1241
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1977 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
15. 7. 77 Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1241
15. 7. 77 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
15. 7. 77 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1261
15. 7. 77 Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1977 beigefügt.
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Buchbinder
Vom 15. Juli 1977
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes §3
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt Ausbildungsdauer
durch § 24 Nr. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert Die Ausbildung dauert drei Jahre.
worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember §4
1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1
des Fernunterrichtsschutzgesetzes geändert worden Ausbildungsberufsbild
ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
für Bildung und Wissenschaft verordnet: die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Einführung in den Ausbildungsbetrieb und in
§1
die Buchbinderei,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
Der Ausbildungsberuf Buchbinder wird staatlich 3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte,
anerkannt. Maschinen und Einrichtungen,
§2
4. Grundkenntnisse der Vorgänge der Mechanik,
Anwendungsbereich Pneumatik, Hydraulik, Elektrik und Elektronik
Die nachstehenden Vorschriften gelten auch für an Maschinen und Geräten der Buchbinderei,
den Ausbildungsberuf Buchbinder nach der Hand- 5. Kenntnisse der Herstellung von Druck-Erzeug-
werksordnung. nissen,
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b. Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
7. Messern, Einteilen, Prüfen und Berechnen der ling in insgesamt höchstens acht Stunden ausführen:
Materialien, 1. zwei manuelle Arbeitsproben; hierfür kommen
8. Anwenden von Schneidetechniken, insbesondere in Betracht:
9. Anwenden von Falztechniken, a) l-Ierstellen einer rückstichgehefteten Broschur
von 24 Seiten mit Umschlag im Format
10. Anwenden von Hefttechniken,
DIN A4,
11. Anwenden von Klebetechniken,
b) Herstellen einer klebegebundenen Broschur
12. Herstellen von Broschüren in Einzel- und mit vierfach gerilltem Umschlag im Format
Serienfertigung, DIN A5,
13. Herstellen von Büchern in Einzel- und Serienfer- c) Herstellen einer mehrlagigen Broschur in
tigung, Fadenheftung mit Schutzumschlag,
14. Ausführen buchbinderischer Sonderarbeiten, d) Herstellen eines Halbgewebebandes in Faden-
15. Prägen und Stanzen, heftung,
16. Anwenden von Ausstattungstechniken, e) Herstellen eines Ganzgewebebandes mit Kopf-
farbschnitt,
17. Herstellen von Einzel- und Serienerzeugnissen
der Buchbinderei. f) Ausführen einer buchbinderischen Sonder-
arbeit nach§ 4 Nr. 14;
r::
§ ,)
2. zwei maschinelle Arbeitsproben; hierfür kommt
Ausbildungsrahmenplan das Einrichten und Bedienen insbesondere folgen-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen der Maschinen und Geräte in Betracht:
unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte a) Rill- und Perforiermaschine,
,,Einzel- und Sonderfertigung" und „Serienferti-
b) Anleimmaschine,
gung" nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der c) Papierbohrmaschine,
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermit- d) Klebebindegerät,
telt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan e) Falzmaschine,
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, f) Drahtheftmaschine,
soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vor- g) Buchfadenheftmaschine (Handanlage),
ausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder- h) Prägepresse oder Titeldruckgeräte.
heiten die Abweichung erfordern.
§9
§6
Prüfungsanforderungen in der
Ausbildungsplan Abschluß- oder der Gesellenprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und
einen Ausbildungsplan zu ersteHen.
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
§7 bildung wesentlich ist.
Berichtsheft (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form ling
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der 1. im Schwerpunkt „Einzel- und Sonderfertigung"
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das a) drei Prüfungsstücke, davon ein selbstgewähl-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. tes, in insgesamt höchstens 24 Stunden ein-
schließlich der Zeit für die Vorarbeiten anfer-
§8 tigen; hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
Zwischenprüfung
aa) ein Halbfranzband in Volleder mit Kopf-
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi- gold- oder Farbschnitt und Titel,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem
zweiten Ausbildungsjahr stattfinden. bb) ein Halblederband in Volleder mit Kopf-
gold- oder Farbschnitt und Titel,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
cc) ein Halbpergamentband mit Kopfgold-
der Anlage zu § 5 für die ersten beiden Ausbil-
oder Farbschnitt und Titel,
dungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- dd) ein Schreibbuch mit Sprungrücken und
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Titel,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung ee) ein Papierband mit Kantenverstärkung
wesentlich ist. aus Leder oder Pergament und mit Titel,
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1971 1243
ff) ein Halb- oder Ganzgewebeband mit ff) ein Stück nach § 4 Nr. 14 mit der Mög-
Farbschnitt in Klebebindung nach RAL lichkeit, zwischen den einzelnen Fertig-
(Zeitschrittenband) und mit Titel, keiten zu wählen,
gg) ein Stück nach § 4 Nr. 14 mit der Möglich- b) die folgenden beiden Arbeitsproben in insge-
keit, zwischen den einzelnen Fertigkeiten samt höchstens acht Stunden unter Aufsicht
zu wählen, ausführen:
hh) ein Schuber oder eine Kassette in Verbin-
aa) Einrichten und Bedienen von vier der fol-
dung mit einem der Stücke nach Doppel-
genden Maschinen und Geräte in höch-
buchstaben aa) bis ff),
stens fünf Stunden:
b) die folgenden beiden Arbeitsproben in insge- aaa) Schnellschneidemaschine mit Pro-
samt höchstens acht Stunden unter Aufsicht gramm,
ausführen: bbb) Falzmaschine mit Anleger unter
aa) Einrichten und Bedienen von zwei der fol- zweimaliger Umstellung dieser Ma-
genden Maschinen und Geräte in höch- schine mit jeweils geänderter Falz-
stens drei Stunden: art und Papierqualität (Schwertfalz
aaa) Schnellschneidemaschine, sowie Taschenfalz),
bbb) Rill- und Perforiermaschine, ccc) Bogenklebe- oder Einsteckmaschine,
ccc) Falzmaschine, ddd) Zusammentragmaschine,
ddd) Buchfadenheftmaschine eee) Buchfadenheftmaschine,
(Handanlage), fff) Dreisclmeide- oder Dreimesserma-
eee) Drahtheftmaschine, schine,
fff) Prägepresse oder Titeldruckgeräte, ggg) Bucheinhängemaschine,
ggg) Klc~bebindegeräte, hhh) Kreisschere oder Rollenschneide-
maschine,
bb) Ausführen von zwei der folgenden Arbei-
iii) Buchdeckenmaschine,
ten in höchstens fünf Stunden:
kkk) Schnellprägepresse,
aaa) Aufziehen einer Landkarte auf
Gewebe (mindestens 16 Teile), lll) Klebebindemaschine,
bbb) .Herstellen eines Kastens mit Hals, mmm) Sammelheftmaschine,
ccc) Herstellen sonstiger Erzeugnisse der bb) Herstellen eines Erzeugnisses als Muster
handwerklichen Buchbinderei; für die Serienfertigung in höchstens drei
Stunden; hierfür kommen insbesondere in
2. im Schwerpunkt Serienfertigung"
11
Betracht:
a) vier Prüfungsstücke, davon ein selbstgewähl- aaa) ein Kalender,
tes, in insgesamt höchstens 16 Stunden anferti- bbb) ein einfaches Geschäftsbuch,
gen; hierfür kommen insbesondere in Betracht:
ccc) ein Album,
aa) ein Halbgewebeband als Muster für die
ddd) eine Mappe für Loseblattwerk mit
Serienfertigung mit Maschinenfadenhef-
Register,
tung, rundem Rücken, Kopffarbschnitt,
Kapitalband und Rückenprägung, eee) eine zweifarbige Musterprägung an
der Handprägepresse,
bb) ein Halblederband als Muster für die
Serienfertigung mit Maschinenfadenhef- fff) ein überzogener Schuber.
tung, rundem Rücken, Kopffarbschnitt,
Kapitalband und Rückenprägung, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
cc) ein Ganzgewebeband, gehülst, als Muster nische Mathematik, Diktat sowie Wirtschafts- und
für die Serienfertigung mit Maschinen- Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
fadenheftung, rundem Rücken, Kopf- Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
farbschnitt, Kapitalband und Rückenprä- Gebieten in Betracht:
gung,
dd) ein Ganzpapierband als Muster für die L im Prüfungsfach Technologie:
Serienfertigung mit Klebeheftung, gera-
a) Werkstoffkunde:
dem Rücken und weiterer Ausführung
nach eigenem Entwurf oder mit vorge- aa) Papiere, Kartone und Pappen,
gebenem bedrucktem Uberzugpapier, bb) Einbandgewebe,
ee) eine Broschur als Muster für die Serien- cc) Leder und Pergament,
fertigung, dreiseitig beschnitten, in zwei- dd) Kunststoffe und Heftmaterialien,
mal gerillten Kartonumschlag auf Kanten
eingehängt, mit Ausschlagtafel und Kle- ee) Klebstoffe,
beheftung, ff) Werkstoffe für Ausstattungstechniken,
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) Arbeitskunde: (5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
aa) Schneide-, Falz-, lieft- und Klebeverfah- Fragebogen durchgeführt wird, kann die in Absatz 4
ren, genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
bb) Hochfrequenz-Schweißverfahren, (6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
cc) Arbeitsabläufe der Einzel- und Serienferti- haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
gung, das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben
dd) Arten, Pflege und Instandhaltung von gegenüber dem Prüfungsfach Diktat die Prüfungsfä-
Arbeitsgeräten und Maschinen, cher Wirtschafts- und Sozialkunde das zweifache,
ee) DIN-Normen, Technische Mathematik das dreifache und Techno-
ff) Druckverfahren, logie das vierfache Gewicht.
gg) Schriftcharaktere, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertig-
hh) Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz- keits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausrei-
bestimmungen; chende Leistungen erbracht sind.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
§ 10
berufsbezogenes Rechnen, Werkstoff-, Arbeits-
zeit-, Lohn- und Kostenberechnung; Ubergangsregelung
3. im Prüfungsfach Diktat: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
Rechtschreibung, insbesondere Groß- und Klein- bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
schreibung und Schreibweise allgemein gebräuch-
licher Fremdwörter; hierbei sollen die Satzzei-
§ 11
chen innerhalb der einzelnen Sätze nicht mit-
diktiert werden; Berlin-Klausel
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Wirtschafts- und Sozialkunde. Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerks-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von ordnung auch im Land Berlin.
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
§ 12
1. in den Prüfungsfächern Technologie, Technische
Mathematik und Wirtschafts- und Sozialkunde Inkrafttreten
jeweils eineinhalb Stunden, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
2. im Prüfungsf ach Diktat eine Stunde. dung in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Anmerkung:
Die vorstehende Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1245
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Buchbinder
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
Einführung in den Aus- a) die Betriebsorganisation, die Fertigungsabläufe
bildungsbetrieb und in und ihre betrieblichen Zusammenhänge beschrei-
die Buchbinderei ben
(§ 4 Nr. 1)
b) die Verfahren der handwerklichen Buchbinderei
erklären und ihre Erzeugnisse aufzählen
c) die Verfahren der industriellen Buchbinderei
erklären und ihre Erzeugnisse aufzählen
2 Arbeitsschutz und a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Geset-
Unfallverhütung zen und Verordnungen beachten
(§ 4 Nr. 2)
b) einschlägige Vorschriften der Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall- Während der
verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk- gesamten Aus-
blätter, beachten bildungszeit
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und zu vermitteln
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
d) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshy-
giene erläutern, allgemeine Sauberkeit und
geeignete Arbeitskleidung beachten
3 Pflegen und Instand- a) die Ordnung des Arbeitsplatzes beachten und
halten der Arbeits- ihre Notwendigkeit begründen
geräte, Maschinen und
b) Betriebsmittel pflegen, Werkstoffe lagern
Einrichtungen
(§ 4 Nr. 3) c) Werkzeuge pflegen und instandhalten
d) Werkzeuge schleifen sowie durch Handschliff
und Abziehen schärfen
e) Maschinen warten, die dazu benötigten Schmier-
mittel nennen
f) Fertigungsstörungen feststellen und beseitigen,
Montagearbeiten ausführen
g) Zusatzeinrichtungen warten
4 Grundkenntnisse der a) einfache mechanische, pn~umatische, hydrau-
Vorgänge der Mecha- lische, elektrische und elektronische Vorgänge
nik, Pneumatik, an Maschinen und Geräten beschreiben
Hydraulik, Elektrik 1
b) Funktionsfehler beschreiben
und Elektronik an
Maschinen und Ge-
räten der Buchbinderei
(§ 4 Nr. 4)
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
-----l------------'1-------------------------1-------'-------'---
1 1 2 1 3
4
5 Kenntnisse der Her- a} Druckverfahren sowie die wichtigsten Druck-Er-
stellung von Druck- zeugnisse nennen und ihre buchbinderische Wei-
Erzeugnissen terverarbeitung beschreiben
(§ 4 Nr. 5)
b) Druckverfahren und -prinzipien unterscheiden,
· Druckformen beschreiben und zuordnen
c) Satzherstellung mit Film und Blei sowie Mengen-
und Einzelsatz beschreiben
6 Einsetzen von Werk- a) Papier, Karton, Pappe und Kunststoff-Folien:
und Hilfsstoffen Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung
(§ 4 Nr. 6) beschreiben;
herstellungsbedingende Merkmale, insbesondere
Breitbahn, Schmalbahn, Temperatur, Dehnungs-
koeffizient, Hygroskopizität und statische Elek-
trizität, erläutern;
Formate, Bogenformate und Papiergewichte
ermitteln und berechnen
b) Klebstoffe nach DIN:
gebräuchliche Arten, Zusammensetzung, Herstel-
lung und Eigenschaften nennen und beschreiben
sowie Anwendungsmöglichkeiten begründen
c) textile Einbandstoffe: 2 2 2
Arten, Herstellung und Eigenschaften sowie Ver-
wendung und Verarbeitung beschreiben
d} Faser- und Kunststoffe, Plastik- und Prägefolien,
Schlagmetalle, Leder und Pergament:
Arten, Herstellung, Eigenschaften und Verarbei-
tung beschreiben
e) Heftmaterialien, Kapitalband und sonstige Hilfs-
stoffe:
Arten, Herstellung, Eigenschaften und Verarbei,-
tung beschreiben
f) in der Buchbinderei benötigte Werk- und Hilfs-
stoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
, ten, Kosten und Qualität bei den verschiedenen
Arbeiten auswählen und verwenden
7 Messen, Einteilen, a) Werkstoffe und zu verarbeitende Druck-Erzeug-
Prüfen und Berechnen nisse messen
der Materialien b} Materialbedarf an Zuschnitten für die Einzel- und
(§ 4 Nr. 7) Serienfertigung einteilen und berechnen 2
c) zu verarbeitende Werkstoffe sparsam nutzen
d) Zuschnittangaben prüfen
e) Druck-Erzeugnisse unter Beachtung der Anlage
für Druck und Weiterverarbeitung anzeichnen
f) Druck-Erzeugnisse im Hinbli~k auf ihre Weiter-
verarbeitung sowie Falzergebnisse prüfen; Roh-
blöcke kollationieren; fertige Erzeugnisse insbe-
3
sondere auf Sauberkeit, Kantengenauigkeit,
Schnitt, Falz und Prägung prüfen; Mängel erklä-
ren und beseitigen
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1247
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
---1------------11------------------------1-- 1 1 2 1 3
4
8 Anwenden von a) von Hand, mit der Pappschere und mit einfacher
Schneidetechniken Schneidemaschine schneiden
(§ 4 Nr. 8) 4
b) von Hand ritzen
c) mit Apparat oder Maschine rillen und perforieren
d) von Hand und mit der Maschine insbesondere im
Trenn- und Kreuzschnitt schneiden; die einzel-
nen Schnittfolgen erläutern und begründen,
Schneidzeichen beachten
e) Papier aufstoßen
f) Schneidemaschinen nach ihren Typen nennen 5
und ihre Funktion erläutern
g) Schnittarten, Messerarten und Schliffwinkel in
bezug auf das Schneidgut erläutern
h) Schnellschneidemaschinen bedienen
i) Messer auswechseln
9 Anwenden von a) von Hand falzen
Falztechniken
b) Ein-Bruch und Zwei-Brüche mit Maschine falzen 6
(§ 4 Nr. 9)
c) ungefalzte und gefalzte Bogen aufstoßen, abzäh-
len und stapeln
d) nach Papier- und Druckanlage falzen;
Druckbogeneinteilungen, Ausschließschemen und
-methoden, Kontrollmarken, Satzspiegel und
Registerhalten beschreiben
e) verschiedene Falzverfahren, insbesondere an
Schwertfalz-, Taschenfalz- und Kombifalzmaschi-
nen, erläutern
f) verschiedene Bogenanlegersysteme, insbeson-
dere Handanlage, Flachstapel- und Rundstapel- 7
anleger, beschreiben
g) Ein-Kreuz-Bruch, Zwei-, Drei-Kreuz- und Paral-
lelbrüche sowie kombinierte Brüche falzen
h) mit Zusatzeinrichtungen rillen, perforieren,
schneiden und kleben
i) Papiergewichte und -stärken messen und berech-
nen, Falzbarkeit der Papiere erproben und Falz-
schemata von Hand herstellen
10 Anwenden von a) von Hand und mit einfach er Drahtheftmaschine
Hefttechniken heften
(§ 4 Nr. 10) 4
b) klebeheften
c) die Bedeutung des Heftens für die Haltbarkeit
des Buchblocks begründen, zweckmäßiges Heft-
verfahren auswählen
d) mit Drahtheft- und Buchfadenheftmaschine hef- 3
ten
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 4
11 Anwenden von a) Klebetechniken mit den entsprechenden Kleb-
Klebetechniken stoffen anwenden; verschiedene Werkstoffe ver-
(§ 4 Nr. 11) arbeiten, Lauf- und Dehnrichtung beachten;
gegenkaschieren
b) Klebstoffe materialgerecht vorbereiten und auf- 5
tragen
c) einfache Klebearbeiten ausführen
d) mit Anleimmaschine und Klebegeräten arbeiten
e) Trocknung von Klebearbeiten beschreiben
f) Teil- und Vollflächen verkleben, insbesondere
anschmieren, anleimen, fälzeln und kaschieren 5
g) Klebebindegerät bedienen
12 Herstellen von a) Broschürenarten nennen
Broschüren in Einzel-
b) ein- und mehrlagige Broschüren nach verschie- 6
und Serienfertigung
denen Heftverfahren herstellen
(§ 4 Nr. 12)
c) Vorsatzbroschüren herstellen
d) ein- und mehrlagige Einfachbroschüren, gefäl-
zelte Broschüren mit Fadenheftung ohne Gaze
und Vorsatzbroschüren herstellen 4
e) Musterbroschüren herstellen
f) Broschüren-Sonderausstattungen anfertigen
13 Herstellen von a) Einbände unterschiedlicher Art für die Einzel-
Büchern in Einzel- und und Serienfertigung, insbesondere Papierband,
Serienfertigung Halbgewebe- und Ganzgewebeband, erläutern 7
(§ 4 Nr. 13)
b) vorrichten, Buchblock herstellen, Buchdecke f er-
tigen, einhängen und ausstatten
c) Einbände unterschiedlicher Art für die Einzel-
und Serienfertigung, insbesondere Papierband
mit Kapitalverstärkung, Geschäfts- oder Schreib-
buch ohne Sprungrücken und Lederband,
beschreiben
d) Vorsätze unterschiedlicher Art anfertigen, von 7
Hand und mit der Buchfadenheftmaschine heften,
Klebeheftungen ausführen, Ledernutzen zuschnei-
den, Leder schärfen, Leder für Halb- und Ganz-
lederdecken verarbeiten
e) Muster für Serienfertigung herstellen
f) einfache Aufträge planen und ausführen
14 Ausführen buchbinde- a) Plakate aufziehen, einfache Mappen und Alben 4
rischer Sonderarbeiten entwerfen und herstellen
(§ 4 Nr. 14)
b) Kartonagen, Schuber und Kassetten verschiede-
2
ner Art in Einzel- und Serienfertigung herstellen
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1249
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
--- --·------------··-1------------------------1----'------'-- 1 1 2 1 3
4
15 Prägen und Stanzen a) wesentliche gebräuchliche Schriftarten beschrei-
(§ 4 Nr. 15) ben 2
b) Schriftzeilen absetzen
c) Präge- und Stanzarbeiten beschreiben, die Funk-
tion der Prägepressen erklären 3
d) Prägepressen einrichten und bedienen
16 Anwenden von Aus- a) Kopffarbschnitte herstellen 2
stattungstechniken
b) von Hand kapitalen
(§ 4 Nr. 16)
c) verschiedene Buchschnittarten erläutern, insbe-
sondere Kopff arb- und dreiseitigen Farbschnitt,
Tupf-, Kreide-, Abzieh- und Graphitschnitt, Mar-
morier- und Goldschnitt 2
d) Buchschnittarten nach betrieblicher Gegebenheit
anfertigen
e) Kapitale in verschiedenen Techniken verarbeiten
17 Herstellen von Einzel- a) Einzel- und Serienerzeugnisse unter Anwendung
und Serienerzeugnis- sämtlicher erlernter Arbeitstechniken herstellen
sen der Buchbinderei 6 7
b) Verbrauchsmaterial nach Menge, Gewicht und
(§ 4 Nr. 17)
Preis berechnen
c) einfache Fertigungskosten errechnen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten:
A. E in z e 1- und S o n de rf e r t i g u n g :
Anwenden von a) auf echte Bunde heften
Hefttechniken
b) Buchfadenheftmaschine mit Handanlage einstel- 2
(§ 4 Nr. 10)
len und selbständig bedienen
2 Anwenden von Teil- und Vollflächen von Hand und mit der 3
Klebetechniken Maschine kleben
(§ 4 Nr. 11)
3 Herstellen von Broschüren verschiedener Art in Einzel- und Serien- 2
Broschüren in Einzel- fertigung herstellen
und Serienfertigung
(§ 4 Nr. 12)
4 Herstellen von a) Ansatz- und Sondereinbände unterschiedlicher
Büchern in Einzel- und Art herstellen, insbesondere Leder-, Franz- und
Serienfertigung Pergamentband sowie Sprungrückenband; Zeit-
(§ 4 Nr. 13) schriftenbände in gelieferten Decken und Biblio-
thekseinbände nach RAL herstellen 17
b) Pergament verarbeiten
c) RAL-Vorschriften in Verbindung mit der Anferti-
gung von Bibliothekseinbänden erläutern
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2
d) an den gebräuchlichen Buchbindereimaschinen
sowie an der Drahtheft-, Buchfadenheft- und
Falzmaschine arbeiten
5 Ausführen buchbinde- a) Pläne, Landkarten, Zeichnungen, Bilder und
rischer Sonderarbeiten Fotos im Ganzen oder in Teilen aufziehen, mit
(§ 4 Nr. 14) Klarsichtfolie überziehen oder kaschieren; Map-
pen verschiedener Art herstellen, Katen mit
Hals, Futteral, Schuber, Kassette oder Etuis her-
stellen und einfache Passepartouts schneiden 12
b) Bilder einrahmen
c) Gesetzmäßigkeiten von Form und Farbe bei ein-
fachen Gestaltungen, insbesondere bei der Her-
stellung von Skizzen und Entwürfen, anwenden
d) Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und ästhe-
tische Gestaltung in ihren jeweiligen Wechsel-
wirkungen prüfen und beurteilen
6 Prägen und Stanzen a) Satz für Rücken- und Deckelprägung herstellen
(§ 4 Nr. 15)
b) Prägeplatten und Ziermaterial einrichten und
justieren 4
c) Prägepresse oder Prägeapparat einrichten; prä-
gen
1 Anwenden von Aus- a) Ausstattung in unterschiedlicher Technik, insbe-
stattungstechniken sondere Rückentiteldruck, Blinddruck, Handver-
(§ 4 Nr. 16) goldung, Ledermosaik als Intarsia oder Auflage,
Goldschnitt als Flach- oder Hohlgoldschnitt und
sonstige Zierschnitte, erläutern
b) Rückentiteldruck auf geradem oder gerundetem
Rücken mit Blattgold oder Folie von Hand oder 5
mit Gerät herstellen
c) einfachen Liniendruck in Handvergoldung oder
Blinddruck auf dem Buchrücken herstellen
d) Werkzeuge und Geräte für die Handvergoldung,
die Werkstoffvorbereitung und die Grundierung
anwenden
e) Buntpapiere anfertigen
8 Herstellen von Einzel- a) Kundenaufträge unter Anleitung ausführen, den
und Serienerzeugnis- betriebsorganisatorischen Ablauf von Kunden-
sen der Buchbinderei aufträgen beschreiben
(§ 4 Nr. 17)
b) Funktionen von und Arbeitsabläufe an Einzelma- 3
schinen, Maschinengruppen und Sondereinrich-
tungen in der automatisierten Fertigung der
Buchbinderei beschreiben
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1251
B. Serienfertigung:
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
3
Anwenden von a) Grundregeln von Schneidprogrammen erklären
Schneidetechniken b) Bogenteile an Schneidemaschinen zuschneiden,
(§ 4 Nr. 8) von Hand und mit Schüttelmaschine aufstoßen
c) Produkte auf der Dreischneider-, Dreimesserma- 4
schine oder dem Trimmer beschneiden
d) Pappenkreisschere oder Rollenschneider bedie-
nen
2 Anwenden von a) Falzmaschine einstellen, ·an Falzmaschinen, Falz-
Falztedmiken automaten und ihren Sondereinrichtungen arbei- 6
(§ 4 Nr. 9) ten
b) Falzsysteme erläutern
1
3 Anwenden von a) Buchfadenheftmaschine einstellen, an Halb- und
Hefttechniken Vollautomaten heften
(§ 4 Nr. 10)
b) Sammelhefter einstellen und bedienen 2
c) Funktionsweise der verschiedenen Anlegersy-
steme erläutern
4 Anwenden von a) Apparate und Maschinen für Klebetechniken
Klebetechniken beschreiben
(§ 4 Nr. 11) b) maschinelle Klebetechniken, insbesondere Vor- 3
satzkleben, Rückenleimen, Klebebinden und Bro-
schüreneinhängen, ausführen
5 Herstellen von a) Funktion von Maschinen für die Broschürenher-
Broschüren in Einzel- stellung, insbesondere von Zusammentragma-
und Serienfertigung schinen und Sammelheftern mit Handanlage und
(§ 4 Nr. 12) automatischem Anleger sowie von Klebebinde-
8
maschinen, beschreiben
b). ein- und mehrlagige Broschüren an der Sammel-
heft- oder Klebebindestraße herstellen
c) Endprodukte kontrollieren
6 Herstellen von a) Funktionen einzelner Maschinen für die Ferti-
Büdlern in Einzel- gung von Büdlern, insbesondere für Rückenbe-
und Serienfertigung leimen, Bücherrundungen, Klebeheften, Kapita-
(§ 4 Nr. 13) len und Hinterkleben, Bucheinhängen, Buch-
blockausstatten und Budldeckenmadlen, besdlrei-
ben 10
b) Verfahren automatisierter Fertigung erläutern
c) beim Einrichten und Bedienen der Buchferti-
gungsstraße mitwirken
d) Muster für Serienfertigung herstellen
e) fehlerhafte Bucheinbände reparieren
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
7 Ausführen buchbinde- a) Einzelmuster für die Serienfertigung herstellen 2
rischer Sonderarbeiten b) buchbinderische Sonderarbeiten anfertigen
(§ 4 Nr. 14)
8 Prägen und Stanzen a) mit Präge- und Stanzautomaten sowie mit Halb-
(§ 4 Nr. 15) automaten prägen und stanzen 3
b) Prägearbeiten für Einzelstücke ausführen und
Muster für Serienfertigung herstellen
9 Herstellen von Einzel- a) Einzel- und Serienerzeugnisse unter Anwendung
und Serienerzeugnis- sämtlicher erlernter Techniken der Buchbinderei
sen der Buchbinderei von Hand und mit Leistungsmaschinen herstellen
(§4Nr.17) 10
b) Fertigungsabläufe nach technischen, betriebsor-
ganisatorischen und terminlichen Kriterien
beschreiben und mit dem Materiallager und der
Expedition oder Druckerei abstimmen
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1253
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger
Vom 15. Juli 1977
Auf Grund des § 25 der .Handwerksordnung in der 11. Feststellen, Aufzeichnen und Beseitigen von
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Mängeln und Funktionsstörungen an Feuerungs-
1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrich-
des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) tungen,
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem 12. Ausführen von Immissionsschutzmessungen,
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: 13. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Feuerstät-
ten,
§1
14. Führen von Kundengesprächen.
Anwendungsbereich
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den §4
Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Hand-
werksordnung. Ausbildungsrahmenplap
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
§2 nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Ausbildungsdauer sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
Die Ausbildung dauert drei Jahre. werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
§3 bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
Ausbildungsberufsbild eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-
gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Abweichung erfordern.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, §5
2. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich- Ausbildungsplan
nungen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
3. Kenntnisse der Vorschriften des Baurechts, Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
4. Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des Schorn- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
steinfegerwesens,
§6
5. Kenntnisse der Vorschriften über Feuerschutz
und vorbeugenden Brandschutz sowie der Maß- Berichtsheft
nahmen zur Bekämpfung von Bränden an Feue- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
rungsanlagen, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
6. Auswählen, Vorbereiten und Handhaben von Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten, Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
7. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Schorn- Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
steinen und Verbindungsstücken,
§ 7
8. Messen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen
sowie ähnlichen Einrichtungen, Zwischenprüfung
9. Uberprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
und ähnlichen Einrichtungen, schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-
halb Jahren stattfinden.
10. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnli- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
chen Einrichtungen, der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I
aufgeführten Ft\rl.igkeitcn und Kenntnisse sowie auf Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft
den im BerufsscJrnlunterricht entsprechend den Rah- werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbeson-
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er dere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- a) Gerätekunde:
ling in insgesamt höchstens vier Stunden je eine Arbeits- und Reinigungs- sowie Meß- und
Arbeitsprobe i:HlS den folgenden Tätigkeitsbereichen Prüfgeräte,
ausführen:
b) Vorschriften über das Schornsteinfegerwesen:
1. Auswählen, Vorbereiten und Handhaben von Rei-
Schornsteinfegergesetz, Verordnungen über
. nigungs- und Prüfgeräten,
das Schornsteinfegerwesen und über· den
2. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Schornstei- Immissionsschutz, Kehr- und Uberprüfungs-
nen, Lüftungsanlagen und Verbindungsstücken, ordnung, Kehr- und Uberprüfungsgebühren-
3. Kehren und Reinigen von Feuerstätten, ordnung,
4. Feststellen von Mängeln, c) Bau- und Brandschutztechnik:
Brandverhalten von Baustoffen und -teilen,
5. Lesen und Anfertigen einer Dachskizze. Grundsätze für die Errichtung von Schornstei-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- nen; Feuerstätten und Verbindungsstücke,
ling in insgesamt höchstens zwei Stunden Fragen Lüftungseinrichtungen, Aufstellräume für
aus folgenden Gebieten schriftlich beantworten: Feuerstätten,
1. Vorschriften des Baurechts, d) Feuerungs- und Lüftungstechnik:
Verbrennungs- und Wärmetechnik, strö-
2. Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerwesens,
mungstechnische Grundlagen, Aufbau und
3. Flächen- und Körperberechnung, Prozentrech- Funktion von Feuerungs- und von Lüftungs-
nung. anlagen, Regel- und Sicherheitstechnik,
§8 e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
f) Kundengespräch;
Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und a) Gebührenermittlung,
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht b) stöchiometrische Berechnungen, Gewichts-
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- kraft, Volumen, Dichte,
bildung wesentlich ist.
c) Schornsteindruck, -querschnitt und -leistung,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- Strömungsgeschwindigkeit,
ling in insgesamt höchstens sechs Stunden je eine d) Wirkungsgrad und Heizkostenermittlung,
Arbeitsprobe aus den folgenden Tätigkeitsbereichen
e) Raumgröße, Heizfläche, Heizleistung;
ausführen:
1. Auswählen, Vorbereiten und Handhaben von 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten, a) Lesen von technischen Zeichnungen, insbeson-
dere von Bauzeichnungen,
2. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Schornstei-
nen und Verbindungsstücken, b) maßstabgerechtes Zeichnen von Ansichten
und Schnitten;
3. Uberprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen
und ähnlichen Einrichtungen, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
4. Kehren, Reinigen und Uberprüfen von Feuerstät- a) Wirtschaftskunde,
ten, b) Sozialkunde einschließlich Arbeitsrecht und
5. Feststellen von Mängeln, Funktionsstörungen, Sozialversicherung.
Belästigungen und Gefahrenquellen an Feue- (4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie
rungs- und Lüftungsanlagen und ähnlichen Ein- Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprü-
richtungen sowie in Aufstellräumen für Feuer- fung schriftlich und mündlich, in den Prüfungsfä-
stätten, chern Technische Mathematik und Technisches
6. Messen und Uberprüfen von Feuerungs- und Lüf- Zeichnen nur schriftlich durchgeführt werden. Im
tungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen, Prüfungsfach Technologie sollen die Gebiete Gerä-
tekunde und Kundengespräch nur mündlich geprüft
7. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-
gen, werden.
8. Pflegen und Instandsetzen von Arbeits-, Reini- (5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
gungs-, Meß- und Prüfgeräten. folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- 1. im Prüfungsfach Technologi~ drei Stunden,
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik einein-
nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie halb Stunden,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1255
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen eine §9
Stunde, Ubergangsregelung
4. im Prüfungsfach Wirtsclrnfls- und Sozialkunde Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
eine halbe Stunde. treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-
(6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht gen Vorschriften weiter anzuwenden.
längc~r als 20 Minuten je Prüfling dauern.
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung § 10
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
Berlin-Klausel
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben
gegenüber dem Prüfungsf ach Wirtschafts- und Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Sozialkunde die Prüfungsfächer Technologie das leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
vierfache, Technische Mathematik das dreifache werksordnung auch im Land Berlin.
und Technisches Zeichnen das zweifache Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der § 11
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
Inkrafttreten
halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-
logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
sind. dung in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Anmerkung:
Die vorstehende Ausbildungsordnung und der da-
mit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Kenntnisse halbjahr
11213141516
2 3 4
Arbeitsschutz und a) einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen und
Unfallverhütung betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften erklären
(§ 3 Nr. 1) und anwenden
b) einschlägige Vorschriften der Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblät-
ter, erläutern und beachten
c) unfallverursachendes menschliches Fehlverhal- X X X X X X
ten sowie berufstypische Unfallquellen und
-situationen beschreiben und berücksichtigen
d) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
e) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
2 Lesen und Anfertigen a) Skizzen von Dachdraufsichten mit Lage der
von Skizzen und Schornsteine und der Lüftungen lesen X
Zeichnungen b) Skizzen von Dachdraufsichten mit Lage der
(§ 3 Nr. 2) Schornsteine und der Lüftungen für kleinere
Gebäude anfertigen X
c) Skizzen von Dachdraufsichten mit Lage der
Schornsteine und der Lüftungen für größere
Gebäude anfertigen X
d) Bauzeichnungen lesen und anwenden X
e) technische Zeichnungen lesen und insbesondere
auf Geräte und Anlagen anwenden X
f) Belegungspläne lesen und anwenden X
g) Belegungspläne anfertigen X
h) Skizzen für die Mängelfeststellung anfertigen X
i) Skizzen für die Mängelbehebung und für Ände-
rungsvorschläge anfertigen X
3 Kenntnisse der folgende Einrichtungen und Maßnahmen nach den
Vorschriften des Vorschriften des Baurechts beurteilen:
Baurechts a) Einrichtungen zu_m Reinigen von Schornsteinen X
(§ 3 Nr. 3)
b) Schornsteine aus Mauersteinen in verschiedenen
Bauarten X
c) Schornsteine aus Formstücken und Metall in ver-
schiedenen Bauarten X
d) Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen X
f) Rauch- und Abgasrohre X
g) Rauch- und Abgaskanäle X
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1257
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Kenntnisse halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 ! 6
3
h) Einzelfeuerstätten X
i) Feuerstätten für zentrale Beheizung X
k) Feuerstätten besonderer Art X
1) Einbau und Anwendung von Zusatzeinrichtungen
für Feuerungsanlagen X
m) Errichtung von Feuerungsanlagen besonderer
Art X
n) Aufstellräume für Feuerstätten X
o) Lüftungsanlagen im Zusammenhang mit der Auf-
stellung von Feuerstätten X
p) Errichtung und Austaus.ch von sowie wesentliche
Änderungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen
unter Berücksichtigung der Bauanzeige und der
Baugenehmigung X
4 Kenntnisse der Rechts- die Anwendung folgender Bestimmungen beschrei-
grundlagen des ben:
Schornsteinfeger-
a) Schornsteinfegergesetz und Verordnung über das
wesens
Schornsteinfegerwesen, insbesondere die Vor-
(§ 3 Nr. 4)
schriften über
aa) Kehrpflicht X
bb) Kehrbezirk X
cc) Uberprüfungspflicht X
dd) Nebenarbeiten X
ee) Gebührenordnung und Gebührenerhebung X
ff) Aufzeichnung und Nachschau von Mängeln X
b) Kehr- und Uberprüfungsordnung X
c) Kehr- und Dberprüfungsgebührenordnung X
5 Kenntnisse der a) die Beachtung der Vorschriften über Feuerschutz
Vorschriften über und vorbeugenden Brandschutz beschreiben X
Feuerschutz und b) Baustoffe nach ihrem Brandverhalten beurteilen X
vorbeugenden Brand-
schutz sowie der Maß- c) Bauteile und Sonderbauteile nach ihrem Brand-
nahmen zur Bekämp- verhalten beurteilen X
fung von Bränden an d) Brennstofflagerung nach den einschlägigen Vor-
Feuerungsanlagen schriften beurteilen X
(§ 3 Nr. 5)
e) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von
Bränden an Feuerungsanlagen beschreiben X
6 Auswählen, Vorberei- a) folgende Geräte auswählen, vorbereiten und
ten und Handhaben handhaben:
von Arbeits-, aa) Arbeits- und Reinigungsgeräte für Schorn-
Reinigungs-, Meß- steine, Lüftungsanlagen und ähnliche Ein-
und Prüfgeräten richtungen X
(§ 3 Nr. 6) bb) Meß- und Prüfgeräte für Schornsteine X
cc) Meß- und Prüfgeräte für Lüftungsanlagen
und ähnliche Einrichtungen X
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1 I
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Kenntnisse halbjahr
1 1213141516
1 2 3 4
dd) Arbeits- und Reinigungsgeräte für Verbin-
dungsstücke sowie für Einzelfeuerstätten
und Heizkessel, die mit festen und flüssigen
Brennstoffen betrieben werden X
ee) Meß- und Prüfgeräte für Verbindungsstücke
sowie für Einzelfeuerstätten und Heizkessel,
die mit festen und flüssigen Brennstoffen
betrieben werden X
ff) Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräte
für Gasverbrauchseinrichtungen X
gg) Arbeits- und Reinigungsgeräte für Feuerstät-
ten besonderer Art und für besondere Reini-
gungsverf ahren X
hh) Arbeits-, Meß- und Prüfgeräte für bauauf-
sichtliche Abnahmen und gutachtliche
Tätigkeiten X
ii) Meßgeräte für Temperaturen und Drücke X
kk) Meß- und Prüfgeräte für Emissionen X
11) Arbeitsgeräte für das BeseitJgen von Män-
geln X
mm) Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräte
für Funktionskontrollen und für die Beseiti-
gung von Funktionsstörungen X
b) Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräte pfle-
gen und instandsetzen X X X X X X
7 Kehren, Reinigen und a) Rauchgasschornsteine kehren und reinigen X
Uberprüfen von b) Rauchgasschornsteine überprüfen X
Schornsteinen und
Verbindungsstücken c) Abgas- und Lüftungsschornsteine überprüfen X
(§ 3 Nr. 7) d) Abgas- und Lüftungsschornsteine reinigen X
e) Verbindungsstücke kehren und reinigen X
f) Verbindungsstücke überprüfen X
g) Schornsteine und Verbindungsstücke ausbrennen X
h) große Schornsteine kehren X
i) bei der Abnahme mitwirken X
k) kehren und überprüfen X
8 Messen an Feuerungs- a) das Folgende messen:
und Lüftungsanlagen aa) Temperaturen X
sowie ähnlichen
Einrichtungen bb) Drücke X
(§ 3 Nr. 8) cc) Emission an Feuerungsanlagen X
dd) Luftstrom an Lüftungsanlagen X
ee) Taupunkt X
b) Meßberichte anfertigen X
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1259
zu vermitteln
Lfd. Teil des /\usbildtmcJs- zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungs-
Nr. bcrufsbildes und Kenntnisse halbjahr
---1-----------1------------------------l----'--------
11213141516
3 4
9 Uberprüfen und a) folgende Anlagen und ähnliche Einrichtungen
Reinigen von überprüfen und reinigen:
Lüftungsanlagen und aa) Lüftungsanlagen in Heizräumen X X
ähnlichen Einrich- bb) Lüftungsanlagen in sonstigen Aufstellräu-
tungen
men für Feuerstätten X X
(§ 3 Nr. 9)
cc) Einzelschachtanlagen X
dd) Sammelschachtanlagen und ähnliche Ein-
richtungen X
b) bei der Abnahme mitwirken X
10 Kenntnisse des a) Feuerungsanlagen nach Auftrieb 1 Leistung und
Aufbaus und der Querschnitt beurteilen X
Funktion von b) Lüftungsanlagen nach Auftrieb, Leistung und
Feuerungs- und Querschnitt beurteilen X
Lüftungsanlagen
sowie ähnlichen
Einrichtungen
(§ 3 Nr. 10)
11 Feststellen, Aufzeich- a) Mängel an folgenden Anlagen und ähnlichen Ein-
nen und Beseitigen von richtungen feststellen und aufzeichnen:
Mängeln und Funk- aa) an Schornsteinen und Lüftungsanlagen X
tionsstörungen an X
bb) an Feuerstätten und Verbindungsstücken
Feuerungs- und
Lüftungsanlagen sowie cc) an Zusatzeinrichtungen für Feuerungsanla-
gen X
ähnlichen Einrich-
tungen dd) an Schutzeinrichtungen für das Kehren und
(§ 3 Nr. 11) Reinigen von Schornsteinen X
b) vorgeschriebene Mindestabstände zu Feuerungs-
anlagen überprüfen X
c) Ursachen von Funktionsstörungen und Belästi-
gungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen
sowie ähnlichen Einrichtungen feststellen X
d) regel- und sicherheitstechnische Einrichtungen
an Feuerungs- und Lüftungsanlagen betätigen X
e) Ursachen von Schornsteinversottung und -durch-
f euchtung sowie von Korrosion feststellen und
aufzeichnen X
f) Ursachen von Gefahren, die sich aus dem
Anschluß von Feuerstätten ergeben, feststellen
und aufzeichnen X
g) Maßnahmen für die Beseitigung von Mängeln an
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnli-
chen Einrichtungen vorschlagen X
h) Mängel beseitigen X
12 Ausführen von a) den Inhalt und die Anwendung der Bestimmun-
Immissionsschutz- gen des Immissionsschutzes beschreiben, insbe-
messungen sondere die Vorschriften über
(§ 3 Nr. 12} aa) Meßpflicht X
bb) Anmeldung und_ Ausführung der Messung X
cc) Schallschutz X
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Kenntnisse halbjahr
11213!4!5!6
4
b) Immissionsschutzmessungen ausführen X
c) bei Emissionskatasterarbeiten mitwirken X
13 Kehren, Reinigen und a) folgende Feuerstätten kehren, reinigen und über-
Uberprüfen von prüfen:
Feuerstätten aa) Einzelfeuerstätten für feste und flüssige
(§ 3 Nr. 13) Brennstoffe X
bb) Heizkessel für feste und flüssige Brennstoffe X
cc) Einzelfeuerstätten für gasförmige Brennstoffe
und Durchlauf-Gaswasserheizer X
dd) Umlauf-Gaswasserheizer und Heizkessel für
gasförmige Brennstoffe X
ee) Feuerstätten besonderer Art und ähnliche
Einrichtungen X
b) Feuerstätten und ähnliche Einrichtungen reini-
gen, insbesondere
aa) auskratzen, ausbrennen und ausschlömmen X
bb) naß, trocken und chemisch reinigen X
14 Führen von a) das richtige Verhalten beim Kundengespräch
Kundengesprächen beschreiben X X X X X X
(§ 3 Nr. 14)
b) Kundengespräche führen X X X X X X
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1261
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tischler
Vom 15. Juli 1977
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 7. Grundfertigkeiten der Metallverarbeitung,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 8. Arbeiten mit Kunststoff und Glas,
des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) 9. Montieren von Beschlägen und Verarbeiten von
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Hilfsstoffen,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
verordnet: 10. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeich-
nungen nach den geltenden Normen,
§ 1
11. Verarbeiten von Furnieren,
Anwendungsbereich
12. Richten, Schärfen und Instandhalten von Werk-
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den zeugen,
Ausbildungsberuf Tischler nach der Handwerks- 13. Grundfertigkeiten der Bedienung und Wartung
ordnung. mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und
§2 elektrischer Maschinen und Geräte,
Ausbildungsdauer 14. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschi-
nen, Anlagen und Vorrichtungen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 15. Herstellen von Teilen und Zusammensetzen der
Teile zu Erzeugnissen,
§3 16. Behandeln von Holzoberflächen,
Ausbildungsberufsbild 17. Ausführen von Maßnahmen des konstruktiven
und chemischen Holzschutzes,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 18. Einbauen von montagefertigen Teilen und Er-
zeugnissen.
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
§4
2. Ausüben von Tätigkeiten in der Arbeits- und
Betriebsorganisation, Ausbildungsrahmenplan
3. Verwenden von Holz und Holzwerkstoffen, bie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
4. Grundfertigkeiten der Holzbe- und der Holzver- sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
arbeitung, bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
5. Verwenden von Klebstoffen, den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
6. Herstellen von Holzverbindungen, inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:1 I
rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist sellenstücks erst beginnen, wenn der Prüfungs-
oder betriebspraktische Besonderheiten die Ab- ausschuß die Zeichnung genehmigt hat;
weichung erfordern.
2. eine Arbeitsprobe in sechs bis acht Stunden, be-
r:
stehend aus:
§
' ,)
a) Herstellen von Teilen und Verbindungen von
Ausbildungsplan Hand,
Der Ausbildende hal unter Zugrundelegung des b) Herstellen von Teilen und Verbindungen auf
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden Einzweckmaschinen der Holz- und Kunststoff-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. verarbeitung,
c) Einsetzen der Werkzeuge sowie Einrichten
§G und Bedienen der Einzweckmaschinen der
Holz- und Kunststoffverarbeitung und
Berichtsheft
d) Behandeln von Oberflächen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der ling insgesamt nicht länger als acht Stunden in den
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Prüfungsfächern Technologie, berufsbezogenes Rech-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. nen, berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirtschafts-
und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kom-
men Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-
§7 den Gebieten in Betracht:
Zwischenprüfungen 1. im Prüfungsfach Technologie:
(1) Während der Berufsausbildung sind zwei Zwi- a) Werkstoffe,
schenprüfungen durchzuführen. Die erste soll nach b) natürliche und technische Holztrocknung,
dem ersten, die zweile nach dem zweiten Ausbil- c) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung der
dungsjahr stattfinden. gebräuchlichen Holz- und Kunststoffverarbei-
tungsmaschinen,
(2) Die Zwischenprüfungen erstrecken sich jeweils
auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der d) Behandlung von Holz- und Kunststoffober-
Anlage zu § 4 in der Zeit bis zur jeweiligen Zwi- flächen,
schenprüfung zu vermitteln sind, und auf den im e) fertige Erzeugnisse, insbesondere Bauelemen-
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- te, Innenausbau und Möbel;
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die 2. im Prüfungsfach berufsbezogenes Rechnen:
Berufsausbildung wesentlich ist. a) Flächen- und Raumberechnung,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- b) maschinenkundliches Rechnen,
ling in jeder Zwischenprüfung eine Arbeitsprobe in c) Material- und Lohnberechnung,
vier bis sechs Stunden ausführen. d) Grundbegriffe des kaufmännischen Rechnens;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling 3. im Prüfungsfach berufsbezogenes Zeichnen:
in beiden Zwischenprüfungen Fragen insbesondere a) Skizzieren mit und ohne Lineal,
aus der Technologie, dem berufsbezogenen Rechnen
b) Lesen und Anfertigen von Ansichten und Teil-
und dem berufsbezogenen Zeichnen schriftlich be-
antworten. zeichnungen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 8
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung
(4) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in Fragebogen durchgeführt wird, kann abweichend
der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und von Absatz 3 eine geringere Prüfungsdauer fest-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht gesetzt werden.
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
bildung wesentlich ist. (5) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung, in-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- nerhalb der Fertigkeitsprüfung die Arbeitsprobe und
ling fertigen:
das Gesellenstück und innerhalb der Kenntnisprü-
1. ein Gesellenstück nach folgender Maßgabe: fung alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
Das Gesellenstück soll möglichst dem Tätigkeits-
(6) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn fol-
bereich entnommen werden, in dem der Prüfling
gende Bedingungen erfüllt sind:
überwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat
eine Teilschnitt-Zeichnung nach den gültigen Nor- 1. In der Fertigke.itsprüfung müssen im Durchschnitt
men im Maßstab 1: 10 mit Vorder- und Seiten- mindestens ausreichende Leistungen erbracht
ansicht, Draufsicht, genauen Maßangaben sowie sein. Eine mangelhafte oder ungenügende Lei-
den wichtigsten Teilschnitten im Maßstab 1 : 1 an- stung in der Arbeitsprobe kann nicht ausgegli-
zufertigen. Er darf mit der Anfertigung des Ge- chen werden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1263
2. In der Kenntni.sprüfung müssen im Durchschnitt § 10
mindestens ausreichende Leistungen erbracht Berlin-Klausel
sein. Eine mangelhafte Leistung in einem der
Prüfungsfäche:~r kann ausgeglichen werden, eine Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ungenügende jedoch nicht. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
§9
§ 11
Ubergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
Anmerkung:
Die vorstehende Ausbildungsordnung und der da-
mit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tischler
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildun~s- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
4
1 Arbeitsschutz und a) Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossen-
Unfallverhütung schaft nennen
(§ 3 Nr. 1)
b) die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere
die für die holz- und kunststoffverarbeitenden
Betriebe, aufzählen und anwenden Während der
c) Schutzvorrichtungen an Maschinen beurteilen gesamten Aus-
und verwenden bildungszeit
zu vermitteln
d) Grundregeln des vorbeugenden Feuerschutzes
anwenden
e) bei Unfällen Erste Hilfe leisten
f) Umfang der sozialen Absicherung der Arbeit-
nehmer darstellen
2 Ausüben von Tätig- a) Stücklisten erstellen 2
keiten in der Arbeits- b) Holz- und Furnieraufmaß ausführen
und Betriebsorganisa- ,________________________ ,___ - - - -
tion
(§ 3 Nr. 2)
c) Werkstoffeinsatz berechnen
d) Verschnitt ermitteln
3
e) Formulare für die Zeiterfassung ausfüllen und
ihren Verwendungszweck nennen
f) Lohnarten unterscheiden
3 Verwenden von Holz a) Arten der Hölzer nach ihren Struktur- und Farb-
und Holzwerkstoffen merkmalen unterscheiden
(§ 3 Nr. 3)
b) Eigenschaften des Holzes bei der Verarbeitung
berücksichtigen 5
c) Schnittholz nach Handelssorten auswählen
d) Schnittholz unter dem Gesichtspunkt der natür-
lichen Trocknung stapeln und lagern
e) die Hölzer nach ihren für die Verarbeitung wich-
tigen Eigenschaften auswählen
f) Fehler des Holzes feststellen und dessen Güte-
klassen bestimmen
g) Holzfeuchte messen; Einfluß der Holzfeuchte auf
das Schwind- und Quellmaß des Holzes beachten;
5
Schwind- und Quellmaß bei der Holzauswahl
berücksichtigen
h) Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-, Furnier-,
Span-, Faser- und Verbundplatten, nach Norm
bezeichnen und nach Eigenschaften und Ver-
wendung unterscheiden; Sortierungsvorschriften
entsprechend der Norm anwenden
·Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1265
zeitliche Richtwerte
Lfd. T<!il des A usbildun9s- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
----l-------------1------------------------1---"----'---- 4
i) Holzwerkstoffe für den Innenausbau, für den
Ladenbau sowie für Bau- und Montagearbeiten
auswählen
k) Holz nach seiner Festigkeit und Dauerhaftigkeit
beurteilen und nach seinem Verwendungszweck 5
unter Berücksichtigung seiner Güte auswählen
1) Durchführung der technischen Holztrocknung er-
klären und die für das Erzeugnis erforderliche
Endfeuchte festlegen
4 Grundfertigkeiten der a) die wichtigsten Meß- und Anreißzeuge für die
Holzbe- und dc~r Holz- Holzbearbeitung bezeichnen und ihre Verwen-
verarbeitung dung erklären, insbesondere Gliedermaßstab,
(§ 3 Nr. 4) Bandmaß, Streichmaß, Winkel, Schmiege, Leh-
ren, Wasserwaage und Meßschieber
b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
c) gespannte und ungespannte Handsägen unter-
scheiden, handhaben und nach ihrem Verwen-
dungszweck zuordnen, insbesondere Gestellsäge,
Fuchsschwanz, Stich-, Fein- und Schweifsäge
d) einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen
e) die wichtigsten Handhobel bezeichnen und nach
ihrer Wirkung und ihrem Verwendungszweck 13
zuordnen, insbesondere Rauhbank, Doppel-,
Putz-, Schlicht-, Schrupp- und Simshobel
f) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln aus-
führen und nach vorgegebenen Maßen einen
Vierkant-, Achtkant- und Rundstab sowie einen
konischen Stab herstellen
g) Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen
h) Arbeiten mit Raspel und Feilen ausführen
i) Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung von
Bohrlehren mit verschiedenen Holzbohrern, ins-
besondere mit Bohrwinde und Handbohr-
maschine, ausführen
5 Verwenden von Kleb- a) Klebstoffe nach ihrer Bezeichnung und nach ihren
stoffen Grundstoffen unterscheiden
(§ 3 Nr. 5) b) die zweckmäßige Verwendung der verschiede-
5
nen Klebstoffe erläutern
c) Fugen und einfache Verbindungen verleimen
d) Leimflotten mit synthetischen Leimen herstellen
e) Vorgänge beim Abbinden der Klebstoffe erläu-
tern und bei der Verleimung berücksichtigen
f) Flächen verleimen, insbesondere Edelfurniere,
Schichtpreßstoffplatten und Folien auf verschie- 9
dene Trägerplatten
g) Kanten aufleimen
h) Rahmen und Korpusse verleimen
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 4
6 Herstellen von Holz- a) Holz und Werkzeuge entsprechend der Aufgabe
verbindungen auswählen und Holzverbindungen aus Vollholz
(§ 3 Nr. 6) herstellen, insbesondere
- stumpfe Fuge,
- gedübelte Fuge,
- gefederte Fuge,
- Ecküberblattung,
- Kreuzüberblattung,
- einfachen Schlitz und Zapfen, dasselbe mit
Nute,
14
- einfache und halbverdeckte Zinkung,
- Schlitz und Zapfen, einseitig auf Gehrung
abgesetzt; dasselbe mit Falz und Nute,
- einseitigen Grat und
- zweiseitigen Grat
b) einfache Nagel- und Schraubverbindungen her-
stellen
c) einfache Erzeugnisse aus Vollholz unter Ver-
wendung der Verbindungen nach a) und b) her-
stellen
d) Holz und Werkzeuge für Möbel- und .Gestell-
verbindungen aus Vollholz auswählen und diese
Verbindungen herstellen, insbesondere
- verdeckte Zinkung (Gehrungszinkung),
- schräge Zinkung,
- schräge Stegverbindung mit Keil,
- gestemmte und verkeilte Zapfenverbindung,
- Rahmen mit Eckverbindung nach a) und
- Zargenverbindungen einschließlich des schrä-
gen Fußes
e) verschiedene Eckverbindungen im geschlossenen
Korpus aus Tischler- und aus Spanplatte her-
stellen
13
f) Bauarten der Türen nennen
g) Holz und Werkzeuge für Verbindungen im
Türenbau aus Vollholz auswählen und diese
Verbindungen herstellen, insbesondere
- gestemmte obere Türecke, Profil auf Geh-
rung,
- gestemmte Verbindung, Profil auf Gehrung
mit überschobener Füllung,
- Türfutter, Bekleidung auf Gehrung überblat-
tet,
geschlitzten Rahmen mit Sprossen und Zier-
falz und
- geschlitzten Rahmen mit Kreuzsprosse und
Zierfalz
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1267
··--·--------------------------------------,--------
zeitliche Richtwerte
Lfd. TPil des Ausbildun~JS- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
•·----·-l-----------·······1------------------------1----'---------'--- 1 1 2 1 3
3 4
h) Bauarten der Fenster nennen
i) Holz und Werkzeuge für Verbindungen im
Fensterbau aus Vollholz auswählen und diese
Verbindungen herstellen, ins besondere
Blendrahmen und Flügelecke, 8
-·- untere Blendrahmen- und Flügelecke mit
Regenschiene,
Kreuzsprosse mit Fase, unterschnitten, und
Kreuzsprossen auf Gehrung
7 Grundfertigkeiten der a) Stahl und NE-Metalle, soweit sie für den Tischler
Metallverarbei tunq von Bedeutung sind, einteilen und ihre charak-
(§ 3 Nr. 7) teristischen Eigenschaften nennen
b) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten
4
nach Anleitung ausführen
c) Gewinde nach Anleitung schneiden
d) Metallteile insbesondere mit Schrauben, Bolzen,
Stiften und Nieten verbinden
e) Profile aus Metall für den Fenster-, Türen-, La-
den- und Möbelbau auswählen und verwenden
3
f) Korrosionsschutz und Oberflächenveredlung der
Metalle beschreiben
8 Arbeiten mit Kunst- a) Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendung
stoff und Glas unterscheiden
2
(§ 3 Nr. 8)
b) Verwendung der Kunststoffe im Hochbau, Innen-
ausbau, Laden- und Möbelbau erläutern
c) Kunststoff-Erzeugnisse materialgerecht lagern
d) Schichtpreßstoffplatten und Folien von Hand z-u-
schneiden und bearbeiten
e) Kunststoffe verschäumen
2
f) Thermoplaste warmformen, kleben und schwei-
ßen
g) einfache Profile aus thermoplastischen Kunst-
stoffen von Hand zuschneiden, schweißen und die
Schweißnaht bearbeiten
h) thermoplastische Kunststoffe bearbeiten, insbe-
sondere durch Sägen, Schweißen, Entfernen der 2
Schweißraupen und durch Polieren
i) Fensterglas durch Schneiden trennen
2
k) Fensterglas einsetzen und abdichten
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelncte'Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
4
1) härtbare Kunststoffe bearbeiten, insbesondere
durch Sägen, Fräsen und Bohren
m) härtbare Kunststoffe schleifen und polieren
n) Kunststoffoberflächen behandeln
o) kunststoffvergütete Holzhalbzeuge und Kunst-
stoff-Formteile montieren
9 Montieren von Be- a) Verbindungsmittel, insbesondere Nägel, Schrau-
schlägen und Ver- ben, Klammern, Dübel, Winkelfedern und Ver-
arbeiten von Hilfs- bindungsplättchen {Lamellen), nach ihrer Art und
stoffen Verwendung entsprechend den geltenden N or-
(§ 3 Nr. 9) men unterscheiden
b) Abdichtungs- und Isoliermaterialien nach ihren
Arten und Eigenschaften auswählen und ver-
arbeiten
8
c) gebräuchliche Hilfsstoffe verarbeiten
d) Baubeschläge für Fenster und Türen auswählen
und montieren
e) Möbelbeschläge zum Verschließen, Drehen, zu-
sammenbauen und Verzieren entsprechend der
Aufgabe auswählen und montieren
10 Anfertigen und Lesen a) Zeichengeräte handhaben 3
von Skizzen und Zeich- b) Skizzen und Z:eichnungen lesen
nungen nach den gel-
tenden Normen
(§ 3 Nr. 10)
c) Skizzen und Zeichnungen nach lfd. Nr. 6, Buch-
staben d) und e), unter Beachtung der Normen
und Symbole sowie der Maß- und Toleranzanga-
ben anfertigen
d) DIN-Normen, soweit sie für den Tischler von
Bedeutung sind, insbesondere die der Verdin-
gungsordnung für Bauleistungen, nennen
11 Verarbeiten von Fur- a) Furniere nach Farbe und Maserung auswählen
nieren
b) Furniere unter Berücksichtigung der Holzmase- 5
(§ 3 Nr. 11)
rung von Hand zusammensetzen und kleben;
Adern einlegen
12 Richten, Schärfen und a) Handwerkzeuge instandhalten und schärfen, ins-
Instandhalten von besondere Handsägen schränken und feilen, 2
Werkzeugen Hobel einstellen sowie Hobeleisen und Stech-
(§ 3 Nr. 12) beitel schärfen und abziehen
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1269
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
b) Kreissägeblätter mit Maschinen schärfen
c) Bandsägeblätter schärfen, löten und schweißen 2
d) Streifenhobelmesser schärfen
e) Schärfen von Hartmetallsägen erläutern
f) Bohr- und Fräswerkzeuge unter Anleitung schär- 2
fen
13 Grundfertigkeiten der a) Kräfte durch Hebel, Riemen, Ketten, Wellen,
Bedienung und War- Getriebe und Kupplungen übertragen, insbeson-
tung mechanischer, dere durch Spannen und Pressen mit Handkraft
pneumatischer, hy- am Hebelarm und durch Einsetzen von Schraub-
draulischer und elek- zwinge, Hobelbankspindel, Drehkeil- und Knie-
trischer Maschinen hebelverschluß
und Geräte b) Riementriebe, Keil- und Flachriemen unter An-
(§ 3 Nr. 13)
leitung auflegen und spannen
2
c) Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen an
Lagern ergreifen, insbesondere Riemenspannung
überprüfen, Motor ausrichten und geeignete
Schmiermittel auswählen und verwenden
d) nach Vorschrift warten
e) Störungen an elektrischen Anlagen und Geräten
feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen
f) pneumatische und hydraulische Geräte bedienen 2
14 Einrichten, Bedienen a) elektrische Handmaschinen, insbesondere Hand-
und Warten von schleifmaschinen für Holz, Handhobelmaschinen,
Maschinen, Anlagen Handkreissäge, Handfräsen und Handkettenfräse,
und Vorrichtungen zweckentsprechend einsetzen und warten
(§ 3 Nr. 14) 2
b) Einzweckholzbearbeitungsmaschinen, insbeson-
dere Schleif- und Langlochbohrmaschinen, Band-
sägen, Dickenhobel- und Abrichthobelmaschinen,
Kreissägen sowie Ketten- und Tischfräsen, ein-
setzen und warten
15 Herstellen von Teilen a) Teile für Erzeugnisse des holz- und kunststoff-
und Zusammensetzen verarbeitenden Handwerks nach eigenen und
der Teile zu Erzeug- vorgegebenen Skizzen, Zeichnungen und Brett-
nissen aufrissen unter Einbeziehung von Holzbearbei-
(§ 3 Nr. 15) tungsmaschinen und unter besonderer Beachtung 5
der Unfallverhütungsvorschriften herstellen
b) vorgefertigte Teile zusammenbauen und Teile
einpassen
c) Beschläge einlassen und anschlagen
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
. ---------------------------------------------------------
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
4
16 Behandeln von Holz- Holzoberflächen behandeln, insbesondere durch
oberflächen Schleifen, Bleichen, Beizen, Grundieren, Mattieren, 6
(§ 3 Nr. 16) Lackieren, Polieren, Färben, Patinieren, Sandeln und
Bürsten
17 Ausführen von Maß- a) die für die Berufsgruppe wichtigen pflanzlichen
nahmen des konstruk- und tierischen Holzschädlinge und die von ihnen 1
tiven und chemischen hervorgerufenen Schäden nennen
Holzschutzes
(§3Nr.17)
b) die wichtigsten Gruppen der chemischen Holz-
schutzmittel unterscheiden
1
c) vorbeugende Maßnahmen des konstruktiven und
des chemischen Holzschutzes ausführen
18 Einbauen von mon- a) gewerbeübliche Befestigungsmittel, insbesondere
tagefertigen Teilen Mauerdübel, Klammern, Krallen und Bankeisen, 1
und Erzeugnissen auswählen und anwenden
(§ 3 Nr. 18)
b) Montagestelle vorbereiten und die Erzeugnisse
einpassen, ausrichten und befestigen 7
c) Durchführung der Endkontrolle beschreiben
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1271
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann
Vom 15. Juli 1977
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes § 6
vom 14. August 1969 (BGB!. I S. 1112), der zuletzt Berichtsheft
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
Wissenschaft verordnet: legenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
§ Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann § 7
wird staatlich anerkann 1.. Zwischenprüfung
§ 2
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
Ausbildungsdauer soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand
§ 3
praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minu-
ten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der
Ausbildungsberufsbild Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungs-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens halbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
1. Organisation der ausbildenden Unternehmung, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. Personalwesen, (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-
3. Büroarbeiten und Schriftverkehr in Verbindung ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
mit Geschäftsvorgängen; Datenverarbeitung und genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
Statistik,
4. Buchführung und Kostenrechnung, § 8
5. Werbung, Kundenbetreuung und Wettbewerb, Abschlußprüfung
6. Antragsbearbeitung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
7. Bestandsverwaltung, der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertig-
8. Änderungsbearbeitung, keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
9. Leistungsbearbeitung. bildung wesentlich ist.
§ 4 (2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die
Ausbildungsrahmenplan nachgenannten Prüfungsfächer:
1. Prüfungsfach Allgemeine Versicherungslehre und
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen Versicherungsbetriebslehre:
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- In 90 Minuten soll der Prüfling mehrere praxis-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und
den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende dabei zeigen, daß er die Grundzüge des Ver-
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs- sicherungswesens und die Organisation des Ver-
inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be- sicherungsbetriebes kennt sowie Fertigkeiten in
rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist wesentlichen betrieblichen Funktionen erworben
oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei- hat.
chung erfordern. 2. Prüfungsfach Besondere Versicherungslehre:
§ 5 In 90 Minuten soll der Prüfling mehrere praxis-
bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und
Ausbildungsplan dabei zeigen, daß er grundlegende Kenntnisse
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des der gesetzlichen Bestimmungen und Versiche-
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden rungsbedingungen aus der Sach-, Personen- und
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Vermögensversicherung besitzt sowie in einem
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
seiner Ausbildung entsprechenden Branchen- (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
bereich auch vertiefte Kenntnisse und Fertig- mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-
keiten erworben hat. sehende Prüfungsdauer unterschritten werden.
3. Prüfungsfach Rechnungswesen und Datenver- (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen
arbeitung: im Gesamtergebnis und in mindestens drei der in
In 90 Minuten soll der Prüfling mehrere Aufgaben Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer sowie
oder Fälle aus den Gebieten Rechnungswesen im Prüfungsfach Praktische Ubungen mindestens
und Datenverarbeitung bearbeiten und dabei ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.
zeigen, daß er Grundlagen und System dieser Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-
Gebiete eines Versicherungsbetriebes versteht. fach mit „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung
nicht bestanden.
4. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling mehrere Aufgaben (7) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüf-
oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er ling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche fungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar- diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zu-
stellen und beurteilen kann. rückliegenden Prüfung ausgereicht haben.
5. Prüfungsfach Praktische Ubungen:
In 30 Minuten soll der Prüfling zeigen, daß er § 9
an Hand betriebspraktischer Vorgänge und Tat- Ubergangsregelung
bestände betriebliche und wirtschaftliche Zusam-
menhänge versteht und praktische Aufgaben Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
lösen kann. krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prü-
fungsfächer sind schriftlich zu prüfen.
Sind in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung die § 10
Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend" Berlin-Klausel
und in den beiden anderen Fächern mit „mangel-
haft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
in einem der mit „mangelhaft" bewerteten Fächer rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach
§ 11
ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Inkrafttreten
Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
eins zu gewichten. dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann
(4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 439) außer Kraft; § 9
in Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen. bleibt unberührt.
Bonn, den 15. Juli 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Anmerkung:
Die vorstehende Ausbildungsordnung und der da-
mit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-
desanzeiger veröffentlicht.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1273
Anlage (zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
1 l2J3J4JSl6
1 2 3
1 Organisation der aus- a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung der
bildenden Unter- ausbildenden Unternehmung beschreiben X X
nehmung
b) Inhalte der Betriebs- oder Arbeitsordnung be-
(§ 3 Nr. 1)
schreiben und ihre Bestimmungen beachten X X
c) die für die ausbildende Unternehmung wichtigen
Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-
vertretungen nennen X X
d) Aufgaben und Gliederung des Innendienstes so-
wie das Zusammenwirken der Abteilungen be-
schreiben und beachten X X
e) Aufgaben, Gliederung, Rechtsstellung und Voll-
machten des Außendienstes beschreiben sowie
das Zusammenwirken des Außendienstes be-
schreiben und beachten X X
f) Zusammenwirken von Innen- und Außendienst
erklären X X
2 Personalwesen a) Aufgaben des Personalwesens im Ausbildungs-
(§ 3 Nr. 2) betrieb aufzählen und beschreiben sowie Grund-
sätze der Personalführung und der Zusammen-
arbeit im Betrieb nennen X X
b) Zweck und Bedeutung der Personalbeurteilung
erklären X X
c) Arbeitspapiere nennen und Eintragungen er-
klliren X
d) den Inhalt einer Lohn- und Gehaltsabrechnung
beschreiben X X
e) über die betrieblichen sozialen Leistungen der
ausbildenden Unternehmung berichten X X
f) Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in der
Versicherungswirtschaft nennen X X
g) Rechte des Arbeitnehmers aus dem Betriebsver-
fassungsgesetz nennen sowie Aufgaben des Be-
triebsrates und der Jugendvertretung beschrei-
ben X
h) die den Auszubildenden betreffenden Bestim-
mungen des Berufsbildungsgesetzes nennen X
i) die Ausbildungsordnung und Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag erklären sowie den
betrieblichen Ausbildungsplan beschreiben X
k) die für den Arbeitnehmer geltenden Bestimmun-
gen des in der Unternehmung angewendeten
Tarifvertrages nennen, darüber berichten und
an Hand praktischer Fälle erläutern X X
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildtm9s- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
- - ---------------------1------------------------1---'--'-----'---'---'--- 1J213l4JSl6
3 4
1) die für den Arbeitnehmer geltenden Bestimmun-
gen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutter-
schutzgesetzes, des Kündigungsschutzgesetzes und
des Arbeitsförderungsgesetzes nennen X
m) die den Auszubildenden betreffenden Bestim-
mungen der Sozialversicherung nennen und be-
achten X
n) die für die ausbildende Unternehmung geltenden
betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften und
-richtlinien erklären und beachten X
o) die Einrichtungen der betrieblichen Unfallhilfe
nennen, geeignete Hilfsmaßnahmen bei Unfällen
beschreiben X
3 Büroarbeiten und a) Posteingang, Postverteilung und Postausgang
Schriftverkehr in Ver- beschreiben und bearbeiten X X
bindung mit Geschäfts-
vorgängen; Daten- b) Registraturarbeiten und Terminkontrolle be-
verarbeitung und schreiben und ausführen X X
Statistik c) über die Aufgaben der Materialverwaltung be-
(§ 3 Nr. 3) richten, Grundsätze der wirtschaftlichen Mate-
rialverwendung erklären und anfallende Arbei-
ten danach ausführen X X
d) Karteien führen und Vordrucke ausfüllen X X
e) Organisationshilfsmittel anwenden und Büro-
maschinen bedienen X X
f) Formularbriefe und Textvorgaben verwenden X X X
g) Aktenvermerke und Telegramme verfassen so-
wie Geschäftsbriefe entwerfen X X X
h) Unterschriftenregelungen erklären und beachten X
i) Methoden der Datenerfassung für die Unterneh-
mung sowie im Ausbildungsbetrieb verwendete
Datenträger beschreiben X X
k) Aufbau der automatisierten Datenverarbeitung
und ihre Funktion für den Ausbildungsbetrieb
und die Versicherungsunternehmung beschreiben X X
1) die Anwendung der automatisierten Datenver-
arbeitung für typische Arbeitsabläufe im Aus-
bildungsbetrieb beschreiben X X
m) betriebliche Statistiken und Ubersichten auf-
zählen und ihren Zweck erläutern; betriebliche
Statistiken nach Anleitung auswerten X X X
4 Buchführung und a) Zweck und Aufbau des betrieblichen Kontenplans
Kostenrechnung erläutern X X
(§ 3 Nr. 4)
b) in den jeweiligen Ausbildungsbereichen Bu-
chungsunterlagen anfertigen, vorgegebene Belege
kontieren und für die Datenverarbeitung aufbe-
reiten X X
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1971 1275
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
- - 1 - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - 1 ~ 1 _ 2 _ 1 ' - - 3 ~ 14_15_1_6
3 4
c) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrech-
nung erläutern und wesentliche Kostenarten
nennen; Beispiele für kostenbewußtes Handeln
nennen und erläutern X X X
5 Werbung, Kunden- a) Formen des Versicherungsmarktes und ihre Be-
betreuung und deutung für die ausbildende Unternehmung be-
Wettbewerb schreiben X X
(§ 3 Nr. 5)
b) Arten der Werbung des Ausbildungsbetriebes
und seine Werbemittel nennen, verschiedene
Werbemöglichkeiten beschreiben X X
c) betriebsbedingte Formen der Kundenberatung
und -betreuung beschreiben, Unterlagen dafür zu-
sammenstellen und Kundengespräche nach An-
leitung führen X X
d) über wesentliche Inhalte der für die Versiche-
rungswirtschaft geltenden Wettbewerbsregelun-
gen berichten und sie berücksichtigen X X
6 Antragsbearbeitung a) die bei der Antragsbearbeitung zu berücksichti-
(§ 3 Nr. 6) genden gesetzlichen Bestimmungen und Versiche-
rungsbedingungen beschreiben X X X
b) Antragsarten, Antragsvordrucke und dazugehö-
rige Erklärungsvordrucke aufzählen, erläutern
und ausfüllen X X
c) die für die Risikobeurteilung erheblichen An-
tragsinhalte feststellen sowie wesentliche Unter-
schiede für die Risikobeurteilung verschiedener
Versicherungszweige oder Versicherungsarten
gegenüberstellen und dazugehörige Erklärungs-
inhalte begründen X X X
d) die Vollständigkeit des Antrags prüfen, Abwei-
chungen vom Normalfall feststellen und abwei-
chende Risikomerkmale der vorgegebenen Tarif-
einteilung zuordnen X X X
e) die Wagnisbeurteilung für die Entscheidung über
die Antragsannahme anwenden X X X
f) Anträge nach Anleitung bearbeiten und für die
Datenverarbeitung aufbereiten X X X
g) über den Aufbau des Tarifwerks an Hand ver-
schiedener Tarife berichten und wesentliche
Merkmale herausstellen X X X
h) Tarife auf Anträge anwenden, Beiträge ablesen
und berechnen; den festgestellten Risikomerk-
malen die Tarifprämien und eventuelle Zu- oder
Abschläge zuordnen und berechnen X X X
i) Beitrags- und Provisionsberechnungen erstellen
und für die Datenverarbeitung aufbereiten X X X
k) Möglichkeiten der Risikobegrenzung nennen;
Rückversicherungsarten und Grundsätze der Mit-
versicherung beschreiben X X X
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbilde1 und Fertigkeiten halbjahr
11213141516
1 2 3 4
7 Bestandsverwaltung a) die bei der Bestandsverwaltung zu berücksichti-
(§ 3 Nr. 7) genden gesetzlichen Bestimmungen und Ver-
sicherungsbedingungen beschreiben X X X
b) über verschiedene Inkassoverfahren und Systeme
der Zahlungsüberwachung berichten und ge-
bräuchliche Formen der Bestandspflege und der
Stornoverhütung herausstellen X X X
c) betriebsübliche Inkassobelege ausfüllen, Maß-
nahmen der Zahlungsüberwachung, Bestands-
pflege und Stornoverhütung nach Anleitung aus-
führen X X X
d) über Inhalte von Vordrucken für Mahn- und
Kündigungsverfahren berichten und Vordrucke
ausfüllen X X
e) betriebsübliche Terminkontrolle zum Mahn- und
Kündigungswesen durchführen; Mahn- und Kün-
digungsfälle bearbeiten und für die Datenverar-
beitung aufbereiten X X
8 Änderungsbearbeitung a) die bei der Vertragsänderung zu berücksichtigen-
(§ 3 Nr. 8) den gesetzlichen Bestimmungen und Versiche-
rungsbedingungen beschreiben X X X
b) Gründe und Arten von Vertragsänderungen auf-
zählen, erklären und gegenüberstellen X X X
c) Änderungsanträge erkennen, prüfen und nach
Anleitung bearbeiten sowie für die Datenverar-
beitung aufbereiten X X X
9 Leistungsbearbeitung a) die bei der Leistungsbearbeitung zu berücksich-
(§ 3 Nr. 9) tigenden gesetzlichen Bestimmungen und Ver-
sicherungsbedingungen beschreiben X X X
b) die vertraglichen Voraussetzungen für Leistungs-
ansprüche aufzählen sowie Art und Umfang der
formellen und materiellen Deckungsprüfung er-
läutern X X
c) Schadenursachen in verschiedenen Versiche-
rungszweigen aufzählen X X
d) Möglichkeiten der Schadenminderung und Scha-
denverhütung durch Versicherungsnehmer und
Versicherer nennen und erläutern X X X
e) formelle und materielle Deckung prüfen, Leistun-
gen dem Grunde nach feststellen, der Höhe nach
berechnen sowie die Empfangsberechtigung er-
mitteln X X
f) Leistungsfälle nach Anleitung bearbeiten und für
die Datenverarbeitung aufbereiten X X
g) Regreßmöglichkeiten und Teilungsabkommen je
nach Versicherungszweig nennen X X
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1277
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dülum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 6. 77 Einundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums
und der Flugverfahren für die Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbereich Ham-
burg) 128 14. 7. 77 11. 8. 77
24. 6. 77 Zweiundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums
und der Flugverfahren für die Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbereich Han-
nover) 128 14. 7. 77 11. 8. 77
24. 6. 77 Dreiundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums
und der Flugverfahren für die Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbereich Stutt-
gart) 128 14. 7. 77 11.8.77
7. 7. 77 Verordnung Nr. 11/7'7 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 129 15. 7. 71 25. 7. 77
14. 7. 77 Verordnung Nr. 12/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 131 19. 7. 77 1. 8. 77
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1373/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Höchstbetrags des Garantiepreises für Mi 1 c h
im Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 1. Mai bis
zum 31. Dezember 1977 25. 6. 77 L 156/34
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1374/77 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 25.6. 77 L 156/35
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1375/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 25. 6. 77 L 156/36
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1380/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 6. 77 L 157/10
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1381/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28.6. 77 L 157/12
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1277
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dülum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 6. 77 Einundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums
und der Flugverfahren für die Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbereich Ham-
burg) 128 14. 7. 77 11. 8. 77
24. 6. 77 Zweiundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums
und der Flugverfahren für die Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbereich Han-
nover) 128 14. 7. 77 11. 8. 77
24. 6. 77 Dreiundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums
und der Flugverfahren für die Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbereich Stutt-
gart) 128 14. 7. 77 11.8.77
7. 7. 77 Verordnung Nr. 11/7'7 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 129 15. 7. 71 25. 7. 77
14. 7. 77 Verordnung Nr. 12/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 131 19. 7. 77 1. 8. 77
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1373/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Höchstbetrags des Garantiepreises für Mi 1 c h
im Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 1. Mai bis
zum 31. Dezember 1977 25. 6. 77 L 156/34
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1374/77 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 25.6. 77 L 156/35
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1375/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 25. 6. 77 L 156/36
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1380/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 6. 77 L 157/10
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1381/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28.6. 77 L 157/12
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum 11nd Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1382/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestim-
mun!JC!l bctrdfond die Intervention bei O 1 s a a t e n 28. 6. 77 L 157/14
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1383/77 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG in bezug
auf die Ausgleichskoeffizienten für O 1 s a a t e n 28. 6. 77 L 157/15
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1384/77 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 585/77, Nr. 597/77 und
Nr. 612/77 hinsichtlich der Durchführung bestimmter besonde-
rer Einfuhrregelungen für Rind f 1 e i s c h 28. 6. 77 L 157/16
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1385/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r
21. 6. 77 Verordnung {EWG) Nr. 1386/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Markt-
organisation für Getreide 29.6. 77 L 158/1
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1387/77 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur
Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
c:rns Gricd1cnland in die Gemeinschaft anwendbar sind 29. 6. 77 L 158/2
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1388/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung {EWG) Nr. 471/76 hinsichtlich der Dauer der Aus-
setzung der Anwendung der Preisbedingung, der die Einfuhr
frischer Z i t r o n e n mit Ursprung in einigen Ländern des
Mittelmcerruums in die Gemeinschaft unterliegt 29.6. 77 L 158/3
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1389/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 471/76 über die Aussetzung der An-
wendung der Preisbedin9ung, der die Einfuhr frischer Z i t r o -
n e n mit Ursprung in einigen Ländern des Mittelmeerraumes
in die Gemeinschaft unterliegt 29.6. 77 L 158/4
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1390/77 des Rates über eine für 1977
und 1978 geltende Abweichung von einigen Vorschriften über
die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder
,,Ursprungswaren" in dem Interimsabkommen und dem Koope-
rations<1bkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und dem Königreich Marokko 29. 6. 77 L 158/5
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1392/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2452/76 über den Transfer von Inter-
ventions b u t t e r aus anderen Mitgliedstaaten an die italieni-
sche Interventionsstelle 29.6. 77 L 158/13
27. 6. 77 Verordnung {EWG) Nr. 1394/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Fidschi,
der Kooperativen Republik Guayana, Jamaika, der Republik
Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik
Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik
Surinam, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik
Tansania, Trinidad und Tobago und der Republik Uganda
betreffc~nd die vereinbarten Mengen an Rohrzucker für
einige AKP-Staaten 29.6. 77 L 158/17
28. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1395/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29.6. 77 L 158/20
28. 6. 77 Verordnung {EWG) Nr. 1396/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prömien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29.6. 77 L 158/20
28. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1397/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29. 6. 77 L 158/20
28. 6. 77 Verordnung {EWG) Nr. 1398/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 29.6. 77 L 158/20
28. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1399/77 der Kommission über die
Lieferung von verschiedenen Partien M a g e r m i l c h p u 1 -
ver als Nahrungsmittelhilfe· 29. 6. 77 L 158/20
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1977 1279
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Re(hlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. G. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1400/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien Butter o i l im Rahmen der
N ü hrungsm i l tclhilf e 29.6. 77 L 158/20
28. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1401/77 der Kommission mit Durch-
führungsvorschriften Jür die Einfuhr von O 1 i v e nöl aus
der Türkei 29.6. 77 L 158/20
28. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1402/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1089/77 über die Durchführungs-
bestimmungen für eine Sonderbeihilfe für M a g e r m i 1 c h
zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Käl-
bern 29.6. 77 L 158/20
28. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1403/77 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r s i -
c h e n mit Ursprung in Griechenland 29.6. 77 L 158/20
28. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1404/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 29.6. 77 L 158/20
28. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1405/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 29.6. 77 L 158/20
Andere Vorschriften
21. 6. 77 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1376/77 des Rates
zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 zur FE-)stlegung des Statuts der Beamten der Euro-
pi.iischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingun-
gen der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften 28.6. 77 L 157/1
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1377/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Ge-
meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den AKP-Staaten (1977/
1978) 28.6. 77 L 157/2
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1378/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Ge-
meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen
Ländern und Gebieten (1977/1978) 28.6. 77 L 157/4
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1379/77 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für einige landwirtschaftliche Waren 28.6. 77 L 157/6
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1391/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle
ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Alge-
rien (1977/1978) 29.6. 77 L 158/7
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1393/77 des Rates über die Einfuhr-
regelung für beslimmte Juteerzeugnisse mit Ursprung in der
Volksrepublik Bangladesch 29.6. 77 L 158/14
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 316. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29. Juni 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr.117 vom 29. Juni 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im BundcsrJesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,rnf dus Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,