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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1977 Nr.45
Tag Inhalt Seite
13. 7. 77 Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes 1229
50-1, 55-2, 51-2, 52-2
30. 6. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 211 des Strafgesetzbuches) . . . . . . . . . . . 1236
450-2, 450-1:l-1
30. 6. 77 Entschc!idung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 und 2 des Zweiten
Gesetzes zur .Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
2171-2
30. 6. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 4 Abs. 2 des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1237
402-27
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1237
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1238
Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes
Vom 13. Juli 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Nach § 25 werden folgende §§ 25 a und 25 b ein-
sen: gefügt:
.,§ 25 a
Artikel 1 Ungediente Wehrpflichtige, die weder
Änderung des Wehrpflichtgesetzes einberufen noch vor benachrichtigt sind
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be- (1) Ungediente Wehrpflichtige, die weder ein-
kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I berufen noch schriftlich benachrichtigt sind, daß
S. 2277), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen
derung des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom werden können, leisten Zivildienst anstelle des
29. Juni 1976 (BGBI. I S. 1701), wird wie folgt ge- Wehrdienstes, wenn sie unter Berufung auf Arti-
ändert: kel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes dem Kreis-
wehrersatzamt erklärt haben, daß sie sich aus
Gewissensgründen der Beteiligung an jeder
1. § 24 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Waffenanwendung zwischen den Staaten wider-
,,4. eine Erklärung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 ab- setzen und deshalb den Kriegsdienst mit der
gegeben haben oder deren Berechtigung, den Waffe verweigern. Ihre Berechtigung, den
Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, gilt
festgestellt ist oder als festgestellt gilt." mit Begründung des Zivildienstverhältnisses,
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
mit Annahme für den Zivildienst durch schrift- melden und zur Musterung vorzustellen. In
lichen Bescheid des Bundesamtes für den Zivil- den Fällen des § 25 a Abs. 2 ersetzt die vor
dienst oder spätestens zwei Jahre nach Abgabe Inkrafttreten der Rechtsverordnung abgege-
der Erklärung als festgestellt. Die nach dem bene Erklärung den Antrag, wenn der Wehr-
Zivilclienslgesetz als gleichwertig anerkannten pflichtige sie innerhalb von drei Monaten
anderen Dienste uncl Tätigkeiten stehen dem nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
Zivildienst gleich. schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis-
wehrersatzamt begründet hat.
(2) vVenn und solange die Zahl der verfüg-
baren Wehrpflichtigen aus den aufgerufenen (2) Für ungediente Wehrpflichtige (§ 25 a
Jahrgängen nicht ausreicht, die Erfüllung des Abs. 1) hat ein Antrag auf Feststellung der
Verteidigungsauftrages der Streitkräfte sicher- Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe
zustellen, wird durch Rechtsverordnung der Bun- zu verweigern (§ 25 a .Abs. 2, § 26 Abs. 1
desregierung die Uberprüfung der in Absatz 1 Satz 3), bis zur Entscheidung des Ausschus-
genannten Wehrpflichtigen, deren Berechtigung ses aufschiebende Wirkung für die Heran-
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noch nicht als festgestellt gilt, in dem Verfah- ziehung zum Wehrdienst.
ren nach § 26 Abs. 3 bis 8 angeordnet; sie leisten
Zivildienst anstelle des Wehrdienstes, wenn auf b) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort
ihren Antrag in diesem Verfahren festgestellt „Entscheidung"_ die Worte „über den Antrag
ist, daß sie berechtigt sind, aus Gewissensgrün- nach § 25 a Abs. 2 oder nach § 25 b Abs. 1 ",
den den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei- in Satz 2 nach dem Wort werden die Worte
II
II
gern. Die Bundesregierung hat die Rechtsverord- ,, für den Bezirk eines oder mehrerer Kreis-
nung unverzüglich aufzuheben, wenn der Bun- wehrersatzämter bei Kreiswehrersatzämtern
destag es binnen sechs Wochen nach ihrer Ver- gebildet und" eingefügt; die Sätze 3 bis 6 wer-
kündung verlangt. den Sätze 4 bis 7; folgender neuer Satz 3 wird
eingefügt:
§ 25 b
,,Die Mitglieder der Ausschüsse sind an Wei-
Soldaten, einberufene, vorbenachrichtigte
sungen nicht gebunden."
und gediente Wehrpflichtige
(1) Soldaten und ungediente Wehrpflichtige, c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-
die zum Wehrdienst einberufen sind oder schrift- sung:
lich benachrichtigt sind, daß sie als Ersatz für
,, (4) Die Ausschüsse prüfen die Ernsthaftig-
Ausfälle kurzfristig einberufen werden können,
keit der Berufung auf das Grundrecht des Ar-
sowie gediente Wehrpflichtige (§ 23 Abs. 2) lei-
tikels 4 Abs. 3 des Grundgesetzes und stellen
sten Zivildienst anstelle des Wehrdienstes, wenn
fest, ob die Voraussetzungen für die Inan-
auf ihren Antrag in dem Verfahren nach § 26
spruchnahme des Grundrechts vorliegen; zu
Abs. 3 bis 8 festgestellt ist, daß sie berechtigt
den Voraussetzungen gehört, daß der Antrag-
sind, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst
steller seine Gewissensentscheidung nach
mit der Waffe zu verweigern.
seinem persönlichen Ausdrucksvermögen
(2) Ein Soldat, der die Feststellung seiner Be- einleuchtend begründet. Bleiben Zweifel, ob
rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,
verweigern, beantragt hat, kann nach § 19 Abs. 2 so ist der Antragsteller anzuerkennen, es sei
Nr. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst denn, daß die Berufung auf die Gewissens-
überführt werden, wenn der Dienst mit der entscheidung nach seinem Gesamtverhalten
Waffe für ihn eine _unzumutbare und auf andere nicht glaubhaft ist.
Weise nicht behebbare Härte bedeuten würde.
(5) Die Entscheidung der Ausschüsse er-
Mit der Umwandlung seines Wehrdienstverhält-
geht nach mündlicher Aussprache mit dem
nisses in ein Dienstverhältnis nach dem Zivil-
Antragsteller. Von der Aussprache kann im
dienstgesetz gilt seine Berechtigung, den Kriegs-
Einvernehmen mit dem Antragsteller abgese-
dienst mit der Waffe zu verweigern, als fest-
hen werden, wenn dies sachdienlich ist. Ab-
gestellt."
lehnende Entscheidungen sind zu begründen.
Die Ablehnung darf nur auf gerichtlich nach-
3. § 26 wird wie folgt geändert: prüfbare Tatsachen gestützt werden."
a} Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung: 4. § 29 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Erklärung nach § 25 a Abs. 1 ist „ 7. wenn seine Berechtigung, den Kriegsdienst
schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis- mit der Waffe zu verweigern, festgestellt
wehrersatzamt abzugeben; entsprechendes worden ist, soweit er nicht auf seinen Antrag
gilt für den Antrag nach § 25 b Abs. 1, der zu zum waffenlosen Dienst herangezogen oder
begründen ist. Erklärung und Antrag befreien nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in
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nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung zu den Zivildienst überführt wird, •
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 1231
5. § 48 wird wie folgt geändert: 4. Der bisherige § 1 wird § 1 a.
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 6 ange-
fügt: 5. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „der Strafpro-
zeßordnung und des Gerichtsverf assungsgeset-
„6. Die Uberprüfung der in § 25 a Abs. 1 zes (StPAG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I
genannten Wehrpflichtigen in dem Ver- S. 1067)" durch die Worte „des Gesetzes über
fahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 gilt als nach die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in
§ 25 a Abs. 2 angeordnet. § 26 Abs. 2 findet Strafsachen vom 18. Oktober 1974 (BGBI. I
keine Anwendung." S. 2445)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird w ic folgt geändert:
6. § 12 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
aa) Djc Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 5" werden
durch die Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 6" „Ist die Frist für einen Antrag nach § 11 Abs. 2
ersetzt. oder nach § 12 Abs. 2 und 4 des Wehrpflichtge-
setzes im Zeitpunkt der Feststellung der Be-
bb) Jn Nummer 2 werden die Worte „zum
rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
Zivildienst oder" gestrichen.
verweigern, noch nicht abgelaufen, so ist der
Antrag bis zum Ablauf der Frist als Antrag nach
diesem Gesetz beim Bundesamt zu stellen."
Artikel 2
Änderung des Zivildienstgesetzes 7. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 24
Abs. 1 Satz 2" durch die Worte ,,§ 24 Abs. 1
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
machung vom 9. August 1973 (BGBI. I S. 1015), zu-
letzt geändert durch das Gesetz über die Versorgung
der Beamten und Richter in Bund und Ländern 8. § 14 a wird wie folgt geändert:
(Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) vom a) In Absatz 1 werden nach der Klammer ein
24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), wird wie folgt Komma und die Worte „zuletzt geändert
geändert: durch das Einführungsgesetz zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
1. Die Bezeichnungen „anerkannter Kriegsdienst- S. 3341)" eingefügt.
verweigerer" und „anerkannte Kriegsdienstver- b) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1 Satz 3
weigerer" werden durch die Bezeichnung bis 5" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1" er-
,, Kriegsdienstverweigerer" ersetzt. setzt.
2. Die Uberschrift des ersten Abschnittes erhält 9. Nach § 14 a wird folgender neuer § 14 b ein-
folgende Fassung: gefügt:
,,§ 14 b
„Erster Abschnitt
Andere Dienste i:tn Ausland
Zivildienstpflicht; Aufgaben und Organisation
des Zivildienstes". (1) Kriegsdienstverweigerer werden nicht
zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 aner-
3. § 1 erhält folgende Fassung:
kannten Träger zur Leistung eines minde-
,,§ 1 stens achtzehnmonatigen Dienstes außerhalb
des Geltungsbereiches des Grundgesetzes,
Zivildienstpflicht der das friedliche Zusammenleben der Völ-
Kriegsdienstverweigerer werden zum Zivil- ker fördern will, vertraglich verpflichtet
dienst herangezogen, wenn sie haben und
1. die nach § 25 a Abs. 1 des Wehrpflichtgeset- 2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.
zes vorgesehene Erklärung abgegeben haben, § 14 a Abs. 4 gilt entsprechend.
2. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehr- (2) Weisen Kriegsdienstverweigerer bis zur
pflichtgesetzes gestellt oder eine Erklärung Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
abgegeben haben, die nach § 26 Abs. 1 des jahres nach, daß sie mindestens achtzehn Mo-
Wehrpflichtgesetzes den Antrag ersetzt, und nate Dienst nach Absatz 1 geleistet haben, so
ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der erlischt ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24
Waffe zu verweigern, festgeste11t worden ist Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer zu leisten.
oder Wird der Dienst aus Gründen, die der Kriegs-
3. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehr- dienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vor-
pflichtgesetzes gestellt haben und die Vor- her abgebrochen, so ist die in dem Dienst zu-
aussetzungen des § 25 b Abs. 2 des Wehr- rückgelegte Zeit auf den Zivildienst anzurech-
pflichtgesetzes vorliegen." nen.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tetl I
(3) Als Träger eines Dienstes im Sinne des 12. § 19 wird wie folgt geändert:
Absatzes 1 können juristische Personen aner-
kannt werden, die a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos „Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen
steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der wird, weil seine Berechtigung, aus Gewis-
§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen, sensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe
2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben zu verweigern, festgestellt worden ist, soll
den Interessen der Bundesrepublik Deutsch- unverzüglich zum Zivildienst einberufen
land dienen und werden."
3. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundge-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
setzes haben.
,,(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch
Uber die Anerkennung eines Trägers entschei-
schriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit
det auf dessen Antrag der Bundesminister für
der vom Bundesminister der Verteidigung
Arbeit und Sozialordnung. Er kann die Aner-
bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis
kennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers
nach diesem Gesetz umgewandelt werden,
beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet
wenn der Kriegsdienstverweigerer
entsprechende Anwendung."
1. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des
Wehrpflichtgesetzes gestellt oder eine
10. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „Abs. 1 Satz 3
Erklärung abgegeben hat, die nach § 26
bis 5" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes den An-
trag ersetzt, und seine Berechtigung, den
11. § 15 a erhält folgende Fassung: Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-
gern, in dem Verfahren festgestellt wor-
,,§ 15 a den ist oder
Freies Arbeitsverhältnis 2. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des
(1) Von der Heranziehung zum Zivildienst ist Wehrpflichtgesetzes gestellt hat und die
abzusehen, wenn und solange der Kriegsdienst- , Voraussetzungen des § 25 b Abs. 2 des
verweigerer freiwillig in einem Arbeitsverhält- Wehrpflichtgesetzes vorliegen.
nis mit üblicher Arbeitszeit in einer anerkann-
Das Wehrdienstverhältnis ist durch schrift-
ten Beschäftigungsstelle (§ 4) tätig ist. Dies gilt
lichen Bescheid in ein Dienstverhältnis nach
nicht für Kriegsdienstverweigerer, die sich in
diesem Gesetz umzuwandeln, wenn seit Ein-
einer Ausbildung für eine Tätigkeit in einer sol-
gang des Antrages nach § 25 b Abs. 1 des
chen Beschäftigungsstelle oder in einem Beschäf-
Wehrpflichtgesetzes drei Monate vergangen
tigungsverhältnis mit einer solchen Beschäfti-
gungsstelle befinden. sind und der Prüfungsausschuß in dem Ver-
fahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 des Wehr-
(2) Weisen Kriegsdienstverweigerer bis zur pflichtgesetzes eine Entscheidung über den
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens- Antrag nicht getroffen hat, es sei denn, daß
jahres nach, daß· sie in einem solchen Arbeits- es zu einer Entscheidung des Prüfungsaus-
verhältnis mindestens zweieinhalb Jahre lang schusses aus Gründen, die der Antragsteller
tätig waren, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu vertreten hat, nicht gekommen ist. In al-
von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer len Fällen der Umwandlung bestimmt der
zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis aus Grün- Bescheid den Zeitpunkt der Umwandlung so-
den, die der Kriegsdienstverweigerer nicht zu wie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivil-
vertreten hat, unterbrochen, so ist die im Ar- dienst. Der Dienstpflichtige hat sich entspre-
beitsverhältnis zurückgelegte Zeit auf den Zivil- chend dem Umwandlungsbescheid zur Auf-
dienst anzurechnen. nahme des Zivildienstes zu melden."
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
verordnung weitere Tätigkeitsbereiche im Rah- 13. Dem§ 22 wird folgender Absatz 2 angefügt:
men dieses Gesetzes und die nähere Ausgestal-
tung des Arbeitsverhältnisses bestimmen. ,, (2) Von einem nach den Bestimmungen des
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten ent- Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
sprechend für einen Kriegsdienstverweigerer, len Jahres vom 17. August 1974 (BGBI. I S. 640),
der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivil- zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur
dienst zu leisten, wenn er freiwillig in einem Änderung des Gesetzes zur Förderung eines
Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in freiwilligen sozialen Jahres vom 18. Dezember
einer anerkannten Beschäftigungsstelle (§ 4) 1975 (BGBI. I S. 3155), für die Dauer von zwölf
oder in einer sozialen Einrichtung, die nicht als zusammenhängenden Monaten geleisteten frei-
Beschäftigungsstelle anerkannt ist, tätig ist willigen sozialen Jahr werden sechs Monate auf
oder tätig wird." den Zivildienst angerechnet."
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1977 1233
14. § 23 wird wie folgt geändert: bar betroffen ist, darf der Dienstleistende
nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden,
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
die in der Beschäftigungsstelle infolge des
,,Kriegsdienstverweigerer, die eine Erklä- Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird."
rung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 des Wehr-
pflichtgesetzes abgegeben haben, und b) In Absatz 2 wird das Wort „Einrichtung"
Kriegsdienstverweigerer, deren Berechti- durch das Wort „Beschäftigungsstelle" er-
gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu setzt.
verweigern, festgestellt ist oder als festge-
stellt gilt, unterliegen der Zivildienstüber-
wachung." 17. In § 35 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „auf
Antrag" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Zahlen "14,
18. In § 40 Abs. 2 werden die Worte „Vierte An-
14 a, 15" durch die Zahlen „14 bis 15"
ersetzt. passungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (BGBI. I
S. 1284)" durch die Worte „Siebente Anpas-
bb) In Nummer 4 werden die Worte
sungsgesetz-KOV vom 9. Juni 1975 (BGBI. I
,,Abs. 2" durch die Worte „Abs. 3" er-
S. 1321)" ersetzt.
setzt.
cc) In Nummer 5 werden die Worte „Satz 2"
durch die Worte „Satz 2 Nr. 2" ersetzt. 19. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: '
c) In Absatz 4 werden die Worte „Abs. 1 Satz 3 a) In Nummer 6 werden die Zahlen „14, 14 a,
bis 5" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1" er- 15, 15 a" durch die Zahlen „14 bis 15 a" er-
setzt. setzt.
d) In Absatz 5 Nr. 4 werden die Zahlen „14, b) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
14 a, 15, 15 a" durch die Zahlen „14 bis 15 a"
ersetzt. „10. die Feststellung der Berechtigung, den
Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-
gern, zurückgenommen oder widerru-
15. § 24 wird wie folgt geändert:
fen ist."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
., (1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, 20. In § 44 Abs. 2 wird die Zahl „3" durch die Zahl
die das achtundzwanzigste Lebensjahr noch ,,4" ersetzt.
nicht vollendet haben. Dienstpflichtige, die
1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-
rend des Grundwehrdienstes vorwiegend 21. § 76 wird gestrichen.
militärfachlich (§ 5 Abs. 1 und § 40 des
Wehrpflichtgesetzes) verwendet worden
wären, 22. § 79 wird wie folgt geändert:
2. mit ihrem Einverständnis dafür vorge- a) In Nummer 2 werden die Worte „Abs. 2"
sehen sind, nach Abschluß ihrer beruf- durch die Worte „Abs. 3" ersetzt.
lichen Ausbildung besondere Aufgaben
im Zivildienst zu erfüllen, oder b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
3. wegen einer Verpflichtung zur Leistung „3. Wehrpflichtige, die die Feststellung ihrer
eines mindestens zweijährigen Entwick- Berechtigung, den Kriegsdienst mit der
lungsdienstes nicht zum Zivildienst her- Waffe zu verweigern, nach § 25 b Abs. 1
angezogen werden (§ 14 a), des Wehrpflichtgesetzes beantragt haben
leisten Zivildienst bis zur Vollendung des oder deren Antrag nach § 26 Abs. 1 des
zweiunddreißigsten Lebensjahres." Wehrpflichtgesetzes durch die Erklärung
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 als ersetzt gilt, können zum Zivildienst
eingefügt: herangezogen werden, bevor über die
Berechtigung entschieden ist."
,, (2) Der Zivildienst dauert achtzehn Mo-
nate. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt." c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- ,,6. § 15 a Abs. 1 und Abs. 4 findet Anwen-
sätze 3 und 4. dung, wenri der Kriegsdienstverweigerer
binnen vier Wochen nach Eintritt des
16. § 27 wird wie folgt geändert: Verteidigungsf alles nachweist, daß er in
einem Arbeitsverhältnis mit üblicher
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Arbeitszeit in einer anerkannten Beschäf-
,,Während der Dauer eines Arbeitskampfes, tigungsstelle (§ 4) tätig ist. § 15 a Abs. 2
durch den die Beschäftigungsstelle unmittel- findet keine Anwendung."
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Artikel 3 §5
Ubergangsvorschriften Zivildienstpflichtige, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes zum Zivildienst einberufen worden sind,
§ l werden nach einer Dienstleistung von sechzehn
Monaten entlassen.
Haben Soldaten und ungediente Wehrpflichtige,
die einberufen oder schriftlich benachrichtigt sind,
daß sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen
werden können, sowie gediente Wehrpflichtige Artikel 4
einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstver- Bereinigung anderer Vorschriften
weigerer nach § 26 des Wehrpflichtgesetzes in der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas- Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen
sung gestellt, über den noch nicht unanfechtbar verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert
entschieden worden ist, so gilt folgendes: werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden
1. Anträge gelten als Anträge im Sinne des § 25 b Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, auf die das Ver-
fahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 des W ehrpflichtge-
setzes anzuwenden ist. Die Frist des § 19 Abs. 2
Artikel 5
Satz 2 des Zivildienstgesetzes beginnt mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Änderung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes
2. Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und Das Vertrauensmänner-Wahlgesetz vom 26. Juli
Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer 1957 (BGBI. I S. 1052), zuletzt geändert durch das
sowie der Verwaltungsgerichte, die die Berechti- Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des
gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei- Vertrauensmänner-Wahlgesetzes vom 25. April 1975
gern, feststellen, werden mit Inkrafttreten dieses (BGBI. I S. 1005), wird wie folgt geändert:
Gesetzes unanfechtbar.
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
§2 „3. derjenigen Soldaten, die die Feststellung ihrer
Haben andere ungediente Wehrpflichtige einen Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige- verweigern, beantragt haben und über deren
rer nach § 26 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung worden ist,".
gestellt, über den noch nicht unanfechtbar entschie-
den worden ist, so gilt folgendes:
Artikel 6
1. Die Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienst- Änderung der Wehrdisziplinarordnung
verweigerer gelten als Erklärung im Sinne des
§ 25 a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes. Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
2. Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. I
als Kriegsdienstverweigerer gelten als nicht S. 1665), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
ergangen. derung des Soldatengesetzes, des Soldatenversor-
gungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung vom
§3 6. August 1975 (BGBI. I S. 2113), wird wie folgt
Soweit nach den §§ 1 und 2 Rechtsstreitigkeiten geändert:
vor den Verwaltungsgerichten erledigt sind, sind
die außergerichtlichen Kosten wie bei einer Aner- 1. § 68 Abs. 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:
kennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstatten;
Gerichtskosten werden nicht erhoben. „Nicht zu benennen sind ferner Soldaten oder
frühere Soldaten, die die Feststellung ihrer
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
§4 verweigern, beantragt haben und über deren
Kriegsdienstverweigerer, die nach § 15 a Abs. 1 Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wor-
des Zivildienstgesetzes in der bis zum Inkrafttreten den ist."
dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zum Zivil-
dienst herangezogen worden sind, werden nicht 2. § 72 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
mehr zum Zivildienst einberufen, wenn sie bis zur
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres „Ehrenamtliche Richter, die die Feststellung ihrer
nachweisen, daß sie mindestens zweieinhalb Jahre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher verweigern, beantragt haben, können bis zum
Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflege- rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsver-
anstalt tätig waren. fahrens ihr Amt nicht ausüben."
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1977 1235
Artikel 7 sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung
Neufassung von Gesetzen bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern
und dabei Umstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung wird tigen.
ermächtigt, das Wehrpflichtgesetz in der sich aus
diesem Gesetz ergebenden Fassung bekanntzuma- Artikel 8
chen, die Paragraphenfolge zu ändern und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Inkrafttreten
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
nung wird ermächtigt, das Zivildienstgesetz in der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - , ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Verden, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht
am 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1), ist nach
Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit als Mörder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer
heimtückisch oder um eine andere Straftat zu ver-
decken, einen Menschen tötet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Juni 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. April 1977 - 1 BvL 1/76, 1 BvL 2/76, 1 BvL
3/76 - , ergangen auf Vorlage des Verwaltungsge-
richts Kassel, wird nachstehende Entscheidungsfor-
mel veröffentlicht:
Artikel 2 § 3 Absätze 1 und 2 des Zweiten Ge-
setzes zur Änderung des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes (2.' BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1649) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Juni 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - , ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Verden, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht
am 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1), ist nach
Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit als Mörder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer
heimtückisch oder um eine andere Straftat zu ver-
decken, einen Menschen tötet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Juni 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. April 1977 - 1 BvL 1/76, 1 BvL 2/76, 1 BvL
3/76 - , ergangen auf Vorlage des Verwaltungsge-
richts Kassel, wird nachstehende Entscheidungsfor-
mel veröffentlicht:
Artikel 2 § 3 Absätze 1 und 2 des Zweiten Ge-
setzes zur Änderung des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes (2.' BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1649) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Juni 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1977 1237
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 -, ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Hannover, wird
nachstehende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 4 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Än-
derung de~ Zweiten Wohngeldgesetzes vom
10. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1855) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Juni 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 6. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen der nicht von der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung betriebenen Bodenfunkstellen) 127 13. 7. 77 11. 8. 77
96-1-2-36
4. 7. 77 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 127 13. 7. 77 11. 8. 77
96-1-2-19
6. 7. 77 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1977/78
für Rum aus AKP-Staaten 127 13. 7. 77 14. 7. 77
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1977 1237
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 -, ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Hannover, wird
nachstehende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 4 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Än-
derung de~ Zweiten Wohngeldgesetzes vom
10. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1855) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Juni 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 6. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen der nicht von der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung betriebenen Bodenfunkstellen) 127 13. 7. 77 11. 8. 77
96-1-2-36
4. 7. 77 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 127 13. 7. 77 11. 8. 77
96-1-2-19
6. 7. 77 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1977/78
für Rum aus AKP-Staaten 127 13. 7. 77 14. 7. 77
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:l I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1330/77 des Rates zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2453/76 über den Transfer
von gefroren<'m Inlervenlions r in d f 1 e i s c h aus anderen
Mil~Jlieds1aalen <111 die italienische Inlf~rventionsstelle 23.6. 77 L 154/1
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1333/77 des Rates betreffend die Aus-
gleichsbeträ9e für R a p s - und R üb s e n s am e n 23. 6. 77 L 154/10
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1334/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23. 6. 77 L 154/11
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1335/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e L r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 6. 77 L 154/13
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1336/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 23.6. 77 L 154/15
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1337/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 23. 6. 77 L 154/17
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1339/77 der Kommission zur Fest-
setzung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Ob s t und Gemüse zu berück-
sichtigenden Unt0rschied zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 23. 6. 77 L 154/21
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1340/77 der Kommission zur sieben-
ten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich
der Vorausfestsetzung der Erstattungen für Käse bei der
Ausfuhr nach Osterreich 23.6. 77 L 154/22
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1341/77 der Kommission über den
Verkauf von O 1 i v e nöl aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle 23.6. 77 L 154/23
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1342/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien B u t t e r o i 1 im Rahmen
der Nahrungsmittelhilfe 23. 6. 77 L 154/25
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1343/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 23.6. 77 L 154/28
22. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1344/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für R a p s - und R üb s e n -
s amen 23. 6. 77 L 154/30
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1346/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24.6. 77 L 155/14
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1347/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 24.6. 77 L 155/16
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1348/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 24.6. 77 L 155/18
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1350/77 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 807/77 über den Verkauf
von Magermilch p u 1 ver, das gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 563/76 nach Italien transferiert worden ist 24. 6. 77 L 155/25
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1977 1239
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1351/77 der Kommission zur Ände-
nmg der Verordnung (EWG) Nr. 1255/77 über die Lieferung
verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r im Rahmen
der Nahnmgsmittelhilfe 24. 6. 77 L 155/26
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1352/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien Mag e r m i I c h p u 1 v e r
als Nahrunusmitlelhilfe 24. 6. 77 L 155/27
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1353/77 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erze u g n iss e n des
Zuckersektors 24.6. 77 L 155/29
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1354/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 24. 6. 77 L 155/30
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1355/77 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
il r b e i tu n u s e r z e u U n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 24.6. 77 L 155/31
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1356/77 des Rates zur.Festsetzung der
Differenzabgabe auf rohen Prctferenzzucker und des Differenz-
betrags für den in den französischen überseeischen Departe-
ments erzeugten R o h r r o h z u c k e r für das Zuckerwirt-
schaftsjahr 1977 /1978 25.6. 77 L 156/1
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1357/77 des Rates über Maßnahmen
für das Zuckerwirtschaftsjahr 1977/1978 zur Erleichterung des
Absatzes von in den französischen überseeischen Departements
erzeugtem Zucker 25. 6. 77 L 156/3
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1;353/77 des Rates zur Aufstellung
allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für
Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 750/bß 25. 6. 77 L 156/4
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1359/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 447 /68 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln für Interventionen durch den Kauf von Zucker 25.6. 77 L 156/7
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1360/77 des Rates zur Festlegung der
Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr
1977/1978 25. 6. 77 L 156/8
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1361177 des Rates zur Festsetzung des
Mindestpreises und des besonderen Mindestpreises für
Tomatenkonzentrate für das Wirtschaftsjahr 1977/
1978 25.6. 77 L 156/9
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1362/77 des Rates zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von An an a s -
k o n s e r v e n und des an die Ananaserzeuger zu zahlenden
Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1977 / 1978 25.6. 77 L 156/11
· 20. 6. 77 Verordnunu (EWG) Nr. 1363/77 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe an II o p I e n erzeuge r für die Ernte 1976 25. 6. 77 L 156/12
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1364/77 des Rates zur Festsetzung der
Hauplinterventionsor1e für O 1 s a a t e n und der dort gelten-
den abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr
1977/1978 25. 6. 77 L 156/14
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1365/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.6. 77 L 156/16
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1366/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Päimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 6. 77 L 156/18
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1367/77 der Kommission zur Fest-
,setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.6. 77 L 156/20
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1368/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Lebend-
r i n d e r n und R i n d f 1 e i s c h , ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 25.6. 77 L 156/22
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Beizeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1369/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schliffenem Rundkorn r e i s als Hilfeleistung an die Demo-
kratische Republik Silo Tome und Principe 25. 6. 77 L 156/24
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1370/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizenmehl als liilfeleistung an die Demokra-
lische Republik S2lo Tom~! und Principe 25.6. 77 L 156/27
24. 6. 77 Verordmmg (EWG) Nr. 1371/77 der Kommission über die
DurchJührung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh l als Hilfeleistung für das Inter-
nülionale Komitee vom Roten Kreuz 25. 6. 77 L 156/30
24. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1372/77 der Kommission zur Ände-
nmg der Verordnung (EWG) Nr. 937/77 betreffend den auf
Grund bestimmter Ausschreibungen ausgeführten Zucker 25. 6. 77 L 156/33
Andere Vorschriften
20. 6. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1331/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
30 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht
zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemein-
samen Zolltarifs 23. 6. 77 L 154.12
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1332/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwültung des Gemeinschaftszollkontingents für
5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen,
nicht zum SchlüChlen, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des
Gemeinsümen Zolltarifs 23. 6. 77 L 154/6
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1338/77 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zilruslrüchten und Äpfeln und Birnen 23.6. 77 L 154/19
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1345/77 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für einige industrielle Waren 24. 6. 77 L 155/1
23. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1349/77 der Kommission über die
Verwültung der Höchstmengen für die Einfuhr einiger Textil-
waren mit Ursprung in Singapur 24. 6. 77 L 155/20
Be r ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1054/77 der
Kommission vom 13. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1608/76 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und die Aufmachung von Wein und Traubenmost
(ABI. Nr. L 130 vom 25. Mai 1977) 28. 6. 77 L 157/23
Be r ich I i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1226/77 der
Kommission vom 8. Juni 1977 über Einz·elheiten des Verkaufs
von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen (ABI.
Nr. L 141 vom 9. Juni 1977) 28. 6. 77 L 157/23
B e r i c h t i g u n g der sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mit9liedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemes-
sungsgrundlagf! (ABI. Nr. L 145 vom 13. Juni 1977) 28. 6. 77 L 157/23
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundesgese1.zblult Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verötfentlicht.
Im 13undcsgeselzblalt Teil ll werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
13ekannlmacbuni1en sow ic Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e cl in g u n CJ c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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