1213
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1977 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
11. 7. 77 Gesetz über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimm-
ter Wohngebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1213
(ill-1, 610-6-5, 611-1-10-3
12. 7. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen
I ffüc!n im Cdttmgslwreich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222
!!510-1-'.l-5
12. 7. 77 Verordnun9 übPr den gre:~nzüberschreitenden Huckepackverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
V(\rk ündun~Jen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226
Gesetz
über steuerliche Vergünstigungen
bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude
Vom 11. Juli 1977
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Hundert der Anschaffungskosten absetzen. Nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für
Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5
vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7
Artikel 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die
Einkommensteuergesetz Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten
bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums-
Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung wohnung 150 000 Deutsche' Mark, bei einem
der Bekanntmachung vorn 5. September 1974 Zweifamilienhaus 200 000 Deutsche Mark, bei
(BGBI. I S. 2165; 1975 I S. 422), zuletzt geändert einem Anteil an einem dieser Gebäude oder einer
durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Februar 1977 Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von
(BGBI. I S. 297), wird wie folgt geändert: 150 000 Deutsche Mark oder von 200 000
Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden
Teil der Herstellungskosten oder der Anschaf-
1. § 7 b erhält die folgende Fassung:
fungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist
,,§ 7 b nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigen-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
tumswohnung oder einen Anteil an einem dieser
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäu-
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den
sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh-
Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
nungen, die zu mehr als 66 2/a vom Hundert Wohn-
vorliegen;
zwecken dienen, kann abweichend von § 7 Abs. 4
und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und 2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit
in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu der Anschaffung an den Veräußerer ein Ein-
5 vom Hundert der Herstellungskosten oder ein familienhaus, Zweifamilienhaus oder eine
Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den Eigentumswohnung oder einen Anteil an
sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom einem dieser Gebäude oder an einer Eigen-
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
tumswohnung verctußerl; das gilt auch, wenn oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses,
das veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigen- eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentums-
tumswohnung oder der veräußerte Anteil dem wohnung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei de-
Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen nen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie-
war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der gen, können erhöhte Absetzungen nach den Ab-
Anschaffung und im Zeitpunkt der Veräuße- sätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1
rung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor- bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen,
liegen; Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch neh-
3. nach einer früheren Verctußerung durch ihn men. Den erhöhten Absetzungen nach den Ab-
wieder anschafft; das gilt auch, wenn das Ge- sätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen
bäude, die Eigentumswohnung oder der Anteil nach § 7 b in der jeweiligen Fassung ab Inkraft-
im Zeitpunkt der früheren Veräußerung dem treten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I
Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförde-
war und bei den Ehegatten die Voraussetzun- rungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
gen des § 26 Abs. 1 vorliegen. 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. Ist das Ein-
familienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstel- Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuer-
lungskosten, die für Ausbauten und Erweiterun- pflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünsti-
gen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus gungszeitraums zuzurechnen, so kann der Steuer-
oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet pflichtige abweichend von den Sätzen 1 bis 3 er-
worden sind, wenn das Einfamilienhaus, Zwei- höhte Absetzungen bei einem weiteren Einfami-
familienhaus oder die Eigentumswohnung vor lienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren
dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht nach Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1
dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist. Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn
Weitere Voraussetzung. ist, daß das Gebäude er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von
oder die Eigentumswohnung im Inland belegen zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des
ist und die ausgebauten oder neu hergestellten Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erst-
Gebäudeteile zu mehr als 80 vom 1-Iundert Wohn- objekt letztmals zugerechnet worden ist, an-
zwecken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in schafft oder herstellt; entsprechendes gilt bei
dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenom- einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Ein-
men ·werden können, ist der Restwert den An- t amilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer
schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu- Eigentumswohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt um
hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kür-
Abnutzung sind einheitlich für das gesamte zen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichti-
Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden gen zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflich-
Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden tige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeit-
Hundertsatz zu bemessen. raum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurech-
(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die nen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen
er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol- Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so
genden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folge-
Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung objekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des
folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche Her- Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt
stellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet wor-
das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres ent- den ist.
stehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1 vom (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilien-
Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, haus oder eine Eigentumswohnung mehreren
als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünsti- Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5
gungszeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des
gelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses, Steuerpflichtigen an einem dieser Gebäude oder
eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentums- an einer Eigentumswohnung einem Einfami-
wohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen lienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer
im Sinne des Absatzes 2 entsprechend. Eigentumswohnung gleichsteht; entsprechendes
(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von
ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder
Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in Eigentumswohnungen, die mehreren Steuerpflich-
ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für tigen zuzurechnen sind. Satz 1 ist nicht anzuwen-
jede in dem Gebäude befindliche Wohnung den, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilien-
untergestellt werden kann. Räume für die Unter- haus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich
stellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten
Wohnzwecken dienend zu behandeln. zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die Vor-
aussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1
und 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Ein- (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Träger-
familienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen
für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau kann abweichend von Absatz 5 für alle von ihm
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1977 1215
erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlun- Artikel 2
gen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der
Berlinförderungsgesetz
Fertigstellung und im folgenden Jahr erhöhte Ab-
setzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert vor- Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-
nehmen. kanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S. 353),
(8) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu- zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
sern und Eigentumswohnungen, die nach dem 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), wird wie folgt
31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 an- geändert:
geschafft worden sind, gilt folgendes:
1. § 14 a erhält die folgende Fassung:
1. Anstelle der Absätze 1, 3 und 5 können die
Vorschriften des § 7 b in den bisherigen Fas- ,,§ 14 a
sungen oder des § 54 weiter angewendet wer- Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
den.
(1) Bei in Berlin (West) hergestellten Gebäu-
2. Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
den, die mehr als zwei Wohnungen enthalten
an die Stelle des 31. Dezember 1976 der 15. Juli
(Mehrfamilienhäuser) und zu mehr als 662/s vom
1977 tritt. Hat der Erwerber erhöhte Absetzun-
Hundert Wohnzwecken dienen, kann der Bauherr
. gen nach Absatz 1 in Anspruch genommen, ist
abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen-
Absatz 2 nicht anzuwenden."
steuergesetzes im Jahr der Fertigstellung und
dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu zehn
2. § 21 a Abs. 3 erhält die folgende Fassung: vom Hundert, ferner in den darauffolgenden zehn
,,(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt Jahren jeweils bis zu drei vom Hundert der Her-
werden: stellungskosten absetzen. § 7 b Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu
Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammen- (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1
hang stehenden Schuldzinsen bis zur Höhe des Satz 1 können auch für Ausbauten und Erweite-
Grundbetrags; rungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden
2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilien- in Anspruch genommen werden, wenn die ausge-
haus in Anspruch genommen werden, nach bauten oder erweiterten Gebäudeteile zu mehr
Abzug der Schuldzinsen im Sinne der Ziffer 1." als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Die
erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem
Fall nach den Herstellungskosten, die für den
3. In § 39 a Abs. 1 Ziff. 6 wird das Zitat ,,§ 14 a"
Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet wor-
durch das Zitat ,,§ 14 a oder§ 15" ersetzt.
den sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkommen-
steuergesetzes gilt entsprechend.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
(3) § 7 b Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einkommen-
a) Absatz 10 a erhält die folgende Fassung: steuergesetzes ist anzuwenden.
,, (10 a) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäu-
(4) Werden Mehrfamilienhäuser, die minde-
sern, Zweifamilienhäusern oder Eigentums-
stens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung zu
wohnungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen,
zember 1976 hergestellt oder durch nach dem
oder Ausbauten oder Erweiterungen, die die Vor-
31. Dezember 1976 rechtswirksam abgeschlos-
aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, in
senen obligatorischen Vertrag oder gleichste-
Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei
henden Rechtsakt angeschafft worden sind;
finanzierten Wohnungsbau errichtet, kann der
dabei ist § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 nur anzu-
Bauherr an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten
wenden, wenn das Erstobjekt dem Steuer-
erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4
pflichtigen noch nach dem 31. Dezember 1976
und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der
zuzurechnen ist. Bei vor dem 1. Januar 1977
Fertigstellung und in den beiden folgenden Jah-
hergestellten oder durch vor dem 1. Januar
ren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insge-
1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-
samt 50 vom Hundert der Herstellungskosten
rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechts-
vornehmen. Von dem Jahr an, in dem erhöhte
akt angeschafften Einfamilienhäusern, Zwei-
Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom-
familienhäusern oder Eigentumswohnungen
men werden können, spätestens vom dritten auf
ist § 7 b in der vor dem 1. Januar 1977 gelten-
das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an,
den Fassung weiter anzuwenden. Die Sätze 1
sind
und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und
Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, 1. bei Mehrfamilienhäusern die Absetzungen für
Zweifamilienhaus oder an einer Eigentums- Abnutzung nach dem Restwert und dem nach
wohnung." § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maß-
b) Absatz 10 b wird gestrichen. gebenden Hundertsatz zu bemessen,
c) Absatz 10 c wird Absatz 10 b. 2. bei Ausbauten und Erweiterungen die Vor-
schriften des § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkom-
5. § 53 wird gestrichen. mensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Werden die erhöhten Absetzungen nach Satz 1 möglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektro-
für Ausbauten und Erweiterungen in Anspruch herd; entlüftbare Speisekammer oder entlüft-
genommen, ist Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. barer Speiseschrank,
(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 3. neuzeitliche sanitäre Anlagen,
können bereits für Teilherstellungskosten in An- 4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete
spruch genommen werden. Dusche je Wohnung sowie Waschbecken,
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sind die 5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleich-
Vorschriften des § 7 b Abs. 4 dc~s Einkommen- wertiges Heizgerät,
steuergesetzes anzuwenden. 6. elektrische Brennstellenanschlüsse und
(7) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes Steckdosen,
ist nicht anzuwenden." 7. Heizungs- und Warmwasseranlagen,
8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als
2. Hinter § -14 a wird der folgende § 14 b eingefügt: vier Geschossen,
,,§ 14 b 9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die
Wasserversorgung,
Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß-
10. Umbau von Fenstern und Türen,
nahmen bei Mehrfamilienhäusern
11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfami- des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenom-
lienhäusern kann der Steuerpflichtige neben den men werden.
Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude von
den Herstellungskosten, die er für Modernisie- (4) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
rungsmaßnahmen aufgewendet hat, an Stelle der ist nicht anzuwenden."
nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zu
bemessenden Absetzungen für Abnutzung im 3. § 15 erhält die folgende Fassung:
Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbei-
ten und in den beiden folgenden Jahren erhöhte ,,§ 15
Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Hundert vornehmen. Von dem Jahr an, in dem Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-
genommen werden können, spätestens vom drit- (1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilien-
ten auf das Jahr der Beendigung der Modernisie- häusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums-
rungsarbeiten folgenden Jahr an, ist der Restwert wohnungen sowie bei Ausbauten und Erweite-
in fünf gleichen Jahresbeträgen abzusetzen. rungen an in Berlin (West) belegenen Einfami-
lienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des tumswohnungen ist§ 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkom-
Absatzes 1 ist, daß mensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
1. das Mehrfamilienhaus daß
a) vor dem 1. Januar 1957 fertiggestellt wor- 1. der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung
den ist und oder Anschaffung und in dem darauffolgenden
b) bis zum Ablauf von mindestens drei Jahren Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in
nach Beendigung der Modernisierungs- den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis
arbeiten zu mehr als 66 2/3 vom Hundert zu 3 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Wohnzwecken dient und Herstellungskosten absetzen kann,
2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung 2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuerge-
des Senators für Bau- und Wohnungswesen, setzes an die Stelle des 1. Januar 1964 der
Berlin, nachweist, daß das zu modernisierende 1. Januar 1977 tritt,
Mehrfamilienhaus nach Art der Nutzung der 3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des
Festsetzung eines Bebauungsplans nicht wider- Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzun-
spricht und die Durchführung der Modernisie- gen außer Betracht bleiben, die der Steuer-
rungsmaßnahmen einer geordneten baulichen pflichtige auf Grund von Vorschriften in
Entwicklung des Gemeindegebiets sowie den Anspruch genommen hat oder in Anspruch
Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hin- nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft
sichtlich Erschließung und Auflockerung ent- getreten sind, und
spricht. 4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5
§ 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt des Einkommensteuergesetzes die für das Jahr
entsprechend. der Fertigstellung oder Anschaffung und das
folgende Jahr zulässigen erhöhten Absetzun-
(3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des
gen von jeweils bis zu -10 vom Hundert der
Absatzes 1 sind Einbauten, durch die folgende
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur
Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden:
beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt in
1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum Anspruch genommen werden können und daß
in der Wohnung, in den Fällen des § 7 b Abs. 5 Satz 5 zweiter
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglfchkeiten, Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim
Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschluß- Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fer-
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1977 1217
tigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in (4) Geht das Eigentum an einem Einfamilien-
dem für das Folgeobjekt der Begünstigungs- haus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-
zeitraun1 beginnt. tumswohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
§ 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung
anzuwenden. auf eine natürliche Person (Ersterwerber) oder
nach einem Zwischenerwerb auf eine natürliche
(2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilien- Person (Zweiterwerber) über, gilt Absatz 2 ent-
häuser und Eigentumswohnungen, die mindestens sprechend für den Ersterwerber oder den Zweit-
drei Jahn' nach ihrer Fertigstellung zu mehr als erwerber, wenn
80. vorn Hundert Wohnzwecken dienen, in Berlin
(West) im steuerbegünstigten oder frei finanzier- 1. im Falle des Ersterwerbs
len Wohnungsbau hergestellt, kann der Bauherr der Bauherr,
an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten 2. im Falle des Zweiterwerbs
Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5
des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertig- der Bauherr und der Zwischenerwerber
stellung und in den beiden folgenden Jahren für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus
erhöhte Absetztmgen bis zur Höhe von insgesamt oder die Eigentumswohnung erhöhte Absetzun-
50 vom Hundert dPr Herstellungskosten vorneh- gen nicht geltend gemacht haben. Für den Erster-
men. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzun- werber und den Zweiterwerber treten an die
gen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungs-
können, spälest(~ns vom dritten auf das Jahr der kosten und an die Stelle des Jahres der Fertig-
Fertigsl:elhrng folrJenden Jahr an, sind die Abset- stellung das Jahr der Anschaffung.
zungen für Abnutzung nach dem Restwert und
dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergeset- (5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4
zes unter fü~rücksichtigung der Restnutzungs- findet § 7 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
dauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene
§ 7 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkommen-
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und
steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger
§ 7 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit im Sinne des Einkommensteuergesetzes anschafft
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder
dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen
1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzun- des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
gen nach den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruch- vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme
nahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbstän-
des EinkommenstPuergesetzes gleichsteht, digen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin
2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen
Einkommensteuergesetzes die Vorschrift des des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, Die Anschaffung
Absatzes 1 Nr. 3 entsprechend gilt und oder Herstellung muß innerhalb von fünf Jahren
nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder
3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Abset-
der selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit
zungen nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschrif-
erfolgen. Satz 1 gilt nur für Veranlagungszeit-
ten des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des Einkom-
räume, in denen der Steuerpflichtige oder dessen
mensteuergesetzes keine Anwendung finden.
Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen,
Satz l, 3 und 4 können auch für Ausbauten und das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die
Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, einem Eigentumswohnung selbst bewohnt.
Zweifamilienhaus oder einer fügentumswohnung (6) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
in Berlin (West) in Anspruch genommen werden, ist nicht anzuwenden."
wenn
1. das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus 4. § 31 wird wie folgt geändert:
oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar
1977 fertiggestellt und nicht nach dem 31. De- a) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:
zember 1976 angeschafft worden ist, 11 (6) Die Vorschrift des § 13 a ist erstmals für
2. die Ausbauten oder Erweiterungen im steuer- den Veranlagungszeitraum 1976 anzuwen-
begünstigten oder frei finanzierten Wohnungs- den."
bau hergestellt worden sind und b) Hinter Absatz 6 werden die folgenden Absätze
3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäu- 6 a bis 6 c eingefügt:
deteile mindestens drei Jahre nach ihrer Fer- (6 a) Die Vorschriften des § 14 a sind erst-
11
tigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohn- mals auf Mehrfamilienhäuser sowie Ausbau-
zwecken dienen. ten und Erweiterungen an Mehrfamilienhäu-
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in die- sern anzuwenden, bei denen der Antrag auf
sem Fall nach den Herstellungskosten, die für Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976
den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet gestellt worden ist. Die Vorschriften der §§
worden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkommen- 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der
steuergesetzes gilt entsprechend. Bekanntmachung vom 18. Februar 1976
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(BGBl. I S. 353) oder einer früheren Fassung obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden
sind weiter anzuwenden auf Mehrfamilienhäu- Rechtsakt beruht, hat der Steuerpflichtige ein
ser sowie Ausbauten und Erweiterungen an Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen
Mehrfamilienhäusern, für die der Antrag auf nach § 15 oder nach den §§ 14 a oder 15 des
Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 ge- Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
stellt worden ist. Bei Mehrfamilienhäusern so- vom 18. Februar 1976 (BGBl. I S. 353) oder
wie Ausbauten und Erweiterungen an Mehr- einer früheren Fassung in Anspruch nehmen
familienhiiusern, bei denen der Antrag auf will."
Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976
und vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist, Artikel 3
hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er
die erhöhlen Absetzungen nach § 14 a oder Gesetz
nach den § § 14 a oder 15 des Gesetzes in der zur Grunderwerbsteuerbefreiung
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Fe- beim Erwerb von Einfamilienhäusern,
bruar 1976 (BGBl. I S. 353) oder einer früheren Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen
Fassung in Anspruch nehmen will.
§ 1
(6 b) Die Vorschriften des § 14 b sind erst-
Grunderwerbsteuerbefreiung
mals auf Modernisierungsmaßnahmen anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1976 fer- (1) Von der Grunderwerbsteuer sind auf Antrag
tiggestellt worden sind. ausgenommen:
(6 c) Die Vorschriften des § 15 sind erstmals 1. der Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfami-
auf Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser lienhaus, wenn es vom. Erwerber, seinem Ehegat-
und Eigentumswohnungen sowie Ausbauten ten oder einem seiner Verwandten in gerader
und Erweiterungen an Einfamilienhäusern, Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun- lang ununterbrochen bewohnt wird und zu mehr
gen anzuwenden, bei denen als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient;
- im Fall der Herstellung 2. der Erwerb eines Grundstücks mit einem Zweif a-
milienhaus, wenn mindestens eine Wohnung vom
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner
31. Dezember 1976 gestellt worden ist,
Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren
- im Fall der Anschaffung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen
diese auf einem nach dem 31. Dezember bewohnt wird und das Zweifamilienhaus zu mehr
1976 rechtswirksam abgeschlossenen obli- als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient;
. gatorischen Vertrag oder gleichstehenden 3. der Erwerb einer Eigentumswohnung, wenn sie
Rechtsakt beruht.
vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem sei-
Die Vorschriften der §§ 14 a und 15 des Geset- ner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jah-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom ren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen
18. Februar 1976 (BGBl. I S. 353) oder einer bewohnt wird und zu meh1 als 66 2/3 vom Hundert
früheren Fassung sind weiter anzuwenden bei Wohnzwecken dient;
Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und 4. der Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belaste-
Eigentumswohnungen sowie Zubauten, Aus- ten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten,
bauten und Umbauten an Einfamilienhäusern, wenn wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun- ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus
gen, bei denen ist, mindestens eine Wohnung vom Erwerber, sei-
im Fall der Herstellung nem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in
gerader Linie bewohnt wird und das Gebäude zu
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient.
15. Juli 1977 gestellt worden ist,
Steht das Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich
im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs nach Bruchteilen zu, kann ein Mitberechtigter,
die Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli wenn er das Grundstück allein oder zu Miteigen-
1977 rechtswirksam abgeschlossenen obli- tum erwirbt, die Steuerbefreiung nur bis zur
gatorischen Vertrag oder gleichstehenden Höhe des Anteils in Anspruch nehmen, der ihm
Rechtsakt beruht. an dem Erbbaurecht zusteht. Satz 1 und 2 sind auf
den Erwerb eines mit Wohnungserbbaurechten
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
belasteten Grundstücks entsprechend anzuwen-
und Eigentumswohnungen sowie Ausbauten
den; dies gilt auch dann, wenn das auf Grund des
und Erweiterungen an Einfamilienhäusern,
Erbbaurechts errichtete Gebäude mehr als zwei
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-
Wohnungen enthält.
gen, bei denen der Antrag der Baugenehmi-
gung nach dem 31. Dezember .1976 und vor In den Fällen der Nummern 1, 2 und 3 beginnt die
dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist oder bei Frist von fünf Jahren mit dem Erwerb oder, wenn zu
denen im Erwerbsfall die Anschaffung auf ei- iiesem Zeitpunkt das Einfamilienhaus, das Zweifa-
nem nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem nilienhaus oder die Eigentumswohnung noch nicht
15. Juli 1977 rechtswirksam abgeschlossenen fertiggestellt war, mit der Bezugsfertigkeit.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1977 1219
(2) Die Steuerbcfrei ung tri lt nur ein, soweit der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1970
für die Berechnun~J der Steuer maßgebende Wert (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 295),
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 den zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
Betrag von 250 000 Deutsche Mark, vom 3. März 1976 (Ges. BI. S. 241);
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 den Betrag von
2. in Bayern
300 000 Deutsche Mark,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 den Betrag von a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, e, Nr. 2 des
100 000 Deutsche Mark Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1969
nicht übersteigt. Diese Freibeträge gelten für den
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Erwerb des Grundstücks im ganzen; sie sind beim
S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Erwerb von Miteigentum anteilig zu gewähren.
24. März 1977 (GVBI. S. 100),
(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung muß bis zur
b) Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Grund-
Unanfcclltharkei t dPs Steuc rbesclH~ids gestellt wer-
1
erwerbsteuerbefreiung für den sozialen Woh-
den.
nungsbau vom 16. Juli 1969 (GVBI. S. 176),
§2 zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom
Anzeige- und Nachweispflicht 8. Oktober 1974 (GVBI. S. 503);
Der Erwerber eines Grundstücks oder einer Eigen- 3. in Berlin
tumswohnung, der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1
§ 6 Abs. 1 Nr. 12, § 13 Nr. 2 des Grunderwerb-
Nr. 1, 2 oder :3 in Anspruch genommen hat, ist ver-
steuergesetzes vom 18. Juli 1969 (Gesetz- und
pflichtet,
Verordnungsblatt für Berlin S. 1034);
1. dem Finanzamt eine schriftliche Anzeige zu
erstatten, soba.ld er, sein Ehegatte oder einer sei- 4. in Bremen
ner Verwandten in gerader Linie, das Einfami- a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, Nr. 2 des
lienhaus, eine Wohnung des Zweifamilienhauses Grunderwerbsteuergesetzes vom 29. März
oder die Eigenturnswohn Llllg bezogen hat, · 1940 (Sammlung des Bremischen Rechts [frü-
2. spätestens einen Mor1ut nach Ablauf der Fünfjah- heres Reichsrecht] 61 - a - 02),
resfrist nachzuweisen, daß die Voraussetzungen b) § 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Befreiung des
für die Steuerbefreiung erfüllt sind. sozialen Wohnungsbaus von der Grunder-
werbsteuer in der Fassung der Bekanntma-
§3 chung vom 19. Dezember 1961 (Sammlung
des Bremischen Rechts 61 - a - 2);
Wegfall der Steuerbefreiung; Verzinsung
(1) Werden die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 5. in Hamburg
bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt § 5 Nr. 2, § 8 Nr. 4, 5, 6 des Grunderwerbsteuer-
die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergan- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
genheit. Die Festsetzungsfrist beginnt in diesen Fäl- vom 26. April 1966 (Hamburgisches Gesetz- und
len mit Ablauf der Fünfjahresfrist. Verordnungsblatt S. 129), geändert durch Arti-
(2) Die Steuer ist vom Zeitpunkt der Ausstellung kel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1977 (GVBI.
der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Artikel 97 § 7 s. 13);
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) bis
6. in Hessen
zur Festsetzung der Steuer, längstens jedoch bis
zum Ablauf der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Fünfjah- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, e, Nr. 2, Nr. 8
resfrist zu verzinsen (§§ 233, 238, 239 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b, c, d des Grunderwerbsteuergeset-
der Abgabenordnung). Hat jedoch der Erwerber, der zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 in 31. Mai 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Anspruch genommen hatte, dem Finanzamt vor das Land Hessen Teil I S. 110, 1969 S. 188),
Ablauf der Fünfjahresfrist angezeigt, daß die Vor- zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
aussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt vom 21. Dezember 1976 (GVBI. I S. 532);
werden, endet der Zinslauf mit dem Eingang der
7. in Niedersachsen
Anzeige beim Finanzamt. Die Festsetzungsfrist für
die Zinsen beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, Nr. 2 des
in dem die zu verzinsende Steuer festgesetzt worden Grunderwerbsteuergesetzes vom 29. März
ist. 1940 in der Fassung der Bekanntmachung im
Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungs-
§4
blatt - Sonderband II - S. 499, zuletzt geän-
Außerkrafttreten von Landesrecht dert durch Artikel II des Gesetzes vom
22. April 1971 (Nieders. GVBI. S. 149),
(1) Folgende landesrcchtliche Vorschriften treten
mit Wirkung vom 1. Januar 1979 außer Kraft: b) § 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Befreiung des
sozialen Wohnungsbaues von der Grunder-
l. in Baden-Württemberg werbsteuer in der Fassung der Bekanntma-
§ 5 Nr. 1 Buchstaben b, c, d, Nr. 2, 3, § 6 Abs. chung vom 17. Februar 1966 (Nieders. GVBI.
Nr. 10, 12 des Grunderwerbsteuergesetzes in der s. 64);
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
8. in Nordrhein-WestfcJlen sind, soweit sie noch als Landesrecht fortgelten,
a) § 4 Abs. l Nr. 1 Buchstaben c, d des Grunder- hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nicht mehr
werbsteuergesetzes in der Fassung der anzuwenden.
BekannlmcJchung vom 12. Juli 1970 (Gesetz- (4) § 3 Nr. 8 des nordrhein-westfälischen Grunder-
und Verordnungsblatt für das Land Nord- werbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
rhein-Westfalen S. 612), zuletzt geändert chung vom 12. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungs-
durch Artikel 2 des Landesgesetzes vom blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 612),
21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes
b) § 1 Nr. 5 des Gesetzes über Grunderwerb- vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473), ist auf die
steuerbefreiung für den Wohnungsbau in der Bestellung, den Heimfall und das Erlöschen eines
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli Erbbaurechts nicht mehr anzuwenden, wenn wesent-
1970 (GV. NW. S. 620), geändert durch Arti- licher Bestandteil des Erbbaurechts ein Wohnge-
kel 2 des Gesetzes vom 8. April 1975 (GV. bäude oder das Sondereigentum an einer bestimm-
NW. S. 298); ten Wohnung ist.
§5
9. in Rheinland-Pfalz
Anwendungsbereich
§ 9 Abs. 1 Nr. 9, 10, 11, § 13 Abs. 1 Nr. 1
§ 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die
Buchstaben b, c, Nr. 2, 3 des Landesgesetzes
nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht werden.
über die Grunderwerbsteuer vom 1. Juni 1970
Dies gilt für Erwerbsvorgänge vor Inkrafttreten die-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
ses Gesetzes mit der Maßgabe, daß
Rheinland-Pfalz S. 166);
1. in den Fällen, in denen die in § 4 bezeichneten
10. im Saarland landesrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar
a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d, e, Nr. 2 des waren, die ergangenen Grunderwerbsteuerbe-
Gesetzes Nr. 201 „Grunderwerbsteuergesetz" scheide aufzuheben sind, wenn der Antrag auf
in der Fassung der Bekanntmachung vom Steuerbefreiung bis zum Ablauf des sechsten
3. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes Kalendermonats nach Inkrafttreten dieses Geset-
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des zes gestellt wird;
Gesetzes Nr. 1059 vom 28. März 1977 2. in den Fällen, in denen nach den in § 4 bezeichne-
(Amtsbl. S. 378), ten landesrechtlichen Vorschriften eine Steuer-
b) § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, 5, 6, 7 des Gesetzes Nr. 720 befreiung eingetreten ist, auf Antrag des Grund-
über die Grunderwerbsteuerbefreiung beim stückserwerbers festzustellen ist, daß der
Wohnungsbau in der Fassung der Bekannt- Erwerbsvorgang nach § 1 dieses Gesetzes von der
machung vom 3. März 1970 (Amtsbl. S. 155), Besteuerung ausgenommen ist. Stellt der Grund-
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes stückserwerber diesen Antrag nicht, verbleibt es
Nr. 1059 vom 28. März 1977 (Amtsbl. S. 378); bei der Anwendung der jeweils in Betracht kom-
menden landesrech tlichen Vorschriften; dies gilt
11. in Schleswig-Holstein auch, wenn eine Nacherhebung der Grunder-
a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, Nr. 2 des werbsteuer wegen Nichterfüllung oder Aufgabe
Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des steuerbegünstigten Zwecks vorgeschrieben
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1967 ist.
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land §6
Schleswig-Holstein S. 20), zuletzt geändert Berlin-Klausel
durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom
25. März 1970 (GVOBI. Schl.-H. S. 86), Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
b) § 2 Nr. 1, 2, 3, 4 des Gesetzes über die lin.
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei §7
Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues, bei
Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbau- Inkrafttreten
gesetzes und bei Maßnahmen zur Verbesse- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
rung der Wirtschaftsstruktur in der Fassung in Kraft.
der Bekanntmachung vom 16. September
1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 353). Artikel 4
(2) § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4 der Verordnung zur Dritte Verordnung
beschleunigten Förderung des Baues von Heuer- über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
lings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen
für ländliche Arbeiter und Handwerker in der im § 1 der Dritten Verordnung über steuerliche Kon-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer junkturmaßnahmen vom 7. Juni 1973 (BGBl. I S. 530),
2330-7, veröffentlichten bereinigten Fassung tritt, geändert durch die Verordnung zur Änderung der
soweit er noch als Landesrecht fortgilt, außer Kraft. Dritten Verordnung über steuerliche Konjunktur-
naßnahmen vom 4. Februar 1974 (BGBl. I S. 155),
(3) Die §§ 34 und 35 des Reichsheimstättengesetzes wird wie folgt geändert:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2332-l, veröffentlichten bereinigten Fassung 1. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1977 1221
2. [m neuen Absatz 4 wird hinter Satz 2 folgender Artikel 5
Salz 3 angefügt: Berlin-Klausel
„Abweichend von den Sätzen l und 2 kann der
Erwerber eines Einfamilienhauses, Zweifamilien- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
hauses oder einer Eigentumswohnung erhöhte des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuerge- lin.
setzes in Anspruch nehmen, wenn er das
Cebi:iude oder die Eigentumswohnung durch nach
Artikel 6
dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam abge-
schlossenen obligatorischen Vertrag oder gleich- Inkrafttreten
stehenden Rechtsakt angeschafft hat."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeiJ I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen
im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 12. Juli 1977
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die 2. bei Binnenschiffen
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- mit Ladung . . . . . . . . . . 0,12 DM/t Tragfähigkeit,
fahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833) in der Fas-
sung des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ände- in Ballast oder leer . . . 0,08 DM/t Tragfähigkeit,
rung von Kostenermächtigungen und zur Oberlei-
3. bei anderen Fahrzeu-
tung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli
gen, Geräten oder son-
1969 (BGBI. I S. 901) wird im Einvernehmen mit dem
stigen Schwimmkörpern 0,18 DM/BRT,
Bundesminister der Finanzen verordnet:
4. bei Schleppern und Ber-
Artikel 1 gungsfahrzeugen . . . . . 0,04 DM/PS,
Die Verordnung über die Abgc1ben in den bundes- auf Antrag kann ein
eigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrt- Jahreshafengeld von . . 0,80 DM/PS
straßen-Ordnung vom 5. März 197G (BGBI. I S. 494) für ein Kalenderjahr
wird wie folgt geändert: entrichtet werden."
Abschnitt D. Abs. 1 des Tarifs für die Häfen, Lösch-
und Ladeplätze am Nord-Ostsee-Kanal, den Hafen Artikel 2
Stadersand sowie den Lösch- und Ladeplatz Mitteln-
kirchen (Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 Nr. 2) erhält fol- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gende Fassung: leitungsgesetzes in Verbindung --mit § 21 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
,, (1) Das Hafengeld beträgt für jeden Eingang und biet der Seeschiff ahrt auch im Land Berlin.
für jeden Ausgan9
1. bei Seeschiffen
mit Ladung . . . . . . . . . . 0, 18 DM/BRT, Artikel 3
in Ballast oder leer . . . 0, 10 DM/BRT, Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli. 1911 1223
Verordnung
über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr
Vom 12. Juli 1977
Auf Grund des § 103 Abs. 4 des Güterkraft- Bahnhof im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Ver-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- langen den zuständigen Kontrollbeamten zur Prü-
chung vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2132, 2480), fung auszuhändigen.
der durch das Gesetz vom 14. Juli 1916 (BGBI. I S.
§ 2
1806) geändert worden ist, wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: (1) Im grenzüberschreitenden Huckepackverkehr
ist die Beförderung mit einem Kraftfahrzeug, das
§ 1 nicht im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrs-
gesetzes zugelassen ist, von der Genehmigungs-
(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschrei- pflicht nach § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset-
tenden Huckepackverkehr mit Kraftfahrzeugen, die zes und § 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenz-
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- überschreitenden Güterkraftverkehr vom 19. De-
schaften zugelassen sind. zember 1968 (BGBI. I S. 1364), zuletzt geändert durch
(2) Grenzüberschreitender Huckepackverkehr im die Verordnung vom 17. Juli 1974 (BGBI. I S. 1513),
Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn befreit, wenn
1. die Güter auf einem Teil der Strecke mit einem 1. das Kraftfahrzeug beim Vorlauf oder Nachlauf
Kraftfahrzeug und auf einem anderen Teil der die Grenze überschreitet oder
Strecke mit der Eisenbahn eines Mitgliedstaates 2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert
der Europäischen Gemeinschaften in einem Kraft- wird und nur einen Vorlauf und Nachlauf durch-
fahrzeug, einem Anhänger oder deren Aufbauten
führt.
befördert werden und
(2) Im grenzüberschreitenden Huckepackverkehr
2. die Gesamtstrecke zu einem Teil innerhalb und
mit einem Kraftfahrzeug, das im Geltungsbereich
zu einem anderen Teil außerhalb des Geltungs-
des Güterkraftverkehrsgesetzes zugelassen ist, gilt
bereiches des Güterkraftverkehrsgesetzes liegt
die Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr
und
(§ 80 des Güterkraftverkehrsgesetzes) oder die Be-
3. die Beförderung mit einem Kraftfahrzeug , scheinigung über die Berechtigung zur Ausübung
a) zu dem der Beladestelle nächstgelegenen ge- des allgemeinen Güternahverkehrs ( § 89 des Güter-
eigneten Bahnhof (Vorlauf) und kraftverkehrsgesetzes) als Genehmigung im Sinne
b) von dem der Entladestelle nächstgelegenen des § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes für
geeigneten Bahnhof (Nachlauf) die Beförderung im Vorlauf und im Nachlauf. § 12
durchgeführt wird. Abs. 1 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt mit
der Maßgabe, daß an Stelle der Genehmigungsur-
(3) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sin- kunde die Ausfertigung der Erlaubnis nach § 86 des
ne von Absatz 2 Nr. 3 ist der Bahnhof, der die kür- Güterkraftverkehrsgesetzes oder die Ausfertigung
zeste verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- der Bescheinigung nach § 89 des Güterkraftverkehrs-
und Entladestelle hat und von dem regelmäßig gesetzes tritt; § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftver-
Huckepackverkehr durchgeführt wird. Wird auch kehrsgesetzes findet keine Anwendung.
das Kraftfahrzeug mit der Eisenbahn befördert, so
ist der Bahnhof geeignet, von dem solche Beförde- (3) Findet der Vorlauf oder Nachlauf ausschließ-
rungen regelmäßig stattfinden. Auf Antrag des Un- lich im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsge-
ternehmers kann die höhere Landesverkehrsbehörde, setzes statt, so darf der Unternehmer nur ein Kraft-
in deren Bereich der Be- oder Entladebahnhof liegt, fahrzeug einsetzen, das im Geltungsbereich dieses
nach Anhörung der Deutschen Bundesbahn abwei- Gesetzes zugelassen ist. Absatz 1 Nr. 2 bleibt hier-
chend von Satz 1 einen anderen Bahnhof zum nächst- von unberührt.
gelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern
§ 3
dies der Förderung des grenzüberschreitenden
Huckepackverkehrs dient. In diesem Fall ist eine (1) Der Unternehmer hat in den nach § 28 Abs.
Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten des Güterkraftverkehrsgesetzes oder nach Artikel 6
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates der Euro- § 5
päischen'Gemeinschaften vom 27. Juni 1960 über die Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3
Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
der Frachten und Beförderungsbedingungen {ABI. sätzlich oder fahrlässig
EG Nr. 52 S. 1121) vorgeschriebenen Beförderungs-
und Begfoitpapieren den Verlade- und Entladebahn- l. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 eine Bescheinigung
hof vor Antritt der Beförderung einzutragen. Diese über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof
Angaben hat sich der Unternehmer vor Beginn des nicht im Kraftfahrzeug mitführt oder auf Verlan-
Nachlaufs auf dem Befördf'rungs- und Begleitpapier gen den zuständigen Kontrollbeamten nicht zur
von d(~r Eisenbahnverwaltung odPr einer von ihr Prüfung aushändigt;
bevo11mdchtigten Stelle br~stütigrm zu lassen. 2. entgegen § 2 Abs. 3 ein Kraftfahrzeug einsetzt,
(2) In den Fällen des § 2 Abs. l hat der Unter- das nicht im Geltungsbereich des Güterkraftver-
nehmer beim Vorlauf w~uenüber den zuständigen kehrsgesetzes zugelassen ist, oder
Kontrollbehörden den Nachweis zu führen, daß für 3. a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 im Beförderungs-
den anschließenden Eisenbahntransport ein Platz auf und Begleitpapier den Verlade- und Entlade-
einem Zug reserviert ist. Als Nachweis der beab- bahnhof nicht, nicht rechtzeitig oder nicht rich-
sichtigten Eisenbahnbeförderung wird eine Reser- tig eingetragen hat oder
vierungsbestätigung der Deutschen Bundesbahn b) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Durchführung
oder der von ihr bevollmächtigten Stelle anerkannt. der Eisenbahnbeförderung nicht oder nicht
Die Reservierungsbestätigung ist im Kraftfahrzeug rechtzeitig auf dem Beförderungs- und Be-
mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen gleitpapier hat bestätigen lassen oder
Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.
c) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 die Reservierungs-
bestätigung nicht im Kraftfahrzeug mitführt
§ 4 oder auf Verlangen den zuständigen Kontroll-
Für den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr beamten nicht zur Prüfung aushändigt.
gelten im Verhältnis zwischen dem Unternehmer
und seinem Auftraggeber die Tarifvorschriften, die § 6
bei einer Beförderung mit einem Kraftfahrzeug auf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
der Gesamtstrecke anzuwenden wären. Uberträgt Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des
der Unternehmer den Vorlauf oder den Nachlauf Güterkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
einem anderen Unternehmer, so können sie verein-
baren, daß das für die Gesamtstrecke zu berechnende
§ 7
Beförderungsentgelt mindestens im Verhältnis des
auf den Vorlauf oder den Nachlauf entfallenden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Streckenanteils zur Gesamtstrecke aufgeteilt wird. kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1971 1225
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird .auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 6. 77 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Zollkontingents 1977 für griechischen
Trinkwein 124 8. 7. 77 9. 7. 77
29. G. 77 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents 1977/78
für Vereclelungsarbeiten an bestimmten Spinn-
stoflwaren im passiven Vcredelungsverkehr der
Gemeinschaft 124 8. 7. 77 9. 7. 77
20. 6. 77 Pünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung) 124 8. 7. 77 11. 8. 77
(j(j-J-2-'.1
7. 6. 77 Fünfte Verordnung zur Änderung der Sechsund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 124 8. 7. 77 11. 8. 77
!JG-1-2-26
20. 6. 77 Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Auf-
hebung und Änderung von Flugplänen) 124 8. 7. 77 9. 7. 77
%-1-2-2D
1. 7. 77 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaflszollkontingents 1977/78
für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhen-
rassen 125 9.7. 77 10. 7. 77
1. 7. 77 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1977 /78
für Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 125 9. 7. 77 10. 7. 77
27. 6. 77 Zweite Änderungsverordnung zur 1. BAA-Fest-
stellungsDV 125 9. 7. 77 siehe § 3
622-1-BAADV 1
28. 6. 77 Fünfte Änderungsverordnung zur 4. BAA-Fest-
stellungsDV 125 9. 7. 77 siehe § 3
622-1-BAADV 4
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeihschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1294/77 der Kommission zur Fe&t-
setzung der auf G e t r e i d e, M e h 1 e, G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17.6. 77 L 149/4
16. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1295/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17.6. 77 L 149/6
16. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1296/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
v enö1 17.6. 77 L 149/8
16. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1297/77 der Kommission zur vierten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 über die
Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebots-
preises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe
im Sektor W e i n 17.6. 77 L 149/10
16. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1298/77 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Sirup e und bestimmte andere Erz e u g n i s s e
auf dem Zuckersektor 17.6. 77 L 149/11
16. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1299/77 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß - und R o h z u c k e r 17.6. 77 L 149/13
16. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1300/77 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
Si r u p e n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 17.6. 77 L 149/15
16. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1301/77 des Rates über die Grund-
regeln für die Lieferung von B u t t e r o i 1 im Rahmen des
Nahrungsmittelhilfeprogramms 1977 an das Hilfswerk der
Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) 18.6. 77 L 150/1
16. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1302/77 des Rates zur Änderung be-
stimmter Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der F i s c h e r e i r e s s o u r c e n gegenüber Schif-
fen, die die Flagge Portugals führen 18. 6. 77 L 150/3
17. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1303/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e, M e h 1 e, G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18.6. 77 L 150/5
17. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1304/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18.6. 77 L 150/7
17. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1305/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss e, die in unverändertem .Zustand ausgeführt werden 18.6. 77 L 150/9
17. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1306/77 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für R e i s und B r u c h -
reis 18.6. 77 L 150/22
15. 6. 11 Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtver-
marktung von M i r c h und M i 1 c h e r z e u g n i s s e n und
die Umstellung der Milchkuhbestände 18.6. 77 L 150/24
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1977 1227
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. G. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1308/77 der Kommission zur Änderung
d<'r Verordnun~J Nr. 282/67 /EWG über Durchführungsbestim-
rn1111~1en betreffend die lntervention bei D 1 s a a t e n 18.6. 77 L 150/31
17. 6. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1309/77 der Komrnission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 899/70 zur Festsetzung einer
Toleranzgrenze für die bei der Intervention von Zucker
enlstelwnden Fehlmengen 18.6. 77 L 150/32
17. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1310/77 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 801/77 über besondere Be-
st irnm ungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagc!rbi:111 ung auf (l('m Schweinefleischsektor 18. 6. 77 L 150/33
17. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1311 /77 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Ausfuhrerst.at tun gen bei Obst und Gemüse 18. 6. 77 L 150/35
17. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1312/77 der Kommission zur Ande-
nmg der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
d r bei t u n g s e r z e u q n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöpftlllfJE:n 18. 6. 77 L 150/38
17. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1313/77 der Kommission zur Festset-
zun~r' der Abschöpfungen bei der Einfuhr von \l'.f e i ß - und
Rohzucker 18.6. 77 L 150/40
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1314/77 der Kommission zur Fest-
setzung der ,mf (; e t r c i d e, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von \,Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 6. 77 L 152/1
20. 6. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1315/77 der Kommission zur Fest-
setzung ,der Priimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e l r Pi de, M eh I und Malz hinzugefügt werden 21. 6. 77 L 152/3
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1316/77 der Kommission über die
Durchführung E~in<:!r Ausschreibung zur Bereitstellung von halb-
geschliffenem rundkürnigem Reis als Hilfeleistung für das
Internationale Komitee vorn Roten Kreuz 21. 6. 77 L 152/5
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1317./77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e .i z e n als Ffilfeleislung für die Republik Benin 21. 6. 77 L 152/8
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1318/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z c n m eh 1 als Hilfeleistung für das Internatio-
nale Komitee vom Roten Keuz 21. 6. 77 L 152/11
20. 6. Tl Verordnung (EWG) Nr. 1319/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n rn e h l als Hilfeleistung für das Catholic
Relief Services 21. 6. 77 L 152/15
20. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1320/77 der Kommission zur Eröffnung
einer Ausschreibung zur Bestimmung von Prämien für Weiß -
zucke r, der zur Bienenfütterung bestimmt ist 21. 6. 77 L 152/18
20. 6. 77 Ver;rdnung (EWG) Nr. 1321 /77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 21. 6. 77 L 152/21
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1322/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von VV e i ß - und
Rohzucker 21. 6. 77 L 152/22
20. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1322/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
~Jen 21. 6. 77 L 152/23
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1324/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22. 7. 77 L 153/1
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1325/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 7. 77 L 153/3
21. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1326/77 der Kommission zur Festset-
zung des Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlager-
mengenregelung im Zuckerwirtschaftsjahr 1977/
1978 22. 7. 77 L 153/5
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teü I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßt)zeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. (i. Tl Verordnung (EWG) Nr. 1327/77 der Kommission zur Fest-
sd,.ung dl~r Abschöpfung bei der Einfuhr von Zucker-
r üben und Zu c k er roh r für das Zuckerwirtschaftsjahr
1977/1978 22. 7. 77 L 153/6
21. (i, 77 Verordnung (EW(;) Nr. 1328/77 der Kommission über den
möglichen Abschluß von Verträ.gen für die kurzfristige private
Lt~J()rhallung für Ta f e l wein der Art R I 22. 7. 77 L 153/7
21. fi. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1329/77 der Kommission zur Änderung
der bei der :Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
bei 1. u n 9 s erze u 9 n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 22. 7. 77 L 153/8
Andere Vorschriften
14. G. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 1291/77 des Rates betreffend den Ab-
schluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die
Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schc1lts~1emeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur AnwcndunrJ der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren und betreffend die Anwendung des Be-
schlusses Nr. 1/77 des durch das genannte Abkommen einge-
setzten Cemischten Ausschusses 20. 6. 77 L 151/1
14. G. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1292/77 des Rates betreffend den Ab-
schluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die
Anderun9 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schafts9emeinsdwft und der Republik Osterreich zur Anwen-
dung der Bestimmung über das gemeinschaftliche Versandver-
fahren und betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr.
1/77 des durch das 9cnannte Abkommen eingesetzten Gemisch-
ten A 11sschusses 20. 6. 77 L 151/87
14. G. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1293/77 des Rates zur Eröffnun9, Auf-
teilun9 und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
Jür bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemein-
samen Zolltarifs (1. Juli 1977 - 30. Juni 1978) 17. 6. 77 L 149/1
Berichtigung der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom
21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
inner9emcinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnis-
sen (ABI. Nr. L 26 vom 31. Januar 1977) 22. 6. 77 L 153/10
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drnck: Bundesdrnckerei Bonn
Tm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Buncles9csetzblall Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n !! e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlicger1. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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