1173
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1977 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
29. 6. 77 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Durchführungsbestim-
mungen zum Tabaksteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173
613-1-1, 612-1-1
29. 6. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldutenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1176
53-4-1
29. 6. 77 Neufassung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des
Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
53-4-1
4. 7. 77 Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung - Änderung und
Ergänzung der Sonderbestimmungen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182
9501-27
5. 7. 77 Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts (KostODHI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
9510-10
5. 7. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
9:i12-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
und der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
Vom 29. Juni 1917
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), des § 44 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 6 des
Tabaksteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1972 (BGBI. I S. 1633),
von dem die Nummer 6 durch Gesetz vom 25. März 1974 (BGBI. I S. 763) geändert worden ist, und
des § 382 Abs. _4 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613) wird verordnet:
§ 1
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I
S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3584),
wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Abs. 2 Nr. 4 werden die ·worte „über dem" durch die Worte „durch den" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 werden
a) folgende neue Nummer 10 eingefügt:
,, 10. Datapostsendungen, als solche gekennzeichnet, mit einem Gewicht bis zu 15 Kilogramm,
die Akten, Urkunden, Manuskripte, andere Schriftstücke oder auch Waren enthalten, die
nach § 33 Nr. 2 und 3 zollfrei sind,"
b) die bisherigen Nummern 10 und 11 Nummern 11 und 12.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. § 148 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
„Waren aus dem freien Verkehr
eines EWG-Mitgliedstaates andere Waren
und gleichgestellte Waren
9. a) Zigdfctten 0, 10 DM je Stück 0,12 DM je Stück
b) Zigarren bis zum Wert je Stück von
bis zu 250 Stück 0,23 DM 0,38 DM
0,08 DM je Stück 0,34 DM je Stück
bei einem höheren Wert
35 v. H. des Wertes 90 v. H. des Wertes
- c) Rauchtabak bis zum Wert je Kilogramm von
bis zu 1 Kilogramm 41,-DM 29,-DM
21,-DM 57,-DM
je Kilogramm je Kilogramm
bei einem höheren Wert
50 v. H. des Wertes 200 v. H. des Wertes".
4. In § 148 b werden
a) in Absatz 1 die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom 18. März 1969 über das
gemeinschaftliche Versandverfahren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77
S. 1)" durch die Worte „Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1)" ersetzt,
b) in Absatz 2
aa) die Worte „ Verordnung Nr. 1226/71 der Kommission vom 11. Juni 1971 zur Verein-
fachung der Förmlichkeiten bei den Abgangs- und Bestimmungszollstellen für die im
gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 129 S. 1)" durch die Worte „Verordnung Nr. 223/77 der Kom-
mission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungs-
maßnahnwn dE'S qerneinschaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20)"
ersetzt,
bb) in Nummer 1 die Angabe „Artikel 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „Artikel 58 Abs. 1
Satz 3" ersetzt,
cc) in Nummer 2 die Angabe „Artikel 6 Abs. 1" durch die Angabe „Artikel 59 Abs. 1"
ersetzt,
dd) in Nummer 3 die Angabe „Artikel 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „Artikel 59 Abs. 2
Satz l" ersetzt,
ee) in Nummer 4 die Angabe „Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „Artikel 61
Abs. 1 Buchstabe b" ersetzt,
ff) in Nummer 5 die Angabe „Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a" durch die Angabe „Artikel 65
Abs. 1 Buchstabe a" und die Angabe „Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe b" durch die Angabe
,,Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe b" ersetzt.
§ 2
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Se.ptember 1972 (BGBl. I S. 1645), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1977
(BGBl. I S. 463), werden wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefaßt:
,, § 13
Der Hersteller rn uß die Steuerzeichen so anbringen, daß die Hauptfelder sichtbar sind."
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977 1175
2. In § 22 werden
a) in Absatz 1 die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefaßt:
„ 1. für Zigaretten 9 Pf je Stück
2. für Zigarren
- bis zum Wert je Stück von 22 Pf 6 Pf je Stück
- bei einem höheren Wert 27 v. H. des Wertes
3. für Rauchtabak
- bis zum Wert je Kilogramm von 47,- DM 15,-DM je kg
- bei einem höheren Wert 32 v. H. des Wertes."
b) Absatz 2 Nr. 3 wie folgt gefaßt:
„3. für Rauchtabak
- bis zum Wert je Kilogramm von 26,- DM 57,-DM je kg
- bei einem höheren Wert 220 v. H. des Wertes."
3. § 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Kleinverkaufspackungen dürfen nur 50, 100 oder 200 Zigarettenhüllen enthalten."
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des
Zollgesetzes, § 47 des Tabaksteuergesetzes und § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 15. Juli in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 29. ·Juni 1977
Auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldaten- 3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fall-
versorgungsgesetze,s in der Fassung der Bekannt- schirm,
machung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 337) wird 4. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung
im Einvernc~hrnen mit dem Bundesminister des In-
zum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen
nern verordnet: im Gefahrenbereich der Rotoren eines Dreh-
flügl,ers oder beim Ab- oder Aufseilen an
Artikel 1 einem Drehflügler.
Die Verordnung über die einmalige Unfallentschä-
§ 2
digung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
in de,r Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar Fliegendes Personal
1967 (BGBL I S. 183), geändert durch Verordnung
(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzi-
vom 20. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2533), wird wie gen oder zweisitzigen Starrflüglers mit Strahl-
folgt geändert: antrieb gehören, sind Angehörige des fliegenden
Personals von einsitzigen und zweisitzigen Strahl-
1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
flugzeugen.
,, § 1
(2) Soldaten, die
Flugdienst 1. zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen
(1) Flugdienst im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Starrflüglers mit Strahlantrieb oder eines
und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ist jeder Starrflügler,s mit Turbinenantrieb gehören,
Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur
2. in der Ausbildung zum Angehörigen der Be-
Durchführung eines Flugauftrages oder eines son-
satzung eines Luftfahrzeuges, zum Fluglehrer
stigen Befehls vom Beginn des Starts bis zur
oder zum Testpiloten stehen oder auf einen
Beendigung der Landung erforderlich ist.
anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum 3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbil-
Start oder aus eigenem Entschluß de,s verant- dung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme
wortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewe- fliegerischer Prüfungen gehören,
gung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Ab-
hebens und endet mit Erreichen der Reiseflug- 4. Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vorneh-
höhe oder de,r durch Flugauftrag vorgeschriebe- men,
nen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit 5. einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3
der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Ent- Abs. 1) durchführen,
schluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
6. zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören,
und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen
das sich in einem besonders gefährlichen
der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit Flug- oder Betr,iebszustand (§ 3 Abs. 3) befin-
dem Auf setzen oder dem Ausrollen.
det,
(3) Zum Flugdienst uehören auch sind Angehörige des besonders gefährdeten son-
1. bei Luftfahrzeu9en mit Strahl- oder Turbinen- stigen fliegenden Personals.
antrieb
(3) Für Soldaten, die auf Grund eines Befehls
a) das Rollen, Schweben oder Anschwimmen in einem Luftfahrzeug de,s Bundes, eines Landes
von der Park- zur Startposition und das oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gel-
Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach ten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
dem Verlassen der Start- und Landebahn
oder des Landepunktes zur Parkposition, § 3
b) der Betrieb im Stand vom Anlassen des
Besonders gefährlicher Auftrag,
Triebwerkes bis zum Stillstand des Trieb-
Flug- oder Betriebszusta~d
werkes sowie die Bewegung bei laufendem
Triebwerk zum Zwecke von Funktions- (1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2
prüfungen oder Positionswechsel, Abs. 2 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flü-
2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rol-
gen
len auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und 1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter
befestigter Oberfläche, die nicht durch Ange- über Grund,
hörige de,s Flugbetriebspersonals oder durch 2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenstän-
einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist, den,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977 1177
3. als LuftziE~lscbleppflugzeug während des Be- (3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Be-
schusses, triebszustand (§ 2 Abs. 2 Nr. 6) Liegt vor
4. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung 1. für die Dauer des Start- und Landevorgangs
mit einer besonderPn Lebensgefahr verbun- (§ 1 Abs. 2),
den ist, 2. für die Dauer eines zur Durchführung des
5. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbands- Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von
flug, Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahr-
zeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß,
6. zur Durchführung von Messungen im Rahmen
der Flugsicherung oder Wettererkundung 3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist."
(Meßflug),
2. In § 5 Nr. 2 wird das Wort „Flugzeug" durch das
7. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von
weniger als 20 Meter zu einer Steilwand, Wort „Luftfahrzeug" ersetzt.
8. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von 3. In § 7 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Flugzeuge"
neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen durch das Wort „Luftfahrzeuge" ersetzt.
im Rahmen einer beabsichtigten Änderung
des bisherigen Verwendungszwecks, 4. In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird hinter den Worten
9. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen, ,,insbesondere das" das Wort „Suchen," einge-
fügt.
10. zur Uberprüfung von überholten Luftfahrzeu-
gen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Artikel 2
Luftfahrzeugteilen, Der Bundesminister der Verteidigung wird den
11. zur Durchführung von Triebwerks- und Ge- Wortlaut der Verordnung über die einmalige Un-
räteerprobungen. fallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-
gungsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung
(2) Einern besonders gefährlichen Auftrag im bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5 und 7 stehen Wortlauts beseitigen.
die Fälle gleich, in denen sich abweichend von
dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der
Artikel 3
dort bezeichneten Flugarten ers:t nach dem Start
auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
den Umstände ergibt. nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1977
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die einmalige Unfallentschädigung
gemäߧ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 29. Juni 1977
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über die ein-
malige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Sol-
datenversorgungsgesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBI. I
S. 1176) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-
nung über die einmalige Unfallentschädigung ge-
mäß § 63 des Soldaitenversorgungsgesetzers in der
ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fas-
sung ist am 1. April 1956 in Kraft getreten. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord-
nung vom 9. Januar 1967 (BGBl. I S. 183),
2. die nach ihrem Artikel 3 in Kmft getretene Ver-
ordnung vom 20. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2533),
3. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verord-
nung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1176).
Die Rechtisvorschriften wurden auf Grund des
§ 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
erlassen.
Bonn, den 29. Juni 1977
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1971 1179
Verordnung
über die einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 1 (2) Soldaten, die
Flugdienst 1. zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen Starr-
(1) Flugdienst im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2
flüglers mit Strahlantrieb oder eines Starrflüglers
des Soldatenversorgungsgesetzes ist jeder Aufent- mit Turbinenantrieb gehören,
halt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durch- 2. in der Ausbildung zum Angehörigen der Besat-
führung eines Flugauftrages oder eines sonstigen zung eines Luftfahrzeuges, zum Fluglehrer oder
Befehls vom Beginn des Starts bis zur Beendigung zum Testpiloten sitehen oder auf einen anderen
der Landung erforderlich ist. Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start 3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung
oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen oder zum Prüfpersonal für -die Abnahme fliege-
Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahr- rischer Prüfungen gehören,
zeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit 4. Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flug-
auftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Lan- 5. einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1)
dung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder durchführen,
aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luft- 6. zur Be!Satzung eine,s Luftfahrzeuges gehören, das
fahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder
Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüg- Be,triebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
lern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
sind Angehörige des besonders gefährdeten sonsti-
(3) Zum Flugdienst gehören auch gen flieg•enden Personals.
l. bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinen- (3) Für Soldaten, die auf Grund eines Befehls in
antrieb einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder
a) das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gelten die
der Park- zur Startposition und das Rollen, Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Schweben oder Abschwimmen nach dem Ver-
lassen der Sta.rt- und Landebahn oder des § 3
Landepunktes zur Parkposition,
Besonders gefährlicher Auftrag,
b) der Betrieb im Stand vom Anlassen des Trieb- Flug- oder Betriebszustand
werkes bis zum Stillstand des Triebwerkes so-
wie die Bewegung bei laufendem Triebwerk (1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 2
zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flüg·en
Positionswechsel, 1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter
2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen über Grund,
auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und be- 2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
fes,tigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige 3. als Luftzielschleppflugzeug während des Be-
des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luft- schusses,
fahrzeugführnr vorher erkundet ist,
4. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung
3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm, mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden
4. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung is.t,
zum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im 5. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,
Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers
oder beim Ab- oder Aufseilen an einem Dreh- 6. zur Durchführung von Messungen im Rahmen
flügler. der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meß-
flug),
§ 2 7. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von
Fliegendes Personal weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,
(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzigen 8. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen
oder zweisitzigen Starrflüglers mit Strahlantrieb ge- Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rah-
hören, sind Angehörige des fliegenden Per'Sonals men einer beabsichtigten Änderung des bisheri-
von einsitzigen und zweisitzigen Strahlflugzeugen. gen Verwendungszwecks,
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
9. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen, 5. Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbil-
dung sind,
10. zur Uberprüfung von überholten Luftfahrzeugen
oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luft- sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2
fahrzeugteilen, Soldaten im Bergrettungsdienst.
11. zur Durchführung von Triebwerks- und Geräte- (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung,
erprobungen. die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Berg-
(2) Einern besonders gefährlichen Auftrag im nothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab
Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierig-
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5 und 7 stehen die
keitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit
Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem
denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist.
erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort be-
Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im
zeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den
der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände Soldaten für die Bergnothilfe in Ubung zu halten.
ergibt.
(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Be- § 7
triebszustand (§ 2 Abs. 2 Nr. 6) liegt vor
Kampfschwimmer und Minentaucher
1. für die Dauer des Start- und Landevorgangs (§ 1
Abs. 2), (1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere
Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse so-
2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flug- wie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in
auftrages notwendigen Durchfliegens von Ubung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampf-
Schlechtwette,rgebieten, wenn das Luftfahrzeug schwimmer.
nach Instrumentenflugregeln fliegen muß,
(2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen, fin-
3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist. den und bezeichnen, hierfür ausgebildet, in Ubung
gehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.
§ 4
(3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt
Springendes Personal der Luftlandetruppen 1. Langstreckenschwimmen im offenen Meer, Lang-
Soldaten, die streckentauchen, Anschwimmen von Objekten
und sonstigen Einzelkämpfereinsatz im Wasser,
1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an-
gehören, soweit diese Dienstverrichtungen unter Fortfall
der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen
2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden, Sicherheitsvorkehrungen ausgeübt werden,
3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die 2. Orientierungsschwimmen unter Wasser,
Sprungausbildung gehören,
3. Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzaufgaben
4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall- im Wasser sowie
schirmen betraut sind,
4. Abse,tzen · und Wiederaufnehmen durch Schiffe,
sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin- Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel.
gendes Personal der Luftlandetruppen.
(4) Der Minentaucherdienst der Marine_ umfaßt
das Tauchen nach den verschiedenen Minentauch-
§ 5 verfahren in st,ehenden und strömenden Gewässern
Sprungdienst unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der
Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen.
Sprungdienst ist
1. die Ubung an der Landefallgrube, an der Pendel-
§ 8
vorrichtung oder am Sprungturm,
Minendemonteure
2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Ab-
sprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung (1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach
des Gesamtabsetzvorgangs. Absatz 2 ausgebildet, in Ubung gehalten und ein-
gesetzt werden, sind Minendemonteure.
§ 6 (2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser
Soldaten im Bergrettungsdienst umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Besei-
tigen von Minen.
(1) Soldaten, die
§ 9
1. Heeresbergführer oder Angehörige der Heeres-
bergführer lehrg änge, Versuchspersonal für die Erprobung von Minen
und ähnlichen Kampfmitteln
2. Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgs-
truppe, (1) Soldaten, die zur Erprobung von Minen und
ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem
3. auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,
Kommandowege vorübergehend eingesetzt sind,
4. in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder sind Angehörige des Versuchspersonals für die
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977 1181
dienstli.che Erprobung von Minen und ähnlichen sie mit ihrem Fahrzeug zum Schwimmen eingesetzt
Kampfmitteln. Dies gilt auch für Soldaten, die zur sind. Der Schwimmvorgang beginnt mit der Einfahrt
dienstlichen Erprobung von Abwehrmitteln an in das Wasser und endet mit der Ausfahrt aus dem
Minen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder Wass,er.
auf dem Kommandowege vorübergehend eingesetzt
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
sind, wenn eine Mine oder ein ähnliches Kampf- Soldaten, diie auf Grund eines Befehls oder aus
mittel den Unfall verursacht hat.
sonstigen dienstlichen Gründen in einem tauch-
(2) Minen sind Behälter mit SprengstoHen oder fähigen Landfahrzeug oder einem schwimmfähigen
Formkörper aus Sprengstoff,en, die auf dem Lande gepanzerten Landfahrzeug mitfahren.
oder im Wasser verlegt und unter Verwendung von
Explosivstoffen auf mechanischem, chemischem oder § 12
elektrischem Wege durch Berührung, Annäherung U-Boot-Besatzungen
oder nach Ablauf einer vorher bestimmten Zeit ge-
zündet werden. Ähnliche Kampfmittel sind sonstige (1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls
Kampfmittel, die Explosivstoffe oder ande11e gefähr- oder aus ,sonstigen diensitlichen Gründen an Bord
liche Stoffe enthalten ode,r aus solchen Stoffen be- eines U-Bootes befinden, sind BesatzungsmitgHeder.
stehen. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die Soldaten,
die für eine Verwendung auf einem U-Boot ausge-
(3) Zur dienstlichen Erprobung gehören auch das
bildet we.rden.
Befördern, Verlegen, Wiederaufnehmen und son-
stige dienstliche Verrichtungen, soweit die Tätig- (2) Al1s besonders gefährlicher Dienst gilt der
keiten miit der Erprobung im Zusammenhang stehen. dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während
Dber- oder Unterwa1sserfahrten, und zwar vom Ab~
§ 10
legen bis zum Anleg,en des Bootes. Das gleiche gilt
für den dienstlichen Auf,enthalt auf dem U-Boot im
Munitionsuntersuchungspersonal Hafen während des Ladens der Batterien sowie für
(1) Soldaten, die zur Unt,ersuchung von Munition die Dienstverrichtungen, die ein Soldat wegen sei-
eingesetzt, und Soldaten, die dabei als Hilfskräfte ner Verwendung auf einem U-Boot im Tauchtopf
tätig sind, gehören während des dienstlichen Um- ausübt, um an einem Rettungsmittel ausgebildet
gang,s mit Munition (Absatz 3) zum beisonders ge- oder in Dbung gehalten zu werden.
fährdeten Muni1tionsuntersuchungspersonal. (3) U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosiv- auch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.
stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen.
Zur Erzeugung von Feuer, Rauch, künstlichem Nebel § 13
oder einer ande.r,en Wirkung können die Gegen-
Helm- und Schwimmtaucher
stände auch andere Stoffe enthalten.
(1) Soldaten, die zu Unterwa1s1serarbeiten mit
(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das be- einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Dbung ge-
fohlene Untersuchen (Prüten und Feststellen des halten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher.
Zustands) von Munition, der,en Zustand zweifelhaft Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem
oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehör,en Leichttauchgerät ausg.ebildet, in Ubung gehalten
alle Di,enstverrichtungen, die mit der Untersuchung oder eingesetzt we1rden, sind Schwimmtaucher.
im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen,
Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Ver- (2) Besonder;s g,efährlicher Tauchdienst ist jede
nichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hin- Dienstverrichtung
zufügen von Teilen. a) des Heimtauchers vom Schließen bis zum Off-
§ 11
nen des Helmf ensters;
Besonders gefährlicher Einsatz b) des Schwimmtauchers vom Auf- bis zum Ab-
mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder setzen der Schwimmaske.
schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen
- § 14
(1) Soldaten, die zur Besatzung eines tauch-
fähigen Landf ahrneugs gehören, befinden siich in Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
besonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit ihrem im Bereich der Bundeswehr
Fahrzeug zum Tauchen oder Waten eingesetzt sind Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre
und die für ihren Aus.stieg aus dem Fahrzeug be- Dienstobliegenheit,en im Bereich der Bundeswehr
stimmte Luke unter Wasser gerät. verrichten, gelten die §§ 1 bis 13 entsprechend.
(2) Soldaten, die zur Besatzung eines schwimm-
§ 15
fähigen gepanzerten Landfahrzeugs gehören, befin-
den sich in besonders gefährlichem Einsatz, wenn 1
Inkrafttreten
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
- Änderung und Ergänzung der Sonderbestimmungen -
Vom 4. Juli 1977
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I
S. 2121) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Die Binnenschiff ahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBl. I S. 178 - Anlageband - und
S. 384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1975 (BGBI. I S. 2921), wird wie
folgt geändert:
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO) 11
•
2. § 1.01 wird um folgenden Buchstaben v ergänzt:
„ v) ,, Tri:igerschiffsleichter": Schubleichter, die auf Grund ihrer Bauweise geeignet sind, an
Bord von Seeschiffen befördert zu werden und Binnenwasserstraßen zu befahren. 11
3. In§ 10.04 -Ne- Nr. 1 und 3, § 11.05 -Ma- Nr. 1, 2 und 3, § 12.06 -MDK- Nr. 1 und 2,
§ 13.06 -La- Nr. 1 und 2, §§ 14.05 -RKl-, 15.09 -WK- Nr. 1 und 2, § 16.05 -We- Nr. 1,
§§ 18.03 -Im-, 19.04 -ELK- Nr. 1 und 2 sowie in Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe B. 6 und
Abschnitt II Nr. 1 wird die Abkürzung „Std." durch die Abkürzung „h ersetzt. 11
4. a) In § 10.07 -Ne-- Nr. 1 werden die Worte „in Nummer 2 11
ersetzt durch die Worte „in
den Nummern 2 und 3 11
•
b) In § 10.07 ---Ne--- Nr. 2 Buchstabe a wird die Kilometerangabe „1,00" durch „0,70" ersetzt.
c) § 10.07 ---Ne-- Nr. 3 wird wie folgt neu gefaßt:
,,3. Für Fahrzeuqe, die einen blauen Kegel nach § 3.37 bei Tag führen müssen, werden be-
stimmt:
a) Liegeplatz am linken Ufer
von km 0,00 bis km 0,70,
b) Liegeplatz am rechten Ufer
im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,00 bis km 5,25.
Fahrzeugen, die einen roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe a entsprechend § 3.38
oder zwei rote Kegel nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend § 3.38 bei Tag führen
müssen, werden die Liegeplätze im Einzelfall von dem zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsamt oder der Schleusenaufsicht zugewiesen."
d) Nach§ 10.10 --Ne-- wird folgender§ 10.11 -Ne- eingefügt:
,,§ 10.11 -Ne-
Einsatz von Trägerschiffsleichtern (§ 1.01 Buchstabe v)
1. Trägerschiffsleichler dürfen nicht an der Spitze eines Schubverbandes eingesetzt werden.
2. Außerhalb eines Schubverbandes dürfen - unbeschadet der Bestimmungen des § 8.04 -
Trägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine
zieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines
solchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der
Schlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der
Schleusen muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffs-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1917 1183
leichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusam-
menstellung ein Mitglied der Schiffsmannschaft befinden und die Fender und Drähte
bedienen.
3. Trägerschiffsleicbter dürfen außerhalb eines Verbandes nur an den von der Strom- und
Schiffahrtpolizeibehörde zugewiesenen Plätzen stilliegen. Die Bestimmungen der §§ 7.01,
7.02 und 7.06 bleiben unberührt."
5. a) § 11.02 ---Ma- erhält folgende Fassung:
,, § 11.02 --Ma-
Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände(§ 1.06)
l. Folgende Abmessungen dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken nicht über-
schritten werden:
Länge Breite
m m
a) Fahrzeuge
Mainmündung (km 0,00) bis Frankfurter Osthafen
(km 37,20) 14,00
oberhalb km 37,20 bis km 46,00 12,20
oberhalb km 46,00 bis km 84,00 11,40
oberhalb km 84,00 bis Regnitzmündung (km 384,00) 86,00 11,40
oberhalb km 384,00 bis Eisenbahnbrücke Hallstadt 67,00 8,20
b) Schubverbände
Mainmündung (km 0,00) bis Frankfurter Osthafen
(km 37,20) 185,00 14,00
oberhalb km 37,20 bis km 46,00 185,00 11,40
oberhalb km 46,00 bis km 384,00 95,00 11,40
2. Fahrzeuge, die über 11,40 m breit sind, dürfen an den Schleusen Kostheim, Eddersheim,
Griesheim und Offenbach die Schleusenkammern, die eine Gesamtbreite an den Toren
von 12 m haben, nicht benutzen. Sie müssen rechtzeitig bei der Schleusenaufsicht der
ersten zu durchfahrenden Schleuse angemeldet werden.
3. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht
mehr als eine Schleusung benötigt. Oberhalb km 46,00 dürfen in der Bergfahrt nur so
viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß ein einzelnes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
bis zu 86,00 m Länge mitgeschleust werden kann."
b) § 11.03 -Ma- Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 11.03-Ma-
Fahrwassertiefe
1. Von der Mündung (km 0,00) bis zur Schleuse Kostheim (km 3,03) entspricht die Fahr-
wassertiefe dem jeweiligen Wasserstand am Pegel Mainz.
2. Von der Schleuse Kostheim bis km 46,00 beträgt die Fahrwassertiefe mindestens 2,70 m
und oberhalb km 46,00 mindestens 2,50 m."
c) In § 11.07 -Ma- Nr. 4 Satz 1 und 2 wird jeweils der Ortsname „Viereth" durch „Trun-
stadt" ersetzt.
d) In § 11.09 -Ma- Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 wird jeweils der Ortsname „Viereth" durch „Trun-
stadt" ersetzt.
e) In § 11.10 -Ma- wird die vorgestellte Nummer „1." gestrichen. In Satz 2 wird ,,§ 6.28
Nr. 6 Buchstabe d" durch ,,§ 6.28 Nr. 5 Buchstabe d" ersetzt.
f) § 11.11 -Ma- erhält folgende Fassung:
,,§ 11.11 --Ma-
Stilliegen vor den Schleusen Kostheim, Eddersheim und Griesheim (Kapitel 7)
1. Im Schleusenbereich Kostheim, Eddersheim und Griesheim dürfen Fahrzeuge an den
landseitigen (südlichen) Liegeplätzen nur in zwei Schiffsbreiten nebeneinander liegen.
An den wasserseitigen (nördlichen) Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge nicht nebeneinander
liegen.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. Fahrzeuge, die an Sonn- und Feiertagen oder bei verlängerter Schleusenbetriebszeit
nicht schleusen wollen, dürfen nicht in den Schleusenbereich .einfahren· und dort still-
liegen.
3. Beim Stilliegen im Schleusenbereich muß der Mindestabstand zu Fahrzeugen und Schub-
verbänden, auf denen bei Nacht das rote springende Licht nach § 3.22 Nr. 1 Buchstabe b
oder bei Tag die beiden roten Kegel übereinander nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe b in Ver-
bindung mit § 3.38 gezeigt werden, 10 m betragen."
g) § 11.14 --Ma- erhält folgende Fassung:
,,§ 11.14--Ma-
Verkehrsbeschränkung auf dem Schleusenkanal Gerlachshausen
Alle.Fahrzeuge, deren Abmessungen kleiner sind als diejenigen der Bootsschleusenkammer
am Wehr Astheim (Länge 12,50 m, Breite 2,50 m) und deren Tauchtiefe bei langsamster
Fahrt weniger als 0,80 m beträgt, müssen die Bootsschleusen benutzen, sofern die Schleu-
11
senaufsicht nichts anderes bestimmt.
h) § 11.15 ---Ma- wird gestrichen.
i) § 11.16 -Ma-- wird§ 11.15 -Ma-.
k) Nach dem neuen§ 11.15 - Ma-- wird folgender neuer§ 11.16 -Ma- eingefügt:
,,§ 11.16 -Ma-
Einsatz von Trägerschiffsleichtern (§ 1.01 Buchstabe v)
1. Trägerschiffsleichter dürfen nicht an der Spitze eines Schubverbandes eingesetzt werden.
2. Außerhalb eines Schubverbandes dürfen - unbeschadet der Bestimmungen des § 8.04 -
Trägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine
zieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines
solchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der
Schlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der
Schleuse muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffs-
leichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusam-
menstellung ein Mitglied der Schiffsmannschaft befinden und die Fender bedienen.
3. Trägerschiffsleichter dürfen außerhalb eines Verbandes nur an den von der Strom- und
Schiffahrtpolizeibehörde zugewiesenen Plätzen stilliegen. Die Bestimmungen der §§ 7.01,
7.02 und 7.06 bleiben unberührt. 11
11
6. a) In § 12.01 -MDK- Nr. 7 wird die Staustufenbezeichnung „Forchheim-Buckenhofen durch
,,Forchheim ersetzt.
II
b) § 12.02 --MDK-- erhält folgende Fassung:
,,§ 12.02-MDK-
Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände; Fahrwassertiefe (§ 1.06)
1. Die Länge der Fahrzeuge darf 86,00 m, ihre Breite 11,40 m nicht überschreiten. Ein Schub-
verband darf die Länge von 95,00 m und die Breite von 11,40 m nicht überschreiten.
2. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht
mehr als eine Schleusung benötigt.
3. Die Fahrwassertiefe beträgt mindestens 2,70 m. Dies gilt nicht auf den in § 12.01 -MDK-
Nr. 5 bis 8 genannten Strecken. 11
c) § 12.05 --MDK- wird um folgende Nr. 3 ergänzt:
,,3. Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge dürfen nur an den durch das Zeichen E. 8 (Anlage 7)
11
bezeichneten Wendeplätzen wenden.
d) § 12.06 --MDK---- erhält folgende Fassung:
,,§ 12.06-MDK-
Fahrgeschwindigkeit (§ 1.06)
1. Für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem
Ufer 6 km/h.
2. Auf der Strecke oberhalb des Hafens Bamberg beträgt die zulässige Höchstgeschwindig-
keit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft 11 km/h. Die Strom- und
Schiffahrtpolizeibehörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen für
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977 1185
KlcinfcilHz("~uge mit eigener Triebkraft höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch
die Benutzung der Wasserstraße und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beein-
tr~ichtigl werden."
e) In§ 12.07 -- MDK--- Nr. 1 Satz 2 wird der Ortsname „Viereth" durch „Trunstadt" ersetzt.
f) In § 12.09 -·· MDK-- ··· Nr. 4 wird der Ortsname „Buckenhofen" durch „Forchheim" ersetzt.
g) Nach§ 12.09 MDK----- wird folgender§ 12.10 -MDK- eingefügt:
,,§ 12.10-MDK-
Festmachen in den Schleusen (§ 6.28)
In den Schleusen ausgenommen Schleuse Forchheim - müssen einzeln geschleuste Fahr-
zeuge sowie Schub- und Gelenkverbände bis zu einer Länge von 95 m nur befestigt werden,
wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Nkht befestigte Fahrzeuge oder Verbände müssen
im Bereich der Kammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegen
bleiben."
h) Nach dem npuen § 12.10 --MDK--- wird folgender§ 12.11 -MDK- eingefügt:
,,§ 12.11-MDK---
Einsatz von Trägerschiffsleichtern (§ 1.01 Buchstabe v)
1. Trügc'rsch iff sleichter dürfen nur die Strecke von der Regnitzmündung bis zum Hafen
Bamb(~rg befahren.
2. Für den Einsatz ckr Trägerschiffsleichter gelten die Bestimmungen des § 11.16 -Ma-
Nr. 1 bis 3."
7. a) § 13.0] ---La--- erlüilt fo19encte Fassung:
,,§ 13.03-La-
Abmessungen der Fahrzeuge (§ 1.06)
Folgende Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände (§ 1.06) dürfen auf den nachfolgend
genannten StreckPn nicht überschritten werden:
Länge Breite
m m
Lahnmündung (km 137,30) bis km 136,83 110,00 11,40
oberhalb km 136,83 bis km 136,30 85,00 11,40
oberhalb km 136,30 bis Unterwasser der Schleuse Ahl
(km 134,10) 42,00 5,80
oberhalb km 134,10 34,00 5,26."
b) § 13.05 Lc1 - Nr. 2 erhült folgende Fassung:
,,2. Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren, es sei denn, daß dies zum Ab·
schleppen eines beschädigten Fahrzeugs oder auf der Strecke zwischen Lahnmündung
und Hafen Lahnstein zum Verholen eines Fahrzeugs erforderlich ist."
c) In § 13.06 --La- Nr. 3 werden die Worte „abweichend von Nummer 2" durch die Worte
,,abweichend von Nummer l und 2" ersetzt.
d) § 13.09 -----La-- erhült folgende Fassung:
,,§ 13.09-La-
Schiffahrt bei Hochwasser
1. Hat der Wasserstand am Unterpegel der Schleuse Kalkofen die Marke 360 erreicht oder
überschritten, ist die Schiffahrt oberhalb km 136,30 verb_oten.
2. Hat der w·asserstand am Pegel Koblenz die Marke 650 erreicht oder überschritten, ist die
Schiffahrt unterhalb km 136,30 verboten."
8. § 14.03 ---RKl-- erhält folgende Fassung:
,,§ 14.03 -RKl-
Fahrwassertiefe
Auf dem Griethausener Altrhein entspricht die Fahrwassertiefe der des Rheins, bezogen auf
den Pegel Emmerich. Auf dem Spoykanal beträgt die Fahrwassertiefe 2,50 m."
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Terl I
9. a) § 15.01 -WK-- Buchstabe e erhält folgende Fassung:
.e) der Mittellandkanal mit den Zweigkanälen nach Osnabrück, Hannover-Linden, Hildes-
heim und Salzgitter, dem Stichkanal nach Misburg sowie den Verbindungskanälen
Nord und Süd zur Weser und dem Verbindungskanal zur Leine und der Ihme,".
b) § 15.02 -WK- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
• 1. Abmessungen und Tauchtiefen:
Fahrzeuge und Schubverbände sowie die in einem Gelenkverband durch Gelenkkupp-
lungen verbundenen Fahrzeuge oder starren Verbindungen von Fahrzeugen dürfen
folgende Abmessungen und Tauchtiefen nicht überschreiten:
Länge Breite Tauchtiefe
Binnenschiffahrtstraße m m m
Rhein-Herne-Kanal 85,00 9,50 2,50
Ruhr unterhalb km 11,65 100,00 12,00 2,60
oberhalb km 11,65 38,00 5,20 1,70
Wesel-Datteln-Kanal 85,00 9,50 2,50
Datteln-Hamm-Kanal 80,00 8,20 2,50
Dortmund-Ems-Kanal von Dortmund 85,00 9,50 2,50
bis zur Einmündung in die Hase
und Hase ab dieser Einmündung
Ems von Meppen bis Papenburg 85,00 9,50 2,50
Ems oberhalb Gleesen 26,00 5,20 je nach
Wasserstand
Küstenkanal 85,00 9,50 2,50
Leda 20,00 4,50 1,20
Elisa bethf ehnkanal 20,00 4,50 0,90
Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden 67,00 8,20 je nach
Wasserstand
1,55-2,00
Elbe-Seitenkanal, Mittellandkanal zwischen
km 213,5 und km 234,0, Zweigkanal nach
Salzgitter bei Benutzung der am rechten
(östlichen) Ufer gelegenen
Schleusenkammern
- Fahrzeuge 100,00 11,40 2,50
- Schubverbände 185,00 11,40 2,50
Zweigkanal nach Salzgitter bei Benutzung
der am linken (westlichen) Ufer gelegenen
Schleusenkammern
- Fahrzeuge 100,00 9,50 2,20
- Schubverbände 185,00 9,50 2,20
Dbrige Strecken des Mittellandkanals, 85,00 9,00 2,10
Stichkanal nach Misburg und Zweigkanal oder
nach Hannover-Linden von km 0,0 bis 85,00 9,50 1,90
km 9,5 (Unterwasser-Hafenschleuse
Hannover-Linden)
Zweigkanäle nach Osnabrück und nach 82,00 9,00 2,10
Hannover-Linden oberhalb km 9,5 sowie oder
Verbindungskanäle Nord und Süd 82,00 9,50 1,90
zur Weser
Zweigkanal nach Hildesheim 81,00 9,00 2,10
oder
81,00 9,50 1,90.
Auf der Leda ist die angegebene Tauchtiefe auf den mittleren Tidehochwasserstand
bezogen.
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977 1187
Die zulässjye Tauchtiefe verringert sich in den Mündungsstrecken des Rhein-Herne-
Kanals und der Ruhr
unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,
wenn der Wasserstand am Rheinpegel in Duisburg-Ruhrort unter die Marke 230 sinkt,
unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg,
wenn der Wasserstand am Rheinpegel in Duisburg-Ruhrort unter die Marke 250
sinkt,
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes."
c) § 15.(n ----WK---- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. Die zuUissige Durchfahrthöhe unter den festen Brücken und sonstigen festen Uberbauten
betr~igt bei ruhigem Wasser
auf dem Rhcin-J lerne-Kanal ........................................... . 4,50m
auf der Ruhr
(bei Normalstc1u) unterhalb km 11,65 ................................... . 6,50m
oberhalb km 11,65 ................................... . 4,75m
auf dem ·wesel-Datteln-Kanal ......................................... . 4,50m
auf dem Dortmund-Ems-Kanal
jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn der Wasser-
stand die Marke 122 am Pegel Hase-Hubbrücke nicht überschritten hat - 4,25m
auf dem Küstenkanal ................................................. . 4,50m
auf dem Elbe-Seitenkanal 5,25m
auf dem Mittellandkanal
zwischen km 213,5 und km 234,0 5,25m
auf dem Zwei{Jkanal nach
Salzgitter
--- bei Benutzung der am rechten (östlichen) Ufer gelegenen Schleusen-
kan1mern ......................................................... . 5,25 m*)
bei Benutzung der linken (westlichen) Kammer der Schleuse Dfingen ... . 3,80m
-- bei Benutzung der linken (westlichen) Kammer der Schleuse Wedtlenstedt 4,10m
auf den übrigen Strecken des Mittellandkanals .......................... . 4,00m
Auf den andernn Kanälen beträgt die Durchfahrthöhe .................... . 4,00m."
d) In § 15.03 ----WK--- Nr. 2 wird vor dem Wort „Durchfahrthöhe" das Wort „zulässige" ein-
gefügt.
e) In§ 15.06 -WK--- Nr. 2 wird nach dem Wort „Uberholen" das Wort „nur" eingefügt.
f) § 15.09 -WK- Nr. 1 wird am Ende um folgenden Satz 5 ergänzt:
„Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann für Kleinfahrzeuge im Einzelfall eine höhere
Geschwindigkeit zulassen, wenn dadurch die Benutzung der Wasserstraße und der übrige
Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden."
g) § 15.12 --WK-- erhält folgende Fassung:
,,§ 15.12-WK-
Fahrt auf den Zweigkanälen
nach Salzgitter und nach Osnabrück
1. Auf dem Zweigkanal nach Salzgitter zwischen der Schleuse Wedtlenstedt und dem Hafen
Beddingen ist das Begegnen und Uberholen verboten, sofern eines der beteiligten Fahr-
zeuge über 9,50 m breit ist. Zur Vermeidung von Begegnungen wird die Einfahrt in die
genannte Strecke durch Schiff ahrtzeichen besonders geregelt. Die Schiffsführer von Fahr-
zeugen über 9,50 m Breite haben sich vor Annäherung an die Schleuse Wedtlenstedt
oder vor Ausfahrt aus dem Hafenbereich Beddingen bei der Schleusenaufsicht in Wedt-
lenstedt oder Dfingen rechtzeitig zu melden und die Freigabe der Fahrt abzuwarten.
2. In die Einmündung des Zweigkanals nach Osnabrück darf nur eingefahren werden, nach-
dem die Schleusenaufsicht in Hollage oder Haste die Strecke freigegeben hat."
*) bis 31. Ok \ober HJ77: 4,50 rn (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3)
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
h) Nach § 15.20 --WK--- wird folgender§ 15.21 -WK- eingefügt:
,,§ 15.21 -WK-
Begegnen auf dem Küstenkanal zwischen Hundsmühlen und Ahrensdorf
1. Auf dem Küslenkanal auf der Strecke zwischen km 5,2 (Liegestelle 1 Hundsmühlen) und
km 26,0 (Liegestelle 5 Ahrensdorf) müssen Fahrzeuge und Verbände beim Begegnen
die Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, daß schädlicher Wellenschlag oder schäd-
liche Sogwirkung vermieden werden. Sie müssen sich während des Begegnens möglichst
am Rande des Fahrwassers halten.
2. Fahrzeuge und Verbände mit einer Breite über 8,70 m und einer Tauchtiefe über 2,15 m
dürfen die Strecke Hundsmühlen-Ahrensdorf
a) in Richtung Dörpen nur von eine Stunde vor Sonnenaufgang bis 12.30 Uhr,
b) in Richtung Oldenburg nur von 12.30 Uhr bis eine Stunde nach Sonnenuntergang
befahren."
10. a) In § 16.01 ---We--- werden nach dem Wort „Leine" die Worte „einschließlich Schneller
Graben" eingefügt.
b) In§ 16.02 -We- Nr. 1 wird das Wort „Schiffahrtstraße" durch das Wort „Binnenschiffahrt-
straße" ersetzt. Der Abschnitt für die Weser wird wie folgt neu gefaßt:
„Weser
oberhalb der Abzweigung des Verbindungs- 85,00 11,00 je nach
kanals Süd zur Weser vom Mittellandkanal in Wasserstand
Minden (Oberweser)
unterhalb der Abzweigung des Verbindungs- 85,00 11,50 Fahrwasser-
kanals Süd zur Weser vom Mittellandkanal in tiefe min-
Minden bis zur Bremer Weserschleuse (Mittel- destens 2,50 m,
weser) jedoch in den
Flußstrecken
unterhalb der
W ehre bis zur
Einmündung
der zugehöri-
gen Schleusen-
kanäle (untere
Wehrarme)
je nach
Wasserstand
unterhalb der Bremer Weserschleuse bis zur unbe- 12,00 je nach
Eisenbahnbrücke in Bremen schränkt Wasserstand."
c) In § 16.02 -We-- Nr. 2 werden nach dem Wort „Leine" die Worte „einschließlich Schnel-
ler Graben" eingefügt. Das Wort „können" wird durch das Wort „dürfen" ersetzt.
11. § 16.05 - We-- wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
,, 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusen-
kanälen der Mittelweser für Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
- bis 1,30 m Tauchtiefe 10 km/h,
--- über 1,30 m Tauchtiefe 8 km/h."
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
c) In der neuen Nummer 2 wird nach Satz 1 als Satz 2 eingefügt:
,,Auf der Mittelweser beträgt sie in den Schleusenkanälen 12 km/h."
d) In der neuen Nummer 3 werden die Worte „nach Nummer 1" ersetzt durch die Worte „nach
den Nummern 1 und 2".
e) In der neuen Nummer 3 erhalten die Buchstabenbund c folgende Fassung:
,,b) auf den für das Wasserskifahren durch das Zeichen E. 15 (Anlage 7) oder durch recht-
eckige blaue Tafeln mit einem weißen stilisierten Wasserskifahrer freigegebenen
Strecken und Wasserflächen für Fahrzeuge, die Wasserskifahrer schleppen;
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977 1189
c) für mit einem Motor ausgerüstete Fahrzeuge, die im Rahmen von Veranstaltungen
nach § 1.23 fahren oder Trainingsfahrten, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
behörtle genehmigt sind, durchführen."
12. a) § 17.03 --El---- Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Abweichend von § 1.02 Nr. 2 benötigen bei gekuppelten Fahrzeugen die Fahrzeuge, die
bis zu 76,50 m lang und nicht mit einem Motor ausgerüstet sind, keinen eigenen Schiffs-
führer, sondern unterstehen dem Führer des Fahrzeugs, das mit einem Motor ausge-
rüstet ist. Abweichend von § 1.09 Nr. 1 braucht das Ruder der nicht mit einem Motor
ausgerüsteten Fahrzeuge nicht besetzt zu sein. Die Gesamtbreite der gekuppelten Fahr-
zeuge darf 21 m nicht überschreiten. Mehrere Schubleichter gelten als ein Fahrzeug,
wenn die Gesamtlänge 67 m nicht überschreitet."
b) § 17.05 --EI--- erhi..i.lt folf]ende Fassung:
,,§ 17.05 -EI-
Tauchtiefen (§ 1.06)
Die höchstzulässigen Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden. Die höchstzulässigen
Tauchtiefc:.~n werden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde auf Empfehlung der
Tauchtiefenkommission festgesetzt und bekanntgegeben."
c) § 17.08 --EI- Nummer 3 wird gestrichen.
d) Nach§ 17.09 -El--- wird folgender§ 17.10 -El- eingefügt:
,,§ 17.10 -EI-
Einsatz von Trägerschiffsleichtern (§ 1.01 Buchstabe v)
Trägerschiff sleichter dürfen nicht an der Spitze eines Schubverbandes eingesetzt werden."
13. In § 18.03 -In- wird die Leistungsangabe des Motors „6 PS" durch die Leistungsangabe
,,3,68 kW (5 PS)" ersetzt.
14. a) § 19.01 --ELK-- erhält folgende Fassung:
,,§ 19.01 -ELK-
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten
- auf dem Elbe-Lübeck-Kanal von der Elbe bis zur Kanaltrave,
auf der Kanaltrave vom Ubergang aus dem Elbe-Lübeck-Kanal bis zur Eisenbahnhub-
brücke in Lübeck einschließlich,
- auf der Stadttrave von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Holstenbrücke ein-
schließlich sowie
auf dem Nebenarm an der Lachswehr."
b) In§ 19.03 -ELK-- Nr. 1 wird die Längenangabe „79,50" durch „80,00" ersetzt.
c) § 19.03 -ELK- Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt neu gefaßt:
„b) 2,50 m von St.-Jürgen-Hafen (Trave - km 1,50) bis zu den Hubbrücken in Lübeck
(Trave - km 5,56) bei Mittelwasserstand und darüber liegenden Wasserständen; bei
darunter liegenden Wasserständen ist die Tauchtiefe entsprechend.zu veringern,".
d) Nach§ 19.06 -ELK- wird folgender§ 19.07 -ELK- eingefügt:
,,§ 19.07 -ELK-
Nachtschiffahrt (§ 1.01 Buchstaben)
Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das Fahrwasser und die Kanalböschungen
durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten können."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. In § 15.03 -WK- Nr. 1
tritt jedoch die Angabe von 5,25 m für die Durchfahrthöhe unter festen Brücken und sonstigen
Uberbauten bei ruhigem Wasser auf dem Zweigkanal nach Salzgitter - bei Benutzung der am
rechten (östlichen) Ufer gelegenen Schleusenkammer - erst am 1. November 1977 in Kraft. Bis
zu diesem Zeitpunkt beträgt die Durchfahrthöhe nur 4,50 m.
(2) ClE1ichzeitiq treten außer Kraft die
schiffahrtpolizt~ilichc Verordnung über das Festmachen in den Schleusen des Main-Donau-
Kanals vom 17. September 1974 (Verkehrsblatt S. 637),
--- schiffahrtpolizeiliche Verordnung über Mindestabstände im Schleusenbereich vom 19. Novem-
ber 1974 (Verkehrsblatt S. 710),
schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die Fahrt auf dem Küstenkanal zwischen Hundsmühlen
und Ahrensdorf vom 3. Oktober 1975 (Verkehrsblatt S. 643),
schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-
Ordnung (Ersatz für den Richtpegel Viereth) vom 8. Oktober 1975 (Verkehrsblatt S. 626),
Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (Abmessun-
gen der Fahrzeuge und Verbände/Einsatz von Trägerschiffsleichtern auf Main und Main-Donau-
Kanal) vom 18. November 1975 (Verkehrsblatt S. 710),
Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (Einsatz von
Trägerschiffsleichtern auf dem Neckar) vom 14. Juni 1976 (Verkehrsblatt S. 452),
- schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-
Ordnung (Vorschriften über die Verkehrsregelung auf dem Main-Donau-Kanal) vom 10. Fe-
bruar 1977 (Verkehrsblatt S. 189).
Bonn, den 4. Juli 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977 1191
Kostenordnung
des Deutschen Hydrographischen Instituts
(KostODHI)
Vom 5. Juli 1977
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- des Deutschen Hydrographischen Instituts außerhalb
schiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833), zuletzt der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben
geändert durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über werden, sofern sich nicht aus dem Gebührenver-
die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August zeichnis etwas anderes ergibt.
1975 (BGBI. I S. 2121), und des § 3 b des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet (4) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden
der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt des Deutschen Hydrographischen Instituts im Aus-
Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlich- land, so wird ein Zuschlag von 50 vom Hundert
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch der Gebühren erhoben.
§ 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I (5} Bei Prüfung der Einhaltung der mit einer Er-
S. 2121), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des laubnis verbundenen Auflagen trägt der Inhaber
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 der Erlaubnis die Kosten der Nachprüfung, wenn
(BGBI. I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis ver-
Bundesminister der Finanzen verordnet: bundenen Auflagen nachgewiesen wird.
§1 §3
(1) Das Deutsche Hydrographische Institut er- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
hebt für Amtshandlungen auf dem Gebiet der See- Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des
schiffahrt und der Binnenschiffahrt Kosten (Gebüh- Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
ren und Auslagen) nach dieser Verordnung. Gebiet der Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Ge-
(2) Der 3. Abschnitt des Verwaltungskosten- setzes über die Aufgaben des. Bundes auf dem Ge-
gesetzes findet Anwendung. biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
§2
§4
(1) Gebührenpflichtig sind die in dem anliegenden
Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosten-
(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Aus- ordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts
lagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungs- vom 28. Februar 1970 (BGBI. I S. 255), zuletzt ge-
kostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von ändert durch die Verordnung vom 3. Oktober 1975
5,- DM angesetzt werden. (BGBI. I S. 2619), außer Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage
zu§ 2 Abs. 1
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
DM
Prüfung von Magnet-Regel-, Steuer- und Reservekompassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Femkompaß- und -Kursmonitoranlagen
001 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkom-
passes (Magnetkompaß mit Kompaßstand) 7 000,-
002 Baumusterprüfung eines Ma.gnet-Steuerkompasses mit Haltevorrichtung
oder eines Magnet-Reservekompasses 4 000,-
003 Baumusterprüfung eines Kompaßstandes mit Kompensiermitteln 3 000,-
004 Baumusterprüfung einer optischen Ubertragungseinrichtung für Re-
flexions- oder Projektionskompasse 500,-
005 Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage (ohne Magnet-
kompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 7 000,-
006 Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage (ohne Magnet-
kompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 4500,-
007 Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage (ohne Magnetkorn-
paß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 7 000,-
008 Baumusterprüfung einer Magnet-Kursmonitoranlage (ohne Magnetkom-
paß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 2 800,-
009 Baumusterprüfung eines Kursinformationsgebers (ohne Magnetkompaß
und ohne Schutzabstandsbestimmung) 2 000,-
010 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001, 005, 006 und 007
genannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelas-
senen Gerät .Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern, 2 000,-
011 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 002, 003, 008 und 009
genannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zu-
gelassenen Gerät .Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern, 1 000,--
012 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 009 genannten
Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät
.Änderungen aufweist, die keine Laborprüfung erfordern, 400,-
013 Bestimnnm~] des magnetischen Schutzabstands eines Einzelgeräts 600,-
014 Ausrichtung von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern (auf besondere
Anforderung) je angefangene Arbeitsstunde 60,-
015 Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Steuerkompasse
je angefangene Arbeitsstunde 60,-
016 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A 65,-
017 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse B 50,-
018 Prüfung von Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen) 14,-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977 1193
Nr. Gebühren tat bestand
Gebühr
DM
Regulierung von Magnetkornpassen
101 Regulierung eines Kompasses für Schiffe mit einer Länge über alles
-- bis 30 m 130,-
- über 30 m bis 60 m 170,-
-- über 60 m bis 90 m 300,-
-- über 90 m bis 120 m . 400,-
-- über 120 m bis 200 m 550,-
-- über 200 m 640,-
102 Für die Regulierung jedes weiteren Kompasses und für die Regulierung
eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation 100,-
103 Abbruch einer Kompaßregulierung infolge unvorhergesehener Umstände
(Maschinenschaden u. ä.) sowie Hinderung des Kompaßregulierers an
der Durchführung, wenn der angeforderte Kompaßregulierer nicht an
Bord genommen wird, oder ohne seine Tätigkeit ausgeübt zu haben,
wieder entlassen wird, oder von einer kurzfristigen Abbestellung des
Schiffes bei den Lotsen, Schleppern usw. nicht rechtzeitig unterrichtet
wird und daher vergeblich an Bord oder zur Lotsen- bzw. Schlepper-
station kommt 75vom
Hundert
der Gebühr
nach Num-
mer 101
104 Neuregulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensa-
tion 160,-
105 Neuregulierung eines Kompasses 80,-
106 Deviations bestimmung 80,-
107 Elektrische Kompensation je Komponente 160,-
108 Gegenpeilung Land/Schiff zu Kompaßregulierung auf besondere Anfor-
derung bei
- Schiffen bis 90 m Länge 160,-
- Schiffen über 90 m Länge 220,-
109 Zuschläge
- für die Zeit an Bord vor und nach der Kompaßregulierung je ange-
fangene Stunde 60,-
. jedoch
höchstens
900,-
je Regu-
lierung
für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember
ab 12.00 Uhr, an allen anderen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis
24.00 Uhr) 100 vom
Hundert
der Ge-
bühren
- für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr des Sonnabends bis 24.00 Uhr des
Sonntags) 50vom
Hundert
der Ge-
bühren
- für Nachtarbeit (von 17.00 bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zu-
schläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit erhoben werden, 25vom
Hundert
der Ge-
bühren
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand DM
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen (ohne Schutzabstandsbestimmung)
201 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage 7 000,-
202 Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber
einer bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen aufweist,
die
eine Laborprüfung erfordern, 5 000,-
- keine Laborprüfung erfordern, 325,-
203 Baumusterprüfung von Peripheriegeräten für Kreiselkompaßanlagen 1 000,-
Prüfung von Winkelmeßgeräten, Barometern, Thermometern
301 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes 2 300,-
302 Baumusterprüfung eines Thermometers 2 000,-
303 Baumusterprüfung eines Barometers 2 000,-
304 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 303 genannten
Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät
Änderungen aufweist, die
- eine Laborprüfung erfordern, 700,-
keine Laborprüfung erfordern, 300,-
305 Prüfung eines Winkelmeßgerätes 50,-
306 Prüfung eines Quecksilberbarometers 200,-
307 Prüfung eines Barographen 70,-
308 Prüfung eines Aneroidbarometers 50,-
309 Prüfung eines Thermometers 50,-
Prüfung von Signalleuchten
401 Baumusterprüfung einer Positionslaterne in der Seeschiffahrt 2 000,-
402 Baumusterprüfung einer Signalleuchte in der Binnenschiffahrt 500,-
403 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte 2 000,-
404 Baumusterprüfung eines Tagsignalscheinwerfers 2 000,-
405 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 401 bis 404 genannten
Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät
Änderungen aufweist, die
eine Laborprüfung erfordern, 800,-
- keine Laborprüfung erfordern, 400,-
406 Baumusterprüfung eines Spannungskonstanthalters oder einer Batterie
für den Betrieb von Signalleuchten 800,-
407 Baumusterprüfung einer Optik für Signalleuchten 800,-
408 Baumusterprüfung einer Seenotsignalleuchte 800,-
409 Prüfung einer Positionslaterne 25,-
410 Prüfung zusätzlicher Einsatzgläser 10,-
411 Genehmigung der Anbringung der Positionslaternen und Luftschall-
geräte je angefangene Stunde 60,-
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977 1195
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
DM
Prüfung von Ortungsfunkanlagen (ohne Schutzabstandsbestimmung)
501 Baumusterprüfung einer Radaranlage 6 500,-
502 Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage oder eines Kleinpeilers für Ziel-
fahrt 4 250,-
503 Baumusterprüfung einer Seenotfunkboje 5 000,-
504 fü1um11sterprüfung eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige
Schiffe 2 800,-
505 Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektro-
nischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen 6 500,-
506 Baumusterprüfung ejner Decca-Navigationsanlage 7 000,-
507 Baumusterprüfung einer Loran-Anlage 7 000,-
508 Baum uslerprüfung eines Radarreflektors 2 800,-
509 Bcrnmusterprüfung einer Omega-Navigationsanlage 7 000,-
510 Bern m u s terprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage 7 000,-
511 Prüfung eines Baumusters einer Ortungsfunkanlage, bei der nur eine
Laborprüfung €~rforderlich ist, 2 000,-
512 Prüfung f!ines Baumusters einer Ortungsfunkanlage, das gegenüber
einer bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen aufweist,
die
keine Prüfung an Bord erfordern, 1 800,-
keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern, 550,-
513 für Ortungsfunkanlagen, die mit im Ausland gekauften Schiffen über-
nommen werden und noch nicht als Baumuster zugelassen sind, 2 000,-
514 Erstprüfung einer vom Deutschen Hydrographischen Institut zugelas-
senen Ortungsfunkanlage 175,-
515 Wiederholungsprüfung einer vom Deutschen Hydrographischen Institut
zugelassenen Ortungsfunkanlage 100,-
516 Zuschlag zu den Gebühren nach den Nummern 514 und 515 für die Zeit
an Bord vor und nach der Prüfung je angefangene Stunde 60,-,
jedoch
höchstens
900,-
bei Hinderung ·des Prüfers an der Prüfung, wenn er nicht an Bord
genommen wird, oder, ohne die Prüfung durchgeführt zu haben, wieder
entlassen wird, weil die Ortungsfunkanlage nicht prüfbar ist, 75vom
Hundert
der Gebühr
Prüfung von Navigationsecholotanlagen und Luftschallgeräten (ohne
Schutzabstandsbestimmung)
601 Baumusterprüfung einer Navigationsecholotanlage 7 000,-
602 Baumusterprüfung einer zusätzlichen Anzeigeeinrichtung zur Naviga-
tionsecholotanlage 2 000,-
603 Prüfung eines Baumusters einer Navigationsecholotanlage, das gegenüber
einer bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen aufweist,
die
nur eine Prüfung der mechanischen Ausführung, 2 000,-
nur eine Prüfung des elektronischen Schaltungsaufbaus, 1 200,-
keine Laborprüfung erfordern, 300,-
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand DM
604 Baumusterprüfung einer Pfeife 2 000,-
605 Prüfung eines Baumusters einer Pfeife, das gegenüber einer bereits als
Baumuster zugelassenen Pfeife Änderungen aufweist, 1 200,-
60G Baumuslerprüfung eines Signalgebers 1 500,-
607 Prüfung eines Baumusters eines Signalgebers, das gegenüber einem be-
reits als Baumuster zugelassenen Signalgeber .Änderungen aufweist, 1 000,-
608 Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs 1200,-
609 Prüfung eines Baumusters einer Glocke oder eines Gongs, das gegenüber
einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät Änderungen aufweist, 700,-
Prüfung von Schiffs-Chronometern und Uhren (ohne Schutzabstands-
bestimmung)
701 Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffs-Chronometers 1 000,-
702 Prüfung eines Baumusters eines elektronischen Schiffs-Chronometers, das
gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät geringfügige
.Änderungen aufweist, 300,-
703 Prüfung eim~s Schiffs-Chronometers oder einer Uhr bei einer Prüfungs-
dauer von
bis zu 30 Tagen 75,-
- mehr als 30 Tagen 150,-
Sonstige Amtshandlungen
801 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 200,-
802 Anerkennung von Reparaturbetrieben 500,-
803 Aufbewahrung eines Schiffs-Chronometers oder einer Uhr je angefange-
nen Monat 50,-
804 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Ubermittlung von
Zeitmarken je angefangenen Monat 50,-
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 5. Juli 1977
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965
(BGBl. II S. 833) wird verordnet:
Artikel 1
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1974 (BGBI. I
S. 3628), wird wie folgt geändert: z'."i
,+::,.
N
1. In § 3 wird die Bezeichnung ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
"""1
Pl
2. § 19 wird wie folgt geändert: (Q
0.
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Instrumentes" die Worte „oder sein bevollmächtigter Vertreter, der seine Berechtigung (t)
,-;
zum alleinigen Vertrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist" eingefügt.
•
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fJl
b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende neue Sätze 3 bis 5 angefügt: (Q
Pl
„Die Baumusterzulassung kann unter Auflagen erfolgen, durch die sichergestellt wird, daß die hergestellten nautischen Geräte und O"
(t)
Instrumente dem Baumuster entsprechen. Das Deutsche Hydrographische Institut kann jederzeit nachprüfen, ob die hergestellten nau- t:c
tischen Geräte und Instrumente mit dem Baumuster übereinstimmen, und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller 0
l:i
oder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen. Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist verpflichtet, die benötigten .?
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." 0.
(!)
l:i
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Hersteller" die Worte „oder bevollmächtigten Vertreter" eingefügt. ~
~
~
3. In § 21 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Bei Positionslaternen, Schallsignal- und Manöversignalanlagen sind wesentliche Instandsetzungsarbeiten durch einen vom Deutschen -
CO
....:i
....:i
Hydrographischen Institut hierfür anerkannten Betrieb durchzuführen, der dies zu bescheinigen hat."
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. In§ 22 werden nach den Worten „Bescheinigungen nach§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3" die Worte „und§ 21 Satz 2" eingefügt.
5. ln § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Positionslaternen" die Worte „Schallsignal- und Manöversignal-
anlagen" eingefügt.
6. § 28 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem 15. Juli 1977 gelegt worden ist, ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akkumula-
torenbatterie mit ausreichender Kapazität oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden ist,".
--
(0
"'1,1
7. In § 50 Abs. 5 wird die Bezeichnung ,, (§ 29 Abs. 7 Nr. 7)" durch die Bezeichnung ,, (§ 30 Abs. 7 Nr. 7)" ersetzt. -=
(0
8. In § 65 Abs. 1 Nr. 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
,,c) entgegen § 21 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig für eine sachgemäße Instandsetzung sorgt."
9. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung ,, (1)" vor dem bisherigen Absatz 1 entfällt.
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Laufende Nummer 16 erhält folgende Fassung und nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a eingefügt:
Große Kle·ne
1 Baumuster- E st- Wieder- Wartungs-
„Lfd.T
G t
egens an d Große Mittlere Kleine Küsten- \Vatt- H o ehsee- H o chsee- Küsten-
. . ..
pru ungf „rf
pru ung holungs-
.. dienst t::Cl
Nr. Fahrt Fahrt Fahrt fahrt fahrt f eh . f eh . hschere1 . / . . / . prufung (5 Jahre) C
;...
1s ere1 1s ere1 Ja nem Ja nem Jahre ja/nein 5.
(t)
r.n
tO
16 Positionslaternen: (t)
r.n
Die Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung mit ~
N
einer Mindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 13) ja nein - nein o'
Zusätzlich zur
Hauptbeleuchtung
Reservelaternen
i '---<
lll
für Positions- ::r
'"i
laternen, die nach tO
lll
der Seestraßen- i::l
ordnung vor-
geschrieben
sind 14) 1 1 1 1 1 15) 1 1 15) - ja nein - nein
-
<.O
CO
-.,.J
-.,.J
...,
16 a Schallsignalanlagen: ~
Pfeifen, Glocken und Gongs oder entsprechende Einrichtungen für Schallsignale, die nach
der Seestraßenordnung oder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind ja 15 a) nein - nein"
b) Die Fußnoten 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
„ 13 ) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf
denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Fahrzeugen genügen nicht-elektrisch
betriebene Positionslaternen.
14 ) Ausgenommen auf Fahrzeugen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausreichen-
de unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen, ausgenommen auf Tankschiffen, nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen
vorhanden sein."
c) Nach Fußnote 15 wird folgende Fußnote 15 a eingefügt:
,, 15 a) Für vorhandene Fahrzeuge gilt Regel 38 Buchstabe g der Seestraßenordnung entsprechend."
11. In Anlage 4 erhält die laufende Nummer 16 folgende Fassung und nach Nummer 16 ,-vird folgende laufende Nummer 17 eingefügt:
Wieder- Wartungs-
Baumuster- Erst- dienst
Lfd. holungs-
Gegenstand prüfung prüfung (5 Jahre)
Nr. prüfung
ja/nein ja/nein Jahre ja/nein
16 Manöversignalanlage ja nein - nein
1 1 1 1
17 Morsesignalleuchte ja nein - nein
1 1 1 1
z
;f
Artikel 2 .....
t-,j
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
...,
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Artikel 3 ro
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Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1977 in Kraft. •C
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CO
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei'l I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
-----·--- ... --..-·· -·-···-···----- ...... .
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichmmg der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
l 7. 5. 77 V(~rordn unq (EWC) Nr. 1193/77 des Rates über den Abschluß
des Abkomm<!ns in Form eines Briefwechsels zur Abweichung
von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwi-
schen der Eur.opäischen Wirtschaflsqe1neinschaft und der
Republik Osterreich 7.6. 77 L 139/1
17. 5. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1194/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommells in Form eines Briefwechsels zur Abweichung
von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen
der Europciiscllc•n Wirtschafls~iemeinschaft und der Republik
Finnland 7.6. 77 L 139/4
17. 5. 77 Verordmrn!J (EW(;) Nr. 1195/77 des Rates über den Abschluß
des Abkomni<'ns in Form eines Briefwechsels zur Abweichung
von Artikel 1 des Protokolls Nr. -3 zu dem Abkommen
zwischen der Et1ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Island 7.6. 77 L 139/7
17. 5. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1196/77 über den Abschluß des Ab-
konunens in Form eines Briefwechsels zur Abweichung von
Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen
der Europäischen v\/irtschaftsgemeinschaft und dem König-
reich Norwenen 7.6. 77 L 139/10
17. 5. 77 Verordnunq (EW(;) Nr. 1197/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Abweichung
von Arlikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen \Virtsclrnftsgemeinschaft und der
Republik Portugal 7.6. 77 L 139/13
17. 5. 77 Verord11t1nq (EWC;) Nr. 1198/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briehvechsels zur Abweichung
von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen
zwischen der Emopäisclwn \rVirlschaitsgemeinschaft und dem
KönirJrt'ich Schweden 7.6. 77 L 139/16
17. 5. 77 Verordnunq (EWC) Nr.. 11 D9/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Abweichung
von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen
zwischen dm Europäischen Wirtschdflsgemeinschaft und der
SchwPizerisclwn Eid(JPllOSS('nschafL 7. 6. 77 L 139/19
6. 6. 77 VerordtHlll~J (EWC) Nr. 1202/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Ce t r e i d e, Mehle , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpf~ingc:n bei ckr Einfuhr 7.6. 77 L 139/26
6. 6. 77 Veronlnunq (EWG) Nr. 1203/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i cl 1~ , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 7.6. 77 L 139/28
G. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1204/77 der Kommission zur Anderung
der Verordnunq (EWC) Nr. Hi13/71 über die Festsetzung der
Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Ab-
schöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der dies-
bezü~Jlichc!11 Beri c·h t i~J llll\JSbeträge 7.6. 77 L 139/30
7. b. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1208/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf C C) l r e i d e , Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i. e ß von Weizen odE)r Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 8. 6. 77 L 140/3
7. 6. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 1209/77 rler Kommission zur Fest-
setzunfJ der Prämien, die dt~n Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e l r e i d e , M e h I und M a I z hinzugefügt werden 8.6. 77 L 140/5
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1971 1201
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1210/77 der Kommission zur achten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klassi-
fizienmg der Re b so r t e n 8.6. 77 L 140/7
7. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1211/77 der Kommission zur Fest-
setzung des maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für
Cewüchshaus t o m a t e n im Wirtschaftsjahr 1977 8.6. 77 L 140/9
7. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1212/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 604/71 zur Festsetzung der Liste
der repräsentativen M~irkte für die Produktion von Obst
und c; e m ü s e 8.6. 77 L 140/ 10
7. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1213/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Pf 1 au m e n für das Wirt-
schaftsjahr 1977 8.6. 77 L 140/11
7. 6. 77 Vcrordnunq (EW(3) Nr. 1214/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Refen•nzpreise für Pfirsiche für das Wirt-
schaftsjahr 1D77 8.6. 77 L 140/13
7. 6. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1215/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise fü:r Ta f e 1 trau b e n für das
Wirtschaftsjahr Fl77 8.6. 77 L 140/14
7. 6. 77 Vcrordnun9 (EWC) Nr. 1216/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnunu (EWG) Nr. 1120/75 hinsichtlich des Gültig-
keitszcilraums der Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung
bcslimmter, ,u~s Portugal eingeführter ·weine 8.6. 77 L 140/16
7. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1218/77 der Kommission zur Fest-
setzunu des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 8.6. 77 L 140/20
7. 6. 77 Veronlnung (EWG) Nr. 1219/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 8.6. 77 L 140/22
3. 6. 77 VerordnunrJ (EWC) Nr. 1220/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Fischerei vor den Küsten der Vereinigten
Staaten 9.6. 77 L 141/1
8. 6. 77 Verordnunu (EWG) Nr. 1221/77 der Kommission zur Fest-
setzun9 der auf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9.6. 77 L 141/10
8. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1222/77 der Kommission zur Fest-
setzunrJ der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c t r e i de, M eh I und M a I z hinzugefügt werden 9.6. 77 L 141/12
8. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1223/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfun~1en bei der Einfuhr 9.6. 77 L 141/14
8. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1224/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen
bei der Einfuhr für Reis und Bruchreis 9.6. 77 L 141/16
8. 6. Tl Verordnung (EWG) Nr. 1226/77 der Kommission über Einzel-
heiten des Verkaufs von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der
Interventionsstellen 9.6. 77 L 141/20
8. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1227/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 betreffend eine Dauer-
ausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker im
Wirtschaftsjahr 1976/1977 9.6. 77 L 141/24
9. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1230/77 des Rates über die Aufteilung
eines Gemeinschaftskontingents für zur Herstellung von
Brennwein bestimmten Wein aus frischen Weintrauben
mit Ursprung in Algerien (1977-1978) 10.6. 77 L 143/1
9. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1231/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e t r e i de , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10.6. 77 L 143/3
9. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1232/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden · 10.6.77 L 143/5
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1233/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 10.6. 77 L 143/7
9. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1234/77 der Kommission zur Änderung
verschiedener Verordnungen der gemeinsamen Agrarpolitik
zur Anpassung an die Neufassung der Bestimmungen über
das gemeinschaftliche Versandverfahren 10.6. 77 L 143/9
9. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1235/77 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten
T ab a k b a 11 e n aus Beständen der deutschen und der
italienischen Interventionsstelle 10.6. 77 L 143/13
9. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1238/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10.6. 77 L 143/19
9,. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1239/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 10. 6. 77 L 143/20
10. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1240/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen bei der Einfuhr 11. 6. 77 L 144/1
10. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1241/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 6. 77 L 144/3
10. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1242/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Indo-
nesien , 11. 6. 77 L 144/5
10. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1243/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schliffenem Re i s als Hilfeleistung für die Demokratische
Republik Somalia 11. 6. 77 L M4/8
10. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1244/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung an die Demokra-
tische Republik Somalia 11. 6. 77 L 144/11
10. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1245/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 501/77 über die Durchführung
einer Ausschreibung zur Bereitstellung von W e i c h w e i -
z e n als Hilfeleistung für die Republik Indien 11. 6. 77 L 144/14
10. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1246/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schältem langkörnigem Reis als Hilfeleistung für die Soziia-
listische Republik Vietnam 11. 6. 77 L 144/18
10. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1247/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 11. 6. 77 L 144/21
10. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1248/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 11. 6. 77 L 144/22
Andere Vorschriften
3. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1200/77 des Rates betreffend die
Durchführung des Beschlusses Nr. 1/77 des AKP-EWG-
Ministerrats über die Abweichung vom Begriff „Ursprungs-
waren", um der besonderen Lage der Republik Malawi in
bezug auf bestimmte Angelgeräte (künstliche Fliegen zum
Flugangeln) Rechnung zu tragen 7.6. 77 L 139/22
3. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1201/77 des Rates betreffend die
Durchführung des Beschlusses Nr. 2/77 des AKP-EWG-
Ministerrats über die Abweichung vom Begriff „Ursprungs-
waren", um der besonderen Lage der Republik Kenia in bezug
auf bestimmte Angelgeräte (künstliche Fliegen zum Flug-
angeln) Rechnung zu tragen 7.6. 77 L 139/24
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den .8. Juli 1917 1203
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
DJtum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. G. 77 Verordnun~r (EWG) Nr. 1205/77 der Kommission zur Auf-
lwbung der Verordnung (EWG) Nr. 1028/77 der Kommission
vom 16. Mai 1977 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für
andere Glaswaren für Beleuchtung usw. als zum Ausstatten
von elektrischen Beleuchtungskörpern, der Tarifstelle 70.14 B,
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. :3021 /76 cks Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
wc~rden 7.6. 77 L 139/32
7. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1206/77 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der vorläufigen Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
Baumwollgarnen, nicht in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf, mit Ursprung in der Republik Indien, in das Vereinigte
Königreich 8.6. 77 L 140/1
7. 6. 77 Vmordnung (EWG) Nr. 1207/77 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Regelnnn, mit der die Einfuhr bestimmter Unter-
kleiduncr aus Gewirken mit Ursprung in der Republik Indien
in das Vereini~Jte Köni~Jreich von der Vorlage einer Geneh-
miqun9 abhängi~J ~wmacht wird 8.6. 77 L 140/2
6. 6. 77 Verorclnun9 (EWG) Nr. 1217/77 der Kommission zur Einfüh-
run9 einer Genehmigun9spflicht für die Einfuhr bestimmter
Kleidunq aus Cewirken, mit Ursprung in der Republik Singa-
pur, in die Bundesrepublik Deutschland, die Benelux, Frank-
reich und dc1s Vereinigte Königreich 8.6. 77 L 140/17
7. 6. 77 Verorclnung (EWG) Nr. 1225/77 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 9.6. 77 L 141/18
8. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1228/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Haushaltsgeräte aus Holz der
Tarifnummer 44.24 mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnunn (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen Zoll-
prtifo.n~nz('ll newä.hrl werden 9.6. 77 L 141/25
8. 6. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1229/77 der Kommission zur Wieder-
einführunu des Zollsatzes für Löffel, Schöpfkellen, Gabeln,
Tortenschaufeln usw., aus rostfreiem Stahl, der Tarifstelle
82.14 A, mit Urspnm~1 in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen qewährt werden 9.6. 77 L 141/26
9. 6. 77 Verordnunq {EWG) Nr. 1236/77 der Kommission zur Wieder-
einführun9 des Zollsalzes für Blei-Akkumulatoren der Tarif-
stelle 85.04 A, mit Ursprun9 in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen Zoll-
prdferenzen 9ewährt werden 10.6. 77 L 143/15
9. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1237 /77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Gesellschaftsspiele der Tarif-
nummer 97.04, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vor9esehenen Zoll-
prMerenzen 9ewährl werden 10.6. 77 L 143/17
Be r i c: h t i 9 u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 865/77 des Ra-
tes vom 26. April 1977 über die Festsetzung der Produktions-
beihilfe für künstlich getrocknetes Futter für das Wirtschafts-
jahr 1977/1978 (ABI. Nr.L 106 vom 29.4.1977) 11. 6. 77 L 144/24
Be r ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 866/77 des Ra-
tes vom 26. April 1977 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe
für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1977/1978 (ABI. Nr. L 106
vom 29. 4. 1977) 11. 6. 77 L 144/24
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 316. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1977,
ist 'im Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29. Juni 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29. Juni 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren} gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinba.rungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht,
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzügli~h Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1, Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.