1117
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am6.Juli 1977 Nr.41
Tag In h a 1t Seite
29. 6. 77 V crordnung über die Unterstützung des amtlichen Tierarztes durch Hilfskräfte bei der
hygienischen Uberwachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit frischem
Fleisch (Hilfskräfteverordnung -- Frisches Fleisch •- HKFrFIV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
30. 6. 77 Neufassung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung
auf die übrigen Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
9502-13-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171
Verordnung
über die Unterstützung des amtlichen Tierarztes durch Hilfskräfte
bei der hygienischen Uberwachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs
mit frischem Fleisch
(Hilfskräfteverordnung -- Frisches Fleisch - HKFrFIV)
Vom 29. Juni 1977
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes Buchstabe c, sofern sie die Voraussetzung
vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1711) geänderten nach§ 3 Abs. 2 erfüllen;
§ 7 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Fri-
sches Fleisch vom 28. Juni 1965 (BGBI. I S. 547) wird 2. technische Verrichtungen:
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: a) nur die in Anlage 1 für die Durchführung der
Fleischuntersuchung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des
§ 1 Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Fri-
sches Fleisch,
Grundsatz
b) nur die in Anlage 2 für die Durchführung der
Der amtliche Tierarzt kann nach Maßgabe dieser Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
Verordnung durch Hilfskräfte die in § 2 Nr. 2 ge- stabe c des Durchführungsgesetzes EWG-Richt-
nannten technischen Verrichtungen unter seiner linie Frisches Fleisch
Aufsicht und Anleitung bei der Fleischuntersuchung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und der Untersuchung nach genannte Tätigkeiten.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Durchführungs-
gesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch ausführen §3
lassen. Tätigkeitsvoraussetzungen
§2
(1) Voraussetzung für die Tätigkeit der in § 2 Nr. 1
Begriffsbestimmungen Buchstabe a genannten Hilfskräfte ist eine minde-
Im Sinne dieser Verordnung sind stens sechswöchige Tätigkeit in der praktischen
Fleischuntersuchung unter der unmittelbaren Auf-
1. Hilfskräfte: sicht und Anleitung eines amtlichen Tierarztes als
a) Fleischbeschauer, sofern sie die Voraussetzung Fleischbeschauer im Sinne der Ausführungsbestim-
nach § 3 Abs. 1 erfüllen, mungen B über die Ausbildung, Prüfung und die
b) Personen unter Beschränkung ihrer Tätigkeit Fortbildung in der Fleischbeschau und Trichinen-
auf die Kennzeichnung nach Anlage 1 Nr. 2 schau - AB. B - Beilage 2 zur Verordnung über
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes in der § 4
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Berlin-Klausel
7832-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 20 der Zuständigkwts- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1ockerungsverordnung vom 18. April 1975 (BGBI. I leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Durch-
S. 967). führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch
auch im Land Berlin.
(2) Voraussetzung für die Tätigkeit der in § 2 Nr. 1
Buchstabe b genannten Hilfskräfte ist eine erfolg- § 5
reiche Teilnahme an einer mindestens einwöchigen Inkr aittreten
Einweisung durch den amtlichen Tierarzt in die
praktische Durchführung der Genußtauglichkeits- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kennzeichnung. kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Anlage 1
(zu§ 2 Nr. 2 Buchstabe a)
Technische Verrichtungen bei der Fleischuntersuchung nach Abschnitt 6 der Anlage zum Durch-
führungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch:
· 1. Allgemein das Besichtigen und, soweit vorgeschrieben, das Durchtasten und Anschneiden des
zu untersuchenden Fleisches,
2. im Einzelfall nach Weisung des amtlichen Tierarztes
a) Herausschneiden zu untersuchender Körperlymphknoten,
b) Entnahme von Proben für weitergehende Untersuchungen,
c) Kennzeichnung der Genußtauglichkeit des Fleisches.
Anlage 2
(zu§ 2 Nr. 2 Buchstabe b)
Technische Verrichtungen bei der Untersuchung nach Abschnitt 9 der Anlage zum Durchführungs-
gesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch:
1. Allgemein
a) Uberwachung der Eingangsverzeichnisse für frisches Fleisch und der Ausgangsverzeichnisse
für zerlegtes Fleisch,
b) Kennzeichnung und Beaufsichtigung der Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von zerleg-
tem frischem Fleisch;
2. im Einzelfall nach Weisung des amtlichen Tierarztes
a) Entnahme von Proben für weitergehende Untersuchungen,
b) Uberprüfung der Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Transportmittel auf
Sauberkeit.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971 1119
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Einführung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen
Vom 30. Juni 1977
Auf Grund des § 10 der Verordnung zur Einfüh-
rung der Verordnung über die Beförderung gefähr-
licher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die
Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen
Bundeswasserstraßen vom 16. Dezember 1976 (BGBI. I
S. 3477) wird nachstehend der Wortlaut dieser Ver-
ordnung in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung
- ohne Anlage B zum ADNR - bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt die am 1. Januar 1977
in Kraft getretene ADNR-Umstellungs- und Ände-
rungsverordnung vom 16. Dezember 1976 (BGBI. I
s. 3477).
Die Anlage B zum ADNR ist im Bundesgesetzblatt
1976 I S. 3489 veröffentlicht.
Die Rechtsvorschrift wurde erlassen auf Grund des
§ 3 Abs. 1, 2, 3 und 5 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121).
Bonn, den 30. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Einführung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die von der Zfmtralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossene Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein {ADNR) wird in der anliegenden Fassung auf der
Bundeswasserstraße Rhein sowie auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins - ausge-
nommen Mosel und Donau -- in Kraft gesetzt.
(2) Das ADNR gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiffahrtstraßen.
(3) Wo im ADNR als örtlicher Anwendungsbereich der Rhein genannt ist, tritt auf den übrigen
Bundeswasserstraßen, soweit das ADNR nach den Absätzen 1 und 2 gilt, die Bezeichnung der
betreffenden Bundeswasserstraße.
(4) Wo clas ADNR auf die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Bezug nimmt, gilt an deren Stelle
auf den Bundeswasserstraßen außerha.lb des Rheins, soweit das ADNR dort anwendbar ist, die
BinnenschifJs-Un tcrsuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Wo im ADNR auf die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung Bezug genommen ist, tritt auf den
Bundeswasserstraßen, die in den Kapiteln 10 bis 19 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung genannt
sind, die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung.
(6) Auf den Secschiff ahrtstraßen genügt eine Sprechfunkanlage des beweglichen Seefunkdienstes
auf UKW (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der Randnummer 10 261 der An-
lage B zum ADNR zu erfüllen; auf den übrigen Bundeswasserstraßen außerhalb von Rhein und
Mosel ist die Randnummer 10 261 nicht anzuwenden. Die Abschnitte 5 der Anlage B zum ADNR
{Verkehr der Schiffe) sind auf den Seeschiffahrtstraßen nicht anzuwenden.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streit-
kräfte, des Bundesgrenzschutzes, der Polizeien und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies
Gründe dE~r Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung er-
fordern.
§ 2
Zuständige Behörden im Sinne des ADNR
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 4 Abs. 1 und 2 ist der
Bundesminister für Verkehr.
(2) Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Anordnungen, die von der Zentralkommission für die
Rheinschiffahrt beschlossen werden.
(3) Artikel 4 Abs. 2 gilt nur für Beförderungen, die die Grenze der Bundesrepublik auf dem
Rhein überschreiten. Die in Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Mitteilung an die Zentralkommis-
sion für die Rheinschiffahrt ist nur bei Beförderungen auf dem Rhein erforderlich.
(4) Die in Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 vorgesehene Stellungnahme der Zentralkom-
mission für die Rheinschiffahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungskommission als
zuständige Behörde nach Artikel 5 Abs. 1 für ein Schiff, welches ein Rheinschiffsattest besitzt, eine
Vorrichtung nach Artikel 5 Abs. 1 zulassen oder die Frist nach Artikel 6 Abs. 1 verlängern will.
Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1121
(5) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 9 sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tionen auch deren nachgeordnete Stellen und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen Vereinbarungen die
Polizeikräfte der Länder.
§ 3
Zusländige Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR
(1) Soweit sich die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten nicht nach Landesrecht bestimmen,
sind die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR aus der nachstehenden
Ubersicht ersichtlich; das Wort „Landesbehörde" ist lediglich ein Hinweis. Das Wort „Hafen-
behörde" bezeichnet die für die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundes- oder Landesbehörde.
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
6 461 (3) Genehmigung der Bauartmuster von Bundesanstalt für Materialprüfung
Verpackungen und Kapseln
Genehmigung der Muster von Versand- Physikalisch-Technische Bundesanstalt
stücken und Beförderungsgenehmigungen
10 100 (2) Anerkennung von Sachverständigen Landesbehörde
für Zeugnisse über Gasfreiheit
10 102 (1) Nr. 28 Feststellung, ob Baumuster geprüft Schiffsun tersuch ungskommission
10 183 (1) Ausstellung eines normalen Schiffsuntersuchungskommission
Zulassungszeugnisses
10 183 (6) Einziehung des normalen Schiffsun tersuch ungskommission
Zulassungszeugnisses
10 183 (6) Untersagung der Verwendung eines Wasser- und Schiff ahrtsdirektion
Schiffes
10 183 (7) Einziehung oder Berichtigung des Schiffsun tersuchungsk ommission
normalen Zulassungszeugnisses auf
Antrag des Eigentümers
10 184 Ausstellung eines zeitweiligen Schiffsuntersuchungskommission
Zulassungszeugnisses für begrenzte
Dauer einschließlich Versiegelung von
Einrichtungen, die nicht benutzt
werden dürfen
10 302 Entgegennahme der Mitteilung über Wasser- und Schiff ahrtsdirektion,
einen Zwischenfall oder Unfall Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
10 308 Genehmigung von Instandsetzungen mit in Häfen: Hafenbehörde
elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
10 383 Zulassung der Personen für Nachprüfung Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und Untersuchung der Feuerlöschgeräte
und Schläuche
10 407 Zulassung von Umschlag- und in Häfen: Hafenbehörde
Entgasungsstellen außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
R,mdnurnmer Aufgabe Zuständige Behörde
10 419 (1) Gem~hmigung zum Füllen und Entleeren in Häfen: Hafenbehörde
von Behältern (Containern) außerhalb von Häfen:
und Tankcontainern auf dem Schiff Wasser- und Schiffahrtsamt
10 506 Genehmigung zum Umladen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
11 407 Zu lt1ssunq von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
11 408 Ccnchrni9tmg von Lade- und in Häfen: Hafenbehörde
Lüsdrnrbeiten außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
11 414 (9) Genehmigung zum Be- und Entladen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
11 501 (2) Zulassung der Beförderung in Ver- Wasser- und Schiffahrtsamt
bänden oder gekuppelten Fahrzeugen
11 504 Genehmigung zum Stilliegen außerhalb in Häfen: Hafenbehörde
der besonderen Liegeplätze außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
11 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
Anhalten aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
14 504 Genehmigung zum Stilliegen außerhalb in Häfen: Hafenbehörde
der besonderen Liegeplätze außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
31 504 Genehmigung zum Stilliegen außerhalb in Häfen: Hafenbehörde
der besonderen Liegeplätze außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
42 108 Verlangen der Be- oder Entladung Physikalisch-Technische Bundesanstalt
radioaktiver Stoffe in geschlossener
Ladung nur an einem einzigen Ort
42 192 (1) Erlaß von Sondervorschriften für die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Beförderung radioaktiver Stoffe
42 302 Entgegennahme der Mitteilung über Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
einen Zwischenfall oder Unfall oder den Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Bruch eines Versandstückes mit radio- Wasserschutzpolizei oder sonstige
aktiven Stoffen Landesbehörde
42 380 Anerkennung von Sachverständigen Landesbehörde
für die Prüfung der radioaktiven
Kontamination der Laderäume
42 414 (1) Anordnung einer abweichenden Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Verladung
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1123
Randnummmer Aufgabe Zuständige Behörde
42 501 (2) Genehmigung zur Beförderung von in Häfen: Hafenbehörde
radioaktiven Stoffen in Verbänden oder außerhalb von Häfen:
gekuppelten Fahrzeugen Wasser- und Schiffahrtsamt
71 407 Genehmigung besonderer Umschlag- in Häfen: Hafenbehörde
stellen außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiff ahrtsamt
71 408 Genehmigung von Lade- und in Häfen: Hafenbehörde
Löscharbeiten außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
71 501 (2) Genehmigung zur Beförderung in Häfen: Hafenbehörde
organischer Peroxide in Verbänden oder außerhalb von Häfen:
gekuppelten Fahrzeugen Wasser- und Schiffahrtsamt
71 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
Anhalten aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
131 182 Verzicht auf Antragsunterlagen Schiffsuntersuchungskommission
131 212 (7) Zulassung von Flammendurchschlag- Physikalisch-Technische Bundesanstalt
sicherungen
131 222 (4) Erlaß von Vorschriften über Der Bundesminister für Verkehr
Druckbehälter
131 250 (3) Genehmigungsvermerk auf Schalt- Schiffsuntersuchungskommission
plänen usw.
131 251 Feststellung, ob Baumuster geprüft Schiffs untersuch ungskommission
131 257 (1) Feststellung, ob Baumuster geprüft Schiffsuntersuchungskommission
131 354 (1) Feststellung, ob Baumuster geprfüt Schiffsuntersuchungskommission
131 424 Ausnahmen für gleichzeitiges Laden in Häfen: Hafenbehörde
und Löschen außerhalb vop. Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
131 504 Genehmigung zum Stilliegen außerhalb in Häfen: Hafenbehörde
von Liegeplätzen außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
151 222 Erlaß von Vorschriften über Vor- Der Bundesminister für Verkehr
richtungen gegen unzulässigen Uber-
oder Unterdruck
151 223 Erlaß von Vorschriften über die Der Bundesminister für Verkehr
Prüfung von Tanks, Kofferdämmen und
Rohrleitungen
(2) Schiffsuntersuchungskommissionen im Sinne des Absatzes 1 sind die für den Vollzug der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuständigen Schiffsuntersuchungskommissionen.
(3) Offentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Schläuche
gelten als zugelassene Personen im Sinne der Randnummer 10 383 der Anlage B zum ADNR.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahruang 1977, Teil I
(4) Dt1s ii11 Iich zus! ii nd iqe \V i.lSS(:r- und Schiffcthrl.sumt: kann für Stoffe der Klasse III a Kate-·
(Jori(! 10 diP i 11 lü111d1111mmer l O 506 der Anlage B zum ADNR vorgesehene besondere Genehmi-
qunq d<'s vollslündigen oder teilweisen Umladens allgemein erteilen mit der Einschränkung, daß
dils lJrnlt1d(!ll nur lH'i 'Tc1tw stattfinden darf; in diesem Fall ist die c;enehmigung öffentlich be--
k dlll11 Zl1JndCh()t1.
§ 4
Erleichterungen
(1) Bei der Bdörclerm1g gefährlicher Güter mit Seeschiffen gelten die Vorschriften der Rand-
nummer 6007 Absätze 1 und 2 der Anlage A auch als erfüllt, wenn die Eigenschaften des Gutes,
dessen Verpackung, Zusammenpackung, Aufschriften und Gefahrzettel der Verordnung über die
Beförderung !Jeführlicher Seefrachtgüter entsprechen und dies im Beförderungspapier bescheinigt
ist.
(2) Bei Beförderungen auf Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins genügt die Abfassung
der Weisungen nach Randnummer 10 185 in deutscher Sprache; auf Verlangen sind die Weisungen
cforn Schiffsführer auch in englischer, niederländischer oder in französischer Sprache auszuhändigen.
§ 5
Gewichtsbeschränkungen
Abweichend von Randnummer 11 401 der Anlage B darf auf den Bundeswasserstraßen im Gel-
tungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1911 (BGBI. I S. 178, 384) auf einem
Schiff das folgende Höchstgewicht einschließlich der Verpackung an Stoffen oder Gegenständen der
Klassen I a, I b und I c nicht überschritten werden:
Klasse I a Klasse I b Klasse I c
Ziffer Ziffer Ziffer
der Rn. 6021 der Rn. 6061 der Rn. 6101
Anlage A Anla.ge A Anlage A
des ADNR des ADNR des ADNR
1 10 1a 100 1a
2
3a
b
10
0
0
b
C
d
0 2
3
b
} 300
4 10 2a 4 0
5 b 10 5
6 C 6
7a d 7a
b 3 0 b
C 4a 10 8
8a b. 10 9
b C 0 10
C d 0 11
9a e 10 12
Sa 13 300
b
C b 14
d 0 C 15
10 d 16
11 a e 17
b f 18
C 6 0 19
12 a 7 20 a
b 8 b
13 9 21
10 22
}
14 a
30
b 11 23
C 24
15 25 100
26 0
27 100
Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971 1125
Das Höchstgewicht der Ladung verschiedener Stoffe der Klassen I a, I b oder I c darf das im Satz 1
vorgeschriebene kleinste Höchstgewicht nicht überschreiten, das für einen der die Ladung bilden-
den Stoffe angegeben ist.
Die Rn. 10 100 der Anlage B bleibt unberührt.
§ 6
Besondere Pflichten der Beteiligten
(1) Der Eigenlfüner oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster hat dafür zu
sorgen, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter
1. das Schiff in einem Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird, der den Abschnitten 2 der
Anlage B zum ADNR entspricht,
2. sich ein Abdruck der Anlage B zum ADNR und die in ihrer Randnummer 10 181 Abs. 2 aufge-
führten Urkunden an Bord befinden,
3. die in den Randnummern 10 383, 42 380 und 131 383 der Anlage B zum ADNR aufgeführten
jährlichen Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigun-
gen an Bord gegeben werden.
(2) Der Absender gefährlicher Güter hat dafür zu sorgen, daß
1. dem Schiffsführer die erforderlichen schriftlichen Weisungen und Erläuterungen über die Be-
handlung der nach den Randnummern 10 185 und 42 192 der Anlage B zum ADNR beförderten
gefährlichen Güter sowie die nach den Randnummern 6002 und 6007 der Anlage A zum ADNR
erforderlichen Beförderungspapiere mit den in den Kapiteln 2 der Anlage A zum ADNR gefor-
derten Vermerken übergeben werden,
2. die nach der Randnummer 6007 der Anlage A zum ADNR zu beachtenden Vorschriften über die
Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher Güter eingehalten werden und die vorge-
schriebenen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind.
(3) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher Güter
1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird, der den
Abschnitten 2 der Anlage B zum ADNR entspricht,
2. das in den Abschnitten 4 der Anlage B zum ADNR (Begrenzung der beförderten Mengen) zu-
gelassene Höchstgewicht des jeweiligen gefährlichen Gutes einzuhalten,
3. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlassenen
Allgemeinen Betriebsvorschriften und Besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und
Handhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle an Bord befindlichen Personen hierzu an-
zuhalten,
4. die nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR erforderlichen schriftlichen Weisun-
gen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art in dem nach der gegebenen
Situation möglichen Umfang zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis zu g<iben
und während der Beförderung an Bord auszuhängen,
5. die
- Erläuterungen nach der Randnummer 42 192 der Anlage B zum ADNR für die Behandlung
der beförderten gefährlichen Güter,
- in der Randummer 10,181 der Anlage B zum ADNR aufgeführten Urkunden,
- Bescheinigungen über jährliche Untersuchungen und Prüfungen nach den Randummern 10 383
und 42 380 der Anlage B zum ADNR sowie über Freiheit von gefährlichen Stoffen oder
Gasen nach der Randnummer 10 100 Abs. 2
an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi_gen Personen zur Prüfung auszuhändigen,
6. die in den Randnummern 10 205, 10 371 und 10 374 der Anlage B zum ADNR genannten Ge-
brauchsanweisungen und Hinweistafeln anzubringen,
7. die Besonderen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe (Abschnitte 5 der Anlage B zum
ADNR) einzuhalten.
(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben
1. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B zum ADNR erlassenen Allgemeinen Betriebs-
-vorschritten und Besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben gefährlicher
Güter zu beachten,
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen zu befolgen,
3. die nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR erforderlichen schriftlichen Weisun-
qcn Jür das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art in dem nach der gegebenen
Situal ion rniiqlichen Umfung zu beachten.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Eigentü1m~r oder Ausrüster
a) gefülirliche Güter auf einem Schiff ohne Zulassungszeugnis nach den Randnummern 10 182
bis 10 184 der Anlage B zum ADNR befördern läßt,
b) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter das
Schiff in dem vorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird,
c) entgegen Artikel 2 ADNR nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter befördert,
d) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich ein Abdruck der Anlage B zum ADNR
und die in ihrer Randnummer 10 181 Abs. 2 aufgeführten Urkunden an Bord befinden,
e) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die dort bezeichneten Untersuchungen und
Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben werden,
f) einer durch vol1ziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen
Maßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;
2. als Absender gefährlicher Güter
a) entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß dem Schiffsführer die erforderlichen schrift-
lichen Weisungen, Erläuterungen und Beförderungspapiere übergeben werden,
b) entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Verpackung und
das Zusammenpacken gefährlicher Güter eingehalten oder die vorgeschriebenen Aufschrif-
ten und Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind,
c) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen
Maßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;
3. als Schiffsführer
a) gefährliche Güter auf einem Schiff ohne Zulassungszeugnis nach den Randnummern 10 182
bis 10 184 der Anlage B zum ADNR befördert,
b) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter das
Schiff in dem vorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird,
c) entgegen Artikel 2 ADNR nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter befördert
oder entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 bei der Beförderung das zugelassene Höchstgewicht über-
schreitet,
d) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 die Allgemeinen Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-
schriften für das Laden, Löschen und Handhaben nicht beachtet oder die an Bo_~d befind-
lichen Personen zur Beachtung dieser Vorschriften nicht anhält,
e) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder
Zwischenfällen aller Art allen Personen an Bord nicht zur Kenntnis gibt oder sie an Bord
nicht aushängt,
f) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 die vorgeschriebenen Erläuterungen, Urkunden oder Bescheini-
gungen nicht an Bord aufbewahrt oder auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung
nicht aushändigt,
g) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 6 die dort genannten Gebrauchsanweisungen und HinweistafelI?,
nicht anbringt,
h) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 7 die Besonderen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht
einhält,
i) entgegen Randnummer 10 100 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR keine geeigneten Maßnah-
men trifft, um zu verhindern, daß Fahrgäste mit den gefährlichen Gütern in Berührung
kommen können oder nicht dafür sorgt, daß der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht in
der Nähe von Versandstücken unterlassen wird,
k) entgegen Randnummer 10 500 der Anlage B zum ADNR das Schiff nicht oder nicht richtig
bezeichnet,
1) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen
Maßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1127
4. als an Bord befindliche Person
a) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 die Allgemeinen Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-
schriften für das Laden, Löschen und Handhaben nicht beachtet,
b) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 den vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteil-
ten Weisungen zuwiderhandelt.
§ 8
Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr
Der Bundesrninisler für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. diese Verordnung nebst Anlage entsprechend dem Fortschritt der Technik und den Erfordernis-
sen eines zunehmenden Verkehrs unter Beachtung des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter zu ändern oder in neuer Fassung zu erlassen, soweit ein Beschluß
der Zentralkornmission für die Rheinschiffahrt dies vorsieht oder zuläßt,
2. die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Mosel vom 20. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2044) oder eine an ihre Stelle tretende Rechtsver-
ordnung an die auf dem Rhein geltende Regelung anzupassen und die Verordnung in neuer
Fassung zu erlassen, soweit ein Beschluß der Moselkommission dies v.orsieht oder zuläßt,
3. die auf der Saar geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter an die auf der
Mosel geltende Regelung anzupassen.
§ 9
Ubergangsvorschriften
Für die Anlage B zum ADNR gelten die folgenden Ubergangsvorschriften:
1. Schiffe, die am 1. Januar 1977 ein gültiges Zulassungszeugnis besitzen und deren Bau und Aus-
rüstung den Bestimmungen der nachstehend aufgeführten Randnummern nicht vollständig ent-
sprechen, sind diesen spätestens am entsprechenden Tag der folgenden Tabelle anzupassen:
Nr. Randnummer Ablauf der Ubergangsfrist
131 222 (5) Typ II und III 31. März 1978
131 225 (1) b) Typ I und IV
2 131 212 (3) Typ IV Die Ubergangsfrist läuft an dem Tag
131 225 (7) ab, an dem die Gültigkeit des Zulas-
131 230 (1) und (2) sungszeugnisses des Schiffes erlischt.
131 231 (3)
Schiffe, deren Zulassungszeugnis vor
131 234 (2) in bezug auf den Abstand von dem 31. März 1978 abläuft, haben sich
3 m zwischen dem Schornstein
den Vorschriften jedoch erst ab diesem
und dem Bereich der Ladung Termin anzupassen.
131 236 (1) Typ II, III und IV
in bezug auf die Zulassung von
Durchführungen durch das Schott
durch eine Klassifikations-
gesellschaft
131 242 (4)
131 250 (3)
3 131 217 (1) 31. März 1981
131 221 Typ Ibis V
131 222 (1) b) Typ I, IV und V
in bezug auf den Abstand von
50 cm zwischen den Offnungen
der Tanks und dem Deck
131 222 (5) Typ IV
131 231 (1) Typ V
131 231 (4) Typ III und IV
131 241 (1)
131 246
131 251 (4)
131 252
131 256 (1) 2. Satz
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. Die in der Tabelle genannten Fristen gelten nicht für Teile, die innerhalb dieser Fristen geändert
oder ersetzt wurden.
3. Die Abweichungen der Nummer 3 der Tabelle sind bei der ersten Untersuchung nach dem
1. Januar 1977 mit der entsprechenden Frist im Zulassungszeugnis anzugeben. Die in Artikel 6
des ADNR genannten Verlängerungen sind dort im Zeitpunkt ihrer Gewährung einzutragen.
4. Güter der Klasse III a, Kategorie Kls dürfen bis spätestens 31. März 1981 in Tankschiffen des
Typ IV befördert werden.
5. Güter der Klasse III a, Kategorien K0s und K0n dürfen bis spätestens 31. März 1981 in Tank-
schiffen des Typs III befördert werden.
6. Seeschiffe, die am 1. Januar 1977 ein gültiges Zulassungszeugnis besitzen, benötigen außerhalb
des Rheins ein Schiffsattest erst ab 1. Januar 1982; bis dahin genügt ein amtliches Zeugnis, das
zur Ausübung der Seefahrt berechtigt.
7. Auf Schubleichter, die vor dem 1. Januar 1974 auf einer Bundeswasserstraße außerhalb des
Rheins in Betrieb waren, ist Randnummer 10 181 Abs. 2 letzter Satz ab 1. Oktober 1977 anzu-
wenden.
8. Die in § 1 Abs. 6 Satz 1 genannten Sprechfunkanlagen des beweglichen Seefunkdienstes müssen
auf den Seeschiffahrtstraßen erst ab 1. Januar 1980 vorhanden sein.
9. Vorhandene schriftliche Weisungen nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR, die
dem bisherigen Recht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1977 aufgebraucht werden.
§ 10
Neubekanntmachung der Verordnung
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung zur Einführung
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die
Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen mit ihren Anlagen in der
jeweils gültigen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-
gen. Bei Neubekanntmachung erhalten die Vorschriften folgende Uberschriften:
§ 1: Anwendungsbereich
§ 2: Zuständige Behörden im Sinne des ADNR
§ 3: Zuständige Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR
§ 4: Erleichterungen
§ 5: Gewichtsbeschränkungen
§ 6: Besondere Pflichten der Beteiligten
§ 7: Ordnungswidrigkeiten
§ 8: Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr
§ 9: Ubergangsvorschriften
§ 10: Neubekanntmachung der Verordnung
§ 11: Berlin-Klausel
§ 12 entfällt bei Neubekanntmachung.
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I
S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1129
Anlage
zur Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf dem Rhein (ADNR)
und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
(ADNR)
Artikel 1 von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder für
Gegenstand der Verordnung die dort genannten Güter weniger strenge Bedin-
gungen festsetzen, als in ·den Anlagen A und B vor-
Diese Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A gesehen sind.
und B bestimmt die Voraussetzungen, unter denen
gefährliche Güter auf dem Rhein befördert werden (2) Wenn die Beförderung mehrere Staatsgebiete
dürfep. berührt, werden die zuständigen Behörden sich ge-
genseitig verständigen, damit soweit y;ie möglich
Artikel 2 gleiche Bedingungen für die betreffenden Güter fest-
Beförderung gefährlicher Güter gesetzt werden.
(1) Gefährliche Güter, die auf Grund der An• (3) Die demgemäß erteilten Sondergenehmigungen
lage A nicht zur Beförderung zugelassen sind, dür• gelten höchstens ein Jahr, vorbehaltlich früherer
fen auf dem Rhein nicht befördert werden. Aufhebung. Sie werden unverzüglich der Zentral,
kommission für die Rheinschiffahrt mitgeteilt.
(2) Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Be-
förderung zugelassen, wenn alle in den Anlagen A
und B für die Beförderung der betreffenden Güter Artikel 5
festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Gleichwertigkeit
(1) Die zuständige Behörde, die die Einhaltung
Artikel 3 der Vorschriften der Abschnitte 2 der Anlage B zu
Anordnungen vorübergehender Art prüfen hat und die gegebenenfalls das Zulassungs-
zeugnis nach den Randnummern 10182 bis 10184 die-
(1) Die zuständigen Behörden können erforder• ser Anlage ausstellt, kann an Stelle des Baus oder
lichenfalls schon vor einer zu erwartenden Ände- der Ausrüstung, wie es in den Abschnitten 2 vor-
rung dieser Verordnung durch Anordnungen vor- geschrieben ist, jede andere· Vorrichtung zulassen,
übergehender Art Mc1ßnahmen treffen, um gefähr- die mindestens die gleiche Sicherheit bietet.
liche Güter, die nach Anlage A von der Beförderung
ausgeschlossen sind, zur Beförderung zuzulassen (2) Vorrichtungen nach Absatz 1 dürfen von der
oder für die dort genannten Güter von den Anla- zuständigen Behörde erst nach Stellungnahme der
gen A und B abweichende Bedingungen festzusetzen. Zentralkommission für die Rheinschiffahrt zugelas-
sen werden.
(2) Die Anordnungen sind zu veröffentlichen und
gelten höchstens drei Jahre. Sie werde~ gleichzeitig Artikel 6
in allen Rheinuferstaaten und Belgien in Kraft ge- Ubergangsvorschriften
setzt und unter den gleichen Bedingungen aufge~ für Bau und Ausrüstung der Schiffe
hoben.
(1) Schiffe, die dieser Verordnung unterliegen und
Artikel 4 l:;>ei ihrem Inkrafttreten
Sondergenehmigungen a) auf Grund früherer Verordnungen ausdrücklid1
zum Verkehr zugelassen sind oder
(1) In dringenden Fällen kann, sofern die Sicher-
heit gewährleistet ist, jede zuständige Behörde für b) sich im Bau oder Umbau befinden,
das Gebiet des Staates, zu dem sie gehört, Güter zur deren Bau und Ausrüstung jedoch den Vorschriften
Beförderung zulassen, die auf Grund der Anlage A dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sind diesen spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkraft- (2) Sondergenehmigungen und zugelassene gleich-
treten anzupassen. wertige Vorrichtungen, die sich auf den Bau, die
(2) Die nach Artikel 5 zuständige Behörde kann Einrichtung oder die Ausrüstung des Schiffes be-
jedoch nach Stellungnahme der Zentralkommission ziehen, müssen ausdrücklich im Zulassungszeugnis
für die Rheinschiffahrt die Frist von fünf Jahren ver- vermerkt werden, sofern ein solches vorhanden ist;
längern, wenn dargetan ist, daß die Bedingungen sie dürfen dann nur in diesem Zeugnis vermerkt
dieser Verordnung nicht einzuhalten sind oder werden. Das gleiche gilt für Schiffe, auf welche die
deren Erfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten Ubergangsvorschriften nach Artikel 6 Abs. 1 und 2
verursad1en würde, jedoch unter der Voraus- Anwendung finden.
setzung, daß die Sicherheit gewährleistet ist.
Artikel 8
(3) Das Sonderzeugnis nach den Artikeln 16 und
17 sowie der diesem gleichwertige Vermerk nach Ersatz von Ausrüstungen auf Schfüen,
Artikel 18 der Internationalen Vorschriften über die die unter die Ubergangsvorschriiten fallen
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen- Wenn auf einem Schiff Ausrüstungen, die auf
wasserstraßen gelten bis zum Ablauf ihrer Gel- Grund einer Ubergangsvorschrift zugelassen worden
tungsdauer als Zulassungszeugnisse nach dieser sind, ersetzt werden, so müssen die neuen Aus-
Verordnung für die im Sonderzeugnis genannten rüstungen den Vorschriften dieser Verordnung ent-
Güter. sprechen.
Artikel 7
Artikel 9
Bescheinigung über Sondergenehmigungen
und Gleichwertigkeiten Uberwachung
sowie nach den Ubergangsvorscbriften Führer von Smiffen mit gefährlichen Gütern haben
(1) Uber Sondergeriehmigungen und zugelas- de·n Bediensteten der zuständigen Behörden die
sene gleichwertige Vorrichtungen auf Grund der erforderlime Unterstützung zu geben, damit sie die
Artikel 4 und 5 ist eine Urkunde auszustellen, die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über-
an Bord mitgeführt werden muß. wachen können.
Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971 1131
ADNR
Anlage A
Vorschriften über die gefährlichen Güter
Inhaltsverzeichnis
I. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Randnummern (Rn.)
Begriffsbestimmungen , ................................ i • • • • • • • • • • • • • • • • • • • , • • • • • • • • • • • • • • • • , , 6000-6001
Allgemeine Vorschriften ............................................... , ..•................... 6002-6019
II. Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klasse Ia Explosive Stoffe und Gegenstände ............................................ . 6020 und ff.
Klasse Ib Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände ................................. . 6060 und ff.
Klasse Ic Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter ............................. . 6100 und ff.
Klasse Id Verdidllete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase .. .- .•...•................ 6130 und ff.
Klasse Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündlidle Gase entwickeln .............. . 6180 und ff.
Klasse II Selbstentzündliche Stoffe ..................................................... . 6200 und ff.
Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe .......................................•............ 6300 und ff.
Klasse III b Entzündbare feste Stoffe ..................•.................................... 6330 und ff.
Klasse III c Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe ..................................... . 6370 und ff.
Klasse IVa Giftige Stoffe ................................................................ . 6400 und ff.
Klasse IVb Radioaktive Stoffe ........................................................... . 6450 und ff.
Klasse V Atzende Stoffe ............•................................................... 6500 und ff.
Klasse VI Ekelerregende oder ansteckungsgefährlidle Stoffe ............................... . 6600 und ff.
Klasse VII Organische Peroxide 6700 und ff.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1- I. Teil
5999
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Begriffsbestimmungen
6000 (1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
1. ,,Internationale Regelung" RID, ADR oder IMCO-Code;
2. ,, fMCO-Code" Empfehlung der zwischenstaatlichen beratenden Seeschiffahrtsorganisation über gefährliche
Güter;
3. ,,RID" Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [Anlage I zum
Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)];
4. ,,ADR" Europäisches Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße;
5. ,,Gefährliche Güler" die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten;
6. ,,Gase" Gase und Dämpfe;
7. ,,Zerbrechliche Versandstücke" Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen (d. h. solchen aus Glas, Por-
zellan, Steinzeug oder dgl.), die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirksam
gegen Stöße schützt [siehe auch Rn. 6001 (5)];
8. ,,Beförderung in loser Schüttung" die Beförderung eines festen, schüttfähigen• Stoffes ohne Verpackung.
(2) Im Sinne dieser Anlage gelten Tanks [siehe Begriffsbestimmung Nr. 16 in Anlage B Rn 10 102 (1)]
nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß" in einem einschränkenden Sinne verwendet wird.
Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien und die Tank-
container nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.
6001 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet das Zeichen „0 /o" in dieser Anlage:
a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit
getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf das Gesamtgewicht der Mischung, der Lösung oder
des getränkten Stoffes;
b) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung.
(2) Ist in dieser Anlage das Gewicht der Versandstücke angegeben, so handelt es sich, sofern nichts
anderes bestimmt ist, um das Bruttogewicht. Das Gewicht der für die Beförderung der Güter benutzten
Behälter (Container) oder Tanks ist in den Bruttogewichten nicht enthalten.
(3) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Offnungsdruck von Sicherheitsventilen)
werden immer in kg/ cm2 Uberdruck, der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer in kg/ cm2 absolut
angegeben.
(4) Sieht diese Anlage einen Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vor, so bezieht sich dieser immer auf
einen Prozentsatz des Volumens bei einer Temperatur des Stoffes von 15° C, sofern nicht eine _andere
Temperatur genannt ist.
(5) Zerbrechliche Gefäße, die einzeln oder zu mehreren in ein widerstandsfähiges Gefäß eingebettet sind,
gelten nicht als zerbrechliche Gefäße, sofern das widerstandsfähige Gefäß so dicht und so beschaffen ist,
daß bei Bruch oder Leckwerden des zerbrechlichen Gefäßes der Inhalt nicht nach außen gelangen und die
mechanische Festigkeit des widerstandsfähigen Gefäßes während der Beförderung durch Korrosion nicht
beeintrtichtigt werden kann.
Allgemeine Vorschriften
6002 (1) Diese Anlage sieht vor, welche gefährlichen Güter von der Beförderung ausgeschlossen und welche
unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind. Sie reiht die gefährlichen Güter in Nur-Klassen und
freie Klassen ein. Von den unter den Begriff der Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern (Klassen I a,
I b, I c, I d, I e, II, IVb, VI und VII) sind die in den Vorschriften für diese Klassen (Rn. 6021, 6061, 6101,
6131, 6181, 6201, 6451, 6601 und 6701) aufgeführten Güter nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur
Beförderung zugelassen); die übrigen Güter sind von der Beförderung ausgeschlossen. Bestimmte unter den
Begriff der freien Klassen (Klassen III a, III b, III c, IV a und V) fallende gefährliche Güter sind durch
Bemerkungen in den einzelnen Klassen von der Beförderung ausgeschlossen. Von den anderen unter den
Begriff der freien Klassen fallenden Gütern sind die in den Vorschriften dieser Klassen (Rn. 6301, 6331, 6371,
6401 und 6501) genannten oder näher bezeichneten Güter nur unter den in diesen Vorschriften vorgesehenen
Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder näher bezeichneten Güter gelten
nicht als gefährliche Güler und sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.
(2) Diese Anlage enthJlt folgende Klassen:
Klasse 1a Explosive Stoffe und Gegenstände Nur-Klasse
Klasse Jb Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände ........................... . Nur-Klasse
Klasse lc Zlindwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter ....................... . Nur-Klasse
Klasse Id Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase .................. . Nur-Klasse
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1133
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Klasse Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln . . . . . . . . . Nur-Klasse 6002
Klusse II Selbstentzündliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nur-Klasse (Forts.)
Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freie Klasse
Klasse III b Entzündbare feste Stoffe ..................... , ................. , . . . . . . . . . freie Klasse
Klasse III c Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freie Klasse
Klasse IVa Giftige Stoffe ..................................................... , . . . . . freie Klasse
Klasse IVb Radioaktive Stoffe ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nur-Klasse
Klasse V Atzende Stoffe .................. , . , .... , , , , .. , ................ , . . . . . . . . • freie Klasse
Klusse VI Ekelerregende oder anslcc:kungsgefährliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nur-Klasse
Klasse VII Organische Peroxide ............................................... , . . . . Nur-Klasse
(3) Für jede Beförderung von gefährlichen Gütern ist ein Beförderungspapier erforderlich, das vom
Absender aufzustellen und ordnungsgemäß auszufüllen ist. Jedes Papier, das dazu bestimmt ist, die Güter
während der Beförderung zu begleiten, kann als Beförderungspapier gelten. Das Beförderungspapier muß
für jedes zur Beförderung aufgegebene Gut alle Vermerke enthalten, die durch diese Anlage und die
Anlage B vorgeschrieben sind. Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer
amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Fran-
zösisch oder Niederl.indisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.
(4) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig auf einem einzigen Schiff verladen
werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers
auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere
auszufertigen 'für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B nicht zusammengeladen werden
dürfen.
(5) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Anlage über Eintragungen im Beför-
derungspapier für jedes der im Sammelbehälter enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.
(6) Lösungen von Stoffen, die in dieser Anlage in der .Stoffaufzählung der Klasse, welcher der gelöste
Stoff angehört, nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten trotzdem als Stoffe des ADNR, wenn ihre Konzen-
tration derart ist, daß sie die gleiche Gefahr aufweisen wie der ungelöste Stoff.
(7) Gemische von Stoffen des ADNR mit anderen Stoffen gelten als Stoffe des ADNR, wenn die Gemische
die gleiche Gefahr aufweisen wie der im ADNR aufgeführte Stoff selbst.
(8) Ein Stoff, dessen spezifische Radioaktivität 0,002 Mikrocurie je Gramm nicht überschreitet und der
unter eine Sammelbezeichnung irgendeiner Klasse fällt, ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er
auch unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt, in welcher er nicht aufgeführt ist.
(9) Ein Stoff, dessen spezifische Radioaktivität 0,002 Mikrocurie je Gramm nicht überschreitet und der in
keiner Klasse namentlich aufgeführt ist, aber unter zwei oder mehrere Sammelbezeichnungen verschiedener
Klassen fällt, untersteht den Vorschriften
a) der Nur-Klasse, wenn eine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist;
b) der Klasse, die der dem betreffenden Stoff innewohnenden größten Gefahr während der Beförderung
entspricht, wenn keine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist.
(1) Der II. Teil dieser Anlage enthält für jede Klasse folgende Kapitel 6003
1. eine Aufzählung der gefährlichen Güter und gegebenenfalls in einer mit dem Buchstaben „a" ver-
sehenen Randnummer Angaben über die Befreiung von den Vorschriften des ADNR für bestimmte Güter
bei Erfüllung bestimmter Bedingungen;
2. Vermerke im Beförderungspapier.
(2) Vorschriften über:
- Sendungen in loser Schüttung, in Behältern (Containern) und in Tanks,
- Versandart und Abfertigungsbeschriinkungen,
- Zusammenladeverbote,
-· Beförderungsmittel,
- Gefahrzettel, die durch RID, ADR oder IMCO-Code vorgeschrieben sind, und die Erläuterungen der
Bildzeichen
befinden sich in der Anlage B, die auch alle anderen erforderlichen Sondervorschriften für die Beförderung
auf Schiffahrtsstraßen enthalten.
6004-
6005
Falls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADNR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil 6006
ihrer Strecke ebenso denjenigen eines internationalen Ubereinkommens unterworfen ist, das die Beförde-
rung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Binnenschiffahrt regelt - und zwar
auf Grund von Klauseln·, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Binnenschiffahrtsdienste ausdeh-
nen -, so gelten die Vorschriften dieses internationalen Ubereinkomm.ens für diesen Streckenabschnitt
gleichzeitig mit denen des ADNR, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften des ADNR
gelten nicht für den fraglichen Streckenabschnitt.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
B~griffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
6007 (1) Zum Nüdnveis, daß die zur Beförderung aufgegebenen gefährlichen Güter den Vorschriften des ADNR
entsprechen, muß im Belörderungspapier bescheinigt sein:
,,Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADNR"
(2) Wenn gefi:ihrliche Güter in Versandstücken (einschl. Behältern und Tankcontainern, siehe Begriffs-
bestimmungen in Rn. 10 102 der Anlage B) befördert werden, müssen Verpackung, Zusammenpackung,
Aufschriften und Gefahrzettel den Vorschriften einer der Internationalen Regelungen entsprechen. Im
Beförderungspapier muß bescheinigt sein:
„Verpackung, Zusammenpackung und Bezettelung entsprechen den Vorschriften des RID (oder
gegebenenfalls des ADR oder des IM CO-Code)"
(3) In der Bescheinigung nach Absatz 2 darf nur auf diejenige Internationale Regelung Bezug genommen
werden, die tatsächlich Einzelvorschriften für den betreffenden Stoff enthält.
(4) Das Ges<lmtbruttogewicht der gefährlichen Güter und die Anzahl der Versandstücke muß im Beförde-
rungspapic~r angegeben sein.
6008-
6019
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1135
II.Teil
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften
für die einzelnen Klassen
Klasse I a. Explosive Stoffe und Gegenstände
Bern. Stolle, di,, durch f'J,1mnwnzündung nicht zur Explosion gebracht werden können und die weder gegen Stoß noch
cJc,qc,n Pcibu1HJ empfi11rllicher sind als Dinitrobenzol, sind den Vorschriften der Klasse I a nicht unterstellt.
Kapitel 1
Aufzählung der Stoiie und Gegenstände
(1) Von den unler den Be~Jriff der Klasse I a fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6021 6020
genannten und auch diese nur unter den Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen einer der Inter-
nationalen Regelungen sowie zu den Vorschriften dieser Anlage und der Anlage B unter bestimmten
Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.
(2) In den zur Beförderung zugelassenen explosiven Stoffen darf das Nitroglycerin ganz oder teilweise
ersetzt sein durch
a) Nitroglykol oder
b) Dinitrodii:ithylenglykol oder
c) nitrierten Zucker (nitrierte Saccharose) oder
d) eine Mischung der vorgenannten Stoffe.
1. Nitrozellulose, hochnitriert {wie Schießbaumwolle), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 °/o, 6021
gut stabilisiert und mit
mindestens 25 0/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-, Butyl-, Amyl-
alkohol oder ihrer Gemische), auch denaturiert, oder Mischungen von Wasser und Alkohol, wenn
sie nicht gepreßt ist,
mindestens 15 °/o Wasser oder mindestens 12 6/o Paraffin oder anderen ähnlich wirkenden Stoffen,
wenn sie gepreßt ist.
Bern. 1. Nilrozcllulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 °/, ist ein Stoff der Klasse III b, wenn sie der in-
Rn. 6331 Ziffer 7 a), b) oder c) angegebenen Zusammensetzung entspricht.
2. Nitrozellulose in Form von Nitrozellulosefilmabfällen, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder
Schnitzeln, ist ein Stoff der Klasse II (siehe Rn. 6201 Ziffer 4).
2. Pulverrohmasse, nicht gelatiniert, für die Herstellung von rauchschwachem Pulver mit höchstens 70 0/o
wasserfreier Substanz und mindestens 30 0/o Wasser. Die wasserfreie Substanz darf nicht mehr als 50 °/o
Nitroglycerin oder i:ihnliche flüssige explosive Stoffe enthalten.
3. Gelatinierte Nitrozellulosepulver und gelatinierte nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver (Nitro-
glycer inpulver):
a) nicht porös und nicht stcwbfönnig;
b) porös oder staubförmig.
4. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 12 0/o, aber weniger als 18 0/o plastifizierendem Stoff (wie
Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen _plastifizierenden Stoff) und mit
einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln,
Chips).
Bern. Plastifizicrte Nitrozcllulose mit mindestens 18 0/o Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleich-
werliqen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der Klasse III b [siehe Rn. 6331 Ziffer 7 b) und c)].
5. Nichtgelatin ierte Nitrozellulosepulver (Mischpulver).
6. Trinitrotoluol (Trotyl), auch gepreßt oder gegossen sowie in Mischungen mit Aluminium; Mischungen
genannt flüssiges Trinitrotoluol und Trinitroanisol.
7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure;
b) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Tri-
methylenlrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit), deren Trinitrotoluolgehalt so hoch ist, daß sie
gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl;
_c) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta), und Trimethylentrinitramin (Hexogen), beide phleg-
matisiert durch Beimischung einer derartigen Menge von Wachs, Paraffin oder anderer ähnlich
wirkender Stoffe, daß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl.
Bern. Die StofJe der Ziffer 7 b) und phlegmatisiertes Hexogen der Ziffer 7 c) können auch Aluminium enthalten.
Die Stoffe der Ziffer 7 b) dürfen iluch Ammonsalpeter enthalten.
8. Organische explosive Nitrokörper:
a) wasserlösliche, wie Trinilroresorzfo;
b) wasserunlösliche, wie Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl);
c) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung.
ßem. A bqrschen von fliissicic,m Trinitrotoluol (Ziffer 6) sind die organischen explosiven Nitrokörper in flüssigem Zustand
von der Befiirderi11HJ m1sqeschlossen.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse I a
6021 9. a} Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta}, feucht, und Trimethylentrinitramin (Hexogen), feucht,
(Forts.) das erste mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens 20 °/o, das zweite mit
einem solchen Wassergehalt von mindestens 15 °/o;
b) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und feuchte Mischungen
von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit), die in trockenem Zustand gegen Stoß emp-
findlicher sind als Tetryl, beide mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens
15 °/o;
c) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wachs, Paraffin
oder dem Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen, die in trockenem Zustand gegen Stoß emp-
findlicher sind als Tetryl, mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens 15 °/o;
d) Penthritkörper, gepreßt, ohne Metallumhüllung.
10. a) Benzoylperoxid:
l. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 °/o;
2. mit weniger als 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln;
Bem. 1. Benzoylperoxid mit einem Wassergehalt von mindestens 10 1/, oder mit mindestens 30 •/o Phlegmatisierungsmitteln
ist ein Stoff der Klasse VII [siehe Rn. 6701 Ziffer 8 a) und b)).
2. Benzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an festen trockenen inerten Stoffen· ist den Vorschriften
des AD,~R nidit unterstellt.
b) Cyclohexanonperoxide [1-Hydroxy-1 '-hydroperoxydicyclohexylperoxid, bis-(1-hydroxycyclohexyl)-
peroxid und Gemische dieser beiden Verbindungen]:
J. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 5 °/o;
2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln;
Bem. 1. Cyclohexanonperoxide und deren Gemische mit einem Wassergehalt von mindestens 5 °/o oder mit mindestens
30 °/, Pblegmatisierungsmitteln sind Stoffe der Klasse VII [siebe Rn. 6701 Ziffer 9 a) und b)].
2. Cyclohexanonperoxide und deren Gemische mit einem Gehalt von mindestens 70 9/, an festen trockenen inerten
Stoffen sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
c) p·p'-Dichlorbenzoylperoxid:
l. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 0/o;
2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
Bem. 1. p-p'-Dichlorbenzoylperoxid mit einem Wassergehalt von mindestens 10 1/, oder mit mindestens 30 '/• Phlegmati-
sierungsmitteln ist ein Stoff der Klasse VII [siebe Rn. 6701 Ziffer 17 a) und b)).
2. p-p'-Dichlorbenzoylperoxid mit einem Gehalt von 70 '/• oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den
Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
11. a) Schwarzpulver (auf Kaliumnitratbasis), gekörnt oder in Mehlform;
b) schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (Gemenge von Natriumnitrat, Schwefel und Holz-, Stein- oder
Braunkohle oder Gemenge von Kaliumnitrat, mit oder ohne Natriumnitrat, Schwefel und Stein- oder
Braunkohle);
c) Preßkörper aus Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Sprengstoffen.
Bem. Die Dichte der Preßkörper darf nicht niedriger sein als 1,50.
12. a) Pulverförmige Nitratsprengstoffe, soweit sie nicht unter Ziffern 11, 14 a) oder c) fallen, in der Haupt-
sache aus Ammoniumnitrat oder einem Gemisch von Alkalinitraten oder Erdalkalinitraten mit
Ammoniumchlorid oder aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat mit Alkalinitraten oder Erdalkali-
nitraten und Ammoniumchlorid bestehend. Sie können daneben brennbare Stoffe (z.B. Holz• oder
Pflanzenmehl oder Kohlenwasserstoffe), aromatische Nitroverbindungen sowie Nitroglycerin oder
Nitroglykol oder ein Gemisch beider enthalten, außerdem inerte, stabilisierende oder färbende
Zusätze;
b) pulverförmige Sprengstoffe, ohne anorganische Nitrate, in der Hauptsache aus einem Gemisch von
inerten Stoffen (z. B. Alkalichloriden) mit Nitroglycerin oder Nitroglykol oder einem Gemisch beider
bestehend. Sie können daneben aromatische Nitroverbindungen sowie phlegmatisierend, stabilisie-
rend oder gelatinierend wirkende oder färbende Zusätze enthalten.
13. Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe (Gemenge von Choraten oder Perchloraten der Alkali-
oder Erdalkalimetalle mit kohlenstoffreichen Verbindungen}.
14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und Sprengstoffe, die den Dynamiten mit inertem Absorp-
tionsmittel ähnlich sind;
b) Sprenggelatine, bestehend aus nitrierter Baumwolle und höchstens 93 0/o Nitroglycerin; Gelatine-
dynamite mit höchstens 85 8/o Nitroglycerin;
c) gelatinöse Nitratsprengstoffe, in der Hauptsache aus Ammoniumnitrat oder einem Gemisch von Am-
moniumnitrat mit Nitraten der Alkali- oder Erdalkalimetalle, mit höchstens 40 0/o gelatiniertem Nitro-
glycerin oder Nitroglykol oder einem Gemisch beider bestehend. Sie können daneben Nitroverbin-
dungen oder brennbare Stoffe (z. B. Holz- oder Pflanzenmehl oder Kohlenwasserstoffe) sowie andere
inerte oder färbende Stoffe enthalten.
15. Ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Güter der Klasse I a enthalten haben.
6022-
6038
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1137
Klasse I a
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6021 durch 6039
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls in Ziffer 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist,
muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreidien
und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stof faufzähJung und
die Abkürzung .ADNR" zu ergänzen [z.B. I a, Ziffer 3 a}, ADNR].
6040-
6045
Für die leeren Verpackungen der Ziffer 15 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: ,,Leere 6046
Verpackung, I a, Ziffer 15, AD,\'R". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
6047-
6059
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse I b. Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Kapitel 1
Aufzählung der Gegenstände
6060 (1) Von den unter den Begriff der Klasse I b fallenden Gegenständen sind nur die in Rn. 6061 genannten
und auch diese nur zu den Vorsduiften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten Bedingun-
gen zur Beförderung zugelassen und somit gefährlicb.e Güter im Sinne des ADNR.
(2) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 der Rn. 6061 aufgezählten Gegenstände aus in Rn. 6021 aufge-
führten explosiven Stoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie
in einer der Internationalen Regelungen aufgestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen ent-
sprechen.
6061 1. Zündsdrnüre ohne Zünder:
a) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauch mit Schwarzpulverseele oder mit einer Seele
aus mit Schwarzpulver imprägnierten Baumwollfäden oder mit einer Seele aus nitrierten Baumwoll-
fäden);
b) detonierende Z11ndschnüre in Form von dünnwandigen Metallröhren von geringem Querschnitt mit
einer Seele aus einem explosiven Stoff;
c) detonierende, schmiegsame Zündschnüre mit Umwicklung aus Textilien oder plastischen Stoffen, von
geringem Querschnitt mit einer Seele aus einem explosiven Stoff;
d) Momentzündschnfüe (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus einem
explosiven Stoff von größerer Gefährlidikeit als Pentaerythrittetranitrat).
Wegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I c Rn. 6101 Ziffer 3.
2. Nidüsprengkräftige Zünder (Zünder, die nicht durch Sprengkapseln oder sonstige Einrichtungen brisant
wirken):
a) Zündhütchen;
b) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Schußwaffen aller Kali-
ber;
2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Flobert und dergleichen
Kleinkaliber; ·
c) Schlogröhren, Zündschrauben und ähnliche Zünder mit kleiner Ladung (Schwarzpulver oder andere
Zündmittel), die durch Reibung, Schlag oder Elektdzität zur Wirkung gebracht werden;
d) Zünder ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt, und ohne Ubertragungsladung.
3. Knallkapseln der Eisenbahn.
4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme derjenigen, die eine Sprengladung enthalten (siehe
Zifferll)]:
a) Jagdpatronen;
b) Flobertmunition;
c) Leuchtspurpatronen;
d) Patronen mit Brandsatz;
e) andere Zentralfeuerpatronen.
Dem. Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit Bleischrot gelten als Gegenstände der Ziffer 4 nur Patronen, deren Kaliber
13,2 mm nicht übersteigt,
5. Sprengkräftige Zünder:
a) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerun·gseinrichtung; Verbindungsstücke mit Verzögerung für
detonierende Zündschnüre;
b) elektrische Sprengkapseln mit Zündern mit oder ohne Verzögerungseinrichtung;
c) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarzpulverzündschnu(;
d) Zündladungen (Detonatoren), d. s. Sprengkapseln in Verbindung mit einer Ubertragungsladung aus
gepreßtem explosivem Stoff;
e) Zünder mit Sprengkapseln, mit oder ohne Ubertragungsladung;
f) Sprengkapseln mit Zündhütchen, mit oder ohne Verzögerungseinrichtung, mit oder ohne mechanische
Zündvorrichtung und ohne Ubertragungsladung.
6. Lotkapseln, auch Freilote oder Lotbomben genannt, d. s. Sprengkapseln mit oder ohne Zündhütchen,
eingeschlossen in Blechgehäusen.
7. Gegenstände mit Treibladung, sofern nicht unter Ziffer 8 aufgeführt, Gegenstände mit Sprengladung,
Gegenslcinde mit Treib- und Sprengladung, sofern darin nur explosive Stoffe der Klasse I a enthalten
sind, sämtlidle ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt; die Ladung dieser Gegenstände
darf ein Liditspurmittel enthalten (siehe auch Ziffern 8 und 11).
Bem. Nichtsprengkräftige Zünder (Ziffer 2) sind in diesen Gegenständen zugelassen,
Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1139
Klasse I b
8. Gegenstände mit Lcucht- oder Signalmitteln, mit oder ohne Treibladung, mit oder ohne Ausstoßladung 6061
und ohne Sprengladung, deren Treib- oder Leuchtsatz so verdichtet ist, daß die Gegenstände beim (Forts.)
Abbrennen nicht explodieren.
9. Gegenstände mit Rauchentwicklern, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen explo-
sionsfähigen Zündsatz enthalten.
Wegen rauchentwickelndcr Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke siehe Klasse I c Rn. 6101
Ziffer 27.
10. Brunnentorpedos mit einer Ladung aus Dynamit oder dynamitähnlichen explosiven Stoffen, ohne Zünder
und ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt; Geräte mit Hohlladung zu wirtschaftlichen
Zwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse festliegenden explosiven Stoff enthält, ohne Sprengkapsel.
11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, sämtlidle mit Einridltung
(wie Sprengkapsel), die brisant wirkt, das Ganze zuverlässig gesichert. Das Gewicht des einzelnen
Gegenstandes darf 25 kg nicht übersteigen.
6062-
6076
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
Die Bezeidmung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der _in Rn. 6061 durch 6077
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen: sie ist rot zu unterstreichen und durch die 'Angabe der Klasse,
der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung .ADNW zu er-
gänzen [z.B. J b, Ziffer 2 a), ADNRJ.
6078-
6099
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse I c. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
Kapitel 1
Aufzählung der Güter
6100 (1) Von den unter den Begriff .der Klasse Ic fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6101
genannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimm-
ten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.
(2) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Der Explosivsatz muß so besdlaffen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung, noch durch
Erschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammenzündung der verpackten Gegenstände eine Explosion
des ganzen Inhaltes des Versandstückes herbeigeführt werden kann.
b) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Ziffern 2 und 20 verwendet werden.
c) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Ziffern 21 bis 24), die Blitzlichtpulver (Ziffer 26) und der Raud1-
satz in den Gegenständen für Schädlingsbekämpfung (Ziffer 27) dürfen kein Chloral enthalten.
d) Der Explosivsatz muß der Bestän<ligkeitsbedingung einer der Internationalen Regelungen entsprcchc.•n,
6101 A. Zündkörper
1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat und Schwefel);
b) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und PhosphorsesquisulHd sowie Reibzünder.
2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicherheitslampen und ParafHnzündbänder für Sicnerheitslampen.
1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zündsatz enthalten.
Wegen anderer Zündbänder (Amorcesbänder) siehe Ziffer 15.
3. Schwarzpulverziindschnüre mit lang$amer Verbrennung (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauch mit
Schwarzpulverseele von geringem· Querschnitt).
Wegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I b Rn. 6061 Ziffer 1.
4. Zündgarn (nitrierte Baumwollfäden).
5, Zündschnuranzünder (Papier- oder Pappröhren mit einer kleinen Menge Brandsatz aus Sauerstoff-
trägern und organischen Stoffen, auch aromatischen Nitrokörpern) und Thermitkapseln mit Zündpillen.
6. Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhütchen mit durdlgehendem Reibzünder- oder Abreißdraht in einer
Papierhülse oder von ähnlidler Bauart),
7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel;
b) Köpfchen für elektrische Zünder.
8. Elektrische Zündlamellen (wie für photographisdle Blitzlichtpulver). Der Zündsatz einer Lamelle darf
30 mg nicht übersteigen und nicht mehr als 10 0/o Quecksilberfulminat enthalten.
Dem. Blitzlichtvorrichtungen, die nach Art elektrischer Glühlampen hergestellt sind und einen Zündsatz nach Art der
Zündlamellen enthalten, sind den Vorsduiften des ADNR nicht unterstellt.
B. Pyrotechnische Sc:berzgegenstände und Spielwaren; Zündblättc:ben (Amorces) und Zündbänder (Amorces-
bänder); Knallkörper
9. Pyrotechnische Scherzgegenstände (wie Boskozylinder, Konfettibomben, Kotillonfrüchte). Gegenstände
mit Kollodiumwolle dürfen davon höchstens 1 g je Stück enthalten.
10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier.
11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Silberfulminat enthaltende pyrotechnische Spicl\varen;
b) Knallstreichh?lzer;
c) KnaJleinlagen.
Zu a), b) und c): 1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.
12. Knalls/eine, die auf der Oberflädle einen Knallsatz von höchstens 3 g je Stück tragen. Fulminate sind
als Knallsatz ausgesdllossen.
13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer).
14. Wunderkerzen ohne Zündkopf.
15. Zündblättchen (Amorces), Zündbänder (Amorcesbänder) und Zündringe (Amorcesringe). 1000 Amorces
dürfen höchstens 7,5 g fulminatfreien Knallsatz enthalten.
Wegen Zündbändern für Sidlerheitslampen siehe Ziffer 2.
16. Knallkorke mit einem Phosphorchloratknallsatz oder einem in Papphütchen eingepreßten Fulminat- oder
einem ähnlichen Knallsatz. 1000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g Chloratknallsatz oder höchstens
10 g Fulminate oder Verbindungen von Fulminaten enthalten.
17. Knallscheiben mit Phosphorchloratknallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz enthalten.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971 1141
Klasse I c
18. Pappziindhütchen (Liliputmunition) mit einem Phosphorchloratknallsatz oder einem Fulminat- oder einem 6101
ähnlidwn Knallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz enthalten, (Forts.)
19. Pappzündhütchen (Tretknaller) mit bedecktem Phosphorchloratknallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens
30 g Knallsatz enthalten.
20. a} KnaJJplatlen,
b) Marlinikas (sogenanntes spanisches Feuerwerk),
beide enthaltend eine Mischung aus weißem (gelbem) und rotem Phosphor mit Kaliumchlorat und min-
destens 50 °/o trJgen Stoffen, die sich an der Zersetzung der Phosphorchloratmischung nicht beteiligen:
Eine Knallplatte darf nicht s(hwerer sein als 2,5 g und eine Martinika nicht schwerer als 0,1 g.
C. Feuerwerkskörper
21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln, Bomben und Feuertöpfe. Die Ladung, einschließlich Treibladung,
darf im einzelnen Körper nicht schwerer sein als 14 kg, die Bombe oder der Feuertopf insgesamt nicht
schwerer als 18 kg.
22. Brdnder, Raketen, römisd1e Lichter, Fontänen, Feuerräder und ähnliche Feuerwerkskörper mit Ladungen,
die im einzelnen Körper nicht schwerer sein dürfen als 1200 g.
23. Kanonensc11Wge oder Papierböller mit höchstens 600 g gekörntem Schwarzpulver oder 220 g Sprengstoff
je Stück, der nid1t gefährlicher als Aluminiumpulver mit Kaliumperchlorat sein darf, und Gewehrschläge
(Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem Schwarzpulver je Stück, sämtliche mit Zündschnüren, deren
Enden verdeckt sind, sowie ühnliche zur Erzeugung eines starken Knalles dienende Gegenstände.
Wegen der Knallkapseln der Eisenbahn siehe Klasse Ib Rn. 6061 Ziffer 3.
24. Kleinfeuerwerk [wie Frösche, Schwärmer, Goldregen, Silberregen, sämtliche mit einem Höchstgehalt an
Schwarz-(Korn-)pulver von 1000 g auf 144 Stück: ·vulkane, Handkometen, beide mit einem Höchstgehalt
an Schwarz-(Korn-)pulver von 30 g im einzelnen Körper].
25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne Zündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen}.
26. Blitzlichtpulver in kleinen Mengen von höchstens 5 g in Papierbeuteln oder Glasröhrchen.
D. Stoffe und Gegenstände zur Schädlingsbekämpfung
27. Raucl1entwickelnde Stoffe für land• und forstwfrtschaftliche Zwecke, sowie Räucherpatronen für Schäd-
lingsbektimpf ung.
Wegen Rauchentwicklern, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen exp1osions•
fähigen Zündsatz enthalten, siehe Klasse I b Rn. 6061 Ziffer 9.
6102-
6113
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6101 durch 6114
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse,
der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung nADNW zu er-
1
uiinzen [z.B. I c, Ziffer 1 a), ADNR]. Zulässig ist auch der Vermerk „Feuerwerkskörper des ADNR, I c, Zif-
iern .. ," mit Angabe der Ziffern, unter welche die zu befördernden Gegenstände fallen.
6115-
6129
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse I d. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Kapitel 1
Stoffaufzählung
6130 (1) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6131
genannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten
Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.
(2) Die Stoffe der Klasse I d haben eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Tem·
peratur einen Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm 2 •
Bem. Fluorwilsserstoff ist in die Klasse I d eingereiht, obwohl er bei 50° C einen Dampfdruck von nur 2,7 bis 2,8 kg/cm 2
aufweist.
(3) Die Stoffe der Klasse I d, die leicht polymerisieren, wie Vinylmethyläther, Vinylchlorid, Vinylbromid
und Äthylenoxid, sind zur Beförder_ung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhin-
derung der Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden.
Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten,
welcb.e die Polymerisation begünstigen,
6131 (1) A. Verdidltete Gase [siehe auch Rn. 6131 a unter a)J
Als verdichtete Gase im Sinne des ADNR gelten solcb.e, deren kritische Temperatur unter -10° C liegt.
1. a) Kohlenoxid, Was3erstoff mi,t hödlstens 2 0/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas);
b) Wassergas, Synthesegase (z.B. nacb. Fischer-Tropsd:1), Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und
andere Gemische von Gasen der Ziffer 1 a), wie z.B. Gemisch von Kohlenoxid und Wasserstoff.
2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).
3. Sauerstoff mit höchstens 3 6/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxid mit hödlstens
20 °/o Kohlendioxid, Stickstoff, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 °/o Stickstoff und 80 °/o Sauerstoff),
Borfluorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemische von Edelgasen untereinander, Ge-
mische von Edelgasen mit Sauerstofl und Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.
Wegen Xenon siehe Ziffer 9; wegen Sauerstoff siehe auch Rn. 6131 a unter a).
Wegen der Gase der Ziffer 3, die in Druckgaspackungen oder Kartuscb.en enthalten sind, siehe Zif-
fern 16 und 17.
B. Verflüssigte Gase (siehe aud:1 Rn. 6131 a unter b). Wegen der Gase der Ziffern 6 bis 10, die in Druckgas-
packungen oder Kartuschen enthalten sind, siehe Ziffern 16 und 17.]
Als verflüssigte Gase im Sinne des ADNR gelten soldle, deren kritisdle Temperatur gleich oder höher
als - 10° C ist.
a) Verflüssigte Gase mit einer kritischen Te m per a tu r von g 1 eich oder höher a I s
70° C:
4. Verflüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm 2 hat (Z-Gas).
5. Bromwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid (schwefiige
Säure}, Stickstofftetroxid, T-Gas (Gemisch von Äthylenoxid mit hödlstens 10 Gewichtsprozent Kohlen•
dioxid, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 29 kg/cm2 hat).
6. Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, Isobutan, Butadien, Butylen und Isobutylen.
Bem. Wegen der technischen, nicht reinen verflüssigten Gase siehe Ziffer 7.
7. Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von Mineralöl-
produkten, Kohle usw., sowie die Gemisdle der Gase der Ziffer 6, die als
Gemisch A bei 70° C einen Dampfdruck von nidlt mehr als 11 kg/cm2 haben und deren Dichte bei
50° C den Wert von 0,525 nicht unterschreitet,
Gemisch A O bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 16 kg/cm 2 haben und deren Dichte bei
50° C den Wert von 0,495 nicht unterschreitet,
Gemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm2 haben und deren Dichte bei
50° C den Wert von 0,485 nicht unterschreitet,
Gemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 kg/cm2 haben und deren Dichte bei
50° C den ·Wert von 0,450 nicht unterschreitet,
Gemisch C bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 31 kg/cm 2 haben und deren Dicb.te bei
50° C den Wert von 0,440 nicht unterschreitet.
Bem. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbezeichnung zulässig:
Benennung In Ziffer 7 Handelsnamen
Gemisch A und Gemisch A O Butan
Gemisch C Propan
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971 1143
Klasse l d
8. a) Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid 6131
(Monobrommethan), Athylchlorid (Monochloräthan}, letzteres auc.h parfümiert (Lance-Parfüm), Chlor- (Forts.)
kohlenoxid (Phosgen}, Chlorcyan, Vinylchlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin), Dime-
thylamin, Trimethylamin, Athylamin (Monoäthylamin), Athylenoxid, Methylmercaptan;
Bem. 1. Ein Gemisdl von Methylbromid und Äthylenbromid mit bödistens 50 Gewichtsprozent Methylbromid ist kein ver-
flüssigtes Gas im Sinne des ADNR und ist daher den Vorsdiriften des ADNR nicht unterstellt.
2. Gemisd!e von Methyldllorid oder -bromid mit Chlorpikrin sind Stoffe der Klasse I d, wenn der Dampfdruck der
Gemisdle bei 50° C mehr als 3 kg/cm2 betragt.
b) DichlordWuormethan, Dichlormonofluormethan, Monochlordifluormethan, Dichlortetrafluoräthan
(CF2Cl-CF2Cl), MonochlortriJJuoräthan (CH2Cl-CFs), MonochlordWuoräthan (CH 3 CF2 Cl), Monochlor-
tr illuoräthy Jen, Monochlordii luormonobrommethan, 1,1-Dilluoräthan .(CH3-CHF2), Octai Iuorcyclo-
butan;
Dem. Für die vorerwähnten Gase sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbezeichnung zulässig:
Algolrene, Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Freon, Frigen, Iaceon, gefolgt von der in der nachstehenden Tabelle
angegebenen Identifikationsnummer;
Benennung In Ziffer 8 b) IdenUflkatlonsnummer
Dir-hlorc.lifluormctlwn 12
Did1lormonolluormethan 21
Monodllordilluormethan 22
Didllortetrafluoräthan (CF2 Cl-CF2 CI) 114
Monodllortrifluoräthan (CH 2 CI-CF3) 133 a
Monodllordifluoräthan (CH3 -CF2 Cl) 142 b
Monod1lortrifluoräthylen 1113
Monod1lordifl\Jormonobrommethan 12B1
Dilluoriithan (CH 3 -CHF2) 152 a
Octafluo1cyclobutan C318
c) Mischungen der in Ziffer 8 b} aufgezählten Stoffe, die als
Gemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 13 kg/cm2 haben und deren Dichte bei
50° C diejenige von Dichlormonofluormethan (1,30) nicht unterschreitet,
Gemisch F 2 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 kg/cm2 haben und deren Dichte bei
50° C diejenige von Dichloridfluormethan (t,21) nicht unterschreitet,
Gemisch F 3 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 kg/cm2 haben und deren Dichte bei
50° C diejenige von Monochlordifluormethan (1,09) nicht unterschreitet.
JJem. Trid1Jormonofluormethan (Identifikationsnummer 11), TrichlortrifluorlHhan (CFCl2-CP2Cl) (Identifikationsnummer l 13)
und Monod1lorlrifluoräthan (CHFCI-CHF2 ) (Identifikationsnummer 133) sind keine verflüssigten Gase im Sinne des
ADNR und daher den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt; sie können aber In den Gemischen F 1 bis F 3 ent-
halten sein, ·
b) ·verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über
- 10° C, aber unter 7 0° C :
9. Xenon, Kohlendioxid {Kohlensäure}, einschließlich Gemische von Kohlendioxid mit höchstens 17 Ge•
wichtsprozent lt.thylenoxid sowie Kohlendioxid enthaltende Röhren zum Auflockern der Kohlenflöze
(wie gefüllte CardoxröhrenJ, Stickoxydul (Lachgas), Jtthan, Athylen.
Wegen Kohlendioxid siehe auch Rn. 6131 a unter c).
Bem. 1. Kohlendioxid und Stickoxydul sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie einen Reinheitsgrad von mindestens
99 °/o aufweisen.
2. Unter Röhren zum Auflockern der ·Kohle versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättchen versehene
Stahlbehälter, die Kohlendioxid und eine allgemein als Erwllrmungselement bezeichnete Patrone enthalten, deren
Entzündung nur auf elektrischem Wege erfolgen kann, das Erwärmungselement muß so beschaffen sein, daß es
nicht explosionsartig verbrennen kann, wenn der Behälter nicht mit Kohlendioxid unter Druck gefüllt ist. Cardox-
röhren oder ähnlid!e Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden, müssen einem der Muster entspredlen,
die von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch in den Bergwerken zugelassen sind,
10. Chlorwasserstoff, Schwefelhexafluorid, Chlortrilluormethan, TriJJuormonobrommethan, Trifluormethan,
Vinyltluorid, 1,1-Difluoräthylen (CH2 = CF2).
Bem, t. Sdlwefelhexafluorid ist zur Beförderung nur zugelassen, wenn es einen Reinheitsgrad von mindestens 99 0/o
aufweist.
2. Für die vorstehenden Chlorfluorkohlenwasserstoffe sind auch folgende gebräuchliche Handelsnamen als Stoff•
bezelchnung zulässig:
Algofrene, Arcton, Edifren, Flug'ene, Forane, Preon, lsceon, gefolgt von der in der nachstehenden Tabelle
angegebenen Identifikationsnummer:
Benennung In Ziffer 10 Identlflkatlonsnummer
Chlortrifluormethan 13
Trifluormonohrommethan 1381
Trifluormethan 23
Vinylfluorid 1141
Difluoräthylen 11324
C. Tief gekühlte, verflüssigte Gase
11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Stickstoff, auch in Mischung mit Edelgasen, flüssige
Gemische von Sauerstoff und Stickstoit, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase,
12. Flüssiges Methan, flüssiges Athan, flüssige Gemische von Methan und lt.than, auch mit Zusatz von
Propan oder Butan; flüssiges Athylen.
13. Flüssiges Kohlendioxid.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse I d
6131 D. Unter D1 uck gelöste Gase
(Forts.) 14. Ammoniak, in Wasser gelöst,
a) mit über 35 °/o bis höd1stens 40 0/o Ammoniak,
b) mit über 40 °/o bis höchstens 50 0/o Ammoniak.
Bern. We(Jen J\mmonic1kwasscr mit nicht mehr als 35 0/o Ammoniak siehe Klasse III a, Rn. 6301, Ziffer 5.
15. Acetylen, gelöst (Acetylendissous, Dissousgas) in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösemittel,
z. B. Aceton.
E. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Druckgasen [siehe auch Rn. 6131 a unter d)].
16. Druckgaspackungen
a) mit höchstens 45 Gewichtsprozent, aber höchstens 250 g brennbaren Stoffen,
b) mit mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr als 250 g brennbaren Stoffen,
je bezogen auf das Gesamtgewicht des Wirkstoffes und des Treibmittels.
Dem. Drudup~,p,Hlurnuen (sogrnannle Aerosole) sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße mit einem Ent-
nahmcve11til oder einer Zcrstäubungsvorridltung, die unter Druck ein in einer Internationalen Regelung zugelassenes
Ct1s oder Gasgemisd1 oder einen W1rkstofl (zur Insektenvertilgung, für kosmetisdle Zwecke usw.) mit einem sold1en
Gas oder Gc1sgemisdl als Treibmittel enthalten,
17. Kartuschen mit
a) brennbaren Druckgasen,
b) nicht brennbaren Druckgasen.
Bern. Ki1rlusd1en sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße, die ein in einer Internationalen Regelung zugelas-
senes c_;as oder Gasgemisch enthalten (z.B. Butan für Campingkodler, Kühlgase) und kein Entnahmeventil besitzen.
Dem. zu Ziffern 16 und 17. Als brennbare Stoffe gelten:
- C<1sc (TreilJmittel in Druckgaspat'kungen Kartuschenfüllung), deren Misdlung mit Luft zündfähig ist und dahe·r
eine untere und eine obere Explosionsgrenze hat;
- flüssi\Je Stoffe (Wirkstoff der Druckgaspac:kungen) der Klasse III a.
F. Entleerte Gefäße und entleerte Tanks
18. Ungercinigtc leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks, die Gase der Ziffern 1 und 2, Barfluorid und
Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4 bis 10 und 12 bis 15 enthalten haben.
Bern. 1. Gefäße und Tanks, in denen nach Entnahme der Gase der Ziffern l und 2, von Borfluorid und Fluor der Ziffer 3,
der Gase der Zittern 4 bis 10 und 12 bis 15 geringe Reste verblieben sind, werden als entleert angesehen
2. Ungcreiniqte leere Gefäße oder ungereinigte leere Tanks, die andere Gase der Ziffer 3 als Borfluorid oder Fluor
oder die Gase der Ziffer 11 enthalten haben, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt,
(2) Zur Anwendung der Bestimmungen der Anlage B sind die Stoffe der Klasse I d in brennbare Gase
(F) und nicht brennbare Gase (NF) eingeteilt. Als brennbare Gase (F) werden die Stoffe der Ziffern 1, 2,
4, 6, 7, 12, 15, 16 b) und 17 a} sowie
- Schwefelwasserstoff und T-Gas der Ziffer 5,
- die Stoffe der Ziffer 8 a) mit Ausnahme von Methylbromid (Monobrommethan) und von Chlorkohlen-
oxid (Phosgen),
- Monochlordifluoräthan und 1,1-Difluoräthan der Ziffer 8 b),
- Äthan und Äthylen der Ziffer 9,
- Vinylfluorid und 1,1-Difluoräthylen der Ziffer 10 und
- die leeren Behälter und die leeren Tanks der Ziffer 18, die die vorgenannten Stoffe enthalto.11 haben,
angesehen.
Die übrigen Stoffe der Klasse 1 d werden als nicht brennbare Gase (NF) angesehen.
6131 a Gase und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, sind den für diese
Klasse in dieser Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt:
a) verdichtete Gase, die weder brennbar, noch giftig, noch ätzend sind, und deren Druck im Gefäß, be-
zogen auf 15° C, nicht höher ist als 2 kg/cm 2 ;
b) ver0üssiqte Gas~ in Kühlapparaten (Kühlschränken, Eismaschinen usw.), die zu ihrem Betrieb dienen,
in Mengen von höchstens 20 Litern je Apparat;
c) vc, flüssigtes Kohlendioxid (Ziffer 9)
1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum
von höchstens 220 cm 3 , die höchstens 0,75 g Kohlendioxid auf 1 cm 3 Fassungsraum enthalten dürfen,
2. bis zu 25 g Kohlendioxid, in gasförmigem Zustande nicht mehr als 0,5 °/o Luft enthaltend, in metal-
lenen Kapseln (Sodors, Sparklets), die höchstens 0,75 g Kohlendioxid auf 1 cm 3 Fassungsraum ent-
halten dürfen;
d) Gegenstünde der Ziffern 16 und 17 mit einem Fassungsraum von höchstens 50 cm3 • Ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 10 kg.·
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1145
Klasse I d
6132-
6155
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich .lauten wie eine der in Rn. 6131 durch 6156
Kmsivschrift hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse„
der Ziffer, gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung, der Angabe F oder NF und die Abkürzung
,,ADNW zu ergänzen [z.B. 1 d, Ziffer 1 a), F, ADNRJ.
(2) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) ist der Bezeichnung des Gutes der
Vermerk hinzuzufügen: ,,Röhre am ... (Datum) durch .. , (Name der staatlichen Behörde) von: .. (Bezeich 0
nung des Staates) zugelassenu.
(3) Bei Versendung von zur Selbstpolymerisation neigenden Gasen, wie Vinylmethyläther, Vinylchlorid,
Vinylbromid, Athylenoxid !Ziffer 8 a)J, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein: ,,Die erforderlichen
Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stoffes während der Beförderung wurden getroffenM.
4} Für Tanks mit Gasen der Ziffer 11 ist je nachdem eine der nachstehe.nden Erklärungen in das Be-
förderungspapier einzutragen: ,,Der Inhalt des Tanks ist ständig mit der Außenluft in Verbindung": *Der
Tank ist mit Sicherheitsventilen verschlossen, die sich nicht vor dem,., (Datum, mit dem sich der Be-
förderer einverstanden erklärt hat) öffnen".
(5) Für Tanks mit Gasen der Ziffern 12 und 13 ist die nachstehende Erklärung in das Beförderungspapier
einzutragen:
„Der Tank ist mit Sicherheitsventilen verschlossen, die sich nicht vor dem.,. {Datum, mit dem sich der
Befördercr einverstanden erklärt hat) öffnenu.
6.157-
6166
Für die leeren Gefäße und leeren Tanks der Ziffer 18 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: 6167
11
„Leeres Gefäß (oder leerer Tank), I d, Ziffer 18, F (oder gegebenenfalls NF), ADNR Dieser Text ist rot zu
•
unterstreichen.
6168-
6179
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Kapitel 1
Stoifaufzählung
6180 Von den unter den Begriff der Klasse I e fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6181
genannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimm-
ten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.
6181 1. a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Natrium, Kalium, Calcium, sowie Legierungen der Alkali-
metalle, Legierungen der Erdalkalimetalle und Legierungen der Alkalimetalle mit den Erdalkali-
metallen;
b} Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle;
c} Dispersionen der Alkalimetalle.
2. a} Calciumcarbid und Aluminiumcarbid;
b) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle [wie Lithiumhydrid, Calciumhydrid (Hydrolith)], gemischte
Hydride sowie komplexe Alkali- und Erdalkalihydride von Bor und Aluminium;
c) Alkalisilicide;
d) Calciumsilicid (Calciumsilicium), pulverförmig, körnig oder in Stücken, mit mehr als 50 0/o Silicium,
Calciummangansilicid ( Calciummangansilicium);
e) Magnesiummanganlegierungen.
3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie Natriumamid. Siehe auch Rn. 6181 a.
Dem. Calciumcyanamid (Kalkstickstoff) ist den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
4. Siliciumchloroform (Trichlorsilan).
5. Ungereinigte leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Klasse Je enthalten haben.
6181 a Natriumamid (Ziffer 3) ist den für diese Klasse in dieser Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vor-
schriften nidlt unterstellt, wenn es in einer Menge von höchstens 200 g je Versandstück in dicht ver•
schlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt ist und diese in starke, dichte hölzerne Behälter
mit dichtem Verschluß sicher eingesetzt sind.
6182-
6189
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
6190 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6181 durch
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in der Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß
die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und
durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoticiufzählung und die
Abkürzung „ADNR" zu ergänzen [z.B. Je, Ziffer 2 a), ADNR].
6191-
6197
6198 Für die leeren Gefäße und leeren Tanks der Ziffer 5 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten:
,,l.eeres Gefäß (oder leerer Tank), 1 e, Ziffer 5, ADNR". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
6199
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971 1147
Klasse II. Selbstentzündliche Stoiie
Kapitel 1
Stoffaufzählung
Von den unter den Begriff der Klasse II fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6201 6200
genannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter be-
stimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne der ADNR.
1. Weißer od<'.:: gelber Phosphor. 6201
2. Verbindungen mit Phosphor mit Alkali- und Erdalkalimetallen, wie Natriumphosphid, Calcium-
phosphid, Strontiumphosphid.
Bern. Verbindungen von Phosphor mit Scnwermetallen, wie Eisen, Kupfer, Zinn, aber mit Ausnahme von Zink (Phosphor-
zink ist ein Stoff der Klasse IV a Rn. 6401 Ziffer 33), sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
3. Zinkalkyle, Magnesiumalkyle, Aluminiumalliyle, Aluminiumdiäthylchlorid, Siehe auch. Rn. 6201 a
unter a).
4. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Schnitzeln.
Bern. Nitrozellulosefilm11bfälle, von Gelatine befreit, die pulverförmig sind oder pulverförmlge Bestandteile enthalten,
sind von der Beförderung ausgeschlossen.
5. a) Gebrauchte Putztücher und Putzwolle;
b) fettige oder ölige Gewebe, Dochte, Seile und Schnüre;
c) fettige oder ölige Wolle, Haare, Kunstwolle, Reißwolle, Baumwolle, Reißbaumwolle, Kunstfasern,
Seide, Flachs, Hanf und Jute, auch als Abfälle vom Verspinnen oder Verweben.
Siehe zu a), b) und c) auch Rn. 6201 a unter b).
Bern. Wenn die Stoffe der Ziffer 5 b) und c) wasserfeucht sind, so sind sie von der Beförderung ausgeschlossen,
6 a) Staub und Pulver von Aluritinium oder Zink sowie Gemische von Aluminiumstaub oder -pulver und
Zinkstaub oder -pulver, auch fettig oder ölig; Pulver von Zirkonium und Titan; Hochofenfilterstaub;
b) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegierungen mit einem Gehalt
an Magnesium von mehr als 80 0/o, alle ohne eine Selbstentzündung fördernde Fremdstoffe;
c) die folgenden Salze der hydroschwefligen Säure (H 2S 20 4): Natriumhydrosulfit, Kaliumhydrosulfit,
Calciumhydrosulfit und Zinkhydrosultit;
d) Metalle in pyrophorer Form.
Siehe zu a) auch Rn. 6201 a unter b) und c), zu b) und c) auch Rn. 6201 a unter b).
7. Frisch geglühter Ruß. Siehe auch Rn. 6201 a unter b).
8. Frisch gelöschte Holzkohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken. Siehe auch Rn. 6201 a unter b) und
Klasse III b Rn. 6331 Ziffer 1.
Bern, Unter friscn gelöschter Holzkohle versteht man:
bei Holzkohle in Stücken solche, seit deren Löschung noch nicht 4 Tage verstrichen sind;
bei Holzkohle in Pulver oder in Körnern in geringeren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren Löscnung noch nicht
8 Tage verstricnen sind, vorausgesetzt, daß deren Auskühlung an der Luft in dünnen Schichten oder mittels eines
Verfahrens vorgenommen wurde, das einen gleichen Abkühlungsgrad gewährleistet,
9. Gemenge von körnigen oder porösen brennbaren Stoffen mit der Selbstoxydation noch unterliegenden
Bestandteilen, wie Leinöl, Leinölfirnis und Firnisse aus anderen analogen Oien, Harz, Harzöl, Petro-
leumrückständen (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin), sowie ölhaltige Rückstände der Sojabohnen-
ölbleichung. Siehe auch Rn. 6201 a unter b) und Klasse III b Rn. 6331 Ziffer 1.
10. Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus Papier oder Pappe (wie Hülsen und Pappringe), Holzfiberplatten,
Gespinste, Gewebe, Garne, Seilerwaren, Abfälle vom Verspinnen oder Verweben, alle imprägniert mit
selbstoxydierenden Olen, Fetten, Firnissen oder anderen Imprägniermitteln. Siehe auch Rn. 6201 a
unter b) und Klasse III b Rn. 6331 Ziffer 1.
Bern. Wenn die unter Ziffer 10 genannten Stoffe mehr als die hygroskopische Feuchtigkeit aufweisen, sind sie von der
Beförderung ausgeschlossen.
11. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxidbasis.
12. Ungereinigte, gebrauchte llefebeutel. Siehe auch Rn. 6201 a unter b)
13. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat.
Bern. Wenn die Stoffsäcke durch Waschen vom Nitrat, mit welchem sie getränkt waren, vollkommen befreit sind, so sinrl
sie den Vorscnrilten des ADNR n.icht unterstellt.
14. Ungereinigte leere Eisenfcisser und ungereinigte leere Tanks, die Phosphor der Ziffer 1 enthalten
haben.
15. Ungereinigte leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Ziffer 3 enthalten haben.
Bem. Zu Ziffern 14 und IS. Die von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten Behälter sind den Vorschriften des
ADNR nicht unterstellt.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse II
6201 a Stoffe, die unter den nild1slchenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den für diese
Klüssc in dieser Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vorsduiften nicht unterstellt:
a) die Lösungen der Stoffe der Ziffer 3 in einer Konzentration, die 10 0/o nidlt übersteigt, in Lösemitteln
mit einem Siedepunkt von mindestens 95° C, wenn sie sich in einem die Selbst~ntzündung ausschließen-
den Zustand befinden und dies im Beförderungspapier durch den Vermerk "Nicht selbstentzündlich•
bcscbcinigt ist; siehe jedoch Klasse III a;
b) Stoffe der Ziffern 5 bis 10 und 12, mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 6 d), wenn sie sidl in einem
die Selbstentzündung aussc:111:i.eßenden Zustand befinden und dies im Beförderungspapier durdl den
Vermerk „Nicht selbstentzündlich" bescheinigt ist; für die Stoffe der Ziffer 8 und gewisse Stoffe der
Ziffern 9 und 10 siehe jedoch Klasse IIIb Rn .. 6331 Ziffer 1;
c) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink [Ziffer 6 a}], z. B. beigepackt zu Lacken für die Hersfellung
von f arben, wenn sie in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind;
d) Gebrauchte Gasreinigungsmasse der Ziffer 11, die durdl Ablagern und Lüften nicht mehr selbstentzünd„
lieh ist und für die dies im Beförderungspapier durch den Vermerk nNicht selbstentzündlich• bestätigt
wird.
6202-
6214
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
6215 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6201 in Kursiv„
schritt hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 2, 3, 9 und 10 der Stoffname nidlt angegeben
ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeidlnung de!ll Gutes ist rof zu unter-
streichen und durch die Angabe der Klasse, der. Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffauf-
zählung und die Abkürzung nADNR' zu ergänzen [z, B. II, Ziffer 5a], ADNR].
6216-
622Z
6223 Für die leeren Gefäße.und die leeren Tanks der Ziffern 14 und 15 muß die Bezeichnung im Beförder~ngs-
papier lauten: nLeeres Gefäß (oder leerer Tank), II, Ziffer 14 (oder 15), ADNR•. Dieser Text ist rot ·zu
unterstreichen.
6224-
6299
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1149
Klasse III a. Entzündbare flüssige Stoffe
Kapitel 1
Stoffaufzählung
(1) Als entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a gelten die entzündbaren Stoffe, die bei 50° C einen 6300
Dampfdruck von höchstens 3 kg/cm 2 haben, Ausgenommen sind Stoffe, die in anderen Klassen aufgeführt
sind.·
(2) Von den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren flüssigen oder bei Temperaturen. von nicht mehr
als 15° C noch salbenförmigen Misdrnngen sind die in Rn. 6301 genannten Stoffe sowie die dort genannten
Gegenstände den Vorsduiften dieser Anlage und denen der Anlage B unterworfen. Diese Stoffe und
Gegenstände sind unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter
im Sinne des ADNR,
(3) Die flüssigen Stoffe der Klasse III a, die leicht peroxydieren (wie .Äther oder gewisse heterozyklisd1e
sauerstoffhaltige Körper) sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasser-
stoffperoxid H 202 berechnet, 0,3 0/o nicht übersteigt.
(4) Die Stoffe der Klasse III a, die leicht polymerisieren, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die
erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation während der Beförderung getroffen
wurden.
(5) Der obenerwühnte Gehalt an Peroxid und der nachstehend festgesetzte Flammpunkt sind nach den
Vorschriften einer der Internationalen Regelungen zu bestimmen,
(6) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte oder ge-
blasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem Flammpunkt über 100° C
gleichzuachten.
(1) 1. a) Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt 6301
°
unter 21 C, auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen
(ausgenommen Nitrozellulose) oder von beiden höchstens 30 0/o enthalten, wie:
Roherdöl und andere Rohöle sowie leicht flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und anderen
Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther, Pentane,
Benzin, Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; .A.thylacetat (Essigsäureäthylester, Essigester),
Vinylacetat, Äthyläther (Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und andere
Äther und Ester; Schwefelkohlenstoff; Acrolein; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z. B.
1,2-Dichloräthan und Chloropren};
°
b) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 C mit höchstens 55 0/o Nitro-
zellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 0/o (Kollodium, Semikollodium und
andere Nitrozelluloselösungen).
Siehe zu a) auch Rn. 6301 a, unter a), b) und d), zu b) auch Rn. 6301 a unter a).
Bem. Hinsidi.tlich der Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C
mit mehr als 55 0/o Nitrozellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt, oder
mit hödlstens 55 0/o Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 ¼
siehe Klasse I a (Rn. 6021 Ziffer 1) und Klasse III b [Rn. 6331 Ziffer 7 a)].
2. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
unter 21 ° C, wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (aus-
genommen Nitrozellulose) oder von beiden mehr als 30 °/o enthalten, wie:
gewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)
lösungen.
Siehe auch Rn. 6301 a unter c).
3. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von 21 ° C bis 55° C (die Grenzwerte inbegriffen), auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten
gelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden höchstens 30 0/o enthalten, wie:
Terpentinöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,
Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpentinölersatz), Schwerbenzin,
Petroleum (für Leucht-, Heiz- und Motorzwecke) Xylol, Styrol, Cumol, Solventnaphtha; Butyl-
alkohol (Butanol};. Butylacetat (Essigsäurebutylester}; Amylacetat (Essigsäureamylester), Nitro-
methan (Mononitromethan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse chlorierte Kohlenwasser-
stoffe (z.B. Monochlorbenzol). Siehe auch Rn. 6301 a unter c) und d).
4. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 55° C bis 100° C (den Grenzwert 100° C inbegriffen), auch wenn sie von festen, in den Flüssig-
keiten gelösten oder suspendierten Stofü:n odei von beiden höchstens 30 0/o enthalten, wie:
gewisse Teere und Destillate daraus; Hf::izöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydro-
naphthalin); Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. 2-Äthylhexylchlorid). Siehe
auch Rn. 6301 a unter c) und d).
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse III a
6301 5 ..Mit \IVasscr in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C,
(Foris.j auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden
höchslens 30 0/o enthalten, wie:
Mel11ylallwl10J (Methanol, Holzgeist), auch denaturiert: Athylalkohol (Athanol, gewöhnlicher Sphi-
tus}, auch derwluriert; Acetaldehyd; Aceton und Acetonmischungen; Pyridin; Ammoniakwasser,
dessen Gehalt an Ammoniak 35 °/o nicht übersteigt, wenn es in einem Tankschiff befördert wird.
Siehe auch Rn. 6301 a unter a) und c).
Bern. Ammoniukwusser, dessen Gehalt an Ammoniak 35 ¼ nicht übersteigt, unterliegt den Vorschriften des ADNR nur
dann, wenn es in einem Tankschiff befördert wird.
6. Ungcrcinigle leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks, die entzündbare Flüssigkeiten• der
Klasse III a enthalten haben.
(2) Zur Anwendung der Beslimmungen der Anlage B werden die Stoffe der Klasse III a in K-Ka.tegoricn
eingeteilt. Es vvcnkn anucschcn als:
Kategorie K x:
a) Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5
- deren Zündtemperatur (nach ASTM D 2155-66 oder DIN 51794/61) unter 200° C liegt, oder
- bei denen die Differenz zwischen der unteren und der oberen Explosionsgrenze (Zündgrenze)
bezogen auf 20° C und 760 mm Quecksilbersäule mehr als 15 Volumenprozent beträgt [z. B. Schwefel-
kohlenstoff der Ziffer 1 a)];
b} folgende Stofle der Klasse III a, die giftige Eigenschaften haben, sofern sie nicht schon nach a) zur
Kategorie K x gehören:
i} Athylacrylat, Crotonaldehyd, Benzol einschließlich Pyrolysebenzin, Chloropren, 1,2-Dichloräthan
(Äthylendichlorid, Dichloräthylen und Dichlorpropan der Ziffer 1 a);
ii} 1,3-Dichlorpropen, lsopropylbenzol (Cum.ol) und Mesityloxid der Ziffer 3;
iii) Nitrobenzol und o-Dichlorbenzol der Ziffer 4;
iv) Pyridin der Ziffer 5.
Bern. zu b) In Anwendung der Rn. 6002 (7) gehören Gemische mit Benzol nicht zur Kategorie K x, wenn sie weniget als
10 0/o Benzol enthalten.
Kategorie K Os:
Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5, deren Dampfdruck bei 50° C mehr als 1,9 kg/cm 2 beträgt und die r;cht zur
Kategorie K x gehören.
Kategorie K On:
Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck bei 50° C
zwischen 1,35 kg/cm~ und 1,9 kg/cm 2 für reine Stoffe
- zwischen 1,5 kg/cm~ und 1,9 kg/cm 2 für Gemische liegt.
Kategorie K 1 s:
Stoffe der Ziff crn 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck bei 50° C
zwischen 1,1 kg/cm 2 und 1,35 kg/cm 2 für reine Stoffe
-- zwischen 1,1 kg'cm~ und 1,5 kg/cm 2 für Gemische liegt.
Kategorie K 1 n:
Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck nicht mehr als
1,1 kg/cm 2 beträgt
Bern. Bei Erdölprodukten kann die Dampfdruckbestimmung auch nach dem Verfahren von Reitl nach I. P. 69 oder ASTM
D 323 durchgeführt werden.
Hierbei gilt:
an Stelle des Dampfdruckes von 1,1 kg/cm2 bei 50° C ein solcher nach Reitl von 0,65 kg/cm2 bei 37,8° C,
an Stelle des Dampfdruckes von 1,35 kg/cm2 bei 50° C ein solcher nach Reitl von 0,8 kg/cm2 bei 37,8° C,
an Stelle des Dampfdruckes von 1,5 kg/cm2 bei 50° C ein solcher nach Reitl von 0,9 kg/cm2 bei 37,8° C,
ün Stelle des Dampfdruckes von 1,9 kg/cm2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 1,2 kg/cm 2 bei 37,8° c,
Kategorie K 2:
Stoffe der Ziffer 3, die nicht zur Kategorie K x gehören.
Kategorie K 3:
Stoffe der Ziffer 4, die nicht zur Kategorie K x gehören.
Bem. Die leeren Behälter und die leeren Tanks der Ziffer 6 werden in die Kategorie derjenigen Flüssigkeit eingeordnet,
die sie zuletzt enlhallen haben.
6301 a Storfe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den für diese
Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt:
Nr, 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1151
Klasse III a
a) Flüssigkcit.c'.n der Ziffer l, uusgenommen die nachstehend unter b) genannten, sowie Aceton und Aceton-
mischungc!n (Ziffer 5): höchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder einem
geeigneten Kunststoff; diese Gefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine äußere
Verpackung aus Blech, Holz oder Pappe einzusetzen; die zerbrechlichen Gefäße sind gegen Beschädigung
zu sichern;
b) Schwefelkohlenstoff, Athyläther, Petroläther, Pentane, Methylformiat: 50 g je Gefäß und 250 g je Ver-
sandstück; diPse Stoffe sind nach a) zu verpacken;
c) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenommen Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen: 1 kg je
Gefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind nach a) zu verpacken;
d) Treibstoff in Behältern von Motorfahrzeugen oder in mit den Fahrzeugen festverbundenen und ver-
schlossenen Vorratsbehältern. Ist ein Abschlußhahn in der Leitung vor dem Motor eingeschaltet, so ist
dieser zu schließen; der Stromkreis muß ebenfalls unterbrochen werden. Motorräder und Fahrräder mit
Hilfsmotor, deren Behälter Treibstoff enthält, n~üssen aufrecht auf den Rädern stehend verladen und
gegen Umkippen gesichert werden.
6302-
6308
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6301 durch 6309
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, ist die handelsübliche
Benennung einzusetzen. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der
Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung sowie der Kategorie (K . .) und
die Abkürzung „ADNR" zu ergänzen [z.B. III a, 1 a), K 1 n, ADNRJ.
(2) Bei jeder Versendung von leicht peroxydierenden Stoffen ist im Beförderungspapier zu bescheinigen:
,,Der Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid berechnet, übersteigt nicht 0,3 8/o."
(3) Bei jeder Versendung von leicht polymerisierenden Stoffen ist im Beförderungspapier zu bescheinigen:
„Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stoffes während der Beförderung
wurden getroffen".
6310-
6315
Für leere Gefäße und leere Tanks der Ziffer 6 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: 6316
„Leeres Gefäß" (oder leerer Tank), III a, Ziffer 6 K x (oder gegebenenfalls K Os, K On, K 1 s, K 1 n, K 2 oder
K 3), ADNR". Dieser Text ist rot zu unterstreichen. ',
6317-
6329
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse III b. Entzündbare feste Stoffe
Kapitel 1
Stoffaufzählung
6330 Von den unter den Begriff der Klasse III b fallenden Stoffen sind die in Rn. 6331 genannten oder unter
eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter-
worfen. Diese Stoffe sind unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche
Güter im Sinne des ADNR.
6331 1. Stoffe, die durch Funken leicht entzündet werden können, wie Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holz-
wolle, Holzkohle, Holzschliff und Holzzellstoff, Altpapier und Papierabfälle, Papierwolle, Rohr (ausge-
nommen spanisches Rohr), Schilf und Schilfrohr, Heu, Stroh, auch feucht (auch Mais-, Reis- oder Flachs-
stroh), Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und AbfälJe von Spinnstoffen pflanzlichen Ursprung, Kor/.,,
pulverförmig oder körnig, geschwellt oder nicht geschwellt, auch mit Beimengung von Pech oder anderen
nicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, und kleinstückige Korkabfälle. Siehe auch Klasse II
Rn. 6201 Ziffern 8 bis 10 und Rn. 6201 a unter b).
Bem. 1. Diese Stoffe sind in der Aufzählung nur wegen der Zusammenladeverbote aufgeführt. Die Vorsdiriften der Rn.
6346 (1) sind anzuwenden, nicht aber die anderen Vorschriften dieser Anlage oder der Anlage B.
2. Unvergorenes oder eine Gärungsmöglichkeit bietendes Heu ist von der Beförderung ausgeschlossen, WC'nn es
noch einen Feuchtigkeitsgrad aufweist, der zu einer Gärung führen könnte.
3. Durch Pressen hergestellte Schalen und Platten aus geschwelltem Kork, auch mit Beimengung von Pech oder
anderen nicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
4. Mit zur Selbstoxydation neigenden Stoffen imprägnierter Kork ist ein Stoff der Klasse II (Siehe Rn. 6201 Ziffl'r 9).
5. Stoffe der Ziffer 1, die als Pack- oder Füllstoffe verwendet werden, gelten nicht als Stoffe des ADNR.
2. a) Schwefel (auch Schwefelblumen);
b) Schwefel in geschmolzenem Zustand.
3. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols hergestelltes,
im wesentlichen aus Kollodiumwolle bestehendes Erzeugnis.
4. Zelluloid in Platten, Blättern, Stangen oder Röhren und mit Nitrozellulose imprägnierte Gewebe.
5. Filmzelluloid (Filmrohstoff ohne Emulsion) in Rollen und entwickelte Filme aus Zelluloid.
6. Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle.
Bem. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Sdrnitzeln, sind Stoffe der
Klasse II (siehe Rn. 6201 Ziffer 4).
7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert (wie KolJodiumwolJe), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von hödlstens
12,6 0/o, gut stabilisiert und mit mindestens 25 0/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl-
oder Isopropyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer Gemische), auch denaturiert, Solventnaphtha, Benzol.
Toluol, Xylol, Mischungen von denaturiertem Alkohol und Xylol, Mischungen von Wasser und Alko-
hol, kampferhaltigem Alkohol;
Bem. 1. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 1/o ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn. 6021 Ziffer 1).
2. Wird die Nitrozellulose mit denaturiertem Alkohol befeuchtet, dann darf das Denaturierungsmittel auf die
Beständigkeit der Nitrozellulose keinen schädigenden Einfluß haben.
b) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 18 6/o plastifizierendem Stoff (wie Butyl-
phthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff) und einem
Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 6 /o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln,
Chips);
Bem. Plastifizierte Nitrozellulose, nidit pigmentiert, mit mindestens 12 0/o und weniger als 18 ¼ Butylphthalat oder einC'm
dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn. 62GI
Ziffer 4).
c) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff (wie Butyl-
phthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff) und einC'm
Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o sowie mit einem Gehalt an Nitrozellulose
von mindestens 400/o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).
Bem. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit einem Gehalt an Nitrozellulose von weniger als 40 °/o ist den Vor-
1duiften des ADNR nicht unterstellt.
Zu a), b) und c): Die schwachnitrierte Nitrozellulose und die plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert
oder nicht pigmentiert, werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den Beständigkeits- und
Sicherheitsbedingungen einer der Internationalen Regelungen und den vorstehenden Anforderungen in
bezug auf Art und Menge der Zusätze entsprechen.
8. Roter (amorpher) Phosphor, Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid.
Bem. Phosphorpentasulfid, das nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor ist, ist zur Beförderung nidit zugelassen.
9. Kautschuk (Gummi) gemahlen, Kautschuk-(Gummi-)staub.
10. Künstlich aufbereiteter (z. B. durch Vermahlen oder auf andere Art hergestellter) Staub von Steinkohle,
Braunkohle, Braunkohlenkoks und Torf, sowie inertisierter (nicht selbstentzündlicher) Braunkohlen-
schwelkoks.
Bern. 1. Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks, Braunkohle oder Torf anfallende natürliche Staub ist den Vorsduiften
des ADNR nicht unterstellt.
2. Nicht vollständig inertisierter Braunkohlenschwelkoks ist zur Beförderung nicht zugelassen.
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1153
Klasse III b
11. a) Rohnaphthulin mit einem Schmelzpunkt von weniger als 75° C;
b) Reinnophllwlin und RolnWJJhthalin mit einem Schmelzpunkt von 75c: C oder mehr;
c Naphthalin in geschmolzenem Zustand.
Sü?hc zu a) und b) auch Rn. 6331 a.
Naphth<1lin in Kugeln oder Schuppen [Ziffer 11 a} und b)] ist den für diese Klasse in dieser Anlage und 6331 a
in der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt, wenn es in Mengen von höchstens 1 kg in gut
verschlossene Schachteln oder Kiislchen aus Pappe oder Holz verpackt ist und diese zu höchstens 10 Stück
in eine hölzerne Kiste cingcs<dzt :-;ind.
6332-
6345
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6331 durch 6346
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die
handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch
die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkür-
zung „ADNR" zu ergänzen [z. B. JJJ b, Ziffer 7 a}, ADNR].
(2) Für Zelluloidabfälle (Ziffer 6). die in widerstandsfähiges Packpapier oder in geeigneten Kunststoff ver-
packt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß im Frachtbrief bescheinigt
sein: ,,Ohne staubförmige Abfälle".
(3) Für Stoffe der Ziffer 7 b) und c), die in Pappkästen verpackt sind, muß im Beförderungspapier be-
scheinigt sein: ,,Staubfreie Stoffe".
(4) Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10), der in hölzerne
Gefäße oder in Säcke verpackt ist, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein: ,,Nach Hitzetrocknung voll-
ständig abgekühlt".
6347-
6369
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse III c. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
Kapitel 1
Stofiaufzählung
6370 Von den unU!r den Begriff der Klasse III c fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 6371
genannten den Vorsd:niflen dieser Anlage und denen der Anlage B unterworfen. Diese Stoffe und Gegen-
sUinde sind untc:r h<>stimmlc!n. Bc>dingungcn zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im
Sinne cks ADNR.
lkrn. Die, Miscllunneu vo11 <'lll,.ündcnd (oxydierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Stoffen sind von der Beförderung
,rnsqt>sdilosscn, wenn sie durch Flammcnziindung zur Explosion gebracht werden können oder sowohl gegen Stoß
ills auch !JC!Wll Reibnnq empfindlid1er sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht ausdrücklich in den Klassen I a oder
1 c ,rnf!J<,fiihrt sind.
6371 1. W~isseri9e Lösunycn von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 °/o Wasserstoffperoxid, stabilisiert, und
Wosserstofiperoxid, stclbilisierl.
BPm. 1. Wcr1c11 wüsse1i!JCr Lösunq von Wasserstoffperoxid mit höchstens 60 °/o Wasserstoffperoxid siehe Rn. 6501 Ziffer 41.
2. Nicht stabilisierte wiisserige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 °/o Wasserstoffperoxid und nicht
stabilisiertes Wassorsloffperoxid sind zur Beförderung nicht zugelassen.
2. Telrdnilronictlwn, frei von brennbaren Verunreinigungen.
Ilem. Von ll1c•11llild1P11 V('1uureinigungen nicht freies Tetranitromethan ist zur Beförderung nicht zugelassen.
3. Perchlorsiiurc in wüsscrigen Lösungen mit mehr als 50 °/o, aber höchstens 72,5 0/o reiner Säure (HCl04).
Siehe c1uch Rn. 6J71 d unter a).
Bem. Perchlors;iure in wüssNi9en Lösungen mit höchstens 500/o reiner Säure (HC10 4) ist ein Stoff der Klasse V (siehe
Rn. 6501 Ziffer 4). Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72,50/o reiner Säure sowie Mischungen von
l'erchlorsJure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.
4. a) Clliorute, anorgc1nische chlornlhaltige Unkraulvertilgungsmittel aus einer Mischung von Natrium-,
Kalium- oder Calciumchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid, wie Magnesiumchlorid oder Cal-
ciumchlorid;
ßHm. Ammo11iumcbloral ist zur Beförderung nicht zugelassen.
b) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperchlorat, siehe Ziffer 5);
c) Natriumchlorit und Kaliumchlorit;
d) Mischunyen von unter a), b) und c) aufgeführten Chloraten, Perchloraten und Chloriten unterein-
ander.
Siehe zu a), b), c) und d) auch Rn. 6371 a unter b).
5. Ammoniumpcrchlornt. Siehe auch Rn. 6371 a unter b).
6. a) Ammoniumnil rat mit nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen;
Bern. Amrnonhmrnilrat, das mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen enthält, ist zur Beförderung nicht zugelassen, aus-
genommen als Bestandteil eines explosiven Stoffes der Rn. 6021 Ziffern 12 oder 14.
b) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat oder Ammoniumphosphat, die mehr als 40 °/o
Nitrat, aber nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen enthalten;
c) Mischungen von Ammoniumnitrnt mit einer inerten Substanz (z. B. Kieselgur, Calciumcarbonat, Kali-
umchlorid), die mehr als 65 0/o Nitrat, aber nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen enthalten.
Siehe zu a), b) und c) auch Rn. 6371 a unter b).
Bem. l. Mischun9en von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat oder Ammoniumphosphat, die nicht mehr als 40 0/o Nitrat
enthalten, sowie Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer anorganischen inerten Substanz, die nicht mehr als
65 0/o Nitrat enthalten, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
2. Bei den unter c) erwähnten Mischungen können nur die nicht brennbaren und die nicht entzündend wirkenden
anorganischen Substanzen als inert angesehen werden.
3. Mischdünger, in denen die Summe des Gehaltes an Nitratstickstoff und an Ammoniakstickstoff 14 0/o nicht über-
stei9t oder in denen der Gehalt an Nitratstickstoff 7 0/o nicht übersteigt, sind den Vorschriften des ADNR nicht
unterstellt.
7. a) Natriumnitrnl;
b) Mischungen von Ammoniwnnilrnt mit Natrium-, Kalium-, Calcium- oder Magnesiumnitrat;
c) Bariumnitrnl und Bleinitrnl.
Siehe zu a), b) und c) auch Rn. 6371 a unter b).
Bem. 1. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calcium- oder Magnesiumnitrat oder mit beiden, die nicht mehr als 10 8/o
Ammoniumnitrat enthalten, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
2. Stoffsücke, entleert von Natriumnitrat, jedoch nicht vollkommen befreit vom Nitrat, mit dem sie getränkt waren,
sind Geiienstände der Klasse II (siehe Rn. 6201 Ziffer 13).
8. Anoryanische Nitrite. Siehe auch Rn. 6371 a unter b).
Bem. Ammoniumnitrit nnd Mischungen eines anor9anischen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht
zugelassen.
9. a) Peroxide der AlkalimetaJJe und Mischungen, die Peroxide der Alkalimetalle enthalten, die nicht ge-
fährlicher sind als Natriumperoxid;
b) Bioxide und andere Peroxide cler Erdalkalimetalle wie Bariumbioxicl;
c) N(lfrium-, Kalium•·, Calcium- und Bmiumpermanganat.
Siehe zu a), b) und c) auch Rn. 6371 a unter b).
Bem. Arnrnoniumpern1,rn\Jirnat und Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht
zugelussen.
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971 1155
Klasse III c
10. Chromlrioxid (auch Chromsiiurc genannt). Siehe auch Rn. 6371 a unter b). 6371
11. Ungereinigte leere Verpackungen (einsd1ließlich ungereinigte leere Tanks), die Stoffe der Klasse III c (Forts.)
enthalten haben,
Bcm. LPPre Verpackungen und leere Tanks, die Chlorate, Perchbrate, Chlorite (Ziffern 4 und· 5), anorganische Nitrile
(Ziffer 8) oder Stoffe dPr Ziffern 9 und 10 enthalten haben und denen außen Rüdtstände ihres früheren Inhalts
anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, sind den für diese Klasse in diese~ 6371 a
Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt:
a} Stoffe der Ziffer 3 in Mengen von höchstens 200 g, sofern sie in did1t verschlossene Gefäße verpackt sind,
die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, und sofern höchstens 10 Gefäße in eine Holzkiste
mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;
b) Stoffe der Ziffern 4 bis 10 in Mengen von ·höchstens 10 kg, verpackt zu höchstens 2 kg in dicht ver-
schlossene Gefäße, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können; die Gefäße sind in starke,
dichte Verpackungen aus Holz oder Blech mit dichtem Verschluß einzusetzen.
6372-
6382
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6371 durch 6383
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse,
der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „ADNW zu ergänzen
[z.B. 111 c, Ziffer 4 a), ADNR].
6384-
6390
Für die leeren Verpackungen und leeren Tanks der Ziffer 11 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier 6391
lauten: "Leere Verpackung, 111 c, Ziffer 11, ADNR". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
6392-
6399
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse IV a. Giftige Stoffe
Kapitel 1
Stoffaufzählung
6400 (1) Von den unter den Begriff der Klasse IV a fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 6401
genannten oder unter eihe Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den Vorschriften dieser Anlage und denen
der Anlage B unterworfen. Diese Stoffe und Gegenstände sind unter bestimmten Bedingungen zur Beför-
derung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.
(2) Stoffe der Klasse IV a, die leicht polymerisieren, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erfor-
derlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden.
(3) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften in einer der Internationalen
Regelungen zu bestimmen.
6401 A. Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ° C und einem Siedepunkt von weniger als
200° C
1. Blausäure (Cyanwasserstoff) und flüchtige entzündliche Stoffe, die eine ähnliche Vergiftung bewirken,
wie:
a) Blausäure (Cyanwasserstoff) mit höchstens 3 °/o Wasser (völlig aufgesaugt durch eine inerte poröse
Masse oder flüssig), sofern die Gefäßfüllung jünger als 1 Jahr ist;
Bem. Blausäure, die diesen Bedingungen nicht entspricht, ist zur Beförderung nicht zugelassen.
b) Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens 20 0/o reiner Säure (HCN).
Bem, Blausäurelösungen mit mehr als 20 •/, reiner Säure (HCN) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
2. Nitrile (organische Cyanide), wie:
a) Acrylnitril;
b) Acetonitril (Methylcyanid);
c) Jsobuttersäurenitril.
3. Andere organische stickstoffhaltige Stoffe, mindestens so giftig wie Athylenimin mit einem Gesarnt-
chlorgehalt von höchstens 0,003 0/o und seine wässerigen Lösungen.
Bem. Äthylenimin anderer Beschaffenheit ist zur Beförderung nicht zugelassen.
4. Organische halogenhaltige Stofte, wie:
a) Allylchlorid;
b) Chlorameisensäuremethylester;
c) Chlorameisensäureäthylester.
5. Metallcarbonyle, wie:
a) Nickelcarbonyl (Nickeltetracarbonyl);
b) Eisencarbonyl (Eisenpentacarbonyl).
B. Giftige Stoffe, die einen Flammpunkt von 21 ° C oder darüber haben, und giftige Stoffe, die nicht ent-
zündUdl sind, alle mit einem Siedepunkt von weniger als 200° C
11. Organische stickstoffhaltige Stoffe, wie:
a) Acetoncyanhydrin;
b) Anilin.
12. Organische halogenhaltige Stoffe, wie:
a) Epichlorhydrin;
b) Athylenchlorhydrin;
c) 1,1,2,2-Tetrachloräthan;
d) Chlorpikrin;
Bem. Gemische von Chlorpikrin mit Methylchlorid oder -bromid sind Stoffe der Klasse I d, wenn der Dampfdruck der
Gemische bei 50° C mehr als 3 kglcm2 beträgt [siehe Rn. 6131 Ziffer 8 a)).
e) Perchlormethylmercaptan;
f) 2,2-Dichlordiäthyläther.
13. Organische sauerstoffhaltige Stoffe, wie:
a) Allylalkohol;
b) Dimethylsulfat;
c) Phenol.
14. Bleialkyle, wie Tetraälhylblei, Tetramethylblei und Mischungen von Bleialkylen mit organischen Ver-
bindungen der Halogene, wie Athylfluid.
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1911 1157
Klasse IV a
C. Giftige organische SloHe mit einem Siedepunkt von 200° C oder mehr· 6401
21. Organische stickstoffhaltige Stoffe, wie: (Forts.)
a) Brornbenzylcyanid;
b) Phenylcarbylaminchlorid;
c) 2,4-Toluylcndiisocycinal;
d) Allylisothiocyanal;
e) Chloraniline;
f) Mononitroaniline und Dinitroaniline;
g) Naphthylamine;
h) 2,4-Toluylendiamin;
i) Dinitrobenzole;
k) Chlornitrob2nzole;
l) Mononitrotoluole;
m) Dinitrotoluole;
n) Nitroxylole;
o) Toluidinc;
p) Xylidine.
22. Organisdie sc1u0rstoffhilltige Stoffe, die nicht unter die Ziffern 21 oder 23 fallen, wie:
a) Kresole;
b) Xy/eno/e.
23. Organische halogenhaltige Stoffe, die nicht unter Ziffer 21 fallen, wie:
a) Xylylbromid;
b) Chloracetophenon (Phenacylchlorid};
c) Bromacelophenon (Phenacylbromid};
d) p-Chloracctophenon;
e) symmetrisches Dichloraceton.
D. Anorganische Stoffe, die mit Säuren giftige Gase bilden können (für Siliciumlegierungen siehe jedodl
unter E)
31. Anorganische Cyanide:
a) feste Cyanide und feste komplexe Cyanide;
L) Lösungen anorganischer Cyanide;
c) Priiparale anorganischer Cyanide.
Bern. Die ferrocyanide und die Ferricyanide sind den Vorschriften des ADNR nid1t unterstellt.
32. Folgende Azide:
a) Natriumazid;
b) Bariumazid mit mindestens 50 °/o Wasser oder Alkohol und wässerige Bariumazidlösungen.
Bem. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 50 °/o Wasser oder Alkoholen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.
33. Phosplzorzink.
Bem. Phosphorzink, das selbstentzündlich ist oder bei Einwirkung von Feudltigkeit giftige Gase abgeben kann, ist zur
Beforderung nid1t zugelassen.
E. Siliciumlegierungen, die giftige Gase entwickeln können
41. a) Ferrosilicium und Mangansilicium mit mehr als 30 0/o Silicium;
b} Ferrosiliciumlegiernngen mit Aluminium, Mangan, Calcium oder mehreren dieser Metalle, von einem
Gesamtgehalt an Silicium und an anderen Elementen als Eisen und Mangan von mehr als 30 0/o.
Sämtliche Stoffe der Ziffer 41 müssen mindestens 3 Tage lang an der Luft trocken gelagert sein.
Bem. 1. f('rrosilicium- und Mangansiliciumbriketts mit beliebigem Siliciumgehalt sind den Vorsdiriften des ADNR nid1t
unterstellt.
2. Die Stoffe der Ziffer 41 sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt, wenn sie so vorbereitet oder behan-
delt worden sind, daß sie während der Beförderung unter Feuchtigkeitseinfluß keine gefährlichen Gase ent-
wickeln können und wenn dies im Beförderungspapier bescheinigt ist.
3, Stoffe der Ziffer 41, die nicht mindestens 3 Tage lang an der Luft trocken gelagert wurden, sind zur Beförderunci
nidlt zugelassen.
F. Andere giftige anorganische Stoffe
51. Pulverförmiges Beryllium und pulverförmige Verbindungen von Beryllium.
52. Arsenverbindungen, wie:
a) Arsenoxide;
b) Arsensulfide.
Bem, Wegen der zur Schädlingsbekämpfung dienenden arsenhaltigen Stoffe und Präparate siehe unter Ziffern 81 i), 82 i)
und 83 i),
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I
Klasse IV a
6401 :d. Quccksilbcrvcrbindungen, wie:
(Forts.) Quecksilbcr-11-chloricl (Sublimat},
mit Ausnahme von Zinnober und Quecksilber-1-chlorid (Kalomel).
Bern. Wr'qP11 d0r zur Sd1iidlingsbekämpfung dienenden quecksilberhaltigen Stoffe und Präparate siehe unter Ziffern 81 !),
82 !) und 83 f).
54. Thalliumverbinclungcn.
Bern. W,•qr,n rlPr z11r Schädlingsbekämpfung dienenden thalliumhaltigen Stoffe und Präparate siehe unter Ziffern 81 h),
82 h) und 83 h),
G. Organische halogenhaltige Stoffe mit gesundheitsschädlicher Wirkung oder mit Reizwirkung
Gl. flüchtige, entzündlid1e oder nimt entzündliche organisme halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt
von 21 u C oder mehr und einem Siedepunkt von weniger als 200° C, wie:
a) 1,2-Dibromäthan;
b) Chlornceton;
c) BromCiceton;
d) 1,2-Dibromäthylmcthylketon;
e} Chloressigsäuremethylester (Methylchloracetal);
J) ChloressigsäurecW1ylester ( Athylchloracetat};
9) Bromessigsäuremethylester (Methylbromacetat};
h) Bromessigsäureäthylester (Athylbromacetat};
i) 1,1-Dichlor-1-nitroäthan;
k) Benzylchlorid;
l) 1-Chlor-1-nilropropan.
62, Wenig flüchtige organisme halogenhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt von 200° C oder mehr, die nicht
unter Ziffer 23 fallen, wie:
a) Benzyljoclid;
b) 1,1,2,2-Tetrabromäthan.
H. Anorganische Stoffe mit gesundheitsschädlicher Wirkung
71. Bariumverbindungen, wie Bariumoxid, Bariumhydroxid, Bariumsuliid und sonstige Bariumsalze, ausge-
nommen Bariumsulfat und Bariumtitanat.
Bern. Bariumchlorat, -perchlorat, -nitrat, -nitrit, -bioxid und -permanganat sind Stoffe der Klasse III c [siehe Rn. 6371
Zlllern 4 a) und b), 7 c), 8 und 9 b) und c)).
72. Bleiverbindungen, wie Bleioxide, Bleisalze, einschließlich Bleiacetat (Bleizucker), Bleipigmente, wie Blei-
weiß und Bleichromat, aber mit Ausnahme von Bleititanat und Bleisulfid.
Bern. Bleid1lorat, -perd1lorat und -nitrat sind Stoffe der Klasse III c [siehe Rn. 6371 Ziffern 4 a) und b) ünd 7 c)].
73. Rückstände und AIJ!iille von Antimon- oder Bleiverbindungen oder von beiden, wie Metallaschen; Blei-
schlamm mit weniger als 3 0/o freier Säure. ·
Bern. Bleischlamm mit 3 0/o und mehr freier Säure ist ein Stoff der Klasse V [siehe Rn. 6501 Ziffer 1 e)].
74. Pulverförmige Vanadiumverbindungen, wie Vanadiumpentoxid und die Vanadate.
Bern. Vanadi11mdilorat und -perchlorat sind Stoffe der Klasse III c [siehe Rn. 6371 Ziffer 4 a) und b)).
75. Antimonverbindungen, wie Antimonoxide und Antimonsalze, aber mit Ausnahme von Antimonglanz
{Grauspießglanz).
Bern. Antimonchlorat und -perrnlorat sind Stoffe der Klasse IIIc [siehe Rn. 6371 Ziffer 4a) und b)], Antimonpentachlorid,
-trid1lorid und -pentafluorid sind Stoffe der Klasse V (siehe Rn. 6501 Ziffern 11 a), 12 und 15b)J.
I. Mittel zur Schädlingsbekämpfung
81. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit sehr giftiger Wirkung:
a) Organische Phosphorverbindungen, wie Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demelon o+s, Dimefox,
Enclothion, HETP, Mecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamiclon, Sulfotep,
TEPP und ihre Prctparate, die mehr als 10 0/o die5er Stoffe enthalten.
b) Organisme Halogenverbindungen, wie Aldrin, Dielclrin, Heptachlor und ihre Präparate, die mehr als
10 0/o dieser Stoffe enthalten.
c) Organische Nitroverbindungen, wie 4,6-Dinitrophenol, Dinoseb, Dinitrophenylacetat, Dinitro-ortho-
kresol und ihre Präparate, die mehr als 50 0/o dieser Stoffe enthalten.
d) Karbamate und Harnstoffverbindungen, wie ANTU, lsolan und ihre Präparate, die mehr als 25 0/o
dieser Stoffe enthalten.
c) Alkaloide, wie Nicotin, Brucin, Strychnin und ihre Salze sowie Präparate, die mehr als 10 0/o dieser
Stoffe enthalten.
f) Organische Metallverbindungen, wie:
1. organische Quecksilberverbinclungen und ihre Präparate, die mehr als 5 °/o dieser Stoffe enthalten;
2. Trialkyl- und Triarylzinnverbinclungen und ihre Präparate, die mehr als 25 0/o dieser Stoffe ent-
halten.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1159
Klasse IV a
g) Andere organisd1e Verbindungen, wie Cumachlor, Natriumfluoracetat, Fluoracetamid, Pindone, 6401
Warfarin und ihre Präparate, die mehr als 5 °,o dieser Stoffe enthalten. (Forts.)
h) Anorganische Metallverbindungen, wie Thalliumverbindungen und ihre Präparate, die mehr als 10 °/o
dieser Stoffe enthalten.
i) Andere anorganische Verbindungen, wie Arsenverbindungen und ihre Präparate, die mehr als 10 0/o
dieser Stoffe enthalten.
82. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit giftiger Wirkung:
a) Organische Phosphorverbindungen, wie:
+
1. Demeton-methyl O S, Dioxathion, Ethion, Fenthion, Phenkapton, Thiometon und ihre Präparate,
die mehr als 25 °.'o dieser Stoffe enthalten;
2. Präparate mit Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demeton o+s, Dime/ox, Endothion, HETP,
Mecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon, Sul/otep, TEPP, in Mengen
von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 °/o.
b) Organische Halogenverbindungen, wie:
1. Toxaphen, Pentachlorphenol und ihre Präparate, die mehr als 20 °/o dieser Stoffe enthalten;
2. Gamma-1-JClf, DDT und ihre Präparate, die mehr als 50 °/o dieser Stoffe enthalten.
c) Prüp,11ate, die organische Nitro\·erbin<lungen enthalten, wie:
1. 4,6-Dinitrophenol-, Dinoseb-, Dinitrophenylacetat- und Dinitro-ortho-kresol-Präparate, die mehr
als 10 °/o, aber nicht mehr als 50 °/o dieser Stoffe enthalten:
2. Binapacrylpräparate, die mehr als 50 °/o Binapacryl enthalten.
d) Karbamate und Harnstoffverbindungen, ,vie:
1. Dimetl1an, L'rbazid und ihre Präparate, die mehr als 25 °/o dieser Stoffe enthalten:
2. ANTU- und Jsolanpräparate, die mehr als 5 °/o, aber nicht mehr als 25 °/o dieser Stoffe enthalten.
C') Präparate, die Alkaloide enthalten, wie Präparate mit Nicotin, Brucin, Strychnin oder ihren Salzen,
in Mengen von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 °/o.
f) PrJparate, die organische ~v1etallverbindungen enthalten, wie:
1. Präparate mit organischen Quecksi/berverbindungen, in Mengen von mehr als 1 °/o, aber nicht
mehr als 5°,o;
2. Präparate mit Trialk.yl- und Triarylzinnverbindungen, in Mengen von mehr als 5 °/o, aber nicht
mehr als 25 °/o.
g) Präparate, die andere organische Verbindungen enthalten, wie:
1. Präparate mit Cumachlor, Natriumfluoracetat, Pindone und Warfarin, in Mengen von mehr als
1 °/o, aber nicht mehr als 5 °/o;
2. Fluoracetamidpräparate, die nicht mehr als 5 °/o Fluoracetamide enthalten.
h) Präparate, die anorganische Metallverbindungen enthalten, wie Präparate mit Thalliumverbindungen,
in Mengen von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 °/o.
i) Präparate, die andere anorganische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Arsenverbindungen,
in Mengen von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 °/o.
83. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit gesundheitssdlädlicher Wirkung:
a) Organische Phosphorverbindungen, wie:
1. Diazinon, Dimethoat, Triclliorfon, Malathion und ihre Präparate, die mehr als 5 °/o dieser Stoffe
enthalten;
2 Präparate mit Demeton-methyl O + S, Dioxathion, Ethion, Fenthion, Phenkapton und Thiometon,
in M0ngcn von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 25 °:o;
3 Priiparate mit Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demeton O + S, Dimeiox, Endothion, HETP,
Mccarham, Methy/paralhion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon, Sullotep und TEPP, in Mengen
von nicht mehr als 2,5 0/o.
b) Prctparate, die organische Halogenverbindungen enthalten, wie:
1. Präparate mit Toxaphen und Pentachlorphenol, in Mengen von mehr als 5 0/o, aber nicht mehr
als20°/o;
2. Präparate mit Gamma-HCH und DDT, in Mengen von mehr als 10 0/o, aber nicht mehr als 50 °/o;
3. Präparate mit Aldrin, Die/drin und Heptachlor, in Mengen von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr
als 10 °/o.
c) Präparate, die organische Nitroverbindungen enthalten, wie:
1. Präparate mit Binapacryl, in Mengen von mehr als 10 6 /o, aber nicht mehr als 50 °/o;
2. Präparate mit 4,6-Dinitrophenol, Dinoseb, Dinitrophenylacetat und Dinitro-ortho-kresol, in Men-
gen von mehr als 2,5 0/o, aber nicht mehr als 10 0/o.
d) Präparate, die Karbamate oder Harnstoffverbindungen enthalten, wie:
1. Präparate mit ANTU und lsolan, in Mengen von mehr als t 0/o, aber nicht mehr als 5 °/o;
2. Präparate mit Dimethan und Urbazid, in Mengen von mehr als 2,5 0/o, aber nicht mehr als 25 °/,.
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse IV a
6401 e) Präparate, die Alkaloide enthalten, wie Präparate mit Nicotin, Brucin, Strychnin oder ihren Salzen,
(Forts.) in Mengen von nicht mehr als 2,5 0/o.
f) Präparate, die organische Metallverbindungen enthalten, wie:
1. Präparate mi{ organischen Quecksilberverbindungen, in Mengen von nicht mehr als 1 0/o;
2. Präparate mit Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen, in Mengen von mehr als 1 0/o, aber nicht
mehr als 5 0/o.
g) Präparate, die andere organische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Cumachlor, Natrium•
Jluoracetat, Pindone und Warfarin, in Mengen von nicht mehr a.ls 1 °/o.
h) Präparate, die anorganische Metallverbindungen enthalten, wie Präparate mit Thalliumverbindungen,
in Mengen von nicht mehr als 2,5 0/o.
i) Präparate, die andere anorganische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Arsenverbindungen,
in Mengen von nicht mehr als 2,5 0/o.
84. a) Getreidekörner und andere Samen, die mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung oder anderen giftigen
Stoffen der Klasse IV a imprägniert sind und zur Sd1ädlingsbekämpfung verwendet werden;
b) gebeiztes Saatgut, das mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung oder mit anderen giftigen Stoffen der
Klasse IV a imprligniert ist, aber nid1t zur Schädlingsbekämpfung verwendet wird.
K. Entleerte Behälter
91. Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich der ungereinigten leeren Tanks und ungereinigten
leeren Säcke), die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 11 bis 14, 21 bis 23, 31 bis 33, 41, 51 bis 54, 81 und 82
enthalten haben.
92. Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich der ungereinigten leeren Tanks und ungereinigten
leeren Säcke), die Stoffe der Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 enthalten haben.
Dem. zu Ziffern 91 und 92. teere Behälter, denen außen Rückstände ihres früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung
nidit :wgclassen.
6402-
6433
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
6434 (1) Bei Stoffen, die in der Stoffaufzählung (Rn. 6401) namentlich aufgeführt sind, muß die Bezeichnung
des Gutes im Bef ördernngspapier gleich lauten wie die in der Stoffaufzählung durch Kursivschrift hervor-
gehobene Benennung. Die Bezeichnung· des Gutes ist rot zu unterstreichen un·d durch die Angabe der
Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürmng „ADNR"
.zu ergänzen [z.B. IVa, Ziffer 1 a), ADNRJ.
Bei Stoffen, die in der Stoffaufzählung (Rn. 6401) nicht namentlich erwähnt sind, muß das Gut im Beförde-
rungspapier mit. der handelsüblichen oder chemischen Benennung bezeichnet werden. Diese Bezeichnung
ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Zifier oder gegebenenfalls des Buchstabens
des Stoffes, der eine analoge Gefahr aufweist, und die Abkürzung 11 ADNR" .zu ergänzen [z.B. IV a,
Ziffer 21 m), ADNR].
(2) Für die Stoffe der Ziffer 41 ist im Beförderungspapier zu bescheinigen: ,,Mindestens 3 Tage lang an
der Luft trocken gelagertu. ·
(3) Bei Versendung von leicht polymerisierenden Stoffen ist im Beförderungspapier zu bescheinigen:
"Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stoffes während der Be•
Jörderung wurden getroffen".
6435-
6442
6443 Für die leeren Verpackungen der Ziffern 91 und 92 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten:
,,Leere Verpackung, IV a, Ziffer 91 (oder 92), ADNR". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
6444-
6449
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1161
Klasse IV b. Radioaktive Stoffe
Kapitel 1
Stoffaufzählung
Von den unter den Begriff der Klasse IV b fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6451 6450
genannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten
Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.
Bern. 1. Radioaktive Stoffe, deren spezifische Aktivität je Gramm 0,002 Mikrocurie nicht überschreitet, sind den Vor-
sduiften der Klasse IV b nicht unterstellt [siehe Rn. 6002 (8) und (9)].
2. Radioaktive Stoffe, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die gegen Stoß oder
gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
3. Radioaktive Stoffe, die eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen Dampf-
druck von mehr als 3 kg/cm2 haben, müssen in Gefäßen enthalten sein, dle auch den Bedingungen einer der
Internationalen Regelungen entsprechen.
4. Radioaktive Stoffe, die selbstentzündlich sind, müssen In Verpackungen enthalten sein, die den Vorschriften
einer der Internationalen Regelungen entsprechen.
5. Als radioaktive Stoffe in besonderer Form, als Großquellen oder als spaltbare Stoffe werden die Stoffe an-
gesehen, die als solche in einer der Internationalen Regelungen bezeichnet sind.
6. Die Einteilung der Radionuklide in Gruppen, die Regeln für die Anwendung der Aktivitätsgrenzen und die
Bcgriffsbeslimmunnen, die nicht im ADNR angegeben sind, sind einer der Internationalen Regelungen zu ent-
nehmen.
1. a) Nichtspaltbare radioaktive Stoffe, die nicht unter Ziffer 1 b), 2 oder 5 fallen; 6451
b) nichtspaltbare radioaktive Stoffe, die sich in besonderer Form befinden (siehe Bern. 5 zu Rn. 6450)
und die nicht unter Ziffer 2 oder 5 fallen.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 6451 a.
2. Nichtspaltbare radioaktive Stoffe, die eine Großquelle bilden (siehe Bern. 5 zu Rn. 6450).
3. Spaltbare radioaktive Stoffe, die nicht unter Ziffer 4 oder 5 fallen. Siehe auch Rn. 6451 a.
4. Spaltbare radioaktive Stoffe, die eine Großquelle bilden.
5. Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die wie folgt unterteilt werden:
a) Uran- und Thoriumerze und ihre physikalischen oder chemischen Konzentrate;
b) natürliches oder verarmtes unbestrahltes Uran und natürliches unbestrahltes Thorium;
c) Tritium, in Form von Oxiden, in wässeriger Lösung, sofern die Konzentration nicht mehr als 0,5 mCi
je Milliliter beträgt;
d) Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die angenommene Konzentration je
Gramm höchstens die folgenden Werte erreicht:
i) 0,1 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppe I; oder
ii) 5 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppe II; oder
iii) 300 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppen III und IV;
e) Gegenstände aus nicht radioaktiven Stoffen, die äußerlich durch einen radioaktiven Stoff konta-
miniert sind, sofern
i) der radioaktive Stoff nicht in einer leicht zerstreubaren Form ist und die mittlere Oberflächen-
kontamination auf 1 m 2 nicht größer ist als
0,1 Mikrocurie/cm 2 für Alphastrahler der Gruppe I; oder
1 Mikrocurie/cm 2 für die anderen Radionuklide;
ii) die Gegenstände angemessen umhüllt oder eingeschlossen sind.
6. Leere Verpuckungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben. Siehe auch Rn. 6451 a unter 2. C.
Bern. Radioaktive Stoffe, die spaltbare Stoffe enthalten, können im Falle, daß sie in Versandstücken, Behältern oder
Tanks enthalten sind, nur dann als Stoffe der Ziffer 5 und nicht der Ziffer 3 angesehen werden, wenn sie
a) nicht mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g Plutonium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder 15 g
irgendwelcher Mischung dieser Radionuklide enthalten;
b) homogene wasserstoffhaltige Lösungen oder Mischungen enthalten, die als einzigen spaltbaren Bestandteil eines
der folnenden Elemente enthalten:
i) U-233 oder U-235, wenn das Atomverhältnis H : U-233 oder H : U-235 die Zahl 5200 übersteigt, was bei ge-
wöhnlichen wässerigen Lösungen einer U-233 oder U-235-Konzentration von weniger als 5 g je Liter entspricht;
ii) Plutonium, wenn das Atomverhältnis H : Pu die Zahl 7600 übersteigt, was bei gewöh::-iichen wässerigen
Lösungen einer Plutonium-Konzentration von weniger als 3,5 g je Liter entspricht,
sofern die spaltbaren Stoffe je Versandstück, Behälter oder Tank folgende Mengen nicht überschreiten:
U-235 : 800 g; U-233 : 500 g; Pu : 500 g.
Enlhält ein Versandstück, Behälter oder Tank mehrere spaltbare Stoffe, so muß das Verhältnis der H-Atome
zu den spaltbaren Atomen mehr als 7600 betragen, und ein Versandstück darf nicht mehr als 500 g spaltbare
Stoffe enthalten;
c) Stoffe enthalten, deren einziger spaltbarer Bestandteil angereichertes Uran ist, dessen Gehalt d.n Uran-235 nicht
mehr als 1 0/o des Cesmntgewichtes des Urans beträgt und im betreffenden Stoff homogen verteilt ist, unter der
zusätzlichen BediI1qung, daß dieser Stoff im Versandstück, Behälter oder Tank nicht gitterartig angeordnet ist.
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse IV b
6451 a Die Stolfe und Gegenstiinde, die gemdß den nachstehenden Bedingungen unter 1. und je nach Fall 2. A,
B, C oder D zur Beförderung aufgegeben werden, sind mit Ausnahme der Vorschriften der Rn. 6002 und
42 302 den Vorschriften für diese Klasse in den Anlagen A und B nicht unterstellt:
1. a) Die Dosisleistung darf an keiner Außenseite der Verpackung 0,5 mR/h oder deren Äquivalent über-
schreiten;
b) die nidit feslhuftende Kontamination darf an keiner Außenfläche des Versandstücks die in einer
der Internationalen Regelungen angegebenen Werte überschreiten;
c) das Versandstück darf außer Gegenständen, Instrumenten und Geräten, die zur Verwendung im
Zusummenhang mit diesen Stoffen bestimmt sind, kein anderes Gut enthalten;
d) das Versandstück darf, soweit es sich nidü um Gegenstände unter 2. D handelt, insgesamt nicht
mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g· Plutonium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder
15 g irgendeiner Mischung dieser Radionuklide enthalten.
2. A. Radioaktive Stoffe, deren Aktivität nicht überschreitet:
i) entweder je Versandstück:
ü,Ol mCi im falle von Radionukliden der Gruppe I; oder
0,1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder
1 mCi im falle von Radionukliden der Gruppen III, IV, V oder VI oder im Falle von radio-
aktiven Stoffen in besonderer Form, wie sie in der Bern. 5 zu Rn. 6450 definiert sind; oder
25 Ci im falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIII;
ii) oder ,~ine Konzentration von 0,5 mCi je Milliliter im Falle von Tritium in Form von Oxiden in
wässeriger Lösung,
sofern diese Stoffe so verpackt sind, daß unter normalen Beförderungsverhältnissen kein Abgang
möglich ist.
Auf dem Gefäß, dus verhindern soll, daß der radioaktive Stoff während der Beförderung nach
außen gelungt, muß in Großbuchstaben das Wort „RADIOACTIVE" so angeschrieben sein, daß es
vor dem Offnen dieses Gefäßes sichtbar ist.
Im Befördenmgspapier ist der Vermerk einzutragen: ,,Stofie der Klasse IV b, 6451 a, ADNR".
Bem. Radioaktive Stolle, die nodl eine andere Gefahr aufweisen, unterliegen auch den Vorsduiften der betreffenden
Klasse.
B. Apparate, wie Uhren, Elektronenröhren, elektronische Instrumente oder andere Erzeugnisse, die
radioaktive Stoffe in einer nicht leicht verstreubaren Form enthalten (für Radionuklide der Gruppe
VII gilt dieses Erfordernis nicht) und deren Aktivität je Apparat, Instrument oder Erzeugnis die
folgenden Werte nicht überschreitet:
0,1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder
1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder
10 mCi im Falle von Radionukliden· der Gruppe III; oder
50 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe IV; oder
im Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, wie sie in der Bem. 5 zu Rn. 6450 definiert
sind; oder
1 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen V oder VI; oder
25 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIII;
sofern
i) diese Apparate, Instrumente und Erzeugnisse in widerstandsfähige Verpackungen sicher ein-
gesetzt sind;
ii} die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm vom noch nidit verpackten Apparat, Instrument
oder Erzeugnis 10 mR/h oder deren Äquivalent nicht überschreitet;
iii) die Gesamtaktivität je Versandstück die folgenden Werte nicht überschreitet:
1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder
50 mCi im Fal1e von Radionukliden der Gruppe II; oder
3 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen III oder IV; oder
20 Ci im Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, wie sie in der Bem. 5 zu Rn. 6450
definiert sind; oder
1 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen V oder VI; oder
200 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIII.
Im Beförderungspapier ist der Vermerk einzutragen: ,,Stoffe der Klasse IV b, 6451 a, ADNRH.
C. Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben (Ziffer 6), sofern sie sich in gutem Zu-
stand befinden, innen gereinigt und so verschlossen sind wie in gefülltem Zustand.
Die Verpackung muß den Vermerk „Leere Verpackung, entleert von radioaktiven Stoffen", tragen.
Die in einer der Internationalen Regelungen vorgeschriebenen Zeichen und die dort vorgesehenen
Gefahrzettel dürfen nicht mehr sichtbar sein.
Im Beförderungspapier ist der Vermerk einzutragen: ,,teere Verpackung, IV b, 6451 a, ADNR".
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1163
Klasse IV b
D. Erzeugnisse (ausgenommen Brennstoffelemente), die als einzigen radioaktiven Stoff natürliches oder 6451a
verarmtes Uran enthalten (z. B. Verpackungen für radioaktive Stoffe mit einer Abschirmung aus (Forts.)
Uran), sofern
i) die Oberfläche des Urans mit einer Umhüllung aus einem inaktiven Metall bedeckt ist;
ü) die Aktivität je Erzeugnis nicht mehr beträgt als 3 Ci.
6452-
6460
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß lauten: ,,Radioaktive Stoffe"; sie ist rot zu 6461
unterstreichen und durd1 die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoff-
aufzählung und die Abkürzung „ADNW zu ergänzen [z.B. IV b, Ziffer 1 a), ADNR].
(2) Das Beförderungspapier muß ferner für jedes Versandstück folgende Angaben enthalten:
a) Gruppe(n) der im beförderten radioaktiven Stoff enthaltenen Radionuklide;
b) Benennung der radioaktiven Stoffe mit Beschreibung ihres physikalisdien und chemischen Zustandes
oder im Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form die Angabe, um welche Form es sich im
Hinblick auf Bern. 5 zu Rn. 6450 handelt;
c) Aktivität in Curie (oder in Mikro-, Milli- oder Kilocurie, sofern diese Vorsilben ausgeschrieben werden);
d) Kategorie des Versandstücxs (I-WEISS, II-GELB, III-GELB);
e) Transportkennzahl (nur für die Kategorien II-GELB und III-GELB);
f) Typ der Verpackung (handelsüblich, Typ A oder B);
g) für Sendungen von spaltbaren Stoffen:
i) in den in einer der Internationalen Regelungen vorgesehenen Ausnahmefällen: je nach dem Fall die
Menge in Gramm, die Konzentration oder die Anreicherung an Uran-235;
ii) in den anderen Fällen: die Nukleare Sicherheitsklasse zu der das Versandstüc:k. gehört.
h) in den Fällen der Rn. 42111 und 42 400 der Anlage B: den Vermerk: ,,Die Beförderung darf nur in ge-
schlossener Ladung erfolgen".
(3) Dem Beförderungspapier sind gegebenenfalls je nach Fall folgende in einer der Internationalen Rege-
lungen vorgesehenen Dokumente beizugeben:
a) 1. bei den in Bern. 4 zu Rn. 6450 genannten Stoffen: ein Doppel des Zeugnisses über die Genehmigung
des Musters der Verpackung;
2. bei B-Verpackungen: ein Doppel des Zeugnisses über die Zulassung oder Anerkennung des Bauart-
musters oder ein Auszug aus diesem Zeugnis, der das Kennzeichen des genehmigten Musters angibt;
3. bei Kapseln: ein Doppel des Zeugnisses über die Genehmigung des Bauartmusters;
4. bei Versandstücken mit Stoffen der Ziffern 2 und 4: ein Doppel des Zeugnisses über die Genehmigung
des Versandstückmusters, gegebenenfalls unter Beigabe eines Doppels der Zeugnisse über die
Genehmigung oder Anerkennung durch die zuständigen Behörden jedes Rheinuferstaa.tes, auf dessen
Gebiet die Beförderung erfolgen soll;
5. bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen der Ziffern 3 und 4: ein Doppel des Zeugnisses über die
Genehmigung des Versandstückmusters, gegebenenfalls unter Beigabe eines Doppels der Zeugnisse
über die Genehmigung oder Anerkennung durdi die zuständigen Behörden jedes Rheinuferstaates,
auf dessen Gebiet die Beförderung erfolgen soll;
b) 1. bei Versandstücken mit Stoffen der Ziffer 2: ein Doppel der Beförderungsgenehmigung, gegebenen-
falls unter Beigabe eines Doppels der Genehmigungen oder Anerkennungserklärungen der zustän-
digen Behörden jedes Rheinuferstaates, auf dessen Gebiet die Beförderung erfolgen soll;
2. bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4 und bei Ver-
sandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III ein Doppel der Beförderungsgenehmigung, bei Ver-
sandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III oder bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheits-
klassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4, für die die Genehmigung des Musters in einer der Inter-
nationalen Regelungen vorgeschrieben ist, unter Beigabe eines Doppels der Genehmigungen oder
Anerkennungserklärungen der zuständigen. Behörden jedes Rheinuferstaates, auf dessen Gebiet die
Beförderung erfolgen soll;
3. bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III, die nicht mit anderen Sendungen zusammen-
geladen werden dürfen, eine entsprechende Anweisung.
6462-
6499
1164 Bundesgesetzblabt, Jahrgang 1917, Te-Lt I
Klasse V. .i\tzende Stoife
Kapitel 1
Stoffaufzählung
6500 Von den unlcr den Begriff der Klasse V fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 6501
genannten oder unter eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den Vorschriften dieser Anlage und denen
der Anlage B unterworfen. Diese Stoffe und Gegenstände sind unter bestimmten Bedingungen zur Beför-
derung zu9classcn und somit gefährliche -Güter im Sinne des ADNR.
6501 A. Stoffe sauren Charakters
a) An o r g an i s c h e S ä ur e n
1. Sdiwefelsäme:
a) Sd1wefelsäure mit mehr als 85 0/o reiner Säure (H 2 SO 4 ) und Oleum (rauchende Scl1wefelsüure);
b) Schwefelsäure mit mehr als 75 0/o, aber höchstens 85 0/o reiner Säure (H2SO4);
c) Schwefelsäure mit höchstens 75 0/o reiner Säure (H 2SO 4);
d) Abfallsd1weielsäure, vollständig denitriert;
Dem. Nidit vollständig denitrierte Abfallsd1wefelsäure ist zur Beförderung nidlt zugelassen.
e) schwel elsäurehaltiger Bleischlamm;
Bem. Bleisdilamm mit weniger als 3 C/o freier Säure ist ein Stoff der Klasse IV a (siehe Rn. 6401 Ziffer 73).
f) mit Schwefelsäure gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren).
Siehe zu a) bis d) auch Rn. 6501 a unter a).
2. Salpetersäure:
a) Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner Säure (HNO 3);
b} Salpetersäure mit mehr als 55 °/o, aber höchstens 70 °/o reiner Säure (HN0 3);
c) Salpetersäure mit höchstens 55 0/o reiner Säure (HNO 3),
Siehe zu a) bis c) auch Rn. 6501 a unter a) und b),
3. Misdzungen von Sdiwefelsäure mit Salpetersäure:
a) Mischsäure mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure (HNO 3):
b) Mischsäure mit höchste~s 30 0/o reiner Salpetersäure (HNO 3).
Dem. Abfallmisd1säure siehe Ziffer 1 d),
Siehe zu a) und b) auch Rn. 6501 a unter a) und b).
4. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens 50 6/o reiner Säure (HC1O 4). Siehe auch Rn. 6501 a
unter a).
Bem. Perd1lorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 8/o, aber hödlstens 72,5 0/o reiner Säure (HC104) ist ein Stoft
der Klasse III c {siehe Rn. 6371 Ziffer 3), Lösungen mit mehr als 72,5 °/o reiner Säure sowie Misdlungen von Per•
dilorsäure rnit anderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Beförderung nidlt zugelassen,
5. Salzsäure (Chlorwasserstofflösungen), Bromwasserstofflösungen, Jodwasserstofflösungen und Mischun•
gen von Sdiwefelsäure mit Salzsäure. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).
Dem. 1. Misdlungen von Salpetersäure mit Salzsäure sind zur Beförderung nidlt zugelassen.
2. Verflüssigter Bromwasserstoff und Chlorwasserstoff sind Stoffe der Klasse I d (siehe Rn. 6131 Ziffern 5 und 10).
6. Flußsäure (wässerige Lösungen von Flourwasserstoff):
a) mit mehr als 60 6/o, aber höchstens 85 0/o reiner Säure (HF);
b) mit höd1stens 60 0/o reiner Säure (HF).
Bem. t. Wässerige Lösungen mit mehr als 85 0/o reiner Säure (HF) sind zur Beförderung nidlt zugelassen.
2. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der Klasse I d (siehe Rn. 6131 Ziffer 5).
Siehe zu a) und b) aud1 Rn. 6501 a unter a).
7. Fluorborsäure [wässerige Lösungen mit höchstens 78 0/o reiner Säure (HBF4)]. Siehe auch Rn. 6501 a
unter a).
Dem. Lösungen von Fluorborsäure mit mehr als 78 0/o reiner Säure (HBF 4) sind zur Beförderung nidlt zugelassen.
8. Silicofluorwasserstoffsiiure (H 2 SiF 6). Siehe auch Rn. 6501 a unter a).
9. Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert. Siehe auch Rn. 6501 a unter a} und c).
Dem. Nid1l stabilisiertes Sdlwefelsäureanhydrid ist zur Beförderung nidlt zugelassen.
b) An o r g an i s c h e Ha 1 o g e n i de, s au r e Sa 1 z e u n d ä h n 1 i c h e h a l o gen halt i g e S t o f f e
11. Flüssige Halogenide und ähnliche halogenhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser
saure Dämpfe abgeben, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, wie:
a) Antimonpenlachlorid (SbC1 5 ), Chlorsulfonsäure [SO 2 (OH}Cl], Chlorschwefel {stabilisiert) {S2Cb),
Chromylchlorid (Chromoxychlorid) (CrO 2 Ch), Phosphorylchlorid (Phosphoroxychlorid) (POCla), Phos-
phorlridilorid (PC]a), Siliciumtelrachlorid (SiCl4), Sulfurylchlorid (SO 2Ch), Thionylchlorid (SOCh),
Titantctrachlorid (TiCl 4) und Zinntetrachlorid (SnCl.1);
Dem. Nicht sl<lbilisierter Chlorsd1wefel ist zur Beförderung nicht zugelassen.
Nr. 41 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1165
Klasse V
b) Phosphorlri/Jron1id (PBt:i), Pyrosulflliylchlorid (S~O;,Cl 2 ) und Thiophosphorylchlorid (PSCJ 3 ). 6501
Siehe zn a) und b) auch Rn. 6501 a unter a). (Forts )
12. Peste Halogenide 11nd ähnliche halogenhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser
saure Dämpfe abgeben, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, wie:
Aluminiumchlorid (wasscrfrei) (AlCI 3), Antimontrichlorid (technisch) (SbCh), Phosphorpentachlorid (PCls)
und Zinkchlorid (ZnCh). Siehe auch Rn. 6501 a unter a) und d).
Bern. Nid1t wasscrfrcies /\luminiumdllorid ist zur Beförderung nicht zugelassen.
13. Bisulfate. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).
Dem. Die Bisulfalc sind di'n VorschriftPn des ADNR nicht unterstellt, wenn im Beförderungspapier besdieinigt ist, daß
· das Produkt keine freie Sd1wefelsäure enthält und trocken ist.
14. Brom. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).
15. Folgende Fluorverbindungcn:
a) Biiluoride;
b) Ammoniumwasserslofffh10rid, Chromfluorid, Antjmonpenlafluorid;
c) Borfluorid-Essigsäurc-Komplex, Borfluorid-Propionsäure-Komplex;
d) Bromtrifluorid (BrF 3 ), Brompentafluorid (BrF5 ).
Siehe zu a) bis d) aud1 Rn. 6501 a unter a).
c) Organische Stoffe
21. Folgende Säuren:
a) Chloressigstiure:
1. Mono- und Trichloressigsäure (fest);
2. Dicl1Joressigsäure (flüssig) und Chloressigsäuremischungen;
b) Ameisensäure mit mindestens 70 0/o reiner Säure;
c) Essigsällie (Eisessig) und ihre wässerigen Lösungen mit mehr als 80 °/o reiner Säure;
d) Propionsäure mit mehr als 80 0/o reiner Säure;
e) Essigsäureanhydrid.
Siehe zu a) bis e) auch Rn. 6501 a unter a).
22. Flüssige Säurehalogenidc, wie:
Acetylchlorid und Benzoylclllorid. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).
23. Alkyl- und Aryld1lorsilane:
a) Alkylchlorsilnnc und J\rylchlorsilane mit einem Flammpunkt von weniger als 21 C; °
b) Alkyld1Jorsilane und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt von 21 C oder darüber. °
Bern. Stoffe dieser Ziffer, die mit Wasser brennbare Gase abgeben, sind zur Beförderung nicht zugelassen ..
Siehe zu a) und b) auch Rn. 6501 a unter a).
B. Stoffe basischen Charakters
31. a) Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid ( Ätznatron, Ätzkali) in Stücken, Schuppen oder Pul verform
Siehe auch Rn. 6501 a unter a);
b) eingegossenes Natriumhydroxid.
32. Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid in Lösungen (Natronlaugen, Kalilaugen), auch in Mischungen
( Atzlaugen), alkalische Lösungen von Phenol, Kresolen und Xylenolen, alkalische Rückstäncfe von 01-
raffination. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).
33. Mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren). Siehe auch Rn. 6501 a unter e).
34. Hydrazin in wässeriger Lösung mit höchstens 72 °/o Hydrazin (N 2H 4). Siehe auch Rn. 6501 a unter a).
Bern. Wässeri9e Lösungen mit mehr als 72 0/o Hydrazin (N 2H 4) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
35. Alkyl- und Arylamine und Polyamine, wie:
Athylendiamin, Ilexamethylencliamin, Triäthylentetramin. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).
36. Schwefelnatrium mit höchstens 70 0/o Na2S.
Dem. Schwdclnalrium mit mehr als 70 0/o Na 2 S ist zur Beförderung nidit zugelassen,
37. Lösungen von Jlypochlorit:
a) Lösungen von IIypochlorit mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter;
b) Lösung(~n von Hypochlorit rnil höchstens 50 g aktivem Chlor pro Liter.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 6501 a unter a).
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I
Klasse V
6501 C. Andere ätzende Stoffe
{Forts.) 41. Lösungen von Wasserstoffperoxid:
a) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 40 °/o bis höchstens 60 0/o Wasserstoff-
peroxid;
b) wässerige Lösungen von Wa.sserstoffperoxid mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 0/o Wasserstoff•
peroxid.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 6501 a unter a).
Dem. Wasserstoffperoxid und seine wässerigen Lösungen mit mehr als 60 O/o Wasserstoffperoxid sind Stoffe der Klasse III c
(siehe Rn. 6:J71 Ziffer 1).
D. Entleerte Gefäße und Tanks
51. Ungereinigte leere Gefäße (einschließlich der ungereinigten leeren Tanks), die Stoffe der Klasse.V mit
Ausnahme der Stoffe der Ziffern 13 und 36 enthalten haben.
Bern. Leere Verpackungen, an deren Außenseite noch Reste des vorhergehenden Inhalts anhaften, sind zur Beförderung
nicht zugeli1ssen.
6501 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, sind den für diese Klasse in dieser
Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt:
a) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), 2b) und c), 3b), 4 bis 9, 11 bis 15, 21 bis 23, 31 a), 32, 34, 35, 37 und 41 in
Mengen bis zu 1 kg für jeden Stoff, wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße
verpackt und diese in starkei dichte hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher verpackt sind;
b) Stoffe der Ziffer 2 a) und 3.i) in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in dicht
verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße in eine
Holzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;
c} Sd1wefelsliureanhydrid (Ziffer 9), auch mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in luft-
dicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Blechbüchsen, die höchstens 15 kg schwer sein
dürfen, verpackt ist;
d) Phosphorpentad1lorid (Ziffer 12), in Blöcke zu höchstens 10 kg gepreßt, wenn sie in luftdicht verschweißte
Blechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag, eine Kiste oder
einen Behälter (Container) eingesetzt sind;
e) mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Sammler (Ziffer 33) mit Zellgehäusen aus Metall, wenn diese
derart verschlossen sind, daß die Lösung nicht ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß gesichert
sind.
6502-
6525
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe audl Rn. 6007)
6526 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6501 durch
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls in den Ziffern 11, 12, 13, 15, 22 und 35 der Stoffname
nicht angegeben ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeidmun.g des Gutes ist
rot zu unterstreid1en und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der
Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADNR" .zu ergänzen [z.B. V, Ziffer 1 a), ADNRJ.
(2) Für Brom mit einem Wassergehalt von 0,005 bis 0,2 0/o, das in Gefäßen befördert wird, ist im Beförde-
rungspapier zu bescheinigen: ,,Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Korrosion der Gefäß-
auskleidung wurden getroffen".
6527-
6534
6535 Für die leeren Ge[tiße der Ziffer 51 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: ,,Leeres Gefäß,
V, Ziffer 51, ADNR". Dieser Text ist rot .zu unterstreichen.
6536-
6599
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1167
Klasse VI. Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
Kapitel 1
Stofiauizählung
Von den unter den Begriff der Klasse VI fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6601 6600
genannten und auch diese nur zu den Vorsduiften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten
Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.
1. a) Frisd1e Flechsen, nkht gekalktes oder nicht gesalzenes frisches Leimleder; Abfalle von frischen 6601
Flechsen oder frischem I.eimleder;
Bern. Nasses frisches Leimlcder, gekalkt oder gesalzen, ist den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
b} von Knochen und anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte frische Hörner und Klauen oder Hufe,
von Fleisd1- und sonstigen anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte frische Knochen;
c) rohe Sd1weinsborsten und rohe Schweinehaare.
2. Frische Häute, ungesalzen oder angesalzen, wenn sie lästige Mengen von Blutflüssigkeit bzw. Lake
abtropfen lassen.
Bern. Ordnungsmiißig gesalzene Hiiute, die nur eine geringe Feudltigkeitsmenge enthalten, sind den Vorschriften des
ADNR nidit unterstellt.
3. Gereinigte oder trockene Knodten, sowie gereinigte oder trockene Hörner und Klauen oder Hufe.
Bern. Entfettete trockene Knod1en, die keinen Fäulnisgeruch verbreiten, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
4. Frisd1e, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen.
Bern. Getrocknete Kälbcrmag~n, die keinen üblen Geruch verbreiten, sind den Vors<.hriften des ADNR nicht unterstellt.
5. Ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger).
6. Nicht ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation.
7. Gegen Fäulnis geschützter nicht infizierter Harn.
8. Anatomische Bestandteile, Eingeweide und Drüsen:
a) nicht infiziert,
b} infiziert.
9. Stalldünger.
10. Latrinenstoffe.
11, Andere, vorstehend unter Ziffern 1 bis 10 nicht besonders aufgeführte ekelerregende oder ansteckungs~
gefährliche animalische Stolle.
12. Leere Verpackungen (einsdiließlich der leeren Säcke), entleert von Stoffen der Ziffern 1 bis 8, 10 und 11,
sowie Planen, die zur Bedeckung von Stoffen der Klasse VI gedient haben.
Bern. In ungereinigtem Zustand sind die Verpackungen und Planen von der Beförderung ausgeschlossen.
6602-
6615
Kapitel 2
Vermerke im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gle~di lauten wie eine der in Rn. 6601 durdi 6616
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls diese den Stoffnamen nicht enthält, muß die handels-
übliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Guts ist rot zu unterstreichen und durch die
Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung
.ADNW zu ergänzen [z.B. VI, Ziffer 1 a), ADNR].
6617-
6622
Für die leeren Verpackungen und die Planen der Ziffer 12 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier 6623
lauten: ,,leere Verpackung (oder Plane), VI, Ziffer 12, ADNR". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
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6699
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Klasse VII. Organische Peroxide
Kapitel 1
Stoffaufzählung
6700 Von den uni.er d<!n BqJriff der Klasse VII fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6701
yen,Hrnt<.:n und duch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten
Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.
Bern. Die organischen Peroxide, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die entweder
gegen Stoß oder gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sind von der Beförderung ausgeschlossen,
sofern sie nicht ausdrücklich in der Klasse I a aufgeführt sind (siehe Rn. 6021 Ziffer 10 und Rn. 6701, Bern. zu
Uruppe f:).
6701 Gruppe A
l. Ditertii.ires Butylperoxfrl.
2. Tertiäres Butylhydroperoxid mit mindestens 20 °/o ditertiärem Butylperoxid und mit mindestens 20 0/o
Phlegmatisierunqsmitteln.
Bern. Tertiiires ßulylhydroperoxid mit mindestens 20 °/o dilertiärem Butylperoxid, aber ohne Phlegmatisierungsmittel, ist
unter Ziffer :Jl aufgeführt.
3. Tertii.ires Butylpcrczcetat mit mindestens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
4. Tertiäres Butylpcr/Jenzoat.
5. Tertiäres Butylpermaleinat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
6. Ditertii.ires Butyldiperphthalat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
7. 2,2-Bis{lertiiir-Butylpernxy)butcm mit mindestens 500/o Phlegmatisierungsmitteln.
8. Benzoylperoxid:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;
b) mit mincfostens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
Bern. !. Benzoylperoxid, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 0/o oder mit weniger als 30 0/o Phleg-
mati8ierungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a [siehe Rn. 6021 Ziffer 10 a)).
2. Benzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften
des ADNR nicht unterstellt.
9. Cyclohexcmonperoxide [l-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid, bis-(1-hydroxycyclohexyl) per-
oxid und Gemische dieser beiden Verbindungen]:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 5 °/o;
b) mit mindestens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
Bern. 1. Cyclohex anonperoxide und deren Gemische, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 5 0/o oder mit
weniger als 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln sind Stoffe der Klasse 1 a [siehe Rn. 6021 Ziffer 10 b)].
2. Cyclohexanonperoxide und deren Gemische, mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an festen trockenen inerten
Stoffen sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
10. Cumolhydroperoxicl mit einem Peroxidgehalt von höchsten 95 0/o.
11. Dilauroylperoxid.
12. Tetrnlinhydroperoxid.
13. Bis-(2,4-Dichlorbenzoyl)peroxid:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;
b) mit mindestens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
14. p-Menthanhydropcroxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 0/o (Rest Alkohole und Ketone).
15. Pinanhyclroperoxicl mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 0/o (Rest Alkohole und Ketone).
16. Dicumylperoxide mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 0/o.
Bern. Dicumylperoxid mit einem Gehalt von 60 °/o oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften des
ADNR nicht unterstellt.
17. p,p'-Dichlorbenzoylperoxid:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 0/o;
b) mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
Bern. 1. p,p'-Dichlorbcnzoylperoxid, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 0/o oder mit weniger als
30 0/o Phlegmatisierungsmitteln, ist ein Stoff der Klasse I a [siehe Rn. 6021 Ziffer 10 c)].
2. p,p'·Dichlorbenzoylperoxid mit einem Gehalt von 70 °/, oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den
Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.
18. Di-isopropylbenzolhydroperoxid mit 45 0/o eines Gemisches aus Alkoholen und Ketonen.
19. Methylisobutylketonperoxid mit mindestens 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
20. Tertiäres Butylcumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 0/o.
21. Diacetylperoxid mit mindestens 75 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1169
Klasse VII
22. Acetylbenzoylperoxid mit mindestens 60 0/o Phlegmatisierungsmitteln. 6701
Bern. zu Ziffern 1 bis 22. Als Phlegmatisierungsmittel gelten soldie Stoffe, die gegenüber organisdien Peroxiden inert (Forts.)
sind und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.
Die Stoffe der Gruppe A dürfen darüber hinaus audi mit Lösemitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe inert
sind.
Gruppe B
30. Methyläthylketonperoxid:
a) mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln;
b) in Lösungen, die höchstens 12 0/o dieses Peroxids enthalten, in Lösemitteln, die gegen das Peroxid
unempfindlich sind.
31. Tertiäres Butylhydroperoxid:
a) mit mindestens 20 0/o ditertiärem Butylperoxid, ohne Phlegmatisierungsmittel;
b) in Lösungen, die höchstens 12 0/o dieses Peroxids enthalten, in Lösemitteln, die gegen das Peroxid
unempfindlich sind.
Bern. zu Ziffern 30 und 31. Als Phlegmatisierungsmittel gelten soldie Stoffe, die gegenüber, organisdien Peroxiden inert
sind und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.
Gruppe C
35. Peressigsäure mit höchstens 40 0/o Peressigsäure und mit mindestens 45 0/o Essigsäure und mit min-
destens 10 0/o Wasser.
Bern. zu den Gruppen A, B und C. Gemische von Produkten, welche in die Gruppen A, B oder C eingereiht sind, werden
zum Versand unter den Beförderungsvorsdiriften der Gruppe C zugelassen, wenn sie Peressigsäure enthalten, in
den anderen Fällen unter den Beförderungsvorsdiriften der Gruppe B.
Gruppe D
40. In den Gruppen A, B oder C nicht genannte phlegmatisierte organische Peroxide und ihre Lösungen,
die als Mustersendungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück,
wenn sie mindestens dieselbe Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in den Gruppen A und B
aufgeführten Stoffe.
Gruppe E
Bern. Die Gruppe enlhiilt organische Peroxide, die sich bei gewöhnlicher Temperatur leimt zersetzen urid die infolge-
dessen nur unter ausreichender Kühlung befördert werden dürfen. Einige organisdie Peroxide sind, obwohl sie
nach der Bemerkung zur Klasse VII explosiv sind, in die Gruppe E aufgenommen worden, weil sie in gekühltem
Zustand ohne Gefahr befördert werden können und auch um jede Unklarheit über ihre Handhabung zu vermeiden.
45. Dioktanoylperoxid, technisch rein.
46. Acety lcyclohexansulfon ylperoxid:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 30 0/o;
b) in einer Lösung mit mindestens 80 0/o Lösemitteln;
c) in einer Lösung mit mindestens 70 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
47. Diisopropy lperoxydicarbona t:
a) technisch rein;
b) in einer Lösung mit mindestens 50 -O/o Phlegmatisierung- oder Lösemitteln.
48. Dipropionylperoxid in einer Lösung mit mindestens 75 0/o Lösemitteln.
49. Tertiäres Butylperpivalat:
a) technisch rein;
b) in einer Lösung mit mindestens 25 °/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln.
50. Bis-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid in einer Lösung mit mindestens 20 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
51. Dipelargo~ylperoxid, technisch rein.
52. Tertiäres Butylper-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein.
53. Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in Lösungen mit mindestens 55 0/o Phlegmatisierungs- oder Löse-
mitteln.
54. Didecanoylperoxid, technisch rein.
55. Tertiäres Butylperisobutyrat in einer Lösung mit mindestens 25 0/o Lösemitteln.
Bern. 1. Als Phlegmc1lisicrnng,miltel gelten solche Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und die einen
Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.
2. Lösemittel sind Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und außerdem eine der folgenden
Bedingungen erfüllen:
a) nicht enlzündlich und Siedelemperatur mindestens 85° C; oder
b) nid1t entzündlich und Siedetemperatur unter 85° C, aber mindestens 60° C; in diesem Falle müssen luftdicht
9eschlossene Gefäße verwendet werden; oder
c:) Flammpunkt mindestens 21 ° C und Siedetemperatur mindestens 85° C: oder
d) Flammpunkt unter 21 ° C, aber nicht unter 5° C, und Siedetemperatur mindestens 60° C; in diesem Falle
müssen luftdicht geschlossene Gefäße verwendet werden.
Gruppe F
99. Ungereinigtc leere Verpackungen und ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Klasse VII enthalten
haben.
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
Klasse VII
6702-
6714
Kapitel 2
Vermerke Im Beförderungspapier
(Siehe auch Rn. 6007)
6715 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6701 durch
Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der
Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „ADNR"
zu ergänzen [z.B. VII, Ziffer 8 a), ADNR].
6716-
6719
6720 Für die leeren Verpackungen der Ziffer 99 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: ,,Leere
Verpackung, VII, Ziffer 99, ADNR Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
0
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6721-
9999
Nr. 41 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977 1171
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
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- Ausgabe in deutscher Sprache -
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1167/77 des Rates zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut 3. 6. 77 L 137/1
17. 5. 77 Verordnung {EWG) Nr. 1168/77 des Rates zur Festsetzung der
Beträge der Beihilfe für Saatgut für das Wirtschaftsjahr
1977/1978 3.6. 77 L 137/2
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1179/77 des Rates zur Festsetzung der
Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von
Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten
lnterventionspreise für Tabak ballen der Ernte 1977 3.6. 77 L 137/4
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1170/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG} Nr. 1696/71 über die gemeinsame Markt-
organisation für Hopfen 3. 6. 77 L 137/7
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1171/77 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezem-
ber 1977 bis zum 15. Dezember 1978 3.6. 77 L 137/12
1. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1172/77 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 194/77 zur
Festlegung bestimmter Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gegenüber
Schiffen, die die Flagge Polens, der DDR und der UdSSR
führen 3.6. 77 L 137/13
2. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1173/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von ·weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.6. 77 L 137/15
2. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1174/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 3.6. 77 L 137/17
2. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1175/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venö1 3.6. 77 L 137/19
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1178/77 des Rates zur erneuten Ver-
längerung der Verordnungen (EWG) Nr. 1509/76 und Nr. 1522/
76 über clie Einfuhr von Sardine n·zubereitungen oder
-konserven mit Ursprung in Tunesien bzw. Marokko in die
Cemeinschaft 9.6. 77 L 142/5
17. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1180/77 des Rates über die Einfuhr
bestimmter 1 an d wir s c h a f t l ich er Erzeugnisse
mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft 9. 6. 77 L 142/10
3. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1184/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4.6. 77 L 138/2
3. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1185/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 4.6. 77 L 138/4
3. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1186/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem Langkornreis als Hilfeleistung für die
Republik Ghana 4.6. 77 L 138/6
3. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1187/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
rundkörnigem geschliffenem R e i s als Hilfeleistung für das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz 4.6. 77 L 138/9
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datnm und lkzeidinung der R()Chlsvorschrift
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3. 6. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 1188/77 der Kommission über die
Mitteilung von Angaben über die Einfuhr und Ausfuhr be-
stimmter I an d wir t s c h a f t 1 ich er Erzeugnisse
durch cliP Mitgliedstcwlen an die Kommission 4.6. 77 L 138/12
3. G. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1189/77 der Kommission zur Fest-
sclzun~J <for Sonderabschöpfung für Butter und Käse,
die qenüiß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das
Vcrcini~Jte Königreich eingeführt werden 4.6. 77 L 138/23
'.i. G. 77 VerordnuniJ (EWC) Nr. 1190/77 der Kommission zur Ande-
run~J der Verordnung (EWG) Nr. 801/77 über besondere Be-
stimmun~1cn für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung auf dem Schweine f 1 e i s c h sektor 4. 6. 77 L 138/24
3. G. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1191/77 der Komission für die Aus-
schreibung zur Bestimmung des Beihilfebetrags für die private
Lngerhaltun9 von Vordervierteln auf dem Rindfleisch -
sektor 4, 6, 77 L 138/26
3. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1192/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4, 6. 77 L 138/28
Andere Vorschriften
31. 5. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1176/77 der Kommission, mit der die
Einfuhren bestimmter Bekleidung mit Ursprung in Macao in
das Vereini~Jte Königreich von einer Genehmigung abhängig
gemacht werden 3,6, 77 L 137/21
17. 5. 77 Verorclnunq (EWG) Nr. 1177/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Osterreich zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs
der Best.immunqen über das gemeinschaftliche Versandver-
fahren 9.6. 77 L 142/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 117!J/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Veredclungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im pas-
siven Vcrcdelungsverkehr der Gemeinschaft 9 6, 77
1
• L 142/6
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1181/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
Gc~rncinsamcn Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei 9, 6. 77 L 142/27
17. 5. 77 Verordnung (EW(-;) Nr. 1182/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilun9 und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere
Schalen oder cnlhi:iulet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Ge-
meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei 9,6. 77 L 142/30
3. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1183/77 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Regelung, mit der die Einfuhr von Geweben aus
Baumwolle und Geweben aus synthetischen Spinnfasern mit
Ursprung im Königreich Thailand nach Italien von der Ertei-
lung einer Genehmigung abhängig gemacht wird 4, 6, 77 L 138/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bunclcsqcsetzhlatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes11esetzbl,lll Teil fl werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekmrnlmachunqen sowie Z()lltarifverordnungen veröffentlicht.
13 e zu q s b e c1 in g u n (l e 11 : Lanfencler Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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