1101
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1977 Nr. 40
Tag lnhal t Seite
29.6. 77 Ausführungsgesetz zu dem Ubereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der
Staatenlosigkeit und zu dem Ubereinkommen vom 13.. September 1973 zur Verringerung
der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) . . . . . . . . . 1101
102-5, 102-1
1.6. 11 Siebente Verordnung z.ur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnen-
linie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1103
613-1-3
27. 6. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundes-
anstalt für Materialprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1104
7134-1-2
27. 6. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt ................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
7141-6-6-1
1. 1. 11 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-
vergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
2032-1-10
1. 7. 11 Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(MVergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
2032-1-10
23. 6. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zwan-
zigsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 und Nr. 28 .......................................... . 1111
Verkündungen im Bundesanzeiger ................................. · ................. · 1112
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 1112
Ausführungsgesetz
zu dem Ubereinkommen vom 30. August 1961
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
und zu dem Ubereinkommen vom 13. September 1973
zur Verdngerung der Fälle von Staatenlosigkeit
(Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)
Vom 29. Juni 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Er-
schlossen: haltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche
nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Artikel 1
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit zu:r Besei-
Das Dbereinkommen vom 30. August 1961 zur tigung von Staatenlosigkeit erfolgt durch Einbür-
Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II gerung.
S. 597) wird angewandt
Artikel 2
l. zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Perso-
nen, die staatenlos nach Artikel 1 Abs. 1 des Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen
Dbereinkommens vom 28. September 1954 über Antrag einzubürgern, wenn er
die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II 1. im Geltungsbereich die.ses Gesetzes oder an Bord
S. 473) sind; eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundes-
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
flc1mre d<~r Bundcsrepuhl ik Deutschland zu führen, setzen wirksame Feststellung der Vaterschaft er-
oder in einem Luftfahrzel1g, das das Staatszuge- folgt ist, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig
hörigkeilszcichcn der Bundesrepublik Deutsch- seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat und
land führt, 9ehoren ist, den Antrag vor der Vollendung des dreiund-
2. seit fünf Jc1hren rechtmäßig seinen dauernden
zwanzigsten Lebensjahres stellt. § 7 Abs. 2 Satz
Aufenthalt im Geltnngshereich dieses Gesetzes 2 ist anzuwenden."
hat und
2. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
3. den Antrag vor der Vollendung ck~s einundzwan-
zigsten Lebensjahres stellt, ,,§ 18
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der
oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr ver- Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Er-
urteilt worden ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Reichs- und werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigk(~itsgesetzes ist anzuwenden. beantragt und ihm die zuständige Stelle die Ver-
leihung zugesichert hat. 11
Artikel 3
3. § 22 Abs. 2 wird gestrichen.
Nc1ch § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955
4. § 24 erhält folgende Fassung:
(BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch das Ge-
setz über die Errichtung des Bundesverwaltungs- ,,§ 24
amtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829), wird
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der
folgender § 7 a eingefügt:
Entlassene die ihm zugesicherte ausländische
Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres
,,§ 7 a
nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde
Der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen erworben hat."
tritt nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 nicht ein, wenn
der Betroffene dadurch staatenlos wird." 5. In § 25 Abs. 1 werden die Wörter „nach den
§§ 18, 19" durch die Wörter „nach § 19" ersetzt.
Artikel 4
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch
Artikel 5
Artikel 9 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.
1. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10 Artikel 6
Das nichteheliche Kind eines Deutschen ist Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
einzubürgern, wenn eine nach den deutschen Ge- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nt. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977 1103
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 7. Juni 1977
Auf Grund des § 2 Abs. 4, des § 68 und des § 73 dem Neuländer Elbdeich bis an die Autobahn
Abs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt- Hamburg-Bremen-Hannover, zieht sich an ihr
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529) wird ver- entlang nach Süden bis an den Fünfhausener
ordnet: Landweg (Zubringer Neuland), folgt ihm nach
Westen bis an die Schlachthofstraße, verläuft
Artikel 1 dann nach Süden dieser und der Hörstener Straße
entlang bis zur Straßenbrücke über die Eisenbahn
Die Verordnung über die Zollgrenze, die Zoll- südlich des Bundesbahnhofs Hamburg-Harburg."
binnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfe-
nen Gebiete vom 22. Dezember 1961 (BGBI. I S. 2141), c) Abschnitt C:
zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur In Nummer 2.erhält Satz 2 folgende Fassung:
Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die
Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterwor- „Sie überspringt hier die Weser zum rechten
fenen Gebiete vom 10. September 1975 (BGBI. I Ufer der ehemaligen Ochtum (alter Arm) bei
S. 2567), wird wie folgt geändert: Stromkilometer 14,1 und läuft dann entlang der
Landesgrenze bis zum Bahndamm der Eisenbahn
Bremen-Oldenburg."
1. Anlage 1:
d) Abschnitt M:
a) Der Abschnitt C erhält folgende Fassung:
In Absatz 1, letzter Satz, werden die Ortsbezeich-
,,Seezollgrenze ist die Gerade, die den nördlich- nungen „Laufenburg" und „Radolfzell" durch
sten Punkt der Steinmole vor der Großen Schleuse ,,Laufenburg (Baden)" und „Radolfzell am Boden-
(Barsbeker Schleuse) am Ostufer mit dem Bülker see" ersetzt.
Leuchtturm am Westufer der Förde verbindet;".
e) Abschnitt 0:
b) In Abschnitt F wird die Bezeichnung „Tonne G" Satz 4 erhält folgende Fassung:
durch „ Tonne F" ersetzt.
„Alsdann folgt sie der Straße bis zur Einmündung
in die Alpenstraße südlich von Simmerberg, ver-
2. Anlage 2: läuft längs der Straße über Simmerberg, Burkats-
a) Abschnitt A: hofen nach Kalzhofen und weiter entlang der
Straße über Knechtenhofen, Salmas und Wiede-
1. In Nummer 1 werden mannsdorf nach Sonthofen."
(a) in Satz 1 die Bezeichnung „SBZ-Demarka-
f) Abschnitt P:
tionslinie" durch die Worte „Grenze zur
Deutschen Demokratischen Republik", 1. In Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze
ersetzt:
(b) die Sätze 11 und 12 durch folgenden Satz
ersetzt: „Sie geht dann entlang dem Verbindungsweg
nach Haid, Seußen, Teichmühle, Garmersreuth,
„Weiter folgt sie der Pickertstraße, der
Böhmmühle, sodann entlang der Straße über
Kaiserstraße und dem Karlstal, läuft dann
Thiersheim, Höchstädt, Hebanz, Marktleuthen,
in südlicher Richtung bis in die Werft-
Kirchenlamitz, Oberschieda, Unterschieda,
straße, folgt darauf der Gablenzstraße, dem
Schwarzenbach (Saale), Fattigau, Oberkotzau
Sophienblatt, der Andreas-Gayk-Straße,
und nördlich weiter bis zum Schnittpunkt mit
dem Ziegelteich, der Holstenstraße, der
der südlichen Stadtgrenze von Hof (Saale).
Fleethörn, der Willestraße, dem Martens-
Von hier verläuft sie entlang der östlichen
damm, der Bergstraße, der Holtenauer
Stadtgrenze bis zum Schnittpunkt mit der
Straße, der Projensdorfer Straße und dem
Bundesstraße 173 und folgt dieser nordost-
Steenbecker Weg bis Suchsdorf."
wärts bis zur bayerischen Landesgrenze."
2. In Nummer 3 werden in Satz 5 das Wort
,, Hafenstraße" und der Beistrich gestrichen. 2. Absatz 2 wird gestrichen.
b) Abschnitt B: 3. Anlage 3:
In Nummer 2 erh,ält Satz 3 folgende Fassung: a) Abschnitt C:
„Die Zollbinnenlinie überquert die Elbe, läuft von Im ersten Satz nach dem Doppelpunkt werden
Bullenhausen auf niedersächsischem Gebiet süder- der Beistrich hinter dem Wort „ Westerrönfeld"
elbabwärts längs des Elbdeichs bis zur Landes- und die Worte „ auf dem Westufer des Kanals
grenze der Freien und Hansestadt Hamburg; sie den alten Burger Hafen (sogen. Kattensteg) ein-
folgt sodann dem Fünfhausener Hauptdeich und schließend" gestrichen.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) Abschnitt E: Artikel 2
Satz 7 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
„ Von dort folgt sie der Landstraße 83 und der leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
Kreisstraße 217 bis zur Einmündung in die Land- gesetzes auch im Land Berlin.
straße 75 bei Altenesch, folgt dieser Landstraße
bis zum südlichen Ausgang der Ortschaft Ochtum,
biegt nach Nordosten ab, überquert die Ochtum Artikel 3
und trifft an der Landesgrenze auf die Zoll- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
binnenli.nie." kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juni 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen
der Bundesanstalt für Materialprüfung
Vom 27. Juni 1977
Auf Grund des § 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoff-
gesetzes vom 13. September 1976 (BGBI. I S. 2737)
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I
S. 821) wird verordnet:
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung für Nutz-
leistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung
vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3457), erhält folgende Fassung:
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 64,- DM
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 55,-DM
3. für sonstige Bedienstete 47,-DM."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Spreng-
stoffgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
'Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977 1105
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 27. Juni 1977
Auf Grund des § 31 des Eichgesetzes vom 11. Juli
1969 (BGBl. I S. 759), geändert durch das Gesetz vom
6. Juli 1973 (BGBl. I S. 716), in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BG~l. I S. 821) wird verordnet:
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung für Nutz-
leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesan-
stalt vom 17. Dezember 1970 (BGBI. I S. 1745), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 9. De-
zember 1974 (BGBI. I S. 3458), erhält folgende Fas-
sung:
.,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 64,- DM
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 55,- DM
3. für sonstige Bedienstete 47,- DM."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des
Eichgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 1. Juli 1977
Auf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgeset- 6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten
zes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Ge- Bankzulage.
setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Beamte des Observations- und Ermittlungsdien-
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
1975 (BGBI. I S. 1173) verordnet die Bundesregierung stes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt
mit Zustimmung des Bundesrates: sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben
der in Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im
übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen
Artikel 1 A 1 bis A 8 neben den in Nummer 3 oder 4 ge-
Die Verordnung über die Gewährung von Mehr- nannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in
arbeitsvergütung für Beamte vom 26. April 1972 Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages."
(BGBI. I S. 747), zuletzt geändert durch die Zweite
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die 4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
vom 29. Juli 1974 (BGBL I S. 1573), wird wie folgt ,,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beam-
geändert: ten in den Besoldungsgruppen
A 1 bis A 4 9,10 Deutsche Mark,
1. In der Uberschrift wird hinter dem Wort „Beamte"
A 5 bis A 8 10,30 Deutsche Mark,
folgende Abkürzung eingefügt: ,, (MVergV)".
A 9 bis A 12 13,50 Deutsche Mark,
2. In den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie in A 13 bis A 16 17,80 Deutsche Mark."
§ 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Entschädigung"
oder „Entschädigungen" durch das Wort „Ver- 5. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: _,
gütung" oder „Vergütungen" ersetzt.
,, (2) Diese Beträge gelten auch für Beamte ver-
3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: gleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besol-
dungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesol-
,, (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht ge- dungsordnung C angehören."
währt neben
1. einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungs- 6. In § 4 Abs. 3 werden
gesetzes oder einer Zulage nach Artikel IV des
Gesetzes zur Regelung besonderer dienstrecht- in Nummer 1 die Worte „ 14,25 Deutsche Mark"
licher Fragen der Bediensteten in der Stän- durch die Worte „15,40 Deutsche Mark",
digen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch- in Nummer 2 die Worte „17,75 Deutsche Mark"
land bei der Deutschen Demokratischen Repu- durch die Worte „19,10 Deutsche Mark",
blik vom 13. Juni 1974 (BGBI. I S. 1273),
in Nummer 3 die Worte „21,25 Deutsche Mark"
2. einem Auslandszuschlag (§ 52 Abs. 1, § 55 des durch die Worte „22,90 Deutsche Mark" und
Bundesbesoldungsgesetzes), in den Nummern 4 und 5 die Worte „24,75 Deut-
3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemer- sche Mark" durch die Worte „26,70 Deutsche
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen Mark"
A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder
ersetzt.
nach entsprechendem Landesrecht,
4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemer-
7. In§ 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, ,,(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen
Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die
5. einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemer-
nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder wird."
Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Arti-
kel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Verein- 8. § 6 Abs. 2 wird gestrichen.
heitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben 9. In § 7 wird die Verweisung ,,§ 64 Abs. 1 Satz 2"
sind, durch die Verweisung ,,§ 82 Satz 2" ersetzt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977 1107
Artikel 2 Artikel 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
den Wortlaut der Verordnung über die Gewährung Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der jetzt des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
geltenden Fassung unter neuem Datum bekannt zu
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts Artikel 4
zu beseitigen. Diese Verordnung tritt am 1. August 1977 in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Bekanntmachung .
der Neufassung der Ve.rordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(MVergV)
Vom 1. Juli 1977
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung 3. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IX
zur Änderung der Vernrdnung über die Gewährung § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 1. Juli und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
1977 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975
der Verordnung über die Gewährung von Mehr- (BGBI. I S. 1173),
arbeitsvergütung für Beamte vom 26. April 1972 4. die am 1. August 1977 in Kraft tretende Dritte
(BGBl. I S. 747) in der ab 1. August 1977 geltenden Änderungsverordnung vom 1. Juli 1977 (BGBl. I
Fassung bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer s. 1106).
ursprünglichen Fassung ist am 1. Mai 1972 in Kraft
getreten. Die Neufassung berücksichtigt Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 36 a
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
1. die mit Wirkung vom 1. August 1973 in Kraft Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBI. I
getretene Änderungsverordnung vom 26. Oktober S. 1281) und des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes
1973 (BGBl. I S. 1517), in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes
2. die am 1. August 1974 - teilweise am 1. Juli zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
1974 in Kriaft getretene Zweite Änderungs- dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975
verordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1573), (BGBl. I S. 1173) erlassen worden.
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(MVergV)
§ 1 4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und
Vergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach
Maßgabe di.eser Verordnung gezahlt werden. B des Bundesbesoldungsgesetzes,
5. einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkun-
§2 gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes oder Zulagen
(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldung1s• nach Vornchriften, die gemäß Artikel IX § 22
gruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in fol- des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
genden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung Neuregelung des Besoldung,srechts in Bund und
gewährt werden: Ländern in Kraft geblieben sind,
1. Im Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser, 6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten
Kliniken und Sanatorien; Bankzulage.
2. im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes,
der Deutschen Bundespost; die überwiegend im Außendi,enst eingesetzt sind,
3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung; erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in
Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im übrigen
4. im polizeilichen Vollzugsdienst; erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis
5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr; A 8 neben den in Nummer 3 oder 4 genannten Zu-
6. im Schuldienst als Lehrer. lagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die
Zulage übersteigenden Betrages.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen
Bereichen, soweit Mehrarbeit geleisitet wird im Rah- §3
men eines
(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die
1. Dienstes in Bereitschaft; Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der
2. Schichtdienstes; der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und
sie
3. allgemein geltenden besonderen Dienstplane1s,
wenn ihn die Eigenart des Dienst,es erfordert; 1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im 2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit e,r-
wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden gebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder,
Arbeitsvorgängen be,steht, für die der Dienstherr soweit der Beamte nur während eines Teils eines
Richtwerte eingeführt hat; Kalendermonats Dienst Lei,stet, die antefüge mo-
natliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im
5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen
Kalendermonat übersteigt und
Interesse liegenden unaufschiebbaren und ter-
mingebundenen Ergebnisses. 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch
Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten aus-
(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt geglichen werden kann.
neben
(2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 40 Mehr-
1. einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungs- arbeitssitunden im Kalendermonat gewährt, es sei
ge,setzes oder einer Zulage nach Artikel IV des denn, daß auf Grund des § 72 Abs. 2 Saitz 3 des
Gesetzes zur Regelung besonderer dienstrecht- Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender lan-
licher Fragen de1r Bedienste1ten in der Ständigen desrechtlicher Vorschriften eine Ausnahme zuge-
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei lassen wird.
der Deutschen Demokratischen Republik vom
13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1273), (3) Beisteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so daß
eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag,
2. einem Auslandszuschlag (§ 52 Abs. 1, § 55 des sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchent-
Bundesbesoldungsgesetzes), lichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt
3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkun- werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Ka-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B lenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufen-
des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach ent- den, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat
sprechendem Landesrecht, fällt, diesem zuzurechnen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977 1109
§4 §5
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3, 4
in den Besoldungsgruppen Abs. 1 und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon ab-
A 1 bis A 4 9,10 Deutsche Mark, weichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft
A 5 bis A 8 10,30 Deutsche Mark, nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß
bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich an-
A 9 bis A 12 13,50 Deutsche Mark,
fallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist
A 13 bis A 16 17 ,80 Deutsche Mark. schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamte ver- als solche in jeweils angemessenem Umfang anzu-
gleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besol- rechnen.
dungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesol- (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei An-
dungsordnung C angehören. wendung
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Ver- 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als
gütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichts- fünf Stunden,
stunde für Inhaber von Lehrämtern 2. des § 3 Abs. 2 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehr-
1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter arbeitsstunden.
die Nummern 2 und 3 fallen
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeits-
15,40 Deutsche Mark,
stundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so
2. de1s gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde
mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeord- aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unbe-
net sind, rücksichtigt.
des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen §6
19,10 Deutsche Mark,
Ist einem Beamten nach dieser Verordnung eine
3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Mehrarbeitsvergütung zu gewähren und ist diese
Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, niedriger als die Vergütung, die sich unter Beach-
des höheren Dienstes an Sonderschulen und Real- tung der §§ 3, 5 auf Grund einer bis zum 21. März
schulen 22,90 Deutsche Mark, 1971 erlassenen Regelung ergeben würde, so kann
4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an be- die so ermittelte höhere Vergütung gewährt wer-
rufsbildenden Schulen 26,70 Deutsche Mark, den. Eine nach diesem Tag vorgenommene And2-
5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen rung der Regelung bleibt außer Betracht.
26,70 Deutsche Mark.
§7
Das gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bun-
des mit der Maßgabe, daß an Stelle des jeweiligen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Lehramtes die entsprechende für den staatlichen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des
Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt. Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Ver-
§8
gütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach
dem InkrafttretE;n dieser Sätze geleistet wird. (Inkrafttreten)
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Entsdleidung des Bundesverfassungsgerkhts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Hamburg, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 des Zwanzigsten
Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Besol-
dungsgesetzes vom 2. Juli 1971 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 113), soweit sich
die Vorschrift auf Artikel 3 Absatz 3 dieses Ge-
setzes bezieht, ist mit Bundesrecht, insbesondere
mit Artikel IV § 18 Absatz 1 des Ersten Gesetzes
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
dungsrechts in Bund und Ländern vom. 18. März
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) und mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Juni 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977 1111
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 1. Juli 1977
Tag In h a 1 t Seite
24. 6. 77 Verordnung zu der Vereinbarung vom 11. Januar 1977 zur Durchführung des Abkommens
vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Polen über Renten- und Unfallversicherung .......................................... . 585
27. 6. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/77 - Besondere Zollsätze
gegenüber Griechenland) ........................................................... . 591
1. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation ................................... . 593
2. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleich-
terung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial ........................... . 593
2. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die völkerrecht-
liche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ............................... . 594
10. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) ................................................. . 595
10. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ... 595
13. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen .......................................................................... • • 596
Nr. 28, ausgegeben am 5. Juli 1977
29. 6. 77 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 30. August 1961 zur VerminderQ.ng der Staaten-
losigkeit und zu dem Obereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der
Fälle von Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
1. 7. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/77 - Zollpräferenzen 1977
gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
7. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle zur dritten Verlängerung des
Weizenhandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 . . . . . . . . . . . . . . . 618
10. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundes,rnzeiucr verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 6. 77 Sechzi~Jsle Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 11'6 28.6. Tl 3. 7. 77
7400-1
22. 6. 77 Verordnun~J ülwr die Verlängerung der Frist für
den Bezug dPs Kurzc1rlwitergeldes 11'6 28.'6. 77 30.6. 77
21. 6. 77 Verordnung TSN Nr. 2/77 zur A.nderung der Ver-
ordnun9 TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den
Cüternc1hverkehr mil Kraftfahrzeugen 116 28. 6. 77 1. 7. 77
22. 6. 77 Verordnung Nr. 10/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkdusleistungen der Binne{l-
schiffahr1 U6 28.6. 77 1. 7. 77
28. 6. 77 Berichtigung dn Sechzigsten Verordnung zur
Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außen-
wirtschaftsgesetz 118 30.6. 77 5. 7. 77
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1097 /77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 27.5. 77 L 132/11
26. 5. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1098/77 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstat-
tungen 27. 5. 77 L 132/13
26. 5. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 1099/77 der Kornmission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 27. 5. 77 L 132/15
26. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1100/77 der Kommission zur Festset-
zung der für M c1 l z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 27.5. 77 L 132/17
26. 5. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. l lOl /77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden
Berichtigung 27.5. 77 L 132/19
26. 5. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 1102/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 27.5. 77 L 132/21
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundes,rnzeiucr verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 6. 77 Sechzi~Jsle Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 11'6 28.6. Tl 3. 7. 77
7400-1
22. 6. 77 Verordnun~J ülwr die Verlängerung der Frist für
den Bezug dPs Kurzc1rlwitergeldes 11'6 28.'6. 77 30.6. 77
21. 6. 77 Verordnung TSN Nr. 2/77 zur A.nderung der Ver-
ordnun9 TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den
Cüternc1hverkehr mil Kraftfahrzeugen 116 28. 6. 77 1. 7. 77
22. 6. 77 Verordnung Nr. 10/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkdusleistungen der Binne{l-
schiffahr1 U6 28.6. 77 1. 7. 77
28. 6. 77 Berichtigung dn Sechzigsten Verordnung zur
Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außen-
wirtschaftsgesetz 118 30.6. 77 5. 7. 77
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1097 /77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 27.5. 77 L 132/11
26. 5. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1098/77 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstat-
tungen 27. 5. 77 L 132/13
26. 5. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 1099/77 der Kornmission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 27. 5. 77 L 132/15
26. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1100/77 der Kommission zur Festset-
zung der für M c1 l z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 27.5. 77 L 132/17
26. 5. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. l lOl /77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden
Berichtigung 27.5. 77 L 132/19
26. 5. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 1102/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 27.5. 77 L 132/21
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977 1113
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1103/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstatlung für Re i s und B r u c h r e i s an-
zu wendendcn Berichtigung 27.5. 77 L 132/23
26. 5. 77 VerordnunrJ (EWG) Nr. 1104/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindpstc1bschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venöi 27.5. 77 L 132/25
26. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1105/77 der Kommission zur Festset-
zung dtc'S Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 27.5. 77 L 132/27
26. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1106/77 der Kommission zur Festset-
zung des \,Veltmark tpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 27.5. 77 L 132/29
26. 5. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 1107/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i tu n g s e r z c u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 27.5. 77 L 132/31
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1108/77 der Kommission zur Festset-
zung der· Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 28.5. 77 L 132/33
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1110/77 des Rates zur Änderung der
Verordnun9 (EWC) Nr. 3330/74 über die gemeinsame Markt-
organis,üion für Zucker 28.5. 77 L 134/1
17. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1111/77 des Rates zur Einführung
9emeinsamcr Vorschriften für I sog l u kose 28.5. 77 L 134/4
17. 5. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1112/77 des Rates zur Festsetzung der
Preise im Sektor Z u c k er, der Standardqualität für Zucker-
rüben sowie tles Berechnungskoeffizienten für die Höchstquote
für das Zuckerwirtschaftsjahr 1977/1978 28.5. 77 L 134/9
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1113/77 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise, des Interventionspreises für
R ü b e n r o h z u c k e r , der Zuckerrübenmindestpreise, der
Schwellenpreise, des Höchstbetrags der Produktionsabgabe
und der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das
Zuckerwirtschaftsjahr 1977/1978 28.5. 77 L 134/11
27. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1114/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 28.5. 77 L 134/14
27. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1115/77 der Kommission zur Festset-
zunrr der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 28.5. 77 L 134/16
27. 5. 77 Vt:rordnun~J (EWG) Nr. 1116/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeu9nissen 28.5. 77 L 134/18
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1117/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mil c h und Mi 1 c her z e u g -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 28.5. 77 L 134/21
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1118/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 28.5. 77 L 134/34
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1119177 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t er m i t t e l n an-
wendbaren Abschöpfungen 28. 5. 77 L 134/40
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1120/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen rn eh 1 als Hilfeleistung für das Haschemi-
tische Königreich Jordanien 28.5. 77 L 134/42
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1121/77 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von H a r t w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Malta 28.5. 77 . L 134/45
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1122/77 der Kommission· über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Tune-·
sien 28.5. 77 L 134/48
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1I I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1123/77 der Kommission über Uber-
~Jimgsmaßnahmen betreffend die Anwendung von Währungs-
ausgleichsbeträgen bei bestimmten nicht unter Anhang II
fallenden Waren 28.5. 77 L 134/51
27. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1124/77 der Kommission zur Neuauf-
teilung der Bestimmungszonen für die Erstattungen oder
Abschöpfungen bei der Ausfuhr und für bestimmte Ausfuhr-
lizenzen für G et r e i d e und Reis 28.5. 77 L 134/53
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1125/77 der Kommission zur elften
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
für C e t r e i d e und R e i s 28.5. 77 L 134/56
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1126/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 28. 5. 77 L 134/58
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1127/77 der Kommission zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 3348/73 zur Erhebung einer
Ausfuhrabgabe für bestimmte Waren, die unter die Verord-
nung (EWG) Nr. 1059/69 fallen 28.5. 77 L 134/59
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1130/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 28.5. 77 L 134/62
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1131177 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 6. 77 L 135/1
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1132/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 6. 77 L 135/3
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1133/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 6. 77 L 135/5
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1134/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 6. 77 L 135/7
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1135/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i de - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 6. 77 L 135/9
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1136/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i d e -
mischfuttermitteln 1. 6. 77 L 135/14
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1137/77 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 1. 6. 77 L 135/16
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1138/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 6. 77 L 135/22
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1139/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsa a t e n 1. 6. 77 L 135/24
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1140/77 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 1. 6. 77 L 135/26
31. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1141 /77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erze u g -
nisse auf dem Zuckersektor 1. 6. 77 L 135/28
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1142/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 6. 77 L 135/30
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1143/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 1. 6. 77 L 135/32
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977 1115
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1Lum 1111el Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache ~
vom Nr./Seite
31. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1145/77 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. .Juni 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi l c h e r z e u g n i s s e n in
Form von nicht unler Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 6. 77 L 135/35
31. 5. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 1146/77 der Kommission zur Fest-
selzung der ab 1. Juni 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zu c k e r und M e l a s s e in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 6. 77 L 135/38
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1147/77 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juni 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr lwstirnmter Getreide - und Reiser zeug -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 1. 6. 77 L 135/40
31. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1148/77 der Kommission zur Fest-
setzung der im Juni 1977 als Beitrittsausgleichsbeträge gel-
tenden Beträge für bestimmte Getreide - und Reis -
e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 1. 6. 77 L 135/42
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1149/77 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 6. 77 L 135/44
31. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1150/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 1. 6. 77 L 135/46
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1151/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Markt-
organisation für Ge t r e i de 2.6. 77 L 136/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1152/77 des Rates zur Festsetzung der
Preise für c; e Lr e i de für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 2.6. 77 L 136/3
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1153/77 des Rates betreffend die Liste
der Gebiete der Gemeinschaft, in denen eine Beihilfe für
H a r t w e i z e n gewährt wird, sowie die Festlegung des
Betrages dieser Beihilfe 2.6. 77 L 136/6
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1154/77 des Rates über die monat-
lichen Zuschläge zu den Preisen für G et r e i de , M eh 1
von Weizen und Roggen sowie für Grob- und Feingrieß von
Weizen für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 2.6. 77 L 136/8
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1155/77 des Rates zur Festlegung der
Mindestanforderungen an zur Brotherstellung geeigneten
Weichweizen 2.6. 77 L 136/10
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1156/77 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten
für W e i c h w e i z e n , Roggen, Gerste, Mais und Hart-
weizen 2.6. 77 L 136/11
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1157/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2749/75 über die Verringerung der
Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide in
die Italienische Republik vom Wirtschaftsjahr 1973/1974 an 2. 6. 77 L 136/12
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1158/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung {EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Markt-
organisation für Re i s 2. 6. 77 L 136/13
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1159/77 des Rates zur Festsetzung der
Preise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 2.6. 77 L 136/15
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1160/77 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohrei s und
geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 2.6. 77 L 136/16
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1161/77 des Rates zur Festsetzung des
in den Schwellenpreis für vollständig geschliffenen Re i s
einzubeziehenden Schutzbetrags im Wirtschaftsjahr 1977/1978 2.6. 77 L 136/17
1. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1162/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 2. 6. 77 L 136/18
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite
- - - - - - - - . - ----·-······- __________________ ________________________ _:_
vom
1. G. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1163/77 der Kommission zur Fest-
sel.:,,.ung der Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2.6. 77 L 136/19
1. G. 77 V(!rordnung (EWC) Nr. 1164/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Ce t r e i de, Mehle, Grobgrieß und
rein ~l r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.6. 77 L 136/20
1. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1165/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h 1 und Malz hinzugefügt werden 2.6. 77 L 136/22
1. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1166/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattun~J bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustdnd für Weißzucker und Rohzucker 2.6. 77 L 136/24
Andere Vorschriften
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1128/77 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Baumwollgarne, nicht
in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifstelle
55.0S A, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3022/76 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 28.5. 77 L 134/60
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1129/77 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe,
Socken und Säckchen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10,
mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3022/76 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 28.5. 77 L 134/61
27. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1144/77 der Kommission zur Einfüh-
rung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr nach Deutsch-
land von gewissen Garnen und Bindfäden mit Ursprung in
Ju9oslawien 1. 6. 77 L 135/34
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1045/77 der
Kommission vom 18. Mai 1977 mit Durchführungsbestimmun-
gen für die Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung von
Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (ABI. Nr. L 125 vom
19. 5. 1977) 2.6. 77 L 136/26
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung
für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen
und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABI. Nr. L 131 vom
26. 5. 1977) 2. 6. 77 L 136/26
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1004/77 der
Kommission vom 12. Mai 1977 zur Änderun9 des Anhangs
der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 über den Verkauf von
Magermilchpulver für Schweine und Geflügel im Ausschrei-
bungsverfahren (ABI. Nr. L 120 vom 13. 5. 1977) 3.6. 77 L 137/24
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1147 /77 der
Kommission vom 31. März 1977 Festsetzung der ab 1. Juni
1977 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter
Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter An-
hang II des Vertra9es fallenden Waren (ABI. Nr. L 135 vom
1. 6. 1977) 4.6. 77 L 138/41
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lrn Bundesgeselzblatl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ßekanntmaclrnngen sowie Zollt<1rifverordnun1Jen veröffentlicht.
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