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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 22.Januar 1977 Nr.4
Tag Inhalt Seite
4. 1. 77 N1.-!ufassung des Sortenschulzgesetzes 105
i'Wn-2
14. 1. 77 Verordnung zur Anderung der Wein-Verordnung, der Schaumwein-Branntwein-Verord-
nung, der Wein-Uberwachungs-Verordnung, der Verordnung über die Zulassung von deut-
sdwn QualiUitskcnnzeichnung<-m für ausländische Weine, der Verordnung zur Ausführung
des WeingcsctzPs und der Essenzen-Verordnung (Zweite Weinrechts-Änderungsverord-
nung) ........................................................................ _...... 117
2 US-:i-1, 7.1'.l.:i-:,-2, L1 :!:i-'.,-3, 21 '.65-4, 2125-5-1, 2125-4-34
18. l. 77 Bekannimachunq <~in<)S Organisationserlasses des Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Bekanntmachung
der N euiassung des Sortenschutzgesetzes
Vom 4. Januar 1977
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur An-
denmg des So:rtenschutzgesetzes vom 9. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3416) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes über den Schutz von Pflanzensorten
(Sortenschutzgesetz) vom 20. Mai 1968 (BGBl. I
S. 429) in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Das Geselz in seiner ursprünglichen Fassung ist
am 1. Juli 1968 in Kraft getreten.
Die Neufassung berücksichtigt:
l. den am 1. Januar 1975 in KraJt getretenen Arti-
kel 203 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469).
2. das am 31. Dezember 1974 in Kraft getretene
Gesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3416),
3. den am 1. November 1976 in Kraft getretenen
§. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 1976
(BGBI. I S. 2873),
4. dc~n am 1. Juli 1977 in Kraft tretenden Artikel 9
Nr. 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3281).
J\uf die Fußnote zu§ 40 Abs. 5 wird hingewiesen.
Bonn, den 4. Januar 1977
Der Bundesminister
f i'1 r Ern i:i h r u n g, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
über den Schutz von Pflanzensorten
(Sortenschutzgesetz)
Abschnitt I gut oder sonstiges Erntegut dieser Sorte durch den
Sorteninhaber oder seinen Rechtsvorgänger bereits
Vornussetzungen und Inhalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb der
des Sortenschutzes
letzten vier Jahre vor der Aufnahme der Art in das
Artenverzeichnis bis zum Ablauf von se,chs Monaten
§1
na,ch der Aufnahme gewerbsmäßig vertrieben wor-
Voraussetzungen des Sortenschutzes den ist.
(1) Sorlenschutz wird für eine Pflanzensorte §3
(Sorte) erteiH, wenn sie
Vermehrungsgut
1. neu,
2. hinrekhend homogen, Vermehrungsgut im Sinne dieses Gesetzes sind
3. beständig und 1. Samen,
4. durch eine einlragungsfähige Sortenbezeichnung 2. bei Arten, deren Pflanzen üblicherweise vege-
bezeichnet ist. ta:tiv vermehrt werden, auch Pflanzen und Pflan-
Ausgenommen sind Sorten, die ihrer Art nach nicht zenteile,
im Artenverzeichnis aufgeführt sind. wenn sie für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt
(2) Sortern im Sinne dieses Gesetzes sind Zucht- sind.
sorten, Klone, Linien, Stämme und Hybriden ohne §4
Rücksicht darauf, ob das Ausgangsma'lerial, aus
Vertreiben
dem sie entstanden sind, künstlichen oder natür-
lichen Ursprungs ist. Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das An-
bieten, Feilha'lten, Verkaufen und jedes sonstige
§2
Inverkehrbringen.
Neuheit
§5
(1) Eine Sorte ist neu, wenn sie sich durch
Homogenität
wenigstens ein wichtiges morphologisches oder
physiologisches Merkmal von jeder anderen Sorte Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre
deutlich unterscheidet, die im Zeitpunkt der An- Pflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen,
meldung zum Sortc~nschutz vorhanden und allge- in ihren wesentlichen Merkmalen glekh sind. Die
mein bekannt ist. Besonderheiten der generativen oder vegetativen
Vermehrung der Pflanzen sind zu berücksichtigen.
(2) Eine andere Sorte wird insbesondere dann als
allgemein bekannt angesehen, wenn sie berei ts in
1
einem öffentlichen Register eingeitragen, in einer §6
VeröffentlichLm{J genau beschrieben, in offenkundi- Beständigkeit
ger Weise laufend oder in einer Vergleichssamm-
Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in
lung cmgehaut oder wenn Vermehrungsgut oder
ihren wesentlichen Merkmalen nach j,eder Vermeh-
sonstiges Ernteuut der Sorte bereits gewerbsmäßig
rung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen
vertrieben worden ist. Jst die andere Sorte nach
Vermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermeh-
diesem Gesetz zum SorU!nschutz angemeldet wor-
rungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen.
den, so gilt sie bereits vor der Bekanntmachung der
Anmeldung als allgemein bekannt, wenn die An-
meldung zur Erteilung des Sortenschutzes führt. §7
(3) Der Neuheit einer Sorte steht nicht entgegen, Artenverzeichnis
daß sie selbst allgemein bekannt ist, es sei denn, (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
daß im Zeitpunkt der Anme'ldung zum Sortens,chutz schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
Vermehrungsgut oder sonstiges Erntegut der Sorte tigt, durch Rechtsverordnung
miit Zustimmung des Sorteninhabers oder seines
1. das Ar tenverzeichnis in der Fassung der bis-
1
Rechtsvorgängers bereits im GeHungsbereich dieses
herigen Anlage zu diesem Gesetz (BGBl. 1968 I
Gesetzes oder seiit mehr als vier Jahren außerhalb
S. 429, 441) aufzus'iellen,
dieses Gebiets gewerbsmüßig vertrieben worden ist.
Der Neuheit einer Sorte, die zu einer nach § 7 2. Pflanzengattungen, Pflanzenarten und Untertei-
Abs. 1 Nr. 2 in das Artenverzeichnis aufgenommenen lungen von Pflanzenarten (Arten) in das Arten-
Art gehört, steht nicht entgegen, daß Vermehrungs- verzeichnis aufzunehmen und
Nr. 4 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 107
3. die Bezeichnungen der Arlen im Arlenverzeichnis bereich dieses Gesetzes aus sprnchlichen Gründen
zu ändern, soweit die Entwicklung des wissen- ungeeignet ist oder der Sorteninhaber glaubhaft
schaftlichen oder l ancl es üb 1ic hen Sprachge- macht, daß ein Recht eines Dritten entgegens teht.
1
brauchs dies erfordert.
(4) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes
(2) Eine Arrt darf in das Artenverzeichnis nur sind die dem Internationalen Ubereinkommen vom
aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Hin- 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtun-
blick auf die Bedeutung eines sortenmäßigen Ver- gen (BGBl. 1968 II S. 428) angehörenden Staaten.
triebs im Gellungsbereich dieses Gesetzes erforder-
lich ist und die Voraussetzungen für die Durch-
§9
führung der für die Erteilung des Sortenschutzes
erforderlichen Prüfungen bei Sorten dieser Art ge- Warenzeichen des Sortenschutzinhabers
geben sind. Die Vorausselzungen für die Durch-
(1) Ist für den Sortenschutzinhaber für die Sorte
führung der Prüfungen nach Satz 1 brauchen im
oder eine andere So:rte derselben botanischen oder
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht gegeben zu
einer verwandten Art in der Zeichenrolle des Patent-
sein, wenn sie für diese Art in einem anderen Staat
amts ein Warenzeichen eingetragen, das mit der
gegeben sind und der Bundesminister durch Rechts-
Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt
verordnung festgestellt hat, daß die Prüfungsmetho-
we:rden kann, so kann er Rechte aus dem Waren-
den in diesem Staat den Anforderungen dieses Ge-
zeichen für diese Sorten vom Zeitpunkt der Ertei'lung
setzes entsprechen.
des Sortenschutzes an nicht mehr geltend machen.
§8 Ist für eine Sorte, die ihrer Art naieh im Artenver-
zekhnis auf geführt is t, in einem anderen Verbands-
1
Sortenbezeichnung
staat Sortenschutz ertefü, so gi lit Satz 1 ent-
1
(1) Als Sortenbezeichnung ist die angemeldete sprechend.
Bezeichnung einzutragen. Die Sortenbezeichnung
(2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben Waren
kann aus einem Wort oder aus Wörtern bestehen,
als Warenzeichen für den Sorteninhaber in der
aus Kombinationen von Buchstaben und Zahlen oder
Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur
aus Kombinationen von Wörtern und Zahl,en.
Eintragung angemelde t, so kann er den Zeitpunkt
1
(2) Als Sortenbezeichnung sind Bezeichnungen der Anmeldung des Warenzeichens als maßgebend
ausgeschlossen, die für die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In
diesem FaH hat der Inhaber innerhalb von drei
1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen, Monaten nach Anmeldung der Sorte eine Beschei-
insbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich nigung des Patentamts über die Eintragung oder
aus Zahlen bestehen, Anmeldung des Warenzeichens vorzulegen. Wird
2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen oder die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt oder
verwechselt werden können, unter der im Gel- wird vor Erteilung des Sortenschutzes das Waren-
tungsbereich dieses Gesetzes oder in einem an- zeichen ge'1öscht oder die Anmerlidung des Waren-
deren Verbandsstaat eine Sorte derselben bota- zeichens zurückgenommen oder zurückgewiesen, so
nis,chen oder einer verwandten Art in ein amt- erlis•cht der PriorHätsanspruch für di·e Sortenbe-
liches Verzekhnis von Sorten eingetragen oder zeichnung.
Vermehrungsgut einer solchen Sorte vertüeben
(3) Den in der Zeichenrolle des Pa'lentamts ein-
worden ist, es s•ei denn, daß die Sorte .nkht mehr
getragenen Warenzeichen stehen Marken gleich,
eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird
die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April
und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeu-
1891 über die internationale Regi,strierung von
tung erlangt hat,
Fabrik- oder Handelsma,rken in der jeweils gelten-
3. Ärgernis erregen oder irreführen können, ins- den Fassung international registriert worden sind
besondere Bezeichnungen, die aus dem bota- und im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz
ni,s,chen oder landesüblichen Namen einer ande- genießen.
ren Art bes tehen oder geeignet sind, unrichtige
1
§ 10
Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaf-
ten oder den Wert der Sorte oder über den Benutzung der Sortenbezeichnung
Züchter oder den Sorteninhaber zu erwecken.
(1) Wer Vermehrungsgut einer geschützten Sorte
Das Bundessortenamt gibt in dem vom Bundes- gewerbsmäßig vertreibt, muß hierbei die Sorten-
minister bestimmten Blatt bekannt, welche Ariten bez,eichnung verwenden; im Fall einer s•chriftlichen
es bei der Prüfung der Sortenbezeichnung als ver- Angabe der Sortenbezekhnung muß diese leicht
wandt im Sinrn~ des Satzf)S 1 Nr. 2 ansieht. erkennbar und deutilich lesbar sein. Satz 1 gHt auch
bei Pflanzen, die zum Anbau oder als zum Anbau
(3) Ist die Sorte bereits in einem anderen Ver- bestimmte Topfpflanzen vertrieben werden. Die
bandsstaat zum Sortenschutz angemeldet oder ein- Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Sortenschutz
getragen worden, so kann nur die Sortenbezeich- abgelaufen ist.
nung eingetragen W(~rden, die in dem anderen Ver-
bandsstaat angemeldet oder eingetragen ist, sofern (2) Die Sortenbezeichnung einer im Geltungs-
nicht Ausschließungsgründe nach Absatz 2 entge- bereich dieses Gese•tzes oder in einem anderen Ver-
genstehen, die Sorlenbezeichnung im Geltungs- bandsstaat geschützten Sorte oder eine mit ihr ver-
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
wechselbcHe Bczejchnung darf für eine andere Sorte § 14
derselben botilnischen oder einer verwandten Art
Nicht berechtigter Anmelder
nicht benutzt wenden.
(3) Enlgeqcnslchcndc Rechte Dritter bleiben un- Hat ein Nichtberechtigter die Sorte angemeldet,
berührt. so kann der Berechtigte verlangen, daß ihm der
Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes vom An-
§ ll melder oder, wenn der Sor.tenschutz bereits erteilt
Löschung der Sortenbezeichnung worden ist, dieser vom Sortenschutzinhaber über-
(1) Das Hundcssorl.cndmt löscht die Sortenbe- tragen wird. Der Anspruch auf Ubertragung er-
zeichnung lischt mit Ablauf von fünf Jahren seit der Bekannt-
machung des Sortenschutzes (§ 30 Abs. 3), es sei
1. von Amts wegen, W<)nn die Eintragung der Sor- denn, daß der Inhaber des Sortenschutzes bei dem
tenbezeichmmg nctch § 8 hätte versagt werden Erwerb nicht im guten Glauben war.
müssen oder ndchl.räg lieh Umstände eintreten,
cJje di•e Vt!rsagung nach § 8 Abs. 2 Satz l Nr. 3
rechtfertigen w ü rdc•n, § 15
2. auf Antrnu des Sort.cnsc:hulzinhabers oder eines Wirkung des Sortenschutzes
Driitten, wenn ein rechlskräftiges Urteil gegen
(1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein
den SorlensclnilzinbalJcr duf Einwilligung in die
der Sortenschutzinhaber befugt ,ist, Vermehrungsgut
Löschung der Sortenbczeichnung vorgelegt wird
der geschützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb
oder wenn ein enlgcgcnsLchcndes Recht glaub-
zu erzeugen oder gewerbsmäßig zu vertreiben.
haft gemacht wird und der Sortenschutzinhaber
in die Löschun~J einwilligt, (2) Bei Zierpflanzen ist der Sortenschutzinhaber
3. auf Antrag eines nach § 10 Abs. l zur Verwen- darüber hinaus allein befugt, Pflanzen oder Pflanzen-
dung der Sortenhezcichnung Verpflichteten, teile, die üblicherweise zu anderen als Vermeh-
wenn diesem durch rechtskräftige Entscheidung rungszwecken vertrieben werden, gewerbsmäßig
die Verwendung der Sortenbezeichnung unter- zur Erzeugung von z,ierpflanzen oder Schnittblumen
sagt ist und der Sor tenschutzinhaber am Rechts-
1
zu verwenden.
streit als Nebenintervenient beteiliigt oder ihm (3) Zur Verwendung von Vermehrungsgut der
der Streit verkündet war, sofern er nicht durch geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen
die in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßord- Sorte sowie zur Erzeugung und zum Vertrieb des
nung genannten Umstünde an der Wahrnehmung Vermehrungsguts der neuen Sorite bedarf es nicht
seiner Rechte gehindert war. der Zustimmung des Sortenschutzinhabers; muß }e-
doch Vermehrungsgut der geschützten Sorte zur
(2) Das Bundessortenamt fordert den Sortenschutz-
Erzeugung von Vermehrungsgut der neuen Sorte
inhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine fortlaufend verwendet werden, so ist hierfür die
andere Sorten bezeichnung anzumelden. Auf Antrag
Zustimmung des Sortenschutzinhabers erforderlich.
des Sortenschutzinhabers oder eines DrHten setzt
das Bundessortenamt eine vorläufig,e Sor,benbezeich- (4) Soll Vermehrungsgut einer geschützten Sorte
nung ff!st, wenn der Antragsteller ein berechtigtes aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein
Interesse glaubhaft macht. Nach fruchtlosem Ablauf Gebiet verbracht werden, in dem für Sorten dieser
der Frist nach Satz 1 kann das Bundessortenamt von Art ein entsprechender Schutz nicht gewähr,t wird,
Amts wegen eine vorlüu fige Sortenbezeichnung fest- so bedarf es hierzu der besonderen Zustimmung des
setzen. Sortenschu tzinhabers.
§ 12 § 16
Sortenschutzberechtigter Fortbestehen der Sorte
Das Recht auf Sortenschutz steht dem Sorten- Der Sortenschutzinhaber ha.t dem Bundessorten-
inhaber zu. Sorteninhaber ist der Ursprungszüchter amt auf Anforderung das zur Nachprüfung des Fort-
oder Entdecker der Sorte oder sein Rechtsnach• bestehens der Sorte erforderliche Material unent-
folger. Haben mehrere die Sorte gemeinsam ge- geltlich innerhalb einer vom Bundessortenamt fest-
züchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht zusetzenden Frist einzusenden. Der Sortenschutz-
gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte un- inhaber hat dem Bundessortenamt die Auskünfte
abhängig voneinander 9ezüchtet oder entdeckt, so zu erteilen, die für die, Beurteilung der Sorte not-
steht das Recht dem zu, der die Sorte zuerst beim wendig sind, und die Nachprüfung der zur Siche-
Bundessortenamt angemeldet hat. rung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maß-
nahmen zu gestatten.
§ 13
§ 17
Stellung des Anmelders
Ubergang des Sortenschutzes
Im Verführen vor dem Bundessortenamt gilt der
Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Sorten- (1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf
schutzes zu vc)rlangcn, es sei denn, daß dem Bun- Erteilung des Sortenschutzes und das Recht aus
dessortenarnt hckclfmt ist oder bekannt w.ird, daß dem Sortenschutz gehen auf die Erben über. Diese
der Anmelder nicht der Inhaber der anuemeldeten Rechte können beschränkt oder unbeschränkt auf
Sorte ist. andere übertragen werden.
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1971 109
(2) Ein Vertrag, durch den diese Rechte übertra- (4) Der Sortenschutz kann von Amts wegen auf-
gen werden oder durch den die Verpflichtung hierzu gehoben werden, wenn der Sortenschutzinhaber
eingegangen wird, bedarf der Schriftform. Der bis- 1. seinen Verpflichtungen nach § 16 trotz Mahnung
herige Berechtigte ist im Zweifel verpflichtet, die nicht ordnungsgemäß nachkommt,
Sortenschutzrolle berichtigen zu lassen.
2. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist
(3) Auf Verträge, durch die das Recht zur aus- nicht entrichtet.
schl,ießlichen Nutzung der geschützten Sorte ein-
geräumt oder aufgehoben wird, ist Absatz 2 ent- § 21
sprechend anzuwenden. J edermannserlaubnis
(1) Der Sortenschutzinhaber kann sich dem Bun-
§ 18
dessortenamt gegenüber schriftlich bereit erklären,
Dauer des Sortenschutzes jedermann gegen angemessene Vergütung die ge-
Der Sortenschutz dauert werbsmäßige Erzeugung und den gewerbsmäßigen
Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten Sorte
1. bei Hopfen, Kartoffel, Ertragsr,ebe, Unterlagsrebe
zu erlauben und das für die Erzeugung erforderl,iche
und Baumarten einschließlich ihrer Unterlagen
Vermehrungsgut gegen angemessene Vergütung
bis zum Ende des auf die Erteilung folgenden
zur Verfügung zu steUen (Jedermanns,erlaubnis).
fünfundzwanzigsten Jahres,
Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die
2. bei allen übrigen Arten bis zum Ende des auf die Sontenschu.tzrolle einzutragen und in dem vom Bun-
Erteilung folgenden zwanzigsten Jahres.*) desminisrter bestiimmten Blatt bekanntzumachen.
Wird der Sortenschutz für eine Sorte erteilt, von (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der
der Vermehrungsgut oder sonstiges Erntegut gemäß Sortenschutzrolle ein Vermerk über die Einräumung
§ 2 Abs. 3 Saitz 2 bereits innerhalb der dort genann- eines Rechtes zur ausschließlichen Nutzung der
ten Frist gewerbsmäßig vertrieben worden ist, so geschützten Sorte eingetragen ist oder ein Antrag
ist die Dauer des Sortenschutzes um die Zahl der auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Bun-
vollen Jahre zu kürnen, die seit Beginn des gewerbs- dessortenamt vorliegt.
mäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut oder sonsti-
gem Erntegut der Sorte verstrichen sind. (3) Der Sortenschu_tzinhaber kann das Vermeh-
rungsgut, das er zur Verfügung stellen muß, auf
das ihm wirtschaftlich zumutbare Maß beschrän-
§ 19
ken. Er kann die J edermannserlaubnis von ange-
Jahresgebühren messenen und sachgerechten Bedingungen abhängig
Für jedes Jahr der Dauer des Sortenschutzes machen. Diese Beschränkungen und Bedingungen
(Schutzjahr) hat der Sortenschutzinhaber eiine Jah- s,ind dem Bundessortenamt mitzuteil,en; sie gelten
resgebühr zu entr,ichten. Für die Zahlung der Jahres- als Bestandteil der Sortenschutzrolle.
gebühr gilt als erstes Schutzjahr das auf die Ent-
(4) Wer nach Eintragung der Erklärung von der
scheidung über die Erteilung des Sortenschutzes
Jedermannserlaubnis Gebrauch machen will, hat
folgende Kalenderjahr.
diese Absicht dem Sortenschutzinhaber anzuzeigen.
§ 20 Die Anzeige giLt als bewirkt, wenn sie durch Auf-
gabe eines eingeschriebenen Briefes an den j_n der
Beendigung des Sortenschutzes Sortenschutzrolle als Sortenschutzinhaber Eingetra-
(1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sorten- genen oder seinen eingetragenen Vertreter ab-
schutzinhaber hierauf durch schriftliche Erklärung gesandt worden is1t. In der Anzeige ist anzugeben,
gegenüber dem Bundessortenamt verzichtet. in welchem Umfang der Anzeigende die geschützte
Sorte nutzen will. Nach der Anzeige ,ist der Anzei-
(2) Der Sortenschutz ist auf Antrag für nichtig zu
erklären, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen gende zur Nutzung berechtigt.
des § 2 bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vor- (5) Der Anzeigende ist verpflichtet,
lagen. Werden fällige Gebühren nicht entrichtet, so
1. die dern Sortenschutzinhaber gemäß Absatz 3 auf-
teilt das Bundessortenamt dem Antragsteller mit,
gestellten Bedingungen einzuhalten,
daß der Antrag als nicht gesitellt gilt, wenn die Ge-
bühren nicht innerhalb eines Monats nach Zustel- 2. das von ihm beanspruchte Vermehrungsgut im
lung der Mitteilung entrichtet werden. Rahmen der Beschränkungen nach Absatz 3 ge-
gen angemessene Vergütung abzunehmen,
(3) Der Sortenschutz ist von Amts wegen aufzu-
heben, wenn der Sortenschutzinhaber nicht in der 3. dem Sortenschutzinhaber nach Ablauf eines jeden
Lage ist, dem Bundessortenamt Vermehrungsgut zur Kalenderjahres Auskunft über den Umfang der
Verfügung zu stellen, dessen Aufwuchs den im Nutzung zu geben,
Zeitpunkt der Schutzerteilung für die Sorte fest- 4. die Vergütung für die Nutzung zu entrichten.
gelegten morphologischen oder physiologischen
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so
Merkmale entspricht.
kann ihm der Sortenschutzinhaber eine angemessene
*) Nach Artikel 3 des Gesetzes vorn 9. Dt:zember 1974 (BGB!. I S. 3416) Frist setzen und nach ihrem fruchtlosen Ablauf die
verHingert sich cler Sortenscl111tz für Sorten, deren Arten unter § 18 gewerbsmäßige Erneugung und den gewerbsmäßi-
Satz 1 Nr. 2 fallen uncl für die am 31. Dezember 1974 noch ein
Sortenschutz nach dem Saalgutgesetz vom 27. Juni 1953 (BGBI. I gen Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten
S. 450) bestand, der vor dem 31. Dezember 1962 erteilt worden
war, bis zum 31. Dczemher 1982. Sorte untersagen.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(6) Der Sorl(~nschutzinhi.lher hat im Rahmen der 2. nicht genügend Vermehrungsgut zur weiteren
Besclnänkungcn nach A bsc:ltz 3 dem Anzeigenden Vermehrung zur Verfügung stellt, obgleich ihm
das von ihm beanspruchte Vermehrungsgut gegen dies wirtschaftlich zuzumuten ist.
angemessene Ver~Jülung zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine Zwangserlaubnis kann nur für eine Sorte
(7) Die angenwssen<!n Vergütungen sowie die erteilt werden, deren Art dem Saatgutverkehrsgesetz
Bedingungen und Beschränkungen nach Absatz 3 unterliegt.
werden vom Bundessorlenämt festgesetzt, wenn ein (4) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer
Betejligter dies schriftlich beantragt. Vor der Fest- Zwangserlaubnis sollen die berufsständischen und
setzung sollen die lwrnfssländischen und fachlichen fachlichen Spitzenorganisationen gehört werden.
Spitzenorgan isa lionen gehört werden. Die Entschei-
dungen gelten dls BPslcrndtcil der Sortenschutzrolle, (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind
wenn sie undnfocht.lrnr geworden sind. Nach Ablauf die Vorschriften des § 21 Abs. 7 Satz 4 und 5 und
Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
eirn~s Jahres seil der ldzl.cn Festsetzung kann jeder
davon Botroffene eine c!rneule Fest,setzung bean- (6) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
tragen. Der Antrag kann rrnr darauf gE!stülzt werden, und 2 und des Absatzes 5 fällige Gebühren nicht
daß sich dje für die Festsetzung maßgebenden Um- entrichtet, so teilt das Bundessortenamt dem An-
stände inzw ischcn wesenl.l ich geändert haben. tragsteller mit, daß der Antrag als nicht gesrtellt
gilt, wenn die Gebühren nicht innerhalb eines Mo-
(8) Gewähr{ der Sortcnschutzinhaber eine Jeder- nats nach Zustellung der Mitteilung entrichtet wer-
mannscr]aubnis für E~ine Sort<c, deren Art dem Saat- den.
gutverkehrsu,esetz unterliegt, so kann er von der
§ 23
zuständigen Behörde Auskunft darüber verlangen,
Persönlicher Anwendungsbereich des Gesetzes
1. wer für Vermehrungsgut der geschützten Sorte
die Anerkennung von Saatgut jm Sinne des Saat- (1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu
gutverkehrsuesetzes beantragt hat, 1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
2. welche Größe die Vermehrungsflächen haben, die Grundgesetzes und Personen mit Wohnsi1tz im
zur Anerkennunu solchen Saatguts angemeldet Geltungsbereich dieses Gesetzes sowi,e juristi-
worden sind, schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-
ten mit inländischem Sitz,
3. welches Gewicht oder welche Stückzahl für die
Partien solchen Saatguts angegeben wurde, die 2. Angehörigen eines anderen Verbandsstaats und
anerkannt worden sind. natürlichen und juristischen Personen mit Wohn-
sitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat,
(9) Werden in den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 wenn der Verbandsstaat, dem sie angehören oder
und 4 fäUige Gebühren nicht entrichtet, so teilt das in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, für
Bundessortenamt dem Antragsteller mit, daß der Sorten gleicher Art Schutz gewährt oder wenn
Antrag als nicht gestellt gilt, wenn die Gebühren die Sorte ihrer Ar,t nach in der dem Internationa-
nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der len Ubereinkomrnen zum Schutz von Pflanzen-
Mitteilung entrichtet werden. züchtungen beigefügten Liste aufgeführt ist,
3. anderen Personen, wenn und soweit in dem Staat,
§ 22 dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohn-
sitz oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung
Zwangserlaubnis des Bundesministers im Bundesgesetzblatt deut-
(1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag die schen Staatsangehörigen oder Personen mit
Erlaubnis erteilen, Vermehrungsgut gegen eine an Wohnsitz oder Si1tz im Geltungsbereich dieses
den Sortenschutzinhaber zu zahlende angemessene Gesetzes ein entsprechender Schutz gewährt wird.
Vergütung, für die Sicherheit zu leisten ist, ge- (2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes we-
werbsmäßig zu erzeugen und zu vertreiben. Es kann der Wohnsitz noch Niederlassung ha,t, kann an
den Sortenschutzinhaber verpflichten, dem Antrag- einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur
steller das erforderliche Vermehrurigsgut gegen an- teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur gel-
gemessene Vergütung in w:irtschaftlich zumutbarem tend machen, wenn er im Ge1tungsbereich dieses
Umfang und zu angemessenen und sachgerechten Gesetzes einen Vertreter bestellt hat. Dieser ist
Bedingungen zur Verfügung zu stellen (Zwangs- im Verfahren vor dem Bundessortenamt und in
erlaubnis). Eine Zwangserlaubnis kann nur e11teilt Rechtsstreitigkeiten, die den Sortenschutz betref-
werden, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten fen, zur Vertretung befugt; er kann auch Straf-
1ist. anträg,e stellen. Der Ort, an dem der Vertreter sei-
nen Geschäftsraum hat, gilt 1im Sinne des § 23~ der
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Zwangserlaub- Zivilprozeßordnung als der Ort, an dem sich der
nis kann nur darauf gestützt werden, daß der Sorten-
Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein Geschäfts-
schu tzinhaber
raum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Ver-
1. keine odPr keine genügende Erlaubnis gibt, Ver- treter seinen Wohnsitz und in Ermangelung eines
mehrungsgut der geschützt(~n Sorte gewerbs- solchen der Ort, an dem das Bundessortenamt seinen
mäßig zu erzPu~wn und zu vertreiben, oder Sitz hat.
Nr. 4 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 111
Abschnitt II 3. für die Entscheidung über die Eintragung einer
anderen Sor1tenbezeichnung,
Bundessortenamt
4. für die Festsetzung einer vorläufigen Sorten-
§ 24 bezeichnung.
Stellung und Zusammensetzung (3) Der Beschlußausschuß ,ist zuständig
des Bundessortenamts 1. für die Entscheidung über Einsprüche gegen Ent-
(l) Das Bundessorl:<:)narnl ist eine selbständige scheidungen der Prüfabteilungen einschließlich
Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundes- der Erteilung des Sortenschutzes im Einspruchs-
minister. verfahren,
(2) Das Bundessort.enaml besteht aus dem Präsi- 2. für die Festsetzung einer Vergütung, Beschrän-
denten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen auf kung oder Bedingung bei der Jedermannserlaub-
dem Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde nis,
besitzen (fachkundige Mitglieder) oder die Befähi- 3. für die Erteilung einer Zwangserlaubnis,
gung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-
4. für die Erklärung der Nichtigkeit des Sorten-
gesetz haben (rechtskundige Mitglieder). Sie werden
schutzes,
vom Bundesminister für diE~ Dauer ihrer Tätigkeit
beim Bundessortenamt berufen. 5. für die Aufhebung des Sortenschutzes.
(3) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel (4) Der Präsident des Bundessortenamts entschei-
nur bestellt werden, wer sich im Inland als ordent- det, soweiit nicht die Prüfabteilung oder der Be-
1,icher Studierencfor einPT Universität oder einer schlußausschuß zuständig ist. Der Präsident kann
Hochschule dem Studium der Botanik, des Garten- bestimmen, daß für Kositenentscheidungen e,ine an-
baus, der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet, eine dere Stelle des Bundessortenamts zuständig ist.
staafüche oder akademische Abschlußprüfung be-
(5) Die Entscheidungen sind zu begründen und
standen, außerdem mindestens drni Jahre auf den
angeführten Fachgebieten gearbeitet hat und die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung den Beteiligten
erforderlichen Rechtskenntnisse besitzt. von Amts wegen zuzustellen. Einer Begründung und
Belehrung bedarf es nicht, wenn dem Antrag in
(4) Wenn ein voraussichthch zeitlich begrenztes vollem Umfang s1tattgegeben wird und ein Dritter
Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Bundes- am Verfahren nicht beteiligt ist.
sortenamts Personen, welche die für die Mitgl,ieder
geforderte Vorbildung haben, mit den Verrichtungen
§ 26
eines Mitglieds des Bundessortenamts beauftragen
(Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf e,ine be- Prüfabteilungen
stimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses (1) Die Obliegenheiten der Prüfabteilung nimmt
euteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. ein fachkundiges Mitglied des Bundessortenamts
Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder wahr.
auch für HHfsmitglieder.
(2) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die
(5) Im Bundessortenamt werden Prüfabteilungen Zahl der Prüfabteilungen fest und regelt die Ge-
und ein Beschlußausschuß gebildet. schäftsverteilung.
(6) Für di,e Ausschließung und Ablehnung der § 27
Mitglieder der Prüfabteilungen und des Beschluß-
ausschusses geHen die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, Beschlußausschuß
§§ 47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinng,emäß. (1) Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vor-
Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es sitzenden, einem rechtskundigen und einem fach-
einer Erntscheidung bedarf, der Beschlußausschuß. kundigen Mitglied des Bundessortenamts als Bei-
sitzern sowie zwei weiteren fachkundigen Beisit-
§ 25
zern (ehrenamtliche Beisiitzer). Der Ausschuß ist bei
Anwesenheit des Vorsitzenden, des rechtskundigen
Auf gaben des Bundessortenamts und eines fachkundigen Beisitz.ers beschlußfähig.
(1) Das Bundessortenamt entsche1idet über die
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-
Erteilung des Sortenschutzcs und die nach diesem faß,t; bei St1immengleichheit entscheidet die Stimme
Gesetz hiermit zusammenhängenden Angelegenhei- des Vorsitzenden.
,ten. (2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundes-
sortenamts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig
des Bundessortenamts.
1. für die Prüfung der Anmeldung der Sorte, der
(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem
Einwendungen und der Voraussetzungen für die
Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde be-
Erteilung des Sortenschutzes sowie für die Ent-
s1tzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs
scheidung über die Erteilung des Sortenschutzes Jahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amts-
im Prüfverfahren,
zeit wieder berufen werden. Inhaber oder Angestell-
2. für die Entscheidung über die Löschung einer te von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchter-
Sortcnbezeichnung, verbänden sollen nicht berufen werden.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(4) Für jedes Mitglied des Beschlußausschusses (2) In der Sortenschutzrolle werden
ist ein Stell vertrcter zu berufen. Für die Stellver- 1. der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs-
treter gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend. rechts,
(5) Der Bundesminister kann einen ehrenamtlichen 2. Änderungen in der Person des Sortenschutz-
Beisitzer aus wichtigem Grund abberufen. inhabers oder eines bestellten Vertreters und
3. Änderungen in der Person eines bes:tell.ten Ver-
§ 28 treters des Inhabers eines ausschließlichen Nut-
zungsrechts
Verpfüchtung der ehrenamtlichen Beisitzer
nur eingetragen oder gelöscht, wenn dies dem Bun-
Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten dessortenamt nachgewiesen ist. Der eingetragene
Dienstleiistung von dem Vorsitzenden des Beschluß- Sortenschutzinhaber, der eingetragene Vertreter und
ausschusses durch Handschlag auf die gewissen- der eingetragene Inhaber eines ausschließlichen
hafte Erfüllun~J ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Nutzungsrechts bleiben bis zur Eintragung der Än-
derung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflich-
§ 29 tet.
Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer (3) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen
in die Sortenschutzrolle in dem vom Bundesminister
Die ehrenamtlichen Bcisi tzer erhalten eine Ent- bestimmten Blatt bekannt.
schädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5, 8 Buch-
stabe a und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über die Ent-
§ 31
schädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom l. Oktober 1969 Einsichtnahme
(BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 2 (1) Die Einsicht in die Sortenschutzrolle, die Un-
des Gesetzes vom 22. November 1976 (BGBl. I terlagen für die Jedermannserlaubnis und die ande-
S. 3221); § 12 des angeführten Gesetzes gilt ent- ren Unterlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie bis
sprechend. Die Erntschädigung wird vom Präsiden- zur Erteilung des Sortenschutzes in die Unterlagen
ten des Bundessortenamts festgesetzt. Für die ge- einer bekanntgemachten Sortenschutzanmeldung
richtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgeriicht und in den Prüfungsanbau der angemeldeten Sorte
zuständig, in dessen Bezirk das Bundessortenamt steht jedem frei.
seinen Sitz hat.
(2) Die Einsicht in die Unterlagen eines erteilten
§ 30 Sortenschutzes und in den Anbau zur Nachprüfung
Sortenschutzrolle des Fortbestehens der Sorte steht jedem frei, der
ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
(1) Das Bundessortenamt führt die Sortenschutz-
rolle. In ihr sind nach rechtskräftiger Erteilung des § 31 a
Sortenschutzes eiinzutragen
Auskünfte
1. die Art und die Sortenbezeichnung,
Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen
2. die in der Entscheidung über die Erteilung des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Soritenschutzes festgelegten morphologischen und Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit
physiologischen Merkmale; bei Sorten, deren dies zur gegenseitigen Unterrichtung im Rahmen
Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkompo- der Sortenprüfung erforderlich ist.
nenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
3. Name und Anschrift des Ursprungszüchters oder
Entdeckers, Abschnitt III
4. Name oder Firma und Anschrift des Sortenschutz- Verfahren vor dem Bundessortenamt
inhabers und eines bestellten Vertreters (§ 23
Abs. 2), § 32
5. Name oder Firma und Anschrift des Inhabers Anmeldung der Sorte
eines ausschließldchen Nutzungsrechts und eines (1) Die Erteilung des Sortenschutzes ist beim
besteHten Vertreters (§ 23 Abs. 2), Bundessortenamt schriftlich zu beantragen (Anmel-
6. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des · dung). Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-
Sortenschutzes einschließlich des Beendigungs- terlagen beizufügen.
grunds, (2) Der Anmelder kann mit Zustimmung des Bun-
7. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines dessortenamts für das Verfahren zur Erteilung des
ausschließlichen Nutzungsrechts, Sortenschutzes an Stelle einer Sortenbezeichnung
eine Anmeldebezeichnung angeben.
8. eine Jedermannserlaubnis,
(3) Der Anmelder hat den oder die Ursprungs-
9. eine Zwangserlaubnis. züchter oder Entdecker der angemeldeten Sorte zu
Die EinJtragung der M,erkmclle nach Nummer 2 kann benennen und zu versichern, daß weitere Personen
durch einen Hinweis auf andere Unterlagen des seines Wissens an der Züchtung oder Entdeckung
Bundessortenamts ersetzt werden. der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 113
oder nicht allein der Ursprungszüchter oder Ent- Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen
decker, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn nach Satz 1 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sorten-
gelangt ist. Zur Prüfung der Richtigkeit der An- schutzes, bei Einwendungen nach Satz 1 Nr. 2 bis
gaben ist das Bunclessortenamt nicht verpflichtet. zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekannt-
(4) Werden fällige Annwlclcgebühren nicht ent- machung der Anmeldung der Sorte. Die Tatsac;hen
richtet, so teilt das ßundessortcnamt dem Anmelder und Beweismittel, die diese Behauptung rechtferti-
mit, daß die Anmeldung als nicht gestelH gilt, wenn gen, sind iim einzelnen anzugeben. Die Angaben
die Gebühren nicht innerhalb eines Monats nach müssen, soweit sie nicht schon in der Einwendungs-
Zustellung der Mitteilung entrichtet werden. schrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einwen-
dungsfrist nachgereicht werden.
(5) Der Zeitrang der Anmeldungen bestimmt sich
im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen (3) Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
in das Eingangsbuch des Bundcssortenamts. können nur auf die Behauptung gestützt werden,
daß die Sortenbezeichnung nach § 8 ausgeschlossen
§ 33
sei. Die Einwendungsfrist dauert bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Bekanntmachung der an-
Prioritätsrecht gemeldeten Sortenbezeichnung. Absatz 2 Satz 3 und
(1) Hat der Sorteninhaber eine Sortenschutz- 4 ist anzuwenden.
anmeldung in einem anderen Verbandssitaat vor- § 36
schriftsmäßig hinterlegt, so kann er für die Anmel- Prüfung der Sorte
dung beim Bundessortcnamt während eines Jahres,
von der ersten Hinterlegung an gerechnet, den Zeit- (1) Das Bundessortenamt prüft, ob die Voraus-
vorrang dieser ersten Hinterlegung beanspruchen setzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vor-
(Prioritätsrecht). liegen. Es kann von der Prüfung absehen, soweit
ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur Verfü-
(2) Das Priorilä,1:srecht kann nur geltend gemacht gung stehen.
werden, wenn es in der Anmeldung auf Erteilung
des Sortenschutzes beantragt wird. Innerhalb von (2) Bei der Prüfung baut das Bundessortenamt die
drei Monaten nach Anmeldung beim Bundessorten- Sorte an. Es kann den Anbau oder die weiter erfor-
amt sind Abschriften der Anmeldungsunterlagen der derlichen Untersuchungen durch andere fachlich
ersten Hinterlegung vorzulegen. Die Abschriften geeignete Stellen durchführen lassen oder Ergeb-
müssen von der Behörde beglaubigt sein, bei der nisse von Anbauprüfungen und weiiter erforder-
die ernte Anmeldung hinterlegt worden ist. Werden lichen Untersuchungen solcher Stellen seiner Prü-
die Abschriften nicht rechtzeitig vorgelegt, so er- fung zugrunde legen. Anbauprüfungs- und Unter-
lischt der Prioritätsanspruch. suchungsergebnisse von Stellen außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes dürfen jedoch der
Prüfung nur zugrunde gelegt werden, wenn die
§ 34
Stellen in einer Bekanntmachung des Bundessorten-
Prüfung und Bekanntmachung der Anmeldung amts aufgeführt sind.
(1) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung der (3) Das Bundessortenamt fordert den Anmelder
Sorite und macht sie unter Angabe der Arit, der auf, ihm oder der von ihm bezeichneiten Stelle inner-
angemeldeten Sortenbezeichnung oder Anmelde- halb einer bestimmten Frist das zur Prüfung der an-
bezeichnung, des Anmeldetags, des Namens oder gemeldeten Sorte erforderliche Vermehrungsgut ein-
der Firma und der Anschrift des Anmelders sowie zusenden, die für die Beurteilung der Sorte erforder-
des Namens und der Anschrift des Ursprungszüch- lichen Auskünfte zu erteilen und deren Nachprü_-
ters oder Entdeckers in dem vom Bundesminister fung zu gestatten. Macht der Sorteninhaber ein
bestimmten Bl,att bekannt. Prioritätsrecht nach § 33 geltend, so steht ihm für
(2) Wird die Anmeldung der Sorte nach ihrer die Vorlage des Vermehrungsguts eine Frist von
Bekanntmachung zurückgenommen oder zurückge- vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Ver-
wiesen, so macht das Bundessortenamt dies eben- fügung. Kommt der Anmelder der Aufforderung
falls bekannt. nicht nach, so kann die Anmeldung zurückgewiesen
werden.
§ 35
(4) Werden fällige Prüfungsgebühren nicht ent-
Einwendungen richtet, so teiLt das Bundessortenamt dem Anmelder
(1) Cegen die Erteilung des Sortenschutzes kann mi,t, daß die Anmeldung zurückgewiesen wird, wenn
jeder beim Bundessorlenamt Einwendungen erheben. die Gebühren nicht innerhalb e,ines Monats nach
Die Einwendungen können sich gegen die Sorte Zustellung der Mitteilung entrichtet werden.
oder gegen die Sortenbezeichnung richten. Sie sind
schriftlich einzureichen und zu begründen. § 37
(2) Einwendungen gegen die Sorte können nur Prüfung der Sortenbezeichnung
auf die Behauptung gestützt werden, daß
(1) Das Bundessortenamt forder!l den Anmelder
1. die angemeldete Sorte nach den §§ 2, 5 oder 6 auf, innerhalb einer bestimmten Frist
nicht schutzfähig sei odc!r
1. eine Sortenbezeichnung anzumelden, wenn der
2. dem Anmelder das Recht auf Sorknschutz nach Anmelder eine Anmeldebezeichnung nach § 32
§ 12 nicht zustehe. Abs. 2 angegeben hat,
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. eine and(~re Sorten bezE~ichnung anzumelden, (5) Gegen die Versäumung der Einspruchsfoist ist
wenn die angemeldete Sortenbezeichnung nicht in entsprechender Anwendung der §§ 232 bis 238 *)
dem § B entspricht. der Zivilprozeßordnung die Wiedereinsetzung in
Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, den vorigen Stand zu gewähren.
so wird die Anmeldung der Sor,te zurückgewiesen.
§ 41
(2) Der Anmelder hat bei der Anmeldung der Sor-
Einstweilige Anordnung
tenbezeichnung schriftlich zu erklären, daß er vom
Zeitpunkt der Eriteilung des Sortenschutzes an dar- (1) Der Beschlußausschuß kann r:im Verfahren
auf verzichtet, für die Sorte und jede andere Sorte wegen
derselben botanischen oder einer verwandten Art 1. Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder
Rechte aus Warenzeichen geltend zu machen, die Bedingung beii der J.edermannserlaubnis oder
mit der Sorl.enbezoichnung übereinstimmen oder 2. Erteilung einer Zwangserlaubnis
verwechselt werden können und für ihn in einem
anderen Verbandsslc1i.1L, der für Sorten dieser Art auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Rege-
Sort.enschutz UPWührt, fJeschützt sind. lung eines einstweiligen Zustands treffen, so lange
nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache
Beschwerde_ eingelegt ,ist.
§ 38
(2) Erweist sich die einstweilige Anordnung als
Anmeldung einer Sortenbezeichnung
von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antrag-
Fordert das Bundessor,tenamt zur Anmeldung steller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden
einer Sortcnbezeichnunu nach § 37 Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einst-
Nr. 1 oder einer anderen Sortenbezeichnung nach weiligen Anordnung erwachsen ist.
§ 11 Abs. 2 Satz l oder § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf,
so sind § 32 Abs. 1 Satz l und Abs. 5 und § 34 ent- § 42
sprechend sowie § 35 Abs. 3 und im Falle des § 11 Verfahrensbeteiligte in besonderen Verfahren
Abs. 2 Satz 1 auch § 37 Abs. 2 anzuwenden.
An dem Verfahren wegen
§ 39 1. Löschung der Sortenbezeichnung,
2. Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung,
Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes
3. Erklärung der Nichtigkeit des Soritenschutzes,
Erachtet das Bundessort:enamt: die Voraussetzun- 4. Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder
gen für die Erteilung des Sortenschutzes für geg,e- Bedingung bei der Jedermannserlaubnis oder
ben, so beschließt es die Erteilung des Sortenschut-
zes, andernfalls weist es die Anmeldung zurück. In 5. Erteilung e1iner Zwangserlaubnis
dem Beschluß über die Erteilung des Sortenschutzes ist auch der Sor tenschutz,inhaber beteiligt.
1
legt das Bundessorümamt die einzutrag.enden mor-
phologischen und physiologischen Merkmale fest; § 43
Anzahl und Art der Merkmc1le können von Amts Ermächtigung zum Erlaß
wegen geändert werden. von Verfahrensvorschriften
Der Bundesminister wird ermächtig,t, durch
§ 40
Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens
Einspruch gegen Entscheidungen der Prüfabteilung vor dem Bundessortenamt zu regeln.
(1) Gegen die Entscheidungen der Prüfabteil'µng
können die am Verfahren vor der Prüfabteilung Be-
Abschnitt IV
teiligten Einspruch einlegen. Beteiligte sind der An-
melder oder Sortenschutzinhaber und Dritte, die Verfahren vor Gericht
nach § 35 Einwendungen erhoben haben. Der Ein-
spruch hat außer im Fall der Festsetzung einer vor- § 44
läufigen Sortenbezeichnung aufschiebende Wir- Beschwerde gegen Entscheidungen
kung. des Bundessortenamts
(2) Der Einspruch isit innerhalb eines Monats nach (1) Gegen die Entscheddungen des Beschlußaus-
Zustellung der Entscheidung beim Bundessortenarnt schusses und gegen die Entscheidungen des Präsi-
einzulegen. denten des Bundessortenamts nach § 25 Abs. 4 Satz 1
(3) Erachtet die Prüfabteilung den Einspruch für fündet die Beschwerde an das_ Patentgericht statt.
begründet, so kann sie ihm abhelfen. Wird dem Ein- (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr
spruch nicht nbgeholfen, so ist er unverzüglich dem nach dem Gesetz über die Gebühren des Patent-
Beschlußausschuß vorzulegen. gedchts in Smtenschutzsachen zu zahlen; wird sie
(4) Werden fällige Einspruchsgebühren innerhalb nicht gez,ahlt, so gilt die Beschwerde als nicht er-
der Einspruchsfrist nicht gezahlt, so gilt der Ein- hoben.
spruch als nicht erhoben. Für fällige Prüfungsge- *) Ab 1. Juli 1977 tritt gemäß Artikel 9 Nr. 14 des Gesetzes vom
bühren im ßinspruchsverfahren gilit § 36 Abs. 4 ent- 3. Dezember 1976 (BGBi. I S. 3281) anstelle der Angabe „der §§ 232
bis 238" d.ie Angabe „des § 51 Abs. 2, des § 85 Abs. 2 und der
sprechend. §§ 233 bis 238".
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 115
(3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Fest- verjähr,en in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
setzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung und dem der Berechtigte von der Verletzung und der
für die Beschwerde gegen eine einstweiLige Anord- Person des Verpflichteten Kennthis erlangt, ohne
nung. Das Patentgericht kann die Vollziehung einer Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von der
einstweiligen Anordnung aussetzen oder von einer Verletzung an.
Sicherheitsleistung abhängig machen.
(4) Nach Erteilung des Sor,tenschutzes kiann der
(4) § 41 gfü entsprechend. Sortenschutzinhaber von demjenigen, der zwischen
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent- der Bekanntmachung der Anmeldung und der Er-
gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem teilung des Sortenschutzes Vermehrungsgut der an-
Patentgericht entsprechend. gemeldeten Sorte zum gewerbsmäßig,en Vertrieb
erzeugt oder gewerbsmäßig vertrieben hat, hierfür
§ 45 eine angemessene Vergütung fordern.
Beschwerdesenat (5) Ansprüche aus anderen geseitzlichen Vor-
schr1iften bleiben unberührt.
(1) Uber die Beschwerde entscheidet ein Be-
schwerdesenat des Patentgerichts.
(2) Der Beschwerdesenat entscheiidet über Be- § 48
schwerden gegen Entscheidungen des Beschlußaus- Sortenschutzstreitsachen
schusses in den Fällen des § 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4
und über Beschwerden gegen Entscheidungen des (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
Präsidenten des Bundessortenamts in der Besetzung einem in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnis
mi:t drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in geltend gemacht wird (Sortenschutzstreiitsachen),
der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-
als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen wert ausschließlich zuständig.
Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Sortenschutzstreit-
§ 46 sachen für die Bezirke mehrer,er Landgerichte einem
Rechtsbeschwerde von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen kön-
nen die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesena!ts tungen überitrag,en.
fändet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-
hof statt, wenn der Beschwerdes,enat sie ,in dem (3) Die Parteien können sich vor dem Ger,icht für
Beschluß zugelassen hat. Sortenschutzstreitsachen auch durch Rechtsanwälte
ver1treten lassen, die bei dem Landgericht zugelas-
(2) In Verfahren wegen der Festsetzung einer vor-
sen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach
läufigen Sortenbezeichnung oder wegen einer einst-
Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für
weiligen Anordnung ist die Rechtsbeschwerde aus-
die Veritretung vor dem Berufungsgericht.
geschlossen.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Pa1tent- (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch
gesetzes über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen
dem Bundesgerichtshof anzuwenden. nicht beim Prozeßg,ericht zugelassenen Rechtsan-
walt vertreten läß,t, sind nicht zu erstatten.
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung
Abschnitt V eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen,
Rechtsverletzungen sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr
nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
§ 47 anwälte und außerdem die notwendigen Auslagen
des PatentanwaHs zu erstatten.
Zivilrechtliche Ansprüche
(1) Wer das Recht aus dem Sortenschutz (§ 15)
§ 49
verletzt oder entgeg,en § 10 Abs. 2 die Sortenbe-
zeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr Strafbare Verletzung des Sortenschutzrechts
verwechselbare Bezeichnung benutzt, kann von dem
Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genom- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
men werden. Geldstrafe wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt
zu sein,
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist
dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen 1. entgegen § 15 Abs. 1 Vermehrungsgut der ge-
Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur schützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb
leichte FahrlässigkeH zur Last, so kann das Gericht erzeugt oder gewerbsmäßig vertreibt,
an Stelle eines Schadensersatzes eine Entschädi- 2. entgegen § 15 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile,
gung festsetzen, deren Höhe zwischen dem Schaden die üblicherwe,ise nicht zu Vermehrungszwecken
des Verletzten und dem Vorteil Jiegt, der dem Ver- vertrieben werden, gewerbsmäßig zur Erzeugung
letzer erwachsen ist. von Zierpflanzen oder Schnittblumen verwendet,
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. entgegen § 15 Abs. 3, zweiter Halbsatz Vermeh- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
rungsgut einer geschützten Sorte zur Erzeugung Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
von Vermehrungsgut einer neuen Sorte fortlau- das Bundessortenarnt.
f end verwendet oder
4. entgegen § 15 Abs. 4 Vermehrungsgut einer ge-
schützten Sorte in ein Gebiet außerhalb des Gel-
Abschnitt VI
tungsbereichs dieses Gesetzes verbringt. Ubergangs- und Schlußvorschriften
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
§§ 52 bis 54
verfolgt.
(weggefallen)
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzuordnen,
daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich be- §§ 55 und 56
kanntgemacht wird, wenn der Verletzte es beantragt
und ein berechtigtes Interesse daran dartut. Die Art (Änderung von Vorschriften)
der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 57
§ 50 (weggefallen)
(weggefallen) §§ 58 bis 60
(Änderung von Vorschriften)
§, 51
Ordnungswidrigkeiten § 61
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (weggefallen)
fahrlässig
§ 62
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 beim gewerbsmäßi-
gen Vertrieb von Vermehrungsgut oder entgegen Berlin-Klausel
§ 10 Abs. 1 Satz 2 beim gewerbsmäßigen Vertrieb Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
von dort bezeichneten Pflanzen die Sortenbe- des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
zeichnung nicht verwendet oder nicht leicht er- (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
kennbar und deutlich lesbar angibt oder nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
2. entgegen § 10 Abs. 2 die Sortenbezeichnung einer den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechsel- Uber leitungsgesetzes.
bare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben § 63
botanischen oder einer verwandten Art benutzt. (Inkrafttreten)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet Anlage
werden. (weggefallen)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 117
Verordnung
zur Änderung der Wein-Verordnung, der Schaumwein-Branntwein-Verordnung,
der Wein-Uberwachungs-Verordnung, der Verordnung über die Zulassung
von deutschen Qualitätskennzeichnungen für ausländische Weine,
der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes und der Essenzen-Verordnung
(Zweite Weinrechts-Änderungsverordnung)
Vom 14. Januar 1977
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 6, § 14 b) Folgender Satz wird angefügt:
Abs. 3, § 18 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 2 und 4, § 20 ,,Satz 1 gilt nicht für folgende Stoffe, Pflanzen,
Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 1, §§ 25 Pflanzenteile oder deren Zubereitungen:
und 26 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 2,
§ 32 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 38 Abs. 2 Satz 2,
1. Waldmeister (Asperula odorata) bei der
§ 40 Abs. 1 Nr. 8, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 4 Nr. 1, § 47
Herstellung von weinhaltigen Getränken,
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, §§ 49, 50 und 51 Abs. 3, die als Maiwein, Maibowle oder unter ähn-
§ 53 Abs. 3, §§ 57 und 59 Abs. 1, §§ 61 und 71 Abs. 1 licher Bezeichnung in den Verkehr ge-
des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. I S. 893), bracht werden (Höchstgehalt an Cumarin
zuletzt geändert durch Artikel 62 des Einführungs- im verzehrsfertigen Getränk 5 ppm),
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 2. Chinarinde, Chinin und seine Salze bei der
(BGBI. I S. 469), wird im Einvernehmen mit dem Herstellung von weinhaltigen Getränken
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (Höchstgehalt im verzehrsfertigen Getränk
Forsten sowie auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 2, 300 ppm, berechnet als Chinin) und
§§ 16 und 25 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes vom 3. Quassiaholz (Lignum Quassiae) bei der
25. Juli 1930 (RGBI. I S. 356), zuletzt geändert durch Herstellung von Wermutwein."
Artikel 287 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 129 des 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Grundgesetzes und auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes a) In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird hinter dem Wort
vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1946), zuletzt geän- ,,weitere" das Wort „unentgeltliche" einge-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung fügt.
des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
I S. 2445), im Einvernehmen mit den Bundesmini-
stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und aa) In Satz 1 wird vor den Worten „ eine
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates Probe" das Wort „ unentgeltlich" einge-
verordnet: füg,t.
bb) In Satz 2 wird hinter dem Wort „weitere"
Artikel 1 das Wort „unentgeltliche" eingefügt.
Die Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. I
4. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
S. 926), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 30. März 1973 (BGBI. I S. 245), wird wie folgt a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 ein-
geändert: gefügt:
,,Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechts-
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort mittelbelehrung zu versehen".
,,Reinzuchthefe" das Wort „flüssige" gestrichen,
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
und in Nummer 9 wird das Wort „Gelatine" je-
weils durch das Wort „Speisegelatine" ersetzt.
5. § 12 Abs. 3 wird gestrichen.
2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
6. In § 13 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Likör-
a) Nach den Worten „in Anlage 1" wird die An- weine" die Worte „statt mit dem Wort Likör-
gabe „Nr. 1" gestrichen. wein" eingefügt.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
7. fn § 22 Abs. 2 erhdlt der zweite Halbsatz folgende b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Fassung:
,,(4) Die Anreichung der Cuvee am Herstel-
,,ausgenommen sind Geräte, Stoffe, Ausstattungs- lungsort der Schaumweine nach Artikel 5
und Verpackungsmiitlel, die der Herstellung, Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Lagerung, Abfüllung, Ausstattung oder Verpak- Nr. 2893/74 wird zugelassen."
kung von Erzeugnissen nach Absatz 1 dienen."
c) Absatz 5 wird gestrichen.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
a) In dem Klammerhinweis in der Uberschrift ,, (6) Wird Schaumwein oder Schaumwein
wird die Zahl „ 7" durch die Zahl „9" ersetzt. mit zugesetzt,er Kohlensäure in den Verkehr
gebracht, so darf ,er in einem Liter nicht mehr
b) Folgender neuer Abschnitt I wird eingefügt:
als 50 Milligramm freie schweflige Säure und
„1. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine nicht mehr als 1,5 Gramm Schwefelsäure,
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zu- berechnet als Kaliumsulfat, enthalten.
gelassen, wenn sie Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
a) weniger als darf in einem Uter nicht mehr als 300 Milli-
2,5 vom Hundert Asche gramm gesamte schweflige Säure enthalten."
b) weniger als 400 ppm schweflige Säure e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
c) weniger als 2 ppm Arsen
,, (7) Die Herstellung von Qualitätsschaum-
d) weniger als 30 ppm Kupfer wein b. A. darf auch außerhalb des bestimm-
e) weniger als 5 ppm Blei ten Anbaugebietes erfolgen, in dem die zu
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nach- seiner Herstellung verwendeten Trauben ge-
weisbar ist. Die aerobe Gesamtkeimzahl ,erntet worden sind. 11
(Nährmedium: Trypton-Hef eextrakt-Gl u-
kose-Ag ar) darf 10 000 in einem Gramm
nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dür- 2. In § 2 Abs. 3 werden hinter den Worten „eines
fen in 0, 1 Gramm, Clostridien sowie Esche- anderen" die Worte „im Inland Ansässigen" an-
richia coli in einem Gramm nicht nachweis- gefügt.
bar sein."
3. § 3 wird wie folg,t geändert:
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Hinter dem Wort „Borsäure" wird die Zahl
,,80" durch die Zahl „35" ersetzt. aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Sekt"
11
b) Hinter dem Wort „gesamtes" wird die Zahl die Worte „oder „Prädikatssekt" durch
,, 1" durch die Zahl „0,5" ersetzt. die Worte „Qualitätsschaumwein
„ b. A. oder „Sekt b. A." ersetzt.
11 11
c) Hinter dem Wort „Fluor" wird die Zahl II 5
durch die Zahl „0,5" ersetzt. bb) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
d) Hinter dem Wort „Zink" wird die Zahl ,, 6 11
„ 1. in einem Liter nicht mehr als
durch die Zahl „5" ersetzt. 35 Milligramm freie schweflige
11
Säure enthält, •
Artikel 2 cc) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Die Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom ,,3. in demselben Betr,ieb hergestellt, um-
11
15. Juli 1971 (BGBI. I S. 939) wird wie folgt geändert: gefüllt und abgefüllt worden ist, •
b) In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhäH folgende Fassung:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
,, (2) Außer den in Artikel 4 der Verordnung
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(EWG) Nr. 2893/74 des Rates vom 18. No-
vember 1974 über in der Gemeinschaft her- ,, (1) Als geographische Bezeichnungen dür-
gestellte Schaumweine im Sinne von Num- fen nur v,erwendet werden
mer 12 des Anhangs II der Verordnung· 1. für Schaumwein die Bezeichnung deutsch,
(EW(;) Nr. 816/70 (ABI. EG Nr. L 310 S. 1)
und Artikel 10 c1 der Verordnung (EWG) 2. für Qualifätsschaumwein und Sekt die
Nr. 817/70 aufgeführtPn Erzeugnissen und Bezeichnung deutsch und die Namen der
Stoffen dürfen bei der Herstellung von Weinbaugebiete und ihrer Untergebiete
Schaumwein nur die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 18 (§ 10 Abs. 7 des Weingesetzes),
der Wein-Verordnung aufgeführten Stoffe 3. für Qualitätsschaumwein b. A. und Sekt
zugesetzt werden. § 2 Abs. 4 der Wein-Ver- b. A. die für Qualitätswein b. A. zugelas-
ordnung gilt entsprechend." senen geographischen Bezeichnungen.
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 119
Eine engere Bezeichnung als deutsch darf 6. § 6 wird wie folgt geändert:
nur gewählt werden, wenn
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. unbeschadet der Vorschrift des Artikels 5
Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
(EWG) Nr. 817/70 mindestens 75 vom „Mit dem Antrag auf Erteilung einer
Hundert der verwendeten Erzeugnisse aus Prüfungsnummer ist der Untersuchungs-
d(~m Raume stammen, auf den die Bezeich- befund der für die Untersuchung zustän-
nung hinweist, und ihre Rebsorten nach digen Behörde vorzulegen; ist diese Be-
einer von den W(~inbautreibenden Ländern hörde nicht in der Lage, alle anfallenden
für jedes Anbaugebiet aufzustellenden Untersuchungen vorzunehmen, kann die
Liste für die J-Ierstellung von Schaumwein zuständige Behörde eine andere Stelle
geeignet sind und für die Untersuchungen zulassen."
2. der Qualitälsschilttm wein, Sekt, Quali- bb) In Nummer 5 Buchstabenbund c werden
tätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A. die jeweils die Worte „Gramm im Liter und"
für die I Jerkunft dc~r Trauben typische Art gestrichen.
erkennen Hißt und bei der Sinnenprüfung
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die in Anlage 2 festgesetzte Mindest-
punklzahl erreicht hat." aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „des
Herstellungsjahrgangs" durch die Worte
b) Absatz 2 wird wie fol{Jt geändert: ,,der Antragstellung" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Sekt" bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4
die Worte „oder Prädikatssekt" durch eingefügt:
die Worte ,, , Qualitätsschaumwein b. A.
„Der Prüfungsbescheid ist mit einer
oder Sekt b. A." ersetzt.
Rechtsmittelbelehrung zu versehen."
bb) In Satz 3 wird di:!s Wort „Weinordnung" cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
durch „Wein-Verordnung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt 9eändert: 7. In § 7 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4 bis 6" durch
aa) In Satz 1 werden hinter den Worten „bei die Angabe ,, § 1 Abs. 6" ersetzt.
Qualitäitsschaumwein" die Worte „und
Qualitätsschaumwein b. A." eingefügt 8. § 8 wird wie folgt geändert:
sowie hinter dem Wort „Sekt" die Worte
„oder Prädiki:!tssekt" durch die Worte a) In der Uberschrift erhält der Klammerhin-
,, , Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt weis folgende Fassung: ,, (zu §§ 28, 46 Abs. 4
b. A." ersetzt. Nr. 1 des Gesetzes)".
bb) Salz 2 wird 9estrichen. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ausländischer Schaumwein und aus-
5. § 5 wird w i€-~ folgt gectndert: ländischer Schaumwein mit zugesetzter Koh-
lensäure muß in deutscher Sprache mit dem
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Namen des Herstellungslandes oder dem aus
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort
und, soweit er nicht die Bezeichnung Quali-
,,Eine Prüfungsnummer kann beantragen, tätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A.
wer den Schaumwein abfüllt oder in oder eine gleichwerUge spezifische tradi-
wessen Auftrag er abgefüllt wird." tionelle Bezeichnung im Sinne des Arti-
bb) In Satz 4 wird hinter dem Wort „wei- kels 12 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EWG) Nr. 817/70 trägt, als Schaumwein oder
tere" das Wort „unentgeltliche" einge-
fügt. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure be-
zeichnet werden. Qualitätsschaumwein im
cc) Folgender Satz 7 wird an9efügt: Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2893/74 darf auch als Sekt,
,,Auf Antrag kann die zuständige Be-
Qualitätsschaumwein b. A. im Sinne des Ar-
hörde von der fortlaufenden Zählung der
tikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70
Antragsnummern absehen, wenn hierfür
darf auch als Sekt b. A. bezeichnet werden.
ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen
Schaumwein mit Ursprung in Drittländern
wird und eine einwandfreie Kontrolle
darf als Qualitätsschaumwein oder Sekt be-
gewährleistet ist."
zeichnet werden, wenn er der Begriffsbestim-
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen; die mung in Artikel 2 der Verordnung (EWG)
Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3. Nr. 948/70 sowie den Anforderungen der
Titel I und III der Verordnung (EWG) Nr.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl ,,4" durch 2893/74, der zu ihrer Durchführung erlasse-
die Zahl „3" ersetzt. nen VorschrHten und des § 3 Abs. 1 Nr. 2
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
und 4 ()nlsprichl. Sonstige---Angaben, die auf 11. § 11 erhält folgende Fassung:
ci nc gehobene Quülität hinweisen, dürfen
,,§ 11
nur gebraucht werden, wenn sie in Rechts-
vorschriften des Herstellungslandes aus- Brennwein
drücklich vorgesehen sind und wenn durch (zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes)
ein ctm \:liebes Zeugnis bestätigt ist, daß der Mit der Herstellung von Brennwe,in im Inland
c;ebrauch von der Erfüllung bestimmter darf erst begonnen werden, nachdem die zur
Quali täl.s voraussetz ungen abhäng1ig ist." Herstellung bestimmten Erzeugnisse gekenn-
c) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Worten zeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung
„Absatz 1 Satz 2" das Wort „oder" durch das in die Buchführung (§ 1 der Wein-Uberwa-
Wort „bis" ersetzt. chungs-Verordnung) eingetragen sind."
d) In Abscttz 3 werden folgende Sätze angefügt: 12. In § 12 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort
„Die AngalH~ eines Gärverfahrens ist nur ,,Mandelschalen" die Worte ,, , auch geröstet,"
neben einer nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu- eingefügt.
lässigen Kennzeichnung erlaubt. Ein Hinweis
auf eine Vergärung in Flaschen setzt ferner 13. § 13 wird wie folgt geändert:
voraus, daß der Schaumwein mindestens
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sechs Monate auf der Hefe in Flaschen ge-
lagert hat. Auf eine gehobene Qualiität darf aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
auf Behältnissen und deren Verpackung so- ,,E,ine Prüfungsnummer kann beantragen,
wie auf Getränkekarten und bei Prnisange- wer den Branntwein aus Wein herstellt
boten nur bei Qualitätsschaumwein und oder abfüllt oder in wessen Auftrag er
Qualitätsschaumwein b. A. und nur jeweils hergestellt oder abgefüllt wird."
in Verbindung mit den Worten Erzeugnis,
bb) In Satz 4 wird hinter dem Wort „wei-
Qualitätsschaumwein, Sekt, Qualitäts-
tere" das Wort unentgeltliche" einge-
schaumwein h. A. odPr Sekt b. A. hingewie- II
fügt.
sen werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
aa) In Satz 1 wird vor den Worten eine II
,, (4) Bei Schaumwein und Schaumwein mit
Probe" das Wort „unentgeltlich" einge-
zugesetzter Kohlensäure ist der Abfüller an-
fügt.
zugeben. Beim Inverkehrbringen im Inland
ist zusätzlich der Importeur anzugeben; dies bb) In Satz 2 w,ird hinter dem Wort „wei-
gilt nicht, wenn das Erzeugnis unter dem tere" das Wort „unentgeltliche" einge-
Namen (Firma) eines anderen im Inland An- fügt.
sässigen in den Verkehr gebracht wird und cc) Folgende Sätze werden angefügt:
dieser zuverlässige schviftliche Unterlagen
,,Di,e zuständige Behörde kann zulassen,
über den Importeur besitzt."
daß abweichend von Satz 2 die Abfüllung
lediglich angezeigt wird. In diesem Fall
9. § 9 wird wie folgt geändert: kann die Prüfungsbehörde eine unent-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „geeig- geltliche Probe von drei Flaschen anfor-
net" die Worte „und unter Verwendung der dern oder entnehmen lassen."
in Absatz 1 genannten Zuckeraustauschstoffe
hergestellt" eingefügt und das Wort „darf" 14. § 14 wird wie folgt geändert:
durch das ·wart „muß" ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden in Buchstabe c das ,,(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer
Komma und Buchstabe d gestrichen. Prüfungsnummer ist der Untersuchungsbe-
fund der für die Untersuchung zuständigen
10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Behörde vorzulegen; ist diese Behörde nicht
in der Lage, alle anfallenden Untersuchungen
a) Es werden die Worte „Schaumwein und" vorzunehmen, kann die zuständige Behörde
gestrichen und das Wort „dürfen" durch das eine andere Stelle für die Untersuchung zu-
Wort „darf" ersetzt. lassen."
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 der Ver- aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 einge-
ordmmg (EWG) Nr. 2893/74 wird zugelas- fügt:
sen, daß Schaumwein, Qualitätsschaumwein „Sie kann insbesondere den durch eine
und Qual i,tälsschaumwein b. A. in Flaschen inländische amtliche Untersuchung zu er-
mit einem Raumüihalt bis 250 Millilitern in bringenden Nachweis verlangen, daß der
anderer ·weise als durch Pilzstopfen ver- Alkohol der zur Herstellung verwende-
schlossen wird." ten Erzeugnisse ausschließlich aus Wein
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 121
stammt und daß bei der fraktionierten dung alkoholfreier Getränke dürfen Weindestil-
Destillation eine ausgeprägte Weinigkeit lat, Weinalkohol und Branntwein aus Wein ver-
und in der Verdünnung ein deutliches wendet werden. Absatz 2 Satz 5 ist anzuwenden.
Weinaroma festgestellt worden ist." Ein Hinweis auf die Verwendung von Wein-
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. destillat, Weinalkohol oder Branntwein aus
Wein ist nur zulässig, wenn der Alkohol des
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Getränks ausschließlich aus diesen Erzeugnis-
aa) In Satz 2 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz sen stammt.
durch folgenden Wortlaut ersetzt: {4} Wein und Wermutwein dürfen bei der
„der Betriebsnummer ist der Name des Herstellung von· bitteren Trinkbranntweinen,
Landes, auch in abgekürzter Form, vor- Punsch-Extrakten und trinkfertigen alkoholhal-
anzustellen, in dem die zuständige Be- tigen Mischgetränken, die nicht nach einer
hörde ihren Sitz hat,". Frucht benannt sind, handelsüblich als Cocktails
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 bezeichnet werden, deutlich sichtbar als solche
gekennzeichnet sind und in Original-Kleinver-
eingefügt:
kaufsbehältnissen in den Verkehr gebracht wer-
„Auf Antrag können einem Betrieb den, sowie bei der Herstellung der nachstehend
mehrere Betriebsnummern zugeteilt wer- bezeichneten Liköre verwendet werden. Der An-
den." teil des aus Wein und Wermutwein herrühren-
cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden den Alkoholgehalts darf insgesamt bei
Sätze 4 bis 7. 1. bitteren Trinkbranntweinen eins vom Hun-
dert,
15. Nach§ 15 wird folgender§ 15 a eingefügt:
2. Kräuter-, Gewürz-, Bitter- und Fruchtaromali-
,,§ 15 a kören drei vom Hundert,
Bezeichnungen für ausländischen Branntwein 3. Cordial Medoc, Punsch-Extrakten und alko-
aus Wein holhaltigen Mischgetränken zehn vom Hun-
dert
(zu § 44 Abs. 2 des Gesetzes)
des Alkoholgehalts des fertigen Mischgetränks
Bei Branntwein aus Wein, der in Frankreich
nicht übersteigen.
die nur ihm zustehende Bezeichnung „Cognac"
oder „Armagnac" trägt, dürfen die Worte (5) Wein und Wermutwein dürfen bei der
Branntwein aus Wein durch die Bezeichnung Herstellung anderer Trinkbranntweine als der in
,, Cognac" oder „Armagnac" ersetzt werden, Absatz 4 genannten, die als Spezialitäten aner-
wenn der Branntwein aus Wein in Frankreich kannt und spätestens vom 1. Januar 1955 ab
oder unter Zollaufsicht im Inland abgefüllt und nachweislich ununterbrochen in unveränderter
mit dem von der französ,ischen Steuerverwal- Zusammensetzung im Handel sind, weiterhin
tung vorgeschriebenen Begleitdokument einge- verwendet werden. Der Anteil des daraus her-
führt worden ist." rührenden Alkoholgehalts darf drei vom Hun-
dert des Alkoholgehalts des fertigen Mischge-
16. In § 16 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 tränks nicht übersteigen."
bis 5 ersetzt:
,, (2) Ein durch Vermischen von Weindestillat 17. Nach§ 16 wird folgender neuer § 16 a eingefügt:
oder Branntwein aus Wein mit reinem neutralen
Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ,,§ 16 a
hergestelltes Getränk darf abgefüll~ in den Ver- Bezeichnung von Trinkbranntwein
kehr gebracht werden, wenn von dem im ferN- aus Weinalkohol
gen Getränk enthaltenen Alkohol mindestens
10 vom Hundert aus Weindestillat oder Brannt- (zu § 51 Abs. 3 des Gesetzes)
wein aus Wein stammen. Das Getränk ist als Bei farblosen Trinkbranntweinen, zu deren
„Branntwein-Verschnitt" zu bezeichnen. Diese Herstellung ausschließlich aus Wein gewonne-
Bezeichnung sowie der Alkoholgehalt in Grad ner Alkohol verwendet wurde, darf im geschäft-
sind auf der Vorder- oder Schauseite der Behält- lichen Verkehr darauf hingewiesen werden, daß
nisse, auf Preisang,eboten, Rechnungen und Ge- sie aus Wein hergestellt sind."
tränkekarten anzugeben. Außerdem ist bei in-
ländischem Branntwein-Verschnitt der Abfüller
anzugeben, bei ausländischem Branntwein-Ver- 18. In § 17 Abs. 3 erhält der erste Halbsatz folgend~
schnitt der Importeur. In der Flaschenausstat- Fassung:
tung darf die Angabe „Weinbrennerei" nicht ,,Bei inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt,
verwendet werden. Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b. A., Quali-
(3) Zur Herstellung anderer Trinkbranntweine tätsbranntwein aus Wein oder Weinbrand sind
als Branntwein-Verschnitt {Absatz 2) sowie zur der Prüfungsnummer die Worte „Amtliche Prü-
Herstellung von Mischgetränken unter Verwen- fungsnummer" voranzustellen;".
122 Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
19. § 1H wird wi(~ folut ~iciindert. 20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) !\bs<1tz 1 <>rh;ilt folgende Fassung: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden hinter den Worten
,,die nicht" die Worte „fabrikneu oder nicht"
,,(1) Zur llerst(dlung, Abfüllung, Lagerung
eingefügt.
oder ßeförderunq von nicht abgefülltem
Schill1mwein, Sclii:lurnwein n1it zugesetzter b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Angabe ,,§ 10
KohJc,ns;iu rc und 13rnnntwein aus w·ein so- Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1
Satz 1" ersetzt und die Worte „Schaumwein
wie von Erzeugnissen, c1us denen sie her-
oder" gestrichen.
~iesUd lt W(!J"dPn, dürfen nur fabrikneue oder
solche ßdüi ltn issp verwendet werden, die
21. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
at1sn<1hmslos für Lebensmittel benutzt wor-
den sind. Sie sind vor und nach jeder Ver- ,, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 3
wendunq zu rein igc)n, sofern es sich nicht Nr. 2 Buchstabe d des Weingesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
um fdhriknc'1w, sdulwre Behältnisse handelt.
Si:llz 2 gilt nicht für Füsser, die ausschließlich l. Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetz-
zur Lagerung von Weindest,illat, Branntwein ter Kohlensäure, der den Vorschriften der
§§ 2 bis 4, 8, 9 Abs. 4 oder § 17,
aus Wein oder OualiUHsbranntwein aus
Wein verwendet werden." 2. Branntwein aus Wein, der den Vorschriften
des § 17 über Bezeichnungen oder sonstige
b) l n Absi.ltz 2 erhüH dm zweite Halbsatz fol- Angaben oder Aufmachungen
gende Fassunq:
nicht entspricht, in den Verkehr bringt, ins In-
,,ausgenommen sind Geräte, Stoffe, Ausstat- land oder aus dem Inland verbringt."
tungs- und Verpackungsmittel, die der Her-
stelJun!J, Lagerung, Abfüllung, Ausstattung 22. In § 21 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1974" durch
oder Verpackung von Getränken dienen." die Jahreszahl „ 1978" ersetzt.
23. Anlage 1 wird wie fol~J 1. geündert:
a) Nummer 4 erhült folgende Fassung:
"4. Zusammensetzung des Erzeugnisses:
Menge und lferkunft der Verschnittanteile:
Cesamlalkoholgehalt der Cuvee:
Vorhandener Alkoholge}wlt des Erzeugnisses:
Jahrgang (falls Angabe beabsichtigt):
Rebsorte (falls Angabe beabsichtigt):
Geo~Jraphische Bezeichnung (falls Angabe beabsichtigt): .
c;ürverfahren (falls Angabe beabsichtigt):
Hat eine Anreicherung der Cuvee oder der Verschnittanteile stattgefunden? (ja/nein)
llat eine Entsöuerung der Cuvee oder der Verschnittanteile stattgefunden? (ja/nein)
llc1I. eine Süuc,nmg der CuvE'~e oder der Verschnittanteile stattgefunden? (ja/nein)"
b) Nummer 6 Prhi:ilt fol9ende Fassung:
„6. Ich (Wir) versichere (versichern), daß das vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden Recht
hergestellt und bezeichnet und in die Buchführung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 derWein-Uberwachungs-
Verordnung eingetragen ist.
Di:ls vorliegende Muster entspricht der durchschnittlichen Zusammensetzung und Beschaffenheit
der Abfüllung.
Die neunrnonc1lige Lagerfrist ist abgelaufen am:
Die vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
Jch (Wir) erkldre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Uberprüfung der Angaben
Einblick in die oben genannte Buchführung zu gewähren."
Nr. 4 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 123
24. Anldg(! 2 erhält folgende FassLmg:
„Anlage 2
(zu § 6 Abs. J)
Bewertung der Sinnenprüfung
Punkte Mindestpunktzahl
Qualitäts-
schaumwein mit
geographischer
Qualitäts- Bezeichnung
schaumwein und Qualitäts-
schaumwein
b.A.
(§ 4 Abs. 1)
--·-------
Mousseux:
grob1wrlig ohne Perlung -- kurz 0
feinperlig ---- lang anhaltend 1 1 1
---··--- ---- ----~---------·--
2 Farbe:
mißfarbig 0
normal - typisch 1 1 1
3. Klarheit:
trüb 0
glanzhell 1 1 1
------
4 Geruch:
fehlerhaft 0
nicht reinlönig 1
reintönig 2 2
arttypisch 3 bis 4 3
reif 5
5. Geschmack:
stark fehlerhaft 0
fehlerhaft 1 bis 2
unreif - ausdruckslos 3 bis 5
reintönig 6 6
arttypisch 7 bis 8 8
reif 9
6. Abstimmung von Säure-Süße-
Alkohol:
unharmonisch 0
harmonisch 1 1 1
fein abgestimmt 2
vorzüglich 3
insgesamt 20 12 15"
25. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
ö) Nummer 3 erhJlt folgende Fassung:
,,3. Bezeichnung des Erzeugnisses:
QualWitsbranntwein aus Wein (Weinbrand)
Gesamtmenqe, für die die Prüfung beantragt wird
Marke~ oder Erzeuqnis-Nr.
Coup-Nr.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
IJ) Nu rn rner G erhJll: folgende Fassung:
„6. Ich (Wir) versichere (versichern), daß das vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden
Recht hergestellt und bezeichnet und in die Buchführung nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 der Wein-
Ub<\rwachungs-Verordnung eingetragen ist.
Das vorliegende Muster entspricht der durchschnittlichen Zusammensetzung und Be-
sdldffenheit der Herstellung.
Die sechsmonatige Lagerfrist für jeden einzelnen verwendeten Destillatanteil ist erfüllt
am:
Die vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
Ich (Wir) erkläre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Uberprüfung der
Angaben Einblick in die oben genannte Buchführung zu gewähren."
26. Anlage 4 erhält folgende Fassung:
„Anlage 4
(zu § 14 Abs. 2)
Bewertungsschema für Qualitätsbranntwein aus Wein
Punkte Mindestpunktzahl
-------
l. Farbe:
mißfarben bzw. fehlfarben 0
typisch goldgelb bis goldbraun 1 1
2. Klarheit:
trüb 0
glanzhell 1 1
3. Geruch:
fehlerhaft 0
nicht reintönig 1 bis 2
unharmonisch-·--· ausdruckslos 3 bis 5
reintönig -- weinig 6 6
typisch deuUich weinig 7
fein duftig 8
4 Geschmack:
stark fehlerhaft 0
fehlerhaft 1 bis 2
unreif unharmonisch 3 bis 5
ausdruckslos 6
reintönig --- weinig 7 7
typisch deutlich weinig 8 bis 9
vollmundig 10
.insgesamt 20 15"
Nr. 4 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 125
Artikel 3 ausgestellt ist, ins Inland verbracht, so hat der
inländische Empfänger die nach Landesrecht
Die Wein-Uberwachungs-Verordnung vom 15. Juli bestimmte Stelle durch Ubersendung einer
1971 (BCBl. I S. 951), geändert durch Artikel 3 der Durchschrift oder Ablichtung des Begleitdoku-
Verordnung vom 30. März 1973 (BGBl. I S. 245), wird ments, des Dokuments oder des Untersu-
wie folgt geändert: chungszeugnisses zu unterrichten, bevor das
Erzeugnis im Inland in Verkehr gebracht, ver-
1. § 1 wird wie folgt gei:inderl.: wendet oder verwertet wird."
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgend(~ Fassung:
,, (5) Wenn die Behältnisse einen nach Arti-
„ (1) lJber den nach Artikel 14 Satz l der
kel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommis-
Nr. 1153/75 zugelassenen Verschluß tragen,
sion vorn :m. April 1975 zur Ausstellung von
braucht ein Begleitdokument nicht ausgestellt
Begleitdokunwnten und zur Festlegung der
zu werden für
Pflichten der Erzeuger und Händler außer
Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABI. EG 1. die Beförderung von Traubensaft, Wein,
Nr. L 113 S. 1) buchführungspflichtigen Per- Likörwein, Schaumwein oder Schaumwein
sonenkreis hin,Tus sind zur Führung von Ein- mit zugesetzter Kohlensäure in etikettierten
und Ausqi:lngsbüchern auch Geschäftsvermitt- Behältnissen mit einem Inhalt von .höch-
ler (Weinkommissionüre) und Hersteller von stens 5 Litern, und
Wei9-cssig vcrpfl ichlPL sowie Einzelhändler, 2. die Beförderung von teilweise gegorenem
die We,in in BehältnisS(!n von mehr als 60 Li- Traubenmost in etikettierten Behältnissen
tern beziehen." mit einem Inhalt von mindestens 5 und
höchstens 45 Litern im Inland, sofern für
b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Per- jede Sendung eine detaillierte Rechnung
sonen" die Worte „sowie Personenvereini- mit der vorgeschriebenen Bezeichnung des
gungen" eingefügt. Erzeugnisses sowie einer Nummer oder
einem Stempel vorliegt, die eine Identifi-
c) Absatz 3 erhäll folgende Fassung: zierung der Sendung ermöglicht.
,, (3) Die nach Artikel 14 der Verordnung Uber die Zulassung der Verschlüsse für im In-
(EWC) Nr. 1153/75. oder nach den Absätzen 1 land abgefüllte Erzeugnisse nach Satz 1 ent-
und 2 zur Buchführung Verpflichteten haben scheidet der Bundesminister für Jugend, Fami-
auch über die in § 2 Abs. 1 der Wein-Verord- lie und Gesundheit. Die Ausgabe und Kontrol-
nung sowie in § 12 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der le der nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Num-
Schaumwein-Branntwein-Verordnung aufge- mern oder Stempel obliegt den zuständigen
führten Stoffe, die sie in Bes,itz haben, Ein- Behörden der Länder."
und Ausgangsbücher zu führen. Satz 1 gilt
nicht für Apotheken, den pharmazeutischen
Großhandel sowie flir Hersteller von Wein- 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
essig.
a) Satz 1 erhält eingangs folgende Fassung:
11 (1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung
2. § 2 a wird wie folgt geändert: kann stichprobenweise vorgenommen werden,
wenn das Begleitdokument nach Artikel 1
a) In den Absätzen 1 und 4 wird die Nummer
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75
„1769/72" jeweils durch die Nummer
oder das Dokument nach Artikel 2 der Ver-
,, 1153/75" ersetzt.
ordnung (EWG) Nr. 2115/76 vorliegt oder
b) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Perso- wenn".
nen" die Worte „oder Personenvereinigungen" b) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „den Ver-
eingefügt. ordnungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70"
ersetzt durch die Worte „der Verordnung
c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Ab- (EWG) Nr. 816/70".
satz 4 a eingefügt:
c) In Satz 3 werden die Worte „für Brennwein
,, (4 a) Wird ein Erzeugnis, für das ein Be- und" gestrichen.
gleitdokument nach Artikel 1 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. l 153/75 oder ein Do- d) Absatz 3 wird gestrichen.
kument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2115/76 der Kommission vom 20. August 4. § 6 wird wie folgt geändert:
1976 über Durchführungsbestimmungen für
die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Trau- a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Vor-
benmost (ABJ. EG Nr. L 2]7 S. l) vorgeschrie- schriften des Weingesetzes und den nach die-
ben oder für dc1s ein U ntersudmngszeugnis sem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften" er-
nach § 5 !\ bs. 2 einer nc1ch § 5 Abs. l Nr. 2 an- setzt durch die Worte „Voraussetzungen des
erkannten JusI;indischen lJntersuchungsstelle § 3 Abs. 2 Satz 1 ".
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) In Absat·;, 4 werden in Nummer l die Worte 2. Nach Artikel 13 wird folgender neuer Artikel 14
,,die Staatliche Chemische Untersuchungs- e,ingefügt:
ansta lt München" durch die Worte „das Lan- „Artikel 14
desuntersuchungsamt: für das Gesundheits-
wesen Südbayern München" sowie in den (zu § 16)
Nummern l und 2 jeweils die Worte „die (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung der
Staatliche Ch(~m ische Untersuchungsanstalt dem Schaumweine ähnlichen Getränke ist die
Würzburg" durch die Worte „das Landes- Haltbarmachung mit reiner Sorbinsäure E 200
untersuchungsamt für das Gesundheitswesen oder reinem Ka.liurnsorbat E 207 bis zu einer
Nordbayern Fachbereich Chemie -Außen- Höchstmenge von 200 Milligramm in einem Liter,
stelle Würzburg" ersetzt. berechnet als Sorbinsäure, gestattet.
c) Absatz 6 wird gestrichen. (2) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung der
dem Schaumweine ähnlichen Getränke darf die
Kohlensäure, die sich bei der Gärung gebildet hat,
5. Der Text des § 7 erhält folgende Fassung: und gasförmige oder verdichtete reine Kohlen-
säure verwendet werden. Der Kohlensäureüber-
,, (l) Die Zolldienststelle darf die für die Unter-
druck im verschlossenen Behältnis muß bei
suchung erforderlichen Muster und Proben un-
20° Celsius mindestens 3 Atmosphären betragen."
entgeltlich entnehmen.
(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der
Untersuchung von Branntwein aus Wein, Wein- Artikel 6
destillat, Weinalkohol und Rohbrand aus Wein
oder aus Brennwein, die aus Drittländern einge- Anlage 1 der Essenzen-Verordnung in der Fassung
führt werden, sowie die Auslagen für die Ver- der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (BGBI. I
packung und Beförderung der Muster und Proben S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-
dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberech- ordnung vorn 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1200), wird
tigte; für die Kosten des Gutachtens ist er W1ie folgt geändert:
Kostenschuldner gegenüber den Untersuchungs-
stellen. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so 1. In Nummer 1 werden das Wort „und" vor dem
werden, wenn dem Verbringen ins Inland nichts Wort „Steinklee" durch ein Komma ersetzt und
11
entgegensteht, Kosten nur für das Erstgutachten hinter den Worten ,, (Melilotus officinalis) die
erhoben. Im übrigen werden Kosten nicht er- Worte „und Waldmeister (Asperula odorata)"
hoben." angefügt.
6. In Anlage 8 wird der Absatz „Zusätzliche che- 2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
mische Analyse" gestrichen.
a) In Buchstabe a werden die Worte „und wein-
haltigen Getränken gestrichen.
II
Artikel 4 b) In Buchstabe b werden die Worte „Wermut-
wein und gestrichen.
II
Die Verordnung über die Zulassung von deutschen
Qualitätskennzeichnungen für ausländische Weine c) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
vom 29. Februar 1972 (BGBI. I S. 259), geändert „f) Cumarinhaltige Gräser wie Büffelgras
durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. März 1973 (Hierochlose australis) und Mariengras
(BGBl. I S. 245), wird aufgehoben. (Hierochlose odorata) zur Herstellung von
Wodka und Wodka Subrowka, sofern ein
Höchstgehalt an Cumarin im verzehrst er-
Artikel 5 tigen Getränk von 5 ppm nicht über-
schritten wird."
Die Verordnung zur Ausführung des Weingeset-
zes vom Hi. Juli 1932 (RGBI. I S. 358), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März Artikel 7
1973 (BGBl. J S. 245), wird wie folgt geändert:
Die Uberschrift der Verordnung zur Änderung
der W,ein-Verordnung, der Wein-Uberwachungs-
1. Jn Artikel 7 Abs. 2 wird folgende neue Num- Verordnung, der Verordnung über die Zulassung
mer 5 b eingefügt: von deutschen Qualitätskennzeichnungen für aus-
ländische Weine, der Verordnung zur Ausführung·
,,5 b. die Haltbarmachung von dem Weine ähn- des Weingesetzes, der Schwefeldioxid-Verordnung
lichen Getränken mit reiner Sorbinsäure und der Essenzen-Verordnung vom 30. März 1973
E 200 oder reinem Kaliurnsorbat E 207 bis (BGBI. I S. 245) wird· durch die Kurzbezeichnung
11
zu einer Höchstmenge von 200 Milligramm ,, (Erste Weinrechts-Anderungsverordnung) er-
in einem Liter, berechnet als Sorbinsäure." gänzt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977 127
Artikel 8 worden ist, dürfen noch unter den nach § 4 Abs. 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- der Schaumwein-Branntwein-Verordnung in der bis-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1) her geltenden Fassung zulässigen Bezeichnungen
in Verbindung mit § 74 des Weingesetzes auch im in den Verkehr gebracht werden.
Land Berlin. (3) Mischgetränke nach § 16 Abs. 2 der Schaum-
wein-Branntwein-Verordnung in der bisher gelten-
Artikel 9 den Fassung, die bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung hergestellt oder eingeführt worden sind,
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
dürfen vom Hersteller oder Einführer noch bis zum
Verkündung in Kraft.
31. Dezember 1977, im übrigen bis zum 31. Dezember
(2) Qualitätsschaumweine, rni t deren Herstellung 1978 unter der bisher zulässigen Bezeichnung in den
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 14. Januar 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
eines Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 18. Januar 1917
Gemüß /\rlikcd 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsan- a) Unterrichtung des Bundespräsidenten und der
passungs-Cesdzes vom 18. Mctrz 1975 (BGBl. I S. 705) Bundesregierung über die weltweite Nach-
muche ich 11c1chstchend den mit Wirkung vom richtenlage.
1B. Janudf 1977 in Kraft getretenen Organisations- b) Erforschung und Darstellung der öffentlichen
<~rlaß des Bu ndPski1nzlers beki:rnnt: Meinung als Entscheidungshilfe für die politi-
sche Arbeit der Bundesregierung.
"]. c) Unterrichtung der Bürger und der Medien
Aus dem ( ~eschüftsbernich des Bundesministers über die Politik der Bundesregierung durch
für Jugend, Familie! und Gesundheit werden dem Darlegung und Erläuterung der Tätigkeit, der
13u ndesn1i nister für Arbeit und Sozialordnung die Vorhaben und der Ziele der Bundesregierung
ZustJndirikoilen für folgendP Bereiche übertragen: mit den Mitteln der Offentlichkeitsarbeit; dies
gilt für Gegendarstellungen auch dann, wenn
KrankPnhüust'r sowie' Technik in Medizin und zugleich die Offentlichkeitsarbeit von Bun-
Krankenhaus, desministerien berührt ist.
(~elrührnn recht für Arzte und übrige Gesund- d) Vertretung der Bundesregierung auf den Pres-
heitsberufe, sekonferenzen.
medizinische Rehabilitation. e) Politische Information des Auslands im Zu-
sammenwirken mit dem Auswärtigen Amt.
Die Einzelheiten des Ubergangs werden zwischen
f) Koordinferung der ressortübergreifenden Of-
den beteiligten Bundesministern geregelt und dem fentlichkeHsarbeit des Amtes und der ressort-
Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt. bezog,enen Offentlichkeitsarbeit der Bundes-
ministerien bei Maßnahmen, die Angelegen-
II. heiten von allgemeinpolitischer Bedeutung
1. Das Presse- und Informationsamt der Bundesre- betreffen.
g,ierung unter der Leitung eines Staatssekretärs 2. Im Geschäftsbereich nach Nummer 1 wirc,i. die
untersteht dem Bundeskanzler unmittelbar. Als BundesrepubLik Deutschland durch den Chef des
Hauptstelle der Bundesregierung für den Verkehr Presse- und Informationsamtes der Bundesregie-
mit den Nachr,ichtenträgern und den Organen der rung oder den Stellvertretenden Chef des Presse-
öffentlichen Meinungsbildung hat es folgende und Informationsamtes der Bundesregierung ge-
Aufgaben: richtlich und außergerichtlich vertreten."
Bonn, den 18. Januar 1977
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Schüler
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl11g: B11ndesanzcigcr Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsucsdzhlatl Teil I "werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhanf.! stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundcs~1eselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkkanntmachunueu sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs h e d i II g u n 9 c 11 : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vcrlaq vorlicqcn. Postanschrift für J\bonnernentsbestellungen sowie Bestellungen erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,--· DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis nill mH:h für ß11ndes9esetzblälter, die vor dem 1. Januar 1975 aus9egeben worden sind. Lieferung uegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poslschcckko11lo Bundesgesetzblatt Küln 3 99-509 oder g<igen Vorausrechnung.
Pr c i s dieser /\. u s ab e : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im B~zugs-
preis ist die M,•,llri.vr>1·f,1<'11,·,, <intllillten; der m1uewandte Sfe\lersatz beträ9t 5,5 0/o.