1037
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1977 Nr. 39
Tag In h a 1 t Seite
27. 6. 77 Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Neuntes Anpassungsgesetz-KOV - 9. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
830-2
27. 6. 77 Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) 1040
820-1, 8251-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 810-1, 8251-2, 826-9, 7111-1, 8250-1, 826-26, 86-7-1, 86-7-2
27. 6. 77 Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in
der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz -
KVKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
820-1, 822-1, B2'.i2-1, 8230-13, 822-4-2, 822-4-1
24. 6. 77 Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Emden . . . . . . . . . . . . . . 1086
613-1-4
24. 6. 77 Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung über die Höchstzahlen der Kraft-
fahrzeuge des Güterfornverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs . . . . . . . . . . . . 1087
9241-5-6
27. 6. 77 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
2121-50-1-5
27. 6. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090
7841-8-2
27. 6. 77 Zwölfte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1977/78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1091
27. 6. 77 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . 1096
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
Neuntes Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Neuntes Anpassungsgesetz-KOV - 9. AnpG-KOV)
Vom 27. Juni 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In§ 15 werden in Satz 1 die Worte „17 bis 109"
sen: durch die Worte „ 18 bis 120" und in Satz 2 die
Zahl „ 1,674" durch die Zahl „ 1,840" ersetzt.
Artikel 1
3. § 30 wird wie folgt geändert:
Änderung von Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes a) In Absatz 3 wird die Zahl „ 1 088" durch die
Zahl „1 196" ersetzt.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633) b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
wird wie folgt geändert: „Vergleichseinkommen ist das monatliche
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder
1. In§ 14 wird die Zahl „133" durch die Zahl „146" Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne
ersetzt. die Schädigung nach seinen Lebensverhält-
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:1 I
nissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und Stufe IV 307 Deutsche Mark,
dem bisher betätigten Arbeits-- und Ausbil- Stufe V 380 Deutsche Mark,
dungswillen wahrscheinlich angehört hätte, Stufe VI 458 Deutsche Mark."
im Mittel des dreijährigen Zeitraums vor
dem Kalenderjahr, das der Rentenanpassung
5. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nach § 56 vorausgegangen ist, erhöht um die
Summe des Vomhundertsatzes im Sinne des ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt mo-
§ 56, um den die Renten zuletzt angepaßt natlich bei einer Minderung der Erwerbsfähig-
worden sind, und drei Viertel des Vomhun- keit
dertsatzes, um den die Renten im laufenden um 50 oder 60 vom Hundert
Jahr anzupassen sind." 286 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „für 395 Deutsche Mark,
die Dauer eines Jahres" gestrichen.
um 80 vorn Hundert
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Zahl „249" 478 Deutsche Mark,
durch die Zahl „274", die Zahl „391" durch um 90 vom Hundert
die Zahl „430" und die Zahl „587" durch die 574 Deutsche Mark,
Zahl „645" ersetzt. bei Erwerbsunfähigkeit
e) Absatz 7 Satz l erhült fol9ende Fassung: 645 Deutsche Mark."
,,Ist die Grundrente wegen besonderen be-
6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die
ruflichen Betroffenseins erhöht worden,
Zahl „20 391" durch die Zahl „22 410" ersetzt.
so ruht der Anspruch auf Berufsschadensaus-
gleich in Höhe des durch die Erhöhung der
Grundrente erzielten Mehrbetrags." 7. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „65" durch
die Zahl „ 71 " ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert: 8. In § 33 b Abs. 2 wird Nummer 5 gestrichen; die
a) Absatz l erhält folgende Fassung: bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche
Grundrente bei einer Minderung der Er-
9. In § 35 Abs. i werden in Satz 1 die Zahl „249"
durch die Zahl „274" und in Satz 2 die Worte
werbsfähigkeit
„424, 599, 774 oder 1 001 Deutsche Mark" durch
um 30 vom I Iundert von die Worte „466, 658, 851 oder 1 100 Deutsche
123 Deutsche Mark, Mark" ersetzt.
um 40 vom Hundert von
166 Deutsche Mark, 10. In § 40 wird die Zahl „352" durch die Zahl
um 50 vom Hundert von ,, 387" ersetzt.
226 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert von .11. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „544"
286 Deutsche Mark, durch die Zahl „598" ersetzt.
um 70 vorn Hundert von
395 Deutsche Mark, 12. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „352" durch die
um 80 vom Hundert von Zahl „387" ersetzt.
478 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert von 13. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
574 Deutsche Mark, eingefügt:
bei Erwr!rbsunfdhigkeit von ,,Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten,
G45 Deutsche Mark. als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe- Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre
schädigte, die das 65. Lebensjahr vo1lendet oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte."
haben, um 25 Deut.sehe l\1ark."
14. § 45 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 5 Satz l erhfüt folgende Fassung:
„5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. l Satz 1
„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes,".
anerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-
lich außergewöhnlich betroffen sind, erhal-
15. In § 46 werden die Zahl „98" durch die Zahl
ten eine monatliche Schwerstbeschädigten- 108" und die Zahl „ 186" durch die Zahl „204"
11
zulage, die in folqenden Stufen gewährt ersetzt.
wird:
Stufe I 76 Deutsche Mark, 16. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl 174" durch die
11
Stufe II 152 Deutsche Mark, Zahl „191" und die Zahl „242" durch die Zahl
Stufe III 230 Deutsche Mark, r) 266 ersetzt.
II
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1039
17. § 51 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 werden die Zahl „435" durch die Besitzstandsklausel
Zahl „478" und die Zahl „295" durch die Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehe-
Zahl „ 324" ersetzt. frauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst
b) In Absatz 2 werden die Zahl „87" durch die wurde.
Zahl „96" und die Zahl „65" durch die Zahl
,, 71 " ersetzt.
Artikel 3
c) In Absatz 3 werden die Zahl „271" durch die
Zahl „298" und die Zahl „ 196" durch die Berlin-Klausel
Zahl „ 215" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Oberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
18. § 56 Satz 1 erhält folgende Fassung: lin.
,,Die laufenden Rentenleistungen dieses Geset-
zes werden jährlich zum 1. Januar durch Ge- Artikel 4
setz entsprechend dem Vomhundertsatz, um den
die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung Inkrafttreten
nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs- (1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts
ordnung jeweils verändert werden, angepaßt." anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.
19. In § 60 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „31. De- (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 18 und 19
zember" durch die Worte „30. Juni" ersetzt. tritt am 1. Februar 1978 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
zur Zwanzigsten Rentenanpassung
und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung
(Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)
Vom 27. Juni 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung
sen: für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen
infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2
Artikel 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2
Rentenanpassung des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den
Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reic:hs-
versicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestell-
Erster Abschnitt
tenv_ersicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des
Anpassung der Renten Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden
aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen
§ 1
§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit
(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung wer- § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290
den aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversiche-
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1977 die Ver- rungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Ver-
sicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche- bindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2,
rungsfällen, die im Jahre 1976 oder früher eingetre- § 67 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des Angestellten-
ten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1977 an nach versicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein
Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt. oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69
Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehö-
Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3
ren auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2
Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversiche-
des Arbeiterrenten versicherungs-N euregel ungsge-
rungs-Neuregelungsgesetze!i oder Artikel 2 § 37
setzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2
Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestellten-
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- versicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet
zes vom 1. Januar bis 30. Juni 1977 erhöhten Renten,
worden ist.
die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des
Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der
den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Anglei- knappschaftlichen Rentenv~rsicherung, die nach
chungsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenver-
Teil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlich- sicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10
Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I § 3
S. 1536).
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-
§ 2
terrenten versicherungs-N euregelungsgese tzes und
(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver- Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-
sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver- Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich
sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp- eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der
schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An- erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der
wendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag der Ver-
Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter sichertenrente ohne Kinderzuschuß für jedes Kind
Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp- Höherversicherung, der Witwen- und Witwerrente
schaf tsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens- ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-
vorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne versicherung sowie der Waisenrente nach Abzug des
Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Betrages in Höhe des Kinderzuschusses im Jahre
Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund- 1957 mit 4,709 vervielfältigt und der Kinderzuschuß
lage für das Jahr 1977 und der Beitragsbemessungs- für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1041
Höhe, die Sleigerungsbetrüge aus Beiträgen der Hö- Vollwaisen <;1.er Betrag in Höhe von einem Einhun-
herversicherung und bei Waisenrenten für Halbwai- dertzwanzigstel der für Versicherungsfälle des Jah-
sen der Betriag in J-Iöhe des ab 1. Juli 1977 maßge- res 1977 maßgebenden allgemeinen Bemessungs-
benden Kinderzuschusses sowie bei Wais,enrenten gmndlage hinzugefügt würde; Abweichungen in-
für Vollwaisen der Betrag .in Höhe von einem Ein- folge Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungs-
hundertzwanzig,stel der für Versicherungsfälle des beträge aus Beiträgen der Höherversicherung
Jahres 1977 maßgebenden allgemeinen Bemessungs- bleiben unberührt. § 2 Abs. l Saitz 2 dieses Artikels
grundlage hinzugefügl würden; Abweichungen in- findet Anwendung.
folge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2
dieses Artikels ist anzuwenden. (2) Renten nach Absatz 1, die mi,t einer Rente aus
der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- fen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsver-
rungs-Neuregelung1sgesetzes und Aritikel 2 § 33 sicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestellten-
des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset- versicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichs-
zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle knappschaftsgesetzes anzuwenden sind, ,sind · so
der in diesen Vorschriften genannten Werte die anzupassen, daß sie mindestens den Betrag errei-
nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: chen, der sich ergibt
a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
Bei einer Ver- Versicherten- Witwen- und 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-
sicherungsdauer renlen Witwerrenten gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat
lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2
dieses Artikels,
50 und mehr 2 520,20 1 512,10
b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
49 2 469,80 1 481,90 vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses
48 2 419,40 1 451,60 Artikels angepaßt würden.
47 2 369,00 1 421,40
46 2 318,60 1 391,20 § 5
45 2 268,20 1 360,90 (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4
44 2 217,80 1 330,70 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1977
43 2 167,40 1 300,40 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und. ohne Steige-
42 2 117,00 1 270,20 rungsbeträge aus Beiträgen deT Höhe.rverisicherung;
bei Waisenrenten is,t Anpassungsbeitrag der Renten-
41 2 066,50 1 239,90
zahlbetrag nach Abzug des Betrages in Höhe des ab
40 und weniger 2016,10 1 209,70 l. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses. In der
knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert
sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Lei-
(3) Die Verordnung übt~.r die Anwendung der Ru-
stung,szuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des
hensvorschriften der Reichsversicherungsordnung
Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.
und des Angestellten versicherungsgese,tzes auf um-
Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente un-
zustellende Renten der Rentenversicherungen der
richtig fes1tgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe
Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (BGBl. I
des Ersten bis Neunzehnten Rentenanpassungsgeset-
S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in
zes angepaßt worden is1t, so tritt an die Stelle des
§ l Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an di,e
Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes l der Be-
Stelle des Betrages von 7 650 Deutsche Mark der Be-
trag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor-
trag von 34 273,70 Deutsche Mark, in § 3 Abs. l der
,schriften über die Feststellung, Umstellung und An-
Verordnung an die Ste1le des Betrages von 171,60
pa1ssung als Rentenzahlbetrag für Juli 1977 ergeben
Deutsche Mark der Betrag von 808,10 Deutsche
Mark, an die Stelle des Betrages von 471,60 Deutsche würde.
Mark der Betrag von 2 220,80 Deutsche Mark und (2) In den Fällen, in denen für Juli 1977 keine
in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Beitra- Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbe,trag
ges von 4 281 Deutsche Mark der Betrag von 20 161 der Rente nach dem 30. Juni 1977 ändert, tritt an die
Deutsche Mark tritt. Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absat-
zes 1 der Betrag, der für Juli .1977 zu zahlen ge-
§ 4 wesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Er-
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß füllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,
wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde § 6
Anpassungsbetrag mit 1,099 und der Leistungszu-
schlag der knappschaftlichen Rentenversicherung (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp- Arbeiter und der Angestellten, die nach § 4 dieses
schaftsgesetzes zu belassende Betrag mit l, 105 ver- Artikels angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des
vielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in Arbeiterren tenversicherungs-N euregelungsgesetzes
der ab l. Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-
Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe Neuregelungsgesetzes unter. Zugrundelegung der
dteses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für Werte nach § 3 Abs. 2 dieses Artikels Anwendung.
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Versicherlenrnnten der knappschaftlichen Ren- Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgeset-
tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne zes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-
Leistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels an- regelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958
gepaßt werden, dürfen die für den Versicherten (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht
überschreiten. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Ver- Zweiter Abschnitt
sicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-
Jage bei den Renten nach den §§ 64, 65 und 66 des Anpassung der Geldleistungen
Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Ren- und des Pflegegeldes
ten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten
· maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt. § 9
(3) Versichertenrenlen ohne Kinderzuschuß und (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden
ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren- aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen
ten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen-
1956, die mit c~iner Rente aus der gesetzlichen Un- derjahren 1975 und 1976 die vom Jahresarbeitsver-
fallversicherung zusammentreffen und nach § 4 die- dienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im
ses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die Jahre 1975 oder früher eingetreten sind, und das
in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsord- Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1978 an
nung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungs- nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels an-
gesetzes oder die in den §§ 75 und 76 des Reichs- gepaßt.
knappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die
(2) Absatz 1 gilt nicht,
bei der Berechnung der Renten nach § 2 dieses Ar-
t.ikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Lei- lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
stungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenver- soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2
sicherung zu gewähren sind. des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes ge-
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen währt werden.
vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen
auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-
und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-
rungs-Angleichungsgesetzes Saar, die von einem
fen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu ge-
Reichsversicherungsordnung oder die in den §§ 55
währen ist.
und 56 des Angestelltenversicherungsgesetze1s ge-
nannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der (4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichsver-
Rente nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-
sind, nicht überschreiten. setzes über Änderungen in der Unfallversicherung
vom 9. März 1942 (RGBI. I S. 107) und in den Fällen
§ 7 des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversiche-
rungsordnung in der Fassung des Unfallversiche-
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversi-
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-
cherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzu- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, ver-
passen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
bei Anwendung des Saarländi,schen Gesetzes Nr. 345
durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli (BGBI. I S. 956), gilt als Unfalljahr das Jahr, für das
1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor- der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden
schriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der
ist.
bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
§ 10
§ 8 (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-
gepaßt, daß sie nach einem mit 1,074 vervielfältig-
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im
ten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für
Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in
die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-
der die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführ- gesetzes Saar zu gewährenden Geldleistungen gilt
ten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und
als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine
zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des
Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes
Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterren-
Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom
tenversicherungs-N euregelungsgesetzes im Saarland
29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779),
Geldleistung zugrunde liegt.
Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung
des Angestellten versicherungs-N euregelungsgeset- (2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,
zes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des daß der für Januar 1978 zu zahlende Betrag mit
Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes 1,074 zu vervielfältigen ist.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1043
§ 11 der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt dieses
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf Artikels sein würde, 1so ist dem Berechtigten die
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über- höhere Leistung zu gewähren.
steigen, es sei denn, dc1ß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2
und 3 der Reichsversichenmgsordnung ein höherer § 14
Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an (1) Ergibt eine spätme Uberprüfung, daß die An-
die Stelle des Betrages ·von 36 000 Deutsche Mark passung fehlerhaftt ist, ist sie zu berichtigen. Die
der höhere Betrag. Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-
lauf des Monats zu gewähren, in dem die Berichti-
gung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Be-
Dritter Abschnitt
träge fändet nicht statt. Die Berichtigung ist nur in-
Anpa,ssung der Altersgelder nerhalb eines Jahres nach dem Zei,tpunkt, von dem
in der Altershilfe für Landwirte an die Anpa,ssung deir Leistung nach diesem Gesetz
wirksam wird, zulässig.
§ 12
(2) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
In der Altershilfe für Landwirte werden wegen ordnung, § 79 des Anges telltenver,sicherungsgeset-
1
der Veränderung der allgemeinen Bemessungs- zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
grundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter bleiben unberührt.
für das Jahr 1977 gegenüber derjenigen für das Jahr
1976 um 9,9 vom 1-lundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in Fünfter Abschnitt
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-
Anderung der Reichsver,sicherungsordnung
ber 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geänder,t durch
und des Gesetzes über eine Altershilfe
Artikel II § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 für Landwirte
(BGBl. I S. 3845), bezeichneten Altersgelder ab 1. Ja-
nuar 1978 für den verheirateten Berechtigten auf
§ 15
398,00 Deut.sehe Mark und für den unverheirateten
Berechtig,ten auf 265,60 Deutsche Mark monaitlich In § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
festgesetzt. werden die Worte „270 Deutsche Mark bis 1 076
Deutsche Mark" durch die Worte „290 Deutsche
Vierte,r Abschnitt Mark bis 1 156 Deutsche Mark" ersetzt.
Gemeinsame Vorschriften
§ 16
§ 13
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für
(1) Renten aus der Rentenversicherung der Ar-
Landwirte wird wie folgt geändert:
beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3
dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Lei- 1. In Satz 1 werden die Worte „ 1. Januar 1977"
stungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft- durch die Worte „ 1. Januar 1978", die Worte
lichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2 „362,10 Deutsche Mark" durch „398,00 Deutsche
§ 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs- Mark" und die Worte „241,60 Deutsche Mark"
gesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenver- durch „265,60 Deutsche Mark" ersetzt.
sicherungs-N euregelungsgesetzes und die in § 2
Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversi_che-
rung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der ,,Zum 1. Januar eines jeden folgenden Jahres ver-
§§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, ändert sich die Höhe der Altersgelder durch
§§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes Gesetz um den Vomhundertsatz, um den die Ren-
und §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes ten aus der Rentenversicherung der Arbeiter
zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe die- nung jeweils verändert werden."
ser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist;
Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unbe-
rücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des§ 1282 Artikel 2
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1
des Angestelltenver,sicherungsgesetzes und § 79 Regelungen zur Verbesserung der
Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den Finanzgrundlagen der gesetzlichen
übrigen Fällen die Anpassung nach dem Ersten Ab- Rentenversicherung und sonstige Regelungen
schnitt dieses Artikels keinen höheren als den bis-
herigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. §1
Änderung der Reichsversicherungsordnung
(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung, die auf Grund der bisherigen ge- Die Reichsversiche-rungsordnung in der im Bun-
setzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
dert durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 28. De- bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
zember 1976 (BGBJ. l S. 3871), wird wie folgt geän-
„2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung
dert:
a) eine Versicherungszeit von 180
1. In § 595 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Kalendermonaten zurückgelegt
hat oder
,,Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
wenn das Kind sich in Ausbildung befindet und b) eine Versicherungszeit von 60
ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobe- Kalendermonaten zurückgelegt
züge in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche hat, wenn Berufsunfähigkeit oder
Mark monatlich zustehen; Ehegatten- und Kin- Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder
derzuschläge sowie. einmalige Zuwendungen in absehbarer Zeit zu befürchten
bleiben außer Ansatz. Satz 2 gilt entsprechend, ist, oder bei dem die Wartezeit
wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbil- nach § 1252 als erfüllt gilt oder„
dung
cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
l. Unterhaltsgeld von wenigstens 730 Deutsche
Semikolon ersetzt; vor Satz 2 wird fol-
Mark monatlich zusteht oder nur deswegen
nicht zusteht, weil das Kind über anrech- gender Halbsatz eingefügt: ,, bei berufs-
mmgsfähiges Einkommen verfügt, oder fördernden Maßnahmen zur Rehabilita-
tion, wer die Voraussetzungen der Num-
2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-
mer 2 Buchstabe a erfüllt oder Rente
grundlage wenigstens 1 000 Deutsche Mark
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
monatlich beträgt. 11
unfähigkeit bezieht."
2. In § 1227 Abs. 1 Satz l wird nach Nummer 9 fol- dd) Folgender Satz wird angefügt:
gende Nummer 10 angefügt:
„Als Versicherter gilt nicht, wer in
„ 10. Personen, die von der Bundesanstalt für einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-
Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe hältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit
oder Unterhaltsgeld beziehen, wenn sie vor
Anspruch auf Versorgung nach beam-
Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem
tenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
Gesetz oder dem Handwerkerversiche-
sätzen steht oder Versorgungsbezüge
rungsgesetz versichert waren, für die Zeit
des Bezuges dieser Leistungen, 11
•
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
verhältnis oder aus einem Arbeitsver-
3. In § 1229 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Ab- hältnis mit Anspruch auf Versorgung
satzes durch ein Komma ersetzt und folgende nach beamtenrechtlichen Vorschriften
Nummer 6 angefügt: oder Grundsätzen erhält."
„6. Personen im Sinne des § 1230 Abs. 1, deren
Versorgung mindestens 65 vom Hundert der 6. In § 1240 Satz 1 werden nach dem Wort „Uber-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt." gangsgeld" die Worte „nach Maßgabe der §§
1241 bis 1241 f" eingefügt.
4. In§ 1230 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Ab-
satzes durch ein Komma ersetzt und folgender 7. § 1241 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Halbsatz angefügt:
,, (4) Ist ein Betreuter nicht verheiratet und ei-
,,soweit sie nicht nach § 1229 Abs. 1 Nr. 6 versi- nem früheren Ehegatten oder einem Kind (§1262
cherungsfrei sind."
Abs. 2 und 3) nicht zum Unterhalt verpflichtet,
so beträgt das Ubergangsgeld in den Fällen der
5. § 1236 wird wie folgt geändert: Absätze 1 und 2 75 vom Hundert des danach
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: berechneten Betrages, wenn der Träger der
,,Eine medizinische Maßnahme zur Rehabili- Rentenversicherung die Aufwendungen für Un-
tation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung terkunft und Verpflegung trägt. Satz 1 gilt auch
soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach für einen Betreuten, dessen Ehegatte Arbeits-
Gewährung einer solchen oder einer ähnli- entgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe von
chen Maßnahme, deren Kosten auf Grund regelmäßig mindestens 50 vom Hundert der mo-
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen natlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
oder bezuschußt worden sind, erbracht wer- Buches Sozialgesetzbuch erzielt und der keinem
den, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewäh- Kind (§ 1262 Abs. '2 und 3) zum Unterhalt ver-
rung aus dringenden gesundheitlichen Grün- pflichtet ist. Der Träger der Rentenversicherung
den erfordeirlich ist." kann in der Satzung bestimmen, daß von der
Anwendung der Sätze 1 und 2 ganz oder teil-
b) Absatz 1 a wird wie folgt geändert:
weise abgesehen werden kann, wenn eine Un-
aa) Absatz 1 a wird eingangs wie folgt ge- terhaltspflicht gegenüber sonstigen Personen
faßt: ,, Versicherter im Sinne des Absat- besteht urid die Anwendung der Sätze 1 und 2
zes 1 ist bei medizinischen Maßnahmen die Lebensgrundlage unzumutbar beeinträchti-
zur Rehabilitation," gen würde."
Nr. 39 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1045
8. § 1241 a wird wie folgt geändert: sicherungsfalles voraufgegangen ist, verän-
a) In Absatz l werden die Worte .,§ 1241 Abs. l" dert hat. Für das jeweilige Kalenderjahr vor
durch die Worte ,,§ 1241 Abs. 1 und 4" er- dem Eintritt des Versicherungsfalles ist
setzt. das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
zugrunde zu legen, das den statistischen
b) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze Daten entspricht, die dem Statistischen Bun-
ersetzt: desamt am 1. Oktober des jeweiligen Jahres
,,§ 1241 Abs. 4 gilt. Bezieher einer Rente zur Verfügung stehen."
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-
higkeit erhalten Ubergangsgeld in Höhe des b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Betrages, um den das Ubergangsgeld nach aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
den Sätzen 1 bis 3 die Rente übersteigt." stabe c eingefügt:
„c) Für Zeiten, für die Beiträge weder
9. § 1244 a wird wie folgt geändert: nach Lohn- oder Beitragsklassen
a) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: noch im Lohnabzugsverfahren ent-
richtet sind, gilt Buchs,tabe b ent-
,,§ 1236 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht; § 1236 sprechend mit der Maßgabe, daß bei
Abs. 1 a gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle Anwendung dieser Regelung für
des Zeitpunktes der Antragstellung der Zeit- jede,s Kalenderjahr das Bruttoar-
punkt der Feststellung der Behandlungsbe- beitsentgelt, für das Beiträge ent-
dürftigkeit und in Nummer 2 Buchstabe a an richtet sind, oder das Bruttoarbeits-
Stelle einfü Versicherungsz,eit von 180 Ka- einkommen, das siich aus den ent-
lendermonaten eine Versicherungszeit von richteten Beiträgen errechnet)
60 Kalendermonaten tritt." zugrunde zu legen ist."
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Ver- bb) Der bisherige Buchst,abe c wird Buch-
sicherte sowie Rentner bis zur Vollendung Sitabe d mit der Maßgabe, daß die
des 65. Lebensjahres erhalten Ubergangs- Bezeichnung „a und b" durch die
geld" durch die Worte „Versicherte sowie Bezeichnung „a bis c" ersetzt wird.
Rentner erhalten bis zum Bezug eines Alters-
ruhegeldes Ubergangsgeld" ersetzt. cc) Im vorletzten Satz wird die Bezeichnung
„a bis c" durch die Bezeichnung „a bis
c) In Absatz 7 werden die Worte „bis 5" durch d" ersetzt.
die Worte „bis 6" ersetzt.
d) Absatz 8 wird gestrichen. 12. § 1255 a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
10. § 1248 Abs. 4 wird wie folgt geändert: „Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten
a) In Buchstabe a werden das Wort „drei" durch nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 wird höchstens der
das Wort „zwei" und das Wort „fünfundsieb- Wert 8,33 zugrunde gelegt."
zig" durch das Wort „fünfzig" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
b) In Buchs,tabe b werden die Worte „drei Zehn-· Wort „Brnttoarbeitsentgelt" die Worte
tel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags- ,, , höchstens jedoch das jeweilige durch-
bemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2)" durch die schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
Wor,te „ 1 000 Deutsche Mark" ersetzt. cherten (§ 1255 Abs. 1)" eingefügt.
11
c) In Satz 2 werden die Worte „der in Satz 1 c) Im vorletziten Satz wird die Bezeichnung „c
Buchstabe b genannten drei Zehntel der für durch die Bezeichnung „d" ersetzt.
Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes- d) Im letzten Satz werden die Worte „der
sungsgrenz,e ein Achtel dieser Beitragsbe- Tabelle der Anlage 2" gestrichen.
messungsgrenze" durch die Worte „des in
Satz 1 Buchstabe b genannten Betrages der 13. § 1259 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Betrag von 425 Deutsche Mark" ersetzt.
a) In Nummer 2 a werden nach dem Wort „Zei-
ten" die Worte „bis 31. Dezember 1978" ein-
11. § 1255 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) In Nummer 3 werden nach den Worten „nicht
,, (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage, gewährt worden ist die Worte „und wenn er
11
die für das Jahr 1977 20 161 Deutsche Mark nicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 versi-
beträgt, verändert sich in den folgenden Jah- cherungspflichtig war" eingefügt.
ren jeweils um den Vomhundertsatz, um den
sich die Summe der durchschnittlichen Brut- 14. Nach § 1260 b wird folgender § 1260 c eingefügt:
toarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei
,,§ 1260 C
Kalenderjahren vor dem Eintritt des Versi-
cherungsfalles gegenüber der Summe dieser Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
Durchschnittsentgelte in den drei Jahren vor nungszeit · bleiben bei der Berechnung der
dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Ver- Versicherten- und Hinterbliebenenrente unbe-
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
rücksichtigt, soweit sie bei einer Versorgung einer Vollwaise um ein Zehntel der für
aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten die Berechnung der Versichertenrente
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder maßgebenden allgemeinen Bemessungs-
Arbeitsverhä1tnis mit Anspruch auf Versorgung grundlage."
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen zugrunde gelegt sind oder bei Ein- bb) Folgender Satz wird angefügt:
tritt des Versor9ungsfalles zugrunde gelegt wer- „Erhält die Waise von einer der in § 1230
den." Abs. 1 genannten Stellen Waisengeld
nach beamtenrechtlichen Vorschriften
15. § 1262 wird wie folgt geändert: oder Grundsätzen oder aus einer öffent-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: lich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-
sorgungseinrichtung einer Berufsgruppe
,,Dies gilt nicht, (§ 7 Abs. 2 des Angestelltenversiche-
1. wenn für dasselbe Kind Kinderzulage aus rungsgesetzes), gilt Satz 3 mit der Maß-
der gesetzlichen Unfallverniche,rung g,abe, daß die dort genannten Erhöhungs-
gewährt wird, beträge zur Hälfte gewährt werden."
2. wenn das Kind Waisenrente aus der
b) Absatz 2 wird ges,trichen.
gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
3. wenn der Beirechtigte zu den Personen im
18. In § 1270 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Sinne des § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 oder
des § 1230 Abs. 1 g,ehör,t oder nach § 1231 „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt bei der
Abs. 1 von der Versicherungspflicht Rente des Versicherten der Kinderzuschuß und
befreit worden ist und in den Dienst- oder bei Waisenrenten de,r jeweils enthaltene Erhö-
Versorgungsbezügen oder dem Arbeits- hungsbetrag nach § 1269 Abs. 1 Satz 3 und 4 un-
entgelt Beträge enthalten sind, die wegen berücksichtigt."
des Kindes gewährt werden oder
4. wenn der Berechtigte auf Grund einer 19. § 1272 wird wie folgt geändert:
durch Gesetz angeordneten oder auf
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
einer öffentlich-rechtlichen Versiche- ,, (1) Bei Veränderungen der allgemeinen
rungs- oder Versorgungseinrichtung sei- Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2) werden
ner Berufsgruppe ist und Ver,sicherung,s- die Renten alljährlich zum 1. Januar durch
oder Versorgungsleistungen erhält, in Gesetz angepaßt."
denen Beträge enthalten sind, die wegen b) In Absatz 3 werden nach den Worten „nicht
des Kindes gewährt werden." für" die W0irte „den Kinderzuschuß (§§ 1262
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: und 1269) sowie für" eingefügt.
,, (4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich
1 834,80 Deutsche Mark." 20. In§ 1273 werden die Worte „31. Oktober" durch
die Worte „31. März" e-rsetzt.
16. In§ 1267 wird folgender Absatz 2 angefügt:
21. § 1276 wird wie folgt geändert:
,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das
Kind sich in Ausbildung befindet und ihm aus a) Absatz 1 erhäH folgende Fassung:
dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in ,, (1) Besteht begründete Aussicht, daß die
Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche Mark Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
monatlich zustehen; Ehegatten- und Kinderzu- in absehbarer Zeit behoben sein kann, so ist
schläge sowie einmalige Zuwendungen bleiben die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
außer Ansatz. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen Erwerbsunfähigkeit oder die Hinter-
dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung bliebenenrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 vom
1. Unterhaltsgeld von wenigstens 730 Deutsche Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit
Mark monatlich zusteht oder nur deswegen und längstens für drei Jahre von der Bewilli-
nicht zusteht, weil das Kind über anrech- gung an zu gewähren; dies gilt insbesondere,
nungsfähiges Einkommen verfügt, oder wenn die Berufäunfähigkeit oder Erwerbsun-
fähigkei:t nicht ausschließlich auf dem
2. Dbergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-
Gesundheitszustand des Berechtigten beruht."
grundlage wenigstens 1 000 Deutsche Mark
monatlich beträgt." b) Absa1tz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt
17. § 1269 wird wie folgt geändert: gewährt werden, jedoch nicht über die Dauer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von sechs Jahren seit dem ersten Rentenbe-
ginn und nicht über die Vollendung des
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung: 60. Lebensjahres hinaus, wenn sich die
„Die Waisenrente einer Halbwaise Bezugszeiten unmittelbar anschließen; die
erhöht sich um den Kinderzuschuß Höchstdauer von sechs Jahren gilt nicht in
(§ 1262 Abs. 4) und die Waisenrente den Fällen des Absatzes 1 zweiter Halbsatz."
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1047
22. In§ 1279 Abs. 4 wird das Wort „Kinderzuschuß" oder nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung
durch die Worte „Erhühungsbelrag nach § 1269 sozialer Hilfsdienste vom 17. April 1972 (BGBL I
Abs. 1 Salz 3 und 4" ersetz l. S. 609), geändert durch Gesetz vom 20. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3713), besteht sowie bei
23. Nach§ 1283 wird folgender§ 1284 eingefügt: selbständig Erwerbstätigen, die nur wegen Uber-
schreitens der J ahrnseinkommensgrenze nicht in
,,§ 1284 der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-
Trifft bei einem Berechtigten eine Rente rungspflichtig sind. Auf den Beitragszuschuß
wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs- nach Satz 1 wird ein Zuschuß nach § 8 des Ge-
unfähigkeit mit einem Arbeitsentgelt aus einem setzes über die Krankenversicherung der Stu-
Beschäftigungsve,rhältnis zusammen, das vor denten vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536) an-
Beginn der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä- gerechnet.
higkeit begründet worden ist, ruht die Rente (2) Monatliche Rente im Sinne von Absatz 1
wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs- ist der monatliche Rentenzahlbetrag. Beim
unfähigkeit insoweit, als das Zusammentreffen Zusammentreffen einer Rente aus der Renten-
von Rente und Arbeitsentgelt über zwei Monate versicherung der Arbeiter mit einer Rente aus
nach Rentenbeginn hinausgeht, wenn die der gesetzlichen Unfallversicherung gilt als Ren-
Beschäftigung tat.sächlich nicht ausgeübt wor- tenzahlbetrag der Rentenbetrag vor Anwendung
den ist." der §§ 1278 und 1279 und ohne Anwendung des
§ 1262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Bezieht ein Berechtig-
24. In § 1303 Abs. 8 werden das Wort „und" durch ter mehrere Renten aus der Rentenversicherung
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „8 a" die der Arbeiter und der Angestellten, ist von den
Worte „und 10" eingefügt. Versicherungsträgern ein begrenz,ter Beitragszu-
,schuß im Verhältnis der Höhe der Renten antei-
25. In § 1304 a Abs. 4 Satz 5 werden die Worte lig zu tragen.
,,nach§ 1269 Abs. 1 zu berechnende" gestrichen. (3) Der Anspruch auf Beitragszuschuß ent-
steht frühestens mit dem Tag der Rentenantrag-
26. Nach § 1304 c wird folgender Unterabschnitt stellung."
eingefügt:
„VI. Beiträge für die Krankenversicherung der 27. In § 1306 Abs. 1 werden der zweite Halbsatz
Rentner gestrichen und das Semikolon durch einen
§ 1304 d Punkt ersetzt.
Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
ter zahlen zu den Aufwendungen der gesetzli- 28. § 1307 erhält folgende Fassung:
chen Krankenversicherung für deren Mitglieder, ,,§ 1307
die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, an
die Krankenkassen (§ 225) und die Ersatzkassen Die Aufwendungen nach den §§ 1305 und 1306
für jedes Kalenderjahr insgesamt 11,7 vom Hun- dürfen fünf vom Hundert der Aufwendungen für
dert der von ihnen gezahlten Rentenbeträge, die Leistungen zur Rehabilitation nach den §§
vermindert um die Summe der Beitragszu- 1236 bis 1244 a im Kalenderjahr nicht über-
schüsse nach § 1304 e und § 95 des Gesetzes schreiten,"
über die Krankenversicherung der Landwirte
29. In§ 1319 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt
geänd~rt durch Gesetz vom 28. Dezember 1976 ,,Als vorübergehender Aufenthalt gilt ein Auf-
(BGBl. I S. 3871), der Beiträge nach § 63 Abs. 3 enthalt bis zur Dauer eines Jahres; ,der Versi-
des Gesetzes über die Krankenversicherung der cherungsträger kann in begründeten Fällen Aus-
Landwirte und der Erstattungen nach § 157 nahmen zulassen."
Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes.
30. § 1320 erhält folgende Fassung:
§ 1304 e
,,§ 1320
(1) Wer eine Rente aus der Rentenversiche-
rung der Arbeiter beziieht und nicht in der (1) Personen, die zwischen dem 30. Januar
gesetzlichen Krankenversicherung versiche- 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut-
rungspflichtig i,st, erhält zu seinen Krankenver- schen Reiches oder der Freien Stadt Danzig ver-
siche,rungsbeiträgen bis zu ihrer tatsächlichen lassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu
Höhe einen monatlichen Zuschuß in Höhe von vertretenden und durch die politischen Verhält-
11 vom Hundert der monatlichen Rente (Be'i- nisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-
tragszuschuß), wenn er freiwillig in der gesetzli- ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in
chen Krankenversicherung oder bei einem Kran- das Gebiet des Deutschen Reiches oder der
kenversicherungsunternehmen versichert ist. Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten,
Satz gilt nicht, solange Anspruch auf einen kann die Rente insoweit gezahlt werden, als sie
Zuschuß nach § 381 Abs. 4 a oder § 405 oder früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne
nach § 4 Abs. 3 oder § 94 Abs. 4 des Gesetzes des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte auf Grund der§§ 1318, 1319 zu zahlen ist.
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Absulz 1 gilt entsprechend für (3) EnthäJt die Schwankungsreserve der
1. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
Bundesvertriebencngesetzes aus den 1938 und in ihrer Gesamtheit am Jahresende nicht
1939 in das Deutsche Reich eingegliederten mindestens liquide Mittel in Höhe der durch-
Gebieten, die als solche im Geltungsbereich schnittlichen Aufwendungen für einen hal-
dieses Gesetzes anerkannt sind; ben Kalendermonat zu eigenen Lasten im
voraufgegangenen Kalenderjahr, hat die
2. frühere deutsche Staatsangehörige, die im Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Ausland als Angehörige deutscher geistlicher die fehlenden liquiden Mittel zu zahlen,
Genossenschaften oder ähnlicher Gemein- wenn die Höhe ihrer liquiden Mittel die
schaften aus überwiegend religiösen oder durchschnittlichen Aufwendungen für einen
sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege. halben Kalendermonat zu eigenen Lasten im
Unterricht, Seelsorge oder anderen gemein- voraufgegangenen Kalenderjahr überschrei-
nützigen Tätigkeiten bis zum Eintritt des Ver- tet. Vor einer Inanspruchnahme der Bundes-
sicherungsfalles beschäftigt waren. versicherungsanstalt für Angestellte nach
(3) Für die Zahlung von Hinterbliebenenren- Satz 1 haben die Träger der Rentenversiche-
ten an die Hinterbliebenen der in den Absätzen rung der Arbeiter vorrangig ihre Liquidität
1 und 2 genannten Personen, sowie an die Hin- durch Veräußerung solcher Vermögensanla-
terbliebenen Deutscher im Sinne des Artikels gen sicherzustellen, die mindestens zum
116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früherer deut- Buchwert veräußert werden können oder
scher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels deren Ubernahme zum Buchwert von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nicht
angeboten wird oder die bei einer Veräu-
deutsche Staatsangehörige sind, gelten die Ab-
ßerung unter dem Buchwert gegenüber den
sätze 1 und 2 ungeachtet des § 1315 entspre-
Vermögensanlagen der Bundesversiche-
chend.
rungsanstalt für Angestellte gleichwertig
(4) Die Renten an die in den Absätzen 1 bis 3 sind. Vermögensanlagen der Träger der Ren-
genannten Personen gelten nicht als Leistungen tenversicherung der Arbeiter sind den Ver-
der sozialen Sicherheit. 11 mögensanlagen der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte gleichwertig, wenn der
am Buchwert gemessene Veräußerungswert
31. Die §§ 1]21 und 1322 werden gestrichen. den am Buchwert gemessenen Veräußerungs-
wert der Vermögensanlagen der Bundesver-
32. § 1383 Abs. 2 wird wie folgt geändert: sicherungsanstalt für Angestellte um höch-
stens fünf vom Hundert unterschreitet. Die
a) Die Worte „drei Kalendermonate" werden je- Sätze 2 und 3 gelten nicht für Grundstücke
weils durch die Worte „einen Kalendermo- und Beteiligungen.
nat" und die Worte „drei aufe-inanderfolgen-
(4) Unterschreiten die Schwankungsre-
den" durch die Worte „zwei aufeinanderfol-
serve oder die liquiden Mittel der Bundesver-
genden" ersetzt.
sicherungsanstalt für Angestellte die in den
b) Folgender Satz wird angefügt: Absätzen 2 und 3 genannten Grenzwerte,
sind die Träger der Rentenversicherung der
,,Aufwendungen zu Lasten der Versiche-
Arbeiter zur Zahlung des Fehlbetrags nach
rungsträger sind alle Aufwendungen nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.
Abzug des Bundeszuschusses, der Erstattun-
gen und der erhaltenen Ausgleichszahlun- (5) Erreichen die liquiden Mittel der
gen." Schwankungsreserve in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten
zusammen ·nicht mindestens die Höhe der
33. § 1383 a wird wie folgt geändert:
durchschnittlichen Aufwendungen für einen
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende halben Kalendermonat zu eigenen Lasten im
Absätze 2 bis 5 ersetzt: voraufgegangenen Kalenderjahr, sind die
Vermögensanlagen zu veräußern, die im Ver-
,, (2) Unterschreitet die Schwankungsre-
hältnis zu ihrem Buchwert den höchsten
serve der Träger der Rentenversicherung der
Veräußerungswert haben. Satz 1 gilt nicht
Arbeiter in ihrer Gesamtheit am Jahresende
für Grundstücke und Beteiligungen. Die
die durchschnittlichen Aufwendungen für
,liquiden Mittel sind, soweit dies zur Siche-
eineinhalb Kalendermonate zu eigenen
rung der Zahlungsfähigkeit unumgänglich
Lasten im voraufgegangenen Kalenderjahr,
ist, auf die Versicherungsträger mit den
hat die Bundesversicherungsanstalt für
geringsten liquiden Mitteln zu verteilen, bis
Angestellte den fehlenden Betrag durch
eine gleichmäßige Ausstattung mit liquiden
einen Liquiditätsausgleich zu zahlen, wenn
Mitteln erreicht ist."
ihre Schwankungsreserve eineinhalb ent-
sprechend berechnete Monatsaufwendungen b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-
überschreitet. sätze 6 und 7.
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1049
34. § 1383 b wird wie folgt gc~ändert: c) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende des
Absatzes durch ein Komma ersetzt und nach
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: dem Buchstaben g folgender Buchstabe h
,, (1) Die Schwankungsreserve kann bis zur angefügt:
Höhe einer Ausgabe für einen Kalendermo- „h) bei Versicherungspflicht nach § 1227
nat zu Lasten des Versicherungsträgers aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 von der Bundes-
Betriebsmitteln bestehen." anstalt für Arbeit."
b) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 bis 3 fol-
gende Fassung: 37. In § 1386 werden nach der Bezeichnung „Nr. 1"
die Worte „und 6" eingefügt.
„Die Rücklage ist liquide anzulegen. Als
liquide gelten alle Vermögensanlagen mit
einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Rest- 38. § 1387 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie Schatz- ,, (1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Bei-
wechsel und unverzinsliche Schatzanweisun- träge zu entrichten haben (§ 1405), ist, soweit
gen. Ubersteigt die liquide Rücklage die nichts anderes bestimmt ist, niedrigste monat-
Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen liche Beitragsberechnungsgrundlage im Jahr
für zwei Kalendermonate zu Lasten der Trä- 1977 ein Bruttoarbeitseinkommen von 100 Deut-
ger der Rentenversicherung der Arbeiter und sche Mark, im Jahr 1978 von 200 Deutsche
der Angestellten im voraufgegangenen Mark, im Jahr 1979 von 400 Deutsche Mark und
Kalenderjahr, sind von dem übersteigenden vom 1. Januar 1980 an die Einkommensgrenze
Betrag bis 40 vom Hundert in Schatzwechseln für die geringfügige Tätigkeit iin- Sinne des § 8
und unverzinslichen Schatzanweisungen an- des Vierten Buches Sozialgesetzbüch. 11
zulegen, soweit Bundesregierung und Deut-
ii;che Bundesbank dies aus konjunktur- oder
39. § 1388 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
währungspolitischen Gründen für erforderlich
halten." ,,(1) Für die freiwillige Versicherung (§§ 1233
und 1234) gilt § 1387 Abs. 1 entsprechend."
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
40. § 1389 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Träger der Rentenversicherung
,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Ka-
der Arbeiter dürfen Mittel bis zum Betrag
lenderjahr 1978 auf 14 432 708 148 Deutsche
von fünf vom Hundert des Buchwertes des
Mark festgesetzt."
Verwaltungsvermögens zum Ende des vor-
aufgegangenen Kalenderjahres zu dessen Er-
haltung aufwenden." 41. In § 1390 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-
genden Absatz 2 ersetzt:
,, (2) § 1383 a Abs. 2 · bis 3 und 5 bis 7 gelten
35. § 1383 c wird gestrichen. im Verhältnis der Träger der Rentenversiche-
rung der Arbeiter untereinander mit der Maß-
36. § 1385 wird wie folgt geändert: gabe entsprechend, daß Absatz 3 Satz 3 keine
Anwendung findet."
a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
gende Fassung:
42. § 1390 a Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für
,,Ausgaben für Bauvorhaben sind in dringen-
das Kalenderjahr 1978 44 400 Deutsche
den Fällen unter Berücksichtigung der Finanz-
Mark. Sie verändert sich in den folgenden und Liquiditätslage und des Bedarfs zulässig;
Jahren entsprechend einer Änderung der der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Abs. 2); dieser Betrag wird nur für das je- die Art der Bauvorhaben, die als dringlich be-
weilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren urteilt werden können, und den Umfang der
durch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet." zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen."
b) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des
Absatzes durch ein Komma ersetzt und nach 43. § 1405. a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
dem Buchstaben g folgender Buchstabe h an-
gefügt: 44. § 1418 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„h) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 ,, (1) Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie
Satz 1 Nr. 10 das der Leistung zugrunde- nach Ablauf eines Jahres nach Schluß des
liegende Bruttoarbeitsentgelt; beitrags- Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, frei-
pflichtiges Bruttoarbeitsentgelt aus willige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach
E~inem Beschäftigungsverhältnis ist ab- Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten
zuziehen." sollen, entrichtet werden."
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
§ 2 Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder
.Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes in absehbarer Zeit zu befürchten
ist, oder bei dem die Wartezeit
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im nach § 29 als erfüllt gilt oder".
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
geändert durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom Semikolon ersetzt; vor Satz 2 wird fol-
23. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3845), wird wie folgt gender Halbsatz eingefügt:
geändert: „ bei beruf sfördernden Maßnahmen zur
Rehabilitation, wer die Voraussetzungen
1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Absat- der Nummer 2 Buchstabe a erfüllt oder
zes durch ein Komma ersetzt und nach Num- Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Er-
mer 11 folgende Nummer 12 angefügt: werbsunfähigkeit bezieht."
„ 12. Personen, die von der Bundesanstalt für dd) Folgender Satz wird angefügt:
Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe „Als Versicherter gilt nicht, wer in einem
oder Unterhaltsgeld beziehen, wenn sie öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach oder einem Arbeitsverhältnis mit An-
diesem Gesetz oder in keinem Zweig der spruch auf Versorgung nach beamten-
gesetzlichen Rentenversicherung ver- rechtlichen Vorschriften oder Grundsät-
sichert waren, für die Zeit des Bezuges _die- zen steht oder Versorgungsbezüge aus
ser Leistungen. 11 einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-
hältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach be-
2. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Ab-
amtenrechtlichen Vorschriften oder
satzes durch ein Komma ersetzt und folgende
Grundsätzen erhält."
Nummer 7 angefügt:
„7. Personen im Sinne des § 7 Abs. 1, deren 5. In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „Uber-
Versorgung mindestens 65 vom Hundert gangsgeld" die Worte „nach Maßgabe der §§ 18
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be- bis 18 f" eingefügt.
trägt. II
6. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
3. In § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Ab-
satzes durch ein Komma ersetzt und folgender ,, (4) Ist ein Betreuter nicht verheiratet und
Halbsatz angefügt: ,,soweit sie nicht nach § 6 einem früheren Ehegatten oder einem Kind (§ 39
Abs. 1 Nr. 7 versicherungsfrei sind." Abs. 2 und 3) nicht zum Unterhalt verpflichtet,
so beträgt das Ubergangsgeld in den Fällen der
Absätze 1 und 2 75 vom Hundert des danach
4. § 13 wird wie folgt geändert:
berechneten Betrages, wenn die Bundesversiche-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: rungsanstalt für Angestellte die Aufwendungen
für Unterkunft und Verpflegung trägt. Satz 1
,,Eine medizinische Maßnahme zur Rehabili- gilt auch für einen Betreuten, dessen Ehegatte
tation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe
soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach von regelmäßig mindestens 50 vom Hundert der
Gewährung einer solchen oder einer ähn- monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
lichen Maßnahme, deren Kosten auf Grund Buches Sozialgesetzbuch erzielt und der keinem
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen Kind (§ 39 Abs. 2 und 3) zum Unterhalt ver-
oder bezuschußt worden sind, erbracht wer- pflichtet ist. Die Bundesversicherungsanstalt für
den, es sei denn, daß eine vorzeitige Ge- Angestellte kann in der Satzung bestimmen, daß
währung aus dringenden gesundheitlichen von der Anwendung der Sätze 1 und 2 ganz oder
Gründen erforderlich ist." teilweise abgesehen werden kann, wenn eine
b) Absatz 1 a wird wie folgt geändert: Unterhaltspflicht gegenüber sonstigen Personen
besteht und die Anwendung der Sätze 1 und 2
aa) Absatz 1 a wird eingangs wie folgt ge- die Lebensgrundlage unzumutbar beeinträchtigen
faßt: würde."
„Versicherter im Sinne des Absatzes 1
ist bei medizinischen Maßnahmen zur 7. § 18 a wird wie folgt geändert:
Rehabilitation,"
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 1 11
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1 und 4 ersetzt.
11
„2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung b) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze
a) eine Versicherungszeit von 180 ersetzt:
Kalendermonaten zurückgelegt ,,§ 18 Abs. 4 gilt. Bezieher einer Rente wegen
hat oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
b) eine Versicherungszeit von 60 erhalten Ubergangsgeld in Höhe des Betra-
Kalendermonaten zurückgelegt ges, um den das Ubergangsgeld nach den
hat, wenn Berufsunfähigkeit oder Sätzen 1 bis 3 die Rente übersteigt. 11
Nr. 39 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1051
8. § 21 a wird wie folgt gt!Jndcrl: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 erhült Satz 1 folgende Fassung: aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
stabe c eingefügt:
,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht; § 13 Abs. 1 a
gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des· Zeit- „c) Für Zeiten, für die Beiträge weder
punktes der Antragstellung der Zeitpunkt nach Lohn- oder Beitragsklassen
der Festslc] lung der Behandlungsbedürftig- noch im Lohnabzugsverfahren ent-
keit und in Nummer 2 Buchstabe a anstelle richtet sind, gilt Buchstabe b ent-
sprechend mit der Maßgabe, daß bei
einer Versicherungszeit von 180 Kalender-
Anwendung dieser Regelung für je-
monaten eine Versiclicrungszcil von 60 Ka-
des Kalenderjahr das Bruttoarbeits-
lendcrmonutcn tri lt."
entgelt, für das Beiträge entrichtet
b) In Absatz b Salz l werdcm die Worte „Ver- sind, oder das Bruttoarbeitseinkom-
sicherte sowie Rentner bis zur Vollendung men, das sich aus den entrichteten
des 65. Lebensjc1hres erhalten Ubergangs- Beiträgen errechnet, zugrunde zu
geld" durch die Worte „Versicherte sowie legen ist."
Rentner erhalten bis zum Bezug eines Alters- bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
ruhegeldes Ubergangsge]d" ersetzt. stabe d mit der Maßgabe, daß die Be-
c) In Absatz 7 werden die Worte „bis 6" durch zeichnung „a und b" durch die Bezeich-
die W orlt~ ,, hi s 7" ersetzt. nung „a bis c" ersetzt wird.
cc) Im vorletzten Satz wird die Bezeichnung
d) Absatz 8 wird gestrichen.
„a bis c" durch die Bezeichnung „a bis
d" ersetzt.
9. § 25 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden das Wort „drei" 11. § 32 a wird wie folgt geändert:
durch das Wort „zwei" und das Wort „fünf- a) In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
undsiebzig" durch das Wort „fünfzig" er- „Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten
setzt. nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 wird höchstens der
Wert 8,33 zugrunde gelegt."
b) In Buchstabe b wenlen die Worte „drei
Zehntel der für Monatsbezüge geltenden b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2)" Wort „Bruttoarbeitsentgelt" die Worte
durch die Worte „ 1 000 Deutsche Mark" er- ,, , höchstens jedoch das jeweilige durch-
setzt. schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
sicherten(§ 32 Abs. 1)" eingefügt.
c) In Satz 2 werden die Worte „der in Satz 1 c) Im vorletzten Satz wird. die Bezeichnung
Buchstabe b genannten drei Zehntel der für ,,c" durch die Bezeichnung „d" ersetzt.
Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-
sungsgrenze ein Achtel dieser Beitragsbe- d) Im letzten Satz werden die Worte „der Ta-
messungsgrenze" durch die Worte „des in belle der Anlage 2" gestrichen.
Satz 1 Buchstabe b genannten Betrages der
Betrag von 425 Deutsche Mark" ersetzt. 12. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 a werden nach dem Wort „Zei-
10. § 32 wird wie folgt geändert: ten" die Worte „bis 31. Dezember 1978" ein-
gefügt.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) In Nummer 3 werden nach den Worten
,, (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage, „nicht gewährt worden ist" die Worte „ und
die für das Jahr 1977 20 161 Deutsche Mark wenn er nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 ver-
beträgt, verändert sich in den folgenden J ah- sicherungspflichtig war" eingefügt.
ren jeweils um den Vomhundertsatz, um den
sich die Summe der durchschnittlichen 13. Nach§ 37 b wird folgender§ 37 c eingefügt:
Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei
Kalenderjahren vor dem Eintritt des Ver- ,,§ 37 C
sicherungsfalles gegenüber der Summe die- Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
ser Durchschnittsentgelte in den drei Jahren nungszeit bleiben bei der Berechnung der Ver-
vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des sicherten- und Hinterbliebenenrente unberück-
Versicherungsfalles voraufgegangen ist, ver- sichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus
ändert hat. Für das jeweilige Kalenderjahr einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öf-
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ist fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Ar-
das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt beitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
zugrunde zu legen, das den statistischen Da- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
ten entspricht, die dem Statistischen Bundes- Grundsätzen zugrunde gelegt sind oder bei Ein-
amt am 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur tritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt wer-
Verfügung stehen." den."
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
14. § 39 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Erhält die Waise von einer der in § 7
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 genannten Stellen Waisengeld
,,Dies gilt nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften
1. wenn für dasselbe Kind Kinderzulage aus oder Grundsätzen oder aus einer öffent-
der gesetzlichen Unfallversicherung ge- lich-rechtlichen Versicherungs- oder
währt wird, Versorgungseinrichtung einer Berufs-
gruppe (§ 7 Abs. 2), gilt Satz 3 mit der
2. wenn das Kind Waisenrente aus der ge- Maßgabe, daß die dort genannten Er-
setzlichen Rentenversicherung erhält, höhungsbeträge zur Hälfte gewährt wer-
3. wenn der Berechtigte zu den Personen im den."
Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 oder des
b) Absatz 2 wird gestrichen.
§ 7 Abs. 1 gehört oder nach § 8 Abs. 1
von der Versicherungspflicht befreit wor-
den ist und in den Dienst- oder Versor- 17. In § 47 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
gungsbezügen oder dem Arbeitsentgelt „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt bei der
Beträge enthalten sind, die wegen des Kin- Rente des Versicherten der Kinderzuschuß und
des gewährt werden oder bei Waisenrenten der jeweils enthaltene Er-
4. wenn der Berechtigte auf Grund einer höhungsbetrag nach § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4
durch Gesetz angeordneten oder auf Ge- unberücksichtigt."
setz beruhenden Verpflichtung Mitglied
einer öffentlich-rechtlichen Versiche-
18. § 49 wird wie folgt geändert:
rungs- oder Versorgungseinrichtung sei-
ner Berufsgruppe ist und Versicherungs- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
oder Versorgungsleistungen erhält, in ,,(1) Bei Veränderungen der allgemeinen Be-
denen Beträge enthalten sind, die wegen messungsgrundlage (§ 32 Abs. 2) werden die
des Kindes gewährt werden." Renten alljährlich zum 1. Januar durch Ge-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: setz angepaßt."
,, (4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich b) In Absatz 3 werden nach den Worten „nicht
1 834,80 Deutsche Mark." für" die Worte „den Kinderzuschuß (§§ 39
und 46) sowie für" eingefügt.
f5. In§ 44 wird folgender Absatz 2 angefügt:
19. In § 50 werden die Worte „31. Oktober" durch
,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn die Worte „31. März" ersetzt.
das Kind sich in Ausbildung befindet und ihm
aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge
in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche Mark 20. § 53 wird wie folgt geändert:
monatlich zustehen; Ehegatten- und Kinderzu-
schläge sowie einmalige Zuwendungen bleiben a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
außer Ansatz. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ,,(1) Besteht begründete Aussicht, daß die
dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
1. Unterhaltsgeld von wenigstens 730 Deutsche in absehbarer Zeit behoben sein kann, so
Mark monatlich zusteht oder nur deswegen ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
nicht zusteht, weil das Kind über anrech- wegen Erwerbsunfähigkeit oder die Hinter-
nungsfähiges Einkommen verfügt, oder bliebenenrente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 vom
Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf
2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs- Zeit und längstens für drei Jahre von der
grundlage wenigstens 1 000 Deutsche Mark Bewilligung an zu gewähren; dies gilt ins-
monatlich beträgt."
besondere, wenn die Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf
16. § 46 wird wie folgt geändert: dem Gesundheitszustand des Berechtigten
beruht."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt ge-
,,Die Waisenrente einer Halbwaise er- währt werden, jedoch nicht über die Dauer
höht sich um den Kinderzuschuß (§ 39 von sechs Jahren seit dem ersten Renten-
Abs. 4) und die Waisenrente einer Voll- beginn und nicht über die Vollendung des
waise um ein Zehntel der für die Be- 60. Lebensjahres hinaus, wenn sich die Be-
rechnung der Versichertenrente maßge- zugszeiten unmittelbar anschließen; die
benden allgemeinen Bemessungsgrund- Höchstdauer von sechs Jahren gilt nicht in
lage." den Fällen des Absatzes 1 zweiter Halbsatz."
Nr. 39 --- Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1053
21. In § 56 Abs. 4 wird das Wort „Kinderzuschuß" Reichsversicherungsordnung oder nach § 4
durch die Worte „Erhöhungsbetrag nach § 46 Abs. 3 oder § 94 Abs. 4 des Gesetzes über die
Abs. 1 Satz 3 und 4" ersetzt. Krankenversicherung der Landwirte oder nach
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung sozialer
22. Nach§ 60 wird folgender§ 61 eingefügt: Hilfsdienste vom 17. April 1972 (BGBl. I S. 609),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezem-
,,§ 61 ber 1974 (BGBl. I S. 3713), besteht sowie bei selb-
Trifft bei einem Berechtigten eine Rente we- ständig Erwerbstätigen, die nur wegen Uber-
gen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsun- schrei tens der Jahreseinkommensgrenze nicht
fähigkeit mit einem Arbeitsentgelt aus einem in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
Beschäftigungsverhältnis zusammen, das vor cherungspflichtig sind. Auf den Beitragszuschuß
Beginn der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun- nach Satz 1 wird ein Zuschuß nach § 8 des Ge-
fähigkeit begründet worden ist, ruht die Rente setzes über die Krankenversicherung der Stu-
wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs- denten vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536) an-
unfähigkeit insoweit, als das Zusammentreffen gerechnet.
von Rente und Arbeitsentgelt über zwei Mo- (2) Monatliche Rente im Sinne von Absatz 1
nate nach Rentenbeginn hinausgeht, wenn die ist der monatliche Rentenzahlbetrag. Beim Zu-
Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wor- sammentreffen einer Rente aus der Rentenver-
den ist." sicherung der Angestellten mit einer Rente aus
der gesetzlichen Unfallversicherung gilt als Ren-
23. In § 82 Abs. 8 werden das Wort „und" durch tenzahlbetrag der Rentenbetrag vor Anwendung
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „ 10 a" der§§ 55 und 56 und ohne Anwendung des § 39
die Worte „und 12" eingefügt. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Bezieht ein Berechtigter
mehrere Renten aus der Rentenversicherung der
24. In § 83 a Abs. 4 Satz 5 werden die Worte „nach Angestellten und der Arbeiter, ist von den Ver-
§ 46 Abs. 1 zu berechnende" gestrichen. sicherungsträgern ein begrenzter Beitragszu-
schuß im Verhältnis der Höhe der Renten an-
teilig zu tragen.
25. Nach § 83 c wird folgender Unterabschnitt ein-
gefügt: (3) Der Anspruch auf Beitragszuschuß ent-
steht frühestens mit dem Tag der Rentenantrag-
„VI. Beiträge für die Krankenversicherung der stellung."
Rentner
§ 83 d
26. In § 85 Abs. 1 werden der zweite Halbsatz ge-
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestell- strichen und das Semikolon durch einen Punkt
te zahlt zu den Aufwendungen der gesetzlichen ersetzt.
Krankenversicherung für deren Mitglieder, die
nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungs-
27. § 86 erhält folgende Fassung:
ordnung versichert sind, an die Krankenkassen
(§ 225 der Reichsversicherungsordnung) und die ,,§ 86
Ersatzkassen für jedes Kalenderjahr insgesamt
Die Aufwendungen nach den §§ 84 und 85
11,7 vom Hundert der von ihnen gezahlten Ren-
dürfen fünf vom Hundert der Aufwendungen
tenbeträge, vermindert um die Summe der Bei-
für die Leistungen zur Rehabilitation nach den
tragszuschüsse nach § 83 e und § 95 des Gesetzes §§ 13 bis 21 a im Kalenderjahr nicht überschrei-
über die Krankenversicherung der Landwirte ten."
vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1976
28. In § 98 Abs. l wird folgender Satz angefügt:
(BGBl. I S. 3871), der Beiträge nach § 63 Abs. 3
des Gesetzes über die Krankenversicherung der ,,Als vorübergehender Aufenthalt gilt ein Auf-
Landwirte und der Erstattungen nach § 157 enthalt bis zur Dauer eines Jahres; der Ver-
Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes. sicherungsträger kann in begründeten Fällen
Ausnahmen zulassen."
§ 83 e
(1) Wer eine Rente aus der Rentenversiche- 29. § 99 erhält folgende Fassung:
rung der Angestellten bezieht und nicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung versiche- ,,§ 99
rungspflichtig ist, erhält zu seinen Krankenver- (1) Personen, die zwischen dem 30. Januar
sicherungsbeiträgen bis zu ihrer tatsächlichen 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut-
Höhe einen monatlichen Zuschuß in Höhe von schen Reiches oder der Freien Stadt Danzig
11 vom Hundert der monatlichen Rente (Bei- verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht
tragszuschuß), wenn er freiwillig in der gesetz- zu vertretenden und durch die politischen Ver-
lichen Krankenversicherung oder bei einem hältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu
Krankenversicherungsunternehmen versichert entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht
ist. Satz 1 gilt nicht, solange Anspruch auf einen in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der
Zuschuß nach § 381 Abs. 4 a oder § 405 der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten,
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I
kann die Rente insoweit gezahlt werden, als sie (3) Enthält die Schwankungsreserve der
früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgeset- am Jahresende nicht mindestens liquide Mit-
zes auf Grund der§§ 97, 98 zu zahlen ist. tel in Höhe der durchschnittlichen Aufwen-
(2) Absatz l gilt entsprechend für dungen für einen halben Kalendermonat zu
eigenen Lasten im voraufgegangenen Kalen-
1. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
derjahr, haben die Träger der Rentenver-
des Bundesvertriebenengesetzes aus den
sicherung der Arbeiter in ihrer Gesamtheit
1938 und 1939 in das Deut.sehe Reich einge-
die fehlenden liquiden Mittel zu zahlen,
gliederten Gebieten, die als solche im Gel-
wenn die Höhe ihrer liquiden Mittel die
tungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind;
durchschnittlichen Aufwendungen für einen
2. frühere deutsche Staatsangehörige, die im halben Kalendermonat zu eigenen Lasten im
Ausland als Angehörige deutscher geist- voraufgegangenen Kalenderjahr überschrei-
licher Genossenschaften oder ähnlicher Ge- tet. Vor einer Inanspruchnahme der Träger
meinschaften aus überwiegend religiösen der Rentenversicherung der Arbeiter nach
oder sittlichen Beweggründen mit Kranken- Satz 1 hat die Bundesversicherungsanstalt
pflege, Unterricht, Seelsorge oder anderen für Angestellte vorrangig ihre Liquidität
gemeinnützigen Tätigkeiten bis zum Eintritt durch Veräußerung solcher Vermögensanla-
des Versicherungsfalles beschäftigt waren. gen sicherzustellen, die mindestens zum
(3) Für die Zahlung von Hinterbliebenen- Buchwert veräußert werden können oder de-
renten an die Hinterbliebenen der in den Absät- ren Ubernahme zum Buchwert von den Trä-
zen 1 und 2 genannten Personen, sowie an die gern der Rentenversicherung der Arbeiter
Hinterbliebenen Deutscher im Sinne des Arti- angeboten wird oder die bei einer Veräuße-
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früherer rung unter dem Buchwert gegenüber den
deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Arti- Vermögensanlagen der Träger der Renten-
kels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die versicherung der Arbeiter gleichwertig sind.
nicht deutsche Staatsangehörige sind, gelten die Vermögensanlagen der Bundesversicherungs-
Absätze 1 und 2 ungeachtet des § 94 entspre- anstalt für Angestellte sind den Vermögens-
chend. anlagen der Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter gleichwertig, wenn der am
(4) Die Renten an die in den Absätzen 1 bis 3
Buchwert gemessene Veräußerungswert den
genannten Personen geHen nicht als Leistungen
am Buchwert gemessenen Veräußerungswert
der sozialen Sicherheit."
der Vermögensanlagen der Träger der Ren-
tenversicherung der Arbeiter um höchstens
30. Die §,§ 100 und 101 werden gestrichen. fünf vom Hundert unterschreitet. Die Sätze 2
und 3 gelten nicht für Grundstücke und Be-
31. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert: teiligungen.
a) Die Worte „drei Kalendermonate" werden je- (4) Unterschreiten die Schwankungsre-
weils durch die Worte „einen Kalender- serve oder die liquiden Mittel der Träger der
monat" und die Worte „drei aufeinanderfol- Rentenversicherung der Arbeiter die in den
genden" durch die \Norte „zwei aufeinander- Absätzen 2 und 3 genannten Grenzwerte, ist
folgenden" ersetzt. die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
b) Folgender Satz wird angefügt: stellte zur Zahlung des Fehlbetrags nach
,,Aufwendungen zu Lasten der Versiche- Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.
rungsträger sind alle Aufwendungen nach (5) Erreichen die liquiden Mittel der
Abzug des Bundeszuschusses, der Erstattun- Schwankungsreserve in der Rentenversiche-
gen und der erhaltenen Ausgleichszahlun- rung der Angestellten und der Arbeiter
gen."
zusammen nicht mindestens die Höhe der
durchschnittlichen Aufwendungen für einen
32. § 110 a wi rcl wie folgt geiindert:
halben Kalendermonat zu eigenen Lasten im
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende voraufgegangenen Kalenderjahr, sind die
Absätze 2 bis 5 ersetzt: Vermögensanlagen zu veräußern, die im Ver-
,, (2) Unterschrei tel die Schwankungsre- hältnis zu ihrem Buchwert den höchsten
serve der Bundesversicherungsanstalt für Veräußerungswert haben. Satz 1 gilt nicht
Ang(~stellte am Jahresende die durchschnitt- für Grundstücke und Beteiligungen. Die
lichen Aulwendungf~n für eineinhalb Kalen- liquiden Mittel sind, soweit dies zur Siche-
dermonate zu eigenen Lasten im voraufge- rung der Zahlungsfähigkeit unumgänglich
gangenen Kalenderjahr, haben die Träger ist, auf die Versicherungsträger mit den
der Rentenversicherung der Arbeiter in ihrer geringsten liquiden Mitteln zu verteilen, bis
Gesamtheit den fehlenden Betrag durch einen eine gleichmäßige Ausstattung mit liquiden
Liquiditätsausgleich zu zahlen, wenn ihre Mitteln erreicht ist."
Schwankungsrcserv(~ eineinhalb entspre-
chend berechnete Monatsaufwendungen b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden
überschreitet. Absätze 6 und 7.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1055
33. § 110 b wird wie folgt geändert: 36. In § 113 werden nach der Bezeichnung „Nr. 1"
die Worte „und 7" eingefügt.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Schwankungsreserve kann bis zur 37. § 114 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Höhe einer Ausgabe für einen Kalendermo-
,,(1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Bei-
nat zu Lasten des Versicherungsträgers aus
träge zu entrichten haben (§ 127), ist, soweit
Betriebsmitteln bestehen."
nichts anderes bestimmt ist, niedrigste monat-
b) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 bis 3 fol- liche Beitragsberechnungsgrundlage im Jahr
gende Fassung: 1977 ein Bruttoarbeitseinkommen von 100
„Die Rücklage ist liquide anzulegen. Als Deutsche Mark, im Jahr 1978 von 200 Deutsche
liquide gelten alle Vermögensanlagen mit Mark, im Jahr 1979 von 400 Deutsche Mark und
einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Rest- vom 1. Januar 1980 an die Einkommensgrenze
laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie Schatz- für die geringfügige Tätigkeit im Sinne des § 8
wechsel und unverzinsliche Schatzanweisun- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
gen. Ubersteigt die liquide Rücklage die
Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen 38. § 115 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
für zwei Kalendermonate zu Lasten der Trä- ,,(1) Für die freiwillige Versicherung(§§ 10 und
ger der Rentenversicherung der Angestellten 11) gilt § 114 Abs. 1 entsprechend."
und der Arbeiter im voraufgegangenen
Kalenderjahr, sind von dem übersteigenden 39. § 116 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Betrag bis 40 vom Hundert in Schatzwech-
seln und unverzinslichen Schatzanweisungen ,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalender-
anzulegen, soweit Bundesregierung und jahr 1978 auf 3 248 648 254 Deutsche Mark fest-
Deutsche Bundesbank dies aus konjunktur- gesetzt."
oder währungspolitischen Gründen für erfor-
derlich halten." 40. § 127 a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
41. § 140 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Bundesversicherungsanstalt für
,, (1) Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie
Angestellte darf Mittel zur Erhaltung und
Schaffung von Verwaltungsvermögen auf- nach Ablauf eines Jahres nach Schluß des
Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, freiwil-
wenden."
lige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach
Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten
34. § 110 c wird gestrichen. sollen, entrichtet werden."
35. § 112 wird wie folgt geändert:
§3
a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
.Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
gende Fassung:
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-
„Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-
das Kalenderjahr 1978 44 400 Deutsche Mark.
Sie verändert sich in den folgenden Jahren öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
entsprechend einer Änderung der allgemei- durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 28. Dezember
nen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2); die- 1976 (BGBI. I S. 3871), wird wie folgt geändert:
ser Betrag wird nur für das jeweilige Kalen-
derjahr auf den nächsthöheren durch 1 200 1. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende des
teilbaren Betrag aufgerundet." Satzes durch ein Komma ersetzt und nach Num-
mer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
b) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des „5. Personen, die von der Bundesanstalt für
Absatzes durch ein Komma ersetzt und nach Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
dem Buchstaben g folgender Buchstabe h oder Unterhaltsgeld beziehen, wenn sie vor
angefügt: Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem
„h) bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Gesetz versichert waren, für die Zeit des
das der Leistung zugrundeliegende Brut- Bezuges dieser Leistungen."
toarbeitsentgelt; beitragspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt aus einem Beschäf- 2. § 31 erhält folgende Fassung:
tigungsverhältnis ist abzuziehen. u ,,§ 31
c) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende des Versidlerungsfrei sind,
Absatzes durch ein Komma ersetzt und nach 1. Personen, die ein Knappschaftsruhegeld oder
dem Buchstaben h folgender Buchstabe i ein Altersruhegeld aus der Rentenversiche-
angefügt: rung der Arbeiter oder der Rentenversiche-
„i) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 rung der Angestellten beziehen, vom Renten-
Nr. 12 von der Bundesanstalt für Arbeit." beginn an,
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I
2. Personen im Sinne des § 32 Abs. 1, deren 5. In § 39 Satz 1 werden nach dem Wort „Uber-
Versorgung mindestens 65 vom Hundert der gangsgeld" die Worte „nach Maßgabe der §§ 40
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt." bis 40 f" eingefügt.
3. In § 32 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des 6. § 40 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Absatzes durch ein Komma ersetzt und folgen-
,, (4) Ist ein Betreuter nicht verheiratet und ei-
der Halbsatz angefügt: ,,soweit sie nicht nach
nem früheren Ehegatten oder einem Kind (§ 60
§ 31 Nr. 2 versicherungsfrei sind."
Abs. 2 und 3) nicht zum Unterhalt verpflichtet,
so beträgt das Ubergangsgeld in den Fällen der
4. § 35 wird wie folgt geJndert:
Absätze 1 und 2 7-5 vom Hundert des danach
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: berechneten Betrages, wenn die Bundesknapp-
,,Eine medizinische Maßnahme zur Rehabili- schaft die Aufwendungen für Unterkunft und
tation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung Verpflegung trägt. Satz 1 gilt auch für einen
soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Betreuten, dessen Ehegatte Arbeitsentgelt oder
Gewährung einer solchen oder einer ähnli- Arbeitseinkommen in Höhe von regelmäßig min-
chen Maßnahme, deren Kosten auf Grund destens 50 vom Hundert der monatlichen Be-
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-
oder bezuschußt worden sind, erbracht wer- gesetzbuch erzielt und der keinem Kind (§ 60
den, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewäh- Abs. 2 und 3) zum Unterhalt verpflichtet ist. Die
rung aus dringenden 9csundheit1ichen Grün- Bundesknappschaft kann in der Satzung bestim-
den erforderlich ist." men, daß von der Anwendung der Sätze 1 und 2
ganz oder teilweise abgesehen werden kann,
b) Absatz 1 a wird wie folgt geändert: wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber sonstigen
aa) Absatz l a wird Pinganqs wie folgt ge- Personen besteht und die Anwendung der Sätze
faßt: 1 und 2 die Lebensgrundlage unzumutbar beein-
„Versicherter im Sinne des Absatzes 1 trächtigen würde."
ist bei medizinischen Maßnahmen zur
Rehabilitation," 7. § 40 a wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 erhdlt folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden die Worte ,, § 40 Abs. 1"
„2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Worte ,,§ 40 Abs. 1 und 4" ersetzt.
a) eine Versicherungszeit von 180
b) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze
Kalendermonaten zurückgelegt
ersetzt:
hat oder
b) eine Versicherungszeit von 60 ,,§ 40 Abs. 4 gilt. Bezieher einer Rente we-
Kalendermonaten zurückgelegt gen verminderter bergmännischer Berufsfä-
hat, wenn verminderte bergmän- higkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-
nische Berufsfähigkeit, Berufsun- fähigkeit erhalten Dbrgangsgeld in Höhe des
fähigkeit oder Erwerbsunfähig- Betrages, um den das Ubergangsgeld nach
keit vorliegt oder in absehbarer den Sätzen 1 bis 3 die Rente übersteigt."
Zeit zu befürchten ist, oder bei
dem die Wartezeit nach § 52 als 8. § 43 a wird wie folgt geändert:
erfüllt gilt oder"
a) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt; vor Satz 2 wird fol- ,,§ 35 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht; § 35 Abs. 1 a
gender Halbsatz eingefügt: gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Zeit-
punktes der Antragstellung der Zeitpunkt
„bei berufsfördernden Maßnahmen zur
der Feststellung der Behandlungsbedürftig-
Rehabilitation, wer die Voraussetzungen
der Nummer 2 Buchstabe a erfüllt oder keit und in Nummer 2 Buchstabe a anstelle
Rente wegen verminderter bergmänni- einer Versicherungszeit von 180 Kalender-
scher Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit monaten eine Versicherungszeit von 60
oder Erwerbsunfähigkeit bezieht." Kalendermonaten tritt."
dd) Folgender Satz wird angefügt: b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Ver-
„Als Versicherter gilt nicht, wer in sicherte sowie Rentner bis zur Vollendung
einem öffentlich-rechtlichen Dienstver- des 65. Lebensjahres erhalten Ubergangs-
hältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit geld" durch die Worte „Versicherte sowie
Anspruch auf Versorgung nach beam- Rentner erhalten bis zum Bezug einer Knapp-
tenrechtlichen Vorschriften oder Grund- schaftsausglei.chsleistung oder eines Knapp-
sätzen steht oder Versorgungsbezüge schaftsruhegeldes Dbergangsgeld" ersetzt.
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- c) In Absatz 7- werden vor den Worten ,, § 32
verhältnis oder aus einem Arbeitsver- Abs. 1 bis 5" die Worte ,,§ 31 Nr. 2," einge-
hältnis mit Anspruch auf Versorgung fügt.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen erhält." d) Absatz 8 wird gestrichen.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1057
9. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 11. § 54 a wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden das Wort „drei" durch a) In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
das Wort „zwei" und das Wort „fünfundsieb- „Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten
zig" durch das Wort „fünfzig" ersetzt. nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 wird höchstens der
b) In Buchstabe b werden die Worte „drei Zehn- Wert 8,33 zugrunde gelegt."
tel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags- b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
bemessungsgrenze der Reichsversicherungs- Wort „Bruttoarbeitsentgelt" die Worte
ordnung (§ 1385 Abs. 2)" durch die Worte ,, , höchstens jedoch das jeweilige durch-
,, 1 000 Deutsche Mark" ersetzt. schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
c) In Satz 2 werden die Worte „der in Satz 1 cherten (§ 54 Abs. 1)" eingefügt.
Buchstabe b genannten drei Zehntel der für c) Im vorletzten Satz wird die Bezeichnung „c"
Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes- durch die Bezeichnung „d" ersetzt.
sungsgrenze ein Achtel dieser Beitragsbe-
messungsgrenze" durch die Worte „des in d) Im letzten Satz werden die Worte „der
Satz 1 Buchstabe b genannten Betrages der Tabelle der Anlage 2" gestrichen.
Betrag von 425 Deutsche Mark" ersetzt.
12. § 57 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 a werden nach dem Wort „Zei-
ten" die Worte „bis 31. Dezember 1978" ein-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: gefügt.
"(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage, b) In Nummer 3 werden nach den Worten
die für das Jahr 1977 20 375 Deutsche Mark „nicht gewährt worden ist" die Worte „und
beträgt, verändert sich in den folgenden Jah- wenn er nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
ren jeweils um den Vomhundertsatz, um den versicherungspflichtig war" eingefügt.
sich die Summe der durchschnittlichen Brut-
toarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei
13. Nach § 58 b wird folgender § 58 c eingefügt:
Kalenderjahren vor dem Eintritt des Versi-
cherungsfalles gegenüber der Summe dieser ,,§ 58 C
Durchschnittsentgelte in den drei Jahren vor
Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Ver- nungszeit bleiben bei der Berechnung der Versi-
sicherungsfalles voraufgegangen ist, verän- cherten- und Hinterbliebenenrente unberück-
dert hat. Für das jeweilige Kalenderjahr vor sichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus
dem Eintritt des Versicherungsfalles ist das einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt zu- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
grunde zu legen, das den statistischen Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
Daten entspricht, die dem Statistischen Bun- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
desamt am 1. Oktober des jeweiligen Jahres Grundsätzen zugrunde gelegt sind oder bei Ein-
zur Verfügung stehen." tritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt wer-
den."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buch- 14. § 60 wird wie folgt geändert:
stabe c eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„c) Für Zeiten, für die Beiträge weder
nach Lohn- oder Beitragsklassen ,,Dies gilt nicht,
noch im Lohnabzugsverfahren ent- 1. wenn für dasselbe Kind Kinderzulage aus
richtet sind, gilt Buchstabe b ent- der gesetzlichen Unfallversicherung
sprechend mit der Maßgabe, daß bei gewährt wird,
Anwendung dieser Regelung für 2. wenn das Kind Waisenrente aus der
jedes Kalenderjahr das Bruttoar- gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
beitsentgelt, für das Beiträge ent- 3. wenn der Berechtigte zu den Personen im
richtet sind, oder das Bruttoarbeits- Sinne des § 31 Nr. 2 oder des § 32 Abs. 1
einkommen, das sich aus den ent- gehört und in den Dienst- oder Versor-
richteten Beiträgen errechnet, gungsbezügen oder dem Arbeitsentgelt
zugrunde zu legen ist." Beträge enthalten sind, die wegen des Kin-
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buch- des gewährt werden oder
stabe d mit der Maßgabe, daß die 4. wenn der Berechtigte auf Grund einer
Bezeichnung „b" durch die Bezeichnung durch Gesetz angeordneten oder auf
,,b und c" ersetzt wird. Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
cc) Im drittletzten Satz wird die Bezeichnung einer öffentlich-rechtlichen Versiche-
„a bis c" durch die Bezeichnung „a bis rungs- oder Versorgungseinrichtung sei-
d" ersetzt. ner Berufsgruppe ist und Versicherungs-
1058 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, TeH I
oder Versorgungsleistungen erhält, in 19. § 72 wird wie folgt geändert:
denen Beträge enthalten sind, die wegen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
des Kindes gewährt werden."
,, (1) Besteht begründete .Aussicht, daß die
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: verminderte bergmännische Berufsfähigkeit,
,, (4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
1 854 Deutsche Mark." keit in absehbarer Zeit behoben sein kann, so
ist die Bergmannsrente, die Knappschafts-
15. In§ 67 wird folgender Absatz 2 angefügt: rente oder die Hinterbliebenenrente vom
Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit
,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das
und längstens für drei Jahre von der Bewilli-
Kind sich in Ausbildung befindet und ihm aus gung an zu gewähren; dies gilt insbesondere,
dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge ii;i wenn die verminderte bergmännische Berufs-
Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche Mark fähigkeit, die Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
monatlich zustehen; Ehegatten- und Kinderzu- unfähigkeit nicht ausschließlich auf dem
schläge sowie einmalige Zuwendungen bleiben Gesundheitszustand des Berechtigten beruht."
außer Ansatz. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. Unterhaltsgeld von wenigstens 730 Deutsche ,, (3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt
Mark monatlich zusteht oder nur deswegen gewährt werden, jedoch nicht über die Dauer
nicht zusteht, weil das Kind über anrech- von sechs Jahren seit dem ersten Rentenbe-
nungsfähiges Einkommen verfügt, oder ginn und nicht über die Vollendung des 60.
2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs- Lebensjahres hinaus, wenn sich die Bezugs-
grundlage wenigstens 1 000 Deutsche Mark zeiten unmittelbar anschließen; die Höchst-
monatlich beträgt." dauer von sechs Jahren gilt nicht in den
Fällen des Absatzes 1 zweiter Halbsatz."
16. § 69 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung: 20. In § 76 Abs. 4 wird das Wort „Kinderzuschuß"
„Die Waisenrente einer Halbwaise erhöht durch die Worte „Erhöhungsbetrag nach § 69
sich um den Kinderzuschuß (§ 60 Abs. 4) und Abs. 6 Satz 3 und 4" ersetzt.
die Waisenrente einer Vollwaise um ein
Zehntel der für die Berechnung der Versi- 21. Nach§ 80 wird folgender§ 81 eingefügt:
chertenrente maßgebenden allgemeinen
Bemessungsgrundlage." ,,§ 81
b) Folgender Satz wird angefügt: Trifft bei einem Berechtigten eine Knapp-
„Erhält die Waise von einer der in § 32 schaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder
Abs. 1 genannten Stellen Waisengeld nach wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeits-
beamtenrechtlichen Vorschriften oder entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis
Grundsätzen oder aus einer öffentlich-recht- zusammen, das vor Beginn der Berufsunfähigkeit
lichen Versicherungs- oder Versorgungsein- oder Erwerbsunfähigkeit begründet worden ist,
richtung einer Berufsgruppe {§ 7 Abs. 2 des ruht die Knappschaftsrente wegen Berufsunfä-
Angestelltenversicherungsgesetzes), gilt higkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit inso-
Satz 3 mit der Maßgabe, daß die dort genann- weit, als das Zusammentreffen von Knapp-
ten Erhöhungsbeträge zur Hälfte gewährt schaftsrente und Arbeitsentgelt über zwei
werden." Monate nach Rentenbeginn hinausgeht, wenn
die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt
17. In § 70 erhält Satz 2 folgende Fassung: worden ist."
„Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt bei der
Rente des Versicherten der Kinderzuschuß und 22. In§ 95 Abs. 8 werden die Worte „Nr. 2, 3 und 4"
bei Waisenrenten der jeweils enthaltene Erhö- durch die Worte „Nr. 2 bis 5" ersetzt.
hungsbetrag nach § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4
unberücksichtigt." 23. § 96 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „Bemes-
18. § 71 wird wie folgt geändert:
sungsgrundlage und" die Worte „bei einer
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Rente nach § 45 Abs. 1 mit 0,00008," einge-
,,(1) Bei Veränderungen der allgemeinen fügt.
Bemessungsgrundlage (§ 54 Abs. 2) werden b) In Satz 5 werden die Worte „nach § 69 Abs. 6
die Renten alljährlich zum 1. Januar durch zu berechnende" gestrichen.
Gesetz angepaßt."
b) Folgender Satz wird angefügt: 24. In § 97 Abs. 2 werden der zweite Halbsatz
„Satz 1 gilt nicht für den Kinderzuschuß gestrichen und das Semikolon durch einen
(§§ 60 und 69 Abs. 6)." Punkt ersetzt.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1059
25. § 98 erhäll folgende Fassung: 29. § 130 wird wie folgt geändert:
,,§ 98 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Aufwendungen nach § 97 dürfen fünf vom ,, (2) Für Weiterversicherte ist niedrigste
Hundert der Aufwendungen für die Leistungen monatliche Beitragsberechnungsgrundlage
zur Rehabilitation nach den §§ 35 bis 43 a im im Jahr 1977 100 Deutsche Mark, im Jahr
Kalenderjahr nicht überschreiten." 1978 200 Deutsche Mark, im Jahr 1979 400
Deutsche Mark und vom 1. Januar 1980 an
die Einkommensgrenze für die geringfügige
26. In § 108 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt.:
Tätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten
,,Als vorübergehender Aufenthalt gilt ein Auf- Buches Sozialgesetzbuch; der Beitragssatz
enthalt bis zur Dauer eines Jahres; die Bundes- beträgt 23,5 vom Hundert."
knappschaft kann in begründeten Fällen Aus-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
nahmen zulassen."
;, (3) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt
für das Kalenderjahr 1978 55 200 Deutsche
27. § 108 b erhält folgende Fassung: Mark. Sie verändert sich in den folgenden
,,§ 108 b
Jahren entsprechend einer Änderung der all-
gemeinen Bemessungsgrundlage (§ 54
(1) Personen, die zwischen dem 30. Januar Abs. 2); dieser Betrag ist nur für das jewei-
1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut- lige Kalenderjahr auf den nächstliegenden
schen Reiches oder der Freien Stadt Danzig ver- durch 1 200 teilbaren Betrag abzurunden."
lassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu
vertretenden und durch die politischen Verhält- c) Absatz 4 wird gestrichen.
nisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent- d) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende des
ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in Absatzes durch ein Semikolon ersetzt und
das Gebiet des Deutschen Reiches oder der nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe
Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, d angefügt:
kann die Rente insoweit gezahlt werden, als sie „d) bei Versicherten nach § 29 Abs. 1 Satz 1
früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne Nr. 5 das der Leistung zugrundeliegende
des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Bruttoar.beitsentgelt; beitragspflichtiges
auf Grund der§§ 108, 108 a zu zahlen ist. Bruttoarbeitsentgelt aus einem Beschäf-
tigungsverhältnis ist abzuziehen."
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des e) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende des
Bundesvertriebenengesetzes aus den 1938 und Absatzes durch ein Komma ersetzt und nach
1939 in das Deutsche Reich eingegliederten dem Buchstaben e folgender Buchstabe f
angefügt:
Gebieten, die als solche im Geltungsbereich
dieses Gesetzes anerkannt sind; „f) bei Versicherungspflicht nach § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 von der Bundesan-
2. frühere deutsche Staatsangehörige, die im
stalt für Arbeit."
Ausland als Angehörige deutscher geistlicher
Genossenschaften oder ähnlicher Gemein-
schaften aus überwiegend religiösen oder 30. § 131 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege,
Unterricht, Seelsorge oder anderen gemein-
nützigen Tätigkeiten bis zum Eintritt des Ver- 31. § 133 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
sicherungsfalles beschäftigt waren. ,, (1) Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie
nach Ablauf eines Jahres nach Schluß des
(3) Für die Zahlung von Hinterbliebenenren- Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, freiwil-
ten an die Hinterbliebenen der in den Absätzen lige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach
1 und 2 genannten Personen, sowie an die Hin- Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten
terbliebenen Deutscher im Sinne des Arti- sollen, entrichtet werden. 11
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früherer
deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die §4
nicht deutsche Staatsangehörige sind, gelten die
Absätze 1 und 2 ungeachtet des § 105 entspre- Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
chend. Neuregelungsgesetzes
(4) Die Renten an die in den Absätzen 1 bis 3 Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
genannten Personen gelten nicht als Leistungen regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
der sozialen Sicherheit. 11 Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 18
des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), wird
28. Die §§ 108 c und 108 d werden gestrichen. wie folgt geändert:
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I
1. Nach § 1 a wird folgender§ l b eingefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,§ 1 b ,, (2) § 1267 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung in der am 1. Juli 1977 geltenden
Personen, die auf Grund des Artikels 2 § 1
Fassung gilt für vor dem 1. Juli 1977 einge-
Abs. 1 des Zweiten Rentenversicherungs-Ände-
tretene Versicherungsfälle für Bezugszeiten
nmgsgeselzes vom 23. Dezember 1966 (BGBI. I
nach dem 31. Dezember 1977."
S. 745) von der Versicherungspflicht befreit wor-
den sind, können bis zum 31. Dezember 1978
gegenüber dem zuständigen Träger der Renten- 6. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a und 21 b
versicherung der Arbeiter erklären, daß diese eingefügt:
Befreiung von der Versicherungspflicht enden ,,§ 21 a
solL Die Versicherungspflicht beginnt mit dem § 1269 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs-
Ersten des Kalendermonats, der dem Monat ordnung in der am 1. Juli 1977 geltenden Fas-
fol9t, in dem die Erklürung nach Satz 1 bei dem sung gilt,
Versicherungsträqer eingegangen ist." soweit die Regelung für Waisenrenten an Voll-
waisen in Betracht kommt, für Versicherungs-
2. Ncn·h § 2 wird folgender§ 2 a eingefügt: fälle, die vor dem 1. Juli 1977 eingetreten sind,
für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 und,
,,§ 2 a
soweit die Regelung für Waisenrenten an
Soweit Personen im Sinne des § 1229 Abs. 1 Halbwaisen in Betracht kommt, in Verbindung
Nr. 6 der Reichsversicherungsordnung bei mit § 1262 Abs. 4 der Reichsversicherungsord-
]nkrafttrelen dieser Vorschrift versicherungs- nung für Versicherungsfälle, die vor dem
pflichtig sind, verbleibt es dabei, solange die Be- 1. Januar 1977 eingetreten sind, für Bezugszei-
schüftigun9 andam~rt, in der sie bei Inkrafttreten ten nach dem 30. Juni 1977 sowie für Versi-
dieser Vorschrift versicherungspflichtig waren." cherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar
bis 30. Juni 1977 eingetreten sind, für Bezugs-
3. ln § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:. zeiten nach dem 31. Dezember 1978.
"(3) § 1248 Abs. 4 der Reichsversicherungsord- Dies darf nicht dazu führen, daß der Zahlbetrag
nung in der am 1. Juli 1977 geltenden Fassung der Waisenrente den Betrag unterschreitet, der
gilt für Versicherungsfälle, die vorher eingetre- für den Monat vor Anwendung der in Satz 1
ten sind, für Bezugszeiten nach dem 30. Juni genannten Vorschriften zu zahlen war.
] 977; dabei tritt an die Stelle des Betrages von
§ 21 b
1 000 Deutsche Mark der Betrag von 1 020
Deutsche Mark." § 1270 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-
ordnung in der am 1. Juli 1977 geltenden Fas-
4. § 16 wjrd wie folgt geändert: sung gilt für Versicherungsfälle, die in der Zeit
vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1977 einge-
a) Folgender Absatz 3 wird angefügt: treten sind, für Bezugszeiten nach dem 30. Juni
1977. Sind Leistungsteile aus der knappschaftli-
"(3) § 1262 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
chen Rentenversicherung zu gewähren, gilt
ordnung in der am 31. Dezember 1977 gelten-
Satz 1 auch für vor dem 1. Januar 1957 eingetre-
den Fassung gilt auch für Versicherungsfälle
tene Versicherungsfälle."
nach dem 31. Dezember 1977, die zur
Umwandlung einer Rente führen, die auf
7'. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:
einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar
1978 beruht." ,,§ 28 a
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (1) § 1304 e der Reichsversicherungsordnung
gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Juli
., (4) § 1262 Abs. 4 der Reichsversicherungs- 1977. Bestand am 30. Juni 1977 Anspruch auf den
ordnung in der am 1. Juli 1977 geltenden Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 der Reichs-
Fassung gilt für Versicherungsfälle, die vor versicherungsordnung in der bis zum 30. Juni
dem 1. Januar 1977 eingetreten sind, für 1977 geltenden Fassung oder bestand dieser
Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 und für Anspruch nur deshalb nicht, weil der Rentenbe-
Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Ja- zieher eine in der gesetzlichen Krankenversiche-
nuar bis 30. Juni 1977 eingetreten sind, für rung versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Bezugszeiten nach dem 31. Dezember 1978. Tätigkeit ausgeübt hat oder Anspruch auf einen
Dies darf nicht dazu führen, daß der Renten- Zuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsord-
zahlbetrag den Betrag unterschreitet, der für nung hatte, wird der Beitragszuschuß bei Vorlie-
den Monat vor Anwendung der in Satz 1 gen der Voraussetzungen des § 1304 e der
genannten Vorschrift zu zahlen war." Reichsversicherungsordnung für Zeiten nach
dem 30. Juni 1977 mindestens in Höhe von 100
Deutsche Mark, höchstens bis zur Höhe der
5. § 20 wird wie folgt geändert:
Krankenversicherungsbeiträge des Berechtigten
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. gezahlt.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1061
(2) Soweit in Absatz 1 und in § 1304 e der §5
Reichsversicherungsordnung der Beitragszu-
Änderung des Angestelltenversicherungs-
schuß auf die Höhe der Krankenversicherungs-
N euregelungsgesetzes
beiträge begrenzt wird, gellen diese Vorschrif-
ten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1978 an. Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-
(3) Der Beilragszuschuß nach Absatz 1 gilt bei regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Anwendung des § 1304 d der Reichsversiche- Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten
rungsordnung als Beitragszuschuß im Sinne des bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 19 des
§ 1304 e der Reichsversicherungsordnung. 11 Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), wird wie
folgt geändert:
8. Nach§ 28 a wird folgender§ 28 b eingefügt: 1. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt:
,,§ 28 b 11 § 1b
§ 1307 der Reichsversicherungsordnung in der Personen, die auf Grund des Artikels 2 § 1
am 31. Dezember 1977 geltenden Fassung gilt Abs. 1 des Zweiten Rentenversicherungs-Ände-
über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende der rungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I
Unterbringung des Rentenberechtigten in einem S. 745) von der Versicherungspflicht befreit wor-
Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnli- den sind, können bis zum 31. Dezember 1978
chen Anstalt, wenn die Unterbringung vor dem gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für
1. Juli 1977 begonnen hat." Angestellte erklären, daß diese Befreiung von
der Versicherungspflicht enden soll. Die Versi-
cherungspflicht beginnt mit dem Ersten des Ka-
9. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a
lendermonats, der dem Monat folgt, in dem die
eingefügt:
Erklärung nach Satz 1 bei dem Versicherungs-
,, (2 a) Für Bezugszeilen nach dem 30. Juni 1977 träger eingegangen ist."
gilt§ 16 Abs. 4 dieses Artikels."
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
10. Nach§ 41 wird folgender§ 41 a eingefügt: 11§ 3a
,,§ 41 a Soweit Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7
des Angestelltenversicherungsgesetzes bei
Die §§ 1321 und 1322 der Reichsversicherungs-
Inkrafttreten dieser Vorschrift versicherungs-
ordnung in der am 30. Juni 1977 geltenden Fas-
pflichtig sind, verbleibt es dabei, solange die Be-
sung finden auf Personen, denen auf Grund die- schäftigung andauert, in der sie bei Inkrafttre-
ser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand, ten dieser Vorschrift versicherungspflichtig wa-
und auf deren Hinterbliebene weiterhin Anwen- ren.11
dung, auch soweit es sich um Versicherungsfälle
nach dem 30. Juni 1977 handelt, die zu einer 3. § 7 a wird wie folgt geändert:
Umwandlung der Rente oder zur Gewährung
a) Der Wortlaut der bisherigen Fassung wird
einer Hinterbliebenenrente in unmittelbarem
Absatz 1.
Anschluß an die Versichertenrente führen."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
11. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt: ,, (2) § 25 Abs. 4 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 gelten-
,,§ 45 a den Fassung gilt für Versicherungsfälle, die
Personen, die auf Grund des § 1230 der vorher eingetreten sind, für Bezugszeiten
nach dem 30. Juni 1977; dabei tritt an die
Reichsversicherungsordnung in der bis · zum
Stelle des Betrages von 1 000 Deutsche Mark
30. Juni 1977 geltenden Fassung von der Versi-
der Betrag von 1 020 Deutsche Mark.,,
cherungspflicht befreit sind, stehen bei Anwen-
dung des § 1386 in der ab 1. Juli 1977 geltenden
4. § 16 wird wie folgt geändert:
Fassung den in dieser Vorschrift bezeichneten
Versicherten gleich." a) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
11 (3) § 39 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
12. § 51 a wird wie folgt geändert: rungsgesetzes in der am 31. Dezember 1977
geltenden Fassung gilt auch für Versiche-
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „so sind rungsfälle nach dem 31. Dezember 1977, die
Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach zur Umwandlung einer Rente führen, die auf
rechtskräftiger Entscheidung über diesen einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar
Antrag zulässig. durch die Worte „sind,
11
1978 beruht."
unbeschadet des Satzes 3, Zahlungen bis zum b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
31. August 1978 zulässig." ersetzt.
11 (4) § 39 Abs. 4 des Angestelltenversiche-
b) In Absatz 4 werden die Worte „381 Abs. 4' 1
rungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 gelten-
durch die Worte „1304 e" ersetzt. den Fassung gilt für Versicherungsfälle, die
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
vor dem 1. Januar 1977 eingetreten sind, für auf den Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 der
Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 und für Reichsversicherungsordnung in der bis zum
Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 30. Juni 1977 geltenden Fassung oder bestand
1. Januar bis 30. Juni 1977 eingetreten sind, dieser Anspruch nur deshalb nicht, weil der
für Bezugszeiten nach dem 31. Dezember Rentenbezieher eine in der gesetzlichen Kran-
1978. Dies darf nicht dazu führen, daß der kenversicherung versicherungspflichtige
Rentenzahlbetrag den Betrag unterschreitet, Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat oder
der für den Monat vor Anwendung der in Anspruch auf einen Zuschuß nach § 405 der
Satz l genannten Vorschrift zu zahlen war." Reichsversicherungsordnung hatte, wird der
Beitragszuschuß bei Vorliegen der Vorausset-
5. § 19 wird wie folgt geändert: zungen des § 83 e des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes für Zeiten nach dem 30. Juni 1977
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. mindestens in Höhe von 100 Deutsche Mark,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: höchstens bis zur Höhe der Krankenversiche-
rungsbeiträge des Berechtigten gezahlt.
,, (2) § 44 Abs. 2 des Angestelltenversiche-
(2) Soweit in Absatz 1 und in § 83 e des Ange-
rungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 gelten-
den Fassung gilt für vor dem 1. Juli 1977 stelltenversicherungsgesetzes der Beitragszu-
eingetretene Versicherungsfälle für Bezugs- schuß auf die Höhe der Krankenversicherungs-
zeiten nach dem 31. Dezember 1977. 11 beiträge begrenzt wird, gelten diese Vorschrif-
ten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1978 an.
6. Nach § 20 werden folgende §§ 20 a und 20 b (3) Der Beitragszuschuß nach Absatz 1 gilt bei
eingefügt: Anwendung des § 83 d des Angestelltenversi-
,,§ 20 a · cherungsgesetzes. als Beitragszuschuß im Sinne
des § 83 e des Angestelltenversicherungsge-
§ 46 Abs. Salz 3 des Angestelltenversiche- 11
setzes.
rungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 geltenden
Fassung gilt,
8. Nach § 27 a wird folgender § 27 b eingefügt:
soweit die Regelung für Waisenrenten an
Vollwaisen in Betracht kommt, für Versiche- ,,§ 27 b
rungsfälle, die vor dem 1. Juli 1977 eingetre• § 86 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
ten sind,. für Bezugszeiten nach dem 30. Juni der am 31. Dezember 1977 geltenden Fassung
1977 und, gilt über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende
soweit die Regelung für Waisenrenten an der Unterbringung des Rentenberechtigten in
Halbwaisen in Betracht kommt, in Verbindung einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer
mit § 39 Abs. 4 des Angestelltenversiche- ähnlichen Anstalt, wenn die Unterbringung vor
rungsgesetzes für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1977 begonnen hat. 11
dem 1. Januar 1977 eingetreten sind, für
Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 sowie für 9. In § 31 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a
Versicherungsfälle, die in der Zeit vom eingefügt:
1. Januar bis 30. Juni 1977 eingetreten sind,
für Bezugszeiten nach dem 31. Dezember 1978. ,,(2 a) Für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977
gilt§ 16 Abs. 4 dieses Artikels."
Dies darf nicht dazu führen, daß der Zahlbetrag
der Waisenrente den Betrag unterschreitet, der
für den Monat vor Anwendung der in Satz 1 ge- 10. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:
nannten Vorschriften zu zahlen war. ,,§ 40 a
Die §§ 100 und 101 des Angestelltenversiche-
§ 20 b
rungsgesetzes in der am 30. Juni 1977 geltenden
§ 47 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversiche- Fassung finden auf Personen, denen auf Grund
rungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 geltenden dieser Vorschrift am 30. Juni 1977- Rente zu-
Fassung gilt für Versicherungsfälle, die in der stand, und auf deren Hinterbliebene weiterhin
Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1977 Anwendung, auch soweit es sich um Versiche-
eingetreten sind, für Bezugszeiten nach dem rungsfälle nach dem 30. Juni 1977 handelt, die
30. Juni 1977. Sind Leistungsteile aus der knapp- zu einer Umwandlung der Rente oder zur
schaftlichen Rentenversicherung zu gewähren, Gewährung einer Hinterbliebenenrente in
gilt Satz 1 auch für vor dem 1. Januar 1957 unmittelbarem Anschluß an die Versicherten-
eingetretene Versicherungsfälle." rente führen."
7. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt: 11. Nach § 44 a wird folgender § 44 b eingefügt:
,,§ 27 a ,,§ 44 b
(1) § 83 e des Angestelltenversicherungsge- Personen, die auf Grund des § 7 des Angestell-
setzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem tenversicherungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
1. Juli 1977. Bestand am 30. Juni 1977 Anspruch 1977 geltenden Fassung von der Versicherungs-
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1063
pflicht befreit sind, stehen bei Anwendung des b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
§ 113 in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung
,, (4) § 60 Abs. 4 des Reichsknappschaftsge-
den in dieser Vorschrift bezeichneten Versicher- setze,s in der am 1. Juli 1977 geltenden Fas-
ten gleich." sung gilt für Versicherungsfälle, die vor dem
1. Januar 1977 eingetreten sind, für Bezugszei-
12. § 49 a wird wie folgt geändert: ten nach dem 30. Juni 1977 und für Versiche-
rungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar bis
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „so sind 30. Juni 1977 eingetreten sind, für Bezugszeiten
Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach nach dem 31. Dezember 1978. Dies darf nicht
rechtskräftiger Entscheidung über diesen dazu führen, daß der Rentenzahlbetrag den
Antrag zulässig." durch die Worte „sind, un- Betrag unterschreitet, der für den Monat vor
beschadet des Satzes. 3, Zahlungen bis zum Anwendung der in Satz 1 genannten Vor-
31. August 1978 zulässig." ersetzt. schrift zu zahlen war."
b) In Absatz 4 werden die Worte „der §§ 165, c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung" ,, (5) § 67 Abs. 2 des Reichsknappschaflsge-
durch die Worte „des § 165 der Reichsversi- setzes in der am 1. Juli 1977 geltenden Fas-
cherungsordnung und des § 83 e des Ange- sung gilt für vor dem 1. Juli 1977 eingetretene
stelltenversicherungsgesetzes" ersetzt. Versicherungsfälle für Bezugszeiten nach dem
31. Dezember 1977."
§6 4. § 15 wird wie folgt geändert:
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs- ,a) Der Wortlaut der bisherigen Fassung wird Ab-
N euregelungsgesetzes satz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ,, (2) § 69 Abs. 6 Satz 3 des Reichsknapp-
Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten schaftsgesetzes in der am 1. Juli 1977 gelten-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 20 des den Fassung gilt,
Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1373), wird wie soweit die Regelung für Waisenrenten an
folgt geändert: Vollwaisen in Betracht kommt, für Versi-
cherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1977 ein-
getreten sind, für Bezugszeiten nach dem
1. Nach § 3 a wird folgender§ 3 b eingefügt:
30. Juni 1977 und,
,,§ 3 b soweit die Regelung für Waisenrenten an
Soweit Personen im Sinne des § 31 Nr. 2 des Halbwaisen in Betracht kommt, iu- Verbin-
Reichsknappschaftsgesetzes bei Inkrafttreten die- dung mit § 60 Abs. 4 des Reichsknapp-
ser Vorschrift versicherungspflichtig sind, verbleibt schaftsgesetzes für Versicherungsfälle, die
vor dem 1. Januar 1977 eingetreten sind, für
es dabei, solange die Beschäftigung andauert, in
Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 sowie
der sie bei Inkrafttreten dieser Vorschrift ver-
für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom
sicherungspflichtig waren."
1. Januar bis 30. Juni 1977 eingetreten sind,
für Bezugszeiten nach dem 31. Dezember
2. In§ 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: 1978.
,, (4) § 48 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes Dies darf nicht dazu führen, daß der Zahlbe-
in der am 1. Juli 1977 geltenden Fassung gilt für trag der Waisenrente den Betrag unterschrei-
Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind, tet, der für den Monat vor Anwendung der in
für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977; dabei Satz 1 genanp.ten Vorschriften zu zahlen war."
tritt an die Stelle des Betrages von 1 000 Deutsche
Mark der Betrag von 1 020 Deutsche Mark." 5. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
,,§ 15 a
3. § 12 wird wie folgt geändert: § 70 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in
a) Folgender Absatz 3 wird angefügt: der am 1. Juli 1977 geltenden Fassung gilt für
Versicherungsfälle, die in der Zeit vor dem 1. Juli
,, (3) § 60 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge- 1977 eingetreten sind, für Bezugszeiten nach dem
setzes in der am 31. Dezember 1977 geltenden 30. Juni 1977."
Fassung gilt auch für Versicherungsfälle
nach dem 31. Dezember 1977, die zur 6. Nach§ 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
Umwandlung einer Rente führen, die auf
,,§ 20 a
einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar
1978 beruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an § 98 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
Stelle einer Bergmannsrente eine Knapp- am 31. Dezember 1977 geltenden Fassung gilt
schaftsrente zu gewähren ist." über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende der
1064 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Teiil I
Unterbringung des Rentenberechtigten in einem §7
Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnli- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
chen Anstalt, wenn die Unterbringung vor dem'
1. Juli 1977 begonnen hat." Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4
7. § 20 b erhält folgende Fassung: des Gesetzes vom 28. Dezember 1976 {BGBI. I
S. 3871), wird wie folgt geändert:
,,§ 20 b
Die Rentenversicherung der Arbeiter und der 1. In § 157 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.
Angestellten gewührt der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung als Teil des Wanderungsaus- 2. Die Uberschrift vor § 166 erhält folgende Fas-
gleichs sung:
für das Kalenderjahr 1977 ,,4. Rentenversicherung".
329 Millionen Deutsche Mark,
für dds Kalenderjahr 1978 3. § 166 wird wie folgt geändert:
6 Millionen Deutsche Mark,
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kurzarbeitergeld"
für das Kalenderjahr 1979 durch die Worte „Kurzarbeiter- oder Schlecht-
7 Mi Uionen Deutsche Mark, wettergeld" ersetzt.
für das Kalenderjahr 1980
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 68 der
7 Millionen deutsche Mark,
Bemessung des Kurzarbeitergeldes" durch die
für das Kalenderjahr 1981 Worte „den §§ 68 und 86 der Bemessung des
8 Millionen Deutsche Mark, Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeldes" er-
für das Kalenderjahr 1982 setzt.
9 Millionen Deutsche Mark,
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kurza,rbei-
für das Kalenderjahr 1983 te.rgeld" durch die Worte „Kurzarbeiter- oder
9 Millionen Deutsche Mark, Schlechtwettergeld" ersetzt.
für das Kalenderjahr 1984
d) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 werden die
10 Millionen Deutsche Mark,
Wor,te „gilt die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2
für das Kalenderjahr 1985 Satz 4" durch die Worte „gelten die Aus-
10 Millionen Deutsche Mark, schlußfristen des § 72 Abs. 2 Satz 4 und des
für das Kalenderjahr 1986 § 88 Abs. 2" ersetzt.
11 Millionen Deutsche Mark;
sie gelten als Leistungen für Renten. § 104 Abs. 4
§8
Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt ent-
sprechend." Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte
8. Nach§ 20 b wird folgender§ 20 c eingefügt: Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-
,,§ 20 C ber 1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch
Die §§ 108 c und 108 d des Reichsknappschafts- A:ritikel II § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976
gesetzes in der am 30. Juni 1977 gelrtenden Fas- (BGBI. I S. 3845), whd wie folgt geändert:
sung finden auf Personen, denen auf Grund dieser
, Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand, und 1. § 3 a wird wie folgt geändert:
auf deren Hinterbliebene weite,rhin Anwendung, a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte
auch soweit es sich um Versicherungsfälle nach „des Bezuges eines vorzeiitigen Altersgeldes
dem 30. Juni 1977 handelt, die zu einer Umwand- oder" durch die Worte „einer Erwerbsunfähig-
lung der Rente oder zur Gewährung einer Hinter- keit im Sinne de,s § 1247 Abs. 2 der Reichsver-
bliebenenrente in unm1ttelbarem Anschluß an die sicherungsordnung oder des Bezuges" ersetzt.
Versichertenrente führen. § 12 Abs. 3 Satz 2 die-
ses Artikels gilt entsprechend." b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 1267 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 der
9. Nach § 20 c wird folgender § 20 d eingefügt: Reichsversicherungsordnung gilt entspre-
chend."
,,§ 20 d
Personen, die auf Grund des § 32 des Reichs- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
knappschaftsgesetzes in der bis zum 30. Ju-ni 1977
a) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
geltenden Fassung von der Versicherungspflicht
befrei,t sind, stehen bei Anwendung des § 130 „ Im übrigen gelten § 1236 Abs. 1 Satz 2, die
Abs. 7 des Reichsknappschaftsgesetzes in der ab §§ 1237, 1237 b Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 sowie
1. Juli 1977 geltenden Fassung den in dieser Vor- § 1241 g der Reichsversicherungsordnung ent-
schrift bezeichneten Versicherten gleich." sprechend."
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1065
b) In Absatz 4 wird folqender Satz angefügt: auf nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellte
„Für Verwandle und Verschwägerte bis zum Zeiten und auf Grund solcher Zeiten anrechen-
bare Ersatz- und Ausfallzeiten entfällt. Die Ein-
zweiten Gradt' werden keine Kosten der Haus-
schränkung gilt nicht, soweit es sich um Beitrags-
haltshilfe erstallet; die Alterskasse kann je-
zeiten der in § 17 Abs. 1 Buchstabe b des Fremd-
doch die erforderlichen Fahrkosten und Ver- rentengesetzes genannten Art und um Ersatz- und
dienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in Ausfallzeiten handelt, die auf Grund solcher Zei-
einem angemessenen Verhältnis zu den sonst ten anrechenbar sind. § 1318 Abs. 1 Satz 2 der
für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten Reichsversicherungsordnung, § 97 Abs. 1 Satz 2
steht." des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 108
Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gel-
3. In § 10 Abs. 3 werden das Komma nach der ten entsprechend.
Bezeichnung „ 1319 Abs. l" und die Bezeichnung (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte,
,, 1320" gestrichen. die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar
1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet
§9
der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
(3) Die Absätze 1 und 2 finden ungeachtet des
der Altershilfe für Landwirte
§ 1315 der Reichsversicherungsordnung, des § 94
des Angestelltenversicherungsgesetzes und des
Das Gesetz zur Neuregelung der AHershilfe für
§ 105 des Reichsknappschaftsgesetzes auch auf
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
Hinterbliebene Anwendung bezüglich der Zahlung
14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt von Hinterbliebenenrente.
geändert durch das Gesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I
S. 1373), wird wie folgt geändert: (4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gel-
ten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit."
In Arlikel 2 wird nach § 6 a folgender § 6 b einge-
fügt: 2. § 19 erhält folgende Fassung:
,,§ 6 b
,,§ 19
§ 3 a Abs. 2 Salz 2 des Gesetzes über eine Alters-
hilfe für Landwirte in der am 1. Juli 1977 geltenden (1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1
Fassung gilt für Waisengelder, auf die am 30. Juni Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die
1977 Anspruch bes:lcmden hat, für Bezugszeiten nach die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche
dem 31. Dezember 1977." Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des
ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis
zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Ver-
triebene im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-
§ 10
erkannt sind, kann die Rente insoweit gezahlt
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wieder- werden, als sie auf andere als in § 17 Abs. 1 Buch-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der stabe b des Fremdrentengesetzes genannten, nach
Sozialversicherung dem Fremdrentengesetz gleichstehende Beitrags-
zeiten entfällt; Voraussetzung hierfür ist, daß
Das Gcselz zur Regelung der Wiedergutmachung Deckungsmittel der verpflichteten Versiche-
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversi- rungsträger auf Versicherungsträger im Reichsge-
cherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), biet zu übertragen waren.
zulet:z.t geändert durch Gesetz vom 28. April 1975 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte,
(BGBl. I S. 1018, 1778), wird wie folgt geändert: die
a) die dort genannten Gebiete bis zum 8. Mai
1. § 18 erhält folgende Fassung:
1945 verlassen haben, sofern sie lediglich des-
,,§ 18 wegen nicht als Vertriebene im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes
(1) Verfolgten, die zwischen dem 30. Januar
anerkannt sind oder anerkannt werden kön-
1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut-
nen, weil sie sich nicht zum deutschen Volks-
schen Reiches oder der Freien Stadt Danzig ver-
tum bekannt haben; soweit es auf die
lassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu
deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, ge-
vertretenden und durch die politischen Verhält-
nügt es, wenn sie im Zeitraum des Verlas-
nisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-
sens des Vertreibungsgebietes dem deutschen
ziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in
Sprach- und Kulturkreis angehört haben
das Gebiet des Deutschen Reiches oder der
oder
Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten und
die sich gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen b) in den dort genannten Gebieten am 8. Mai
Staates aufhalten, in dPm die Bundesrepublik 1945 als deutsche Staatsangehörige oder
Deutschland eine amtliche Vertretung hat, kann Volkszugehörige ihren vVohnsitz oder ge-
die Rente insoweit gezahlt werden, als sie nicht wöhnlichen Aufenthalt gehabt und das Ver-
1066 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1977, TeiJ I
treibungsgebiet vor dem 1. Januar 1950 ver- 3. § 32 wird wie folgt geändert:
lassen haben. Buchstabe a zweiter Halbsatz
gilt entsprechend. a) In Absatz 2 erhält in Satz 3 der Halbsatz nach
dem Semikolon folgende Fassung:
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. „Rentenerhöhungen und Rentenminderungen
(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gel- auf Grund des § 1587 b des Bürgerlichen
ten nicht als Leistungen der sozialen SicherheH. 11 Gesetzbuches bleiben unberückskhtigt." und
nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
3. § 20 erhält folgende Fassung: „Satz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente
auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der
,,§ 20 sozialen Unfallversicherung, der zum Erlö-
Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes ste- schen der Bestellung des Verstorbenen
hen den anerkannten Ve:z;triebenen im Sinne des geführt ha,t."
Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Ver- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
folgte gleich, diiie lediglich deswegen nicht als
Vertriebene anerkannt sind oder -anerkannt wer- aa) In Sa1tz 2 werden das Komma nach dem
den können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum Wort „vollendet" und das Wort „heira-
deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 tet" gestrichen.
Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 11
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Das Waisengeld entfällt, wenn aus der
gesetzlichen Rentenversicherung Waisen-
§ 11 rente aus den in § 1267 Abs. 2 der Reichs-
Änderung des Schornsteinfegergesetzes versicherungsordnung genannten Grün-
den nicht gewährt wird."
Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September
1969 (BGBI. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch 4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 wird der Punkt durch ein
Gesetz vom 22. Juli 1976 (BGBI. I S. 1873), wird wie Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
folgt geändert: fügt:
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf
1. § 29 wird wie folgt geändert: Grund des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches bleiben unberücksichtigt."
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz § 12
angefügt: Änderung des Gesetzes über eine
,,Rentenerhöhungen und Rentenminderun- Rentenversicherung der Handwerker
gen auf Grund des § 1587 b des Bürger-
§ 10 Abs 3 des Handwerkerversiche.rungsgesetzes
lichen Gesetzbuches bleiben unberück-
sichtigt." in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
bb) In Satz 2 werden die Worte „Das gleiche sung, zuletzt geände,rt durch § 22 des Gesetzes vom
gilt" durch di,e Worte „Satz 1 gilt erntspre- 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1373), wird gestrichen.
chend" ersetzt.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: § 13
,, (7} Bei bereits festgestellten Ruhegeld- Änderung des Rentenreformgesetzes
ansprüchen sind Veränderungen des Jahres-
höchstbetrages oder der Versicherten- und Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972
Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozial- (BGBI. I S. 1965), zuletzt geändert durch § 21 des
versicherung jeweils zu dem Zeitpunkt zu be- Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1373), wird
rücksichtigen, in dem sie wirksam werden; wie folgt geändert:
Veränderungen des Jahreshöchstbetrages, die
nach dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1977 1. Artikel 3 wird aufgehoben; die „Stiftung für die
eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1977 be- Alterssicherung älterer Selbständiger" wird auf-
rücksichtigt."
gelöst.
2. In § 31 Abs. 1 Satz 4 erhält der Halbsatz nach dem 2. Die bei der Stiftung nach Artikel 3 § 6 des Ren-
Semikolon folgende Fassung: tenreformgesetzes gestellten Anträge gelten als
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf erledigt. Der Vorstand der Lastenausgleichsbank
Grund des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbu- führt die Siich aus der Aufhebung der Stiftung
ches sowie die Erhöhung der WHwenrente wäh- ergebenden Maßnahmen als Abwickler ehrenamt-
rend der ersten drei Monate nach § 1268 Abs. 5 lich durch; insoweit unterliegt er der Aufsicht
der Reichsversicherungsordnung bleiben unbe- des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
rücksichtigt." nung.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1067
3. Der Vorstand der Lastem1usgleichsbank hat ins- stellung eine Versicherungszeit von weniger als 180
besondere den Antragstellern unverzüglich die Kalendermonaten zurückgelegt haben, werden mit
Aufhebung der Stiftung und die Erledigung ihrer Ausnahme der Verwaltungskosten von der Bundes-
Anträge mitzuteilen. Dabei sind die Antragsteller anstalt für Arbeit erstattet. Der Erstattungsbetrag
darauf hinzuweisen, daß sie eingereichte Unterla- für Aufwendungen im Jahre 1978 wird am 1. Januar
gen innerhalb von sechs Monaten nach Zugang 1979 fällig.
der Mitteilung zurückverlangen können. Im übri-
gen hat der Vorstand der Lastenausgleichsbank §2
alle die Stiftung betrem~nden Vorgänge sechs Für die Jahre 1971 bis Juni 1977 verbleibt es bei
Jahre lanq seit dPr Aufhcbunq der Stiftung aufzu- den nach § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche-
bewahren. rungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden _
Fassung zu leistenden Beiträgen; § 393 a Abs. 1 der
§ 14
Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30: Juni
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 1977 geltenden Fassung ist insoweit nicht mehr
anzuwenden.
In Artikel I § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des So-
zialgesetzbuches -- Allgemeiner Teil -- vom 11.
§3
Dezember 1975 (BGBL I S. 3015) wird der Klammer-
hinweis ,, (§ 381 Abs. 4 RVO)" durch den Klammer- § 595 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in
hinweis ,, (§ 1304 e RVO, § 83 e AVG)" ersetzt. der Fassung dieses Gesetzes gilt vom 1. Januar 1.978
an auch für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Juli 1977
eingetreten sind.
§ 15
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch §4
§ 32 Abs. 3 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes in
Dem Artikel II § 21 des Sozialgesetzbuches - Ge- der Fassung dieses Gesetzes gilt vom 1. Januar 1978
meinsame Vorschriften für die Sozi,alversicherung an auch für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli
- vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) wird 1977 eingetreten sind.
folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten am §5
1. Januar 1979 die folgenden Vorschriften über die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
und Rentenversicherung in Kraft: lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
a) Artikel I § 23 Abs. 1 und 2; setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Driitten Uberleitungsgesetzes.
b) in Artikel II § 1 Nr. 1. Buchstabe b die § 1400
Abs. 1 Satz 2 und§ 1405 Abs. 2 Satz 11
c) Artikel II § 1. Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 6; §6
d) in Artikel II § 2 Nr. 1 Buchstabe a die § 122 Es treten in Kraft:
Abs. 1 Satz 2 und § 127 Abs. 3 Satz 1;
mit Wirkung vom 1. Januar 1977
e) in Artikel II § 3 Nr. 1 Buchstabe a die § 113 Satz 2
Artikel 2
und 3 und§ 155 Nr. 9;
§ 1 Nr. 33, 35, 41,
f) in Artikel II § 5 Nr. 1 der § 68 Abs. 1."
§ 2 Nr. 32, 34,
am 1. Januar 1978
Artikel 3 Art:ikel 1
Ubergangs- und Schlußvorschriiten die§§ 15 und 16 Nr. 1,
Artikel 2
§1
§ 1 Nr. 12 Buchstaben a, b und d, Nr. 15 Buch-
(1) Ist dem Leistungsbezieher vor dem 1. Juli 1977 stabe a, Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe
eine medizinische oder berufsfördernde Maßnahme bb, Nr. 28, 36 Buchstabe a, Nr. 40, 43,
zur Rehabilitation bewilligt worden, so wird Uber-
§ 2 Nr. 11 Buchstaben a, b und d, Nr. 14 Buch-
gangsgeld nach den am 30. Juni 1977 geltenden Vor-
stabe a, Nr. 16 Buchstabe a. Doppelbuchstabe
schriften gewährt.
bb, Nr. 27, 35 Buchstabe a, Nr. 39, 40,
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat Ver- § 3 Nr. 11 Buchstaben a, b und d, Nr. 14 Buch-
sicherten, denen er vor dem 1. Juli 1978 berufsför- stabe a, Nr. 16 Buchstabe b, Nr. 25, 29 Buch-
dernde Maßnahmen bewilligt hat, diese bis zu ihrer
stabe b,
Beendigung weiterzugewähren.
§ 4 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 8,
(3) Die nach Absutz 2 dem Träger der Rentenver-
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 8,
sicherung ab 1. Juli 1978 entstehenden Aufwendun-
gen für Versicherte, die irn Zeitpunkt der Antrag- § 6 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 6,
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
am 1. Februar 1978 am 1. Januar 1979
Artikel 1 Artikel 2
§16Nr.2, § 1 Nr. 2, 13, 24, 36 Buchstabenbund c,
Artikel 2, § 2 Nr. 1, 12, 23, 35 Buchstabenbund c,
§ 1 Nr. 19 Buchstabe a, § 3 Nr. 1, 12, 22, 29 Buchstaben d und e,
§ 2 Nr. 18 Buchstabe a, § 7 Nr. 2 und 3,
§ 3 Nr. 18 Buchstabe a, am 1. Januar 1980
am 1. Juli 1978 Artikel 2
Artikel 2 § 1 Nr. 14, 44,
§ 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und cc, § 2 Nr. 13, 41,
§ 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und cc, § 3 Nr. 13, 31,
§ 3 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und cc, die übrigen Vorschriften am 1. Juli 1977.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahr,t.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Für den Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Marie Schlei
Nr. ]9 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1069
Gesetz
zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung
und zur Strukturverbesserung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
Vom 27. Juni 1977
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,,Nach Absatz 1 Nr. 3 wird nicht versichert,
1. wer nach Absatz 1 Nr. 1, · 2, 2 a oder 4
oder nach anderen gesetzlichen Vor-
Artikel 1 schriften versicherungspflichtig ist,
Änderung von Gesetzen 2. wer nur wegen Uberschreitens der Ein-
kommensgrenzen nicht nach Absatz 1
Nr. 2 oder § 166 versicherungspflichtig
§ 1
ist oder
Änderung der Reichsversicherungsordnung 3. wer nach § 173 b oder nach Artikel 3 § 1
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun- Abs. 4 des Gesetzes zur .Änderung des
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, Mutterschutzgesetzes und der Reichsver-
veröffentlichten, bereinigten Fassung, zuletzt ge- sicherungsordnung vom 24. August 1965
ändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch
27. Juni 1977 (BGB!. I S. 1040), wird wie folgt ge- Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ändert: ber 1967 (BGBl. I S. 1259), von der Ver-
sicherungspflicht befreit ist."
1. § 165 wird wie folgt. geändert.:
2. In § 173 a Abs. 2 werden die Worte „Eintritt der
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Versicherungspflicht" durch die Worte „Beginn
der Mitgliedschaft" ersetzt.
„3. Personen, welche die Voraussetzungen
für den Bezug einer Rente aus der Ren- 3. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tenversicherung der Arbeiter oder der
Rentenversicherung der Angestellten a) In Satz 1 wird folgende Nummer 9 einge-
erfüllen und diese Rente beantragt ha- fügt:
ben, wenn
11 9. Personen, die eine Rente aus der Ren-
a) sie oder die Person, aus deren Ver- tenversicherung der Arbeiter oder der
sicherung sie ihren Rentenanspruch Rentenversicherung der Angestellten
ableiten, seit der erstmaligen Auf- beziehen, es sei denn, sie waren nach
nahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch dem 30. Juni 1977 beitrittsberechtigt,
frühestens seit dem 1. Januar 1950 bis sind aber kein Mitglied eines Trägers
zur Stellung des Rentenantrages min- der gesetzlichen Krankenversicherung
destens die Hälfte der Zeit Mitglied geworden, oder sie sind nach dem
eines Trägers der gesetzlichen Kran- 30. Juni 1977 aus der freiwilligen Ver-
kenversicherung waren oder mit sicherung ausgetreten,".
einem Mitglied verheiratet und nicht
mehr als nur geringfügig beschäftigt b) Folgender Satz wird angefügt:
oder geringfügig selbständig tätig 11 Der Beitritt nach Satz 1 Nr. 9 ist binnen
waren oder eines Monats nach Zustellung des die Rente
gewährenden Bescheides zu erklären."
b) sie oder die Person, aus deren Ver-
sicherung sie ihren Rentenanspruch
ableiten, zu den in § 1 oder § 17 Abs. 1 4. § 176 b wird wie folgt geändert:
des Fremdrentengesetzes Genannten
gehören und ihren Wohnsitz inner- a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
halb der letzten zehn Jahre vor der ,,2. Personen, für die der Anspruch auf Fa-
Rentenantragstellung in den .Gel- milienhilfe erlischt oder nur deswegen
tungsbereich dieses Gesetzes verlegt nicht besteht, weil die Voraussetzungen
haben,". des § 205 Abs. 1 Satz 2 vorliegen,".
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „An- jedoch einen Betrag in Höhe eines Viertels der
spruchs auf Familienhilfe" die Worte „oder monatlichen Bezugsgröße je Leistungsfall an
nach dem Beginn ihrer Unterhaltsberechti- die Krankenkasse zu zahlen hat. Sie kann dabei
gung gegcmüber dem Versicherten" einge- bestimmen, daß
fügt. a) der Betrag dann an die Krankenkasse zu
5. § 180 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zahlen ist, wenn die Behandlung abgebro-
chen wird, bevor sie in dem durch den Be-
,, (4) Für freiwillig Versicherte gilt als Grund- handlungsplan bestimmten medizinisch er-
lohn der auf den Kalendertag entfallende Teil forderlichen Umfang abgeschlossen worden
des Arbeitsentgelts und sonstiger Einnahmen ist, oder
zum Lebensunterhalt bis zu dem in Absatz 1
Satz 3 genannten Betrag, mindestens jedoch der b) die Zuzahlung laufend während der Behand-
150. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Bei stark lung zu zahlen und deni Versicherten zu er-
schwankenden Einnahmen kann die Kasse als statten ist, wenn die Behandlung in dem
Grundlohn den durchschnittlich auf den Kalen- durch den Behandlungsplan bestimmten
dertag enlfalJenden Teil der in den letzten drei medizinisch erforderlichen Umfang abge-
Monaten erzielten Einnahmen festsetzen. Läßt schlossen worden ist."
sich kein Grundlohn ermitteln, so bestimmt die
Kasse dem Grundlohn." 10. § 184 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Versicherte kann unter den Kran-
6. § 1H2 Abs. 1 Nr. l wird wie folgt geändert:
kenhäusern wählen, mit denen Verträge über
a) Buchstabe b er]ü.ill folgende Fassung: die Erbringung von Krankenhauspflege beste-
,,b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- hen (Vertragskrankenhäuser). Wird ohne zwin'-
mitteln und Brillen, soweit sie nicht genden Grund ein anderes als eines der nächst-
durch Satzung entsprechend den Richt- erreichbaren geeigneten Vertragskrankenhäuser
Unien der Bundesausschüsse der Ärzte in Anspruch genommen, so hat der Versicherte
und Krankenkass<:m nach § 368 p ein- die Mehrkosten zu tragen."
geschränkt ist,".
b) In Buchstabe d werden die Worte „ oder 11. § 185 erhält folgende Fassung:
Ubernahme der gesamten Kosten" gestrichen. ,,§ 185
c) In Buchstabe e wird nach dem Wort „Ar- (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt
beitstherapie" der Punkt durch ein Komma oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behand-
ersetzt; es wird folgender Buchstabe f ange- lung häusliche Pflege durch Krankenpfleger,
fügt: Krankenschwestern, Krankenpflegehelfer, Kran-
,,f) häusliche Krankenpflege." kenpflegehelferinnen oder Kinderkrankenschwe-
stern (häusliche Krankenpflege), wenn Kranken-
7. § 182 a erhält fol~Jende Fassung: hauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist,
,,§ 182 a
oder Krankenhauspflege dadurch nicht erforder-
lich wird. Die Krankenkasse kann in ihrer Sat-
Bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und zung bestimmen, daß häusliche Krankenpflege
Heilmitteln hat der Versicherte eine Deut.sehe auch dann gewährt wird, wenn diese zur Siche-
Mark für jedes verordnete Mittel an die abge- rung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
bende Stelle zu zahlen. Die Krankenkasse kann
in besonderen Härtefällen, vor allem, wenn (2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit
laufend Arznei-, Verband- und Heilmittel be- gewährt, als eine im Haushalt lebende Person
nötigt werden, von der Zahlung nach Satz 1 die häusliche Krankenpflege nicht durchführen
befreien." kann.
(3) Kann ein Krankenpfleger, eine Kranken-
8. § 182 c erhält folgende Fasstmg: schwester, ein Krankenpflegehelfer, eine Kran-
,, § 182 C
kenpflegehelferin oder eine Kinderkranken-
schwester nicht gestellt werden oder besteht
Die Satzung bestimmt die Höhe der Zuschüsse Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind
zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen. die Kosten für eine selbst beschaffte Kranken-
Die Zuschüsse dürfen achtzig vom Hundert der pflegeperson in angemessener Höhe zu erstat-
Kosten nicht übersteigen. Die Krankenkasse ten."
kann in besonderen Härtefällen den vom Ver-
s.ich erlen zu zahlenden Restbetrag ganz oder 12. Dem§ 185 b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
teilweise übernehrncn."
„Für Verwandte und Verschwägerte bis zum
9. Nach § 182 d wird folgender§ 182 e eingefügt: zweiten Grade werden keine Kosten erstattet;
die Krankenkasse kann jedoch die erforder-
,,§ 182 e
lichen Fahrkosten und den Verdienstausfall
Die Satzung kmm vorsehen, daß der Ver- erstatten, wenn die Erstattung in einem ange-
sicherte bei kieferorthopädischer Behandlung messenen Verhältnis zu den sonst für eine Er-
bis zu 20 vom lfonclert der Kosten, höchstens satzkraft entstehenden Kosten steht."
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1071
13. § 187 erhält folgend(~ Fassung: 18. § 205 wird wie folgt geändert:
,,§ 187 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im
Inland aufhalten" durch die Worte „im Gel-
Die Satzung kann tungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, kein
Gesamteinkommen haben, das regelmäßig
1. Zuschüsse zu den Kosten für Kuren vorsehen, im Monat ein Fünftel der monatlichen Be-
wenn diese nach vertrauensärztlicher Begut- zugsgröße überschreitet", ersetzt.
achtung erforderlich und geeignet sind,
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in b) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer ersetzt:
Krankheit führen würde, zu beseitigen ,,Für Kinder besteht kein Anspruch auf Lei~
oder stungen nach Satz 1, wenn der mit den Kin-
b) einer Gefährdung der normalen Entwick- dern verwandte Ehegatte des Versicherten
lung eines Kindes entgegenzuwirken, nicht Mitglied bei einem Träger der gesetz-
und diese Kur im Geltungsbereich dieses lichen Krankenversicherung ist und sein Ge-
Gesetzes erbracht wird, samteinkommen regelmäßig im Monat ein
Zwölftel der J ahresarbeitsverdienstgrenze
2. andere Maßnahmen zur Verhütung von Er- (§ 165 Abs. 1 Nr. 2) übersteigt und regel-
krankungen der einzelnen Kassenmitglieder mäßig höher als das Gesamteinkommen des
vorsehen, Versicherten ist. § 182 a gilt nicht für Kin-
3. Fürsorge für Genesende, vor allem durch der."
Unterbringung in einem Genesungsheim, c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
vorsehen.
„Die Satzung kann Leistungen nach Absatz 1
In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a kann auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit
die Satzung die Dbernahme der gesamten Ko- dem Versicherten in häuslicher Gemein-
sten für Arbeitnehmer vorsehen." schaft leben, von ihm ganz oder überwiegend
unterhalten werden, sich gewöhnlich im Gel-
14. Dem § 194 Abs. 1 werden folgende Sätze an- tungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und
gefügt: kein Gesamteinkommen haben, das regel-
mäßig im Monat ein Fünftel der monatlichen
„Die Fahrkosten werden nur übernommen, wenn Bezugsgröße überschreitet; Absatz 1 Satz 3
sie je einfache Fahrt mehr als 3,50 Deutsche gilt."
Mark betragen. Die Satzung kann vorsehen, daß
unter den von ihr bestimmten Voraussetzungen
abweichend von Satz 2 Fahrkosten übernom- 19. Nach § 222 wird folgender § 223 eingefügt:
men werden."
,,§ 223
15. § 195 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Die Krankenkasse kann in geeigneten Fällen
im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen
„3. Pauschbeträge für die Inanspruchnahme Vereinigungen, den Krankenhausträgern für den
ärztlicher Betreuung,".
jeweiligen Bereich sowie den Vertrauensärzten
die Krankheitsfälle vor allem im Hinblick auf
16. § 198 erhält folgende Fassung: die in Anspruch genommenen Leistungen über-
prüfen; die Krankenkasse kann den Versicher-
,,§ 198
ten und den behandelnden Arzt über die in An-
Die Versicherte erhält nach der Entbindung spruch genommenen Leistungen und ihre Kosten
einen Pauschbetrag von einhundert Deutsche unterrichten."
Mark, wenn sie im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes entbunden und die zur ausreichenden
und zweckmäßigen ärztlichen Betreuung wäh- 20. In § 257 a wird nach Absatz 4 folgender Ab-
rend der Schwangerschaft und nach der Ent- satz 4 a eingefügt:
bindung gehörenden Untersuchungen (§ 196) in
,, (4 a) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Anspruch genommen hat. Der Anspruch auf den
Versicherten können abweichend von Absatz 1
Pauschbetrag bleibt unberührt, wenn Unter-
suchungen aus einem von der Versicherten Satz 1 und Absatz 4 die Mitgliedschaft bei einer
nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt Ersatzkasse beantragen, wenn sie während ihrer
wurden." · Erwerbstätigkeit Mitglieder der Ersatzkasse
hätten sein können und in dem Bezirk wohnen,
für den die Ersatzkasse zugelassen ist. Der An-
17. § 201 Satz 2 erhält folgende Fassung:
trag ist binnen eines Monats nach Eintritt der
„Für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 Versicherten Versicherungspflicht zu stellen; die Annahme
gilt als Grundlohn ein Dreihundertsechzigstel des Antrags wirkt vom Beginn der Versiche-
von 85 vom Hundert der Bezugsgröße." rungspflicht an."
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
21. § 257 c wird wie folrJt geändert: 24. § 313 a wird gestrichen.
a} Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sfüze
ersetzt: 25. § 315 a wird wie folgt geändert:
„Sie können die Mitgliedschaft bei der für
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ihren Wohnort zuständigen Ortskranken-
kasse beantragen. Der Antrag ist binnen „Als Mitglieder gelten Personen, die eine
eines Monats nach Eintritt der Versiche- Rente aus der Rentenversicherung der Arbei-
rungspflicht zu stellen; die Annahme des ter oder der Rentenversicherung der Ange-
Antrags wirkt vom Beginn der Versiche- stellten beantragt haben und die in § 165
rungspflicht an." Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b genannten
Voraussetzungen, jedoch nicht die Voraus-
b) Folgender Absdtz 4 wird angefügt: setzungen für den Bezug der Rente erfüllen."
,, (4) Die nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes
über die Sozialversicherung Behinderter in b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
geschützten Einrichtungen Versicherten kön- ,,Sie endet mit dem Tode oder mit dem Tage,
nen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und an dem der Antrag zurückgenommen oder
den Absätzen 2 und 3 die Mitgliedschaft bei die Ablehnung des Antrags unanfechtbar
einer Ersatzkasse beantragen, wenn sie in wird."
dem Bezirk wohnen, für den die Ersatzkasse
zugelassen ist. Der Antrag ist binnen eines c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Monats nach Eintritt der Versicherungs- ,,(3) § 165 Abs. 6 und § 257 a Abs. 1, 2, 4
pflicht zu stellen; die Annahme des Antrags bis 5 gelten entsprechend."
wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht
an."
26. Nach§ 315 a wird folgender§ 315 b eingefügt:
22. § 312 Abs. 2 erlüiH folgende Fassung: ,,§ 315 b
,, (2) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 Personen, die eine Rente aus der Rentenver-
bezeichneten Versicherten endet sicherung der Arbeiter oder der Rentenversiche-
1. mit dem Tode, rung der Angestellten beantragt haben, können
erklären, daß die Mitgliedschaft nach § 306
2. mit Ablauf des Monats, in dem über den Abs. 2 erst mit Ablauf des Monats beginnt, in
Wegfall des Anspruchs auf Rente verbindlich dem der die Rente gewährende Bescheid zuge-
entschieden ist, frühestens jedoch mit Ab- stellt wird; die Erklärung bewirkt auch, daß die
lauf des Monats, für den letztmalig Rente zu Mitgliedschaft nach § 315 a nicht eintritt. Die
zahlen ist, Erklärung ist binnen eines Monats nach Stellung
3. bei Zubilligung einer Rente für abgelaufene des Rentenantrags bei der zuständigen Kranken-
Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem kasse abzugeben."
die Entscheidung unanfechtbar wird."
27. In § 317 wird nach Absatz 4 folgender Ab-
23. § 313 wird wie folgt geändert:
satz 4 a eingefügt:
a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 165 ,, (4 a) Stellt einer der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 be-
Abs. 1 Nr. 4" durch die Bezeichnung ,,§ 165
zeichneten Versicherten den Antrag nach § 257 a
Abs. 1 Nr. 3 oder 4" ersetzt; die Worte „in Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 a, so hat die Kasse,
seiner Lohnstufe oder Klasse" werden ge- die den Antrag annimmt, dies der zunächst zu-
strichen.
ständigen Kasse mitzuteilen."
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-
sung:
28. Vor§ 319 wird folgende Uberschrift eingefügt:
„Wer Mitglied bleiben will, muß es der
Kasse binnen eines Monats nach Beendigung ,,3. Versicherungsnummer, Versichertenausweis,
der Mitgliedschaft anzeigen. Wer jedoch in Mitgliederverzeichnis".
der Zeit vom elften bis zum letzten Tag die-
ses Monats erkrankt, hat für diese Krank-
29. Nach§ 319 wird folgender§ 319 a eingefügt:
heit, vorbehaltlich des § 214, Anspruch auf
die Kassenleistungen nur, wenn er die An- ,,§ 319 a
zeige in den ersten zehn Tagen gemacht
hat." Die Krankenkasse hat ein Mitgliederverzeich-
nis zu führen, in das die Aufzeichnungen aufzu-
c) Absatz 5 Satz 1 erhäll folgt'nde Fassung: nehmen sind, die zur rechtmäßigen Erfüllung
,,Der Anspruch auf Leistungen freiwillig Ver- ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Bundes-
sicherter ruht, solange sie nach dienstrecht- minister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt
lichen Vorschriften Anspruch auf Heilfür- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
sorge haben oder als Entwicklungshelfer Bundesrates über Inhalt und Form des Mitglie-
Entwicklungsdienst leisten." derverzeichnisses."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1073
30. § 368 wird wie folgt geändert: fordernis, das Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Beteiligung in be-
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
stimmten Zeitabständen zu überprü-
„Landesplanung" die Worte .sowie der fen,".
Krankenhaus bedarfsplanung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
,, (6) Die Beziehungen zwischen Kassen- „15. die Bestimmung von zur Sicherstellung
zahnärzten und Zahntechnikern mit Aus- der kassenärztlichen Versorgung not-
nahme der Vergütung sowie der Rechnungs- wendigen angemessenen Fristen für die
regelung nach einheitlichen Grundsätzen Beendigung der kassenärztlichen Tätig-
regeln sich nach dem bürgerlichen Vertrags- keit bei Verzicht."
recht. Vorschriften des bürgerlichen Ver-
tragsrechts dürfen nur durch Vereinbarung 33. § 368 f wird wie folgt geändert:
der in § 368 g Abs. 2 bezeichneten Vertrags-
parteien mit den Zahntechnikern abbedungen a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
werden. Innungen oder Innungsverbände „entrichtet" die Worte „nach Maßgabe des
können Vereinbarungen nach Satz 2 mit bin- Gesamtvertrages" eingefügt.
dender Wirkung für ihre Mitglieder schlie-
ßen; Nichtmitglieder können diesen Verein- b) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fas-
barungen beitreten." sung:
,, (2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird
31. § 368 a wird wie folgt geändert: im Gesamtvertrag mit Wirkung für die be-
a) In Absatz 7 werden die Worte „nach teiligten Krankenkassen vereinbart. Die Ge-
Verzicht" durch die Worte „mit dem Wirk- samtvergütung kann als Festbetrag oder un-
samwerden eines Verzichts" ersetzt. ter Berücksichtigung des Bewertungsmaß-
stabes nach Einzelleistungen, nach einem
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: Kopfpauschale, nach einem Fallpauschale
,, (8) Die angestellten oder im Beamtenver- oder nach einem System berechnet werden,
hältnis stehenden leitenden Krankenhaus- das sich aus der Verbindung dieser oder
ärzte (Chefärzte und Leiter selbständiger weiterer Berechnungsarten ergibt. Dabei
Fachabteilungen) sowie zur Erbringung be- können auch Regelungen vorgesehen wer-
sonderer ärztlicher Untersuchungs- und Be- den, durch die nur solche Leistungsauswei-
handlungsmethoden auch andere Kranken- tungen berücksichtigt werden, die medizi-
hausärzte, welche nach den berufsrecht- nisch vertretbar sind.
lichen Vorschriften zum Führen einer (3) Die Vertragsparteien des Gesamtver-
bestimmten Gebietsbezeichnung berechtigt trages vereinbaren die Veränderung der Ge-
sind, sind vom Zulassungsausschuß auf ihren samtvergütungen. Hierbei haben sie die zu
Antrag hin, längstens für die Dauer ihrer erwartende Entwicklung der durchschnitt-
Tätigkeit an dem Krankenhaus, an der kas- lichen Grundlohnsumme der beteiligten
senärztlichen Versorgung unmittelbar oder
Krankenkassen, der Praxiskosten und der für
auf Uberweisung durch Kassenärzte zu be-
teiligen, sofern eine Beteiligung notwendig kassenärztliche Tätigkeit aufzuwendenden
ist, um eine ausreichende ärztliche Versor- Arbeitszeit sowie Art und Umfang der ärzt-
gung der Versicherten zu gewährleisten. lichen Leistungen, soweit sie auf einer ge-
Voraussetzungen für die Beteiligung sind die setzlichen oder satzungsmäßigen Leistungs-
Eintragung des Krankenhausarztes in das ausweitung beruhen, zu berücksichtigen.
Arztregister und die Erklärung des Kranken- (4) Die Bundesverbände der Krankenkas-
hausträgers an den Zulassungsausschuß, daß
sen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-
durch die beantragte Beteiligung die Kran-
kenhausversorgung nicht beeinträchtigt gungen haben unter Berücksichtigung der in
wird. Für die Dauer und den Umfang ihrer Absatz 3 genannten Gesichtspunkte einmal
Beteiligung haben diese Ärzte die Rechte und jährlich gemeinsam eine Empfehlung über
Pflichten der Kassenärzte." die angemessene Veränderung der Gesamt-
vergütungen abzugeben, es sei denn, die kon-
zertierte Aktion im Gesundheitswesen hat
32. § 368 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
eine entsprechende Empfehlung abgegeben,
a) Nummer 11 erhält folgende Fassung: der die Vertreter der Träger der gesetzlichen
,, 11. die Voraussetzungen für die Beteili- Krankenversicherung und der Kassenärzte
gung von Krankenhausärzten hinsicht- zugestimmt haben. Diese Empfehlungen sol-
lich des Nachweises der fachärztlichen len bei den Vereinbarungen angemessen be-
Tätigkeit bei Ärzten und der Anerken- rücksichtigt werden, wobei besonderen re-
nung einer vergleichbaren Tätigkeit gionalen Verhältnissen und besonderen Ver-
bei Zahnärzten, den Umfang und die hältnissen der Kassenarten Rechnung getra-
Dauer der Beteiligung sowie das Er- gen werden kann."
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und kassenärztliche Versorgung (§ 368 g) beson-
wird wie folul geändert: dere Bestimmungen über die Vergütung der
In Satz 3 wird das Semikolon durch einen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistun-
Punkt ersetzt und der nachfolgende Halb- gen sowie die Rechnungsregelung nach ein-
salz gestrichen. heitlichen Grundsätzen enthalten."
d) Der bisheri~re Absctl.z 5 wird gestrichen. 34. § 368 g wird wie folgt geändert:
e) Es werd(!n folgende Abs~itze 6, 7 und 8 an- a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende
gefügt: Absätze 1 bis 6 ersetzt:
,, (6) Jm Gesamtvertrag ist für einen zu ,, (1) Die kassenärztliche Versorgung ist im
vereinbarenden Zeitraum ein Höchstbetrag Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der im Rahmen der kassenärztlichen Versor- der Richtlinien der Bundesausschüsse durch
gung zu Lasten der beteiligten Krankenkas- schriftliche Verträge der Kassenärztlichen
sen zu verordnenden Arzneimittel zu be- Vereinigungen mit den Verbänden der Kran-
stimmen. Bei der Vereinbarung über den kenkassen so zu regeln, daß eine gleich-
Arzneimittelhöchslbetrag sind insbesondere mäßige, ausreichende, zweckmäßige und
die Entwicklung der Preise der verordneten wirtschaftliche Versorgung der Kranken ge-
Arzneünittel und der Zahl der behandelten währleistet ist und die ärztlichen Leistungen
Personen einerseits sowie die Entwicklung angemessen vergütet werden.
der durchschnittlichen Grundlohnsumme der
(2} Vorbehaltlich des Satzes 2 schließen
beteHigten Krankenkassen andererseits zu
die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den
berücksichtigen. Für den Fall, daß die
Landesverbänden der Krankenkassen mit
Summe der Aufwendungen der beteiligten
Wirkung für die beteiligten Krankenkassen
Krankenkassen für die auf kassenärztliche
Gesamtverträge über die kassenärztliche
Verordnung abgegebenen Arzneimittel im
Versorgung. Gesamtverträge für Kranken-
Vereinbarungszeitraum den Höchstbetrag
kassen, deren Bereich sich über den Bereich
nicht nur geringfügig übersteigt, haben die
einer Kassenärztlichen Vereinigung hinaus
Vertragsparteien die Ursachen der Uber-
erstreckt, werden von den Kassenärztlichen
schreitung festzustellen. Soweit die Uber-
Bundesvereinigungen mit dem Bundesver-
schreitung des Höchstbetrages nicht auf
band oder Landesverband geschlossen, des-
einen Anstieg der Arzneimittelverordnungen
sen Mitglied die betreffende Krankenkasse
infolge einer unvorhergesehenen und all-
ist; die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gemeinen erheblichen Zunahme der Krank-
gen können den Abschluß den beteiligten
heitshäufigkeit zurückgeht, haben die Ver-
Kassenärztlichen Vereinigungen, die betei-
tragsparteien zu regeln, daß zusätzliche und
ligten Bundesverbände und Landesverbände
gezielte Einzelprüfungen der Verordnungs-
der Krankenkassen können den Abschluß
weise der Ärzte durchgeführt werden; ein
einander übertragen. Die beteiligten Kran-
Ausgleich kann nur im Wege des Einzelre-
kenkassen sind vor Abschluß der Verträge
gresses erfolgen. Die Regelungen zur Uber-
anzuhören.
wachung der Wirtschaftlichkeit der kassen-
ärzt]ichen Versorgung, insbesondere zur (3) Den allgemeinen Inhalt der Gesamt-
Uberprüfunu der ärztlichen Verordnungs- verträge vereinbaren die Kassenärztlichen
weise, bleiben unberührt. Die Krankenkassen Bundesvereinigungen mit den Bundesver-
sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen bänden der Krankenkassen in Mantelverträ-
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. gen (Bundesmantelverträge).
{7) Die Bundesverbände der Krankenkas- (4) Als Bestandteil der Bundesmantelver-
sen und die Kassenärztlichen Bundesvereini- träge vereinbaren die Vertragspartner durch
gungen haben unter Berücksichtigung der in die Bewertungsausschüsse (§ 368 i Abs. 8)
Absatz 6 genannten Gesichtspunkte einmal einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für
jährlich gemeinsam eine Empfehlung über die ärztlichen Leistungen und einen einheit-
die angemessene Veränderung der Arznei- lichen Bewertungsmaßstab für die zahnärzt-
mittelhöchstbeträge abzugeben, es sei denn, lichen Leistungen. Die Bewertungsmaßstäbe
die konzertierte Aktion im Gesundheits- bestimmen den Inhalt der abrechnungsfähi-
wesen hat eine entsprechende Empfehlung gen ärztlichen Leistungen und ihr wertmäßi-
abgegeben, der die Vertreter der Träger der ges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zu-
gesetzlichen Krankenversicherung und der einander. Sie sind in bestimmten Zeitabstän-
Kassenärzte zugestimmt haben. Diese Emp- den auch daraufhin zu überprüfen, ob die
fehlungen sollen bei den Vereinbarungen an- Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertun-
gemessen berücksichtigt werden, wobei gen noch dem Stande der medizinisch-tech-
besonderen Verhältnissen der Kassenarten nischen Entwicklung sowie dem Erfordernis
Rechnung getragen werden kann. der Rationalisierung und Wirtschaftlichkeit
(8} Für die Versorgung der Versicherten entsprechen.
und ihrer Angehörigen mit Zahnersatz und (5) In den Gesamtverträgen ist auch zu
Zahnkronen müssen die Verträge über die vereinbaren, daß die Herstellungskosten bei
Nr. 39 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1075
Zabncrsdl.z und Zahnkronen Bestandteil der b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Vergütung sind.
,, (4) In den Fällen des § 368 h Abs. 1 und 2
(5 a) Die VerfJÜtungen für zahotechnische sind die Landesschiedsämter zuständig für
Leistungen sind Ge!Jenstand der Verträge die Festsetzung der in § 368 g Abs. 2 Satz 1
über die kasscnzahnärztliche Versorgung. bezeichneten Gesamtverträge, die Bundes-
Für die zahntcchnischcn Leistungen der schiedsämter für die Festsetzung der in
Zahntechniker schließen die Landesverbände § 368 g Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Gesamt-
der Krnnkenkassen und die Vertreter der verträge und der in § 368 g Abs. 3 bezeich-
Innungen oder Innungsvcrbände im Beneh- neten Bundesmantelverttäge. Satz 1 gilt in
men mit den KassPnzahnärztlichen Vereini- den Fällen des § 368 g Abs. 5 a Satz 2 ent-
gungen besondere Vereinbarungen über die sprechend."
Vergütung sowie die Rechnungsregelung
nach einheitlichen Grundsätzen. Die Ver- c) In Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 wer-
einbarungen sind für die Gesamtverträge den jeweils nach den Worten „Arbeit" die
verbindlich. § 368 Abs. 6 Satz 3 und § 368 h Worte „und Sozialordnung" eingefügt; in
gelten entsprechend. Absatz 7 wird nach dem letzten Satz der
(6) Die ärztliche Behandlung bei Kranken- Punkt durch ein Komma ersetzt und folgen-
hauspflege (stationäre Behandlung in Kran- der Satzteil angefügt:
kenhäusern) ist nur insoweit Gegenstand „5. das Verfahren im einzelnen entsprechend
der Verträge über die kassenärztliche Ver- der Regelung nach Absatz 4."
sorgunrJ, als sie durch Kassenärzte erfolgt
und ihre Vergütung nicht durch das Kran- d) Folgende Absätze 8, 9 und 10 werden ange-
kenhaus aus dem Pflegesatz abgegolten fügt:
wird; das gilt auch für die ärztlichen Maß-
nahmen bei Krankenhauspflege nach § 200 f. ,, (8) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
Die Vertragsparteien haben auf eine lei- gungen und die Bundesverbände der Kran-
stungsfähige belegärzt.liche Versorgung hin- kenkassen bilden je einen Bewertungsaus-
zuwirken; in den Verträgen ist sicherzustel- schuß für die ärztlichen Leistungen und für
len, daß bei der Vergütung die Besonder- die zahnärztlichen Leistungen. Der Bewer-
heiten belegärztlicher Tätigkeit berücksich- tungsausschuß besteht aus sieben von der
tigt werden und die Vergütung in einem an- Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestell-
gemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, ten Vertretern sowie je einem von den Bun-
der bei Krankenhauspflege aus dem Pflege- desverbänden der Krankenkassen bestellten
satz für die ärztliche Behandlung berechnet Vertreter; für die weitere Zusammensetzung
werden würde." gelten § 525 c Abs. 2 Satz 3 sowie § 204 a
Abs. 1 Satz 4 des Reichsknappschaftsgeset-
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. zes. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Ver-
treter der Arzte und ein Vertreter der Kran-
kenkassen. Der Bewertungsausschuß gibt
35. In § 368 h Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
sich eine Geschäftsordnung.
„hat" die Worte ,,, soweit es sich nicht um eine
Vereinbarun·g nach § 368 g Abs. 4 handelt," ein- (9) Kommt im Bewertungsausschuß durch
gefügt. übereinstimmenden Beschluß aller Mitglie-
der eine Vereinbarung über den Bewer-
36. § 368 i wird wie folgt geändert: tungsmaßstab ganz oder teilweise nicht
zustande, so wird der Bewertungsausschuß
a) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt: auf Verlangen von mindestens zwei Mitglie-
dern um einen unparteiischen Vorsitzenden
,, (3 a) In den Fällen des § 368 g Abs. 5 a
Satz 2 wirken in den Schiedsämtern für und vier weitere unparteiische Mitglieder er-
die kassenzahnärztliche Versorgung Vertre- weitert. Für die Benennung des unpartei-
ter der Zahntechniker und Krankenkassen in ischen Vorsitzenden gilt Absatz 2 Sätze 2
gleicher Zahl stimmberechtigt mit; die Ver- bis 5 entsprechend. Von den weiteren un-
treter der Zahnärzte nehmen an den Sitzun- parteiischen Mitgliedern werden zwei Mit-
gen beratend teil. Die Vertreter der Zahn- glieder von der Kassenärztlichen Bundes-
techniker und deren Stellvertreter werden vereinigung sowie ein Mitglied von den
für die Landesschiedsämter von den Landes- Bundesverbänden der Krankenkassen und
innungsverbänden und für das Bundes- der Bundesknappschaft benannt; für die Be-
schiedsamt von den Bundesorganisationen nennung eines weiteren unparteiischen Mit-
der Zahntechniker benannt. Die entsenden- glieds gilt§ 525 c Abs. 2 Satz 3.
den Stellen treten für die Kostenverteilung
an die Stelle der Kassenzahnärztlichen Ver- (10) Der erweiterte Bewertungsausschuß
einigungen oder der Kassenzahnärztlichen setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die
Bundesvereinigung (Absatz 2 Satz 8, Absatz 3 Vereinbarung fest. § 368 h Abs. 1 Satz 3 gilt
Satz3)." entsprechend."
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
37. § 368 n wird wie folgt geändert: 38. § 368 p wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 4 und 5 a) Dem Absatz l wird folgender Satz angefügt:
angefügt: „Die Richtlinien über die Verordnung von
„Die Vereinigungen haben auch die ärztliche Arznei- und Heilmitteln haben Arznei- und
Versorgung von Personen sicherzustellen, Heilmittel so zusammenzustellen, daß dem
die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften Arzt der Preisvergleich und die Auswahl
über die Gewährung von Heilfürsorge einen therapiegerechter Verordnungsmengen er-
Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Ver- möglicht wird."
sorgung haben, soweit die Erfüllung dieses b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Anspruchs nicht auf andere Weise gewähr-
leistet ist; die ärztlichen Leistungen sind so ,, (8) Die Bundesausschüsse haben unter Be-
zu vergüten, wie die Ortskrankenkasse am rücksichtigung der Therapiefreiheit und der
jeweiligen Niederlassungsort der Ärzte die Zumutbarkeit für die Versicherten in Richt-
kassenärztlichen Leistungen vergütet. Satz 4 linien zu beschließen, welche Arzneimittel
gilt entsprechend für ärztliche Untersuchun- oder Arzneimittelgruppen, Verband- und
gen zur Durchführung der allgemeinen Heilmittel, die ihrer allgemeinen Anwendung
Wehrpflicht." nach bei geringfügigen Gesundheitsstönm-
gen verordnet werden, nicht oder nur bei
b) In Absatz 4 Satz wird die Bezeichnung Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu
„Abs. 3" durch die Bezeichnung „Abs. 2 Lasten der Krankenkasse verordnet werden
Satz 2" ersetzt. dürfen. Die Bundesausschüsse haben hierzu
auch Sachverständige der medizinischen und
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis
,, (5) Zur Uberwachung der Wirtschaftlich- sowie der pharmazeutischen Industrie und
keit der kassenärztlichen Versor!Jung im ein- der Berufsvertretungen der Apotheker anzu-
zelnen errichten die Kassenärztlichen Ver- hören. Die Richtlinien bedürfen der Zu-
einigungen nach näherer Bestimmung der stimmung des Bundesministers für Arbeit
Satzungen Prüfungs- und Beschwerdeaus- und Sozialordnung. Absatz 2 Satz 1 und 3
11
schüsse. Den Ausschüssen gehören Vertreter sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
der Arzte und Krankenkassen in gleicher
Zahl an, wobei den Vorsitz jährlich wech- 39. In § 368 q Abs. 3 wird die Bezeichnung „Nr. 2
selnd ein Vertreter der Arzte oder ein Ver- und 4" gestrichen.
treter der Krankenkassen führt, dessen
Stimme bei Stimmengleichheit den Aus- 40. Die §§ 371 und 372 erhalten folgende Fassung:
schlag gibt. Die Vertragsparteien des Ge-
samtvertrages vereinbaren das Verfahren ,,§ .371
zur Uberwachung und Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit sowie das Verfahren vor den (1) Die Krankenkassen haben Krankenhaus-
Ausschüssen. Gegen die Entscheidungen der pflege durch die Hochschulkliniken sowie die
Prüfungsausschüsse können die betroffenen Krankenhäuser zu gewähren, die in den Kran-
Arzte, die Landesverbände der Kranken- kenhausbedarfsplan aufgenommen sind oder die
kassen oder die Kassenärztlichen Vereini- sich gegenüber den Krankenkassen hierzu bereit
gungen den Beschwerdeausschuß anrufen. erklärt haben.
Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Landesverbände sind berechtigt, die
Für das Verfahren finden § 84 Abs. 1 und
Erklärung binnen drei Monaten abzulehnen,
§ 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes An-
wenn eine Gewähr für eine ausreichende,
wendung. Das Verfahren vor dem Be-
zweckmäßige und unter Berücksichtigung der
schwerdeausschuß gilt als Vorverfahren im
Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wirt-
Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes."
schaftliche Krankenhauspflege nicht gegeben ist
d) Absatz 6 wird gestrichen; die bisherigen Ab- oder die Ziele des Krankenhausbedarfsplanes
sätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7. gefährdet werden. Die Ablehnung oder die An-
nahme der Bereiterklärung eines Krankenhau-
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ses und die Kündigung des Vertrages bedürfen
,, (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Zustimmung der zuständigen Aufsichts-
haben darauf hinzuwirken, daß medizinisch- behörden. Die Kündigung ist unter den Bedin-
technische Leistungen, die der Arzt zur Un- gungen von Satz 1 nur mit einer Frist von zwei
terstützung seiner Maßnahmen benötigt, Jahren möglich. Soweit möglich, ist den religiö-
wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassen- sen Bedürfnissen der Kranken Rechnung zu tra-
ärztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen, gen.
solche Leistungen im Rahmen der kassen- (3) Für die in § 414 Abs. 3 Satz 2 genannten
ärztlichen Versorgung von Gemeinschafts- Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Bun-
einrichtungen der niedergelassenen Arzte desverband der Betriebskrankenkassen wahr;
zu beziehen, wenn eine solche Erbringung er kann diese auf die Krankenkassen übertra-
medizinischen Erfordernissen genügt." gen.
Nr. 39 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1077
§ 372 46. § 393 b erhält folgende Fassung:
Die Landesverbünde schließen mit Wirkung ,,§ 393 b
hir ihre Mitgliedskassen mit den Landesverbän- (l) Die durch Beiträge nach § 381 Abs. 2
den der Krankenhäuser Rahmenverträge über nicht gedeckten Leistungsaufwendungen für die
die allgemeinen Bedingungen der Krankenhaus- in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten
pflege, insbesondere über Aufnahme und Ent- der Krankenkassen und Ersatzkassen werden
rassung, Bescheinigungen sowie Ubernahme von diesen als Finanzierungsanteil der Kran-
und Abwicklung der Kosten. Die Verträge kön- kenversicherung gemeinsam getragen. Der Fi-
nen auch allgemeine Regelungen über zeitlich nanzierungsanteil ist mit den Beiträgen für die
begrenzte vorstationüre Diagnostik und nach- nicht in § 165 Abs. 1 Nummern 3, 5 und 6 be-
stationäre Behandlung im Krankenhaus vor- zeichneten Versicherten in einem Vomhundert-
sehen, die bei Krankenhauspflege (§§ 184, satz des Grundlohns aufzubringen, der dem
184 a) auf Uberwcisung durch einen Kassenarzt Verhältnis der durch Beiträge nicht gedeckten
Prforderlich sind. § 371Abs.39ilt entsprechend." Leistungsaufwendungen aller Kassen für die in
Satz 1 bezeichneten Versicherten zur Grund-
41. ]n § 376 b werden in Satz 1 und 2 jeweils nach lohnsumme der Mitglieder aller Kassen ent-
dem Wort „Gewährung" die Worte „von häus- spricht. Ubersteigen die Leistungsaufwendun-
licher Krankenpflege und" eingefügt. gen einer Krankenkasse oder Ersatzkasse den
Betrag, den die Krankenkasse oder Ersatzkasse
42. § 381 Abs. 4 wird gestrichen. nach Satz 2 aufzubringen hat, so hat sie in
Höhe des Unterschiedsbetrages Anspruch auf
43. § 385 wird wie folgt geändert: Beiträge nach § 381 Abs. 2 und auf die über-
schießenden Beträge nach Satz 4. Ubersteigt der
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Betrag, den die Krankenkasse oder Ersatzkasse
"(2) Die Summe der Beiträge der Träger nach Satz 2 aufzubringen hat, die Leistungs-
<kr Rentenversicherung der Arbeiter und aufwendungen, so steht der überschießende
der Rentenversicherung der Angestellten für Betrag den Krankenkassen und Ersatzkassen zu,
die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver- deren Leistungsaufwendungen ihren Finanzie-
sicherten beträgt 11,7 vom Hundert der rungsanteil übersteigen. Für die Berechnung
Summe der von den Trägern der Rentenver- der Grundlohnsumme der Mitglieder aller Kas-
sicherung der Arbeiter und der Rentenver- sen bleiben die in § 165 Abs. 1 Nummern 3, 5
sicherung der Angestellten gezahlten Ren- und 6 bezeichneten Versicherten außer Betracht.
tenbeträge, vermindert um die Summe d~r Bei der Feststellung der Leistungsaufwendungen
Beitragszuschüsse nach § 1304 e, nach § 83 e bleibt die Zahlung von Sterbegeld außer Be-
des Angestelltenversicherungsgesetzes und tracht, soweit dieses die Regelleistung über-
nach § 95 des Gesetzes über die Krankenver- steigt.
sicherung der Landwirte, der Beiträge nach (2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt den
§ 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Kran- Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 2 und gibt
kenversicherung der Landwirte und der Er- ihn bekannt. Es stellt jeweils im voraus für ein
stattungen nach § 157 Abs. 4 des Arbeits- Kalenderhalbjahr den Vomhundertsatz vorläufig
förderungsgesetzes." fest. Bei der Berechnung der monatlich auf sie
entfallenden Finanzierungsanteile legen die
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Krankenkassen und die Ersatzkassen diesen
Vomhundertsatz, die voraussichtlichen Lei-
44. § 389 Abs. 2 wird wie folgt geändert: stungsaufwendungen für die in § 165 Abs. 1
a) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. Nr. 3 bezeichneten Versicherten und die voraus-
sichtliche Grundlohnsumme zugrunde; Absatz 1
b) folgender Satz 2 wird angefügt: Satz 5 gilt. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist
„Jst das nicht möglich oder reichen trotz der der hierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus
Vereinigung die Beiträge nicht aus, so sind den für dieses Jahr erstellten Gesd'l.äfts- und
durch Satzungsänderung die Beiträge so zu Rechnungsergebnissen der Krankenkassen und
erhöhen, daß sie, die anderen Einnahmen ein- Ersatzkassen und der Träger der Rentenversiche-
gerechnet, für die zulässigen Ausgaben der rung der Arbeiter und der Rentenversicherung
Kasse ausreichen." der Angestellten zu ermitteln. Die nach Satz 3
geleisteten Zahlungen gelten als Abschlagszah-
lungen; sie sind nach Bekanntgabe des Vom-
45. § 393 a erhält folgende Fassung: hundertsatzes nach Satz 4 mit den endgültig für
,.§ 393 a das Geschäftsjahr zu leistenden Zahlungen aus-
zugleichen."
Die Tri:iger der Rentenversicherung der Ar-
beiter und der Rentenversicherung der Ange- 47. Folgender § 393 c wird eingefügt:
stellten haben die Beiträge nach § 381 Abs. 2
,,§ 393 C
monatlich an die Krankenkassen und Ersatz-
kassen zu leisten, die nach § 393 b Abs. 1 Satz 3 Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
berechtigt sind." ordnung regelt durch Rechtsverordnung mit
1078 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
die Ermittlung der Vomhundertsätze nach gefügt:
§ 393 b, über die Berechnung und Zahlung der
,, (2 a) Die Satzungen der Landesverbände
auf die Krankenkassen und Ersatzkassen nach können einen Finanzausgleich unter den
§ 381 Abs. 2 entfallenden Beiträge, über die
Mitgliedskassen eines Landes für den Fall
Durchführung des Verfahrens sowie über die
vorsehen, daß der Bedarfssatz einer Kasse
hierfür von den Trägern der gesetzlichen Kran- den durchschnittlichen Bedarfssatz aller be-
kenversicherung und den Trägern der Renten-
teiligten Mitgliedskassen um mehr als fünf
versicherung mitzuteilenden Angaben." vom Hundert überschreitet. Bedarfssatz ist
das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen
48. Der bisher.ige § 393 c wird § 393 d. ohne die Leistungen für die in § 165 Abs. 1
Nr. 3 bezeichneten Versicherten zur Summe
der Grundlöhne im abgelaufenen Geschäfts-
49. Nach § 405 wird folgender Abschnitt Sechs A jahr. Die Ausgaben sind dabei zu mindern
eingefügt: um die von Dritten zu erstattenden Ausgaben
„Abschnitt Sechs A für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr-
leistungen, für Zahnersatz und Zahnkronen.
Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen und für Leistungen, auf die kein Rechts-
anspruch besteht. Für den Finanzausgleich
§ 405 a
erheben die Landesverbände von den betei-
(1) Die an der gesundheitlichen Versorgung ligten Mitgliedern eine Umlage. Die Satzung
der Bevölkerung Beteiligten entwickeln mit dem des Landesverbandes bestimmt das Nähere
Ziel einer den Stand der medizinischen Wissen- über die Durchführung des Finanzausgleichs.
schaft berücksichtigenden bedarfsgerechten Ver- Der Landesverband kann Feststellungen dar-
sorgung und einer ausgewogenen Verteilung über treffen, auf welche Ursachen die Uber-
der Belastungen gemeinsam schreitung des durchschnittlichen Bedarfs-
11
satzes zurückzuführen ist.
1. medizinische und wirtschaftliche Orientie-
rungsdaten und
2. Vorschläge zur Rationalisierung, Erhöhung 51. In § 478 Abs. 2 werden die Worte „von drei
der Effektivität und Effizienz im Gesundheits- Wochen und die im § 195 a Abs. 7 bestimmte
wesen Frist von sechs Wochen" gestrichen.
und stimmen diese miteinander ab (konzertierte
Aktion im Gesundheitswesen). Die konzertierte 52. In § 507 Abs. 4 wird nach der Bezeichnung
Aktion im Gesundheitswesen hat hierzu einmal ,,§§ 180 bis 181 b," die Bezeichnung,,§ 182 Abs. 1
jährlich bis zum 31. März Empfehlungen, ins- Nr. 1 Buchstabe b, §§" eingefügt.
besondere über die angemessene Veränderung
der Gesamtvergütungen und der Arzneimittel- 53. Nach§ 509 wird folgender§ 509 a eingefügt:
höchstbeträge abzugeben.
,,§ 509 a
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung beruft in die konzertierte Aktion im Die Ersatzkassen können miteinander eine
Gesundheitswesen Vertreter der Träger der ge- Umlage vereinbaren, um die Kosten insbeson-
setzlichen Krankenversicherung, des Verbandes dere für aufwendige Leistungsfälle ganz oder
teilweise zu decken."
der privaten Krankenversicherung, der Ärzte,
der Zahnärzte, der Krankenhausträger, der Apo-
theker, der pharmazeutischen Industrie, der Ge- 54. § 514 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
werkschaften, der Arbeitgeberverbände, der
Länder und der kommunalen Spitzenverbände. ,,(2) Die §§ 238, 257 a bis 257 d, 306 Abs. 2
Der Bundesminister für Jugend, Familie und bis 5, §§ 311, 312 Abs. 2 bis 6, § 313 Abs. 2 und 5,
§§ 315 a bis 316, 317 Abs. 4 bis 6, §§ 318, 381
Gesundheit sowie der Bundesminister für Wirt-
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3, §§ 381 a, 385
schaft sind zu beteiligen. Abs. 2, §§ 393 a bis 393 d gelten entsprechend.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- (3) Für Mitglieder der Ersatzkasse, deren Ar-
ordnung stellt die für die Beratung erforder- beitsentgelt die in § 180 Abs. 1 Satz 3 genannte
lichen Daten unter Berücksichtigung des Jahres- Grenze nicht übersteigt, gilt § 385 Abs. 1. Für
wirtschaftsberichts der Bundesregierung zur Mitglieder, deren Arbeitsentgelt die in § 180
Verfügung und erläutert diese." Abs. 1 Satz 3 genannte Grenze übersteigt, ist der
Beitrag mindestens nach · dem Betrag dieser
Grenze zu bemessen.
50. § 414 b wird wie folgt geändert:
(4) Mitglieder der Ersatzkasse, die aus der
a) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 368 g Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3
Abs. 2 Satz 2" durch die Bezeichnung ,,§ 368 g oder 4 ausscheiden, können die Mitgliedschaft
Abs. 3" ersetzt. fortsetzen."
Nr. 39 · - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1079
55. § 515 wird gestrichen. sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des
Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040), wird
56. § 516 a wird wie folgt getindcrt: wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
§ 204 a wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt.:
,,(2) § 319 a gilt."
,,Soweit die ärztliche Versorgung durch Kassen-
ärztliche Vereinigungen sichergestellt wird, gel-
57. § 525 c wird wie folgt geändert:
ten §§ 368 f und 368 g der Reichsversicherungs-
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: ordnung entsprechend. Die in diesen Vorschrif-
ten den Bundesverbänden und Landesverbänden
,, (2) Für die Verträge der Ersatzkassen über
der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben
die vertragsärztliche Versorgung gelten
nimmt die Bundesknappschaft wahr; an der ge-
§ 368 f Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 368 g
meinsamen Abgabe der Empfehlungen nach
sinngemäß; § 368 f Abs. 4 und 7 gelten mit
§ 368 f Abs. 4 und 7 der Reichsversicherungsord-
der Maßgabe, daß an der gemeinsamen Ab-
nung hat sie mitzuwirken. § 368 i Abs. 8 bis 10
gabe der Empfehlungen auch die nach § 525 a
der Reichsversicherungsordnung gilt mit der
gebildeten Verbände der Ersatzkassen mit-
Maßgabe, daß die Bundesknappschaft je einen
zuwirken haben. Im übrigen nehmen die in
Vertreter für die Bewertungsausschüsse bestellt
diesen Vorschriften den Bundesverbänden
und gemeinsam mit den Bundesverbänden der
und Landesverbänden der Krankenkassen zu-
Krankenkassen ein unparteiisches Mitglied be-
gewiesenen Aufgaben die Verbände der Er-
nennt."
satzkassen wahr; sie können, soweit es sich
um Aufgaben der Landesverbände handelt, b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
diese auf eine im Bezirk einer Kassenärzt-
,, (3) Für Verträge über Krankenhauspflege gel-
lichen Vereinigung von den Ersatzkassen
ten §§ 371 und 372 der Reichsversicherungsord-
gebildete Arbeitsgemeinschaft oder eine Er-
nung entsprechend; die in diesen Vorschriften
satzkasse übertragen. § 368 i Abs. 8 bis 10
den Landesverbänden der Krankenkassen zuge-
gilt mit der Maßgabe, daß die nach § 525 a
wiesenen Aufgaben nimmt die Bundesknapp-
gebildeten Verbände je zwei Vertreter für
schaft wahr."
die Bewertungsausschüsse bestellen und ein
unparteiisches Mitglied benennen." §3
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433),
aa) Folgender Satz 1 wird eingefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes
„Für Verträge über Krankenhauspflege vom 28. Dezember 1976 (BGB!. I S. 3871), wird wie
gelten §§ 371 und 372; Absatz 2 Satz 2 folgt geändert:
gilt entsprechend."
bb) Der bisherige einzige Satz wird Satz 2. 1. In § 3 Satz 2 Nr. 2 sind nach den Worten „des
Reichsknappschaftsgesetzes" die Worte „sowie
58. § 1504 Abs. 1 erhält folgende Fassung: für die in Artikel 2 § 1 des Krankenversiche-
rungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni
,, (1) Ist eine Krankheit die Folge eines Arbeits- 1977 (BGBl. I S. 1069)" einzufügen.
unfalls, den der Träger der Unfallversicherung
zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der 2. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist, dem Träger „Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines
der gesetzlichen Krankenversicherung die Ko- Acht.zehntels des Monatsbetrages der Bezugs-
sten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstat- größe zu zahlen; der Betrag ist auf volle Deut-
ten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem sche Mark aufzurunden."
Arbeitsunfall entstehen. Ausgenommen sind die
Kosten der Krankenpflege (§ 182 Abs. 1 Nr. 1). 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Die Kosten der Krankenhauspflege sind vom a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
ersten Tag an zu erstatten." ,,2. Personen, für die der Anspruch auf Fa-
milienhilfe erlischt oder nur deswegen
nicht besteht, weil die Voraussetzungen
§2 des § 32 Abs. 1 Satz 2 vorliegen."
Ändermrn des Reichsknappschaitsgesetzes b) In Absatz 2 werden nach den Worten „An-
spruchs auf Familienhilfe" die Worte „oder
Das Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 nach dem Beginn ihrer Unterhaltsberechti-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- gung gegenüber dem Versicherten" einge-
nummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fas- fügt.
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. § l l erhält folgende Fassung: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,§ 11 ,, (4) Die Satzung kann vorsehen, daß der
Versicherte bei kieferorthopädischer Be-
Die Satzung kann
handlung bis zu 20 vom Hundert der Kosten,
1. Zuschüsse zu den Kosten für Kuren vor- höchstens jedoch einen Betrag in Höhe eines
sehen, wenn diese nach vertrauensärztlicher Viertels der monatlichen Bezugsgröße je
Begutachtung erforderlich und geeignet sind, Leistungsfall an die Krankenkasse zu zahlen
hat. Sie kann dabei bestimmen, daß
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in
absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer a) der Betrag dann an die Krankenkasse zu
Krankheit führen würde, zu beseitigen zahlen ist, wenn die Behandlung abge-
oder brochen wird, bevor sie in dem durch den
b) einer· Cefährdung der normalen Entwick- Behandlungsplan bestimmten medizinisch
lung eines Kindes entgegenzuwirken, erforderlichen Umfang abgeschlossen
worden ist, oder
und diese Kur im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erbracht wird, b) die Zuzahlung laufend während der Be-
handlung zu zahlen und dem Versicher-
2. andere Maßnahmen zur Verhütung von Er- ten zu erstatten ist, wenn die Behand-
krankungen der einzelnen Kassenmitglieder lung in dem durch den Behandlungsplan
vorsehen. bestimmten medizinisch erforderlichen
In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a kann Umfang abgeschlossen worden ist."
die Satzung die Ubernahme der gesamten Ko-
sten für Arbeitnehmer vorsehen."
8. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ,,(2) Der Versicherte kanri unter den Kranken-
häusern wählen, mit denen Verträge über die
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Erbringung von Krankenhauspflege bestehen
,,2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- (Vertragskrankenhäuser). Wird ohne zwingen-
mitteln und Brillen, soweit sie nicht den Grund ein anderes als eines der nächster-
durch Satzung entsprechend den Richt- reichbaren geeigneten Vertragskrankenhäuser
linien der Bundesausschüsse der Ärzte in Anspruch genommen, so hat der Versicherte
und Krankenkassen gemäß § 368 p die Mehrkosten zu tragen."
der Reichsversicherungsordnung einge-
schränkt ist,".
b) In Nummer 4 werden die Worte „oder Uber- 9. § 18 erhält foigende Fassung:
nahme der gesamten Kosten" gestrichen.
,,§ 18
c) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Arbeits-
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt
therapie" der Punkt durch ein Komma er-
oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behand-
setzt; es wird folgende Nummer 6 angefügt:
lung häusliche Pflege durch Krankenpfleger,
,,6. häusliche Krankenpflege." Krankenschwestern, Krankenpflegehelfer,
Krankenpflegehelferinnen oder Kinderkranken-
6. § 14 erhält folgende Fassung: schwestern (häusliche Krankenpflege), wenn
Krankenhauspflege geboten, aber nicht aus-
,,§ 14
führbar ist, oder Krankenhauspflege dadurch
Bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und nicht erforderlich wird. Die Krankenkasse kann
Heilmitteln hat der Versicherte eine Deutsche in ihrer Satzung bestimmen, daß häusliche
Mark für jedes verordnete Mittel an die abge- Krankenpflege auch dann gewährt wird, wenn
bende Stelle zu zahlen. Die Krankenkasse kann diese zur Sicherung der ärztlichen Behandlung
in besonderen Härtefällen, vor allem, wenn erforderlich ist.
laufend Arznei-, Verband- und Heilmittel be-
nötigt werden, von der Zahlung nach Satz 1 (2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit
befreien." gewährt, als eine im Haushalt lebende Person
die häusliche Krankenpflege nicht durchführen
7. § 16 wird wie folgt geändert: kann.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (3) Kann ein Krankenpfleger, eine Kranken-
,,(1) Die Satzung bestimmt die Höhe der schwester, ein Krankenpflegehelfer, eine Kran-
Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und kenpflegehelferin oder eine Kinderkranken-
Zahnkronen. Die Zuschüsse dürfen achtzig schwester nicht gestellt werden oder besteht
vom Hundert der Kosten nicht übersteigen. Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind
Die Krankenkasse kann in besonderen Härte- die Kosten für eine selbst beschaffte Kranken-
fällen den vom Versicherten zu zahlenden pflegeperson in angemessener Höhe zu erstat-
Restbetrag ganz oder teilweise übernehmen." ten."
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1081
10. Dem § 21 b Abs. 1 werden folgende Sätze an- die mit dem Versicherten in häuslicher Ge-
gefügt: meinschaft leben, von ihm ganz oder über-
,,Die Fahrkosten werden nur übernommen, wiegend unterhalten werden, sich gewöhn-
wenn sie je einfache Fahrt mehr als 3,50 Deut- lich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-
sche Mark betragen. Die Satzung kann vor- halten und kein Gesamteinkommen haben,
sehen, daß unter den von ihr bestimmten Vor- das regelmäßig im Monat ein Fünftel der
aussetzungen abweichend von Satz 2 Fahr- monatlichen Bezugsgröße überschreitet."
kosten übernommen werden."
14. § 33 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
11. § 22 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,, § 14 gilt nicht für Kinder."
„3. Pauschbeträge für die Jnanspruchnahme
ärztlicher Betreuung,"
15. Dem§ 36 werden folgende Sätze angefügt:
12. § 25 erhält folgende Fassung:
„Die Satzung regelt das Nähere. Sie hat dabei
,,§ 25 die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe
Die Versicherlc crh;.ilt nach der Entbindung und Haushalte zu berücksichtigen. Für Ver-
einen Pauschbetrag von einhundert Deutsche wandte und Verschwägerte bis zum zweiten
Mark, wenn sie im Geltungsbereich dieses Ge- Grade werden keine Kosten der Haushaltshilfe
setzes entbunden und die zur ausreichenden erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die er-
und zweckmäßiqen ärztlichen Betreuung wäh- forderlichen Fahrkosten und den Verdienstaus-
rend der Schw an~wrschaf t und nach der Entbin- fall erstatten, wenn die Erstattung in einem
dung gehörenden Untersuchungen (§ 23) in An- angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine
11
spruch genonnriPn hat. Der Anspruch auf den Ersatzkraft. entstehenden Kosten steht.
Pauschbetrag bleibt unberührt, wenn Unter-
suchungen aus einc·m von ck~r Versicherten nicht 16. § 43 erhält folgende Fassung:
zu vertretemlen Cruncl nicht durchgeführt
wurden." ,,§ 43
13. § 32 wird wie folgt gcünderl: Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann in
geeigneten Fällen im Zusammenwirken mit den
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und Kassenärztlichen Vereinigungen, den Kranken-
sich gewöhnlich im Inland aufhalten" durch hausträgern für den jeweiligen Bereich sowie
die Worte ,, , sich im Geltungsbereich dieses den Vertrauensärzten die Krankheitsfälle vor
Gesetzes aufhal len und kein Gesamteinkom- allem im Hinblick auf die in Anspruch genom-
men haben, das regelmäßig im Monat ein menen Leistungen überprüfen; die Krankenkasse
Fünftel der monatlichen Bezugsgröße über- kann den Versicherten und den behandelnden
schreitet ersetzt.
II
Arzt über die in Anspruch genommenen Leistun-
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze an- gen und ihre Kosten unterrichten."
gefügt:
,,Für Kinder besteht kein Anspruch auf Lei- 17. § 49 wird wie folgt geändert.:
stungen nach Satz 1, wenn der mit den Kin-
dern verwandte Ehegatte des Versicherten a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
nicht Mitglied bei einem Träger der gesetz- ,,Sie endet mit dem Tage, an dem der An-
lichen Krankenversicherung ist und sein Ge- trag zurückgenommen oder die Ablehnung
samteinkorn men regelmäßig im Monat ein des Antrags unanfechtbar wird. 11
Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze
(§ 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungs- b) In Absatz 3 wird das Wort „versichert"
ordnung) übersteigt und regelmäßig höher durch das Wort „ versicherungspflichtig" er-
als das Gesamteinkomm(m des Versicherten setzt.
ist. Bei der Feststellung des Gesamteinkom-
mens des Ehegatten bleibt das Einkommen
außer Betracht, das die Ehegatten aus dem 18. Nach § 49 a wird folgender § 49 c eingefügt:
von ihnen gemeinsam betriebenen landwirt- ,.§ 49 C
schaftlichen Unternehmen oder aus der ge-
meinsamen Tätigkeit als mitarbeitende Fa- Personen, die Altersgeld, vorzeitiges Alters-
milienangehörige erzielen. Das Einkommen geld oder Landabgaberente beantragt haben,
eines Kindes aus dem landwirtschaftlichen können erklären, daß die Mitgliedschaft nach
Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist § 47 Nr. 4 erst mit Ablauf des Monats beginnt,
ohne als landwirtschaftlicher Unternehme; in dem der die beantragte Leistung gewährende
zu gelten, bleibt außer Betracht." Bescheid zugestellt wird; die Erklärung bewirkt
auch, daß die Mitgliedschaft nach § 49 nicht ein-
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: tritt. Die Erklärung ist binnen eines Monats
,.Die Satzung kann Leistungen der Fami- nach Stellung des Leistungsantrags bei der zu-
lienhilfe auf sonstige Angehörige erstrecken, ständigen Krankenkasse abzugeben."
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
19. § 63 Abs. 3 erhält folgende Fassung: §4
11
(3) Zu den Aufwendungen für die in § 165 Änderung der Zwölften Verordnung
Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung zum Aufbau der Sozialversicherung
und in § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset- (Ersatzkassen der Krankenversicherung)
zes bezeichneten Personen, die nach § 2 Abs. 1
Nr. 4 oder 5 versichert sind, leisten die Träger Artikel 2 § 4 Abs. 1 der Zwölften Verordnung
der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ren- zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen
tenversicherung der Angestellten und der knapp- der Krankenversicherung) in der im Bundesgesetz-
schaftlichen Rentenversicherung Beiträge in blatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-13, ver-
Höhe des Betrages, den diese Personen nach öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
§ 1304 e der Reichsversicherungsordnung erhiel- durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. I
ten, wenn sie die dort genannten Voraussetzun- S. 1536), wird wie folgt geändert:
gen erfüllen würden. Die in Satz 1 bezeichneten
Träger setzen den Betrag fest. 11
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „wohnen" die
Worte „oder beschäftigt sein" eingefügt.
20. § 65 wird wie folgt geändert: b) Folgende Sätze werden angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „das „ Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 gehören die in
Zweieinhalbfache durch die Worte „das
11
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 a und in§ 176 c der Reichsver-
Dreifache" ersetzt. sicherungsordnung sowie die in §§ 1 und 2 des
Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einem in geschützten Einrichtungen bezeichneten Per-
Zwölftel der nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der sonen zum Mitgliederkreis der Ersatzkassen. Die
Reichsversicherungsordnung maßgebenden nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 Versicherten gehören
II
J ahresarbei tsverdienstgrenze durch die zum Mitgliederkreis der Ersatzkassen, wenn sie
Worte dem Dreißigfachen des in § 180
II
während ihrer Erwerbstätigkeit Mitglieder der
Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsord- Ersatzkassen hätten sein können."
nung bezeichneten Betrages" ersetzt.
21. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §5
,, (1) Für Verträge über Krankenhauspflege
.Änderung von örtlichen Zuständigkeiten
gelten die §§ 371 und 372 der Reichsversiche-
landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften
rungsordnung; § 74 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-
chend." (1) Im Land Bayern ist örtlich zuständig
1. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
22. § 77 wird wie folgt geändert: Oberfranken und Mittelfranken für das Gebiet
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Die der Regierungsbezirke Oberfranken und Mittel-
Krankenkasse kann" die Worte „die zur Ge- franken,
währung von häuslicher Krankenpflege und" 2. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
eingefügt. Niederbayern-Oberpfalz für das Gebiet der Re-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gewäh- gierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,
rung" die Worte „von häuslicher Kranken- 3. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
pflege und" eingefügt. Unterfranken für das Gebiet des Regierungsbe-
zirks Unterfranken,
23. § 94 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 4. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
„Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Schwaben für das Gebiet des Regierungsbezirks
Achtzehntels des Monatsbetrages der Bezugs- Schwaben,
größe zu zahlen; der Betrag ist auf volle Deut- 5. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
sche Mark aufzurunden." Oberbayern für das Gebiet des Regierungsbe-
zirks Oberbayern.
24. § 95 wird wie folgt geändert:
(2) Im Land Rheinland-Pfalz ist örtlich zuständig
a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,, § 381 Abs. 4"
1. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
durch die Bezeichnung ,,§ 1304 e Abs. 1" er- Rheinhessen-Pfalz für den Regierungsbezirk
setzt.
Rheinhessen-Pfalz,
b) Folgender Satz wird angefügt:
2. die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenos-
,,Artikel 2 § 28 a des Arbeiterrentenversiche- senschaft für den Regierungsbezirk Trier und
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 den Regierungsbezirk Koblenz mit Ausnahme
§ 27 a des Angestelltenversicherungs-Neu- des Landkreises Westerwald und des Rhein-
regelungsgesetzes gelten entsprechend.'' Lahn-Kreises,
Nr. 19 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1083
3. die Ilesscn-Nassauische landwirlscl1clftliche Be- (3) Die Erklärung nach Absatz 1 oder 2 kann
rufsgenossenschaft für den Landkreis Wester- binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
wald und den Rlwin-Lcd1n-K reis." Gesetzes bei dem zuständigen Träger der Kranken-
versicherung abgegeben werden.
(3) Für die in den AhsiHzPn 1 und 2 qenannten
Verwaltungs(~inheiten der Linder gelten die Gren-
zen, die im Zeitpunkt des lnkr,lfttretens dieses Ge-
setzes durch Lcmclesrecht hcstiinmt sind. §4
(1) Versicherte haben keinen Anspruch nach§ 198
der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des
Artikel 2 Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte in der Fassung dieses Gesetzes, wenn sie vor
Ubergangs- und Schlunvorschriften Inkrafttreten dieses Gesetzes entbunden haben.
§ 1 (2) Versicherte haben bis zum Ende des neunten
auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Ka-
(1) ·wer wegen des Inkraflln~lens dies0.s Gesetzes lendermonats Anspruch nach § 198 der Reichsver-
nicht mehr nach § 165 Abs. 1 Nr. ] der Reichsver- sicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über
sicherungsordnung versichert ist oder wer bis zum die Krankenversicherung der Landwirte in der vor
30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Ren- Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,
tenversicherung beantragt, gilt als versichert nach wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach
§ 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach
solange er eine Rente aus der Rentenversicherung § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Arbeiter oder der RentcnvPrsichenmg der An- der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes nicht
gestellten bezieht. erfünt sind.
(2) Wer vor dem Jnkraftt.rden dieses Gesetzes (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ansprüche
deswegen nicht nach § 1G5 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs- nach § 205 a der Reichsversicherungsordnung.
versicherungsordnung versichert war, weil er die
in § 165 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung ge-
forderten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, gilt als
versichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsver- §5
sicherungsordnung, sobald er die Voraussetzungen
nach dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gel- (1) Vereinbarungen nach§ 368 f Abs. 3 der Reichs-
tenden Recht erfüllt. versicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung
vom 1. Juli 1978 zu treffen; hierbei ist von der
Höhe der Gesamtvergütungen der beteiligten Kran-
§2 kenkassenim Jahre 1977 auszugehen. Bis zu diesem
Zeitpunkt gelten die bestehenden Vergütungsrege-
Personen, die bis zum 30. Juni 1978 eine Rente
lungen fort.
aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantra-
gen, gelten bis zu dem in § ]15 a Abs. 2 Satz 2 der (2) Vereinbarungen nach § 368 f Abs. 6 der
Reichsversicherungsordnung genannten Zeitpunkt Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wir-
als Mitglieder, wenn sie nach dem Inkrafttreten die- kung vom 1. Juli 1978 unter Zugrundelegung des
ses Gesetzes die Vornussetzungen des § 315 a Abs. 1 Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten
der Reichsversicherungsordnung nicht mehr erfül- Krankenkassen für Arzneimittel im Jahre 1977 zu
len. § 315 b der Reichsversicherungsordnung gilt
treffen.
entsprechend.
§6
§3
(1) Personen, die vor dem Inkraftj.reten dieses Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-
Gesetzes eine Rente aus der gesetzlichen Renten- perschafte:n bis zum 31. Dezember 1981 einen Bericht
versicherung beantragt haben, könne>n erklären, daß über die Erfahrungen mit der konzertierten Aktion
die Mitgliedschaft nach § ]06 Abs. 2 oder § 315 a im c-;esundheitswesen, den Bundesempfehlungen zur
der Reichsversichernngsordnung bis zum Ende des Veränderung der Gesamtvergütungen und der Arz-
Monats unterbrochen ist, in dc'm der fü•ntenbescheid neimittelhöchstbeträge sowie über die Auswirkung
zugestellt wird. der Regelungen über die Gesamtvergütungen und
die Arzneimittelhöchstbeträge vorzulegen. Sie hat
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses
außerdem darzulegen, inwieweit die Ausgabenent-
Gesetzes Altersgeld, vorzeiligPs Altersgeld oder
wicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in
Landabgaberente beantragt haben, können erklären,
daß die Mitgliedschaft nach § 47 Nr. 4 oder § 49 des Dbereinstimmung mit der Einkommensentwicklung
Gesetzes über die Kran.kcnversicherung der Land- der Versicherten steht. Soweit sich aus dem Bericht
wirte bis zum Ende des Monats unterbrochen ist, die Notwendigkeit zu gesetzgeberischen Maßnah-
in dem der die beantEl~Jte Leistung gPwdhrende Be- men ergibt, soll die Bundesregierung einen Vor-
scheid zugestellt wird. schlag machen.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§7 § 11
Leisttmgen nach § 205 Abs. 1 der Reichsversiche- Richtlinien nach § 368 p Abs. 1 Satz 2 der Reichs-
rungsordnung oder nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes versicherungsordnung sind erstmalig binnen eines
über die Krankenversicherung der Landwirte, für Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu be-
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf schließen.
Grund des Artikels 1 § 1 Nr. 18 Buchstabe a oder
b oder § 3 Nr. 13 Buchstabe a oder b Ansprüche § 12
nicht mehr bestehen, sind für eingeschriebene Stu-
denten der staatlichen und der staatlich anerkann- (1) Die nach § 381 Abs. 2 und § 514 Abs. 2 in Ver-
ten Fachhochschulen bis zum 31. August 1977 und bindung mit § 381 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
für eingeschriebene Studenten der staatlichen und ordnung für die Monate Juli bis Dezember 1977 zu
staatlich anerkannt(m Hochschulen bis zum 30. Sep- leistenden Beiträge sind vorläufig nach Absatz 2 zu
tember 1977 zu gewähren. bemessen.
(2) § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsord-
nung gilt in der bis zum Inkrafttreten dieses Geset-
§8 zes geltenden Fassung mit folgenden Änderungen:
Die in § 1B7 Nr. 1 Buchstabe b der Reichsver- a) In § 385 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zwanzig"
sicherungsordnung und in § 11 Nr. 1 Buchstabe b durch das Wort „fünfzig" ersetzt.
des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Land wirte genannten Leistungen werden bis zum b) Dem § 385 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-
1. Januar 1978 nach den Voraussetzungen erbracht, fügt:
die nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gel- „Ubersteigt der Kürzungsbetrag danach den
tenden Rechtsvorschriften zu erfüllen waren. durchschnittlichen Grundlohn, so ist der Beitrag
nach dem übersteigenden Betrag zu bemessen.
Dieser Beitrag steht den Krankenkassen und
Ersatzkassen zu, bei denen der durchschnittliche
§9
Grundlohn den Kürzungsbetrag übersteigt; er ist
Die Bewertungsmaßstäbe nach § 368 g Abs. 4 der an den Träger der Rentenversicherung abzufüh-
Reichsversicherungsordnung sind erstmalig bis zum ren. Sind bei der Krankenkasse oder Ersatzkasse
1. Juli 1978 aufzustellen; hierbei ist insbesondere keine in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche-
von der für die Ersatzkassenpraxis vereinbarten Ge- rungsordnung bezeichneten Personen versichert,
bührenordnung (E-Adgo) auszugehen. Bis zu dem in tritt bei der Beitragsberechnung an deren Stelle
Satz 1 genannten Zeitpunkt gelten die bei Inkraft- die Zahl 1."
treten dieses Gesetzes bestehenden Vergütungs-
regelungen fort. (3) Die nach Absatz 2 geleisteten Beiträge sind
entsprechend § 393 b der Reichsversicherungsord-
nung auszugleichen. § 393 c der Reichsversiche-
§ 10 rungsordnung gilt; in der Rechtsverordnung ist
festzusetzen, welcher Anteil der Leistungsaufwen-
(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abge- dungen für das Geschäftsjahr 1977 auf die Monate
schlossene Verträge, die eine dem § 368 n Abs. 2 Juli bis Dezember 1977 entfällt.
Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung ent-
sprechende Versorgung sicherstellen, bleiben unbe-
rührt. Sind solche Verträge nicht mit den in § 368 n
§ 13
Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung ge-
nannten Vereinigungen abgeschlossen, so haben Für die Jahre 1971 bis Juni 1977 verbleibt es bei
diese Vereinigungen innerhalb von sechs Monaten den nach § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungs-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anstelle der bis- ordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fas-
herigen Vertragspartner in diese Verträge einzutre- sung zu leistenden Beiträgen; § 393 a Abs. 1 der
ten. Ist in den in Sätzen 1 und 2 genannten Verträ- Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni
gen eine höhere als die in § 368 n Abs. 2 Sätze 4 1977 geltenden Fassung ist insoweit nicht mehr an-
und 5 der Reichsversicherungsordnung vorgeschrie- zuwenden.
bene Vergütung vereinbart, so gilt eine solche Ver-
einbarung unbeschadet der Laufzeit der Verträge so § 14
Jange fort, bis die Höhe der vereinbarten Vergütung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
jeweils der Höhe der in § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5
Kraft:
der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen
Vergütung entspricht. 1. Der Erlaß des Reichsarbeitsministers betreff end
Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft beim
(2) § 368 n Abs. 5 und 6 der Reichsversicherungs- Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder
ordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Geset- nach der Befreiung von der Versicherungspflicht
zes geltenden Fassung gilt für bei Inkrafttreten die- vom 27. Juli 1943 in der im Bundesgesetzblatt
ses Gesetzes anhängige Prüfungs- und Beschwerde- Teil III, Anhang zur Gliederungsnummer 820-1
verf ahrcn bis zu deren Abschluß fort. veröffentlichten Fassung (BGBl. III S. 175).
Nr. 39 - Täg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1085
2. Die Verordnung über die Festsetzung des Beitrags neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
für freiwillige Versicherte in der knappschaft- stimmigkeiten des Wortlauts und der Paragraphen-
lichen Krankenversicherung der Rentner vom folge zu beseitigen.
26. Oktober 1962 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert
durch die Dritte Verordnung zur .Änderung der § 16
Verordnung über die Festsetzung des Beitrags
für freiwillig Versicherte in der knappschaft- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
lichen Krankenversicherung der Rentner vom des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
11. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1324). lin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Ge-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
3. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die knappschaft- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
liche Krankenversicherung der Rentner vom
8. Juni 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten Fas-
§ 17
sung.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Ab-
§ 15 satz 2 genannten Vorschriften am 1. Juli 1977 in
Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über (2) Artikel 1 § 1 Nr. 10 und 40, § 3 Nr. 8, 20 und 21
die Krankenversicherung der Landwirte in der sowie § 5 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zweite Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Emden
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Am Ende der Begrenzungswand biegt sie im rechten
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 Winkel 6 m landeinwärts nach Osten und verläuft
(BGBI. I S. 529) wird verordnet: anschließend parallel zum Ufer im Abstand von
1,5 m landeinwärts von der Oberkante der Uferbö-
§1 schung in nördlicher Richtung. 100 m nördlich der
110 KV-Freileitung der Nordwestdeutschen Kraft-
In der Anlage zur Verordnung über die Grenze werke wendet sie sich in einem Winkel von 77°
des Freihafens Emden vom 2. März 1965 (BAnz. nach Osten und verläuft in dieser Richtung 15 m.
Nr. 51 vom 16. März 1965), geändert durch die Ver- Dann wendet sie sich in einem Winkel von 337,5°
ordnung über die A.ndenmg der Grenze des Freiha- nach Norden und erreicht nach 112 m einen Punkt
fens Emden vom 18. November 1971 (BGBl. I 2 m vor der südlichen Begrenzung des Wendeplatzes
S. 1830), werden in Absatz 1 die Sätze 11 bis 14 der Zollabfertigungsstelle Drehbrücke. Von hier
durch die folgenden Sätze ersetzt: verläuft sie parallel zur südlichen Begrenzung des
,,Von dort wendet sie sich wieder nach Norden, Wendeplatzes nach Westen und erreicht das Ost-
erreicht nach 14 m das Südufer des Binnenschiffs- ufer des Neuen Binnenhafens."
beckens und verläuft im Wasser nordwärts 50 m
rechtwinklig zum Ufer. Dann biegt sie im rechten §2
Winkel nach Westen, bis sie auf die verlängerte Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Uferflucht des Neuen Binnenhafens trifft. Hier leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollge-
schwenkt sie wieder nach Norden und verläuft in setzes auch im Land Berlin.
der verlängerten Uferflucht im Wasser bis zur Nord-
westecke der Einfahrt zum Binnenschiffsbecken. Sie
§3
verläuft dann weiter in nördlicher Richtung auf der
Vorderkante der westlichen Begrenzungswand der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Umschlaganlage cler Norddeutschen Ferrowerke. dung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. l-Iiehle
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1087
Verordnung
zur Änderung der Sechsten Verordnung
über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs
und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs- verwendet hat, das einschließlich Anhänger eine
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom höhere Nutzlast als 15 Tonnen hatte, so ist diese
6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) wird mit Zustim- höhere Nutzlast in die Genehmigungsurkunde einzu-
mung des BundesratE::s verordnet: tragen; die Nutzlast des Kraftfahrzeugs einschließ-
lich Anhänger darf nur bei einer Genehmigung be-
rücksichtigt werden. Genehmigungen nach Absatz 1
Artikel 1 berechtigen den Unternehmer, ein Kraftfahrzeug zu
Die Sechste Verordnung über die Höchstzahlen verwenden, das einschließlich Anhänger die in der
der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast nicht
überschreitet.
Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom 3. Juli 1970
(BGBl. I S. 1101), geändert durch Artikel 1 der Ver- (3) Anträge na·ch Absatz 1 können nur bis zum
ordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum 31. Juli 1978 gestellt werden.
Güterkraftverkehrsgesetz vom 6. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2263), wird wie folgt geändert: § 3b
(1) Die nach den Bestimmungen des § 3 a erteilten
Nach § 3 werden folgende §§ 3 a bis 3 c eingefügt: Genehmigungen erhöhen die Höchstzahl der Geneh-
migungen für den allgemeinen Güterfernverkehr
,,§ 3a
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die Genehmigungen
(1) Uber die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 bleiben bei einer Neu- oder Wiedererteilung in der
Nr. 1 festgesetzten Höchstzahlen hinaus dürfen an Nutzlast beschränkt.
Stelle von Genehmigungen für den Möbelfernver-
(2) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den
kehr (§ 3) auf Antrag Genehmigungen für den all-
Möbelfernverkehr nach § 3 Abs. 1 verringert sich um
gemeinen Güterfernverkehr nach folgender Maß-
die Zahl der Genehmigungen, an deren Stelle Ge-
gabe erteilt werden:
nehmigungen für den allgemeinen Güterfernver-
1. In den Antrag müssen sämtliche einem Unterneh- kehr nach Maßgabe des § 3 a ausgegeben werden.
mer erteilten Genehmigungen für den Möbelfern- Sie verringert sich ferner um alle die Genehmigun-
verkehr einbezogen sein. gen nach § 3, die aus anderem Anlaß an die Geneh-
migungsbehörde zurückgegeben werden; davon un-
2. Der Unternnehmer muß innerhalb von 12 Mona- berührt bleiben jedoch die Fälle des § 9 Abs. 2
ten vor Antragstellung 34 000 DM Umsatz im Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Möbelfernverkehr ohne Umzugsverkehr erzielt
haben.
§ 3c
3. Die innerhalb des Zeitraums nach Nummer 2 mit Die nach § 3 a erteilten Genehmigungen für den
Genehmigungen für den Möbelfernverkehr er- allgemeinen Güterfernverkehr erhöhen die Höchst-
zielten Frachtumsätze im Möbelfernverkehr ohne zahl desjenigen Landes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, in
Umzugsverkehr sind zusammenzuzählen. Für dem sie erteilt werden."
34 000 DM Frachtumsatz wird eine, für je weitere
135 000 DM Frachtumsatz jeweils eine weitere
Genehmigung für den allgemeinen Güterfernver- Artikel 2
kehr nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt, höch-
stens jedoch die Zahl der Genehmigungen nach Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Nummer 1. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Bei Genehmigungen nach Absatz 1 ist in die
Genehmigungsurkunde eine Nutzlast von 15 Tonnen
Artikel 3
einzutragen. Weist der Unternehmer nach, daß er in
der Zeit vom 1. Mai 1976 bis zum 30. April 1977 im Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Möbelfernverkehr überwiegend ein Kraftfahrzeug kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach§ 35 des Arzneimittelgesetzes
über versdueibungspfllchtige Arzneimittel
Vom 27. Juni 1977
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arznei- 5. In der Position „Neomycin A, B und C und ihre
mittelgesetzes in d.er im Bundesgesetzblatt Teil III, Salze" wird der Zusatz
Gliederungsnummer 2121-50-1, veröffentlichten be- ,,- ausgenommen Zubereitungen zur örtlichen
reinigten Fassung in Verbindung mit § 1 Satz 2 Anwendung am Menschen auf Haut oder Schleim-
Nr. 16 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBl. I haut, sofern sie je Stück abgeteilter Arzneiform
S. 560) und mit Artikel 43 des Gesetzes vom oder bei sonstigen Zubereitungen je Gramm oder
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) wird im Einverneh- Milliliter nicht mehr als 5 mg Neomycin ent-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und halten - "
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
gestrichen.
und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
6. Folgende Positionen werden gestrichen:
§1 „8-L ysin-v asopressin Lypressin
Die Anlage zu der Verordnung nach § 35 des 2-Pheny lalanin-8-1 ysin- Felypressin".
Arzneimittelgesetzes über verschreibungspflichtige vasopressin
Arzneimittel vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 914),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. De- 7. Folgende Positionen werden angefügt:
zember 1976 (BGBl. I S. 3400), wird wie folgt ge-
ändert: „ß-5-Äthyl-2' -deoxy-uridin
Benzetimid, ( ± )-2-(1-Benzyl-4-piperidyl)-
1. Die Position „Clotrimazol" erhält folgenden Zu- 2-phenyl-glutarimid und seine Salze
satz: - in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
,,- ausgenommen zum äußeren Gebraudi -". Clozapin, 8-Chlor-11-(4-methyl-piperazin-1-yl)-
5H-dibenzo [b,e) [1,4) diazepin und seine Salze
2. Die Position „Cyanwasserstoff und seine Salze" Desoximetason, 9-Fluor-l lß,21-dihydroxy-
erhält folgende Fassung: 16a-methyl-pregna-1,4-dien-3,20-dion und seine
Salze
„Cyanwasserstoff und seine Salze
Epicillin, 6-[D-2-Amino-2-( cyclohexa-1,4-dien-
- ausgenommen als Stabilisator in Zubereitun- 1-y l)-acetamido]-penicillansäure und ihre Salze
gen zur oralen und parenteralen Anwendung
in Tagesdosen bis zu 100 µg, bezogen auf den Flurazepam, 7-Chlor-1-(2-diäthylamino-äthyl)-
Cyanid-Gehalt -". S-(2-fluor-phenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on und seine Salze
3. In der Position „Framycetin und seine Salze" Glisoxepid, 1-(Hexahydro-1 H-azepin-1-y 1)-
wird der Zusatz 3- { 4- [2- (5-m eth y l-isoxazol-3-carboxamido )-
ä thy l J-phen y 1-sulfon y l }-harnstoff und seine Salze
,,- ausgenommen Zubereitungen zur örtlichen
Anwendung am Menschen auf Haut oder Schleim- Glycopyrroniumbromid, 3-(a-Cyclopentyl-
haut, sofern sie je Stück abgeteilter Arzneiform mandeloyl-oxy)-1, 1-dimethyl-pyrrolidinium-
oder bei sonstigen Zubereitungen je Gramm oder bromid
Milliliter nidit mehr als 5 mg Framycetin ent- O-(2-Hydroxy-äthyl)-amylopectin-hydrolysat
halten-" zur parenterale_n Anwendung
gestrichen. 8-Hydroxychinaldine, halogenierte, und ihre Ester
- ausgenommen zur Anwendung in der Mund-
4. In der Position „Gentamycin und seine Salze" höhle, sofern auf Behältnissen und äußeren
wird der Zusatz Umhüllungen eine Tagesdosis bis zu 20 mg
,,- ausgenommen zum äußeren Gebrauch am angegeben ist, und zum äußeren Gebrauch -
Mensdien-" Hypophysenhinterlappen
gestrichen. und seine Zubereitungen
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1089
Indocyaningrün, :H 7-[ l ,1-Dimcthyl-3-(4-sulfo- Perhexilin, 2-(2,2-Dicyclohexyl-äthyl)-piperidin
butyl)-benz[e ]indolin-2-y liden]--hepta-1,3,5-trien- und seine Salze
yl ?-1, 1-dimethyl-lH-benz[e]indolium-3-(butan-
Pizotifen, 4-(9, 10-Dihydro-4H-benzo [4,5] cyclo-
sulfonat), Natrium-Salz
hepta [1,2-b ]thien-4-yliden)-1-methyl-piperidin
und andere Salze
und seine Salze
Leucocianidol, Flavan-3,3' ,4,4' ,5,7-hexol
Tioguanin, 2-Amino-purin-6-thiol und seine Salze
und seine Salze
Vasopressin und seine Analoga".
Mequinol, 4-Methoxy-phenol
Metaxalon, 5-(3,5-Xylyl-oxy-methyl)-oxazolidin- §2
2-on und seine Salze
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Miconazol, 1-[2,4-Dichlor-/J-(2,4-dichlor-benzyl- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Arznei-
oxy )-phenäthy l]-imidazol und seine Salze mittelgesetzes auch im Land Berlin.
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
Monobenzon, 4-(Benzy 1-oxy)-phenol §3
Nifedipin, 1,4-Dihydro-2,6-dimethyl-4-(2-nitro- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1
phenyl)-pyridin-3,5-dicarbonsäure-dimethylester Nr. 3, 4 und 5 am 1. Juli 1977 in Kraft. § 1 Nr. 3, 4
und seine Salze und 5 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 27. Juni 1977
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Futtermittel- 5. Anlage 3 Teil 1 wird wie folgt geändert:
uesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1745) wird vom a) In Nummer 1.1 wird in der Position „Flavo-
Bundesminister für Ernährung, Landwifltschaft und phospholipol" vor der die Pelztiere betreffen-
Forsten (Bundesminister) sowie auf Grund des § 4 den Zeile folgende Zeile eingefügt:
Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 und Abs. 2 und des § 5 2
Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Futtermittelgesetzes min. max.
vom Bundesminister im Einvernehmen mit dem „Mastrinder 5 15" 1
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
mit Zustirmnunq des Bundesrates verordnet: b) in Nummer 1.2 wird in der Position „Nitrovin"
in Spalte 4 die die Kälber betreffende Zahl
,, 10" durch die Zahl „40" ersetzt;
Artikel 1 c) in Nummer 4.1 wird nach der Position „Meti-
clorpindol" folgende Position eingefügt:
Die Futtermittelverordnung vom 16. Juni 1976
5 IS
(BGB!. I S. 1497), geändert durch die Verordnung
max.
vom 16. Dezember 1976 (BGB!. I S. 3451), wird wie
folgt geändert: ,,Meticlor- Mast- 110 3 Tage A".
pindol- hühner
Methyl-
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 5 werden folgende Worte an- benzoquat
gefügt:
6. In Anlage 3 Teil 3 wird nach Nummer 2 folgende
,, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderun- Nummer 2 a eingefügt:
gen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hin-
weis „Normtyp" gekennzeichnet sind."
,,2 a. Brillantsäuregrün BS, Patentblau V alle 7) ".
und andere färbende Stoffe, die
2. In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a lebensmittelrechtlich zugelassen sind
(Teil 1 Nr. 6.2 und 6.3)
eingefügt:
,, (2 a) Mischfuttermittel für Mastrinder, denen 7. Den Fußnoten der Anlage 3 wird folgende Fuß-
Flavophospholipol zugesetzt worden ist, dürfen note 7 angefügt:
nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht „ 7) Nur zur Denaturierung oder zu innerbetrieblich
werden, daß beim Verfüttern dieser Futtermittel notwendiger Identitätssicherung bei der technischen
50 mg Flavophospholipol je Tier und Tag nicht Fertigung unter Einhaltung der für diese Stoffe
überschritten werden dürfen." festgesetzten Voraussetzungen."
Artikel 2
3. In § 34 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 1977"
durch das Datum „31. Dezember 1977" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futter-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
4. In Anlage 2 erhält die Nummer 1.8 in Spalte 6
folgende Fassung:
,,Im Verhältnis 1 : 1 mit Getreide, Trockenschnit~ Artikel 3
zeln oder anderen energiereichen Einzelfutter- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
mitteln verfüttern." kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Petrich
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1091
Zwölfte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1977178)
Vom 27. Juni 1977
Auf Grund des § 33 Abs. 6, des § 33 a Abs. 1 das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende
Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des Stufenzahl.
§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor- (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Fest-
vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633) wird mit Zu- stellung des Kinderzuschlags von dem nach Ab-
stimmung des Bundesrates verordnet: satz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein
Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen;
§ 1 das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversor-
der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinder- gungsgesetzes.
zuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 § 4
Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b
Abs. 5 und§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset- Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
zes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als An- nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere
lage beigegebenen Tabe1le. In der Tabelle sind auch Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu
Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente ange- dem die zu bildenden Stufen reichen, ist aus-
geben, die zuslehende Elternrente jedoch nur inso- gehend von den Werten der Stufe 100 bei Ein-
weit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein
§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes Betrag in Höhe von 15,31 Deutsche Mark und bei
besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von
Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, 9,75 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und
ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Eltern- das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
rente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch nach unten abzurunden.
Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurech- b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten
nenden Einkommens zu ermitteln. Betrages des anzurechnenden Einkommens ist
ausgehend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe
§ 2 ein Betrag in Höhe von 6,45 Deutsche Mark hin-
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der zuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzu- Deutsche Mark nach unten abzurunden.
runden.
§ 5
(2) Treffen Einkünfte aus bei.den Einkommens-
gruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1978 beste-
ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte er- hen.
gibt die für die Feststellung maßgebende Stufen- § 6
zahl.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 92
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
von Kinderzuschlägen ist von der Situfenzahl, die
für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben
§ 7
ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende
Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; Diese Verordnung tritt ani 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1092
Anlage zu§ 1
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
Gültig für die Zeit vom L Juli 1977 bis 31. Dezember 1978
-----·---
Einkünfte
(brutto)
Ausgleichsrenten Elternrenten
anzu-
aus rechnen-
gegen- Stufen- Beschädigte mit einer MdE um
übriqe des Ein-
würliw~r zahl kommen Eltern- Eltern-
Erwe1hs- Einkünfte 100 Witwen Voll- Halb-
90 80 10 60 50 paar teil
tüligkeil H. waisen waisen
V. v. H. v. H. V. H, V, H, v.H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
337 146 0 0 645 574 478 395 286 286 387 266 191 478 324
352 155 1 6 639 568 472 389 280 280 381 260 185 472 318
367 165 2 12 633 562 466 383 274 274 375 254 179 466 312
382 175 3 19 626 555 459 376 267 267 368 247 172 459 305
398 185 4 25 620 549 453 370 261 261 362 241 166 453 299
413 194 5 32 613 542 446 363 254 254 355 234 159 446 292
428 204 G 38 607 536 440 357 248 248 349 228 153 440 286
444 214 7 45 600 529 433 350 241 241 342 221 146 433 279
459 224 8 51 594 523 427 344 235 235 336 215 140 427 273
474 233 9 58 587 516 420 337 228 228 329 208 133 420 266
490 243 10 64 581 510 414 331 222 222 323 202 127 414 260
505 253 11 70 575 504 408 325 216 216 317 196 121 408 254
520 263 12 Tl 568 497 401 318 209 209 310 189 114 401 247
536 272 13 83 562 491 395 312 203 203 304 183 108 395 241
551 282 14 90 555 484 388 305 196 196 297 176 101 388 234
566 292 15 96 549 478 382 299 190 190 291 170 95 382 228
581 302 16 103 542 471 375 292 183 183 284 163 88 375 221
597 311 17 109 536 465 369 286 1'7'7 177 278 157 82 369 215
612 321 18 116 529 458 362 279 170 170 271 150 75 362 208
627 331 19 122 523 452 356 273 164 164 265 144 69 356 202
643 341 20 129 516 445 349 266 157 157 258 137 62 349 195
658 350 21 135 510 439 343 260 151 151 252 131 56 343 189
673 360 22 141 504 433 337 254 145 145 246 125 50 337 183
689 370 23 148 497 426 330 247 138 138 239 118 43 330 176
704 380 24 154 491 420 324 241 132 132 233 112 37 324 170
719 389 25 161 484 413 317 234 125 125 226 105 30 317 163
735 399 26 167 478 407 311 228 119 119 220 99 24 311 157
750 409 27 174 471 400 304 221 112 112 213 92 17 304 150
765 419 28 180 465 394 298 215 106 106 207 86 11 298 144
780 428 29 187 458 387 291 208 99 99 200 79 4 291 137
796 438 30 193 452 38'1 285 202 93 93 194 73 0 285 131
811 448 31 199 446 375 279 196 87 87 188 67 279 125
826 458 32 206 439 368 272 189 80 80 181 60 272 118
842 467 33 212 433 362 266 183 14 74 175 54 266 112
857 477 34 219 426 355 259 176 67 67 168 47 259 105
872 487 35 225 420 349 253 170 61 61 162 41 253 99
888 497 36 232 413 342 246 163 54 54 155 34 246 92
903 506 37 238 407 ]36 240 157 48 48 149 28 240 86
918 516 38 245 400 329 233 150 41 41 142 21 233 79
934 526 39 251 394 323 227 144 35 35 136 15 227 73
949 536 40 258 387 316 220 137 28 28 129 8 220 66
964 545 41 264 381 310 214 131 22 22 123 2 214 60
980 555 42 270 375 304 208 125 16 16 117 0 208 54
995 565 43 277 368 297 201 118 9 9 110 201 47
1 010 575 44 283 362 291 195 112 3 . 3 104 195 41
1 025 584 45 290 355 284 188 105 0 0 91 188 34
1 041 594 46 296 349 278 182 99 91 182 28
1 056 604 47 303 342 271 175 92 84 175 21
1 071 614 48 309 1 336 265 169 86 78 169 15
1
>lr. 39 -- der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1093
- ~- -----------
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
dBZU-
aus ll'(:hn()D•
gegen- Slui<,ll- BtHhiidigle mit einer MdE um
iibri<.Jc des Eill-
wärtiger z,ilil kommen Eltern- Eltern-
Erwerbs- Einkünfle Witwen Voll- Halb-
lü() &O 70 li() 50 waisen waisen paar teil
tätigkf!il \'. II. v. V. H. V. H. V. H. v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM D'.'.f DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
--~---------
1 087 623 49 316 329 258 152 79 71 162 8
1 102 633 50 322 323 '.252 156 73 65 156 2
1 117 643 51 328 :Jl 7 24G ]50 67 59 150 0
1 133 653 52 335 l10 239 143 60 52 143
1 148 662 53 341 304 233 137 54 46 137
1 163 672 54 348 297 226 130 47 39 130
1 179 682 55 354 '.291 220 124 41 33 124
1 194 692 56 361 '.2H4 2]3 117 34 26 117
1 209 701 57 367 27H 207 ]]1 28 20 111
1 224 711 58 374 :ni 200 104 21 13 104
1 240 721 59 380 2b:'i 194 98 15 7 98
1 255 731 60 387 25/-3 187 91 8 0 91
1 270 740 61 393 252 ]8] 85 2 85
1 286 750 62 399 '.211(} 175 79 0 79
1 301 760 63 406 239 168 72 72
1 316 770 64 412 2:3] 162 66 66
1 332 779 65 419 226 155 59 59
1 347 789 66 425 220 14B 53 53
1 362 799 67 432 213 142 46 46
1 378 809 68 438 207 136 40 40
1 393 818 69 445 200 129 33 33
1 408 828 70 451 194 123 27 27
1 424 838 71 457 188 117 21 21
1 439 848 72 .464 181 110 ]4 14
1 454 857 73 470 175 104 8 8
1 469 867 74 477 168 97 ] 1
1 485 877 75 483 162 91 0 0
1 500 887 76 490 155 84
1 515 896 77 496 i49 78
1 531 906 78 503 142 71
1 546 916 79 509 136 65
1 561 926 80 516 129 58
1 577 935 81 522 123 52
1 592 945 82 528 117 46
1 607 955 83 535 110 39
1 623 965 84 541 104 33
1 638 974 85 548 97 26
1 653 984 86 554 91 20
1 668 994 87 561 84 13
1 684 1 004 88 567 78 7
1 699 1 013 89 574 7] 0
1 714 1 023 90 580 65
1 730 1 033 91 586 59
1 745 1 043 92 593 52
1 760 1 052 93 599 46
1 776 1 062 94 606 39
1 791 1 072 95 612 33
1 806 1 082 96 619 26
1 822 1 091 97 625 20
1 837 1 101 98 632 13
1 852 1 111 99 638 7
1 868 1 121 100 645 0
1 883 1 130 101 651
1 898 1 140 102 657
1 913 1 150 103 664
1 929 1 160 104 670
1 944 1 169 105 677
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
anzu-
aus redmen-
gegen- Stufen• Beschädigte mit einer MdE um
übrige des Ein-
wärtiger zahl kommen Eltern- Eltern-
Erwerbs- Einkünfte 100 Witwen Voll- Halb-
90 80 10 60 50 waisen waisen paar teil
tätigkeit v.H. v.H. v.H. v.H. v.H. v.H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 959 1 179 106 683
1 975 1 189 107 690
1 990 1199 108 696
2 005 1 208 109 703
2 021 1 218 110 709
2 036 1 228 111 715
2 051 1 238 112 722
2 067 1 247 113 728
2 082 1 257 114 735
2 097 1 267 115 741
2 112 1 277 116 748
2 128 1 286 117 754
2 143 1 296 118 761
2 158 1 306 119 767
2 174 1 316 120 774
2 189 1 325 121 780
2 204 1 335 122 786
2 220 1 345 123 793
2 235 1 355 124 799
2 250 1 364 125 806
2 266 1 374 126 812
2 281 1 384 127 819
2 296 1 394 128 825 -
2 311 1 403 129 832
2 327 1 413 130 838
2 342 1 423 131 844
2 357 1 433 132 851
2 373 1 442 133 857
2 388 1 452 134 864
2 403 1 462 135 870
2 419 1 472 136 877
2 434 1 481 137 883
2 449 1 491 138 890
2 465 1 501 139 896
2 480 1 511 140 903
2 495 1 520 141 909
2 511 1 530 142 915
2 526 1 540 143 922
2 541 1 550 144 928
2 556 1 559 145 935
2 572 1 569 146 941
2 587 1 579 147 948
2 602 1 589 148 954
2 618 1 598 149 961
2 633 1 608 150 967
2 648 1 618 151 973
2 664 1 628 152 980
2 679 1 637 153 986
2 694 1 647 154 993
2 710 1 657 155 999
2 725 1 667 156 1 006
2 740 1 676 157 1 012
2 755 1 686 158 1 019
2 771 1 696 159 1 025
2 786 1 706 160 1 032
2 801 1 715 161 1 038
2 817 1 725 162 1 044
Nr. 39 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1095
-------
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
anzu-
aus 11:dHH'll-
Slilfcn• Bt'schädiqte mit einer MdE um
!Jeqen- dc,s Ein-
wärtiqcr iibriqü ·1.,ihl Eltern- Eltern-
EinkünflP komrnen Voll- Halb-
Erwerbs- 100 90 80 70 60 50 Witwen paar teil
waisen waisen
tätiqkcit V. II, V. II, V. H. v. H. v.H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 832 1 735 163 1 051
2 847 1 745 164 1 057
2 863 1 754 165 1 064
2 878 1 764 166 1 070
2 893 1 774 167 1 077
2 909 1 784 168 1 083
2 924 1 793 169 1 090
2 939 1 803 170 1 096
2 955 1 813 171 1 102
2 970 1 823 172 1 109
2 985 1 832 173 1 115
3 000 1 842 174 1 122
3 016 1 852 175 1 128
1096 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Teiil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 27. Juni 1977
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
- als Generalsekretär -.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 6. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen
auf dem Rhein zwischen Bingen und St. Goar 114 24.6. 77 1. 7. 77
21. 6. 77 Verordnung zur Ändc~rung der Verordnung über
d<m Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und Aus-
docken von Schiffen in den stadtbremischen Häfen
in Bremen 114 24. 6. 77 1. 7. 77
9515-1-1
7. 6. 77 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrsordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 114 24.6. 77 14. 7. 77
96-1-2-1
15. 6. 77 Verordnunq TSF Nr. 3/77 über Tarife für den
Cüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 115 25. 6. 77 1. 7. 77
1096 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Teiil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 27. Juni 1977
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
- als Generalsekretär -.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 6. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen
auf dem Rhein zwischen Bingen und St. Goar 114 24.6. 77 1. 7. 77
21. 6. 77 Verordnung zur Ändc~rung der Verordnung über
d<m Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und Aus-
docken von Schiffen in den stadtbremischen Häfen
in Bremen 114 24. 6. 77 1. 7. 77
9515-1-1
7. 6. 77 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrsordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 114 24.6. 77 14. 7. 77
96-1-2-1
15. 6. 77 Verordnunq TSF Nr. 3/77 über Tarife für den
Cüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 115 25. 6. 77 1. 7. 77
Nr. ]9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1097
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1051/77 der Kommission zur Verschie-
bung des Datums des Anwendungsbeginns der Verordnung
(EWG) Nr. 800/77 zur A.nderung der Verordnung (EWG) Nr.
S72/76 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge bezüg-
lich der Liste der diesen Betrügen unterworfenen Erzeugnisse 19.5. 77 L 125/34
18. 5. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1052/77 der Kommission zur Festset-
zun~r der Abschöpfuniien bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzu ker 19.5. 77 L 125/35
17. 5. 77 Verordrnrn9 (EWG) Nr. 1053/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der auf T o m a -
t e n k o n z e n trat anwendbaren Umrechnungskurse 19.5. 77 L 125/36
13. 5. 77 Verordnunq (EWC3) Nr. 1054/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 über Durchführungsbe-
slimmunqen für die Bezeichnung und die Aufmachung von
W e i n und T r a u b e n m o s t 25.5. 77 L 130/1
17. 5. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 1055/77 des Rates über die Lagerung
und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften
Erzcu!Jnisse 24.5. 77 L 128/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1056/77 des Rates zur vierten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 über die Gewährung
einer Umstellungsprümie im Wein b au sowie zur Abwei-
chung von dieser Verordnung 24.5. 77 L 128/3
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1057/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 350/77 zur Festlegung bestimmter
Uber9an9smaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände 24.5. 77 L 128/5
23. 5. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1062/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 24. 5. 77 L 128/31
23. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1063/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 24.5. 77 L 128/33
23. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1064/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 24.5. 77 L 128/35
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1065/77 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine vom 1. November 1977 bis zum 31. Oktober 1978 25.5. 77 L 129/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1066/77 des Rates zur Festsetzung des
Marktrichtpreises und des Interventionspreises für O 1 i v e n -
öl für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 25.5. 77 L 129/2
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1067 /77 des Rates zur Festsetzung des
Erzeugerrichtpreises für O 1 i v e nöl für das Wirtschaftsjahr
1977/1978 25. 5. 77 L 129/3
17. 5. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1068/77 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschli:ige zum Marktrichtpreis, zum Interven-
tionspreis und zum Schwellenpreis für Oliven ö 1 für das
Wirtschaftsjahr 1977/1978 25. 5. 77 L 129/4
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und der Interventionsgrundpreise für O 1 s a a t e n
für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 25.5. 77 L 129/5
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1070/77 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschlüge zum Richtpreis und zum Interventions-
prci s für O 1 s a a t e n für das Wirtschaftsjahr 1. 977 / 1978 25.5. 77 L 129/6
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1977, Tem I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1071/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/77 über Sondermaßnahmen für
Leinsamen und zur Festsetzung des Zielpreises für L e i n -
s amen für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 25.5. 77 L 129/7
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1072/77 des Rates zur Festsetzung des
Zielpreises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1977/
1978 25.5. 77 L 129/9
17. 5. 77 Verordung (EWG) Nr. 1073/77 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für Baum wo 11 s a a t für das Wirtschaftsjahr 1977/
1978 25.5. 77 L 129/10
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1074/77 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für Faser 1 ein und Hanf für das Wirtschaftsjahr
1977/1978 25.5. 77 L 129/11
24. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1075/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 25.5. 77 L 129/12
24. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1077/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 25.5. 77 L 129/14
24. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1077/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 26.5. 77 L 129/16
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates zur Einführung
einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Mi 1 c h
und M i 1 c h e r z e u g n i s s e n und die Umstellung der
Milchkuhbestände 26.5. 77 L 131/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates über eine Mitver-
antwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der
Märkte für Mi 1 c h und Mi 1 c h e r z e u g n i s s e 26.5. 77 L 131/6
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1080/77 des Rates über die verbilligte
Abgabe von Milch und bestimmten Mi 1 c h e r z e u g n i s -
s e n an Schüler in Schulen 26.5. 77 L 131/8
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1081/77 des Rates über das zeitweilige
Verbot von Beihilfen zum Ankauf von Mi 1 c h k ü h e n und
von zur Milcherzeugung bestimmten F ä r s e n 26.5. 77 L 131/10
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1083/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 26.5. 77 L 131/15
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1084/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26.5. 77 L 131/17
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1085/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 26.5. 77 L 131/19
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1086/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 26.5. 77 L 131/21
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1089/77 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für eine Sonderbeihilfe für M a -
g e r m i 1 c h zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von
jungen Kälbern · 26.5. 77 L 131/34
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1090/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von S i -
r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n des
Zuckersektors 26.5. 77 L 131/38
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1091/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 26.5. 77 L 131/39
26. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1092/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 27.5. 77 L 132/1
Nr. 39 -----Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977 1099
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßt'.·1.eid111ung der Rt>chlsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1093/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 27.5. 77 L 132/3
26. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1096/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Leb end r in -
der n und Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rind-
fleisch 27. 5. 77 L 132/9
Andere Vorschriften
18. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 der Kommission über Merk-
male von Olivenöl und einigen Olivenöl enthaltenden Er-
zeugnissen sowie zur Anderung des Schemas des Gemeinsa-
men Zolltarifs in bezug auf Olivenöl 24.5. 77 L 128/6
18. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1059/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für anderes Leder aus Häuten
oder Fellen von anderen Tieren, der Tarifstelle 41.05 B II, mit
Ursprung iu Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3021 /7G des Rates vorqesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 24.5. 77 L 128/26
18. 5. 77 Verordnun9 (EW(;) Nr. 1060/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Flechtstoffe, in Flächenform ver-
webt oder parallel aneinandergefügt, usw., der Tarifnum-
mer 46.02, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3021 /76 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewJhrt werden 26.5. 77 L 128/28
18. 5. 77 Verordnung fEWG) Nr. 1061/77 der Kommission zur Wieder-
einführunq des Zollsatzes für Schlingengewebe (Frottier-
gewebe) aus ßirnmwolle, der Tarifnummer 55.08, mit Ur-
sprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3022/76 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 26.5. 77 L 128/30
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1082/Tl des Rates vom 25. Mai 1977
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemein-
schaftszollkontingents für vollständig in Griechenland ge-
wonnenen Wein aus frischen Weintrauben der Tarifnum-
mer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs 26.5. 77 L 131/11
24. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1087/77 der Kommission vom 24. Mai
1977 über die Festsetzung von Mittelwerten für die Ermitt-
lung des Zollwerts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 26.5. 77 L 131/23
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1088/77 der Kommission vom 25. Mai
1977 über die Verwaltung der Höchstmengen für die Einfuhr
bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in der Republik
Korea 26.5. 77 L 131/25
25. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1094/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Holz, gehobelt, genutet usw.,
der Tarifnummer 44.13, mit Ursprung in Brasilien, dem die in
der Verordnung (EWGJ Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen
Zollprdferenwn gewährt werden 27.5. 77 L 132/5
25. 5. 77 Verordmmg (EWG) Nr, 1095i77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsalzes für Bauplatten aus Papierhalbstoff,
aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen,
usw., der Tarifnummer 48.09, mit Ursprung in Brasilien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021 /76 des Rates vor-
gesehenen. Zollpri.iferenzen gewährt werden 28. 5. 77 L 132/7
B l~ r ich t i q u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des
Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
(ABI. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977) 24.5. 77 L 128/36
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1008/77 der
Kommission vom 13. Mai 1977 zur Festsetzung der Abschöp-
fungen bei der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen
(ABl. Nr. L 121 vom 14. 5. 1977) 24.5. 77 L 128/36
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
übersitht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 316. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29. Juni 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29. Juni 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im B11n<1,,sq1,scl·1.l>l<11.t Teil T wc,nlen Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
l111 llu11ck~,qc,sctz.illal.t Teil TI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkk <1<111 l111<1chu11qcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c, z II q s h c d i 11 CJ u n g c n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
IH,im V crlaq vor Iicqen. Postt1nschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postlach 1320, 5'.lO0 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
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Di,,sc,r l'rc,is qilt iluch für Bundesqesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<1 til dds l'oslsclic'ck kon lo Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PI e i s dieser /\ n s q ab e: 4,80 DM (4,40 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Im Bezugs-
prc,is isl die Mchrwerlsl.cuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.