998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher
und anderer Vorschriften
Vom 22. Juni 1917
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gungen zur Löschung verpflichtet. Der
sen: Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesi-
chert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig
Artikel 1 mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Grundbuch eingetragen worden wäre.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesge- (2) Die Löschung einer Hypothek, die nach
§ 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst
durch § 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 1976 verlangt werden, wenn sich ergibt, daß die zu
(BGBl. I S. 3317), wird wie folgt geändert: sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird;
der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeit-
punkt ab jedoch auch wegen der vorher beste-
1. § 1179 erhält folgende Fassung: henden Vereinigungen. Durch die Vereinigung
einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163
II§ 1179
Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht
Verpflichtet sich der Eigentümer einem ande- begründet.
ren gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen,
(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die
wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person
Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne daß das
vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs
Recht für den Eigentümer oder seinen Rechts-
auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch
nachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so
eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen
besteht der Löschungsanspruch für den eingetra-
Gunsten die Eintragung vorgenommen werden
soll, genen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.
1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges (4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so
Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangän-
Rentenschuld am Grundstück zusteht oder derung vorgehenden oder gleichstehenden Hypo-
thek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe ent-
2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen sprechend anzuwenden, daß an die Stelle des
anderen Rechts oder auf Ubertragung des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen
Eigentums am Grundstück zusteht; der Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangän-
Anspruch kann auch ein künftiger oder derung tritt.
bedingter sein."
(5} Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger
2. Nach § 1179 werden folgende neue Paragraphen nach den vorstehenden Vorschriften ein
eingefügt: Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Aus-
,,§ 1179 a schluß dieses Anspruchs vereinbart werden; der
Ausschluß kann auf einen bestimmten Fall der
(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluß
dem Eigentümer verlangen, daß dieser eine vor- ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem
rangige oder gleichrangige Hypothek löschen Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht
läßt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der
Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in Ausschluß nicht für alle Fälle der Vereinigung
einer Person vereinigt ist oder eine solche Verei- vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der
nigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der erfaßten Fälle auf die Eintragungsbewilligung
Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypo- Bezug genommen werden. Wird der Ausschluß
thek durch Sondernachfolge auf einen anderen aufgehoben, so entstehen dadurch nicht
übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur
zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereini- vor dieser Aufhebung bestanden haben.
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 999
§ 1179 b (2) Andern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2
(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im bezeichneten Angaben, so ist der Hypotheken-
Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des brief auf Antrag zu ergänzen, soweit nicht die
§ 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von Ergänzung schon nach anderen Vorschriften vor-
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dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek zunehmen ist.
verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintra-
gung mit dem Eigentum jn einer Person vereinigt 5. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. ,, Siegel" die Worte „oder Stempel" eingefügt.
(2) § 1179 a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist
6. § 62 wird wie folgt geändert:
entsprechend anzuwenden."
a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem
3. An§ 1187 wird folgender neuer Satz angefügt: Wort „Siegel" die Worte „oder Stempel" ein-
gefügt.
„Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach
den §§ 1179 a, 1179 b besteht nicht." b) An Absatz 1 wird folgender neuer Satz ange-
fügt:
4. An§ 1196 wird folgender neuer Absatz angefügt: ,, Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Lö-
,, (3) Ein Anspruch auf Löschung der Grund- schungsvormerkung nach § 1179 des Bürger-
schuld nach § 1179 a oder § 1179 b besteht nur lichen Gesetzbuchs."
wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld
mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten,
Artikel 3
nachdem die Grundschuld einem anderen als dem
Eigentümer zugestanden hat." Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-
Artikel 2 blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Änderung der Grundbuchordnung Artikel 53 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert:
Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 1. An § 932 Abs. 1 wird folgender neuer Satz ange-
Artikel 106 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I fügt:
S. 469), wird wie folgt geändert: „Ein Anspruch nach § 1179 a oder § 1179 b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger
1. Nach § 29 wird folgender neuer Paragraph einge- oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der
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fügt: Sicherungshypothek nicht zu.
,,§ 29 a
2. In § 984 Abs. 2 werden nach den Worten „eine
Die Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bür- Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen
gerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; Gesetzbuchs eingetragen ist" die Worte einge-
§ 29 gilt hierfür nicht."
fügt: ,,oder ein Anspruch nach § 1179 a des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs besteht".
2. An § 41 Abs. 1 wird folgender neuer Satz ange-
fügt:
„Der Vorlegung des Brief es bedarf es nicht für Artikel 4
die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach Änderung des Gesetzes über die
§ 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
3. In§ 56 Satz 2 werden nach dem Wort „Siegel" die Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Worte „oder Stempel" eingefügt. Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
4. § 57 erhält folgende Fassung:
kel 10 des Gesetzes vom 23. März 1976 (BGBI. I
,,§ 57 S. 737), wird wie folgt geändert:
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des
Grundbuchblatts und den Inhalt der die Hypo- 1. An § 91 wird folgender neuer Absatz angefügt:
thek betreffenden Eintragungen enthalten. Das ,, (4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber
belastete Grundstück soll mit der laufenden zur Zeit des Erlöschens nach § 1179 a des Bürger-
Nummer bezeichnet werden, unter der es im lichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehen-
Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet bleibenden Hypothek, Grundschuld oder Renten-
ist. Bei der Hypothek eingetragene Löschungs- schuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen
vormer kungen nach § 1179 des Bürgerlichen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch
Gesetzbuchs sollen in den Hypothekenbrief nicht erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grund-
aufgenommen werden. stück befriedigt wird."
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. Nach § 130 wird folgender neuer Paragraph ein- Artikel 6
gefügt: Änderung der Konkursordnung
,,§ 130 a
(1) Soweit für den Gläubiger eines erloschenen In § 24 der Konkursordnung in der im Bundesge-
Rechts gegenüber einer bestehenbleibenden setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröf-
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
§ 1179 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Wir- durch Artikel II § 10 des Gesetzes vom 23. Dezember
kungen einer Vormerkung bestanden, fallen diese 1976 (BGBI. I S. 3845), wird folgender Satz 2 ange-
Wirkungen mit der Ausführung des Ersuchens fügt:
nach § 130 weg. „Dies gilt auch, wenn der Gemeinschuldner dem
(2) Ist bei einem solchen Recht der Löschungs- Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen über-
anspruch nach § 1179 a des Bürgerlichen Gesetz- nommen hat und diese nicht oder nicht vollständig
buchs gegenüber einem bestehenbleibenden erfüllt sind."
Recht nicht nach § 91 Abs. 4 Satz 2 erloschen, so
ist das Ersuchen nach § 130 auf einen spätestens
im Verteilungstermin zu stellenden Antrag des Artikel 7
Anspruchsberechtigten jedoch auch darauf zu
Änderung der Vergleichsordnung
richten, daß für ihn bei dem bestehenbleibenden
Recht eine Vormerkung zur Sicherung des sich
In § 50 Abs. 4 der Vergleichsordnung in der im
aus der erloschenen Hypothek, Grundschuld oder
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Rentenschuld ergebenden Anspruchs auf
311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Löschung einzutragen ist. Die Vormerkung
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
sichert den Löschungsanspruch vom gleichen
1976 (BGBI. I S. 2034), wird folgender Satz 2 ange-
Zeitpunkt an, von dem ab die Wirkungen des
fügt:
§ 1179 a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bestanden. Wer durch die Eintragung der „Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger
Vormerkung beeinträchtigt wird, kann von dem gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen
Berechtigten die Zustimmung zu deren Löschung hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt
verlangen, wenn diesem zur Zeit des Erlöschens sind."
seines Rechts ein Anspruch auf Löschung des
bestehenbleibenden Rechts nicht zustand oder er
auch bei Verwirklichung dieses Anspruchs eine Artikel 8
weitere Befriedigung nicht erlangen würde; die Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Kosten der Löschung der Vormerkung und der
dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu § 1
tragen, für den die Vormerkung eingetragen
vvar." (1) Ein Anspruch nach § 1179 a oder § 1179 b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Arti-
3. An§ 131 wird folgender neuer Satz angefügt: kel 1 dieses Gesetzes besteht nicht für den als Gläu-
biger Eingetragenen oder den Gläubiger einer
.,Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormer- Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die vor
kung nach § 130 a Abs. 2 Satz 1." Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch einge-
tragen worden ist.
Artikel 5 (2) Wird eine Hypothek, Grundschuld oder Ren-
Änderung der Kostenordnung tenschuld auf Grund eines vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gestellten Antrags oder Ersuchens nach
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragen oder ist
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten ein solches nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- zutragendes Recht bereits vor Inkrafttreten dieses
kel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1749), Gesetzes entstanden, so steht dem Gläubiger oder
wird wie folgt geändert: dem eingetragenen Gläubiger des Rechts ein
Anspruch nach § 1179 a oder § 1179 b des Bürgerli-
1. An § 23 Abs. 3 wird folgender neuer Satz ange- chen Gesetzbuchs nicht zu. Dies ist von Amts wegen
fügt: im Grundbuch einzutragen.
"Der Ausschluß des Löschungsanspruchs nach (3) Auf eine Löschungsvormerkung, die vor dem
§ 1179 a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Grundbuch ein-
wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, getragen oder deren Eintragung vor diesem Zeit-
als dessen Inhalt der Ausschluß vereinbart wird." punkt beantragt worden ist, ist § 1179 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs in der bisherigen Fassung anzu-
2. An § 44 Abs. 3 wird folgender neuer Satz ange- wenden. Wird die Eintragung einer Löschungsvor-
fügt: merkung zugunsten eines im Range gleich- oder
„Das gleiche gilt für den Ausschluß des nachstehenden Berechtigten oder des eingetragenen
Löschungsanspruchs nach § 1179 a Abs. 5 des Gläubigers des betroffenen Rechts nach Inkrafttre-
Bürgerlichen Gesetzbuchs." ten dieses Gesetzes beantragt, so gilt das gleiche,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1001
wenn dem Berechtigten wegen Absatz 1 oder 2 ein §3
Löschungsanspruch nadi den §§ 1179 a und 1179 b Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Bürgerlidien Gesetzbudis nicht zusteht. des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.
§2
§4
Auf die Ergänzung des über eine Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld vor Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 6
und 7 am 1. Januar 1978 in Kraft.
dieses Gesetzes erteilten Briefes ist § 57 der Grund-
buchordnung in der bisherigen Fassung anzuwen- (2) Die Artikel 6 und 7 treten am Tage nach der
den. Jedoch soll eine nach Inkrafttreten dieses Verkündung in Kraft; sie gelten auch für
Gesetzes bei dem Recht eingetragene Löschungsvor- Ansprüche, die durch eine vor diesem Zeitpunkt
merkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragene Vormerkung gesichert sind, soweit
auch auf Antrag nicht auf dem Brief vermerkt wer- nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
den. entgegensteht.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen,
nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen
(Lebensmittelkontrolleur-Verordnung)
Vom 16. Juni 1977
Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Lebens- 2. Beobachtungen über mögliche schädliche Be-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au- einflussung von Lebensmitteln durch die Um-
gust 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) wird mit Zustim- welt;
mung des Bundesrcües verordnet: 3. Uberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln,
Tabak,erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
§ 1 Bedarfsg,egenständen durch KontrroUe der Ein-
Anforderungen haltung der Bestimmungen über
a) Kennzeichnung,
(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen
b) K,enntlichmachung,
<lüden von den zuständigen Behörden be:im Vollzug
des Lebensmittelrechts mit der Uberwachung des c) Verbote zum Schutz vor Täuschung,
Verkehrs mi1t Lebensmitteln, Tabakerzeugniss,en, d) Werbung;
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgeg•enständen nur 4. Sinnenprüfung der LebensmHtel, Tabakerzeug-
beauftragt werden, wenn sie befähigt sind ni1sse, kosmetischen Mittel und Bedacrfsg,egen-
1. die nach § 41 Ab:S. 1 Satz 2 des Lebensmitt,el- stände hinsichtlich einer Abweichung von der
und Bedarfsgcgcns1tändegersetz,es vorgeschriebe- Norm;
nen Uberprüfungen und Probenahmen durchzu- 5. einfache physika1ische und chemische Vor-
führen, soweit nicht aus fachlichen Gründen prüfungen oder Messungen wie pH-Wertbes.tim-
diese Tätigkeiten von wissenschaftlichen Fach- mung und Temperaturmessung;
kräften ausgeführt werden müssen, 6. Probenahme;
2. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um 7. Mitwirkung bei der Einziehung und Uber-
Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebens- wachung der unschädlichen Beseitigung be-
mittelr·ecMs zu unterbinden, sowie Straftaten und schlagnahmter LebensmiUel, Tabake,rz.eugnisse,
Ordnungswidf!iukeHen auf diesem Gebiet den zu- kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände;
ständig,en Verfolgungsbehörden in sachdienlicher
Weise anzuzeigen, 8. Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen
und gegebenenfalls Anfertigung von Abschrif-
3. den Gewerbetreibenden im Sinne des § 6 Abs. 2 ten und Auszügen daraus;
des Lebensrnit,tel- und Bedarfsg,egenständegeset-
9. Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durch-
zes Hinwei,se geben zu können, damit Zuwider-
führung von Ermittlungen und Vernehmungen
handlungen gegen lebensmitte],rechtliche Vor-
im Verwaltung,sverfahren sowie Anzeige von
schriften vermieden werden,
Straftat,en und Ordnungswidrigkeiten;
4. Verbrauche,r über die Grundzüge de,s Lebens- 10. Betr,iebskontrollen;
mittelrechts und über seinen Vollzug aufzukfären.
1l. Anfertigung von Niederschriften über Außen-
(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Täitig- diens1tfätigkeit;
keiten befähigt sein: 12. andere Büroarbeiten wie Führung von Listen
1. Uberwachung des Verkehrs mit Lebensmititeln, und Karteien, Meldungen und Statistiken auf
Tabakerzeugni,ssen, kosmetischen Mitteln und dem Gebiet de,r LebensmHtelüberwachung, ein-
Bedarfsgegens:tänden durch Kontrolle der Ein- facher Schriftverkehr;
hal1tung der Bestimmungen über 13. Mitarbeit bei sons:tigen durch die zuständige Be-
a) Schutz der Gesundhc~it, hörde oder die Sachverständigen veranlaßten
b) Hygiiene, Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf
c} Zusatzstoffe, mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in
denen Lebensmittel, Tabakerzeugniss,e, kosme-
d) Bestrahlung,
tische Mittel oder Bedarfsg,eg•enstände herge-
e) Pflanz,enschutz- und sonstige Mittel, stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
f} Stoffe mi,t pharmakologischer Wirkung; werden.
Nr :rn cler Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1003
§ 2 Uberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln,
Anforderungsnac:hweis Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Be-
darfisg,egenständen erforderlich sind. Die Prüfung
(1) Die ./\nlonlcrun9cn nc1ch § 1 erfüllt, wer kann in Teilabschnitten abgelegt werden. Sie kann
1, den erfol~J reichen Abschluß der I lauptsclrnlc oder auch durch lehrgangsbegleitende Leis.tungskontrol-
einen gleichw(~rti9en Bi ldunr1sabschluß, len ersetzt werden.
2. eine erfolgreich abgeschlossr-ne Ausbildung oder § 4
eine rnindostens zwcijiförige praktische Tätigkeit
in einem Beruf, der Kenntnisse und Fer,tigkeit,en Fortbildung
auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Die in § 1 genannten Personen haben mindestens
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln oder alle drei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen teil-
Bedarfsgegenständen vermittelt, im Po}izeivoll- zunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse er-
zugsdicnst oder im Dienst der allgemeinen Ver- weiter,t und neue Erkenntniss,e und Entwicklungen
waltung und auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt
3. den erfolgreidicn Ahschhiß eines Lehrgangs nach werden.
§3
§ 5
nachweist.
Vorschriften der Länder
(2) Vom Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 kann in
Die zuständigen obersten Landesbehörden erlas-
Ausnahmefällen abgesehen worden.
sen nach Maßgabe dieser Verordnung nähere Vor-
schriften über den Lehrgang, die Prüfung {§ 3) und
§ 3 die Fortbildung (§ 4). Sie können eine andere, er-
Lehrgang folgreich abgeschlossene Ausbildung nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehr-
(1) D(• r Lehrgang dauer!t 24 Monate. Er gliedert gangs nach § 3 anrechnen, sofern die Dauer der
sich in tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht beruflichen Tätigkeit einschließlich der Ausbildung
und geregelte praktische Unterwei,sung einschließ- mindestens drei Jahre betragen hat. Abweichend
lich Praktika in chemischen Untersuchungsämtern, von Sa!tz 2 und von § 3 Abs. 1 Satz 1 können auf
Veterinänmternuchungsämtern und Medizinalunter- Antrag zwölf Monaite auf die Dauer des Lehrgangs
suchungsämtern. angerechnet werden, wenn die erfolgreiche Ab-
(2) Im Rahmen des Lehrgt1ngs sind Kenntnisse und legung einer Meisterprüfung in einem Lebensmittel-
Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln: handwerk nachgewiesen wird.
1. Allgemeine Rechtskunde, Verwaltungsrecht,
Verwaltungstechnik, § 6
2. Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeiten- Ausnahmen und Ubergangsvorschriiten
recht, Recht der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, (1) Diese Verordnung gilt nicht für
3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabak- 1. Prüfer (Weinkontrolleure) nach § 58 Abs. 3 des
erzeugnissen, kosmetischen Mittieln und Bedarfs- Weingesetzes,
geg,enständen einschließlich Weinrecht, 2. Geflügelfleischkontrolleure nach § 29 Abs. 2 des
4. Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eich- Geflügelfleischhygienegesetzes,
recht,
3. Personen, die nach § 4 des Fleischbeschaugeset-
5. Warenkunde einschließlich der Technologie und zes zur Vornahme der Schlachttier- und Fleisch-
des Umgangs mit Lebensmitteln, beschau sowie der Trichinenschau befugt sind,
6. Warenkunde einschließlich der Technologie und und
des Umgangs mit Tabakerzeugniis1sen, kosmeti- 4. Hilfskräfte nach § 7 des Durchführungsgesetzes
schen Mitteln und Bedarfsgegenständen, EWG-Richtlinie Frisches Fleisch.
7. Lebensmittel- und Betriebshygiene,
(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als
8. Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseiti- erfüllt bei Personen,
gung,
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
9. Ernährungslehre einschließlich ihrer biologi- ordnung Aufgaben der Uberwachung des Ver-
schen Grundlagen, kehrs mi1t Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kos-
10. Mikrobiologie und Parasitologie; Verhütung meitischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
und Bekämpfung übertragbarer Kr,ankheiten, wahrnehmen oder
Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbe- 2. eine Ausbildung auf Grund entsprechender lan-
kämpfung.
desrechtlicher Vorschriften vor dem Tage des
(3) Deir Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, Inkrafttretens dieser Verordnung begonnen haben
durch die festzustellen ist, ob der Prüfling über die und sie danach nach diesen landesrechtlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Vorschriften abschließen.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Die Länder tragen dafür Sorge, daß die in Ab- § 7
satz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erfordmlich, Berlin-Klausel
durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätig- leitungsgesetzes in Verbindung mit Aritikel 11 de,s
keiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt. Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
(4) Personen, die weder den Lehrgang (§ 3) er- vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land
folgreich abgeschlossen haben noch unter § 6 Abs. 2 Berlin.
§ 8
fallen, dürfen mit Uberwachungsaufgaben nur vor-
läufig und längstens bis zum 1. Juli 1982 betraut Inkrafttreten
werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 16.Juni 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Verordnung
zur Durchführung des§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Bestimmung von Krankheiten
für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge)
Vom 20. Juni 1977
Auf Grund des § 31 Abs. 3 Satz 3 des Beamten-
versorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I
S. 2485) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates:
§ 1
Als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes werden die in der An-
lage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. De-
zember 1976 (BGBI. I S. 3329) in der jeweils gelten-
den Fassung genannten Krankheiten mit den dort im
einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1005
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Schiedsämter
für die kassenärzlliche (kassenzahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsordnung)
Vom 20. Juni 1977
Auf Grund des § 3b8 i Abs. 7 der Reichsversiche- 5. In§ 10 Satz 1 und§ 12 Satz 2 werden jeweils nach
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, dem Wort „Vorsitzenden" die Worte „und die
Gliederungsnummer B20-l, veröffentlichten berei- zwei weiteren unparteiischen Mitglieder" einge-
nigten Fassung und unter Berücksichtigung des fügt.
Artikels 1 § 1 Nr. 13 des Ceselzes vom 28. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3871) wird nach Beratung mit den 6. In § 17 werden die Worte „nach der Gebühren-
Bundesausschüssen der Arzte/Zc1lrntirzte und Kran- ordnung für Zeugen und Sachverständige" durch
kenkassen sow i<~ rn it Zust.iu1m u ng des Bundesrates die Worte „entsprechend dem Gesetz über die
verordnet: Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
gen" ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
Die Schiedsamtsordnung vom 28. Mai 1957
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Schiedsam-
(BGBl. I S. 570) wird wie folgt geündert:
tes, die auf Grund der Schiedsamtsordnung in der
bisher geltenden Fassung bestellt worden sind,
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort bleibt unberührt. Für die Amtsdauer der auf Grund
„Vorsitzenden" die Worte ,, , zwei weiteren dieser Verordnung neu zu bestellenden unparteii-
unparteiischen Mitgliedern" eingefügt. schen Mitglieder gilt § 3 Satz 2 der Schiedsamtsord-
nung.
2. In § 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem (2) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
Wort „Stellvertreter" jeweils die Worte „sowie anhängigen Schiedsverfahren gilt bis zu deren
die zwei weiteren unpMtciischen Mitglieder und Abschluß die Schiedsamtsordnung in der bisher gel-
deren Stellvertreter" eingefügt. tenden Fassung weiter.
3. In § 5 Satz 3 wcrdt~n nach dem Wort „Vorsitzen- Artikel 3
den" die Worte „und der zwei weiteren unparteii- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
schen Mitglieder" eingefügt. leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
4. In § 8 Satz 1 und § 9 Satz 1 werden jeweils nach vom 28. Juni 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land
dem Wort „Vorsitzenden" die Worte „und die Berlin.
zwei weiteren unparteiischen Mitglieder" einge-
fügt und jeweils die Bezeichnung „I b" durch den Artikel 4
Buchstaben „C" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Gewährung einer Prämie
für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen
und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung
Vom 22. Juni 1977
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 und des § 9 (3) Im Falle der Ausfuhr in ein Land außerhalb
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sendet
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I die zuständige Zollstelle die mit der Bestätigung der
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes Ausfuhr versehene Kennkarte unmittelbar an den
vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden Erzeuger zurück.
sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 § 4
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Fälle höherer Gewalt
Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft Liegt ein Fall höherer Gewalt der in den in § 1
verordnet: genannten Rechtsakten bezeichneten Art vor, so
werden unter den dort genannten Voraussetzungen
§ 1 bei Nichteinhaltung der vom Antragsteller einge-
Anwendungsbereich gangenen Verpflichtungen die bereits gezahlten
Prämienbeträge nicht wiedereingezogen sowie die
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Einhaltung der genannten Verpflichtungen für eine
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der bestimmte Zeit ausgesetzt und der Nichtvermark-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften hin- tungs- oder Umstellungszeitraum entsprechend ver-
sichtlich der Gewährung einer Prämie für die Nicht- schoben.
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und
§ 5
für die Umstellung von Mi.lchkuhbeständen zur
Fleischerzeugung. Prämienbescheid
Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.
§ 2
Antrag
§ 6
Der Antrag auf GewährunrJ der Prämie ist nach Aufbewahrungs- und Duldungspflichten
dem Muster, das der Bundesmini.ster für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger be- (1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm ver-
kanntmachen wird, in vier Stücken bei der nach bleibenden Ausfertigungen der Kennkarte sowie
Landesrecht zusti.indigen Stelle einzureichen. Dber alle Unterlagen über die in seinem Betrieb gehalte-
nen Rinder und Schafe sieben Jahre lang aufzube-
die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
wahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften
schriebenen Angaben hinaus muß der Antrag die
eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.
Angabe der Landwülschaftsflächen enthalten, die
vom Antra~rsteller zum Zeitpunkt der Antragstel- (2) Der Prämienempfänger hat den nach Landes-
lung bewirtschaftet werden. recht zuständigen Stellen und den Landesrechnungs-
höfen das Betreten der Betriebsräume während der
Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kom-
§ 3 menden besonderen Aufzeichnungen, Belege und
Kennzeichnung sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ver- liche Unterstützung zu gewähren.
sieht jedes zum Betrieb des Antragstellers ge-
hörende mindestens 6 Monate alte weibliche Haus- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflich-
ten obliegen auch dem Betriebsnachfolger.
rind, das zur Erzeugung von zur Vermarktung be-
stimmter Milch geeignet ist, mit einer das Tier un-
verwechselbar kennzeichnenden Ohrmarke. § 1
(2) Außerdem stellt sie für jedes der in Absatz 1 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
bezeichneten Tiere eine Kennkarte nach dem in den (1) Der Prämienempfänger trägt auch nach Emp-
in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen fang der Prämie in dem Verantwortungsbereich, der
Muster in dreifacher Ausfertigung aus. Die Kenn- nicht zum Bereich der nach Landesrecht zuständigen
karte erhält als Seriennummer die Nummer der Ohr- Stellen gehört, die Beweislast für das Vorliegen der
marke. Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie bis
Nr. ]8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1007
zum Ablauf des zweiten Jcthres, das dem Kalender- § 8
jahr der Auszahlung der jeweiligen Prämienrate Berlin-Klausel
folgt. Satz 1 findet auch uuf den Betriebsnachfolger
Anwendung. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-
Marktorganisationen auch im Land Berlin.
punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei
Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun- § 9
desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats
Inkrafttreten
geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses
Monats zugrunde zu legen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Zulassung einer neuen Numerierung der Gefahrklassen
bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 22. Juni 1977
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(BGBJ. I S. 2121) wird nach Anhören der zusUindigen obersten Landesbehörden verordnet:
§1
Bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) vom 10. Mai 1973 (BGBI. I S. 449), geändert durch die Gefahr-
gutVStr-Umstellungs- und ÄnderungsV vom 27. Juli 1976 (BGB!. I S. 1950), darf ab 1. Juli 1977 für
die Bezeichnung der gefährlichen Güter zusätzlich zu oder anstelle der in dieser Verordnung vor-
geschriebenen Numerierung der Gefahrklassen die aus der nachstehenden Gegenüberstellung
ersichtliche, im internationalen Straßen- und Eisenbahnverkehr ab 1. Juli 1977 vorgeschriebene
neue Numerierung der Gefahrklassen verwendet werden:
Bisherige NurnPrierung der Gefahrklassen Neue Numerierung der Gefahrklassen
Ia. Explosjve Stoffe und Gegenstände 1a Explosive Stoff,e und Gegenstände
Ib Mit expJosivPn Stoffen geladene tb Mit explosiven Stoffen geladene
Gegenstände Gegenstände
Ic Zündwaren, Feuerwerkskörper und 1c Zündwaren, Feuerwerkskörper und
ähnliche Güter ähnliche Güter
Id Verdichtcle, verflüssigte oder unter 2 Verdichtete, verflüssigte oder unter
Druck gelöste Gase Druck gelöste Gase
Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündliche Gase entwickeln entzündliche Gase entwickeln
II Selbstentzündliche Stoffe 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
IIIa Entzündbare flüssige Stoffe 3 Entzündbare flüssige Stoffe
IIIb Entzündbare feste Stoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe
IIIc Entzündend (oxydierend) 5.1 Entzündend (oxydierend)
wirkende Stoffe wirkende Stoffe
IVa Giftige Stoffe 6.1 Giftige Stoffe
IVb Radioaktive Stoffe 7 Radioaktive Stoffe
V Ätzende Stoffe 8 Ätzende Stoffe
VI Ekelerregende oder ansteckungs- 6.2 Ekelerregende oder ansteckungs-
gefährliche Stoffe gefährliche Stoffe
VII Organische Peroxide 5.2 Organische Peroxide
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr. 38 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1009
Vierte Verordnung
zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
Vom 23. Juni 1977
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die 3. § 8.04 erhält folgende Fassung:
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
,,§ 8.04
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Liegeplatz für Fahrzeuge, die Ammoniak
Fassung, zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes oder gleichgestellte Stoffe befördern
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. Au- (§ 1.04 Nr. 7 Bild 9)
gust 1975 (BGBl. I S. 2121), wird verordnet: Für Fahrzeuge, die zwei rote Kegel nach § 3.33
Nr. 1 Buchstabe b entsprechend § 3.38 der Rhein-
Artikel 1 schiffahrtpolizeiverordnung bei Tage führen
Die Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein - müssen, wird bestimmt:
Anlage der Verordnung zur Einführung der Vor- Liegeplatz von km 669,00 bis 669,30._"
schriften für die Reeden auf dem Rhein vom 13. Au-
gust 1970 (BGBl. I S. 1307) ---, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 17. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3624), 4. § 8.06 erhält folgende Fassung:
werden wie folgt geändert: · ,,§ 8.06
1. § 8.02 erhält folgende Fassung: Liegeplatz für Fahrzeuge,
,,§ 8.02 die feuergefährliche Stoffe befördern
(§ 1.04 Nr. 3 Bild 5)
Allgemeiner Liegeplatz
(§ 1.04 Nr. 1 Bild 3) Für Fahrzeuge, die einen blauen Kegel nach
§ 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung bei
Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.37 Tage führen müssen und die an der Verlade-
oder § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung brücke der Union Kraftstoff laden oder löschen
bei Tage führen müssen und in Wesseling laden wollen oder geladen oder gelöscht haben, wird
oder löschen wollen oder geladen oder gelöscht bestimmt:
haben, wird bestimmt:
Liegeplatz von km 670,33 bis 671,80." Liegeplatz von km 668,45 bis 668,95."
2. § 8.03 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,§ 8.03
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Allgemeiner Liegeplatz für die Schubschiff ahrt leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Geset-
(§ 1.04 Nr. 2 Bild 4) zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
Für leere Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
kein Zeichen nach § 3.37 oder § 3.38 der Rhein-
schiffahrtpolizeiverordnung bei Tage führen
müssen, wird bestimmt: Artikel 3
Liegeplatz von km 669,90 bis 670,20." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
mm Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil 'I
Zweite Verordnung
zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
(BinSchStrO)
Vom 23. Juni 1977
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die sichtbar sein und an geeigneter Stelle und in
Auf gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- ausreichender Höhe gesetzt werden, damit es
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- von dem nachfolgenden Anhang gesehen
derungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten werden kann."
Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes
vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert wor- 4. § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
den ist, wird verordnet:
,,c) als hintere Lichter:
§1 I) drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei
Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März weiße helle Lichter auf dem schiebenden
1971 (BGBI. I S. 178 -- Anlageband - und S. 384), Fahrzeug in einer waagerechten Linie
zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Novem- senkrecht zur Längsebene mit einem seit-
ber 1975 (BGBI. I S. 2921), wird vorübergehend wie lichen Abstand von etwa 1,25 m und in
folgt geändert: ausreichender Höhe, daß sie nicht durch
eines der anderen Fahrzeuge des Verban-
des verdeckt werden können;
1. Nach § 1.15 Nr. 4 wird folgende neue Nummer 5
eingefügt: II) ein weißes gewöhnliches Hecklicht oder
ein weißes helles Hecklicht auf jedem
,,5. Das Einbringen von fettlösenden Reinigungs- anderen Fahrzeug, dessen ganze Breite
mitteln mit emulgierender Wirkung in die von hinten sichtbar ist. Befinden sich in
Bilge ist verboten, sofern nicht die Sammel- dem Verband außer dem schiebenden Fahr-
stelle vorher zugestimmt hat. Dieses Verbot zeug mehr als zwei von hinten sichtbare
gilt nicht für Stoffe, welche die Wirkungs- Fahrzeuge, so ist dieses Licht nur von den
weise der Olabscheider nicht beeinträchtigen beiden äußeren Fahrzeugen zu führen."
{z. B. Produkte der Kategorie K3 der Klasse
III a des ADNR)."
5. § 7.09 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
„b) den in Rn 10 105 Absatz 1 Satz 1 des ADNR
genannten Vorschriften entsprechen und
2. § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: demnach ein Zulassungszeugnis nach Rn
10 105 Absatz 1 Satz 3 des ADNR besitzen."
„c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht
oder ein weißes helles Licht, das über einen
Horizontbogen von 135°, und zwar 67° 30' §2
von hinten nach jeder Seite sichtbar sein
muß und nur in diesem Bogen sichtbar sein Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
darf." leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
3. § 3.09 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
.,b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 2 Buch-
stabe c ein gelbes gewöhnliches Licht oder §3
ein gelbes helles Licht; dieses muß über den Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft
gleichen Horizontbogen wie das Hecklicht und mit Ablauf des 30. Juni 1980 außer Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
N1·. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1971 1011
Verordnung
über die einmalige Unfallentschädigung
nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Be- 2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen
amtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und be-
(BGBl. I S. 2485) verordnet die Bundesregierung mit festigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige
Zustimmung des Bundesrates: des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luft-
fahrzeugführer vorher erkundet ist;
§ 1 3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm, ,
Flugdienst 4. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung
dazu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der
(1) Flugdienst im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1
Rotoren eines Drehflüglers oder beim Abseilen
Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist jeder
oder Aufseilen an einem Drehflügler.
Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur
Durchführung eines Flugauftrages oder eines sonsti-
gen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts § 2
bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist. Besonders gefährdetes fliegendes Personal
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start (1) Beamte, die
oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen 1. zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder
Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahr- Turbinenantrieb gehören,
zeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit
Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flug- 2. in der Ausbildung zum Angehörigen der Besat-
auftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Lan- zung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehe?
dung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umge-
aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luft- schult werden,
fahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem 3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung
Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüg- oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliege-
lern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen. rischer Prüfungen gehören,
(3) Zum Flugdienst gehören auch 4. Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
1. bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinen- 5. einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1)
antrieb durchführen,
a) das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von 6. zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das
der Park- zur Startposition und das Rollen, sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder
Schweben oder Abschwimmen nach dem Ver- Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
lassen der Start- und Landebahn oder des
sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegen-
Landepunktes zur Parkposition,
den Personals.
b) der Betrieb im Stand vom Anlassen des Trieb-
werkes bis zum Stillstand des Triebwerkes (2) Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich er-
sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk teilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes,
zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mit-
Positionswechsel, fliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 3 § 5
Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Beamte im Bergrettungsdienst
Betriebszustand (1) Beamte, die
(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 1. Bergführer sind oder an Bergführerlehrgängen
Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen teilnehmen,
1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter 2. aus dienstlichen Gründen Bergnothilfe leisten,
über Grund, 3. für die Bergnothilfe ausgebildet werden oder
2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen, 4. Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbil-
3. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit dung sind,
einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist, sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2
4. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug, Beamte im Bergrettungsdienst.
5. zur Durchführung von Messungen im Rahmen (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung,
der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meß- die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Berg-
flug), nothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern
ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwie-
6. im Gebirge bei e.inem seitlichen Abstand von rigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen,
weniger als 20 Meter zu einer Steilwand, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden
7. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen
Luftfahrzc.mglypen oder Luftfahrzeugen im Rah- im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den
men einer beabsichtigten Änderung des bisheri- Beamten für die Bergnothilfe in Ubung zu halten.
gen Verwendungszwecks,
8. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen, § 6
Munitionsuntersuchungspersonal
9. zur Uberprüfung von überholten Luftfahrzeugen
oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luft- (1) Beamte, die zur Untersuchung von Munition
fahrzeugteilen, dienstlich eingesetzt, und Beamte, die dabei als
Hilfskräfte tätig sind; gehören während des dienst.:.
10. zur Durchführung von Triebwerks- und Geräte-
erprobungen. liehen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum be-
sonders gefährdeten Munitionsuntersuchungsperso-
(2) Einern besonders gefährlichen Auftrag im nal.
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die
(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosiv-
Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem
stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen.
erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort Zur Erzeugung von Feuer, Rauch und künstlichem
bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf
Nebel oder einer anderen Wirkung können die
Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden
Gegenstände auch andere Stoffe enthalten.
Umstände ergibt.
(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das
(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebs- dienstlich angeordnete Untersuchen (Prüfen und
zustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor Feststellen des Zustandes) von Munition, deren Zu-
1. für die Dauer des Start- und Landevorganges (§ 1 stand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt
Abs. 2), ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit
2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flug- der Untersuchung im Zusammenhang stehen, ins-
auftrages notwendigen Durchfliegens von besondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Beför-
Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug dern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen,
nach Instrumentenflugregeln fliegen muß, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.
3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist. § 7
Angehörige von Verbänden für besondere
§ 4
polizeiliche Einsätze
Helm- und Schwimmtaucher (1) Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Be-
(1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem kämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten
Helmtauchgerät ausgebildet, in Ubung gehalten oder Verbänden des Bundesgrenzschutzes und entspre-
eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die chenden Polizeiverbänden der Länder dienstlich ein-
zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät gesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige
ausgebildet, in Ubung gehalten oder eingesetzt wer- von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze.
den, sind Schwimmtaucher. Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemein-
sam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Ge-
Dienstverrichtung, waltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet wer-
1. des Helmtauchers vom Schließen bis zum Offnen den.
des Heimfensters, (2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung,
2. des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Ab- die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Be-
setzen der Schwimmaske. kämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer
Nr. :rn ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1013
SonderuusbilduniJ dilzll vorqcnomrnen wird und nach § 9
der Art des Einsillzcs oder der Sonderausbildung
Berlin-Klausel
über die im Poli!'.<~idir'nst ifüliclw Ccfohrchmg hinaus-
geht. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leilungsgesetzes in Verbindung mit§ 108 Satz 2 des
§ 8
Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Andere Angehörige des öHentlichen Dienstes
Für Angeslellte und Ar bei !.er, zu deren Dienst- § 10
obliegenheiten Tätigkeiten der in § 43 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeich- Inkrafttreten
neten Art gehören, gellen die §§ 1 bis 7 entspre- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
chend. nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung
nach§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Barwert-Verordnung)
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 20 des Ersten §2
Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts
Barwert einer Anwartschaft
vom 14. Juni 1976 (BGBI. I S. 1421) eingefügten auf lebenslange Leistungen
§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine
Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei- lebenslange Versorgungsleistung wird ermittelt,
nigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2
Zustimmung des Bundesrates: Nr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszu-
gleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungs-
§ 1 faktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegen-
Barwert zur Errechnung des Versorgungsausgleichs den Tabellen 1 bis 3 ergibt.
(1) Für die Errnill.lung des Wertunterschiedes ist (2) Ist eine Versorgung wegen Alters und Berufs-
bei oder Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus
a) den in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist
Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen oder die Tabelle 1 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das
Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des
Altersversorgung, 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 1
b) den in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 des Bürgerlichen um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich
Gesetzbuchs bezeichneten sonstigen Renten oder nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu
ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der
Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjah-
Erwerbsunfähigkeit zu dienen bestimmt sind, res liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 5 vom
oder Anwartschaften hierauf Hundert zu kürzen, höchstens jedoch um 25 vom
das Altersruhegeld zugrunde zu legen, das sich Hundert.
ergäbe, wenn ihr Barwert als Beitrag in der gesetzli- (3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder
chen Rentenversicherung entrichtet würde. Dies gilt besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwart-
nicht, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu glei- schaft, so ist die Tabelle 2 anzuwenden. Für jedes
cher Weise steigt wie der Wert der in§ 1587a Abs. 2 Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der
Nr. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich- Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die
neten Versorgungen und Anwartschaften (volldyna- Werte der Tabelle 2 um 14 vom Hundert zu erhöhen.
mische Versorgungen) und sie daher mit diesen Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente
unmittelbar vergleichbar sind; dies gilt ferner nicht nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind
in den Fällen des Buchstaben b, wenn die Leistun- die Werte der Tabelle 2 um 9 vom Hundert zu
gen ausschließlich aus einem Deckungskapital oder kürzen, höchstens jedoch um 75 vom Hundert.
einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt
werden. Einer Anwartschaft steht die Aussicht auf (4) Ist nur eine Versorgung wegen Berufs- oder
eine Versorgung gleich. Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus son-
stigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
Tabelle 3 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das
die Leistungen aus den in § 1587a Abs. 2 Nr. 5 des Höchstalter für den Beginn der Rente wegen Berufs-
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten oder
oder Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des
Rentenanwartschaften auf Grund eines Versiche-
65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 3
rungsvertrages nicht oder nicht ausschließlich aus um 6 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um
einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Le-
Deckungsrücklage gewährt werden.
bensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 3 um
(3) Der Barwert ist nach Maßgabe der folgenden 6 vom Hundert zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf
Vorschriften aus den Tabellen zu ermitteln, die die- jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich
ser Verordnung anliegen. bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe. Bei einer
Nr. 38 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1015
stejqenden J\n wdrt c;clidft rich t.d sich der Jahresbe- stung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht
trag der anszuglPiclwnd<,11 Rente n,H'h der Versor- wird, der sich aus der anliegenden Tabelle 4 ergibt.
gung, die sich hPi Ei11t.ri1 L der Bcruls- oder Erwerbs-
unfähigkPil illl i liichslc1l!cr cr(J~ibc:. (2) Zur Ermittlung des Barwerts einer bereits
laufenden Versorgungsleistung, die zeitlich begrenzt
ist, ist zunächst nach Absatz 1 zu verfahren. Von
§3
dem danach ermittelten Betrag ist für jedes Jahr,
Barwu'l einer Anwartschaft um das die Restlaufzeit 10 Jahre unterschreitet, ein
auf zeit.lieh bPurenzt lauf ende Leistungen Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen. Der
(1) Zur [rrn i Lt l u tt~J dc·s J-Luw(•rts <~i ncr Anwart- Barwert ist jedoch nicht höher als die Summe der
schaft auf t:inc '.1.<·itlich lH•qrc nzt lcrnfondc Leistung
1
vom Ende der Ehezeit an noch zu erwarteten Lei-
ist zunüchst: n,H h § '2 ,u vc:r ldhrcn. Der danach stungen.
ermittelte Bctrc1q ist uc'rnlif) /\fJ~;,1!1 '2 zu kürzen. §5
(2) f<ür jedPs Jilhr w11 (L1s die, in der Versorgungs- Höchstbetrag des Barwerts
regelunu \,orge:spllf'll(' L111fzeit 10 Ji11lrc unterschrei-
tet, ist ein AIJschliuJ vor1. 10 \ orn I lundcrt vorzuneh- Der nach den vorstehenden Vorschriften ermit-
men. Wird eirw Vc1-sorqu119 cillcin weqen Berufs- telte Barwert ist soweit zu kürzen, als im Einzelfall
oder Erwcrbsun[~ihiqkcil nur bis 111 dem in der Ver- die Entrichtung des Barwerts als Beitrag in der
sorgun9sregclunu vorgcs( 1wm•n Höchstalter ge-
0
gesetzlichen Rentenversicherung aus dieser zu einer
währt, ist ein Abschlag von 50 vom Hundert vor- höheren Rente führen würde, als sie der Berechnung
zunehmen, wenn steh nicht nach Salz 1 ein höherer des Barwerts zugrunde gelegen hat.
Kürzungsbetrt1tJ Prgibt. Der Barwert ist jedoch nicht
höher als die Summe der vorn Ende der Ehezeit an §6
noch zu erwartenden Leistungen, wenn unterstellt Berlin-Klausel
wird, daß der Versorqun~rsf all :r.um Ende der Ehezeit
eingetreten ist. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 12
§4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Fami-
lienrechts auch im Land Berlin.
Barwert einer lauf enden Leistung
(1) Der Barwert einer bereits laufenden lebenslan- §1
gen Versorgungsleistung wird ermittelt, indem der
Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4 oder 5 Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Lei- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 24, Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Voge 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 1
Tabelle 1
Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange, nicht volldynamische Versorgung wegen Alters und
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit(§ 2 Abs. 2)
Der Verv.ielfacher ist auf den Jahresbetrag der auszugleichenden Versorgung anzuwenden.
Lebensalter Lebensalter
zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit
bis 25 1,0 ·45 3,0
26 1, 1 46 3,2
27 1,1 47 3,3
28 1,2 48 3,5
29 1,3 49 3,7
30 1,3 50 3,9
31 1,4 51 4,2
32 1,5 52 4,4
33 1,6 53 4,6
34 1,7 54 4,9
35 1,8 55 5,1
36 1,9 56 5,4
37 2,0 57 5,7
38 2,1 58 6,0
39 2,2 59 6,3
40 2,3 60 6,6
41 2,4 61 7,0
42 2,5 62 7,4
43 2,7 63 7,8
44 2,8 64 8,4
ab 65 9,0
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind
die Werte dieser Tabelle um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der An-
merkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen, für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der
Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, um 5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.
Nr. 38 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1017
Anlage 2
Tabelle 2
Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange, nicht volldynamische Altersversorgung(§ 2 Abs. 3)
Der Vervielfacher ist auf den Jahresbetrag der auszugleichenden Versorgung anzuwenden.
Lebensalter Vervielf acher Lebensalter Vervielf acher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 0,7 45 2,3
26 0,8 46 2,4
27 0,8 47 2,6
28 0,9 48 2,7
29 0,9 49 2,9
30 1.,0 50 3,1
31 1,0 51 3,3
32 1,1 52 3,5
33 1, 1. 53 3,7
34 1,2 54 4,0
35 1,3 55 4,3
36 1,3 56 4,6
37 1,4 57 4,9
38 1,5 58 5,2
39 1,6 59 5,6
40 1,7 60 6,1
41 1,8 61 6,5
42 1,9 62 7,0
43 2,0 63 7,6
44 2,1 64 8,3
ab 65 9,0
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind
die Werte dieser Tabelle um 14 vom Hundert zu erhöhen, für jedes Jahr, um das der Beginn der Alters-
rente nach dc>.r Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, um 9 vom Hundert, höchstens aber um 75 vom Hun-
dert, zu kürzen.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
Tabelle 3
Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange,
nicht volldynamische Versorgung wegen Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 4)
Der Vervielfacher ist auf den Jahresbetrag der
i:lllszuglcichenden Versorgung anzuwenden.
Lebensalter
Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit
bis 29 0,6
30 bis 39 1,0
40 bis 45 1,5
46 bis 51 2,0
52 bis 60 2,4
61 bis 62 1,9
63 1,4
64 0,8
ab 65 0,4
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den
Beginn der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsun-
fähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres
liegt, sind die Werte der Tabelle um 6 vom Hundert
zu kürzen, für jedes Jahr, um das das Höchstalter
nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, um
6 vom Hundert zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf
bei der Tabelle 3 jedoch nicht den Vervielfacher
übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1
ergäbe.
Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1019
Anlage 4
Tabelle 4
Barwert einer bereits laufenden lebenslangen, nicht volldynamischen Leistung (§ 4)
Der Vervielfacher ist auf den Jahresbetrag der auszugleichenden Versorgung anzuwenden.
Lebensalter Lebensalter Vervielfacher
Vervielf acher zum Ende der Ehezeit
zum Ende der . Ehezeit
bis 25 6,7 61 9,6
26 7,0 62 9,5
27 7,3 63 9,3
28 7,6 64 9,2
29 7,9 65 9,0
30 8,1 66 8,7
31 8,4 67 8,5
32 8,6 68 8,2
33 8,8 69 7,9
34 9,0 70 7,7
35 9,2 71 7,4
36 9,5 72 7,1
37 9,7 73 6,9
:38 9,9 74 6,6
39 10,1 75 6,4
40 10,2 76 6,1
41 10,3 77 5,9
42--53 10,4 78 5,6
54-55 10,3 79 5,4
56 10,2 80 5,1
57 10,1 81 4,9
58 10,0 82 4,7
59 9,9 83 4,5
60 9,8 84 4,3
ab 85 4,0
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, c) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 1 Abs. 4 und § 8 des Ge-
„Bei der Einfuhr ist sowohl der Eingang von
setzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren aus dem Ausland in eine Einfuhrart
Warenverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (unmittelbare Einfuhr) als auch ihr Ubergang
Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten berei- aus einer Einfuhrart in eine andere Einfuhr-
nigten Fassung verordnen der Bundesminister für art anzumelden; hierbei ist, soweit die An-
Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen mit meldepapiere dies vorsehen, die vorher an-
Zustimmung des Bundesrates: gemeldete Einfuhrart anzugeben."
Artikel 1 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren- aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
verkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 1974 (BGBl. I S. 843) wird wie folgt geändert: ,, 1. die Zollabfertigung von ausländi-
schen Waren zum freien Verkehr,
ausgenommen die Einfuhr
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) zur Freigutveredelung (§ 4 Abs. 4
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „zoll- Nr. 1),
rechtlich zugelassener" gestrichen. b) von Nachholgut (§ 4 Abs. 5),
b) In Absatz 2 erhalten die Nummern 1 und 2 c) nach passiver Veredelung (§ 4
folgende Fassung: Abs. 9),
,, 1. Einfuhrarten: d) zur wirtschaftlichen Lohnverede-
lung (§ 4 Abs. 12),
a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2
Abs. 2 und 3), e) nach wirtschaftlicher Lohnverede-
lung(§ 4 Abs. 15);".
b) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),
c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 bb) In Nummer 3 werden zwischen den Wor-
Abs. 3 bis 5) ten „ Verarbeitung" und "in" die Worte
„für Rechnung eines im Erhebungsgebiet
aa) zur Eigenveredelung,
ansässigen Eigentümers" eingefügt.
bb) zur Lohnveredelung,
d) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Abs. 9), ,,(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist
e) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnver- die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs,
edelung (§ 4 Abs. 12), ausgenommen die Ausfuhr von Ersatzgut bei
f) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohn- Freigutveredelung oder im Vorgriff (§ 4
veredelung(§ 4 Abs. 15); Abs. 6), die Ausfuhr von Waren zur passiven
Veredelung (§ 4 Abs. 8), die Ausfuhr von
2. Ausfuhrarten: Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung
a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 (§ 4 Abs. 13) sowie die Ausfuhr von Waren
Abs. 4), zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4
b) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 5), Abs. 14)."
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung
(§ 4 Abs. 6) 3. § 3 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
aa) nach Eigenveredelung, "(3) Als Einfuhr auf Lager gilt di,e Zollabferti-
bb) nach Lohnveredelung, gung von ausländischen Waren zu einer vor-
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 übergehenden Zollgutverwendung, ausgenom-
Abs. 8), men Umschließungen, Verpackungsmittel und
e) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohn- Etiketten.
veredelung (§ 4 Abs. 13), (4) Werden in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
f) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnver- und des Absatzes 3 die ausländischen Waren
edelung(§ 4 Abs. 14);". gleichzeitig einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1021
freien Verkehr abgefertigt, so ist für die An- (12) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohn-
meldung nur die Abfertigung zu den besonderen veredelung ist
Zollverkehren maßgebend."
1. die Zollabfertigung von ausländischen
Waren zum freien Verkehr, die im Zoll-
4. § 4 wird wie folg-t geändert:
gebiet bearbeitet oder verarbeitet werden
a) In der Uberschr.ift werden hinter dem Wort sollen,
„ Veredelungsarbeit" ein Beistrich gesetzt
2. das Verbringen oder die Entnahme von
und di e Worte „ wirtschaftliche Lohnverede-
1
zur Wiederausfuhr bestimmten abgaben-
lung" angefügt.
freien oder nur der EinfuhrumsaJtzsteuer
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: unterliegenden ausländischen Waren zur
,, (2) Als aktive Veredelung gilt die ein- Bea rbeitung oder Verarbeitung in den
1
oder mehrmalige Verwendung von auslän- Zollfreigebieten
diischen Wa,ren bei der Veredelung auszufüh-
im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes
render Waren nach § 50 b des Zollg,esetzes."
mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden neue ansässigen Person.
Absätze 3 bis 10.
(13) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohn-
d) In dem neuen Absatz 3 erhalten die Sätze 3 veredelung ist die Ausfuhr von Waren, die
und 4 folgende Fassung:
als Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnver-
,,Eigenveredelung ist jedoch auch die Ver- edelung 9-ngemeldet oder im Erhebungsgebiet
edelung von ausländiischen W,ar,en für Rech- ganz oder zum Teil aus solchen Waren her-
nung e1iner anderen in den Europäischen ge,st,ent worden sind.
Gemeinschaften ansässig,en Per,son, sofern
für den Auft,raggeber eine Eigenveredelung (14) Ausfuhr zur wirtschafitlichen Lohnver-
vorliegt. edelung ist die Ausfuhr von Waren des
Lohnveredelung ist die Veredelung von auslän- freien Verkehrs, die im Rahmen eines Lohn-
dischen Waren im Erhebungsgebiet für Rech- veredelungsgeschäftes im Ausland bearbei-
nung einer außerhalb der Mitgliedstaaten der tet oder verarbeitet werden sollen.
Europäischen Gemeinschaften ansässigen Per- (15) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnver-
son. Lohnveredelung ist jedoch auch die Ver- edelung ist die Zollabfiertigung von Waren
edelung von ausländischen Waren für Rech- zum freien Verkehr, die als Ausfuhr zur wirt-
nung einer anderen in den Europäischen Ge- schaftlichen Lohnveredelung angemeldet
meinschaften ansässigen Person, sofern für oder im Ausland ganz oder zum Teil aus
den Auftraggeber eine Lohnveredelung vor- solchen Waren hergestell:t worden sind."
liegt. II
e) Dem neuen Absatz 9 wird folgender Satz 5. § 6 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
angefügt:
,,Einfuhr nach passiver Veredelung ist je- ,, (1) Unter Benennung der War,e ist die Waren-
doch auch die Zollabfertigung von Wa,ren bezeichnung und die Nummer des Warenver-
zum faeien Verkehr im Rahmen eine1s passi- zeichnisses für die Außenhandelsstatistik, bei
ven Veredelung1sverkehrs, die aus einem an- Waren mit Ursprung außerhalb eines Mitglie<l--
deren Mitgliedstaat der Europäischen Ge- staat,es der Europäischen Gemeinschaften di,e
meinschaften zur passiven Veredelung aus- Warenbezeichnung und die Codenumme,r des
g,eführt wurden." Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.
f) In dem neuen Absatz 10 wird Satz 5 ge- (2) Die Ware ist so genau zu bezeichnen, daß
strichen. sich
g) Folg,ende neue Absätze 11 bis 15 werden bei der Einfuhr
angefügt: die Codenummer und der Zoll- oder Abschöp-
,, (11) Wirtschaftliche Lohnveredelung is,t fungssatz, jedoch bei Waflen aus dem freien
1. di,e zollamtlich nicht bewilligte V eirede- Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäi-
lung von ausländischen Wa.ren im Zoll- schen Gemeinschaften, die dort ihren Ur-
gebiet, sprung haben und nur der Einfuhrumsatz-
2. die über die übliche Lagerbehandlung steuer unterliegen,
hinausgehende Bearbeitung oder Verarbei- die Warennummer,
tung von abgabenfreien oder nur der Ein-
fuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländi- bei der Ausfuhr
schen Waren in den Zollfreigebieten, die Warennummer,
3. die zollamtlich nicht bewilligte Verede- zu der die Ware g,ehört (Warenart), eindeutig
lung von WaJ1en des freien Verkehrs im ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche
Ausland oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu ver-
im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes wenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit
mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeich-
ansässigen Person. nung durch Angaben über die Art des Mate-
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
ri.als, die Art der Bearbeitung, den Verwen- § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes der festge-
dungszweck oder andere die Warenart kenn- setzte Zollwert;".
zeichnende Merkmale zu ergänzen."
c) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
6. § 7 erhält folgende Fassung: „Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem
Anmeldeschein nichts anderes vorgesehen
,,§ 7 ist - für aHe mit einem Anmeldeschein an-
Menge der Ware gemeldeten Warenarten in einer Summe und
stets in der geschuldeten Währung anzu-
(1} Unter Menge der Ware ist das Rohgewicht, geben."
das Reingewicht oder Eigengewicht und die An-
gabe nach einer besonderen Maßeinheit zu ver-
stehen. 8. § 10 wird wie folgt geändert:
(2} Rohgewicht i,st das Gewicht der Ware mit a) Folg,ender neuer Absatz 6 wird eingefügt:
ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ,, (6) Die Länder sind nach den Bezeichnun-
ist das Gewicht der Ware miit jenen Umschlie- gen des Länderverzeichnis1ses für die Außen-
ßungen, die beim Kleinverkauf oder Einz,elver- handelsstatistik zu benennen. 11
kauf üblicherweise in die Hand des Käufers
übergehen. Eigengewicht ist das Gewicht der b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden neue
War,e ohne alle Umschließungen. Als Umschlie- Absätze 7 und 8.
ßungen g,elten alle äußeren und inne,r,en Behält-
c) Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:
nisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unter-
lagen, ausgenommen Beförderungsmittel - ins- ,, (8) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Be-
besondere Behälter im Sinne des Artikels 1 stimmungsort, in dem di,e Sendung verbl,ei-
Buchstabe b des Zollabkommens über Behälte,r ben soll; anzugeben is:t jedoch nur das letzte
vom 18. Mai 1956 (BGBl. 1961 II S. 837, 985) - bekannte Land der Bundesrepublik, in dem
11
sowie Planen, Lademititel und das bei der Beför- dieser Ort Hegt.
derung verwendet,e Zubehör.
(3) Das Rohgewicht ist, soweit diese Angabe 9. § 13 erhält folgende Fassung:
in dem Anmeldeschein vor'gesehen i,st, für alle ,,§ 13
darin aufgeführten Waren in einer Summe anzu-
Anlaß der Warenbewegung
melden. Bei Versand im gemeinschaftliichen Ver-
sandverfahren nach der Verordnung (EWG) Unter dem Anlaß der Wa,renbewegung sind
Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über Angaben darüber zu v,erst,ehen, ob e1s sich um
das gemeinschaftliche Versandverfahr,en (Abl. Kauf, Verk,auf, Kommission, Konsignation, ak-
EG Nr. L 77 S. 1) i1st jedoch das Rohgewicht für tive oder passive Veredelung, wirtschaftliche
jede Ware anzugeben. Das Eigengewicht oder Lohnveredelung oder um welchen anderen An-
- soweit handelsüblich - das Reingewicht ist laß der Warenbewegung es sich handelt und ob
für jede Warenart anzugeben. Die Menge nach di,e Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt ge-
einer besonderen Maßeinhei,t ist nur dann anzu- liefert werden. Bei unentgel1tliichen Lieferungen
geben, wenn diese im Warenverzeichnis für die ist der Grund der Unentgeltlichkeit anzug,eben.
Auß,enhandelsstatistik beii der betreffenden
Warennummer vermerkt ist. Kann die Menge im
Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau festge- 10. In § 15 Abs. 2 erhalt,en die Sätze 2 bis 4 folgende
stellt werden, so ist sie zu schätzen und als Fassung:
geschätzt zu k,ei.mzeichnen." „Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur
Waren um:fiassen, die auf eine Einfuhrgeneh-
7. § 8 wird wie folgt geändert: migung oder auf eine Einfuhrlizenz eingeführt
werden, soweit nach dem Anmeldeschein nichts
a) In Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende anderes zugelassen ist. Waren, für di,e eine Ein-
Fassung:
fuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dürfen
„Zum Grenzübergangswert gehören nicht die nicht zusammen mit ander,en Waren in ein ,e m
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- Anmeldeschein angemeldet werden. Die SäJtze 2
schen Gemeinschaften entrichteten Zölle und 3 gelten auch für die FäUe des § 25 Abs. 1
oder Abschöpfungen sowie E11stattungen oder Nr. 1 und des§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 1 b, 3 und 7."
Ausfuhmbg,aben bei der Ausfuhr."
b) In Absatz 4 erhält Nummer 1 folgende Fas- 11. In § 17 Abs. 3 wird der letzte Satz durch fol-
sung: gende Sätze ernetzt:
,, 1. bei der Einfuhr von Waren im Mittel- ,,Der Anmelde.schein ist vom Ausführer der Ver-
wert- oder Schätzwertverfahren der für sandzollstelle spätestens bis zum 3. Werktag des
die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer folgenden Monats zu übergeben. In dem An-
maßgebende Mittelwert oder Schätzwert, meldeschein ist der Monat anzugeben, auf den
bei der Einfuhr von Rohkaffee im. Rah- er sich bezieht; außerdem is1t er als .Sammel-
men einer vereinfachten Bewertung nach anmeldung nach AH~ .atDV zu kennzeichnen."
11
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1023
12. ln § 18 Abs. l Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 werden § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt;
jeweils die Wort('. ,,Zollamt Bremen-Oberwes,er" § 30 Abs. 2 ist sinngemäß anzu-
durch die Worte „Hauptzollamt Bremen-Ost" er- wenden;
setzt.
b) von Waren im Fall des Buchstaben
a, soweit ein kürzerer als monatli-
13. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geJ.ndert:
cher Abrechnungszeitraum bestimmt
a) Nummer 1 erhdlt folgende Fassung: worden ist,
„ 1. bei der Einfuhr von Waren, die in einem zugleich mit der Sammelzollan-
Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung erst- meldung oder Zollanmeldung,
mahg in eine Einfuhrart eingehen, spätestens jedoch am 3. Werktag
nach Ablauf des Abrechnungszeit-
der Auss,tellungspflichtige nach § 23
raumes;".
Abs.1Nr.1;".
bb) Der Buchstabe c wird gestrichen.
b) In Nummer 2 erhält Buchstabe c folgende
Fassung: cc) Der bisherige Buchstabe d wird neuer
Buchstabe c.
,,c) von Waren des Zwischenauslandsver-
kehrs, die im Ausland verblieben sind, b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
der Ausstellungspflichtige nach § 23 aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Nr. 3;". ,,a) von Massengütern in einem verein-
fachten Ausfuhrverfahren nach § 16
14. In § 23 Abs. l werden am Schluß der Nummer 2 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverord-
statt des Punktes ein Strichpunkt ges,etzt und nung,
die folgende neue Nummer 3 angefügt: spätestens bis zum 3. Werktag des
,,3. bei Waren des Zwischenauslandsverk:ehrs, folgenden Monats;
die im Ausland verblieben sind, für die An- § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinnge-
meldung zur Ausfuhr mäß anzuwenden;".
derjenige, der den Verbleib im Ausland bb) In Buchstabe e erhalten die Buchstaben
veranlaßt hat." bb folgende Fassung:
„bb) wenn das Beförderungspapier der
15. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abgangszollstelle nicht vorzulegen
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ist,
mit Beginn des vereint achten ge-
aa) Der Buchstabe b wird gestrichen.
meinschaftlichen Versandverf ah-
bb) Die bisherigen Buchstaben c und d wer- rens;".
den neue Buchstaben b und c.
b) In Nummer 2 erhält Buchstabe f folgende
17. § 26 wird wie folgt geändert:
Fassung: a) In Absatz 1 erhalten der erste Halbsatz und
die Nummern 1 und 2 Buchstabe a folgende
,,f) von Waren des Zwischenauslandsver-
Fassung:
kehrs, die im Ausland verblieben sind,
die für den Ausstellungspflichtigen zu- „ Werden Waren zu einer Zollbehandlung
ständige Versandzollstelle;". angemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der
Zollanmeldung, soweit dies darin vorgesehen
ist, anzugeben,
16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. ob es Waren aus dem freien Verkehr sind;
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2. bei ausländischen Waren
aa) Die Buchstaben a und b erhaliten fol- a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart
gende Fassung: angemeldet worden sind,
,,a) von W,aren, für welche die Sammel- das Versendungsland,
zollanmeldung oder die Zollbehand-
das Verbrauchs-(Bestimmungs-)land,
lung ohne Abfertigung zug,elassen
falls die Waren zur Durchfuhr be-
ist, soweiit bei monatlicher Abrech-
stimmt sind
nung Waren mit übereinstimmenden
statis,tischen Merkmalen zusammen- und
gefaßt werden (Sammeleinfuhran- die Eingangszollstelle,".
meldung),
b) In Absatz 4 werden die Worte 11 Ausfuhr-
zugleich mit der Sammelzollan- und" gestrichen.
meldung oder Zollanmeldung,
spätestens jedoch am 3. Werktag
18. § 29 wird wie folgt geändert:
des auf die Abfertigung oder end-
gültige Anschreibung folgenden a) In Nummer 1 wird der Buchstabe b gestri-
Monats; chen.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buch- dd) Die neue Nummer 1b erhält folgende
stabe b und erhäl:t folgende Fassung: Fassung:
„h) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf 11 lb. Waren, die als Einfuhr auf Lager
Lager angemeldeten Waren in eine oder als Einfuhr zur aktiven Vere-
andere Einfuhvart oder bei dem Uber- delung angemeldet worden sind und
gang von als Einfuhr zur aktiven Vere- aus einem offenen Zollager entnom-
delung angemeldeten Waren in den men werden oder als entnommen
freien Verkehr, soweit keine mit den gelten, sind vom Lagerinhaber
Zollpapieren verbundene Anmelde- monatlich zugleich mit der Zah-
lungsanmeldung der Lagerzollstelle
scheine zu verwenden sind und ausge-
anzumelden. Dies gilt auch für als
nommen bei Lieferung solcher Waren als
Einfuhr auf Lager angemeldete
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach
Wa,ren, die nach passiver Verede-
§ 19 oder auf die Insel Helgoland nach
lung e1ingeführt und in einem offe-
§ 30 Abs. 1 Nr. 9,".
nen Zollager eingelagert wurden.
c) Der bisherige Buchstabe d wird gestrichen. Gehen ausländische Waren aus
einem offenen Zollager durch
d) Die bisherigen Buchslaben e und f werden Anschreibung in einen Umwand-
neue Buchstaben c und d. lungsverkehr, in eine bleibende
e) Im letzten Satz werden die Worte „Buchsta- Zollgutve,rwendung oder in einen
ben c und d" durch „Buchsitabe b" ersetzt. aktiven Veredelungsverkehr über,
so können sie mit einem ver,einfach-
19. § 30 wird wie folgt geändert: ten Anmeldeschein angemeldet
werden, wenn Durchschriften dieses
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anmeldescheins als Lagerabmel-
aa) In Nummer 1 erhält Unterabsatz 2 fol- dung und als Anmeldung für den
gende Fassung: neuen Zollverkehr zugelassen
,,Werden die einzelnen Einfuhrsendun- sind."
gen fortlauf end eingetragen, so sind die ee) Die bisherige Nummer 2 wird neue Num-
voll ausgenutzten Anmeldescheine von mer 3 und erhält folgende F,assung:
dem Ausstellungspflichtigen unverzüglich „3. Waren, die in Sammelsendungen für
unmittelbar an das Staitistische Bundes- mehrere Einführ,e•r eingeführt und
amt einzusenden. Der Anmeldeschein auf einen Zollallltrag zum freien Ver-
mit der letzten Eintragung eines Abrech- kehr abgefertigt werden, dürfen von
nung1szeiitraums ist jedoch mit der Sam- dem gemeinsamen Bevollmächtigten
melzollanmeldung oder Zollanmeldung, im eigenen Namen mit einem Anmel-
spätestens jedoch bis zum 3. Werktag deschein angemeldet werden, wenn
des auf die Abfertigung oder endgültige dieser
Anschreibung folg enden Monats der
1
a) als Handelsvertreter de1s außer-
Abrechnungszollstelle vorzulegen; sind halb des Erhebungsgebietes an-
mehr,ere Abfertigungs- oder Erfassungs- sässigen Vertragspartners am Ab-
zollstellen bestimmt und ist für die schluß der Einfuhrverträge mitge-
Abgabe der SammelzoUanmeldung oder wirkt hat oder
Zollanmeldung ein späterer Zeitpunkt b) in Ausübung seines Gewerbes auf
festgelegt worden, so kann der Anmelde- Grund eines Vertrages mit dem
schein mit der letzten Eintragung zusam- außerhalb des Erhebungsgebie.tes
men mit der Sammelzollanmeldung oder ansässigen Vertragspartner an
Zollanmeldung vorgeleg,t werden." der Beförderung der Waren mit-
wirkt
bb) Folgende neue Nummer la wird ein-
gefügt: und eine Einfuhrgenehmigung oder
Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist;
„ 1 a. Rohkaffee, für den nach § 79 Abs. 3
der Anmeldeschein i,st im Kopf mit
des Zollgesetzes eine vereinfachte
,,§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV" zu
Bewertung vereinbart worden ist,
kennzeichnen. Dies gilt entspre-
darf bei der Abfertigung zum freien
chend, wenn der gemeinsame Bevoll-
Verkehr oder zur Zollgutlagerung
mächtigte zur Sammelzollanmeldung
in einem offenen Zollager mit
oder Zollbehandlung ohne Abferti-
eirnem vereint achten Anmelde-
gung zugelassen ist. Die Sätze 1 und
schein angemeldet werden, wenn
2 gelten auch für den außerhalb des
Durchschriften föeses Anmelde-
Erhebungsgebietes ansässigen Ver-
scheins als Zollanmeldung zugelas-
tragspartner der Einführer, wenn die-
sen sind."
ser selbst als Zollbeteiligter auftritt.
cc) Die bisherigen Nummern la und lb wer- Der in den Sätzen 1 und 2 genannte
den neue Nummern 1b und 2. gemeinsame Bevollmächtigte oder
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1025
der in Satz 3 genannte außerhalb des 11) Nummer 15 Buchstabe b erhält folgende
Erhebungsgebietes ansässige Ver- Fassung:
tragspartner sind an Stelle der ein- ,,b) Teile und Zubehör der unter Buch-
zelnen Einführer Ausstellungspflich- stabe a genannten Art, ausgenom-
tige für den Anmeldeschein. Die men für Waren des Kapitels 89, die
Pflicht der Einführer zur Ausstellung ohne den Hauptgegenstand ausge-
des Anmeldescheines bleibt unbe- führt werden, bei einem Gesamtwert
rührt, wenn die in den Sätzen 1 bis 3 der Sendung bis einschließlich zwei-
genannten Personen ihrer Auskunfts- tausend Deutsche Mark, wenn sie
pflicht nicht ordnungsgemäß nach- mehr als fünf verschiedene Waren
kommen." enthalten, als Teile und Zubehör
ff) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen. unter Angabe des Hauptgegenstan-
gg) Die Nummer 4 wird gestrichen. des, für den sie bestimmt sind, und
hh) Die Nummer 5 wird gestrichen. mit einer für diese Waren vorgese-
henen Warennummer mit dem
ii) Nummer 6 Buchstaben a und b erhält fol-
Zusatz „und andere nach den Tari-
gende Fassung: fierungsvorsduiften in Betracht kom-
,,a) Teile und Zubehör für Maschinen, mende Warennummern". Besteht die
Apparate, Geräte, Beförderungsmit- Sendung wertmäßig überwiegend
tel und Instrumente der Kapitel 84 aus Ersatz- und Einzelteilen, die an
bis 90 und 92 des Deutschen anderer Stelle des Warenverzeich-
Gebrauchs-Zolltarifs, die üblicher- nisses genannt oder inbegriffen sind,
weise zur Ausrüstung gehören und so müssen diese im Anmeldepapier
zusammen mit dem Hauptgegen- gesondert aufgeführt werden; sie
stand abgefertigt werden, nach Maß- können dabei mit der für den wert-
gabe des § 6 Abs. 1 mit der Waren- mäßig größten Anteil zutreffenden
bezeichnung und Warennummer Warennummer angemeldet werden.
oder Codenummer des Hauptgegen- Beträgt der Wert der Sendung mehr
standes und dem Zusatz „einschließ- als zweitausend Deutsche Mark, so
lich des üblicherweise zur Ausrü- sind die Waren mit den zutreffen-
stung gehörenden Zubehörs und der den Warenarten und den dazuge-
Ersatzteile"; hörigen Mengen- und Wertangaben
b) Teile und Zubehör für Waren der anzumelden, jedoch können Teile
unter Buchstabe a genannten Art, und Zubehör bis zu einem Wert von
ausgenommen für Waren des Kapi- einschließlich fünfhundert Deutsche
tels 89, die ohne den Hauptgegen- Mark je Warenart der Ware mit dem
stand abgefertigt werden, bei einem wertmäßig größten Anteil zugerech-
Gesamtwert bis einschließlich zwei- net werden."
tausend Deutsche Mark als Teile
und Zubehör unter Angabe des mm) In Nummer 17 erhält Unterabsatz 2 fol-
Hauptgegenstandes, für den sie gende Fassung:
bestimmt sind, und nach Maßgabe „Zur Bezeichnung der Waren genügt die
des § 6 Abs. 1 mit einer für diese Angabe
Waren vorgesehenen Warennum- Nahrungs- und Genußmittel,
mer oder Codenummer mit dem Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes
Zusatz „und andere nach den Tari- Heizöl),
fierungsvorschriften in Betracht
kommende Nummern". Beträgt der schweres Heizöl mit einem Schwefel-
Gesamtwert mehr als zweitausend gehalt von
Deutsche Mark, so sind die Waren 1 vom Hundert oder weniger,
mit den zutreffenden Warenarten mehr als 1 vom Hundert bis 2,8 vom
und den dazugehörigen Mengen- Hundert,
und Wertangaben anzumelden, mehr als 2,8 vom Hundert,
jedoch können Teile und Zubehör
Flugbenzin,
bis zu einem Wert von einschließ-
lich fünfhundert Deutsche Mark je leichter Flugturbinenkraftstoff,
Warenart der Ware mit dem wert- mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,
mäßig größten Anteil zugerechnet Schmieröle und Schmiermittel,
werden."
andere Waren."
kk) In Nummer 13 erhält Satz 2 folgende
Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zur Bezeichnung der Ware genügt die ,, (2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1b
Angabe Unterabsatz 1 und in den Sammelanmeldun-
Zeitungen und Zeitschriften, gen nach Absatz 1 Nr. 7, 8, 10, 13 und 14 ist
Bücher, Noten und Landkarten." der Monat anzugeben, auf den sie sich bezie-
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
hen. Die Sammelanmeldung nach Absatz 1 ,,Kraftfahrzeuge im Reiseverkehr, Luftfahr-
Nr. 7 ist außerdem als monatliche Sammel- zeuge und Binnenschiffe, wenn sie im Rah-
einfuhranmeldung zu kennzeichnen, die Sam- men aktiver oder passiver Veredelungsver-
melanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 mit kehre oder im Rahmen wirtschaftlicher Lohn-
,Sammelanmeldung nach AHStatDV'. Eine veredelungsverkehre gewartet oder ausge-
Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 1a, lb, 7, 8 bessert werden."
und 10 darf auch Waren mehrerer Herstel-
lungs-/Ursprungsländer und Einkaufsländer e) In Nummer 1 la wird das Wort „Vorführ-
umfassen, wenn für jede Warenart die Men- zwecke" durch die Worte „Vorführ- oder
gen- und Wertangaben nach den einzelnen Erprobungszwecke" ersetzt.
Ländern aufgegliedert werden. Dies gilt bei f) In Nummer 22 Buchstabe b werden die Worte
Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. l, la und 7 ,,nur Mitteilungen oder Daten enthalten"
auch für das Ziel-/Bundes]and und im Fall durch die Worte „zum internationalen Aus-
des Absatzes 1 Nr. 13 auch für das Käufer- tausch von Mitteilungen oder Daten
land." bestimmt sind oder bestimmt waren" ersetzt.
20. AbschniU I der Befrei un~1sliste wird wie folgt g) Hinter Nummer 46 wird folgende neue Num-
geändert: mer 47 angefügt:
a) In der Einleitun{J erhalten Satz 1 und der ,,47. Waren im Zwischenauslands-
erste Halbsatz von Satz 2 folgende Fassung: verkehr mit der Auflage, daß
im Ausland verbliebene Wa-
„Die Befreiungen erstrecken sich auf die ren nachträglich anzumelden
jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr sind E A • ".
(E), Ausfuhr (A), Durchfuhr (D), einschließ-
lich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischen-
auslandsverkehr; nicht befreit sind Waren, 21. In Abschnitt II der B'efreiungsliste wird die
die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Nummer 5 gestrichen.
Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet
worden sind und in eine andere Einfuhrart
übergehen oder ausgeführt werden sollen - Artikel 2
ausgenommen die Ausfuhr im Zwischenaus- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
landsverkehr-, sowie Waren, die nach vor- tigt, den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-
übergehender ZolJgutverwendung in eine rung des Gesetzes über die Statistik des grenzüber-
Einfuhrart eingehen. schreitenden Warenverkehrs in der jetzt geltenden
Voraussetzung für eine Befreiung bei der Fassung im Bundesgesetzblatt ~it neuem Datum
Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Wortlauts zu beseitigen.
Beförderungspapier oder Begleitpapier, in
der Zollanmeldung, auf dem Packstück oder
gesondert in einem Begleitschreiben schrift- Artikel 3
lich erklärt, daß es sich um einen der nach- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
stehenden Fälle handelt;". leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 d~s Geset-
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird hinter dem zes über die Statistik des grenzüberschreitenden
Wort „von" das Wort „einschließlich" einge- Warenverkehrs auch im Land Berlin.
fügt.
c) Die Nummer 5 wird gestrichen. Artikel 4
d) In Nummer 11 erhält der letzte Halbsatz fol- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
gende Fassung: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1027
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 118 b des Steuerberatungsgesetzes
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund des § 157 Abs. 7 des Steuerberatungs- d) Organschaft auf dem
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gebiet der Körperschaft-
4. November 1975 {BGBI. I S. 2735) wird mit Zustim- steuer, Gewerbesteuer
mung des Bundesrates verordnet: und Umsatzsteuer 5 Stunden
e) Umwandlung, Verschmel-
zung und Auflösung von
Artikel 1 Kapitalgesellschaften
Änderung der Verordnung zur Durchführung des (Allgemeine Ubersicht) 3 Stunden
§ 118 b des Steuerberatungsgesetzes f) Kapitalerhöhung aus Ge-
sellschaftsmitteln 1 Stunde
Die Verordnung zur Durchführung des § 118 b des
g) Gesellschaftsteuer 2 Stunden
Steuerberatungsgesetzes vom 9. März 1973 (BGBI. I
S. 199) wird wie folgt geändert: h) Bewertungsvorschriften
einschließlich Anteilsbe-
wertung 2 Stunden."
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung „Verord-
nung zur Durchführung des § 157 des Steuerbera-
3. § 2 wird wie folgt geändert:
tungsgesetzes {DV § 157 StBerG)."
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestri,
2. § 1 wird wie folgt geändert: chen;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,, § 118 b des Ge-
setzes" durch die Angabe ,,§ 157 des Geset- ,, (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter
zes" ersetzt; können aus wichtigem Grund abberufen wer-
den; der Nachfolger wird für den Rest der
b) in Absatz 2 erhält die Nummer 2 folgende Amtszeit des abberufenen Mitglieds oder
Fassung: Stellvertreters berufen. Vor der Berufung oder
,,2. Besteuerung der Kapital- Abberufung von Steuerberatern ist die zustän-
gesellschaften 32 Stunden dige Berufskammer zu hören."
davon sollen entf allcn auf
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Auswirkungen der
aktienrechtlichen Bilan- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zierungsvorschriften auf aa) In Satz 1 werden die Worte „Arbeits-
die steuerliche Gewinn- gemeinschaft der Berufskammern (§ 118 b
ermittlung; Ausgleichs- Abs. 2 des Gesetzes)" durch das Wort
posten in der Steuerbi- ,, Berufskammer" ersetzt,
lanz 4 Stunden bb} in Satz 2 wird die Angabe ,,§ 118 b Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes" durch die Angabe
b) Steuerpflicht, Einkom- ,,§ 157 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt;
mensermittlung {ein-
schließlich verdeckter b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Gewinnausschüttung) aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein-
und Tarif 5 Stunden schaft" durch das Wort „Berufskammer"
ersetzt,
c) Grundzüge des Anrech-
nungsverfahrens und bb) in Satz 2 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 2 des
Auswirkungen des An- Gesetzes" durch die Angabe ,, § 79 Abs. 2
rechnungsverfahrens auf des Gesetzes" ersetzt;
die Einkommensteuer und c) in Absatz 3 wird das Wort „Arbeitsgemein-
Körperschaftsteuer der schaft" durch das Wort „Berufskammer"
Anteilseigner 10 Stunden ersetzt.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
5. In § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Artikel 3
Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort Berlin-Klausel
,,Arbeitsgemeinschaft" durch das Wort „Berufs-
kammer" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 167 des Steu-
Artikel 2 erberatungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ubergangsvorschriften
Artikel 4
Auf Seminare, die vor dem 1. Juli 1977 beginnen,
Inkrafttreten
isl § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des § 157 des Steuerberatungsgesetzes in der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
bisherigen Fussung anzuwenden. dung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1029
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des S. 1357), geändert durch § 94 des Beam-
§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor- tenversorgungsgesetzes vom 24. August
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 1976 (BGBL I S. 2485), in Verbindung mit
vom 22. Juni 1976 (BGBL I S. 1633) verordnet die § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fas-
sung,".
e) Nummer 32 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,32. Renten aus den gesetzlichen Rentenver-
Änderung der Verordnung zur Durchführung sicherungen, Altersgelder und Land-
des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes abgaberenten nach dem Gesetz über eine
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Altershilfe für Landwirte, soweit sie nach
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Be- § 183 der Reichsversicherungsordnung,
kanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769) wird nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die
wie folgt geändert: Krankenversicherung der Landwirte oder
nach § 16 f Abs. 5 des Bundesversor-
11
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gungsgesetzes übergegangen sind, •
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: f) Folgende neue Nummer 33 wird angefügt:
,, 2. Leistungen, die zur Abgeltung eines be- ,,33. Leistungen auf Grund eines Schadens-
sonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit ersatzanspruchs, ausgenommen solche
infolge körperlicher, geistiger oder see- Leistungen, die an die Stelle eines zur
lischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus Sicherung des Lebensunterhalts bestimm-
der gesetzlichen Unfallversicherung) oder ten und auf die Ausgleichsrente anzu-
eines durch die Behinderung verursachten rechnenden Einkommens treten und we-
Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche der ganz noch teilweise nach § 81 a des
gewährt werden,". Bundesversorgungsgesetzes übergegan-
gen sind."
b) In Nummer 6 werden die Worte „Abs. 1" ge-
strichen.
2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl „ 13" durch die
c) In Nummer 10 werden die Worte ,,§ 16" durch Zahl „ 11 ersetzt.
11
die Worte ,,§§ 16 bis 16 f und 26 a und die
11
Worte ,,§ 24 Abs. 2" durch die Worte ,,§ 24
11
Abs. 3 ersetzt. 3. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach
d) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
den §§ 7 b, 7 d und 54 des Einkommensteuerge-
„21. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und setzes, nach den§§ 82 a und 82 g der Einkommen-
13 des Soldatenversoifgungsgesetzes so- steuer-Durchführungsverordnung, nach den §§ 14,
wie Ubergangsbeihilfen nach § 13 des 14 a und 15 des Berlinförderungsgesetzes und
Bundespolizeibeamtengesetzes in der nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzu-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über zurechnen, soweit sie die nach § 7 des Einkom-
die Personalstruktur des Bundesgrenz- mensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für
schutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I Abnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderab-
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sdH('.ilHltlUt'll, inslJC':,orid< 1<: dici 11<1d1 § 7 c des Ein- Artikel 2
komnw11~,L<'IH)l'fl('sdz<:s, § J des ZoJ1enrandförde-
Ubergangsvorschriften
run9sq<:sPIZ('S, dPJI §9 7!l bis Tl, 79, 81, 82, 82 d
bis 82 f dl'r LinkoJJlllH'nslew:r--Durchführungsver- (1) Bei Empfängern Ic1ufender Versorgungsbezüge,
ordrn111~J sowie die 11<1ch dC'JJ §§ 1 und 2 des Ent- deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, sind
wick.] u 119sl ;i nd<' r-SL<:U(:ru<:sdzcs ncbi Idcten stcu-· die sich auf (;rund dieser Verordnung ergebenden
Nfr<:ien Riick I dfJP/1 li i nzuzu n 1 cbn c,n." AndPrungen von Amts wegen zu berücksid1ti9en.
(2) Neue Ansprüche, dile sich auf Grund dieser
4. § 9 wird wi<~ folq! q<::in<i('rl: Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-
gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
a) In Ahs,111, '.3 S<1tz 1 wird die Zi:!hl „ 100" durch
die Zahl „85" ers(dzl.
der Verkündung diese.r Verordnung gestern, so be-
ginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkraft-
b) Jn Ahsa 1.z D Sntz 1 Nr. 1 werden nach dem tretens dieser Verordnung, frühestens mit dem
Semikolon die vVorte „Absatz 5 Satz 2 gilt Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
en tsprcclwnd," i.1nuefü9t.
c) Absatz 11 PrlJ;i 11 folue11ele Fassung:
Artikel 3
,, (11) Jst der qesdmte Betrieb gepachtet, so
sind bei der Wertermittlung nach den Absät- Berlin-Klausel
zen 4 und 5 dit~ für den Verpächter maßgeben- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
den Verqleichswertc anzusetzen; ist der Ein- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bun-
heitswert für einzelne zugepachtete Nutz- desversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
flächen nicht bekannt, so ist vom durchschnitt-
lichen 1Jektürwe1t der entsprechenden Nut-
zung der EigPntmnsflüche auszugehen."
Artikel 4
5. In § 14 Abs. 2 Salz 1 werden die Worte ,,für das Inkrafttreten
zweite und jedes weitere Kind im Sinne des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Bundeskind ergeldgcsctzes" gestrichen. nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1031
Fünfte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(5. Unterhaltshilie-Anpassungsverordnung-LAG - 5. UhAnpV)
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund b) für den Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des Ge-
- der durch Gesetz vorn 13. Februar 1974 (BGBl. I setzes)
S. 177) geänderten §§ 277 a, 279 Abs. 3 und § 292 in Zuschlagstufe
Abs. 7 sowie 1 von 51 auf 56 Deutsche Mark,
- des § 367 Abs. 1 2 von 58 auf 64 Deutsche Mark,
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der 3 von 67 auf 74 Deutsche Mark,
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 4 von 75 auf 82 Deutsche Mark,
1909) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- 5 von 84 auf 92 Deutsche Mark,
mung des Bundesrates: 6 von 100 auf 110 Deutsche Mark,
§ 1
4. der Sozialzuschlag
Anpassung der Unterhaltshilfe a) für den Berechtigten (§ 270 a Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes)
Vom 1. Juli 1977 ab werden erhöht:
von 51 auf 56 Deutsche Mark,
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der b) für den Ehegatten (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Unterhaltshilfe des Gesetzes)
a) für den Berechtiglen (§ 267 Abs. 1 Satz 1, von 75 auf 82 Deutsche Mark,
§ 269 Abs. 1 des Gesetzes)
c) für jedes Kind (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
von 426 auf 468 Deutsche Mark, des Gesetzes)
b) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, von 92 auf 101 Deutsche Mark,
§ 269 Abs. 2 des Gesetzes)
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Ge-
von 284 auf 312 Deutsche Mark, setzes)
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, von 33 auf 36 Deutsche Mark,
§ 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 145 auf 159 Deutsche Mark, 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen
Zahlung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Ge- Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)
setzes) von 467 auf 523 vom Hundert.
von 234 auf 257 Deutsche Mark,
2. der Erhöhungsbelrag zur Pflegezulage (§ 267 §2
Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) Anpassung von Beträgen
von 125 auf 142 Deutsche Mark, in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
3. der Selbständigenzuschlag Vom 1. Juli 1977 ab werden erhöht:
a) für den Berechtigten (§ 269 a Abs. 2 des Ge- 1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder
setzes) Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des
in Zuschlagstufe Gesetzes)
1 von 92 auf 101 Deutsche Mark, von 135 auf 148 Deutsche Mark,
2 von 119 auf 131 Deutsche Mark, von 99 auf 109 Deutsche Mark und
3 von 143 auf 157 Deutsche Mark, von 63 auf 69 Deutsche Mark,
4 von 159 auf 175 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter-
5 von 175 auf 192 Deutsche Mark 1 haltshilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)
6 von 192 auf 211 Deutsche Mark, von 171 auf 188 Deutsche Mark.
1032 Bundesgesetzblatit, Jahrgang 1977, TeH I
§3 §4
Anpassung des Einkommenshöchstbetrags Anpassung von Beträgen
der Entschädigungsrente in § 292 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1977 ab werden erhöht: Vom 1. Juli 1977 ab werden erhöht:
l. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädi- 1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerun-
gungsrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des terhaltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
Gesetzes und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
a) für den Berechtigten von 171 auf 188 Deutsche Mark,
von 762 auf 809 Deutsche Mark,
2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter
b) für den Ehegatten Satz des Gesetzes
von 434 auf 469 Deutsche Mark,,
von 64 auf 70 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind
von 110 auf 121 Deutsche Mark und
von 153 auf 167 Deutsche Mark,
von 22 auf 24 Deutsche Mark.
d) für Vollwaisen
von 299 auf 322 Deutsche Mark,
§5
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1
Satz 4 des Gesetzes Berlin-Klausel
a) für den Berechtigten Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
von 992 auf 1039 Deutsche Mark, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des La-
stenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
b) für den Ehegatten
von 489 auf 524 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind §6
von 204 auf 218 Deutsche Mark, Inkrafttreten
d) für Vollwaisen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 414 auf 437 Deutsche Mark. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1033
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund des § 9 des \Vohnungsbau-Prämien- 7. Der Abschnittsüberschrift vor § 13 wird der
~Jesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Klammerzusatz ,, (Baufinanzierungsverträge)"
28. August 1974 (BCBL I S. 2105) verordnet die angefügt.
BundcsrcgiPrunu mit Zustimmung des Bundesrates:
8. § 13 Abs. 2 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:
Artikel 1 ,,2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögens-
wirksame Leistungen im Sinne des Dritten
Die Verordn1111~1 ,-,ur l)urchtührung (h!s Wohnungs- Vermögensbildungsgesetzes oder von der
bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt- Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Un-
machung vom 11. Juli 1975 (BC;BJ. I S. 1875) wird terhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-
wie folgt geändert: beiträge darstellen, soweit sie insgesamt den
nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz
1. In § 1 Abs. 1 Salz 1 wird der Klammerzusatz ueförderten Betrag nicht übersteigen."
,, (§ 73 a der Reichsabgabenordnung)" gestrichen.
9. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 10 des Steuer-
a) Dem Satz 1 werden die folgenden Worte an-
anpassungsgesetzes durch die Worte ., § 15 der
II
gefügt:
Abgabenordnung" ersetzt.
„oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt
werden; das gleiche gilt, wenn Ansprüche
3. § 6 Abs. 3 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:
aus dem Vertrag abgetreten werden, es sei
,,2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögens- denn, der Abtretungsempfänger ist ein An-
wirksame Leistungen im Sinne des Dritten gehöriger (§ 15 der Abgabenordnung) oder
Vermögensbildungsgesetzes oder von der die im Vertrag bezeichnete andere Person."
Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Un-
b) Am Anfang des Satzes 2-wird das Wort "Er"
terhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar- durch die Worte „Der Vertrag" ersetzt.
beiträge darstellen, soweit sie insgesamt den
nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz
geförderten Betrag nicht übersteigen." 10. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Worte ,,§ 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpas-
sungsgesetzes" durch die Worte ,, § 15 der
a) Dem Satz 1 werden die folgenden Worte an- Abgabenordnung" ersetzt.
gefügt:
b) In Nummer 2 werden die Worte „oder eines
,,oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt wer- eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts" durch
den; das gleiche gilt, wenn Ansprüche aus die Worte ,, , eines eigentumsähnlichen
dem Vertrag abgetreten werden, es sei denn, Dauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im
der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger Sinne des § 12 a des Zweiten Wohnungsbau-
(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Ver- gesetzes" ersetzt.
trag bezeichnete andere Person."
b) Am Anfang des Satzes 2 wird das Wort „Er" 11. In § 17 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 73 a
durch die Worte „Der Vertrag" ersetzt. der Reichsabgabenordnung)" gestrichen.
12. § 19 erhält die folgende Fassung:
5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 19
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Worte ,,§ 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpas- Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die
II
sungsgesetzes durch die Worte ,, § 15 der Berechnung des maßgebenden Einkommens
Abgabenordnung" ersetzt.
Wird im Besteuerungsverfahren die Entschei-
b) In Nummer 2 werden die Worte „oder eines dung über die Höhe des zu versteuernden Ein-
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts" durch kommens und der Hinzurechnungen nachträg-
die Worte ,, , eines eigentumsähnlichen lich in der Weise geändert, daß dadurch
Dauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im 1. die Einkommensgrenze (§ 2 a des Gesetzes)
Sinne des § 12 a des Zweiten Wohnungsbau- unterschritten wird, so wird dem Sparer hin-
gesetzes ersetzt.
II
sichtlich der Antragsfrist (§ 4 Abs. 2 des
Gesetzes) Wiedereinsetzung in den vorigen
6. In § 11 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 73 a Stand gewährt. Der Prämienantrag ist inner-
der Reichsabgabenordnung)" gestrichen. halb eines Monats nach Bekanntgabe der
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Änderung zu stellen. Wegen Dberschreitung Artikel 2
der Einkommensgrenzen abgelehnte Woh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
nungsbauprämien sind, sofern die Voraus- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Woh-
setzungen dafür vorliegen, zu gewähren; nungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so
ist die Prämienfestsetzung aufzuheben."
Artikel 3
13. In § 20 wird die Jahreszahl „ 197 5" durch die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Jahreszahl „ 1977" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 24. Juni 1977
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset- 2. § 2 a wird wie folgt geändert:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Au-
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-
gust 1974 (BGBI. I S. 2109), der durch das Gesetz
fügt:
vom 20. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3626) geändert
worden ist, und des § 6 des Spar-Prämiengesetzes ,,Soweit die Sparbeiträge den nach dem Drit-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des ten Vermögensbildungsgesetz geförderten
Bundesrates: Betrag übersteigen, sind sie nicht prämien-
begünstigt."
Artikel 1 b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
Die Verordnung zur Durchführung des Spar- ,, (2) Können für den Prämiensparer keine
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt- Sparbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3
machung vom 28. April 1975 (BGBI. I S. 1025) wird des Gesetzes mehr eingezahlt werden, so
wie folgt geändert: kann der Sparvertrag mit anderen Sparbei-
trägen fortgesetzt werden."
1. § 2 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-
fügt: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
„Ist bei nach dem 31. Dezember 1969 und a) In Absatz 2 letzter Satz wird die Zahl „5"
vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen durch die Zahl „4" ersetzt.
Sparverträgen die Sparrate nach § 2 Abs. 5 b) In Absatz 3 letzter Satz werden die W.orte
dieser Verordnung in der Fassung der Be- ,,§ 2 a Abs. 2" durch die Worte ,,§ 2 a Abs. 2
kanntmachung vom 28. April 1975 (BGBI. I und 3" ersetzt.
S. 1025) erhöht worden, so gilt die erhöhte
Rate von der Erhöhung an als Sparrate im 4. In § 4 a Abs. 2 letzter Satz werden die Worte
Sinne des Satzes 1." ,,§ 2 a Abs. 2" durch die Worte ,,§ 2 a Abs. 2
b) Absatz 5 wird gestrichen. und 3" ersetzt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 1035
5. § 8 wird wie folgt ~Jctinckrl: ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist
a) Die Ulwrschrift erl1ält die folgende Fassung: gegen den Prämiensparer und -- soweit die
Beträge noch nicht an ihn ausgezahlt worden
r,Wechsel clcs zusti:imligen Finanzamts". sind - auch gegen das Kreditinstitut zu richten.
b) Die bisherigen /\hs~ilze 1, 2 und 4 werden
gestrichen. § 14
c) Der bisherige Abscltz 3 wird einziger Absatz; Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die
die Worle „ und den Abs~i lzen 1 und 2" wer- Berechnung des maßgebenden Einkommens
den gestrichen.
Wird im Besteuerungsverfahren die Entschei-
6. § 9 wird gestrichen. dung über die Höhe des zu versteuernden Ein-
kommens oder der Hinzurechnungen nachträg-
lich in der Weise geändert, daß dadurch
7. § 10 wird wie folgt gei.indert:
1. die Einkommensgrenze (§ 1 a des Gesetzes)
a) In Absatz l wird das Wort „Ausschlußfrist" unterschritten wird, so wird dem Sparer hin-
durch das \Vort „Frist" ersetzt. sichtlich der Antragsfrist (§ 3 Abs. 2 des
b) Absatz 2 wird ~Jestrichen. Gesetzes) Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt. Der Prämienantrag ist inner-
c) Die~ Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
halb eines Monats nach Bekanntgabe der Än-
d) In dem neuen Absatz 2 wird der Klammer- derung zu stellen. Wegen Uberschreitung der
zusatz ,, (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2 a Abs. 2)" Einkommensgrenze abgelehnte Sparprämien
gestrichen. sind, sofern die Voraussetzungen dafür vor-
liegen, zu gewähren;
8. In § 11 a Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so
,,(§ 2 a Abs. 2)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 2 a ist die Prämienfestsetzung aufzuheben."
Abs. 3)" ersetzt.
11. In § 15 wird die Jahreszahl 11 1975" durch die
9. § 12 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fassung: Jahreszahl 1977" ersetzt.
11
„Der Prämiensparer kann beantragen, daß das
Finanzamt einen Bescheid über die Rückgängig-
machung der Prämiengutschrift erteilt." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
10. Die §§ 13 und 14 erhalten die folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des
Spar-Prämiengesetzes auch im Land Berlin .
.,§ 13
Rückforderung von Prämien und Zinsen
Artikel 3
Sind in den Füllen des § 12 Abs. 1 die Prämien
und Zinsen bereits überwiesen worden, so sind Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
sie zurückzufordern. Uber die Rückforderung kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 29. Juni 1977
Tag Inhalt Seite
22. 6. 77 Verordnung übc~r die Einführung einer neuen Numerierung der Gefahrklassen bei der
Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Straßen- und Eisenbahnverkehr ..... . 569
23. 6. 77 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/77 - Zollabbau zum
1. Juli 1977) ....................................................................... . 571
3. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in
Bergwerken jeder Art .............................................................. . 575
11. 5. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 575
18. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit ............................................... . 577
25. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung des
Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung .... 577
31. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur .................................... . 578
7. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 578
7. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 580
7. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 581
7. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 583
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vt:rlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcs(Jc!sctzhl<Jtl Teil I werden Ges0tze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö_ffentlicht.
Im Bundcsw:setzblatt Tt:il II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und di-e dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bck,1nnlnwchungcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n q e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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