861
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1977 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
23. 6. 77 Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMifüestG) ..................... . 861
23.6. 77 Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG) .................... . 893
23. 6. 77 Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) ..................... . 934
Erste Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
(1. WOMitbestG) ,
Vom 23. Juni 1977
Inhaltsübersicht
§ Geltungsbereich Zweiter Unterabschnitt
Abstimmung über die Art der Wahl
§ 12 Bekanntmachung
§ 13 Antrag auf Abstimmung
Erster Teil
§ 14 Abstimmungsausschreiben
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder § 15 Stimmabgabe
der Arbeitnehmer § 16 Abstimmungsvorgang
§ 17 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
Erster Abschnitt
§ 18 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
Einleitung der Wahl, Abstimmung über § 19 Offentliche Stimmauszählung
die Art der Wahl, Wahlvorschläge
§ 20 Abstimmungsniederschrift
§ 21 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Erster Unterabschnitt
Einleitung der Wahl
Dritter Unterabschnitt
§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
§ 3 Belriebswahlvorsland
§ 4 Bildung des Betriebswahlvorstands
Erster Titel
§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§ 6 Mitteilungspflicht § 22 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 7 Geschäftsführung des Betricbswahlvorstands
§ 8 Wählerliste
Zweiter Titel
§ 9 Bekanntmachung über die Bildung des Betriebs-
wahlvorstands und die Wählerliste Wahlvorschläge
§ 10 Änderungsverlangen § 23 Bekanntmachung über die Einreichung von
§ 11 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste Wahlvorschlägen
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 24 Wahlvorschlü~Je der Arbeiler und der in § 3 Abs. 3 Dritter Titel
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten
§ 50 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der
§ 25 Wahlvorschläge der Gewerkschaften Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 26 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
Vierter Titel
Drilter Titel
Schriftliche Stimmabgabe
Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag
§ 51 Voraussetzungen
der leitenden Angestellten
§ 52 Verfahren bei der Stimmabgabe
§ 27 Bekanntnltlchung über die~ Abstimmung für den
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
Fünfter Titel
§ 28 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 29 Abstimmung der leitenden Angestellten
§ 30 Abstimm un gsn i<'!derschrifl § 53 Wahlniederschrift
§ 31 Zweite Abstirnmunq der leitenden Angestellten § 54 Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Benachrichtigung der Gewählten
Vierter Ti tel § 55 Aufbewahrung der Wahlakten
Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 32 Prüfung der Wahlvorschläge
Dritter Abschnitt
§ 33 Ungültige Wahlvorschläge
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 34 Nachfrist für Wahlvorschläge
der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
§ 35 Bekanntmuchung der Wahlvorschläge
Erster Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Wahl der Wahlmänner
§ 36 Anzuwendende Vorschriften
Erster Titel
Wahlmänner mit Mehrfachmandat
Zweiter Abschnitt
§ 56 Keine Wahl von Wahlmännern nach diesem Unter-
Unmittelbare Wahl abschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen
Wahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden
E r s Lc r U 11 Lc r a b s c h n i t t § 57 Wahlmänner, die zugleich für die Wahl von
Wahlausschreiben, Abstimmungen Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen
über die gemeinsame Wahl gewählt werden
§ 37 Wahlausschreiben
Zweiter Titel
§ 38 Anträge auf Abstimmungen über die
gemeinsame Wahl Einleitung der Wahl
§ 39 Abstimmungsausschreiben § 58 Errechnung der Zahl der Wahlmänner
§ 40 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang § 59 Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner
§ 41 Offenlliche Stimmauszählung § 60 Anträge auf Abstimmungen über die
§ 42 Abstimmungsniederschrift gemeinsame Wahl
§ 43 Bekannlrnüchung des Abstimmungsergebnisses § 61 Abstimmungsausschreiben
§ 62 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
§ 63 Dffentliche Stimmauszählung
Zweiler Unterabschnitt
§ 64 A bsHmm ungsniederschrift
Durchführung der Wahl
§ 65 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Erster Titel
Dritter Titel
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
Wahlvorschläge für Wahlmänner
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge § 66 Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 67 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 45 Offentliche Stimmauszählung § 68 Ungültige Wahlvorschläge
§ 46 Ermittlung der Gewählten § 69 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 70 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Zweiter Titel
Vierter Titel
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Wahl von Wahlmännern in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 47 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 71 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 48 Offentliche Stimmauszählung § 72 Offentliche Stimmauszählung
§ 49 Ermittlung der Gewählten § 73 Ermittlung der Gewählten
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 863
fünfter Titel Sechster Titel
§ 74 Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen nur § 96 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der
eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Sechster Titel
Siebenter Titel
Schriftliche Stimmabgabe
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 75 Voraussetzungen
§ 97 Wahlniederschrift
§ 76 Verfahren bei der Stimmabgabe
§ 98 Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Benachrichtigung der Gewählten
Siebenter Titel
§ 99 Aufbewahrung der Wahlakten
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 77 Wahlniederschrift
§ 78 Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Benachrichtigung der Gewählten Zweiter Teil
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
Achter Titel der Arbeitnehmer
§ 79 Ausnahme
Erster Abschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 100 Einleitung des Abberufungsverfahrens
der Arbeitnehmer
durch die Wahlmänner § 101 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
§ 102 Prüfung des Antrags auf Abberufung
Erster Titel § 1,03 Anzuwendende Vorschriften
Wahlmännerversammlung, Wahlmännerliste
§ 80 Wahlmännerversammlung
§ 81 Wahlmännerliste Zweiter Abschnitt
§ 82 Einsprüche gegen die RichtigkeH der Wahl- Abstimung über die Abberufung eines
männerliste in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsrats-
mitglieds der Arbeitnehmer
Zweiter Titel § 104 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
§ 83 Mitteilung an die Wahlmänner § 105 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Dritter Titel
Abstimmungen über die gemeinsame Wahl Dritter Abschnitt
in der Wahlmännerversammlung Abstimmung über die Abberufung
§ 84 Voraussetzungen eines durch Wahlmänner gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 85 Anträge auf Abstimmungen über die
gemeinsame Wahl § 106 Wahlmännerliste
§ 86 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang § 107 Wahlmännerversammlung, Mitteilung des
§ 87 Offentliche Stimmauszählung Betriebswahlvorstands an die Wahlmänner
§ 88 Abstimmungsniederschrift § 108 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
§ 89 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Vierter Titel Vierter Abschnitt
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder § 109 Ersatzmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 90 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 91 Offentliche Stimmauszählung Dritter Teil
§ 92 Ermittlung der Gewählten Ubergangs- und Schlußvorschriften
Fünfter Titel § 110 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein
Unternehmen
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 111 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete
auf Grund nur eines Wahlvorschlags Wahl verfahren
§ 93 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 112 Berechnung von Fristen
§ 94 Offentliche Stimmauszählung § 113 Berlin-Klausel
§ 95 Ermittlung der Gewählten § 114 Inkrafttreten
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes zeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Auf-
vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die sichtsratsmitglieder, so ist auch dies in der Bekannt-
Bundesregierung: machung anzugeben.
(2) Gleichzeitig mit dem Aushang der Bekannt-
§1 machung übersendet das Unternehmen einen Ab-
Geltungsbereich druck der Bekanntmachung
(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeit- 1. dem Betriebsrat,
nehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Mitbestim- 2. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerk-
mungsrecht haben, aus einem Betrieb, so bestimmen schaften,
sich die Wahl und die Abberufung der Aufsichts- 3. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsver-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unterneh- fassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten
mens nach den Vorschriften dieser Verordnung. Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Ar-
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung nach beitnehmer des Unternehmens.
§ 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmer
anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie sich nach
§3
den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mit-
bestimmungsgesetz. Betriebswahl vorstand
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ar- Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung
beitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergeb-
des Ersten Teils. nisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern §4
der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vor-
schriften des Zweiten Teils. Bildung des Betriebswahlvorstands
Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach
der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
Erster Teil
§5
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
der Arbeitnehmer
(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei
Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mit-
Erster Abschnitt glieder erhöhen, wenn dies zur ordn~mgsgemäßen
Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Be-
der Wahl, Wahlvorschläge triebswahlvorstand muß aus einer ungeraden Zahl
von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebs-
Erster Unterabschnitt wahlvorstands können nur wahlberechtigte Arbeit-
nehmer des Betriebs sein.
Einleitung der Wahl
(2) Im Betriebswahlvorstand sollen Arbeiter, in
§2 § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-
stellte und leitende Angestellte angemessen ver-
Bekanntmachung des Unternehmens treten sein. Dem Betriebswahlvorstand muß, wenn
(1) Das Unternehmen macht spätestens 21 Wochen in dem Betrieb
vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der 1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3
zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens
nehmer durch Aushang an einer oder mehreren ein Arbeiter angehören,
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
Stellen im Betrieb bekannt, daß Aufsichtsratsmit-
bezeichnete wahlberechtigte Angestellte be-
glieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der
Bekanntmachung ist ferner anzugeben: schäftigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes bezeichneter Angestellter ange-
1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu hören,
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende An-
nehmer;
gestellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) be-
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie- schäftigt sind, mindestens ein leitender Ange-
der der Arbeitnehmer; stellter angehören.
3. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands
beschäftigten Arbeitnehmer. kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz-
Nehmen die Arbeitnehmer des Unternehmens auch mitglied bestellt werden.
an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer (4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des
Unternehmen teil (§§ 56, 57) und beginnt die Amts- Betriebswahlvorstands, die Arbeiter oder in § 3
zeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte
sechs Monate vor oder nach dem Beginn der Amts- sind.
Nr. JG Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 865
(5) Die auf die leitenden Angeslellten entfallenden Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf, ge-
Mitglieder werden in einer Versammlung leitender trennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 3 Abs. 2
Angestellter des Betriebs mit der Mehrheit der ab- des Gesetzes) und der Angestellten (§ 3 Abs. 3 des
gegebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme an der Gesetzes), letztere unterteilt nach den in § 3 Abs. 3
Versammlung sind die Angestellten berechtigt, die Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten und
aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom Wahl- den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten
vorstand oder durch gerichtliche Entscheidung den sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familien-
leitenden Angestellten zugeordnet worden sind. name, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt wer-
den.
§6 (2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist
Mitteilungspflicht verpflichtet darauf hinzuwirken, daß die wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste in zu-
Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach treffender Weise in Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unter- Gesetzes bezeichnete Angestellte und leitende An-
nehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die gestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des Be-
Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
triebswahlvorstands sollen hierüber um eine Be-
schlußfassung ohne Gegenstimme bemüht sein. Hat
§7 der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließlich
Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands Beschlüsse ohne Gegenstimme gefaßt, so ist § 10
nicht anzuwenden.
(1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stell- (3) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvor-
vertreter. stand alle für die Anfertigung der Wählerliste er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor-
(2) Der Betriebswahlvorstand kann sich eine derlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es
schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann wahl- hat den Betriebswahlvorstand insbesondere bei der
berechtigte Arbeitnehmer als Wahlhelfer zu seiner Einteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter, in § 3
Unterstützung heranziehen. Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte
(3) Der Betriebswahlvorsland faßt seine Be- und leitende Angestellte zu unterstützen.
schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mit- (4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder er-
glieder. Uber jede Sitzung des Betriebswahlvor- gänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Ar-
stands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die min- beitnehmer
destens den Wortlaut der Beschlüsse enthält; bei
Beschlüssen über die Eintragung von Arbeitneh- 1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,
mern in die Wählerliste als Arbeiter, als in § 3 Abs. 2. das 18. Lebensjahr vollendet oder
3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte oder 3. seine Eigenschaft als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr.
als leitende Angestellte ist in der Niederschrift des Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei-
auch zu vermerken, ob sie ohne Gegenstimme ge- tender Angestellter wechselt,
faßt worden sind. Mitglieder des Betriebswahlvor-
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraus-
stands, gegen deren Stimmen ein Beschluß gefaßt
setzungen, auf denen eine Eintragung in der Wäh-
worden ist, können verlangen, daß in der Nieder-
schrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird. lerliste beruht, ändern.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem (5) An Wahlen und Abstimmungen können nur
weiteren Mitglied des Betriebswahlvorstands zu un- Arbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste
terzeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, eingetragen sind.
Ausschreiben und weitere Niederschriften des Be-
triebswahlvorstands. §9
(4) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvor- Bekanntmachung über die Bildung des
stand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter- Betriebswahlvorstands und die Wählerliste
stützen und ihm den erforderlichen Geschäftsbe- (1) Die Wählerliste, das Gesetz und diese Ver-
darf zur Verfügung zu stellen. ordnung sind unverzüglich bis zum Abschluß der
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
(5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen,
an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme
daß ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen
auszulegen.
Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über den
Anlaß der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim- (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig
mungen, die Aufstellung der Wählerliste und der mit der Auslegung der Wählerliste die Namen
Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimm- seiner Mitglieder und seine Anschrift bekannt. In
abgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
1. das Datum ihres Erlasses;
§8 2. der Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und
Wählerliste diese Verordnung ausliegen;
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich 3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wäh-
nach seiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten lerliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Er-
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
laß dc)r Bekc1nnt:machun9 schriftlich beim Be- Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist
triehswah.lvorstand eingelegt werden können; der schriftlich gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu
letzte Tau der Frist ist anzugeben; erklären.
4. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Er- (3) Gegen die Änderung der Eintragung eines
gänzungen der Wählerliste nur innerhalb von Arbeitnehmers in der Wählerliste nach Absatz 2
zwei Wochen seit der Berichtigung oder der Er- als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be-
gänzung eingelegt werden können; zeichneter Angestellter oder leitender Angestellter
5. daß an Wahfon und Abstimmungen nur Arbeit- kann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des
nehmer teilnehmen könn(\11, die in der Wähler- Betriebswahlvorstands, das · dem Änderungsverlan-
liste eingetraqen sind. gen nicht zugestimmt hat, angerufen werden.
(3) Hat der Betriebswabl vorstand bei der Auf- § 11
stellung der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Eintragung der wahlberechtigten Arbeitnehmer als
Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeich- (1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann
nete Angestellte oder leitende Angestellte nicht Einspruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10
ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme ge- Abs. 1 eine Änderung der Eintragung als Arbeiter,
faßt, so muß die Bekanntmachung nach Absatz 2 in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter An-
auch die folgenden Angaben enthalten: gestellter oder leitender Angestellter in der Wäh-
lerliste verlangt werden kann. Einsprüche gegen die
1. daß jeder Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wo-
Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb
chen seit Erlaß der Bekanntmachung schriftlich von zwei Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung
vom Betriebswahlvorstand die Änderung seiner nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahl-
Eintragung als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des vorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Be-
Gesetzes bezeichneter Angestellter oder leitender richtigungen und Ergänzungen der Wählerliste
Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; können nur innerhalb von zwei Wochen seit der
der letzte Tag der Frist ist anzugeben; Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.
2. daß ein Arbeitnehmer entsprechend seinem Ver- (2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüg-
langen als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge- lich zu entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so
setzes bezeichneter Angestellter oder leitender wird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahl-
Angestellter in die ·wählerliste eingetragen wird, vorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den
wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich
dem Verlangen zustimmt;
mit.
3. daß gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur
Einspruch eingelegt werden kann, soweit nicht Zweiter Unterabschnitt
nach Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste
verlangt werden kann. Abstimmung über die Art der Wahl
(4) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt- § 12
machung am Tage ihres Erlasses an einer oder
Bekanntmachung
mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu-
gänglichen Stelhm im Betrieb bis zum Abschluß der (1) In einem Unternehmen mit in der Regel nicht
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mehr als 8 000 Arbeitnehmern erläßt der Betriebs-
aus. Die Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zu- wahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10
stand zu erhalten. Der Betriebswahlvorstand ver- Abs. 1 bestimmten Frist eine Bekanntmachung. Ist
nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste ver-
merkt auf der Bekanntmachung den ersten und den
langt worden, so wird die Bekanntmachung unver-
letzten Tag des Aushangs.
züglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 be-
stimmten Frist erlassen. Die Bekanntmachung muß
§ 10 folgende Angaben enthalten:
Änderungsverlangen 1. das Datum ihres Erlasses;
(1) Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei 2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung nach § 9 in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn
Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahlvorstand nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die
verlangen, daß seine Eintragung in der Wählerliste Wahl durch Wahlmänner beschließen;
als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be- 3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
zeichneter Angeste1ller oder leitender Angestellter mer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar-
geändert wird. über, daß die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
(2) Verlangt ein Arbeitnehmer nach Absatz 1 die der Arbeitnehmer durch Wahlmänner erfolgen
Änderung seiner Eintragung in der Wählerliste, so soll, unterzeichnet sein muß;
ist er entsprechend seinem Verlangen einzutragen, 4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen
wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem seit Erlaß der Bekanntmachung schriftlich beim
Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1 Betriebswahlvorstand eingereicht werden kann;
kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
Nr. Jb •-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 867
5. die Mindeslzah ! der wahlberechtigten Arbeit- § 13
nehmer, deren Beteiligung an der Abstimmung Antrag auf Abstimmung
erforderlich ist;
(1) In einem Unternehmen mit in der Regel nicht
6. daß ein Beschluß über die Wahl der Aufsichts-
mehr als 8 000 Arbeitnehmern kann ein Antrag auf
ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Wahl- Abstimmung darüber, daß die Wahl der Aufsichts-
männer nur mit der Mehrheit der abgegebenen ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
Stimmen gefaßt werden kann;
erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 12
7. die Anschrift des Belriebswahlvorstands. Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung liegen, ist Absatz 2 anzuwenden.
Wahlmänner bereits gewählt, deren Amtszeit bei (2) In einem Unternehmen mit in der Regel mehr
Beginn der Amtszeit der zu Wdhlenden Aufsichts- als 8 000 Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Ab-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet stimmung darüber, daß die Aufsichtsratsmitglieder
ist, so muß die Bekanntmachung die in Absatz 2 der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt
Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten. werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn
die in § 12 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraus-
(2) In einem Unternehmen mit in der Regel mehr
setzungen vorliegen.
als 8 000 Arbeitnehmern erldßt der Betriebswahl-
vorstand zu dem in Absatz 1 Satz l und 2 be- (3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von
stimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muß zwei Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung nach
folgende Angaben enthalten: § 12 schriftlich beim Betriebswahlvorstand einzu-
reichen. Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüg-
1. das Datum ihres Erlasses;
lich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
durch Wahlmänner gewühlt werden, wenn nicht (4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er
die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittel- von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-
bare Wahl beschließen; rechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet und frist-
gerecht eingerecht worden ist.
3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
mer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar- (5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs-
über, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn
nehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle
sollen, unterzeichnet sein muß; des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.
4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen
seit Erlaß der Bekanntmachung schriftlich beim § 14
Betriebswahlvorstand eingereicht werden kann; Abstimmungsausschreiben
der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh- erläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein
mer, deren Beteiligung an der Abstimmung er- Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll
forderlich ist; innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Abstim-
6. daß ein Beschluß über die unmittelbare Wahl mungsausschreibens stattfinden.
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge-
Angaben enthalten:
faßt werden kann;
7. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. 1. das Datum seines Erlasses;
Die Sätze l und 2 sind auch anzuwenden, wenn 2. den Inhalt des Antrags;
nach den Vorschriften dieser Verordnung Wahl- 3. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil-
männer bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei nehmen können, die in der Wählerliste einge-
Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts- tragen sind;
ratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet 4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
ist. mer, deren Beteiligung an der Abstimmung er-
(3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt- forderlich ist;
machung am Tage ihres Erlasses an einer oder 5. daß der Beschluß nur mit der Mehrheit der abge-
mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu- gebenen Stimmen gefaßt werden kann;
gänglichen· Stellen im Betrieb bis zum Erlaß des
Wahlausschreibens nach § 37 oder § 59 aus. Die 6. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu 7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
erhalten. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-
der Bekanntmachung den ersten und den letzten betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-
Tag des Aushangs. schlossen ist;
(4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Be- 8. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-
kanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß dem rungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand ab-
Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen zugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-.
Gewerkschaften. stands).
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Der Betricbswahlvorstand hängt das Abstim- oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimm-
mungsausschreiben am Tage seines Erlasses an auszählung hat sich der Betriebswahlvorstand da-
einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberech- von zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt
tigten zugänglichen Stellen im Betrieb bis zum Ab- ist.
schluß der Stimmabgabe aus. Das Abstimmungsaus-
schreiben ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. § 17
Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf dem Abstim- Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
mungsausschreiben den ersten und den letzten Tag
(1) Einern Abstimmungsberechtigten, der im Zeit-
des Aushangs. § 12 Abs. 4 ist entsprechend anzu-
punkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Be-
wenden.
trieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzu-
§ 15 geben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Ver-
langen
Stimmabgabe
1. das Abstimmungsausschreiben,
(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen
nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs- 2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
berechtigten c~nthaJten, ob er für oder gegen den 3. eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzu-
Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme gebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem
für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte Betriebswahlvorstand versichert, daß er den
„Ja", andernfalls da,s vorgedruckte „Nein" an. Die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie
Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich
die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be- 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
schriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl- des Betriebswahlvorstands und als Absender den
umschläge. Namen und die Anschrift des Abstimmungsbe-
rechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche
(2) Stimmzetlel, die mit einem besonderen Merk- Stimmabgabe" trägt,
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-
des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, wahlvorstand soll dem Abstimmungsberechtigten
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der
sind ungültig. schriftlichen Stimmabgabe (§ 18 Abs. 1) aushändigen
oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand ver-
§ 16 merkt die Aushändigung oder die Dbersendung der
Abstimmungsvorgang Unterlagen in der Wählerliste.
(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vor- (2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Be-
kehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung triebswahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt
der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die der Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäfti-
Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahl- gungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb
urnen zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Betriebs- anwesend sein werden (insbesondere in Heimarbeit
wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, Beschäftigte und Außenarbeiter), erhalten die in Ab-
daß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht her- satz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne daß es eines
ausgenommen werden können, ohne daß die Urne Verlangens des Abstimmungsberechtigten bedarf.
geöffnet wird.
(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-
(2) Während der Abstimmung müssen mindestens
lich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der
zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im
Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe
Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt,
so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Be- beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
triebswahlvorstands und eines Wahlhelfers.
§ 18
(3) Der Abstimmende händigt den Wahlumschlag,
in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit- (1) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der
glied des Betriebswahlvorstands aus, wobei er sei- Weise ab, daß er
nen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegen-
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-
wart des Abstimmenden in die Wahlurne einzu-
werfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler- zeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag
liste vermerkt worden ist. verschließt,
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des
(4) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder wird Orts und des Datums unterschreibt und
das Abstimmungsergebnis nicht unmittelbar nach
Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der 3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vor-
Betriebswahlvorstand für die Zwischenzeit die gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-
Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an
daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimm- den Betriebswahlvorstand absendet oder über-
zetteln ohne Beschädigung des Verschlusses un- gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-
möglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung liegt.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 869
(2) Unmitlelbar vor Abschluß der Stimmabgabe Dritter Unterabschnitt
öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge
sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die Erster Titel
schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so
vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimm-
abgabe in der Wählerliste und legt die Wahl- § 22
umschläge ungeöffnet in die Wahlurne. Verteilung der Sitze
der unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der mitglieder der Arbeitnehmer
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den
Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl- (1) Der Betriebswahlvorstand stellt die Verteilung
unterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichts-
Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf- ratsmitglieder der Arbeitnehmer auf die Arbeiter,
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor- Angestellten und die leitenden Angestellten fest.
den ist.
(2) Die Errechnung der auf die Arbeiter und die
§ 19 Angestellten entfalienden Aufsichtsratsmitglieder
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) erfolgt nach den
Uffentliche Stimmauszählung Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe Zahlen der Arbeiter und der Angestellten des Unter-
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim- nehmens in einer Reihe nebeneinandergestellt und
men aus. beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den
Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl- Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
umschlägen und stellt fest, wieviel Stimmen für und Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-
wieviel Stimm{:~n gegen den Antrag abgegeben wor- sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
den sind. entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-
den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Größe nach geordnet, wie unternehmensangehörige
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wäh-
umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
len sind. Die Arbeiter und die Angestellten erhalten
werden Jie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
jeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, wie
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste
in Betracht kommende Höchstzahl auf beide. Grup-
§ 20 pen zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber,
Abstimmungsniederschrift welcher Gruppe der Sitz zufällt.
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, (3) Würde nach Absatz 2 auf die Arbeiter nicht
stellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder- mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen
schrift fest:
Sitz; die Zahl der Sitze der Angestellten vermindert
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; sich entsprechend. Würden nach Absatz 2 auf die
Angestellten nicht mindestens zwei Sitze entfallen,
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
so erhalten sie zwei Sitze; die Zahl der Sitze der
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; Arbeiter vermindert sich entsprechend.
4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim- (4) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
men; des Gesetzes bezeichneten Angestellten und der auf
5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen die leitenden Angestellten entfallenden Aufsichts-
Stimmen; ratsmitglieder der Angestellten erfolgt nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Absatz 2 Satz 2 bis
6. das Abstimmungsergebnis; 6 ist sinngemäß anzuwenden. Würde nach den Sät-
7. besondere während der Abstimmung eingetretene zen 1 und 2 auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. bezeichneten Angestellten nicht mindestens ein Sitz
entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der
Sitze der leitenden Angestellten vermindert sich
§ 21
entsprechend. Würde nach den Sätzen 1 und 2 auf
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses die leitenden Angestellten nicht mindestens ein Sitz
Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstimmungs- entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der
ergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Sitze der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt. ten Angestellten vermindert sich entsprechend.
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zweiter Titel § 3 Abs. 3 Nr. des Gesetzes bezeichneten
Wahlvorschläge Ang.estellten oder die leitenden Angestellten
entfallen;
§ 23 10. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die
Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein
Bekanntmachung
Wahlvorschlag gemacht wird, dieser mindestens
über die Einreichung von Wahlvorschlägen
doppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie
(1) Der Betriebswahlvorstand erläßt gleichzeitig Vertreter von Gewerkschaften zu wählen sind;
mit der Bekanntmachung nach§ 12 eine Bekanntma- 11. daß in jedem Wahlvorschlag zusammen mit
chung über die Einreichung von Wahlvorschlägen jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied
für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann
nehmer. Die Bekanntmachung muß folgende Anga- und daß für einen Bewerber, der Arbeiter ist,
ben enthalten: nur ein Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1
1. das Datum ihres Erlasses; des Gesetzes bezeichneten Angestellten nur ein
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter
2. den Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und
Angestellter und für einen leitenden Angestell-
diese Verordnung ausliegen;
ten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmit-
3. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie- glied vorgeschlagen werden kann;
der der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichts- 12. daß bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch
ratsmitgliedern der Arbeiter, Aufsichtsratsmit- das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatz-
gliedern der Angestellten, die auf die in § 3 mitglied gewählt ist;
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-
13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt
stellten entfallen, Aufsichtsratsmitgliedern der werden;
Angestellten, die auf die leitenden Angestellten
14. den Ort, an dem Wahlvorschläge, Einsprüche
entfallen, und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver-
und sonstige Erklärungen abzugeben sind
treter von Gewerkschaften sind;
(Anschrift des Betriebswahlvorstands).
4. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichts-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Betriebs- (2) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-
wahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit machung am Tage ihres Erlasses an einer oder meh-
Erlaß dieser Bekanntmachung eingereicht wer- reren geeigneten, den Wahlberechtigten zugängli-
den können; der letzte Tag der Frist ist anzuge- chen Stellen im Betrieb bis zum Abschluß der Wahl
ben; der Aufsichtsratsmitglieder aus. Die Bekanntma-
chung ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntma-
von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsrats- chung den ersten und den letzten Tag des Aushangs.
mitglieder der Arbeiter unterzeichnet sein muß;
(3) Der Betriebswahlvorstand übersendet die
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3
Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange- dem Unternehmen und den im Unternehmen vertre-
stellten, von denen ein Wahlvorschlag für Auf-
tenen Gewerkschaften.
sichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf
diese Angestellten entfallen, unterzeichnet sein
§ 24
muß;
Wahlvorschläge der Arbeiter
7. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell-
und der in§ 3 Abs. 3 Nr. 1
ten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen
des Gesetzes bezeichneten Angestellten
durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden
Angestellten in geheimer Abstimmung aufge- (1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
stellt wird, und daß hierüber eine gesonderte Arbeiter können die wahlberechtigten Arbeiter
Bekanntmachung erlassen wird; Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß
von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
8. daß ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglie-
Arbeiter unterzeichnet sein.
der, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur
von einer im Unternehmen vertretenen Gewerk- (2) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
schaft eingereicht werden kann; Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
9. daß, soweit für die Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen, kön-
nen die wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
a) Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter, Gesetzes bezeichneten Angestellten Wahlvor-
b) Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die schläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von
auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be- einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten in § 3
zeichneten Angestellten entfallen, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten
c) Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die unterzeichnet sein.
auf die leitenden Angestellten entfallen, (3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs
nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dieser Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung über die
doppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie Einreichung von Wahlvorschlägen beim Betriebs-
Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter, die in wahlvorstand schriftlich einzureichen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 871
(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvor- § 25
schlag eingereicht, so muß der Wahlvorschlag dop- Wahlvorschläge der Gewerkschaften
pelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsrats-
mitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind. (1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die
Vertreter von Gewerkschaften sind, können die in
(5) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften
Wahlvorschläge machen.
1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbei-
ter, (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß
von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten
2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange-
dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 24 Abs. 3,
stellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
5, 6 und 9 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur
Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen; ein Wahlvorschlag eingereicht, so muß dieser min-
3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange- destens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
stellten, die auf die leitenden Angestellten entfal- Vertreter von Gewerkschaften zu wählen sind.
len, (3) § 24 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Der
4. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertre- in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als
ter von Gewerkschaften sind. Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen
anderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
(6) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in Beauftragten als Vorschlagsvertreter benennen.
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-
mer und unter Angabe von Familienname, Vorname, § 26
Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzufüh-
ren. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schrift- (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit
liche Versicherung, daß sie im Fall ihrer Wahl die jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des
Wahl annehmen werden, sind beizufügen. Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen
Bewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter,
(7) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter- für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
zeichner als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. ten Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs- Gesetzes bezeichneter Angestellter und für einen
wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandun- leitenden Angestellten nur ein leitender Angestell-
gen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie ter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für
Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahl- jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorge-
vorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unterzeich- schlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl
ner des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vor- als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Auf-
schlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster sichtsrats vorgeschlagen werden. § 24 Abs. 9 ist
Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter ange- entsprechend anzuwenden.
sehen. (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem
Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname,
(8) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt
Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung
nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberech-
neben dem Bewerber aufzuführen, für den es als
tigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen
hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu
innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied
jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären, des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 24 Abs. 6
welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf
dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt
und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; Dritter Titel
sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Zusätzliche Vorschriften
Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig für den Wahlvorschlag
eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, der leitenden Angestellten
auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
§ 27
(9) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-
schlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit Bekanntmachung über die Abstimmung
seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 6 Satz 2) für den Wahlvorschlag
auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er der leitenden Angestellten
auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands inner- (1) Der Betriebswahlvorstand erläßt gleichzeitig
halb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche mit der Bekanntmachung nach§ 12 eine Bekanntma-
Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist- chung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag
gerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtli- der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung
chen Wahlvorschlägen zu streichen. muß folgende Angaben enthalten:
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. das Datum ihres Erlasses; einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten lei-
2. die Zahl der Bewerber, die der Wahlvorschlag tenden Angestellten unterzeichnet sein. Abstim-
der leitenden Angestellten enthalten muß; mungsvorschläge sind innerhalb einer vom Betriebs-
wahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Betriebs-
3. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell- wahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Frist soll
ten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen zwei Wochen betragen; sie beginnt mit dem Erlaß
durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden der Bekanntmachung nach§ 27.
Angestellten in geheimer Abstimmung aufge-
stellt wird; (2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann zusam-
men mit jedem Bewerber für diesen ein leitender
4. daß in jedem Abstimmungsvorschlag zusammen
Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmit- vorgeschlagen werden. § 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist
glied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden entsprechend anzuwenden.
kann;
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden (3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Be-
Angestellten, von denen ein Abstimmungsvor- werber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufen-
schlag für die Abstimmung der leitenden Ange- der Nummer und unter Angabe von Familienname,
stellten unterzeichnet sein muß; Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung
aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Be-
6. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende Ange- werber zur Aufnahme in den Abstimmungsvorschlag
stellte in der Abstimmung ankreuzen kann; sowie die schriftliche Versicherung, daß sie im Fall
7. daß die leitenden Angestellten als Bewerber in ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind bei-
den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten zufügen. Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstimmungs-
aufgenommen werden, auf die mehr Stimmen vorschlag neben dem Bewerber aufzuführen, für den
entfallen, als der Hälfte der abgegebenen Stim- es als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. In dem
men, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die Abstimmungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer
der Wahlvorschlag enthalten muß, entspricht; als Bewerber und wer als Ersatzmitglied vorgeschla-
gen wird; auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2
8. daß, wenn in der ersten Abstimmung nicht die entsprechend anzuwenden.
erforderliche Anzahl von Bewerbern die in Num-
mer 7 bezeichnete Mehrheit erreicht, zur Wahl (4) Der Betriebswahlvorstand prüft die Abstim-
der noch fehlenden Bewerber eine zweite Ab- mungsvorschläge und macht die gültigen Abstim-
stimmung stattfindet und daß für die zweite Ab- mungsvorschläge bis zu dem Tag bekannt, an dem
stimmung eine gesonderte Bekanntmachung er- der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten vor-
folgt; liegt; § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
9. daß die in den Abstimmungsvorschlägen zusam- (5) Ist nach Ablauf der nach Absatz 1 vom Be-
men mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmit- triebswahlvorstand bestimmten Frist kein gültiger
glieder in den Wahlvorschlag der leitenden An- Abstimmungsvorschlag eingereicht, so macht der
gestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats Betriebswahlvorstand dies unverzüglich in gleicher
aufgenommen werden; Weise bekannt wie Abstimmungsvorschläge und
fordert unter Hinweis auf den bevorstehenden Ab-
10. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvor-
lauf der zur Einreichung von Wahlvorschlägen be-
schläge für die Abstimmung der leitenden Ange-
stimmten Frist erneut dazu auf, Abstimmungsvor-
stellten beim Betriebswahlvorstand eingereicht
schläge einzureichen.
werden können;
11. den Ort, an dem Abstimmungsvorschläge einzu- § 29
reichen sind (Anschrift des Betriebswahlvor-
stands); Abstimmung der leitenden Angestellten
12. den Ort, an dem die Abstimmungsvorschläge (1) Der Betriebswahlvorstand setzt den Tag der
ausgehängt werden; Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, daß
der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auch
13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe; dann, wenn eine zweite Abstimmung erforderlich
14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrift- wird, spätestens sieben Wochen seit Erlaß der Be-
lichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und kanntmachung nach § 23 vorliegt.
Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe
(2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele
beschlossen ist.
Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der
(2) § 23 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. leitenden Angestellten Bewerber enthalten muß.
Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimm-
§ 28
abgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in
Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä-
(1) Für den Beschluß über den Wahlvorschlag der gen).
leitenden Angestellten können die wahlberechtigten (3) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerber
leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-
machen. Jeder Abstimmungsvorschlag muß von name, Vorname und Art der Beschäftigung unter-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 873
einander in alphabclischcr Reihenfolge aufzuführen. (8) Nach Abschluß der Stimmauszählung gibt der
Ist zusammen mit einem Bewerber für diesen ein Betriebswahlvorstand das Abstimmungsergebnis und
Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das Er- die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenomme-
satzmitglied auf den Stimmzetteln neben dem Be- nen durch zweiwöchigen Aushang im Betrieb be-
werber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzu- kannt; § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
wenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthal-
ten, wieviel Bewerber jeder Abstimmungsberech- § 30
tigte ankreuzen kann. Die Stimmzettel müssen sämt-
lich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Abstimmungsniederschrift
Beschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl- Nach Abschluß der Abstimmung stellt der Be-
umschläge. triebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
(4) Der Abstimmende kennzeichnet die von ihm 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Ungültig 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
sind Stimmzettel, 3. dieZahl der ungültigen Stimmen;
1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als der 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber ent-
Abstimmende Stimmen hat, fallenden Stimmen;
2. aus denen sich der Wille des Abstimmenden nicht 5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenom-
eindeutig ergibt, menen Bewerber und Ersatzmitglieder;
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen 6. besondere während der Abstimmung eingetretene
sind, Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten An-
gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen § 31
enthalten.
Zweite Abstimmung der leitenden Angestellten
(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten
wird vom Betriebswahlvorstand durchgeführt. Auf (1) Ist durch die Abstimmung der leitenden Ange-
den Abstimmungsvorgang und die schriftliche stellten nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern
Stimmabgabe sind die §§ 16 bis 18 anzuwenden. Un- in den Wahlvorschlag aufgenommen worden, so ist
verzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt unverzüglich eine zweite Abstimmung einzuleiten.
der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen (2) Der Betriebswahlvorstand erläßt für die zweite
aus. Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der Be- Abstimmung eine Bekanntmachung. Sie muß fol-
triebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl- gende Angaben enthalten:
umschlägen und zählt die auf jeden Bewerber ent-
fallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültig- 1. das Datum ihres Erlasses;
keit der Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in 2. die Zahl der für den Wahlvorschlag der leitenden
einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Angestellten noch fehlenden Bewerber;
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig
3. daß für die zweite Abstimmung neue Abstim-
übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls
mungsvorschläge beim Betriebswahlvorstand ein-
sind sie ungültig. Ist auf einem Stimmzettel ein Be-
gereicht werden können; der letzte Tag der Ein-
werber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine
reichungsfrist ist anzugeben;
Stimme.
(6) Als Bewerber sind die leitenden Angestellten 4. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende An-
in den Wahlvorschlag aufgenommen, auf die mehr gestellte in der zweiten Abstimmung ankreuzen
Stimmen entfallen, als der Hälfte der abgegebenen kann;
Stimmen, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die 5. daß nach der zweiten Abstimmung so viele Be-
der Wahlvorschlag nach § 15 Abs. 5 Satz 3 des Ge- werber, wie nach der ersten Abstimmung an der
setzes enthalten muß, entspricht. Wird diese Stim- erforderlichen Zahl von Bewerbern fehlen, nach
menzahl von mehr leitenden Angestellten erreicht, der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim-
als der Wahlvorschlag Bewerber enthalten muß, so menzahlen in den Wahlvorschlag aufgenommen
sind nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden werden;
Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in
6. den Ort, an dem die Abstimmungsvorschläge
den Wahlvorschlag aufgenommen, wie dieser Be-
ausgehängt werden;
werber enthalten muß. Wird die in Satz 1 bezeich-
nete Stimmenzahl von weniger leitenden Angestell- 7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
ten erreicht, als der Wahlvorschlag Bewerber ent- 8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
halten muß, so werden die noch fehlenden Bewerber Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-
in einer zweiten Abstimmung ermittelt. betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-
(7) Ist ein leitender Angestellter als Bewerber in schlossen ist.
den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf- § 23 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
genommen, so ist das in dem Abstimmungsvorschlag
neben diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied (3) Für die zweite Abstimmung können innerhalb
als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvorschlag der einer vom Betriebswahlvorstand zu bestimmenden
leitenden Angestellten aufgenommen. Frist neue Abstimmungsvorschläge eingereicht wer-
874 Bundesgesetzblatit, Jahrgang 1977, Teil I
den. Die Frist soll drei Arbeitstage betragen; sie 2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche-
beginnt mit dem Erlaß der Bekanntmachung. rung der Bewerber nach § 24 Abs. 6 Satz 2 nicht
beigefügt sind,
(4) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele
Bewerber ankreuzen, wie in der zweiten Abstim- 3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 8
mung noch in den Wahlvorschlag aufzunehmen nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschrif-
sind. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bis 5 ist ten aufweisen,
anzuwenden. sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie
beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von
(5) Nach der zweiten Abstimmung werden so
drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt
viele Bewerber in den Wahlvorschlag der leitenden
worden sind.
Angestellten nach der Reihenfolge der auf sie ent-
fall enden Stimmenzahlen aufgenommen, wie nach § 34
der ersten Abstimmung an der erforderlichen Zahl
Nachfrist für Wahlvorschläge
von Bewerbern noch fehlten; die in § 29 Abs. 6
Satz 1 bezeichnete Stimmenzahl ist nicht erforder- (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von
lich. § 29 Abs. 7 und 8 ist anzuwenden. Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 24
Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Wahlgang kein
(6) Für die Niederschrift über die zweite Abstim- gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der
mung ist§ 30 anzuwenden. Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekannt-
machung und setzt eine Nachfrist von einer Woche
für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die
Vierter Titel Bekanntmachung muß folgende Angaben enthalten:
Prüfung und Bekanntmachung 1. das Datum ihres Erlasses;
der Wahlvorschläge
2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-
schlag eingereicht worden ist;
§ 32
Prüfung der Wahlvorschläge 3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist
von einer Woche seit Erlaß der Bekanntmachung
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor- schriftlich eingereicht werden können; der letzte
schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Ein- Tag der Frist ist anzugeben;
reichung des Wahlvorschlags.
4. daß der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn
(2) Der Belriebswahlvorstand bezeichnet den mindestens ein gültiger Wahlvorschlag einge-
Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort reicht wird;
versehen ist, mit Familienname und Vorname des an
5. daß, soweit kein gültiger Wahlvorschlag einge-
erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüg-
reicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder
lich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültig- durch das Gericht bestellt werden können.
keit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter
schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrich- (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen
ten. Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,
so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich be-
§ 33 kannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.
Ungültige Wahlvorschläge
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, und 2 ist§ 23 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Rei- § 35
henfolge aufgeführt sind, Bekanntmachung der Wahlvorschläge
3. die nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und 10 (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-
bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten, sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen
sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so er-
4. der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge- mittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach
setzes bezeichneten Angestellten, wenn sie bei Ablauf der in § 24 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und § 34
der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge
Unterschriften aufweisen, der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl-
5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem vorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2
hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeich- usw.).
net sind. (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag
(2) Wahlvorschläge, der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand
die gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen ge-
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 6 trennt, bekannt; § 23 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind, anzuwenden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 875
Vierter Unterabschnitt 9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
deren Beteiligung an der Abstimmung der Ar-
§ 36 beiter erforderlich ist;
Anzuwendende Vorschriften 10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- Angestellten erforderlich ist;
nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet
sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschrif- 11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-
ten des Zweiten Abschnitts. mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der
nehmer durch Wahlmänner zu wählen, so richtet abgegebenen Stimmen gefaßt werden können;
sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschrif-
12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-
ten des Dritten Abschnitts.
ratsmitglieder der Arbeiter von den wahlberech-
tigten Arbeitern und die Aufsichtsratsmitglieder
der Angestellten von den wahlberechtigten An-
Zweiter Abschnitt gestellten gewählt werden;
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter-
der Arbeitnehmer nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer von den wahlberechtigten Arbei-
tern und Angestellten gemeinsam gewählt wer-
Erster Unterabschnitt
den;
Wahlausschreiben, 14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter
Abstimmungen über die von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl
gemeinsame Wahl
gewählt werden;
§ 37
15. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein-
gereicht werden können;
Wahlausschreiben
16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-
Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge
Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht
sind, so erläßt der Betriebswahlvorstand ein Wahl- eingereicht sind;
ausschreiben. Es muß folgende Angaben enthalten: 17. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt
1. das Datum seines Erlasses; werden;
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- 18. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl
mer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind; der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
3. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur 19. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-
Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der lichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und
Wählerliste eingetragen sind; Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe
beschlossen ist;
4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer von den Arbeitern 20. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahlvor-
und den Angestellten in getrennter Wahl ge- schläge und sonstige -Erklärungen abzugeben
wählt werden, wenn nicht die wahlberechtigten sind (Anschrift des Betriebswahlvorstands).
Arbeiter ~nd Angestellten in getrennten, gehei- Für die Bekanntmachung ist § 23 Abs. 2 und 3 ent-
men Abstimmungen die gemeinsame Wahl be- sprechend anzuwenden.
schließen;
5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame § 38
Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichts- Anträge auf Abstimmungen
ratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge- über die gemeinsame Wahl
führt werden, wenn von den Arbeitern und den
Angestellten je ein Antrag eingereicht wird; (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die
unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt
von denen ein Antrag auf Abstimmung der Ar- werden sollen, sind innerhalb von zwei Wochen seit
beiter unterzeichnet sein muß; Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Be-
7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell- triebswahlvorstand einzureichen. Der Betriebswahl-
ten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der vorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines An-
Angestellten unterzeichnet sein muß; trags dessen Gültigkeit.
8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge- (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn
meinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen er von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-
seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich rechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten An-
beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden gestellten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht
können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; worden ist.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs- die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn schriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-
ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle umschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für
des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit. eine Abstimmung Verwendung finden, müssen sich
(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, von den für die andere Abstimmung vorgesehenen
wenn sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe un-
als auch von den wahlberechtigten Angestellten ein terscheiden.
gültiger Antrag eingereicht worden ist. (2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille
§ 39 des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,
Abstimmungsausschreiben einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,
(1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die sind ungültig.
Gruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag nach (3) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift-
§ 38 vor, so erläßt der Betriebswahlvorstand unver- liche Stimmabgabe sind die §§ 16 bis 18 anzuwen-
züglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstim- den.
mungen sollen innerhalb von zwei Wochen seit Er-
§ 41
laß des Abstimmungsausschreibens stattfinden.
öffentliche Stimmauszählung
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende
Angaben enthalten: (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-
1. das Datum seines Erlasses; men aus.
2. den Inhalt der Anträge; (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der Be-
3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer triebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
teilnehmen können, die in der Wählerliste ein- umschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert
getragen sind; fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge-
4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Ange- gen den Antrag abgegeben worden sind.
stellten in getrennten, geheimen Abstimmungen (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
über die gemeinsame Wahl beschließen; Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
deren Beteiligung an der Abstimmung der Ar- werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
beiter erforderlich ist; nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
§ 42
ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der
Angestellten erforderlich ist; Abstimmungsniederschrift
7. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh- Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,
mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder in ge- stellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-
meinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils schrift getrennt nach Abstimmungen fest:
nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gefaßt werden können;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-
lichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und 4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-
Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe men;
beschlossen ist; 5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen
10. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Er- Stimmen;
klärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand 6. das Abstimmungsergebnis;
abzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor- 7. besondere während der Abstimmung eingetretene
stands). Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(3) Für die Bekanntmachung des Abstimmungsaus-
schreibens ist § 14 Abs. 3 anzuwenden. § 43
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
§ 40
(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-
Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in
(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben
nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs- bekannt.
berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den (2) Ergeben die Abstimmungen, daß die unterneh-
Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar-
für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte beitnehmer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind,
„Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" an. Die so ist dies durch eine Ergänzung des Wahlausschrei-
Stimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich bens bekanntzumachen.
Nr. JG---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 877
Zweiter Unterabschnitt (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
Durchführung der Wahl Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
umschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-
dert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden
Erster Titel
Stimmen zusammen.
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimm-
zettel, so werden sie, wenn sie vollständig überein-
§ 44 stimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie
Stimmabgabe, Wahlvorgang ungültig.
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts- § 46
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und lie-
gen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahl- Ermittlung der Gewählten
vorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahl-
nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die vorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in
Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm- einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich
zetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-
(Wahlumschlägen). Der Begriff des Wahlgangs im zahlen sind nacheinander reihenweise unter den
Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 24 Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Abs. 5. Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-
(2) Der BetriebswcthlvorsUrnd hat die Wahlvor- sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-
der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der
erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Auf-
Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung sichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvor-
untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, schlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchst-
die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das zahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Be-
Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die tracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor-
Angabe enthalten, daß der Wähler nur einen Wahl- schläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los dar-
vorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für über, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt. ,
denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen
und Beschriftung haben; das gleichE~ gilt für die die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-
Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahl- zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben
umschläge, die für einen Wahlgang Verwendung Wahlgangs über.
finden, müssen sich von den für die anderen Wahl-
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
gänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl-
umschlägen in der Farbe unterscheiden. einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der
Reihenfolge ihrer Benennung.
(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem
ten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im
Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf-
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den
geführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden;
die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden
Wahlgang gesondert zu vermerken.
Zweiter Titel
(4) Ungültig sind Stimmzettel, Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
ist, auf Grund nur eines Wahlvorschlags
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-
deutig ergibt, § 47
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen Stimmabgabe, Wahlvorgang
sind,
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An- ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt
gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-
enthalten. schlag vor, so kann der Wähler seine Stimme nur
§ 45 für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewer-
ber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein
Dfientliche Stimmauszählung Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim- zetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
men aus. (Wahlumschlägen).
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Der Belriebswahlvorsl.and hat die Bewerber (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so
auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien- hat der Betriebswahlvorstand die Bewerber auf den
name, Vorname und Art der Beschäftigung unter- Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-
einander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie name und Art der Beschäftigung untereinander in
in dem Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem
mit einem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied Wahlvorschl,ag benannt sind. liegen mehrere gül-
vorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf tige Wahlvorschläg,e vor, so hat der Betriebswahl-
den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen; vorstand die Bewerber auf den Stimmzetteln unter
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimm- Angabe von Familienname, Vorname, Art der Be-
zettel sollen die Angabe enthalten, wieviel Bewer- schäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags
ber der Wähler ankreuzen kann. § 44 Abs. 2 Satz 3 untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzu-
und 4 ist anzuwf~nden. führen. § 47 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewähl- (3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-
ten Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimm- ten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimm-
zettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht zettel hierfür vo,rgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr
mehr Bewerber ankreuzen, als in dem Wahlgang als einen Bewerber ankreuzen. § 44 Abs. 3 Satz 2,
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 44 Abs. 3 § 47 Abs. 4 und die §§ 48 und 49 sind anzuwenden.
Satz 2 is,t entsprechend anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, Vierter Titel
1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in Schriftliche Stimmabgabe
dem Wahlgang Aufsichtsratsmi,tgEeder zu wäh-
len sind, § 51
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein- Voraussetzungen
deutig ergibt,
(1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen
Zeitpunk.it der Wahl wegen Abwesenheit vom Be-
sind, tr1Leb verhindert ist, seine Stimme perisönlich abzu-
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An- geben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Ver-
gaben, e,inen Zus.atz oder sonstige Anderungen langen
enthalten. 1. das Wahlausschreiben,
§ 48 2. für jeden Wahlg,ang, an dem er teilzunehmen be-
Offentliche Stimmauszählung rechtigt ist, gesondert
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe a) die Wahlvorschläge,
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim- b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
men aus. 3. eine vorg-edruckte, vom Wähler abzugebende Er-
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der klärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-
Betri,ebswahlvorntand die Stimmzettel den Wahl- wahlvorntand versichert, daß er den Stimmzettel
umschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson- persönlich gekennzeichnet hat, sowie
der,t die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen 4. e,inen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
zusammen. § 45 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf des Betriebswahlvorstands und als Absender den
einem Sitimmzettel ein Bewerber mehrfach ange- Namen und die Anschrif:t des Wahlberechtig1ten
kreuzt, so zählt dies als eine Stimme. sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe"
trägt,
§ 49
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-
Ermlttlung der Gewählten w.ahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein
Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahl- Merkblatt über die Ant und Weise der schriftlichen
gang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh1en sind, nach Stimmabgabe (§ 52 Abs. 1) aushändigen oder über-
der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen- senden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aus-
ziahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. händigung oder di,e Ubersendung der Urnterlagen
§ 46 Abs. 4 ist anzuwenden. für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahl-
Dritter Titel vorstand bekannt ist, daß siie im z,eitpunkt der Wahl
nach der Eigenart ihres Beschäfitigungsverhältnisses
voraussiichtlich nicht im Betri,eb anwesend sein wer-
§ 50
den (insbesondere in Heimarbeit Beschäftigte und
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds Außenarbeiter}, erhalten die in Absatz 1 bezeich-
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang neten Unterlagen, ohne daß es eines Verlangens des
(1) Ist in einem Wahlg,ang nur ein Aufsichtsrats- Wahlberechtigten bedarf.
mi,tglied der Arbeitnehmer zu wählen, so roann der (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-
Wähler seine Stimme nur für einen der vorgeschla- lich weit vom Hauptbetriieb entfernt sind, kann der
genen Bewerbe,r abgeben. § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe
ist anzuwenden. beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 879
§ 52 § 54
Verfahren bei der Stimmabgabe Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
(1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise Benachrichtigung der Gewählten
ab, daß er (1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergeb-
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn- nis und die Namen der Gewählten unverzüglich
zeichnet und in den zugehörigen W ahlumschlä- durch zweiwöchigen Aushang an einer oder mehre-
gen verschli,eßt, ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
Stellen im Betrieb bekanrut.
2. die vorgedruckite Erklärung unter Angabe des
Orts und des Datums unterschreibt und (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl-
vorstand die Gewähliten schriftlich von ihrer Wahl
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor- und übersendet die Bekanntmachung nach Absatz 1
gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver- dem Unternehmen und den im Unternehmeµ ver-
schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an tretenen Gewerkschaften.
den Betmiebswahlvorstand absendet oder über-
gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor- § 55
liegt.
Aufbewahrung der Wahlakten
(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten
öffnet deir Betriebswahlvorsitand in öffentlicher Sit-
dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die
zung die bts zu diesem Zeitpunkt eingeg,angenen Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jah-
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge ren auf.
sowie die vorgedruckten _Erklärungen. Ist die schrift-
liche Stimmabgabe ordnungsgemäß e-rfolgt, so ver-
merkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe Dritter Abschnitt
für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
Wahlurne.
(3) Verspätet e,ingehende Wahlbriefe nimmt der Erster Unterabschnitt
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Wahl der Wahlmänner
Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl-
unterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Erster Titel
Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf- Wahlmänner mit Mehrfachmandat
sichtsrntsmitglrieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu
vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wird.
§ 56
Keine Wahl von Wahlmännern nach diesem Unter-
Fünfter Titel abschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen
Wahlniederschrift,
Wahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden
Benachrichtigungen
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
§ 53 nehmer des Unternehmens durch Wahlmänner zu
wählen und nehmen die Arbeitnehmer auch an der
Wahlniederschriit Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der anderer Unternehmen durch Wahlmänner teil und
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für hat der Betriebswahlvorsitand nach § 63 der Dritten
jeden Wahlgang gesondert test: Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz beschlos-
sen, daß die in dem Unternehmen für die Wahl der
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
Aufsichtsratsmiitglieder eines anderen Unterneh-
2. die Zahl der gültigen Stimmen; mens zu wählenden Wahlmänner auch die nach den
3. die Zahl der ungüLtigen Stimmen; Vorschriften dieses Abschnitts zu wählenden Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen, so
4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel- findet eine Wahl von Wahlmännern nach den Vor-
nen Wahlvo,rschläge entfallenden Stimmen, die schr:iHen dieses Unterabschnitts nicht statt.
berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
auf die Wahlvorschläge; (2) Der Be,triebswahlvorstand erläßt hierüber eine
Bekanntmachung. § 23 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel-
nen Bewerber entfallenden Stimmen;
§ 57
6. di,e Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
Wahlmänner, die zugleich für die Wahl
7. die Namen der für die einzelnen Aufaichtsrats- von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen
mitglieder gewählten Ersatzmitglieder; gewählt werden
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- Nehmen die Arbeltnehmer des Unternehmens
schenfälle oder ,sonstige Ereignisse. auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Arbeitnehmor änderer Unternehmen teil, und be- Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie minde-
ginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der stens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
anderen Unternehmen nicht später al,s sechs Mo-
(5) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
nclle nach dem Beginn der Amtszeit der nach den
Vorschriften dieses Abschnitts zu wäMenden Auf- des Gesetzes bezeichneten Angestellten und der
sichtsratsmitglieder, so kann der Betriebswahlvor-- auf die leitenden Angestellten entfallenden Wahl-
stand beschließen, daß die zu wählenden Wahl- männer der Angestellten erfolgt nach den Grund-
männer auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit- sätzen der Verhältniswahl. Absatz 3 Satz 2 bis 6
glieder der Arbeitnehmer der anderen Unternehmen ist entsprechend anzuwenden.
teilnehmen, sofern auch diese durch Wahlmänner (6) Auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
gewählt werden. Der Beschluß kann nur vor Erlaß Gesetzes bezeichneten Angestellten und die leiten-
des Wahlausschreibens für die Wahl der Wahl- den Angestellten entfällt mindest,ens je ein Wahl-
männer gefaM werden. mann; dies gilt nicht, soweit nicht mehr als fünf
Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gese1tzes bezeich-
Zweiter Titel nete Angestellte oder leitende Angestellte wahl-
berechtigt ,sind. Soweit auf die Arbeiter:, die in § 3
Einleitung der Wahl Abs. 3 Nr. l des Gesetzes bezeichneten Angestellten
und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 1
§ 58 W,ahlmänner entfallen, vermehrt sich die Zahl der
Errechnung der Zahl der Wahlmänner Wahlmänner entsprechend.
(l) Der Beitriebswahlvorsland er,rechnet die Zahl
§ 59
der zu wählenden Wahlmänner sowie ihre Vertei-
lung auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner
Gesetzes bezeichneten Angestellten und die lei- (1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der
tenden Angestellten. Arbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind,
(2) Zur Errechnung der Zahl der Wahlmänner so erläßt der Betriebswahlvorstand ein Wahlaus-
wird die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer schreiben für die Wahl der Wahlmänner. Es muß
durch 60 geiteilt. Teilzahlen werden voll gezählt, folgende Angaben enthalten:
wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl
1. das Datum seines Erlasses;
beitragen.
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
(3) Die Errechnung d(~r auf die Arbeiter und die
mer durch Wahlmänner zu wählen sind;
Angestellten entfallenden Wahlmänner erfolgt nach
den Grundsätzen dc~r Verhältniswahl. Hierzu wer- 3. ob der Betriebswahlvorstand nach § 57 be-
den die Zahlen der Arbeiter und der AngestelLten schlo:ssen hat, daß die zu wähl,enden Wahl-
des Unternehmens in einer Reihe nebeneinander männer auch an der Wahl der Aufsichtsrats-
gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die mitglieder de,r Arbeänehmer anderer Unterneh-
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen- men teilnehmen sollen; die anderen Unterneh-
weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu- men sind anzugeben;
führen, bis höhore Teilzahlen, a1s aus früheren 4. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur
Re,ihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der
kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so ge- Wählerliste einge:tragen sind;
fundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen
ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie 5. daß die Wahlmänner von den Arbeitern und
Wahlmänner zu wählen sind. Die Arbeiter und die den Angestellten in getr,ennter Wahl gewählt
Angestellten erhalten jeweils so viele Wahlmänner werden, wenn nicht die wahlber,echtigten Ar-
zugeteilt, wie llöchstzahlen auf sie entfallen. Wenn beiter und AngeSitellten in getrennten, geheimen
die niedrigs,te in Betracht kommende Höchstzahl Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschlie-
auf beide Gruppen zugleich entfällt, entscheidet das ßen;
Los darüber, welcher Gruppe der Wahlmann zufällt. 6. daß die Abstimmungen über die gemeinsame
(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 für die Wahl der Wahlmänner nur durchgeführt wer-
Arbeiter oder die Angestellten mehr als den, wenn von den Arbeiitern und den Angestell-
ten je ,ein Antrag eingereicht wird;
1. 30 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der
zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder 7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
der Angestellten auf die Hälfte; diese Wahl- von denen ein Antrag auf Abstimmung der
männer erhalten je zwei Stimmen; Arbeiter unterzeichnet sein muß;
2. 90 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der 8. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder ten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der
der Angestellten auf ein Drittel; diese Wahl- Angestellten unterzeichnet sein muß;
männer erhalten je drei Stimmen; 9. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-
3. 150 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl meinsiame Wahl innerhalb von zwei Wochen
der zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich
der Angestellten auf ein Viertel; diese Wahl- beim Betriehswahlvorstand eing,ereicht werden
männer erhalten je vier Stimmen. können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 881
10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe
deren Beteiligung an der Abstimmung der Arbei- beschlossen ist;
ter erforderlich ist; 26. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahl-
11. die Mindestzahl der wuhlberechtigten Angestell- vorschläge für die W,ahl der Wahlmänner und
ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der sonsitige Erklärungen abzugeben sind (Anschrift
Angestellten erforderlich ist; des Betriebswahlvorstands).
12. daß die Beschlüsse darüber, daß die Wahl- Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens
männer in gemeinsamer Wahl gewählt werden ist § 23 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der abgege-
benen Stimmen gefaßt werden können; (2) Wahlgang im Sinne dieses Unterabschnitts ist
13. daß im Fall der getrennten Wahl die Wahl- 1. die Wahl der Wahlmänner der Arbeiter,
männer der Arbeiter von den wahlberechtigten 2. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die
Arbeitern und die Wahlmänner der Angestellten auf die in § 3 Abs. 3 ·Nr. 1 des Gesetzes bezeich-
von den wc1hlben!chligten Angestellten gewählt neten Angestellten entfallen,
werden; 3. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die
14. daß im Fall der gemeinsc1nien Wahl die Wahl- auf die leitenden Angestellte.n entfallen.
männer von den wahlberechtigten Arbeitern und
Angestellten gemeinsam gewählt werden, § 60
15. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner, ge- Anträge aui Abstimmungen
trennt nach Wahlmännern der Arbeiter, Wahl- über die gemeinsame Wahl
männern der Angestellten, die auf die in § 3
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange- (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die
stellten enlfallen, und Wahlmännern der An- Wahlmänner in gemeinsamer Wahl gewählt wer-
gestellten, die auf die leitenden Angestellten den sollen, sind innerhalb von zwei Wochen seit
entfallen; Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Be-
triebswahlvorstand einzureichen. Der Betriebswahl-
16. daß Wahlvorschläge für die Wahl der \,Vahl- vorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines
männer innerhalb von zwei Wochen sei,t Erlaß Antrags dessen Gültigkeit.
des Wahlausschreibens schriftlich eingereicht
werden können; der letzte Tag der Frist ist (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn
anzugeben; er von mindeSitens einem Zwanzigstel der wahl-
berechtigten Arbei,ter oder der wahlberechtigten
17. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, Angestellten unterzeichnet und fristgerecht einge-
von denen ein Wahlvorschlag für Wahlmänner
reicht worden ist.
der Arbeiter unterzeichnet sein muß;
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs-
18. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn
Abs. 3 Nr. 1 des Cesetzes bezeichneten An-
ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle
gestellten, von denen ein Wahlvorschlag für des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.
Wahlmänner der Angestellten, die auf diese
Angestellten entfallen, unterzeichnet sein muß; (4} Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn
sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als
19. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden
Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag für auch von den wahlberechtigten Angestellten ein
Wahlmänner der Angestellten, die auf diese gültiger Antrag eingereicht worden ist.
Angestellten entfallen, unterzeichnet sein muß;
§ 61
20. daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt
so viele Bewerbe.r enthalten soll, wie in dem Abstimmungsausschreiben
Wahlgang Wahlmfürncr zu wählen sind; (1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die
21. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge- Gruppe der AngestelLten je ein gültiger Antrag nach
bunden ist und daß nur solche Wahlvor,schläge § 60 vor, so erläßt der Betriebswahlvorstand unver-
berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht züglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstim-
beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind; mungen sollen innerhalb von zwei Wochen seit
Erlaß des Abstimmungsausschreibens s,tattfinden.
22. daß, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger
Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der (2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende
darin auf geführten Bewerber in der angegebe- Angaben enthalten:
nen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem 1. das Datum seines Erlasses;
Wahlgang Wahlmänner zu wählen sind;
2. den Inhalt der Anträge;
23. den Ort, an dem die Wahlvorschldge ausgehängt
3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer
werden;
teilnehmen können, die in der Wählerliste ein-
24. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl getragen sind;
der Wahlmänner; 4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Ange-
25. den Hinwejs auf die Möglichkeit der schrift- stellten in getrennten, geheimen Abstimmungen
lichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und über die gemeinsame Wahl beschließen;
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, § 64
deren Beteiligung an der Abstimmung der Arbei- Abstimmungsniederschrift
ter erforderlich irst;
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell- stent der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-
ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der schrift getrennt nach Abstimmungen fest:
Angestellten erforderlich ist;
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
7. daß die Beschlüsse über die gemeinsame Wahl 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
jeweils nur mit der Mehrheit der abgegebenen
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Stimmen gefaßt werden können;
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-
8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe; men;
9. den Hinweis auf die Möglichkieirt der schriftlichen 5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben- Stimmen;
betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be- 6. das Abstimmungsergebnis;
schlossen ist.
7. besondere während der Abstimmung eingetrntene
(3) Für die Bekanntmachung des Abstimmungs- Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
ausschreibens ist § 14 Abs. 3 anzuwenden.
§ 65
§ 62 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang (1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-
(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in
nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs- gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben
berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den bekannt.
Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme (2) Ergeben die Abstimmungen, daß die Wahl-
für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte männer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so
„Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" ran. Die isit dies durch eine Ergänzung ders Wahlausschrei-
Stimmzetrtel für eine Abstimmung müssen sämtlich bens für die Wahl der Wahlmänner bekanntzu-
die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be- machen.
schriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-
umschläge. Stimmzetitel und Wahlumschläge, die
für eine Abstimmung Verwendung finden, müssen Dritter Titel
sich von den für die andere Abstimmung vorgesehe- Wahlvorschläge für Wahlmänner
nen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe
unterscheiden. Für den Abstimmungsvorgang und
§ 66
die schriftliche Stimmabgabe sind die §§ 16 bis 18
anzuwenden. Einreichung von Wahlvorschlägen
(2) Stimmzeittel, die mit einem besonderen Merk- (1) Zur Wahl der Wahlmänner können die wahl-
berechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge ma-
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille
chen. Jeder Wahlvorschlag für Wahlmänner
des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, 1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100
einren Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, der wahlberechtigten Arbeiter,
sind ungültig. 2. der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,
§ 63 muß von einem Zehntel oder 100 der wahlbe-
Offentliche Stimmauszählung rechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be•
zeichneten Angestellten,
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim- 3. der Angestellten, die auf die leitenden Angestell-
men aus. ten entfallen, muß von einem Zehntel oder 100
der wahlberechtigten leitenden Angestellten
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind inner-
Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl- halb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlaus-
umschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert schreibens für die Wahl der Wahlmänner beim Be-
feist, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge- triebswahlvorstand schriftlich einzureichen. Jeder
gen den Antrag abgegeben worden sind. Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Be-
werber enthalten, wie in dem Wahlgang Wahl-
(3) Bei der Auszählung ist die GültigkeiJt der
männer zu wählen sind.
Stimmzerttel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so (2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. mer und unter Angabe von Familienname, Vor-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 883
name, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung auf- 3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche
zuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber Zahl von Unterschriften aufweisen.
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre
schriftliche Versicherung, daß sie im Fall ihrer (2) Wahlvorschläge,
Wahl die Wahl annehmen wEmlen, sind beizufügen. 1. in denen die Bewerber nicht in der in § 66 Abs. 2
Satz 1 bestimmtenWeise bezeichnet sind,
(3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter-
zeichner als Vorsch]agsvertreter bezeichnet werden. 2. denen die schriftliche Zustimmung und Versi-
Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs- cherung der Bewerber nach § 66 Abs. 2 Satz 2
wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstan- nicht beigefügt sind,
dungen erforderlichen Erklärungen abzugeben so- 3. die infolge von Streichungen gemäß § 66 Abs. 4
wie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebs- nicht mehr die erforderliche Zahl von Unter-
wahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unter- schriften aufweisen,
zeichner des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vor-
schlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie
Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter ange- beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von
sehen. drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt
worden sind.
(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt
nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlbe- §.69
rechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, Nachfrist für Wahlvorschläge
so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvor-
stands innerhalb einer angemessenen Frist, späte- (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von
stens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu er- Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahl-
klären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Un- gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so
terbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein erläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine
Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer
gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen ge- Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen
strichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von fest. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben
demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, enthalten:
gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das 1. das Datum ihres Erlasses;
Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Un- 2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-
terschrift gilt. schlag eingereicht worden ist;
(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor- 3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist
schlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit von einer Woche seit Erlaß der Bekanntmachung
seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht
auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat werden können; der letzte Tag der Frist ist an-
er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands in- zugeben.
nerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche
Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist- (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen
gerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämt- Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,
lichen Wahlvorschlägen zu streichen. so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich
bekannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.
§ 67 (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen
Prüfung der Wahlvorschläge und 2 ist § 23 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(1) Der Be1triebswahlvorstand be,5tätigt dem Vor-
§ 70
schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Ein-
reichung des Wahlvorschlags. Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den (1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvor-
Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort schläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahl-
versehen ist, mit Familienname und Vorname des vorstand durch das Los nach Ablauf der in § 66
an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat un- Abs. 1 Satz 3, § 68 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 Satz 1
verzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungs-
Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlags- nummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen
vertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die
unterrichten. Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung
rechtzeitig einzuladen.
§ 68
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag
Ungültige Wahlvorschläge der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, die gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen ge-
trennt, in gleicher Weise bekannt wie das Wahl-
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, ausschreiben für die Wahl der Wahlmänner. Liegt
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Rei- für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag
henfolge aufgeführt sind, vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Be-
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
kanntmachung darauf hin, daß so viele der darin (2) Nach Dffnung der Wahlurne entnimmt der Be-
aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen- triebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-
folge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang schlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert
Wahlmänner zu wählen sind. die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen
zusammen.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
Vierter Titel
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
Wahl von Wahlmännern in einem umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
Wahlgang auf Grund werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
mehrerer Wahlvorschläge nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
§ 71 § 73
Stimmabgabe, Wahlvorgang Ermittlung der Gewählten
(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahl-
Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine vorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in
Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab- einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich
geben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-
Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen zahlen sind nacheinander reihenweise unter den
(Wahlumschlägen). Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvor- sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-
der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der
erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Wahl-
Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung männer zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende
Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich
Angabe enthalten, daß der Wähler nur einen Wahl- entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem
vorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen {2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit enthält, als Höchstzahl,en auf ihn entfallen, so gehen
und Beschriftung haben; das gleiche gilt für die die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-
Wahlumschläg·e. Die Stimmzettel und Wahlum- zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben
schläge, die für einen Wahlgang Verwendung fin- Wahlgangs über.
den, müssen sich von den für die anderen Wahl- (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
gänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlum- einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der
schlägen in der Farbe unterscheiden. Reihenfolge ihrer Benennung.
(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm ge-
wählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Fünfter Titel
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den
Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; § 74
die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen
Wahlgang gesondert zu vermerken. nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
{4) Ungültig sind Stimmzettel, {1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger
Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin auf-
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt
ist, geführten Bewerber in der im Wahlvorschlag an-
gegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Wahl-
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein- männer in dem Wahlgang zu wählen sind.
deutig ergibt,
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen nach Abschluß der Wahl der Wahlmänner fest,
sind, welche Wahlmänner nach Absatz 1 als gewählt
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An- gelten.
gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen Sechster Titel
enthalten.
Schriftliche Stimmabgabe
§ 72
§ 15
Öffentliche Stimmauszählung
{1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab- Voraussetzungen
gabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im
Stimmen aus. Zeitpunkt der Wahl wegen Abwes,enheit vom Be-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 885
trieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzu- gabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-
geben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Ver- liste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die
langen Wahlurne.
1. das Wahlausschreiben, (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen be- Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den
rechtigt ist, gesondert Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl-
a) die Wahlvorschläge, unterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach
Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet
3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er- zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten
klärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs- worden ist.
wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel
persönlich gekennzeichnet hat, sowie
Siebenter Titel
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
des Betriebswahlvorstands und als Absender den Wahlniederschrift,
Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten Benachrichtigungen
sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe"
trägt, § 77
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs- Wahlniederschrift
wahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein
Nachdem ermittelt ist, wer als Wahlmano gewählt
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-
Stimmabgabe (§ 76 Abs. 1) aushändigen oder über-
schrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
senden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die
Aushändigung oder die Ubersendung der Unter- 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
lagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler- 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
liste. 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs- 4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
wahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der entfallenden Stimmen, die berechneten Höchst-
Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver- zahlen und ihre Verteilung auf die W ahlvor-
hältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwe- schläge;
send sein werden (insbesondere in Heimarbeit Be-
5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt
schäftigte und Außenarbeiter), erhalten die in Ab-
gelten (§ 74);
satz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne daß es eines
Verlangens des Wahlberechtigten bedarf. 6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen
und Anschriften
(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum- a) der gewählten Wahlmänner,
lich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der
b) der Ersatzmänner
Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe
beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. in der Reihenfolge ihrer Benennung;
7. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-
§ 76 schenfälle oder sonstige Ereignisse.
Verfahren bei der Stimmabgabe § 78
(1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
ab, daß er Benachrichtigung der Gewählten
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-
(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahler-
zeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä-
gebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich
gen verschließt, durch zweiwöchigen Aushang an einer oder mehre-
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
Orts und des Datums unterschreibt und Stellen im Betrieb bekannt.
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor- (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl-
gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver- vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an Haben die Wahlmänner nach § 57 ein Mehrfach-
den Betriebswahlvorstand absendet oder über- mandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzu-
gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor- geben.
liegt.
(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe Achter Titel
öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-
zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen § 19
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge
Ausnahme
sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die
schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels
vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmab- sind nicht anzuwenden, wenn nach den Vorschriften
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
dieser Verordnung oder, unter den in § 56 Abs. 1 (3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Betriebs-
bezeichneten Voraussetzungen, nach den Vor- wahlvorstand die Wahlmännerliste auf ihre Richtig-
schriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim- keit hin überprüfen. Im übrigen kann die Wahl-
mungsgesetz Wahlmänner bereits gewählt sind, männerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Un-
deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wäh- richtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig einge-
lenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer legter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe
noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes). berichtigt oder ergänzt werden.
zweiter Titel
Zweiter Unterabschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 83
der Arbeitnehmer durch die Wahlmänner
Mitteilung an die Wahlmänner
Erster Titel
(1) Der Betriebswahlvorstand teilt jedem Wahl-
Wahlmännerversammlung, mann spätesitens drei Wochen vor dem Tag der
Wahlmännerliste Wahlmännerversammlung mit:
1. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur
§ 80
Wahlmänner teilnehmen können, die in der
Wahlmännerversammlung Wahlmännerliste eingetragen sind;
(1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsratsmit- 2. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese
glieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung Verordnung in der Wahlmännerversammlung
(Wahlmännerversammlung). Sie wird vom Betriebs- zur Einsichtnahme ausgelegt werden;
wahlvorstand geleitet. 3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-
(2) Der Betriebswahlvorsland bestimmt den Tag männerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim
der Wahlmännerversammlung. Sie soll spätestens Betriebswahlvorstand eingelegt werden können;
vier Wochen nach der Wahl der Wahlmänner statt- 4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichts-
finden. Sind in dem Unternehmen keine Wahl- ratsmitglieder der Arbeitnehmer von den Wahl-
männer zu wählen (§ 56), so soll die Wahlmänner- männern der Arbeiter und den Wahlmännern
versammlung spätestens vier Wochen vor dem Be- der Angestellten in getrennter Wahl gewählt
ginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats- werden, wenn nicht die Wahlmänner der Ar-
mitglieder der Arbeitnehmer stattfinden. bei,ter und die Wahlmänner der Angestellten in
der Wahlmännerversammlung in getrennten, ge-
heimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl
§ 81
beschließen;
Wahlmännerliste
5. daß die Abstimmungen über die gemeins,ame
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt eine Liste der Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-
Wahlmänner (Wahlmännerliste), getrennt nach ratsmHglieder der Arbeitnehmer nur durchge-
Wahlmännern der Arbeiter und der Angestellten, führt werden, wenn von den Wahlmännern der
auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ist entsprechend Arbeiter und den Wahlmännern de,r Ange-
anzuwenden. stellten je ein Antrag eingereicht wird;
(2) Hinter dem Namen jedes Wahlmannes ist zu 6. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahl-
vermerken, wieviel Stimmen er hat. männer der Arbeiter über die gemeinsame Wahl
von Wahlmännern der Arbeiter unterzeichnet
(3) Die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese
sein muß, die mindestens ein Zwanzigstel der
Verordnung sind in der Wahlmännerversammlung
Stimmen de,r Wahlmänner der Arbeiter haben;
bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht-
die erforderliche Stimmenzahl ist anzugeben;
nahme auszulegen.
7. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahl-
§ 82 männer der Angestellten über die gemeinsame
Wahl von Wahlmännern der Angestel1ten unter-
Einsprüche gegen die Richtigkeit zeichnet sein muß, die mindestens ein Zwanzig-
der Wahlmännerliste stel der Stimmen der Wahlmänner der Ange-
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl- stel1ten haben; die erforderliche Stimmenzahl
männerliste können vor Beginn der Stimmabgabe ist anzugeben;
beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. 8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-
(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der meinsame Wahl spätestens eine Woche vor dem
Betriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Ein- Tag der W,ahlmännerversammlung 1schriftlich
spruch begründet, so berichtigt der Betriebswahl- beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden
vorstand die Wahlmännerliste. Der Betriebswahl- können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
vorstand teilt seine Entscheidung demjenigen, der 9. daß der Beschluß der Wahlmänner der Arbeiter
den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit. darüber, daß die unternehmensangehörigen Auf-
Nr. 36 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 887
sichtsratsmitglicder der Arbcitqehmer in ge- Dritter Titel
meinsamer Wahl gewühlt werden sollen, nur ge- Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
faßt werden kann, wenn mindestens die Hälfte in der Wahlmännerversammlung
der Stimmen der Wahlmänner der Arbeiter ab-
gegeben wird; die erforderliche Stimmenzahl ist
§ 84
anzugeben;
Voraussetzungen
10. daß der Beschluß der Wahlmänner der Ange-
stellten darüber, daß die unternehmensangehö- Abstimmungen darüber, daß die unternehmens-
rigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, mer in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen,
nur gefaßt werden kann, wenn mindestens die werden nur durchgeführt, wenn sowohl von den
Wahlmännern der Arbeiter als auch von den Wahl-
Hälfte der Stimmen der Wahlmänner der An-
männern der Angestellten ein gültiger Antrag ein-
gestellten abgegeben wird; die erforderliche
gereicht worden ist. Die Abstimmungen finden in
Stimmenzahl ist anzugeben;
der Wahlmännerversammlung statt.
11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-
mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der § 85
Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt Anträge auf Abstimmungen
werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der über die gemeinsame Wahl
abgegebenen Stimmen gefaßt werden können; (1) Anträge auf Abstimmungen über die gemein-
12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts- same Wahl sind spätestens eine Woche vor dem
ratsmitglieder der Arbeiter von den Wahl- Tag der Wahlmännerversammlung schriftlich beim
männern der Arbeiter und die Aufsichtsratsmit- Betriebswahlvorstand einzureichen. Der Betriebs-
gliede,r der Angestellten von den Wahlmännern wahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang
der Angestellten gewählt werden; eines Antrags dessen Gültigkeit.
13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die uniter- (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn
nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder er von Wahlmännern der Arbeiter oder Wahl-
der Arbeitnehmer von den Wahlmännern der männern der Angestellten unterzeichnet ist, die
Arbeiter und den Wahlmännern der Angestell- mindestens ein Zwanzigstel der Stimmen der Wahl-
ten gemeinsam gewählt werden; männer der Arbeiter odm der Wahlmänner der An-
geS!tellten haben, und fristgerecht eingereicht wor-
14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter den ist.
von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs-
gewählt werden;
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn
15. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen; ein solcher nicht benannt ist, dem an erster. Stelle
16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge- des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.
bunden ist;
§ 86
17. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversamm-
Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
lung;
(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen
18. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
nur den Antrag und die Frage an den Wahlmann
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangs- enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt.
bekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief. Gibt der Wahlmqnn seine Stimme für den Antrag
ab, so kreuzt er das vorgedruckte „Ja", andernfalls
(2) Der Betriebswahlvorstand übersendet Ab- das v0rrgedruckte „Nein" an. Hat ein Wahlmann
drucke der Mitteilung nach Absatz 1 dem Unter- mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen
nehmen und den im Unternehmen vertretenen Ge- Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Die Stimm-
werkschaften. zettel für eine Abstimmung müssen sämtlich die
(3) StelLt der Betriebswahlvorstand fest, daß die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-
Amtszeit eines Wahlmannes tung haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge.
Stimmzettel und Wahlumschläge, die für eine Ab-
1. durch Niederlegung des Amtes, stimmung Verwendung finden, müssen sich von den
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Wahl- für die andere Abstimmung vorgesehenen Stimm-
mannes in dem Betrieb, zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unter-
scheiden.
3. durch Verlusit der Wählbarkeit
(2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder mal versehen sind oder aus denen sich der Wille
daß er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) des Wahlmannes nicht eindeutig ergibt oder die
ist, so verständigt er den Ersatzmann (§ 14 Abs. 2 andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,
Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,
Wahlmänner. sind ungüfüg.
(4) Stellt ein Wahlmann fest, daß eir verhindert (3) Für den Abstimmungsvorgang ist § 16 anzu-
ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. wenden.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 87 (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvor-
öffentliche Stimmauszählung schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge
der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe erster und zwei:ter Stelle benannten Bewerber mit
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim- Famili,enname, Vorname und Art der Beschäftigung
men aus. unte,reinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das
Betriebswahlvorst,and die Stimmzettel den Wahl- Kennwort anzugeben. Die StimmzeUel sollen die
umschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert Angabe enthalten, daß der Wahlmann nur einen
fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge- Wahlvorischlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel,
gen den Antrag abgegebPn worden sind. die für denselben Wahlgang Verwendung finden,
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaf-
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der fenhei:t und Beschriftung haben; das gleiche gilt für
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl- die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlum-
umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so schläge, die für einen Wahlgang Verwendung fin-
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, den, müssen sich von den für die ande,ren Wahl-
nur einfach gczi:ihlt, andernfalls sind sie ungültig. gänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlum-
schlägen in. der Farbe unterscheiden.
§ 88
(3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm ge-
Abstimmungsniederschrift wählten WahlvorschLag durch Ankreuzen an der im
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt i,st, Stimmzettel hierfür vorge,sehenen Stelle. Für den
stellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder- Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden;
schrift getrennt nach Abstimmungen fest: die Stimmabgabe ist in der Wahlmännerlisite für
jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
vermerken.
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen ist,
Stimmen;
2. aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen eindeutig ergibt,
Stimmen;
3. die mit _einem besonderen Merkmal versehen
6. das Abstimmungsergebnis;
sind,
7. besondere während der Abstimmung eingetretene 4. die andere aLs die in Absatz 2 bezeichneten An-
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. gaben, einen Zusatz oder sons,tige Änderungen
enthalten.
§ 89
§ 91
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
öffentliche Stimmauszählung
Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstimmungs-
ergebnis in der Wahlmi:i.nnerversammlung bekannt. (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-
men aus.
Vierter Titel
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang schlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen
zusammen.
§ 90
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
Stimmabgabe, Wahlvorgang Stimmzetitel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts- umschlag mehrere gekennz,eichnete Stimmzettel, so
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahl- nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
vorschläge vor, so kann der Wahlmann seine
Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab- § 92
geben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Ermittlung der Gewählten
Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahl-
(Wahlumschlägen). Hat ein Wahlmann mehrere vorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in
Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimm- einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich
zettel in einem Wahlumschlag ab. Der Begriff des durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-
Wahlgangs im Sinne dieses Unterabschnitts be- zahlen sind nacheinander reihenweise unter den
stimmt sich nach § 24 Abs. 5. Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Nr. :rn --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 889
Teilzahlen, äls dlls früheren Reihen für die Zuwei- (4) 'Ungültig sind Stimmzettel,
sung von Sit:r.en in Betrcichl kommen, nicht mehr 1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer- dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-
den so viele Höchstzdhlen ausgesondert und der len sind,
Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Auf-
sichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvor- 2. aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht
schlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchst- eindeutig ergibt,
zahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Be- 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen
tracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor- sind,
schläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los dar- 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-
über, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt. gaben, einen Zusatz oder sonstige Anderungen
(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthalten.
enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen § 94
die überschüsiSigen Sitze auf die folgenden Höchst- öffentliche Stimmauszählung
zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben
Wahlgangs über. (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
zählt. der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der men aus.
einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
Reihenfolge ihrer Benennung.
Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem umschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-
W,ahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf- dert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen
geführte Ersi:ltzmitgl ied des Aufsichtsrats gewählt. zusammen. § 91 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf
einem Stimmzettel ein Bewerber mehrt ach ange-
kreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
Fünfter Titel
§ 95
Wahl mehrerer Aufsichtsrat srn itg li e der
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Ermittlung der Gewählten
auf Grund nur eines Wahlvorschlags Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem
Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,
§ 93 nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim-
menzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Stimmabgabe, Wahlvorgang
Los. § 92 Abs. 4 ist anzuwenden.
(1) Sind in einem Wahlgan~J mehrere Aufsichts-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und
liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahl- Sechster Titel
vorschLag vor, so kann der Wahlmann seine Stimme
nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Be- § 96
werber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der
ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zu- Arbeitnehmer in einem Wahlgang
lässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von
Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (1) Is,t in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsrats-
(Wahlumschlägen). J-Iat ein Wahlmann mehrere mitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der
Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimm- Wahlmann seine Stimme nur für einen der vor-
zettel in einem Wahlumschlag ab. geschLagenen Bewerber abgeben. § 93 Abs. 1 Satz 2
bis 4 isit anzuwenden.
(2) De,r Betriebswahlvorstand hat die Bewerber (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvor,schlag vor, so
auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien- hat der Betriebswahlvorstand die Bewerber auf den
name, Vorname und Art der Beschäftigung unte,r- StimmzeUeln unter Angabe von Familienname, Vor-
einander in der Reihenfolge aufzuführ,en, in der sie name und Art der Beschäftigung untereinander in
in dem Wahlvorischlag benannt sind. Ist zusammen der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem
mit einem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gül-
vorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf tige Wahlvorschläge vor, so hat der Betriebswahl-
den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen; vorstand die Bewerber auf den Stimmzetteln unter
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimm- Angabe von Famfüenname, Vorname, Art der Be-
zettel sollen die Angabe enthalten, wieviel Bewer- schäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags un-
ber der Wahlmann ankreuzen kann. § 90 Abs. 2 tereinander in alphabeilischer Reihenfolge aufzu-
Satz 3 und 4 ist anzuwenden. führen. § 93 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Der Wahlmann kennzeichnet die von ihm ge- (3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm ge-
wählten Bewerber durch Ankreuzen an den im wählten Bewerber durch Ankreuzen an der im
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf
nicht mehr Bewerber ankreuzen, als in dem Wahl- nicht mehr als einen Bewerber ankreuzen. § 90
gang Aufsichtsratsmi,tglieder zu wählen sind. § 90 Abs. 3 Satz 2, § 93 Abs. 4 und die §§ 94 und 95 sind
Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. anzuwenden.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Siebenter Titel (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
Wahlniederschrift, Abberufung wird der Betriebswahlvorstand gebil-
Benachrichtigungen det, es sei denn, der Antrag entspricht offensicht-
lich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
§ 97 bezeichneten Erfordernissen.
Wahlniederschrift (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammen-
setzung und die Geschäftsführung des Betriebswahl-
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der vorntands sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzu-
Betriebswahlvorsland in einer Niederschrift für je- wenden; die Mitteilung nach § 6 muß auch den In-
den Wahlgang gesondert fest: halt des Antrags auf Abberufung enthalten. Das
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; Unternehmen hait dem Betriebswahlvorstand die bei
2. die Zahl der gültigen Stimmen; de,r Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Ab-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; berufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten
zu übergeben.
4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die ein-
§ 101
zelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen,
die be,rechnelen Höchstzahlen und ihre Vertei- Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
lung auf die ·wahlvorschläge; Wird die Abberufung eines unternehmensangehö-
5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die ein- rigen Aufsichtsratsmi-tglieds der Arbeitnehmer be-
zelnen Bewerber entfallenden Stimmen; antragt, so wird unverzüglich nach der Bildung des
6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmiglieder; Betriebswahlvorstands eine Liste der wahlberech-
7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats- tigten Arbeitnehmer aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1
mitglieder gewählten Ersatzmitglieder; Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung die1seis Auf-
sichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 8
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekannt-
schenfäUe oder sonstige Ereignisse. machung nach § 9 Abs. 2 und 3 muß auch den
Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
§ 98
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, § 102
Benachrichtigung der Gewählten Prüfung des Antrags auf Abberufung
(1) Der Betriebswahlvorst,and gibt das Wahlergeb-
(1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich
nis und die Namen der Gewählten in der Wahl- nach Ablauf der in § 101 Satz 2, § 10 Abs. 1 be-
männerversammlung und unverzüglich durch zwei-
stimmten füist die Gfütigkeit des Antrags auf Ab-
wöchigen Aushang an einer oder mehreren geeig- berufung. Ist nach § 101 Satz 2, § 10 Abs. 1 die
neten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen Änderung der Liste der antragsberechtigten Arbeit-
im Betrieb bekannt.
nehmer verlangt worden, so prüft der Betriebs-
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl- wahlvorstand die Gültigkeit des Antrag1s unver-
vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl züglich nach Ablauf der in § 101 Satz 2, § 10 Abs. 2
und übernendet die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist.
dem Unte,rnehmen und den im Unternehmen ver- (2) Ist ein Antirag ungültig, so teilt der Betriebs-
tretenen Gewerkschaften. wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn
ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle
§ 99
des Antrags Unterz.eichneten schriftlich mit. Der
Aufbewahrung der Wahlakten Betriebswahlvors,tand gibt die Mitteilung durch
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten zweiwöchigen . Aushang an einer oder mehreren
dem Unt,ernehmen. Das Unternehmen bewahrt die geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
Wahlakiten mindestens für die Dauer von fünf Stellen im Betrieb bekannt.
Jahren auf.
§ 103
Anzuwendende Vorschriften
Zweiter Teil
(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der
Abberufung von Aufsichtsrats- Betriebswahlvorstand fest, ob das Aufsicht,srats-
mitgliedern der Arbeitnehmer mitglied, des,sen Abberufung beantragt ist, in un-
mittelbarer Wahl oder durch Wahlmänner gewählt
Erster Abschnitt worden ist.
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abbe-
Gemeinsame Vorschriften
rufung beantrag1t ist, in unmittelbarnr Wahl ge-
wählt worden, so richtet sich das weitere Abbe-
§ 100 rufungsv,e-rfahren nach den Vorschriften des Zwei-
Einleitung des Abberufungsverfahrens ten Abschnfüs.
(1) Ein Antrag auf Abberufung eine-s Aufsichts- (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, de,ssen Abberu-
ratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 fung beantragt ist, durch Wahlmänner gewählt wor-
des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat einzu- den, so richtet sich das weitere Abberufungsver-
reichen. fahren nach den Vorschriften des Drfüen Abschnitts,
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 891
Zweiter Abschnitt die Anges,tellten oder beide Gruppen teilgenommen
Abstimmung über die Abberufung haben.
eines in unmittelbarer Wahl gewählten (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Ab-
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer stimmungsergebnis schriftlich
1. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberu-
§ 104 fung abgestimmt worden ist,
Abberuiungsausschreiben, Wählerliste 2. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Ab-
bernfung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des
(1) Der Beitriebswahlvorstand stellt fest, ob das
Gesetzes),
Aufsicht1srat,smitglied, dessen Abberufung beantragt·
ist, in getrennter oder in gemeinsamer Wahl ge- 3. dem Unternehmen
wählt worden ist und ob die Arbeiter, die Angestell- und macht es durch zweiwöchigen Aushang in
ten oder beide Gruppen nach § 23 Abs. 3 des Ge- gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben
setzes abstimmungsberechtigt sind. bekannt.
(2) Der Botriebswahlvorstand erläßt unverzüglich (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag
ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll auf Abberufung entstandenen Akten ist § 55 ent-
innerhalb von vier Wochen seit Erlaß des Abbe- sprechend anzuwenden.
rufungsausschreibens stattfinden.
(3) Das Abberufungsausschreiben muß folgende Dritter Abschnitt
Angaben enthalten:
Abstimmung über die Abberufung
1. das Datum seines Erlasses;
eines durch Wahlmänner gewählten Aufsichts-
2. den Inhalt des Antrags; ratsmitglieds der Arbeitnehmer
3. die Bezeichnung des Antragstellers;
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag § 106
unterzeichnet haben; Wahlmännerliste
5. ob an der Abstimmung über den Antrag die
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt fest, ob das
Arbeiter, die Angestellten oder beide Gruppen
teilnehmen; Aufoichtsiratsmiglied, dessen Abberufung beantragt
ist, in getrennter oder in gemeinsamer Wahl ge-
6. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil- wählt worden ist und ob die Wahlmänner der
nehmen können, die in der Wählerliste einge- Arbeiter, die Wahlmänner der Angestellten oder die
tragen sind; Wahlmänner beider Gruppen nach § 23 Abs. 2 des
7. daß der Beschluß über die Abberufung eine.r Gesetzes abstimmungsberechtigt sind.
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt für die Ab-
Stimmen bedarf;
berufung unverzüglich eine Liste der nach § 23
8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe; Abs. 2 des Ges,etzes abs,timmungsberechtigten Wahl-
9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrifit- männer {Wahlmännerliste) auf. § 8 Abs. 1 Satz 2,
lichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Abs. 3 und 5, § 81 Abs. 2 und 3 und § 82 sind ent-
Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe sprechend anzuwenden.
beschlossen ist;
10. den Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz § 107
und diese Verordnung ausliegen; Wahlmännerversammlung, Mitteilung des
11. den Ort, an dem Einsprüche und sonstig,e Er- Betriebswahlvorstands an die Wahlmänner
klärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand (1) Die abstimmungsberechtigten Wahlmänner
abzugeben sind {Anschrift des Betriebswahlvor-
stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer
sitands). Versammlung (Wahlmännerversammlung) ab. Die
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschrei- Wahlmännerversammlung soll innerhalb von sechs
bens ist § 23 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwen- Wochen nach der Feststellung, daß ein gültiger
den. Antrag auf Abberufung eines durch Wahlmänner
(4) Für die Abberufung wird unverzüglich eine gewäh1ten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Liste der nach § 23 Abs. 3 de,s Gesetzes abstim- vorliegt, stattfinden. ·
mungsberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs (2) Der Betriebswahlvorstand beruft die abstim-
(Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9 und 11 sind mung,sberechtigten Wahlmänner schriftlich gegen
entsprechend anzuwenden mit der M1aßgabe, daß Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen
abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung Brief zur Wahlmännerversammlung eirr; § 83 Abs. 2
und Unter,teilung der Wählerliste nicht erforderlich bis 4 i,st entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung
ist. nach Satz 1 soll den Wahlmännern spä,testens drei
§ 105 Wochen vor der Wahlmännerversammlung über-
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten sandt werden.
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 15 bis 20 anzu- (3) Die Mitteilung muß folgende Angaben ent-
wenden. In der Abstimmungsniederschrift ist auch halten:
festzustellen, ob an der Abstimmung die Arbeiter, 1. den Inhalt des Antrags;
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. die Bezeichnung des Antragstellers; Aufsichtsrats oder, wenn diese Bekanntmachung
3. die Zahl der Arbeitn<\hmer, die den Antrag auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist,
Abberufung unterzeichnet haben; unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
4. ob an der Abstimmung über den Antrag die zu erlassen.
Wahlmänner der Arbeiter, die Wahlmänner der (2) Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich
Angesitellten oder die Wahlmänner beider Grup- nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ge-
pen teilnehmen; bildet. Unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-
5. daß cm dor Abstimmung nur Wahlmänner teil- wahlvorstands is1t die Wählerliste aufzustellen; die
nehmen können, die in der Wahlmännerliste §§ 8 bis 11 sind anzuwenden.
eingetragen sind; (3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2
6. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese soll de<r Betriebswahlvorstand die in den §§ 12, 23
Verordnung in der Wahlmännerversammlung und 27 bezeichneten Bekanntmachungen 16 Wochen
zur Einsichtnahme ausgelegt werden; vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der
zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
7. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-
nehmer erl,assen.
männerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim
Bctricbswahlvorstand eingelegt werden können; § 111
8. daß der Beschluß über die Abberufung einer
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
eingeleitete Wahlverfahren
Stimmen bedarf;
9. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen; Ist das Wahlverfahren vor Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeleitet und vom Wahlvorstand ge-
10. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversammlung;
regelt worden, so kann das Wahlverfahren, wenn
11. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. diese Verordnung vor seinem Abschluß in Kraft
tritt, nach der vom Wahlvorstand getroffenen Rege-
§ 108 lung weitergeführt werden, wenn
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten 1. diese Verordnung zu einem spä,teren als dem in
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Bekenntmachung des
und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 86 bis Unternehmens bestimmten spätesten Zeitpunkt
89 und 105 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend in Kraft getreten ist und
anzuwenden. 2. die vom Wahlvorstand getroffene Regelung nicht
gegen das Gesetz oder Grundsätze eines rechts-
Vierter Abschnitt staatlichen Wahlrechts verstößt.
§ 109 § 112
Ersatzmitglieder Berechnung von Fristen
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Für die Berechnung der in dieser Verordnung be-
Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften des stimmten füisten sind die §§ 186 bis 193 des Bürger-
Ersten bis Dritten Abschnitts entsprechend anzu- lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ar-
wenden. beitstage im Sinne dieser Verordnung sind die
Wochentage Montag bis Freitag mi,t Ausnahme der
gesetzlichen Feiertage.
Dritter Teil
§ 113
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Berlin-Klausel
§ 1.10 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Erstmalige Anwendung des Gesetzes Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des
auf ein Unternehmen Mitbestimmungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes § 114
auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in
§ 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach
Inkrafttreten
der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 893
Zweite Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
(2. WOMitbestG)
Vom 23. Juni 1977
Inhaltsübersicht
§ Geltungsbereich § 17 Abstimmungsvorgang
§ 18 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
§ 19 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
Erster Teil
§ 20 Offentliche Stimmauszählung
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 21 Abstimmungsniederschrift des Betriebs-
wahlvorstands
Erster Abschnitt § 22 Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
Einleitung der Wahl, Abstimmung Abstimmungsniederschrift des Unternehmens-
über die Art der Wahl, Wahlvorschläge wahlvorstands
§ 23 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Erster Unterabschnitt
Einleitung der Wahl Dritter Unterabschnitt
§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
§ 3 Wahlvorstände
§ 4 Zusammensetzung des Unternehmenswahl- Erster Titel
vorstands
§ 24 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen
§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 6 Mitteilungspflicht
§ 7 Geschäftsführung der Wahlvorstände Zweiter Titel
§ 8 Wählerliste Wahlvorschläge
§ 9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahl-
vorstände und die Wählerliste § 25 Bekanntmachung über die Einreichung von
Wahlvorschlägen
§ 10 Änderungsverlangen
§ 26 Wahlvorschläge der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3
§ 11 Ubersendung der Wählerliste Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten
§ 12 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste § 27 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 28 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
Zweiter Unterabschnitt
Abstimmung über die Art derWahl Dritter Titel
§ 13 Bekanntmachung Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag
§ 14 Antrag auf Abstimmung der leitenden Angestellten
§ 15 Abstimmungsausschreiben § 29 Bekanntmachung über die Abstimmung für den
§ 16 Stimmabgabe Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 30 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten Vierter Titel
§ 31 Abstimmung der leitenden Angestellten Schriftliche Stimmabgabe
§ 32 Abstimmungsniederschrift
§ 56 Voraussetzungen
§ 33 ZweHe Abstimmung der leitenden Angestellten
§ 57 Verfahren bei der Stimmabgabe
Vierter Titel
Fünfter Titel
Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 34 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 35
§ 58 Wahlniederschrift
Ungültige Wahlvorschläge
§ 59 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benach-
§ 36 Nachfrist für Wahlvorschläge
richtigung der Gewählten
§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 60 Aufbewahrung der Wahlakten
Vierter Unterabschnitt
§ 38 Anzuwendende Vorschriften Dritter Abschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
zweiter Abschnitt
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Erster Unterabschnitt
der Arbeitnehmer
Wahl der Wahlmänner
Erster Unterabschnitt
Erster Titel
Wahlausschreiben, Abstimmungen
über die gemeinsame Wahl Wahlmänner mit Mehrfachmandat
§ 39 Wahlausschreiben § 61 Keine Wahl von Wahlmännern nach diesem Unter-
abschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl
§ 40 Anträge auf Abstimmungen über die
von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen
gemeinsame Wahl
Wahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden
§ 41 Abstimmungsausschreiben
§ 62 Wahlmänner, die zugleich für die Wahl von
§ 42 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen
§ 43 Dffentliche Stimmauszählung gewählt werden
§ 44 Abstimmungsniederschrift des Betriebs-
wahlvorstands Zweiter Titel
§ 45 Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
Einleitung der Wahl
Abstimmungsniederschrift des Unternehmens-
wahlvorstands § 63 Errechnung der Zahl der Wahlmänner
§ 46 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses § 64 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen
Betrieben
§ 65 Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands
Zweiter Unterabschnitt
§ 66 Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner
Durchführung der Wahl § 67 Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame
Wahl
Erster Titel § 68 Abstimmungsausschreiben
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder § 69 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 70 Dffentliche Stimmauszählung
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge § 71 Abstimmungsniederschrift
§ 47 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 72 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
§ 48 Dffentliche Stimmauszählung
§ 49 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands Dritter Titel
§ 50 Ermittlung der Gewählten
Wahlvorschläge für Wahlmänner
Zweiter Titel § 73 Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 74 Prüfung der Wahlvorschläge
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 75 Ungültige Wahlvorschläge
auf Grund nur eines Wahlvorschlags § 76 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 51 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 77 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 52 Dffentliche Stimmauszählung
§ 53 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands Vierter Titel
§ 54 Ermittlung der Gewählten Wahl von Wahlmännern in einem Wahlgang
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Dritter Titel § 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 55 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der § 79 Dffentliche Stimmauszählung
Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 80 Ermittlung der Gewählten
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 895
r-ünfler Titel Sechster Titel
§ 81 Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen nur § 103 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der
eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Sechster Titel Siebenter Titel
Schriftliche:.! Stimmabgabe Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 82 Voraussetzungen § 104 Wahlniederschrift
§ 83 Verfahren bei der SI imrnabgabe § 105 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benach-
richtigung der Gewählten
Sicbcnler Titel § 106 Aufbewahrung der Wahlakten
Wahlni E-)dcrschrif1, Benachrichtigungen
§ 84 Wahlniederschrift
§ 85 Bekanntmachung dE-!S Wahk)rgebnisses, Benach- Zweiter Teil
richtigung der Cewi:ihllen
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer
Achl<='r Titel
§ 86 Ausnahme
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Zweiter llnterubschnitt § 107 Einleitung des Abberufungsverfahrens
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder § 108 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
der Arbeitnehmer § 109 Prüfung des Antrags auf Abberufung
durch cliE) Wahlmänner § 110 Anzuwendende Vorschriften
Erster Titel
Zweiter Abschnitt
Wahlmünncrvcrsammlung, Wahlmi:innerliste
Abstimmung über die Abberufung eines in
§ 87 Wahlmi:inncrversammlung unmittelbarer Wahl gewählten
§ 88 Wahlmi:innerlisle Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 89 Einsprüche gc~Jen die Richli~Jkeit der Wahl- § 111 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
män ncr liste
§ 112 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Zweiter Titel
Dritter Abschnitt
§ 90 Mitteilung an die Wahlmänner
Abstimmung über die Abberufung eines
durch Wahlmänner gewählten Aufsichtsratsmitglieds
Dritter Tilr:-!l
der Arbeitnehmer
Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
§ 113 Wahlmännerliste
in der Wahlmännervc~rsammlung
§ 114 Wahlmännerversammlung, Mitteilung des Unter-
§ 9i1 Voraussetzungen nehmenswahlvorstands an die Wahlmänner
§ 92 Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame § 1i15 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Wahl
§ 93 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
§ 94 Offentliche Stimmauszählung Vierter Abschnitt
§ 95 Abstimmungsniederschrift § 116 Ersatzmitglieder
§ 96 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Vierter TiU!l Dritter Teil
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Besondere Vorschriften für die Wahl
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
auf Crund mehrerer Wahlvorschläge
der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern
§ 97 Stimmabgabe, Wahlvorgang eines Seebetriebs
§ 98 Offentlichc Stimmauszählung
§ 99 Ermittlun\J der Cewählten Erster Abschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Fünfter Titel
Wahl melnerer Aufsichtsratsmitglieder Erster Unterabschnitt
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Einleitung der Wahl,
auf Grund nur eines Wahlvorschlags Abstimmung über die Art der Wahl,
§ 100 Stimmabgabe, Wahlvorgang Wahlvorschläge
§ 101 Dffenl.liche Stimmauszählung § 117 Einleitung der Wahl
§ 102 Ermittlung der Ccwi:ihllPn § 118 Abstimmung über die Art der Wahl
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 119 Bekann lrnachung über die Einreichung von Wahl- Zweiter Unterabschnitt
vorschlägen
Abstimmung über die Abberufung eines
§ 120 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag in unmittelbarer Wahl gewählten
der kitenden Angestellten Aufsichtsratsmitglieds
der Arbeitnehmer
Zweiter Unterabschnitt
§ 129 Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb,
Unmittelbare Wahl Wählerliste
der Aufsichtsratsmitglieder § 130 Stimmabgabe
der Arbeitnehmer
§ 121 Wahlausschreiben im Seebetrieb Dritter Unterabschnitt
§ 122 Abstimmungen über die gemeinsame Wahl Abstimmung über die Abberufung eines
§ 123 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsrats- durch Wahlmänner gewählten
mitglieder der Arbeitnehmer Aufsichtsratsmitglieds
der Arbeitnehmer
Dritter Unterabschnitt § 131 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mit-
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der teilung an die Wahlmänner
Arbeitnehmer durch Wahlmänner § 132 Abberufungsausschreiben im Seebetrieb
§ 124 Wahl der Wahlmänner § 133 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergeb-
nisses
§ 125 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 126 Stimmabgabe der Ar bei Lnchmer des Seebetriebs
§ 127 Wahlniederschrifl Vierter Teil
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 134 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Un-
Zweiter Abschnitt ternehmen
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder § 135 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete
der Arbeitnehmer Wahl verfahren
§ 13,6 Berechnung von Fristen
Erster Unterabschnitt § 137 Berlin-Klausel
§ 128 Gemeinsame Vorschrift § 138 Inkrafttreten
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes Erster Teil
vom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153) verordnet die
Bundesregierung: Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 1 der Arbeitnehmer
Geltungsbereich
Erster Abschnitt
(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeit- Einleitung der Wahl, Abstimmung über die
nehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Mitbestim- Art der Wahl, Wahlvorschläge
mungsrecht haben, aus mehreren Betrieben, so
bestimmen sich die Wahl und die Abberufung der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Erster Unterabschnitt
Unternehmens nach den Vorschriften dieser Verord- Einleitung der Wahl
nung. Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung
nach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitneh- §2
mer anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie sich
Bekanntmachung des Unternehmens
nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz. (1) Das Unternehmen macht spätestens 27 Wochen
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der
Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
des Ersten Teils. nehmer durch Aushang an einer oder mehreren
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vor- Stellen in den Betrieben des Unternehmens bekannt,
schriften des Zweiten Teils. daß Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner
(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung
anzugeben:
auch Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes
bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind 1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu
außerdem die Vorschriften des Dritten Teils anzu- wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
wenden. nehmer;
Nr. 36 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 897
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie- 2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
der der Arbeitnehmer; bezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf-
3. die Anschriften der Betriebe des Unternehmens; tigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneter Angestellter angehören,
4. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel
beschäftigten Arbeitnehmer. 3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange-
stellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt
Nehmen die Arbeitnehmer des Unternehmens auch sind, mindestens ein leitender Angestellter ange-
an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer hören.
Unternehmen teil (§§ 61, 62) und beginnt die Amts-
(3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvor-
zeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als
stands kann für den Fall seiner Verhinderung ein
sechs Monate vor oder nach dem Beginn der Amts-
Ersatzmitglied bestellt werden.
zeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Auf-
sichtsratsmitglieder, so ist auch dies in der Bekannt- (4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder
machung anzugeben. des Unternehmenswahlvorstands, die Arbeiter oder
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-
(2) Gleichzeitig mit dem Aushang der Bekanntma-
stellte sind. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, so
chung in den Betrieben übersendet das Unterneh-
erfolgt die Bestellung durch den Betriebsrat des
men einen Abdruck der Bekanntmachung
nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
1. dem Gesamtbetriebsrat, größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht.
2. den Betriebsräten, Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des
3. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerk- Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag
schaften, errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäf-
tigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung
4. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfas- gemeinsam mit dieser Vertretung.
sungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten
Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte (5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden
Arbeitnehmer des Unternehmens. Mitgli~der werden in einer Versammlung leitender
Angestellter des nach der Zahl der leitenden Ange-
§3 stellten größten Betriebs mit der Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme an der
Wahlvorstände
Versammlung sind die Angestellten berechtigt, die
(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchfüh- aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom Wahl-
rung der Wahl sowie die Feststellung des Wahl- vorstand oder durch gerichtliche Entscheidung den
ergebnisses obliegen dem Unternehmenswahlvor- leitenden Angest.ellten zugeordnet worden sind.
stand.
(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im §5
Auftrag und nach den Richtlinien des Unterneh-
menswahlvorstands durch Betriebswahlvorstände Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
durchgeführt. (1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei
(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mit-
der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. glieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der
Betriebswahlvorstand muß aus einer ungeraden
§4 Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des
Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands Betriebswahlvorstands können nur wahlberechtigte
Ar.beitnehmer des Betriebs sein.
(1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus
drei Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die (2) Im Betriebswahlvorstand sollen Arbeiter, in § 3
Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ord- Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte
nungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich und leitende Angestellte angemessen vertreten sein.
ist. Der Unternehmenswahlvorstand muß aus einer Dem Betriebswahlvorstand muß, wenn in dem
ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie- Betrieb
der des Unternehmenswahlvorstands können nur 1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3
wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens
sein. ein Arbeiter angehören,
(2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen Arbei- 2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
ter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete bezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf-
Angestellte und leitende Angestellte angemessen tigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
vertreten sein. Dem Unternehmenswahlvorstand Gesetzes bezeichneter Angestellter angehören,
muß, wenn in dem Unternehmen
3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange-
1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3 stellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt
Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens sind, mindestens ein leitender Angestellter ange-
ein Arbeiter angehören, hören.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche
kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz- Geschäftsordnung geben. Der Unternehmenswahl-
mitglied bestem werden. vorstand kann wahlberechtigte Arbeitnehmer des
Unternehmens, der Betriebswahlvorstand kann
(4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs als
Betriebswahlvorslands, die Arbeiter oder in § 3 Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.
Abs. 3 Nr. 1 des (;esetzes bezeichnete Angestellte
sind. Besteht kein Betriebsrat, so werden die in (3) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit
Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvor- einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Uber
stands in einer Betriebsversammlung mit der Mehr- jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Nieder-
heit der abgegebenen Stimmen gewählt. schrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut
(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden der Beschlüsse enthält; bei Beschlüssen des
Mitglieder werden in einer Versammlung leitender Betriebswahlvorstands über die Eintragung von
Angestellter des Betriebs mit der Mehrheit der abge- Arbeitnehmern in die Wählerliste als Arbeiter, als
gebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme an der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-
Versammlung sind die Angestellten berechtig,t, die stellte oder als leitende Angestellte ist in der Nie-
aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom Wahl- derschrift auch zu vermerken, ob sie ohne Gegen-
vorstand oder durch gerichtliche Entscheidung den stimme gefaßt worden sind. Mitglieder des Wahl-
leitenden Angestellten zugeordnet worden sind. vorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluß gefaßt
worden ist, können verlangen, daß in der Nieder-
(6) Ist: für einen Betrieb mit: nicht mehr als 20
schrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird.
wahlberechtigten Arbeitnehmern innerhalb von
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem
zwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekannt-
weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeich-
machung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so
nen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Aus-
beauftragt der Unternehmenswahlvorstand für die-
schreiben und weitere Niederschriften des Wahlvor-
sen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen
stands.
Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung
der Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauf- (4) Das Unternehmen hat die Wahlvorstände bei
tragte Betriebswahlvorstand kann beschließen, daß der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfü-
gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den im gung zu stellen.
Ersten und im Zweiten Abschnitt bezeichneten (5) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, daß
Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt. Im ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen
Fall des Satzes 2 erhalten die wahlberechtigten Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über den
Arbeitnehmer dieses Betriebs die in § 18 Abs. 1 Anlaß der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim-
bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimm- mungen, die Aufstellung der Wählerliste und der
abgabe,· ohne daß es eines Verlangens bedarf; die in Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimm-
den §§ 15, 39 und 41 bezeichneten Ausschreiben sind abgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
um folgende Angaben zu ergänzen:
1. daß für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe §8
beschlossen ist; Wählerliste
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich
Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen. nach seiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten
Arbeitnehme.r des Betriebs (Wählerliste) auf,
§6 getrennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 3 Abs. 2
des Gesetzes) und der Angestellten (§ 3 Abs. 3 des
Mitteilungspflicht Gesetzes), letztere unterteilt nach den in § 3 Abs. 3
(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unver- Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten und
züglich nach seiner Bildung dem Unternehmen, den den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten
im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familien-
den Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen name, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt wer-
seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. den.
(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich (2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist
nach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvor- verpflichtet darauf hinzuwirken, daß die wahlbe-
stand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und rechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste in
seine Anschrift mit. zutreffender Weise in Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes bezeichnete Angestellte und leitende
§7 Angestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des
Betriebswahlvorstands sollen hierüber um eine
Geschäftsführung der Wahlvorstände Beschlußfassung ohne Gegenstimme bemüht sein.
(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließ-
den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertre- lich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefaßt, so ist
ter. § 10 nicht anzuwenden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 899
(3) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvor- 1. daß jeder Arbeitnehmer innerhalb von zwei
ständen alle für die Anfertigung der Wählerliste Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung schrift-
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor- lich vom Betriebswahlvorstand die Änderung sei-
derlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ner Eintragung als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1
hat die Betriebswahlvorstände insbesondere bei der des Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei-
Einteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter, in § 3 tender Angestellter in der Wählerliste verlangen
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
und leitende Angestellte zu unterstützen. 2. daß ein Arbeitnehmer entsprechend seinem Ver-
(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder langen als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Gesetzes bezeichneter Angestellter oder leitender
Arbeitnehmer Angestellter in die Wählerliste eingetragen wird,
wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands
1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet, dem Verlangen zustimmt;
2. das 18. Lebensjahr vollendet oder 3. daß gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur
3. seine Eigenschaft als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 Einspruch eingelegt werden kann, soweit nicht
des Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei- nach Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste
tender Angestellter wechselt, ver langt werden kann.
oder wenn sich in sonstiger Weise die Vorausset- (4) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-
zungen, auf denen eine Eintragung in der Wähler- machung am Tage ihres Erlasses an einer oder meh-
liste beruht, ändern. reren geeigneten, den Wahlberechtigten zugängli-
(5) An Wahlen und Abstimmungen können nur chen Stellen im Betrieb bis zum Abschluß der Wahl
Arbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer aus.
Die Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu
eingetragen sind.
erhalten. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf
§9 der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag
des Aushangs.
Bekanntmachung über die Bildung
der Wahlvorstände und die Wählerliste § 10
(1) Die Wählerliste, das Gesetz und diese Verord- Änderungsverlangen
nung sind unverzüglich bis zum Abschluß der Wahl (1) Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung nach § 9
geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aus- Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahlvorstand
zulegen. verlangen, daß seine Eintragung in der Wählerliste
(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
mit der Auslegung der Wählerliste die Namen sei- bezeichneter Angestellter oder leitender Angestell-
ner Mitglieder und seine Anschrift sowie die ter geändert wird.
Anschrift des Unternehmenswahlvorstands bekannt. (2) Verlangt ein Arbeitnehmer nach Absatz 1 die
In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben: Änderung seiner Eintragung in der Wählerliste, so
1. das Datum ihres Erlasses; ist er entsprechend seinem Verlangen einzutragen,
wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem
2. der Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und
diese Verordnung ausliegen; Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1
kann nur innerhalb einer Woche nach· Ablauf der in
3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wäh- Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist
lerliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß schriftlich gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu
der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebs- erklären.
wahlvorstand eingelegt werden können; der
(3) Gegen die Änderung der Eintragung eines
letzte Tag der Frist ist anzugeben;
Arbeitnehmers in der Wählerliste nach Absatz 2 als
4. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän- Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
zungen der Wählerliste nur innerhalb von zwei ter Angestellter oder leitender Angestellter kann
Wochen seit der Berichtigung oder der Ergän- das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebs-
zung eingelegt werden können; wahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht
5. daß an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeit- zugestimmt hat, angerufen werden.
nehmer teilnehmen können, die in der Wähler-
liste eingetragen sind. § 11
(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstel-
Obersendung der Wählerliste
lung der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die (1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem
Eintragung der wahlberechtigten Arbeitnehmer als Unternehmenswahlvorstand unverzüglich nach
Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeich- Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist einen
nete Angestellte oder leitende Angestellte nicht Abdruck der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen
ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeiter,
gefaßt, so muß die Bekanntmachung nach Absatz 2 in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-
auch die folgenden Angaben enthalten: stellten und leitenden Angestellten mit. Ist nach § 10
900 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Abs. die Änderung der Wählerliste verlangt wor- 6. daß ein Beschluß über die Wahl der Aufsichts-
den, so erfolgt die Ubersendung unverzüglich nach ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Wahlmän-
Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist. ner nur mi1t der Mehrheit der abgegebenen Stim-
men gefaßt werden kann;
(2) Der Betriebswahlvorsland teilt Berichtigungen
und Ergänzungen der Wählerliste dem Unterneh- 7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
menswahlvorstancl unverzüglich mit. Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung
Wahlmänner bereits gewählt, deren Amtszeit bei
§ 12 Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts.,.
ratsmitgliede,r der Arbeitnehmer noch nicht beendet
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
ist, so muß die Bekianntmachung die in Absatz 2 Satz-
(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann 2 bezeichneten Angaben enthalten.
Einspruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10
(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insge-
Abs. 1 eine Anderung der Eintragung als Arbeiter, samt mehr als 8 000 Arbeitnehmern erläßt der Unter-
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des G(~setzes bezeichneter Ange- nehmenswahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1
stelltf!r oder leitender Angestellter in der Wähler- bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie
liste verlangt werden kann. Einsprüche gegen die muß folgende Angaben enthalten:
Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb 1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
von zwei \Vochen seit Erlaß der Bekanntmachung
nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahl- 2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
durch Wahlmänner gewählt werden, wenn nicht
vorstand eingele~Jt werden. Einsprüche gegen
die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittel-
Berichtigungen und Erglinzungen der Wählerliste
bare Wahl beschließen;
können nur innerhalb von zwei Wochen seit der
Berichtigung o(h:r cler Ergtinzung eingelegt werden. 3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeit-
nehmer, von denen ein Antrag auf Abstimmung
(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüg- darüber, daß die Aufsichtsratsmitglieder der
lich zu entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so Arbeitnehmer in unmititelbarer Wahl gewählt
wird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahl- werden sollen, unte,rzeichnet sein muß;
vorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den 4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen
Einspruch eingelegt hat, 1mverzüglich schriftlich seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt
mit. schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand ein-
gereicht werden kann; der letzte Tag der Frist is,t
anzugeben;
Zweiter Unterabschnitt
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
Abstimmung über die Art der Wahl mer, de,ren Beteiligung an der Abstimmung erfor-
derlich ist;
§ 13
6. daß ein Beschluß über die unmittelbare Wahl der
Bekanntmachung Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit
(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insge- der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt
werden kann;
samt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmern erläßt der
Unternehmenswahlvorstand unverzüglich nach 7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
Ubersendung der Wählerlisten eine Bekanntma- Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach
chung. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben den Vorschriften dieser Verordnung Wahlmänner
enthalten: bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der
1. den für den Aushc1ng bestimmten Zeitpunkt; Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbei:tnehmer
in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen
Wahl durch Wahlmänner beschließen; und teilt ihnen schriHlich den Zeitpunkt mit, von
dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben des
3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh- Unternehmens auszuhängen ist. Der Betriebswahl-
mer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar- vorstand hängt die Bekanntmachung an einer oder
über, daß die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-
der Arbeitnehmer durch Wahlmänner erfolgen lichen Stellen im Betrieb bis zum Aushang des
soll, unterzeichnet sein muß;
Wahlausschreibens nach § 39 oder § 66 aus. Die
4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu
seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt erhalten. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf
schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand ein- der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag
gereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist des Aushangs.
anzugeblm;
(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh- die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß
mer, deren Beteiligung an der Abstimmung erfor- dem Unternehmen und den im Unternehmen vertre-
derlich ist; tenen Gewerkschaften.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 901
§ 14 Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstim-
Antrag auf Abstimmung mungsausschreiben um die folgenden Angaben:
(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insge- 1. Ort und Zeit der Stimmabgabe;
samt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmern kann ein 2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Antrag auf Abstimmung darüber, daß die Wahl der Stimmabgabe sowie die Betriebsiteile und Neben-
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe
Wahlmänner erfolgen soll, gestellt werden. Wenn beschlossen ist;
die in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzun-
3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-
gen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.
rungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand
(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insge- abzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-
samt mehr als 8 000 Arbeitnehmern kann ein Antrag stands).
auf Abstimmung darüber, daß die Aufsichtsratsmit- (4) Der Betriebswahlvorstand hängt das Abstim-
glieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl mungsausschreiben an einer oder mehreren geeig-
gewählt werden sollen, gestellt: werden; dies gilt neten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
auch, wenn die in § 13 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten im Betrieb bis zum Abschluß der Stimmabgabe aus.
Voraussolzungen vorliegen. Das Abstimmungsausschreiben ist in gut lesbarem
(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von Zustand zu erhalten. Der Betriebswahlvorstand ver-
zwei Wochen seit dem für den Aushang der merkt auf dem Abstimmungsausschreiben den
Bekanntmachung nach § 13 bestimmten Zeitpunkt ersten und den letzten Tag des Aushangs. § 13
schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand einzu- Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
reichen. Der Unternehmenswahlvorstand prüft
unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen § 16
Gültigkeit. Stimmabgabe
(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen
er von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe- nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-
rechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet und fristge- berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den
recht eingereicht worden ist. Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme
für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der llnterneh-
„Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" an. Die
menswahlvoristand dies dem Antragsvertreter oder,
Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich
wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster
die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und
Stelle des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.
Beschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-
umschläge.
§ 15
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
Abstimmungsausschreiben die Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so den Betriebswahlvorständen.
erläßt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich (3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-
ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des
innerhalb von zwei Wochen seit dem für den Aus- Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die
hang des Abstimmungsausschreibens bestimmten andere als die in in Absatz 1 bezeichneten Angaben,
Zei1tpunkt stattfinden. einen Zusa,tz oder sonstige Änderungen enthalten,
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende sind ungültig.
Angaben entha1ten: § 17
1. den für den Aushang bE~stimmten Zeitpunkt; Abstimmungsvorgang
2. den Inhalt des Antrags; (1) Der Betriebsw,ahlvorstand hat geeignete Vor-
3. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil- kehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung
nehmen können, die in der Wählerliste eingetra- der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die
gen sind; Bereitstellung eine,r Wahlurne oder mehrerer Wahl-
urnen zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Betriebs-
4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein,
mer, deren Beteiligung an der Abs1timmung erfor-
daß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht her-
derlich ist;
ausgenommen werden können, ohne daß die Urne
5. daß der Beschluß nur mit der Mehrheit der abge- geöffnet wird.
gebenen Stimmen gefaßt werden kann;
(2) Währ,end der Abstimmung müssen mindestens
6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im
Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfeir bestellt,
(3) Der Unternehmenswahlvoristand übersendet so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des
das Abstimmungsiausschreiben den Betriebswahl- Betriebswahlvorstands und eines Wahlhelfers.
vorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt
mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in (3) Der Abs,timmende händigt den Wahlumschlag,
den Betrieben des Unternehmens auszuhängen ist. in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Enlgegennabme der Wahlumschläge betrauten Mit- § 19
glied des Betriebswahlvorstands aus, wobei er sei- Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
nen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegen-
wart des Abstimmenden in die Wahlurne einzuwer- (1) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der
fen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste Weise ab, daß er
vc~rmerkt worden is,t. 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-
(4) Wird die Stimmabg<c1be unterbrochen oder zeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag
erfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach verschUeßt,
Abschluß der Stimmabgabe, so hat der Betriebs- 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des
w ahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so Orts und des Datums unterschreibt und
zu verschließen und aufzubewahren, daß der Ein-
wurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne 3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vor-
Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-
Wiedereröffnung der Abstimmung oder bei Ent- schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an
nahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat den Betriebswahlvorstand absendet oder über-
sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeu- gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-
gen, daß der Verschluß unversehrt ist. liegt.
(2) Unmittelbar vor. Abschluß der Stimmabgabe
§ 18 öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-
zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe Wahlbriefe und entnimmt ihnen die W,ahlumschläg,e
(1) Einern Abs,timmungsberechtigten, der im Zeit- sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die
punkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so
Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmab-
abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein gabe in der Wählerliste und l,eg,t die Wahlum-
Verlangen schläge ungeöffnet in die Wahlurne.
1. das Abstimmungsausschreiben, (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, Betriebswahlvorsitand mit einem Vermerk über den
Z,eitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlun-
3. eine vorgedruckte, vom Abs,timmenden abzuge- terlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach
bende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-
Betriehswahlvorstand versicher,t, daß er den ,sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor-
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift den ist.
des Betriebswahlvorstands und als Absender den
§ 20
Namen und die Anschrift des Abstimmungsbe-
rechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Oifentliche Stimmauszählung
Stimmabgabe" trägt, (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs- gabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die
wahlvorstand soll dem Abstimmungsberechtigten Stimmen aus.
ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
schriftlichen Stimmabgabe (§ 19 Abs. 1) aushändi- Beüiebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-
gen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand ver- schlägen und stellt fest, wieviel Stimmen für und
merkt die Aushändigung oder die Ubersendung der wieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben wor-
Unterlagen in der Wählerliste. den sind.
(2) Abs,timmungsberechtig,te, von denen dem (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
Betriebswahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeit- Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich i.n einem Wahl-
punkt der Abstimmung nach der Eigenart ihres umschl,ag mehrere gekennz,eichnete Stimmzettel, so
Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht werden si,e, wenn sie vollständig übereinstimmen,
im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere in nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
Heimarbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), erhal-
ten die in Absatz 1 bezeichneten Unteirlagen, ohne § 21
daß es eines Verlangens des Abstimmungsberechtig-
ten bedarf. Abstimmungsniederschriit
des Betriebswahlvorstands
(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs-
der Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmab- wahlvors,tand in einer Niederschrift fest:
gabe beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzu- 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
wenden.
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in
Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schrift- 4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim-
liche Stimmabgabe. men;
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 903
5. die Zahl der qeuen den Antrag abgegebenen Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den
Stimmen; Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
6. besondere während der Abstimmung eingetretene Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver- den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der
züglich dem Untemehmenswahlvorstand einge- Größe nach geordnet, wie unternehmensangehörige
schrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wäh-
Abstimmungsniederschrift. len sind. Die Arbeiter und die Ange,stellten erhalten
jeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, wie
§ 22 Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste
in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Grup-
Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
pen zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber,
Abstimmungsniederschrift welcher Gruppe der Sitz zufällt.
des Unternehmenswahlvorstands
Der Untemehmenswahlvorstand ermittelt an (3) Würde nach Absatz 2 auf die Arbeiter nicht
Hand der Abstimmungsniederschriften der Betriebs- mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen
wahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt Sitz; die Zahl der Sitze der Angestellten vermindert
in einer NiederschriH fest: sich entsprechend. Würden nach Absatz 2 auf die
Angestellten nicht mindestens zwei Sitze entfallen,
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; so erhalten sie zwei Sitze; die Zahl der Sitze der
2. die Zahl der gültigen Stimmen; Arbeiter vermindert sich entsprechend.
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; (4) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim- des Gesetzes bezeichneten Angestellten und der auf
men; die leitenden Angestellten entfallenden Aufsichts-
ratsmitglieder der Angestellten erfolgt nach den
5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Grundsätzen der Verhältniswahl. Absatz 2 Satz 2 bis
Stimmen; 6 ist sinngemäß anzuwenden. Würde nach den Sät-
6. das Abstimmungsergebnis; zen 1 und 2 auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Angestellten nicht mindestens ein Sitz
7. besondere während der Abstimmung eingetretene
entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Sitze der leitenden Angestellten vermindert sich
entsprechend. Würde nach den Sätzen 1 und 2 auf
§ 23 die leitenden Angestellten nicht mindestens ein Sitz
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der
Sitze der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das
ten Angestellten vermindert sich entsprechend.
Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen.
Jeder Betriebswahl vorstand gibt das Abstimmungs-
ergebnis durch zweiwöchig,en Aushang in gleicher Zweiter Titel
Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.
Wahlvorschläge
Dritter Unterabschnitt § 25
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge Bekanntmachung über die Einreichung von
Wahlvorschlägen
Erster Titel (1) Der Unternehmenswahlvorstand erläßt gleich-
zeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine
§ 24 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahl-
Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen vorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglie-
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muß
folgende Anga,ben enthalten:
(1) Der Untemehmenswahlvorstand stelLt die Ver-
teilung der Sitze der unternehmensang,ehörigen Auf- 1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
sichtsratsmiitglieder der Arbeitnehmer auf die 2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie-
Arbeitier, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes der der Arbeitnehmer, getrE:nnt nach Aufsichts-
bezeichneten AngestelUen und die leitenden Ange- ratsmitgliedern der Arbeiter, Aufsichtsratsmit-
ste11ten feist. gliedern der Angestellten, die auf die in § 3
(2) Die fürechnung der auf die Arbeiter und die Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-
Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder stellten entfallen, Aufsichtsratsmitgliedern der
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) erfolgt nach den Angestellten, die auf die leitenden Angestellten
Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die entfallen, und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver-
Zahlen der Arbeiter und der Angestelliten des Unter- treter von Gewerkschaften sind;
nehmens in einer Reihe nebeneinanderges.tellt und 3. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichts-
beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten ratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Unterneh-
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
menswahlvorstand innerhalb von acht Wochen vorstand ergänzt die Bekanntmachung um die fol-
seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt genden Angaben:
schriftlich eingereicht werden können; der letzte
1. den Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und
Tag der Frist ist anzugeben; diese Verordnung ausliegen;
4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
2. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt
von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsrats-
werden;
mitglieder der Arbeiter unterzeichnet sein muß;
3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 rungen gegenüber dem Beitriebswahlvorstand
Abs. 3 Nr. l des Gesetzes bezeichneten Ange- abzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-
stellten, von denen ein Wahlvorschlag für Auf-
stands).
sichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf
diese Angestellten en1fallen, unterzeichnet sein (3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-
muß; machung an einer oder mehreren geeigneten, den
Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb
6. daß d(~r Wahlvorschlag der leitenden Angestell-
bis zum Abschluß der Wahl der Aufäichtsratsmit-
ten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen
glieder aus. Die Bekanntmachung ist in gut lesbarem
durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden
Zustand zu erhalt en. Der Betriebswahlvorstand ver-
1
Angestellten in geheimer Abs,timmung aufge-
merkt auf der Bekanntmachung den er,sten und den
stellt wird, und daß hierüber eine gesonderte
le,tzten Tag des Aushangs.
Bekanntmachung erlassen wird;
7. daß ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglie- (4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
der, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß
von einer im Unternehmen vertretenen Gewerk- dem Unternehmen und den im Unternehmen vertre-
schaft eingereicht werden kann; tenen Geworkschaf ten.
8. daß, soweit für die
§ 26
a) Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter,
Wahlvorschläge der Arbeiter
b) Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die
und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be-
bezeichneten Angestellten
zeichneten Angestellten entfallen,
c) Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die (1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
auf die leitenden Angestellten entfallen, Arbeiter können die wahlberechtigten Arbeiter
Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß
nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dieser
von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
doppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie
Arbeiter unterzeichnet sein.
Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter, die in
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten (2) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Angestellten oder die leitenden Angestellten Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
entfallen; Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen, kön-
9. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die
nen die wahlberechtig ten in§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge-
1
Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein setzes bezeichneten Angestellten Wahlvorschläge
Wahlvorschlag gemacht wird, dieser mindestens machen. Jeder Wahlvo.rischlag muß von einem Fünf-
doppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie tel oder 100 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1
VertretE~r von Cewerkschaften zu wählen sind; des Gesetzes bezeichnet,en Angestellten unterzeich-
net sein.
10. daß in jedem Wahlvorschlag zusammen mit
(3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von acht
jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied
Wochen seit dem für den Aushang der Bekanntma-
des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann
chung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
und daß für einen Bewerber, der Arbeiter ist,
bestimmten Zeitpunkt beim Unternehmenswahlvor-
nur ein Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 stand schriftlich einzureichen.
des Gesetzes bezeichneten Angestellten nur ein
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter (4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvor-
Angestellter und für einen leitenden Angestell- sch1ag eingereicht, so muß der Wahlvorschlag dop-
ten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmit- pel,t so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsrats-
glied vorgeschlagen werden kann; mitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind.
11. daß bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch (5) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist
das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatz- 1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbei-
mitglied gewählt ist; ter,
12. die Anschrift des UntPrnehmenswahlvorstands. 2. die Wahl der Aufsichtsrntsmitglieder der Ange-
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet stellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,
und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von 3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange-
dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben des stellten, die auf die leitenden Angestellten entfal-
Unternehmens auszuhängen ist. Jeder Betriebswahl- len,
Nr. 3G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 905
4. die Wahl der Aufsichlsrntsrnitglieder, die Vertre- Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen
ter von Gewerkschaften sind. anderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
Beauftragten als Vorschlagsvertreter benennen.
(6) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-
mer und unter Angabe von Familienname, Vor- § 28
name, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zus,timmung
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit
der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag
jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des
und ihre schriftliche Versicherung, daß sie im Fall
ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizu- Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen
fügen. Bewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter,
für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
{7) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter- ten Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
zeichner als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Gesetzes bezeichneter Angestellter und für einen
Dieser ist berechtigt und vierpflichtet, dem Unter- leitenden Angestellten nur ein leitender Angestell-
nehmenswahlvorstand die zur Beseitigung von ter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für
Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzuge- jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorge-
ben sowie Erklärungen und Entscheidungen des schlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl
Unternehmenswahlvorstands entgegenzunehmen. ,Ist als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Auf-
kein Unterzeichner des Wahlvorschlags ausdrück-
sichtsrats vorgeschlagen werden. § 26 Abs. 9 ist
lich als Vorschlagsvertreter bezeichnet, so wird der
entsprechend anzuwenden.
an erster Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsver-
treter angesehen. {2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in
dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familien-
(8) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt
name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäfti-
nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberech-
gung und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen,
tigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so
für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-
hat er auf Aufforderung des Unternehmenswahlvor-
geschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kennt-
stands innerhalb einer angemessenen Frist, späte-
lich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatz-
stens jedoch innerhalb einer Woche zu erklären,
mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 26
welche UnterschriH er aufrechterhält. Unterbleibt
Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf
dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt
und auf den übrigen W,ahlvorschlägen gestrichen;
Dritter Titel
sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben
Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig Zusätzliche Vorschriften
einger,eicht worden, so entscheidet das Los darüber, für den Wahlvorschlag
auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt. der leitenden Angestellten
(9) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-
§ 29
schlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit
seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 6 Satz 2) Bekanntmachung über die Abstimmung für den
auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
auf Aufforderung des Unternehmenswahlvorstands (1) Der Unternehmenswahlvorstand erläßt gleich-
innerhalb einer Woche zu erklären, welche Bewer- zeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine
bung er aufrechterhäLt. Unterbleibt die fristgerechte Bekanntmachung über die Abstimmung für den
Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahl- Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die
vorschlägen zu streichen. Bekanntmachung muß folgende Angaben enthalten:
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
§ 27
2. die Zahl der Bewerber, die der Wahlvorschlag
Wahlvorschläge der Gewerkschaften der leitenden Anges,tellten enthalten muß;
(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die 3. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell-
Vertreter von Gewerkschaften sind, können die in ten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen
dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden
Wahlvor,schläge machen. Angestellten in geheimer Abstimmung aufge-
(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß stellt wird;
von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten 4. daß in jedem Abstimmungsvorschlag zusammen
dieser Gewerkschaft unte.rzeichnet sein. § 26 Abs. 3, mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmit-
5, 6 und 9 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur glied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden
ein Wahlvorschlag eingereicht, so muß dieser min- kann;
destens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden
Vertreter von Gewerkschaften zu wählen sind.
Angestellten, von denen ein Abstimmungsvor-
(3) § 26 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Der schlag für die Abstimmung der leitenden Ange-
in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als stellten unterzeichnet sein muß;
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
6. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende Ange- (3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Be-
stellte in der Abstimmung ankreuzen kann; werber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufen-
7. daß die leitenden Angestellten als Bewerber in der Nummer und unter Angabe von Familienname,
den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und
aufgenommen werden, auf die mehr Stimmen Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung
entfallen, als der Hälfte der abgegebenen Stim- der Bewerber zur Aufnahme in den Abstimmungs-
men, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die vorschlag sowie die schriftliche Versicherung, daß
der Wahlvorschlag enthalten muß, entspricht; sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden,
sind beizufügen. Ein Ersatzmitglied ist in dem Ab-
8. daß, wenn in der ersten Abstimmung nicht die stimmungsvorschlag neben dem Bewerber aufzufüh-
erforderliche Zahl von Bewerbern die in Num- ren, für den es als Ersaitzmitglied vorgeschlagen
mer 7 bezeichnete Mehrheit erreicht, zur Wahl wird. In dem Abstimmungsvor,schlag ist kenntlich
der noch fehlenden Bewerber eine zweite zu machen, wer als Bewerber und wer als Ersatz-
Abstimmung stattfindet, und daß für die zweite mitglied vorge,schlagen wird; auf Ersatzmitglieder
Abstimmung eine gesonderte Bekanntmachung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
erfolgt;
(4) Der Unternehmenswahlvorstand prüft die Ab-
9. daß die in den Abstimmungsvorschlägen zusam-
stimmungsvorschläge. Er übersendet die gültigen
men mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmit-
Abstimmungsvorschläge unverzüglich den Betriebs-
glieder in den Wahlvorschlag der leitenden
wahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht
Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichts-
sie bis zu dem Tag bekannt, von dem ab das Ab-
rats aufgenommen werden;
stimmungsergebnis nach § 31 Abs. 9 Satz 2 in dem
10. den Zeitpunkt, bis zu dem Abshmmungsvor- Betrieb bekanntgemacht wird; § 25 Abs. 3 ist ent-
schläge für die Abstimmung der leitenden Ange- sprechend anzuwenden.
stellten beim. Unternehmenswahlvorstand einge-
reicht werden können; (5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten
Fri,st kein gültiger Abstimmungsvorschlag einge-
11. den Ort, an dem Abstimmungsvorschläge einzu- reicht, so teilt dies der Uniternehmenswahlvorstand
reichen sind (Anschrift des Unternehmenswahl- unverzüglich den Betriebswahl vorständen mit. Je-
vorstands); der Betriebswahlvorsitand macht diese Mitteilung in
12. daß die leitenden Angestellten in Briefwahl gleicher Weise bekannt wie Abstimmungsvor-
abs,timmen; schläge und fordert unter Hinweis auf den bevor-
stehenden Ablauf der zur Einreichung von Wahl-
13. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
vorschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf, Ab-
Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.
stimmungsvorschläge einzureichen.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen § 31
und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von
dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben des Abstimmung der leitenden Angestellten
Unternehmens auszuhängen ist. Jeder Betriebswahl- (1) Der Unternehmenswahlvorstand setzt den Tag
vorstand ergänzt die Bekanntmachung um die der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest,
Angabe des Orts, an dem die Abstimmungsvor- daß der Wahlvor.schlag der leitenden AngesteUten
schläge ausgehängt werden. auch dann, wenn eine zweite Abstimmung erforder-
lich wird, spätestens zehn Wochen seit dem für den
(3) § 25 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwen-
Aushang der Bekanntmachung nach § 25 bestimm-
den.
ten Zeitpunkt vorliegt.
§ 30
(2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele
Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der
(1) Für den Beschluß über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten Bewerber enthalten muß.
leitenden Angestellten können die wahlberechtigten Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied
leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
machen. Jeder Abstimmungsvorschlag muß von
(3) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Be-
einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten lei-
werber auf den Stimmzetteln unter Angabe von
tenden Angestellten unterzeichnet sein. Abstim-
Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und
mungsvorschläge sind innerhalb einer vom Unter-
Betrieb untereinander in alphabetischer Reihenfolge
nehmenswahlvorstand zu bestimmenden Frist beim
aufzuführen. Ist zusammen mit einem Bewerber für
Unternehmenswahlvorstand schriftlich einzureichen.
diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so
Die Fris,t soll zwei Wochen betragen; sie beginnt
ist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln neben
mit dem für den Aushang der Bekanntmachung nach
dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend
§ 29 bestimmten Zeitpunkt.
anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe ent-
(2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann zusam- halten, wieviel Bewerber jeder Abstimmungsberech-
men mit jedem Bewerber für diesen ein leitender tigte ankreuzen kann. Die Stimmzettel müs,sen sämt-
Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats lich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und
vorgeschlagen werden. § 28 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist Beschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-
entsprechend anzuwenden. umschläge.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 907
(4) Der Abstimmende kennzeichnet die von ihm den Wahlvorschlag Aufgenommenen durch zwei-
gewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im wöchigen Aushang im Betrieb bekannt; § 25 Abs. 3
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Ungültig ist entsprechend anzuwenden.
sind Stimmzettel,
1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als der § 32
Abstimmende Stimmen hat, Abstimmungsniederschrift
2. aus denen sich der Wille des Abstimmenden nicht Nach Abschluß der Abstimmung stellt der Unter-
eindeutig ergibt, nehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
sind, 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten An- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen
enthalten. 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber ent-
fallenden Stimmen;
(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten 5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenom-
wird vom Unternehmenswahlvorstand durchgeführt. menen Bewerber und Ersatzmitglieder;
Uber die Abstimmungsvorschläge stimmen die lei-
tenden Angestellten in Briefwahl ab. Auf die schrift- 6. besondere während der Abstimmung eingetretene
liche Stimmabgabe sind die §§ 17 bis 19 entspre- Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
chend anzuwenden.
§ 33
(6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem
die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand Zweite Abstimmung der leitenden Angestellten
eingehen müssen, zählt der Unlernehmenswahlvor- (1) liSt durch die Abstimmung der leitenden Ange-
stand öffentlich die Stimmen aus. Nach Offnung der stellten nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern
Wahlurne entnimmt er die Stimmzettel den Wahl- in den Wahlvorschlag aufgenommen worden, so ist
umschlägen und zählt die auf jeden Bewerber ent- unverzüglich eine zweite Abstimmung einzuleiten.
fallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültig-
keit der Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in (2) Der Unternehmenswahlvorstand erläßt für die
einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete zweite Abstimmung eine Bekanntmachung. Sie muß
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig folgende Angaben enthalten:
übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls 1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
sind sie ungültig. Tst auf einem Stimmzettel ein 2. die Zahl der für den Wahlvorschlag der leitenden
Bewerber mehrt ach angekreuzt, so zählt dies als Angestellten noch fehlenden Bewerber;
eine Stimme.
3. daß für die zweite Abstimmung neue Abstim-
(7) Als Bewerber sind die leitenden Angestellten mungsvorschläge beim Unternehmenswahlvor-
in den Wahlvorschlag aufgenommen, auf die mehr stand eingereicht werden können; der letzte Tag
Stimmen entfallen, als der Hälfte der abgegebenen der Einreichungsfrist ist anzugeben;
Stimmen, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die 4. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende Ange-
der Wahlvorschlag nach § 15 Abs. 5 Satz 3 des Ge- stellte in der zweiten Abstimmung ankreuzen
setzes enthalten muß, entspricht. Wird diese Stim- kann;
menzahl von mehr leitenden Angestellten erreicht,
5. daß nach der zweiten Abstimmung so viele Be-
als der Wahlvorschlag Bewerber enthalten muß, so
werber, wie nach der ersten Abstimmung an der
sind nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden
erforderlichen Zahl von Bewerbern fehlen, nach
Stimmenzahlen nur so viele leitende Anges,tellte als
der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen-
Bewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen, wie
zahlen in den Wahlvorschlag aufgenommen wer-
dieser Bewerber enthalten muß. Wird die in Satz 1
den;
bezeichnete Stimmenzahl von weniger leitenden
Angestellten erreicht, als der ·Wahlvorschlag Be- 6. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
werber enthalten muß, so werden die noch fehlen- Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.
den Bewerber in einer zweiten Abstimmung ermit- § 25 Abs. 3 und 4 und § 29 Abs. 2 sind entsprechend
telt. anzuwenden.
(8) Is.t ein leitender Angestellter als Bewerber in (3) Für die zweite Abstimmung können innerhalb
den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf- einer vom Unternehmenswahlvorstand zu bestim-
genommen, so ist das in dem Abstimmungsvorschlag menden Frist neue Abstimmungsvorschläge einge-
neben diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied reicht werden. Die Frist soll eine Woche betragen;
als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvorschlag der sie beginnt mit dem für den Aushang der Bekannt-
leitenden Angestellten aufgenommen. machung bestimmten Zeitpunkt.
(9) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt (4) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele
das Absitimmungsergebnis und die Namen der in Bewerber ankreuzen, wie in der zweiten Abstim-
den Wahlvorschlag Aufgenommenen den Betriebs- mung noch in den Wahlvorschlag aufzunehmen
wahl vorständen. Jeder Betriebswahlvorstand gibt sind. § 31 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 ist anzu-
das Abstimmungsergebnis und die Namen der in wenden.
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(5) Nach der zweiten Abstimmung werden so viele einer Woche seit der Beanstandung beseitigt wor-
Bewerber in den Wahlvorschlag der leitenden An- den sind.
gestellten nach der Reihenfolge der auf sie entfal-
lenden Stimmenzahlen aufgenommen, wie nach der § 36
ersten Abstimmung an der erforderlichen Zahl von
Bewerbern noch fehlten; die in § 31 Abs. 7 Satz 1 Nachfrist für Wahlvorschläge
bezeichnete Stimmenzahl ist nicht erforderlich. § 31 (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von
Abs. 8 und 9 ist anzuwenden. Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 26
(6) Für die Niederschrift über die zweite Abstim- Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Wahlgang kein
mung ist§ 32 anzuwenden. gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der
Unternehmenswahlvorstand unverzüglich eine Be-
kanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer
Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Vierter Titel
fest. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben
Prüfung und Bekanntmachung enthalten:
der Wahlvorschläge
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
§ 34 2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-
Prüfung der Wahlvorschläge schlag eingereicht worden ist;
(1) Der Unternehmenswahlvorstand bestätigt dem 3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist
Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der von einer Woche seit dem für den Aushang
Einreichung des Wahlvorschlags. der Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt
schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand ein-
(2) Der Unlernehmenswahlvorstand bezeichnet den
gereicht werden können; der letzte Tag der Frist
Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort
ist anzugeben;
versehen ist, mit Familienname und Vorname des
an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat un- 4. daß der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn
verzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei mindestens ein gültiger Wahlvorschlag einge-
Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlags- reicht wird;
vertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu
5. daß, soweit kein gültiger Wahlvorschlag einge-
unterrichten.
reicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder
durch das Gericht bestellt werden können.
§ 35
Ungültige Wahlvorschläge (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen
Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
so macht der Unternehmenswahlvorstand unverzüg-
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, lich bekannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
Reihenfolge aufgeführt sind, und 2 ist § 25 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
3. die nicht die in § 25 Abs. lq Satz 2 Nr. 8 und 9
bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten, § 37
4. der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 de,s Ge- Bekanntmachung der Wahlvorschläge
setzes bezeichneten Angestellten, wenn sie bei (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-
der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen
Unterschriften aufweisen, sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so er-
5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem mittelt der Unternehmenswahlvorstand durch das
hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeich- Los nach Ablauf der in § 26 Abs. 3, § 35 Abs. 2 und
net sind. § 36 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihen-
folge der Ordnungsnummern, die den eingereichten
(2) Wahlvorschläge, Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag
1, 2 usw.).
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 26 Abs. 6
Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind, (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag
der Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche- in den Betrieben bekanntzumachen. Der Unterneh-
rung der Bewerber nach § 26 Abs. 6 Satz 2 nicht menswahlvorstand übersendet die gültigen Wahl-
beigefügt sind, vorschläge den Betriebswahlvorständen und teilt
3. die infolge von Streichungen gemäß § 26 Abs. 8 ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die
nicht mehr die erforderliche Zahl von Unter- Wahlvorschläge in den Betrieben des Unternehmens
schriften aufweisen, auszuhängen sind. Jeder Betriebswahl vorstand
macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen ge-
sind ungültig, wenn der Unternehmenswahlvorstand trennt, bekannt; § 25 Abs. 3 und 4 ist entsprechend
sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb anzuwenden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 909
Vierter Unterabschnitt 9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
deren Beteiligung an der Abstimmu'ng der Arbei-
§ 38 ter erforderlich ist;
Anzuwendende Vorschriften 10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- Angestellten erforderlich ist;
nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet
sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschrif- 11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-
ten des Zweiten Abschnitts. mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der
nehmer durch Wahlmänner zu wählen, so richtet abgegebenen Stimmen gefaßt werden können;
sich da,s weitere Wahlverfahren nach den Vorschrif-
12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-
ten des Dritten Abschnitts.
ratsmitglieder der Arbeiter von den wahlberech-
tigten Arbeitern und die Aufsichtsratsmitglieder
der Angestellten von den wahlberechtigten An-
Zweiter Abschnitt gestellten gewählt werden;
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter-
der Arbeitnehmer nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer von den wahlberechtigten Arbei-
Erster Unterabschnitt tern und Angestellten gemeinsam gewählt wer-
den;
Wahlausschreiben, Abstimmungen
über die gemeinsame Wahl 14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter
von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl
gewählt werden;
§ 39
15. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein-
Wahlausschreiben
gereicht werden können;
(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der 16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-
Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge
sind, so erläßt der Unternehmenswahlvorstand ein berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht
Wahlausschreiben. Es muß folgende Angaben ent- eingereicht sind;
halten:
17. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- nehmer;
mer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind; 18. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
3. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur (2) Der Untemehmenswahlvorstand übersendet
Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen
Wählerliste eingetragen sind; und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von
4. daß die unternehmensangehörigen Auf.sichts- dem ab es in den Betrieben des Unternehmens aus-
ratsmitg lieder der Arbeitnehmer von den Arbei- zuhängen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt
tern und den Angestellten in getrennter Wahl das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:
gewählt werden, wenn nicht die wahlberechtig- 1. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt
ten Arbeiter und Angestellten in getrennten, ge- werden;
heimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl
beschließen; 2. Ort und Zeit der Stimmabgabe;
3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-
Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-
betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge-
schlossen ist;
führt werden, wenn von den Arbeitern und den
Angestellten je ein Antrag eingereicht wird; 4. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-
rungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand ab-
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, zugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-
von denen ein Antrag auf Abstimmung der Ar-
stands).
beiter unterzeichnet sein muß;
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist
7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell- § 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
ten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der
Angestellten unterzeichnet sein muß;
§ 40
8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-
meinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen
Anträge auf Abstimmungen
seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt
über die gemeinsame Wahl
schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand ein- (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die
gereicht werden können; der letzte Tag der Frist un ternehmensangehörigen Auf sich tsratsmi tg lieder
ist anzugeben; der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
werden solJen, sind innerhalb von zwei Wochen seit Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme
dem für den Aushang des Wahlausschreibens be- für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte
stimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmens- „Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" an. Die
wahlvorstand einzureichen. Der Unternehmenswahl- Stimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich
vorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines An- die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-
trags dessen Gültigkeit. schriffung haben; das gleiche gilt für die Wahl-
(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn umschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für
er von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe- eine Abstimmung Verwendung finden, müssen sich
rechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten An- von den für die andere Abstimmung vorgesehenen
gestellten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe un-
worden ist. terscheiden.
(3) Ist ein Anlrng ungültig, so teilt der Unterneh- (2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die
menswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den
wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Betriebswahl vorständen.
Stelle des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit. (3) Stimniz,ettel, die mit einem besonderen Merk-
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille
(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die
sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,
auch von den wahlberechtigten Angestellten ein einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,
gültiger Antrag eingereicht worden ist.
sind ungültig.
§ 41
(4) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift-
liche Stimmabgabe sind § 5 Abs. 6 Satz 3 und die
Abstimmungsausschreiben §§ 17 bis 19 entsprechend anzuwenden.
(1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die
Gruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag nach § 43
§ 40 vor, so erläßt der Unternehmenswahlvorstand
öffentliche Stimmauszählung
unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die
Abstimmungen sollen innerhalb von zwei Wochen (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
seit dem für den Aushang des Abstimmungsaus- zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die
schreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden. Stimmen aus.
(2) Das Abstünmun9sausschreiben muß folgende (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
Angaben enthalten: Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
umschlägen und istellt für jeden Antrag gesondert
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge-
2. den Inhalt der Anträge; gen den Antrag abgegeben worden sind.
3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teil- (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
nehmen können, die in der Wählerliste eingetra- Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem
gen sind; Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimm-
4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestell- zettel, so werden sie, wenn sie vollständig überein-
ten in getrennten, geheimen Abstimmungen über stimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie
die gemeinsame Wahl beschließen; ungültig.
5. die Mindestzahl der wah1berechtigten Arbeiter, § 44
deren Beteiligung an der Abstimmung der Arbei-
Abstimmungsniederschrift
ter erforderlich ist;
des Betriebswahlvorstands
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der (1) Nach der Stimmauszählung s<tellt der Betriebs-
Angestellten erforderlich ist; wahlvorstand in einer Niederschrift getrennt nach
Abstimmungen fest:
7. daß die Beschlüsse dc1rüher, daß die unterneh-
mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
abgegebenen Stimmen gefaßt werden können;
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-
8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. men;
Für die Bekanntmachung des Abstimmungsaus- 5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen
schreibens ist § 15 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Stimmen;
6. besondere während der Abstimmung eingetretene
§ 42 Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-
(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen züglich dem Unternehmenswahlvorstand einge-
nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs- schrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Ab-
berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den stimmungsniederschrift.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 911
§ 45 der an erster und zweiter Stelle benannten Bewer-
Feststellung des Abstimmungsergebnisses, ber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäfti-
Abstimmungsniederschrift gung und Betrieb untereinander aufzuführen; bei
des Unternehmenswahlvorstands Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort ver-
sehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die
Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt an Hand Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß der
der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahl- Wähler nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann.
vorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Ver-
einer Niederschrift getrennt nach Abstimmungen wendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe,
fest: Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; gleiche· gilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel
und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Ver-
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
wendung finden, müssen sich von den für die ande-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; ren Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim- Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
men; (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen die Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig
Stimmen; den Beilriebswahlvorständen.
6. das Abstimmungsergebnis; (4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-
ten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im
7. besondere während der Abstimmung eingetretene
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden;
die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden
§ 46 Wahlgang gesondert zu vermerken.
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses (5) Ungültig sind Stimmzettel,
(1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt
das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorstän- ist,
den. Jeder Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-
mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-
gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben deutig ergibt,
bekannt. 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen
(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die unterneh- sind,
mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar- 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-
beitnehmer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind, gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen
so ist dies durch eine Ergänzung des Wahlaus- enthalten.
schreibens bekanntzumachen.
§ 48
öffentliche Stimmauszählung
Zweiter Unterabschnitt (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
Durchführung der Wahl zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-
men aus.
Erster Titel (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
Wahl mehrerer Aufsichtsrats- Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
mitglieder der Arbeitnehmer umschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-
in einem Wahlgang dert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge Stimmen zusammen.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
§ 47 Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
Stimmabgabe, Wahlvorgang umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts- nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und lie-
gen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor-
§ 49
schläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur
für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet- (1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt
teln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahl- der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für
umschlägen). Der Begriff des Wahlgangs im Sinne jeden Wahlgang gesondert fest:
dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 26 Abs. 5.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahl-
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
vorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihen-
folge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein
entfallenden Stimmen; Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
5. besondere wcthrend der Wahl eingetretene Zwi- Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-
schenfälle oder sonstige Ereignisse. zetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
(Wahlumschlägen).
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-
züglich nach der Stimmauszählung dem Unterneh- (2) Der Unternehmenswahlvorstand · hat die
mensw ahlvor,s land eingeschrieben, femschriHlich Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von
oder durch Boten die Wahlniederschrift. Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und
Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzufüh-
(3) Der Betriebswahlvorstand gibt das Ergebnis ren, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.
der Stimmauszählung durch Aushang an einer oder Ist zusammen mit einem Bewerber für diesen ein
mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng- Erisatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das
lichen Stellen im Betrieb bekannt. Er,satzmitglied auf den Stimmzetteln neben dem
Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzu-
§ 50 wenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthal-
Ermittlung der Gewählten ten, wieviel Bewerber der Wähler ankreuzen kann.
§ 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.
(1) Der Unlernehmenswahlvorstand ermi,ttelt an
Hand der Wahlniederschriften der Be,triebswahlvor- (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewähl-
stände das Wahlergebnis. ten Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimmzet-
tel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr
(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor- Bewerber ankreuzen, als in dem Wahlgang Auf-
schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in sichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 47 Abs. 4
einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-
len sind nacheinander reihen weise unter den Zahlen (4) Ungültig sind Stimmzettel,
der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, 1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in
als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-
in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den len sind,
so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst- 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-
zahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, deutig ergibt,
wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele
Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. sind,
Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchst- 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichne,ten Anga-
zahl auf mehrere Wühlvorschläge zugleich entfällt, ben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-
so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvor- halten.
schlag dieser Sitz zufällt. § 52
(3) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber Uffentliche Stimmauszählung
enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-
die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-
gabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die
zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben
Stimmen aus.
Wahlgangs über.
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-
einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der
schlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert
Reihenfolge ihrer Benennung.
die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen
(5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem zusammen. § 48 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf
Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf- einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange-
geführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. kreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
§ 53
Zweiter Titel Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Wahl mehrerer Aufsichsrats- Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der
mitglieder der Arbeitnehmer Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für
in einem Wahlgang jeden Wahlgang gesondert fest:
auf Grund nur eines Wahlvorschlags
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
§ 51 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
Stimmabgabe, Wahlvorgang 3. die Zahl der ungültigen Simmen;
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfal-
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-
lenden Stimmen;
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und
liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor- 5. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-
schlag vor, so kann der Wähler seine Stimme nur schenfälle oder sonSitige Ereignisse.
für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewer- § 49 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Nr. JG~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 913
§ 54 wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel
Ermittlung der Gewählten persönlich gekennzeichnet hat, sowie
Der Unternehmenswahlvorstimd ermittelt an 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
Hand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvor- des Betriebswahlvorstands und als Absender den
stände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten
entfallenden Stimmen. Gewi:ihlt sind so viele Bewer- sowie den Vermerk „ Schriftliche Stimmabgabe"
ber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder trägt,
zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-
entfallenden Stimmenzahlen. Bei SHmmengleichheit wahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein
entscheidet das Los. § 50 Abs. 5 ist anzuwenden. Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
Stimmabgabe (§ 57 Abs. 1) aushändigen oder über-
senden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die
Dritter Titel Aushändigung oder die Ubersendung der Unterla-
gen für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-
§ 55 liste.
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs-
Arbeitnehmer in einem Wahlgang
wahlvors,tand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der
(1) Ist in einem Wahlg,ang nur ein Aufsichtsrats- Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-
mitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der hältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend
Wähler seine Stimme nur für einen der vorgeschla- sein werden (insbesondere in Heimarbeit Beschäf-
genen Bewerber abgeben. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 tigte und Außena,rbeiter), erhalten die in Absatz 1
ist anzuwenden. bezeichneten Unterlagen, ohne daß es eines Verlan-
(2) Liegit nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gens des Wahlberechtigten bedarf.
hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerber (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die
auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien- räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann
name, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb
der Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmab-
untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der
gabe beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzu-
sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen
wenden.
mehrere gültige Wahlvorschlüge vor, so hat der
Unternehmenswahlvorstand die Bewerber auf den (4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor- den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in
name, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schrift-
des Wahlvorschlags untereinander in alphabeti- liche Stimmabgabe.
scher Reihenfolge aufzuführen. § 51 Abs. 2 Satz 2
bis 4 ist anzuwenden.
§ 57
(3) Der Wähler kc1rrnzeichnet den von ihm
Verfahren bei der Stimmabgabe
gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf (1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise
nicht mehr als einen Bewerber ankreuzen. § 47 ab, daß er
Abs. 4 Satz 2, § 51 Abs. 4 und die §§ 52 bis 54 sind
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-
anzuwenden.
zeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä-
gen verschließt,
Vierter Titel 2. die vorgedruckte Erklärung u'uter Angabe des
Schriftliche Stimmabgabe Orts und des Datums unterschreibt und
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene
§ 56 vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag
Voraussetzungen verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig
an den Betriebswahlvorstand absendet oder über-
(1) Einem wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im
Zeüpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-
Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich liegt.
abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein (2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe
Verlangen öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-
1. das Wahlausschreiben, zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen
berechtigt ist, gesondert sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die
schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so
a) die Wahlvorschläge,
vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmab-
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag, gabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-
3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende liste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die
Erklärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs- Wahlurne.
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei l I
1
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Dritter Abschnitt
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk übe,r den
Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl-
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
unterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach
Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu Erster Unterabschnitt
vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor- Wahl der Wahlmänner
den ist.
Erster Titel
Fünfter Titel Wahlmänner mit Mehrfachmandat
Wahlniederschrift,
Benachrichtigungen § 61
Keine Wahl von Wahlmännern nach diesem Unter-
§ 58 abschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen
Wahlniederschrift
Wahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der
(1) Sind die Aufsichts,ratsmitglieder der Arbeit-
Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift
nehmer des Unternehmens durch Wahlmänner zu
für jeden W,ahlgang gesondert fes,t:
wählen und nehmen die Arbeitnehme,r auch an der
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
2. die Zahl der gültigen Stimmen; anderer Unternehmen durch Wahlmänner teil und
hat de,r Unternehmenswahlvorstand nach § 63 der
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
4. bei Verhäl,tniswahl die Zahlen der auf die einzel- beschlossen, daß die in dem Untem,ehmen für die
nen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die Wahl der Aufsichtsmtsmitglieder eines anderen
berechneten Höchstzahlen und ihre Vert,eilung Unternehmens zu wählenden Wahlmänner auch die
auf die Wahlvorschläge; nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählen-
den Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wäh-
5. be1i Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel-
len, so findet eine Wahl von Wahlmännern nach
nen Bewerber entfallenden Stimmen;
den Vor,schriften dieses Unterabschnitts nicht statt.
6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-
(2) Der Untemehmenswahlvorstand erläßt hier-
der;
über eine Bekanntmachung und übersendet sie den
7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats- Betriebswahlvorständen. § 25 Abs. 3 und 4 ist anzu-
mitglieder gewählten Ersatzmitglieder; wenden.
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- § 62
schenfälle oder sonstige Ereignisse.
Wahlmänner, die zugleich für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen
§ 59 gewählt werden
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Nehmen die Arbeitnehmer des Unternehmens
Benachrichtigung der Gewählten auch an der Wahl der Aufsichtsrntsmitglieder der
(1) Der Unternehmenswahlvorsitand übermittelt Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil, und
das W,ahlergebnis und die Namen der Gewählten beginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmi:tglieder der
den Betriebswahlvorständen. Jeder Betiriebswahl- anderen Unternehmen nicht später als s,echs Monate
nach dem Beginn de,r Amtszeit der nach den Vor-
vorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der
schriften dieses Abschniitts zu wählenden Aufsichts-
Gewählten unverzüglich durch zweiwöchigen Aus-
ratsmitglieder, so kann der Unternehmenswahlvor-
hang an einer oder mehreren geeigneten, den W,ahl-
stand beschließen, daß die zu wählenden Wahlmän-
ber,echtigten zugänglichen Stellen im Betrieb
ner auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
bekannt.
der Arbeitnehmer der anderen Unternehmen teilneh-
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Unterneh- men, sofern auch diese durch Wahlmänner gewählt
menswahlvorstand die Gewählten schriftlich von werden. Der Beschluß kann nur vor Erlaß des Wahl-
ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und ausschreibens für die Wahl der Wahlmänner gefaßt
die Namen der Gewählten dem Unternehmen und werden.
den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
Zweiter Titel
§ 60 Einleitung der Wahl
Aufbewahrung der Wahlakten
§ 63
Der Unternehmenswahlvorstand und jeder
Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Errechnung der Zahl der Wahlmänner
Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahl- (1) Steht fost, daß die Aufsichtsratsmitglieder der
akten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf. Arbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind,
Nr. 3b -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1917 915
so errechnet der Untcrnehmenswahlvorstand an leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf
Hand der ihm von den Betriebswahlvorständen die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb geson- bezeichneten Angestellten und die leitenden Ange-
dert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden stellten lediglich nach Satz 1 Wahlmänner entfallen,
Wahlmänner sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter, vermehrt sich die Zahl der Wahlmänner des
die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs entsprechend.
Angestellten und die leitenden Angestellten.
§ 64
(2) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb
zu wählenden Wahlmänner wird die Zahl der wahl- Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen
berechtigten Arbeitnehmer des Betriebs durch 60 Betrieben
geteiLt. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie
(1) Entfällt nach § 63 auf die Arbeiter, die in § 3
mindestens die Ifälfte der vollen Zahl betragen.
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten
(3) Die Errechnung der auf die Arbeite.r und die oder di,e leitenden Angestellten eines Betriebs kein
Angestellten entfallenden Wahlmänner erfolgt nach Wahlmann, so streicht der Unternehmenswahlvor-
den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden stand diese Arbeitnehmer in dem ihm vorliegenden
die Zahlen der Arbeiter und der Angestellten des Abdruck der Wählerliste des Betriebs.
Betriebs in einer Reihe nebeneinander gestellt und (2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob
beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten die nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den zu streichenden Arbeitnehmer für die Wahl der
Zahlen der ersten Reibe aufzuführen, bis höhere Wahlmänner nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes als
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei- Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung
sung von Sitz.en in Betracht kommen, nicht mehr des Unternehmens oder als Arbeitnehmer des nach
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer- der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größ-
den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der ten Betriebs des Unternehmens gelten. Der Unter-
Größe nach geordnet, wie Wahlmänner zu wählen nehmenswahlvorstand nimmt diese Arbeitnehmer in
,sind. Die Arbeiter und die Angestellten erhalten den ihm vorliegenden Abdruck der Wählerliste des
jeweils so viele Wahlmänner zugeteiLt, wie Höchst- Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die
zahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Wahl der Wahlmänner gelten. Nach der Zuordnung
Betracht kommende Höchstzahl auf beide Gruppen ist die Zahl der Wahlmänner der betroffenen
zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wel- Betriebe und ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in
cher Gruppe der Wahlmann zufällt. § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange- ·
(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem stellten und die leitenden Angestellten neu zu
Betrieb für die Arbeiter oder die Angestellten mehr errechnen (§ 63).
als
§ 65
1. 30 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der
zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands
Angestellten auf die Hälfte; diese Wahlmänner (1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem
erhalten je zwei Stimmen; Betriebswahlvorstand unverzüglich nach der
2. 90 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der Errechnung der Zahl der Wahlmänner (§ 63) oder,
zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der falls Arbeitnehmer einem anderen Betrieb zuzuord-
Angestellten auf ein Drittel; diese Wahlmänner nen sind, unverzüglich nach der Feststellung über
erhalten je drei Stimmen; ,die Zuordnung (§ 64 Abs. 2) mit:
3. 150 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der 1. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der durch Wahlmänner zu wählen sind;
Angestel1ten .auf ein Viertel; diese Wahlmänner 2. einen Beschluß darüber, daß die zu wählenden
erhalten je vier Stimmen. Wahlmänner auch an der Wahl der Aufsichts-
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie minde- ratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unter-
stens die Hälfte der vollen Zahl betragen. nehmen teilnehmen sollen; die anderen Unterneh-
men sind anzugeben;
(5) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes bezeichneten Angestenten und der auf 3. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner, getrennt
die leitenden Angestellten entfallenden Wahlmän- nach Wahlmännern der Arbeiter, Wahlmännern
ner der Angestellten erfolgt nach den Grundsätzen der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
der Verhältniswahl. Absatz 3 Satz 2 bis 6 ist ent- des Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,
sprechend anzuwenden. und Wahlmännern der Angestellten, die auf die
leitenden Angestellten entfallen;
(6) Sind in einem Betrieb mindestens neun Wahl-
4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitneh-
männer zu wählen, so entfällt auf die Arbeiter, die
mer, die nach§ 64 Abs. 1 aus der Wählerliste des
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten -Ange-
Betriebs zu streichen sind, sowie den Betrieb,
stellten und die leitenden Angestellten mindestens
dem sie zugeordnet sind;
je ein Wahlmann; dies gilt nicht, soweit in dem
Betrieb nicht mehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3 5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten
Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte oder der Arbeitnehmer, die nach§ 64 Abs. 2 Satz 1 und
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2 in die Wühlerlisle des Betriebs aufzunehmen seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich
sind, getrennt nach Arbeitern, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden
des Gesetzes bezeichneten Angestellten und lei- können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
tenden Angestellten, sowie den Betrieb, aus des- 10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
sen Wählerliste sie gestrichen worden sind; deren Beteiligung an der Abstimmung der
6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahl vor- Arbeiter erforderlich ist;
stand dem Unternehmenswahlvorstand das 11. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
Ergebnis der Wahl der Wahlmänner mitzuteilen ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der
hat. Angestellten erforderlich ist;
(2) Der Unternehmenswuhlvorstand übersendet 12. daß die Beschlüsse darüber, daß die Wahlmän-
dem Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus des- ner in gemeinsamer Wahl gewählt werden sol-
sen Wählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind, len, jeweils nur mit der Mehrheit der abgegebe-
unverzüglich einen Abdruck seiner Mitteilung nen Stimmen gefaßt werden können;
(Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebswahlvorstand des 13. daß im Fall der getrennten Wahl die Wahlmän-
Betriebs, dem diese Arbeitnehmer zugeordnet sind. ner der Arbeiter von den wahlberechtigten
Der Betriebswahl vorstand des Betriebs, aus dessen Arbeitern und die Wahlmänner der Angestellten
Wählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind, und der von den wahlberechtigten Angestellten gewählt
Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese werden;
Arbeitnehmer zugeordnet sind, machen die in
Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher 14. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die Wahl-
Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die männer von den wahlberechtigten Arbeitern
Wahl der Wahlmänner {§ 66). und Angestellten gemeinsam gewählt werden;
15. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner,
§ 66 getrennt nach Wahlmännern der Arbeiter,
Wahlmännern der Angestellten, die auf die in
Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten An-
(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 65 gestellten entfallen, und Wahlmännern der An-
bezeichneten Mitteilung erläßt der Betriebswahlvor- gestellten, die auf die leitenden Angestellten
stand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Wahl- entfallen;
männer. Es muß folgende Angaben enthalten: 16. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Wahl-
1. das Datum seines Erlasses; männer innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß
des Wahlausschreibens schriftlich beim
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- Betriebswahlvorstand eingereicht werden kön-
mer durch Wahlmänner zu wählen sind; nen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 62 17. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
beschlossen hat, daß die zu wählenden Wahl- von denen ein Wahlvorschlag für Wahlmänner
männer auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit- der Arbeiter unterzeichnet sein muß;
glieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen
teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen 18. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3
sind anzugeben; Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-
stellten, von denen ein Wahlvorschlag für
4. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur Wahlmänner der Angestellten, die auf diese
Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Angestellten entfallen, unterzeichnet sein muß;
Wählerliste eingetragen sind;
19. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden
5. daß die Wahlmänner von den Arbeitern und den Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag für
Angestellten in getrennter Wahl gewählt wer- Wahlmänner der Angestellten, die auf diese
den, wenn nicht die wahlberechtigten Arbeiter Angestellten entfallen, unterzeichnet sein muß;
und Angestellten in getrennten, geheimen
Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschlie- 20. daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so
ßen; viele Bewerber enthalten soll, wie in dem Wahl-
gang Wahlmänner zu wählen sind;
6. daß die Abstimmungen über die gemeinsame
21. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge
Wahl der Wahlmänner nur durchgeführt wer-
den, wenn von den Arbeitern und den Angestell- gebunden ist und daß nur solche Wahlvor-
ten je ein Antrag eingereicht wird; schläge berücksichtigt werden dürfen, die frist-
gerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht
7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, sind;
von denen ein Antrag auf Abstimmung der 22. daß, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger
Arbeiter unterzeichnet sein muß;
Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der
8. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell- darin aufgeführten Bewerber in der angegebe-
ten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der nen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem
Angestellten unterzeichnet sein muß; Wahlgang Wahlmänner zu wählen sind;
9. daß Anträge auf Abstimmungen über die 23. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt
gemeinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen werden;
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 917
24. Ort, Tag und Zeil der Stimmabgabe für die Wahl 3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teil-
der Wahlmänner; nehmen können, die in der Wählerliste eingetra-
25. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftli- gen sind;
chen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und 4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestell-
Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe ten in getrennten, geheimen Abstimmungen über
beschlossen ist; die gemeinsame Wahl beschließen;
26. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahlvor- 5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
schläge für die Wahl der Wahlmänner und son- deren Beteiligung an der Abstimmung der Arbei-
stige Erklärungen abzugeben sind (Anschrift des ter erforderlich ist;
Betriebswahlvorstands). 6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der
§ 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Angestellten erforderlich ist;
(2) Wahlgang im Sinne dieses Unterabschnitts ist 7. daß die Beschlüsse über die gemeinsame Wahl
jeweils nur mit der Mehrheit der abgegebenen
1. die Wahl der Wahlmänner der Arbeiter, Stimmen gefaßt werden können;
2. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die 8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des c;esetzes bezeich-
neten Angestellten entfallen, 9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-
3. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-
auf die leitenden Angestellten entfallen. schlossen ist.
Für die Bekanntmachung des Abstimmungsaus-
§ 67 schreibens ist § 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzu-
Anträge auf Abstimmungen wenden. ·
über die gemeinsame Wahl § 69
(1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
Wahlmänner in gemeinsamer Wahl gewählt werden
(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen
sollen, sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß
nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-
des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebs-
berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den
wahlvorstand einzureichen. Der Betriebswahlvor-
Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme
stand prüft unverzüglich nach Eingang eines für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte
Antrags dessen Gültigkeit. „Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" an. Die
(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn Stimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich
er von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe- die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-
rechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten schriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-
Angestellten des Betriebs unterzeichnet und fristge- umschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für
recht eingereicht worden ist. eine Abstimmung Verwendung finden, müssen sich
von den für die andere Abstimmung vorgesehenen
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs- Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn unterscheiden.
ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle
(2) Stimmzettel,' die mit einem besonderen Merk-
des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille
(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die
wenn sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,
als auch von den wahlberechtigten Angestellten ein einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,
gültiger Antrag eingereicht worden ist. sind ungültig.
(3) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift-
§ 68 liche Stimmabgabe sind die §§ 17 bis 19 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Arbeitnehmer, die dem
Abstimmungsausschreiben Betrieb nach § 64 Abs. 2 zugeordnet sind, die in § 18
(1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die Abs. 1 bezeichneten Unterlagen erhalten, ohne daß
Gruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag nach es eines Verlangens des Abstimmungsberechtigten
§ 67 vor, so erläßt der Betriebswahlvorstand unver- bedarf.
züglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstim- § 70
mungen sollen innerhalb von zwei Wochen seit Er-
laß des Abstimmungsausschreibens stattfinden. öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-
Angaben enthalten: men aus.
1. das Datum seines Erlasses; (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
2. den Inhalt der Anträge; Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
umschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert Wahlausschreibens für die Wahl der Wahlmänner
fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge- beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen.
gen den Antrag abgegeben worden sind. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so
viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Wahlmänner zu wählen sind.
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so (2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. mer und unter Angabe von Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzufüh-
§ 11 ren. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur
Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schrift-
Abstimmungsniederschrift
liche Versicherung, daß sie im Fall ihrer Wahl die
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
stellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-
schrift getrennt nach Abstimmungen fest: (3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter-
zeichner als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs-
2. die Zahl der gültigen Stimmen; wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstan-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; dungen erforderlichen Erklärungen abzugeben so-
wie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebs-
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-
wahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unter-
men;
zeichner des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vor-
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen schlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster
Stimmen; Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter an-
6. das Abstimmungsergebnis; gesehen.
7. besondere während der Abstimmung eingetretene (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberech-
tigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so
§ 72 hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands
innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens je-
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
doch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären,
(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstim- welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt
mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf
gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt
bekannt. und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen;
(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die Wahl- sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben
männer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so ist Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleicp_zeitig
dies durch eine Ergänzung des Wahlausschreibens eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber,
für die Wahl der Wahlmänner bekanntzumachen. auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahl-
Dritter Titel vorschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name
mit seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 2
Wahlvorschläge für Wahlmänner
Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt,
so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvor-
§ 73 stands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,
Einreichung von Wahlvorschlägen welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt
die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf
(1) Zur Wahl der Wahlmänner können die wahl-
sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
berechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvor-
schläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Wahl-
männer § 74
1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 Prüfung der Wahlvorschläge
der wahlberechtigten Arbeiter, (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-
2. der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Ein-
des Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen, reichung des Wahlvorschlags.
muß von einem Zehntel oder 100 der wahlberech-
tigten in § 3 Abs. 3 Nr. l des Gesetzes bezeich- (2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den
neten Angestellten, Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort
versehen ist, mit Familienname und Vorname des
3. der Angestellten, die auf die leitenden Angestell- an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat un-
ten entfallen, muß von einem Zehntel oder 100 verzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei
der wahlberechtigten leitenden Angestellten Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlags-
des Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge vertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu
sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des unterrichten.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 919
§ 15 (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag
Ungültige Wahlvorschläge der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand
die gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, getrennt, in gleicher Weise bekannt wie das Wahl-
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, ausschreiben für die Wahl der Wahlmänner. Liegt
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag
Reihenfolge aufgeführt sind, vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Be-
kanntmachung darauf hin, daß so viele der darin
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen-
Zahl von Unterschriften aufweisen. folge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang
(2) Wahlvorschläge, Wahlmänner zu wählen sind.
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 13 Abs. 2
Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind, Vierter Titel
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche-
Wahl von Wahlmännern
rung der Bewerber nach § 73 Abs. 2 Satz 2 nicht
in einem Wahlgang
beigefügt sind,
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
3. die infolge von Streichungen gemäß § 73 Abs. 4
nicht mehr die erforderliche Zahl von Unter- § 78
schriften aufweisen,
Stimmabgabe, Wahlvorgang
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie
beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von (1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige
drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine
worden sind. Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab-
geben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von
§ 76 Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
Nachirist für Wahlvorschläge (Wahlumschlägen).
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvor-
Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahl- schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge
gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der
erläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber
Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer mit Familienname, Vorname und Art der Beschäfti-
Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen gung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlä-
fest. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben gen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch
enthalten: das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen
1. das Datum ihres Erlasses; die Angabe enthalten, daß der Wähler nur einen
2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor- Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel,
schlag eingereicht worden ist; die für denselben Wahlgang Verwendung finden,
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Be-
3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist schaffenheit und Beschriftung haben; das gleiche
von einer Woche seit Erlaß der Bekanntmachung
gilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und
schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht
Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwen-
werden können; der letzte Tag der Frist ist
dung finden, mussen sich von den für die anderen
anzugeben.
Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl-
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen umschlägen in der Farbe unterscheiden.
Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,
so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich (3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-
bekannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet. ten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden;
und 2 ist § 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwen- die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden
den. Wahlgang gesondert zu vermerken.
§ 77 (4) Ungültig sind Stimmzettel,
Bekanntmachung der Wahlvorschläge 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt
(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvor- ist,
schläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahl- 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-
vorstand durch das Los nach Ablauf der in § 73 deutig ergibt,
Abs. 1 Satz 3, § 75 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Satz 1
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen
bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungs-
nummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen sind,
zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-
Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen
rechtzeitig einzuladen. enthalten.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 19 Sechster Titel
öffentliche Stimmauszählung Schriftliche Stimmabgabe
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim- § 82
men aus. Voraussetzungen
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der
Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl- im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom
umschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson- Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich ab-
dert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stim- zugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein
men zusammen. Verlangen
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der 1. das Wahlausschreiben,
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl- 2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen
umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so berechtigt ist, gesondert
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, a) die Wahlvorschläge,
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
§ 80 3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende
Erklärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-
Ermittlung der Gewählten wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor- persönlich gekennzeichnet hat, sowie
schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich des Betriebswahlvorstands und als Absender den
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil- Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten
zahlen sind nacheinander reihenweise unter den sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe"
Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere trägt,
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zu-
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-
weisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
wahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und
Stimmabgabe (§ 83) al16händigen oder übersenden.
der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändi-
Wahlmänner zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag gung oder die Ubersendung der Unterlagen für
erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs-
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, wahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der
welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt. Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-
hältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwe-
(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber send sein werden (insbesondere in Heimarbeit Be-
enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen schäftigte und Außenarbeiter), sowie Arbeitnehmer,
die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst- die dem Betrieb nach § 64 Abs. 2 zugeordnet sind,
zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,
Wahlgangs über. ohne daß es eines Verlangens des Wahlberechtigten
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der bedarf.
einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-
Reihenfolge ihrer Benennung. lich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der
Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe
beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fünfter Titel
§ 83
§ 81
Verfahren bei der Stimmabgabe
Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen nur
eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang (1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise
ab, daß er
(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger
Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-
aufgeführten Bewerber in der im Wahlvorschlag zeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä-
angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Wahl- gen verschließt,
männer in dem Wahlgang zu wählen sind. 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des
Orts und des Datums unterschreibt und
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich
nach Abschluß der Wahl der Wahlmänner fest, 3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-
welche Wahlmänner nach Absatz 1 als gewählt gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-
gelten. schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 921
den Betriebswahlvorstand absendet oder über- durch zweiwöchigen Aushang an einer oder mehre-
gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor- ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
liegt. Stellen im Betrieb bekannt.
(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl-
öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit- vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Haben die Wahlmänner nach § 62 ein Mehrfach-
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge mandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzu-
sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schrift- geben.
liche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so ver-
merkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe
für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste Achter Titel
und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die
Wahlurne. § 86
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Ausnahme
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels
Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl- sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach
unterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter den
Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf- in § 61 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen, nach
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum
zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten Mitbestimmungsgesetz Wahlmänner bereits gewählt
worden ist. sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der
zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).
Siebenter Titel
Wahlniederschrift,
Benachrichtigungen Zweiter Unterabschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 84 der Arbeitnehmer durch die Wahlmänner
Wahlniederschrift
Erster Titel
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Wahlmann ge-
wählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Wa h Im ä nn e rv e rs amm l u ng,
Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: Wahlmännerliste
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
§ 87
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
Wahlmännerversammlung
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
(1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsrats-
4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge mitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung
entfallenden Stimmen, die berechneten Höchst- (Wahlmännerversammlung). Sie wird vom Unterneh-
zahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor- menswahlvorstand geleitet.
schläge;
(2) Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt den
5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt Tag der Wahlmännerversammlung. Sie soll spä-
gelten(§ 81); testens vier Wochen nach dem Zeitpunkt statt-
6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen finden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem
und Anschriften Unternehmenswahlvorstand nach § 65 Abs. 1 Nr. 6
a) der gewählten Wahlmänner, die Ergebnisse der Wahl der Wahlmänner mitzu-
teilen hatten. Sind in dem Unternehmen keine Wahl-
b) der Ersatzmänner
männer zu wählen (§ 61), so soll die Wahlmänner-
in der Reihenfolge ihrer Benennung; versammlung spätestens vier Wochen vor dem Be-
7. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- ginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-
schenfälle oder sonstige Ereignisse. mitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-
züglich dem Unternehmenswahlvorstand einge- § 88
schrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahlmännerliste
Wahlniederschrift.
(1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt eine
Liste der Wahlmänner (Wahlmännerliste), getrennt
§ 85 nach Wahlmännern der Arbeiter und der Angestell-
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, ten, auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ist entspre-
Benachrichtigung der Gewählten chend anzuwenden.
(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergeb- (2) Hinter dem Namen jedes Wahlmannes ist zu
nis und die Namen der Gewählten unverzüglich vermerken, wieviel Stimmen er hat.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Die Wahlmünnerliste, das Gesetz und diese sein muß, die mindestens ein Zwanzigstel der
Verordnung sind in der Wahlmännerversammlung Stimmen der Wahlmänner der Arbeiter haben;
bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht- die erforderliche Stimmenzahl ist anzugeben;
nahme auszulegen.
7. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahlmän-
§ 89 ner der Angestellten über die gemeinsame Wahl
von Wahlmännern der Angestellten unterzeich-
Einsprüche gegen die Richtigkeit net sein muß, die mindestens ein Zwanzigstel
der Wahlmännerliste der Stimmen der Wahlmänner der Angestellten
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl- haben; die erforderliche Stimmenzahl ist anzu-
männerliste können vor Beginn der Stimmabgabe geben;
beim Unternehmenswahlvorsland eingelegt werden. 8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-
(2) Dber Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet meinsame Wahl spätestens eine Woche vor
der Unternehmcnswahlvorstand unverzüglich. Ist dem Tag der Wahlmännerversammlung schrift-
ein Einspruch begründet, so berichtigt der Unter- lich beim Unternehmenswahlvorstand einge-
nehmenswahlvorstand die Wahlmännerliste. Der reicht werden können; der letzte Tag der Frist
Unternehmenswahlvorstand teilt seine Entscheidung ist anzugeben;
demjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, un- 9. daß der Beschluß der Wahlmänner der Arbeiter
verzüglich mit. darüber, daß die unternehmensangehörigen Auf-
(3) Vor Beginn der Stinunubgabe soll der Unter- sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in ge-
nehmenswahlvorstand die Wahlmännerliste auf ihre meinsamer Wahl gewählt werden sollen, nur
Richtigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann die gefaßt werden kann, wenn mindestens die Hälfte
Wahlmännerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren der Stimmen der Wahlmänner der Arbeiter ab-
Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig ein- gegeben wird; die erforderliche Stimmenzahl
gelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe ist anzugeben;
berichtigt oder ergtinzt werden. 10. daß der Beschluß der Wahlmänner der Ange-
stellten darüber, daß die unternehmensangehöri-
gen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Zweiter Titel in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen,
nur gefaßt werden kann, wenn mindestens die
§ 90 Hälfte der Stimmen der Wahlmänner der An-
Mitteilung an die Wahlmänner gestellten abgegeben wird; die erforderliche
Stimmenzahl ist anzugeben;.
(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem
Wahlmann spätestens drei Wochen vor dem Tag 11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-
der Wahlmännerversammlung mit: mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt
1. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der
Wahlmänner teilnehmen können, die in der abgegebenen Stimmen gefaßt werden können;
Wahlmännerliste eingetragen sind;
12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-
2. daß die Wahlmünnerliste, das Gesetz und diese
ratsmitglieder der Arbeiter von den Wahlmän-
Verordnung in der Wahlmännerversammlung
nern der Arbeiter und die Aufsichtsratsmitglie-
zur Einsichtrnlhme ausgelegt werden;
1 der der Angestellten von den Wahlmännern der
3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl- Angestellten gewählt werden;
männerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim
13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter-
Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden
nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
können;
der Arbeitnehmer von den Wahlmännern der
4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichtsrats- Arbeiter und den Wahlmännern der Angestell-
mitglieder der Arbeitnehmer von den Wahl- ten gemeinsam gewählt werden;
männern der Arbeiter und den Wahlmännern 14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter
der Angestellten in getrennter Wahl gewählt
von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl
werden, wenn nicht die Wahlmänner der Arbei-
gewählt werden;
ter und die Wahlmänner der Angestellten in
der Wahlmännerversammlung in getrennten, ge- 15. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen;
heimen Abstimnrnngen die uemeinsarne Wahl 16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-
beschließen; bunden ist;
5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame 17. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversammlung;
Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichts- 18. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
ratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge-
führt werden, wenn von den Wahlmännern der Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangs-
Arbeiter und den Wahlmännern der Angestell- bekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.
ten je ein Antrag eingereicht wird; (2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
6. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahl- Abdrucke der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebs-
männer der Arbeiter über die gemeinsame Wahl wahlvorständen, dem Unternehmen und den im
von Wahlmännern der Arbeiter unterzeichnet Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 923
(3) Stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt.
daß die Amtszeit eines Wahlmannes Gibt der Wahlmann seine Stimme für den Antrag
1. durch Niederlegung des Amtes, ab, so kreuzt er das vorgedruckte „Ja", andernfalls_
das vorgedruckte „Nein" an. Hat ein Wahlmann
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Wahl-
mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen
mannes in dem Betrieb, dessen Wahlmann er ist,
Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Die Stimm-
3. durch Verlust der Wählbarkeit zettel für eine Abstimmung müssen sämtlich die
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-
daß er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) tung haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge.
ist, so verständigt er den Ersatzmann (§ 14 Abs. 2 Stimmzettel und Wahlumschläge, die für eine
Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Abstimmung Verwendung finden, müssen sich von
Wahlmänner. den für die andere Abstimmung vorgesehenen
(4) Stellt ein Wahlmann fest, daß er verhindert Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe
unterscheiden.
ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit.
Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, daß die Amts- (2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-
zeit eines Wahlmannes vorzeitig beendet oder daß mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des
er verhindert ist, so teilt er dies dem Unternehmens- Wahlmannes nicht eindeutig ergibt oder die andere
wahl vorstand mit. als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen
Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind
ungültig.
Dritter Titel
(3) Für den Abstimmungsvorgang ist § 17 entspre-
Abstimmungen über chend anzuwenden.
die gemeinsame Wahl
in der Wahlmännerversammlung § 94
öffentliche Stimmauszählung
§ 91
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
Voraussetzungen zählt der Unternehmenswahlvorstand· öffentlich die
Abstimmungen darüber, daß die unternehmensan- Stimmen aus.
gehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, wer- Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den
den nur durchgeführt, wenn sowohl von den Wahl- Wahlumschlägen und stellt für jeden Antrag geson-
männern der Arbeiter als auch von den Wahlmän- dert fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen
nern der Angestellten ein gültiger Antrag einge- gegen den Antrag abgegeben worden sind.
reicht worden ist. Die Abstimmungen finden in der
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
Wahlmännerversammlung statt.
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
§ 92
umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
Anträge auf Abstimmungen nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
über die gemeinsame Wahl
(1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die § 95
unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder Abstimmungsniederschrift
der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt
werden sollen, sind spätestens eine Woche vor dem Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,
Tag der Wahlmännerversammlung schriftlich beim stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Nie-
Unternehmenswahl vorstand einzureichen. Der derschrift getrennt nach Abstimmungen fest:
Unternehmenswahlvorstand prüft unverzüglich 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit. 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
von Wahlmännern der Arbeiter oder Wahlmännern
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-
der Angestellten unterzeichnet ist, die mindestens
men;
ein Zwanzigstel der Stimmen der Wahlmänner der
Arbeiter oder der Wahlmänner der Angestellten 5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen
haben, und fristgerecht eingereicht worden ist. Stimmen;
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs- 6. das Abstimmungsergebnis;
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn 7. besondere während der Abstimmung eingetretene
ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.
§ 96
§ 93 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Abstim-
(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen mungsergebnis in der Wahlmännerversammlung
nur den Antrag und die Frage an den Wahlmann bekannt.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Vierter Titel (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
Wahl mehrerer Aufsichtsrats- Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den
mitglieder der Arbeitnehmer Wahlumschlägen und zählt für jeden Wahlgang
in einem Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge Stimmen zusammen.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
§ 97 Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
Stimmabgabe, Wahlvorgang umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts- nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und lie-
gen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor-
§ 99
schläge vor, so kann der Wahlmann seine Stimme
nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Ermittlung der Gewählten
Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet- (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-
teln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahl- schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in
umschlägen). Hat ein Wahlmann mehrere Stimmen, einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich
so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-
einem Wahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs len sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen
im Sinne dieses Unterabschnitts bestimmt sich nach
der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen,
§ 26 Abs. 5.
als aus früheren Reihen für die Zuweisung von
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahl- Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
vorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihen- Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele
folge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe . Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmit-
mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung glieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahl- so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
vorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind,
entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel
mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
sollen die Angabe enthalten, daß der Wahlmann nur
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,
einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die Stimm-
welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
zettel, die für denselben Wahlgang Verwendung fin-
den, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber
Beschaffenheit und Beschriftung haben; das gleiche enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen
gilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-
Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwen- zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben
dung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgangs über.
Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl-
umschlägen in der Farbe unterscheiden. (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der
(3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm Reihenfolge ihrer Benennung.
gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der
im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem
Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden; Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf-
die Stimmabgabe ist in der Wahlmännerliste für geführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu
vermerken.
Fünfter Titel
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
Wahl mehrerer Aufsichtsrats-
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt mitglieder der Arbeitnehmer
ist,
in einem Wahlgang
2. aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht auf Grund nur eines Wahlvorschlags
eindeutig ergibt,
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen § 100
sind, Stimmabgabe, Wahlvorgang
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Anga-
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-
ben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und
halten.
liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-
§ 98 schlag vor, so kann der Wahlmann seine Stimme
nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten
öffentliche Stimmauszählung Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht
zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe
Stimmen aus. von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten
Nr. :w --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 925
lJmschlüncn (Wc1hlumschlü~Jen). llat ein Wahlmann Wahlmann seine Stimme nur für einen der vorge-
mehrere SUrnrncn, so gibt er für jede Stimme einen schlagenen Bewerber abgeben. § 100 Abs. 1 Satz 2
Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. bis 4 ist anzuwenden.
(2) Der Unlcrnclunenswahlvorstand hat die (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so
Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerber
Familienname, Vornillne, Art der Beschäftigung und auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-
Betrieb unlercin,rnder in der Reihenfolge aufzufüh- name, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb
ren, in der sie in dem WiJh lvor~Jang benannt sind. Ist untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der
zusammen mit einem Bewerher für diesen ein sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen
Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der
Ersatzmitglied auf de;n Stimmzettel neben dem Unternehmenswahlvorstand die Bewerber auf den
Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzu- Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-
wenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthal- name, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort
ten, wieviel Bewmber der Wahlmann ankreuzen des Wahlvorschlags untereinander in alphabeti-
kann. § 97 Abs. 2 Satz J und 4 ist anzuwenden. scher Reihenfolge aufzuführen. § 100 Abs. 2 Satz 2
(3) Der Wahlmann kennzeichnet die von ihm bis 4 ist anzuwenden.
gewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im
(3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf
gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im
nicht mehr Bewerber ankreuzen, als in dem Wahl-
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf
gang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 97
nicht mehr als einen Bewerber ankreuzen. § 97
Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Abs. 3 Satz 2, § 100 Abs. 4 und die §§ 101 und 102
(4) Ungültig sind Stimmzettel, sind anzuwenden.
1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in
dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-
len sind, Siebenter Titel
2. aus denen sieb der Wille des Wahlmannes nicht Wahlniederschrift,
eindeutig ergibt, Benachrichtigungen
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen
sind, § 104
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Anga- W ahlniederschriit
ben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent- Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der
halten. Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift
§ 101 für jeden Wahlgang gesondert fest:
Oifentliche Stimmauszählung 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die
Stimmen aus. 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der 4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel-
Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den nen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die
Wahlumschlägen und zählt für jeden Wahlgang berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stim- auf die Wahlvorschläge;
men zusammen. § 98 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf 5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel-
einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange- nen Bewerber entfallenden Stimmen;
kreuzt, so zühlt dies als eine Stimme.
6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-
§ 102 der;
Ermittlung der Gewählten 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats-
mitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem
Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-
nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim:- schenfälle oder sonstige Ereignisse.
menzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. § 99 Abs. 4 ist anzuwenden. § 105
Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Sechster Titel Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das
§ 103 Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der
w_ ahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds Wahlmännerversammlung bekannt.
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt
(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsrats- das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten
mitglied der Arbei.tnehmer zu wählen, so kann der den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahl-
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
vorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der § 109
(.]ewählten unverzüglich durch zweiwöchigen Aus-
Prüfung des Antrags auf Abberufung
hang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahl-
berechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb (1) Der Unternehmenswahlvorstand prüft unver-
bekannt. züglich nach Ubersendung der Listen der antragsbe-
rechtigten Arbei>tnehmer die Gültigkeit des Antrags
(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmens-
auf Abberufung.
wahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer
Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die (2) Ist ein Antrag· ungültig, so teilt der Unterneh-
Namen der Gewählten dem Unternehmen und den menswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder,
im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster
Stelle des Antrags Unterzeichneten und den
§ 106 Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder
Betriebswahlvorstand gibt die Mitteilung durch
Aufbewahrung der Wahlakten
zweiwöchigen Aushang an einer oder mehreren
Der Unternehmenswahlvorstand und jeder geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Stellen im Betüeb bekannt.
Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahl-
akten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf. § 110
Anzuwendende Vorschriften
Zweiter Teil (1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der
Unternehmenswahlvorstand fest, ob das Aufsichts-
Abberufung von Aufsichtsrats- ratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in
mitgliedern der Arbeitnehmer unmittelbare·r Wahl oder durch Wahlmänner
gewählt worden ist.
Erster Abschnitt (2) Ist das Aufsichtsratsmitglied; dessen Abberu-
Gemeinsame Vorschriften fung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt
worden, so richtet sich das weitere Abberufungsver-
fahren nach den Vorschriften des Zweiten
§ 107
Abschnitts.
Einleitung des Abberufungsverfahrens
(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberu-
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichts- fung beantragt is·t, durch Wahlmänner gewählt wor-
ratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des den, so richtet sich das weiitere Abberufungsverfah-
Gesetzes ist schriftlich beim Gesamtbetriebsrat ein- ren nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.
zureichen.
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
Abberufung wird der Unternehmenswahlvorstand Zweiter Abschnitt
gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offen- Abstimmung über die Abberufung
sichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes eines in unmittelbarer Wahl gewählten
bezeichneten Erfordernissen. Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammen-
setzung und die Geschäftsführung der Wahlvor- § 111
stände sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; Abberufungsausschreiben, Wählerliste
die Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands
nach § 6 muß auch den Inhalt des Antrags auf (1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob
Abberufung enthalten. Das Unternehmen hat dem das Autsichtsratsmitglied, dessen Abberufung bean-
Unternehmenswahlvorstand die bei der Wahl des tragt ist, in getrennter oder in g,emeinsamer Wahl
Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung bean- gewählt worden ist, und ob die Arbeiter, die Ange-
tragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben. stellten oder beide Gruppen nach § 23 Abs. 3 des
Gesetzes abstimmungsberechtig,t sind.
§ 108 (2) Der Unternehmenswahlvor,stand erläßt unver-
Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer züglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstim-
mung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für
Wird die Abberufung eines unternehmensangehö- den Aushang des Abberufungsausschreibens
rigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
beantragt, es wird in jedem Betrieb unverzüglich
nach der Bildung des Betriebswahlvorsitands eine (3) Das A~berufungsausschreiben muß folgende
Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer aufge- Angaben enthalten:
stellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für 1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds
2. den Inhalt des Antrags;
antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 12 sind entspre-
chend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 3. die Bezeichnung des Antragstellers;
Abs. 2 und 3 muß auch den InhaLt des Antrags auf 4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unter-
Abberufung enthalten. zeichnet haben;
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 927
5. ob an der Abstimmung über den Antrag die Abs. 2 des Gesetzes abstimmungsberechtigten
Arbeiter, die Angestellten oder beide Gruppen Wahlmänner (Wahlmännerliste) auf. § 8 Abs. 1
teilnehmen; Satz 2, Abs. 3 und 5, § 88 Abs. 2 und 3 und § 89 sind
6. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil- entsprechend anzuwenden.
nehmen können, die in der Wählerliste eingetra-
gen sind; § 114
7. daß der Beschluß über die Abberufung einer Wahlmännerversammlung,
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands
Stimmen bedarf; an die Wahlmänner
8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. (1) Die abstimmungsberechtigten Wahlmänner
Für die Bekanntmachung des Abberufungsaus- stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer
schreibens ist § 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzu- Ver,sammlung (Wahlmännerversammlung) ab. Die
wenden. W,ahlmännerver,sammlung soll innerhalb von sechs
(4) In jedem Betrieb wird für die Abberufung Wochen nach der Feststellung, daß ein gültiger
unverzüglich eine Liste der nach § 23 Abs. 3 des Antrag auf Abberufung eines durch Wahlmänner
gewählten Aufsichtsratsmitglieds deir Arbeitnehmer
Gesetzes abstimmungsberechtigten Arbeitnehmer
des Betriebs (Wählerliste) aufgestell,t. Die §§ 8, 9, 11 vorliegt, stattfinden.
und 12 sind entspwchend anzuwenden mit der Maß- (2) Der Unternehmenswahlvors,tand beruft die
gabe, daß abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine abstimmungsberechtigten Wahlmänner schriftlich
Trennung und Unterteilung der Wählerliste nicht gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschrie-
erforderlich ist. benen Brief zur Wahlmännerversammlung ein; § 90
Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mit-
§ 112
teilung nach Satz 1 soll den Wahlmännern späte-
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten stens drei Wochen vor der Wahlmännerversamm-
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 22 lung übersandt werden.
anzuwenden. In den Niederschriften ist auch festzu- (3) Die Mitteilung muß folgende Angaben enthal-
stellen, ob an der Abstimmung die Arbeiter, die ten:
Angestellten oder beide Gruppen teilgenommen
1. den Inhalt des Antrags;
haben.
2. die Bezeichnung des Antragstellers;
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt
das Abstimmungsergebnis schriftlich 3. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag
unterzeichnet haben;
1. den Betriebswahlvorständen,
4. ob an der Abstimmung über den Antrag die
2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberu- Wahlmänner der Arbeiter, die Wahlmänner der
fung abgestimmt worden ist, Angestellten oder die Wahlmänner beider Grup-
3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberu- pen teilnehmen;
fung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des 5. daß an der Abstimmung nur Wahlmänner teil-
Gesetzes), nehmen können, die in der Wahlmännerliste
4. dem Unternehmen. eingefragen sind;
§ 109 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. 6. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag Verordnung in der Wahlmännerversammlung
auf Abberufung entstandenen Akten ist § 60 ent- zur Einsichtnahme ausgelegt werden;
sprechend anzuwenden. 7. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-
männerli,ste vor Beginn der Stimmabgabe beim
Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden
Dritter Abschnitt können;
Abstimmung über die Abberufung 8. daß der Beschluß über die Abberufung einer
eines durch Wahlmänner gewählten Mehrheit von drei Vierteln ·der abgegebenen
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer Stimmen bedarf;
9. wievi,el Stimmen dem Wahlmann zustehen;
§ 113
10. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversamm-
Wahlmännerliste lung;
(1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fes,t, ob 11. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung bean-
tragt ist, in getrennt,er oder in gemeinsamer Wahl
§ 115
gewählt worden ist und ob die Wahlmänner der
Arbeiter, die Wahlmänner der Angestellten oder die Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Wahlmänner beider Gruppen nach § 23 Abs. 2 des Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis
Gesetzes abstimmungsberechtigt sind. und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 93 bis
(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt für die 96 und 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 entspre-
Abberufung unverzüglich eine Liste der nach § 23 chend anzuwenden.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Vierter Abschnitt Kapitän an geeigneter, den Wahlberechtigten zu-
gänglicher Stelle an Bord zur Einsichtnahme auszu-
§ 116 legen. Außerdem übersendet der Unternehmens-
wahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem
Ersatzmitglieder Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die
Für die AbberufunrJ von Ersatzmitgliedern (§ 23 Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs
Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften des zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand legt die
Ersten bis Dritten Abschnitts entsprechend anzu- Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise aus
wenden. wie die in § 8 bezeichnete Wählerliste.
(6) Im Seebetrieb ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzu-
wenden. Der Unternehmenswahlvorstand ver,sendet
Dritter Teil im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine
Besondere Vorschriften für die Wahl Bekanntmachung. Sie muß folgende Angaben ent-
halten:
und die Abberufung der Aufsichtsrats-
1. das Da,tum ihrer Versendung;
mitglieder der Arbeitnehmer
bei Teilnahme von Arbeitnehmern 2. die Namen der Mitglieder de_s Unternehmens-
eines Seebetriebs wahlvorstands und seine Anschrift;
3. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz
und diese Verordnung an Bord zur Einsichtnahme
Erster Abschnitt ausgelegt werden;
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
4. daß di e Wählerliste des Seebetriebs auch in dem
1
der Arbeitnehmer
Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der
Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, aus-
Erster Unterabschnitt gelegt wird;
Einleitung der Wahl, 5. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-
Abstimmung über die Art der Wahl, liste nur innerhalb von acht Wochen seit ihrer
Wahlvorschläge Versendung schriftlich beim Unternehmenswahl-
vorstand eingelegt werden kö.nnen; der letzte
§ 117
Tag der Frist i,st anzugeben;
Einleitung der Wahl 6. daß Einsprüche g,egen Berichtigungen und Er-
gänzungen der Wählerliste nur innerhalb von
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist acht Wochen seH der Berichtigung oder der Er-
wird auf 50 Wochen verlängert. gänzung eingelegt werden können;
(2) In der in § 2 bl~zeichneten Bekanntmachung 7. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur
ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, Arbei,tnehmer teilnehmen können, die in der
die im Seebetrieb (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) be- Wählerliste eingetragen sind.
schäftigt sind.
(7) Im Seebetrieb ist § 10 nicht anzuwenden. Ab-
(3) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahl- weichend von§ 12 Abs. 1 kiann im Seebetrieb
vorstand nicht gebildet. Der Unternehmenswahl-
1. ein Einspruch gegen di,e Richtigkeit der Wähler-
vorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser
liste innerhalb von acht Wochen seit ihrer Ver-
Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebs- sendung an die Schiffe eingelegt werden;
wahlvorstands wahr. Für die Anwendung von § 4
Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht. 2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Er-
gänzung der Wählerliste innerhalb von acht
(4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekanntzu- Wochen seit der Berichtigung oder der Ergän-
machen sind, übersendet der Unternehmenswahl- zung eingelegt werden.
vorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff
und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie
§ 118
auf dem Schiff auszuhängen sind. Mitteilungen sind
von der Bordvertretung oder, wenn eine solche Abstimmung über die Art der Wahl.
nicht besteht, vom Kapitän an einer oder mehreren
geeigneten, den Wahlberechtig,ten zugänglichen Die Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an
Stellen an Bord auszuhängen und in gut lesbarem einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch
Zustand zu erhalten. Der erste und der letzte Tag Wahlmänner oder unmittelbar erfolgen soll, nicht
des Aushangs sind auf der Mitteilung zu vermerken. teil und bleiben für die Errechnung der für die
AntragiStellung und für die Beschlußfassung erfor-
(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet derlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht
jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff einen Ab- (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekanntmachung
druck der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz nach § 13 und in dem Abstimmungsausschreiben
und diese Verordnung. Sie sind von der Bordver- nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 23
tretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 929
§ 119 Zweiter Unterabschnitt
Bekanntmachung über die Einreichung Unmittelbare Wahl
von Wahlvorschlägen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
(1) Die Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 muß
im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten: § 121
1. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz Wahlausschreiben im Seebetrieb
und diese Verordnung auf jedem Schiff des See- (1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muß
betriebs von de,r Bordvertretung oder, wenn eine im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
solche nicht besteht, vom Kapitän zur Einsicht-
1. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief-
nahme ausgelegt werden;
wahl wählen;
2. daß die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.
Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, aus-
gelegt wird. (2) Gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeit-
nehmer des Unternehmens zum Seebetrieb, so muß
3. daß die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des
das Wahlausschreiben den Hinweis enthalten, daß
Seebetriebs von der Bordvertretung oder, wenn
die Arbei,tnehmer des Seebetriebs an Abstimmungen
eine solche nicht besteht, vom Kapitän ausge-
über die gemeinsame Wahl nicht teilnehmen und für
hängt werden.
die Errechnung der für die Antragstellung und für
(2) Die in § 25 Abs. l Satz 2 Nr. 3 und in § 26 die Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Ar-
Abs. 3 bezeichnete Frist für die Einreichung von beitnehmern außer Betracht bleiben. Das Wahl-
Wahlvorschlägen wird auf 15 Wochen verlängert. ausschreiben im Seebetrieb enthält die in § 39 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 bis 11 bezeichneten Angaben nicht.
(3) § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ist im See-
betrieb nicht anzuwenden; § 117 Abs. 4 ist anzu- (3) Für die Bekanntmachung des Wahlausschrei-
wenden. bens im Seebetrieb ist § 39 Abs. 2 nicht anzuwen-
den; § 25 Abs. 4 und § 117 Abs. 4 sind anzuwenden.
(4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindest-
frist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge
wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, § 122
daß die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
dem für den Aushang der Wahlvorschläge an Bord
bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimm- (1) Gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeit-
abgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte nehmer des Unternehmens zum Seebetrieb, so neh-
Stimmabgabe der Arbeitnehmer des Seebetriebs men die Arbeitnehmer des Seebetriebs an einer Ab-
nicht ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvor- stimmung darüber, ob die Aufsichtsratsmitglieder
stand diese Mindes,tfrist auf höchstens fünf Wochen der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt
verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvor- werden sollen, nicht teil, und bleiben für die Er-
schläge im Seebetrieb ist § 117 Abs. 4 anzuwenden. rechnung der für die Antragstellung und für die
Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeit-
nehmern außer Betracht (§ 34 Abs. 6 des Gesetzes).
§ 120
Die §§ 40 bis 46 Abs. 1 sind auf den Seebetrieb nicht
Zusätzliche Vorschriiten für den Wahlvorschlag anzuwenden.
der leitenden Angestellten (2) Gehören mehr als ein Zehntel der Arbeitneh-
(1) Die in § 30 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für mer des Unternehmens zum Seebetrieb, so sind die
die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird §§ 39 bis 46 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
auf fünf Wochen verlängert. Der Unternehmens- 1. Ist zu besorgen, daß die in § 39 Abs. 1 Satz 2
wahlvorstand übersendet jedem Kapitän des See- Nr. 8 und § 40 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist
betriebs einen Abdruck der Bekanntmachung. § 29 wegen der Teilnahme der Arbeitnehmer des See-
Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 betriebs für eine ordnungsgemäße Einreichung
sind im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 25 Abs. 4 von Anträgen auf Abstimmungen über die ge-
ist anzuwenden. meinsame Wahl nicht ausreicht, so kann der Un-
(2) Abweichend von § 31 Abs. 1 setzt der Unter- ternehmenswahlvorstand diese Frist auf höch-
nehmenswahlvorstand den Tag der Abstimmung der stens fünf Wochen verlängern. Wird die Frist erst
leitenden Angestellten so fest, daß der Wahlvor- nach Erlaß des Wahlausschreibens verlängert, so
schlag der leitenden Angestellten auch dann, wenn ist sie unverzüglich in gleicher Weise bekannt-
eine zweite Abstimmung erforderlich wird, inner- zumachen wie das Wahlausschreiben.
halb von 28 Wochen seit dem für den Aushang der 2. Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird
Bekanntmachung nach § 29 bestimmten Zeitpunkt auf drei Wochen verlängert; Nummer 1 ist ent-
aufgestellt sein kann. sprechend anzuwenden.
(3) Für die in § 33 Abs. 2 bezeichnete Bekannt- 3. Das Abs,timmungsausschreiben nach § 41 muß im
machung ist Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. § 33 Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
Abs. 2 Satz 3 ist im Seebetrieb nicht anzuwenden; a) daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief-
§ 25 Abs. 4 ist anzuwenden. wahl abstimmen;
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim so erläßt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahl-
Unternc~hmenswahlvorstand eingehen müssen. ausschreiben für den Seebetrieb. Es muß folgende
4. Uber Anträge auf gemeinsame Wahl der unter- Angaben enthalten:
nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der 1. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
Arbeitnehmer stimmen die Arbeitnehmer des mer durch Wahlmänner gewählt werden;
Seebetriebs in Briefwahl ab; die §§ 18 und 19 2. daß im Seebetrieb keine Wahlmänner gewählt
sind entsprechend anzuwenden. werden;
5. Gleichzeitig mit dem Abstimmungsausschreiben 3. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs an der
übersendet der Unternehmenswahlvorstand Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
a) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforder- nehmer unmittelbar teilnehmen;
lichen Unterlagen in einer Anzahl, die die
Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um min- 4. daß an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen
destens 10 vom Hundert überst,eigt, können, die in der Wählerliste des Seebetriebs
eingetragen sind;
b) allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von
denen ihm bekannt isit, daß sie sich nicht an 5. daß die unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-
Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimm- mitglieder der Arbeitnehmer von den Arbeitern
abgabe erforderlichen Unterlagen sowie einen und den Angestellten in getrennter Wahl ge-
Abdruck des Abstimmungsausschreibens. wählt werden, wenn nicht die Wahlmänner der
6. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht Arbeiter und die Wahlmänner der Angestellten
besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmit- in der Wahlmännerversammlung die gemein-
glied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter- same Wahl beschließen;
lagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besa,t- 6. daß die Arbeitnehmer des Seebe,triebs an Ab-
zungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst stimmungen der Wahlmänner über die gemein-
gleichzeitig an den Unternehmenswahlvorstand same Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ar-
abgesandt werden. beitnehmer nicht teilnehmen;
§ 121 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt. 7. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter
von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl
gewählt werden;
§ 123
8. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief-
Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsrats-
wahl wählen;
mitglieder der Arbeitnehmer
9. daß jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer des
(1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei
Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahl-
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer in Briefwahl ab. gänge erhält, an denen er bei gemeinsamer Wahl
der Aufsichtsratsmi1tglieder der Arbeitnehmer
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor- teilnehmen kann, und daß er seine Stimme für
schläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 sämtliche Wahlgänge abgeben kann;
Satz 2) übersendet der Unternehmenswahlvorstand
10. daß für den Fall, daß die unternehmensangehöri-
jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen
gen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Unterlagen; § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist ent-
in get,rennter Wahl gewählt werden, die Stimm-
sprechend anzuwenden.
abgabe
a) der Arbeiter des Seebetriebs nur für die Auf-
Dritter Unterabschnitt sichtsratsmitglieder der Arbeiter und die
Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Gewerkschaften sind, berücksichtigt wird;
der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
b) der Angestellten des Seebetriebs nur für die
Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten und
§ 124
die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter
Wahl der Wahlmänner von Gewerkschaften sind, berücksichtigt
(1) Im Seebe,trieb werden Wahlmänner nicht ge-
wird;
wählt. Die §§ 61 bis 86 sind auf den Seebetrieb nicht 11. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-
anzuwenden. bunden ist;
(2) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an 12. daß die Stimme eines Arbeitnehmers des See-
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- betriebs als ein Sechzigstel der Stimme eines
nehmer unmittelbar teil. Wahlmannes gezählt wird;
13. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
§ 125 Uniternehmenswahlvorntand vorliegen müssen;
Wahlausschreiben im Seebetrieb 14. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der (2) § 25 Abs. 4 und § 117 Abs. 4 sind entsprechend
Arbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind, anzuwenden.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 931
§ 126 von den Wahlmännern in dem Wahlgang für den
Stimmabgabe der Arbeitnehmer des Seebetriebs Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzuge-
zählt.
(1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- § 127
nehmer in Briefwahl ab. Die §§ 56 und 57 sind ent- Wahlniederschrift
sprechend anzuwenden.
Für die Wahlniederschrift ist § 104 nicht anzu-
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor- werden. Nachdem ermittelt i1st, wer gewählt ist,
schläge an die Betriebswahlvorntände (§ 37 Abs. 2 stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Nie-
Satz 2) übersendet der Unternehmenswahlvorsitand derschrift für jeden Wahlgang gesondert fiest:
jedem Schiff die für eine gemeinsame Wahl der 1. die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforder- a) von den Wahlmännern abgegebenen Wahl-
lichen Unterlagen; § 122 Abs. 2 Nr. 5 und 6 ist ent- umschläge,
sprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis
b) von den Arbeitnehmern des Seebetriebs abge-
zum Ablauf des Tages vor der Wahlmännerver- gebenen Wahlumschläge;
sammlung dem Unternehmenswahlvorstand · vor-
liegen. 2. die Zahl der
a) von den Wahlmännern abgegebenen gültigen
(3) Abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 2 soll die
Stimmen,
Wahlmännerversammlung sechs Wochen nach der
Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen b) von den Arbeitnehmern des Seebetriebs abge-
gebenen gültigen Stimmen;
Unterlagen stattfinden. Ist zu besorgen, daß diese
Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe der 3. die Zahl der
Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so a) von den Wahlmännern abgegebenen ungüli-
kann der Untemehmenswahlvorstand sie auf höch- gen Stimmen,
stens neun Wochen verlängern. b) von den Arbeitnehmern des Seebetriebs abge-
(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und gebenen ungültigen Stimmen;
den Wahlvorgang (§§ 97, 100 und 103) sind auf die 4. bei Verhältniswahl
Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maß- a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvor-
gabe entsprechend anzuwenden: schläge entfallenden Stimmen der Wahl-
1. An die Stelle der Wahlmänner treten die wahl- männer,
berechtigten Arbeitnehmer des Seebetriebs. b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvor-
2. Die Wahlumschläge der Wähler des Seebetriebs schläge entfallenden Stimmen der Arbeitneh-
werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt. mer des Seebetriebs und die Umrechnung die-
ser Stimmen auf Stimmen von Wahlmännern
3. Für den Fall, daß die unternehmensangehörigen nach§ 126 Abs. 5 Nr. 2,
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in ge- c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvor-
trennter Wahl gewählt werden, werden nur die schläge entfallenden Stimmen der Wahlmän-
Wahlumschläge für die Wahlgänge in die Wahl- ner und der umgerechneten Stimmen der
urne gelegt, an denen der Wähler des See- Arbeitnehmer des Seebetriebs,
betriebs jeweils teilnehmen kann. Die übrigen d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-
Wahlumschläge der Wähler des Seebetriebs teilung auf die Wahlvorschläge;
nimmt der Unternehmenswahlvorstand ungeöff-
net zu den Wahlunterlagen. Diese Wahl- 5. bei Mehrheitswahl
umschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber
des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, entfallenden Stimmen der Wahlmänner,
wenn die Wahl nicht angefochten worden ist. b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber
entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer des
(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stim-
Stimmen (§§ 98 und 101) sind auf die Arbeitnehmer men auf Stimmen von Wahlmännern nach
des Seebetriebs mit folgender Maßgabe ent1spre- § 126 Abs. 5 Nr. 2,
chend anzuwenden: c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber
1. Die Stimmen der Wähler des Seebetriebs werden entfallenden Stimmen der Wahlmänner und
gesondert ausgezählt. der umge,:riechneten Stimmen der Arbeitneh-
2. Je 60 Stimmen dieser Wähler werden als eine mer des Seebe.triebs;
Stimme eines Wahlmannes gezählt. Werden 6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-
60 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens der;
30 Stimmen als eine Stimme eines Wahlmannes
7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats-
gezählt. Bei mehr als 60 Stimmen wird ein Rest
mitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
von mindestens 30 Stimmen als eine Stimme eines
Wahlmannes gezählt. Die so errechneten Stim- · 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-
menzahlen werden jeweils der Stimmenzahl der schenfälle oder sonstige Ereignisse.
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zweiter Abschnitt (3) Die in § 114 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf elf Wochen verlängert. § 126 Abs. 3 Satz 2
der Arbeitnehmer ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
der Unternehmenswahlvorstand die Frist auf höch-
stens vierzehn Wochen verlängern kann.
Erster Unterabschnitt
§ 132
§ 128
Abberufungsausschreiben im Seebetrieb
Gemeinsame Vorschrift
Spätestens acht Wochen vor der Wahlmänner-
(1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvor-
versammlung erläßt der Unternehmenswahlvorstand
stand nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvor-
ein Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb.
stand nimmt im Seebetrieb die sich aus die1ser Ver-
§ 111 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8
ordnung ergebenden Aufgab(m des Betriehswahlvor-
und 12 bis 14 und Abs. 2 sind entsprechend anzu-
stands wahr. Abweichend von § 107 Abs. 3 Satz 1
wenden.
sind auf den Seebetrieb die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht
anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5 § 133
bleibt der Seebetrieb außer Betracht. Im Seebetrieb
ist § 117 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Abstimmung,
Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt-
Die Arbeitnehmeir des Seebetriebs stimmen in
zumachen sind, ist§ 117 Abs. 4 anzuwenden. Briefwahl ab. § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist
entsprechend anzuwenden. Die §§ 18, 19 und 115
Zweiter Unterabschnitt sind auf die Arbeitnehmer de1s Seebetriebs mit fol-
gender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
Abstimmung über die Abberufung
1. An die Stelle der Wahlmänner treten die wahl-
eines in unmittelbarer Wahl gewählten
berechtigten Arbeitnehmer des Seebetriebs.
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden wer-
§ 129 den in eine gesonderte Urne gelegt.
Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, 3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden ge-
Wählerliste sondert ausgezählt.
4. Je 60 Stimmen dieser Abstimmenden werden als
(1) Die in § 111 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Frist
eine Stimme eines Wahlmannes gezählt. Werden
wird auf sechs Wochen verlängert.
60 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 111 muß 30 Stimmen als eine Stimme eines Wahlmannes
im Seebetrieb auch die in § 121 Abs. 1 bezeichneten gezählt. Bei mehr ,als 60 Stimmen wird ein Rest
Angaben enthaHen. von mindestens 30 Stimmen als eine Stimme
(3) § 117 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwen- eines \Vahlmannes gezählt.
den. 5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 127 Satz 2
§ 130
Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
Stimmabgabe
Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in
Briefwahl ab. § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist ent-
Vierter Teil
sprechend anzuwenden. Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 134
Dritter Unterabschnitt
Erstmalige Anwendung des Gesetzes
Abstimmung über die Abberufung
auf ein Unternehmen
eines durch Wahlmänner gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes
auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in
§ 131 § 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach
der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten
Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste,
Bekanntmachung über die Zusammensetzung de,s
Mitteilung an die Wahlmänner
Aufsichtsrats oder, wenn diese Bekanntmachung vor
(1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, unver-
der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung züglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu er-
unmittelbar teil. lassen.
(2) Gleichzeitig mit der in § 113 Abs. 2 bezeich- (2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach
neten Wahlmännerliste wird eine Liste der abstim- der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
mungsberechtigten Arbeitnehmer des Seebetriebs In jedem Beitrieb wird unverzüglich nach der Bil-
aufgestellt; § 111 Abs. 4 und § 117 Abs. 5 bis 7 sind dung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste auf-
entsprechend anzuwenden. gestellt; die §§ 8 bis 12 sind anzuwenden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 933
(3) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in
Unternehmenswahlvorstand die in den §§ 13, 25 § 34 Abs. 1 deis Gesetzes bezeichneten Betriebs
und 29 bezeichneten Bekanntmachungen 20 Wochen (Seebetrieb) teil, so ist § 117 Abs. 1 entsprechend
vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der anzuwenden.
zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer erlassen. Nehmen an der Wahl auch Arbeit- § 136
nehmer eine,s in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeich-
Berechnung von Fristen
neten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich
die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 43 Wochen. Für die Berechnung der in dieser Verordnung be-
stimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürger-
§ 135 lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der
eingeleitete Wahlveriahren gesetzlichen Feiertage.
Ist das Wahlverfahren vor Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeleitet und von dem die Wahl lei- § 137
tenden Wahlvorstand geregelt worden, so kann das
Wahlverfahren, wenn diese Verordnung vor seinem Berlin-Klausel
Abschluß in Kraft tritt, nach der vom Wahlvorstand Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
getroffenen Regelung weitergeführt werden, wenn leitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Mit-
1. diese Verordnung zu einem späteren als dem in bestimmungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 für die Bekanntmachung des
Unternehmens bestimmten spätesten Zeitpunkt in
§ 138
Kraft getreten ist und
Inkrafttreten
2. die vom Wahlvorstand getroffene Regelung nicht
gegen das Gesetz oder Grundsätze eines rechtis- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
staatlichen Wahlrechts verstößt. dung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dritte Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
(3. WOMitbestG)
Vom 23. Juni 1977
Inhaltsübersicht
§ Geltungsbereich § 16 Abstimmungsausschreiben
§ 17 Stimmabgabe
§ 18 Abstimmungsvorgang
Erster Teil
§ 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder § 20 Verfahren bei der schriiftlichen Stimmabgabe
der Arbeitnehmer
§ 21 Offentliche Stimmauszählung
§ 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebs-
Erster Abschnitt wahlvorstands
Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, § 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
Wahlvorschläge Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
§ 24 .Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Erster Unterabschnitt
Einleitung der Wahl Dritter Unterabschnitt
§ 2 Bekanntmachung der Unternehmen Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
§ 3 Wahlvorstände
§ 4 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands Erster Titel
§ 5 Zusammensetzung des Unternehmenswahl- § 25 Verteilung der Sitze der unternehmensangehöri-
vorstands gen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 6 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§ 7 Mitteilungspflicht
Zweiter Titel
§ 8 Geschäftsführung der Wahlvorstände Wahlvorschläge
§ 9 Wählerliste § 26 Bekanntmachung über die Einreichung von
§ 10 Bekanntmachung über die Bildung der Wahl- Wahlvorschlägen
vorstände und die Wählerliste § 27 Wahlvorschläge der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3
§ 11 Änderungsverlangen Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten
§ 12 Ubersendung der Wählerliste § 28 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 13 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste § 29 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
Dritter Titel
Zweiter Unterabschnitt
Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag
Abstimmung über die Art der Wahl der leitenden Angestellten
§ 14 Bekanntmachung § 30 Bekanntmachung über die Abstimmung für den
§ 15 Antrag auf Abstimmung Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 935
§ 31 Abstimmungsvorschläge der leilenden Vierter Titel
Angestellten
Schriftliche Stimmabgabe
§ 32 Abstimmung der leitenden Angestellten
§ 57 Voraussetzungen
§ 33 Abstimmungsniederschrift
§ 58 Verfahren bei der Stimmabgabe
§ 34 Zweite Abstimmung der leitenden Angestellten
Fünfter Titel
Vierter Titel
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 59 Wahlniederschrift
§ 35 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 60 Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
§ 36 Ungültige Wahlvorschläge Benachrichtigung der Gewählten
§ 37 Nachfrist für Wahlvorschläge § 61 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 38 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Dritter Abschnitt
Vierter Unterabschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 39 Anzuwendende Vorschriften durch Wahlmänner
Erster Unterabschnitt
Zweiter Abschnitt Wahl der Wahlmänner
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer Erster Titel
Wahlmänner mit Mehrfachmandat
Erster Unterabschnitt § 62 Keine Wahl von Wahlmännern, soweit im Rahmen
Wahlausschreiben, Abstimmungen eines anderen Wahlverfahrens bereits Wahlmänner
über die gemeinsame Wahl mit Mehrfachmandat gewählt werden
§ 63 Wahlmänner, die für die Wahl von Aufsichtsrats-
§ 40 Wahlausschreiben mitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden
§ 41 Anträge auf Abslimmungen über die gemeinsame
Wahl
Zweiter Titel
§ 42 Abstimmungsausschreiben
Einleitung der Wahl
§ 43 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
§ 44 Offentliche Stimmauszählung § 64 Errechnung der Zahl der Wahlmänner
§ 45 Abstimmungsniederschrift des Betriebs- § 65 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen
wahlvorstands Betrieben
§ 46 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, § 66 Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands
Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands § 67 Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner
§ 47 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses § 68 Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame
Wahl
§ 69 Abstimmungsausschreiben
Zweiter Unterabschnitt § 70 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
Durchführung der Wahl § 71 Offentliche Stimmauszählung
§ 72 Abstimmungsniederschrift
Erster Titel § 73 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge Dritter Titel
Wahlvorschläge für Wahlmänner
§ 48 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 74 Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 49 Offentliche Stimmauszählung
§ 75 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 50 Wahlniederschriift des Betriebswahlvorstands
§ 51 Ermittlung der Gewählten § 76 Ungültige Wahlvorschläge
§ 77 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 78 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Zweiter Titel
\!Vahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Vierter Titel
in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
Wahl von Wahlmännern in einem Wahlgang auf Grund
§ 52 Stimmabgabe, Wahlvorgang mehrerer Wahlvorschläge
§ 53 Offentliche Stimmauszählung
§ 79 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 54 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 80 Offentliche Stimmauszählung
§ 55 Ermittlung der Gewählten
§ 81 Ermittlung der Gewählten
Dritter Titel Fünfter Titel
§ 56 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der § 82 Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen nur
Arbeitnehmer in einem Wahlgang eines Wahlvorschlags für einen yYahlgang
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Sechster Titel Zweiter Teil
Schriftliche Stimmabgabe
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 83 Vuwussetzungt!n der Arbeitnehmer
§ 84 Vr!rfahr<'n bei d<'r Slimmc1bgabe
Erster Abschnitt
Siebenter Titel
Wahlnieclersch rift, fü,nachrichtigungen Gemeinsame Vorschriften
§ 85 Wahlniederschrift § 108 Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 86 Bekanntmachung des Walllt•rgebnisses, § 109 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
Benachrichtiqnng der Cewählten § 110 Prüfung des Antrags auf Abberufung
§ 111 Anzuwendende Vorschriften
Ach!C'r Tilel
§ 87 A nsnahnw
Zweiter Abschnitt
Zweiter Un!Prabschnitt
Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer durch die Wahlmänner
§ 112 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
Erslr'r Ti tel § 113 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Wahlmä1111erversammlunq, Wahlmännerliste
§ 88 Wahlmännerversammlung Dritter Abschnitt
§ 89 Wahlmännerliste Abstimmung über die Abberufung eines durch
§ 90 Einsprüche ge9('.ll die RichligkeiL der Wahlmänner- Wahlmänner gewählten Aufsichtsratsmitglieds der
liste Arbeitnehmer
§ 114 Wahlmännerliste
Zweit.er Tild
§ 115 Wahlmännerversammlung, Mitteilung des Haupt-
§ 91 Mitteilung an die Wahlmänner wahlvorstands an die Wahlmänner
Driltcr Titel § 116 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Abstimmtlll(Jt)n ülwr diP gemeinsame Wahl
in der Wahlmi.inncrversammlung Vierter Abschnitt
§ 92 Voraussetzungen § 117 Ersatzmitglieder
§ 93 Anträge auf Ahs1 in1rnung1'11 über die gemeinsame
Wahl
§ 94 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang Dritter Teil
§ 95 Offentliche Stimmanszühlun9 Besondere Vorschriften
§ 96 Abstimmunqsniedersc:hrifl für die Wahl und die Abberufung
§ 9'7 Bekan11lrnac:h11nq df's Abstimmungsergebnisses der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
bei Teilnahme
Vic'rler Titel von Arbeitnehmern von Seebetrieben
Wahl mehrerer AuisichtsraLsmilglieder der Arbeitnehmer
in einem \Vahlg,rng crnf c;runcl mo.Jirercr Wahlvorschläge Erster Abschnitt
§ 98 Stimmabgabe, Wahlvorgang
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 99 Offenlliche Slimmauszi:ihlung
§ 100 ErmiUlunrJ dr'r Cewählten
Erster Unterabschnitt
Fünfter Titf'l Einleitung der Wahl, Abstimmung über
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer die Art der Wahl, Wahlvorschläge
in einem Wahlg,mg auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 118 Einleitung der Wahl
§ 101 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 119 Abstimmung über die Art der Wahl
§ 102 Offentlichc Stimmauszühlun~r
§ 120 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahl-
§ 103 Ermittlung der CPwiihHcn vorschlägen
Seebs! er Titel § 121 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag
der leitenden Angestellten
§ 104 Wahl nur eines Aufsichtsrnlsmiglieds der Arbeit-
nehmer in einem Wahlgang
Zweiter Unterabschnitt
Siebenter Titel Unmittelbare Wahl der Aufsichtsrats-
Wahln icderschri ft, Bc:nachrichtigungen mitglieder der Arbeitnehmer
§ 105 Wahlniederschrifl § 122 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 106 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, § 123 Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
Benachrichtigung der Gewählten § 124 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsrats-
§ 107 Aufbewahrung der Wahlakten mitglieder der Arbeitnehmer
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 937
D r i L1. (! r lJ n t (! r ab schn it t DritterUnterabschnitt
W a h I d C! r A u l s i c h t s r u t s m i t g 1 i e d e r d e r Abstimmung über die Abberufung eines
Arbeitnehmer durch Wahlmänner durch Wahlmänner gewählten
§ 125 Wahl der Wahlmä11ner Aufsichtsratsmitglieds der
§ 126 Wahlausschreiben in Seebetrieben Arbeitnehmer
§ 127 Stimmabgube der A rbei t11chnwr von Seebetrieben § 132 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste,
§ 128 Wahlnied(~rschrift Mitteilung an die Wahlmänner
§ t,33· Abberufungsausschreiben in Seebetrieben
zweiter AbschniU
§ 134 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungs-
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder ergebnisses
der Arbeitnehmer
Erster Unterabschnitt
Vierter Teil
§ 129 Cemeinsame Vorschrift
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Zweiter Unterabschnitt § 135 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein
Abstimmung über die Abberufung eines Unternehmen
in unmittelbarer Wahl gewählten § 136 Vor Inkmfttreten dieser Verordnung eingeleitete
Aufsichtsratsmitglieds der Wahlverfahren
Arbeitnehmer
§ 137 Berechnung der Fristen
§ 130 Abberufungsausschreihcn für Seebetriebe,
Wählerliste § 138 Berlin-Klausel
§ 131 Stimmabgabe § 139 Inkrafttreten
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes Erster Teil
vom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153) verordnet die
Bundesregierung: Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer
§ 1
Geltungsbereich Erster Abschnitt
(1) Die Wahl und die Abberufung der Aufsichts- Einleitung der Wahl,
ratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens Abstimmung über die Art der Wahl,
bestimmen sich nach den Vorschriften dieser Ver- Wahlvorschläge
ordnung, wenn an der Wahl oder an der Abberufung
nach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitneh- Erster Unterabschnitt
mer anderer Unternehmen teilnehmen, insbesondere
weil Einleitung der Wahl
1. das Unternehmen persönlich haftender Gesell-
schafter einer in § 4 Abs. l Satz l des Gesetzes §2
bezeichneten Kommanditgesellschaft ist, Bekanntmachung der Unternehmen
2. das Unternehmen herrschendes Konzernunterneh- (1) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mit-
men ist oder nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes als glieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, teilt spä-
herrschendes Konzernunternehmen gilt. testens 31 Wochen vor dem voraussichtlichen
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-
Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften ratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Unter-
des Ersten Teils. nehmen, deren Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Gesetzes an der Wahl teilnehmen, schriftlich mit,
der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vor- daß Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
schriften des Zweiten Teils. wählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:
(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung 1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu
auch Arbeitnehmer eines in§ 34 Abs. l des Gesetzes wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind nehmer;
außerdem die Vorschriften des Dritten Teils anzu- 2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie-
wenden. der der Arbeitnehmer;
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. die Firmen und die Anschriften der Unternehmen, §4
deren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, so- Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands
wie die Zahlen der in diesen Unternehmen in der
Regel beschäftigten Arbeitnehmer. (1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mit-
gliedern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach
(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 Absatz 4 Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestel-
bezeichnete Mitteilung sowie die Anschriften der len, können die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn
BetriE~be des Unternehmens unverzüglich durch dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den erforderlich ist. Der Hauptwahlvorstand muß aus
Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
Betrieben des Unternehmens bekannt. Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur
(3) Gleichzeitig mit dem Aushang der Bekanntma- wahlberechtigte Arbeitnehmer von Unternehmen,
chung nach Absatz 2 übersendet jedes Unternehmen deren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, sein.
einen Abdruck der Bekanntmachung (2) Im Hauptwahlvorstand sollen Arbeiter, in § 3
1. dem Konzernbetriebsrat, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte
und leitende Angestellte angemessen vertreten sein.
2. dem Gesamtbetriebsrat, Dem Hauptwahlvorstand muß, wenn in den Unter-
3. den in dem Unternehmen bestehenden Betriebs- nehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilneh-
räten, men, insgesamt
4. den in dem UntE~rnehmen vertretenen Gewerk- 1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3
schaften, Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens
ein Arbeiter angehören,
5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfas- 2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
sungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten bezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf-
Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte tigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
Arbeitnehmer.
Gesetzes bezeichneter Angestellter angehören,
Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer 3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange:..
an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser stellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt
Verordnung teilnehmen, auch nach der Ersten oder sind, mindestens ein leitender Angestellter ange-
Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz hören.
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wäh-
len, und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsrats- (3) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands
mitglieder nicht mehr als sechs Monate vor oder kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz-
nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Ver- mitglied bestellt werden.
ordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so (4) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder
teilt das Unternehmen dies gleichzeitig den in Satz 1 des Hauptwahlvorstands, die Arbeiter oder in § 3
Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretun- Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte
gen mit. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn sind. Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des
die Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag
Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Auf- errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäf-
sichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen. tigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung
gemeinsam mit dieser Vertretung. Besteht kein Kon-
§3 zernbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des
Hauptwahlvorstands gemeinsam
Wahl vorstände
1. vom Gesamtbetriebsrat des Unternehmens, in
(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchfüh- dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmer
rung der Wahl sowie die Feststellung des Wahler- zu wählen sind, oder, wenn in dem Unternehmen
gebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand. nur ein Betriebsrat besteht, vom Betriebsrat, und
(2) In den einzelnen Unternehmen wird die Wahl 2. vom Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der
im Auftrag und nach den Richtlinien des Haupt- wahlberechtigten Arbeitnehmer größten anderen
wahlvorstands durch Unternehmenswahlvorstände Unternehmens, in dem ein Betriebsrat besteht und
durchgeführt. Besteht ein Unternehmen aus einem dessen Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des Geset-
Betrieb, so tritt an die Stelle des Unternehmens- zes an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem
wahlvorstands der Betriebswahlvorstand; dieser anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht,
nimmt die aus dieser Verordnung sich ergebenden vom Betriebsrat,
Aufgaben des Unternehmenswahlvorstands wahr. bestellt. Die Bestellung erfolgt nur durch die in
Satz 3 Nr. 2 bezeichnete Arbeitnehmervertretung,
(3) In den einzelnen Betrieben jedes Unterneh-
wenn in dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat
mens wird die Wahl im Auftrag und nach den Richt-
Mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, kein
linien des Hauptwahlvorstands und des Unterneh-
Betriebsrat besteht. Besteht nur in diesem Unterneh-
mens wahlvorstands durch Betriebswahlvorstände
men ein Betriebsrat, so erfolgt die Bestellung nur
durchgeführt.
durch die in Satz 3 Nr. 1 bezeichnete Arbeitneh-
(4) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach mervertretung. Soweit in den in Satz 3 bezeichneten
der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Unternehmen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 939
verfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs
Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Arbeitnehmer bestehen, erfolgt die Bestellung gewählt.
gemeinsam mit diesen Vertretungen.
(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallen-
(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallen- den Mitglieder werden in einer Versammlung lei-
den Mitglieder werden in einer Versammlung lei- tender Angestellter des nach der Zahl der leitenden
tender Angestellter des nach der Zahl der leitenden Angestellten größten Betriebs mit der Mehrheit der
Angestellten größten Betriebs der Unternehmen, abgegebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme an
deren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, mit der Versammlung sind die Angestellten berechtigt,
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. die aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom
Zur Teilnahme an der Versammlung sind die Ange- Wahlvorstand oder durch gerichtliche Entscheidung
stellten berechtigt, die aus Anlaß der letzten den leitenden Angestellten zugeordnet worden sind.
Betriebsratswahl vom Wahlvorstand oder durch
gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestell-
§6
ten zugeordnet worden sind.
Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§5 (1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei
Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mit-
glieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
(1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der
drei Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebswahlvorstand muß aus einer ungeraden Zahl
Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ord- von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebs-
nungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich wahlvorstands können nur wahlberechtigte Arbeit-
ist. Der Unternehmenswahlvorstand muß aus einer nehmer des Betriebs sein.
ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie-
der des Unternehmenswahlvorstands können nur (2) Im Betriebswahlvorstand sollen Arbeiter, in
wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-
sein. stellte und leitende Angestellte angemessen vertre-
ten sein. Dem Betriebswahlvorstand muß, wenn in
(2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen Arbei- dem Betrieb
ter, in § 3 Abs. 3 Nr. l des Gesetzes bezeichnete
1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3
Angestellte und leitende Angestellte angemessen
Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens
vertreten sein. Dem Unternehmenswahlvorstand
ein Arbeiter angehören,
muß, wenn in dem Unternehmen
2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3 bezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf-
Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens
tigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
ein Arbeiter angehören, Gesetzes bezeichneter Angestellter angehören,
2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange-
bezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf- stellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt
tigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des sind, mindestens ein leitender Angestellter ange-
Gesetzes bezeichneter Angestellter angehören,
hören.
3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange-
stellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands
sind, mindestens ein leitender Angestellter ange- kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz-
hören. mitglied bestellt werden.
(3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvor- (4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des
Betriebswahlvorstands, die Arbeiter oder in § 3 Abs.
stands kann für den Fall seiner Verhinderung ein
3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte sind.
Ersatzmitglied bestellt werden.
Besteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1
(4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands
des Unternehmenswahlvorstands, die Arbeiter oder in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange- abgegebenen Stimmen gewählt.
stellte sind. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, so
(5) Die ·auf die leitenden Angestellten entfallen-
erfolgt die Bestellung durch den Betriebsrat des
den Mitglieder werden in einer Versammlung lei-
nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
tender Angestellter des Betriebs mit der Mehrheit
größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht.
der abgegebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme
Sind auch Arbeitnehmer des Unternehmens im Flug-
an der Versammlung sind die Angestellten berech-
betrieb beschäftigt und besteht für diese Arbeitneh-
tigt, die aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom
mer eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsver-
Wahlvorstand oder durch gerichtliche Entscheidung
fassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Ver-
den leitenden Angestellten zugeordnet worden sind.
tretung, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit
dieser Vertretung. Besteht in dem Unternehmen (6) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 20
kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichne- wahlberechtigten Arbeitnehmern innerhalb von
ten Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands in zwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekannt-
einer Betriebsversammlung des nach der Zahl der machung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
beauftragt der Unternc~hmenswahlvorstand für die- Betriebswahlvorstand kann wahlberechtigte Arbeit-
sen Betrieb den Betriebswahl vorstand eines anderen nehmer des Betriebs als Wahlhelfer zu seiner Unter-
Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung stützung heranziehen.
der Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauf-
(3) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit
tragte Bctriebswahlvorslcmd kann beschließen, daß
einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Uber
in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand
jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Nieder-
gebildet worden ist, die Stirnmabgabe bei den im
schrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut
Ersten und im Zweiten Abschnitt bezeichneten
der Beschlüsse enthält; bei Beschlüssen des
Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt. Im
Betriebswahlvorstands über die Eintragung von
Fall des Satzt~s 2 erhellten die wahlberechtigten
Arbeitnehmern in die Wählerliste als Arbeiter, als
Arbeitnehmer dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 be-
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-
zeichneten lJnterlarJen für die schriftliche Stimmab-
stellte oder als leitende Angestellte ist in der Nie-
gabe, ohne daß es eines Verlangens bedarf; die in
derschrift auch zu vermerken, ob sie ohne Gegen-
den §§ 16, 40 und 42 bezeichrn~ten Ausschreiben sind
stimme gefaßt worden sind. Mitglieder des Wahl-
um folgende AnrJahen zu ergänzen:
vorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluß gefaßt
1. daß für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe worden ist, können verlangen, daß in der Nieder-
beschlossen ist;
schrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird.
2. den Zeitpunkt, bis zu dPm die Wahlbriefe beim Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem
Betriebswahlvorstand ein~Jegangen sein müssen. weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeich-
(7) Ist in Pinem Unternehmen mit nicht mehr als nen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Aus-
20 wahlhPrechtigten Arbeitnehmern innerhalb von schreiben und weitere Niederschriften des Wahlvor-
zwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekannt- stands.
machung weder ein Betriebswahlvorstand noch ein (4) Die Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der
Unternehrnenswahlvorstand gebildet, so ist Absatz 6 Wahl teilnehmen, haben die Wahlvorstände bei der
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen
die Stelle des Unternehmenswahlvorstands der den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung
Hauptwahlvorstand tritt. zu stellen.
(5) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, daß
§7
ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen
Mitteilungspflicht Sprache nicht mächtig . sind, rechtzeitig über den
Anlaß der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim-
(1) Der liauptwahlvorstand teilt unverzüglich
mungen, die Aufstellung der Wählerliste und der
nach seiner Bildung den Unternehmen, deren
Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimm-
Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, sowie den
Unternehmenswahlvorständen schriftlich die Namen abgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Jeder
Unternehmenswahlvorstand übermittelt diese Mit- §9
teilung unverzüglich den im Unternehmen vertrete-
nen Gewerkschaften und den Betriebswahlvorstän- Wählerliste
den. (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich
(2) Jeder Unternelunenswahlvorstand teilt unver- nach seiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten
züglich nach seiner Bildung dem Hauptwahlvor- Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf,
stand und den Betriebswahlvorständen schriftlich getrennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 3 Abs. 2
die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift des Gesetzes) und der Angestellten (§ 3 Abs. 3 des
mit. Jeder Unternehmenswahlvorstand teilt gleich- Gesetzes), letztere unterteilt nach den in § 3 Abs. 3
zeitig dem Hauptwahlvorstand mit, welche Gewerk- Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten und
schaften im Unternehmen vertreten sind. den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten
sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familien-
(3) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich name, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt wer-
nach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvor- den.
stand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und
seine Anschrifl mit. (2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist
verpflichtet darauf hinzuwirken, daß die wahlbe-
§8 rechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste in
Geschäftsführung der Wahlvorstände zutreffender Weise in Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes bezeichnete Angestellte und leitende
(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte Angestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des
den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertre- Betriebswahlvorstands sollen hierüber um eine
ter. Beschlußfassung ohne Gegenstimme bemüht sein.
(2) Der Wahlvorsland kann sich eine schriftliche Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließ-
Geschäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand lich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefaßt, so ist
kann wahlberechtigte Arbeitnehmer von Unterneh- § 11 nicht anzuwenden.
men, df!ren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, (3) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvor-
der Unternchmenswahlvorstand kann wahlberech- ständen alle für die Anfertigung der Wählerliste
tigte Arbeitnehmer des Unternehmens und der erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor-
Nr. 3G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 941
derlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es des Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei-
hat die BetriebswahlvorsUinde insbesondere bei der tender Angestellter in der Wählerliste verlangen
Einteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter, in § 3 Abs. kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte und 2. daß ein Arbeitnehmer entsprechend seinem Ver-
leitende Angeste1lte zu unlersllilzen. langen als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder Gesetzes bezeichneter Angestellter oder leitender
ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Angestellter in die Wählerliste eingetragen wird,
Arbeitnehmer wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands
dem Verlangen zustimmt;
1. in den Betrieb einlrilt oder aus ihm ausscheidet,
2. das 18. Lebensjahr vollendet oder 3. daß gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur
Einspruch eingelegt werden kann, soweit nicht
3. seine Eigenschaft als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 nach Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste
des Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei- verlangt werden kann.
tender Angestellter wechselt,
(4) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-
oder wenn sich in sonstiger Weise die Vorausset- machung am Tage ihres Erlasses an einer oder meh-
zungen, auf denen eine Eintragung in der Wähler- reren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng li-
liste beruht, ändern. ehen Stellen im Betrieb bis zum Abschluß der Wahl
(5) An Wahlen und Abstimmungen können nur der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer aus.
Arbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste Die Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu
eingetragen sind. erhalten. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf
der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag
§ 10 des Aushangs.
Bekanntmachung über die Bildung der § 11
Wahlvorstände und die Wählerliste Änderungsverlangen
(1) Die Wählerliste, das Cesetz und diese Verord- (1) Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei
nung sind unverzüglich bis zum Abschluß der Wahl Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung nach § 10
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahlvorstand
geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aus- verlangen, daß seine Eintragung in der Wählerliste
zulegen. als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
(2) Der Betriebswahlvorsland macht gleichzeitig bezeichneter Angestellter oder leitender Angestell-
mit der Auslegung der Wählerliste die Namen sei- ter geändert wird.
ner Mitglieder und seine Anschrift sowie die (2) Verlangt ein Arbeitnehmer nach Absatz 1 die
Anschriften des Hauptwahlvorstands und des Unter- Änderung seiner Eintragung in der Wählerliste, so
nehmenswahlvorstands bekannt. In der Bekanntma- ist er entsprechend seinem Verlangen einzutragen,
chung ist ferner anzugeben: wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem
1. das Datum ihres Erlasses; Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1
2. der Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in
diese Verordnung ausliegen; Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist
3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wäh- schriftlich gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu
erklären.
lerliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß
der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebs- (3) Gegen die Änderung der Eintragung eines
wahlvorstand eingelegt werden können; der Arbeitnehmers in der Wählerliste nach Absatz 2 als
letzte Tag der Frist ist anzugeben; Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
ter Angestellter oder leitender Angestellter kann
4. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-
das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebs-
zungen der Wählerliste nur innerhalb von zwei
wahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht
Wochen seit der Berichtigung oder der Ergän-
zung eingelegt werden können; zugestimmt hat, angerufen werden.
5. daß an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeit-
§ 12
nehmer teilnehmen können, die in der Wähler-
liste eingetragen sind. Obersendung der Wählerliste
(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem
(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstel- Unternehmenswahl vorstand unverzüglich nach
lung der Wählerliste nach § 9 Abs. 1 über die Ablauf der in § 11 Abs. 1 bestimmten Frist minde-
Eintragung der wahlberechtigten Arbeitnehmer als stens zwei Abdrucke der Wählerliste und teilt ihm
Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeich- die Zahlen der in der Regel im Betrieb beschäftigten
nete Angestellte oder leitende Angestellte nicht Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme ten Angestellten und leitenden Angestellten mit. Ist
gefaßt, so muß die Bekanntmachung nach Absatz 2 nach § 11 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste
auch die folgenden Angaben enthalten: verlangt worden, so erfolgt die Ubersendung unver-
1. daß jeder Arbeitnehmer innerhalb von zwei züglich nach Ablauf der in § 11 Abs. 2 Satz 2 be-
Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung schrift- stimmten Frist. Der Unternehmenswahlvorstand
lich vom Betriebswahlvorstand die Änderung sei- übersendet dem Hauptwahlvorstand unverzüglich je
ner Eintragung als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 einen Abdruck der Wählerlisten der Betriebe des
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Unternehmens und teilt ihm die Zahlen der in der 6. daß ein Beschluß über die Wahl der Aufsichtsrats-
Rege:~l im Unternehmen beschäftigten Arbeiter, in mitglieder der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange- nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
stellten und ]eilenden Angestellten mit. gefaßt werden kann;
(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen 7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
und Ergänzungen der Wählerliste dem Unterneh-
menswahlvorstand unverzüglich mit. Der Unterneh- Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung
mensw ahlvorstand teilt diese Berichtigungen und Wahlmänner bereits gewählt, deren Amtszeit bei
Ergänzungen dem Hauptwahlvorstand unverzüglich Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet
mit.
ist, so muß die Bekanntmachung die in Absatz 2 Satz
§ 13 2 bezeichneten Angaben enthalten.
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
(2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmer
(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt
Einspruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 11 mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so erläßt
Abs. 1 eine Änderung der Eintragung als Arbeiter, der Hauptwahlvorstand ;zu dem in Absatz 1 Satz 1
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Ange- bestimmten Zeitpunkt eine B_ekanntmachung. Sie
stellter oder leitender Angestellter in der Wähler- muß folgende Angaben enthalten:
liste verlangt werden kann. Einsprüche gegen die 1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb
von zwei Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung 2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
nach § 10 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebs-· durch Wahlmänner gewählt werden, wenn nicht
wahlvorsta.nd eingelegt werden. Einsprüche gegen die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittel-
Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste bare Wahl beschließen;
können nur innerhalb von zwei Wochen seit der 3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden. mer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar-
(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüg- über, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
Jich zu entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so nehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden
wird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahl- sollen, unterzeichnet sein muß;
vorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den 4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen
Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt
mit. schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht
werden kann; der letzte Tag der_ Frist ist anzuge-
Zweiter Unterabschnitt ben;
Abstimmung über die Art der Wahl 5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
§ 14 mer, deren Beteiligung an der Abstimmung erfor-
derlich ist;
Bekanntmachung
6. daß ein Beschluß über die unmittelbare Wahl der
(1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitneh- Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit
mer an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt
nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so werden kann;
erläßt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach
7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Ubersendung der Wählerlisten eine Bekanntma-
chung. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach
enthalten: den Vorschriften dieser Verordnung Wahlmänner
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.
nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die
Wahl durch Wahlmänner beschließen; (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die
Bekanntmachung den Unternehmenswahlvorständen
3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von
mer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar-
dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben der
über, daß die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Unternehmen auszuhängen ist. Der Unternehmens-
der Arbeitnehmer durch Wahlmänner erfolgen
wahlvorstand übersendet die Bekanntmachung und
soll, unterzeichnet sein muß;
die Mitteilung des Hauptwahlvorstands den
4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen Betriebswahlvorständen. Der Betriebswahlvorstand
seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt hängt die Bekanntmachung an einer oder mehreren
schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzuge- Stellen im Betrieb bis zum Aushang des Wahlaus-
ben; schreibens nach § 40 oder § 67 aus. Die Bekanntma-
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh- chung ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der
mer, deren Beteiligung an der Abstimmung erfor- Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntma-
derlich ist; chung den ersten und den letzten Tag des Aushangs.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 943
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das
Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß A'.bstimmungsausschreiben den Unternehmenswahl-
den Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl vorständen und t,eilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt
teilnehmen, und den in diesen Unternehmen vertre- mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in
tenen Gewerkschaften. den Betrieben des Unternehmens auszuhängen ist.
Jede,r Unternehmenswahlvorstand übersendet das
§ 15
Abstimmungsausschreiben und die Mitteilung den
Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvor-
Antrag auf Abstimmung stand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die
(1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmer folgenden Angaben:
an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt 1. Ort und Zeit der Stimmabgabe;
nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so
kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die 2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-
durch Wahlmänner erfolgen soll, gestellt werden. betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe
Wenn die in§ 14 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraus- beschlos,sen ist;
setzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden. 3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-
(2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmer rungen gegenüber dem Be1triebswahlvorstand
an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt abzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-
mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann stands).
ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die Auf- (4) Der Betriebswahlvorstand hängt das Abstim-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittel- mungsausschreiben an einer oder mehreren geeig-
barer Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; neten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im
dies gilt auch, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 3 be- Betrieb bis zum Abschluß der Stimmabgabe aus. Das
zeichneten Voraussetzungen vorliegen. Abstimmungsausschreiben ist in gut lesbarem
(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von Zustand zu erhalten. Der Betriebswahlvorstand ver-
zwei Wochen seit dem für den Aushang der merkt auf dem Abstimmung,sausschrniben den
Bekanntmachung nach § 14 bestimmten Zeitpunkt ersten und den letzten Tag des Aushangs. § 14
schriftlich beim Hauptwahlvorstand einzureichen. Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach
Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit. § 17
(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn Stimmabgabe
er von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe- (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen
rechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet und fristge- nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-
recht eingereicht worden ist. berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Haupt- Antrag stimmt. Gibt de,r Abstimmende seine Stimme
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte
ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle „Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" an. Die
des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit. Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich
die gleiche Größe, Fa,rbe, Beschaffenheit und
Beschrif,tung haben; das gleiche gilt für die Wahl-
§ 16 umschläge.
Abstimmungsausschreiben (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 15 vor, so Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den
erläßt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Unternehmenswahlvomtänden. Die Unternehmens-
Abstimmungsausschrniben. Die Abstimmung soll wahlvorstände leiten die Stimmzettel und die Wahl-
innerhalb von zwei Wochen seit dem für den Aus- umschläge rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände
hang des Abstimmungsschreibens bestimmten Zeit- weiter.
punkit stattfinden. (3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende mal versehen sind oder ,aus denen sich der Wille des
Angaben enthalten: Abstimmenden nicht ,eindeutig ergibt oder die
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; andere a1s die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,
e inen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,
1
2. den Inhalt des Antrags;
sind ungültig.
3. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil-
nehmen können, die in der Wählerli,ste eingetra- § 18
gen sind; Abstimmungsvorgang
4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh- (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vor-
mer, derien Beteiligung an der Abstimmung erfor- kehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung
derlich ist; der Stimmzeit.tel im Wahl.raum zu treffen und für die
5. daß deir Beschluß nur mit der Mehrheit der abge- Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrernr Wahl-
gebenen Stimmen gefaßt werden kann; urnen zu sorgen. Di,e Wahlurne muß vom Betriebs-
6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein,
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
daß die eingeworfern~n Wahlumschläge nicht her- (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die
ausgenommen werden können, ohne daß die Urne räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann
geöffnet wird. de,r Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmab-
(2) Während der Abstimmung müssen mindestens gabe beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzu-
zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahl- wenden.
raum anwesend 6ein; sind Wahlhelfer bestellt, so (4) Der HauptwahlvoI1s1tand übersendet den
genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Unternehmenswahlvorständen die in Absatz 1
Betriebswahlvorstands und eines Wahlhelfeirs. bezeichneten Unterlagen für di,e schriftliche Stimm-
(3) Der Abstimmende händigt den Wahlumschlag, abgabe. Jeder Unternehmenswahlvorst,and übersen-
in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der det den Betriebswahlvorständen diese Unterlagen
Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit- auf Anforderung.
glied des Betriebswahlvorstands aus, wobei er sei-
nen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegen- § 20
wart des Abstimmenden in die Wahlurne einzuwer- Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
fen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste
vermerkt worden ist. (1) Der Abs1timmende gibt seine Stimme in der
Weise ab, daß er
(4) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder
erfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-
Abschluß der Stimmabgabe, so hat der Betriebs- zeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag
wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so verschließt,
zu veirschließen und aufzubewahren, daß der Ein- 2. die vörgedruckte Erklärung unter Angabe des
wurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Orts und des Datums unterschr eibt und
1
Be,schädigung de1s Verschlusses unmöglich ist. Bei
3. den Wahlumschlag und di,e unterschriebene vor-
Wiedereröffnung der Abstimmung oder bei Ent-
gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-
nahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat
schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an
sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeu-
den Betriebswahlvorstand absendet oder über-
gen, daß der Verschluß unversehrt ist.
gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-
liegt.
§ 19
(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe
Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe öffne1t der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-
(1) Einem Abstimmungsberechtigtien, de,r im Zeit- zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegang,enen
punkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge
Betrieb verhindert 1st, seine Stimme persönlich sowie die vorg,edruckten Erklärungen. Ist die
abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein schriftliche Stimmabgabe ordnung,sgemäß edolgt, so
Verlangen vermerkt de,r Betriebswahlvorstand die Stimmab-
1. das Abstimmungsausschreiben, g,abe in der Wählerli,ste und leg,t die Wahlum-
2. den Stimmze,titel und den Wahlumschl,ag, schläge ungeöffnet in die Wahlurne.
3. eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzuge- (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der
bende Erklärung, in der dieseir gegenüber dem Betriebswahlvorstand mit einem Verme1rk über den
Betriebswahlvorstand versichert, daß er den Ze:itpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlun-
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie terlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-
des Betriebswahlvorstands und als Absender den sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu
Namen und die Anschrift des Absitimmungsbe- vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor-
rechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche den ist.
Stimmabgabe" trägt,
§ 21
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-
wahlvorstand soll dem Abstimmungsbe,rechtigten öffentliche Stimmauszählung
ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-
schriftlichen Stimmabgabe (§ 20 Abs. 1) aushändi- g,abe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die
gen oder übersenden. Der Betriebswahlvo1rstand ver- Stimmen aus.
merkt die Aushändigung oder die Dbers,endung der
Unterlagen in deir Wählerliste. (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
Be1triebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-
(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem schlägen und stellt fest, wieviel Stimmen für und
Betriebswahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeit-
wieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben wor-
punkt de,r Abs,timmung nach de,r Eigenart ihres
den sind.
Beschäfügungsve,rhältnisses voraussichtl:ich nicht
im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere in (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
Heimarbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), e,rhal- Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
ten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlag,en, ohne umschlag mehr,eire gekennzeichnete Stimmzettel, so
daß es eines Verlangens des Abstimmungsberechtig- werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
ten bedarf. nur eint ach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 945
§ 22 ratsmitglieder der Arbeitnehmer auf die Arbeiter,
Abstimmungsniederschrift die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
des Betriebswahlvorstands Angestellten und die leitenden Angestellten fest.
(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs- (2) Die Errechnung der auf die Arbeiter und die
wahlvornt,and in einer Niederschrift fest: Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) erfolgt nach
2. die Zahl der gültigen Stimmen; den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; die Zahl der Arbeiter und die Zahl der Angestellten
der Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl
4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim-
teilnehmen, in einer Reihe nebeneinandergestellt
men;
und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittel-
5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen ten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter
Stimmen; den Zaiilen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
6. besondme während der Abstimmung eingetretene Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
(2) Der Betriebswahlvorstand übermitte1t unver- entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-
züglich dem Unternehmenswahlvorstand einge- den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der
schrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Größe nach geordnet, wie unternehmensangehörige
Abstimmungsniederschrift. Der Unternehmenswahl- Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wäh-
vorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahl- len sind. Die Arbeiter und die Angestellten erhalten
vorSitand eingeschrieben, fernschriftlich ·oder durch jeweils so viele Aufsichtsratsmitglieder zugeteilt,
Boten die Abstimmungsniederschriften der Betriebs- wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die nied-
wahlvorntände. rigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide
Gruppen zugleich entfällt, entscheidet das Los dar-
§ 23 über, welcher Gruppe der Sitz zufällt.
Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
Abstimmungsniederschriit des Hauptwahlvorstands (3) Würde nach Absatz 2 auf die Arbeiter nicht
mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen
Der Hauptwahlvorstand ermitte1t an Hand der Sitz; die Zahl der Sitze der Angestellten vermindert
Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvor- sich entsprechend. Würden nach Absatz 2 auf die
stände das Abstimmungsergebnis und stellt in eine,r Angestellten nicht mindestens zwei Sitze entfallen,
Niederschrift feist: so e,rhalten sie zwei Sitze; die Zahl der Sitze der
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; Arbeiter vermindert sich entsprechend.
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
(4) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
3. die Zahl der ungültig,en Stimmen; des Gesetzes bezeichneten Angestellten und der auf
4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim- die leitenden Ange,sitellten entfallenden Aufsichts-
men; rntsmitglieder der Angestellten erfolgt nach den
5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Grundsätzen der Verhältniswahl. Absatz 2 Satz 2 bis
Stimmen; 6 ist sinngemäß anzuwenden. Würde nach den Sät-
6. das Abs,timmungsergebnis; zen 1 und 2 auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Angestellten nicht mindestens ein Sitz
7. besondere während de,r Abstimmung eingetretene
entf,aHen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Sitze deir leitenden Angestellten vermindert sich
§ 24 entsprechend. Würde nach den Sätzen 1 und 2 auf
die leitenden Angestellten nicht mindestens ein Sitz
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der
Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim- Sitze der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
mungsergebnis den Unternehmenswahlvorständen. ten Angestellten vermindert sich entsprechend.
Jeder Unternehmenswahlvorstand übermittelt das
Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen.
Jeder Betriebswahlvorstand gibt das Absümmungs- Zweiter Titel
ergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher
Wahlvorschläge
Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.
§ 26
Dritter Unterabschnitt
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge Bekanntmachung über die Einreichung
von Wahlvorschlägen
Erster Titel
(1) Der Hauptwahlvorstand erläßt gleichzeitig mit
§ 25 de,r Bekanntmachung nach § 14 eine Bekanntma-
Verteilung der Sitze der chung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder für die Wahl der Aufsichtsr,atsmitglieder der Arbeit-
der Arbeitnehmer nehmer. Die Bekanntmachung muß folgende Anga-
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt die Verteilung ben enthalten:
der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichts- 1. den für den Aushang besümmten Zeitpunkt;
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsiratsmitglie- 11. daß bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch
der der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichts- das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatz-
ratsmitgliedern der Arbeiter, Aufsichtsratsmit- mitglied gewählt ist;
gliedern der Angestellten, die auf die in § 3 12. die Anschrift des Hauptwahlvorntands.
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die
stellten entfallen, Aufsichtsratsmitgliedern de,r
Bekanntmachung den Unternehmenswahlvorständen
Angestellten, die auf die leitenden Angestellten
und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von
entfallen, und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver-
dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben der
treter von Gewerkschaften sind;
Unternehmen auszuhängen ist. Jeder Unternehmens-
3. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichts- wahlvorstand übersendet die Bekanntmachung und
ratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Haupt- die Mittieilung des Hauptwahlvorstands den
wahlvors,tand innerhalb von zehn Wochen seit Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahl vor-
dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt stand ergänzt die Bekanntmachung um die folgen-
schriftlich eingereicht werden können; der letzte den Angaben:
Tag der Frist ist anzugeben;
1. den Ort, an dem die Wählerliste, das Ges.etz und
4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, diese Verordnung ausliegen;
von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsrats-
2. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt
mitglieder der Arbeiter unterzeichnet s,ein muß;
werden;
5. die Mindestzahl der wahlberechtiigten in § 3
3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-
rungen gegenüber dem Betriebswahlvorstiand
stellten, von denen ein Wahlvorisch1ag für Auf-
abzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-
sichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf
stands).
diese Angeste1lten entfallen, unterzeichnet sein
muß; (3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-
machung an einer oder mehreren geeigneten, den
6. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell-
Wahlbeirechtigten zugänglichen St,ellen im Betrieb
ten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen
bis zum Abschluß der Wahl der Aufsichtsratsmit-
durch Beschluß der wahlberechtigten leüenden
glieder aus. Die Bekanntmachung ist in gut lesbarem-
Angestellten in geheimer Absliimmung aufge-
Zustand zu erhalten. Der Betriebswahlvorstand ver-
stellt wird und daß hierüber eine gesonder,te
Bekanntmachung erlassen wird; merkt auf der Bekanntmachung den ersten und den
letzten Tag des Aushangs.
7. daß e1in Wahlvorischlag für Aufsichtsratsmitglie-
(4) Der Hauptwahlvorsitand übe,rsendet die
der, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur
Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß
von einer Gewerkschaft eingereicht werden
den Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl
kann, die in einem Unternehmen vertreten ist,
t,e:ilnehmen, und den in diesen Unternehmen vertre-
dessen Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen;
tenen Gewerkschaften.
8. daß, soweit für die
a) Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitm, § 27
b) Aufsiichtsratsmitglieder der Angestellten, die Wahlvorschläge der Arbeiter
auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be- und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
zeichneten Angestellten entfallen, bezeichneten Angestellten
c) Aufsichtsiratsmitglieder der Ange,stellten, die (1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
auf die leitenden Angestellten erntf allen, Arbeiter können die wahlberechtigten Arbeiter
nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dieser Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß
doppeU so viele Bewerber enthalten muß, wie von einem Fünftel ode,r 100 der wahlberechtigten
AufsichtsratsmitgJieder auf die Arbeiter, die in Arbeiter unterzeichnet sein.
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten (2) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitgliede,r der
Angestellten oder die leitenden Angestellten ent- Angestefüen, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
fallen; Gesetzes bezeichneten Ange:stellten entfallen, kön-
9. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die nen die wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 de,s
Vertreter von Gewe,rkschaften sind, nur ein Gesetzes bezeichneten Angestellten Wahlvor-
Wahlvorschlag gemacht wird, dieser mindestens schläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von
doppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie einem Fünftel oder 100 der wahlbe:r:echtigten in § 3
Vertrnter von Gewerkschaften zu wählen sind; Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten
unterzeichnet sein.
10. daß in jedem Wahlvorschlag zusammen mit
jedem Beweirber für diesen ein Ersatzmitglied (3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zehn
des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann Wochen seit dem für den Aushang de1r Bekanntma-
und daß für einen Bewerber, der Arbeiter ist, chung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
nur ein Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 besilimmten Zeitpunkt beim Hauptwahlvorstand
des Gesetzes bezeichneten Angestellten nur ein schriftlich einzureichen.
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter (4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvor-
Angestellte,r und für einen leitenden Angestell- schlag eingereicht, so muß der Wahlvorschlag dop-
ten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmit- pelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsrats-
glied vorgeschlagen werden kann; mitgliede,r in dem Wahlgang zu wählen sind.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 947
(5)-Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß
1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbei- von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten
ter, dieser Gewe,rkschaft unterz-eichnet sein. § 27 Abs. 3,
2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange- 5, 6 und 9 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur
stellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des ein Wahlvorschlag eingereicht, so muß dieser min-
Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen, destens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
Vertreter von Gewerkschaften zu wählen sind.
3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange-
stellten, die auf die leitenden Angestellten entfal- (3) § 27 Abs. 7 is,t enitsprechend anzuwenden. Der
len, in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als
4. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertre- Vorschlagsve,rtreter. Die Gewerkschaft kann einen
ter von Gewerkschaften sind. anderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
Beauftragten als Vorschlagsve,rtreter benennen.
(6) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-
§ 29
mer und unter Angabe von Familienname, Vorname,
Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustim- (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit
mung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvor- jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des
schlag und ihre schriftliche Versicherung, daß sie Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen
im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind Beweirber, der Arheiter ist, kann nur ein Arbeiter,
beizufügen. für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gese1tzes bezeichne-
(7) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter- ten Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
zeichner als Vorschlagsvertr,eter bezeichneit werden. Gesetzes bezeichneter Angestellter und für einen
Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Haupt- leit,enden Angestellten nur ein leitender Angestell-
wahl vorstand die zur Beseitigung von Beanstandun- ter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für
gen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorge-
Erklärungen und Entscheidungen des Hauptwahl- schlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl
vorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unterzeich- als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Auf-
ner des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vor- sichtsrats vorgeschlagen werden. § 27 Abs. 9 ist
schlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster entsprechend anzuwenden.
Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter ange- (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem
sehen. Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname,
(8) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung,
nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlber,ech- Unternehmen und Betrieb neben dem Bewerber auf-
tigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so zuführen, für den es als Ersatzmitglied des Auf-
hat er auf Aufforderung des Hauptwahlvors,tands sichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvor-
innerhalb einer angemessenen Frist, späterst,ens schlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied
jedoch innerhalb einer Woche zu erklären, welche und we,r als ErsatzmitgUed des Aufsichtsrats vorge-
Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die frtst- schlagen wird. § 27 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend
gerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem anzuwenden.
zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf
den übrigen Wahlvorschlägen gesitrichen; sind meh- Dritter Titel
rere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlbe-
Zusätzliche Vorschriften
rechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig einge-
für den Wahlvorschlag
reicht worden, so ent,scheidet das Los darüber, auf
der leitenden Angestellten
welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(9) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor- § 30
schlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit Bekanntmachung über die Abstimmung
seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 6 Satz 2) für den Wahlvorschlag
auf mehrer,en W,ahlvorschlägen aufgeführt, so hat e,r der leitenden Angestellten
auf Aufforderung des Hauptwahlvorstands inner-
(1) Der Hauptwahlvorstand erläßt gleichzeitig mit
halb einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er
der Bekanntmachung nach § 14 eine Bekanntma-
aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklä-
chung übe,r die Abstimmung für den Wahlvorschlag
rung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvor-
schlägen zu streichen. der leitenden Angeistellten. Die Bekanntmachung
muß folgende Angaben enthalten:
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
§ 28
2. die Zahl der Bewerber, die der Wahlvorschlag
Wahlvorschläge der Gewerkschaften der leitenden Angest,ellt,en enthalten muß;·
(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die 3. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell-
Ve,rtrete,r von Gewerkschaften sind, können die ten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen
Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden
Unternehmen vertreten sind, deren Arbeitnehmer an Angestellten in geheime,r Abstimmung auf ge-
der Wahl teilnehmen. stellt wird;
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. daß in jedem Abstimmungsvorschlag zusammen wahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Frist soll
mi,t jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmit- zwei Wochen betragen. Sie beginnt mit dem für den
glied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden Aushang der Bekanntmachung nach § 30 bestimm-
kann; ten Zeitpunkt.
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden (2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann zusam-
Angestellten, von denen ein Abstimmungsvor- men mit jedem Bewerber für diesen ein lei1tender
schlag für die Abstimmung der leitenden Ange- AngesteUter als Ersatzmitglied des Aufsiichtsrats
stellten unterzeichnet sein muß; vorgeschlagen werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist
6. die Zahl der Bewe,rber, die jeder lei,tende Ange- entsp,rechend anzuwenden.
stellte in der Abstimmung ankreuzen kann;
(3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die
7. daß die leitenden Angeste11ten als Bewerber in
Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unte,r fortlau-
den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
fender Nummer und unter Ang1abe von Familien-
aufgenommen werden, auf die mehr Stimmen
name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäfti-
entfallen, als der Hälfte der abgegebenen Stim-
gung, Unternehmen und Betrieb aufzuführen. Die
men, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die
schriftliche Zus,t1immung der Bewerber zur Auf-
der Wahlvorschlag enthalten muß, entspricht;
nahme in den Abstimmungsvorschlag sowie die
8. daß, wenn in der ersten AbSitimmung nicht die schriftliche Versichernng, daß sie im Fall ihrer
erforderliche Zahl von Bewerbern die in Num- Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
mer 7 bezeichnete Mehrheit erreicht, zur Wahl Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstimmung,svor-
der noch fehlenden Bewerber eine zweite schlag neben dem Bewerber aufzuführen, für den es
Abstimmung stattfindet, und daß für die zweite als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. In dem
Abstimmung eine gPsonderte Bekanntmachung Abstimmungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer
erfolgt; a1s Bewerber und wer als Ersatzmitglied vorge1schla-
9. daß die in den Abstimmungsvorschlägen zusam- gen wird. Auf ErsatzmHglieder sind die Sätze 1 und
men mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmit- 2 entsprechend anzuwenden.
glieder in den Wahlvorschlag der leitenden
Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichts- (4) Der Hauptwahlvorstand prüft die Abstim-
rats aufgenommen werden; mungsvorschläge. Er übe,rsendet die gültigen
Abstimmungsvorschläge unverzüglich den Unter-
10. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvor- nehmenswahlvorständen. Jeder Unte,rnehmenswahl-
schläge für die Abstimmung der leitenden Ange- vorstand übersendet sie unverzüglich den Betriebs-
stellten beim Hauptwahlvorstand eingereicht wahlvorständen. Jede,r Betriebswahlvorstand macht
werden können;
sie bis zu dem Tag bekannt, von dem ab das Abstim-
11. den Ort, an dem Abstimmungsvorschläge einzu- mungsergebnis nach § 32 Abs. 9 Satz 3 in dem
reichen sind (Anschrift des Hauptwahlvor- Betrieb bekanntgemacht wird; § 26 Abs. 3 ist ent-
s,tands); sprechend anzuwenden.
12. daß die leitenden. Angestellten in Briefwahl
abstimmen; (5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten
Frist kein gültiger Abstimmungsvorschlag einge-
13. den .Zeüpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim reicht, so teilt dies der Hauptwahlvorstand unver-
Hauptwahlvorstand eingehen müssen. züglich den Unternehmenswahlvorständen mit. Die
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Unternehmenswahlvorstände leiten diese Mitteilung
Bekanntmachung den Un ternehmenswahlvorständen unverzüglich an die Beitriebswahlvorstände weiter.
und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung in
dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben de,r gleicher Weise bekannt wie Abstimmungsvor-
Unternehmen auszuhängen ist. Jeder Unternehmens- schläge und fordert unter Hinweis auf den bevorste-
wahlvorstand übersendet die Bekanntmachung und henden Ablauf der zur Einreichung von Wahlvor-
die Mitteilung des Hauptwahlvorstands den schlägen bestimmten füist erneut dazu auf, Abstim-
Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvor- mungsvorschläge einzureichen.
stand ergänzt die Bekanntmachung um die Angabe
des Orts, an dem die Abstimmungsvorschläge aus- § 32
gehängt werden.
Abstimmung der leitenden Angestellten
(3) § 26 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwen-
den. ( 1) Der Hauptwahlvorstand setzt den Tag der
Abs1timmung der leitenden Angestellten so fest, daß
§ 31 der Wahlvorschlag der leitenden AngeS1tellten auch
Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten dann, wenn eine zweite Abstimmung erforderlich
wird, spätestens drnizehn Wochen seit dem für den
(1) Für den Beschluß über den Wahlvorschlag de1r
Aushang der Bekanntmachung nach § 26 bestimm-
leitenden Angestellten können die wahlberechtigten
ten Zeitpunkt vorliegt.
leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge
machen. Jeder AbstJimmungsvorschlag muß von (2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele
einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der
leitenden Angestellten unterzeichnet s,ein. Abstim- leitenden Angestellten Bewerber enthalten muß.
mungsvorschläge sind innerhalb einer vom Haupt- Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied
wahl vorstand zu bestimmenden Frisit beim Haupt- des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
Nr. ]6 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 949
(3) Der liauplwalilvorstcrnd hat die Bewerber auf (8) Ist ein leitender Angestenter als Bewerber in
den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf-
Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und genommen, so ist das in dem Abstimmungsvor-
Betrieb unterein,mder in alphabetischer Reihenfolge schlag neben diesem Bewerber aufgeführte Ersatz-
aufzuführen. 1st zusammen mit einem Bewerber für mitglied als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvor-
diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so schlag der leitenden Angest,ellten aufgenommen.
ist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln neben (9) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das
dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend Abstimmungsergebnis und die Namen der in den
anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe ernt- Wahlvorschlag Aufgenommenen den Unterneh-
halten, wieviel Bewerber jedor Abstimmungsberech- menswahlvorständen. Jeder Unternehmenswahlvo.r-
tigte ankreuzen kann. Die Stimmzettel müssen sämt- stand übermittelt das Abstimmungsergebnis und die
lich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen
Beschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl- dem Betriebswahlvorstand. Jeder Betriebswahlvor-
umschläge. stand gibt das Absrtimmungsergebnis und die Namen
(4) Der Abstimmende kennzeichnet die von ihm der in den Wahlvor,schlag Aufgenommenen durch
gewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im zweiwöchigen Aushang bekannt; § 26 Abs. 3 ist
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Ungültig entsprechend anzuwenden.
sind Stimmzettel, § 33
1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als der Absthnmungsniederschrift
Abstimmende Stimmen hat,
Nach Abschluß der Abstimmung stellt der Haupt-
2. aus denen sich der Wille des Abstimmenden wahlvorstand in einer Niede,rschrift fest:
nicht eindeutig ergibt,
1. die Wahl der abgegebenen Wahlumschläge;
3. die mit einem besonderen Merkmal vernehen 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
sind,
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Anga-
ben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent- 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entf al-
halten. lenden Stimmen;
5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenom-
(5) Die Abstimmung der le1tenden Angestellten menen Bewerber und Ersatzmitglieder;
wird vom Hauptwahlvorstand durchgeführt. Uber 6. besondere während der Abstimmung e,ingetretene
die Abstimmungsvor,schläge stimmen die leiitenden Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Angestellten in Briefwahl ab. Auf die schriftliche
Stimmabgabe sind die §§ 18 bis 20 entsprechend § 34
anzuwenden.
Zweite Abstimmung der leitenden Angestellten
(6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem (1) Ist durch die Abstimmung der leitenden An-
die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen gestellten nicht die erforderliche Zahl von Bewer-
müssen, zählt der 1-Iauptwahlvorstand öffentlich die bern in den Wahlvorschlag aufgenommen worden,
Stimmen aus. Nach Offnung der Wahlurne ent- so ist unverzüglich eine zweite Abstimmung ein-
nimmt er die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zuleiten.
zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen
(2) Der Hauptwahlvorstand edäßt für die zweite
zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel Abstimmung eine Bekanntmachung. Sie muß fol-
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag
gende Angaben enthalten:
mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
sie, wenn sie vollständig überninstimmen, nur ein-
f,ach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. Ist auf 2. die Zahl der für den Wahlvorschlag der leitenden
einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange- Angestellten noch fehlenden Bewerber;
kreuzt, so zählt dies als eine Stimme. 3. daß für die zweite Abstimmung neue Abstim-
mungsvorschläge beim Hauptwahlvorstand ein-
(7) Als Bewerber sind die leitenden Angestellten gereicht werden können; der letzte Tag der Ein-
in den Wahlvorschlag aufgenommen, auf die mehr reichungsfrist ist anzugeben;
Stimmen entfallen, als der Hälfte der abgegebenen
4. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende Ange-
Stimmen, geteilt durch die Zahl de:r Bewerber, die
stellte in der zweiten Abstimmung ankreuzen
der Wahlvorschlag nach § 15 Abs. 5 Satz 3 des
kann;
Gesetzes enthalten muß, entspricht. Wird diese
Stimmenzahl von mehr leiitenden Angestellten 5. daß nach der zweiten Abstimmung so viele Be-
erreicht, als der Wahlvorschlag Bewerber enthalten werber, wie nach der ersten Abstimmung an der
muß, so sind nach der Reihenfolge de,r auf sie entfal- erforderlichen Zahl von Bewerbern fehlen, nach
lenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Ange- der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen-
stellte in den Wahlvorschlag aufgenommen, wie zahlen in den Wahlvorschlag aufgenommen wer-
dieser Bewerber enthalten muß. Wird die in Satz 1 den;
bezeichnete Stimmenz•ahl von weniger leitenden 6. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
Angestellten erreicht, als der Wahlvorschlag Bewer- Hauptwahlvorstand eingehen müssen.
ber enthalten muß, so werden die noch fehlenden § 26 Abs. 3 und 4 und § 30 Abs. 2 sind entsprechend
Bewerber in einer zweiten Abstimmung ermittelt. anzuwenden.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Te:i!l I
(3) Für die zweite Abstimmung können innerhalb 3. die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 8
einer vom Hauptwahlvorstand zu bestimmenden nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschrif-
Frist neue Abstimmungsvorschläge eingereicht wer- ten aufweisen,
den. Die Frist soll eine Woche betragen; sie beginnt sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie
mit dem für den Aushang der Bekanntmachung be- beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb
stimmten Zeitpunkt. einer Woche seit der Beanstandung beseitigt wor-
(4) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele den sind.
Bewerber ankreuzen, wie in der zweiten Abstim- § 37
mung noch in den Wahlvorschlag aufzunehmen
sind. § 32 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 ist anzu- Nachfrist für Wahlvorschläge
wenden. (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von
(5) Nach der zweiten Abstimmung werden so Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 27
viele Bewerber in den Wahlvorschlag der leitenden Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Wahlgang kein
Angestellten nach der Reihenfolge der auf sie ent- gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der
fallenden Stimmenzahlen aufgenommen, wie nach Hauptwahlvorstand unverzüglich eine Bekannt-
der ersten Abstimmung an der erforderlichen Zahl machung und setzt eine Nachfrist von einer Woche
von Bewerbern noch fehlten; die in § 32 Abs. 7 für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die
Satz 1 bezeichnete Stimmenzahl ist nicht erforder- Bekanntmachung muß folgende Angaben enthalten:
lich. § 32 Abs. 8 und 9 ist anzuwenden. 1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
(6) Für die Niederschrift über die zweite Abstim- 2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-
mung ist § 33 anzuwenden. schlag eingereicht worden ist;
3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist
von einer Woche seit dem für den Aushang der
Vierter Titel
Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schrift-
Prüfung und Bekanntmachung lich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer-
der Wahlvorschläge den können; der letzte Tag der Frist ist anzu-
geben;
§ 35
4. daß der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn
Prüfung der Wahlvorschläge mindestens ein gültiger Wahlvorschlag einge-
(1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vor- reicht wird;
schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Ein- 5. daß, soweit kein gültiger Wahlvorschlag ein-
reichung des Wahlvorschlags. gereicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmit-
glieder durch das Gericht bestellt werden kön-
(2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahl-
nen.
vorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort ver-
sehen ist, mit Familienname und Vorname des an (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen
erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüg- Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,
lich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültig- so macht der Hauptwahlvorstand unverzüglich be-
keit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter kannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.
schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrich- (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
ten. und 2 ist § 26 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwen-
§ 36 den.
Ungültige Wahlvorschläge § 38
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, Bekanntmachung der Wahlvorschläge
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen
Reihenfolge aufgeführt s_ind, sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so er-
3. die nicht die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 mittelt der Hauptwahlvörstand durch das Los nach
bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten, Ablauf der in § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 31
4. der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge- Abs. 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der
setzes bezeichneten Angestellten, wenn sie bei Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl-
der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von vorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1,
Unterschriften aufweisen, 2 usw.).
5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag
hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeich- der Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge
net sind. in den Betrieben bekanntzumachen. Der Hauptwahl-
vorstand übersendet die gültigen Wahlvorschläge
(2) Wahlvorschläge, den Unternehmenswahlvorständen und teilt ihnen
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 27 Abs. 6 schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Wahl-
Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind, vorschläge in den Betrieben der Unternehmen aus-
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche- zuhängen sind. Jeder Unternehmenswahlvorstand
rung der Bewerber nach § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht übersendet die Wahlvorschläge und die Mitteilung
beigefügt sind, des Hauptwahlvorstands den Betriebswahlvorstän-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 951
den. Jeder Betrid)swdhlvorstand macht die Wahl- seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt
vorschläge, nach Wuhlgi:ingen getrennt, bekannt; schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht
§ 26 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. werden können; der letzte Tag der Frist ist an-
zugeben;
9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
Vierter Unterabschnitt deren Beteiligung an der Abstimmung der Ar-
beiter erforderlich ist;
§ 39 10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der
Anzuwendende Vorschriften
Angestellten erforderlich ist;
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet 11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-
mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar-
sich das weitere Wahlverfahren nach den Vor-
schriften des Zweiten Abschnitts. beitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt wer-
den sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der ab-
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- gegebenen Stimmen gefaßt werden können;
nehmer durch Wahlmänner zu wählen, so richtet
12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-
sich das weitere Wahlverfahren nach den Vor-
ratsmitglieder der Arbeiter von den wahlberech-
schriften des Dritten Abschnitts.
tigten Arbeitern und die Aufsichtsratsmitglieder
der Angestellten von den wahlberechtigten An-
gestellten gewählt werden;
zweiter Abschnitt 13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter-
Unmittelbare Wahl nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer von den wahlberechtigten
Arbeitern und Angestellten gemeinsam gewählt
werden;
Erster Unterabschnitt
14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter
Wahlausschreiben, von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl
Abstimmungen über die gemeinsame Wahl gewählt werden;
15. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein-
§ 40 gereicht werden können;
Wahlausschreiben 16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-
(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge
Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht
sind, so erläßt der Hauptwahlvorstand ein Wahl- eingereicht sind;
ausschreiben. Es muß folgende Angaben enthalten: 17. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- nehmer;
mer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind; 18. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
3. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur
Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahl-
Wählerliste eingetragen sind; ausschreiben den Unternehmenswahlvorständen und
teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem
4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichts-
ab es in den Betrieben der Unternehmen auszu-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer von den Arbei-
hängen ist. Jeder Unternehmenswahlvorstand über-
tern und den Angestellten in getrennter Wahl
sendet das Wahlausschreiben und die Mitteilung
gewählt werden, wenn nicht die wahlberech-
des HauptwahlVorstands den Betriebswahlvorstän-
tigten Arbeiter und Angestellten in getrennten,
den. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahl-
geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl
beschließen; ausschreiben um die folgenden Angaben:
1. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt
5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame
werden;
Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge- 2. Ort und Zeit der Stimmabgabe;
führt werden, wenn von den Arbeitern und den 3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Angestellten je ein Antrag eingereicht wird; Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-
von denen ein Antrag auf Abstimmung der Ar- schlossen ist;
beiter unterzeichnet sein muß; 4. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-
7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell- rungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand ab-
ten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der zugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-
Angestellten unterzeichnet sein muß; stands).
8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge- Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens
meinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen ist § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 41 § 43
Anträge auf Abstimmungen Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
über die gemeinsame Wahl (1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen
(1) Antrcige auf Abstimmungen darüber, daß die nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-
unternehmcnsangehchigen Aufsichtsratsmiglieder berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den
der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme
werden sollen, sind innerhalb von zwei Wochen seit für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte
dem für den Aushang des Wahlausschreibens be- „Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" an. Die
stimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor- Stimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich
stand einz1ueichen. Der Ffauptwahlvorstand prüft die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-
unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen schriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-
c;ültigkeit. umschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die
für eine Abstimmung Verwendung finden, müssen
(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn
sich von den für die andere Abstimmung vor-
er von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-
rechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten An- gesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in
gestellten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht der Farbe unterscheiden.
worden ist. (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimm-
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Haupt- zettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den Unter-
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn nehmenswahlvorständen. Die Unternehmenswahl-
ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle vorstände leiten die Stimmzettel und die Wahl-
des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit. umschläge rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände
weiter.
(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn
sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als (3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-
auch von den wahlberechtigten Angestellten ein mal versehen sind oder aus denen· sich der Wille
gültiger Antrag eingereicht worden ist. des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,
§ 42 einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,
sind ungültig.
Abstimmungsausschreiben
(1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die
(4) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift-
Gruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag liche Stimmabgabe sind § 6 Abs. 6 Satz 3 und die
nach § 41 vor, so erläßt der Hauptwahlvorstand un- §§ 18 bis 20 entsprechend anzuwenden.
verzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Ab-
stimmungen sollen innerhalb von zwei Wochen § 44
seit dem für den Aushang des Abstimmungsaus- UHentliche Stimmauszählung
schreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-
Angaben enthalten:
men aus.
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
2. den Inhalt der Anträge; Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer umschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert
teilnehmen können, die in der Wählerliste ein- fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen
getragen sind; gegen den Antrag abgegeben worden sind.
4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Ange- (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
stellten in getrennten, geheimen Abstimmungen Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
über die gemeinsame Wahl beschließen; umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
deren Beteiligung an dE~r Abstimmung der Ar- nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
beiter erforderlich ist;
§ 45
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der Abstimmungsniederschrift
Angestellten erforderlich ist; des Betriebswahlvorstands
7. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh- (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs-
mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der wahlvorstand in einer Niederschrift getrennt nach
Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt wer- Abstimmungen fest:
den sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
abgegebenen Stimmen gefußt werden können; 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Für die Bekanntmachung des Abstimmungsaus- 4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-
schreibens ist § l 6 Abs. 3 und 4 anzuwenden. men;
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 953
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die
Stimmen; Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet-
6. besondere während der Abstimmung eingetretene teln in den hierfür bestimmten Umschlägen {Wahl-
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. umschlägen). Der Begriff des Wahlgangs im Sinne
dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 27 Abs. 5.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-
züglich dem Unternehmenswahlvorstand einge- (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvor-
schrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Ab- schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge
stimmungsniederschrift. Der Unternehmenswahlvor- der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an
stand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvor- erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit
stand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung,
Boten die Abstimmungsniederschriften der Betriebs- Unternehmen und Betrieb untereinander aufzufüh-
wahlvorstände. ren; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort
versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
§ 46
Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß
Feststellung des Abstimmungsergebnisses, der Wähler nur einen Wahlvorschlag ankreuzen
Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Ab- Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche
stimmungsniederschriften der Betriebswahlvor- Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung ha-
stände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer ben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die
Niederschrift getrennt nach Abstimmungen fest: Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen
Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-
2. die Zahl der gültigen Stimmen; zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unter-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; scheiden.
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim- (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimm-
men; zettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den Unter-
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen nehmenswahlvorständen. Die Unternehmenswahl-
Stimmen; vorstände leiten die Stimmzettel und die Wahl-
6. das Abstimmungsergebnis; umschläge rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände
7. besondere während der Abstimmung eingetretene weiter.
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-
ten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im
§ 47 Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses Wahlvorgang ist § 18 entsprechend anzuwenden;
die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden
(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Ab-
Wahlgang gesondert zu vermerken.
stimmungsergebnis den Unternehmenswahlvorstän-
den. Jeder Unternehmenswahlvorstand übermittelt (5) Ungültig sind Stimmzettel,
das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorstän- 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt
den. Jeder Betriebswahlvorstand gibt das Abstim- ist,
mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-
gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben deutig ergibt,
bekannt.
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen
(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die unterneh- sind,
mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar- 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-
beitnehmer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind, gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen
so ist dies durch eine Ergänzung des Wahlaus- enthalten.
schreibens bekanntzumachen.
§ 49
Zweiter Unterabschnitt Oiientliche Stimmauszählung
Durchführung der Wahl
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
Erster Titel zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-
men aus.
Wahl mehrerer Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer in (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
einem Wahlgang auf Grund mehrerer Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
Wahlvorschläge umschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert
die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen
§ 48 zusammen.
Stimmabgabe, Wahlvorgang (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts- Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahl- werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
vorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
954 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Tei,l I
§ 50 Zweiter Titel
Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands Wahl mehrerer Aufsichtsrats-
(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt mitglieder der Arbeitnehmer in
der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für einem Wahlgang auf Grund nur eines
jeden Wahlgang gesondert fest: Wahlvorschlags
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
§ 52
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
Stimmabgabe, Wahlvorgang
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-
4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und
entfallenden Stimmen; liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahl-
5. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- vorschlag vor, so kann der Wähler seine Stimme
schenfälle oder sonstige Ereignisse. nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten
Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver- für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht
züglich nach der Stimmauszählung dem Unterneh- zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe
menswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Um-
oder durch Boten die Wahlniederschrift. Unverzüg- schlägen (Wahlumschlägen).
lich nach Eingang aller Wahlniederschriften über-
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf
mittelt sie der Unternehmenswahlvorstand einge-
den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,
schrieben, fernschriftlich oder durch Boten dem
Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und
Hauptwahlvorstand.
Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzu-
(3) Der Betriebswahlvorstand gibt das Ergebnis führen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt
der Stimmauszählung durch Aushang an einer oder sind. Ist zusammen mit einem Bewerber für diesen
mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu- ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das
gänglichen Stellen im Betrieb bekannt. Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln neben dem
Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend an-
zuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe ent-
§ 51
halten, wieviel Bewerber der Wähler ankreuzen
Ermittlung der Gewählten kann. § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist an-
(1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der zuwenden.
Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände das (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewähl-
Wahlergebnis. ten Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimm-
(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor- zettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht
schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in mehr Bewerber ankreuzen, als in dem Wahlgang
einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 48 Abs. 4
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil- Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
zahlen sind nacheinander reihenweise unter den (4) Ungültig sind Stimmzettel,
Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei- 1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in
sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer- len sind,
den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-
Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Auf- deutig ergibt,
sichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahl- 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen
vorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchst- sind,
zahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-
Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahl- gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen
vorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das enthalten.
Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz
zufällt. § 53
(3) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber öffentliche Stimmauszählung
enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-
zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben
men aus.
Wahlgangs über.
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-
einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der
umschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-
Reihenfolge ihrer Benennung.
dert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen
(5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem zusammen. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf
Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf- einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange-
geführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. kreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 955
§ 54 Vierter Titel
Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands Schriftliche Stimmabgabe
Nachdem di.e Stimmen ausgezählt sind, stellt der § 57
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für je-
den Wahlgang gesondert fest: Voraussetzungen
1. die Zahl der abgegebenen w· ahlumschläge; (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im
Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Be-
2. die Zahl der gültigen Stimmen; trieb verhindert ist, seine Stimme persönlich ab-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; zugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein
Verlangen
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber ent-
fallenden Stimmen; 1. das Wahlausschreiben,
5. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- 2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen be-
schenfälle oder sontige Ereignisse. rechtigt ist, gesondert
a) die Wahlvorschläge,
§ 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er-
§ 55
klärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-
Ermittlung der Gewählten wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel
persönlich gekennzeichnet hat, sowie
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der
Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden des Betriebswahlvorstands und als Absender den
Stimmen. Gewählt sind so viele Bewerber, wie in Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten
sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe"
dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen
trägt,
sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden
Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-
das Los. § 51 Abs. 5 ist anzuwenden. wahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
Stimmabgabe (§ 58 Abs. 1) aushändigen oder über-
Dritter Titel senden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aus-
Aushändigung oder die Dbersendung der Unterlagen
für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
§ 56
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs-
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds wahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-
hältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend
(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsrats- sein we,rden (insbesondere in Heimarbeit Beschäf-
mitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der tigte und Außenarbeiter), erhaHen die in Absatz 1
Wähler seine Stimme nur für einen der vorgeschla- bezeichneten Unterlagen, ohne daß es eines Verlan-
genen Bewerber abgeben. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 gens des Wahlberechtigten bedarf.
ist anzuwenden. (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-
(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so lich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der
Betriehswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe
hat der Hauptwahlvorstand die Bewerber auf den
beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-
name, Art der Beschäftigung, Unternehmen und (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Unter-
Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzu- nehmenswahlvorständen die in Absatz 1 bezeichne-
führen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt ten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.
sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, Jeder Unternehmenswahlvorstand übersendet den
so hat der Hauplwahlvorstand die Bewerber auf Betriebswahlvorständen diese Unterlagen auf
den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Anforderung.
Vorname, Art dt~r füischäfligung, Unternehmen, Be-
§ 58
trieb und Kennwort des Wahlvorschlags unterein-
ander in a.lphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Verfahren bei der Stimmabgabe
§ 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
daß er
(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-
ten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimm- 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-
zettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf nicht zeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä-
mehr als einen Bewerber ankreuzen. § 48 Abs. 4 gen verschließt,
Satz 2, § 52 Abs. 4 und die §§ 53 bis 55 sind anzu- 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des
wenden. Orts und des Datums unterschreibt und
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor- zweiwöchigen Aushang an einer oder mehreren
gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver- geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an Stellen im Betrieb bekannt.
den Betriebswahlvorsland absendet oder über-
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvor-
gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-
stand die Gewählten schriftlich von ihrnr Wahl und
liegt.
übermittelt das Wahle,rgebnis und die Namen der
(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe Gewählten den Unternehmen, deren Arbeitnehmer
öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit- an der Wahl teilgenommen haben, und den in diesen
zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge
sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die § 61
schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so
vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmab- Aufbewahrung der Wahlakten
gabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler- Der Hauptwahlvorstand, jeder Unternehmens-
liste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die wahlvorstand und jeder Betriebswahlvors,tand über-
Wahlurne. gibt di,e Wahlakten dem Unternehmen, in dessen
(3) Verspätet ein9ehende Wahlbriefe nimmt der Aufsichtsr,at die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den nehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen
Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlun- bewahrt die Wahlakten minde,stens für die Dauer
terlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach von fünf Jahren auf.
Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu
vernichten, wenn die Wah 1 nicht angefochten wor- Dritter Abschnitt
den ist. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
Fünfter Titel
Wahlniederschrift, Erster Unterabschnitt
Benachrichtigungen Wahl der Wahlmänner
§ 59 Erster Titel
Wahlniederschrift Wahlmänner mit Mehrfachmandat
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der
Hauptwahlvorntiand in einer Niederschrift für jeden § 62
Wahlgang gesondert fest:
Keine Wahl von Wahlmännern, soweit im
1. die Zahl de,r abgegebenen Wahlumschläge; Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits
2. die Zahl der gültigen Stimmen; Wahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel- nehmer durch Wahlmänner zu wählen, so findet
nen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die eine Wahl von Wahlmännern nach den Vorschriften
berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung dieses Unterabschnitts nicht statt, soweit
auf die Wahlvorschläge; 1. in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer an
der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach die-
5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel-
ser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglie-
nen Bewerber entfallenden Stimmen;
der der Arbeitnehmer nach den Vorschriiften der
6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie- Erst,en oder der Zweiten Wahlordnung zum Mit-
der; bestimmungsgesetz durch Wahlmänner gewählt
7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats- werden und
mitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 2. der Betri,ebswahlvorstand (Unternehmenswahl-
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- vorstand) des in Nummer 1 bezeichneten Unter-
schenfälle oder sonstige Ereignisse. nehmens nach§ 57 der Erst,en Wahlordnung zum
Mitbestimmungsgesetz (§ 62 der Zweiten Wahl-
§ 60 ordnung zum Mitbestimmungsgesetz) beschlossen
hait, daß die für die Wahl der Aufsichtsratsmit-
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, glieder dieses Unternehmens zu wäh1enden
Benachrichtigung der Gewählten Wahlmänner auch an der Wahl der Aufsichts-
(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahl- ratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vor-
ergebnis und die Namen der Gewählten den Unter- schriften dieses Abschnitts teilnehmen.
nehmenswahlvorständen. Jede,r Unternehmenswahl- Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
vorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Ver-
Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. ordnung durch W,ahlmänner an der Wahl von Mit-
Jeder Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis gliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen
und die Namen der Gewählten unverzüglich durch teilnehmen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 957
(2) Der Betriebswahlvorsland des in Absatz 1 Grundsätz-en der Verhältniswahl. Hierzu werden die
Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens erläßt hier- Zahlen der Arbeiter und der Angestellten des
über eine Bekanntmachung, besteht das Unterneh- Betriebs in einer Reihe nebeneinander gestellt und
men aus mehr,eren Betrieben, so erläßt der Unter- beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten
nehmenswahlvorsitand die Bekanntmachung und T,eilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den
teilt sie den Betriebswahlvorständen mit. § 26 Abs. 3 Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
und 4 ist anzuwenden. Teilzahlen, als aus frühmen Reihen für die Zuwei-
sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
§ 63 entistehen. Unter den so gefundenen TeilzahLen wer-
Wahlmänner, die für die Wahl den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der
Größe nach geordnet, wie Wahlmänner zu wählen
von Aufsichtsratsmitgliedern
sind. Die A,rbeiiter und die Angestellten erhalten
mehrerer Unternehmen gewählt werden
j,eweils so viele Wahlmänner zugeteilt, wie Höchst-
(1) Sind in einem Unternehmen, des,sen Arbeitneh- zahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigs1te in
mer an der Wahl der Aufsichts,r,atsmitglieder nach Betracht kommende Höchstzahl auf beide Gruppen
dieser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmit- zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wel-
glieder nach den Voschriften der Ersten oder der cher Gruppe der Wahlmann zufällt.
Zweiten Wahlordnung zu wählen, und beginnt die
(5) Ergibt die Errechnung nach Absatz 4 in einem
Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht später
Betrieb für die Arbeiter oder die Angestellten mehr
als sechs Monate nach dem Beginn der Amtszei,t der
als
nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählen-
den Aufsichtsratsmitglieder, so kann der Betriebs- 1. 30 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der
wahlvorstand (Unternehmcnswahlvorstand) dieses zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der
Unternehmens beschließen, daß die Aufsichtsratsmit- Ang es1tellten auf die Hälfte; diese Wahlmänner
1
glieder der Arbeitnehmer dieses Unternehmens, erhalten je zwei Stimmen;
sofern ihre Wahl durch Wahlmänner erfolgt, von 2. 90 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der
den nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts zu zu wählenden Wahlmänner der Arbeite,r oder der
wählenden Wahlmännern gewählt werden. Der Angestellten auf ein Drittel; diese Wahlmänner
Beschluß kann nur vor Erlaß des Wahlaus1schreibens erhalten je drei Stimmen;
für die Wahl der Wahlmänner gefaßt werden. 3. 150 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der
die Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Angestellten auf ein Viertel; diese Wahlmänner
Verordnung durch Wahlmänner an der Wahl von erhalten je vier Stimmen.
Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unterneh- Teilzahlen werden voll · gezähH, wenn sie minde-
men teilnehmen. stens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
(6) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes bez,eichneten Angestellten und der auf
Zweiter Titel
die leitenden Angestellten entfallenden Wahlmän-
Einleitung der Wahl ner der Angestellten erfolgt nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist ent-
§ 64 sprechend anzuwenden.
Errechnung der Zahl der Wahlmänner (7) Sind in einem Betrieb mindestens neun Wahl-
männer zu wählen, so entfällt auf die Arbeiter, die
(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-
Arbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind,
stellten und die leitenden Angestellten mindestens
so teilt der Hauptwahlvorstand dies den Unterneh-
je ein Wahlmann; dies gilt nicht, soweit in dem
menswahlvorständen mit. In der Mitteilung be-
Betrieb nicht mehr als fünf A,rbeiter, in § 3 Abs. 3
stimmt der Hauptwahlvorstand den Zeitpunkt, bis
Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte oder lei-
zu dem ihm jeder Unternehmenswahlvorstand das
tende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf
Ergebnis der Wahl der Wahlmänner mitzuteilen hat.
die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
(2) Jeder Unternehmenswahlvorstand errechnet bezeichneten Angestellten und die leitenden Ange-
anhand der ihm von den Betriebswahlvorsitänden stellten lediglich nach Satz 1 Wahlmänner entfallen,
zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb geson- vermehrt sich die Zahl der Wahlmänner des
dert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Betriebs entsprechend.
Wahlmänner sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter,
die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten § 65
Anges,tellten und die leitenden Angestellten.
Zuordnung von Arbeitnehmern
(3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu anderen Betrieben
zu wählenden Wahlmänner wird die Zahl der wahl-
(1) Entfällt nach § 64 auf die Arbeiter, die in § 3
berechtigten Arbeitnemer des Betriebs durch 60
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten
geteilt. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie
oder die leitenden Angestellten eines Betriebs kein
mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
Wahlmann, so streicht der Unternehmenswahlvor-
(4) Die Errechnung der auf die Arbeiter und Ange- stand diese Arbeitnehmer in dem ihm vorliegenden
stellten entfall enden Wahlmänner erfolgt nach den Abdruck der Wählerliste des Betriebs.
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Der Unternchmenswahlvorstand stellt fest, ob Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese
die nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs Arbeitnehmer zugeordnet sind, machen die in
zu streichenden Arbeitnehmer für die Wahl der Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher
Wahlmänner nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes als Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die
Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung Wahl der Wahlmänner (§ 67).
de,s Unternehmens oder als Arbeitnehmer des nach
der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größ- § 67
ten Betriebs des Unternehmens gelten. Der Unter-
nehmensw ahlvors tand nimmt diese Arbeitnehmer in Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner
den ihm vorliegenden Abdruck der Wählerlist,e des (1) Unverzüglich nach Eingang der in § 66 be-
Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die zeichneten Mitteilung erläßt der Betriebswahlvor-
Wahl der Wahlmdnner gellen. Nach der Zuordnung stand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Wahl-
ist die Zahl der Wahlmänner der betroffenen männer. Es muß folgende Angaben enthalten:
Betriebe und ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in
1. das Datum seines Erlasses;
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-
stellten und die leitendPn Angestellten neu zu 2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
errechnen (§ 64). mer durch Wahlmänner zu wählen sind;
3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 63
§ 6(j beschlossen hat, daß die zu wählenden Wahl-
Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands männer auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen
(1) Der Unlernehmenswahlvoristand teilt jedem
teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen
Betriebswahlvorstand unverzüglich nach der
sind anzugeben;
Errechnung der Zahl der Wahlmänner (§ 64) oder,
falls Arbeitnehmer einem anderen Betrieb zuzuord- 4. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur
nen sind, unverzüglich nach der Feststellung über Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der
die Zuordnung(§ 65 Abs. 2) mit: Wählerliste eingetragen sind;
1. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 5. daß die Wahlmänner von den ArbeHern und den
durch Wahlmänner zu wählen sind; Angestellten in getrennter Wahl gewählt wer-
den, wenn nicht die wahlberechtigten Arbeiter
2. einen Beschluß darüber, daß die zu wählenden
und Angestellten in getrennten, geheimen
Wahlmänner auch an der Wahl der Aufsichts-
Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschlie-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unter-
ßen;
nehmen teilnehmen sollen; die anderen Unterneh-
men sind anzugeben; 6. daß die Abstimmungen über die gemeinsame
Wahl der Wahlmänner nur durchgeführt wer-
3. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner, getrennt
den, wenn von den Arbeitern und den Angestell-
nach Wahlmännern der Arbeiter, Wahlmännern
ten je ein Antrag eingereicht wird;
der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes bezeichneten Anges:tellten entfallen, 7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
und Wahlmännern der Angestellten, die auf die von denen ein Antrag auf Abstimmung der
leitenden Angestellten entfallen; Arbeiter unterzeichnet sein muß;
4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitneh- 8. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
mer, die nach § 65 Abs. 1 aus der Wählerliste des iten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der
Betriebs zu ,streichen sind, sowie den Betrieb, Angestellten unterzeichnet sein muß;
dem sie zugeordnet worden sind; 9. daß Anträge auf Abstimmungen über die
5. die FamiHennamen, Vornamen und Geburtsdaten gemeinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen
der Arbeitnehmer, die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 und seit Erlaß des W,ahlausschreibens schriftlich
2 in die Wählerliste des Betriebs aufzunehmen beim Betriebswahlvorstand eingereicht wC<rden
sind, getrennt nach Arbeitern, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 können; der letzte Tag der Fri:sit ist anzugeben;
des Gesetzes bezeichneten Angestellten und lei- 10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
tenden Angestellten, ,sowie den Betrieb, aus des- deren Beteiligung an der Abstimmung der
sen Wählerliste sie gestrichen worden sind; Arbeiter erforderlich ist;
6. den ZeitpunM, bis zu dem jeder Betriebswahlvor- 11. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
stand dem Unternehmenswahlvorstand das ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der
Ergebnis der Wahl der Wahlmänner mitzuteilen Angestellten erforderlich ist;
hat. 12. daß die Beschlüsse darüber, daß die Wahlmän-
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet ner in gemeinsamer Wahl gewählt werden sol-
dem Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus des- len, jeweils nur mit der Mehrheit der abgegebe-
sen Wählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind, nen Stimmen gefaßt werden können;
unverzüglich einen Abdruck seiner Mitteilung 13. daß im Fall der getrennten Wahl die Wahlmän-
(Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebswahlvoristand des ner der Arbeiter von den wahlberechtigten
Betriebs, dem diese Arbeitnehmer zugeordnet sind. Arbeitern und die Wahlmänner der Angestellten
Der Betriebswahlvorstand des Betriebs, aus dessen von den wahlberechtigten Angestellten gewählt
Wählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind, und der werden;
Nr. 3G Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 959
14. daß im Fall dPr ~JP11ieinsamen Wahl die Wahl- § 68
männer von den wahlberechtigten Arbeitern Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame
und Angestellten genwinsarn gewählt werden; Wahl
15. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner,
getrennt: nach Wahlmännern der Arbeiter, (1) Anträge m1f Abstimmungen darüber, daß die
Wahlmännern der Angeste1lten, die auf die in§ 3 Wahlmänner in gemeinsamer Wahl gewählt werden
Abs. :3 Nr. l des Gesetzes bezeichneten Ange- sollen, sind innerhalb von zwei Wo~hen seit Erlaß
stellten entfallen, und Wahlmännern der Ange- des Wahlaus.schreibens schriftlich beim Betriebs-
stellten, die auf die leitenden Angestellten ~nt- wahlvorstand einzureichen. Der Betriebswahlvor-
fallen; stand prüft unverzüglich nach Eingang eines
Antrags dessen Gültigkeit.
16. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Wahl-
männer innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn
des Wahlausschreibens schriftlich beim er von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-
Betriebswahlvorstand eingereicht werden kön- rechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten
nen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; Angestellten des Betriebs unterzeichnet und fris1tge-
17. die Mindesitzahl der wahlberechtigten Arbeiter, recht eingereicht worden ist.
von denen ein Wahlvorschlag für Wahlmänner (3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt deir Betriebs-
der Arbeiter unterzPichrn:.~t sein muß; wahlvorstand dies dem Antragsvertrnter oder, wenn
18. die Mindestzahl der wahlbercchti9ten in § 3 ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle
Abs. :3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange- des Antragis Unterzeichneten schriftlich mit.
stellten, von denen ein Wahlvorschlag für
Wahlmänner der Angestellten,. die auf diese (4) Abstimmungen werden nur durchgeführt,
Angestellten entfallen, unterzeichnet sein muß; wenn sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern
als auch von den wahlberechtigt,en Angestellten ein
19. die Mindesitzahl der wahlberechtigten leitenden
gültiger Antrag eingereicht worden ist.
Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag für
Wahlmänner der Angestellten, die auf diese
Angestellten entfallen, unterzeichnet sein muß; § 69
20. daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so Abstimmungsausschreiben
viele Bewerber enthalten soll, wie in dem Wahl-
gang Wahlmänner zu wählen s ind; 1 (1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die
21. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge Gruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag nach
gebunden ist und daß nur solche Wahlvor- § 68 vor, so erläßt der Betriebswahlvorstand unver-
schläge berücksichtigt werden dürfen, die frisit- züglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstim-
gerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht mungen sollen innerhalb von zwei Wochen seit
sind; Erlaß des Abstimmungsausschreibens stattfinden.
22. daß, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger (2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende
Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der Angaben enthalten:
darin aufgeführten Bewerber in der angegebe- 1. das Da turn seines Er lasses;
nen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Wahl- 2. den Inhalt der Anträge;
männer in dem Wahlgang zu wählen sind;
3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teil-
23. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt nehmen können, die in der Wählerliste eingetra-
werden; gen sind;
24. Ort, Tag und Zei:l der Stimmabgabe für die Wahl 4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestell-
der Wahlmänner; ten in getrennten, geheimen Abstimmungen über
25. den Hinweiis auf die Möglichkeit der schriftli- die gemeinsame Wahl beschließen;
chen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und 5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,
Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe deren Beteiligung an der Abstimmung der Arbei-
beschlossen ist; ter e.rforderlich ist;
26. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahlvor- 6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-
schläge für die Wahl der Wahlmänner und son- ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der
stige Erkli:irungen abzugeben sind (Anschrift des Angestellten erforderlich ist,;
Betriebswahlvorsitands). 7. daß die Be,schlüsse über die gemeinsame Wahl
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens iS1t jeweils nur mit der Mehrheit der abgegebenen
§ 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Stimmen gefaßt werden können;
8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
(2) Wahlgang im Sinne dieses Unterabschnitts ist
9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftli-
1. die Wahl der Wahlmänner der Arbeiter, chen Stimmabgabe sowie die Betriebsiteile und
2. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe
auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeich- beschlossen ist.
neten Angestellten entfallen; Für die Bekanntmachung des Abstimmungsaus-
3. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die schreibens ist § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzu-
auf die leitenden Angesitcllten entfallen. wenden.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§70 §73
Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
(1) Die Stimmzettel für Pine Abstimmung dürfen (1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-
nur den Antrag und die Frage c1n den Abstimmungs- mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in
berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben
Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme bekannt.
für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte
(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die Wahl-
„Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" an. Die
männer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so ist
StimmzeUel für eine Abstimmung müssen sämtlich
die.s durch eine Ergänzung des Wahlausschreibens
die gleiche Cröße, Farbe, Beschaffenheit und
für die Wahl der Wahlmänner bekanntzumachen.
Beschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-
umschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für
eine Abstimmung Verwendung finden, müssen sich Dritter Titel
von den für die andere Abstimmung vorgesehenen
Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe Wahlvorschläge für Wahlmänner
unterscheiden.
§74
(2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Einreichung von Wahlvorschlägen
Abstimmenden nicht e1indeutig ergibt oder die (1) Zur Wahl der Wahlmänner können die wahl-
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, berechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvor-
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, schläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Wahl-
sind ungültig. männer
(3) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift- 1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der
liche Stimmabgabe s ind die §§ 18 bis 20 mi,t der
1
wahlberechtigt,en Arbeiter,
Maßgabe anzuwenden, daß Arbeitnehmeir, die dem 2. der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
Betrieb nach § 65 Abs. 2 zugeordnet sind, die in § 19 des Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,
Abs. 1 bezeichneten Unterlagen erhalten, ohne daß muß von einem Zehntel oder 100 der wahlberech-
es eines Verlangens des Abstimmungsberechtigten tigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-
bedarf. ten Angestellten,
§ 71 3. der Angest,ellten, die auf die leitenden Angestell-
Ofientliche Stimmauszählung ten entfallen, muß von einem Zehntel oder 100
der wahlberechitligten leitenden Angestellten
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-
gabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die des Betriebs unterzeichnet sein. Di,e Wahlvorschläge
Stimmen aus. sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des
Wahlausschreibens für die Wahl der Wahlmänner
(2) Nach OfJnung der Wahlurne entnimmt der
beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen.
Betriebswahlvorist,and die Stimmzettel den W,ahlum-
Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so
schlägen und stellt für jeden Antrag gesondert fest,
viele Bewerbe.r enthalten, wie in dem Wahlgang
wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen gegen
W,ahlmänner zu wählen sind.
den Antrag abgegeben worden sind.
(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkei:t der
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wohl-
mer und unter Angabe von Familienname, Vorname,
umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
Geburt1sdatum und A1:t der Beschäftigung aufzufüh-
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
ren. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur
nur einfach gez~ihlt, andernfalls sind sie ungültig.
Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihr,e schrift-
liche Versicherung, daß sie im Fall ihrer Wahl die
§ 72 Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
Abstimmungsniederschrift (3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter-
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, zeichner als Vornchlagsvertreter bez,eichnet werden.
stellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder- Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs-
schrift getrennt nach Abstimmungen fesit: wahlvor,stand die zur Beseitigung von Beanstandun-
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; gen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie
Erklärungen und Entscheidungen des Bekiebswahl-
2. die Zahl der gültigen SHmmen;
vorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unterzeich-
3. die Z,ahl der ungültigen Stimmen; ner des Wahlvornchlags ausdrücklich als Vor-
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim- schlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster
men; Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter ange-
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen sehen.
Stimmen;
(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt
6. das Abstimmungsergebnis; nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberech-
7. besondere während der Abstimmung eingetretene tigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands
Nr. JG Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 961
innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens erläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine
jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären, Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer
welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen
die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf fest. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben
dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt enthalten:
und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; 1. das Datum ihres Erlasses;
sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben 2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-
Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig schlag e:ingereicht worden ist;
eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber,
auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt. 3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist
von einer Woche seit Erlaß der Bekanntmachung
(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor- schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht.
schlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit werden können; der letzte Tag der Frist ist anzu-
seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) geben.
auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er
auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands inner- (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen
halb von drei Ar bei lstagen zu erklären, welche Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,
Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist- so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich
gerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtli- bekannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.
chen Wahlvorschlägen zu streichen. (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
und 2 i.st § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwen-
§ 75 den.
Prüfung der Wahlvorschläge § 78
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor- Bekanntmachung der Wahlvorschläge
schlagsvertreter schr,iftlich den Zeitpunkt der Ein- (1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvor-
reichung des Wahlvorschlags. schläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahl-
(2) Der Betriebswahlvors.tand bezeichnet den vorstand durch das Los nach Ablauf der in § 74
Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort Abs. 1 Satz 3, § 76 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 be-
verisehen ist, mit Familienname und Vorname des an zeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungs-
erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüg- nummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen
lich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültig- zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die
keit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung
schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrich- rechtzeitig einzuladen.
ten. (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag
§ 76 der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand
die gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen
Ungültige Wahlvorschläge getrennt, in gleicher Weise bekannt wie das. Wahl-
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, ausschreiben für die Wahl der Wahlmänner. Liegt
1. die nicht fristgerecht einger,eicht worden sind, für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag
vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Be-
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Rei-
henfolge aufgeführt s,ind, kanntmachung darauf hin, daß so viele der darin
aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen-
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche folge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang
Zahl von Unterschriften aufweisen. Wahlmänner zu wählen sind.
(2) Wahlvor,schläge,
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 74 Abs. 2 Vierter Titel
Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,
W a h l v o n W a h 1 m ä n n e r n in e i n e m
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche- Wahlgang auf Grund mehrerer
rung der Bewerber nach § 74 Abs. 2 Satz 2 nicht Wahlvorschläge
beigefügt sind,
3. die infolge von Streichungen gemäß § 74 Abs 4 § 79
nicht mehr die erforderliche Zahl von Unter- Stimmabgabe, Wahlvorgang
schriften aufweisen,
(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine
beanstandet ha;t und die Mängel nicht innerhalb von Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab-
drei Arbeitstagen seit deir Beanstandung beseitigt geben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von
worden sind. Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
§ 77 (Wahlumschlägen).
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvor-
Nachfrist für Wahlvorschläge schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an
Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahl- erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit
gang kein gül:tigc~r Wahlvorschlag eingereicht, so Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
untereinander c1ufzufübren; bei Wahlvorschlägen, kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,
Kennwort anzugehen. Die Stimmzettel sollen die welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
Angabe enthalten, daß der Wähler nur einen Wahl-
vorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber
denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen
sämtlich die gleiche Cröße, Farbe, Beschaffenheit die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-
und Beschriftung haben; das gleiche gilt für die zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben
Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahl- Wahlgangs über.
umschläge, die für einen Wahlgang Verwendung (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
finden, müssen sich von den für die anderen Wahl- einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der
gänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl- Reihenfolge ihrer Benennung.
umschlägen in der Farbe unterscheiden.
(J) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-
ten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Fünfter Titel
Stimmzettel. hierfür vorgesehenen Stelle. Für den
Wahlvorgang ist § 18 entsprechend anzuwenden; § 82
die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen
Wahlgang gesondert zu verrm~rken. nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
(4) Ungültig sind Stimmzettel, (1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger
l. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin auf-
ist, geführten Bewerber in der im Wahlvorschlag an-
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein- gegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Wahlmän-
deutig ergibt, ner in dem Wahlgang zu wählen sind.
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen (2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich
sind, nach Abschluß der \,Vahl der Wahlmänner fest,
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An- welche Wahlmänner nach Absatz 1 als gewählt
gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen gelten.
enthalten.
§ 80 Sechster Titel
öffentliche Stimmauszählung Schriftliche Stimmabgabe
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim- § 83
men aus. Voraussetzungen
(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im
Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl- Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Be-
umschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert trieb verhindert ist, seine Stimme persönlich ab-
die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein
zusammen. Verlangen
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der 1. das Wahlausschreiben,
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so 2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen be-
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, rechtigt ist, gesondert
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. a) die Wahlvorschläge,
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
§ 81 3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er-
Ermittlung der Gewählten klärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-
wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel
(1) Die i.~ dem Wahlgang den einzelnen Wahl- persönlich gekennzeichnet hat, sowie
vorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden
in einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
durch l, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil- des Betriebswahlvorstands und als Absender den
zahlen sind nacheinander reihenweise unter den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten
Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe"
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei- trägt,
sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein
WE~rden so viele Höchstzahlen ausgesondert und Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Stimmabgabe (§ 84) aushändigen oder übersenden.
Wahlmänner zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändi-
erht:ilt so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen gung oder die Ubersendung der Unterlagen für je-
auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht den Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 963
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs- zahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-
wahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der schläge;
Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver- 5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt
hältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend gelten (§ 82);
sein werden (insbesondere in Heimarbeit Beschäf- 6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen
tigte und Außenarbeiter), sowie Arbeitnehmer, die und Anschriften
dem Betrieb nach § 65 Abs. 2 zugeordnet sind, er-
halten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, a) der gewählten Wahlmänner,
ohne daß es eines Verlangens des Wahlberechtigten b) der Ersatzmänner
bedarf. in der Reihenfolge ihrer Benennung;
(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum- 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-
lich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der schenfälle oder sonstige Ereignisse.
Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-
beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. züglich dem Unternehmenswahlvorstand einge-
schrieben, fernschriftlich oder durch Boten die
§ 84 Wahlniederschrift. Der Unternehmenswahlvorstand
Veriahren bei der Stimmabgabe übermittelt die Wahlniederschriften unverzüglich
(1) Der Wähler gibt se.ine Stimmen in der Weise eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten dem
ab, daß er Hauptwahlvorstand.
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn- § 86
zeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä- Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
gen verschließt, Benachrichtigung der Gewählten
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des (1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergeb-
Orts und des Datums unterschreibt und nis und die Namen der Gewählten unverzüglich
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor- durch zweiwöchigen Aushang an einer oder mehre-
gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver- ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an Stellen im Betrieb bekannt.
den Betriebswahlvorstand absendet oder über- (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl-
gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor- vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
liegt. Haben die Wahlmänner nach § 63 ein Mehrfach-
(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe mandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzu-
öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit- geben.
zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge Achter Titel
sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die
schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, § 87
so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimm- Ausnahme
abgabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wäh- Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels
lerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach
die Wahlurne. den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der den in § 62 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen,
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den nach den Vorschriften der Ersten oder der Zweiten
Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl- Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Wahl-
unterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach männer bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei
Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf- Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu ratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet
vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor- ist(§ 13 des Gesetzes).
den ist.
Siebenter Titel Zweiter Unterabschnitt
Wahlniederschrift, Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Benachrichtigungen der Arbeitnehmer durch die Wahlmänner
§ 85
Erster Titel
W ahlniederschriit
Wahlmännerversammlung,
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Wahlmann Wahlmännerliste
gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer
Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: § 88
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; Wahlmännerversammlung
2. die Zahl der gültigen Stimmen; (1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsrats-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; mitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung
4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge (Wahlmännerversammlung). Sie wird vom Haupt-
entfallenden Stimmen, die berechneten Höchst- wahlvorstand geleitet.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I
(2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag 3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-
der Wahlmännerversammlung. Sie soll spätestens männerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim
vier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis Hauptwahlvorstand eingelegt werden können;
zu dem die Unternehmenswahlvorstände dem 4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichts-
Hauptwahlvorstand nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 die Er- ratsmitglieder der Arbeitnehmer von den Wahl-
gebnisse der Wahl der Wahlmänner mitzuteilen männern der Arbeiter und den Wahlmännern
hatten. Sind in den Unternehmen, deren Arbeit- der Angestellten in getrennter Wahl gewählt
nehmer an der Wahl teilnehmen, im Rahmen eines werden, wenn nicht die Wahlmänner der Arbei-
anderen Wahlverfahrens bereits Wahlmänner mit ter und die Wahlmänner der Angestellten in der
Mehrfachmandat gewählt worden (§ 62 Abs. 1), so Wahlmännerversammlung in getrennten, gehei-
soll die Wahlmännerversammlung spätestens vier men Abstimmungen die gemeinsame Wahl
Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wäh- beschließen;
lenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
stattfinden. 5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame
Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-
§ 89 ratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge-
Wahlmännerliste führt werden, wenn von den Wahlmännern der
Arbeiter und den Wahlmännern der Angestell-
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der
ten je ein Antrag eingereicht wird;
Wahlmänner (Wahlmännerliste), getrennt nach
Wahlmännern der Arbeiter und der Angestellten, 6. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahlmän-
auf. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ist entsprechend an- ner der Arbeiter über die gemeinsame Wahl von
zuwenden. Wahlmännern der Arbeiter unterzeichnet sein
muß, die mindestens ein Zwanzigstel der Stim-
(2) Hinter dem Namen jedes Wahlmannes ist zu men der Wahlmänner der Arbeiter haben; die
vermerken, wieviel Stimmen er hat. erforderliche Stimmenzahl ist anzugeben;
(3) Die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese 7. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahlmän-
Verordnung sind in der Wahlmännerversammlung ner der Angestellten über die gemeinsame Wahl
bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht- von Wahlmännern der Angestellten unterzeich-
nahme auszulegen. net sein muß, die mindestens ein Zwanzigstel
§ 90 der Stimmen der Wahlmänner der Angestellten
haben; die erforderliche Stimmenzahl ist anzu-
Einsprüche gegen die Richtigkeit der geben;
Wahlmännerliste
8. daß Anträge auf Abstimmungen über die
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahlmän- gemeinsame Wahl spätestens eine Woche vor
nerliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim dem Tag der Wahlmännerversammlung schrift-
Hauptwahlvorstand eingelegt werden. lich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer-
(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet den können; der letzte Tag der Frist ist anzuge-
der Hauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Ein- ben;
spruch begründet, so berichtigt der Hauptwahlvor- 9. daß der Beschluß der Wahlmänner der Arbeiter
stand die Wahlmännerliste. Der Hauptwahlvorstand darüber, daß die unternehmensangehörigen Auf-
teilt seine Entscheidung demjenigen, der den sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit. gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, nur
(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Haupt- gefaßt werden kann, wenn mindestens die Hälfte
wahlvorstand die Wahlmännerliste auf ihre Richtig- der Stimmen der Wahlmänner der Arbeiter
keit hin überprüfen. Im übrigen kann die Wahlmän- abgegeben wird; die erforderliche Stimmenzahl
nerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrich- ist anzugeben;
tigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter 10. daß der Beschluß der Wahlmänner der Ange-
Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berich- stellten darüber, daß die unternehmensangehöri-
tigt oder ergänzt werden. gen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, nur
gefaßt werden kann, wenn mindestens die Hälfte
zweiter Titel der Stimmen der Wahlmänner der Angestellten
§ 91
abgegeben wird; die erforderliche Stimmenzahl
ist anzugeben;
Mitteilung an die Wahlmänner
11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Wahl- mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
mann spätestens drei Wochen vor dem Tag der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt
Wahlmännerversammlung mit: werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der
1. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur abgegebenen Stimmen gefaßt werden können;
Wahlmänner teilnehmen können, die in der 12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-
Wahlmännerliste eingetragen sind; ratsmitglieder der Arbeiter von den Wahlmän-
2. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese nern der Arbeiter und die Aufsichtsratsmitglie-
Verordnung in der Wahlmännerversammlung der der Angestellten von den Wahlmännern der
zur Einsichtnahme ausgelegt werden; Angestellten gewählt werden;
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 965
13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter- § 93
nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame
der Arbeitnehmer von den Wahlmännern der
Wahl
Arbeiter und den Wahlmännern der Angestell-
ten gemeinsam gewählt werden; (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die
14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt
gewählt werden; werden sollen, sind spätestens eine Woche vor dem
15. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen; Tag der Wahlmännerversammlung schriftlich beim
Hauptwahlvorstand einzureichen. Der Hauptwahl-
16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge
vorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines
gebunden ist;
Antrags dessen Gültigkeit.
17. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversamm-
lung; (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn
18. die Anschrift des 1 Iauptwahlvorstands. er von Wahlmännern der Arbeiter oder Wahlmän-
nern der Angestellten unterzeichnet ist, die minde-
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbe- stens ein Zwanzigstel der Stimmen der Wahlmänner
kenntnis oder durch eingeschriebenen Brief. der Arbeiter oder der Wahlmänner der Angestellten
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Abdrucke haben, und fristgerecht eingereicht worden ist.
der Mitteilung nach Absatz 1 den Unternehmens-
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Haupt-
wahlvorständen, den Unternehmen, deren Arbeit-
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn
nehmer an der Wahl teilnehmen, und den in diesen
ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle des
Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. Jeder
Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.
Unternehmenswahlvorstand übersendet Abdrucke
der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvor-
ständen. § 94
(3) Stellt der lLrnptwahJvorstand fest, daß die Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
Amtszeit eines Wahlmannes
(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen
1. durch Niederlegung des Amtes,
nur den Antrag und die Frage an den Wahlmann
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Wahl- enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt.
mannes in dem Betrieb, dessen Wahlmann er ist, Gibt der Wahlmann seine Stimme für den Antrag
3. durch Verlust der Wählbarkeit ab, so kreuzt er das vorgedruckte „Ja", andernfalls
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder das vorgedruckte „Nein" an. Hat ein Wahlmann
daß er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen
ist, so verständigt er den Ersatzmann (§ 14 Abs. 2 Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Die Stimm-
Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die zettel für eine Abstimmung müssen sämtlich die
Wahlmänner. gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-
tung haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge.
(4) Stellt ein Wahlmann fest, .daß er verhindert Stimmzettel und Wahlumschläge, die für eine
ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Abstimmung Verwendung finden, müssen sich von
Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, daß die Amts- den für die andere Abstimmung vorgesehenen
zeit eines Wahlmannes vorzeitig beendet oder daß Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe
er verhindert ist, so teilt er dies dem Unternehmens- unterscheiden.
wahlvorstand mit. Stellt ein Unternehmenswahlvor-
stand fest, daß die Amtszeit eines Wahlmannes vor- (2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-
zeitig beendet oder daß er verhindert ist, so teilt er mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des
dies dem Hauptwahlvorstand mit. Wahlmannes nicht eindeutig ergibt oder die andere
als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zu-
satz oder sonstige Änderungen enthalten, sind
Dritter Titel ungültig.
Abstimmungen über die gemeinsame (3) Für den Abstimmungsvorgang ist § 18 entspre-
Wahl in der Wahlmänner- chend anzuwenden.
versammlung
§ 95
§ 92
öffentliche Stimmauszählung
Voraussetzungen
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-
Abstimmungen darüber, daß die unternehmensan- gabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die
gehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Stimmen aus.
in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, wer-
den nur durchgeführt, wenn sowohl von den Wahl- (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
männern der Arbeiter als auch von den Wahlmän- Hauptwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-
nern der Angestellten ein gültiger Antrag einge- schlägen und stellt für jeden Antrag gesondert fest,
reicht worden ist. Die Abstimmungen finden in der wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen gegen
Wahlmännerversammlung statt. den Antrag abgegeben worden sind.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl- haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die
umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzet-
teln und Wahlumschlägen in der Farbe unterschei-
§ 96 den.
Abstimmungsniederschrift (3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm
gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,
im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den
stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift
Wahlvorgang ist § 18 entsprechend anzuwenden;
getrennt nach Abstimmungen fest:
die Stimmabgabe ist in der Wahlmännerliste für
1. die Zahl der a.bgegebenen Wahlumschläge; jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu
2. die Zahl der gültigen Stimmen; vermerken.
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-
men; 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt
ist,
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen
Stimmen; 2. aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht
6. das Abstimmungsergebnis; eindeutig ergibt,
7. besondere während der Abstimmung eingetretene 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. sind,
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Anga-
§ 97
ben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-
halten.
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Der Hauptwahlvorstand gibt das Abstimmungser- § 99
gebnis in der Wahlmännerversammlung bekannt. öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-
Vierter Titel gabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die
Stimmen aus.
Wahl mehrerer Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer in (2) Nach Dffnung der Wahlurne entnimmt der
einem Wahlgang auf Grund mehrerer Hauptwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-
Wahlvorschläge schlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert
die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen
zusammen.
§ 98
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der
Stimmabgabe, Wahlvorgang
Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts- umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so
ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und lie- werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
gen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor- nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
schläge vor, so kann der Wahlmann seine Stimme
nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die
Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet- § 100
teln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahl- Ermittlung der Gewählten
umschlägen). Hat ein Wahlmann mehrere Stimmen,
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-
so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in
schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in
einem Wahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs
einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich
im Sinne dieses Unterabschnitts bestimmt sich nach
§ 27 Abs. 5.
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-
len sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvor- der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen,
schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge als aus früheren Reihen für die Zuweisung von
der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele
Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
Unternehmen und Betrieb untereinander aufzufüh- geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmit-
ren; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort glieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
der Wahlmann nur einen Wahlvorschlag ankreuzen mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,
Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 967
(2) Wenn ein Wc1hlvorschlag weniger Bewerber § 102
enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen Offentliche Stimmauszählung
die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-
zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-
·wahlgangs über. gabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die
Stimmen aus.
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
(2) Nach Dffnung der Wahlurne entnimmt der
einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der
Hauptwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-
Reihenfolge ihrer Benennung.
schlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen
Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf- zusammen. § 99 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf
geführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange-
kreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
Fünfter Titel § 103
Wahl mehrerer Aufsichtsrats- Ermittlung der Gewählten
mitglieder der Arbeitnehmer in Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem
einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,
Wahlvorschlags nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim-
menzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
§ 101 Los. § 100 Abs. 4 ist anzuwenden.
Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts- Sechster Titel
ratsmitglieder der Arbejtnehmer zu wählen und
§ 104
liegt für diesen Wahlgc1ng nur ein gültiger Wahlvor-
schlag vor, so kann der Wahlmann seine Stimme Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsrats-
für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht mitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der
zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe Wahlmann seine Stimme nur für einen der vorge-
von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten schlagenen Bewerber abgeben. § 101 Abs. 1 Satz 2
Umschlägen (Wahlumschlägen). Hat ein Wahlmann bis 4 ist anzuwenden.
mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so
Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. hat der Hauptwahlvorstand die Bewerber auf den
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-
den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, name, Art der Beschäftigung, Unternehmen und
Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzufüh-
Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzufüh- ren, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.
ren, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat
Ist zusammen mit einem Bewerber für diesen ein der Hauptwahlvorstand die Bewerber auf den Stimm-
Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das zetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,
Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel neben dem Art der Beschäftigung, Unternehmen, Betrieb und
Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzu- Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in
wenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthal- alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 101
ten, wieviel Bewerber der Wahlmann ankreuzen Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
kann. § 98 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. (3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm
(3) Der Wahlmann kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im
gewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr als einen Bewerber ankreuzen. § 98 Abs.
nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsrats- 3 Satz 2, § 101 Abs. 4 und die §§ 102 und 103 sind an-
mitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind. § 98 zuwenden.
Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, S i e b e n t e r Ti t e l
1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in Wahlni e d ers chriit,
dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh- Benachrichtigungen
len sind,
§ 105
2. aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht
eindeutig ergibt, Wahlniederschrift
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der
sind, Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Anga- Wahlgang gesondert fest:
ben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent- 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
halten. 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; zureichen. Besiteht kein Konzernbetriebsrat, so ist
4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel- der Antrag beim Gesamtbetriebsrail oder, wenn ein
nen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die solcher nicht besteht, beim Betriebsrnt des Unter-
berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung nehmens einzureichen, dessen Aufsichtsrat das
auf die Wahlvorschläge; abzuberufende Mitglied angehört. Besteht in diesem
5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel- Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag
nen Bewerber entfallenden Stimmen; beim Gesamtbetriebsrat de1s nach der Zahl der wahl-
be,rechtigten Arbeitnehmer größten anderen Unter-
6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-
nehmens einzureichen, in dem ein Betriebsrat
der; besteht und dessen Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5
7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats- des Gesetzes an der Abberufung t,eilnehmen, oder,
mitglieder gewählten Ersatzmitglieder; wenn in dem anderen Unternehmen nur ein
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.
schenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
§ 106 Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet,
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich
Benachrichtigung der Gewählten nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeich-
ne,ten Erfordernissen.
(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergeb-
nis und die Namen der Gewählten in der Wahlmän- (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammen-
nerversammlung bekannt. setzung und die Geschäftsführung der Wahlvor-
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahl- stände sind die§§ 3 bis 8 entsprechend anzuwenden;
ergebnis und die Namen der Gewählten den Unter- die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 7
nehmensw,ahlvorständen. Jeder Unternehmenswahl- muß auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung
vorstand übermittelt das Wahlergebnis und die enthalten. Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der
Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberu-
Jeder Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis fung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu
und die Namen der Gewählten unverzüglich durch übergeben.
zweiwöchigen Aushang an einer oder mehreren
geeigneten, den Walberechtigten zugänglichen Stel-
§ 109
len im Betrieb bekannt.
(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahl- Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl Wird die Abberufung eines unternehmensangehö-
und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen rigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
der Gewählten den Unternehmen, deren Arbeitneh- beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich
mer an der Wahl teilgenommen haben, und den in nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine
diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer aufge-
stellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für
§ 107 die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds
Aufüewahrung der Wahlakten antragsberechtigt sind. Die §§ 9 bis 13 sind entspre-
chend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 10
Der Hauptwahlvorstand, jeder Unternehmens-
Abs. 2 und 3 muß auch den Inhalt des Antrags auf
wahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand über-
Abberufung enthalten.
gibt die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen
Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen § 110
bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer
von fünf Jahren auf. Prüfung des Antrags auf Abberufung
(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich
Zweiter Teil nach Ubersendung der Listen der .antragsberechtig-
ten Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf
Abberufung Abberufung.
von Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Haupt-
wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn
Erster Abschnitt ein solcher nicht benannt is1t, dem an erster Stelle
Gemeinsame Vorschriften des Antrags Unterzeichneten und den Unterneh-
menswahlvorständen schriftlich mit. Jeder Unter-
§ 108 nehmenswahlvorstand übersendet die Mitteilung den
Betriebswahl vorständen. Jeder Betriebswahlvor-
Einleitung des Abberufungsverfahrens stand gibt die Mitteilung durch zweiwöchigen Aus-
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichts- hang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahl-
ratsmitglieds der Arbeitnehmer nach§ 23 Abs. 1 des berechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb
Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat ein- bekannt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 969
§ 111 (4) In jedem Betrieb wird für die Abberufung
Anzuwendende Vorschriften unverzüglich eine Li,ste der nach § 23 Abs. 3 des
Gesetzes abstimmungsbe,rechtig,ten Arbeitnehmer
( 1) Liegt ein gültiger An trag vor, so stellt der des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 9, 10,
Hauptwahlvorst,and fest, ob das Aufsichtsratsmit- 12 und 13 ,sind entsprechend anzuwenden mit der
glied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittel- Maßgabe, daß abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 eine
barer Wahl oder durch Wahlmänner gewählt wor- Trennung und Unterteilung der Wählerliste nicht
den ist. erforderlich ist.
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberu-
fung beantragt ist, in unmittelbarnr Wahl gewählt § 113
worden, so richtet sich das weitere Abberufungsver- Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
fahren nach den Vorschriften des Zweiten
Abschnitts. (1) Für die Abstimmung sind die §§ 17 bis 23
anzuwenden. In den Niederschriften ist auch fiestzu-
(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, de1ssen Abberu- stellen, ob an der Abstimmung die Arbeiter, die
fung beantragt ist, durch Wahlmänner gewählt wor- Angestellten oder beide Gruppen teilgenommen
den, so richtet siich das weitere Abberufungsverfah- haben.
ren nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.
(2) Der Hauptwahlvorsitand übermittelt das
Abstimmungsergebnis schriftlich
Zweiter Abschnitt 1. den Unternehmenswahlvorständen,
2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberu-
Abstimmung über die Abberufung
eines in unmittelbarer Wahl fung abgestimmt worden ist,
gewählten Aufsichtsratsmitglieds 3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberu-
der Arbeitnehmer fung gestellit hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Ge-
setzes),
§ 112 4. dem Unternehmen.
Abberufungsausschreiben, Wählerliste § 110 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(1) Der Hauptw,ahlvorstand stellt fesit, ob das Auf- (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag
sichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, auf Abberufung entstandenen Akten ist § 61 ent-
in getrennter oder in gemeinsamer Wahl gewählt sprechend anzuwenden.
worden is1t, und ob die Arbeiter, die Angestellten
oder beide Gruppen nach § 23 Abs. 3 des Gesetzes
abstimmungsberechtigt sind. Dritter Abschnitt
(2) Der Hauptwahlvorstand e,rläßt unverzüglich Abstimmung über die Abberufung
ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll eines durch Wahlmänner gewählten
innerhalb von vier Wochen seit dem für den Aus- Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
hang des Abberufungsausschreibens bestimmt,en
Zeitpunkt stattfinden. § 114
(3) Das Abberufungsausschreiben muß folgende Wahlmännerliste
Angaben enthalten:
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob das Auf-
1. den für den Aushang besitimmten Zeitpunkt; sichtsratsmitgHed, dessen Abberufung beantragt ist,
2. den Inhalt des Antrags; in getrennter ode,r in gemeinsamer Wahl gewählt
worden ist und ob die Wahlmänner der Arbeiter, die
3. die Bezeichnung des Antragstellers;
Wahlmänner der Angestellten ode,r diie Wahlmänner
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unter- beider Gruppen nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes
zeichnet haben; abstimmungsberechtigt sind.
5. ob an der Abstimmung über den Antrag die (2) Der Hauptwahlvorst,and stellt für die Abberu-
Arbeiter, die Angestellten oder beide Gruppen fung unverzüglich eine Liste der nach § 23 Abs. 2
teilnehmen; des Gesetzes abstimmungsberechtigten Wahlmänner
6. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil- (Wahlmännerliste) auf. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
nehmen können, die in deir Wählerliste eingetra- und 5, § 89 Abs. 2 und 3 und § 90 siind entsprechend
gen sind; anzuwenden.
7. daß der Beschluß über die Abbernfung einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen § 115
Stimmen bedarf; Wahlmännerversammlung, Mitteilung des
8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. Hauptwahlvorstands an die Wahlmänner
Für die Bekanntmachung des Abberufungsaus- (1) Die abstimmungsberechtigten Wahlmänner
schreibens ist § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzu- stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer
wenden. Versammlung (Wahlmännerversammlung) ab. Die
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Wahlmännerversammlung soll innerhalb von sechs Dritter Teil
Wochen nach der Feststellung, daß ein gültiger
Antrag auf Abberufung eines durch Wahlmänner Besondere Vorschriften für die Wahl
gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer und die Abberufung
vorliegt, stattfinden. der Aufsichtsratsmitglieder
(2) Der Hauptwahlvorstand beruft die abstim- der Arbeitnehmer
mungsberechtigten Wahlmänner schriftlich gegen bei Teilnahme von Arbeitnehmern
Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen von Seebetrieben
Brief zur Wahlmännerversammlung ein; § 91 Abs. 2
bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung Erster Absdmitt
nach Satz 1 soll den Wahlmännern spätestens drei
Wochen vor der Wahlmännerversammlung über- Wahl der Aufsidttsratsmitglieder
sandt werden. der Arbeitnehmer
(3) Die Mitteilung muß folgende Angaben enthal- Erster Unterabschnitt
ten:
Einleitung der Wahl,
1. den Inhalt des Antrags; Abstimmung über die Art der Wahl,
2. die Bezeichnung des Antragstellers; Wahlvorschläge
3. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag
§ 118
unterzeichnet haben;
4. ob an der Abstimmung über den Antrag die Einleitung der Wahl
Wahlmänner der Arbeiter, die Wahlmänner der (1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird
Angestellten oder die Wahlmänner beider Grup- auf 56 Wochen verlängert.
pen teilnehmen;
5. daß an der Abstimmung nur Wahlmänner teil- (2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist
nehmen können, die in der Wahlmännerliste gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die
eingetragen sind; in Seebetrieben (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) beschäf-
tigt sind.
6. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese
Verordnung in der Wahlmännerversammlung (3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahl-
zur Einsichtnahme ausgelegt werden; vorstand nicht bestellt. Der Unternehmenswahlvor-
7. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl- stand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Ver-
männerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim ordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvor-
Hauptwahlvorstand eingelegt werden können; stands wahr. Für die Anwendung von§ 4 Abs. 5 und
§ 5 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 bleiben Seebetriebe
8. daß der Beschluß über die Abberufung einer außer Betracht.
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen bedarf; (4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekanntzuma-
9. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen; chen sind, übersendet der Unternehmenswahlvor-
stand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und
10. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversammlung; teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf
11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. dem Schiff auszuhängen sind. Mitteilungen sind von
der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht
besteht, vom Kapitän an einer oder mehreren geeig-
§ 116 neten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
an Bord auszuhängen und in gut lesbarem Zustand
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten zu erhalten. Der erste und der letzte Tag des Aus-
hangs sind auf der Mitteilung zu vermerken.
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis
und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 94 bis (5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet
97 und 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff einen
anzuwenden. Abdruck der Wählerliste des Seebetriebs, das
Gesetz und diese Verordnung. Sie sind von der
Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht
Vierter Absdmitt besteht, vom Kapitän an geeigneter, den Wahlbe-
rechtigten zugänglicher Stelle an Bord zur Einsicht-
nahme auszulegen. Außerdem übersendet der Unter-
§ 117 nehmenswahlvors.tand die Wählerliste des Seebe-
Ersatzmitglieder triiebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs,
der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvor-
Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften des stand legt die Wählerliste des Seebetriebs in glei-
Ersten bis Dritten Abschnitts entsprechend anzu- cher Weise aus wie die in § 9 bezeichnete Wähler-
wenden. liste.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25 . .Juni 1977 971
(6) In Seebetriehen ist § 10 Abs. 2 und 3 nicht 2. daß die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem
c:mzuwenden. Der Unternehmenswahlvorstand ver- Landbetrieb, der für die Heuerverhäl.tnisse der
sendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wähler- Arbeitnehmer des Seebetriebs zus,tändig ist, aus-
liste eine Bekanntmachung. Sie muß folgende Anga- gelegt wird;
ben enthalten: 3. daß die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des
1. das Datum ihrer Versendunq; Seebetriebs von der Bordvertretung oder, wenn
2. die Namen der Mitglieder des Unternehmens- eine solche nicht besteht, vom Kapitän ausge-
wahlvorstands und seine Anschrift; hängt werden.
3. die Anschrift des Hauptwahlvorstands; (2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 27
4. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz Abs. 3 bezeichne,te füist für die Einreichung von
und diese Verordnung an Bord zur Einsichtnahme Wahlvorschlägen wird auf 17 Wochen verlängert.
ausgelegt werden; (3) § 26 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 ist in Seebetrie-
5. daß die Wählerlis,te des Seebetriebs auch in dem ben nicht anzuwenden; § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 118
Landbetrieb, der für die HeuerverhäHnisse der Abs. 4 sind anzuwenden.
Arbeitnehmer dt>s Seebetriebs zuständig ist, aus-
(4) Die in § 38 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindest-
gelegt wird;
frist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge
6. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wäh- wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen,
lerliste nur innerhalb von acht Wochen seit ihrer daß die in Satz 1 bezeichnete Minde,stfrist zwischen
Versendung schriftlich beim Unternehmenswahl- dem für den Aushang der Wahlvorschläge an Bord
vorstand eingelegt werden können; der letzte Tag bestimmten z,ei1tpunkt und dem Beginn der Stimmab-
der Frisit ist anzugeben; gabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte
7. daß Einsprüche geg-en Berichtigungen und Ergän- Stimmabgabe der Arbeitnehmer der Se,ebetriebe
zungen der Wählerliste nur innerhalb von acht nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand
Wochen seit der Berichtigung oder der Ergän- diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen ver-
zung eingelegt werden können; längern. Für die Bekanntmachung der Wahlvor-
8. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur schläge in Seebetrieben sind § 26 Abs. 2 Sa:tz 1 und
Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der § 118 Abs. 4 anzuwenden.
WählerliiSte eingetragen sind.
§ 121
(7) In Seebetrieben isit § 11 nicht anzuwenden.
Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag
Abweichend von§ 13 Abs. l kann im Seebetrieb
der leitenden Angestellten
l. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wähler-
liste innerhalb von acht Wochen seit ihrer Ver- (1) Die in § 31 Abs. l Satz 4 bezeichnete Frist für
sendung an die Schiff,e eingelegt werden; die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird
auf fünf Wochen v,erläng,ert. Der Unternehmens-
2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung ode,r
wahlvorstand übe,rsendet jedem Kapitän des Seebe-
Ergänzung der Wählerliste innerhalb von acht
triebs einen Abdruck der Bekanntmachung. § 30
Wochen seit der Berichtigung oder der Ergän-
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 u~d § 31 Abs. 4 Satz 3
zung eingelegt werden.
und 4 und Abs. 5 Satz 2 und 3 sind in Seebetrieben
nicht anzuwenden; § 26 Abs. 4 ist anzuwenden.
§ 119
(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Haupt-
Abstimmung über die Art der Wahl wahlvorst,and den Tag der Abstimmung der leiten-
Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an den Angestellten so fest, daß der Wahlvorschlag der
einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch leiitenden Angest,elLten auch dann, wenn eine zweite
Wahlmänner oder unmittelbar erfolgen soll, nicht Abs,timmung erforderlich wi,rd, innerhalb von 30
teil und bleiben für die Errechnung der für die Wochen seit dem für den Aushang der Bekanntma-
Antragstellung und für die Beschlußfassung erfor- chung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt aufgestellt
derlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht sein kann.
(§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekanntmachung (3) Für die in § 34 Abs. 2 bezeichnete Bekannt-
nach § 14 und in dem Abstimmungsausschreiben machung ist Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. § 34
nach § 16 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 14 bis 24 Abs. 2 Satz 3 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden;
sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. § 26 Abs. 4 is,t anzuwenden.
§ 120 Zweiter Unterabschnitt
Bekanntmachung über die Einreichung Unmittelbare Wahl
von Wahlvorschlägen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
(1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muß in
§ 122
Seebetr ieben auch folgende Angaben enthalten:
1
Wahlausschreiben im Seebetrieb
l. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz
und diese Verordnung auf jedem Schiff des See- (1) Das Wahlausschreiben nach § 40 Abs. 1 muß
betriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
solche nicht besteht, vom Kapitän zur Einsicht- 1. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief-
nahme ausgelegt werden; wahl wählen;
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. den Zejlpunkl, bis zu dem die Wahlbriefe beim 5. Gleichzeitig mit dem Abstimmungsausschreiben
Unternchmenswahlvorstand eingehen müssen. übersendet der Unternehmenswahlvorstiand
(2) Gehörien nicht mehr als ein Zehntel der a) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderli-
Arbeitnehmer der Unternehmen, deren Arbeitneh- chen Unterlagen in einer Anzahl, die di,e Zahl
mer an der Wahl teilnehmen, zu Seebetrieben, so der Regelbesatzung des Schiffes um minde-
muß das Wahlausschreiben den Hinweis enthalten, stens 10 vom Hundert übersteigt,
daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an Abstim- b) allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von
mungen über die gemeinsame Wahl nicht teHneh- denen ihm bekannt ist, daß sie sich nicht an
men und für die Errechnung der für die Antragstel- Bord eine1s Schiffes befinden, die zur Stimmab-
lung und für die Beschlußfassung erforderlichen gabe erforderlichen Unterlagen sowie einen
Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht bleiben. Abdruck des Abstimmungsausschreibens.
Das Wahlausschreiben im Seebetrieb enthäLt die in
6, Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht
§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 bezeichneten Anga-
besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmit-
ben nicht.
glied die zur Stimmabgabe erforderHchen Unter-
(3) Für die Bekanntmaclnmg des Wahlausschrei- lagen auszuhändig,en. Die Wahlbriefe der Besat-
bens in Sc• ebetrieben ist § 40 Abs. 2 Satz 2 bis 4 zungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst
nicht anzuwenden; § 26 Abs. 4 und § 118 Abs. 4 sind gleichzeitig an den Unternehmenswahlvorstand
anzuwenden. abgesandt werden.
§ 123 § 122 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.
Abstimmungen über die gemeinsame Wahl § 124
(1) Gehören nicht mehr als ein Zehnt,el der Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsrats-
Arbeitnehmer der Unternehmen, deren Arbeitneh- mitglieder der Arbeitnehmer
mer an der Wahl teilnehmen, zu Seebetrieben, so
nehmen die Arbeitnehmer der Seebetriebe an einer (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen
Abstimmung darüber, ob die Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt Arbeitnehmer in Briefwahl ab.
werden sollen, nicht teil, und bleiben für die Errech- (2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor-
nung der für die Antragstellung und für die schläge an di,e Betriebswahlvorstände (§ 38 Abs. 2
Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeit- Satz 3) übers,endet der Unternehmenswahlvorstand
nehmern außer Betracht (§ 34 Abs. 6 des Ge1s,etzes). jedem Schiff die zur Stimmabgabe erfordeirlichen
Die §§ 41 bis 47 Abs. 1 sind auf Seebetriebe nicht Unterlagen; § 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist
anzuwenden. entsprechend anzuwenden.
(2) Gehören mehr als ein Zehntel der Arbeitneh-
mer der Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der
Dritter Unterabschnitt
Wahl teilnehmen, zu Seebetrieben, so sind die §§ 40
bis 47 mit folgender Maßgabe anzuwenden; Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
1. Ist zu besorgen, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
und § 41 Abs. 1 Satz 1 bez.eichnete Frist wegen § 125
der Teilnahme der Arbeitnehmer von Seebetrie-
Wahl der Wahlmänner
ben für eine ordnungsgemäße Einreichung von
Anträgen auf Abstimmungen über die gemein- (1) In Seebetrieben werden Wahlmänner nicht
same Wahl nicht ausreicht, so kann der Haupt- gewählt. Die §§ 62 bis 87 sind auf Seebetriebe nicht
wahlvorstand dieses Frist auf höchstens fünf anzuwenden.
Wochen verlängern. Wird die Frist erst nach (2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen
Erlaß des Wahlausschreibens verlängert, so ist an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
sie unverzüglich in gl,eicher Weise bekanntzuma- nehmer unmittelba1r t,eil.
chen wie das Wahlausschreiben.
2. Die in § 42 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird § 126
auf drei Wochen verlängert; Nummer 1 ist ent- Wahlausschreiben in Seebetrieben
sprechend anzuwenden.
(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der
3. Das Abs1timmungsausschreiben nach § 42 muß in Arbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind,
Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten: so erläßt der Hauptwahlvorstand ein Wahlaus-
a) daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief- schreiben für Seebetriebe. Es muß folgende Anga-
wahl abstimmen; ben ,enthalten:
b) den Zeitpunkt, bfs zu dem die Wahlbriefe beim 1. daß di,e Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen. mer durch Wahlmänner gewählt werden;
4. Uber Anträge auf gemeinsame Wahl der unter- 2. daß in Seebetrieben keine Wahlmänner gewählt
nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der werden;
Arbeitnehmer stimmen die Arbeitnehmer von 3. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der
Seebelrieben in Briefwahl ab; die §§ 19 und 20 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
sind entsprechend anzuwenden. nehmer unmittelbar teilnehmen;
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 973
4. daß an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen Satz 3) übersendet der Unternehmenswahlvorstand
können, die in der Wählerliste des Seebetriebs jedem Schiff die für eine gemeinsame Wahl der
eingetragen sind; Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforder-
5. daß die unternehmensangehörigen Aufsichts- lichen Unterlagen; § 123 Abs. 2 Nr. 5 und 6 iist ent-
ratsmitgliedeir der Arbeitnehmer von den Arbei- sprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis
tern und den Angestellten in getrennter Wahl zum Ablauf des Tages vor der Wahlmännerver-
gewäh1t werden, wenn nicht die Wahlmänner sammlung dem Hauptwahlvorstand vorliegen.
der Arbeiter und die Wahlmänner der Ange- (3) Abweichend von § 88 Abs. 2 Satz 2 soll die
stellten in der Wahlmännerversammlung die Wahlmännerversammlung sechs Wochen nach der
gemeinsame Wahl beschließen; Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen
6. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an Unterlagen stattfinden. Ist zu besorgen, daß diese
Abstimmungen der Wahlmänner über die Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabg,abe der
gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmer de,r Seebetriebe nicht aus.reicht, so
der Arbeitnehmer nicht te1ilnehmen; kann der Hauptwahlvorstand sie auf höchstens zehn
Wochen verlängern.
7. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter
von GewerkschaHen sind, in gemeinsamer Wahl (4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und
gewählt werden; den Wahlvorgang (§§ 98, 101 und 104) sind auf die
Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maß-
8. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Brief- gabe entsprechend anzuwenden:
wahl wählen;
1. An die Stelle der Wahlmänner treten die wahl-
9. daß jeder wahlberechtigte Arbe,i,tnehmer eines berechtigten Arbeitnehmer des Seebetr iebs.
1
Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche 2. Die Wahlumschläge der Wähler de,r Seebetriebe
Wahlgänge erhält, an denen er bei gemeinsamer werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
Wahl de,r Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- 3. Für den Fall, daß die unternehmensangehörigen
nehmer teilnehmen kann, und daß er s,eine Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in ge-
Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann; trennter Wahl gewählt werden, werden nur die
10. daß für den Fall, daß die unlernehmensangehöri- Wahlumschläge für die Wahlgänge in die Wahl-
gen Aufsichtsratsmitglieder der A,rbei,tnehmer in urne gelegt, an denen der Wähler des Seebetriebs
getrennter Wahl gewählt werden, die Stimm- jeweils teilnehmen kann. Di,e übrigen Wahlum-
abgabe schläge der Wähler der Seebetriebe nimmt der
a) der Arbeiter der Seebetriebe nur für die Auf- Hauptwahlvorstand ungeöffnet zu den Wahlun-
sichtsratsmitglieder der Arbeiter und die Auf- terlagen. Diese Wahlumschläge sind einen Monat
sichtsratsmitgliedeir, die Vertreter von nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöff-
Gewe,rkschaften sind, berücksichtigt wird; net zu vernichten, wenn die Wahl nicht ange-
b) der Angestellten der Seebetriebe nur für die fochten worden ist.
Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten und (5) Die Vorschriften über di,e Auszählung der
die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter Stimmen (§§ 99 und 102) sind auf die Arbeitnehmer
von Gewerkischaften sind, berücksichtigt der Seebetriebe miit folgender Maßgabe entspre-
wird; chend anzuwenden:
11. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge 1. Die Stimmen der Wähler der Seebetriebe werden
gebunden is1t; gesondert ausgezählt.
2. Je 60 Stimmen dieser Wähler werden als eine
12. daß die Stimme eines Arbeitnehmers eines See-
Stimme eines Wahlmannes gezählt. Werden 60
betriebs als e in Sechzigstel der Stimme eines
1
Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 30
Wahlmannes gezählt wird;
Stimmen als eine Stimme eines Wahlmannes
13. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim gezählt. Bei mehr als 60 Stimmen wird ein Rest
Hauptwahlvorstand vorliegen müssen; von mindestens 30 Stimmen als eine Stimme
14. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. eines Wahlmannes gezählt. Die so errechneten
Stimmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl
(2) § 26 Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 4 der von den Wahlmännern in dem Wahlgang für
sind entsprechend anzuwenden. den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzu-
gezählt.
§ 127
§ 128
Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben
(1) Die Arbeitnehmer von Seebekieben stimmen
Wahlniederschrift
bei der W1ahl der Aufsichtsratsmitglieder der Für die Wahlniederschrift ist § 105 nicht anzu-
Arbeitnehmer in Briefwahl ab. Die §§ 57 und 58 sind wenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist,
entsprechend anzuwenden; abweichend von § 57 stellt der Hauptwahlvor,stand in einer Niederschrift
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muß der Freiumschlag die für jeden Wahlgang gesondert fesit:
Anschrift des Hauptwahlvor,stands t,ragen. 1. die Zahl der
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor- a) von den Wahlmännern abgegebenen Wahl-
schläge an die Be,triebswahlvorstände (§ 38 Abs. 2 umschläge,
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben ab- sind auf Seebetriebe die §§ 6 und 7 Abs. 3 nicht
gegebenen Wahlumschläge; anzuwenden; für die Anwendung von§ 4 Abs. 5 und
§ 5 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 bleiben Seebetriebe
2. die Zahl der
außer Betracht. In einem Seebetrieb ist § 118 Abs. 6
a) von den Wahlmännern abgegebenen gültigen Satz 1 entsprechend anzuwenden; § l 1 ist nicht
Stimmen, anzuwenden.
b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben ab-
(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben
gegebenen gültigen Stimmen;
bekanntzumachen sind, ist § 118 Abs. 4 anzuwenden.
3. die Zahl cfor
a) von den Wahlnü-.innern abgegebenen ungülti-
gen Stimmen, Zweiter Unterabschnitt
b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben ab- Abstimmung über die Abberufung
gegebenen ungültigen Stimmen; eines in unmittelbarer Wahl gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
4. bei Verhältniswahl
a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvor- § 130
schläge entfallenden Stimmen der Wahlmänner, Abberufungsausschreiben für Seebetriebe,
b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvor- Wählerliste
schläge entfallenden Stimmen der Arbeitneh-
mer von Seebetrieben und die Umrechnung (1) Die in § 112 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Frist
diesE~r Stimmen auf Stimmen von Wahlmän- wird auf sechs Wochen verlängert.
nern nach § 127 Abs. 5 Nr. 2, (2) Das Abbernfungsausschreiben nach § 112 muß
c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvor- in Seebetr,ieben auch die in § 122 Abs. 1 bezeichne-
schläge entfallenden Stimmen der Wahlmän- ten Angaben enthalten.
ner und der umgerechneten Stimmen der (3) § 118 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwen-
Arbeitnehmer von Seebetrieben, den.
d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei- § 131
lung auf die Wahlvorschläge;
Stimmabgabe
5. bei Mehrheitswahl
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in
a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber
Briefwahl ab. § 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist
entfallenden Stimmen der Wahlmänner,
entsprechend anzuwenden.
b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber ent-
fallenden Stimmen der Arbeitnehmer von See-
betrieben und die Umrechnung dieser Stim- Dritter Unterabschnitt
men auf Stimmen von Wahlmännern nach
Abstimmung über die Abberufung
§ 127 Abs. 5 Nr. 2,
eines durch Wahlmänner gewählten
c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
entfallenden Stimmen der Wahlmänner und
der umgerechneten Stimmen der Arbeitneh- § 132
mer von Seebetrieben; Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste,
6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie- Mitteilung an die Wahlmänner
der; (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen
7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats- an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberu-
mitglieder gewählten Ersatzmitglieder; fung unmiHelbar teil.
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi- (2) Gleichzeitig mit der in § 114 Abs. 2 bezeichne-
schenfälle oder sonstige Ereignisse. ten Wahlmännerliste wird eine Liste der abstim-
mungsberechtigten Arbeitnehmer der Seebetriebe
aufgestellt; § 112 Abs. 4 und § 118 Abs. 5 bis 7 sind
Zweiter Abschnitt entsprechend anzuwenden.
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (3) Die in § 115 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist
. der Arbeitnehmer wird auf elf Wochen verlängert. § 127 Abs. 3 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens vier-
Erster Unterabschnitt
zehn Wochen verlängern kann.
§ 129 § 133
Gemeinsame Vorschrift Abberufungsausschreiben in Seebetrieben
(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahl- Spätestens zehn Wochen vor der Wahlmännerver-
vorsitand nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvor- sammlung erläßt der Hauptwahlvorstand ein 'Abbe-
stand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Ver- rufungsausschreiben für Seebetriebe. § 112 Abs. 3
ordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvor- Satz l, § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 und 12 bis 14 und
stands wahr. Abweichend von § 108 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977 975
§ 134 bezeichneten Bekanntmachungen 23 Wochen vor
Abstimmung, Mitteilung des dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu
Abstimmungsergebnisses wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
mer erlas,sen. Nehmen an der Wahl auch Arbeitneh-
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in mer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten
Briefwahl ab. § 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist ent- Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in
sprechend anzuwenden. § 17 Abs. 2 und die §§ 19, 20 Satz 1 bezeichnete Frist auf 47 Wochen.
und 116 sind auf di,e Arbeitnehmer von Seebetri,eben
mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
§ 136
1. An die Stelle der Wahlmänner treten die wahl-
berechtigten Arbeitnehmer des Seebetriebs. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete
Wahlverfahren
2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden wer-
den in eine gesonderte Wahlurne gelegt. Ist das Wahlverfahren vor Inkrafttreten dieser
3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden Verordnung eingeleitet und von dem die Wahl lei-
gesondert ausgezählt. tenden Wahlvorstand geregelt worden, so kann das
Wahlverfahren, wenn diese Verordnung vor seinem
4. Je 60 Stimmen dieser Abstimmenden werden als
Abschluß in Kraft tritt, nach der vom Wahlvorstand
eine Stimme eines Wahlmannes gezählt. Werden
getroffenen Regelung weitergeführt werden, wenn
60 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens
30 Stimmen als eine Stimme eines Wahlmannes 1. diese Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt
gezählt. Bei mehr als 60 Stimmen wird ein Rest als dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Mitteilung des
von mindestens 30 Stimmen als eine Stimme Unternehmens bestimmten spätesten Zeitpunkt in
eines Wahlmannes gezählt. KI>aft getreten ist und
5. Für die Abstimmungsniederschrift i1st § 128 Satz 2 2. die vom Wahlvorstand getroffene Regelung nicht
Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden. gegen das Gesetz oder Grundsätze eines rechts-
staatlichen Wahlrechts verstößt.
Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in
Vierter Teil § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (See-
betrieb) teil, so ist § 118 Abs. 1 entsprechend anzu-
Ubergangs- und Schlußvorschriften wenden.
§ 137
§ 135
Berechnung von Fristen
Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein
Unternehmen Für die Berechnung der in dieser Verordnung
bestimmten Fristen siind die §§ 186 bis 193 des Bür-
(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes
gerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
auf e_in Unternehmen hat das Unternehmen die in§ 2 Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die
~eze1chnete Bekanntmachung unverzüglich nach der Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der
rn § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten gesetzlichen Feiertage.
Beka~mtmachung über die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats oder, wenn diese Bekanntmachung vor § 138
I~kr~fttr,eten dieser Verordnung erfolgt ist, unver- Berlin-Klausel
zughch nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu
erlassen. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Mitbe-
(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach stimmungsgesetzes auch im Land Berlin.
der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
In jedem Betrieb wi,rd unverzüglich nach der Bil-
dung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste § 139
aufgest,ellt; die §§ 9 bis 13 sind anzuwenden. Inkrafttreten
(3) Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 soll der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Hauptwahlvorstand die in den §§ 14, 26 und 30 dung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einbanddecken 1976
Teil 1: 18,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 12,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,
wie in den vergangenen Jahren.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil I lagen der Nr. 8/1977 und für Teil II der
Nr. 3/1977 im Rahmen des Abonnements bei.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung
des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten
für die Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesw,sctzhlatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck,1nnlrnachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B ~zu g s h e d in g 1:1 n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
bcun Verlau vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. ·
B _e zu g s p_r e i_s: Für !eil I und Tell II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch fur Bundesgesetzblätter, die vor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr<) i s dieser Aus q ab c : 9,50 DM (8,80 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,90 DM. Im Bezugs-
preis 1st clw Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.