845
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1977 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
13. 6. 77 Verordnung zur Änderung der Fünften und Neunten Verordnung zur Durchführung des
Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
622-1-DV 5, 622-1-DV 9
13. 6. 77 Verordnung zur Änderung der Hackfleisch-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
212'.H0-7
14.6. 77 Körperschaftst.eucr-Durchführungsverordnung (KStDV 1977) ........................... . 848
14.6. 77 Neufassung der Drillen Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz ....................................................................... . 850
621-1-LDV 3
16. 6. 77 Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
1. 6. 77 Anordnung des Bundt!spräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . 858
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesueselzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
Verordnung
zur Änderung der Fünften und Neunten Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
Vom 13. Juni 1977
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in b) In Absatz 2 werden die Worte ,, (Reichsge-
Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungsge- setzbl. I S. 277)" geändert in ., (Reichsgesetzbl.
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom I S. 177) ".
1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), die durch das
Gesetz vom 27. Januar 1975 (BGBl. I S. 401) geändert
worden sind, und auf Grund des § 12 Abs. 2 a des 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Feststellungsgesetzes, eingefügt durch das vorbe-
a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.
zeichnete Gesetz vom 27. Januar 1975, verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 1 (neu) sind hinter den Worten
rates: ,,Ersatzeinheitswerts ist" die Worte einzufü-
§ 1 gen „vorbehaltlich des Absatzes 2".
Änderung der 5. FeststellungsDV
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des
Feststellungsgesetzes vom 17. Dezember 1955 (BGBL ,, (2) Bei Eintritt des Schadens nach dem 31.
I S. 777), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung Dezember 1963 in den Aussiedlungsgebieten
zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsge-
des Feststellungsgesetzes und des Beweissiche- setzes) ist bei Ermittlung des Ersatzeinheits-
rungs- und Feststellungsgesetzes vom 5. Oktober werts ausschließlich vom Flächenwertverfah-
1973 (BGBl. I S. 1410). wird wie folgt geändert: ren auszugehen."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter den Worten ,,§ 12
Abs. 2" die Worte „und 2 ajj eingefügt. a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) In Absatz 1 (neu) wc~rden hinter den Worten worden sind, die nach den Absätzen 3 und 4 ·
,,Ersatzeinheitswert ist" die Worte „vorbe- ermittelten Wertansätze mit 90 vom Hundert
haltlich des Absatzes 2" eingefügt. anzusetzen.
c) FoI~wnder Absatz 2 wird angefügt: c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
,, (2) Bei Eintritt des Schadens nach dem 31. d) In Absatz 7 (neu) werden die Worte „Absätzen
Dezember 1963 in den Aussiedlungsgebieten 1 bis 5" ersetzt durch die Worte „Absätzen 1
ist bei Grundstücken mit Gebäuden, die vor bis 6".
dem 1. Januar 1953 bezugsfertig geworden
sind, der nach § 6 in Verbindung mit § 7
3. In § 5 Abs. 1, 2 und 5 werden die Worte „nach
Abs. 1 und 2 ermittelte und um den Boden-
§ 4 Abs. 6" ersetzt durch die Worte „nach § 4
wertanteil in Höhe von 15 vom Hundert ge-
Abs. 7".
kürzte Regelwert mit 90 vom Hundert anzu-
setzen."
4. In§ 7 Abs. 1 werden die Worte „nach§ 4 Abs. 6"
§2 ersetzt durch die Worte „nach§ 4 Abs. 7".
Änderung der 9. FeststellungsDV
5. In § 8 wird folgender Satz 2 angefügt:
Die Neunte Verordnung zur Durchführung des
Feststellungsgesetzes vom 14. März 1957 (BGBI. I ,,§ 4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden."
S. 214), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung 6. In der Tabelle der Anlage 6 werden in der Spalte
des Feststellungsgesetzes und des Beweissiche- b jeweils die Worte „1945-30" ersetzt durch die
rungs- und Fc~slstellun9sgcselzes vom 5. Oktober Worte „nach 1929".
1973 (BGBJ. I S. 1410), wird wie folgt geändert:
§3
1. In § 1 Abs. 1 werden hinter den Worten ,,§ 12 Berlin-Klausel
Abs. 2" die Worte „und 2 a" eingefügt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. § 4 wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Fest-
stellungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) In Absatz 1 werden die Worte ,, (Absätze 3 bis
5)" ersetzt durch die ·worte ,,(Absätze 3 bis
6)". §4
b) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: Inkrafttreten
,, (6) Bei Eintritt des Schadens nach dem 31. Die §§ 1 und 2 treten mit Wirkung vom Inkraft-
Dezember 1963 in den Aussiedlungsgebieten treten der durch sie geänderten Verordnungen in
(§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsge- Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am ersten
setzes) sind bei Grundstücken mit Gebäuden, Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
die vor dem 1. Januar 1953 bezugsfertig ge- monats in Kraft.
Bonn, den 13.Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977 847
Verordnung
zur Änderung der Hackfleisch-Verordnung
Vom 13. Juni 1977
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a, b der Abgabe zum Verzehr nach Maßgabe des § 1
und c und des § 10 Abs. 1 des Lebensmittel- und Abs. 3 Nr. 1 durcherhitzt werden und entsprechen-
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 de Einrichtungen eine sachgemäße Behandlung
(BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit der Erzeugnisse gewährleisten; die Erzeugnisse
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft müssen von einem nach § 9 Abs. 1 genannten
und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Betrieb, tiefgefrorene Erzeugnisse können auch
Bundesrates verordnet: von anderen Betrieben bezogen worden sein."
Artikel 1 5. Nach§ 19 wird folgender§ 19 a eingefügt:
Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 ,,§ 19 a
(BGBI. I S. 1186) wird wie folgt geändert: Dbergangsregelung für Personen
ohne abgeschlossene Ausbildung
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1} Abweichend von § 10 Abs. 2 dürfen Per-
,,(1) Erzeugnisse nach § 1, denen Nitritpökelsalz sonen, die keine abgeschlossene Ausbildung ha-
zugesetzt worden ist, dürfen mit Ausnahme von ben, ohne Auf sieht durch eine sachkundige Per-
Brühwursthalbfabrikaten nicht in den Verkehr son Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 behandeln oder
gebracht werden." abgeben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens dieser Verordnung eine mindestens fünfjäh-
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort rige Berufserfahrung im Umgang mit rohem
„Bratwurst" die Worte „und Erzeugnisse nach§ 1 Fleisch erworben haben. Diese Personen sind bei
Abs. 1 Nr. 6" eingefügt. Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzung
berechtigt, ohne Aufsicht durch eine sachkundige
3. § 11 wird wie folgt geändert: Person die in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufge-
führten Erzeugnisse zur unmittelbaren Abgabe an
a) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma den Verbraucher herzustellen, sofern sie den in
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: § 10 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Nachweis erbracht
„die Fleisch oder Fleischerzeugnisse nachteilig haben.
beeinflussen können."
(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 erlöschen,
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: wenn die mindestens fünfjährige Berufserfahrung
mit rohem Fleisch der zuständigen Behörde nicht
,,Als räumlich abgesondert gelten Abteilungen,
spätestens bis zum 30. Juni 1978 nachgewiesen
die vom übrigen Verkaufsraum durch Trenn-
wird."
wände oder mit in ihrer Wirksamkeit gleich-
wertigen Anlagen, Einrichtungen oder Vor- Artikel 2
kehrungen abgeteilt sowie mit Uberdruck-
anlagen oder hygienisch gleichwertiger Luft- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
führung ausgestattet sind." Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11
des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
c} In Satz 5 werden die Worte „liefert und sicher- rechts vom 15. August 1974 {BGBl. I S. 1945) auch
gestellt ist" durch die Worte „liefert und durch im Land Berlin.
ihn sichergestellt ist" ersetzt.
Artikel 3
4. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
,,Dies gilt nicht für das Behandeln und Inverkehr- satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
bringen von Fleischklopsen, Bouletten, Frikadel- (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1979,
len, Bratwürsten und Erzeugnissen nach§ 1 Abs. 1 Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. August 1976 in
Satz 1 Nr. 5 und 6, sofern diese Erzeugnisse vor Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1977 '
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
(KStDV 1977)
Vom 14. Juni 1977
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuer- als Waisengeld 4 800 Deutsche Mark jährlich für
gesetzes vom 31. August 1976 (BGBI. I S. 2597, 2599) jede Halbwaise,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 9 600 Deutsche Mark jährlich für
Bundesrates: jede Vollwaise,
als Sterbegeld 5 000 Deutsche Mark als Gesamt-
leistung.
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche dürfen
§ 1 in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf
höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge
Allgemeines gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Hundert aller Fälle für Pension, Witwengeld und
Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Waisengeld uneingeschränkt. Im übrigen dürfen die
Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden
des Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzun- Beträge nicht übersteigen:
gen erfüllen: als Pension 36 000 Deutsche Mark jährlich,
1. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehr- als Witwengeld 24 000 Deutsche Mark jährlich,
zahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen
Angehörigen und bei Gesellschaften in der Mehr- als Waisengeld 7 200 Deutsche Mark jährlich für
zahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren jede Halbwaise,
Angehörigen zusammensc~tzen. 14 400 Deutsche Mark jährlich für
jede Vollwaise,
2. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vor-
behaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes sat- als Sterbegeld 7 500 Deutsche Mark als Gesamt-
zungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder leistung.
deren Angehörigen zugute kommen oder für aus-
schließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke § 3
verwendet werden. Kassen ohne Rechtsanspruch
3. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Lei-
§ 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Lei- stungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
stungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
erfüllt sein.
1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Bei-
§ 2 trägen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht ver-
pflichtet sein.
Kassen mit Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger 2. Den Leistungsempfängern oder den Arbeitneh-
mervertretungen des Betriebs oder der Dienst-
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, stelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das
die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch
Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Be-
gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsan- träge, die der Kasse zufließen, beratend mitzu-
sprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des
wirken.
Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld
als Pension 24 000 Deutsche Mark jährlich, dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht über-
als Witwengeld 16 000 Deutsche Mark jährlich, steigen.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977 849
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes 2. sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldver-
sicherung beschränkt und sie im übrigen die Vor--
§ 4 aussetzungen des § 1 erfüllen.
Kleinere Versicherungsvereine
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
Schluß vo rschriften
keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beauf-
sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-
gen in der im Bundcsgeselzblatt Teil III, Gliederungs- § 5
nummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Anwendungszeitraum
sung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. De-
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
zember 1975 (BGBJ. I S. 3139). sind von der Körper-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1977 anzu-
schaftsteuer befreit, wenn
wenden.
1. ihre Beitrugseinnahmen im Durchschnitt der letz- § 6
ten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Berlin-Klausel
Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs
die folgenden Jahresbelrüge nicht überstiegen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
haben: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 55 des Kör-
perschaftsteuergesetzes auch im Land Berlin.
a) 1000000 Deulsc:hf~ Mark bei Versicherungs-
vereinen, die die Lebensversicherung oder die
Krankenversicherung betreiben, § 7
b) 300 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver- Inkrafttreten
sichenmgsvereinen, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
oder dung in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Dritten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 14. Juni 1977
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 7. April 7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 5 der
1977 (BGBI. I S. 566) wird nachstehend der Wortlaut Verordnung vom 4. Juni 1976 (BGBI. I S. 1465),
der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juni 1953 8. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Ände-
(BGBI. I S. 384) in der seit dem 1. Januar 1977 rungsverordnung vom 7. April 1977 (BGBI. I
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung s. 566).
berücksichtigt: Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- - zu den Nummern 1 und 2
nummer 621-1-LDV-3, veröffentlichte bereinigte
auf Grund
Fassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung - des durch Gesetze vom 24. Juli 1953 (BGBl. I
des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I s. 693),
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den vom 29. Juli 1959 (BGBI. I S. 545)
Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom und vom 29. Juli 1960 (BGBI. I S. 613)
28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451), geänderten § 267 Abs. 3
sowie
2. § 2 der am 20. Dezember 1964 in Kraft getretenen
Verordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBI. I - des durch Gesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI. I
s. 946), S. 809) geänderten § 367
des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August
3. § 2 der am 16. April 1966 in Kraft getretenen
1952 (BGBI. I S. 446),
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. I S. 199),
- zu den Nummern 3 und 4 auf Grund des § 267
4. § 2 der am 24. Dezember 1968 in Kraft getretenen Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 des Lastenaus-
Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBI. I gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
s. 1395), chung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. I S. 1945·,
5. die am 1. Oktober 1974 in Kraft getretene Ände- 1966 I S. 87) und
rungsverordnung vom 7. November 1974 (BGBI. I - zu den Nummern 5 bis 8 auf Grund des § 267
s. 3123), Abs. 3 und des§ 367 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 2 der gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Verordnung vom 26. Mai 1975 (BGBI. I S. 1275), vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1909).
Bonn, den 14. Juni 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977 851
Dritte Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(3. LeistungsDV-LA)
Artikel I 2. wenn Leistungen zur Deckung der sonstigen
Einkünfte Lebensbedürfnisse nicht gewährt werden, um die
Sätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vor-
letzter Satz des Gesetzes.
§1
Bei einem Anspruch auf Gewährung voller freier
Ermittlungsgrundlage
Station für die Ubergabe eines land- und forstwirt-
Einkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind, schaftlichen Betriebs wird vermutet, daß die volle
soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes freie Station die in Satz 1 genannten Leistungen
ergibt, die in § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergeset- umfaßt.
zes (EStG) in der Fassung vom 15. September 1953
(BGBl. I S. 1355) bezeichneten Einkünfte aus den in (2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station
sind anzusetzen:
§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes
genannten Einkunftsarten; das gilt ohne Rücksicht 1. Wohnung (ohne Heizung
darauf, ob die Einkünfte~ der Einkommensteuer und Beleuchtung) mit 3/20
unterliegen. § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergeset- 2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
zes ist bei der Errechnung der Einkünfte nicht anzu-
wenden; ebenso bleiben Ausgaben nach § 12 sowie 3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 und Frei- 4. Mittagessen mit 3/10
beträge für besondere Fälle nach § 33 a des Einkom-
5. Nachmittagskaffee mit 1/10
mensteuergesetzes unberücksichtigt.
6. Abendessen mit 2/10
§2 der für die volle freie Station ohne Ansatz der
Betriebsausgaben Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 des Gesetzes maßge-
benden Sätze, die für diese Berechnung stets um die
Als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) werden
Sätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletz-
bei Errechnung der Einkünfte nach dieser Verord-
ter Satz des Gesetzes zu kürzen sind. Werden War-
nung Beträge, die nach den §§ 7 a bis 7 f des Ein-
kommensteuergesetzes absetzbar sind, nicht aner- tung und Pflege oder Leistungen zur Deckung der
kannt. sonstigen Lebensbedürfnisse im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 gewährt, sind die dort bezeichneten
§3
Sätze maßgebend.
Werbungskosten
(3) Für Deputate und andere Sachbezüge, die
Als Werbungskosten werden, soweit in dieser nach Art und Menge festgelegt sind, gelten vorbe-
Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die in § 9 haltlich des § 12 Abs. 2 Satz 3 die ortsüblichen
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Auf- Verbraucherpreise im Zeitpunkt der Entscheidung;
wendungen berücksichtigt. Abzüge nach den §§ 7 b
soweit solche nicht bestehen, ist der ortsübliche
bis 7 f des Einkommensteuergesetzes werden nicht Wert der Sachbezüge zu ermitteln.
anerkannt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
§4
auch dann, wenn in Tarifverträgen (Tarifordnun-
Bewertung von Sachbezügen gen), Betriebsvereinbarungen (Betriebs- und Dienst-
(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im Sinne ordnungen) oder in einem Arbeitsvertrag andere
des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist Werte festgelegt worden sind.
davon auszugehen, daß bei Gewährung voller freier
Station (einschließlich Wohnung mit Heizung und §5
Beleuchtung), die auch Wartung und Pflege für den
Zusammenrechnung von Einkünften
Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit oder des
der Familieneinheit
Alters sowie Leistungen zur Deckung der sonstigen
Lebensbedürfnisse umfaßt, der Einkommenshöchst- (1) Den Einkünften des Berechtigten werden die
betrag nach § 267 Abs. l des Gesetzes mit Aus- Einkünfte der nach § 267 Abs. 2 Halbsatz 1 des
nahme des Selbständigenzuschlags und des Erhö- Gesetzes zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-
hungsbetrags der Pflegezulage erreicht ist. Der sonen wie folgt hinzugerechnet:
Wert der vollen freien Station nach Satz 1 mindert 1. die Einkünfte des nicht dauernd von ihm getrennt
sich lebenden Ehegatten,
1. wenn Wartung und Pflege weder für den Fall der 2. die Einkünfte eines von ihm überwiegend unter-
Krankheit, noch den der Pflegebedürftigkeit, noch haltenen Kindes.
den des Alters gewährt wird, um den Satz der
Pflegezulage nach § 267 Abs. l Satz 3 und 4 des (2) Ein dauerndes Getrenntleben (Absatz 1 Nr. 1)
Gesetzes, kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
der Ehcga l.le u ntcr Un1sU.inden, die auf eine dau- 5. die sonstigen mit dem Betrieb einer Land- und
ernde Aufhclrnn!J der Lcbcns9emeinschaft schließen Forstwirtschaft verbundenen Einnahmen (Ab-
lassen, im Zeitpunkt der Entscheidung vom Berech- satz 8).
tigten län9cr als ein Jahr getrennt lebt.
(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich ein
(3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten nicht Betrag in Höhe des dreieinhalbfachen jeweils maß-
überwie9end unterhalten (Absatz 1 Nr. 2), wenn die gebenden Satzes der Unterhaltshilfe für den Berech-
eigenen Einkünfte des Kindes und für das Kind tigten (§ 269 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes)
9ewährtc Zulagen ohne Berücksichtigung von Freibe- anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete Fläche der
trägen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach
Satz 2 und Nr. 3 bis 8 des Gesetzes den Kinderzu- Absatz 6 einzubeziehenden Flächen kleiner als 14
schlag nach § 267 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes errei- Hektar, so ist je Hektar ein Vierzehntel des Wertes
chen. Werden Zulagen für mehrere Kinder in unter- nach Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flächen von
schiedlicher Höhe gewährt:, ist als Zulage für das Almen und Hutungen mit einem Viertel der auf
einzelne Kind der für dieses tatsächlich gewährte diese entfallenden Gesamtfläche zu berücksichtigen.
Betrag anzusetzen. Teile von weniger als 0,5 Hektar sind auf volle
Hektar nach unten und Teile von 0,5 Hektar an auf
§5a volle Hektar nach oben zu runden. Der Wertansatz
ist bei einer selbst:bewirtschaftet:en Fläche der land-
Zurechnung von Bezügen für Kinder wirtschaftlichen Nutzung
Bezüge, die wegen eines Kindes, insbesondere als bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,
Zuschlag oder Zulage zum Arbeitslohn oder zu Ren-
tenleistungen, gewährt werden, sind diesem Kind von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,
als Einkünfte zuzurechnen. von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert
zu kürzen. Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermit-
§6 telten Betrag sind, jedoch nicht über diesen Betrag
Abrundung von Pfennigbeträgen hinaus, abzuziehen
Bei Errechnun9 der Einkünfte aus den Einkunfts- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
arten im Sinne des § 1 Satz 1 sind vor Abzug von 50 bis 65 vom Hundert
Freibeträgen und Vergünstigungen nach § 267 10 vom Hundert des Betrags, mindestens jedoch
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes 70 Deutsche Mark,
Pfennigbeträge auf volle Deutsche Mark nach unten
abzurunden. Vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6 mehr als 65 bis 85 vom Hundert
und des § 269 a Abs. 4 des Gesetzes sind die einzel- 15 vom Hundert des Betrags, mindestens jedoch
nen Renten und Versorgungsbezüge auf volle 90 Deutsche Mark,
Deutsche Mark nach unten abzurunden. Vor der mehr als 85 vom Hundert
Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind von den
25 vom Hundert des Betrags, mindestens jedoch
Einkünften die in ihnen enthaltenen Zulagen für
130 Deutsche Mark.
Kinder abzuziehen; die Summe dieser Zulagen für
jedes Kind ist vor Anwendung des§ 267 Abs. 2 Nr. 5 (4) Der Zuschlag für die Betriebsleitung ist
des Gesetzes auf volle Deutsche Mark nach unten monatlich mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswerts
abzurunden. der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der
nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen anzuset-
zen.
Artikel II
(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nut-
Einkunftsarten zung einschließlich der nach Absatz 6 einzubezie-
henden Flächen ist monatlich mit 0,7 vom Hundert
§1 der Vergleichswerte dieser Nutzungen anzusetzen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Betreiben der Berechtigte und die nach § 5 zur
Familieneinheit gehörenden Personen die Land- und
(1) Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Forstwirtschaft infolge des Beteiligungsrechts eines
im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu- Dritten nicht allein, so ist ein ihrem Anteil am
ergesetzes ist die Summe der nach den Absätzen 2 Unternehmen entsprechender Teilbetrag anzusetzen.
bis 8 ermittelten Einnahmen und einnahmegleichen
Werte, vermindert um die nach Absatz 9 abzugsfähi- (6) Bei der Ermittlung der Einkünfte nach den
gen Belastungen und Ausgaben anzusetzen. Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Gartenbaues, des
Weinbaues oder von Sonderkulturen nur dann ein-
(2) Als monatliche Einnahmen und einnahme- zubeziehen, wenn der Gewinn für diese Flächen bei
gleiche Werte sind zusammenzufassen der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht geson-
1. der Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3), dert festgestellt wird oder im Falle einer solchen
Veranlagung nicht gesondert festzustellen wäre
2. der Zuschlag für die Betriebsleitung (Absatz 4),
(Absatz 8 Satz 2).
3. der Reinertrag (Absatz 5),
(7) Der Nutzungswert der zum land- und forst-
4. der Nutzungswert der Wohnung (Absatz 7) sowie wirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wohnung
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977 853
ist monatlich mil 0,4 vom Hundert des im Einheits- §8
wertbescheid festgesetzten Wohnungswerts anzuset-
Einkünfte aus Ge\Verbebetrieb
zen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei der Errechnung von Einkünften aus Gewerbe-
(8) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und betrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuerge-
Forstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt monat- setzes gilt, sofern eine Veranlagung zur Einkom-
lich ein Zwölftel der steuerrechtlich zu den Einkünf- mensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der nachge-
ten aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden wiesene Dberschuß der Betriebseinnahmen über die
Pachtzinsen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören Betriebsausgaben. Ist der Gewinn hiernach nicht
auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zweifelsfrei zu ermitteln, so ist er unter Zugrundele-
festgestellte oder im Falle einer solchen Veranla- gung des Jahresumsatzes zu schätzen. § 7 Abs. 12 ist
gung festzustellende Gewinne aus nachhaltigen entsprechend anzuwenden.
oder einmaligen Betriebseinnahmen (zum Beispiel
aus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Sonder-
kulturen, übernormaler Tierhaltung, Zuchtviehver- §9
käufen, Fuhrleistungcn oder Nebenbetrieben). Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Außerdem ist ein bei der Veräußerung oder Ent-
Bei der Errechnung von Einkünften aus selbstän-
nahme von Grund und Boden entstandener Gewinn
diger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Einkom-
ohne Abzug von Freibeträgen mit einem Zwölftel
mensteuergesetzes gilt, sofern eine Veranlagung zur
anzusetzen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Einkommensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der
(9) Von der Summe der Einnahmen und einnah- nachgewiesene Dberschuß der Betriebseinnahmen
megleichen Werte sind abzuziehen über die Betriebsausgaben. § 7 Abs. 12 ist entspre-
chend anzuwenden.
1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten
reinen Pachtzinsen bis zur Höhe des sich aus § 10
Absatz 5 für die gepachtete Nutzfläche ergeben-
den Betrags, ferner ein Zwölftel der Altenteilsla- Einkünfte aus einem gegenwärtigen
sten sowie derjenigen Schuldzinsen und anderen Arbeitsverhältnis
dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind, (1) Bei der Errechnung von Einkünften aus einem
2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das Ein- gegenwärtigen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19
kommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist vom
(insbesondere bei Mißernten, Viehseuchen oder monatlichen Arbeitslohn auszugehen. Bei gleich-
ähnlichen Schäden infolge höherer Gewalt), ein bleibendem Wochenlohn ist das Viereindrittelfache
Betrag, der aus den Werten nach den Absätzen 3 des Wochenlohns zugrunde zu legen. Für Wer-
bis 5 nach einem im Benehmen mit den zuständi- bungskosten sind ohne besonderen Nachweis 30
gen Finanzbehörden festzusetzenden Hundertsatz Deutsche Mark monatlich abzusetzen; darüber hin-
zu berechnen ist. ausgehende Werbungskosten sind nachzuweisen.
Soweit Altenteilslasten oder andere dauernde (2) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer
Lasten als Sachleistung erbracht werden, gilt für veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-
deren Bewertung § 4 entsprechend. künfte zugrunde zu legen. Die auf Grund dieser
(10) Die Summe der Einnahmen und einnahme- Verordnung nach Art und Höhe nicht abzugsfähigen
gleichen Werte ist auf volle Deutsche Mark nach Werbungskosten sind diesen Einkünften wieder hin-
unten, die Summe der abzugsfähigen Belastungen zuzurechnen.
und Ausgaben auf volle Deutsche Mark nach oben § 11
zu runden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
(11) Bei der Wertermittlung nach den Absätzen 4
und 5 ist vom durchschnittlichen landwirtschaftli- Bei der Errechnung von Einkünften aus Kapital-
chen Hektarwert der Gemeinde auszugehen, in, der vermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuer-
die Hofstelle liegt, wenn der Einheitswert 1964 fort- gesetzes ist von den monatlichen Einnahmen vor
zuschreiben ist, jedoch der Einheitswert auf den Abzug einer Kapitalertragsteuer auszugehen. Für
Fortschreibungszeitpunkt noch nicht vorliegt. Dies Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis 15
gilt auch für zugepachtete Nutzflächen. Deutsche Mark monatlich abzusetzen; darüber hin-
ausgehende Werbungskosten sind nachzuweisen.
(12) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer
veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Einkünfte
§ 12
zugrunde zu legen, es sei denn, daß der Gewinn auf
Grund von Durchschnittssätzen ermittelt worden ist. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die nach dieser Verordnung nicht abzugsfähigen (1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Ver-
Betriebsausgaben sind diesen Einkünften wieder mietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des
hinzuzurechnen. Mit Freibeträgen nach § 13 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes ist von den monatlichen
bis 5 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend Einnahmen auszugehen.
zu verfahren.· Die Sätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-
den, wenn die Einkünfte nach § 180 der Abgaben- (2) Wohnt der Berechtigte im eigenen Haus, so ist
ordnung einheitlich und gesondert festgestellt wer- der Mietwert der eigenen Wohnung anzusetzen. Als
den. Mietwert der Wohnung im eigenen Hause sind Ein-
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
nahmen in Höhe von 68 Deutsche Mark monatlich § 13
für den Berechtigten und je weitere 23 Deutsche
Sonstige Einkünfte
Mark für den Ehegatten und für jedes Kind
zugrunde zu legen, sofern der Berechtigte nicht (1) Bei der Errechnung sonstiger Einkünfte im
nachweist, daß der tatsächliche Mietwert geringer Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes ist von
ist. Für den Mietwert einer dem Berechtigten unent- den monatlichen Einnahmen auszugehen. Hiervon
geltlich überlassenen Wohnung gelten die Sätze 1 sind nur die nachgewiesenen Werbungskosten abzu-
und 2 entsprechend, sofern es sich nicht um einen setzen. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden.
Fall des § 4 Abs. 1 und 2 handelt.
(2) Die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteu-
(3) Der Mietwert einer Wohnung im eigenen Ein- ergesetzes bezeichneten Bezüge oder Bezüge aus
familienhaus oder einer eigengenutzten Eigentums- einer früheren Erwerbstätigkeit, auch wenn sie dem
wohnung ist auf Antrag nach den jeweils geltenden Berechtigten als Rechtsnachfolger zufließen, sowie
steuerrechtlichen Vorschriften über den Nutzungs- laufende staatliche Beihilfen und Unterstützungen
wert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus zu zur Deckung des Lebensunterhalts (Gratiale) sind
ermitteln; erhöhte Abschreibungen im Sinne der als sonstige Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 an-
steuerrechtlichen Vorschriften sind dabei nicht zu zusehen. Das gleiche gilt für Renten und andere
berücksichtigen. Solange der Einheitswert des Ein- wiederkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für
familienhauses oder der Eigentumswohnung, der die Veräußerung, Uberlassung oder Nutzung von
wegen der Errichtung eines Gebäudes oder wegen Vermögenswerten oder als Entschädigung für die
einer sonstigen Beslimdsveränderung, wie Anbau, Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für
Aufbau oder Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder der
feststeht, ist dem bisheri9en Einheitswert ein Drittel Anwartschaft auf eine solche sowie für einen Scha-
der Herstellungskosten hinzuzurechnen; ist der Ein- den im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkom-
heitswert nachträglich festzustellen, so ist bis zur men oder als Berufsschadensausgleich gewährt wer-
Durchführung der Nachfeststellung ein Drittel der den.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einheits- § 14
wert anzusetzen. Für die Berechnung der Einkünfte
aus einem eigengenutzten cigentumsähnlichen Dau- Ersatz für entgangene Einnahmen
erwohnrecht gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den Einkünften gehören auch Entschädigun-
gen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende
(4) Bei Untervermietung sind als Werbungskosten Einnahmen gewährt werden; sie sind bei derjenigen
ohne besonderen Nachweis 70 vom Hundert der Einkunftsart anzusetzen, zu der nach den Vorschrif-
Einnahmen abzusetzen; darüber hinausgehende ten der §§ 7 bis 13 die Einnahmen gehören würden,
Werbungskosten sind nachzuweisen. Einnahmen die durch diese Entschädigungen ersetzt werden.
aus Untervermietung unter 20 Deutsche Mark
monatlich bleiben unberücksichtigt. Zu den Einnah-
§ 15
men aus Untervermietung gehören auch solche aus
Bedienung und Verpflegung, soweit sie nach der Einmalige Einnahmen
Verkehrsauffassung mit der Untervermietung ver- (1) Einmalige Einnahmen aus den Einkunftsarten
bunden sind. Entsprechendes gilt im Falle der Unter- der §§ 7 bis 14 sind bei der Errechnung der Ein-
verpachtung. künfte vom Ersten desjenigen Monats an zu berück-
sichtigen, der auf den Monat folgt, in dem sie anfal-
(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonderen len; sie sind nach Abzug der nachgewiesenen Wer-
Nachweis bei Altbauten, die vor dem 1. Januar 1925 bungskosten auf den Zeitraum eines Jahres aufzutei-
bezugsfertig geworden sind, 15 vom Hundert der len und monatlich mit jeweils einem Zwölftel anzu-
Jahresrohmiete und bei Neubauten, die nach dem setzen.
31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden sind,
(2) Zu den einmaligen Einnahmen im Sinne des
10 vom Hundert der Jahresrohmiete abzusetzen; ein
Absatzes 1 gehören auch die Kapitalabfindungen für
darüber hinausgehender Erhaltungsaufwand ist wiederkehrende Bezüge; dies gilt nur dann nicht,
nachzuweisen. wenn die Kapitalabfindungen nach den hierfür maß-
(6) Für Abnutzung kann als Werbungskosten gebenden Rechtsvorschriften für andere Zwecke als
jährlich ein Betrag in Höhe von eins vom Hundert zur Bestreitung des Lebensunterhalts gebunden sind.
des nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 Gratifikationen zu Weihnachten, Neujahr oder zu
festgestellten Einheitswerts abgesetzt werden. einem Arbeitsjubiläum sowie Heirats- oder Geburts-
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, beihilfen sind als einmalige Einnahmen anzusetzen,
daß Anschaffungskosten nur zu berücksichtigen soweit sie die Sätze der Unterhaltshilfe der Fami-
sind, soweit sie auf das Gebäude entfallen. lieneinheit übersteigen; die Zuwendung nach dem
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-
(7) § 7 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden; für derzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) gilt
die Errechnung des Mietwerts der Wohnung im hierbei bis zur Höhe der Zuwendung nach dem
eigenen Hause und der Einkünfte aus Untervermie- Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwen-
tung sowie für die Absetzung für Abnutzung gelten dungen vom 16. April 1964 (BGBI. I S. 278) als
jedoch die vorstehenden Absätze 2, 3, 4 und 6. Gratifikation zu Weihnachten.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977 855
§ 15 a 1. Leistungen der Krankenhilfe, der Wochenhilfe,
Besonderheiten für wechselnde und kurzfristige der Familienhilfe und das Sterbegeld nach den
Einkünfte Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversi-
cherungsordnung,
(1) Bei Personen ohne festes Einkommen im Sinne
2. Leistungen der Wochenhilfe nach dem Mutter-
des § 288 Abs. 2 des Gesetzes werden die innerhalb
schutzgesetz,
eines Kalenderjahres bezogenen Einkünfte monat-
lich mit je einem Zwölftel des Jahresbetrags ange- 3. Leistungen der Heilbehandlung, der Berufshilfe
setzt. Werden andere Einkünfte als solche im Sinne und besondere Unterstützungen durch die Träger
der §§ 11 und 15 in wechselnder Höhe nicht in allen der gesetzlichen Unfallversicherung nach den
Kalendermonaten erzielt, werden sie innerhalb des Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversi-
Kalenderjahres vorbehaltlich des Absatzes 2 für die cherungsordnung, die Ubergangsleistung nach
Kalendermonate, in denen sie bezogen worden sind, § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Siebenten Berufs-
jeweils mit dem Betrag angesetzt, der sich bei der krankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968
Aufteilung auf diese Monate durchschnittlich ergibt. (BGBl. I S. 721), die laufende Ubergangsleistung
jedoch nur, soweit sie nicht zum Ausgleich der
(2) Werden innerhalb eines Kalenderjahres feste Minderung eines Verdienstes gewährt wird; Lei-
oder wechselnde Einkünfte im Sinne des § 10 aus stungen der Träger der gesetzlichen Rentenversi-
kurzfristigen, insbesondere saisongebundenen cherungen nach § 1237 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe
Arbeitsverhältnissen nicht in allen Kalendermona- b und § 1305 der Reichsversicherungsordnung,
ten bezogen, so können die Einkünfte, wenn dies für § 14 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b und § 84 des
den Berechtigten günstiger ist, monatlich mit einem Angestelltenversicherungsgesetzes sowie § 36
Zwölftel des Jahresbetrags angesetzt werden. Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b und § 97 des Reichs-
kna ppschaftsgesetzes,
§ 16
4. Beihilfen nach § 17 a des Bundesversorgungsge-
Leistungen der Sozialhilfe, setzes,
der öffentlichen Jugendhilfe und
der Kriegsopferfürsorge 5. Leistungen der Berufsfürsorge einschließlich der
Ausbildungsbeihilfen nach § 10 des Heimkehrer-
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und gesetzes,
dem Gesetz für Jugendwohlfahrt sowie Leistungen
der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor- 6. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förde-
gungsgesetz gehören nicht zu den Einkünften im rung von Schülern an höheren Schulen und von
Sinne dieser Verordnung. Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen,
sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen
sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus
Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtun-
Artikel III gen gewährt werden, wenn deren Gewährung
Freibeträge und Vergünstigungen oder Höhe durch die Unterhaltshilfe und entspre-
nach § 267 Abs. 2 des Gesetzes chende Leistungen beeinflußt wird,
7. Wohngeld nach dem Zweiten Wohngeldgesetz
§ 11
und vergleichbare Leistungen im Sinne des § 21
Unterhaltsleistungen dieses Gesetzes.
Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
im Sinne des§ 267 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes bleiben im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige
bei der Errechnung von Einkünften unberücksich- vertragliche Leistungen.
tigt, wenn sie von Verwandten im Sinne des § 1589
des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt werden. (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
gehören nicht
§ 18 1. das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 sowie
Karitative Leistungen das Verletztengeld nach den §§ 560 bis 562 der
Reichsversicherungsordnung,
Karitative Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes bleiben bei der Errechnung von 2. das Wochengeld nach § 195 a Abs. 1 Nr. 3 und
Einkünften auch dann unberücksichtigt, wenn es § 205 a Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
sich nicht um Zuwendungen von Organisationen und nach§ 13 des Mutterschutzgesetzes,
und Verbänden der Wohlfahrtspflege handelt. 3. das Hausgeld nach den §§ 186 und 194 sowie
das Ubergangsgeld nach § 1241 der Reichsver-
§ 19 sicherungsordnung, § 18 des Angestelltenversiche-
Zweckgebundene Sonderleistungen rungsgesetzes und § 40 des Reichsknappschafts-
gesetzes,
(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne
des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind, 4. der Einkommensausgleich nach § 17 des Bundes-
vorbehaltlich des Absatzes 3, insbesondere versorgungsgesetzes.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 20 § 23
Freibetrlige nach§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Freibetrag nach§ 267 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
des Gesetzes
Der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 des Geset-
Freibelri.ige nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Ge- zes ist von jeder der dort bezeichneten Leistungen
setzes sind für alJe nach § 5 zur Familieneinheit abzusetzen, die der Berechtigte oder die nach § 5 zu
gehörenden Personen zu gewähren. Erfüllt eine Per- seiner Familieneinheit gehörenden Personen bezie-
son gleichzeitig die Voraussetzungen für mehrere hen; dies gilt auch dann, wenn in der Person eines
dieser Freibetrüge, so werden die Freibeträge ne- Angehörigen der Familieneinheit mehrere solcher
btmeinander gewährt. Leistungen zusammentreffen.
§ 21
Vergünstigungen nach§ 267 Abs. 2 Nr. 3 § 24
des Gesetzes
Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes
(1) Bei Anwendung des § 2b7 Abs. 2 Nr. 3 des Ge-
setzes sind die Einkünfte des Berechtigten und der Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 7 des Geset-
nach § 5 zn seiner Familieneinheit gehörenden Per- zes sind die Einkünfte des Berechtigten und der
sonen aus den in den §§ 7 bis 10 bezeichneten nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-
Einkunftsarleu :,,.usamrnenzufassen und mit ihrem sonen zusammenzufassen.
Gesamtbetra~J der Bercchnunq dieser Vergünstigun-
gen zugrun<l<' zu legen. Als Sätze der Unterhaltshilfe § 24 a
gelten die S~itzc der l'i.JJn il ieneinheit.
Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes
(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3
des Geselzes werden nicht gewährt bei Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 8 des Geset-
zes sind die Einkünfte des Berechtigten und der
1. Barleistungen der Kranken- und Unfallversiche- nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-
rung nach den §§ 182, 186, 194, 560 bis 562 (Kran- sonen zusammenzufassen.
ken- und Hausgeld sowie VerJctztengeld) der
Reichsversi eh cru 11 gsord nung.
§ 25
2. Zahlung des Einkommensausgleichs nach § 17 des
Bundes versorgu n gsgeselzes, Zusammentreiien von Freibeträgen
und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2
3. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwet-
des Gesetzes
tergeld, Arbeitslosenhilfe, Heimkehrerarbeits-
losengeld sowie Unterhaltsgeld und Ubergangs- Freibeträge und Vergünstigungen nach § 267
geld nach d<'m Arbeitsförderungsgesetz. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 8 des Gesetzes sind in
nachstehender Reihenfolge zu berücksichtigen:
§ 22 1. Freibeträge und Vergünstigungen nach den Num-
Vergünstigungen nach§ 267 Abs. 2 Nr. 4 mern 3, 4, Nummer 6 Satz 1 sowie den Nummern
des Gesetzes 7 und 8,
Bei BEm~chmrng der Vergünstigungen nach § 267 2. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe a, b und d,
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes sind die Einkünfte des 3. Freibeträge nach Nummer 6 Satz 2,
Berechtigten und der nach § 5 zu seiner Familienein-
heit gehörenden Personen c1us staatlichen Cratialen 4. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe c.
sowie freiwjl]igen Leistungen, die mit Rücksicht auf
ein früheres Dienst- odPr Arlwitsverh~iltnis oder
eine frühere selbsti.indige BerufsUiUgkeit oder als Artikel IV
zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständi-
schen Organisation gew~ihrt werden, zusammenzu-
Sonstige und Schlußvorschriften
fassen. Als Sätze der Unterhaltshilfe gefüm die
Sätze der Familieneinheit. § 26
(weggefallen)
§ 22 a
Vergünstigung für Einkünfte nach
§ 27
§ 267 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes
Berlin-Klausel
Von Zulagen für Kinder (§ 267 Abs. 2 Nr. 5 des
Gesetzes) dürfen andere Freibeträge als der nach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des
abgezogen werden. Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. '.35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977 857
Verordnung
zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 16. Juni 1977
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der
durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Be-
rücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. Septem-
ber 1976 (BGBI. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Fnmzüsische Prüfungszeugnisse werden den Zeug-
nissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in
anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der
in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
§ 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
]eitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Anlage
Aufstellung der gleichgestellten Prüfungszeugnisse
Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung
Bezeichnung des französischen Prüfungszeugnisses:
in dem Ausbildungsberuf:
Certificat d' Aptitude Elektroanlageninstallateur
Professionelle
electricien d'equipement
Certificat d'Aptitude Betriebsschlosser
Professionelle
mecanicien d'entreticn
Certificat d' Aptitude Maschinenschlosser
Professionelle
mecanicien ajusteur
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 1. Juni 1977
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor und Professor bei der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt
als Leiter der Abteilung Sicherstellung
und Endlagerung radioaktiver Abfälle - .
Bonn, den 1. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 23. Juni 1977
Tag Inhalt Seite
14. 6. 77 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 30 nach dem Ubereinkommen vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 30) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
27. 5. 77 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention . . . . . . . . . . . . . . . 567
31. 5. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 1. Juni 1977
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor und Professor bei der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt
als Leiter der Abteilung Sicherstellung
und Endlagerung radioaktiver Abfälle - .
Bonn, den 1. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 23. Juni 1977
Tag Inhalt Seite
14. 6. 77 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 30 nach dem Ubereinkommen vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 30) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
27. 5. 77 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention . . . . . . . . . . . . . . . 567
31. 5. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977 859
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vorn 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 6. 77 Verordnung Nr. 9/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 106 8.6. 77 15.6. 77
10. 6. 77 VIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtab-
gaben auf der Mosel zwischen Thionville (Dieden-
hofen) und Koblenz (Coblence) 110 16.6. 11 1. 7. 77
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1023/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18. 5. 77 L 124/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1024/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 18.5. 77 L 124/3
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1029/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 18.5. 77 L 124/14
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1030/17 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten 23.5. 77 L 126/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1031/17 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien 23.5. 77 L 126/89
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1032/77 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich
Jordanien 23.5. 77 L 126/ 166
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1034/17 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Markt-
organisation für Obst und Gemüse sowie der Verord-
nung (EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbes-
serung der Erzeugung und Vermarktung von Z i t r u s -
f r ü ch te n der Gemeinschaft 19. 5. 77 L 125/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates über Sondermaß-
nahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungser-
zeugnissen aus Zitronen 19.5. 77 L 125/3
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977 859
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vorn 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 6. 77 Verordnung Nr. 9/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 106 8.6. 77 15.6. 77
10. 6. 77 VIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtab-
gaben auf der Mosel zwischen Thionville (Dieden-
hofen) und Koblenz (Coblence) 110 16.6. 11 1. 7. 77
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1023/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18. 5. 77 L 124/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1024/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 18.5. 77 L 124/3
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1029/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 18.5. 77 L 124/14
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1030/17 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten 23.5. 77 L 126/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1031/17 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien 23.5. 77 L 126/89
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1032/77 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich
Jordanien 23.5. 77 L 126/ 166
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1034/17 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Markt-
organisation für Obst und Gemüse sowie der Verord-
nung (EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbes-
serung der Erzeugung und Vermarktung von Z i t r u s -
f r ü ch te n der Gemeinschaft 19. 5. 77 L 125/1
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates über Sondermaß-
nahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungser-
zeugnissen aus Zitronen 19.5. 77 L 125/3
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
lB. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1036/77 der Kommission zur Festset-
zung der m1f G e t r e i de , Mehl e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 19. 5. 77 L 125/5
Jß. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1037/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 19.5. 77 L 125/7
lß. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1038/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 19.5. 77 L 125/9
lß. 5. 77 Vcm>rdnung (EWC) Nr. 1039/77 der Kommission zur Festset-
ztrn~J der Priirnic:n als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 19.5. 77 L 125/11
18. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1040/77 der Kommission zur Festset-
zung dPr Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O l i -
V C n ÖJ 19.5. 77 L 125/13
lß. 5. 77 Verordnunu (EWC) Nr. 1041/77 der Kommission zur Festset-
zung cü!r Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 19.5. 77 L 125/15
18. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1042/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusdlzbeträgen für Eiererzeugnisse 19. 5. 77 L 125/17
lß. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1043/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Ei e r a 1 b um in und Mi l c h -
albumin 19.5. 77 L 125/19
18. 5. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1044/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 19.5. 77 L 125/21
18.5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1045/77 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Maßnahmen zur Förderung der
Vermarktun9 von Verarbeitungserzeugnissen aus Z i t r o -
nen 19. 5. 77 L 125/23
18. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1046/77 der Kommission zur Festset-
zung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte
Z i t r o n e n und des Betrages des Finanzausgleichs nach
Verarbeitung dieser Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1977/
1978 19.5. 77 L 125/27
18. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1047/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschafts-
jahr 1977 19.5. 77 L 125/28
18.5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1048/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschafts-
jahr 1977 / 1978 19.5. 77 L 125/29
18.5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1049/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Gurke n bis zum Abschluß des
Wirtschaftsjuhres 1977 19. 5. 77 L 125/30
18. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1050/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Tom a t e n bis zum Abschluß
des Wirtschaftsjahres 1977 19.5. 77 L 125/32
Andere Vorschriften
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1033/77 der Kommission über die in
den Zoll wert einzubeziehenden Luftfrachtkosten 24.5. 77 L 127/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im B1111cll,S<Jl:sd,.1Jlalt Tr:il J wr•rdr:n Cr:sc,Lze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fcntlicht.
lm Bu11des1Jl'sctzblatt Teil II werckn völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Jlekdnnl.mach1rnuen sowie ZolltarifverordrHHl~Jcn veröffentlicht.
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prnis ist die Mehrwerlsteucr enl.hdllen; dl!I' angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.