813
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1977 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
13. 6. 77 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Verordnung zur Seestraßenordnung - VSeeStrO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
9511-18
13. 6. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830
9511-1
31. 5. 77 Berichtigung der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
2125-5-2, 2125-5-1
Berichtigung 842
2030-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
Verordnung
zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Verordnung zur Seestraßenordnung - VSeeStrO)
Vom 13. Juni 1977
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Sulz 1 Nr. 1, 2 und 4 des (2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Ab-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem satz 1 Nr. 1 gilt auch die Seeschiffahrtstraßen-Ord-
Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II nung; soweit sie abweichende. Vorschriften enthält,
S. 833), geändert durch Artikel 2 des Ges.etzes zu gehen diese der Seestraßenordnung als Sondervor-
dem Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die schriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der See-
International,en Reueln zur Verhütung von Zusam- straßenordnung vor.
menstößen auf See vom 29. Juni 1976 (BGBI. II § 3
S. 1017), und des § 36 Abs. 3 des Ge,setzes über Ord-
nungswidrigkeiten, wird verordnet: Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
(1.) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu ver-
§ l halten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs gewährleistet ist und daß kein anderer ge-
Inkraftsetzung der Seestraßenordnung
schädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän-
Die Internationalen Regeln zur Verhütung von den unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er
Zusammenstößen auf See, die dem Ubereinkommen hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beach-
von 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt sind, im ten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände
folgenden als Seestraßenordnung bezeichnet, sind in des Falles erfordern.
der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Uber-
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Ge-
setzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
fahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen
anzuwenden.
Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnah-
§ 2 men ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen
Geltungsbereich von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig
machen.
(1) .Diese Verordnung gilt
(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män-
1. auf den Seeschiffahrtstraßen und in den an ihnen gel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
gelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen, anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-
2. auf der Hohen See für Schiffe, die berechtigt sind, rung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug
die Bundesflagge zu führen. nicht führen.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 4 (2) Sicherheitszonen dürfen nicht befahren wer-
Verantwortlichkeit den; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für die Ver-
sorgung der Anlagen oder Vorrichtungen eingesetzt
(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die sind.
Sicl1erheit Vernntwortliche haben die Vorschriften
dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr § 8
und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrich- Uberwachung, Befreiung
tungen für das Führen und Zeigen von Lichtern und
(1) Für die Uberwachung der Vorschriften dieser
Signalkörpern und das Ceben von Schallsignalen zu
Verordnung sind die Strom- und Schift:ahrtpolizei-
befolgen.
behörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschiff ahrt-
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat straßen-Ordnung zuständig; § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu be- und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
raten, daß sie <fü,~ Vorsch riftcm dieser Verordnung Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt bleiben un-
befolgen können. berührt.
(3) Bei Schub- und Schleppvmbi:inden ist unbe- (2) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden kön-
schadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer nen von den Vorschriften dieser Verordnung im
des Verbandes für dessen sichere Führung verant- Einzelfall befreien.
wortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des
Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der § 9
beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt Ordnungswidrigkeiten
auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2
Verbandes bestimmen.
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs be- oder fahrlässig
rechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu be-
1. gegen eine Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die
stimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.
Grundregel für das Verhalten im Verkehr ver-
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die stößt,
sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vor-
2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt, obwohl
schriften ergibt, bleibt unberührt.
er in der sicheren Führung des Fahrzeugs behin-
dert ist,
3. als Seelotse entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrzeug-
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes führer oder dessen Vertreter nicht oder nicht
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den ausreichend berät,
Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies 4. entgegen § 4 Abs. 4 den verantwortlichen Fahr-
zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berück- zeugführer nicht bestimmt,
sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
5. entgegen § 7 Abs. 2 Sicherheitszonen befährt,
dringend geboten ist.
6. entgegen Regel 5 der Seestraßenordnung nicht
§ 6
für gehörigen Ausguck sorgt,
Verkehrstrennungsgebiete
7. entgegen Regel 6 nicht mit einer sicheren Ge-
(1) Verkehrstrennungsgebiete sind Schiffahrts- schwindigkeit fährt,
wege, die durch Trennlinien oder Trennzonen oder
8. gegen eine Vorschrift der Regel 7 über die Fest-
anderweitig in Einbahnwege geteilt sind, auf denen
stellung der Möglichkeit der Gefahr eines Zu-
jeweils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie
sammenstoßes ver,stößt, insbesondere eine vor-
oder Trennzone gefahren werden darf.
handene und betriebsfähige Radaranlage nicht
(2) Regel 10 der Seestraßenordnung gilt für die gehörig gebraucht,
Verkehrstrennungsgebiete, die von der Zwischen-
9. einer Vorschrift der Regel 8 über Manöver zur
staatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation
Vermeidung von Zusammenstößen zuwiderhan-
(IMCO) festgelegt und in den Nachrichten für See-
fahrer (Amtsblatt deis Deutschen Hydrographischen deLt,
Instituts) bekanntgemacht worden sind. 10. gegen eine Vorschrift der Regel 9 über das Ver-
halten in engen Fahrwassern verstößt,
§ 7 11. einer Vorschrift der Regel 10 in Verbindung mit
§ 6 über das Verhalten im Bereich von Ver-
Sicherheitszonen
kehrstrennungsgebieten und über das Befahren
(1) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich von Küsiten ver kehrszonen zu wider handelt,
in einem Abstand von 500 m, gemessen von jedem
Punkt des äußeren Randes, um Anlagen oder son- 12. einer Vorschrift der Regel 12 über das Auswei-
stige Vorrichtungen zur Erforschung oder Ausbeu- chen von Segelfahrzeugen untereinander zu-
tung von Naturschätzen im Bereich des Festland- widerhandelt,
sockels der Bundesrepublik Deut,schland oder eines 13. gegen eine Vorschrift der Regel 13 über das Aus-
anderen Staates erstrecken. weichen beim Uberholen verstößt,
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 815
14. entgegen Regel 14 bei entgegengesetzten oder 24. einer Vorschrift der Regel 34 oder 35 über die
fast entgegengesetzten Kursen nicht seinen Kurs Abgabe von Schall- oder Lichtsignalen zuwider-
nach Steuerbord so ändert, daß die Fahrzeuge handelt,
einander an Backbordseite passieren,
25. entgegen Regel 36 Aufmerksamkeitssignale ab-
15. entgegen Re~Jcl 15 bei kreuzenden Kursen nicht gibt, die mit anderen Signalen v,erwechselt wer-
ausweicht, den können, oder den Scheinwerfer auf eine Ge-
16. entgegen Regel 16 als Ausweichpflichtiger nicht fahr richtet, wenn dadurch andere Fahrzeuge
frühzeitig und durchgreifend handelt, um sich verwirrt werden,
gut klar zu halten, 26. entgegen Regel 37 bei Hilfeanforderungen im
17. gegen eine V orschrifl der Regel 17 über das Ver- Notfall nicht die in der Anlage IV vorgeschrie-
halten als Kursha1ter verstößt, benen Notzeichen benutzt oder zeigt oder
18. einer Vorschrift der Regel 18 über das Auswei- 27. entgegen Anlage IV Nr. 2 der Seestraßenord-
chen oder die Pflicht, nicht die sichei,e Durch- nung Notzeichen verwendet oder zeigt, obwohl
fahrt eines tiefgangbehinderten Fahrneugs zu ein Notfall nicht vorliegt, oder Signale verwen-
behindern oder als tiefgangbehindertes Fahr- det, die mit den Notzeichen verwechselt werden
zeug mit besonderer Vorsicht zu navigieren, zu- können.
widerhandelt,
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und
19. gegen eim~ Vorschrift der Regel 19 über das
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
Veirhalten von Fahrzeugen bei verminderter
wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Sicht verstößt,
übertragen.
20. einer Vorschrift der Regel 20 Buchstaben a bis d,
der Regeln 23 bis 27 oder der Regeln 29 bis 31 § 10
über das Führen oder Zeigen von Lichtern oder Berlin-Klausel
Signalkörpern oder das Zurhandhalten und Zei-
gen von elektrischen Lamp(~n oder Laternen zu- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
widerhandelt, leitungsgeseitzes in Verbindung mit § 21 des Geset-
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
21. entgegen Regel 20 Buchstabe e Lichter oder der Seeschiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ord-
Signalkörper führt oder zeigt, die nicht den Be-
nungswidrigkeit,en auch im Land Berlin.
stimmungen der Anlage I entsprechen,
22. gegen eine Vorschrift der Regel 22 über die Ver-
§ 11
wendung von Lichtern mit den vorgeschriebe-
nen Mindesttragweiten verstößt, Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
23. entgegen Regel 33 nicht die vorgeschriebenen Die Verordnung tritt am 15. Juli 1977 in Kraft;
Schallsignalanlag,en oder anderen Geräte zur gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verhalten
Abgabe eines Schallsignals mitführt oder Schall- von Fahrzeugen im Bereich von Verkehrstrennungs-
signalanlagen mitführt, die nicht den Bestim- gebieten auf der Hohen See vorn 17. Juli 1973
mungen der Anlage III entsprechen, (BGBl. I S. 975) außer Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage
(zu§ 1)
Internationale Regeln von 1972 .
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Teil A Regel 3 ,.
Allgemeines Allgemeine Begriffsbestimmungen
Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas ande-
Regel 1 res ergibt, gilt für diese Regeln folgendes:
Anwendung a) Der Ausdruck „Fahrzeug" umfaßt alle Wasserfahr-
a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher zeuge einschließlich nicht wasserverdrängender Fahr-
See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von zeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmit-
Seeschiffen befahrbaren Gewässern. tel auf dem Wasser verwendet werden oder verwen-
b) Diese Regeln berühren nicht die von einer zustän- det werden können.
digen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, b) Der Ausdruck „Maschinenfahrzeug" bezeichnet ein
Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Fahrzeug mit Maschinenantrieb.
Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahr-
bar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen c) Der Ausdruck „Segelfahrzeug" bezeichnet ein Fahr-
Regeln soweit wie möglich übereinstimmen. zeug unter Segel, dessen Maschinenantrieb, falls vor-
handen, nicht benutzt wird.
c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regierung
eines Staates erlassenen Sondervorschriften über zusätz- d) Der Ausdruck „fischendes Fahrzeug" bezeichnet ein
liche Positions- oder Signallichter oder Schallsignale für Fahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder
Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder über zusätz- anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrier-
liche Positions- oder Signallichter für fischende Fahr- fähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das
zeuge in einer rangllol.te. Diese zusätzlichen Positions- mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt,
oder Signallichter oder Schallsignale müssen nach Mög-
welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken.
lichkeit so beschaffen sein, daß sie nicht mit einem ande-
ren, nach diesen Regeln zulässigen Liebt oder Signal ver- e) Der Ausdruck „Wasserflugzeug" bezeichnet ein zum
wechselt werden können. Manövrieren auf dem Wasser eingerichtetes Luftfahr-
d) Die Organisation kann für die Zwecke dieser zeug.
Regeln V erkehrstrennungsgebiet.e festlegen. f) Der Ausdruck „manövrierunfähiges Fahrzeug" be-
e) In allen Fällen, in denen eine Regierung feststellt, zeichnet ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher
daß ein Fahrzeug besonderer Bauart oder Verwendung Umstände nicht so manövrieren kann, wie es diese
eine Regel über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahr-
Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über zeug nicht ausweichen kann.
Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen
nicht in vollem Umfang befolgen kann, ohne die beson- g) Der Ausdruck „manövrierbehindertes Fahrzeug" be-
dere Verwendbarkeit des Fahrzeugs zu beeinträchtigen, zeichnet ein Fahrzeug, das durch die Art seines Ein-
muß das Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen satzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese
über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahr-
von Lichtern oder Signalkörpern sowie über die Anord- zeug nicht ausweichen kann.
nung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen befol-
Folgende Fahrzeuge sind als manövrierbehinderte
gen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung
diesen Regeln am nächsten kommen. Fahrzeuge anzusehen:
i) Ein Fahrzeug, das ein Seezeichen, Unterwasser-
kabel oder eine Rohrleitung auslegt, versorgt oder
Regel 2
aufnimmt;
Verantwortlichkeit
ii) ein Fahrzeug, das baggert, Forschungs- oder Ver-
a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigen- messungsarbeiten oder Unterwasserarbeiten aus-
tümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, führt;
die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder iii) ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver
unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, ausführt oder mit der Ubergabe von Personen,
welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Ausrüstung oder Ladung beschäftigt ist;
Umstände des Falles erfordern.
iv) ein Fahrzeug, auf dem Luftfahrzeuge starten oder
b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind landen;
stets alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammen-
stoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich v) ein Fahrzeug beim Minensuchen;
Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu vi) ein Fahrzeug während eines Schleppvorgangs, bei
berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Ge- dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang
fahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern. erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 817
h) Der Ausdruck „tiefgangbehindertes Fahrzeug" bezeich- b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar:
net ein Maschinenfahrzeug, das durch seinen Tiefgang i) die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Lei-
im Verhältnis zu der vorhandenen Wassertiefe erheb- stungsgrenzen der Radaranlagen;
lich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurs
abzuweichen. ii) jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschal-
teten Entfernungsbereich des Radars ergibt;
i) Der Ausdruck „in Fahrt" bedeutet, daß ein Fahrzeug
iii) der Einfluß von Seegang, Wetter und anderen
weder vor Anker liegt noch an Land festgemacht ist
Störquellen auf die Radaranzeige;
noch auf Grund sitzt.
iv) die Möglichkeit, daß kleine Fahrzeuge, Eis und
j) Die Ausdrücke „Länge" und „Breite" eines Fahrzeugs
andere schwimmende Gegenstände durch Radar
bedeuten die Länge über alles und die größte Breite.
nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung
k) Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht be- geortet werden;
findlich, wenn jedes vom anderen optisch wahrge- v) die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom
nommen werden kann. Radar georteten ~ahrzeuge;
1) Der Ausdruck „verminderte Sicht" bezeichnet jeden vi) die genauere Feststellung der Sichtweite, die der
Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, dickes Wet- Gebrauch des Radar,s durch Entfernungsmessung
ter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegen-
ähnliche Ursachen eingeschränkt ist. ständen ermöglicht.
Regel 7
Teil B
Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
Ausweich- und Fahrregeln
a) Jedes Fahrzeug muß mit allen verfügbaren Mitteln
Abschnitt I entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingun-
gen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zu-
Verhalten von Fahrzeugen sammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglich-
bei allen Sichtverhältnissen keit anzunehmen.
b) Um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit
Regel 4 der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muß eine
Anwendung vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig ge-
braucht werden, und zwar einschließlich der Anwendung
Die Regeln dieses Abschnitts gelten bei allen Sichtver-
hältnissen. der großen Entfernungsbereiche, des Plottens oder eines
gleichwertig systematischen Verfahrens zur Uberwa-
Regel 5 chung georteter Objekte.
Ausguck
c) Folgerungen aus unzulänglichen Informationen, ins-
Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören besondere aus unzulänglichen Radarinformationen, müs-
sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den ge- sen unterbleiben.
gebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehöri-
d) Bei der Feststellung, ob die Möglichkeit der Gefahr
gen Ausguck halten, der einen vollständigen Uberblick
eines Zusammenstoßes besteht, muß unter anderem fol-
über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zu-
gendes berücksichtigt werden:
sammenstoßes gibt.
i) Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen, wenn die
Regel 6 Kompaßpeilung eines sich nähernden Fahrzeugs sich
Sichere Geschwindigkeit nicht merklich ändert;
Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Ge- ii) eine solche Möglichkeit kann manchmal auch bestehen,
schwindigkeit fahren, so daß es geeignete und wirksame wenn die Peilung sich merklich ändert, insbesondere
Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu bei der Annäherung an ein sehr großes Fahrzeug, an
vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen einen Schleppzug oder an ein Fahrzeug nahebei.
gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen
und Bedingungen entspricht.
Regel 8
Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen
unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:
a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammen-
a) Von allen Fahrzeugen:
stoßes muß, wenn es die Umstände zulassen, entschlos-
i) die Sichtverhältnisse; sen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute
ii) die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen Seemannschaft es erfordert.
von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;
b) Jede .Änderung des Kurses und/oder der Geschwin-
iii) die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter be- digkeit zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muß,
sonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und wenn es die Umstände zulassen, so groß sein, daß ein
der Dreheigenschaften unter den gegebenen Be- anderes Fahrzeug optisch oder durch Radar sie schnell
dingungen; erkennen kann; aufeirnmderfolgende kleine .Änderungen
iv) bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch des Kurses und/ oder der Geschwindkeit sollen vermie-
Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eige- den werden.
nen Lichter;
c) Ist genügend Seeraum vorhanden, so kann eine
v) die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme zum
sowie die Nähe von Schiffahrtsgefahren; Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt, daß sie
vi) der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Was- rechtzeitig vorgenommen wird, durchgreifend ist und
sertiefe. nicht in einen anderen Nahbereich führt.
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
d) Ein Manöver zur Vermeidung eines Zusammensto- c) Ein Fahrzeug muß soweit wie möglich das Queren
ßes mit einem anderen Fahrzeug muß zu einem sicheren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren
Passierabstand führen. Die Wirksamkeit des Manövers gezwungen, so muß dies möglichst im rechten Winkel
muß sorgfältig überprüft werden, bis das andere Fahrzeug zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
endgültig vorbei und klar ist.
d) Küstenverkehrszonen dürfen vom Durchgangsver-
e) Um einen Zusammenstoß zu vermeiden oder mehr kehr, der den entsprechenden Einbahnweg des angren-
Zeit zur Beurteilung der Lage zu gewinnen, muß ein Fahr- zenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann,
zeug erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder durch in der Regel nicht benutzt werden.
Stoppen oder Rückwärtsgehen jegliche Fahrt wegneh-
e) Außer beim Queren darf ein Fahrzeug in der Regel
men.
nicht in eine Trennzone einlaufen oder eine Trennlinie
Regel 9 überfahren, ausgenommen
Enge Fahrwasser i) in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Ge-
a) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahr- fahr;
wassers oder einer Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am ii) zum Fischen innerhalb einer Trennzone.
äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an
f) Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstren-
seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr mög-
nungsgebiete muß ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht
lich ist.
fahren.
b) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder
g) Ein Fahrzeug muß das Ankern innerhalb eines Ver-
ein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahr-
kehrstrennungsgebiets oder im Bereich des Zu- und Ab-
zeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwas-
gangs soweit wie möglich vermeiden.
sers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann.
h} Ein F;ahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet
c) Ein fischendes Fahrzeug darf nicht die Durchfahrt
nicht benutzt, muß von diesem einen möglichst großen
eines anderen Fahrzeugs behindern, das innerhalb eines
Abstand halten.
engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne fährt.
i) Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines
d) Ein Fahrzeug darf ein enges Fahrwasser oder eine
Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.
Fahrrinne nicht queren, wenn dadurch die Durchfahrt
eines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines j) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder
solchen Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines Ma-
fahren kann. Das letztere Fahrzeug darf das in Regel 34 schinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.
Buchstabe d vorgeschriebene Schallsignal geben, wenn
es über die Absichten des querenden Fahrzeugs im Zwei-
fel ist. Abschnitt II
e) i) Kann in einem engen Fahrwasser oder in einer Verhalten von Fahrzeugen,
Fahrrinne nur dann sicher überholt werden, wenn das zu die einander in Sicht haben
überholende Fahrzeug mitwirkt, so muß das überholende
Fahrzeug seine Absicht durch das entsprechende Signal
Regel 11
nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer i anzeigen. Ist das zu
überholende Fahrzeug einverstanden, so muß es das ent- Anwendung
sprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii
Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die
geben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren tref-
einander in Sicht haben.
fen. Im Zweifelsfall darf es die in Regel 34 Buchstabe d
vorgeschriebenen Signale geben.
Regel 12
ii) Diese Regel befreit das überholende Fahrzeug
nicht von seiner Verpflichtung nach Regel 13. SegeUahrzeuge
f) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem a) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern,
Abschnitt eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischen lie- besteht, muß das eine dem anderen wie folgt ausweichen:
gendes Sichthindernis verdeckt sein können, muß mit be- i) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben,
sonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht fahren und das muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat,
entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe e geben. dem anderen ausweichen;
g) Jedes Fahrzeug muß, wenn es die Umstände zulas- ii} wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß
sen, das Ankern in einem engen Fahrwasser vermeiden. das luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen auswei-
chen;
Regel 10 iii) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahr-
Verkehrstrennungsgebiete zeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststel-
len kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von
a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem ande-
von der Organisation festgelegt worden sind. ren ausweichen.
b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet be- b) Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige
nutzt, muß Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt, auf
i) auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allge- Rahseglern diejenige Seite, die dem größten gesetzten
meinen Verkehrsrichturig dieses Weges fahren; Sehratsegel gegenüberliegt.
ii) sich so weit wie möglich von der Trennlinie oder der
Trennzone klar halten; Regel 13
ii'i) in der Regel an den Enden des Einbahnwegs ein- oder Uberholen
auslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder
ausläuft, muß dies in einem möglichst kleinen Winkel a) Ungeachtet der Regeln dieses Abschnitts muß jedes
zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen. Fahrzeug beim Uberholen dem anderen ausweichen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1971 819
b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug
es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als nicht von seiner Ausweichpflicht.
22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher ge-
genüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, daß Regel 18
es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Sei-
tenlichter sehen könnte. Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander
c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes
anderes überholt, so muß es dies annehmen und ent- bestimmt ist, gilt folgendes:
sprechend handeln. a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
d) Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflich-
tung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, iii) einem fischenden Fahrzeug;
bis es dieses klar passiert hat. iv) einem Segelfahrzeug.
b) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
Regel 14
i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
Entgegengesetzte Kurse
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegenge- iii) einem fischenden Fahrzeug.
setzten oder fast entgegengesetzten Kursen sich einander
so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusam- c) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muß, soweit möglich,
menstoßes be,steht, muß jedes seinen Kurs nach Steuer- ausweichen
bord so ändern, daß sie einander an Backbordseite pas- i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
sieren. ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug.
b) Eine solche Lage muß angenommen werden, wenn d) i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines manövrier-
ein Fahrzeug das andere recht voraus oder fast recht unfähigen oder manövrierbehinderten muß, sofern
voraus sieht, bei Nacht die Topplichter des anderen in die Umstände es zulassen, vermeiden, die sichere
Linie oder fast in Linie und/ oder beide Seitenlichter sieht Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs
und am Tage das andere Fahrzeug dementsprechend aus- zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.
macht.
ii) Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muß unter Be-
c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob eine rücksichtigung seines besonderen Zustands mit be-
solche Lage besteht, so muß es von dieser ausgehen und sonderer Vorsicht navigieren.
entsprechend handeln.
e) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muß sich in der
Regel 15 Regel von allen Fahrzeugen gut klar halten und ver-
Kreuzende Kurse meiden, deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch
Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zu- besteht, muß es die Regeln dieses Teiles befolgen.
sammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, wel-
ches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die
Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des Abschnitt III
anderen Fahrzeugs zu kreuzen. Verhalten von Fahrzeugen
bei verminderter Sicht
Regel 16
Maßnahmen des Ausweichpflichtigen Regel 19
Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst früh-
Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
zeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu
halten. a) Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht
Regel 17 in Sicht haben, wenn sie innerhalb oder in der Nähe eines
Maßnahmen tles Kurshalters Gebiets mit verminderter Sicht fahren.
a) i) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so b) Jedes Fahrzeug muß mit sicherer Geschwindigkeit
muß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen
(Kurshalter). der verminderten Sicht angepaßt ist. Ein Maschinenfahr-
zeug muß seine Maschinen für ein sofortiges Manöver
ii) Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines
bere'i thal ten.
Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird,
daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach die- c) Jedes Fahrzeug muß bei der Befolgung der Regeln
sen Regeln handelt. des Abschnitts I die gegebenen Umstände und Bedingun-
gen der verminderten Sicht gehörig berücksichtigen.
b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus
irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusam- d) Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug lediglich mit
menstoß durch Manöver des letzteren allein nicht ver- Radar ortet, muß ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage
mieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrie- entwickelt und/ oder die Möglichkeit der Gefahr eines
ren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am Zusammenstoßes besteht. Ist dies der Fall, so muß es
dienlichsten ist. frühzeitig Gegenmaßnahmen treffen; ändert es deshalb
seinen Kurs, so muß es nach Möglichkeit folgendes ver-
c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen
meiden:
nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusam-
menstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu ver- i) eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem
meiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zu- Fahrzeug vorlicher als querab, außer beim Uberholen;
lassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbord- ii) eine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab
seite nicht nach Backbord ändern. oder achterlicher als querab ist.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
e) Außer nach einer Feststellung, daß keine Möglich- Regel 22
keit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß Tragweite der Lichter
jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen
das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder das
die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken
eine Nahbereichslage mit einem anderen Fahrzeug vor-
haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht wer-
licher als querab nicht vermeiden kann, seine Fahrt auf den:
das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmög-
liche Maß verringern. Erforderlichenfalls muß es jegliche a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
Fahrt wegnehmen und in jedem Fall mit äußerster Vor- - Topplicht, 6 Seemeilen;
sicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes - Seitenlicht, 3 Seemeilen;
vorüber ist. - Hecklicht, 3 Seemeilen;
- Schlepplicht, 3 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht,
Teil C 3 Seemeilen.
Lichter und Signalkörper b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger
als 50 Meter Länge
Regel 20 Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weni-
Anwendung ger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
Seitenlicht, 2 Seemeilen;
a) Die Regeln dieses Teiles müssen bei jedem Wetter - Hecklicht, 2 Seemeilen;
befolgt werden.
- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
b) Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnen- - weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht,
untergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während 2 Seemeilen.
dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt
c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
werden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern
verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Un- - Topplicht, 2 Seemeilen;
terscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den ge- - Seitenlicht, 1 Seemeile;
hörigen Ausguck behindern. - Hecklicht, 2 Seemeilen;
c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müs- - Schlepplicht, 2 Seemeilen;
sen, wenn sie mitgeführt werden, bei verminderter Sicht weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht,
auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang ge- 2 Seemeilen.
führt oder gezeigt werden; in allen anderen Fällen dürfen Regel 23
sie geführt oder gezeigt werden, wenn es für erforderlich Maschinenfahrzeuge in Fahrt
gehalten wird.
a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß führen
d) Die Regeln über Signalkörper müssen am Tage be- i) ein Topplicht vorn;
folgt werden.
ii) ,ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das
e) Die in diesen Regeln genannten Lichter und Signal- vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter
körper müssen den Bestimmungen der Anlage I ent- Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht
sprechen. dazu verpflichtet;
Regel 21 iii) Seitenlichter;
Begriffsbestimmungen iv) ein Hecklicht.
a) ,,Topplicht" bedeutet ein weißes Licht über der b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im nichtwasserverdrän-
Längsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen genden Zustand navigiert, muß außer den unter Buch-
Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht stabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rund-
voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder umlicht als Funkellicht führen.
Seite. c) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter
b) ,,Seitenlichter" bedeutet ein grünes Licht an der Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht
Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorge-
die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von schriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht führen. Ein
112,5 Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden solches Fahrzeug muß, wenn möglich, außerdem Seiten-
SeHe von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als lichter führen.
querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Regel 24
Länge dürfen die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne Schleppen und Schieben
über der Längsachse geführt werden. a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
c) ,,Hecklicht" bedeutet ein weißes Licht, das so nahe i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i vor-
wie möglich am Heck angebracht ist und das unbehin- geschriebenen Lichtes vorn zwei Topplichter senk-
dert über einen Horizontbogen von 135 Grad scheint, recht übereinander. Wenn der Schleppzug vom Heck
und zwar von recht achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite. des schleppenden Fahrzeugs bis zum Ende des An-
hangs länger als 200 Meter ist, drei solche Lichter
d) ,,Schlepplicht" bedeutet ein gelbes Licht mit den senkrecht übereinander;
Eigenschaften des unter Buchstabe c beschriebenen Heck- ii) Seitenlichter;
l1ichts.
iii) ein Hecklicht;
e) ,,Rundumlicht" bedeutet ein Licht, das unbehindert iv) ein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht;
über einen Horizontbogen von 360 Grad scheint.
v) wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen
f) ,,Funkellicht" bedeutet ein Licht mit 120 oder mehr rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten
regelmäßigen Lichterscheinungen in der Minute. gesehen werden kann.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 821
b) Sind ein schic~!H)lldt!s und ein geschobenes Fahrzeug rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu
zu einer zusc1mnwn~1es(!l.zt:en Einheit starr miteinander verhüten.
verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und
ii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel
müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.
für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; an-
c) Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Ma- dernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine ange-
schinenfahrzeug muß, ausgenommen im Fall einer zu- zündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig
sammengesetzten Einhoil, führen zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um
einen Zusammenstoß zu verhüten.
i) an Stelle des in RerJel 23 Buchstabe a Ziffer i vor-
geschriebenen Lichtes vorn zwei Topplichter senk- e) Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Ma-
recht übereinander; schinenkraft fährt, muß im Vorschiff einen Kegel - Spitze
unten - dort führen, wo er am besten gesehen werden
ii) Seitenlichter;
kann.
iii) ein Hecklicht.
Regel 26
d) Ein Maschinenfahrzeug, für das die Buchstaben a
und c dieser Regel gellen, muß auch Regel 23 Buch-
Fischereifahrzeuge
stabe a Ziffer ii befolgen. a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker
darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter
e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter
und Signalkörper führen.
Gegenstand muß führen
i) Seitenlichter; b) Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das
ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Was-
ii) ein Hecklicht; ser schleppt, muß führen
iii) wenn der Schleppzu~l länger als 200 Meter ist, einen i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das
rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten obere grün und das untere weiß, oder ein Stunden-
gesehen werden kann. glas; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge
f) In beliebiger Anzahl längsseits geschleppte oder in darf an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb füh-
einer Gruppe geschobene Fahrzeuge müssen die Lichter ren;
wie ein einzelnes Fahrzeug führen, wobei ii) ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne
Rundumlicht; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter
i) ein geschobenes Fahrzeug, das nicht Teil einer zu-
Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht
sammengesetzten Einheit ist, vorn SeHenlichter führen
muß; dazu verpflichtet;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter
ii) ein längsseits geschlepptes Fahrzeug ein Hecklicht
diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seiten-
und vorn Seitenlichter führen muß.
lichter und ein Hecklicht.
g) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschlepp-
c) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muß füh-
ter Gegenstand die unter Buchstabe e vorgeschriebenen ren
Lichter aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so
müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das
obere rot und das untere weiß, oder ein Stundenglas;
um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten
ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf an
Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit des
Stelle dieses Signalkörpers einen Korb führen;
unbeleuchteten Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest
erkennbar zu machen. ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht mehr
als 150 Meter ins Wasser reicht, ein weißes Rundum-
licht oder einen Kegel - Spitze oben - in Richtung
Regel 25 des Fanggeräts;
Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter
diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seiten-
a) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß führen lichter und ein Hecklicht.
i) Seitenlichter;
d) Ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe
ii) ein Hecklicht. anderer fischender Fahrzeuge befindet, darf die in An-
lage II beschriebenen zusätzlichen Signale führen.
b) Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 12 Meter
Länge dürfen die unter Buchstabe a vorgeschriebenen e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser
Lichter in einer Dreifarbenlaterne verninigt werden, die Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht
an oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie führen, sondern nur die für ein Fahrzeug seiner Länge
am besten gesehen werden kann. vorgeschriebenen.
c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den
Regel 27
unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern an oder
nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht über- Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
einander dort führen, wo sie am besten gesehen werden a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß führen
können, und zwar das obere rot und das untere grün;
i) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander dort,
diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Drei-
wo sie am besten gesehen werden können;
farbenlaterne nach Buchstabe b geführ,t werden.
ii) zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper senkrecht über-
d) i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge einander dort, wo sie am besten gesehen werden
muß, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vor- können;
geschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elek- iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter
trische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seiten-
weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und lichter und ein Hecklicht.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen Regel 28
ein Fahrzeug beim Minensuchen, muß führen Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
i) drei Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu
sie am besten gesehen werden können. Das obere
den in Regel 23 für Masch~nenfahrzeuge vorgeschriebe-
und das untere Licht müssen rot, das mittlere muß
nen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht über-
weiß sein;
einander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am
ii) drei Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo besten gesehen werden können.
sie am besten gesehen werden können. Der obere
und der untere Signalkörper müssen Bälle, der mitt-
lere muß ein Rhombus sein; Regel 29
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter Zif- Lotsenfahrzeuge
fer i vorgeschriebenen Lichtern Topplichter, Seiten- a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
lichter und ein Hecklicht;
i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senk-
iv) vor Anker zusätzlich zu den unter den Ziffern i und ii recht übereinander, das obere weiß und das untere
vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern das rot;
Licht, die Lichter oder den Signalkörper nach Re-
ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
gel 30.
iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorge-
c) Ein schleppendes Fahrzeug muß während eines schriebenen Lichtern das oder die Ankerlichter oder
Schleppvorgangs, bei dem es nicht von seinem Kurs ab- den Ankerball.
weichen kann, zusätzlich zu den unter Buchstabe b Zif-
fern i und ii vorgeschriebenen Lichtern oder Signal- b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß
körpern die Lichter oder den Signalkörper nach Regel 24 die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lich-
Buchstabe a führen. ter oder Signalkörper führen.
d) Ein manövrierbehinderlE~s Fcthrzeug, das baggert
oder Unterwasserarbeiten ausführt, muß die unter Buch- Regel 30
stabe b vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper füh- Fahrzeuge vor Anker und auf Grund
ren, bei Behinderung außerdem
a) Ein Fahrzeug vor Anker muß dort, wo sie am besten
i) zwei rote Rundumlichter oder zwei Bälle senkrecht
gesehen werden können, führen
übereinander, um die Seite i:lnzuzeigen, an der die
Behinderung besteht; i) im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder einen
Ball;
ii) zwei grüne Rundumlichter oder zwei Rhomben senk-
recht übereinander, um die Passierseite für ein ande- ii) an oder nahe dem Heck ein weißes Rundumlicht
res Fahrzeug anzuzeigen; niedriger als das Licht nach Ziffer i.
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter die-
b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter
sem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Topp-
Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschrie-
lichter, Seitenlichter und ein Hecklicht;
benen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo
iv) ein Fahrzeu'g vor Anker, für das dieser Buchstabe es am besten gesehen werden kann.
gilt, muß an Stelle der Lichter oder Signalkörper nach
Regel 30 die unter den Ziffern i und ii dieses Buch- c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen
stabens vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper Deckslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung
führen. der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr
Meter lang, so ist es dazu verpflichtet.
e) Macht die Cröße eines Fahrzeugs bei Taucherarbei-
ten es unmöglich, die unter Buchstabe d vorgeschriebe-
d) Ein Fahrzeug auf Grund muß die unter Buchstabe a
nen Signalkörper zu führen, so muß das Fahrzeug die
oder b vorgeschriebenen Lichter führen und zusätzlich
Flagge „A" des Internationalen Signalbuchs als Tafel von
mindestens 1 Meter Höhe führen. Ihre Rundumsichtbar- dort, wo sie am besten gesehen werden können,
keit muß sichergestellt sein. i) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander;
f) Ein Fahrzeug beim Minensuchen muß zusätzlich zu
ii) drei Bälle senkrecht übereinander.
den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern für Maschi-
e) Ein Fahrzeug von weniger als 7 Meter Länge vor
nenfahrzeuge drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle
Anker oder auf Grund, das sich nicht in einem engen
führen. Eines dieser Lichter oder einer der Signalkörper
muß c1.n oder nahe dem Vormasttopp und eines an jedem Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf einer Reede oder in
Ende der vorderen Rüh geführt werden. Diese Lichter der Nähe davon oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge
oder Signalkörper zeigen an, daß es für andere Fahr- in der Regel fahren, braucht nicht die unter Buchstabe a,
zeuge gefährlich ist, sich dem Minensucher auf weniger b oder d vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu
als 1 000 Meter von achtern oder auf weniger als 500 Me- führen.
ter von den Seiten zu nähern.
Regel 31
g) Fahrzeuge von weniger als 7 Meter Länge brauchen Wasserflugzeuge
die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter nicht zu
führen. Kann ein Wasserflugzeug keine Lichter und Signal-
körper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den
h) Die in dieser Regel vor9eschriebenen Signale sind Regeln dieses Teiles entsprechen, so muß es Lichter und
keine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird. Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung
Solche Signale sind in Anlage IV aufgeführt. möglichst ähnlich sind.
Nr. 34. Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 823
Teil D c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder
einer Fahrrinne einander in Sicht, so gilt folgendes:
Schall- und Lichtsignale
i) Ein überholendes Fahrzeug muß nach Regel 9 Buch-
stabe e Ziffer i seine Absicht durch folgende Pfeifen-
Regel 32
signale anzeigen:
Begriffsbestimmungen - zwei lange Töne und ein kurzer Ton mit der Be-
a) Der Ausdruck „Pfeife" bezeichnet eine Schallsignal- deutung „Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuer-
anlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben wer- bordseite zu überholen";
den können und die den Anforderungen der Anlage III - zwei lange und zwei kurze Töne mit der Bedeutung
entspricht. „Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu
überholen". ··
b) Der Ausdruck „kurzer Ton" bezeichnet einen Ton
ii) Das zu überholende Fahrzeug muß, wenn es nach
von etwa einer Sekunde Dau_er.
Regel 9 Buchstabe e Ziffer i handelt, seine Zustim-
c) Der Ausdruck „langer Ton" bezeichnet einen Ton mung durch folgendes Pfeifensignal anzeigen:
von vier bis sechs Sekunden Dauer. - ein langer, ein kurzer, ein langer, ein kurzer Ton.
d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern
Regel 33 und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die
Ausrüstung für Schallsignale Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt,
ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes
a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muß ausreichend manövriert, muß es dies sofort durch minde-
mit einer Pfeife und einer Glocke und ein Fahrzeug von stens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne
100 und mehr Meter Lün9e muß zusätzlich mit einem anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von
Gong versehen sein, der nuch Ton und Klang nicht mit mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blit-
der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, dlie zen ergänzt werden.
Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem
Anlage III entsprechen. Die Glocke und/ oder der Gong Abschnitt eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert,
dürfen durch eine undere Einrichtung mit entsprechenden wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt
Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe sein können, muß einen langen Ton geben. Jedes sich
der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit nähernde Fahrzeug, das dieses Signal jenseits der Krüm-
möglich ist. mung oder des Sichthindernisses hört, muß es mit einem
langen Ton beantworten.
b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge
braucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mit- f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand
zuführen, muß dann aber mit einem anderen Gerät zur von mehr als 100 Meter angebracht, so darf nur eine
Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein. Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder Warnsignalen ver-
wendet werden.
Regel 34 Regel 35
Schallsignale bei verminderter Sicht
Manöver- und Warnsignale
Innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit ver-
a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein minderter Sicht müssen am Tag oder bei Nacht folgende
Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach die- Signale gegeben werden:
sen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale
anzeigen: a) Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser
macht, muß mindestens alle 2 Minuten einen langen
- ein kurzer Ton mit der Bedeutung „Ich ändere meinen
Ton geben.
Kurs nach Steuerbord";
zwei kurze Töne mit der Bedeutung „Ich ändere mei- b) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschine
nen Kurs nach Backbord"; gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht,
muß mindestens alle 2 Minuten zwei aufeinander-
drei kurze Töne mit der Bedeutung „Ich arbeite rück-
folgende lange Töne mit einem Zwischenraum von
wärts".
etwa 2 Sekunden geben.
b) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorge- c) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug, ein manövrier-
schriebenen Pfeifensignale durch Lichtsignale ergänzen, behindertes Fahrzeug, ein tiefgangbehindertes Fahr-
die während der Dauer des Manövers, soweit erforder- zeug, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug und
lich, wiederholt werden. ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder
i) Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutung: schiebt, muß an Stelle der unter Buchstabe a oder b
vorgeschriebenen Signale mindestens alle 2 Minuten
- ein Blitz: ,,Ich ändere meinen Kurs nach Steuer-
drei aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz -
bord";
geben.
zwei Blitze: .. Ich ändere meinen Kurs nach Back-
bord"; d) Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte Fahrzeug
eines Schleppzugs muß, wenn bemannt, mindestens
- drei Blitze: .. Ich arbeite rückwärts";
alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne - lang,
ii) die Dauer eines Blitzes muß etwa eine Sekunde be- kurz, kurz, kurz - geben. Dieses Signal muß mög-
tragen, die Pause zwischen den Blitzen etwa eine lichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden
Sekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgen- Fahrzeugs gegeben werden.
den Signalen mindestens zehn Sekunden;
e) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug
iii) das für dieses Signal verwendete Licht muß, wenn miteinander zu einer zusammengesetzten Einheit starr
es geführt wird, ein weißes Rundumlicht sein, das verbunden, so gelten sie ~ls ein Maschinenfahrzeug
mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist und den Bestim- und müssen die unter Buch-stabe a oder b vorge-
mungen der Anlage I entspricht. schriebenen Signale geben.
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
f) :Ein Fcliirzcug vor Anker muß mindestens jede Minute Teil E
dwa 5 Sc,kunden lang die Clocke rasch läuten. Ein
Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge muß die Befreiungen
Clocke auf dem Vorschiff läuten und unmittelbar da-
Regel 38
11c1ch au! dem Aditerschiff clwa 5 Sekunden lang den
Con~J rasch schlcigen. Ein Fahrzeug vor Anker darf Befreiungen
,wßcrdem dn•i aufeinanderfolgende Töne - kurz, Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor
lang, kurz -- geben, um einem sich nähernden Fahr- dem Inkrafttreten dieser Regeln auf Kiel gelegt wurde
zeug seinen SLanclorl anzuzeigen und üs vor einem oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand,
möglichen Zusammensloß zu warnen. kann, wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen
Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen
g) Ein Palnzeuu c1u[ Crund muß das Clockensignal und, auf See entspricht, von der Befolgung der vorliegenden
soweit vorqPschriebcn, das c;ongsignal nach Buch- Regeln wie folgt befreit werden:
stabe f ~Jelwn, sowie: zusiil.zlich unmittelbar vor und
a) Einbau der Lichter mit den in Regel 22 vorgeschriebene-
nach dem rnschen Clockenläuten drei scharf von-
nen Tragweiten innerhalb von vier Jahren nach dem
einander 9elrennte ClockPnschläge. Ein Fahrzeug auf
Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
Cruncl dcHf zusützlich ein qecignetes Pfeifensignal
geben. b) Einbau der Lichter mit den Farben nach Abschnitt 7-
der Anlage I innerhalb von vier Jahren nach dem
h) Ein P,il1rzcu~J von wr'11iqer als 12 Meter Länge braucht Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
die obenerwühnlE:n Siqnale nicht zu geben, muß dann
c) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Lichter
uber minclcsl.cns nlle 2 Minulc)n ein anderes kräftiges
uls Folge des Ubergangs von britischen in metrische
Schallsiunal geben.
Maße und deren Abrundung.
i) Ein Lotsenfahrzeug im LoLs<lienst darf zusätzlich zu d) i) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Topp-
den rn1l<!r Buchstabe a, b oder f vorgeschriebenen lichter auf Fahrzeugen von weniger als 150 Meter
Signalen ein :Erkcnnun1Jssignül von vier kurzen Tönen Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3
geben. Buchstabe a der Anlage I.
Regel 36 ii) Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von
150 und mehr Meter Länge nach den Vorschriften
Aufmerksamkeitssignale des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage I inner-
halb von neun Jahren nach dem Tag des Inkraft-
Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen
tretens dieser Regeln.
Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht- oder
Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach e) Versetzung der Topplichter nach den Vorschriften
diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch des Abschnitts 2 Buchstabe b der Anlage I innerhalb
seinen ScheinwerJer auf die Gefahr richten, wenn es von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens
dadurch andere rahrzcuge nicht verwirrt. dieser Regeln.
f) Versetzung der Seitenlichter nach den Vorschriften
Regel 37 des Abschnitts 2 Buchstabe g und des Abschnitts 3
Buchstabe b der Anlage I innerhalb von neun Jahren
Notsignale nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so g) Vorschriften über Schallsignalanlagen nach Anlage III
muß es die in Anlaue IV vorgeschriebenen Signale be- innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkraft-
nutzen oder zeigen. tretens dieser Regeln.
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 825
Anlage I
Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper
1. Begriffsbestimmung ii) auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge
muß der Abstand zwischen diesen Lichtern minde-
Der Ausdrt1ck „Höhe über d(•rn Schiffskörper" bezeich-
stens 1 Meter betragen, der Abstand des untersten,
net. die Höhe ülier dem olwrsten durchlaufenden Deck.
mit Ausnahme eines vorgeschriebenen Schlepplichts,
mindestens 2 Meter vom Schandeckel;
2. Senkrechte Anordnung uncl senkrechter Abstand der
Lichter iii) werden drei Lichter geführt, so müssen die Abstände
gleich sein.
a) Auf einem Mdschinenfahr,.euij von 20 und mehr
Mell,r Län~w rn iiss('ll di<) Toppl ichlPr wir' fol~Jt angebracht j) Das untere der beiden Rundumlichter, die für ein
sein: fischendes Fahrzeug vorgeschrieben sind, muß in einem
Abstand über den Seitenlichtern angebracht sein, der
i) das v<mh,n, ockr qe1wbc:1wn l,db d<1s einziqe Topplicht
mindestens doppelL so qroß ist wie sein Abstand vom
in einer l folw von mi ndc,sL<'n,; b M(:ler über dem
oberen Licht.
Schi lfskörper; ist clc1s Pdhrzeu9 breiter als 6 Meter, in
einer der Breite~ dc's Fahrzeuqs mindestens gleichkom- k) 'Werden zwei Ankerlichter geführt, so muß das vor-
menden 1 Iöht•; c,s braucht jedoch nicht höher als 12 dere mindestens 4,5 Meter höher als das hintere ange-
Mc:IN über dem S('ll i llskörpcr ,rnnchracht zu sein; bracht sein. Auf einem Fahrzeug von 50 und mehr Meter
ii) wc,nn zwei Tuppliclitcr qcliihi-L werden, muß das liin- Länge muß das vordere Ankerlicht mindestens 6 Meter
tere mindestens 4,.'> Md<:r höher als das vordere sein. über dem Schiffskörper angebracht sein.
b) Der senkrecl1LP Abstilrnl der Topplicllter eines
3. Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand
Maschinenfahrzell!JS muß so groß sein, daß das hintere
der Lichter
Topplicht in allen normalen Trirnmlagcn in 1 000 Meter
Abstand vom Vorst.even und von der Wasseroberfläche a) Sind für ein Maschinenfahrzeug zwei Topplichter
aus über dem vorderen Topplich1 und ~)(~trenn!. von ihm vorgeschrieben, so muß ihr waagerechter Abstand minde-
gesehen wird. stens der halben Fahrzeuglänge entsprechen; er braucht
c) Das Topplicht eines Muschine11lc1hrzeu~JS von m-inde- jedoch nicht mehr als 100 Meter zu betragen. Das vordere
stens 12 Meter, jedoch weniger uls 20 Meter Längt~ muß Topplicht darf nicht mehr als ein Viertel der Fahrzeug-
in einer Höhe von mindPsl.ens 2,5 Meter über dem Schan- länge vom Vorsteven entfernt sein.
deckel angehracht sein. b) Auf einem Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge
d) Ein Maschincnfc1hrzeu~J von weniger uls 12 Meter dürfen die Seitenlichter nicht vor den vorderen Topplich-
tern angebracht sein. Sie müssen sich an oder nahe der
Länge durf das oberste Licht in einer Höhe von weniger
als 2,5 Meter über dem Schandeckel führen. Wird jedoch Außenseite des Fahrzeugs befinden.
ein Topplicht zusätzlich zu den Seitenlichtern und dem
Hecklicht geführt, so muß das Topplicht mindestens 4. Einzelheiten der Anordnung richtungweisender Lichter
1 Meter höher als die Seitenlichter Deführt werden. auf Fischereifahrzeugen und Fahrzeugen, die Bagger-
und Unterwasserarbeiten ausführen
e) Eines der zwei oder drei für ein Maschinenfahrzeug
beim Schleppen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs a) Das Licht, das auf einem fischenden Fahrzeug nach
vorgeschriebenen Topplichter muß un derselben Stelle Regel 26 Buchstabe c Ziffer ii die Richtung des ausgeleg-
wie das vordere Topplicht E~ines Maschinenfahrzeugs ten Fanggeräts anzeigt, muß in einem waagerechten
angebracht sein. Abstand von mindestens 2 Meter und höchstens 6 Meter
von dem roten und weißen Rundumlicht angebracht sein.
f) Unter allen Umständen müssen das Topplicht oder
Dieses Licht darf nicht höher als das in Regel 26 Buch-
die Topplichter höher angebracht sein als alle anderen
stabe c Ziffer i vorgeschriebene weiße Rundumlicht und
Lichter und Sichthindernisse und klar von ihnen sein.
nicht niedriger als die Seitenlichter angebracht sein.
g) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs müssen
b} Auf einem Fahrzeug, das baggert oder Unterwasser-
in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht sein,
arbeiten ausführt, müssen die Lichter und Signalkörper,
die drei Viertel der Höhe des vorderen Topplichts nicht
die nach Regel 27 Buchstabe d Ziffern i und ii die
überschreitet. Sie dürfen nicht so niedrig angebracht sein,
behinderte Seite und/ oder die Passierseite anzeigen, im
daß sie durch Deckslichter beein trächligt werden.
größtmöglichen waagerechten Abstand von den Lichtern
h) Werden auf einem Maschinenfahrzeug von weniger oder Signalkörpern nach Regel 27 Buchstabe b Ziffern i
als 20 Meter Länge die Seitenlichter in einer Zweifarben- und ii angebracht sein, jedoch keinesfalls in einem
laterne geführt, so muß diese rn i nclestens 1 Meter unter Abstand von weniger als 2 Meter. In keinem Fall darf das
dem Topplicht angebracht sein. obere dieser Lichter oder Signalkörper höher angebracht
sein als das untere der drei Lichter oder Signalkörper
i) Schreiben die Regeln zwei oder drei Lichter senk-
nach Regel 27 Buchstube b Ziffern i und ii.
recht übereirrnnder vor, so sind folgende Abstände einzu-
halten:
5. Abschirmungen für Seitenlichter
i) Auf einem Fahrzeug- von 20 und mehr Meter Länge
muß der Abstand zwischen diesen Lichtern minde- Die Seitenlichter müssen an der Binnenbordseite mit
stens 2 Meter betragen, der Abstand des untersten, mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein
mit Ausnahme eines vorgeschriebenen Schlepplichts, und den Vorschriften des Abschnitts 9 entsprechen. Eine
mindestens 4 Meter vom Scl11ffskörper; Zweifarbenlaterne mit vertikaler Glühlampenwendel und
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sehr schmaler Trennung des ~JIÜnen und des roten Aus- b) Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Glei-
strahlungsbereiclis braucht keine Abschirmungen zu chung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wie-
haben. dergegeben:
6. Signalkörper Tragweite Lichtstärke in Candela
in Seemeilen K = 0,8
a) Signalkörper müssen schwarz sein und folgende
Abmessungen haben: D I
i) Ein Ball muß einen Durchmesser von mindestens
0,6 Meter haben; 0,9
ii) ein Kegel muß eine Grundfläche mit einem Durch- 2 4,3
messer von mindestens 0,6 Meter und eine Höhe wie 3 12
sein Durchmesser haben; 4 27
iii) ein Zylinder muß einen Durchmesser von mindestens 5 52
0,6 Met~~r und eine doppelt so große Höhe wie sein 6 94
Durchmesser haben;
iv) ein Rhombus muß aus zwei Kegeln nach Ziffer ii mit
einer gemeinsamen Grundfläche bestehen. Anmerkung:
b) Der senkrechte Abstand zwischen Signalkörpern Die Höchstlichtstärke der Navigationslichter soll be-
muß mindestens 1,5 Meter betragen. grenzt sein, um unerwünschte Blendungen zu vermeiden.
c) Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Län-
ge dürfen Signalkörper geringerer Abmessungen verwen- 9. Waagerechte Lichtverteilung
det werden, die dem Crößenverhältnis des Fahrzeugs a) i) Nach recht voraus müssen die auf dem Fahrzeug
angemessen sind; die Abstände zwischen ihnen dürfen angebrachten Seitenlichter die vorgeschriebenen Min-
entsprechend verringert werden. destlichtstärken haben. Hier müssen die Lichtstärken in
einem Bereich zwischen 1 Grad und 3 Grad außerhalb des
7. Bestimmung der Lichtiarben vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels auf nahezu Null
Die Farbart aller Navigationslichter muß den nachfol- abfallen.
genden Normwerten entsprechen, die innerhalb der Gren- ii) Für Heck- und Topplichter und für Seitenlichter
zen der Bereiche liegen, die für jede Farbe von der 22,5 Grad achterHcher als querab müssen die vorgeschrie-
Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) in der benen Mindestlichtstärken über einen Horizontbogen bis
Farbtafel festgelegt worden sind. zu 5 Grad innerhalb des in Regel 21 vorgeschriebenen
Ausstrahlungswinkels erhalten bleiben. Ab 5 Grad inner-
Die Grenzen der einzelnen Farbbereiche werden durch halb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels darf die
die nachstehend aufgeführten Koordinaten der Eckpunkte Lichtstärke um 50 v. H. bis zu den vorgeschriebenen
bestimmt: Grenzen abnehmen; sie muß stetig abnehmen und bei
i) Weiß höchstens 5 Grad außerhalb der vorgeschriebenen Gren-
X 0,525 0,525 0,452 0,310 0,310 0,443 zen praktisch Null erreichen.
y 0,382 0,440 0,440 0,348 0,283 0,382 b) Rundumlichter müssen so angebracht sein, daß sie
ii) Grün nicht durch Masten, Stengen oder Bauteile innerhalb
,eines Ausstrahlungswinkels von mehr als 6 Grad ver-
X 0,028 0,009 0,300 0,203
deckt werden, ausgenommen Ankerlichter, deren Anbrin-
y 0,385 0,723 0,511 0,356 gung in entsprechender Höhe über dem Schiffskörper
iii) Rot unmöglich ist.
X 0,680 0,660 0,735 0,721
y 0,320 0,320 0,265 0,259 10. Senkrechte Lichtverteilung
iv) Gelb a) Für die senkrechten Ausstrahlungswinkel elektrisch
X 0,612 0,618 0,575 0,575 betriebener Lichter muß, ausgenommen bei den Lichtern
von Segelfahrzeugen, sichergestellt sein, daß
y 0,382 0,382 0,425 0,406
i) die vorgeschriebene Mindestlichtstärke mindestens im
Bereich von 5 Grad über bis 5 Grad unter der Horizon-
8. Lichtstärke
talebene erhalten bleibt;
a) Die Mindestlichtstärke wird durch folgende Glei- ii) mindestens 60 v. H. der vorgeschriebenen Mindest-
chung bestimmt: lichtstärke im Bereich von 7,5 Grad über bis 7,5 Grad
I = 3.43 X 106 X T X D 2 X K-D. unter der Horizontalebene erhalten bleiben.
Darin bezeichnet b) Auf Segelfahrzeugen muß für die senkrechten Aus-
strahlungswinkel elektrisch betriebener Lichter sicherge-
I = die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingun- stellt sein, daß
gen,
i) die vorgeschriebene Mindestlichtstärke mindestens im
T = den Schwellenwert der Beleuchtungsstärke mit Bereich von 5 Grad über bis 5 Grad unter der Horizon-
2 X 10-7 lx, talebene erhalten bleibt;
D = die Tragweite in Seemeilen, ii) mindestens 50 v. H. der vorgeschriebenen Mindest-
K = den Sichtwert. lichtstärke im Bereich von 25 Grad über bis 25 Grad
unter der Horizontalebene erhalten bleiben.
K ist für die vorgeschriebenen Lichter 0,8, entspre-
chend einer meteorologischen Sichtweite von unge- c) für nicht elektrisch betriebene Lichter müssen diese
fähr 13 Seemeilen. Anforderungen soweit wie möglich erfüllt werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 827
11. Lichtstärke nicht elektrisch betriebener Lichter vorderen Topplicht, jedoch mindestens 2 Meter höher
oder nied:riiger als das hintere Topplicht. Auf einem Fahr-
Nicht elektrisch betriebene Lichter müssen soweit wie
zeug mit nur einem Topplicht muß das Manöverlicht, falls
möglich die Mindestlichtstärken erreichen, die in der
vorhanden, dort angebracht sein, wo es am besten gese-
Tabelle in Abschnitt 8 angegeben sind.
hen werden kann, jedoch mindestens 2 Meter höher oder
niedriger als das Topplicht.
12. Manöverlichter
Ungeachtet der Bestimmungen des AbschniHs 2 Buch- 13. Genehmigung
stabe f muß das in Regel 34 Buchstabe b beschriebene Die Konstruktion der Laternen und Signalkörper sowie
Manöverlicht über derselben Längsachse wie das Topp- die Anbringung der Laternen an Bord müssen den Anfor-
licht oder die Topplichter angebracht sein, und zwar, derungen der zuständigen Behörde des Staates entspre-
wenn möglich, mindestens 2 Meter senkrecht über dem chen, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist.
Anlage II
Zusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge
1. Allgemeines
Die hier aufgeführten Lichter müssen, wenn sie in
rJbc~reinstimmung mit Regel 26 Buchstabe d gezeigt wer-
den, dort angebracht sein, wo sie am besten gesehen
werden können. Sie müssen mindestens 0,9 Meter vonein-
ander entfernt sein, jedoch niedriger als die Lichter nach
Rc,}gel 26 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i. Die
Lichter müssen über den ganzen Horizont in einer Entfer-
nung von mindestens 1 Seemeile sichtbar sein, jedoch in
einer qeringeren Entfernung als die in diesen Regeln für
fischende Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter.
2. Signale für Trawler
a) Fahrzeuge dürfen beim Trawlen, gleichviel ob mit
pelagischen Netzen oder mit Grundschleppnetzen, zeigen
i) beim Ausbringen der Netze:
zwei weiße Lichter senkrecht übereinander;
ii) beim Einholen der Netze:
ein weißes Licht senkrecht über einem roten Licht;
iii) wenn das Netz an einem Hindernis hakt:
zwei rote Lichter senkrecht übereinander.
b) Jedes Fahrzeug, das im Gespann trawlt, darf zeigen
i) bei Nacht ein Scheinwerferlicht, das voraus und zum
anderen Fahrzeug des Gespanns gerichtet wird;
ii) beim Ausbringen oder Einholen ihrer Netze oder wenn
ihre Netze an einem Hindernis haken, die unter Num-
mer 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter.
3. Signale für die Fischerei mit Ringwaden
Fahrzeuge, die mit Ringwaden fischen, dürfen zwei
gelbe Lichter senkrecht übereinander zeigen. Diese Lich-
ter müssen abwechselnd jede Sekunde derart blinken,
<laß das obere an ist, wenn das untere aus ist und
umgekehrt. Diese Lichter dürfen nur gezeigt werden,
solange das Fahrzeug durch sein Fanggerät behindert ist.
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage III
Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen
1. Pfeifen dem Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schall-
druckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontal-
a) F r e q u e n z e n u n d R e i c h w e i t e ebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem Schalldruckpe-
Die Grundfrequenz des Signals muß im Bereich von gel in Achsrichtung liegen, so daß die Reichweite in jeder
70-700 Hz liegen. Richtung mindestens gleich der halben Reichweite in
Die Reichweite eines Pfeifensignals muß aus denjeni- Achsrichtung ist. Der Schalldruckpegel muß in demjeni-
gen Frequenzen bestimmt werden, welche die Grundfre- gen Terzband gemessen werden, das die Reichweite
quenz und/ oder eine oder mehrere höhere Frequenzen bestimmt.
einschließen können, die im Bereich von 180-700 Hz
e) An o r d nun g d e r Pfeifen
( ± 1 v. H.) liegen und die unter Buchstabe c angegebe-
nen Schalldruckpegel erreichen. Wenn eine gerichtet aussendende Pfeife als einzige
Pfeife auf einem Schiff verwendet wird, muß sie so
b) Grenzen der Grund f r e q u e n z e n angebracht werden, daß ihre höchste Intensität voraus
Um eine große Mannigfaltigkeit von Pfeifenmerkmalen gerichtet ist.
sicherzustellen, muß die Grundfrequenz einer Pfeife zwi- Eine Pfeife muß so hoch wie möglich auf dem Schiff
schen folgenden Grenzen liegen: angebracht werden, um die Beeinträchtigung des ausge-
i) 70-200 Hz für ein Schiff von 200 und mehr Meter sandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die
Länge; Gefahr von Hörschäden für das Personal auf ein Mindest-
ii) 130-350 Hz für ein Schiff von mindestens 75, aber maß zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen
weniger als 200 Meter Länge; Signals des Schiffes darf an den Beobachtungsstellen
iii) 250-700 Hz für ein Schiff von weniger als 75 Meter 110 dB (A) nicht überschreiten und soll nach Möglichkeit
Länge. 100 dB (A) nicht überschreiten.
c) In t e n s i t ä t und Reichweite des Sc h a 11- f) Ausrüstung mit mehr als einer Pfeife
s i g n als Sind auf einem Schiff Pfeifen in einem Abstand von
Eine Pfeife auf einem Schiff muß in Richtung der mehr als 100 Meter angebracht, so ist sicherzustellen, daß
maximalen Intensität und in 1 Meter Abstand von der sie nicht gleichzeitig tönen können.
Pfeife in mindestens einem Terzband des Frequenzbe- g) K o m b i n i e r t e P f e i f e n s y s t e m e
reichs von 180-700 Hz ( ± 1 v. H.) mindestens einen
Schalldruckpegel von dem zugehörigen Zahlenwert der Wenn infolge von Hindernissen das Schallfeld einer
folgenden Tabelle erreichen einzigen Pfeife oder einer der unter Buchstabe f erwähn-
ten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone stark verminderten
Signalpegels aufweist, wird ein kombiniertes Pfeifensy-
Terzbandpegel
in 1 Meter stem empfohlen, ura dieser Verminderung zu begegnen.
Reichweite Im Sinne der Regeln ist ein kombiniertes Pfeifensystem
Schiffslänge in Meter Abstand in dB,
in Seemeilen als eine einzige Pfeife anzusehen. Die Pfeifen eines kom-
bezogen auf
2 X 10-5 N/m 2 binierten Systems sind in einem Abstand von höchstens
100 Meter anzubringen und müssen gleichzeitig zum
200 und mehr 143 2 Tönen gebracht werden können. Die Frequenz jeder ein-
mindestens 75, zelnen Pfeife muß sich von den anderen um mindestens
aber weniger als 200 10 Hz unterscheiden.
138 1,5
mindestens 20,
2. Glocke oder Gong
aber weniger als 75 130 1
weniger als 20 120 0,5 a) I n t e n s i t ä t d e s S i g n a 1 s
Eine Glocke, ein Gong oder eine andere Vorrichtung
Die Reichweite in der obigen Tabelle dient zur Informa- mit ähnlichen Schalleigenschaften muß in 1 Meter
tion und ist annähernd der Bereich, in dem eine Pfeife in Abstand einen- Schalldruckpegel von mindestens 110 dB
ihrer Vorausrichtung mit 90 v. H. Wahrscheinlichkeit bei erzeugen.
ruhigem Wetter an Bord eines Schiffes gehört werden
b) Konstruktion
kann, auf dem ein mittlerer Störpegel an den Beobach-
tungsstellen herrscht (als mittlerer Störpegel werden Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem
G8 dB in dem Oktavband mit 250 Hz als Mittenfrequenz Material hergestellt werden und einen klaren Ton abge-
und 63 dB in dem Oktavband mit 500 Hz als Mittenfre- ben. Der Durchmesser des Glockenmundes muß für
quenz angenommen). Schiffe von mehr als 20 Meter Länge mindes,tens 30
Zentimeter und für Schiffe von 12 bis 20 Meter Länge
In der Praxis ist der Bereich, in dem eine Pfeife gehört
mindestens 20 Zentimeter betragen. Wo es möglich ist,
werden kann, außerordentlich veränderlich und hängt
enlschciclcnd von den Witterungsbedingungen ab; die wird ein mechanisch angetriebener Glockenklöppel emp-
fohlen, um eine konstante Kraft sicherzustellen, doch
ün~Jegebenen Werte können als typisch angesehen wer-
muß auch Handbetrieb möglich sein. Die Klöppelmasse
den, doch kann der Bereich durch starken Wind oder
darf nicht weniger als 3 v. H. der Glockenmasse betragen.
einen hohen Störpegel an der Beobachtungsstelle erheb-
lich vermindert werden.
3. Genehmigung
cl) R i c h t e i g e n s c h a f t c n Die Konstruktion von Schallsignalanlagen, ihre Ausfüh-
D(!r Schüllclruckpegel einer gerichtet aussendenden rung und die Anbringung an Bord müssen den Anforde-
Pfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene inner- rungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen,
halb von ± 45 Grad zur Achse nicht mehr als 4 dB unter in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 829
Anlage IV
Notzeidlen
1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;
verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die k) langsames und wiederholtes Heben und Senken der
Notwendigkeit der Hilfe: nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;
a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwi- l) das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;
schenräumen von ungefähr einer Minute;
m) das Sprechfunk-Alarmzeichen;
b) anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;
n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funk-
c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen ein-
signale.
zeln in kurzen Zwischenräumen;
d) das durch Telegraphiefunk oder eine andere Signal- 2. Die obengenannten Signale dürfen nur verwendet oder
art gegebene Morsesignal · · · - - - · · · (SOS); gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der
e) das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit
,,Mayday"; diesen Signalen verwechselt werden können, ist verbo-
ten.
f) das Notzeichen NC des Internationalen Signal-
buchs; 3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen
g) ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber Signalbuchs, des Handbuchs für Suche und Rettung
oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball und auf folgende Signale wird hingewiesen:
ähnlich sieht; a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem
h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. brennende schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem
Teertonnen, Oltonnen oder dergleichen; anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung
i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote aus der Luft);
Handfackel; b) ein Seewasserfärber.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Seescbiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 13. Juni 1971
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a d) Nummer 7 wird Nummer 6 und erhält folgen-
Nr. 2 und Abs. 5 des Gesetzes über die Aufgaben de Fassung:
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom „6. außergewöhnliche Schwimmkörper
24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833), geändert durch § 70
einzelne oder zu mehreren zusammenge-
Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
faßte schwimmfähige Gegenstände, die
§ 13 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
im Wasser fortbewegt werden sollen und
Güter, des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des
nicht oder nur wenig über die Wasser-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
oberfläche hinausragen, in~besondere
Gebiet der Binnenschiffahrt in der Fassung des Ar-
Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke
tikels 1 Nr. l des Gesetzes vom 21. Juni 1965 (BGBl.
oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle
II S. 873), geändert durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes
ihrer Fortbewegung gelten sie als ge-
über die Beförderung gefährlicher Güter, des § 27
schleppte Gegenstände im Sinne von
Abs. 1 und 2 und des § 46 Nr. 3 und 4 des Bundes-
Regel 24 Buchstabe e der Seestraßenord-
w asserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II
nung;".
S. 173) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten wird, hinsichtlich der Abwehr Die Nummern 8 und 9 werden Nummern 7
von Gefahren für das Wasser und der Verhütung und 8.
von der Schiffahrt. ausgehender schädlicher Umwelt- e) Nummer 10 wird Nummer 9; der zweite Halb-
einwirkungen gemeinsam rni t dem Bundesminister satz erhält folgende Fassung:
des Innern, verordnet.:
• sie gelten als manövrierbehinderte Fahr-
;~uge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der
Artikel 1 Seestraßenordnung;".
Die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai f) Nach Nummer 9 wird folgende neue Num-
1971 (BGBI. I S. 641). zuletzt geändert durch die mer 10 eingefügt:
Zweite Verordnung vom 26. Mai 1976 (BGBl. I „ 1O. außergewöhnlich große Fahrzeuge
S. 1302), wird wie folgt geändert: Fahrzeuge, die die für eine Seeschiff-
fahrtstraße bekanntgemachten Abmes-
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: sungen überschreiten;".
,, (3) Im Geltungsbereich der Verordnung gelten g) In Nummer 11 erhält der erste Halbsatz fol-
auch die Internationalen Regeln von 1972 zur gende Fassung:
Verhütung von Zusammenstößen auf See (See-
„ 11. Fahrgastschiffe
straßenordnung -- BGBI. I S. 816), soweit die
Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen
bestimmt." gewerblich befördern oder hierfür zuge-
lassen und eingesetzt sind".
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: h) Nummer 13 wird nach dem Strichpunkt wie
folgt ergänzt:
a) Satz 1 erhält folgende Einleitung:
,,sie gelten als tiefgangsbehinderte Fahr-
,,Für die Verordnung gelten die Begriffsbe- zeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe h der
stimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Seestraßenordnung;".
Seestraßenordnung; im übrigen sind im Sinne
dieser Verordnung:". i) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
„ 14. Binnenschiffe
b) Nummer 3 wird gestrichen. Nummer 4 wird
Nummer 3. Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
c) Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält fol- vom 14. Januar 1977 (BGBI. I S. 59) in
gende Fassung: der jeweils gültigen Fassung oder eine
„4. schwimmende Geräte andere hierin genannte Fahrtauglich-
keitsbescheinigung für Binnenschiffe
manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne besitzen;".
von Regel 3 Buchstabe g der Seestraßen-
ordnung auch dann, wenn sie nicht in j) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
Fahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen, „ 15. Freifahrer
Hebefahrzeuge einschließlich ihres
Fahrzeuge, die von der Verpflichtung
schwimmenden Zubehörs;".
zur Annahme eines Seelotsen befreit
Nummer 6 wird Nummer 5. sind, ausgenommen Sportfahrzeuge;".
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 831
k) Nummer 1G erhült folgende Fassung: gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Wirk-
samkeit und Betriebssicherheit dieser Schall-
„16. bestimmte gefährliche Güter
signalanlagen müssen jederzeit gewährleistet
Ladungsgüter der Klassen I a und I b sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssi-
von mehr als 100 kg Gesamtmenge der cherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der
Anlage l zur Verordnung über gefähr- Fahrzeugführer und der Eigentümer unver-
liche Seefrachtgüter vom 4. Januar 1960 züglich für die sachgemäße Instandsetzung
(BGBI. II S. 9), zuletzt geändert durch zu sorgen."
die Verordnung vom 22. Juli 1975 (BGBI.
I S. 2041), und auf Tankfahrzeugen
7. § 8 wird wie folgt geändert:
beförderte Ladungsgüter der Klassen I d
und III a Nr. 1, 2, 3 und 5 der Anlage 1 a) Im Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender neuer
zur Verordnung über gefährliche See- Satz 4 eingefügt: ·
frachtgüter sowie die auf Grund des § 30
,,Für die nach dieser Verordnung vorge-
Abs. l bekanntgemachten Stoffe, bei
schriebenen Sichtzeichen gelten Regeln 20
deren Beförderung besondere Gefahren
und 38 Buchstaben a bis f der Seestraßenord-
von den Fahrzeugen ausgehen;".
nung."
1) Nummer 17 Buchstabe b erhält folgende Fas- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5
sung: und 6.
„b) Sportfahrzeuge b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Wasserfahrzeuge, die ausschließlich
,, (2) Die Mindesttragweite aller in dieser
Sport- und Vc~rgnügungszwecken die-
Verordnung für Fahrzeuge und außerge-
nen;".
wöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebe-
m) Nach Nummer 17 werden folgende neue nen Lichter muß zwei Seemeilen betragen.
Nummern 18 und 19 eingefügt: Die Positionslaternen müssen elektrisch
betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder
„ 18. Sichtzeichen
oder Segel unter 20 m Länge, auf denen keine
Lichter, Signalkörper, Flaggen, Tafeln ausreichende elektrische Stromquelle vorhan-
und Tonnen; den ist, sowie auf unbemannten Fahrzeugen
19. Signalkörper genügen nichtelektrisch betriebene Positions-
Bälle, Kegel, Rhomben und Zylinder. II laternen."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.
11 (3) Die in dieser Verordnung vorgeschrie-
benen Signalkörper dürfen durch Einrichtun-
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: gen ersetzt werden, die in allen Richtungen
,, (1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie
Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschrif- der vorgeschriebene Signalkörper haben."
ten dieser Verordnung über das Verhalten im
Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge d) Absatz 4 wird gestrichen.
mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen e) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende
der Sichtzeichen und das Geben von Schallsi- Fassung:
gnalen zu befolgen."
11 (4) Abweichend von Nummer 2 Buchsta-
be a Ziffer i der Anlage 1 zur Seestraßenord-
5. In § 5 Abs. 1 wird die Bezeichnung ,,§ 64 Abs. 2"
nung braucht das Topplicht auch dann nur in
durch die Bezeichnung ,,§ 60 Abs. 2" ersetzt.
einer Mindesthöhe von 6 m geführt zu wer-
den, wenn das Fahrzeug breiter als 6 m ist."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
f) Absatz 6 wird Absatz 5; im Absatz 5 erhält
a) Im Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
Satz 4 folgende Fassung:
,,Zollordnung" die Worte „und Regel 1 Buch-
staben c und e der Seestraßenordnung" ein- „Auf Fahrzeugen von weniger als 20 m Länge
gefügt. dürfen Flaggen und Tafeln geringerer
Abmessungen verwendet werden, @l.ie dem
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen
,, (3) Für die Ausrüstung zum Geben der sind."
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Schallsignale gelten Regeln 33 und 38. Buch- g) Absatz 7 wird Absatz 6; im Absatz 6 Satz 1
stabe g der Seestraßenordnung. Für Schallsi- wird die Bezeichnung „Regel 2" durch die
gnalanlagen, die auf Fahrzeugen im Sinne Bezeichnung „Regel 23" und in Satz 2 die
des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 zum Geben der Worte „Regel 2 Buchstabe a Ziffer iii" durch
nach dieser Verordnung und der Seestraßen- die Worte „Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a"
ordnung vorgeschriebenen Schallsignale ver- ersetzt.
wendet werden und die nicht nach Regel 38
der Seestraßenordnung befreit worden sind, 8. § 8 a wird§ 9.
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
9. § 9 wird§ 10 und erhält folgende Fassung: der Anlage II.1 zu zeigen und zusätzlich das
Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 zu geben
,.§ 10 sowie die Scheibe mit einem Scheinwerfer an-
Kleine Fahrzeuge zuleuchten."
(1) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge
brauchen die nach Regel 27 und Regel 30 Buch- 14. § 14 wird gestrichen.
stabe d der See,straßenordnung vorgeschriebe-
nen zusätzlichen Sichtzeichen nicht zu führen. 15. § 15 wird§ 13 und erhält folgende Fassung:
Abweichend von Regel 22 Buchstabe c der See-
,,§ 13
straßenordnung müssen die in Satz 1 genannten
Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge Fähren
zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttrag- (1) Nicht freifahrende Fähren in Fahrt haben
weite von zwei Seemeilen führen. das Sichtzeichen Nummer 5.1 der Anlage II.1 zu
(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der führen.
Seestraßenordnung haben Fahrzeuge unter Segel (2) Freifahrende Fähren in Fahrt haben auf
von weniger als 12 m Länge und Fahrzeuge dem Nord-Ostsee-Kanal und der Untertrave
unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buch- zusätzlich zu den nach der Seestraßenordnung
stabe a oder b dE!r Seestraßenordnung vorge- vorgeschriebenen Lichtern das Sichtzeichen
schriebenen Lichter nicht führen können, minde- Nr. 5.2 der Anlage II.1 zu führen."
stens ein weißes Rundumlicht nach Nummer 4
der Anlage JI.1 zu führen.
16. § 16 wird gestrichen.
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf
denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, 17. § 17 wird§ 14 und erhält folgende Fassung:
und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 m
Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe c ,,§ 14
der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lich- Fahrzeuge,
ter nicht geführt werden können, dürfen in der die bestimmte gefährliche Güter befördern
Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben
ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche
vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Güter befördern, haben zusätzlich zu den nach
Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sicht-
Licht ständig gebrauchst ertig mitzuführen und zeichen die Sichtzeichen nach Nummer 6 der
rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß Anlage II.1 zu führen. Diese Sichtzeichen sind
zu verhüten. auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder
festgemacht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
(4) Auf den von der Strom- und Schiffahrtpoli-
für Kriegsfahrzeuge.
zeibehörde als Anker- und Liegestellen bekannt-
gemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge (2) Absatz 1 gilt auch für Tankfahrzeuge, die
von weniger als 12 m Länge nicht die nach nach dem Löschen von bestimmten gefährlichen
Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Seestraßen- Gütern noch nicht entgast worden sind, es sei
ordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen zu füh- denn, daß sie inertisiert sind."
ren; Regel 30 Buchstabe e der Seestraßenord-
nung bleibt unberührt. 18. § 18 wird § 15; im § 15 wird im Absatz 1 die
(5) Offene Fischerboote brauchen abweichend Bezeichnung „Nummer 11" durch die Bezeich-
von Regel 26 Buchstabe c nur ein weißes Rund- nung „Nummer 7" und im Absatz 2 die Bezeich-
umlicht nach Nummer 4 der Anlage II.1 zu nung „Nummer 12" durch die Bezeichnung
führen. Regel 26 Buchstabe e der Seestraßenord- ,,Nummer 8" ersetzt.
nung bleibt unberührt."
19. § 19 wird gestrichen.
10. § 10 wird § 11, Absatz 2 wird gestrichen.
11. § 11 wird gestrichen. 20. § 20 wird § 16 und erhält folgende Fassung:
,,§ 16
12. § 12 wird gestrichen.
Außergewöhnliche Schwimmkörper
13. § 13 wird§ 12 und erhält folgende Fassung: (1) Geschleppte außergewöhnliche Schwimm-
,,§ 12
körper in Fahrt haben die Sichtzeichen nach
Regel 24 Buchstabe e oder g der Seestraßenord-
Schlepper von Schießscheiben nung zu führen. Das Sichtzeichen nach Regel 24
Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben Buchstabe e Ziffer iii ist auch dann zu führen,
schleppt und dem sich bei Nacht ein Fahrzeug in wenn der Schleppzug 200 m oder weniger lang
gefahrdrohender Weise nähert, hat zusätzlich zu ist.
den nach der Seestraßenordnung vorgeschriebe- (2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeu-
nen Sichtzeichen das Sichtzeichen Nummer 3 gen, die baggern oder Unterwasserarbeiten aus-
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 833
führen, bei ihrem Einsatz verwendet wird, hat Fahrzeuge, die im Nord-Ostsee-Kanal am
die Sichtzeichen nacll Nummer 9 der Anlage II.1 Ufer festgekommen sind, haben abwei-
zu führen." chend von Regel 35 Buchstaben c, f und g
der Seestraßenordnung die Schallsignale
21. § 21 wird § 17 und im J\l)satz 1 die Nummer "14" nach Nummer 3.2 der Anlage II.2 minde-
durch die Nummer "10" ersetzt. stens jede Minute zu geben;
3. bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
22. § 22 wird§ 18 und wie folgt geändert: haben abweichend von Regel 35 Buchsta-
a) Im Absatz 1 Nr. l und 2 werden die Zahl ben a und b der Seestraßenordnung das
,,45,75" durch die Zahl "50" sowie in Num- Schallsignal nach Nummer 3.3 der Anlage
mer 1 die Bezeichnung „ 15.1" durch die II.2 mindestens alle zwei Minuten zu
Bezeichnung „ 11. 1" und in Nummer 2 die geben. Die bugsierenden Schlepper dürfen
Bezeichnung "15.2" durch die Bezeichnung das Schallsignal nach Regel 35 Buchsta-
,, 11.2" ersetzt. be c der Seestraßenordnung nicht geben;",
b) Im Absatz 2 Nr. l wird das Wort „fremde" b) Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden gestrichen. Die
durch <las Wort „andere" ersetzt. Nummern 7 und 8 werden Nummern 5 und 6.
c) Im Absatz 4 werden die Worte „Regel 11" c) In Nummer 5 wird die Bezeichnung ,, § 26
durch die Worte „Regel 30" ersetzt. Abs. 3 Satz 1" durch die Bezeichnung ,, § 22
Abs. 1 Satz 2" und die Bezeichnung „Regel 15
23. § 23 wird § 19; der erste Halbsatz und die Buchstabe c" durch die Bezeichnung
Nummer 1 in§ 19 werden wie folgt geändert: Regel 35" ersetzt.
11
„Das Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 ist d) Im Absatz 2 werden die Zahl „ 12,20" durch
in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrs- die Zahl „12" und die Worte „jede Minute"
lage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere durch die Worte „alle zwei Minuten" ersetzt.
1. beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Hä-
fen, 26. § 26 wird§ 22 und wie folgt geändert:
beim Auslauten aus ihnen sowie aus Schleu-
a) Absatz 3 wird an Absatz 1 angefügt und Ab-
sen und
satz 2 gestrichen.
beim Verlassen von Liege- und Ankerplät-
zen,". b) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.
24. § 24 wird§ 20 und wie folgt geändert: 27. § 27 wird§ 23 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „sich nähern- a) Im Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-
des" gestrichen. strichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „besonders b) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
gefährdende Güter" durch die Worte „1. wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht
„bestimmte gefährliche Güter" und die das Schallsignal nach Regel 34 Buch-
Bezeichnungen ,,§ 40 Abs. 1" und ,,§ 41 · stabe c Ziffer ii der Seestraßenordnung
Abs. 1" durch die Bezeichnungen ,, § 35 gegeben hat,".
Abs. 1" und "§ 36 Abs. 1" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-
c) In Absatz 3 werden die Nummern „2.2" und
sung:
,,2.3" durch die Nummern "2.3" und „2.4"
ersetzt. „Abweichend von Regel 34 Buchstabe c der
Seestraßenordnung darf im Nord-Ostsee-Ka-
25. § 25 wird§ 21 und wie folgt geändert: nal nur überholt werden, wenn sich das
überholende und das vorausfahrende Fahr-
a) Im Absatz 1 erhalten die Nummern 1 bis 3 zeug rechtzeitig durch die Schallsignale nach
folgende Fassung: den Nummern 4.1 bis 4.5 der Anlage II.2 ver-
,, (1) Bei verminderter Sicht sind folgende ständigt haben. Das vorausfahrende Fahr-
Schallsignale zu geben: zeug muß das Uberholen gestatten, wenn das
Uberholmanöver ohne Gefahr durchgeführt
1. Abweichend von Regel 35 Buchstaben f werden kann; es muß entsprechend seinem
und g der Seestraßenordnung haben Tiefgang und der Passierseite Raum geben
schräg oder quer im Fahrwasser vor und seine Fahrt erforderlichenfalls bis zur
Anker liegende oder auf Grund sitzende Grenze seiner Steuerfähigkeit ermäßigen."
Fahrzeuge die Schallsignale nach Num-
mer 3.1 der Anlage II.2 mindestens jede
28. § 28 wird § 24 und wie folgt geändert:
Minute zu geben;
2. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
nicht zum festmachen bestimmt,en Stellen sung:
oder bei gesunkenen Fahrzeugen oder ,,(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten
anderen Schiffahrtshindernissen liegen, oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahr-
schwimmende Geräte im Einsatz sowie wasser ist nach Steuerbord auszuweichen.
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Abweichend von Regel 18 Buchstabe d b) Im Absatz 3 wird folgender neuer Satz 1 ein-
der Seestraßenordnung haben einem Wege- gefügt:
rechtschiff alle anderen Fahrzeuge mit Aus-
„In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern
nahme von manövrierunfähigen Fahrzeugen
oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen
auszuweichen."
zu lassen."
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
,,Abweichend von Regel 14 der Seestraßen-
ordnung dürfen Fahrzeuge innerhalb von 33. § 33 wird § 29; im § 29 Abs. 2 Nr. 2 wird die
Fahrwasserabschnitten im Sinne des § 22 Bezeichnung „8" durch die Bezeichnung „8/Hei-
Abs. 1 Satz 2 einem Gegenkommer aus- kendorf Reede" ersetzt.
nahmsweise nach Backbord ausweichen."
c) Im Absatz 4 wird die Nummer „4.6.2" durch 34. § 34 wird gestrichen.
die Nummer „5.1.2" und die Nummer „4.7"
durch die Nummer „5.2" ersetzt.
35. § 35 wird § 30.
d) Absatz 4 wird durch folgenden Satz 5 er-
gänzt: 36. § 36 wird § 31 und wie folgt geändert:
„Einern Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
6 ist auszuweichen."
,, Wasserski und Segelsurfen".
29. § 29 wird § 25. Im § 25 wird Absatz 4 gestrichen; b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Ab-
30. § 30 wird§ 26 und wie folgt geändert: sätze 3 und 4 eingefügt:
,, (3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett
a) Im Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende
ist im Fahrwasser sowie außerhalb des Fahr-
neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
wassers auf den von der Strom- und Schiff-
„Im Fahrwasser müssen die Buganker klar fahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Was-
zum sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht serflächen verboten.
für Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge."
(4) Auf den freien Wasserflächen darf bei
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 Nacht, bei verminderter Sicht und während
und 5 und im neuen Satz 4 werden die Worte der von der Strom- und Schiffahrtpolizeibe-
„bei unsichtigem Wetter" durch die Worte hörde bekanntgemachten Zeiten nicht
„bei verminderter Sicht" und das Wort Wasserski gelaufen oder mit einem Segel-
,,Fahrgeschwindigkeit" durch das Wort „Ge- surfbrett gefahren werden."
schwindigkeit" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 37. § 37 wird§ 32 und wie folgt geändert:
,, (3) Vor Stellen mit erkennbarem Badebe- a) Die Absätze bis 4 erhalten folgende
trieb darf außerhalb des Fahrwassers in Fassung:
einem Abstand von weniger als 300 m von
,,(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit
der Wasserlinie des Ufers eine Höchstge-
Ausnahme auf den Reeden und den von der
schwindigkeit von 8 km (4,3 sm) in der
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-
Stunde nicht überschritten werden."
kanntgemachten Wasserflächen verboten.
c) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern
auf folgenden Wasserflächen verboten:
„3. manövrierunfähigen und festgekommenen
Fahrzeugen sowie an manövrierbehin- 1. An engen Stellen und in unübersichtlichen
derten Fahrzeugen nach Regel 3 Buch- Krümmungen,
stabe g der Seestraßenordnung,". 2. in einem Umkreis von 300 m von schwim-
menden Geräten, Wracks und sonstigen
d) Im Absatz 5 werden die Worte „welches das
Schiffahrtshindernissen und Leitungstras-
Sichtzeichen Nummer 7 der Anlage II.1"
sen sowie von Stellen, die du_rch die Sicht-
durch die Worte „das die Sichtzeichen nach
zeichen Nr. 2.8 und 2.9 der Anlage I.1 ge-
Regel 28 der Seestraßenordnung" ersetzt.
kennzeichnet sind,
31. § 31 wird § 27; im Absatz 1 zweiter Halbsatz 3. bei verminderter Sicht in einem Abstand
wird das Wort „oder" nach dem Wort „besitzen" von weniger als 300 m von Hochspan-
durch das Wort „und" ersetzt. nungsleitungen,
4. in einem Abstand von 100 m vor und
32. § 32 wird§ 28 und wie folgt geändert: hinter Sperrwerken,
a) Im Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 29 5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen,
Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 25 Abs. 2" Schleusen und Sielen sowie in den Zu-
ersetzt. fahrten zum Nord-Ostsee-Kanal,
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 835
6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken b) Im Absatz 1 werden die Worte „besonders
sowie gefährdender" durch die Worte „bestimmter
7. an Stellen und innerhalb von · Wasser- gefährlicher" und in den Absätzen 2 und 3
flächen, die von der Strom- und Schiff- die Worte „besonders gefährdende" durch
fahrtpolizeibehörde bekanntgemacht sind. die Worte „bestimmte gefährliche" ersetzt.
(2) Soweit das Ankern nicht verboten ist,
ist der Ankerplatz so zu wählen, daß die 42. § 42 wird § 37.
Schiffahrt im Fahrwasser nicht beeinträch-
tigt wird. 43. § 43 wird § 38; im § 38 wird Absatz 2 gestrichen.
(3) Der Gebrauch des Ankers für Manö-
vrierzwecke gilt nicht als Ankern. Im Be- 44. Die §§ 44 und 45 werden§§ 39 und 40.
reich der im Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeich-
neten Wassc!rflächen ist auch der Gebrauch
des Ankers verboten. 45. § 46 wird § 41 und erhält folgende Fassung:
(4) Absatz 1 ~Jilt nicht für Fahrzeuge nach ,,§ 41
Regel 3 Buchstabe g Ziffer i und Ziffer ii der Geltungsbereich
Seestraßenordnung. Für fischende Fahrzeuge
gilt clas Ankerverbot nicht im Fahrwasser Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zu-
mit Ausnahme auf den nach § 38 Abs. 1 be- fahrten gelten die Vorschriften dieses Ab-
kanntgemachten Wasserflächen." schnitts zusätzlich zu den übrigen Vorschriften
dieser Verordnung, insbesondere zu den im § 13
b) Tm Absatz 6 Satz 2 wird die Bezeichnung Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19 Nr. 2, § 20 Abs. 3, § 21
„12,20 m" durch die Bezeichnung „12 m" und Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 23 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5,
die Bezeichnung ,,§ 9 Abs. 6" durch die Be- § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 5 und
zeichnung,,§ 10Abs. 4" ersetzt. § 37 Abs. 4 enthaltenen Sondervorschriften für
den Nord-Ostsee-Kanal."
38. § 38 wird § 33 und wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein- 46. § 47 wird § 42 und wie folgt geändert:
gefügt: a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des An-
,, 5. mit Ausnahme von Fahrzeugen von we-
legens begonnen, hat die übrige Schiffahrt
niger als 20 m Länge die Buganker klar
diesen Umstand zu berücksichtigen und mit
zum sofortigen Fallen sind und".
der gebotenen Vorsicht zu navigieren."
b) Im Absatz 3 werden die Worte „besonders
b) Im Absatz 2 Nr. 1 wird vor dem Wort
II
„Strombauwerken das Wort „Sperrwerken, 11 gefährdende Güter" durch die Worte „be-
eingefügt. stimmte gefährliche Güter" und die Bezeich-
nung ,,§ 48" durch die Bezeichnung ,,§ 43"
c) Im Absatz 2 Nr. 3 wird die Bezeichnung ,,§ 37 ersetzt.
Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5" durch die Bezeich-
nung ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 ersetzt.
11 c) Im Absatz 5 Nr. 3 werden die Worte „und für
Kriegsfahrzeuge." angefügt.
d) Im Absatz 2 Nr. 4 wird die Bezeichnung ,,§ 37
Abs. 2 Nr. 6" durch die Bezeichnung ,,§ 32
47. § 48 wird § 43; im § 43 Abs. 2 Satz 3 werden die
Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
Worte „mit Ausnahme der Freifahrer der Ver-
kehrsgruppe 1 gestrichen.
11
39. § 39 wird § 34; im § 34 wird vor dem Wort „be-
kanntgemachten" das Wort „hierfür" einge-
setzt. 48. § 49 wird§ 44 und wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 werden die Worte „Die Fahr-
40. § 40 wird§ 35 und wie folgt geändert: zeuge" durch die Worte „Fahrzeuge mit
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Seelotsen" sowie die Nummer „17" durch
,,Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbei- die Nummer „12" ersetzt.
fahren von und an Fahrzeugen, die be- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
stimmte gefährliche Güter befördern".
,, (2) Freifahrer haben zusätzlich zu den nach
b) In den Absätzen 1 bis 5 werden die Worte der Seestraßenordnung vorgeschriebenen
„besonders gefährdende Güter" durch die Lichtern die für ihre Verkehrsgruppe vorge-
Worte „bestimmte gefährliche Güter" er- schriebenen Sichtzeichen nach Nummer 13
setzt. der Anlage II.1 zu führen."
41. § 41 wird § 36 und wie folgt geändert: c) Im Absatz 3 wird die Bezeichnung „Regel 4
Buchstabe a" durch die Bezeichnung „Regel
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: 30 Buchstabe d" und die Nummer „19" durch
,, Umschlag bestimmter gefährlicher Güter". die Nummer „14" ersetzt.
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
49. § 50 wird § 45; im § 45 Abs. 1 Nr. 4 wird die b) Im Absatz 3 wird folgender neuer Satz 1 ein-
Bezeichnung ,,§ 47 Abs. 4" durch die Bezeich- gefügt:
nung ,, § 42 Abs. 4" ersetzt. „Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so
einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahr-
50. § 51 wird § 46. zeit eine bekanntgemachte Liegestelle für
Sportfahrzeuge erreichen können. 11
51. § 52 wird§ 47; im§ 47 Abs. 1 werden die Worte Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
„bei unsichtigem Wetter" durch die Worte „ bei
verminderter Sicht" ersetzt. c) In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte
,,bei plötzlich auftretendem unsichtigen Wet-
52. § 53 wird § 48; im § 48 Abs. 1 wird die Bezeich- ter" durch die Worte „bei plötzlich auftreten-
nung ,,§ 27 Abs. 5" durch die Bezeichnung ,,§ 23 der verminderter Sicfü ersetzt.
II
Abs. 5" ersetzt.
56. Die §§ 57 bis 61 werden §§ 52 bis 56. Im § 53
53. § 54 wird § 49 und wie folgt geändert: Abs. 1 wird die Bezeichnung ,,§ 55 Abs. 2" durch
die Bezeichnung ,,§ 50 Abs. 2 ersetzt.
11
a) Im Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwin-
gend" gestrichen.
57. § 62 wird § 57 und wie folgt geändert:
b) Im Absatz 3 wird die Bezeichnung ,,§ 27
a) Im Absatz 1 erster Halbsatz wird die Bezeich-
Abs. 5" durch die Bezeichnung ,,§ 23 Abs. 5"
nung ,,§ 60 Abs. 2" durch die Bezeichnung
ersetzt.
,,§ 55 Abs. 2" ersetzt.
c) Im Absatz 4 wird nach dem Wort „Schiff-
fahrt" das Wort „oder" durch das Wort b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,, und" ersetzt. ,,5. die Erprobung und die Prüfung der Zug-
kraft von Fahrzeugen sowie Standproben,
d) Im Absatz 6 Satz 2 wird die Bezeichnung
die die Sicherheit und Leichtigkeit des
,,Regel 2" durch die Bezeichnung „Regel 23"
Verkehrs beeinträchtigen können."
und die Nummer „15" durch die Nummer
,, 11 " ersetzt.
58. Nach§ 57 wird folgender§ 58 eingefügt:
54. § 55 wird § 50 und wie folgt geändert: ,,§ 58
Schiffahrtpolizeiliche Meldungen
a) Im Absatz 1 werden die Worte „bei unsichti-
gem Wetter " durch die Worte „bei vermin- (1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbän-
derter Sicht" ersetzt. de, die die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
behörde bekanntgemachten Abmessungen und
b) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Größen überschreiten, sind
keine Nachtfahrgenehmigung besitzen"
1. rechtzeitig vor dem Befahren der von den
durch die Worte „welche die bekanntge-
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden bekannt-
machten Voraussetzungen für die Nachtfahrt
gemachten Seeschiffahrtstraßen unter Angabe
nach der Lotsordnung Nord-Ostsee-Kanal/
des Namens, der Position, der Abmessungen
Kieler Förde/Trave in der jeweils gültigen
und des Bestimmungshafens
Fassung nicht erfüllen," ersetzt.
sowie
c) Im Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort
2. bei den bekanntgemachten Positionen unter
,,Rade" durch die Worte „Audorf/Rade" er-
Angabe des Namens, der Position, Geschwin-
setzt.
digkeit und Passierzeit
d) Im Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte zu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Mel-
„vorletzte Weiche" durch die Worte „Weiche dung ist auch bei Unterbrechung und bei Fort-
Dükerswisch oder Groß-Nordsee" ersetzt. setzung der Fahrt abzugeben.
e) Im Absatz 3 werden die Worte „zwei Sport- (2) Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 müs-
fahrzeuge mit je einer Länge bis zu 12,20 m" sen 24 Stunden vor dem Befahren der von den
durch die Worte „ein Sportfahrzeug mit einer Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden bekannt-
Länge bis zu 20 m" ersetzt. gemachten Seeschiffahrtstraßen, spätestens je-
doch nach dem Auslaufen aus dem letzten Ab-
f) Im Absatz 4 werden die Worte „bei unsichti- gangshafen, gemeldet werden. Im übrigen haben
gem Wetter" durch die Worte „bei vermin- sich diese Fahrzeuge entsprechend Absatz 1 zu
derter Sicht" ersetzt. melden.
55. § 56 wird § 51 und wie folgt geändert: (3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz muß
folgende Angaben enthalten:
a) Im Absatz 1 werden die Worte „nur bei sich- 1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
tigem Wetter" durch die Worte „nicht bei
verminderter Sicht" und die Bezeichnung 2. Nationalität des Fahrzeugs,
,, § 55 Abs. 2" durch die Bezeichnung ,, § 50 3. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs,
11
Abs. 2 ersetzt. 4. Abgangs- und Bestimmungshafen,
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 837
5. Ladungsarten und Angabe der bestimmten 14. einer Vorschrift des § 31 über das Wa,s-
gefährlichen Güter nach der Bekanntmachung serskilaufen und das Segelsurfen zu-
nach § 30 Abs. 1 sowie dE~r jeweiligen Menge, widerhandelt,".
6. bei Beförderung von Chemikalien Angabe, j) In Nummer 15 wird die Bezeichnung ,,§§ 37
ob das Schiff ein Zeugnis nach dem IMCO- bis 39" durch die Bezeichnung ,,§§ 32 bis 34"
Code für Chemikalientanker als „neues ersetzt.
Schiff" besitzt,
k) In Nummer 16 werden die Bezeichnung
7. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung 11 § 40" durch die BeZJeichnung § 35" und die
11
vorliegen, Worte besonders gefährdende Güter oder
II
8. Reeder oder dessen Bevollmächtigte. sonstige brennbare Flüssigkeiten oder Gase"
durch die Worte „bestimmte gefährliche Gü-
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschrie-
benen Meldungen sind vom Fahrzeugführer, vom ter" ersetzt.
Reeder oder deren Bevollmächtigten an die für 1) In Nummer 17 werden die Bezeichnung ,,§ 41"
die betreffende Seeschiffahrtstraße bekanntge- durch die Bezeichnung § 36" und die Worte
11
machte Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zu 11 besonders gefährdender Güter" durch die
richten. Die Meldung en nach Absatz 2 Satz 1
1
Worte „ bestimmter gefährlicher Güter" er-
sind schriftlich abzugeben." setzt.
59. Die §§ 63 und 64 werden §§ 59 und 60. m) In Nummer 18 wird die Bezeichnung ,,§ 42"
durch die Bez,eichnung § 37" ersetzt.
11
60. § 65 wird § 61 und Absatz 1 wie folgt geändert: n) In Nummer 19 wird die Bezeichnung ,,§ 43"
a) In Nummer 2 werden die Worte , des § 4 durch die Bezeichnung § 38" ,ersetzt.
11
11
Abs. 3 über die Bestimmung des Führers o) In Nummer 20 wird die Bezeichnung § 44 11
eines Schub- oder Schleppverbandes" ge- oder § 45" durch die Bezeichnung ,,§ 39 oder
strichen. § 40" ersetzt.
b) Die Nummer 5 erhält folgende Fassung: p) In den Nummern 21 bis 26 wird die Bezeich-
,,5. einer Vorschrift des § 6 über den Ge- nung ,,§ 47" durch die Bez,eichnung § 42" 11
brauch der Sichtzeichen, Schallsignale, ersetzt.
Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer so-
wie über die Ausrüstung mit Schallsignal- q) In den Nummern 27 bis 39 werden die fort-
anlagen und die Gewährleistung ihrer laufenden Bezeichnungen ,,§ 48" bis ,,§ 62"
Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu- jeweils durch di,e fortlaufenden Bezeichnun-
widerhandelt,". gen § 43" bis § 57" ersetzt.
11 11
c) In Nummer 7 a wird die Bezeichnung § 8 a" 11
r) Nach Nummer 39 wird folgende neue Num-
durch die Bezeichnung § 9" ersetzt.
11
mer 40 eingefügt:
d) In Nummer 8 wird die Bezeichnung §§ 9 bis ,,40. entgegen§ 58 eine vorgeschriebene Mel-
11
22" durch die Bezeichnung §§ 10 bis 18" dung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
11
ersetzt und folgender neuer Halbsatz ange- vorschriftsmäßig abgibt."
fügt:
"oder gegen das Fahrverbot nach § 10 Abs. 3 61. In § 61 Abs. 2 werden di:e Zahl 14" durch die
11
verstößt,". Zahl "13" und im Absatz 4 die Bezeichnung
,,§ 64" durch di e Bezeichnung § 60" ersetzt
1
11
e) In Nummer 9 wird die Bezeichnung ,,§§ 23 sowie im Absatz 5 Satz 1 die Bezeichnung und II
bis 25" durch die Bezeichnung ,,§§ 19 bis 21" 3" gestrichen.
ersetzt.
f) In Nummer 10 wird die Bezeichnung §§ 26 11 62. Die§§ 66 und 67 werden§§ 62 und 63.
bis 30" durch die Bezeichnung §§ 22 bis 26"
11
er.Sietzt. 63. Die Erläuterung zur Anlage I wird wie folgt
g) In Nummer 11 wird die Bezeichnung 11
§ 31" geändert:
durch die Bezeichnung § 27" ersetzt.
11 a) In den Nummern 1 und 5 wird das Wort
h) In Nummer 12 wird die Bezeichnung §§ 32 ,,Körperzeichen" durch das Wort „Signal-
11
oder 33" durch die Bezeichnung §§ 28 oder körper" und in der Uberschrift von Num-
11
29" eris•etzt. mer 5 durch das Wort „Signalkörpern" er-
setzt.
i) Die Nummern 13 und 14 erhalten folgende
Fassung: b) In Nummer 7.1 werden die Worte „bei un-
sichtigem Wetter" durch die Worte bei II
"13. entgegen § 30 Abs. 1 Se eschiffahrtstra-
1
verminderter Sicht" ersetzt.
ßen befährt, ohne die bekanntgemachten
schiff ahrtpolizeilichen Voraussetzungen
zu erfüllen oder gegen ein Verbot nach 64. Die Anlage 1.1 wird wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 2 über das Befahren von a) In Nummer 1.2 wird die Bezeichnung 11 § 29"
W ass,erflächen verstößt, durch die Bezeichnung § 25" ersetzt.
11
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I
b) In Nummer 1.5 werden nach dem Doppel- 1) Nummer 2.5 erhält folgende Fassung mit
punkt die Worte „naturfarbene oder we1iße" bildlicher Darstellung:
gestrichen.
„2.5 Bez·eichnung der Gmnz,e zur Deutschen
Demokratischen Republik in der Lü-
c) In Nummer 1.6 erhält Satz 1 folgende Fas-
becker Bucht
sung:
2.5.1 Schwimmende Schiffahrtzeichen
,, Verbot, die für Maschinenfahrzeuge ge-
iSperrte Wasserfläche zu befahrien: Am Tag,e:
Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Form mit Tonnen beliebiger Form mit - von
von oben gesiehen - einem rechtwinkli- oben gesehen - je zwei über Kreuz
gen gelben Kreuz auf w,eißem Grund oder liegenden gleichen roten und gelben
Stangen mit weißen Ballontoppzeichen .mit Feldern und der schwarzen Aufschrift
-- von oben gesehen - einem rechtwinkli- ,,GRENZE" mit fortlaufender Numerie-
gen gelben Kreuz. Für Maschinenfahrzeuge rung.
geöffnete Durchfahrtschneisen können durch
zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen
gek,ennzeichnet werden."
d) In den Nummern 1.21.1.3 und 1.21.2.2 wird die
Bezeichnung § 29" durch die Bezeichnung
11
11 § 25" ersetzt.
Bei Nacht:
e) In den Nummern 1.22 und 1.23 wird die Be-
zeichnung § 47" durch die Bezeichnung
11
gegebenenfalls weißes Funkelfeuer mit
,, § 42" ersetzt. lang,en Unterbrechungen.
f) In Nummer 1.22.2.2 werden die Worte „für 2.5.2 Feste Schiffahrtzeichen an Land
Fahrzeuge mit Seelotsen" durch die Worte Baken mit weißem Anstrich, rotem
,,für Freifahr:er" ersetzt. Toppzeichen und der schwarzen Auf-
schrift „GRENZE".
g) Nach Nummer 1.22.2.2 wird folgende neue
Nummer 1.22.2.3 eingefügt:
,, l.22.2.3 für Sportfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht."
h) In Nummer 1.23.3 erhält die Uberschrift fol-
gende Fassung:
11 Einf ahren für Freifahrer". m) Nummer 2.7 erhält nach dem Doppelpunkt
folgende Fassung:
i) Nach Nummer 1.23.3 wird folgende neue
Nummer 1.23.4 eingefügt: ,,Am Tage:
Faßtonnen oder Tonnen beliebigrer Form mit
,, 1.23.4 Einfahren für Sportfahrzeuge: waagerechtem blauem Band auf weißem
ein unterbrochenes weißes Licht." Grund mit der schwarzen Aufschrift „WARN-
GEBIET" oder WARN-G. oder Stangen mit
11
11
weißem Ballontoppzeichen mit waagerech-
tem blauem Band.
j) In den Nummern 1.24.1.2.2 und 1.24.2.1.8 wird Bei Nacht:
das Wort „Fahrzeuggruppen" durch das Wort gegebenenfalls weißes Feuer beliebiger Ken-
,, Verkehrsgruppen" ersetzt. nung."
k) In Nummer 2.4 werden die Worte „und n) Nummer 2.8 erhält nach dem Doppelpunkt
schwarzer Zahl (Beispiel: 10)" und in der folgende Fassung, wobei die bildliche Dar-
Darstellung die Zahl „ 10" gestrichen. stellung wie folgt ergänzt wird:
,,Am Tage:
Faßtonne oder Tonne beliebiger Form mit -
von oben g,esehen - je zwei über Kreuz
• liegenden gleichen blauen und weißen Fel-
dern mit schwarzen Symbolen oder schwar-
zen Großbuchstaben in den weißen Feldern
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 839
oder Stange mit e1inem Toppzeichen in Form b) In Nummer 2.2 werden die Worte „festes
eines liegenden Kreuzes mit •einem blauen Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar
und einem weißen Balken oder weiß-blau über den ganzen Horizont" durch die Worte
waagerecht gestreifte Stange. ,,Rundumlicht in der angegebenen Farbe"
ersetzt.
) c) Die Nummern 3.1 und 3.2 werden gestrichen.
Nummer 3.3 wird Nummer 3.1.
66. Die Anlage 11.1 wird wie folgt g,eändert:
a) In Nummer 2 werden di,e Worte „vier feste
grüne Lichter übereinander" durch die Worte
,, vier grüne Rundumlichter übereinander"
Bei Nacht: ersetzt.
gegebenenfalls weißes Feuer beliebig,er Ken- b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
nung."
,,4. Kleine Fahrzeuge (§ 10 Abs. 2)
o) Nummer 2.9 erhält folgende Fassung: Fahrzeuge in Fahrt unter Seg,el von weni-
„2.9 Stelle für zivile Zwecke ger als 12 m Länge und Fahrzeuge unter
Ruder, die die nach Regel 25 Buchstabe a
Tonne, die der Markierung von For-
oder b der See,straßenordnung vorge-
schungs- und Vermessung,sarbeiten, hy-
schriebenen Lichter nicht führen können:
drogr,aphischen Untersuchungen und
anderen zivilen Zwecken und den dazu Bei Nacht:
gehörigen Geräten dient: ein weißes Rundumlicht."
Am Tage:
c) Die Nummern 5, 6 und 7 werden gestrichen.
Faßtonne oder Tonne beliebiger Form
mit von oben gesehen - je zwei d) Nummer 8 wird Nummer 5 und erhält fol-
über Kreuz liegenden gleichen roten g,ende Fassung:
und gelben Feldern
,,5. Fähr,en (§ 13)
oder Stange mit einem Toppzeichen in
Form eines liegenden Kreuze,s mit einem 5.1 Nicht freifahrende Fähren in Fahrt
roten und einem gelben Balken oder Bei Nacht:
rot-gelb waagerecht gestreifte Stange.
ein grünes Rundumlicht über einem wei-
Bei Nacht: ßen Rundumlicht.
geg,ebenenfalls weißes Festfeuer oder 5.2 Freifahr,ende Fähren auf dem Nord-Ost-
Funkelfeuer mit langen Unterbrechun- see-Kanal und der Untertrave in Fahrt
g,en."
Bei Nacht:
p) In Nummer 2.10 erhalten die Dberschrift und je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp
der erste Halbsatz folgende Fassung: sowie vorn und hinten an jeder Seite."
„2.10 Quer,strömung
·e) Nummer 9 wird gestrichen.
Mit gefährlichen Querströmungen ist
zu rechnen:". f) Nummer 10 wird Nummer 6; in Nummer 6
q) In den Nummern 2.12.1.1, 2.12.2.1 und 2.15.1 erhalten die Dberschrift und der erste Halb-
wird das Wort „Doppelkegrel" durch das satz folgende Fassung:
Wort „Rhombus" ersetzt. „6. Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche
Güter befördern
r) In Nummer 2.16 werden die Bez·eichnung in
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16, § 14)
der Dberschrift „Nr. 4" durch die Bezeich-
nung „Abs. 1 Nr. 3" und in Nummer 2.16.2 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche
die Worte „besonders gefährdende" durch die Güter befördern, und nicht entgarste
Worte „bestimmte gef ähr liehe" ,ersetzt. Tankfahrzeug•e, die nicht inertisiert sind:
s) In Nummer 2.25 wird di,e Bezeichnung ,,§ 36" Bei Nacht:
durch diie Bezeichnung ,, § 31" ersetzt. ein rotes Rundumlicht."
g) Nummer 11 wird Nummer 7; in Nummer 7
65. Die Erläuterung zur Anlage II wird wie folgt
we.rden die Bezeichnung ,,§ 18" durch die
geändert:
Bezeichnung ,,§ 15" und die Worte „ein
a) In Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3 ge- festes weißes Licht" durch die Worte „ein
strichen. weißes Rundumlicht" ersetzt.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
h) Nummer 12 wird Nummer 8; in Nummer 8 m) Nummer 17 wird Nummer 12; in Nummer 12
werden die Bezeichnung ,,§ 18" durch die werden in der Uberschrift die Worte „der
Bezeichnung ,,§ 15" und die Worte „ein Verkehrsgruppen" durch die Worte „mit See-
festes weißes Licht" durch die Worte „ein lots,en" und die Bezeichnung ,,§ 49" durch die
weißes Rundumlicht" ersetzt sowie in der Bezeichnung ,,§ 44" ersetzt sowie in Nummer
bildlichen Darstellung die Flagge „O" des 12.3 die Worte „ein festes grünes Licht"
Internationalen Signalbuches wie folgt be- durch die Worte „ein grünes Rundumlicht"
richtigt: und in Nummer 12.4 die Worte „zwei feste
grüne Lichter" durch die Worte „zwei grüne
Rundumlichter" ersietzt.
n) Nummer 18 wird Nummer 13 und erhält fol-
gende F,assung, wobei die bildliche Darstel-
lung der Sichtzeichen nach Nummer 13.2 wie
folgt ergänzt wird:
„ 13. Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 15, § 44 Abs. 2)
13.1 Freifahrer, die in die Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals einlaufen wollen.
i) Nummer 13 wird Nummer 9 und erhält fol-
gende Fassung mit bildlicher Darstellung: Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht am Bug an der
,,9. Schwimmendes Zubehör (vgl.§ 16 Abs. 2). der Kanaleinfahrt zugekehrten Seite.
Bei Nacht: Am Tage:
ein weißes Rundumlicht die Flagge „N" des Internationalen
Signalbuches auf halber Höhe an dem
der Kanaleinfahrt zugekehrten Want.
13.2 Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
13.2.1 Verkehrsgruppe 1
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens
1,50 m senkrecht unterhalb des vorde-
ren Topplichtes.
Am Tage:
Am Tage: die Flagg,e „N" des Internationalen
Signalbuches.
eine viereckige rote Tafel."
13.2.2 Verkehrsgruppe 2
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens
1,50 m senkrecht unterhalb des vorde-
ren Topplichtes.
Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zah-
lenwimpel „2" des Internationalen
Signalbuches."
j) Nummer 14 wird Nummer 10; in Nummer 10
werden die Bezeichnung ,,§ 21" durch die
Bezeichnung ,,§ 17" und die Worte „ein
festes weißes Licht" durch die Worte „ein
weißes Rundumlicht" ersetzt.
k) Nummer 15 wird Nummer 11; in Nummer 11
werden die Bezeichnung ,,§ 22" durch di,e
Bezeichnung ,,§ 18", in den Nummern 11.1 o) Nummer 19 wird Nummer 14; in Nummer 14
und 11.2 die Zahl „45,75" durch die Zahl „50" werden die Bezeichnung ,, § 49" durch die
und die Worte ,,,ein festes weißes Licht" Bezeichnung ,,§ 44" und die Worte „ein
durch die Worte „ein weißes Rundumlicht" festes weißes Licht" durch die Worte „ein
ersetzt. weißes Rundumlicht" ersetzt.
p) Die Nummern 20 und 21 werden Nummern 15
1) Nummer 16 wird gestrichen. und 16.
Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 841
G7. Die Anli.lge 11.2 wird wie folgt geändert: j) Nummer 4.1.2 erster Halbsatz erhält folgende
Fassung:
a) In Nummer I wird die Bezeichnung ,,§ 23"
„Für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und
durch die ßezc~ichnung ,, § 19" ersetzt.
höher".
b) In Nummer 2 wird die Bezeichnung ,,§ 24"
k) Nach Nummer 4.5 wird folgende neue Num-
durch die fü!zeichnung § 20" ersetzt.
11
mer 5 eingefügt:
c) In Nummer 3 wird die Bezeichnung ,,§ 25" ,,5. Ausweichsignale (§ 24 Abs. 3 und 4) ".
durch die Bezeichnung ,,§ 21" ersetzt.
Die Nummern 4.6 und 4.7 mit Unternummern
d) In Nummer 3.1 werden nach dem Wort werden Nummern 5.1 und 5.2 mit Unternum-
,,Fahrwasser" die Worte „vor Anker" einge- mern und die Nummern 5 bis 7 werden Num-
fügt und in den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 die mern 6 bis 8.
Zahl „ 106,75" durch die Zahl „ 100" ersetzt.
1) In Nummer 8.1.4 werden die Worte „feste
e) In Nummer 3.2 erhält der erste Halbsatz fol- weiße Lichter" durch die Worte „weiße
gende Fassung: Rundumlichter" ersetzt.
„Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an nicht
zum Festmachen bestimmten Stellen, bei
Artikel 2
gesunkenen Fahrzeugen oder anderen Schiff-
fahrthindernissen liegen, schwimmende Der Bundesminister für Verkehr kann den Wort-
Geräte im Einsatz sowie Fahrzeuge, die im laut der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der ab
Nord-Ostsee-Kanal am Ufer fest.gekommen 15. Juli 1977 geltenden Fassung bekanntmachen.
sind".
f) In Nummer 3.3 erhält der erste Halbsatz Artikel 3
folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
,,Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt". leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Geset-
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
g) Nummer 3.5 wird gestrichen.
der Seeschiffahrt, § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die
h) Nummer 4 erhält folgende Fassung: Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
„Uberholsignale auf dmn Nord-Ostsee-Kanal schiffahrt, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes
(§ 23 Abs. 5)". sowie § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten auch im Land Berlin.
i) Nummer 4.1.1 erster Halbsatz erhält fol-
gende Fassung:
Artikel 4
„Für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen
und 2". Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Berichtigung
der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung
Vom 31. Mai 1977
Die Zweite Weinrechts-Anderungsverordnung vom
14. Januar 1977 (BGBl. I S. 117) ist wie folgt zu be-
richtigen:
1. In Artikel 2
a) wird in Nummer 8 Buchstabe b das Zitat „des
Artikels 12 Abs. 2 Buchstabe a" durch das Zitat
,,des Artikels 12 Abs. 2 a" ersetzt,
b) müssen in Nummer 21 die Worte „über Be-
zeichnungen oder sonstige Angaben oder Auf-
machungen" mit einer neuen Druckzeile be-
ginnen und die Worte „nicht entspricht, in den
Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem In-
land verbringt" ohne Absatz unmittelbar an-
schließen.
2. In Artikel 5 Nr. 1 und 2 wird jeweils hinter dem
Wort „Kaliumsorbat" die Bezeichnung „E 207"
durch die Bezeichnung „E 202" ersetzt.
Bonn, den 31. Mai 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Eckert
Berichtigung
In der Berichtigung der Neufassung des Bundes-
beamtengesetzes vom 27. Mai 1977 {BGBl. I S. 795)
muß es statt „Der Bundesminister der Finanzen"
richtig heißen:
,,Der Bundesminister des Innern".
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Berichtigung
der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung
Vom 31. Mai 1977
Die Zweite Weinrechts-Anderungsverordnung vom
14. Januar 1977 (BGBl. I S. 117) ist wie folgt zu be-
richtigen:
1. In Artikel 2
a) wird in Nummer 8 Buchstabe b das Zitat „des
Artikels 12 Abs. 2 Buchstabe a" durch das Zitat
,,des Artikels 12 Abs. 2 a" ersetzt,
b) müssen in Nummer 21 die Worte „über Be-
zeichnungen oder sonstige Angaben oder Auf-
machungen" mit einer neuen Druckzeile be-
ginnen und die Worte „nicht entspricht, in den
Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem In-
land verbringt" ohne Absatz unmittelbar an-
schließen.
2. In Artikel 5 Nr. 1 und 2 wird jeweils hinter dem
Wort „Kaliumsorbat" die Bezeichnung „E 207"
durch die Bezeichnung „E 202" ersetzt.
Bonn, den 31. Mai 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Eckert
Berichtigung
In der Berichtigung der Neufassung des Bundes-
beamtengesetzes vom 27. Mai 1977 {BGBl. I S. 795)
muß es statt „Der Bundesminister der Finanzen"
richtig heißen:
,,Der Bundesminister des Innern".
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977 843
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die rnil ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und fü,·1.r!ichnun~J der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1000/77 der Kommission zur Fest-
setzung der <1u[ Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen hei der Einl'uhr 13.5. 77 L 120/1
12. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1001/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
Jür Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 5. 77 L 120/3
12. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1002/77 der Kommission zur Fest-
selzun~J der Mindestubschöpfung bei der Einfuhr von O 1i v e n -
öl 13.5. 77 L 120/5
12. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1003/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen der
Mitglicdsluaten an die Kommission im Fettsektor 13. 5. 77 L 120/7
12. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1004/77 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 über den
Verkauf von Mager m i 1 c h p u 1 ver für Schweine und
Geflügel im Ausschreibungsverfahren 13. 5. 77 L 120/8
12. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1005/77 der Kommission über die Be-
richtigung der im voraus festgesetzten Erstattungen für
Mi 1 c h und Mi 1 c h e r z e u g n i s s e 13.5. 77 L 120/9
13. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1006/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14.5. 77 L 121/ l
13. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1007/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14.5. 77 L 121/3
13. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1008/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h
und M i 1 c h e r z e u g n i s s e n 14.5. 77 L 121/5
13. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1009/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schliffenem R e i s als Hilfeleistung an die Kapverdischen
Inseln 14.5. 77 L 121/8
13. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1010/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 22/77 über den Transfer einer
ersten Tranche B u t t er an die italienische Interventionsstelle
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2452/76 14.5. 77 L 121/11
13. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1011/77 der Kommission über den
Transfer einer zweiten Tranche Butter an die italienische
Interventionsstelle gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2452/16 14.5. 77 L 121/12
13. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1012/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 14.5. 77 L 121/15
13. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1013/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 14.5. 77 L 121/ 16
16. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1015/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17.5. 77 L 123/3
16. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1016/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17.5. 77 L 123/5
16. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1017/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 17.5. 77 L 123/7
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache _:._
vom Nr./Seite
Hi. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1018/77 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3148/76 über die vor-
beugende Destillation rnr das Wirtschaftsjahr 1976/ 1977 17.5. 77 L 123/10
16. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1019/77 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 17.5. 77 L 123/11
16. 5. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1020/77 der Kommission zur Änderun9
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i t u n g s erz e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 17.5. 77 L 123/12
JG. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1021/77 der Kommission zur Fest-
setzun~J des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 17.5. 77 L 123/14
16. 5. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1022/77 der Kommission zur Fest-
setzung dPs Weltm2irktprcises für Raps - und Rübsen
s amen 17.5. 77 L 123/16
Andere Vorschriften
2. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 999/77 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der vom 1. Mai bis einschließlich 31. Juli 1977
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
,mzuwendcnden b<~weglichen Teilbeträge, Ausgleichsbeträge
und Zusatzzölle 16.5. 77 L 122/1
16 .5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1014/77 des Rates über einige vor-
läufige Maßnc1hmen gegenüber Schiffen, die die Flagge be-
stimm ler Drittländer führen, zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fischbestände in der 200-Meilenzone vor der Küste
des französischen Departements Guayana 17.5. 77 L 123/1
17. 5. 77 Verordmrng (EWG) Nr. 1025/77 der Kommission über den
maßgebenden Ort des Verbringens für die auf dem Seeweg
beförderten Waren im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EWC) Nr. 803/G8 des Rates über den Zollwert der
Waren 18.5. 77 L 124/5
17. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1026/77 der Kommission über den
Verkauf von eni beintcm Interventionsrindfleisch zu pauschal
im vornus festgesetzten Preisen 18.5. 77 L 124/7
16. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1027/77 der Kommission zur Wieder-
einfühnmg des Zollsatzes für Glaskolben für Isolierbehälter
der 'fdrilnummer 70.12, mit Ursprung in Entwicklungsländer,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18.5. 77 L 124/11
16. 5. 77 Verordnung {EWG) Nr. 1028/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für andere Glaswaren für Beleuch-
tung usw. als zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungs-
körpern der Tdrifstelle 70.14 B, mit Ursprung in Südkorea,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates
vorgc!sPlw1wn Zollprüfrrenzen gewährt werden 18.5. 77 L 124/12
Be r ich 1. i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2630/76 der
Kommission vom 29. Oktober 1976 zur Änderung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge für Schweinefleisch (ABI. Nr. L 301
vom 30. 10. 1976) 12.5. 77 L 119/31
Be r ich 1. i g u n !1 der Verordnung (EWG) Nr. 938/77 der
Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung er-
forderlicher Kurse (ABI. Nr. L 110 vom 30.4.1977) 12.5, 77 L 119/31
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vt,rl<11J: Bu11dcsanzciger Verlagsges.m.b.l !. Druck: Bundesdruckerei Bonn
fm BundestJCisel.zblal.t Teil l wcrd(:ll VcrordnunfJPn, Anordnungen und clcunit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesd,.blatt. Teil l[ wl'r<fon Verei11banrngen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekunntmadrnn9c11 sowie Zolll,11ilverordnun11cn vt,tciffonilichl.
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