801
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1977 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
8. G. 77 Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zm Oberleitung von Lasten und Deckungs-
mitteln auf den Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801
603-:l
1. G. 77 Zweite Verordnung zm Andcrung der Verordnung zum Verplombungsgesetz . . . . . . . . . . . . 803
lil:l-li-:i- 1
2. 6. 77 V<!rordnung ülwr <li<! Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gelei-
steten Darlehen (DarlelwnsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
1171-2-11-1
3. G. 77 Vf"ror<lnung über die Abn:~chnung und Zahlung der zu erstattenden Mehraufwendungen
für Kinderzulagen nach § 583 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (Kinder-
zulagen-Erslallungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
6. 6. 77 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur
Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und
dem Sprengstoffgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
4:'i~-1-J-,1
7. 6. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung 809
Bl 0-1-1 J
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
Gesetz
zur Änderung des Ersten Gesetzes
zur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Vom 8. Juni 1917
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden
rates das folgende Ceselz beschlossen: vom Bund durch Leistung von Pauschbeträgen
an die Länder abgegolten. Die Abgeltung erfolgt
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halb-
Artikel 1 satz gemäß § 21 b, im übrigen gemäß den nach-
folgenden Absätzen."
Das Erste Gesetz zur Uberleitung von Lasten und
Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Uberleitungs-
gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Nach§ 21 a wird folgender§ 21 b eingefügt:
28. April 1955 (BGBI. I S. 193), zuletzt geändert ,,§ 21 b
durch Gesetz vom 9. Juni 1975 (BC~Bl. 1 S. 1321), wird
wie folgt geändert und ergänzt: (1) Für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz
bezeichneten Fürsorgekosten stehen den Ländern
jährliche Pauschbeträge in Höhe der in ihrem
1. In § 1 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 21 und
Gebiet im Haushaltsjahr 1975 entstandenen Auf-
21 a" ersetzt durch die Verweisung ,,§§ 21, 21 a
wendungen zu. Als Aufwendungen gelten auch
und 21 b".
Leistungen nach § 12 dieses Gesetzes und 75 vom
Hundert der Leistungen nach den §§ 276 und 276 a
2. § 21 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
,, (1) Die im Geltungsbereich des Gesetzes ent- Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBL I
stehenden Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 35 des
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom Artikel 2
14. Dezember 1976 (BGBl. l S. 3341), für die in§ 7
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
A hs. 2 Ziff. 3 genannten PE~rsonen.
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
(2) Die Pauschbelrlige sind in den Haushalts- Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
jahren 1976 bis einschließlich 1981 in vie,rteljähr- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
lich im voraus fälligen Teilbeträgen an die Län- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
der zu überweisen. Sowei,t die Länder nicht selbst
At1fgabentri:ir1er sind, übE~rweisen sie die Zah- Artikel 3
lungen an die beteiligten Aufgabenträger zur (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
pauschalen Abgeltung der von ihnen zu gewäh- nuar 1976 in Kraft.
renden Leistungen. Ab 1. Januar 1982 fällt die
Leistung von Pauschbeträgen weg. (2) Nach dem 31. Dezember 1975 anfallende Ein-
nahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den
(3) Für die Feststellung der Pauschbet,räge gilt in § 21 b des Ersten Uberleitungsgesetzes bezeich-
§ 21 a Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ent- neten Aufwendungen verbleiben den Aufgabenträ-
sprechend; danach entfällt eine nachträgliche gern. Auf Grund Einzelabrechnung erbrachte Lei-
Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben der stungen des Bundes für nach dem 31. Dezember 1975
pauschalier,ten Leistungsbereiche aus der Zeit abzugeltende Aufwendungen sind auf die Pausch-
vor dem 1. Januar 1976." beträge ab d~m Jahr 1976 anzurechnen.
Das vorsitehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im BundesgesetzMatt verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1977
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Vogel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1977 803
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Verplombungsgesetz
Vom 1. Juni 1977
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Ver- 50 = Büromaschinen; Datenverarbeitungsgeräte
plombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern und -einrichtungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin 51 = Feinkeramische Erzeugnisse
(West) vom 23. Juni 1972 (BC;BI. 1 S. 985) - Ver- 52 = Glas und Glaswaren
plomlrnngsgesdz --- wird verordnet:
53 = Schnittholz, Sperrholz und sonstiges be-
arbeitetes Holz
§ 1
54 = Holzwaren
Die Verordnung zum Verplornbungsgesetz vom
55 =--= Holzschliff, Zellstoff, Papier, Pappe
24. Oktober 1972 (BCBI. l S. 2021 ), gei:indert durch
die Erste Verordnung zur Anclcrung der Verord- 56 Papier- und Pappewaren
nung zum Verplornhungsgesetz vom 27. November 57 = Druckereierzeugnisse, Licht.paus- und ver-
1973 (BGB!. J S. 1764), wird wie folgt geändert: wandte Waren
1. Auf den Rückseiten der Anlage zu der Verord- 58 = Kunststofferzeugnisse
nung erhfüt der Abschnitt „Warengruppen der In- 59 = Gummiwaren
dustriestatistik" folgende Fassung: 61 = Leder
„10 Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser 62 = Lederwaren und Schuhe
21 Bergbauliche Erzeugnisse 63 = Textilien
22 -_, Mineralölerzeugnisse 64 = Bekleidung
24 Spalt- und Brutstoffo 68 = Erzeugnisse des Ernährungsgewerbes
25 Steine und Erden, Asbestwaren, Schleif- 69 = Tabakwaren
mittel 70 = Fertigteilbauten im Hochbau".
27 Eisen und Stahl (Erzeugnisse der Eisen
schaffenden und Ferrolegierungs-Industrie) 2. Auf den Rückseiten der Anlage der Verordnung
erhält die Uberschrift und der Abschnitt „Waren-
28 NE-Metalle und -Metallhalbzeug (einschl.
gruppen der allgemeinen Erzeugnisgliederung der
Edelmetalle und deren Halbzeug) Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Fischerei" fol-
29 Gießereierzeugnisse gende Fassung:
30 Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalz- „Warengruppen des Güterverzeichnisses für die
werke und der Stahlverformung Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
31 Stahlbauerzeugnisse und Schienenfahrzeuge
01 = Pflanzliche Erzeugnisse der Landwirtschaft
32 Maschinenbauerzeugnisse (einschl. Acker- und der gewerblichen Gärtnerei
schlepper)
02 = Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse der
33 "-== Straßenfahrzeuge (ohne Ackerschlepper) Landwirtscheyft und _gewerblichen Tierhaltung
34 Wasserfahrzeuge 05 = Forstwirtschaftliche Erzeugnisse
35 Luft- und Raumfahrzeuge (einschl. Flugbe- 07 = Fischereierzeugnisse".
triebs-, Rettungs-, Sicherheits- und Boden-
geräte)
§ 2
36 Elektrotechnische Erzeugnisse
37 Feinmechanische und optische Erzeugnisse; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Uhren leitungsgesetzes in Verbindung mit § 6 des Ver-
plombungsgesetzes auch im Land Berlin.
38 Eisen-, Blech- und Metallwaren
39 =--= Musikinstrumente, Spielwaren, Sportgeräte,
Schmuck, belichtete Filme, Füllhalter u.ä. § 3
40 - Chemische Erzeugnisse Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 1.Juni 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
geleisteten Darlehen (DarlehensV)
Vom 2. Juni 1971
Auf Grund dt~s § 18 Abs. 6 des Bundesausbil- §3
dungsförderungsgesE~tzes in der Fassung der
Rückzahlungsbeginn
Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. I S. 989)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (1) Wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs
Kalendermonaten eine nach § 15 a Abs. 3 und 4 des
Gesetzes beendete Ausbildung fortgesetzt oder eine
§1
weitere Ausbildung aufgenommen, so ist für die
Reihenfolge der Tilgung Berechnung der Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des
(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsge- Gesetzes die Beendigung dieser Ausbildung maßge-
setz vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) wer- bend. Ob der letzte Teil der Ausbildung nach diesem
den vor solchen nach dem Bundesausbildungsförde- Gesetz oder anderen Vorschriften gefördert werden
rungsgesetz eingezogen. kann, ist unerheblich.
(2) Hat: ein Auszubildender sowohl Darlehen auf (2) Wird nach einem Zeitraum von mehr als sechs
Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Kalendermonaten eine nach § 15 a Abs. 3 und 4 des
Gesetzes bezeichneten Vorschriften als auch nach Gesetzes beendete Ausbildung fortgesetzt oder eine
dem Bund(1sausbi ldungsförderungsgesetz erhalten, weitere Ausbildung aufgenommen, so wird der
so erfolgt auf seinen Antrag hin die Einziehung der Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des Geset-
letztgcmannten Darlehen erst nach Tilgung der Dar- zes für die Dauer der fortgesetzten oder weiteren
lehen, die auf c;rund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Ausbildung gehemmt.
Abs. 3 des Ceset:zes bezeichneten Vorschriften (3) Praktische Ausbildungszeiten sowie die Zeit,
geleistet worden sind. Abweichend von Satz 1 kön- während der die Anfertigung einer Dissertation die
nen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförde- Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch
rungsgesetz eingezogen werden, solange die Einzie- nimmt, gehören zur Ausbildung im Sinne dieser
hung der Darlehen, die auf Grund der in § 59 Abs. 2 Vorschrift.
Nr. 2 und Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Vor-
schriften geleistet worden sind, nicht erfolgt. §4
(3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Teilerlaß
Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung
werden vor unverzinslichen Darlehen nach diesem Eine Feststellung über den teilweisen Erlaß des
Gesetz eingezogen. Darlehens nach § 18 a des Gesetzes trifft das Bun-
desverwaltungsamt. Der Nachweis über den Zeit-
(4) Die Rückzahlungsraten werden zunächst auf punkt der Aufnahme und Beendigung der Ausbil-
die Zinsen und dann auf das Darlehen angerechnet. dung obliegt dem Auszubildenden.
(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das
ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
§5
(6) Ei.n Antrag nach Absatz 2 wird nur berücksich-
tigt, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Auffor- Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
derung durch das Bundesverwaltungsamt gestellt (1) Die Freistellung von der Verpflichtung zur
wird und soweit die Darlehensverpflichtungen dem Rückzahlung des Darlehens nach § 18 Abs. 4 des
Grunde nach di:lrin bezeichnet sind. Gesetzes erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des
Darlehensnehmers.
§2 (2) Zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer vom
Beginn des Monats an nicht verpflichtet, in dem der
Dauer der Verzinsung
Tatbestand des § 18 Abs. 4 des Gesetzes erfüllt ist,
Das Darlehen nach § l 7 Abs. 4 des Gesetzes in der frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in
bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn dem der Antrag nach Absatz 1 gestellt wird. Maß-
des Jahres an zu vc~rzinsen, das auf die Auszahlung geblich für den Tatbestand des § 18 Abs. 4 ist das
des Betrages folgt. jeweilige monatliche Einkommen.
Nr. ]3 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1977 805
(3) Ober die Freislellung von <kr Rückzahlungs- in der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind
verpflichtung wird in der Regel für die Dauer von 12 dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu
Monaten entschieden. überlassen.
§6 §9
Verzug Bescheiderteilung
(1) Die Verzugszinsen nach§ 18 Abs. 2 des Geset- (l) Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Darle-
zes sind von der Restschuld zu erheben. hensnehmer einen Bescheid, in dem die Gesamthöhe
(2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Fäl- des Darlehens- und Zinsbetrages sowie gegebenen-
ligkeitstag folgenden Kalendermonat, sofern der falls die Höhe des erlassenen Darlehensbetrages
Fälligkeitstag nicht der 1. eines Kalendermonats ist. festgestellt und der Zeitpunkt des Beginns der Rück-
Einern Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu zahlung des Darlehens sowie die Höhe der monatli-
legen. chen Raten festgesetzt werden.
(3) Nach Eintritt dc~r Fälligkeit werden gesondert (2) Der Darlehensnehmer kann nach Zustellung
erhoben: des Leistungsbescheides nach Absatz 1 beim Bun-
desverwaltungsamt die vorzeitige Rückzahlung des
1. Verzugszinsen, Darlehens beantragen. Sonderzahlungen oder
2. Aufwendungen für die CPll.emlmachung der Dar- erhöhte Ratenzahlungen dürfen nur geleistet wer-
lehensforderung. den, soweit das Bundesverwaltungsamt dem Antrag
§7 des Darlehensnehmers stattgibt. Der Antrag ist
abzulehnen, wenn die Sonderzahlung weniger als
Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
500,- DM beträgt oder die laufende monatliche
Die Befugnis des Bundesverwaltungsamtes zum Rate um weniger als 20,- DM erhöht werden soll,
Abschluß von Vergleichen und zur Stundung, Nie- es sei denn, durch die Sonderzahlung wird ein ver-
derschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen rich- zinsliches oder ein unverzinsliches Darlehen voll
tet sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushalts- getilgt.
ordnung. § 10
§8 Rückzahlungsbedingungen
Datenermittlung, Zwischenbescheid (1) Die Rückzahlungsraten sind monatlich jeweils
(1) Die Amter für Ausbildungsförderung stellen am Ende des Monats zu leisten.
nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum (2) Der Rückzahlungsbetrag ist unbar auf das vom
31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu zahlen.
Zinsberechnung und den Darlehenseinzug erforder- Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung
lichen Daten über des Darlehensnehmers das Lastschrifteinzugsverfah-
1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen, ren anwenden.
2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen § 11
über in zurückliegenden Kalenderjahren gelei- Mitteilungspflicht
stete Darlehen
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
auf für die elektronische Datenverarbeitung geeig-
1. von der Beendigung seiner Ausbildung an jeden
neten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfü-
Wohnungswechsel und jede Änderung des Fami-
gung.
liennamens,
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter 2. die Beendigung der Ausbildung, für die ihm Dar-
für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen lehen nach dem Gesetz geleistet worden sind,
die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unver-
hältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht ver- 3. Beginn und Ende einer fortgesetzten und weiteren
tretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesver- Ausbildung(§ 3),
waltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen 4. während der Dauer der Freistellung von der
übermitteln. Rückzahlungsverpflichtung jede nach der
(3) Das Bundesverwaltungsamt erteilt nach Ablauf Antragstellung eintretende Änderung seiner nach
eines jeden ungeraden Kalenderjahres bis zum § 18 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes maßgebli-
30. Juni dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in chen Familien- und Einkommensverhältnisse dem
dem die tatsächliche Höhe des in den beiden voran- Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich
gegangenen Kalenderjahren geleisteten Darlehens mitzuteilen.
sowie die Verzinslichkeit festgestellt werden. § 12
(4) Werden an ei.nen Auszubildenden innerhalb Rückführung der eingezogenen Beträge
eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Aus- (1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den
bildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-
Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem stellung über die Höhe der eingezogenen Beträge
Bundesverwaltungsamt mitzuteilen. und Zinsen (Darlehens- und Verzugszinsen) sowie
(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbil- über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2
dungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung des Gesetzes. Es führt bis zum 30. Juni dieses Jahres
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
an jc~des Land den Bdra~J ab, der ihm nach dieser § 14
Aufstellung zusteht.
Berlin-Klausel
(2) Kostenerstatttmgen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
verbleiben in voller I föhe dem Bund.
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 13
Ubergangsvorschrift für die Datenermittlung § 15
Abweichend von § 8 Abs. l können die Ämter für Inkrafttreten
Ausbildungsförderung die für Zinsberechnung und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Darlehenseinzug erforderlichen Daten über bis zum dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
31. Dezember 1977 geleistete Darlehen bis zum die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsför-
30. Juni des Folgejahres auf dem Darlehenserfas- derungsgesetz geleisteten Darlehen vom 31. Mai
sungsbogen übermitteln. 1974 (BGBI. I S. 1260) außer Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1977
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Nr. :n --- Tag ch~r Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1977 807
Verordnung
über die Abrechnung und Zahlung der zu erstattenden Mehraufwendungen
für Kinderzulagen nach § 583 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung
(Kinderzulagen-Erstattungsverordnung)
Vom 3. Juni 1977
Auf Grund des § 583 Abs. 9 Satz. 2 der Reichsver- (2) Die Träger der Unfallversicherung teilen der
sicherungsordnung in dc~r im Bundesgesetzblatt Bundesknappschaft über das Bundesversicherungs-
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten amt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes
bereinigten Fassung, der durch Artikel 28 Nr. 3 Buch- Kalenderjahres die von ihr zu erstattenden Beträge
stabe d des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I mit. Von der Summe dieser Beträge erstatten die
S. 3656) eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die
des Bundesrates verordnet: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Bun-
desknappschaft den Teil, der dem Verhältnis der
§ 1 Zahl der von ihr als Gesamtleistung gezahlten Ver-
sichertenrenten zu der Zahl aller von ihr gezahlten
Die Trctger der g(~sel.zlichen Rentenversicherung
Versichertenrenten mit Ausnahme der Bergmanns-
erstatten den Trägern der gesetzlichen Unfallver-
renten nach § 45 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-
sicherung jcthrlich nachträglich die sich aus § 583
setzes entspricht. Er wird von den Trägern der Ren-
Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung er-
tenversicherung der Arbeiter und der Bundesver-
gebenden Mehrm1fwenclungen für Kinderzulagen.
sicherungsanstalt für Angestellte entsprechend dem
in § 104 Abs. 4 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
§ 2
genannten Verhältnis getragen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(1) Die Träger der Unfallversicherung teilen dem
§ 3
Bundesversicherungsamt innerhalb von zwei Mona-
ten nach Ablauf jedes Kalenderjahres die Beträge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mit, die ihnen von den Trägern der Rentenversiche- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 § 15
rung der Arbeiter und der Bundesversicherungs- Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des
anstalt für Angestellte zu erstatten sind. Das Bun- Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom
desversicherungsamt führt die Abrechnung dieser 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) auch im Land Berlin.
Beträge durch; die Abrechnung wird in das Verfah-
§ 4
ren nach den § § 1390 bis 1393 der Reichsversiche-
rungsordnung sowie nach § 117 des Angestelltenver- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
sicherungsgesetzes einbezogen. 1975 in Kraft.
Bonn, den 3. Juni 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Hauptzollämter
zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
Vom 6. Juni 1977
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80, 520) wird
verordnet:
§ 1
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Haupt-
zollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter
Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und
dem Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBI. I
S. 1616) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 55 Abs. 1
Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. I
S. 432) und nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Spreng-
stoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBI. I
S. 2737) wird auf die Hauptzollämter übertragen,
soweit § 27 Abs. 4 des Waffengesetzes und § 15
Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes durch Behörden
der Zollverwaltung ausgeführt werden."
2. In § 2 wird die Verweisung ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 5"
durch die Verweisung ,,§ 41 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 134 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehle
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1977 809
Zweite Verordnung
zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Vom 7. Juni 1977
Auf Grund des § 186 a Abs. 3 Satz 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom
19. Mai 1972 (BGBl. I S. 791) eingefügt und durch
Artikel 27 Nr. 24 des Gesetzes vom 21. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird
verordnet:
§ 1
Umlagesatz
In § 1 der Winterbau-Umlageverordnung vom
13. Juli 1972 (BGBL I S. 1201), geändert durch Ver-
ordnung vom 30. April 1975 (BGBI. I S. 1102), wird
die Zahl „3,5" durch die Zahl „3" ersetzt.
§ 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Ar-
beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Inkraittre'len
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
1977 in Kraft.
Bonn, den 7. Juni 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblaf t
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 11. Juni 1977
Tag Inhalt Seite
B. b. 77 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 141 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1975 iiber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ............................................... . 481
B. h 77 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Mai 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ........................................ . 488
7. 4. 77 Bckcrnnt.rnadiung ülwr das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrags vom
25. Okt.ober 1973 .................................................................. • • 506
2G. 5. 77 lkkdnnt.machlmg über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
g<!lwnd<~ Einfuhr von Umschließungen ............................................... . 511
2fi. 5. 77 Bckdnnlnrndnmg iihcr dc!n Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollsl reckun~J ausländischer Schiedssprüche ...................................... . 511
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 5. 77 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren} 103 3. 6. 77 14. 7. 77
96-1-2-8
2G. 5. 77 Fünfundzwanzigst.e Verordnung zur Änderung
der Neunten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln.
zum und vorn Fluglwfen Frankfurt [Main]) 103 3.6. 77 14. 7. 77
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810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblaf t
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 11. Juni 1977
Tag Inhalt Seite
B. b. 77 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 141 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1975 iiber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ............................................... . 481
B. h 77 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Mai 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ........................................ . 488
7. 4. 77 Bckcrnnt.rnadiung ülwr das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrags vom
25. Okt.ober 1973 .................................................................. • • 506
2G. 5. 77 lkkdnnt.machlmg über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
g<!lwnd<~ Einfuhr von Umschließungen ............................................... . 511
2fi. 5. 77 Bckdnnlnrndnmg iihcr dc!n Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollsl reckun~J ausländischer Schiedssprüche ...................................... . 511
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 5. 77 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren} 103 3. 6. 77 14. 7. 77
96-1-2-8
2G. 5. 77 Fünfundzwanzigst.e Verordnung zur Änderung
der Neunten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln.
zum und vorn Fluglwfen Frankfurt [Main]) 103 3.6. 77 14. 7. 77
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Nr. :n -- Teig der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1977 811
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dülum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 970/77 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a t e n mit
Ursprung in Spanien 6. 5. 77 L 115/14
5. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 971/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 6. 5. 77 L 115/15
5. 5. 77 VNordnung (EWG) Nr. 972/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 6. 5. 77 L 115/16
5. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 973/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 6.5. 77 L 115/17
6. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 974/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 7. 5. 77 L 116/1
6. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 975/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 5. 77 L 116/3
6. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 976/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für die Republik
Sri Ltrnka 7.5. 77 L 116/5
6. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 977/77 der Kommission zur Festset-
zung der Beihilfe für M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r zu Futter-
zwecken 7.5. 77 L 116/8
6. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 978/77 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die
Wiedereinziehung der Beihilfen für M a g er m i 1 c h p u 1 ver
für Futterzwecke und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch
bei der Ausfuhr 7. 5. 77 L 116/9
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 980/77 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 11. 5. 77 L 118/ l
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 981/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 5. 77 L 118/3
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 982/77 der Kommission über die Liefe-
rung von Butter o i 1 im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 11. 5. 77 L 118/5
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 983/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3188/76 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Sondermaßnahmen zur Ermittlung der
Angebote von O 1 i v e n ö 1 auf dem Weltmarkt und auf dem
griechischen Markt 11. 5. 77 L 118/7
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 984/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von
Beihilfen für Mager m i 1 c h , die zu Kasein und Kaseinaten
verarbeitet worden ist 11. 5. 77 L 118/8
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 985/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 697 /77 hinsichtlich der Ausnahme
bestimmter Ausfuhren von der Aussetzung der Erstattung für
Butter 11. 5. 77 L 118/9
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc~zPichnung dl)t Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
10. S. 77 Verordnung (EWG) Nr. 986/77 der Kommission über die Liefe-
rung V(~rschiedener Partien Butter o i 1 im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilfe 11. 5. 77 L 118/10
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 987/7-7 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 938/7-7 zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge 11. 5. 77 L 118/12
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 988/7-7 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 11. 5. 77 L 118/16
11. :i. 77 Verordnung (EWG) Nr. 989/77 der Kommission zur Festsetzung
der auf Ge 1. r e i de, Mehle, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 12.5. 77 L 119/1
11. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 990/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prürnicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ge 1. r e i de, M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 12. 5. 77 L 119/3
l l. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 991 /77 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
lun~ien bei der Einfuhr 12.5. 77 L 119/5
11. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 992/7-7 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Reis und Bruchreis 12.5. 77 L 119/7
11. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 996/77 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 12.5. 77 L 119/15
11. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 997/77 der Kommission zur Festsetzung
des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 12.5. 77 L 119/17
11. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 998/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 12.5. 77 L 119/19
Andere Vorschriften
5. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 979/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 808/77 der Kommission vom
21. April 1977, mit der die Einfuhr von Geweben aus Baum-
wolle und Geweben aus synthetischen Spinnfasern mit
Ursprung im Königreich Thailand nach Italien von der Ertei-
lung einer Cenehmigung abhängig gemacht wird 7.5. 77 L 116/12
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 993/77 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitruslrücbten und Äpfeln und Birnen 12.5. 77 L 119/9
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 994/7-7 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsalzes für Reifen, auswechselbare Uber-
rei ren, Luftschlüuche und Felgenbänder, aus Weichkautschuk,
für Räder aller Art, der Tarifnummer 40.11, mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des
Ra Les vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 12. 5. 77 L 119/11
10. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 995/7-7 der Kommission zur Wieder-
einrührung des Zollsatzes für Messer mit schneidender oder
qezahnter Klinge, einschließlich Klappmesser für den Garten-
bau, der Tcirifnummer 82.09, mit Ursprung in Hongkong, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021 /76 des Rates vorge-
sPhenen Zollpriilen)nzen gewährt werden 12. 5. 77 L 119/13
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V Pr l<1CJ: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. •-- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundc,sqc!sc·lzhlilU Tl!il I wr•rder1 Cese1zc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bu11dc:sc1c·setzhliitl Tc:il II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekannt.rm1d1u1HJCB sowie Zolltarifvprordnun<Jen veröffentlicht.
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