789
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1977 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
17. 5. 77 Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
2121-4, 7830-l-2
31. 5. 77 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, Magermilchpulver, Kasein
und Kaseinate (Beihilfenverordnung Magermilch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792
7847-8-2
25. 5. 71 Änderung der Sechsten Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für
das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
2030-14-1-4
26. 5. 77 Berichtigung der Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
2162-1
27. 5. 77 Berichtigung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes 795
2030-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblalt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
Verordnung
über Preisspannen für Fertigarzneimittel
Vom 17. Mai 19'1'1
Auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom c) an die darüber hinaus in § 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 7
24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) in Verbin- des Arzneimittelgesetzes genannten Personen
dung mit Artikel 1 des Gesetzes über Regelungen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten
auf dem Arzneimittelmarkt vom 24. August 1976 Voraussetzungen,
(BGBl. I S. 2483) wird im Einvernehmen mit dem d) an Kur- und Spezialeinrichtungen, die der
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, Gesundheitsvorsorge oder der Rehabilitation
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dienen oder Pflegeheime, sofern diese Ein-
und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- richtungen Behandlung oder Pflege, Unter-
schaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates kunft und Verpflegung· gewähren und unter
verordnet: ständiger, fachlich verantwortlicher Betreuung
§ 1 eines Arztes stehen, oder
Anwendungsbereich der Verordnung e) von Impfstoffen, die zur Anwendung bei all-
(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt gemeinen, insbesondere behördlichen oder be-
und in einer zur Abgabe an den Verbraucher be- trieblichen Grippevorsorgemaßnahmen be-
stimmten Packung in den Verkehr gebracht werden stimmt sind,
(Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken im Wiederverkauf an Tierhalter.
vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung
festgelegt (2) Die Preisspannen ergeben sich aus den Zu-
schlägen in den§§ 2, 3 und 7.
1. die Preisspannen des Großhandels bei der Ab-
gabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tier-
ärzte, § 2
2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Großhandelszuschläge
Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch
Wiederverkauf, wenn es sich nicht um eine Ab- den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen
gabe handelt auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatz-
a) durch Krankenhausapotheken, steuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder Ab-
b) an Krankenhäuser, satz 3 und die Umsatzsteuer erhoben werden.
790 Bundesges<~tzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Der Ilöchstzuschlag bei einem Herstellerab- (4) Der Festzuschlag bei einem Betrag
gabepreis von 2,41 DM bis 2,63 DM ist 1,63 DM,
bis 1,65 DM ist 21,0 vom Hundert, von 7,61 DM bis 8,26 DM ist 4,71 DM,
(Spanne 17,4 vom Hundert),
von 14,29 DM bis 16,96 DM ist 8,14 DM,
von l ,74 DM bis 3,33 DM ist 20,0 vom Hundert,
(Spanne 16, 7 vom Hundert), von 23,76 DM bis 26,51 DM ist 11,40 DM,
von 3,43 DM bis 5,02 DM ist 19,5 vom Hundert, von 38,01 DM bis 44,16 DM ist 16,34 DM,
(Spanne 16,3 vom Hundert), von 57,01 DM bis 70,30 DM ist 21,09 DM.
von 5,16 DM bis 7,14 DM ist 19,0 vom Hundert, (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der
(Spanne 16,0 vom Hundert), Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich be-
von 7,35 DM bis 11,81 DM ist 18,5 vom Hundert, stimmt ist, haben die Apotheken, unbeschadet einer
(Spanne 15,6 vom Hundert), abweichenden Vereinbarung mit dem Kostenträger,
von 12,15 DM bis 17,80 DM ist 18,0 vom Hundert, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu be-
(Spanne 15,3 vom Hundert), rechnen.
von 21,37 DM bis 86,96 DM ist 15,0 vom Hundert, § 4
(Spanne 13,0 vom Hundert),
Notdienst
von mehr als 108,71 DM ist 12,0 vom Hundert,
(Spanne 10,7 vom Hundert). Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20.00 Uhr
(3) Der Höchstzuschlag bei einem Herstellerab- bis 07 .00 Uhr können die Apotheken ein zusätzliches
Entgelt von 2,00 DM berechnen.
gabepreis
von 1,66 DM bis 1,73 DM ist 0,35 DM,
§ 5
von 3,34 DM bis 3,42 DM ist 0,67 DM,
von 5,03 DM bis 5,15 DM ist 0,98 DM, Betäubungsmittel
von 7,15 DM bis 7,34 DM ist 1,36 DM, Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen
von 11,82 DM bis 12,14 DM ist 2,19 DM, Verbleib nach § 15 Betäubungsmittel-Verschrei-
bungs-Verordnung vom 24. Januar 1974 (BGBl. I S.
von 17,81 DM bis 21,36 DM ist 3,20 DM,
110), geändert durch Verordnung vom 24. Oktober
von 86,97 DM bis 108,71 DM ist 13,04 DM. 1915 (BGBI. I S. 2173), nachzuweisen ist, können die
Apotheken ein zusätzliches Entgelt von 0,50 DM
§ 3
berechnen.
Apothekenzuschläge
§ 6
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch
die Apotheken sind zur Berechnung des Apotheken- Sonderbeschaffung
abgabepreises Festzuschläge nach Absatz 3 oder Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprech-
Absatz 4 und die Umsatzsteuer zu erheben. gebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Be-
(2) Der Festzuschlag ist zu erheben schaffung von Fertigarzneimitteln, die üblicherweise
1. bei Fertigarzneimitteln, die vom Großhandel be- weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig
ziehbar sind, auf den Betrag, der sich aus der gehalten werden, können die Apotheken mit Zu-
Zusammenrechnung des bei Belieferung des Groß- stimmung des Kostenträgers gesondert .berechnen.
handels geltenden Herstellerabgabepreises ohne
die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden § 7
Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
Zuschläge der Tierärzte
2. bei Fertigarzneimitteln, die nur vom Hersteller
beziehbar sind, auf den bei Belieferung der Apo- (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch
theken geltenden Herstellerabgabepreis ohne die die Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zu-
Umsatzsteuer. schläge entsprechend § 3 Abs. 2 bis 4 und die Um-
satzsteuer erhoben werden.
(3) Der Festzuschlag bei einem Betrag
bis 2,40 DM ist 68 vom Hundert, (2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3
(Spanne 40,5 vom Hundert), Abs. 2 maßgebliche Betrag über 100 Deutsche Mark,
von 2,64 DM bis 7,60 DM ist 62 vom Hundert, sind für den 100 Deutsche Mark übersteigenden
(Spanne 38,3 vom Hundert), Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
von 8,27 DM bis 14,28 DM ist 57 vom Hundert, von 100 DM bis 250 DM höchstens 25 vom Hundert,
(Spanne 36,3 vom Hundert), von mehr als 250 DM höchstens 20 vom Hundert.
von 16,97 DM bis 23,75 DM ist 48 vom Hundert,
(Spanne 32,4 vom Hundert), § 8
von 26,52 DM bis 38,00 DM ist 43 vom Hundert,
(Spanne 30, 1 vom Hundert), Auf- und Abrundung
von 44,17 DM bis 57,00 DM ist 37 vom Hundert, Führen die Berechnungen zu Bruchteilen eines
(Spanne 27 ,0 vom Hundert), Deutschen Pfennigs, ist
von mehr als 70,30 DM ist 30 vom Hundert, bis 0,50 auf O Deutscher Pfennig,
(Spanne 23,1 vom Hundert). über 0,50 auf 1 Deutscher Pfennig zu runden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 791
§ 9 § 11
Ergänzende Angaben Schlußvorschriften
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in
einzeln anzugeben Kraft.
1. der Apothekenabgabepreis des Fertigarzneimit- (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
tels, zusätzlich berechnete Entgelte und die Sum-
1. die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe vom
me der Einzelbeträge,
1. Januar 1936 in der im Bundesgesetzblatt Teil
2. bei einem Entgelt nach § 4 zugleich die Zeit der III, Gliederungsnummer 2121-4, veröffetlichten
Inanspruchnahme. bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ver-
ordnung vom 6. Juni 1968 (Bundesanzeiger Nr. 107
§ 10 vom 11. Juni 1968), soweit sie nicht vom Apo-
Berlin-Klausel theker zur Abgabe hergerichtete Arzneimittel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten betreffen,
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 2. § 8 Abs. 2 der Gebührenordnung für Tierärzte
des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1520), geändert
vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land durch Verordnung vom 19. November 1973 (BGBl.
Berlin. I S. 1714, 1848).
Bonn, den 17. Mai 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch,
Magermilchpulver, Kasein und Kaseinate
(Beihilfenverordnung - Magermilch)
Vom 31. Mai 1977
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4, 12 und 13 und der b) für,die Wiedereinziehung der Beihilfen für
§§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung Magermilchpulver bei der Ausfuhr nach drit-
der gemeinsamen Marktorganisationen vom ten Ländern;
31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Arti-
kel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I 2. die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die
S. 705) gelindert worden sind, sowie auf Grund des Gewährung von Beihilfen an
§ 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des a) Molkereibetriebe ohne Milchtrocknungsanla-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- gen, auch soweit sie im Werklohnvertahren
organisationen, wird im Einvernehmen mit den Bun- Magermilch und Magermilchpulver in einem
desministern der Finanzen und für Wirtschaft ver- anderen Betrieb denaturieren oder zu Futter-
ordnet: miUeln verarbei,ten lassen,
b) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeu-
§ 1 gung verfüttern;
Anwendungsbereich 3. die Bundesfinanzverwaltung für die amtliche
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Dberwachung
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der a) des Verbringens von Magermilchpulver zur
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Denaturierung oder Verarbeitung zu Misch-
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für futter oder von Magermilch-Mischfutter an
Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der einen verwendenden Betrieb nach einem
1. Gewährung von Beihilfen für anderen Mitgliedstaat,
b) der Lieferung von Magermilch-Mischfutter aus
a) Magermilch, konzentrierte Magermilch und einem anderen Mitgliedstaat an einen verwen-
Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke, denden Betrieb im Geltungsbereich dieser
b) Magermilchpulver und Buttermilchpulver Verordnung sowie
(Magermi.lchpulver) für Futterzwecke, für die Entgegennahme der Bescheinigung über
c) zu Mischfutter verarbeitete Magermilch, die Wiedereinziehung der Beihilfen für Mager-
d) Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten milchpulver für Futterzwecke und zu Mischfutter
vernrbeitet worden ist, verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach
dritten Ländern.
e) Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaafos denaturier,t oder zu
§3
Mischfutter verarbeitet wird;
2. Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilch- Anerkennung der Verarbeitungsbetriebe
pulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter (1) In Fällen des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach Buchs,tabe a wird die Beihilfe nur gewährt, wenn die
dritten Ländern. Verarbeitung in einem anerkannten Betrieb erfolgt.
(2) Die Anerkennung kann beantragen, wer in
§2 seinem Betrieb die in Absatz 1 genannten Erzeug-
Zuständigkeit nisse entsprechend den Anforderungen der in § 1
gemannten Rechtsakte verarbeHen kann. Antragsbe-
Zus,tändig für die Durchführung dieser Verord- rechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen
nung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte sind Rechts. Der Gesellschaftsvertr,ag ist dem Antrng bei-
zufügen.
1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
(Bundesamt) (3) Die Anerkennung setzt voraus, daß der
a) für die Gewährung von Beihilfen an Antragsteller (Beteiligter)
aa) Molkereibetriebe mit Milchtrocknungsan- 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
lagen, regelmäßig Abschlüsse macht,
bb) Futitermittelhersteller, 2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
cc) Molkereibetriebe und gewerbliche Her- a) Or,ts- und Lageplan der Betriebsräume, in
steller, die Magermilch oder Rohkasein zu denen die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse
Kasein oder Ka,seina,ten verarbeiten, gelagert und verarbeHet werden sollen,
dd) Betriebe, die Magermilchpulver nach b) Beschreibung der vorgesehenen Be- und Ver-
einem anderen Mitgliedstaat verbringe.n, arbeitungsvorgänge und der dabei zu verwen-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 793
denden Magermilchpulvermengen sowie Art Hinterlegung einer Geldsumme zu Gunsten oder
und Menge der Zutaten mit Angabe der vor- durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber
aussichtlichen Ausbeute. der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der
(4) Auf Verlangen der nach § 2 zuständigen Stel- Bürge muß zur geschäfitsmäßigen Ubernahme von
len hat der Beteiligte die Voraussetzungen nach den BürgschaHen im Geltungsbereich dieser Verordnung
Absä,tzen 2 und 3 Nr. 1 nachzuweisen. berechtigt sein und dort seinen Wohnsitz oder eine
Niederlassung haben.
(5) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch
einen Erlaubnisschein erteilt. (2) Die Kautionen werden vom Bundesamt ver-
waltet. Dieses trifft die Entscheidung über die Frei-
(6) Der Beteiligte hat für die Uberwachung der gabe oder den Verfall der Kautionen. Die Kautionen
Be- und Verarbeitung sowie der sonstigen Behand- verfallen zu Gunsten der Bundesrepublik Deutsch-
lung der in § 1 genannten Erzeugnisse einen oder land.
mehrere sachkundige Personen, die nicht gleichzei-
tig Leiter des Betriebes sein dürfen, dem Bundesamt (3) Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen frei-
zu nennen. Die Mitteilung an das Bundesamt isit von gegeben worden, die nicht in den Verantwortungs-
den genannten Personen ebenfalls zu unterzeichnen. bereich der nach § 2 zuständigen Stellen fallen, so
Diese Personen erhalten unter dem Vorbehalt jeder- findet§ 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
zeitigen Widerrufs vom Bundesamt eine Zulassung.
Die bestellten Per,sonen haben die ordnungsgemäße
§8
Be- und Verarbeitung oder die sonst vorzunehmende
Behandlung zu bestätigen. Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die in § 2 Nr. 2 genannten Betriebe und Personen
§4 haben den nach Landesrecht zuständigen Stellen
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und den Landesrechnungshöfen das Betreten der
Geschäfts- und Betriebsräume während der Ge-
Der Beteiligite ist verpflichtet, ordnungsgemäß schäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf
kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nach- Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-
weis der Vorausse,tzungen für di,e Inanspruchnahme ,schen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonsti-
der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu gen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf zu erte:ilen und die erforderliche Unterstützung zu
Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, gewähren. Die in § 2 genannten Betriebe und Perso-
herangezogen werden. Der Beteiligte ist weiter ver- nen haben im Falle automatischer Buchführung auf
pflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die ihre Kosten den Beauftragten der prüfungsberech-
sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben tigten Stellen auf Verlangen Listen mit den erforder-
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere lichen Angaben auszudrucken.
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften
bestehen. §9
§5 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
Anträge auf Gewährung der Beihilfe (1) Der Beteiligte trägt auch nach Empfang des
(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei BeihiUebetrages in dem Verantwortungsbereich, der
der1 nach § 2 zuständigen Stellen auf den von die- nicht in den Bereich der nach § 2 zuständigen Stel-
sen herausgegebenen Formblättern einzureichen. len gehört, die Beweislast für das Vorliegen der
Anträge können nur in Abständen von mindestens Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis
einem Monat gestellt werden. zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem
(2) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und Jahr der Auszahlung folgt.
nicht übertragbar. (2) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurück-
zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-
§6 punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei
Sonderbeihilfe für Magermilch Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-
(1) Für Lieferverträge zwischen Molkerei und desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats
Tierhalter sind die von den nach § 2 zuständigen geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses
Stellen herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Monats zu Grunde zu legen. Die zurückzuzahlenden
(2) Die Molkerei und der TierhaLt,er können als Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
Bemessungsgrundlage für die gelieferte Menge
Magermilch wahlweise den Tierbestand oder die
Anlieferungsmenge zu Grunde legen. § 10
Verbringen von Magermilchpulver oder
§7 Magermilch-Mischfutter nach einem anderen
Mitgliedstaat
Kautionen
(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Soll
im Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen a) Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verar-
zu stellen sind, sind diese dem Bundesamt durch beitung zu Mischfutter oder
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) Mugernlilch-MischfuUt\r in Tankwagen oder Behandlung der Ausfuhrsendung nach § 9 der
Containern zur Lieferung an einen verwenden- Außenwirtschaftsverordnung zuständigen Versand-
den BetriPb zollstelle vorzulegen.
nach einem anderen Mi Lgliedstaat verbracht wer- § 12
den, so ist es der Versandzoilstelle (§ 10 Abs. 1 und Kosten
2 der A ußenwirtschuflsverordnung) zur Ausfuhrab-
Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsak-
ferligung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung ten für die amtliche Uberwachung Proben entnom-
zu gestelJen odPr anzumelden. Dabei isit ein Kon- men oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden,
trollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in sind den nach § 2 zuständigen Stellen die entstande-
§ 1 genannten Reclltsakten vorgeschriebenen Eintra- nen Auslagen für die Verpackung und die Beförde-
gungen vorzulenen. rung der Proben sowie für die Warenuntersuchun-
gen zu ers,tatten. Kostenschuldner is,t, wer den
Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
§ 11
§ 13
Wiedereinziehung der Beihilfe bei der Ausfuhr
Berlin-Klausel
nach dritten Ländern
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Soll denaturiertes Magermilchpulver oder leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Magermilchpulver enthaltendes Mischfutter nach Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
einem driHen Land ausgeführt werden, so ist vor der Marktorganisationen auch im Land Berlin.
zollamtlichen Behandlung eine Bescheinigung über
die Wiedereinziehung der Beihilfe oder die Freistel- § 14
lung von der Wiedereinziehung beim Bundesamt auf Inkrafttreten
dem von diesem herausgegebenen Formbla,tt zu
Diese Verordnung tritt am 6. Juni 1977 in Kraft.
beantragen.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zustän-
(2) Das Bundesamt setzt den zurückzuz,ahlenden digkeit des Bundes,amtes für Ernährung und Forst-
Betrag durch Bescheid fest und erteilt nach Eingang wirtschaft für bestimmte Interventionsmaßnahmen
des Betrages oder bei Freistellung von der Wieder- bei Milch und Milcherzeugnissen vom 16. Septem-
einziehung eine Bescheinigung in zwei Stücken. Die ber 1968 (BAnz. Nr. 183 vom 28. September 1968)
erste Ausfortigung ist. der für die zollamtliche außer Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 32 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 795
Änderung
der Sechsten Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw.
im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 25. Mai 1977
Die Sechste Anordnung über die Ubertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bun-
desministers für das Post- und Fernmeldewesen -
5. Ergänzung der ZOVers - vom 9. Dezember 1976
(BGBI. I S. 3416) wird in Anwendung des § 49 Abs. 1
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern wie
folgt geändert:
In Nummer 9 Satz 2 Buchstabe b wird nach dem
Datum „1. Januar 1977," folgendes eingefügt:
„für den Bereich der Oberpostdirektionen Hamburg
und Nürnberg am 1. April 1977,
für den Bereich der Oberpostdirektionen Bremen,
Düsseldorf und München am 1. Mai 1977,".
Bonn, den 25. Mai 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Berichtigung Berichtigung
der Neufassung des Gesetzes der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
für Jugendwohlfahrt (JWG)
Vom 27. Mai 1977
Vom 26. Mai 1977
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
In § 86 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt kanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) wird
(JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom wie folgt berichtigt:
25. April 1977 (BGBl. I S. 633) sind nach den Worten
.,wenn die Tat nicht in§ 120" die Worte „oder§ 235" In § 56 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Straftat"
einzufügen. durch das Wort „Strafbarkeit" und in § 58 Abs. 2
das Wort „mit" durch das Wort „mir" ersetzt.
Bonn, den 26. Mai 1977
Bonn, den 27. Mai 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Schmidt Dietrich
Nr. 32 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 795
Änderung
der Sechsten Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw.
im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 25. Mai 1977
Die Sechste Anordnung über die Ubertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bun-
desministers für das Post- und Fernmeldewesen -
5. Ergänzung der ZOVers - vom 9. Dezember 1976
(BGBI. I S. 3416) wird in Anwendung des § 49 Abs. 1
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern wie
folgt geändert:
In Nummer 9 Satz 2 Buchstabe b wird nach dem
Datum „1. Januar 1977," folgendes eingefügt:
„für den Bereich der Oberpostdirektionen Hamburg
und Nürnberg am 1. April 1977,
für den Bereich der Oberpostdirektionen Bremen,
Düsseldorf und München am 1. Mai 1977,".
Bonn, den 25. Mai 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Berichtigung Berichtigung
der Neufassung des Gesetzes der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
für Jugendwohlfahrt (JWG)
Vom 27. Mai 1977
Vom 26. Mai 1977
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
In § 86 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt kanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) wird
(JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom wie folgt berichtigt:
25. April 1977 (BGBl. I S. 633) sind nach den Worten
.,wenn die Tat nicht in§ 120" die Worte „oder§ 235" In § 56 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Straftat"
einzufügen. durch das Wort „Strafbarkeit" und in § 58 Abs. 2
das Wort „mit" durch das Wort „mir" ersetzt.
Bonn, den 26. Mai 1977
Bonn, den 27. Mai 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Schmidt Dietrich
Nr. 32 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 795
Änderung
der Sechsten Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw.
im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 25. Mai 1977
Die Sechste Anordnung über die Ubertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bun-
desministers für das Post- und Fernmeldewesen -
5. Ergänzung der ZOVers - vom 9. Dezember 1976
(BGBI. I S. 3416) wird in Anwendung des § 49 Abs. 1
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern wie
folgt geändert:
In Nummer 9 Satz 2 Buchstabe b wird nach dem
Datum „1. Januar 1977," folgendes eingefügt:
„für den Bereich der Oberpostdirektionen Hamburg
und Nürnberg am 1. April 1977,
für den Bereich der Oberpostdirektionen Bremen,
Düsseldorf und München am 1. Mai 1977,".
Bonn, den 25. Mai 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Berichtigung Berichtigung
der Neufassung des Gesetzes der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
für Jugendwohlfahrt (JWG)
Vom 27. Mai 1977
Vom 26. Mai 1977
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
In § 86 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt kanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) wird
(JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom wie folgt berichtigt:
25. April 1977 (BGBl. I S. 633) sind nach den Worten
.,wenn die Tat nicht in§ 120" die Worte „oder§ 235" In § 56 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Straftat"
einzufügen. durch das Wort „Strafbarkeit" und in § 58 Abs. 2
das Wort „mit" durch das Wort „mir" ersetzt.
Bonn, den 26. Mai 1977
Bonn, den 27. Mai 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Schmidt Dietrich
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 4. Juni 1977
Taq Inhalt Seite
17. S. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/77 - Besondere Zollsätze
gegenüber Griechenland) ........................................................... . 469
27. 5. 77 Vierte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 ................ . 471
2B. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen .......................................... . 477
Hi. 5. 77 Bekanntmachung über eine Änderung der Resolution Nr. 26 des Ministerrates der Euro-
päischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT} vom 14. Juni 1973 über die Einführung
eines multilateralen Kontingents für den internationalen Straßengüterverkehr .......... . 478
21. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 479
23. 5. Tl Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogranun .................................................................. . 479
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 5. 77 Verordnung Nr. 8/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 100 28. 5. 77 1. 6. 77
18. 5. 77 Fünfte Verordnung zur Änderung der Elften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Saarbrücken-Ensheim) 101 1. 6. 77 2.6. 77
96-1-2-11
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 4. Juni 1977
Taq Inhalt Seite
17. S. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/77 - Besondere Zollsätze
gegenüber Griechenland) ........................................................... . 469
27. 5. 77 Vierte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 ................ . 471
2B. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen .......................................... . 477
Hi. 5. 77 Bekanntmachung über eine Änderung der Resolution Nr. 26 des Ministerrates der Euro-
päischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT} vom 14. Juni 1973 über die Einführung
eines multilateralen Kontingents für den internationalen Straßengüterverkehr .......... . 478
21. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 479
23. 5. Tl Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogranun .................................................................. . 479
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 5. 77 Verordnung Nr. 8/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 100 28. 5. 77 1. 6. 77
18. 5. 77 Fünfte Verordnung zur Änderung der Elften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Saarbrücken-Ensheim) 101 1. 6. 77 2.6. 77
96-1-2-11
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 797
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 9113/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 30. 4. 77 L 108/49
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 914/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 30.4. 77 L 108/51
29. 4. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 915/77 der Kommission zur Ände-
runu der Erstattung bei. der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weiß zuck f! rund Rohzucker 30.4. 77 L 108/53
29. 4. 77 Verordnunu (EWG) Nr. 916/77 der Kommission über die
Durchführu tl~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Mais 9 i e ß als Hilfeleistung für das Königreich Lesotho 30.4. 77 L 108/55
29. 4. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 917/77 der Kommission zur Fest-
selzunu der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge
für Rap s und R üb s e n s amen 30.4. 77 L 108/58
29. 4. 77 Verordnun~J (EWG) Nr. 918/77 der Kommission zur Fest-
setzun9 der im Sektor Mi 1 c h und Mi 1 c her z e u g n i s s e
in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1977 anwendbaren
Beitrittsatts9leichsbeträ.ge 30.4. 77 L 108/62
29. 4. 77 Verorchrnng (EWC) Nr. 919/77 der Kommission über eine
Sondervorschrift für die Erhebung der Beitrittsausgleichs-
beträge für Butter im Warenverkehr mit dem Vereinigten
Königreich beim Obergang vom Milchwirtschaftsjahr 1976/
1977 zum Milchwirtschaftsjahr 1977/1978 30.4. 77 L 108/73
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 920/77 der Kommission zur Ände-
rung verschiedener Verordnungen im Sektor Mi 1 c h und
M i 1 c h e r z e u g n i s s e zu Beginn des Milchwirtschafts-
jahres 1977/1978 30.4. 77 L 108/75
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 921/77 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 811/77 zur Einführung einer
Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tom a t e n mit Ur-
sprung in Spanien 30.4. 77 L 108/76
29. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 922/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 30.4. 77 L 108/79
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 923/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 30.4. 77 L 108/81
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 924/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 30.4. 77 L 108/83
29. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 925/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 611/77 zur Bestimmung der beson-
deren Abschöpfung für Lebendrinder und R in d f 1 e i s c h
mit Ausnahme von Gefrierfleisch 30.4. 77 L 109/1
29. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 926/77 der Kommission über Durch-
führungsvorschriflen für die Gewährung einer Schlachtprämie
an Rindfleischerzeuger im Wirtschaftsjahr 1977/
1978 30.4. 77 L 109/4
29. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 927/77 der Kommission über die
Durchführungsvorschri.ften für die Gewährung einer Prämie
bei der Geburt von K ä 1 b er n während eines neuen Zeit-
raums von zwölf Monaten 30.4. 7'l L 109/7
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 928/77 der Kommission über beson-
dere Durchführungsbestimmungen zum System der Beitritts-
ausgleichsbeträge zur Verhinderung von Verkehrsverlage-
run gen im R i n d f 1 e i s c h s e k t o r 30.4. 77 L 109/9
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 9'29/77 der Kommission zur ĵderung
der Verordnung (EWG) Nr. 11896/73 über die Durchführungsbe-
stimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rind -
f 1 e i s c h sektor 30.4. 77 L 109/ 10
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 930/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ankaufspreise für Interventionen auf dem Rind -
f 1 e i s c h sektor, gültig ab 2. Mai 1977 30.4. 77 L 109/12
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 931/77 der Kommission zur Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 3376/75 betreffend die
Berechnung der Beträge zur Senkung der Einfuhrbelastung für
R i n d f 1 e i s c h erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean für
den am 2. Mai 1977 beginnenden Zeitraum 30. 4. 77 L 109/15
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 932/77 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei Rind -
f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean 30.4. 77 L 109/16
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 933/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für Rind f 1 e i s c h 30.4. 77 L 109/18
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 934/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Lebend r i n -
d e r n und R i n d f l e i s c h , ausgenommen gefrorenes Rind-
fleisch 30.4. 77 L 109/20
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 935/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 30.4. 77 L 109/24
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 936/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sektor für den am 2. Mai 1977 beginnenden Zeit-
raum 30.4. 77 L 109/28
2. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 939/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 3.5. 77 L 111/1
2. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 940/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.5. 77 L 111/3
2. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 941/77 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Hinfuhr von Gurken mit
Ursprung in Zypern 3.5. 77 L 111/5
2. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 942/77 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G ur k e n mit
Ursprung in Rumänien 3.5. 77 L 111/6
2. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 943/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 3.5. 77 L 111/7
3. 5. 77 Verordnun~J (EWG) Nr. 945/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 4.5. 11 L 112/2
3. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 946/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4.5.77 L llQ/4
3. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 947/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 4.5. 77 L 112/6
3. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 948/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen be,i der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4. 5. Tl L 112/19
Nr. :n Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 799
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung dN Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 5. 77 V<~rordnung (EWG) Nr. 949/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 5.5. 77 L 113/1
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 950/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 5. 77 L 113/3
4. 5. 77 Vf~rordnung (EWG) Nr. 951/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5.5. 77 L 113/5
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 952/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Re i s und B r u c h reis 5. 5. 77 L 113/7
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 953/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 5.5. 77 L 113/9
4. 5. 77 V€!rordnung (EWG) Nr. 954/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 349/73 über den Absatz von
B u t t e r zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der
Interventionsstellen für den direkten Verbrauch in Form von
Butterreinfett 5.5. 77 L 113/11
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 955/77 der Kommission über den Ab-
satz von O 1 i v e n t r e s t e r ö 1 aus Beständen der italieni-
schen Interventionsstelle 5.5. 77 L 113/13
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 956/77 der Kommission zur Ergänzung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2733/76 über eine
Dauerausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimm-
tem Weißzucker im Besitz der belgischen Interventions-
stelle 5. 5. 77 L 113/17
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 957/77 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten mit
Ursprung in Rumänien 5. 5. 77 L 113/19
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 958/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 5. 5. 77 L 113/20
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 959/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 5.5. 77 L 113/22
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 960/77 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 938/77 zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge 5.5. 77 L 113/24
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 961/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 5. 5. 77 L 113/28
5. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 963/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6. 5. 77 L 115/1
5. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 964/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 5. 77 L 115/3
5. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 965/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n -
öl 6. 5. 77 L 115/5
4. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 966/77 der Kommission zur vierten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2805/73 hinsichtlich des
Höchstgehalts an schwefeliger Säure für einige weiße Quali-
tätsweine 6. 5. 77 L 115/7
3. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 967/77 der Kommission über die Liefe-
rung verschiedener Partien B u t t e r o i 1 im Rahmen der
N ahrungsmi ttelhilf e 6.5. 77 L 115/8
5. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 968/77 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen
für die private Lagerhaltung lagerfähiger K ä s e sorten im
Milchwirtschaftsjahr 1977 / 19'78 6. 5. 77 L 115/ 10
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
29. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 937/77 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbeslimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des
Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrech-
nungskurse~ 30.4. 77 L 110/1
29. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 938/77 der Kommission zur Festset-
zung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre
Anwendung erforderlicher Kurse 30.4. 77 L 110/6
3. 5. 77 Verordnung (EWG) Nr. 944/77 des Rates zur Verlängerung des
vorläufigen Anlidumpingzolls für Kugellager, Kegelrollenlager
und ihre Teile rnil Ursprung in Japan 4.5. 77 L 112/1
4. 5. 77 Entscheidung Nr. 962/77/EGKS der Kommission zur Festset-
zung von Mindestpreisen für Betonstahl 5. 5. 77 L 114/1
4. 5. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 969/77 der Kommission zur Einführung
einer Cenehmigungspflicht für Einfuhren von Jute mit
Ursprung im Königreich Thailand in die Benelux-Länder 6.5. 77 L 115/12
Be r i c h 1. i g u II g der Verordnung (EWG) Nr. 3022/76 des
Rates vom 13. Dezember 1976 zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textiler-
zeugnisse mil lJ rsprung in Entwicklungsländern und -gebieten
(ABI. Nr. L :wJ vom 20. 12. 1976) 4.5. 77 L 112/20
Be r ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 910/77 der
Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der ab 1. Mai
1977 gellenden Erstallungssätze bei der Ausfuhr bestimmter
Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren (ABI. Nr. L 108 vom
30. 4. 1977) 7. 5. 77 L 116/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 918/77 der
Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der im Sektor
Milch und Milcherzeugnisse in der Zeit vom 1. Mai bis 31. De-
zember 1977 anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge (ABI. Nr.
L 108 vom 30. 4. 1977) 7. 5. 77 L 116/23
ß er ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 937/77 der
Kommission vom 29. April 1977 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates über die in
der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABI.
Nr. L 110 vom 30.4.1977) 1.5. 11 L 116/23
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm Bundesqesetzblclll Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
Tm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu q s b e d 1 n g 11 n q e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Preis dieser Ausuabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.