749
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1977 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
9. 5. 77 Verordnung zur Uberlragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken 749
18. 5. 77 Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 750
2330-2-2
18. 5. 77 Vierte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz 752
612-6-1
23. 5. 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . 756
7822-3-10, 7822-3-11, 7822-3-12, 7822-3-14
Verordnung
zur Ubertragung von Aufgaben
der Oberfinanzdirektion Saarbrücken
Vom 9. Mai 1977
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-
gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanz-
anpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. I
S. 1426) wird verordnet:
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der
Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die
Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion
Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen
Behörden ändern sich hierdurch nicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 23
des Finanzverwaltung_sgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Siebente Verordnung
zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
Vom 18. Mai 1977
Auf Grund des § 1OS Abs. 1 des Zweiten Woh- den. Als Kosten der Architekten- und Inge-
nungsbaugeselzes in der Fassung der Bekannt- nieurleistungen dürfen höchstens die Beträge
machung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2673) angesetzt werden, die sich nach Absatz 2 er-
und des § 28 Abs. 1 und 2 des \\Tohnungsbindungs- geben. Als Kosten der Verwaltungsleistungen
geselzes in der Fassung der Beki:mntmachnng vom dürfen höchstens die Beträge angesetzt wer-
31. Januar 1974 (BGB!. f S. 137) den, die sich nach den Absätzen 3 bis 5 er-
verordnet die Bu11dr"-;r<:'<J11'rnng rnil Zustimmung des geben.
Bundesrates (2) Der Berechnung des Höchstbetrages für
sowie auf Grund dv~; § 7 /\bs. 2 und des § 32 Satz 1 die Kosten der Architekten- und Ingenieur-
des Wohnungs9cmeinnützigkeitsgeselzes in der im leistungen sind die Teile I bis III und VII der
Honorarordnung für Architekten und Inge-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in Ver- nieure vom 17. September 1976 (BGBl. I
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes S. 2805, 3616) zugrunde zu legen. Dabei dürfen
verordnet der Bundesrninister für Raumordnung, 1. das Entgelt für Grundleistungen nach den
Bauwesen und SU.idlebau im Einvernehmen mit dem Mindestsätzen der Honorartafel in den
Bundt~sminisler der Finanzen und dem Bundesmini- Honorarzonen bis einschließlich Honorar-
ster für Wirtschdlt sowie mit Zustimmung des Bun- zone III,
desra les: 2. die nachgewiesenen Nebenkosten und
3. die auf das ansetzbare Entgelt und die
Artikel 1 nachgewiesenen Nebenkosten fallende Um-
satzsteuer
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
angesetzt werden. Höhere Entgelte und Ent-
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fas-
gelte für andere Leistungen dürfen nur ange-
sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1975
setzt werden, soweit die nach Satz 2 Nummer 1
(BGBl. I S. 5ö9) wird wie folgt ~Jeändert:
zulässigen Ansätze den erforderlichen Leistun-
gen nicht gerecht werden. Die in Satz 3 be-
1. In § 7 Abs. J Satz '.3 wPrden die Worte „8 bis" zeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt wer-
durch die Worte „9 und" ersetzt. den, soweit
1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-
2. § 8 wird wif! folqt ~reündert:
nungsbau die Bewilligungsstelle,
a) Die Abs~ilze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten
sung:
Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorge-
,, (1) Auf die J\nsalze für die Kosten der mitteln gefördert worden ist, der Darlehns-
Architekten, Ingenieure und anderer Sonder- oder Zuschußgeber
lachleute, die Kosten der Verwaltungsleistun-
ihnen zugestimmt hat."
gen bei Vorbereitung und Durchführung des
Bauvorhobens und die damit zusammenhän- b) In Absatz 6 wird die Zahl „2" durch die Zahl
genden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwen- ,, 3" ersetzt.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977 751
3. § 9 Abs. 1 Satz 2 erhült folgende Fassung: Artikel 3
,,Der Wert der Architekten-, Ingenieur- und Ver- Geltung im Saarland
waltungsleistungen des Bauherrn darf mit den Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5
zulässigen Höchstbeträgen angesetzt werden."
Artikel 4
Berlin-Klausel
Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Ubergangsregelung leitungsgesetzes in. Verbindung mit § 125 des Zwei-
ten Wohnungsbaugesetzes und § 33 a des Woh-
Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin.
dürfen die Kosten der Architekten und Ingenieure
auch dann nach der Zweiten Berechnungsverordnung
in der Fassung dieser Verordnung angesetzt werden, Artikel 5
wenn bei einer Bewilligung der öffentlichen Mittel
Inkrafttreten
nach dem 31. Dezember 1976 und vor der Verkün-
dung dieser Verordnung andere Ansätze zugrunde Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
gelegt worden sind. nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz
Vom 18. Mai 1977
Auf Crund des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 6 a Abs. 3 5. Nach § 9 werden folgende Uberschrift und fol-
und des § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes in der im gender neuer § 10 eingefügt:
Bundesgcscl.zblal.l Teil III, GI iederungsnummer
612-·6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt „Zu § 5 a des Gesetzes
geändert durch .Artikel 25 des :Einführungsgesetzes Steuererklärung
zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
(BCBl. 1 S. 3311), sowie des § 139 Abs. 2 und des § 10
§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 Als Vordruck für die Steuererklärung ist ein
(BGBl. T S. 61 ]) , ~Jcündcrt durch das Adoptionsgesetz Auszug aus dem Biersteuerbuch (§ 63 Abs. 1) zu
vom 2. Juli l97G (BGB!. l S. 1749), und des Arti- verwenden. Für Brauereiinhaber, die ihren Bier-
kels 99 des Einführun~Jsgesetzes zur Abgabenord- absatz über Datenverarbeitungsanlagen abrech-
nung wird rn it Zustirnnnrng ch~s Bundesrates verord- nen, kann das Hauptzollamt Abweichungen, für
net: Hausbrauer kann es Vereinfachungen zulassen."
Artikel 1 6. § 11 a wird wie folgt geändert:
Die Durchführungsbestimmungen zum Biersteuer- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- aa) In Satz 2 wird das Wort „Bier" durch die
rungsnummer 612-6-1, veröffentlichten bereinigten Worte „das eingeführte Bier" ersetzt;
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
vom 3. Dezember 1974 (BC;Bl. I S. 3377), werden wie
,,Die Steuererklärung ist in der Zollan-
folgt geändert:
meldung oder in einem amtlich vorge-
schriebenen Vordruck abzugeben.";
l. In§ 4 Abs. 1 wird das Wort „Betriebs" durch das
cc) in Satz 4 werden die \:\Torte „der auf
Wort „Betriebes" ersetzt.
Weisung des Bundesministers der Finan -
zen zu gewährenden" gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 wird das Wort „Interzonenver-
a) Absatz 1 wird w ic folgt geändert: kehr" durch die Worte „innerdeutschen Han-
del" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Steuerschuld"
durch das Wort „Steuer" ersetzt; c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) in Satz 2 wird vor dt~m Wort „Steuer- aa) In Satz 1 werden die Angabe „38, 40, 41"
schuld" das Wort „bedingte" eingefügt; durch die Angabe „36, 38, 40 bis 42" und
die Angabe „58" durch die Angabe „56"
cc) in Satz 3 werden die Worte „Sie fällt ersetzt;
weg" durch die Worte „Die bedingte
bb) in Satz 2 werden die Angabe ,,§§ 55 bis
Steuer erlischt" ersetzt.
58" durch die Angabe ,,§§ 55 und 56"
b) ln Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuer- ersetzt und nach dem Wort „nur" das
festsetzung" durch das Wort „Versteuerung" Wort „dann" eingefügt.
ersetzt.
7. In der Uberschrift vor § 14 wird das Wort „Bier-
3. § 6 wird w ic folgt geändert: ausfuhr" durch das Wort „Ausfuhr" ersetzt.
a) In Satz 1 werden das Wort „Rechnungsjahrs"
jeweils durch das Wort „Kalenderjahres" 8. § 14 wird wie folgt geändert:
und die ·worte „eine Steuerschuld" durch die a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte „da-
Worte „die Steuer" ersetzt. durch die Steueraufsicht" durch die Worte
b) In Satz 2 wird dc1s Wort „ist" durch das Wort ,,die Steueraufsicht da.durch" ersetzt.
,, sind" ersetzt. b) In Absatz 6 werden das Wort „Steuerschuld"
durch die Worte „bedingte Steuer" und das
4. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Biers" durch das Wort „wegfällt" durch das Wort „erlischt"
Wort „Bieres" ersetzt. ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai ,1977 153
9. In § 16 Satz 2 wird das Wort „Bic\rs" jeweils 17. Die Uberschrift vor § 32 und § 32 werden gestri-
durch das Wort „Bieres" ersetzt. chen.
10. § 18 Satz 2 wird gesLridwn. 18. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 191
11. In § 19 Satz I wird das Wort „Trinkzwecke"
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
durch die Worte „Trink- oder Brauzwecke"
"§ 139 der Abgabenordnung" und das Wort
ersetzt.
,,Betriebs" durch das Wort „Betriebes"
ersetzt.
12. § 20 wird wie folgt qeänd(~rl:
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
a) In Absatz 1 Sulz 2 wird das Wort „Biers" je- folgenden Satz ersetzt:
weils durch das \i\Tort „Bien's" ersetzt.
„Der Brauereiinhaber hat auf Verlangen des
b) Ahsat·1. 4 erhält folgende Fassung: Hauptzollamts weitere, für die Steueraufsicht
,, (4) Kohlensümc darf allgemein verwendet erforderliche Angaben zu machen und Aus-
werden, wenn sie bis auf technisch unver- züge aus dem Handels-, Genossenschafts-
meidbare Men~Jen nicht in das Bier übergeht. oder Vereinsregister vorzulegen."
Eine Erhöhung des Kohlensäuregehalts des c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „amtliche"
Bieres di.lff durch die Verwendung nicht ein- durch die Worte „die amtlichen" ersetzt.
treten."
19. In der Uberschrift vor § 35 und in § 35 Satz
13. § 22 wird wie folgt ge~indert: Nr. 1 und 2 wird das Wort „B~triebs" jeweils
durch das Wort „Betriebes" ersetzt.
a) Absatz 1 Salz 3 wird wie folgt gelindert:
aa) Nach dem Wort „Bedingungen" werden 20. In § 51 Abs. 3 wird das Wort „Betriebs" durch
die Worte „ und Auflagen" eingefügt; das Wort „Betriebes" ersetzt.
bb) in Buchstabe b erster Satz wird das Wort
,,ist" durch das Wort „sind" ersetzt. 21. In§ 54 wird das Wort „Werktags" jeweils durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: das Wort „Arbeitstages" ersetzt.
aa) Die Worte „Bierhändlern und Wirten auf
Antrag" werden gestrkhen; die Worte 22. § 61 wird wie folgt geändert:
,, widerruflich unter folgenden Bedin- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gungen gestatten" werden durch die
Worte „durch Bicrhi:indler und Wirte auf aa) In Satz 3 wird das Wort „Trinken" durch
deren Antraq uni.er fo]genden Bedingun- das Wort Verbrauch" ersetzt;
II
gen und Auflagen zulassen" ersetzt; bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
bb) in Buchstube h werden das Wort „Weiß- „Der Brauereiinhaber hat auf Verlangen
biers" durch das Wort „Weißbieres" und des Hauptzollamts über einzelne
das Wort „Biers" durch das Wort „Bie- Betriebsvorfälle, die für die Steuerauf-
res" ersetzt; sicht von Bedeutung sind, besondere
Anschreibungen zu führen.";
cc) in Buchstabe c und d wird das Wort
,,Biers" jeweils durch das Wort „Bieres" cc) in Satz 5 wird das Wort „Es" durch die
ersetzt; Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt;
dd) in Buchstabe e werden die Worte dd) in Satz 6 werden die Worte „Das Haupt-
,, §§ 193, 194 der Reichsabgabenordnung" zollamt" durch das Wort „Es" ersetzt.
durch die Worte ,.§§ 210, 211 der Abga-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
benordnung" ersetzt.
,, (4) Der Brauereiinhaber hat auch in einzel-
nen anderen Fällen auf Verlangen des Haupt-
14. In § 25 wird das Wort „Sinn" durch das Wort
zollamts statt der Menge der Ausschlag-
.,Sinne" ersetzt. würze die Menge der Anstellwürze nach
Absatz 3 Satz 1 zu ermitteln und im Sudbuch
15. In § 26 Abs. 3 wird das Wort „Biers" durch das einzutragen. Das Hauptzollamt kann ein sol-
Wort „Bieres" ersetzt. ches Verfahren auch auf Antrag des Brau-
ereiinhabers zulassen. Absatz 3 Satz 2 und 3
16. Die dem § 28 folgende Abschnittsüberschrift gilt entsprechend. II
erhält folgende Fassung:
23. In § 61 a Satz 1 werden die Worte „Steuerauf-
„II. Uberwachungsbestimmungen sicht und für die Steuerschuld" durch die Worte
Zu§§ 12, 13 und 16 des Gesetzes und zu§§ 139, ,,Besteuerung und für die' Steueraufsicht"
209 und 212 der Abgab(~nordnung". ersetzt.
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
24. In der Uberschrift vor § 63 wird das Wort „Steu- b) In Satz 4 werden die Worte „dadurch die
eranmeldung," gestrichen. Steuerbelange" durch die Worte „die Steuer-
belange dadurch" ersetzt.
25. § 63 wird wie folgt geündert:
30. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l werden die Sätze 4 und 5 ge-
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „dritten
strichen.
darauffolgenden Werktag" durch die Worte
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rech- ,,siebenten darauffolgenden Arbeitstag"
nungsjahrs" durch das Wort „Kalenderjah- ersetzt.
res" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 4, 6" durch
c) In Absatz 4 Satz l werden nach dem Wort die Angabe ,, §§ 4, 6, 10" ersetzt.
„Ausfuhr" die Worte ,,, Abfertigung zu
einem Zollverkehr oder Gestellung als 31. In § 95 Abs. l wird die Angabe ,,§§ 4, 8" durch
Ersatzgut im Rahmen eines aktiven Verede- die Angabe ,,§§ 4, 8, 10" ersetzt.
lungsverkehrs" eingefügt und das Wort
,,Rechnungsjahrs" durch das Wort „Kalen-
derjahres" ersetzt. 32. § 97 erhält folgende Fassung:
,,§ 91
26. § 64 wird wie fol.gt getindert: Ordnungswidrigkeiten
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: (l) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. l
,,w·enn die verwendeten Gefäße aus beson- Nr. l der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
deren Gründen nicht voll befüllt, jedoch die lich oder leichtfertig
tatstichlich entfernten Mengen ohne beson- 1. einer Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 14
dere Schwierigkeiten genau festgestellt wer- Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2, § 15
den können, kann das Hauptzollamt zulassen, Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 31 Satz 1, § 36 Abs. l
daß die festgestellten Mengen der Versteue- Satz 2, § 51 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. l Satz 4
rung zuqrunde gelegt werden." oder Abs. 4 Satz l, § 61 a oder § 65 Satz 2,
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das ·wort „Genehmi- auch in Verbindung mit § 95 Abs. l, zuwider-
gung" durch das Wort „Zustimmung" ersetzt. handelt;
2. einer Meldepflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 95 Abs. l, § 54
27. § 65 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 Satz 1 oder § 69 Abs. 2 Satz 1 zuwider-
„Sie haben, wenn die Angaben im einzelnen Fall handelt,
für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, auf
3. der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verlangen des Hauptzollamts über den Zugang
Verbindung mit § 95 Abs. 1, über das Verfah-
und den Abgang solchen Fremdbieres besondere
ren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
Anschreibungen zu führen."
4. einer Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 4 Satz 2,
§ 34, § 35 Satz 1, § 62 Abs. l Satz 1, Abs. 2
28. § 66 wird wie folgt geändert: oder Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 95 Abs. l, zuwiderhandelt oder entgegen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 54 Abs. 1 auf Verlangen Tag und Stunde der
aa) In Satz l wird das Wort „zwei" durch jeweiligen Einmaischung nicht anzeigt,
das Wort „vier" ersetzt;
5. einer Vorschrift des § 33 Abs. l, auch in
bb) in Satz 2 wird das Wort „Rechnungsjah- Verbindung mit § 95 Abs. 1, über die Anmel-
res" durch das Wort „Kalenderjahres" dung des Betriebes zuwiderhandelt oder ent-
ersetzt. gegen § 33 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit§ 95 Abs. 1, auf Verlangen weitere Anga-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ben nicht macht oder Auszüge nicht vorlegt,
aa) In Satz 1 wird das Wort „aufgenommen" 6. den Vorschriften über die Führung des Sud-
durch das Wort „festgestellt" ersetzt; buches oder des Biersteuerbuches nach § 61
bb) in Satz 3 werden das Wort „aufgenom- Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 2 Satz l oder
men" durch das Wort „festgestellt" und Abs. 3 Satz l, auch in Verbindung mit § 95
das Wort „Rechnungsjahr" durch das Abs. 1, oder den Vorschriften über die Füh-
Wort „Kalenderjahr" ersetzt. rung oder Vorlage des Abfindungsbuches
nach § 69 Abs. 3 zuwiderhandelt,
29. § 68 wird wie folgt geändert: 7. einer Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 oder
4 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
a) In Satz 2 werden die Worte „oder Dosen" § 95 Abs. l, über die Bestandsanmeldung oder
durch die Worte ,, , Dosen oder anderen zuge- über die Anzeige des Zeitpunkts einer
lassenen Fertigpackungen" ersetzt. Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.
Nr. 30 ---- 'feig der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977 755
(2) Ordnun~Jswidrig im Sinne--\ cks § 381 Abs. 1 lieh oder leichtfertig entgegen § 96 Satz 1, auch
Nr. 2 der AbrJilbenorclnung lwndelt, wer vorsätz- in Verbindung mit § 95 Abs. 1, Bier oder bier-_
lich oder Jcjchtferlig ähnliche Getränke in einem Freihafen unver-
1. den lnhi.llt von SendungPn rnil unversteuer-
steuert verbraucht."
tem Bier oder mit unversteuerten bierähnli-
chcn Cctr~inkrm, die ausgeführt werden sol- Artikel 2
len, cntgeoc~n § 14 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Satz l, auch in Verbindung mit § 95 Abs. 1,
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 101
nicht vorschriftsmüßi~J als v0rbrauchsteuer- Satz 2 des Eü1führungsgesetzes zur Abgabenordnung
pflichligc WcU<! kennzeichnet,
auch im Land Berlin.
2. der Vorschrift des § 68 Satz 2, auch in Verbin-
dung rn il § 95 Abs. 1, zuwiderhandelt. Artikel 3
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Nr. 3 der Abgabenordnung J-wndelt, wer vorsätz- dung in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehle
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften
zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 23. Mai 1977
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, § 14 wichtsangabe ist außerdem das angegebene Ver-
Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2 hältnis zwischen dem Gewicht der reinen Kör-
und § 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas- ner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht zu
sung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. vermerken. Bei granuliertem Saatgut ist außer-
I S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundesrates dem die Zahl der keimfähigen Samen je Ge-
verordnet: wichtseinheit anzugeben. 11
Artikel 1 5. § 25 wird wie folgt geändert:
Die Saatgutverordnung -- Landwirtschaft vom
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1659) wird wie folgt ge-
ändert: 11 (2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem
Weißblech und tragen die Aufschrift „Saat-
1. In § 2 Nr. 2 wird nach der Zeile 11 Gelbklee" die gut amtlich verschlossen" und das Kenn-
Zeile „Esparsette" eingefügt. zeichen der Anerkennungsstelle.";
b) folgender Absatz 4 wird angefügt:
2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte einem der in
11
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten OECD-Sy- ,, (4) Bei Packungen, die durch eine maschi-
steme" durch die Worte „den Vorschriften des nell angebrachte Naht geschlossen werden,
Abschnitts V" ersetzt. kann anstelle der vorgeschriebenen Plombe,
Banderole oder Siegelmarke als Verschlie-
3. § 21 erhält folgende Fassung: ßung von dem Probenehmer oder unter
seiner Aufsicht ein Etikett der Anerken-
,,§ 21
nungs- oder Zulassungsstelle angebracht
Einleger werden, das von einer Seite zur gegenüber-
Die Packungen sind mit einem Einleger in der liegenden Seite durchgenäht und in die ma-
Farbe des Etiketts zu versehen, der die Bezeich- schinelle Naht einbezogen ist. Das Etikett
nung „Einleger" trägt und von den Angaben des muß den Vorschriften des § 20 mit der Maß-
Etiketts mindestens folgende enthält: gabe entsprechen, daß es kein. für ein An-
hängen des Etiketts bestimmtes Loch haben
1. bei anerkanntem Saatgut die Art, die Sorten- darf."
bezeichnung, die Anerkennungsnummer und
bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die
nach§ 20 Abs. 2 vorgeschriebenen Zusätze, 6. § 26 erhält folgende Fassung:
2. bei 1-Icmclelssaatgut die Bezeichnung „Handels- ,.§ 26
saatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)", die Klebeetikett
Art und die Zulassungsnummer.
(1) Anstelle des nach § 20 vorgeschriebenen
§ 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Einleger
Etiketts und der nach § 25 vorgeschriebenen
ist nicht erforderlich, wenn die nach Satz 1 Nr. 1
Plombe, Banderole oder Siegelmarke kann als
und 2 jeweils vorgeschriebenen Angaben auf
Verschließung von dem Probenehmer oder unter
der Verpackung, einem Klebeetikett nach § 26
seiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-
oder einem Etikett aus reißfestem Material un-
nungs- oder Zulassungsstelle angebracht wer-
verwischbar angegeben sind."
den. Das Klebeetikett muß den Vorschriften des
§ 20 mit der Maßgabe entsprechen, daß die auf
4. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
der Rückseite zulässigen Ubersetzungen auf der
,, (2) Bei Packungen von pilliertem, granulier- Vorderseite des Etiketts wiedergegeben werden
tem oder inkrustiertem Saatgut oder von Saat- können, wenn sie von den vorgeschriebenen
gut mit Zusatz von granulierten · Pflanzenbe- Angaben deutlich abgesetzt sind. § 23 Abs. 1
handlungsmitteln oder mit sonstigen festen Zu- und 3 Satz 1 ist auf die dort genannten Zu-
sätzen sind auf dem Etikett die Art der vorge- sätze, § 23 Abs. 2 auf die dort genannten An-
nommenen Behandlung und bei Zusätzen deren gaben anzuwenden, § 24 gilt für die dort ge-
Art anzugeben. Bei Packungen mit einer Ge- nannten Angaben entsprechend.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977 757
(2) Das Klebeetikett muß so angebracht wer- 5. die Kennummer oder in den Fällen des Ab-
den, daß es beim Offnen des Verschlusses beschä- satzes 6 eine vom Betrieb festzusetzende
digt wird und nicht wieder verwendet werden Partienummer;
kann; dies gilt nicht bei Verpackungen mit nicht 6. Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder
wieder verwendbarem selbstklebendem Ver- Knäuel;'
schluß. Bei Papiersäcken, die durch eine ma-
schinell angebrachte Naht geschlossen werden, 7. bei pilliertem, granuliertem oder inkrustier-
gilt Satz l auch uls erfüllt, wenn das Klebeetikett tem Saatgut oder bei Saatgut mit Zusatz von
vor dem Vernähen angebracht, von einer Seite granulierten Pflanzenbehandlungsmitteln
zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht und oder mit sonstigen festen Zusätzen die nach
§ 23 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben;
in die maschinelle Naht einbezogen ist."
8. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit che-
7. § 30 erhält folgende Fassung: mischen Wirkstoffen die nach § 24 vorge-
schriebenen Angaben;
,,§ 30
9. bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut
Kleinpackungen auch die nach § 20 Abs. 2 vorgeschriebenen
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verord- Angaben;
nung sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut 10. bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten,
und Handelssaatgut bis zu einem Nettogewicht bei denen der Aufwuchs des Saatguts nicht
der reinen Körner oder Knäuel von zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt
1. 30 kg bei Getreide außer Mais, ist, der Zusatz „Nicht zur landwirtschaft-
lichen Nutzung bestimmt".
2. 10 kg bei Mais, Gräsern, landwirtschaftlichen
Leguminosen, 01- und Faserpflanzen, Kohl- Werden die Angaben ,auf einem Etikett gemacht,
rübe, Futterkohl sowie bei Runkelrübe und ist die Farbe des Etiketts bei Zertifiziertem Saat-
Zuckerrübe, sofern es sich nicht um Mono- gut blau, bei Handelssaatgut braun. Bei Klar-
germsaatgut oder Präzisionssaatgut handelt, sichtpackungen können die Angaben auch auf
einem Einleger gemacht werden, wenn sie durch
3. 2,5 kg bei Monogermsaatgut oder Präzisions- die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind;
saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe. für die Farbe des Einlegers gilt Satz 2 ent-
Wird Saatgut nach Stückzahl abgepackt, so sind sprechend.
Packungen mit einer Stückzahl von höchstens
(4) Die Betriebsnummer nach Absatz 3 Satz 1
100 000 Körnern oder Knäueln auch dann Klein-
Nr. 2 wird für Betriebe, die Kleinpackungen her-
packungen, wenn das Nettogewicht der reinen
. stellen, von der Anerkennungsstelle, in deren
Körner oder Knä.uel die für Kleinpackungen
Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt.
nach Satz 1 jeweils festgesetzten Höchstge-
Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus
wichte überschreitet.
dem Buchstaben „D", einer Zahl und dem Kenn-
(2) Kleinpackungen brauchen nicht durch zeichen der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).
einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht
(5) Die Kennummer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5
gekennzeichnet und geschlossen sowie nicht mit
wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen,
einer Plombe, Banderole oder Siegelmarke ver-
von der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle,
sehen zu werden.
in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag
(3) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kenn- für jede Partie von Kleinpackungen zugeteilt.
zeichnung, wenn an oder auf der Packung fol- Der Antrag muß enthalten:
gende Angaben gemacht sind: 1. die Art und bei Zertifiziertem Saatgut die
1. die Angabe Sortenbezeichnung des Saatguts,
a) ,,Kleinpackung EWC" bei Kleinpackun- 2. die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer
gen mit Saatgut von Runkelrübe und sowie das Gewicht der Partie, die für die Her-
Zuckerrübe, stellung der Kleinpackungen verwendet wer-
b) ,,Kleinpackung EWG B" bei Kleinpackun- den soll, bei teilweiser Verwendung der Par-
gen mit Saatgut von Gräsern und land- tie das Gewicht des für die Herstellung von
wirtschaftlichen Leguminosen, Olrettich, Kleinpackungen vorgesehenen Teils,
Kohlrübe und Futterkohl, 3. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Klein-
c) ,,Kleinpackung" bei Kleinpackungen mit packungen und die vorgesehene Zahl der
Saatgut von nicht unter die Buchstaben a Kleinpackungen je Nennfüllmenge.
und b fallenden Arten; Die Kennummer setzt sich zusammen aus der
2. Name oder Firma und Anschrift des Her- Betriebsnummer des die Kleinpackungen her-
stellers der Kleinpackung oder seine Be- stellenden Betriebs und einer für jeden Antrag
triebsnummer; des Betriebs festgesetzten laufenden Nummer;
dieser laufenden Nummer kann von dem Betrieb
3. Art und Kategorie des Saatguts; eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere
4. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeich- laufende Nummer für jede Packung hinzugefügt
nung; werden.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
((i) Die Kennummer cnlfollt bei Kleinpackun- § 35
gen mil Saatgut von Getreide und 01- und Fa-
Zertifikat
serpflanzen dlt ßcr Olrettich. Bei Kleinpackungen
mit Si:!algut von C:ri.isern, landwirtschaftlichen Für Saatg~t, das mit Erfolg geprüft worden ist
LeguminosPn, Ulrettich 1md Hackfrüchten außer und von einem der in § 34 Nr. 1 oder 2 genann-
Kurtoffel cntfilllc~n die Kennummer und die An- ten OECD-Systeme erfaßt wird, tritt an die
gabe der Kateuorie und der Füllmenge oder Stelle des Anerkennungsbescheids nach § 14
Stückz,il1l der l<örrwr oder Knäuel, wenn die Abs. 2 Satz 2 ein Zertifikat nach dem Muster der
Kleinpackung mit einer Klebmnarke der Aner- Anlage 7.
kcnnungsslc)I!(• verscJH~n ist, di1' mindestens fol-
gende An~Jdbcn <:nl.hiilt: § 36
1. den Bt1d1sl.alJc~n „D", l'irwn Schri.igslrich und Kennzeichnung
die ß(~zcichnun~J d<·r J\ncrkc~nnungsstelle oder (1) An die Stelle der Etiketten und Einleqer
ihr Kennl'.eichen, nach § 20 Abs. 1 und 2, ,§§ 21 und 26 Abs. 1
2. E!ine lm1fcnck Nurnrner, Satz 1 und 2 und Abs. 2 treten Etiketten und
Einleqer, die den Mustern der Anlage 8 entspre-
J. die Nennlüllrncng<, dc•r l<lcinpc1ckung, chen müssen. Sie sind für Saatgut, das die Vor-
4. die Kategorie. aussetzungen für die Anerkennung als Basis-
saatgut erfüllt, weiß, für Saatgut, das die Vor-
Die Farbe der K lelwrnarke ist bei Zertifiziertem
aussetzungen für die Anerkennung als Zertifi-
Saatgut bla11 und bei l Janclelssaatgut braun.
ziertes Saatgut erfüllt, blau. Für die Bezugsnum-
(7) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß mer gilt § 14 Abs. 3, für µie Angabe einer Saat-
sie nicht qeöffnet werden können, ohne das Ver- gutbehandlung § 24 entsprechend.
schlußsystem zu verletzen oder auf der Packung (2) Soll Saatqut einer dem Basissaatgut vor-
deutliche Spuren einer Einwirkung zu hinterlas- hergehenden Generation, das die Voraussetzun-
sen. Kleinpackungen mit Saatgut von Gräsern, gen für die Anerkennung als Basissaatgut er-
landwirtschaftlichen Leguminosen, Olrettich füllt, nach den Vorschriften dieses Abschnitts
oder Hackfrüchten außer Kartoffel dürfen nur gekennzeichnet werden, gilt § 32 Satz 2 bis 4
unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen entsprechend auch für Etiketten und Einleger
werden." nach dem Muster der Anlage 8 mit der Maß-
gabe, daß der violette Streifen nur im weißen
8. Abschnitt V erhüit folqende Fassunq: Teil des Etiketts und des Einlegers verläuft.
„Abschnitt V § 37
Kennzeichnung und Verschließung beim Kennzeichnung in besonderen Fällen
Saatqutverkehr im Rahmen eines OECD-Systems
(1) Packungen von Saatgut, das von einem
der in § 34 Nr. 1 und 2 genannten OECD-Sy-
§ 34
steme erfaßt wird, von einer Vermehrungsfläche
Crundvorschrift stammt, die auf das Vorliegen der Anforderun-
Die Pc1ckunqen, ausgc~nommen Kl(~inpackun- gen an den Feldbestand mit Erfolg geprüft ist,
gen, von Sc1algut, das die Voraussetzungen für und dessen Beschaffenheit untersucht ist, dür-
die Anerkennung als Basissaatgut oder Zertifi- fen nach den Vorschriften dieses Abschnitts ge-
ziertes Saatgut erfüllt, können von der Aner- kennzeichnet werden, wenn die Packungen mit
kennunqsstelle i:lllf Antrag nach den Vorschrif- einem Zusatzetikett gekennzeichnet sind, auf
ten dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, dem vermerkt ist: ,,Zum Anbau außerhalb der
wenn d(1s Saatgut zum Anbau außerhalb eines EWG bestimmt".
Mitgliedstc1ats der Europföschen Wirtschafts-
(2) Packungen von Saatgut von Runkelrübe
gcmeinschaJt bestimmt ist und jeweils auch von
und Zuckerrübe, das von einer Vermehrungs-
einem der folgc:nden Systeme der Organisation
fläche stammt, die mit Erfolg auf das Vorliegen
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
der Anforderungen an den Feldbestand geprüft
wicklunq für die sorlenmäßige Zertifizierung
von Saatgut, das für den internationalen Handel ist, darf nach den Vorschriften dieses Abschnitts
bestimmt ist, (OECD-Systeme) erfaßt wird: auch dann gekennzeichnet werden, wenn es vor
Untersuchung der Beschaffenheit ausgeführt
l. bei CE~treide außer Mais von dem OECD- werden soll. In diesem Fall sind das Etikett und
System für Cetreidesi:liltqut,
der Einleger nach § 36 zusätzlich mit einem
2. bei Crüsern, landwirtschaftlichen Legumino- mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Strei-
sen, OJ- und raserpflanzcn, Kohlrübe und Fut- fen zu versehen 1 der von der linken unteren zur
terkohl von dem OECD--System für Futter- rechten oberen Ecke des weißen oder blauen
und Olpflanzensaatgut, Teils des Etiketts und des Einlegers verläuft.
3. bei Runkelrübe und Zuckerrübe von dem Auf dem Etikett und dem Einleger ist zusätz-
OECD-System für Zuckerrüben- und Runkel- lich in deutscher, englischer und französischer
rübensaatgut. Sprache anzugeben, daß die Anforderungen an
Nr. ]0 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977 759
den Feldbestand rwch AnldDe 1 erfüllt sind, das b) in Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „nach
Sac1tgut aber noch nicht dbschließcnd geprüft einem OECD-System" durch die Worte „im
ist. Rahmen eines der OECD-Systeme" ersetzt.
(3) Bei Sorlcn von Runkelrübe und Zuckerrübe,
deren Pflanzen durch Kreuzung verschiedener 10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Erbkomponenten erzeugt werden, sind zur Kenn-
zeichnung von Packungen mit Saatgut einer a) Die Nummern 5.3.1.1 und 5.3.1.2 werden
Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut durch folgende neue Nummern 5.3.1.1 bis
einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten 5.3.1.4 ersetzt:
Basissaatgut ergeben soll, Etiketten und Ein- ,,5.3.1.1. bei Samenträgern
leger n,ach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Das einkeimiger Sorten
Etikett muß zusätzlich eine Angabe, die die von Runkelrübe zu
Unterscheidung der Erbkomponente ermöglicht, Pflanzen von
und in deutscher, englischer und französischer Runkelrübe
Sprache einen Hinweis enthalten, daß es sich anderer Sorten 1000m 600m
nicht um Basissaatgut handelt.
Zuckerrübe und
§ 38 anderen Sub-
species der Art
Verschließung, Wiederverschließung
Beta vulgaris 1 000 m 1 000 m
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind
die Packungen durch den Probenehmer oder 5.3.1.2. bei Samenträgern
unter seiner Aufsicht nach den Vorschriften des anderer Sorten von
§ 25 zu verschließen. Runkelrübe zu
Pflanzen von
(2) Packungen, die außerhalb des Geltungs-
Runkelrübe
bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes entspre-
anderer Sorten 600m 300m
chend den Regeln eines der in § 34 genannten
OECD-Systeme gekennzeichnet waren, dürfen Zuckerrübe und
bei einer Wiederverschließung nur dann erneut anderen Sub-
nach den Vorschriften dieses Abschnitts ge- species der Art
kennzeichnet und verschlossen werden, wenn Beta vulgaris 1 000 m 1 000 m
die hierfür geltenden Bestimmungen des jewei- 5.3.1.3. bei Samenträgern
ligen OECD-Systems beachtet sind und von der einkeimiger Sorten
Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung von Zuckerrübe zu
und der ursprünglichen Sicherung des Ver- Pflanzen von
schlusses an bis zur Wiederverschließung alle
Zuckerrübe
Behandlungen des Saatguts unter Aufsicht eines
anderer Sorten 1 000 m 600 m
Probenehmers vorgenommen worden sind.
Runkelrübe und
(3) Bei der Wiederverschließung nach Ab- anderen Sub-
satz 2 sind Etiketten und Einleger nach § 36 species der Art
oder § 37 mit der Maßgabe zu verwenden, daß Beta vulgaris 1 000 m 1 000 m
1. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnum-
mer eine Wiederverschließungsnummer nach 5.3.1.4. bei Samenträgern
§ 29 Abs. 2 tritt, anderer Sorten von.
Zuckerrübe zu
2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben
Pflanzen von
wird, die die W iederverschließung vorgenom-
men hat, und Zuckerrübe
anderer Sorten 600 m 300 m
3. in deutscher, englischer und französischer
Sprache auf die Wiederverschließung hinge- Runkelrübe und
wiesen wird. anderen Sub-
species der Art
(4) § 29 Abs. 3 und 4 gilt bei der Wiederver-
Beta vulgaris 1 000 m 1 000 m";
schließung entsprechend."
b) die bisherigen Nummern 5.3.1.3 und 5.3.1.4
9. § 39 wird wie folgt geändert: werden Nummern 5.3.1.5 und 5.3.1.6.
a) In Absatz 1 werden die Nummern 5 bis 7
durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt: 11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
„5. Kennzeichnung von Saatgut nach den
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
§§ 34 bis 37, ausgenommen bei Saatgut
von Runkelrübe und Zuckerrübe, das die aa) In der laufenden Nummer 5 Spp.lte 4
Voraussetzungen für die Anerkennung wird die Zahl „85" durch die Zahl „90"
als Basissaatgut erfüllt, ersetzt;
6. Wiederverschließung nach § 38 Abs. 2 bb) in der laufenden Nummer 42 wird das
bis 4."; Wort ,, , Zuckerrübe" gestrichen;
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
cc) folgende laufende Num1rn:r 42a wird ein- wenn die nach Satz 1 mindestens vorgeschriebe-
gefügt: nen Angaben auf der Verpackung, einem Klebe-
„42a ZuckerriilJe etikett nach § 24 oder einem Etikett aus reiß-
Mono~1ern1sacll.gul 97 80 15 festem :tviaterial unverwischbar angegeben sind."
Prüzisionssaalgut 97 75 15
3. § 23 wird wie folgt geändert:
anderes Saatgut
Sorlcn mit mehr a) In Absatz 2 \/\/erden die Worte „Anerkanntes
11
als 8-S v. H. Pflanzgut durch die Worte „Saatgut amtlich
Diploid<~n 97 73 15 verschlossen" ersetzt;
sonsliu(~ Sorten 97 68 15"; b) folgender Absatz 4 wird angefügt:
b) in Nu111nwr I.2.1.(i werden die Worte ,,, da- ,, (4) Bei Packungen, die durch eine ma-
von U nkrüu Ln hiichstens 0, 1 v. H. des Ge- schinell angebrachte Naht geschlossen wer-
wichts; für diese llntersuchung ist eine Teil- den, kann anstene der vorgeschriebenen
probe von rn i nclC'slPns 200 g heranzuziehen" Plombe, Banderole oder Siegelmarke als Ver-
gestrichen; schließung von dem Probenehmer oder unter
c) der Nummer 1.2.2.1 werden ein Strichpunkt seiner Aufsicht ein Etikett der Anerkennungs-
und die Worte „K11üllel mit drei und mehr stelle angebracht werden, das von einer Seite
Keimlin9en höchstc~ns 5 v. H. der gekeimten zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht
KnciuPl" angefügt.; und in die maschinelle Naht einbezogen ist.
11
Das Etikett muß den Vorschriften des § 18 mit
d) in der Nummer 1.2.4.2 wird cliE~ Zahl „75 der Maßgabe entsprechen, daß es kein für ein
durch die Zahl „85" ersetzt; Anhängen des Etiketts bestimmtes Loch haben
e) folgende NllnmH:r 1.2.4.3 wird eingefügt: darf."
,, 1.2.4.3. In Saatgut von genetisch eruca- 4. § 24 erhält folgende Fassung:
säurefreien Rapssorten, das als Ba-
sissaatgut anerkannt werden soll, ,,§ 24
höchstens 2 v. H. Erucasäurcanteil Klebeetikett
cm der Cesdmtfettsüure". (1} Anstelle des nach § 18 vorgeschriebenen
Etiketts und der nach § 23 vorgeschriebenen
12. In den Fußnoten zu d(:n Anlagen .5 und 6 werden Plombe, Banderole oder Siegelmarke kann als
jeweils die Worte „Gräsern, landwirtschaft- Verschließung von dem Probenehmer oder unter
lichen Leguminosen," und ,,, Kohlrübe und Fut- seiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-
terkohl" gestrichen. nungsstelJe angebracht werden. Das Klebeetikett
muß den Vorschriften des § 18 mit der Maßgabe
entsprechen, daß die auf der Rückseite zulässi-
Artikel 2
gen Ubersetzungen auf der Vorderseite des Eti-
Die Pflanzkürloffelverordnung vom 2. Juli 1975 ketts wiedergegeben werden können, wenn sie
(BGBJ. J S. 1690) wird wie folcit ~Je~indert: von den vorgeschriebenen Angaben deutlich ab-
gesetzt sind. § 22 gilt für die dort genannten An-
1. § 6 Abs. 3 Süll. '2 c·rlläll folg(:nde Fassung: gaben entsprechend.
„Die Bescheinigun9 darf nicht äI.-ler als ein Jahr (2) Das Klebeetikett muß so angebracht wer-
sein; sie kcrnn jedoch bis zu zwei Ju.hre alt sein, den, daß es beim Offnen des Verschlusses be-
wenn der Anl.ragslelfr:r oder der Vermehrer der schädigt wird und nicht wieder verwendet wer-
Anerkcnnungsstrdle schriftlich erklärt, daß seit den kann . Bei Papiersäcken, die durch eine ma-
der E11.tnc1hmc (~i ncr Bodenprobe, ctuf Grund derer schinell angebrachte Naht geschlossen werden,
die in Satz 1 bezciclinctP Bescheinigung ausge- gilt Satz 1 auch als erfüllt, wenn das Klebeetikett
stellt wurde:, bis zur Anpflanzung des zur Aner- vor dem Vernähen angebracht, von einer Seite
kennung angerneldeten Bestands auf der Ver- zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht und
mehrungsfüiche kei nc~ Kartoffeln oder Tomaten in die maschinelle Naht einbezogen ist."
angepflanzt wonlen sind oder vorh,mclen waren."
2. § 19 erhält folgende Fdsstmg: Artikel 3
,,§ 19 Die Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975
(BGBI. I S. 1703) wird wie folgt geändert:
Einleger
Die Packungen oder Behältnisse sind mit einem 1. § 16 erhält folgende Fassung:
Einleger in der Fürbe des Etiketts zu versehen,
,,§ 16
der die Bezeichnung „Einleger" trägt und von den
Angaben des Etiketls mindestens die Angabe der Einleger
Sortenbezeichnun9, der Kategorie und der Aner- Die Packungen sind mit einem Einleger in der
kennungsnummer enthält. § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt Farbe des Etiketts zu versehen, der die Bezeich-
entsprechend. Ein Einle9n ist nicht erforderlich, nung „Einleger" trägt und von den Angaben des
N 1, '.10 Tdq der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977 761
L!Likcll.s n1indc•-.;!(•11s di(' .\:1, di(~ '.~Drtcnbezcich- schädigt wird und nicht wieder verwendet wer-
nung und die /\11('.I k(•1111u11gsnu111mcr Pnlhält. § 15 den kann; dies gilt nicht bei Verpc).ckungen mit
i\bs. 1 Satz ] ~Jilt 1'.nhpn)cli<•Jl<L fiin Einlc~ger ist nicht wieder verwendbarem selbstklebendem
u.icht erford('rlicli, vv<•nn dir• lldch Salz 1 minde- Verschluß. Bei Papiersäcken, die durch eine ma-
stens vorgeschrieh<·nen An~Ji:iben auf der Ver- schinell angebrachte Naht geschlossen werden,
packung, ei1w111 i<lebedikdl nc1ch § 21 oder ~1ilt Satz l auch als erfüllt, wenn das Klebeetikett
einem f'.!ikett dlls rcifü(•s\(•111 Matnicil unver- vor dem Vernähen angebracht, von einer Seite
wischlwr ang<•w~hcn sind." :zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht und
in die maschinelle Naht einbezogen ist."
2. § 18 Abs. 1 C'rh;ilt fol~,rendc Fdssunu:
5. § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, (1) Bei Pdck trn~wn von pi l l ierl <!lll, \Jri:1llllliertem
oder inkrusl.icrlern Sc1dlgul. oder von Saatgut mit 11 Wird Saatgut nach Stückzahl abgepackt, so sind
Zusc1tz von ~Jrn1rnli(!rl<·n PfJdnzcnbehandlungs- Packungen mit einer Stückzahl von höchstens
mitteln oder mil sonstigen festen Zusätzen sind 50 000 Körnern oder Knäueln auch dann Klein-
auf dem Etiketl die ;\r!. dn vor~rc·nommenen Be- packungen, wenn das Nettogewicht der reinen
handlung und hc·i Zus~ilZ('ll d1•n·n ;\rt anzugeben. Körner oder Knäuel die für Kleinpackungen nach
Bei PackungPn mit einn c:ewichtsangabe ist Satz 1 jeweils festgesetzten Höchstgewichte
außerdem das angqJdwnc) Verhüllnis zwischen überschreitet."
dem Cewicht dPr reinen Körner od0r Knäuel und
dem Cesamtgew icht zu V(!r!lH~rken. Bei granulier- 6. Folgender § 25a wird eingefügt:
tem Saatgut ist dußerdem die Zc1hl der keimfähi- ,,§ 25a
gen Samen je Cewichlseinlieil m1zugehen." Vertrieb von Saatgut in Saatträgern
3. § 20 wird wie Jolgl gednderl: (1) Bei Saatgut, das in Saatbändern oder
Samenteppichen (Saatträgern) eingearbeitet ist,
a) In Absatz 2 werden die~ Worte „Anerkanntes ist zusätzlich zu den für die Kennzeichnung je-
Saatgut" durch die Worte• ,,S1wtgut amtlich weils vorgeschriebenen Angaben an oder auf der
verschlossen" erselzt; Verpackung anzugeben
b) folgender Absatz 4 wird ang0~fügt: 1. die durchschnittliche Kornzahl je laufenden
Meter oder je Quadratmeter des Saatträgers,
"(4) Bei Packun~ren, die dmch eine ma-
schinell angebrachte Naht geschlossen wer- 2. bei Saatbändern die Länge, bei Samenteppi-
den, kann anstelle der vorgeschriebenen chen die Breite und Länge.
Plombe, Banderole oder Siegelmarke als Ver- Packungen mit Saatträgern mit einer Stückzahl
schließung von dem Probenehmer oder unter von zusammen höchstens 50 000 Körnern oder
seiner Aufsicht ein Etikett der Anerkennungs- Knäueln sind auch dann Kleinpackungen, wenn
stelle angebracht werden, das von einer Seite das Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht die für Kleinpackungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1
und in die maschinelle Naht einbezogen ist. jeweils festgesetzten Höchstgewichte überschrei-
Das Etikett muß den Vorschriften des § 15 mit tet.
der Maßgabe entspn\chen, daß es kein für ein
(2) Bei Einarbeitung von Saatgut verschiedener
Anhängen des Etiketts bestimmtes Loch haben
Sorten einer Art oder verschiedener Arten in
darf."
einen Saatträger sind für jeden Bestandteil Art,
Sortenbezeichnung, Kategorie, Partienummer und
4. § 21 erhä_lt folgende Fassung: Verhältnis der Zahl der Körner oder Knäuel der
11§ 21 einzelnen Arten oder Sorten zueinander anzu-
Klebeetikett geben. Die Angabe von Sortenbezeichnung und
Kategorie entfällt bei Arten, die nicht dem Saat-
(1) Anstelle des nach § 15 vorgeschriebenen gutverkehrsgesetz unterliegen. Bei Saatträgern,
Etiketts und der nach § 20 vorgeschriebenen in die Saatgut zweier Arten so eingearbeitet ist,
Plombe, Banderole oder Siegelmarke kann als daß der Anteil des Saatguts der einen Art nicht
Verschließung von dem Probenehmer oder unter mehr als 10 v. H. der Stückzahl der reinen Körner
seiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken- oder Knäuel beträgt, genügt es, wenn für diese
nungsstelle angdnachl werden. Das Klebeetikett Art nur „Markiersaat ... (Art)" angegeben wird."
muß den Vorschriften des § 15 mit der Maßgabe
entsprechen, daß die auf der Rückseite zulässigen 7. Abschnitt V erhält folgende Fassung:
Ubersetzungen uuf der Vorderseite des Etiketts
wiedergegeben werden können, wenn sie von den 11 Abschnitt V
vorgeschriebenen Angaben deutlich abgesetzt Kennzeichnung und Verschließung beim
sind. § 18 Abs. 1 ist auf die dort genannten An- Saatgutverkehr im Rahmen des OECD-Systems
gaben, § 18 Abs. 2 Satz 1 auf den dort genannten
Zusatz anzuwenden, § 19 gilt für die dort genann- § 34
ten Angaben entsprechend. Grundvorschrift
(2) Das Klebeetikett muß so angebracht wer- Die Packungen von Saatgut, das die Voraus-
den, daß es beim Offnn1 des Verschlusses be- setzungen für die Anerkennung als Basissaatgut
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
oder Zertifiziertes Saatgut erfüllt, können von der (3) Soll Saatgut einer dem Basissaatgut vorher-
Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vor- gehenden Generation, das die Voraussetzungen
schriften dieses Abschnitts gekennzeichnet wer- für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt,
den, W(~nn das Saatgut zum Anbau außerhalb nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekenn-
eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirt- zeichnet werden, gilt § 27 Satz 2 bis 4 entspre-
schaftsgemeinschaft bestimmt ist und auch von chend auch für Etiketten und Einleger nach dem
dem Systt!m der Organisation für wirtschaftliche Muster der Anlage 8 mit der Maßgabe, daß der
Zusammenarbeit und Entwicklung für die Kon- violette Streifen nur im weißen Teil des Etiketts
trolle von Gemüsesaatgut, das für den interna- und des Einlegers verläuft.
tionalen Handel bestimmt ist, (OECD-System)
erfaßt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die
§ 37
Kennzeichnung durch denjenigen, der Packungen
von Saatgut, das die Voraussetzungen für den Kennzeichnung in besonderen Fällen
Vertrieb als Standardsaatgut erfüllt, als erster Packungen von Saatgut, das unmittelbar aus
vertreibt oder neu verpackt und vertreibt. Basissaatgut erwachsen ist, von einer Vermeh-
rungsfläche stammt, die mit Erfolg auf das Vor-
§ 35 liegen der Anforderungen an den Feldbestand für
Zertifiziertes Saatgut geprüft ist, und nicht in
Zertifikat Kleinpackungen abgepackt ist, darf nach den
Für Saatgut, das mit Erfolg amtlich geprüft Vorschriften dieses Abschnitts auch dann ge-
worden ist und von dem OECD-System erfaßt kennzeichnet werden, wenn es vor Untersuchung
wird, tritt an die Stelle des Anerkennungsbe- der Beschaffenheit ausgeführt werden soll. In
scheids nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Zertifikat diesem Fall sind
nach dem Muster der Anlage 7. 1. das Etikett und der Einleger nach § 36 zusätz-
lich mit einem mindestens 5 mm breiten,
§ 36 orangefarbenen Streifen zu versehen, der von
der linken unteren zur rechten oberen Ecke
Kennzeichnung des blauen Teils des Etiketts und des Ein-
(1) An die Stelle der Etiketten und Einleger legers verläuft,
nach§ 15 Abs. 1, den§§ 16, 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. die Packungen mit einem Zusatzetikett zu
und Abs. 2 und § 31 Abs. 1 treten für Saatgut, kennzeichnen, auf dem vermerkt ist: ,,Zum An-
das die Voraussetzungen für die Anerkennung als bau außerhalb der EWG bestimmt",
Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erfüllt,
Etiketten und Einleger, die dem Muster der An- 3. auf dem Etikett und dem Einleger nach Num-
lage 8, für Standardsaatgut Etiketten, die dem .mer 1 zusätzlich anzugeben: ,,Nicht anerkannt
Muster der Anlage 9 entsprechen müssen. Klein- - Not finally certified - Non certifiees de-
packungen bis zu den in § 25 Abs. 1 festgesetzten finitivement".
Nettogewichten des Saatguts, das die Voraus- § 38
setzungen für die Anerkennung als Zertifiziertes Verschließung, Schließung, Wiederverschließung
Saatgut erfüllt, werden durch Etiketten, Auf-
drucke oder bei Klarsichtpackungen zulässige (1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind
Einleger gekennzeichnet, die dem Muster der An- die Packungen von Saatgut, das die Vorausset-
lage 10 entsprechen müssen. Die Etiketten und zungen für die Anerkennung als Basissaatgut
Einleger sind für Saatgut, das die Voraussetzun- oder Zertifiziertes Saatgut erfüllt, durch den
gen für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt, Probenehmer oder unter seiner Aufsicht nach den
weiß, für Saatgut, das die Voraussetzungen für Vorschriften des § 20 zu verschließen.
die Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut er- (2) Für Packungen von Saatgut, das die Vor-
füllt, blau; die Etiketten für Standardsaatgut sind aussetzungen für den Vertrieb von Standardsaat-
dunkelgelb. Für die Angabe einer Saatgutbehand- gut erfüllt, finden § 30 Satz 2 und § 32 Anwen-
lung gilt § 19 entsprechend. dung.
(2) Für die Bezugsnummer gilt bei Saatgut, das (3) Packungen, die außerhalb des Geltungsbe-
die Voraussetzungen für die Anerkennung als reichs des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechend
Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erfüllt, den Regeln des OECD-Systems amtlich gekenn-
§ 14 Abs. 3 und bei Standardsaatgut § 31 Abs. 3 zeichnet waren, dürfen bei einer Wiederver-
entsprechend. Bei der Beantragung der Nummer schließung nur dann erneut nach den Vorschrif-
des Betriebs hat sich der Betrieb, der Standard- ten dieses Abschnitts gekennzeichnet und ver-
saatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts schlossen werden, wenn die hierfür geltenden
kennzeichnen will, zu verpflichten, Menge, Art, Bestimmungen des OECD-Systems beachtet sind
SortenbE~zcichnung und Bezugsnummer des nach und von der Entfernung der ursprünglichen
den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeich- Kennzeichnung und der ursprünglichen Siche-
neten Standardsaatguts der die Nummer des Be- rung des Verschlusses an bis zur Wiederver-
triebs festsetzenden Nachkontrollstelle zum Ab- schließung alle Behandlungen des Saatguts unter
schluß eines jeden Kalenderhalbjahrs schriftlich Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen wor-
anzugeben. den sind.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977 763
(4) Bei der Wiedervcrschließung nach Absatz 3 Artikel 5
sind Etiketten und Ein]eger nach § 3G oder § 37
mit der Maßgabe zu verwenden, daß Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saat-
l. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnum- gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
mer eine Wiederverschlicßungsnummer nach
§ 24 Abs. 2 tritt,
2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben
Artikel 6
wird, die die Wiederverschließung vorgenom-
men hat, und (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
3. in deutscher, englischer und französischer kündung in Kraft; jedoch treten Artikel 1 Nr. 7
Sprache auf die Wiedcrvcrschließung hinge- und 11 am 1. Juli 1977 und Artikel 1 Nr. 10 am
wiesen wird. 1. Juli 1978 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 3 und 4 gilt bei der Wiederver- (2) , Für Packungen von Saatgut, die mit Etiketten
schließung entsprechend." nach Artikel 1 Nr. 12, oder Einlegern nach Ar-
tikel 1 Nr. 3, Artikel 2 Nr. 2 oder Artikel 3 Nr. 1
8. § 39 wird wie fo]gt geändert: zu versehen oder bei denen Angaben nach Artikel 1
a) In Absatz 1 werden die Nummern 5 bis 7 Nr. 4 oder Artikel 3 Nr. 2 zu machen sind, dürfen
durch folgende Nummern 5 und G ersetzt: bis zum 30. Juni 1979 auch die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden entsprechenden Vor-
„5. Kennzeichnung von Saatgut nach den
§§ 34 bis 37, ausgenommen bei Standard- schriften angewendet werden. Unter Artikel 3 Nr. 6
saatgut, fallende Packungen von Saatgut in Saatbändern dür-·
G. Wiedervcrschließung nach § 38 Abs. :1
fen bis zum 30. Juni 1978 auch nach den bis zum
bis 5."; Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-
schriften gekennzeichnet werden.
b) in Absatz 3 werden die Worte „nach dem
OECD-System" durch die Worte „im Rahmen (3) Packungen von Saatgut, die mit Plomben nach
des OECD-Syslerns" ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 3 Buch-
stabe a oder Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a zu ver-
schließen sind, dürfen bis zum 30. Juni 1979 auch
Artikel 4 mit Plomben nach den bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verschlossen
Die c;Ieichstcl lungsverordnung vom 23. Juni 1976 werden. Dies gilt nicht für die Verschließung und
(BCBI. I S. 1G17) wird wie folqt geündert: die Wiederverschließung von Packungen nach § 38
1. In Anlage 1 laufende Nummer 3 Spalte 3 Buch-
der Saatgutverordnung -- Landwirtschaft und § 38
stabe b wird die Bezeichnung „ Institut des Vins der Gemüsesaatgutverordnung.
de Consornrnation Courante (IVCC)" durch die (4) Bis zum 30. Juni 1980 darf die nach Artikel
Bezeichnung „Office National Interprofessionnel Nr. 7 in § 30 Abs. 3 Nr. 5 der Saatgutverordnung
des Vins de Table (ONIVIT).,, Prsetzt.
Landwirtschaft vorgeschriebene Kennummer auch
2. In Anlage 2 laufende Nummer 7 Spalte 3 wird die bei Kleinpackungen mit Saatgut von Gräsern, land-
Bezeichnung „Departrnent of Agriculture" durch wirtschaftlichen Leguminosen, Olrettich und Hack-
die Bezeichnung „Ministry of Agriculture and früchten außer Kartoffel durch eine vom Betrieb
Fisheries" ersetzt. festzusetzende Partienummer ersetzt werden.
Bonn, den 23. Mai 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von
je DM 18,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung
des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsqeset7blatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im ßund(isuesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden RedltsvorsdJriften und
Bekillrntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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preis ist die Mehr wertsleuer enthalten; der angewandte Steuersatz beh ägt 5,5 11/o.