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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 19.Januar 1977 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
11. 1. 77 Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe
nach dem Strafvollzugsgesetz - Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO) ...... . 57
14. 1. 77 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung --- BinSchUO) ..................................................... . 59
9502-7, 9502-16-1, 9501-11. 9501-16, 9514-1-3, 9502-6, 9501-17
2rl. 12. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Nr. 14 Satz 2 des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung vom 16. November 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
611-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Rc)chtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Verordnung
über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe
nach dem Strafvollzugsgesetz
- Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO) -
Vom 11. Januar 197'1
Auf Grund des § 48 des Gesetzes über den Voll- Vergütungsstufe III = Arbeiten, die eine Anlernzeit
zug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehen- erfordern und durchschnitt-
den Maßregeln der Besserung und Sicherung - liche Anforderungen an die
Strafvollzugsgesetz (St VollzG) vom 16. März 1976 Leistungsfähigkeit und die
(BGBI. I S. 581, 2088), geändert durch Gesetz vom Geschicklichkeit stellen.
18. August 1976 (BGBI. I S. 2181), wird im Einver- Vergütungsstufe IV = Arbeiten, die die Kenntnisse
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und und Fähigkeiten eines Fach-
Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates arbeiters erfordern oder
verordnet: gleichwertige Kenntnisse und
§ 1 Fähigkeiten voraussetzen.
Grundlohn Vergütungsstufe V = Arbeiten, die über die An-
forderungen der Stufe IV hin-
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 1
aus ein besonderes Maß an
des Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Ver-
Können, Einsatz und Verant-
gütungsstufen festgesetzt:
wortung erfordern.
Vergütungsstufe I ""'-" Arbeiten einfacher Art, die
keine Vorkenntnisse und nur (2) Der Grundlohn beträgt in der
eine kurze Einweisungszeit Vergütungsstufe I 75 vom Hundert,
erfordern und die nur gerin- Vergütungsstufe II 88 vom Hundert,
ge Anforderungen an die kör-
Vergütungsstufe III 100 vom Hundert,
perliche oder geistige Lei-
stungsfähigkeit oder an die Vergütungsstufe IV 112 vom Hundert,
Geschicklichkeit stellen. Vergütungsstufe V 125 vom Hundert
Vergütungsstufe II Arbeiten der Stufe I, die eine der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Straf-
Einarbeitungszeit erfordern. vollzugsgesetzes.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschrit- § 3
ten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforde- Arbeitsentgelt
nmgen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. für arbeitstherapeutische Beschäftigung
Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf
Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 3 des
der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert ver- Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in
ringert werden. § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvoll- der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der
zugsgesetzes bleibt unberührt. Vergütungsstufe L
§ 4
§ 2 Ausbildungsbeihilfe
Zulagen (1) Die Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 des Straf-
p) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt wer- vollzugsgesetzes) wird vorbehaltlich der Absätze 2
den und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
1. für Arbeiten unter arbci tserschwerenden Umge- (2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maß-
bungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich nahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Ver-
gütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbil-
übersteigen, bis zu fünf vom Hundert des Grund-
dungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.
lohnes,
(3) Für die Teilnahme an einem Unterricht nach
2. für Arbeiten zn ungünstigen Zeiten bis zu fünf
§ 38 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes oder
vom Hundert des Grundlohnes,
an Maßnahmen der Berufsfindung kann die Ausbil-
3. für Ze.iten, die über die foslgesetzte Arbeitszeit dungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt
hinc1t1sgehen, bis zu 25 vom Hundert des Grund- werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels
lohnes. der Maßnahmen gerechtfertigt ist.
(4) Für die Gewährung von besonderen Zulagen
(2) Eine Leistunuszulage kann im Zeitlohn bis zu gilt § 2 entsprechend.
30 vo.m Hundert, im Leistungslohn bis zu 15 vom
Hundert des Grundlohnes gewährt werden, wenn § 5
die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei Berlin-Klausel
d('r Bemessunu der Leistungszulage können berück- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sichtigt werden: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1)
1. Im Zeitlohn die~ Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, in Verbindung mit § 197 des Strafvollzugsgesetzes
der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeits- auch im Land Berlin.
materialien, die Leistungsbereitschaft und keine § 6
oder nur geringe Fehlzeiten, Inkrafttreten
2. im Leistungslohn di~ Arbeitsgüte sowie der Um- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1977 in
gang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien. Kraft.
Bonn, den 11. Januar 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr .. Vogel
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 59
Verordnung
über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt
(Binnenschiffs-Untersuchungsordnung- BinSchUO)
Vom 14. Januar 1977
Inhaltsübersicht
§ §
Kapitel 1 Kapitel 4
Allgemeine Bestimmungen Zusätzliche Anforderungen im Fahrtbereich 1
Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.01 Allgemeines .................................. . 4.01
Fahrtbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.02 Schiffbauliche Anforderungen .................. . 4.02
Anwendung der Rheinscfo ffs-Untersuchungsordnung 1.03 Ausrüstung 4.03
Abweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungs-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.04 Kapitel 5
Fahr_ten über See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.05 Abweichungen in den Fahrtbereichen
Bedingungen und Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.06 3-See und 3-Binnen
Vorübergehende Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.07 Sicherheitsabstand bei offenen Ladeluken ....... . 5.01
Pflichten des Eigentümers, Ausrüsters und Schiffs- Ausrüstung 5.02
führers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.08
Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheini- Kapitel 6
gungen ....................................... . 1.09 Erleichterungen im Fahrtbereich 4
Freibord und Einse1;1kungsmarken .............. . 6.01
Kapitel 2
Sicherheitsabstand ............................. . 6.02
Verfahren Ankerausrüstung .............................. . 6.03
Abweichungen von der Rhcinschiffs-Untersuchungs- Rettungsmittel ................................ . 6.04
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.01
Schiffsuntersuchungskommissionen .............. . 2.02 Kapitel 7
Besondere Antragsunterlagen .................. . 2.03 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Untersuchung von Amts wegen ................. . 2.04 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche
ergebenden höchstzulässigen Fahrgastzahl . . . . . . . 7.01
Kapitel 3 Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmar-
Zusätzliche Anforderungen im Fahrtbereich 2 ken ............. -. .....................,. . . . . . . . . 7.02
Schiffskörper .................................. . 7.03
Begriffsbestimmungen ......................... . 3.01
Fenster ....................................... . 7.04
Aufbauten, Deckshäuser, Luken ................ . 3.02
Steuerkompaß ................................. . 7.05
Fenster und Oberlichter ........................ . 3.03
Rettungsmittel ................................ . 7.06
Lüfter und sonstige offene Stutzen ............. . 3.04 Befreiung von der Schotteinteilung ............. . 7.07
Luftrohre ..................................... . 3.05 Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen .. 7.08
Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen .. . 3.06 Anforderungen im Fahrtbereich 1 .............. . 7.09
Speigatte, Wasserpforten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.07
Sicherheitsabstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.08 Kapitel 8
Freibord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.09 Erleichterungen für Barkassen und Schiffe
auf kurzen Strecken
Freibordberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.10
Mindestfreibord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.11 Erster Abschnitt
Sicherheitsabstand bei offenen Ladeluken . . . . . . . . 3.12 Barkassen
Kennzeichnung der Ebene der zulässigen größten Begriffsbestimmung ........................... . 8.01
Einsenkung ................................... . 3.13
Schiffskörper .................................. . 8.02
Ankerausrüstung .............................. . 3.14
Stabilität und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste 8.03
Sonstige Ausrüstung ........................... . 3.15 Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungs-
Rettungsmittel ................................ . 3.16 marken ........................... • • • • • • • • • · · · · 8.04
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ §
Rdlungsrniltd ................................ . 8.0ö Festigkeit des Wagendecks .................... . 9.15
Anker ........................................ . 8.06 Einsenkungsmarken ........................... . 9.16
Ausrüstung ................................... . 8.07 Anker ........................................ . 9.17
Zusi:itzlichc Anforderungen 8.08 Eintragung der Fährstelle ...................... . 9.18
Zweiter Abschnitt Seil- und Nachenfähren ........................ . 9.19
Schiffe auf kurzen Strecken
Bau und Ausrüstung 8.09 Kapitel 10
Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte
Kapitel 9
Sonderbestimmungen für Fähren Kapitel 11
Erster Abschnitt Ordnungswidrigkeits-, Ubergangs- und
Schlußbestimmungen
Freifahrende Fähren
Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 L01
ßpgriffsbcslirnmungen ......................... . 9.01
1\Jlgcmeines . . . . . . . . ........................ . 9.02 Weitergeltung bisheriger Fahrtauglichkeitsbeschei-
nigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.02
Querschotte und Unterteilunq . . . . . . . . . ........ . 9.03
Ubergangsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . J}3
Nachweis der StabiliUil 9.04
Bcrechnunq der ~:ich aus der freien Decksfläche er- Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
gebenden !\nzahl d1!r Fahr\JÜ:,lc ............... . 9.05 von 1956 . . . . . . . . . . ....................... , .. .
I;reibonl, Sichnhcilsah~;land nnd Einsr,nkungsmar- Änderung der Einführungsverordnung zur Rhein-
ken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... . 9.06 schiffs-Untersuchungsordnung .................. . 1.05
Fcstigkc)il dc>s Wagendecks .. 9.07 Änderung von Fährvorschriften ................. . 11.06
Kennzeichnung d<'r Viilm'n . . 9.08 Änderung der Grenze der Seefahrt . . . . . . . .... . 11.07
Absperrvorrichl.1mq<'n ........ . 9.09 Arbeitsschutzvorschriften ...................... . 11.08
RPtlungsmill.cl ........... . 9.10 Berlin-Klausel 11.09
Anker ...................... . 9.11 Inkrafttreten .................................. . 11.10
Zweiter Abschnitt
Anlage 1 Besatzungsvorschrift für die Binnenschiffahrt
Seilgcbundene Fähren
Begriifsbestimnnmgen ......................... . 9.12 Anlage 2 Anhang BinSchUO
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . .................... . 9.13
Nachweis der Sli.!bililtil ........................ . 9.14 Anlage 3 Fährzeugnis
Nr. 3 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 61
Auf Gnmd des § 3 Abs. 1, 1 a Satz l Nr. 1 und 6. schwimmende Anlagen und Schwimmkörper,
Absatz 4 des GesetzPs über die Aufgaben des Bun- wenn sie fortbewegt werden sollen und hierzu
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im als Sondertransport eine besondere schiffahrt-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer polizeiliche Erlaubnis erforderlich ist.
9500-01, verüifontl ichten bereinigten Fassung, zu-
Darüber hinaus gelten diese Verordnung und ihre
letzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 6. Au-
Anlagen auf der Bundeswasserstraße Rhein für
gust 1975 (BGB!. I S. 2121), und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von zwölf oder
des FlamJenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetz- weniger Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind,
blatt Teil HI, Gliederungsnummer 9514-1, veröffent-
sowie für Fähren.
lichten bereini9ten Fussung, wird vom Bundes-
minister für Verkehr und uuf Grund des § 3 Abs. 1 a (2) Diese Verordnung gilt nicht für
Sulz 1 Nr. 2 des Gesetz(~s über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt. vom 1. Seeschiffe, schwimmende Anlagen und Schwimm-
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmini- körper im räumlichen Anwendungsbereich der
ster des Innern verordnet: Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971
(BGBI. I S. 641) in der jeweils geltenden Fassung
und auf der Elbe innerhalb des Hamburger
Kapitel 1 Hafens,
Allgemeine Bestimmungen 2. Schiffe, Fähren, schwimmende Geräte, schwim-
mende Anlagen und Schwimmkörper, die aus-
§ 1.01 schließlich im Hamburger Hafen verwendet wer-
den,
Anwendungsbereich
3. Schiffe, Fähreri, schwimmende Geräte, schwim-
(1) Diese Verordnung und ihre Anlagen gelten mende Anlagen und Schwimmkörper der Bundes-
auf den Bundeswasserstraßen mit Ausnahme des wehr.
Rheins und der Donau (räumlicher Anwendungsbe-
reich) für § 1.02
1. See- und Binnenschiffe mit eigener Triebkraft, die Fahrtbereiche
zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und ein- (1) Die Bundeswasserstraßen im räumlichen Gel-
geriichtet sind, und der gewerbsmäßigen oder ge- tungsbereich dieser Verordnung - mit Ausnahme
legentlichen Beförderung von Personen gegen des Küstenmeeres - werden in Fahrtbereiche ein-
Entgelt dienen (Fahrgastschiffe), geteilt.
2. Schleppboote und Schubboote jeder Größe, (2) Der Fahrtbereich 1 umfaßt die Bundeswasser-
3. sonstige See- und Binnenschiffe mit einer Trag- straße
fähigkeit von 15 und mehr Tonnen oder, soweit Ems von der Verbindungslinie zwischen
sie nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, den Leuchttürmen Delfzyl und Knock
mit einer Wasserverdrängung von 15 m 3 und bis zur Brnite 53°30' N und östlich
mehr, einer von dieser Bre,iite in südwest-
licher Richtung über di.e westlichen
4. Fahrzeuge, die dem Ubersetzverkehr von einem
Begrenzungstonnen des Umschlag-
Ufer zum anderen dienen (Fähren), und
platzes für Trockenfrachter in der
a) bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasser- Alten Ems zur niederländischen
v,erdrängung von 15 m:i und mehr haben oder Küste verlaufenden Geraden.
b) der Beförderung von Personen oder von Kraft-
(3) Der Fahrtbereich 2 umfaßt die Bundeswasser-
fahrzeugen, Pferdefuhrwerken oder fahrbaren
straßen
Geräten (Landfahrzeuge) dienen und
im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder Ems von der Hafeneinfahrt Emden bis
zur Verbindungslinie zwischen den
vom Bund, einem Land oder einer anderen
Leuchttürmen Delfzyl und Knock,
Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag
verwendet werden, Jade binnenwärts der VerbindungsLinie
, zwischen dem Oberfeuer Schillighörn
5. schwimmende Geräte, und dem Kirchturm Langwarden,
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
\1/eser von Brake (Unterweser-km 43) bis zur Freiburger von den Schleusen bei Freiburg/Elbe
Verbindungslinie zwischen den Kirch- Hafenpriel bis zur Mündung,
türmen Langwarden und Kappel mit
Oste vom Mühlenwehr Bremervörde bis
dem Nebenarm Schweiburg,
zum Oste-Sperrwerk,
Elbe von der unteren Grenze des Hambur-
Pinnau von der Eisenbahnbrücke in Pinne-
ger Hafens bis zur Verbindungslinie
berg bis zum Pinnau-Sperrwerk,
zwischen der Kugelbake bei Döse und
d~r nordwestlichen Spitze des Hohen Krückau von der Wassermühle in Elmshorn
Ufers (Dieksand) mit den Nebenflüs- bis zum Krückau-Sperrwerk,
sen Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pin- Stör vom Pegel Rensing bis zum Stör-
nau, Krückau und Stör (jeweils vom Sperrwerk,
Sperrwerk bis zur Mündung) und ein-
schließlich der Nebenelben, Eider vom Gieselaukanal bis zum Eider-
Sperrwerk,
Meldorf er binnenwärts der Verbindungslinie
Bucht von der nordwestlichen Spitze des Nord-Ostsee- von der Verbindungslinie zwischen
Hohen_ Ufers (Dieksand) zum West- Kanal den Molenköpfen in Brunsbüttel bis
molenkopf Büsum, zu der Verbindungslinie zwischen
den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau
flensburger binnenwärts der Verbindungslinie mit Schirnauer See, Bergstedter See,
Förde zwischen dem Kekenis-Leuchtturm Audorfer See, Obereidersee mit Enge,
und Birknak, Achterwehrer Schiffahrtskanal und
Eckernförder binnenwärts der Verbindungslinie Flemhuder See,
Bucht von Bokuis-Eck zur Nordostspitze des Kieler Förde binnenwärts des durch das nördliche
Festlandes bei Dänisch Nienhof, Einfahrtsfeuer zum Nord-Ostsee-Ka-
Kieler Förde von dem durch das nördliche Ein- nal gelegten Breitengrades,
fahrtsfeuer zum Nord-Ostsee-Kanal Trave von der Eisenbahnbrücke und Hol-
gelegten Breitengrad bis zur Verbin- stenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis
dungslinie zwischen dem Leuchtturm zur Verbindungslinie der beiden
Bülk und dem Marine-Ehrenmal äußeren Molenköpfe bei Travemünde
Laboe. mit dem Pötenitzer Wiek und dem
Dassower See,
(4) Der Fahrtbereich 3-See umfaßt die Bundes-
wasserstraßen Schlei binnenwärts der Verbindungslinie
der Molenköpfe Schleimünde.
Ems von der bei der Hafeneinfahrt nach
Papenburg über die Ems gehenden (5) Der Fahrtbereich 3-Binnen umfaßt die Bundes-
Verbindungslinie zwischen dem Die- wasserstraße
mer Schöpfwerk und dem Deich-
Elbe von der Einmündung des Elbe-Seiten-
durchlaß bei Halte bis zur Hafenein-
kanals bis zur unteren Grenze des
fahrt Emden,
Hamburger Hafens.
Weser von der Eisenbahnbrücke in Bremen
bis Brake (Unterweser-km 43) ein- (6) Der Fahrtbereich 4 umfaßt die übrigen Bun-
schließlich der Nebenarme Kleine deswasserstraßen im räumlichen Anwendungsbe-
Weser, Rekumer-Loch, Westergate reich dieser Verordnung mit Ausnahme des Küsten-
und Rechter Nebenarm, meeres.
Leda von der Einfahrt in den Vorhafen der (7) Schiffe und schwimmende Geräte werden für
Seeschleuse von Leer bis zur Mün- einen oder mehrere Fahrtbereiche oder Teile von
dung, ihnen zugelassen. Hinsichtlich der Fahrgastschiffe,
die zur Beförderung von zwölf oder weniger Fahr-
Hunte vom Hafen Oldenburg und von 200 m gästen gebaut und eingerichtet sind, wird die Bun-
unterhalb der Amalienbrücke in deswasserstraße Rhein dem Fahrtbereich 3-Binnen
Oldenburg bis zur Mündung, zugerechnet. Eine Fähre wird zum Verkehr zwi-
Lesum von der Eisenbahnbrücke in Bremen- schen jeweils bestimmten Landestellen nach Maß-
Burg bis zur Mündung, gabe der örtlichen Verhältnisse zugelassen.
Este vom Sperrtor bei Buxtehude bis zum
Este-Sperrwerk, § 1.03
Lühe von der Mühle 250 m oberhalb der Anwendung der
Straßenbrücke am Marschdamm in Rheinschiif s-U n tersuchungsordnung
Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk,
(1) See- und Binnenschiffe sowie schwimmende
Schwinge von der Fußgängerbrücke unterhalb Geräte müssen im Verkehr den Anforderungen an
der Güldensternbastion in Stade bis Bau, Einrichtung und Ausrüstung genügen, wie sie
zum Schwinge-Sperrwerk, in den Kapiteln 3 bis 12 der Rheinschiffs-Unter-
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 63
suchungsordnuniJ (RheinSchUO) Anlage zur Ver- gen Attest oder Sonderattest zu erbringen. Für Bin-
ordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Unter- nenschiffe mit offenen Ladeluken gilt der nach § 5.01
suchungsordnung vom 26. Mdrz 1976 -- (BGBI. I erhöhte Sicherheitsabstand.
S. 773) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt
(3) Im Fahrtbereich 4 gelten für Binnenschiffe -
sind, soweit nicht diese Verordnung etwas anderes
ausgenommen Fahrgastschiffe - und schwimmende
bestimmt. Der Nachweis hierüber ist durch das
Geräte gegenüber den Anforderungen der Rhein-
Schiffsall.cst, vorlJufige Attest oder Sonderattest schiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen
(Anlagen B und D zur RheinSchUO) zu erbringen. In des Kapitels 6.
den Fahrtbereicbcn 3-Binnen und 4 reicht das Schiffs-
attest aus, wenn es auf der gesamten Bundeswasser- (4) Auf Binnenschiffe, die nur im beschränkten
straße Rhein gilt; Führen benötigen jedoch stets ein Verwendungsbereich zugelassen sind, ist in Ab-
Fährzeugnis. weichung von den jeweils genannten Bestimmungen
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung folgende
(2) Für Binnenschiffe und schw imrnende Geräte, Regelung anzuwenden:
die nicht den Anforderungen genügen, wie sie in
1. In den Fahrtbereichen 3-See und 3-Binnen gelten
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, jedoch den
die besonderen Anforderungen des Kapitels 5,
hiervon abweichenden Anforderungen genügen, wie
ausgenommen für Fahrgastschiffe.
sie in dieser Verordnung festgelegt sind, wird das
Schiffsattest, vorläufige Attest oder Sonderattest 2. In allen Fahrtbereichen
nur für den Verkehr im Geltungsbereich dieser Ver- sind auf Fahrgastschiffe die Sonderbestim-
ordnung außc!rhalb des Rheins oder auf bestimmten mungen des Kapitels 7 anzuwenden,
Bundeswasserstraßen (beschrünk ter Verwendungs- brauchen Binnenschiffe, die ausweislich des
berei eh) erteilt. Schiffsattestes, vorläufigen Attestes oder Son-
derattestes nur auf kurzen Strecken verkehren,
(3) Fähren müssen im Verkehr den Anforderun-
und Barkassen nur den geringeren Anforde-
gen an Bau, Einrichtung und Ausrüstung genügen,
rungen des Kapitels 8 zu genügen,
wie sie in der Rheinschiffs-Unt.ersuchungsordnung
brauchen Schubboote und Schlepp-Schub-
in ihrer jeweils geltenden Fassung für Fahrgast-
boote sowie bei Erteilung des Schubvermerks
schiffe festgelegt sind, soweit nicht Kapi1tel 9 dieser
auch Motorschiffe und Schleppboote den Ge-
Verordnung etwas anderes bestimmt. Der Nachweis
schwindigkeitsanforderungen des § 10.04 Nr. 2
hierüber ist durch das Fährzeugnis (Anlage 3) zu
Buchstabe c RheinSchUO nicht zu genügen;
erbringen. Wird die Fähre auch zum sonstigen dies gilt auch be1i einer weitergeltenden Fahr-
Schiffsverkehr verwendet, so ist neben dem Fähr- tauglichkeitsbescheinigung (§ 11.02 Abs. 1).
zeugnis das Schiffsattest erforderlich.
3. Wo die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf
(4) Für schwimmende Anlagen und Schwimm- Bestimmungen der Rheinschiffahrtpolizeiverord-
körper erteilt die Schiffsuntersuchungskommission nung vom 5. August 1970 (BGBl. I S. 1305 - An-
ein Sonderattest unter den Voraussetzungen, wie lageband) Bezug nimmt, sind an deren Stelle in
sie in der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung fest- ihrer jeweiligen Fassung die entsprechenden Be-
gelegt sind. stimmungen der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
vom 3. März 1971 (BGBl. I S. 178 - Anlageband)
§ 1.04 oder der Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom
Abweichungen von der 8. Juni 1971 (BGBl. I S. 833 - Anlageband) anzu-
Rheinschiffs-U ntersuchungsordnung wenden.
(1) In den Fahrtbereichen 1 und 2 müssen Binnen- (5) Die Sonderbestimmungen des Kapitels 7 sind
schiffe und schwimmende Geräte im Verkehr zu- in Abweichung von den jeweils genannten Bestim-
sätzlichen Anforderungen an Bau, Einrichtung und mungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Ausrüstung gegenüber der Rheinschiffs-Unter- auch auf Fahrgastschiffe anzuwenden, die auf dem
suchungsordnung genügen (Kapitel 3 und 4), Der Rhein zugelassen sind und zur Beförderung von
Nachweis hierüber ist durch den besonderen An- zwölf oder weniger Personen gebaut und eingerich-
tet sind.
hang BinSchUO zum Schiffsattest (Anlage 2) oder
durch einen Vermerk im vorläufigen Attest oder § 1.05
Sonderattest zu erbringen. Fahrgastschiffe müssen Fahrten über See
den zusätzlichen Anforderungen nur insoweit ge-
nügen, als Kapitel 7 auf Kapitel 3 oder 4 verweist. Binnenschiffe und schwimmende Geräte mit Hei-
matort im Geltungsbereich dieser Verordnung be-
(2) Im Fahrtbereich 3-Sec müssen Fahrgastschiffe nötigen außerhalb der Fahrtbereiche 1 bis 4 zusätz-
hinsichtlich Fahrgastzahl, Restsicherheitsabstand, lich zu Schiffsattest, vorläufigem Attest, Sonder-
Fenster, Rettungsmittel und Ankerausrüstung den attest oder einer nach § 11.02 Abs. 1 weitergelten-
in § 7.01 Abs. 1 Nr. 2, § 7.02, § 7.04 Abs. 1 bis 3, den Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein von der
§ 7.06 und § 7.08 Abs. 2 aufgeführten erhöhten An- See-Berufsgenossenschaft erteiltes Zeugnis. Die
forderungen genügen; der Nachweis hierüber ist See-Berufsgenossenschaft kann Auflagen für Bau,
durch den besonderen Anhang BinSchUO zum Einrichtung, Ausrüstung und Betrieb machen, die
Schiffsattest oder durch einen Vermerk im vorläufi- aus Gründen der Schiffssicherheit erforderlich sind.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 1.06 § 1.09
Bedingungen und Auflagen Anerkennung
Die Schiffsuntersuchungskommission kann das anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
Schiffsattest und das Fährwugnis unter Bedingun- (1) Bei Seeschiffen, die keine gefährlichen Güter
gen erteilen und .mit Auflagen versehen; nachträg- nach dem ADNR (Anlage zur Verordnung vom
liche Auflagen sind zuitissig. 23. November 1971 - BGBl. I S. 1851 - , zuletzt
geändert durch die ADNR-Umstellungs- und Ände-
§ 1.07 rungsverordnung vom 16. Dezember 1976 - BGBI. I
Vorübergehende Anordnungen S. 3477 befördern und
die Bundesflagge führen, ersetzt das Sicherheits-
(1) Anordnungen vorül)('rqehender Art, welche
zeugnis der See-Berufsgenossenschaft, sofern sie
die für den Rhein zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen <.1uf Grund der Rheinschiffs-Unter- eine andere Flagge führen, ersetzt ein amtliches
suchungsordnun~J uleichlautend erlassen haben Zeugnis, das die Tauglichkeit zur Seefahrt be-
(§ 1.08 RheinSd1UO), gelten auch im räumlichen An- scheinigt,
wendun~Jsbereich dieser Verordnung. das Schiffsattest. Die Anker der Seeschiffe müssen
(2) Zu anderen Anordnungen vorübergehender jedoch den Anforderungen des § 7.01 RheinSchUO
.Art ist die für die jeweilige Bundeswasserstraße oder des § 3.14 dieser Verordnung genügen .
zusUindi~Je Wc1sser- und Schi,ffahrtsdirektion er- (2) Soweit ein Staatsvertrag ein amtliches Zeug-
mächtigt. Die .A nord nun9e11 beschränken sich auf nis über die Fahrtauglichkeit eines Binnenschiffs als
Maßnahmen zur Anpctssung an die Entwicklung der ausreichend zum Befahren der Bundeswasserstraßen
Binnenschiffahrt, die bis zu einer Änderung dieser im räumlichen Anwendungsbereich dieser Verord-
Verordnung oder zu Versuchszwecken erforderlich nung anerkennt, tritt dieses Zeugnis an die Stelle
sind. Sif~ qelten hi>ehstc~ns drei Jahre. des Schiffsattestes. Auf der Elbe kann die Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Nord das Zeugnis eines
§ 1.08 ausländischen Staates auch dann als ausreichend
PHichlen des Eigentümers, Ausrüsters anerkennen, wenn ein Staatsvertrag nicht geschlos~
und Schiffsführers sen ist.
( 1) Der Eigentümer oder, fa]ls ein Ausrüster-
verhältnis besteht, der Ausrüster und der Schiffs- Kapitel 2
führer haben das Schiff, die Fähre oder das schwim- Verfahren
mende Gerät in einem den Bau-, Einrichtungs- und
Ausrüstungsvorschriften (Kapitel 3 bis 12 der § 2.01
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, Kapit,el 3 bis 10 Abweichungen von der
dieser Verordnung) entsprechenden Zustand zu er- Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
halten. Die im Schiffsattest, Fährzeugnis oder der
Für das Verfahren hinsichtlich des Schiffsattestes
nach §§ 1.09 oder l 1.02 Abs. 1 anerkannten oder
sind die §§ 2.01 bis 2.18 RheinSchUO anzuwenden;
weitergel !enden Fc1hrtm19lichkeitsbescheinigung
für das Verfahren hinsichtlich des besonderen An-
eingetra9enen Einrichtungen und Ausrüstungsge-
hangs BinSchUO zum Schiffsattest und des Fähr-
genstände müssen sich an Bord befinden.
zeugnisses sind die §§ 2.01 bis 2.18 RheinSchUO
(2) Der Eigentümer, Ausrüster u11d Schiffsführer sinngemäß anzuwenden. Es gelten jedoch folgende
haben dafür zu sorgen, daß Abweichungen:
1. die im Schiffsattest oder fiihrzeugnis oder in 1. Die Schiffsuntersuchungskommission erkennt
einer sonstigen Fahrtauglichkei.tsbescheinigung eine Bescheinigung an, die eine in allen Rhe,in-
(§ 1.09 oder § 11.02 Abs. 1) eingetragene und zu- uferstaaten und Belgien anerkannte Klassifika-
sätzlich vennerkte Besatzung während der Fahrt tionsgesellschaft im Rahmen des § 2.12 Rhein-
an Bord ist und die in § 66 Abs. 1 letzter Satz ScbUO erteilt hat. Bei Schiffen und schwimmen-
der Anlage 1 genannte besondere Anschreibung den Geräten, die nur im beschränkten Verwen-
geführt wird, dungsbereich zugelassen sind, sowie bei Fähren
2. die Vorschriften über die Beschäftigung von erkennt die Schiffsuntersuchungskommission nur
Frauen in der Besatzung (§ G7 der Anlage 1) ein- eine entsprechende Bescheinigung des Germani-
gehaLten werden. schen Lloyd an.
2. Die nach § 2.16 RheinSchUO erforderliche Emp-
(3) Der Schi.ffsführer hat
fehlung der zuständigen Organe der Rheinufer-
1. die Vorschriften über die Höchstdauer der Zu- staaten und Belgiens
gehörigkeit· zur Schiffsbesatzung während der a) zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ande-
Fahrt (§ 67 a der Anlage 1) einzuhalten, rer als der vorgeschriebenen Werkstoffe, Ein-
2. die jährliche Prüfung der Warnanlage einer fest richtungen oder Ausrüstungen,
eingebauten CO:!-Feuerlöschanlage (§ 7.03 Nr. 5 b) über zugelassene technische Neuerungen, die
Buchstabe f RheinSchlJO) vorzunehmen und zu Versuchszwecken und für einen begrenzten
diese Prüfungen nachzuweisen; als Nachweis ge- Zeitraum von den Bestimmungen der Rhein-
nügt die Eintragung im Schiffstagebuch. schiffs-Untersuchungsordnung abweichen,
Nr 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 65
ist nicht crford<~rlich, wenn das Binnenschiff oder Kapitel 3
schwimmende Cerüt ausweislich des Schiffsatte-
Zusätzliche Anforderungen im Fahrtbereich 2
sles nur zum Verkehr außerhalb des Rheins zu-
gelassen ist; bei Führen ist die Empfehlung in
§ 3.01
keinem Pall erforderlich. Im Fall des Buchsaben b
ist jedoch die Erlaubnis des Bundesministers für Begriffsbestimmungen
Verkehr erforderlich.
In diesem Kapitel bedeutet
~1. Ein Schiffsattest, das auf Grund einer Bescheini-
a) ,,Spül- und Klappschute" ein Schiff, das als Spül-
gung nach § 4.02 Abs. 1 erteilt ist, gilt höchstens
und Klappschute verwendet wird und das mlt
drei Jahre.
seitlichen Luftkästen von solcher Größe ver-
4. Der hesondPre Anhanu BinSchUO zum Schiffs- sehen ist, daß es bei einer homogenen Füllung
attest des Laderaums bis zur Oberkante des Lade-
ist mit einer laufonden Nummer zu versehen, raumsülls mit einem Füllgut von 2,2 t/m 3
Schüttgewicht nicht tiefer als bis zu der in den
wird in ein Verzeichnis eingetragen,
einzelnen Fahrtbereichen zulässigen Ebene der
gilt nicht lüngcr als das Schiffsattest. größten Einsenkung eintaucht;
5. Das Fdhrzeugnis gilt höchsh'ns fünf Jahre. b) ,,Frniborddeck" in der Regel das oberste, dem
Wetter und der See ausges,etzite durchlaufende
Deck, bis zu dem die wasserdichten Schotten
§ 2.02
hochgeführt sind, unter dem alle Offnungen in
Schi ff sun tersu chun gskommissionen der Außenhaut mit wasserdichten Verschlüssen
versehen sind und von dem aus die Freiborde zu
(l) Die lm Rahmen der Rheinschiffs-Untersu-
messen sind; bei Schiffen mit unterbrochenem
chungsordnung zuständigen Schiffsuntersuchungs-
Freiborddeck gelten die niedrigste Linie des frei-
kommissionen bei den Wasser- und Schiffa.hrtsämtern
liegenden Decks und ihre Verlängerung parallel
Hamburg, Bremen, Emden, Minden, Duisburg-Rhein,
Koblenz-Rhein, Mannheim und Würzburg sowie beim zum oberen Teil des Decks als Freiborddeck;
zuständigen Fachsenator in Berlin sind entsprechend c) ,,Sicherheitsabstand" allgemein der Abstand
auch im Rahmen dieser Verordnung zuständig. nach § 1.01 Buchstabe y RheinSchUO; sofern
jedoch in dieser Verordnung der Sicherheitsab-
(2) Anstelle des Schiffers mit Rheinschifferpatent stand in Verbindung mit einem bestimmten Bau-
kann bei der Erteilung teil des Fahrzeugs genannt wird, bezieht sich der
eines Schiffsattestes, das nur jm beschränkiten Sicherheitsabstand auf den tiefsten nicht mehr
Verwendungsberekh gilt, der Inhaber eines Be- wasserdichten Punkit an diesem Bauteil;
fähigungszeugnisses zum Bc~f ahren einer anderen
d) ,,Sprungkurve" der Verlauf der Schnittlinie des
Bundeswasserstraße,
Decks oder des Gangbords mit der Außenhaut;
eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährfüh-
e) ,,Sprunghöhe" der an den Schiffsenden gemes-
rerscheins
sene senkrechte Abstand des Sprungs von einer
als Sachverständiger an der Untersuchung teilneh- Ebene, die parallel zur Ebene der größten Ein-
men. senkung Hegt und mittschiffs die Sprungkurve
berührt oder schneidet.
§ 2.03
Besondere Antragsunterlagen
§ 3.02
(1) Der Eigentümer oder Ausrüster hat alle nach Aufbauten, Deckshäuser, Luken
§ 2.03 Nr. 2 RheinSchlJO erforderlichen zeichnerischen
und rechnerischen Unterlagen sowie die Unterlagen (1) Aufbauten, Deckshäuser und Luken, die bei
für Freibord und Sicherheitsabstand, den Schaltplan der Berichtigung des Grundfreibords berücksich-
für die elektrische Anlage und gegebenenfalls den tigt werden oder die im wellenschlaggefährdeten
Nachweis ausreichender Festigkeit und Stabilität Bereich des Fahrzeugs über süllosen Decksöffnun-
rechtzeitig vorzulegen. gen errichtet sind, müssen als geschlossene Aufbau-
ten nach § 4.01 Buchstabe d RheinSchUO ausgeführt
(2) Die Schiffsuntersuchungskommission prüft die
sein. Ihre Türen und sonstigen Offnungen - aus-
Stabilitätsreclmung oder läßt sie durch Sachver- genommen Fenster --- müssen mit Süllen von min-
ständige ülH:~rprüfen. Prüfstellen sind auch das Bun- destens 15 cm Höhe versehen sein. me gleiche Süll-
desamt für Schiffsvermessung und der Germanische höhe ist auch für Einstiegluken und Mannlöcher
Lloyd. Die Kosten trägt der Antragsteller. auf dem Freiborddeck vorzusehen. Die Süllhöhe
kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen
§ 2.04 Offnungen wasserdicht verschließbar sind und wenn
die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen
Untersuchung von Amts wegen ist.
Untcrsuclnmgen von Amts wegen (§ 2.11 - (2) Alle äußeren Türen von Aufbauten und
RheinSch UO) kann jede Wasser- und Schiffahrts- Deckshäusern nach Absatz 1 sowie von Niedergän-
di rektion anordnen. gen und Einstiegluken, die Zugang zu Räumen unter
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
dem Freiborddeck gewähren, müssen sprühwasser- § 3.03
und wetterdicht verschließbar sein und aus Stahl Fenster und Oberlichter
oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff oder
aus Holz bestehen. Die Türen und ihre Rahmen müs- (1) Fenster und Oberlichter gelten als
sen von ausreichender Festigkei,t sein. 1. wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden kön-
(3) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht nen und ihre Ausführung mindestens der Bau-
mehr wasserdichten Punkt an Türen und sonstigen reihe B der Norm ISO/R 1751 *) entspricht. Dies
verschließbaren Offnung,en muß mindestens dem gilt auch für Klappfenster;
Sicherheitsabstand für sprühwasser- und wetter- 2. sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet
dichte Luken (60 cm) entsprechen. werden können, ihr Sicherheitsabstand minde-
(4) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht stens dem sprühwasser- und wetterdichter Luken
mehr wasserdichten Punkt an nicht verschließbaren (60 cm) und ihre Ausführung als runde Fenster
Offnungen muß mindestens dem für offiene Luken mindestens der Baureihe C der Norm ISO/R 1751,
vorgeschriebenen Sicherheitsabstand (1,00 m) ent- und als rechteckig,e Fenster mindestens der Bau-
sprechen. reihe D der Norm ISO/R 3903 *) entsprechen;
(5) Die Abdeckung wasserdichter Luken muß fol- 3. offen, wenn ihre Ausführung nicht den unter a)
genden Anforderungen genügen: oder b) angegebenen Normen entspricht - ihr
Sicherheitsabstand muß mindestens dem für
1. Die tragenden Einzel1teile müssen aus Stahl oder offene Luken (1 ,00 m) entsprechen.
einem anderen, gleichwertigen Werkstoff her-
gestellt sein. (2) Unterhalb des Frniborddecks angeordnete zu
2. Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile öffnende Fenster müssen folgenden Anforderungen
muß genügen:
einer Belastung durch Wasser von 1,00-h t/m 2 1. Sie müssen wasserdicht verschließbar und mit
zuzüglich ßigengewicht der Deckel minde- einer Seeschlagblende versehen sein.
stens jedoch 0,15 t/m 2 zuzüglich Eigenge- 2. Der Sicherheitsabstand muß mindestens 30 cm
wicht der Deckel, betragen.
einer Belastung durch Personen von 0,075 t
als Punktlast (3) Oberhalb des Freiborddecks liegende Fenster
und Oberlichter müssen folgenden Anforderungen
standhalten. Dabei ist „h" der in Metern gemes-
genügen:
sene Abstand des tiefsten Punkts der Lukenab-
deckung von der Ebene der zulässigen größten 1. Sie müssen wasserdicht verschließbar sein.
Einsenkung. 2. Liegt die Unterkante von Fenstern mindestens
Darüber hinaus ist bei Tankschiffen mindestens 5 cm, die Unterkante von Oberlichtern minde-
der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen. stens 15 cm oberhalb des Freiborddecks, so dür-
fen sie sprühwasser- und wetterdicht sein. Liegt
(6) Die wasserdichte Abdichtung der Lukendeckel hierbei die Unterkante von Fenstern und Ober-
muß durch Schraubverschlüsse oder Voneiber er- lichtern unterhalb des Sicherheitsabstands nach
folgen; dies gilt bei seemäßig verschalkten Luken Absatz 1 Nummer 2, müssen sie mit Blenden ver-
als erfüllt. sehen se,in.
(7) Die Abdichtung sprühwasser- und wetterdich- 3. Offene F,enst,er dürfen nur oberhalb des Sicher-
ter Luken muß folgenden Anforderungen genügen: heitsabstandes für offene Luken (1 m) liegen.
1. Die tragenden Einzelteile müssen aus Holz, Stahl 4. Sind Blenden nicht erforderlich, muß für jede
oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff Fenstergröße eine lose Blende mitgeführt werden.
hergestellt sein.
2. Die lestigkeiit und Konstruktion der Einzelteile (4) Anstelle von F,enstern des ISO-Typs können
muß den Anforderungen des Absatzes 5 Nr. 2 Fenster verwendet werden, die einer entsprechen-
entsprechen. den nationalen Norm entsprechen.
3. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit
§ 3.04
denen die Lukenabdeckungen und ihre Einz,elteile
gegen Abheben durch Wind oder Wellenschlag Lüfter und sonstige offene Stutzen
gesichert werden können.
(1) Freiliegende Lüfter und sonstige offene Stut-
(8) Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel zen, die nicht durch geschlossen·e Aufbauten ge-
brauchen nicht besonders abgedichtet zu werden, schützt sind, müssen mit wasserdichten Süllen aus
wenn das Eigengewicht der Deckel und die Form Stahl oder einem gleichwettigen Werkstoff ver-
der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdich- sehen sein. Die Sülle müssen kräftig gebaut und fest
tung bewirken. mit dem Deck verbunden sein.
(9) Sofern Deckel von Einstiegluken und Mann- (2) Die Höhe der Sülle über dem Freiborddeck
löchern nicht durch Verschraubungen gesichert muß mindestens 45 cm betragen.
sind, müssen sie durch Scharniere fest mit dem
*) zu beziehen durch DIN-Deutsches Institut für Normung,
Schiff verbunden sein. Burggrafenstraße 4-7, 1000 Berlin :JO
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 67
(3) Der Sicherhcitstlbsland bis zur Oberkante der (5) Bei Aborten und Ausgüssen, die für den Ge-
Sülle muß mindestens clern für offene Luken (1,00 m) brauch unterhalb der Ebene der größten Einsenkung
entsprechen. geeignet sind, z. B. Pumpklosetts, braucht ein
(4) Es müssen Vorrichtung0n zum Verschließen Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu werden. Die
· der Lüfter vorhanden sein, die eine sprühwasser- nach außenbords gehenden Rohre dieser Einrich-
und weUerdichlc Abdichtung gewährleisten. tungen müssen jedoch mit einem Absperrschieber
versehen sein, dessen Bedienungseinrichtung in un-
mittelbarer Nähe des Abort- und Ausgußbeckens
§ 3.05
angebracht und leicht zugänglich sein muß.
Luftrohre
(6) Abgasleitungen, die in der Nähe der Ebene
(1) Die über das Freiborddeck hinausführenden der größten Einsenkung enden, sind durch hochge-
Luftrohre müssen aus Stahl oder einem gleichwer- führte Rohrbogen oder Einrichtungen gleicher Wir-
tig,en Werkstoff gefertigt sein. Die Rohre müssen kung gegen das Eindringen von Wasser zu schützen.
starkwandig sein; sie müssen wasserdicht und fest
(7) Alle Armaturen an der Außenhaut bzw. deren
mit dem Deck verbunden sein. Sie sind mit Ver-
Fernbedienstellen sollen leicht erreichbar sein.
schlußeinrichtungen zu versehen, die das Eindr,in-
Wasser-Ein- und Auslaßarmaturen müssen von ober-
gen von Wasser für kurze Zeit verhindern können.
halb der Flurplatten betätigt werden können. Hähne
(2) Die Höhe des Uberlaufpunkts der Luftrohre an der Außenhaut sind so einzurichten, daß der
über dem Freiborddeck muß mindestens 45 cm be- Hahnschlüssel nur abgenommen werden kann, wenn
tragen. der Hahn geschlossen isil. Für den Offnungszustand
(3) Der Sicherheitsabstand bis zum Uberlaufpunkt der Absperr-Armaturen sind Anzeigevorrichtungen
der Luftrohre muß mindestens dem für geschlossene vorzusehen, wenn die Stellung anders nicht zu er-
Luken (60 cm) entsprechen. kennen ist.
(8) Sofern Rohrleitungen ohne Absperrorgan
§ 3.06 unterhalb des Freiborddecks durch die Außenhaut
Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen des Schiffes geführt werden dürfen, müssen die
Rohre bis zum nächsten Absperrorgan mit einer
(1) Alle nach diesen Paragraphen erforderlichen Wandd:icke gleich der Außenhautbeplattung an den
Außenhautarmaturen müssen aus einem für den Schiffaenden ausgeführt werden; eine größere
Schiffbau zugelassenen Norm-W.erkstoff bestehen. Wanddicke als 8 mm is,t nicht erforderlich.
Bei Grauguß muß mindestens G~ 20 oder eine Sorte
mit höherer Zugfestigkeit verwendet werden. Alle (9) Die ,in den Absätzen 2 bis 6 genannten Arma-
unter diesen Paragraphen fallenden Rohre müssen turen dürfen nur mit Hilfe von Verstärkungsflan-
aus Stahl oder einem anden~n zugelassenen gleich- schen oder dickwandigen Stutzen an der Bordwand
wertigen Werkstoff von ausreichender Dicke sein. befestigt werden.
(2) Jeder mit dem Betrieb der Haupt- und Hilfs- § 3.07
maschinenanlage in Verbindung stehende Einlaß Speigatte, Wasserpforten
und Ausguß ist an der Außenhaut mit einer Ab-
sperrarmatur zu versehen. Auslässe von Lenzpum- (1) Sofern ein Fahrzeug mit einem durchgehenden
pen müssen an der Außenhaut mit absperrbaren Schanzkleid versehen ist, muß überkommenes Was-
RückschlagvenHlen versehen sein. ser schnell ablaufen können. Es müssen Speigatte
in genügender Anzahl und Größe vorhanden sein.
(3) Bei Sanitär- und sonstigen Ausgüssen ohne Speigatte aus Aufbauten oder Deckshäusern, die
Verschlußarmatur aus Räumen unterhalb des Frei- nicht wetterdicht geschlossen sind, müssen nach
borddecks oder aus sprühwasser- und we:tterdicht außenbords führen. Speigatte von freiliegenden
geschlossenen Aufbauten oder Deckshäusern auf Decks müssen aus Stahlrohr sein, dessen Wand-
dem Freiborddeck muß der Sicherheitsabstand bis stärke der Stärke der Außenhautplatten an den
zur Oberkante des Abort-Fallrohres oder der Aus- Schiffsenden entspricht; sie braucht jedoch nicht
gußleitung mindestens dem Sicherheitsabstand für mehr als 8 mm zu betragen.
sprühwasser- und wetterdichte Luken (60 cm) ent-
sprechen. Falls das Abort- oder Ausgußbecken aus (2) Wasserpforten sind dann erforderlich, wenn
Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff besteht auf dem Freiborddeck ein durchgehendes Schanz-
und das Abort-Fallrohr oder das Ausgußbeckea fest kleid vorhanden ist.
und wasserdicht mit diesem Becken verbunden ist, (3) Der erforderliche Mindestquerschnitt F von
kann der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Wasserpforten auf jeder Schiffsseite beträgt bei
Beckens gemessen werden. einer Länge 1 des durchlaufenden Schanzkleids in m 2
(4) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 kann F = 0,1 · 1
auf 30 cm verringert werden, wenn die Rohre mit
einem Absperrschieber oder Absperrventil ver- Bei Schanzkleidhöhen über 1,2 m ist der errechnete
sehen sind, dessen Bedienungsvorrichtung in unmit- Querschnitt um 0,004 m 2 pro Met,er Schanzkleid-
telbarer Nähe des Abort- oder Ausgußbeckens an- länge und je 0, 1 m Differenz der Schanzkleidhöhe
gebracht und leicht zugänglich ist. Der Absperr- zu vergrößern. Bei Schanzkleidhöhen unter 0,9 m
schieber oder das Absperrventil braucht dabei nicht darf der Querschnitt sinngemäß im gleichen Ver-
am unteren Ende der Rohre angebracht zu sein. hältnis vermindert werden.
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(4) Bei Schiffen mit durchlaufenden Lukenlängs- Wert gilt für Güterschiffe mit Sprung und Aufbau-
süllen sind die errechneten Querschnitte von Was- ten als Grundfreibord, der nach § 3.10 berichtigt
serpforten wie folgt zu vergrößern: wird.
Querschnitt F § 3.10
Lukenbreite 1
Verhältnis Schiffsbreite Verhältnis Schanzkleidfläche Freibordberichtigung
(1) Bei Güterschiffen mit wi~ksamen Sprung und
0,40 0,20 geschlossenen Aufbauten, Deckshäusern oder
0,75 0,10 Lukenschächten kann der Freibord nach § 4.03 Nr. 2
bis 4 RheinSchUO berichtigt werden. Dabei wird
(5) Die Wasserpforten sollen möglichst gleich- für
mäßig verteilt und dicht über Deck angeordnet wer- a) den Grundfreibord F 0 der Wert 300 mm nach
den. § 3.09,
(6) Die Offnungen im Schanzkleid sind durch Rie- b) den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer
gel oder Stangen zu sichern, deren maximaler Ab- Wert als 2 000 mm und für
stand nicht größer als 23 cm sein darf. Werden c) den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer
Klappen angeordnet, sind nichtrostende Bolzen und Wert als 1 000 mm eingesetzt.
Lager zu verwenden; die Gangbarkeit der Klappen
muß sichergestellt sein. (2) Die Sprunghöhe an den Fahrzeugenden darf
die Höhe bis zum Fahrzeugende reichender Aufbau-
(7) Bei den Schiffen mit offenen Aufbauten sind
ten nicht einschließen.
größere Querschnitte als nath den Absätzen 1 bis 6
vorgeschrieben vorzusehen; sie müssen eine ein- (3) Bei Berechnungen nach Absatz 1 wird die
wandfreie Entwässerung gewährleisten. wirksame Länge des Aufbaus nadi folgender For-
(8) Im Bereich von Trunks auf freiliegenden Tei-
mel berechnet:
len des Freiborddecks ist mindestens über die halbe b h
le = 1 (2,5 B' - 1,5) .
Trunklänge eine offene Reling anzubringen. Es kann 016 112
jedoch ein freier Wasserpfortenquerschnitt von 33 In dieser Formel bedeutet:
vom Hundert der gesamten Schanzkleidfläche im
unteren Bereidi des Schanzkleids angebracht wer- 10 die wirksame Länge eines Aufbaus in m un-
den. abhängig von seiner Lage bezogen auf h,
§ 3.08 die tatsächliche Länge des betreffenden Auf-
Sicherheitsabstand baus in m,
b die Breite des betreffenden Aufbaus in m,
(1) Der Sicherheitsabstand von der Ebene der
größten Einsenkung bis zum tiefsten nicht mehr B' die Breite des Schiffes gemessen auf der
wasserdichten Punkt an den einzelnen Bauteilen Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses
muß mindestens betragen: oder Lukenschachts in m,
1. bei ausreichend starken, sprühwasser- und wet- h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Luken-
terdicht abgeschlossenen Luken und sonstigen seite gemessene Höhe des betreffenden Auf-
Offnungen: 60 cm, baus in m unter Berücksichtigung der Bestim-
mung in § 4.01 Buchstabe d RheinSchUO; für
2. bei nicht ausreichend starken Abdeckungen oder Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe
nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlos- der Sülle um den halben Sicherheiitsabstand
senen Luken und sonstigen Offnungen: 1,00 m. nach § 3.08 Abs. 1 unter Berücksichtigung der
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für
als gegeben anzusehen, wenn die Lukenabdeckun- h darf kein größerer Wert eingesetzt werden
gen dem § 3.02 Abs. 5 bis 8 entsprechen. als 0,6 X 1,2 m (d. h. 0,72 m).
(3) Bei einem Schiff, das als Spül- oder Klapp- Wenn .E..kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klam-
schute gebaut ist und bei dem das Produkt aus dem B'
Laderauminhalt bis Oberkante-Süll in Kubikmetern mer gleich Null zu setzen (d. h. die wirksame Auf-
multipliziert mit dem Wert 2,2 t/m 3 nicht größer baulänge le wird gleich Null).
ist als die Tragfähigkeit des Schiffes bei der durch
Einsenkungsmarken gekennzeichneten größten Ein- § 3.11
senkung, muß der Sicherheitsabstand bis zur Ober- Mindestfreibord
kante des Ladelukensülls mindestens 60 cm betra-
gen. Wird das Schiff nicht als Spül- oder Klapp- (1) Unt~r Berücksichtigung der Freibordberichti-
schute verwendet, gilt der Sicherheitsabstand nach gung nach § 3.10 darf der MindeSitfreibord nicht
Absatz 1 Nr. 2. ger,ing,er als 10 cm sein.
§ 3.09 (2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann je-
Freibord doch einen Mindestfreibord bis zu 5 cm zulassen,
Für Güterschiffe mit durchlaufendem Deck, ohne wenn
Sprung und ohne Aufbauten, Deckshäuser oder 1. die Freibordberichtigung nach § 3.10 einen gerin-
Lukenschächte beträgt der Freibord 30 cm. Dieser geren Mindestfreibord ergibt und
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 69
2. der SicherhcitsabslmHl m i ndesl.cns beträgt: (3) Freibordmarken, die auf Grund anderer Vor-
a) bei wusserdicht abgeschlossenen Ladeluken schriften amtlich angebracht sind, ersetzen die Ein-
nach § 3.02 Abs. 5 und 6 von Schiffen, die zur senkungsmarken nach Absatz 2, sofern sie minde-
Fahrt auf Seeschiff ahrlslrnßen besonders ge- stens den dort vorgeschriebenen Freibord anzeigen.
baut sind, 45 cm bis Oberkante Ladelukensüll,
b) bei sprühwusser- und wetterdicht abgeschlos- § 3.14
senen Ladeluken nuch § 3.02 Abs. 7 und 8 und Ankerausrüstung
sonstigen Offnungen 75 cm,
c) bei nicht ausreichend starken und nicht sprüh- (1) Abweichend von § 7.01 .Nr. 1 RheinSchUO ist
wasser- und· wetterdicht abgeschlossenen für Buganker nur zwei Drittel des danach errech-
Ladeluken und sonstigen Offnungen 1,20 m, neten Gesamtgewichts erforderlich.
3. die durchschnittliche Breite des Gangbords höch- (2) Für die Berechnung des Gesamtgewichts der
stens 0,125 B beträgt und Heckanker nach § 7.01 Nr. 2 RheinSchUO bleibt
4. das Schiff so gebaut oder eingerichtet ist, daß Absatz 1 unberücksichtigt.
die Wohnungen und Arbe.itsplätze auf dem Vor- (3) Jede Bugankerkette muß mindestens 60 m
und Achterschiff jederzeit gefahrlos erreicht wer- lang sein.
den können.
(4) Jede Heckankerkette muß mindestens 50 m
§ 3.12 lang sein.
Sicherheitsabstand bei offenen Ladeluken § 3.15
Wenn während einer Fahrt bei einem Fahrzeug, Sonstige Ausrüstung
dessen Freibord nur unter Berücksichtigung einer
wasserdichten oder sprühwasser- und wetterdichten An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen
Lukenabdeckung festgesetzt worden ist, die Lade- vorhanden sein
luken wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise 1. die in § 7.02 Nr. 1 RheinSchUO aufgeführten Aus-
nicht verschlossen werden können, darf im Fahrt- rüstungsgegenstände, ausgenommen die in § 7.02
bereich 2 mit offenen Luken gefahren werden, so- Nr. 1 Buchstaben a und b RheinSchUO verlangten
fern mindestens ein Sicherheitsabstand von 1,3 m - Geräte, Vorrichtungen und Ersatzlichter,
gemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten
2. die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben
nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls -
der in der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung und See-
eingehalten wird und von der Schiffsuntersuchungs-
straßenordnung vorgeschriebenen Sicht- und
kommission kein größerer Sicherheitsabstand für
Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahr-
das Fahrzeug für den betreffenden Fahrtbereich vor-
zeuge erforderlich sind, jedoch genügen als
geschrieben worden ist.
Schallsignalgeräte die in den Fahrtbereichen 3-
Binnen und 4 zugelassenen Geräte,
§ 3.13
Kennzeichnung der Ebene 3. vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für
der zulässigen größten Einsenkung a) die Nachtbezeichnung der Schiffe und
schwimmenden Geräte beim Stilliegen,
(1) Die Ebene der zulässigen größten Einsenkung
ist für den Fahrtbereich 2 durch besondere Einsen- b) die Nachtbezeichnung manövrierunfähiger
kungsmarken zu kennzeichnen. Schiffe und schwimmender Geräte,
(2) Abweichend von § 4.05 Nr. 3 RheinSchUO c) die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe
sind die Einsenkungsmarken als ein gut sichtbares, mit bestimmten gefährlichen Gütern.
auf der Spitze stehendes, gleichschenkliges, 4 cm
hohes Dreieck mit einer Grundlinie von 20 cm nach § 3.16
der nachstehenden Abbildung auf beiden Seiten des
Rettungsmittel
Fahrzeugs so anzubringen, daß die untere Spitze bei
der tiefsten zulässigen Einsenkung in der Wasser- (1) Einzel- und Sammelrettungsmittel nach § 7.04
linie liegt. Die Markenränder sind auf dem Schiffs- dieser Verordnung und nach § 11.09 Nrn. 3 bis 5
rumpf unaustilgbar zu bezeichnen. Es müssen je RheinSchUO müssen aus seewasserbeständigen
zwe,i Marken auf jeder Seite etwa am Ende des Werkstoffen bestehen. Weichlötungen, die der Ab-
ersten und des zweiten Drittels der Länge, oder bei dichtung dienen oder die auf Festigkeit beansprucht
Fahrzeugen von mehr als 40 m Länge je drei auf werden können, sind nicht erlaubt.
jeder Seite, und zwar eine mi,ttschiffs und die beiden
anderen je im Abstand von etwa einem Sechstel der (2) Hohlkörper nicht aufblasbarer Rettungsmittel
Länge vom Bug und vom Heck, angebracht sein. müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen
mit einem Schraubverschluß versehen sein.
r------··--20cm (3) Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungs-
ringe müssen mit je einer 28 m langen, schwimm-
fähigen Rettungsleine sowie ein weiteres Drittel mit
je einem selbstzündenden, im Wasser nicht ver-
löschenden Licht versehen sein.
70 1977, Teil I
(4) Als Sdmrrndrettunqsrnitl.1:'I ~ind auch Mehr- (2) Als sonstige Ausrüstung ist mindestens erfor-
kammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen derlich:
mindestens den Anforderunnen des § 11.09 Nr. 5 eine elektrische Tagessignallampe,
RheinSchUO genügen. Schlauchboote müssen an
ein ortsfester geprüfter und kompensierter Magnet-
Bord stets_ aufgeblc1sen und einsatzbereit gelagert
Standardkompaß, mit dem sowohl gepeilt als auch
sein.
gesteuert werden kann,
(5) Für den Gebrauch in (i<:r Secschiffahrt zuge- ein Handlot,
Jassf~ne Rettunnsmittd werden Rettungsmitteln nach
eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit,
Absatz 1 gleichgestellt. D.ie PrüfbC'stirn rnungen für
Rettungsmitte] sind einzuhalten. ein Doppelglas (mindestens 7 X 50),
sechs rote Fallschirmsignale, amtlich zugelassen,
(6) Für jede\ an Bord bei indliche Person muß ein
Platz in einem Sirn1mC'lrPll.unusrnittd vorhanden vier Rettungsringe; von diesen ReUungsringen müs-
sein. sen zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer
28 m langen Leine ausgestattet sein,
ein amtlich zugelassenes Rettungsfloß,
Kapitel 4
eine Rettungssignaltafel,
Zusätzliche Anforderungen im Fahrt.bereich 1 Handbuch „Suche und Rettung",
amtliche Seekarten für das betreffende Gebiet,
§ 4.01
Gezeit,enkalender,
l\Jlgemeines
Seestraßenordnung und Seeschiffahrtsstraßen-Ord-
Im Fahr1.b(~rcich 1 qellen zusützlich den Anfor- nung (Textausgaben).
derungen im h:1hrtbereich 2 (Kapitel 3) d~e Anfor-
derungen diPsPs Kapitels. Zusätzliche Ausrüstung des Beibootes:
eine Laterne,
§ 4.02 eine wasserdichte Blechdose mit 6 Rotfeuern.
SchiHbauliche Anrordenmgen P) Schubleichter brauchen anstelle der Ausrü-
(1) Für Binnenschifle nd schw.i mmcnde Gerüte stung nach Absatz 1 und 2 nur die Einrichtungen,
muß eine Bescheiniuung des Gernwnischen Lloyd die zur Abgabe der auf Seeschiff ahrtsstraßen vorge-
vorgelegt werden, daß das Schiff oder schwimmende schriebenen Sichtzeichen und Schallsignale erfor-
Gerät für den Einsatz im Fahrtbereich 1 ausrei- derlich sind.
chende Fcstiqkeit, ueni.igPnde Stabilität und einen
angemessenen Freibord und Verschlußzustand hat. Kapitel 5
Die BescheinifpmfJ muß m1sweisen, ob das Fahrzeug
ganzjährig oder nur im Sonirner (1. April bis 30 Sep- Abweichungen in den Fahrtbereichen
tcm~er) eingeselzl werden darf.
3-See und 3-Binnen
(2) Offene Binnenschiffe werden für den Fahrt- § 5.01
bereich 1 nicht zugelassen. Es können jedoch unter
Sicherheitsabstand bei offenen Ladeluken
Festsetzung eines besonderen Freibords und eines
besonderen. Sicherheitsabstands unter bestimmten Wenn während der Fahrt bei einem Fahrzeug,
Auflagen und Bedingungen, insbesondere Wind- dessen Freibord nur unter Berücksichtigung einer
und Soegangsbeschränkungen, offene Binnenschiffe wasserdichten oder sprühwasser- und wetterdichten
auf bestimmten Wasserstraßen zugelassen werden. Lukenabdeckung festgesetzt worden ist, die Lade-
Auf der Ems zum niederlündisc:hen ,.,Nieuwe Eems- luken wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise
haven" und zur Umschlagreede „Mövensteert" ge- nicht geschlossen .werde11 können, darf im Fahrtbe-
nügen ein Mindestfreibord von 0,5 m und ein Min- reich 3-See mit offenen Ladeluken gefahren werden,
destsicherheitsabstand von 1,2 m. sofern mindestens ein Sicherheitsabstand von 0,8 m
- gemessen von der Wasserfläche his zum tiefsten
(3) Außer den nc1ch § 3.13 Abs. 2 erforderlichen
nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls -
fönsenkungsrnarken müssen Binnenschiffe und
eingehalten wird und von der Schiffsuntersuchungs-
schwimmende Gerüle mit zusätzlichen Einsenkungs-
kommission kein größerer Sicherheitsabstand für
marken gleicher Am.c1hl, Art und Größe versehen
diesen Fahrtbereich vorgeschrieben worden ist.
sein. Rechts rwben jeder zusülzlichen Einsenkungs-
marke muß eine 6 cm hohe Kennzahl „ l" ange-
bracht sein. § 5.02
§ 4.03 Ausrüstung
Ausrüstung (1) § 3.14 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.
(1) Binnenschiffe und schwimmende Geräte müs- (2) § 3.15 ist auch im Fahrtbereich 3-See anzuwen-
sen mit Sprechfunk im bewe9lichen Seefunkdienst den.
auf UKW für die Sprechweqe 1 bis einschließlich 28 (3) Rettungsmittel nach § 3.16 Abs. 4 und 5 sind
ausgerüstet sein. zugelassen.
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 71
Kapitel 6 höher gelegenen Deck oder Decksteil 1,8 Fahr-
Erleichterungen im Fahrtbereich 4 gäste je Quadratmeter gerechnet.
3. Abweichend von Nummer 2 werden bei Fahr-
§ 6.01 gastschiffen mit einer Länge von weniger als
25 m auf dem Hauptdeck 2,5 Fahrgäste und auf
Freibord und Einsenkungsmarken
jedem höher gelegenen Deck 2,0 Fahrgäst,e je
(l) Die §§ 4.03 und 4.04 RheinSchUO sind nicht Quadratmeter gerechnet.
anzuwenden.
4. Im Fahrtbereich 4 sind die Bestimmungen des
(2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf § 11.06 RheinSchUO anzuwenden.
in der Ebene des tiefsten Punkts des Gangbords
liegen. (2) Für Schiffe, bei denen ein Hauptdeck ganz oder
teilweise fehlt oder bei denen die Außenhaut über
(3) Abweichend von § 4.05 Nr. 3 RheinSchUO
ein versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinaus-
bestehen die Einsenkungsmarken aus je einem
geführt ist, gelten die in Absatz 2 für das Haupt-
Rechteck von 30 cm Länge und 2,5 cm Höhe.
deck angegebenen Werte.
§ 6.02 (3) Die nach Absatz 1 und 2 errechnete Anzahl
der Fahrgäste ist nur dann die höchstzulässige An-
Sicherheitsabstand zahl der Fahrgäste, wenn sich nicht aus der Stabili-
(1) Der Sicherheitsabstand sprühwasser- und wet- tätsrechnung (§ 11.05 RheinSchUO) und den Vor-
terdichter Tür·en und sonstiger Offnungen, ausge- schriften über Freibord und Sicherheitsabstand
nommen Ladeluken, beträgt 15 cm. (§ 7.02) eine niedrigere Anzahl ergibt.
(2) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ist um
5 cm zu erhöhen, wenn die Offnungen nicht sprüh- § 7.02
wasser- und wetterdicht geschlossen werden kön-
Freibord, Sicherheitsabstand
nen.
und Einsenkungsmarken
(3) Bezüglich des Sicherheitsabstands der Lade-
luken ist § 4.02 RhcinSchUO anzuwenden. (1) In der durch Krängungskräfte nach § 11.05
Nr. 2 Buchstaben a, b und c RheinSchUO hervor-
gerufenen Lage des Schiff es müssen in den Fahrt-
§ 6.03
bereichen 2 bis 4 folgender Restfreibord und Rest-
Ankerausrüstung sicherheitsabstand verbleiben:
§ 3.14 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Binnenschiffe 1. Bei Schiffen, deren Seitenfenster und deren son-
und schwimmende Geräte, die nur zur Fahrt auf stige Offnungen in der Außenhaut gegen unbeab-
Kanälen - nicht auch auf kanalisierten Flußstrek- sichtigtes Eindringen von Wasser gesichert sind,
ken - zugelassen werden, bedürfen keiner Anker. muß der Restfreibord mindestens 0,20 m betragen.
Für die Beschaffenheit der Fenster gilt in den
§ 6.04 Fahrtbereichen 3 und 4 § 11.04 Nr. 2 Satz 2
RheinSchUO, für den Fahrtbereich 2 ist § 7.04
Rettungsmittel
dieser Verordnung anzuwenden.
Rettungsmittel nach § 3.16 Abs. 4 und 5 sind zu-
2. Bei Schiffen, deren Seitenfenster geöffnet werden
gelassen.
können, oder bei denen sonstige ungesicherte
Offnungen in der Außenhaut vorhanden sind, muß
Kapitel 7 der Restsicherheitsabstand mindestens 0,10 m,
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe der Restfreibord jedoch mindestens 0,20 m be-
tragen.
§ 7.01 Bei Schiffen nach § 7.01 Abs. 2 mit einer Wasser-
verdrängung bis zu 15 m 3 in den Fahrtbereichen
Berechnung der sich aus der freien Decksfläche
3-Binnen und 4 sowie bei allen Schiffen dieser
ergebenden höchstzulässigen Fahrgastzahl
Art in den Fahrtbereichen 2 und 3-See muß der
(1) Abweichend von § 11.06 Nr. 1 Buchstabe c Restsicherheitsabstand jedoch 0;30 m betragen.
RheinSchUO setzt die Schiffsunt,ersuchungskommis-
sion die höchs,tzulässige Anzahl der Fahrgäste wie (2) In den Fahrtbereichen 2 bis 4 muß der Frei-
folgt fest: bord mindestens der Summe entsprechen
1. Im Fahrtbereich 1 sowie im Fahrtbereich 2 der - aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die
Elbe unterhalb Glückstadt werden auf den freien sich, gemessen an der Außenhaut, durch die
Decksflächen auf dem Hauptdeck 1,6 Fahrgäste nach § 11.05 Nr. 2 RheinSchUO errechnete Krän-
und auf jedem höher gelegenen Deck oder Decks- gung ergibt und
teil 1,5 Fahrgäste je Quadratmeter gerechnet. - aus dem Restfreibord nach Absatz 1.
2. Im übrigen Fahrtbereich 2 und im Fahrtbereich Der Freibord muß im Fahrtbereich· 2 mindestens
3-See werden auf den freien Decksflächen auf 0,50 m, im Fahrtbereich 3-See mindestens 0,30 m
dem Hauptdeck 2,2 Fahrgäste und auf jedem und im Fahrtbereich 4 mindestens 0,20 m betragen.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) In den Fahrtbereichen 2 bis 4 muß der Sicher- (4) Anstelle von Fenstern des ISO-Typs können
llwil:sabstand mindestens der Summe entsprechen Fenster verwendet werden, die einer entsprechen-
aus der zuslitzlichen seitlichen Eintauchung nach den nationalen Norm entsprechen.
Absatz 2 und
§ 7.05
aus dem Restsicherheitsabstand nach Absatz 1
Nr. 2. Steuerkornpaß
Bei Schiffen ohne durchgehendes Schottendeck muß Für Fahrten im Fahrtbereich 2 muß im Steuerhaus
der Sicherheitsabstand im Fahrtbereich 2 minde- ein geprüfter und kompensierter Steuerkompaß fest
shms 1,00 m, im Fahrtbereich 3-See mindes:tens eingebaut sein.
0,80 m, im Fahrtbereich 3-Binnen mindestens 0,50 m § 7.06
und im Fahrtbereich 4 mindestens 0,25 m betragen. Rettungsmittel
(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so fest- (1) In den Fahrtbereichen 2 und 3-See müssen
zusetzen, daß sowohl der Freibord nach Absatz 2 zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 und § 7.04 Nr. 1
als auch der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 und RheinSchUO vorgeschriebenen Rettungsmitteln für
die aus §§ 11.03, 11.04 und 11.05 RheinSchUO ab- die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste sowie
ueleiteten Anforderungen einqehalten sind. für das zum Schiff gehörende Bedienungspersonal
Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein,
(5) An jeder Seile des Schiffes sind etwa in der die den Anforderungen des § 11.09 Nr. 3 bis 5
Mitte der Länge je nach Anzahl der Fahrtbereiche, RheinSchUO, des § 3.16 dieser Verordnung und den
für die <las Schiff zugelassen ist, eine oder mehrere der nachfolgenden Absätze 2 bis 4 genügen.
Elnsenkun~Jsmcukcnpaare (§ 4,05 Nr. 3 RheinSch.UO,
§§ 3.13, 6.01 dieser Verordnung) anzubringen. Die
(2) Abweichend von § 11.09 Nr. 4 und 5
RheinSchUO müssen Sammelrettungsmittel mit
Lage aller Mmk('n muß im Schiffsattest bezeichnet
Haltevorrichtungen versehen sein. Diese müssen
sein.
bei voller Belastung noch oberhalb der Wasserlinie
§ 7.03 liegen; Greifleinen müssen aus reck- und schrumpf-
Schiffskörper festem Material hergestellt sein und eiinen Durch-
messer von 8-10 mm haben. Die Greineinen müs-
Im Fahrtbereich 2 muß der Schiffskörper den Vor- sen in Abständen von ca. 33 cm befestigt sein, und
schriften des Germanischen Lloyd für die Watt- zwar so, daß gleichmäßig durchhängende Buchten
fahrt entsprechen. entstehen, die bei Belastung nebenliegender Buch-
ten nicht straffgezogen werden können. Der Durch-
§ 7.04 hang der einzelnen Bucht darf nicht weniger als
Fenster 15 cm betragen, und es muß in jedem Fall gewähr-
leistet sein, daß der bekleidete Arm einer Person
(1) In den · Fahrtbereich<~n 2 und 3-See dürfen hindurchgesteckt werden kann. Wenn als Halte-
wasserdichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze vorrichtung eine Griffstange verwendet wird, muß
liegen, wenn sie sich nicht öffnen lassen und wenn ihr Durchmesser 2 bis 3 cm und der lichte Abstand
sie den Anforderungen für Schiffsfenster der Bau- vom Reittungsmittel mindestens 11 cm betragen.
reihe B (mittelschwer) der Norm ISO/R 1751 ent-
sprechen. Seeschlagblenden sind nicht erforderlich, (3) Uber die Anforderungen des § 11.09 Nr. 4 und
wenn die F,enster über der Tauchgrenze liegen. In 5 RheinSchUO hinaus müssen
den Fahrtbereichen 3-Binnen und 4 g<enügen Schiffs- Sammelrettungsmittel mit einer Fangleine von
fenster der Baureihe~ C (]eicht) nach der Norm 28 m Länge versehen sein;
1SO/R 1751. die sichtbaren Teile der Sammelrettungsmittel
(2) Soweit runde Fensler als Notausstieg vor- in einer gut sichtbaren Farbe, möglichst orange,
gesehen sind, müssen sie der Nenngröße 400 ent- gehalten sein;
sprechen. die für ein Sammelrettungsmittel von der Schiffs-
untersuchungskommission festgestellte, höchst-
(3) In den Fahrtbereichen 2 und 3-See sollen recht- zulässige Personenzahl gut sichtbar und dauer-
eckige Fenster den Empfehlungen der Norm ISO/R haft an dem Rettungsmittel angegeben sein.
3903 Baureihe D entsprechen, soweit sie dem See-
schlag ausgesetzt sein können. Sie dürfen nicht (4) Sind nur Einzelrettungsmittel vorhanden, müs-
unterhalb der Leckwasserlinie angeordnet sein. Die sen davon 10 vom Hundert besondere Kinderret-
dafür maßgebende Leckwasserlinie ist die bezüg- tungswesten sein.
lich der Eintauchung ungünstigste Schwimmwasser- § 7.01
linie, die sich aus den gerechneten Leckfällen er-
Befreiung von der Schotteinteilung
gibt. Sie ist für die Fahrtbereiche 2 und 3-See unter
zusätzlich.er Berücksichtigung des Moments aus der (1) Die Schiffsuntersuchungskommission kann
Verschiebung der Personen nach § 11.05 Nr. 7 Fahrgastschiffe, die geschlossene Räume, aber keine
RheinSch.UO zu ermitteln. Im Fahrtbereich 3-Binnen Schlafräume für Fahrgäste haben, im Fahrtbereich 4
außerhalb des Rheins kann dieses Personenmoment von der in § 11.04 Nr. 1 RheinSchUO vorgeschrie-
unberücksichtigt bleiben. benen Schotteinteilung des Schiffskörpers befreien,
Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 73
wenn mindestens folgend<~ Vornussclzungen erfüllt Kapitel 8
sind:
Erleichterungen für Barkassen und Schiffe
1. Ein Kollisionsschott und ein IIeckschott sind vor- auf kurzen Strecken
handen.
2. Bei Fahrzeu~Jen, deren Schiffskörper zwischen
Erster Abschnitt
den Jußersten Punkten df)f Ebene der größten
Einsenkun~J eine Ujnge L von mehr als 20 m hat, Barkassen
a) beträgt der Abstand des Kollisionsschotts
vom vordenm Lot dieser Ebene mindestens § 8.01
4 vom Hundert cfor Länge L und überschreitet Begriffsbestimmung
dc1s Mindestmaß höchslen.s um 2 m,
Barkassen sind für die Beförderung von Personen
b) ist der Mi:lschinenrnum von den Fahrgasträu-
oder zum Schleppen gebaute und eingerichtete Bin-
men gasclicht getrennt.
nenschiffe ohne durchlaufendes festes Deck mit
3. Für jeden an Bord befi ndlichc~n Fahrgast sind einer Länge bis zu 25 m. Sie gelten nicht als Schlep-
Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach § 11.09 per und nicht als F,ahrgastschiffe.
Nr. 3 und 4 RheinSchlJO an Bord und griffbereit
gelaqert.
§ 8.02
4. Die Lautspredwranlilge nach § 11.11 Nr. 3
Schiffskörper
RheinSchUO ist vorhanden.
(1) Die Vorschriften des § 3.02 Nr. 4 und 6 Satz 2
(2) Die Befreiung wird in das Schiffsattest in Ver-
und 3 RheinSchUO gelten nicht für Barkassen.
bindung mit der Verpflichtung eingetragen, eine
Betriebsanweisung für den Leckfall aufzustellen; (2) In einer offenen Plicht aufgestellte Motoren
diese muß in dauerhafter Ausführung und gut sicht- müssen vollständig mit Blechen verkleidet und so
bar an Bord ausgehängt sein. schallgeschützt sein, daß am Steuerstand in Kopf-
höhe des Rudergängers der Geräuschpe,gel den
§ 7.08 Wert von 70 dB(A) nicht überschreitet. Die Verklei-
Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen dung der Motoren muß ausreichend wärmeisoliert
sein.
(1) Im Fahrtbereich 2 gelten §§ 3.04 bis 3.07, (3) Die Schiffsuntersuchungskommission kann
§ 3.14 und § 3.15 mit Ausnahme des § 3.06 Abs. 2
weitere Erleichterungen zulassen.
und 4, des § 3.07 Abs. 8 und des § 3.15 Nr. 3 Buch-
stabe c.
§ 8.03
(2) Hinsichtlich der Anker ist § 7.01 Nr. 6
RheinSchUO in allen Fahrtbereichen anzuwenden. Stabilität und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Die Berücksichtigung der Windangriffsfläche ist
(l) Für die Ermittlung der sich aus der freien
jedoch n11r in den Fahrtbereichen 1, 2 und 3-See Decksfläche ergebenden Fahrgastzahl ist § 11.06
erforderlich. Auf Kanälen -- nicht jedoch auf kana-
RheinSchUO anzuwenden.
lisierten Flußstrecken --- sind Anker nicht erforder-
lich. (2) Bei Belegung der Decksfläche mit nicht mehr
(3) Die Schiffsuntersuchungskommission kann be- als 1,6 Personen je m 2 der Nutzfläche ist für Fahr-
stimmen, daß ein Fahrgastschiff weiteren Anfor- ten in den Fahrtbereichen 3 und 4 ein Stabilitäts-
derungen genügen muß, die im Hinblick auf die nachweis nicht erforderlich.
Sicherheit der Fahrgäste zu stellen sind. (3) Im Fahrtbereich 2 gilt Absatz 2 nur für Fahr-
ten im örtlichen Verkehr auf Entfernungen bis zu
§ 7.09 5 km. Sofern durch eine Stabilitätsrechnung nach-
Anforderungen im Fahrtbereich 1 gewiesen wird, daß bei einer dichteren Belegung
der Nutzfläche noch ausreichende Stabilität vorhan-
(1) Im Fahrtbereich l gelten die Vorschriften die- den ist, können bis zu 2,5 Personen je m 2 ohne
ses Kapitels mit Ausnahme der§§ 7.02 und 7.07. örtliche Begrenzung des Einsatzbereichs der Bar-
(2) Für Fahrgastschiffe muß eine Bescheinigung kasse zugelassen werden.
des Germanischen Lloyd vorliegen, daß das Schiff (4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit
für den Einsatz im Fahrtbereich 1 genügende Stabi- der Festlegung der höchstzulässigen Personenzahl
lität und einen ausreichenden Freibord hat. Die Auflagen, wie Fahrtgrenzen und Wetterbedingun-
Bescheinigung muß ausweisen, ob das Fahrzeug gen verbinden. Diese Auflagen sind in das Schiffsat-
ganzjährig oder nur im Sommer (1. April bis 30. Sep- test einzutragen.
tember) im Fahrtbereich 1 verwendet: werden darf.
(5) Stabilitätsrechnungen nach Absatz 3 können
(3) Bezüglich der Ausrüstung ist § 4.03 Abs. 1 und durch einen Belastungsversuch nach § 11.05 Nr. 1
2 anzuwenden. Für die Anzahl der Rettungsmittel Satz 2 bis 4 RheinSchUO ersetzt werden, wenn die-
is,t dabei jedoch § 7.06 maßgebend. ser unter Aufsicht eines von der Schiffsuntersu-
(4) § 4.02 Abs. 3 ist in Verbindung mit § 7.02 chungskommission bestimmten Schiffbausachver-
Abs. 5 anzuwenden. ständigen durchgeführt wird.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 8.04 Zweiter Abschnitt
Freibord, Schiffe auf kurzen Strecken
Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken
(1) Für die Berechnung des Freibords, die Uber- § 8.09
prüfung des Sicherheitsabstands und für die Fest- Bau und Ausrüstung
setzung der Ebene der größten Einsenkung ist Die Schiffsuntersuchungskommission kann bei
§ 7.02 sinngemäß anzuwenden. Schiffen, die nur auf kurzen Strecken verkehren,
(2) Ist ein St:abil.itätsnachweis auf Grund der folgende Erleichterungen zulassen:
Bestimmungen des § 8.03 Abs. 2 und des § 8.03 1. Auf die Steuereinrichtung oder die Ruderanla.ge
Abs. 3 Satz 1 nicht aufgestellt worden, so ist für die nach § 3.04 RheinSchUO kann verzichtet werden,
Berechnung der zusätzlichen seitlichen Eintauchung wenn die Schiffe längsseits eines Schleppers fort-
nach § 7.02 Abs. 2 und 3 ein Krängungswinkel von bewegt oder so kurz hinter einem Schlepper
12c zugrunde zu legen. geschleppt werden, daß sie auf Kurs gehalten
(3) Abweichend von § 7.02 Abs. 2 und 3 kann die werden können.
Schiffsuntersuchungskommission aus Sicherheits- 2. Auf die Ankereinrichtung nach § 7.01 Rhein-
gründen einen qrößeren Mindestfrei.bord und einen SchUO kann verzichtet werden, wenn die Fahr-
größeren Restsicherlwilsabstand festlegen. zeuge nur auf eng begrenzten Stellen längsseits
(4) Abweichend von § 7.02 Abs. 3 Satz 2 kann der eines mit ausreichender Ankereinrichtung und
Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nioht mehr was- Schleppkraft versehenen Schleppers fortbewegt
serdichten Punkt an der Oberkante einer offenen werden.
Plicht im Fahrtbereich 2 auf 0,80 m und im Fahrtbe- 3. Bei Inspektionsfahrzeugen, Bau- und Arbeitsfahr-
re.ich 3-See auf 0,60 m und im Fahrtbereich 3-Binnen zeugen kann auf die Ausrüstung nach § 7.02
auf 0,40 m verringert werden. Nr. 1 Buclistabe f (Landsteg) und Buchstabe h
(Peilstange) RheinSchUO verzichtet werden.
§ 8.05
4. Kleine Bau- und Arbeitsfahrzeuge brauchen nicht
Rettungsmittel
mit einem Abort versehen zu sein.
(1) Zwei Rettungsringe (§ 7.05 Nr. 1 RheinSchUO) 5. Auf die Einrichtung von Schlafräumen kann ver-
müssen ständig an Bord mitgeführt werden. zichtet werden.
(2) Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Absatz 6. Auf ein Beiboot kann verzichtet werden.
1 müssen Einzel- oder Sammelrettungsmittel (§
11.09 Nr. 3 bis 5 RheinSchUO) für die jeweilig zu
befördernde Anzahl von Personen an Bord sein. Die
Eintragung in Nummer 44 des Schiffsattests ist durch Kapitel 9
einen entsprechenden Vermerk zu ersetzen. Sonderbestimmungen für Fähren
§ 8.06
Erster Abschnitt
Anker
Freifahrende Fähren
(1) Für Barkassen unter 25 m Länge ist nur 1
Buganker erforderlich. § 9.01
(2) Bei der Berechnung des Ankergewichts nach Begriffsbestimmungen
§ 7.01 Nr. 1 RheinSchUO ist die Erfahrungszahl mit
k 7 einzusetzen. Das Ankeruewicht darf jedoch In diesem Abschnitt bedeutet:
25 kg nicht unterschreiten. a) ,,Personenfähre" eine nur zur Beförderung von
Personen gebaute Fähre mit einer zulässigen
(3) Auf Kanälen nicht jedoch auf kanalisierten
Flußstrecken sind Anker nicht erforderlich. Fahrgastzahl von mehr als 12 Personen,
b) ,,Wagenfähre" eine zur Beförderung von Land-
§ 8.07 fahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten
Ausrüstung gebaute und eingerichtete Fähre,
c) ,,Landfahrzeuge" Kraftfahrzeuge, Pferdefuhr-
(1) Die Ausrüstungsgegenstände nach § 7.02 Nr. 1
werke und fahrbare Geräte; Zugfahrzeuge gelten
Buchstabe d (Leckkleid), f (Landsteg) und h (Peil-
hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein
slange) RheinSchUO sind nicht erforderlich.
Landfahrzeug,
(2) Zur Brandbekämpfung muß mindestens 1 d) ,, Tragfähigkeit" die Gesamtzuladefähigkeit einer
Handfeuerlöscher nach § 7.03 Nr. 2 RheinSchUO im Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder
Steuerstand oder an einer anderen leicht zugängi- gemischter Last,
gen Stelle vorhanden sein.
e) ,,Zulässiges Gesamtgewicht eines Fahrzeugs"
das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich
§ 8.08
seiner Ladung in Tonnen, das in beliebiger
Zusätzliche Anforderungen Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf
Personen dürfen nicht befördert werden, wenn der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in be-
91eicbzeitig geschleppt wind. liebiger Anordnung aufgestellt werden kann,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 75
f) ,,Zulässiges Gesumtgewicht des schwersten § 9.04
Landfahrzeugs" das Gewicht eines Landfahrzeugs Nachweis der Stabilität
einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein
und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutz- (1) Der Antragsteller hat den Nachweis der hin-
lasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf reichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung
nach § 11.05 Nummer 2 bis 5 RheinSchUO in Ver-
dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert wer-
bindung mit § 7.02 dieser Verordnung zu erbringen.
den kann, ohne daß während der Fahrt und beim
Be- und Entladen der Fähre der zulässige Krän- (2) Bei Fähren in Pontonform können dabei die
gungswinkel nach § 11.05 Nr. 2 RheinSchUO Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts durch eine
überschritten und der für den jeweiligen Fahrt- Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krän-
bereich zulässige Restfreibord unterschritten gungsversuch ist dann nicht erforderlich.
wird, (3) In der Berechnung sind für Personen, Land-
g) ,,Länge" (LwrJ die in der Ebene der größten Ein- fahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu
senkung gemessene Länge des Fährkörpers ohne verwenden:
Berücksichtigung der Landeklappen.
mittlere
mittlere Höhe des
§ 9.02 mittlere Höhe des Schwerpunk-
Höhe der Gewichts- tes der
Allgemeines Nutzlast Ladung schwer- Windan-
über De.ck punktes griffsfläche
(1) § 3.02 Nr. 8, §§ 4.02, 4.03, 4.04 und 5.06 Nr. 7 über Deck der Ladung
RheinSchUO sind nicht anzuwenden. über Deck
m m m
(2) In den Fahrtbereichen 2 und 3-See sind die §§
3.04 bis 3.06, 3.07 Abs. 1 bis 3, §§ 3.15, 7.03 bis 7.05 Personen 1,7 1,0 0,85
und § 7.06 Abs. 2 bis 4 mit Ausnahme des § 3.15 1
Nr. 3 Buchstabe c anzuwenden.
(3) Für Personenfähren mit einer LwL von 25 m oder Lastkraftwagen
mirt Ladung 2,5 1,6 1,25
mehr und für Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit
von mehr als 30 t muß der Nachweis der Schwimm-
fähigkei1t im Leckfall nach § 11.04 Nr. 1 der Rhein- Personen-
ScihUO für alle vorgesehenen Beladungszustände kraftwagen
erbracht werden. ohne Personen 1,7 0,8 0,75
(4) Für offene Nachenfähren sind §§ 9.17 und 9.19 Großvieh 1,7 1,0 0,85
anzuwenden.
§ 9.03 Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der
Ladung und des Schwerpunkts der Windangriffs-
Querschotte und Unterteilung flä,che der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des
(1) Soweit nachstehende Absätze 2 bis 5 nichts Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht
anderes bestimmen, sind §§ 11.03 und 11.04 Rhein- durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die
SchUO auch für Personen- und Wagenfähren sinn- halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.
gemäß anzuwenden. (4) Die Berechnung muß mindestens folgende
(2) An beiden Enden des Fährkörpers muß je ein Ladefälle erfassen:
Kollisionsschott vorhanden sein. a) Fähre ausschließlich mit Personen beladen unter
Annahme einer seitlichen Verschiebung des
(3) Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand Gesamtgewichts aller Fahrgäste um 0,15 · b, wo-
der Kollisionsschotten vom vorderen bzw. hinteren bei b die größte nutzbare Breite des Fährdecks
Lot 4 vom Hundert der LwL nicht unterschreiten und in m ist; über dem Fährdeck ausmittig angeord-
4 vom Hundert der LwL + 1 m nicht überschreiten. nete Teildecks sind dabei mit 3,75 Personen je
Quadratmeter besetzt anzunehmen,
(4) Bei Fähren in Pontonform isit die Flutbarkeit
der Räume unter dem Fährdeck, soweit sie nicht als b) Fähre einsei'lig mit Landfahrzeugen beladen,
Maschinen-, Lade-, Gepäck- oder Vorratsräume ver- wobei der noch zur Verfügung stehende Platz
wendet werden, und sofern die Flutbarkeit nicht mit kleineren Landfahrzeugen und Fahrgästen
aufzufüllen ist. Die Landfahrzeuge sind dabei auf
durch andere Maßnahmen herabgesetzt ist, mit 95
einspurigen Fährdecks mit einer Verschiebung
vom Hundert anzunehmen.
um 0,15 · b, jedoch höchstens bis zum Schramm-
(5) Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten bord anzunehmen und bei zweispurigen Fähr-
Längsschotten versehen, so darf die durch Vollau- decks einseitig in der Achse der belasteten Fahr-
fen einer Seitenabteilung hervorgerufene Krängung bahn anzuordnen. Dabei ist b die mittlere Decks-
einen Winkel von 12° nicht überschreiten. Leck- breite des Fährdecks in m,
wasser darf nicht über das Schottendeck in benach- c) Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in
barte Abteilungen gelangen können. ungünstigster Aufstellung beladen,
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
d) Fähre mit dem schwc~rsten Landfahrzeug nach § 9.09
§ 9.01 Buchstabe f beladen, Absperrvorrichtungen
c) Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit bela-
Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden
den.
Offnungen von Personen- und Wagenfähren müssen
Die ErfüllunfJ der Voraussetzungen in § 11.05 Nr. 2 durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken
bis 6 RlwinSch UO ist für jeden Ladefall nachzuwei- und Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvor-
sen. Soweit in Einzelfdllen erforderlich, sind weitere richtungen sind auffällig sichtbar zu kennzeichnen.
Ladefälle zu untersuchen.
(5) Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen: § 9.10
a) die höchstzulässige Fahrgastzahl bei Belastung Rettungsmittel
der Fähre ausschließlich mit Personen, (1) Auf allen Fähren in den Fahrtbereichen 2 und
b) die Trngfähigkeit in Tonnen (t), 3-See sowie auf Personenfähren mit einer LwL von
c) das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs in weniger als 25 rn und von Wagenfähren mit einer
Tonnen (t), Tragfähigkeit von weniger als 30 t müssen abwei-
d) das zulüssige Gesc:1mtgewichl des schwersten chend von § 11.09 Nr. 2 RheinSchUO zusätzlich zu
Landfahrzeugs in Tonnen (t), den in § 11.09 Nr. 1 RheinSchUO vorgeschriebenen
Rettungsmitteln Einz,elrettungsmfüel nach § 11.09
e) die zulässige Achslast einer Einzelachse u,nd
Nr. 3 RheinSchUO oder Sarnrnelrettungsmittel nach
einer Doppelacbse von Landfahrzeugen in Ton-
§ 11.09 Nr. 4 und 5 RheinSchUO für die höchstzuläs-
nen (t).
sige Anzahl der Fahrgäste vorhanden sein.
Die Anqaben sind im Sch.iffsatt.est und Fährzeugnis
(2) Personen- und Wagenfähren müssen mit
einzutragen und an Bord der Fähre an auffallender
einem Beiboot ausgerüstet sein, wenn ihre Wasser-
Stelle deutlich sichtbar unzubringen.
verdrängung im Leerzustand mehr als 75 m 3
(6) Der rechnerische Nachweis der genügenden beträgt oder wenn sie für mehr als 300 Fahrgäste
Leckstabilität gilt als erbracht, wenn die Vorausset- zugelassen sind.
zungen des § 11.05 Nr. 7 Rhei nSchUO erfüllt sind.
§ 9.11
Anker
§ 9.05
Berechnung der sich aus der freien Decksfläche (1) Bei Personen- und Wagenfähren ist das Bug-
ergebenden Anzahl der Fahrgäste ankergewicht nach § 7.01 Nr. 1 RheinSchUO zu
bestimmen. Wenn diese Fähren in den Fahrtberei-
Uber § 11.06 RheinSchUO hinaus gilt § 7.01 dieser chen 2 und 3-See verkehren, ist das Gesamtgewicht
Verordnung auch für freifahrende Fähren. (P) der Buganker nach § 3.14 Abs. 1 und das
Gewicht der Heckanker nach § 3.14 Abs. 2 zu
§ 9.06 bestimmen. § 7.08 Abs. 2 ist anzuwenden.
Freibord, (2) Bei Fähren, die ausschließlich auf dem Rhein
Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken verkehren, ist die Ankerausrüstung nach § 7.01
An Stelle des § 11.07 RheinSchUO ist § 7.02 die- Nr. 1 und 2 RheinSchUO zu bestimmen.
ser Verordnung auch für freifahrende Fähren anzu- (3) Fähren, die mindestens zwei voneinander
wenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsen- unabhängige in jeder Richtung vollwirksame
kungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge Antriebe besitzen, brauchen nicht mit einem Heck,-
vorhanden sein. anker ausgerüstet zu sein. Jedoch ist in diesem Fall
§ 9.07 an jedem Schiffsende ein Anker betriebsbereit zu
Festigkeit des Wagendecks führen, dessen Gewicht mindestens die Hälfte des
Gesamtgewichts der Buganker betragen rnuß.
(1) Bei Wagenfähren muß ein Festigkeitsnachweis
für Belastung des Wc:1gendecks mit Landfahrzeugen
nach § 9.04 Abs. 5 Buchstaben c und d erbracht Zweiter Abschnitt
werden. Ist die Wagenfähre unter Aufsicht des Ger-
manischen Lloyd gebautworden, so ist ein besonde- Seilgebundene Fähren
rer Nachw€~is nicht erforderlich.
/ § 9.12
(2) Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung
nach Absatz 1 ist die größte zulässige Einzel- und Begriffsbestimmungen
Doppelachslast in Kilogramm festzulegen. (1) Die Begriffsbestimmungen des § 9.01 Buchsta-
ben a, b, c, e und g gelten auch für diesen
§ 9.08 Abschnitt.
Kennzeichnung der Fähren (2) In diesem Abschnitt bedeutet:
An allen Fähren muß als Kennzeichen auf beiden a) ,,Gierseilfähre" eine Personen- oder Wagenfähre,
Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes F mit hel- die ausschließlich durch Einnehmen einer Gier-
ler Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler stellung an einem festen Seil geführt quer zur
Farbe auf hellem Grund gut sichtbar angebracht Strömungsrichtung eines Flusses fortbewegt
sein. wird,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 77
b) ,,Gierseilfähre mit Hilfsantrieb" eine Fähre nach a) einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge
Buchstabe a, di e zusätzlich mit eigenem Antrieb
1
und Personen nach Absatz 5,
versehen ist, b) des Winddrucks nach § 11.05 Nr. 4 RheinSchUO,
c) ,,Seilfähre" eine Personenfähre, die an einem Seil c) einer seitlichen Anströmung und
quer zur Strömungsrichtung eines Flusses durch d) eines Restwasserstandes auf dem Boden des
eine Seilwinde fortbewegt wird, Fährkörpers nach Absatz 8
d) ,, Tragfähigkeit" die Gesamtzuladefähigkeit mit einen Winkel von 5° nicht überschreitet.
homogener oder gemischter Last in Tonnen ein-
schließlich höchstens 45 Personen in Abhängig- Gierseilfähren mit Hilfsantrieb sind mit hplbgefüll-
keit von bestimmten Wasserständen, • ten Brennstofftanks zu rechnen.
e) ,,Zulässiges Gesamtgewicht des schwersten Der Nachweis ist in Form einer graphischen Hebe-
Landfahrzeugs" das Gewicht eines Landfahrzeugs larmbilanz zu erbringen. Dabei sind für mindestens
einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in drei angenommene Beladungszustände nach Absatz 4
Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen und mindestens drei Strömungsgeschwindigkeiten
allein und ohne gleichzeitige Beförderung weite- nach Absatz 6 die krängenden Hebelarme in Meter
rer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Auf- nach der Formel
stellung auf dem Fährdeck befördert werden hkr =
kann, ohne daß während der Fahrt und beim Be-
und Entladen der Fähre der höchstzulässige h[ (Wq + Wl; - Ww) (Hr -B-r · tan a) + Mw + Mz]
Krängungswinkel nach § 9.14 Abs. 3 über- und
der Restfreibord nach § 9.14 Abs. 7 unterschrit- und die aufrichtenden Hebelarme in Meter nach der
ten wird, Formel
f) ,,Aufstau" den Verlauf der Wasseroberfläche an ha = (.u · MF + MG) · sin r - J hq
der oberstromseitigen Bordwand, zu ermitteln.
g) ,,Restfreibord" den senkrechten Abstand zwi- Bei Gierseilfähren, deren Gierseil auf der Sohle des
schen dem tiefsten Punkt des wasserdichten flußbettes verlegt ist (Grundseilfähren), lautet die
Decks oder des wasserdichten Decksaufsatzes - Formel für die krängenden Hebelarme in m:
bei Gierseilfähren ohne wasserdichtes Deck zwi-
schen dem tiefsten Punkt der Bordwand - und hkr =
der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen
nach oberstrom durch den höchsten Punkt des h[ (Wq + Wu-Ww) (Hr + BT · tan a) + Mw + Mz]
Aufstaues verläuft.
In diesen Formeln bedeutet:
h) ,,Deckaufsatz" ein nur bei Gierseilfähren übli-
cher, nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau Wq der Widerstand aus Queranströmung bei
von geringer Höhe, der die Fahrbahnbreite des Neigungswinkeln von 0° bis 11 ° in t,
Fährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe WG der Gefällewiderstand in t,
auf einer Seite vergrößert und sich über die Ww der Windwiderstand in t = Mw nach
Länge des ganzen Fährdecks erstreckt. § 11.05 Nr. 4 RheinSchUO dividiert durch D,
der vertikale Abstand des Angriffspunktes
§ 9.13 des Gierseils von der Wasserlinie im Aus-
Allgemeines gangszustand in m,
der horizontale Abstand des Angriffspunkts
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur
in den Fahrtbereichen 3-Binnen und 4 anzuwenden. des Gierseils von Mitte Schiff in m,
a der Winkel des Gierseils am Schiff gegen
(2) § 9.02 Abs. 1, §§ 9.03, 9.04 Abs. 1 bis 3, § 9.08 die Horizontale,
und 9.09 sind auch auf Gierseilfähren und Gierseil-
das Winddruckmoment nach § 11.05 Nr. 4
fähren mit Hilfsantrieb anzuwenden. § 9.02 Abs. 1
RheinSchUO in mt,
gilt auch für Seilfähren.
das Moment aus der Verschiebung der
§ 9.14 Zuladung nach Abs. 5 in mt,
Nachweis der Stabllltät D die Wasserverdrängung in m 3 ,
µ·MF die vertikale Auswanderung des Form-
(1) Der Nachweis ausreichender Stabilität muß schwerpunkts in m,
sich auf Berechnungen für Neigungen der Fähre
nach oberstrom und nach unterstrom erstrecken. MG die metazentrische Höhe, verringert um
den Abzug für freie Oberflächen entspre-
(2) Der Nachweis ausreichender Stabilität bei chend Nummer 8,
Neigungen nach oberstrom ist als erbracht anzuse- der Krängungswinkel der Fähre und
hen, wenn die Krängung der Gierseilf ähre nach
J h4 die direkte Verminderung der Stabilitäts-
oberstrom bei einer Beladung nach Absatz 4 und
hebelarme durch Queranströmung in m.
voller Ausrüstung und bei Einhaltung eines Rest-
freibords nach Absatz 7 unter gleichzeitiger Ein- Zur Ermittlung der Werte Ww W u, /l · MF und .fü<I
wirkung wird eine besondere Richtlinie erlassen. ·
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Der Nachweis ausrekhender Stabilität bei aufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in
Neigungen nach unterstrom i,st erbracht, wenn die Tonnen, Pli' das Gewicht der Landfahrzeuge in Ton-
Krängung der Gierseilfähre unter Berücksichtigung nen und Pp das Gewicht von 45 Personen in Ton-
der Beladungszustände und der krängenden Ein- nen ist.
flüsse nach Absatz 2 Satz 1 einen Winkel <p, der
(5) Das Moment aus der seitlichen Verschiebung
H-T
sich aus der Beziehung tan 'Pzul = --B-- ergibt, der Zuladung ist nach folgender Formel zu berech-
nen:
nicht überschreitet. Mz =Zn· e
Darin ist: In dieser Formel bedeutet:
<pzul der Grenzwinkel, Zn das Gewicht der Zuladung 2 2 oder ·2 3 in t,
H der Abstand des tiefsten Punk!ts des Fähr- e den größten seiitlichen Verschiebungsweg
decks bis zur Wasserlinie bei <p - 0°, der der Zuladung aus der Mittellängsachse der
bei Krängung der Fähr,e nach unterstrom Fähre in m.
zuerst zu Wasser kommt in m,
Sind die Schrammborde so gesetzt, daß eine seit-
T der Tiefg ang bei dem zu untersuchenden
1
Uohe Verschiebung der Landfahrzeuge nicht mög-
Beladungsfall in m und Uch ist, so ist nur die seitliche Ver,schiebung der
B die Breite der Fähre in Höhe des Decks an Personen nach der Formel Mz =PP· e in die Rech-
der Stelle, wo das Maß H angenommen nung einzusetzen.
wurde, in m. (6) In den Berechnungen na·ch Absatz 2 und 3 ist
Der Grenzwinkel rp darf 10° nicht überschreiten. die mittlere Strömungsgeschwindigkeit des Wassers
bei Hochwasser (HW), Mititelwasser (MW) und
Der Nachweis ist in Form eines graphischen Ver-
Niedrigwasser (NW) zu berücksichtig·en. Die Werte
gleichs der sich einstellenden Endneigungswinkel
müssen skh nachweisbar auf die Fährstelle bezie-
mit dem Grenzwinkel für mindestens drei Bel,a-
hen und müssen vom zuständi,gen Wasser- und
dungszustände nach Absatz 4 und mindestens 3
Schiff ahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeich-
Strömungsgeschwindigkeiten nach Absatz 6 zu
nung der Fährstelle ist der Rechnung beizufügen.
erbringen.
(7) Bei Neigungen der Fähre nach oberstrom ent-
Dabei sind die Endneigungswinkel nach der Formel:
sprechend Absatz 2 muß der Restfreibord auf der
<f!eJl(I ==
hkr
_h___ · <pzul Oberstromseite bei
a a) geschlossenen Fähren mit wasserdichtem Fähr-
zu errechnen. deck mindestens 5 cm,
In dieser Formel bedeutet: b) Fähren nach Buchstabe a mit zusätzlkhem was-
serdichten Deckaufsa:tz auf der Oberstromseite
hkr die Summe der krängenden Hebelarme minde,stens 5 cm, jedoch nkht weniger als die
in m, größte Höhe des Deckaufsatzes über dem Fähr-
<pzul der Grenzwinkel nach obiger Bezi,ehung deck,
und c) offenen Fähren mit nicht wasserdichtem Fähr-
der aufrichtende Hebelarm in m. deck mindestens 20 cm
betragen.
Die krängenden Hebelarme in Meter sind dabei
nach der Formel Für den Restfreibord gilt folgende Beziehung:
hkr = H-Ts = FR
~ [(wq + wG + ww) (BT . tan (1 - Hr) + Mw + Mz] In dieser Formel bedeutet:
H die Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des
und die aufrichtenden Hebelarme na,ch der Formel Fährdecks in m,
MG die Aufstauhöhe in m,
ha = --•m
57 3 -r,rnl
1 der Restfreibord in m.
zu berechnen. Die Definition der einzelnen Sum- Bei der Berechnung der Aufstauhöhe ist die in
manden und Faktoren entspricht der Definition in Absatz 2 genannte Richtlinie anzuwenden.
Absatz 2; für Wq ist jedoch nur der Wert für Null
Grad Neigung einzusetzen. (8) In den Berechnungen nach Absatz 2 und 3 sind
folgende Restwasserstände im Fährkörper anzuneh-
(4) Für die Berechnung nach Absatz 2 und 3 ist men:
eine gemischte Beiladung Z aus Landfahrzeugen und a) geschlossene Gierseilf ähre mit wasserdichtem
45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen.
Fä:hrde,ck 2 cm,
Sie ist für jeweils einen Rechengang
b) offene Gierseilfähre mit nicht wasserdichtem
in Z1 = 0 · Pli' + 0 Pp (Fähre leer), Fährdeck 5 cm.
Z2 = 1/2 ·PF+ 1/1 Pp (halbe Zuladung), Gi,erseilfähren mit voll ausgeschäumtem Fährkörper
Z3 = 1/1 · PF + 1/1 Pp (ganze Zuladung) sind davon ausgenommen.
Nr.:: 79
(9) Als E1 q('IJri is!;(' rh·r nen'clrnu ng sind feslzu le- (2) Seilfähren müssi:~n zusätzlich mit einem Paar
gen: Ruder ausgerüstet sein.
a) für Gierseill~ihrc-n, die c1usschlicßfich zur Beför- (3) Offene Nachenfähren müssen mit Luftkästen
dcrunq von Pt~rsnnen lwslimmt sind, die zuläs- oder anderen Auftriebskörpern versehen sein, die
sige F,d1rgilslzc1 hl hc~i N icd ri~Jwasser, Mittelwas- bei voller Beladung und Vollschlagen der Fähre
ser und J lochwassc>r, einen ausreichenden Reserveauftrieb und eine sta-
b) die Tragfühinkeit in Tonnen bei Niedrigw9-sser, bHe. aufrechte Schwlmml~ge gewährleisten. Luftkä-
Mittelwasser und IJochw11sser einschließlich 45 sten müssen zur Durchführung von Dichthei'tsprü-
Personen, fungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.
c) das zuli:issiqe Ccsarnlg<'wicht eines Fahrzeugs in (4) Für die zugelassene Anzahl der Fahrgäste
Tonnen, müssen Einzelrettungsmittel_ nach § 11.09 Nr. 3
d) das zuli:issige Gesamtgewicht des schwersten RheinSchUO mitgeführt werden.
Landfahrzeugs in Tonnen bei Niedrigwasser,
Mittelwasser und Hochwasser und
e) die zullissige Achslast einer Einzelachse und Kapitel 10
einer Doppelachse von LmdfahrzPugen in Ton- Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte
nen.
Die Angaben sind jm Fährzeugnis einzutragen und (bleibt vorbehalten)
an Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich
sichtbar anzubringen.
§ 9.15
Kapitel 11
Festigkeit des w·agendecks
Ordnungswidrigkeits-, Ubergangs- und
Schlußbestimmungen
Für Gierscilfähren muß ein Festigkeitsnachweis
für Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen § 11.01
nach § 9.14 Abs. 9 Buchstaben c und d erbracht Ordnungswidrigkeiten
werden. § 9.07 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt
sinngemäß. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
§ 9.lb
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
Einsenkungsmarken oder fahrlässig
(1) An beiden Längsseiten der Fähren ist je eine 1. als Schiffsführer
Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, a) ein Schiff oder schwimmendes Gerät ohne
die den Tragfähigkeiten nach § 9.14 Abs. 9 Buch- Schiffsattest (§§ 1.03 bis 1.06 RheinSchUO in
stabe b entsprechen. Verbindung mit § 1.03 Abs, 1 Satz 2 dieser
(2) Die Einsenkungsrnarken sind in der senkrech- Verordnung) oder ohne sonstige Fahrtaug-
ten Querschnitt:sebene anzubringen, die durch den lichkeitsbescheinigung (§§ 1.05, 1.09 oder
gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen 11.02 Abs. 1) führt,
in den Schwimmebenen bei Niedrig-, Mittel- und b) eine Fähre ohne Fährzeugnis (§ 1.03 Abs. 3
Hochwasser verläuft. Satz 2) oder ohne Fährzusatzzeugnis (§ 11.02
Abs. 1 Nr. 2) oder im sonstigen Schiffsverkehr
§ 9.17
ohne Schiffsattest (§ 1.03 Abs. 3 Satz 3) führt,
Anker c) ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt,
Fähren nach § 9.12 Abs. 2 Buchstaben a bis c das sich nicht in dem vorgeschriebenen Zu-
sowie offene Nachenfähren nach § 9.19 Abs. 1 brau- stand befindet oder an Bord dessen sich nicht
chen keine Ankerausrüstung. die im Schiffsattest oder in einer sonstigen
Fahutauglichkei tsbeschein,igung eingetrage-
nen Einrichtungen oder Ausrüstungsgegen-
§ 9.18
stände befinden (§ 1.08 Abs. 1),
Eintragung der Fährstelle d) eine Fähre führt, die sich nicht in dem vorge-
Die Fährstelle, der die in di,e Stabilitätsrechnung schriebenen Zustand befindet oder an Bord
eingesetzten Strömungsgeschwindigkeiten nach deren sich nicht die im Fährzeugnis oder
§ 9.14 Abs. 6 entsprechen, ist unter Angabe des Schiffsattest oder in einer sonstigen Fahr-
Stromkilomelers in das Fährzeugnis einzutragen, tauglichkeitsbescheinigung eingetragenen
Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände
§ 9.19
befinden (§ 1.08 Abs. 1),
e) entgegen § 1.08 Abs. 2 Nr. 1 ein Schiff oder
Seil- und Nachenfähren
schwimmende~ Gerät oder eine Fähre ohne
(1) Für Seilfähren nach § 9.12 Buchstabe c und die im Schiffsattest oder Fährzeugnis oder in
offene Nachenfähren genügt als Stabilittätsnachweis einer sonstigen Fahrtauglichkeitsbescheini-
eine Belastungsprobe nach § 11.05 Nr. 1 Rhein- gung eing,etragene oder zusätzlich vermerkte
SchUO. Besatzung führt,
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
f) entgegen § 1.08 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, (§ 2.07 Nr. 1 RheinSchUO in Verbindung mit
daß die Vorschriften über die Beschäftigung § 2.01 dieser Verordnung) oder nicht zurück-
von Frauen eingehalten werden, gibt (§ 2.09 Nr. 4., § 2.13 Nr. 3, § 2.14 Nr. 2
g) entgegen § 1.08 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften RheinSchUO in Verbindung mit § 2.01 dieser
über die Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Verordnung),
Schiffsbesatzung nicht einhält, h) eine nach § 1 l.02 weitergeltende Fahrtaug-
h) ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine lichkeitsbescheinigung nicht in den Fällen
Fähre führt, ohne daß sich der Schalt- und der Schiffsuntersuchungskommission vor legt
lnslallationsplan oder die Bedienungsanwei- oder zurückgibt, in denen dies nach bisher
sung (§ 6.01 Nr. 2 RheinSchUO in Verbindung geltendem Recht geboten ist (§ 11.04 Abs. 2
mit § 1.03 dieser Verordnung), die Prüfbe- Satz 1, § 11.10 Abs. 2 Satz 2),
scheinigung für Feuerlöschgeräte (§ 7.03 Nr. 3 i) nicht dafür sorgt, daß sich das Schiffsattest
RheinSchUO in V,erbindung mit § 1.03 dieser oder Fährzeugnis oder die anerkannte oder
Verordnung) oder die Bescheinigung für Flüs- wei tergeltende Fahrtaug lichkei ts bescheini-
si~rnasanlagen (§ 13.04 RheinSchUO in Verbin- gung (§§ 1.09 oder 11.02) oder die in Num-
dung mit § 1.03 dieser Verordnung) an Bord mer 1 Buchstabe h bezeichneten Pläne, Bedie-
befindet, nungsanweisungen oder Bescheinigungen an
i) einer vollziehbaren Auflage oder festgesetzten Bord befinden.
Bedingung nach § 1.06 zuwiderhandelt, (2) Bei Zuwiderhandlungen ist für die Höhe der
k) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.07 Geldbuße der Rahmen des § 17 des Gesetzes über
Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, Ordnungswidrigkeiten auch anzuwenden, soweit
l) auf einem Schiff, einem schwimmenden Gerät diese Verordnung die Anwendung der Rheinschiffs-
oder einer Fähre eine nicht abgenommene Untersuchungsordnung vorschreibt.
Flüssiggasanlage~ betreibt, deren Betrieb an-
ordnet oder zuläßt (§§ 8.13, 13.04 RheinSchUO § 11.02
in Verbindung mit § 1.03 dieser Verordnung),
Weitergeltung bisheriger
m) entgegen § 1.08 Abs. 3 Nr. 2 die C02- Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
Warnanlage (§ 7.03 Nr. 5 Buchstabe f
RheinSchUO in Verbindung mit § 1.03 dieser (1) Es gelten in ihrem bisher,igen räumlichen,
Verordnung) nicht überprüft oder die Prüfung sachlichen und zeitlichen Rahmen weiter
nicht nachweist, 1. Schiffszeugnisse, die auf Grund der Binnenschiffs-
n) entgegen § 67 a Abs. 3 der Anlage 1 das Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 in der
Fahrtenbuch nicht mitführt, nicht ordnungs- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
gemäß führt oder nicht aufbewahrt; 9502-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch ·Verordnung vom 26. Mai
2. als Eigentümer oder Ausrüster
1975 (BGBL I S. 1294), erteilt sind,
a) entgegen § 1.08 Abs. 1 das Schiff, das schwim-
2. Fährzeugnisse und Fährzusatzzeugnisse, die auf
mende Gerät oder die Fähre nicht in dem vor-
Grund der Rheinfährenordnung in der im Bundes-
geschriebenen Zustand erhält oder nicht da-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnum:rner 9501-11,
für sorgt, daß sich die im Schiffsattest oder
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
Fährzeugnis oder in einer sonstigen Fahr-
ändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1971
tauglichkeiitsbescheinigung eingetragenen Ein-
(BGBI. I S. 2113), erteilt sind,
richtungen und Ausrüstungsgegenstände an
Bord befinden, 3. Zulassungscheine und Kleinfahrgastschiffzusatz-
b) entgegen § 1.08 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß zeugnisse, die auf Grund der Kleinfahrgastschiff-
die dort bezeichneten Vorschriften über die verordnung vom 21. Oktober 1967 (BGBI. II
Besatzung eingehalten werden, S. 2393), zuletzt geändert durch Verordnung vom
20. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2064), erteilt sind,
c) eine der in Nummer 1 Buchstaben a bis h
längstens jedoch bis zum 31. März 1981.
bezeichneten Handlungen anordnet oder zu-
läßt, (2) Für Binnenschiffe und schw,immende Geräte,
d) einer vollz,iehbaren Auflage oder festgesetzten die •ein weiterg·eltendes Schiffszeugnis besiitzen,
Bedingung nach § 1.06 zuwiderhandelt, muß bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 eine
nach § 2.05 RheinSchUO vorgeschriebene amtliche
e) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.07
Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, Schiffsnummer beantragt sein.
f) anordnet oder zuläßt, daß ein Schiff, ein (3) Der auf Grund des § 21 Abs. 2 der Binnen-
schwimmendes Gerät oder eine Fähre nach schiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956
einer wesentlichen Änderung oder eiiner In- erteilte Vermerk über Flüssiggasanlagen gfü bis
standsetzung ohne vorherige Sonderunter- zu seinem Ablauf weiter, längstens jedoch bis zum
suchung in Fahrit gesetzt wird (§ 2.08 31. Dezember 1980.
RheinSchUO in Verbindung mit § 2.01 dieser (4) Schiffsatteste, die vor lnkraftitreten dieser Ver-
Verordnung), ordnung auf Grund der Rheinschiffs-Untersuchungs-
g) das Schiffsattest oder Fährzeugnis nicht ordnung erteilt sind oder weitergelten, gelten in
der Schiffsuntersuchungskommission vorlegt ihrem zeitlichen Rahmen auch im räumlichen An-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 81
wendungsbereich dieser Verordnung. In den Fahrt- 2. Die §§ 1, 3 bis 65, 76 Abs. 2 und 78 bis 94 und
bereichen 1 und 2 ist jedoch stets eine Eintragung die Anlagen werden aufgehoben.
im besonderen Anhang BinSchUO zum Schiffsattest
(§ 1.04 Abs. 1 Satz 2) erforderlich, im Fahrtbereich
3. In § 2 werden die Nummern 1 bis 7 aufgehoben.
3-See nur bei Fahrgastschiffen.
4. In§ 2 erhält die Nummer 9 folgende Fassung:
§ 11.03
Ubergangsfristen „9. Schiffsjungen
Angehör,ige der Decksmannschaft, die min-
(1) Binnenschiffe, schwimmende Geräte und Fäh-
destens 14 Jahre alt sind, nicht mehr der
ren, die ,eine nach § 11.02 weitergeltende Fahrtaug-
Vollzeitschulpflicht unt,erliegen und nach-
lichkeitsbescheinigung besitzen, müssen den Anfor-
weislich in einem ordnungsmäßigen Berufs-
derungen dieser Verordnung spä1testens am 31. De-
ausbildungsverhältnis stehen;".
zember 1977 genügen, soweit in den Absätzen 2 bis
5 nichts anderes bestimmt und soweit dies ohne
Umbau möglich ist. Im Fahrtbereich 3-Bi~nen kön- 5. In § 2 Nr. 12 wird die Zahl „ 17" durch die Zahl
nen Binnenschiffe und Fähren, die ein weitergelten- ,, 18" ersetzt.
des Schiffszeugnis besitzen, die für die Elbe festge-
setzte zulässige tiefste Einsenkung beibehalten. 6. In § 2 Nr. 14 wird die Zahl „ 14" durch die Zahl
(2) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen ,, 15" ersetzt.
und Ergänzungen sowie Einrichtungen und Aus-
rüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, 7. In § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 8, §§ 74, 75
müssen dieser Verordnung entsprechen. Abs. 2 und 3, §§ 76 und 77 Abs. 4 werden die
(3) Auf Binnenschiffen, schwimmenden Geräten Worte „Untersuchungsbehörde" und „Schiffs-
und Fähren nach Absatz 1 gelten beim Inkrafttreten untersuchungsbehörde" jeweils durch das Wort
dieser Verordnung vorhandene Fenster und Ober- ,, Schiffsuntersuchungskommission" ersetzt.
lichter auch dann als sprühwasser- und wetterdicht
im Sinne des § 3.03, wenn diese dem § 4.01 Buch- 8. Dem § 66 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
stabe f RheinSchUO entsprechen. fügt:
(4) Für See- und Binnenschiffe, schwimmende „Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so
Geräte und Fähren, die am 31. März 1976 bereits ist die Zahl der Stunden maßgebend, während
ein Schiffsattest besaßen oder sich zu diesem Zeit- der sich die jeweilige Besatzung an Bord be-
punkt im Bau oder Umbau befanden, gelten die in findet, sofern nicht die Besatzung auf einem
§ 15.02 RheinSchUO aufgeführten Erleichterungen anderen Schiff weiterfährt. Bei Schiffen mit
und Ubergangsfristen nur in den Fahrtbereichen wechselnder Besatzung hat der Eigentümer oder
3-Binnen und 4. Ausrüster den Nachweis über die Arbeitszeit
(5) Binnenschiffe, schwimmende Geräte und Fäh- des einzelnen Besatzungsmitglieds durch beson-
ren nach Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieser dere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs
Verordnung nicht auf Seeschiffahrtstraßen (Fahrt- zu erbringen."
bereiche 1, 2 und 3-See) zugelassen s,ind, müssen bei
Zulassung für die Fahrtbereiche 2 oder 3-See den 9. Nach § 66 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 ange-
Anforderungen der §§ 3.09 bis 3.13, für den Fahrt- fügt:
bereich 1 auch den Anforderungen des Kapitels 4
,, (7) Auf Schiffen und schwimmenden Geräten,
genügen. Bei Binnenschiffen, schwimmenden Gerä-
die ein auf Grund der Rheinschiffs-Unter-
ten und Fähren nach Absatz 1, die vor Inkrafttreten
suchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I
dieser Verordnung auf Seeschiffahrtstraßen zugelas-
S. 773, 777) erteiltes oder weitergeltendes
sen sind, wird der bisherige Frnibord in den beson-
Schiffsattest besitzen, muß - unbeschadet einer
deren Anhang BinSchUO oder in das Fährzeugnis
abweichenden Eintragung im Schiffsattest - die
übernommen.
für den Rhein vorgeschriebene Besatzung wäh-
§ 11.04 rend der Fahrt an Bord sein, soweit nicht im be-
Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung sonderen Anhang BinSchUO zum Schiffsattest
von 1956 auch die nach dieser Besatzungsvorschrift erfor-
derliche Besatzung eingetragen ist."
(1) Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
18. Juli 1956 in der im Bundesgesetzblatt III, Glie-
derungsnummer 9502-7, veröffentlichten bereinigten 10. In § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 6 und § 75 Abs. 3 wird
Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom das Wort „Schiffszeugnis" jeweils durch das
26. Mai 1975 (BGBI. I S. 1294), wird wie folgt geän- Wort „Schiffsattest" ersetzt.
dert:
11. In § 67 a Abs. 2 Unterabs. 3 werden die Worte
1. Die Uberschrift erhält die Fassung: ,,des Absatzes 1" durch die Worte „des Unter-
„Besatzungsvorschrift für die Binnenschiffahrt absatzes 1" ersetzt. In Absatz 3 entfällt der letzte
(BinSchBV) ". Satz.
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
12. In§ 68 wird i\hsalz G durch folgende Absätze 6 bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern gebilde-
und 7 ersetzt: ten Schiffsuntersuchungskommissionen obliegt
., (6) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güter- der jeweiligen Wasser- und Schiffahrtsdirektion."
schleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t
in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgen- 2. Artikel 5 Abs. l erhält folgende Fassung:
de Erleichterungen, die nicht in das Schiffsattest ,.(1) Im Rahmen des § 2.03 Nr. 2 hat der Eigen-
einzulragen sind: tümer oder Ausrüster alle erforderlichen zeichne-
a) Es genügt die Besetzung mit dem Schiffs- rischen und rechnerischen Unterlagen sowie die
führer; Unterlagen für Freibord und Sicherheitsabstand,
b) für je zwei lüngsseits gekuppelte Anhä.nge den Schaltplan für die elektrische Anlage und ge-
hinter dem Schlepper gcmügt die Besetzung gebenenfalls den Nachweis ausreichender Festig-
mit. einem gcnwinsamen Schiffsführer; keit und Stabilität rechtzeitig vorzulegen."
c) längsseits des Schleppers gekuppelte An-
hänge bedürfen keiner Besatzung. 3. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Auf Anlrag wird gestaltet, daß Güterschlepp- ,, (3) Die Schiffsuntersuchungskommission prüft
kähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwi- die Stabilitätsrechnung oder läßt sie durch Sach-
schen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den verständige überprüfen. Prüfstellen sind auch das
Mittelsbürener Hä.fen verkehren und nicht be- Bundesamt für Schiffsvermessung und der Ger-
reits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in manische Lloyd. Die Kosten trägt der Antragstel-
der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer ler."
besetzt sind.
4. § 14.02 Nr. 2 Buchstabe b der Anlage (Rhein-
(7) Die Schiffsunlersuchungskommission kann schiffs-Untersuchungsordnung) erhält folgende
auf Antrag zulassen, daß Güterschleppkähne mit Fassung:
einer Tragfähigkeit bis 300 t auf Strecken bis „b) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt
20 km in der Betriebsform A jm Pendelverkehr werden muß, bei denen mit beidarmiger Kraft
nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese Lasten oder Ausrüstungsgegenstände von
Zulassung ist an Bord mitzuführen." mehr als 15 kg bewegt oder befördert werden
(2) Die durch Absatz 1 Nr. 2 aufgehobenen Be- oder bei denen Lasten oder Ausrüstungs-
stimmungen - ausgenommen § 76 Abs. 2 und § 87 gegenstände von mehr als 35 kg gemeinsam
- sind jedoch auf er teilte Schiffszeugnisse weiter-
1
mit einer anderen Person befördert werden;
hin anzuwenden, bis deren Geltung nach § 11.02 als Arbeiten dieser Art s,ind in jedem Falle
Abs. 1 Nr. 1 (~ndet. Das in der aufgehobenen An- das Fieren und Einholen schwerer Schlepp-
lage 5 vorgeschiebene Fahrtenbuch wird durch das stränge anzusehen;".
in der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vor-
geschriebene Fahrtenbuch ersetzt; bisherige Fahr- 5. In § 14.08 Nr. 1 Doppelbuchstabe bb der Rhein-
tenbücher dürfen jedoch aufgebraucht werden. Die schiffs-Untersuchungsordnung erhält die Stufe 2
auf Grund des § 12 a der Binnenschiffs-Unter- folgende Fassung:
suchungsordnung er]assenen vorübergehenden An-
ordnungen bleiben in Kraft, bis die Wasser- und Anzahl
stufen der Betten Besatzung
Schiffahrtsdirektion sie cmfhebt oder bis ihre Gel-
1
tung durch Zeifablauf endet.
Motor vom
(3) Die Besatzungsvorschrift für die Binnenschiff- Steuerstand
fahrt wird in ihrer geänderten Fassung als An- aus bedient
lage 1 bekannt:uegeb(~n. Sie ist Bestandteil dieser
2 über 40 bis Schiffsführer 2 2 2
Verordnung.
80 Betten Matrosen 1 1 2
§ 11.05 Schiffsjungen 1
Änderung der Einführungsverordnung zur Maschinisten 1 1 1
Rheinschiffs-U ntersuchungsordnung Matrosen-
Motorwarte 1 - - --
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I Motor nicht vom
S. 773) wird wie folgt geändert: Steuerstand
aus bedient
1. Artikel 3 Abs. l erhält folgende Fassung:
Schiffsführer 2 2 2
,. (1) Untersuchungskommissionen (§ 2.01) sind
Matrosen 1 2
die Schiffsuntersuchungskommissionen bei den
Wasser- und Schiffahrtsärntern Hamburg, Bremen, Schiffsjungen 1 1
Emden, Minden, Duisburg-Rhein, Koblenz-Rhein, Maschinisten 1 2 2 2
Mannheim und Würzburg sowie beim zuständigen Matrosen-
Fachsenator in Berlin. Die Fachaufsicht über die Motorwarte - - -
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 83
6. § 15.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ,,§ 4
wird wie folgt geändert: Uberprüfung der Fähren
a) Der Nummer 3 wird folgendt~r Salz angefügt: (1) Der Betrieb der Fähren wird mindestens alle
„Für Schiffe, die dem ADNR unterliegen und zweieinhalb Jahre von der Aufsichtsbehörde über-
für welche dieses ein Zulassungszeugnis vor- prüft. Die Fähre ist ausgerüstet, gereinigt und un-
schreibt, sind die §§ 6.01 und 6.07 Nr. 1 und 2 beladen zur Uberprüfung vorzuführen. Der Fähr-
bereits mil Wirkung vom 1. Januar 1977 anzu- inhaber oder Fährführer hat bei der Uberprüfung
wenden." Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Aufsichts-
behörde einen Nachen mit der erforderlichen Be-
b) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt: mannung bereitzustellen. Ferner sind auf Verlangen
„Für Schiffe, die dem ADNR unterliegen und Probefahrten auszuführen. Die Aufsichtsbehörde
für welche dieses ein Zulassungszeugnis vor- kann verlangen, daß der Fährinhaber ein Fährprü-
schreibt, sind die §§ 3.08 und 5.05 Nr. 4 und 5 fungsbuch nach dem Muster der Anlage 1 führt, in
dem das Ergebnis der Dberprüfungen vermerkt wird.
bereits ab 1. April 1977 anzuwenden."
Der Fährinhaber ist verpflichtet, die Beseitigung
vorgefundener Mängel nach Weisung der Aufsichts-
7. Im Anhang zur Rheinschiffs-Untersuchungsord- behörde unverzüglich zu veranlassen.
nung (Einheiten im Meßwesen) wird in Zeile 8
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb der
der Tabelle (erste Spalt,e) das Wort „Masse"
Fähren auch außerhalb der Prüfungen nach Ab-
durch das Wort „Kraft" ersetzt.
satz 1 jederzeit überprüfen und gegebenenfalls die
Vorlage des Fährprüfungsbuches verlangen. Sie
§ 11.06 kann die höchste Lastenklasse festsetzen, die von
der Fähre befördert werden darf."
Änderung von Fährvorschriften
(1) Die Verordnung -über den Verkehr und den Be- § 11.07
trieb der Fähren auf dem Rhein (Rheinfährenord-
Änderung der Grenze der Seefahrt
nung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 9501-11, veröffentlichten bereinigten § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Dritten Durchführimgsver-
Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom ordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Grenze der See-
21. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2113), wird wie folgt fahrt; Anbringung der Schiffsnamen) in der im Bun-
geändert: desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung erhält folgende
1. § 3 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: Fassung:
,, (2) Der Betrieb der Fähren wird mindestens „1. bei der Emsmündung auf der Breite 53° 30' N
alle zweieinhalb Jahre von der Aufsichtsbehörde bis zum Schnittpunkt mit einer über die west-
überprüft. Die Fähre ist ausgerüstet, gereinigt lichen Begrenzungstonnen des Umschlagplatzes
und unbeladen zur Uberprüfung vorzuführen. Der für Trockenfrachter in der Alten Ems in nord-
Fährinhaber oder Fährführer hat bei der Uber- östlicher Richtung verlaufenden Geraden und
prüfung Hilfe zu leisten und auf Verlangen der auf dieser Geraden bis zur niederländischen
Aufsichtsbehörde einen Nachen mit der erforder- Küste,".
lichen Bemannung bereitzustellen. Ferner sind auf
Verlangen Probefahrten auszuführen. Das Ergeb- § 11.08
nis der Prüfungen wird in einem Fährprüfungs- Arbeitsschutzvorschriften
buch vermerkt, das der Fährinhaber nach dem
Muster der Anlage 1 zu führen hat. Der Fähr- Die im Geltungsbereich dieser Verordnung er-
inhab~r ist verpflichtet, die Beseitigung vorge- lassenen Arbeitsschutzvorschriften bleiben unbe-
fundener Mäng,el nach Weisung der Aufsichts- rührt.
behörde unverzüglich zu veranlassen.
§ 11.09
(3) Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb der
Berlin-Klausel
Fähren auch außerhalb der Prüfungen nach Ab-
satz 2 Jederzeit überprüfen und die Vorlage des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Fährprüfungsbuches verlangen. Sie kann die Dberleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
höchste Lastenklasse festsetzen, die von der Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten
Fähre befördert werden darf." bereinigten Fassung in Verbindung mit § 11 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
2. Die §§ 4 bis 22 werden aufgehoben. biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
(2) § 4 der Verordnung über den Verkehr und den § 11.10
Betrieb der Fähren 1auf Bundeswasserstraßen vom
Inkrafttreten
8. März 1967 (BGBI. II S. 1141), geändert durch Arti-
kel 150 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (1) Diese Verordnung tritt am 20. Januar 1977 in
(BGBl. I S. 503), erhält folgende Fassung: Kraft.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft geändert durch Verordnung vom 20. Dezember
1. die Verordnung über den Freibord der Binnen- 1971 (BGBl. IS. 2064).
schiffe auf Seeschiff ahrtstraßen in der im Bundes- Die außer Kraft tretenden Bestimmungen sind
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9502-6, jedoch auf erteilte Zulassungsscheine und Klein-
veröffentlichten bereinigten Fassung, f ahrg astschiffzusa tzzeugnisse weiterhin anzu wen-
2. §§ 2 bis 32 der Kleinf ahrgastschiffverordnung den, bis deren Geltung nach § 11.02 Abs. 1 Nr. 3
vom 21. Oktober 1967 (BGBl. II S. 2393), zuletzt endet.
Bonn, den 14.Januar1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
•
Nr.] --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 85
Anlage 1
Besatzungsvorschrift
für die Binnenschiffahrt (BinSchBV)
§ 1
(bleibt frei)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(Nummern 1 bis 7 bleiben frei)
In dieser Verordnung gelten als
8. Matrosen
Angehörige der Decksmannschaft, die entweder die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer
bestanden haben oder die nach vollendetem 14. Lebensjahr mindestens drei Jahre in der
Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs gefahren sind, davon mindestens sechs
Monate auf BinnenqcwJssern; Fahrzeiten nach vollendetem 20. Lebensjahr werden auf die
dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die sechsmonatige Fahrzeit auf
Binnenge w üssern;
9. Schiffsjungen
Angehörige der Decksmannschaft, die mindestens 14 Jahre alt sind, nicht mehr der Vollzeit-
schulpflicht unterliegen und nachweislich in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsver-
hältnis stehen;
10. Maschinisten
Angehörige des Maschinenpersonals, die mindestens 18 Jahre alt sind und die zur Bedienung
der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen;
11. Heizer
Angehörige des Maschinenpersonals, die mindestens 18 Jahre alt sind;
12. Flößer
floßfahrtkundige Männer, die mindestens 18 Jahre alt sind;
13. Fährgehilfen
Angehörige der Führbesatzung, die mindestens 17 Jahre alt sind und nach vollendetem
14. Lebensjahr mindestens zwei Jahre entweder im Fährdienst tätig gewesen sind oder der
Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs angehört haben;
14. Fährjungen
Angehörige der Fährbesatzung, die mindestens 15 Jahre alt sind.
§§ 3 bis 65
(bleiben frei)
§ 66
(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt im Geltungsbereich dieser Verordnung an Bord
zu befinden hat, wird von der Schiffsuntersuchungskommission nach Maßgabe der §§ 68 bis 75
festgesetzt und muß in allen Betriebsformen den nachfolgenden Vorschriften entsprechen. § 1.08
Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (Anlage zu BGBI. I S. 178) bleibt
unberührt.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
A:
B:
C:
Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden
Verkürzte halbsUindige Fahrt von höchstens l8 Stunden
Halbstündige Fahrt von höchstens 20 Stunden
l jeweils innerhalb eines Zeitraums
von 24 Stunden
D: Ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden f
\Vechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der
sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Schiff
weiterführt. Bei Schiffen mit wechselnder Besatzung hat der Eigentümer oder Ausrüster den Nach-
weis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außer-
halb des Fahrtenbuchs zu erbringen.
(2) Die Mitglieder der Besatzung müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Bedin-
9ungen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.
(3) Neben dem Schiffsführer und den in § 2 genannten Besatzungsmitgliedern (Matrosen, Schiffs-
jungen, Maschinisten und Heizer) können zur Besatzung gehören:
a) Der Steuermann
Der Steuermann muß mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart in der Bin-
1wnschi l fahrt gefahren sein.
b) Der Matrosen-Motorwart
Der Matrosen-Motorwart muß Grundkenntnisse in der Motorenkunde besitzen sowie min-
destens ein Jahr als Matrose und mindestens ein Jahr auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft
zur See oder in der Binnenschiffahrt gefahren sein.
(4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, im Rahmen des Betriebs
des Fahrzeugs auch für solche Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines eigentlichen Auf-
gabenbereichs liegen.
(5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter 10 Jahren obliegt, darf nicht Mit-
glied der Besatzung sein.
(6) Der nach § 2 Nr. 9 erforderliche Nachweis, daß der Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen
Berufsausbildungsverhältnis steht, ist vom Schiffsführer an Bord mitzuführen und den Dienstkräf-
ten der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde und der Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.
Schiffsjungen können durch Angehörige der Decksmannschaft ersetzt werden, die mindestens
17 Jahre alt sind.
(7) Auf Schiffen und schwimmenden Geräten, die ein auf Grund der Rheinschiffs-Untersuchungs-
ordnung vom 2G. März 1976 (BGBI. I S. 773, 776) erteiltes oder weitergeltendes Schiffsattest be-
sitzen, muß -- unbeschadet einer abweichenden Eintragung im Schiffsattest - die für den Rhein
vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt an Bord sein, soweit nicht im besonderen Anhang
BinSchUO zmn Schiffsattest auch die nach dieser Besatzungsvorschrift erforderliche Besatzung ein-
getragen ist.
§ 67
Beschäftigung von Frauen in der Besatzung
(1) Eine Frau darf der Besatzung ausgenommen als Schiffsführer - nicht angehören, wenn
das Fahrzeug nicht zur Beschäftigung von Frauen geeignet ist.
Ein Fahrzeug ist nicht geeignet, wenn
a) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt werden muß, bei denen Lasten oder Ausrüstungs-
gegenstände von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel nicht nur gelegentlich
gehoben oder getragen werden müssen oder bei denen Lasten oder Ausrüstungsgegenstände
von mehr als 20 kg gemeinsam mit einer anderen Person ohne mechanische Hilfsmittel nicht
nur gelegentlich gehoben oder getragen werden müssen; als Arbeiten dieser Art sind in jedem
Falle das Fieren und Einholen schwerer Schleppstränge anzusehen;
b) keine getrennten Unterkunftsräume, Waschgelegenheiten und Toiletten für weibliche und
männliche Besatzungsmitglieder vorhanden sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn
alle Mitglieder der Besatzung derselben Familie angehören.
(2) Die Schiffsuntersuchungskommission entscheidet, ob das Fahrzeug für Frauenarbeit geeignet
ist, und vermerkt dies im Schiffsattest.
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 87
(3) Für eine Frau, die der Besatzung angehört, gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 66. Sie
muß abweichend von § 2 Nr. 8 und 9 mindestens 18 Jahre alt sein. Gehören alle Mitglieder der
Besatzung derselben Farnil ie an und ist die Frau nicht der einzige Gehilfe des Schiffsführers, so
braucht sie, um einen Schiffsjungen ersetzen zu können, nur 15 Jahre alt zu sein.
(4) Die Frau muß während der Arbeit eng anliegende Kleidung tragen.
(5) Die für Frauen erlc1ssenen Arbc~itsschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 67 a
Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt
(1) Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufein-
anderfolgende Slunden Dienst tun.
(2) Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des Absatzes 4 müssen innerhalb von jeweils
24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununter-
brochener Ruhezeit liegen.
Hat ein Mitrrl ied ch~r vor~Jeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so
verkürzt sich seine Dienslz(~it während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stun-
den um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem
ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Lösch-
tätigkeit zur Vcrfüqung stehen muß.
In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung
der Vorschriften des Unterabsatzes 1, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit
dem Ende einer ununtcrbrochern:~n Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden
liegen, von d(~nen B Stunden ununterbrochen sein müssen.
Abweichende Reqelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen
auf eine zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unberührt.
(3) Auf jedem Fahrzeug hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das
Fahrtenbuch einzutragen:
die Betriebsform,
- die Besatzung und
- für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.
Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:
Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt,
- für jedes Besatzungsmitglied die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten,
- Änderungen während der Fahrt.
Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen
werden. Das Fahrt<~nbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzube-
wahren.
(4) Bei den Betriebsformen B, C und D gelten die Bedingungen des Absatzes 2 Satz 1 als erfüllt,
wenn die nach §§ 68 bis 75 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von
Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der
Fahrt nach Absatz 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erfor-
derlich.
Arbeitszeiten nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.
(5) In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Absatz 2 Satz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen.
In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen.
In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.
§ 68
Besatzung der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft
(1) Wenn auf einem Fahrzeug ohne eigene Triebkraft, ausgenommen Fähren,
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden
ist,
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
c) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
d) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit
auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
e) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleich-
wertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträ~JI die Besatzung:
Stufen Tragfähigkeit Besatzung A B C D
von 15 bis 250 t Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 1· 1
Schiffsjungen
2 über 250 bis 500 t Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 1
Schiffsjungen
3 über 500 bis 750 t Schiffsführer 2 2 2
· Matrosen 1 1
Schiffsjungen
4 über 750 bis 1 400 t Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 1 2 2
Schiffsjungen 1
5 über 1 400 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 3
Schiffs jungen
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich
in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5
um einen Matrosen.
(3) In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und
mindestens 17 Jahre alt sein.
(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie
haben die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden.
(5) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607 ,50) mit ihren
1
Ne benflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und
Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 300 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem
Schiffsführer besetzt zu sein.
(6) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in
der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffsattest ein-
zutragen sind:
a) Es genügt die Besetzun~J mit dem Schiffsführer;
b) für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit
einem gemeinsarrnm Schiffsführer;
c) Ji:ingssc!i ts des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
Auf Antrag wird gestattet, daß Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen
der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter
die Regelung nach Satz l fallen, in der Betriebsform A nur 'mit einem Schiffsführer besetzt sind.
(7) Die Schiffsuntersuchungskommission kann auf Antrag zulassen, daß Güterschleppkähne mit
einer Tragf ühigkeit bis 300 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur
mit dem Schiffsführer beselzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 89
§ 69
Besatzung der Motorgüterschiffe
(1) Wenn auf einem Fahrzeug mit eigener Triebkraft, das zur Beförderung von Gütern bestimmt
ist (Motorgüterschiff),
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
c) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden
ist,
d) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
e) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und
Getrieben sowie
-- des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand J\larrnqeräte ausgelöst werden,
f) die Gerüte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und
so beschaffen sind, dc1ß sie während des Betriebes der Antriebsanlage wirksam sind und unter
allen UmsWnclen die /\ufmerksmnkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
g) die maschinellen Anla~Jen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungsarbei-
ten während der fiJhrt j(~derzeit unterbrochen werden können,
h) mit über 350 t Trd~Jf~ihi~Jkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
i) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit einer Länge über 86 m
auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
k) der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben
sind,
l) der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie
z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Stufen Tragfähigkeit Besatzung B C D
von 15 bis 500 t Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 1 1
Schiffs jungen
2 über 500 bis 750 t Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 1 2 3
Schiffs jungen
3 über 750 bis 1 000 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen 1
4 über l 000 bis 1 350 t Schiffsführer 2 2 2
Steuermann
Matrosen 1 2 3
Schiffsjungen 1 1
5 über 1 350 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 1 2 2
Schiffsjungen 1
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Auf Pahrzeugen der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4
müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre
alt sein.
(3) J\ul Fdhrwugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 800 PSe ist ein Matrose durch
einen Matrosen-Molorwart zu ersetzen.
(4) Auf Fahrzeuw~n mit einer Maschinenleistung bis 800 PSe muß ein Besatzungsmitglied mit der
Bedienung und {Jberwadrnng der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den
Motor soweit bedienen kfürnen, daß es ihn anzulassen und abzustellen vermag.
(5) Sind eine od(~r mehrere der in Absatz l genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich
in al Jen Betriebsfornien die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stu-
fen 4 und 5 um ei1wn M<.11.rosen.
(G) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade-
oder Lösd1pli.itzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband ver-
wendet wird, gilt das Fahrzeug hinsichtlich der Besatzung als Fahrzeug ohne eigene Triebkraft.
Die Besd1rünk ung der Verw<!ndung ist in das Schiffsattest einzutragen.
(7) Schlepp! ein Motoruliterschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung des Motor-
uüterschiffes in allpn Stufen und Belriebsformen
bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um 1 Schiffsjungen,
bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um 1 Matrosen.
Schleppt jedoch ein Motorgüterschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne
eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung des
Motorgüterschiffes nicht.
Schleppt ein Motorgüterschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, erhöht sich seine
vorgeschriebene~ Besatzung nicht.
(8) Auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die. Schiffsuntersuchungskommission auf Antrag
zulassen, µaß auf Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in
der Betriebsform A
l. der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und
2. das Fahrzeug
a) nur bei Tag fährt,
b) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und
c) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahverkehr gHt auf der Unterelbe der Verkehr vom
Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.
§ 70
Besatzung der Schlepper
(1) Wenn auf einem Schlepper
a) die Antriebsanlagen vom Steuer~tand aus bedient werden können,
b) zur Uberwachunq der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und
Getrieben sowie
des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgertite ausgelöst werden,
c) die Gerlite nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und
so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlagen wirksam sind und unter
allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
d) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normal-
gewicht motorisiert sind,
e) die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
Nr.'.3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 91
so belrÜ\Jl die Besatzun~J:
Stufen Maschinenleistung Besatzung A B C D
·------·---------
bis 200 PSe Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 1
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwarte 1 1
2 über 200 bis 400 PSe Schiffsführer 2 2 2
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwarte 1
3 iihc~r 400 bis 600 PSe Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 2 2
Schiffsjungen 1
Maschinisten 1
Matrosen-Motorwarte
4 (ibcr hOO PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 2
Schiffs jungen
Maschinisten 1 1 1
Matrosen-Motorwarte 1 1
(2) Sind eine odPr mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich
die Besalzunq um Pirwn Matrosen-Motorwart.
§ 71
(bleibt frei)
§ 72
(bleibt frei)
§ 73
Besatzung der F_ahrgastschiffe
(1) Wenn auf einem Fahrgastschiff, ausgenommen Fähren,·
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
c) der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand
und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen
Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,
d) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
e) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und
Getrieben sowie
des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
.im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
f) die Gerüte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so
beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlagen wirksam sind ufld unter
aJlen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
g) ·die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungs-
arbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
h) die Lenz- und Deck wasch pumpen motorisiert sind,
i) die Bugankerw inde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge
motorisiert ist,
k) Ankerwinden vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Stufen Zulässige Anzahl der Fahrgäste Besatzung A B C D
bis 75 Personen Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 2
Schiffs jungen 1
Maschinisten
Matrosen-Motorwarte
2 von 76 bis 300 Personen Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 1
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwarte 1 1
3 von 301 bis 400 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 2
Schiffsjungen
Maschinisten 1
Matrosen-Motorwarte
4 von 401 bis 700 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 1
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwarte
5 von 701 bis 1 100 Personen Schiffsführer 2 2 2
Steuermann
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten 1
Matrosen-Motorwarte 1
6 von 1 101 bis 1 600 Personen Schiffsführer 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 2 2 2 2
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwarte
1 über 1 600 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 3 3 3 3
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwarte 2
(2) Ein Matrosen-Molorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern wenigstens
ein Matrose zur Besatzung gehört.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 93
(3) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muß in der Betriebs-
form A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unter-
halb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose
das für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.
(4) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich
in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen
4 bis 7 um einen Matrosen.
§ 74
Sonstige Fahrzeuge
Für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 68 bis 73 fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt
die Schiffsuntersuchungskommission Art und Umfang der Besatzung jeweils entsprechend der
Größe, Bauart und Ausrüstung des Fahrzeugs fest.
§ 75
Abweichungen
(1) Bei Fahrzeuq(!n ohne eigene Triebkraft und Motorgüterschiffen, die nicht mit mechanischen
Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen
und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn
sie nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen
B, C und D um einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffs-
junge zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.
(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Schiffsuntersuchungskommission eine höhere Besatzungs-
stärke festsetzE~n, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs
anzunehmen ist, daß die Besatzung nach den §§ 68 bis 73 nicht unter allen Umständen zu seinem
sicheren Betrieb ausreicht.
(3) Bei Schleppern, die nach dem Schiffsattest nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kur-
zen Strecken bestimmt sind, kann die Schiffsuntersuchungskommission eine andere Besatzung fest-
setzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen.
§ 76
Ausnahmebewilligung
Die Schiffsuntersuchungskommission kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Fahrzeugs
auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine
Person, die nicht der Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffsführer trotz nach-
gewiesener Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn auf dem
Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.
Auf Fahrzeugen, deren Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein Matrose, kann die
Besatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule be-
sucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung
wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.
§ 77
Zusätzliche Vorschriften zu den§§ 66 bis 76
(1) Beträgt die Zahl der Steuermänner, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung
zwei oder mehr männliche Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden.
Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B, C und D.
Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören.
Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber
hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart angehört.
(2) Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines Fahrzeugs unabhängig von der Betriebs-
form mehr als 6 Mitglieder an Bord, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchen-
arbeiten beauftragt werden.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(]) Die für die jeweilige Betriebsform vorgeschriebene Besatzung muß während der Fahrt stän-
difJ an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist nicht zulässig,
<:~s sei dPnn, die Ausnahmebewilligung nach§ 76 liegt vor.
Fc1hrzt·ugc, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche An-
ordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt,
können ihre fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrzeuge zur Beförderung von
Fahrgästen bis zur TaqPsendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber
des Schiffeqwtenls für die hetreff<~nde Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen
Besalzung vorhanden isl.
(4) Alle Fahrzeuge müssen zur Uberprüfung und etwaigen Neufestsetzung der Besatzung einer
Sd1iffsunlcrsuchungskommission vorgeführt werden, und zwar vor Ablauf folgender Fristen:
bis spätestens 1.. Tdnuar 1974 die Fahrzeuge, deren Schiffszeugnis spätestens am 31. Dezem-
ber 1977 abläuH,
bis spälestcns 1. OklolJer 1974 die Fahrzeuge, deren Schiffszeugnis spätestens am 30. Septem-
ber 1982 abläul 1.
Die Fahrwuge künnen früher als zu den oben festgesetzten Daten einer Schiffsuntersuchungs-
kommis.c;ion voruefülul werden .
Nr. :3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 95
Anlage 2
Anhang BinSchUO Nr. .
zum Schiffsattest Nr. .. vom. ............ 19 ...... der SUK
Das Fahrzeug wird zur Fahrt a'uf den Bundeswasserstraßen der nachstehenden Fahrtbereiche zu-
gelassen
F a h rt b e r e i c h e *)
60. Freibo"rd bei sprühwasser- und wetterdicht
1
1
2
1
See i Binnen 1
4
abgeschlossenen Laderäumen in cm
61. Freibord bei ungedeckten Laderäumen in cm
62. Freibord bei wasserdicht abgeschlossenen
Laderäumen in cm
63.
64. zur Fahrt auf ... *)
65. Die Einsenkungsmarken sind für den/die Fahrtbereich/e 1; 2; 3-See; 3-Binnen; 4; *) für das
Fahrzeug mit Verschlüssen entsprechend Nr. 60/61 /62 *) angemarkt.
66. 67. Erhöhung der Besatzung gemäß §
Betriebsform
Besatzung 1
Abs. . . . der Besatzungsvorschrift für
1
A 1
B 1 C 1 D
die Binnenschiffahrt um
Sch iffsfü h re r
- -- -- - ...... Schiffsjunge/
Steuermann
------ ...... Matrose/
Matrose
- -- -- - ...... Matrosen-Motorwart,
Schiffsjunge
weil die Voraussetzung/an des/der
- -- -- -
Maschinist §§ ...... nicht gegeben ist/sind.
------
Matrosen-Motorwart
- -- -- -
Heizer
- -- -- -
Insgesamt
68. Sonstige Eintragungen
69. Die Gültigkeit dieses Anhangs erlischt am ................................................. .
70. Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
71. Siegel
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(Rückseite des Anhangs BinSchUO)
Bemerkungen
1. Der Anhang zum Schiffsattest ist nur gültig im Zusam- Weser von der Eisenbahnbrücke in Bremen
menhang mit einem gültigen Schiffsattest. bis Brake (Unterweser-km 43) ein-
schließlich der Nebenarme Kleine
2. Für Fahrzeuge mit sprühwasser- und wetterdicht abge- Weser, Rekumer-Loch, Westergata
schlossenen Laderäumen ist auch der Freibord bei un- und Rechter Nebenarm,
gedeckten Lad_eräumen festzulegen. Liegt eine Freibord-
berechnung hierfür nicht vor, so ist der Freibord über die leda von der Einfahrt in den Vorhafen der
Seeschleuse von Leer bis zur Mün-
Anforderungen des erhöhten Sicherheitsabstandes zum
dung,
tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls
im Fahrtbereich 2 1,3 rn Hunte vom Hafen Oldenburg und von 200 m
unterhalb der Amalienbrücke in Ol-
im Fahrtbereich 3-See 0,8 m
denburg bis zur Mündung,
maßgebend.
Lesum von der Eisenbahnbrücke in Bremen-
3. Der Fahrtbereich 1 umfaßt die Bundeswasserstraße Burg bis zur Mündung,
Ems von der Verbindungslinie zwischen Este .vom Sperrtor bei Buxtehude bis zum
den Leuchttürmen Delfzyl und Knock Este-Sperrwerk,
bis zur Breite 53°30' N und östlich Lühe von der Mühle 250 m oberhalb der
einer von dieser Breite in südwest- Straßenbrücke am Marschdamm in
1icher Richtung über die westlichen
Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk,
Begrenzungstonnen des Umschlag-
platzes für Trockenfrachter in der Schwinge von der Fußgängerbrücke unterhalb
Alten Ems zur niederländischen Küste der Güldensternbastion in Stade bis
verlaufenden Geraden. zum Schwinge-Sperrwerk,
Freiburger von den Schleusen bei Freiburg/Elbe
Der Fahrtbereich 2 umfaßt die Bundeswasserstraßen Hafenpriel bis zur Mündung,
Ems von der Hafeneinfahrt Emden bis Oste vom Mühlenwehr Bremervörde bis
zur Verbindungslinie zwischen den zum Oste-Sperrwerk,
Leuchttürmen Delfzyl und Knack,
Pinnau von der Eisenbahnbrücke in Pinne-
Jade binnenwärts der Verbindungslinie
berg bis zum Pinnau-Sperrwerk,
zwischen dem Oberfeuer Schillighörn
und dem Kirchturm Langwarden, Krückau von der Wassermühle in Elmshorn bis
zum Krückau-Sperrwerk,
Weser von Brake (Unterweser-km 43) bis zur
Verbindungslinie zwischen den Kirch- Stör vom Pegel Rensing bis zum Stör-
türmen Langwarden und Kappel mit Sperrwerk,
dem Nebenarm Schweiburg, Eider vom Gieselaukanal bis zum Eider-
Elbe von der unteren Grenze des Hambur- Sperrwerk,
ger Hafens bis zur Verbindungslinie Nord-Ostsee- von der Verbindungslinie zwischen
zwischen der Kugelbake bei Döse Kanal den Molenköpfen in Brunsbüttel bis
und der nordwestlichen Spitze des zu der Verbindungslinie zwischen den
Hohen Ufers (Dieksand) mit den Ne- Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit
benflüssen Este, Lühe, Schwinge, Schirnauer See, Bergstedter See, Au-
Oste, Pinnau, Krückau und Stör (je- dorfer See, Obereidersee mit Enge,
weils vom Sperrwerk bis zur Mün- Achterwehrer Schiffahrtskanal und
dung) und einschließlich der Neben- Flemhuder See,
eiben,
Kieler Förde binnenwärts des durch das nördliche
Meldorfer Bucht binnenwärts der Verbindungslinie von
Einfahrtsfeuer zum Nord-Ostsee-
der nordwestlichen Spitze des Hohen
Kanal gelegten Breitengrades,
Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf
Büsum, Trave von der Eisenbahnbrücke und Hol-
Flensburger Förde binnenwärts der Verbindungslinie stenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bjs
zwischen dem Kekenis-Leuchtturm zur Verbindungslinie der beiden äu-
und Birknak, ßeren Molenköpfe bei Travemünde
mit dem Pötenitzer Wiek und dem
Eckernförder binnenwärts der Verbindungslinie von
Dassower See,
Bucht Bokuis-Eck zur Nordostspitze des
Festlandes bei Dänisch Nienhof, Schiel binnenwärts der Verbindungslinie der
Kieler Förde Molenköpfe Schleimünde.
von dem durch das nördliche Ein-
fahrtsfeuer zum Nord-Ostsee-Kanal
gelegten Breitengrad bis zur Verbin- Der Fahrtbereich 3- Binnen umfaßt die Bundeswasser~
dungslinie zwischen dem Leuchtturm straße
Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe.
Elbe von der unteren Grenze des Hambur-
Der Fahrtbereich 3-See umfaßt die Bundeswasserstraßen ger Hafens bis zur Einmündung des
Ems Elbe-Seitenkanals.
von der bei der Hafeneinfahrt nach
Papenburg über die Ems gehenden
Verbindungslinie zwischen dem Die- Der Fahrtbereich 4 umfaßt die übrigen Bundeswasser-
mer Schöpfwerk und dem Deichdurch-· straßen im räumlichen Anwendungs-
laß bei Halte bis zur Hafeneinfahrt bereich der BinSchUO mit Ausnahme
Emden, des Küstenmeeres.
Nr. 3 Tau der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 97
Anlage 3
Bu-ndesrepublik Deutschland
Fährzeugnis
Nr ..
der Schiffsuntersuchungskommission .
1. Name und Adresse des Eigentümers
-· --·--···-----·--·--
2. Name und Adresse des Fährinhabers
___ --- ··-·----- -
,,_,_
3. Name der Fähre 14. Art der Fähre
···-- "" ._ . __ .....,.--·--·-··-··- -- "····-···--··
._ ,_,
5. Ort und Nummer der Registrierung
6. Baujahr 7. Name und Ort der Bauwerft
1
8. Größte 9. Größte 10. Ladefläche/ 11. Hauptantriebs- 12. Anzahl
Länge Breite Ladehöhe leistung Hauptpropeller
m m m2 ········m ........... PS/KW*) ·········
Niedrigwasser*) 1 Mittelwasser*) Hochwasser*)
1
13. Freibord (m)
14. Anzahl Fahrgäste
15. Tragfähigkeit (t)
16. zulässiges Gesamtgewicht (t)
eines Fahrzeugs
17. zulässiges Gesamtgewicht (t)
des schwersten Landfahrzeugs
18. zulässige Einzel-/Doppel- (t)
achslast
19. Die Fähre wird zum Verkehr auf .. . . . . . . . .. . . ··········· ····•···
zwischen . . . . " . . .. . . ...... und .. . ... . .... . . ......... .. " .. . . . . ... . - .... zugelassen .
20. Das Fährzeugnis gilt bis zum
21. Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
22. Siegel
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Seite 2
Fährzeugnis Nr. der SUK
23. Besatzung 24. Die Fähre ist zur Beschäftigung
Fährführer einer Frau in der Besatzung
- geeignet - nicht geeignet*)
Fährgehilfen
Fährjungen
Maschinisten
Heizer
Insgesamt
25. Einrichtung zum Sammeln von 26. Anzahl der wasserdichten Abteilungen
gebrauchtem Öl
27. Buganker 28. Heckanker
Totalgewicht kg Totalgewicht . ....... kg
29. Bugan kerkette/ d raht 30. Heckankerkette/draht
Länge m Länge m
Bruchlast kg Bruchlast kg
31. Sonstige Ausrüstung*)
1 Megaphon 1 Wurfleine
1 Landsteg mit Geländer 1 Verbandskasten
1 Handlenzpumpe 1 Plakat betr. die Rettung Ertrinkender
Fender, Bundhaken
Feuerlöschgerät
1 Beiboot
Rettungsmittel
32. Sonstige Eintragungen
*) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 99
Seite 3
Fährzeugnis Nr. der SUK
Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses*)
Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)
Die Schiffsuntersuchungskommission
hat die Fähre
am ....... untersucht.
Anlaß der Untersuchung/Bescheinigung*)
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des
Fährzeugnisses Nr.
bestehen/wird diese verlängert*) bis zum
Sonstige Eintragungen:
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
(U nte rsch rfft)
*) Nichtzutreffendes streichen
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Oktober 1976 - 1 BvR 191/74 - , ergangen
auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 4 Nr. 14 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG
1973) in der Fassung vom 16. November 1973
(BGBI. I S. 1682) ist insofern mit Artikel 3 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als einer-
seits allen dort bezeichneten Gemeinschaften
Steuerfreiheit für Leistungen an ihre ärztlichen
Mitglieder gewährt wird, andererseits entspre-
chende Leistungen gewerblicher Analyseunte_r-
nehmen an Ärzte der Steuerpflicht unterliegen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Dezember 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rk e 1
Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 101
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 14. Januar 1977
Tag Inhalt Seite
27. 11. 715 ßckc1nn lmildnrnq iiber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Vcrhütun~J der Verschmutzung der See durch DI, 1954 ............................... .
'.?7. 11. 7G Hck<rnnl.m<1chun<J über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Lausanne
1974) .......... - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
12. 76 Bckanntrnadrnnq über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Ver-
bot der Verw<·11dtm9 von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern . . 5
7(i Bekilnn lrn,wht1t1(J der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lc1nd und der R<'<Ji('run~J der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
J :>.. ?b nd:d11111 m<1d11J1HJ des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
liirHl und dc~r l~eqicnm~J der Volksrepublik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit . . . B
2. 7G l\ck<i1111l!lldd11111<J über den Gellungsbereich des Protokolls zur Änderung des Uberein-
komnt(ins iibrir die~ Sklaverei ...................................................... .
17. r2. 7b l{ck,1nnlm<1cltun!J über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über internationale
lktürdc!rU11CJCJ1 !eicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
rnillcl, die li(r dif)sc Bcrördcrungen zu verwenden sind (ATP) ......................... .
17. 12. 7b Bckc1nnlrn<1clrnng über den Gellungsbereich des Ubereinkommens Nr. 120 der Internatio-
nillen !\rlwi!sorgilnisdlion über- den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros . . . . . . . . 12
17. 12. 7G Bt~kdnnlrnddiung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 121 der Internatio-
nr1len Arbcilsorg,misation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten . . . 12
17. 12. 76 Bckanntm<1chung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-
nalen Arbcilsor~J<rnisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
17. 12. 76 Bekdnnlmc1chunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 128 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinter-
bliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
21. 12. 76 Bekannlmc1chung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 134 der Internatio-
DiJlen Arbeitsor9anisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . 14
22. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 129 der Internatio-
1wlcn Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicpt in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . 15
22. 12. 7fi Dekanntmüc:hung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 130 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über ärztliche Betreuung und Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
22. 12. 76 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Vertrages betreffend die
polizeiliche RecJelung der rischerei in dP,r Nordsee außerhalb der Küstengewässer . . . . . . . 16
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiner verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Ddl.urn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 1. 77 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Ku rztlfbeitcrgcldes 7 12. 1. 77 siehe § 4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der, Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3156/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 27. 12. 76 L 355/1
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3157176 des Rates über die Lieferung
von 13 u t t e r o i 1 an das Internationale Komitee vom Roten
Kreuz als Naluungsmittelsoforthilfe zugunsten Libanons im
Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 695/76 28. 12. 76 L 356/1
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3158/76 des Rates über die Lieferung
von Butter o i 1 als Nahrungsmittelsoforthilfe zugunsten
Libanons im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 695/76 28. 12. 76 L 356/2
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3159/76 des Rates über die Lieferung
von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r als N ahrungsmittelsoforthilfe
zugunsten Libanons im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 2018/76 28. 12. 76 L 356/3
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3161/76 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 hinsichtlich des Vorschus-
ses auf die Zahlung der Beihilfe für Magermilch p u 1 ver ,
das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert
oder zu Mischfutter verarbeitet wird 28. 12. 76 L 356/13
22. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3162/76 der Kommission über die
statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der
Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 28. 12. 76 L 356/14
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3163/76 der Kommission über das
Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der
Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitglied-
staaten 28. 12. 76 L 356/15
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3166/76 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über
die Landwirtschaft des Großherzogtums Luxemburg 29. 12. 76 L 357/13
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3168/76 des Rates zur Festlegung der
Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von
Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern
in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft 29. 12. 76 L 357/16
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiner verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Ddl.urn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 1. 77 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Ku rztlfbeitcrgcldes 7 12. 1. 77 siehe § 4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der, Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3156/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 27. 12. 76 L 355/1
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3157176 des Rates über die Lieferung
von 13 u t t e r o i 1 an das Internationale Komitee vom Roten
Kreuz als Naluungsmittelsoforthilfe zugunsten Libanons im
Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 695/76 28. 12. 76 L 356/1
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3158/76 des Rates über die Lieferung
von Butter o i 1 als Nahrungsmittelsoforthilfe zugunsten
Libanons im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 695/76 28. 12. 76 L 356/2
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3159/76 des Rates über die Lieferung
von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r als N ahrungsmittelsoforthilfe
zugunsten Libanons im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 2018/76 28. 12. 76 L 356/3
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3161/76 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 hinsichtlich des Vorschus-
ses auf die Zahlung der Beihilfe für Magermilch p u 1 ver ,
das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert
oder zu Mischfutter verarbeitet wird 28. 12. 76 L 356/13
22. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3162/76 der Kommission über die
statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der
Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 28. 12. 76 L 356/14
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3163/76 der Kommission über das
Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der
Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitglied-
staaten 28. 12. 76 L 356/15
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3166/76 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über
die Landwirtschaft des Großherzogtums Luxemburg 29. 12. 76 L 357/13
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3168/76 des Rates zur Festlegung der
Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von
Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern
in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft 29. 12. 76 L 357/16
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977 103
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datu.m und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3169/76 des Rates zur Verlängerung
dPr J\ntragsfrist für Zuschüsse aus dem Europäischen Aus-
richtun9s- und Carantiefonds für die Landwirtschaft, Abtei-
lung Ausrichtung, für das Jahr 197'7 29. 12. 76 L 19
23. 12. 76 V<!rordnung (EWG) Nr. 3171/76 der Kommission zur Festset-
Zlll1U der Beträge zm Senkung der Einfuhrabgabeff bei Rind -
f I e i s c h aus den Stuaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazilisclwn Ozean 12. 76 L 357/21
28. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3172/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t r c i de , M eh 1 e, Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpftm~JPn IH'i dPr Einfuhr 29. 12. 76 L 357/23
Andere Vorschriften
9. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3042/76 des Rates über die Eröffnung,
J\uftcilung und Verwaltung eines Cemeinschaftszollkontin-
gcnts für synthetische und künstliche Spinnfasern der Tarif-
nrn11nwr SG.04 des Cemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Malta (für das Jahr 19T7) 20. 12. 76 L 350/53
D. 12. 76 Verordntmg (EWG) Nr. 3043/76 des Rates über die Eröffnung,
A ufleilung und Verwaltung eines Gerneinschaftszollkontin-
~.wnts ftir Oberklcidtmg der Tnrifnummer 60.05 des Gemein-
Sdnien Zolllm-ifs mit Ursprung in Malta (für das Jahr 19,77) 20. 76 350/57
9. 12. 76 Verord111m~r (EWC) Nr. 3044/76 des Rates über die Eröffnung,
J\ufleilung nnd Verwaltun1r eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Oberkleidung für Männer und Knaben der Tarif-
nurnrnN G1 .01 des Cemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Ma 11.a (für das Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350/61
9. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3045/76 des Rates zur vollständigen·
Aussetzung der Zollsätze für bestimmte industrielle Waren
mit Ursprnng in Malta (für das Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350/65
9. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3046/76 des Rates zur vollständigen
oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des
C~emeinsamen Zolltarifs mit lJrspnmg in Malta (1977) 20. 12. 76 L 350/66
9. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3047/76 des. Rates zur Festsetzung
von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Ubcrwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Algerien, Marokko und Tunesien (1977) 20. ]2, 76 L 350/76
9. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3048/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko (1977) 20. 12. 76 L 350/84
9. 12. 76 Verordnun9 (EWC) Nr. 3049/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Aprikoscnpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
CemE!insarncn ZoJllctrifs mit Ursprung in Tunesien (1977) 20. ]2, 76 L 350/88
9. 12. 7G Verordnung (EWC) Nr. 3050/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Vcrwalt1rng eines Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (für das Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350192
9. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3051/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
tcilm19 und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Oberkleidung tür Männer und Knaben der Tarifnummer
61.0l des Gemeinsarm~n Zolltarifs mit Ursprung in Zypern
(für das Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350/96
9. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3052/76 des Rates zur Eröffnung eines
Zollkontingents für Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II
des Ccmeinsamcn Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (für das
Jahr El77) 20. 12. 76 L 350/100
9. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3053/76 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Cemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse
des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs (für das Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350/101
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1t11m und Bezeichnung der RechtsvorschrHt
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
D. 12. 76 Verordnung {EWC;) Nr. 3054/76 des Rates über die Eröffnung,
J\11fleil11nq und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
1.en für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05
und 55.09 und der 'fdrifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen
Zoll!Mifs mi l Herkunft. aus der Türkei (für das Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350/106
9. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3055/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
1.<)i lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere
Scl1ülen odPr ()nthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Ge-
rn<~insanwn Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei {für das
Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350/111
21. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3160/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 495/76 über die Einfuhrregelung für
bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung in Hongkong 28. 12. 76 L 356/4
lG. 12. 76 Verordnung {EWG) Nr. 3164/76 des Rates über das Gemein-
schaftskontingent fiir den Güterkraftverkehr zwischen den Mit-
gliedstaaten 29. 12. 76 L 357/1
21. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3165/76 des Rates zur Festsetzung
der meng<\nmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für
bestimmte Aschen und Rückstände von Kupfer sowie für
bcstimmtP Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus
Kupfer, Aluminium und Blei für das Jahr 1977 29. 12. 76 L 357/11
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3167/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des
(;emeinsarnen Zolltarifs (Jahr 1977) 29. 12. 76 L 357/14
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3170/76 der Kommission zur Verlänge-
run9 von Eilmaßnahmen für die Einfuhr von Baumwollgarnen
mit Ursprung in Spanien in das Vereinigte Königreich 29. 12. 76 L 357/20
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesglisdzhliltt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Tm Bundesqcsntzblall Teil lJ werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
BPkanntnwch111111en sowie Zollla1ifverordmrni1cn veröffentlicht.
13 c zu g s b e d in g u n gen : Lrnfender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vo1 lil:9N1. l'ost<111schrift lür Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis fJilt ,1ud1 fiir Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
uuf diis l'ostschcckko11lo B1111clt\sgcsdzhlatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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preis ist die Mr••11nJVr>1-1s1P11,·•r enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o.