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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1977 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
11. 5. 77 Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischcn Teil cfor Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-
I-Iandwcrk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . 725
13. 5. 77 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1977
(Ferienreiseverordnung 11977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
13. 5. 77 Verordnun!J zur Anckrung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz . . . . . . . . . 731
92:ll 71
13. 5. 77 Verordnung über die Ausbildung zum Fahrlehrer {Fahrlehrer-Ausbildungsordnung -
FahrlAusbO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
18. 5. 77 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen
privater 1-Taushalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
18. 4. 77 Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
2030---14 37, 20.10--14-16
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
Rechtsvorschrifü!n der Europäischeh Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
Verordnung
über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk
Vom 11. Mai 1977
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 2. Herstellung und Aufstellung von Trennwänden
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember sowie Einbau von Fertigteilen;
1965 (BGBL 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 3. Herstellung von chemisch beständigen Belägen.
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. l S. 705)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem (2) Dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Hand-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- werk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu-
ordnet: zurechnen:
1. Kenntnisse über Bauphysik;
1. Abschnitt 2. Kenntnisse über Wärme-, Schall- und Feuchtig-
keitsschutz;
Berufsbild
3. Kenntnisse der Massenberechnungen;
§ 1 4. Kenntnisse der Ansetz- und Verlegetechniken
für Fliesen, Platten und Mosaik sowie der Ver-
Berufsbild ankerungstechniken für Platten;
(1) Dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Hand- 5. Kenntnisse der Ausführung von chemisch bestän-
werk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: digen Belägen;
1. Ausarbeitung von Werk- und Verlegeplänen so- 6. Kenntnisse über die Eignung von Untergründen
wie Ausführung von Fliesen-, Platten- und Mo- für Beläge;
saikarbeiten einschließlich der Herstellung von
7. Kenntnisse über Farblehre und Gestaltung;
notwendigen Dämm- und Sperrschichten, Putz-
Untergründen und Estrichen; 8. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der 1. Bekleiden eines Badezimmers mit Wand- und
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Bodenfliesen einschließlich des Vorbereitens des
Arbeitssicherheit; Untergrundes und des Herstellens von Dämm-
10. Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen und und Sperrschichten, des Einmauerns der Wanne
der Verdingungsordnung für Bauleistungen so- und des Versetzens der Formstücke sowie des
wie über die Vorschriften der Bauaufsicht; Verarbeitens von Mosaik;
11. Anfertigen und Lesen von Entwurfskizzen sowie 2. Bekleiden eines Treppenhauses mit Stufenbelä-
von Werk- und Detailzeichnungen; gen, Treppensockel, Podestbelag und Wandbelag
mit schrägem Abschluß;
12. Ubertruuen von Jiöhen und Aufteilen von Flä-
ch(~n; 3. Bekleiden einer Duschanlage, insbesondere Ver-
13. Prüfen und Vorbereiten von Untergründen; legen von Wand- und Bodenfliesen, Einbauen von
Trennwänden und Formteilen sowie Herstellen
14. Zubereiten von Mörtel sowie Verarbeiten von einer Bodenvertiefung mit Kehlen;
Dünnbettmörtel, Kleber und Kitt;
4. Bekleiden von Teilen eines Schwimmbades, ins-
15. Herstellen von Unterputzen und Estrichen;
besondere Einbauen von Teilen des Beckenbo-
16. Herstellen und Aufstellen von Trennwänden; dens, der -wand, der -rinne und des -umgangs
17. Vcrsetzcm von Glasbausteinen; sowie der Randabdeckung.
18. Einmauern von Einbauteilen; (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister-
19. Messen, Teilen, Schleifon und Bohren von Flie- prüfungsarbeit die Werkzeichnung oder die Verlege-
sen und Platten; pläne mit Maßangaben, Massenberechnung, Vorkal-
kulation und Angebot vorzulegen.
20. Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und
Mosaik sowie Verankern von Platten; (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
21. Einbauen von Formstücken; 1. das Aufmaß,
22. Herstellen von chemisch beständigen Belägen; 2. der Arbeitsbericht,
23. Ausfugen der BeUi.ge sowie Anlegen und Ver-
3. die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit,
füllen von Dehnungs- und Trennfugen;
4. die Nachkalkulation,
24. Anarbeiten der Beläge an Bau- und Einbauteile
sowie Herstellen von elastischen Anschlußfugen; 5. die Abrechnung.
25. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schall-
dämmung sowie zum Feuchtigkeitsschutz; § 4
26. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste; Arbeitsprobe
27. Warten der Maschinen und Geräte sowie In- (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden
standhalten der Werkzeuge. Arbeiten auszuführen:
1. Bekleiden eines Bauteils mit Fliesen und Platten;
2. Abschnitt 2. Bearbeiten von Fliesen und Platten;
Prüfungscm forderungen in den Teilen I und II 3. Herstellen eines Unterputzes für Arbeiten im
der Meisterprüfung Dünnbettverfahren;
4. Aufstellen von Trennwänden;
§ 2
5. Einbauen von Dämm- oder Sperrschichten und
Gliederung, Dauer und Bestehen Herstellen eines Estrichs;
der praktischen Prüfung (Teil I)
6. Ansetzen oder Verlegen von Mosaik.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-
zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be- der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
rücksichtigt werden. chend nachgewiesen werden konnten.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
acht Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als § 5
acht Stunden dauern.
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Prüfungsfächern nachzuweisen:
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
1. Technische Mathematik und Technisches Zeich-
nen:
§ 3
a) Flächen- und Massenberechnungen sowie Auf-
Meisterprüfungsarbeit maß,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der b) Entwurfskizzen sowie \V-erk- und Detailzeich-
nachstehenden Arbeiten in Betracht: nungen;
Nr. 29 - Ttlg der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 727
2. Fachtechnologie: (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
a) Bauphysik, Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
b) Wärme-, Sdrnll- und Feuchtigkeitsschutz, in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Prüfungs-
fächer.
c) Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen,
Platten und Mosaik sowie Verankerungstech-
niken für Platten, 3. Abschnitt
d) chemisch beständige Beläge, Ubergangs- und Schlußvorschriften
e) Eignung von Untergründen für Beläge,
f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, § 6
des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
Ubergangsvorschrift
g) einschlägige DIN-Normen, Verdingungsord-
nung für Bauleistungen und Vorschriften der Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Bauaufsicht; Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt.
3. Farblehre und Gestaltung;
4. Baustoffkunde: § 7
a) Arten, Lagerung, Transport, Verwendung und W eitere Anforderungen
Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe,
Die weiteren Anforderungen in- der Meisterprü-
b) Verbindungs- und Befestigungsmittel; fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung we- meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
sentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange- Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381)
bots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung des in der jeweils geltenden Fassung.
Leistungsverzeichnisses und der Abrechnung.
§ 8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
zuführen. Berlin-Klausel
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 15 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Stunden, die mündliche nicht mehr als eine halbe leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prü- werksordnung auch im Land Berlin.
fung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stun-
den geprüft werden. § 9
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung Inkrafttreten
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. ' Handwerksord-
(2) Die auf Grund des § 122 der
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt nung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, so-
wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd- weit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln,
liche Prüfung verzichtet werden. nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 11. Mai 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs
auf der Straße im Jahre 1977
(Ferienreiseverordnung 1977)
Vom 13. Mai 1977
Auf Grund des § 6 Abs. l des Straßenverkehrs- schlußstelle Nersingen bis Anschlußstelle
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Memmingen-Süd, von Anschlußstelle Kemp-
derungsnummer 9231-----1, zuletzt geändert durch Ar- ten-Leubas bis Autobahnkreuz Allgäu
tikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über A8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß-
das Fahrpersona.1 im Straßenverkehr vom 14. Juli stelle München-West und von Anschlußstelle
1976 (BGBl. I S. 1801), veröffentlichten bereinigten München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad
Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Reichenhall (E 11)
ordnet:
A9 von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz
§ 1
Nürnberg bis Anschlußstelle München-Schwa-
(1) Lastkraftwc-1gen 1nit einem zulässigen Gesamt- bing (E 6)
gewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft-
A 45 (Sauerlandlinie) von Westhofener Kreuz bis
wagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab- Autobahndreieck Gambach
satz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der
Straßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren: A 48 von Autobahndreieck Hattenbach bis An-
schlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen (E 4)
1. an allen Samstagen vom 25. Juni 1977 bis 20. Au-
gust 1977 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr, A 67 von Autobahndreieck Mönchhof bis Auto-
bahndreieck Viernheim
2. an allen Sonntagen vom 26. Juni 1977 bis 21. Au-
gust 1977 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis .Autobahn-
dreieck Stuttgart (E 70)
(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes l gilt für
folgende Autobahnstrecken: A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschluß-
stelle Reischenhart (E 86)
A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über
Wupperta.1, Kamener Kreuz (E 73), Münster, A 98 Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle
Bremen bis Horster Dreieck (E 3) und von Waltenhofen
Autobahndreieck Hamburg-Süd bis Anschluß- A 99 (Autobahnring München) von Autobahndrei-
stelle Neustadt-Süd (E 4) eck München-Nord bis Autobahnkreuz Brunn-
A2 von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz thal
(E 3), Bad Oeynhausen (E 73) bis Anschluß- A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis An-
stelle Helmstedt (E 8) schlußstelle Blumenthal
A3 von Oberhausener Kreuz über Autobahndrei- A 226 von Autobahndreieck Bad Schwartau bis An-
eck Heumar (E 36), über Frankfurter Kreuz schlußstelle Lübeck-Siems
und Nürnberger Kreuz bis Anschlußstelle
A 995 von Anschlußstelle München-Giesing bis
Neumarkt (Oberpfalz) (E 5)
Autobahnkreuz Brunnthal.
A4 von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahn-
dreieck Heumar (E 5) und von Autobahndrei-
eck Hattenbach bis Autobahndreieck Kirch- § 2
heim (E 4) (1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außer-
A5 von Anschlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen dem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlos-
über Frankfurt, Karlsruhe bis Anschlußstelle sener Ortschaften:
Offenburg
A6 von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis Bundes- Von Autobahn- bis Autobahn-
straßen- Anschlußstelle Anschlußstelle
Autobahnkreuz Weinsberg (E 12) nummer
A7 von , Anschlußstelle Schleswig-Schuby über
Hamburg (E 3), Horster Dreieck, Hannover,
B 19 Memmingen-Süd Kempten-Leubas
Kassel, Autobahndreieck Hattenbach (E -4} bis
Autobahndreieck Biebelried (E 70), von An-
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 729
aa) für Lastkraftwagen ohne Anhänger - nicht
Bundes- Von Ortsa.usgangs-
straßen- Tafel ZPichen 311 bis jedoch für Sattellastkraftfahrzeuge - in drin-
nummer der StVO genden Fällen, wenn eine Beförderung mit
anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,
B 27 Rottweil Autobahn- bb) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließ-
Anschlußstelle lich Sattellastkraftfahrzeuge), die ausschließ-
S tut tg art-Deger loch lich zum Transport von Frischmilch bestimmt
B 30 Weinr1arten Ulm (Ortsteil sind,
Donautal), Ein- cc) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließ-
mündung der lich Sattellastkraftfahrzeuge), die zur not-
Landesstraße 1260 wendigen Kraftstoffversorgung der Tank-
B 31 Aach, Landkreis Ortseingangstafel- stellen an den Autobahnen für Fahrten zwi-
Konstanz Zeichen 310 der schen der zu versorgenden Tankstelle und
StVO von Lindau der nächsten Anschlußstelle verwendet wer-
den,
(2) Die geschlossene Ortschaft: im Sinne des Ab- b) vom Verbot des§ 2 Abs. 1
satzes l wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich
310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Orts- Sattellastkraftfahrzeuge) in dringenden Fällen,
ausgangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs- wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrs-
Ordnung) begrenzt. mitteln nicht möglich ist.
§ 3 (3) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für nahmegenehmigungen nach Absatz 2 ist die Straßen-
Fahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes- verkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung auf-
grenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent- genommen wird. Diese Behörde ist auch für die Ge-
lichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundes- nehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zustän-
wehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit, dig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbe-
soweit das zuständige Wehrbereichskommando fest- reichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die
stellt, daß dieses dring{md erforderlich ist. Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk
die Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereichs
(2} Der Katastrophenschutz einschließlich der liegt. Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3
Feuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 be-
können von allen Straßenverkehrsbehörden erteilt
freit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4
werden.
der Straßerverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35
Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit
nen allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2
ihr Einsatz dieses dringend erfordert.
Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies
(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa- bei einem Erntenotstand erforderlich ist.
ten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender
militärischer Erfordernisse von den Verboten der (5) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-
§ § 1 und 2 befreit. bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Aufla-
gen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigun-
(4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender gen sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Personen auszuhändigen.
Ordnung in Anspruch genommen werden.
§ 4 § 5
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für
Fahrten mit Ladung im Berlinverkehr und für den (1) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1
Verkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu- der Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon er-
blik auf dem kürzesten Wege über zugelassene teilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7
Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen die der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt,
vorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu- soweit sie sich nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten
ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus- Autobahnen beziehen. Dauerausnahmegenehmigun-
gehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist gen vom Sonntagsfahrverbot gelten, soweit sie sich
unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahr- nicht auf diese Autobahnen beziehen, für die ge-
ten zur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung samten in§ 1 aufgeführten Zeiten.
der nach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrs-
hehörde erforderlich. (2) Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr-
verbot berechtigen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten
(2) Die Straßenverkehrsbehörden können Aus- Wochenenden, auch auf den in § 1 Abs. 2 genannten
nahmegenehmigungen erteilen Autobahnen in der Zeit von sonnabends 22.00 Uhr
a) vom Verbot des § l Abs. l bis sonntags 6.00 Uhr zu verkehren.
no Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 6 migung nach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder keine Aus-
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen- nahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot er-
verkehrsgeselzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- teilt ist, oder dessen Betrieb· den mit einer Aus-
lässig nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren
Auflagen widerspricht.
1. entgegen § ·1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt,
ohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung § 7-
nach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer Ausnahme-
genehmigung vom Sonntagsfahrverbot hierzu be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Aus- leitungsgesetzes auch im Land Berlin.
nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren
Auflagen zuwiderhandelt, § 8
2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraft- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
fahrzeugs zuläßt, für das keine Ausnahmegeneh- kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 731
Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Vom 13. Mai 1977
Auf Grund des § 11 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 2. § 7 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1336), geändert durch Gesetz a) Absatz l Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257), und des § 6 „3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis
Abs. l Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im für sämtliche Klassen der Kraftfahrzeuge
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer mit Verbrennungsmotor besitzt und min-
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt destens drei Jahre lang hauptberuflich
geändert durch Gesf~lz vom 6. August 1975 (BGBI. I Fahrschüler praktisch und theoretisch
S. 2121), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- ausgebildet hat;".
minister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Mindestens zwei der in Absatz 1 genann-
Artikel 1
ten Lehrkräfte müssen bei .der Fahrlehreraus-
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge- bildungsstätte hauptberuflich tätig sein."
setz (DV-FahrlG) vom 16. September 1969 (BGBI. I
S. 1763), geändert durch die Verordnung vom
30. November 1970 (BGBl. I S. 1549), wird wie folgt 3. § 9 wird wie folgt geändert:
geändert und ergänzt:
In Satz 1 Nr. 9 wird das Wort „Epidiaskop" durch
1. § 5 wird wie folgt geändert: das Wort „Tageslichtprojektor" ersetzt.
a) Absatz l Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: 4. § 10 wird wie folgt geändert:
"l. für Klasse 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Personenkraftwagen mit mindestens aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
vier ausreichenden Sitzplätzen und „1. für Klasse 3
mit akustisch oder optisch kontrnl-
Personenkraftwagen mit mindestens
lierbaren Einrichtungen zur Betäti-
vier ausreichenden Sitzplätzen und
gung der Pedale (Doppelbedienungs-
mit akustisch oder optisch kontrol-
einrichtungen) durch den Fahrlehrer;".
lierbaren Einrichtungen zur Betäti-
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: gung der Pedale (Doppelbedienungs-
„2. für Klasse 2 einrichtungen) durch den Begleiter;".
Kraftomnibusse oder Lastkraftwagen bb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder
der Klasse 2 mit Druckluftbremsan- Kraftroller mit mindestens drei Gängen"
lage und Dauerbremsanlage sowie durch die Worte „mit mindestens 11 kW
akustisch oder optisch kontrollierba- (15 PS) und mindestens 100 kg Leerge-
ren Einrichtungen zur Betätigung der wicht" ersetzt.
Pedale (Doppelbedienungseinrichtun-
cc) Satz 3 wird gestrichen.
gen) durch den Fahrlehrer;".
cc) In Nummer 3 werden die Worte „oder b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Kraftroller mit mindestens drei Gängen" ,, (2) Zur Fahrlehrerausbildung müssen zur
durch die Worte „mit mindestens 11 kW Verfügung stehen:
(15 PS) und mindestens 100 kg Leerge-
wicht" ersetzt. für Klasse 2
Lastkraftwagen der Klasse 2 mit Druckluft-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bremsanlag_e und Dauerbremsanlage sowie
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: akustisch oder optisch kontrollierbaren Ein-
,.Für Doppelbedienungseinrichtungen müs- richtungen zur Betätigung de,r Pedale (Dop-
sen Betriebserlaubnisse nach § 22 der Stra- pelbedienungseinrichtungen) durch den
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt Begleiter, ferner ein Anhänger mit minde-
sein." stens zwei Achsen mit Druckluftbremsan-
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. lage und Dauerbremsanlage."
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
c) i\bsalz 3 erhält folgenden Satz l: 7. § 12 a wird wie folgt geändert:
„ Für die Doppelbedienungseinrichtungen nach a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
den Absätzen 1 und 2 müssen Betriebserlaub- „ 1. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 bei
nisse nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulas- Ausbildungsfahrten Doppelbedienungsein-
sungs-Ordnung crlc'ilt sein." richtungen verwendet, für die keine
Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßen-
5. § 11 wird gestrichen. verkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wor-
den ist;".
6. Dem § 12 werden folgende Absätze 2 und 3 ange- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Num-
fügt: mern 2 bis 4.
Artikel 2
,, (2) Ausbildungs- und Lehrfahrzeuge nach § 5
Abs. 1 Nr. 3 und § 10 Abs. 1 Nr. 2, die am 1. Sep- Berlin-Klausel
tember 1977 den Bestimmungen nicht entsprechen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
können weiterbenutzt werden. Diese Regelung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahr-
gilt bis zum 31. August 1979. lehrergesetzes und Artikel 33 Abs. 2 des Kosten-
(3) DoppE::lbedienungseinrichtungen, die in Aus- ermächtigungs-Anderungsgesetzes auch im Land Ber-
bildungs- und Lehrf ahrzcugen vor dem 1. Sep- lin. ·
tember 1977 eingebaut sind und für die keine Be-
triebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs- Artikel 3
Zulassungs-Ordnung erleilt worden ist, können
Inkrafttreten
weiterbenutzt werden. Für sie ist spätestens bis
31. August 1980 eine Betriebserlaubnis einzuho- Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in
len." Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 733
Verordnung
über die Ausbildung zum Fahrlehrer
(Fahrlehrer-Ausbildungsordnung - FahrlAusbO)
Vom 13. Mai 1977
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über (3) Im Ausbildungsplan kann zusätzlicher Ausbil-
das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBI. I dungsstoff angeboten werden; von der Reihenfolge
S. 1336), geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1976 des Rahmenplans kann abgewichen werden.
(BGBL I S. 257), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 4
§ 1
Durchführung der Ausbildung
Ausbildungsstätte Die Sachgebiete
Die Ausbildung zum Fahrlehrer hat ausschließlich 1. - Rechtskunde,
in amtlich anerkannten Fahrlchrerausbildungsstätten --- Sonstiges Verkehrsrecht
zu erfolgen. Die Regelung des § 30 Abs. 2 des Fahr-
(Abschnitte 3 und 10 des Rahmenplans) sind von
lehrergesetzes bleibt unberührt.
einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Durch-
§ 2
führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
Dauer der Ausbildung 2. - Fahrzeugtechnik,
(1) Die Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis - Umweltschutz
der Klasse 3 dauert mindestens fünf Monate. Wird (Abschnitte 4, 5, 11, 12, 17 und 18 des Rahmen-
zugleich mit der Ausbildung für die Fahrlehr- plans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1
erlaubnis der Klasse 3 auch die Ausbildung für die Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahr-
Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1 durchgeführt, kann lehrergesetz und
der zusätzliche Ausbildungssloff ebenfalls in dieser 3. - Allgemeine psychologische und pädagogische
Zeit vermittelt werden. Die gleichzeitige Ausbildung Grundsätze,
für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen 3 und 2 dauert
- Unterrichtsgestaltung,
mindestens sechs Monate.
- Besondere psychologische und pädagogische
(2) Isl der Auszubildende bereits Inhaber der Aspekte der Ausbildung für die Fahrerlaubnis
Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3, dauert die Ausbil- der Klasse 1
dung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1 minde-
(Abschnitte,1, 6, 13, 15 und 19 des Rahmenplans)
stens zwei Wochen und für die Fahrlehrerlaubnis
sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 der
der Klasse 2 mindestens einen Monat.
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
(3) Die Ausbildung beträgt wöchentlich minde- zu unterrichten.
stens 35 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Die
tägliche Dauer der Ausbildung darf in der Regel § 5
acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Berlin-Klausel
§ 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Inhalt der Ausbildung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahr-
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaub- lehrergesetzes auch im Land Berlin.
nisbehörde zu genehmigenden Ausbildungsplan
durchzuführen. § 6
(2) Der Ausbildungsplan muß die in § 2 vorge- Inkrafttreten
schriebene Dauer der Ausbildung berücksichtigen.
Er muß mindestens die Sachgebiete und die Stunden- Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in
zahl des Rahmenplans (Anlage) enthalten. Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage zur FahrlAusbO
Rahmenplan für die Ausbildung in amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten
I. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3 ·
(770 Stunden)
Dauer in Stunden
Absdmitl 1 Sachgebiet
zu je 45 Minuten
1 60 Allgemeine psychologische und pädagogische Grundsätze
-- Grundlagen des Lernprozesses
- Erwachsenenbildung
- fahrpsychologische Probleme
- Motivation
- soziale Aspekte
-- Unterrichtsformen und -methodik
1
2 250 Verkehrsvorschriften und Gefahrenlehre
- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Verhalten im Straßenverkehr
- Gefahrenlehre
3 80 Rechtskunde
- Uberblick über das Staats- und Verwaltungsrecht; Entstehung und
Bedeutung von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften,
Richtlinien, Dienstanweisungen
- Behörden für den Straßenverkehr und deren Aufgaben
- Verwaltungsrechtsschutz
- Ahndung von Verkehrszuwiderhandlungen
- Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot
- Steuer- und Versicherungspflicht
- Haftungsrecht
4 140 Fahrzeugtechnik im Hinblick auf Funktions- und Wirkungsweise eines
Fahrzeugs der Klasse 3
- Fahrzeugmechanik
- Antriebsmaschinen
- Kraftübertragung
- Räder und Reifen
- Lenkungseinrichtung
- Bremsanlage
- elektrische Einrichtung
- Fahrzeugdynamik
- Fahrzeugbetrieb
5 10 Umweltschutz
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 735
Dauer in Stunden
Ahsdlnitt 1 Sachgebiet
zu je 45 Minuten
6 120 U n lerrichtsgestaltung
Vorbereitung des Unterrichts
theoretische und praktische Unterrichtsübungen
Einsatz von Medien
7 40 Fahrschulwesen
Fahrlehrerrecht
Wettbewerbsrecht
Fahrschulverwaltung
8 70 Ubungen zur Vertiefung des Unterrichtsstoffs (entfällt bei gleich-
zeitiger Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1)
II. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2
(150 Stunden)
Dauer in Stunden
Abs<llnitt 1 Sachgebiet
zu je 45 Minuten
9 35 Verkehrsvorschriften und Gefahrenlehre
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Verhalten im Straßenverkehr einschließlich der Sozialvorschriften
- Gefahrenlehre
10 25 Sonstiges Verkehrsrecht
Güterbeförderung einschließlich Beförderung gefährlicher Güter
Personenbeförderung
Berufskraftfahrerausbildung
11 60 Fahrzeugtechnik im Hinblick auf Funktions- und Wirkungsweise eines
Fahrzeugs der Klasse 2
Fahrzeugmechanik
Antriebsmaschinen
Kraftübertragung
Räder und Reifen
Lenkeinrichtung
Fahrgestell und Fahrzeugaufbauten
Verbindungseinrichtungen
Bremsanlage
elektrische Einrichtung
Fahrzeugdynamik
Fahrzeugbetrieb
12 5 Umweltschutz
1
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
. -··-·····-----------------------------------------
Dauer in Stunden
Abschnitt zu je 45 Minuten Sachgebiet
1
-··---·-·--·--····· ...L. ····-·······-····-···· - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
13 15 Un terrich tsgestal tung
14 10 Ubungen zur Vertiefung des Unterrichtsstoffs
m. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1
(70 Stund(rn)
Dauer in Stunden
Abschnitt Sachgebiet
zu je 45 Minuten
---------------- 1
15 5 Besondere psychologische und pädagogische Aspekte der Ausbildung
für die Fahrerlaubnis der Klasse 1
16 30 Verkehrsvon;chriften und Gefahrenlehre
- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Verhalten im Straßenverkehr
Gefahrenlehre
11 14 Fahrzeugtechnik im Hinblick auf Funktions- und Wirkungsweise eines
Fahrzeugs der Klasse 1
- Kraftübertragung
- Räder und Reifen
- Fahrzeugbetrieb
18 1 Umweltschutz
19 20 Unterrichtsgestaltung
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 737
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik
der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
Vom 18. Mai 1977
Auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haus-
halte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch das Gesetz vom 19. Januar
1968 (BGBI. I S. 97), verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Im Jahre 1978 werden Erhebungen nach § 1 Nr. 2
des Gesetzes durchgeführt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 6 des Gesetzes
über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen pri-
vater Haushalte auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
Vom 18. April 1977
Auf Grund des§ 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976
(13GB1. 1 S. 2485) ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und im Namen der in Be-
lracht kommenden obersten Bundesbehörden folgendes an:
I.
Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der nachstehenden Ubersicht ergebenden Umfang Pen-
sionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde für die Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem Bun-
desbeamtenverhältnis, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund be-
ruht.
Ubersicht
Versorgungs- Versorgungsbezüge
empfänger Festsetzung Bewilligung
aus dem erste 1
weitere Regelung von von
Dienstbereich Festsetzung Beihilfen Unterstützungen
l 2a 1
2b 3 4 5
1. Bundes- Bundespräsidialamt Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
präsidialamt direktionen direktionen direktionen direktionen
2. Verwaltung Verwaltung des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Deutschen Deutschen Bundes- direktionen direktionen direktionen direktionen
Bundestages tages
3. Verwaltung Verwaltung des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Bundes- Bundesrates direktionen direktionen direktionen direktionen
rates
4. Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Bundes-
verfassungs- verfassungsgericht direktionen direktionen verfassungsgericht verfassungsgericht
gericht
5. Bundes- Bundeskanzleramt Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
kanzleramt direktionen; direktionen direktionen direktionen;
hinsichtlich der hinsichtlich der
Angehörigen des Angehörigen des
Bundesnachrichten- Bundesnachrichten-
dienstes dem dienstes dem
Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt
vorbehalten vorbehalten
6. Ausw~rtiges Auswärtiges Amt Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Auswärtiges Amt
Amt direktionen direktionen direktionen
7. Bundes-
ministerium
des Innern
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundes- direktionen direktionen direktionen direkti.onen direktionen
ausgleichs-
amtes
8. Bundes-
ministerium
der Justiz
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Bundesministerium Bundesministerium
Ministeriums der Justiz direktionen direktionen der Justiz der Justiz
Angehörige Präsidenten dieser Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Präsidenten dieser
der zum Dienst- Gerichte und Leiter direktionen direktionen direktionen Gerichte und Leiter
bereich des dieser Behörden; dieser Behörden;
Ministeriums hinsichtlich der hinsichtlich der
gehörenden Präsidenten und Präsidenten und
Gerichte und Leiter dem Leiter dem
Behörden Ministerium Ministerium
vorbehalten vorbehalten
Nr. 29 Tc1g dn Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 739
----~--
V E)rsorgun~Js- V (!rsorgungsbczüge
empfänger Festsetzung Bewilligung
erste weitere Regelung von von
aus dem 1
Dienstbereich Beihilfen Unterstützungen
Festsetzung
----·-
1 2u 2b 3 4 5
1
9. Bundes-
ministcrium
der Finanzen
Angehörige des Bundesminisl<•riurn Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Minisleriums d(!r Finanzen direktionen direktionen direktionen direktionen
Angehörige Olwrfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordndcr dir<~ktioncn d irektionen direktionen direktionen direktionen
Dienslstellen
10. Bundes-
ministerium
für Wirtschaft
Angehörige des Bun clcs111ini s l.<~rium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums für Wirtschaft direktionen direktionen direktionen direktionen
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeorclne ll~r din'.kl.ioncn direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienstslellcn
11. Bundes-
ministeriurn für
Ernährung,
Landwirtschaft
und Forsten
Angehörige Bundesrn inislerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter für Ernährung, dircktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen Landwirtschaft
und Forsten
12. Bundes- Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für für Arbeit und direktionen direktionen direktionen direktionen
Arbeit und Sozialordnung
Sozialordnung
13. Bundes-
ministerium für
Jugend, Familie
und Gesundheit
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums ministerium für direktionen direktionen direktionen direktionen
Jugend, Familie
und Gesundheit
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen
14. Bundes-
ministerium für
Raumordnung,
Bauwesen und
Städtebau
Angehörige des Bundesminislerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums für Raumordnung, direktionen direktionen direktionen direktionen
Bauwesen und
Städtebau
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter clirektionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen
15. Bundes-
ministerium für
innerdeutsche
Beziehungen
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums für innerdeutsche direktionen direktionen direktionen direktionen
Beziehungen
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Versorgungs- Versorgungsbezüge
Festsetzung Bewilligung
empfänger
erste weitere Regelung von von
aus dem 1
Beihilfen Unterstützungen
Dienstbereich Festsetzung
2a 2b 3 4 5
1
An~Jcliüricw Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinarrz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Cesarnl- direkl ionen dirnktioncn clirektionen direktionen direktionen
dcutsdwn
Instituts
-Bundes-
anslalt für
qt~sarn tdciu 1sch c,
Aufgaben -
Hi. Bundes- Bundr•sm in i slerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
minislerium lür für Forsclnrnq und direktionen direktionen direktionen direktionen
Forschunq und T<·d1noluqic
Tedrnoloqi<i
17. Bundes-
ministcriurn für
Bildung und
W issc~nscha 11
Anqchöriqe des Bun dc·srn in is leri um Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
MinislPriums für Bildunq und direktionen direktionen direktionen direktionen
Wissenschaft
Anqehöriq<! Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz·
des Bundc s-0
din:ktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
instiluts
für Berufs-
bilclung *)
18. Bundes- B unclesmi nisterium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministc"riurn für für wirtschaftliche direktionen direktionen direktionen direktionen
wirtschaftliche Zusammenarbeit
Zusammen-
arbei.t
19. Presse- und Presse- und Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Informations- Informationsamt direktionen direktionen direktionen direktionen
amt der Bundes- der Bundes-
regierung regierung
20. Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
rechnung.shof rechnungshof direktionen direktionen direktionen direktionen
21. Ehemaliges Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundes- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministerium für
Angelegen-
heiten des
Bundesrates
und der Länder
22. Ehemalige.s Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesschrrlz- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministerium
23. Ehemaliges Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundes- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministerium für
die Angelegen-
heiten des
Bundes-
verteidi gu11~JS-
rates
24. Ehenwligt>s Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundes- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministerium für
besondere
Aufgaben
Dr. Hermann
Schäfer
*) Hierzu gehür!'n anch die Versorg11nqsPmpfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 741
V ()rsor~1unqs- Versc)rgun~Jsbc)züge
empfänger Festsetzung Bewilligung
erste weitere Regelung von von
aus dem 1
Di(\nsl.bercich Pestselzung Beihilfen Unterstützungen
2 a
1
2b 3 4 5
25. Eliemali~Jes Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundes- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministerium für
b<:!sondere
Aufgaben
Waldemar
Kraft
II. sowie der Unterschieds- und Ausgleichsbeträge
1. Abschnitt I gilt entsprechend für den Bundes- nach§ 50 BeamtVG,
präsidenten, den Bundeskanzler sowie die Bun- b) Änderungen von Versorgungsmerkmalen, die
desminister und die Parlamentarischen Staats- die Grundlage der ersten Festsetzung waren
sekretäre. (z. B. Änderung des Besoldungsdienstalters
oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit usw.);
2. Die Oberfinanzdirektionen sind auch zuständig
für die in ihrem Bezirk wohnenden Versor$ungs- 2. der Pensionsregelungsbehörde
empfänger aus dem Dienstbereich der Oberfinanz- a) die Errechnung der vorbezeichneten Ruhe-
direktion Berlin, für die der Bund gemäß § 6 Abs. gehälter, Witwen- und Waisengelder, Unter-
1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- haltsbeiträge sowie der Unterschieds- und
nisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Ausgleichsbeträge nach§ 50 Bea~tVG,
Landes Berlin beschäftigten Personen in der im b) die Regelung der Ruhegehälter, Witwen- und
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Waisengelder und Unterhaltsbeiträge,
2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- c) die Weitergewährung des Waisengeldes so-
ündert durch Artikel II § 4 des Gesetzes zur wie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages
Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom nach § 50 BeamtVG bei Vollendung des 18.
20. Juli 1967 (BGBl. [ S. 725), Dienstherr ist. oder 27. Lebensjahres,
d) die Errechnung sowie die Anordnung der Aus-
III. zahlung und Buchung des Sterbegeldes beim
1. Ortlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, Tode eines Versorgung~empfängers.
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, in deren
Bezirk sich der Wohnsitz des Versorgungsemp- V.
fängers befindet. Falls die Empfänger von Hinter- In allen Fällen, in denen nach der Dbersicht in
bliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Abschnitt I die Pensionsfestsetzung der obersten
Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) Dienstbehörde vorbehalten ist, übersendet diese der
in Bezirken verschiedener Oberfinanzdirektionen für den Wohnsitz des Versorgungsempfängers in
wohnen, ist die f.(~slsetzung und Regelung der Betracht kommenden Oberfinanzdirektion den Pen-
Versorgungsbt~züge für alle Empfänger von der sionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Per-
Oberfinanzdirektion durchzuführen, in deren sonalakten, mindestens mit den für die Rechnungs-
Bezirk die Witwe oder, wenn eine solche nicht prüfung erforderlichen Personalunterlagen.
vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte
Waise ihren Wohnsitz hat. VI.
1. Die Zuständigkeit der jeweiligen obersten Dienst-
2. Für Versorgungsempfänger, die ihren Wohnsitz
behörde im Beschwerdeverfahren (§ 171 des Bun-
im Ausland haben, ist die Oberfinanzdirektion
desbeamtengesetzes) oder im Vorverfahren (§ 126
Düsseldorf zuständig; sie trifft auch die Entschei-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes) wird durch
dung nach § 49 Abs. 6 BeamtVG. Wohnen die
diese Anordnung nicht berührt. Die Oberfinanz-
Empfänger von Hinterbfü~benenbezügen (Witwen,
direktionen sind darüber hinaus nicht befugt zu
Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der
aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch a) Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über
im Geltungsbereich des Beamtenversorgungs- den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ha-
gesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit der ben,
Oberfinanzdirektion Düsseldorf auch auf die Emp- b) Entscheidungen, die nach dem Wortlaut der
fänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich Vorschriften nur von den obersten Dienst-
des Beamtenversorgungsgesetzes haben. behörden getroffen werden können, und'
c) Entscheidungen nach § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5,
IV. § 37, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2 sowie § 62 Abs. 3
BeamtVG.
Es gehören insbesondere zu den Aufgaben
Eine in solchen Fällen etwa notwendig werdende
1. der Pensionsfestsetzungsbehörde Beteiligung cles Bundesministers des Innern wird
a) die erste Festsetzung der Ruhegehälter, Wit- von der jeweils entscheidenden obersten Dienst-
wen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge behörde veranlaßt.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. In den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BearntVG gilt a) die Anordnung über die Ubertragung von Zu-
die Zustimmung der obersten Dienstbehörde als ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
erteilt, soweit der Gesamtbetrag der Uberzahlung lichen Versorgung vom 13. Januar 1976 (BGBl. I
2 000,--- DM im Einzelfall nicht übersteigt und s. 394),
eine Billigkeitsrnaßnahme berechtigt ist. b) die Anordnung über die Ubertragung von Zu-
ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung im Dienstbereich des Bundes-
VII.
ministers für Gesundheitswesen vorn 25. März
Die Oberfinanzdirektionen führen den für die 1964 (BAnz. Nr. 64 vorn 4. April 1964), geändert
Pensionsfestsetzung und -regelung erforderlichen durch die Anordnung des Bundesministers für
Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Jugend, Familie und Gesundheit vom 26. Januar
unmittelbar. 1971 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 76) und
c) die Anordnung über die Ubertragung von Zu-
Vlll. ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung im Dienstbereich des Bundes-
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver- ministers für Raumordnung, Bauwesen und
kündung in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt treten Städtebau vorn 17. Juli 1975 (Gemeinsames Mi-
außer Kraft nisterialblatt S. 532).
Bonn, den 18. April 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 743
Bu ndesgesetzhlal t
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 21. Mai 1977
Tag Inhalt Seite
25. 4. 77 Bekannl1m1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe ....................... . 441
27. 4. 77 Bekanntmdchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 443
27. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklau-
seln im Handelsverkehr ............................................................ . 443
28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche ........................................................ . 444
28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens betreffend den Geltungs-
bereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der
Ehegc1tt.en in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten ..... . 444
28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Entmündigung und
gleichartige Fürsorgemaßregeln ..................................................... . 445
29. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Annahme ein-
heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der~ Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ............ . 445
29. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Hohe See .... . 446
2. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Regelung des Geltungs-
bereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung .............................. . 448
2. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente ......................................... . 448
2. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen ................................................................. . 449
2. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ........................... . 449
2. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ....... . 450
3. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ........................................................ . 451
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 4. 77 Verordnung TS Nr. 3 - DIST - über den Tarif
für den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Italien 84 4.5. 77 1. 6. 77
26. 4. 77 Verordnung Nr. 7/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 87 7. 5. Tl 15. 5. 77
29. 4. 77 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 87 1. 5. 77 8.5. 77
96-1-2-10
9. 5. 77 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest
aus den Niederlanden 88 10. 5. 77 11.5.77
4. 5. 77 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 91 13. 5. 77 20. 5.71
96-1-2-1
6. 5. 77 Siebente Verordnung zur Änderung der Dreiund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Stuttgart) 91 13.5. 77 14. 5. 77
96-1-2-33
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen· Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 809/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2793/76 und (EWG) Nr. 560/77
bezüglich der Verkaufspreise für gefrorenes Rind f 1 e i s c h,
das der italienischen Interventionsstelle auf Grund der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2453/76 zur Verfügung gestellt wurde 22.4. 77 L 98/10
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 810/77 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Rumänien 22.4. 77 L 98/12
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 811/77 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a t e n mit
Ursprung in Spanien 22. 4. 77 L 98/13
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 812/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 22.4. 77 L 98/14
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 813/77 der Kommission zur Festset
zung des Betrages der Beihilfe für tJ 1 s a a t e n 22.4. 11 L 98/15
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 4. 77 Verordnung TS Nr. 3 - DIST - über den Tarif
für den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Italien 84 4.5. 77 1. 6. 77
26. 4. 77 Verordnung Nr. 7/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 87 7. 5. Tl 15. 5. 77
29. 4. 77 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 87 1. 5. 77 8.5. 77
96-1-2-10
9. 5. 77 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest
aus den Niederlanden 88 10. 5. 77 11.5.77
4. 5. 77 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 91 13. 5. 77 20. 5.71
96-1-2-1
6. 5. 77 Siebente Verordnung zur Änderung der Dreiund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Stuttgart) 91 13.5. 77 14. 5. 77
96-1-2-33
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen· Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 809/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2793/76 und (EWG) Nr. 560/77
bezüglich der Verkaufspreise für gefrorenes Rind f 1 e i s c h,
das der italienischen Interventionsstelle auf Grund der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2453/76 zur Verfügung gestellt wurde 22.4. 77 L 98/10
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 810/77 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Rumänien 22.4. 77 L 98/12
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 811/77 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a t e n mit
Ursprung in Spanien 22. 4. 77 L 98/13
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 812/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 22.4. 77 L 98/14
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 813/77 der Kommission zur Festset
zung des Betrages der Beihilfe für tJ 1 s a a t e n 22.4. 11 L 98/15
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 745
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprnche -
vom Nr./Seite
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 814/77 der Kommission zur Festset-
zung des Wellrnarklpreises für Raps- und Rübsen-
sarnen 22.4. 77 L 98/17
21. 4. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 815/77 der Kommission zur Änderung
der Drstal.1ung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 22.4. 77 L 98/19.
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 816/77 der Kommission zur Festset-
zung der c.lllf G e l r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F c~ in g r i f, ß von Wc~izen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.4. 77 L 99/1
22. 4. 77 Vc,rordnung (EWC) Nr. 817/77 der Kommission zur Festset-
zung rkr Prfünien, die dtm Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r P i d c , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 4. 77 L 99/3
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 818/77 der Kommission über die Aus-
setzung der V<!ronlnung (EWG) Nr. 1152/71 der Kommission
lwlrcff1!nd die Mitteilungen der Angaben über die Erstattun-
gen hcidcrAusfuhrbcslimmter landwirtschaftlicher
Erze u ~J n iss 1~ in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
lriJg<·s lallenden Wt1 rcn 23.4. 77 L 99/5
22. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 819/77 der Kommission über die stati-
stische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Ge-
mcinsdwft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 23.4. 77 L 99/6
22. 4. 77 VPrordmrng (EWG) Nr. 820/77 der Kommission zur Festset-
zung cler Abschöpfungen und Einschleusungspreise für
SchweinPfleisch 23.4. 77 L 99/7
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 821 /77 der Kommission zur Festset-
zung der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge
für Raps - und R ü h s e n s amen für die Zeit vom 1. bis
24. April 1977 23.4. 77 L 99/12
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 822/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 23.4. 77 L 99/14
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 823/77 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprung in Rumänien 23.4. 77 L 99/17
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 824/77 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n
mit Ursprung in Zypern 23.4. 77 L 99/18
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 825/77 der Kommission zur Festset-
zung des W eltmarklpreises für R a p s - und R üb s e n -
s amen 23.4. 77 L 99/19
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 826/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 23.4. 77 L 99/21
21. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 827/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 25.4. 77 L 100/1
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 828/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Gel r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26.4. 77 L 102/1
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 829/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e, M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26.4. 77 L 102/3
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 830/77 der Kommission über die Liefe-
rung verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r als
Nahrungsmittelhilfe 26.4. 77 L 102/5
22. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 831/77 der Kommission über die Liefe-
rung verschiedener Partien Butte r o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 26.4. 77 L 102/7
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 833/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 26.4. 77 L 102/10
26. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 834/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.4. 77 L 103/1
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2G. 4. 77 Vc~rordnung (EW(;) Nr. 835/Tl der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 4. 77 L 103/3
26. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 836/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fische r e i -
erzeugnissen 27.4. 77 L 103/5
26. 4. 77 vc,rorclnung (EWG) Nr. 837/77 der Kommission zur Festset-
zm1g der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f leis c h sek t o r für den am 1. Mai 1977 beginnenden Zeit-
raum 27.4. 77 L 103/7
2G. 4. 77 Vc)rordnung (EWG) Nr. 838/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen beii der Einfuhr von Getreide -
und Reis ver a r bei tun g s erze u g n iss e n 27.4. 77 L 103/11
2(i. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 839/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln
anwendbaren Abschöpfungen 27. 4. 77 L 103/17
2G. 4. 77 V(~rordnung (EWG) Nr. 843/77 der Kommission zur Änderung
des GrundbctrarJs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und beslirnmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 27.4. 77 L 103/24
2G. 4. 77 Verorclnunrr (EWC) Nr. 844/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 27. 4. 77 L 103/25
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 849/77 der Kommission zur Festset-
zunq der aul C~etreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 28. 4. 77 L 104/9
27. 4. 77 Verordnung (EWC3) Nr. 850/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28.4. Tl L 104/ 11
27. 4. 77 Verordnung (EWC3) Nr. 851/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28.4. 77 L 104/13
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 852/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 28.4. 77 L 104/15
27. 4. 77 Verordnung (EWG} Nr. 854/77 der Kommission über die Lie-
ferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver als Nahrungsmittel-
hilfe 28.4. 77 L 104/ 19
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 855/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 28.4. 77 L 104/21
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 856/77 der Kommission zur Festset-
zlm9 der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für Eieralbumin und Milchalbumin 28.4. 77 L 104/23
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 857/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 28.4. 77 L 104/25
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 858/77 der Kommission zur Festset-
zun!J der Referenzpreise für Gurk e n für Mai 1977 28.4. 77 L 104/28
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 859/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für T o m a t e n für Mai 1977 28.4. 77 L 104/30
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 860/77 der Kommission zur vorüber-
gehenden Aussetzung der Ausschreibungen nach Verordnung
(EWC~) Nr. 79/75 über den Verkauf von entbeintem Rind -
f 1 e i s c h aus Beständen der Interventionsstellen 28.4. 77 L 104/32
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 861177 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 28.4. 71 L 104/33
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 862/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und.
Rohzucker 28.4. 77 L 104/35
27. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 863/77 der Kommission zur Festset-
zung dc!s Betrages der Beilhilfe für O 1 s a a t e n 28.4. 77 L 104/36
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 747
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dil111lll und Bl'i'.('id1111rn1J der R<'ch1svorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 4. 77 VerordnuniJ (EWC) Nr. 864/77 der Kommission zur Festset-
:.wn~J dt)s Weltmarktpreises für Raps- und Rübsen-
s a lll C 11 28.4. 77 L 104/38
26. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 865/77 des Rates über die Festset-
zun\J der Produktionsbeihilfe für künstlich getrocknetes
F u t 1. Pr für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 29.4. 77 L 106/1
26. 4. 77 Vc>rord11u119 (EWC) Nr. 866/77 des Rates zur Festsetzung der
Höhe der Beihilfe für Sei.den raupen für das Zuchtjahr
1977/1978 29.4. 77 L 106/2
26. 4. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 867/77 des Rates zur Einführung einer
Ergänzunqsbeihilfe für die Seidenraupenzucht im
Wirtsd1clfl.sjahr 1977/1978 29.4. 77 L 106/3
2G. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 868/77 des Rates zur Festsetzung von
Preisen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüse -
sek t o r für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 29.4. 77 L 106/5
Andere Vorschriften
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 832/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für bestimmtes Schaf- und Lamm-
Ieder der Tarifstelle 41.03 B II, mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 26.4. 77 L 102/9
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 840/77 der Kommission zur Verlänge-
rung von Uilmaßnahmen für die Einfuhr von Baumwollgarnen
mit Ursprung in Spanien in das Vereinigte Königreich 27.4. 77 L 103/19
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 841/77 der Kommission zur Anwen-
dung vorläufiger Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Baum-
wollgarnen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit
Ursprung in der Republik Indien, in das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland 27.4. 77 L 103/20
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 842/77 der Kommission, mit der die
Ein[uhr bestimmter Unterkleidung aus Gewirken mit Ursprung
in der Republik Indien in das Vereinigte Königreich von der
Vorlage einer Genehmigung abhängig gemacht wird 27.4. 77 L 103/22
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 845/77 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Regelung, nach der die Einfuhren bestimmter Unter-
kleidung aus Gewirken mit Ursprung in der Republik der
Philippinen und im Königreich Thailand nach Frankreich und
in das Vereinigte Königreich von einer Genehmigung abhän-
gig sind 28.4. 77 L 104/1
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 846/77 des Rates über die Einfuhr-
regelung für bestimmte Juteerzeugnisse mit Ursprung in der
Republik Indien 28.4. 77 L 104/2
25. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 847/77 des Rates bezüglich einer in
den Jahren 1977, 1978 und 1979 durchzuführenden Erhebung
über die Verdienste der ständig in der Landwirtschaft beschäf-
tigten Arbeiter 28.4. 77 L 104/5
26. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 848/77 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der für die Einfuhr in die Gemeinschaft getroffenen Maß-
nahmen bei Hemden und Blusen mit Ursprung in Indien 28.4. 77 L 104/7
26. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 853/77 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 28.4. 77 L 104/17
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 172/77 der
Kommission vom 27. Januar 1977 zur Festsetzung der Erstat-
tungen bei der Ausfuhr von Fischereierzeugnissen (ABI. Nr.
L 24 vom 28. 1. W77) 26.4. 77 L 102/19
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersitht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 315. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 95 vom 21. Mai 1977 erschienen.
Diese Übers.icht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 95 vom 21. Mai 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müsse,n bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
anf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.