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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1977 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
3. 5: Tl Neufassung des Invest.itionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
707-6 (Artikel 1)
29. 4. 77 Verordnung über den für die Kalenderjahre 1976 und 1977 maßgebenden Vomhundertsatz
nach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-
beschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
4. 5. 77 Verordnung über die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinenmann -
Vortrieb und Gewinnung -, Berg- und Maschinenmann - Montage und Wartung -,
Berg- und Maschinenmann -- Förderung und Transport - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
3. 5. 77 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und
arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft . . . . 688
800-21-4-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschrillen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688
Bekanntmachung
der Neufassung des Investitionszulagengesetzes
Vom 3. Mai 1977
Auf Grund des § 6 des Investitionszulagengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Fe-
bruar 1975 (BGBI. I S. 528) wird nachstehend der
Wortlaut des Investitionszulagengesetzes in der jetzt
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. den am 31. März 1976 in Kraft getretenen Arti-
kel 2 des Gesetzes zur Änderung des Dritten Ver-
stromungsgesetzes vom 29. März 1976 (BGBL I
s. 749),
2. den Artikel 6 Nr. 6 des am 1. September 1976 in
Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Bekämpfung
der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976
(BGBI. I S. 2034),
3. den Artikel 7 des am 1. Januar 1977 in Kraft ge-
tretenen Einführungsgesetzes zum Körperschaft-
steuerreformgesetz vom 6. September 1976 (BGBI. I
S. 2641) und
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
kel 64 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).
Bonn, den 3. Mai 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Investitionszulagengesetz (InvZulG)
§ 1 des Einkommensteuergesetzes gehören und min-
destens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder
Investitionszulage für Investitionen
Herstellung in der Betriebstätte des Steuerpflich-
im Zonenrandgebiet
tigen verbleiben, und
und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten
2. die Herstellung von
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern
die durch eine Bescheinigung nadl § 2 nachweisen, des Anlagevermögens,
b) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäude-
1. daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet
teilen und
eine gewerbliche Betriebstätte errichten oder er-
weitern und c) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-
lagevermögen gehörenden Gebäuden oder
2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt-
Gebäudeteilen,
schaftlich besonders förderungswürdig ist und
den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung die mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung
und Landesplanung entspricht, vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom
Hundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der det werden.
Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte vor-
genommenen Investitionen eine Investitionszulage Voraussetzung für die Gewährung der Investitions-
gewährt. Wird eine Betriebstätte von einer Gesell- zulage ist, daß die Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile,
schaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkom- Ausbauten und Erweiterungen in ein besonderes
mensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt Verzeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag
Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaf-
Investitionszulage gewährt wird. fungs- oder Herstellungskosten enthält. Das Ver-
zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn
(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
für Investitionen gewährt, die im Zusammenhang
mit der Umstellung oder grundlegenden Rationali- (4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-
sierung einer im Zonenrandgebiet belegenen ge- dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
werblichen Betriebstätte vorgenommen werden, lungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften
wenn durch eine Bescheinigung nach § 2 nachge- oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbauten und
wiesen wird, daß die Umstellung oder grundlegende Erweiterungen, die Investitionen im Sinne des Ab-
Rationalisierung volkswirtschaftlich besonders för- satzes 3 sind.
derungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen (5) Die Investitionszulage kann bereits für die im
der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf
Für Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen, Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
wird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1 von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-
gilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Ver- gen gewährt werden, die Investitionen im Sinne des
mögenslage nachhaltig so günstig ist, daß eine Absatzes 3 sind. Der Gesamtbetrag der Investitions-
Finanzierungshilfe durch Gewährung der Investi- zulage darf jedoch 7,5 vom Hundert der begünstig-
tionszulage auch unter Berücksichtigung der beson- ten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht
deren Verhältnisse des Zonenrandgebiets nicht ver- übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-
tretbar erscheint. Ist das Unternehmen eine Kapital- mensteuergesetzes gilt entsprechend.
gesellschaft und ist an dieser ein anderes Unterneh-
men unmittelbar oder mittelbar in einem solchen
§ 2
Maße beteiligt, daß ihm die Mehrheit der Anteile
gehört, so sind für die Anwendung des Satzes 3 Nachweis der Förderungswürdigkeit
auch die Ertrags- und Vermögensverhältnisse des (1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 1
anderen Unternehmens zu berücksichtigen. Absatz 1 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Vor-
gilt im übrigen sinngemäß.
aussetzungen vorliegen, erteilt der Bundesminister
(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2 für Wirtschaft im Benehmen mit der von der Lan-
sind desregierung bestimmten Stelle. Der Bundesminister
1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab- für Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das Bun-
nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des desamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.
Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti- (2) Die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder
gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte
Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1971 671
(Investitionsvorhaben) .ist volkswirtschaftlich beson- 7. nicht zu besorgen ist, daß
ders förderungswü rd ig im Sinne dieses Gesetzes, a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit
wenn des jeweiligen Wirtschaftsraums von Unter-
1. a) in einem im Rahnwnplan nach dem Gesetz nehmen bestimmter Wirtschaftszweige erheb-
über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse- lich verstärkt oder in ähnlicher Weise die
rung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom Wirtschaftsstruktur verschlechtert,
6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) Rahmen-
b) die Gewährung der Investitionszulage zu un-
plan ausgewiesenc~n Schwerpunktort eines
angemessenen Wettbewerbsvorteilen gegen-
fördE!rungs becl ü rftigen Gebiets
über anderen in dem jeweiligen Wirtschafts-
aa) eine Betriebstätte errichtet oder raum ansässigen Unternehmen führt.
bb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem
Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der
31. Dezember 1971 errichtete oder erwor-
Nummern 2, 4 und 7 von einer Würdigung der
bene Betriebstätte erweitert wird;
gesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaftlichen
der Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzei- Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese Würdi-
ger bekanntzumachen, gung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.
b) in einem förderungsbed ürfligen Gebiet eine
vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1972 (3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-
errichtete oder erworbene Betriebstätte er- vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und
weitert wird oder Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-
sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im
c) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte umge- Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus
stellt oder grundlegend rationalisiert wird; Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann unter
für Betriebstätten diP dem Fremdenverkehr oder Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden
als Kurheime, Sanator.ien oder als ähnliche Ein- werden.
richtungen dienen, qilt Buchstabe a mit der Maß- (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-
gabe, daß an die Stelle des Schwerpunktortes gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investi-
ein durch Rechtsverordnunu nach § 3 Abs. 2 be- tionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht
stimmtes Fremdcnvcrkehrsw~biet tritt, der Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tat-
2. in der Betriebstütte überwieqend Güter herge- sächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die
stellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,
Art nach regelmäßig überregional abgesetzt wer- kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.
den, und das Investitionsvorhaben somit geeig-
net ist, unmittelbar und auf die Dauer das Ge- § 3
samteinkommen in dem jeweiligen Wirtschafts- Förderungsbedürftige Gebiete
raum nicht unwesentlich zu erhöhen,
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder bei Gesetzes sind
einer im Zusammenhang mit einer Betriebsver-
1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zo-
lagerung innerhalb der förderungsbedürftigen
nenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971
Gebiete stehenden Errichtung einer Betriebstätte
(BGBI. I S. 1237),
die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um
mindestens 20 vom Hundert erhöht wird oder 2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne
mindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze ge- des Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur
schaffen werden oder bei Betriebstätten im Sinne Anpassung und Gesundung des deutschen Stein-
der Nummer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um kohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlen-
mindestens 20 vom Hundert erhöht wird, bergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 365),
geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember
4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder
1970 (BGBI. I S. 1743), und
grundlegende · Rationalisierung für den Fortbe-
stand der Betriebstätte und zur Sicherung der 3. Gebiete,
dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem
ist, Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-
5. die Investitionskosten je geschaffenem oder ge- unter abzusinken droht oder
sichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die
durchschnittlichen Investitionskosten je geförder- vom Strukturwandel in einer Weise betroffen
tem Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen oder bedroht sind, daß negative Rückwirkun-
Gebieten in den vorangegangenen 3 Kalender- gen auf das Gebiet in erheblichem Umfang
jahren nicht übersteigen, eingetreten oder absehbar sind.
6. der Subventionswert der für das Investitionsvor- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
haben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
schüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Finanz- rates die nach der Nummer 3 begünstigten Ge-
hilfen einschließlich der beantragten Investitions- biete zu ·bestimmen und bei nachhaltigen Ände-
zulagen die im Rahmenplan festgelegten Höchst- rungen der regionalen Wirtschaftsstruktur diese
sätze nicht überschreitet; der Rahmenplan ist Bestimmung den veränderten Verhältnissen anzu-
insoweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen, passen.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Fremd V<'tkcl11·~;~whid(~ im Sinne des § 2 diesem Fall höchstens 7 ,5 vom Hundert der nach den
J\lis. '2 Nr. 1 ld:1.ler Satzteil sind förderungsbedürf- Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder
tige Ct>biete, die\ nach Lcige, Klima, Landschaft, Art Herstellungskosten betragen. § 7 a Abs. 2 Satz 3
der Besiedlung oder ähnlichen Umständen in beson- bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
derem Maße für den Fremdenverkehr geeignet sind. chend.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§4a
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
nach Satz 1 begünstigten Gebiete zu bestimmen Investitionszulage für bestimmte Investitionen
und bei nachhaltigen Änderungen der regionalen im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung
Wirtschaftsstruktur diese Bestimmung den veränder-
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
ten Verhältnissen anzupassen.
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
wird für abnutzbare bewegliche und unbewegliche
§ 4
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und für
Investitionszulage für Forschungs- und Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlagever-
Entwicklungsinvestitionen mögen gehörenden Gebäuden, die nach dem 31. De-
(l) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- zember 1974 im Bereich der Energieerzeugung und
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, -verteilung im Zusammenhang mit der Errichtung
die den Gewinn nach § 4 Abs. l oder § 5 des Ein- oder Erweiterung von Heizkraftwerken, Müllkraft-
kommensteuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag werken, Müllheizwerken und Wärmepumpenanla-
für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö- gen einschließlich der Anlagen zur Wärmevertei-
gens und Ausbauten und Erweiterungen an zum lung sowie von Heizwerken, die in einem Fern-
Anlagevermögen gehörenden Gebäuden eine In- wärmenetz in Ergänzung zu Heizkraftwerken, Müll-
vestitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts- kraftwerken, Müllheizwerken und Wärmepumpen-
güter, Ausbauten und Erweiterungen der Forschung anlagen zur Deckung des Spitzenbedarfs der Heiz-
oder Entwicklung dienen. Werden die Wirtschafts- leistung bestimmt sind, angeschafft oder hergestellt
güter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge- werden, eine Investitionszulage gewährt; Voraus-
sellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein- setzung ist, daß der Steuerpflichtige nach dem
kommensteuergesetzes angeschafft oder hergestellt, 30. November 1974 die Wirtschaftsgüter, Ausbauten
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft und Erweiterungen bestellt oder mit ihrer Herstel-
eine Investitionszulage gewährt wird. Die Investi- lung begonnen hat und daß der Bundesminister für
tionszulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf- Wirtschaft die besondere Eignung der Wirtschafts-
fungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschafts- güter, Ausbauten und Erweiterungen zur Einspa-
jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- rung von Energie bestätigt hat. Der Bundesminister
güter, Ausbauten und Erweiterungen. § 1 Abs. 3 für Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das Bun-
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. desamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen. Als
Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Ge-
(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür- bäudeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf
fen nur berücksichtigt werden Baugenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Baugenehmigung vor dem l. Dezember 1974 gestellt
neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts- worden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn
gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den der Bauarbeiten. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des sprechend für Regeneratoren und Rekuperatoren zur
§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören Wärmerückgewinnung. Werden die Wirtschafts-
und mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung güter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge-
oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen sellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-
ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im kommensteuergesetzes vorgenommen, gelten die
Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4 Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft
des Einkommensteuergesetzes dienen, eine Investitionszulage gewährt wird. Die Investi-
2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt- tionszulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf-
schaftsgütern des Anlagevermögens und von fungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschafts-
Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage- jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
vermögen gehörenden Gebäuden, wenn die Ge- güter, Ausbauten und Erweiterungen.
bäude oder die ausgebauten oder neu herge-
stellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre nach (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage
ihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti- dürfen nur berücksichtigt werden
gen zu mehr als 66 2 /s vom Hunde:rt der Forschung 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-
Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den
dienen. geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des
(3) Die Investitionszulage kann bereits für die § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ge-
im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf hören, und
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten 2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-
von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun- schaftsgütern des Anlagevermögens und von
gen im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Der Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-
Gesamtbetrag der Jnvestitionszu]age darf auch in vermögen gehörenden Gebäuden,
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wenn die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erweite- der Bauarbeiten. Die Sätze 1 bis 6 gelten für nach-
rungen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung trägliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren be-
oder Herstel1ung im Betrieb des Steuerpflichtigen weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
verbleiben. die nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern
(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
entsprechend. zes gehören, und an abnutzbaren unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sinngemäß.
§ 4 b
(3) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-
Investitionszulage zur Konjunkturbelebung
dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- 1ungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften
steuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des oder hergestellten Wirtschaftsgüter und der Her-
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter stellungskosten der im Wirtschaftsjahr beendeten
§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 des Körperschaftsteuer- nachträglichen Herstellungsarbeiten, die begün-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stigte Investitionen sind. Sie kann bereits für die
18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1933), geändert durch das im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf
Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
(BGBl. I S. 3091), fallen, wird für begünstigte Investi- gewährt werden. § 1 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes
tionen, die sie in einem Betrieb (einer Betriebstätte) und § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer-
im Inland vornehmen, auf Antrag eine Investitions- gesetzes 1975 gelten entsprechend.
zulage gewährt. Wird die Investition von einer Ge-
sellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein- (4) Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Voraus-
kommensteuergesetzes vor~renommen, gilt Satz 1 setzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, die aber
keine Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 2
mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investi-
Satz 3 und 4 sind und die nach dem 30. Juni 1976
tionszulage gewährt wird.
und vor dem 1. Juli 1977 geliefert oder fertiggestellt
(2) Begünstigte In vest.itionen im Sinne des Ab- werden, wird auf Antrag eine Investitionszulage in
satzes 1 sind Höhe von 7,5 vom Hundert der Summe der vor dem
1. Juli 1976 aufgewendeten Anzahlungen auf An-
1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab- schaffungskosten und Teilherstellungskosten ge-
nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des währt. Für Gebäude und Gebäudeteile, bei denen
Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor-
gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 liegen und die nach dem 30. Juni 1977 und vor dem
des Einkommensteuergesetzes gehören, und 1. Juli 1978 fertiggestellt werden, wird auf Antrag
2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen eine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hun-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, dert der Summe der vor dem 1. Juli 1977 aufgewen-
deten Teilherstellungskosten gewährt. Für Wirt-
wenn die Wirtschaftsgüter nachweislich nach dem schaftsgüter im Sinn des Absatzes 2 Satz 4, bei
30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 vom denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
Steuerpflichtigen bestellt worden sind oder wenn vorliegen und die nach dem 30. Juni 1978 geliefert
der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum mit der Her- oder fertiggestellt werqen, wird auf Antrag eine
stellung begonnen hat. Weitere Voraussetzung ist, Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hundert
daß die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Juli 1976 ge- der Summe der vor dem 1. Juli 1978 aufgewendeten
liefert oder fertiggestellt werden. An die Stelle des Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilher-
1. Juli 1976 tritt bei Gebäuden und Gebäudeteilen stellungskosten gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten
der 1. Juli 1977. Bei Wirtschaftsgütern, die im Zu- für nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutz-
sammenhang mit Investitionsvorhaben angeschafft baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
oder hergestellt werden, die durch eine Bescheini- vermögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt-
gung des Bundesministers für Wirtschaft als Groß- schaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-
projekte im Bereich der Energieerzeugung und -ver- mensteuergesetzes gehören, und an abnutzbaren
teilung mit besonderer energiepolitischer Bedeutung unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
anerkannt worden sind, tritt an die Stelle des 1. Juli mögens sinngemäß.
1976 der 1. Juli 1978; Großprojekte in diesem Sinne
sind insbesondere Heizkraftwerke, Kernkraftwerke, (5) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Steinkohlenkraftwerke, Müllkraft.werke, Müllheiz-
werke, Fernwärmenetze, Aufschluß von Steinkoh- § 5
len- und Braunkohlenfeldern, Großschachtanlagen,
Ergänzende Vorschriften zu den §§ 1 bis 4 b
Anlagen für den Kernbrennstoffkreislauf, Raffine-
rien einschließlich Konversions- und Entschwefe- (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitions-
lungsanlagen, ober- und unterirdische Speicheranla- zulagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach
gen für Erdöl und Erdgas sowie Rohrleitungen. Als § 19 des Berlinförderungsgesetzes schließt die Inan-
Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Ge- spruchnahme der anderen Investitionszulagen für
bäudeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder
Baugenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf dieselbe Erweiterung aus. Die Inanspruchnahme der
Baugenehmigung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt Investitionszulage nach § 4 a ist neben der Inan-
worden, gilt als Beginn der 1--Ierstellung der Beginn spruchnahme einer Investitionszulage nach den §§ 1,
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4 oder 4 h dieses Ct!sdzes oder nacb § 19 des Berlin- Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem
förclenmgsr1esdzes zulässig. Für die Inanspruch- die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Ände-
nrünne einer lnvestilionszula~Je nach § 4 b gilt ent- rung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der
sprechendes. Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist
(2) Die In w:sl itionszu lagen nach den §§ 1 und 4 beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
bis 4 b gehören nicht zu den Einkünften im Sinne der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
steuerlichen Anschuffungs- oder Herstellungskosten. auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-
(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg,
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschafts- gegen die Versagung von Bescheinigungen nach den
jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der §§ 2, 4 a Abs. 1 Satz 1 und § 4 b Abs. 2 Satz 4 der
Anzahlung oder Tei lherslE!llung endet, durch das für Verwaltungsrechtsweg gegeben.
die Besteuerung des Antragstellers nach dem Ein-
kommen zusfondige Finanzamt aus den Einnahmen § 5a
an Einkommensteuer od~~r Körperschaftsteuer ge- Verfolgung von Straftaten nach § 264
währt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
Ziff. 2 des Einkommenslcuergc!setzes wird die Inve-
stitionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitions-
Einkünfü-~ zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung zulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Per-
der Investitionszulage kann nur innerhalb von son, die eine solche Straftat begangen hat, gelten
3 Monaten nc1ch Ahlauf des Kalenderjahres gestellt die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ver-
werden. folgung von Steuerstraftaten entsprechend.
(4) Das Finanzcmlt setzt die Investitionszulage
§ 6
durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions-
zulage ist innerhalb eines Monats nach Bekannt- Ermächtigung
gabe des Bescheids fällig. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(5) Auf die lnvestitionszulage sind die für den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-
Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgaben- zu beseitigen.
ordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die ledig-
§ 7
lich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergü-
tungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Berlin-Klausel
Gesetzes bleiben unberührt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.
(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
den §§ 1, 4 und 4 a erlischt mit Wirkung für die zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren An- auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
sung der Investitionszulage berücksichtigt. worden gesetzes.
sind, nicht mindestens 3 .Jahre seit ihrer Anschaf-
fung oder Herstellung § 8
1. imFalldes§l, Anwendungsbereich
a) soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
handelt, in der Betriebstätte des Steuerpflich- vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals für das
tigen verblieben sind, Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 1974 endet.
b) soweit es sich um unbewegliche Wirtschafts-
güter handelt, vom Steuerpflichtigen zu min- (2) § des Investitionszulagengesetzes vom
destens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) ist weiter anzu-
Zwecken verwendet worden sind, wenden auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-
2. im Fall des § 4 terungen
in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder 1. die nachweislich vor dem 19. Februar 1973 be-
Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge- stellt worden sind oder mit deren Herstellung
dient haben, vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,
3. im Fall des § 4 a 2. die im Zusammenhang mit einem Investitions-
im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind. vorhaben angeschafft oder hergestellt worden
sind, für das vor dem 19. Februar 1973 eine Be-
(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil scheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Investi-
der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben tionszulagengesetzes vom 18. August 1969 be-
oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungs- antragt worden ist, wenn die Lieferung oder
anspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Herstellung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977 675
oder Erweiterungen vor dem 1. Januar 1976 er- (3) Die Vorschriften des § 4 a des Investitionszu-
folgt. lagengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Än-
derung des Investitionszulagengesetzes vom 30. De-
Auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterun-
zember 1974 (BGBl. I S. 3726) sind auf Wirtschafts-
gen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1
güter, Ausbauten und Erweiterungen, füe nach dem
Nr. 1 vorliegen, ist auch § 2 des Investitionszulagen-
31. Dezember 1974 und vor dem 26. Februar 1975
gesetzes vom 18. August 1969 weiter anzuwenden.
geliefert oder fertiggestellt werden, weiter anzu-
Die Sätze 1 und 2 gelten für Wirtschaftsjahre, die
wenden.
nach dem 31. Dezember 1974 enden, mit der Maß-
gabe, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (4) Die Vorschriften des § 4 b sind erstmals auf
nicht Voraussetzung für die Gewährung der Investi- Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. November 1974
tionszulage ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei bestellt werden oder mit deren Herstellung nach
Gebäuden, Ausbauten und Erweiterungen der Zeit- dem 30. November 1974 begonnen wird, und auf
punkt, in dem der Antrng auf Baugenehmigung ge- nachträgliche Herstellungsarbeiten anzuwenden, mit
stellt worden ist. denen nach dem 30. November 1974 begonnen wird.
Verordnung
über den für die Kalenderjahre 1976 und 1977
maßgebenden Vomhundertsatz nach § 4 des Gesetzes
über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs~ und Wehrdienstbeschädigten
sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr
Vom 29. April 1977
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-
dienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBL I S. 978),
geändert durch das Zuständigkeitsanpassungsgesetz
vom 18. März 1975 (BGBL I S. 705), wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
dem Bundesminister für Verkehr und mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Der Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes
beträgt für die Kalenderjahre 1976 und 1977 je
1,05 vom Hundert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-.
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Ge-
setzes über die unentgeltliche Beförderung von
Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von an-
deren Behinderten im Nahverkehr auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 29. April 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Erprobung der Ausbildungsberufe
Berg- und Maschinenmann-Vortrieb und Gewinnung-,
Berg- und Maschinenmann - Montage und Wartung-,
Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport -
Vom 4. Mai 1977
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungs- Energie, der beteiligten Bergberufsschulen sowie
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBL I S. 1112), der des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung ist
durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März ein Sachverständigenbeirat insbesondere zur Mit-
1975 (BGBL I S. 705) geändert worden ist, und unter arbeit bei der Aufgabendefinition der wissenschaft-
Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatz- lichen Begleitung und zur Beobachtung der Erpro-
förderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I bung zu bilden. Der Sachverständigenbeirat kann
S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsord-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: nung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt
werden.
§1
§5
Ausnahmeregelung
Ausbildungsdauer und Abschlüsse
Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungs-
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die Aus-
gesetzes dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren
bildungsdauer soll während der Erprobung insbe-
gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet
sondere im Hinblick auf geänderte oder zusätzliche
werden.
Ausbildungsinhalte überprüft werden.
§ 2
(2) Die Ausbildung nach § 1 führt zu folgenden
Zweck der Erprobung Abschlüssen:
Während der Ausbildung nach§ 1 sollen zur Vor- 1. Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Ge-
bereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des winnung-,
Berufsbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungs-
2. Berg- und Maschinenmann - Montage und
inhalte, Ausbildungsdauer, Prüfungsanforderungen
Wartung-,
sowie Ausbildungsbedingungen neuer Ausbildungs-
berufe unter Berücksichtigung des Lernverhaltens 3. Berg- und Maschinenmann - Förderung und
der Jugendlichen und der Arbeitsplatzanforderungen Transport - .
erprobt und überprüft sowie der Ubergang in die §6
Berufsausbildung zum Bergmechaniker gefördert
werden. Ausbildungsberufsbilder
§3 (1) Während der Erprobung der Ausbildungs-
Beteiligte Auszubildende berufe sind folgende gemeinsame Fertigkeiten und
und beteiligte Ausbildungsstätten Kenntnisse zu vermitteln:
Die Erprobung nach § 1 kann in bis zu 12 Ausbil- 1. allgemeine Kenntnisse:
dungsstätten der Ruhrkohle AG, Essen, und in bis zu a) betriebliche Arbeitsorganisation,
drei Ausbildungsstätten des Eschweiler Bergwerks- b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesund-
Vereins, Herzogenrath-Kohlscheid, durchgeführt heitsschutz,
werden. Dabei werden bei der Ruhrkohle AG bis
c) technisches Zeichnen;
zu 800 Auszubildende und beim Eschweiler Berg-
werks-Verein bis zu 100 Auszubildende beteiligt. 2. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung:
a) Messen und Prüfen,
§4 b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
Wissenschaftliche Begleitung, c) Meißeln, Sägen, Feilen,
Sachverständigenbeirat d) Schneiden und Lochen,
(1) Die Ruhrkohle AG und der Eschweiler Berg- e) Biegen und Richten,
werks-Verein haben mindestens zwei Sachverstän- f) Bohren und Senken,
dige zu bestellen, die die Vorbereitung, Durch- g) Fügen;
führung und Auswertung der Erprobung wissen-
schaftlich begleiten. 3. Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung:
(2) Aus Vertretern der beteiligten Unternehmen, a) Kenntnisse der Holzarten und -eigenschaften,
des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlen- b) Anzeichnen,
bergbaus, der Industriegewerkschaft Bergbau und c) Fügen;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1917 677
4. bcrgrnürmisclic Crundfcrt.igkeiten: §8
a) Sichern und I lc!r-richlen des Arbeitsplatzes, Berichtsheft
b) Signalgebung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
c) Wetterführung, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
d) Transport. Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
(2) Wührend der Erprobun~J der Fachausbildung Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
zum Berg- und Maschinenmimn Vortrieb und
Gewinnung sind folgende Fertigkeiten und Kennt-
§9
nisse zu vermitteln:
Zwischenprüfung
1. Bohren im Slreckenvorlrid>,
2. Laden des I laufwerks, (1) Während der Ausbildung nach § 1 ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem
3. Einbringen des Streckenausbaus,
ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
4. Lösen und Laden des Minerals,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
5. Einbringen und Umsetzen des Ausbaus im Abbau,
der Anlage zu § 7 für das erste Ausbildungsjahr auf-
6. Umgehen mit Fördermitteln, geführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den
7. Arbeiten beim Versalz, im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-
8. Arbeiten bei der Streckenunterhaltung. menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Bei der
(3) Währmd der Erprobung der Fachausbildung
Festlegung des Prüfungsinhaltes ist im Falle des
zum Berg- und Maschinenmann Montage und
§ 7 Abs. 1 Satz 2 auf die Abweichungen vom Aus-
Wartung sind folgende Fertigkeiten und Kennt-
bildungsrahmenplan Rücksicht zu nehmen.
nisse zu vermitteln:
1. Arbeit(~n mit Zug- und Hebezeugen, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in insgesamt höchstens sieben Stunden min-
2. Arbeiten an Rohrleitungen und Pumpen,
destens eine Arbeitsprobe ausführen.
3. Arbeiten an Stetigförderern,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
4. Arbeiten an Gewinnungsanlagen,
ling praxisbezogene Aufgaben in insgesamt etwa
5. Arbeiten an hydraulischem Ausbau, eineinhalb Stunden schriftlich lösen. Soweit die
6. Bedienen von Beladeeinrichtungen, schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durch-
7. Arbeiten an Hänge- oder Sohlenbahnen. geführt wird, kann von dieser Prüfungszeit abge-
wichen werden.
(4) Während der Erprobung der Fachausbildung
zum Berg- und Maschinenmann -- Förderung und § 10
Transport --- sind folgende Fertigkeiten und Kennt- Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung
nisse zu vermitteln: (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
1. Fördern mit Wagen, der Anlage zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und
2. Arbeiten an Bahnanlagen, Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
3. Arbeiten an Stetigförderern, vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist. Bei der Festlegung des
4. Arbeiten an Hänge- oder Sohlenbahnen,
Prüfungsinhaltes ist im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 2
5. Helfen bei der Haupt- oder Bhndschachtförde- auf die Abweichungen vom Ausbildungsrahmenplan
rung, Rücksicht zu nehmen.
6. Arbeiten mit Zug- und Hebezeugen,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
7. Stapeln und Lagern. ling in insgesamt höchstens 12 Stunden zwei bis
(5) Während der Erprobung der Ausbildungs- sechs ·Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen
berufe sollen aus weiteren Tätigkeitsbereichen zu- insbesondere in Betracht:
sätzliche Ausbildungsinhalte in die Ausbildung auf- 1. für die zu erprobenden Ausbildungsberufe ge-
genommen werden. meinsam:
§7 a) Umgehen mit dem CO-Filter-Selbstretter,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan b) Brandbekämpfung im Grubenbetrieb,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 c) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung,
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anlei- d) Sichern des Arbeitsplatzes,
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der e) Abgabe von Schadensmeldungen;
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermit-
telt werden. Eine hiervon abweichende Vermittlung 2. für den zu erprobenden Ausbildungsberuf Berg-
der Fertigkeiten und Kenntnisse ist insbesondere und Maschinenmann - Vortrieb und Gewin-
zulässig, soweit das Erreichen des Erprobungszwecks nung-:
dies erfordert. a) Ausführen von Arbeiten im Vortrieb,
(2) Der Ausbildende hat auf der Grundlage des b) Ausführen von Arbeiten in der Gewinnung,
jeweiligen Ausbildungsrahmenplans einen Ausbil- c) Ausführen von Arbeiten in der Streckenunter-
dungsplan zu erstellen. haltung;
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. für den zu erprobenden Ausbildungsberuf Berg- b) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf
und Maschinenmann ---- Montage und Wartung-: Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und
a) WcHten und Bedienen von Fördermitteln, Gewinnung-:
aa) Querschnitte,
h) Wechseln vo·n hydraulischen Ausbauteilen,
bb) Volumen,
c) Umgehen mit Zug- und Hebezeugen;
cc) Schüttmengen,
4. für den zu erprobenden Ausbildungsberuf Berg-
und Maschinenma_nn --- Förderung und Trans- c) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf
port-: Berg- und Maschinenmann - Montage und
Wartung-:
c1) Ausführen von Arbeiten in der Wagenförde-
rung, aa) Gewichtsberechnung,
h) Umgehen mit Zug- und Hebezeugen, bb) Zugkräfte,
cc) Ubersetzungsverhältnisse,
c) Ausführen von Arbeiten an Stetigförderern.
d) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling Berg- und Maschinenmann - Förderung und
in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Transport - :
Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. aa) Geschwindigkeiten,
Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere _aus bb) Füllmengen,
folgenden Gebieten in Betracht: cc) Festigkeiten;
l. Im Prüfungsfach Technologie: 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) für die zu erprobenden Ausbildungsberufe ge- a) für die zu erprobenden Ausbildungsberufe ge-
meinsam: meinsam:
öa) Grundkenntnisse des Grubengebäudes, aa) Lesen einfacher markscheiderischer Dar-
bb) Fahrung und Förderung, stellungen,
cc) Bewetterung, bb) Zuordnen von Ansichten ebenflächig be-
dd) allgemeine Sicherheitsbestimmungen, grenzter Körper zueinander,
b) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf
b) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf
Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und
Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und
Gewinnung -: Gewinnung-:
aa) Vortrieb, aa) Lesen von Lagerstättenschnitten,
bb) Abbau, bb) Lesen von Streckenquerschnitten,
cc) Ausbau, cc) Lesen von Ausbautafeln,
dd) Sicherheitsbestimmungen, c) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf
Berg- und Maschinenmann - Montage und
c) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf Wartung-:
Berg- und Maschinenmann - Montage und
aa) Lesen von Montageplänen,
Wartung-:
bb) Lesen von Rohrleitungsplänen,
aa) Montage,
cc) Lesen von Symbolen für Armaturen,
bb) Verbindungen,
cc) Armaturen, d) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf
Berg- und Maschinenmann - Förderung und
dd) Sicherheitsbestimmungen,- Transport - :
d) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf aa) Lesen von Gurtantriebszeichnungen,
Berg- und Maschinenmann -- Förderung und bb) Lesen von Fördermittelsymbolen,
Transport - :
cc) Lesen von Bedienungsplänen;
aa) Transport,
bb) Fördermittel, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
cc) Antriebe, Staatsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozial-
dd) Sicherheitsbestimmungen; kunde einschließlich Sozialversicherung und
Arbeitsrecht.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
a) für die zu erprobenden Ausbildungsberufe ge-
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
meinsam:
aa) Hebel, Rolle, 1. im Prüfungsfach Technologie eine Stunde,
bb) Druck, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik eine
cc) Lohnermittlung, Stunde,
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977 679
3. im Prüfunnsfc1ch TPchnisches Zeichnen eine (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Stunde, Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde ausreichende Leistungen erbracht sind.
eine halbe Stunde.
(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in § 11
programmierter Form durchgeführt wird, kann von
den Zeiten nach Absatz 4 abgewichen werden. Berlin-Klausel
(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnis- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
prüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Prüfungsf ach Technologie gegenüber den übrigen
Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
(7) Die schriftliche Prüfung kann in einzelnen § 12
Fächern durch eine mündliche Prüfung ergänzt Inkrafttreten
werden, wenn der Prüfling hierdurch ein besseres
Prüfungsergebnis erzielen kann. Die Zusatzprüfung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kann auch auf Wunsch des Prüflings durchgeführt kündung in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 1980 außer
werden. Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage
(zu§ 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum
Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung - ,
Berg- und Maschinenmann - Montage und Wartung-,
Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport -
A. Gemeinsame Berufsausbildung:
zu ver-
mittelnim zeitliche
Lfd. Teil der Ausbildungs- Ausbil- Richtwerte
berufsbilder zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. dungsjahr in Wochen
1 1
2
1 2 3 4 5
1 allgemeine Kenntnisse 1
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1) -
1.1 betriebliche a) Ubertageanlagen des Ausbildungsbetriebes
Arbeitsorganisation beschreiben X X
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1
b) Aufgaben des Untertage- und des Uberta-
Buchstabe a) gebetriebes und ihr Zusammenwirken er-
klären X X
1.2 Arbeitsschutz, Unfall- a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und
verhütung und Ge- Verordnungen nennen und beachten X X
sundheitsschutz
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
Buchstabe b}
verhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten X X
c) unfallverursachendes menschliches Fehl-
verhalten sowie Unfallquellen beschreiben X X
.f
d) Gefahren des elektrischen Stroms beschrei-
ben X X
e) Vorschriften über den Brand- und Explo-
sionsschutz nennen X X
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten X X
1.3 technisches Zeichnen a) Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, An-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 sichten, Schnittdarstellungen, Oberflächen-
Buchstabe c) zeichen und Maßstäbe erklären X X
b) Darstellungen durch Sinnbilder nennen X X
c) technische Zeichnungen und markschei-
derische Darstellungen lesen X X
2 Grundfertigkeiten der 32
Metallbearbeitung
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
Nr. 27 Tag d(~r Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977 681
zu ver-
mitteln im zeitliche
Lfd. T('il der Ausbildungs- , Ausbil- Richtwerte
zn vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. berufsbilder dungsjahr in Wochen
1 1 2
2.1 Messen und Prüfen a) die Einheit für die Länge nennen sowie
1
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 dezimale Vielfache und Teile der Einheit
Buchstabe a) umrechnen X
b) ,die gebräuchliche Winkeleinheit und ihre
Unterteilung nennen X
c) Maßbezugslinien und Toleranzen erklären X
d) den Aufbau von Meßzeugen und ihre An-
wendung beschreiben X
e) ebene Flächen mit Lineal und Stahlwinkel
prüfen X
f) Maß- und Formgenauigkeit von Werkstük-
ken prüfen X
g) Ursachen und Auswirkungen von Meßfeh-
lern beschreiben X
h) Längen bis zu 0, 1 mm Genauigkeit mit
Strichmeßzeugen und Meßschiebern für
Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen
und prüfen X
i) Winkel bis zu einer Genauigkeit von 1°
messen und prüfen X
k) Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagern X
2.2 Anreißen, Körnen, a) Arten und Anwendung von Anreißwerk-
Kennzeichnen zeugen und -hilfswerkzeugen beschreiben X
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2
b) Bohrungsmitten und Umrisse körnen X
Buchstabe b)
c) Anreißfehler nennen sowie ihre Ursachen
und Auswirkungen beschreiben X
d) funktionsgerechte Werkstückkennzeich-
nung beschreiben und durchführen X
e) Maße durch Anreißen von der Zeichnung
auf das Werkstück übertragen X
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse,
Kontrollkörner, Schnitt- und Biegelinien
nach Zeichnung unter Beachtung von Be-
arbeitungszugaben anreißen X
g) Anreißwerkzeuge schärfen X
2.3 Meißeln, Sägen, Feilen a) Arten und Anwendung von Meißeln, Säge-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 blättern und Feilen für verschiedene Werk-
Buchstabe c) stoffe beschreiben X
b) Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und
Oberflächengüte auswählen X
c) Werkstück und Werkzeug spannen X
d) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-
fen von Hand sägen X
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
------···--·--------------------------------------,------
zu ver-
mitteln im zeitlidle
Lfd. T(!il der Ausbildungs- Ausbil- Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. berufsbilder dungsjahr in Wochen
1 1 2
4 5
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-
fen auf Maß, eben, winklig und parallel
bis zu 1 mm Maßgenauigkeit feilen X
f) Kanten entgraten und Durchbrüche nach-
arbeiten X
2.4 Schneiden und Lochen a) em1ge Trennverfahren nennen und hierfür
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Anwendungsbeispiele angeben X
Buchstabe d)
Werkstücke lochen sowie mit Hand- und
mit Hebelscheren trennen X
2.5 Biegen und Richten a) Arten von Biegewerkzeugen und Hilfsein-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 richtungen nennen sowie ihre Anwendung
Buchstabe e) an Beispielen erläutern X
b) Blech- und Profilteile im Schraubstock so-
wie mit Biegevorrichtungen kaltbiegen X
c) Arten von Richtwerkzeugen nennen und
ihre Anwendung beschreiben X
d) Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und
Winkelprofile kaltrichten X
2.6 Bohren und Senken a) Beispiele für Bohr- und Senkarbeiten und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 die hierfür geeigneten Werkzeuge nennen X
Buchstabe f)
b) Arten von Kühlschmiermitteln nennen und
deren Anwendung beschreiben X
c) Werkstück und Werkzeug spannen X
d) mit ortsfesten und handgeführten Bohr-
maschinen in verschiedenen Arbeitslagen
bohren X
e) unterschiedliche Werkstoffe mit Spiral-
bohrer und Flachsenker bearbeiten X
2.7 Fügen a) Anwendung von Schrauben, Muttern,
(§6Abs.1 Nr.2 Schlauch- und Rohrverbindungen sowie
Buchstabe g) Scheiben- und Sicherungsteilen beschrei-
ben X
b) Beispiele für die Anwendung von Bolzen
mit den dazugehörigen Sicherungsteilen
nennen X
c) Arten und Anwendung der Werkzeuge, be-
schreiben, insbesondere der Schrauben-
zieher, Schraubenschlüssel und Zangen X
d) Schraub-, Schlauch- und Rohrverbindungen
herstellen und sichern X
e) Gelenkverbindungen mit Bolzen und Stiften
herstellen X
1
f) lösbare Verbindungen sichern X 1
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977 683
zu ver-
mitteln im zeitlic:he
Lfd. Teil der Ausbildungs- Ausbil-
berufsbilder zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ric:htwerte
Nr. dungsjahr in Woc:hen
1 1 2
1 2 1
3 4 5
3 Grundfertigkeiten 4
der Holzbearbeitung
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3}
3.1 Kenntnisse der Holz- im Bergbau verwendete Holzarten, ihre
arten und -eigenschaf- Eigenschaften und Anwendungsbereiche
ten beschreiben X
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a)
3.2 Anzeichnen a) die für das Anzeichnen erforderlichen Meß-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Werkzeuge nennen X
Buchstabe b) b) die Maße nach Angabe auf das Werkstück
übertragen X
3.3 Fügen a) bergmännische Holzbearbeitungswerk-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 zeuge beschreiben X
Buchstabe c) b) Holzverbindungsarten und ihre Anwen-
dungsbereiche nennen X
c) im Bergbau übliche Holzverbindungen her-
stellen und Werkzeuge pflegen X
4 bergmännische 16
Grundfertigkeiten
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4).
4.1 Sichern und Herrichten a) Gefährdung des Arbeitsplatzes durch Stein-
des Arbeitsplatzes und Mineralfall feststellen X
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 b) Arbeitsplatz gegen Stein- und Mineralfall
Buchstabe a) sichern X
c) Arbeitsplatz gegen Ausgleiten und Abstür-
zen sichern X
d} Gefährdung durch fallende Gegenstände
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung nennen X
4.2 Signalgebung a) optische und akustische Signale geben, er-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 kennen und beachten X
Buchstabe b) b) akustische Signale bei der Schachtförde-
rung erkennen und beachten X
4.3 Wetterführung a) Aufgaben der Wetterführung nennen X
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 b) Hilfsmittel der Wetterführung aufzählen X
Buchstabe c)
c) Sonderbewetterung beschreiben X
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
- --·-· --
zu ver-
mitteln im zeitliche
Ud. Tc,il dc:r /\usbildungs- Ausbil-
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. l>C'rulsbilder dungsjahr in Wochen
··---------~---
1 1
2
1 2 3 4 5
1
4.4 Transport a) die im Ausbildungsbetrieb gebräuchlichen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 schienengebundenen Transportmittel be-
ßuchslc1bP d) schreiben X
1 b) mit schienen gebundenen Transportmitteln
i transportieren X
c) die im Ausbildungsbetrieb gebräuchlichen
1
Stetigfördermittel beschreiben X
!
i
d) mit Stetigfördermitteln transportieren X
1
e) mit Hebezeugen arbeiten X
f) Material lagern X
1
B. FachctuslJildung zum Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung-:
1 Bohren im Strecken- a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X 12
vortrieb
b) Vorbereitungsarbeiten zum Bohren aus-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1)
führen ><
c) Bohrstellen anzeichnen und bohren X
d) bei der Vorbereitung der Sprengarbeit hel-
fen X
2 Laden des Haufwerks a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)
b) Vorbereitungsarbeiten zum Laden ausfüh-
ren X
c) von Hand laden X
d) beim Laden mit Ladegeräten helfen X
e) Signale geben, erkennen und beachten X
f) mit Fördermitteln umgehen X
3 Einbringen des a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X
Streckenausbaus b) Vorbereitungsarbeiten zum Einbringen aus-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3) führen X
c) beim Auflegen und Einmessen der Kappen
helfen X
i
d) Kappen ver bolzen, Firste verziehen und
Hohlräume ausfüllen X
e) Stöße bereißen, restlichen Ausbau einbrin-
gen, verziehen und verpacken X
4 Lösen und Laden des a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X 24
Minerals b) Mineral von Hand lösen und laden X
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4)
c) beim maschinellen Lösen und Laden helfen X
Nr. 27 Tc:1q der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977 685
-----·-··-··------·-----·-~----------·- -----
1
zu ver-
mitteln im zeitliche
Lfd. Teil der Ausbildunqs- Ausbil-
Nr. lw ruf s bildcr zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
dungsjahr in Wochen
1 1
2
·--·-
1 2 3 4 5
5 1 Einbringen und Um- a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X
setzen des Ausbaus im
b) Ausbau einbringen und umsetzen X
Abbau
(§ 6 Abs. 2 Nr. 5)
6 Umgehen m i L f7örder- a) Fördermittel bedienen und warten X
mitteln
b) im Abbau gebräuchliche Fördermittel rük-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 6)
ken, verkürzen und verlängern X
1 Arbeiten beim Versatz a) Hilfsstempel setzen X 16
(§ 6 Abs. 2 Nr. 7) b) Pf eil er setzen X
c) Begleitdämme einbringen X
8 Arbeiten bei der a) Ausbau sichern X
Streckenunterhaltung b) Senkarbeiten ausführen X
(§ 6 Abs. 2 Nr. 8)
c) Arbeitsbühnen errichten X
d) Stoß und Firste nachreißen und vorpfänden X
e) Ausbauteile auswechseln X
f) Verstärkungsstempel setzen X
g) Unterzüge einbringen X
h) Vieleckzimmerung einbringen X
C. Fachausbildung zum Berg- und Mc1schinenmann - Montage und Wartung-:
1 Arbeiten mit Zug- und a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X 4
He bezeugen
b) geeignete Anschlagpunkte, Anschlag-
(§ 6 Abs. 3 Nr. 1)
geschirre und Zug- und Hebezeuge aus-
wählen X
c) Lasten anschlagen, ziehen, heben und sen-
ken X
d) Zug- und Hebezeuge warten und pflegen X
e) Gefahrenpunkte beachten X
2 Arbeiten an Rohrlei- a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X 4
tungen und Pumpen b) Rohre vorbauen und abschlagen X
(§ 6 Abs. 3 Nr. 2)
c) Rohrleitungen verlegen X
d) Leitungen in- und außerbetriebnehmen X
e) Leitungen und Armaturen dichten X
f) Pumpen ein- und ausbauen und warten X
1
1
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zu ver-
. mitteln im zeitliche
Lfd. Tei.l der Ausbildungs- Ausbil-
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. berufs bilder dungsjahr in Wochen
1 1
2
---
1 2 3 4 5
3 Arbeiten an Stetig- a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X 12
förderern X
b) Signale geben, erkennen und beachten
(§ 6 Abs. 3 Nr. 3)
c) Stetigförderer montieren, demontieren, ver-
längern und verkürzen X
d) Stetigförderer reparieren X
e) Fördermittel warten und bedienen X
4 Arbeiten an Gewin- a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X 12
nungsanlagen b) Signale geben, erkennen und beachten X
'\
(§ 6 Abs. 3 Nr. 4)
c) beim Montieren, Demontieren, Warten und
Reparieren helfen X
5 Arbeiten an hydrau- a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X 8
lischem Ausbau b) Signale geben, erkennen und beachten X
(§ 6 Abs. 3 Nr. 5)
c) hydraulischen Ausbau ein- und ausbauen X
6 Bedienen von Belade- a) Arbeitsplatz vorbereiten X 8
einrichtungen b) beim Einrichten helfen X
(§ 6 Abs. 3 Nr. 6)
c) Beladeeinrichtungen bedienen und warten X
7 Arbeiten an Hänge- a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X 4
oder Sohlenbahnen b) Signale geben, erkennen und beachten X
(§ 6 Abs. 3 Nr. 7)
c) beim Montieren, Demontieren, Verlängern,
Verkürzen und Warten helfen X
D. Fachausbildung zum Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport-:
1 Fördern mit Wagen a) Signale geben, erkennen und beachten X 8
(§ 6 Abs. 4 Nr. 1) X
b) von Hand fördern
c) mit Haspeln fördern X
d) bei der Lokomotivförderung helfen X
2 Arbeiten an Bahn- a) Signale geben, erkennen und beachten X 8
anlagen b) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X
(§ 6 Abs. 4 Nr. 2)
c) Bahnanlagen errichten und instandsetzen X
d) Sicherheitsvorschriften und Warnanlagen
aufzählen und beachten X
3 Arbeiten an Stetig- a) Signale geben, erkennen und beachten X 10
förderern b) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X
(§ 6 Abs. 4 Nr. 3)
c) mit Stetigförderern transportieren X
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977 687
--------- --- --------------------------- ----------- ----------------------- ----------------------,-------,------
zu ver-
mitteln im zeitliche
Lfd. Teil der Ausbildungs- Ausbil-
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. lwrufsbildcr dungsjahr in Wochen
·-·-·---·- -··-··--------------1---------------------11---'----1------
1 1 2
4
d) Störungen feststellen und melden X
e) Sicherheitsvorschriften und -einrichtungen
nennen und beachten X
4 Arbeiten an Hänge- a) Signale geben, erkennen und beachten X 10
oder Sohlenbahnen b) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X
(§ 6 Abs. 4,Nr. 4)
c) mit Hänge- oder Sohlenbahnen transpor-
tieren X
d) Störungen feststellen und melden X
e) Sicherheitsvorschriften und -einrichtungen
nennen und beachten X
5 Helfen bei der Haupt- a) Signale geben, erkennen und beachten X 6
oder Blindschacht- X
b) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern
förderung
(§ 6 Abs. 4 Nr. 5) c) bei der Haupt- oder Blindschachtförderung
helfen X
d) Sicherheitsvorschriften und -einrichtungen
nennen und beachten X
6 Arbeiten mit Zug- und a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X 4
He bezeugen
b) geeignete Anschlagpunkte und -geschirre
(§ 6 Abs. 4 Nr. 6)
sowie Zug- und Hebezeuge auswählen X
c) Lasten anschlagen, ziehen, heben und sen-
ken X
d) Zug- und Hebezeuge warten und pflegen X
e) Gefahrenpunkte beachten X
7 Stapeln und Lagern a) Lager- oder Stapelplätze nach der Beschaf- 6
(§ 6 Abs. 4 Nr. 7) fenheit des Materials und den örtlichen
Gegebenheiten auswählen X
b) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern X
c) materialgerecht lagern oder stapeln X
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die beruis- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
Vom 3. Mai 1977
ln der Zweiten Verordnung zur Änderung der
V crordnung über die berufs- und arbeitspädago-
gische Eignung für die Berufsausbildung in der ge-
werblichen Wirtschaft vom 21. März 1977 (BGBI. I
S. 498) muß in Artikel 1 Nr. 3 der Einleitungssatz
wi<~ folgt lauten:
„ In § 8 Abs. 1 sind in Nummer 2 die Anführung
,§ 6 Abs. 1' durch die Anführung ,§ 6 Abs. 1 und 2'
und in Nummer 3 die Anführung ,§ 6 Abs. 2' durch
die Anführung ,§ 6 Abs. 3' zu ersetzen; ferner er-
lüilt Absatz 2 folgende Fassung: ................. "
Bonn, den 3. Mai 1977
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
'Dr. Hardenacke
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 681/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf von
Mager m i 1 c h p u 1 ver zu Futterzwecken aus Beständen
der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Drittländern 1. 4. 77 L 84.149
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 682/77 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1062/74, (EWG)
Nr. 1063/74 und (EWG) Nr. 1100/74 über bestimmte Schutz-
maßnahmen im R i n d f 1 e i s c h s e k t o r 1. 4. 77 L 84/50
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 683/77 der Kommission zur Auf-
stellung der Liste von Erzeugnissen des Sektors R i n d
f 1 e i s c h , bei denen die Erstattungen bei der Ausfuhr im
voraus festgesetzt werden können 1. 4. 77 L 84/51
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 684/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei
Rind f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean 1. 4. 77 L 84/53
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die beruis- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
Vom 3. Mai 1977
ln der Zweiten Verordnung zur Änderung der
V crordnung über die berufs- und arbeitspädago-
gische Eignung für die Berufsausbildung in der ge-
werblichen Wirtschaft vom 21. März 1977 (BGBI. I
S. 498) muß in Artikel 1 Nr. 3 der Einleitungssatz
wi<~ folgt lauten:
„ In § 8 Abs. 1 sind in Nummer 2 die Anführung
,§ 6 Abs. 1' durch die Anführung ,§ 6 Abs. 1 und 2'
und in Nummer 3 die Anführung ,§ 6 Abs. 2' durch
die Anführung ,§ 6 Abs. 3' zu ersetzen; ferner er-
lüilt Absatz 2 folgende Fassung: ................. "
Bonn, den 3. Mai 1977
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
'Dr. Hardenacke
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 681/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf von
Mager m i 1 c h p u 1 ver zu Futterzwecken aus Beständen
der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Drittländern 1. 4. 77 L 84.149
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 682/77 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1062/74, (EWG)
Nr. 1063/74 und (EWG) Nr. 1100/74 über bestimmte Schutz-
maßnahmen im R i n d f 1 e i s c h s e k t o r 1. 4. 77 L 84/50
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 683/77 der Kommission zur Auf-
stellung der Liste von Erzeugnissen des Sektors R i n d
f 1 e i s c h , bei denen die Erstattungen bei der Ausfuhr im
voraus festgesetzt werden können 1. 4. 77 L 84/51
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 684/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei
Rind f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean 1. 4. 77 L 84/53
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977 689
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bczeichnun~J ckr Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 3. 77 V<::!rordnung (EWG) Nr. 685/77 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnun9 (EWG) Nr. 1896/73 in bezug auf die bei der
Bewc:hnunrJ der Ankaufspreise für Interventionen bei Rind -
f l e i s c h in Irland und Italien zugrunde gelegten Koeffi-
zienten sowie der Verordnung (EWG) Nr. 582/76 in bezug
auf die in diesen Mitgliedstaaten anwendbaren Ankaufspreise 1. 4. 77 L 84/55
30. 3. 77 Vc!rordnung (EWG) Nr. 686/77 der Kommission zur Fest-
S()l.zung der A11sgleichsbeträge für Rind f 1 e i s c h 1. 4. 77 L 84/59
30. 3. 77 VPrordnung (EWG) Nr. 687/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Lebend -
rindern und Rind f 1 e i s c h, ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 1. 4. 77 L 84/61
30. 3. 77 Verordnunu (EW(;) Nr. 688/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 1. 4. 77 L 84/65
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 689/77 der Kommission zur Fest-
setzung der für C e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Drstattunqcn 1. 4. 77 L 84/69
31. 3. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 6'90/77 der Kommission zur Fest-
setzung der b<::~i der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Bcrichtii9unn 1. 4. 77 L 84/71
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 691/77 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei
der Ausfuhr 1. 4. 77 L 84/73
31. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 692/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden
Berichtigung 1. 4. 77 L 84/75
31. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 693/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 1. 4. 77 L 84/77
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 694/77 der Kommission zur Fest-
setzunir der Erstattungen bei der Ausfuhr für Re ri s und
Bruchreis 1. 4. 77 L 84/79
31. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 695/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 4. 77 L 84/81
31. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 696/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c her z e u g -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 1. 4. 77 L 84/83
3h 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 697/77 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Mi I c h e r z e u g n i s s e anzuwendenden
Erstattungen 1. 4. 77 L 84/96
30.3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 698/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 571/76 im Anschluß an die Fest-
setzung von neuen Umrechnungskursen für die Landwirt-
schaft. in Frankreich, Irland und Italien 1. 4. 77 L 85/1
30.3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 699/77 der Kommission über Uber-
gangsmaßnahmen bei der Erhebung bestimmter Währungs-
ausgleichsbeträge hn Handel zwischen Irland und dem Ver-
einigten Königreich 1. 4. 77 L 85/3
30.3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 700/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 1. 4. 77 L 85/5
1. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 701 /77 der Kommission zur Fest-
selzun9 der auf c; e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.4. 77 L 86/1
1. 4. 77 Vcrordnun9 (EWC) Nr. 702/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; et. r c i d c, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 2.4. 77 L 86/3
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalnm und BL·z,•ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 4. 77 V('.rordnunu (Evvq Nr. 703/77 der Kommission über eine
Di1tl('raussc:hrl!ibun9 zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimm-
! cm W e i ß z u c k e r im Besitz der französischen Interven-
lion ssLc!l le und znr \Niedereröffnung der Dauerausschreibun-
qc~n rldc:h den V c·rordnun~Jen (E\NG) Nr. 2732/76 und (EWG)
Nr. 273]/71i 2. 4. 77 L 8615
1. 4. 77 Vcrord11urHJ (EW(;) Nr. 704/77 dE,r Kommission zur Änderung
des Crundbelrctgs cler Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und lH~stimmlen anderen Erzeugnissen des
Z 11 c: k l' r s c k I o r s 2.4. 77
1. 4. 77 V crord n u ll~J (IJ\i\'(;) Nr. 705/77 der Kommission zur Fest-
sdzun9 der J\hscl1öpfun9t~n bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzuckc,r 2. 4. 77 L 86/12
1. 4. T1 Verord11u11q (EWC;) Nr. 706/77 der Kommission zur Ergänzung
der Verord11u11~1 (EWG) Nr. 2044/75 in bezug auf die Ausfuhr-
lizc11z flir Butt c r und zur Änderung der Verordnung
(EWC) Nr. 210/Gq 2. 4. 77 L 86/13
1. 4. 77 Verord11u11~1 (EWC) Nr. 707/77 der Kommission zur Änderung
clcr lwi d(!r Einfuhr von Ce t r e i de - und Reis ver -
a r h e> i I u 11 CJ s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fu ll~j(!ll 2. 4. 77 L 86/14
4. 4. 77 Verordrn111~J (EWC) Nr. 708/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r i <! ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfu11qc11 bei der Einfuhr 5. 4. 77 L 87/1
4. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 709/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; c t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 5.4. 77 L 87/3
4. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 710/77 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit zugesetzten
Vitaminen an die Republik Afghanistan im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilic 5. 4. 77 L 8715
4. 4. 77 Verordnung (EW(-;) Nr. 711 /77 der Kommission über die Aus-
schreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gekauft{~m Magermilch p u 1 ver mit zugesetzten
Vitaminen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das Welt-
ernährnn9spro9ramm zugunsten von verschiedenen Drittlän-
dern 5.4. 77 L 87/9
4. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 712/77 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2518/70 hinsichtlich
der Liste der repräsentativen Großhandelsmärkte oder Häfen
für F i s c h e r P i e r z e u g n i s s e 5.4. 77 L 87/14
4. 4. 77 VPrordnung (EWG) Nr. 713/77 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 686/77 zur Festsetzung der
Ausgleichsbeträge für Rind f 1 e i s c h 5.4. 77 L 87/16
4. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 714/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 621 /77 zur Einführung einer Aus-
gleichsab~Jabe auf die Einfuhr von Gurken mit Ursprung
in Spanien und Rumänic~n 5.4. 77 L 87/17
4. 4. 77 Vc~rordnung (EWG) Nr. 715/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Bctraqes der Beihilfe für Olsa a t e n 5.4. 71 L 87/18
4. 4. 77 Verordnung {EWG) Nr. 716/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 5.4. 77 L 87/20
4. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 717 /77 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 5.4. 77 L 8?/22
4. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 718/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 5.4, 77 L 87/24
5. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 719/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weize11 oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6. 4. 77 L 88/1
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977 691
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 720/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C~ e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6.4. 77 L 88/3
5. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 722/77 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 an ver-
schiedene Drittländer im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für
das Welternährun\Jsprogramm 6.4. 77 L 88/6
6. 4. 77 Verordnung (EWG} Nr. 724/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf C e t r e i de , M eh 1 e , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7.4. 77 L 89/1
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 725/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7.4. 77 L 89/3
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 726/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 7.4. 77 L 89/5
6. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 727/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Re i s und Bruchreis 7.4. 77 L 89/7
6. 4. 71 Verordnung (EWC:i) Nr. 728/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr li.n unverändertem Zu-
stand für W e i ß zucke r und Rohzucker 7.4. 77 L 89/9
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 729/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 7.4. 77 L 89/11
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 730/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der
Abschöpfung auf Kleie mit Ursprung in Algerien, Marokko
und Tunesien vermindert wird 7.4. 77 L 89/13
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 731-/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages, um den die bei der Einfuhr von Reis
aus der Arabischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft
anzuwendende Abschöpfung zu vermindern ist 7.4. 77 L 89/15
5. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 732/77 der Kommission über eine Aus-
schreibung zur Lieferung von B u t t e r o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilf<-:i an die Republik Afghanistan 7.4. 77 L 89/17
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 733/77 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmunqen zur Verordnung (EWG) Nr. 564/77
über den Transfer von Weich w e i z ,e n aus Beständen der
deutschen Interventionsstelle an die italienische Interven-
tionsstelle 7.4. 77 L 89/19
6. 4. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 734/77 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 7.4. 77 L 89/22
6. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 736/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 572/76 hinsichtlich der Währungs-
ausgleichsbeträge für einige Erzeugnisse des Sektors
Schweinefleisch 7.4. 77 L 89/26
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 737/77 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n mit
Ursprung in Spanien 7.4. 77 L 89/27
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 738/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 7.4. 77 L 89/28
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 739/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 7.4. 77 L 89/30
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 740/77 der Kommission zur .Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O I s a a t e n 7.4. 77 L 89/32
6. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 741177 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 7.4. 77 L 89/34
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BPZ<'ichnung d(•r R<'chlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
5.4. 77 Vcrord111111~J (EWC) Nr. 743/77 des Rates über die Grundregeln
für die Lief<irun!J von Butteroil an die Republik Indien
im Rahmen d<~s Nahnrn~Jsmitt.clhilfeprogramms 1977 8.4. 77 L 90/4
5. 4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 744/77 des Rates über die vorzeitige
Anwc)ndung einiger den Warenhandel betreffender Bestim-
mungen des AKP----EWG-Abkommens von Lome gegenüber
einigen Staaten, die Abkommen über den Beitritt zu diesem
Abkommen unlc!rzeichnet haben 8. 4. 77 L 90/5
5. 4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 745/77 des Rates zur Verlängerung
der Celtun~Jsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 194/77 zur
Festlegung bestimmter Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gegenüber
Schiffen, die die Flagge Polens, der DDR und der UdSSR
führen 8.4. 77 L 90/7
5.4. 77 Verordnung (EWC) Nr. 746/77 des Rates zur Spanien, Finn-
land und Portugal betreffenden Verlängerung der Geltungs-
dauer f:~iniger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
373/77 zur FE!sllegung von Ubergangsmaßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fis c her e i ressourcen
gegenüber Schiffen, die die Flagge bestimmter Drittländer
führen 8. 4. 77 L 90/8
5.4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 747/77 des Rates zur Schweden betref-
fenden Verlängerung der Geltungsdauer einiger Bestimmun-
gen der Verordnung (EWG) Nr. 373/77 zur Festlegung von
Uber9angsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h e r e i rcssourcen gegenüber Schiffen, die die Flagge
bestimmt.er Drittländer führen 8.4.77 L 90/10
Andere Vorschriften
4.4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 721/77 der Kommission über die Wie-
dereinführ.ung des Zollsatzes für Netze aus Waren der Tarif-
nummer 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt; usw.,
der Tarifnummer 59.05, mit Ursprung in den Philippinen, denen
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3022/76 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen 9ewährt werden 6.4. 77 L 88/5
5.4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 723/77 des Rates zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 557/76 hinsichtlich der in der Land-
wirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse für die
dänische Krone 7.4. 77 L 89/8
6.4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 735/77 der Kommission zur Anderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 571/76 und (EWG) Nr. 572/76
im Anschluß an die Festsetzung eines neuen Umrechnungs-
kurses für die Landwirtschaft in Dänemark 7.4. 77 L 89/24
5.4. 77 Verordnung (EWG) Nr. 742/77 des Rates zum Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 3
des Protokolls Nr. 8 des Abkommens zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen
Republik 8.4. 77 L 90/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 442/77 der
Kommission vom 2. März 1977 zur Anderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1586/76, (EWG) Nr. 1587/76 und (EWG)
Nr. 1588/76 über die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in
Tunesien, in Algerien beziehungsweise in Marokko (ABI.
Nr. L 58 vom 3. 3. 1977) 5.4. 77 L 87/38
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrliig: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bu11dcsqesetzhliitl Teil 1 wcrd<!n Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im BundesgcsetzblcJtt T<~il II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmachunqcn sowie Zolllarifverordnungen veröffentlicht.
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