653
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Aust,;·egeben zu Bonn am 30. April 1977 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
26. 4. T1- Vierles Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG) 653
'.!171-'.!, li'.Wi-1
1B. 4. 77 Verordnung über die Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Aus-
gleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel im Rah-
men der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Rücknahmevergütungs-
Verordnung Fischereierzeugnisse) ................................................... . 657
21. 4. 77 Zweite VNorclnun9 nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes .................... . 659
21. 4. 77 Zweite Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes .................... . 659
26. 4. 77 Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung
durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund (Ausbilder-Eignungsverordnung für
Bundesbeamte BBAEV) .......................................................... . 660
22. 4. 77 Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung .. : ......................... . 662
611-5-1
119. 4. 77 Bckanntrnachun~J über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ... .' ....... . 667
22. 4. 77 Berichtiuung des Dinfühnmgsgcsetzes zur Abgabenordnung 667
GI 0-1-4
Hinweis auf andere Verkün'dungsblätter
Bundesw~setzblat I Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Verkündungen im Bundc>sanzeiger ............................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsiörderungsgesetzes
(4. BAiöG.Ä.ndG)
Vom 26. April 1977
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 13 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Ccsctz beschlossen:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „350" durch die
Zahl „400" und die Zahl „370" durch die Zahl
Artikel 1 ,,430" ersetzt;
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der b) in Absatz 2 wird die Zahl ,,40" durch die Zahl
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 ,,50" und die Zahl „ 130" durch die Zahl „ 150"
(BGBL I S. 989) wird wie folgt geändert: ersetzt;
c) in Absatz 2 a wird das Zahlwort „zehn" durch
1. § 12 wird wie folgt geändert: die Zahl „ 12" ersetzt;
a) In Absatz 1 wird die Zahl „200" durch die d) in Absatz 3 wird die Zahl „30". durch die Zahl
Zahl „235" und die Zahl „380" durch die Zahl ,,35" ersetzt.
,,440" ersetzt;
3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 2 wird die Zahl „380" durch die
Zahl „440" und die Zahl „460" durch die Zahl Die Zahl „ 110" wird durch die Zahl pt130" und
,, 530" ersetzt. die Zahl „ 130" durch die Zahl „ 150" ersetzt.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 9. Die §§ 26 bis 30 werden wie folgt neu gefaßt:
Die Zahl „640" wird durch die Zahl „760", die ,,§ 26
Zahl „360" durch die Zahl „370", die Zahl „240"
Umfang der Vermögensanrechnung
durch die Zahl „280" und die Zahl „320" durch
die Zahl „370" ersetzt. (1) Vermögen des Auszubildenden wird nach
Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
5. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Vermögen des Ehegatten und der Eltern
a) In Nummer 1 wird die Zahl ,,16" durch die des Auszubildenden wird mit der Maßgabe
Zahl „ 19 und die Zahl ,,4 400" durch die
11
anger,echnet, daß der Bedarf des Auszubildenden
Zahl „ 7 400" ersetzt; als gedeckt gilt, wenn der Ehegatte oder zumin-
b) in Nummer 2 wird die Zahl ,, 11" durch die dest ein Elternteil für das vorletzte Kalenderjahr
Zahl ,, 13" und die Zahl ,,3 000" durch die vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Gel-
Zahl „4 600" ersetzt; tungsbereich dieses Gesetzes Vermögensteuer
c) in Nummer 3 wird die Zahl ,,29" durch die zu entrichten haben. Abweichend von Satz 1 gilt
Zahl ,,]3" und die Zahl ,,8 000" durch die der Bedarf durch die Anrechnung des Vermö-
Zahl „ 12 700" ersetzl; gens einer der vorgenannten Personen nicht als
gedeckt, wenn
d) in Nummer 4 wird die Zahl „ l l durch die 11
Zahl ,,13" und die Zahl ,,3 000" durch die 1. diese einer Veranlagungsgemeinschaft ange-
Zahl „4 600" ersetzt. hört und ihr eigenes Vermögen eine Vermö-
gensteuerzahlungspflicht nicht begründen
6. In § 21 Abs. 3 wird folgende Nummer 3 a einge- würde,
fügt: 2. ihr Vermögen nach Abzug des Teils, dessen
„3 a. Leistungen nach § 1 des Diät,engesetzes Einsatz oder Verwertung zu einer unbilligen
1968 vom 3. Mai 1968 (BGBI. I S. 334), Härte führen würde, eine Vermögensteuer-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Fe- zahlungspflicht nicht begründen würde, oder
bruar 1977 (BGBl. I S. 297), sowie. nach 3. zu Beginn des Bewilligungszeitraums ihr Ver-
entsprechenden Vorschriften der Länder, mögen soweit vermindert ist, daß eine Ver-
soweit in diesen bereits Regelungen ent-
mögensteuerzahlungspflicht nicht mehr
sprechend § 11 des Abgeordnetengesetzes
besteht.
vom 18. Februar 1977 (BGBI. I S. 297) in
Kraft getreten sincl, 11
•
§ 27
7. § 23 wird wü~ folgt geändert: Vermögensbegriff
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 100 durch die 11 (1) Als Vermögen gelten alle
11
Zahl „ 120 die Zahl „ 150 durch die Zahl
,
11
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
„ 180", die Zahl „200" in Nummer 1 Buchstabe
2. Forderungen und sons,tigen Rechte.
c durch die Zahl „240", die Zahl „350" durch
die Zahl ,,400", die Zahl „200" in Nummer 3 Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der
durch di.e Zahl „280 und die Zahl „500"
11
Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen
durch die Zahl „570" ersetzt; nicht verwerten kann.
b) in Absatz 4 wird Nummer 1 wie folgt neu (2) Nicht als Vermögen gelten
gefaßt:
1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten
,, 1. von der Waisenrente und dem Waisen-
und andere wiederkehrende Leistungen,
geld der Auszubildenden, deren Bedarf
sich nach § 12 Abs. 1 bemißt, monatlich 2. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des
180 DM, anderer Auszubildender 120 DM Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung
monatlich nicht angerechnet,". der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977
(BGBI. I S. 337) sowie nach § 13 Abs. 1 Saitz 1
8. § 25 wird wie folg t geändert:
1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes über die
a) In Absatz 1 wird die Zahl „960 durch die 11
Personalstruktur de,s Bundesgrenzschutzes
Zahl "1 130" und die Zahl „640" jeweils durch
die Zahl „ 760" ersetzt; vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1357), geändert
durch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976
b) in Absatz 2 wird die Zahl „ 160" durch die (BGBI. I S. 2485), in Verbindung mit § 18
1 Zahl „ 180 ersetzt;
11
dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976
c) in Absatz 3 wird die Zahl „60" durch die Zahl geltenden Fassung,
„ 70", die Zahl „240" durch die Zahl „280", die
3. Nießbrauchsrechte,
Zahl „320" durch die Zahl „370" und die Zahl
11
., 160 durch die Zahl "180 ersetzt.
11
4. Haushaltsgegenstände.
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977 655
§ 28 10. Die §§ 31 bis 34 entfallen.
Wertbestimmung des Vermögens
11. § 36 wird wie folgt geändert:
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu
bestimmen a) In § 36 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
1. bei Grundstücken, die nach dem Bewertungs- ,, (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden,
gesetz als zum Betrieb der Land- und Forst- wenn
wirtschaft gehörig bewertet sind, auf die 1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß
lföhe des Einheitswert.es auf der Grundlage seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis
der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964, 14 ,a nicht leisten, und die EHern entgegen
2. bei nicht unter Nummer 1 fallenden Grund- § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres
,st.ücken auf 140 vom Hundert des Einheits- Einkommens und Vermögens erforderli-
wertes auf der Grundlage der Wertverhält- chen Auskünfte nicht erteilen oder Urkun-
nisse vom 1. Januar 1964, den nicht vorleg,en und darum ihr Einkom-
men und Vermögeu nicht angerechnet
3. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der
werden können, und wenn
Grundstücke, auf die Höhe des Einheitswer-
2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des
t.es,
Verwaltungszwangsverfahrens nicht in-
4. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswer- nerhalb zweier Monate zur Erteilung der
tes, erforderlichen AuskünHe geführt haben
5. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des oder rechtlich unzulässig sind, insbeson-
Zeitwertes. dere weil die Eltern ihren ständigen
Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkit der
des Gesetzes haben.
Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert
am 31. Dezember des Jahres vor der Antr,agstel- Haben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz
lung. außerhalb des Geltungsbereichs des Geset-
zes, so ist weitere Voraussetzung, daß der
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 Auszubildende seinen Unterhaltsanspruch an
ermittelten Betrag sind die Schulden und Lasten das Land abgetr,eten hat."
abzuziehen.
b) Die Absä,tze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung
und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben
12. In § 51 Abs. 2 wird die Zahl „420" durch die Zahl
unberücksichtigt.
,,480" ersetzt.
§ 29
Artikel 2
Freibeträge vom Vermögen
Artikel 18 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungs- 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wird aufgeho-
frei ben.
1. für den Auszubildenden selbst . . 6 000 DM,
2. für den Ehegatten des Artikel 3
Auszubildenden . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 DM,
3. für jedes Kind des §1
Auszubildenden . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 DM. Ubergangsvorschrift
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt Die Neuregelung der Anrechnung des Vermögens
der Antrag,st.ellung. des Auszubildenden in Artikel 1 Nr. 9 und 10 dieses
Gesetzes gilt für Auszubildende, die in der Zeit vor
(2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgeset.zes dem l. Juli 1977
bezeichneten Personen berücksichtigt. 1. Wehr- oder Zivildienst,
2. Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwick-
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann
lungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I
ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungs-
S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 60 des
frei bleiben.
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341),
oder
§ 30
3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur
Monatlicher Anrechnungsbetrag Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubilden-
durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
den ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt,
wenn der Betrag des anzurechnenden Vermö-
s. 3155),
gens durch die Zahl der Kalendermonate des geleistet haben, auf Antrag erst in Bewilligungszeit-
Bewilligungszeitrnums getr\ilt. wird." räumen, di,e nach dem 31. Oktober 1978 beginnen.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§2 tigen sind, die nach dem 30. Juni 1977 beginnen.
Berlin-Klausel Vom 1. Oktober 1977 an gelten die in Satz 1 bezeich-
neten Vorschriften ohne die einschränkende Maß-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gabe dieses Satzes.
des Dritten Ulwrleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. (3) Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
§3
(4) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. April 1977 mit der
Inkrafttreten Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Ände-
(1) Artikel 1 Nr. 1 bis 3 und 11, Artikel 2 und 3 rungen bei der Berechnung der Förderungsbeträge
treten am 1. April 1977 in Kraft. für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen
sind, die nach dem 31. März 1977 beginnen.
(2) Artikel 1 Nr. 5, 7, 8 und 12 tritt am 1. Juli 1977
mit der Maßgabe in Krafit, daß die darin bestimmten (5) Arhkel 1 Nr. 9 und 10 tritt am 1. Juli 1977 für
Anderungen bei der Berechnung der Förderung1sbe- alle BewilligungszeHräume in Kraft, die nach dem
träge für alle Bewilligungszeiträume zu berücksich- 30. Juni 1977 beginnen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bunde,sgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. April 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 197'7 657
Verordnung
über die Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorganisationen
zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
(Rücknahmevergütungs-Verordnung Fischereierzeugnisse)
Vom 18. April 1977
Auf c;rund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und des § 9 des c) wo sie die Erzeugnisse aus dem Handel neh-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- men will,
organisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), d) Name und Anschrift der Personen, die von der
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März Erzeugerorganisation mit der Klassifizierung
1975 (BGBl. I S. 705) gelindert worden sind, sowie der Erzeugnisse beauftragt worden sind,
auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26
Abs. 2 Nr. 2 des Geselzes zur Durchführung der 2. dem Bundesamt bei der Stellung des in § 4 ge-
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver- nannten Antrags nachweist
nehmen mit den Bundesministc'm der Finanzen und a) die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 6,
für Wirtsch;__1ft vPrordnel.: b) Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größen-
klasse, Aufmachung), Menge in Kilogramm
§ Eigengewicht, Art der Verwendung, Empfän-
ger und Erlös je Kilogramm Eigengewicht der
Anwendungsbereich
aus dem Handel genommenen Erzeugnisse,
Di.e Vorschriften dieser Verordnung gellen für die c) Höhe der an die Mitglieder gewährten Ent-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der schädigung je Kilogramm Eigengewicht der
Kommi.ssion der Europüischen Gemeinschaften über aus dem Handel genommenen Erzeugnisse,
die Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorga-
d) Durchführung des ö-ffentlichen Verkaufs, so-
nisationen zum Ausgleich von Kosten für die Ent-
weit dieser für den Absatz der aus dem Han-
nahme von Marktordnungswaren aus dem Handel
del genommenen Erzeugnisse vorgeschrieben
(Vergütungen) im Rahmen der gemeinsamen Markt-
ist.
organisation für Fischereierzeugnisse.
(2) Will die Erzeugerorganisation, die Rücknahme-
preise anwendet, von der Anwendung der Preise
§ 2 vor Ablauf ihrer Geltungsdauer wieder absehen, so
Zuständige Stellen hat sie dies dem Bundesamt unverzüglich zu melden.
(1) Zustündig für die Durchführung dieser Ver-
§ 4
ordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist
vorbehaltlich des Absatzes 2 das Bundesamt für Anträge, Forderungen
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt). (1) Vergütungen nach § 1 werden auf schriftlichen
(2) Zuständig für die Uberwachung der Entnahme Antrag gewährt.
von Marktordnungswaren aus dem Handel, insbe- (2) Vergütungen werden durch Bescheid fest-
sondere die Feststellung der Menge und Beschaffen- gesetzt.
heit der Erzeugnisse sowie ihrer Verwendung, sind
die nach Landesrecht zuständigen Stellen. (3) Forderungen auf Gewährung von Vergütungen
sind unverzinslich.
§ 5
§ 3
Muster für Anträge
Voraussetzungen
für die Gewährung von Vergütungen Das Bundesamt kann Muster für Anträge, die zur
Durchführung dieser Verordnung und der in § l
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Ver- genannten Rechtsakte notwendig sind, im Bundes-
gütungen ist, daß die~ Erzeugerorganisation die ent- anzeiger bekanntmachen.
sprechenden Verpflichtungen, die durch die in § 1
genannten Rechlsak te festgelegt sind, erfüllt und
§ 6
daß sie
Anzeigeverpflichtung gegenüber der Landesstelle
1. dem Bundesamt vor der Anwendung der auf
Grund der in § 1 nenannten Rechtsakte festgeleg- (1) Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse
ten Rücknahmepreise schriftlich angezeigt hat, aus dem Handel, so hat sie vorab unverzüglich
a) daß sie die Rücknahmepreise während ihrer mündlich oder fernmündlich der zuständigen Lan-
gesamten Gelttmnsdauer anwenden will, desstelle anzuzeigen:
b) welche Erzeugnisse sie aus dem Handel neh- 1. Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größenklasse,
men will, wenn der Rücknahmepreis unter- Aufmachung) und Menge in Kilogramm Eigen-
schritten w ircl, gewicht,
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. Ort und Zeilpunkl der Klassifizierung, und auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
:1. Ort, Zeit und Art des erfolglosen Anbietens, männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,
Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vor-
4. Preis je Kilogramm Eigengewicht, zu dem die
zulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Erzeugnisse! angeboten worden sind,
Unterstützung zu gewähren.
5. Lagerort dPr Erzeugnisse,
fi. Art der vorgesehenen Verwendung, § 9
7. Ort und Zeit der Ubergabe zur vorgesehenen
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
Verwendung.
(1) Der Antragsteller trägt auch nach dem Emp-
Die Angaben sind der Li nclesslelle schriftlich zu be-
fang der Vergütung in dem Verantwortungsbereich,
stätigen.
der nicht zum Bereich des 'Bundesamtes und der
(2) Die lJbergabe zur vorgesehenen Verwendung zuständigen Landesstellen gehört, die Beweislast für
darf erst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewäh-
die Erzeugnisse hierzu freigegeben hat. Die Freigabe rung der Vergütung bis zum Ablauf des zweiten
gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesstelle Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
zwei Stunden nach Abgabe der mündlichen oder (2) Zu Unrecht empfangene Vergütungen und Ver-
fernmündlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Ent- gütungen, für deren Gewährung die Voraussetzun-
scheidunq getroffen hat. gen fortgefallen sind, sind zurückzuzahlen.
(3) Zurückzuzahlende Vergütungen sind vom Tage
§ 7
des Empfangs an, bei Fortfall der Voraussetzungen
Sicherheitsleistung von . diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hundert
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
Beantragt die Erzeugerorganisation während des
bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom
Geltungszeitraums des Rücknahmepreises einen Vor-
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-
schuß auf die Vergütung, so gelten für die nach den
desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats
in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Sicher-
geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses
heitsleistung die Vorschriften des § 15 des Gesetzes
Monats zugrunde zu legen.
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen über die Kaution entsprechend. (4) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden
Beträge durch Bescheid fest.
§ 8
§ 10
Aufbewahrungs- und Duldungspflichteu
Berlin-Klausel
(1) Die Erzeugerorganisation, die eine Vergütung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
erhalten hat, hart die für die Gewährung der Ver- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
gütung erforderlichen Unterlagen sechs Jahre nach Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
Gewährung der Vergütung aufzubewahren, soweit organisationen auch im Land Berlin.
nicht nach anderen Vorschriften eine längere Auf-
bewahrungspflicht besteht.
§ 11
(2) Die in Absatz 1 genannte Erzeugerorganisa-
Inkrafttreten
tion hat den nach Landesrecht zuständigen Stellen
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume wäh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
rend der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten kündung in Kraft.
Bonn, den 18. April 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 26 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977 659
Zweite Verordnung
nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 21. April 1977
Auf Grund des § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfe- § 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
13. Februar 1976 (BGBI. I S. 289) verordnet die Bun-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bun-
desre~rienmg mit Zustimmung des Bundesrates:
dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Das Pfle~Jegelcl nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
beträgt zweihundPrtvierundvierzig Deutsche Mark. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 21. April 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Zweite Verordnung
nach§ 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 21. April 1977
Auf Grund des § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfe-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes
beträgt neunhundertneunundvierzig Deutsche Mark,
der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 eintausendacht-
hundertachtundneunzig Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bun-
dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 21. April 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 26 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977 659
Zweite Verordnung
nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 21. April 1977
Auf Grund des § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfe- § 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
13. Februar 1976 (BGBI. I S. 289) verordnet die Bun-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bun-
desre~rienmg mit Zustimmung des Bundesrates:
dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Das Pfle~Jegelcl nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
beträgt zweihundPrtvierundvierzig Deutsche Mark. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 21. April 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Zweite Verordnung
nach§ 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 21. April 1977
Auf Grund des § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfe-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes
beträgt neunhundertneunundvierzig Deutsche Mark,
der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 eintausendacht-
hundertachtundneunzig Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bun-
dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 21. April 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund
(Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte - BBAEV)
Vom 26. April 1977
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar Berufsberatung und dem Ausbildungsberater;
1977 (BGBI. I S. 1) verordnet die Bundesregierung: d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Aus-
bildung:
§ 1 aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisung
Anwendungsbereich und Uben am Ausbildungs- und Arbeits-
platz, Lehrgespräch, Demonstration von
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung Ausbildungsvorgängen;
im öffentlichen Dienst durci1 Ausbilder, die in einem bb) Ausbildungsmittel;
Beamtenverhältnis zum Bund oder zu einer bundes-
cc) Lern- und Führungshilfen;
unmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts stehen und in anerkannten dd) Beurteilen und Bewerten.
Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz 3. Der Jugendliche und der junge Erwachsene in
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt ge- der Ausbildung:
ändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 14. Dezem- a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-
ber 1976 (BGBI. I S. 3341), ausbilden. gemäßen Berufsausbildung;
b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
§ 2 c) typische Entwicklungserscheinungen und Ver-
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung haltensweisen im Jugendalter, Motivation und
Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-
Die Ausbilder haben berufs- und arbeitspädago- weisen;
gische Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten d) innerbehördliche, betriebliche und außerbe-
nachzuweisen: triebliche Umwelteinflüsse, soziales und poli-
1. Grundfragen der Berufsbildung: tisches Verhalten Auszubildender;
e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-
a) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
rigkeiten des Jugendlichen;
dungssystem, individueller und gesellschaft-
licher Anspruch auf Chancengleichheit, Mo- f) gesundheitliche Betreuung des Auszubilden-
bilität und Aufstieg, individuelle und soziale den einschließlich der Vorbeugung gegen Be-
Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits- rufskrankheiten, Beachten der Leistungskurve,
leistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil- Unfallverhütung.
dung und Erwerbstätigkeit im Beschäftigungs- 4. Rechtsgrundlagen:
system; a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grund-
b) Ausbildungsbehörden, Betriebe der Wirtschaft, gesetze~;
vergleichbare Einrichtungen außerhalb der b) die wesentlichen Bestimmungen des Berufs-
Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen bildungsgesetzes, des Arbeits- und Sozial-
Dienstes, überbetriebliche Einrichtungen und rechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im schutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-
System der Berufsbildung; tragsredlts und des Tarifvertragsrechts, des
c) Aufgaben, Stellung und Verantwortung des Personalvertretungsrechts, des Arbeitsförde-
Ausbildenden und des Ausbilders. rungs- und Bundesausbildungsförderungsge-
setzes, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
2. Planung und Durchführung der Ausbildung: U nf allsch u tzrech ts;
a) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem
Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderun- Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Auszu-
gen; bildenden.
b) didaktische Aufbereitung der Ausbildungs- § 3
inhalte:
Nachweis der Kenntnisse
aa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der
Ausbildung; (1) Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
bb) Festlegen der lehrgangs- und produk- nach § 2 wird im Rahmen einer Maßnahme der
tionsgebundenen sowie der verwaltungs- dienstlichen Fortbildung durch die Feststellung ihres
praktischen Ausbildungsabsch~itte, Aus- erfolgreichen Abschlusses nachgewiesen.
wahl der betrieblichen und überbetrieb- (2) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädago-
lichen Ausbildungsplätze, Erstellen des gischen Kenntnisse ist schriftlich und mündlich zu
Ausbildungsplans für die betriebliche und erbringen. Er kann nadl Abschluß der einzelnen
verwaltungsgebundene Ausbildung; Sachgebiete (§ 2) für den jeweiligen Abschnitt der
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977 661
Fortbildungsnwßnahme erbracht werden. Für die § 6
abschließende Feststellung soll außerdem jeder Teil-
Fortsetzung der Ausbildertätigkeit
nehmer eine praktische Lehrveranstaltung vor Aus-
zubildenden durchführen. (1) Personen, die vor dem 1. Mai 1977
(3) Die schriftlichen Nach weise sollen sich minde- 1. in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche Un-
stens auf die in § 2 aufgeführten Sachgebiete „Pla- terbrechung oder
nung und Durchführung der Ausbildung", ,,Der Ju- 2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. Mai 1967
gendliche und der junge Erwachsene in der Ausbil-
dung" und „Rechtsgrundlagen" erstrecken. Hierfür ausgebildet haben, werden von der nach § 84 Abs. 1
sind in der Regel insgesamt fünf Stunden vorzu- des Berufsbildungsgesetzes bestimmten zuständigen
sehen. Die mündlichen Nachweise sollen sich auf alle Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3 er-
Sachgt~biete des § 2 erstrecken und je Teilnehmer an forderlichen Nachweis befreit, es sei denn, ihre Aus-
der Fortbildung in der Regel eine halbe Stunde bildertätigkeit hat in diesem Zeitraum zu nicht un-
dauern. erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben.
(4) Die Bundesakademie für öffentliche Verwal- (2) Die nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsge-
tung erstellt einen Rahmenplan für Fortbildungs- setzes bestimmte zuständige Stelle stellt über die
maßnahmen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren Befreiung nach Absatz 1 eine Bescheinigung aus.
sowie die Anforderungen für die Feststellung des
erfolgreichen Abschlusses im Einvernehmen mit den § 7
obersten Bundeslwhörden, in deren Geschäftsbereich
Ubergangsvorschrift
Ausbilder nach§ l tätig sind.
(1) Ab 1. Mai 1980 darf nur ausbilden, wer
§ 4 1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis
Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß erbracht hat oder
Dem Teilnehmer an der Fortbildung zum Erwerb 2. nach § 5 als berufs- und arbeitspädagogisch ge-
der nach § 2 geforderten Kenntnisse ist vom Träger eignet gilt oder
der dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen eine Be- 3. nach § 6 von dem nach den §§ 2 und 3 erforder-
scheinigung über den erfolureichen Abschluß der lichen Nachweis befreit worden ist.
Fortbildung c1uszustellen.
(2) Bis zum 1. Mai 1982 kann die nach § 84 Abs. 1
des Berufsbildungsgesetzes bestimmte zuständige
§ 5
Stelle in begründeten Ausnahmefällen von dem nach
Andere Nachweise den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreien,
Wer wenn nachgewiesen wird, daß der Erwerb der in § 2
1. nach landesrechtlichen Vorschriften den erfolg- geforderten Kenntnisse noch nicht möglich war und
reichen Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer eine Gefährdung der Auszubildenden nicht zu er-
Kenntnisse, wie sie nach § 2 gefordert werden, warten ist. Die Ausnahme nach Satz l ist befristet
nachweist oder und unter der Auflage zu erteilen, daß die nach die-
2. eine Me.isterprüfung bestanden hat oder ser Verordnung erforderlichen Kenntnisse zum
nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuweisen sind. Die
3. eine andere staatliche, staatlich anerkannte oder nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes be-
von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab- stimmte zuständige Stelle kann weitere Auflagen er-
genommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt
teilen.
den in § 2 genannten Anforderungen entspricht
oder § 8
4. vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bund Berlin-Klausel
oder bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts eine leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bun-
Aus- oder Fortbildung durchlaufen hat, die Kennt- desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
nisse vermittelte, die dem Inhalt von § 2 ent-
sprechen,
§ 9
gilt für die berufliche Ausbildung als im Sinne dieser
Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch ge- Inkrafttreten
eignet. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977 in Kraft.
Bonn, den 26. April 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 22. April 1977
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
1977 (BGBI. I S. 484) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern nachstehend der Wort-
laut der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen
Fassung war ab 1. April 1937 anzuwenden. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord-
nung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3138), _
2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
kel 13 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
3. die am 14. April 1977 in Kraft getretene Verord-
nung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durch-
führungsverordnung vom 6. April 1977 (BGBl. I
S. 557).
Die Rechtsvorschriften - außer zu 2. - wurden
auf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes er-
lassen.
Bonn, den 22. April 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977 663
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
(GewStDV 1977)
Zu § 2 d(~s Gesetzes ausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver-
kehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs-
§ 1
register eingetragen ist.
Gewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb
(1) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die § 6
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver- Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die
kehr darstellt, ist Gewerbe:~betrieb, wenn die Betäti- feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-
gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt- übung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Be-
schaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch triebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Hei-
als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des mathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen
Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinn- ist.
absicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der
Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe-
§ 1
betrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri- Gewerbebetriebe, die auch außerhalb
gen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben des Geltungsbereichs des Gesetzes
nach Gewinn (die Gcwinnahsicht) nur ein Neben- im Inland betrieben werden .
zweck ist. (1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb
(2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe- des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem in-
betrieb, der kein Reiscg()Werbehelrieb im Sinne des ländischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter-
§ 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist. nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich
des Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur
§ 2 Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist,
Betriebe der öffentlichen Hand 1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur eine
(1) Unternehmen von juristischen Personen des Betriebstätte vorhanden ist, diese wie ein selb-
öffentlichen Rechts sind gcwerbesteuerpflichtig, ständiges Unternehmen zur Gewerbesteuer her-
wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen anzuziehen,
sind. Das gilt auch für Unternehmen, die der Ver- 2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes mehrere
sorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektri- Betriebstätten vorhanden sind, die Gesamtheit
zität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dieser Betriebstätten wie ein selbständiges Un-
dem Hafenbetrieb dienen. ternehmen zu behandeln und der einheitliche
Steuermeßbetrag von dem Finanzamt festzuset-
(2) Unternehmen von juristischen Personen des
zen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich be-
öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung
deutendste der im Geltungsbereich des Gesetzes
der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe),
gelegenen Betriebstätten befindet.
gehören unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1
Satz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. Für die An- (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Erhe-
nahme eines Hoheilsbetriehs reichen Zwangs- oder bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der
Monopolrechte nicht aus. im Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbe-
reich des Gesetzes verlegt worden, so ist das Unter-
§ 3 nehmen so zu behandeln, als ob sich die Geschäfts-
(weggefallen) leitung während des ganzen Zeitraums, in dem das
Gewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben
§ 4 wurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts-
Aufgabe, Auflösung und Konkurs leitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in ein inländisches
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf- Gebiet der in Absatz 1 bezeichneten Art verlegt
gelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi- worden, so ist das Unternehmen so zu behandeln,
gung der Aufgabe oder Abwicklung. als ob sich die Geschäftsleitung während des ganzen
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er- Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden
öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen hätte.
des Unternehmers nicht berührt. § 8
Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher
§ 5 Geschäftsbetriebe
Betriebstätten auf Schiffen
Werden von einer sonstigen juristischen Person
Ein Gewerbebelrieb wird gewerbesteuerlich inso- des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen
weit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be- Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaft-
triebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten liche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie
wird, das im sogenannlen regelmäßigen Liniendienst als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 9 das ganze Wirtschaftsjahr gezahlt worden sind; eine
(we~19efc1llen) Umrechnung auf ein Jahresergebnis findet nicht
statt.
Zu § 3 des Gesetzes § 18
§§ 10 bis 12 (weggefallen)
(weggefallen)
Zu den§§ 8 und 12 des Gesetzes
§ 12 a
§ 19
Kleinere Versicherungsvereine
Dauerschulden bei Kreditinstituten
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
Bei Unternehmen, für die die Vorschriften des
keit im Sinne des § 53 des Cesetzes über die Beauf-
Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der
sichtir1ung der privaten Versicherungsunternehmun-
Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121)
gen in der im Bundes~Jesetzblatt Teil III, Gliede-
gelten, sind Dauerschulden nur insoweit anzuneh-
rungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten
men, als der Ansatz der zum Anlagevermögen ge-
Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
hörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Ge-
18. Dezember 1975 (BCBl. I S. 3139), sind von der
bäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapi-
Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1
tal überschreitet. Das gilt auch für Bausparkassen
Nr. 4 des Körperschafl.stcm:rqesetzes von der Kör-
im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen vom
perschaftsteuer befreit sind.
16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert
§ 13 durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. März 1976
(BGBl. I S. 725), sowie für Pfandleiher im Sinne der
Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerb-
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen lichen Pfandleiher in der Fassung der Bekannt-
Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe- machung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334).
steuer, wenn sie im Rahnwn eines Gewerbebetriebs
ausgeübt wird. Zu§ 9 des Gesetzes
Zu § 4 des Gesetzes § .. 20
§ 14 Grundbesitz
(wemwfallen) (1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9
Ziff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver-
§ 15
mögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-
Heheberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben
schriften des Einkommensteuergesetzes oder des
auf Schiffen und bei Binnen- und Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-
Küstenschifiahrtsbetrieben gebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhebungs-
Hebeberechtigte c;erneinde für die Betriebstätten zeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbe-
auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen betriebs im Laufe eines Erhebungszeitraums, so ist
Schiffsregister eingetragen sind und nicht im soge- für diesen Erhebungszeitraum der Stand im Zeit-
nannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich punkt des Beginns der Steuerpflicht maßgebend.
zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes ein Ge-
die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff- werbebetrieb im Laufe eines Erhebungszeitraums
fahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän- mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt,
dische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt. so ist bei diesem Gewerbebetrieb die Kürzung nach
§ 9 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes für den übernomme-
Zu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes nen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln vorzuneh-
§ 16 men, wie er im Erhebungszeitraum volle Kalender-
Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs monate zum Betriebsvermögen dieses Gewerbe-
betriebs gehört hat.
(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Ab-
wicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum
§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Ab- Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist
wicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Ab- der Kürzung nach § 9 Ziff. 1 des Gesetzes nur der
wicklungszeitraums zu vc)rtcilen. entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu
legen.
(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,
wenn über das Vermögen des Unternehmers das Zu den§§ 9 und 12 des Gesetzes
Konk11rsvcrfahren eröffnet worden ist.
§ 21
Zu§ 8 des Gesetzes Kürzungen für Grundstücke im Zustand
§ 17 der Bebauung
Benutzung fremder Betriebsanlagegüter Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-
Jahresbetrag im Sinne des § 8 Ziff. 7 Satz 3 des bauung, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9
Gesetzes ist jeweils der Betrag, der den Gewinn im Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des Geset-
Sinne des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das gilt zes nach dem Einheitswert, der nach § 91 Abs. 1 des
auch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht für Bewertungsgesetzes festgestellt ist.
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977 665
Zu den §§ 11 und 25 des Gesetzf~s 5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,
für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklä-
§ 22 rung besonders verlangt wird.
Hausgewerbetreibende
(2) Die Steuererklärung ist spätestens an dem
und ihnen gleichgestellte Personen
von den obersten Finanzbehörden der Länder be-
(1) Gesamtumsatz im Sinne des § 11 Abs. 3 des stimmten Zeitpunkt abzugeben. Für die Erklärung
Cesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19. sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Sie
Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes zuzüglich der nach müssen vom Steuerpflichtigen oder von den in § 34
§ 4 Nr. 19 dies(~s Geselz(~s steuerfreien Umsätze. der Abgabenordnung genannten Personen eigen-
(2) Betreibt ein l Iausgewerbetreibender oder eine händig unterschrieben werden. Das Recht des Fi-
ihm gleichgestellte Persern noch eine andere gewerb- nanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu
liche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung
Einheit anzusehen, so sind § l l Abs. 3 und § 25 sind, bleibt unberührt.
Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die an- (3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
dere Tätiqkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme ist für
gilt in diesem Fall für d<\n 9esmnten Gewerbeertrag. alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzu-
geben, für die vom Finanzamt eine solche Erklärung
Zu § 12 des Gesetzes besonders verlangt wird.
§ 23
§ 26
Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht
V erspätungszuschlag
Beim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-
(1) Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe
pflicht ist das Gewerbekapital für den ersten Er-
oder Nichtabgabe der Steuererklärung einen Ver-
hebungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der
spätungszuschlag nach Maßgabe des § 152 der Ab-
Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des
gabenordnung festsetzen.
Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
(2) Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind
mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt,
§ 24
so fließt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der
(weggefallen) größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den
Zuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzu-
Zu den §§ 14 und 27 des Gesetzes wenden.
§ 25 §§ 27 und 28
Gewerbesteuererklärung (weggefallen)
(l) Eine c;ewerbesteuererklärung zur Festsetzung
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Zu§ 19 des Gesetzes
dem Gewerbekapital ist abzugeben § 29
1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, Anpassung und erstmalige Festsetzung
deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den der Vorauszahlungen
Betrag von 15 000 Deutsche Mark überstiegen hat
(1) Setzt das Finanzamt nach§ 19 Abs. 3 Satz 3 des
oder deren Gewerbekapital an dem maßgeben-
Gesetzes einen einheitlichen Steuerme.ßbetrag für
den Feststellungszeitpunkt mindestens 6 000 Deut-
Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest,
sche Mark beträgt;
so wird ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt. Die
2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, hebeberechtigten Gemeinden sind an dem Steuer-
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- meßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt, nach
schaften mit beschränkter Haftung, Kolonial- dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vor-
gesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften); angegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind.
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung
und für Versicherungsvereine auf Gegenseitig- des einheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberech-
keit. tigten Gemeinden mitzuteilen
Für sonstige juristische Personen des privaten 1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche
Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Mit-
Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit teilung über die Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Ab-
diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge- gabenordnung) angegebenen einheitlichen Steuer-
schäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst- meßbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zer-
wirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen legungsanteil,
einer Vermögensverwaltung hinausgeht;
2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung
4. ohne Rücksicht crnf die Höhe des Gewerbeertrags erstmals gilt.
oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle ge-
werbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat
der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen
ermitteln ist odPr ermittelt wird; Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in 3. L:tef erungen an den Bund oder andere Körper-
den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an schaften des öffentlichen Rechts.
den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden
beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange- Zu § 34 des Gesetzes
gangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei § 34
der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs- Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
einnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeit-
raums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vor- Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im
auszahlungen erstmals gilt. Laufe des Erhebungzeitraums in eine andere Ge-
meinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde
§ 30 zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung wäh-
Verlegung von Betriebstätten rend des Erhebungszeitraums die längste Zeit be-
funden hat. Befand sich im Fall des Satzes 1 die
Wird eine~ Bt~triebslätle in eine andere Gemeinde Geschäftsleitung gleich lange Zeit in mehreren Ge-
verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge- meinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu-
meinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl- weisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende
ligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in des Erhebungszeitraums befunden hat.
der Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt
wird, mindestens eine Belriebstätte des Unterneh- Zu§ 35 a des Gesetzes
mens bestehen bleibt. § 35
§ 31
Reisegewerbebetriebe
(weggefallen)
(1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit
Zu§ 27 des Cesetzes befindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-
werbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das
§ 32 ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-
Festsetzung des Steuermeßbetrags sitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-
nach der Lohnsumme nahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige Ge-
Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des meinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser
Gesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des Gewerbe- Gemeinde (z. B. von einem Büro oder Warenlager,)
betriebs im Kalenderjahr den Betrag von 24 000 aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt
Deutsche Mark überschreiten wird, so hat das der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist
Finanzamt den Steuermeßbetrag erst nach Ablauf die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh-
des Kalenderjahrs festzusetzen. mer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.
(2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-
Zu § 29 des Gesetzes betrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe
§ 33 ausgeübt worden ist, unterbleibt.
Wareneinzelhandelsunternehmen
(3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist. im Fall
(1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des des § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der
§ 29 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes sind Unternehmen, Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-
die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be- den zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die
wirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,
Umsatzsteuergesetzes) bleibt dabei außer Betracht. sind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-
(2) Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des monat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen
Absatzes l liegt nicht vor, wenn der Unternehmer Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-
einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem
zur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.
gewerblichen Weiterveräußerung -- sei es in der-
selben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- Schlußvorschriften
§ 36
arbeitung oder Verarbeitung --- oder zur gewerb-
lichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Anwendungszeitraum
Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistun- Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
gen). Wird ein Gegenstand teils zu den genannten für den Erhebungszeitraum 1977, bei der Lohn-
Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist summensteuer erstmals für Lohnsummen, die nach
der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung dem 31. Dezember 1976 gezahlt werden, anzuwen-
des Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unbe- den.
rücksichtigt. § 37
Lieferungen im Einzelhandel sind außerdem nicht: (weggefallen)
1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder
Wärme; § 38
2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von Berlin-Klausel
Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
aus Kohle hergestelltc!m Koks sowie von Heizöl, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Geset-
Holz und Torf; zes auch im Land Berlin.
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977 667
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 19. April 1977
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
7. April 1977 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BGBI. I S. 955) wird für das
Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„S-Bahn Ruhrgebiet, Neubau der Strecke
Bochum-Langendreer-Dortmund-Dorstfeld
über Dortmund-Universität"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 19. April 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Berichtigung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Vom 22. April 1977
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) wird wie folgt
berichtigt:
1. a) In Artikel 9 Nr. 14 erhält der Eingangssatz
folgende Fassung:
,,In § 52 wird nach Absatz 10 b folgender Ab-
satz 10 c eingefügt:".
b) In Artikel 9 Nr. 14 wird die in Klammem
gesetzte Angabe „ 10 b" durch die Angabe
" 10 c" ersetzt.
2. In Artikel 83 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 378
Abs. 1, 4" durch die Angabe ,,§§ 378,379 Abs. 1, 4"
ersetzt.
3. In Artikel 88 wird im Eingangssatz vor ,,§ 8
Abs. 4 Satz 2" die Angabe „Artikel 1" eingefügt.
Bonn, den 22. April 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Orlopp
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1977 667
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 19. April 1977
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
7. April 1977 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BGBI. I S. 955) wird für das
Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„S-Bahn Ruhrgebiet, Neubau der Strecke
Bochum-Langendreer-Dortmund-Dorstfeld
über Dortmund-Universität"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 19. April 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Berichtigung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Vom 22. April 1977
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) wird wie folgt
berichtigt:
1. a) In Artikel 9 Nr. 14 erhält der Eingangssatz
folgende Fassung:
,,In § 52 wird nach Absatz 10 b folgender Ab-
satz 10 c eingefügt:".
b) In Artikel 9 Nr. 14 wird die in Klammem
gesetzte Angabe „ 10 b" durch die Angabe
" 10 c" ersetzt.
2. In Artikel 83 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 378
Abs. 1, 4" durch die Angabe ,,§§ 378,379 Abs. 1, 4"
ersetzt.
3. In Artikel 88 wird im Eingangssatz vor ,,§ 8
Abs. 4 Satz 2" die Angabe „Artikel 1" eingefügt.
Bonn, den 22. April 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Orlopp
668 BtrndE:~sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bu nclesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 29. April 1977
Tc1rJ Inhalt Seite
JB. :i. 77 Bekc1nntn1ilchung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Anerkennung der
Führerscheine und Fahrzeugscheine .................................................. . 413
2'."l. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Weltorganisa-
tion I ür Jvleleorologie .............................................................. . 424
:31. 3. 77 Bekanntrnachung über die Änderung der Anlage zu dem Europäischen Dbereinkomrnen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates 424
4. 4. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,md und der Re9ierung der Republik Niger über Kapitalhilfe ......................... . 426
5. 4. 77 Bck<lmllnldchung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschl,md und der Volksrepublik China über den Seeverkehr ..................... . 428
7. 4. 77 Bckimnl.rnc1chung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 92 der Internatio-
nulen A rbeilsorg<lnisalion über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Nc'ufassung vom Juhre 1949) ....................................................... . 429
1'.l. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 126 der Internatio-
nalen Arbc~itsorganisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen ... . 430
15. 4. 77 Bekunntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Flüchtlingsseeleute ..... . 431
15. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über die
Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle .............. ; .................. . 431
19. 4. 77 Bekcrnntmaclmng über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über die·
zivilrPc:hlliche l lallung für Olverschmutzungsschäden ................................. . 432
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesunzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 4. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest
aus den Niederlanden 73 19.4. 77 20.4. 77
21. 4. 77 Verordnung über die Herabsetzung der Anforde-
rungen bei Saü19ut von Ackerbohne 79 27. 4. 77 28. 4. 77
Herausgeber: Der Bundesminister der J_ustiz
V(' riil(J: Bi111d(~silnzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bund<•sqe.,<'lzlil<1ll Tr,il I w(•1de11 (;(;setze, Verordnunqen, An'ordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
1m Bt11Hh'si1cs<,I ,,blal 1. Tci 1 11 we1 d(;11 viilkerrcchllichc Vereinbarungen, VerträrJe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bcl«111nllllilchunr1<,11 sowir, Zolll<1rilvr,rorrlnnnqen veröffentlicht.
B c, z t1 CJ s h e d in q 11 n 9 <, n: L,111ft'1Hlr;r Bm.u9 nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 3_0. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
IH•im Verlaq vorlieqe11. l'osl.anschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestdlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
l'ustliich 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B (, z 11 q s preis: Fiir Teil I und Teil II halbjährlich je 40,--- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
IJiPs(,1 Pr<'is qill. .i11(:h liir Bnndesqeselzhliitl.er, die vor dem 1. Jcrnuar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
i111I diis l'oslsr:h('ckkonlo B11mks(J<,sl'l.zblall Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
P1eis diPs1,1 /\11sqi1hr,· 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich ---,40 DM Versandkosten), bei Liefernng qegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
p1<'is isl di(, Mehrwe1lsl(•11<'1 "11lhiillPn, d<•r illl(ft,WdIHlte Steuersatz belr!iqt 5,50/o.
668 BtrndE:~sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bu nclesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 29. April 1977
Tc1rJ Inhalt Seite
JB. :i. 77 Bekc1nntn1ilchung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Anerkennung der
Führerscheine und Fahrzeugscheine .................................................. . 413
2'."l. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Weltorganisa-
tion I ür Jvleleorologie .............................................................. . 424
:31. 3. 77 Bekanntrnachung über die Änderung der Anlage zu dem Europäischen Dbereinkomrnen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates 424
4. 4. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,md und der Re9ierung der Republik Niger über Kapitalhilfe ......................... . 426
5. 4. 77 Bck<lmllnldchung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschl,md und der Volksrepublik China über den Seeverkehr ..................... . 428
7. 4. 77 Bckimnl.rnc1chung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 92 der Internatio-
nulen A rbeilsorg<lnisalion über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Nc'ufassung vom Juhre 1949) ....................................................... . 429
1'.l. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 126 der Internatio-
nalen Arbc~itsorganisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen ... . 430
15. 4. 77 Bekunntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Flüchtlingsseeleute ..... . 431
15. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über die
Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle .............. ; .................. . 431
19. 4. 77 Bekcrnntmaclmng über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über die·
zivilrPc:hlliche l lallung für Olverschmutzungsschäden ................................. . 432
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesunzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 4. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest
aus den Niederlanden 73 19.4. 77 20.4. 77
21. 4. 77 Verordnung über die Herabsetzung der Anforde-
rungen bei Saü19ut von Ackerbohne 79 27. 4. 77 28. 4. 77
Herausgeber: Der Bundesminister der J_ustiz
V(' riil(J: Bi111d(~silnzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bund<•sqe.,<'lzlil<1ll Tr,il I w(•1de11 (;(;setze, Verordnunqen, An'ordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
1m Bt11Hh'si1cs<,I ,,blal 1. Tci 1 11 we1 d(;11 viilkerrcchllichc Vereinbarungen, VerträrJe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bcl«111nllllilchunr1<,11 sowir, Zolll<1rilvr,rorrlnnnqen veröffentlicht.
B c, z t1 CJ s h e d in q 11 n 9 <, n: L,111ft'1Hlr;r Bm.u9 nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 3_0. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
IH•im Verlaq vorlieqe11. l'osl.anschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestdlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
l'ustliich 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B (, z 11 q s preis: Fiir Teil I und Teil II halbjährlich je 40,--- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
IJiPs(,1 Pr<'is qill. .i11(:h liir Bnndesqeselzhliitl.er, die vor dem 1. Jcrnuar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
i111I diis l'oslsr:h('ckkonlo B11mks(J<,sl'l.zblall Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
P1eis diPs1,1 /\11sqi1hr,· 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich ---,40 DM Versandkosten), bei Liefernng qegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
p1<'is isl di(, Mehrwe1lsl(•11<'1 "11lhiillPn, d<•r illl(ft,WdIHlte Steuersatz belr!iqt 5,50/o.