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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn 'am 28. April 1977 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
25. 4. 77 Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
21G2-1
15. 4. 77 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . 650
20. 4. 77 Berichtigung des Bundesnaturschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650
7!Jl-1, 54-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rt'chl.svorschrifl.Em der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
Vom 25. April 1977
Auf Grund des § 20 des Adoptionsvermittlungs- 8. den am 1. Mai 1975 in Kraft 9etretenen § 8 des
gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1762) wird Auswanderungsschutzgesetzes vom 26. März
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes für Jugend- 1975 (BGBI. I S. 774),
wohlfahrt (JWG) in der ab 1. Januar 1977 geltenden
Fassung bekannt~remacht. Das Gesetz in s,einer ur- 9. den Artikel 4 § 13 des am 15. September 1975
sprünglichen Fassung ist am 1. April 1924 in Kraft in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des
getreten. Die Neufassung berücksichtigt: Gerichtskosten9esetzes, des Gesetzes über Ko-
sten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebühren-
1. die Fassung der Bekmmtmachung vom 6. August
ordnung für Rechtsanwälte und anderer Vor-
1970 (BGBl. I S. 1197),
schriften vom 20. August 1975 (BGBI. I S. 2189),
2. den Artikel 2 des am 19. August 1973 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Änderung von Vor- 10. das am 25. Dezember 1975 in Kraft getretene
schrHten des Adoptionsrechts vom 14. August Änderungs9esetz vom 18. Dezember 1975 (BGBL I
1973 (BGBl. I S. 1.013), s. 3150),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar- 11. den am 1. Juli 1977 in Kraft tretenden Artikel 11
tikel 77 des Einführungsgesetzes zum Straf- Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
gesetzbuch vom 2. März l 974 (BGBl. I S. 469), und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I
4. den Artikel 3 § 2 des am 1. April 1974 in Kraft s. 1421),
getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des
12. den am 1. Januar 1977 in Kraft 9etretenen Ar-
Bundessozialhilfe9esetzes vom 25. März 1974
(BGBI. I S. 777), tikel 10 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976
(BGBl. I S. 1749),
5. den Artikel 6 des am l. Januar 1975 in Kraft
9etretenen Gesetzes zur Neuregelung des Voll- 13. den § 19 Abs. 2 des am 1. Januar 1977 in Kraft
jährigkeitsalters vorn 31. Juli 1974 (BGBI. I getrntenen Adoptionsvermittlun9s9esetzes. vom
s. 1713), 2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1762).
6. den am 1. Jamwr 1975 in Kraft getretenen § 1
Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Einfüh-
rungs9esetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. Au- Bonn, den 25. April 1977
9ust 1974 (BGBl. I S. 1942),
7. den Artikel 6 des am 1. April 1975 in Kraft 9e- Der Bundesminister
tretenen Zuständigkeitsloc:kerungs9esetzes vom für Jugend, Familie und Gesundheit
10. März 1975 (BGßl. I S. 685), Antje Huber
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz für Jugendwohlfahrt
(JWG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt I b) Gesetzliche Amlspflegschaft und
gesetzliche Amtsvormundschaft . . . . . . . 40 bis 44
A.Ugemeines bis 3
c) Bestellte Amtspflegschaft und
bestellte Amtsvormundschaft . . . . . . . . . 45
Abschnitt II
2. Beistandschaft und Gegenvormundschaft
Jugendwohlfahrtsbehörden des Jugendamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
] . Jugendümt 3. Weitere Aufgaben des Jugendamts
a) Zuständigkeit ...................... . 4 bis 11 im Vormundschaftswesen . . . . . . . . . . . . . . . 47 bis 52 a
b) Aufbau und Verfahren ............ , . 12 bis 18 4. Vereinsvormundschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 und 54
2. Landesjugendamt ................... , .. 19 bis 21
Abschnitt Va
3. Oberste Landesbehörde 22
Vormundschaft und .Pflegschaft
4. Besondere Aufgaben all<'r Jugend- über Volljährige ......................... . 54a
wohlfahrlsbehönkn ................... . 23
A b s c h n i t t VI
A h schnitt lJI
Erziehungsbeistandschaft,
Bundesregierung und Bundesjugend- Freiwillige Erziehungshilfe und
kuratmium ................................ 24 bis 26 Fürsorgeerziehung
1. Erziehungsbeistandschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 61
A h s c li n i t t JV
2. Freiwillige Erziehungshilfe
Schutz der Pflegekinder und Fürsorgeerziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 bis 77
l. Erlaubnis zur Annahme 27 bis 30
A b s c h n i t t VII
2. Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 und 32
Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen
3. VorHiufi9c Unterbrin9ung .............. .
unter 16 Jahren in Heimen . . . . . . . . . . . . . . . . 78 bis 79
4. Behördlich an9eordnete Familienpflege . . . 34
5. Ermfü:htin1mg der Li.nder . . . . . . . . . . . . . . . 35 und 36 A b s c h n i t t VIII
Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung für
Abschnitt V einzelne Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 bis 85 a
Stellung des Jugendamts im Vormundschaits-
wesen; Vereinsvormundschaft A b s c h n i t t IX
L Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 86 bis 88
a) Allgemeine Bestimmtm~wn . . . . . . . . . . . 37 bis 39b Schlußbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Nr. 25 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1971 635
Abschnitt I Abschnitt II
Allgemeines Jugendwohlfahrtsbehörden
§ 1 1. Jugendamt
(1) Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erzie-
hung zur leiblichen, seelischen und gesellschaft- a) Zuständigkeit
lichen Tüchtigkeiit.
(2) Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Er- § 4
ziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Aufgaben des Jugendamts sind
Gegen den Willen des Erziehungsberechtigten ist
1. der Schutz der Pflegekinder gemäß den §§ 27
ein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetz es
bis 36,
erlaubt.
2. die Mitwirkung im Vormundschaftswesen gemäß
(3) Insoweit der Anspruch des Kiindes auf Erzie-
den §§ 37 bis 54 a,
hung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, un-
beschadet der Mitarboil freiwilliger Tätigkeit, 3. die Mitwirkung bei der Erziehungsbeistandschaft,
öffentliche Jugendhilfe ein. der Freiw,illigen Erziehungshilfe und der Für-
sorgeerziehung gemäß den §§ 55 bis 77,
§ 2 4. die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des
(1) Organe der öffenllichen Jugendhilfe sind die Jugendgerichtsgesetzes,
Jugendwohlfahrlsbehörden (Jugendämter, Landes-
5. die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Ar-
jugendämter, oberste Landesbehörden), soweit nicht
beit von Kindern und jugendlichen Arbeitern
gesetzlich die Zuständigkeit anderer öffentlicher
nach näherer landesrechtlicher Vorschrift,
Körperschaften oder Einrichtungen, insbesondere
der Schule, gegeb1:~n ist. 6. die Mitwirkung bei der Fürsorge für Krieger-
(2) Die öffentliche J ugendbilfe umfaßt alle be- waisen und Kinder von Kriegsbeschädigten,
hördlichen Maßnahmen zur Förderung der Jugend- 7. die Mitwirkung in der Jugendhilfe be i den Poli-
1
wohlfahrt (Jugendpflege und Jugendfürsorge) und zeibehörden, insbesondere bei der Unterbringung
regelt sich, unbeschadet der bestehenden Gesetze, zur vorbeugenden Verwahrung, gemäß näherer
nach den folgenden Vorschr.iften. landesrech tlicher Vorschrift.
§ 3
§ 5
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll die in der
Familie des Kindes begonnene Erz,iehung unter- (1) Aufgabe des Jugendamts ist ferner, die für
stützen und ergänzen. Die von den Personensorge- die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrich-
berechtigten bestimmte Grundrichtung der Erzie- tungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern
hung ist bei allen Maßnahmen der öHentlichen und gegebenenfalls zu schaffen, insbesondere für
Jugendhilfe zu beachtien, sofern hierdurch das Wohl 1. Beratung in Fragen der Erziehung,
des Kindes nicht gefährdet wird. Ihr Recht, die 2. Hilfen für Mutter und Kind vor und nach der
religiöse Erziehung zu bestimmen, ist im Rahmen
Geburt,
des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung
vom 15. Juli 1921 in der ini Bundesgesetzblatt Teil III, 3. Pflege und Erziehung von Säuglingen, Klein-
Gliederm;gsnummer 404-9, veröffentlichten bereinig- kindern und von Kindern im schulpflichtigen·
ten Fassung stets zu beachlen. Alter außerhalb der Schule,
(2) Den Wünschen der Personensorgeberechtig- 4. erzieherische Betreuung von Säuglingen, Klein-
ten, die sich auf die Gestaltung der öffentlichen kindern, Kindern und Jugendlichen im Rahmen
Jugendhilfe im Einzelfall richten, soll entsprochen der Gesundheitshilfe,
werden, soweit sie angemessen sind und keine un- 5. allgemeine Kinder- und Jugenderholung sowie
vertretbaren Mehrkosten erfordern. erzieherische Betreuung von Kindern und Jugend-
(3) Die Zusammenarbeit mit den Personensorge- lichen im Rahmen der Familienerholung,
berechtigten ist bei allen Maßnahmen der öffent- 6. Freizeithilfen, politiische Bildung und internatio-
lichen Jugendhilfe anzustreben. nale Begegnung,
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
7. Erziehungshilfen wührcnd der Berufsvorberei- (3) Ist im Rahmen von Hilfen zur Erziehung
tung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit ein- nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit
schließlich der Unterbringung außerhalb des § 5 Abs. 1 eine Maßnahme zur schuLischen oder
Elternhauses, beruflichen Bildung einschließlich der Berufsvor-
8. erzieherische Maßmihrnen des Jugendschutzes bere,itung eingeleitet worden, so kann diese Maß-
und für gefdhrdete Minderjähr,ige. nahme über den Zeitpunkt des Eintritts der Voll-
jährigkeit hinaus fortgesetzt werden, wenn der
Maßnahmen nach den Nummern 1 und 5 bis 7 kön- Volljährig,e dies beanhagt und sich bereit erweist,
nen sich auch auf Pc,rsonc!n über 18 Jahre erstrek- am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken. Der Antrag
ken.
kann auch schon innerhalb eines Zeitraumes von
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört es sechs Monaten vor Eintritt der Volljährigkeit ge-
auch, Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die stellt werden. Die §§ 80 bis 84 gelten entsprechend.
eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
und sonstigen Jugendgemeinschaften unter Wah- nicht für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen.
rung ihres satzungsgem~ißen Eigenlebens zu fördern,
insbesondere
§ 7
1. ihre Tä.tiigkeit auf den in Absatz 1 Nr. 6 genann-
Das Jugendamt hat über die Verpflichtungen nach
ten Gebieten,
den §§ 5 und 6 hinaus die freiwill,ige Tätigkeit zur
2. die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitarbeiter, Förderung der Jugendwohlfahrt unter Wahrung
3. die Errichtung und Unterhaltung von Jugend- ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen
heimen, Freizeitsldtten und Ausbildungsstätten. Charakters zu unterstützen, anzuregen und zur Mit-
arbeit heranzuziehen, um mit ihr zum Zwecke eines
(3) Das Jugendamt hat unter Berücksichtigung planvollen Ineinandergreifons aller Organe und
der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugend-
darauf hinzuwirken, daß di:e für die Wohlfahrt der hilfe zusammenzuwirken.
Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstal-
tungen ausreichend zur Verfügung stehen. Soweit § 8
geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der
Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, er- (1) Bei Förderung nach vorstehenden Bestimmun-
weitert oder geschaffen werden, ,ist von eigenen gen sind die Grundsätze zu beachten, die landes-
Einr,ichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts rechtlich für die Durchführung der Aufgaben der
abzusehen. Wenn Personensorgeberechtigte unter Jugendhilfe gelten.
Berufung auf ihre Rechte nach § 3 die vorhandenen (2) Beii Förderung gleichartiger Maßnahmen meh-
Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch rerer Träger der freien Jugendhilfe sind unter Be-
nehmen wollen, hat das Jugendamt dafür zu sorgen, rücks,ichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grund-
daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen ge- sätze und Maßstäbe anzulegen.
schaffen werden.
(3) Werden gleichartige Maßnahmen der freien
(4) Träger der freien Jugendhilfe sind und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so
1. freie Vereinigungen der Jugendwohlfahrt, sind bei Förderung der Träger der freien Jugend-
hilfe unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen
2. Jugendverbände und sonstige Jugendgemein-
die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für
schaften,
die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen
3. juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendhilfe gelten.
Jugendwohlfahrt zu fördern,
§ 9
4. die Kiirchen und die sonstigen Religionsgesell-
schaften öffentlichen Rechts. (1) Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur
unterstützt werden, wenn sie die Gewähr für eine
(5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 wird den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
durch Landesrecht bestimmt. und für eine sachgeriechte, zweckentsprechende und
wirtschaftliche Verwendung der Mittel bi,eten sowie
§ 6 öffentlich anerkannt sind.
, (1) Zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 gehört es, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
im Rahmen der Einrichtungen und VeranstaLtungen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die notwendigen Hilfen zur Erziehung für einzelne Grundsätz.e festzulegen, nach denen die Anerken-
Minderjährige dem jeweiligen ernieherischen Bedarf nung der Träger der frei·en Jugendhilfe erfolgt.
entsprechend rechtzeitig und ausrnichend zu ge-
währen. § 10
(2) Werden einem einzelnen Minderjährigen nach Die Behörden des Bundes, der Länder, der Selbst-
§ 4 oder § 5 Hilfen zur Erziehung gewährt, so g,e- verwaltungskörper, die Organe der Versicherungs-
hört hi,erzu der in einer Fami1ie außerhalb des träger und die Jugendämter haben sich gegenseitig
Elternhauses _des Minderjährigen, in einem Heim und die Jugendämter einander zur Erfüllung der
oder in einer sonstigen Einrichtung gewährte not- Aufgaben der Jugendwohlfahrt Beistand zu leisten.
wendige Lebensunterhalt. Die Organe der Versicherungsiträger sind insbeson-
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1971 637
dcre zur Auskunftcrteilung über alle das Beschäfti- 7. ein Vormundschaftsrichter, ein Familienrichter
gungsverhctltnis des Minderji:ihrigen und der zu sei- oder ein Jugendrichter.
nem Unterhalt verpfliclltetc'n Personen betreffenden Landesrecht bestimmt, wer die Vertreter zu den
Tatsachen vcrpfliichtet. . Nummern 5 und 7 benennt.
§ 11 (2) Nach näherer Bes,timmung des Landesrechts
und der Verfassung des Jugendamts können weitere
Das J ugcndamt ist zusüindig für alle Minderjäh-
Personen dem Jugendwohlfahrtsausschuß angehö-
rigen, die in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen
ren.
Aufenthaltsort haben. Pür Minderjährige ohne ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort und für vorläufige Maß- (3) Stimmberechtigte Mitglieder s,ind nur die unter
nahmen ist das Jugendamt zuständig, in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Personen. Die
Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe übrigen Mitglieder haben nur beratende Stimme.
hervortritt. Ob der Leiter der Verwaltung und der Leiter der
Verwaltung des Jugendamts stimmberiechtigt sind
b) Aufbau und Verfahren oder beratend teilnehmen, bestimmt sich nach Lan-
desrecht.
§ 12 § 15
(1) (nichtig)*) Der Jugendwohlfahrtsausschuß befaßt sich an-
(2) Jede kreisfreie Stadl und jeder Landkreis er- regend und fördernd mit den Aufgaben der Jugend-
richten ein Jugendamt. wohlfahrt. Er beschließt im Rahmen der von der
Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der
(3) Die oberste Landesbehörde kann die Errich- von ihr erlassenen Satzung und der von ihr ge-
tung eines gemeinsamen Jugendamts durch be- faßten Beschlüsse über die Angelegenheiten der
nachbarte Stadt- und Landkreise sowie eines Ju- Jugendhilfe. Er soll in Fragen der Jugendwohlfahrt
gendamts durch kreisangehörige Gemeindeverbände vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörper-
oder Gemeinden zulassen. Im Bedarfstalle können schaft gehört werden und hat das Recht, an sie
in einer Gemeinde mehrere Jugendämter errichtet Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf, zumindest
werden. sechsmal im Jahr, zusammen und ist auf Antrag
§ 13 von mindestens e,inem Drittel der stimmberechtigten
(1) Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren Mitglieder einzuberufen.
des Jugendamts werden auf Grund landesrechtlicher
§ 16
Vorschriften geregelt.
(1) Die laufenden Geschäfte des Jugendamts wer-
(2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendwohl- den von dem Leiter der Verwaltung oder in seinem
fahrtsausschuß und der Verwaltung des Jugendamts. Auftrag von dem Leiter der Verwaltung des Ju-
(3) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden gendamts im Rahmen der Satzung und der Be-
durch den Jugendwohlf ahrtsausschuß und durch die schlüsse der zuständigen Vertretungskörperschaft
Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. und des Jugendwohlfahrtsausschusses geführt.
(2) Zum Leiter der Verwaltung des Jugendamts
§ 14 dürfen nur Personen bestellt werden, die auf Grund
(1) Dem Jugendwohlfahrtsausschuß müssen an- ihres Charakters, ihrer Kenntnisse, ihrer Erfahrun-
gehören gen und in der Regel auf Grund einer fach1ichen
Ausbildung eine besondere Eignung für die Jugend-
1. Mitglieder der Ver,tretungskörperschaft und in hilfe haben; vor ihrer Bestellung ist der Jugend-
der Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Män- wohlfahrtsausschuß zu hören.
ner und Frauen aller Bevölkerungskreise, die von
der Vertretungskörperschaft zu wählen sind, (3) Für die Auswahl und Ausbildung der in der
Verwal:tung des Jugendamts auf dem Gebiet der
2. Männer und Frauen, die auf Vorschlag der im Jugendwohlfahrt tätigen Fachkräfte stellt die
Bezirk des Jugendamts wirkenden Jugendver- oberste Landesbehörde Richtlinien auf und legt die
bände und der freLen Vereinigungen der Jugend- ,allgemeinen Voraussetzungen für die Eignung fest.
wohlfahrt durch die Verhetungskörperschaft zu
wählen sind. Die freien Ver,einigungen und die § 17
Jugendverbände haben Anspruch auf zwei Fünf-
Die den Gesundheitsämtern nach § 3 des Ge-
tel der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des
setzes über die Vereinheitlichung des Gesundheits-
Ausschusses,
wesens vom 3. Juli 1934 in der im Bundesgesetz-
3. der Leiter der Verwaltung oder ein von ihm be- blatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1, veröffent-
stellter Ver.treter, lichten bereinigten Fassung übertragenen Aufgaben
4. der Leiter der Verwaltung des Jugendamts, werden nicht berührt. Das Gesundheitsamt und das
Jugendamt müssen ihre Maßnahmen aufeinander
5. ein Arzt des Gesundheitsamts, abstimmen.
6. Vertreter der Kirchen und der jüdischen Kultus- **) Die Änderung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 JWG durch Artikel 11 Nr. 4 a
gemeinde, des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
14. Juni 1976 (BGB!. I S. 1421) tritt nach A~tikel 12 N~. 13
Buchstabe a dieses Gesetzes am 1. Juli 1977 m Kraft. Bis zu
*) Vgl. Urteil des Bundosvcrfil~sungsgerichts vom 18. Juli 1967 diesem Zeitpunkt gilt die Fassung der Bekanntmachung des Ge-
(BCBI. I S. 896). setzes vom 6. August 1970 (BGB!. I S. 1197).
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 18 8. die Heimaufsicht gemäß § 78 und die Aufgaben
Der Lcit(~r der Verwaltung des Jugendamts kann nach§ 79.
im Rahmen der Beschlüsse des Jugendwohlfahrts- (2) Weiitere Aufgaben können dem Landesjugend-
ausschusses die Erledigung 0inz.elner Geschäfte oder amt durch die oberste Landesbehörde übertragen
Gruppen von Geschäften besonderen Ausschüssen werden.
sowie freien Vere,inigungen der Jugendwohlfahrt,
§ 21
Jugenclverbünden oder einzelnen in der Jugend-
wohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und (1) Die Aufgaben des § 20 werden durch den
Frauen widerruflich übertragen. Das Nähere regelt Landesjugendwohlfahrtsausschuß und durch die
die oberste Landesbehörde.*) Die Verpflichtung des Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der
Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfü-
Jugendamts, für die sachgemäße Erledigung der ihm
gung gestellten Mittel wahrgenommen.
obliegenden Aufgalwn Sorqe zu tragen, wird hier-
durch nicht berührl. (2) Die lauf enden Geschäfte werden von dem
Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landes-
2. Landesjugendamt
jugendwohlfahrtsausschusses geführt.
§ 19 (3) Di,e im Bezirk des Landesjugendamts wirken-
(1) Zur Sicherung einer gleichmäßigen Erfüllung den freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und
der den Jugendämtern oblieg,enden Aufgaben und die Jugendverbände haben Anspruch auf zwe:i Fünf-
zur Unterstützung ihrer ArbeH sind Landesjugend- tel ,der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des
ämter zu ernichten. Landesjugendwohlfahr,tsausschusses. Sie sind auf
(2) Größere Länder können mehrere Landes- Vorschlag der Verbände von der obersten Landes-
jugendämter errichten. behörde zu ernennen. Die übrigen Mitglieder wer-
den durch Landesrecht bestimmt.
(3) Kleinere Länder können ein gemeinsames
Landesjugendamt errichten. Die Jugendämter eines (4) § 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Landes oder e,ines Landesteils können dem Landes-
jugendamt eines anderen Landes angeschlossen
werden. Auch kann für Jugendämter verschiedener 3. Oberste Landesbehörde
Länder oder Landesteile ein Landesjugendamt er-
richtet werden. § 22
§ 20 Die oberste Landesbehörde soll di,e Bestrebungen
auf dem Gebiet der Jugendhilfe unterstützen, die
(1) Dem Landesjugendamt liegen ob Erfahrungen den Trägern der freien und der öffent-
1. die Aufotellung gemeinsamer Richtlinien und die lichen Jugendhilfe übermitteln sowiie auch sonst für
sonstigen geeigneten Maßnahmen für die zweck- die Verwertung der gesammelten Erfahrungen
entsprechende und einheitliiche Tätigkeit der Ju- sorgen. Sie soll insbesondere Einrichtungen und
gendämter seines Bezirks, Veranstaltungen der Jugendhilfe anregen und för-
dern, soweit sie über die Verpflichtungen der Ju-
2. die Beratung der Jugendämter und die Ver-
gendämter und Landesjugendämter hinaus zur Ver-
mittlung der Erfahrungen auf dem Gebiet der
wirklichung der Aufgaben der Jug,endhiUe ,im Lande
Jugendwohlfahrt,
von Bedeutung sind, in besonderer Weise die Vor-
3. die Schaffung g<:.~nw.insamer Veranstaltungen und aussetzungen für die Weiterentwicklung der Jugend-
Einrichtungen für die beteiligten Jugendämter, hilfe schaffen oder zur Behebung von besonderen
4. die Mitwirkung bei der Unterbringung Minder- Notständen erforderlich sind.
jähriger,
5. die Zusammenfassung aJler Veranstaltungen und 4. Besondere Aufgaben
Einrichtungen, die sich auf die Fürsorge für ge- aller Jugendwohlfahrtsbehörden
fährdete und verwahrloste Minderjährige be-
ziehen, § 23
6. die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe Die Jugendämter, Landesjugendämter und ober-
und der Fürsorgeerziehung, sofern nicht nach sten Landesbehörden sollen
§ 74 Abs. 2 andere Behörden für zuständig erklärt
sind, 1. die Offentlichk,eü über die Lage der Jugend und
über die Maßnahmen der Jugendhilf.e unterrich-
7. die Vermittlung von Anregungen für die freiwil- ten,
lige Tätigkeit sowiie die Förderung der freien
Vereinigungen auf aHen Gebieten der Jugend- 2. bei Maßnahmen der Jugendhilfe, die e,iner Er-
wohlfahrt und ihres planmäßigen Zusammen- gänzung durch andere gesetzliche Träger der
arbeitens untereinander und mit den Jugend- Jugendhilfe bedürfen, ein planvolles Zusammen-
ämtern im Bereich des Landesjugendamts, wirken anstr.eben,
3. die Fortbildung der Fachkräfte der Jugendhilfe
*) Vgl. Urteil dPs Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1967
(BGB!. I S. 8%). anregen, fördern und g,egebenenf alls durchführen.
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977 639
Abschnitt III 3. Minderjährige, die aus Anlaß auswärtigen Schul-
Bundesregierung und Bundesjugendkuratorium besuchs für einen Teil des Tages in Pflege ge-
nommen werden, oder die zum Zweck des Schul-
§ 24 *) besuchs in auswärtigen Schulorten in Familien
(nichtig) untergebracht sind, wenn die Pflegestelle von der
Leitung der Schule für geeignet erklärt ist und
§ 25 überwacht wird,
(1) Die Bundesregierung kann die Bestrebungen 4. Minderjährige, die bei ihrem Lehrherrn oder Ar-
auf dem Gebiet der Jugendh iJfe anregen und för- beitgeber untergebracht sind, wenn die Pflege-
dern, soweit sl.e über ehe Verpflichtung,en der stelle von der nach Landesrecht zuständigen Be-
Jugendämter, Landesjugendämter und obersten hörde für geeignet erklärt ist und überwacht
Landesbehörden hinaus zm Verwirklichung der wird,
Aufgaben der Jugendhilfe von Bedeutung sind.
5. Minderjährige, die unentgeltlich für eine Zeit von
(2) Die Bundesregierung legt dem Bundestag und nicht mehr als sechs Wochen in Pflege genom-
dem Bundesrat .in jeder Legislaturperiode, erstmals men werden,
zum l. Juli 1971, einen Bericht über Bestrebungen
und Leistungen der Jugendhilfe vor. Jeder dritte 6. Minderjährige, die sich in Freiwilliger Erzie-
Bericht soll einen Uberblick über die gesamte Ju- hungshilfe oder Fürsorgeerziehung befinden.
gendhilfe vermitteln; der Bericht soll erstmals zum
1. Ju1i 1979 erstattet werden. Die Berichte sollen § 28
auch Ergebnisse und Mängel darstellen und Verbes- Wer ein Pflegekind aufnimmt (Pflegeperson), be-
serungsvorschli.ige enthallc•n. darf dazu der vorherigen Erlaubnis des Jugend-
(3) Die Bund<~sregierung beauftragt mit der Aus- amts. Kann in Eilfällen die Erlaubnis nicht vorher
arbeitung der Ber.ichte jeweils eine Kommission, erwirkt werden, so ist sie unverzüglich nachträglich
der bis zu sieben fachkundige Persönlichkeiten an- zu beantragen. Wer mit einem Pflegekiind in den
gehören, und fügt eine Stellungnahme mit den von Bezirk eines Jugendamts zuzieht, hat die Erlaubnis
ihr für notw(~ncli~f gehaltenen Folgerungen bei. zur Fortsetzung der Pflege unverzüglich einzuholen.
Die Erlaubnis kann befristet oder unter einer Be-
(4) Der Bundesregierung sind von den Trägern
dingung erteilt oder mit Auflagen versehen werden.
der Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte zu er-
teilen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtig,t, durch § 29
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
das Nähere über die Auskunftserteilung nach Ab- in der Pflegestelle das leibliche, .geistige und see-
satz 4 zu regeln. lische Wohl des Pflegekindes gewährleistet ist.
§ 26
(2) Die Pflegeerlaubnis kann widerrufen werden,
(l) Zur Beratung der Bundesn\gierung in grund- wenn das Wohl des Pflegekindes es erfordert.
sätzlichen Fragen der .Jugendhilfe wird e,in Bundes-
jugendkuratorium errichtet.
§ 30
(2) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch
Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der
Verwaltungsvorschriften.
Erlaubnis ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die
Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Abschnitt IV
Schutz der Pflegekinder 2. Aufsicht
1. Erlaubnis zur Annahme § 31
§ 27 (1) Pflegekinder unterstehen der Aufsicht des Ju-
gendamts. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß
(1) Pflegekinder sind Minderjährig,e unter 16 Jah-
das leibLiche, geistige und seelische Wohl des
ren, die sich dauernd oder nur für einen TeH des
Pflegekindes gewährleistet ist.
Tages, jedoch regelmäßig, außerhalb des Eltern-
hauses in Familienpflege befinden. (2) Das Jugendamt hat die Pflegeperson zu be-
(2) Pflegekinder sind nicht raten und bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
1. Minderjährige, die sich bei ihren Personensorge- (3) Das Jugendamt kann Pflegekinder widerruflich
berechtigten befinden, von der Beaufsichtigung befreien.
2. Minderjährige, die sich bei Verwandten oder
Verschwägerten bis zum driitten Grad befinden, § 32
es sei denn, daß diese Personen Minderjährige
gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig in Pflege Wer ein nach § 31 Abs. 1 der Aufsicht unter-
nehmen, stehendes Kind in Pflege hat, ist verpflichtet, dessen
Aufnahme, Abgabe, Wohnungswechsel und Tod dem
*) Urtetl dPs Bur1dc•sv1.·1 f;1ss1111qsqerid1ls ,1orn 18. Juli 1967
l S. !1%). Jugendamt unverzüglich anzuzeigen.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. Vorläufige Unterbringung Im Umfang der Ubertragung sind die Beamten und
Angestellten zur gesetzlichen Vertretung des Min-
§ 33 derjährigen befugt. Dire Ubertragung gehört zu den
(l) Bei Gefahr im Verzuge kann das Jugendamt laufenden Geschäften im Sinne des § 16.
das Pflege_kind sofort aus der Pflegestelle entfernen
und vorläufig anderweit unterbringen. Das Grund- § 38
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes} wird insoweit ein- (1) Auf die Amtspflegschaft und die Amtsvor-
geschränkt. mundschaft sind die Bestimmungen des Bürger-
lichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus
(2) Das Jugendamt iist verpflichtet, die Personen-
sorgeberechtigten, die Pflegeperson und das zu- diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt.
ständige Vormundschaftsgericht von der getroffenen (2) Ein Gegenvormund wird nicht bestellt.
Maßnahme unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Dem Jugendamt stehen die nach § 1852 Abs. 2,
§§ 1853 und 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu-
4. Behördlich angeordnete Familienpflege
lässigen Befreiungen zu.
§ 34 (4) Hat das Jugendamt über die Unterbringung
Bei Kindern, die von anderen landesgesetzlich eines Minderjährigen zu entscheiden, so ist hierbei
zuständigen Behörden in Familienpflege unterge- auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltranschau-
bracht werden, steht die Erteilung der Erlaubnis und ung des Minderjährigen uncl seiner Familie Rück-
die Aufsicht diesen Behörden zu. Doch kann die sicht zu nehmen.
Uber,tragung dieser Befugnisse von diesen Behör-
(5) Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807
den auf das örtlich zuständige Jugendamt durch die
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Kör-
zuständige Landesbehörde angeordnet werden.
perschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet
ist.
5. Ermächtigung der Länder (6) Das Jugendamt kann für Aufwendungen kei-
nen Vorschuß und Ersatz nur insoweit verlangen,
§ 35
als das Vermögen des Minderjährigen ausreicht.
(l) Das Nähere über die Pflegeerlaubnis, die Auf- Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht er-
sichtsbefugnisse und die Anzeigepflicht wird durch setzt. Eine Vergütung kann dem Jugendamt nicht
Landesrecht bestimmt. bewiilligt werden.
(2) Durch Landesrecht kann best,immt werden, (7) Gegen das Jugendamt wird kein Zwangsgeld
inwieweit die Vorschriften dieses Abschniitts auf festgesetzt.
Pflegekinder anzuwenden sind, die unter der Auf-
sicht einer Vereinigung stehen, die der Jugendwohl- § 39
fahrt dient und durch das Landesjugendamt für ge- Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß
eignet erklärt ist. wei,ter,e Vorschriften des ersten Titels des dritten
§ 36 Abschnitts im vierten Buche des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, welche die Aufsicht des Vormundschafts-
Die Befugnis der Länder, weitere Vorschriften
zum Schutz der Minderjährigen zu erlassen, die gerichts :in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie
sich regelmäßig außerhalb des Elternhauses in Fa- beim Abschluß von Lehr- und Arberitsverträgen be-
milienpflege befinden, bleibt unberührt. treffen, gegenüber dem Jugendamt außer Anwen-
dung bleiben.
§ 39 a
Abschnitt V (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-
Stellung des Jugendamts amt als Pfleger oder Vormund zu entlassen und
im Vormundschaftswesen; einen anderen Pfleger oder Vormund zu bestellen,
Verejnsvormundschaft wenn dies dem Wohle des Minderjährigen dient
und eine andere als Pfleger oder Vormund geeig-
1. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft nete Person vorhanden ist.
a) Allgemeine Bestimmungen (2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen
oder auf Antrag. Zum Antrag sind berechtigt der
§ 37 Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjah-
res sow1ie jeder, der ein berechtigtes Interesse des
Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in Minderjährigen geltend macht. Das Jugendamt soll
den durch das Bürgerliche Gesetzbuch und die fol- den Antrag stellen, sobald es erfährt, daß die Vor-
genden Bestimmungen vorgesehenen Fällen (Amts- aussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
pflegschaft, Amtsvormundschaft). Es überträgt die
Ausübung der Aufgaben des Pflegers oder Vor- (3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Ent-
munds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. scheidung auch das Jugendamt hören.
Nr. :>.:1 T<1u der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1971 641
§ J9 b § 42
D,is Vorn1undscli,disqPriclil heil. d<1s Jugendamt als ( 1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die
PllqJ('r od(~r Vorn1t11HI auf S<'itwn Antrag zu entlas- mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft
sen, wenn c)ine dnderc· clls Pfleff('r oder Vormund Gesetzes eiintritt, ist das Jugendamt zuständig, in
geeignete Person vorliiltHicn isl und das Wohl des dessen Bezirk das Kind geboren ist.
Minck'rjähri~J<!n dic'.c.,c•r Maßni_llrnw nicht entgegen-
(2) Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen
stc, h l.
Entscheidung, daß das Kind nichteheUch ist, so ist
das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das
b) C<'s(•lzliclw J\111lspllegsclldll und tJ<·set.zliche
Kiind in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung
Am lsvonnuncJschdft
rechtskräftig wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
§ 40
hat oder bei Fehlen eines solchen sich tatsächlich
aufhält.
(1) Mit der Cl'lrn rl eines n ich lchelichen Kindes
(3) In den Fällen des § 40 Abs. 4 ist das Jugend-
wird dds Jugendamt Pfleger nach§ 170b des Bürger-
amt zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen
lichen Geselzbuchs, wenn clie Mutter Deutsche im
gewöhnlichen Aufenthalt nimmt.
Sinne cles Grundgc->setzes ist. Das gleiche g.ilt, wenn
die Mutter staalenlos oder heimatlose Ausländerin
§ 43
im Sinne des Gesetzes übPr die Rechtsstellung hei-
matloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April ( 1) Sobald es das Wohl des• Kindes erfordert, so H
1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliede- das die Pflegschaft oder Vormundschaft führende
rungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Jugendamt bei dem Jugendamt eines anderen Be-
Fassung oder Flüchtling im Sinne des Abkommens zirks die Weiterführung der Pflegschaft oder der
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- Vormundschaft beantragen. Der Antrag kann auch
linge (BGBl. 1953 II S. 559) ist oder als Asylberech- von dem Jugendamt eines anderen Bezirks sowie
tigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April von der Mutter und von einem jeden, der ein be-
1965, zuletzl geänderl durch Art. 3 des Gesetzes vom rechtigtes Interesse des Kindes geltend macht, ge-
25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542), anerkannt ist und stellt werden. Das die Pflegschaft oder die Vormund-
wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- schaft abgebende Jugendamt hat den Ubergang dem
tungsbereich diesf-~s Gesetzes hal. VormundschaHsgericht unverzüglich mitzuteilen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bereits (2) Gegen die Ablehnung des Antrags kann das
vor der Gebur{ des Kindes ein Pfleger bestellt oder Vormundschaftsgericht angerufen werden.
angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt,
oder wenn das Kind nach § 1773 des Bürgerlichen § 44
Gesetzbuchs eines Vormunds bedarf. Der Standesbeamte hat die nach § 48 des Ge-
(3) Ergibt sich erst sp.c:iter aus einer gerichtLichen setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Entscheidung, daß das Kind nicht.ehelich ist, und be- Gerichtsbarkeit dem Vormundschaftsgericht zu er-
darf es eines Pflegers, so wird das Jugendamt in stattende Anzeige über die Geburt eines nichtehe-
dem Zeitpunkt Pfleger, in dem die Entscheidung lichen Kindes unverzüglich dem Jugendamt zu über-
rechtskräftig wird. senden. In der Anzeige ist das religiöse Bekenntnis
der Mutter anzugeben, wenn es im Geburtseintrag
(4) Für ein nichteheliclws Kind, das außerhalb des
enthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige un-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist und
verzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzu-
dessen Mutter die Voraussetzungen des Absatzes 1
leiten und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der
erfüllt, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst ein, wenn
Vormundschaft mitzuteilen.
es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche
c) Bestellte Amtspflegschaft und bestellte
Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich
Amtsvormundschaft
oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes bereits eine Pflegschaft oder Vormundschaft an-
§ 45
hängig ist.
Ist ,eine als Einzelpfleger oder Einzelvormund ge-
§ 41
eignete Person nicht vorhanden, so kann auch das
(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, Jugendamt zum Pfleger oder Vormund bestellt well:_
das nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eines den. Das Jugendamt kann von den Eltern des Min-
Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, derjährigen weder benannt noch ausgeschlossen
wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 werden.
vorliegen. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Ge-
burt des Kindes ein Vormund bestellt it,t. § 40 Abs. 3 2. Beistandschaft und Gegenvormundschaft
und 4 gilt entsprechend. des Jugendamts
(2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehe-
lichen Kindes nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetz- § 46
buchs, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes, und be- Die Bestimmungen der §§ 37 bis 39 b und 45
darf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugend- ten für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand
. amt Vormund, das bisher Pfleger war. oder Gegenvormund entsprechend.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. Weitere Aufgaben des Jugendamts § 48
im Vormundschaftswesen Das Jugendamt hat das Vormundschaftsgericht bei
§ 47
allen Maßnahmen zu unterstützen, welche die Sorge
für die Person Minderjähriger betreffen. Es hat dem
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschafts- Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen, wenn
gericht die Personen vorzuschlagen, die sich im ein- ein Fall zu seiner Kenntnis gelangt, in dem das
zelnen Falle zum Pfleger, Vormund, Beistand, Ge- Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen
genvormund oder Mitglied eines Familienrats eig- ist.
nen.
§ 48 a
(2) Erlangt das Jugendamt von einem Falle Kennt-
nis, in dem ein Pfleger, Vormund, Beistand oder (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-
Gegenvormund zu bestellen ist, so hat es dies dem amt vor einer Entscheidung nach folgenden Vor-
Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen. Es schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören:
soll mit der Anzeige den Vorschlag nach Absatz 1 1. (weggefallen),
verbinden.
2. § 1597 Abs. 1 und 3 und in den entsprechenden
§ 47 a
Fällen des § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 und 3
(1) Das Jugendamt hat in Unterstützung des Vor- (Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerken-
mundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß die nung),
Vormünder für die Pt~rson der Mündel, insbesondere 3. § 1632 Abs. 2 (Herausgabe des Kindes),
für ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege,
pflichtmäßig Sorge tragen. Es hat dem Vormund- 4. § 1634 Abs. 2 und § 1711 Abs. 1 Satz 2 (Verkehr
schaftsgericht Mängel und PfLichtwidrigkeiten anzu- mit dem Kinde),
zeigen und auf Erfordern über das persönl1iche Er- 5. § 1666 (Gefährdung des Kindes),
gehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft
6. §§ 1671 und 1672 (elterliche Gewalt nach Schei-
zu geben.
dung und bei Getrenntleben der Eltern),
(2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer
7. § 1679 (Verwirkung der elterlichen Gewalt),
Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat
es dem Vormundschaftsgericht dies anzuzeigen. 8. § 1707 (Entscheidung über die Pflegschaft),
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Pflegschaft 9. §§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740 a (Ehelich-
und für die Beistandschaft nach § 1690 des Bürger- erklärung),
lichen Gesetzbuchs entsprechend. 10. § 1741 (Annahme eines Minderjährigen als Kind),
sofern es nicht eine gutachtliche Äußerung nach
§ 47 b § 56 d des Gesetzes über die Angelegenheiten
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugend- der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben hat,
amt die Anordnung der Vormundschaft unter Be- §§ 1760 und 1763 (Aufhebung des zu einem Min-
zeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds derjährigen begründeten Annahmeverhältnis-
sowie eiinen Wechsel in der Person und die Beendi- ses), § 1751 Abs. 3 und § 1764 Abs. 4 (Rücküber-
gung der Vormundschaft mitzuteilen. tragung der elterlichen Gewalt).
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mün- (2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-
dels in den Bezirk eines anderen Jugendamts ver- amt ferner zu hören vor einer Entscheidung nach
legt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bis- § 1 Abs. 2 des Ehegesetzes (Ehemündigkeit) und
herigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem nach § 3 Abs. 3 des Ehegesetzes (Einwilligung zur
Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Eheschließung).
Verlegung mitzuteilen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormund-
(3) Die Absi:itze 1 und 2 gelten für eine die Sorge schaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor
für die Persern betreffende Pflegschaft und für eine Anhörung des Jugendamts treffen.
Beistandschaft, wenn dem Beistand die Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen übertragen ist, § 48 b
entsprechend.
§ 47 C In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976
Die Landesgesetzgebun9 kann bestimmen, daß (BGBl. I S. 1762) hat das Vormundschaftsgericht vor
örtliche Einrichtun9en geschaffen werden, die das dem Ausspruch der Annahme außerdem die zen-
Ju9endamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach trale Adoptionsstelle des Landesjugendamts zu
den §§ 47 und 47 a dieses Gesetzes sowie nach hören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermitt-
§ 1779 Abs. 1 und nach § 1862 Abs. 1 des Bürger- lungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale
lichen Gesetzbuchs unterstützen. Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so ist das
Landesjugendamt zuständig, in dessen Bereich das
§ 47 d Jugendamt liegt, das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 ge-
Das Jugendamt hat die Pfleger, Vormünder, Bei- hört wurde oder das eine gutachtliche Äußerung
stände und Ge9envormünder seines Bezirks plan- nach§ 56 d Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-
mäßig zu beraten und bei der Ausübung ihres heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben
Amtes zu unterstützen. hat.
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977 643
§ 48 C § 50
Dc1s Vonnundsclwftsqcricht kann das Jugendamt (1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach
mit der Ausfühnmg der Anordnungen nach § 1631 § 49 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben und
Abs. 2 des Bürgerlichen Ceset:zbuchs (Unterstützung die von einem Beamten oder Angestellten des Ju-
der Eltern),§ 1634 Abs. 2 Satz 1 und§ 1711 Abs.1 gendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug-
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Verkehr mit nisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
dem Kinde) und mit dessen Einverständnis auch mit sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die
der Ausführung sonstiger Anordnungen betrauen. Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe betrifft und der Schuldner sich in der Ur-
§ 48 d kunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-
worfen hat. Auf die Zwangsvollstreckung sind die
Wirkt das Vormundschaftsgericht bei der Siche-
Vorschriften, welche für die Zwangsvollstreckung
rung des Unterhalts eines Minderjährigen mit, so aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5
hat sich das Jugendamt auf Verlangen über die der Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maß-
Höhe des Unterhalts gutachtlich zu äußern.
gaben entsprechend anzuwenden:
1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
§ 49
Beamten oder Angestellten des Jugendamts er-
(1) Das Landesjugendmnt kann auf Antrag des teilt, der für die Beurkundung der Verpflich-
Jugendamts Beamte und Angestellte des Jugend- tungserklärung zuständig ist,
amts ermächtigen, 2. über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft an- Vollstreckungsklausel betreffen, und über die Er-
erkannt wird, die Zustimmungserklärung des Kin- teilung einer weiteren vollstreckbaren Ausferti-
des sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gung entscheidet das für das Jugendamt zustän-
gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklä- dige Amtsgericht. ·
rung (Erklärungen über die Anerkennung der
(2) Für Urkunden, die von einem Beamten od~r
Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Er-
Angestellten des Jugendamts innerhalb der Gren-
klärung auch in öffentlich beglaubigter Form ab-
zen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen
gegeben werden kc1nn, zu beglaubigen,
Form aufgenommen worden sind, gelten § 642 c
2. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts- Nr. 2 und § 642 d der Zivilprozeßordnung (Regel-
ansprüchen eines Kindes oder zur Leistung einer unterhalt, Zu- und Abschlag zum Regelunterhalt)
an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfin- entsprechend.
dung zu beurkunden, wenn das Kind im Zeit- § 51
punkt der Beurkundung minderjährig ist,
(1) Das Jugendamt hat einen Elternteil, dem die
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen Sorge für die Person des Kindes allein zusteht, auf
einer Frau nach den §§ 1615 kund 16151 des Bür- Antrag bei der Ausübung der Personensorge, insbe-
gerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und sondere bei der Geltendmachung von Unterhalts-
Unterhalt) zu beurkunden, ansprüchen des Kindes zu beraten und zu unter-
4. die in § 1617 Abs. 2 und § 1618 des Bürgerlichen stützen.
Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen (Name (2) Leben die Eltern des Kindes getrennt, ohne
des Kindes) zu beglaubigen, daß die Sorge für die Person des Kindes einem
5. den Widerruf der Einwilligung des Kindes nach Elternteil übertragen ist, so gilt Absatz 1 für den
§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Elternteil entsprechend, in dessen Obhut sich das
beurkunden, Kind befindet oder der Unterhaltsansprüche des Kin-
6. den Verzicht des Vaters des nichtehelichen Kin- des gegen den anderen Elternteil geltend machen
des nach § 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen will.
Gesetzbuchs zu beurkunden, § 51 a
7. den Widerruf einer Erklärung nach Artikel 12 (1) Gleichzeitig mit der Belehrung nach § 1748
§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Adoptionsgesetzes zu be- Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das
glaubigen. Jugendamt den Elternteil über Hilfen zu beraten,
die das Verbleiben des Kindes in der eigenen Fami-
Der Beamte oder der Angestellte des Jugendamts lie oder seine Unterbringung in einer geeigneten
soll keine Beurkundungen vornehmen, wenn ihm Familie ermöglichen könnten. Im Verfahren über
in der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bilden- die Ersetzung der Einwilligung in die Annahme als
den Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten Kind hat das Jugendamt dem Vormundschafts-
obliegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, gericht mitzuteilen, welche Hilfen gewährt oder an-
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab- geboten worden sind.
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden (2) Vor einer Ersetzung der elterlichen Einwilli-
übertragen. gung in die Annahme als Kind nach § 1748 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Jugendamt
(2) Beurkundungen, Beglaubigungen und die Er- zu prüfen, ob durch Gewährung von Hilfen die
teilung von Ausfertigungen sind gebührenfrei. Familienunterbringung des Kindes ermöglicht oder
(3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 ist jedes die Gefahr für das Kind auf andere Weise behoben
Jugendamt zuständig. werden kann.
644 Bunde-.geselzbli:.tlt, Jahrgang 1977, Teil I
§ :Jl b Dem § 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird fol-
Dds .l 11CJt'.11dt111lt lwt den Vater des nid1tehelichen gender Absatz 2 angefügt: ,,Diese Erlaubnis darf mu
Kindes lilwr seine Rechl1• au-; § 1747 Abs. 2 Satz 2 versagt werden., wenn ein wichtiger dienstlicher
und ] des Bürgerlidwn Cesetzbuchs zu beraten . Die Grund vorliegt."
Beratun~J soll so rechtzeitig erfolgen, daß der Vater (2) Dem § 1786 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sich, ehe dds Kind in Pflege ~1egehen wird (§ 1744 werden die Worte hinzugefügt: ,, welche zwei und
des Bürgerlichen ( ;psetzbuchs), entscheiden kann, mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder
ob Pr dir! Elwlidwrklänmu oder die Annahme des glaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge
Kindes heuntragen oder ob er auf den Antrag ver- für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd
zichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung besond,ers erschwert.''
des Jugendamts oder vor der Abgabe der gut-
achtlichen Aulkrung durch das JuqendamL
Abschnitt V a
§ 52
Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige
(l) Dds Juuendarnt hal Pine werdend(~ Mutter. mit
ihrem Einverstctndnis zu beraten und zu unter- § 54 a
stützen, soweit ein Bedürfnis hierfür erkennbar ge-
worden ist Auf die Vormundschaft, Pflegschaft und Gegen-
vormundschaft über Volljährige sind die §§ 11, 37
(2) Ist anzunehmen, daB das Kind nichtehelich
bis 39 b, 45, 47 bis 48 und 53 entsprechend anzu-
geboren wird, so hat das Jugendamt im Einver-
wenden. Dies gilt sinngemäß, wenn nach § 1897
ständnis mit der Mutter vor der Geburt die Fest-
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle
stellung der Vaterschaft durch Ermittlungen und
des Jugendamts eine andere Behörde tritt.
sonstige Maßnahmen vorzubereiten. Dies gilt nicht,
wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für die Leibes-
frucht betraut ist oder wenn das Vormundschafts-
gericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft nicht Abschnitt VI
eintritt. Erziehungsbeistandschaft, Freiwillige
(3) Das Jugend,rnü hal die Mutter eines nicht- Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung
ehelichen Kindes mit ihrem Einverständnis vor und
nach dE~r Entbindung bei der Geltendmachung ihrer 1. Erziehungsbeistandschaft
Ansprüche nach den §§ 1G15 k und 1615 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs zu beraten m1d zu unter- § 55
stützen. Für einen Minderjährigen, dessen leibliche, gei-
§ 52 a *J stige oder seelische Entwicklung gefährdet oder ge-
Für die Anwendung dPr vorstehenden Vorschrif- schädigt ist, ist ein Erziehungsbeistand zu bestellen,
ten tritt dds Fc1miliengerricht hinsichUich der ihm wenn diese Maßnahme zur Abwendung der Gefahr
obliegenden VerrichlungPn an die SteHe des Vor- oder zur Beseitigung des Schadens geboten und
rnundscha ftsgeri chls. ausreichend erscheint.
§ 56
4. Vereinsvormundsc;haH (1) Das Jugendamt bestellt den Erziehungsbei-
§ 53 stand auf Antrag der Personensorgeberechtigten.
(l) Durch die Landesgesetzgebung kann bestimmt (2) Der Erziehungsbeistand ist· durch eine andere
werden, uni.er welchen Voraussetzungen ein rechts- Person zu ersetzen, wenn es das Wohl des Minder-
fähiger Verein vom Landesjugendamt für geeignet jährigen erfordert.
erkU:irt werden kann, Pflerrschaften„ Vormundschaf- § 57
ten oder Beistandschaften zu übernehmen.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 55 vor,
(2) Die EignungserkLfüung ist widerruflich 1Jnd wird aber ein Erziehungsbeistand nicht nach § 56
kann unter Auflagen Prleilt wc~rden. Sie soH nur bestellt, so ordnet das Vormundschaftsgericht die
erteilt werden, \'VEmn der Vt•rein eine ausreichende Bestellung an. Der Erziehungsbeistand ist sodann
Zahl fachlich ausgebHdeler Mitglieder hat Sie kann vom Jugendamt zu bestellen. § 56 Abs. 2 ist anzu-
ferner auf den ßPrek:h eines Landesjugendamts oder \iVenden.
auf einen Ted diPses Bereichs beschr~1nkt ,verden.
(2) Das Vormundschaftsgericht entscheidet von
§ 54 Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt ist
jeder Personensorgeberechtigte und das Jugendamt.
(l) Artikd U(i des Elnführung:,9eselzes zum. Bür-
gerlichen Gesetzbuch und d:ie §§ 1783 und 1887 **) (3) Vor der Beschlußfassung sind die Antrags-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden aufgehoben. b,erechtigten und der Minderjährige zu hören, so-
weit sie erreichbar sind.
*) Der d1m.:h d.1s Er~!e Ce -,l;l1. ·,'..::· H(•trllE: cfr•·_; Ehe- und Fan:.ilien-
rechls vom 14. Jurn 197fj (HC:.Bt. I S . 142[) einge[(1qle § 52 a tritt (4) Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist
n<Jdt dm;c,e11 /\rlikC"I ll Nr. t:1 Buc:l\~lahc, a am l. Jul: 1977 i,,
Krull. den in Absatz 2 Satz 2 Genannten und dem Minder-
**) Der !-.p;itt·r d111dt dt1s Ce·,t:f.'. iJ 1JE!t die rcchtlid1e .S(:~11,tng dc•r jährigen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat,
niddc,holid11·n Kindc,r vorn J\uqusl t9G9 (B(;ßl. 1 S . 1243) oin-
uelU\J!e IIw111; § 1B(l7 BC:B w111d rud,I. lwlrnfler,1. bekanntzugeben. Die Begründung des 'Beschlusses
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977 645
ist dem Minderjährigen nicht mitzuteilen, soweit geschädigt ist, ist Freiwillige Erziehungshilfe zu ge-
sich aus ihrem Inhalt Nachteile für seine Erziehung währen, wenn diese Maßnahme zur Abwendung der
ergeben können. Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens geboten
(5) Hat ein Vormundschaftsgericht entschieden, ist und die Personensorgeberechtigten bereit sind,
in dessen Bezirk der Minderjährige nicht seinen ge- die Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe
wöhnlichen Aufenthaltsort hat, so soll die Sache zu fördern.
auf Antrag des Jugendamts gemäß § 46 des Ge- § 63
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Das Landesjugendamt gewährt Freiwillige Er-
Gerichtsbarkeit, sofern nicht besondere Gründe da- ziehungshilfe auf schriftlichen Antrag der Personen-
gegen sprechen, an das Vormundschaftsgericht ab- sorgeberechtigten. Der Antrag ist bei dem Jugend-
gegeben werden, in dessen Bezirk der Minderjäh- amt zu stellen. Das Jugendamt nimmt zu dem
rige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Antrag Stellung.
§ 64
§ 58 Das Vormundschaftsgericht ordnet für einen Min-
(1) Der Erziehungsbeistand unterstützt die Per- derjährigen, der das 17. Lebensjahr noch nicht voll-
sonensorge berechtigten bei der Erziehung. Er steht endet hat, Fürsorgeerziehung an, wenn sie erfor-
dem Minderjährigen mit Rat und Hilfe zur Seite und derlich ist, weil der Minderjährige zu verwahrlosen
berät ihn auch bei Verwendung seines Arbeitsver- droht oder verwahrlost ist. Fürsorgeerziehung darf
dienstes. Er hat bei der Ausübung seines Amts das nur angeordnet werden, wenn keine ausreichende
Recht auf Zutritt zu dem Minderjährigen. Das andere Erziehungsmaßnahme gewährt werden kann.
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
tikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit § 65
eingeschränkt. (1) Das Vormundschaftsgericht entscheidet von
(2) Der Erziehungsbeistand hat dem Jugendamt Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt
und, falls er auf Grund eines Beschlusses des Vor- sind das Jugendamt, das Landesjugendamt und jeder
mundschaftsgerichts bestellt ist, auch dem Vor- Personensorgeberechtigte. Der Kreis der Antrags-
mundschaftsgericht auf Verlangen zu berichten. Er berechtigten kann durch · Landesrecht erweitert
hat jeden Umstand unverzüglich mitzuteilen, der werden.
Anlaß geben könnte, weitere erzieherische Maß- (2) Vor der Entscheidung sind die Antragsberech-
nahmen zu treffen. tigten und der Minderjährige zu hören. Das Vor-
§ 59 mundschaftsgericht soll die Personensorgeberechtig-
Die Personensorgeberechtigten, der Arbeitgeber, ten und den Minderjährigen mündlich anhören,
die Lehrer und Personen, bei denen sich der Minder- soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten ge-
jährige nicht nur vorübergehend aufhält, sind ver- schehen kann. Der Kreis der Anzuhörenden kann
pflichtet, dem Erziehungsbeistand Auskunft zu ge- durch Landesrecht erweitert werden.
ben. (3) Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
§ 60 Er ist den Antragsberechtigten und, wenn Fürsorge-
Das Jugendamt hat den Erziehungsbeistand zu erziehung angeordnet wird, dem Minderjährigen,
beraten und bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. ·wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, zuzu-
stellen. § 57 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 61 (4) Gegen den Beschluß steht den in Absatz 3
(1) Die Erziehungsbeistandschaft endet mit der Satz 2 Genannten die sofortige Beschwerde mit auf-
Volljährigkeit. schiebender Wirkung zu.
(2) Die Erziehungsbeistandschaft ist aufzuheben, (5) § 57 Abs. 5 ist anzuwenden.
wenn der Erziehungszweck erreicht oder die Er-
reichung des Erziehungszwecks anderweitig sicher- § 66
gestellt ist. Sie ist insbesondere aufzuheben, wenn (1) Das Vormundschaftsgericht kann im Verfahren
die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe nach § 64 zur Beurteilung de·r Persönlichkeit des
oder der Fürsorgeerziehung beginnt. Sie ist ferner Minderjährigen die Untersuchung durch einen Sach-
aufzuheben, wenn im Fall des § 56 Abs. 1 ein Per- verständigen anordnen.
sonensorgeberechtigter die Aufhebung beantragt.
(2) Zur Vorbereitung des Sachverständigengut-
Für die Aufhebung ist in den Fällen des § 56 Abs. 1
achtens kann das Vormundschaftsgericht die Unter-
das Jugendamt, in den übrigen Fällen das Vormund-
schaftsgericht zuständig. bringung des Minderjährigen bis zu sechs Wochen
in einer für die pädagogische, medizinische oder
psychologische Beobachtung und Beurteilung geeig-
2. Freiwillige Erziehungshilfe neten Einrichtung anordnen. Erweist sich diese Zeit
und Fürsorgeerziehung als nicht ausreichend, so kann das Vormundschafts-
gericht die Unterbringung durch Beschluß verlän-
§ 62 gern. Die Dauer der Unterbringung darf insgesamt
Einern Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr drei Monate nicht überschreiten. Das Grundrecht
noch nicht vollendet hat und dessen leibliche, gei- der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
stige oder seelische Entwicklung gefährdet oder Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Ccgcn einen Beschluß nach den Absätzen 1 fährdet wird. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß
und 2 steht den nach § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 An- das leibliche, geistige und seelische Wohl des Min-
tragsberechtigten die sofortige Beschwerde mit auf- derjährigen gewährleistet ist.
schiebender Wirkung zu.
(4) Bei Ausführung der Fürsorgeerziehung gilt
das Landesjugendamt für alle Rechtsgeschäfte,
§ 67
welche die Eingehung, Änderung oder Aufhebung
(1) Bei Cefahr im Verzuge kann das Vormund- eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses
schaflsgcricht die vorläufige Fürsorgeerziehung an- oder die Geltendmachung der sich aus einem sol-
ordnen. chen Rechtsverhältnis ergebenden Ansprüche be-
(2) Ce~Jen die Anordnun~J (for vorläufigen Für- treffen, als gesetzlicher Vertreter des Minderjähri-
sorgcerzielrnn~J steht den nach § 65 Abs. 1 Satz 2 gen. Es ist auch befugt, den Arbeitsverdienst und
und] Antragslwrechtigten und dem Minderjährigen, die Renten des Minderjährigen zu verwalten und
wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, die sofor- für ihn zu verwenden.
ti~re Beschwerde zu. Sie hat keine aufschiebende (5) Bei Ausführung der Fürsorgeerziehung ist das
Wirkung. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die An- Landesjugendamt befugt, die Entmündigung eines
gel(~genl1eiten der freiwilligen Cerichtsbarkeit ist Minderjährigen wegen Geisteskrankheit oder Gei-
nicht cmzuwenden. stesschwäche zu beantragen.
(3) Die vorldufigc Fürsor~Jccrziehung kann neben
einer lJntf'rhringung nach § 66 Abs. 2 angeordnet § 70
werden. Die Fürsorgeerziehung eines Minderjährigen ist
(4) Ist di<' vorl~iufi~Je Fürsorgeerziehung angeord- von dem Landesjugendamt auszuführen,. in dessen
net, so kcmn die endgültige) Fürsorgeerziehung auch Bezirk das Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat.
noch angeordnet. werden, nachdem der Minderjäh- Wird die Fürsorgeerziehung vom Jugendgericht an-
rige das 17. Lebensjahr vollendet hat. geordnet, so ist sie von dem Landesjugendamt aus-
zuführen, das zuständig wäre, wenn das Vormund-
(5) Di(' Anordm111g ist crnL,,qheben, wenn das Vor- schaftsgericht die Fürsorgeerziehung angeordnet
mundschaftsgericht die Anordnung der endgültigen hätte.
Fürsorgeerziehung ablehnt oder innerhalb von sechs § 71
Monaten keinen die Fürsorgeerziehnng anordnen-
den Beschluß erlassen hat. (1) Das Landesjugendamt bestimmt den Aufent-
halt des Minderjährigen. Für die Unterbringung
§ 68 in Fürsorgeerziehung werden die Grundrechte der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
(l) Das Vormundschaftsgericht kann das Verfah- Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
ren auf Anordnung d(~r Fürsorgeerziehung durch Abs. 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.
Beschluß bis zu einem Jahr aussetzen. Die Aus-
setzung kann aus besonderen Cründen durch Be- (2) Der Minderjährige soll in einer Familie oder
schluß des Vormundsc:hafts~rerichts auf höchstens einem Heim untergebracht werden, in denen die
ein weiteres Jahr verlängPrt werden. Eine vorläu- Erziehung nach den Grundsätzen seiner Kirche,
fige Fürsorgeerziehung ist durch die Aussetzung Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein-
aufgehoben. Ubcr das vollendete 17. Lebensjahr hin- schaft durchgeführt· wird. Davon kann abgesehen
aus kann dc1s Verfahren nicht ausgesetzt werden. werden, wenn eine geeignete Familie oder ein ge-
eignetes Heim nicht vorhanden ist oder besondere
(2) Cegen die A usselzung steht den nach § 65 erzieherische Bedürfnisse des Minderjährigen es
Abs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten diP sofor- erfordern; seine religiöse Betreuung muß gesichert
tige Beschwf~rde zu. sein.
(3) Pür die Dauer der Aussetzung hat das Vor- (3) Minderjährige, die keiner Kirche oder son-
mundschaftsgericht die Bestellung einPs Erziehungs- stigen Religionsgesellschaft und keiner Welt-
beistands anzuordnen. anschauungsgemeinschaft angehören, sollen nach
·§ 69 Möglichkeit nur mit Einverständnis der Personen-
sorgeberechtigten oder, wenn sie das 14. Lebensjahr
(1) Freiwilli~_ie Erziehungshilfe und Fürsorgeerzie- vollendet haben, nur mit ihrem Einverständnis in
hung werden vom Landesjugendamt unter Beteili- einer Familie oder einem Heim untergebracht wer-
gung des Jugendamts ausgeführt. den, in denen die Erziehung nach den Grundsätzen
(2) Die Fürsorgeerziehung ist mit Rechtskraft, die einer bestimmten Kirche, Religionsgesellschaft oder
vorläufige Fürsorgeerziehung mit Erlaß des Be- Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt wird.
schlusses ausführbar. (4) Den Personensorgeberechtigten ist unverzüg-
(3) Die Freiwilli~Je Erziehungshilfe und die Für- lich mitzuteilen, wo der Minderjährige untergebracht
sorgeerziehung werden unter Aufsicht des Landes- ist. Auch die Eltern, denen das Sorgerecht nicht zu-
jugendamts in der Regel in einer geeigneten Fa- steht, sind zu unterrichten, soweit sie erreichbar
milie oder in einem Heim durchgeführt. Eine nicht sind. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag
nur vorläufi~J angeordnete Fürsorgeerziehung kann des Landesjugendamts anordnen, daß der Unter-
widerruflich in der eigenen Familie des Minderjäh- bringungsort nicht mitzuteilen ist, wenn durch die
rigen unter Aufsicht df)S Landesjugendamts fort- Mitteilung der Erziehungszweck ernstlich gefährdet
9csetzl werden, wenn dadurch ihr Zweck nicht ge- wird. Gegen den anordnenden Beschluß steht den
Nr. 2.S Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977 64'1
Personensoruc~berccht.igtcn und den Eltern die Be- (6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß
schwerde zu. Gegen den ablehnenden Beschluß steht für die Entscheidung über die Aufhebung der Für-
die Beschwerde mit dufschidwnder Wirkung dem sorgeerziehung nach Absatz 4 an Stelle des Vor-
Landesjugendamt zu. mundschaftsgerichts das Landesjugendamt zuständig
ist mit der Maßgabe, daß der Antragsteller gegen
(5) Ist Fürsorgeerziehung <1nqc'ordnet, so ist auch
die Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei
dem Vonnundschaftsqc•richt der Ort der Unterbrin-
gung mitzuteilen. Wochen seit Zustellung des ablehnenden Beschei-
des die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
§ 72 anrufen kann; gegen den Beschluß des Vormund-
Das Landesjugenclaml soJI zur Durchführung der schaftsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerzie-
hung für die erforderliche Differenzierung der Ein- § 75 a
richtungen und Heime nach cfor zu k~istenden Erzie- (1) Ist im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe
hungsaufgabe sorgen. oder der Fürsorgeerziehung eine Maßnahme zur
schulischen oder beruflichen Bildung einschließlich
§ 73
der Berufsvorbereitung eingeleitet worden, so kann
Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so hat das Lan- diese Maßnahme über den Zeitpunkt des Eintritts
desjugendamt dem Vormundschaftsgericht über die der Volljährigkeit hinaus fortgesetzt werden, wenn
Entwicklung des Minderjährigen und die Aussich- der Volljährige dies beantragt und sich bereit er-
ten, die Fürsorgeerziehung aufzuheben, jährlich min- weist, am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken. Der
destens EÜnrnal zu berichten. Antrag kann auch schon innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten vor Eintritt der Volljährigkeit
§ 74 gestellt werden.
(1) Das Nähere über die Ausführung der Freiwil- (2) §- 85 gilt entsprechend.
ligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung
§ 16
wird durch Landesrecht geregelt.
Das gerichtliche Verfahren ist kostenfrei. Die
(2) Die Landesregierung kann in einem Land, in
nach § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 mündlich zu hörenden
dem am 1. Januar 1961 eine andere landesrec_htliche
Personen werden entsprechend den für Zeugen gel-
Regelung bestand, die Zuständigkeit der Landes-
tenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschä-
jugendämter nach diesem Abschnitt anderen Behör-
digung von Zeugen und Sachverständigen in der
den übertragen.
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969,
§ 75 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
(1) Die freiwillige Erziehungshilfe und die Für- 22. November 1976 (BGBI. I S. 3221), entschädigt;
sorgeerziehung enden mit der VoJljährigkeit. dies gilt nicht für den Minderjährigen und seine
Eltern sowie für Behördenvertreter.
(2) Die Freiwillige Erziehungshilfe oder die Für-
sorgeerziehung ist aufzuheben, wenn ihr Zweck er- § 77
reicht oder anderweitig sichergestellt ist. Erfordern
(1) Für eilige, auf Grund dieses Abschnitts zu
erhebliche, fachärztlich nachgewiesene geistige oder
treffende Maßregeln ist neben dem in § 43 des
seelische Regelwidrigkeiten des Minderjährigen
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
eine andere Form der Hilfe, so ist die Freiwillige
Gerichtsbarkeit bezeichneten Gericht einstweilen
Erziehungshilfe oder die Fürsorgeerziehung erst auf-
auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
zuheben, wenn die andere Form der Hilfe gesichert
Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht hat
ist. Die Fürsorgeerziehung kann auch unter Vorbe-
die angeordneten Maßnahmen unverzüglich dem
halt des Widerrufs aufgehoben werden.
endgültig zuständigen Gericht mitzuteilen; dieses
(3) Die Freiwillige Erziehungshilfe ist vom Lan- wird damit ausschließlich zuständig.
desjugendamt unverzüglich aufzuheben, wenn ein (2) § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
Personensorgeberechtigter die Aufhebung beim Lan- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch an-
desjugendamt beantragt. zuwenden, wenn eine Maßnahme des Vormund-
(4) Die Fürsorgeerziehung wird durch das Vor- schaftsgerichts für einen Minderjährigen erforder-
mundschaftsgericht von Amts wegen oder auf An- lich wird, für den eine Erziehungsbeistandschaft
trag aufgehoben. Der Antrag kann von den nach oder ein Fürsorgeerziehungsverfahren anhängig ist.
§ 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten und
von dem Minderjährigen selbst, wenn er das 14. Le-
bensjahr vollendet hat, gestellt werden. Abschnitt VII
(5) Das Vormundschaftsgericht hat vor der Auf- Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen
hebung der Fürsorgeerziehung das Landesjugend- unter 16 Jahren in Heimen
amt und das Jugendamt zu hören. Dem Landes-
§ 78
jugendamt steht gegen den die Fürsorgeerziehung
aufhebenden Beschluß die sofortige Beschwerde mit (1) Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über
aufschiebender Wirkung zu. Wird die Aufhebung Heime und andere Einrichtungen, in denen Minder-
abgelehnt, so steht jedem Antragsberechtigten die jährige dauernd oder zeitweise, ganztägig oder
Beschwerde zu. für einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig, betreut
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
werden oder Unterkunft erhalten. Satz 1 gilt nicht liegt, hat dem Landesjugendamt bei der Aufnahme
für J ugendbil<lungs-, Jugendfreizeitstätten und Stu- eines Minderjährigen in der Einrichtung dessen Per-
dEmlenwohnheime sowie für Schülerwohnheime, sonalien und außerdem jährlich einmal die Persona-
soweit sie landesgesetzlich der Schulaufsicht unter- lien aller in der Einrichtung untergebrachten Minder-
stehen. jährigen zu melden jeweils mit Geburtsdatum, An-
(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß in den gaben über den bisherigen Aufenthalt, Bezeichnung
Einrichtungen das leibliche, geistige und seelische der einweisenden Stelle oder Person, Auskunft über
Wohl der Mindcrjähri~Jen gewährleistet ist. Die die Beziehungen zur eigenen Familie, einer Äuße-
Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen in rung darüber, ob für den Minderjährigen die An-
Zielsetzung und Durchführung ihrer erzieherischen nahme als Kind in Betracht kommt und über etwa
Aufgaben bleibt unberührt, sofern das Wohl der bereits laufende Vermittlungsbemühungen.
Minderjährigen nicht gefi:ihr<let wird. (2) Das Landesjugendamt kann widerruflich ein-
(3) In den der I-Ieimaufsicht unterliegenden Ein- zelne Einrichtungen, die regelmäßig nur Minder-
richtungen muß die Betreuung der Minderjährigen jährige aufnehmen, für welche die Annahme als
durch geeignete Kräfte gesichert sein. Dber die Vor- Kind nicht in Betracht kommt, von der Meldepflicht
aussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit ausnehmen. Das Landesjugendamt kann ferner
den Trägern der freien Jugendhilfe anzustreben. stimmen, daß von der wiederholten Meldung dessel-
ben Minderjährigen abgesehen werden kann.
(4) Der Träger der Einrichtung hat dem Landes-
jugendamt zu melden § 79
1. Personalien und Art der Ausbildung des Leiters (1) Die §§ 28 bis 33 und 35 über den Schutz der
und der Erzieher der Einrichtung, Pflegekinder sind auf Minderjährige unter 16 Jah-
2. jährlich die Platzzahl und ihre Änderung, ren entsprechend anzuwenden, die dauernd oder
3. die Änderung der Zweckbestimmung der Ein- zeitweise, ganztägig oder für einen Teil des Tages,
richtung, jedoch regelmäßig, in Einrichtungen, die der Heim-
4. unverzüglich unter Angabe der Todesursache den aufsicht nach § 78 Abs. 1 unterliegen, betreut wer-
Todesfall eines in einer Einrichtung nach Absatz 1 den oder Unterkunft erhalten. An die Stelle des
betreuten Minderjährigen. Jugendamts tritt das Landesjugendamt; die Auf-
sichtsbefugnisse werden durch Landesrecht geregelt.
(5) Das Landesjugendamt soll die Einhaltung der An der Wahrnehmung der Aufgaben kann das
Vorschriften der Absätze 3 und 4 in den seiner Jugendamt beteiligt werden.
Aufsicht unterliegenden Einrichtungen regelmäßig
an Ort und Steqe überprüfen. Das Grundrecht der (2) Das Landesjugendamt kann Einrichtungen von
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 der Anwendung des § 28 widerruflich befreien. Die
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Befreiung kann nur versagt werden, wenn das
Das Landesjugendamt soll das Jugendamt und Landesjugendamt Tatsachen feststelU, die die Eig-
einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn nung einer Einrichtung zur Pflege und Erziehung
diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei Minderjähriger unter 16 Jahren ausschließen.
der Uberprüfung zuziehen.
(6) Einern zentralen Träger der freien Jugend- Abschnitt VIII
hilfe kann auf Antrag die Uberprüfung von Ein- Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung
richtungen eines ihm angehörenden Trägers wider- für einzelne Minderjährige
ruflich übertragen werden, wenn dieser dem Antrag
zustimmt. § 80
(7) Die oberste Landesbehörde kann den Betrieb Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für
von Einrichtungen, die der Heimaufsicht unterliegen, Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige
vorübergehend oder auf die Dauer untersagen, wenn nach § 4 oder § 5, soweit diese Leistungen von den
Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das Organen der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wer-
leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der den.
Einrichtung betreuten Minderjährigen zu gefährden § 81
und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die
nicht zu erwarten ist. Die Landesregierungen wer- für die Gewährung der Hilfen zur Erziehung für
den ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu- einzelne Minderjährige zuständig sind, tragen die
ständige Behörde abweichend von Satz 1 zu be- Kosten der Hilfe, soweit dem Minderjährigen und
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihren
Landesbehörden übertragen. Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
(8) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt. (2) Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes mit
Nach Landesrecht bestimmt sich auch, ob und ge- Ausnahme der §§ 81 und 86 ist entsprechend anzu-
gebenenfalls inwieweit Studentenwohnheime einer wenden, soweit in den folgenden Vorschriften nichts
Aufsicht unterliegen. anderes bestimmt wird.
§ 78 a (3) Landesrecht kann bestimmen, ob und inwie-
(l) Der Träger einer Einrichtung, in der Minder- weit Hilfen nach § 5 unabhängig davon gewährt
jährige unter 16 Jahren ganztägig dauernd betreut werden, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern
werden und die der Fieimaufsicht nach § 78 unter- die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1977 649
(4) Zu allgemeinen Verwaltungskosten werden § 85a
der Minderjährige und seine Eltern nicht heran- Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-
gezogen. Landesrecht kann bestimmen, inwieweit gesetzes über Kostenfreiheit gelten entsprechend
sie zu den Kosten für den zur Erziehung erforder- mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Beurkun-
hchf.-:n Personalbedarf herangezoqen werden können. dungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt.
§ 82
Für die Dberleitung von Ansprüchen gegen Dritte Abschnitt IX
und für die Inanspruchnahme eines nach bürger- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
lichem Recht Unterhaltsverpflichteten sind die §§ 90
und 91 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend § 86
anzuwenden. (1) Wer einen Minderjährigen
§ 83 1. dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren auf
(1) v\Tird die Hilfe zur Erziehung von einem Anordnung der Fürsorgeerziehung oder der an-
Jugendamt gewährt, dessen Zuständigkeit auf § 11 geordneten Fürsorgeerziehung oder
Satz 2 beruht, so sind die §§ 103 bis 113 des Bun- 2. der gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe ge-
dessozialhilfegesetzes für die Kostenerstattung gen den Willen der Personensorgeberechtigten
zwischen öffentlichen Trägern entsprechend anzu- entzieht oder ihn verleitet, sich zu entziehen oder
wenden. ihn dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
(2) Landesrecht bestimmt, wer für dieses Gesetz einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
überörtlicher Träger im Sinne der §§ 106 und 108 Tat nicht in § 120 des Strafgesetzbuchs mit Strafe
des Bundessozialhilfegesetzes ist. bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 84
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Landesjugend-
(1) Werden zur Durchführung von Hilfen zur Er- amts oder der nach § 74 Abs. 2 zuständigen Behörde
ziehung Einrichtungen von Trägern der freien verfolgt.
Jugendhilfe in Anspruch genommen, sind Verein- § 87
barungen über die von den öffentlichen Kosten- Wer ein Heim oder eine Einrichtung für sich oder
trägern zu erstattenden Kosten anzustreben, soweit
einen anderen fortführt oder fortführen läßt, obwohl
darüber keine landesrcchtlichen Vorschriften be-
deren Betrieb ihm oder dem anderen durch eine
stehen.
nach § 78 Abs. 7 erlassene vollziehbare Verfügung
(2) Die Bundesregierung kann im Falle des Ab- der 'Obersten Landesbehörde untersagt ist, wird mit
satzes 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
des Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestand- strafe bestraft.
teile bei den zu erstattenden Kosten zu berück- § 88
sichtigen sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
§ 85
1. ein Pflegekind ohne die· nach § 28 erforderliche
(1) Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorge- Erlaubnis aufnimmt oder in Pflege behält,
erziehung werden unabhängig davon gewährt, ob
2. eine nach § 32 erforderliche Anzeige nicht, nicht
dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbrin-
unverzüglich oder unrichtig erstattet.
gung der Kosten zuzumuten ist. Soweit es ihnen
zuzumuten ist, haben sie zu den Kosten beizutragen. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als In-
Das Nähere zu Satz 2 wird durch Landesrecht be- haber öder Leiter eines Heimes oder einer anderen
stimmt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einrichtung
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für die 1. eine nach § 78 a Abs. 1 erforderliche Meldung
Festsetzung und Einziehung der Beiträge abwei- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
chend von § 69 Abs. 1 das Jugendamt zuständig ist. 2. einen Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die
Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landes- nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 erforder-
behörden übertragen. liche Erlaubnis betreut oder ihm Unterkunft ge-
(2) Die Aufbringung der öffentlichen Mittel ist währt oder
durch Landesrecht für die Freiwillige Erziehungs- 3. eine nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 er-
hilfe und die Fürsorgeerziehung nach einheitlichen forderliche Anzeige nicht, nicht unverzüglich oder
Grundsätzen zu bestimmen. unrichtig erstattet.
(3) Die Kosten der vorläufigen Fürsorgeerziehung (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
fallen dem Kostenträger zur Last, der die Kosten buße geahndet werden.
einer endgültig ange9rdneten Fürsorgeerziehung zu
tragen hat, und zwar auch dann, wenn die Fürsorge- Schlußbestimmung
erziehung endgültig nicht angeordnet worden ist.
(4) Im Sinne dieser Vorschrift rechnen die Kosten § 89
einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 zu den Kosten Welche Behörden die in diesem Gesetz der ober-
der Fürsorgeerziehung, wenn die vorläufige oder sten Landesbehörde oder dem Landesjugendamt
endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet worden übertragenen einzelnen Aufgaben wahrzunehmen
ist. haben, bestimmt die Landesregierung.
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 15. April 1977
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz
- als der leitende Beamte --.
Bonn, den 15. April 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Berichtigung
des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 20. April 1977
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember
1976 (BGBI. I S. 3573) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 29 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „National-
parks" durch das Wort „Nationalparken" ersetzt.
2. In§ 33 Nr. 2 Zeile 2 werden die Worte „Denkmal-
und Naturschutz" durch die Worte Denkmals-11
oder Naturschutz" ersetzt.
3. In § 33 Nr. 2 sind am Schluß die Worte „ausge-
wiesen sind" anzufügen.
Bonn, den 20. April 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Kolodziej cok
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 15. April 1977
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz
- als der leitende Beamte --.
Bonn, den 15. April 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Berichtigung
des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 20. April 1977
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember
1976 (BGBI. I S. 3573) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 29 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „National-
parks" durch das Wort „Nationalparken" ersetzt.
2. In§ 33 Nr. 2 Zeile 2 werden die Worte „Denkmal-
und Naturschutz" durch die Worte Denkmals-11
oder Naturschutz" ersetzt.
3. In § 33 Nr. 2 sind am Schluß die Worte „ausge-
wiesen sind" anzufügen.
Bonn, den 20. April 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Kolodziej cok
Nr. 25 T.:,q der Ausgabe: Bonn, den 28. AprH 1977 651
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer VeröfJenUichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rcdilswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillum und ßezPichnu119 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 77 \/(•rord11u11q (EWC) Nr. 654/77 der Kommission zur Festset-
zun~J der IH!i R Pis und Bruchreis anzuwendenden
Abs('höp!unqc)n b!ii dPr Einfuhr 31. 3, 77 L 83/5
30. 3. 77 Vcronl11unu (EW(;) Nr. G55/77 der Kommission zur Festset-
Zll11!J der Prümi<,11 dls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einl11hr fiir Reis und Bruchreis 31. 3. 77 L 83/7
30. 3. 77 V<'rord11t111H (EWC) Nr. 657/77 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnun~J (EWC) Nr. 2306/76 zur Beschränkung der
privaten Lagc:rhaltun!J der Käsesorten Crana Padano und
Panniqiano Rcqqidno 31. 3. 77 L 83/11
30, 3. 77 \/crorclnunq (EWC) Nr. 660/77 der Kommission zur Festset-
ZlllHJ der /\bschöplunqcn bei der Einfuhr von Milch und
M i .1 c h r~ r <' u g 1i i s s e n 31. 3. 77 L 83/14
30. 3. 77 Verord 11 u n~J (EWC) Nr. 661 /77 der Kommission zur Festset-
zu nq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Roh zuck C) r 31. 3. 77 L 83/20
31. 3. 77 VerordnutHf (EWC) Nr. 662/77 der Kommission zur Festset-
zunn der ciul Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein ~J r i P 1:1 von Weizen oder Roggen anwendbaren
/\bscliöpfunqen bei der Einfuhr 1. 4. 77 L 84/l
31. 3, 77 Verordmmq (EWC) Nr. 663/77 der Kommission zur Festset-
zunn der Priimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce 1. r <~ i de:, M eh I und Malz hinzugefügt werden l. 4. 77 L 84/3
]1. ], 77 V<'rord11unq (EWC) Nr. 664/77 der Kommission zur festset-
z1111q dPr Mi 11destdbschöpfung bei der Einfuhr von Oliven -
ö1 1. 4. 77 L 84/5
31. 3. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 665/77 der Kommission zur Festset-
:t.unq der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
R e i s v e r a r b e i t u n fJ s e r z e u g n i s s e n 1.. 4. 77 L 84/7
31. 3, 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 666/77 der Kommission zur Festset-
zung der ErstaltLrn~Jen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 1. 4, 77 L 84/ 12
31. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 667/77 der Kommission zur Festset-
zunq dc'r als Aus~Jleichsbetrüge für die Erzeugnisse des Ge -
t r c~ i de - und Reis s e: k 1. o r s anzuwendenden Beträge 1. 4. 77 L 84/14
31, 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. füi8/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstallunqen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 L 4. 77 L 84/20
31. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 669/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n l. 4. 77 L 84/22
31. 3. 77 Verordnunq (EWC.~) Nr. 670/77 der Kommission zur Festset-
zunq des Crundbctntgs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bcst.immlen anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 1. 4, 77 L 84/24
31. 3. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 671/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der Ersl.allun~J bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Si r u p e und bestimmte andere Erze u g -
nissP u11f df!m Zuckersektor 1. 4. 77 L 84/26
31. 3. 77 Verordnung (EW(;} Nr. 672/77 dE!r Ko~nmission zur Festset-
zung dc!s Betrages dE!r Be.ihilfe für O l s a a t e n 1. 4. 77 L 84/28
'.H. 3. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 673/77 der Kommission zur Festset-
zung des Wellnwrk 1.preises Iür Raps - und Rübsen -
S il Ill P ll 1. 4. 77 L 84/30
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30.3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 674/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. April 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von besHmmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 4. 77 L 84/32
30. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 675/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab l. April 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
uni.er Anhang fI des Vertrages fallenden Waren 1. 4. 77 L 84/35
31. 3. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 676/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. April 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr lwstirnml.n Getreide- und Reiserzeug-
n iss c in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallcnd<!ll Waren 1. 4. 77 L 84/37
30. 3. 77 Vcrordnunu (EWC) Nr. b77/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der im April 1D77 als Beitrittsausgleichsbeträge gelten-
den Bctrü~JC für bestimmte Getreide - und Reiser -
z c u g n iss(), die in Form von nicht unter Anhang II des
Vcrlrnqcs lt1llc11dcn Waren ausqdührt werden 1. 4. 77 L 84/39
31. 3. 77 Vcrordnuncr (EW(;) Nr. 678/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der fasLc1LL1111qen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h s c k t. o r für den am 1. April 1977 beginnenden
Zcit.rarnn 1. 4. 77 L 84/41
31. 3. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 680/77 der Kommission zur fünften
Anclcrun~J der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der
Cülti~Jkeit.sdi:JtWr dt!r Ausfuhrlizenzen für bestimmte Mi 1 c h -
erzcuqnissc 1. 4. 77 L 84/47
Andere Vorschriften
29.3. 77 Vcrordn11ng (EWC) Nr. 656/77 der Kommission über die
Feslsclzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zit.rusfrijchten und Äpfeln und Birnen 31. 3. 77 L 83/9
29. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 658/77 der Kommission zur Wieder-
einführun9 des Zollsdtzes für Baumwollgarne in Aufmachun-
qcn für den Einzelverkauf der Tarifnummer 55.06, mit Ur-
sprung in Entwicklungsli.indern, denen die in der Verordnung
(EWC) Nr. J022/7b des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
CJ(!WJhrt W(~rdc11 31. 3. 77 L 83/12
29. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. b59/77 der Kommission zur Wiecler-
C!infiihrung d<'s Zollsatzes für Fliesen, gebrannte Pflaster-
steine, Boden- tmcl Wandplatten, glasiert, der Tarifnum-
mer fül.OB, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die
in der Verorrlnun~J (EWC) Nr. 3021 /76 des Rates vorgesehenen
ZollprJfcrenzcn gcwührt werden 31. 3. 77 L 83/13
31. 3. 77 Verordnun9 (DWC) Nr. 679/77 der Kommission über das Ver-
fahrc\n und die Durchführungsbestimmungen für die gesonderte
Vcrbm:hirn9 dc!s Betrages, der aus der Anwendung unter-
schied] idwr lJnnechnungskurse bei den Ausgaben des
EACFL, Ableilun~r Carantie, entsteht, im Haushaltsplan der
Europüischc~n Ccmcjnschdflcn 1. 4. 77 L 84/45
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V crlü\J: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclesqeselzhlall Tc,il l wenlc,11 Cesc!lz.e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im 13"nclcsqeselzhla1.l Tc,il ll wcnl<:n völkerrechtliche Vereinbarungen, ·Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,lllnlrnaclrnnqen sowi(, Zolll<1rifvcrnrcln1rn~1en veröffentlicht.
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prc,is ist die Mdnwcrlslc'u<,r e11llrnl1.en; der anqcwanclle Steuersatz beträgt 5,5 0/o.