585
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1977 Nr. 24
Tag In h a 1 t Seite
15. 4. 77 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz
Laarbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
18. 4. 77 Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen . . . . . . . . . . . . . . 597
613-1-l 0
19. 4. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr (BOKraft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
!)2/40-1-2
21. 4. 77 Dritte Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuer-
gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
612-H-l, ll12-12-1, 612-9-1, 612-ll-1, 612-2-1, 612-3-1, 612-5-1, 612-4-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Laarbruch
Vom 15. April 1977
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz §3
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärm-
Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates schutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage
verordnet: zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als
ganz in dieser Schutzzone gelegen.
§1
§4
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, er-
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in
heblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-
einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000
gen durch Fluglärm in der Umgebung des militä-
und in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt.
rischen Flugplatzes Laarbruch wird der in § 2 be- Die topographische Karte ist in verkleinerter Form
stimmte Lärmschutzbereich festgesetzt. als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topo-
graphische Karte und die Karten im Maßstab
1 : 5 000 sind beim Regierungspräsidenten Düs-
§2 seldorf, Cecilienallee 2, 4000 Düsseldorf, zu jeder-
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutz- manns Einsicht archiv~äßig gesichert niederge-
zonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die inter- legt.*)
polierten Verbindungslinien zwischen den Kurven- §5
punkten, soweit diese Linien außerhalb des Flug- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
platzgeländes verlaufen. kündung in Kraft.
Bonn, den 15. April 1977
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1
*) Die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abon-
nenten des Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos auf Anfor-
deru11g zugeslellt.
586 l 977, TeH I
Anlage 1
(zu S 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lä,rmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Laarbruch)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1
NR, V (RECHTS) X (ll-iDCH) NR, Y U~ECHTS) X CH.DCH) NR, V CRECHTS) X <HCCH>
1 ·i,0'8~1 .• , ,iH992e6
nzooc6,z n 2512''5,2 5'7a0324,0 101 2514322,5 '711412,T
2,oao21.3 '2 HU-786,4 251 • 2'6,3 niano,o
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2.51J97o,4 171'7884.·s
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24
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2510'154,2
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25139,6,9 ,119,32,a
123
124 2,U89i•4 '71'7997, 1
u, 2,ueu,1 ,.,r,9oi • 1
26
27
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,119444,6
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2513787,4
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5717892,7
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30 25il261•6 ,,1s953,9 eo 2,14044,4 5719376~!5 130 2513478,9 '117870,6
3l 2SUJ36,o ,.,1·99~8.8 11 t'140lt6,5 !5719.Ho,9 131 25U34i•7 ,11709.,
32 2.511433,9 ,11991,,1 ~2 2'1404',o '71926,,1 1:tz 2,11204,8 '71784~.1
n 2,u,O9,4 ''71'991&,1 u 2'1400,0 '71U89,1 1U 251'06'1,8 ,71°7832,2
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87
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136
137
2,12933,1
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'11717, •. 6
,11.77'2.9
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39 2.5 U-963 • 4 :n1,i;9e3,4 69 2,14171,8 .5718792,·6 i39 2512484,o !57f76.52,4
40 2512O:35, l ,H<i9e7,7 90 2'i4217,o '718736,0 140 2512336,4 '717'98,lt
41 2s121oa.1 ,120010.s 91 2514240,4 '718708,3 141 2'12188,3 ,111'45,6
42 2512183.9 ,ncou.q 92 2,14264,0 5718680,9 11+2 2~12040,3 ,11'7492.8
43 251°22se., ,Hco:H,4 93 2,14ZU,6 '718655,8 141 2,11891,5 '717442,1
44 2512331.7 ,nco,a,a 94 2'14306,7 '718630,lt 144 2511745,2 ,117400.3
4, 2512402.3 ,ncoe6, 1 95 2,102t,,4 5718604,3 145 2,11,9910 ,117366 ,4
46 25U47o,4 ,12c119,4
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96 2.,14343,5 ,1u,11.2 146 2,111ts2·,7 ,1t734i.,
lt7
48
2512'J6,9 97 25143,,,9 ,1u~4s.o 147 2-511306,4 '7i7327,0
2,12600.0 572C203,4 98 2'14160,8 '7U5U,4 148 2su2:u,z ,117326,0
49 25i2661.4 5'1202,2,9 99 2,·1os4,4 .5718477,8 i49 2!H1196,6 5717326,4
so 2512724,8 sno2c;9,9 100 2'1040,2 5718444,4 1,0 2511160,0 '717lZ7,4
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1971 587
noch Schutzzone 1 (militUdscher Flugplatz Laarbruch)
NR, Y (RECHTS) X (1t-OCH) NRe V (RECHTS> X CHDCH) NR, V CRECHTS> X (HOCHJ
1.51 2511085.7 ''11"1331 • 7 201 2'1
152 2511013. 7 ,nn,a,6 202 2,2
1,J 25 l09 1tO ,6. ,n7 37 <t , o 203 i'3
154 2510867.3 ,nnc,6,9 204 2,1t
155 2510720.9 ,,n41to,4 20, 2'5
156 2s10,as.4 ''H7482, 1 206 256
1,1 Z,510448,l ''H751,,1 201 2.57
1,a 2510~10•1 5"1t7!>44,a 208 258
159 2510171,6 57J;75H,2 209 2,9
lClo 2510032,8 ,1 n,91, a 210 260
161 2509962,6 ''H76o"~,6 2U 261
162 2509891,, ,1r1611,, 212 262
163 2509852,9 ,71·7 60 b, 6 213 203
164 2509814,3 '71"7601,3 214 264
16.5 2509738.z '7J:75S4,7 215 265
166 2so9,a7,z 5117541,1 216 266
167 2509436,8 5"fJ;HH,o 211 267
168 2509361,7 .51174~9,7 218 268
169 2509285,7 57J,'74'49,9 219 z69
170 2509209,o 5H'14J{1,4 220 270
1'7'1 2509131,4 5'717430,1 221 271
172 2508974.4 5'1f7429,6 222 272
173 2508817.8 '71"1426,4 223 273
174 2508662.1 '7l741Z,O 224 274
17' 22, 27.5
176 226 276
177 22'7 271
178 228 278
179 229 279
1ao 230 280
1a1 231 281
182 Die Kurvenpunkte von 232 282
183 233 283
1a4 Nr. 175 bis Nr. 358 234 284
185 der Schutzzone 1 liegen 235 285
186 außerhalb des Gebietes 236 286
187 237 287
188 der Bundesrepublik 238 288
189 Deutschland. 239 289
190 Die Grenze des deutschen 240 z9o
Staatsgebietes bildet hier
191 zugleich die Grenze des 241 291
192 Lärmschutzbereichs. 242 292
193 243 293
194 244 294
195 245 295
196 246 296
197 247 297
198 248 298
199 249 299
zoo 2.50 300
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
noch Schutzzone 1 (milit_;irischcr Flugplatz Laarbruch)
NR. V <RECIITS > X (+OCH> NR, V ("ECHTS) X (HOCH) NR, V (RECHTS) X (HCCH)
301 331 361 2506811,0 ,1199,z.a
302 332 362 2506861,l ,1199,a.1
303 333 363 2506900,6 5719954,0
304 334 364 2506937,2 '11994,.z
305 335 36' 25069:74,o 5719937,7
306 336 366 2507011 • l ,119931,,
30'1 337 367 2507084,7 5719922.a
308 338 368 2.5071'8,6 ,119CJU,2
309 339 369 2507305-16 '119919,6
310 340 370 2507452,3 ,119931,0
Die Kurvenpunkte von
n1 341 371 2507598 • 8 '719c;4s.a
31Z Nr. 175 bis Nr. 358 342 372 2507745,2 ,119970.0
313 der Schutzzone 1 liegen 343 373 2507891,, ,119992.6
314 außerhalb des Gebietes 344
31' 345
316 der Bundesrepublik 346
317 Deutschland. 347
318 Die Grenze des deutschen 348
319 349
no Staatsgebietes bildet hier 350
zugleich die Grenze des
Lärmschutzbereichs.
321 3'1
322 1,2
323 3'3
324 354
325 355
326 356
3Z7 357
328 358
329 3,9 2,066'3,7 5719954,5
330 360 25067,a,, S7t99Sz,9
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 589
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (militärischer Flugplatz Laarbruch)
NR„ V (!fECHTS) X (1~0CH> NR, V CRECH,-S> X (HOCH) NR, V CRECHTS, )( (H0(.H>
1
,z,,
51 101 2507320,J nuo,9.9
2 102 2,011tu,a 112,uo.1+
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572'201.,
'72'272.6
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18 61 il8 2'09731,, 9126076,1
19
20
69
70
n•
120
2,098~it5
251000,8
5726113•9
:ST26l't7,9
Die Kurvenpunkte von
21 Nr. 1 bis Nr. 100 der 71 ~u 2510200•2 n2un.,
22 Schutzzone 2 liegen ·12 122 2,10Hlte8 f7i6Zoi,,
Zl außc>.rhalb des Gebietes 73 123 2,10,0,., ,12u21.s
Z4
25
26
der Bundesrepublik
Deutschland.
·74
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76
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124
iZ6
2510661t14
2•10Bi,,5
2510974,·9
1126239.t
nzuo.,
,126249.1
27 Die Grenze des deutschen
71 12, 2511Uo·,5 '72624'.1
28 78 128 2511286.4 5726U9,3
29 Staatsgebietes bildet hier 79 129 2511442.1 '726205,6
3o zugk~ich die Grenze des 80 130 2,u,21.2 '126189,6
Lärmscbutzben~ichs.
31 81 131 2511.599,3 ,126111.6
32 ez 132 2511642,5 '7261''8,1
n 83 133 2,11101-6 '726124,2
34 84 134 2!511764.'8 ,126099,l
35 e, 13' 2511828,8 '726016,Z
36 86 136 2'11891,4 '126049,9
37 87 13' 2511952,, '726013,,
J8 88 138 2512016,7 n2,o,.2
39 89 139 2512076,9 572'94',4.
40 90 140 2,12u4.z n2,9o3.6
41 91 l'+l 2512190,9 5'725849.o
42 9Z 142 2512250,5 '125796,9
43 93 14:l 2'12306,7 '12,1 1.i. -r
44 94 144 2512359,5 5'725681,9
4S 95 14, 2512409,5 '725620,0
46 96 146 2.512457,3 '72„S!,9
47 97 147 2512.504i2 '725491.0
48 98 148 25125.51'4 '725426.5
49 99 149 2,12,99,0 '72'362,7
So l.00 1-,0 2!512649,2 '725301,Z
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
noch Schutzzone 2 (militiirischcr Flugplatz Laarbruch)
NR. V C~ECJITS) X ( 1- OCH) NR, V (rtECHTS> X (HOCH) NR, V (RECHTS) X <HCCH>
151 2512702.5 Si2.5242,13 201 25i009t:,,7 5723728.3 2,1
152 25127:,9.4 sn51ea,1 202 2!509995,5 s1u100,a 2,2
153 2s12azo.2 !n25137.3 203 2So9ß91,5 5723673,l 2,3
154 2512an2.s s1,.soea,a 204 2,097Jtl,9 572363~.o 2,4 2507252,2 ,122021.2
155 25129 1t8 • 3 5'725041,4 205 25o9!586,l 5723593,8 2!55 2507332,,2 572202?.1
156 2513016.4 57249~a.o 206 2509433.o 5723555 .6 256 Uo74i2,o 57ÜOH,2
157 25131Jtl5. 6 ,.,249,50,() 207 2'-o9Z79, 7- 5723518,5 2'7 2507492,0 ,122ou.o
158 2513155.J ~7Z49l4,4 208 2509126,3 .5723482,0 258 2507'71,9 5722032,2
159 2513223.4 ~7Z487Z,2 209 2508972,4 5723447.4 2,9 25076.54.5 ,122031,2
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162 2513354.o ''72476,,!, 212 2508509,0 5723351.9 262 2508005'.• 8 ,1221os.3
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164 2513379.7 .572471'•2 214 2508199,2 5723292,3 264 2soe141.o 5722104,6
165 2513374. O .5724696,l 21s 2so·a121. a ·5723z77, 1 26, 2508288,2 .5722100.,
166 2513368.7 5'724680.·9 216 2508044,5 '723261.6 266 2508429.3 ,12209,.3
167 2513359,0 5,Z466l,6 217 2507891,5 5723253,4 267 2soe,10·,3 ,-122088,lt
168 2513346.2 5724644,:;i 218 2507815,3 5723237 .3 268 2508111.2 '722080.1
169 25133J.7.5 5'72461'+•6 219 25077~9,2 5723220,6 269 2,osa,2,0 ,122069.o
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172 2513211,9 5"1,4554,2 222 272 2509285,9 '722021.1
173 2513177•1 .5724539,1 22'.3 273 2509438,2 5722009,3
174 25131 1+1 • 7 S7Z452,,z 224 274 2509589,9 ,121987 .4
175 2513105.9 5724512,2 225 275 2So974i10 5721'961.4
176 2513033.7 5724488,9 226 276 2,09891,s '-72):931.,
171 2512961,1 5H446t,,8 227 277 2509970,8 ,1219.i,.,
178 2512815,Q 572442,,2 228 278 25.lp05(h l ,121899,8
179 2512667,4 5'1243e7,ß 229 279 2s102os.3 5721878.7
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1ß2 2512222 • 9 5'7Z4280,2 232 Die Kurvenpunkte von 282 2510681,s ,121832.9
183 2512078.3 512423'+,3 233 Nr. 220 bis Nr. 253 der 2e~ 2510839,3 '721826.J
184 25119BS,o 5724zc9,ß 2::34 284 251091?.9 ,121824.8
lB5 25li13')1•4 s?a41e<>,1 235 Schutzzoi1e 2 liegen 285 2'1095712 ,121821+.4
1·36 25117ß4,2 5724159,f} 236 außerhalb des Gebietes 286 2510976,9 '72:l824._3.
1A7 2511676,8 5124 lH,2 2'31 der Bundesrepublik 287 2Slo996,5 5721824.1
188 2511622•6 .5724119,7 238 Deutschland. 2as 2511015•8 !5721832.6
1S9 2511573.4 57 24 oc;~, 2 239 289 2511034.9 5721841,,
190 2511529,2 57 24 076 • R 240 290 Z5ll073 ,3 .,121a,e.a
1 <?1 2511455-4 .5724.061,3 241 291 2s11111,s ,721875.'1
192 2511381,7- 5'124043,'6 2lt2 292 25lU5o,S ,721892.,
193 2511214,0 5·724tic9,5 243 293 2511226 ,6 5721'924,4
194 2511086,0 57Z3976,,ß 244 294 2511305,o '7U95o.3
195 2510939,0 57Z3939,7 245 295 2511405,6 ,121'985.o
196
197
2510792,2 s12:a9c2,o ?.46 296 2511504,0 ,122ou.,
2510645,5 5723863,7 247 297 2511566,.5 ,122042.9
198 2510498,8 572382,,7 248 298 2511653,5 5722060.9
199 2510352•1 s1a-a1a1,6 7.49 299 2511763.1 .5722063.3
200 2s102os.2 5"7ZH!i<J.2 250 300 25ll89l•5 '722089.2
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1911 591
noch Schutzzone 2 (militärischer Flugplatz Laarbruch)
NR. V CRECIITS) X (tHJCH) NR, V CRECHTS) X (HOCH) NR, V CRECHTS) X <HOCH>
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302 2s1200,.o ,,22106,6 352 2515820,1+ 572U8o,7 402 2'19449,J 5723330~9
303 2s12011., 5'122.102,9 353 2'15891,4 '721221.2 403 251943019 '72.Uo6.?
304 2512139,1 ·5"12209&,3 3Slt 25161)1813 57213.U.6 404 25t94U,o 5723283.5
305 251218313 ,.,22100,6 35·5 2,16144,6 5721396,9 405 2519391,4 '723260,2
306 2.512222•1 ,122093,8 a,6 2516270,3 ,12148310 4.06 2519360,6 '723220,9
307 2512259,5 S'122081,1t 3!57 2516395,5 5721'70,o 407 2519330,7 5723i&o.9
308 2512333.6 ,1220,,,1 3,a 2516'2(),2 ,121657,-6 408 2,19289·,3 '723127.8
309 2.51247518 5721997,6 359 25.16644,4 '721745.9 409 251924613 '72307!1.9
310 2512613,6 5721933,2 360 2516768,2 5721834,8 4.10 2'19159,9 5722972,6
311
312
25°12600,8
2512746.4
,121&9&,7
'"121861,2
361
362
25i6Bh,4 5721924,5
2,11017,1 '722016.9
~u 2519074,3 '722868.7
2'18984,5 '722768.4
ft12
313 2s12so1.a 5'721817, 7 363 2'171't2,Z n2i11O,o 413 2s1-U9i,4 5'22670,9
314 2512868,1 5721772,, 364 2'17267,1 5722203•' 414 2518797,1 ,122577.9
315 2512985,2 5?21()76,8 365 2'17391,'+ '722297.7 41' 2518699,'7 1122488.4
316 2513097.7 s,215'4,o 366 2s17493,o 5722382,0 416 2,1ss99,7 n221to2.1
317' 2513205.7 '7a1464,4 36'7 2517.592,1 5722468., 417 2318496,7 ,122319,J,
318 2513309,4 5l2131ie,4 368 2s11691,1 ~J122sss.a 418 2518391 .4 ,122ua.9
31~ 2513359,7 '7212U,3 369 2'17791,2 5722642,6 419 251BZ68,9 57221,i,3
320 2s13·411,o ,121229,1 370 2517891,4 '7ZZ728,lt 420 2518144,J ,122067.o
Ul 251346.5.B ,,21176,1 371 2'i·so13,6 57U82&-.9 421 t,1aoia., '7it984,8
322 2513530•0 '12U3'6,2 :n2 2,1eu1,4 5722927,3 -422 25l789i,4 57iJ:9o3. 1
323 25136.54.8 '7210'2, 1 373 2,18263,3 '723022.9 ltH 251"7761,, !1721819.1
324 2513775.7 ,12c96Z,z 374 2!5tU91,4 5123115,9 424 2,17636,1 172.1'728.4
325 2513891,4 ,12ca64,2 375 2518'15,8 '723202.B 425 2517511,1 572163'1,1
326 251:3984.o S72c7'79,o 376 2,1e61to,9 5723288.7 426 2517386,4 nu,4,.a
327 251403112 ,12c737,3 377 2518166,1 ,123374,4 427 2'17262,1 172103.i
328 2514080.4 ''72c698,1 378 2'188.91,4 57U46a.o 42-8 2517138,2 '721360.3
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331 2.514254,~ 57ac612,2 381 2519140, 1 '723653,8 431 2516765,O '721016,Z
332 2514336,2 5"12C594e6 382 2,19191,it ,1Z3689,9 432 2'16639,2 11209'78,6
333 2514418,8 ,,2cse1t,9 383 251924O,i 572371'7.5 433 25165i3.8 5720880.3
334 2514498.3 "2C581 ,6 384 2,'192~1,4 5723739.B 434 251089.2 "72cf1.a1. 1
33!1 2514,77.8 5?2C581t,4 385 2519126,3 5723750.8 435 2516265,4 n2ou,;,.~
336 2514655,4 ,12c594,4 386 2,19360,9 '72)758.8 436 2'1<>146,6 ,1;0,&2.s
337
338
251473210
2514807,8
,uc610,1
,,2c632,3
~87 2'19394,6 '7U76o,, ~:n 2516029,1 5720483,J
388 2519427,6 5723.757,1 08 2'159-U,z 9720381,9
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340 2514956,6 ,1~c6U,l J9o 2'i9491,7 '723735,2 440 2515688,2 ,120111,.0
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342 2s1s1O·1. 1 ,1acn,,9 392 2519,44,5 '123676.5 Mt2 2s1s1tao,a 57i9939.6
343 2515175.6 ,,2c,u,9 393 2·,195'1,? ,.,23641.2 443 2515433,8 '719874,9
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345
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2515320•2
251.5392,2
,12c8U,9
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,-,Zc9i3,8
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396
2'195'1,2 '723664,t>
2'19543,7
2519'33,4
5723567,0
,,a,,29,3
~,.,
444
446
251.5391,3 '7i980'7~2
u1sa10,9 ,119769,1
251535.2,7 1119730,0
34'7 2515463.8 ,-,2C9-'6,_3 39? 2,19,i6,3 ,123490,, 44'7 2,1,3nei 57i9689,8
348 2s1s,3s,, 57ZC999,9 3.98 2519'16,J 5123452,7 ~ltB 2, 1'3i1t,2 1'1.i9648,6
349 2515606,8 ,'7Uo4't,i 399 2'19'03,i '72341',9 ~49 2'1.531i,9 '719'88.9
3'0 2515678,2 ,121019,1 400 2,19484,2 '7ZU8o,9 450 2'1SJO11i '119'21,1
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
noch Schutzzone 2 l miliWrischcr Flugplatz Laarbruch)
NP.. V <P.ECIITS) X C·~OCH) NR, V (RECHTS.> ·x (HOCH> NR, Y (RECHTS) X <HOCH>
,n,c;497,4
45i
452
453,
454
2515307.8
2!515311-1
2515317.5
'7li'1467,t
57l'c;437,,3
2515327.Q 5"/l;c;408,1
501
so2
so,
504
,2520016,3 '718!362. l
2520141,4 .5718'.55,4
2520266,4 5718553.0
25.20191,4 s11u,1.e·
,,,
551
!552
5S4
2523266.S
2523141,4
252301614
2522891,4
5718140.?
s11eu1.3
:5718123.3
,11a1u,.6
4:,,5 2.515338,2 S"ll:<i3'79,4 5Q5 2,Z051t1t4 '718'51,7 6'5 2522766,4 5718110,8.
456 2515351.3 S7J;<;;a.51,7 506 2,Zp64'1,4 5718S5i .o .5'6 2s2i61+1.1t S7iUo6,0
457 2515366.3 ,:n,~32,.,0 So? 2.520766,4 5718543,9 !557 2522516,4 '71810i,5
458 2s1s3az.a :n1c;299·,1 508 2520891,4 ?>718537,2 .S,8 2522391•4 !57lf:I096, 1
459 2515401•3 '"71<;2'1.4,4 .509 25210.16,4 ,11e,a1.1 ,,9 2522266,4 ,.,18089,8
460 2.5151+21,5 ,n~2,i.1t !>10 2'21141,4 ,1ia,25,8 !560 2?>22141,4 ,11eoa2.1t
461 2515443,5 571•«;230,2 511 2,uu6,4 5718.520,7 ·561 2,22016,4 !5718074.3.
462 2515467,1 S71'~21b,3 s12 2,21n1,4 57.18'15,0 562 2521891,4 ,118O66,l
463 2515501.2 SHSlU,6 5U 2521'16,5 s11s,01,a '563 2521766,4 5718059.6
464
465
466
2515536,9
2515573.7
2S1S6l1,6
.571'HU,3
57l'HO,O
51J:H2't,5
,1,
S14
516
2521641,4
2521766,5
2521891,4
'71849'.7.1
5'718484,6
5718470,8
564
565
566
2521641 •. 4 5718055,5
2521516,4 5718051+,1
2521453,9 .5718054.1
467 2515684,2 S"I J;c;09~, 7· ,11 2522016,4 '718456,8 5li7 252U91,4 ,·11aos4,4
468 2515758.S 57 t~o67 ,O s-1a 2'22141,-4 5718443,2 568 2521266.4 '11805.5,6
469 25159()6.7 s-n~on., 519 2522266,4 5'718430,2 569 2521141,4 !5718057,S
470 2.5'16055.7 SH89H,l ,zo 2s22J91,4 !i718411,7 570 2521016,4 ,nao6o.o
471 2s162os.o sne9,e.o 521 2522.51614 '718405 .6 571 2,20891,4 .5718063,3
472 2516354,8 ,,u9ai,s ,22 2'22641,4 5718393,?5 572 2520766,4 571806'7.4
473 2516504,7 ,., te9ce., 523 2,.22766,4 .,.,18382,0 573 2520641,4 5718071,9
474 2516654,9 5718887,4 524 2522B91t4 571837i,2 574 2szosu,.a ,118082,,
415 25168Q5,3 57 U\866 ,o 525 2,uo16,4 '718360,7 !575 2520391•4 ,1.1 so 94 • '7
476 2516912•3 5'7lS8.51t,9 526 2S231't1 ,4 5718350,2 576 2520266,.S '71810,,6
477 2517019,3 5718642,3
478
479
2517121.4 , .5718830,l
2517235.5 ,., l8818, 4
527
528
529
2,2326h,5 5718338.6
2'23391,4 '718324.8 ,.,a
577
,,9
2520141•4
2519983,5
S718i14,8
!S71~11CJ.6
2'234!itt,6 5718316,3 2519.904,7 5718119,,
480 2517;3lt4 •3 sneao~,Q .5JO 2'23!>17,5 5718306, l 580 2519q25,9 57.18118,9
481 2517453•1 s71e1~,.n ,31 252354ß,8 5718300,3 581 2519668,4 5718115,3
482
48]
2517562.4 '"118784,7 532 uu,eo,o "718293,6 .582 2519510.9 S7tSU0,3
2517671•8 5718774,() 533 2523~10,9 ,1u2a,s,9 !583 ·2!i19353,4 '718107,0
484 2517701.6 ~; l876J,4 534 2,2364t,4 5?18276,lt, 58/t 2519195,9 ,11810318
485 2517691.4 SH87!iJ,o 53S 2523660,'1 '718269.l 585 2!$19038~4 '118100,5
4ß6 25180H•4 S7 l873Y.o 536 2523670,7 5718260,6 586 2518880,q 5718091.2
4d7 2518191.3 S"I ia12,,2 531 2523692,3 '718251,4 567 2518723,3 '718093,8
4f:18 1
2s1a3'•1•3 57l87U,6 538 2S23697.4 '-718241.9 588 2518565,8 5718090.6
489 25184<>1•4 57l8Ct9U,z 5l9 2523~97,4 5718232.9 589 2!518408,3 '718087.3
49Q 25186 1,1,4 !liU661t,a 540 252369,!,4 5718~22.9 590 2518250,8 57l8083,8
491
492
2.518766.4 57l8o"la,7 541 2523681,2 5718211.0 591 251809313 ,11aoao.a
2s1na91,4 57l860i,<, 542 252)66~.5 '718204, 7 592 2.517935,8 !:J?tß076,lt
493 2519016,4 !nieos.1ec; ?.i43 2sz3b;s,1 5718'199,5 593 2517778.-3 :n1ao12-.1t
494 2.5191 1tle4 5''718640,5 544 2523641,4 5718195.0 594 2517.620,B 57i8068,0
4·g5 25192(>6,4 S'I lSö29,5 545 2523~10,1 5718186.6· ,595 2517463,3 ,118063,3
496 2!:il939l•4 5'"fl8618e_5 546 2523579,8 5718179. 7 596 2517305,9 ,118058,l
497 2519516,4 57 Hl607 ,6 !>47 2523548,b 571817:ä,6 597 25l7141h4 s11aos2.1t
498 25 l 96Ltl .4 ;·118595,9 548 252351''7,3 5718168. 7 598 2516991•0 S7l804!.S.9
499 2519766.3 !i'"f l858aaO ,49 25234,4,4 5718159.8 599 2516833,7 5718038.5
soo 2519891,4 s7ies7i,4 !iSo 2523l91 ,.4. s1u1s2.s 600 2!H6676,4 57180Z9,8
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 197'1 593
noch Schutzzone 2 (111ilit:irischcr Flugplatz Laarbruch)
NR, V (RECl!TS) X (,i,.UCH) NR, Y (R.ECHTS) X (HOCH) NR, V (RECHTS) X (HOCH;
601 2516,19.1 571eo19. c, 6'1 2514435,1 5715288,4 701
602 251036210 s11eoo1 ,3 6!12 2514384,8 s11s·21s.a 702
603 2516204.9 57l799Z.r> 653 2s14a32,1 5715271,2 703
60it 2516ot1B.o !>7 l797l, 5 6S4- 2Sl4Z8o,z 5715268,7 704
605 2S15S91•4 ,., 17946, 7 65~ 2514,27,o 5715263,9 705
606 2s 1s79o ,4 5?J;7924,9 656 2514174,6 S715.Z5S,4 706
607 2.5i.569o.9 57).'7997,1.) 6S7 2.514122,9 5715243,l 707
()08 2515606.0 57l'78ti),() 658 2514071,8 5715228,2 708
-609· 25 l!'i564. 9 571'781t6,7 659 2513981,4 '715197.6 709
610 2515525,4 571'7824,, 660 aspa91,'+ ,715165,9 710
611 2515492,5 5'7l"l8C2,4 661 2513743,8 5715117,8 711
612 2515461.5 571'7778,t 662 251359,,2 5715073.7 712
613 2515432·•4 57 J:77.51 ,; 663 2513445,2 571!.5035,8. 7U
6l4 2515405,5 57l772Z,3 664 2513??4,1 5715002~4 714
615 2s1s3n2.o 5H769Z,7 665 2,_13142, :3 5714912.s :715
616 2515360,l 57l.'766Z,o 66(> '2512989,3 5714947,4 716
6p 25153J9.z 57 J,'7630,.5 667 251283'6,5 5714921,4 717
618 2515319,2 .57 p ,c;a •'+ 668 2512679,8 571489.5,4 718
619 251s2a2.3 !i'7l7 531, 9 669 ·2512523,8 !5714864,0 719
620 25152)30.8 ~71746i,o 670 zs121t4,,9 .571·4846 ,6 7ZO
621 251.5222.8 .5717390,4 671 2512368,3 5714828.2 7Zl
622 251.5198,6 57 l'7 3 l~ ,7 67z 2s12zeq,5 5714817,5 722
623 251.5177,9 5717239,4 673 2s12i10,o .5714813,8 7Z3
624 2515160,8 5'71'7161,2 67~ 2s12oso,a .5.714807,l '124
625 2515 l'•5. 7 57170!0,1 675 2sua91.s 5714801.4 7U
626 2515131,ß .57l'7ooo,o 676 2SU761t7 '114792,5 726
627 2s1s111.3 57le919,() 677 2s11ei20.4 571'+789.6 727
628 2515102.1 5'flHJ9,3 678 2511479,2 5714788.0 728
629 2515Q!36 • l 57H:759,'J 679 2s11:ua.o 5714787.6 729
630 2s 1so(la. 7 !>7 H6S o• g 680 251U67,4 5714787,9 730
631 25151)'18 .4 .57HS<i6,1 681 2511196,9 5714788.7 711
632 2.5_1so2s.a 57lt5ll,ll 662 2511055,8 5714791,3 732
633 251,001 • .s 57164,9, IJ 683 2,10914,8 5714799,6 733
634 25149.l.5 ,5 57H;348,3 684 2,10774,0 57l't~l2, 7 734
635 25 l49 1,8 .5 .57it:268,4 68.5 735
636 2.514970.0 5716189,(1 61H> 736
637 2514890,6 .57H110,ii 687 737
638 2514859.9 5"/l6033,2 688 Die Kurvenpunkte von 738
639 25148?8_.3 .5715950,6 689 Nr. 685 bis Nr. 8'69 der 739
640 2514796.o .571588(),4 690 Schutzzone 2 liegen 740
außerhalb des Gebietes
641 2514763,4 .5?l.58C4,5 691 der Bundesrepublik 741
642 2514730,4 ,·1i.n2a,9 692 Deutschland. 742
643 25146')6. 9 5715653,3 693 743
644 2514662,2 5715579,3 694 Die Grenze des deutschen 744
645 25llt626o0 5715506,7 6?5 Staatsgebietes bildet hier 11+,
646 2514506,1 5''71543!'J,O 696 zugleich die Grenze des 746
647 2514564.l 5715402,2 697 747
648 2514540,l '715370,l 696 Lärms eh u tzbereichs. 748
649 2514513,3 5'715340,3 699 749
650 25144132.4 :ril53l't,O 700 7'0
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
noch Schutzzone 2 (militliris.chcr Flugplatz Laarbruch)
_NR. V (RECHTS) X (11-0CH) NR, V (RECHTS> X ('HOCH> NR, V CRECHTS> X (HOCH)
1,1 801 85.1
752
753
eoz
8Q3
e,z
853
754
755
8Q4 u;
805 855
7,6 8Q6 856
757 ~07 857
1,a 808 e·,s
7.59 8Q9 859
760 eio 860
761 Bu 861
762 ei2 86"2
763 Die Kurvenpunkte von 813 863
764 814 864
765 Nr. 685 bis Nr. 869 der
815 865
766 Schutzzone Z liegen 816 866
767 außerhalb des Gebietes 817 867
768
der Bundesrepublik a1a 868
769 819 869
770 Deutschland. a,o
Die Grenze des deutschen
Staatsgebietes bildet hier
771 821
772 zugleich die Grenze des 822
773 Lärmschutzbereichs. 823
774 A24
775 825
776 ll26
777 a21
778 aza
779 a29
780 8JO
781 B]l
782 832
783 833
784 834
785 ß'.,35
786 !336
787 837
7tl8 e3a
7iJ9 g39
790 840
791 841
792 84;:?
793 843
794 844
793 845
796 846
797 ß47
7?0 848
799 849
800 aso
Ne 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. AprH i9T1 595
noch Sdmtzzonc 2 (militärischer Flugpl_atz Laarbruch) (Exklave)
NR. Y (R[:C!ITS) X C!l·DCH) ~R, V (RECHTS) X (HOCH) NR, V CRECHTS > X (HCCH)
1 2519811•4 5'1Z473S.o 21 252096(), 7 5724716.2 41 2519891,4 ,1244'14.9
2 2S199lt9.2 5'724 77 l, t> 22 2520966,7 5724699,0 42 2.!>19866,o '724422.0
3 2520010.9 S7248Cl,7 2~ 2.520968,1 57Z468o.9 43 2519841,1 5724430,9
4 2520('llf2.ß 5'724814',~) 24 2szo9c,4,1 5724667,9 44 2~H 9789, 7 !5724451.0
5 2520075.4 5·124824,6 25 25209.57,9 5724655.8 45 2519764~9 5724463,6
6 2520F•l•4 5724 84i!,.O 26 2.520949,3 ,;724645.0 46 2s1?143.z 5724480.9
7 2520203.3 S7248.5b,J ?,.1 2520937,8 5724637., 47 2519734,:3 5724491.4
8 2520265.8 5724f36ö,6 28 2szo9U,o 5724624.1 48 25-19725 ,.4 5724501.9
9 2.?203".>l•'+ -5724883,1 29 2s20Ef91,4 5724612.1 49 2s1n1a,2 !172.4513.7
10 2520516,3 .5 ·1 2 4 aa9 • () :30 2520H3o,2 5724587,6 !iQ 2519714,4 572.45?.7,l
it 2 s2 0 611 1.• , 572486'7,;J ii 2520767,6 5724566.6 51 2519712,9 ,124540,8
12 2520708,3 57l487H,4 32 2s2ob41.4 5724528 •.S 52 2519714,4 5724554.6
13 252011~1.s 572487Z,Q 33 2S20Stö,8 S12449z.9 53 25197f,.7 5724567.q
14 2520773,7 5'7 24 8~ l, 7 34 2s2ol91,4 ·57Z446o~8 54 2.519722,5 5724.580.9
15 2520805,i- 5•1Z484 a, 5 35 2s20267,o 5724432.0 55 2s1973o,a 57Z4S96.4
16 2520836.8 5"/2483h,4 36 2s2ol4t,4 5724408,7 56 2,19752,9 '724623,4
17 2520865,7 5724818,4 37 2,2007a,8 5'124402,7 57 2si1n91,6 5724658,6
lB 25208?1,4 s7247c;e,.c, 38 2520016,1 5724398,B .58 2s19a1e.a 5724680.9
19 2520919.9 S724774•l 39 2S19984,6 5724400,3 59 2519891,4 5724735,0
20 Z5209 1t5 ,4 57Z't7'18,!l 40 2519953•4 S724404•6
Anlage 2
(zu§ 4 der Verordnung über die Festsetzung des Lännsc:hutzberelchs
für den mmtärischen Flugplatz Laarbruch)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
-
Zelchenell'klinmg Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 597
Zweite Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen
Vom 18. April 1977
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der des Zolltors Waller Ring ab. Hier überquert sie
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 die Cuxhavener Straße, folgt dann 60 m der Stra-
(BGBl. I S. 529) wird verordnet: ße „Am Holzhafen", die im Zollgebiet bleibt,
läuft in einem leichten Bogen nach Westen und
§ 1 sodann 55 m gerade nach Südwesten zu den Ei-
senbahngleisen. Hier knickt sie nach Nordwesten
In der Anlage zur Verordnung über die Grenze ab und läuft 1 235 m an den Eisenbahngleisen
des Freihafens Bremen vom 30. Juli 1974 (BGBI. I
entlang, parallel zu den Straßen „Hinter dem
S. 1621), geändert durch die Verordnung über die Speicher XI" und „Eduard-Suling-Straße", die
Änderung der Grenze des Freihafens Bremen vom Gleise und die Straßen in den Freihafen ein-
30. Juli 1976 (BGBI. I S. 2043), werden in Absatz 1 schließend.",
ersetzt
a) die Sätze 9 bis 15 durch folgende Sätze: b) der bisherige Satz 19 durch folgenden Satz:
,,Danach knickt sie im rechten Winkel nach Süd- ,,Die Wasserzollgrenze ist durch 7 Baken gekenn-
südwesten ab, erreicht nach 235 m das Nordwest- zeichnet."
ende der Eisenbahnbrücke E 30, folgt dann dem § 2
vom Freihafen zum Holzhafen führenden Verbin-
dungsgleis in nordwestlicher Richtung und über- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
quert es nach 67 m. Von dort läuft sie zunächst 235 Dberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des
min nördlichem Bogen und anschließend 123 min Zollgesetzes auch im Land Berlin.
nordwestlicher Richtung bis zur Höhe der Ver-
mittlungsstelle des Arbeitsamtes, deren Grund-
stück im Zollgebiet bleibt. Dort wendet sie sich § 3
nach Nordosten und nach 56 m nach Nordwesten. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Nach 27 m biegt sie nach Südwesten bis in Höhe dung in Kraft.
Bonn, den 18. April 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
598 Bundesur~setzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Betrieb
von :Krilfüahrnnt~mehmen im Personenverkehr (BOKrait)
Vom ·19. April 1977
A 11f Grund des § 57 des Personenbeförderungs- oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als be-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- trieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu
derungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten benutzen,
Fassung, zuletzt geändert durch § 70 Abs. 2 des Bun-
5. sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhal-
des-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974
ten.
(BGBI. I S. 721), sowie auf Grund des § 58 Abs. 1
Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes wird mit (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibus-
Zustimmung des Bundesratps verordnet: sen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1
bis 3 und Nr. 5 entsprechende Anwendung.
(5) Im Taxi- und Mietwagenverkehr sowie im
Artikel 1 sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personen-
Die Verordnun~J über den Betrieb von Kraftfahr- kraftwagen finden die Vorschriften des Absat-
unternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 zes 3 Nr. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; das
(BGBI. l S. 1573) wird wie folgt geändert: Rauchen ist gestattet, wenn die Fahrgäste zu-
stimmen."
1. § 1 Ahs. 2 wird w ic folul geändert:
3. Im 2. Abschnitt erhält der 3. Titel die Uberschrift
a) Die Worte ,,§ 13 Abs. 1" werden gestrichen;
,.Fahrgäste, Beförderungspflicht".
b) die Worte ,,§ 45 Abs. 2 Nr. l, 2, 3 a bis 3 c,
4, § 47 Abs. 1 Nr. l, 2 und 6" werden durch 4. § 12 wird aufgehoben. § 13 erhält folgende Fas-
die Wort(-~ ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 a, 5 c, 6, sung:
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
Beförderung von Personen
2. § 8 erhült folgl~ndP Passung:
Der Unternehmer und das im Fahrdienst ein-
,.§ 8 gesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe
der Vorschriften des Personenbeförderungs-
Verlrnllcn im Fahrdienst
gesetzes verpflichtet, die Beförderung von Per-
(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst sonen durchzuführen. Soweit nicht ein Aus-
oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt schluß von der Beförderungspflicht nach ande-
ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu ver- ren Rechtsvorschriften besteht, können sie die
halten. Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorlie-
(2) Im Obusverkehr sowie~ im Linienverkehr gen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu
mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die befördernde Person eine Gefahr für die Sicher-
nächste I Jalteslel le rechtzeitig anzukündigen. heit und Ordnung des Betriebes oder für die
Fahrgäste darstellt."
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr
mit Kraftfahrzeuqen ist dem im Fahrdienst ein- 5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gesetzten Betriebspersonal untersagt,
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
J. während des Dienstes und der Dienstbereit-
schaft alkoholische Gelrünke oder andere die „ 1. in Obussen und Kraftomnibussen sich mit
dienstliche Täliqkcit beeinträchtigende Mittel dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu
zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, unterhalten,".
obwohl es un l(~r der Wirkunq solcher Geträn-
kf-~ oder Mittel steht, 6. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. während der Beförderunq von Fahrgästen zu a) Nummer 2 wird aufgehoben;
rauchen, b) Nummer 3 wird Nummer 2.
3. beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunk-
empfängf~r zu benutzen, 7. In § 31 wird folgender Absatz 2 angefügt:
4. wührend der Beförderung von Fahrgästen "(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Um-
lJbertrng unqsan lc1gen, Tonrundfunkempfänger fang für den Mietwagenverkehr verwendet,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 599
kann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß c) beim Lenken des Fahrzeugs Fernseh-
das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger rundfunkempfänger benutzt,
ausgerüstet wird; in diesem Falle hat der Fahr- d) während der Beförderung von Fahr-
zeugführer bei Durchführung von Mietwagen- gästen Ubertragungsanlagen, Ton-
verkehr den Fahrgast auf das Fehlen eines be- rundfunkempfänger oder Tonwieder-
sonderen Wegstreckenzählers und die Art der gabegeräte zu anderen als betrieb-
Berechnung des Beförderungsentgelts hinzuwei- lichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen
sen." benutzt oder
8. In § 32 Abs. 2 erhält die Nummer 1 folgende e) sich beim Lenken des Fahrzeugs un-
Fassung: terhält,";
„1. an der Haltestelle die Liniennummer sowie c) in Absatz 2 werden folgende neue Num-
den Namen des Unternehmers anzubringen; mern 2 und 3 eingefügt:
anstelle des Namens des Unternehmers
11 2. im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomni-
kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrs-
bussen als Mitglied des im Fahrdienst
gemeinschaflen deren Bezeichnung treten,".
eingesetzten Betriebspersonals entgegen
§ 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 3
9. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
a) während des Dienstes und der Dienst-
,, (2) Im Zielschild sind mindestens der End- bereitschaft alkoholische Getränke
punkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle) und die oder andere die dienstliche Tätigkeit
Liniennummer anzugeben. Das Streckenschild beeinträchtigende Mittel zu sich
soll Liniennummer, Ausgangs- und Endpunkt der nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl
Linie sowie wichtige Angaben über den Fahr- er unter der Wirkung solcher Geträn-
weg enthalten. Bestehen zwischen Ausgangs- ke oder Mittel steht,
und Endpunkt der Linie verschiedene Strecken-
b) während der Beförderung von Fahr-
führungen, so ist der Fahrweg im Ziel- und
gästen raucht,
Streckenschild in geeigneter Weise kenntlich zu
machen." c) beim Lenken des Fahrzeugs Fernseh-
rundfunkempfänger benutzt oder
10. In § 34 wird folgender Satz 2 angefügt: d) sich beim Lenken des Fahrzeugs un-
„Zur Kenntlichmachung kann auch das Sinnbild terhält,
nach Anlage 5 verwendet werden." 3. im Taxi- und Mietwagenverkehr sowie
im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit
11. In § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Personenkraftwagen als Mitglied des im
„ Von der Vorschrift des § 26 Abs. 3 können sie Fahrdienst eingesetzten Betriebsperso-
für den Bereich einzelner Genehmigungsbehör- nals entgegen § 8 Abs. 5 in Verbindung
den Ausnahmen auch allgemein für die Unter- mit§ 8 Abs. 3
nehmer, die im Zeitpunkt der Bewilligung der a) während des Dienstes und der Dienst-
Ausnahme im Besitze einer Genehmigung für bereitschaft alkoholische Getränke
den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, ge- oder andere die dienstliche Tätigkeit
nehmigen." beeinträchtigende Mittel zu sich
nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl
12. § 45 wird wie folgt geändert: er unter der Wirkung solcher Ge-
a) In Absatz 1 erhält die Nummer 5 Buchstabe o tränke oder Mittel steht,
folgende Fassung: b) während der Beförderung von Fahr-
„o) § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 gästen ohne deren Zustimmung raucht
oder 4 über Kennzeichnung und Beschil- oder
derung,"; c) beim Lenken des Fahrzeugs Fernseh-
b) in Absatz 2 erhält die Nummer 1 folgende rundfunkempfänger benutzt,";
Fassung:
d) die bisherigen Nummern 2 bis 4 des Absat-
11 1. im Obusverkehr sowie im Linienverkehr zes 2 werden Nummern 4 bis 6;
mit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im
Fahrdienst eingesetzten Betriebsperso- e) die künftige Nummer 5 Buchstabe b des Ab-
nals entgegen § 8 Abs. 3 satzes 2 erhält folgende Fassung:
a) während des Dienstes und der Dienst- 11 b) § 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen
bereitschaft alkoholische Getränke Hinweis unterläßt,";
oder andere die dienstliche Tätigkeit
beeinträchtigende Mittel zu sich f) die künftige Nummer 5 Buchstabe c des Ab-
nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl satzes 2 erhält folgende Fassung:
er unter der Wirkung solcher Ge- 11 c) § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3
tränke oder Mittel steht, oder 4 ein nicht ordnungsgemäß gekenn-
b) während der Beförderung von Fahr- zeichnetes oder beschildertes Fahrzeug
gästen raucht, 11
führt, •
600 Bundesgtsetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
13. § 47 Abs. 1 erhüll fol~;end(! r,assun9: Buchstabe c, soweit diese Vorschriften des
§ 45 auf § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3
"(l) Die Verordnun!J triU z\vei l'vionat(>. nach
dm Verkündung .in Krnft, jedoch verweisen, am 1. September 1981."
1. § 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. S<.!ptember 1980, 14. In Anlage 4 wird am Ende folgender Satz ange-
2. § 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. .5 Buchstabe e
fügt:
am l. Septern her 1985 für erstmals in den .,Bei Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Aus-
Verkehr kornnwnde Fahrzeuge, stattung zur Beförderung von mehr als sechs,
je.doch nicht mehr als neun Personen (einschließ-
3. § 23 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am
lich Fahrzeugführer) geeigflet und bestimmt
1. September 1979 für diejenigen Fahrzeuge,
sind, kann auch auf der Rückseite ein Schulbus-
mit denen bisher Beförderungen im Berufs-
schHd mit einer Seitenlänge von mindestens
verkehr (§ 43 Nr. 1 · PBefG) ohne Fahrgast-
400 mm und mit einer Stärke der Bildumrandung
wechsel oder Beförderungen nach § 1. Nr. 4
von 35 mm verwendet werden."
Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung
durchgeführt worden sind,
15. Nach Anlage 4 wird das anliegende Sinnbild für
4. § 26 Abs. 1 Nr. 1 nnd § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buch- Schv-1erbehinderte als Anlage 5 angefügt.
stabe h am 1. September 1980 für Fahrzeuge
mit einem anderen Fmhanstrich, die im
Taxenverkehr oder im Taxen- und Miet- Artikel 2
wagenverkehr (§ '1G A.hs. 3 PBefC) einr;esetzt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sind, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Per-
5. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buch- soncn beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
stabe i am 1. SPpternbcr 1978,
6. § ]2 Abs. 2 Nr. l und 2 am 1. Sc:ptember 1979, ArUkel 3
7. § :n Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 so,,-Jie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
§ 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o und Abs. 2 Nr. 5 kündung in Kraft.
Bonn, den 19. April 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 601
Anlage 5
(§ 34 Satz 2)
Sinnbild
zur Kenntlidlmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte
(§ 34 Satz 2)
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen
Vom 21. April 1977
Auf Grund (BGBl. 1969 I S. 1), der durch Artikel 1 des Gesetzes
des § 7 Abs. 3 und des § 15 des Schaumweinsteuer- vom 2. Juni 1970 (BGBl. I S. 661) eingefügt worden
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- ist,
derungsnummer 612-8, veröffentlichten bereinigten des § 8 Nr. 1 des Teesteuergesetzes in der Fassung
Fassung, die zuletzt durch Artikel 27 Nr. 6 Buch- der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (BGBl.
stabe c und Nr. 10 des Einführungsgesetzes zur Ab- 1969 I S. 4), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGB!. I 2. Juni 1970 eingefügt worden ist,
S. 3341) geändert worden sind, des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 3 und des § 14 des Salz-
des § 1 Abs. 2, des § 8 sowie der durch Artikel 31 steuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 8 und 12 des oben bezeichne- Gliederungsnummer 612-5, veröffentlichten berei-
ten Einführungsgesetzes zuletzt geänderten §§ 6 nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 7
Abs. 3, §§ 9 Abs. 2 und § 14 des Spielkartensteuer- Buchstabe c, Nr. 8 Buchstabe c und Nr. 11 des oben
~Jeselzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- bezeichneten Einführungsgesetzes geändert worden
derungsnummer 612-12, veröffentlichten bereinigten sind,
Fassung, der §§ 2, 5, 8 Abs. 3 und § 10 sowie der durch Ar-
des § 6 Abs. 3 und des § 13 des Zündwarensteuer- tikel 23 Nr. 8, 9 und 11 des oben bezeichneten Ein-
gesctzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- führungsgesetzes zuletzt geänderten §§ 9 Abs. 4,
rungsnummer 612-9, veröffentlichten bereinigten §§ 9 a und 14 des Zuckersteuergesetzes in der im
Fassung, die zuletzt durch Artikel 28 Nr. 6 Buch- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-4,
stabe d und Nr. 9 des oben bezeichneten Einfüh- veröffentlichten bereinigten Fassung,
rungsgesetzes geändert worden sind, sowie des § 139 Abs. 2, des § 156 Abs. 1 Nr. 2 und
des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März
des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 3 und des § 13 des
1976 (BGBl. I S. 613) und des Artikels 99 Abs. 1 des
Leuchtmittelsteuergesetzes in der im Bundesgesetz-
oben bezeichneten Einführungsgesetzes
blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-11, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar- wird verordnet:
tikel 30 Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe b und
Nr. 8 des oben bezeichneten Einführungsgesetzes ge- Artikel 1
ändert worden sind, Die Durchführungsbestimmungen zum Schaum-
des § 8 Nr. 1 des Kaffeesteuergesetzes in der Fas- weinsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt
sung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 Teil III, Gliederungsnummer 612-8-1, veröffentlich-
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 603
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die b) In Absatz 2 wird das Wort „Interzonenver-
Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377), kehr" durch die Worte „innerdeutschen Han-
werden wie folgt geändert: del" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Uborschrift vor § 3 erhält folgende Fassung:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „38, 40, 41 11
,,Zu §§ 3 und 15 Nr. 1 des Cese,tzes".
durch die Angabe „36, 38, 40 biis 42" und
die Angabe „58" durch die Angabe „56"
2. § 3 wird wie folgt geändert: ersetzt;
a) In Absatz 1 Satz 2 wird da.s Wort „Betriebs" bb) in Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 55 bis 58"
durch das Wort „Betriebes" ersetzt. durch die Angabe ,,§§ 55 und 56" ersetzt
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „kann" werden die 8. Die Uber,schrift vor § 7 erhält folgende Fassung:
Worte ,,, wenn die Steueraufsieht nicht ,,Zu §§ 8 und 15 Nr. 2 des Gesetzes".
beeinträchtigt wird," eingefügt;
bb) in Nummer 3 werden jeweils das Wort 9. § 7 wird wie folgt geändert:
„Herstellungsbelriebs" durch das Wort
a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen
„Herstellungsbetriebes" und am Schluß
Absätze 2 bis 8 werden neue Absätze 1 bis 7.
der Beistrich durch einen Punkt ersetzt;
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die
cc) die Worte „wenn dadurch die Steuerauf-
sicht nicht beeinträchtigt wird." werden Angabe „Absatz 5" durch die Angabe
gestrichen. ,,Absatz 4" ersetzt.
c) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 3 wird
3. § 4 wird wie folgt geändert: die Angabe „Absatz 2" j,eweils durch die
Angabe „Absatz 1" ersetzt.
a) In der Uberschrift wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das ·wort „Steuer" ersetzt. d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 31
b) Das Wort „Herstellung,sbetriebs" wird durch 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2" durch die
das Wort „Herstellungsbetriebes" ersetzt. Worty „Absätzen 2, 3 Satz 2 und
Absatz 4 Satz 2" ersetzt;
4. Die Uberschrift vor § 5 erhält folgende Fassung: bb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2
„Zu §§ 5 und 15 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156 Satz 1 und den Absä,tzen 4 und 5" durch
Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung". die Worte „Absatz 1 Satz 1 und den
Absätzen 3 und 4" ersetzt;
cc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2"
5. § 5 erhält folgende Fassung: durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
,,§ 5
e) Im neuen Absatz 6 werden das Wort „Steuer-
Steueranmeldung schuld" durch das Wort „Steuer" und die
Der Steuerschuldner rundet den Gesamtbetrag Worte „fällt weg" durch das Wort „erlischt"
der Steuer in der Steueranmeldung auf zehn ersetzt.
Deutsche Pfennige ab."
10. § 8 wird wie folgt geändert:
6. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,Zu §§ 7 und 15 Nr. 2 des Gesetzes". aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Versendung unversteuerten
7. § 6 wird wie folgt geändert: Schaumweins von einem Herstellungsbe-
trieb in einen anderen zur weiiteren Be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder Ver,arbeitung hat der Inhaber des
aa) In Satz 2 wird das Wort „Das" durch das abgebenden Betriebes (Versender) der
Wort „Dies" ersetzt; für den Empfänger zuständigen Dienst-
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: stelle des Hauptzollamts, die die Steu-
eraufsicht ausübt, mit einer Versen-
,,Die Steuererklärung ist in der Zollan-
dungsanmeldung nach vorgeschriebe-
meldung oder in dem nach § 5 des Ge1set-
nem Muster anzumelden.";
zes vorgeschriebenen Vordruck abzuge-
ben."; bb) in Satz 2 wird das Wort „Arbeitstage"
durch das Wort „Arbeitstag" ersetzt;
cc) in Satz 4 wird der Klammerhinweis ,, (ein-
schließlich Gestellungsbefreiung)" durch cc) in Satz 4 werden nach dem Wort „oder"
die Worte ,,- einschließlich Gestel- die Worte „in den Fällen des § 18 Abs. 3
lungsbefreiung •··--" ersetzt. bei" eingefügt.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
h) /\ bsd \:,,, 2 erh~i lt folg(!nde Fassung: aufgenommen wird oder während der Beförde-
,, (2) Die für den Versender zuständige rung untergeht."
Dienststelle des llauptzollarnls, die die Steu-
ernrdsicht ausül)t, kc11111, wenn die Steuerbe- 12. Der bisherige § 9 wird § 10 und wird wie folgt
lange cli:1durch nicht lw('intri:ichtigl werden, geändert:
dtd .J\ntrdg dc:s Versc\nders zulassen, daß die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
in einem ICJIPndermofli.ll. an denselben Emp-
fiinuPr illl~1cw~1>erw11 Sch<1un1wPinmengen mit aa) In Satz 1 werden die Worte „im Herstel-
eirwr Sc_1111nielm1rne:ldu11q angemelde,t werden. lungsbetrieb· erforderlichen technischen
In diesen1 Fdll hat clPr Versender die Sendun- Proben und unentgeltlich abgegebenen
gen in der S<.1n1rnPla n rneldung nach der Zeit- Kostproben, die im Herstellungsbetrieb
folg<' einzeln mrfzuführen und die Sammelan- verbraucht werden," durch die Worte
meldung spül:ostens arn siebenten Arbeitstag „in § 8 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten
des fol9enden Kalendermonats abzusenden. Proben" ersetzt;
Das für den Vc~rsender zuständige Hauptzoll- bb) in Satz 3 werden die Worte „Das Haupt-
amt kann für die V <~rsendung im einzelnen zollamt oder eine seiner Dienststellen"
Fall ein vereinfachtes Verfahren zulassen, durch die Worte „Die Dienststelle des
wenn die SteuerlJcdcl!HJe dadurch nicht beein- Hauptzollamts, die die, Steueraufsicht
trüchtig t werden." ausübt," ersetzt. ·
c) In Absatz 3 werden dc1s Wort „Steuerschuld" b) In Absatz 2 wird das Wort „Probenbuchs"
durch das Wort „Steuer" und· die Worte durch das Wort „Probenbuches" ersetzt.
„fällt weg" durch das Wort „erlischt" ersetzt
c) In Absatz 3 werden das Wort „Probenbuchs"
sowie die Worte „nach ordnungsmäßiger durch das Wort „Probenbuches" und die
Versendung" gestrichen. Worte ·,,dadurch die Steuerbelange" durch
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ordnungs- die Worte „die Steuerbelange dadurch"
mäßig" gestrichen. ersetzt.
11. Nach§ 8 wird folqender neuer§ 9 eingefügt: 13. Di,e Uberschrift vor dem bisherigen § 10 erhält
folgende Fassung:
,,§ 9
,,Zu§§ 9 und 15 Nr. 2 des Gesetzes".
Verbringen
in einen Herstellungsbetrieb nach Einfuhr
14. Der bisherige § 10 wird § 11 und wird wie folgt
(1) In das Erhebungsgebiet eingeführter geändert:
Schaumwein darf, auch im Anschluß an einen
Zollverkehr oder an eine Uberweisung nach den a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Rechtsvorschriften über den innerdeutschen aa) In Satz 1 werden die Worte „am Tage
Handel, unter den Voraussetzungen de,s § 8 der Zurücknahme" gestrichen;
Abs. 1 Nr. 2 qes Gesetz.es unversteuert zur wei-
bb) die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
teren Be- oder Verarbeitung in einen Herstel- sung:
lungsbetrieb verbracht werden.
,,Die Belege, zum Beispiel Schriftwech-
(2) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungs- sel, Ver,sandpapiere, sind so aufzuoe-
beteiligte hat die Uberlassung des unversteuer- wahren, daß sie den mit der Steuerauf-
ten Schaumweins zum Verbringen in den Her- sicht betrauten Amtsträgern bei Prüfung
stellungsbetrieb schriftlich zu beantragen. Er hat der Eintragungen im Rückwarenbuch
der Zo11stelle oder Grenzkontrollstelle zugleich jederzeit vorgelegt werden können. Der
über den zu versendenden Schaumwe,in eine Heristeller hat die Rückwaren auf Ver-
Versendungsanmel<lung zu übergeben. langen des Hauptzollamts bis zur Prü-
fung in unverletzten Versandumschlie-
(3) Das für den Herstellunu,sbetrieb zuständige
ßungen im Ausgangslager aufzubewah-
Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein verein-
ren."
fachtes Verfahren zulassen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Rückwaren-
(4) Der Empfänger hat den Schaumwein
buchs abgesehen wird, wenn dadurch die
unverzüglich in den Herntellungsbetrieb aufzu-
Steuerbelange" durch die Worte „Rück-
nehmen und im Betriebsbuch, im Ausgangsla-
warenbuches abgesehen wird, wenn die Steu-
gerbuch oder in den Fällen des § 18 Abs. 3 in
den betrieblichen Unterlagen anzuschreiben. erbelange dadurch" ersetzt.
(5) Die Steuer, die mit der Dberlassung des
15. Die Dberischrift vor § 12 erhält folgende Fas-
unversteuerten Schaumweins zum Verbring,en in
sung:
den Heristellungsbetrieb bedingt entstanden ist,
erlischt, wenn der Schaumwein zur weHeren Be- ,,Zu § 12 des Gesetzes und zu §§ 139, 209 und 212,
oder Verarbeitung in den Herstellungsbetrieb der Abgabenordnung".
Nr. 24 · -- Ta,g der Ausgabe: Bonn den 26. April 1971
11 605
16. Die §§ 12 und Li NhdUPn foiuende Fassun,g: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11 § 1'.2 aa) In Nummer werden das Wort
,,Betriebs" durch das Wort „Betriebes"
A11rn1dd1tn~J dPs l l< rstdlungsbetriebes
1
ersetzt und nach dem Wort „Betriebs-
(1) Wer der Schaumweinsteuer unterliegend,e zeit" die \IVorte „im allgemeinen" einge-
(steuerpflichtige) Erzeuunisse herstellen wiU, fügt;
hat die n<1cll § 1 ]9 der Ah9abenordnung vorge- bb) Numrner 3 erhält folgende Fassung:
schriebe11e Anmeldunq spätestens sechs
,,3. die Einstellung und das Ruhen des
Wochen vor der Eröffnung des Betriebes der
Betriebes, soweH es voraussichtlich
Zollstelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem über vier Wochen hinausgeht,
Stück der An111Pldung sind beizufügen unverzüglich, spätestens bis zum
l. ein Laueplan des l lerstellungsbetriehes unter Ablauf des folgenden Arbeitstages."
Aufführung der L:J~J<'JTäume für Rohstoffe,,
Zwischencrwu~Jnisse, F(~rUgerzeugnisse und 18. In§ 15 Abs . 2 ,verden die Worte „und 3" gestri-
Rück Wdren, chen.
2. ein Verzci.chnis der wesentlichen bei der
Schaumwc)inherstellun~J benutzten Gefäße 19. Die §§ 1G und 17 erhalten folgende Fassung:
und Ccräte unter Angabe ihres regelmäßigen
Standortes, bei Gefäßen auch Ihrer Nummer ,,§ 16
und ihr('s Ramngehaltes, Ausgangslager
3. eine BeschreilJUnq dc~r Herstellungsverfahren (l) Der Hersteller hat den in dem Betrieb her-
für jede Art von sl <'Uerpflichtigem Schaum- gestellten steuerpflichtigen Schaumwein am Tag
,,vcin, soweit möglich unt<~r Angabe der Aus- der Fertigstellung auf ein Ausgangslager zu
beu teve rli ä I tn i ssP. bringen. Die Dienststelle de,s Hauptzollamts, die
die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen
(2) Das l Iauptzollamt kann auf Angaben ver-
zulassen.
zichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf
Antrag VPrkürz.cn, wenn die Steuerbelange (2) Das Ausgangslager muß so gelegen und
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Her„ eingerichtet sein, daß der Schaumwein über-
steller hat auf Verlangen des Hauptzollamts sichtlich ein- und ausgelagert werden kann. Der
weitere, für die Steueraufsicht erforderliche Schaumwein ist so zu lagern, daß Bestandsauf-
Angaben zu machen und Auszüge aus dein Han- nahmen möglich sind. Die Dienststelle des
dels- oder G<'nossensclrn ft.sregister vorzulegen. Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,
kann die näheren Anordnungen treffen und Aus-
(3) Die Zweitstücke der Anmeldung und der nahmen zulassen.
ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-
(3) Die als Ausgangslager dienenden Räume
ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und
sind durch eine Tafel mit der Aufschrift „Aus-
die amtlichen Schriflstückc, die sich auf die
gangslager für Schaumwein" kenntlich zu
Betriebsverhältnisse beziehen, zu einem Beleg-
machen. Wenn für die Lagerung abgesonderte
heft zu vereinigen, das nach Anordnung der
Räume nicht vorhanden sind, sind die betreffen-
Dienststelle des Hanplzollmnts, die die Steu-
den Teile der Betriebsräume deutlich abzugren-
eraufsicht dUsübt, z11 führen und aufzubewaln·(~n
zen und durch Tafeln mit entsprechenden Auf-
ist
schriften kenntlich zu machen.
§ 13
(4) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Anzeige über Anderungen Steueraufsicht ausübt, kann bei Bedarf die Ein-
(1) Der l lersteller hat über jede Anderung der richtung von Ausgangslagern an mehreren Stel-
Betriebsverhältnisse, die nach § 12 angemeldet len des Herstellungsbetriebes zulassen, .wenn
sind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine die Steueraufsicht dadurch nicht beeinträchtigt
Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Haupt- ·wird.
zollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon § 17
unter bestimmten Bedingungen und Auflagen
Ruhen des Herstellungsbetriebes
befreien, wenn die Steuerlwlange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. (l) Ruht ein Herstellungsbetrieb voraussicht-
lich länger als vier Wochen, so kann das Haupt-
(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe-
zollamt die zur Herstellung von Schaumwein
triebes, so hat der neue Besitzer hierüber der
bestimmten Geräte und Gefäße gegen unbefugte
Zollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige
Benutzung amtlich verschließen lassen. Der Her-
in zwei Stücken abzugeben.''
steller ist für die Erhaltung der Verschlüsse ver-
antwortlich.
17. § 14 ,wird wie folgt geändert:
(2) Uber das Anlegen und das Abnehmen der
a) In der Uberschrift wird das \Vort ,,Betriebs" Verschlüsse ist eine Verhandlung in zwei Stük-
durch das VVort .,,Betriebes" ersetzt ken aufzunehmen, die von dem Betriebsinhaber
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
oder seinem Vertreter mit zu unterschreiben ist. b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Ein Stück ist zum Belegheft des Herstellers zu „Die Dienststelle kann Ausnahmen von der
nehmen." Anzeigepflicht zulas,sen."
20. § 18 wird wie folgt geändert: c) In Satz 3 wird das Wort „Schaumwein" durch
die Worte „untergegangenen Schaumwein"
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ergeben"
ersetzt.
durch das Wort „ausweisen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-
sung: 24. § 21 erhält folgende Fassung:
„Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die ,,§ 21
Steueraufsicht ausübt, kann zulassen, daß die
Probenentnahme
Anschreibungen für längere Zeitabschnitte
als einen Tag, längstens für einen Kalender- Der Hersteller hat den mit der Steueraufsicht
monat, zusammengefaßt werden. Der Herstel- betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und
ler hat auf Verlangen der Dienststelle des nach ihrer näheren Bestimmung Proben von
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, Schaumwein und anderen alkohol- und kohlen-
mehrere Ausgangslagerbücher zu führen, säurehaltigen Erzeugnissen, die in dem Betrieb
insbesondere wenn mehrere Ausgangslager herge,stellt oder in den Betrieb eingebracht wor-
zugelassen worden sind(§ 16 Abs. 4)." den sind, zu Untersuchungszwecken unentgelt-
c) In Absatz 3 werden die Worte „Betriebsbuchs lich zu überlassen. Auf Verlang,en des Herstel-
und des Ausgangslagerbuchs befreien, wenn lers ist eine Empfangsbescheinigung auszustel-
dadurch die Steuerbelange" durch die Worte len."
nBetriebsbuche,s und des Ausgangslagerbu-
ches befreien, wenn die Steuerbelange 25. § 22 wird wie folgt geändert:
dadurch" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21. § 19 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort „zwei" durch
a) In Satz 1 W(~rden die Worte „Steueraufsicht das Wort „ vier" und die Worte „ dem
in Betracht kommen und für die Steuer- Hauptzollamt oder einer seiner Dienst-
schuld" durch die Worte „Besteuerung und stellen" durch die Worte „der Dienst-
die Steuer auf sieht" ersetzt. stelle des Hauptzollamts, die die Steu-
eraufsicht ausübt," ersetzt;
b) In Satz 3 werden die Worte „steuerlichen
Büchern" durch das Wort „Steuerbüchern" bb) in Satz 3 werden die Worte „Das Haupt-
und die Worte „des Hauptzollamts oder einer zollamt oder eine seiner Dienststellen"
seiner Dienststellen" durch die Worte „der durch die Worte „Die Dienststelle des
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steu- Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
eraufsicht ausübt," ersetzt. ausübt," ersetzt;
cc) in Satz 4 werden die Worte „Das Haupt-
22. § 20 wird wie folgt geändert: zollamt oder eine seiner Dienststellen
a) In Absatz 1 werden das Wort „Herntellungs- kann im Einzelfall" durch die Worte „Sie
betriebs" durch das Wort „Heristellungsbe- kann im einzelnen Fall" ersetzt;
triebes" und die Worte „dem Hauptzollamt dd) in Satz 6 werden die Worte „dem Haupt-
oder einer seiner Dienststellen" durch die zollamt oder einer seiner Dienststellen"
Worte „der Dienststelle des Hauptzollamts, durch die Worte „der Dienststelle des
die die Steueraufsicht ausübt," ersetzt. Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ausübt," ersetzt.
„Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die
Antrag unter bestimmten Bedingungen und
körperliche Aufnahme" durch die Worte
Auflagen von der Pflicht zur Abgabe einer
,,körperliche Aufnahme" ersetzt.
Anzeige über das Verbringen von Schaum-
wein aus dem Ausgangslager in die übrigen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Räume des Herstellungsbetriebes oder über
aa) In Satz 2 werden die Worte „des Haupt-
die Vernichtung befreien und zulassen, daß
zollamts oder einer seiner Dienst,stellen"
die Vernichtung ohne amtliche Aufsicht vor-
durch die Worte „der Dienststelle des
genommen wird, wenn die Steuerbelange
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
dadurch nicht beeinträchtigt werden."
ausübt," ersetzt;
23. § 20 a wird wie folgt geändert: bb) in Satz 3 wird das Wort „aufgenommen"
a) In Satz 1 werden die Worte „dem Hauptzoll- durch das Wort „festgestellt" ersetzt.
amt oder einer seiner Dienststellen" durch
die Worte „der Dienststelle des Hauptzoll- 26. Die Uberscfirift_ vor § 23 und § 23 werden gestri-
amts, die die Steueraufsicht ausübt," ersetzt. chen.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 607
27. § '.n b crh~ill lolqcnd(! Ft1-;sung: 2. Die Uberschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:
,,§nb ,,Zu §§ 3 und 14 Nr. 1 des Gesetzes".
Ordnungsw idrigkeitcn
3. § 4 wird wie folgt geändert:
(1) Ordnun9swidriq in1 Sinne des§ 381 Abs. 1
Nr. 1 dc'.r Ab~Ji_dwuordrnrng handelt, wer vorsätz- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lich oder leichtfertig aa) Nach dem Wort „kann" werden die
Worte ,, , wenn die Steueraufsicht nicht
l. dc-r Vorschrift. des § 7 Abs. 1 Salz 1 über das ..
beeinträchtigt wird," eingefügt;
Vnfahrvn bei d<·r Ausfuhr zuwiderhandelt,
bb) am Schluß der Nummer 2 wird der Bei-
2. einer Pflicht nc1ch § 7 Abs. 2, Absatz 3 Satz 2 strich durch einen Punkt ersetzt;
o<for Absatz 4 Satz 2, § 8 Abs. l oder 2 Satz 2,
cc) die Worte „wenn die Steueraufsicht
§ 9 Abs. 2 Salz 2 oder Absatz 4, § 10 Abs. 1
dadurch nicht beeinträchtigt wird. wer-
Satz 2, § 11 Abs. 1 ockr 2 Satz 1, § 12 Abs. 3
den gestrichen.
Salz 2, § 1G A hs. l Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder
Absatz :3, § 19 oder § 21 Satz 1 zuwiderhan- b) In Absatz 3 wird das Wort „nicht" durch das
delt, Wort „kein" ersetzt.
3. einer Pflicht zur Führung des Probenbuches
nach § l O Abs. 1 Satz l, des Betriebsbuches 4. Die Uberschrift vor § 5 und § 5 erhalten folgende
nach § 18 Abs. 1 oder de.s Ausgangslagerbu- Fassung:
ches nach § 18 Abs. 2 Satz l, 2 oder 4 zuwi- „Zu §§ 4 und 14 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156
derhandelt, Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung
4. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 über die
§5
Anmeldung des Herstellungsbetriebes zuwi-
derhandelt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Steueranmeldung
auf Verlangen weitere Angaben nicht macht Der Steuerschuldner rundet den Gesamtbetrag
oder Auszüge nicht vorlegt, der Steuer in der Steueranmeldung auf zehn
5. einer Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Deutsche Pfennige ab."
oder Absatz 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1 oder
§ 20 a Satz 1 zuwiderhandelt, 5. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:
6. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1, 2 oder ,,Zu§§ 6 und 14 Nr. 2 des Gesetzes".
6 oder Absatz 3 Satz 2 über die Bestandsan-
meldung oder über die Anzeige des Zeit-
6. § 6 wird wie folgt geändert:
punkts einer Bestandsaufnahme zuwiderhan-
delt. a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
,,Die Steuererklärung ist in der Zollanmel-
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz- dung oder in dem nach § 4 des Gesetzes
lich oder leichtfertig den Inhalt von Sendungen vorgeschriebenen Vordruck abzugeben."
mit unversteuertem Schaumwein, der ausgeführt b) In Absatz 2 wird das Wort „Interzonenver-
werden soll, entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Ab- kehr" durch die Worte „innerdeutschen Han-
satz 4 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als ver- del" ersetzt.
brauchsteuerpflichti ge Ware kennzeichnet.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
aa) In Satz 1 werden die Angabe „38" durch
Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
die Angabe „36, 38" und die Angabe
lich oder leichtfertig entgegen § 23 a Satz 1 . ,,58" durch die Angabe „56" ersetzt;
Schaumwein oder Waren, zu deren Herstellung
unversteuerter Schaumwein verwendet worden bb) in Satz 2 werden die Angabe ,,§§ 55 bis
ist, in einem Freihafen unversteuert ver- 58" durch die Angabe ,,§§ 55 und 56" und
braucht." das Wort „das" durch das Wort „dies"
ersetzt.
Artikel 2
7. Die Uberschri.ft vor § 7 erhält folgende Fassung:
Die Durchführungsbestimmungen zum Spielkar- ,,Zu§§ 7 und 14 Nr. 2 des Gesetzes".
tensteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-12-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver- 8. § 7 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBL I S. 3377), a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-
werden wie folgt geändert: sätze 2 bis 8 werden neue Absätze 1 bis 7.
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die An-
L Die Uberschrift vor § 1 erhctlt folgende Fassung: gabe 11 Absatz 5" durch die Angabe „Absatz
,,Zu§§ 1 und 14 Nr. 1 des Gesetzes". 4" ersetzt.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
c) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 3 wird 10. § 10 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Absatz 2" jeweils durch die a) In Absatz 1 werden die Worte. ,, auch im
Angabe „Absatz 1" ersetzt.
Anschluß an einen Zollverkehr oder an die
d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: Abfertigung nach den Rechtsvorschriften
aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 3, über den Interzonenverkehr" durch die
4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2" durch die Worte ,, , auch im Anschluß an einen Zollver-
Worte „Absätzen 2, 3 Satz 2 und Ab- kehr oder an eine Uberweisung nach den
satz 4 Si:ltz 2" ersetzt; Rechtsvorschriften über den innerdeutschen
bb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 Handel," ersetzt.
Satz 1 und den Absätzen 4 und 5" durch b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Abfer-
die Worte „Absatz 1 Satz 1 und den Ab- tigung der Spielkarten zur unver,steuert.en
sätzen 3 und 4" ersetzt; Verbringung" durch die Worte „Uberlassung
cc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2" der unversteuerten Spielkarten zum Verbrin-
durch die Angabe „Absatz l ersetzt.
II
gen" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 6 werden das Wort „Steuer- c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Spiel-
schuld" durch das Wort „Steuer" und die karten" das Wort „unverzüglich" eingefügt
Worte „fällt weg" durch da,s ·wort „erlischt" und die Worte „in dem Ausgangslagerbuch
(§ 17 Abs. 1}" durch die Worte „im Aus-
ersetzt.
gangslagerbuch" ersetzt.
11
9. § 9 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 5 werden das Wort „Steuerschuld
durch das Wort „Steuer", die Worte „Abfer-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tigung der Spielkarten zur unversteuerten
aa) In Satz 1 werden die Worte „s-einem Her- Verbringung" durch die Worte „Uberlassung
stellungsbetrieb in einen anderen hat der der unversteuerten Spielkarten zum Verbrin-
Inhaber des abgebenden Betriebs" durch gen" und die Worte „fällt weg" durch das
die Worte „einem Herstellungsbetrieb in Wort „erlischt" ersetzt.
einen anderen zur weiteren Bearbeitung
hat der Inhaber des abgebenden Betrie-
11. § 11 wird wie folgt geändert:
bes" ersetzt;
bb) in Satz 2 wird das Wort „Arbeitstage" a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Arbeitstag" ersetzt; aa) In Satz 1 werden die Worte „ spätestens
cc} in Satz 4 werden nach dem Wort „oder" am folgenden Arbeitstag" und der Klam-
11
die Worte „in den Fällen des § 17 Abs. 2 merhinweis ,, (§ 17 Abs. 1) gestrichen;
Satz 2 bei" eingefügt. bb) die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
b} Absatz 2 erhält folgende Fassung: sung:
,,Die Belege, zum Beispiel Schriftwech-
,, (2) Die für den Versender zuständige sel, Versandpapiere, sind so aufzube-
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-
wahren, daß sie den mit der Steuerauf-
eraufsicht ausübt, kann, wenn die Steuerbe- sicht betrauten Amtsträgern bei Prüfung
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden, der Eintragungen im Ausgangslagerbuch
auf Antrag des Versenders zulassen, daß die oder in den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2
in einem Kalendermonat an denselben Emp- der betrieblichen Anschreibungen jeder-
fänger abgegE~benen Spielkarten mit einer
zeit vorgelegt werden können. Der Her-
Sammelanmeldung angemeldet werden. In
steller hat die Rückwaren auf Verlangen
diesem Fall hat der Versender die Sendungen des Hauptzollamts bis zur Prüfung in
in der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge
unverletzten Versandumschließungen im
einzeln aufzuführen und die Sammelanmel- Ausgangslager aufzubewahren."
dung spätestens am siebenten Arbeitstag des
folgenden Kalendermonats abzusenden. Das b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
für den Versender zuständige Hauptzollamt ,,Der Hersteller hat am Schluß jedes Kalen-
kann für die Versendung im einzelnen Fall dermonats im Ausgangslagerbuch oder in
ein vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 in den
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch- betrieblichen Unterlagen die Gesamtmenge
11
tigt werµen. der Spielkarten darzustellen, die im Laufe
c) In Absatz 3 werden das Wort „Steuerschuld" des Kalendermonats zurückgenommen wor-
durch das Wort „St.euer" und die Worte den sind."
„fällt weg" durch das Wort „erlischt" er.setzt
sowie die Worte „nach ordnungsmäßiger 12. Die Uberschrift vor § 12 erhält folgende Fas-
Versendung" gestrichen. sung:
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ordnungs- „Zu § 9 des Gesetzes und zu §§ 139, 209 und 212
mäßig" gestrichen. der Abgabenordnung".
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 609
13. § 12 wird wie folgt gefaderl: 17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Wer Spiel- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-
karten herstellen will, hat die nach § 191 gänge" die Worte „auf dem Ausgangs-
der Reichsabgabenordnung" durch die lager" eingefügt;
Worte „Wer der Spielkartensteuer
unterliegende (steuerpflichtige) Erzeug- bb) die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
nisse herstellen will, hat die nach § 139 sung:
der Abgabenordnung" ernetzt; „Die Dienststelle des Hauptzollamts, die
bb) die Sätze 3 bis 5 werden gestrichen. die Steueraufsicht ausübt, kann zulas-
sen, daß die Anschreibungen für längere
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Zeitabschnitte als einen Tag, längstens
,, (2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben für einen Kalendermonat, zusammenge-
verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 faßt werden. Der Hersteller hat auf Ver-
auf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbe- langen der Dienststelle des Hauptzoll-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden. amts, die die Steueraufsicht ausübt, meh-
Der Hersteller hat auf Verlangen des Haupt-
rere Ausgangslagerbücher zu führen,
zollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor-
insbesondere wenn mehrere Ausgangsla-
derliche Angaben zu machen und Auszüge
aus dem Handels- oder Genossenschaftsregi- ger zugelassen worden sind (§ 16
,ster vorzulegen." Abs. 4)."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
14. § 13 erhält folgende Fassung:
„Der Hersteller hat auf Verlangen des
,,§ 13 Hauptzollamts über einzelne Betriebs-
Anzeige über Änderungen vorfälle, die für die Steueraufsicht von
(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Bedeutung sind, besondere Anschreibun-
Betriebsverhältnisse, die nach § 12 angemeldet gen zu führen." ;
sind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine bb) in Satz 2 werden das Wort „Es" durch
Anzeige in zwei Stücken abzugeben. die Worte „Das Hauptzollamt" und das
(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe- Wort „Ausgangslagerbuchs" durch das
triebes, ,so hat der neue Besitzer hierüber der Wort „Ausgangslagerbuches" ersetzt.
Zollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige
in zwei Stücken abzugeben."
18. § 18 wird wie folgt geändert:
15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „Steueraufsicht
a) In der Uberschrift wird nach dem Wort „und" ,in Betracht kommen und für die Steuer-
das Wort „der" eingefügt. schuld" durch die Worte „Besteuerung und
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Betriebs" die Steueraufsicht" ersetzt.
durch das Wort „Betriebes" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte „steuerlichen
Büchern" durch das Wort „Steuerbüchern"
16. § 16 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Spielkarten 19. § 19 wird wie folgt geändert:
am Tage" durch die Worte „steuerpflich-
tigen Spielkarten am Tag" ersetzt; a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
bb) in Satz 2 werden die Worte „im einzel- ,, Verbringen von Spielkarten aus dem Aus-
nen Fall" gestrichen. gangslager in den Betrieb und Vernichtung
von Spielkarten".
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende neue
Sätze 2 und 3 ersetzt: b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Spiel-
„Die Spielkarten sind so zu lagern, daß karten" die Worte „aus dem Ausgangslager
Bestandsaufnahmen möglich sind. Die in die übrigen Räume des Herstellungsbetrie-
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steu- bes verbracht oder" eingefügt.
eraufsicht ausübt, kann die näheren Anord- c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
nungen treffen und Ausnahmen zulassen." „Anzeige" die Worte „über das Verbringen
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort von .Spielkarten aus dem Ausgangslager in
,,Betriebsräume" die Worte „deutlich abzu- die übrigen Räume des Herstellungsbetriebes
grenzen und" eingefügt. oder" eingefügt.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
20. Die§§ 19 a und 20 erhalten folgende Fassung: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein-
zelne unversteuerte Kartenspiele, die als unver-
,.§ 19 a
käufliche Muster zur Ansicht dienen."
Behandlung der im Ausgangslager
untergegangenen Spielkarten 23. Die Uberschrift vor § 23 und § 23 werden gestri-
Wenn im Ausgangslager Spielkarten unterge- chen.
gangen sind, so hat dies der Hersteller der
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steu- 24. Die Uberschrift vor § 24 erhält folgende Fas-
eraufsicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen. Die sung:
Dienststelle kann Ausnahmen von der Anzeige-
pflicht zulassen. Der Hersteller hat die unterge- "Zu§§ 11 und 14 Nr. 3 des Gesetzes".
gangenen Spielkarten im Ausgangslagerbuch
oder in den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 in den 25. § 24 wird wie folgt geändert:
betrieblichen Unterlagen als steuerfreien
1
Abgang anzuschreiben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Herstellungs-
§ 20 betriebs" durch das Wort "Herstellungs-
Probenentnahme, Muster betriebes" ersetzt;
(1) Der Hersteller hat den mit der Steuerauf- bb) in Satz 4 werden die Worte „Anmeldung
sicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen zur Steuerfestsetzung" durch das Wort
und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von ,,Steuererklärung" ersetzt.
Spielkarten, die in dem Betrieb hergestellt oder b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „zwei" durch
in den Betrieb eingebracht worden sind, zu das Wort „fünf" ersetzt.
Untersuchungszwecken unentgeltlich zu über-
lassen. Auf Verlangen des Herstellers ist eine
Empfangsbescheinigung auszustellen. 26. § 24 b erhält folgende Fassung:
(2) Der Hersteller hat auf Verlangen des ,,§ 24 b
Hauptzollamts Muster der in seinem Betrieb her- Ordnungswidrigkeiten
gestellten Spielkarten und Muster der verwen-
deten Umschließungen bei der Zollstelle unent- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
geltlich zu hinterlegen. Aus den Mustern muß zu Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
ersehen sein, in welcher Weise die vorgeschrie- lich oder leichtfertig
benen Bezeichnungen angebracht werden." 1. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 über das
Verfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
21. § 21 wird wie folgt geändert: 2. einer Pflicht nach § 7 Abs. 2, Absatz 3 Satz 2
oder Absatz 4 Satz 2, § 9 Abs. 1 oder 2 Satz 2,
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei"
§ 10 Abs. 2 Satz 2 oder Absat~ 4, § 11 Abs. 1
durch das Wort „vier" ersetzt.
oder 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, § 17
Wort „aufgenommen" durch das Wort „fest- Abs. 2 Satz 1, § 18 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder
gestellt" ersetzt. Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 über die An-
22. § 22 erhält folgende Fassung: meldung des Herstellungsbetriebes zuwider-
handelt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 auf
.. § 22 Verlangen weitere Angaben nicht macht oder
Einzelhandel durch Hersteller Auszüge nicht vorlegt,
(1)" Will der Hersteller den Einzelhandel mit 4. einer Anzeigepflicht nach § 13, § 14 Abs. 1,
Spielkarten ausüben, so hat er dies mindestens § 19 Abs. 1, § 19 a Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1
eine Woche vor der erstmaligen Ausübung der oder 3, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1,
Zollstelle in zwei Stücken anzuzeigen. Jedem oder § 24 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
Stück der Anzeige ist ein Lageplan der Räume 5. einer Pflicht zur Führung des Ausgangslager-
beizufügen, in denen der Einzelhandel ausgeübt buches nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4
werden soll. Für die Anzeige von Änderungen zuwiderhandelt,
gilt§ 13 Abs. 1 sinngemäß.
6. einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 5
(2) Der Einzelhandel mit Spielkarten darf nur oder Absatz 2 Satz 2 über die Bestandsanmel-
in besonderen, von den Herstellungsräumen und dung oder über die Anzeige des Zeitpunkts
dem Ausgangslager getrennten Räumen ausge- einer Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.
übt werden. Darin dürfen sich weder unversteu-
erte Spielkarten noch Einrichtungen oder Werk- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
zeuge befinden, mit denen Spielkarten herge- Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
stellt werden können. lich oder leichtfertig
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 611
1. den Inhalt von Sendungen mit unversteuerten c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Spielkarten, die ausgeführt werden sollen, aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 3
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4 und 4 Satz 2" durch die Worte „Absät-
Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als verbrauch- zen 2 und 3 Satz 2" ersetzt;
steuerpflichtige Ware kennzeichnet,
bb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2
2. einer Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Satz 1 und Absatz 4" durch die Worte
über die Kennzeichnung oder Verpackung ,,Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt;
von Spielkarten zuwiderhandelt.
cc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2"
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig entgegen § 24 a Satz 1 d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Die
Spielkarten in einem Freihafen unversteuert Steuerschuld fällt weg" durch die Worte
gebraucht." „Die Steuer, die durch die Entfernung der
Zündwaren aus dem Herstellungsbetrieb
Artikel 3 bedingt entstanden ist, erlischt" ersetzt.
Die Durchführungsbestimmungen zum Zündwa- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
rensteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-9-1, veröffentlichten be- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
ordnung vom 22. Mai 1975 (BGBl. I S. 1260), werden gangslager" der Klammerhinweis ,, (§ 13)"
wie folgt geändert: eingefügt und die Worte „spätestens am
folgenden Arbeitstag" gestrichen;
1. Die Uberschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:
bb) die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
„Zu §§ 4 und 13 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156 sung:
Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung".
,,Die Belege, zum Beispiel Schriftwech-
sel, Versandpapiere, sind so aufzube-
2. § 4 erhält folgende Fassung:
wahren, daß sie den mit der Steuerauf-
,,§ 4 sicht betrauten Amtsträgern bei Prüfung
Steueranmeldung der Eintragungen im Ausgangslagerbuch
oder in den Fällen des § 14 Abs. 2 der
Der Steuerschuldner rundet den Gesamtbetrag
betrieblichen Anschreibungen jederzeit
der Steuer in der Steueranmeldung auf zehn
vorgelegt werden können. Der Hersteller
Deutsche Pfennige ab."
hat die Rückwaren auf Verlangen des
Hauptzollamts bis zur Prüfung in unver-
3. § 5 wird wie folgt geändert: letzten Versandumschließungen im Aus-
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: gangslager aufzubewahren. 11
,,Die Steuererklärung i,st in der Zollanmel- b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
dung oder in dem nach § 4 des Gesetzes vor-
geschriebenen Vordruck abzugeben." ,,Der Hersteller hat am Schluß jedes Kalen-
dermonats im Ausgangslagerbuch oder in
b) In Absatz 2 wird das Wort „Interzonenver- den Fällen des § 14 Abs. 2 in den betriebli-
kehr" durch die Worte „innerdeutschen Han- chen Unterlagen die Gesamtmenge der Zünd-
del" ersetzt. waren darzustellen, die im Laufe des Kalen-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dermonats zurückgenommen worden sind. 11
aa) In Satz 1 werden die Angabe „38 durch11
die Angabe „36, 38 und die Angabe
11 7. Die Uberschrift vor § 9 erhält folgende Fassung:
11
,,58 durch die Angabe „56" ersetzt; ,,Zu §§ 139, 209 und 212 der Abgabenordnung".
bb) in Satz 2 werden die Angabe ,,§§ 55
11
bis 58 durch die Angabe ,,§§ 55 und 56 11 8. § 9 wird wie folgt geändert:
und das Wort „das" durch das Wort a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 191
,, dies" ersetzt. der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§ 139 der Abgabenordnung" ersetzt.
4. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
,,Zu §§ 7 und 13 Nr. 2 des Gesetzes". folgenden Satz ersetzt:
,,Der Hersteller hat auf Verlangen des Haupt-
5. § 6 wird wie folgt geändert: zollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor-
a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab- derliche Angaben zu machen und Auszüge
sätze 2 bis 7 werden neue Absätze 1 bis 6. aus dem Handels- oder Genossenschaftsregi-
b) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 3 wird ster vorzulegen."
die Angabe „Absatz 2" jeweils durch die c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „amtliche"
Angabe „Absatz 1" ersetzt. durch die Worte „die amtlichen" ersetzt.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
9. § 10 erhält folgende Fassung: 2. einer Pflicht nach § 6 Abs. 2 oder 3 Satz 2, § 8
,,§ 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 13
Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, §
Anzeige über Anderungen 15 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2
(l) Der Hersteller hat über jede Anderung der Satz 1 zuwiderhandelt,
Belriebsverhältnisse, die nach § 9 angemeldet 3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über die
sjnd, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine Anmeldung des Herstellungsbetriebes zuwi-
Anzeige in zwei Stücken abzugeben. derhandelt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2
(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe- auf Verlangen weitere Angaben nicht macht
lrieb0-s, so hat der neue Besitzer hierüber der oder Auszüge nicht vorlegt,
Zollstelle inrwrhalb einer Woche eine Anzeige 4. einer Anzeigepflicht nach § 10, § 11 Abs. 1,
in zwei Stücken abzugehen." § 16 Abs. 1 oder § 17 Satz 1 zuwiderhandelt,
5. einer Pflicht zur Führung des Ausgangslager-
10. § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas- buches nach § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4
sung: zuwiderhandelt,
„Die Dienstslelle des llauptzollamts, die die 6. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5
St:eueraufsich L ausübt, kann zulassen, daß die oder Absatz 2 Satz 2 über die Bestandsanmel-
Anschreibungcn für Hinnere Zeitabschnitte als dung oder über die Anzeige des Zeitpunkts
einen Tag, Uingstens für einen Kalendermonat, einer Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.
zusammengefdßt werden. Der Hersteller hat auf
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
Verlangen d1)r Dienststelle des Hauptzollamts,
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
die die Steueraufsicht ausübt, mehrere Aus-
lich oder leichtfertig
gangslagerbücher zu führen, insbesondere wenn
rn(~hrere Ausqan9slaqer zugelassen worden sind 1. den Inhalt von Sendungen mit unversteuerten
(§ 13 Abs. 4)." Zündwaren, die ausgeführt werden sollen,
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht vorschrifts-
mäßig als verbrauchsteuerpflichtige Ware
11. § 15 wird wie:: folgt geändert:
kennzeichnet,
a) In Satz 1 werden die Worte „Steueraufsicht
2. einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 oder
in Betracht kommen und für die Steuer-
Absatz 2 oder des § 22 Abs. 1 über die Ver-
schuld" durch die Worte „Besteuerung und
packung oder Kennzeichnung von Zündwar<:n
die Steueraufsicht" Prsetzt.
zuwiderhandelt,
b) In Satz 3 werden die Worte „steuerlichen 3. entgegen § 23 Zündwaren vor der Abgabe an
Büchern" durch das Wort „Steuerbüchern" den Verbraucher umpackt.
ersetzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
12. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den in
dem Betrieb hergestellten Zündwaren" durch die lich oder leichtfertig entgegen § 23 a Satz 1
Worte „Zündwaren, die in dem Betrieb herge- Zündwaren in einem Freihafen unversteuert ver-
11
stellt worden sind," ersetzt. braucht.
13. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils da,s Artikel 4
Wort „aufgenommen" durch das Wort „festge- Die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmit-
stellt" ersetzt.
telsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-11-1, veröffentlichten be-
14. § 20 wird gestrichen. reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377),
15. Die Uberschrift vor § 21 erhält folgende Fas- werden wie folgt geändert:
sung:
„Zu § 11 des c;esetzes und zu § 212 Abs. 1 Nr. 3 1. Die Uberschrift vor § 5 und § 5 erhalten fol-
der Abgabenordnung". gende Fassung:
„Zu §§ 5 und 13 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156
16. § 23 b erhält folgende Fassung: Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung
,,§ 23 b
§5
Steueranmeldung
Ordnungswidrigkeiten
Der Steuerschuldner rundet den Gesamtbetrag
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
der Steuer in der Steueranmeldung auf zehn.
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Deutsche Pfennige ab. 11
lich oder leichtfertig
1. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über das 2. In der Uberschrift vor § 6 wird die Angabe 4"
Verfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt, durch die Angabe „3" ersetzt.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1971 613
'.l. § f> wird wi('. folql \J('ii11(fort: abzusetzen und zur Versteuerung anzuschrei-
ben, wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung
,1) Ahsc1I/, l ~.;db'. J (•rh;ilL fol~JCJHIP fassung:
zu einem Zoll verkehr unterbleibt. Dies gilt
,,Die St<·t1(:r<:rkUintnfJ .ist in der Zollanmel- nicht, wenn die Leuchtmittel während der
dun~J oder in d(!lll nc1ch § 5 des Gesetzes Beförderung im Erhebungsgebiet unterge-
vorgesch riclH\IH'l1 Vord rnck abzugeben." hen."
h) In Absdlz 2 wird dc1s Wort „Interzonenver-
5. § 8 wird wie folgt geändert:
kehr" durch die Worte „innerdeutschen Han-
cfol" Prs<dzt. a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
Angabe ,,§ 7 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe
c) AhscJlz J wird wi(! fol9t„9eändert: ,,§ 7 Abs. 1 bis 5" ersetzt.
cw) In Satz 1 werdPn die Angabe „38" durch
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „den
die An~Jdlw „3G a, 38" und die Angabe betrieblichen Anschreibungen" durch die
,,58" durch die An9abe „56" ersetzt; Worte „in den Fällen des § 21 Abs. 2 bei den
bb) in Salz 2 werden die Angabe ,,§§ 55 bis betrieblichen Unterlagen" ersetzt.
58" durch die Angabe ,,§§ 55 und 56" c) In Absatz 3 wird Satz 1 durch folgende Sätze
und das Wort „das" durch das Wort ersetzt:
,, dies" ersetzt.
,,Die für den Versender zuständige Dienst-
stelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-
4. § 7 wird wie folgt fJCändert: sicht ausübt, kann, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf
a) Absatz l wird gestrichen; die bisherigen
Antrag des Versenders zulassen, daß die in
Absätze 2 bis 8 werden neue Absätze 1 bis 7,
einem Kalendermonat an denselben Empfän-
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die ger abgegebenen Leuchtmittel mit einer Sam-
Angabe „Absatz 5" durch die Angabe melanmeldung angemeldet werden. In diesem
,,Absatz 4" ersetzt. Fall hat der Versender die Sendungen in der
Sammelanmeldung nach der Zeitfolge einzeln
c) Im neuen Absatz 2 werden die Angabe aufzuführen und die Sammelanmeldung spä-
„Absatz 2" durch die Angabe „Absatz' 1" und testens am siebenten Arbeitstag des folgen-
die Worte „Gattung (§ 1 Abs. 2 des Geset- den Kalendermonats abzusenden."
zes)" durch die Worte „Art - nach den in
§ 2 des Gesetzes bezeichneten Steuergruppen d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
-" ersetzt. ,, (5) Die bedingt entstandene Steuerschuld
geht mit der Weitergabe der Leuchtmittel auf
d) Im neuen Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe
die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten
„Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1"
Betriebe über. § 7 Abs. 6 und 7 gilt sinnge-
ersetzt.
mäß."
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Jn Satz 1 werden die Worte „Absätzen 3, 6. § 10 wird wie folgt geändert:
4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2" durch die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Worte „Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz aa) In Satz 1 werden die Worte „der unver-
4 Satz 2" ersetzt; steuerten" durch das Wort „unversteuer-
bb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 ter" und der Klammerhinweis ,, (§ 8
Satz 1 und den Absätzen 4 und 5" durch Abs. 2)" durch den Klammerhinweis
11
die Worte „Absatz 1 Satz 1 und den ,, (§ 8 Abs. 2 Satz 1) ersetzt;
Absätzen 3 und 4" ersetzt; bb) in Satz 3 werden die Worte „in dem"
cc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch das Wort „im" ersetzt.
durch die Angabe „Absatz l" ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze
f) Die neuen Absätze 6 und 7 erhalten folgende ersetzt:
Fassung: ,,Die für den Versender zuständige Dienst-
stelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-
,, (6) Die Steuer, die durch die Entfernung
sicht ausübt, kann, wenn die Steuerbelange
der Leuchtmittel aus dem Herstellungsbe-
dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf
trieb bedingt entstanden ist, erlischt, wenn
Antrag des Versenders zulassen, daß die in,
die Leuchtmittel ausgeführt oder zu einem
einem Kalendermonat an denselben Empfän-
Zollverkehr abgefertigt werden oder wenn
ger abgegebenen Leuchtmittel mit einer Sam-
sie während der Beförderung im Erhebungs-
melanmeldung angemeldet werden. In die-
gebiet untergehen.
sem Fall hat der Versender die Sendungen in
(7) Der Hersteller hat die Leuchtmittel im der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge
Ausgangslagerbuch oder in den Fällen des einzeln aufzuführen und die Sammelanmel-
§ 21 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen dung spätestens am siebenten Arbeitstag des
von den als steuerfrei eingetragenen Mengen folgenden Kalendermonats abzusenden."
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
c) In Absatz 3 werden das Wort „Steuerschuld" 10. § 15 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Steuer" und die Worte a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 191
„fällt weg" durch das Wort „erlischt" ersetzt der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
sowie die Worte „nach ordnungsmäßiger ,,§ 139 der Abgabenordnung" ersetzt.
Versendung" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ordnungs- folgenden ·Satz ersetzt:
mäßig" gestrichen.
,,Der Hersteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor-
7. § 11 erhält folgende Fassung: derliche Angaben zu machen und Auszüge
,.§ 11 aus dem Handels- oder Genossenschaftsregi-
Verbringen ster vorzulegen."
in einen Herstellungsbetrieb nach Einfuhr c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „amtliche"
(1) In das Erhebungsgebiet eingeführte durch die Worte „die amtlichen" ersetzt.
Leuchtmittel dürfen, auch im Anschluß an einen
Zollverkehr oder an eine Uberweisung nach den 11. § 16 erhält folgende Fassung:
Rechtsvorschriften über den innerdeutschen ,,§ 16
Handel, unversteuert zur weiteren Bearbeitung
in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden. Anzeige über Änderungen
(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der
(2) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungs-
Betriebsverhältnisse, die nach § 15 angemeldet
beteiligte hat die Uberlassung der unversteuer-
ten Leuchtmittel zum Verbringen in den Herstel- sind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine
lungsbetrieb schriftlich zu beantragen. Er hat Anzeige in zwei Stücken abzugeben.
der Zollstelle oder Grenzkontrollstelle zugleich (2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe-
über die zu versendenden Leuchtmittel eine Ver- triebes, so hat der neue Besitzer hierüber der
sendungsanmeldung zu übergeben. Zollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige
(3) Das für den Herstellungsbetrieb zuständige in zwei Stücken abzugeben."
Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein verein-
t achtes Verfahren zulassen. 12. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(4) Der Empfänger hat die Leuchtmittel unver- a) In Nummer 1 werden die Worte „ welche
züglich in den Herstellungsbetrieb aufzunehmen · Betriebszeit" durch die Worte „welche täg-
und im Ausgangslagerbuch oder in den Fällen liche Betriebszeit" ersetzt.
des § 21 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen b) Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
anzuschreiben.
,,2. Änderungen der Betriebs- oder Arbeits-
(5) Die Steuer, die mit der Uberlassung der zeit mindestens 24 Stunden vorher,".
unversteuerten Leuchtmittel zum Verbringen in c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
den Herstellungsbetrieb bedingt entstanden ist,
erlischt, wenn die Leuchtmittel zur weiteren
Bearbeitung in den Herstellungsbetrieb aufge- 13. In § 20 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort
nommen werden oder während der Beförderung ,,Betriebsräume" die Worte „deutlich abzugren-
untergehen." zen und" eingefügt.
8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 14. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
a) In Satz 1 werden die Worte „am Tag der „Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Zurücknahme" und die Worte „spätestens Steueraufsicht ausübt, ka'nn zulassen, daß die
am folgenden Arbeitstag" gestrichen. Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als
einen Tag, längstens für einen Kalendermonat,
b) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: zusammengefaßt werden. Der Hersteller hat auf
,,Die Belege, zum Beispiel Schriftwechsel, Verlangen der Dienststelle des Hauptzollamts,
Versandpapiere, sind so aufzubewahren, daß die die Steueraufsicht ausübt, mehrere Aus-
sie den mit der Steueraufsicht betrauten gangslagerbücher zu führen, insbesondere wenn
Amtsträgern bei Prüfung der Eintragun- mehrere Ausgangslager zugelassen worden sind
gen im Rückwarenbuch jederzeit vorgelegt (§ 20 Abs. 4)."
werden können. Der Hersteller hat die Rück-
waren auf Verlangen des Hauptzollamts bis 15. § 22 wird wie folgt geändert:
zur Prüfung in unverletzten Versandum-
schließungen im Ausgangslager aufzubewah- a) In Satz 1 werden die Worte „Steueraufsicht
ren." in Betracht kommen und für die Steuer-
schuld" durch die Worte „Besteuerung und
9. Die Uberschrift vor § 15 erhält folgende Fas- die Steueraufsicht" ersetzt.
sung: b) In Satz 3 werden die Worte „steuerlichen
„Zu§ 10 des Gesetzes und zu §§ 139, 209 und 212 Büchern" durch das Wort „Steuerbüchern"
der Abgabenordnung". ersetzt.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 615
16. In § 25 Abs. 1 Scitz .2 werden die Worte „Anmel- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
dung zur Steuerfestselzun~J" durch das Wort Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
"SteuererklJrung" ersetzt. lich oder leichtfertig entgegen § 29 a Satz 1
Leuchtmittel in einem Freihafen unversteuert
17. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den in verbraucht."
dem Betrieb hergestellten und in den Betrieb
eingebrachten Leuchtmitteln" durch die Worte
„Leuchtmitteln, die in dem Betrieb hergestellt Artikel 5
oder in den Betrieb eingebracht worden sind," § 1 der Verordnung zur Durchführung des Kaffee-
ersetzt.
steuergesetzes vom 4. Juni 1970 (BGBI. I S. 669),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
18. In § 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377), wird wie folgt
Wort „aufgenonnnen" durch das Wort „festge- geändert:
stelll" ersetzt.
1. In Satz 1 werden die Angabe „38, 40, 41" durch
19. § 29 wird gestrichen.
die Angabe „36, 38, 40 bis 42" und die Angabe „55
bis 58" durch die Angabe „55, 56" ersetzt.
20. § 29 b erhält folgende Fässun~r
,,§ 29 b 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 55 bis 58" durch
die Angabe §§ 55 und 56" ersetzt.
11
Ordnungswidrigkeiten
(1} Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig Artikel 6
1. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 über das § 1 der Verordnung zur Durchführung des Tee-
Verfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt, steuergesetzes vom 4. Juni 1970 (BGBI. I S. 671),
2. einer Pflicht nach § 7 Abs. 2, Absatz 3 Satz 2 zuletzt geändert durch die Verordnung vom
oder Absatz 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 oder 3 Satz 2, 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), wird wie folgt
§ 10 Abs. 1 oder 2 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 geändert:
oder Absatz 4, § 14 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15
Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. l Satz 1, Absatz 2 1. In Satz 1 werden die Angabe „38, 40, 41" durch
Satz 2 oder Absatz 3, § 22 oder § 27 Abs. 1 die Angabe „36, 38, 40 bis 42" und die Angabe „55
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
bis 58" durch die Angabe „55, 56" ersetzt.
3. einer Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 über die
Anmeldung des Betriebes oder des § 15 Abs. 1
2. In Satz 2 wird die Angabe ,, §§ 55 bis 58" durch
über die Anmeldung des Jforstellungsbetrie-
die Angabe ,, §§ 55 und 56" ersetzt.
bes zuwiderhandelt oder ent9egen § 15 Abs. 3
Satz 2 auf Verlangen weitere Angaben nicht
macht oder Auszüge nicht vorlegt,
4. einer Anzejgepflicht nach § 15 Abs. 2, § 16, Artikel 7
§ 17 Abs. 1, § 23 Abs. l, § 24 Satz 1 oder§ 25
Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, (1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salz-
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
5. einer Pflicht zur Führung des Ausgangslager-
Gliederungsnummer 612-5-1, veröffentlichten be-
buches nach § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4
zuwiderhandc,~lt, reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377),
6. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 oder 5 werden wie folgt geändert:
oder Absatz 2 Satz 2 über die Bestandsanmel-
dung oder über die Anzeige des Zeitpunkts
einer Bestandsaufnahme zuwiderhandelt. 1. Die Uberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 ,,Zu§§ 1 und 14 Nr. 1 des Gesetzes".
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig 2. Die Uberschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:
1. den Inhalt von Sendungen mit unversteuerten ,,Zu §§ 3 und 14 Nr. 1 des Gesetzes".
Leuchtmitteln, die ausgeführt werden sollen,
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4
3. § 5 wird gestrichen.
Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als verbrauch-
steuerpflichtige Ware kennzeichnet,
4. Die Uberscl;uift vor § 6 erhält folgende Fassung:
2. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 oder
Absatz 2 über die Kennzeichnung oder Ver- „Zu §§ 4 und 14 Nr. 2 des Gesetzes und zu § 156
packung von Leuchtmitteln zuwiderhandelt. Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung".
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
5. § 6 erhdll folgt:ncle Fassung: 10. § 9 wird wie folgt geändert:
,,§ 6 a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Steueranmeldung ,, (4) Die bedingte Steuerschuld geht bei
Der Sl(c:uerschuldner rundet den Gesamtbetrag Weitergabe des Salze,s an den Lagerinhaber
der Steuer in der Steueranmeldung auf zehn auf diesen über."
Deulsche Pfennig(~ ab." b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „ordnungs-
mäßig" gestrichen.
6. Die Ulwrschrifl vor § 7 erhält folgende Fassung:
,,Zu§§ b und 14 Nr. 2 des Gesetzes". 1 l. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze
7. § 7 wird wie fol~1t gei:indert: ersetzt:
,,Die für den Versender zuständige Dienst-
a) Absatz 1 Salz] erhi:ilt folgende Fassung:
stelle des HauptzolLamts, die die Steuerauf-
,, Die SteuPn:rklctrung ist in der Zollanmel- sicht ausübt, kann, wenn die Steuerbelange
dung oder in dem nach § 4 des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf
vorgesch riebenPn Vordruck abzugeben." Antrag des Versender,s zulassen, daß die in
einem Kalendermonat an denselben Empfän-
b) ln Absatz 2 wird das Wort „Interzonenver-
ger abgegebenen Salzmengen mit einer Sam-
kehr" durch die Worte „innerdeutschen Han-
melanmeldung angemeldet werden. In die-
del" ersetzt.
sem Fall hat der Versender die Sendungen in
c) Absatz 3 wird wie folrJt geändert: der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge
einzeln aufzuführen und die Sammelanmel-
aa) In Salz 1 werden die Angabe „38, 40, 41"
dung spätestens am siebenten Arbeitstag des
durch die Angabe „36, 38, 40 bis 42" und
folgenden Kalendermonats abzusenden."
die An~Jctbe „58" durch die Angabe „56"
ersetzt; b) In Absatz 3 werden das Wort „Steuerschuld"
durch das Wort „Steuer" und die Worte
bb) in Satz 2 werden die Angabe ,, §§ 55 bis
,,fällt weg" durch das Wort „erlischt" ersetzt.
58" durch die Angabe ,,§§ 55 und 56"
und die Worte „gilt das" durch die c) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „ord-
Worte „qilt dies" er,setzt. nungsmäßig" gestrichen und das Wort
,,Wege" durch das Wort „Weg" ersetzt.
8. Die Dberschrift. vor § 8 erhält folgende Fassung:
12. § 10 a erhält folgende Fassung:
,,Zu §§ 7 und 14 Nr. 2 des Gesetzes".
,,§ 10 a
9. § 8 wird wie folgt geändert: Verbringen
a) Absa.tz 1 wird gestrichen; die bisherigen in einen Herstellungsbetrieb nach Einfuhr
Absätze 2 bis 8 werden neue Absätze 1 bi,s 7. (1) In das Erhebung,sgebiet eingeführtes Salz
darf, auch im Anschluß an einen Zollverkehr
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die
oder an eine Uberweisung nach den Rechtsvor-
Angabe „Absatz 5" durch die Angabe
schriften über den innerdeutschen Handel,
,,Absatz 4" ersetzt.
unversteuert in einen Herstellungsbetrieb ver-
c) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 3 wird bracht werden.
die Angabe „Absatz 2" jeweils durch die (2) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungs-
AngabE: ,, Absatz 1" ersetzt. beteiligte hat die Uberlassung des unversteuer-
d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: ten Salzes zum Verbringen in den Herstellungs-
betrieb schriftlich zu beantragen. Er hat der
aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 3, ZoHstelle oder Grenzkontrollstelle zugleich über
4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2" durch die das zu versendende Salz eine Versendungsan-
Worte „Absätzen 2, 3 Satz 2 und meldung zu übergeben.
Absatz 4 Satz 2" ersetzt;
(3) Das für den Herstellungsbetrieb zuständige
bb) in Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein verein-
Satz 1 und den Absätzen 4 und 5" durch fachtes Verfahren zulassen.
die Worte „Absatz 1 Satz 1 und den
Absätzen 3 und 4" ersetzt; (4) Der Empfänger hat das Salz unverzüglich
in den Herstellungsbetrieb aufzunehmen und im
cc) in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2" Salzsteuerbuch oder in den Fällen des § 18
durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt- Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen anzu-
e) Im neuen Absatz 6 werden das Wort „Steuer- schreiben.
schuld" durch das Wort „Steuer" und die (5) Die Steuer, die mit der Uberlassung des
Worte „fällt weg" durch das Wort „erlischt" unversteuerten Salzes zum Verbringen in den
ersetzt. Herstellungsbetrieb bedingt entstanden ist,
:Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 617
,~rlischl, wenn düs Salz in den Herstellungsbe- 23. § 22 b erhält folgende Fassung:
trieb uufgenomrncn wird oder während der
Beförderung untergeht. 11 ,,§ 22 b
Ordnungswidrigkeiten
13. Die Uberschrift vor § 12 erhält folgende Fas-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs.
sung:
Nr. l der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
,,Zu §§ 8 und 14 Nr. 2 des Gesetzes 11
•
lich oder leichtfertig
1. der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das
14. § 12 Abs. 1 Satz 2 erhält fol9Emde Fassung:
Verfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
,, Die Belege, zum Beispiel Schriftwechsel, Ver- 2. einer Pflicht nach § 8 Abs, 2, Absatz 3 Satz 2
sandpapiere, sind so aufzubewahren, daß sie den oder Absatz 4 Satz 2, § lO Abs. l Satz 1, 2, 3
:mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder 5 oder Absatz 2 Satz 2, § 10 a Abs. 2
bei Prüfung der Eintragungen im Salzsteuerbuch Satz 2 oder Absatz 4, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3
oder in den Füllen des § 18 Abs. 2 der betriebli- Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2; § l8 Abs. 1 Satz 4,
chen Anschreibungen jederzeit vorgelegt wer- § 19 oder § 20 Satz 1 zuwiderhandelt,
den können. 11
3. einer Pflicht zur Führung des Ausfuhrlager-
buches nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder des Salz-
15. Die Ubcrschrift vor § 13 erhält folgende Fas-
steuerbuches nach § 18 Abs. l Satz 1 oder 2
sung:
zuwiderhandelt,
„zu § 10 des Ge.sel.zes und zu §§ 139, 209 und 212
4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 über die
der Abgabenordnung 11
•
Anmeldung des Herstellung,sbetriebes, von
Solquellen oder Solbrunnen zuwiderhandelt
16. § 13 wird wie folgt geändert:
oder entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 auf Verlan-
a) ln Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 191 gen weitere Angaben nicht macht oder Aus-
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte züge nicht vorlegt,
,, § 139 der Abgabenordnung" ersetzt. 5. einer Anzeigepflicht nach § 14 oder § 15
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch Abs. l zuwiderhandelt,
folgenden Satz ersetzt: 6. einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 5
.,Der HersteBer hat auf Verlangen des Haupt- oder Absatz 3 Satz 2 über die Bestandsanmel-
zollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor- dung oder über die Anzeige des Zeitpunkts
derliche Angaben zu machen und Auszüge einer Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.
aus dem Handels- oder Genossenschaftsregi- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
ster vorzulegen." Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig den Inhalt von Sendungen
17. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort mit unversteuertem Salz, das ausgeführt werden
,,Betriebszeit." die Worte „ im alJgemeinen" ein- soll, entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4
gefügt. Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als verbrauchsteu-
erpflichtige Ware kennzeichnet.
18. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „als
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
solche" durch die Worte „durch Tafeln mit ent- Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
sprechenden Aufschriften" ersetzt.
lich oder leichtfertig entgegen § 22 a Satz 1 Salz
in einem Freihafen unversteuert verbraucht."
19. § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die (2) Die Salzsteuerbefreiungsordnung - Anlage zu
Steueraufsicht ausübt, kann zulassen, daß die § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteu-
Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als ergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
einen Tag, längstens für einen Kalendermonat, Gliederungsnummer 612-5-1, veröffentlichten be-
zusammengefaßt werden. Der Hersteller hat auf reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
Verlangen des Hauptzollamts über einzelne ordnung vom 26. August 1974 (BGBl. I S. 2093), wird
Betriebsvorfälle, die für die Steueraufsicht von wie folgt geändert:
Bedeutung sind, besondere Anschreibungen zu
führen." 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
20. In § 19 Satz l werden die Worte „Steueraufsicht
aa) In Nummer 11 wird das Wort „oder"
und für die Steuerschuld" durch die Worte
,,Besteuerung und die Steueraufsicht" ersetzt. durch einen Beistrich ersetzt;
in Numh1er 12 wird das Wort „gelöst."
21. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zwei" durch die Worte „gelöst, oder" ersetzt;
durch da,s Wort „vier" ersetzt. cc) es wird folgende neue Nummer 13 ange-
fügt:
22. Die Dberschrift vor § 22 und § 22 werden gestri- „ 13. mindestens 0,5 g Patentblau V EWG
chen. Nr. E 131, in Wasser gelöst."
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „einem 8. § 12 wird wie folgt geändert:
Betriebsangehörigen getroffen wird, der auf
a) Nach der Angabe ,,§ 12" wird die Uberschrift
die Steuerbelange verpflichtet worden ist"
,, Steuerregelung" eingefügt.
durch die Worte „einer Steuerhilfsperson
getroffen wird" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ,,Die Steuer, die mit der Entfernung des Sal-
zes aus dem Herstellungsbetrieb oder bei der
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung: Einfuhr mit der Uberlassung zur steuerfreien
,, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 Abs. 1 bis 4 Verwendung bedingt entsteht, erlischt, wenn
Satz 1 gilt sinngemäß."; das Salz zu einem in § 1 oder § 7 genannten
bb) in Salz 4 wird die Angabe „Absatzes 2 Zweck verwendet wird oder untergeht."
Satz 1" durch die Angabe „Absatzes 2 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 und 2" ersetzt.
aa) Das Wort „Steuerschuld" wird durch das
d) In Absatz 5 Salz 3 werden die Worte „eines Wort „Steuer" ersetzt;
auf die Steuerbelange verpflichteten Betriebs- bb) in Nummer 1 wird das Wort „vor-
angehörigen vergällt wird, der" durch die schriftswidrig" durch das Wort „zweck-
Worte „einer Steuerhilfsperson vergällt wird, widrig" ersetzt;
die" ersetzt.
cc) in Nummer 2 wird das Wort „Falle"
durch das Wort „Fall" ersetzt.
2. In§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ordnungsmä-
ßig" gestrichen. d) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das
Wort „Steuerschuld" durch das Wort
3. § 4 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,, Steuer" ersetzt.
,,Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts einen Plan der Betriebsanlage in zwei 9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Stücken vorzulegen, in dem die Lagerplätze von a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3
Salz kenntlich zu machen sind." und 4" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3
bis 5" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert: b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „unver- „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5
steuerte Ablassung" durch das Wort „Uber- brauchen die Bestände an Salz nur aufge-
lassung" ersetzt. nommen und angemeldet sowie der Zeit-
punkt der Bestandsaufnahme angezeigt zu
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „einen
auf die Steuerbelange verpflichteten Betriebs- werden, wenn das Hauptzollamt dies ver-
angehörigen" durch die Worte „eine Steuer- langt."
hilfsperson" ersetzt.
10. § 14 erhält folgende Fassung:
5. § 6 wird wie folgt geändert: ,,§ 14
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Zwischen- Ordnungswidrigkeiten
lagerinhaber" das Wort ,,, Ausfuhrlagerinha- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
ber" eingefügt. Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
b) In Absatz 4 wird das Wort „Steuerfestset- lich oder leichtfertig
zung" durch das Wort „Versteuerung" 1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 2
ersetzt. Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 2,
Absatz 4 Satz 1 oder Ab.satz 5 Satz 2, § 6
6. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10
,,Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt- Abs. 2 Satz 1, 2, 4 oder 5 oder § 13 Abs. 3
zollamts Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
1. eine Betriebserklärung, in der die Verwen- 2. einer Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 3
dung des Salzes im einzelnen beschrieben oder Absatz 5 Satz 1 oder § 9 Abs. 5 Satz 1
wird; oder Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. einen Plan der Betriebsanlage, in dem die 3. einer Pflicht zur Führung des Verwendungs-
Lagerplätze von Salz kenntlich zu machen buches nach § 5 Abs. 5 Satz 1 oder de,s Zwi-
sind, schenlagerbuches nach § 10 Abs. 4 Satz 1
in zwei Stücken vorzulegen." zuwiderhandelt,
4. als Händler nach § 11 abgepacktes Salz im
7. Die Uberschrift vor § 12 erhält folgende Fas- Sinne des § 3 Abs. 3 bezieht, obwohl er mit
sung: sonstigem unvergällten unversteuerten Salz
,,IV. Steuerregelung". handelt,
Nr. 2'1 'fäg der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 619
5. einer Vorschril! des § J] Abs. 2 in Verbin- dem Zollbeteiligten oder dem Abfertigungs-
dung ni it § 21 /\ bs. .l Satz 1 oder 5 oder beteiligten die Anmeldung nicht möglich
Absatz 3 Salz 2 der Durchführungsbestim- oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der
mungen ülH;r die ßesl;_rnds;.rnmeldung oder Anmeldung" ersetzt.
über die AnZ(!ige des Zeitpunkts einer
B<!standsc1t1fnal1111e z11 w iclcrhandcl t.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „einen
Doppelzentner" durch die Angabe „ 100 Kilo-
(2) Ordnungswi<lri9 im Sinne des § 381 Abs. 1 gramm II ersetzt.
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Hch oder leichtfertig Vermerke auf Verpackun-
4. Die Uberschrift vor § 4 und § 4 werden gestri-
qen, Lieferscheinen oder Rechnung(~n entgegen
chen.
§ 3 Abs. 1 Satz 2, Absa1z 2 Satz 2 oder Absatz 3
Satz 2 nlcM an bri ngl."
5. Die Uberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:
.,Zu §§ 4, 5 und 14 Nr. 1 des Gesetzes".
Artikel 8
(1) Die Durcl1J ühnrngsbestimnrnngen zum Zucker- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
steuerges~tz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, a) In der Uberschrift wird das Wort „Steuer-
Gliederungsnummer 612-4-1, veröffentlichten be- schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
reinigten Fassun9, zuletzt geündert durch die Ver-
ordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377), b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden w.ie folgt gE~ändert: aa.) In Satz 1 wird das Wort "HeisteBungs-
betriebs" durch das Wort „Herstellungs-
·1. Die Ulwrschrift vor § 1 erhiill folgende Fassun9: betriebes" ersetzt;
,.Zu §§ l und 14 Nr. 1 des G('seJz.es"'. bb) Satz 2 wird gestrichen.
2. Vor§ 3 wird fol!J( rHle Ulwrsclnift 1•ingc·Jügt:
1 c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt .
.,Zu§ 2 des Gesetzes".
3. § 3 wird wie folgt ge~indPrt:
, 7. Die Uberschiift vor § 7 erhält folgende Fassung:
"Zu §§ 6 und 14 Nr. 3 des Gesetzes und zu § 1.56
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung".
aa) Tn Satz 1 WPr<len die Worte „Lebensmit-
1.elgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichs- 8. § 7 erhält folgende Fassung:
qeselzbl. I S. 17) in der jeweils geltenden
Fassunq" durch die Worte „Lebensmittel- ,,§ 1
und BedarfsqegensUinde9esetzes" ersetzt; Steueranmeldung
bb) in Nummer 1 Salz 1 werden die Worte Der SteueISchuldner rundet den Gesamtbetrag
„das Eigengewicht des Zuckers" durch der Steuer in der Steueranmeldung auf zehn
die Worte „der Zuckergehalt" ersetzt; Deutsche Pfennige ab."
cc) in Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Buch-
stabe h wird der Klammerhinweis ,, (ein- 9. Die Uberschrift vor § 8 erhält folgende Fassung:
schließlich Traubensaft)" jeweils durch ,,Zu§§ 2, 8 und 14 Nr. 3 des Gesetzes".
den Klammerhinweis ,, (einschließlich
Traubenmost)" ersetzt;
10. § 8 wird wie folgt geändert:
dd) im vorletzten Satz werden die Worte .,§ 1
des Futtermittelgesetzes vom 22. Dezem- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ber 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525) in der aa) Satz 3 wird gestrichen;
jeweils geltenden Fassung oder um
Arzneimittel im Sinne des § l des Arznei- bb) der bisherige Satz 4 erhält folgende Fas-
mittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundes- sung:
uesef.zbl. I S. 533) in der jeweils gelten- ,.Die Steuererklärung ist in der Zollan-
den Fassung" durch die Worte „Futter- meldung oder in dem nach § 6 des Geset-
nlitte1~resetzes oder um Arzneimittel im zes vorgeschriebenen Vordruck abzuge-
Sjnne des .Arzneirnitte]gesetzes" ersetzt; ben.";
ee) im letzten Satz wird die Angabe § 9 11 cc) im letzten Satz werden nach den Worten
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2'' ,,im übrigen" die Worte ,,- etnschließ-:-
ersetzt. lich Gestellungsbefreiung -" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „Unter- b) In Absatz 2 wird das Wort _,,Interzonenver-
bleibt die Anme]dung oder bestehen Zweifel kehr" durch die Worte innerdeutschen Han-
11
an ihrer Richtigkeit" durch die Worte ,,Ist del" ersetzt.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: e) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „38, 40, 41" ,, (6) Das Hauptzollamt kann auf Antrag
durch die Angabe „36, 38, 40 bis 42" und zulassen, daß der unversteuert bezogene
die Angabe „58" durch die Angabe „56" Zucker unversteuert an den tieferer zurück-
ersetzt; gegeben wird."
bb) in Satz 2 werden die Angabe ,,§§ 55 bis
58" durch die Angabe ,,§§ 55 und 56" 14. Die Uberschrift vor § 11 wird gestrichen.
ersetzt und nach dem Wort „nur" das
Wort „dann" eingefügt. 15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
11. Die Uberschriften vor§ 9 werden durch folgende sung:
Uberschrift ersetzt:
"(1) Die Versendung unversteuerten Zuk-
,,Zu §§ 9 und 11 Nr. 3 des Cesetzes". kers von einem Herstellungsbetrieb in einen
anderen hat der Inhaber des abgebenden
Betriebes (Versender) der für den Empfänger
12. § 9 Abs. G und 7 crhült: fol~Jende Fassung:
zuständigen Dienststelle des Hauptzollamts,
,, (6) Die Steuer, d ic durch die Entfernung des die die Steueraufsicht ausübt, mit einer Ver-
Zuckers aus dem l lerstellungsbetrieb bedingt sendungsanmeldung nach vorgeschriebenem
entstanden ist, erlischt, wenn der Zucker ausge- Muster anzumelden. Die Versendungsanmel-
führt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird dung ist spätestens am siebenten Arbeitstag
oder wenn er während der Beförderung im Erhe- nach der Entfernung des Zuckers aus dem
bungsgebiet untcrgdü. Betrieb abzusenden. Der Empfänger hat den
(7) Der Flersteller oder Lagerinhaber hat den Zucker unverzüglich in seinen Herstellungs-
Zucker im Zuckersteuerbuch oder Ausfuhrlager- betrieb aufzunehmen und im Zuckersteuer-
buch oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter buch oder in den Fällen des § 22 Abs. 2 in
Satz und des § 22 Abs. 2 in den betrieblichen den betrieblichen Unterlagen anzuschreiben.
Unterlagen von den als steuerfrei eingetragenen Der Aufnahme des Zuckers in den Betrieb
Mengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu- des Empfängers bedarf es nicht, sofern er von
schreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abferti- ihm nach den Vorschriften der Zuckersteuer-
gung zu einem Zollverkehr unterbleibt. Dies gilt befreiungsordnung unmittelbar an einen
nicht, wenn der Zucker während der Beförde- Erlaubnisscheininhaber weitergegeben wird.
rung im Erhebungsgebiet untergeht." Der Versender hat die geprüfte Versendungs-
anmeldung als Beleg zu dem Zuckersteuer-
buch oder in den Fällen des § 22 Abs. 2 bei
13. § 10 wird wie folgt geändert: den betrieblichen Unterlagen aufzubewah-
ren.
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die für den Versender zuständige
,,Ausfuhrlager sind nur Personen zu bewilli-
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-
gen, die ordnungsgemäß kaufmännische
eraufsicht ausübt, kann, wenn die Steuerbe-
Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse
machen und nach dem Ermessen der Zollver- lange dadurch nicht beeinträchtigt werden,
waltung vertrauenswürdig sind." auf Antrag des Versenders zulassen, daß die
in einem Kalendermonat an denselben Emp-
b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 4 ange- fänger abgegebenen Zuckermengen mit einer
fügt: Sammelanmeldung angemeldet werden. In
„Das Hauptzollamt kann den Lagerinhaber diesem Fall hat der Versender die Sendungen
auf Antrag unter bestimmten Bedingungen in der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge
und Auflagen von der Führung des Ausfuhr- einzeln aufzuführen und die Sammelanmel-
lagerbuches befreien, wenn die Steuerbe- dung spätestens am siebenten Arbeitstag des
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden." folgenden Kalendermonats abzusenden. Das
für den Versender zuständige Hauptzollamt
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und
kann für die Versendung im einzelnen Fall
erhält folgende Fassung:
ein vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn
,, (4) Die bedingte Steuerschuld geht bei die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
Weitergabe des Zuckers an den Lagerinhaber tigt werden."
auf diesen über."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
wie folgt geändert: aa) Das Wort Steuerschuld" wird durch das
11
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zucker- Wort „Steuer" ersetzt;
steuerbuch" die Worte „oder in den Fällen bb) die Worte fällt weg" werden durch das
11
des § 22 Abs. 2 in den betrieblichen Unterla- Wort erlischt" ersetzt;
11
gen" eingefügt und das Wort ordnungsmä-
11 cc) die Worte nach ordnungsmäßiger Ver-
11
ßig" gestrichen. sendung" werden gestrichen.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 621
c) Der bisheriue Absatz 3 wird Absatz 4 und wie b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,, § 11
fol~Jt geändert: Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 und 3" durch
aa) Jn Satz 1 werden nach dem Wort „Zuk- die Angabe ,, § 11 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt und
kersteuerbuch" die Worte „oder in den nach der Angabe ,,§ 21," die Worte „für die
Fällen des § 22 Abs. 2 in den betriebli- Entnahme von Proben § 24," eingefügt.
chen Unterlagen" eingefügt;
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) in Satz 2 werden das Wort „ordnungs-
mäßig" gestrichen und das Wort „Wege" aa) In Satz 1 werden die Worte „Einfuhr-
durch das Wort „Weg" ersetzt. und Vorratsstelle für Zucker" durch die
Worte „Bundesanstalt für landwirt-
16. § 12 wird wie folgt geändert: schaftliche Marktordnung" ersetzt;
a) In der Uberschrift wird das Wort „Versen- bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
dung" durch die Worte „Verbringen in einen „Sie rundet den Gesamtbetrag der Steuer
Herstellungsbetrieb" ersetzt. in der Steueranmeldung auf zehn
Deutsche Pfennige ab."
b) In Absatz 1 werden die Worte „auch im
Anschluß an einen Zollverkehr oder an eine d) In Absatz 4 werden das Wort „steuerfreie"
Uberweisung nach §§ 9 bis 11 der Interzonen- durch das Wort „unversteuerte", die Worte
überwachungsverordnung" durch die Worte „für die Verbringung" durch die Worte „für
,, , auch im Anschluß an einen Zollverkehr das Verbringen unversteuerten Zuckers" und
oder an eine Uberweisung nach den Rechts- die Angabe ,, § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs.
vorschriften über den innerdeutschen Han- 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1, 2
del," ersetzt. und 4" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 5 werden die Worte „Steuerschuld
aa) In Satz 1 werden die Worte „Abfertigung nicht nach § 9 a Abs. 1 Satz 5 und 7 des
des Zuckers zur unversteuerten Verbrin- Gesetzes wegfällt oder" durch die Worte
gung" durch die Worte „Uberlassung „bedingte Steuer nicht nach § 9 a Abs. 1
des unversteuerten Zuckers zum Ver- Satz 5 des Gesetzes erlischt oder für den die
bringen" ersetzt; bedingte Steuerschuld nicht nach § 9 a Abs. 1
bb) Satz 2 wird gestrichen; Satz 7 des Gesetzes" ersetzt.
cc) der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie
folgt geändert: 19. Die Uberschrift vor § 13 erhält folgende Fas-
Die Worte „Der Zollbeteiligte oder Ab- sung:
fertigungsbeteiligte" werden durch das ,,Zu§§ 9 und 14 Nr. 3 des Gesetzes".
Wort „Er" ersetzt.
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 20. § 14 erhält folgende Fassung:
,, (3) Das für den Herstellungsbetrieb zustän- ,,§ 14
dige Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein Zuckersteuer befrei ungsordn ung
vereinfachtes Verfahren zulassen."
Für die Steuerbefreiung von Zucker, der
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zucker" a) zur Fütterung von Tieren verwendet wird,
das Wort „unverzüglich" und nach dem
b) zur Herstellung von Futtermitteln verwendet
Wort „Zuckersteuerbuch" die Worte „oder
wird,
in den Fällen des § 22 Abs. 2 in den betriebli-
chen Unterlagen" eingefügt. c) zu anderen gewerblichen oder gemeinnützi-
gen Zwecken als zum Herstellen von Lebens-
f) In Absatz 5 werden das Wort „Steuerschuld" mitteln, von Waren der Nr. 24.02 des Zollta-
durch das Wort „Steuc~r", die Worte „Abfer- rifs oder von Futtermitteln verwendet wird,
tigung des Zuckers zur unversteuerten Ver-
bringung" durch die Worte „Uberlassung des d) zur Herstellung von Waren verwendet wird,
unversteuerten Zuckers zum Verbringen" die ausgeführt werden,
und die Worte „fällt weg" durch das Wort gelten die Bestimmungen der Anlage A."
,,erlischt" ersetzt.
21. Die Uberschrift vor § 15 wird gestrichen.
17. In § 12 a werden die Worte „des Oberbeamten
des Aufsichtsdienstes" durch die Worte „der 22. § 16 erhält folgende Fassung:
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-
eraufsicht ausübt," ersetzt. "§ 16
Erstattung der Steuer bei Rückwaren
18. § 12 b wird wie folgt geändert: (1) Der Hersteller hat den in den Betrieb
a) In Absatz 1 werden die Worte „Einfuhr- und zurückgenommenen Zucker im Zuckersteuer-
Vorratsstelle für Zucker" durch die Worte buch oder in den Fällen des § 22 Abs. 2 in den
„Bundesanstalt für landwirtschaftliche betrieblichen Unterlagen einzutragen. Die
Marktordnung" ersetzt. Belege, zum Beispiel Schriftwechsel, Versandpa-
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
piere, sind so aufzubewahren, daß sie den mit b) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und wie
der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern bei folgt geändert:
Prüfung der Einlragunnen im Zuckersteuerbuch
aa) In Nummer 1 werden die Worte „den
oder in den Fällen des § 22 Abs. 2 der betriebli-
jeweiligen Beginn" durch die Worte „die
chen Anschreibungen jederzeit vorgelegt wer-
erstmalige Eröffnung des Betriebes und
den künnen.
den jeweiligen Beginn" ersetzt und nach
(2) Der l Icrsldler hat am Schluß jedes Kalen- dem Wort „Betriebszeit" die Worte „im
dermonats im Zuckersteuerbuch oder in den Fäl- allgemeinen" eingefügt;
len des § 22 Abs. 2 in den betrieblichen Unterla-
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
gen die Cesamlmengc des Zuckers darzustellen,
der im Laufo des Kalf!ndPrrnonats zurückgenom- "3. die Einstellung und das Ruhen des
men worden ist. Die Schlußsumme ist in die Betriebes, soweit es voraussichtlich
Steuernnmcldu ng zu übertragen." über vier Wochen hinausgeht, sowie
die jeweilige Beendigung der Zuk-
kerherstellung, soweit sie voraus-
23. Die Uberschrifl vor § 17 erhält folgende Fas- sichtlich über eine Woche hinaus-
sung: geht, unverzüglich, spätestens bis
„Zu § 11 Abs. 1 des Gesetzes und zu §§ 139, 209 zum Ablauf des folgenden Arbeitsta-
und 212 der Abgabenordnung". ges."
c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.
24. § 17 wird wie folgt geändert:
27. In § 20 werden die Worte Beamten des Auf-
11
a) In der Uberschrift wird das Wort „Herstel-
II
sichtsdienstes" durch die Worte „mit der Steu-
lungsbetriebs durch das Wort „Herstel-
eraufsicht betrauten Amtsträger" und das Wort
lungsbetriebes" ersetzt.
,,steuerbaren" durch das Wort „steuerpflichti-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 191 gen" ersetzt.
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§ 139 der Abgabenordnung" ersetzt. 28. § 21 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,, (2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuk-
verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 ker" die Worte „und in den Fällen des
auf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbe- § 6 Abs. 2 die zuckerhaltigen Waren"
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden. eingefügt und das Wort kann" durch
II
Der Hersteller hat auf Verlangen des Haupt- das Wort können" ersetzt;
II
zollamts weitere, für die Steueraufsicht erfor- bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
derliche Angaben zu machen und Auszüge
aus dem Handels- oder Genossenschaftsregi- ,,Wenn der Zucker oder die zuckerhalti-
ster vorzulegen." gen Waren nicht in besonderen Räumen
gelagert werden können, so sind die zur
d) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort amt- II
Lagerung der Fertigerzeugnisse dienen-
II
liche durch die Worte die amtlichen und
II
II
den Raumteile durch Taf ein mit entspre-
die Worte "des Oberbeamten des Aufsichts- chenden Aufschriften kenntlich zu
dienstes" durch die Worte der Dienststelle
11 machen."
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
ausübt, ersetzt.
11 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die
25. § 18 erhdlt folgende Fassung: die Steueraufsicht ausübt, kann die näheren
Anordnungen treffen und Ausnahmen zulas-
,,§ 18 sen."
Anzeige über Änderungen
29. § 22 erhält folgende Fassung:
(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der
Betriebsverhältnisse, die nach § 17 angemeldet ,,§ 22
sind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine Zuckersteuerbuch,
Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Anordnung weiterer Steuerbücher
(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbe- (1) Der Hersteller hat über den Zugang und
triebes, so hat der neue Besitzer hierüber der Abgang an Zucker ein Zuckersteuerbuch nach
Zollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige vorgeschriebenem Muster zu führen. Die Zugän-
in zwei Stücken abzugeben." ge und Abgänge müssen spätestens am folgen-
den Arbeitstag eingetragen werden. Die Dienst-
stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
26. § 19 wird wie folgt geändert:
ausübt, kann zulassen, daß die Anschreibung.en
a) In der Uberschrift wird das Wort „Betriebs" für längere Zeitabschnitte als einen Tag, läng-
durch das Wort „Betriebes" ersetzt. stens für einen Kalendermonat, zusammengefaßt
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 623
werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des schnittsgehalt an reinem Zucker und die Ver-
Hauptzo]]amts über die in den Betrieb einge- arbeitungsverluste anzugeben. Die Dienst-
brachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe nach stelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-
Art, Menge und Zucker9ehalt sowie über die sicht ausübt, kann die Frist bei nachgewiese-
sich daraus errechnende Zuckermenge beson- nem Bedürfnis angemessen verlängern. Sie
dere Anschreibungen zu führen. Er hat außer- kann im einzelnen Fall zulassen, daß der
dem auf Verlangen des Hauptzollamts zu steuer- Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer
lichen Zwecken weitere Anschreibungen zu füh- Form abgibt, wenn die Steuerbelange
ren, insbesondere Wiegebücher und Aufzeich- dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit
nungen über die Feststellung des Zuckergehalts der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
der Ausgangsstoffe und der Fertigerzeugnisse. können an der Bestandsaufnahme teilneh-
(2) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf men. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist
Antrag unter bestimmten Bedingungen und Auf- der Dienststelle des Hauptzollamts, die die
lagen von der Führung des Zuckersteuerbuches Steueraufsicht ausübt, spätestens drei
befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht Wochen vorher anzuzeigen."
beeinträchtigt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „genehmi-
gen" durch das Wort „zulassen" ersetzt.
30. § 23 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „für Zwecke der
Steueraufsicht" durch die Worte „zu steuerli- aa) In Satz 2 werden die Worte „des Ober-
chen Zwecken" und die Worte „Steuerauf- beamten des Aufsichtsdienstes" durch
die Worte „der Dienststelle des Haupt-
sicht in Betracht kommen und für die Steuer-
zollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
schuld" durch die Worte „Besteuerung und
die Steueraufsicht" ersetzt. und das Wort „Bestandsfeststellung"
durch das Wort „Bestandsaufnahme"
b) Satz 3 erhält folgende Fassung: ersetzt;
,,Die Steuerbücher und die Anschreibungen, bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
die zu innerbetrieblichen Zwecken geführt ,, Werden die Bestände amtlich f estge-
werden und als Hilfs- oder Vorbücher zu den stellt, so können dem Hersteller für das
Steuerbüchern zugelassen sind, sind nach laufende Kalenderjahr die Verpflichtun-
näherer Anordnung der Dienststelle des gen nach Absatz 1 erlassen werden."
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,
aufzubewahren und den mit der Steuerauf-
sicht betrauten Amtsträgern jederzeit 33. Die Dberschrift vor § 26 und § 26 werden gestri-
zugänglich zu machen." chen.
31. § 24 erhält folgende Fassung: 34. Nach § 26 werden die Uberschrift „Zu § 14 Nr. 1
des Gesetzes" und der folgende neue § 26 a
,,§ 24 eingefügt:
Probenentnahme ,,§ 26 a
Der Hersteller hat den mit der Steueraufsicht Besondere Anordnungen für die Freihäfen
betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-
nach ihrer näheren Bestimmung Proben von steuertem Zucker und von Waren, bei deren
Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt Ausfuhr die Steuer für den bei ihrer Herstellung
worden sind, und von Zucker und zuckerhalti- verwendeten Zucker erlassen oder vergütet
gen Stoffen, die in den Betrieb eingebracht wor- worden ist, verboten. Dies gilt nicht, soweit Zuk-
den sind, zu Untersuchungszwecken unentgelt- ker auch im Erhebungsgebiet von der Steuer
lich zu überlassen. Auf Verlangen des Herstel- befreit ist oder bei gleicher Sachlage befreit
lers ist eine Empfangsbescheinigung auszustel- wäre oder in den Freihäfen als Schiffsbedarf
len." unverzollt verbraucht werden darf."
32. § 25 wird wie folgt geändert:
35. Nach dem neuen § 26 a wird die Dberschrift
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.
,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem
Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhan- 36. Der bisherige § 26 a wird § 26 b und erhält
denen Bestände an Zucker und zuckerhalti- folgende Fassung:
gen Waren aufzunehmen und diese sowie die ,,§ 26 b
Sollbestände innerhalb von vier Wochen der Ordnungswidrigkeiten
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-
eraufsicht ausübt, nach vorgeschriebenem (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Muster anzumelden. In der Anmeldung sind
auch die seit der letzten Bestandsaufnahme lich oder leichtfertig
verarbeiteten Ausgangsstoffe und die daraus 1. der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 über das
hergestellten Erzeugnisse mit ihrem Durch- Verfahren bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. einer Pflicll1 nach§ 9 Abs. 2, Absatz 3 Satz 2 2. 13 kg kalzinierte Pottasche,
ode1 Ahs,:llz 4 Salz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 3. 5 kg kalzinierte Soda,
oder 5 oder Abs1üz 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 2
4. 1 kg Seifenpulver,
oder Ahscllz 4, § 12 a, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3
Satz 2, § 21 Abs. 1 Salz 2, § 22 Abs. 1 Satz 4 5. 1 kg Seifenflocken,
od<'r 5, § 23 oder § 24 Satz 1 zuwiderhandelt, 6. 5 kg Natriumhydroxid mit einem Gehalt von
J. ei11er Pflicht. zur P(ihrung des Ausfuhrlager-
mindestens 95 vom Hundert NaOH,
buches nuch § 10 Abs. 2 Satz 3, des Inter- 7. 5 kg Kaliumhydroxid mit einem Gehalt von
ventionsldgerbuches nc1ch § 12 b Abs. J Satz 1 mindestens 85 vom Hundert KOH,
odc!r des Zuckersteuerbuches nach § 22 Abs. 1 8. 0,25 kg Eisenoxid mit einem Gehalt von min-
Satz 1 oder 2 zuwidertwndelt, destens 50 vom Hundert Fe2O3 1
4. einer Vorschrift des § 12 b Abs. 1 über die 9. 0, 1 kg Petroleum oder 0,25 kg sonstiges
Anmeldung und Abmeldung des Interven- Mineralöl,
tionslagers oder des § 17 Abs. 1 über die 10. 1 kg Sulfitablauge, gepulvert, mit einem
Anmeldung des Herstellungsbetriebes zuwi- Gehalt an Ligninsulfosäure von mindestens
derhandelt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 30 vom Hundert im wasserfreien Stoff,
auf Verlangen weitere Angaben nicht macht 11. 1 kg Natronwasserglaspulver (Disilikat),
oder Auszüge nicht vorlegt,
12. 1 kg Tierkörpermehl,
5. f'ill('r An,1.('igepflicht nach§ 18 oder§ 19 Abs.
13. 1 kg Phenol (Karbolsäure),
1 zuwiderhandelt,
14. 0,2 kg beta-Naphthol,
6. eirwr Vorschrifl des§ 2.S Abs. 1 Satz 1, 2 oder
b odPr Absatz 3 Satz 2 über die Bestandsan- 15. 10 kg Kalziumchloridhydrate,
m<'ldu nu oder über die Anzeige des Zeit- 16. 5 kg wasserfreies Kalziumchlorid,
punkts ein<'r Bcstandsc1ufnahme zuwiderhan- 17. 10 kg Harnstoff oder
delt. .
18. 1 kg Paraformaldehyd.
(2) Ordnun~Jswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1
Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Fall im Verwaltungswege zugelassen werden,
lich oder leichtfertig den Inhalt von S~ndungen
sofern dafür ein Bedürfnis besteht. Rechtsvor-
mil unversteuertem Zucker, der ausgeführt wer-
schriften, nach denen die Verwendung von Zuk-
den soll, entgc'gen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz
ker, der mit bestimmten Vergällungsmitteln ver-
4 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als verbrauch-
gällt ist, zu bestimmten Zwecken unzulässig ist,
steuerpflich l.ige W c1re kennzeichnet.
bleiben unberührt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1
Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz- (3) Vor der Vergällung stellt der mit der Steu-
lich oder leichtfertig entgegen § 26 a Satz 1 eraufsicht betraute Amtsträger, im Zweifelsfall
Zucker oder Waren, bei deren Ausfuhr die die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt
Steuer für den bei ihrer Herstellung verwende- fest, ob die Vergällungsmittel den an sie zu
ten Zucker erlcissen oder vergütet worden ist, in stellenden Anforderungen entsprechen. Das
einem frc>itwfcn unverstPrn'rt verbraucht." Hauptzollamt kann auf Antrag unter bestimmten
Bedingungen und Auflagen zulassen, daß diese
(2) Die Zuckerstc~uerbefn.~i ungsordnung - Anlage Feststellung von einer Steuerhilfsperson getrof-
A zu § 14 der Durchführungsbestimmungen zum fen wird.
Zuckersteuer~Jesetz - - in der im Bundesgesetzblatt
(4) Der Zucker ist im· Zuckerherstellungsbe-
Teil III, Gliederun9snummer 612-4-1, veröffent-
trieb oder in der Lagerstätte eines Händlers, der
lichtem bereini9ten Fassun~J, zuletzt geändert durch
vom Hauptzollamt zugelassen worden ist, zu
die Verordnunu vom 17. September 1973 (BGBl. I
vergällen. Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann
S. 1333), wird wie folgt geändert:
das Hauptzollamt zulassen, daß der Zucker in
1. In § 1 werden die Worte „der folgenden Bestim- dem Betrieb vergällt wird, in dem er verwendet
mun~J('n" durch die Worte „der §§ 2 bis 6 11 er- werden soll. Die Zulassung darf nur Personen
setzt. erteilt werden, die ordnungsgemäß kaufmän-
nische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse
2. § 2 erhält folgende Fassung: machen und nach dem Ermessen der Zollverwal-
,,§ 2 tung vertrauenswürdig sind. Uqer die Zulassung
Vergällung wird ein Erlaubnisschein nach vorgeschriebe-
(1) Zucker, der nach § l steuerfrei verwendet nem Muster ausgestellt. § 4 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
werden soll, ist, sofern nicht § 4 Abs. 1 Anwen- und 3, Abs. 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 bis 4 Satz 1
dung findet, durch gleichmäßiges Vermischen gelten sinngemäß. Bei der Einfuhr von vergäll-
mit einem der nach Absatz 2 zugelassenen Stoffe tem Zucker kann die Zollstelle von einer noch-
zu vergällen. maligen Vergällung absehen, wenn der Zollbe-
teiligte oder der Abfertigungsbeteiligte schrift-
(2) Vergällungsmittel sind für 100 kg Eigenge- lich erklärt, daß der Zucker nach den Vorschrif-
wicht Zucker ten des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1
1. 1 kg Fet!.scturen 1nit mindestens 10 C - und 2 vergällt worden ist, und seine Erklärung
Atonwn, glaubhaft ist.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 625
(.S) Die: V <'rq;i 111rnq i lll L-:rlw])llngsgebiet ist c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
unter illlll.lichcr !\ulsichl durchzuführen. Sie ist
aa) In Satz 2 werden die Worte und der II
der 'l.ollsl.ellc sp~il.l'st.c11s dn,i 'feige vorher mit Verwendungszweck anzugeben" durch
(:irwr i\n111(')dung 11ii<'h vor~Jeschriebenem die Worte 11 , der Verwendungszweck
Musl.cr dnz1111wldc11. l)c1s l lduptzollaml kann auf und die Gründe anzugeben, warum die
/\nlrd(J t1nl.c'.r IH'sti111mlc11 li(~din~Jungen und Auf- Verwendung von vergälltem Zucker
ldg(:n z11ldssc11, ch1ß der Z11ck<'r nicht unt(~r amt- nicht möglich ist" ersetzt;
1ich er A11fsich1, sondPrn in /\n W('senheit einer
bb) es wird folgender Satz angefügt:
Slcuerh i lfspcrson vcr~Ji.i llt wird, die feststellt,
„Der Antragsteller hat auf Verlangen
daß der Zucker orclnun~isniüßiq vergällt worden
des Hauptzollamts einen Plan der
ist. W('.r Zucker vergällen will, lial duf seine
Betriebsanlage in zwei Stücken vorzule-
Kosten die Verqiillungsrnittel und die zur Ver- gen, in dem die Lagerplätze von Zucker
gctllung erfordnlichen Cerüte und Einrichtun- kenntlich zu machen sind."
gen zu bPsclwffc!n und die nötigen Arbeitskräfte
zu stellen." d) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende
Absätze 3 bis 5 ersetzt:
,, (3) Das Hauptzollamt stellt, wenn es dem
3. Nach§ 2 wird folqt)!Hler neuer§ 3 eingefügt:
Antrag stattgibt, einen Erlaubnisschein aus.
,,§ 3 Bei Nachweis eines wirtschaftlichen Bedürf-
nisses können für einen Antragsteller meh-
Allgemeine Erlcrnlmis zur steuerfreien
rere Erlaubnisscheine ausgestellt werden.
Verwendrn19 von Zucker
Der Antragsteller hat auf Verlangen des
Soll Zucker, der nach § 2 vergällt worden ist, Hauptzollamts Änderungen seiner Betriebs-
zu einem nach § 1 begünstigten Zweck verwen- verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.
det werden, so bedarf es hierzu keiner besonde- {4) Der Erlaubnisschein ist innerhalb eines
ren Erlaubnis; die steuerfreie Verwendung ist Monats nach Ablauf der Gültigkeitsfrist dem
allgemein erlaubt. Wer solchen Zucker abgibt, Hauptzollamt zurückzugeben. Will der
hat, soweit er verpackt ist, auf der Verpackung, Erlaubnisscheininhaber unversteuerten Zuk-
andernfalls auf dem Lieferschein und der Rech- ker danach nicht weiter beziehen, aber vor-
nung in unauslöschlicher Schrift deutlich zu handene Bestände solchen Zuckers noch zu
vermerken: <lern begünstigten Zweck steuerfrei verwen-
den, so kann ihm das Hauptzollamt auf einen
,Unversteuerter vergällter Zucker!
vor Ablauf der Gültigkeitsfrist gestellten
Darf zum menschlichen Genuß oder zur Her- Antrag hierfür eine angemessene Nachfrist
stellung von Lebensmitteln oder Tabakerzeug- gewähren; ein neuer Erlaubnisschein wird
nissen nicht verwendet werden!'" nicht ausgestellt. Will der Erlaubnisschein-
inhaber weiterhin unversteuerten Zucker
beziehen und zu dem begünstigten Zweck
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geän-
steuerfrei verwenden, so beantragt er schrift-
dert:
lich spätestens sechs Wochen vor Ablauf der
a) In der Dberschrift werden die Worte „Geneh- Gültigkeitsfrist einen neuen Erlaubnisschein
migung der" durch die Worte „Besondere Er- oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist
laubnis zur" ersetzt. des bisherigen Erlaubnisscheins.
b) Absatz l erhält folgende Fassung: (5) Geht der Erlaubnisschein verloren, so
hat dies der Erlaubnisscheininhaber dem
,,(1) Ist die Verwendung von vergälltem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das
Zucker zu einem nach § 1 begünstigten Hauptzollamt erklärt den verlorengegange-
Zweck nicht möglich, so kann das Hauptzoll- nen Erlaubnisschein für ungültig und stellt
amt auf Antrag zulassen, daß unvergällter auf Antrag einen neuen aus, wenn die Vor-
Zucker zu dem begünstigten Zweck steuer- aussetzungen für die steuerfreie Verwendung
frei verwendet wird; das gleiche gilt, wenn von unvergälltem Zucker zu dem begünstig-
die Verwendung von vergälltem Zucker zu ten Zweck weiter vorliegen."
dem begünstigten Zweck zwar möglich wäre,
in der Betriebstätite des Verwenders aber
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgende
ohnehin für andere begünstigte Zwecke
Fassung:
überwiegend unvergällter Zucker auf Erlaub-
,,§ 5
nisschein steuerfrei verwendet wird, oder
wenn die Verwendung des Zuckers zu dem Bezug, Verwendung und Abgabe
begünstigten Zweck bereits auf Grund ande- von unvergälltern Zucker
rer Vorschriften überwacht werden rnuß. (1) Der Erlaubnisscheininhaber darf Zucker
Voraussetzung ist, daß der Antragsteller aus einem Herstellungsbetrieb oder Interven-
glaubhaft macht, in einem Kalenderjahr min- tionslager oder unmittelbar irn Anschluß an die
destens 400 Kilogramm Zucker zu begünstig- Einfuhr in das Erhebungsgebiet oder aus einem
ten Zwecken zu verwenden." Zollverkehr unversteuert beziehen.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Will der Erlaubnisscheininhaber Zucker 1. § 6 wird wie folgt geändert:
aus einem Herstellungsbetrieb oder Interven-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tionslager unversteuert beziehen, so legt er sei-
nen Erlaubnisschein dem Hersteller oder Lager- aa) Der Klammerhinweis ,, (§ 3 Abs. 3)" wird
inhaber bei der Bestellung, dem Abruf oder der gestrichen;
Abnahme des Zuckers vor. Der Hersteller oder bb) nach dem Wort „erlischt" werden die
Lagerinhaber hat auf dem Erlaubnisschein späte- Worte ,,- soweit sich aus den Absätzen
stens an dem auf die Lieferung des Zuckers 2 und 3 nichts anderes ergibt-" einge-
folgenden Arbeitstag die vorgesehenen Eintra- fügt;
gungen vorzunehmen und ihn dem Inhaber als-
bald zurückzugeben. Die Dienststelle des Haupt- cc) in Nummer 3 wird das Wort „Verwen-
zollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann auf dungsbetriebs" durch das Wort „Ver-
Antrag unter bestimmten Bedingungen und Auf- wendungsbetriebes" ersetzt;
lagen Ausnahmen von der alsbaldigen Rückgabe dd) in Nummer 5 wird der Beistrich durch
des Erlaubnisscheins zulassen. das Wort „oder" ersetzt;
(3) Will der Erlaubnisscheininhaber Zucker ee) in Nummer 6 werden die Worte „nach
unmittelbar im Anschluß an die Einfuhr oder aus § 3 Abs. 3 Satz 3 gewährten Nachfrist"
einem Zollverkehr unversteuert beziehen, so durch die Worte „Nachfrist nach § 4
beantragt er schriftlich bei der Zollstelle oder Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
Grenzkontrollstelle unter Vorlage seines Erlaub-
nisscheins die Uberlassung des Zuckers zur b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch
steuerfreien Verwendung. Wird eine schriftliche folgende neue Absätze 2 bis 5 ersetzt:
Zollanmeldung abgegeben, so ist der Antrag in ,, (2) Stellt im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 der
dieser zu stellen. neue Inhaber des Verwendungsbetriebes
(4) Der Erlaubnisscheininhaber hat den Zuk- innerhalb von zwei Monaten nach Betriebs-
ker unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen übernahme den Antrag auf Erteilung eines
und, soweit er nicht sofort verwendet wird, dort Erlaubnisscheins, so erlischt die Vergünsti-
getrennt von anderem Zucker aufzubewahren. gung nicht vor der Entscheidung des Haupt-
Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß zollamts über diesen Antrag, es sei denn, daß
der auf Erlaubnisschein unversteuert bezogene die Vergünstigung vorher widerrufen wird
Zucker zusammen mit anderem gleichartigen oder die Voraussetzungen des Absatzes 1
Zucker, auch unter Vermischen, gelagert wird, Nr. 2, 5 oder 6 vorliegen. Das Hauptzollamt
wenn dafür ein Bedürfnis besteht und die Steuer- kann zugleich mit der Ausstellung des neuen
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Erlaubnisscheins zulassen, daß die noch vor-
handenen Bestände an Zucker unversteuert
(5) Der Erlaubnisscheininhaber hat nach übernommen werden.
näherer Weisung der Dienststelle des Hauptzoll-
amts, die die Steueraufsicht ausübt, ein Verwen- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und
5 kann das Hauptzollamt zulassen, daß die
dungsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu
Erben, Liquidatoren oder der Konkursverwal-
führen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts
ter zur Fortführung des Betriebes bis zu sei-
weitere Anschreibungen zu führen. Das Haupt-
nem endgültigen Ubergang auf einen neuen
zollamt kann an Stelle des Verwendungsbuches
Inhaber oder zur Abwicklung des Betriebes
andere Anschreibungen zulassen oder die Füh-
rung des Verwendungsbuches erlassen, wenn die bisher gewährte Vergünstigung noch für
eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. · oder daß die vorhandenen Bestände an Zuk-
ker unversteuert an Erlaubnisscheininhaber,
(6) Das Hauptzollamt kann auf Antrag unter Ausfuhrlagerinhaber oder Hersteller abgege-
bestimmten Bedingungen und Auflagen zulas- ben werden.
sen, daß der unversteuert bezogene Zucker
(4) Der Erlaubnisscheininhaber oder sein
unversteuert an den Lieferer zurückgegeben, an
Rechtsnachfolger hat beim Erlöschen der
andere Erlaubnisscheininhaber abgegeben oder
Vergünstigung vorhandene Bestände unver-
in ein Ausfuhrlager (§ 10 der Durchführungsbe-
steuerten Zuckers zur Versteuerung anzu-
stimmungen) aufgenommen wird.
melden.
(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas- (5) Der Erlaubnisschein und das Verwen-
sen, daß Zucker, der nicht mehr zu den im dungsbuch sind innerhalb eines Monats nach
Erlaubnisschein bezeichneten Zwecken verwen- dem Erlöschen der Vergünstigung dem
det werden soll, unter Steuerüberwachung Hauptzollamt zu übersenden."
1. ohne steuerliche Folgen vernichtet wird,
2. mit einem Vergällungsmittel (§ 2 Abs. 2) ver- 8. § 7 wird gestrichen.
gällt wird, mit der Folge, daß die Vorschriften
über vergällten Zucker Anwendung finden." 9. Die Uberschrift vor § 8 erhält folgende Fassung:
,,II. Steuerbefreiung für Zucker, der als Futter-
6. Der bisherige § 5 wird gestrichen. zucker verwendet wird 11
•
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 627
10. Der bisherige § 8 wird § 7 und erhält folgende 12. Nach dem neuen § 8 wird folgender neuPr § 9
Fassung: eingefügt:
„§7 ,,§ 9
Umfang der Steuerbefreiung Allgemeine Erlaubnis zur
Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er steuerfreien Verwendung
nach Maßgabe der §§ 8 und 9 zur Fütterung von von Futterzucker
Tieren oder zur Herstellung von Futtermitteln Soll Zucker, der nach § 8 vergällt worden ist,
verwendet wird." zu einem nach § 7 begünstigten Zweck verwen-
det werden, so bedarf es hierzu keiner besonde-
ren Erlaubnis; die steuerfreie Verwendung ist
11. Der bisherige § 9 wird § 8 und erhält folgende
allgemein erlaubt. Wer solchen Zucker abgibt,
Fassung:
hat, soweit er verpackt ist, auf der Verpackung,
,,§ 8
andernfalls auf dem Lieferschein und der Rech-
Vergällung nung in unauslöschlicher Schrift deutlich zu
(1) Zucker, der nach § 7 steuerfrei verwendet vermerken:
werden soll, ist durch gleichmäßiges Vermi- ,Unversteuerter vergällter Zucker!
schen mit einem der nach Absatz 2 zugelassenen Darf zum menschlichen Genuß oder zur Her-
Stoffe zu vergällen. stellung von Lebensmitteln oder Tabakerzeug-
(2) Vergällungsmittel sind für 100 kg Eigenge- nissen nicht verwendet werden!'"
wicht Zucker,
13. Die bisherigen§§ 10 und 11 werden gestrichen.
1. der zur Fütterung von anderen Tieren als
Bienen oder zur Herstellung von Futtermit- 14. Die Uberschrift vor dem bisherigen § 12 wird
teln verwendet werden soll, Uberschrift vor dem neuen § 10.
a) 2,5 kg Fischmehl zuzüglich 1 kg Quell-
stärke, 15. Die bisherigen§§ 12 und 13 werden§§ 10 und 11.
b) 2,5 kg Fischmehl zuzüglich 1 kg Viehsalz
oder anderes Salz, 16. Im neuen § 10 werden die Worte „der folgenden
c) 2,5 kg Tierkörpermehl zuzüglich 1 kg Bestimmungen" durch die Worte „des § 11"
Quellstärke oder ersetzt.
d) 1 kg Bockshornkleesamenmehl zuzüglich 17. Der neue § 11 erhält folgende Fassung:
4 kg Kreide,
,,§ 11
2. der zur Fütterung von Bienen verwendet wer-
Besondere Erlaubnis zur steuerfreien
den soll,
Verwendung von Zucker zur Herstellung
a) 0,25 kg Eisenoxid mit einem Gehalt von von Ausfuhrwaren
mindestens 50 vom Hundert Fe20a oder
(1) Wer unvergällten Zucker zu dem nach
b) 0,05 kg Octosan (Octaacetylsaccharose). § 10 begünstigten Zweck steuerfrei verwenden
Soll der Zucker zur Herstellung von Vollmilch- will, beantragt schriftlich bei dem zuständigen
austauschfuttermitteln verwendet werden, so Hauptzollamt ·einen Erlaubnisschein. In dem
sind Vergällungsmittel für 100 kg Eigengewicht Antrag sind der Jahreshöchstbedarf und der
Zucker neben den in Satz 1 unter Nummer 1 Verwendungszweck anzugeben. Dem Antrag
aufgeführten Stoffen auch 3,5 kg Viehsalz. Ist sind ein Plan der Betriebsanlage und eine
der Zucker zur Silierung von Grünfutter Beschreibung der Verarbeitung in zwei Stücken
bestimmt, so dürfen als Vergällungsmittel für beizufügen. In dem Plan sind die Räume kennt-
100 kg Eigengewicht Zucker an Stelle der in lich zu machen, in denen der Zucker gelagert
Satz 1 unter Nummer 1 aufgeführten Stoffe 25 kg und verarbeitet werden soll.
Viehsalz zuzüglich 1,9 kg Eisensulfat verwendet (2) § 4 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 5 und 6 gelten
werden. Weitere Vergällungsmittel können im entsprechend.
einzelnen Fall im Verwaltungswege zugelassen
(3) Für die Uberwachung der Ausfuhr der Fer-
werden, sofern dafür ein Bedürfnis besteht. Für
tigwaren gilt § 9 Abs. 1 bis 5 der Durchführungs-
die Feststellung, daß die Vergällungsmittel den
bestimmungen sinngemäß."
an sie zu stellenden Anforderungen entsprechen,
gilt"§ 2 Abs. 3 entsprechend.
18. Nach § 11 werden folgende Vorschriften einge-
(3) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbe- fügt:
trieb, in der Lagerstätte eines vom Hauptzollamt
„IV. Steuerregelung
zugelassenen Händlers oder im Betrieb eines
§ 12
vom Hauptzollamt zugelassenen Futtermittel-
herstellers zu vergällen. Die Zulassung darf nur Steuerregelung
Händlern und gewerblichen Futtermittelherstel- (1) Die Steuer, die mit der Entfernung des
lern erteilt werden, die die Voraussetzungen des Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb oder mit
§ 2 Abs. 4 Satz 3 erfüllen. § 2 Abs. 4 Satz 4 bis 6 der Uberlassung zur steuerfreien Verwendung
und Abs. 5 gilt entsprechend." bedingt entsteht, erlischt, wenn
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. der Zucker zu einem in § 1 oder § 7 genann- Abgabe und die Verwendung des Zuckers
ten Zweck verwendet wird, Anschreibungen zu führen. Diese sind den mit
2. der Zucker zu dem in § 10 genannten Zweck der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder
verwendet wird und die Fertigwaren ausge- der zuständigen Zollstelle auf Verlangen vorzu-
führt werden oder legen.
3. der Zucker oder die Fertigwaren untergehen. (4) Soll Zucker zu dem nach § 10 begünstigten
Zweck verwendet werden, so hat der Erlaubnis-
(2) Die bedingte Steuer wird unbedingt
sdleininhaber die Betriebs- und Lagerräume so
1. für Zucker oder Fertigwaren, die zweckwid- einzurichten, daß die mit der Steueraufsicht
rig verwendet werden, betrauten Amtsträger den Gang der Verarbei-
2. für die beim Erlöschen der Vergünstigung, im tung verfolgen und sich von dem Ubergang des
Fall der Gewährung einer Nachfrist bei ihrem Zuckers in die zur Ausfuhr bestimmten Fertig-
Ablauf vorhandenen Bestände an Zucker. waren überzeugen können."
(3) Die Steuer nach Absatz 2 Nr. 2 wird nicht
unbedingt vor der Entscheidung über 19. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden gestridlen.
1. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines
Erlaubnisscheins gestellten Antrag auf Ertei- 20.' In der Uberschrift vor § 16 wird die Angabe
lung eines neuen Erlaubnisscheins oder auf ,,IV." durch die Angabe „VI." ersetzt.
Gewährung einer Nachfrist,
2. einen vor Ubergang des Betriebes auf einen 21. Der bisherige § 16 wird § 14 und erhält folgende
neuen Inhaber von diesem gestellten Antrag Fassung:
auf Erteilung eines neuen Erlaubnisscheins, ,,§ 14
3. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Ordnungswidrigkeiten
Erlaubnisscheins oder der Nachfrist gestell- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
ten Antrag, den Zucker an den Lieferer Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
zurückgeben, an einen anderen Erlaubnis- lich oder leichtfertig
scheininhaber abgeben, in ein Ausfuhrlager
aufnehmen, unter Steuerüberwachung vergäl- 1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 2
len oder vernichten zu dürfen. Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 2,
Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2, § 6
(4) Die unbedingt gewordene Steuer wird im Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder § 13
Fall des Absatzes 2 Nr. 1 sofort, im übrigen zwei Abs. 3 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
Wochen nach dem Tage, an dem sie unbedingt 2. einer Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 3
geworden ist, fällig.
oder Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,
V. Steueraufsicht 3. der Pflicht zur Führung des Verwendungsbu-
ches nach § 5 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt,
§ 13
Steueraufsicht 4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 in Verbin-
dung mit § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder
(1) Der Steueraufsicht unterliegen Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsbestim-
1. der Bezug und die Abgabe von unversteuer- mungen über die Bestandsanmeldung oder
tem Zucker, über die Anzeige des Zeitpunkts einer
2. die Verwendung von Zucker mit allgemeiner Bestandsaufnahme zuwiderhandelt.
Erlaubnis, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
3. die Verwendung von Zucker auf Erlaubnis- Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
schein, lich oder leichtfertig Vermerke auf Verpackun-
4. die Vergällung von unversteuertem Zucker gen, Lieferscheinen oder Rechnungen entgegen
außerhalb eines Herstellungsbetriebes. § 3 Satz 2 oder § 9 Satz 2 nicht anbringt."
(2) Für die Entnahme von Proben gilt § 24, für
die Bestandsaufnahme in den Fällen des Absat- (3) Die Zuckersteuervergütungsordnung
zes 1 Nr. 3 und 4 gilt § 25 der Durchführungsbe- Anlage B zu § 15 der Durchführungsbestimmungen
stimmungen sinngemäß. In den Fällen des zum Zuckersteuergesetz - in der im Bundesgesetz-
Absatzes 1 Nr. 3 und 4 - ausgenommen die blatt Teil III, Gliederungsnummer 612:4-1, veröf-
Fälle, in denen Zucker zu dem nach § 10 begün- fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
stigten Zweck verwendet werden soll - brau- durch die Verordnung vom 17. September 1973
chen die Bestände an Zucker nur· aufgenommen (BGBl. I S. 1333), wird wie folgt geändert:
und angemeldet sowie der Zeitpunkt der
1. In § 1 Nr. 6 Buchstabe d wird der Klammerhin-
Bestandsaufnahme angezeigt zu werden, wenn 11
weis "(einschließlich Traubensaft) durch den
das Hauptzollamt dies verlangt.
Klammerhinweis "(einschließlich Traubenmost)•
(3) Das Hauptzollamt kann in den Fällen des ersetzt.
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 besondere Uberwa-
chungsmaßnahmen anordnen. Auf Verlangen 2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „mitzuteilen"
des Hauptzollamts sind über den Bezug, die durch das Wort „anzuzeigen" ersetzt.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 629
3. ln § 8 Satz 2 werden die Worte „Beam.ten des (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381
Aufsichtsdienstes" durch die Worte „mit der Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Steueraufsicht betrauten /\ mtstrligcrn" ersetzt. lich oder leichtfertig den Inhalt von Sendungen
mit Waren, die ausgeführt werden sollen, entge-
4. Nuch § 9 wird folu<'nder neuer § 10 angefügt: gen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 nicht
vorschriftsmäßig als Ware, für die eine Vergü-
,.§ lO
tung von Zuckersteuer aus Rechtsgründen bean-
Ordnungswidrigkeiten sprucht wird, kennzeichnet."
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
Nr. 1 der Abgabenordnnng handelt, wer vorsätz-
]ich oder leichtfertig Artikel 9
1. einer Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zuwiderhandelt,
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 101
2. einer Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 oder 5, § 5 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Abs. 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 auch im Land Berlin.
oder Absatz 5 Satz 2 oder § 9 in Verbindung
mit § 24 Satz 1 der Durdlführungsbestimmun-
qen zuwiderhandelt, Artikel 10
3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz l über das Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verfahren IH i dPr Ausfuhr zuwiderhandelt.
1
Verkündung folgenden Kalendermonats Kraft.
Bonn, den 21. April 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi eh] e
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 23. April 1977
Tag Inhalt Seite
23. 3. 77 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des
Washingtoncr Artenschutzübereinkommens .......................................... . 381
188-12
6. 4. 77 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Februar
1977 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den
Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) ....................... . 408
24. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen
Sicherheit ............................................................. • ... • • .. • • • • • 411
29. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ........................................................ . 412
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 633/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 29.3. 71 L 80/1
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 634/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen beii der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 3. 71 L 80/3
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 635/77 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Ob s t und G e m ü s e zu berücksichti-
genden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 29.3. 77 L 80/5
28. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 636/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29.3. 77 L 80/6
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 637/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 29.3. 77 L 80/12
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 638/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 29.3. 71 L 80/14
28. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 639/77 der Kommission zur vorüberge-
henden Aussetzung des Verkaufs von M a g e r m i 1 c h -
p u 1 ver gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 29.3. 77 L 80/15
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 23. April 1977
Tag Inhalt Seite
23. 3. 77 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des
Washingtoncr Artenschutzübereinkommens .......................................... . 381
188-12
6. 4. 77 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Februar
1977 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den
Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) ....................... . 408
24. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen
Sicherheit ............................................................. • ... • • .. • • • • • 411
29. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ........................................................ . 412
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 633/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 29.3. 71 L 80/1
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 634/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen beii der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 3. 71 L 80/3
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 635/77 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Ob s t und G e m ü s e zu berücksichti-
genden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 29.3. 77 L 80/5
28. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 636/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29.3. 77 L 80/6
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 637/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 29.3. 77 L 80/12
28. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 638/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 29.3. 71 L 80/14
28. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 639/77 der Kommission zur vorüberge-
henden Aussetzung des Verkaufs von M a g e r m i 1 c h -
p u 1 ver gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 29.3. 77 L 80/15
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1977 631
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 640/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge t r e i de , M eh I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 30.3. 17 L 81 /1
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 641/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 30.3, 77 L 81/3
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 642/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2964/76 zur Festsetzung der ab
16. Dezember 1976 bei der Einfuhr von Wein anzuwenden-
den Referenzpreise frei Grenze 30,3. 77 L 81/5
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 643/77 der Kommission zur Festlegung
der Durchführungsvorschriften für den Verschnitt und die
Verarbeitung von Erzeugnissen des W e i n s e k t o r s mit
Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der
Gemeinschaft 30.3. 77 L 81/7
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 644/77 der Kommission über beson-
dere Durchführungsbestimmungen zum System der Beitritts-
ausgleichsbeträge zur Verhinderung von Verkehrsverlagerun-
gen im R i n 'd f l e -i s c h s e k t o r 30.3. 77 L 81/10
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 645/77 der Kommission zur Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 3376/75 betreffend die
Berechnung der Beträge zur Senkung der Belastung bei der
Einfuhr aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean für die Zeit ab 1. April 1977 30.3. 17 L 81/11
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 646/77 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 984/76 über eine Vergleichsprü-
fung der Erhebungsverfahren für die Anlage der Olkartei 30.3. 17 L 81112
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 647/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 30.3. 77 L 81/13
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 648/77 des Rates zur Verlängerung des
Milchwirtschaftsjahres 1976/1977 und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1961 /75 und (EWG) Nr. 3066/75 31. 3, 77 L 82/1
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 649/77 des Rates zur Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1976/1977 für Rind f 1 e i s c h 31. 3. 77 L 82/2
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 650/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1807/76 über die Gewährung einer
Sonderbeihilfe für M a g e r m i 1 c h zur Fütterung bestimmter
Vieharten in den von der Trockenheit betroffenen Gebieten 31. 3. 77 L 82/3
29. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 651/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 557/76 hinsichtlich des in der Land-
wirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses für den fran-
zösischen Franken, das irische Pfund und die italienische Lira 31. 3. 77 L 82/4
30. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 652/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 31. 3. 77 L 83/1
30. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 653/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 31. 3. 77 L 83/3
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 303/77 der
Kommission vom 14. Februar 1977 über allgemeine Durch-
führungsbestimmungen für die Lieferung von Magermilch-
pulver und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
(ABI. Nr. L 43 vom 15. 2. 1977) 30.3. 17 L 81/15
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 644/77 der
Kommission vom 29. März 1977 über besondere Durchfüh-
rungsbestimmungen zum System der Beitrittsausgleichsbeträge
zur Verhinderung von Verkehrsverlagerungen im Rindfleisch-
sektor (ABI. Nr. L 81 vom 30. 3. 1977) 1. 4. 77 L 85/24
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einbanddecken 1976
Teil 1: 18,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 12,- DM (2 .Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,
wie in den vergangenen Jahren.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil I lagen der Nr. 8/1977 und für Teil II der
Nr. 3/1977 im Rahmen des Abonnements bei.
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„Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
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Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V erlag: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckunnlmachungcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
13 c zu g s b e d in !J ll n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
IJeim Verl,111 vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr(; i s dieser Ausgabe : 3,70 DM (3,30 DM zuzü9lich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung ge9en Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs-
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