537
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 13. April 1977 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
1. 4. 77 Erste Verordnung zur A.nderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeug-
nisse für Seefunker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
9513-19
5. 4. 77 Sechste Verordnung über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
6. 4. 77 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungs-
bedürftiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
7102<lG
6. 4. 77 Verordnung zur .Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 557
6l1-5-1
6. 4. 77 Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
gesetz: Wein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
7840-3-5
G. 4. 77 Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker
Vom 1. April 1977
Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Seemannsgeset- gehobenen Fernmeldedienstes der Deutschen
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Bundespost, von denen einer die Aufgaben als
rungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Vorsitzer wahrnimmt. 11
Fassung, der zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) geändert wurde, 2. § 7 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
wird verordnet:
,, (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Be-
Artikel ·1 werber den Anforderungen in allen Fächern ge-
nügt hat. Bei der Zusammensetzung gemäß § 5
Die Verordnung über den Erwerb der Befähi-
Abs. 1 Nr. 1 entscheidet der Prüfungsausschuß
gungszeugnisse für Seefunker vom 30. März 1971
(BGBI. I S. 289) wird wie folgt geändert: mit Stimmenmehrheit. Bei der Zusammensetzung
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist die einstimmige Ent-
1. § 5 Abs. l erhält folgende Fassung:
scheidung des Prüfungsausschusses zum Be-
11
stehen der Prüfung erforderlich.
,, (1) Die Prüfungsbehörden bilden Prüfungsaus-
schüsse, die sich wie folgt zusammensetzen:
Artikel 2
1. Für den Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
2. Klasse aus einem Beamten des höheren Fern-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des See-
meldedienstes der Deutschen Bundespost als
Vorsitzer und zwei Beamten des gehobenen mannsgesetzes auch im Land Berlin.
Fernmeldedienstes der Deutschen Bundespost
als Beisitzer, Artikel 3
2. für den Erwerb des Sonderzeugnisses und des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Sprechfunkzeugnisses aus zwei Beamten des kündung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
538 Bundesgesetzblatt, JD.hrgang 1977, Teil I
Sechste Verordnung
ü.ber den Obergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
Vom 5. April 19'1'1
Auf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 2 des Bundeszen- d) am 1. September 1977, soweit sie Personen be-
tra]registergesetzes in der Fassung der Bekannt- treffen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften
machung vom 22. Juli 1976 (BGBI. I S. 2005) wird mit Hagen, Kleve und Krefeld,
Zustimmung des Bundesrates verordnet: e) am 1. Oktober 1977, soweit sie Personen betref-
fen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften
§ 1 Koblenz, Landau, Trier und.Zweibrücken,
Die Aufgaben, die nach § 71 Abs. 3 Satz l des f) am 1. November 1977, soweit sie Personen be-
Bund eszcn tr a 1reg istergcse tzes von Landesbehörden treffen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften
Wühruenommen werden, gehen auf den General- bei den Landgerichten Oldenburg und Osnabrück,
bundesanwalt lHHl den Bundesminister der Justiz g) am 1. Dezember 1977, soweit sie Personen be-
über treffen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften
c:1) am l. Mai 1977, soweit sie Personen betreffen, Detmold und Dortmund
uie im Ben\ich der Staatsanwaltschaften bei den gebqren sind.
Landgerichten Baden-Baden, Stuttgart und Tü- § 2
bingen,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
b) am 1. Juni 1977, soweit sie Personen betreffen,
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 70 des Bun-
die im Bereich der Staatsanwaltschaften bei den
deszentralregistergesetzes auch im Land Berlin.
Landgerichten Heidelberg, Heilbronn, Kar]sruhe
und Mosbach,
c) am 1. August 1977, soweit sie Personen betref- § 3
fen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften bei Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
den Landgerichten Augsburg und Traunstein, kündung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1977
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 197'1 539
Vierte Verordnung ,
zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 6. April t 977
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
nmgsn ummer 7100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassun~f, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom
23.. Juni 1970 (BGBL I S. 805} geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundc·sralPs:
Artikel 1
Die Kostenordnung für die Prüfung überwadrnngs-
hedürftiger Anlagen vom 31. .Juli 1970 (BGBL I S,
1162), zulelzl geändert durch die Dritte Verordnung
zur Anderung der Kostenordnung für die Prüfung
ül>crv,,achungsbedürftiger Anlagen vom 19. Dezem-
ber 1975 (BGBL I S, 3182), wird dahin geändert, daß
die Anhänge l bis VI durch die dieser Verordnung
bci9düuten Anhänge Ibis VI ersetzt werden.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leilun9sgesetzes in Verbindung mit Artikel V des
Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und
über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
vom 13. Juni. 1974 {BGBL I S. 1281) auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt arn 1. April 1977 in Kraft.
Bonn., den 6. April 1977
Der Stellvertretf::\f des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anhang I
Gebühren
für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Hochdruckdampikessel nach § 4 Abs. 1 DampikV
1.1 Bemessungsgrundlage
1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Hochdruckdampfkesseln ist die_
Jahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 1.7.
Die Jahresgebühr besteht aus
a) der (;rundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Abgas-Wasservorwärmer nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für besondere Feuerungen nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag bei Verzicht auf die ständige Beaufsichtigung nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-
mer 1.1.6.
1.1.2 Die Crundgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche Hin m 2 (Nummer 1.1.7)
und beträgt je Dampfkessel
bis 100 m 2 Heizfläche in DM: 2,552 · H + 95,50
über 100 bis 500 m 2 Heizfläche in DM: 1,017 · H + 248,50
über 500 bis 3 000 m 2 Heizfläche in DM: 0,887 · H + 313,50
über 3 000 m 2 Heizfläche in DM: 0,800 · H + 573,-
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen
Leistung N in kW und beträgt in DM: 0,118 · N + 96,-
1.1.3 Bei Abgas-Wasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig ab-
sperrbar sind, beträgt der Zuschlag 128,-DM.
1.1.4 Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen oder kombi-
nierten 01-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt
der Zuschlag je Feuerung 40,-DM.
1.1.5 Bei Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet
wird, beträgt der Zuschlag für die Prüfung der besonderen Einrich-
tungen 70,-DM.
1.1.6 Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, be-
trägt der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß mit einem Raum-
inhalt
bis 400 Liter 64,-DM
über 400 Liter bis 2 000 Liter 93,-DM
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 133,-DM
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 192,-DM
und je weil.er angefangene 10 000 Liter zusätzlich 15,S0DM.
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Druckausdehnungsgefäß, so ist
bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß durch die
Zahl der Heißwassererzeuger zu teilen.
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgas-
berührte Oberfläche des gesamten Kesselkörpers einschließlich der Uberhitzer und
Zwischenü berhitzer.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977 541
1.1.7.2 Bei Rohrwünden gi II als Heizfläche in m 2 die Fläche
I-I n · 1 · da · :rr:
Es IJedeulcn
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zu-
grunde gelegt werden darf:
b
mil:llere beheizte Länge der Rohre in m
da Rohraußendurchmesser in m
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen,
Ausmarn~runrJen, Ausstarnpfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.L7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-
Platkn, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche
d~
n · l · _...'..._. :rr
H
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden ctus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizflädle
in m 2 die Fläche
H ~ n · 1 · [ (" /•) + (t - da) ]
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5 Werden Dampfkessel ausschließlich durch die Abhitze von Dieselmotoren beheizt, so gilt
als Heizfläche
a) bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand die bis in Höhe des fest-
gesetzten niedrigsten Wasserstandes gemessene wasserberührte Oberfläche des Dampf-
kessels,
b) bei Dampfkesseln ohne festgesetzten niedrigsten Wasserstand die gesamte wasser-
und dampfberührte Oberfläche des Dampfkessels.
1.2 Vorprüfung
1.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung
der Antragsunterlagen wird insgesamt erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m 2 das 3,5fache der der Heizfläche
entsprechendE!n Jahresgebühr,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m 2 bis 450 m 2 das 3,5fache der
einer Heizfläche von 100 m 2 entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 450 m 2 das 1,8fache der der Heiz-
fläche entsprechenden Jahresgebühr,
wobei der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.
1.2.2 Werden die Unterlagen für eine Dampfkesselanlage mit mehreren Dampfkesseln gleicher
Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für
einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen
gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder
für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig einge-
reicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.4 Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu einer halben Jahresgebühr
erhoben werden.
1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
1.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung
das 1,lfache einer Jahresgebühr ohne die Zuschläge nach den Nummern 1.1.4 und 1.1.5
erhoben.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1.3.2 Abnahmeprüfung
1.3.2.1 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand wird je Dampf-
kessel und je Prüfung 65 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben.
1.3.2.2 Wenn eine Prüfung im kalten Zustand entfallen kann, wird für die Prüfung im Betriebs-
zustand das 1, 1fache einer Jahresgebühr erhoben.
1.3.2.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine befristete Betriebserlaubnis nach
§ 11 Abs. 2 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4 Für eine eingeschränkte Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilab-
nahmeprüfung), kann bis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen
l.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprü-
fung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von
der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erhe-
ben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen technischen
Uberwachungsorganisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt
worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemel-
deten Dampfkessel.
1.4.2 In dem Juhr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wieder-
kehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.
1.4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als
Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung
durchgeführt werden, so kann dafür bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
95,50 DM erhoben werden,
1.5 P r ü f u n g v o r W i e d e r i n b et r i e b n ahme
1.5.1 Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb ge-
setzten Dampfkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung 70 v. H.
einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben.
1.5.2 War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für
jede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) 70 v. H.
einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben,
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
95,50 DM erhoben.
1.7 Sonstige Prüfungen
Für die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht genannten Prüfungen werden die
Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
verständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 55,-DM.
2 Niederdruckdampfkessel nach § 4 Abs. 2 DampfkV
2.1 Bemessungsgrundlage
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Niederdruckdampfkesseln sind
die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für besondere Feuerungen nach
Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-
mer 2.1.4.
2.1.2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in• t/h und bei
Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in Gcal/h berechnet. Die Grundgebühr
beträgt je Niederdruckdampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung
bis 4 t/h in DM: 38,15 · D + 68,-
bzw. bis 2,4 Gcal/h in DM: 62,40 · Q + 68,-
über 4 t/h in DM: 19, 10 · D + 144,-
bzw. über 2,4 Gcal/h in DM: 31,20 · Q + 144,-
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977 543
2.1.3 Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen und kombinier-
ten 01-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt der
Zuschlag je Feuerung 40,-DM.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, wird der Zuschlag
nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 Vorprüfung
2.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung
der Antragsunterlagen wird insgesamt das 2,2fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.
2.2.2 Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu 70 v. H. der Gebühr nach
Nummer 2.1 erhoben werden.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wes en tli eher Änderul}g
2.3.1 Für die Prüfung der Bauausführung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel
und je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 2.1 ohne den Zuschlag nach Nummer 2.1.3
erhoben.
2.3.2 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1
erhoben.
2.3.3 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine
Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.4 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5 Sonstige Prüfungen
Für die in den Nummern 2.2 bis 2.4 nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 55,-DM.
3 Kleindampfkessel nach § 4 Abs. 3 DampfkV
3.1 Vorprüfung, Prüfung vor In betrieb nahm e und nach wesentlicher Ä n de -
rung
Für die Vorprüfung, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Klein-
dampfkesseln sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung
und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 115,- DM erhoben. Für
die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 entsprechende Anwendung.
3.2 Sonstige Prüfungen
Für die in der vorstehenden Nummer nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 55,-DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wor-
den, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung
70 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.4,
bei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung
und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Hochdruckdampfkesseln
nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Niederdruckdampfkesseln nach Nummer 2.3 oder 2.4
und bei Kleindampfkesseln nach Nummer 3.1 erhoben werden. ·
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenig-
stens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige
nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-
satz gilt; weitere vogesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
544 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Term.in- und Reisezeitzuschläge
Pri.ifun~ien, die zu einem vom Antragsteller verlan~Jten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kmm auf die Gebühren ein Zuschlag bis 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
hmnen außPrhalb de:~r für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-
iilr>n, so kmrn auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
5.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kmm für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezuschlag von 13,75 DM
h.ir jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
11,Vcrden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
fänr1er als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag antei-
zu hC'H~chnen.
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1971 545
Anhang II
Gebühren
für die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern
und von Füllanlagen für Druckgase
Für die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern und von Füllal).lagen für Druckgase
werden folgende Gebühren erhoben:
Erstmalige Prüfung von Druckgasbehältern
1.1 Prüfunn der Zeichnungsunterlagen
Prüfung der Zeichnung auf Ubereinstimmung mit den Bestimmungen der
DruckgasvPrordnu ng bei einem Behälterinhalt
bis 1 000 Liter 19,50 DM
über 1 000 Liter bis 5 000 Liter 28,--DM
über 5 000 Liter his 10 000 Liter 39,-DM
über 10 000 Liter 39,-DM
und zusü t1.I ich je weitere und an,uejtur1.acine 10 000 Liter 19,-DM.
1.2 Werkstoff .. und Bauprüfung
1.2.1 Für die Durchführung der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennach-
messung bei dem ersten Behälter werden 26,-DM
erhoben.
1.2.2 Für jede weitere Prüfung nach Nummer 1.2.1, sofern diese an demselben
Tag und in demselben Betrieb vorgenommen wird, werden 18,-DM
erhoben..
l.2.3 Für Pine!l zu wiedPrholcnden T(~H der Prüfung nach den Nummern 1.2.1 oder
1.2.2 werden 18,-DM
erhoben.
1.2.4 Für jede zusi':itzliche besondere Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch oder
Härteprüfung, werden je 18,-DM
erhoben.
1.3 Wusserdruckversuch., äußere und innere Untersuchung, Prüfung des
Leergewichts und des Rauminhalts
1.3.1 Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Unter-
suchung sowie der Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine
Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und unter den Voraussetzungen der Nummer 1.3.3 außerdem
eine Litergebühr, mindestens jedoch eine Gebühr nach Nummer 1.3.4 erhoben; bei der Be-
rechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach Nummer 1.3.5 nicht überschritten werden.
1.3.2 Grundgebühr
Die Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt. der geprüften Behälter
von höchstens 1 000 Liter, jedoch für nicht mehr als 25 Behälter.
Die Grundgebühr beträgt 84,-DM.
1.3.3 Litergebühr
Beträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so
wird zu der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) für die 1 000 Liter übersteigenden
Liter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behälter geprüft und
beträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter, so
wird die Litergebühr hir die Smnme der Literinhalte des 26. und der weite-
ren Behälter erhoben.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Die Litergebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter
von 5 000 Liter je Liter 0,046 DM
für jedes weitere Liter 0,027 DM.
Werden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebühren-
berechnung mit dem Behälter größten Inhalts zu beginnen.
1.3.4 Mindestgebühr
Die Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und
einem Zuschlag für jeden geprüften Behälter von 0,95 DM.
1.3.5 Höchstgebühr je Behälter
Die Höchstgebühr für jeden Behälter beträgt 250,-DM.
Werden mehrere Behälter geprüft, so sind die sich nach den Nummern 1.3.2
und 1.3.3 ergebenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend seinem
Literinhalt aufzuteilen. Ubersteigt dabei der auf einen Behälter entfallende
Anteil die Höchstgebühr, so ist an Stelle dieses Anteils nur die Höchst-
gebühr zu erheben.
1.3.6 Berechnungsweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes
Die Gebühren nach den Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem
Wechsel des Prüfungsortes von neuem erhoben.
2 Wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern
Für die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern (Durchführung des Wasser-
druckversuches, der äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung)
wird eine Gebühr nach Nummer 1.3 erhoben.
3 Zuschlag bei Behältern aui Behälteriahrzeugen
Bei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfaufwand
ein Zuschlag zu den Gebühren nach Nummer 1.3 bzw. Nummer 2 erhoben.
Der Zuschlag beträgt je Straßenfahrzeug 180,-DM
Der Zuschlag beträgt je Schienenfahrzeug 55,-DM.
4 Prüfung von Füllanlagen
4.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr
nach Nummer 4.1.1 und Zuschläge nach Nummer 4.1.2.
4.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 262,-DM.
4.1.2 Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
für den ersten Füllstand 226,-DM
für den zweiten Füllstand 113,-DM
für den dritten und jeden weiteren Füllstand 56,S0DM.
4.2 Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag
Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird eine Gebühr nach Nummer 4.1 erhoben.
4.3 Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme
Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,3f ache
einer Gebühr nach Nummer 4.1 erhoben.
4.4 Wiederkehrende Prüfung
Für die wiederkehrende Prüfung der Anlage wird eine Gebühr nach Nummer 4.1 erhoben.
4.5 Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen kann bis zu 70 v. H. einer Gebühr nach
Nummer 4.2 und Nummer 4.3 erhoben werden.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1911 541
5 Prüfung von Treibgastanks in oder an Fahrzeugen
Bei Treibgastanks wird für den zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der
bei der technischen Prüfung eine Gebühr von 77,- DM erhoben. ·
6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach Nummer 1.3,, Nummer bzw,
Nummer 5 erhoben.
7 Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachver-
stJndiuen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 55,,-DM.
8 Gebühren für Prüiungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt wurden
8.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende
worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nu~1mern 1 bis 6 berechnet werden.
8.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht
stens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige
nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-
satz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
9 Termin- und Reisezeitzuschläge
9.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
werden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
9.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
10 Gebührenermäßigung
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 24 b Satz 1 der Gewerbeordnung
hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den
zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anhang III
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren er-
hoben:
Auizugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 -
zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen
Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhän-
gigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prü-
fung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grundgebühr
Grundgebühr G
Art der Aufzugsanlage
in DM
Gruppe I: 142,-
a) Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Treppenschrägaufzug
Gruppe II: 99,-
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) KleJngüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe III: 65,-
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Bau-Güteraufzug
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl) in Getreidemühlen
f) Ablaßvorrichtung
g) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe IV: 160,-
a) Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten
Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung
oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch
als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977 549
1.3 Prüfunqsfaktoren
Prüfungsfaktor f für Aufzüge
Art der Prüfung der Gruppe
I II III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen
jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausfüh-
rung und desselben Betriebes 0,50 0,50 0,50 0,50
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,50 1,50 1,50 1,40
1.3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte
Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese
Prüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist 1,35 1,35 1,35 1,30
Wiederkehrende Prüfungen
Hauptprüfung
1.3.5 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.6 für jede weitere an demselben Tage geprüfte
Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese
Prüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90 0,90
1.3.7 Zwischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zu-
gangsstelle 13,-DM.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und
angefangenen 25 m 26,-DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge
nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.
1.4.3 Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzügen - mit mehr als 1 000 kg
Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen
1 000 kg 13,-DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zu-
schlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg 13,-DM.
1.4.5 Bei Aufzügen - ausgenommen hydraulische Aufzüge mit von Kolben be-
wegten Lastaufnahmemitteln - , deren Geschwindigkeit nicht über den
gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt
der Zuschlag 52,-DM.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der
Zuschlag für jeden Antrieb 13,-DM.
1.4.7 Bei Aufzügen
mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter
Fahrschacht- oder Fahrkorbtür oder
mit Ramenfahrt oder
mit Umgehungsschaltung oder
mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 26,-DM.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 52,-DM.
1.-1.9 Bei Fassadendufzügen ulit. mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn
betrügt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 26,-DM.
1. Prüfunu der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bau-Güteraufzügen, Bauauf-
zügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird unabhängig
von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr
nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für
j<'!<fo Stlrnde und für jede begonnene Stunde 55,---DM.
1.G An g eo r d n e t e Prüfung
Für Pine an9eordnele Prüfung wi.rd die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
2 Aufzugswärterprüfung
2. 1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 32,-DM.
2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften
werden 90 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
:i Sonstige Aufzugsanlagen und Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Aufzugsanlagen
und Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie
betragen für _jeden Sachverständigen für jede Stunde und für jede begon-
nene Stunde 55,-DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt wurden
4,1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre ·
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach
Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4. 2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-
stens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige
nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-
satz gill.; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
5 Termin- und Reisezeitzuschläge
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
werden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
5.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werdern mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig
zu berechnen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977 551
Anhang IV
Gebühren
für die Prüfung von Acetylenanlagen
Für die Prüfung von Acel.ylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Erstmalige Prüfung
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelas-
senen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die
Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 55,-DM.
2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4 Angeordnete Prüfung
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 55,-DM.
5 Termin- und Reisezeitzuschläge
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
5.2
.
werden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden .
Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig
zu berechnen.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anhang V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten
Für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssig-
keiten werden foluende Gebühren erhoben:
Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks sowie Anlagen mit
solchen Tanks
1.1 Prüfung vor der Inbetriebnahme
Für die nachstehenden Prüfungen
Prüfung der Bauausführung einschließlich der inneren Prüfung
Prüfung der Isolierung unterirdischer Tanks mit dem Hochspannungsgerät
Druck- bzw. DichÜ1eitsprüfung (Tank oder Tankabteil oder Kontrollraum
doppelwandiger Tanks) einschließlich eventuell vorhandener angeschlos-
sener Rohrlcilungen
Abnahmeprüfung (Prüfung auf Ubereinstimmung mit der VbF bzw. der
Erlaubnisurkunde, z.B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)
werden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:
Rauminhalt des Tanks bis 10 000 Liter 99,-DM
über 10 000 Liter bis 50 000 Liter 115,-DM
über 50 000 Liter 137,--DM.
1.2 Prüfung nach wesentlicher Änderung ,
Für Prüfungen, die nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, können Gebüh-
ren bis zur Höhe der Gebühren nach Nummer 1.1 berechnet werden.
1.3 Wiederkehrende Prüfungen
1.;3.1 Für wiederkehrende Prüfungen an einer Tankanlage, ausgenommen Prüfungen nach Num-
mer 1.3.2, werden je Tank und Prüfung 85 v. H. der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.
l.3.2 Für .innere Prüfungen wird das 1,5fache der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.
1.3.3 Sind Wasserdruckprüfungen oder innere Prüfungen mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden, so kann hierfür eine Gebühr bis zum 2fachen der Gebühren nach
Nummer 1.1 erhoben werden.
2 Flachbodentanks
2.1 Prüfung vor der Inbetriebnahme
Für die nachstehenden Prüfungen
--·-· Prüfung der Bauausführung einschließlich der inneren Prüfung
Prüfung der Standsicherheit der Tanks und der Dichtheit des Tank-
mantels
--- Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit
--- Abnahmeprüfung (Prüfung auf Ubereinstimmung mit der VbF bzw. der
Erlaubnisurkunde, z.B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)
werden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:
Rauminhalt des Tanks bis 5 000 ma 188,-DM
über 5 000 m3 bis 10 000 m3 319,-DM
über 10 000 m3 bis 20 000 m3 435,-DM
über 20 000 m 3 435,-DM
zuzüglich je weitere
und angefangene 10 000 m 3 72,-DM.
2.2 Wiederkehrende Prüfungen
Für wiederkehrende Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 2.1 erhoben.
NL 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977 553
3 Tanks von StraUenlilnkwagen und Aufsetztanks
für die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen werden je
Tank und Prüfunu die Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.
4 Tanks von Eisenbahnkesselwagen
4.1 Prüfung vor der In betrieb nahm e
Für die Prüfungen (Bauprüfung, Druckprüfung) werden je Tank und Prüfung
folgende Gebühren erhoben:
Rauminhalt des Tunks bis 20 000 Liter 1.45,- DM
über 20 000 Liter bis 50 000 Liter 174,- DM
über 50 000 Liter 203,- DM.
-4.2 Wjederkehrcnde Prüfungen
Für die Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben.
5 Sonderregelungen für Gebührenrechnungen nach den Nummern 1 bis 4
5.l Pr ü 1 u n q rn c h r c r er Tanks
Werden gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere Tanks geprüft, so werden
Jür den zweiten Timk 85 v. H., für den dritten und jeden weiteren Tank 75 v. H. einer
Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 erhoben. Werden hierbei Tanks unterschiedlicher
Größe geprüft, so ist bei der Gebührenberechnung mit dem Tank des größten Raum-
inha lls zu beginnen.
5.2 Mehr e r e Pr ü f u n g e n an e i n e m Tank
Werden gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere Prüfungen an einem Tank
durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H., für die dritte und jede weitere
Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 erhoben. Werden hierbei Prü-
fungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der
Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
5.3 Prüfung unter t e i 1t er Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prü-
fung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
6 Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen von Tanks
6.1 Für die Prüfung elektrischer Einrichtungen, mit Ausnahme der von Zapf-
säulen, werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 53,-DM
und folgende Zuschläge erhoben:
explosions- normale
geschützte Bauart
Bauart
DM DM
für jedes Gerät
(Motoren, Transformatoren, Umformer,
Gleichrichter)
bis zu einer Leistung von je 15 kW 18,- 9,-
bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW 34,- 17,-
für jede Leuchte 6,- 4,50
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen
enthalten.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
G.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen einer Zapfsäule wird eine
Gebühr von 60,--DM
erhoben.
Ist die Zapfsäule mit Zusatzeinrichtungen, z.B. Belegdrucker, ausgestattet,
so erhöht sich diese Gebühr um 50 v. H.
Für die Prüfung von Zapfsäulen mit mehreren Zapfaggregaten werden die
Gebühren je Aggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben.
6.3 Für die Prüfung der Blitzschutzeinrichtungen wird für jede in sich geschlos-
sene Anlage eine Grundgebühr von 53,-DM
erhoben.
Für di.e Prüfung jeder Ableitung oder jedes Erdungsanschlusses einschließ-
lich solcher zm Ableitung statischer Ladungen wird ein Zuschlag von 10,50 DM
erhoben.
6.4 Kat h o d i s c 11 e Kor r o s i o n s s c h u t z an 1a gen
6.4.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen wer-
den erhoben:
Prüfung nach VDE 0165 je Zapfsäule 6,50DM
Funktionsprüfung für den ersten Behälter 99,-DM
für jeden weiteren Behälter ein Zuschlag von 33,-DM
für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von 16,50DM
für jede Anode ein Zuschlag von 16,50DM.
6.4.2 Für die Prüfung auf Erfordernis einer kathodischen Korrosionsschutzanlage
an Tankstellen werden erhoben:
Messung des spezifischen Bodenwiderstandes 99,-DM
Messung des Tank/Bodenpotentials und der Änderung des Tank/Boden-
potentials je Behälter 55,-DM
Messung der elektrischen Trennung und Ermittlung des spezifischen Um-
hüllungswiderstandes je Behälter 27,50DM.
7 Fernleitungen
7.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer
Flüssigkeiten
- Vorprüfung
- Bauprüfung
Festigkeits- und Dichtheit_sprüfung
- Abnahmeprüfung
- Wiederkehrende Prüfung
werden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel
K = d · (1 · A + B)
errechnet werden.
Hierin bedeuten:
K Gebühr in DM
d durchmesser- und prüfarta:bhängiger Faktor nach Nummer 7.2
Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen
nach Nummer 7.3 zu berücksichtigen sind; die Fernleitungslänge ist die Summe
der Längen der von einer Fernsteuerzentrale betriebenen Leitungen
A prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM nach Nummer 7.3
B stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.4.
Ergeben sich bei Anwendung der Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren oder
wird nur ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt (Teilprüfung), so
sind die dem tatsächlichen Prüfaufwand entsprechenden Gebühren zu erheben. Bei Leitun-
gen von mehr als 100 km bis 200 km Länge wird die über 100 km hinausgehende Leitungs-
länge bei der Gebührenerrechnung für Vorprüfung, Abnahmeprüfung und wiederkehrende
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977 555
Prüfungen um 20 v. H. vermindert. Für die über 200 km hinausgehende Leitungslänge be-
trägt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 300 km hinausgehende Leitungs-
länge 65 v. H.
7.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Außendurchmesser Festigkeits-
Vor- Bau- und Abnahme- Wieder-
der Fernleitung kehrende
prüfung prüfung Dichtheits- prüfung
in mm prüfung Prüfung
~ 406,4 0,7 0,6 0,7 0,7 0,45
> 406,4 ~ 711,2 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0
> 711,2 1,3 1,5 1,3 1,3 1,0
7.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge 1 betragen:
Festigkeits-
Abnahme- Wieder-
Vor- Bau- und kehrende
prüfung prüfung Dichtheits- prüfung Prüfung
prüfung
Mindestlänge 1 5 1 5*) 5 5
Faktor A 1 300 3 370 1 170 970 215
•) Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge 1 = 1 km.
Erfordert eine Prüfung einen außergewöhnlichen, zusätzlichen leitungsspezifischen meß-
technischen Zeitaufwand, so wird dieser zusätzliche Zeitaufwand nach Stunden gemäß
Nummer 9 berechnet.
7.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus nachstehender Tabelle; er errechnet sich
aus der Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.
~
Festigkeits- Wieder-
Hilfs- Vor- Bau- und Abnahme- kehrende
werte prüfung prüfung Dichtheits- prüfung Prüfung
n prüfung
Pump- und
Druckerhöhungs- Bi 16 125 16 125 6 450 12 900 6 450
station
Ubergabestation fü 5 800 5 800 2 260 4 520 2 260
Abzweigstation Ba 3 870 3 870 1 510 3 225 1 510
Schieberstation B4 1 510 1 510 645 1 290 645
Sicherheits- bzw.
Entlastungs- Bs 7 740 7 740 3 225 6 450 3 225
station
Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung
gestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellen-
werte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der
Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht; die weiteren Funktionen werden mit
50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
8 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung werden die gleichen Gebühren wie für wiederkehrende Prü-
fungen erhoben. Soweit sich die Prüfung auf elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen
oder Korrosionsschutzanlagen erstreckt, wird eine Gebühr nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder
6.4 erhoben.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil l
9 Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfuflgen werden
Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
V<'rsUindigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 55"--DM.
10 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt wurden
10.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
treten sind, der die Prüfung vera.nlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 8 berechnet werden.
10.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-
stens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 10.1 nur für diejenige
nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-
satz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
11 Termin- und Reisezeitzuschläge
11.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-
gen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-
den, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
11.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag antei-
lig zu berechnen.
Anhang VI
Gebühren
für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 55,-DM.
2 Termin- und Reisezeitzuschläge
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-
gen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt werden,
so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
2.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
13,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig
zu berechnen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977 557
Verordnung
zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 6. April 1977
Auf Grund des § ~15 c des Gewerbesteuergesetzes 5. § 10 wird aufgehoben.
jn der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
1977 (BGBI. I S. 484) verordnet die Bundesregierung 6. § 12 a erhält die folgende Fassung:
mit Zustimmung des Bundesrates:
,,§ 12 a
Kleinere Versicherungsvereine
Artikel 1 Kleinere Versicherungsvereine auf Gegen-
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in seitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem- die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
ber 1974 (BGBI. I S. 3138), geändert durch das Ein- unternehmungen in der im Bundesgesetzblatt
führungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. De- Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent-
zember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt ge- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
ändert: durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3139), sind von der Gewerbesteuer befreit,
1. § 2 erhält die folgende Fassung: wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaft-
steuergesetzes von der Körperschaftsteuer be-
,,§ 2
freit sind."
Betriebe der öffentlichen Hand
(1) Unternehmen von juristischen Personen des 7. In § 19 werden die Worte „des Gesetzes über
öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-
wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzu- gesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch Arti-
sehen sind. Das gilt auch für Unternehmen, die kel 194 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen S. 469),"· durch die Worte „des Gesetzes über
Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121)" und
(2) Unternehmen von juristischen Personen
die Worte „Verordnung über den Geschäftsbe-
des öffentlichen Rechts, die überwiegend der trieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Fe-
Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen bruar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geändert
(Hoheitsbetriebe), gehören unbeschadet der Vor- durch die Verordnung zur Änderung der Ver-
schrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den Ge- ordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerb-
werbebetrieben. Für die Annahme eines Hoheits- lichen Pfandleiher vom 27. Februar 1969 (Bun-
betriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte desgesetzbL I S. 181)" durch die Worte „Verord-
nicht aus." nung über den Geschäftsbetrieb der gewerb-
lichen Pfandleiher in der Fassung der Bekannt-
2. Vor § 8 werden die Worte „Zu den §§ 2 und 3
machung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334)" er-
des Gesetzes" gestrichen.
setzt.
3. § 8 erhält die folgende Fassung:
8. In § 22 Abs. 1 wird das Wort ,, (Mehrwertsteuer)"
gestrichen.
Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher
Geschäftsbetriebe 9. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Werden von einer sonstigen juristischen Per- a) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz einge-
son des privaten Rechts oder einem nichtrechts- fügt:
fähigen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere „Sie müssen vom Steuerpflichtigen oder von
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, den in § 34 der Abgabenordnung genannten
so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbe- Personen eigenhändig unterschrieben wer-
betrieb." den."
4. § 9 wird aufgehoben. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
10. § 26 wird wie folgt geändert: 14. § 36 erhält die folgende Fassung:
a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Ver- .. § 36
spätungszuschlag".
Anwendungszeitraum
b) Absatz l erhält die folgende Fassung: Die Vorschriften dieser Verordnung sind erst-
,, (l) Das Finanzamt kann bei verspäteter mals für den Erhebungszeitraum 1977, bei der
Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklä- Lohnsummensteuer erstmals für Lohnsummen,
rung einen Verspätungszuschlag nach Maß- die nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt werden,
gabe des § 152 der Abgabenordnung fest- anzuwenden."
setzen."
Artikel 2
11. In § 29 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte ,, (§ 386 Berlin-Klausel
Abs. 4 der Reichsabgabenordnung)" durch die Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Worte ,,(§ 188 Abs. l der Abgabenordnung)" er- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Geset-
setzt. zes auch im Land Berlin.
12. In§ 33 Abs. 1 wird das Wort ,,-Mehrwertsteuer-"
gestrichen. Artikel 3
Inkrafttreten
13. In der Uberschrift vor § 36 werden die Worte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
,, Ubergangs- und" gestrichen, dung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1977
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 21 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1977 559
Verordnung
zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Wein
Vom 6. April 1977
/\uf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6
.,\ bs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 12 des Marktstruktur-
qesetzcs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2b. November 1975 (BGBI. I S. 2943) wird im Ein-
v<>rnchmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
mil Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Fünfte Durchführungsverordnung zum Markt-
slnikturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBI. I
S. 24S) wird w,ie folgt geändert:
1. :;, 1 crhöll folgende Fassung:
,,§ 1
Zu E"iner Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die
eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann,
künnen mehrere der folgenden Erzeugnisse zu-
Sümmengef aßt werden:
-----------·------------------------
Zol ltdrif-Nummer Erzeugnisse
08.04 A II Weintrauben, frisch, andere
als Tafeltrauben
22.04 Traubenmost
aus 22.05 vVein aus frischen Weintrau-
ben."
2. § 3 Abs. l Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
1. für einen Liefervertrag über Weintrauben auf
jährlich 20 000 Kilogramm;
2. für einen Liefervertrag über Traubenmost auf
jährlich 20 000 Liter;
:-l. für einen Liefervertrag über Wein auf jährlich
20 000 Liter."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
]eitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
Mi1rktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1977
Der Bundesminister
für Ern~ihrung, Landwirtschaft und Forsten
ln Vertretung des Staatssekretärs
Cordts
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Sechzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Wolle
Vom 6. April 1977
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 (2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem
Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes in der der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. November schaft gestellt wird.
1975 (BGBl. I S. 2943) wird im Einvernehmen mit
§ 3
dem Bundesrni nister für Wirtschaft mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1
bezeichneten Art auf jährlich 75 Tonnen festgesetzt.
§ 1 Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön- abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die
nen folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden: Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein
Liefervertrag.
Zolltarif-Nummer Erzeugnisse (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
53.01 Wolle, weder gekrempelt nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
noch gekämmt
§ 4
aus 53.05 Wolle, gekrempelt oder ge-
kämmt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
§ 5
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichne- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ten Art auf jährlich 150 Tonnen festgesetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Cordts
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Jrn Bundcsuesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcs9esetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Beka11ntmadnrngen :;owie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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