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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 5. April 1977 1 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
29. 3. 77 Ncul(issung der Vl~rordnung Ausfuhrerstattung EWG 525
71347-11-4-13
2. 4. 77 Verordnung über die Jagdzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
792-1-2
24. 3. 77 Bekanntmachung ülwr Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 533
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcsetzblütl Teil II Nr. 14 und Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
Bekanntmachung
der Neuiassung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG
Vom 29. März 1977
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Verordnung Ausfuhrerstat-
tung EWG vom 29. November 1976 (BGBl. I S. 3269)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
Ausfuhrerstattung EWG vom 16. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3555) in der ab 1. Janµar 1977 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer
ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1975 in
Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. März 1975 in Kraft ge-
tretene Verordnung vom 30. Mai 197 5 (BGBl. I
S. 1305),
2. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verord-
nung vom 29. November 1976 (BGBl. I S. 3269),
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
kel 98 in Verbindung mit Artikel 39 Nr. 4 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 6 Abs. 1
Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. Au-
gust 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10
Abs. 1, der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen erlassen worden.
Bonn, den 29. März 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil f
Verordnung Ausfuhrerstattung EWG
§ 1 § 3
Anwendungsbereich Antragsteller und Antrag
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für (1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die (ABI. EG Nr. L 295 S. 14) in der jeweils geltenden
im Rahmen der gemeinsairnm Marktorganisationen Fassung genannte Kontrollexemplar beantragt hat
und l-:landelsregelungen hinsichtlich der Erstattun- (§ 6).
gen bei der Ausfuhr erlassen worden sind.
(2) Sind die Waren als Schiffsbedarf an Schiffs-
(2) Bei Lieferun~Jen im Celtungsbereich dieser ausrüster im Freihafen geliefert worden, so kann
Verordnung ist Artikel 3 der Verordnung (EWG) das Kontrollexemplar nur von dem Schiffsausrüster
Nr. 192/75 (ABI. ECi Nr. L 25 S. 1) in der jeweils beantragt werden, für den die Waren in den Frei-
geltenden Fasstrng auf Waren anzuwenden, die hafen verbracht worden sind.
1. als Schiffsbedarf (3) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorge-
a) auf bezugsbercchtigte Schiffe im Sinne des schriebenem Muster beim Hauptzollamt Hamburg-
§ 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen J onas einzureichen.
Zollordnung geliefert oder § 4
b) von einem Schiffsm1srüster in einem Freihafen
Nachweise
bezogen worden sind, sofern sie nachweislich
auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des (1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für
§ 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen den Erstattungsanspruch darzutun und die notwen-
Zollordnung im Wirtschaftsgebiet oder auf digen Beweise zu erbringen.
Seeschiffe in Häfen außerhalb des Wirt-
(2) Der A:ritragsteller hat insbesondere vor Ge-
schaftsgebietes wcitergeliefert werden,
währung der Erstattung dem Hauptzollamt Ham-
2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord burg-Jonas nachzuweisen:
während de_s Fluges im internationalen Flugver-
1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der
kehr abgegeben werden und zu diesem Zweck
Ausfuhr oder die Abfertigung der Waren zu dem
von einem gewerblichen Luftfahrzeugausrüster
in Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
an ein Luftfahrtunternehmen geliefert oder von
Nr. 192/75 genannten Verfahren
selbstausrüstenden Luftfahrtunternehmen bezo-
gen worden sind, durch das in § 3 Abs. 1 genannte Kontrollexem-
plar,
3. an Streitkräfte ,rnf c;rund von Verträgen mit amt-
Jichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte gelie- 2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in
fert worden sind. Diese Waren gelten als von den der Gemeinschaft handelt, soweit der Nachweis
Streitkräften zu ihrer ausschließlichen Verwen- nach einer Verordnung des Rates oder der Kom-
dung frei von Eingangsabgaben eingeführt, außer mission erforderlich ist,
wenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert durch geeignete Unterlagen,
werden. Mit der Ubergabe gehen die Waren in 3. im Falle der Wiederausfuhr von Waren, die zu-
die Zollgutverwendung der Streitkräfte über. vor aus einem d:ötten Land eingeführt worden
(3) Erstattungen werden nicht gewährt für Waren, sind, daß die ausgeführten Waren mit den einge-
führten Waren identisch sind und die Abschöp-
die im Rahmen von aktiven Veredelungsverkehren
fungen auf diese Waren bei der Einfuhr erhoben
als Ersatzgut oder als Vorgriffsgut (§§ 47 bis 51 des
worden sind, soweit der Nachweis nach einer
Zollgesetzes) oder von passiven Veredelungsver-
Verordnung des Rates oder der Kommission er-
kehren (§ 52 des Zollgesetzes) ausgeführt, zur Aus- forderlich ist,
landslagerung (§ 56 der AJlgemeinen Zollordnung)
durch geeignete Unterlagen,
oder zur Auslandsbeförderung (§ 55 der Allgemei-
nen Zollordnung) abgefertigt werden. 4. bei Waren,
a) die in den.Anhängen Bund C der Verordnung
§ 2
(EWG) Nr. 2682/72 (ABI. EG Nr. L 289 S. 13)
in der jeweils geltenden Fassung genannt
Zuständigkeit für die Gewährung von Erstattungen sind, die nach dieser Vorschrift zur Berech-
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- nung der Ausfuhrerstattung erforderlichen
nung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte Angaben
ist die Bundesfinanzverwaltung. durch geeignete Unterlagen,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1977 521
b) die in dem Anhang 11 der Verordnung (EWG) 1. bei Lieferungen
Nr. 865/68 (ABl. EG Nr. L 153 S. 8) in der je- a) auf Schiffe, wenn die Lieferung durch Vorlage
weils geltenden Fassung genannt sind, die zur einer Empfangsbestätigung des Bezugsberech-
I-Ierstellung der auszuführenden Ware ver- tigten (§ 135 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen
wendeten Mengen an Saccharose, Glukose Zollordnung),
oder Glukosesirup,
b) durch Luftfahrzeugausrüster, wenn die Liefe-
durch geeignete Unterlagen. rung durch Vorlage einer Empfangsbestäti-
gung des Luftfahrtunternehmens nachgewie-
§ 5 sen wird,
Sicherheitsleistung 2. bei Bezug durch Schiffsausrüster im Freihafen
oder durch selbstausrüstende Luftfahrtunterneh-
(1) Wird auf Antrag eine Vorauszahlung auf den
men, wenn der Bezug glaubhaft gemacht wird;
Erstattungsbetrag nach Artikel 12 der Verordnung
die Oberfinanzdirektion läßt beim Vorliegen
(EWG) Nr. 192/75 newährt oder die Erstattung nach
eines Bedürfnisses dieses Verfahren im Einzel-
Artikel 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69
fall auch für Luftfahrzeugausrüster zu.
(ABI. EG Nr. L 59 S. 1) i.n der jeweils geltenden
Fassung gezahlt, so ist die in diesen Fällen vorge- Das Kontrollexemplar wird nur erteilt, wenn es un-
schriebene Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt verzüglich nach Ablauf des Kalendermonats bean-
Hamburg-Jonas trifft die~ Entscheidung über den tragt wird, in dem die Ware geliefert oder bezogen
Verfall der Sicherheit. worden ist. Lieferungen eines Kalendermonats kön-
nen in einem Kontrollexemplar zusammengefaßt
(2) Für die Sichedieilsleistung gelten die Vor-
werden.
schriften der §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung
sinngemäß. Für die Befriedigung des Rückzahlungs- (6) Bei Lieferung an Streitkräfte im Geltungsbe-
anspruchs durch Verwertung von Sicherheiten gilt reich dieser Verordnung sind die Waren der zustän-
§ 327 der Abgabenordmmq sinngemäß. digen Zollstelle zu gestellen und mit dem Antrag
anzumelden, die Lieferung an die Streitkräfte zoll-
amtlich zu überwachen. Die War.en werden dem
§ (j
Antragsteller nach zollamtlicher Behandlung zur
Kontrollexemplar Lieferung an die Streitkräfte überlassen. Die Zoll-
(1) Die Erklärun~r nach Artikel 2 der Verordnung stelle bestätigt in dem Kontrollexemplar die Liefe-
(EWG) Nr. 192/75 ist mi I dem Kontrollexemplar ab- rung, wenn sie durch eine nach vorgeschriebenem
zugeben. Muster ausgestellte Empfangsbestätigung der Streit-
kräfte nachgewiesen ist.
(2) Für die Erleilun9 des Kontrollexemplars ist,
soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt (7) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhr-
ist, die Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der ~endung gelten die Zollvorschriften über die Erfas-
Außenwirtschaftsverordnung) zuständig. sung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung
sinngemäß.
(3) Das Kontrollexemplar ist vom Antragsteller
auszufüllen, zu unterzeichnen und bei der Versand- § 7
zollstelle einzureichen. Gleichzeitig ist ihr die Aus- Bewilligung des Erstattungs-Veredelungsverkehrs
fuhrsendung zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen
oder anzumelden. Der Ausfuhrschein oder die Ver- (1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Arti-
sand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies kels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 in einem
nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverord- Zollkontrollverfahren :µach Artikel 2 der genannten
nung für die Ausfuhr erforderlich ist. Verordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so
bedarf es der Bewilligung eines Erstattungs-Ver-
(4) Sofern der Ausführer nicht von dem Verfahren edelungsverkehrs. Für die Bewilligung ist das
des Artikels 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der An-
Nr. 192/75 Cebrauch macht und die Ausfuhrsendung tragsteller die Arbeiten ausführen will.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmit-
telbar nach dritten Ländern ausgeführt wird, ist das (2) In dem Antrag sind die zur Bearbeitung oder
Kontrollexemplar bei der Ausgangszollstelle (§ 10 Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse so-
Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Außenwirtschaftsverordnung) wie die daraus herzustellenden Verarbeitungser-
zur Bestätigung des Ausgangs der Ausfuhrsendung zeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 Abs. 1
aus der Gemeinschaft vorzulegen. Im Falle der Lie- der Verordnung (EWC) Nr. 441/69 (Veredelungs-
ferung in andere Mitgliedstaaten für die in Artikel 3 erzeugnisse) nach Art und Beschaffenheit unter An-
der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 bezeichneten Be- gabe der Zolltarifnummer und der Zolltarifstelle zu
stimmungen ist das Kontrollexemplar der Bestim- bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für welche
mungszollstelle vorzulegen, die die Lieferung der Menge an Crunderzeugnissen und für welchen Zeit-
Sendung überwacht. raum der Erstattungs-Veredelungsverkehr beantragt
wird. Sollen bei der Herstellung der Veredelungs-
(5) Das Kontrollexemplar für die Lieferung als erzeugnisse neben den Grunderzeugnissen andere
Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf im Geltungsbereich Waren im Rahmen eines aktiven Veredelungsver-
dieser Verordnung erteilt die von der Oberfinanz- kehrs (§§ 48 bis 51 des Zollgesetzes) veredelt wer-
direktion bestimmte Zollstelle den, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Die Bewilligung ist davon abhängig, daß der weit erforderlich, der Ausfuhrlizenz oder der Vor-
Antragsteller ausfestsetzungsbescheinigung anzumelden. Die Zoll-
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, stelle kann verlangen, daß die Grunderzeugnisse
regelmäßige Abschlüsse macht und nach dem Er- am Amtsplatz (§ 12 Abs. 1 der Allgemeinen Zoll-
messen der Zollverwaltung vertrauenswürdig ist, ordnung) oder an dem von der Zollstelle bestimmten
Ort vorgeführt werden. Ergibt die Prüfung des An-
2. die Verpflichtungserklärung nach Artikel 3 Abs. 2 trags mit Anmeldung keine Beanstandungen, so gibt
der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 (ABI. EG die Zollstelle die Grunderzeugnisse für den Erstat-
Nr. L 250 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung tungs-Veredelungsverkehr frei. Der Tag der Frei-
abgibt, gabe gilt als Tag der Annahme der Erklärung im
3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
vorlegt: Nr. 1957/69.
a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen (3) Anstelle der freigegebenen können andere
die Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet Grunderzeugnisse bearbeitet oder verarbeitet wer-
oder verarbeitet werden, den, die den freigegebenen Grunderzeugnissen nach
b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei- Menge und Beschaffenheit entsprechen.
tungsvorgänge mit Angaben über die voraus-
sichtliche Ausbeute.
§ 9
(4) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt. Sie
Abmeldung vom Erstattungs-Veredelungsverkehr
kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus-
und Ausfuhr
setzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht
vorgelegen haben 'oder nachträglich weggefallen (1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der über-
sind. Bei der Bewilligung wird bestimmt, welche wachenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung
Zollstelle den Erstattungs-Veredelungsverkehr ist nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken
überwacht (überwachende Zollstelle). vorzunehmen. In die Abmeldung sind auch die für
die Abrechnung des Erstattungs-Veredelungsver-
(5) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rah-
kehrs erforderlichen Angaben aufzunehmen. Für die
men des Erstattungs-Veredelungsverkehrs bearbeitet
Abmeldung gelten die Fristen gemäß Artikel 3
oder verarbeitet werden, unterliegen der amtlichen
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69. Ver-
Uberwachung.
edelungserzeugnisse, für die entsprechend ihrem
(6) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle Gehalt an Inhaltsstoffen unterschiedliche Erstat-
hat derjenige, dem der Erstattungs-Veredelungsver- tungssätze festgesetzt sind, sind der überwachenden
kehr bewilligt · worden ist (Veredeler), über die Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle kann die Vor-
Warenbewegung und Veredelung Anschreibungen zu führung der Veredelungserzeugnisse auch in ande-
führen. Als solche Anschreibungen können betrieb- ren Fällen verlangen, wenn dies die Uberwachung
liche Aufzeichnungen anerkannt werden, soweit sie des Erstattungs-Veredelungsverkehrs erfordert. In
den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand und der Abmeldung ist zu versichern, daß zum Herstel-
die Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. len der Veredelungserzeugnisse die nach § 8 Abs. 2
Die überwachende Zollstelle kann auf die Anschrei- Satz 3 freigegebenen Grunderzeugnisse oder andere
bungen verzichten, soweit ihr die amtliche Uber- Grunderzeugnisse verwendet worden sind, die die-
wachung nicht gefährdet erscheint. sen nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben;
(7) Der Veredeler ist verpflichtet, auf Verlangen der überwachenden Zollstelle ist dies
1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach durch zusätzliche Unterlagen nachzuweisen. Der
Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unver- Veredeler erhält ein Stück der Abmeldung zurück.
züglich anzuzeigen, (2) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist
2. die in Absatz 6 genannten Unterlagen und die durch ein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das Kon-
sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege trollexemplar ist zusammen mit der Abmeldung der
sieben Jahre lang, die Handelsbücher entspre- überwachenden Zollstelle vorzulegen. Der Ausfuhr-
chend der handelsrechtlichen Aufbewahrungs- schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind bei-
frist aufzubewahren. zufügen, sofern dies nach den Vorschriften der
Außenwirtschaftsverordnung für die Ausfuhr erfor-
§ 8 derlich ist.
Verfahren im Erstattungs-Veredelungsverkehr (3) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Ab-
(1) Die Grunderzeugnisse werden auf Antrag des meldung und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich
Veredelers von der überwachenden Zollstelle, mit keine Beanstandungen, so vermerkt sie dies in der
Zustimmung dieser Stelle auch von einer anderen Abmeldung und erteilt das Kontrollexemplar. § 6
Zollstelle, in den Erstattungs-Veredelungsverkehr Abs. 4 und 7 findet Anwendung.
überführt. Der Antrag ist nach vorgeschriebenem (4) Sind für die Herstellung der Veredelungs-
Muster in vier Stücken, im Falle der Uberführung erzeugnisse neben den Grunderzeugnissen andere
durch eine andere Zollstelle in fünf Stücken zu stel- Waren im Rahmen eines aktiven Veredelungsver-
len. kehrs verwendet worden, so sind die Veredelungs-
(2) Die Grunderzeugnisse sind der überwachen- erzeugnisse zu gestellen. Im übrigen bleiben die Ab-
den Zollstelle unter Vorlage des Antrags und, so- sätze 1 bis 3 unberührt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1977 529
§ 10 a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang
Abrechnung des Erstattungs-Veredelungsverkehrs oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand an
Gerste und Malz, die Gegenstand der in Num-
Zur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse mer 1 bezeichneten Meldungen sind, zu füh-
innerhalb der dafür geltenden Fristen abgemeldet ren;
worden sind, wird der Erstattungs-Veredelungsver-
b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an
kehr spätestens bei Ablauf dieser Fristen abgerech-
net. Die Abrechnung kann zusammengefaßt für die Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräu-
men getrennt von anderen Beständen zu la-
in einem Kalendermonat oder im Kalenderviertel-
gern und
jahr abgelaufefü~n Fristen vorgenommen werden.
Bei. der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 2 c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen
Satz 3 freigegebenen Crunderzeugnisse in der Rei- und die Belege, die sich auf die in Buchstabe a
henfolge ihrer Freiuabe auf die c1bgemeldeten Ver- bezeichneten Vorgänge beziehen, sieben
edelungserzeugnisse angerechnet. Jahre aufzubewahren.
Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer,
§ 11
dem Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen
Erstattungs-Lagerverkehr machen, soweit es der Uberwachungszweck er-
(1) Sollen im Anhang II der Verordnung (EWG) fordert.
Nr. 441/69 aufgeführte Waren gemäß Artikel 3 der 3. Zum Zwecke der Uberwachung haben der Aus-
genannten Verordnung einem Zollagerverfahren führer, der Hersteller und der Lagerhalter den
unterworfen werden, so ist die Zollanmeldung ab- Zollstellen das Betreten der Geschäfts- und Be-
weichend von § 90 der Allgemeinen Zollordnung in trie bstätten und die Aufnahme der Bestände an
vier Stücken, .im Falle des § 90 Abs. 2 Satz 1 der Gerste und Malz, die Gegenstand der in Num-
Allgemeinen Zollordnung in fünf Stücken abzu- mer 1 bezeichneten Meldungen sind, während der
geben. Sollen solche Waren gemäß Artikel 3 der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestat-
genannten Verordnung in einem Lager in einem ten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht
Freihafen gelagert werden, so sind sie bei der zu- kommenden kaufmännischen Bücher, besondere
ständigen Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-
in fünf Stücken anzumelden. Zusammen mit der An- stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu er-
meldung nach Satz 1 oder 2 ist, soweit erforderlich, teilen und die erforderliche Unterstützung zu ge-
die Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbe- währen.
scheinigung vorzulegen. 4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexem-
(2) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontroll- plars zu erklären, daß das Malz oder die Gerste,
exemplar nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit aus der das Malz hergestellt worden ist, aus Be-
der Abmeldung der Waren der zuständigen Zoll- ständen stammt, die nach den Rechtsakten des
stelle vorzulegen. Der Ausfuhrschein oder die Ver- Rates oder der Kommission gemeldet worden
sandausfuhrerklärung ist beizufügen, sofern dies sind.
nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverord- 5. Die Ausführer:, Hersteller und Lagerhalter haben
nung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 6 Abs. 4 die Verpflichtung; die ihnen gegenüber den Zoll-
und 7 findet Anwendung. stellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür
einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu be-
§ 12
stellen. Die Bestellung ist der zuständigen Zoll-
Zusätzliche Bestimmungen für Malz stelle schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; die
(1) Für Malz, für das in Rechtsakten des Rates Beauftragten haben die Anzeige mitzuunter-
oder der Kommission ein besonderer Erstattungs- schreiben.
satz festgesetzt wird, gelten folgende zusätzliche (2) Ortlich zuständig ist die Zollstelle, in deren
Bestimmungen:
Bezirk
1. Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-
1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch ge-
mission vorgeschriebenen Meldungen an die zu-
nommen werden soll, oder
ständige Zollstelle sind beizufügen:
a) eine Beschreibung und Zeichnung der Lager- 2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des
räume in zwei Stücken; Wirtschaftsjahres hergestellt wird,
b) die Ausfuhrlizenz, soweit die Erstattung im zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Ober-
voraus festgesetzt worden ist. finanzdirektion kann eine andere Zollstelle als ört-
Ist derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Her- lich zuständige Zollstelle bestimmen.
steller und Lagerhalter, so ist die Meldung auch
von diesen Personen zu unterzeichnen. § 13
2. Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert wer- Gewährung der Erstattung
den, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeich- (1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die
neten Meldungen sind, unterliegen der Uberwa- Erstattung durch Bescheid fest; § 157 der Abgaben-
chung durch die zustä.ndigen Zollstellen. ordnung gilt sinngemäß. Der Erstattungsarispruch
Die Inhaber der in Nummer l genannten Betriebe wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides
sind verpflichtet, fällig.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise ab- § 16
gelehnt oder wird eine gezahlte Erstattung zurück-
Beweislast und Rückforderungen
gefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu ertei-
len. Er hat eine Belehrung über den zulässigen (1) Der Empfänger der Ausfuhrerstattung trägt
Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechts- auch nach dem Empfang des Erstattungsbetrags in
behelf einzulegen ist und über die Fristen zu ent- dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich
halten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. der Bundesfinanzverwaltung gehört, die Beweislast
Der Bescheid ist zuzustellen. § 122 Abs. 2 der Ab- für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ge-
gabenordnung gilt sinngemäß. währung der Ausfuhrerstattung bis zum Ablauf des
zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszah-
(3) Erstattungsforderungen sind unverzinslich.
lung folgt.
§ 14 (2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge
sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Erstattungs-
Änderung oder Zurücknahme
beträge sind - außer im Fall des Artikels 6 Abs. 5
des Erstattungsbescheides
der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 und des Arti-
(1) Erstattungsbescheide sind zurückzunehmen kels 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 -
oder zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die vom Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom Hun-
Gewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-
oder entfallen sind. bank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei
(2) Für andere Verfügungen des Hauptzollamtes vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
Hamburg-Jonas und der Zollstellen im Erstattungs- Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Mo-
verfahren gelten die Vorschriften der§§ 119 bis 132 nats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag die-
der Abgabenordnung sinngemäß. ses Monats zugrundezulegen.
§ 15 § 17
Anzeigepflichten Berlin-Klausel
Ist eine Ware zum Verfahren nach der Verord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nung (EWG) Nr. 304/71 (ABI. EG Nr. L 35 S. 31) in leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
der jeweils geltenden Fassung nach einem Bestim- Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
mungsbahnhof außerhalb der Gemeinschaft abge- Marktorganisationen auch im Land Berlin.
fertigt worden und endet die Beförderung innerhalb
der Gemeinschaft, so ist dies vom Erstattungsbe-
§ 18
rechtigten der zuständigen Zollstelle unverzüglich
anzuzeigen. (Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften)
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1977 531
Verordnung
über die Jagdzeiten
Vom 2. April 1977
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. I S. 2849) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
.§ 1
(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf
l. Rotwild
Kälber vom 1. August bis 28. Februar
Schmalspießer vom 1. Juni bis 28. Februar
Schmaltiere vom 1. Juni bis 31. Januar
Hirsche und Alttiere vom 1. August bis 31. Januar
2. Dam- und Sikawild
Kälber vom 1. September bis 28. Februar
Schmalspießer vom 1. Juli bis 28. Februar
Schmaltiere vom 1. Juli bis 31. Januar
Hirsche und Alttiere vom 1. September bis 31. Januar
3. Rehwild
Kitze vom 1. September bis 28. Februar
Schmalrehe vom 16. Mai bis 31. Januar
Ricken vom 1. September bis 31. Januar
Böcke vom 16. Mai bis 15. Oktober
4. Gamswild vom 1. August bis 15. Dezember
5. Muffelwild vom 1. August bis 31. Januar
6. Schwarzwild vom 16. Juni bis 31. Januar
7. Feldhasen vom 1. Oktober bis 15. Januar
8. Stein- und Baummarder vom 16. Oktober bis 28. Februar
9. Iltisse vom 1. August bis 28. Februar
10. Hermeline vom 1. August bis 28. Februar
11. Mauswiesel vom 1. August bis 28. Februar
12. Dachse vom 1. August bis 31. Oktober
13. Seehunde vom 1. September bis 31. Oktober
14. Auer-, Birk- und Rackelhähne vom 1. Mai bis 31. Mai
15. Rebhühner vom 1. September bis 15. Dezember
16. Fasanen vom 1. Oktober bis 15. Januar
17. Wildtruthähne vom 15. März bis 15. Mai und
vom 1. Oktober bis 15. Januar
18. Wildtruthennen vom 1. Oktober bis 15. Januar
19. Ringel- und Türkentauben vom 1. Juli bis 30. April
20. Höckerschwäne vom 1. September bis 15. Januar
21. Graugänse vom 1. August bis 31. August und
vom 1. November bis 15. Januar
22. Blüß-, Saat:-, Ringel- und Kanadagänse vom 1. November bis 15. Januar
23. Slockenten vom 1. September bis 15. Januar
24. alle übrigen Wild,enten außer Brand-,
Eider-, Eis-, Kolben-, Löffel-, Moor-,
Schell- und Schnatterenten vom 1. Oktober bis 15. Januar
25. VJ aldschnepfen vom 16. Oktober bis 15. Januar
2G. Bli.ißhühner vom 1. September bis 15. Januar
'>'7
L,J, Lachmöwen vom 16. Juli bis 30. April
2a. Sturm-, Silber-, Mantel- und
I Ieringsmöwen vom 16. August bis 30. April.
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes
darf die Jagd das ganze Jahr ausgeübt werden beim Schwarzwild auf Frischlinge
und Uberläufer, auf Wildkaninchen und Füchse.
§ 2
D.iese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbin-
dun9 mit§ 45 des Bundesjagdgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Jagdzeiten vom 13. Juli 1967 {BGBl. I S. 723) außer
Kraft.
Bonn, den 2. April 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1977 533
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 24. März 1977
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
11. März 1977 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) wird für die
Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn „Linien-
verbesserungen im Streckenabschnitt Osnabrück-
Bremen der Ausbaustrecke Hamburg-Bremen-
Münster in km
149,7-151,5, 152,5-156,0, 162,4-163,4, 168,5-
171,5, 173,5-174,3, 180,4-181,0, 182,5-186,0, 192,3
-193,5, 194,6-195,4, 200,4-201,3, 205,2-205,9,
206,2-209,0, 210,2-216,8, 217,2-219,0, 219,7-
220,2, 250,5-252,0"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 24. März 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 1. April 1977
Tag Inhalt Seite
3. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Fischerei im
Nordostatlantik .................................................................... . 285
7. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) ................................................. . 286
7. 3. 77 Bekanntmachung der deutsch-schwedischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten des
Abkommens vom 26. Januar 1951 über den Warenverkehr ............................ . 286
9. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren .................... . 288
1 l. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-
nationale Registrierung von Marken ................................................. . 288
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte ............................................................... . 289
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
rJebiete gesendet werden ........................................................... . 289
28. 3. 77 Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst ............. . 290
Nr. 15, ausgegeben am 2. April 1977
2. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
9. 3. 77 Bekann lmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
9. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dm Regi1c~rung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
9. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331
11. 3. 77 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
15. 3. 77 Bekanntrnachun9 über den c;eltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
15. 3. 77 Bekanntmachun9 über d('n Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Beschränkung der fiaftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29 der Internatio-
nalen Ar bei lsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . 336
15. 3. 77 Bekann trnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
naüm Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . 337
16. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini-
gungsrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
16. ~1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
17. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338 -
22. 3. 77 Be~anntm~cln~ng der Änderungen der Artikel 34 und 55 der Satzung der Weltgesund-
herlsorgan1sation .................................................. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1977 535
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 3. 77 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Schweinepest aus den Niederlanden 62 30.3. 77 31. 3. 77
24. 3. 77 Verordnung Nr. 5/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 62 30. 3. 77 10.4. 77
23. 3. 77 Verordnung Nr. -6/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 62 30.3. 77 1. 4. 77
29. 3. Tt Dritte Verordnung zur Änderung der Lotstarif-
ordnung für die Seelotsreviere 63 31. 3. 77 1. 4. 77
9515-11
29. 3. 77 Verordnung über die Entgelte der Steurer auf
dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertariford-
nung) 63 31. 3. 77 1. 4. 77
!)519-'.!.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
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Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundcsqcsc1:1.bl<1tl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bu11desgesetzbl<1tl Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
BckilunlmachungcD sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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