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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 11.Januar 1977 Nr.2
Tag Inhalt Seite
5. 1. 77 Neufassung des Abfallbeseitigungsgesetzes .......................................... . 41
2129-6
3. 1. 77 Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden . . . . . . . . . . . . . . . 52
23. 12. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1280 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenver-
sicherung der Arbeiter vom 23. Februar 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
820-1
Hinweis auf anderer Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger :. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Bekanntmachung
der Neufassung des Abfallbeseitigungsgesetzes
Vom 5. Januar 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur An-
derung des Abfallbeseiitigungsgesetzes vom 21. Juni
1976 (BGBI. I S. 1601) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen
(Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG) vom 7. Juni
1972 (BGBI. I S. 873) in der ab 1. Januar 1977 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner
ursprünglichen Fassung ist am 11. Juni 1972 in Kraft
getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBI. I S. 469),
2. das am 1. April 1974 in Kraft getretene Bundes-
Immissionsschutzgesetz vom 15. 'März 1974
(BGBI. I S. 721),
3. das am 6. September 1976 in Kraft getretene Tier-
körperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975
(BGBI. I S. 2313),
4. das am 1. Januar 1977 :in Kraf1t getretene Gesetz
zur Anderung des Abfallbeseitigungsgesetzes
vom 21. Juni 1976 (BGBI. I S. 1601).
Bonn, den 5. Januar 1977
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
über die Beseitigung von Abfällen
(Abfallbeseitigungsgesetz-AbfG)
§ 1 2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet,
Begriffsbestimmungen und sachlicher 3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich be-
Geltungsbereich einflußt,
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind beweg- 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftver-
liche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen unreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
will, oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung
5. die Belange des Naturschutzes und der Land-
des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
schaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt
(2) Die Abfallbeseitigung im Sinne dieses Geset- oder
zes umfaßt dds Einsammeln, Befördern, Behandeln, 6. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst ge-
Lagern und Ablagern der Abfälle. fährdet oder gestört werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und
für Landesplanung sind zu beachten.
l. die nach dem Tierkörpcrbeseiligungsgesetz vom
(2) An die Beseitigung von Abfällen aus gewerb-
2. September 1975 (BGBI. I S. 2313, 2610), lichen oder sonstigen wirtschaftLichen Unternehmen,
nach dem Fleischbeschaugesetz in der Fassung der die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in beson-
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1940 (RGBI. I derem M~ße gesundheits-, luft- oder wassergefähr-
S. 1463), zuletzt geändert durch das Tierkörper- dend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger
beseitigungsgesetz vorn 2. September 1975 (BGBI. I übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervor-
S. 2313), bringen können, sind nach Maßgabe dieses Geset-
nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung der zes zusätzliche Anforderungen zu stellen. Abfälle
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (BGBl. im Sinne von Sartz 1 werden von der Bundesregie-
1974 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Änderung des Viehseuchengesetzes vom 2. De- Bundesrates bestimmt.
zember 1976 (BGBl. l S. 3249),
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der § 3
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I
S. 2591; 1976 S. 1059), und Verpflichtung zur Beseitigung
nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen (1) Der Besitzer hat Abfälle dem Beseitigungs-
Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe, pflichtigen zu überlassen.
2. Kernbrennstom~ und sonstige radioaktive Stoffe (2) Die nach Landesrecht zuständigen Körper-
im .Sinne des Atomges€~tzes in der Fassung der schaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen. Sie kön-
s. 3053), nen sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedie-
3. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Auf- nen.
bereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschät- (3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften
zen in den der Bergaufsicht unterstehenden Be~ können mit Zustimmung der zuständigen Behörde
trieben anfallen, Abfälle von der Beseitigung nur ausschließen, so-
4. nichtgefaßte gasförmige Stoffe, weit sie diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit
den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseiti-
5. Abwasser, soweit es in Cewi:isser oder Abwasser-
gen können.
anlagen eingeleitet wird,
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist der Besitzer zur
6. Altöle, soweit sie ndch Maßgabe des § 3 Abs. 1
Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Absatz 2 Satz 2
des Altölgesetzes vom n. Dezember 1968 (BGBl. I
gilt entsprechend.
S. 1419), zuletzt geändert durch Artikel 71 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom (5) Der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage
14. Dezember 1976 (BGBl. J S. 3341), abgeholt wer- kann durch die zuständige Behörde verpflichtet wer-
den. den, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abfallbeseiti-
§ 2 gung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abfall-
beseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu
Grundsatz
gestatten, soweit dieser die Abfälle anders nicht
(l) Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten
der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbe- beseitigen kann und die Mitbenutzung für den In-
sondere dadurch, daß haber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zustän-
Wohlbefinden beeinträchtigt, dige Behörde festgesetzt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1977 43
(6) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber § 4a
einer Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirt- Auskunftspflicht
schaftlicher beseitigen kann als e,ine in Absatz 2
genannte Körperschaft, die Beseitigung dieser Ab- Die zuständige Behörde hat dem nach § 3 Abs. 2
fälle auf seinen Antrag übertragen, sofern nicht oder 4 zur Beseitigung Verpflichteten auf Anfrage
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseiti-
Die Ubertragung kann mit der Auflage verbunden gungsanlagen zu erteilen.
werden, daß der Antragsteller alle in dem Gebiet
dieser Körperschaft angefallenen Abfälle gegen Er- § 5
staittung der Kosten beseitigt, wenn die Körper- Autowracks und Altreifen
schaft die verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit
(1) Auf Anlagen, die der Lagerung oder Behand-
unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen kann; das
lung von Autowracks oder Altreifen dienen, finden
gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die
die Vorschrifäen über Abfallbeseitigungsanlagen
Ubernahme der Beseitigung unzumutbar ist.
Anwendung.
(7) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines
(2) Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige
Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer,
amtliche Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen
Bes,iitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberech-
oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Orts-
tigte eines zur M,ineralgewinnung genutzten Grund-
teile abgestellt sind, gelten als Abfall, wenn keine
stücks kann von der zuständigen Behörde im Rah-
Anhaltspunkte dafür sprechen, daß sie noch bestim-
men des Zumutbaren verpflichtet werden, die Be-
mungsgemäß genutzt werden oder daß sie entwen-
seitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in
det wurden, und wenn sie nicht innerhalb eines
seiner Anlage oder ,innerhalb seines Grundstücks
Monats nach e:iner am Fahrzeug angebrachten,
zu dulden, den Zugang zu ermöglichen und dabei,
deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden
soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebs-
sind.
anlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur
Verfügung zu stellen. Die ihm dadurch entstehenden § 6
Kosten ha:t der Beseitigungspflichtige zu erstatten. Abfallbeseitigungspläne
Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt dieser
Verpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung (1) Die Länder sitellen für ihren Bereich Pläne
gegenüber der Abfallbeseitigung darf nicht beein- zur Abfallbeseitigung nach überörtlichen Gesichts-
trächtigt werden. Für die aus der Abfallbeseitigung punkten auf. In diesen Abfallbeseitigungsplänen
entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige sind geeignete Standorte für die Abf allbeseitigungs-
nicht. anlagen festzulegen. Die Abfallbeseitigungspläne
der Länder sollen aufeinander abgestimmt werden.
§ 4 Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 sind ,in den Abfall-
beseitigungsplänen besonders zu berücksichtigen.
Ordnung der Beseitigung
Ferner kann in den Plänen bestimmt werden, wel-
(1) Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen cher Träger vorgesehen ist und welcher Abfall-
Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseiitigungs- beseitigungsanlage sich die Besei,tigungspflichtigen -
anlagen) behandelt, gelagert und abgelagert wer- zu bedienen haben. Die Festlegungen in den Abfall-
den. beseitigungsplänen können für die Beseitigungs-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall pflichtigen für verbindlich erklärt werden.
widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstel-
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt lung der Pläne.
wird.
(3) Solange ein Abfallbeseitigungsplan noch nicht
(3) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen zum aufgestellt ist, sind bestehende Abf allbeseitigungs-
Einsammeln oder Befördern nur den nach § 12 hier- anlagen, die zum Behandeln, Lagern und Ablagern
zu Befugten und diesen nur dann überlassen werden, von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 geeignet sind,
wenn eine Bescheinigung des Betreibers einer Ab- in einen vorläufügen Plan aufzunehmen. Die Ab-
fallbeseitigungsanlage vorliegt, aus der dessen Be- sätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
reitschaft zur Annahme derartiger Abfälle hervor-
geht; die Bescheinigung muß auch dann vorliiegen, § 7
wenn der Besitzer diese Abfälle selbst befördert und
dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage zum Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
Beseitigen überläßt. (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten
Abfallbeseitigungsanlagen sowie die wesentliche
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes
verordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder
bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige
bestimmter Mengen dieser Abfälle, sofern ein Be-
dürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Behörde.
Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist, (2) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines
außerhalb von Beseitigungsanlagen zulassen und Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von
die Voraussetzungen und die Art und Weise der Amts wegen ein Genehmigungsverfahren durchfüh-
Beseitigung festlegen. ren, wenn
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeu- tigung von Beeinträchtigungen des Wohls der All-
tenden Abfallbeseitigungsanlage oder die wesent- gemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit
liche Anderung einer Abfallbeseitigungsanlage leistet.
oder ihres Betriebes beantragt wird oder
(3) Der Planfeststellungsbeschluß oder die Geneh-
2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. migung ist zu versagen, wenn die Errichtung einer
n) Bei Abf aHbeseitigungsanlagen, die Anlagen Abfallbeseiitigungsanlage den nach § 6 aufgestellten
im Sinne des § 16 der Gewerbeordnung sind, ist Abfallbeseitigungsplänen zuwiderläuft. Sie sind fer-
Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde die Be- ner zu versagen, wenn
hörde, deren Genehmigung nach § l 6 der Gewerbe- 1. von der Errichtung oder dem Betrieb Beeinträch-
ordnung durch die Planfestslellung ersetzt wird. tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu er-
warten sind, die durch Auflagen und Bedingun-
§ 7a
gen nicht verhindert werden können, oder
Zulassung vorzeitigen Beginns 2. Ta,tsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit der für die Errichtung,
(1) In einem PJanfeststellungs- oder Genehmi- Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der
nungsverfahren kann die für die Feststellung des Abfallbeseitigungsanlage verantwortlichen Per-
Planes oder Er,teilung der Genehmigung zuständige sonen ergeben, oder
Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulas-
sen, daß bereits vor FeststeJlung des Planes oder 3. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines ande-
Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung be- ren zu erwarten sind, die durch Auflagen weder
gonnen wird, wenn verhütet noch ausgeglichen werden können und
der Betroffene widerspricht, oder
] . mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers
des Vorhabens gerechnet werden kann, 4. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Inter- Errichtung oder dem Betrieb entgegenstehen.
esse bf~sleht und (4) Absatz 3 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem
bis zur Entscheidung durch die Ausführung ver- Fall die Planfests,tellung erteilt, ist der Betroffene
ursachten Schäden zu ersetzen, und, falls das für den dadurch eintretenden Vermögensnachteil in
Vorhaben nicht pli:mfestgestellt oder genehmigt Geld zu entschädigen.
wird, den früheren Zus land wiederherzustellen.
(2) Die Zulassung kann befristet und unter Bedin- § 9
gungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer
Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, (1) Die Inhaber haben ortsfeste Abfallbeseiti-
um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers gungsanlagen, die sie bei Inkrafttreten dieses Ge-
des Vorhabens zu sichern. setzes betrniben oder mit deren Errichtung sie zu
diesem Zeitpunkt begonnen haben, der zuständigen
Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkraft-
§ 8
treten dieses Gesetzes anzuzeigen.
Nebenbestimmungen, Sicherheitsleistung,
Versagung (2) Die zuständige Behörde kann für Abfallbesei-
tigungsanlagen nach Absatz 1 oder für ihren Betrieb
(1) Der Planfestslellungsbeschluß nach § 7 Abs. 1 Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen.
und die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 können unter Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teil-
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden weise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträch-
werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der tigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auf-
Allgemeinheit erforderlich ist. Sie können befristet lagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhin-
werden. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung dert werden kann.
von Auflagen über Anforderungen an die Abfall-
beseitigungsanlagen oder 1hren Betrieb ist auch
nach dem Ergehen des PJanfeststellungsbeschlusses § 10
oder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig. Stillegung
Läßt s,ich zur Zeit der Entscheidung nicht mit ge-
nügender Sicherheit feststellen, ob und in welchem (1) Der Inhaber einer ortsfesten Abfallbeseiti-
Maße nachtefüge Wirkungen eintreten werden, so gungsanlage hat ihre beabsichtigte Stillegung der
kann sich die Behörde den W,iderruf des Planfest- zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
stellungsbeschlusses oder der Genehmigung vorbe-
(2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber ver-
halten.
pflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die
(2) Die zuständige Behörde kann in der Planfest- Abfallbeseitigung verwandt worden ist, zu rekulti-
stellung oder in der Genehmigung verlangen, daß vieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die
der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage für die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der
Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Besei- Allgemeinheit zu verhüten.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 19T7
§ 11 len sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde
Anzeigepflicht und Uberwachung Zustand und Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage
auf ihre Kosten prüfen zu lassen.
(1) Die Beseitigung von Abfällen unterliegt der
Uberwachung durch die zuständige Behörde. Diese (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Uberwachung auch auf stillgelegte Ab- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,,
fallbeseitigungsanlagen erstrecken, wenn dies zur deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
Wahrung des Wohls der Allgcnwinheit erforderlich § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
ist. zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
(2) Die zusli:indige Behörde kann von Besitzern
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
solcher Abfälle, die nicht mit den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis
über deren Art, Menge und Beseitigung sowie die § 11 a
Führung von Nachweisbüchern, das Einbehalten Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
von Belegen und deren Aufbewahrung verlangen.
Nachweisb(ichcr und Belege sind der zuständigen (1) Betreiber ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen
Behörde i:lllf Verlan~ien zur Prüfung vorzulegen. Das haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für
Nähere über die Einrichtung, Führung und Vorlage Abfall zu bestellen. Das gleiche gilt für Betreiber
der Nachweisbücher und das Einbehalten von Be- von Anlagen, in denen regelmäßig Abfälle im Sinne
legen sowie über die Aufbewahrungsfristen regelt des § 2 Abs. 2 anfallen. Der Bundesminister des In-
der BundPsminister des Innern mit Zustimmung des nern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Bundesrates durch Rechtsverordnung. mung des Bundesrates die_Anlagen, deren Betreiber
Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben,
(3) Auch ohne besonderes Verlangen der zustän-
digen Behörde sind zur Führung eines Nachweis- (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
buches nach Absatz 2 und zur Vorlage der für die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, für die die
zuständige Behörde bestimmten Belege, jedoch be- Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
schränkt auf Abfälle im Sinne des § 2 A11s. 2, ver- nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,
pflichtet einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall
1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die
Art anfallen, Notwendigkeit der Bestellung aus den besonderen
2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder be- Schwierigkeiten bei der Beseitigung der Abfälle er-
fördert, sowie gibt.
3. der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage. § 11 b
Wer eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Aufgaben und Befugnisse
Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Im übrigen bleibt Absatz 2 un- (1) Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist berech-
berührt. Der Bundesminister des Innern bestimmt tigt und verpflichtet,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder
desrates die unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Anlagen Anlieferung bis zu ihrer Beseitigung zu über-
und die Form der Anzeige nach Satz 2. Die zustän- wachen,
dige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen
2. die Einhaltung der für die Beseitigung von Ab-
einen nach Satz 1 Verpflichteten von der Führung
fällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnun-
eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege
gen sowie der auf Grund dieser Vorschriften
ganz oder für einzelne Abfallarten widerruflich frei-
erlassenen Anordnungen, Bedingungen und Auf-
stellen, sofern dadurch eine Beeinträchtigung des
lagen zu überwachen, insbesondere durch Kon-
Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.
trolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abstän-
(4) Besitzer von Abfällen sowie Beseitigungs- den, Mitteilung festgestellter Mängel und Vor-
pflichtige haben den Beauftragten der Uber- schläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser
wachungsbehörde Auskunft über Betrieb, Anlagen, Mängel,
Einrichtungen und alle sonstigen der Uberwachung 3. die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelt-
unterliegenden Gegenstände zu erteilen. Sie haben einwirkungen aufzuklären, die von den Abfällen
zur Prüfung, ob sie ihren Verpflichtungen nach die- ausgehen können, welche in der Anlage anfallen
sem Gesetz genügen, das Betreten von Grundstük- oder bese.ihgt werden sowie über Einrichtungen
ken und, soweit dies zur Verhütung dringender und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Be-
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord- rücksichtigung der für die Beseitigung von Ab-
nung erforderlich ist, ihrer Wohnung zu gestatten; fällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnun-
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gen,
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wüd insoweit ein-
geschränkt. Beseitigungspflichtige haben ferner die 4. in Betrieben nach § 11 a Abs. 1 Satz 2
Abfallbeseitigungsanlagen zugänglich zu machen, a) auf die Entwicklung und Einführung umwelt-
die zur Uberwachung erforderlichen Arbeitskräfte, freundlicher Verfahren zur Reduzierung der
Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stel- Abfälle,
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) auf die ordmmgsgcmäße und schadlose Ver- (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzu-
wertung der im Betrieb entstehenden Rest- holen, daß sie bei der Investitionsentscheidung an-
stoffe oder gemessen berücksicht werden kann; sie ist derjeni-
c) soweit dies technisch nicht möglich oder wirt- gen Stelle vorzulegen, die über die Investition ent-
schaftlich nicht vertretbar ist, auf die ord- scheidet.
nungsgemäße Beseitigung dieser Reststoffe § 11 e
als Abfälle hinzuwirken,
Vortragsrecht
5. bei Abfallbeseitigungsanlagen auf Verbesserun-
gen des Verfahrens der Abfallbeseitigung ein- Der Beitreiber hat dafür zu sorgen, daß der Be-
schließlich einer Verwertung von Abfällen hinzu- triebsbeauftragte für Abfall seine Vorschläge und
wirken. Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle
vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen
(2) Der Betriebsbeauftragte für Abfall erstaHet Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen
dem Betreiber der Anlage jährlich einen Bericht der besonderen Bedeutung der Sache eine Entschei-
über die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 getroffenen und dung dieser Stelle für erforderlich hä1t.
beabsichtigten Maßnahmen.
§ 11 f
§ 11 C
Benachteiligungsverbot
Pflichten des Betreibers
Der Betriebsbeauftragte für Abfall darf wegen der
(1) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht be-
Abfall schriftlich zu bestellen; werden mehrere Be- nachteiligt werden.
tr,iebsbeauftragte für Abfall bestellt, sind die dem
einzelnen Betriebsbeauftragten obliegenden Auf- § 12
gaben genau zu bezeichnen. Die Bestellung ist der Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(1) Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen
(2) Zum Betriebsbeauftragten für Abfall darf nur wirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung
bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Auf- der zuständigen Behörde eingesammelt oder beför-
gaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit dert werden; das gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 ge-
besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen nannten Körperschaften. Die Genehmigung ist zu er-
bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Betr,iebs- teilen, wenn gewährleistet ist, daß eine Beeinträch-
beauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgabe tigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besor-
erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit be- gen ist, insbesondere keine Tatsachen bekannt sind,
sitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
anderen Betriebsbeauftragten bestellt. des Antragstellers oder der für die Leitung und Be-
(3) Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Ab- aufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Per-
fall bestellt, so hat der Betreiber für die erforder- sonen ergeben, und die geordnete Beseitigung im
liche Koordinierung in der Wahrnehmung der Auf- übrigen sichergestellt ist. Die Genehmigung kann
gabe zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-
einem oder mehreren Betriebsbeauftragten für Ab- den werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls
fall Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann befristet
Vorschriften bestellt werden. Der Betriebsbeauf- und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt wer-
tragte für Abfall kann zugleich BetriebsbeauUragter den.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften sein, wenn
sich die jeweils zuständigen Behörden iim Hinblick (2) Zuständig ist die Behörde des Landes, in des-
auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die sen Bereich die Abfälle eingesammelt werden oder
Art und Größe des Betriebes, damit einverstanden die Beförderung beginnt.
erklären. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(4) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Abfall bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter- Vorschriften zu erlassen über
stützen und ihm, insbesondere, soweit dies zur Er- 1. die Antragsunterlagen und die Form der Geneh-
füllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfsper- migung,
sonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mit-
2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbe-
tel zur Verfügung zu stellen.
stände im e,inzelnen, die Gebührensätze sowie die
Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt minde-
§ 11 d stens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
(1) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidun- vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), geändert durch
gen, die für die Abfallbeseitigung bedeutsam sein Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
können, eine Stellungnahme des Betriebsbeauftrag- ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341),
ten für Abfall einzuholen. sind anzuwenden.
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 L Januar 1977 47
§ 13 gemeinheit. erforderlich ist, dürfen Beschränkungen
Grenzüberschreitender Verkehr und Verbote erst nach einer angemessenen Frist in
Kraft gesetzt werden.
(1) Wer Abfälle in den Geltungsbereich dieses Ge-
§ 15
setzes verbringt, bedarf der Genehmigung der zu-
slündigen Behörde des Landes, in dem die Abfälle Aufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen
erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden auf landwirtschaftlich genutzte Böden
sollen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, (1) Die §§ 2 und 11 gelten entsprechend, wenn Ab-
wenn die Abälle mllf~r zollc.1mUicher Uberwachung wasser, Klärschlamm, Fäkalien und ähnliche Stoffe
durch den Geltungslwreich dieses Gesetzes gebracht auch aus anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten
werden. Gründen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wer-
(2) Aul die Erteilung U('.r Genehmigung besteht
den. Für Jauche, Gülle und Stallmist sind die §§ 2
kein Anspruch. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzu-
und 11 ,insoweit anzuwenden, als das übliche Maß
wenden.
der landwirtschaftlichen Düngung überschritten
(3) Die Genehmigunn kann nur erteilt werden, wird. Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben un-
wenn von der Behandlung, Lagerung oder Ablage- berührt.
rung der Abfälle keine Beeinträchtigung des Wohls (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
der Allgemeinheit zu besorgen ist, die auch durch tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Auflagen nicht verhütet. oder ausgeglichen werden Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Ju-
kann, und wenn sie einem Abfallbeseitigungsplan gend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverord-
entspricht, soweit diesn nach § 6 Abs. 1 Satz 5 für nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung
verbindlich erklärt ist. des Wohls der Allgemeinheit Vorschriften über das
(4) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 wer- Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe, ins-
den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Ko- besondere bei der Erzeugung von Lebens- od,er Fut-
stenschuldner ist der Antragsteller. termitteln, zu erlassen. Er kann dabei das Aufbrin-
gen
(5) Die Bundesregierung wird ermticht.igt, durch
1. bestimmter Stoffe beschränken oder verbieten,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über 2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Ent-
giftung dieser Stoffe oder von der Einhaltung be-
1. die Antragsunterlagen und diP Form der Geneh-
stimmter Qual1tätsanforderungen oder von einer
migung,
anderen geeigneten Maßnahme abhängig machen.
2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des
Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, § 16
3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbe- Straftaten
stände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die
Auslagenerslattung. Die Gebühr beträgt minde- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
stens hundert Deutsche Mark; sie darf im Einzel- Geldstrafe wird bestraft, wer
fall zehntausend Deutsche Mark nicht überstei- 1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle, die Gifte oder auf
gen. Die Vorschriften des Verwaltungskostenge- Menschen übertragbare Erreger schwerer Krank-
setzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert heiten enthalten oder hervorbringen können, be-
durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Ab- handelt, lagert oder ablagert,
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I
S. 3341), sind anzuwenden. 2. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Abfallbeseiti-
gungsanlage ohne die erforderliche Planfeststel-
lung oder Genehmigung betreibt.
§ 14
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Verpackungen und Behältnisse Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(3) Mit Freihei,tsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Geldstrafe w,ird bestraft, wer eine in Absatz 1 be-
zu bestimmen, daß solche Verpackungen und Be-
zeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben
hältnisse nur mit einer bestimmten Kennzeichnung,
oder die Gesundheit eines anderen oder fremde
nur für bestimmte Zwecke oder nur in bestimmter
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Menge oder gar nicht in Verkehr gebracht werden
dürfen, deren Beseitigung als Abfall wegen ihrer Art, (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zusammensetzung, ihres Volumens oder ihrer Men- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ge im Verhältnis zur Beseitigung anderer entspre- ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
chend verwendbarer Verpackungen oder Behältnisse vor, wenn der Täter durch die Tat das Leben oder
einen zu hohen Aufwand erfordert. Dabei sind ihre die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
Herstellungs- und Verwendungskosten zu berück- gefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine
sichtigen. Soweit es für die betroffenen Unterneh- schwere Körperverletzung (§ 224 des Strafgesetz-
mungen unter Berücksichtigung des Wohls der All- buches) eines Menschen verursacht.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 3 gung verbundenen vollziehbaren Auflage nach
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver- 11. einer RechJsverordnung nach § 11 Abs. 2, § 13
ursacht, Abs. 5 Nr. 2, § 14 oder § 15 Abs. 2 zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
§ 17 buße bis hunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(weggefallen)
§ 18 a
§ 18 Einziehung
Ordnungswidrigkeiten (1) Ist eine Straftat nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
bis 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Nr. 1, 9, 10 oder 11 begangen worden, so können
fahrlässig
Gegenstände,
1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle außerhalb einer da-
1. auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
für zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage be-
bezieht oder
handelt, lagert oder ablagert oder einer Rechts-
verordnung nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, so- 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf wurden oder bestimmt gewesen sind,
diese Bußgeldvorschrift verweist, eingezogen werden.
2. entgegen § 4 Abs. 3 Abfälle im Sinne des § 2 (2) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-
Abs. 2 zum Einsammeln, Befördern oder Besei- setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
tigen überläßt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Abfallbeseiti- § 19
gungsanlage ohne die erforderliche Planfeststel-
lung oder Genehmigung errichtet oder wesent- Zuständige Behörden
lich ändert, Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 a Abs. 2 stimmten Stellen bes,timmen die für die Ausführung
Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die
oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.
Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. einer Anzeigeprncht nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 § 20
oder § 11 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, Planfeststellungsverfahren
6. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nachweise Für das Verfahren bei der Planfeststellung gelten
über Art, Menge oder Beseitigung von Abfällen die §§ 21 bis 29.
nicht erbringt, Nachweisbücher nicht führt oder
der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vor- § 21
legt oder Belege nicht einbehält, aufbewahrt Anhörungsverfahren
oder zur Prüfung vorlegt, obwohl die zuständige
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der
Behörde dies verlangt,
nach Landesrecht zuständigen Behörde (Anhörungs-
7. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über Abfälle im behörde) zur Durchführung des Anhörungsverfah-
Sinne des § 2 Abs. 2 ein Nachweisbuch nicht rens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeich-
führt oder Belege der zuständigen Behörde nicht nungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, sei-
zur Prüfung vorlegt, nen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen
8. entgegen § 11 Abs. 4 das Betreten eines Grund- Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
stücks oder einer Wohnung nicht gestattet, eine
(2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellungnah-
Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig
men der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch
oder nicht richtig erteilt, Abf allbeseitigungs-
das Vorhaben berührt wird.
anlagen nicht zugängLich macht, Arbeiitskräfte
oder Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Ver- (3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anhörungs-
fügung stellt oder eine angeordnete Prüfung behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vor-
nicht vornehmen läßt, haben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur
9. entgegen § 12 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmigung Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann ver-
gewerbsmäßig oder im Rahmen wir,tschaftlicher zichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen be-
Unternehmungen einsammelt oder befördert kannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist
oder einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, (4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be-
10. entgegen § 13 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmi- rührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf
gung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Nieder-
verbringt oder einer mit einer solchen Genehmi- schrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Ge-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1977 49
meinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im blatt. Bei der Benachrichtigung ist darauf hinzuwei-
Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungs- sen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne
behörde die Einwendungsfrist. ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die
Behörde kann ohne mündliche Verhandlung ent-
(5) Die Cemeinden, in denen der Plan auszulegen scheiden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit
ist, haben die Auslegung mindestens eine Woche allen Beteiligten .in vollem Umfang entsprochen
vorher ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt- wird oder alle Beteiligten auf sie verzichtet haben.
machung ist darauf hinzuweisen,
(2) Abweichend von den Vorschriften des Absat-
1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Ein- zes 1 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits
sicht ausgelegt ist; in der Bekanntmachung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 be-
2. daß etwaige Einwendungen bei den iin der Be- stimmt werden.
kanntmachung zu bezeichnenden Stellen inner-
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß
halb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt
3. daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Er- werden kann.
örterungstermin auch ohne ihn verhandelt wer-
(4) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
den kann und verspätete Einwendungen be,i der
An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und
Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt
Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung be-
bleiben können;
schäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann
4. daß der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten,
a) die Personen, die Einwendungen erhoben wenn kein Beteiligter widerspricht.
haben, von dem Erörterungstermin durch öf- (5) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den
fentliche Bekanntmachung benachrichtigt wer- Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken,
den können, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche An-
b) die Zustellung der Entscheidung über die Ein- träge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie
wendungen durch öffentliche Bekanntmachung alle für die Fesitstellung des Sachverhalts wesent-
ersetzt werden kann, wenn mehr als 300 Be- lichen Erklärungen abgegeben werden.
nachrichtigungen oder Zustellungen vorzu- (6) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung
nehmen sind.
verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anord-
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und nungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Ver-
Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb ange- handlung kann ohne diese Personen fortgesetzt wer-
messener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlas- den.
sung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit (7) Uber die mündliche Verhandlung ist eine Nie-
dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden. derschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß An-
ga.ben enthalten über
§ 22 1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
Erörterungstermin 2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschie-
(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die An- nenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
hörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwen- 3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die
dungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der gestellten Anträge,
Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vor- 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeu-
habens, den Behörden, den Betroffenen sowie den gen und Sachverständigen,
Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu er- 5. das Ergebnis ei'nes Augenscheines.
örtern; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter
erhobene Einwendungen erörtern. Der Erörterungs-
termin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden
ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Auf-
bekanntzumachen. Die Behörden, der Träger des
Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen er- nahme in die Verhandlungsniederschrift steht die
Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage
hoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu
benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die An-
lage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuwei-
der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr
als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so kön- sen.
nen diese Benachrichtigungen durch öffentliche Be- § 23
kanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be-
kanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abwei- Planänderung
chend von Satz 2 der Erörterungstermin im amt- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und
lichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehör- werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde
de und außerdem in örtlichen Tageszeitungen be- oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bis-
kanntgemacht wird, die in dem Bereich verbreitet her berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen
sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich aus- und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Ein-
wirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist wendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben.
die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungs- Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer ande-
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
ren Gemeinde aus, so ist dPr gei.inderte Plan in dieser kanntmachung wird dadurch bewirkl, daß der ver-
Gemeinde auszulqJen; § 21 Abs. 3 bis 5 und § 22 gel- fügende Teil des PlanfeststeÜungsbeschlusses,
ten entsprechend. Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die
Auslegung nach Absatz 7 Satz 2 im amtlichen Ver-
§ 24
öffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und
Ergebnis des Anhörungsverfahrens außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntge-
Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des An- macht werden, die in dem Bereich verbreitet sind,
hörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitel in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswir-
diese rnögLichst innerhalb eines Monats nach Ab- ken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem
schluß der Erörterung mit dem Plan, den Stellung- Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den
nahmen der Behörden und den nicht.erledigten Ein- Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwen-
wendungen der Planfeststcllungsbehörde zu. dungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in
der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffent-
lichen Bekanntmachung kann der Planf eststellungs-
§ 25
beschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von
Planfeststellungsbeschluß den Betroffenen und von denjenigen, die Einwen-
{l) Die Planfeststellungsbehörde stellt unter Wür- dungen erhoben haben, schriftlich angefordert wer-·
digung des Gesamtergebnisses des Verfahrens den den; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls
Plan fest (Planfestst.ellungsbcschluß). hinzuweisen.
§ 26
(2) Planfeststellungsbeschlüsse sind schriftlich zu
erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteilig- Rechtswirkungen der Planfeststellung
ten zuzustellen; einer Begründung bedarf es nicht, (1) Durch die Planfes,tstellung wird die Zulässig··
wenn die Behörde einem Antrag im vollen Umfang keit des Vorhabens einschließlich der notwendigen
entspricht und der Planf eststellungsbeschluß nicht Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick
in Rechte eines anderen eingreift. auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange
(3) Wird das Planfeststellungsverfahren auf an- festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere
dere Weise abgeschlossen, so sind die Be!teiligten behördliche Entscheidungen, insbesondere öffent-
hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 300 Be- lich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Er-
nachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch laubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 22 Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die
Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal-
Klage, die einen Planf eststellungsbeschluß zum Ge- tend geregelt.
genstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren. (2) Wird mit der Durchführung des Plans nicht
innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-
(5) Im Planfeststellun9sbeschluß entscheidet die anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft
Planfcststellungsbehörde über die Einwendungen,
über die bei der Erörterung vor der Anhörungs- § 27
behörde keine Einigung erzielt worden ist.
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
(6) Ist eine abschließende Entscheidung noch nicht
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der fest-
m9glich, so ist diese im Planfeststellungsbeschluß
gestellte Plan geändert werden, bedarf es eines
vorzubehalten; den Trägern des Vorhabens ist dabei
neuen Planfeststellungsverfahrens.
aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfest-
stellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Be-
vorzulegen. deutung kann die Planfeststellungsbehörde von
einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen,
(7) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger
wenn die Belange anderer nicht berührt werden
des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den-
oder wenn die Betroffenen der Änderung zuge-
jenigen, über deren Einw<mdungen entschieden wor-
stimmt haben.
den ,ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlus-
ses ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fäl-
Ausfertigung des festgestellten Plans in den Ge- len des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer
meinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein
Ort und die Zeit der Auslegung sind oritsüblich be- Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es kei-
kanntzumachen. Miit dem Ende der Auslegungsfrist nes Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen
gilt der Beschluß gegenüber den übr1igen Betroff e- Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
nen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. § 28
(8) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr Aufhebung· des Planfeststellungsbeschlusses
als 300 Zustellungen nach Absatz 7 vorzunehmen, Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung be-
so können diese Zustellungen durch öffentliche Be- gonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die
kanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be- Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbe-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1977 51
schluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß dem Bereich der Bundeswehr beseitigungspflichtig.
sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstel- Der Bundesminister der Verteidigung oder die von
lung des früheren Zustandes oder geeignete andere ihm bestimmte Stelle ist insoweit die für die Aus-
Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl führung dieses Gesetzes zuständige Behörde.
der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger
Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Wer- (2) Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
den solche Maßnahmen notwendig, we.il nach Ab- mächtigt, aus zwingenden Gründen der Verteidi-
schluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem be- gung und zur Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-
nachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten pflichtungen für die Beseitigung von Abfällen im
sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Be- Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundes-
schluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten wehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf
Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch dieses Gesetz gestütz,ten Rechtsverordnungen zuz·u-
entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des lassen.
benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Ber-
daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse lin.
oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
§ 30
§ 29 (weggefallen)
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
§ 31
(1) Triffit ein selbständiges Vorhaben, für dessen
Durchführung ein Planfeststellungsverfahren vorge- Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
schrieben ist, mit einem Vorhaben nach diesem Ge-
setz, das der Planfeststellung bedarf, derart zusam- § 32
men, daß für die Vorhaben oder für Teile von ihnen
nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so Änderung des Bundesbaugesetzes
findet für die Vorhaben oder für deren Teile nur ein
Planfeststellungsverf ahren statt. § 33
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich Berlin-Klausel
nach den Rechtsvorschriften für das Planfes.tstel-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
lungsverf ahren, das für diejenige Anlage vorge-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
schrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-
(BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
rechtlicher Beziehungen berührt.
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
§ 29 a
Uber lei tungsgesetzes.
Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 34
(1) Soweit es Gründe der Verteidigung zwingend
erfordern, ist der Bund für einzelne Abfälle aus Inkrafttreten
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
Vom 3. Januar 1977
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und des
§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. I
S. 1253), geändert durch Artikel 7 des Adoptions-
gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1749), verordnet
die Bundesregierung:
§ 1
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes bezeichneten Behörden sind befugt,
1. nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes Abschriften, Vervielfäl-
tigungen und Negative,
2. nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes Unterschriften und
I-Iandzeichen
zu beglaubigen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drfüen Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1)
in Verbindung mit § 102 Satz 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1977
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 2 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1977 53
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
;\ us dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Oktober 1976 - 1 BvL 9/74 --, ergangen
auf Vorlage des Landessozialgerichts Baden-Würt-
temberg, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 1280 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neu-
regelung des Rechts der Rentenversicherung der
Arbeiter (Arbeiterren tenversicherungs-N eurege-
l ungsgesetz -- ArVNG) vom 23. Februar 1957
(BGBl. I S. 45) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Dezember 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BGBI. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewie-
sen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 12. 76 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung 246 30. 12. 76
7400-1-1
20. 12. 76 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten
Luftraum) 246 30. 12. 76 27. 1. 77
96-1-2-3
20. 12. 76 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Neunten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Frankfurt [Main]) 246 30. 12. 76 30. 12. 76
96-1-2-9
20. 12. 76 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
oberen Flugverkehrsberatungsbezirken) 246 30. 12. 76 27. 1. 77
96-1-2-35
16. 12. 76 Verordnung über die Entgelte für die Leistungen
der Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen
und St. Goar 246 30. 12. 76 1. 1. 77
29. 12. 76 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 247 31. 12. 76 1. 1. 77
Nr. 2 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1977 53
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
;\ us dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Oktober 1976 - 1 BvL 9/74 --, ergangen
auf Vorlage des Landessozialgerichts Baden-Würt-
temberg, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 1280 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neu-
regelung des Rechts der Rentenversicherung der
Arbeiter (Arbeiterren tenversicherungs-N eurege-
l ungsgesetz -- ArVNG) vom 23. Februar 1957
(BGBl. I S. 45) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Dezember 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BGBI. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewie-
sen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 12. 76 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung 246 30. 12. 76
7400-1-1
20. 12. 76 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten
Luftraum) 246 30. 12. 76 27. 1. 77
96-1-2-3
20. 12. 76 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Neunten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Frankfurt [Main]) 246 30. 12. 76 30. 12. 76
96-1-2-9
20. 12. 76 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
oberen Flugverkehrsberatungsbezirken) 246 30. 12. 76 27. 1. 77
96-1-2-35
16. 12. 76 Verordnung über die Entgelte für die Leistungen
der Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen
und St. Goar 246 30. 12. 76 1. 1. 77
29. 12. 76 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 247 31. 12. 76 1. 1. 77
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
·vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3140/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1162/76 über Maßnahmen zur Anpas-
sung des W c i n baupotentials an die Marktbedürfnisse 24. 12. 76 L 354/4
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3141/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 über die Gewährung einer
Umstellungsprämie im Wein b au 24. 12. 76 L 354/5
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3142/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24. 12. 76 L 354/7
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3143/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 24. 12. 76 L 354/9
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3144/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b e r n
und ausgewachsenen R in de r n sowie von Rind -
f 1 e i s c h, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 24. 12. 76 L 354/11
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3145/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s -
und R üb s e n s am e n dienenden Elemente 24. 12. 76 L 354/14
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3146/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl · 24. 112, 76 L 354/17
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3147/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1948/76 und (EWG) Nr. 2850/76
über die Versorgung der italienischen Interventionsstelle mit
Mager m i 1 c h p u 1 ver, das zur Verwendung gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 563/76 bestimmt ist 24. 12. 76 L 354/19
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3148/76 der Kommission über die vor-
beugende D e s t i 11 a t i o n für das Wirtschaftsjahr 1976/ 1977 24. 12. 76 L 354/20
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3149/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2034/76 hinsichtlich der Liste der
R e b s o r t e n , für deren Rodung eine Umstellungsprämie ge-
währt werden kann 24. 12. 76 L 354/22
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3150/76 der Kommission zur Änderung
der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2697/76 über
die Durchführung des Transfers von gefrorenem R i n d -
f 1 e i s c h aus anderen Mitgliedstaaten an die italienische
Interventionsstelle 24. 12. 76 L 354/23
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3151/76 der Kommission zur Fest-
setzung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus O b s t und G e m ü s e zu berück-
sichtigenden Unterschieds zwischen verschiedenen Weiß-
zuckerpreisen 24. 12. 76 L 354/24
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3152/76 der Kommission zur Ausset-
zung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 2732/76 und (EWG)
Nr. 2733/76 vorgesehenen Dauerausschreibungen von
Interventionszucker 24. 1.2. 76 L 354/25
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3153/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für Äthiopien 24. 12. 76 L 354/26
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3154/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 24. 12. 76 L 354/29
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3155/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps• und Rübsen -
s amen 24. 12. 76 L 354/31
Nr. 2 - - Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1977 55
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
D<1tum und Bczeichnu1HJ dn Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
[s is! 11cJcllzulr,HJCn:
7. 12. 76 V!'Jord11unq (EWC) Nr. 2UB3/76 der Kommission zur Änderung
d<'s \Vdrc'nvcrzeichnis~;<!S für die Statistik des Außenhandels
d<·r Ccmeinsc:haf! und des Handels zwischen ihren Mitglied-
sl<1dl<•11 (NinwxP) 13. 12. 76 L 343/1
()_ 12. 7G v,,rord1H111g (EWC) Nr. 3030/?G des Rates über die Eröffnung,
/\1ifU•ilunq 1rnd Vc~rwaltung eines Cemeinschaftszollkontin-
q<'nf.s liir dtHfert> Ccwcbe aus Baumwolle der Tarifnummer
Y,.O<J d(:s Cc!nwi ns,lllH'n Zoll larifs mit Ursprung in Spanien
(liir dc1s Jt1hr 1!)77) 20. 12. 76 L 350/1
"l. 12. 76 Vcrord1H1n9 (EW(;) Nr. 3031/76 cles Rates über die Eröffnung,
Aullcilunq und VPrwaltunq eines Cemeinschaftszollkontin-
fii r lwsl imml.e in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse
Kt1pitcls 27 d<'s Ccmeinsamen Zolltarifs (für das Jahr
1tJ77) 20. 12. 76 L 350/5
()_ 12. 76 Vcrordnt1tHJ (EW(;J Nr. ](n2/7G des Rates über die Eröffnung,
•1\11ftPilu11q und Vc,rw<lltu11g von Gemeinschaftszollkontingen-
H'n für Slwrry-W<>inc der Tarifstelle ex 22,05 des Cemein-
:-;<1tn('11 Zolll,nifs mit l/rsprung in Spanien (für das Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350/9
q_ 12. 71i Ver<nd11u11g (EWC) Nr. 3033/76 des Rates über die Eröffnung,
1\ nllc:i 111119 und Vf'rwultung eines Gemeinschaftszollkontin-
twnls li1r Mcllaqa-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemein-
Sillll<:11 ZolltMifs mil Ursprun1J in Spanien (für das Jahr 1977) 20, 12. 76 L 350/13
l '.2. 76 Vcrord1rnn9 (EWC) Nr. ]034/76 des Rates über die Eröffnung,
Aull(:ilung und Verwc1llung eines Gemeinschaftszollkontin-
qenls liir Jumilla-, Priorato-, Rioja- und Valdepefias-Weine
dl!r Tc1rifslellc r:x 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
SJHI111q in Spdnien (iür das Jahr 1977) 20. 12 . .76 L 350/19
IJ·. 12. 7G V<:rordnunq (EWC) Nr. 3035/76 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
qcnts für 9etrock nele Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des
CcnH,i 11s<1rncn Zollturifs mit Ursprung in Spanien (1977) 20. 12. 76 L 350/25
!i. 12. 76 Verord1n1ng (EWC) Nr. 3036/76 des Rates über die Eröffnung,
i\u!leilunq und Verwdltung eines Gemeinschaftszollkontin-
qents fi1r qctrocknele Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I
des C<'nwi11sarnen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1977) 20. 12. 76 L 350/28
1). 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3037 /76 des Rates zur Festsetzung von
Pl,Jfonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uber-
w<1cht11HJ der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung
in Israel (für das Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350/31
9. 12. 7G Vcrordnurnr (EWC) Nr. 3038/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
lcilunq und Verwaltung eines Cemeinschaftszollkontingents
Ji'lr J\prikosenplilpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
Cerncinsdmcn Zolltarifs mit Ursprung in Israel (für das Jahr
1!!77) 20. 12. 76 L 350/37
12. 76 VcrordlllltlCJ (EWC) Nr. 3039/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
leilung 11nd Verwaltun~J des Cemeinschaftszollkontingents für
andere Cewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des
Cenwinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Arabischen Repu-
blik Ägypten (für das Jahr 1,977) 20. 12. 76 L 350/40
9. 12. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 3040/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
leilung unrl Verwaltung des Cemeinschaftszollkontingents für
hestimmtP in cler J\ rc1bischen Republik Ägypten raffinierte
ErdölPrzcuqnisse des Kapitels 27 des Cemeinsamen Zolltarifs
(für dc1s Jahr 1977) 20. 1,2. 76 L 350/44
D. 12. 76 Verordnunu (EW(3) Nr. 304117G des Rates über die Eröffnung,
Auft<)ilunq und Vcrwclltung eines Cemeinschaftszollkontin-
1wnls fiir Baumwollqarne der Tarifnummer 55.05 des Cemein-
sdnwn ZolHarifs rnil Ursµrun~J in Malta (für das Jahr 1977) 20. 12. 76 L 350/49
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einbanddecken 1976
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Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil I und für Teil II liegen in einer der ersten
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundes\Jesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht,
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