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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1977 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
23. 3. 77 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (BeArb-
ThAPrO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeuten (BeArbThAPrO)
Vom 23. März 1977
Auf Grund des § 5 des Beschäftigungs- und Ar- fung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem
beitstherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der
S. 1246) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu
ordnet: hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung
auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen,
§ 1
bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen
Ausbildung Prüfungsausschuß.
(1) Die dreijährige Ausbildung für Beschäftigungs- § 3
und Arbeitstherapeuten umfaßt mindestens den in
Prüfungsausschuß
Anlage 1 aufgeführten theoretischen und prak-
tischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß
praktische Ausbildung. gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und 1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzenden,
erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorge- 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn ,
schriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nach- der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwal-
zuweisen. tung untersteht,
§ 2 3. folgenden Fachprüfern:
Staatliche Prüfung a) einem an der Schule unterrichtenden Arzt,
(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schrift- b) mindestens einem an der Schule unterrichten-
lichen und einen praktischen Teil. den Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
c) weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften,
(2) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die
in der Anlage 4 genannten Fächer. d) dem Leiter der Schule.
(3) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prü- (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
fungsausschuß bei der Schule ab, an der er die Aus- Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß ange-
bildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, hörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum
in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prü- Vorsitzenden bestellen.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat Der Prüfling hat in drei Aufsichtsarbeiten schrift-
t!inen oder mehrere SteJlvertreter. Die zuständige lich gestellte Fragen aus jedem dieser Fächer zu
Behörde bestellt, soweit nicht in Absatz 1 bereits beantworten. Die Aufsichtsarbeiteri betreffen die
festgelegt, die Mitglieder des Prüfungsausschusses folgenden Fächergruppen:
sowie deren Stellvertreter. Vor der BestelJung der 1. Biologie, Anatomie und Physiologie,
Lehrkräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter
der Schule zu hören. Der Vorsitzende bestimmt auf Allgemeine Krankheitslehre,
Vorschlag des Leiters der Schule die Fachprüfer Spezielle Krankheitslehre,
und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer. 2. Soziologie,
Psychologie,
§ 4
Pädagogik und Sonderpädagogik,
Zulassung zur Prüfung
3. Grundlagen der Arbeitsmedizin,
(1) Der Vorsjtzende entscheidet auf Antrag des Grundlagen der Arbeitstherapie,
PrüfJings über die Zulassung zur Prüfung und setzt
Berufs-, Staatsbürger- und Gesetzeskunde;
die Prüfungstermine .im Benehmen mit dem Leiter
der Schule fest. die Aufsichtsarbeiten dauern für die unter Num-
mer 1 genannte Fächergruppe vier, für die unter
(2) D.ie Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn Nummer 2 genannte drei und für die unter Num-
folgende Nachweise vorliegen: mer 3 genannte zwei Stunden und sind an minde-
1. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde und stens zwei, höchstens drei aufeinanderfolgenden
gegebenenfalls <~ine Heiratsurkunde, Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 über die Teil- vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
nahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsver- (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wer-
anstaltungen, den von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
3. eine Bescheinigung der Schule, daß die Ausbil- im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt.
dung nicht über die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fach-
festgelegten Zeiten hinaus unterbrochen worden prüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer
ist und bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
4. ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Einvernehmen mit den Fachprüfern die Note für
l-lilfe, durch die in mindestens sechzehn Stunden die einzelne Aufsichtsarbeit.
durch theoretischen Unterricht und praktische
Unterweisung gründliches Wissen und prak- § 6
tisches Können in Erster Hilfe vermittelt worden
Praktischer Teil der Prüfung
sind. Als ein solcher Nachweis gilt insbesondere
eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bun- (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich
des Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreu- auf die in Anlage 4 Nr. 2.1 und 2.2 genannten Fächer.
zes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-
(2) In dem Fach „Handwerkliche und gestalte-
Hilfsdienstes e. V. oder eine Bescheinigung eines
Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbeson- rische Techniken" hat der Prüfling ein von ihm
dere der Verwaltungen der Bundeswehr, des Bun- unter Aufsicht gefertigtes Werkstück vorzulegen
desgrenzschutzes und der Polizeien der Länder und dabei unter Darlegung seines Planes für den
über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Arbeitsvorgang zu beschreiben, in welcher Weis~
Hilfe oder ein gleichwertiger Nachweis sowie ein und mit welcher Zielsetzung Behinderte verschiede-
Zeugnis oder eine Bescheinigung über eine Aus- ner Gruppen und Grade bei der Herstellung von
b.ildung, in deren Rahmen entsprechende Kennt- Werkstücken der gleichen Art Aktivitäten entwik-
niss<-~ und Fähigkeiten in Erster Hilfe vermittelt keln können.
worden sind. (3) In dem Prüfungsfach „Angewandte Beschäfti-
gungs- und angewandte Arbeitstherapie" hat der
(]) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf
Prüfling an einem ihm bekannten Patienten oder an
Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, tritt
einer Gruppe von solchen die Anwendung der Be-
an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten
schäftigungstherapie vorzuführen. Er hat einen
Nachweise der Nachweis darüber, daß der Antrag-
schriftlichen Bericht über den beschäftigungsthera-
steller am 1. Januar 1977 mindestens fünf Jahre in
peutischen Behandlungsplan und die Durchführung
der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie tätig war.
der Behandlung vorzulegen. In der Arbeitstherapie
(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sol- hat der Prüfling die Lern- und Leistungsfähigkeit
len dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prü- eines oder mehrerer Patienten einschließlich der zur
fungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Feststellung angewandten Methoden darzulegen und
in einem schriftlichen Bericht die Möglichkeiten der
§ 5 späteren Vermittlung in den Arbeitsprozeß aufzu-
zeigen. Ergänzende Prüfungsfragen sollen auch aus
Schriftlicher Teil der Prüfung den der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie zu-
{1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich grunde liegenden und verwandten Fachgebieten, die
auf die in Anlage 4 Nr. 1.1 bis 1.9 genannten Fächer. Gegenstand der Ausbildung sind, gestellt werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1977 511
(4) Die Aufgaben für die Prüfung in dem Fach § 9
„Handwerkliche und gestalterische Techniken" und Bestehen und Wiederholung der Prüfung
die Zeiträume für die Herstellung der Werkstücke, (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prü-
die angemessen festzusetzen sind, werden jeweils fungsteile bestanden sind. Die schriftliche Prüfung
für eine Gruppe von Prüflingen vom Vorsitzenden ist bestanden, wenn die Noten für die einzelnen
des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Lei- Aufsichtsarbeiten mindestens „ausreichend" betra-
ter der Schule bestimmt. Der Prüfling wählt seine gen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,
Aufgabe durch Ziehung eines Loses. Die Auswahl wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach minde-
der Patienten für das Fach „Angewandte Beschäfti- stens „ausreichend" beträgt.
gungs- und angewandte Arbeitstherapie" erfolgt (2) Uber die bestandene staatliche Prüfung wird
durch den Leiter. der Schule im Einvernehmen ein Zeugnis nach dem Must~r der Anlage 5 erteilt,
mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Uber
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten. Die Patien- das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsit-
ten sind dem Prüfling mehrere Tage vor der Prüfung zenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche
und so rechtzeitig zuzuweisen, daß ihm genügend Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben
Zeit für seine Arbeiten zur Verfügung steht. Der sind.
praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen (3) Jede Aufsichtsarbeit und jedes Fach der prak-
Prüfling in sechzehn Stunden erledigt sein. Dabei tischen Prüfung kann zweimal wiederholt werden,
wird die Zeit für die Fertigung des Werkstückes wenn der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „un-
und die Erarbeitung der schriftlichen Berichte nicht genügend" erhalten hat.
mitgerechnet. (4) Hat der Prüfling alle Aufsichtsarbeiten und
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird in dem alle Fächer der praktischen Prüfung zu wiederholen,
einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn
abgenommen und nach § 8 benotet. Aus deIJ. Noten er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,
der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungs- deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü-
ausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern fungsausschusses bestimmt werden. Die Dauer der
weiteren Ausbildung darf ein halbes Jahr nicht
eine Note für das Fach.
überschreiten. Die Wiederholungsprüfung muß spä-
testens zwölf Monate nach der letzten Prüfung ab-
§ 7 geschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige
Niederschrift Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Uber die Prüfung ist eine Niederschrift zu ferti- § 10
gen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Rücktritt von der Prüfung
Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkei-
ten hervorgehen. (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von
der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen
§ 8
Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt
Benotung der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Lei- als nicht unternommen. Die Genehmigung ist schrift-
stungen in den Fächern in der praktischen Prüfung lich und nur dann zu erteilen, wenn ein wichtiger,
vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt.
werden wie folgt benotet:
Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer
,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderun- ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
gen in besonderem Maße entspricht,
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht
„gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe
entspricht, für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt
,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemei- die Prüfung als nicht bestanden.
nen den Anforderungen entspricht,
§ 11
„ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel Versäumnisfolgen
aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht, (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht
,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforde- rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat
rungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzen-
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind den des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Geneh-
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden migt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungs-
können, termins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte
,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforde- Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung
rungen nicht entspricht und selbst die Grundkennt- der Prüfung, so gilt der Teil der Prüfung als nicht
nisse so liickenhaft sind, daß die Mängel in abseh- unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen,
barer Zeit nicht behoben werden können. wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertre-
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
tender Grund vorliefJL Im Falle einer Krankheit liehe Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zu-
kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung lassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften
verlangt werden. zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht
erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe § 14
unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil Erlaubniserteilung
der Prüfung als nicht bestanden. Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die
Erteilung der Erlaubnis zur führung der Berufs-
§ 12 bezeichnung „Beschäftigungs- und Arbeitsthera-
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche peut" vor, so stellt die zuständige Behörde die Er-
Jaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchfüh-
§ 15
rung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder
sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht Berlin-Klausel
haben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Beschäf-
Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung tigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes auch im
nicht mehr zulässiq. Land Berlin.
§ 13 § 16
Prüfungsunterlagen Inkrafttreten
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schrift- dung in Kraft.
Bonn, den 23. März 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1971 513
Anlage 1
(zu§ 1 Abs. 1)
Theoretischer und praktischer Unterricht
Stunden
1. Beruis-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 60
1.1 Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeits-
therapeuten, Geschichte des Berufs
1.2 Aufgaben des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
1.3 Gesetzliche Regelungen für die übrigen Berufe des
Gesundheitswesens
1.4 Strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Bestimmungen,
die für die Ausübung des Berufes von Bedeutung sind
1.5 Einführung in die Seuchen- und die Arznei- und Betäu-
bungsmittelgesetzgebung
1.6 Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht einschließ-
lich Rehabilitationsgesetze und Jugendschutzrecht; Un-
fallverhütungsvorschriften
1.7 Grundbegriffe der Krankenhausbetriebs- und -verwal-
tungslehre
1.8 Das öffentliche Gesundheitswesen und Dokumentation,
Statistik und Datenverarbeitung in der Medizin
1.9 Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepu-
blik Deutschland
2. Gesundheitslehre und Hygiene 60
2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen
2.2 Gesundheit und Lebensalter
2.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherken-
nung von Krankheiten
2.4 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
2.5 Persönliche Hygiene
2.6 Hygiene im klinischen und außerklinischen Bereich
2.7 Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Ent-
wesung
2.8 Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infek-
tionen in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Ein-
richtungen
3. Biologie, Anatomie und Physiologie 180
3.1 Biologie
3.1.1 Zelle und Gewebe
3.1.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
3.1.3 Vererbung und Evolution
3.2 Anatomie und Physiologie
3.2.1 des Stütz- und Bewegungssystems
3.2.2 der inneren Organe
3.2.3 des zentralen und peripheren Nervensystems ein-
schließlich Sinnesorgane
3.3 Funktionelle Anatomie
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Stunden
4. Allgemeine Krankheitslehre 60
4.1 Krankheit und Krankheitsursachen
4.2 Reaktionen, Entzündungen
4.3 Re- und Degeneration
4.4 Hypertrophie, Atrophie und Nekrose
4.5 Thrombose, Embolie, Infarkt
4.6 Wunden, Blutungen, Wundheilung
4.7 Lähmungen und Störungen der Sinnesorgane
4.8 Störungen der körperlichen und der geistigen Entwick-
lung
5. Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, the- 260
rapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen
in der
5.1 Augenheilkunde
5.2 Chirurgie
5.3 Geriatrie
5.4 Inneren Medizin
5.5 Kinder- und Jugendpsychiatrie
5.6 Neurologie
5. 7 Orthopädie
5.8 Pädiatrie
5.9 Psychiatrie
unter Berücksichtigung der Psychosomatik
sowie interdisziplinärer Fragen
6. Einführung in die Arzneimittellehre 20
6.1 Herkunft, Bedeutung und Wirkung der Arzneimittel
6.2 Arzneiformen und Arzneimittelgruppen
6.3 Bezeichnung und Aufbewahrung von Arzneimitteln
7. Soziologie 40
7.1 Allgemeine Fragen der Soziologie
7.1.l Grundbegriffe der Soziologie
7 .1.2 Bevölkerungsstruktur
7.1.3 Individuum, Familie und Gesellschaft
7 .2 Medizinische Soziologie
7.2.1 Kranke und Behinderte in der Gesellschaft
7.2.2 Fragen der sozialen Eingliederung
8. Psychologie 100
8.1 Allgemeine Fragen der Psychologie
8.1.1 Grundbegriffe der Psychologie
8.1.2 Entwicklungspsychologie
8.1.3 Lernpsychologie
8.1.4 Sozialpsychologie
8.2 Klinische Psychologie
8.2.1 Umgang mit Kranken und Behinderten
8.2.2 Einführung in die Psychodiagnostik
8.2.3 Einführung in die Verhaltenstherapie und andere
psychotherapeutische Verfahren
8.3 Grundlagen der Arbeitspsychologie
8.4 Grundlagen der Betriebspsychologie
Nr. 19 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 31. März 1971 515
Stunden
9. Pädagogik und Sonderpädagogik 60
9.1 Allgemeine Fragen der Pädagogik
9.1.1 Grundbegriffe der Pädagogik
9.1.2 Intentionale und funktionale Erziehung
9.1.3 Erziehungsmittel und -methoden
9.1.4 Lehr- und Lernverhalten
9.2 Sonderpädagogik
9.2.1 Grundbegriffe der Sonderpädagogik
9.2.2 Erziehungsziele und Erziehungsschwierigkeiten
9.2.3 Sonderpädagogische Maßnahmen
10. Handwerkliche und gestalterische Techniken 800
10.1 Planung von Arbeitsvorgängen im Hinblick auf die
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
10.2 Bildnerisches Gestalten
10.3 Technisches Zeichnen mit Lesen von Werkplänen
10.4 Arbeiten mit verschiedenen Materialien
10.4.1 Arbeiten mit textilem Material
10.4.2 Arbeiten mit Holz
10.4.3 Arbeiten mit Metallen
10.4.4 Arbeiten mit Ton
10.4.5 Arbei.ten mit Papier und Pappe
10.4.6 Arbeiten mit Leder und Rohr
10.4.7 Arbeiten mit Kunststoffen und sonstigem Ma-
terial
10.5 Büroarbeiten
11. Bewegungserziehung, Spiel und musische Gestaltung 100
11. 1 Bewegungserziehung
11.2 Darstellungs- und Gesellschaftsspiele
11.3 Musisches Gestalten
11.4 Tanz- und Bewegungsspiele
11.5 Anleitung und technische Hilfsmittel zur Freizeitge-
staltµng
11.6 Gestalten von Festen und Feiern
12. Hilfen zur Bewältigung von Verrichtungen des täglichen 80
Lebens des Kranken oder Behinderten
12.1 Selbsthilfetraining
12.2 Haushaltstraining
13. Fachspezifische Behandlungstechniken, insbesondere in der 240
Chirurgie, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Kinder-
und Jugendpsychiatrie, Pädiatrie und Geriatrie, einschließ-
lich Aufstellen von Behandlungsplänen und Anwenden von
Prothesen, Orthesen und anderen Rehabilitationshilfen
14. Sprache und Schrifttum 100
14.1 Vortrag und Diskussion
14.2 Schriftliche Berichterstattung und Dokumentation
14.3 Arbeiten mit deutscher und fremdsprachlicher Fach-
literatur
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Stunden
15. Grundlagen der Arbeitsmedizin 60
15.1 Arbeitsphysiologie einschließlich Training und Trai-
nierbarkeit
15.2 Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung; Lei-
stungstests und Checklisten
15.3 Gewerbehygiene und Berufskrankheiten
15.4 Unfallverhütung
16. Einführung in die Arbeitswelt 40
16.1 Arbeitsbereiche
16.2 Arbeitsstätte und Arbeitsplatz
16.3 Arbeitszeit, Arbeitsabläufe, Arbeitsentgelt
16.4 Maschinen- und Produktionskunde
17. Grundlagen der Arbeitstherapie 40
17.1 Bedeutung der Arbeit im Rehabilitationsprozeß
17.2 Allgemeine Arbeitsfähigkeiten
17.3 Sozialkommunikativer Arbeitsanteil
17.4 Instrumenteller Arbeitsanteil
18. Spezielle arbeitstherapeutische Aufgaben 60
18.1 Organisation der Arbeit nach therapeutischen Stufen-
konzepten
18.2 Auftragsgewinnung
18.3 Termi.nplanung
18.4 Milieugestaltung in der Arbeitstherapie
18.5 Leistungserfassung und Bezahlung
18.6 Fragen der Berufsfindung
18.7 Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften innerhalb
und außerhalb der Einrichtung
Insgesamt 2 360
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1977 517
Anlage 2
(zu§ 1 Abs. 1)
Praktische Ausbildung
Stunden
l. Praxis der Beschäftigungstherapie (einschließlich Prüfung der
Belastbarkeit von Patienten) in Zusammenarbeit mit den An-
gehörigen des therapeutischen Teams auf den Gebieten der
Orthopädie und der Psychiatrie sowie auf einem oder meh-
reren der nachfolgend genannten Gebiete: Augenheilkunde,
Chirurgie, Geriatrie, Innere Medizin, Kinder- und Jugend-
psychiatrie, Neurologie, Pädiatrie 1200
2. Praxis der Arbeitstherapie (einschließlich Prüfung der Belast-
barkeit von Patienten) in Zusammenarbeit mit den Angehö-
rigen des therapeutischen Teams mit Patienten in Einrich-
tungen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabili-
tation 500
3. Begehen von verschiedenen Betrieben und Tätigkeit in ver-
schiedenen Betrieben zum Zwecke arbeitspraktischer Erfah-
rung 160
Insgesamt 1 860
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung über die Teilnahme an
den Ausbildungsveranstaltungen
Familienname (ggf. auch Geburtsname) ......................................................... .
Vornamen ...
geboren a1n ......................................................................................... . in ............................................................................ .
hat in der Zeit vom ........................................................................... bis .......................................................................... .
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen
Ausbildung nach§ 1 Abs. 1 der BeArbThAPrO teilgenommen.
(Stempel) ., den ............................. .
(Untersduift(en) der Schulleitung)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1971 519
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 2)
Prüfungsfächer für die
1. schriftliche Prüfung
1.1 Biologie, Anatomie und Physiologie
1.2 Allgemeine Krankheitslehre
1.3 Spezielle Krankheitslehre
1.4 Soziologie
1.5 Psychologie
1.6 Pädagogik und Sonderpädagogik
1.7 Berufs-, Staatsbürger- und Gesetzeskunde
1.8 Grundlagen der Arbeitsmedizin
1.9 Grundlagen der Arbeitstherapie
2. praktische Prüfung
2.1 Handwerkliche und gestalterische Techniken
2.2 Angewandte Beschäftigungs- und angewandte Arbeitstherapie
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 5
(zu § 9 Abs. 2 Scitz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
Familienname (ggf. auch Geburtsname)
Vornamen
geboren am .......... in
hat am die staatliche Prüfung für Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeuten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes vor
dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der staatlich anerkannten Schule für Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeuten in ............... ·bestanden.
Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung für die Aufsichtsarbeiten in der Fächergruppe
Biologie, Anatomie und Physiologie,
Allgemeine Krankheitslehre,
Spezielle Krankheitslehre,
in der Fächergruppe
Soziologie,
Psychologie,
Pädagogik und Sonderpädagogik,
in der Fächergruppe
Grundlagen der Arbeitsmedizin,
Grundlagen der Arbeitstherapie,
Berufs-, Staatsbürger- und
Gesetzeskunde,
2. im praktischen Teil für die Leistungen
in dem Fach
Handwerkliche und gestalterische
Techniken,
in dem Fach
Angewandte Beschäftigungs- und
angewandte Arbeitstherapie
(Siegel) .... ,den ..... .
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1977 521
Anlage 6
(zu§ 14)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„Beschäftigungs- und ArbeitstherapeutlJ
Herr/Frau/Fräulein*)
geboren am in ....... .
erhä1t auf Grund des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1246) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
,.Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)'•
auszuüben.
(Sienel) ............................................... ,den ....... .
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes strcidJ.en
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rec:htsvorsduift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates zur Einführung einer
Beihilferegelung zur Erzeugung von A n a n a s k o n s e r v e n 21. 3. 77 L 73/46
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 526/77 des Rates zur Festsetzung des
Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von A n a n a s k o n -
s e r v e n und des an die Ananaserzeuger zu zahlenden Min-
destpreises für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 21. 3. 77 L 73/48
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 527/77 des Rates über die Grundregeln
für die Anwendung von Ausgleichsbeträgen für zugesetzte
Zuckerarten bei Verarbeitungserzeugnissen aus O b s t und
G e m ü s e als Folge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten
zur Gemeinschaft 21. 3. 77 L 73/49
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 528/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 hinsichtlich des höchstzulässi-
gen Schwefeldioxidgehalts in W e i n 16.3. 77 L 69/1
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 529/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2893/74 über in der Gemeinschaft
hergestellte Schaumweine im Sinne von Nummer 12 des
Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 und zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 zur Festlegung beson-
derer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbauge-
biete 16.3. 77 L 69/2
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 530/77 des Rates zur dritten Äl}derung
der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 hinsichtlich der Verlänge-
rung der Fristen für die Anträge auf Gewährung der Umstel-
lungsprämie im W e i n b a u 16.3. 77 L 69/3
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 531/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1848/76 zur Festlegung allgemeiner
Einfuhrbestimmungen für W e i n , T r a u b e n s a f t und
Traubenmost 16.3. 77 L 69/4
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 532/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 16.3. 77 L 69/5
15. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 533/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 16.3. 71 L 69/7
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 534/77 der Kommission zur Aufhebung
der bei der Ausfuhr von Futtermitteln geltenden
Schutzmaßnahmen 16.3. 71 L 69/9
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 537/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 16.3. 77 L 69/13
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 538/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 16.3. 77 L 69/14
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 539/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2452/76 über den Transfer von Inter-
ventions butt er aus anderen Mitgliedstaaten an die italie-
nische Interventionsstelle 17.3. 77 L 70/1
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 540/77 des Rates zur Festsetzung des
Richtsatzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Verei-
nigten Königreich eingeführten standardisierten V o 11 m i 1 c h
für das Milchwirtschaftsjahr 1977 / 1978 17.3. 77 L 70/2
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1977 523
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 541 /77 der Kommission zur-• Festset-
zung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 17. 3. 77 L 70/3
16. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 542/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r c i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17.3. 77 L 70/5
16. 3. 77 Verordnun~1 (EWC) Nr. 543/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Ahschöpfunqen bei der Einfuhr 17.3. 77 L 70/7
16. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 544/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 17.3. 77 L 70/9
16. 3. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 546/77 der Kommission über die stali-
stischen Verfahren im Außenhandel der Gemeinschaft 17.3. 77 L 70/13
16. 3. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 547/77 der Kommission über beson-
dere Maßnahmen für die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen
för Z 11 c k <> r , dt)r über die Höchstquote hinaus erzeugt
worden ist 17. 3. 77 L 70/15
16. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 548/77 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3148/76 über die vorbeugende
Destillation für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 17.3. 77 L 70/16
16. 3. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 549/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 17.3. 77 L 70i17
Andere Vorschriften
15. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 535/77 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Fäden aus Asbest der Tarifstelle
68.13 B I, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnun9 (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden H5. 3. 77 L 69;]0
15. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 536/77 der Kommission über die Wie-
dereinfühnmg des Zollsatzes für Planen, Segel, Markisen,
Zelte und Zeltla~Jerausrüstungen der Tarifnummer 62.04, mit
Ursprun~1 in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
:3022/7b des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 16.3. 77 L 69/ 12
15. 3. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 545/77 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die ErmitUung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 17.3. 77 L 70/11
14. 3. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 550/77 des Rates zum Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-
päischPn Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen
Republik über Zollkontingente für bestimmte Papierwaren 18.3. 77 L 71!1
14. 3. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 551/77 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 1631/76 zur Verlängerung der Geneh-
miqunqspflichl für di.e Einfuhr in das Vereinigte Königreich
von Säcken und Beuteln aus Polyolefin-Geweben mit
Ursprung in der Republik Korea 18. 3. 77 L 71/6
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 552/77 des Rates zur Aufhebung der
Verordnun9 (EWG) Nr. 1823/76 zur Aufrechterhaltung der
Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Baumwollgarnen,
nicht in Aufmachunr1en für den Einzelverkauf, mit Ursprung in
Mexiko, in die Länder der Benelux 18.3. 77 L 71,7
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 313. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 59 vom 25. März 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die. sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 59 vom 25. März 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung· des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1m Bundesqesdzhlal t Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzhlatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Beka1111 l.rnachuni1e11 sowio Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u q s b e d in g 11 n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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