477
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben_ zu Bonn am 30. März 1977 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
21. 3. 77 Neufassung des Vieh- und Fleischgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4Tl
7843-1
24. 3. 77 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
611-5
21. 3. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädago-
gische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 498
800-21-4-1
22. 3. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Umsatz-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) - Durchschnittsatz-Verordnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
611-10-1-4
24. 3. 77 Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der individuellen
Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung von zurückgekehrten Entwick-
lungshelfern (Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
24. 3. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der
Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
4121-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504
Bekanntmachung
der N euiassung des Vieh- und Fleischgesetzes
Vom 21. März 197'1
Auf Grund des Artikels 100 in Verbindung mit über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
Artikel 96 Nr. 24 des Einführungsgesetzes zur Ab- (BGBl. I S. 503),
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 4. das am 14. Mai 1969 in Kraft getretene Ände-
S. 3341) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes rungsgesetz vom 8. Mai 1969 (BGBl. I S. 345),
über den Verkehr mit Vieh und Heisch (Vieh-
5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getret,enen Artikel
und Fleischgesetz) vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 272)
225 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
:in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Das
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 28.
April 1951 in Kraft getreten. Die Neufassung berück- 6. das am 1. Februar 1975 in Kriaft getretene Zweite
sichtigt: Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- s. 3608),
nummer 7843-1, veröffentlichte bereinigte Fas- 7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 21 des
sung des Gese tzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
1 Gesetzes über die Neuorganisation der Markt-
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun- ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I
desrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und S. 1608),
des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der 8. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 96 Nr. 24 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
1968 (BGBL I S. 1451), ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).
2. den am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen § 19
des Durchführungsgesetzes EWG Rindfleisch Bonn, den 21. März 1977
vom 3. November 1964 (BGBl. I S. 829),
Der Bundes mini ste r für Ernährung,
3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar- Landwirtschaft und Forsten
tikel 110 des Einführungsgesetzes zum Gesetz J. Ertl
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch
(Vieh- und Fleischgesetz)
Erster Teil § 5
Allgemeine Bestimmungen Nutz- und Zuchtviehmärkte
Die obersten Landesbehörden können Vor-
§ 1 schriften über die Anerkennung von Nutz- und
Begriffsbestimmungen für Vieh, Zuchtviehmärkten und über den Verkehr auf sol-
Fleisch und Fleischerzeugnisse chen Märkten erlassen. Zuchtviehversteigerungen,
Zuchtviehmärkte und Zuchtviehausst,ellungen staat-
Im Sinne dieses Gesetzes sind lich anerkannter Züchtervereinigungen werden
Vieh: Rinder, Kälber, Schweine und Schafe, hiervon nicht berührt.
Fleisch: Teile dieser Tiere, sofern sie sich zum Ge-
nuß für Menschen eignen,
Zweiter Teil
Fleischerzeugnisse: Fleisch in be- oder verarbeite-
tem Zustande (einschließlich Konserven) - auch. Märkte und Preisfeststellung
unter Zusatz anderer Lebensmittel sowie
Schlachtfette. §6
§2 Markttage, Marktzeiten
Versorgungsplan Schlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlacht-
viehmärkten nur an den festgesetzten Markttagen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwiirt- und zu den festgesetzten Marktze,iten gehandelt
schaft und Forsten (Bundesminister) stellt im Be- werden. Die obersten Landesbehörden setzen nach
nehmen mit den obersten Landesbehörden für Er- Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes
nährung, Landwirtschaft und Forsten (oberste Lan- die Markttage fost. Dl.e Gemeindeverwaltung des
desbehörden) für jedes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis Marktortes bestimmt im Einvernehmen mit der
30. Juni) im Rahmen eines Versorgungsplanes fest, obersten Landesbehörde die Marktzeiten und Auf-
welche Mengen Vieh und Fleisch aus der inlän- triebsschlußzeiten für die einzelnen Markttage.
dischen Erzeugung zur Verfügung stehen und aus
der Einfuhr zur Deckung des Bedarfs notwendig
§7
sind.
Marktgebiet
§3
(1) Marktgebiet ist der Bezirk der Gemeinde, in
Großmärkte, Schlachtviehmärkte der der Großmarkt oder Schlachtviehmarkt liegt.
(1) Schlachtviehgroßmärkte (Großmärkte) im Die oberst,en Landesbehörden können Teile der Ge-
Sinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig meinde vom Marktgebiet ausnehmen oder angren-
mit Schlachtvieh zur Versorgung von Großver- zende Gemeindegebiete oder Teile davon als zum
brauchsplätzen beischickt werden oder die eine be- Marktgebiet gehörig erklären.
sonder,e Bedeutung für den Absatz von Schlachtvieh (2) Schlachtvieh darf innerhalb eines Marktge-
haben. bietes nur auf dem Großmarkt oder Schlachtvieh-
(2) Schlachtviehmärkte im Sinne dieses Gesetzes markt gehandelt werden. Landwirtschaftliche Be-
sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur triebe, die im Marktgebiet liegen, können e,igenes
Versorgung von Verbrauchsplätzen mittlerer Be- Schlachtvieh auch aus dem Markitgebiet hinaus ver-
deutung beschickt werden oder die zur Erleichte- kaufen.
rung des Absatzes von Schlachtvieh eingerichtet §8
sind.
Lebendgewichtshandel, amtliche Verwiegung
§4
(1) Schlachtvieh darf auf Großmärkten und
Bekanntgabe der Groß- und Schlachtviehmärkte Schlachtv.iehmärkten nur nach Lebendgewicht ge-
(1) Der Bundesminister bestimmt im Einverneh- handelt werden.
men mit den obersten Landesbehörden, welche (2) Das Lebendgewicht ist unmittelbar nach dem
Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Verkauf auf den amtlichen Waag,en festzustellen.
Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Bundes-
bekannt. minister zur Erleichterung des Handels mit
(2) Die obersten Landesbehörden bestiimmen, an Schlachtvieh durch Rechtsverordnung mit Zustim-
weJchen Orten Schlachtviehmärkte errichtet wer- mung des Bundesrates zulassen, daß Schlachtvieh
den, und geben diese im Bundesanzeiger bekannt. auch nach Schlachtgewicht gehandelt wird, und die
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1971 479
Voraussetzungen für den Handel nach Schlachtge- § 12
wicht festlegen. Ln der RE:~chtsverordnung nach Satz Zahlungsbedingungen auf Großmärkten
1 können Vorschriften erlassen werden über das
Verfahrnn zur Bestimmung von Märk!ten, auf denen (1) Die Käufer von Schlachtvieh auf Großmärkten
Schlachtvieh nach Schlachtgewicht gehandelt wer- haben den Kaufpreis grundsätzlich an dem Tage, an
den darf, über die Feststellung des Schlachtgewichts, dem sie das Vieh gek,auft haben, zu bezahlen.
über die Verpflichtung zur Einreihung des ge- (2) Die Agenturen auf Großmärkten sind ver-
schlachteten Viehs in die gesetzlichen Handels- pflichtet, den erzielten Erlös abzüglich der Provi-
klassen für Fleisch und die entsprechende Kenn- sion und der zulässigen Abzüge spätestens drei
zeichnung, über das Verfahren der Einreihung und Tage nach dem Verkauf an den Verkäufer abzu-
der Kennzeichnung sowie über den Inhalt des führen.
Marktschlußscheines (§ 10) beim Handel nach § 13
Schlachtgewicht; § 10 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe- Amtliche Notierung von Schlachtviehpreisen
rührt. auf Großmärkten
§ 9 (1) Auf Großmärkten sind die beim Verkauf von
Agenturen, Verbot der Eigengeschäfte Schlachtvieh erzielten Preise nach Handelsklassen
für Agenturen zu notieren. Diese Notierung erfolgt an Hand der
Marktschlußscheine des Gesamtauftriebes durch
(1) Die obersten Landesbehörden l<.önnen anord- eine Notierungskommission, deren Zusammenset-
nen, daß auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten
zung und Leitung die obersten Landesbehörden re-
Schlachtvieh nur durch Agenturen (Agenten und
geln.
landwirtschaftliche Viehverkaufsstellen der Vieh-
verwertungsgenossenschaften) verkaufit werden (2) Das Ergebnis ist als „Amtliche Preisnotierung
darf, und Vorschriften über die Sicherheitsleistung des Schlachtviehgroßmarktes ... " festzuhalten und
der Agenturen erlassen. umgehend zu veröffentlichen.
(2) Agenturen für SchLachtvieh dürfen auf Groß- (3) Der Bundesminister trifft im Einvernehmen mit
märkten und Schlachtviehmärkten, auf denen sie den obersten Landesbehörden nähere Bestimmung~n
tätig sind, weder Verkäufe noch Käufe auf eigene über die Handelsklassen für Schlachtvieh und über
Rechnung abschließen. das Verfahren der Einreihung in die Handelsklassen
und der Notierung der Preise für Schlachtvieh.
§ 10
§ 13 a
Marktschlußschei.n, Verkaufsabrechnung
Direktzufuhren
auf Großmärkten
(1) Die Verkäufer von Schlachtvieh und die Agen- (1) Der Bundesminister kann zur Förderung der
turen haben auf den Großmärkten über jeden Ver- Marktübersiicht durch Rechtsverordnung mit Zu-
kauf einen Marktschlußschein auszus.tellen. Der stimmung des Bundesrates
Marktschlußschein muß Angaben über Verkäufer 1. bestimmen, daß diejenigen, die Schlachtvieh han-
und Käufer, Art, Gattung, Gewicht und Prnis je 100 deln, das dem Schlachthof eines Großmarktes
kg Lebendgewicht des Schlachttieres enthalten. Die oder Schlachtviehmarktes unmittelbar zugeführt
obersten Landesbehörden können nach Anhörung wird, Meldungen über Preise, Mengen und Han-
der Gemeindeverwaltung des Marktortes weitere delsklasisen an die nach Landesrecht zuständigen
Vorschriften über die Ausstellung, Form und den Behörden zu erstatten haben,
Inhalt des Marktschlußscheines sowie über die An- 2. Vorschriften über die Preisnotierung erlassen.
zahl der Ausfertigungen und deren Verbleib er-
lassen. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.
kann Näheres über die Meldungen, insbesondere
(2) Die Agenturen auf Großmärkten haben dem über Form, Inhalt, Zeitpunkt und über den Zeit-
Verkäufer eine Verkaufsabrechnung auszustellen. raum festgelegt werden, für den die Meldungen zu
Die obersten Landesbehörden können Vorschriften erstatten sind.
über den Inhalt der Verkaufsabrechnung erlassen. § 14
Bestimmung von Fleischgroßmärkten
§ 11 und Fleischmärkten
Verbot des Scheinauftriebes, Vorzeichnens (1) Der Bundesminister kann zur Förderung der
und Zurückstellens auf Großmärkten Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zu-
(1) Auf Großmärkten darf Vieh nur zum Zwecke stimmung des Bundesrates Märkte als Fleischgroß-
des Verkaufs aufgetrieben werden. märkte bestimmen. Als Fleischgroßmärkte können
nur Märkte bestimmt werden, die
(2) Die auf Großmärkten zum Verkauf gestellten
Schlachttiere dürfen, solange sie nicht verkauft sind 1. regelmäßig zur Versorgung von Großverbrauchs-
und für sie kein Marktschlußschein (§ 10 Abs. 1) plätzen mit Fleisch beschickt werden oder eine
ausgestellt ist, nicht mit besonderen Käuferzeichen übergebietliche Bedeutung für den Absatz von
versehen oder für bestimmte Käufer von den übri- Fleisch haben und
gen zum Verkauf gestellten Tieren abgetrennt wer- 2. von übergebietlicher Bedeutung für die Preisbil-
den. dung sind.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Die Landeswuierunuen können zur Förderung § 14 b
der Marktübersicht durch Rechtsverordnung Märkte Amtliche Feststellung und Notierung von Preisen
als Fleischmärkte bestimmen, sofern diese Märkte außerhalb der Märkte
für den Absatz von Fleisch oder die Preisbildung
von überörtlicher Bedeutung sind. (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft zur Förderung
der Markitübersicht durch Rechtsverordnung mit Zu-
§ 14 a
stimmung des Bundesrates Vorschrift,en über die
Amtliche Notierung von Fleischpreisen auf Preisfeststellung für Schlachtvieh, das ohne Berüh-
Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten rung eines Schliachtviehgroßmarktes oder Schlacht-
(1) Auf Fle,ischgroßmärkten und Fleischmärkten viehmarktes gehandelt wird, erlassen.
sind die beim Verkauf von Fleisch erzielten Preise,
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
soweit verbindliche gesetzliche Handelsklassen (§ 2
Abs. 2 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes) eingeführt vorgeschrieben werden,
sind, unter Angabe der verkauften Menge und der 1. daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh
gesetzlichen Handelsklasse der nach Landesrecht lebend oder geschlachtet geliefert wird und die
zuständigen Behörde zu melden und von einer No- es als Fleisch für eigene oder fremde Rechnung
tierungskommission zu notieren. Dem Verkauf auf verkaufen oder verarbeiten, Meldungen an die
Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten steht gleich nach Landesrecht zuständige Behörde zu er-
der Verkauf durch Betriebe, die im Marktgebiet statten haben über die angelieferten Mengen und
außerhalb des Marktes Fleisch ausschließlich oder die hierfür gez1ahlten Preise unter Angabe der Art
überwiegend im Großhandel absetzen. Für die Ab- und der Gattung des Schlachtviehs sowi,e
grenzung des Marktgebieites gilt § 7 Abs. 1 entspre-
chend. a) der verbindlichen Hande1sklasse für Fleisch,
soweit das Fleisch weitergegeben wird und
(2) Das Erg,ebnis der Notierung ist als „Amtliche dabei der Haridelsklassenregelung unterliegt
Preisnotierung" des betreffenden Fleischgroß- oder der Kaufpreis unter Berücksichtigung des
marktes oder Fleischmarktes zu veröffentlichen. Die Schlachtgewichts und der Fleischqualität ab-
obersten Landesbehörden bf~stimmen das Nähere gerechnet wird,
über die Bildung, Zusammensetzung und Leitung b) der Handelsklasse für Schlachtvieh{§ 13 Abs. 3)
der Notiemngskommis,sion sowie über die Veröf- in den übrigen Fällen,
fentlichung der Preisnotierungen.
2. daß Inhaber von Betrieben, deren Meldungen
(3) Der Bundesminis ter bestimmt im Einverneh-
1 unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft für für die Prnisbildung keine Bedeutung haben, von
Fleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung mit Zu- der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr
stimmung des Bundesrates befreit werden können,
1. die Meldepflichtigen und das Nähere über die 3. daß Preise auf Grund der Meldungen nach Num-
Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt und , mer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt
Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu und als amtliche Preisfeststellungen "\'."eröffent-
erstatten sind, licht werden.
2. das Verfahren der Preisnotierung, (3) Die Landesr,egierungen können durch Rechts-
3. Einschränkungen der Meldepflicht nach Absatz 1, verordnung vorschreiben, daß abweichend von Ab-
soweit die Meldungen für die Marktübers,icht satz 2 Nr. 3 die Preise auf Grund der Meldungen
nicht von Bedeutung sind, durch eine N oti,erungskommission notiert werden.
§ 14 a Abs. 2 gilt entsprechend.
4. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zu-
ständig,en Behörden auf Grund der Preismeldun- (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind
gen an den Bundesminister oder die von ihm zu regeln
bestimmten Stellen weiterzuleiten haben.
1. die Errechnung der zu meldenden Preiise und das
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts- Nähere über die Meldungen, insbesondere über
verordnung Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeit-
raum, für den siie zu erstatten sind,
1. die Meldepflicht nach Absatz 1 auch auf Fleisch
ausdehnen, für das keine verbindlichen gesetz- 2. das Verfahren der Festellung und Notierung der
lichen Handelsklassen eingeführt sind, soweit die Pre:isie,
Meldungen für die Marktübersicht von Bedeutung 3. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zu-
sind, ständigen Behörden an den Bundesminister oder
2. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, soweit die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleiten
es sich um den Verkauf durch Betriebe im Markt- haben,
gebiet von Fleischmärkten handelt, 4. die Einreihung in die Handelsklassen für
3. für Fleischmärkte Vorschriften nach Absatz 3 Schlachtvieh in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
Nr. 1 bis 3 erlassen. Buchstabe b.
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 481
§ 14 C § 15
Einreihung in Handelsklassen für Fleisch Ausdehnung von Vorschriften auf
und Gewichtsfeststellung Schlachtviehmärkte
Die obersten Landesbehörden können anordnen,
(1) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
daß die Vorschriften über Marktschlußscheine, Ver-
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorschrei-
kauf1sabrechnungen (§ 10), Verbot des Scheinauf-
ben, daß in den FälJen des § 14 b Abs. 2 Nr. 1 Buch- triebs, Vorzeichnens und Zurückstellens (§ 11), Zah-
stabe a lungsbedingungen (§ 12) und amtliche Notierung
1. die Inhaber der meldepflichtigen Betri,ebe Fleisch (§ 13) auf Schlachtviehmärkte Anwendung fänden.
unmittelbar nach der Schlachtung in gesetzliche
Handelsklassen einreihen und entsprechend
kennzeichnen lassen müssen, Dritter Teil
2. das Gewicht des in Handelsklassen einzureihen- Aufgaben der Bundesanstalt
den Fleisches fes-tzustellen ist und wie diese für landwirtschaftliche Marktordnung
Feststellung vorzunehmen ist,
§ 16*)
3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handels- Aufgaben der Bundesanstalt
klasse, in die das Fleisch eingere.iht worden ist, für landwirtschaftliche Marktordnung
und das festgestellte Gewicht mitzuteilen ist. (1) Wer aus dem Ausland Schlachtvieh, Fleisch
oder Fleischerzeugnisse einführt oder aus sonstigen
(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die
Gebieten in das Bundesgebiet verbringt (Einführer),
Gewichtsfeststellung ist von der nach Landesrecht
hat es spätestens bei der Zoll- oder Grenzabferti-
zuständigen Behörde oder durch einen von dieser
gung der Bundesanstalt für landwirtschaftliiche
Behörde hierfür öffentlich bestellten Sachverständi- Marktordnung zum Kauf anzubieten.
gen vorzunehmen. Für die Bestellung gilt § 36 der
Gewerbeordnung entsprechend. (2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
über das Schlachtvieh, das Fleisch und die Fleisch-
erzeugnisse nach ihrer Verbringung in das Bundes-
§ 14 d gebiet im eig-enen oder fremden Namen und für
eigene oder fremde Rechnung zu verfügen be-
Ubertragung von Ermächtigungen
r,echtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte
Die Ermächtigungen nach § 14 Abs. 2, § 14 a Abs. nicht im Bundesgebiet, so tritt an seine Stelle der
4 und § 14 b Abs. 3 können von den Landesregierun- Empfänger im Bundesgebiet.
gen durch Rechtsverordnung auf die obersten Lan- (3) me Bundesanstalt für landwirtschaftliche
desbehörden übertragen werden. Marktordnung ist zur Ubernahme des ihr angebo-
tenen Schlachtv:iehs, Fleisches und der ihr ange-
botenen Fleischerzeugnisse berechtigt, jedoch nicht
§ 14 e verpflichtet. Macht sie von dem Ubemahmerecht
Abrechnung für außerhalb von Märkten keinen Gebrauch, so dürfen Schlachtvieh, Fleisch
gehandeltes Schlachtvieh und Fleischerzeugnisse im Bundesgebiet weder in
den Verkehr gebracht noch verarbeitet oder sonst
(1) Die Inhaber von Betrieben, die Schlachtvieh verwertet werden. Die Bundesanstalt für landwirt-
lebend oder geschlachtet übernehmen und es unter schaftliche Marktordnung kann den Einführer bei
Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen, der Ubernahme verpflichten, Schlachtvieh, Fleisch
haben in der Abrechnung das Schlachtgewicht und und Fleischerzeugnisse gleichzeitig zu dem Markt-
den Preis je Kilogramm Schlachtgewicht frei preis, der vom Bundesminister im Einvernehmen mit
Schlachtstätte anzugeben, sofern das Schlachtvieh dem Bundesminisiter für Wirtschaft festgestellt wird,
zurückzukaufen. Die Ubernahme und die Abgabe
ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes
durch die Bundesanstalt für landwirtschaftliche
oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird.
Marktordnung sind von der Umsatzsteuer befreit.
(2) Der Bundesminister kann zur Förderung der (4) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche
Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zu- Marktordnung kann bei der Durchführung von Maß-
stimmung des Bundesrates nähere Vorschriften er- nahmen nach den Absätzen 1 und 3 Auflagen ertei-
lassen über len; sie kann dabei insbesondere Bestimmungen über
den Zeitpunkt der Weiterlieferung, über die gebiet-
1. die Ermittlung des Schlachtgewichts und die Er- liehe Verteilung und über den Verwendungszweck
rechnung des in Absatz 1 bezeichneten Preises, treffen.
2. Form und Inhalt der in Absatz 1 genannten Ab- *) Hinsichtlich der von der EWG-Verordnung Nr. 20/62 über die schritt-
weise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweine-
rechnung; dabei kann insbesondere vorgeschde- fleisch vom 4. April 1962 (ABLEG S. 945) erfaßten Erzeugnisse seit
ben werden, wie die bis zur Schlachtstätte an- dem 1. Juli 1962, hinsichtlich der von der Verordnung Nr. 14/64/EWG
des Rates vom 5, Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer
fallenden Kosten zu berechnen und in der Ab- gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABI.EG S. 562) er-
faßten Erzeugnisse seit dem 1. November 1964 nur noch im inner-
rechnung auszuweisen sind. deutschen Handel anzuwenden.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(5) Schl<H'htvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse 2. Einführung des ausschließlichen Verkaufs von
dürfen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Schlachtvieh durch Agenturen(§ 9 Abs. 1),
landwirtschaftliche Marktordnung nach Genehmi- 3. Ausdehnung der in § 15 genannten Maßnahmen
gung durch den Bundesminister ausgeführt oder in auf Schlachtviehmärkte.
sonstirJe Gebiete außerhalb des Bundesgebietes ver-
bracht werden. Die Zustimmung kann auch allge- (3) Eine Anerkennung als Marktverband und die
mein oder befristet Prteilt werden. Heranziehung und Beteiligung gemäß Absatz 1 und
2 können nur erfolgen, wenn der Marktverbrand fol-
§ 17*) gende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsieht-
Zoll- und Grenzabfertigung Lich der von ihm durcpzuführenden Aufgaben der
Aufsicht der obersten Landesbehörden unter,s,tellt.
(l) Die Zollstellen fertigen Schlachtvieh, Fleiisch
und Fleischerzeugnisse nur ab, wenn der Einführer 1. Es müssen in ihnen die berufsständischen Orga-
einen Ubernahmevertrag der Bundesanstalt für land- nisationen der Landwirtschaft, des Viehhandels,
wirtschaftliche Marktordnung oder ihre Zus-tim- der Viehverwertungsgenossenschaften, der Groß-
mungserklärung vorlegt, daß er das Schlachtvieh, schlächter, des Fleischerhandwerks und der
Fleisch und die Fleischerzeugnisse selbst in den Fleischwarenindustrie vertreten sein, sofern sie
Verkehr bringen, verarbeiten oder sonst v,erwerten die Beteiligung wünschen;
darf. 2. den Verbrauchern muß in der Satzung eine ange-
(2) Sie haben die Einfuhr von Schlachtvieh, messene Vertretung in den Organen des Markt-
Fleisch und Fleischerzeugnissen nach näherer Be- verbandes gesichert sein;
stimmung des Bundesministers der Finanzen unter 3. der Beitritt anderer berufsständischer Org1anisa-
Angabe des Namens des Einführers und der Art, der tionen der Vieh und Fleischwirtschaft darf in der
Menge und der Herkunft des Schlachtviehs, Flei- Satzung nicht ausgeschlossen sein;
sches oder der Fleischerzeugnisse der Bundesansitalt
für landwirtJschaftliche Marktordnung unmittelbar 4. den Marktverbänden dürfen hoheitliche Auf-
anzuzeigen. gaben nicht übertragen werden;
5. die Marktverbände unterstehen, soweit sie zur
Vierter Teil Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 herange-
zogen werden, der Aufsicht der obersten Landes-
Besondere Bestimmungen behörde. Diese hat darüber zu wachen, daß die
Marktverbände ihre Aufgaben entsprechend den
§ 18
Gesetzen und der Satzung erfüllen.
Marktverbände in den Ländern und an den
Märkten
§ 19
(1) Marktverbände, die sich in den Ländern aus
Marktverband für das Bundesgebiet
den berufsständischen Organisationen der Vieh-
und Fleischwirtschaft gebildet haben und zu deren (1) Der Bundesminister ,soll einen Marktverband,
satzungsmäß,igen Aufgaben der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck ge-
bildet ha1t, die durch Marktverbände (§ 18) geleiste-
1. eine Marktbeobachtung und Marktberichterstat-
t,en Arbeit,en zusammenzufassen und auszuwerten,
tung und
anerkennen, zu allen grundsätz1ichen Fragen der
2. die Förderung des Ausgleichs des Viehangebotes Vieh- und Fleischwirtschaft hören und sich seiner
und des FleischbedarfiS durch Unterrichtung der Mitarbeit bedienen, sofern er die Voraussetzungen
berufsständischen Organisationen gehören, des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erfüllt.
können von den obersten Landesbehörden aner- (2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Auf-
kannt werden. Sie sollen, wenn sie anerkannt sind, gaben nicht übertragen werden.
zur technischen Durchführung der Einreihung des
Schlachtviehs in Handelsklassen und der Preisno-
tierung sowie deren Auswertung herangezogen wer- § 20
den. Die obersten Landesbehörden können die Gebühren
Marktverbände bei der technischen Durchführung
(1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche
weiterer Aufgaben nicht hoheitlicher Art beteiligen.
Marktordnung darf zur Deckung der Verwaltungs-
(2) Marktverbände, die sich für einzelne Groß- kosten von den Einführern Gebühren bis zur Höhe
märkte und Schlachtviehmärkte gebildet haben, sol- von 0,40 DM je 100 kg derjenigen Ware erheben, die
len gehört werden vor der der Anbietungspflicht (§ 16 Abs. 1) nach diesem
Gesetz unterliegt.
1. Festsetzung von Mc1rkttagen und Marktzeiten
(§ 6), (2) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen
*) 1linsichtlich <J,,r vo11 d<-r EWC-Yerunb1u1HJ Nr, 20/62 über die schritt-
mit dem Bundesminister der Finanzen eine Gebüh-
,,i:1,·r <J<,nwins,1nwn Miirktor[JilI!isillion !Cir Schweine- renordnung für die Bundesanstalt für landwirt-
il 1%2 S. 945) erfoßt<rn Erzeuqnisse seit
dem 1. J1ili 1!JG2, der von dr,r Verordnunq Nr. 14/64/EWG schaftliche Marktordnung.
d<,s R,iles vorn S. P,•h111ilr 1964 iiber die sdnil.l.wEise Errichtunq einer
(J('llH'i11sc1111,,11 M,1rktor,Jilllisalion für Rinclflt'isch (J\Bl.EC S. 562) er- (3) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus
1,ilH,·n Er1.,•uqnissP s1,il c!C>m 1. Novemlwr 1%4 nur noch im imrnr-
d<'11lsf'ilt'11 Jl,uiclcd 11111.11wc•11Clc;n, den Gebühren entscheidet die Bundesregierung.
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 483
§ 21 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert
Auskunftspflicht oder nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder
unvollständige Angaben macht,
(1) Der Bundesminister und die obersten Landes- 7. entgegen dem § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und
behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne § 4 Abs. 1 der Verordnung über Auskunfts-
der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli pflicht vom 13. Juli 1923 die Einsicht in Ge-
1923 (RGBI. I S. 699, 723). schäftsbriefe, Geschäftsbücher oder Unterlagen
(2) Der Bundesminister und die obernten Landes- für die Bemessung von Preisen oder Vergütun-
behörden können bestimmen, daß auch andere Stel- gen nicht gewährt oder die Besichtigung oder
len, die von ihnen mit der Durchführung dieses Ge- Untersuchung von Betriebseinrichtungen oder
setzes und der dazu ergehenden Durchführungsbe- -räumen nicht gestattet,
stimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt 8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder
im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts- § 13 Abs. 3, soweit sie für einen bestimmten
pflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände(§§ 18, Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
19). weist, oder e,iner auf Grund dieses Gesetzes er-
(3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunfts- gangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan-
pflicht gelten die Bestiimmungen der Verordnung delt,
über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit Aus- 9. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 13 a
nahme des § 4 Abs. 2 und des § 6. oder§ 14 b oder entgegen einer Rechtsverordnung
nach § 14 a Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit
§ 22 § 14 a Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Befugnisse der Länder
10. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 c
Der Bundesminister kann die ihm in diesem Ge- Abs. 1 Fleisch nicht in gesetzliche Handels-
setz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von klass,en einreihen oder entsprechend kennzeich-
Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehör- nen läßt, das Gewicht des Fleisches nicht fest-
den übertragen. stellen läßt oder das Ergebnis der Einreihung in
Handelsklassen oder der Gewichtsfeststellung
dem Verkäufer nicht, nicht richtig oder nicht
Fünfter Teil vollständig mitteilt,
Bußgeld- und Schlußbestimmungen 11. entgegen § 14 e Abs. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 14 e Abs. 2 Nr. 1 das
§ 23
Schlachtgewicht oder den Preis frei Schlacht-
Ordnungswidrigkeiten stätte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
angibt oder entgegen einer Rechtsverordnung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder nach § 14 e Abs. 2 Nr. 2 die Abrechnung nicht
fahrlässig in der vorgeschriebenen Weise erstellt.
1. Schlachtvieh den Vorschriften des § 7 Abs. 2
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Satz 1 zuwider unberechtigt handelt oder den
buße bis zu fünfzig,tausend Deutsche Mark geahndet
Bestimmungen des § 8 oder § 11 zuwiderhandelt,
werden.
2. als Agent den Bestimmungen des § 9 Abs. 2
zuwider Schlachtvieh für eigene Rechnung kauft (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
oder verkauft, keit bezieht, können eingezogen werden.
3. Marktschlußscheine oder Verkaufsabrechnun- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
gen nicht oder nicht ordnungsmäßig ausstellt Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(§ 10), die vom Bundesminister durch Rechtsverordnung
4. die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von
Satz 2 verletzt oder einer Auflage nach § 16 Landesbehörden ausgeführt wird.
Abs. 4 zuwiderhandelt,
§ 24
5. Schlachtvieh, Fleisch oder Fleischerzeugniss,e
Rechtsverordnungen
ohne Zustimmung der Bundesanstalt für land-
wirtschaftliche Marktordnung ins Ausland aus- Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 20 Abs.
führt oder in sonstige Gebiete außerhalb des 2 erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des
Bundesgebietes verbringt (§ 16 Abs. 5), Bundesrates nach Artikel 80 des Grundgesetzes
nicht.
6. eine Auskunft, zu der er nach § 21 Abs. 3 dieses
Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der Verord- § 25
nung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 Schlußbestimmungen
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 24. März 1977
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vorn 15. August
1974 (BGBI. I S. 1971) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern nachstehend der Wort-
laut des Gewerbesteuergesetzes in der ab 1. Januar
1977 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Ge-
setz in seiner ursprüngl1ichen Fassung war ab
1. April 1937 anzuwenden. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. den am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen
§ 21 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
lichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
(BGBI. I S. 3610),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des Einführungsgesetzes zum Einkommen-
steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
(BGBI. I S. 3656),
3. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-
kel 42 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. De-
zember 1975 (BGBI. I S. 3091),
4. den Artikel 5 des am 1. Januar 1977 in Kraft ge-
tretenen Einführungsgesetzes zum Körperschaft-
steuerreformgesetz vom 6. September 1976
(BGBI. I S. 2641.) und
5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
kel 12 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341).
Bonn, den 24. März 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr.18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 485
Gewerbesteuergesetz
(GewStG 1977)
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I
Abrechnung über die Vorauszahlungen .......... . 20
Allgemeines Entstehung der Vorauszahlungen ............... . 21
Steuerberechtigte (weggefallen) ................................. . 22
Steuergegenstand 2
Arbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2a Abschnitt III
Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Lohnsummensteuer
Hebeberechligte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Besteuerungsgrundlage .......................... 23
Steuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Lohnsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Besleuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz . . . 25
Entstehung und Fälligkeit der Steuer . . . . . . . . . . . . 26
Abschnitt II
Festsetzung des Steuermeßbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital
Abschnitt IV
Unterabs<hnitt 1 Zerlegung
c;ewerheslmwr 1rnch dem Gewerbeertrag Allgemeines ................................... . 28
Gewerbeeirtrag ................................. . 7 Zerlegungsmaßstab ............................ . 29
(weggefallen) ................................. . 7a Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten .. 30
Hinzurechnungen .............................. . 8 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung ....... . 31
Kürzungen .................... , ............... . 9 (weggefallen) ................................. . 32
Maßgebender Gewerbeertrag ................... . 10 Zerlegung in besonderen Fällen ................. . 33
Gewerbeverlust ............................... . 10 a Kleinbeträge ................................. _. . 34
Steuermeßznhl und Sl.(!UPrnwßbetrng ....... / .... . 11 Zerlegung bei der Lohnsummenst~uer 35
Unterabschnitt 2
Abschnitt V
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe 35 a
Begriff des Gewerbekapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 a
Abschnitt VI
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . 13
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von
Unterabschnitt 3 Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 b
Einheitlicher Steuermeßbetrag
Abschnitt VII
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags 14
Pauschfestsetzung Durchführung
15
Ermächtigung 35 C
Unterabschnitt 4 Neufassung 35 d
Entstehung, Festsetzung und Erhebung
der Steuer Absdmitt VIII
I-:Iebesat:z ...................................... . 16 Schlußvorschriiten
(weggefallen) ................................. . 17
Zeitlicher Geltungsbereich. ...................... . 36
Mindeststeuer . . . . ............................ . 17 a
(weggefallen) .................................. . 36 a
Entstehung der Steuer ......................... . 18 bis d
Vorauszahlungen .............................. . 19 Berlin-Klausel ................................. . 37
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Abschnitt I (6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-
stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des
Allgemeines
Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden Ge-
biet befinden, ,in dem Betriehstätten von Unterneh-
§ 1
men mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich des
Steuerberechtigte Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen zur ·
Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Geltungs-
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe-
bererich des Grundgesetzes gelegene Betriebstätten
steuer als Gemeindesteuer zu erheben.
eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
§2 in einem Gebiet der 1in Satz 1 bezeichneten Art be-
Steuergegenstand findet, werden wie selbständige Unternehmen zur
Gewerbesteuer herangezogen.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende
Gewerbebetri,eb, soweit er im Inland betrieben (7) Inländische Be,triebstätten von Unternehmen,
wiird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen
Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergeset- Staa,t befindet, mit dem kein Abkommen zur Ver-
zes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge- meidung der Doppelbesteuerung besteht, unterlie-
werbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf gen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
einem in einem inländischen Schiffsregister e1inge- 1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im Rah-
tragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter- men der beschränkten Einkommensteuerpflicht
halten wird. steuerfmi sind und
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem 2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-
Umfang die Tä,tigkeit schäftsleitung sich im Inland befindet, eine ent-
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommandit- sprechende Befreiung von den der Gewerbe-
gesellschaften und anderer Gesellschaften, bei steuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern
denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit- gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine
unternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entspre-
sind; chenden Steuern bestehen.
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschafiten, (8) Zum Inland im Sinne dieses Ges.etzes gehört
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehen-
schaften mit beschränkter Hafäung, Kolonialge- de Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-
sellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der schätze des Me,eresgrundes und des Meeresunter-
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und grundes erforscht oder ausgebeutet werden.
der Versicherungsvereine auf Gegenseiitigkeit.
Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inlän- §2a
disches gewerbliches Unternehmen in der Weise
eingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 14 Arbeitsgemeinschaften
Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes er- Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht für
füllt sind, so gilt sie als Betriebstätte des anderen die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
Unternehmens. Dies gilt sinngemäß, wenn die dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften, de-
Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vor- ren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines
schriften im Verhältnis zu einer inländischen e1inzigen Werkvertrags oder W,er klief erungsvertrags
im Handelsregister eingetragenen Zweignieder- beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des
lassung eines ausländischen gewerblichen Unter- Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb
nehmens besteht. von drei Jahren erfülLt wird. Die Betriebstätten der
Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der
Betriebstätten der Beteiligten.
sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts
und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie
§3
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenom-
men Land- und Foritwirtschaft) unterhalten. Befreiungen
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb Von der Gewerbesteuer sind befreit
eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver- 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
anlaßt sind, heben die Steuerpflticht für die Zeit bis bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes
zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. und die staatlichen Lotterieunternehmen;
(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganz,en auf einen 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
ander,en Unternehmer über, so g1ilt der Gewerbebe- Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank
trieb als durch den bisherigen Unternehmer einge- für Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche
s,telLt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den ande- Si,edlungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-
ren Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit schaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt anstalt für Aufbaufinanzierung, die Landeskre-
wird. ditbank Baden-Württemberg, die Hessische Lan-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 487
desentwicklun!JS- und Treuhandgesellschaft mit oder eine nur ge11ingfügige Beteiligung an einer
beschränkter Haftung, die Wiirtschaftsaufbau- nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschafts-
kasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, genossenschaft oder an einer Kapitalgesellschaft
die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche schließt die Befreiung nicht aus; das gleiche
Finanzierungen mit beschränkter Haftung, di,e gilt, wenn Mi:tgliedschaftsrechte an einem steu-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinliand- erbefreit,en Verein oder in nur geringem Um-
Pfalz, die Bayeriische Lcmdesbodenkreditanstalt, fang an einem nicht steuerbefreiten Verein be-
die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortial- stehen. Die Beteiligung oder der Umfang der
bank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Mitgliedschaftsrechte ist geringfügig, wenn das
damit verbundene Stimmrecht 4 vom Hundert
3. (weggc~f allen)
aller Stimmrechte und der Anteil an den Ge-
4. (weggefallen) schäftsguthaben oder an dem Nennkapital oder
an dem Vermög,en, das im Fall der Auflösung an
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- das einzelne Mitglied fallen würde, 10 vom
schaften und ähnliche Realgem(~inden. Unterhal- Hundert nicht übersteigen;
ten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rah-
men eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie 9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
insoweit steuerpflichtig; Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. l
Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und sie die für eine Befreiung von der Körper-
Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung erfüllen;
und nach der tatsächlichen GeischäHsführung
ausschlic~ßlich und unmittelbar gemeinnützigen, 10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-
(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein g,ens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenom- im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaft-
men Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, steuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im wesent-
ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen; lichen aus dieser Vermögensverwaltung herrüh-
ren und aussch1ießlich dem Berufsverband zu-
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn s1ie mit we- fließen;
niger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäf-
tigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrie- 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-
ben wird, die eine eigene Triebkraft von weni- sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-
ger als 100 Pferdekräft,en haben; ren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-
8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so- pflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind,
wie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be- wenn die Satzung der Einr1ichtung die Zahlung
schränkt keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- das Zwölffache der Beiträge, die nach den
und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun- §§ 1387 und 1388 der Reichsverskherungsord-
gen oder Betriebsgegenstände, nung höchstens entrichtet werden können. Sind
b) auf Leistungen im Rahmen von Di,enst- oder nach der Satzung der Einrichtung nur Pflicht-
Werkverträgen für die Produktion land- und mitgliedschaft,en sowie freiiwillige Mitglied-
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be- schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-
triebe der Mitglieder, wenn die Leistungen gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liie- der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die
gen; dazu gehören auch Leistungen zur Er- Satzung die Zahlung keiner höheren jähr1ichen
stellung und Unterhaltung von Betriebsvor- Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der Bei-
richtungen, Wirtschaftswegen und Boden- träge, die nach den§§ 1387 und 1388 der Reichs-
verbesserungen, versicherungsordnung höchstens entrichtet wer-
den können;
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der
von den Mitgliedern selbst gewonnenen 12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
wenn die Bearbeitung oder die Verwertung sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
im Bereich der Land- und Forntwirtschaft ten, sowei:t die Gesellschaften und die Erwerbs-
liegt oder und W:irtschaftsgenossenschaften eine gemein-
d) auf di,e Beratung für die Produktion oder schaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des
Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Bewertungsgesetzes betreiben;
Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder. 13. private Schulen und andere allgemeinbildende
. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge- oder berufsbildende Einrichtung,en, wenn sie mit
nossenschaft oder der V er,ein an einer Perso- ihren Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatz-
nengesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb steuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit
unterhält. Die Be,teiligung an einer steuerbefrei- sind, sowe,it der Gewerbebetrieb unmittelbar
ten Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft dem Schul- und Bildungszweck dient;
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so- 18. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-
wie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Be- gabe von Heimstätten zugelassenen gemeinnüt-
trieb der Land- und Forstwirtschafä beschränkt, zigen Unternehmen im Sinne des Reichsheim-
wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder stättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt
dern Verein Flächen zur Nutzung oder für die Teil III, Gliederungsnummer 2332-1, veröffent-
Bewirtschaftung der Flächen erforderLiche Ge- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
bäude überlassen und durch Artikel 8 des Zuständigkeitslockerungs-
a) bei Genossenschaften das Verhältnis der gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685).
Summe der Werte der Geschäftsanteile des Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb -
einzelnen Mitglieds zu der Surnrne der Werte ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - un-
aller Geschäftsanteile, terhalten, der über die Begründung und Ver-
größerung von Heimstätten hinausgeht, ist die
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des
Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;
Anteils an dem Vereinsvermögen, der im
Fall der Auflösung des Vereins an das ein- 19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-
zelne Mitglied fallen würde, zu dern Wert verein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine
des Vereinsverrnögens Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, lichen Voraussetzungen erfüllt;
in dern der Wert der von dem einzelnen Mit-
glied zur Nutzung überlassenen Flächen und 20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime
Gebäude zu <lern Wert der insgesamt zur Nut- und Altenpflegeheime, wenn
zung überlassenen Flächen und Gebäude steht; a) diese Einrichtungen von juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts betrieben werden
15. Wohnungsunternehrnen, solange sie auf Grund oder
des Wohnung.sgerneinnütziigkeitsgesetz,es in der
irn Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnurn- b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum
mer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fas- die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung
sung, zuletzt geändert durch § 24 des Wohnungs- bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wor-
rnodernisierungsgesetzes vorn 23. August 1976 den sind oder
(BGBI. I S. 2429), als gemeinnützig anerkannt c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und
sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für Ge- Altenpflegeheimen im Erhebungszeitraum
schäfte irn Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs- mindestens zwei Drittel der Leistungen den
gemeinnützigkeitsgesetzes und des § 10 der Ver- in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten
ordnung zur Durchführung des Wohnungsge- Personen zugute gekommen sind.
meinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. November 1969 (BGBI. I §4
S. 2141), geändert durch die Zuständigkeits-
lockerungsverordnung vom 18. April 1975 Hebeberechtigte Gemeinde
(BGBl. I S. 967), sollen zu der Steuer führen, die (1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen
sich ergäbe, wenn diese Geschäfte Gegenstand der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Be-
eines organisatorisch getrennten und voll steuer- triebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes
pflichtigen Teils des Unternehmens wären;
unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des-
16. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und selben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden,
organisatoriisch getrennte Teile von Unterneh- oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
men, solange sie auf Grund des in Ziffer 15 be- Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Ge-
zeichnet,en Gesetzes als Organe der staatlichen meinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags erho-
Wohnungspolitik anerkannt sind. Ziffer 15 Satz 2 ben, der auf sie entfällt.
gilt entsprechend; (2) Für Betriebstätten in gemeindefreien Gebieten
17. die von den zuständigen Landesbehörden be- bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-
gründeten oder anerkannten gemeinnützigen nung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden
Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied- zustehenden Befugnisse ausübt.
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten §5
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom Steuerschuldner
15. März 1976 (BGBI. I S. 533), und im Sinne der (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un-
Bodenreformgesetze der Länder. Wird ein wirt- ternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-
schaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen werbe betrieben wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2
Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, der Ziff. 1 ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
über die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-
strukturverbesserungs- und Landentwicklungs- (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen
maßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der
den Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewie- bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Dber-
sen sind, hinausgeht, ist die Steuerfreiheit inso- gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist
weit ausgeschlossen; von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 489
§6 4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende
Besteuerungsgrundlagen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-
(1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe- machten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)
steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe- für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
kapital. Im Falle des § 11 Abs. 6 treten an die
Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 5. (weggefallen)
des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. 6. (weggefallen)
(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe- 7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be-
kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs- nutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden
grundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im
darf nur mit Zustimmung der Landesregierung erho- Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht,
ben werden; die Landesregierung kann die Zustim- soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermie-
mungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständi- ter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem
gen Behörden übertragen. Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn,
daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet
oder verpachtet wird und der Jahresbetrag der
Miet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark
Abschnitt II übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahresbe-
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag trag, den der Mieter oder Pächter für die Benut-
und dem Gewerbekapital zung der zu den Betriebstätten eines Gemeinde-
bezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an
Unterabschnitt 1 einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 8. die Anteile am Verlust einer offenen Handelsge-
sellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
§7
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Gewerbeertrag Gewerbebetriebs anzusehen sind;
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des 9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft- Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des
steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge- § 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes mit
werbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom- Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-
mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung wis-
entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück- senschaftlicher Zwecke.
sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in
den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. §9
Kürzungen
§7a
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-
(weggefallen) gen wird gekürzt um
1. 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-
§8 triebsvermögen des Unternehmers gehörenden
Hinzurechnungen Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten
im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maßge-
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden bend ist der Einheitswert, der auf den letzten
folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind: Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-
1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums
Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbe- (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach
triebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die
einer Erweiterung oder Verbesserung des Be- ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben
triebs zusammenhängen oder der nicht nur vor- eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen
übergehenden Verstärkung des Betriebskapitals verwalten und nutzen oder daneben Woh-
dienen; nungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime,
Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigen-
mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs tumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu- III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten
sammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträ- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das
ge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewer- Gesetz vom 30. Juli 1973 (BGBI. I S. 910),
beertrag heranzuziehen sind; errichten und veräußern, die Kürzung um den
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung
wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; die Betreuung von Wohnungsbauten und dle
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen letzt geändert durch Artikel 3 des Einführungs-
und Eigentumswohnungen entfällt. Satz 2 gilt gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-
entsprechend, wenn in Verbindung mit der Er- ber 1976 (BGBI. I S. 3341), fallenden Tätig-
richtung und Veräußerung von Eigentumswoh- keiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-
nungen Teileigentum im Sinne des Wohnungs- steuergesetzes fall enden Beteiligungen bezieht,
eigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung
und das Gebäude zu mehr als 66 2 /l! vom Hundert des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.
Wohnzwcchm dient. Die Sätze 2 und 3 gelten Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine
nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Tochtergesellschaft mindestens zu einem Vier-
Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters tel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-
oder Genossen dient; leitung und Sitz außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft)
2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-
mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesell-
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
schaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr
Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-
fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus,
winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)
angesetzt worden sind; so gilt auf Antrag der Muttergesellschaft das
gleiche für den Teil der von ihr bezogenen Ge-
2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht winne, der der nach ihrer mittelbaren Beteili-
steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft gung auf sie entfallenden Gewinnausschüttung
im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kre- der Enkelgesellschaft entspricht. § 26 Abs. 5
ditanstalt des öffentlichen Rechts, an der das Satz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes ist
Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeit- entsprechend anzuwenden.
raums mindestens zu einem Viertel am Grund-
oder Stammkapital beteiligt ist, wenn die Ge- § 10
winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)
angesetzt worden sind. Ist ein Grund- oder Maßgebender Gewerbeertrag
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei- (1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-
ligung an dem Vermögen maßgebend; bungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-
3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen betrag (§ 14) festgesetzt wird.
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland be- (2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den
Jegene Betriebstätte entfäJlt; Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-
4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewer- pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-
bebetrieb des Vermieters oder Verpächters be- mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so
rücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-
Uberlassung von nicht in Grundbesitz beste- raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
henden Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Erhe-
gens, soweit sie nach § 8 Ziff. 7 dem Gewinn bungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten Wirt-
aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters schaftsjahrs maßgebend.
hinzugerechnet worden sind; (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be-
5. die nach den Vorschriften des Einkommen- endigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung
steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom- des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-
mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder we-
wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit- niger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung
teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen Per- der Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf
son oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2 einen Jahresbetrag umzurechrien. Von der Umrech-
Ziff. 1) entnommen worden sind; nung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech-
nung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9
6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind
Einkommensteuergesetzes bezeichneten festver- Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-
zinslichen Wertpapieren, bei denen die Einkom- den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.
mensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erho-
§ 10 a
ben worden ist;
7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalge- Gewerbeverlust
sellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außer- Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-
deren Nennkapital das lJnternehmen seit Be- kommensteuergesetzes ermitteln, um die Fehlbeträge
ginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben-
mindestens zu einem Viertel beteiligt ist (Toch- den Gewerbeertrags für die fünf vorangegangenen
tergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge aus- Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7
schließlich oder fast ausschließlich aus unter bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis f5 des Außensteuergesetzes bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier
vom 8. September 1972 (BGBJ. I S. 1713), zu- vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 491
tigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von
andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe- Werbesendungen 0,8 vom Hundert der Entgelte
ertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-
der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags sendungen.
des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.
(7) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
§ 11 ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-
gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach standen hat.
dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag
auszugehen. Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 6
durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeß- Unterabschnitt 2
zahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Ge-
werbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark nach
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
unten abzurunden.
§ 12
(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag Begriff des Gewerbekapitals
betragen
(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs-
im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 erge-
für die ersten 15 000 Deutsche Mark benden Änderungen.
des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 v. H., (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
für die weiteren ~3 600 Deutsche Mark werden folgende Beträge hinzugerechnet:
des Gewerbeertrags ................. . v.H.,
1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den
für die weiteren 3 600 Deutsche Mark Renten und dauernden Lasten und den Gewinn-
des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 v. H., anteilen im Sinne des § 8 Ziff. 1 bis 3 entspre-
für die weiteren 3 600 Deutsche Mark chen, soweit sie bei der Feststellung des Ein-
des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 v. H., heitswerts abgezogen worden sind;
für die weiteren 3 600 Deutsche Mark 2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz
des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 v. H., bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
für alle weiteren Beträge .............. 5 v. H.; dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers
2. bei anderen Unternehmen ............. 5 v. H. oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im
Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten
(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach sind. Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter
§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsge- zum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- pächters gehören, es sei denn, daß ein Betrieb
rungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Heim- wird und die im Gewerbekapital des Vermieters
arbeitsänderungsgesetzes vom 29. Oktober 1974 oder Verpächters enthaltenen Werte (Teilwerte)
(BGBI. I S. 2879), gleichgestellten Personen ermäßi- der überlassenen Wirtschaftsgüter des Betriebs
gen sich die Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark über-
auf die Hälfte. Das gleiche gilt für die nach § 1 steigen. Maßgebend ist dabei jeweils die Summe
Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleich- der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie-
gestellten Personen, deren Gesamtumsatz im Erhe- ter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter zur
bungszeitraum 50 000 Deutsche Mark nicht über- Benutzung in den Betriebstätten eines Gemein-
steigt. debezirks überlassen hat.
(4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter- (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-
nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-
in § 34 c Abs. 4 des· Einkommensteuergesetzes be- kürzt um
zeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 2,5 vom 1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be-
Hundert. § 34 c Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des triebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge-
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. werblichen Betriebs enthalten sind;
(5) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 4,25 vom 2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
Hundert gehörenden Beteiligung an einer offenen Han-
1. bei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen- delsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
den Sparkassen, oder einer anderen Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-
2. bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen, mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;
bei denen § 23 Abs. 4 Nr. 8 oder 9 des Körper-
schaftsteuergesetzes angewendet wird. 2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung an einer nicht steuer-
(6) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im
Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kredit-
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
anstc:1 lt des öffentlichen Rechts, wenn die Betei- Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-
ligung mindestens ein Viertel des Grund- oder kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf
Stammkapitals betrügt. Ist ein Grund- oder volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei-
ligung an dem Vermögen maßg_ebend; (2) me Steuermeßzahl für das Gewerbekapital be-
trägt 2 vom Tausend.
3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbekapital
eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil- (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-
werte), soweit sie im Einheitswert des gewerb- nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der in
lichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind; § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes be-
ze1ichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1 vom
4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital Tausend. Die ermäßigt,e Steuermeßzahl ist nur auf
gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesell- den Teil des Gewerbekapitals anzuwenden, der auf
schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb die untier Satz 1 fallenden Schiffe entfällt.
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochter-
gese11schaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das (4) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital
dem maßgebenden FE~ststellungszeitpunkt voran- weniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein
geht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast Steuermeßbetrag nicht festgesetzt.
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten zen Erhebungszeiitraums (§ 14 Abs. 2) bes,tanden, so
und aus unlJ~r § 8 Abs. 2 des Außensteuerge- ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele
setzes fol lenden Beteiligungen bezieht, wenn die Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-
Beteiligung mindestens ein Viertel des Nenn- gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestan-
kapitals beträgt. Das gleiche gilt auf Antrag des den hat.
Unternehmens für den Teil des Wertes seiner
Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem
Verhältnis des Wertes (Teilwertes) der Beteili- Unterabschnitt 3
gung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des Einheitlicher Steuermeßbetrag
§ 9 Ziff. 7 Satz 2 und 3 zum gesamten Wert des
Betriebsvermögens dc~r Tochtergesellschaft ent- § 14
spricht; die Vorschriften des Bewertungsgeset-
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
zes sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter
der Tochtergesellschaft entsprechend anzuwen- (1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbe-
den, Hat die Enkelgesellschaft in dem Wirt- träge, di,e sich nach dem Gewerbeertrag und dem
schaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungs- Gewerbekapital ergeben, wird e1in e1inheitlicher
zeitpunkt vorangeht, Gewinne ausgeschüttet, so Steuermeßbetrag gebildet.
gilt der vorstehende Satz nur, wenn die Mutter-
(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den
gesellschaft unter den Vorausestzungen des § 26
Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.
Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes Gewinn-
Erhebungsz,eitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die
anteile von der Tochtergesellschaft bezogen hat,
Steuerpflicht im Laufe des Erhebungsz,eitraums weg,
die in ihrer Höhe dem der Tochtergesellschaft
so kann der einheiUiche Steuermeßbetrag sofort
aus den Gewinnanteilen verbleibenden aus-
festgese·tzt werden.
schüttungsfähigen Gewinn im wesentlichen ent-
sprechen. Die vorstehenden Vorschriften sind § 15
nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt Pauschfestsetzung
sind. Wird die Einkommensteuer oder die Körper-
(4) Nicht zu berücksichtigen sind schaftsteuer in einem Pauschbetr,ag festgesetzt, so
kann die für die Festsetzung zuständige Behörd.e im
1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das
Einvernehmen mit der Landesregierung oder der
Unternehmen im Ausland unterhält;
von ihr best:immten Behörde auch den e1inheitlichen
2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetz,en.
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.
(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
letziten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Unterabschnitt 4
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)
Entstehung, Festsetzung und Erhebung
vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.
der Steuer
§ 12 a
(weggefallen) § 16
Hebesatz
§ 13
(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
Steuermeßbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der
dem Gewerbekapi,tal ist von einem Steuermeßbetrag hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) zu bestim-
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines men ist.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 493
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder § 19
mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. Vorauszahlungen
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Ande- (1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,
rung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka- 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-
lenderjahres mit Wirkung vom Beg,inn dieses Ka- lungen zu entrichten.
lenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein
der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes
Viertel der Steuer, die skh bei der letzten Veran-
gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der
letzten Festsetzung nicht übe-rschreitet. lagung ergeben hat.
(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der
(4) Der Hebesatz muß für ane in der Gemeinde
Steuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe-
vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Wird bungszeitraum (§ 14 Abs. 2) vor.aussichtlich ergeben
das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die wird. Die Anpassung kann auch noch in dem auf
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle diesen Erhebungszeitraum folgenden Erhebungszeit-
für die von der Anderung betroffenen Gebietsteile raum vorgenommen werden; in diesem Fall ist bei
auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zu- einer Erhöhung der Vorauszahlungen der nachge-
lassen. forderte Betrag innerhalb eines Monats nach Be-
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die kanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrich-
Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt- ten. Das Finanzamt kann für Zwecke der Gewerbe-
schaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für steuer-Vorauszahlungen den einheitlichen Steuer-
die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und meßbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für
dem Gewerbekapital zueinander stehen müssen, den laufenden oder vorangegangenen Erhebungs-
welche Höchstsätze nicht überschritten werden dür- zeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die
fen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeinde- Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen
aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden nach den Sätz,en 1 und 2 gebunden.
können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein
vorbehalten. Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits
§ 17 bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des
Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt
(weggefallen) für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
Absatz 3 entsprechend.
§ 17 a (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-
Mindeststeuer sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten
abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min-
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung
destens 5 Deutsche Mark beträgt.
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-
werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende
§ 20
des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-
triebseinstellung in ·ihrem Gemeindebezirk befun- Abrechnung über die Vorauszahlungen
den hat, zu einer Mindeststeuer heranzu:ziiehen. Der (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
Mindestst,euer u111t,erliegen alle Gewerbebetriebe, für entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
die nach § 16 keine oder eine ger-ingere Steuer f es,t- Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-
zusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12 rechnet.
Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis zu
6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Gewer- (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der
bebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der UntE~r-
gleich hoch bemessen werden. schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum
und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhe-
(2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die-stelle bungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht ent-
der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der MiUel- richteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im
punkt der gewerblichen Tätigkeit(§ 35 a Abs. 3). übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzah-
(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-
lung).
steuer muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums
gefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu- (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der
rückgenommen oder geändert werden. anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Un-
terschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbe-
§ 18 scheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
ausgeglichen.
Entstehung der Steuer
§ 21
Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital entsteht, soweit es sich nicht Entstehung der Vorauszahlungen
um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer nach
Erhebungszeitraums, für den die Fests,etzung vor- dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ent-
genommen wird. stehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn (2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer
die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderviertel- beträgt 2 vom Tausend.
jahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-
pflicht. (3) Bei Hausgewerbe,treibenden und ihnen nach
§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits-
§ 22 gesetzes gleichgestellten Personen ermäßigt sich die
(weggefallen) Steuermeßzahl auf die Hälfte. Das gleiche gilt für
die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeits-
gesetzes gleichgestellten Personen, deren Gesamt-
umsatz in dem dem Kalenderjahr unmittelbar vor-
Abschnitt III angegangenen Kalenderjahr 50 000 Deutsche Mark
lohnsummensteuer nicht überstiegen hat.
(4) Die St,euermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-
§ 23
nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der
Besteuerungsgrundlage in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes be-
zeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1 vom
(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die
Tausend für den Teil der Lohnsumme, der auf die
in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der
auf diesen Schiffen tätigen Arbeitnehmer entfällt.
in der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt
worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen (5) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer wird
oder allgemein die Lohnsumme eines jeden Kalen- von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) be-
dervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be- stimmt. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2, 4 und 5
stimmen. gelten entsprechend. Der Beschluß über die Fests,et-
(2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbebe- zung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka-
triebs in dem Kalenderjahr nicht 24 000 Deutsche lenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ka-
Mark, so werden von ihr 9 000 Deutsche Mark abge- lenderjahres zu· fassen. Er kann nach diesem ZeH-
zogen. Hat die Steuerpflicht nicht währ,end des gan- punkt gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe
zen Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Der
diese Beträge entsprechend. Hebesatz für die Lohnsummensteuer kann von dem
Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewer-
§ 24 beertrag und dem Gewerbekapital abweichen.
Lohnsumme
(6) Der Beschluß über die Änderung des Hebesat-
(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, zes für die Lohnsummensteuer ist bis zum 30. Juni
die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be- zu fassen. Die Änderung des Hebesatzes gilt erst-
legenen Betriebstätte gezahlt worden sind. mals für die Lohnsumme, die in dem Kalendermonat
(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze gezahlt wird, der nach der Änderung beginnt. Hat
3 und 4 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 di,e Gemeinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1
Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie Satz 2 Gebrauch gemacht, so gilt die Änderung des
nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Ein- Hebesatzes erstmals für die Lohnsumme, die in dem
kommensteuer befreit sind. Bei der Ermittlung der Kalendervierteljahr gezahlt wird, das nach der Än-
Lohnsumme ist § 19 Abs. 3 und 4 des Einkommen- derung beginnt.
steuergesetzes nicht anzuwenden. Zuschläge für
Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht- § 26
arbeit gehören unbeschadet der einkommens,teuer- Entstehung und Fälligkeit der Steuer
Hchen Behandlung zur Lohnsumme.
(1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ablauf
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Beträge, die an des Kalendermonats, für den die Steuer zu ent-
Lehrlinge gezahlt worden sind, die auf Grund eines
richten ist. An die S1telle des Kalendermonats tritt
schriftlichen Lehrvertrags eine ordnungsmäßiige
das Kalendervierteljahr, soweit die Gemeinde als
Ausbildung erfahren.
Besteuerungsgrundlage die Lohnsumme eines jeden
(4) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiiben Kalendervierteljahrs bestimmt hat.
die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-
satz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in (2) Die Lohnsummenst,euer für einen Kalender-
dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teril des Betriebs monat ist spätestens am 15. des darauffolgenden
tätig sind. Kalendermonats zu entrichten. Hat die Gemeinde
von der Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch
§ 25
gemacht, so ist die Lohnsummensteuer für das ab-
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz g.elaufene Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten.
von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist Bis zu dem in Satz 1 oder ,in Satz 2 bezeichneten
durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß- Zeitpunkt ist der Gemeindebehörde eine Steuerer-
zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn- klärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten abzugeben, in der die Lohnsummensteuer zu be-
abzurunden. rechnen ist (Steueranmeldung).
Nr. 1B --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 495
§1,7 2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung
Festsetzung des Steuermeßbetrags fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie
elektrischer Energie dienen, ohne daß diese dort
(1) Der Sleuermeßbetrag nach der Lohnsumme abgegeben werden,
wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder
e,iner beteiligten Gemeinde und nur dann festge- 3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anla-
gen haben, in welchen eine gewerbliche Tätig-
setzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest-
keit entfaltet wird.
setzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag is t je- 1
weils festzusetzen Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine. Gemeinde
1. für ein Kalenderjahr, wenn der Antrag nach Ab- ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuer-
lauf des Kalenderjahrs gestellt wird; meßbetrag entfallen würde.
2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-
lendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn § 29
der Antrag vor Ablauf des Kalenderjahrs gestellt Zerlegungsmaßstab
wird.
(1) Zerlegungsmaßstab ist
Dabei ist die Lohnsumnw zugrunde zu legen, die der
1. vorbehaltlich der Ziffer 2 das Verhältnis, in dem
Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum gezahlt
die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
hat.
Betriebstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer
· (2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß- gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht,
betrags muß innerhalb der ersten s•echs Monate die an die bei den Betriebstätten der einzelnen
nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden. Der Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt
Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch worden sind;
nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festge-
2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur Hälfte
stellt wird, daß der Steuerschuldner die St,eueran-
das in Ziffer 1 bezeichnete Verhältnis und zur
meldungen (§ 26 Ahs. 2) vorsätzlich oder fahrlässig
Hälfte das Verhältnis, in dem die Summe der in
nicht oder nicht richtig bei der zuständigen Ge-
allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Betriebsein-
meinde abgegeben hat.
nahmen zu den in den Betriebstätten der einzel-
(3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Ka- nen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen
lenderjahrs Beträge, die nach§ 23 zur Lohnsummen- steht.
steuer herangezogen worden sind, als Gewerbe-
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-
ertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf
triebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die
Fes:tsetzung des Steuermeßbetrags innerhalb der
in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden
Rechtsbehelfsfrist für -den Gewerbesteuermeßbe-
(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)
scheid gestellt werden, in dem diese Beträge erst-
erzielt oder gezahlt worden sind.
mals als Gewerbeertrag erfaßt worden sind.
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle
1000 Deutsche Mark abzurunden.
Abschnitt IV
Zerlegung § 30
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten
§ 28
Allgemeines Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag
(1) Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und
unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer- zwar nach der tage der örtlichen Verhältnisse unter
meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent- Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der
fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.
Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-
stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat
§ 31
oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-
zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge- Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach
§ 2 Abs.· 6 Satz l nicht der Gewerbesteuer unter- Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des
liegen, sind nicht zu berücksichtigen. § 24 Abs. 2 bis 4 mit folgenden Abweichungen:
1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü-
(2) Bei der Zerlegung sind die (~emeinden nicht tungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind
zu berücksichti9en, in dc~nen nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige
1. Verkehrsunternehmen led,i9lich Gleisan lagen un- Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar-
terhalten, beitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. Bei Unlernehmen, die nicht von einer juristi- Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-
schen Person betrieben werden, sind für die im sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zerle-
Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) gen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt
insgesamt 24 000 Deutsche Mark jährlich anzu- das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.
setzen.
3. (weggefallen)
4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun- Abschnitt V
gen, die an die in der Werkstättenverwaltung Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer
gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel er-
höhten Betrag anzusetzen. § 35 a
(1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit
§ 32 sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6
(weggefallen) Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital.
§ 33
(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes
Zerlegung in besonderen Fällen
ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den
(1) Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-
einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach ei- rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-
nem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Ver- werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte
hältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungs- lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-
bescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß waren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Ge-
bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist. werbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines ein-
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer- heitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes
schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß- Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so
betrag nach Maßgahe der Einigung zu zerlegen. ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Ge-
werbe zu behandeln.
§ 34 (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich
Kleinbeträge der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-
findet.
(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in (4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mit-
voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich telpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge-
die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge- meinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so
schäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2 hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeßbe-
Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des trag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermona-
Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der ten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.
Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der
sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-
sichtigenden Betriebstätten befindet.
Abschnitt VI
(2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber
nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde
von Amts wegen
ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deut-
sche Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der § 35 b
Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäfts-
Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts
leitung befindet. Absatz l Satz 2 ist entsprechend
wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Ein-
anzuwenden.
kommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbe-
(3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er- scheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben
höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so oder geändert' wird und die Aufhebung oder Än-
sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die derung den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder den
riach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er- Einheitswert des gewerblichen Betriebs berührt. Die
höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei- Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder
sung nach Absatz 2. des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs ist in-
§ 35 soweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Ge-
werbeertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt.
Zerlegung bei der Lohnsummensteuer § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere Von dem Erlaß eines neuen Gewerbesteuermeßbe-
Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der scheids ist abzusehen, wenn die Änderung nur ge-
Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den ringfügig ist.
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 497
Abschnitt VII § 35 d
Durchführung Neuiassung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
§ 35 C tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Ermächtigung Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes
und der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
stimmung des Bundesrates Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
Rechtsverordnungen zu erlassen migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und Abschnitt VIII
des Gewerbekapitals, Schlußvorschriiten
c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit § 36
der Besteuerung und zur Vermeidung von Un- Zeitlicher Anwendungsbereich
billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer- soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes be-
meßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn-
stimmt ist, erstmals anzuwenden
summensteuer;
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeit-
a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände- raum 1977,
rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge- 2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die
benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah- nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt werden.
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortialbank
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Gesellschaft mit beschränkter Haftung in § 3 Ziff. 2
Härtefällen erforderlich ist, gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1974.
b) (weggefallen) (3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975 gel-
c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer tenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge anzu-
staatlichen Lotterie, wenden, die sich bei Ermittlung des maßgebenden
d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten klei- Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1975 er-
neren Versicherungsvereinen auf Gegensei- geben.
tigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über (4) Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 gilt erstmals mit
die Beaufsichtigung der privaten Versiche- Wirkung für den Erhebungszeitraum 1974.
rungsunternehmungen, wenn sie von der Kör-
perschaftsteuer befreit sind, §§ 36 a bis d
e) über die Beschränkung der Hinzurechnung (weggefallen)
von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2
Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver- § 37
hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des An- Berlin-Klausel
lagevermögens,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
f) über die Begriffsbestimmung des Warenein- des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
zelhandelsun ternehmens, Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
g) über die Festsetzung abweichender Voraus- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
zahlungstermine. nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
Vom 21. März 1977
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungs- 3. nach einer auf Grund des § 21 des Gesetzes
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), de;r erlassenen anderen Verordnung über die
durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 berufs- und arbeitspädagogische Eignung
(BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Be- berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist,
rücksichtigung des Gesetzes vom 7. September 1976 gilt für die Berufsausbildung als im Sinne
(BGBl. I S. 2658) wüd verordnet: · dieser Verordnung berufs- und arbeitspädago-
gisch geeignet. 11
Artikel 1
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
Die Verordnung über die berufs- und arbeits- eingefügt:
pädagogische Eignung für die Berufsausbildung in
der gewerblichen Wirtschaft vom 20. April 1972 ,, (2) Wer in einem öffentlich- rechtlichen
(BGBl. I S. 707), geändert durch Verordnung vom Dienstverhältnis nach dienstrechtlicher Rege-
25. Juli 1974 (BGBl. J S. 1571, 2325), wird wie folgt lung berufs- und arbeitspädagogische Kennt-
geändert: nisse nachgewiesen hat, gilt für die Berufs-
ausbildung als im Sinne dieser Verordnung
1. In der Kurzbezeichnung werden nach dem Wort berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, wenn
,,Ausbilder-Eignungsverordnung" die Worte „ge- die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforde-
11
werbliche Wirtschaft" angefügt. rungen nach§ 2 gleichwertig sind.
2. § 6 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wer
„Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen
1. im Handwerk, von dem nach den § § 2 und 3 erforderlichen
in einem grafischen Gewerbe, das einem Nachweis für einen Zeitraum bis zum 31. Dezem-
der in den Nummern 108 bis 114 der An- ber 1984 befreien, wenn eine Gefährdung der
lage A zur Handwerksordnung aufgeführ- Auszubildenden nicht zu erwarten ist. Die zu-
11
ten Gewerbe entspricht, ständige Stelle kann Auflagen erteilen.
in der Landwirtschaft oder
in der Hauswirtschaft Artikel 2
die Meisterprüf~ng bestanden hat oder Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
2. eine im Rahmen der beruflichen Fortbildung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 Satz 2 des
nach dem Berufsbildungsgesetz geregelte Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Meisterprüfung bestanden hat, wenn durch
sie eine dieser Verordnung entsprechende
berufs- und arbeitspädagogische Eignung Artikel 3
nachgewiesen ist oder Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1977
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 499
Dritte Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer)
Durchschnittsatz-Verordnung
Vom 22. März 197'1
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- 3. Der Anlage werden folgende Nummern angefügt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Nr. 86 Freiberuflich tätige Bildhauer
16. November 1973 (BGBI. I S. 1681), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Einführungsgesetzes zur Ab- Der Durchschnittsatz beträgt 4,9 v. H. des Um-
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I satzes.
S. 3341), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegange-
ordnet: nen Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht
überstiegen hat.
Artikel 1 Nr. 87 Freiberuflich tätige Kunstmaler und Gra-
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Um- fiker (nicht Gebrauchsgrafiker)
satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 3. Januar Der Durchschnittsatz beträgt 3,6 v. H. des Um-
1968 (BGBI. I S. 45), zuletzt geändert durch die Zweite satzes.
Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung Das gilt nur, wenn der Umsatz ün vorangegange-
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehr- nen Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht
wertsteuer) vom 19. Dezember 1969 (BGBI. I S. 2369), überstiegen hat.
wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. In der Uberschrift und in § 5 wird der Klammer- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zusatz ,, (Mehrwertsteuer)" gestrichen. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Um-
satzsteuergesetzes auch im Land Berlin.
2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „ 1 bis 85 außer
den Nummern 2 und 17 bis 21 sowie 59 und 60" Artikel 3
durch die Worte „ 1 bis 87 außer den Nummern 2, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
17 bis 21, 59, 60, 86 und 87" ersetzt. nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 22. März 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der individuellen Förderung
der beruflichen Fortbildung und Umschulung von zurückgekehrten Entwicklungshelfern
(Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung)
Vom 24. März 1977
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungs- schriften des Arbeitsförderungsgesetzes beanspru-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582) verord- chen kann.
net die Bundesregierung mit 'Zustimmung des Bun- § 2
desrates: Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung
§ 1
Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung
Beauftragung der Bundesanstalt richten sich nach den Vorschriften des Arbeitsförde-
(l) Der Bundesanstalt für Arbeit wird die Auf- rungsgesetzes über die berufliche Fortbildung und
gabe übertragen, die berufliche Fortbildung und Umschulung. Bei der Anwendung des § 46 Abs. 1
Umschulung von Entwicklungshelfern im Sinne des des Arbeitsförderungsgesetzes stehen Zeiten des
§ 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni Vorbereitungsdienstes und des Entwicklungsdien-
1969 (BGBl. I S. 549), geändert durch das Gesetz zur stes Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden
Anderun9 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom Beschäftigung gleich.
29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1701), die § 3
1. nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes Berlin-Klausel
(§ 1 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes) kei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nen Entwicklungsdienst leisten oder leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 Abs. 2 des
2. nach Leistung ihres Entwicklungsdienstes in die Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bunde·srepublik Deutschland zmückgekehrt sind,
zu fördern. § 4
(2) Nach Absatz 1 wird nicht gefördert, wer Inkrafttreten
Leistungen zur individuellen Förderung der beruf- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
lichen Fortbildung und Umschulung nach den Vor- nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 18 Tau der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 501
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Vom 24. März 1977
Auf Grund des § 128 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Ak- d) 0,60 DM bei Ubersendung von mehr als fünf-
tiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) tausend und höchstens fünfzigtausend Brie-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der fen,
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft e) 0,50 DM bei Ubersendung von mehr als fünf-
verordnet: zigtausend Briefen,
Artikel 1 in den Gruppen b bis e jedoch mindestens den
Die Verordnung über den Ersatz von Aufwendun- Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von
gen der Kreditinstitute vom 18. Juni 1968 (BGBI. I Briefen der vorangehenden Gruppe hätte ver-
S. 720) wird wie folgt geändert: langt werden können;".
§ 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
„ 1. für jeden Brief Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
a) 3,- DM bei Ubersendung von dreißig Briefen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 409 Satz 2 des
oder einer geringeren Anzahl, Aktiengesetzes a~ch im Land Berlin.
b) 2,-- DM bei Ubersendung von mehr als drei-
ßig und höchstens hundert Briefen, Artikel 3
c) 1,--- DM bei Ubersendung von mehr als hun- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dert und höchstens fünftausend Briefen, dung in Kraft.
Bonn, den 24. März 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 29. März 1977
Tag Inhalt Seite
23. 3. 77 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Ausführungsordnung vom
21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken 270
23. 3. 77 Bekanntmachung zu der Verordnung vom 18. Dezember 1975 über die Inkraftsetzung von
Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über
die internationale Registrierung von Marken ........................................ . 272
28. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ......... . 273
1. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter ........................................................................... . 273
3. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung .................................. . 274
3. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation .......................................... . 274
4. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Aus-
stellungen ......................................................................... . 275
4. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte ....................................................... . 275
4. 3. 77 Bekdnntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt ....................................................................... . 276
4. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm .................................................................. . 276
7. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ... 277
7. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs ........................................................ . 277
9. 3. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Errichtung der Inter-
amerikanischen Entwicklungsbank ................................................... . 278
9. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über nuklearwissenschaftliche
und nukleartechnologische Informationen ............................................ . 279
10. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und Immu-
nitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen
1-Iemisphäre ....................................................................... . 279
14. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ........... . 280
14. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit ........... . 280
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute .................... . 281
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen ......................................... . 281
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die politischen
Rechte der Frau .................................................................... . 282
17. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen ................................ : ....................................... . 283
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 503
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen naduichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 3. 77 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Schweinepest aus den Niederlanden 55 19.3. 77 19. 3. 77
18. 3. 77 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 56 22.3. 77 25.3. 77
7400-1
18. 3. 77 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung 56 22.3. 77 23. 3. 77
7400-1-1
23. 2. 77 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 57 23. 3. 77 24.3. 77
96-1-2-19
2. 3. 77 Elfte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Nürnberg) 57 23.3. 77 24. 3. 77
96-1-2-14
11. 3. 77 Sechste Verordnung zur Änderung der Dreiund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Stuttgart) 57 23.3. 77 21. 4. 77
96-1-2-33
16. 3. 77 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Frankfurt (Main]) 58 24.3. 77 21. 4. 77
96-1-2-9
16. 3. 77 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 58 24.3. 77 21. 4. 77
96-1-2-8
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 463/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8.3. Tl L 62/1
7. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 464/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 8.3. 77 L 62/3
4. 3. 77 VerordnuniJ (EWC;) Nr. 465/77 der Kommission über di,e Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h p u 1 v e r an die Republik Malta im Rahmen der
N ahrungsmi t telhilf e 8.3, 77 L 62/5
4. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 466/77 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von Butte r o i 1 im Rahmen
der Nahrungsmittelhilfe an Pakistan 8.3. Tl L 62/7
7. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 468/77 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Sorten
Süßorangen mit Ursprung in Griechenland 8.3. 77 L 62/11
7. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 469/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 8.3. 77 L 62/12
8. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 470/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 9'. 3. 77 L 63/1
8. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 471/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
(3 e t r e i d (' , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 9.3. 77 L 63/3
8. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 472/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 9. 3. 77 L 63/5
9. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 475/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 10.3. 77 L 64/3
9. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 476/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr von
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 3. 77 L 64/5
9. 3. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 477/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 10. 3. 77 L 64/7
9. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 478/77 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 10.3. 77 L 64/9
9. 3. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 479/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 10.3. Tl L 64/11
9. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 480/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 433/77 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von Zitrone n mit Ursprung
in Zypern und C3riechenland 10.3. 77 L 64/13
9. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 481/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10.3. 71 L 64/14
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 505
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 482/77 des Rates über den Abschluß
eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Marokko hinsichtlich bestimmter Weine mit Ursprung in
Marokko, die eine Ursprungsbezeichnung tragen 11. 3. "l'1 L 65/1
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 484/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von W eiz,en oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 11. 3. 77 L 65/11
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 485/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 3. 77 L 65/13
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 486/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 11. 3. 77 L 65/15
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 487/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n -
öl 11. 3. 77 L 65/18
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 488/77 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die für Tabak der Sorte
Beneventano der Ernten 1977, 1978 und 1979 vorgesehenen
besonderen Maßnahmen 11. 3. 77 L 65/20
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 489/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 zur Festlegung der Ver-
fahren und· Bedingungen für den Verkauf von Tabak aus
Beständen der Interventionsstellen 11.3. n L 65/23
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 490/77 der Kommission zur Verschie-
bung des Ubernahmetermins für durch die Interventionsstellen
gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG)
Nr. 2320/74 zum Verkauf angebotenes Rind f 1 e i s c h 11.3.77 L 65/25
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 491/77 der Kommission zur Berichti-
gung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 11. 3. 77 L 65/26
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 492/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r -
b e i tun g s erz e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 11. 3. 77 L 65/27
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 493/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 11. 3. 77 L 65/29
10. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 494/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 11. 3. 77 L 65/30
8. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 496/77 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 787/69, Nr. 2305/70 und Nr. 2306/70,
die die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Bin-
nenmarkt für G et r e i de und Reis bzw. für Rind -
fl e i s c h bzw. für M i l c h und M i 1 c h e r z e u g n i s s e
betreffen 12. 3. 77 L 66/3
11. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 497/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 12.3. 77 L 66/5
11. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 498/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 12.3. 77 L 66/7
11. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 499/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 12.3. 77 L 66/9
11. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 500/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem langkörni9em Reis als Hilfeleistung an die
Komoren 12.3. 77 L 66/12
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 501 /77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Indien 12.3. 77 L 66/15
11. :t 77 Verordnun~J (EWG) Nr. 502/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsaugleichsbeträge im Sektor Mi 1 c h und
Milchc~rz(:1ugnisse 12.3. 77 L 66/21
11. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 503/77 der Kommission zur Festset-
zunrJ des Bet:rn~Jes der Beihilfe für O 1 s a a t e n 12. 3. 77 L 66/23
1 l. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 504/77 der Kommission zur Festset-
zung dc~s Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 12.3. 77 L 66/25
11. 3. 77 · Verordnung (EWG) Nr. 505/77 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 403/77 hinsichtlich verschie-
dener Sätze der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter G e -
treide und Re i s e r z e u g n iss e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 12.3. 77 L 66/27
11. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 506/77 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Z i -
t r o n e n mii: Ursprung in Zypern 12.3. 77 L 66/29
11. 3. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 507177 der Kommissiion zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Urspnmg in Bulgarien und Spanien 12.3. 77 L 66/30
11. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 508/77 der Kommission zur F,estset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 12.3. 77 L 66/32
11. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 509/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsausqleichsbeträge 14.3. 77 L 67/1
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 510/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen' anwendbar'.en
Abschöpfungen bei der Einfuhr 15.3. 77 L 68/1
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 511/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 15.3. 77 L 68/3
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 512/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 771/71 über die Festsetzung der in
der Verordnung (EWG) Nr. 2306/70 vorgesehenen Toleranz-
grenzen für Mi I c h und Mi 1 c herze u g n i s s e 15.3. 77 L 68/5
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 513/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt wurden 15.3. 77 L 68/6
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 514/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 15.3. 77 L 68/19
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 515/77 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n mit
Ursprung in Griechenland 15.3. 77 L 68/25
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus O b s t
und Gemüse 21. 3. 77 L 73/1
14. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 517/77 des Rates zur Festsetzung des
Mindestpreises und des besonderen Mindestpreises für T o -
m a t e n k o n z entrate für das Wirtschaftsjahr 1976/ 1977 21. 3. 77 L 73/20
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 518/77 des Rates zur Festlegung der
allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattun-
gen für die Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Ge -
m ü s e zugesetzten Zuckerarten 21. 3. 77 L 73/22
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 519/77 des Rates über die Grundregeln
für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Vernrbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie
die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung 21. 3. 77 L 73/24
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 520/77 des Rates zur Erhebung einer
Ausfuhrabgabe für gewisse Verarbeitungserzeugnisse aus
0 b s t und G e m ü s e mit Zusatz von Zucker im Falle von
Schwierigkeiten bei der Zuckerversorgung 21. 3. 77 L 73/26
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1977 507
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bez<!ichnung der Rt!chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./ Seite
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 521177 des Rates zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen für
Verarbeitlmgserzeugnisse aus Obst und Gemüse 21. 3. 77 L 73/28
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 522/77 des Rates über Sondervor-
schriften für den Handel mit Tom a t e n k o n z entraten
und geschälten Tomaten zwischen der Gemeinschaft in ihrer
ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitglied-
staaten 21. 3. 77 L 73/31
Andere Vorschriften
7. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 467/77 der Kommission über die
Methode und den Ziinssatz, die bei der Berechnung der Finan-
zierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lage-
rung und Absatz anzuwenden sind 8. 3. 77 , L 62/9
8. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 473/77 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Regelung für die Zulassung der Einfuhr bestimmter
Textilerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Korea in die
Beneluxländer 10.3. 77 L 64/1
8. 3. 77 Verordnung (EWG} Nr. 474/77 des Rates über die gesonderte
Verbuchung des Betrages, der aus der Anwendung unter-
schiedlicher Umrechnungskurse bei den Ausgaben des EAGFL,
Abteilung Garant,ie, entsteht, im Haushaltsplan der Europäi-
schen Gemeinschaften 10.3. 77 L 64/2
8. 3, 77 Verordnung (EWG} Nr. 483/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarif-
stelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Marokko (1977/1978) 11. 3. 77 L 65/4
8. 3. 77 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 des Rates zur
Festh~gung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die
den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten
qewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingun-
gen für die CewährunrJ und der Sätze dieser Vergütungen 12.3. 77 L 66/1
14. 3. 77 Verordnung (EWC} Nr. 523/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ananas, haltbar gemacht, andere als in Scheiben,
halben Scheiben oder Spiralen, mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 21. 3. 77 L 73/33
14. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 524/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
qents für Ananas, haltbar gemacht, in Scheiben, halben Schei-
ben oder Spiralen, mit Ursprung in Entwicklungsländern 21. 3. 77 L 73/40
Berichtigung der Richtlinie 77/98/EWG des Rates vom
21. Dezem her 1976 zur .Änderung der Rkhtlinien 64/ 432/EWG,
72/461/EWG und 72/462/EWG auf dem Gebiet des Veterinär-
wesens (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977} 10.3. 77 L 64/28
Berichtigung der Verordnung (EWG} Nr. 2945/76 der
Kommission vom 26. November 1976 zur Festlegung bestimm-
ter Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG)
Nr. 754/76 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die
in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (ABI. Nr.
L 335 vom 4. 12. 1976} 11.3.77 L 65/31
Berichtigung der Verordnung (EWG} Nr. 500/77 der
Kommission vom 11. März 1977 über die Durchführung einer
Ausschreibung zur Bereitstellung von geschliffenem langkör-
nigem Reis als Hilfeleistung an die Komoren (ABI. Nr. L 66
vom 12. 3. 1977) 15.3. 77 L 68/35
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 338/77 des
Rates vom 14. Februar 1977 zur .Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Blumenbulbcn, -zwiebeln und -knallen (ABl. Nr. L 48 vom
19. 2. 1977} 16.3. 77 L 69/16
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 313. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 59 vom 25. März 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 59 vom 25. März 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes!Jesetzblat: Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekauntmacbun!Jcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u !J s b e d in g u n gen : Laufender Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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au! das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.