453
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1977 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
10. 3. 77 Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
7845-1
17. 3. 77 Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
9020-1
14. 3. 77 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
612-1-1
1'6. 3. 77 Verordnung über die Pauschalierung der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten
für die Gewährung von Konkursausfallgeld (Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung) . . . . 466
17. 3. 77 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeug-
nissen der Ernährungs- und Landwirtschaft ........ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
7400-1-2-1, 7400-1-2-2
17. 3. 77 Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . 468 '
7832-5-2
15. 3. 77 Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-
rechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . . 469
1. 3. 77 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Gauß-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
Bekanntmachung
der Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 10. März 1977
Auf Grund des Artikels 100 in Verbindung mit 4. den am 3. September 1972 in Kraft getretenen § 35
Artikel 78 des Einführungsgesetzes zur Abgaben- des Gesetzes vom 31. August 1972 (BGBl. I
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) s. 1617),
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über 5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
Maßnahmen auf dem Gebiete der We1inwirtschaft kel 287 Nr. 68 des Gesetzes vom 2. März 1974
(Weinwirtschaftsgesetz) in der seit dem 1. Januar (BGBl. I S. 469),
1977 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Ge- 6. das nach Maßgabe seines Artikels 3 teils am
setz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 9. Sep- 1. Juli 1975, teils am ·1. Januar 1976 in Kraft ge-
tember 1961 in Kraft getreten. Die Neufassung be- tretene Gesetz vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1589),
rücksichtigt:
7. den am 1. JuU 1976 in Krafä getretenen § 22 des
1. die Fassung der Bekanntmachung des Weinwirt- Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608),
schaftsgesetzes vom 9. Mai 1968 (BGBl. I S. 471), 8. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
kel 78 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar- (BGBl. I S. 3341).
tikel 115 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I
s. 503), Bonn, den 10. März 1977
3. den am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Arti- Der Bundesminister für Ernährung,
kel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 Landwirtschaft und Forsten
(BGBl. I S. 1426), J. Ertl
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz)
§ 1
Mostgewicht
Anbauregelung Gebiet Rebsorte in Grad
Ochsle
(1) Weinreben der im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Wein der Europäischen Wirt- Mosel-Saar-Ruwer Riesling 60
schaftsgemeinschaft empfohlenen oder zugelassenen
Obermosel Müller-Thurgau 65
Rebsorten dürfen nur m1t Genehmigung der von der
Mittelrhein, Ahr,
Landesregierung bestimmten Behörde weinberg-
Siebengebirge, Lahn Riesling 60
mäßig neu angepflanzt sowie in gerodeten Weinber'."
gen wieder angepflanzt werden. Die Genehmigung Südbaden u. Bodensee Ruländer 80
darf nur versagt werden für die Anpflanzung oder Nordbaden und
Wiederanpflanzung auf Grundstücken, die für die Badische Bergstraße Silvaner 70
Erzeugung von Wein ungeeignet sind. Zur Erhal- Württemberg Riesling 70
tung des Gebietscharakters der deutschen Weine
kann die Genehmigung dahin e:ingeschränkt werden, 2. R o t e r T r a u b e n m o s t
daß bestimmte Rebsorten nicht oder daß nur be- Rheinpfalz Portugieser 65
stimmte Rebsorten angebaut werden dürfen. Die
Rheinhessen Portugieser 65
Genehmigung zur Anpflanzung kann auch für nicht
empfohlene oder nicht zugelassene Rebsorten erteilt Südbaden Blauer
werden, wenn die Anpflanzung zu einem der folgen- Spätburgunder 80
den Zwecke erfolgt: Württemberg Trollinger 68
1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte, Ubrige Gebiete Blauer
Spätburgunder 70
2. wissensc-haftliche Untersuchungen,
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten, (3) Die Landesregierung oder die von ihr be-
stimmte oberste Landesbehörde kann zur Steigerung
4. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von
der Quafüät durch Rechtsverordnung für bestimmte
Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr nach
Weinbaugebiete die Mindestmostgewichte des Ab-
dritten Ländern bestimmt ist.
satzes 2 um höchstens 20 v. H. erhöhen sowie
(2) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von andere als die in Absatz 2 genannten Rebsorten mit
Wein ungeeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf vergleichbaren Werten bestimmen.
dem Grundstück in den aufgeführ,ten Weinbauge- (4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist ein
bieten die nachstehend bezeichneten Rebsorten Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-
(Vergleichssorten) im zehnjährigen Durchschnitt mensetzung die Landesregierung oder die von ihr
einen Weinmost ergeben werden, der die folgenden bestimmte oberste Landesbehörde bestimmt. Bei der
Mindestmostgewichte in Grad Ochsle nicht erreicht: Entscheidung siind ,insbesondere Höhenlage, Hang-
neigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frost-
Mostgewidit gefährdung sowie die Werte, die sich aus der Boden-
Gebiet Rebsorte in Grad kartierung und Kleinklimakartierung des Grund-
Ochsle stücks ergeben, zu berücksichtigen.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
1. Weißer Traubenmost
Weinreben, die ohne die erforderliche Genehmigung
Rheinpfa]z: angepflanzt worden sind, zu entfernen sind.
Mittelhaardt Riesling 70
Ubrige Gebiete § 2
Silvaner 70
Entschädigung
Rheinhessen:
(1) Für Vermögensnachteile, die durch die Ver-
Rheinfront Riesling 70 sagung der Genehmigung zur Wiederanpflanzung von
Ubrige Gebiete Silvaner 70 Weinreben der im Rahmen der gemeinsamen Markt-
Rheingau Riesling 70 organisation für Wein der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft empfohlenen oder zugelassenen
Nahe Riesling 65 Rebsorten in gerodeten Weinbergen nach diesem
Franken Silvaner 70 Gesetz entstehen, hat das Land nach Maßgabe der
Hessische Bergstraße Riesling 65 folgenden Vorschriften eine Entschädigung in Geld
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 455
zu leisten. Die Entschä.digung des Eigentümers ist § 5
danach zu bemessen, inwieweit sich der Vermögens- (weggefallen}
wert des Grundstücks mindert. Die Entschädigung
eines Nießbrauchers oder Pä.chters, der das Grund-
§ 6
stück als Weinberg bewirtschaftet, ist danach zu
bemessen, inwieweit die Bewirtschaftung beein- Auskunftspflicht
trächtigt wird. Für entgangenen Gewinn und für
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittel-
barem Zusammenhang mit der Versagung der Ge- zur Durchführung der Aufgaben, die ihr nach
nehmigung stehen, ist den in den Sätzen 2 und 3 diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er-
genannten Personen eine Entschädigung zu zahlen, lassenen Rechtsverordnungen und den vom Rat oder
wenn und sowei,t dies zur Abwendung oder zum der Kommission der Europäischen Wirtschaftsge-
Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. meinschaft erlassenen Bestimmungen über die Er-
richtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für
(2) Die Länder können Vorschriften über das Ent- Wein obliegen, von Personen und nichtrechtsfähi-
schädigungsverfahren erlassen. g,en P,ersonenvereinigungen di,e erforderlichen Aus-
künfte verlangen.
§ 3
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-
Weinbaukataster, holung von Auskünften beauftragten Personen sind
Ernte- und Bestandsmeldungen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume und zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Aus-
und Forsten (Bundesminister) erläßt im Einverneh-
kunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und
Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-
mung des Bundesrates die erforderliichen Bestim-
pflichtigen Einsiicht zu nehmen. Bei juristischen
mungen zur Durchführung der Artikel 1 und 2 der
Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-
Verordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen
gungen haben di,e nach Gesetz, Satzung oder Ge-
Wirtschaftsgemeinschaft über die schrfüweise Er-
s,ellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Per-
richtung einer gemeinsamen Marktorganis,ation für
sonen die verlangten Auskünfte zu erteilen und
Wein vom 4. April 1962 (ABI. EG S. 989) in der je-
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht
weils geltenden Fassung und der zu diesen Artikeln
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
von dem Rat oder der Kommission der Europäischen
Grundges~tzes) wird insoweit eingeschränkt.
Gemeinschaften erlassenen Verordnungen, Ent-
scheidungen oder Richtlinien. In die Regelung kön- (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
nen Weinbaubetriebe aller Art einbezogen werden. kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder eiinen der in
§ 3a § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
Der Bundesminister w:ird ermächtigt, im Einver- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, in welcher Weise Personen ihr Vor- (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
haben, Reben neu anzupflanzen, Rebflächen wieder Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
zu bepflanzen, zu roden oder aufzugeben, den nach Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
Landesrecht zuständigen Behörden zu melden sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-
haben, soweit dies in Verordnungen, Entsche1idun- wenden. Dies gilt nicht, soweit die F:inanzbehörden
gen oder Richtlinien des Rates oder der Kommission die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfah-
vorgesehen ist. rens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benö-
§ 4
tigen, an deren Verfolgung e:in zwingendes öffent-
Meldungen von Faß- und Tankraum liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor-
sätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
oder der für ihn tätigen Personen handelt.
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Vorbereitung von Maßnahmen in der Weinwirt- §7
schaft, die den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Verwendung von Einzelangaben
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dienen,
vorzuschreiben, daß Weinbaubetriebe und Betriebe, Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel-
die gewerbsmäßig Wein be- oder verarbeiten, angaben in Erklärungen, die nach den Durchfüh-
lagern oder handeln, einschließlich der Winzerzu- rungsvorschriften zu Artikel 1 der Verordnung Nr.
sammenschlüsse ihren Faß- und Tankraum für Trau- 24 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
benmost und Wein zu melden haben, sowie die schaft abzugeben sind, an die zuständigen Bundes-
näheren Vorschriften über das Meldeverfahren zu und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen
erlassen. zur Durchführung der gemeinsamen Marktorgani&,a-
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
tion für Wein der Europäischen Wirtschaftsgemein- Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von
schaft und der Anbiltm~gelung nach den §§ 1 und 2 den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern
weiterzuleiten. des Weinhandels und der Winzergenossenschaften,
§8
die restlichen beiden Mitglieder werden vom Ver-
waltungsrat aus seiner Mitte gewählt.
(weggefullen)
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorsta~d zu über-
wachen. Er beschließt über die Einberufung des Ver-
§9
waltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.
Stabilisierungsfonds für Wein
(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein § 13
Stabilisierungsfonds für Wein errichtet. Verwaltungsrat
(2) Der Stabilisierungsfonds hat die Aufgabe, im (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen,
Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, und zwar aus
insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe (§ 16 1. 16 Vertretern des Weinbaus, davon 6 aus Rhein-
Abs. 1), die Qualität des Weines sowie durch Er- land-Pfalz, 3 aus Baden-Württemberg, je 2 aus
schließung und Pflege des Marktes den Absatz des Bayern und Hessen und je 1 aus Nordrhein-
Weines zu fördern. Westfalen und dem Saarland,
(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll 2. 6 Vertretern des Weinhandels einschließlich des
sich der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der Ein- und Ausfuhrhandels,
Wirtschaft bedienen. 3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften,
§ 10 4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,
Organe des Stabilisierungsfonds 5. 1 Vertreter der Sektkellereien,
Organe des Stabilisierungsfonds sind 6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
1. der Vorstand, 7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und
des genossenschaftlichen Groß- und Außenhan-
2. der Aufsichtsrat,
dels,
3. der Verwaltungsrat. 8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels,
der Lebensmittelfi1ialbetriebe und der Konsum-
§ 11 genossenschaften,
Der Vorstand 9. 1 Verheter der landwirtschaftlichen Genossen-
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Per- schaftsverbände,
sonen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung
Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat der Güte des Weines,
für die Dauer von fünf Jahren bestent. Eine wi,eder- 11. 1 Vertreter der Traubensafthersteller,
holte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat 12. 3 Vertretern der Verbraucher,
kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. 13. 2 Vertretern von Banken, die auf dem Gebiet
des Kreditwesens der Weinwirtschaft tätig s1ind.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabili-
sierungsfonds in eigener Verantwortung nach Maß- (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden
gabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Ver- vom Bundesminister nach Anhörung der Organisa-
waltungsrates. tionen der beteiligten Wirtschaftskreise berufen und
abberufen. Die Berufung erfolgt grundsätzlich .auf
(3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungsfonds die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden
gerichtlich und außergericht1ich. Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die
(4) Die Mi,tgHeder des Vorstandes dürfen in der m den ersten beiden Jahren ausscheidenden Mit-
Weinwirtschaft weder für eigene noch für fremde gli,eder werden durch das Los bestimmt. Die W:ieder-
Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch bestellung ist zulässig.
nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesell- (3) Der Verwaltungsrat wählt aHe drei Jahre aus
schafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Wein- seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-
wirtschaft tätig ist. tenden Vorsitzenden.
§ 12 (4) Der Verwaltungsrat würd erstmalig vom Bun-
Aufsichtsrat desminister alsbald nach Inkr,afttreten dieses Geset-
zes einberufen.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitglie-
dern. (5) Der Verwaltungsrat beschl:ießt über alle
grundsätzl1ichen Fragen, di,e zum Aufgabengebiet
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der je-
des Stabilisierungsfonds gehören.
we,ilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein
Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen (6) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Auf-
Mitte gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates sichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmi-
werden von den dem Verwaltungsrat angehörenden gung des Bundesministers bedarf.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 457
(7J Der Vcrwc1ltunnsrnt beschließt ferner in den Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann als
erstc>n fünf Monaten jedes Geschdftsjahres über die erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vom
Entlastung des Vorstundcs und des Aufsichtsrates. Käufor oder Ubernehmer aus Gebieten außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder über
§ 14 diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe
nicht bereits vorher zu entrichten war.
Satzung
(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-
Der V crwallungsrat heschließt über die Satzung verordnung die erforderlichen Vorschriften für die
des Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe
Genehmigung des Bundesministers. nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der
§ 15 Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Stabi-
Aufsicht lisierungsfonds. Der Bundesminister wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
(1) Der Stabilisierungsfonds untersteht der Auf-
stimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen
sicht des Bundesministers. Maßnahmen des Stabili-
Vorschriften über die Entstehung und ,die Fälligkeit
sierungsfonds sind auf Verlangen des Bundesmi-
dieser Abgabe sowie die Art und die Uberwachung
nisters aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vor-
ihrer Entrichtung zu erlassen.
schriften oder die Satzung verstoßen oder das
öffentliche Wohl verletzen. (4) Der Stabilisierungsfonds kann, soweit dies zur
Erhebung, Festsetzung und Betreibung der Abgabe
(2) Der Stabilisierungsfonds ist verpflichtet, dem
nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich 1ist, von den Ab-
Bundesminister und seinen Beauftragten jederzeit
gabepflichtigen Auskünfte verlangen. § 6 Abs. 2
Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 findet entsprechende An-
(3) Beauftragte der Bundesreg.ierung und der für wendung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbe- Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird auch
hörden der weinbautreibenden Länder sind befugt, insoweit e1ingeschränkt.
an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Ver-
(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenver-
waltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Ge-
einigung-en, die gewerbsmäfüg Trauben, Trauben-
hör zu gewähren.
maische, Traubenmost oder Wein verkaufen, sind
(4) Kommt der Stabilisierungsfonds den füm ob- verpflichtet, dem Stabilisierungsfonds auf Verlan-
liegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die gen mitzuteilen, an wen und in welcher Menge sie
Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen diese Erz,eugnisse verkauft haben, und 1insoweit ihre
besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzu-
sie selbst durchzuführen. legen.
(6) Der StabiLisierungsfonds hat für die Bewirt-
§ 16
schaftung .seiner Mittel ,einen Wirtschaftsplan auf-
Abgabe für den Stabilisierungsfonds zustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Bundesministers.
Aufgaben des Stabilisierungsfonds erforderlichen § 16 a
Mittel sind zu entrichten Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten (1) Die Länder können zur besonderen Förderung
eine jährliche Abgabe von 0,70 Deutsche Mark des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach
je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als § 16 Abs. 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen e1ine Abgabe
5 Ar umfaßt, und erheben. Diese Abgabe darf die nach § 16 Abs. 1
2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personen- Nr. 1 erhobene Abgabe nicht überst,eigen.
vereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken (2) Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung,
Trauben (mit Ausnahme von Tafeltrauben), Beitreibung und Verwaltung der Abgabe. Die Län-
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein auf der oder die von ihnen bestimmten Stellen sollen
eigene Rechnung kaufen oder sonst zur Verwer- sich bei der Absatzförderung der Einrichtungen der
tung übernehmen, eine Abgabe von 0,70 Deutsche Wiritschaft, insbesondere der gebietUchen Absatz-
Mark je angefangene 100 Liter erstmals in den förderungseinrichtungen bedienen.
Handel gebrachten Mostes oder Weines inlän-
dischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilo- (3) Die Maßnahmen der gebietlichen Absatzför-
gramm erstmals in den Handel gebrachter Trau- derung sind untereinander und m~t dem Stabilisie-
ben oder Traubenmaische inländischen Ur- rungsfonds für Wein abzustimmen.
sprungs; dies gilt nicht für Vereinigungen der
Winzer und deren Zusammenschlüsse, sofern sie § 17
die genannten Erzeugnisse ausschließlich von Ordnungswidrigkeiten
ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwer-
(1) Ordnungswidr,ig handelt, wer
tung übernehmen. Kommissionäre haften für die
Abgabe, falls sie dem Stabilisierungsfonds auf 1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmi-
Verlangen den Kommittenten nicht benennen. gung Weinreben anpflanzt,
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. entgegen Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung b) einer nach § 3 a ergangenen Rechtsverord-
(EWG) Nr. 816/70 des Rates der Europäischen nung, soweit sie für einen bestimmten Tat-
Gemeinschaften vom 28. April 1970 zur Fest- bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
legung ergänzender Vorschriften für die ge- weist,
meinsame Marktorganisation für Wein (ABI. EG eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht
Nr. 99 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung r,ichtig oder nicht vollständig erstattet,
Weinreben, die nicht zu den von dem Rat oder 3. entgegen einer nach § 4 ergangenen Rechtsver-
der Kommission in Durchführungsbestimmun- ordnung, soweit sie für einen bestiimmten Tat-
gen zu Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Nr. 816/70 des Rates empfohlenen oder zuge- eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht
lassenen Rebsorten gehören, ohne Genehmi- richtig oder nicht vollständig erstattet,
gung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 anpflanzt.
4. entgegen§ 6 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht rich-
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeit,ig er-
lich oder fahrlässig teilt oder
1. entgegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 24 des 5. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen
Rates der Europfüschen Wirtschaftsgemein- oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäft-
schaft, den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung liche Unterlagen oder die Entnahme von Proben
Nr. 134 der Kommission der Europäischen Wirt- verweigert,
schaftsgemeinschaft vom 25. Oktober 1962 6. ,entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder
(ABI. EG S. 2604) in der jeweils geltenden Fas- nicht richtig macht oder Bücher und Geschäfts-
sung oder einer nach § 3 erlassenen Rechtsver- papiere nicht zur Einsicht vorlegt.
ordnung, soweit sie für einen bestimmten Tat-
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
die Erzeugung oder die Bestände von Trauben,
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit
Traubenmost oder Wein nicht, nicht richtig, einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark ge-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, ,ahndet werden.
2. entgegen den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung § 18
Nr. 143 der Kommission der Europäischen Wirt- (weggefallen)
schaftsgemeinschaft vom 23. November 1962
ABI. EG S. 2789) in der jeweils geltenden Fas- § 19
sung oder einer Vorschrift einer nach § 3 erlas- Berlin-Klausel
senen Rechtsverordnung, soweit sie für einen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
schrift verweist, eine Erklärung über den Reb-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
baubetrieb nicht, nicht richtig, nicht vollständig
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
oder nicht rechtzeitig abgibt,
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
2 a. entgegen
a) Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) § 20
Nr. 816/70 des Rates oder Inkrafttreten
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 459
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Vom 17. März 1977
Auf Grund des Artikels 323 Abs. 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBI. I S. 469) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928
(RGBI. I S. 8) in der seit 1. Januar 1975 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9020-1, veröffentlichte bereinigte Fas-
sung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-
desrechts vom 10. Juli 1958 {BGBI. I S. 437) und
des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember
1968 {BGBl. I S. 1451),
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar-
tikel 134 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(BGBl. I S. 503),
3. die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 4
und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf-
rechts vom 25. Juni 1969 {BGBI. I S. 645),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar-
tikel 262 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setz buch vom 2. März 1974 {BGBI. I S. 469).
Bonn, den 17. März 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
4J60 Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz über Fernmeldeanlagen
§ 1 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
(1) Das Recht, Fernmeldeanlagen, nämlich Tele- für Funkanlagen.
urnfr%.rnlagen für die Vermittlung von Nachrich- (3) Für die Frage, ob die Voraussetzungen des Ab-
ten, Fernsprec11dnlagen und Funkanlagen zur er- satzes 1 vorliegen, ist der Rechtsweg vor den or-
richten und zu betreiben, steht ausschließlich dem dentlichen Gerichten gegeben.
Bund zu. Funkanlagen sind elektrische Sendeein-
richtungen sowie elektrische Empfangseinrichtun- §4
gen, bei denen die Ubennittlung oder der Empfang
Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt, Binnen-
von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne
schiffahrt oder Luftfahrt dürfen Fernmeldeanlagen,
Verbindungsleitungen oder unter Verwendung elek-
die nicht ausschließlich zum Verkehr innerhalb des
trischer, an einem Leiter ent1ang geführter Schwin-
Fahrzeugs bestimmt sind, nicht ohne Verleihung
gungen stattfinden kann.
(§ 2) errichtet und betrieben werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Recht übt der
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen §5
aus; für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundes-
qebiets bestimmt sind, übt es der Bundesminister Der Bunq.esminister für das Post- und Fernmelde-
der Verteidigung aus. wesen trifft die Anordnungen über den Betrieb von
Fernmeldeanlagen auf fremden Fahrzeugen für See-
§2 fahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt, die sich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
P) Die Befugn.is zur Errichtung und zum Betrieb
Pinzelner Fernmeldeanlagen kann verliehen werden.
§6
Die Verleihung kann für bestimmte Strecken oder
Bezirke erteilt werden. (1) Anlagen, die auf Grund einer Verleihung nach
(2) Die Verleihung sowie die Festsetzung der Be- § 2 errichtet sind oder betrieben werden, unterlie-
dingungen der Verleihung stehen dem Bundesmini- gen der Uberwachung daraufhin, daß die Verlei-
ster für das Post- und Fernmeldewesen oder den von hungsbedingungei;i eingehalten werden.
ihm hierzu ermächtigten Behörden zu. Sie muß für (2) Die in § 3 Abs. 1 genannten Anlagen unterlie-
Fernmeldeanlagen, die von Elektrizitätsunterneh- gen der Uberwachung daraufhin, daß Errichtung
mungen zur öffentlichen Versorgung mit Licht und und Betrieb sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen
Kraft, die der allgemeinen Versorgung von Gemein- halten.
den oder größerer Gebietsteile zu dienen bestimmt
(3) Die Vorschriften für die Uberwachung erläßt
sind, zum Zwecke ihres Betriebs verwendet werden
der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewe-
sollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebsinter-
essen der Deutschen Bundespost entgegenstehen; sen.
dies gilt nicht für Funkanlagen. §7
(1) Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren
§ 3 das Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen
(1) Ohne Verleihung (§ 2) können errichtet und Telegrammen und auf Zulassung zu einem ord-
betrieben werden (genehmigungsfreie Fernmeldean- nungsmäßigen Gespräch auf den für den öffent-
lagen): lichen Fernmeldeverkehr bestimmten Anlagen.
1. Fernmeldeanlagen, die ausschließlich dem inne- (2) Vorrechte bei der Benutzung der dem öffent-
ren Dienst von Behörden der Länder, der Gemein- lichen Verkehr dienenden Anlagen und Ausschlie-
den oder Gemeindeverbände sowie von Deich- ßungen von der Benutzung sind nur aus Gründen
korporationen, Siel- und Entwässerungsverbän- des öffentlichen Interesses zulässig.
den gewidmet sind;
§8
2. Fernmeldeanlagen, die von Transportanstalten
auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Sind an einem Ort Fernmeldeanlagen für den
Betriebs oder für die Vermittlung von Nachrich- Ortsverkehr, sei es von der Deutschen Bundespost,
ten innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt sei es von der Gemeindeverwaltung oder von einem
werden; anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt
3. Fernmeldeanlagen errichtet, so kann jeder Eigentümer eines Grund-
stücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassen-
a) innerhalb der C~renzen eines Grundstücks,
den und öffentlich bekanntzumachenden Bedingun-
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehören- gen den Anschluß an das Lokalnetz verlangen.
den oder zu einem Betrieb vereinigten Grund-
stücken, deren keines von dem anderen über
§9
25 km in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese
Anlagen ausschließlich für den der _Benutzung (1) Für die Beitreibung von Gebühren der Deut-
der Grundstücke entsprechenden unentgelt- schen Bundespost aus der Benutzung ihrer Fernmel-
hchen Verkehr bestimmt sind. deanlagen gelten die Vorschriften über die Beitrei-
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 461
bung von Postgebühren. Uber die Pflicht zur Zah- sehen Telegrafenanstalt, die mit der Deutschen Bun-
lung der Gebühren steht der Rechtsweg vor den despost unmittelbar oder durch Vermittlung eines
ordentlichen Gerichten offen. Dritten über beförderte Telegramme abrechnet. Das
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch gleiche gilt für Telegramme im Gewahrsam des
für die Beitreibung von Beträgen, die für die Ertei- Dritten, der die Abrechnung vermittelt.
lung einer Verleihung, für die Ausübung von Rech-
ten aus ihr oder für die Verletzung von Verlei- § 14
hungsbedingungen zu zahlen sind.
(1) Der Führer eines deutschen Fahrzeugs für See-
fahrt oder Luftfahrt kann aus wichtigen Gründen
§ 10 der Führung des Fahrzeugs von den Personen, die
(1) Die im Dienstder Deutschen Bundespost ste- eine auf dem Fahrzeug befindliche Funkanlage be-
henden Personen sii1d, vorbehaltlich der durch Bun- dienen oder beaufsichtigen, verlangen, daß Nach-
desgesetz festgestellten Ausnahmen, zur Wahrung richten aufgenommen und ihm mitgeteilt werden,
des Telegrafengeheimnisses und des Fernsprech- die nicht für die Funkanlage bestimmt sind. Das gilt
geheimnisses verpflichtet. Unter dem Schutz des auch für seinen Stellvertreter, solange er die Füh-
Telegrafengeheimnisses und des Fernsprechgeheim- rung des Fahrzeugs hat oder vom Führer mit der
nisses stehen auch die Mitteilungen, die auf den für Ausübung der im Satz 1 bezeichneten Befugnisse
den öffentlichen Verkehr bestimmten Funkanlagen betraut ist. Die Aufnahme und Mitteilung kann nicht
der Deutschen Bundespost befördert oder zur Be- mit der Begründung verweigert werden, daß ein
förderung auf ihnen aufgegeben worden sind. Der wichtiger Grund der Führung des Fahrzeugs nicht
Schutz erstreckt sich auch auf die näheren Um- vorliege.
stände des Fernmddeverkehrs, insbesondere darauf, (2) Der Führer des Fahrzeugs und sein Stellver-
ob und zwischen welchen Personen ein Fernmelde- treter, solange dieser die Führung hat, sind befugt,
verkehr stattgefunden hat. Nachrichten, die von einer auf dem Fahrzeug be-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- findlichen Funkanlage empfangen oder abgesandt
sprechend für Personen, die eine für den öffent- werden, Dritten mitzuteilen, soweit die Nachrichten
lichen Verkehr bestimmte, nicht der Deutschen Bun- erkennen lassen, daß einem Fahrzeug oder Men-
despost gehörende Fernmeldeanlage bedienen oder schenleben Gefahr droht, und soweit die Mitteilung
beaufsichtigen. geschieht, um die Gefahr abzuwenden.
(3) Befindet sich die Fernmeldeanlage an Bord
eines Fahrzeugs für Seefahrt oder· Luftfahrt, so be- § 15
steht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Ge-
nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder setzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt,
seinem Stellvertreter. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
§ 11
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Werden durch eine Funkanlage, die von anderen (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
als Behörden betrieben wird, Nachrichten empfan- Geldstrafe wird bestraft, wer
gen, die von einer öffentlichen Zwecken dienenden a) genehmigungspflichtige Fernmeldeanlagen unter
Fernmeldeanlage übermittelt werden und für die Verletzung von Verleihungsbedingungen errich-
Funkanlage nicht bestimmt sind, so dürfen der In- tet, ändert oder betreibt,
halt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Emp- b) nach Fortfall der Verleihung die zur Beseitigung
fangs auch von Personen, für die eine Pflicht zur der Anlage getroffenen Anordnungen der Deut-
Geheimhaltung nicht schon nach § 10 besteht, an- schen Bundespost innerhalb der von ihr be-
deren nicht mitgeteilt werden. Die Vorschrift des stimmten Frist nicht befolgt.
§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 12
Die Tat wird nur auf Antrag der Deutschen Bundes-
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der post verfolgt.
Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staats-
§ 16
anwaltschaft Auskunft über den Fernmeldeverkehr
verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschul- (weggefallen)
digten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vor-
liegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mittei- § 17
lungen von dem Beschuldigten herrührten oder für
ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die {weggefaHen)
Untersuchung Bedeutung hat.
§ 18
§ 13
Wer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht zur
Die Vorschriften über die Beschlagnahme von Te- Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten oder die
legrammen bei der Deutschen Bundespost gelten Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt,
entsprechend für Telegramme im Gewahrsam einer wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
nicht der Deutschen Bundespost gehörenden deut- Geldstrafe bestraft.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 19 (2) Beauftragte der Deutschen Bundespost sind be-
rechtigt, sich an Durchsuchungen zu beteiligen, die
(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen
zur Verfolgung einer Straftat nach § 15 vorgenom-
Zwecken dienenden Funkanlage dadurch verhindert
men werden.
oder stört, daß er elektrische Energie verwendet,
§ 22
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (1) Die Polizei hat unbefugt errichtete, geänderte
oder unbefugt betriebene Fernmeldeanlagen außer
(2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen
Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Einer vorhe-
Funkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er rigen Androhung bedarf es nicht. Im übrigen gelten
elektrische Energie verwendet oder für die Anlage für die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel so-
bestimmte elektrische Energie entzieht, wird mit wie für die Rechtsmittel gegen sie die Vorschriften
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- der Landesgesetzgebung. Wird die Verleihung des
strafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Rechts zur Errichtung, Änderung oder zum Betrieb
der Anlage nachträglich beantragt, so kann die Po-
§ 19 a lizei mit Einwilligung der Deutschen Bundespost bis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung
fahrlässig die Uberwachung von Fernmeldeanlagen davon absehen, die Anlagen außer Betrieb zu setzen
(§ 6) verhindert oder stört oder eine in Ausübung
oder zu beseitigen.
der Uberwachung verlangte Auskunft nicht, nicht (2) Die Polizei kann alle oder einzelne Teile einer
richtig oder nicht fristgerecht erteilt. Anlage, solange sie nach Absatz 1 außer Betrieb
gesetzt oder beseitigt ist, in amtliche Verwahrung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
nehmen oder sonst sicherstellen. Die Vorschriften
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme so-
werden.
wie § 19 dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 (3) Eine Anlage kann nach den Vorschriften der
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Absätze 1 und 2 auch dann außer Betrieb gesetzt
die Oberpostdirektion. oder beseitigt werden, wenn nach Fortfall der Ver-
(4) Die Geldbußen werden zur Postkasse verein- leihung die zu ihrer Beseitigung getroffenen Anord-
nahmt. nungen der Deutschen Bundespost innerhalb der
von ihr bestimmten Frist nicht befolgt werden.
§ 20
§ 23
Fernmeldeanlagen, a.uf die sich eine Straftat nach
§ 15 bezieht, können eingezogen werden. Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des
Betriebs der einen Leitung durch die andere einge-
treten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen
§ 21 Teiles, der durch eine spätere Anlage oder durch
(1) Für die Durchsuchung der Wohnung, der Ge- eine später eintretende Änderung seiner bestehen-
schäftsräume und des befriedeten Besitztums sind den Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben
die Vorschriften der Strafprozeßordnung maßge- veranlaßt, nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie
bend; die Durchsuchung ist zur Nachtzeit zulässig, sich nicht störend beeinflussen.
wenn sich in den Räumen oder auf dem Besitztum
eine Funkanlage befindet und der begründete Ver- § 24
dacht besteht, daß bei ihrer Errichtung oder ihrem Die auf Grund der vorstehenden Vorschrift ent-
Betrieb eine Straftat nach § 15 begangen wird oder stehenden Streitigkeiten gehören vor die ordent-
begangen worden ist. lichen Gerichte.
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 463
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
Vom 14. März 1977
Auf Grund des § 22, des § 44 Nr. 2 Buchstaben a 4. In § 10 werden der Absatz 1 und die Absatzbe-
bis e, Nr. 3 Buchstaben a und d, Nr. 4 Buchstabe a, zeichnung ,, (2)" gestrichen.
Nummern 5, 6 und 8, Nr. 10 Buchstaben a bis c des
Tabaksteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- 5. § 15 wird wie folgt geändert:
machung vom 1. September 1972 (BGBl. I S. 1633),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Einführungs- a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort ;,Steuer-
gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember schuld" durch das Wort „Tabaksteuer" er-
1976 (BGBl. I S. 3341), sowie auf Grund des § 139 setzt.
Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) wird verordnet: b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
,, (2) Der Ersatz kann abgelehnt werden,
Artikel 1 wenn der Gesamtsteuerwert der Steuerze1.-
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteu- chen, die ersetzt werden sollen, weniger als
ergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 10 DM beträgt."
September 1972 (BGBl. I S. 1645), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 23. September 1975 6. In § 16 Abs. 3 Satz werden die Worte , , mit
(BGBl. I S. 2573), werden wie folgt geändert: Vordruck" gestrichen.
1. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerhinweis ,, (§ 16
Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" durch 7. § 18 wird wie folgt geändert:
den Klammerhinweis ,,(§ 12 der Abgabenord- a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
nung)" ersetzt.
,,(3) Für Rauchtabak sind Packungen mit
2. § 4 erhält die folgende Fassung: einem Inhalt von 50, 100, 200, 250, 500 und
,,§ 4 1000 g zugelassen. Beträgt der Kleinverkaufs-
Beschränkungen für den Versand preis mehr als 40 DM, sind außerdem für
Feinschnitt Packungen mit einem Inhalt von
(1) Aus einem Herstellungsbetrieb dürfen un- 12,5 und 25 g und für Pfeifentabak Packun-
versteuerte Tabakerzeugnisse an einen Her- gen mit einem Inhalt von 25 g zugelassen.
stellungsbetrieb eines anderen Unternehmers
nur versandt werden, wenn b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1. die Tabakerzeugnisse in einem Betrieb des aa) In Satz 1 wird das Wort „Steuerschuld"
anderen Unternehmers hergestellt worden durch das Wort „ Tabaksteuer" ersetzt;
sind oder
bb) in Satz 2 wird hinter dem Wort „Ver-
2. der Empfänger Zigarrenhersteller ist und es packungszwang" der Klammerhinweis
sich um geschnittene oder gefaserte Tabak- ,, (§ 9 Satz 1 des Gesetzes)" eingefügt.
rippen für Zigarreneinlage oder um andere
als in § 2 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes genannte
Zigarreneinlage handelt oder 8. § 19 wird wie folgt geändert:
3. das für den Empfänger zuständige Hauptzoll- a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
amt den Versand genehmigt hat.
,,(1) Tabakerzeugnisse sind von der Tabak-
(2) Das Hauptzollamt erteilt die Genehmigung steuer befreit, wenn sie unter Voraussetzun-
nach Absatz 1 Nr. 3 nur, wenn der Inhaber gen in das Erhebungsgebiet eingeführt wer-
des Empfa"ngsbetriebs unwiderruflich schriftlich den, unter denen sie bei einer Einfuhr in
auf Steuererleichterung nach § 35 des Gesetzes das Zollgebiet nach § 35 Abs. 7, §§ 38, 44„
für alle Erzeugnisse verzichtet hat, die er un- 51, 52, 55, 56, 64 und 66 bis 68 der Allgemei-
versteuert hinzubezieht oder aus unversteuert nen Zollordnung zollfrei wären. In den Fällen
hinzubezogenen Erzeugnissen herstellt. Die Ge- der §§ 55 und 56 der Allgemeinen Zollord-
nehmigung kann widerrufen werden." nung gilt dies nicht, wenn die Tabakerzeug-
nisse unversteuert oder unter Erstattung der
3. § 7 erhält die folgende Fassung: Tabaksteuer ausgeführt worden waren."
,,§ 7
b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Ver-
Begrenzung der Zigarettenlänge packungszwang'' der Klammerhinweis "(§ 9
Für die Bemessung der Tabaksteuer ist die Satz 1 des Gesetzes)" eingefügt und das Wort
Länge des Tabakstrangs der Zigaretten auf 90 ,,Steuer" durch das Wort „Tabaksteuer" er-
mm begrenzt." setzt.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
9. § 21 wird wie folgt geändert: Gesetzes) herstellen, mit Rohtabak handeln
oder Handelsgeschäfte mit Rohtabak vermit-
a) In Satz 1 werden die Worte „von der Zoll-
teln will, muß das spätestens sechs Wochen
stelle, die für den Steuerzeichenbezug örtlich
vorher dem für die gewerbliche Niederlas-
zuständig ist" durch die Worte „von der da-
sung zuständigen Hauptzollamt in zwei Aus-
für zuständigen Zollstelle" ersetzt.
fertigungen schriftlich anmelden."
b) In Satz 2 werden die Worte „Hauptzollamt
Köln-Deutz" durch die Worte „Zollamt b) Absatz 4 Satz 2 erhält die folgende Fassung:
Bünde" ersetzt. „Anmeldepflichtige haben auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere, für die Steueraufsicht
10. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer" erforderliche Angaben zu machen und Aus-
durch das Wort „Tabaksteuer" ersetzt. züge aus dem Handels- oder Genossen-
schaftsregister vorzulegen."
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält die folgende 16. In § 33 Satz 1 werden die Worte „der Zollstelle"
Fassung: .,Zigarettenblättchen dürfen höch- durch die Worte „dem Hauptzollamt" und das
stens 38 mm breit und 90 mm lang sein. Zi- Wort „unverzüglich" durch die Worte „inner-
garettenhülsen dürfen ohne Filter und Mund- halb einer Woche" ersetzt.
stück höchstens 90 mm lang sein."
b) In § 23 Abs. 2 werden die Worte §§ 1 und 3,
11 17. § 34 Satz 2 erhält die folgende Fassung:
§ 4 Abs. 1 und 2, die §§ 5," durch die Worte
"§§ 1, 3 bis" ersetzt. „Sie kann, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden,
12. In § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „und" durch 1. zulassen
das Wort „oder" ersetzt. a) kürzere Anmeldefristen,
b) eine andere Form der zollamtlichen Uber-
13. Dem§ 29 wird der folgende Absatz 5 angefügt: wachung;
"(5) Das Hauptzollamt kann auf die Uberwa- 2. verzichten
chung von Tabaka.bfällen, die Rohtabak sind, a) auf die Voranmeldung der Menge,
verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch b) auf die Voranmeldung, das Uberwachen
nicht beeinträchtigt werden. Der Verzicht kann des Aufreißens und auf die zollamtliche
widerrufen werden." Uberwachung des Vernichtens und Ver-
gällens von Tabakabfällen, die Rohtabak
14. § 31 wird wie folgt geändert: sind."
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:
.,Rohtabaksteuer, Rohtabakausgleichsteuer". 18. § 35 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende
Fassung:
"(3) Der Steuerschuldner hat über den Roh-
tabak, für den in einem Kalendervierteljahr 11 (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigaretten-
die Rohtabaksteuer entstanden ist, der Zoll- hüllen, Kautabak oder Schnupftabak herstellt,
stelle bis zum fünfzehnten Tag des auf das Rohtabak lagert oder mit Rohtabak handelt,
Kalendervierteljahr folgenden Monats eine muß darüber Bücher nach vorgeschriebenem
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe- Muster führen. Auf Verlangen des Haupt-
nem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die zollamts muß er über Vorgänge, die für die
Rohtabaksteuer selbst zu berechnen (Steuer- Steueraufsicht VOD: Bedeutung sind, ergän-
anmeldung)." zende Anschreibungen führen. Das Haupt-
zollamt kann zulassen, daß von den vorge-
c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: schriebenen Mustern abgewichen wird oder
,, (4) Für die Rohtabakausgleichsteuer bei daß Bücher nach vorgeschriebenem Muster
der Einfuhr von Kautabak und Schnupftabak nicht geführt werden, wenn die Steuerbe-
gelten § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 und 2 sinn- lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
gemäß." Die Zulassung kann widerrufen werden.
(2) Bearbeiter, Verarbeiter und Verwender
15. § 32 wird wie folgt geändert: von Rohtabak oder von unversteuerten
Tabakerzeugnissen oder Zigarettenhüllen,
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: Hersteller und Verwender von Zigaretten-
,, (1) Wer Tabakerzeugnisse, Kautabak, papier und Händler mit Zigarettenpapier so-
Schnupftabak, Zigarettenhüllen oder Zigaret- wie Vermittler von Handelsgeschäften mit
tenpapier herstellen oder zum Handel ein- Rohtabak haben auf Verlangen des Haupt-
führen, Rohtabak fermentieren, Zwischen- zollamts für Zwecke der Steueraufsicht be-
erzeugnisse aus Rohtabak (§ 21 Abs. 2 des sondere Anschreibungen zu führen."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 465
b) Absatz 3 Satz 2 erhält die folgende Fassung: 21. § 38 wird wie folgt geändert:
,,Das Hauptzollamt kann zulassen, daß sie zu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sammengefaßt für Zeitabschnitte bis zu 35
Tagen eingetragen werden." aa) Die Worte ,,§ 407 Abs. 1 Nr. 1 der
Reichsabgabenordnung" werden durch
19. § 36 wird wie folgt geändert: die Worte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Ab-
gabenordnung" ersetzt;
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:
bb) in Nummer 1 werden in Buchstabe d der
"Probenentnahme" Beistrich durch das Wort „oder" ersetzt
b) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: sowie in Buchstabe e das Wort „oder"
und Buchstal;)e f gestrichen;
,,Die mit der Steueraufsicht betrauten Amts-
träger dürfen in den Betriebstätten, die der cc) Nummer 3 erhält die folgende Fassung:
Steueraufsicht unterliegen, Proben von Ta- „3. einer Pflicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2
bakerzeugnissen, Kautabak, Schnupftabak, zuwiderhandelt,";
Zigarettenhüllen und von Stoffen, die zur
dd) Nummer 7 erhält die folgende Fassung:
Herstellung dieser Waren bestimmt sind, so-
wie von Umschließungen dieser Waren: für „7. einer Pflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2
steuerliche Zwecke unentgeltlich entneh- oder Abs. 2 zuwiderhandelt," ;
men." ee) in Nummer 8 wird der Beistrich durch
c) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: einen Punkt ersetzt;
,, (2) Absatz 1 gilt nicht für Tabakerzeug- ff) Nummer 9 wird gestrichen.
nisse, Kautabak, Schnupftabak und Zigaret-
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1
tenhüllen, die versteuert sind und sich im
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die
Handel befinden."
Worte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-
nung" ersetzt.
20. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
22. In § 42 werden der Absatz und die Absatz-
,,Wer Tabakerzeugnisse, Kautabak, Schnupf- bezeichnung ,, (2)" gestrichen.
tabak oder Zigarettenhüllen herstellt, Roh-
tabak fermentiert, Zwischenerzeugnisse aus
Rohtabak (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes) herstellt,
mit Rohtabak oder Zigarettenpapier handelt Artikel 2
oder als Vermittler von Handelsgeschäften Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
mit Rohtabak Muster und Proben von Roh- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des
tabak bezieht, muß jährlich einmal seine Be- Tabaksteuergesetzes auch im Land Berlin.
stände an Waren und Rohstoffen, die Gegen-
stand der zollamtlichen Uberwachung sind,
feststellen."
Artikel 3
b) In Absatz 2 wird das Wort „aufgenommen"
durch das Wort „festgestellt" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.
Bonn, den 14. März 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
Uber die Pauschalierung der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten
für die Gewährung von Konkursausfallgeld
(Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung)
Vom 16. März 1977
Auf Cnmd des § 186 b Abs. 2 Satz 2 des Arbeits- § 3
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I Ubergangsregelung
S, 582), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom
(1) Für die Zeit vom 20. Juli 1974 bis zum 31. De-
17. Juli 1974 (BGBL I S. 1481) eingefügt worden ist, zember 1974 betragen
\-Vird mil Zustirnmung des Bundesrates verordnet:
1. die Verwaltungskosten 2 981 375,- DM,,
2. der Zinssatz für die Berechnung der sonstigen
§ 1 Kosten
Verwaltungskosten a) 8 vom Hundert für die Zeit bis 28. Februar
1975,
Die Verwaltungskosten-Pauschale nach § 186 b b) 5,5 vom Hundert für die Zeit vom 1. März
Abs. 2 Satz l des Arbeitsförderungsgesetzes beträgt 1975 bis zur Erstattung der Aufwendungen.
2,8 vom Hundert des ausgezahlten Konkursausfall-
(2) Soweit die Berufsgenossenschaften auf Grund
geldes einschließlich der Beiträge nach § 141 n des
vorläufiger Vereinbarungen für 1975 mehr oder
ArbPitsför<lerungsgesetzes.
weniger gezahlt haben, als sie nach den §§ 1 und 2
dieser Verordnung hätten zahlen müssen, ist der
§ 2 Ausgleich spätestens bei der Berechnung der Um-
lage für das Haushaltsjahr 1976 vorzunehmen. Die
Sonstige Kosten Ausgleichsforderungen werden nicht verzinst.
Als Pauschale für die sonstigen Kosten sind die
§ 4
Beträge, die die Bundesanstalt für Arbeit für Kon-
Berlin-Klausel
k u rsausfollgeld und für Beiträge nach § 141 n auf-
wendet, nach e.inern Zinssatz von 1,0 vom Hundert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
über dem jeweils am 15. des Monats geltenden Dis- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
kontsalz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin,
Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassen-
§ 5
rn~ißigen Buchung an bis zur Erstattung durch die
Berufsgenossenschaft zu zahlen; als letzter Zinstag Inkrafttreten
gilt der dritte nach dem der Hingabe des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. Juli
Uberweisungsträgers an das Geldinstitut. 1974 in Kraft
Bonn, den 16. März 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
- Ehrenberg
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 467
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
Vom 17. März 1977
Auf Grund des § 28 Abs. 2 b des Außenwirtschafts- 2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- für die übrigen Erzeugnisse.
rungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der zuletzt durch das Gesetz über die Neu- § 2
organisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni Es werden aufgehoben
1976 (BGBI. I S. 1608) geändert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- 1. die Verordnung zur Ubertragung von Zuständig-
schaft verordnet: keiten im Außenwirtschaftsverkehr auf die Ein-
fuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter-
§ 1 mittel vom 6. November 1967 (BGBI. I S. 1125),
zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung zur
Für den WarE!n- und Dienstleistungsverkehr nach Ubertragung von Zuständigkeiten für bestimmte
den §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes Marktordnungswaren auf die Einfuhr- und Vor-
mit anderen als den in § 28 Abs. 2 a des Außen- ratsstelle für Getreide und Futtermittel vom
wirtschaftsgesetzes genannten Erzeugnissen der Er- 8. September 1972 (BGBI. I S. 1731),
nährungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen,
für die der Rat oder die Kommission der Europäi- 2. die Verordnung zur Ubertragung von Zuständig-
schen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Siche- keiten im Außenwirtschaftsverkehr auf das Bun-
rung der Regelungen einer gemeinsamen Marktorga- desamt für Ernährung und Forstwirtschaft vom
nisation Vorschriften erlüßt, sind ausschließlich zu- 8. September 1972 {BGBI. I S. 1729).
ständig
§ 3
1. die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
ordnung für diejenigen Erzeugnisse, für die sie
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
nach dem Gesetz zur Durchführung der gemein-
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
samen Marktorganisationen vom 31. August 1972
(BGBI. I S. 1617) in der jeweils geltenden Fassung
§ 4
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zuständige Marktordnungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
stelle ist, dung in Kraft.
Bonn, den 17. März 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Geflügelileischuntersuchungs-Verordnung
Vom 17. März 1977
Auf Grund des§ 12 Abs. 2, des§ 19 Abs. 3 und des 17. Für Geflügelfleisch aus der Deutschen
§ 22 Abs. 3 des GeflügelfJeischhygienegesetzes vorn Demokratischen Republik, das im Gel-
12. Juli 1973 (BGBl. I S. 776) wird mit Zustimmung tungsbereich der· Verordnung zerlegt
des Bundesrales verordnet: worden ist, ist anstelle der in Nummer 12
vorgeschriebenen Großbuchst aben ,DE'
1
Artikel 1 und der Abkürzung ,EWG' die Abkürzung
Die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in ,DDR' anzugeben."
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
1976 (BGBl. I S. 3077) wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden
Nummern 18 und 19.
1. An Jage l Absd,nitt TI wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue' Nummern 15 bis 17 werden ein- 2. In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 1 werden die Worte
gefügt: „Abschnitt II Nr. 11 bis 16" durch die Worte
"15. Die Kerrnzr~ic]mung nach Nummer 11 ,,Abschnitt II Nr. 11 .bis 19" ersetzt.
Buchstabe a oder b ist bei Sammelpak-
kungen nicht erforderlich, wenn
a) si.e von einem zugelassenen Schlacht- Artikel 2
betrieb zur Zerlegung in einen zuge- Die in Artikel 1 Nr. 1 genannte Kennzeichnung
lassenen Zerlegungsbetrieb befördert nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 15 kann vom 1. Ja-
werden,
nuar 1977 an ohne die dort in Buchstabe b gefor-
b) außen auf der Sammf!lpackung deut- derten Angaben bis zum 1. Juli 1977 bei Sendungen
lich sichtbar Name und Anschrift des verwendet werden, die für andere Betriebe als Zer-
Empfängers und der Hinweis ,Nur zur
legungsbetriebe bestimmt sind.
Zerlegung bestimmt' angebracht sind,
c) der zugelassene Schlachtbetrieb fort-
laufende Aufzeichnungen führt über Artikel 3
Menge und Art des so versandten Ge-
flügelfleisches sowie über Name und Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Anschrift des Empfängers und le.itungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflü-
d) der Zerlegungsbetrieb fortlauf ende gelfle,ischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
Aufzeichnungen führt über Menge
und Art des so erhaltenen Geflügel-
fleische•s sowie über seine Herkunft. Artikel 4
16. Für Geflügelfleisch aus Drittländern, das (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
im Geltungsbereich der Verordnung zer- satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
legt worden ist, ist ans,telle der in Num-
mer 12 vorgeschriebenen Großbuchstaben (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt hinsichtlich der Anlage 1
,DE' und der Abkürzung ,EWG' das Abschnitt II Nr. 16 und 17 am 1. Januar 1978 in
w·orl ,Drittland' anzugeben. Kraft.
Bonn, den 17. März 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 469
Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigk.eUen
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Geschäftsberei.ch des Bundesministers der Verteidigung
Vom 15. März 1977
I. können nur in deren Einvernehmen vorgenom-
men werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzie-
Festsetzungs- und Regelungsbehörden
len, so ist meine Entscheidung herbeizuführen.
(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6
(2) Die Versorgungsberechtigten nach Absatz
des Beamtenversorgungsgesetz.es vom 24. August
Nr. 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehr-
1976 (BGBJ. I S. 2485) übertrage ich die Befugnis,
bereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren
1. die Versorgung der Beamten meines Geschäfts- Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen.
bereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festset-
und zu regeln, die Person des Zahlungsempfän- zungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei meh-
gers zu bestimmen, Unterhaltsbeiträge zu bewil- reren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten
ligen sowie die Zahlung der Versorgungsbezüge bedarf es übereinstimmender Anträge.
von der Bestellung eines Empf angsbevollmäch-
tigten im Geltungsbereich des Beamtenversor- II.
gungsgesetzes abhängig zu machen, auf
Dienstunfallversorgung
das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düssel-
dorf für die Beamten, die beim Eintritt des (1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten
Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Behörden übertrage ich für die Beamten ihres
Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III erhal- Geschäftsbereiches die Befugnis,
ten haben, - nach § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-
das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart zes über die Anerkennung von Dienstunfällen,
für die Beamten, die beim Eintritt des Versor- über die Frage," ob der Unfall vorsätzlich herbei-
gungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehr- geführt worden ist, sowie über die Bewilligung
bereichsgebührnisämtern IV bis VI erhalten von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis
haben; 35 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entschei-
den,
2. über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 10 nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversor-
bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes vor Ein- gungsgesetzes zur Neufestsetzung des Unfallaus-
tritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf gleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzu-
ordnen,
das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
fung nach § 38 Abs. 5 Satz 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der
das Bundeswehrverwaltungsamt Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärzt-
das Evangelische Kirchenamt für die Bundes- liche Untersuchung anzuordnen,
wehr
nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversor-
das Katholische Militärbischofsamt gungsgesetzes die Unfallfürsorge zu versagen,
das Bundessprachenamt wenn der Verletzte eine die Heilbehandlung
betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder
die Wehrbereichsverwaltungen Ibis VI
sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und
die Hochschule der Bundeswehr Hamburg dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit
die Hochschule der Bundeswehr München ungünstig beeinflußt worden ist.
für die Beamten ihres Geschäftsbereiches. (2) Ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes ist nach Eintritt des Versorgungs-
Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die falles von den nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 zustän-
Befugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III digen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit
und V entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen ver-
über. Änderungen der durch die in Absatz 1 Nr. 2 bleibt es bei der unter Abschnitt II Abs. 1 genann-
genannten Behörden getroffenen Entscheidungen ten Zuständigkeitsregelung.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
III. IV.
Ubertragung von Zuständigkeiten in Sonderfällen Vorbehaltsklausel
(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Ich behalte mir vor,
Behörden übertrage ich für ihren Geschäftsbereich - in Einzelfällen die nach den Abschnitten I bis III
die Befugnis, übertragenen Befugnisse selbst auszuüben,
nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Bun-
- Entscheidungen grundsätzlicher, über den Ein-
desbeamtengesetzes Beamte auf Probe in den
zelfall hinausgehender Bedeutung
Ruhestand zu versetzen,
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenversorgungs- und
gesetzes festzustellen, ob ein Beamter die Oblie- - Entscheidungen nach § 31 Abs. 5 und § 43 des
genheiten seines Amtes mindestens zwei Jahre Beamtenversorgungsgesetzes
lang tatsächlich wahrgenommen hat, soweit
zu treffen.
ihnen für diese Beamten das Ernennungsrecht
übertragen worden ist. V.
(2) Den Wehrbereichsgebührnisämtern III und V
Ubergangsvorschriiten
übertrage ich die Befugnis, im Rahmen der in
Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 geregelten Zuständigkeiten Diese Anordnung findet entsprechend auf Profes-
nach § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset- soren und Hochschulassistenten Anwendung, die
zes festzustellen, daß das Ableben des Ruhe- auf Grund von Privatdienstverträgen als Ange-
standsbeamten oder sonstigen Versorgungsbe- stellte mit Anwartschaft auf Versorgung nach
rechtigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen beamtenrechtlichen Vorschriften an den Hochschu-
ist, len der Bundeswehr Hamburg und München tätig
sind.
nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversor-
gungsgesetzes von der Rückforderung von Ver- VI.
sorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen im Rah-
men der von mir festgesetzten Höchstgrenzen Schlußvorschriiten
abzusehen, Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit
nach § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset- dem Bundesminister des Innern. Sie tritt mit Wir-
zes Versorgungsberechtigten die Versorgung kung vom 1. Januar 1977 in Kraft und ist mit Aus-
ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer zu nahme von Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 nur auf die nach
entziehen, wenn sie ihrer Anzeigepflicht schuld- dem 31. Dezember 1976 eingetretenen Versorgungs-
haft nicht nachgekommen sind, sowie diese beim fälle anzuwenden. Im übrigen gelten die Anordnun-
Vorliegen besonderer Verhältnisse ganz oder gen vom 24. Juli 1970 (BGBI. I S. 1219) und vom
teilweise wieder zuzuerkennen. 26. Januar 1974 (BGBl. I S. 121) weiter.
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Fingerhut
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 471
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gauß-Gedenkmünze)
Vom 1. März 1977
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Aus- Die Bildseite zeigt das Portrait des Mathematikers
prägung von Scheidemünzen in der im Bundes- und Naturforschers sowie die Umschrift
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, ver-
,,CARL FRIEDRICH GAUSS 1777-1855".
öffentlichten bereinigten Fassung ist aus Anlaß der
200. Wiederkehr des Geburtstages von Carl Fried- Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift
rich Gauß eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. 5 DEUTSCHE MARK".
Die Ausprägung erfolgte in der Hamburgischen
Münze, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück. Die in „19" und „77" geteilte Jahreszahl ist beider-
seits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen
Die Münzen werden ab 26. April 1977 in den Ver- ,,J" der Hamburgischen Münze befindet sich im Bo-
kehr gebracht. Der Entwurf der Mürize stammt von gen der Wertziffer 5.
Herrn Erich Ott, München (früher Oberammergau).
Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 ,,PAUCA SED MATURA".
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Milli- Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
metern und ein Gewicht von 11,2 Gramm. Arabeske, zwischen den Worten „PAUCA", ,,SED"
und „MATURA" sind je zwei Sternchen eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und
wird von einem schützenden glatten Randstab um- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
geben. gemacht.
Bonn, den 1. März 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
-------·· --·-----------------···---------------------------------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger InkraH-
Nr. vom tretens
7. 3. 77 Verordnung TSN Nr. 1/77 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Cül0rnahvPrkehr mit Kraflfahrzeugen (GNT) 12. 3. 11 15. 4, 17
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßfc>zPichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2B. 2. 77 VNorclnun9 (EWC) Nr. 411/77 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
C; (~ t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 3. 77 L 56/26
2B. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 412/77 der Kommission zur Fest-
sclzu ng der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 3. Tl· L 56132
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 413/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfullf von O I s a a t e n 1. J. Tl L 56/34
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 414/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Crunclbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen
des Zuckersektors 1. 3. 77 L 56/36
28. 2. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 415/77 der Kommission zur Fest-
selzunq der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustan~l für Sir u p e und bestimmte andere Erz e u g -
nisse auf dem Zuckersektor 1. 3. 77 L 56/38
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 416/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 1. 3. 71 L 56/40
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 417/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für R a p s - und R ü b s e n -
s amen 1. 3. 71 L 56/42
28. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 418/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzu-
wendenden Berichtigtrng 1. 3. Tl L 56/44
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 419/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 hinsichtlich der Analyse-
methoden für S t ii r k e und für S o r b i t 1. 3. 71 L 56/46
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 420/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für Oliven ö 1
zur Herstellung bestimmter Fisch- und Gemüsekonserven L 3.17 L 56/47
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
-------·· --·-----------------···---------------------------------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger InkraH-
Nr. vom tretens
7. 3. 77 Verordnung TSN Nr. 1/77 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Cül0rnahvPrkehr mit Kraflfahrzeugen (GNT) 12. 3. 11 15. 4, 17
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßfc>zPichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2B. 2. 77 VNorclnun9 (EWC) Nr. 411/77 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
C; (~ t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 3. 77 L 56/26
2B. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 412/77 der Kommission zur Fest-
sclzu ng der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 3. Tl· L 56132
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 413/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfullf von O I s a a t e n 1. J. Tl L 56/34
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 414/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Crunclbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen
des Zuckersektors 1. 3. 77 L 56/36
28. 2. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 415/77 der Kommission zur Fest-
selzunq der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustan~l für Sir u p e und bestimmte andere Erz e u g -
nisse auf dem Zuckersektor 1. 3. 77 L 56/38
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 416/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 1. 3. 71 L 56/40
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 417/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für R a p s - und R ü b s e n -
s amen 1. 3. 71 L 56/42
28. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 418/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzu-
wendenden Berichtigtrng 1. 3. Tl L 56/44
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 419/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 hinsichtlich der Analyse-
methoden für S t ii r k e und für S o r b i t 1. 3. 71 L 56/46
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 420/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für Oliven ö 1
zur Herstellung bestimmter Fisch- und Gemüsekonserven L 3.17 L 56/47
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 473
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 421/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf von
M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r zu Futterzwecken aus Beständen
der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Drittländern 1. 3. 77 L 56/48
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 422/77 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Zitronen
mit Ursprung in Griechenland 1. 3. 77 L 56/49
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 423/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 1. 3. 77 L 56/50
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 424/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 3. 77 L 56/51
14. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 426/77 des Rates zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 888/68, Nr. 990/68 und Nr. 752/74
betreffend den R in d f 1 e i s c h s e kt o r 5.3. 77 L 61/15
14. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 427/77 des Rates zur Anpassung der
Verordnungen (EWG) Nr. 885/68 und Nr. 1302/73 infolge der
Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Rind -
fleisch 5.3. 77 L 61/16
14. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 428/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 989/68 zur Festsetzung der Grund-
regeln betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung bei R in d f 1 e i s c h 5.3. 77 L 61/17
14. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 429/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 98/69 zur Festsetzung der Grund-
regeln über den Absatz des von den Interventionsstellen auf-
gekauften gefrorenen Rind f 1 e i s c h e s 5.3. 77 L 61/18
14. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 430/77 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln des Systems der Ausgleichsbeträge für Rind -
fleisch 5.3. 77 L 61/20
1. 3. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 431177 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.3. 77 L 57/1
1. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 432/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2.3. 77 L 57/3
1. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 433/77 der Kommission zur Ein-
führung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Z i t r o -
n e n mit Ursprung in Zypern und Griechenland 2.3. 77 L 57/5
1. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 434/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i tu n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 2.3. 77 L 57/7
2. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 435/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.3. 77 L 58/1
2. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 436/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.3. 77 L 58/3
2. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 437/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 3.3. 77 L 58/5
2. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 438/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen
bei der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 3.3. 77 L 58/7
1. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 440/77 der Kommission zur Einführung
einer gemeinschaftlichen Einfuhrüberwachung für gewisse
Phosphatdüngemittel 3.3. 77 L 58/11
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977; Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 441/77 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 851/76 zur Festsetzung
einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich
hergestelltem Ä t h y 1 a 1 k oho 1 landwirtschaftlichen Ur-
sprungs nach BPlgien, Deutschland, Luxemburg und den Nie-
derlanden 3.3. 77 L 58/12
2. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 442/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1586/76, (EWG) Nr. 1587/76 und
(EWG) Nr. 1588/76 über die Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 mit
Ursprung in Tunesien, in Algerien beziehungsweise in Ma-
rokko 3.3. 77 L 58/14
2. 3. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 443/77 der Kommission über den
Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Ge -
f lüge 1 zu c>,inem festen Preis sowie zur Änderung der
Verordn1111~1en (EWC;) Nr. 1687/76 und (EWG) Nr. 368/77 3.3. 77 L 58/16
2. 3. 77 Verordntrng (EWG) Nr. 444/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 3.3. 77 L 58/20
2. 3. Tl Verordnung (EWG) Nr. 445/77 der Kommission zur Ergän-
zlrn9 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der
Vorausfestselzung der Erstattung für Butter 3.3. 77 L 58/21
3. 3. 77 Verordnung (EWC) Nr. 446/77 der Kommission zur Fest-
setzun9 der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i. e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplun~Jen bei der Einfuhr 4.3. 77 L 59/1
3. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 447/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzug,efügt werden 4.3. 71 L 59/3
3. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 448/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausrJewachsenen Rinder h sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 4.3. 77 L 59/5
3. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 449/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O l i -
venöl 4.3. 71 L 59/8
3. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 450/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für R e i s und
Bruchreis 4.3. 77 L 59/10
3. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 451/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtiigung 4.3. 77 L 59/12
3. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 452/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 4.3. 77 L 59/14
3. 3. 77 V(mmlnung (EWG) Nr. 453/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Re i s und B r u c h reis 4.3. 77 L 59/116
3. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 454/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4.3. 71 L 59/18
4. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 455/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5.3. 77 L 60/1
4. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 456/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 3. 77 L 60/3
4. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 457/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Mais als Hilfeleistung für das Welternährungsprogramm 5.3. 11 L 60/5
4. 3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 458/77 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 2400/76 zur siebten Ände-
nmg der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klassifizie-
rung der Re b so r t e n 5.3.71 L 60/8
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1977 475
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeidrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4 . 3. 77 Verordnmig (EWG) Nr. 459/77 der Kommission zur Einfüh-
nmg einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n
mit Ursprung in Spanien 5.3. 77 L 60/9
4, .3. 77 Verordnung (EWG) Nr. 460/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 5. 3. 77 L 60/10
4. 3. Tl Veronlnung (EWG) Nr. 461/77 der Kommission zur Festset-
zung des V/eltrncirktpreises für Raps- und Rübsen-
samen 5.3. 77 L 60/12
4. 77- Verordnung (EWG) Nr. 462/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpftinqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 5.3. 77 L 60/14
Andere Vorschriften
H . 2. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 425/77 des Rates zur Änderung der
Verordnun9 (EW(;) Nr. 805/68 über die gemeinsame Markt-
orqanisation für Rindfleisch und zur Anpassung der Verord-
mm<J (EWC) Nr. 827/68 und der Verordnun9 (EWG) Nr. 9'50/68
iiher den Cemeinsarnen Zolltarif 5.3. 77 L 61/1
J. 77 Verordnu119 (EWG) Nr. 439/77 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwc~rten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zi lrusfrüd1tcn und Äpfeln und Birnen 3.3. 77 L 58/9
Bericht i q u n rr der Verordnung (EWG) Nr. 3230/76 des
Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festsetzung von Richt-
pli.1fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uber-
wachung der Einfuhren bestimmter· Waren mit Ursprung in
Osterreich (1977) (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1976) 5.3. 77 L 60/26
Bericht i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 32311/76 des
Rales vom 21. Dezember 1976 zur Festsetzung von Richt-
plclfonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uber-
wachunu der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in
Finnland (1977) (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1976) 5.3. 77 L 60/26
Be r ich l i g u n g dPr Verordnun9 (EWG) Nr. 424/77 der
Kommission vom 28. Februar 1977 zur Änderung der bei der
Einfuhr von Celreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen zu
erhebenden Abschöpfungen (ABI. Nr. L 56 vom 1. 3. 1977) 5.3. 77 L 60/26
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 312. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 40 vom 26. Februar 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 40 vom 26. Februar 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcs9esetzblat'. Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Recbtsvorschriften und
Bckannlmucbungcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlie9en. Pos\anschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Prnis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf d,1s Postscheckkonto Bundesiicsetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.