441
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1977 Nr.16
Tag Inhalt Seite
8. 3. 77 Verordnung über die Einführung besonderer Anforderungen für die Anwendung der
Ubergangsvorschriften bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und anderen
Bundeswasserstraßen (1. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
9. 3. 77 Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im
voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern . . . . . . . . . . . . . . 443
11. 3. 77 Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
7831-1-41-3
14. 3. 77 Verordnung über den Einzug der während der Freiheitsentziehung zu entrichtenden Bei-
träge zur Bundesanstalt für Arbeit (Gefangenen-Beitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
10. 3. 77 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 449
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
Verordnung
über die Einführung besonderer Anforderungen
für die Anwendung der Ubergangsvorschriiten
bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
und anderen Bundeswasserstraßen
(1. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR)
Vom 8. März 1977
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die rungen der Nummer 1 oder der Nummer 2 an Bau
Beförderung gefährlicher Güter vorn 6. August 1975 und Ausrüstung genügt ist:
(BGBl. I S. 2121) wird verordnet:
1. Alle elektrischen Einrichtungen auf Deck, die
innerhalb des Bereichs der Ladung betrieben
§ 1 werden sollen, müssen „ begrenzt explosionsge-
Bei Tankschiffen der Typen I bis IV, bei denen schützt" ausgeführt sein; sie müssen
eine nicht gasdicht verschließbare Offnung (z. B. so beschaffen sein, daß bei normalem Betrieb
Türen und Fenster) des Steuerhauses im Bereich der keine Funken erzeugt werden und keine
Ladung liegt, gilt die in § 9 der Verordnung zur Ein- Oberflächentemperatur von mehr als 200° C
führung der Verordnung über die Beförderung ge- auftreten kann, oder
fährlicher Güter auf dem Rhein {ADNR) und über strahlwassergeschützt und so beschaffen sein,
die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen daß ihre Oberflächentemperatur unter norma-
Bundeswa~serstraßen vorn 23. November 1971 len Betriebsbedingungen 200° C nicht über-
{BGBl. I S. 1851), zuletzt geändert durch Verordnung steigt.
vom 16. Dezember 1976 {BGBl. I S. 3477), zur Rand-
nummer 131 252 der Anlage B zum ADNR genannte 2. Elektrische Einrichtungen, die den Anforderun-
Ubergangsfrist bis zum 31. März 1981 für Absatz 1 gen der Nummer 1 nicht genügen, müssen rot
Buchstabe e dieser Randnummer nur, wenn während markiert sein und über einen zentralen Schalter
des Ladens, Löschens und Entgasens den Anforde- abgeschaltet werden können.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 2 2. Die übrigen elektrischen Einrichtungen müssen
Bei Tankschiffen der Typen I bis V gilt die in § 9 folgenden Anforderungen genügen:
der Verordnung vom 23. November 1971 (BGBl. I a) Generatoren, Motoren usw.
S. 1851), zuletzt geändert durch Verordnung vorn Mindestschutz IP 13
16. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3477), zur Randnum- b) Schalttafeln, Leuchten usw.
mer 131 252 der Anlage B zum ADNR genannte Mindestschutz IP 23
Ubergangsfrist bis zum 31. März 1981 für Absatz 1 c) Installationsmaterial usw.
Buchstabe g Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Mindestschutz IP 55
Buchstaben a und b dieser Randnummer nur, wenn der Empfehlung der IEC, Publikation 144, in der
in Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der La- beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
dung folgenden Anforderungen an Bau und Aus- Fassung.
rüstung genügt ist: §3
1. Die elektrischen Einrichtungen, die während des Diese Verordnung gilt nach § 14 de·s Dritten
Ladens, Löschens und Entgasens betrieben wer- Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des
den, müssen „ begrenzt explosionsgeschützt" aus- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
geführt sein. Ausgenommen sind die elektrischen auch im Land Berlin.
Einrichtungen nach Randnummer 31 258 Abs. 1
§4
Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 1976 gelten-
den Fassung oder nach Randnummer 131 252 Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft
Abs. 3 Buchstabe b der Anlage B zum ADNR. und mit Ablauf des 31. März 1978 außer Kraft.
Bonn, den 8. März 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Ni. 1G ~--Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971 443
Verordnung
über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung
zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen
zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
Vom 9. März 1977
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Salz 3 und Abs. 3 und der jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder an-
des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemein- zumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei
samen Marktorganisationen vom 31. August 1972 Stücken mit den in den Rechtsakten des Rates oder
(BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Zu- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
sU:indigkeitsunpcJssunrJs-Gesetzes vom 18. März 1975 über die Uberwachung von Interventionswaren vor-
(BGßl. I S. 705) ge~inclert worden sind, sowie auf geschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die
Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchfüh- Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt
rung der gemeinsamen M<1rktorganisationen wird und des Abholscheines anzugeben sind.
im Einvernehmen mit den Bundesministern der Fi-
nanzen und für Wirtschaft vProrclnet: § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber.:
~ 1
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Rindfleisch aus Beslcindcn der Bundesanstalt für Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
landwirtschaftliche Marktordnung, das nach einem organisationen auch im Land Berlin.
dritten Land ausgeführt werden soll, ist vom Ab-
nehmer unverzüglich nach Ubernahme der Zollstelle,
in deren Bezirk das Lager, aus dem das Rindfleisch
§ 3
ausgelagert wird, gelegen ist, zur Ausfuhrabferti- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in kündung in Kraft.
Bonn, den 9. März 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zum Schutz gegen die Tollwut
(Tollwut-Verordimng)
Vom 11. März 1977
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- mutlich mit tollwutkranken oder seuchenver-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Fe- dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind,
bruar 1977 (BGBl. I S. 313) wird mit Zustimmung gegen Tollwut geimpft worden sind.
des Bundesrates verordnet:
(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen ge-
gen die Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 4
§ 1
Tollwutkranke Hunde oder Katzen müssen ebenso
Hundeausstellungen und Katzenausstellungen so- wie seuchen.verdächtige Hunde oder Katzen (§ 36
wie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Satz 1 des Viehseuchengesetzes) von dem Besitzer
Katzen sind der zuständigen Behörde mindestens oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen,
acht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Wenn es aus bis zum behördlichen Einschreiten in einem siche-
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, ren Behältnis eingesperrt oder sofort getötet wer-
kann die zuslünd i9e Behörde solche Ausstellungen den. Dber § 36 Satz 2 des Viehseuchengesetzes hin-
und Veranstaltun9en beschränken oder verbieten. aus müssen tollwutkranke andere Haustiere und
tollwutkranke oder seuchen.verdächtige gefangen-
§ 2 gehaltene, sonst wildlebende Tiere in einem siche-
Es ist verboten, über drei Monate alte Hunde ren Behältnis eingesperrt werden. Die Tiere sind so
außerhalb geschlossener Räume umherlaufen zu las- abzusondern, daß andere Tiere sowie Menschen
sen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundege•
schirr tragen, auf oder an dem Name und Wohnung § 5
des Besitzers angegeben sind oder an dem eine
Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchen.ver-
Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde
dächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige,
auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht
unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben,
entweichen können, und für Jagdhunde bei jagd-
bis zur unschädlichen Beseitigung so lagern oder
licher Verwendun~J.
verwahren, daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen
in Berührung kommen können. Sie dürfen nur von
einem Tierarzt oder unter Leitung eines solchen
II. Schutzmaßregeln zerlegt werden; das Abtrennen des Kopfes gilt nicht
als Zerlegen.
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 6
§ 3 Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei
einem als tollwutkrank oder seuchenverdächtig ge-
(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen meldeten Tier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis,
aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Er- so ordnet die zuständige Behörde die Beobachtung
regern geimpft werden. Impfungen tollwutkranker, des Tieres· an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die
seuchenverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Beobachtung wird aufgehoben, wenn durch amts-
Tiere gegen die Tollwut sind verboten. tierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß das
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange Tier unverdächtig ist.
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Aus-
nahmen zulassen § 7
1. von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche, Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen,
daß dem Wild, bei dem Anzeichen einer Tollwut-
2. von Absatz 1 Satz l für die Impfung mit anderen
erkrankung oder Verdacht auf Tollwut vorliegt, so-
als den dort bezeichneten Impfstoffen,
fort nachgestellt wird und dieses erlegt sowie nach
3. von Absatz l Satz 2 für ansteckungsverdächtige § 41 des Viehseuchengesetzes unverzüglich unschäd-
Tiere, sofern nachgewiesen wird, daß sie minde- lich beseitigt wird. Ausgenommen von derVerpflich-
stens vier Wochen und längstens ein Jahr vor tung zur unschädlichen Beseitigung istUntersuchungs-
dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder ver- material zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen
Nr. 1G --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1977 445
und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, § 10
bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Unter-
(1) Ist bei wildlebenden Tieren die Tollwut fest-
suchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde
gestellt oder besteht Verdacht auf Ausbruch der
oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt
Tollwut, so erklärt die zuständige Behörde unter
abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzu-
teilen, wo sich das Untersuchungsmaterial befindet. Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die
Umgebung der Abschuß-, Tötungs- oder Fundstelle
eines wildlebenden Tieres, das tollwutkrank oder
2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung seuchenverdächtig war, bis zu einer Entfernung von
der Tollwut oder des Seuchenverdachts etwa 10 Kilometern zum gefährdeten Bezirk und gibt
dies öffentlich bekannt.
§ 8
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugän-
Seuchenverdächtige Haustiere und seuchenver-
gen zu dem gefährdeten Bezirk, an den Ausgängen
dächtige gefangengehaltene, sonst wildlebende
der Ortschaften im gefährdeten Bezirk und an an-
Tiere sind bis zur Bestätigung oder Beseitigung des
deren geeigneten Stellen Schilder mit der deut-
Verdachts sicher einzusperren, soweit nicht nach
lichen und haltbaren Aufschrift „ Wildtollwut! Ge-
§ 39 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes die Tötung
angeordnet ist. fährdeter Bezirk" gut sichtbar an.
§ 9 (3) Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
(1) Ist ein tollwutkranker oder seuchenverdäch- 1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden
tiger Hund oder eine tollwutkranke oder seuchen- sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ort-
verdächtige Katze frei umhergelaufen oder ist dies schaften und von Siedlungen
anzunehmen, so erklärt die zuständige Behörde a) nur an der Leine geführt werden,
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umher-
die Ortschaften oder Teile der Ortschaften, in denen
laufen, wenn sie von einer Person beaufsich-
das Tier gewesen ist oder von denen dies anzuneh-
men ist, zum gefährdeten Bezirk und gibt dies tigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
öffentlich bekannt. Sofern es aus Gründen der Seu- 2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier
chenbekämpfung erforderlich ist, kann die zustän- Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut
dige Behörde auch umliegende Gemarkungen in den geimpft worden sind, darf man außerhalb ge-
gefährdeten Bezirk einbeziehen. schlossener Ortschaften und Siedlungen frei um-
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein tollwutkrankes herlaufen lassen, wenn sie von einer Person be-
oder seuchenverclächtiges wildlebendes Tier einen aufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
Hund oder eine Katze gebissen oder auf andere 3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen
Weise verletzt hat oder wenn dies anzunehmen ist.
Ortschaften und von Siedlungen nicht frei um-
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Eingän- her laufen lassen.
gen der Ortschaften des gefährdeten Bezirks und an
anderen geeigneten Stellen Schilder mit der deut- (4) Hunde und Katzen, die der Vorschrift des Ab-
lichen und haltbaren Aufschrift „Tollwut! Gefähr- satzes 3 zuwider angetroffen werden, sind durch die
deter Bezirk" gut sichtbar an. von der zuständigen Behörde beauftragten Personen
(4) Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes: einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu
töten.
1. Hunde sind nach Maßgabe des § 40 des Vieh-
seuchengesetzes festzulegen.
2. Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen; 3. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
innerhalb von geschlossenen Ortschaften und
von Siedlungen gilt dies nicht, sofern die Katzen § 11
nachweislich seil mindestens vier Wochen und
· längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft wor- Uber § 39 Abs. 2 Satz 1 des Viehseuchengesetzes
den sind. hinaus kann die zuständige Behörde für Hunde und
3. Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Katzen, die mit seuchenverdächtigen Tieren in Be-
Bezirk verbracht werden, wenn sie nachweislich rührung gekommen sind, die sofortige Tötung an-
seit mindestens vier Wochen und längstens ordnen; § 39 Abs. 2 Satz 4 des Viehseuchengesetzes
einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind gilt entsprechend. Dies gilt nicht für Hunde und
oder nur bis zu vier Tagen entfernt werden; an- Katzen, die nachweislich mindestens vier Wochen
dere Hunde und Katzen dürfen nur mit Genehmi- und längstens ein Jahr vor der Berührung gegen
gung der zuständigen Behörde und nach tierärzt- Tollwut geimpft worden sind. Solche Tiere sind
licher Untersuchung entfernt werden. sofort der amtlichen Beobachtung zu unterstellen
(5) Hunde und Katzen, die der Vorschrift des Ab- und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen.
satzes 4 zuwider angetroffen werden, sind durch Die zuständige Behörde kann zulassen, daß von der
die von der zuständigen Behörde beauftragten Per- Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits
sonen einzufangen oder, falls dies nicht möglich mehrmals in kurzen Abständen gegen Tollwut ge-
ist, zu töten. impft worden sind.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 12 zeigt werden. Sie haben die Bekämpfungsmaßnah-
(1) Die Dauer der amtlichen Beobachtung im Falle
men zu dulden und dafür zu sorgen, daß bei ihrer
des § 39 Abs. 2 Satz 3 des Viehseuchengesetzes und Durchführung erforderlichenfalls Hilfe geleistet
des § 11 Satz 3 beträgt für ansteckungsverdächtige wird.
1. Einhufer und Rinder sechs Monate, (3) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die
Bekämpfungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
2. Schweine, Schafe und Ziegen drei Monate, durchzuführen sind, bestimmt die zuständige Be-
3. Hunde und Katzen mindestens drei, höchstens hörde; dabei sind die Epidemiologie der Seuche und
sechs Monate. die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zu-
grunde zu legen. In gefährdeten Bezirken getötete
Die zuständige Behörde kann die Dauer bis auf zwei Füchse sind unverzüglich ohne Abbalgen unschäd-
Monate verkürzen, sofern nachgewiesen wird, daß lich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungs-
diese Tiere mindestens vier Wochen und längstens zwecken von der zuständigen Behörde benötigt wer-
ein Jahr vor dem Zeitpunkt, an dem sie mit tollwut- den.
kranken oder seucbenverdächtigen Tieren in Be-
rührung gekommen sind, gegen Tollwut geimpft 5. Desinfektion
worden sind; dabei ist zur Auflage zu machen, daß
die Tiere unverzüglich erneut gegen Tollwut ge- § 14
impft werden; § 11 Satz 4 gilt entsprechend.
Die Standplätze, an denen sich tollwutkranke oder
(2) Während der amtlichen Beobachtung darf das verdächtige Tiere aufgehalten haben, ferner die
Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde Lager- und Verwahrplätze von toten Tieren und
von seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung Teilen dieser Tiere, ausgenommen von wildleben-
und der Weidegang von Einhufern, Rindern, Schwei- den Tieren, sowie alle Ausrüstungs-, Gebrauchs-
nen, Schafen und Ziegen sind gestattet; die Nutzung und sonstigen Gegenstände, mit · denen tollwut-
der Hunde bedarf der Genehmigung der zuständigen kranke oder verdächtige Tiere in Berührung gekom-
Behörde. Wird das Tier vom Standort entfernt, so men sind, sind unverzüglich nach Entfernung der
unterliegt es der Beobachtung am neuen Standort. Tiere nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
arztes zu reinigen und zu desinfizieren. Einstreu,
(3) Statt der amtlichen Beobachtung kann die zu- Maulkörbe, Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und
ständige Behörde für ansteckungsverdächtige Ein- sonstige Gegenstände, mit denen tollwutkranke
hufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tö- oder verdächtige Hunde oder Katzen in Berührung
tung anordnen, sofern dies aus Gründen der Seu- gekommen sind, sind zu verbrennen oder nach nähe-
chenbekämpfung erforderlich ist. rer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere
Weise unschädlich zu beseitigen oder zu desinfi-
zieren.
4. Besondere Maßregeln gegen die Tollwut
wildlebender Tiere
6. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 13 § 15
(1) Wird die Tollwut bei wildlebenden Tieren (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-
festgeste1lt und liegen gesicherte Anhaltspunkte heben, wenn die Tollwut erloschen ist oder der
dafür vor, daß die Seuche in dem betroffenen Gebiet Seuchenverdacht sich als unbegründet erwiesen hat.
durch den Fuchs verbreitet wird, ist die Tollwut
durch verstärkte Bejagung der Füchse zu bekämp- (2) Die Tollwut gilt als erloschen, wenn
fen. Die Verpflichtung obliegt dem Jagdausübungs- 1. die tollwutkranken Tiere sowie die seuchenver-
berechtigten. dächtigen Hunde und Katzen getötet worden oder
verendet sind,
(2) Ist die Verringerung der Fuchspopulation
durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht in dem für 2. die toten Tiere unschädlich beseitigt worden
die Bekämpfung der Tollwut erforderlichen Umfang sind und die Desinfektion nach Anweisung des
zu erreichen, kann die zuständige Behörde zusätz- beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm
lich andere Maßnahmen zur Tötung des Fuchses, abgenommen worden ist und
auch im Bau, anordnen, wobei dafür Sorge zu tragen 3. in den Fällen der §§ 9 und 10 seit Bestimmung
ist, daß der Fuchs nicht ausgerottet wird. Bei der des gefährdeten Bezirks drei Monate vergangen
Bekämpfung ist der Dachs zu schonen; sicher von sind und Tollwut oder Seuchenverdacht bei frei
ihm befahrene Fuchsbaue sind von den Maßnahmen umherlaufenden Tieren nicht mehr festgestellt
auszunehmen. Die Durchführung obliegt der von der worden ist.
zuständigen Behörde bestimmten Stelle oder den
von ihr beauftragten Personen. Der Jagdausübungs-
berechtigte, Grundstückseigentümer und Grund- III. Ordnungswidrigkeiten
stücksbesitzer haben sicherzustellen, daß der zu-
§ 16
ständigen Behörde auf Anforderung die in dem nach
Absatz 3 bestimmten Gebiet liegenden Fuchsbaue Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
angezeigt und den mit der Durchführung der Be- des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
kämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen ge- oder fahrlässig
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1977 447
1. entgegen § 1 Satz 1 eine Veranstaltung nicht 11. einer Vorschrift des § 14 über die Reinigung,
oder nicht rechtzeitig anzeigt, Desinfektion oder die unschädliche Beseitigung
2. entgegen § 2 Satz 1 einen Hund ohne gekenn- zuwiderhandelt.
zeichnetes Halsband, gekennzeichneten Gurt
oder gekennzeichnetes sonstiges Hundegeschirr IV. Schlußvorschriften
umherlaufen läßt oder mit sich führt,
§ 16 a
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Impfung
zuwiderhandelt, Hunde und Katzen dürfen abweichend von § 3
Abs. 1 Satz 1 bis längstens 6 Monate nach Inkraft-
4. einer Vorschrift des § 4 über die Einsperrung,
treten der Verordnung auch mit anderen Impfstoffen
sofortige Tötung oder Absonderung tollwut-
geimpft werden.
kranker Tiere zuwiderhandelt,
§ 17
5. entgegen § 5 Satz 1 ein totes Tier nicht in der
vorgeschriebenen Weise lagert oder verwahrt Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
oder entgegen § 5 Satz 2 unbefugt ein totes Tier leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
zerlegt, Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land
6. als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 7
Berlin.
Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Wild erlegt oder
unverzüglich unschädlich beseitigt wird, § 18
7. in einem gefährdeten Bezirk einer Schutzmaß- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
regel bei Hunden oder Katzen nach § 9 Abs. 4 kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
oder nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt, 1. die Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
8. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ohne Ge- vom 13. März 1970 (BGBl. I S. 289), zuletzt ge-
nehmigung von seinem Standort entfernt, ändert durch die Verordnung vom 7. November
1975 (BGBl. I S. 2851),
9. als Jagdausübungsberechtigter, Grundstücks-
eigentümer oder Grundstücksbesitzer einer ihm Nordrhein-Westfalen
nach § 13 Abs. 2 Satz 4 oder 5 obliegenden Ver- 2. die Viehseuchenverordnung zum Schutz gegen
pflichtung nicht nachkommt, die Tollwut vom 25. August 1975 (Gesetz- und
10. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 einen getöteten Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
Fuchs nicht unverzüglich unschädlich beseitigt, falen, S. 544).
Bonn, den 11. März 1977
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , Landwirts c h a f t u n d F o r s t e n
In Vertretung
Rohr
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1917, Teil I
Verordnung
über den Einzug der während der Freiheitsentziehung
zu entrichtenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit
(Gefangenen-Beitragsverordnung)
Vom 14. März 1977
Auf Grund des § 175 Abs. 3 des Arbeitsförde- ist die Bundesanstalt für Arbeit Einzugsstelle im
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), zu- Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes.
letzt geändert durch Artikel l § 4 des Krankenver-
sicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. De- § 3
zember 1976 (BGBl. I S. :3871), wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: (1) Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf
des Kalenderjahres fällig, in dem die Beitrags-
ansprüche entstanden sind.
§ 1
(2) Bis zum Ende eines jeden Kalenderviertel-
(l) Die Beiträge der Gefongenen und die Beiträge
jahres werden angemessene Abschläge auf die in
der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder
dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitrags-
(§ 168 Abs. 3 a des Arbeitsförderungsgesetzes) wer-
ansprüche geleistet.
den nach folgender Formel berechnet:
B T (3) Beiträge und Abschläge sind an die von der
BBGr. Bundesanstalt für Arbeit bestimmte Stelle zu zah-
100 250 len.
(2) ln der Formel bedeuten § 4
l. ,,ß" den Vomhundertsatz, nach dem der Beitrag (1) Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder
zur Bundesanstalt für Arbeit im Durchschnitt des der von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmten
Kalenderjahres erhoben worden ist, Stelle eine Abrechnung über die fälligen Beiträge
und die geleisteten Zahlungen.
2. ,,T" die Summe der Tage, für die beitragspflich-
tige Gefangene (§ 168 Abs. 3 a des Arbeitsförde- (2) Meldungen nach § 178 Abs. 1 und 2 des Ar-
rungsgesetzes) innerhalb des Kalenderjahres Ar- beitsförderungsgesetzes werden nicht erstattet.
beitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe nach den
§§ 43, 44, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes § 5
erhalten haben, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten U.ber-
3. ,,BBGr" die jährliche Beitragsbemessungsgrund- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
Jage für den Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit. Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2 § 6
Die Beiträge werden an die Bundesanstalt für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Arbei.t entrichtet. Für den Einzug dieser Beiträge nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 14. März 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg.
Nr. 16 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1977 449
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 10. März 1977
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 3. März
1977 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BGBI. I S. 955) wird für das
Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn „Vierglei-
siger Ausbau der zweigleisigen elektrifizierten
Hauptbahn München - Rosenheim im Abschnitt
München -Trudering - Haar" die Enteignung für
zulässig erklärt.
Bonn, den 10. März 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr.12, ausgegeben am 17. März 1977
Tag Inhalt Seite
14. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ........................................................ . 257
15. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 258
16. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-
nationale Patentklassifikation ....................................................... . 258
16. 2. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe ........................ . 259
22. 2. 77 B~kanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ................. . 261
2. 3. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und
der internationalen Investitionstätigkeit ............................................. . 263
2. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Touris-
mus (WTO) ............................. ......................................... • .. 264
11. 3. 77 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ....................... . 264
Nr. 16 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1977 449
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 10. März 1977
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 3. März
1977 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BGBI. I S. 955) wird für das
Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn „Vierglei-
siger Ausbau der zweigleisigen elektrifizierten
Hauptbahn München - Rosenheim im Abschnitt
München -Trudering - Haar" die Enteignung für
zulässig erklärt.
Bonn, den 10. März 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr.12, ausgegeben am 17. März 1977
Tag Inhalt Seite
14. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ........................................................ . 257
15. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 258
16. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-
nationale Patentklassifikation ....................................................... . 258
16. 2. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe ........................ . 259
22. 2. 77 B~kanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ................. . 261
2. 3. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und
der internationalen Investitionstätigkeit ............................................. . 263
2. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Touris-
mus (WTO) ............................. ......................................... • .. 264
11. 3. 77 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ....................... . 264
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung .im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und lkzciclmun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 2. 77 V(•rordnun~1 (CWC) Nr. 361/77 der Kommission zur Festset-
·zun~J der Pr~irnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
!Li r c; e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 24. 2. 77 L 52/3
23. 2. 77 Verordnun~J (EWCi) Nr. 362/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der lwi Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöplun~J('n bei der Einfuhr 24. 2. 77 L 52/5
23. 2. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 363/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prtimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 24.2. 77 L 52/7
23. 2. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 364/77 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstaltun9 bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 24.2. Tl L 52/9
22. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 365/77 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gek,rnftem M a 9 e r m i 1 c h p u I v e r mit zugesetzten
Vitaminen ,rn Indonesien im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 24.2. 77 L 52/11
22. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 366/77 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i J c h p u I ver an Pakistan im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 24. 2. 77 L 52/15
22. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 367/77 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i I an ver-
schiedene Dritlli:inder im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für
das Welternährungsprogramm 24. 2. 77 L 52/17
23. 2. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 368/77 der Kommission über den Ver-
kauf von M a g e r m i I c h p u 1 v e r für ,Schweine und Ge-
flügel im Ausschreibungsverfahren 24.2. 77 L 52/19
23. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 369/77 der Kommission zur Einführung
einer Aus~Jleichsabgabe auf die Einfuhr von Zitronen mit
Ursprung in Zypern 24.2. 77 L 52/29
23. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 370/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 24. 2. 77 L 52/31
23. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 371 /77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 24.2. 77 L 52/33
23. 2. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 372/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 24.2. 77 L 52/35
24. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 373/77 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h e r e i r e s s o u r c e n gegenüber Schiffen, die die
Fiam1c bestimmter Drittländer führen 25.2. 77 L 53/1
24. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 374/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 25. 2. 77 L 53/4
24. 2. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 375/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce l r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 2. 77 L 53/6
24. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 376/77 der Kommission zur Festset-
zun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b er n
und aus~Jewachsenen Rindern sowie von Rind f I e i s c h,
<lllsrienornrnen qdrorenes Rindfleisch 25. 2. 77 L 53/8
Nr. J6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1977 451
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bcz(!ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 377 /77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.2. 77 L 53/11
24. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 378/77 der Kommission zur Festset-
zung dEc!r Mindcslabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven ö 1 25.2. Tl L 53/13
24. 2. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 379/77 der Kommission zur zweiten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2804/76 über die Destil-
lierung von Weinen, die zur Erzeugung bestimmter Brannt-
weine aus Wein mil Ursprungsbezeichnung für das Wirt-
schaftsjahr 1976/1977 qeeignet sind 25. 2. 7-7 L 53/15
24. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 380/77 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWC) Nr. 677 /76 über Durchführungsbestim-
mungen zur Verpflichlung zum Kauf von Mager m i 1 c h-
pulvcr 25.2. 77 L 53/16
24. 2. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 382/77 der Kommission zur Festset-
zung der Jür M a I z c1nzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 25. 2. 77 L 53/19
24. 2. 7-7 Verordnunq (EWC) Nr. 383/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstaltung für Malz anzuwendenden Be-
richtigunq 25.2. 77 L 53/21
24. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 384/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und besti mrnlcn anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersek lors 25.2. 77 L 53/23
24. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 385/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun~ien bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 25.2. 7-7 L 53/24
24. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 386/77 der Kommission zur Festset-
zung der für Gel r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 25.2. 77 L 53/25
24. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 387177 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 25.2. 77 L 53/27
24. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 388/77 der Kommission fzur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 28. 2. 77 L 55/1
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 389/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 2. 77 L 54/1
25. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 390/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 26. 2. 77 L 54/3
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 391 /77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 26.2. 77 L 54/5
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 392/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 26, 2. 77 L 54/11
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 393/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e l n
anwendbaren Abschöpfungen 26.2. 7-7 L 54/17
25. 2. 7-7 Verordnung (EWG) Nr. 394/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 26.2. 77 L 54/19
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 395/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 26. 2. 77 L 54/22
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 396/77 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weich -
w e i z e n als Hilfeleistung für die Islamitische Republik
Pakistan 26.2. 77 L 54/24
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 397/77 der Kommission zur Einfüh-
rung von Währungsausgleichsbeträgen für einige Weine
der Tarifstelle 22.05 B und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 572/76 26.2. 77 L 54/28
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 398/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 26.2. 77 L 54/30
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 399/77 der Kommission über die vor-
übergehende Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhr-
erstattungen für bestimmte Mil c h e r z e u g n i s s e 26.2. 77 L 54/31
28. 2. 77 Vcrordnunq (EWG) Nr. 400/77 des Rates zur Änderung der
Vc~rordnun~J (EWG) Nr. 3168/76 zur Festlegung der Bedin-
gungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Er -
zeug n iss e n des Weinsektors mit Ursprung in
Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft 1. 3. 77 L 56/1
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 401/77 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. März 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c h e r z e u g n i s s e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 3. 77 L 56/2
25. 2. 77 Veronlnunq (EWG) Nr. 402/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der ab 1. März 1977 geltenden Erstattungssätze bei
dE)r Ausfuhr von Zu c k e r und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anhang lI des Vertrages fallenden Waren 1. 3. 77 L 56/5
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 403/77 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. März 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter G e t r e i d e - und R e i s e r z e u g -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 1. 3. 77 L 56/7
25. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 404/77 der Kommission zur Fest-
setzung der im März 1977 als Beitrittsausgleichsbeträge gel-
tenden Beträge für bestimmte G et r e i de - und Reis -
e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 1. 3. 77 L 56/9
28.2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 405/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 3. 77 L 56/11
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 406/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 3. 77 L 56/13
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 407/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Re i s und B r u c h reis anzuwendenden
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 1. 3. 77 L 56/15
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 408/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen
bei der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 3. 77 L 56/17
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 409/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 3. Tl L 56/19
28. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 410/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i de -
mischfuttermitteln 1. 3. 77 L 56/24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zoll larifverordnungen veröffentlicht.
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