337
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 2. März 1977 Nr.13
Tag Inhalt Seite
18. 2. 77 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) 337
53-4
24. 2. 77 Neunte Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung ........ '.............. 371
2030-2-21
16. 2. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Gesetz über die Universität Ham-
burg vom 25. April 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
16. 2. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 des Hochschulrahmengesetzes vom
26. Januar 1976 sowie zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom
20. Oktober 1972) .............................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
223-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgcselzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
Bekanntmachung
der Neuiassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
Vom 18. Februar 1977
Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Beamtenversor-
gungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485,
3839) wird nachstehend der Wortlaut des Soldaten-
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I
S. 785) in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüng-
lichen Fassung ist mit Wirkung vom 1. April 1956
in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Soldaten-
versorgungsgesetzes vom 5. März 1976 (BGBl. I
S. 457),
2. den am 1. Juli 1977 in Kraft tretenden Artikel 3
des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungs-
rechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976
(BGBl. I S. 1477),
3. den nach § 109 in Kraft getretenen oder in Kraft
tretenden § 99 des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839).
Bonn, den 18. Februar 1977
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Fingerhut
338 Bundesgesetzblatt, 1977, Teil I
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz -- SVG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Erster Teil Abschnitt II
Einleitende Vorschriften Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
1. Persönlicher Geltungsbereich ........ . 1 1. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
1 a. Regelung durch Gesetz .............. . 1 ll 2. Ruhegehalt
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 und 16
2. Wehrdienstzeit ..................... . 2
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . . . . 17 und 18
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . 20 bis 25
Zweiter Teil d) Höhe des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . 26
Berufsförderung und 3. Unfallruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Dienstzeitversorgung 4. Kapitalabfindung 28 bis 35
5. Unterhaltsbeitrag ................... . 36
Abschnitt I
6. Ubergangsgeld ..................... . 37
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
der Soldaten auf Zeit 1. Ausgleich bei Altersgrenzen ......... . 38
8. Berufsförderung der Berufssoldaten 39 und 40
1. Arten .............................. . 3
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Abschnitt III
Fachausbildung ..................... . 4 bis 5 a
Versorgung der Hinterbliebenen von
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben Soldaten
a) Allgemeines ..................... . 6
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen
b) Durchführung der Eingliederungs-
Soldaten und Soldaten auf Zeit . . . . . . . 41 und 42
n1aßnahmen ..................... . 1
c) Anrechnung der Zeit der Fachaus- 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . 43
bildung und der Wehrdienstzeit ... 8 und 8 a 3. Bezüge bei Verschollenheit . . . . . . . . . . . 44
d) Eingliederungsschein und Zulassungs-
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten 44 a
sche1n ........................... . 9
e) Stellenvorbehalt ................. . 10
Abschnitt IV
4. Dienstzeit V(~rsorgung
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten
a) Ubcrgangsgebührnisse und und ihre Hinterbliebenen
Ausgleichsbezüge ................ . 11 und 11 a
b) Ubergangsbeihilfe ............... . 12 1. Anwendungsbereich ................. . 45
c) Ubergangsbeihilfe in besonderen 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
Fällen ........................... . 13 Bewilligung und Zahlungsweise ..... . 46
d) Wiederverwendung eines ehemaligen 3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,
Soldaten auf Zeit ................ . Ba Ausgleichsbetrag, jährliche Sonder-
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge .. . 1.3 b zuwendung ......................... . 41
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 339
§§ §§
4. Pfändung, Ablrt'lun~J und Verplündung 48 Dritter Teil
5. Rückforderung ...................... . 49 Beschädigtenversorgung
6. Aufrechnung und Zmückbehaltung 50
Abschnitt I
7. (weggefallen)
Versorgung beschädigter Soldaten nach
8. (weggefallen) Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
9. Zusammentrcfffm von Versorgungs- gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer
bezügen mit Verwendungseinkommen 53 Hinterbliebenen
10. Zusammentreffen nwhrerer Ver- 1. Versorgung bei Wehrdienst-
sorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b beschädigung ....................... . 80
10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach 2. Wehrdienstbeschädigung ............ . 81
der Ehescheidung .................... 55 c und 55 d 2 a. Versorgung in besonderen Fällen .... . 81 a
11. Verlust der Versorgung ............. . 56 und 51 3. Heilbehandlung bei Gesl,lndheitsstörun-
12. Entziehung der Versorgung ......... . 58 gen ohne Wehrdienstbeschädigung .... 82
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Ver- 4. Einkommensausgleich in besonderen
sorgungsbezüge für Hinterbliebene .... 59 Fällen; Beginn der Versorgung ...... . 83
14. Anzeigepflicht 60 5. Zusammentreffen von Ansprüchen 84
15. Nichtberücksichti~Jtmg der Versorgungs-
Abschnitt II
bezüge ............................. . 61
Versorgung beschädigter Soldaten
während des Wehrdienstverhältnisses
Abschnitt V
und Sondervorschriften
Sondervorschriften
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung 85
1. Umzugskostenvergütung ............ . 62
2. Erstattung von Sachschäden und
2. Einmalige Unfallentschädigung für besonderen- Aufwendungen .......... . 86
besonders gefährdete Soldaten ....... . 63
3. Einmalige Entsd1üdi9ung 63 a
Vierter Teil
Abschnitt VI Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Ubergangsvorschriiten 1. Dienstzeitversorgung 81
1. Anrechnung frühewr Dienstzeiten als 2. Beschädigtenversorgung ............. . 88
ruhegehaltfähi9e Dienstzeit . . . . . . . . . . . 64 bis 69
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhe- Fünfter Teil
gehaltfähige Dienstzeit .............. . 10
Schl ußvorschriften
3. (weggefallen)
4. (weggefallen) 1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung 89
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen 1 a. Dienstbezüge ....................... . 89 a
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge .. . 89 b
und ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . 73 und 14
2. Reichsgebiet ........................ . 90
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichs-
nach dem Freiwilligengeselz ......... . 15
gebietes ............................ . 91
1. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-
3 a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
grenzschutz ......................... . 16
Wehrdienstbeschädigung ............ . 91 a
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ...... . 11
3 b. (weggefallen)
8 a. Versorgung wegen eines während des
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften 92
Ersten oder Zweiten Weltkrieges er-
littenen Kriegsunfalles .............. . 11 a 5. Änderung des Schwerbeschädigten-
gesetzes ............................ . 93
8 b. Versorgung wegen eines in der Kriegs-
gefangenschaft erlittenen Unfalles ..... 11b 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen 94
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen 18 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin 95
10. Freiwillige Krankenversicherung 79 8. (weggefallen)
11. (weggefallen) 9. Inkrafttreten 91
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Erster Teil 2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fach-
ausbildung außerhalb der Bundeswehrfaichschule
Einleitende Vorsduiften
in öffentlichen und privaten Einrichtungen, di,e
auch sonst eine Ausbildung und Weiiterbfldung
1. Persönlicher Geltungsbereich für das spä,tere Berufsleben durchführen, und
§ 1 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit umfaßt Ubergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge
es im einzelnen nichts anderes besitimmt. und Ubergangsbeihilfen. Zur Dienstzeitversorgung
gehört ferner die jährliche Sonderzuwendung.
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mirt Ausnahme
der §§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Hafös,atz,
§ 41 Abs. 2, §§ 46, 63 und 63 a gilt ni,cht für Soldaten 2. Allgemeinberuflicher Unterricht
auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben und Fachausbildung
(§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).
§ 4
1 a. Regelung durch Gesetz (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
1. acht und weniger a,ls zwölf Jahren in das Dienst-
§ 1a verhältnis eines Soldaten auf Zei1t berufen wor-
den sind, haben im letzten Dienstjahr,
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinter-
bliebenen wird durch Gesetz geregelt. 2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver- haben in den letzten eineinhalb Dienstjahren
gleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm
gesetzliich zustehende Versorgung verschaffen sol- Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen
len, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versiche- Unterricht auf Kosten des Bundes. Soldaten auf Zeit,
rungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen die mit einer nach den Laufbahnvorschriften gefor-
werden. derten wissenschaftlichen Vorbi'ldung in die Bun-
deswehr eingestellt worden sind, haben keinen An-
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung spruch auf Teilnahme am allgemeinberufüchen
kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, Unterricht.
soweit in diesem Gesetz ni'Chts anderes bestimmt ist.
(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
richt richtet sich nach der Eignung und Neigung
2. Wehrdienstzeit des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht,
mit der Feststellung der Nichteignung des Soldaten
§ 2 oder mit dem Ablegen der Abschlußprüfung der
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit Bundeswehrfachschule. Der Anspruch erlischt auch
vom Tage des tatsächlichen DiensteintriUs in die im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an
Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Hochschulen, Fa,chhochschulen oder Fachschulen
Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird im Rahmen der militäris,chen Ausbildung auf Kosten
jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer an- des Bundes, wenn ihr Abschluß von allen Ländern
gerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich
deren Dauer sich der Tag der Beendigung des anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung
Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 3 der aus dienstUchen Gründen vorzeitig beendet worden
Wehrdisziplinarordnung verschiebt. ist. Der Anspruch erlischt ferner im Umfang von
sechs Monaten, höchstens jedoch für die tatsäch-
liche Dauer der Ausbildung, wenn die miütärische
Ausbildung zum Erwerb
Zweiter Teil
1. eines dem Realsichulabschluß gleichwertigen
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschlusses (Sekundarstufe 1),
2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechtsverord-
Abschnitt I nung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
oder nach § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung oder
der Soldaten auf Zeit
3. einer Befähigung, die auf Grund einer Meister-
prüfung nach den §§ 77, 81 oder § 95 des Berufs-
1. Arten bildungsgesetzes oder nach § 45 der Handwerks-
ordnung erworben worden ist,
§ 3
geführt hat; der Zeitraum, für den der Anspruch
(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um- hiernach erlischt, darf zuzüglich des Zeitraumes, für
faßt den zum Erwerb des Abs,chlusses Berufsförderung
1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuf- nach diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs Mo-
lichen Unterricht an der Bundeswehrfachs,chule, nate nicht übersteigen.
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1971 341
(3) Der BundE:~sminister der Verteidigung oder die Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für
von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal- Soldaten auf Zeit, die eine Ausbildung an Hoch-
tung kann auf Antrag schulen oder F,achhochsichulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3)
1. die Tei'lnahme am allgemeinberuflichen Unter- erhalten und die Abschlußprüfung bestanden haben,
richt aus dienstlichen Gründen bereits vor Er- bis zu zwei Jahren.
reichen des nach Absatz 1 für die Durchführung
(6) Die BewHligung einer Fachausbildung kann
vorgesehenen Zeitraumes zulassen,
widerrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen
2. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
oder des VerhaHens des Soldaten nkht zu erwarten
richt über die Beendigung des Dienstverhältnis-
ist, daß er das Ausbildungsziel erreichen whd.
ses hinaus um höchstens sechs Monate verlän-
gern, wenn der Anspruch auf Teilnahme aus (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die
einem in der Person des Soldaten liegenden, von von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-
ihm aber nicht zu vertretenden Grunde ni1cht er- tung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fach-
füllt werden konnte. ausbildung im Rahmen der bewHliigten Art über die
(4) Das Nähere über den Beginn des allgemein- nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus ver-
beruflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die längern. Die Verlängerung darf einschließli,ch einer
Erklärung des Verzichts sowie über die an der Bun- Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im
deswehrfachschule abzulegenden Prüfungen be- FaUe der Ent11'assung wegen Diensitunfähigkeit, die
stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord- nkht auf eigenes grobes Verschulden zurückzufüh-
nung mit Zustimmung des Bun,clesrates. ren ist, nach einer Wehrdienstzeirt von mehr als
sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteig,en.
§ 5
(8) Das Nähere über die AntragsteHung, den Be-
(1) Soldat<:,>.n auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein- ginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der
gliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fach- Interessen des Berechtigten beim Obergang in eine
ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die andere Fachausbildung und beim Widerruf der Be-
Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienst- willigung einer Fachausbildung sowie über die
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden Höhe der Kosten der Fachausbildung bestimmt die
sind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt. Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-
(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, stimmung des Bundesrates.
wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen
endet als
§Sa
1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht
worden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), und mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen
oder worden sind, wird auf Antrag gewährt
2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes 1. Teilnahme am aHgemeinberuflichen Unterricht
grobes Verschulden zurückzuführen ist. an Stelle von Fachausbildung oder
(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag 2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-
Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt gemeinberuflichen Unterricht.
worden, kann die Fachausbildung ganz oder zum (2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs
Teil, bis zur Dauer des Zeitraumes gewährt werden,
und weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis
für den Ubergangsgebührnisse zustehen.
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können
(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach auf Antrag in besonderen Fällen nach Beendigung
der Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe der Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung
ihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit. auf Kosten des Bundes am allgemeinberufüchen Un-
Zu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der terricht bis zur Dauer von sechs Monaten teilneh-
Fachausbildung die Arbeitskraft überwiegend in men.
Anspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß. Er be-
trägt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des
der Bemessung der Ubergangsgebührnisse zugrunde Absatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
liegen oder zuletzt gelegen haben; Einkommen aus Wird der Soldat bei Durchführung der Fachausbil-
der Fachausbildung ist anzurechnen. dung während der Dauer des Dienstverhältnisses
vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus
(5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehr- der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für
dienstzeiit von diesen Zeitraum zustehenden Dienstbezüge anzu-
1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs rechnen.
Monaten,
(4) Das Nähere über Art und Dauer de,s allgemein-
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem
beruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Ab-
Jahr,
satz 2 und über den Beginn der Fachausbildung nach
3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung be-
Jahr und sechs Monaten, stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren. nung mit Zustimmung des Bundesrates.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des
Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2
a) A 11 gemeines auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet,
wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des
§6 DienstverhäUnisses sechs Monate dem Betrieb an-
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhal- gehört.
ten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem W,ehr-
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-
dienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben
den Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-
nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert.
dienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die
Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn
b) Durchführung der der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst-
Eingliederungsmaßnahmen verhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst
beschäUigt ist.
§7
(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf
(1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs
der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlan- werden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Fach-
gung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Ar- ausbildung nicht angerechnet.
beitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch
bereits während der Wehrdienstzeit, die Maßnah-
§8a
men einzuleiten oder durchzuführen, die eine Ar-
beitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehe-
DienstverhäLtnisses oder der Fachausbildung ermög- maliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Ver-
lichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Lei- pflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als
stungsfähigkeit. erst nach einer Einarbeitungszeit drei J,ahren bis zum Ablauf von sechs Monaten na,ch
erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf
gewährt werden. Der Bundesminister der Verteidi- Zeit um Einstellung als Beamter und wird er in den
gung erläßt im Einvernehmen mit den Bundes- Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Er-
ministern des Innern und für Arbeit und Sozial- werb der Befähigung für die Laufbahn die Anstel-
lung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben
ordnung Richtlinien über Höhe und Dauer des Ein-
werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach
arbeitungszuschusses.
§ 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr-
(2) Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat auf Zeit dienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf
nach einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jah- Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ab-
ren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Be- 1,eisten der vorgeschriebenen Probezeit wird da-
endigung seines Wehrdienstverhältnisses um Ein- durch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für
stellung in den öffenHichen Dienst; so stehen seiner Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen
Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen Leistungen eine Beförderung während der Probezeit
ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschrit- rechtfertigen.
ten sein darf. (2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den
(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr-
der Bundesanst,alt für Arbeit; dabei ist die nach dienstes als Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen
diesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berück- Verpfüchtung für eine Dienstzeit von nicht mehr
sichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. als drei Jahren wi11d auf die bei der Zulassung zu
weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuwei-
sende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der
c) An rech nun g der Zeit der Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit
Fachausbildung von drei Jahren nicht unterschritten wird.
und der Wehrdienstzeit
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit
§8 einer freiwilligen Verpflichtung für eine Dienstzeit
von nicht mehr als drei Jahren im Anschluß an
(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die
den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als
Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-
Beamter oder Richter vorgeschriebene Ausbildung
malige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung
, (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbil-
in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf
sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende be- dung) oder wird diese durch den Wehrdienst unter-
rufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht. brochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder
Berufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung
der Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für
abgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr- eine Beförderung sind, beginnen für den unter den
dienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter
denn, daß sie als Zeiten einer Fachausbildung nach mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des
Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind. nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 343
wchrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat 2. die Einstellung aus beamtenrechfüchen Gründen
auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestan- abgelehnt worden ist oder
den hätte.
3. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begrün-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für dete Beamtenverhältnis vor der Anstellung ge-
einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein spä- endet hat.
teres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte
mehrjährige Tätigke,it im Arbeitsverhältnis an Stelle e) Stellenvorbehalt
des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes
durchgeführt wird. § 10
(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins
d) Ein g 1 i e d e r u n g s s c h e in oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten
und Zulassungsschein
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei
§9 den EinsteUungsbehörden des Bundes, der Län-
der, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren An-
mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer
schluß an ihr WehrdienstverhäHnis Beamte werden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungs-
öffenfüchen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig
schein für den öffentlichen Dienst, wenn
planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechen-
1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung den durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit
nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ab- Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-
laufs einer Wehrdienstzeit von mindestens zwölf gesellschaften und ihrer Verbände jede sechste
Jahren enden würde oder Stelle bei der EinsteHung für den einfachen und
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der
Wehrdienstbeschädigung verfügt wird, nachdem Einstellung für den gehobenen Dienst,
sie in das Dienstverhältnis auf zwölf und mehr 2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,
Jahre berufen worden sind und hiervon minde- freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des
stens vier Jahre abgeleistet haben. Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeinde-
Der Eingliederungsschein ist bei Ablauf der Ver- verbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern
pflichtungszeit oder bei Zustellung der Entlassungs- sowie anderer Körperschaften, Anstalten und
verfügung zu ertei'len. Die Erteilung ist ausgeschlos- Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils
sen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad- mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen
herabsetzung verurteilt worden ist. oder entsprechenden durch Angestellte zu beset-
zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-
(2) Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffent- rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer
lichen Dienst oder abweichend von Absatz 1 erst Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb
nach Erwerb einer auf Grund von Laufbahnvor- der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c
schriften für ihre Einstellung erforderlichen Vor- bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b
bildung Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestellten-
einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, tarifvertrages oder der entsprechenden Vergü-
wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Satz 1 tungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese
Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Einen Zu- Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf
lassungsschein erhalten auf Antrag auch Soldaten, dienen.
bei denen die Voraussetzungen des Absa,tzes 1 für
die Erteilung des Eingliederungsscheins vorliegen, (2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei
wenn sie auf Grund einer bis zum 31. Dezember den Trägern der Sozialversicherung für eine dienst-
1969 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das ordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden,
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.
worden sind. Der Zulassungsschein ist bei Beendi-
(3) Der Vorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt nicht
gung des Dienstverhältnisses zu erteilen. Absatz 1
bei Einstellungen in den Polizeidienst sowie in den
Satz 3 gilt entsprechend.
Vorbereitungsdienst für die Anstellung als Lehrer.
(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Der Stel:lenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
Zulassungsscheins sind auf die nach § 10 Abs. 1 für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern
und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen und als sowie für die Stellen, die herkömmlich mit weih•
Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte an- liehen Angestellten besetzt werden.
zustellen oder als Angestellte in das Arbeitsver-
(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber
hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn
eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins
sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen
sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Län-
oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.
dern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungs·
Dieses Recht erlischt für den Inhaber eines Einglie-
scheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bet
derungsscheins mit der Feststellung, daß
den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eig·
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung nung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzu-
im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet weisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen
hat, Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
gi'1t auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der (4) Ubergangsgebührnisse können ganz oder zum
Fachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2) vom mili- Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die
tärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des na1ch einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah-
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt ren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil
in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Be- das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer-
stätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungs- gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere
zeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach Härite bedeutet hätte.
§ 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des Bun- (5) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-
des im Einvernehmen mit der für die Einstel:lungs- beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode
behörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-
Vormerkstellen erforderlichen Ausgl,eich führt eine trag dem überlebenden Ehegatten, seinen leiblichen
Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den Abkömmlingen oder den an Kindes Statt angenom-
Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundes- menen Kindern weiterzuzahlen. Sind Anspruchsbe-
minister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem rechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die
Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsver- Uberg,angsgebührnisse den Eltern oder Adoptiv-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das eltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bun-
Nähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie desminister der Verteidigung oder die von ihm be-
über die Aufgaben der VormerksteHen der Länder, s:timmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die
über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Ein-
Zahlung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer
stellung der Inhaber eines Eingliederungss,cheins
Summe zulassen.
oder Zula,ssungsscheins, die Erfassung und Bekannt-
gabe der Stellen sowie die Feststellung nach § 9 § 11 a
Abs. 3 Satz 2. Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten
nach Beendigung des DienstverhäHnisses an Stelle
4. Dienstzeitversorgung von Ubergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die
Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
a) U b e r g an g s g e b ü h r n i s s e 1. von Anwä:rterbezügen als Beamter auf Widerruf
und Ausgleichsbezüge im Vorbereitungsdienst in Höhe des Unter-
schiedsbetmges zwischen den Anwärterbezügen
§ 11
und dem Grundgehalt und Ortszuschlag der
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf
von mindestens vier J,ahren erhalten Ubergangs- Zeit,
gebührnisse, wenn ihr Dienstverhältni,s endet wegen 2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des
Ablaufs der Zeiit, für die sie in di,eses herufen sind Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver- Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf
schu1den zurückzuführen ist. Dies gHt nicht, wenn Zeit,
im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren.
nisses ails Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als
Berufssoldat begründet wird.
b) Ubergangsbeihilfe
(2) Ubergangsgebührnisse werden gewährt nach
einer Dienstzeit von § 12
1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Mo- (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
nate, von mehr als eiil!em Jahr und drei Monaten erhalten
eine Ubergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis
2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr, endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses
3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldaitengesetzes), oder
und sechs Monate, wiegen Dienstunfähigke:it, die nicht auf eigenes gro-
bes Verschulden zurückzuführen ist. Die Ubergangs-
4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
beihiilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnis-
Solda,ten auf Zeit, deren Anspruch auf Fa,chausbil- s1es in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt
dung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten entsprechend.
UbeTgangsgebührnisse na1ch Sa:tz 1 Nr. 4 für zwei
(2) Die UbergangsbeiMlfe beträgt für Soldaten auf
Jahre. Die Ubergangsgebührnisse betragen fünf- Ze,it, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins
undsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letz-
oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-
ten Monats. Bei der Berechnung i,st der OrtszuscMag
dienstzeit von
bis zur Stufe 2 .zugrunde zu legen. Während des
Bezugszeitraumes eintretende Änderungen des Fa- 1. weniger als vier Jahren das Eineinhalbfache,
milienstandes bleiben für den Ortszuschlag und den 2. vier bi,s sieben Jahren das Vierfache,
Unterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 außer Betracht. 3. acht und mehr Jahren das Sechsfoche
(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 ver- der Dienstbezüge des l~tzten Monats.
längert, so können für die Zeit der Verlängerung (3) Für Inhaber e,ines Eingliederungsscheins oder
di,e Ubergangsgebührnisse über die in Absatz 2 be- Zulassungsscheins beträgt die Ubergangsbeihilfe
stimmten Zeiträume hinaus weitergewährt werden. fünfzig vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden
Nr. 13 T dg der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1917 345
Belratws .. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-
deren Dienstverhältnis sich nach § 40 Abs. 3 des bes Verschulden zurückzuführen ist, oder wegen
Soldatengesetzes verlängert, steht der Beendigung Ablaufs der Zeit, für die si,e in das Dienstverhältnis
des DienstverhäHnissPs nach Absatz 1 die Beendi- berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes). Die
gung nach § 125 Abs. l des Beamlenrechtsrahmen- Ubergangsbeihilfe wird in Höhe des EnNassungs-
geselzes gleich. geldes nach§ 9 des Wehrsoldgesetzes gewährt. § 12
Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Der ehemalige Soldat. auf Zeit erhält in den
Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in d(~n Fällen der
Beendigung des Dienstvcrhültnisses wegen Zeitab- d) W i e d e r v e r w e n du n g
laufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder eines ehemaligen Soldaten auf Zeit
wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 6 Satz 3
des Soldatengesetzes gegen Rückgabe des Einglie- § 13 a
derungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 11 und Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das
nach Absatz 2. Bemessungsgrundlage sind die Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so
Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Be- ist bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der
rechnung der Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 zu- Berechnung der Versorgungsbezüge nach den §§ 11
grunde gelegen haben. Die bisher gewährten Lei- und 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Be-
stungen (Ubergangsbeihilfe nad1 Absatz 3 und Aus- träge, die auf Grund eines früheren Dienstverhält-
gleichsbezüge) sind anzurechnen. nisses nach den §§ 11 bis 13 und 41 Abs. 1 Satz 2
zugestanden haben, sind anzurechnen. Der Umfang
(5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter
einer Berufsförderung richtet sich nach der Gesamt-
Rückgabe des Zulassungsscheins die Ubergangsbei-
dienstzeit. An Stelle des Eingliederungsscheins wird
hilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit
der Zulassungsschein auch dann eriteilt, wenn der
Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder
Solda,t im unmittelbaren Anschluß an sein Wehr-
dienstordnungsmäßig AngesteUte angestellt oder
dienstverhältnis Beamter we11den will, es ,sei denn,
als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbe-
das letzte Dienstverhältnis hart nach einer ununter-
stimmte Zeit übernommen worden sind. Der nach-
brochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren
trägliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rück-
geendet. Zeiten einer auf Grund eines früheren
zahlung der nach Absatz 2 gewährten Ubergangs-
Dienstverhältnisses gewährten Bemfsförderung sind
beihilfe ist nicht zulässig.
auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzu-
(6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 re1chnen.
ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Uber-
gangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang ge- e) B e u r 1 a u b u n g o h n e Dienst b e z ü g e
währt.
(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterblie- § 13 b
benen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr- Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zu-
dienstzeit von mehr als einem Jahr und drei Mona- stehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf
ten verstorben ist, erhalten die Ubergangsbeihilfe, Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind,
die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden um den Betrag zu kürzen, der dem VerhäHnis der
hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienst- Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-
verhältnis unter den Voraussetzungen des Absat- spricht. Die Kürzung entfällt, soweit die Berück-
zes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach sichtigung der Zeit der Beurlaubung allgemein zuge-
Satz 1 nicht vorhanden, ist die Ubergangsbeihilfe standen ist. Satz 1 gnt auch für die Zeit eines uner-
den Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren. laubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter
Verlust der Diensfüezüge oder des Wehrsoldes.
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhällnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein
Verfahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldaten-
Abschnitt II
gesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach
§ 55 Abs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlas- Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
sung führen könnte, so darf die Ubergangsbeihilfe
erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Ver- t. Arten
fahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust
der Versorgungsbezüge eingetreten ist. § 14
(9) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent- (1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
sprechend., umfaßt:
c) U b e r g a n g s b e i h i 1 f e 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbettrag,
in besonde.ren Fällen 2. Unfallruhegehalt,
3. Ubergangsgeld,
§ 13
4. Ausglekh bei A~tersgrenzen.
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu
einem Jahr und drei Monaten erhalten eine Uber- (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die
gangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet jährliche Sonderzuwendung.
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. Ruhegehalt Ruhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben
einer seinem letzten Dienstgrad entsprechenden
a) A l l g e m e i n e s Dienststellung mindestens zwei Jahre lang tatsäch-
lich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt ferner nicht,
§ 15 wenn der Berufssoldat, nachdem er die Dienstbe-
(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getre- züge seines letzten Dienstgrades ein Jahr lang er-
ten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Soldaten- halten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
gesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 stand versetzt worden ist.
des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für
die Dienstbezüge gewährt werden.
§ 19
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten-
(weggefallen)
gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhe-
gehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vor-
schrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder c) Ruh e g eh a 1 t f ä h i g e D i e n s t z e i t
nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
sichtigt werden, sind einzurechnen; die Einschrän- 1
§ 20 )_
kung des § 22 Abs. 3 gilt nicht.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
§ 16
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt- 2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit
fähigen Dienstzeit berechnet. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann be-
rücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendi-
gung des Urlaubs schriftlich zugestan,den worden
b) Ruhe geh a 1 t fähige Dienstbezüge
ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienst-
§ 17 lichen Interessen dient,
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem
Wehrsoldes.
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
Stufe 2,
1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-
3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als scheidung der in § 48 des. Soldatengesetzes be-
ruhegehaltfähig bezeichnet sind. zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil be-
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit endet worden ist,
in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt 2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs- Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf An-
gruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu trag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm
legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner
Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn gel- Rechte oder der Entfernung aus dem Dienst
tenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze drohte.
(§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldaten-
gesetzes) hätte erreichen können. Für Offiziere in Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnah-
Verwendung als Strahlflugzeugführer gelten die in men zulassen.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes festgesetzten
(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis
besonderen Altersgrenzen.
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-
§ 18 versicherung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, soweit
letzten Dienstgrades nicht mindestens zwei Jahre diese Zeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhege-
erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; Renten-
Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbe- minderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Ge-
züge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs- setzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt. Dies
besoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat gilt nicht für Berufssoldaten, die aus einem Dienst-
der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht ge- verhältnis in den Ruhestand treten, in das sie nach
habt, so setzt der Bundesminister der Verteidigung dem 31. Dezember 1965 als Soldat auf Zeit oder Be-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In- rufssoldat berufen worden sind; wird ein früheres
nern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Dienstverhältnis als Berufssoldat fortgesetzt, so daß
Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 17 der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung
fest. nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor
Ablauf der Frist verstorben oder wegen Dienst- 1) § 20 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz tritt nach Artikel 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den vom 14. Juni 1976 (BGB!. I S. 1477) am 1. Juli 1977 in Kraft.
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 347
(4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffentlichen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 69 gilt ent-
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- sprechend.
Hchen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit eines
(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige
entsandten Soldaten gleich.
Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil
der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
§ 21 gen ohne Kinderzuschuß, der dem Verhältnis der
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungspflich-
sich um die Zeit, die tigen Jahre zu den für die Renten angerechneten
Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Ver-
1. ein Soldat im Ruhestand sorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eige-
a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen- nen Beitragsleistungen beruht; Absatz 1 Satz 3 findet
den entgeltlichen Beschäftigung als Berufs- hierbei keine Anwendung. Das gle,iche gilt für
soldat, Beamter, Richter, berufsmäßiger An- versicherungspflichtige und nichtversicherungs-
gehöriger des Zivilschutzkorps, Mitglied der pflichtige Beschäftigungszeiten, wenn der Dienstherr
Bundesregierung oder einer Landesregierung durch eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende
oder parlamentarischer Staatssekretär bei Regelung verpflichtet war, während dieser Zeiten
einem Mitglied der Bundesregierung nach dem Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der
14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den
einer Landesregierung, soweit entsprnchende gesetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer
Voraussetzungen vorliegen, zurückgelegt hat, zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu leisten.
erlangen, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf
b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen,
Satz 1 Nr. 5 zurückgelegt hat, bleiben unberücksichtigt. Für die Ermittlung des an-
2. im einstweiligen Ruheslcmd zurückgelegt worden zurnchnenden Rententeils nach den Sätzen 1 und 2
ist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Re-
ist, bis zu fünf Jahren.
gelung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn
§ 20 Abs. 1 Sa,tz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Wei-
entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 terversicherung oder Selbstversicherung werden
Nr. 1 Buchstabe a außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1. nicht gesondert ermittelt. Für Beschäftigungszeiten
nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetzlichen
§ 22 2
)
Rentenversicherungen nachentrichtet worden sind,
gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20 Abs. 3
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei- Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
ten berücksichUgt werden, in denen ein Berufssoldat
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor (3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezem-
der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten ber 1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so
auf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrecht- dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses
lichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich- nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses
dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer
war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Lebensverskherung oder einer öffentlich-rechtlichen
Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat: Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ge-
leistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig be-
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
rücksichtigt werden.
Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden
oder später einem Beamten, Unteroffizier oder § 23
Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung
oder (1) Einern Berufssoldaten kann die nach Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte
2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen Mindestzeit
handwerksmäßigen, technischen oder anderen
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vor-
fachlichen Tätigkeit.
geschriebenen Ausbildung (Fachs,chul-, Hoch-
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen schul- und praktische Ausbildung, übliche Prü-
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein- fungszeit),
richtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die
bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder für die Ubernahme in das Soldatenverhältnis vor-
Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi- geschrieben ist,
nierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-
gaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer ge- als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird
ringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art
nur zu dem Teil a,ls ruhegehaltfähig berücksichtigt der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schul-
werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur bildung gleich.
(2) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der
2) § 22 Abs. 2 Satz 3 tritt nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Än- Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jewei-
derung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni
1976 (BGBL I S. 1477) am 1. Juli 1977 in Kraft. ligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-
üls die Regelstudienzeit elnsd11ießlich der Prüfungs- fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
zeit nicht überschrititen ist. dungsgruppe 3 der Besoldungsordnung A gewährt.
Die Mindestversorgung erhöht sich um fünfund-
dreißig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhe-
§ 24
stand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt
(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach bei einer Kürzung nach § 43 in Verbindung mit § 25
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor sei- des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht.
nem Eintritt in die Bundeswehr
(2) Da,s Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Be-
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die rufssoldaten erhöht, die wegen Uberschreitens der
notwendige Voraussetzung für seine Verwendung für ihren Dienstgrad festgesetzten besonderen Al-
im einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, tersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit
oder § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des
2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick- Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
hmgshelfergesetzes tätig gewesen ist, Die Erhöhung beträgt beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjah-
kann a]s ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höch- res fünf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
stens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über bezüge und vermindert sich bei späterem Eintritt in
zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden. den Ruhestand mit jedem weiteren vollendeten
(2) § 69 gilt entsprechend. Lebensjahr um eins vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils er-
gebender höherer Hundertsatz des Ruhegehalts
§ 25 bleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand ge-
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünf- wahrt. Da,s Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom
undfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähig- Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht
keit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom übersteigen.
Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Mo- (3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in
nats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens- den einstweHigen Ruhestand versetzten Berufssolda-
jahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ten beträgt das Ruhegehalt während der ersten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel hin- fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfund-
zugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in
berücksichtigt wird. der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einst-
weiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhegehalt
(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in
darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in
Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-
diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.
matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
Hegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst- 3. Unfallruhegehalt
zeit berücksicht,igt werden, wenn sie ununter-
brochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entspre- § 27
chendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-
Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffent- unfähigkeit infolge eines Dienstunf alles in den
hchen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44
wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs Abs. 1 und 2, §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungs-
anerkannt worden ist. gesetzes entsprechend anzuwenden, wobei an die
Stelle der in § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungs-
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat-
gesetzes genannten Vorschriften des § 13 Abs. 1
zes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2
und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die Vor-
erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere
schriften des § 25 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes tre-
Vorschrift Anwendung.
ten. In den Fällen des § 37 Abs. 1 oder 2 des Beam-
tenversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhe-
d) II ö h e c1 e s R u h e g e h a 1 t s gehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe
der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem
§ 26
Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens
(1) Das Ruhegehalt betri:i.gt bis zur Vollendung nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere
einer zehnjcthrigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit mindestens na,ch der Besoldungsgruppe A 12, jedoch
fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem für Stabsoffiz,ier-e und Sanitätsoffiziere mindestens
weiteren Dienstjahr bis zum volle.ndeten fünfund- nach der Besoldungsgruppe A 16. Besteht auf Grund
zwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von derselben Ursache auch ein Anspruch auf eine ein-
da an um eins vom Hundert der ruhegehailtfähigen malige Entschädigung nach § 63 a Abs. 1 oder 2,
Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig so findet § 37 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungs-
vom Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienst- gesetzes nur Anwendung, wenn auf die Entschädi-
zeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gung verzichtet wird. Im übrigen gelten die Vor-
gilt als vollendetes Dienstjahr. Mindestens werden schriften über das Ruhegehalt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1917 349
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung lungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort
beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich be- seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im
stimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes (6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung
eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist
Tätigkeit am Bestimmungsort, und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit
eiJ}en Körperschaden erleidet, kann Versorgung
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
nach dieser Vorschrift und den §§ 63 und 63 a ge-
(3) Als Dienst gilt auch währt werden.
1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen- 4. Kapitalabfindung
hängenden Weges nach und von der Dienststelle;
hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner § 28
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt
diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung
gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach erhalten
der FamHienwohnung; der Zusammenhang mit
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-
dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der
grundlage,
Berufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwi-
schen der Wohnung und der Dienststelle in ver- 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
tretbarem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 eigenen Grundbesitzes,
des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu ver-
anvertraut wird oder weil er mit anderen Sol-
sagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünfund-
daten oder mit berufstätigen oder in der gesetz-
fünfzigste Lebensjahr überschritten hat.
lichen Unfallversicherung versicherten Personen
gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und
§ 29
von der Dienststelle benutzt;
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-
2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-
den, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung
institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge
des Geldes gewährleistet erscheint.
des Berufssoldaten zu dessen Gunsten überweist
oder zahlt, wenn der Berufssoldat erstmalig nach (2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-
Uberwe,isung der Dienstbezüge das Geldinstitut tragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
persönlich aufsucht. (3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung den, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder
oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet
gilt als Folge eines Dienstunf alles. wird.
§ 30
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen
seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er-
Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom
krankung an bestimmten Krankheiten besonders
ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt Hundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun-
ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die dert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,
Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt je- an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt
doch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund- mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn
heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache
ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders
ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krank- § 31
heiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-
rates bedarf. tals ist ~urch die Form der Auszahlung und in der
Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-
(5) Dem durch Dienstunf all verursachten Körper- diger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des
schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den an einem Grundstück bestehenden Rechts zu
ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden,
wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes daß die Weiterveräußerung und Belastung des
dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigen- Grundstücks oder des an einem Grundstück be-
schaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzu- stehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf
achten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufs- Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministers
soldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshand- der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
mit der Eintrc1gtmg in das Grundbuch wirksam. Ein- zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-
getrngen wird auf Ersuch(~n des Bundesministers lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-
der Verteidigung. genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn
§ 32 die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres
zurückgezahlt wird.
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu-
zahlen, als (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-
genden Teil des Ruhegehalts mH dem Ersten des auf
minister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-
die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
mungsgemäß verwendet worden ist oder
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in
§ 30 Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Grün- den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-
den als durch Tod des Berechtigten wegfällt. lassen.
(2) Die Kapitalabfindung ist abwekhend von Ab- § 34
satz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe- (1) Ruht das RuhegehaH ganz oder zum Teil, weil
stand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet. der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öf-
Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil fentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der
des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwen- der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des
dung von den Dienstbezügen einzubehalten und an Ruhegehalits insoweit von den Dienstbezügen einzu-
die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe- behalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt.
gehalts zuständig war. Wird der wiederverwendete Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzu-
Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so führen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zustän-
sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die dig ist.
§§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen An-
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen
spruch auf Ruhegehalt enHassen, so ist er nach
ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung
Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpfliichtet.
zugrunde liegende Teil des RuhegehaHs insoweit
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil
Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der übersteigt. Der Bundesminister der Verteidigung
durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen kann Teilzahlungen zulassen.
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewi l- 1
ligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. § 35
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
§ 33
urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be- Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
schränkt sich naah Ablauf Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-
des ersten Jahres Hch sind, sind kostenfrei.
auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-
des zweiten Jahres lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
5. Unterhaltsbeitrag
des dritten Jahres
auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, § 36
des vierten Jahres Einern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag
auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,
des fünften Jahres wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf
auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes)
des sechsten Jahres
wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad be-
auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
stimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähig-
des siebenten Jahres keiit entlassen worden ist.
auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
des achten Jahres 6. Ubergangsgeld
auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 37
des neunten Jahres
auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. (1) Ein Berufssoldat, der
Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Ausz,ah- 1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von
lung der Abfindungssumme folgenden Mona:ts bis weni9er als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Ge-
zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme setzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
zurückgezahlt worden ist. des Soldatengesetzes) oder
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß 2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun- Soldatengesetzes)
dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze entlassen worden ist, erhält ein Ubergangsgeld.
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 351
Das Ubergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung
der Berufssalda,t im Zeitpunkt der Entlassung ohne führen könnte, so darf der Ausglekh erst nach dem
Dienstbezüge beurlaubt war. rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur
gewährt werden, wenn kein Verlust der Versor-
(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter
gungsbezüge eingetreten ist.
einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei
längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr
ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das 8. Berufsförderung der Berufssoldaten
Fünffache der Dienstbezüg e (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und
1
4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im § 39
letziten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. (1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bun-
endet, werden auf Antrag die Fachausbildung oder
deswehr.
an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuf-
(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn lichen Unterricht in dem Umfang, wie sie einem
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdi,enstzeit von
oder zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungsschein
gewährt. Satz 1 gHt entsprechend für einen Berufs-
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten soldaten, dess,en Dienstverhältnis wegen Uberschrei-
Versorgung als nihegehaHfähige Dienstzeit an-
tens der für Offiziere in Verwendung als Strahlflug-
gerechnet wird oder
zeugführer festgesetzten besonderen Altersgrenze
3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2) nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2
ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäfti- Nr. 3 des Soldatengesetzes endet.
gungsverhältnis geführt hat.
(2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-
(5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen dienstbes,chädigung, so können auf Antriag die Lei-
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst- stungen nach Absatz 1 gewährt werden.
bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des
Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für (3) Die §§ 5, 5 a, 7, 9 und 10 gelten entsprechend.
seinen Dienstgr,ad vorgeschriebene Altersgrenze er-
reicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch § 40
nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in
einer Summe zu zahlen. Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-
gen Dienstunfähigkeit endet, wirid die Eingliederung
(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 er-
Ubergangsgeldes ein neues SoldatenverhäHnis, ein leichtert.
Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Ar-
beitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so
wird für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung
Abschnitt III
des Ubergangsgeldes unterbrochen. Versorgung der Hinterbliebenen
von Soldaten
7. Ausgleich bei Altersgrenzen
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten
§ 38 und Soldaten auf Zeit
(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünf-
undsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder § 41
2 des So ldatengesetzes in den Ruhestand getreten
1
(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen
ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmali- Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während
gen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienst- des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind
bezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesol- die Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungs-
dungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht gesetzes über die Bezüge im Sterbemonat, auf die
über achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die
verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Vorschriften des § 18 des Beamtenversorgungsge-
Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste Le- setzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwen-
bensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt den.
in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Der
Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Un- (2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Sol-
fallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Ent- dat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem
schädigung (§ 63 a) gewährt. Jahr und drei Monaten während des Wehrdienstver-
hältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädi-
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den gung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern,
Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes
das nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein
Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Sterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine ein- § 42 eine Untersitützung, nach § 43 Witwen- oder
malige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine ein- Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten
malige Entschädigung nach § 63 a zusteht. Das würden, diese Bezüge. me Bezüge für den Sterbe-
Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die na·ch monat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.
Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu gewähren sind.
§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-
weit nicht besondere gesetzlkhe Gründe entgegen-
§ 42 stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu
mindestens sechs Jahre Wehrdienst gelei,stet hat, leisten; die na,ch Absatz 2, nach§ 80 und nach ande-
während der Dauer seines Dienstverhältnisses ver- ren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den
storben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr- gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurech-
dienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 5 nen.
Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor-
laufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Di·e Unter- aussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgeset-
stützung darf nach Höhe und Dauer die Uber,gangs- zes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahl-
gebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene ten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder
ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten
die Todeszeirt gerichtlich festgestellt oder eine
können.
Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen
(2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, die §§ 50 und 60 gel- ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung
ten entsprechend. von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gericht-
Uchen Ents cheidung oder die Ausstellung der
1
Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berück-
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten sichtigung des festgestellten Todeszei tpunktes neu
1
festzusetzen.
§ 43
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25,
27, 28, 39, 40, 42 Satz 1 und 2, §§ 44, 45 und 86 des § 44 a
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzu- Bei Hinterbliebenen von Frauen, die als Soldat
wenden. ·oder So1daJt im Ruhestand verstorben sind, tritt im
(2) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau und den Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle
Kindern eines Berufssoldaten, dem nach § 36 ein des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle
Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte der Witwe der Witwer.
bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20,
22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorge-
sehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Abschnitt IV
Höhe als UnterhaHsbeitrag bewilHgt werden. § 21 Gemeinsame Vorschriften
des Beamtenversorgungsgesetzes gHt entsprechend. für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der
Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Emp- 1. Anwendungsbereich
fängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn § 45
der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß
die Ehelichkeit des Kindes später angefochten wor- (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-
den ist. schriften gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
3. Bezüge bei Verschollenheit
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege ge-
§ 44 währt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Wai-
sengeld,
(1) Ein verschollenn Berufssoldat, Soldat auf
Zeit, Soldat im Ruhestand oder anderer Versor- 3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch
gungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11
oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Mo- Abs. 5 Satz 2 und 3).
nats, in dem der Bundesminister der Verteidigung (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterblie-
feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit bene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgeset-
anzunehmen ist. zes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab- gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Wai-
satz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Per- sengeld.
sonen, die im Faille des Todes des Verschollenen (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach
nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 Uberg,angsgebühr- den Absätzen 1 und 2 gelten als So ldaten im Ruhe-
1
nisse, nach§ 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihi'lfe, nach stand, als Witwen oder Waisen.
:Kr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 353
2. Zahlung der Versorgungsbezüge, wird unter Berücksichtigung der nach den Verhält-
Bewilligung und Zahlungsweise nissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für
die Stufen des Ortszuschlages in Betracht kommen-
§ 4b den Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit
(l) Der Bundesminister der Verteidigung ent- die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kin-
scheidet über die Bewilligung von Versorgungsbe- der hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8
zügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit
die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt- hiernach ein Anspruch auf den Unterschi•edsbetrag
fähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld ge-
und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers. zahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Ortszu-
Er entscheidet ferner über die BewHligung einer schlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksich-
Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergü- tigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhe-
tung. Der Bundesminister der Verteidigung kann stand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-
diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 tigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf
Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4 und§ 34 die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf
Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundes- sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufge-
minister des Innern auf andere Behörden seines Ge- teilt.
schäftsbereichs übertragen. (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver- betrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind
sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes entspricht,
dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge- wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen
troffen werden; vorherige Zusicherungen sind un- des § 2 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind,
wirksam. Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhe- Ausschließungsgründe nach § 8 des Bundeskinder-
gehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll geldgesetzes nicht vorliegen und keine Person vor-
in der Regel bei der Berufung in das Dienstverhält- handen ist, die nach § 1 des Bundeskindergeldgeset-
nis eines Berufssoldalen entschieden werden. Diese zes anspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag
Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als
Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu
liegt. den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An- (3) Zum Grundgehalt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) tritt für
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Berlin ein
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind örfücher Sonderzuschlag; § 74 des Bundesbesol-
vom Bundesminister der Verteidigung im Einver- dungsgesetzes gilt sinngemäß.
nehmen mit dem Bundesminister des Innern zu tref- (4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine
fen. Zu § 11 Abs. 4, § 13 b, § 20 Abs. 2, den §§ 22 Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetz-
bis 25, 28 bis 36, 42 bis 44, 56, 59, 62, 66, 68, 85 und
licher Regelung.
86 werden von diesen Ministern Richtlinien erlas-
sen.
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts
anderes bestimmt ist, für die gleichen ZeHräume § 48
und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienst-
bezüge der Soldaten. Werden Versorgungsbezüge (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,
nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
Anspruch auf Verzugszinsen. nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden,
als sie der Pfändung unterliegen.
(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-
sitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes- (2) Ansprüche auf Sterbegeld, einmalige Unfall-
g,ebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der entschädigung und auf einmalige Entschädigung
Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-
bestimmte Behörde die Zahlung der Versorgungs- pfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen
bezüge davon abhängig machen, daß im Bundesge- den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsge-
biet einschließlich des Landes Berlin ein Empfangs- währungen sowie aus Dberzahlungen von Dienst-
bevollmächtigter bestellt wird. oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbe-
geld angerechnet werden.
3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung 5. Rückforderung
§ 49
§ 47
(1) Wird e,in Versorgungsberechtigter durch eine
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) fin-
gesetzliche Änderµng seiner Versorgungsbezüge
den die für Soldaten geltenden Vorschriften des Be-
mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
soldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag
die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungs-
recht in Betracht kommenden Stufe des Ortszu- (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
schlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die erhöht um sechzig vom Hundert des Betrages
Herausgilbe e,iner ungerechtfertigten Bereicherung, des Gesamteinkommens aus der Versorgung und
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der der Verwendung im öffentlichen Dienst, der die
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der jeweilige Höchstgrenze übersteigt.
Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offen-
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absät-
sichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen
zen 1 und 2 sind Aufwandsentschädigungen außer
müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustim-
mung des Bundesministers der Verteidigung aus Betracht zu lassen.
Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt
mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviiertel-
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
§ 50
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüg-
lich des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge (5) Verwendung ,im öffentlichen Dienst im Sinne
kann nur insowe1t geltend gemacht werden, als sie des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung 1im Dienst von
pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Scha- fentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-
denersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand- bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei
lung besteht. öffentlich-rechtlichen Religiionsgesellschaften oder
ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen
7.
Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst
§ 51 einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
(weggefallen) richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein
Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
8.
beteiligt ,ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
§ 52 scheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-
(weggefallen) gungsberechtigten der Bundesminister der Verteidi-
gung ,im Einvernehmen mit dem Bundesminister
9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen des Innern.
mit Verwendungseinkommen (6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5
§ 53
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus e,iner Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre-
Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent- ten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-
lichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben net sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grund-
seine Versorgungsbezüge nur bis zu der ,in Absatz 2 gehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zu-
bezeichneten Höchstgrenze. zügliich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
(2) Als Höchstgrenze gelten
§ 54
1. für Soldat,en im Ruhestand bis zum Ende des
Monats, in dem s,ie das fünfundsechzigste Lebens- (weggefallen)
jahr vollenden,
die für denselben Zeitraum bemessenen ruhege- 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt § 55
ber,echnet, zuzüglich des Unterschiedsbetrages (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
nach§ 47 Abs. 1, Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an ne,11en Versorgungs-
2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf bezügen
die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- 1. ein Soldat im Ruhestand
jahres folgenden Monats an
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
der Betrag nach Nummer 1,
2. eine Witwe .oder Waise
für Witwen
aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten
der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berück- oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Wai-
sichtigung des ihnen zustehenden Unterschieds- sengeld oder eine ähnliche Versorgung,
betrages nach§ 47 Abs. 1 ergibt,
3. eine Witwe
für Waisen
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach
Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Ab-
Abs. 1 ergibt, satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
Nr. 13 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 355
(2) Als Höchstgrenze gelten b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End- gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frü- der Rente berücksichtigten Zeiten einer
here Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung
Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1, oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs-
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) falles,
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem 2. für Witwen
Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des
der Betrag, der sich als Witwengeld
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
für Waisen
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-
der Betrag, der sich als Waisengeld
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn
dungsgruppe, aus der sich das dem W1itwengeld
dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird,
zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1. aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben
würde.
(3) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen An-
spruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähn- (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten
liche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhe- nicht
gehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)
§ 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti-
Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenz,e. Die Gesamtbe- gung oder Tätigkeit des Ehegatten,
züge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüg-
lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 zu- 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
rückbleiben. Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung
oder Tätigkeit.
(4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3 (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
Höchstgrenz,en des Absatzes 2 die Dienstbezüge 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf
treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be- Grund freiwilliger Weiterversicherung oder
rechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages Selbstversicherung zu den gesamten Versiche-
nach§ 47 Abs. 1. rungsjahren oder, wenn sich die Rente nach
§ 55 d :l) Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der
Werteinheiten für frniwillige Beiträge zu der
(1) Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhält- Summe der Werteinheiten für, freiwillige Bei-
nis als Berufssoldat, das nach dem 31. Dezember träge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-
1965 begründet worden ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), wer- zeiten entspricht,
den neben Renten aus den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und 2. auf einer Höherversicherung beruht
Hinterbliebenenversorgung für Angehör,ige des Dies giilt nicht, soweit der Arbe,itgeber mindestens
öffentlichen Dienstes nur bis zu der in Absatz 2 die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser
bezeichneten l!öchstgrenze gezahlt. Zu den Renten Höhe geleistet hat.
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet
nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach An-
wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-
und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberück- versorgung auszugehen.
sichHgt. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungs-
(2) Als Höchstgrenze gelten bezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere
Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und
1. für Soldaten im Ruhestand danach der frühere Versorgungsbezug unter Be-
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des rücks,ichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-
. Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben bezugs nach § 55 zu regeln. Der hiernach gekürzte
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichti-
werden gung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Be-
rechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hier-
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der bei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versor-
das Ruhegehalt berechnet ist, gungsfalles zu berücksichtigen.
3) § 55 a Abs. 1 Satz 3 tritt nach Artikel 7 Abs. l des Gesetzes zur (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
Änderung beamtcnversorgunqsrcchtlicher Vorschriften vom 14. Juni
1976 {BGB!. I S. 1477) am 1. Juli 1977 in Kraft. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
gleich, die von einem deutschen Versicherungsträ- (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon
ger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaat-
oder die von einem nichtdeutschen Versicherungs- lichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst un-
träger nach einem für die Bundesrepublik Deutsch- mittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapi-
land wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen talbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche
gewährt werden. oder übers,taatliche Einrichtung diesen durch Auf-
r,echnung oder in anderer Form verringert, ist die
(8) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7
Kapitalbetrages zu leisten.
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an di,e Stelle der
Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre- (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines
ten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech- Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebe-
net sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach nenbezüge von der zwischenstaatliichen oder über-
§ 47 Abs. 1. staatlichen Einr,ichtung, ruht ihr deutsches Witwen-
geld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der
§ 55 b
sich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 nach
(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Ver- dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- Satz 2 und Absatz 3 finden entsprechende Anwen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine dung.
Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in
Höhe des Betr,ages, der e,iner Minderung des Vom- 10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der
hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaat- Ehescheidung
lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr
entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 § 55 C 4)
ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im
zw,ischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen
vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bür-
voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als gerlichen Gesetzbuchs durch · Entscheidung des
Invaliiditätspension die Höchstversorgung aus sei- Familiengerichts begründet worden, werden nach
nem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über- Rechtskraft dieser Entscheidung die Versorgungs-
staatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag bezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hin-
darf die von der zwischenstaatliichen oder über- terbliiebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kür-
staatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht zungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach
übersteigen. Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das
Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die punkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiils erhält,
Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des
Amt bei einer zw,ischenstaatlichen oder überstaat- berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
lichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld
auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der ge-
und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im setzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzun-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gen für die Gewährung einer Waisenrente aus der
gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht er-
Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaat- füllt sind.
lichen oder überstaatlichen Einrichtung; die dort
bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienst- (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt be-
zeiten berücksichtigt werden. rechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die
Entscheidung des Familiengerichts begründeten An-
(3) Absatz 1 Satz 1 fändet auch Anwendung, wenn wartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht sich bei
der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach
Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwi- dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrkhtung des Scheidungsantrags bis zum Zeitpunkt des Ein-
an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als tritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen
Abfindung oder als Zahlung aus einem Versor- der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in
gungsfonds erhält. Das g.ilt nicht, wenn der Soldat festen Beiträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des
oder Soldat im Ruhestand den Teil des Kapital- Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im
betrages, der die Rückzahlung der von ihm gelei- Ruhestand vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
steten e,igenen Beiträge zuzüglich der hierauf ge- hängigkeit des Scheidungsantrags an, erhöht sich
währten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt. der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich
Zahlt der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-
auf e1in oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil zungs- und Anrechnungsvorschriften durch An-
dieses Betrages an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 passung der Versorgungsbezüge erhöht.
nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die
Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach Beendi-
4) § 55 c tritt nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung be-
gung der Entsendung oder der Berufung in das Sol- amtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (BGB!. I
S. 1477) und nach § 109 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
datenverhältnis erfolgen. vom 24. August 1976 (BGB!. I S. 2485) am 1. Juli 1977 in Kraft.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 357
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver-
Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag sorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufs-
nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufs- förderung. Der Bundesminister der Verteidigung
soldat erhalten hat oder hätte erhalten können, stellt ihren Verlust fest und tem dies dem Soldaten.
wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche oder
wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht
Waisengeldes. ausgeschlossen.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt. 12. Entziehung der Versorgung
§ 58
§ 55 d ")
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinar-
§ 55 c kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten
gerichtliches Verfahr-en auf Grund des § 23 Abs. 2
im Ruhestand ganz oder teilweise durch Zahlung Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-
eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewen- den kann, das Recht auf Berufsförderung und
det werden. Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Beitrag ange- entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche
setzt, der auf Grund der Entscheidung des Familien- demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-
gerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen gesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maß-
Gese,tzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf nahme rechtfertigen, müssen in einem Unter-
die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, er- suchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem
höht um die tlundertsätze der nach dem Tage, an die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach-
dem die Entscheidung des Familiengerichts ergan- verständigen zulässig und der Versorgungsberech-
gen ist, bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetra- tigte zu hören ist.
ges eingetretenen Erhöhungen der soldatenrecht-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
lichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
Hinterbliebenenversorgung.
festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand von
dem Tage, an dem die Entscheidung des Familien- 13. Erlöschen und Wiederaufleben
gerichts ergangen ist, erhöht sich der Kapitalbetrag der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech- § 59
nungsvorschrHten durch Anpassung der Versor- (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
gungsbezüge erhöht. Versorgungsbezüge erlischt
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert s,ich die 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entspre- in dem er stirbt,
chenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zah- 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Mo-
lung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des nats, in dem sie sich verheiratet,
Berufssoldaten oder des Ruhegehalts des Soldaten 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Mo-
im Ruhestand nicht unterschreiten. nats, in dem s,ie das achtzehnte Lebensjahr voll-
endet,
11. Verlust der Versorgung
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches
§ 56
Gericht im Bundesgebiet oder im Land Berlin im
ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be- zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
rufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl- oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
len des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengeset- den Vorschr,iften über Friedensverrat, Hochver-
zes oder durch Entscheidung eines Wehrdienst- rat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaa-
gerichts. § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unbe- tes oder Landesverrat und Gefährdung der äuße-
rührt. ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von
§ 57 mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
mit der Rechtskraft des Urteils,
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den
Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes 5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Ent-
in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssolda- wirkt hat.
ten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen Die §§ 5 und 52 des ,Soldatengesetzes gelten ent-
eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen sprechend.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des
5) § 55 d tritt nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung be-
amtcnvcrsorgungsrcchtlichcr Vorschriften vom 14. Juni 1976 (BGB!. I achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, so-
S. 1477) und nach § 109 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) am 1. Juli 1977 in Kraft. lange die in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 des
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'1, Teü I
Bundeskindergeldgesel.zes genannten Voraussetzun- (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm
gen gegeben sind. Im Palle einer körperlichen, gei- nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung
stigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen
wird das W a,isengeld ungeachtet der Höhe eines werden. Beim Vorliegen besonderer V,erhältnisse
eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; kann die Versorgung ganz oder teiilweise wieder
soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zwei- zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Bun-
fache des Mindestvoll waisengeldes (§ 26 Abs. 1 desminister der Verteidigung.
Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset- 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
zes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen-
geld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 § 61
Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2
wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hin- Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
aus nur gewährt, wenn die Behinderung bei Voll- Dienst (§ 53 Abs, 5) verwendet, so sind iihre Bezüge
endung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres be- aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die
standen hat oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Bu ndeskindergeldgesetzes er- für eine Versorgung„ die auf Grund der Beschäfti-
gebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise gung zu gewähren •ist
sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung
befunden hat.
Abschnitt V
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und
wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Sondervorschriften
Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge
Auflösung der Ehe erworbener neuer Versor- 1. Umzugskostenvergütung
gungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das
W,itwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47 § 62
Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienst-
die Nichtigerklärung gleich. verhältruis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in
(4) Absatz 1 Sa,tz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 das ~ienstverhältnis berufen worden ist, nach § 125
und 3 gelten nicht für die in § 11 Abs. 5 Satz 2 be- Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbin-
zeichneten Hinterbliebenen. dung mit § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder
wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Um-
14. Anzeigepflicht zugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des
Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Perso-
§ 60 nen, Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebenen
eines Soldaten auf Zeit, der während des Dienst-
(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55)
verhältnisses verstorben ist, erhalten Umzugskosten-
hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Be-
vergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes-
hörde (Regelungsbehörde) oder der die Versor-
umzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebe-
gungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung
eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der nen.
gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung (2) Einern ~ucu,,u,,"-1 '"• . . Berufssoldaten oder einem
der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf
Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzu- Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemeiri-
zeigen. beruflichen Unterricht, auf Erteilung eines Einglie-
(2) Der Versorgungsberechtig,te ist verpflichtet, derungsscheins oder Anspruch auf beruf1iche Fort-
der Reg,elungsbehörde oder der die Versorgungs- bildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund
bezüge zahlenden Kasse des Dritten TeHs dieses Gesetzes nach § 26 des
Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften Bundesurnzugskostengesetzes bewilligt werden. Die
nach § 20 Abs. 3, §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b und 59 Bewilligung ist nur zulässig, wenn bei Gewährung
Abs. 2, von Berufsförderung der Umzug innerhalb von zwei
3. füe Witwe auch die Verheira:tung (§ 59 Abs. 1 Jahren nach Beendigung der Berufsförderung, in
Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der den anderen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach
neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt
neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten- worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann aus-
anspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), nahmsweise mit Zustimmung des Bundesministers
4. die Begründung eines neuen öffentlich-recht- des Innern neben einer bereits nach Absaitz 1 g·e-
lichen Dienstverhältnisses oder eines privat- währten Umzugskostenvergütung bewilligt werden,
rechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen (3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der
Dienst in den Fällen des § 37 Abs. 6 nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden
unverzüglich anzuzeigen. allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getr,eten
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 359
oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während
können auf Antrag einmulig die Leistungen nach des besonders gefährlichen Dienstes oder
den §§ 4 bis 7 des Bundesurnzugskostengesetzes
11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des
bewilligt werden, wenn zur Begründung eines neuen
besonders gefährlichen Tauchdienstes
Berufes ein Umzug an einen anderen Ort als den
bisheriigen Wohnort erforderlich ist. Die Bewilli- einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung
gung ist nur zulässig, wenn der Umzug innerhalb nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienst-
von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand verhältnisses eine einmal,ige Unfallentschädigung,
oder nach der Entlassung dmchgeführt und Umzugs- wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbs-
kostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 fähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig
Satz 1 Nr. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom Hundert beeinträchtigt ist, es siei denn, daß der
noch nicht gewährt worden ist. Entsprechendes gilt Unfall offenskhtlich nicht auf die eigentümlichen
für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit, der einen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1
Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeit- bis 11 zurückzuführen ist.
punkt der Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des Sol-
datengesetzes für Berufssoldaten geltende allge- {2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles
meine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte. der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so er-
halten eine einmalige Unfallentschädigung
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-
zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-
die für den Umzug entstehen gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt
angenommenen Kinder,
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein-
schließlich des Landes Berlin bis zum Zielort, 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz
versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin-
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes b,is
zum Ort des Grenzübergangs. des Statt angenommenen Kinder, wenn Hinter-
bliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
{5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach vorhanden sind,
Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene
stand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt
der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art
der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde
nicht vorhanden sind.
zu legen.
{3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
2. Einmalige Unfallentschädigung
für besonders gefährdete Soldaten 1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-
satzes 1 Nr. 1,
§ 63 2. vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-
{1) Ein Solda1t, der satzes 1 Nr. 2 bis 11,
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von 3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle
einsitzigen und zweisitzigen Strahlflugzeugen des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1
während des Flugdienstes, Nr. 1,
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten son- 4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im
stigen fliegenden Personals während des Flug- Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-
dienstes,
satz 1 Nr. 2 bis 11,
3. als Angehöriger des springenden Personals der
5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im
Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes satz 1 Nr. 1,
und der Ausbildung,
6. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher wäh- des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mi,t Absatz 1
rend des Kampfschwimmer- oder Minentaucher- Nr. 2 bis 11,
dienstes,
7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle
6. als Minendemonteur während des dienstlichen des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1
Einsatzes an Minen unter Wasser,
Nr. 1,
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während
8. insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle
der dienstlichen Erprobung von Minen und
des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1
ähnlichen Kampfmitteln,
Nr. 2 bis 11.
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den
Munitionsuntersuchungspersonals während des
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
dienstlichen Umgangs mit Munition,
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch- {4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt
fähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
gepanzerten Landfahrzeugen, nern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
slinmw11g cks Bundesrnlcs bedarf, die Gruppen von Abschnitt VI
Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 Ubergangsvorschriften
gehören, und die Vcrrichtungen, die Dienst im Sinne
des Absa lzes 1 sind. 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit
(5) Die Absctlze 1 bis 4 gellen entsprechend für
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be- § 64
reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei- (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
ten Tätigkeiten clfl in Ahsc1lz 1 bezeichneten Art Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat
gehören. 1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz-
truppe),
(G) § 46 gilt entsprechend.
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen
Reichsmariine,
3. Einmalige Entschädigung 3. in der Reichswehr,
4. in ·der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom
§ b] a
21. Mai 1935,
(1) Setzt ein Soldat lH)i Ausübung einer Dienst- 5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Lan-
handlung, mit der für ihn eine besondere Lebens- despolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935
gefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet (RGBI. I S. 851) in die Wehrmacht übergeführt
er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält worden sind.
er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
Beendigung des Dienslverhä.ltnisses eine einmalige
Berufssoldaten die Zeit, die er
Entschädigung in Höhe von vierzigtausend Deut-
sche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner 1. als deutscher Staatsangehör,iger oder Volkszuge-
ErwerbsfähigkeH in diesem Zeitpunkt um mehr als höriger aus den Gebieten, die nach dem 31. De-
neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist. zember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert
waren, oder
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
wird auch gewährt, wenn der Soldat im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat.
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts- Die §§ 67 und 70 gelten entsprechend.
widrigen Angriff oder
(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff Abfündung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden
im Sinne des § 27 Abs. 5 ist. Im übrigen gelten die §§ 20 und 69, in den Fällen
einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2
erleidet. entsprechend.
§ 65
(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der
der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,
ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-
so erhalten eine einmalige Entschädigung
wehr
1. die Wttwe sow:ie die nach diesem Gesetz versor- 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt im Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestan-
angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt den hat oder
zwanzigtausend Deutsche Mark, 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, so-
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz weit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder
versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin- 3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als
des Statt angenommenen Kinder in Höhe von ins- Militäranwärter oder als Anwärter des früheren
gesamt zehntausend Deutsche Mark, wenn Hin- Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-
terbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-
nicht vorhanden sind, schäfügt gewesen ist oder
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilli-
fünftausend Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene gen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit
der in den Nummern 1 und 2 bezeichnet,en · Art vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienstberufs-
nicht vorhanden sfod. mäßig geleistet worden ist, oder
5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat
wenn auf Grund derselben Ursache ein Anspruch oder
auf einmalige Unfallentschädigung nach § 63 be- 6. im Zivilschutzkorps gestanden hat.
steht.
Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht
(5) § 46 gilt entsprechend. ruhegehaltfähig.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 361
(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64 § 68
A0s. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be-
die Abfindung aus einer Verwendung im öffent-
rücks,ichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach
lichen Dienst eim~r zwischenstaatlichen oder über-
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der
staatlichen Einricbtunq gewJhrt worden ist.
Berufung in das Diens,tverhältnis eines Soldaten auf
Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs-
§ (j(j verhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe
bei den Statiioni,erungsstreitkräften gestanden hat.
(1) Die Zeit, wdhrend der ein Berufssoldat nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor sei- (2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
nem Eintritt in die Bundeswehr
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher § 68 a
Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Ar-
Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen
tikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen
Wehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die
oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
vor dem 9. Maii 1945 während des Zweiten Welt-
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun- krieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden
destages oder der Landtage oder kommunaler Kriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetz-
Vertrntungskörpersc haften oder liche Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spit- entsprechend.
zenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig § 69
gewesen ist oder
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die
4. hauptberuflich im auslündischen öffentlichen
Zeit, di,e auf Grund gewährter Wiedergutmachung
Dienst gestanden hat,
nationalsoz,ialistischen Unrechts oder nach dem Ge-
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt setz. zur Regelung der Wiedergutmachung national-
werden. sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-
lichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutma-
(2) § 69 giLt entsprechend.
chungsverf ahren anzurechnen ist.
§ 67
2. Anrechung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Dienstzeit
Berufssoldat nach Vollendung des siebz,ehnten Le-
bensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr § 70
in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche
(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Be-
gilt für die Zeit einer Internierung oder eines Ge-
rufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-
wahrsams der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes
oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtig- maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt
im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbei-
ten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine
dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits ter tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätig-
angerechnet wird. keit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und
dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat
§ 67 d bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wie-
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der dereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei
ein Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehn- Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis
ten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundes- zur Einst,ellung zur Hälfte für die Berechnung des
wehr auf Grund einer Krankheit oder Verwundung Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64, 65 sichtigt. Entsprechendes gHt für einen Berufssolda-
Abs. 1 · Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 oder einer Kriegs- ten, der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines
gefangenschaft, einer Internierung oder eines Ge- öffentlich-rechtliichen Dienstherrn im Reichsgebiet
wahrsams (§ 67) im Anschluß an die Entlassung war oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeits-
arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden dienst stand.
hat. (2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der
(2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich ehemaligen Wehrmacht nicht ·berufsmäßig Wehr-
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem
seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer 8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech-
Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegs- nung des Ruhegehalts zur Hälfte als ruhegehalt-
bedingten Notdienstes ohne Begründung eines fähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum
e,inem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäfti- 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiederein-
gungsverhältnisses im Anschluß an die Entlassung gestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre
länger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer Wehrdienst geleistet hat.
Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei-
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
jährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be-
(3) § 69 gilt entsprechend. darf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung (6) Die §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie
in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengeset- die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes
zes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hier-
oder w~ihrend der Zugehörigkeit zur Bundeswehr bei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waiseng,eld; die
stirbt. Empfänger des Unterhaltsbeitrages gelten als Sol-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche daten im Ruhestand, Witwen oder Waisen.
Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften ange-
rechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand. (7) Die §§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12
fänden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemali-
ger Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 ver-
3.
sorgungsber,echtigt ist und das fünfzigste Lebens-
§ 71 jahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den
(weggefallen) öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung
Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchst-
4. alter bei der Einstellung nicht überschriittten sein
darf.
§ 72
(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten
(we~rnetallen) Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts-
beitrages die Versorgung nach§ 74 wählen.
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,
§ 74
und ihre Hinterbliebenen
(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen
§ 73 der Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehe-
(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der maligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben
Unteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die
worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens aber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen,
zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:
mindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet
1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen
hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein
Dienstverhältnis nach einer abgeleis,teten Gesamt- ,ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter
dienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen Ab- Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme
laufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in
berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit § 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,
endet. 2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr,
Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für
Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere we- den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der
gen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädi- Ubergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat
gung entlassen worden ist und eine Gesamtdienst- eine Wehrdienstzeit von mindestens drei l ahren
zeit von zwölf Jahren geleistet hat. in der Bundeswehr abgeleistet ha,t oder vorher
wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrages wer-
den die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an
und § 18) und die gesamte abgeleis,tete Wehrdienst- deren StelLe die weitere Teilnahme am allgemein-
zeit zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten ent- beruflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die
sprechend. Ubergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des
erreiichten Betrages.
(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-
gruppe der Offüziere, der bis zum 31. März 1970 in (2) Für einen Soldaten auf Zeit ,in der Laufbahn-
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen gruppe der Offiziere, der in der ehemaligen Wehr-
worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens macht Wehrdienst geleistet hat und die Voraus-
zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und min- setzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3
destens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, bis 8, 11 und 12 mit der ,in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
gelt,en die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn seine genannten Maßgabe.
abgeleistete Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre
beträgt. (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach
den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften ent-
(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze sprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen
1, 2 oder 4) erhalten einen Unterhal,tsbeitrag in der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.
Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25
und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses (4) Für di,e in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Gesetzes). Soldaten g,ilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 363
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so
nach dem Freiwilligengesetz erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterblie-
benen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdienst-
§ 75 beschädigung eingetreten ist, auch seine Verwand-
(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis ten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses
nach dem Freiwdlligengesetz, der wegen Dienst- Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenver-
unfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs- sorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-
soldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten- beitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von
gesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs- zwei Dr,itteln des Betrages, den der Verstorbene
soldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebe- erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhe-
nen. stand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsbe-
(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen rechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen
Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be- im Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil
schädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten- dieses Gesetzes aufgeteilt.
gesetzes gilt als Wehrdiens,tbeschädigung und ein
Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversor- (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht g,ewährt,
gungsgesetzes als Dienstunf all. wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe-
gehalt zu berechnen sind.
§ 76
(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf 8 a. Versorgung wegen eines während des ersten
Widerruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles
Zweiten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom
30. Ma,i 1956 (BGBl. I S. 436) in die Bundeswehr § 77 a
übergeführt worden ist und dessen Dienstverhälitnis (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit
in der Bundeswehr als Soldat auf Ze,it endet, steht infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er
die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres während des ernten oder zwe,iten Weltkrieges in
im Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Ausübung militärischen oder miLitärähnlichen Dien-
Wehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der stes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Be-
§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt
rufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Be-
auch für die nach dem 8. Mai 1945 im PoLizeivoll- amter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in
zugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder des den Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach
Landes BerLin sowie die im deutschen Paßkontroll- den allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maß-
dienst in der britischen Zone abgeleistete Dienst- gaben gewährt:
zeit.
1. Für die Berechnung des Ruhegeha1ts eines vor
(2) Für e,inen ehemaligen Vollzugsbeamten im
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be-
in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird
zeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte
worden ist, g,elten eine im Bundesgrenzschutz er-
der Zurechnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzuge-
1.iittene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes-
rechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
beamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und
ein Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenver- 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um
sorgungsgesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von
des Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bun- fünfundsiebzig vom Hundert.
desgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des§ 37
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26
Abs. 3 gleich.
Abs. 1 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hun-
dert.
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im
§ 77
Ruhestand an den Folgen des Unfalles verstorben,
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel
1927 bis zum 31. Dez,ember 1944 geboren is,t und bis und die Verwandten der aufste,igenden Linie, deren
zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat Unterhalt zur Zeit des Unfalles ganz oder überwie-
eingestellt worden .ist, erhält beim Eintritt in den gend durch den Verstorbenen bestritten wurde. Die
Ruhestand einen einmaligen Betrag, der bei einem elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen Kin-
Ruhegehalt bis zu fünfundsechzig vom Hundert der dern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dreitausend Deut- aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig-
sche Mark beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ke,it ein Unterhaltsbeitrag von zu.sammen dreißig
ausgenommen in den Fällen des§ 27, mit jedem wei- vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge-
teren Vomhundert des Ruhegehalts über fünfund- währen, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des
s,echz,ig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 40 Satz 2 des
bezüge hinaus um dreihundert Deutsche Mark. Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Für <!inc Versorgung nach den Absätzen 1 macht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht
und 2 gell.en § 42 Satz l und 2, § 44 des Beamten- erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im
versorgungsgesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes Sinne der in § 77 a Abs. 5 genannten Vorschrift,
sinngemäß. wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a
(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abs. 5 erfüllt sind.
Bundesversorgungsges(~lzes, dif~ der Berufssoldat (3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch
vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienst- auf einen Soldaten angewendet werden, der aus An-
beschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 laß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursäch-
des Soldatengesf~tzes sowie d<~s § 18 Abs. 2 Satz 1 und lichem Zusammenhang miit Kriegsereignissen wegen
des § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge ei- des Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehr-
ner solchen ohne grobes Verschulden erlittenen macht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht
Schädigung dienstunfähig geworden ist. in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten
(5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des ist und sich im Falle des zweiten W,eltkrieges außer-
Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Ge-
als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder wahrsam befunden hat.
als Bearntc~r der ehemaligen Wehrmacht vor dem (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-
9. Mai 1945 erlitten ha.t, gilt als Wehrdienstbeschä- wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64
digung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-
infolge einer solchen ohne grobes Verschulden er- land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig
littenen Schädigung dienstunfähig geworden ist. geleistet hat. § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.
(6) Die Absä,tze 1 bis 5 finden entsprechende An-
wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen
Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-
land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig § 78
geleistet hat. (1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai
(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind in- 1945 in der ehemaligen W,ehrmacht Berufssoldat ge-
nerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach wesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu
der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzu- seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Be-
melden; die Ausschlußfoist endet jedoch nicht vor rufssoldaten innerhalb oder außerhalb des öffent-
dem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb die- lichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu
ser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von sechs den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet
Monaten nach seinem Tod von seinen Hinterbliebe- worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitneh-
nen geltend gemacht werdr.n. meranteile aus diesen Beiträgen sowi,e freiwillig
entrichtete Beiträge erstattet..Ist dem Berufssoldaten
8 b. Versorgung wegen eines in der eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt
Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge
zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die Erstat-
§ 77 b tung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der
(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe- freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden.
maligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali- Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Be-
gen Wehrmacht aus Anlaß des ersten oder zweiiten rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
Weltkrieges in Kriegsgefangenschaf,t geraten und zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf
infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen eines Jahres nach dem Tage der Verkündung dieses
Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getre- Gesetzes. St,irbt der Soldat innerhalb dieser Frist,
ten oder verstorben, so wird Versorgung nach§ 77 a ohne den Antrag gestellt zu haben, so kann der An-
Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der Rechtsver- trag innerhalb von sechs Monaten nach seinem
ordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann Tode von seinen Erben gestellt werden.
der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh- (2) Absatz 1 gilt entsprechend
men mit dem Bundesminister des Innern Krankhei-
1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Be-
ten bestimmen, die auf außergewöhnLichen Verhält-
amter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
nissen in e,iner Kriegsgefangenschaft beruhen. § 77 a
Dienstherrn im Reichsgebiet gewesen ist oder be-
Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des § 1
rufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst ge-
Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes
standen hat,
entsprechend. Berufssoldaten, die infolge einer sol-
chen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi- 2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im
gung dienstunfähig geworden sind und wegen der Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr-
Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, dienst geleistet hat,
sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem 3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945
Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in den Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet
Ruhestand versetzt. hat,
(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch- 4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der ehe-
stabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Sol- maligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst ge-
dat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehr- leistet haben.
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 365
Jm Falle des Satzes 1 Nr. 4 jst der Antrag auf Er- 1. einen Angriff auf den Soldaten
stattung innerhalb einPs Jahres nach Beendigung a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen
des Dienstverhüllnisscs zu stellen.
Verhaltens,
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr
10. Freiwillige Krankenversicherung oder
§ 79 c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,
denen er am Ort seines dienstlich angeordne-
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit- ten Aufenthalts im Ausland besonders ausge-
punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall setzt war,
der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-
setzung der Versicherung nach § 313 der Reichs- 2. einen Unfall, den der Beschädigte
versicherungsordnung berechtigt gewesen wären, a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der
haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbe-
der Verkündung dieses Gesetzes ihre Versicherung
handlung, eine Badekur, Versehrtenleibes-
freiwillig fortzusetzen. Die Verpflichtung zur Bei-
übungen als Gruppenbehandlung oder berufs-
tragszahlung und der Anspruch auf Leistungen be-
fördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach
ginnen erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige
§ 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzu-
des Berechtigten bei der zuständigen Krankenkasse.
führen oder um zur Aufklärung des Sachver-
halts persönlich zu erscheinen, sofern das Er-
H.
scheinen angeordnet ist,
§ 79 a b) bei der Durchführung einer der unter Buch-
(wey9cfällen) stabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der
Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten
Dritter Teil Aufenthalts · im Ausland besonders ausgesetzt
Bcschädigtenvcrsorgung war.·
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift
Abschnitt I gehören auch
1. die Teilnahme an einer dienstlichen V eranstal-
Versorgung beschädigter Soldlaten
tung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflicht-
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
gesetzes,
gleichgestellter Zivilpersonen
und ihrer Hinterbliebenen 2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
l. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung Tätigkeit am Bestimmungsort,
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen
§ 80 Ver ansfaltungen.
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung er-
litten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienst- (4) Als Wehrdienst gilt auch
verhältnisses wegen der gesundheithchen und wirt- 1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtaug-
schaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung lichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen- Wehrüberwachung auf Anordnung einer zustän-
dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgeset- digen Dienststelle,
zes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes 2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam-
bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilper- menhängenden Weges nach und von der Dienst-
son, die eine Wc~hrdienstbeschäd.igung erlitten hat, stelle,
und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf An-
3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-
trag Versorgung.
institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge
des Soldaten zu dessen Gunsten überweist oder
2. Wehrdienstbeschädigung zahlt, wenn der Soldat erstmalig nach Uberwei-
sung der Dienstbezüge das Geldinstitut persön-
§ 81 lich aufsucht.
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit- Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als
liche Schädigung, die durch eine Wehrdienstver-
nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem un-
richtung, durch einen während der Ausübung des
mittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der
Wehrdienstes erlittenen Unfa]l oder durch die dem
Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
Wehrdienst eigentümlichen VPrhäHnisse herbeige-
führt worden ist. a) sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes),
das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätig-
gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor- keit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut
den ist durch wird,
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen währt, wenn und soweit ein Sozialversicherungs-
oder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver- träger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet
sicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für ist oder ein entsprechender Anspruch auf Tuberku-
den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. losehilfe oder aus einem Vertrag besteht, ausgenom-
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständi- men Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder
gen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen Unfallversicherung, oder wenn der Berechtigte ein
der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in des- Einkommen hat, das die Jahresarbeitsverdienst-
sen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 grenze der gesetzlichen Krankenversicherung über-
steigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- oder Kran-
und Satz 2 auch für den Weg von und nach der
Familienwohnung. kenbehandlung durch ein anderes Gesetz sicher-
gestellt oder die Gesundheitsstörung auf eigenes
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung grobes Verschulden oder auf Geschlechtskrankhei-
als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die ten zurückzuführen ist.
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen- (2) Absatz 1 gilt auch für einen ehemaligen Solda-
hangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesund- ten, der im Anschluß an den Grundwehrdienst
heitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi- Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder eine
gung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb Wehrübung abgeleistet ha.it (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festge- des Wehrpflichtgesetzes), nicht jedoch für die in
stellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft § 73 genannten Soldaten.
Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-
4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen;
sorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer
Beginn der Versorgung
Wehrdienstbeschädigung gewährt werden; die Zu-
stimmung kann allgeme,in erteilt werden. § 83
(6) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige- (1) Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgeset-
führte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als zes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit
Wehrdienstbeschädigung. oder einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der
im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstes in-
2 a. Versorgung in besonderen Fällen folge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig
ist; mit folgenden Maßgaben:
§ 81 a
1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt,
Ist ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätig- so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er
keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zu-
Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm stand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbs-
oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des tätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit
die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehr-
der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch einen dienstes.
Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit er- 2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger
Litten ha1t, Versorgung in gleicher Weise wie für ist als das nach den §§ 16 a bis 16 f des Bundes-
die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt versorgungsgesetzes zu berücksichtigende Ar-
werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt beitsentgelt,
werden.
a) die vor der Beendigung des Wehrdienstver-
hältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und
3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen Sachbezüge) als Soldat oder
ohne Wehrdienstbeschädigung
b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und
§ 82 im letzten Kalendermonat vor Beginn des
Wehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst
erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher
geleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtge-
ist als die unter Buchstabe a genannten Ein-
setzes), und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten
künfte.
wegen einer Gesundheitsstörung, die während des
Wehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit
Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, die Lei- der Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem
stungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1 Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des
Buchstabe a, Abs. 2 und 3, §§ 16 a bis 16 f und§ 17 Dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes-
des Bundesversorgungsgesetzes bis zur Dauer von versorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß
drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnis- die Versorgung mit dem bezeichneten Tage beginnt,
ses, wenn sie bei dessen Beendigung heilbehand- wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach
lungsbedürftig sind. Bei Anwendung der §§ 16 bis Beendigung des Dienstverhältniss,es gestellt wird.
16 f des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 83 Abs. 1 Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung
entsprechend. § 10 Abs. 8, §§ 18 bis 18 c und § 24 nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt
des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend die Hinterbliebenenversorgung abweichend von§ 61
anzuwenden. Die Heilbehandlung wird nicht ge- des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 367
Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schä-
die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold en- digung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder des
det. Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für an-
5. zusammentreffen von Ansprüchen wendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als
Ausgleich zu gewähren.
§ 84
(3) § 81 Abs. 5 und§ 81 a finden mit der Maßgabe
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zwei- Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesmini-
ten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet ster der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
des Absatzes 6 nebeneinander. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts- werden muß.
beitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem
dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4
nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des
Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so
Bundesversorgungsgesetzes und § 66 des Sozial-
wird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-
gesetzbuchs - Allgemeiner Teil - gelten ent-
währt. sprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbe- spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstver-
schädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer hältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der
Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgeset- Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in
zes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundes- dem der Bundesminister der Verteidigung feststellt,
versorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusam- daß das Ableben des Verschollenen mit Wahrschein-
men, so ist unter Berücksichtigung der durch die lichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene
gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für
der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest- den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder
zusetzen. Wehrsold nachgezahlt werden.
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-
für den Soldaten, der wä.hrend des Wehrdienstver-
getreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
hältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die
Im übrigen gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50
Bestattung und Uberführung besorgt hat.
mit der Maßgabe, daß mit einer Forderung auf
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegen-
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem über einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet
Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden. werden kann.
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer 2. Erstattung von Sachschäden
Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen und besonderen Aufwendungen
Bestimmungen und der beamt(:~nrechtlichen Unfall-
§ 86
fürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge
nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; (1) Sind bei einem während der Ausübung des
der Anspruch des Beschädigten auf seine Grund- Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke
rente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit
§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden
ruht jedoch nicht. oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz
geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung
Abschnitt II nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so
ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige
Versorgung beschädigter Soldaten Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entsprechend
während des Wehrdienstverhältnisses anzuwenden.
und Sondervorschriften
(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81 a
geleistet werden; die Zustimmung muß vom Bundes-
§ 85 minister der Verteidigung im Einvernehmen mit
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit erteilt werden.
einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der
Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und Vierter Teil
§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes. Organisation, Verfahren, Rechtsweg
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer
Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor- 1. Di~nstzeitversorgung
gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundes-
§ 87
versorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusam-
men, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die
der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes
daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4
Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Die Durchführung des § 11 a obliegt abwei- bliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung
chend von Absatz 1 den für die Zahlung der An- zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle ört-
wärlerbezüge oder der Dienstbezüge an die In- lich zuständig, die für Versorgungsberechtigte
haber eines Eingliederungsscheins zuständigen Be- mit Wohnsitz in Köln zuständig ist.
hörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die
Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten.
§§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes richtet
Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an
sich die örtliche Zuständigkeit für Personen, die
den Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
beim Bundesminister der Verteidigung oder der von
Land Berlin haben, nach Satz 2 Nr. 1.
ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzumelden.
§ 88 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab- die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewäh-
satzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegen- rung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
heiten des § 41 Abs. 2 handelt, die§§ 172, 174 und l 75 den §§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes
des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur besteht, und des § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften
Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren
Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das entsprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegen-
verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der heiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2
Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitig- mit folgenden Maßgaben:
keiten in Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn
die für die durchführenden Behörden maßgebenden
Vorschriften. der Verwaltungsakt vom Bundesminister der Ver-
teidigung erlassen worden ist.
2. Beschädigtenversorgung 2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundes-
minister der Verteidigung. Er kann die Entschei-
§ 88
dung für Fälle, in denen er den Verwaltungsakt
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine An-
§§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwal- ordnung auf andere Behörden übertragen; die
tung durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Anordnung ist zu veröffentlichen.
Gesetzes von den zur Durchführung des Bundes-
versorgungsgesetzes zusti:indigen Behörden im Auf- 3 Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind
trag des Bundes durchgeführt. die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung
anzuwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung
(2) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist gilt entsprechend.
zuständige oberste Bundesbehörde der Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung. Weisungen, die (5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-
eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus- satzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht
gehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopfer-
§ 81 Abs. 5 Satz 2 oder einen Härteansgleich betref- fürsorge nach den §§ 25 bis 27 f des Bundesversor-
fen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes- gungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der
minister der Verteidigung. Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-
keit gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichts-
(3) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die gesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung
anzuwenden:
von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
§§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes be- 1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen
steht, und des § 41 Abs. 2 ist das Gesetz über das Aufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 3
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Satz 2 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
entsprechend anzuwenden. Es gilt in Angelegenhei- 2. Uber Klagen von Personen, die als Soldaten dem
ten des Absatzes 1 Satz 2 mit folgenden Maßgaben: Bundesnachrichtendienst angehören oder ange-
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen hört haben, und ihren Hinterbliebenen entschei-
Aufenthalt im Land Berlin haben, ist in Ermange- det das Bundessozialgericht im ersten und letzten
lung einer nach § 3 des Gesetzes über das Ver- Rechtszug.
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung im 3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in An-
Geltungsbereich dieses Gesetzes begründeten Zu- gelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die
ständigkeit die für die Kriegsopferversorgung zu- Frage einer Wehrdienstbeschädigung und den
ständige Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-
zuständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz störung mit einem Tatbestand des § 81 oder über
oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen hat. des § 81 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig entschieden,
Ist ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf- so ist diese Entscheidung insoweit auch für eine
enthalt nicht vorhanden, so tritt an dessen Stelle auf derselben Ursache beruhenden Rechtsstreitig-
der Ort, zu dem der Beschädigte einberufen war. keit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich;
2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach- in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist
richtendienst angehört haben, und ihre Hinter- Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden,
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1917 369
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des 2. Reichsgebiet
§ 41 Abs. 2 gelten zusctlzlich folgende Maßgaben:
§ 90
4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-
gung das Land als Beteiligter am Verfahren be- Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
zeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepu- das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-
blik Deutschland. zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember
5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den 1937.
Bundesminister der Verteidigung vertreten. Die-
ser kann die Vertretung durch eine allgemeine
Anordnung anderen Behörden übertragen; die 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes
Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-
§ 91
fentlichen.
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
(6) Die Aufwendungen für die Versorgungs- Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65,
leistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für 70 Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich
Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusam-
menhängenden Einnahmen sind an den Bund abzu- 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
führen. Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-
leistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-
(7) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich
Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus- angegliedert waren,
haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die 2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun- der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu- rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
ständigen obersten Landesbehörden übertragen und
zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen- 3 a. Begrenzung der Ansprüche
hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor- aus einer Wehrdienstbeschädigung
schriften über die Kassen- und Buchführung der zu-
§ 91 a
ständigen Landesbehörden angewendet werden.
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech-
tigten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienst-
beschädigung gegen den Bund nur die auf diesem
Fünfter Teil Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können An-
Schlußvorschriften sprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-
ten, die weitergehende Leistungen als nach diesem
Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen
1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet
einschließlich des Landes Berlin oder gegen die in
§ 89
deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend
Eine Entschädigung aus einer Flugunfallver- machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch
sicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer sol-
ist auf die Unfallentschädigung (§ 63) anzurechnen. chen Person verursacht worden ist.
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von
1 a. Dienstbezüge Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits-
unfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) ist
§ 89 a anzuwenden.
Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 11 a und 12 (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-
sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ben unberührt.
und gegebenenfalls der örtliche Sonderzuschlag
nach § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie 3 b.
Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszula-
gen. § 91 b
1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge (weggefallen)
§ 89 b 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten
und ihrer Hinterbliebenen finden die §§ 70 bis 76 des § 92
Beamtenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten (1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt
auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen § 70 Abs. 1 und 2 die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende An- allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-
wendung. men mit dem Bundesminister des Innern, zu den
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§§ 4 und 5 und zum Dritten Teil auch im Einver- 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung. § 95
(2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor- Leistungen nach diesem Gesetz werden auch ge-
schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen währt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder stän-
sie der Zustimmung des Bundesrntes. digen Aufenthalt im Land Berlin haben.
5. Änderung des Schwerbeschädigtengeset.zes 8.
§ 93 § 96
(weggefallen) (weggefallen)
6.. Änderung von Bundesbeamtengesetzen 9. Inkrafttreten
§ 94 § 97
(weggefallen) (Inkrafttreten)
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1911 371
Neunte Verordnung
zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Vom 24. Februar 1977
Auf Grund des § 89 Abs. 1 und Abs. 2 des Bun- b) In Absatz 2 wird als neue Nummer 5 „Botsua-
desbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- na" eingefügt; die bisherigen Nummern 5 bis
machung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1), geändert 53 werden Nummern 6 bis 54.
durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. Februar 1977
c) Absatz 2 Nr. 9 (neu) erhält die Fassung „Volks-
(BGBl. I S. 297), verordnet die Bundesregierung:
republik Benin".
§ 1
§2
Die Heimaturlaubsverordnung in der Fassung der
Verordnung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. I S. 1901, Ist ein Heimaturlaub vor dem Inkrafttreten dieser
2017), zuletzt gelindert durch die Achte Änderungs- Verordnu11;g angetreten, so sind auf ihn die Bestim-
verordnung vom 30. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2682), mungen der Heimaturlaubsverordnung in der bis-
wird wie folgt gei:indert: herigen Fassung anzuwenden.
1. In § 4 Abs. 1 wird am Ende des Satzes 2 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb- §3
satz angefügt: ,,fällt in das Urlaubsjahr minde-
stens die Hälfte eines zweiten Heimaturlaubs, so Diese Verordnung gilt nach § 14 des. Dritten Uber-
wird er um die Dauer des vollen Erholungsur- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bun-
laubs des laufenden Urlaubsjahres gekürzt." desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
§4
a) In Absatz 1 wird als neue Nummer 6 „Laos"
eingefügt; die bisherigen Nummern 6 bis 17 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
werden Nummern 7 bis 18. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70,
1 BvR 282/70-, ergangen auf Verfassungsbeschwer-
den, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
Das Gesetz über die Universität Hamburg (Uni-
versitätsgesetz - UniG) vom 25. April 1969 in
der Fassung vom 24. April 1973 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 127) ist mit Arti-
kel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
1. die Vertreter der in § 6 Absatz 1 Nr. 5 genann-
ten nichtwissenschaftlichen Bediensteten im
Fachbereichsrat und im Institutsrat (Klinikrat)
bei Entscheidungen, die unmittelbar die For-
schung, die Lehre oder die Berufung von Pro-
fessoren betreffen, unterschiedslos volles
Stimmrecht besitzen (§ 43 Absatz 2 Nr. 3, § 50
Absatz 1 Nr. 3),
2. a) im Fachbereichsrat der Gruppe der Professo-
ren bei Entscheidungen, die unmittelbar die
Lehre betreffen, weniger als die Hälfte der
Stimmen und bei Entscheidungen, die un-
mittelbar die Forschung oder die Berufung
von Professoren betreffen, nicht die Mehr-
heit der Stimmen eingeräumt worden ist
(§ 43 Absatz 2),
b) im Institutsrat (Klinikrat) der in § 50 Ab-
satz 1 Nr. 1 bezeichneten Gruppe bei Ent-
scheidungen, die unmittelbar die Forschung
betreffen, nicht die Mehrheit der Stimmen
eingeräumt worden ist (§ 50 Absatz 1).
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 16.Februar1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1977 373
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 7/75,
1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 1 BvR 92/76, 1 BvR 103-
114/76, 1 BvR 115/76, 1 BvR 140-143/76, 1 BvR
187/76 - , ergangen auf Antrag der Regierung des
Landes Hessen, Vorlage des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen und Verfassungsbeschwerden, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 32 Absatz 3 Nummer 1 Satz 6 des Hochschul-
rahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976
(BGBl. I S. 185) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar, soweit danach die Landesquoten für die Aus-
wahl der Studienbewerber im allgemeinen Aus-
wahlverfahren zu einem Drittel nach dem Be-
werberanteil und zu zwei Dritteln nach dem Bevöl-
kerungsanteil bemessen werden.
Der Zustimmungsbeschluß des Landtages des Frei-
staates Bayern vom 21. Februar 1973 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 98) und das Zustim-
mungsgesetz des Landes Hessen vom 4. April 1973
(Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Hessen
Teil I S. 135) zu dem Staatsvertrag über die Ver-
gabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972
sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die
Zulassung zu einem Zweitstudium gemäß Teil A
Nummer 3.2 und 3.3 der Anlage zum Staatsvertrag
beschränkt wird.
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 Satz 7 des Hochschul-
rahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976
(BGBI. I S. 185) verstößt gegen Artikel 12 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 und dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und ist
nichtig, soweit Studienzeiten ab Sommersemester
1976 auch bei solchen Studenten nicht mehr auf
die Wartezeit angerechnet werden, die bis ein-
schließlich Wintersemester 1974/75 ein Ausweich-
studium in einem anderen Studienfach begonnen
hatten.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Februar 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 26. Februar 1977
Tag Inhalt Seite
2. 2. 77 Bekanntmachung des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt 213
2. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen ........................................................................ . 232
3. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 115 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen 234
10. 2. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen ...................................................................... • • 235
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 2. 77 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum siehe
und vom Flughafen Frankfurt [Main]) 3'8 24.2. 77 Art. 2
96-1-2-9
11. 2. 77 Zehnte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 38 24.2. 77 25.2. 77
96-1-2-12
11. 2. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Dreiund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Münster-Osna-
brück) 38 24. 2. 77 25.2. 77
96-1-2-53
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 26. Februar 1977
Tag Inhalt Seite
2. 2. 77 Bekanntmachung des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt 213
2. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen ........................................................................ . 232
3. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 115 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen 234
10. 2. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen ...................................................................... • • 235
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 2. 77 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum siehe
und vom Flughafen Frankfurt [Main]) 3'8 24.2. 77 Art. 2
96-1-2-9
11. 2. 77 Zehnte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 38 24.2. 77 25.2. 77
96-1-2-12
11. 2. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Dreiund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Münster-Osna-
brück) 38 24. 2. 77 25.2. 77
96-1-2-53
Nr. ]3 Tag der Ausgabe:. Bonn, den 2. März 1977 375
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
-----------------------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal um und Bez(iichnung d(!T Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 2. 77 V1'rordnunu (EWC) Nr. 286/77 der Kommission zur Festset-
z111HJ der Mill(kstabschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl 11. 2. 77 L 40/12
10. 77 Vc>rordnung (EWC) Nr. 287/77 der Kommission zur Änderung
der Bestimmung d<~r von den wichtigsten Verbrauchszentren
der ( ;cmeinschaft sehr entfernt liegenden Anlandegebiete,
der J\npassungskocffizienten sowie der in diesen Gebieten
c1uf Makrclc,n anzuwendenden Rücknahmepreise 11. 2. 77 L 40/14
10. 2. 77 Vc~rordnung (EWC) Nr. 288/77 der Kommission zur Änderung
der Erslall.unc,1 bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 11. 2. 77 L 40/17
10. 2. 77 VPrordnunq (EWC) Nr. 289/77 der Kommission zur Festset-
zunu des Bel rages der Beihilfe für O l s a a t e n 11. 2. 77 L 40/19
lO. 2. 77 Vc>rord1111119 (EWC) Nr. 290/77 der Kommission zur Festset-·
zu119 des WPHmarktpreises für Raps und Rübsen -
s am<: 11 11. 2. 77 L 40/21
11. 2. 11 Verordnunq (EWG) Nr. 291/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e 1. r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Je:n bei der Einfuhr 12. 2. 77 L 42/1
11. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 292/77 der Kommission zur Festset-
ZUJHJ dPr PrümiPn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 12.2. 77 L 42/3
11. 2. 77 v(~rordnung (EWG) Nr. W3/77 der Kommission über die Durch-
fiih rung einer A11sschreibung zur Bereitstellung von Weich -
w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das Catholic Relief
Services 12.2. 77 L 42/5
11, 2. 77 Vc!rordnung (Ewe;) Nr. 294/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Hon-
duras 12. 2. 77 L 42/8
11. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 295/77 der Kommission zur Festset-
zung des durchschnitllichPn Weltmarktpreises und des Richt-
erlrags flir Sojabohnen im Wirtschaftsjahr 1976/1977 12.2. 77 L 42/ 11
11. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 296/77 der Kommission zur Änderung
des Crundbetrngs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sir11p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 12.2, 77 L 42/12
11. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 297 /77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 12. 2. 77 L 42/13
11. 2. 77 V(!rordnung (EWC) Nr. 298/77 der Kommission zur .Ä.nderung
der Erstc1U.ung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W c i ß zucke r 1111d Rohzucker 12. 2. 77 L 42/14
Andere Vorschriften
8. 2. 77 Vc~rordnung (EWC) Nr. 270/77 des Rates über die Eröffnung,
/\ ullcihmg und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
qenl.s für Fcrrochrorn mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
4 Cewichlshundcrtleilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I
des c;emeinsamen Zolltarifs und über die Ausdehnung dieses
J{on1.inge1lls auf bestimmte Einfuhren von Ferrochrom mit
Pinem C~ehalt an Kohlenstoff von 3 bis 4 Gewichtshundert-
teilen (1977) 8. 2. 77 L 36/2
8. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 280/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 97 /69 über die zur einheitlichen An-
wendung des Schemas des Cerneinsamen Zolltarifs erforder-
lidwn Maßnahmen 11. 2. 77 L 40/1
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 312. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 40 vom 26. Februar 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
\
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 40 vom 26. Februar 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlidi je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglidi Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für 13undesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe : 3, 70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 10 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.