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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1977 Nr. 12
Tag Inhalt Seite
-·23. 2. 77 Neufassung des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
7831-1
23. 2. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutz-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331
7822-2-4
23. 2. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts . . . . . . . 332
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
Bekanntmachung
der Neufassung des Viehseuchengesetzes
Vom 23. Februar 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Viehseuchengesetzes vom 2. Dezember
1976 (BGBI. I S. 3249) wird nachstehend der Wort-
laut des Viehseuchengesetzes in der jetzt geltenden
Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner
ursprünglichen Fassung ist am 1. Mai 1912 in Kraft
getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 19. Dezember 1973 (BGBI. 1974 I S. 1),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
kel 210 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I
s. 469),
3. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen
§ 21 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 2. September
1975 (BGBI. I S. 2313),
4. das am 5. Dezember 1976 in Kraft getretene
Gesetz vom 2. Dezember 1976.
Auf die Fußnoten zu den §§ 17 d bis 17 f und zu
§ 76 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 2 wird hinge-
wiesen.
Bonn, den 23. Februar 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Viehseuchengesetz
§ 1 Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesmi-
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von nister der Finanzen diese Aufgabe dem Freihafen-
Viehseuchen, die beim Vieh oder bei anderen Tie- amt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungs-
ren auftreten. gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanz-
anpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. I
12) Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind alle nutz- S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
baren lfoustiere einschließlich der Hunde, der Kat- zes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), gilt
zen und des Geflügels sowie der Bienen. entsprechend. Die vorstehend genannten Uberwa-
(3) Schlachtvieh im Sinne dieses Gesetzes ist chungsbehörden können Sendungen der in Satz 1
Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Verwen- genannten Art beim Eintritt in das Wirtschaftsge-
dung des Fleisches zum Genuß für Menschen als- biet zur Uberwachung der Einhaltung der dabei zu
ba]d geschlachtet werden soll. beachtenden viehseuchenrechtlichen Bestimmungen
anhalten.
(4) Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im
Gesetzes:
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den rung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)
Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
]assen (der Seuche verdächtige Tiere); Tiere, an des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Ver-
denen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, fahrens zur Uberwachung nach Absatz 1. Er kann
für die jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel-
Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Anstek- dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-
kung verdächtige Tiere). diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur
§ 2 Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen §3
Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses
bestimmt ist. Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
12) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate senen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der vieh-
angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate seuchenrechtlichen Einfuhrvorschriften, obliegt für
bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden,
den Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr.
beamteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinde- Diese Dienststellen haben der für den Standort
rung oder aus sonstigen Gründen andere appro- zuständigen Landesbehörde den Ausbruch oder
bierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind den Verdacht des Ausbruchs einer Seuche bei ihren
innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und Tieren sowie den Verlauf und das Erlöschen der
verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzuneh- Seuche mitzuteilen; bei Seuchen, die bekämpft wer-
men, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten den müssen, haben sie auch die getroffenen Schutz-
übertragen sind. maßregeln unverzüglich mitzuteilen. Diese Vor-
schriften gelten nicht im Land Berlin.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfah-
ren, über die Form, von deren Beobachtung die (2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-
Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlas- heiten der Tiere sowie dem Bundesgesundheitsamt
senden Anordnungen abhängt, über die Zuständig- obliegt die Bekämpfung von Viehseuchen bei ihren
keit der Behörden und Beamten und über die eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand
Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
Kosten sind von den Ländern zu treffen.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden
können
§2a
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von tierärztlichen Lehranstalten sowie
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der
Uberwachung des Verbringens von lebenden und 2. im Benehmen mit dem Bundesminister anderen
toten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeug- an der wissenschaftlichen Erforschung von Vieh-
nissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen seuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff ein Tierarzt angestellt ist,
sein können, in oder durch das Wirtschaftsgebiet die Bekämpfung von Viehseuchen in entsprechen-
sowie aus dem Wirtschaftsgebiet mit. Für das der Anwendung von Absatz 2 übertragen.
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 315
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die ren regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann der Bun-
viehseuchenrechtlichen Vorschriften zur Bekämp- desminister Rechtsverordnungen nach Satz 2 ohne
fung von Viehseuchen mit den Einschränkungen Zustimmung des Bundesrates erlassen; s,ie treten
Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissen- spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
schaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seuchen außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Versuche sind, kann mit Genehmigung der zustän-
digen obersten Landesbehörden von einer vorge- (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können
schriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchs- 1. lebende Tiere eines Tmnspor,tes zum Zwecke
tiere abgesehen werden, sofern der Zweck der wis- ,ihrer soforitigen Tötung oder Absonderung,
senschaftlichen Versuche dies erfordert und
2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenste-
unverzüglichen unschädlichen Beseitigung
hen.
eingeführt werden, wenn die zuständige oberste
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Landesbehörde vor Eintreffen der Tiere an der
Anstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch
Grenze des Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß die
oder den Verdacht des Ausbruchs einer Seuche, die
Tiere des Transportes ohne Rücksicht auf ihren
nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Ver-
Gesundheitszustand übernommen werden, und durch
suche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich
Auflagen sicherges,t,ellt wird, daß Viehseuchen
anzuzeigen.
nicht verschleppt werden.
§§ 4 und 5
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Ver-
(weggefallen) bringen aus den Währungsgebieten der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
1. Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen §7
§6 (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung
1. von seuchenkranken Tieren und von verdächti- von Seuchen, die auf Haustiere überüagbar sind,
gen Tieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeugnissen 1. die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden und
und Rohstoffen solcher Tiere, toten T,ieren, Teilen von Tieren, tierischen
2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh- Erzeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonsti-
stoffen von T,ieren, die zur Zeit des Todes seu- gen Gegenständen, die Träger von Ansteckungs-
chenkrank oder verdächtig gewesen sind oder stoff sein können
die an einer Seuche gefallen sind, und a) zu verbieten, zu beschränken oder von einer
3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach Genehmigung abhängig zu machen und
den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß b) mit bestimmten Bedingungen oder Auflagen
sie Träger von Ansteckungsstoff sind, zu verbinden, insbesondere die Beibringung
von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen,
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von
di•e amtstierärzfüche Untersuchung und die
Tieren, tierische Erzeugnisse, tie11ische Rohstoffe
amtliche Beobachtung sow:ie die hierfür not-
und Gegenstände, die so behandel,t worden sind,
wendigen Einrichtungen und deren Betrieb
daß die Abtötung von Seuchenerregern gewährlei-
vorzuschreiben;
stet ist.
2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote
(2) Ferner ist die Einfuhr von lebenden Tierseu-
Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse,
chenerregern oder von Impfstoffen, die lebende Tier-
tierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände,
seuchenerreger enthalten, verboten. Der Bundesmi-
die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
nister kann, sofern ein Bedürfnis besteht und
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden
Belange der Seuchenabwehr und Seuchenbekämp-
dürfien oder einer bestimmten Behandlung· zu
fung nicht entgegenstehen, durch Rechtsv.erordnung
unterziehen sind;
mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von
3. die Zuständigkeiten und das Verfahren ein-
1. lebenden Tierseuchenerregern für wissenschaft-
schließlich der Untersuchung zu regeln.
lich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur
Durchführung von Forschungen oder zur Herntel- (2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-
lung von Sera, Impfstoffen und diagnostischen ster Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne
MiUeln, Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten
2. Impfstoffen, die lebende Tierseuchenerneger ent- spä1t,estens sechs Monate nach ihrem Inkmfttreten
halten und zur Bekämpfung von Viehseuchen außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
bestimmt sind, Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
auch mit den erforderlichen Auflagen, abhängig durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des klei-
machen sowie die Zuständigkeiten und das Verfah- nen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweide-
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
verkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport
erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Rege- von lebenden und toten Tieren, Teilen von Tie-
lungen zu treffen, soweiit dies durch die Rechtsver- ren, tierischen Erzeugnissen, tierischen Rohstof-
ordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausge- fen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger
schlossen und eine Einschleppung von Seuchen, die von Ansteckungsstoff sein können, verbieten,
auf Hausbiere übertragbar sind, nicht zu befürchten beschränken oder von einer Genehmigung
ist. Die Landesregierungen können diese Ermächti- abhängig machen und
gung durch Rechtsverordnung auf andere SteHen 2. die Untersuchung und Erfassung des vorhande-
übertragen. nen Viehbestandes sowie eine regelmäßige Kon-
(4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das trolle über den Ab- und Zugang von Tieren
Verbringen aus den Währungsgebieten der Mark anordnen.
der Deutschen Demokratischen Republik Anwen- (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeord-
dung. net werden, wenn und solange gegenüber dem
(5) Absatz 1 findet auf die Ausfuhr sowie auf das angrenzenden Ausland auf Grund von § 1 Abs. 1
Verbringen in die Währungsgebiete der Mark der oder 2 die Einfuhr geregelt ist.
Deutschen Demokratischen Republik sinngemäß (3) Die Landesregierungen können ihre Befug-
Anwendung.
nisse nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf
§7a andere Stellen übertragen.
(1) Einfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses Ge-
§8
setzes ist das Verbringen aus fremden W1irtschafts-
gebieten in das Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 (weggefallen)
und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April
1961 - BGBl. I S. 481 - , zuletzt geändert durch
§ 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I II. Bekämpfung von Viehseuchen im Inland
s. 1608).
(2) Durchfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses 1. Allgemeine Vorschriften
Gesetzes ist die Beförderung unter zollamtlicher
Uberwachung ohne Umladung und Zwischenlage- a) Anzeigepflicht
rung aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das
Wirtschaftsgebiet. Das Umladen §9
1. aus einem Seeschiff oder Flugzeug nach Ankunft (1) Bricht eine Seuche aus, auf die sich die Anzei-
im Wirtschaftsgebiet unmittelbar in ein anderes gepflicht erstreckt (§ 10), oder zeigen sich Erschei-
Seeschiff, Flugzeug oder auf ein anderes Beförde- nungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche
rungsmittel oder befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffe-
nen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde
2. von einem Beförderungsmittel in ein Seeschiff oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen,
oder Flugzeug zur direkten Weiterbeförderung auch die kranken und verdächtigen Tiere von
aus dem Wirtschaftsgebiet Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder
gilt nicht als Umladung im Sinne des Satzes 1. Tiere besteht, fernzuhalten.
(3) Ausfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung
Gesetzes ist das Verbringen aus dem Wirtschaftsge- des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der
biet nach fremden Wirtschaftsgebieten. Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauf-
tragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne
§7b entweder Tiere von mehreren Besitzern oder solche
Tier·e eines Besitzers, die sich seit mehr als vier-
Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit undzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des
dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei- Wirtschaftsbetriebes des Besitzers befinden, in
ger die Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende Obhut hat, ferner für die auf dem Transport befind-
und tote Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeug- lichen Tiere deren Begleiter und für die in fremdem
nisse, tierische Rohstoffe sowie sonstige Gegen- Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der
stände, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön- betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder
nen, zur Einfuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden, Weideflächen.
wenn die Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechts-
verordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 geregelt ist. (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die
Tierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger
öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen
§7 C
sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der
(1) Besteht wegen des Auftretens einer übertrag- Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besa-
baren Seuche der Haustiere im angrenzenden Aus- mung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeu-
land die Gefahr, daß Ansteckungsstoff einge- gung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von
schleppt wird, so können die Landesregierungen zur Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischbe-
Verhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungs- schauer einschließlich der Trichinenschauer und die
stoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung Geflügelfleischkontrolleure, ferner die Personen, die
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 317
das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die inzwischen dafür zu sorgen, daß di,e kranken und
sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwer- verdächtigen Tiere von anderen Tieren abgeson-
tung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter dert, soweit erforderlich auch eingesperrt und
oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat die Art,
beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Ein- den Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermit-
schreiten stattgefunden hat, von demAusbruch einer teln und sein. Gutachten darüber abzugeben, ob
der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10) oder durch den Befund der Ausbruch der Seuche festge-
von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen stellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs
Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten. begründet ist und welche besonderen Maßregeln
zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen,
§ 10 Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,
(1) Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete
erstreckt, sind: Behörde zu benachrichtigen.
1. Milzbrand und Rauschbrand; (2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt
2. Tollwut; schon vor behördlichem Einschreiten die sofortige
vorläufige Einsperrung und Absonderung der
3. Rotz;
erkrankten und verdächtigen Tiere, soweit erforder-
4. Maul- und Klauenseuche; lich auch deren Bewachung sowie sonstige dring-
5. Lungenseuche der Rinder; liche Maßnahmen zur Verhütung der Weiterver-
6. Pockenseuche der Schafe; breitung der Seuche anordnen und di,e notwendigen
7. Beschälseuche der Pf erde; Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen
Anordnungen S1ind dem Besitzer der Tiere oder des-
8. Räude der Einhufer und der Schafe;
sen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch
9. Schweinepest und ansteckende Schweineläh- schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon
mung (Teschener Krankheit); der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu
10. Rinderpest; machen.
11. Geflügelcholera, Geflügelpest und Newcastle- (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes ha,t der
Krankheit;
Vorsteher des Seuchenortes für die vorläufige
12. Tuberkulose des Rindes; Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere
13. Afrikanische Pferdepest; sowie für die Durchführung der dringlichen Maßre-
14. Afrikanische Schweinepest; geln zu sorgen.
i5. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und § 12
Ziegen; Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem
16. ansteckende Blutarmut der Einhufer; Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels
17. Psittakose; bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzufüh-
18. Faulbrut und Milbenseuche der Bienen. render Maßnahmen diagnostischer Art Gewißheit
zu erlangen ist, so können diese Maßnahmen von
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gilt auch, wenn die Gewißheit nur durch die Tötung
die Anzeigepflicht und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen
1. zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren ist.
durch Viehseuchen für weitere Seuchen einzu- § 13
führen und
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten
2. für bestimmte Seuchen aufzuheben, Tierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt
soweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit sei oder daß der begründete Verdacht eines Seu-
einer Seuche dies erfordern oder zulassen. chenausbruchs vorliege, hat die zuständige Behörde
die erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-
Gesetz und den zu dessen Ausführung erlassenen
ster Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 ohne
Vorschriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzu-
Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten
führen.
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit § 14
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche,,
der Lungenseuche der Rinder, der Schweinepest,
der Rinderpest, der Geflügelpest, der Newcastle-
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche Krankheit, der Afrikanischen Pferdepest, der Af ri-
kanischen Schweinepest oder der Faulbrut und der
§ 11
Milbenseuche der Bienen durch das Gutachten des
(1) Ist eine Anze.ige erfolgt (§§ 9, 10) oder der beamteten Tierarztes festgestellt, so kann die
Ausbruch einer Seuche oder der Verdacht eines zuständige Behörde auf die Anzeige neuer Seuchen-
Seuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der zuständi- ausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in unmit-
gen Behörde gelangt, so hat diese sofort den beam- telbar angrenzenden Ortschaften sofort die erforder-
teten Tierarzt zuzuziehen (vgl. jedoch § 14) und lichen Schutzmaßregeln anordnen, - ohne .daß es
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Tier- c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr
arztes bedarf. Dieser ist jedoch durch die zustän-
dige Behörde von jedem weiteren Seuchenfall zu § 17
benachrichtigen. Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der
(2) Das gleiche kann für diejenigen Seuchen, auf Viehbestände durch Viehseuchen können folgende
die gemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausge- Maßregeln angeordnet werden:
dehnt worden ist, von den Landesr,eg1ierungen 1. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersu-
bestimmt werden. Die Landesreg,ierungen können chung von Vieh vor dem Verladen und vor
ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere oder nach dem Entladen bei Transporten jeder
Behörden übertragen. Art;
§ 15 2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von
(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tier- Vieh auf öffentlichen Wegen und des Treibens
arzt die Festst,ellung des KrankheHszustandes eines von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markt
Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das sow1i,e Beschränkung des Treibens von Wan-
Gut,achten eines anderen approbierten Tierarztes derherden;
einzuholen. Die Anordnung und die Ausführung 3. Beibdngung von Ursprungs- und Gesundheits-
der Schutzmafüeg,eln werden hierdurch nicht aufg1e- z,eugnissen für Vieh, das in einen anderen
halten. Bei Ermittlung des Krankheitszustandes Viehbestand oder auf Weiden, Märkte, Körun-
durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die gen, Viehversteigerungen oder Tierschauen
Feststellung der Seuche oder des sonstigen Krank- gebracht wird;
heitszustandes erforderlichen T,eile aufzubewahren, 4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeich-
falls der Besitzer oder dessen Vertrnter bei Mittei- nung von Vieh;
lung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt,
daß er das Gutachten eines anderen approbierten 5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewah- Molkernien, insbesondere für Sammelmolke-
rung hat unter sicherem Verschluß oder unter Uber- reien das Verbot der Abg,abe oder der sonsti-
wachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, gen Verwertung von M,agermilch und anderen
daß e1ine Verschlieppung von Krankheitserregern Milchrücksitänden, sofern nicht vorher eine
nach Möglichkeit vermieden wird. Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad
und für eine bestimmte Zeitdauer stattgefun-
(2) Die vorgesetzte Behörde hat im Falle erhebli- den hat;
cher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
6. Verbot des Umherziiehens mit Zuchthengsten
beamt,eten Tierarzt und dem von dem Besitzer zuge-
zum Decken von Stuten und Beschränkung des
zogenen approbi1erten Tierarzt über den Ausbruch
Handels mit Viieh, der ohne vorherige Bestel-
oder Verdacht einer Seuche oder über den sonsti-
lung entweder -außerhalb des Gemeindebezir-
gen Krankheitszustand, oder wenn aus anderen
kes der gewerblichen Niederlassung des Händ-
Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit
lers oder ohne Begründung einer solchen statt-
der Angaben des beamteten Tierarztes bestehen,
findet;
sofort ein tierärntliches Obergutachten einzuz,iehen
und dementsprechend das Verfahren zu regeln. 1. Uberwachung der beim Bergwerks- oder Schiff-
fahrtsbetrieb und der beim Gewerbebetrieb im
Umherziehen benutzten Zugtiere;
§ 16
8. Bez,eichnung der Hunde durch Halsbänder mit
(1) Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und
Namen und Wohnort oder Wohnung des Besit-
Schlachthöfe einsch1ießlich der öffentlichen
zers;
Schlachthäuser sowie alle gewerblichen Schlacht-
stätten sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsich- 9. Einführung von Deckregistern;
tigen. 10. Hersitellung von undurchlässigem Boden auf
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur Viehladestellen;
in geringem Umfange gehandelt wird, können von 11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und
der zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Desinfektion der zur Beförderung von Vieh,
Beaufsichtigung befreit werden. tierischen Erzeugnissen oder tierischen Roh-
stoffen dienenden Transportmittel sow,ie der
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-
bei einer solchen Beförderung benutzten
zwecken oder zum Verk,auf zusammengebrachten
Behältnisse und Gerätschaften und der Lade-
Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch
plätze; Führung von Nachweisen über die Rei-
behördliche Anordnung veranlaßte Zusammenzie-
nigung und Desinfektion;
hung von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestell-
ten männlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von 12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Tierhändlern, auf Viehmästereien, auf Massentier- Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen,
haltungen, auf Schlachtstätten, die nicht unter Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstät-
Absatz 1 fallen, und auf sonstige Betriebe und Ein- ten, insbesondere auch räumliche Trennung
richtungen, von denen eine Seuchengefahr ausge- der Viehhöfe von den Schlachthöfen, Anlegung
hen k,ann, ausgedehnt werden. getrennter Zu- und Abfuhrwege für Vieh-
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 319
märkte, Viehhöfe und Schlachthöfe sowie Ver- 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
bot des Abtriebs von Vieh von Schlachtvieh- ein T,ier oder ein Vi,,ehbestand als frei von einer
märkten zu anderen Zwecken als zur Schlach- Seuche anzusehen ,ist;
tung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht- 2. die amtliche Anerkennung eines Viehbestandes
viehmärkte; als frei von einer Seuche, das Verfahren der
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von amtlichen Anerkennung, dte mit der Anerken-
Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen von nung verbundenen Auflagen und die Uberwa-
Viehhändlern sowie Tierheimen und ähnlichen chung sowie die V oriaussetzungen des Widerrufs
Einriichtungen; der amtlichen Anerkennung zu regeln;
14. Reg,elung der Reinigung, Desinfektion und Ent- 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
wesung in Gewerbebetrieben und sonstigen ,ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr
ausgehen kann, einschließlich der Reinigung, 4. für Massentierhaltungen und Brütereien Vor-
Desinfektion und Entwesung der dort benutz- schriften zu erlassen
ten Gegenstände; a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes,
die Beschaffenheit und Einrichtung der
14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Umkleideräume für Personen, der Ställe,
Anlagen zur g,ewerbsmäßigen Herstellung,
Wege und Plätze, der Anlagen zur Dung- und
Verarbeitung und Abg,abe von Futtermitteln,
Jauchebeseitigung und der Futterzubereitung
die Träger von Ansteckungsstoffen sein kön-
sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung
nen, sowie Vorschriften über Behandlungsver-
,toter T iere,
1
fahren und die Meldung des Betreibens der
Anlage; b) über die Aufteilung des Betri,ebes in Betriebs-
abteilungen, den Betriebsablauf, die Größe
15. Regelung der Beseitigung oder der Re1inigung
und Abgr,enzung der Betriebsabteilungen
von Abwässern und Abfällen in Gerbereien,
sowie deren Entfernung von anderen Abtei-
Fell- und Häutehandlungen;
lungen,
16. Regelung des Verkehrs miit Viehseuchenerre-
c) über die Anforderungen an di,e Aufnahme und
gern und ihrer Aufbewahrung sowie Bestim-
Abgabe von Tieren, über die Untersuchung
mung der Vorsichtsmaßregeln, diie bei der Aus-
von T1ieren und die hierfür erforderlichen Hil-
führung wissenschaftlicher Arbeiten mit sol-
feleistungen, die Beschränkung der Benutzung
chen Erregern zu beobachten sind;
und das Verbot des Haltens anderer Tiere
17. (weggefallen); innerhalb des Betriebes sowie über die Durch-
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehka- führung besUmmter Impfungen und Behand-
shierer; lung,en und über die Entnahme von Proben zu
19. Regelung der Verwertung und Desinfektion diagnostischen Zwecken,
von Speiseabfällen und Abfällen tierischer d) über das Tragen von Schutzkleidung inner-
Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen halb des Betriebes, die Reinigung und Desin-
sein können. fektion von Personen, Einrichtungen nach
Buchstabe a, im Betrieb benutz,ten Gegenstän-
§ 17 a
den und von Fahrzeugen sowie über die Ent-
(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können wesung,
Gebiete, in denen die Viehbestände von mindestens e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und
zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstier- ähnlichen Abfallstoffen tierischer Herkunft
ärztlicher Feststellung als frei von dies,er Seuche und die Aufbewahrung toter Tiere und
befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbe-
werden.
sondere über die Zahl der täglichen Todes-
(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vor- fälle und über Zugang, Abgang, Impfungen
schriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln und Behandlungen von Tieren, sowie über die
können in Schutzgebieten die Benutzung, di,e Ver- Aufbewahrung der Bücher.
wertung und der T11ansport der nere, die für die
Seuche empfänglich sind und aus Viehbeständen (2) Der Bundesminister kann in der Rechtsverord-
stammen, die nicht als frei von der Seuche befun- nung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregie-
den worden sind, sowie der von diesen Tieren stam- rungen übertragen. Die Landesregierungen können
menden Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Ferner kann das Verbringen solcher Tiere oder der
von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in § 17 C
Schutzgebiete verboten oder beschränkt werden.
(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Ver-
wendung von Krankheitserregern hergestellt wer-
§ 17 b den und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch von Viehseuchen bestimmt sind, dürfen nur abgege-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ben oder angewendet werden, wenn sie von der
zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
Viehbestände durch Viehseuchen Tiere, vom Bundesgesundheitsamt oder vom Paul-
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ehrlich--Institut zugelassen worden sind. Dies gilt 1. bei der Entscheidung über die Zulassung von
nicht für solche Mittel nach Satz 1, die unter Ver- a) Sera 10 000 DM
wendung von in einem bestimmten Bestand eines b) Impfstoffen 120 000 DM
Betriebes isolierten Krankheitserregern hergestellt
c) Tuberkulinen 12 000 DM
worden sind und nur in diesem Bestand angewendet
werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie 2. bei der Entscheidung über die
der §§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen, Anfertigen, Freigabe einer Charge 2 000 DM
Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen ein- 3. bei ander,en Prüfungen und
schließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen. Untersuchungen 1 000 DM.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Ist im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher Auf-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wand erforderl:ich, kann die Gebühr für
das Nähere über die Prüfung und Zulassung der in 1. die Zulassung auf das Doppelte,
Absaitz 1 genannten Mittel sowie über die Abgren-
zung der sachLichen Zuständigkeit der in Absatz 1 2. die Freigabe einer Charge bis zu den in Satz 3
genannten Stellen zu bestimmen. Nr. 1 genannten Sätzen
erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-
hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu
ster durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
rechnen ist.
Bundesrates bestimmen, daß abweichend von
Absatz 1 Satz 1 von der Zulassung abgesehen wird. § 17 d *)
Die Rechtsverordnung tritt spä,testens sechs Monate (1) Wer Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 gewerbs-
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an
dauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbestän-
verlängert werden. den herstellen will, bedarf für das jeweiUge Mittel
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das
gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfä-
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
hige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen
1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am Rechts, die diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an
oder im tierischen Körper angewendet zu ihre Mitglieder herstellen wollen.
werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder
die Funktion des tierischen Körpers erkennen (2) Für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 und
Abs,atz 4 Nr. 1, die in Kliniken und Instituten der
zu lassen oder der Erkennung übertragbarer
tierärztlichen Lehrans,t.aHen oder in anderen, der
Krankheiten beim Tier zu dienen, und
wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen
b) für Antigene, Bekämpfung von Viehseuchen dienenden Instituten
die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen hergestellt werden soll,en, kann abweichend von
Lehranstalten oder anderen der wissenschaftli- Absatz 1 e1ine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes
chen Erforschung oder der s,taatlichen Bekämp- Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt wer-
fung von V1iehseuchen dienenden Instituten her- den. Einrichtungen, denen eine Genehmigung nach
gestellt werden; Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von Mit-
teln nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art
2. für die Durchführung wissenschaftlicher Ver- und der hergestellten Menge der zuständigen
suche außerhalb wissenschaftlicher Institute, Behörde anzuzeigen.
wenn dies zur Erprobung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Mittel erforderlich und die für die (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der
Zulassung der Mittel zuständige Stelle vorher zus,tändigen Behörde des Landes, d.n dem die
angehört worden ist, und Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der für die
Zulassung des Mittels zuständigen Stelle erteilt.
3. im Einz,elfall für Tiere, die ausgeführt werden,
wenn das fänfuhrland die Anwendung bestimm- (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
ter Sera, Impf s,toff e oder Antigene fordert. 1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel
(5) Für die Entscheidung über die Zulassung von nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft
Sera, Impfstoffen und Antigenen nach Absatz 1 Satz werden solLen, die erforderliche Zuverläss,igkeit
1 sowie die Freigabe einer Charge erheben die Bun- und Sachkunde nicht besitzen;
desforschungsanstalt für Viruskrankhei,ten der 2. die Person, unter deren Leitung die Mittel ver-
Tjere und das Paul-Ehrlich-Institut Kosten (Gebüh- tnieben werden sollen, nicht benannt ist;
ren und Auslagen). Der Bundesminister wird 3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Per-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini- sonen die ihnen oblieg,enden Verpfüchtungen
ster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit nicht ständig erfüllen können oder
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab-
gen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei
sichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die
Mittel nicht vorhanden sind.
Gebühren dürfen im Einzelfall folgende Höchstsätze
nicht übersteigen: •j Die §§ 17 d bis 17 f treten am 1. Januar 1978 in Kraft.
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 321
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach- § 17 f *)
träglich bekannt wird, daß einer der Versagungs-
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
gründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versa-
Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu
gungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3
bestimmen, die bei viehseuchenrechtlich vorge-
giilt entsprechend.
schriiebenen Desinfektionen und Entwesungen ver-
(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch wendet werden dürfen, um sicherzustellen, daß
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.
tes, um die Verschleppung von Viehseuchen zu ver-
hüten sowi,e einen ordnungsgemäßen Umgang, eine § 18
sachgerechte Anwendung und die erforderliche
Qualität der Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 sicher- Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr
zustellen, und für deren Dauer können unter Berücksichtigung
der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen
1. das Nähere über die Versagungsgründe nach die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) ange-
Absatz 4 Nr. 1 und 4 zu bestimmen; ordnet werden. Diese Maßregeln können im Einzel-
2. Vorschriften zu erlassen über fall auch angeordnet werden, wenn bei der Einfuhr
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 oder Durchfuhr von Tieren gegen eine nach § 7
Nr. 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei Abs. 1 oder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden
ist; solche Tiere gelten als verdächtig.
wesentlicher Anderung der Räume oder Ein-
richtungen nach Absatz 4 Nr. 4,
1. § 19
b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung
sowie die Abgabe und Anwendung der Mittel, (1) Absonderung, Bewachung oder behördliche
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Pak- Beobachtung der an der Seuche erkrankten, der ver-
kungsbeilage sowie über die Verwendung, dächtigen und der für die Seuche empfänglichen
Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Tiere.
Behältnisse, (2) Beschränkungen des Personenverkehrs inner-
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und halb der Räumlichkeiten {Gehöft, Stall, Standort.,
Einrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz
geprüft, verpackt oder gelagert werden, usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung auf öffentlichen Wegen.
und Prüfung der Mittel verwendeten T1iere, (3) Für Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke
f) die Führung und Aufbewahrung von Nach- oder verdächtige, sondern nur für die Seuche emp-
weisen über die in den Buchstaben d und e fängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen We-
genannten Betriebsvorgänge und die in Buch- gen darf die Beschränkung des Personenverkehrs
stabe e genannten Tiere, nur angeordnet werden, soweit sie in diesem Gesetz
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie ausdrücklich vorgesehen ist.
deren Umfang und Lagerungsdauer, (4) Der Besitzer eines der Absonderung oder be-
h) die Kennz,eichnung, Absonderung und Ver- hördlichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist
nichtung nicht verkehrsfähiger Mittel; verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß
das Tier für die Dauer der Absonderung oder Beob-
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder
achtung die ihm bestimmte Räumlichkeit nicht ver-
Einrichtungen, in denen die Mittel hergestellt,
lassen kann und außer aller Berührung und Gemein-
geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben wer-
schaft mit anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die
den, zu stellen;
Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich
4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubernitun- beobachteter Tiere nicht ohne polizeiliche Geneh-
gen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Her- migung geöffnet oder beseitigt werden.
stellung der Mittel vorzuschr,eiben, zu verbieten
oder zu beschränken und das Inverkehrbringen 2. § 20
der Mittel für bestimmte Anwendungsbereiche zu
(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwer-
untersagen.
tung oder des Transportes kranker oder verdäch-
§ 17 e *)
tiger Tiere, ihrer Körper, der von ihnen stammen-
Betriebe und Einrkhtungen, in denen Mittel nach den Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit
§ 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Kör-
verpackt oder abgegeben werden, unterliegen der pern in Berührung gekommen oder sonst geeignet
Uberwachung durch den beamteten Ti,erarzt; soweit sind, die Seuche zu verschleppen.
erforderlich, sind Angehörige der für die Zulassung
(2) Beschränkungen des Transportes und der Be-
der Mittel zuständigen Stellen zu beteiligen. Die
nutzung der für die Seuche empfänglichen und sol-
zuständige Behörde kann Kliniken und Institute der
cher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu ver-
Uerärztlichen Lehranstalten oder andere der wissen-
schleppen, sowie der von diesen Tieren stammenden
schaftliichen Erforschung oder Bekämpfung von
Erzeugnisse.
Viehseuchen dienende Institute von der Uberwa-
chung freistellen. *) Die §§ 17 d bis 17 f treten am 1. Januar 1978 in Kraft.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit ordnung kann auf bestimmte Gebiete beschränkt
Tieren, der ohne vorherige Bestellung entweder werden. Dem Jagdausübungsberechtigten, dem
außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesit-
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung zer kann die Verpflichtung auferlegt werden, An-
einer solchen stattfindet. gaben über Standorte der Tiere und die Lage von
Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die er-
forderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Satz 1
3. § 21 angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit
(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges die Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist,
von Tieren aus den Viehbeständen verschiedener durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden
Besitzer und der Benutzung bestimmter Weideflä- kann die Durchführung der angeordneten Maßnah-
chen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von men auferlegt werden.
Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Ver-
kehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren 7. § 25
auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen
Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs-
und Triften. oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung
(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haus- unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung
tiere. oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlich-
keit oder an Orten angetroffen werden, zu denen
4. § 22 der Zutritt verboten ist.
(1} Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöf- 8. § 26
tes, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tier-
eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimm- körperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der
ten, tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen Streu, des Dunges und der flüssigen Abgänge sowie
den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenstän- anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen
den, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können. Tieren.
(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die
Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann 9. § 27
verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche (1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der
durch das Gutachten des beamteten Tierarztes fest- Ställe, Standorte, Ladestellen, Marktplätze und
gestellt ist und wenn die Seuche ihrer Beschaffen- Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von
heit nach eine größere und allgemeinere Gefahr ein- zusammengebrachten und für die Seuche empfäng-
schließt. lichen Tieren benutzt sind.
(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder (2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese
Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt wer- Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen,
den. unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu-
(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand- und Futtervorräte, der Gerätschaften, Kleidungs-
ortes, eines Gehöftes oder einer Weidefläche ver- stücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken
pflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchfüh- oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen
rung der Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen zu sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie
treffen. Ansteckungsstoffe enthalten.
(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Ent-
5. § 23 seuchung von Tieren, die Träger des Ansteckungs-
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen stoffs sein können, von Fleisch, von dem anzuneh-
oder Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die men ist, daß es den Ansteckungsstoff enthält, und
Seuche empfänglichen Tieren, tierärztliche Behand- von Personen, die mit kranken oder verdächtigen
lung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen Tieren in Berührung gekommen sind.
in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt
unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des be-
6. § 24 amteten Tierarztes und unter behördlicher Uber-
(1) Tötung der an der Seudie erkrankten oder wachung.
verdächtigen Tiere.
10. § 28
(2) Tötung von Tieren bestimmter wildlebender
Tierarten, die für die Seuche empfänglich sind, wenn Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte,
dies zur wirksamen Bekämpfung der Seudie erforder- der Jahr- und Wochenmärkte, der Körungen, Vieh-
lich ist und andere geeignete Maßnahmen nicht zur versteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-
Verfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrich-
betroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen
der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die An- kann.
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 323
11. § 29 b) Tollwut
Arntstierdrzlliche oder lieri:irztliche Untersuchung
§ 36
der für die Seuche empfänglichen Tiere und der
Geuenstände, die Trkiger von Ansteckungsstoffen Hunde oder Katzen, die der Seuche verdächtig
sein können. sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen,
unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder
12. § 30 bis zu behördlichem Einschreiten in einem sicheren
Behältnis eingesperrt werden. Die Vorschriften des
Offentli.che Bekanntnrnchung des Ausbruchs der Satzes 1 über das Einsperren gelten auch für andere
Seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß Haustiere, die der Seuche verdächtig sind.
auch das Erlöschen der Seuche unverzüglich öffent-
lich bekanntgemacht werden.
§ 37
Vor behördlichem Einschreiten dürfen bei wut-
kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren kei-
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen nerlei Heilversuche angestellt werden.
§ 31 § 38
Bei einzelnen Seuchen greifen folgende besonde- Das Schlachten wutkranker oder der Seuche ver-
ren Vorschriften mit der Maßgabe Platz, daß außer- dächtiger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch
dem alle nach den sonstigen Vorschriften dieses Ge- einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeug-
setzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden nisse solcher Tiere sind verboten.
können.
§ 39
a) Milzbrand und Rauschbrand (1) Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt
ist, ist die sofortige Tötung behördlich anzuordnen,
§ ]2 für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tierärzt-
liche Gutachten nur auf Verdacht der Seuche lautet.
Tiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand er-
Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund oder eine
krankt oder einer dieser Seuchen verdächtig sind,
der Seuche verdächtige Katze einen Menschen ge-
dürfen nicht geschlachtet werden.
bissen hat oder nachweislich gegen Tollwut geimpft
worden ist und auf Grund des Zeitpunktes der Imp-
§ 33 fung das Bestehen eines wirksamen Impfschutzes
(1) Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren, gegen die Seuche zu erwarten ist, so kann das Tier
die an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseiti-
einer dieser Seuchen verdächtig sind, ist nur appro- gung des Verdachts behördlich beobachtet werden.
bierten Tierärzten gestattet. (2) Für Hunde und Katzen, von denen anzuneh-
(2) Eine Offnung des Tierkörpers darf ohne be- men ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der
hördliche Erlaubnis nur von approbierten Tierärzten Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen in Berüh-
vorgenommen werden. rung gekommen sind, ist gleichfalls die sofortige
Tötung anzuordnen. Dies gilt nicht für Hunde und
Katzen, die nachweislich gegen Tollwut geimpft
§ 34
worden sind und bei denen auf Grund des Zeit-
(1) Die Tierkörper gefallener oder getöteter Tiere, punktes der Impfung das Bestehen eines wirksamen
die mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet waren Impfschutzes zu erwarten ist. Andere Tiere, bei
oder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,
vorliegt, müssen sofort nach Anweisung des beam- sowie Hunde und Katzen im Falle des Satzes 2 sind
teten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis sofort der amtlichen Beobachtung zu unterstellen.
dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht
durch die eine Verschleppung von Krankheits- geimpfte Hunde statt der Tötung eine mindestens
erregern nach Möglichkeit vermieden wird. dreimonatige Einsperrung unter amtlicher Beobach-
tung zulassen, sofern diese mit genügender Sicher-
(2) Das Abhäuten der Tierkörper ist verboten. Je-
heit durchzuführen ist und Belange der Seuchen-
doch kann bei Rauschbrand das Abhäuten der Tier-
bekämpfung nicht entgegenstehen.
körper unter ausreichenden Vorsichtsmaßnahmen
gestattet werden.
§ 40
(3) Die gleichen Vorschriften finden beim Aus-
(1) Ist ein Hund oder eine Katze, die von Tollwut
bruch des Milzbrandes oder Rauschbrandes unter
befallen oder der Seuche verdächtig ist, frei um-
Wildbeständen auf das gefallene oder getötete Wild
hergelaufen oder ist anzunehmen, daß das Tier frei
Anwendung.
umhergelaufen ist, so muß für die Dauer der Gefahr
die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirk vor-
§ 35 handenen Hunde behördlich angeordnet werden.
(weggefallen) Der Festlegung gleich zu erachten sind das Führen
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
der Hunde an der Leine ohne Maulkorb, sofern sie schleppung von Krankheitserregern nach Möglich-
nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie das Führen keit vermieden wird.
der Hunde an der Leine mit Maulkorb, sofern sie
(2) Das Abhäuten solcher Tierkörper ist verboten.
nachweislich gegen Tollwut geimpft worden sind
und auf Grund des Zeitpunktes der Impfung das
§ 46
Bestehen eines wirksamen Impfschutzes gegen die
. Seuche zu erwarten ist. (weggefallen)
(2) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen
werden für d) Maul- und Klauenseuche
1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr, des Bun- § 47
desgrenzschutzes, der Polizei, der Zollverwaltung,
zur Führung von Blinden und im Rettungsdienst (1) Für einen verseuchten Ort oder einen bestimm-
verwendet werden, ten gefährdeten Bezirk kann derVerkehr von Perso-
nen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort,
2. Hirtenhunde zur Begleitung von Herden sowie Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz
3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung gesetzlich usw.), in denen sich für die Seuche empfängliche
vorgeschrieben ist. Tiere befinden, beschränkt oder insoweit ausge-
schlossen werden, als er nicht zur Wartung und
§ 41 Pflege des Viehes sowie zur Einbringung der Ernte
erforderlich ist.
(1) Die Tierkörper der gefallenen oder getöteten
wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere (2) Innerhalb eines gefährdeten Bezirks dürfen,
müssen unverzüglich unschädlich beseitigt werden. unbeschadet der nach den allgemeinen Vorschriften
zulässigen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren,
(2) Das Abhäuten solcher Tierkörper ist verboten. öffentliche Wege vorübergehend gegen den Ver-
kehr auch von Personen gesperrt werden, wenn
c) Rotz 1. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer
Sperre unterliegen, zur Feldarbeit oder der Auf-
trieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht oder
§ 42
erleichtert wird oder
Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß 2. dies zur Verhinderung einer weiteren Verbrei-
deren unverzügliche Tötung angeordnet werden. tung der Seuche unumgänglich ist.
§ 43 § 48
(1) Verdächtige Tiere unterliegen der Absonde- (1) Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolke-
rung und behördlichen Beobachtung mit den nach reien und die sonstige Verwertung solcher Milch
Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nut- können in Zeiten der Seuchengefahr und für deren
zungsbeschränkungen oder der Sperre (§§ 19 bis 22). Dauer verboten werden.
(2) Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
verdächtiger Tiere ist verboten. festgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus
dem Seuchengehöft an die Bedingung der vorheri-
§ 44 gen Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad
Die Tötung verdächtiger Tiere muß von der zu- und für eine bestimmte Zeitdauer geknüpft werden.
ständigen Behörde angeordnet werden, Kann eine wirksame Erhitzung nkht gewährleistet
werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem
wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch Seuchengehöft zu verbieten. Für die Abgabe von
der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk-
Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird oder same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet
wenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer (3) Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht
Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach herrscht, die jedoch in einem Sperrgebiet (§ 22) lie-
Lage des Falles nicht erzielt werden kann; gen, können die nach Absatz 2 zulässigen Anord-
sie darf außerdem angeordnet werden, nungen getroffen werden.
wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche § 49
im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(weggefallen)
§ 45
(1) Die Tierkörper gefallener oder getöteter rotz- e) Lungenseuche der Rinder
kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen
sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes un- § 50
schädlich beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß
Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Ver- Anwendung.
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 325
§ 51 Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr all-
(1) Die zuständige Behörde hat die Tötung der gemein von einer vorherigen Untersuchung durch
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes an den beamteten Tierarzt c1.bhängig gemacht werden.
der Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und
kann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen.
h) Räude der Einhufer und der Schafe
(2) Außer im Falle behördlicher Anordnung darf
eine Lungenseuche-Impfung nicht vorgenommen § 59
werden. (1) Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder
f) Pockenseuche der Schafe Psoroptes-Räude) oder Schafen (Psoroptes-Räude)
festgestellt, so kann der Besitzer angehalten werden,
§ 52 die räudekranken und verdächtigen Tiere und die
Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu
Anwendung. unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere
§ 53 vorzieht.
(1) Ist die Pockenseuche in einer Schafherde fest- (2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht,
gestellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch soll die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer '
seuchenfreien Tiere der Herde angeordnet werden. auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden.
(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilverfah-
seines Vertreters kann für die Vornahme der Imp- ren die Räude nicht binnen drei Monaten nach ihrer
fung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Feststellung getilgt, so kann die zuständige Behörde
Gutachten des beamteten Tierarztes die sofortige die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens
Impfung nicht zweckmäßig ist. vorschreiben.
(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder i) Rinderpest
seines Vertreters von der Anwendung der Impfung
ganz Abstand genommen werden, sofern die Ab- § 60
schlachtung der noch seuchenfreien Tiere der Herde Wird bei Klauentieren der Ausbruch der Rinder-
innerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seu- pest festgestellt, ist die unverzügliche Tötung ohne
chenausbruchs gesichert ist. Blutentziehung aller Klauentiere des Gehöftes sowie
deren unschädliche Beseitigung anzuordnen. Die ge-
§ 54 töteten und die gefallenen Klauentiere dürfen nicht
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung abgehäutet, entborstet oder geschoren werden. Im
oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Ge- übrigen finden die Vorschriften des § 47 sinngemäß
fahr einer Verschleppung der Seuche in die benach- Anwendung.
barten Schafherden nicht auszuschließen, so kann
die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden k) (weggefallen)
und aller in demselben Orte befindlichen Schafe
behördlich angeordnet werden. §§ 61 und 61 a
(weggefallen)
§ 55
Die geimpften Schafe sind hinsichtlich der behörd- 1) Afrikanische Pferdepest
lichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich
zu behandeln. § 61 b
§ 56 Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-
Außer im Falle behördlicher Anordnung(§§ 53, 54) wendung.
darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorge-
nommen werden. m) Afrikanische Schweinepest
§ 61 C
g) Beschälseuche der Pf erde Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-
§ 57
wendung.
Pferde, die seuchenkrank oder verdächtig sind, n) Psittakose
dürfen so lange nicht zur Begattung zugelassen wer-
den, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll- §. 61 d
ständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere (1) Wer Papageien oder Sittiche halten und von
festgestellt ist. diesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder
§ 58 diese Tiere halten und sie lebend gegen Entgelt an
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größe- andere abgeben will (Händler), bedarf der Geneh-
rer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der migung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
wird erteilt, wenn der Antragsteller die für die Hal- sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere so-
tung und Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässig- fort in behördliche Verwahrung zu nehmen und von
keit und Sachkunde besitzt und wenn die erforder- jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.
lichen Räumlichkeiten vorhanden sind, in denen im
Falle des Auftretens der Psittakose eine wirksame § 64
Seuchenbekämpfung möglich ist. Die Genehmigung
kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzun- Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können
gen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen. Züchter und Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffent-
Händler haben die Tiere mit Fußringen zu kenn- lichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die
zeichnen sowie über Aufnahme oder Erwerb und Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für
Abgabe der Tiere, über Beginn und Dauer einer die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.
Behandlung gegen Psittakose und die dabei verwen-
deten Arzneimittel Buch zu führen. Die Bücher sind § 65
auf Verlangen der zuständigen Behörde oder deren (1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die
Beauftragten vorzulegen. Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Ver-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates treter angehalten werden, die sofortige Schlachtung
die näheren Vorschriften über den Zeitpunkt der unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu
Kennzeichnung, über die Beschaffenheit und Ab- bestimmten Räumen vorzunehmen.
gabe der Fußringe, über die auf ihnen zu machenden (2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen
Angaben sowie über Art und Umfang der Buch- auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers
führung zu erlassen. oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles
(3) Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhan-
und Räume, in denen Papageien und Sittiche gehal- dene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh aus-
ten werden, zu betreten, um - soweit dies erforder- gedehnt werden'. Den Besitzern der so geschlachte-
lich ist - die Tiere zu untersuchen und ihre Unter- ten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mit-
bringung zu überprüfen. Auf Anforderung sind ihm teilung zu machen.
die zur Untersuchung erforderlichen Tiere zu über-
lassen, wenn dies zur Feststellung der Seuche not-
wendig ist. Der Besitzer und sein Vertreter sind ver- 4. Entschädigm1.g für Tierverluste
pflichtet, die Besichtigung und Untersuchung zu
dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der § 66
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-
soweit eingeschränkt. Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten
Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld ge-
leistet
o) Sonstige Seuchen 1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet
worden oder nach Anordnung der Tötung ver-
§ 61 e
endet sind;
Zur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Gesetz 2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seu-
nicht benannter Seuchen können für Tiere, die für che nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern
diese Seuchen empfänglich sind, die Maßnahmen die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen
na.ch den §§ 60 und 61 d sinngemäß angeordnet wer- die Tiere auf behördliche Anordnung hätten ge-
den. tötet werden müssen;
3. für Tiere, bei denen Milzbrand oder Rauschbrand
3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe
nach dem Tode festgestellt worden ist;
und Schlachthöfe
einschließlich öffentlicher Schlachthäuser 4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf
Grund einer viehseuchenrechtlich vorgeschriebe-
§ 62 nen oder behördlich angeordneten Impfung, Be-
handlung oder Maßnahme diagnostischer Art
Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich
oder im Zusammenhang mit deren Durchführung
der öffentlichen Schlachthäuser und auf das dort getötet werden mußten oder verendet sind;
aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Bestim-
mungen dieses Gesetzes mit den Änderungen An- 5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,
wendung, die sich aus den nachfolgenden besonde- Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen
ren Vorschriften ergeben. Schlachthäuser oder sonstigen Schlachtstätten
zugeführt und bei der amtstierärztlichen Auf-
triebsuntersuchung oder bei der Schlachttier-
§ 63
untersuchung als nicht seuchenkrank oder seu-
Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Aus- chenverdächtig befunden worden sind, sofern
bruch einer übertragbaren Seuche ermittelt oder zei- deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund
gen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach einer viehseuchenrechtlichen Vorschrift oder
dem Gutachten des beamteten Tierarztes den Aus- einer auf eine solche Vorschrift gestützten be-
bruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 321
§ 67 6. Tiere, die nach der Einfuhr (§ 7 a Abs. 1) auf
(1) Der Entschüdigung wird der gemeine Wert des Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr
Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird viehseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder be-
hördlich angeordneten Maßnahme oder im Zu-
ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das
sammenhang mit einer solchen Maßnahme ge-
Tier infolge der Seuche oder einer viehseuchen-
tötet werden mußten oder verendet sind;
rechtlich vorgeschriebenen oder behördlich ange-
ordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt. 7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen ein-
schließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder
(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 darf fol- sonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist;
gende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten: dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3,
1. Pferde 10000 DM 4 und 5 sowie für Tiere, bei denen Tollwut nach
dem Tode festgestellt worden ist;
2. Rinder 6000 DM
8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;
3. Schweine 2 500 DM
9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
4. Schafe 1500 DM
10. Hunde und Katzen sowie Tiere, die nicht Vieh
5. Ziegen 600 DM im Sinne des § 1 Abs. 2 sind.
6. Geflügel 100 DM Die Nummern 2 bis 6 gelten entsprechend auch für
7. Bienen, je Volk 200 DM. T1iere, die aus den Währungsgebieten der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik verbracht wor-
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- den sind, soweit die §§ 6 und 7 auf diese Tiere an-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in gewandt werden.
Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hun-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
dert zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
r,ates für hes,timmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Fr:ist unter Berücksichtigung der Inku-
mindert sich bationszeit zu bestimmen.
1. um 50 vom Hundert für Tiere, die vor Erstattung
der Anzeige nachweislich an der Seuche, ausge- § 69
nommen an Milzbrand, Rauschbrand oder Toll- (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,
wut, verendet sind oder wegen der Seuche ge- wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im
tötet worden sind; Zusammenhang mit dem die Entschädigung aus-
2. um 20 vom Hundert lösenden Seuchenfall
a) für Tiere, die in Betrieben mit Anlagen zur 1. eine Vorschrift dieses Gesetzes oder einer nach
Haltung von mindestens 1 250 Schweinen, diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder
20 000 Legehennen oder 30 000 Stück Mast- eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht be-
geflügel gehalten werden; folgt,
b) im Falle des § 66 Nr. 5. 2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft
nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei
(4) Auf eine Entschädigung wird der Wert der denn, daß die Anzeige von einem anderen nach
nach Maßgabe einer viehseuchenrechtlichen Vor- § 9 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden
schrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren ist, oder
Teile des Tieres unter Abzug der dem Besitzer in- 3. ein mit der Seuche behaftetes Tier erworben hat
folge der behördlichen Anordnung bei der Verwer- und beim Erwerb Kenntnis von der Seuche hatte
tung entstehenden Kosten angerechnet. oder den Umständen nach hätte haben müssen.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die
§ 68 vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer
viehseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Be-
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
stand verbracht werden, wenn diese T1iere aus Grün-
2. Tiere, die entgegen § 6 eingeführt worden sind; den der Seuchenbekämpfung während der Sperre
3. Tiere, die mit einer Erklärung nach § 6 Abs. 3 und wegen der Seuche, die zur Sperre geführt hat,
eingeführt worden sind; getötet werden.
4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach (3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf
§ 7 Abs. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbe-
eingeführt worden sind; sitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen
erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem,
5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 be-
wenn der Tierbesitzer schuldhaft
stimmten Frist vor der Feststellung der Seuche
eingeführt (§ 7 a Abs. 1) worden sind, wenn 1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen
nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre An- eine zu geringe Tierzahl angibt oder
steckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist; 2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 70 II a. Allgemeine Auskunftspflicht
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69
Abs. 1 und 3 teilweise gewährt werden, wenn die § 73
Schuld gering ist oder die Versagung der Entschä- (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Ge-
digung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeu- setzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
ten würde. Rechtsverordnungen sowie der nach diesem Gesetz
§ 71 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung ge- nen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren
währt und wie sie aufzubringen ist. Die Entschädi- Anordnungen werden durch die nach Landesrecht
gung ist, zuständigen Behörden überwacht.
1. soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten (2) N atüdiche und juristische Personen und nicht
zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge r.echtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-
erhoben werden, zur Hälfte, ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte
2. in den übrigen Fällen in voller Höhe zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
aus Staatsmitteln zu bestreiten. Beiträge sind min-
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
destens für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe zu
erheben; sie sind nach Tierarten gesondert zu er- (3) Personen, die von der zuständigen Behörde
heben und nach der Größe der Bestände zu staffeln, beauftriagt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1
sie können auch nach Alter oder Gewicht gestaffelt und 2 Grundstücke, Wiirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
werden. Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
(2) Werden von Tierbesilzern zur Gewährung von während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten,
Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, dort Besichtigungen vornehmen und geschäfUiche
die dem Bund oder einem Land gehören, oder für Unterlagen einsehen und prüfen. Zur Verhütung
das Viehhöfen, Schlachthöfen einschließlich der dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
öffentlichen Schlachthäuser sowie sonstigen und Ordnung dürfen
Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh ke,ine Bei-
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
träge erhoben werden.
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
§ 72 auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten
(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer
und auch dann betreten werden, wenn sie zu-
Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, gleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen
in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur dienen,
Zeit des Todes befand. 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden,
betreten werden;
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungs-
anspruch Dritter erloschen. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artiikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
§ 72 a schränkt.
(1} Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An- (4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten
spruch auf Ersatz des Schadens gegen eiinen Dritten Personen s1ind ferner befugt, gegen Empfangsbe-
zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung scheinigung Proben der in § 17 c Abs. 1 Satz 1 ge-
Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädi- nannten Miittel sowie Proben von Futtermitteln, die
gung nach diesPm Gesetz gewährt. Der Ubergang Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nach
kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberech- ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu
tigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädi- fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene
gungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Drit- nicht ausdrücklich darauf vernichtet, ist ein Teil der
ten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienen- Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Ge-
des Recht auf, so wird der zur Entschädigung Ver- fährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile
pfLichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zwe,ites Stück
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. der gleichen Ar,t, wie das als Probe entnommene,
zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amt-
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschä-
lich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit
digungsberechtigten gegen e inen mit ihm in häus-
1
dem Datum der Probenahme und dem Datum des
licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
T,ages zu versehen, nach dessen Ablauf der Ver-
so ist der Ubergang ausgeschloss,en; der Anspruch
schluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
geht jedoch über, wenn der Angehör,ige den Scha-
Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen
den vorsätzl,ich verursacht hat.
entnommen werden, der die in .§ 17 c Abs. 1 Satz 1
genannten Mittel oder Futtermiittel, die Träger von
§ 72 b Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädi- Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung
gung ist der Rechtsweg vor den Verwal,tungsgerich- in Geld zu leist,en, soweit nicht ausdrücklich darauf
ten gegeben. verzichtet wird.
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 329
(5) Der AuskunftspflicMige hat die Maßnahmen 5. entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2 oder
nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 zu dulden und die § 45 Abs. 2 einen Tierkörper abhäutet,
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. 6. entgegen § 36 e1inen Hund oder eine Katze
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft nicht sofort entweder tö,tet oder einsperrt oder
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ein anderes Haustier nicht einsperrt,
ihn selbsit oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 7. entgegen§ 37 einen Heilversuch anstellt,
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder e,ines 8. entgegen § 38 ein Tier schlachtet oder Teile
Verfiahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- von Tieren oder Erzeugnisse verkauft oder
keiten aussetzen würde. verbraucht,
9. entgegen § 51 Abs. 2 oder § 56 eine Impfung·
vornimmt,
III. Straf- und Bußgeldvorschriften 9 a. entgegen § 57 Pferde zur Begattung zuläßt,
§ 74 10. entgeg,en § 60 Satz 2 oder § 61 b oder § 61 c ein
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Tier abhäutet, entborstet oder schert,
Geldstrafe wird bestraft, wer 11 a. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 1 Papageien oder
1. unter Tieren eine Seuche, auf die sich die An- Sittiche hält, aufzieht oder abgibt,
zeigepflicht erstreckt (§ 10), verbreitet, 11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 4 Papageien oder
2. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 T,iere, tote Tiere, Teile Sittiche nicht oder nicht richtig kennzeichnet
von Tieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegen- oder über Aufnahme, Erwerb oder Abgabe der
stände einführt oder durchführt, Tiere oder über Beginn oder Dauer einer Be-
handlung gegen Psittakose oder die dabei ver-
3. entgegen § 6 Abs. 2 oder 4 lebende Tierseuchen-
wendeten Arzneimittel nicht, nicht richtig oder
erreger oder Impfstoffe, die Tierseuchenerreger
unvollständig Buch führt,
enthalten, einführt.
12. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 5 die Vorlage von
(2) Führt der Tä.ler in den Fällen des Absatzes 1
Büchern verweigert oder entgegen § 61 d
absichtlich eine Gefährdung von Tierbes,tänden
Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken öder Räu-
herbei, so ist die Strafe Fr•eiheitsstrafo von sechs men oder die Besichtigung ode.r Untersuchung
Monaten bis zu fünf Jahren. von Tieren nicht duldet oder die zur Unter-
(3) Der Versuch ist strafbar. suchung erforderlichen Tiere nicht überläßt,
(4) Wer fahrlä.ssig e,ine der in Absa,tz 1 bezeich- 13. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht,
neten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. entgegen § 73 Abs. 5 das Betreten von Grund-
stücken, Wirtschaftsgebäuden, Geschäfts-, Be-
§ 75 triebs- oder Lagerräumen, Transportmitteln
(we~19efa llen) oder Wohnräumen, die Vornahme von Besich-
tigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche
§ 76 Unterlagen oder deren Prüfung oder die Ent-
nahme von Proben nicht duldet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige nicht
oder nicht unverzüglich erstaUet oder ein 1. einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund
krankes oder ein verdächtiiges Tier nicht von dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz
Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung erlassenen Rechtsverordnung ergangen ist, zu-
fremder Tiere besteht, fernhält, widerhandelt,
1 a. entgegen § 17 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene 2. einer nach § 2 a Abs. ·2, § 6 Abs. 2 oder 4, §§ 7, 7 c
Sera, Impfstoffe oder Antigene abgibt oder an- Abs. 1, §§ 17, 17 a Abs. 2, §§ 17 b, 17 d Abs. 6,
wendet, § 61 d Abs. 2, §§ 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2
oder 3 oder § 79 a erlassenen Rechtsverordnung
1 b. entgegen § 17 d Abs. 1 Mittel nach § 17 c Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Satz 1 ohne Erlaubnis herstellt,*) Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,*)
2. entgegen § 32 oder § 43 Abs. 2 ein Tier schlach- 3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von der
t,et, zuständigen Behörde auf Grund des § 7 Abs. 1
3. entgegen § 33 Abs. 1 eine Operat,ion an eiinem in der bis zum 30. Juli 1965 geltenden Fassung
Tier vornimmt oder entgegen § 33 Abs. 2 einen erlassen worden ist.
Tierkörper öffnet, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
4. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahn-
§ 45 Abs. 1 Satz 1 einen Tierkörper nicht sofort det werden.
oder entgegen § 41 Abs. 1 nicht unverzüglich
*) § 76 Abs. t Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 2, soweit diese Nummer § 17 d
unschädlich beseitigt, Abs. 6 betrifft, tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 77 2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für
GegensLünde, auf die sich eine Straftat nach § 74 Tierbestände von Viehseuchen ausgeht, nach
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder eine Ordnungswidrigkeit Maßgabe der §§ 18 bis 30 unter Berücksichtigung
nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 oder der §§ 32 bis 65 sowie
§ 7 Abs. 1 oder 2 bezieht, können eingezogen wer- 3. nach Maßgabe des § 78
den. zu erlassen.
§ 77 a
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverord:-
Soweit in Strafvorschritten, die auf Grund dieses nungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundes-
Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieser Vorschrift minister von seiner Befugnis keinen Gebrauch
geltenden oder einer früheren Fassung erlassen macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsver-
sind, auf die §§ 74, 75 oder 76 verwiesen wird, gel- ordnung auf andere Behörden übertragen.
ten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 76
(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landes-
Abs. 2, 3; soweit in solchen Strafvorschriften auf
regierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen
§ 77 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen
der Ermächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften
als Verweisungen auf § 77 in der vom Inkrafttreten
erlassen, die über die nach Absatz 1 erlassenen Vor-
dieser Vorschrift an geltenden Fassung.
schriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Ein-
greifen zum Schutz der Tierbestände vor Vieh-
IV. Schlußbestimmungen seuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist
nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Lan-
§ 78 desregierungen können durch Rechtsverordnung
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, diese Befugnis auf oberste Landesbehörden über-
19 bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine An- tragen.
zeige über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang (4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Be-
oder über Ortsveränderungen von Tieren oder über kämpfung von Viehseuchen Verfügungen. nach
die in den §§ 16 und 17 aufgeführten Betriebe, Maßgabe der §§ 16, 17, 17 b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30
Unternehmungen und Veranstaltungen vorgeschrie- unter Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 treffen,
ben werden. wenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung
§ 78 a nicht getroffen worden ist.
(1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung
§ 79 a
des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden
Ubersicht über das Auftreten der nach § 10 anzeige- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der
pflichtigen Seuchen allgemeine Verwaltungsvor- Bundesminister auch zur Durchführung von Verord-
schriften, durch die nungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der oder der Kommission der Europäischen Gemein-
Seuchen vorgeschrieben und schaften auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämp-
fung erlassen.
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur
§ 80
Mitteilung verpflichteten Behörden bestimmt
werden können. Die Anfechtung einer Anordnung
1. der Einsperrung und Absonderung erkrankter
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 und 2 und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 19 Abs. 1),
zur Erlangung einer umfassenden Ubersicht über
Vorkommen und Ausbreitung sonstiger übertrag- 2. von Maßnahmen diagnostischer Art bei Tieren
barer Krankheiten (§ 11 Abs. 1, §§ 12, 23 und 29),
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufig- 3. der Tötung von Tieren (§§ 24, 25, 39, 42, 44 und
keit von Krankheiten, die auf Haustiere über- 51),
tragbar sind, vorzuschreiben; 4. der unschädlichen Beseitigung im Sinne der
§§ 26, 34 und 45
2. das Meldeverfahren zu regeln;
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; hat keine aufschiebende Wirkung.
dabei darf nur verpflichtet werden, wer im Rah-
men seiner Aufgaben von den in Nummer 1 be- § 81
zeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält. Das Gesetz betreffend die Beseitigung von An-
steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-
§ 79 bahnen vom 25. Februar 1876 (RGBI. S. 163) wird
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften § 81 a
1. zum Schutz gegen die ständige Gefährdung von Die Bekämpfung der Bienenseuchen kann ab-
Tierbeständen durch Viehseuchen nach Maßgabe weichend von den Vorschriften dieses Gesetzes
der§§ 16 bis 17 a, landesrechtlich geregelt werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 331
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenscbutzgesetz
Vom 23. Februar 1977
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Art Staat
Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Januar 1977 (BGBI. I S. 105) wird Rotes Straußgras Niederlande
verordneit:
Inkalilie Niederlande
§ 1
Flamingoblume Niederlande
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum
Sortenschutzgesetz vom 12. Dezember 1974 (BGBI. I Herbstrübe, Mairübe Niederlande
S. 3489) wird wie folgt geändert: Paprika Frankreich
Chrysantheme Vereinigtes Königreich
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Winterendivie Frankreich
a) Hinter der Zeile Kammgras Niederlande
„Alopecurus Nelke Niederlande
pratensis L. Wiesenfuchsschwanz" Korallenranke Dänemark
werden die Zeilen Poinsettie Dänemark
,, Alstroemeria- (W eihnachtss tern)
Hybriden Inkalilie" Freesie Niederlande
,,Anthurium spec. Flamingoblume" Sojabohne Frankreich
eingefügt; Sonnenblume Frankreich
b) hinter der Zeile Wacholder Dänemark
„Papaver Lein Frankreich
somnif erum L. Mohn" Apfel Vereinigtes Königreich
werden die Zeilen Gelbklee (Hopfenklee) Dänemark
,,Pelargonium- Süßkirsche Frankreich
Peltatum-Hybriden Ef eupelargonie" Sauerkirsche Frankreich
,, Pelargoni um- Birne Frankreich
Zonale-H ybriden Zonal pelargonie"
Lebensbaum Dänemark
„ Pelargoni um
Peltatum x Schwedenklee Dänemark
Pelargonium Rotklee Dänemark
Zonale-Hybriden Halbpeltaten" Feldsalat Frankreich".
eingefügt.
§ 2
2. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(zu§ 2) leitungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Sorten-
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Art Staat
Hundsstraußgras Niederlande § 3
Weißes Straußgras Niederlande Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Flechtstraußgras Niederlande dung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1977
Der Bundesminister
f ü r E r nähr u n g , Land w i r t s c h a f t und F o r s t e n
In Vertretung
Rohr
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts
Vom 23. Februar 1977
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
Gesetzes über die Erhebung von Kosten beim Bun-
dessortenamt vom 1. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2873)
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
In der Anlage zur Verordnung über Gebühren des
Bundessortenamts vom 25. Oktober 1976 (BGBl. I
S. 3033) wird die Aufteilung der Arten auf die
Artengruppen unter der Gebührennummer l10 000
wie folgt geändert:
1. Bei den Arten der Artengruppe 2 werden nach
dem Wort „Kohlrübe;" die Worte „lnkalilie, Fla-
mingoblume," eingefügt;
2. bei den Arten der Artengruppe 3 werden nach
dem Wort ,,{Weihnachtsstern)," die Worte „Efeu-
pelargonie, Zonalpelargonie, Halbpeltaten," ein-
gefügt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Ge-
setzes über die Erhebung von Kosten beim Bundes-
sortenamt auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977 333
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 1. 77 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrunu~ntenflugregeln im unteren
kontrollierten Luftraum) 37 23. 2. 77 21. 4. 77
96-1-2-3
26. 1. 77 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 37 23. 2. 77 21. 4. 77
96-1-2-8
3. 2. 77 Neunte Verordnung zur Änderung der Zwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 37 23. 2. 77 21. 4. 77
96-1-2-20
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 262/77 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8.2. 77 L 36/1
7. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 263/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i de, M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 8, 2. 71 L 36/3
4. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 264/77 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butte r o i 1 im Rah-
men der Nahrungsmittelhilfe an Äthiopien 8.2. 77 L 3515
7. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 265/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 8. 2. 77 L 36/7
8. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 266/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t. r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9. 2. 77 L 37/1
8. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 267/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 9, 2. 77 L 37/3
8. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 268/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 9. 2. 77 L 37/5
8. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 269/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1794/76 zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 155/71 über die Erstattung bei der Erzeu-
gung für O I i v e n ö 1 zur Herstellung von bestimmten Kon-
serven 10.2. 71 L 39/1
9. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 271/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10. 2. 77 L 39/5
9. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 272/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 10.2. 77 L 39/7
9. 2. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 273/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10.2. 77 L 39/9
9. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 274/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r ·e i s 10.2. 71 L 39 /11
1
9. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 275/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 10. 2. 77 L 39/13
9. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 276/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 753/76 über Durchführungsbestim-
mungen für den Verkauf von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r , das
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 563/76 zur Verwen-
dung in Futtermitteln bestimmt ist 10.2. 71 L 39/15
9. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 277/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 22/77 über den Transfer einer
ersten Tranche Butte r an die italienische Interventions-
stelle gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2452/76 10. 2. 71 L 39/16
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1977
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 278/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2990/76 über besondere Durchfüh-
nmgsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zu k -
k er HJ. 2. 77 L 17
9. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 279/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10.2. 77 L 18
8. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 281/77 des Rates über die Lieferung
von B u t t e r o i 1 an die Arabische Republik Syrien als Nah-
nmgsmittelsoforthilf e im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 696/76 11. 2. 77 L 40!3
8. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 282/77 des Rates über die Lieferung
von Magermilchpulver an die Arabische Republik Syrien als
Nahrungsmittelsoforlhilfe im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 2018/76 11. 2. 71 L 40/4
10. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 283/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 2 . 77 L 4o·s
10. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 284/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1L 2. 77 L 40/7
10. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 285/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen R in der n sowie von R in d f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 11. 2. 77 L 4019
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Soeben neu enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
etsekienen ! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von
je DM 18,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung
des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeset,.hlull: Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im 13undesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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preis isl die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.