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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1977 Nr.11
Tc1g Inhalt Seite
1B. 2. 77 Ge.'H!lz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages 297
1101-4, 20:I0-3, ßll-1, 20:10-1, 2030-2, 301-1, 51-1, 303-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vc•rk (indun9t)J1 im Buncksanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
R(!Chlsvorschriflc!n dPr Europüischen Gemeinschaften ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
-
Gesetz
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse
der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 18. Februar 1977
Der Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundesra- (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusam-
tes das folgende Gesetz beschlossen: menhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie
der Annahme und Ausübung eines Mandats sind
unzulässig.
Artikel I (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der
Gesetz über die Rechtsverhältnisse Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzuläs-
der Mitglieder des Deutschen Bundestages sig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichti-
(Abgeordnetengesetz •- AbgG) gem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz
beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch
das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der
Erster Abschnitt Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft nach Beendigung des Mandats fort.
im Bundestag
§ 3
§ 1 Wahlvorbereitungsurlaub
Erwerb und Verlust Einern Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist
der Mitgliedschaft im Bundestag zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bun- zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub
destag regeln sich nach den Vorschriften des Bun- von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein
deswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für
chung vom 1. September 197 5 (BGBl. I S. 2325). die Dauer der Beurlaubung nicht.
§4
Zweiter Abschnitt Beruis- und Betriebszeiten
Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf (1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist
nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und
§2 Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
Schulz der freien Mandatsausübung (2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die
Mandat im Bundestag zu bewerben, es anzunehmen Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die
oder auszuüben. Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ccsetzcs zur V r!rbcssernn~J der betrieblichen Alters- Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, vvenn er
versorgung vom 19. Dc!zcrn IH'r 1974 (BCBJ. 1 S. 3610) weder dem Buntjestag mindestens zwei \Vahlperio-
vorgenommen. den angehört noch bei Beendigung der Mitglied-
schaft im Bundestag das fünfundfünfzigste Lebens-
Dritter Abschnitt jahr vollendet hat, unter Ubertragung eines Amtes
Rechtsste1Iung der in den Bundestag im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frü„
gewählten Angehörjgen here Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der
des öffonUidwn Dienstes Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht,
so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden,
X r:
~ .)
wenn der Beamte während der Dauer seiner Mit-
gliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregie-
Ruhen der Rechte und Pflichten rung gewesen ist.
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
§7
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstver-
hJ ltnis eines in den Bundestag gewählten Beamten Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
mit DicnstlH)ZÜq<'n rulwn vom Tage der Annahme (1) Das Besoldungsdiensta.lter eines Beamten \v ir<l
d<~r Wahl für die Dau<'r der MilgliPdschaft mit Aus- unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 5 nach
nahme der Pflicht zur /\rnlsverschwiegcnheit und Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag um die
d<'s Verbots der /\nrwl1mc von Belohnungen und Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgescho-
Ccschenk<!n. Der ßccnntc hat dcis Iü~cht, seine Amts- ben.
oder Diensllwz<~ichnun~J mit dem Zusatz 11
außer (2) Wird der Beamte nicht nach § 6 in das frühere
Dienst" (,,a. D.") zu führc~n. Bei unfallw~rletzten Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besol-
Beamten bleiben di<! Ansprüche! auf dds HeiJverfah- dungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der
r<!n und eirwn lJnfallausql<'ich unberührt. Satz 1 gilt
Mitgliedschaft im Bundestag bis zum Eintri lt dc-::s
lüngstens bis ;,_urn Ein1 rifl oder bis zur Versetzung Versorgungsfalles hin a usg escho ben.
in den Rulwst,rnd.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt
(2) Für den in den PinsLweiligen Ruhestand ver- unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 5 nicht als
setzten BeilrnLen gilt J\bsc1Lz 1 länystens bis zum Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das
Eintritt oder bis zur Versdzung in den dauernden gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der
Ruhesti:lnd sinngemäß. Mitgliedschaft im Bundestag, wenn der Beamte
(3) Einern in den Bundesl.<19 gewählten Beamten nicht nach § 6 in das frühere Dienstverhältnis
auf \!Viderruf irn Vorhereitrn1gsdienst ist auf seinen zurückgeführt wird.
Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. (4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bun-
Wird der Bedml.c rwch Bestehen der Laufbahnprü- destag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahn-
fung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen rechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probe-
seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstver- zeit, anzurechnen.
hfütnis ni:lch J\bsatz l von dem Tagfc an, mit dem
die Ernennung wirksam wird. (5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bun-
destag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst-
und Beschäftigungszeiten bei Arbeitnehmern des
§6
öffentlichen Dienstes anzurechnen; im Rahmen
Wiederverwendung einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinter-
nach Beendigung des Mandats bliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf
(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Vorschriften, die die Anwartschaft oder den
Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Anspruch dem Crunde nach regeln.
Beamten begründeten Rechte und Pflichten für läng-
stens weitere sechs Moni:1te. Der Beamte ist auf §8
seinen Antrnq, der binnen drei Monaten seit der Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten
Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätc- und Angestellte des öffentlichen Dienstes
slens drei Monüt.e nach An l.ragstellung wieder in
(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssolda-
das frühere Di(:nslv<'rhJltnis zurückzuführen. Das
ten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
ihm zu übt)rl.rd~Jendc Amt muß derselben oder einer
gleichwerti~J<!n L1ufbaJ1n c1nqchüren wie das zuletzt (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstver-
bekleidete Ami. und mit mindestens demselben End- hi:iltnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für
grundgehalt c1u.';gestalt.d sein. Vom Tage der die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten
Antrags tel lun\J an er hüll <)r die Dienstbezüge des auf Zeit längstens für die Zeit, für die er in das
zuletzt lwkleidden Amtes. Beamtenverhältnis berufen worden ist.
(2) Stellt der Beamte: nicht binrwn drei Monaten (3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und
seit der lkcndiuung der Mi tq I iedschc.1 ft im Bundes- 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des
tag einen An Lrc.1g nach ;\ bsi.l1z 1, so ruhen die in öffentlichen Dienstes. Dffentlicher Dienst im Sinne
dem Dienstverhültnis bqrründeten Rechte und dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des
Pflichtf~n (§ 5 Ab~;. 1) wcilc!r bis zum Eintritt oder Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer
bis :;.ur Versdzunq in dPn Ruhestand. Die oberste Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977 299
öffentlichen Rechts odC'r ihrer Verbi:inde mit Aus- gemäß § 16, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und
nahme der öffen 1.1 ich-rechtlichen Religionsgesell- der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie die
schaften und ihrer Verbi:incle. sonstigen Leistungen des Bundestages.
(5) Der Präsident des Bundestages erhält eine
§ 9 monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 2 000
Professoren Deutsche Mark, seine Stellvertrnter erhalten eine
monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 600
Durch Gesetz kann vorgesehen werden, daß ein- Deutsche Mark.
zelne Rechte und Pflichten eines in den Bundestag
gewi:ihlten Professors an einer Hochschule im Sinne (6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienst-
des § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Ja- wagen des Bundes zur ausschließlichen Verfügung
nuar 1976 (BGBI. I S. 185) erhalten bleiben. Die steht, erhält eine um fünfundzwanzig vom Hundert
dafür festzusetzenden Bezüge dürfen ein Drittel der verminderte Kostenpauschale.
bisherigen Bezüge nicht überschreiten.
§ 13
§ 10 Wegfall des Anspruchs
auf Aufwandsentschädigungen
Wahlbeamte auf Zeit
Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten
Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte
Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag ein-
auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.
tritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach
§ 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätig-
keit bereits abg,eschlossen hat.
Vierter Abschnitt
Leistungen an Mitglieder des Bundestages § 14
§ 11
Kürzung der Kostenpauschale
Entschädigung (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen-
heitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im
(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als
monatliche Entschädigung von 7 500 Deutsche Mark. Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwe-
(2) Der Präsident des Bundestages erhält eine senheitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied
Amtszulage von 7 500 Deutsche Mark, seine Stell- des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein,
vertreter erhalten eine Amtszulage von 3 750 werden ihm 90 Deutsche Mark von der Kostenpau-
Deutsche Mark. schale einbehalten. Der Kürzungsbetrag verringert
sich auf 30 Deutsche Mark, wenn ein Aufenthalt in
§ 12
einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium
Amtsausstattung nachgewiesen wird. Der einzubehaltende Betrag
(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur erhöht sich auf 150 Deutsche Mark, wenn ein Mit-
Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten glied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die
Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwands- Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beur-
entschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- laubt war. Die Eintragung in die Anwesenh~itsliste
und Sachleistungen. wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch
Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch
(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des
monatliche Kostenpauschale für Bundestages, durch Teilnahme an einer namentli-
1. die Unterhaltung eines Büros außerhalb des Sit- chen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensauf-
zes des Bundestages, Büromaterial, Porto, Tele- ruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste
fon außerhalb des Sitzes des Bundestages, Wahl- eines Ausschusses oder des Ältestenrates oder
kreisbetreuung, durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sit-
2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und zungstag.
bei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstrei- (2) Einern Mitgl,ied des Bundestages, das an einer
sen, namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit
3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 75 Deutsche
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbe- Mark von der monatlichen Kostenpauschale abge-
schadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 zogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mit-
in Höhe von 4 500 Deutsche Mark. glied beurlaubt hat oder ein Abzug nach Absatz 1
erfolgt.
(3) Aufwendungen für die Beschäftigung von Mit-
§ 15
arbeitern werden nach Maßgabe des Haushaltsge-
setzes ersetzt. Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder
(4) Zur Amtsausstattung gehören auch die Bereit- Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem
stellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des
Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungs-
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
qelder aus crndt'n2n i>Ht,nU ichen Kassen, so werden Fünfter Abschnitt
:{O Deutsche Mi:l rk von der monatlichen Kostenpau-
Leistungen an ehemalige Mitglieder
schale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus des Bundestages und ihre Hinterbliebenen
anderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder
Sitzungsgelder. Dus gleiche gilt für Auslandsdienst-
§ 18
lPisen, die auf r:i m'n Sitzungstag fallen.
Ubergangsgeld
~ l (i (1) Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mit-
gliedschaft von mindestens einem Jahr erhält Uber-
Freiiahrtberechtigung gangsgeld. Das Ubergangsgeld wird in Höhe der
und Erstattun9 von Fahrkosten Entschädigung nach § 11 für jedes Jahr der Mit-
1 I) Ein Mitul icd des Bundestages hat das Recht gliedschaft einen Monat und für jede Mitgliedschaft
duf freie Bcnutzunu i!ll(,r V(!rkehrsmlttel der Deut- während der ganzen Dauer einer Wahlperiode drei
'--t hcn Bund('sbillm trnd der Deutschen Bundespost. weitere Monate, höchstens jedoch drei Jahre lang,
geleistet. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im
Bc·rrntzl es in /\w,LibunD des Mandats innerhalb des
Bundestag, für die bereits Ubergangsgeld gezahlt
r,1.u1r:1,cu(Jc oder Schlafwagen, so
worden ist, bleiben unberücksichtigt. Eine Mitglied-
1'rd('n die }<osl1)n ~J(:ql'n Ni!chweis erstattet.
schaft im Bundestag von mehr als einem halben
(2) Für die Dc11wr dc-r BPrechtigun~J zur Freifahrt Jahr gilt als volles Jahr. _
darf ein Mil~JliPd dPs Bunde:str1ges die Erstattung
(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Parl,1ment
von Fahrkostc~n (kr Dcutsclwn Bundesbahn und der
eines Landes, aus einem Amtsverhältnis oder ans
Deulsclwn Bu ndci-;post für Reisen innerhalb des
einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden
Bu1ulcsgebietes von c11H]('r1!r Seite nicht annehmen.
angerechnet.
D,is gleiche qilt, w<:nn Kosten Jür die Benutzung
von Flugzeugen ()der Scld,ifwagcn nuch Absatz ] (3) Auf Antrag ist das Ubergangsgeld nach
crsld Uet werden. Absatz 1 in einer Summe oder monatlich zum hal-
ben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen.
~- 17 Bei Auszahlung des Dbergangsgeldes in halben
Dienstreisen Monatsbeträgen wird die Hälfte der Zeiten und
Wahlperioden nach Absatz 1 Satz 3 bei der erneu-
1l) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustim- ten Festsetzung des Ubergangsgeldes berücksichtigt.
nrnng des Pr~isidenten.
(4) Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den
(2) Be,i In]andsdienstreisen gelten die Tagegelder Bundestag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der
durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mit- Anspruch nach Absatz· 1. \!\Turtle das ehemalige Mit-
glied erhält jedoch in entsprechender Anwendung glied in einer Summe abgefunden, ist der Betrag,
des Bundesreisekostengesetzes Ubernachtungsgeld der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu
nach der höchsten Reisekostenstufe. erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teil-
beträgen zu erstatten ist.
(3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied
TarJe- und Ubernachtungsgeld nach der höchsten (5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, werden die
Stufe des Bundesreisekostengesetzes sowie die Leis.tungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehe-
Fahrkosten der ersten Klasse von der Bundesgrenze gatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die als
bis zum Tagungsort und zurück. Kind angenommenen Kinder fortgesetzt oder ihnen
belassen, wenn Vers-orgungsansprüche nach diesem
(4) Für die Mitglieder der Parlamentarischen Ver- Cesetz nicht entstehen.
sammlung des Europarates und der Versammlung
(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die
der Westeuropäischen Union setzt der Altestenrat
Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 15
des Bundestages die Reisekostenvergütung fest.
Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert. Der
(5) Weist ein Mitglied des Bundestages anläßlich Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein
einer auswärtigen amtlichen Tätigkeit einen außer- Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach § 15
gewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Uber- Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes nach sich
nachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird zieht.
der unvermeidbare Mehrbetrag erstattet. § 19
(6) Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen Anspruch auf Altersentschädigung
die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und
Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden
Schlafwagen erstaLtet. Die Höhe der Flugkosten ist
eine Altersentschädigung, wenn es das fünfund-
bei Auslandsdienstreisen und bei Dienstreisen nach
sechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag
Berlin der äußerste Betrag, der für Fahrkosten
sechs Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr
erstattet wird.
bis zum sechzehnten Jahr der Mitgliedschaft im
(7) Bei Benutzung des eigenen Kraftwagens für Bundestag entsteht der Anspruch auf Altersentschä-
Auslandsdienstreisen wird die Wegstreckenent- digung ein Lebensjahr früher. § 18 Abs. 1 letzter
schädigung vom Altestenrat festgesetzt. Satz gilt entsprechend.
Nr. 11 -~- Tag cler Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977 301
§ 20 ben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum
Höhe der Altersentschädigung Bundestag auf Antrag eine Versorgungsabfindung.
Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mit-
Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mit- gliedschaft im Bundestag in Höhe des für diesen
gliedschaft von sechs Jahren fünfundzwanzig vom Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Ren-
Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Sie tenversicherung der Angestellten zuzüglich zwanzig
erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitglied- vom Hundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.
schaft bis zum sechzehnten. Jahr um fünf vom Hun-
dert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des (2) Mitglieder, die die Versorgungsabfindung
Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, können abwei-
Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 chend von den Regelungen des § 1418 der Reichs-
und 2 mit der Entschädigung nach § 11 einschließ- versicherungsordnung oder des § 140 des Angestell-
lich der Amt.szula~w zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 tenversicherungsgesetzes freiwillige Beiträge für
letzter Sc1tz gilt (!ntsprechend. die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag, die noch
nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung belegt ist, zur Rentenversicherung der
§ 21 Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Ange-
Berücksichtigung von Landtagszeiten stellten nachentrichten. Die Beiträge können nur bis
zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines
aus dem Bundestag nachentrichtet werden. Sie sind
Landes der l3undPsrepuhlik Deutschland gelten auf
an den Träger des Versicherungszweiges zu zahlen,
Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des
in dem das Mitglied zuletzt Beiträge entrichtet hat
§ 19. Werden dadurch die Voraussetzungen für
Sind zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Renten-
einen Anspruc;h nach diesem Gesetz erfüllt, so wird
Altersentschädigung ge:;,ahlt. versicherung entrichtet oder sind noch keine Bei-
träge entrichtet worden, so sind sie an die Bundes-
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für versicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen. Die
jedes Jahr der tal.säcb liehen Mitgliedschaft im Bun- nachentrichteten Beiträge werden nach Maßgabe
destag ein Sechstel der Mindestaltersentschädigung der im Jahr des Ausscheidens aus dem Bundestag
nach § 20 Satz 1. § 20 Satz 3 und 4 findet entspre- geltenden Werte bewertet.
chende Anwendung.
(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für eine zusätz-
liche Alters- und Hinterbl,iebenenversorgung.
Gesundheitsschäden
(4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und
(l) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörig- soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag in
keit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in
Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsät-
dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß es zen berücks,ichtigt ist oder berücksichtigt wird. Ist
sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem eine Nachversicherung durchzuführen, nachdem
Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag aus- bereits Beiträge nach Absatz 2 nachentrichtet wor-
geübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht den sind, so werden diese nachentrichteten Beiträge
mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von zurückgezahlt.
den in § 19 vorgesehenen Voraussetzungen auf
(5) Anstelle der Versorgungsabfindung nach
Antrag vom Monat der Antragstellung an eine
Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bun-
Altersentschädigung, deren l Iöhe sich nach § 20
destag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besol-
richtet, mindestens jedoch fünfundzwanzig vom
dungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richt,pr
Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Ist der
und Soldaten berücksichtigt.
Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls eingetre- .
ten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 20 (6) Hat ein Mitglied einen Antrag nach Absatz 1
um zwanzig vom Ilundert bis höchstens fünfund- oder Absatz 5 gestellt, so beginnen im Falle des
siebzig vom Hundert. Wiedereintritts in den Bundestag die Fristen für die
Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erneut zu laufen,
(2) Erleidet ein ehen1ctliges Mitglied des Bundes-
tages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraus- (7) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend für
setzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt, ein ausscheidendes Mitglied des Parlaments eines
Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so Landes, soweit landesrechtliche Vorschriften eine
erhält es Altersentschädi~Jlrng, deren Höhe sich Versorgungsabfindung im Sinne des Absatzes 1 vor-
nach § 20 richtet. sehen.
§ n (8) Verliert ein Mitglied des Parlaments eines
Landes die Mitgliedschaft, ohne daß für die Zeit der
Versorgungsabfindung
Mitgliedschaft Anspruch oder Anwartschaft auf
(1) Ein Mitglied, dds bei seinem Ausscheiden eine einmalige oder laufende Versorgung auf Grund
weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf seiner Parlamentszugehörigkeit besteht/ so
Altersentschädigung mich den §§ 19 bis 22 erwor- die Absätze 2 und 4 entsprechend.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 24 Sechster Abschnitt
Sterbegeld Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts-
und Todesfällen, Unterstützungen
(1) Die Hinlcrbl iclwncn eines Mitglieds des Bun-
desta~Jes erha llen die noch nicht abgerechneten Lei-
§ 27
stungen nach diesem CeseLz, soweit sie im Zeit-
punkt des Todes fällig waren. Der überlebende Ehe- Zuschuß zu den Kosten
gatte, die leiblichen Abkömmlinge sowie die als in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Kind angenommenen Kinder erhalh~n ein Sterbegeld (1) Mitglieder des Bundestages und Versorgungs-
in 1-Iöhe der zweifachen Entschädigung nach empfänger nach diesem Gesetz erhalten einen
§ 11 Abs. 1. An wen clie Zahlungen zu leisten sind, Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-,
bestimmt der Prüsident. Sind Hinterbliebene im Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwen-
Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen dung der Beihilfevorschriften für Bundesbeamte.
Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder
der Bestattung getragen 11,llwn, das Sterbegeld bis (2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach
zur Höhe ihrer Aufwendungen gewührt. Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungs-
empfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversi-
(2) Das gleiche gilt heim Tod eines ehemaligen cherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach den Vor-
Mitglieds des Bundestages, das die Voraussetzung schriften der Reichsversicherungsordnung oder des
der Mitgliedschaftsdaucr nach § 19 erfüllt und noch Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
keine Altersenlschüdigung erh~ilt. wirte Anspruch auf einen Zuschuß zu ihren Kran-
kenversicherungsbeiträgen haben. Als Zuschuß ist
die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, höch-
§ 25 stens jedoch ein Betrag von 180 Deutsche Mark
Hinterbliebenenversorgung monatlich, zu zahlen.
(1) Der üherl(~bendc Ehegülle eines Mitglieds oder (3) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied
ehemaligen Mil~Jlicds ckc.; Bundestages erhält sech- anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß
zig vom Hundert der Allersenlschädigung, sofern nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist inner-
der Verslorbc'nc illl Zeitpunkt seines Todes halb von vier Monaten nach Annahme des Mandats
dem Präsidenten des Bundestages mitzuteilen; die
Anspruch auf Altersentschädigung hatte oder die
Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode
Voraussc~tzungen für die Gewährung einer Alters-
unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die
entschi:idigung ertüll le.
Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach
(2) Der überlebende Ehega lte eines Mitglieds oder Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsi-
ehemaligen MitrJ lieds des Bundestages, das unab- denten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entschei-
hängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mit- dung gebunden.
gliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt, erhält sechzig § 28
vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe
sich nach§ 20 bestimmt. Unterstützungen
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem
(3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraus-
Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützun-
setzungen des § 19 noch nicht erfüllt, so erhält der
gen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen
überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert der
Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und
Mindestaltersentschädigung nach § 20.
laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
(4) Die leiblichen Abkömmlinge und die als Kind
angenommenen Kinder eines ehemaligen Mitglieds,
das zur Zeit seines Todes Altersentschädigung er- Siebenter Abschnitt
halten hätte, eines verstorbenen Mitglieds oder eines Anrechnung beim Zusammentreffen
verstorbenen Empfängers von Altersentschädigung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
erhalten Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise
zwanzig und die Halbwaise zwölf vom Hundert der § 29
Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.
Anrechnung beim Zusammentreffen
mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
§ 26
(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften Entschädigung nach § 11 Anspruch auf Einkommen
Soweit in diesc•m GE-)S(~lz nichts anderes bestimmt aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwen-
ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden ver- dung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädi-
sorgungsrech tlichen Vorschriften sinngemäß anzu- gung nach § 11 um fünfzig vom Hundert gekürzt;
wenden. Verwendung im öffäntlichen Dienst im der Kürzungsbetrag darf jedoch dreißig vom Hun-
Sinne dieses Abschnittes bestimmt sich nach § 53 dert des Einkommens nicht übersteigen.
Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vom (2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsver-
24. August 1976 (BGBI. I S. 2485). hältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen
l',i r. l l Ta~J Jcr Ausgube: Bonn, den 24. Februar 1977 303
Uic,n<.,1 ruli(•n 1wl,(•11 d<·r L11hcli;idiq1111~J nach § 11 (7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen
um fiinf1.iq vo111 l lu11dt•rl, hiicl1skn„ jedoch um fünf- nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährli-
ziq vom J I u nderl d<!t l:11 lschiid i~/llll~J nach § 11 chen Sonderzuwendung in der Fassung ·des Artikels
Ab,,. 1. Entsp1cclH•1HlPs gill für Rr!n!Pn aus einer VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I
zu<it·1.lidwn All<·rs- und I li11tcrlili<-lle1wnversorgung S. 1173), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
fii r A ngd1iiri~Jt' d<~s iif fent I iclwn Diensles; § 55 vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091}, oder ent-
Ab:~. J und 4 d<~s lkdnilenv<'rsor~Jlln~Jsgesetzes ist sprechende Leistungen auf Grund tariflicher Rege-
sinn~JC'm~iß i.lnz11wcmlen. Erhi-ill ein Mitglied des lungen anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1
Bundestdqes Vcr:--;orqtmqslw1.ii~J<' c1us einer Verwen- bis 4 sind ein Unfallausgleich und Aufwandsent-
dun~J im öf!enllichen Diensl ein<'r zwischenstaatli- schädigungen außer Betracht zu lassen.
chen ocfor i'ifwrslc1dl.licl1<'11 L•:inrichtunq, sind § 8 des (8) Die Verwendung im öffentlichen Dienst
BundPs!wsoldun~Js~J<:s<'lzes in dn FassuwJ des Zwei- bestimmt sich nach § 53 Abs. 5 des Beamtenversor-
tPn GesP!zes zur VPrcinlwillichunu und Neuregc- gungsgesetzes.
lunu des lksoldungsrc•chts in Bund lind Ländern
vom :n. Mai 197:j (BGB!. J S. 1 i 73), zuletzt geändert Achter Abschnitt
durch das Sozialg<~selzbuch vorn 23. Dezember 1976
(BCBl. I S. :3845), und die dc1zu ergangenen Uber- Gemeinsame Vorschriften
ganqsvorschrifte,1 sitlflfJemi:iß anzuwenden rnit der
Mc1ßgabe, daß die Entschädigung nach § 11 Abs. 1 § 30
um hüchslens fünfzig vom IIunderl gekürzt wird. Beri<;:ht über Angemessenheit der Entschädigung
(J} Versor9ungsc1nsprüche nacb diesem Gesetz Der Präsident erstattet dem Bundestag im Beneh-
ruhen neben dc-rn Einkommc,n crns einem Amtsver- men mit dem Ältestenrat erstmals zum 1. Januar
h~mnis od(!r (:i1wr VPrwcndung im öffentlichen 1979 und danach in Abständen von längstens zwei
Dienst um fünfzig vom I lundert des Betrages, um Jahren einen Bericht über die Angemessenheit der
den sie und das Einkommen di<.· Entsch~tdigung nach Entschädigung im Sinne des Artikels 48 Abs. 3 des
§ 11 Abs. 1 übcrslc'.igcn. Grundgesetzes.
§ 31
(4) Versorgungs,rnsprüclw 1wch diesem Gesetz
ruhen rwben VcrsorgunDslwzügen dUS einem Amts- Verzicht, Obertragbarkeit
verhültnis oder cJUs einer Verwendung im öffentli- Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 11 und
chen Dienst um fünfzig vom IIunderl des Betrages, auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünf-
um den sie und d.ic Versorgungsbezüge aus dem ten Abschnitt mit Ausnahme des § 18 und dem
Amlsverhältnis oder der Verwendung im öffentli- Sechsten Abschnitt ist unzulässig. Die Ansprüche
chen Dienst die Entscliüdigung nach § 11 Abs. 1 aus § 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf
übersteigen. Entsprechendes gilt. beim Bezug einer Entschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte
Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterblie- übertragbar.
benen versorgung für Angehürigc des öffentlichen
§ 32
Diensles; § 55 Abs. 3 und 4 des ßcamtenver.sor-
gungss1esetzes ist sinngemfü.1i anzuwenden. Beim Beginn und Ende der Ansprüche,
Bezug einer Vcrsorgun~f aus einer Verwendung im Zahlungsvorschriften
öffentlichen Diensl (~iner zw i~~chenstaallichen oder (1) Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten
überstaatlichen Ei nrichlung sind § 56 des Beamten- Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der
versorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bun-
Ubergangsvorschriflcn sinngem~iß anzuwenden mit destages noch nicht abgelaufen ist.
der Maßgabe, daß Versorgungsbezüge• nach diesem
Gesetz mindestens in Höhe von fünfzig vom Hun- (2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Ent-
dc>rt der En lsch~idi~Jun~r nach q 11 Abs. l verbleiben. schädigung nach § 11 bis zum Ende des Monats, in
dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen
(5) Bezieht ein ebernc1liges Mitglied des Bundesta- nach § 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden
ges Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und Monats. Die Rechte nach § 16 erlöschen vierzehn
eine Entschädi~Jun~f aus der Mitgliedschaft in dem Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode.
Parlament eines Landes, so rullt sein Versorgungs-
(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von
anspruch nach diesem Geselz in Höhe des Betrages,
Mitarbeitern werden längstens bis zum Ende des
um den beide Bezüge die Entschädigung nach § 11
Abs. 1 übersteigen. .,,.,,r-,,~,"''"' gilt für die Hin-
fünften Mona,ts nach dem Monat des Ausscheidens
ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu
terbliebenen (§ 25).
einem früheren Zeitpunkt beendet.
(6) Bt>zieht ein ehernaliues l'viitglied des Bundesta-
(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des
ges Versorgungsbezüge nach diesen1 Gesetz und
auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden
aus der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes,
Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem
so ruht der VPrsorgungsanspruch nach diesem
Gesetz in Höhe des Betrages, um den beide Versor- der Berechtigte stirbt.
gungsbezüge die Höchstversorgungsbezüge nach (5) Dei:' Anspruch auf Altersentschädigung ruht
diesem Gesetz übersteigen. Entsprechendes gilt für während der Zeit, für die ein Anspruch auf Uber-
di.e Hinterbliebenen (§ 25). gangsgeld besteht.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(6) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch er-
nicht gezahlt, wenn das Mitglied oder das ehema- füllt. Im übrigen bleiben die bis zum Inkrafttreten
lige Mitglied seine Mitgliedschaft im Bundestag auf dieses Gesetzes nach den §§ 4 und 4 a letzter Satz
Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgeset- des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den
zes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des
Mitgliedschaft im Bundestag gilt § 23. öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 begründe-
ten Ansprüche erhalten.
(7) Für Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes aus dem Bundestag ausscheiden, gilt § 27 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter, Berufs-
für die Dauer des Bezugs von Ubergangsgeld nach soldaten und Soldaten auf Zeit sowie sinngemäß für
§ 18, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Monaten. (3) Für ehemalige Mitglieder des Bundestages
(8) Die Entschädigung nach § 11 und die Geldlei- bleiben die nach dem Gesetz über die Rechtsstel-
stungen nach § 12 Abs. 2 und §§ 20 bis 27 werden lung der in den Deutschen Bundestag gewählten
monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom
leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißig- 4. August 1953 begründeten Rechte erhalten.
ste! gezahlt; § 33 gilt entsprechend.
§ 37
§ 33
Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
Aufrundung
Der Präsident gewährt auf Antrag einem ehema-
Die Leistungen des Fünften und Sechs,ten ligen Mitglied, das vor dem 1. Januar 1968 aus dem
Abschnitts werden auf volle Deutsche Mark aufge- Bundestag ausgeschieden ist, sowie seinen Hinter-
rundet. bliebenen vom Ersten des Monats der Antragstel-
§ 34 lung an Leistungen aus der Alters- und Hinterblie-
benenversorgung nach dem Diätengesetz 1968 vom
Ausführungsbestimmungen 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334), zuletzt geändert durch
Der Ältestenrat des Bundestages kann Ausfüh- Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Februar 1977
rungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. (BGBl. I S. 297).
§ 38
Neunter Abschnitt Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes
Uberg angsregel ungen
(1) Ein Mitglied des Bundestages, das in der Zeit
§ 35 vom 1. Januar 1968 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
setzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen
Ersatz der Aufwendungen für Mitarbeiter
erhalten Versorgung nach dem Diätengesetz 1968.
Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1977
(2) Ein Mitglied des Bundestages, das dem Bun-
werden einem Mitglied des Bundestages die Auf-
destag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
wendungen für die Beschäftigung von Mitarbe.itern
gehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus
bis zur Höhe von 3 865 Deutsche Mark im Monat
dem Bundestag ausscheidet, erhält Altersentschädi-
zuzüglich Sozialleistungen als Aufwandsentschädi-
gung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der
gung ersetzt.
Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
§36 berücksichtigt.
Ubergangsregelung für die Angehörigen (3) Anstelle der Altersentschädigung nach Ab-
des öffentlichen Dienstes satz 2 werden auf Antrag die nach § 4 des Diäten-
(1) Der auf Grund des Gesetzes über die Rechts- gesetzes 1968 geleisteten eigenen Beiträge zur
stellung der in den ersten Deutschen Bundestag Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos er-
gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes stattet. In diesem Falle bleiben die Zeiten der Mit-
vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 297) oder des Gesetzes gliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten dieses
über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bun- Gesetzes bei der Festsetzung der Altersentschädi-
destag gewählten Angehörigen des öffentlichen gung nach diesem Gesetz unberücksichtigt. Im Falle
des § 23 wird nur die halbe Versorgungsabfindung
Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777), z.uletzt
geändert durch das Gesetz vom 21. August 1961 gezahlt.
(BGBl. I S. 1557), sowie einer entsprechenden Rege- (4) Anstelle der Altersentschädigung nach Ab-
lung eines Landes in den Ruhestand getretene Be- satz 2 erhält ein Mitglied des Bundestages, das die
amte, der in den achten Bundestag gewählt worden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und des § 7 a
ist oder in einen späteren Bundestag gewählt wird, Abs. 1 des Diätengesetzes 1968 erfüllt, für die Zeit
gilt mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühe- der Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten
stens jedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, dieses Gesetzes auf Antrag Ruhegeld nach dem
wieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzei- Diätengesetz 1968; für die Zeit nach Inkrafttreten
tigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach die-
berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen sem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes
Nr. 1 l --- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977 305
Jahr der Mil~Jli(!dschaft. fünf vom Hundert der Ent- § 43
schädigun9 nach § 11 Abs. 1 gezahlt werden. Die Weiterzahlung des Ubergangsgeldes
anrechenbarcn Zeiten vor und nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes dürfen S€:!chzdrn Jahre nicht über- Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das
sleigen. Das 9lciche 9ilt für Hinterbliebene. beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsent-
schädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht,
(5) Der Anlrag gemäß Absalz 3 und 4 ist inner- behält diesen Anspruch.
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Cesetzes beim Präsidenten des Bundestages zu § 44
stellen. Anrechnung von Zeiten für das Ubergangsgeld
§ 39 Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der
Berechnung des Zeitraumes, für den Ubergangsgeld
(1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz
zu zahlen ist, berücksichtigt.
19G8 werden gemüß § 10 DiüLengeselz 1968 nicht in
die Anrechnung nach§ 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.
(2) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz Zehnter Abschnitt
1968 werden neben einer En lschädigung oder einer Geltungsbereich, Inkrafttreten
Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Land-
tag (§ 29 Abs. 5 und 6) nur mit dem Teil in die § 45
Anrechnung ein bezogen, der nicht auf eigenen Bei-
Berlin-Klausel
trägen beruht. Angerechnete Zeiten nach § 21 des
Diütengese1 '.!.es 19GB gelten als 13ci tri:1gszeiten. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 40 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Gekürzte Versorgungsabfindung
§ 46
Für Zeiten der Mi tgliedschc1ft: unter der Geltung
Inkrafttreten
des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versor-
gungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Falle (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2
werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 und 3 am 1. April 1977 in Kraft. Soweit nicht in
des Diätengesetze:-; 1968 auf Antrag erstattet. diesem Gesetz, in § 121 des Deutschen Richterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 41 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch
Artikel V des Gesetzes vom 18. Februar 1977
Fortsetzung der Todesfallversicherung
(BGBl. I S. 297), und in § 25 des Soldatengesetzes
Die bei Inkrafltreten dieses Gesetzes bestehende in der Fassung der Bekanntmachung vorn 19. August
Todesfallversicherung wird mit der Maßgabe fort- 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel
gesetzt, daß die zu zahlende Altersentschädigung VI des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I
und das Witwengeld entsprechend der Zahl und der S. 297), etwas anderes bestimmt ist, treten gleichzei-
Höhe der seit dem l. .ldnuar 1968 geleisteten monat- tig das Diätengesetz 1968 (BGBl. I S. 334), zuletzt ge-
lichen Beitrüge~ der Versicherungsnehmerin zu der ändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Fe-
Todesfallversicherung gekürzt werden. bruar 1977 (BGBl. I S. 297), und das Gesetz über die
Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag ge-
§ 42 wählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom
4. August 1953 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch
Umwandlung oder Auflösung das Gesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557),
der Todesfallversicherung
außer Kraft.
(1) Ein Mit9lied oder ehemaliges Mitglied des (2) Für Professoren an Hochschulen im Sinne des
Bundestages, ,das sich nach § 20 des Diätengesetzes § 43 des Hochschulrahrnengesetzes vom 26. Januar
1968 für die Portsetzun~J der Versicherung auf Bun- 1976 (BGBl. I S. 185) gelten die §§ 5 bis 7 und 9 mit
deskosten entsch icdcn hat, kann die Todesfallver- Beginn der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
sicherung umwandeln oder auflösen. folgenden ·wahlperiode.
(2) Im Fi:Llle der Umwandlun~J besteht die Mög- (3) § 35 tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
lichkeit der Fortsetzung auf eigene Kosten oder der
beitragsfreien Versicherung mit der Maßgabe, daß
die ZLl zahlende Altersentschädigung und das Wit- Artikel II
wengeld entsprechend der Zahl und der Höhe der
von der Versicherungsnehmt~rin in der Zeit vom Einkommensteuergesetz
1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der Um- Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung
wandlung oder bis zur Gewährung von Altersent- der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBl.
schädigung geleisteten Beitrüge gekürzt wird. I S. 2165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ein-
(3) Bei Auflösung der Versicherung wird dem führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-
Versicherten der auf eigenen Beiträgen beruhende zember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geän-
Rückkaufswert erstattet. dert:
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. § 22 wird wie folgt geändert: Artikel III
a) Hinter Zi lfor 3 wird die folgende Ziffer 4 ein- Beamtenrechtsrahmengesetz
gefügt:
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der· Fassung
„4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse
der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 I
zu Krankenversicherungsbeiträgen, Uber-
S. 21) wird wie folgt geändert:
gangsgelclür, Sterbegelder, Versorgungs-
abnndungcn, Versorgungsbezüge, die auf
Grund des Abgeordnetengesetzes, sowie 1. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
vergleichbare Bezüge, die auf Grund der ,,§ 7 a
entsprechenden Gesetze der Länder ge-
zahlt werden. Werden zur Abgeltung Legt ein Beamter sein Mandat nieder und be-
des durch das Mandat veranlaßten Auf- wirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um
wandes Aufwandsentschädigungen ge- einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die
zahlt, so dürfen die durch das Mandat Ubertragung eines anderen Amtes mit höherem
veranlaßten Aufwendungen nicht als Endgrundgehalt und die Ubertragung eines ande-
·werbungskosten abgezogen werden. ren Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe
Wahlkampfkosten zur Erlangung eines nicht zulässig."
Mandats im Bundestag oder im Parla-
mfmt eines Landes dürfen nicht als Wer-
2. Die Uberschrift vor § 33 erhält folgende Fassung:
bungskosten abgezogen werden. Es gel-
ten entsprechend „7. Titel
a) für Zuschüsse zu Krankenversiche- Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende
rungsbeiträgen § 3 Ziff. 62 Satz 1, Körperschaft oder in eine
b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; Vertretungskörperschaft"
beim Zusammentreffen mit Versor-
gungsbezügen im Sinne von § 19
Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt 3. § 33 wird wie folgt geändert:
höchstens ein Betrag von 4 800 Deut- a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2
sche Mark im Veranlagungszeitraum ersetzt:
steuerfrei,
,, (1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung
c) für das Ubergangsgeld, das in einer als Bewerber für die Wahl zum Deutschen
Sumrne gezahlt wird, und für die Ver- Bundestag oder zu der gesetzgebenden Kör-
sorgungsabfindung§ 34 Abs. 3, perschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag
d) für Nebeneinkünfte aus wissenschaft- innerhalb der letzten zwei Monate vor dem
lichc~r, künstlerischer oder schriftstel- Wahltag der zur Vorbereitung seiner \,Vahl
lerischer Tütigkcit § 34 Abs. 4." erforderliche Urlaub urter Wegfall der
b) Ziffer :3 wird wie folgt geiinderl: Dienstbezüge zu gewähren.
aa) In S<ilz 1 werden ,die Worte „Ziffer 1 oder (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden,
Ziffer 2" durch die Worte „Ziffern 1, 2 daß die Rechte und Pflichten aus dem Dienst-
oder 4" ersetzt. verhältnis eines Beamten, der in die gesetz-
gebende Körperschaft seines Landes oder in
bb) In Satz 3 wird der Punkt durch einen eine Vertretungskörperschaft seines Dienst-
Strichpunkt ersetzt.
herrn gewählt worden ist, von dem Tage der
Annahme der ·wahl an für die Dauer der Mit-
2. § 24 a Satz 2 erhü lt fol9ende Fdssung: gliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur
"Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Amtsverschwiegenheit und des Verbots der
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Ziff. 1 Annahme von Belohnungen und Geschenken
Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22 ruhen und daß er seine Amts- oder Dienst-
Ziff. 4 Satz 4. Buchstabe b bleiben bei der Be- bezeichnung mit dem Zusatz ,außer Dienst'
messung cles Belrc1gs außer Betracht" (,a. D.') führen kann. Für diesen Fall ist zu
bestimmen, daß dem Beamten nach näherer
3. § 49 wird um fol9ende Ziffer 8 a ergünzt: gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch auf
Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis un-
"8 a. sonstiue Einkünfle irn Sinne des § 22 Ziff. 4;". ter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 ein-
geräumt: wird. Ferner kann bestimmt werden,
4. In § 52 wird folw~ndt~r neuer Absatz 19 a ein- daß ein Beamter unter den Voraussetzungen
gefügt: des § 29 Abs. 2 zur Rückkehr in sein früheres
,,(19 a) § 22 Ziff. 4 findet C)rstmals auf Leistun- Dienstverhältnis verpflichtet werden' kann
gen Anwendung, die ,mf Grund des Abgeordne- und er entlassen ist, wenn er dieser Ver-
tengesetzes gezahlt werden. Für die Leistungen pflichtung nicht folgt. Es kann bestimmt wer-
auf Grund der entsprechenden Gesetze der Län- den, daß die Rechte und Pflichten aus dem
der wird der Zeitpunkt der Anwendung durch Dienstverhältnis eines Beamten, der von sei-
Landesgesetz bestimmt." nem Recht auf Rückkehr in sein früheres
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977 307
DienslverhJl!.nis keinc~n Gebrauch macht und Artikel VI
nicht zur Rückkehr verpflichtet ist, bis zum Soldatengesetz
Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhe-
stand weiter ruhen. Für Beamte, die sich im (1) Das Gesetz über die Rechtsstellung der Sol-
einstweiligen Ruhestand befinden, kann eine daten in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Salz 1 enlsprechende Regelung getrof- 19. August 1975 (BGB!. I S. 2273), zuletzt geändert
fen werden." durch § 98 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBl. I S. 2485), wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1. In § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel IV ,,(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und
bewirbt er sich zu diesem. Zeitpunkt erneut um
Bundesbeamtengesetz einen Sitz im Deutschen Bun,destag, so ist die
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zu-
kanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) lässig."
wird wie folgt gcJndert:
2. § 25 erhält folgende Fassung:
1. Nach§ 8 wird folgender§ 8 a eingefügt: ,,§ 25
,,§ 8 a Wahlrecht
Legt ein Becnnter sein Mandat nieder und be- Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
wirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl
einen Sitz irn Deulschen Bundestag, so ist die zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetz-
Ubcrtragung eines anderen Amtes mit höherem gebenden Körperschaft eines Landes zu, so hat
Endgrundgeha lt und die Ubertragung eines an- er dies unverzüglich seinem Vorgesetzten mitzu-
deren Amtes heim Wechsel der Laufbahngruppe teilen. Für die Rechtsstellung der in die gesetz-
nicht zuldssig." gebende Körperschaft eines Landes gewählten
Berufssoldaten und Sol,daten auf Zeit gilt das
2. § 89 wird wie fol~Jl 9cJnderL: Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deut-
schen Bundestag gewählten Angehörigen des
Jn Absatz 2 wird folqender Satz 2 angefügt:
öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I
,,Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Be- S. 777), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
werber für die Wahl zum Deutschen Bundestag 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), entsprechend,
oder zu der 9esc~tzgebenden Körperschaft eines für Soldaten auf Zeit mit der Maßgabe, daß sie
Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der für die Dauer des Mandats, jedoch längstens bis
letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur zum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit, die Hälfte
Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ihrer Dienstbezüge weiter erhalten."
unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren."
3. In § 28 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Artikel V ,, (6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf
Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die
Deutsches Richtergesetz Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der ge-
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der setzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Mo-
zuletzt geändert durch § 95 des Gesetzes vom nate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung sei-
24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), wird wie folgt ge- ner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall
ändert: der Dienstbezüge zu gewähren."
1. Nach§ 17 wird folqender § 17 a eingefügt: (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
,,§ 17 a
Artikel VII
Legt ein Richter sein Mandat nieder und be-
wirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um
Bundesrechtsanwaltsordnung
einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
Ubertragung cinc~s anderen Amtes mit höherem 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Arti-
Endgrundgehalt nicht zulässig." kel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I
S. 2181), wird wie folgt geändert:
2. § 36 Abs. 1 erhült folgende Fassung:
,,(1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als § 7 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundes- ,, 10. wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist,
tag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft es sei denn, daß er die ihm übertragenen Auf-
eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb gaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine
der letzten zwi:!i Monate vor dem Wahltag der Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8
zur Vorbereitung seiner \Nahl erforderliche Ur- und 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Fe-
laub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewäh- bruar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechen-
ren." der landesgesetzlicher Vorschriften ruhen."
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Artikel VIII fünften Monats nach dem Monat des Ausschei-
dens ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis
Diätengesetz 1968
wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet."
Dds Dii:iten9esclz 1968 vom 3. Mai 1968 (BGBl. l
S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Au-
gust 197G (BGBl. r S. 2195), wird wie folgt geändert:
Artikel IX
1. § 2 Abs. 2 erhJlt folgende Fassung: Berlin-Klausel
,,(2) Im Falle der Auflösung des Bundestages fin-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
den die §§ 1, 4, 11, 13 und 17 für ausscheidende
und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Mitglieder bis zum vierzehnten Tage nach der
4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Neuwahl, für wiedergewählte Mitglieder des vor-
angegangt~nen Bundestages bis zum Tage der An-
nahme der Wahl Anwendung; Absatz 1 findet
für diesen Zeil raum keine Anwendung." Artikel X
2. ln § 13 Abs. 1 wird dds Wort „monatlich" ge-
Inkrafttreten
strichen. Die Artikel II, III, IV, V, VI, VII und IX treten
am 1. April 1977 in Kraft. Artikel I tritt nach Maß-
3. § 23 Abs. 1 wird um fol9l-mdcn Satz ergänzt: gabe seines § 46 in Kraft. Artikel VIII Nr. 1 tritt am
„Die Aufwendungen für die Beschäftigung von 4. Dezember 1972, die Nummern 2 und 3 treten am
MitMheitern werden l~ingstens bis zum Ende des 1. Januar 1974 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bun,desgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 18.Februar1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 11 · Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977 309
Verkündungen im Bundesanzeiger
C<'m~iß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundcsilnz,?i~Jer verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßczl'ichnun!J dt>r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
4. n VcrordnunrJ Nr. ] 1 77 lilwr die Festsetzung von
[nlqclten fLir Vt rk(•hrsl(•istun~Jen der Binnen-
0
schiflc1hrl 27 9. 2. 77 15. 2. 77
20. 1. 7'J
27 9. 2. 77 20. 2. 77
%1
Hinweis auf Rechlsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbure Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Daturn und lkzc·ichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriiten für die Agrarwirtschaft
1. 2. 77 Vcrord11unq (EWC) Nr. 219/77 der Kommission zur dritten
Andcrunq der Vcrordnunq (EWG) Nr. 2115/76 über Durch-
führunqshestimmunqen für die Einfuhr von Wein, Trau -
b c n s a f 1. 1111d T r a u b c n m o s t 2.2. 77 L 30/7
1. 2. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 220/77 der Kommission zur Berichti-
qunq der Verordnunq (EWG) Nr. 121/77 über den Verkauf
von entbcintcm Rind f 1 e i s c h aus Beständen der Inter-
ventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 2.2. 77 L 30/8
1. 2. 77 Verorclnunq (EWC) Nr.221177 der Kommission zur Festset-
zunq der /\ bschöpfun~Jcn bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 2.2. 77 L 30/9
2. 2. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 224177 der Kommission zur Festset-
ZLlrl~J der auf G c 1. r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Fein CJ r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~ien bei der Einfuhr 3.2. 77 L 31/1
2. 2. 77 Verorclnunq (EWG) Nr. 225/77 der Kommission zur Festset-
zu nq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
1ür C c t. r c i d <' , M c h l und M a 1 z hinzugefügt werden 3.2. 77 L 31/3
2. 2. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 226/77 der Kommission zur Festset-
zurHJ der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfon~J<!n bei der Einfuhr 3.2. 77 L 31/5
2. 2. 77 Vcrordnunq (EWG) Nr. 227/77 der Kommission zur Festset-
zumr dr~r Prämien als Zuschla9 zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R c i s und Bruchreis 3.2. 77 L 31/7
2. 2. 77 Vcrordnun1J (EWC) Nr. 229/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der J\us9lcichsbeträgc für Rind f 1 e i s c h 3.2. 77 L 31/11
Nr. 11 · Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1977 309
Verkündungen im Bundesanzeiger
C<'m~iß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundcsilnz,?i~Jer verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßczl'ichnun!J dt>r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
4. n VcrordnunrJ Nr. ] 1 77 lilwr die Festsetzung von
[nlqclten fLir Vt rk(•hrsl(•istun~Jen der Binnen-
0
schiflc1hrl 27 9. 2. 77 15. 2. 77
20. 1. 7'J
27 9. 2. 77 20. 2. 77
%1
Hinweis auf Rechlsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbure Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Daturn und lkzc·ichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriiten für die Agrarwirtschaft
1. 2. 77 Vcrord11unq (EWC) Nr. 219/77 der Kommission zur dritten
Andcrunq der Vcrordnunq (EWG) Nr. 2115/76 über Durch-
führunqshestimmunqen für die Einfuhr von Wein, Trau -
b c n s a f 1. 1111d T r a u b c n m o s t 2.2. 77 L 30/7
1. 2. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 220/77 der Kommission zur Berichti-
qunq der Verordnunq (EWG) Nr. 121/77 über den Verkauf
von entbcintcm Rind f 1 e i s c h aus Beständen der Inter-
ventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 2.2. 77 L 30/8
1. 2. 77 Verorclnunq (EWC) Nr.221177 der Kommission zur Festset-
zunq der /\ bschöpfun~Jcn bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 2.2. 77 L 30/9
2. 2. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 224177 der Kommission zur Festset-
ZLlrl~J der auf G c 1. r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Fein CJ r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~ien bei der Einfuhr 3.2. 77 L 31/1
2. 2. 77 Verorclnunq (EWG) Nr. 225/77 der Kommission zur Festset-
zu nq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
1ür C c t. r c i d <' , M c h l und M a 1 z hinzugefügt werden 3.2. 77 L 31/3
2. 2. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 226/77 der Kommission zur Festset-
zurHJ der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfon~J<!n bei der Einfuhr 3.2. 77 L 31/5
2. 2. 77 Vcrordnunq (EWG) Nr. 227/77 der Kommission zur Festset-
zumr dr~r Prämien als Zuschla9 zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R c i s und Bruchreis 3.2. 77 L 31/7
2. 2. 77 Vcrordnun1J (EWC) Nr. 229/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der J\us9lcichsbeträgc für Rind f 1 e i s c h 3.2. 77 L 31/11
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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2. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 231/77 der Kommission zur Änderung
dc:r Verordnung (EWG) Nr. 616/72 mit Durchführungsbestim-
mungc!n lür Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr
von O 1 i v e n ö 1 3.2. 77 L 31/14
2. 2. 77 \(erordnung (EWC) Nr. 232/77 der Kommission zur Abwei-
dlllll!f von den Terminen für die Säuerung der 1976 in den
iUtlien ischen Weinbi.rnzo11en C II und C III geernteten wein -
wirtschaftlichen Erzeugnisse 3.2. 77 L 31/15
2. 2. Tl Verordnuni1 (EWC) Nr. 234/77 der Kommission zur Änderung
dc'r Verordnung (EWG) Nr. 171/77 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe a11f die Einfuhr von bestimmten Sorten Süß -
o r a 11 !J t\ n rnil Ursprung in Algerien und Griechenland 3.2. 77 L 31/18
3. 2. 77 Verordnunu (EWC) Nr. 235/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf (; e l r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4. 2. 77 L 33/1
3. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 236/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; et r e i de , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4. 2. 77 L 33/3
3. 2. 77 Verorci11un9 (EWC) Nr. 237/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und aus~Jewachsenen R in d er n sowie von Rind f 1 e i s c h,
aus~Jenommen gefrorenes Rindfleisch 4.2. 77 L 33/5
3. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 238/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 4.2. 77 L 33/8
3. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 239/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 4.2. 77 L 33/10
3. 2. 77 Vf!rorclnung (EWC) Nr. 240/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4.2. 77 L 33/11
3. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 241/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 4.2. 77 L 33/12
3. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 242/77 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe j n q r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 4.2. 77 L 33/14
3. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 243/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Bcrichti~Jllng 4.2. 77 L 33/17
3. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 244/77 der Kommission zur Änderung
der Währun~Jsausgleichsbelräge 7.2. 77 L 35/1
4. 2. 77 V<\rordnung (EWC) Nr. 245/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge Lr e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 5.2. 77 L 34/1
4. 2. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 246/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c l r e i d c, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 2. 77 L 34/3
4. 2. 77 Vcr<->rdnung (EWG) Nr. 247/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens am c n dienenden Elemente 5.2. 77 L 34/5
4. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 248/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeug-
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt wurden 5.2. 77 L 34/8
2. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 249/77 der Kommission mit Durch-
führun~Jsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 über
die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung
von 1 a n d w i r t s c h a f t 1 i c h e n E r z e u g n i s s e n im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 5.2. 77 L 34/21
4. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 250/77 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W c ich w e i z e n als Hilfeleistung für die Volksrepu-
blik Mosambik 5.2. 77 L 34/31
Nr. 11 -- Tag der Ausgdbe: Bonn, den 24. Februar 1977 311
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1l11m und Be1.<!ichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seit;e
4, 2. 77 Vcrordn1111q (EWC) Nr. 2.Sl/77 der Kommission über die
Du rchliihru11q einer neuen Allsschreibung zur Bereitstellung
von qcschlilfr)nem R Pis als Hilfeleistung für das Hilfswerk
dr'r Vc!n~intcn Nc1tio1wn für die palästinensischen Flüchtlinge
im Niihl·11 Osten, nachsldwnd UNRWA genannt 5.2. 77 L 34/34
'.!, :.!, 77 Verordnu11q (EWC) Nr. 252/77 der Kommission über eine
Ausschtc!ibunq zur Lidcrunq von auf dem Markt der Gemein-
Sl h,111 anqekauf11•rn M a ~Je r m i 1 c h p u 1 ver mit zugesetz-
ir'11 Vililminl'll irn !{<1hnw11 der Nahrungsmittelhilfe an Hon-
d11rils 5.2. 77 L 34/37
1. 2. 77 Vnord111111q (EW(;) Nr. 2S:l/77 der Kommission über eine
A11sschrl'ihu11q für die Lieferun~J von Butter o i l im Rah-
llH·n d1~r Nilhrt1rl!Js111illclhilfo an ITonduras 5. 2. 77 L 34/42
2. Tl Vr•rord11111HJ (EWC) Nr. 254/77 der Kommission über die Aus-
c;clircibun9 zur LiPJerunq von auf dem Markt der Gemeinschaft
qekirnllem Mager rn i l c h p u 1 ver mit zugesetzten Vit-
.iminen im R,ll1rnen dPr Nahrungsmittelhilfe an das Welternäh-
rn11qsp1·oqrilrn111 z11q11nsten von verschiedenen Drittländern 5.2. Tl L 34/44
4. '.2. 77 V(•rord11111HJ (EWC) Nr. 2!55/77 der Kommission zur Ergänzung
d<'r Verord11u11q (FWC) Nr. 363/76 zur Festsetzung der Er-
sldl !1i11<Je11 lwi d!'r J\11sfi1hr von Rohtabak der Ernte 1975 5.2. Tl L 34/50
4. '2. 77 V<,rorcl11u1HJ (EWC) Nr. 256/77 der Kommission zur Festset-
11111<1 d(~r R<'f<~n·nzpreise fiir c; ur k e n für die Monate Februar
bis J\pril 1!!77 5. 2. 77 L 34/52
4. 2. 77 V c•rorcl 1111 rHJ (EWC) Nr. 257 /77 der Kommission zur Berichti-
qu1HJ dl!r Vcrordnun~Jen (EWC) Nr. 1896/73 und (EWG)
Nr. 5B2/7fi hr~ziiql ich der Erwugnisse des Rind f 1 e i s c h -
c; <' I; 1. o r s, die C<!~Jensland von Interventionskäufen in Irland
c,r!in kö1111e11, sowil~ ihrer Kodfizienten 5. 2. 77 L 34/54
4. 2. 77 Vnord111111~J (!2WC) Nr. 258/77 der Kommission zur Festset-
Zll!HJ d(•s Betraqes der Beihilfe Jür Olsa a t e n 5. 2. 77 L 34/55
4. 2. 77 Verord11u1HJ (EWC) Nr. 259/77 der Kommission zur Festset-
zunq dPs \!\/<~11.mark 1preiscs für Raps - und Rübsen -
s <l m e n 5. 2. 77 L 34/57
4. 2. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2G0/77 der Kommission zur Festset-
:t.Uilfl der AbschöpfrnHJ<!n bei der Einfuhr von VI/ e i ß - und
Rohzucker 5.2. 77 L 34/59
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Soeben neu enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
etsekienen! und ihren Re-chtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von
je DM 18,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung
des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlug: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 BundcsgeselzhlaLL Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsqeselzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlrnaclwn~Jcn sowie Zolll.arifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Posl.schcck kon to Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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preis isl die Mchrwcrlstcuer enthalten; der an9ewandte Steuersatz beträgt 5,5 "io.