273
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1977 Nr.10
Tag Inhalt Seite
9. 2. 77 Zweile Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Intervention bei Rohtabak 273
7847-11-6-2
18. 2. 77 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze
des Genehmigungsverfahrens) - 9. BimSchV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
18. 2. 77 Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atom-
gesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
751-7
31. 1. 77 Erste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Seemannsämter außer-
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und die mit der Wahrnehmung seemanns-
amtlicher Aufgaben beauftragten Honorarkonsularbeamten der Bundesrepublik Deutsch-
land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
9513-1-7
7. 2. 77 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Sortenschutzgesetzes 286
7822-2
7. 2. 77 Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
613-1-1
14. 2. 77 Berichtigung der Neufassung des Abfallbeseitigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
2129-6
18. 2. 77 Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung 288
7811-6-1 (Artikel 2)
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Intervention bei Rohtabak
Vom 9. Februar 1971
Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 9 des Geset- S. 3188), geändert durch die Verordnung vom 18. Au-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- gust 1975 (BGBl. I S. 2270), wird folgender § 7 a ein-
nisationen vom 31. August 1972 {BGBl. I S. 1617), gefügt:
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom ,,§ 7 a
18. März 1975 {BGBl. I S. 705) geändert worden s.ind, Ausfuhrabfertigung von Interventionstabak
und auf Grund des § iJ. 0 Abs. 1 des Gesetzes zur
Soll Tabak aus Beständen der Interventionsstelle
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
ausgeführt werden, so übersendet die Interventions-
nen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
stelle jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrech-
der Finanzen und dem Bundesminister für Wirt-
nung und des Abholscheins an die Zollstelle, in
schaft verordnet:
deren Bezirk das Lager gelegen ist, aus dem der
Artikel 1 Tabak ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den
Nach § 7 der Verordnung über die Intervention Tabak unverzüglich nach der Ubernahme der in
bei Rohtabak vom 18. November 1974 (BGBI. I Satz 1 genannten Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der je- Artikel 2
weils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumel- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den; dabei ist ein Kontrollexemplar (Artikel 1 der leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Verordnung [EWG] Nr. 2315/69 der Kommission Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
vom 13. November 1969 - ABI. EG Nr. L 295 S. 14- Marktorganisationen auch im Land Berlin.
in der jeweils geltenden Fassung) mit den nach den
in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ein-
Artikel 3
tragungen in zwei Stücken vorzulegen, in dem die
Nummern der Verkaufsrechnung der Interventions- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
stelle und des Abholscheins anzugeben sind." dung in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Neunte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) - 9. BlmSchV
Vom 18. Februar 1977
Inhaltsübersicht
Erster Teil Dritter Abschnitt
Erörterungstermin
Allgemeine Vorschriften § 14 Zweck
§ 15 Besondere Einwendungen
Erster Abschnitt § 16 Wegfall
§ 17 Verlegung
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 18 Verlauf
§ Anwendungsbereich § 19 Niederschrift
§ 2 Antragstellung
Vierter Abschnitt
§ 3 Antragsinhalt
Genehmigung
§ 4 Art und Umfang der Unterlagen
§ 20 Entscheidung
§ 5 Vordrucke
§ 21 Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 6 Eingangsbestätigung
§ 7 Prüfung der VollsländigkPit Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt § 22 Teilgenehmigung
Beteiligung Dritter § 23 Vorbescheid
§ 24 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Bekanntmachung des Vorhabens
§ 9 Inhalt der Bekanntmachung Dritter Teil
§ 10 Auslegung von Antrag und Unterlagen Schlußvorschriften
§ 1l Beteiligung anderer Behörden § 25 Dberg angsv orschrift
§ 12 Einwendungen § 26 Berlin-Klausel
§ 13 Sachverständigengutachten § 27 Inkrafttreten
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 275
./\uf Grund des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immis- 5. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBL I Betrieb genommen werden soll.
S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 45 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom § 4
14. Dezember 1976 (BGB!. I S. 3341), verordnet die
Bundesregierung mil Zustimmung des Bundesrates: Art und Umiang der Unterlagen
{1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen,
Erster Teil die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
Allgemeine Vorschriften erforderlich sind.
{2) Die Unterlagen müssen insbesondere Angaben
Erster Abschnitt enthalten über
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen 1. die zum Betrieb erforderlichen technischen Ein-
richtungen einschließlich der Nebeneinrichtun-
§ 1 gen, die aus betr,iebstechnischen Gründen in
Anwendungsbereich einem räumlichen Zusammenhang errichtet und
betrieben werden sollen,
Für die in der Vierten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver- 2. das vorgesehene Verfahren einschließlich der er-
ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) forderlichen Daten zur Kennzeichnung des Ver-
vom 14. Februar 1975 {BGBL I S. 499, 727) genann- fahrens, wie Angaben zu Art und Menge
ten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung der Einsatzstoffe,
1. einer Genehmigung der Zwischen-, Neben- und Endprodukte so-
a) zur Errichtung und zum Betrieb, wie
der anfallenden Reststoffe,
b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Be-
schaffenheit oder des Betriebs {Änderungs- 3. mögliche Nebenreaktionen und -produkte bei
genehmigung), Störungen im Verfahrensablauf,
c) zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage 4. Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussicht-
oder eines Teils einer Anlage oder zur Er- lich von der Anlage ausgehen werden, die Art,
11ichtung und zum Betrieb eines Teils einer Lage und Abmessungen der Emissionsquellen, die
Anlage {Teilgenehmigung) räumliche und zettliche Verteilung der Emissio-
oder nen sowie über die Austrittsbedingungen,
2. eines Vorbescheides 5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor
nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere
nicht in den §§ 8 bis 15 und 19 des Bundes-Immis- zur Verminderung der Emissionen, sowie zur
sionsschutzgesetzes geregelt ist. Messung von Emissionen und Immissionen,
6. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der
§ 2 Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonsti-
Antragstellung gen Gefahren, erheblichen Nachteilen und er-
heblichen Belästigungen,
(1) Der Antrag ,ist von dem Träger des Vorhabens
bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen. 7. die vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung
der Reststoffe oder zur Beseitigung als Abfälle,
{2) Sobald der Träger des Vorhabens dii,e Geneh-
migungsbehörde über das geplante Vorhaben unter- 8. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz.
richtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antrag- {3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbe-
stellung beraten. hörde außer den Unterlagen nach Absatz 1 eine
§ 3 allgemein verständliche, für die Auslegung geeig-
Antragsinhalt nete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraus-
sichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit
Der Antrag muß enthalten
und die Nachbarschaft vorzulegen. Er hat ferner ein
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen
des Sitzes des Antragstellers, vorzulegen, ,in dem die Unterlagen, die Geschäfts-
2. die Angabe, ob eine Genehmigung, eine Ände- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders ge-
rungsgenehmigung, eine Teilgenehmigung oder kennzeichnet sind.
ein Vorbescheid beantragt wird, § 5
3. die Angabe des Standortes der Anlage, bei orts- Vordrucke
veränderlicher Anlage die Angabe der vorge- Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung
sehenen Standorte, von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen
4. Angaben über Art und Umfang der Anlage, verlangen.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 6 § 10
Eingangsbestätigung Auslegung von Antrag und Unterlagen
Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller (1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit er-
d~n Eingang des Antrags und der Unterlagen unver- forderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe
züglich schriftlich zu besitätigen. des Standorts des Vorhabens sind der Antrag sowie
die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die An-
gaben über die Auswirkungen der Anlage auf die
§ 7
Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. In
Prüfung der Vollständigkeit den Antrag und die Unterlagen ist während der
Dienststunden Einskht zu gewähren.
Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des
Antrags und der Unterlagen unverzüglich zu prüfen, (2) Auf Anforderung eines DriHten ist diesem eine
ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschrei-
Unterlagen den Anforderungen des § 4 entsprechen. bung nach§ 4 Abs. 3 Satz 1 zu überlassen.
Sind der Antrag oder die Unterlag,en nicht vollstän- (3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebs-
dig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antrag- geheimnisse enthalten, ist an ihrer Stelle die In-
steller unverzügl,ich aufzufordern, den Antrag oder haltsdarstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Immissionsschutzgesetzes auszulegen. Hält die Ge- ,..
zu ergänzen. nehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unter-
lagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse für
Zweiter Abschnitt unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung über
die Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller
Beteiligung Dritter zu hören.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann Akteneinsicht
§ 8 nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren; § 29
Bekanntmachung des Vorhabens Abs. 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(1) Sind die zur Auslegung (§ 10 Abs. 1) erforder-
lichen Unterlagen vollsitändig, so ha,t die Genehmi-
gungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen § 11
Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Beteiligung anderer Behörden
Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der
Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Be-
Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen.
kanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmi-
(2) Von der Bekanntmachung und Auslegung kann gungsbehörde die nach § 10 Abs. 5 des Bundes-
abgesehen werden, wenn in dem Genehmigungsver- Immissionsschutzgesetzes zu beteiligenden Behör-
fahren oder in einem Vorbescheidsverfahren hin- den auf, ihre Stellungnahmen zu den Genehmigungs-
sichtlich der Anlage, auf die sich der Antrag be- voraussetzungen innerhalb einer best,immten Frist
zieht, abzugeben.
1. bereits früher eine den Erfordernissen des Ab- § 12
satzes 1 und der §§ 9 und 10 entsprechende Be- Einwendungen
kanntmachung und Auslegung durchgeführt
wurde und (1) Einwendungen können bei der Genehmigungs-
behörde .oder bei der Stelle erhoben werden, bei
2. eine erneute Bekanntmachung und Auslegung der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen.
keine weiteren Umstände offenbaren würde, die
für die Belange Dritter erheblich sein können. (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antrag-
steller bekanntzugeben. Den nach § 11 beteiligten
Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekannt-
§ 9 zugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren.
Inhalt der Bekanntmachung
§ 13
(1) Die Bekanntmachung muß neben den Angaben
nach § 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset- Sachverständigengutachten
zes (1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständi-
1. die in § 3 bezeichneten Angaben und gengutachten ein, sowe1t dies für die Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen notwendig iist. Gut-
2. den Hinweis auf die Auslegungsfrist unter An-
achten können darüber hinaus mit Einwilligung des
gabe des ersten und letzten Tages
Antragstellers eingeholt werden, wenn zu erwarten
enthalten. ist, daß hierdurch das Genehmigungsverfahren be-
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens schleunigt wird.
und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche (2) Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten
liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Abs. 1
Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prü-
der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. fen.
Nr. 10-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 277
Dritter Abschnitt jenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben
Erörterungstermin haben, an dem Termin teilnimmt. Vertreter der Auf-
sichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde
zur Ausbildung beschäftigt sind, sind zur Teilnahme
§ 14 berechtigt.
Zweck
(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß
(1} Der Erörterungstermin dient dazu, die recht- Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. In
zeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung
dies für die Prüfung der Genehmigungsvorausset- bekanntzugeben. Er kann für einen bestimmten Zeit-
zungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, raum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungs-
die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit ge- termin auf die Personen beschränken, deren Ein-
ben, ihre Einwendungen zu erläutern. wendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen.
(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die (3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und
innerhalb der Auslegungsfrist bei den in § 12 Abs. 1 kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm
genannten Behörden eingegangen sind. festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldun-
gen überschreitet oder Ausführungen macht, die
§ 15 nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betref-
fen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit
Besondere Einwendungen der zu behandelnden Einwendung stehen.
Einwendungen, die auf besonderen privatrecht-
(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung
lichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin
verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anord-
nicht zu behandeln; sie sind durch schrifälichen Be-
nungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörte-
scheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Ge-
rungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt
richten zu verweisen.
werden.
§ 16
(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörte-
Wegfall rungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn kann den Erörterungstermin ferner für beendet er-
klären, wenn, auch nach einer Vertagung, der Er"'.'
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder örterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer er-
nicht rechtzeit,ig erhoben worden sind, neut so gestört wird, daß se,ine ordnungsmäßige
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück- Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. Perso-
genommen worden sind oder nen, deren Einwendungen noch nicht oder noch
nicht abschließend erörtert wurden, können inner-
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden
halb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre
sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen. Einwendungen gegenüber der Genehmigungs-
behörde schriftlich erläutern.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins
zu unterrichten.
§ 19
§ 17
Niederschrift
Verlegung
(1) Uber den Erörterungstermin ist eine Nieder-
(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekannt- schrift zu fertigen. Die Niederschrif,t muß Angaben
gemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies enthalten über
im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchfüh-
rung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Er- 1. den Ort und den Tag der Erörterung,
örterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeit- 2. den Namen des Verhandlungsleiters,
punkt zu bestimmen. 3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
(2) Der Antragsteller und diejenigen, die recht- 4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungs-
zeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der termins.
Verlegung des Erörterungstermins zu benachrich- Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter
tigen. Sie können in entsprechender Anwendung des und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden
§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Auf-
gesetzes durch öffentliche Bekanntmachung benach- nahme in die Verhandlungsniederschrift steht die
richtigt -werden. Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage
§ 18 beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die An-
lage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuwei-
Verlauf sen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erörte-
(1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der rungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Nie-
den Erörterungstermin leitende Vertreter der Ge- derschrift auf Tonträger aufze ichnen. Di,e Ton-
1
nehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entschei- aufzeichnungen sind nach Anfertigung der Nieder-
det darüber, wer außer dem Antragsteller und den- schrift zu löschen.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nie- Zweiter Teil
derschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch
Besondere Vorschriften
demjenigen, der rechtzei,tig Einwendungen ~rhoben
hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
§ 22
Teilgenehmigung
Vierter Abschnitt
Genehmigung (1) fat ein Antrag im Sinne des § 8 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gestellt, so kann die Ge-
nehmigungsbehörde zulassen, daß in den Unterlagen
§ 20 endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegen-
Entscheidung standes der Teilgenehmigung gemacht werden. Zu-
sätzlkh sind Angaben zu machen, die bei e,iner vor-
(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Be- läufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber
urteilung des Antrags von Bedeutung sind, hat die ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen
Genehmigungsbehörde unverzüglich über den An- im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der
trag zu entscheiden. gesamten Anlage vorliegen werden.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung (2) Auszulegen sind der Antrag, die :Unterlagen
ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht nach § 4, soweit sie den Gegenstand der jeweiligen
vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Neben- Teilgenehmigung betreffen, sowie solche Unter-
bestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann lagen, die Angaben über die Auswirkungen der An-
abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer lage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit
Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, inner- enthalten.
halb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht
nachgekommen ist. § 23
(3) Für die ablehnende Entscheidung gilt § 10 Vorbescheid
Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent- (1) Der Antrag auf Erteiilung eines Vorbescheides
sprechend. muß außer den in § 3 genannten Angaben insbe-
(4) Wird das Genehmigungsverfahren auf andere sondere die bestimmte Angabe, für welche Geneh-
Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und migungsvoraussetzungen oder für welchen Standort
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.
hiervon zu benachrichtiigen. § 10 Abs. 8 Satz 1 des (2) Der Vorbescheid muß enthalten
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes
§ 21
oder des Sitzes des Antragstellers,
Inhalt des Genehmigungsbescheides 2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteHt wird,
und die Angabe der Rechtsgrundlage,
(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes Vorbescheides,
oder des Sitzes des Antragstellers,
4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter
2. die Angabe, daß eine Genehmigung, eine Teil- denen der Vorbescheid erteilt wird,
genehmigung oder eine Änderungsgenehmigung
5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-
erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrund-
lage, sächlichen und rechtlichen Gründe, die die Be-
hörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der die Behandlung der Einwendungen hervorgehen
Genehmigung einschließlich des Standortes der sollen.
Anlage,
(3) Der Vorbescheid soll enthalten
4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
1. den Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bundes-Immis-
5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-
sionsschutzgesetzes,
sächlichen und rechtlichen Gründe, die die Be-
hörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und 2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Er-
die Behandlung der Einwendungen hervorgehen richtung der Anlage oder von Teilen der Anlage
sollen. berechtigt,
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten 3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet
der behördlichen Entscheidungen ergeht, die
1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid un- nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
beschadet der behördlichen Entscheidungen er- rnicht von der Genehmigung eingeschlossen wer-
geht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutz- den,- und
gesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlos-
sen werden, und 4. die Rechtsbehelfsbelehrung.
2. die Rechtsbehelfsbelehrung. (4) § 22 gilt entsprechend.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 279
§ 24 weit nach § 4 Unterlagen erforderlich sind, die im
Vereinfachtes Verfahren bisherigen Verfahren nicht vorgelegt wurden, sind
sie nachzureichen.
In dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3,
§§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 nicht anzuwenden. § 26
§ 11 giH sinngemäß. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des DI1itten Uber-
Dritter Teil leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land
Sdtlußvorschriften Berlin.
§ 25 § 27
Ubergangsvorschrift Inkrafttreten
Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
schriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. So- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
ü.ber das Verfahren
bei. der Genehmi.gung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
(AtomrechtUcbe Verfahrensverordnung - AtVfV)
Vom 18. Februar 1977
]nhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Verlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen Niederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Anwendungsbereich ............................. . Vierter Abschnitt
Form und Inhult des Antrngs ...................... . 2 Genehmigung
Art und Umfang der Unlerli:!9'en 3 Sachprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Zweiter Abschnitt
Inhalt des Genehmigungsbescheides . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Beteiligung Dritter
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung 17
Bekanntmachung des Vorhabens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Inhalt der Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Fünfter Abschnitt
Auslegung von Antrng und Untedagen; Akteneinsicht 6 Besondere Vorschriften für Teilgenehmigung
und Vorbescheid
Einwendungen ........... . 7
Teilgenehmigung ................................ . 18
Dritter Abschnitt Vorbescheid 19
Erörterungstermin
Sechster Abschnitt
Gegenstand und Zweck 8 Scblußvorschriiten
Besondere Einwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Ubergangsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Wegfoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Verlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ]1 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des §2
§ 7 a Abs. 2 und des § 54 des Atorngesetzes in der Form und Inhalt des Antrags
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976
(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde
(BGBI. I S. 3053) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: schriftlich zu stellen.
(2) Der Antrag muß enthalten
Erster Abschnitt 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
Anwendungsbereich, des Sitzes des Antragstellers,
Antrag und Unterlagen 2. die Angabe, ob eine Genehmigung, eine Teil-
genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt
§ 1 wird,
Anwendungsbereich 3. die Angabe des Standortes und Angaben über
Art und Umfang der Anlage.
Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes ge-
nannten Anlagen ist das Verfahren bei der Ertei-
§3
lung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung
oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung Art und Umfang der Unterlagen
durchzuführen, soweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 (1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen,
und 2, §§ 7 a, 7 b und 8 Abs. 2 Si:ltz 2 des Atom- die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
gesetzes geregelt ist. erforderlich sind, insbesondere
Nr. 10 --·- Tag dc~r Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 281
1. ein Sicherheilsberichl:, der die Anlage und ihren Zweiter Abschnitt
Betrieb beschreibt und mit Hilfe von Lageplänen
Beteiligung Dritter
und Ubcrsichlszeichnungen darstellt sowie die
mit der Anlage und dem Betrieb verbundenen §4
Auswirkungen und Gefahren beschreibt und die
Bekanntmachung des Vorhabens
nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes erforder-
lichen Vorsorgemaßnahmen darlegt; (1) Sind die zur Auslegung (§ 6) erforderlichen
Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungs-
2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibun- behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Ver-
gen der Anlage und ihrer Teile; öffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Ta-
3. Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der geszeitungen, die im Bereich des Standortes der
Anlage und ihres Betriebs gE~gen Störmaßnahmen Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen.
und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Auf die Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger hin-
Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind; zuweisen.
(2) Von der Bekanntmachung und Auslegung kann
4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit
abgesehen werden, wenn hinsichtlich der Anlage,
und Fachkunde der für die Errichtung der An-
auf die sich der Antrag bezieht,
lage und für die Leitung und Beaufsichtigung
ihres Betriebs verantwortlichen Personen zu prü- 1. bereits früher eine den Erfordernissen des Ab-
fen; satzes 1 und der §§ 5 und 6 entsprechende Be-
kanntmachung und Auslegung durchgeführt
5. Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung
wurde und
der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes not-
wendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der 2. eine erneute Bekanntmachung und Auslegung
Anlage sonst tätigen Personen festzustellen; keine weiteren Umstände offenbaren würde, die
für die Belange Dritter erheblich sein können.
6. eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der
Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen An- (3) Von der Bekanntmachung und der Auslegung
gaben, die für die Beherrschung von Stör- und kann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag
Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen
einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfun- betrifft, die dem Antrieb von Schiffen dient oder
gen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen dienen soll.
der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält; §5
7. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung Inhalt der Bekanntmachung
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen; (1) Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2
8. eine Aufstellung der vorgesehenen Maßnahmen vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen
zur Reinhaltung des Wassers, der Luft und des ist
Bodens. 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag
und die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der
vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 ge- letzte Tag der Auslegungsfrist sind anzugeben,,
nannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebs- 2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei
geheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeich- einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden
nen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt Stelle innerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1)
muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, so- vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach
weit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen § 7 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen,
kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf
möglich ist, zu beuteilen, ob und in welchem Um-
hinzuweisen, daß ein Erörterungstermin stattfin-
fang sie von den Auswirkungen der Anlage betrof- den und der Termin in der gleichen Weise wie
fen werden können.
das Vorhaben bekanntgemacht werden wird,
(3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbe- 4. darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in
hörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1 dem Termin auch bei Ausbleiben des Antrag-
und 2 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die stellers oder von Personen, die Einwendungen er-
Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage hoben haben, erörtert werden,
und der voraussiohtlichen Auswirkungen auf die 5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Ent-
Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. scheidung über die Einwendungen durch öffent-
Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag bei- liche Bekanntmachung entsprechend § 4 Abs. 1
gefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unter- ersetzt werden kann, wenn mehr als 300 Zustel-
lagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ent- lungen vorzunehmen sind.
halten, besonders gekennzeichnet sind.
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens
(4) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine
aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraus-
Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemesse- sichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungs-
nen Frist zu ergänzen. blattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen
dem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen
liegen. Gerichten zu verweisen.
§ 6 § 10
Auslegung von Antrag und Unterlagen; Wegfall
Akteneinsicht
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder
bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten
nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur
Einsicht während der DienstS'tunden auszulegen 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück-
genommen worden sind oder
1. der Antrag,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden
2. der Sicherheitsbericht nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1,
sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln
3. die Kurzbeschreibung nach§ 3 Abs. 3. beruhen.
(2) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Ter-
Abschrift öder Vervielfältigung der Kurzbeschrei- mins zu unterrichten.
bung zu überlassen.
§ 11
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Akteneinsicht Verlegung
nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren; § 29
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Verwaltungs- (1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekannt-
verfahrensgesetzes findet entsprechende Anwen- gemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies
dung. im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchfüh-
rung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Er-
§7
örterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeit-
Einwendungen punkt zu bestimmen.
(1) Einwendungen können während der Ausle- (2) Der Antragsteller und diejenigen, die recht-
gungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zeiUg Einwendungen erhoben haben, sind von der
Genehmigungsbehörde oder der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Verlegung des Erörterungstermins zu benachrich-
genannten sonstigen Stelle erhoben werden. Mit tigen. Sie können in entsprechender Anwendung des
Ablauf der Auslegungsfrist werden aUe Einwendun- § 4 Abs. 1 durch öffentliche Bekanntmachung be-
gen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen pri- nachrichtigt werden.
vatrechtlichen Titeln beruhen.
§ 12
(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antrag- Verlauf
steller bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1
des Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der In- (1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der
halt der Einwendungen bekanntzugeben, die ihren den Erörterungstermin leitende Vertreter der Ge-
Zuständigkeitsbereich berühren. nehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entschei-
det darüber, wer außer dem Antragsteller und den-
jenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben ha-
Dritter Abschnitt ben, an dem Termin teilnimmt.
(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß
Erörterungs te rmin Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. In
§8 diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung
bekanntzugeben. Er kann für einen bestimmten
Gegenstand und Zweck
Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörte-
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig rungstermin auf die Personen beschränken, deren
erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, sollen.
mündlich zu erörtern. Rechtzeitig erhoben sind Ein- (3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und
wendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm
den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Stellen ein- festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmel-
gegangen sind.
dungen übernchreitet oder Ausführungen macht, die
(2) Der Erörterungstermin dient dazu, die recht- nicht den Gegenstand des Erörterungstermins be-
zeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit treffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit
dies für die Prüfung der Genehmigungsvorausset- der zu behandelnden Einwendung stehen.
zurtgen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, (4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung
die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit ge- verantwortlich. Er kann Personen, die seine An-
ben, ihre Einwendungen zu erläutern. ordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der
Erörterungstermin kann ohne diese Personen fort-
§9 gesetzt werden.
Besondere Einwendungen
(5) Der Verhandlungsleiter beendet q.en Erörte-
Einwendungen, die auf besonderen privatrecht- rungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er
lichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin kann den Erörterungstermin ferner für beendet er-
Nr. 10 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 283
klären, wenn, auch nach einer Vertagung, der Er- (3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen,
örterungstcrrnin aus dem Kreis der Teilnehmer er- schriftlich zu begründen und dem Antragsteller
neut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßige und den Personen, die Einwendungen erhoben
Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. Perso- haben, zuzustellen.
nen, deren Einwendungen noch nicht oder noch ··(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abge-
nicht abschließend erörtert wurden, können inner- schlossen, so sind der Antragsteller und die Perso-
halb eines Monats nach Aufhebung des Termins nen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu
ihre Einwendungen gegenüber dN Genehmigungs- benachrichtigen.
behörde schriftlich erläutPm.
§ 16
§ 13 Inhalt des Genehmigungsbescheides
Niederschriit (1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
(1) Uber den Erörlerungstermin ist eine Nieder-
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
schrift zu feritigen. Die Niederschrift muß Angaben des Sitzes des Antragstellers,
enthalten über
2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine
1. den Ort und den Tag der Erörterung, Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe
2. den Namen des Verhandlungsleiters, der Rechtsgrundlage,
3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, 3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der
4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungs- Genehmigung einschließlich des Standortes der
termins. Anlage,
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter 4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-
ist, auch von diesem zu unterzekhnen. Der Auf- sächlichen und rechtlichen Gründe, die die Be-
nahme in die Verhandlungsniederschrift steht die hörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und
Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage die Behandlung der Einwendungen hervorgehen
beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die sollen.
Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hin- (2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
zuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Er-
örterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der 1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid un-
Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Ton- beschadet der Entscheidungen anderer Behörden
aufzeichnungen sind nach Anfertigung der Nieder- ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund
schrift zu löschen. anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfor-
derlich sind, und
(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nie- 2 . di.e Rechtsbehelfsbelehrung.
derschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch
demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben
hat, eine Abschrift zu überlassen. § 17
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Vierter Abschnitt (1) Sind außer an den Antragsteller mehr als
Genehmigung 300 Zustellungen (§ 15 Abs. 3) vorzunehmen, so kön-
nen diese Zustellungen durch öffentliche Bekannt-
§ 14 machung ersetzt werden. Die öffentliche Bekannt-
machung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende
Sachprüfung
Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung
Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde er- in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekannt-
streckt sich außer auf die Genehmigungsvoraus- gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.
setzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch
auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben be- (2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides
treffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in
§ 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur
§ 15
Einsicht auszulegen. Maßgebend für die Festsetzung
Entscheidung des Beginns der Frist ist der voraussichtliche Tag
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der
Gesamtergebnisses des Verfahrens. Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der öffent-
lkhen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und
(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung
wann der Bescheid und seirie Begründung einge-
ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht
sehen und nach Absatz 3 angefordert werden kön-
vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Neben-
nen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der
bestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann
Bescheid als zugestellt; darauf ist in der Bekannt-
abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer
Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, inner- machung hinzuweisen.
halb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht (3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung kön-
nachgekommen ist. nen der Bescheid und seine Begründung bis zum
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-
Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefor- sächlichen und rechtlichen Gründe, die die Be-
dert werden. hörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und
(4) Sind in dem Falle des § 15 Abs. 4 mehr als die Behandlung der erhobenen Einwendungen
300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Be- hervorgehen sollen.
nachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen. (4) Der Vorbescheid soll enthalten
1. den Hinweis auf § 7 a Abs. 1 Satz 2 des Atom-
gesetzes,
Fünfter Abschnitt 2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Er-
Besondere Vorschriften richtung der Anlage oder von Teilen der Anlage
für Teilgenehmigung und Vorbescheid berechtigt,
3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet
§ 18 der behördlichen Entscheidungen ergeht, die für
Teilgenehmigung das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-
rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt
4. die Rechtsbehelfsbelehrung.
werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß
die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf (5) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
die Errichtung und den Betrieb der gesamten An-
lage vorliegen werden, und ein berechtigtes Inter-
esse an der Erteilung einer Teilgenehmigung be- Sechster Abschnitt
steht. Schlußvorschriften
(2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ge-
stellt, so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, § 20
daß in den Unterlagen endgültige Angaben nur hin- Ubergangsvorschrift
sichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung
Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
gemacht werden. Zusätzlich sind Angaben zu
schriften dieser Verordnung zu Ende zu führen.
machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein aus-
Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieser Verord-
reichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Ge-
nung begonnen hat, werden nach den bisher gel-
nehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die
tenden Rechtsvorschriften berechnet. Soweit nach
Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage
§ 3 Abs. 1 neue Unterlagen erforderlich sind, sind
vorliegen werden.
diese nachzureichen; die Behörde setzt dafür eine
§ 19 angemessene Frist. Die Zustellung von Entschei-
Vorbescheid dungen kann durch öffentliche Bekanntmachung
na,oh § 17 auch dann ersetzt werden, wenn in der
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides Bekanntmachung des Vorhabens der Hinweis nach
ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des § 5 Abs. 1 Nr. 5 nicht enthalten war.
Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt
werden soll.
§ 21
(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die
Berlin-Klausel
Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amt-
lkhen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie Dies·e Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
in geeigneten Tageszeitungen bekanntzumachen. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 Satz 2 des
Atomgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Der Vorbescheid muß enthalten
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder § 22
Sitzes des Antragstellers,
Inkrafttreten
2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird,
und die Angabe der Rechtsgrundlage, (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Vorbescheides, (2) Gleichzeitig tritt die Atomanlagen-Verordnung
4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter de- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-
nen der Vorbescheid erteilt wird, tober 1970 (BGBL I S. 1518) außer Kraft.
Bon~ den 18.Februar1977
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 285
Erste Bekanntmachung
zur Änderung der Bekanntmachung über die Seemannsämter
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
und die mit der Wahrnehmung seemannsamtlicher Aufgaben
beauftragten Honorarkonsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland
Vom 31. Januar 1977
I. Vlissingen,
Nach § 9 Nr. 2 des Seemannsgesetzes vom Honorarkonsul Niederlande
26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713) werden die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§
Botschaft Aden Demokratischer Jemen 15 bis 17, 19 bis 21, 49, 51, 52 und 76 des Seemanns-
gesetzes beauftragt.
Botschaft J aunde Kamerun
mit ihrer II.
Außenstelle Duala In der Bekanntmachung über die Seemannsämter
Botschaft Abu Dhabi Vereinigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Arabische Emirate und die mit der Wahrnehmung seemannsamtlicher
Aufgaben beauftragten Honorarkonsularbeamten
zu Seemannsämtern bestimmt.
der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Januar
Ferner werden die Honorarkonsularbeamten in 1976 (BGBI. I S. 226) sind zu streichen:
Ballymena, Den Haag, Botschaft Niederlande
Honorarkonsul Vereinigtes Königreich Nizza, Honorarkonsul Frankreich.
Karlstad, Honorarkonsul Schweden
Philadelphia, Vereinigte Staaten III.
Honorargeneralkonsul von Amerika Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Turku, Honorarkonsul Finnland Bekanntmachung vom 9. Januar 1976 (BGBI. I S. 226).
Bonn, den 31. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Sortenschutzgesetzes
Vom 7. Februar 1977
Die Bekanntmachung der Neufassung des Sorten- (4) Ist der Sortenname der geschützten Sorte
schutzgesetzes vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105) oder eine mit ihm verwechselbare Bezeich-
ist wie folgt zu berichtigen: nung für den Sortenschutzinhaber beim In-
krafttreten dieses Gesetzes für die Sorte oder
1. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Merkmale" durch eine andere Sorte derselben botanischen oder
das Wort „Merkmalen" ersetzt. einer botanisch verwandten Art als Waren-
zeichen in der Zeichenrolle des Patentamts
2. In § 21 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „dem" durch eingetragen, so kann der Sortenschutzinhaber
das Wort „vom" ersetzt. innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes eine neue Sortenbe-
zeichnung anmelden. Wird die neue Sorten-
3. Die Angabe,,§§ 52 bis 54 (weggefallen)" wird wie
bezeichnung nicht innerhalb dieser Frist an-
folgt geändert:
gemeldet, so kann er nach Ablauf der Frist
a) Folgende §§ 52 und 53 werden eingefügt: Rechte aus dem Warenzeichen für die ge-
nannten Sorten nicht mehr geltend machen.
,,§ 52
§ 9 Abs. 3 und § 38 sind anzuwenden.
Ubergangsregelung
für bisher geschützte Sorten (5) Wird eine neue Sortenbezeichnung nach
Absatz 4 eingetragen, so kann der Sorten-
(1) Für Sorten, die beim Inkrafttreten dieses schutzinhaber Personen, die bis zur Eintra-
Gesetzes noch Sortenschutz nach dem Saat- gung der neuen Sortenbezeichnung zur Benut-
gutgesetz vom 27. Juni 1953 (BGBI. 1 S. zung des Sortennamens verpflichtet oder be-
450), zuletzt geändert durch das Zweite Ge- rechtigt waren, die Benutzung des Sortenna-
setz zur Änderung des Saatgutgesetzes vom mens erst nach Ablauf eines Jahres nach der
23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 686), genießen, Bekanntmachung der Eintragung der Sorten-
wird der Sortenschutz bei Hopfen, Kartoffeln, bezeichnung untersagen.
Ertragsreben und Unterlagsreben bis zum En-
de des auf die Erteilung folgenden fünfund- § 53
zwanzigsten Jahres, bei allen übrigen Arten
bis zum Ende des auf die Erteilung folgenden Uherg angsregel ung
zwanzigsten Jahres verlängert. lm übrigen für bisher nicht geschützte Sorten
gelten für den Sorlenschutz die Vorschriften (1) Dieses Gesetz ist auch auf Sorten anzu-
dieses Gesetzes, sofern nicht in den nachfol- wenden, die vor seinem Inkrafttreten zum Sor-
genden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. tenschutz angemeldet worden sind. Jedoch
(2) Der Sortenschutz kann nach § 20 Abs. 2 genügt es für die Erteilung des Sortenschut-
nur für nichtig erklärt werden, wenn sich er- zes, daß die angemeldete Sorte an Stelle der
gibt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Voraussetzungen des § 2 die Voraussetzungen
des Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sorten- des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes erfüllt. § 52
schutzes nicht vorlagen. ' Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Jedermann ist gegenüber dem Sorten- (2) Wird eine Sorte, die ihrer Art nach bis-
schutzinhaber gegen Entgelt berechtigt, Zer- her keinen Sortenschutz erhalten konnte, zum
tifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln, das un- Sortenschutz angemeldet, so steht der ge-
mittelbar aus anerkanntem Hochzuchtsaatgut werbsmäßige Vertrieb von Vermehrungsgut
oder unmittelbar aus anerkanntem Nachbau- oder sonstigem Erntegut dieser Sorte durch
saatgut erwachsen ist (§ 82 des Saatgutver- den Sorteninhaber oder seinen Rechtsvor-
kehrsgesetzes), gewerbsmäßig zu erzeugen gänger in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis
und gewerbsmäßig zu vertreiben. Der Bundes- zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkraft-
minister wird ermächtigt, durch Rechtsverord- treten dieses Gesetzes abweichend von § 2
nung die Höhe, Berechnungsart und Fällig- Abs. 3 der Neuheit nicht entgegen.
keit des zu zahlenden Entgelts nach Anhören (3) Wird nach Absatz 2 der Sortenschutz
der berufsständischen und fachlichen Spitzen- erteilt, so ist seine Dauer um die Zahl der
organisationen unter Berücksichtigung des In- vollen Jahre zu kürzen, die seit Beginn des
teresses der Allgemeinheit und der Interessen gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungs-
der Beteiligten festzusetzen. § 21 Abs. 8 gilt gut oder sonstigem Erntegut der Sorte ver-
entsprechend. strichen sind.";
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 287
b) nach § 53 wird die Angabe ,,§ 54 (weggefal- (2) Wird eine Sorte, für die vor Aufnahme
len)" eingefügt. ihrer Art in das Artenverzeichnis ein Patent er-
teilt oder die vor dieser Aufnahme zum Patent
angemeldet worden ist, zum Sortenschutz ange-
4. Die Angabe ,,§ 57 (weggefallen)" wird durch fol- meldet, so kann der Inhaber oder Anmelder des
genden § 57 ersetzt: Patents oder sein Rechtsnachfolger für den Sor-
,,§ 57 tenschutz den Zeitrang der Patentanmeldung
Ubergangsregelung für Patente beanspruchen. Wird der Sortenschutz erteilt, so
können Rechte aus dem Patent für die Zeit nach
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes ist bei Erteilung des Sortenschutzes nicht mehr geltend
Anmeldungen von Sorten zum Patent nicht an- gemacht werden. Die Dauer des Sortenschutzes
zuwenden, wenn die Patentanmeldung vor Auf- verkürzt sich um die Zahl der vollen Jahre, die
nahme der Art, der die Sorte zugehört, in das zwischen der Patentanmeldung und der Erteilung
Artenverzeichnis eingereicht worden ist. des Sortenschutzes liegen. 11
Bonn, den 7. Februar 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Schmitz
Berichtigung
der Allgemeinen Zollordnung
Vom 7. Februar 1977
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 560,
1221) wird wie folgt berichtigt:
§ 135 Abs. 5 lautet hinter Satz 1:
„Der Bezugsberechtigte hat den Lieferzettel mit
Empfangsbestätigung an den Händler zurückzu-
geben. Die Oberfinanzdirektion kann anordnen, daß
der Händler Durchschriften der Lieferzettel an von
11
ihr bestimmte Dienststellen sendet.
Bonn, den 7. Februar 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Olbertz
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Berichtigung
der Neufassung des Abfallbeseitigungsgesetzes
Vom 14. Februar 1977
Das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41)
wird wie folgt berichtigt:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 muß das Datum in der 4. Zeile
richtig heißen „29. Oktober 1940".
2. In § 7 muß Absatz 3 richtig lauten:
,, (3) Bei Abfallbeseitigungsanlagen, die Anlagen
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes sind, ist Planfeststellungs- und Anhörungsbe-
hörde die Behörde, deren Genehmigung nach§ 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die Planfest-
stellung ersetzt wird. 11
Bonn, den 14. Februar 1977
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Kun tze
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur .Änderung der Höfeordnung
Vom 18. Februar 1977
-In § 23 Buchstabe c) des Artikels 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom
29. März 1976 (BGBl. I S. 881) wird der Buchstabe „a)"
in „b)" berichtigt.
Bonn, den 18. Februar 1977
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Voelskow
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Berichtigung
der Neufassung des Abfallbeseitigungsgesetzes
Vom 14. Februar 1977
Das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41)
wird wie folgt berichtigt:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 muß das Datum in der 4. Zeile
richtig heißen „29. Oktober 1940".
2. In § 7 muß Absatz 3 richtig lauten:
,, (3) Bei Abfallbeseitigungsanlagen, die Anlagen
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes sind, ist Planfeststellungs- und Anhörungsbe-
hörde die Behörde, deren Genehmigung nach§ 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die Planfest-
stellung ersetzt wird. 11
Bonn, den 14. Februar 1977
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Kun tze
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur .Änderung der Höfeordnung
Vom 18. Februar 1977
-In § 23 Buchstabe c) des Artikels 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom
29. März 1976 (BGBl. I S. 881) wird der Buchstabe „a)"
in „b)" berichtigt.
Bonn, den 18. Februar 1977
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Voelskow
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 289
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 4. Februar 1977
Tdg Inhalt Seite
27. l. 77 ßekannl.rnachung der Neufassung des Internationalen Ubereinkommens vom 2. Dezember
1972 iiber sichere Container (CSC) ................................................... . 41
Nr. 5, ausgegeben am 5. Februar 1977
28. 1. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/77 - Zollkontingent für
feste Brennstoffe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
2. 2. 77 Vnordnung zur Andcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/77 - Zollkontingent 1977
für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
13. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
13. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gambia über wirtschaftliche und technische Zu-
sannnenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
20. 1. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 73 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
21. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
24. 1. 77 Bekanntmachung des Zusatzübereinkommens zum deutsch-französischen Abkommen über
den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors und dessen Ergänzungsabkommen . . . . 80
Nr. 6, ausgegeben am 9. Februar 1977
2. 2. 77 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
7. 2. 77 Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs 87
6. 12. 76 Bekanntmachung der Änderungen des Ubereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
14. 1. 77 Bekanntmachung der Neufassung der deutsch-griechischen Verwaltungsvereinbarung über
den internationalen Güterkraftverkehr und Straßenpersonenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
17. 1. 77 Bekilnntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
24. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Kapitalhilfe . . . . . . . . 101
25. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des
Plaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
26. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Änderung von
Namen und Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
26. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrhens betreffend die Ent-
scheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstands-
registern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
26. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung der
Eheschließung im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
31. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Ubereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
qegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Nr. 1, ausgegeben am 11. Februar 1977
Tag In h a I t Seite
14. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe ....................... . 109
4. 2. 77 Bekanntmachung des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch
das Protokoll zur Änderung des Einheits-Ubereinkommens von 1961 geänderten Fassung 111
2. 2. 77 Bekanntmachung einer Berichtigung des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von
1966 .............................................................................. . 164
Nr. 8, ausgegeben am 16. Februar 1977
11. 2. 77 Gesetz zu den Ubereinkommen vom 15. Februar 19'12 und 29. Dezember 1972 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und
Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Nr. 9, ausgegeben am 17. Februar 1977
21. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die völkerrecht-
liche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
17. 1. 77 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Europäischen Ubereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
19. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
19. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 202
27. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
27. 1. 77 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zu-
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
1. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
1. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . 207
2. 2. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
2. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . 210
2. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die kostenlose
Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation . . . . . . . . . . 210
3. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 138 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . 211
8. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . 211
Nr. l O -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßezcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 148/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Ar-
tikel 19 des Kooperationsabkommens und Artikel 12 des
Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
qemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich der
Einfuhr von Frucht s a 1 a t e n mit Ursprung in Tunesien
in die Cemeinschaft 27. 1. 77 L 23/7
18. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 149/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Ar-
tikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der
Europiiischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel
hinsichtlich der Einfuhr von Frucht s a 1 a t e n mit Ur-
sprung in Israel in die Gemeinschaft 27. 1. 77 L 23/10
18. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 150/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreUend Ar-
tikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel
hinsichtlich der Einfuhr von T o m a t e n k o n z e n t r a t e n
mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft 27. 1. 77 L 23/13
18. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 151/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokra-
tischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr in die Ge-
meinschaft: von T o m a t e n k o n z e n t r a t e n mit Ursprung
in Algerien 27. 1. 77 L 23/15
26. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 152/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 1. 77 L 23/18
26. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 153/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 1. 77 L 23/20
26. 1. 77 Verordnung (EWG} Nr. 154/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 1. 77 L 23/22
26. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 155/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 27. 1. 77 L 23/24
26. 1. 77 Verordnung (EWG} Nr. 156/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 27. 1. 77 L 23/26
26. 1. 77 Verordnung (EWG} Nr. 167/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem S c h w e i n e -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Februar 1977 beginnenden
Zeitraum 27. 1. 77 L 23/28
25. 1. 77 Verordnung (EWG} Nr. 158/77 der Kommission über die Aus-
schreibung zur Lieferung von B u t t e r o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe an das Internationale Komitee vom Roten
Kreuz zugunsten des Libanon 27. 1. 77 L 23/32
25. 1. 77 Verordnung (EWG} Nr. 159/77 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Ge-
meinschaft angekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit zu-
gesetzten Vitaminen an das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz zugunsten des Libanon 27. 1. 77 L 23/34
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalt1m und BezPidmung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2Li. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 160/77 der Kommission über eine Aus-
schreilrnng zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit zugesetzten
Vitaminen an die Insel Mauritius im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 27. 1. 77 L 23/38
2h. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 161/77 der Kommission über eine Aus-
schreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit zugesetzten
Vitaminen an Tansania im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 27. 1. 77 L 23/42
2G. L 77 Verordnung (EWC) Nr. 162/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 27. 1. 77 L 23/46
26. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 163/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der .Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 27. L 77 L 23/48
27. l. 77 Verordnung (EWG) Nr. 164/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. h 77 L 24/1
27. L 77 Verordnung (EWG) Nr. 165/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e I r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 1. 77 L 24/3
27. l. 77 Verorclnun~J (EWG) Nr. 166/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgevvachsenen Rinde r n sowie von Rind f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 28. 1. 77 L 24/5
27. 1. 77 Verorclllung (EWG) Nr. 167/77 der Kommission zur Festset-
zunq d<>r Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n -
öl 28. 1. 77 L 24/8
27. 1. 77 Verord11u11q (EWC )Nr. 168/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen und Einschleusungspreise für
Schweinefl(~isch 28. 1. 77 L 24/10
27. 1. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 171/77 der Kommission zur Einführung
einPr Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Sor-
ten Süß o r a n gen mit Ursprung in Algerien und Griechen-
land 28. 1. 77 L 24/19
27. L 77 Verordnung (EW(;) Nr. 172/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von F i s c h er e i -
(~rzeugnissen 28. 1. 77 L 24/21
27. 1. 77 VerordnunfJ (EWG} Nr. 173/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 28. 1. 77 L 24/23
27. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 174/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 28. 1. 77 L 24/29
27. l. 77 Verordnung (EWG) Nr. 175/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 28. 1. 77 L 24/31
27. 1. Tl Verordnung (EWG) Nr. 176/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Br u c h reis an-
zuwendenden Berichtigung 28. 1. 77 L 24/33
27. l. Tl Verordnung (EWG) Nr. 177/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 1. Ti L 24/35
27. L Tl Verordnung (EWG) Nr. 178/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 31. 1. 77 L 27/1
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 179/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 1. 77 L 25/1
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 180/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 1. 77 L 25/3
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 293
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 181/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 29. 1. 77 L 25/5
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 182/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. 1. 77 L 25/8
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 183/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zu c k er und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. 1. 77 L 25/11
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 184/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reiser zeug -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 29. 1. 77 L 25/13
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 185/77 der Kommission zur Festset-
zung der im Februar 1977 als Beitrittsausgleichsbeträge gel-
tenden Beträge für bestimmte G e t r e i de - und Reis -
e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 29. 1. 77 L 25/15
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 186/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von E i e r n und E i g e 1 b in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. h 77 L 25/17
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 187/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 29. 1. 77 L 25/19
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 188/77 der Kommission über einige
Durchführungsbestimmungen des Mindestpreissystems für
T o m a t e n m a r k und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2055/75 zur Festsetzung der Koeffizienten, die auf diese
Mindestpreise anzuwenden sind 29. 1. 77 L 25/25
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 189/77 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen betreffend die Mindestlagermengen-
regelung für Zucker 29. 1. 77 L 25/27
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 190/77 der Kommission zur Festset-
zung des Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlager-
mengenregelung im Zuckerwirtschaftsjahr 1976/1977 29. 1. 77 L 25/30
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 191/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2036/74, Nr. 2073/74 und
Nr. 2320/74 hinsichtlich der Verkaufspreise von bestimmtem
Rind f I e i s c h im Besitz der Interventionsstellen und des
Ubernahmetermins für bestimmtes zum Verkauf angebotenes
Rindfleisch 29. 1. 77 L 25/31
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 192/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1896/73 und Nr. 582/76 hinsicht-
lich der Erzeugnisse des R i n d f 1 e i s c h s e k t o r s , die
Gegenstand von Interventionskäufen in Deutschland sein
können, sowie ihrer Koeffizienten 29. 1. 77 L 25/41
28. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 193/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 29. 1. 77 L 25/44
28. 1. 77 Verordnung (EWG} Nr. 194/77 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der Fischereiressourcen gegenüber Schiffen, die die
Flagge Polens, der DDR oder der UdSSR führen 29. 1. 77 L 25/46
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 195/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , · M eh I e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 2. 77 L 28/1
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 196/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 1. 2. 77 L 28/3
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 197/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 2. 77 L 28/5
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und fkzeidinung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 198/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G et r e i de -
mischfuttermitteln 1. 2. 77 L 28/lO
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 199/77 der Kommission zur Festset-
zung ck'r als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 1. 2. 77 L 28/12
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 200/77 der Kommission zur Festset-
zun~J der Erslattuniien bei der Ausfuhr von O 1 i v e nöl 1. 2. 77 L 28/18
31. 1. 77 Verordnung (EW(3) Nr. 201/77 der Kommission zur Festset-
zu119 der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 2. 11 L 28/20
31. 1. 77 Verordnun~J (EWG) Nr. 202/77 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 1. 2. 77 L 28/22
31. 1. 77 Verordnung (EW(~) Nr. 203/77 der Kommission zur Festset-
zunn der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für S i r u p e und bestimmte andere E r z e u g n i s s e
auf dem Zuckersektor 1. 2. Tl L 28/24
31. 1. 77 Verordnunn (EWG) Nr. 204/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betraqes der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 2. 77 L 28/26
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 205/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 1. 2. 77 L 28/28
31. 1. Tl Verordnung (EWG) Nr. 206/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
schöpftrn~Jen bei der Einfuhr 1. 2. 77 L 28/30
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 207/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 1. 2. 77 L 28/32
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 208/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 der Kommission mit Ein-
zelheiten über die Beihilfe an Hopfen erz e u g e r hin-
sichtlich der Definition der Anbauflächen 1. 2. 77 L 28/34
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 209/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 776/73 über die Eintragung von
Verträgen und die Ubermittlung von Angaben tim Hopfen -
sektor 1. 2. 77 L 28/35
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 210/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf von
M a g e r m i I c h p u 1 v e r zu Futterzwecken aus Beständen
der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Drittländern 1. 2. 11 L 28/37
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 211177 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be•
richtigung 1. 2. 71 L 28/39
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 212/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden Berich-
tigung 1. 2. 71 L 28/41
31. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 213/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 1. 2. 77 L 28/43
1. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 215/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein ~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.2. Tl L 30/1
1. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 216/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; et r Pi de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2.2. 77 L 30/3
1. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 217/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2938/76 zur Anpassung der bei
0 live n ö l anzuwendenden Abschöpfung 2. 2. 77 L 30/5
1. 2. 77 Verordrnm9 (EW(~) Nr. 218/77 der Kommission zur Festset-
zun9 dPs durchschnittlichen Weltmarktpreises und Richt-
ertrnns für Leins am. e n für das Wirtschaftsjahr 1976/19Tl 2.2. 71 L 30/6
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1977 295
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutsd1er Sprad1e -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
26. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 169/77 der Kommission über die Ein-
fuhrregelung in den Beneluxländern für gewisse Strümpfe mit
Ursprung in der Republik Korea 28. 1. 77 L 24i 15
26. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 170/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Primärelemente und Primär-
batterien der Tarifnummer 85.03 mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021 /76 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 28. 1. 77 L 24/ 17
24. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 214/77 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der vom 1. Februar bis einschließlich 30. April
1977 unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Wa-
ren anzuwendenden beweglichen Teilbeträge, Ausgleichs-
beträge und Zusatzzölle 1. 2. 77 L 29 1
1. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 288/77 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 3.2. 71 L 31 /9
2. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 230/77 der Kommission zur Aufhebung
von Artikel 9 der Verordnungen (EWG) Nr. 3201176, (EWG)
Nr. 3202/76 und (EWG) Nr. 3203/76 über die Begriffsbestim-
mung von Ursprungswaren bei der Anwendung der allge-
meinen Zollpräferenzen 3. 2. 77 L 31,13
2. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 233/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für wasserfreies Natriumkarbonat
der Tarifstelle 28.42 A ex II, mit Ursprung in Rumänien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021 /76 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenz€n gewährt werden 3. 2. 77 L 31 16
4. 2. 77 Verordnung (EWG) Nr. 261177 der Kommission zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls für Kugellager und Kegel-
rollenlager sowie deren Teile mit Ursprung in Japan 5. 2. 77 L 34.60
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einbanddecken 1976
Teil 1: 18,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 12,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,
wie in den vergangenen Jahren.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil I lagen der Nr. 8/1977 und für Teil II der
Nr. 3/1977 im Rahmen des Abonnements bei.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil JJ werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlrrwchungen sow ic Zn! l larifverordnungen veröffentlicht.
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.