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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 6. Jannar 1977 Nr.1
Tag Inhalt Seite
3. 1. 77 Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ....................................... .
2030-2
3. 1. 77 Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ....................••....•••••••, 21
2030-1
10. 12. 76 Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 gemäß § 14
Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
1104-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
Vom 3. Januar 1977
Auf Grund des § 92 Abs. 2 des Beamtenversor- 6. den am 1. Mai 1971 in Kraft getretenen Arti-
gungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485) kel IV § 1 des Gesetzes vom 5. November 1973
wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbeamten- (BGBl. I S. 1569),
gesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Das Bundesbeamtengesetz in seiner 7. den am 1. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel II
ursprünglichen Fassung ist am 1. September 1953 in des Gesetzes vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I
Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt: s. 1853),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 8. den am 6. Februar 1974 in Kraft getretenen Ar-
vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1181), - tikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl.
2. den am 15. Juni 1972 in Kraft getretenen Arti- I S. 131),
kel II Nr. 2 des Gesetzes vom 10. September 9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
1971 (BGBl. I~. 1557),
kel 39 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I
3. den am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Arti- s. 469),
kel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971
(BGBl. I S. 2080), 10. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Arti-
kel I des Gesetzes vom 13. Juni 1974 (BGBI. I
4. den am 1. August 1972 in Kraft getretenen Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1972 (BGBl. I s. 1273),
s. 1288), 11. den am 1. August 1974 in Kraft getretenen § 11
5. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1974 (BGBI. I
des Gesetzes vom 25. Juni 1973 (BGBI. I S. 669), s. 1538),
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
12. den arn 1. Januar 1975 in h'.rafl getretenen Arti- 16. den am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen § 65 des
kel II des Ccsctzcs vom 20. Dezember 1974 Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965),
(BGB!. J S. 3716),
13. den am 1. Juli 1975 in Krafl getretenen Arti- 17. den Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976
kel IV § 1 des Geselzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1477), aufgehoben durch § 103 des
(BGßl. I S. 1173), Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485),
14. den am 1. Januar 1976 .in Kraft getretenen Arti-
18. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen
kel 3 § l Nr. 1 bis 4 und den am 1. Juli 1976 in
Kraft getretenen Artikel 3 § l Nr. 5 des Gesetzes
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1976
vom 18. Dezember 1975 (BGBL I S. 3091 ), (BGBl. I S. 2209),
1!i. den am 30. Januar 1976 in Kraft getretenen § 78 19. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 92
(]es Geselz<'s vom. 26. Januar 1976 (BGBI. I des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGB!. I
s. 185), s. 2485).
Bonn, den 3. Januar 1977
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 3
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Absdmitt I: Einleitende Vorschriften bis 3 2. Rechte
a) Fürsorge und Schutz . . . . . . . . . . . . . . . . 79 bis 80 b
Abschnitt II: Beamtenverhältnis
b) Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 und 5
c) Dienst- und Versorgungsbezüge . . . . . 82 bis 87 a
2. Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 bis 14
d) Reise- und Umzugskosten . . . . . . . . . . 88
3. Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 bis 25
e) Urlaub ............................ 89
4. Versetzung und Abordnung . . . . . . . . . . . . 26 und 27
f) Personalakten ..................... 90
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
g) Vereinigungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . 91
a) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 34
h) J?ienstzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
b) Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . 35 bis 47
c) Verlust der Beamtenrechte 48 bis 51 3. Beamtenvertretung ................... . 93 und 94
Abschnitt III: Rechtliche Stellung Abschnitt IV: Personalverwaltung 95 bis 104
der Beamten
1. Pflichten Abschnitt V: (weggefallen)
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 bis 57
b) · Diensteid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Abschnitt VI: Beschwerdeweg und
Rechtssdmtz ............................ 171 bis 175
c) Beschränkung bei Vornahme von
Amtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 und 60
d) Amtsverschwiegenheit ............. . 61 bis 63 Abschnitt VII: Beamte des Bundestages, des
Bundesrates und des Bundesverfassungs-
e) Nebentätigkeit .................... . 64 bis 69 gerichtes ............................... . 176
f) Annahme von Belohnungen ....... . 70 und 71
g) Arbeitszeit ....................... . 72 und 73 Abschnitt VII a: Leiter von Hochschulen,
h) Wohnung ........................ . 74 und 75 Professoren und Hochschulassistenten 176a
i) Dienstkleidung ................... ~ . 76
k) Folgen der Nichterfüllung von Abschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . 177
Pflichten
aa) Verfolgung von Dienstvergehen . 77 Abschnitt IX: Ubergangs- und
hb) Haftung ...................... . 78 Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 202
Abschnitt I (2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn
hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter,
Einleitende Vorschriften
der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienst-
§ 1 herrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.
Dieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit
es im einzelnen nichts anderes bestimmt. § 3
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die
§ 2 oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienst-
(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu bereich er ein Amt bekleidet.
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht-
oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem liche Entscheidungen über die persönlichen Ange-
öffentlich-rechtlichen Dienst- und. Treueverhältnis legenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zu-
(Beamtenverhältnis) steht. ständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
für seine dienstliche Tätigkci l Anordnungen ertei- (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
len kann. Wer Dienstvorgeselzter und Vorgesetzter einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen enthalten sein
Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vor- 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses
handen, so nimmt die zuständige oberste Bundes- die Worte „unter Berufung in das Beamtenver-
behörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten hältnis" mit dem die Art des Beamtenverhält-
wahr. nisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit",
,,auf Probe", ,,auf Widerruf" oder „als Ehren-
Abschnitt II beamter" oder „auf Zeit" mit der Angabe der
Zeitdauer der Berufung,
ßeam tenverhäl tnis
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses
in ein solches anderer Art die diese Art bestim-
1. Allgemeines menden Worte nach Nummer 1,
§ 4
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-
nung.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur
Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in
zulässig zur Wahrnehmung
Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernen-
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder nung nicht vor.
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung
(3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod
des Staates o,der des öffentlichen Lebens nicht
durch
ausschließlich Personen übertragen werden dür-
fen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver- 1. Entlassung,
hältnis stehen. 2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundes-
§ 5
disziplinarordnung.
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen wer-
den (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-
tritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der
1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im
die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestands-
Sinne des § 4 verwendet werden soll,
beamten regelnden Vorschriften.
2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als
Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzu- § 7
legen hat.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis werden, wer
berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorberei- gesetzes ist,
tungsdienst ableisten oder
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für
2. nur nebenbei o,der vorübergehend für Aufgaben die freiheitliche demokratische Grundordnung im
im Sinne des § 4 verwendet werden soll. Sinne des Grundgesetzes eintritt,
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, 3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder
um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamthch wahr- - mangels solcher Vorschriften - übliche
zunehmen, ist Ehrenbeamter. Vorbildung besitzt oder
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen b) die erforderliche Befähigung durch Lebens-
auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenver- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb
hältnis berufen werden können, bleiben unberührt. des öffentlichen Dienstes erworben hat.
(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-
men von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die
2. Ernennung
Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches
Bedürfnis besteht.
§ 6
§ 8
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses, (1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung
zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein fähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf
solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4), Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse
3. zur ersten Verleihung eines Amtes, oder politische Anschauungen, Herkunft oder Be-
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem ziehungen vorzunehmen.
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter
Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn- in den Bundesministerien und Leiter der den Bun-
gruppe. desministerien unmittelbar nachgeordneten Behör-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 5
den sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das
Uber weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stel- ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis un-
lenausschreibung entscheidet der Bundespersonal:- würdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts-
ausschuß. kräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.
§ 9 (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer den,
1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
digten die Voraussetzungen für die Entmündigung
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr voHendet im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder
hat,
2. wenn nicht bekannt war, daß der Er:nannte in
3. sich einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent-
a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch- fernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge
stabe a) nach Ableistung des vorgeschriebe- verurteilt worden war.
nen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und
Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen § 13
Prüfungen oder
(1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorge-
b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
setzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit
stabe b)
dem Ernannten jede weitere Führung der Dienst-
in einer Probezeit bewährt hat. geschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist späte- Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Be-
stens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebens- hörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestäti-
zeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamten- gen.
rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt .. Die (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme
Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,
ohne Dienstbezüge. nachdem die .Oberste Diensföehörde von der Er-
nennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis
§ 10 erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu
(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so- hören. Die Rücknahme wird von der obersten
weit gesetzlich nkhts anderes bestimmt ist oder er Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Be-
die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen amten zuzustellen.
überträgt. § 14
(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus- Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurück-
händigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn genommen worden, so sind die bis zu dem Verbot
nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung
bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurück- der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amts-
liegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un- handlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig,
wirksam. wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge-
zahlten Dienstbezüge können belassen werden.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrecht-
liches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).
3. Laufbahnen
§ 11
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer § 15
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-
wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich nung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten
zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden. nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung § 15 a
1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht ernannt (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen wer-
werden durfte oder den die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den
2. entmündigt war oder Laufbahnen in Ubereinstimmung mit dem be-
amtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezoge-
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher nen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung die-
Ämter hatte. ses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu
beachten.
§ 12
(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Uber-
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, einstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bil-
oder Bestechung herbeigeführt wurde oder dungsgänge und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Methoden, di,e zur Erfüllung der Aufgaben in der
Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebe- Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als
nen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines
die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn Studienganges ·an einer Hochschule nachgewiesen
zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für worden ,ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der
gleichzubewertende Befähigungen einander gleich- Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungs-
wertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechts- diens,t g,ekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung
rahmengesetzes gilt entsprechend. Siind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen
Vorbereitungsdienstes.
§ 16
(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahn-
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind vorschr.iften besitzt die Befähigung für eine Lauf-
mindestens zu fordern bahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb
1. der erfolgreiclH.~ Besuch einer Hauptschule oder des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, des Absatz,es 2 entsprechende Ausbildung in einem
Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung
2. ein Vorbereitungsdienst. abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleich-
wertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der
§ 17 1) Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind die Anerk,ennung der Prüfung als Laufbahnprüfung
mindestens zu fordern eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende
Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben
1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolg- werden.
reiche Besuch einer Hauptschule und eine
förderliche abgeschlossene Berufsausbildung § 19
oder
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
zu fordern
Ausbildungsverhältnis
oder 1. ein nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, minde-
stens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlos-
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
senes Studium an einer Hochschule,
2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung. Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung
oder einer die Befähigung für die Laufbahn ver-
§ 18 1) mittelnden zweiten Prüfung.
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes Abweichend von Satz kann die Befähigung
sind zu fordern für die Laufbahn des höheren allgemeinen Ver-
waltungsdienstes auch durch einen Ausbildungs-
1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
gang nach § 5 b des Deutschen Richterge-
Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkann-
ter Bildungsstand, set:oes erworben werden. Auf die Ausbildung
nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren, des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den ge-
hobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht-
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem technischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
Studiengang einer Fachhochschule oder in einem
gl,eichstehenden Studiengang den Beamten die (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der
sowiie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kennt- Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht)
nisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen-
Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst schaften als gleichwertig anerkannt.
besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehn-
monatiger Dauer und berufspraktischen Studien-
zeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfas- § 20
sen die Ausbildung ,in fachbezogenen Schwerpunkt- (1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kön-
. bereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der nen an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der
praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Laufbahnprüfung (§§ 16. bis 19) andere nach § 15 a
.J alu nicht unterschreiten. Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen
vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf e,ine Aus-
bildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der (2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,
inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten för-
l) Siehe Ubergangsvorsdiriflen in A rlikel 4 des Zwdlen Gesetzes zur derliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungs-
Änderung benmlemechtliche1 Vorschriflen vom 18. August 1976
(BGB!. I S. 2209). dienst angerechnet wird.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 7
§ 21 Bundesregierung beruhenden wesentlichen Ände-
Von anderE!n als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 rung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Be-
Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs- hörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser
gang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf-
Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi- lösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne
gung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal- se-ine Zustimmung in ein anderes Amt derselben
ausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un- oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem
abhängigen Ausschuß festzustellen. Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine se,inem
bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
möglich ist.
§ 22
(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)
bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit
ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-
Einverständnis des Beamten zulässig.
bahnen f estzuselzen; sie soll fünf Jahre rnicht über-
steigen.
§ 27
(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als
Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. l Nr. 3 Buchstabe b) (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-
mindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal- dürfnis besteht, vorübergehend zu einer se,inem Amt
ausschuß kann Ausnahmen zulassen. entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-
stelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem
(3) Inwieweit auf die Probez,eit eine innerhalb anderen Dienstherrn bedarf der ZusHmmung des
des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, während
Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, der Probezeit die Dauer von zwei Jahren, übersteigt.
bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer
dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit (2) W1ird ein Beamter eines Landes, einer Ge-
soll angerechnet werden. meinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-
stigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-
§ 23 perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
R:echts zur vorübergehenden Beschäftigung in den
Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Bundesdienst abgeordnet, fänden für die Dauer der
Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen. Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III
(ohne die §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwen-
§ 24 dung; zur Zahlung der Dienstbezüge ,ist auch der
Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal- Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abge-
tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht ordnet ist.
übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als
Laufbahnbewerber. Ubcr Ausnahmen entscheidet
der Bundespersonalausschuß. 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Entlassung
§ 25
Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst- § 28
höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein- Der Beamte ist zu entlassen,
gangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg
soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; 1. wenn er sich we,igert, den gesetzlich vorgeschrie-
die Laufbahnvorschriflen können Abweichendes be- benen Diensteid zu leisten oder ein an dessen
stimmen. Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
2. wenn er zur Zeit der Ernennung MitgUed des
4. Versetzung und Abordnung Bundestages war und nicht innerhalb der von der
obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen
§ 2b Frist sein Mandat niederlegt.
(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches § 29
seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es (1) Der Beamte ist entlassen,
beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt der- des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
selben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört 2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienst-
wie das bisherige Amt und mit mindestens demsel- behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
ben Endgrundgehalt verbunden ist; Amtszulagen enthalt im Ausland nimmt oder
und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten hierbei
3. wenn er in ein öffentlich-r•echtliches Dienst- oder
als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel
Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
der Verwaltung ist der Beamte zu hören.
tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer ist; dies gilt nicht für den Eintritt in e.in Beamten-
auf qesetzlichcr VorschrHt oder Verordnung der verhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet dar- (5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Alters-
über, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor- grenze (§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des
liegen, und stellt den Tag der Beendigung des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem § 32
Bundesminister des Innern und dem neuen Dienst-
herrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben (1) Der Beamte auf W,iderruf kann jederzeit durch
dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen. Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5
gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
§ 30 dienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vor-
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung bereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzu-
verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor- legen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein
gesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder
kann, solange die Entlassungsverfügung dem Be- allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.
amten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier
Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten § 33
zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-
lassungsbehörde auch nach Ablauf dieser F·r,ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit- § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig
punkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin- wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-
ausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts- stellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,
geschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs-
drei Monate. verfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor-
den ist.
§ 31
§ 34
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen
werden, wenn einer der folgenden Entlassungs- Nach der Entlassung hat der frühere Beamte
gründe vorliegt: keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebens- darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-
ze,it eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, hang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen,
die nur im förmlichen Disziplinarverfahren ver- wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.
hängt werden kann, oder
2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung,
fachliche Leistung) oder b) Eintritt in den Ruhestand
3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht § 35
nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor-
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Än- schriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen
derung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
(§ 26 Abs. 2), wenn eine anderweitige Verwen- nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt
dung nicht möglich ist. durch Eintr,itt in den Ruhestand durch Entlassung.
(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art
können jederzeit entlassen werden. § 36
(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-
zuhalten: einstweiligen Ruhestand versetzen
1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
bei einer Beschäftigungszeit
2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im aus-
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum
wärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16
Monatsschluß,
an aufwärts,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum
3. Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes
Monatsschluß,
für Verfassungsschutz und des Bundesnachrich-
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum tendienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an
Schluß eines Kalen- aufwärts,
dervierteljahres.
4. den Chef des Presse- und Informationsamtes der
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbroche- Bundesreg,ierung, dessen Stellvertreter und den
ner Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der- Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
selben obersten Dienstbehörde. 5. den Generalbundesanwalt beim Bun,desgerichts-
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Be- hof und den Oberbundesanwalt beim Bundesver-
amte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlas- waltungsgericht,
sen werden. 6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 9
7. Beamte des höheren Dienstes in der Ständigen die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Altersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor-
der Deutschen Demokralischen Republik von der den, so ist er zu entlassen.
Besoldun~Jsgruppe B 3 an aufwärts,
(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden können, bleihPn unberührt:. § 42
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-
§ 37 stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-
im Einzelfalle ausdrücklich ein splilerer Zeitpunkt perlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner
festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Versetzung -in den Ruhestand dem Beamten mitge- Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann an-
teilt wird, späfostens jedoch mit dem Ende der drei gesehen werden, wenn er infolge Erkrankung inner-
Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. halb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als
Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan- drei Monate keiinen Dienst getan hat und keine
des zurückgenommen werden. Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs
Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen
§ 3B Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so
(we~Jgefa l len) ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde
ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für
§ ]9 erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
Der in den einstwoiligen Ruhestand versetzte Be- (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne
amte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei- Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen,· blei-
sten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines ben unberührt.
früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann
derselben oder einer mindestens gleichwertigen ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in
Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit den Ruhestand versetzt werden, wenn er das
mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 dreiundsechz1igste Lebensjahr, als Schwerbehin-
Satz 2) vc~rbunden ist. derter im Sinne des § 1 des Schwerbehinderten-
§ 40 gesetzes das zweiundsechzigste Lebensjahr voll-
endet hat.
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit § 43
(§ 39). (1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in
§ 41 den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-
unfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-
(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem
barer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärzt-
Ende des Monats ,in den Ruhestand, in dem sie das lichen Gutachtens über den Gesundheitszustand
fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein-
erklärt, er halte ihn nach pfliichtgemäßem Ermessen
zelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
Altersgrenze bestimmt werden.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
entscheidende Behörde ist an die Erklärung des
Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der
unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden;
Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er-
sie kann auch andere Beweise erheben.
fordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
personalausschusses den Eintritt in den Ruhestand § 44
über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für
eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht
dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung
übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über
in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor-
die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.
gesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundes-
seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei;
regierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte
dabei sind die Gründe für die Versetzung in den
frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten
Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur Wahr-
Lebensjahr hinausschieben.
nehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in
(3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag
endet hat, darf nicht zum Bemnten ernannt werden; des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als gesetz-
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die lichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften
Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
willigen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei An- grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
ordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger- anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-
lichen Gesetzbuchs gel,t,en entsprechend. unfähig (§ 42) geworden ist.
(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,
eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig gewor-
die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die den ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
Versetzung in den Ruhestand. behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei- mit diesem Minister auf andere Behörden über-
det die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver- tragen.
setzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete
Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu- (3) Die §§ 43 bis 45 finden entsprechende An-
führen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder wendung.
seinem Pfleger zuzustellen. § 47
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit
dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der
Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen-
des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen- nung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung
den Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann
des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen
des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und werden.
Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den
Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger Fällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende
ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem
der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten
zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Ver-
setzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder
(5) Wüd die Dienstfähigkeit des Beamten fest-
mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein
gestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-
früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
scheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-
zustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich
Beträg,e sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig- Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenver-
keit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende sorgungsgesetzes.
des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt
worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe-
haltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. c) Verlust der Beamtenrechte
§ 48
§ 45
Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
stand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor- deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-
den, so kann er, solange er das dreiundsechzigste setzes
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
Beamtenverhältnis berufen werden; die §§ 39 und 40
von mindestens einem Jahr oder
gelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren
seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Beru- 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
fung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-
des Beamten zulässig. fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens
seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf sechs Monaten
Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Ur-
in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem teils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die
Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst- Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aber-
liche Gründe entgegenstehen. kannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte wirkt hat.
kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er § 49
einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der
frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge
§ 46
und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die
zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun- im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne nicht führen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 11
§ 50 § 53
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Der Beamte hat bei politischer Betätigung die-
Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna- jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,
denrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-
übertragen. heit urid aus der Rücksicht auf die Pflichten seines
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam- Amtes ergeben.
tenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von § 54
diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.
Der Beamte hat sich mit voller. Hingabe seinem
Beruf zu widmen. Er hat sein Amt .uneigennützig
§ 51 nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß
der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wieder- der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
aufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die sein Beruf erfordert.
die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamten-
verhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, § 55
sofern er die Altersgrenze noch nkht erreicht hat
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten
und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Ubertragung
und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von
eines Amtes derselben oder einer mindestens g,leich-
ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und
wertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit
ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es
mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1
sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach be-
Satz 2); bis zur Ubertragung des neuen Amtes erhält
sonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen
er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen
nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
Amt zugestanden hätten.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-
fahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund § 56
eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner
früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar- dienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-
verfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be- antwortung.
amten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver-
liert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehen- (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
den Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich
Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Ent- bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu
scheidung können die Ansprüche nicht geltend machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so
gemacht werden. hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen
ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent- höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser
lassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider- die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen,
ruf wegen eines Verhaltens der i.n § 31 Abs. 1 Nr. 1 sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten straf-
bezeichneten Art. bar oder ordnungswidrig und die Straftat oder
(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das
Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Men-
Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag schen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist
anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ver- er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen
pflichtet. schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die
Abschnitt III sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr
Rechtliche Stellung der Beamten im Verzuge besteht und die Entscheidung des
nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig her-
beigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3
1. Pflichten und 4 entsprechend.
§ 57
a) Allgemeines
Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden,
§ 52 wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes-
tages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz be-
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer stimmt.
Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und ge-
recht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das b) Diensteid
Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
§ 58
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes
Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen (1} Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes be- ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes-
kennen und für deren Erhaltung eintreten. republik Deutschland und alle in der Bundesrepu-
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
blik gellenden C<~seL1,e zu wahren und meine Amts- (3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
pflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst-
helfe." vorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten
(2) Der :Eid kann auch ohne die \Vorle „so wahr amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-
mit Gott helfe" geleistet werden. stellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über
dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um
(3) Gestallet ein Gesetz den Mitgliedern einer Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche
Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine
schwüre" andere Beteuerungsformeln zu gebrau- Erben.
chen, so kann der Beamte, der Mitgilied einer solchen
Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
sprechen. Pflicht cles Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei
Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
(4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§ 7 Abs 2 zugelassen worden ist, kann von einer
Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,
sofern gesetzlich nichts c:mderes bestimmt ist, zu § 62
geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf
erfüllen wird. nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle
des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
c) BeschrJnkung bei Vornahme von Amtshandlungen ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde.
§ 59
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be- kann versagt werden, wenn die Erstattung den
freien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange- dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
hörigen richten würden.
(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-
Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
familienrechllicher Beziehungen im Strafverfahren Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch
das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Be- erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-
amte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen lichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
ist, bleiben unberührt. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem
Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienst-
§ 60 lichen Rücksichten zulassen.
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr (4) Uber die Versagung der Genehmigung ent-
bestimmte Behörde kann E!inem Beamten aus zwin- scheidet die oberste Aufsichtsbehörde.
genden dienstlichen Gründen die Führung seiner
Dienstgeschäfle verbieten. Das Verbot erlischt, so-
§ 63
fern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen
den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der
oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.
oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-
richtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
e) Nebentätigkeit
(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge-
hört werden. § 64
d) Amtsverschwiegenheit Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner
obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-
§ 61 amt, Nebenbeschäftigung) ,im öffentlichen Dienst zu
übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht
Beamtenverhiiltnisses, über die ihm bei seiner amt- und ihn nicht über Gebühr ,in Anspruch nimmt. Die
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen- oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nach-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt geordnete Behörden übertragen.
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 65
{2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64
solche Angelegenheilen weder vor Gericht noch zur Ubernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge-
außergerkhtlich aussagen oder Erklärungen ab- nehmigung
geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor- 1. zur Ubernahme eines Nebenamtes, einer Vor-
gesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet mundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll-
ist, der letzte Dienstvorgesetzte. streckung,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 13
2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung gegen § 69
Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur
Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen
Mitarbeiit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus-
Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten
übung eines freien Berufes,
erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
3. zum Eintritt ,in den Vorstand, Aufsichtsrat, Ver- In ihr kann bestimmt werden,
waltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im
Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in
Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder
einer anderen Rechtsform betriebenen Unter-
ihm gleichstehen,
nehmens sowie zur Ubernahme einer Treuhänder-
schaft. 2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffent-
1ichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vor-
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, schlag oder Veranlassung seines Dienstvorge-
wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die setzten übernommene Nebentätigkeit eine Ver-
dienstlichen LeistungEm, die Unparteilichkeit oder gütung erhält oder eine erhaltene Vergütung
die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst- abzuführen hat,
liche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich
3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66
eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Ge-
Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten
nehmigung, so ,ist diese zu widerrufen.
der Genehmigung bedürfen, sowei,t es nach der
(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst- . Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist.
behörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete
Behörden über,tragen.
f) Annahme von Belohnungen
§ 66
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist § 70
1. die Verwaltung ei.gernm oder der Nutznießung Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-
des Beamten unterliegenden Vermögens, amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke
in bezug auf se,in Amt nur mit Zustimmung der
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-
obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde
ler,ische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam- andere Behörden übertragen werden.
menhängende selbsttindige Gutachtertätigkeit
von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und
§ 71
Anstalten,
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten, ausländschen Reg,ierung nur mit Genehmigung des
Bundespräsidenten annehmen.
5. die unentgeltliche TätigkE~it in Organen von Ge-
nossenschaften.
(2) Die dienstlich<~ Verantwortlichkeit des Be- g) Arbeitszeit
amten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Diens,tvor-
§ 722)
gesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich
§ 67 im Durchschnitt vierundvierz,ig Stunden nicht über-
schreiten.
Der Beamte, dc>,r aus einer auf Verlangen, Vor-
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung
übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, über die regelmäßige wöchent1iche Arbeitszeit
V,erwalitungsrat oder in einem sonstigen Organ hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche
einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in Verhältnisse dies erfordern und skh die Mehrarbeit
einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh- auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine
mens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst- dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
herrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen mehr als fünf Stunden im Monat über die regel-
Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob mäßige Arbeiitszeit hinaus beansprucht, ist ihm
fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur innerhalb von drei Monaten für die über die regel-
dann ersaitzpfLichtig, wenn der Beamte auf Verlan- mäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit
gen eines Vorgesetzten gehandelt hat. entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die
Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Grün-
den nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte
§ 68 · in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im für einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat
Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die - in einer durch andere Maßnahmen nicht zu be-
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem
2) Die Regelung in Absatz 2 Satz: 3 .,- in einer durch andere Maß-
Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt nahmen nicht zu beseitigenden Avsnahmesituation mit Zustimmung
der obersten Dienstbehörde und des für die Finanzen zuständigen
übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor- Bundesministers für einen Zeitraum bis zu achtzig Stunden im
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgese,tzten Monat -" gilt bis zum 31. Dezember 1977 (Artikel VI des Gesetzes
zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vorn 12. Dezember
übernommen hat. . 1973 - BGBl. I S. 1853 -).
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
seitigenden Ausrwhmesituation mit Zustimmung der (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren
obersten Dienstbehörde und des für die Finanzen Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-
zuständigen Bundesministers für einen Zeitraum bis vergehen, wenn er
zu achtzig Stunden im Monat eine Vergütung 1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-
erhalten. ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
(3) Soweit der Diens,t in Bereitschaft .besteht, oder
kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen 2. 'an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen,
Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen den Bestand oder die Sicherhe,it der Bundesrepu-
Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über- blik zu beeinträchtigen, oder
schritten werden.
3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegen-
(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch heit) oder gegen § 70 {Verbot der Annahme von
Rechtsverordnung. Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
§ 73 4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge- Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft
nehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. nicht nachkommt.
Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Ver- (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-
langen nachzuweisen. vergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.
{2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten
Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesol-
dungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird bb) Haftung
dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht
ausgeschlossen. § 78
(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-
h) Wohnung liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des-
sen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
§ 74 entstandenen Schaden zu ersetzen. Hait der Beamte
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh- seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau-
men, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung ten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem
seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Dienstherrn den Schaden nur insowe.it zu ersetzen,
als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die
dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein-
sam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst- (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund
wohnung zu beziehen. der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-
gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-
§75 griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin- ihm Vorsatz oder grobe Fahrläss.igkei,t zur Last fällt.
gend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-
den, sich während der dienstfreien Zeit ,in erreich- (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
ba:rer Nähe seines Diens,tortes aufzuhalten. drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Dienstherr von dem Schaden und der Person des
Ersaitzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-
i) Dienstkleidung sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be-
gehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab-
§ 76 satz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen an, in dem der Ersatzanspruch des Driitten diesem
über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder
üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig f estge-
dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. stellt ist und der Dienstherr von der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz
und ha,t dieser einen Ersatzanspruch gegen einen
aa) Verfolgung von Dienstvergehen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be-
amten über.
§ 77
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn 2. Rechte
er schuldhaft die ihm obliegenden Pfüchten verletzt.
Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes a) Fürsorge und Schutz
ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen
des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, §79
Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und
zu beeinträchtigen. seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 15
des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn b) Amtsbezeichnung
be,i seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-
lung als Beamter. § 81
§ 79 a (1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-
nungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf
anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser
Antrag
Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
1. die Arlwitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßi-
gen Arheitszeiit ermäßigt werden, (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-
nung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Ubertritt
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige
gewährt werden, Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen
wenn er mit der Verse,tzung in ein Amt mit geringerem End-
grundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3
a) mindest,ens einem Kind unter sechzehn Jahren entsprechend.
oder
(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen be,i der
b) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflege-
Versetzung in den Ruhestand zustehende Amts-
bedürftigen sonstigen Angehörigen
bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" (,,a. D. ")
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe-
tatsächlich betreut oder pflegt. nen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt
übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung
des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer
sollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren,
Besoldungsgruppe mit mindestens demselben End-
Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren
grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis-
nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung
herige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts-
einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu-
Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. satz „außer Dienst" (,,a. D. ") führen. Ändert sich die
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die ge-
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ge- änderte Amtsbeze,ichnung geführt werden.
nehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung (4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste
nicht zuwiderlaufen. Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts-
bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" (,,a. D. ")
§ 79 b
sowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver-
(weggefallen) liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück-
genommen werden, wenn der frühere Beamte sich
§ 80 ihrer als nicht würdig erweist.
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent- c) Dienst- und Versorgungsbezüge
sprechende Anwendung
§ 82
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf
Beamtinnen, (weggefallen)
2. der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes
§ 83
auf schwerbehinderte Beamte und Bewerber.
Die Besoldung der Beamten wird durch das Bun-
desbesoldungsgesetz geregelt.
§ 80 a
{l) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden § 83 a
Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April (weggefallen)
1976 (BGBl. I S. 965) gilt für jugendliche Beamte
entsprechend.
§ 84
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts
und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge
kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der
Ausnahmen von den Vorschriften des Jugend- Pfändung unterliegen.
arbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivoll-
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
zugsbeamte bestimmen.
Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie
§ 80 b pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-
Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi- weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf
läumszuwendung gewährt werden. Das Nähere Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Handlung besteht.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 85 (2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilli-
Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften gung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-
des Beamtenversorgungsgesetzes. stimmt, ob und inwieweit die Diensthezüge wäh-
rend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
§ 86 (3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags-
abgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied
Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein- einer kommunalen Vertretung ist dem Beamten der
reihung der Beamten in die Gruppen der Besol- erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst-
dungsordnungen können nur durch Gesetz geändert bezüge zu gewähren.
werden. ·
§ 87
f) Personalakten .
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
durch eine Anderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein- § 90
reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-
mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine
die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu- betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden
viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche- vor Aufnahme ,in die Personalakten gehört werden.
rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Die Außerung des Beamten ist zu seinen Personal-
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der akten zu nehmen.
Mangel so offens.ichtlich war, daß der Empfänger
ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung
g) Vereinigungsfreiheit
kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der
obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abge-
§ 91
sehen werden.
(1) Auf Grund der Vereinigungsfreihei,t haben die
§ 87 a Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be-
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder ge- rufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die
tötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzan- für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-
spruch, der dem Beamten oder seinen Hinterbli,ebe- bände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit
nen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den (2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine
Dienstherrn über, als dieser Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich
1. während einer auf der Körperverletzung beruhen- gemaßregelt oder benachteiligt werden.
den Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewäh-
rung von Dienstbezügen oder
h) Dienstzeugnis
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
zur Gewährung einer Versorgung oder einer § 92
anderen Leistung
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-
verpflichtet ist. Der Ubergang des Anspruches kann verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst-
nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter- vorgesetzten e,in Dienstzeugnis über Art und Dauer
bliebenen geltend gemacht werden. der von ihm bekleideten Amter erteiLt. Das Diens,t-
zeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über
die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-
d) Reise- und Umzugskosten gen Auskunft geben.
§ 88
3. Beamtenvertretung
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beam-·
ten werden durch Gesetz geregelt.
§ 93
Die Personalvertretung der Beamten wird durch
e) Urlaub Gesetz besonders geregelt.
§ 89 § 94
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs- Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-
urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner
Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. beteiligen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 17
Abschnitt IV 4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewie-
Personalverwaltung senen Bewerbern in Angelegenheiten von grund-
sätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
§ 95 5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der
Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschrif-
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht- ten zu machen.
lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-
schuß errichtet„ der seine Tätigkeit innerhalb der (2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-
gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener nalausschuß weitere Aufgaben übertragen.
Verantwortung ausübt. (3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der
Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu
§ 96 unterrichten.
(l) Der Bundcspersonalausschuß besteht aus sie- § 99
ben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mit-
gliedern. Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-
sident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender § 100
und der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bun- (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses
desministeriums des Innern. Nichtständige ordent- sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß
liche Mitglieder sind der Leiter der Personal- kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen,
abteilung einer anderen obersten Bundesbehörde Beschwerdefö.hrern und anderen Personen die
und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen
genannten Behörden, der Leiter der Personalabtei-
sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwer-
lung einer weiteren obersten Bundesbehörde sowie
deführer in den Fällen des§ 98 Abs. 1 Nr. 4.
vier weilere Bundesbeamte.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
(3) Die nichtst.i:indigen ordentlichen Mitglieder so-
gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
wie die stellvertretenden Mitglieder werden vom
von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei
Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesmini-
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sters des Innern auf die Dauer von vier Jahren
sitzenden.
bestellt, davon drei ordentliche und drei stellver-
tretende Mi tgHeder auf Grund einer Benennung § 101
durch die Spitzenorganisa lionen der zuständigen (1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschus-
Gewerkschaften. ses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen.
§ 97 Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das
(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dienstälteste Mitglied.
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun- Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für
despersonalausschusses außer durch Zeitablauf den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium
durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.
Behörde, die für ,ihre Mitgliedschaft maßgeblich
sind, oder durch Beendigung des Beamtenverhält- § 102
nisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus,
unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts (1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-
wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfah- führung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-
ren oder Diszipliinarverfahren ihr Amt verlieren; dung der Vorschriften der VerwaUungsgerichtsord-
§ 60 findet keine Anwendung. nung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August
(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
1976 (BGBI. I S. 2437), Beweise erheben.
dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich
gemaßregelt noch benachteiligt werden. (2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-
ausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und
§ 98 ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten
vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner
(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in
Aufgaben erforderl,ich ist.
den §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entschei-
dungen folgende Aufgaben:
§ 103
1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen
der beamtenrechtlichen Verhältnisse mHzuwir- (1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses
ken, sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben,
2. bei der VorbereHung der Vorschriften über die bekanntzumachen. Art und Umfang regelt die
Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Beam- Geschäftsordnung.
ten mitzuwirken,, (2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-
3. über die allgemein<' Arwrkennung von Prüfungen scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine
zu entscheiden, Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 104 tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBL I
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bun- S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Geset-
despersonalausschusses führt im Auftrage der Bun- zes vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341).
desregierung der Bundesminister des Innern. Sie
unterliegt den sich aus § 97 ergebenden Einschrän-
kungen. Abschnitt VII
Beamte des Bundestages, des Bundesrates
Abschnitt V und des Bundesverfassungsgerichtes
(weggefallen)
§ 176
(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeam-
Abschnitt VI ten und die Beamten des Bundesverfassungsgerich-
tes sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung
Beschwerdeweg und Rechtsschutz und Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden
durch den Präsidenten des Bundestages, die der
§ 171 Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun-
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden desrates, die der Beamten des Bundesverfassungsge-
vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhal- richtes durch den Präsidenten des Bundesverfas-
ten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbe- sungsgeriichtes vorgenommen. Oberste Di,enstbe-
hörde steht offen. hörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident des
Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundesrats-
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmit- beamten ist der Präsident des Bundesrates, oberste
telbaren Vorgesetzten (§ 3. Abs. 2), so kann sie bei Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungs-
dem nächsthöheren Vorg,esetzten unmittelbar einge-
gerichtes ist der Präsident des Bundesverfassungs-
reicht werden.
gerichtes.
(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundesper- (2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und
sonalausschuß richten.
der Direktor des Bundesrates können jederzeit in
§ 172 den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die
§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§ 173 Abschnitt VII a
(weggefallen) Leiter von Hochschulen, Professoren
und Hochschulassistenten
§ 174
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird § 176 a
der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ver- (1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptbe-
treten, der der Beamte untersteht oder bei der Been- ruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die
digung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; beamteten Professoren und Hochschulassistenten
bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamten- einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigen-
versorgungsgesetzes wird der Diens,therr durch die schaft e.iner staatlich anerkannten Hochschule er-
oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher halten hat und deren Personal im Diens,t des Bundes
Weisung die Regelungsbehörde untersteht. steht, sind unmittelbare Bundesbeamte.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr (2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-
und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, berufLichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie
so triitt an ihre Stelle der Bundesminister des die beamteten Professoren, für die eine befristete
Innern. Tärt:igkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre- sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ,ernannt; für be-
tung durch eine allgemeine Anordnung anderen amtete Hochschulassistenten gilt § 48 des Hoch-
Behörden übertragen; die Anordnung ist ,im Bundes- schulrahmengesetzes entspr,echend.
gesetzblatt zu veröffentlichen. (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die
Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entspre-
§ 175 chend, soweit gese,tzlich nichts ander,es bestimmt
,ist. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beam-
ten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor- (4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mit-
schriften dieses Geset~es bekanntzugeben sind, sind glieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigen-
zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf schaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach
gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor- Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bis-
gungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit heriges Amt unter erneuter Berufung in das Beam-
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich tenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie
die Zustellung nach den Vorschriften des Verwal- dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ab-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 19
lauf der ersten Amtszeit entlassen. Abweichend von 3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten die-
Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer Amts- ses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen
zeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens
zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienst- § 179 3)
bezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufs- Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen
soldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamten- Vorschriften über die Ableistung eines Vorberei-
verhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstver- tungsdienstes und die Ablegung einer zweiten
hältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zei,t ernannt Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),
worden waren. können diese unter den Voraussetzungen des § 19
(5) Für beamtete Professoren und Hochschulassi- Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren
stenten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, so- Dienstes zugelassen werden.
weit nicht die entsprechend anzuwendenden Vor-
schriften der §§ 43 bis 50 und 52 des Hochschulrah- §§ 180 bis 182
mengesetzes etwas anderes bestimmen. (weggefallen)
§ 183
Abschnitt VIII (1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Verglei-
Ehrenbeamte che, die dem Beamten eine höhere als nach dem Be-
soldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über
dieses Gesetz hinausg,ehende Versorgung verschaf-
§ 177
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor- Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-
schriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: schlossen werden.
1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- (2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach
jahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet wer- § 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung
den. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des
Voraussetzungen für die Versetzung eines Be- Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948
amten in den Ruhestand gegeben sind. (GesetzblaH der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, schaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, bleiben
§§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87 a, für Honorarkonsu- unberührt.
larbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. § 184 4)
3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Be-
(1) Die §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die
amtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wer-
tenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhält-
den. Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst vom
nis umgewandelt werden.
gleichen Zeitpunkt ab.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre ·(2) War das Klagerecht nach den bisherigen Vor-
Hinterbliebenen r;ichtet sich nach § 68 des Beamten- schriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es
versorgungsgesetzes. dabei sein Bewenden.
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse
§ 185
der Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein-
zelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor- Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
schriften. Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Abschnitt IX
Ubergangs- und Schlußvorschriften § 186
(weggefallen)
§ 178
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dien-
§ 187
ste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Kör-
perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen (1) I.st Dienstherr eines Beamten eine bundesunmit-
Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeam- telbar.e Körperschaft, Anstatt oder Stiftung des öf-
ten gilt folgendes: fentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zu-
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtss,tel- ständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in
lung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversor-
Gesetz. gungsgesetz di-e oberste Dienstbehörde die Entschei-
2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung 3) Die Ubergangsvorschrift des § 179 bezieht sich auf die ursprüng-
eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, liche Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1953 (BGB!. I S. 551).
4) Die Ubergangsregelung des § 184 bezieht sich auf den Zeitpunkt
soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzun- des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom
gen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe 14. Juli 1953 (§ 202 BBG). Für die Oberleitung im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der §§ 126, 127 und 136 BRRG (§ 142 Abs. 1 BRRG)
ernannt werden. galt § 137 BRRG.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
dung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder § 199
die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmi- (1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus
gung abhängig machen; auch kann sie verbindliche diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechts-
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An- verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) in der
Behörden nicht be5,itzen, tritt für die in diesem Ge- Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBI. I
setz oder dem Beamtenversorgungsgesetz einer Be- s. 470),
hörde übertragenen oder zu überitragenden Zustän-
digkeiten die zuständige VerwaltungssteUe. 2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfas-
sung vom 30. Juni 1950 (BGBI. S. 279).
§ 188 (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 ge-
1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
nannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für
bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deut- die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis
sche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht
zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem
angenommen worden, so steht dieser Mangel der Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.
Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.
(3) (weggefallen)
§ 189 (4) Ist 1in Gesetzen oder Verordnungen auf die
nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriftien Bezug ge-
Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt
nommen, so trnten an deren Stelle die Vorschriften
dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und
dieses Gesetzes.
Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. No-
vember 1950 (BGBl. S. 765), zuletzt geändert durch § 200
Artikel 170 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
S. 469), nichts Abweichendes bestimmt ist. lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der
§ 190 Bundesminister des Innern.
Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt
§ 201 6)
dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-
geschrieben ist. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 191 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
F,inanzsystem des Bundes (Dribtes UberleHungsge-
Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes setz) vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1) auch
oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
Angestellten und Arbeiter werden durch Tarifver- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
trag geregelt. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 192
(1) 5) § 202
(2) {weggefallen) (Inkrafttreten)
§§ 193 bis 198 5) 6) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschrifte~ dieses Ge-
setzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Ziv1l~chutzkorps
vom 12. August 1965 (BGBI. I S. 782) und . d~rch das Dn_tte Gesetz
5) Nicht abgedruckt. Durdl § 192 Abs. 1 und §§ 193 bis 198 sind andere zur Änderung des Gesetzes über den z1v1le~ Ersatzdienst vom
Gesetze geändert worden. 25. Juni 1973 (BGBI. I S. 669) eingefügt worden smd.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 21
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Vom 3. Januar 1977
Auf Grund des § 93 Abs. 3 des Beamtenversor- 8. den am 20. Juli 1972 in Kraft getretenen § 11
gungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485) Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1974 (BGBl. I
wird nachstehend der Wortlaut des Beamtenrechts- s. 1538),
rahmengesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden 9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
Fassung bekanntgemacht. Das Beamtenrechtsrah- kel III § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974
mengesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am (BGBI. I S. 3716),
1. September 1957 in Kraft getreten. Die Neufassung
10. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IV
berücksichtigt:
§ 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. I
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes s. 1173),
vom 17. Juli 1971 (BGBI. I S. 1025, 1591), 11. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-
2. den am 15. Juni 1972 in Kraft getretenen Arti- kel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975
kel II Nr. 1 des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 3091),
(BGBI. I S. 1557), 12. den am 30. Januar 1976 in Kraft getretenen § 77
3. den am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBI. I
kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971 s. 185),
(BGBI. I S. 2080), 13. den am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen § 66 des
Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),
4. den am 1. August 1972 in Kraft getretenen Arti-
14. den Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni
kel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1972
1976 (BGBI. I S. 1477), aufgehoben durch § 103
(BGBL I S. 1288),
des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I
5. den am 1. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel I s. 2485),
des Gesetzes vom 12. Dezember 1973 (BGBI. I 15. den am 11. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 1
s. 1853), des Gesetzes vom 8. Juli 1976 (BGBI. I S. 1781),
6. den am 6. Februar 1974 in Kraft getretenen Arti- 16. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen
kel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBI. I Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1976
s. 131), (BGBI. I S. 2209),
7. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti- 17. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 93
kel 38 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I
s. 469), s. 2485).
Bonn, den 3. Januar 1977
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Rahmengesetz
zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Inhaltsübersicht
Kapitel I §§
Vorschriften 3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 58
für die Landesgesetzgebung
§§ 4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung 59 und 60
Einleitende Vorschrift ............... .
Abschnitt III: Personalwesen 61 und 62
Abschnitt I: Das Beamtenverhältnis
1. Titel: Allgemeines ..................... 2 bis 4 Abschnitt IV: (weggefallen)
2. Titel: Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 10
Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen
3. Titel: Laufbahnen
1. Titel: Beamte auf Zeit . . .. .. . .. .. .. .. . .. 95 bis 98
a) Allgemeines ................. . 11 und 12
b) Laufbahnbewerber ........... . 13 bis 15 2. Titel: Polizeivollzugsbeamte 99 bis 102
c) Andere Bewerber ............. . 16
3. Titel: Beamtete Professoren
4. Titel: Abordnung und Versetzung ...... . 17 und 18 und Hochschulassistenten 105
5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei Auf-
4. Titel: Ehrenbeamte .................... . 115
lösung oder Umbildung von Behörden 19 und 20
6. Titel: Beendigung des Beumlen- Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften .... 116 bis 118
verhiiltnisses
a) Allgemeines .................. . 21
b) Entlassung ................... . 22 und 23
Kapitel II
c) Verlust der Beamlenrechlc .... . 24
d) Eintritt in den Ruhestand ..... . 25 bis 30
Vorschriften, die einheitlich
und unmittelbar gelten
e) Sondervorschriften für den einst-
weiligen Ruhestand ........... . 31 und 32
Abschnitt I: Allgemeines ............ 121 bis 125a
7. Titel: Rechtsstellung des zum Mitglied der
Volksvertretung oder einer Ver- Abschnitt II: Rechtsweg .............. 126 und 127
tretungskörperschaft gewählten oder
zum Mitglied der Landesregierung
ernannten Beamten .............. . 33 und 34 Abschnitt III: Rechtsstellung der Beamten
und Versorgungsempfän-
ger bei der Umbildung von
Abschnitt II: Rechtliche Stellung Körperschaften . . . . . . . . . . 128 bis 133
des Beamten
1. Titel: Pflichten des Beamten ..... 35 bis 44
2. Titel: Folgen der Nichterfüllung von Kapitel III
Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 47 Allgemeine Schlußvorschriiten .... 134 bis 142
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 23
Kapitel I § 4
Vorschriften für die Landesgesetzgebung (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
werden, wer
1. Deuts,cher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
Einleitende Vorschrift gesetzes ist,
§ l
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmen- Sinne des Grundgesetzes eintritt,
vorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder
3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder -
sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. De-
mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbil-
zember 1963 nach diesen Vorschriften unter Berück-
dung besitzt (Laufbahnbewerber).
sichtigung der hergebrachten Grundsätze des Be-
rufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen (2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur
von Bund und Ländern zu regeln. zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des
Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-
steht. Sollen Professoren oder Hochschulassistenten,
Abschnitt I die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Das Beamtenverhältnis Grundgesetzes sind, in ein Beamtenverhältnis be-
rufen werden, so können Ausnahmen auch aus an-
1. Titel deren Gründen zugelassen werden.
Allgemeines (3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei
§ 2 solchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die
erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-
(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever- Dienstes erworben haben (andere Bewerber).
hältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur
2. Titel
zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf-
gaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Ernennung
Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens
nicht ausschließlich Personen übertragen werden § 5
dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver- (1) Einer Ernennung bedarf es
hältnis stehen.
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu
solches anderer Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1),
übertragen.
3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
§ 3
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für 5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-
werden soll, gruppe.
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
für derartige Aufgaben verwendet werden soll, einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
enthalten sein
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Ver-
wendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurück- 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses
zulegen hat, die Worte „unter Berufung in das Beamtenver-
hältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnis-
4. auf Widerruf, wenn der Beamte ses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit", ,,auf
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat Probe", ,,auf Widerruf" oder „als Ehrenbeamter"
oder oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Auf- der Berufung,
gaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet wer- 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses
den soll. in ein solches anderer Art die diese Art bestim-
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die menden Worte nach Nummer 1,
Regel. 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer nung.
Auf gaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich (3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in
wahrnehmen soll. Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
nennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 be- § 10
stimmte Zusatz in der Urkunde, so können die
(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der
Rechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt wer-
Ernennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine
den.
Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge-
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden setz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit-
ZeHpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. wirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder
zurückgenommen werden kann. Für diesen FaM ist
§ 6 zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als
geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die
(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-
ist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer stimmt.
Probezeit bewährt und das siebenundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat. (2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,
daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirk-
nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit um- sam ist.
zuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrecht-
lichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist ver-
3. Titel
längert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge. Laufbahnen
§ 7
a) Allgemeines
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, § 11
Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder poli-
tische Anschauunrren, Herkunft oder Beziehungen (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben
vorzunehmen. Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-
bildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch
§ 8
Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-
wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk- gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-
sam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän- nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit
digen Behörde bestätigt wird. bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-
vorschriften können von sa,tz 1 abweichen, wenn es
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der die besonderen Verhältnisse erfordern.
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte § 12
und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 nicht zuge- (1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem
lassen war oder Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht
2. entmündigt war oder die unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.
3. nicht die Fföigkeit zur Bekleidung öffentlicher (2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer
Ämter hatte. durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die
§ 9 mindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der
letzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte
(l) Ei.ne Ernennung ist zurückzunehmen,
nicht befördert werden. Ämter, die regelmäßig zu
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen wer-
Bestechung herbeigeführt wurde oder den. Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein zulassen.
Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis un- derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der
würdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts- Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.
kräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird. Für den Auf stieg soll die Ablegung einer Prüfung
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer- verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können
den, Ab weichendes bestimmen.
1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-
digten die Voraussetzungen für die Entmündi- b) Laufbahnbewerber
gung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder 1)
§ 13
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in
einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent- (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen wer-
fernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge den die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den
verurteilt: war. Laufbahnen in Ubereinstimmung mit dem beamten-
(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er- 1) Siehe Ubergangsvorschriften in Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976
folgen, die gesetzlich zu bestimmen ist. (BGB!. I S. 2209).
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 25
rechtlichen Grundsatz' der funktionsbezogenen dienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten um-
Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses fassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwer-
GrundsatZ(\S im Besoldungsrecht ist dabei zu be- punktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil
achten. der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von
(2) Für die Zulassung ist zu fordern einem Jahr nicht unterschreiten.
1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes min- (3) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
destens der erfolgreiche Besuch einer Haupt- kann der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung
schule oder ein als gleichwertig anerkannter in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf-
Bildungsstand, bahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden,
2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes minde- die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn
stens der Abschluß einer Realschule oder der erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet
erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studien-
förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ganges an einer Hochschule nachgewiesen worden
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen ist. Anrechenbar sind Studienz,eiten von der Zeit-
Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig dauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst
anerkannter Bildungsstand, gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind
~1. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorberei-
zu einem Hochschulstudi.um berechtigende Schul- tungsdienstes.
bildung oder ein als gleichwertig anerkannter (4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahn-
Bildungsstand, vorschriften besitzt die Befähigung für eine Lauf-
4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach bahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb
Absatz 3 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähri- des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen
ges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem
an einer Hochschule. Studiengang einer• Hochschule durch eine Prüfung
abgeschlossen hat, die der. Laufbahnprüfung gleich-
(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Dber-
wertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der
einstimmung mit Absatz l unt~r Berücksichtigung
Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für
der besoldungsrechtlichen Regelungen, wekhe Bil-
die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung
dungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4
eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende
die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die
Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben
Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in
werden.
Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebe-
nen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit (5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen
die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.
zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für
(6) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kön-
gleich zu bewertende Befähigungen einander gleich-
nen an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der
wertig sein. Die zusti:indigen Stellen des Bundes und
Laufbahnprüfung (Absätze 1 bis 3 und 5) andere
der Länder sind verpflichtet, nach diesen Bestim-
nach § 13 Abs. 3 gleichwertige Befähigungsvoraus-
mungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbeson-
setzungen vorgeschrieben werden, wenn es die be-
dere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2, bei
sonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 zu-
sammenzuwirken. (7) Für die Ausbildung der Bezirksnotare in
§ 14 1
) Baden-Württemberg kann eine längere als die in
Absatz 2 bestimmte Dauer des Vorbereitungsdien-
(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorberei- stes vorgeschrieben werden.
tungsdienst. Inhalt und Dauer des Vorbereitungs-
diensites sind den Erfordernissen der einzelnen
§ 14 a 2)
Laufbahnen anzupassen. Der Vorbereitungsdienst
schließt in den Laufbahnen des mittleren, des ge- (1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14
hobenen und des höheren Dienstes mit einer Prü- Abs. 1 und 5 kann die Befähigung erworben werden
fung ab. für
(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen 1. die Laufbahn des höheren aHgemeinen Verwal-
des gehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er ver- tungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang
mittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule nach§ 5 b des Deutschen Richtergesetzes,
oder in einem gleichstehenden Studiengang den Be-
amten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und 2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch
Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten durch gleichwertige, mindestens fünfeinhalb-
und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in jährige Ausbildungsgänge, in deneri Studium und
ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungs- praktische Vorbereitung zusammengefaßt und
dienst besteht aus Fachstudien von mindestens acht- durch eine der Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3
zehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Stu-
2) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 treten mit Ablauf des 15. September
1981 außer Kraft. Eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Ausbildung
1) Siehe Uhernannsvorschriften in Artikel 4 des Zweiten Cesetzes zur kann nach den bis dahin geltenden Vorschriften beendet werden
Änderung beaml.enrechl.lidwr Vorschriften vom 18. August 1976 (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenrechtsrahmen-
(BGB!. I S. 2209). gesetzes vom 8. Juli 1976 - BGBI. I S. 1781 -).
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
gleichwertige Staatsprüfung abgeschlossen wor- (2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst-
den sind. Die erste Staatsprüfung kann durch herrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den
eine Zwischenprüfung oder durch ausbildungs- Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften
begleitende Leistungskontrollen ersetzt werden. über die Pfilichten und Rechte der Beamten mit Aus-
Die abschließende Staatsprüfung muß in ihren nahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeich-
Anforderungen der für die entsprechende Lehrer- nung, Besoldung und Versorgung entsprechende
laufbahn des höheren Dienstes eingerichteten Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden
zweiten Staatsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet,
gleichwertig sein. zu dem er abgeordnet ist.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge,
die c1m 1. Januar 1976 eingerichtet waren. § 18
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer
§ 14 b Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-
Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen setzt werden, wenn er es beantrag,t oder ein dienst-
Verwaltungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung
Abs. 1 und 5 oder § 14 a kann nach Maßgabe des ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue
§ 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und
abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-
Justizdienst oder für den gehobenen nichttechni- gehört wie das bisherige Amt und mit mindestens
schen Verwallungsdienst angerechnet werden. demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Amts-
zulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten
§ 15 hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.
Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der ein- (2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-
zelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre setzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn
nicht übersteigen. zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhä1ltnis
mit dem neuen Dienstherrn fortges,etzt; auf die
c) Andere Bewerber beamten- und besoldungsrechfüche Stellung des Be-
amten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn
geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 16
( 1) Die Befähigung anderer Bewerber für die
Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist 5. Titel
durch die unabhängige Stelle (§ 61) festzusteUen.
Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung
(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der oder Umbildung von Behörden
einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min-
destens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre
§ 19
nicht übersteigen.
Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,
landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-
ob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen
Dienst auf die Probezeit angerechnet werden kön- lichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung
nen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be- einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter
deutung mindestens einem Amt der betreffenden dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der
Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be- Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne
stimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben
die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem
kann. Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem
bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
4. Titel möglich ist.
Abordnung und Versetzung § 20
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
§ 17 Beamter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be- des § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem werden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes
Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-
Dienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu weiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen
einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um-
des Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch bildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan-
Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den
ohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten
Dauer eines Jahres, während der Probezeit die vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet
Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt. sind.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 27
6. Titel 2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder
Beendigung des Beamtenverhältnisses 3. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vorlie-
gen und eine andere Verwendung nicht möglich
a) Allgemeines ist.
(3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit ent-
§ 21
lassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor-
(1) Das Beamlenverhältnis endet außer durch Tod bereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,
durch den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-
l. Entlassung (§§ 22, 23 und 31 Abs. 2), fung abzulegen.
2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24), (4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-
3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinar- satz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen
gesetzen. des Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-
ten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein- entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.
tritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1
und § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die
beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten c) Verlust der Beamtenrechte
regelnden Vorschriften. § 24
(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
b) Entlassung ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
§ 22 deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes
(1) Der Beamte ist entlassen,
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne von mindestens einem Jahr oder
des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- ·
2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienstherrn schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder
Ausland nimmt oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-
3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten Zeit- heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von minde-
punkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht stens sechs Monaten
durch Eintritt in den Ruhestand endet. verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Ur-
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der teils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die
Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich- Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ab-
rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem erkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer
anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
nehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Diensit- wirkt hat.
oder AmtsverhäHnis angeordnet wi11d. Dies gilt nicht (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver-
für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Wider- lust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem
ruf oder als Ehrenbeamter. Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung
(3) Durch allgemein<~ Vorschrift kann bestimmt ersetzt, die diese Wirkung. nicht hat, so gilt das
werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
auf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorge-
schriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der d) Eintritt in den Ruhestand
Prüfung endet.
§ 23 § 25
(1) Der Beamte ist zu entlassen, Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu
bestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach
1. wenn er sich weigert, den gesetzilich vorgeschrie-
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der
benen Diensteid zu leisten oder ein an dessen
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist gesetz-
Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
lich zu regeiln.
2. wenn er. dienstunfähig ist und das Beamtenver-
§ 26
hä'ltnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand
endet oder (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-
3. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
worden ist.
seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienst-
(2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, unfähig} gewqrden ist. Gesetzliche Vorschriften, die
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem für einzelne Beamtengruppen besondere Voraus-
Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaß- setzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen,
nahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen bleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt
Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder werden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst-
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
herrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in e) Sondervorschriften
dem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur für den einstweiligen Ruhestand
Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
nicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes § 31
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit für das Verfahren bei Anordnung einer (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetz- der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einst-
buchs gelten entsprechend. weiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn
er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in
(2) Uber die Versetzung in den Ruhestand ist,
fortdauernder Ubereinstimmung mit den grund-
wenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem
sätzlichen politischen Ansichten und Zielen der
förmlichen Verfahren zu entscheiden.
Regierung stehen muß. Welche Beamten hierzu ge-
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der hören, ist gesetzilich zu bestimmen.
Beamte auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor
Erreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Voll- (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne
endung des zweiundsechzigsten Lebensjahres, auch des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen werden.
Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann.
§ 32
§ 27 (1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die
Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 gilt
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand entsprechend.
zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver- versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten,
geworden ist. in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens
(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen
dienstunfähig geworden ist.
7. Titel
§ 28 Rechtsstellung
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Warte- des zum Mitglied der Volksvertretung oder einer
zeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Vertretungskörperschaft gewählten oder zum
des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Mitglied der Landesregierung ernannten Beamten
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beam-
§ 33
tenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand
durch Entlassung. (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
§ 29 Beamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl
zum Mitglied der Volksvertretung seines Landes
(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den
oder einer Vertretungskörperschaft seines Dienst-
Ruhestand versetzte Beamte nach WiederhersteLlung
herrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen,
seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamten-
daß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz-
verhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu ent-
licher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung
sprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder
entgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt wer-
Vertretungskörperschaft unter den Voraussetzungen
den, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten
des § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis
Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden zu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus-
muß.
setzungen hierfür noch erfüllt; ferner kann bestimmt
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der werden, daß der Ruhestandsbeamte unter den Vor-
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver- aussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne seine Zu-
setzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienst- stimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen
fähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann und daß er seine Rechte als Ruhe-
werden kann, wenn er mindestens seinen früheren standsbeamter verliert, falls er die Berufung ab-
allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im lehnt.
Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt
seiner früheren oder einer g:Jeichwertigen Laufbahn (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
mit mindestens demselben Endgrundgehalt über- Beamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner
tragen werden soll. Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks-
vertretung seines Landes oder einer Vertretungs-
§ 30
körperschaft se.ines Dienstherrn war und nicht
Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe- innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde
gehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Beamten- zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat
versorgungsgesetzes. niederlegt.
Nr. 1 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 29
§ J4 Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das
Durch Gesetz kcJ1rn bestimmt werden, daß ein dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder
Beamkr aus seinem Amt dusscheidet, wenn er zum ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungs-
Mitglied der Rc'gicrung seines Lm1des ernannt wird. widrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm auf-
Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß getragene Verhalten die Würde des Menschen
der aus dem Amt i:Hlsgcschicdcnc Beamte nach Be- verletzt.
endigung soiner Mi 1.glieclschaft in der Regierung in
(3) Wird von dem Beamten die sofortige Aus-
den Ruhestand tri IJ. Entsprechendes qilt für Amts-
führung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im
verhältniss<~, die dem (!il1cs Parlamentarischen
Verzuge besteht und die Entscheidung eines höhe-
SlaatssekreU.irs im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsverhiiltnisse der Pdflamcntarischen Staats- ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt
sekretäre (ParlS!.G) c)n lsprr:clwn. werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 39
AbscihnHt II (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
Rechtliche Stel1un9 des Bearnten Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
1. Titel nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
Pilkhten des Beamten über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
* :Vi (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über
(1) Der Bcamlc dient dl,m ganzen Volk, nicht solche Angelegenheiten weder vor Geriicht noch
einer Partei. Er hctt seine Aufgaben unparteiisch und außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr
dus Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der
Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Gegenstand der Außerung bildet, bei einem frühe-
Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung
Erhaltung eintreten. nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(2) Der Beamle hat bei politischer Betätigung die- (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf
jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle
die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt- des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
heit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Amtes ergibt. ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
§ 3G würde. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem vor Untersuchungsausschüssen des Bundestages
Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneiigennützig oder der Volksvertretung eines Landes einer Nach-
nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver- prüfung unterzogen werden kann. Die Genehmi-
haUen ,innerhalb und außerhalb des Dienstes muß gung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Inter-
die sein Beruf erfordert. essen Nachteile bereiten würde.
§ 37 (4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-
und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten In-
ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und teressen dienen, so darf die Genehmigung auch
füre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3
nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die
Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfor-
dem Gesetz unterworfen sind. dern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der
Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksich-
§ 38 ten zulassen.
(1) Der Beamte trügt für die Rechtmäßigkeit seiner
§ 40
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-
antwortung. (1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.
Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grund-
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst- gesetz zu enthalten.
licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich
auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt (2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach
ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle
der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 41 tors) der Finanzen für einen Zeitraum bis zu achtzig
Stunden im Monat - eine Vergütung erhalten,
Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen
Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver- wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienst-
boten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis lichen Gründen nicht möglich ist.
zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten
eiin förmliches Disziplinarverfahren oder ein son- 2. Titel
stiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf
Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
Verfahren eingeleitet worden ist.
§ 45
§ 42 (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn
(1) In welchen Fällen der Beamte zur Ausübung er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
einer Nebentätigkeit der Genehmigung seines Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes
Dienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen. ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umstän-
den des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet
(2) Von einer Genehmigung dürfen nicht abhängig ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt
gemacht werden oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung Weise zu beeinträchtigen.
des Beamten unterLiegenden Vermögens,
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst- Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-
lerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, vergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam- demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-
menhängende selbständige Gutachtertätigkeit von gesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt,
Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beam- die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit
ten an wissenschaftlichen Instituten und Anstal- der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn
ten, er gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen § 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übr,igen ist
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten, einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten
mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge-
nossenschaften. (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-
Die Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen- vergehen regeln die Disziplinargesetze.
zutreten, bleibt unberührt.
§ 46
§ 43 (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob'-
liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-
dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den dar-
amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke
aus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der
in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines
Beamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm
gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.
anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er
dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu er-
§ 44 :l) setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-
tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es schuldner.
erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeord- (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund
nete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-
Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-
hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei griff g~gen den Beamten nur insoweit zulässig, als
Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienst-
befreiung zu gewähren. Durch Gesetz kann be- (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
stimmt werden, daß an ihrer Stelle Beamte in Besol- drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
dungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für Dienstherr von dem Schaden und der Person des
einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat - Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-
in einer durch andere Maßnahmen nicht zu besei- sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der
tigenden Ausnahmesituation mit Zustimmung der Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach
obersten Dienstbehörde und des Ministers (Sena- Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit-
punkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten
3) Die Vorschrift in Salz 3 .,-- in einer durch andere Maßnahmen
nicht zu beseitigenden Ausnahmesituation mit Zustimmung der diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt
obersten Dienstbehörde und des Ministers (Senators) der Finanzen oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-
für einen Zeitraum bis zu achlziq Stunden im Monat -" gilt bis
zum 31. Dezember 1977 (Artikel VI des Gesetzes zur Anderung gestellt ist und der Dienstherr von der Person des
beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 1973 - BGB].
I S. 18531. Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 31
(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz § 51
und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen (1) Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungs-
Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten bezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts ande-
über. res bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder ver-
§ 47 pfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
Beamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt. Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit gel-
tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschrän-
kung güt nicht, soweit gegen den ·Empfänger ein
3. Titel Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
Rechte des Beamten unerlaubter Handlung besteht.
§ 48 § 52
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet,
Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der
seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge
des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen
bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über,
als Beamter. als dieser
§ 48 a 1. während einer auf der Körperverletzung be-
ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Ge-
(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf währung von Dienstbezügen oder
Antrag
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßi- zur Gewährung einer Versorgung oder einer
gen Arbeitszeit ermäßigt werden, anderen Leistung
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Ge-
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge- währung der Versorgung verpflichtet, so geht der
rung gewährt werden, Anspruch auf sie über. Der Ubergang des An-
wenn er mit spruches kann nicht zum Nachteil des Beamten oder
der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
a) mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren
oder
§ 53
b) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflegebe-
dürftigen sonstigen Angehörigen (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
durch eine auf § 50 Abs. 1 beruhende Änderung
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen
ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen
tatsächlich betreut oder pflegt.
der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge
sollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, nicht zu erstatten.
Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
nicht überschreiten. viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach
§ 49
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
(weggefallen) rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Man-
§ 49 a gel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn
hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung
(weggefallen)
kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise ab-
gesehen werden.
§ 50 § 54
(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die (weggefallen)
allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen
der Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;
§ 55
sie können nur durch Gesetz geändert werden.
Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Verglei- urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.
che, die dem Beamten eine höhere als nach dem
Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über
§ 55 a
dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver- (1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutz-
sicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge- gesetz für Beamte unter 18 Jahren sind nach Maß-
schlossen werden. gabe der folgenden Absätze zu erlassen.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Bei der Festlegung der Uiglichen und wöchent- § 58-
lichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschul- Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der
tagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten
der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage- Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der
Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feier- zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu
tagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der Be- beteiligen.
amten unter 18 Jahnm (jugendliche Beamte) zu be-
rücksichtigen. 4. Titel
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugEmdlicher Schutz der rechtlichen Stellung
Beamter ist unter Berücksichtigung ,ihres Alters und § 59
ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.
Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter
(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienst- anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen
geschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Ge- als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu-
sundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige gelassen sind, nicht verändert werden.
Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für
die Beschäftigung jugendlicher Beamter über § 60
16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbil- Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf
dungszieles erforderlich ist und der Schutz der Ju- der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbe-
gendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen hörde nicht ausgeschlossen werden.
sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat
bei der Einr,ichtun!J und der Unterhaltung der
Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werk- Abschnitt III
zeuge und Geräte und bei der Regelung der Be- Personalwesen
schäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und
Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen § 61
Gefahren für LelHm und Gesundheit sowie zur Ver-
meidung einer Beeinträchtigung der körperlichen (1) Im Bereich eines jeden Landes ist e,ine unab-
oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. hängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge-
setzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem
(5) Es sind ä.rztliche Untersuchungen (Erstunter- Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen
suchungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, und die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16)
die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungs- festzustellen.
stand, die körperliche Beschaffenheit und auf die (2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben
oder Entwicklung des jugendlichen Beamten er- zugewiesen werden.
strecken.
§ 62
(6) Soweil die Eigenart des Polizeivollzugsdien-
stes und die Belange der inneren Sicherheit es er- (1} Die MitgLieder der Stelle sind unabhängig
fordern, können für jugendliche Polizeivollzugs- und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre
beamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Ver-
geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutz- antwortung aus.
gesetzes bestimmt werden. (2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit
dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiLigt wer-
den. Die Voraussetzungen, unter denen ihre Mit-
§ 56 gliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-
amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine
vollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer- Abschnitt IV
den und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn (weggefallen)
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.
Di•e Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal- Abschnitt V
akten zu nehmen. Besondere Beamtengruppen
§ 57
1. Titel
Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerk-
schaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie- Beamte auf Zeit
ßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs-
§ 95
verbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Er-
darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder nennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu be-
seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt stimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
oder benachteiligt werden. bei Beamten auf Ze,it, bei denen die Verleihung des
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 33
Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das § 100
Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung be- Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön-
gründet wird. Durch Gesetz kann ferner bestimmt nen abweichend von den Vorschriften der §§ 11
werden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Be- bis 15 geregelt werden.
amten keine Anwendung findet.
(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften § 101
für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor-
(§ 26 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheit-
schriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und
lichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst
die Probezeit finden keine Anwendung.
nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der seiine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier
Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).
aus anderen als den in § 27 Abs. 1 genannten Grün-
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund
den eine Wartezeit von mehr als fünf Jahren vor-
des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beam-
aussetzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen.
teten Arztes festgestellt.
(3) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei-
§ 96
dienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen
Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor-
Ruhestand tritt. aussetzungen des § 18 erfüllt sind.
(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht
in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt § 102
entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Amtszeiit erneut in dasselbe Amt für eine weitere
Polizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in
Amtszeit berufen wird.
ein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch
(3) Die Leiter von Hochschulen und die haupt- bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden
beruflichen Mitglieder von Leitungsgremien, die kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 18
in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt erfüllt sind.
sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit §§ 103, 103 a, 104
Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhe-
stand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn (weggefallen)
Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbe-
zügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamten-
3. Titel
verhältnis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit er-
nannt worden waren. Beamtete Professoren und Hochschulassistenten
§ 97
§ 105
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Für beamtete Professoren und Hochschulassisten-
Beamte auf Zeit zµ entlassen ist, wenn er einer ge-
ten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
setzlichen Verpfliichtung, auf Verlangen des Dienst-
nicht das Hochschulrahmengesetz etwas anderes be-
herrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter-
stimmt.
zuführen, nicht nachkommt.
'§§ 106 bis 114
§ 98 (weggefallen)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-
amter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem an- 4. Titel
deren Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn
entlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt Ehrenbeamte
werden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be-
amten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen § 115
ist. (1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten kön-
nen durch Gesetz abweichend von den für Beamte
2. Titel allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels
Polizeivollzugsbeamte geregelt werden, soweit es die besondere Rechts-
stellung der Ehrenbeamten erfordert.
§ 99 (2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und
(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Be- keine Versorgung erhalten. § 68 des Beamtenver-
amte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, sorgungsgesetzes bleibt unberührt.
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs- Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-
dienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu be- tenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis
stimmen. umgewandelt werden.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Abschnitt VI § 123
Sonstige Vorschriften (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17
und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines
§ 116 Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im
Durch Gc~setz kann bestimmt werden, daß mit der Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder
Berufung in das Beamtenverhä.ltnis ein privatrecht- versetzt werden.
liches Arbeitsverhältn.is zum Dienstherrn erlischt. (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von
dem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-
§ 117 nehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis
ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein
Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor-
Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi-
liegt.
gung voraussetzt und einen bestimmten Aufgaben-
kreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen § 124
werden, der ein solches Amt bekleidet. § 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine
Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder
§ 118 eines Landes hinaus gegeben sind.
Für das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64
Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fas- § 125
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1972 (Ge- (1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufs-
setz- und VPrordnungsblatt für Berlin S. 287) unbe- soldaten, zum Spldaten auf Zeit, zum berufsmäßigen
rührt. Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des
§ 119 Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Berufssoldat
oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum
(weggefa1len)
Beamten, zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum
Angehör,igen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt
§ 120 wird. Der berufsmäßige Angehörige oder der Ange-
(weggefallen) hörige auf Zeit des Zivilschutzkorps .ist entlassen,
wenn er zum Beamten, zum Berufssoldaten oder zum
Soldaten auf Zeit ernannt.wird. Die Entlassung gilt
als Entlassung auf eigenen Antrag.
Kapitel II
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 g,ilt nicht, wenn ein Sol-
Vorschriften, dat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivil-
die einheitlich und unmittelbar gelten schutzkorps zum Beamten auf Widerruf im Vorbe-
reitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung
Abschnitt I zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des
Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird.
Allgemeines Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn ein Berufs-
soldat oder Soldat auf Zeit als Professor oder Hoch-
§ 121 schulassistent an einer nach Landesrecht staatlich
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren
Bund Personal im Dienst .des Bundes steht, in ein Beam-
1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde- tenverhältnis auf Zeit berufen wird. In diesen Fällen
verbände, gilt § 124 sinngemäß. Satz 1 und 3 sowie Absatz 1
Satz 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit, der
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftun- Inhaber e.ines Eingliederungsscheines ist.
gen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes be-
sitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch § 125 a 4 )
Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen (1) Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf
wird; derartige Satzungen bedürfen der Geneh- Widerruf oder früher.er Polizeivollzugsbeamter auf
migung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr
Stelle. als drei Jahren eingegangen ist und mindestens
§ 122 zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
geleistet hat, bis zum Ablauf von sechs Monaten
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer
Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Poli-
zeivollzugsbeamter auf Widerruf um Einstellung als
der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-
Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst
bene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen
eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für
Dienstherrn erworben hat.
die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeit-
(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14,
14 a. und 14 b die Befähigung für eine Laufbahn 4) Die Vorschriften des § 125 a finden nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
erworben hat, besitzt die Befähigung für entspre- des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 3. Juni 1.976 (BGBI. I S. 1357) nur auf die Polizeivollzugs-
chende Laufbahnen büi allen Dienstherren im Gel- beamten im BGS und frühere Polizeivollzugsbeamte im BGS An-
wendung, die vor dem 1. Juli 1976 in das Beamtenverhältnis auf
tungsbereich dieses Gesetzes. Widerruf berufen worden sind.
Nr. l --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 35
punkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132
ohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulas-
des c;rundwehrdienstes zur Anstellung herangestan- sen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines
den hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und
Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1. auf dieser Abweichung beruht, solange eine Ent-
und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der
die dienstlichen Leistungen eine Beförderung wäh- Rechtsfrage nicht ergangen ist.
rend der Probezeit n~chtfertigen. 2. Die Revision kann außer auf d,ie Verletzung von
(2) Be9innt ein früherer Polize,ivollzu9sbeamter Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das an-
auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht gefochtene Urteil auf der Verle,tzung von Landes-
mehr als drei Jahren eingegangen war und minde- recht beruhe.
stens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenz-
schutz geleistet hat, im Anschluß an den Vollzugs- Abschnitt III
dienst im Bundesgrenzschutz eine für den künftigen Rechtsstellung der Beamten
Beruf aJs Beamter oder Richter vorgeschriebene Aus- und Versorgungsempfänger
bildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische bei der Umbildung von Körperschaften
Ausbildung) oder wird diese durch den Vollzugs-
dienst im Blmdesgn~nzschutz unterbrochen, so gilt § 128
Absatz l entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf (1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-
von sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung dig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird,
um EinsteJlung als Beamter oder Richter bewirbt treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den
und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförde-
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-
rung sind, beginnen für den unter den Vorausset-
dig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert
zungen des Satzes l eingestellten Richter mit dem
wird, sind anteilig in den D.ienst der aufnehmenden
Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Vollzugs-
Körperschaften zu übernehmen. Die betefügten Kör-
dienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur
perschaften haben innerhalb einer Frist von sechs
Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung
(3) Die Absätze l und 2 gelten entsprechend für vollzog,en ist, im Einvernehmen miteinander zu be-
einen früheren Polizeivollzugsbeamten auf Wider- stimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen
ruf, dessen Ausbildung für ein späteres Beamten- Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter
verhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätig- nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden
keit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorge- Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als
schriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt Gesamtschuldner.
wird. (3) Die Beamt,en einer Körperschaft, die teilweise
in eine oder mehrere andere Körperschaften e,inge-
Abschnitt II
gliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil,
Rechtsweg bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst
der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
§ 126
Absatz 2 Satz 2 fändet Anwendung.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeam- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
ten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus ein.e Körperschaft mit einer oder mehreren anderen
dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechts- Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-
weg gegeben. mengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft
(2) Für Klagen des Diens,therrn gilt das gleiche. oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder meh-
rere neue Körperschaften gebildet werden, oder
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der
wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder
Leistungs- und FeststeUungsklagen, gelten die Vor-
teilweise auf eine oder mehrere andere Körper-
schriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-
schaften übergehen.
ordnung mit folgenden Maßgaben:
1. Eines Vorverfahrens bedarf ,es auch dann, wenn § 129
der Verwaltungsakt von der obersten Dienst- (1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1
behörde erlassen worden ist. kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körper-
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste schaf,t über oder wird er auf Grund des § 1.28 Abs. 2
Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen,
Fälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entspr,echend.
selbst erlasseµ hat, durch allgemeiine Anordnung (2) Im Falle des § 128 Abs. l ist dem Beamten von
auf andere Behörden übertragen; die Anordnung der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die
ist zu veröffentlichen. Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu
bestätigen.
§ 127 (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberver- Ubernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
waltungsgeric_hts über eirn~ Klage aus dem Beamten- Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird
verhältnis gilt folgendes: mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Beamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung § 133
Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht
Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses
nach, so ist er zu entlassen.
Abschnittes gelten alle juristischen Personen des
(4) Die Absätz 1 bis 3 gelten entsprechend in den öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).
Fällen des § 128 Abs. 4.
§ 130
(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Kapitel III
Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von Allgemeine Schlußvorschriften
ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisheri-
gen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht § 134
auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewer-
Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten
tendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bis- Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche
herigen Amt entsprechende Verwendung nicht mög-
Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit-
lich ist, finden § 19 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Nr. 3 ent- glieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie müs-
sprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 19 sen Beamte auf Lebenszeit sein.
darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung
die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer § 135
Dienst" (,,a. D. ") führen.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht-
(2) Die aufnehmende oder neue K;örperschaft kann,
lichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vor-
Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse
handenen Beamten den tatsächlichen Bedarf über-
ihrer Beamten und Seelsorger diesem· Gesetz ent-
steigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die
sprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapi-
entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit,
tels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.
deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt
wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
§ 136
Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128
Abs. 1 mit dem Ubertritt, in den Fällen des § 128 (weggefallen)
Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beam-
ten, zu deren Ubernahme die Körperschaft verpflich- § 137 5)
tet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der
Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren rkhten
auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhe- sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,
stand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhe- wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines
stand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor
Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des
Amtszeit in den Ruhestand getreten wären. bisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es
dabei sein Bewenden.
§ 131
§ 138
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung
Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den Län-
im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die ober-
sten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaf- dern, in denen der einstweilige Ruhestand noch
nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem
ten anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet
das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Gesetzes
von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur
in Ubereinstimmung gebracht worden ist, an die
mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die
Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jah- Stelle des einstweiligen Ruhestandes der Warte-
stand des bisherigen Rechts.
res ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften
zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt wer-
den, wenn durch derartige Ernennungen die Durch- §§ 139 und 140 8)
führung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen
Maßnahmen wesentlich erschwert würde. § 141 7)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 132 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und (BGBI. I S. 1) auch im Land Berlin.
des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt
der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft § 142
vorhandenen Versorgungsempfänger.
(Inkrafttreten)
(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die An-
sprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhande- 5) Die Ubergangsregelung des § 137 bezieht s_~dl _auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprunghchen Fassung vom
nen Versorgungsempfänger gegenüber der abgeben- 1. Juli 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG).
den Körperschaft bestehen. 6) Nicht abgedruckt. Durch die §§ 139 und 140 sind andere Gesetze ge-
ändert worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in 7) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps
den Fällen des§ 128 Abs. 4. vom 12. August 1965 (BGB!. I S. 782) eingefügt worden sind.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 37
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat ge-
mäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung
vorn 3. Februar 1971 (BGBI. I S. 105), zuletzt geändert
durch § 96 des Beamtenversorgungsgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. I S. 2485), beschlossen:
l. Der Beschluß des Plenums vom 17. Dezember 1970
(BGBl. 1971 I S. 14) wird in Ziffer I Nr. 1 wie
folgt ergänzt:
Nach den Worten „ geltend gemacht wird" wird
das Semikolon durch ein Komma ersetzt und ein-
gefügt „ausgenommen Normenkontrollverfahren
und Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich
der Zivilgerichtsbarkeit, die im Geschäftsjahr
1977 eingehen;".
IJ. Diese Anderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1977 in Kraft.
Karlsruhe, 10. Dezember 1976
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Dr. Ernst Benda
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BeZ(!ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orschriiten für die Agrarwirtschaft
21. 12. 76 Veronlnung (EWG) Nr. 3114/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC.:;) Nr. 2482/76 über den Transfer von
40 000 Tonnen r u t t er g et r e i d e aus Beständen der deut-
schen Inlerven tionsslelle zur italienischen Interventionsstelle 22. 12. 76 L 352/7
20. 12. 7G Entscheidung Nr. 3115/76/EGKS der Kommission zur Festset-
zung des Umla9f!satzes für das Haushaltsjahr 1977 sowie zur
.Ä.ndcrunfJ der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und
die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50
des EGKS-V crtrags vorgesehenen Umlagen 22. 12. 76 L 352/8
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3116/76 der Kommission über die Er-
teiltmg von Einfuhrlizenzen für 50 000 Stück Jung r in de r
für die Mast während der Anwendung der Schutzmaßnahmen 22. 12. 76 1352/11
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3117/76 der Kommission zur Änderung
und Aufhebung der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 76/76
und (EWG) Nr. 223/76 im Sektor Rind f 1 e i s c h als Schutz-
ma ßn a hrn e 11 e.i n geführten Koppelung sregelungen 22. 12. 76 L 352/14
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3118/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sir u p und bestimmten a n d er e n Erzeugnissen des
Zuckersektors 22. 12. 76 L 352/20
21. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3119/76 der Kommission zur Festset-
zun~J der AbschöpfunfJPn bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 22. 12. 76 L 352/21
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3120/76 des Rates zur Festsetzung
der Orientierungspreise für die im Anhang I Abschnitte A
und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten
Fis c h e r e i e r z e u g n i s s e für das Fischwirtschaftsjahr
1977 23. 12. 76 L 353/1
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3121 /76 des Rates zur Festsetzung
der Orientierungspreise für die in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeug -
n iss e für das Fischwirtschaftsjahr 1977 · 23. 12. 76 L 353/3
16. 12. 7b Verordnung (EWG) Nr. 3122/76 des Rates zur Festsetzung
des 9emeinschaftlichen Produktionspreises für Th u n -
f i s c h e , die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für
das Fischwirtschaftsjahr 1977 23. 12. 76 L 353/5
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3123/76 des Rates zur Festsetzung der
Interventionspreise für frische oder gekühlte S a r d in e n
und Sa r de 11 e n für das Pischwirtschaftsjahr 1977 23. li2. 76 L 353/6
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3124/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des
Einfuhrpreises für bestimmte F i s c her e i erz e u g n i s s e 23. 12. 76 L 353/7
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3125/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für F i s c h er e i e r z e u g n i s s e
für das Jahr 1977 23, 12. 76 L 353/11
16. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3126/76 der Kommission zur Festset-
zung der bis 31. Dezember 1977 geltenden Referenzpreise für
Th u n f i s c h e für die Konservenindustrie 23. 12. 76 L 353/14
16. 1,2. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 3127/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3559/73 mit Durchführungsbestim-
mungen über die Gewährung des finanziellen Ausgleichs und
der Entschädigung sowie über die Festsetzung der Rück-
nahmepreis,e und die Feststellung der Ankaufspreise für be-
stimmte F i s c h er e i erze u g n iss e 23. 12. 76 L 353/ 15
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1977 39
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill um und B<'zcid1n1mg d(:r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
lG. U. 7G V(•rord111111q (EWC) Nr. 3128/76 der Kommission zur Festset-
zunq d<)r Riickn<1hmepreise für das Jahr 1977 für die im An-
hun9 J unter /\ m1d C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76
,rnluefiihrten Fischereierzeugnisse sowie für be-
stimmte Erzeu1p1isse uus Anlandezonen, die von den Haupt-
v<•rbrc111chs:t.<'nlrl'n <kr Cenwinschc1ft sehr weit entfernt liegen 23. 12. 76 L-353/20
22. 12. 7G V1•ronlnu11!J (EWC) Nr. 312q/7(i der Kommission zur Festset-
z111HJ d<!r auf Cl!l.reide, Mehle, Grobgrieß und
F <~in q r i c ß von Weizen oder· Roggen anwendbaren Ab-
schüpfunqen lwi der Einfuhr 23. 12. 76 L 353/26
22. 12. 7G Verordnunq (EWG) Nr. 313017G der Kommission zur Festset-
zun~J der Pri.imic'n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
rnr C c 1. r (\ i d (!, Mehl und Malz hinzugefügt werden 23. 12. 76 L 353/28
22. 12. 76 Vc•rord 1H1119 (EW(;) Nr. 3131 /76 der Kommission zur Festset-
ZllllfJ der bei R <) i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpf1.111uc!n bei der Einfuhr 23. 12. 76 L 353/30
22. 12. 76 Vc!rordntrng (EWC) Nr. 3132/76 der Kommission zur Festset-
zun!J clcr Priirnicn ,ils Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Rci s und Bruchreis 23. 12. 76 L 353/32
22. 12. 76 Vc,rorclrnmq (EWC) Nr. 3134/76 der Kommission zur Fest-
setzun!J der Ausgleichsbeträge für Rind f 1 e i s c h 23. 12. 76 L 353/36
22. 12. 76 Verordrrnnq (EWC) Nr. 3135/76 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnunq (E\NG) Nr. 1687/76 zur Festlegung gemein-
smncr Durchführun~1sbestimmungen für die Uberwachung der
Verwcndunu und/ oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den
ßest~indcn der Intcrvcnl.ionsstellen 23. 12. 76 L 353/38
22. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3136/76 der Kommission zur zweiten
Ändernng der Verorclmm9 (EWG) Nr. 3376/75 betreffend die
Senkunn der Einfuhrbelastung für Rind f 1 e i scherze u g -
n i s s e mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean im Jahr 1977 23. 12. 76 L 353/40
22. 12. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 3137 /76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von c;etreide- und Reisver-
a r bei tu 11 g s c r z e n ~J n iss e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 23. 12. 76 L 353/42
21. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 313!J/7G des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2306/70 über die Finanzierung von
Interventionsm1s9aben auf dem Binnenmarkt für Milch
und M i 1 c h c r z e u g n i s s e 24. 12. 76 L 354/3
Andere Vorschriften
21. 12. 76 Vcmrnlnung (EWG) Nr. 3133/76 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 23. 12. 76 L 353/34
21. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3138/76 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWC) Nr. 2682/72, Nr. 2727/75, Nr. 765/68
und Nr. 3330/74 hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter
chemischer Erzeu~Jnisse der Tarifstelle 29.16 A ex VIII des
Cerncinsdmen Zolltarifs 24. 12. 76 L 354/1
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
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Teil II: 12,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil I und für Teil II liegen in einer der ersten
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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