2109
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1976 Nr. 99
Tag In h a 1t Seite
9. 8. 76 Neufassung des Gesetzes über den Zivilsdtutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2109
215-1
9. 8. 76 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk . . . . . . 2114
7110-3-19
11. 8. 76 Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2117
7133-3-1-1, 7133-3-1-2, 7133-3-1-3, 7133-3-1-4, 7133-3-1-5, 7133-3-1-6, 7133-3-1-7, 7133-3-1-8
4. 8. 76 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2118
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2120
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2119
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 2120
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über den Zivilschutz
Vom 9. August 1976
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände- 2. dem insoweit am 16. September 1965 in Kraft
rung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum getretenen Schutzbaugesetz vom 9. September
Schutz der Zivilbevölkerung vom 2. August 1976 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232),
(Bundesgesetzbl. I S. 2046) wird nachstehend der
Wortlaut des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum 3. dem am 13. Juli 1968 in Kraft getretenen Gesetz
Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
(Bundesgesetzbl. I S. 1696) in der jetzt geltenden vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776),
Fassung bekanntgemacht.
4. dem am 14. April 1971 in Kraft getretenen Gesetz
Das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des zur Änderung des Gesetzes zu der Konvention
Gesetzes am 17. Oktober 1957 ist in dessen § 39 be- vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
stimmt. bewaffneten Konflikten vom 10. August 1971
Die Neufassung ergibt sich aus (Bundesgesetzbl. II S. 1025),
1. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 5. dem am 1. April 1975 in Kraft getretenen Zustän-
nummer 215-1, veröffentlichten Bereinigten Fas- digkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975 (Bun-
sung des Geset:z;es nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 desgesetzbl. I S. 685), •
Satz 2 über die Sammlung des Bundesrechts vom
10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) und des 6. dem am 8. August 1976 in Kraft getretenen
§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm- Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über
lung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
(Bundesgesetzbl. I S. 1451), vom 2. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2046).
Bonn, den 9. August 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz über den Zivilschutz
Erster Abschnitt 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei be-
waffneten Konflikten vom 10. August 1971 (Bun-
Allgemeine Bestimmungen
desgesetzbl. II S. 1025),
§ 1 gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
Aufgaben des Zivilschutzes
§2
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nicht-
Auftragsverwaltung
militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre
Wohnungen und Arbeitsstätten, lebenswichtige (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den
zivile Betriebe, Dienststellen und Anlagen sowie Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemein-
das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen deverbände obliegt, handeln sie im Auftrag des
und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Bundes. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die
Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe Gemeinden zuständig. Für sie handelt der Haupt-
der Bevölkerung. verwaltungsbeamte.
(2) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen des (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Zivilschutzes sowie deren Ausstattung können auch durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß meh-
im Frieden eingesetzt werden, soweit dadurch rere Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse
Zwecke des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wer- oder Gemeindeverbände alle oder einzelne Aufga-
den; in Bundesverwaltung stehende Einrichtungen ben des Zivilschutzes gemeinsam wahrnehmen und
und Anlagen des Warndienstes werden auf Anfor- daß einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten
derung der zuständigen Landesbehörde vom Bund für die Leitung zuständig ist. Die Landesregierungen
eingesetzt. können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-
hörden übertragen. Handelt es sich um Gemeinden
(3) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
oder Landkreise verschiedener Länder, so vereinba-
1. der Selbstschutz, ren die beteiligten Länder die Zusammenfassung.
2. der Warndienst, (3} Der Bundesminister des Innern übt in seinem
3. der Schutzbau, Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bun-
4. die Aufenthaltsregelung, desregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundge-
setzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie
5. der Katastrophenschutz, seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3
6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bun-
desamt für Zivilschutz übertragen.
7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Aus-
(4) Besondere gesetzliche Regelungen für Teil- führung dieses Gesetzes erläßt der Bundesminister
bereiche des Zivilschutzes, zum Beispiel des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.
a) das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. l S. 1232), zuletzt geändert §3
durch Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum Bauaufgaben des Bundes
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), Bauaufgaben des Bundes sind
b} das Gesetz über die Erweiterung des Katastro- 1. die Neuerrichtung und Instandsetzung von
phenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I öffentlichen Schutzbauwerken,
S. 776), geändert durch das Gesetz zur Änderung 2. die Förderung der Errichtung von Großschutz-
und Ergänzung des Gesetzes zur Errichtung des räumen als Mehrzweckbauten.
Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz und
des Gesetzes über die Erweiterung des Katastro-
§4
phenschutzes vom 10. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt I. S. 1441), Zivilschutz im Bereich der Bundesverwaltung
c} das Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 Im Bereich der Bundesverwaltung mit Ausnahme
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Kon- der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffent-
flikten vom 11. April 1967 (Bundesgesetzbl. II lichen Rechts auf dem Gebiete der Sozial- und
S. 1233), geändert durch das Gesetz zur Ände- Arbeitslosenversicherung obliegt der Zivilschutz
rung des Gesetzes zu der Konvention vom den fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.
Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976 2111
Die gleiche Aufgabe oblie9t für ihren Bereich den (4) Das Bundesamt für Zivilschutz kann zur
übrigen bundesunmittelbaren Anstalten und Kör- Durchführung allgemeiner Verwaltungsvorschriften
perschaften des öffentlichen Rechts sowie der Deut- des Bundesministers des Innern auf dem Gebiet des
schen Bundesbahn; die fachlich zuständigen ober- Zivilschutzes allgemeine Verwaltungsvorschriften
sten Bundesbehörden können für die Erfüllung die- ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
ser Aufgabe allgemeine Richtlinien erlassen.
§5
Völkerrechtlicher Schutz zweiter Abschnitt
Warndienst
(1} Der Warndienst hat den Voraussetzungen des
Artikels 63 Abs. 2 des IV. C~enfer Abkommens vom
12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in §7
Kriegszeiten (BundesgesetzbJ. 1954 II S. 781) zu ent- Warndienst
sprechen.
(1) Der Warndienst hat die Aufgabe, die Bevölke-
(2) Die Einheiten, Einrichtungen und Anlagen des rung vor den Gefahren zu warnen, die ihr in einem
Zivilschutzes können ein besonderes Kennzeichen Verteidigungsfall drohen.
führen, das vom Bundesminister des Innern festge-
legt wird. Das Recht zum Führen von organisations- (2) Die Aufgaben des Warndienstes werden vom
eigenen Zeichen wird dadurch nicht berührt. Bundesamt für Zivilschutz, den ihm unterstellten
Warnämtern und deren nachgeordneten Stellen in
bundeseigener Verwaltung wahrgenommen.
§6
Bundesamt für Zivilschutz (3} Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die
Warnung der Bevölkerung erforderlichen örtlichen
(1) Der Bund unterhält ein Bundesamt für Zivil- Einrichtungen bereitzuhalten, einzubauen, zu unter-
schutz als Bundesoberbehörde; es untersteht dem halten und zu betreiben. Die Landesregierungen
Bundesminister des Innern. werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu
(2) Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt Ver- bestimmen. Die Landesregierungen können diese
waltungsaufgaben des Bundes, die ihm durch Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden. gen. Die Beschaffung der Einrichtungen erfolgt in
Dem Bundesamt für Zivilschutz obliegen insbeson- bundeseigener Verwaltung.
dere
(4) Die dem Warndienst von der Deutschen Bun-
1. Unterstützung der fachlich zuständigen obersten
despost überlassenen Ubertragungswege können
Bundesbehörden bei einer einheitlichen Zivil-
schutzplanung, Dritten nur durch die Deutsche Bundespost zur Ver-
fügung gestellt werden.
2. Aufgabenstellung für die technisch-wissenschaft-
liche Zivilschutzforschung und Auswertung von
§8
Forschungsergebnissen,
Anschlußpflicht
3. Ausbildung leitender Zivilschutzkräfte des Bun-
des und der Länder, (1) Behörden und Betriebe mit leb_ens- oder ver-
4. Sammlung und Auswertung von Veröffentlichun- teidigungswichtigen Aufgaben können verpflichtet
gen des In- und Auslandes auf dem Gebiete des werden, auf eigene Kosten die Vorrichtungen zu
Zivilschutzes, beschaffen und zu unterhalten, die zum Empfang
von Meldungen des Warndienstes erforderlich sind.
5. Leistung technischer Dienste im Zivilschutz,
6. Prüfung von ausschließlich oder überwiegend für (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
den Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln tigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundes--
sowie die Mitwirkung bei der Zulassung dieser ministern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Gegenstände und bei der Normung. des Bundesrates die näheren Bestimmungen über
den Kreis der anschlußpflichtigen Behörden und
(3) Die dem Bund gesetzlich zustehenden Verwal- Betriebe sowie das anzuwendende Verfahren zu
tungsbefugnisse auf dem Gebiete des Zivilschutzes erlassen; hinsichtlich des Inhalts der Anschluß-
können durch Rechtsverordnung der Bundesregie- pflicht kann bestimmt werden, welche Arten techni-
rung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates scher Anlagen einzurichten und wie die Anlagen zu
bedarf, auf das Bundesamt für Zivilschutz übertra- unterhalten und zu betreiben sind. Die Vorschriften
gen werden. Die dem Bundesminister des Innern des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
zustehenden Befugnisse auf dem Gebiet der Erwe.i- der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 (Reichs-
terung des Katastrophenschutzes werden mit Aus- gesetzbl. I S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 262
nahme der Befugnisse aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes · des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes dem 2. März 1974 (Bundesgesetzbl I S. 469), bleiben
Bundesamt für Zivilschutz übertragen. unberührt.
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Dritter Abschnitt § 10
Dienst im Zivilschutz Ersatz von Schäden
§9 (1) Schäden, die an Sachen entstehen, die von
Rechtsverhältnisse der Helfer im Zivilschutz den Helfern zum Dienst im Zivilschutz mitgebracht
werden, sind angemessen zu ersetzen. § 254 des
(1) Im Zivilschutz können freiwillige Helfer Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.
ehrenamtlich mitwirken. Sie können sich für eine
bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im (2) Helfer sind nach anderen gesetzlichen Vor-
Zivilschutz verpflichten; vor der Annahme der Ver- schriften zum Ersatz des durch sie an mitgebrachten
pflichtung eines Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber Sachen verursachten Schadens nur verpflichtet,
zu hören. Die Helfer können auf Grund der Ver- wenn sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
pflichtung zu behördlich angeordneten oder geneh- haben.
migten Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen
herangezogen werden. Die Ausbildung beginnt § 11
nicht vor Ablauf von vier Wochen, gerechnet von Ermächtigungen
dem der Zustellung des Heranziehungsbescheides
folgenden Tage. Die Ausbildungsveranstaltungen Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeits- im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
zeit stattfinden und zweihundert Stunden jährlich Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des
nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer hat einen Bundesrates durch Rechtsverordnung für die einzel-
Heranziehungsbescheid unverzüglich seinem nen Fachdienste des Zivilschutzes Vorschriften zu
Arbeitgeber vorzulegen. erlassen über
(2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung 1. das Verpflichtungsverfahren nach § 9 Abs. 1
zum Dienst im Zivilschutz und aus diesem Dienst Satz 2,
keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der 2. das Erstattungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 4
Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. und 5,
Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an
Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so 3. den Ersatz von Verdienstausfall nach § 9 Abs. 3,
sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weiter- wobei ein Höchstbetrag festgesetzt werden kann,
gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die 4. den Ersatz von Auslagen und Schäden an mitge-
Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung brachten Sachen.
freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der
Sozial- und Arbeitslosenversicherung werden durch § 12
den Dienst im Zivilschutz nicht berührt. Bei einem Ordnungswidrigkeiten
Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder
von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei (1) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Ver-
Wochen ist privaten Arbeitgebern das weiterge- pflichtung zur Dienstleistung im Zivilschutz (§ 9)
währte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zuwiderhandelt.
zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für
Arbeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeits- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
entgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf buße geahndet werden.
Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, § 13
wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hel-
Zivilschutz zurückzuführen ist.
fer des Selbstschutzes in Behörden und Betrieben
(3) Helfern, die keinen Anspruch auf Leistungen keine Anwendung.
nach Absatz 2 haben, ist der Verdienstausfall zu
ersetzen, der ihnen durch den Dienst im Zivilschutz
entstanden ist.
(4) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Vierter Abschnitt
Arbeit, Sozialhilfe, sonstige Unterstützungen oder Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die
Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den
Dienst im Zivilschutz erhalten hätten. § 14
(5) Den Helfern sind die notwendigen Auslagen Sanitätsmaterialbevorratung
zu ersetzen.
Für Zivilschutzzwecke sind ausreichende Sanitäts-
(6) Arbeitnehmer im Sinne der Absätze 1 und 2 materialvorräte anzulegen. Beschaffung und Um-
sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer tausch werden durch das Bundesamt für Zivilschutz
Ausbildung Beschäftigten. Absatz 1 und Absatz 2 vorgenommen. Die Länder treffen Vorsorge dafür,
Satz 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entspre- daß das Sanitätsmaterial sach- und fachgerecht
chend. untergebracht und gelagert wird.
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976 2113
§ 15 des Zivilschutzes und deren Ausstattung entstehen,
Hilfskrankenhäuser sind ihm von dem Aufgabenträger zu erstatten.
Vorschriften über den Rückgriff durch den Auf-
(1) Für Zivilschutzzwecke sind Hilfskrankenhäu- gabenträger bleiben unberührt.
ser bereitzustellen, insbesondere die entsprechen-
den Gebäude zu erfassen und herzurichten. Die
Beschaffung der hierfür erforderlichen Einrich-
tungsgegenstände und Geräte wird durch das Bun-
desamt für Zivilschutz vorgenommen. Die Länder Sechster Abschnitt
treffen Vorsorge dafür, daß diese Gegenstände sach- Schlußbestimmungen
und fachgerecht untergebracht und gelagert wer-
den.
§ 17
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die für den Betrieb der Berlin-Klausel
Hilfskrankenhäuser zuständigen Stellen zu bestim-
(1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der
men. Die Landesregierungen können diese Ermäch-
dem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti-
tigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
gung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Fünfter Abschnitt werden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im
Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsge-
Kosten des Zivilschutzes setzes.
§ 16 (2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der
Träger der Kosten, Haushaltsführung hierzu ergehenden Rechtsverordnungen oder von
(1) Der Bund trägt die Ausgaben, die den Ländern Teilen dieses Gesetzes und der hierzu ergehenden
einschließlich dor Gemeinden und Gemeindever- Rechtsverordnungen abweichend von den §§ 13 und
bände durch die Ausführung dieses Gesetzes entste- 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes zu bestimmen.
hen.
(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes (3) Die finanziellen Verpflichtungen des Bundes
zu leisten; die damit zusammenhängenden Einnah- gegenüber dem Land Berlin auf Grund dieses Geset-
men sind an den Bund abzuführen. Auf diese Aus- zes werden zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang
gaben und Einnahmen sind die Vorschriften über wirksam, in dem das Gesetz im Land Berlin in Kraft
das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für tritt.
die Durchführung des Haushalts verantwortlichen § 18
Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen Ermächtigung für Berlin, Bremen und Hamburg
und zulassen, daß auf diese Ausgaben und Einnah-
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-
men die landesrechtlichen Vorschriften über die
burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes-
Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem
und Gemeindebehörden angewandt werden.
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-
(3) Die Kosten, die dem Bund durch den friedens- passen und insbesondere zu bestimmen, welche
mäßigen Einsatz von Einheiten und Einrichtungen Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe
oder die friedensmäßige Verwendung von Anlagen dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Augenoptiker-Handwerk
Vom 9. August 1976
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 7. Kenntnisse im Ausführen ärztlicher Verordnun-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom gen;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 8. Kenntnisse der Methoden der objektiven und
letzt geändert durch § 64 des Jugendarbeitsschutz- subjektiven Refraktionsbestimmung;
gesetzes vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I 9. Kenntnisse der Meßgeräte zur Bestimmung
S. 965), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- physikalisch-optischer und technischer Größen;
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
10. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwen-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
stoffe;
11. Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften
1. Abschnitt
des Gesundheitsrechts, insbesondere des Heil-
Berufsbild praktikergesetzes, sowie der Unfallverhütung,
des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
12. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen
§ 1
und RAL-Vereinbarungen;
Berufsbild 13. Einfassen von Brillengläsern in Brillenfassungen
(1) Dem Augenoptiker-Handwerk sind folgende und Verändern der Brille nach anatomischen
Tätigkeiten zuzurechnen: Gegebenheiten;
1. Anfertigung und Anpassung von Brillen aller Art; 14. Prüfen, Messen, Anzeichnen, Bearbeiten und
Einschleifen von Brillengläsern;
2. Bestimmung und Auswahl der Brillengläser und
15. Bestimmen der erforderlichen Maße für Brillen
Brillenfassungen nach optischen, anatomischen
mit Einstärken- und Mehrstärkengläsern;
und ästhetischen Gesichtspunkten;
16. Skizzieren und Anfertigen von Brillenfassungen;
3. Bestimmung der erforderlichen Maße für Brillen
mit Einstärken- und Mehrstärkengläsern; 17. Beratung bei der Auswahl der Brillengläser und
der Brillenfassungen nach optischen, anatomi-
4. Messung der Refraktion des Auges;
schen und ästhetischen Gesichtspunkten;
5. Prüfung der Sehschärfe;
18. Messen der Refraktion des Auges nach objek-
6. Auswahl, Bearbeitung und Abgabe von Kontakt- tiven Methoden;
linsen nach ärztlicher Verordnung;
19. Messen des Augenabstandes und der Scheitel-
7. Instandsetzung von Brillen und anderen Sehhil- abstände;
fen;
20. Subjektives Ermitteln der optimalen Korrek-
8. Prüfung, Instandsetzung und Justierung optischer tionsgläser für Feme und Nähe;
Instrumente.
21. Justieren und Zentrieren der Brillengläser nach
(2) Dem Augenoptiker-Handwerk sind folgende verschiedenen Methoden;
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Anwenden der Geräte und optischen Hilfsmittel
1. Kenntnisse über Physik und Mathematik, insbe- zur Augenglasbestimmung;
sondere Stereometrie und Trigonometrie; 23. Anfertigen und Bearbeiten von Kontaktlinsen;
2. Kenntnisse der allgemeinen Optik sowie der 24. Instandsetzen von Brillen und anderen Sehhil-
Augenoptik, insbesondere der Korrektionsmit- fen;
tel; 25. Technisches Anpassen von vergrößernden Seh-
3. Kenntnisse der Wirkungsweise und Anwendung hilfen;
der Kontaktlinsen; 26. Anwenden einschlägiger feinmechanischer Ar-
4. Kenntnisse über die Anatomie und die Physiolo- beitsmethoden bei metallischen und nichtme•
gie des Auges; tallischen Werkstoffen;
5. Kenntnisse der Sehfehler; 27. Bedienen und Justieren optischer Instrumente;
6. Kenntnisse über sehleistungsvermindernde Er- 28. Instandsetzen von Spezialwerkzeugen und op-
krankungen des Auges und Schädigungen, die tischen Hilfsmitteln;
im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit 29. Warten der Maschinen und Geräte sowie In-
eintreten können; standhalten der Werkzeuge.
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976 2115
2. Abschnitt sind Fertigkeiten zugrundezulegen, die den von
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II den Fachschulen für Augenoptik vermittelten
der Meisterprüfung Fertigkeiten entsprechen.
§ 2
§ 5
Gliederung, Dauer und Bestehen der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
praktischen Prüfung (Teil I) (Teil II)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei 8 Prüfungsfächern nachzuweisen:
der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen
1. Allgemeine Optik;
die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be-
rücksichtigt werden. 2. Augenoptik:
(2) Die Mf~isterprüfungsarbeit soll nicht mehr als a) Anatomie und Physiologie des Auges,
2 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als b) Sehfehler,
10 Stunden dauern. c) Korrektionsmittel;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des 3. Methoden der objektiven und subjektiven Re-
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der fraktionsbestimmung;
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe so- 4. Wirkungsweise und Anwendung der Kontaktlin-
wie innerhalb der Arbeitsprobe ausreichende Lei- sen;
stungen im subjektiven Ermitteln der optimalen
5. Ausführung ärztlicher Verordnungen;
Korrektionsgläser für Feme und Nähe (§ 4 Nr. 1
Buchstabe e). 6. fachbezogene Vorschriften:
§ 3 a) einschlägige Vorschriften des Gesundheits-
rechts, insbesondere des Heilpraktikergeset-
Meisterprüfungsarbeit
zes, sowie der Unfallverhütung, des Arbeits-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die beiden schutzes und der Arbeitssicherheit,
nachstehenden Arbeiten anzufertigen: b) die einschlägigen DIN-Normen und RAL-Ver-
1. Eine komplette Sehhilfe aus einer Kunststoff- einbarungen;
oder Metallfassung und aus Brillengläsern nach 7. Werkstoff-, Maschinen- und Gerätekunde;
vorgelegten Maßen;
8. Kalkulation mit allen für die Preisbildung we-
2. eine Sehhilfe aus gegebener Kunststoff- oder sentlichen Faktoren, Zuschlagskalkulation für
Metallfassung und aus Mehrstärkengläsern nach Brillen und Abrechnung mit den Sozialversiche-
vorgelegten Maßen. rungsträgern.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 geforderte Kunststoff-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
fassung ist aus Rohmaterial, die Metallfassung aus
durchzuführen.
vorgefertigten Teilen herzustellen; für die Bearbei-
tung der Mehrstärkengläser in Absatz 1 Nr. 2 ist ein (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
Randschleifautomat zu benutzen. 16 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfling nicht
mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei der schrift-
§ 4 lichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als
Arbeitsprobe 6 Stunden geprüft werden.
Als Arbeitsprobe sind die nachstehenden Arbei- (4) Der Prüfling ist auf seinen Antrag von der
ten auszuführen: mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durch-
1. Augenglasbestimmung und Brillenanpassung: schnitt mindestens gute schriftliche Leistungen er-
a) Prüfen und Kontrollieren der Sehschärfe, bracht hat.
b) Messen der Refraktion des Auges nach objek- (5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-
tiven Methoden, führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die
c) Anpassen der Refraktionsmeßbrille oder Ein- mündliche Prüfung verzichtet werden.
richten des Refraktionsmeßgerätes, (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
d) Messen der Scheitelabstände, Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
e) subjektives Ermitteln der optimalen Korrek- in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Prüfungsfächer.
tionsgläser für Feme und Nähe,
f) Justieren und Zentrieren der Brillengläser
nach verschiedenen Methoden, 3. Abschnitt
g) Bestimmen der erforderlichen Maße,
Ubergangs- und Schlußvorschriften
h) Anpassen einer Sehhilfe nach anatomischen
und ästhetischen Gesichtspunkten;
§ 6
2. Auswählen, Anfertigen, Bearbeiten und Abgeben
von Kontaktlinsen sowie Beraten beim Abgeben Ubergangsvorschrift
der Kontaktlinsen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
Bei den Anforderungen im Auswählen, Anferti- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
gen, Bearbeiten und Abgeben von Kontaktlinsen schriften zu Ende geführt.
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
W eitere Anforderungen ordnung auch im Land Berlin.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü- § 9
fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- Inkrafttreten
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz- (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1976
blatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das
Berufsbild für das Augenoptiker-Handwerk vom
16. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1882) außer
§ 8 Kraft.
Berlin-Klausel (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- anzuwenden.
Bonn, den 9. August 1916
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976 2117
Fünfte Verordnung zum Waffengesetz
(5. WaffV)
Vom 11. August 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Waffen- die Dienststellen der Wasser- und Schiff ahrts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom verwaltung des Bundes,
8. März 1976 (BundesgesetzbJ. I S. 432) verordnet die die See-Berufsgenossenschaft, soweit sie Schiffs-
Bundesregierung: sicherheitsaufgaben wahrnimmt,
§ 1 die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.
§ 28 Abs. 1 und 8, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35
Abs. 1 und 5, § 37 Abs. l, § 39 Abs. 1, die §§ 41 bis § 2
46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 (1) Diese Verordnug tritt am Tage nach der Ver-
bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz kündung in Kraft.
vom 24. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1285) sind
auf folgende Dienststellen und deren Bedienstete, (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwen- 1. Verordnung des Bundesministers des Innern zum
den: Waffengesetz vom 14. November 1972 (Bundes-
1. Die dem gesetzbl. I S. 2121),
Bundesminister des Innern, 2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr
Bundesminister der Justiz, zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2517),
Bundesminister der Finanzen,
3. Verordnung des Bundesministers für das Post-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
und Fernmeldewesen zum Waffengesetz vom
Forsten,
19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2518),
Bundesminister der Verteidigung,
4. Verordnung des Bundesministers für Ernährung,
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Landwirtschaft und Forsten zum Waffengesetz
nachgeordneten Dienststellen; vom 20. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I
2. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes auf s. 2521),
5. Verordnung des Bundesministers der Finanzen
den Bundesnachrichtendienst;
zum Waffengesetz vom 22. Dezember 1972 (Bun-
3. im Geschäftsbereich des Bundesministers für desgesetzbl. I S. 2554),
Wirtschaft auf 6. Verordnung des Chefs des Bundeskanzleramtes
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, zum Waffengesetz vom 22. Januar 1973 (Bundes-
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, gesetzbl. I S. 25),
das Bundesinstitut für chemisch-technische Unter- 7. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
suchungen; zum Waffengesetz vom 29. Januar 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 45),
4. im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ver- 8. Verordnung des Bundesministers der Justiz zum
kehr auf Waffengesetz vom 5. April 1973 (Bundesgeseti:-
die Deutsche Bundesbahn, blatt I S. 321).
Bonn, den 11. August 1976
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen aui Ausstellungen
Vom 4. August 1976
Auf Grund des c.:;esetzes vom 18. März 1904 13. in der Zeit vom 7. bis 10. Oktober 1976 in Düs-
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern seldorf stattfindende Veranstaltung „GLAS '76
und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsge- Anwendung-Maschinen-Ausrüstungen
setzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 4. Internationale Fachmesse für Industrie, Han-
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch- del und Handwerk",
land wird bekanntgemacht: 14. in der Zeit vom 8. bis 10. Oktober 1976 in Köln
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese- stattfindende „Internationale Messe FDR DAS ·
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- KIND",
zeichen tritt ein für die 15. in der Zeit vom 9. bis 13. Oktober 1976 in Berlin
1. in der Zeit vom 28. August bis 1. September stattfindende Veranstaltung „ 16. INTERCHIC
1976 in Offenbach a. M. stattfindende „55. Inter- Berlin - die Messe der Mode-",
nationale Lederwarenmesse",
16. in der Zeit vom 12. bis 15. Oktober 1976 in
2. in der Zeit vom 4. bis 7. September 1976 in Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
München stattfindende Veranstaltung „WIN- ,,Micro and Minicomputer Equipment",
TERDIENST - 4. Internationale Fachausstel-
lung mit Tagungen", 17. in der Zeit vom 14. bis 15. Oktober 1976 in
3. in der Zeit vom 10. bis 16. September 1976 in Hamburg stattfindende Veranstaltung „EMTEC
Köln stattfindende „photokina - Weltmesse Trade Days - Europäische Handelsmesse der
der Photographie", Bootswirtschaft",
4. in der Zeit vom 16. bis 22. September 1976 in 18. in der Zeit vom 16. bis 24. Oktober 1976 in
München stattfindende „IKOFA - 11. Interna- Hamburg stattfindende „Deutsche Boots-Aus-
tionale Fachmesse der Ernährungswirtschaft", stellung - international",
5. in der Zeit vom 18. bis 22. September 1976 in 19. in der Zeit vom 19. bis 24. Oktober 1976 in Köln
Köln stattfindende „IFMA - Internationale stattfindende Veranstaltung „ORGATECHNIK
Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung", im Verbund mit Internationaler Büromesse für
6. in der Zeit vom 18. bis 26. September 1976 in Einrichtung und Ausstattung",
Berlin stattfindende „Deutsche Industrieausstel- 20. in der Zeit vom 30. Oktober bis 7. November
lung Berlin 1976", 1976 in Berlin stattfindende „Kulinaria Berlin
7. in der Zeit vom 22. bis 26. September 1976 in 1976 - Deutsche Gastwirts- und Nahrungsmit-
Stuttgart stattfindende „INTERBAD 1976 - telausstellung",
Internationale Fachausstellung für Schwimmbä- 21. in der Zeit vom 3. bis 7. November 1976 in Köln
der Sauna Medizinische Bäder - Bäder-
stattfindende „IMB - Internationale Messe für
technik",
Bekleidungsmaschinen",
8. in der Zeit vom 24. bis 29. September 1976 in
Düsseldorf stattfindende „hifi '76 - 3. Interna- 22. in der Zeit vom 10. bis 14. November 1976 in
tionale Ausstellung mit Festival", Düsseldorf stattfindende Veranstaltung
„MEDICA '76 - 8. Internationaler Kongreß und
9. in der Zeit vom 25. September bis 3. Oktober
Ausstellung Diagnostica - Therapeutica -
1976 in Friedrichshafen stattfindende „15.
Technica",
INTERBOOT Internationale Bootsausstellung
am Bodensee", 23. in der Zeit vom 13. bis 18. November 1976 in
10. in der Zeit vom 26. bis 28. September 1976 in Düsseldorf stattfindende „Gast '76 - Interna-
Köln stattfindende „SPOGA - Internationale tionale Hotel- und Gaststätten-Fachmesse",
Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und 24. in der Zeit vom 25. November bis 1. Dezember
Gartenmöbel", 1976 in München stattfindende „ELECTRONICA
11. in der Zeit vom 26. bis 28. September 1976 in - 7. Internationale Fachmesse für Bauelemente
Köln stattfindende „Internationale Gartenfach- und Fertigungseinrichtungen",
messe", 25. in der Zeit vom 30. November bis 4. Dezember
12. in der Zeit vom 7. bis 10. Oktober 1976 in Düs- 1976 in Düsseldorf stattfindende Veranstaltung
seldorf stattfindende Veranstaltung „ISO '76 - ,, thermprocess '76 - 2. Internationale Fachaus-
Kälte-Wärme-Schall - Internationaler Kongreß stellung und Kongreß für Industrieöfen und
mit Fachmesse", wärmetechnische Produktionsverfahren".
Bonn, den 4. August 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976 2119
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 7. 76 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Frankfurt [Main]) 146 6.8. 76 9.9. 76
96-1-2-9
20. 7. 76 Vierte Verordnung zur Änderung der Dreiund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 146 6. 8. 76 7.8. 76
96-1-2-23
22. 7. 76 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrol-
lierten Luftraum) 147 7.8. 76 s. Art. 2
96-1-2-:J
22. 7. 76 Dreißigste Verordnung zur Änderung der Achten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Warteverfahren) 147 7.8. 76 8.8. 76
96-1-2-8
22. 7. 76 Zehnte Verordnung zur Änderung der Vierzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 147 7, 8. 76 9.9. 76
96-1-2-14
22. 7. 76 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fünf-
unddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
oberen Flugverkehrsberatungsbezirken) 147 7. 8. 76 s. Art. 2
96-1-2-35
4. 8. 76 Erste Verordnung zur Änderung der Achtund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Anwendung von Sekundär-
radar im Luftraum der Bundesrepublik Deutsch-
land) 147 7.8. 76· 8.8. 76
96-1-2-58
29. 7. 76 Verordnung Nr. B/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 148 10.8. 76 15. 8. 76
4. 8. 76 Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Bauordnung für Luftfahrtgerät
(Lufttüchtigkeitsforderungen für Schleppkupplun-
gen) (3. DV LuftBauO LFK) 148 10. 8. 76 11. 8. 76
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
B un desgesetzhla tt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 12. August 1976
Tag Inhalt Seite
5.8. 76 Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Obereinkommen von 1976 1389
3. 8. 76 Bekanntmachung zur Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1441
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1627/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zur Gewährung einer Beihilfe zur
Erzeugung von An an a s k o n s e r v e n 6. 7. 76 L 180/16
5. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1628/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 6. 7. 76 L 180/18
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1632/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 7. 7. 76 L 181/7
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1633/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 7. 76 L 181/9
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1634/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 7. 7. 76 L 181/11
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1635/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 7. 7. 76 L 181/13
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1636/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 7. 7. 76 L 181/15
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1637/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 7. 7. 76 L 181/17
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1638/76 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 7, 7. 76 L 181/19
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1639/76 der Kommission zur Ände-
rung des c;rundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des 7. 7. 76 L 181/23
Zuckersektors
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
B un desgesetzhla tt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 12. August 1976
Tag Inhalt Seite
5.8. 76 Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Obereinkommen von 1976 1389
3. 8. 76 Bekanntmachung zur Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1441
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1627/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zur Gewährung einer Beihilfe zur
Erzeugung von An an a s k o n s e r v e n 6. 7. 76 L 180/16
5. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1628/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 6. 7. 76 L 180/18
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1632/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 7. 7. 76 L 181/7
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1633/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 7. 76 L 181/9
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1634/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 7. 7. 76 L 181/11
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1635/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 7. 7. 76 L 181/13
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1636/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 7. 7. 76 L 181/15
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1637/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 7. 7. 76 L 181/17
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1638/76 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 7, 7. 76 L 181/19
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1639/76 der Kommission zur Ände-
rung des c;rundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des 7. 7. 76 L 181/23
Zuckersektors
Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976 2121
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 7. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 1640/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 7. 7. 76 L 181/24
7. 7. 76 Verordnung (EWCJ) Nr. 1643/76 der Kommission betreffend
außergewöhnliche Interventionsmaßnahmen auf dem Rind -
f 1 e i s c h s e kt o r für bestimmte durch die Trockenheit am
sUirksl.en betroffene Gebiete der Gemeinschaft 8. 7. 76 L 182/7
7. 7. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 1644/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e, Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8. 7. 76 L 182/10
7. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr, 1645/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 8. 7. 76 L 182/12
7. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1647/76 der Kommission zur .Ände-
rung des c;nmdbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 8. 7. 76 L 182/16
7. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1648/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 8. 7. 76 L 182/17
7. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1649/76 der Kommission zur .Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Sirup e und bestimmte andere Erze u g -
nisse auf dem Zuckersektor 8. 7. 76 L 182/ 18
7. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1650/76 der Kommission zur .Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und R o h zucke r 8. 7. 76 L 182/20
7. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1651/76 der Kommission zur .Ände-
rung der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und
von Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 8. 7. 76 L 182/22
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1652/76 der Kommission zur .Än-
derung der Ausgleichsbeträge und beweglichen Teilbeträge
für das dritte Vierteljahr 1976 bei der Einfuhr von Waren, die
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallen 8. 7. 76 L 184/1
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1653/76 des Rates zur Festsetzung der
Garantiepreise für Rohrzucker mit Ursprung in den über-
seeischen Ländern und Gebieten (ULG) für 1976/1977 1. 7. 76 L 176/1
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1654/76 des Rates über den Abschluß
von Abkommen über Garantiepreise für Rohrzucker für
1976/1977 in Form von Briefwechseln zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Fidschi, der
Republik Guayana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volks-
republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, Mauritius, dem Königreich Swasiland, der Vereinig-
ten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik
Uganda und der Republik Indien 1. 7. 76 L 176/3
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1655/76 des Rates über die Verlänge-
rung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bei der Ein-
fuhr von Butter aus Neuseeland in das Vereinigte König-
reich 9. 7. 76 L 185/1
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1657/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9. 7. 76 L 185/6
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1658/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 9.7. 76 L 185/8
8, 7, 76 Verordnung (EWG) Nr. 1659/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 9. 7. 76 L 185/10
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1660/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 9. 7. 76 L 185/12
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlidlt im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeidlnung der Redltsvorsdlrift - Ausgabe in deutscher Spradle -
vom Nr./Seite
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1661/76 der Kommission zur Festset-
zun!I der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 9. 7. 76 L 185/14
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1662/76 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s -
und R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 9. 7. 76 L 185/17
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1665/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 9. 7. 76 L 185/24
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1666/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 9. 7. 76 L 185/25
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1667/76 der Kommission zum Erlaß
von Schutzmaßnahmen bei der Ausfuhr von F u t t e r m i t -
teln 9. 7. 76 L 185/26
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1668/76 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 9. 7. 76 L 185/27
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1669/76 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 12. 7. 76 L 188/1
9. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1670/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 10. 7. 76 L 186/1
9. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1671/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 7. 76 L 186/3
9. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1672/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 10. 7. 76 L 186/5
9. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1673/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 10. 7. 76 L 186/7
10. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1674/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 9.7.76 L 186/9
10. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1675/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung für M i l c h und M i 1 c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zusta.,nd ausgeführt werden 9. 7. 76 L 186/11
10. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1676/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W eich w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für die Republik
Philippinen 9. 7. 76 L 186/24
10. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1677/76 der Kommission betreffend
die der Kommission vorgelegten Anträge auf eine Beteiligung
an der Beseitigung der Erdbebenschäden in der Landwirt-
schaft der Region Friaul 9. 7. 76 L 186/27
10. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1678/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 572/76 zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge 9. 7. 76 L 186/30
10. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1679/76 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 9. 7. 76 L 186/31
12. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1680/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 13. 7. 76 L 189/1
12. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1681176 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 7. 76 L 189/3
12. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1682/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eie r s e k -
t o r für den Zeitraum vom 15. Juli 1976 an 13. 7. 76 L 189/5
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1976 2123
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 7. 76 Verordnung (EWG )Nr. 1683/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
c;eflügel 13. 7. 76 L 189/7
12. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1684/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors G e -
flügelfleisch 13. 7. 76 L 189/9
12. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1685/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen
des Zuck(~rsektors 13. 7.76 L 189/11
12. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1686/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 13. 7. 76 L 189/12
30. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission zur Festle-
gung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die
Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von
Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen 14. 7. 76 L 190/1
13. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1688/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 14. 7.76 L 190/14
Andere Vorschriften
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1629/76 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4
Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I
des Gemeinsamen Zolltarifs und über die Ausdehnung dieses
Kontingents auf bestimmte Einfuhren von Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von 3 bis 4 Gewichtshundert-
teilen 7. 7. 76 L 181/1
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1630/76 des Rates zur Aufstockung
des durch die Verordnung (EWG) Nr. 126/76 für das Jahr 1976
eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagnesium
der Tarifstelle 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 7. 7. 76 L 181/4
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1631/76 des Rates zur Verlängerung
der Genehmigungspflicht für die Einfuhr in das Vereinigte
Königreich von Säcken und Beuteln aus Polyolefin-Geweben
mit Ursprung in der Republik Korea 7. 7. 76 L 181/6
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1641/76 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nrn. 3152/75 und 3153/75 über die
Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für Oberkleidung der Tarifnummern 60.05 und
61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta (für
das Jahr 1976) 8. 7. 76 L 182/1
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1642/76 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im
passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft 8. 7. 76 L 182/3
6. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1646/76 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 8. 7. 76 L 182/14
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1656/76 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /76 des Assoziationsrats EWG-Malta zur
Abweichung von dem Begriff „Waren mit Ursprung in ... "
oder „Ursprungswaren" für Empfangsgeräte der Tarifnummer
85.15 des Brüsseler Zolltarifschemas 9. 7. 76 L 185/4
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1663/76 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen in Form von teilweisen Aussetzungen der
Zollsätze für Fertigwaren aus Jute mit Ursprung in Indien,
Thailand und Bangladesch und für Fertigwaren aus Kokosfa-
sern mit Ursprung in Indien und Sri Lanka 9. 7. 76 L 185/20
8. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1664/76 der Kommission über die
Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zoll-
präferenzen 9. 7. 76 L 185/23
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Es ist n,1chzutrngen:
4. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung
der WeinP und der Traubenmoste 8. 7. 76 L 183/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1299/76 des
Rates vom 1. Juni 1976 über die Lieferung von Magermilch-
pulver an bestimmte Entwicklungsländer und internationale
Organisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfepro-
9rmnms 1976 (J\Bl. Nr. L 146 vom 4. 6. 1976) 10. 7. 76 L 186/34
Bericht i g u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1403/76 der
Kommission vom 17. Juni 1976 zur Festsetzung der bei der
Einfuhr von Wein anzuwendenden Referenzpreise frei Grenze
(ABl. Nr. L 158 vom 19. 6. 1976) 29.6. 76 L 170/16
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1478/76 der
Kommission vom 24. Juni 1976 betreffend in Frankreich im
Anschluß an die Auswirkungen der Trockenheit auf dem
Rindfleischmarkt zu ergreifende außergewöhnliche Interven-
tionsmaßnahmen (ABI. Nr. L 165 vom 25. 6. 1976) 10. 7. 76 L 186/34
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1464/76 des
Rates vom 21. Juni 1976 zur Eröffnung, Aufteilung und Ver-
waltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in den AKP-Staaten (1976/1977) (ABI. Nr.
L 165 vorn 25. 6. 1D76) 1. 7. 76 L 172/76
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1491/76 des
Rates vom 22. Juni 1976 über Maßnahmen für das Zuckerwirt-
schaftsjahr 1976/1977 zur Erleichterung des Absatzes von in
den französischen überseeischen Departements erzeugtem
Zucker (ABI. Nr. L 167 vom 26. 6. 1976) 1. 7. 76 L 172/76
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1480/76 der
Kommission vom 24. Juni 1976 zur Festsetzung der Erstattun-
gen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis (ABl. Nr. L 165
vom 25. 6. 1976) 1. 7. 76 L 172/76
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1354/76 der
Kommission vom 11. Juni 1.976 zur Aussetzung der Einfuhren
von gefrorenem ganzem Kabeljau (ABI. Nr. L 153 vom 12. 6.
1976) 6. 7. 76 L 180/19
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1545/76 der
Kommission vom 29. Juni 1976 zur Festsetzung der ab 1. Juli
1976 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter
Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren (ABl. Nr. L 171
vom 30. 6. 1976) 6. 7. 76 L 180/ 19
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1585/76 der
Kommission vom 30. Juni 1976 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträ9e (ABI. Nr. L 174 vom 1.7.1976) 10. 7. 76 L 186/34
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1679/76 der
Kommission vom 9. JuH 1976 zur Änderung der als Aus-
gleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide- und Reissek-
tors anzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 186 vom 10. 7. 1976) 14. 7. 76 L 190/31
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1669/76 der
Kommission vom 8. Juli 1976 zur Änderung der Währungsaus-
9leichsbeträge (ABl. Nr. L 188 vom 12. 7. 1976) 16. 7. 76 L 192/42
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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