2093
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1976 1 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1976 1 Nr. 98
Ta~J Inhalt Seite
5. 8. 7G Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den
Jahren 1971 bis 1985 (FStrAbÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2093
912-4
6. 8. 76 Vcrsorgungskctrlen-Verordnung (VersKV) ........................................... . ·2094
6. 8. 76 Vordringliche Wcrkleistungs-Verordnung (VoWerklV) ............................... . 2098
6. 8. 76 Vordringliche Warcnbewirtschaftungs-Verordnung (VoWaBewV) ..................... . 2099
10. 8. 76 Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Leukose-Verordnung - Rinder) 2100
7831-1-46-3
Hinweis auf andere Verki.indungsblätter
Bundcsgesclzblall Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2106
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2106
Die Anlage zum Anderungsgesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen ist dieser Ausgabe als Faltblatt beigelegt.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen
in den Jahren 1971 bis 1985
- FStrAbÄndG-
Vom 5. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Artikel 1 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin.
Das Gesetz über den Ausbau der Bundesfern-
straßen in den Jahren 1971 bis 1985 vom 30. Juni Artikel 3
1971 (Bundesgeset.zbl. I S. 873) wird wie folgt ge- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
ändert: 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
1. Der Bedarfsplan nach § 1 erhält nach Anpassung
sind gewahrt.
an die Verkehrsentwicklung unter Beachtung des
Raumordnungsgesetzes die aus der Anlage zu Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Bonn, den 5. August 1976
Für den Bundespräsidenten
2. § 6 erhält folgende Fassung: Der Präsident des Bundesrates
Osswald
,,§ 6
Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
insbesondere auf Grund einer Änderung der Ver-
Dr. Vogel
kehrsstruktur es erfordert, können die Straßen-
baupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthal- Der Bundesminister für Verkehr
ten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen." K. Gscheidle
2094 BurHJes~Jesetzb]att, Jahrgang 1976, Teil I
Versorgungskarten-Verordnung
(VersKV)
Vom 6. August 1976
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 5 § 4
Abs. 1 Satz 1, dE~s § 8 Abs. 6 und des § 21 Nr. 2
Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes (1) Zuständig für die Ausgabe der Versorgungs-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober karte ist die Gemeinde, in der der Bezugsberech-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert tigte seinen Hauptwohnsitz hat. In dieser Gemeinde
durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs- wird die Versorgungskarte von Amts wegen aus-
Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I gegeben.
S. 705), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- (2) Auf schriftlichen Antrag wird die Versor-
mun9 des Bundesrnte~:
gungskarte ausgegeben
1. von der Gemeinde des Nebenwohnsitzes, wenn
§ 1
der Bezugsberechtigte zu seinem Hauptwohnsitz
(1) Für Zwecke der Zuteilung und des Bezugs von nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten
Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung gelangen kann,
des persönlichen Bedarfs wird eine Versorgungs-
karte nach dem Muster der Anlage zu dieser Ver- 2. von der Gemeinde des Aufenthaltsortes, wenn
ordnung eingeführt. der Bezugsberechtigte keinen Wohnsitz hat oder
zu seinem Wohnsitz nicht oder nur mit unzumut-
(2) Gegen Vorlage der Versorgungskarte werden baren Schwierigkeiten gelangen kann.
Bezugscheine für Waren ausgegeben, soweit dies
durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. (3) Bei Verlust der Versorgungskarte stellen die
(3) Die Eintragung anderer Tatbestände in die nach Absatz 1 oder 2 zuständigen Gemeinden auf
Versorgungskarte bleibt unberührt, soweit dies schriftlichen Antrag des Bezugsberechtigten eine
durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Ersatzversorgungskarte aus.
(4) Antragsberechtigt nach Absatz 2 und 3 ist der
§ 2 Bezugsberechtigte. Für geschäftsunfähige oder be-
(1) Eine Versorgungskarte erhalten natürliche schränkt geschäftsfähige Personen hat der gesetz-
Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Gel- liche Vertreter den Antrag zu stellen. Beschränkt
tungsbereich dieser Verordnung aufhalten (Bezugs- geschäftsfähige Personen, die einen eigenen Haus-
berechtigte). Die Versorgungskarte ist nicht über- halt führen, sind jedoch für sich selbst antrags-
tragbar. berechtigt.
(2) Personen, die durch eine militärische oder § 5
zivile Einrichtung mit allen Waren der gewerblichen (1) Zum Empfang der Versorgungskarte oder der
Wirtschaft versor9t werden, erhalten eine Versor- Ersatzversorgungskarte sind berechtigt (Empfangs-
gungskarte erst dann, wenn sie nicht mehr von die-
berechtigte)
ser Einrichtung versorgt werden. Personen, die be-
reits im Besitz einer Versor9ungskarte sind, haben 1. die Bezugsberechtigten,
diese bei Eintritt oder Aufnahme in eine der in 2. für die Bezugsberechtigten die mit ihnen im sel-
Satz 1 genannten Einrichtungen für die Dauer ihrer ben Haushalt lebenden Personen,
Zugehörigkeit oder ihres Aufenthalts dort abzu-
g:ben. Beim Ausscheiden ist die Zugehörigkeit oder 3. andere Personen mit schriftlicher Vollmacht für
d1e Dauer des A ufcnthalts in der Versorgungskarte den geschäftsfähigen Vollmachtgeber,
zu vermerken. 4. gesetzliche Vertreter für die Vertretenen.
§ 3 (2) Beschränkt Geschäftsfähige sind für sich selbst
Die Versorgungskarten werden von den Gemein- zum Empfang berechtigt, wenn sie einen eigenen
den ausgegeben. Di.e Gemeinden richten nach den Haushalt führen. Sonst sind sie ebenso wie Ge-
örtlichen Erfordernissen Ausgabestellen ein und schäftsunfähige nicht für sich selbst empf angs-
geben bekannt, wo sich diese befinden. berechtigt.
Nr. 98 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976 2095
(3) Der Empfänger hat die Empfangsberechtigung § 7
auf Verlangen nachzuweisen und den Empfang
durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-
den ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-
§ 6
ren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2
Abs. 1 Satz 2 eine Versorgungskarte überträgt, be-
geht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des § 8
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem
Wirtschaftsstraf geselz 1954 geahndet wird. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstel- (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschafts-
lungsgesetzes ist die in § 4 Abs. 1 und 2 bezeichnete sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-
Behörde. kels 80 a des Grundgesetzes angewandt werden.
Bonn, den 6. August 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage zur VersKV
Land: Nr. Hinweise
Gemeinde: 1. Die Versorgungskarte dient der Kontrolle bei der Zu-
teilung von Gütern der gewerblichen Wirtschaft (z. B.
Bekleidung, Schuhe}. Sie gibt keinen Anspruch auf Zu-
Postleitzahl: teilung. Mit Zuteilungen kann nur bei dringendem Be-
darf gerechnet werden.
2. Die Versorgungskarte wird ferner zu Kontrollvermer-
(Stempel) Versorgungs-Karte ken
a) der Innen- und Gesundheitsverwaltung,
für
b) der Ernährungsverwaltung bei der Ausgabe von
Lebensmittelkarten und Notverpflegung
Name: herangezogen.
3. Die Versorgungskarte gilt unabhängig vom Ort der
Vorname:. Ausgabe oder dem Wohnort am jeweiligen Aufent-
haltsort.
Geburtstag: 4. Die Versorgungskarte ist sorgfältig aufzubewahren.
Ihr Verlust ist sofort bei der für den Aufenthaltsort
Wohnort: zuständigen Gemeindeverwaltung zu melden.
5. Die Versorgungskarte ist nicht übertragbar. Eigen-
Straße: mächtige Änderungen der Versorgungskarte sind straf-
bar.
6. Die Versorgungskarte ist bei der Einberufung zur
Beruf:
Bundeswehr oder zu sonstigen Einrichtungen, bei
denen eine volle Versorgung mit gewerblichen und
Staatsangehörigkeit: Ernährungsgütern vorgesehen ist, abzuliefern.
(nur bei Ausländern)
(Hinweise auf Rückseite beachten)
8
Versorgung mit gewerblichen Gütern
Warenbezeichnungl anordnende Stelle I ausgebende Stelle Warenbezeichnungl anordnende Stelle I ausgebende Stelle
und Menge Datum Datum und Menge Datum Datum
2 3
Nr. 98 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976 2097
Sondervermerke
Warenbezeidrnun!JI <1nordnende Slelle I ausgebende Stelle eintragende Stelle
und Menge Datum Datum Inhalt
Datum
4 5
Ernährungs-Versorgung
Inlrnll eintragende Stelle eintragende Stelle
Datum
Inhalt
Datum
6 7
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vordringliche Werkleistungs-Verordnung
(VoWerklV)
Vom 6. August 1976
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, des § 5 bringen pflegt. Bestehende Preisvorschriften sind zu
Abs. 1 Satz 1, des § 8 Abs. 6 und der §§ 9 und 21 beachten. Der Verpflichtungsbescheid gilt als bin-
Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungsge- dendes Vertragsangebot des Unternehmers. Die An-
setzes in der Passung der Bekanntmachung vom nahme des Vertragsangebotes hat der Leistungs-
3. Oktober 1968 (Bundesgcsctzbl. I S. 1069), zuletzt empfänger dem leistungspflichtigen Unternehmer
geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsan- unverzüglich zu erklären.
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetz- (2) § 1 Abs. 3 und 4 gilt für Verpflichtungsbe-
blatt I S. 705), verordnet die Bundesregierung mit
scheide nach Absatz 1 entsprechend.
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 § 3
(1) Inhaber von Unternehmen der gewerblichen (1) Zuständig für den Erlaß von Verpflichtungs-
Wirtschaft mit einer Niederlassung im Geltungs- bescheiden nach den §§ 1 und 2 ist die höhere Ver-
bereich dieser Verordnun~J, die im Rahmen ihres waltungsbehörde, in deren Bezirk die Niederlassung
Geschäftsbetriebes Werkleistungen der in § 1 Abs. 1 des Unternehmens liegt, das zur Erbringung von
Satz 1 Nr. 5 des Wirlschaftssicherstellungsgesetzes Leistungen verpflichtet werden soll. In Ländern, in
genannten Art erbringen (Unternehmer) und die ge- denen höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen,
genüber einem der in Absatz 2 genannten Auftrag- sind die obersten Wirtschaftsbehörden zuständig.
geber durch Vertrag verpflichtet sind, solche Werk- (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Behörden
leistungen zu erbringen, können verpflichtet wer- ist nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstel-
den, die vertraglichen Leistungen innerhalb einer lungsgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft zu-
bestimmten Frist vorrangig zu erbringen. ständig.
(2) Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 sind § 4
juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
Personen oder Personenvereinigungen des privaten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Leistung,
Rechts mit öffentlichen Versorgungsaufgaben. zu deren vorrangiger Erbringung er durch vollzieh-
baren Bescheid nach § 1 Abs. 1 verpflichtet worden
(3) Verpflichtungsbescheide nach Absatz 1 dürfen ist, nicht, nicht fristgemäß oder grob fehlerhaft er-
1
nur ergehen, um die lebensnotwendige Versorgung bringt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des
der Zivilbevölkerung oder die Deckung des für Ver- § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach
teidigungszwecke erforderlichen Bedarfs der Streit- dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
kräfte und der öffentlichen Verwaltung sicherzu-
stellen. Sie sind auf das unerläßliche Maß zu be- (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
schränken. § 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstel-
lungsgesetzes ist die Behörde, die den Verpflich-
(4) Ausgenommen von einer Verpflichtung nach tungsbescheid erlassen hat.
Absatz 1 sind die Inhaber von Unternehmen der
Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Mineralölwirt- § 5
schaft.
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-
§ 2
den ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung
(1) Ein Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 kann über die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-
verpflichtet werden, mit einem der in § 1 Abs. 2 ge- ren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
nannten Auftraggeber einen Vertrag über die Er-
bringung von Werkleistungen der in § 1 Abs. 1 § 6
Satz 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes
genannten Art zum üblichen Entgelt oder, in Er- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
mangelung eines solchen, zum angemessenen Ent- Verkündung in Kraft.
gelt zu schließen, wenn die zu erbringende Leistung (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschafts-
zu den Leistungen gehört, die der Unternehmer im sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-
Rahmen seines Geschäftsbetriebes allgemein zu er- kels 80 a des Grundgesetzes angewandt werden.
Bonn, den 6. August 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 98 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976 2099
Vordringliche Warenbewirtschaftungs-Verordnung
(VoWaBewV)
Vom 6. August 1976
.Auf Crund des § 1 Abs. 1 Satz l Nr. 1 bis 3, des den Leistungen gehört, die der Unternehmer im Rah-
§ 5 Abs. 1 Salz J, des § 8 Abs. 6 und der §§ 9 und 21 men seines Geschäftsbetriebes allgemein zu erbrin-
Nr. 2 Buchstc1be b des Wirtschaftssicherstellungsge- gen pflegt. Preisvorschriften sind zu beachten. Der
setzes in der fi.1ssung der Bekanntmachung vom Verpflichtungsbescheid gilt als bindendes Vertrags-
3. Oktober 1968 (BundesgesetzbJ. I S. 1069), zuletzt angebot des Unternehmers. Die Annahme des Ver-
geändert. durch /\rtikel 27 des Zuständigkeitsanpas- tragsangebotes hat der Leistungsempfänger dem lei-
sungs-Cesel.zes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I stungspflichtigen Unternehmer unverzüglich zu er-
S. 705), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- klären.
rmmg des Bundesrates:
(2) § 1 Abs. 3 gilt für Verpflichtungsbescheide nach
§ 1 Absatz 1 entsprechend.
(1) Inhc1bcr von Unternehmen der gewerblidien § 3
Wirtschaft mit einer Niederlassung im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung (Unternehmer), die (1) Zuständig für den Erlaß von Verpflichtungs-
bescheiden nach den § § 1 und 2 ist die höhere Ver-
1. gegenü bcr einem der in Absatz 2 genannten Auf- waltungsbehörde, in deren Bezirk die Niederlas-
traggeber durch Vertrag verpflichtet sind, Wa- sung des Unternehmens liegt, das zur Erbringung
ren der gcwerblic:hcn Wirtschaft herzustellen oder von Leistungen auf Grund der §§ 1 und 2 ver-
zu liefern, oder pflichtet werden soll. In Ländern, in denen höhere
2. zu Leistungen ---- u.usgenommen Verkehrsleistun- Verwaltungsbehörden nicht bestehen, sind die ober-
gen --- durch Vertrag verpflichtet sind, die zur sten Wirtschaftsbehörden zuständig.
Erfüllung der in Nummer 1 bezeichneten Ver- (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Behörden
tragspflichten unerläßlich sind, ist nach Maßgabe des § 9 des Wirtschafts.sicherstel-
können verpflichtet werden, die vertraglichen Lei- lungsgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft zu-
stungen innerhalb einer bestimmten Frist vorrangig ständig.
zu erbringen. § 4
(2) Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 sind (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Leistung,
juristische Personen d(~s öffentlichen Rechts sowie zu deren vorrangiger Erbringung er durch vollzieh-
Personen oder Personenvereinigungen des privaten baren Bescheid nach § 1 Abs. 1 verpflichtet worden
Rechts mit öffentlichen Versorgungsaufgaben und ist, nicht, nicht fristgemäß oder grob fehlerhaft er-
Unternehmen, die zur Erbringung von Leistungen bringt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des
auf Grund dieser Verordnung oder auf Grund der § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach
Vordringlichen Werkleist.ungs-Verordnung vom dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
6. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2098) verpflich- (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
tet worden sind.
§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des WirtschaftssichersteJ-
(3) Verpflichtungsbescheide nach Absatz 1 dürfen lungsgesetzes ist die Behörde, die die Verfügung er-
nur ergehen, um die lebensnotwendige Versorgung lassen hat.
der Zivilbevölkerung oder die Deckung des für Ver-
§ 5
teidigungszwecke erforderlichen Bedarfs der Streit-
kräfte und der öffentlichen Verwaltung sicherzustel- Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-
len. Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschrän- den ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung
ken. über die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-
ren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 2
(1) Ein Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 kann § 6
verpflichtet werden, m,it einem der in § 1 Abs. 2 ge-
nannten Auftraggeber einen Vertrag über die Her- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
stellung oder Lieferung von Waren der gewerb- Verkündung in Kraft.
lichen Wirtschaft zum üblichen Entgelt oder, in Er- (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des \Ahrtschafts-
mangelung eines solchen, zum angemessenen Entgelt sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-
zu schließen, wenn die zu erbringende Leistung zu kels 80 a des Grundgesetzes angewandt werden.
Bonn, den 6. August 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
(Leukose-Verordnung - Rinder)
Vom 10. August 1976
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1, des § 17 b Abs. 1 2. a) in den letzten zwölf Monaten eine Blutunter-
Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes suchung aller über zwei Jahre alten Rinder
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De- auf Leukose durchgeführt worden ist und
zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt diese Blutuntersuchung keine stark erhöhten
geändert durch § 21 Abs. 1 Nr. 8 des Tierkörper- Blutwerte ergeben hat und
beseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (Bun- b) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen
desgesetzbl. I S. 2313), wird mit Zustimmung des bekanntgeworden sind, die auf Leukose
Bundesrates verordnet: schließen lassen, oder in dem Bestand die
Leukose als erloschen oder der Verdacht auf
Leukose als beseitigt gilt,
I. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht
dies gilt nur für die Länder, in denen in weniger
als 0,5 vom Hundert aller rinderhaltenden Be-
triebe Leukose oder Verdacht auf Leukose der
§ 1 Rinder festgestellt ist,
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem 3. der Bestand nur aus Rindern besteht, die inner-
Rinderbestand vor: halb der letzten sechs Monate aus leukoseunver-
1. Leukose der Rinder, wenn dächtigen Beständen verbracht worden sind, oder
a) bei einem lebenden oder toten Rind leukoti- 4. der Bestand einmal die Anforderungen nach einer
sche Tumoren oder leukotische Infiltrationen der Nummern 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach
in den letzten zwei Jahren nachgewiesen und a) regelmäßig in einem von der zuständigen
durch eine Blutuntersuchung bei mindestens Behörde festzulegenden Abstand bis zu drei
einem über zwei Jahre alten Rind ein stark Jahren eine Blutuntersuchung aller über zwei
erhöhter Blutwert festgestellt worden ist oder Jahre alten Rinder auf Leukose durchgeführt
worden ist und diese Blutuntersuchung keine
b) bei einem über zwei Jahre alten Rind durch
stark erhöhten Blutwerte ergeben hat und
zwei im Abstand von vier bis sechs Monaten
durchgeführte Blutuntersuchungen jeweils b) innerhalb dieses Zeitraumes
stark erhöhte Blutwerte bei demselben Tier aa) keine Tatsachen bekanntgeworden sind,
festgestellt worden sind; die auf Leukose schließen lassen,
2. Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen
Beständen in den Bestand verbracht wor-
a) bei einem lebenden oder toten Rind leukoti- den sind und
sche Tumoren oder leukotische Infiltrationen
cc) zum Decken nur Bullen verwendet wor-
nachgewiesen, jedoch in den letzten zwei Jah- den sind, die in leukoseunverdächtigen
ren keine stark erhöhten Blutwerte bei den Beständen stehen und nur zum Decken
über zwei Jahre alten Rindern festgestellt von Rindern
worden sind oder
1. aus leukoseunverdächtigen Beständen
b) bei mindestens einem über zwei Jahre alten oder
Rind ein stark erhöhter Blutwert nachgewie- 2. aus Beständen, von denen in den letz-
sen worden ist und als Ursache eine andere ten zwei Jahren keine Tatsachen be-
Krankheit ausgeschlossen werden kann. kanntgeworden sind, die auf Leukose
schließen lassen, oder in denen die
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinder- Leukose als erloschen oder der Ver-
bestand leukoseunverdächtig, wenn dacht auf Leukose als beseitigt gilt,
1. a) in den letzten zwölf Monaten mindestens zwei verwendet werden.
Blutuntersuchungen aller über zwei Jahre
(3) Für die Beurteilung der Blutwerte gilt An-
alten Rinder auf Leukose im Abstand von lage 1.
mindestens sechs Monaten durchgeführt wor-
den sind und diese Blutuntersuchungen keine (4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Ver-
stark erhöhten Blutwerte ergeben haben und ordnung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von
Milch, zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als
b) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen Zugtiere bestimmt sind.
bekanntgeworden sind, die auf Leukose
schließen lassen, oder in dem Bestand die §2
Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Die Leukose der Rinder unterliegt der Anzeige-
Leukose als beseitigt gilt, pflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.
Nr. 98 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976 2101
II. Schutzmaßregeln bracht werden, auf denen sich nicht nur leu-
koseunverdächtige oder keine leukoseunver-
dächtigen Rinder befinden,
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
wenn eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu
§ 3 befürchten ist.
Impfungen gegen die Leukose der Rinder und § 7
:Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
kann Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche von über zwei Jahre alten Rindern und die amtliche
zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus
nicht entgegenstehen. Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 4
Alle Rinder eines Bestandes, der auf Leukose 2. Besondere Schutzmaßregeln
untersucht wird, sind dauerhaft durch amtliche oder nach amtlicher Feststellung der Leukose
amtlich anerkannte Marken zu kennzeichnen, soweit oder d'es Verdachts auf Leukose
sie nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet der Rinder
sind.
§ 8
§ 5
(1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
der Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so
1. in einen Rinderbestand nur eingestellt oder unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort
2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Tierversteigerungen oder Gemeinschaftsweiden 1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf
nur verbracht der Weide so abzusondern, daß sie mit Rindern
werden, wenn durch eine amtstierärztliche Beschei- anderer Besitzer nicht in Berührung kommen kön-
nigung nach dem Muster der Anlage 2 bestätigt ist, nen.
daß die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rin- 2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zustän-
derbestand stammen. Die Bescheinigung ist vier digen Behörde und nur zur sofortigen Schlach-
Wochen gültig; sie wird ungültig, wenn die Tiere tung aus dem Bestand entfernt werden.
mit Rindern aus nicht leukoseunverdächtigen Bestän- 3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zustän-
den in Berührung gekommen sind. digen Behörde in den Bestand eingestellt werden.
(2) Für Zucht- und Nutzrinder, die aus einem 4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Not-
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- schlachtung von Rindern des Bestandes unverzüg-
schaft eingeführt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 lich dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.
nur, wenn sie in einen leukoseunverdächtigen Rin-
derbestand eingestellt werden oder unmittelbar auf 5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tu-
einen Zuchtviehmurkt oder eine öffentliche Tier- moren, leukotische Infiltrationen oder stark er-
schau oder -ausstellung verbracht werden sollen. höhte oder wiederholt mäßig erhöhte Blutwerte
Für diese Tiere kann an Stelle der Bescheinigung festgestellt worden sind, ist vor der Abgabe oder
nach Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung nach § 3 Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolke-
Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der reien abzugeben, in denen eine ausreichende
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1972 Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist
(Bundesgesetzbl. I S. 1593), zuletzt geändert durch stets unschädlich zu beseitigen.
die Verordnung vom 5. April 1976 (Bundesgesetz- 6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstän-
blatt I S. 914), vorgelegt werden. de, die in einem Stall oder sonstigen Standort
(3) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 des Rinderbestandes benutzt worden sind, sind
und 2 sind vom Besitzer der Tiere drei Jahre lang nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder arztes zu reinigen und zu desinfizieren.
ihren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vor- (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
zuzeigen. Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen,
§ 6 wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 5 gegenstehen.
Abs. 1 Satz 1 zulassen für § 9
1. Zucht- und Nutzrinder, die innerhalb des Gebie- Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rin-
tes der Behörde verbleiben, oder dern, bei denen
2. Zucht- und Nutzrinder aus Gebieten anderer Be- 1. leukotische Tumoren oder leukotische Infiltratio-
hörden, sofern die Tiere nen oder
a) nicht in einen leukoseunverdächtigen Rinder- 2. stark erhöhte oder wiederholt mäßig erhöhte
bestand eingestellt werden oder Blutwerte
b) auf eine in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannte festgestellt worden sind sowie die Tötung der Nach-
Veranstaltung oder Gemeinschaftsweide ver- zucht solcher Rinder anordnen. Sie kann auch die
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ti:1tunu ansl.eckunrJsverddchtiger Rinder eines ver- 2. bei den im Bestand verbliebenen über zwei Jahre
seuchten Bestandes anordnen, soweit dies zur Ver- alten Rindern mindestens zwei Blutuntersuchun-
hCitunu dt'r Verbreil ung der Leukose erforderlich ist. gen im Abstand von sechs bis neun Monaten, von
denen die erste Untersuchung frühestens sechs
Monate nach Entfernung der unter Nummer 1
:3. D c s in f e kt i o n
genannten Rinder aus dem Bestand durchgeführt
§ 10
worden ist, keine stark oder wiederholt mäßig
erhöhten Blutwerte ergeben haben und
Ni.ich Enlfornunn der Rinder, bei denen leukoti-
sche Tumoren, leukotische Infiltrationen oder stark 3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 3 durch-
erhöhte oder wiederholt müßig erhöhte Blutwerte geführt worden ist.
festgeslellt worden sind, sowie der Nachzucht sol-
cher Rinder sind
IV. Ordnungswidrigkeiten
1. die StülJe ock)r sonstigen Standorte der Tiere und
§ 12
2. die verwendeten Gerätschaften und sonstigen
GerJensti:inde, die~ Träger des Seuchenerregers Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
sein können, des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes oder fahrlässig
zu reinigen und zu desinfizieren. 1. entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche
vornimmt,
2. entgegen § 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebe-
III. Auihebung der Schutzmaßregeln nen Marken kennzeichnet,
§ 11
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutz-
rinder in einen Rinderbestand einstellt oder auf
(1) Angeordnete Sdmtzmaßregeln sind aufzu- einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstel-
heben, wenn die Leukose der Rinder erloschen ist lung, eine Tierversteigerung oder eine Gemein-
oder der Verdacht auf Leukose der Rinder beseitigt schaftsweide verbringt,
ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
4. entgegen § 5 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht
(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorzeigt,
vvenn 5. einer Vorschrift
1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder a) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern,
getötet oder entfern l worden sind oder Entfernen oder Einstellen, das Anzeigen des
2. a) alle RinclE!r rn it leukotischen Tumoren oder Verwendens oder Notschlachtens von Rindern
leukotisd1en Infiltrationen oder mit stark oder oder das Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen
wiederholt müßig erhöhten Blutwerten sowie von Milch,
die Nachzucht solcher Rinder und von Rin- b) des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 10 über das
dern, bei denen nach dem Tode Leukose fest- Reinigen oder Desinfizieren
gestellt worden .ist, verendet sind oder ge- zuwiderhandelt.
tötet worden sind und
b) bei den im Bestand verbliebenen über zwei
Jahre alten Rindern mindestens vier in Ab- V. Schlußvorschriften
sU.inden von sechs Monaten durchgeführte
§ 13
Blutuntersuchungen, von denen die erste
Nachuntersuchung fr(ihestens drei Monate Ein nach § 2 der Verordnung zum Schutz gegen
nach Entferrrnnu dm in Buchstabe a genann- die Verschleppung der Leukose des Rindes vom
ten Tiere durchgeführt worden ist, keine stark 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2122), zu-
oder wiederholt müßig erhöhten Blutwerte letzt geändert durch die Verordnung vom 30. Mai
ergeben haben und wührend dieser Zeit an 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1295), leukoseunverdäch-
kei ncrn lebenden oder toten Tier Ieukotische tiger Rinderbestand gilt als leukoseunverdächtiger
Tumoren oder leukotisdie Infiltrationen fest- Rinderbestand im Sinne dieser Verordnung.
gestellt sind und
3. die Desinfek l.ion nach nüherer Anweisung des § 14
beamteten Tiera rzles durchgeführt und vorn be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
amteten Tierarzt abqenornmen worden ist. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Der Verdücht auf Leukose der Rinder gilt als blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
bc~seitiqt, Vlenn zes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
1. alle Rinder n1i t leukotischen Tumoren oder leu-
Berlin.
kotischen Infiltrationen oder mit einem stark
erhöhten Blutwert oder mit wiederholt mäßig er- § 15
höhten Blulvverten sowie die Nachzucht solcher Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Rinder verendet sind oder getötet worden sind die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats
und in Kraft. Gleich'zeitig treten außer Kraft
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976 2103
1. die Verordnung zum Schutz gegen die Verschlep- Niedersachsen
pung der Leukose des Rindes vom 16. November 3. die §§ 1, 2 Abs. 2, 3 und 4, §§ 3 bis 6 und § 7
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2122), zuletzt geändert Nr. 2 bis 8 der Viehseuchenbehördlichen Verord-
durch die Verordnung vom 30. Mai 1975 (Bundes- nung zur Bekämpfung der Leukose des Rindes
gesetzbl. I S. 1295),
(Leukose-Verordnung) vom 5. März 1973 (Nieder-
Hessen sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 67),
2. die Verordnung über das Einbringen von Zucht- geändert durch die Verordnung zur Änderung
und Nutzrindern nach Hessen vom 10. April 1973 der Leukose-Verordnung vom 22. Juli 1975 (Nie-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes- dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
sen, Teil I S. 155), s. 229).
Bonn, den 10. August 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
(zu § l Abs. 3)
Beurteilung
der Befunde bei der Blutuntersuchung aui Leukose der Rinder
(1) Für die Beurteilung der Blutproben sind die
absolute Zahl der Leukozyten und der Anteil der
Lymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für die
Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl je mm 3 ;
diese ist nach folgender Formel zu errechnen:
Gesamtleukozyten/mm 3 X Lymphozyten in °/o
lOO
(2) Folgende hämatologische Befunde sind als er-
höhte Blutwerte zu beurteilen:
bei Rindern im Alter Lymphozyten/mm 3
von: mäßig erhöht
über 2 bis 3 Jahren über 8 500 bis 10 500
über 3 bis 4 Jahren über 7 500 bis 9 500
über 4 bis 5 Jahren über 6 500 bis 8 500
über 5 bis 6 Jahren über 6 000 bis 8 000
über 6 Jahren über 5 500 bis 7 500
bei Rindern im Alter Lymphozyten/ mm 3
von: stark erhöht
über 2 bis 3 Jahren über 10 500
über 3 bis 4 Jahren über 9 500
über 4 bis 5 Jahren über 8 500
über 5 bis 6 Jahren über 8 000
über 6 Jahren über 7 500
(3) Ergibt die Blutuntersuchung mäßig erhöhte
Blutwerte, so ist die betreffende Blutprobe unver-
züglich noch einmal zu untersuchen. Das Ergebnis
dieser Nachuntersuchung bildet die Grundlage für
die endgültige Beurteilung.
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976 2105
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung 1)
Das-·-- Die nachstehend bezeichnete(n) Rind(er)
Ohrmarke(n): Geschlecht:
Rasse: .... Alter:
Kennzeichen:
stammt - stammen aus dem leukoseunverdächtigen Bestand des/der .................................................... ..
(Na.me, Vornilmc und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben, durch die die Herkunft des Tieres - der Tiere - nadlweisbar ist)
Kreis:
Land:
Die letzte Blutuntersuchung des Bestandes auf Leukose erfolgte am „
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit vier Wochen nach dem Tage der Ausstellung. 2)
.......... , den
Der beamtete Tierarzt
(Siegel)
(Unterschrift)
1) Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen leukoseunverdächtigen Bestand ver-
bracht werden, können Si.llnmelbeschcinigungen ausgestellt werden.
2) Die Bescheinigung wird vor Abl,lllf der Geltungsdauer ungültig, wenn. das - die - Tier(e) mit Rindern aus nidlt leukoseunver-
dächtigen Beständen in Berührun<_J gekommen ist -- sind
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 7. August 1976
Tag Inhalt Seite
2. 8. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
2. 8. 76 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar
1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1371
2. 8. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik über die Regelung der mit dem deutsch-italienischen
Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
20. 7. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in den Bahn-
höfen Saarbrücken ...................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
20. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386
28. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
Änderung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
28. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung des
Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . 1387
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1599/76 der Kommission zur Abwei-
chung von den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von
Ta f e 1 ä p f e 1 n und - b i r n e n zu Beginn des Wirtschafts-
jahres 1976/ 1977 2. 7. 76 L 177/20
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1600/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 2. 7, 76 L 177/21
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1601/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2. 7. 76 L 177/22
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1602/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichtigung 2. 7, 76 L 177/23
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1603/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 2. 7. 76 L 177/25
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 7. August 1976
Tag Inhalt Seite
2. 8. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
2. 8. 76 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar
1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1371
2. 8. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik über die Regelung der mit dem deutsch-italienischen
Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
20. 7. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in den Bahn-
höfen Saarbrücken ...................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
20. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386
28. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
Änderung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
28. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung des
Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . 1387
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1599/76 der Kommission zur Abwei-
chung von den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von
Ta f e 1 ä p f e 1 n und - b i r n e n zu Beginn des Wirtschafts-
jahres 1976/ 1977 2. 7. 76 L 177/20
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1600/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 2. 7, 76 L 177/21
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1601/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2. 7. 76 L 177/22
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1602/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichtigung 2. 7, 76 L 177/23
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1603/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 2. 7. 76 L 177/25
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1976 2107
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Düfum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1604/76 des Rates über eine für 1976
und 1977 geltende Abweichung von einigen Vorschriften über
die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... "
oder „Ursprungswaren" in dem Interimsabkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem König-
reich Marokko 1. 7. 76 L 175/1
29. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1605/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokrati-
schen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr in die Gemein-
schaft von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien 1. 7. 76 L 175/1
29. 6. 76 Verordnung (:EWC) Nr. 1606/76 des Rates zur Verlängerung
und Anclerung der Verordnung (EWG) Nr. 3576/73 über die
Einfuhr des Weinbuuerzeugnisses mit Ursprung in und Her-
kunft aus Zypern, das unter der Bezeichnung „Cyprus Sherry"
aus9cführt wird, sowie der Beihilferegelung für gleichartige
Weinbauerzeugnisse, die in der Gemeinschaft in ihrer
nrsprünglichen Zusctmmensetzung erzeugt und nach Irland
und dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden 1. 7. 76 L 175/1
1. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1607/76 der Kommission zur Ände-
rung der Wührungsausgleichsbeträge 5. 7. 76 L 179/1
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1609/76 der Kommission zur Festle-
qun9 der Interventionsorte für G et r e i de für das Wirt-
schaftsjahr 1976/1977 3. 7. 76 L 178/1
2. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1610/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Absc:höplun~Jen bei der Einfuhr 3. 7. 76 L 178/30
2. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1611/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3. 7. 76 L 178/32
30. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1612/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1447/76 über die Ausschrei-
bung der Kosten für die Lieferung von Mager m i 1 c h -
p u 1 ver an die UNRWA im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 3. 7, 76 L 178/34
2. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1613/76 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei
Rind f 1 e i s c h aus den Staaten, in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean 3. 7, 76 L 178/35
2. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1614/76 der Kommission zur Festle-
gung besonderer Vorschriften für die Einfuhr von zur Herstel-
lun9 von Brennwein bestimmten algerischem Wein 3. 7. 76 L 178/37
2. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1615/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nrn. 883/76 und 884/76 bezüg-
lich der Fristen für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für
Jungrinder während der Anwendung der Schutzmaßnah-
men 3. 7. 76 L 178139
2. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1616/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 3. 7. 76 L 178/40
2. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1617/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 3. 7. 76 L 178/42
2. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1618/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für W e i ß zu c k e r und Roh zu c k e r 3. 7. 76 L 178/43
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1619/76 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr
1976/1977 6, 7. 76 L 180/1
22.6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1620/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2757 /75 hinsichtlich der Beitrittsaus-
gleichsbeträge und deren Koeffizienten für Getreide 6. 7. 76 L 180/2
22.6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1621/76 des Rates zur Festlegung der
für die Intervention erforderlichen Mindestanforderungen für
zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen 6. 7. 76 L 180/4
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europälschen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 7. 76 Vcronlrrnng (EWC) Nr. 1622/76 der Kommission zur Festset-
zLmg der auf c; e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfun~1en bei cler Einfuhr 6. 7. 76 L 180/5
5. 7. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 1623/76 der Kommission zur Festset-·
zung der Pri:imicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d c , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 7. 76 L 180/7
2. 7. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 1624/76 der Kommission über beson-
dere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe für M a -
g er m i 1 c h p u 1 ver, das im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitqlicdslaals denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet
wird 6. 7-. 76 L 180/9
Andere Vorschriften
29. G. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1552/76 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Cenchmigungspflicht für die Einfuhr nach Italien
von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbin-
dungsstücken aus Temperguß mit Ursprung in Taiwan 1. 7-. 76 L 172/1
24. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1584/76 der Kommission zur Festset-
ztmg der Höhe der im dritten Vierteljahr 1976 bei der Einfuhr
der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden
Waren anwendbaren beweglichen Teilbeträge, Ausgleichsbe-
träge und Zusatzzölh-~ 1. 7-. 76 L 17-3/1
30. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1591/76 der Kommission, mit der
Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, ihre
Zollsi:itze für bestimmte Säfte und für Traubenmost dem
Gemeinsamen Zolltarif anzunähern 1. 7-. 7-6 L 17-4/24
29. 6. 76 Verordnung (ECKS, EWG, Euratom) Nr. 1592/76 des Rates zur
Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bedien-
steten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden 2. 7. 76 L 177/1
5. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1625/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schweröle der Tarifstellen 27.10
C I c), C II c), C III c) und d) mit Ursprung in Rumänien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom
17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 6. 7-. 76 L 180/12
5. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1626/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schweröle der Tarifstellen 27.10
C I c}, C II c), C III c) und d) mit Ursprung in Venezuela, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom
17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 6. 7. 76 L 180/14
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck; Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblillt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusilmmenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes9eselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarun9en, Verträ9e mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekilnntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n: Lirnknder Bc,.ug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verl<1g vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellun9en bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch für Bundesgesetzblitller, die vor dem 1. Januar 1975 ausgeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrdgcs
,rnl das Postscheckkonto Bundesge~etzblall Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d i c s er Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der an9ewandle Steuersatz beträgt 5,5 0/o.