2057
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1976 Nr. 95
Tag Inhalt Seite
3. 8. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse 2057
7849-2-2-1
3. 8. 76 Neufassung der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz . . . . . . . . 2059
7843-1-4
5. 8. 76 Dritte Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2062
7141-6-1-2
5. 8. 76 Verordnung über die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten für bestimmte Beschäftigte bei den
Rundfunk- und Fernsehanstalten (Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . 2064
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Vom 3. August 1976
Auf Grund der §§ 1 und 2 Abs. 2 und des § 3 Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG)
des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (Bundes- eine gemeinsiame Marktorgani1sation für Obst
gesetzbl. I S. 2201), geändert durch da1s Einführungs- und Gemüse (Amtsblatt der Europäischen Ge-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- meinschaften Nr. L 118 S. 1) in der jeweils gel-
desgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit tenden Fassung bestehen, verpfüchtet, ihren No-
den Bundesministern für Jugend, Familie und Ge- tierungen oder Feststellungen die Güteklassen
sundhe1it und für Wirtschaft mit Zustimmung de,s zugrunde zu legen, die in den Qualitätsnormen
Bundesrates, auf Grund des § 5 Abs. 6 des Handels- vorgesehen sind."
klassengesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft und auf 2. In § 2 werden die Worte „ ein in Anhang I oder II
Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes der Verordnung Nr. 158/66/EWG aufgeführtes
und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs- Erzeugnis" durch di,e Worte „ ein Erzeugnis, für
widrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, dais Qualitätsnormen bestehen," er setzt. 1
Landwirtschaft und Foristen verordnet:
3. In § 3 Satz 1 werden die Worte „ein in Anhang I
oder II der Verordnung Nr. 158/66/EWG aufge-
Artikel 1
führtes Erzeugnis" durch die Worte „ein Erzeug-
Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst ni1s, für das Qualitätsnormen bestehen," ersetzt.
und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1637) wird wie folgt geändert: 4. Nach§ 3 wird folgender neuer§ 3 a eingefügt:
,,§ 3 a
1. § 1 erhält folgende Fassung:
Vermarktung durch Erzeuger
,,§ 1
Erzeugnisse, für die Qualitätsnormen im Sinne
Marktnotierungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG)
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und Nr. 1035/72 bestehen, dürfen auch von Erzeugern
sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für auf einem öff entliehen Markt nur feil gehalten,
gesetzlich vorgesehene Zwecke beistimmte Preis- angeboten, verkauft, geliefert oder sonst in den
notierungen oder Preisfeststellungen für Erzeug- Verkehr gebracht werden, wenn sie den Quali-
nisse vornehmen, für dte Qualitätsnormen im tätsnormen entsprechen."
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. § 7 wi,rd wie folgt gectndert: 6. § 8 erhält folgende Fassung:
a) in Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Arti- .,§ 8
kel 2 Abs. 2 der EWG-Verordnung Nr. 23"
durch die Worte „ Artikel 11 der Verordnung Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Ge-
(EWG) Nr. l 035/72" ersetzt; setzes über Ordnungswidrigkeiten ist da,s Bun-
de:sarnt für Ernährung und Forstwirtschaft bei
I>) in Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Arti- Ordnungswidrigkeiten
kel 1 der Verordnung Nr. 158/66/EWG ein in
deren Anhang I oder II aufgeführtes Erzeug- 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassen-
nis" durch die Worte „Artikel 3 der Verord- gesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 6, soweit es
nung (EWG) Nr. 1035/72 ein Erzeugnis, für nach § 6 für die Uberwachung zuständig ist,
das Qualitätsnormen bestehen," er,setzt; und
c) in Absatz l Nr. 3 werden die Worte „Arti- 2. nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, soweit die dort
kel 3, 4 oder 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. bezeichneten Erzeugnisse in den oder aus dem
158/66/EWG ein in deren Anhang I oder II Geltungsbereich die:ser Verordnung gebracht
aufgeführtes Erzeugn~s" durch die Worte werden."
.. Artikel 6, 7 oder 9 der Verordnung (EWG}
Artikel 2
Nr. 1035/72 ein Erzeugnis, für das Qualitäts-
normen bestehen," ersetzt; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
d) in Absatz 2 wird folgende neue Nummer 1 a
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 Satz 2 des
eingefügt:
Handelsklassengesetzes und § 134 Satz 2 des Geset-
„ 1 a. entgegen § 3 a als Erzeuger Erzeugnisse zes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
auf einem öffentlichen Markt feilhält, Berlin .
.anbietet, verkauft, liefert oder sonst in
den Verkehr bringt, die den Qualitäts- Artikel 3
normen nicht entsprechen,";
Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 5 Buchst:abe d treten am
e) in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die er:sten Tag des ddtten auf die Verkündung folgen-
Worte ,,Artikel 2 Abs. 2 der EWG-Verord- den Kalendermonats in Kraft; im übrigen tritt diese
nung Nr. 23'' durch die Worte „Artikel 11 der Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 3. August 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. '95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1976 2059
Bekanntmachung
der Neufassung der Vierten Durchführungsverordnung
zum Vieh- und Fleischgesetz
Vom 3. August 1976
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Änderung der Vierten Durchführungsverordnung
zum Vieh- und Flei,schgesetz vom 28. Mai 1976 (Bun-
desge,setzbl. I S. 1320) wird nachstehend der Wort-
laut der Vierten Durchführungsverordnung zum
Vieh- und Fleischge1setz in der jetzt gelt,enden Fas-
sung bekanntgeg eben, wie sie siich aus der oben
1
angeführten Änderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 14 b
und 14 c Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes vom
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt ge-
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Vieh- und Fleischge,s,etzes vom 18. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3608), erla1ssen worden.
Bonn, den 3. August 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierte Durchführungsverordnung
zum Vieh- und Fleischgesetz: Preismeldungen
für Schlachtvieh und Fleisch außerhalb von notierungspflicbtigen Märkten
§1 (3) Schlachtgewicht ist das um 2 vom Hundert
(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Käl- verminderte Warmgewicht des geschlachteten und
ber, Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ausgeweideten Tieres,
ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder 1. bei Rindern und Kälbern ausschließlich der Haut,
Schlachtviehmarktes mit amtlicher Notierung ge- des Kopfes vom ersten Halswirbel ab, der im
li,efert werden und die das Fleisch dieser Tiere für Karpal- und Tarsalgelenk ausgelösten Glied-
eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder es maßen, bei Rindern ausschließlich, bei Kälbern
verarbeiten, haben Meldungen über gezahlte Preise jedoch einschließlich der Nieren und des Nieren-
und angelieferte Mengen zu erstatten. fetts,
(2) Di,e Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Ab- 2. bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kop-
satz 1 genanntes Vieh, das eingeführt oder sonst in fes, der Füße, der Flomen und der Nieren,
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht 3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des Kopfes
worden ist. vom ersten Halswirbel ab und der im Karpal- und
§ 2 *) Tarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, einschließ-
lich der Nieren und des Nierenfetts.
( 1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind
Betriebe ausgenommen, deren durchschnittliche Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu
wöchentliche Anlieferung geringer i,st als entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des
75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder 50 Schafe. Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abge-
Die durchschnittliche Anlieferung wird auf Grund trennt werden. Die Bestimmungen des Fleischbe-
der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr schaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
angelieferten Menge errechnet. vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463),
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe zuletzt geändert durch § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des
können von der nach Landesrecht zuständigen Be- Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September
hörde ganz oder teilweise von der Meldepf1icht be- 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313), und die dazu ergan-
freit werden, sofern die Meldungen unter Berück- genen Durchführungsbestimmungen bleiben jedoch
sichtigung der umgesetzten Mengen für die Preis- unberührt.
bildung keine Bedeutung haben. (4) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den
meldepflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichti-
§3 gung des Schlachtgewichts und des Schlachtwertes
(1) Die Meldungen haben zu enthalten abgerechnet, so ist in der Meldung an Stelle der
gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch die Handels-
1. die Gesamtmenge nach Stückzahl und Gewicht
klasse für Schlachtvieh (§ 1 der Schlachtvieh-Han-
des im Berichtszeitraum angelieferten, in § 1 del,sklas,sen- und Notierungsverordnung vom 2. Mai
Abs. 1 bezeichneten Viehs, 1951, Bundesanzeiger Nr. 90 vom 12. Mai 1951, zu-
2. den an den Lieferanten gezahlten oder zu zah- letzt geändert durch die Änderungsverordnung vom
lenden gewogenen Auszahlungspreis, unterteilt 4. Mai 1976, Bundesanzeiger Nr. 89 vom 12. Mai
nach den gesetzlichen Handelsklassen für 1976) anzugeben. Der Auszahlungsprei,s ist in diesem
Schweinehälften, Rindfleisch und Schaffleisch Fall der frei Schlachtstätte je 100 kg Lebendgewicht
und gezahlte Preis ohne Umsatzsteuer.
3. di1e auf die einzelnen Handelsklassen entfallende
Stückzahl. (5) Wird bei der Anlieferung von mehreren
Schlachttieren der Kaufpreis einheitlich für die ge-
(2) Auszahlungspreis ist der frei Schlachtstätte samte Anlieferungsmenge festgelegt, so i1st in der
je Kilogramm Schlachtgewicht gezahlte oder zu Meldung diie Zahl der gelieferten Tiere und da.s
zahlende Preis ohne Umsatzsteuer nach Absetzung Gesamtgewicht in Kilogramm, bei Rindern jeweils
der Schlachtkosten, der Beschaugebühren und der unterteilt nach Kategorien, sowie der Gesamtaus-
sonstigen mit der Schlachtung zusammenhängenden zahlungspreis anzugeben.
Kosten, jedoch einschließlich des Entgeltes für Inne-
reien und sonstige Nebenprodukte.
§4
•1 § 2 Abs. 1 tritt erst am 1. Oktober 1976 in Kraft (Artikel 4 der Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem
Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung
zum Vieh- und Fleischgesetz vom 28. Mai 1976); bis dahin gilt die Muster an die nach Landesrecht zuständige Melde-
Vorschrift in der Fassung der Verordnung vom 5. Februar 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 152). behörde zu erstatten.
Nr. 95 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1976 2061
§5 bes,timmte Preise bei der Notierung außer acht
(1) Die Meldung,en sind wöchentlich für die Zeit la,ssen; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 gilt entspre-
von Sonntag bi,s einschließlich Samstag zu erstatten. chend.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können (3) Das Notierungsergebnis ist als „Amtliche
den Zeitraum von Sonntag bis Samstag in zwei Preisnotierung" auf einem Formblatt nach vorge-
Meldezeiträume unt,ert,eilen. schriebenem Muster festzuhalten und bekanntzu-
geben. Die für die öffentliche Bekanntgabe bestimm-
(2) Die Meldebehörde legt den Zeüpunkt fest, bis
te Ausfertigung der „Amtlichen Preisnotierung" ist
zu dem die Meldungen eingegangen sein müs,sien. von dem Vorsitzenden der Notierungskommission,
(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich das bei der Meldebehörde verbleibende Stück der
oder fernschniftlich erstattet werden. Sie sind vorab „Amtlichen Preisnotierung" von den anwesenden
zu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen Mitgliedern der Notierungskommission zu unter-
Meldung nach vorgeschriebenem Must,er zu dem z.eichnen.
nach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewähr- §8
leistet ist.
Die Preisfos,tstellung nach § 6 und die Preisnotie-
(4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung i1st di1e rung nach § 7 können für einzelne Gebiete eines
schriftliche Meldung nach vorgeschriebenem Muster Landes gesondert erstellt werden. Die Aufteilung
bis zu einem von der Meldebehörde fes,tgeLegten der Gebiete wird von der nach Landesrecht zustän-
Zeitpunkt nachzureichen. digen Behörde nach Anhörung des zuständigen
Marktverbandes (§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) ge-
§6 regelt.
§9
(1) Die Meldebehörde trifü auf Grund der er-
statteten Meldungen Feststellungen über die in jeder (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit säe
Handelsklasse gez,ahlten Preise, die Zahl der Be- auf Grund di,eser Verordnung Preis,e unter Angabe
triebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und einer gesetzlichen Handelsklas,se für Fleisch zu mel-
die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über den haben,
die Preismeldungen erstaHet wurden. Sie kann f er- 1. die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen
ner Fe,ststellung en über die Preise, die einheitlich
1 angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder
je Anliieferungsmenge gezahlt wurden (§ 3 Abs. 5), Schafe entspr,echend den Vorschriften über die
treffen. Die Feststellungen sind als amtliche Preis- gesetzlichen Handelsklass,en für Flei,sch in Han-
feststellung nach vorgeschriebenem Muster unver- delsklas,sen einreihen und kennzeichnen lassen.
züglich bekanntzumachen. Die Kennzeichnung :üst unmittelbar nach der
Schlachtung - im Anschluß an di,e Fleischbe-
(2) Di1e Bekanntgabe der in einzelnen Handels- schau vor Beginn des Kühlprozesses - vorzu-
klassen oder für einzelne Tier- oder Fleischkate- nehmen,
gorien gezahlten Prnise kann ganz oder teilweise 2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder
unterbleiben, wenn sie in Anbetf.acht der Umsatz- Hälften von Schweinen, Rindern, Kälbern oder
menge ohne Aussagekraft sind. Außerdem können Schafen unmittelbar nach der Schlachtung oder,
Preise bis zu 10 vom Hundert an der Obergrenze und falls das Schlachtvieh geschlachtet angeliefert
an der Untergrenze der Gesamtumsatzmenge in wird, unmittelbar nach der Anlieferung feststel-
einer Handelsklasse unberücksichtigt bleiben. Der len lassen und
Vomhundertsiatz, der unberücksichtigt gelassen
wird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der 3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handels-
Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich klasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist,
sein. und das fes,tge,stellte Schlachtgewicht mittieilen.
(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei (2) Die Einreihung in Handelsklassen und die
ihr eingegangenen Meldungen der „Wochenbericht Gewkhtsfestst,ellung sind von der nach Landesrecht
über die Preisfeststellung von Schlachtvieh außer- zuständigen Behörde oder durch von dieser Behörde
halb von Märkten in ... " nach vorgeschriebenem hierfür öffentlich be,stellte Sachverständige vorzu-
Muster zus,ammenzustellen und dem Bundesminister nehmen.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes- § 10
minister) zu übersenden. Soweit in die,ser Verordnung vorges,ehen ist, daß
Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorge-
§7 schriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen
(1) Ist vorgeschrieben, daß die Prnise durch eine sind, werden di e Muster vom Bundesminister im
1
Notierungskommission notiert werden, stellt die Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Meldebehörde die Preismeldungen auf einem NoUe-
rungsbogen nach vorgeschriebenem Muster zus,am- § 11
men. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(2) Die Notierungskommis,sion beschließt an Hand leitungsgeisetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Notierung,sbogens über das Notierungsergebni,s blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
und gibt eine stichwortartige Kennzeichnung des zes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes
Marktgeschehens. Die Notierungskommission kann vom 8. Mai 1969 auch im Land Berlin.
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung
Vom 5. August 1976
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Eichgesetzes d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung
e) formbeständige Behältnisse nach § 1
des Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (Bundesgesetz- 11
Abs. 2 des Eichgesetzes mit Aus-
blatt I S. 141), wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: nahme der Behältnisse nach Num-
mer 2 Buchstabe a, Nummer 5 Buch-
stabe b, Nummer 7 Buchstabe g und
Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 und 12,".
§ 2 der Eichgültigkeitsverordnung vom 18. Juni
bb) Buchstabe k wird gestrichen.
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 802), zuletzt geändert
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der cc) Nach Buchstabe k werden folgende Buch-
Eichgültigkeitsverordnung vom 4. Juli 1974 (Bun- staben 1 bis n angefügt:
desgesetzbl. I S. 1443), wird wie folgt geändert: 11 1) Augentonometer zur Grenzwertbe-
stimmung nach Anlage 15 Abschnitt 8
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 6.9 der Eichordnung,
m) Brennholzkästen,
a) In Nummer 1 Buchstabe g wird hinter dem
Wort „Klassen" die Zahl „0,1" und ein Semi- n) Einphasen- und Mehrphasen-Wech-
kolon eingefügt. selstromzähler, die in Verbindung mit
Meßwandlern verwendet werden und
b) An Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte deren Bauart befristet oder probe-
110
,,mit Ausnahme der Baustoffwaagen, ange- weise zur Eichung zugelassen ist,".
fügt.
e) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „4 a. sechs Jahre für
,, a) Maßstäbe und Meßbänder mit Aus- a) Strahlenschutzdosimeter mit geeig-
nahme der Maßstäbe nach Absatz 2 neter Kontrollvorrichtung, wenn der
Nr. 14,". Benutzer nicht in jedem Meßbereich
bb) Buchstabe b wird gestrichen. des Dosimeters Kontrollmessungen
ausführt und ihre Ergebnisse auf-
cc) An Buchstabe d werden folgende Worte zeichnet,
angefügt: b) klinische Dosimeter mit geeigneter
,,dies gilt nicht für Bettenwaagen,". Kontrollvorrichtung, wenn der Benut-
dd) Buchstabe i wird durch folgende Buch- zer in jedem Meßbereich des Dosi-
staben i bis m ersetzt: meters Kontrollmessungen ausführt
,,i) zylindrische Gewichtstücke der mitt- und ihre Ergebnisse aufzeichnet,".
leren Fehlergrenzenklasse und Block- f) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
gewichte der mittleren Fehlergren-
zenklasse, Präzisionsgewichte, Ka- 11 5. acht Jahre für
ratgcwichte sowie Gewichtstücke in a) Kaltwasserzähler,
den Fehlergrenzenklassen F2 und M1, b) Metallfässer, mit Ausnahme der Fässer
soweit sie nicht zu Waagen nach nach Nummer 7 Buchstabe g und Ab-
Nummer 1 Buchstabe a gehören, satz 2 Nr. 12,
k) Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten mit c) Mehrtarif-, Maximum- und Uberver-
Ausnahme der Meßwerkzeuge für brauchselektrizitätszähler, deren Bau-
Mineralöle und Duftstoffe und der art befristet oder probeweise zur
Meßwerkzeuge, die ganz aus Glas Eichung zugelassen ist,".
hergestellt sind,
1) nichtselbsteinspielende Fein- und Prä- g) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
zisionswaagen, soweit sie nicht zu „6. Zehn Jahr für
Waagen nach Nummer 1 Buchstabe a a) Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
gehören, stromzähler, die in Verbindung mit
m) nichtselbsteinspielende Handelswaa- Meßwandlern verwendet werden, so-
gen und Handelsgewichte in Apo- weit sie nicht unter Nummer 4 Buch·
theken." stabe n fallen,
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1976 2063
b) Flüssigkeilsglasthermometer mit Aus- c) Nummer 7 erhält folgende Fasung:
nahme der medizinischen Quecksilber- ,, 7. Verdrängungsgaszähler und Turbinenrad-
Clasthermometer mit Maximumein- gaszähler größer als NB 3000 oder G 2500, 11
•
richtung, der Thermometer für elek-
trische Feuchtebestimmer und der in d) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern
Aräometer und Pyknometer eingebau- 13 bis 15 angefügt:
ten Thermometer, 11
•
,, 13. Flüssigkeitsmaße einschließlich der Meß-
becher,
h) Nummer 7 wird wie folgt geändert: 14. Maßstäbe zur Berechnung von Beförde-
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: rungsentgelten,
„a) Balgcngaszähler der Größen NB 10 15. Strahlenschutzdosimeter mit geeigneter
oder G 10 und kleiner, 11
Kontrollvorrichtung, wenn der Benutzer
in jedem Meßbereich des Dosimeters
bb) Buchstaben c und d erhalten folgende Kontrollmessungen ausführt und ihre
Fassung: Ergebnisse aufzeichnet."
,,c) Einphasen- und Mehrphasen-Wech-
selstromzähler einschließlich Doppel- 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
tarifzähler, soweit sie nicht unter
Nummer 8 Buchstabe c fallen, 11 (3) Eine Kontrollvorrichtung im Sinne des Ab-
d) Mehrtarif-, Maximum- und Uberver- satzes 1 Nr. 4 a und des Absatzes 2 Nr. 15 ist
brauchselektrizitätszähler, soweit sie geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten
nicht unter Nummer 5 Buchstabe c Dosimeters (Detektor und Meßwerterfassungs-
fallen," und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
cc) Buchstabe g erhält folgende Fassung: zugelassen ist. Kontrollmessungen nach diesen
,,g) Lagerbehälter und Lagerfässer, so- Vorschriften müssen mindestens halbjährlich
weit sie nicht zu den Gefäßen nach ausgeführt werden. Umfaßt ein Meßbereich mehr
Absatz 2 Nr. 12 gehören,". als zwei Dekaden, so sind mehrere Kontroll-
messungen mindestens im Abstand von zwei
i) Nummer 8 Buchstaben a bis c erhalten fol- Dekaden auszuführen."
gende Fassung:
„a) Verdrängungsgaszähler größer als NB 10
bis NB 3000 oder G 10 bis G 2500, Artikel 2
b) Turbinenradgaszähler der Größen NB 3000 § 8 Abs. 1 der Eichgültigkeitsverordnung wird ge-
oder G 2500 und kleiner, strichen.
c) Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler einschließlich Doppeltarif- Artikel 3
zähler, die seit dem 1. Januar 1954 her- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
gestellt worden sind und deren Bauart tigt, die Eichgültigkeitsverordnung in der geltenden
innerstaatlich, jedoch nicht befristet oder Fassung neu bekanntzumachen, dabei die Para-
probeweise, zur Eichung zugelassen ist." graphen- und Nummernfolge zu ändern und Un-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
2. Absatz 2 wir<J wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Artikel 4
,, 1. Meßgeräte und formbeständige Behält- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
nisse nach § 1 Abs. 2 des Eichgesetzes, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die ganz aus Glas hergestellt sind, sowie blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
Meßwerkzeuge für Duftstoffe, 11
•
auch im Land Berlin.
b) In Nummer 6 werden die Worte „medizinische
Flüssigkeitsglasthermometer" durch die Worte Artikel 5
„medizinische Quecksilber-Glasthermometer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
mit Maxirnumeinrichtung ersetzt.
11
kündung in Kraft. ·
Bonn, den 5. August 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
für bestimmte Beschäftigte bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten
(Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung)
Vom 5. August 1976
Auf Grund des § 1387 Abs. 2 der Reichsversiche- der Arbeiter und der Angestellten, so sind die ein-
rungsordnung und des § 114 Abs. 2 des Angestell- zelnen Entgelte anteilmäßig so weit zu kürzen, daß
tenversicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des das Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungsverhält-
Bundesrates verordnet: nissen die für Monatsbezüge geltende Beitrags-
bemessungsgrenze der Rentenversicherung der Ar-
§ 1 beiter und der Angestellten nicht übersteigt.
Für Versicherte, deren Beschäftigungsverhältnis
bei Rundfunk- und Fernsehanstalten jeweils auf § 3
weniger als eine Woche entweder nach der Natur
der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus Bei der Meldung nach § 18 Abs. 2 der Daten-
durch Vertrag beschränkt ist, sind die Beiträge zur erfassungs-Verordnung vom 24. November 1972
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell- (Bundesgesetzbl. I S. 2159) ist als Beschäftigungs-
ten nach § 2 zu ermitteln. zeitraum die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag
des jeweiligen Kalendermonats anzugeben, in dem
§ 2
das Beschäftigungsverhältnis bestand.
(1) Für die Ermittlung der Beiträge ist das erzielte § 4
Bruttoarbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die Beschäf-
tigungsdauer innerhalb eines Kalendermonats bis Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zur Höhe der für Monatsbezüge geltenden Beitrags- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bemessungsgrenze der Rentenversicherung der Ar- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
beiter und der Angestellten maßgebend. des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im
(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats Land Berlin.
weitere Beschäftigungsverhältnisse und übersteigt
§ 5
das beitragspflichtige Gesamtentgelt die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 5. August 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung des Staatssekretärs
Prof. Fitting
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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