2045
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 7.August 1976 Nr. 94
Tag Inhalt Seite
29. 7. 76 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2045
611-10
2. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivil-
bevölkerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2046
215-1, 215-2, 215-9
2. 8. 76 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk . . . . 2051
15. 7. 76 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Angehörigen der Grenzschutzreserve 2054
1'.l-'.l-1, 1'.l-4.-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2055
Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 29. Juli 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch Arti- Artikel 3
kel 39 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. De-
zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird wie Inkrafttreten
folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Beförderung von Personen mit Kraftomni- Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
bussen sowie die Uberlassung und Unterhaltung setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die derliche Zustimmung erteilt.
Deutsche Bundespost gelten als gewerbliche oder Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes."
2. § 4 Nr. 7 erhält folgende Fassung: Bonn, den 29. Juli 1976
„ 7. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der
Beförderungsunternehmer für die Deutsche Für den Bundespräsidenten
Bundespost;". Der Präsident des Bundesrates
Osswald
3. § 27 wird wie folgt geändert:
Der Bundeskanzler
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: Schmidt
,, (6) Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2
ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem F ü r d e n B und e s m in i s t e r d e r F in an z en
31. Dezember 1976 ausgeführt werden." Der Bundesminister
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 16 werden Ab- für Forschung und Technologie
sätze 7 bis 17. Matthöfer
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Ersten Gesetzes
über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
Vom 2. August 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) das Gesetz über die Erweiterung des Kata-
rates das folgende Gesetz beschlossen: strophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 776), geändert durch das Ge-
setz zur Änderung und Ergänzung des Ge-
Artikel 1 setzes zur Errichtung des Bundesamtes für
Das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz zivilen Bevölkerungsschutz und des Gesetzes
der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bun- über die Erweiterung des Katastrophen-
desgesetzbl. I S. 1696), zuletzt geändert durch das schutzes vom 10. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I
Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975 s. 1441),
(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert: c) das Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-
1. Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt: neten Konflikten vom 11. April 1967 (Bun-
,,Gesetz über den Zivilschutz". desgesetzbl. II S. 1233), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu der
Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
2. § 1 erhält folgende Fassung:
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom
"§ 1 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1025),
Aufgaben des Zivilschutzes gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor."
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch
nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, 3. § 2 erhält folgende Fassung:
ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens-
wichtige zivile Betriebe, Dienststellen und An- ,,§ 2
lagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwir- Auftragsverwaltung
kungen zu schützen und deren Folgen zu be-
seitigen odm zu mildern. Behördliche Maßnah- (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes
men ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. den Ländern einschließlich der Gemeinden und
Gemeindeverbände obliegt, handeln sie im Auf-
(2) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen des
trag des Bundes. Wenn nichts anderes bestimmt
Zivilschutzes sowie deren Ausstattung können
ist, sind die Gemeinden zuständig. Für sie han-
auch im Frieden eingesetzt werden, soweit da-
delt der Hauptverwaltungsbeamte.
durch Zwecke des Zivilschutzes nicht beein-
trächtigt werden; in Bundesverwaltung stehende (2) Die Landesregierungen werden ermäch-
Einrichtungen und Anlagen des Warndienstes tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
werden auf Anforderung der zuständigen Lan- mehrere Gemeinden, kommunale Zusammen-
desbehörde vom Bund eingesetzt. schlüsse oder Gemeindeverbände alle oder ein-
zelne Aufgaben des Zivilschutzes gemeinsam
(3) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
wahrnehmen und daß einer der beteiligten
1. der Selbstschutz, Hauptverwaltungsbeamten für die Leitung zu-
2. der Warndienst, ständig ist. Die Landesregierungen können diese
3. der Schutzbau, Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
4. die Aufenthaltsregelung, übertragen. Handelt es sich um Gemeinden
5. der Katastrophenschutz, oder Landkreise verschiedener Länder, so ver-
einbaren die beteiligten Länder die Zusammen-
6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, fassung.
7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
(3) Der Bundesminister des Innern übt in sei-
(4) Besondere gesetzliche Regelungen für nem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die
Teilbereiche des Zivilschutzes, zum Beispiel der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des
a) das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 Grundgesetzes zustehen. Er kann diese. Befug-
(Bundesgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert nisse sowie seine Weisungsbefugnisse nach Ar-
durch Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum tikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teil-
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. De- weise auf das Bundesamt für Zivilschutz über-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), tragen.
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 2047
(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur (2) Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt
Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Bundes- Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihm durch
minister des rnnern mit Zustimmung des Bun- Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen wer-
desrates." den. Dem Bundesamt für Zivilschutz obliegen
insbesondere
4. § 3 erhält folgende Fassung: 1. Unterstützung der fachlich zuständigen ober-
sten Bundesbehörden bei einer einheitlichen
,,§ 3
Zivilschutzplanung,
Bauaufgaben des Bundes
2. Aufgabenstellung für die technisch-wissen-
Bauaufgaben des Bundes sind schaftliche Zivilschutzforschung und Auswer-
tung von Forschungsergebnissen,
1. die Neuerrichtung und Instandsetzung von
öffentlichen Schutzbauwerken, 3. Ausbildung leitender Zivilschutzkräfte des
Bundes und der Länder,
2. die Förderung der Errichtung von Groß-
schutzräumen als Mehrzweckbauten." 4. Sammlung und Auswertung von Veröffent-
lichungen des In- und Auslandes auf dem
Gebiete des Zivilschutzes,
5. § 4 wird gestrichen.
5. Leistung technischer Dienste im Zivilschutz,
6. Prüfung von ausschließlich oder überwie-
6. § 5 erhält folgende Fassung: gend für den Zivilschutz bestimmten Geräten
,,§ 5 und Mitteln sowie die Mitwirkung bei der
Zulassung dieser Gegenstände und bei der
Zivilschutz im Bereich der Bundesverwaltung Normung.
Im Bereich der Bundesverwaltung mit Aus-
(3) Die dem Bund gesetzlich zustehenden
nahme der bundesunmittelbaren Körperschaften
des öffentlichen Rechts auf dem Gebiete der Verwaltungsbefugnisse auf dem Gebiete des
Zivilschutzes können durch Rechtsverordnung
Sozial- und Arbeitslosenversicherung obliegt der
der Bundesregierung, die nicht der Zustirp.mung
Zivilschutz den fachlich zuständigen obersten
des Bundesrates bedarf, auf das Bundesamt für
Bundesbehörden. Die gleiche Aufgabe obliegt
Zivilschutz übertragen werden. Die dem Bun-
für ihren Bereich den übrigen bundesunmittel-
desminister des Innern zustehenden Befugnisse
baren Anstalten und Körperschaften des öffent-
auf dem Gebiet der Erweiterung des Kata-
lichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn;
strophenschutzes werden mit Ausnahme der
die fachlich zuständigen obersten Bundesbehör-
Befugnisse aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes über
den können für die Erfüllung dieser Aufgabe
die Erweiterung des Katastrophenschutzes dem
allgemeine Richtlinien erlassen."
Bundesamt für Zivilschutz übertragen.
7. Folgender § 5 a wird eingefügt: (4) Das Bundesamt für Zivilschutz kann zur
Durchführung allgemeiner Verwaltungsvor-
,,§ 5 a schriften des Bundesministers des Innern auf
dem Gebiet des Zivilschutzes allgemeine Ver-
Völkerrechtlicher Schutz
waltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bun-
(1) Der Warndienst hat den Voraussetzungen desrates erlassen."
des Artikels 63 Abs. 2 des IV. Genfer Abkom-
mens vom 12. August 1949 zum Schutz von 10. Der Zweite Abschnitt erhält die Uberschrift
Zivilpersonen in Kriegszeiten (Bundesgesetzbl.
1954 II S. 781) zu entsprechen. ,, Warndienst"
(2) Die Einheiten, Einrichtungen und Anlagen
des Zivilschutzes können ein besonderes Kenn- 11. § 7 erhält folgende Fassung:
zeichen führen, das vom Bundesminister des ,,§ 7
Innern festgelegt wird. Das Recht zum Führen
von organisationseigenen Zeichen wird dadurch Warndienst
nicht berührt." (1) Der Warndienst hat die Aufgabe, die Be-
völkerung vor den Gefahren zu warnen, die ihr
in einem Verteidigungsfall drohen.
8. § 6 wird gestrichen.
(2) Die Aufgaben des Warndienstes werden
vom Bundesamt für Zivilschutz, den ihm unter-
9. Folgender § 6 a wird eingefügt: stellten. Warnämtern und deren nachgeordneten
Stellen in bundeseigener Verwaltung wahrge-
,,§ 6 a
nommen.
Bundesamt für Zivilschutz
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die für
(1) Der Bund unterhält ein Bundesamt für die Warnung der Bevölkerung erforderlichen
Zivilschutz als Bundesoberbehörde; es unter- örtlichen Einrichtungen bereitzuhalten, einzu-
steht dem Bundesminister des Innern. bauen, zu unterhalten und zu betreiben. Die
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Landesregierungen werden · ermächtigt, durch Ausbildungsveranstaltungen herangezogen wer-
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab- den. Die Ausbildung beginnt nicht vor Ablauf
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Die Landes- von vier Wochen, gerechnet von dem der Zu-
regierungen können diese Ermächtigung auf stellung des Heranziehungsbescheides folgen-
oberste Landesbehörden übertragen. Die Be- den Tage. Die Ausbildungsveranstaltungen sol-
schaffung der Einrichtungen erfolgt in bundes- len in der Regel außerhalb der üblichen Ar-
eigener Verwaltung. beitszeit stattfinden und zweihundert Stunden
(4) Die dem Warndienst von der Deutschen jährlich nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer
Bundespost überlassenen Ubertragungswege hat einen Heranziehungsbescheid unverzüglich
können Dritten nur durch die Deutsche Bundes- seinem Arbeitgeber vorzulegen.
post zur Verfügung gestellt werden. 11
(2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Ver-
pflichtung zum Dienst im Zivilschutz und aus
12. § 8 wird gestrichen, ebenfalls die auf ihn fol• diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsver-
gende Abschnittsüberschrift. hältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosen-
versicherung erwachsen. Nehmen Arbeitneh-
13. § 9 erhält folgende Fassung: mer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder
Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie
,,§ 9 für die Dauer der Teilnahme unter Weiterge-
Anschlußpflicht währung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die
Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeits-
(1) Behörden und Betriebe mit lebens- oder leistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse
verteidigungswichtigen Aufgaben können ver- in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung
pflichtet werden, auf eigene Kosten die Vor- werden durch den Dienst im Zivilschutz nicht
richtungen zu beschaffen und zu unterhalten, die berührt. Bei einem Ausfall von mehr als zwei
zum Empfang von Meldungen des Warndienstes Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stun-
erforderlich sind. den innerhalb von zwei Wochen ist privaten
(2) Der Bundesminister des Innern wird er- Arbeitgebern das weitergewährte Arbeitsent-
mächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen gelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialver-
Bundesministern durch Rechtsverordnung mit sicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu
Zustimmung des Bundesrates die näheren Be- erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu
stimmungen über den Kreis der anschlußpflich- erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der
tigen Behörden und Betriebe sowie das anzu- gesetzlichen Vorschriften während einer Ar-
wendende Verfahren zu erlassen; hinsichtlich beitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterlei-
des Inhalts der Anschlußpflicht kann bestimmt sten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den
werden, welche Arten technischer Anlagen ein- Dienst im Zivilschutz zurückzuführen ist.
zurichten und wie die Anlagen zu unterhalten (3) Helfern, die keinen Anspruch auf Leistun-
und zu betreiben sind. Die Vorschriften des Ge- gen nach Absatz 2 haben, ist der Verdienstaus-
setzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung fall zu ersetzen, der ihnen durch den Dienst im
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 Zivilschutz entstanden ist.
(Reichsgesetzbl. I S. 8), zuletzt geändert durch
Artikel 262 des Einführungsgesetzes zum Straf- (4) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I für Arbeit, Sozialhilfe, sonstige Unterstützungen
S. 496), bleiben unberührt. 11 oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten,
sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie
ohne den Dienst im Zivilschutz erhalten hätten.
14. Nach § 9 wird folgende Uberschrift eingefügt:
(5) Den Helfern sind die notwendigen Aus-
„Dritter Abschnitt lagen zu ersetzen.
Dienst im Zivilschutz". (6) Arbeitnehmer im Sinne der Absätze 1
und 2 sind Angestellte und Arbeiter sowie die
15. Die §§ 10 und 11 werden gestrichen, ebenfalls zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Absatz 1
die anschließende Abschnittsüberschrift. und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten für Beamte
und Richter entsprechend."
16. § 12 erhält folgende Fassung:
,,§ 12 17. Die§§ 13 und 14 werden gestrichen.
Rechtsverhältnisse der Helfer
im Zivilschutz 18. § 15 erhält folgende Fassung:
(1) Im Zivilschutz können freiwillige Helfer ,,§ 15
ehrenamtlich mitwirken. Sie können sich für
Ersatz von Schäden
eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum
Dienst im Zivilschutz verpflichten; vor der An- (1) Schäden, die an Sachen entstehen, die von
nahme der Verpflichtung eines Arbeitnehmers den Helfe~n zum Dienst im Zivilschutz mitge-
ist der Arbeitgeber zu hören. Die Helfer kön- bracht werden, sind angemessen zu ersetzen.
nen auf Grund der Verpflichtung zu behördlich § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinn-
angeordneten oder genehmigten Einsätzen oder gemäß.
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 2049
(2) Helfer sind nach anderen gesetzlichen 25. Folgender § 31 wird eingefügt:
Vorschriften zum Ersatz des durch sie an mit-
gebrachten Sachen verursachten Schadens nur ,,§ 31
verpflichtet, wenn sie den Schaden vorsätzlich Hilfskrankenhäuser
herbeigeführt haben."
(1) Für Zivilschutzzwecke sind Hilfskranken-
häuser bereitzustellen, insbesondere die ent-
19. § 16 erhält folgende Fassung: sprechenden Gebäude zu erfassen und herzu-
,,§ 16 richten. Die Beschaffung der hierfür erforder-
lichen Einrichtungsgegenstände und Geräte
Ermächtigungen
wird durch das Bundesamt für Zivilschutz vor-
Der Bundesminister des Innern wird ermäch- genommen. Die Länder treffen Vorsorge dafür,
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister daß diese Gegenstände sach- und fachgerecht
für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustim- untergebracht und gelagert werden.
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(2) Die Landesregierungen werden ermäch-
für die einzelnen Fachdienste des Zivilschutzes
tigt, durch Rechtsverordnung die für den Betrieb
Vorschriften zu erlassen über
der Hilfskrankenhäuser zuständigen Stellen zu
1. das Verpflichtungsverfahren nach § 12 Abs. 1 bestimmen. Die Landesregierungen können diese
Satz 2, Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-
2. das Erstattungsverfahren nach § 12 Abs. 2 tragen."
Satz 4 und 5,
3. den Ersatz von Verdienstausfall nach § 12 26. Nach§ 31 wird die Uberschrift eingefügt:
Abs. 3, wobei ein Höchstbetrag festgesetzt
werden kann, „Fünfter Abschnitt
4. den Ersatz von Auslagen und Schäden an Kosten des Zivilschutzes".
mitgebrachten Sachen."
21. § 32 erhält folgende Fassung:
20. § 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 32
,,§ 17
Träger der Kosten, Haushaltsführung
Ordnungswidrigkeiten
(1) Der Bund trägt die Ausgaben, die den
(1) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Ver- Ländern einschließlich der Gemeinden und Ge-
pflichtung zur Dienstleistung im Zivilschutz meindeverbände durch die Ausführung dieses
(§ 12) zuwiderhandelt. Gesetzes entstehen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer (2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun-
Geldbuße geahndet werden." des zu leisten; die damit zusammenhängenden
Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Auf
21. Folgender§ 17 a wird eingefügt: diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vor-
,,§ 17 a
schriften über das Haushaltsrecht des Bundes
anzuwenden. Die für die Durchführung des
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden
Helfer des Selbstschutzes in Behörden und Be- können ihre Befugnisse auf die zuständigen
trieben keine Anwendung." obersten Landesbehörden übertragen und zu-
lassen, daß auf diese Ausgaben und Einnahmen
22. Die §§ 18 bis 20 werden gestrichen, ebenfalls die landesrechtlichen Vorschriften über die Kas-
die Uberschriften vom fünften bis zehnten Ab- sen- und Buchführung der zuständigen Landes-
schnitt. und Gemeindebehörden angewandt werden.
(3) Die Kosten, die dem Bund durch den frie-
23. Nach § 17 a wird folgende Uberschrift eingefügt: densmäßigen Einsatz von Einheiten und Einrich-
„Vierter Abschnitt tungen oder die friedensmäßige Verwendung
von Anlagen des Zivilschutzes und deren Aus-
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit". stattung entstehen, sind ihm von dem Aufgaben-
träger zu erstatten. Vorschriften über den Rück-
24. § 30 erhält folgende Fassung: griff durch den Aufgabenträger bleiben unbe-
,,§ 30 rührt."
Sanitätsmaterialbevorratung
28. Der bisherige Elfte Abschnitt wird „Sechster
Für Zivilschutzzwecke sind ausreichende Abschnitt".
Sanitätsmaterialvorräte anzulegen. Beschaffung
und Umtausch werden durch das Bundesamt für
29. Die§§ 35 und 36 werden gestrichen.
Zivilschutz vorgenommen. Die Länder treffen
Vorsorge dafür, daß das Sanitätsmaterial sach-
und fachgerecht untergebracht und gelagert 30. § 39 erhält die Fassung „Dieses Gesetz tritt am
wird." Tage nach der Verkündung in Kraft."
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 2 den fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.
Das Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für zi- Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den
übrigen bundesunmittelbaren Anstalten und Körper-
vilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1958
schaften des öffentlichen Rechts sowie der Deut-
(Bundesgesetzbl. I S. 893), zuletzt geändert durch
schen Bundesbahn; die fachlich zuständigen ober-
das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ge- sten Bundesbehörden können für die Erfüllung
setzes zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen dieser Aufgabe allgemeine Richtlinien erlassen."
Bevölkerungsschutz und des Gesetzes über die Er-
weiterung df~s Katastrophenschutzes vom 10. Juli Der bisherige Satz 2 wird zum Absatz 2.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1441), wird aufgehoben.
Artikel 4
Artikel 3 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
§ 15 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des
das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der
Zivilbevölkerung in der neuen Fassung, mit neuem
Katastrophenschutzes wird Absatz 1 und erhält fol-
Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
gende Fassung:
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
,,(1) Im Bereich der Bundesverwaltung mit Aus- zu beseitigen.
nahme der bundesunrnittelbaren Körperschaften des
öffentlichen Rechts auf dem Gebiete der Sozial- und Artikel 5
Arbeitslosenversicherung obliegen der Katastrophen- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
schutz und seine Erweiterung sowie der Selbstschutz in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 94 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 2051
Verordnung
über das Berufsbild und.über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk
Vom 2. August 1976
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 11. Kenntnisse über die brand- und wasserrecht-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom lichen Vorschriften, die Vorschriften des Immis-
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- sionsschutzes und die einschlägigen VDI-Richt-
letzt geändert durch § 64 des Jugendarbeitsschutz- linien;
gesetzes vom 12. April l 976 (Bundesgesetzbl. I 12. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeich-
S. 965), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- nungen;
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 13. Messen sowie werkstattmäßiges Prüfen von
Werkstoffen;
1. Abschnitt 14. sparrendes und spanloses Be- und Verarbeiten
von Werkstoffen;
Berufsbild
15. Wärmebehandeln von Stählen durch Glühen,
Härten urid Anlassen;
§ 1
16. Oberflächenbehandeln von Werkstoffen, insbe-
Berufsbild sondere Polieren und Mattbürsten;
(1) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende 17. Verbinden von Metallen durch Gas- und Licht-
Tätigkeiten zuzurechnen: bogenschweißen, Weich- und Hartlöten, Nieten
1. Herstellung und Instandsetzung von Schneid- und Kleben sowie Verschrauben und Stiften;
werkzeugen, insbesondere von Messern und 18. Schleifen von Hand, insbesondere Scharf-,
Scheren; Hohl-, Ballig-, Wellen- und Bandschleifen;
2. Schleifen von 1-Iand- und Maschinenwerkzeugen; 19. Einrichten von Schleifmaschinen;
3. Schleifen und Instandsetzung von Schneidgeräten 20. Schleifen mit Maschinen, insbesondere Innen-
und Schneidmaschinen für Gewerbe und Garten- und Außen-Rundschleifen, sowie Plan- und
bau, von Schneidinstrumenten für wissenschaft- Scharfschleifen;
liche Zwecke und von Sportartikeln aus Metall. 21. Ein- und Ausbauen sowie Justieren von Mes-
(2) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende sern, Schneidsätzen und Scheren;
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Warten und Instandhalten von Schneidwerk-
1. Kenntnisse über Mechanik und Festigkeitslehre; zeugen, -geräten und -maschinen;
2. Kenntnisse der Maschinenelemente; 23. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-
3. Kenntnisse der Schneidengeometrie sowie der zeuge.
Winkel und Krä.fte an Werkzeugschneiden;
4. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1
genannten Werkzeuge, Geräte und Maschinen; 2. Abschnitt
5. Kenntnisse über die Funktionsweise von Antrie- Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
ben für Schneidmaschinen und -geräte;
der Meisterprüfung
6. Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise von
Schleifmitteln;
7. Kenntnisse der Funktionsweise von Schleif- § 2
maschinen; Gliederung, Dauer und Bestehen
8. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe; der praktischen Prüfung (Teil I)
9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der
Arbeitssicherheit; Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die
10. Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen und Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-
VDE-Bestimmungen; sichtigt werden.
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als § 5
5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
8 Stunden dauern. (Teil II)
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der 5 Prüfungsfächern nachzuweisen:
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
1. Technische Mathematik:
a) Berechnung von mechanischen Größen,
§ 3
b) Berechnung von Drehzahlen, Ubersetzungen,
Meisterprüfungsarbeit Schnittgeschwindigkeiten und Vorschüben;
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind 3 der nach- 2. Technisches Zeichnen:
stehenden Arbeiten, davon mindestens eine der un-
ter den Nummern 1, 2 und 9 aufgeführten Arbeiten, a) Anfertigen von Skizzen,
anzufertigen: b) Anfertigen und Lesen von Zeichnungen;
1. Ein fünfteiliges Taschenmesseri 3. Fachtechnologie:
2. ein Jagdmesser; a) Mechanik und Festigkeitslehre,
3. ein Rasiermesser; b) Maschinenelemente,
4. eine Haarschere; c) Schneidengeometrie sowie Winkel und Kräfte
5. eine Schneiderschere; an Werkzeugschneiden,
6. eine Blechschere; d) Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten und
7. ein Papierschneidemesser; Maschinen,
8. das Schleifen eines Kopfsenkers aus Vollmate- e) Funktionsweise von Antrieben für Schneid-
rial; maschinen und -geräte,
9. zwei Profilmesser für Messerkopf mit konvexem f) Arten und Wirkungsweise von Schleifmitteln,
und konkavem Radius und drei geraden Flächen; g) Funktionsweise von Schleifmaschinen,
10. das Ausschleifen eines Stufenbohrers aus einem h) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
Spiralbohrer. tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß sicherheit,
vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit Ent- i) die einschlägigen DIN-Normen und VDE-Be-
wurfsskizzen mit Hauptmaßen und Materialangaben stimmungen, die brand- und wasserrechtlichen
sowie einen Arbeitsplan vorzulegen. Vorschriften, die Vorschriften des Immissions-
schutzes und die einschlägigen VDI-Richt-
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzu- linien;
liefern:
1. die Werkstattzeichnungen mit Stücklisten, 4. Werkstoffkunde:
2. die Vorkalkulation, a) Arten, Eigenschaften und Verwendung der
3. der Arbeitsbericht, Werk- und Hilfsstoffe,
4. die Nachkalkulation. b) werkstattmäßiges Prüfen von Werkstoffen,
c) Wärmebehandeln von Stählen durch Glühen,
§ 4
Härten und Anlassen;
Arbeitsprobe 5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung we-
sentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-
(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden botskalkulation und Nachkalkulation.
Arbeiten auszuführen:
1. Schmieden eines Messerrohlings; (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
2. Schleifen eines fünfteiligen Wolfsatzes; zuführen.
3. Hohlschleifen eines Rasiermessers;
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
4. Schleifen eines Skalpells, einer Effelierschere 8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als
oder einer Zackenschere; eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
5. Schleifen einer gebogenen Hautschere;
6. Instandsetzen eines Papierschneidemessers; (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
7. SchaTfschleifen eines Stanzeisens; gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
8. Instandsetzen einer Segmentkreissäge;
9. Schleifen eines Fräsers; (5) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert
10. Rund- und Scharfschleifen einer Kegelreibahle durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2
1 : 10. auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig- (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
sten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die in Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei- in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungs-
chend nachgewiesen werden konnten. fächer.
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 "2053
3. Abschnitt § 8
Ubergangs- und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
§ 6 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ubergangsvorschrift blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-·
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende ordnung auch im Land Berlin.
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende geführt.
§ 9
§ 7 Inkrafttreten
Weitere Anforderungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1976
in Kraft.
Die weiteren Anforderungen in der Meister-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz'- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
blatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. anzuwenden.
Bonn, den 2. August 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Angehörigen der Grenzschutzreserve
Vom 15. Juli 1976
I.
Auf Grund des § 55 Abs. 1 des Gesetzes über den
Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1834) und des Artikels 1 Abs. 2 der An-
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve
vom 27. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1465)
übertr,age ich widerruflich die Ausübung des Rechts
zur Ernennung und Entlassung von Dienstleistenden
im Bundesgrenzschutz, die
1. Dienstbezeichnungen von Polizeivollzugsbeamten
der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdien-
stes,
2. Dienstbezeichnungen von Polizeivollzugsbeamten
der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdien-
stes bis zur Dienstbezeichnung eines Polizeiober-
kommissars im BGS der Reserve
führen,
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Kommandeur der Grenzschutzschule,
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Abschnitt I Genannten vor.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Dienstlei-
stenden im Bundesgrenz·schutz vom 1. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1087) und die Anordnung über
die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffi-
ziere der Reserve vom 19. Juni 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1439) außer Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1976
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. F r ö h 1i c h
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 2055
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1527/76 des Rates über die Sofortlie-
ferung von Butte r o i 1 an das Hohe Flüchtlingskommissa-
riat der Vereinten Nationen und das Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen zugunsten der Bevölkerung von Vietnam
als Nahrungsmittelhilfe im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 1542/75 29. 6. 76 L 170/1
21. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1528/76 des Rates über die Sofortlie-
ferung von M a g e r m i I c h p u I v e r an das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz, das Hohe Flüchtlingskommissariat
der Vereinten Nationen und das Kinderhilfswerk der Verein-
ten Nationen zugunsten der Bevölkerung von Vietnam als
Nahrungsmittelhilfe im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 1348/75 29.6. 76 L 170/2
21. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1529/76 des Rates über die Sofortlie-
ferung von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r an das Kinderhilfs-
werk der Vereinten Nationen zugunsten der Bevölkerung von
Vietnam als Nahrungsmittelhilfe im Rahmen der Verordnung
(EWG) Nr. 1299/76 29.6. 76 L 170/3
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1530/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundre-
geln für die Gewährung von Beihilfen für M a g e r m i 1 c h
und M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r für Futterzwecke 29. 6. 76 L 170/4
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1531/76 des Rates über die zeitweilige
Einführung einer Beihilfenregelung für die private Lagerhal-
tung bestimmter p r o t e in h a 1 t i g er Erzeugnisse 29.6. 76 L 170/5
28. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1532/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 29. 6. 76 L 170/7
28. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1533/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 6. 76 L 170/9
28. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1534/76 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Ob s t und G e m ü s e zu berücksich-
tigenden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 29. 6. 76 L 170/11
28. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1535/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Z u c k e r r üb e n
und Zuckerrohr für das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/1977 29. 6. 76 L 170/12
28. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1536/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnis s e n de s
Zuckersektors 29.6. 76 L 170/13
28. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1537/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 29.6. 76 L 170/14
29.6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1538/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 30. 6. 76 L 171/1
29.6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1539/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 6. 76 L 171/3
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
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29. 6. 7G Verordnung (EWG) Nr. 1540/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 30.6. 76 L 171/5
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1541/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Juli 1976 beginnenden
Zeitrnum 30.6. 76 L 171/7
29. li. 7G Verordnung (EWC) Nr. 1542/76 der Kommission zur Festset-
zung dr~r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 30. 6. 76 L 171/11
29. Ci. 7G Verordnung (EWC) Nr. 1543/76 der Kommission zur Festset-
ztmg der ab l. Juli 1D76 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von lwst.irmnten Milcherzeugn"issen in Form
von nicht unter A nllang II des Vertrages fallenden Waren 30. 6. 76 L 171/17
2q. 6. 7G Verordnun~J (EWC) Nr. 1544/76 der Kommission zur Festset-
zung der c1b 1. Juli 1976 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zu c k e r und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter J\nhan~J 11 des Vcrlrages fallenden Waren 30. 6. 76 L 171/20
29. 6. 76 Vcrord1rnng (EWC) Nr. 1545/76 der Kommission zur Festset-
zun9 der ab 1. Juli 1976 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Ge 1 r e i de - und Reiser zeug -
n i s s e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
lallendf'n Waren 30. 6. 76 L 171/22
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1546/76 der Kommission zur Festset-
zung der im Juli 1976 als Beitrittsausgleichsbeträge geltenden
Betrüge für bestimmte Getreide - und Reiser zeug -
n iss e, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertra-
ges fallenden Waren ausgeführt werden 30.6. 76 L 171/24
29. 6. 76 Verordn,mg (EWG) Nr. 1547 /76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 459/76 zur Einführung einer
Mindestpreisrngelung für die Einfuhr von Tomatenmark
mit. Ursprung in Griechenland 30. 6. 76 L 171/26
29. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1548/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1493/71 über die Zu- und
Abschlüge für C e l. r e i d e bei der Intervention 30.6. 76 L 171/28
29. 6. 76 Verordnunu (EWG) Nr. 1549/76 der Kommission zur Ände-
rung der fiir bestimmte Milcherz e u g n iss e anzuwen-
denden Erstattungen 30.6. 76 L 171/30
29. G. 7G Verordnung (EWG) Nr. 1550/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 30. 6. 76 L 171/32
29. 6. 7G Verordnung (EWG) Nr. 1551/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 30.6. 76 L 171/33
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Ver0rdnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgcsctzblutt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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