2029
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 1 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1976 Nr. 93
Tag Inhalt Seite
29. 7. 76 Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2029
400-2, 310-4, 302-2, 360-1, 368-1
29. 7. 76 Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2034
450-2, 400-2, 4100-1, 311-4, 300-2, 311-1, 7100-1, 4125-1, 610-6-5, 707-6 (Artikel 1), 7847-11
30. 7. 76 Verordnung zur Neufestsetzung des Regelbedarfs (Regelbedarf-Verordnung 1976) . . . . . . . 2042
404-18-1
30. 7. 76 Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen 2043
613-1-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2044
Gesetz
zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten
Vom 29. Juli 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Ent-
sen: wicklung der Verdienste und des Lebensbedarfs,
durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung)
Artikel 1 den Vomhundertsatz, um den Unterhaltsrenten zu
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhöhen oder herabzusetzen sind. Die Verordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die An-
Nach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird passung kann nicht für. einen früheren Zeitpunkt
folgender§ 1612 a eingefügt: als den Beginn des vierten auf das Inkrafttreten
der Anpassungsverordnung folgenden Kalender-
.,§ 1612 a monats verlangt werden. Sie wird mit der Erklä- ·
rung wirksam; dies gilt nicht, wenn sich die Ver-
(1) Ist die Höhe der für einen Minderjährigen
als Unterhalt zu entrichtenden Geldrente in einer pflichtung zur Unterhaltszahlung aus einem
Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstrek-
gerichtlichen Entscheidung, einer Vereinbarung
oder einer Verpflichtungsurkunde festgelegt, so kung stattfindet.
kann der Berechtigte oder der Verpflichtete ver- (3) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpas-
langen, daß der zu entrichtende Unterhalt gemäß sung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurun-
den Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen den, und zwar bei Beträgen unter fünfzig Pfennig
Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse an- nach unten, sonst nach oben.
gepaßt wird. Die Anpassung kann nicht verlangt
werden, wenn und soweit bei der Festlegung der (4) Von der in einer Anpassungsverordnung vor-
Höhe des Unterhalts eine Änderung der Geld- gesehenen Anpassung sind diejenigen Unterhalts-
rente ausgeschlossen worden oder ihre Anpas- renten ausgeschlossen, 'die in den letzten zwölf Mo-
sung an Veränderungen der wirtschaftlichen Ver- naten vor dem Wirksamwerden der Anpassung fest-
hältnisse auf andere Weise geregelt ist. gesetzt, bestätigt oder geändert worden sind.
(2) Ist infolge erheblicher Änderungen der all- (5) Das Recht des Berechtigten und des Verpflich-
gemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine An- teten, auf Grund allgemeiner Vorschriften eine Än-
passung der Unterhaltsrenten erforderlich, so be- derung des Unterhalts zu verlangen, bleibt unbe-
stimmt die Bundesregierung nach Maßgabe der rührt."
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 2 Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsge-
richte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren
Änderung cler Zivilprozeßorclnung
und rationelleren Erledigung dient. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch
Die ZivilprozeßordnunsJ wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen. Mehrere Länder können die
l. § 323 wird wie folgt geändert: Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Lan-
a) In Absctlz 4 wird nach dem ·wort „Schuldtitel" desgrenzen hinaus vereinbaren.
eingefügt:
11 des § 641 p, " . § 641 m
b) Folgender neuer .Absatz 5 wird angefügt: (1) Der Antrag muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetz-
11 (5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, de-
lichen Vertreter und des Prozeßbevollmäch-
ren Abänderung im Vereinfachten Verfahren
(§§ 641 1 bis 641 t) statthaft ist, können nach
tigten des Antragstellers;
den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert 2. die Bezeichnung des angerufenen Gerichts;
werden, wenn eine Anpassung im Verein- 3. die Bezeichnung des abzuändernden Titels;
fachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag 4. die Angabe der Anpassungsverordnung, ·nach
führen würde, der wesentlich von dem Betrag
der die Abänderung des Titels begehrt wird;
abweicht, der der Entwicklung der besonde-
ren Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt." 5. die Angabe eines bestimmten Änderungsbe-
trags, wenn der Antragsteller eine geringere
als die nach der Anpassungsverordnung zu-
2. In der Uberschrift des Sechsten Buches fallen die
lässige Abänderung begehrt;
Worte nichtehelicher Kinder" weg, und die Uber-
11
schrift des Dritten Abschnitts des Sechsten Buches 6. die Erklärung, daß kein Verfahren nach § 323
wird wie folgt gefaßt: anhängig ist, in dem die Abänderung dessel-
ben Titels begehrt wird.
„Dritter Abschnitt
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger". (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des ab-
zuändernden Titels, bei Urteilen des in vollstän-
diger Form abgefaßten Urteils, beizufügen. Ist ein
3. Nach der Uberschrift des Dritten Abschnitts des Urteil in abgekürzter Form abgefaßt, so ist eine
Sechsten Buches wird folrJender Erster Titel ein- unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift
gefügt: der Klageschrift hergestellte Ausfertigung oder,
„Erster Titel wenn bei dem Prozeßgericht die Akten insoweit
Vereinfachtes Verfahren zur Abänderung noch aufbewahrt werden, neben der Ausferti-
von Unterhaltstiteln gung des Urteils eine von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts beglau-
§ 641 1
bigte Abschrift der Klageschrift beizufügen. Der
(1) Urteile auf künftig fällig werdende wieder- Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es
kehrende Unterhaltszahlungen können auf Grund nicht, wenn dieser von dem angerufenen Ge-
des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und richt im Vereinfachten Verfahren auf maschi-
einer nach diesen Vorschriften erlassenen Rechts- nellem Weg erstellt worden ist; das Gericht
verordnung (Anpassungsverordnung) auf Antrag kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels
im Vereinfachten Verfahren abgeändert werden. aufgeben.
Das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von (3) Entspricht der Antrag nicht diesen und den
Unterhaltstiteln gilt nicht als Familiensache. in § 641 1 bezeichneten Voraussetzungen, so ist
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die er zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist nicht
Verpflichtung zu den Unterhaltszahlungen aus anfechtbar.
einem anderen Schuldtitel ergibt, aus dem die § 641 n
Zwangsvollstreckung stattfindet.
Erscheint nach dem Vorbringen des Antrag-
(3) Ausschließlich zuständig ist das Amts- stellers das Vereinfachte Verfahren zulässig, so
gericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen teilt das Gericht dem Antragsgegner den Antrag
allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Unter- oder seinen Inhalt mit. Zugleich teilt es ihm mit,
haltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen in welcher Höhe und von wann an eine Abände-
Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg rung in Betracht kommt, und weist darauf hin,
in Berlin ausschließlich zuständig. Wird die Ab- daß Einwendungen der in § 641 o Abs. 1 Satz 1,
änderung eines Schuldtitels des § 641 p beantragt, 2 bezeichneten Art binnen zwei Wochen geltend
so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, gemacht werden können. § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt
das diesen Titel c~rstellt hat. entsprechend.
(4) Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. § 641 o
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, (1) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen
durch Rechtsverordnung Vereinfachte Verfahren gegen die Zulässigkeit des Vereinfachten Verfah-
zur Abänderung von Unterhaltstiteln einem rens, die Höhe des Abänderungsbetrags und den
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2031
Zeitpunkt der Abänderung erheben; die Einwen- (4) Das Urteil wirkt auf den in dem Beschluß
dung, daß nach § 1612 a Abs. 1 Satz 2 des Bür- bezeichneten Zeitpunkt zurück. Die im Verfahren
gerlichen Gesetzbuchs eine Anpassung nicht über den Abänderungsantrag nach § 641 m ent-
verlangt werden kann, kann nur erhoben wer- standenen Kosten werden als Teil der Kosten
den, wenn sich dies aus dem abzuändernden Titel des entstehenden Rechtsstreits behandelt.
ergibt. Ferner kann der Antragsgegner, der den
Anspruch anerkennt, hinsichtlich der Verfah- § 641 r
renskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß Im Vereinfachten Verfahren können die An-
zur Stellung des Antrags gegeben habe (§ 93). träge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten
Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, so- der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit
lange der Abänderungsbeschluß nicht verfügt ist. Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausge-
(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 füllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter An-
anhängig, so kann das Gericht das Vereinfachte gabe des Gerichts und des Datums, daß er den
Verfahren bis zur Erledigung des anderen Ver- Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
fahrens aussetzen. Soweit Vordrucke nicht eingeführt sind, ist für
§ 641 p den Abänderungsantrag bei dem zuständigen Ge-
richt die Aufnahme eines Protokolls nicht erfor-
(1) Ist der Antrag nicht zurückzuweisen, so
derlich. Erscheinen die Parteien vor Gericht und
wird der Titel nach Ablauf von zwei Wochen
einigen sie sich über die Abänderung, so ist
nach Bewirken der Mitteilung gemäß § 641 n
diese Einigung als Vergleich zu Protokoll zu
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
nehmen.
abgeändert. Der Titel darf nur für die Zeit nach
§ 641 s
Einreichung oder Anbringung des Antrags abge-
ändert werden.· Betragsangaben in dem Antrag (1) Sind bei maschineller Bearbeitung Be-
werden nur im Falle des § 641 m Abs. 1 Nr. 5 be- schlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit
rücksichtigt. In dem Beschluß sind auch die bis- einem Gerichtssiegel versehen, so bedarf es
her entstandenen erstattungsfähigen Kosten des einer Unterschrift nicht.
Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weite- (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-
res ermittelt werden können; es genügt, daß der mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwen- mung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu
digen Angaben dem Gericht mitteilt. regeln, soweit dies für eine einheitliche maschi-
(2) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, nelle Bearbeitung der Verfahren erforderlich ist
welche Einwendungen mit der sofortigen Be- (Verfahrensablaufplan).
schwerde geltend gemacht werden können und
unter welchen Voraussetzungen der Antrags- § 641 t
gegner eine Abänderung im Wege der Klage (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
nach § 641 q verlangen kann. tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
(3) Gegen den Beschluß findet die sofortige des Bundesrates zur weiteren Vereinfachung des
Beschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde Abänderungsverfahrens Vordrucke einzuführen.
kann nur geltend gemacht werden, daß das Ver• (2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für An-
einfachte Verfahren nicht statthaft sei, der Ab- träge und Erklärungen der Parteien eingeführt
änderungsbetrag falsch errechnet sei, der Zeit- sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen."
punkt für die Wirksamkeit der Abänderung
falsch bestimmt sei oder die Kosten unrichtig 4; Nach dem neuen § 641 t wird folgende Uber-
festgesetzt seien. Eine weitere Beschwerde fin- schrift eingefügt:
det nicht statt. „Zweiter Titel
§ 641 q
Verfahren über den Regelunterhalt
(1) Führen Abänderungen eines Schuldtitels nichtehelicher Kinder".
im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhalts-
betrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, 5. § 642 a wird wie folgt geändert:
der der Entwicklung der besonderen Verhält-
nisse der Parteien Rechnung trägt, so kann der a) In Absatz 1 werden die Worte „vom Gericht
Antragsgegner im Wege der Klage eine ent- des ersten Rechtszuges" gestrichen.
sprechende Abänderung des letzten im Verein- b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
fachten Verfahren ergangenen Beschlusses ver-
,, (4) Ausschließlich zuständig ist das Amts-
langen.
gericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte
(2) Der Antragsgegner kann die Abänderung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat
eines im Vereinfachten Verfahren ergangenen der UnterhaUsberechtigte im Inland keinen
Beschlusses im Wege der Klage auch verlangen, allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amts-
wenn die Parteien über die Anpassung eine ab- gericht Schöneberg in Berlin ausschließlich
weichende Vereinbarung getroffen hatten. zuständig.
(3) Die Klage nach den Absätzen 1 oder 2 ist (5) Eine maschinelle Bearbeitung ist zuläs-
nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats sig. § 641 1 Abs. 5, §§ 641 r, 641 s, 641 t gelten
nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. entsprechend."
2032 Jahrgang 1976, Teil I
6. § 642 b Abs. l wird wie fol\JI. ~Je~indert: Artikel 4
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Änderung von Kostengesetzen
,. § 323 Abs. 2, 3 und § 642 a Abs. 2 bis 5 gel~
1. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) zum Gerichts-
ten entsprechend."
kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt: vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
„ Wird die Abänderung eines Schuldtitels des S. 3047), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz
§ 642 a beantragt, so ist das Amtsgericht aus- zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
schließlich zuständig, das diesen Titel erstellt 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird
hat." wie folgt geändert:
a) Bei der Nummer 1010 werden in der Spalte
7. In§ 642 d Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Gebührentatbestand" die Worte „und es
,,Der Unterhaltsbetrag, der sich infolge des Zu- sich nicht um eine Klage nach § 641 q Abs. 1,
schlags oder des Abschlags ergibt, ist auf volle 2 ZPO handelt" angefügt.
Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei b) An die Stelle der Nummer 1011 tritt die fol-
Beträgen unter fünfzig Pfennig nach unten, sonst gende Nummer 1011:
nach oben."
„ 1011 Verfahren im
allgemeinen bei
8. In § 794 Abs. l wird nach Nummer 2 a folgende einer Klage nach
Nummer 2 b eingefügt: § 641 q Abs. 1,
„2 b. aus Beschlüssen, die über einen Anhag auf 2ZPO ........... .
Abänderung eines Untethaltslitels im Ver- ermäßigt um
einfachten Verfuhren entscheiden;". die Gebühr 1164".
c) Die geltende Nummer 1011 wird als Num-
9. Nach § 798 wird folgender § 798 a eingefügt: mer 1012 eingeordnet und erhält in der letz-
,,§ 798 a ten Spalte folgende Fassung:
,,Gebühren 1010, 1011 entfallen".
Aus einem Beschluß nach § 641 p darf die
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der d) Die Uberschrift des Unterabschnitts VIII vor
Beschluß mindestens einen Monat vorher zuge- der Nummer 1165 erhält folgende Fassung:
stellt ist. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, ,,VIII. Besondere Verfahren bei Kindes-
der auf Grund eines Beschlusses nach § 641 p er- unterhalt".
gangen ist, darf die Zwangsvollstreckung nicht
vor Ablauf der in Su.tz 1 bezeichneten Frist be- e) Vor der Nummer 1165 wird folgende Num-
ginnen; § 798 bleibt unberührt." mer 1164 eingefügt:
„ 1164 Beschluß, durch den nach
§ 641 p ZPO ein Titel
Artikel 3 über Unterhalt abge-
ändert wird .............. 10 DM".
Änderung des Rechtspflegergesetzes
f) In den Nummern 1165 bis 1168 wird in der
In § 20 des Rechtspflegergesetzes treten an die letzten Spalte da,s Wort ,,½" jeweils durch
Stelle der Nummern 10 und 11 die folgenden Vor- das Wort „10 DM" ersetzt.
schriften:
„ 10. das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung 2. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
von Unterhaltstiteln nach den §§ 641 1 bi,s 641 p, wird wie folgt geändert:
641 r, 641 s der Zivilprozeßordnung einschließ- a) An die Stelle des § 43 a tritt die folgende
lich der Maßnahmen nach § 641 r Satz 4 der Vorschrift:
Zivilprozeßordnung; ,,§ 43 a
11. die Entscheidung über Anträge auf Festsetzung Vereinfachtes Verfahren zur Abänderung
des für ein nichteheliches Kind zu leistenden von Unterhaltstiteln
Unterhalts in den Fällen der §§ 642 a bis 642 d
(1) In Vereinfachten Verfahren zur Abän-
der Zivilprozeßordnung und über Anträge auf
derung von Unterhaltstiteln nach den §§ 6411
Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach
bis 641 p, 641 r bis 641 t der Zivilprozeßord-
§ 643 a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung
nung erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel
oder auf Aufhebung oder Änderung einer
der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Ver-
Stundung nach § 642 f der Zivilprozeßordnung
fahren über den Abänderungsantrag.
sowie die Maßnahmen und Entscheidungen bei
der Umstellung von Unterhaltstiteln nach Ar- (2) Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr wird
tikel 12 § 14 Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 Satz auf die Prozeßgebühr angerechnet, wenn eine
1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Klage nach § 641 q der Zivilprozeßordnung
nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 erhoben wird.
(Bundesgesetzbl. I S. 1243); ". (3) § 32 gilt sinngemäß."
Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6, August 1976 2033
b) Der gel Lende § 43 a wird als § 43 b einge- Artikel 5
ordnet und erhält folgende Fassung: Obergangs- und Schlußvorschriften
,,§ 43 b
§ 1
Verfahren über den Regelunterhalt
nichtehelicher Kinder (1) Eine Anpassungsverordnung nach § 1612 a
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist erstmals
(J) Der Rechlsdllw alt erhält fünf Zehntel innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
der vollen Gebühr dieses Gesetzes zu erlassen; sie umfaßt die Ande-
1. im Verfdhren über einen Antrag auf Fest- rungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhält-
setzung des Regelunlerhalts nach §§ 642 a, nisse, die seit dem 1. Juli 1975 eingetreten sind.
642 d der Zivilprozeßordnung, wenn die
(2) Die Bundesregierung prüft spätestens alle
Peslsetzung auf Grund eines Vergleichs, zwei Jahre nach Erlaß einer Anpassungsverordnung,
der vor einer Gütestelle abgeschlossen ob die Voraussetzungen für eine erneute Anpassung
worden ist, oder auf Grund einer Urkunde gegeben sind.
nach § 642 c Nr. 2 der Zivilprozeßordnung
§ 2
erfolgen soll;
2. im Verfahren über einen Antrag auf Neu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
festsetzung des Regelunterhalts nach des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozeß- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
ordnung; verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
3. im Verfahren über einen Antrag auf Stun- Dritten Uberleitungsgesetzes.
dung rücksländi~Jer Unterhaltsbeträge
nach § 643 a Abs. 4 der Zivilprozeßord-
§ 3
nung;
4. im Verfahren über einen Antrag auf Auf- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
hebung oder Anderung einer Entschei- Bis zum 30. Juni 1977 -gilt Artikel 4 Nr. 1 mit der
dung, durch die rückständige Unterhalts- Maßgabe, daß an die Stelle der Unterabschnitts-
beträge gestundet worden sind, nach bezeichnung VIII die Unterabschnittsbezeichnung
§ 642 f der Zivilprozeßordnung.
VII und an die Stelle der Nummernbezeichnungen
1164 bi,s 1168 die Nummernbezeichnungen 1124 bis
(2) § 32 gilt sinngemäß," 1128 treten.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr.Vogel
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erstes Gesetz
zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
(1. WiKG)
Vom 29. Juli 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder 2 leichtfertig handelt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.
Artikel 1
(4) Nach den Absätzen 1 und 3 wird nicht be-
Änderung des Strafgesetzbuches straft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund
der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt,
so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und
1. § 6 wird wie folgt geändert: ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention
a) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 8 zu verhindern.
eingefügt: (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
,,8. Subventionsbetrug (§ 264)"; einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absät-
zen 1 und 2 kann das Gericht die Fähigkeit, öf-
b) die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. fentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ab-
2. Nach § 263 wird folgende Vorschrift eingefügt: erkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich
die Tat bezieht, können eingezogen werden;
.. § 264
§ 74 a ist anzuwenden.
Subventionsbetrug
(6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bun-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer des- oder Landesrecht oder nach dem Recht der
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zu- Europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder
ständigen Behörde oder einer anderen in das Unternehmen, die wenigstens zum Teil
Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle
1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt
oder Person (Subventionsgeber) über subven-
wird und
tionserhebliche Tatsachen für sich oder einen
anderen unrichtige oder unvollständige Anga- 2. der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
ben macht, die für ihn oder den anderen vor- Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes
teilhaft sind, ist auch das öffentliche Unternehmen.
2. den Subventionsgeber entgegen den Rechts- (7) Subventionserheblich im Sinne des Absat-
vorschriften über die Subventionsvergabe zes 1 sind Tatsachen,
über subventionserhebliche Tatsachen in Un- 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-
kenntnis läßt oder zes von dem Subventionsgeber als subven-
3. in einem Subventionsverfahren eine durch un- tionserheblich bezeichnet sind oder
richtige oder unvollständige Angaben erlangte 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rück-
Bescheinigung über eine Subventionsberechti- forderung, Weitergewährung oder das Belas-
gung oder über subventionserhebliche Tat- sen einer Subvention oder eines Subventions-
sachen gebraucht. vorteils gesetzlich abhängig ist."
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn 3. In § 265 a Abs. 1 werden die Worte „eines Auto-
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der maten" durch die Worte „eines Automaten oder
Regel vor, wenn der Täter eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmel-
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung denetzes" ersetzt.
nachgemachter oder verfälschter Belege für
sich oder einen anderen eine nicht gerechtfer- 4. Nach § 265 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
tigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
,,§ 265 b
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amts-
träger mißbraucht oder Kreditbetrug
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der (1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im
seine Befugnisse oder seine Stellung miß- Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewäh-
braucht. rung, Belassung oder Veränderung der Bedingun-
Nr. 93 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2035
gen eines Kn~ditcs für einen Betrieb oder ein Un- eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausga-
ternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb ben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge
oder ein vorgetäuschtes Unternehmen verbraucht oder schuldig wird,
1. über wirtschaftliche Verhältnisse 3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, und sie oder die aus diesen Waren hergestell-
namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlust- ten Sachen erheblich unter ihrem Wert in
rechnungen, Vermögensübersichten oder einer den Anforderungen einer ordnungsgemä-
Gutachten vorlegt oder ßen Wirtschaft widersprechenden Weise ver-
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige äußert oder sonst abgibt,
Angaben macht, 4. R_echte anderer vortäuscht oder erdichtete
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für Rechte anerkennt,
die Entscheidung über einen solchen Antrag 5. Handelsbücherr zu deren Führung er gesetz-
erheblich sind, oder lich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterla- so führt oder verändert, daß die Ubersicht
gen oder Angaben dargestellten wirtschaftli- über seinen Vermögensstand erschwert wird,
chen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mit- 6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu
teilt, die für die Entscheidung über einen sol- deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Han-
chen Antrag erheblich sind, delsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Buchführungspflichtige bestehenden Aufbe-
mit Geldstrafe bestraft. wahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht,
zerstört oder beschädigt und dadurch die
(2) Nach Absatz 1 wird nicht ·best.raft, wer frei- Ubersicht über seinen Vermögensstand er-
willig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund schwert,
der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird
7. entgegen dem Handelsrecht
die Leistung ohne Zutun des Täters nicht er-
bracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig a) Bilanzen so aufstellt, daß die Ubersicht
und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung über seinen Vermögensstand erschwert
zu verhindern. wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
oder das Inventar in der vorgeschriebenen
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von Zeit aufzustellen, oder
ihrem Gegenstand solche, die nach Art und
8. in einer anderen, den Anforderungen einer
Umfang einen in kaufmännischer Weise einge-
ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widerspre-
richteten Geschäftsbetrieb erfordern;
chenden Weise seinen Vermögensstand ver-
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, ringert oder seine wirklichen geschäftlichen
der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
Geldforderungen, die Diskontierung von
Wechseln und Schecks und die Ubernahme (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in
von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Uber-
Gewährleistungen." schuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
5. Nach§ 282 wird folgender Abschnitt eingefügt: (4) Wer in den Fällen
„ Vierundzwanzigster Abschnitt 1. des Absatzes 1 die Uberschuldung oder die
Konkursstraftaten drohende oder eingetretene Zahlungsunfähig-
keit fahrlässig nicht kennt oder
§ 283
2. des Absatzes 2 die Uberschuldung oder Zah-
Bankrott lungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Uberschul- mit Geldstrafe bestraft.
dung oder bei drohender oder eingetretener
Zahlungsunfähigkeit (5) Wer in den Fällen
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle 1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig han-
der Konkurseröffnung zur Konkursmasse ge- delt und die Uberschuldung oder die drohende
hören, beiseite schafft oder verheimlicht oder oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenig-
in einer den Anforderungen einer ordnungsge- stens fahrlässig nicht kennt oder
mäßen Wirtschaft widersprechenden Weise 2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1
zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsge- Uberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit we-
mäßen Wirtschaft widersprechenden Weise nigstens leichtfertig verursacht,
Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Dif- wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
ferenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren mit Geldstrafe bestraft.
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der § 283 d
Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über Schuldnerbegünstigung
sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abge- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
wiesen worden ist. mit Geldstrafe wird bestraft, wer
§ 283 a
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden
Zahlungsunfähigkeit oder
Besonders schwerer Fall des Bankrotts
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkurs-
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. verfahren, in einem gerichtlichen Vergleichs-
bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von verfahren zur Abwendung des Konkurses oder
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein in einem Verfahren zur Herbeiführung der
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, Entscheidung über die Eröffnung des Konkurs-
wenn der Täter oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eines
1. aus Gewinnsucht handelt oder anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des
im Falle der Konkurseröffnung zur Konkurs-
Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögens-
masse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu
werte oder in wirtschaftliche Not bringt.
dessen Gunsten beiseite schafft oder verheim-
licht oder in einer den Anforderungen einer ord-
§ 283 b nungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden
Verletzung der Buchführungspflicht Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar
macht.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer (2) Der Versuch ist strafbar.
1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetz- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
lich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten ·bis zu zehn
so führt oder verändert, daß die Ubersicht Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
über seinen Vermögensstand erschwert wird, Regel vor, wenn der Täter
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu 1. aus Gewinnsucht handelt oder
deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des
verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten
Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, ver- Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not
heimlicht, zerstört oder beschädigt und da- bringt.
durch die Ubersicht über seinen Vermögens-
stand erschwert, (4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der an-
dere seine Zahlungen eingestellt hat oder über
3. entgegen dem Handelsrecht sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Ubersicht oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abge-
über seinen Vermögensstand erschwert wiesen worden ist."
wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens 6. Die §§ 302 a bis 302 f werden durch folgende
oder das Inventar in der vorgeschriebenen Vorschrift ersetzt:
Zeit aufzustellen. ,,§ 302 a
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Wucher
oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit,
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. den Mangel an Urteilsvermögen oder die erheb-
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. liche Willensschwäche eines anderen dadurch
ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
§ 283 C
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen
oder damit verbundene Nebenleistungen,
Gläubigerbegünstigung
2. für die Gewährung eines Kredites,
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähig- 3. für eine sonstige Leistung oder
keit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befrie-
digung gewährt, die dieser nicht oder nicht in 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten
der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen Leistungen
hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird
strafe bestraft. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
(2) Der Versuch ist strafbar. Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als
leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißver-
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2037
hällnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder
und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3
für jeden, der die Zwangslage oder sonstige im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem
Schwäche des anderen für sich oder einen Drit- Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklä-
ten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögens- rung zur Beseitigung der Zweifel notwendig er-
vorteils ausnutzt. scheint, nachträglich als subventionserheblich im
Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeich-
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe nen.
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
§3
Jahren. Ei.n besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter Oif enbarungspflicht
bei der Inanspruchnahme von Subventionen
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche
Not bringt, (1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem
2. die Tat gewerbsmäßig begeht, Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mit-
zuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weiter-
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögens- gewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen
vorteile versprechen läßt." der Subvention oder des Subventionsvorteils entge-
genstehen oder für die Rückforderung der Subven-
tion oder des Subventionsvorteils erheblich sind.
Artikel 2 Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung
bleiben unberührt.
Subventionsgesetz
(2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung,
Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme deren Verwendung durch Gesetz oder durch den
von Subventionen Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention
{Subventionsgesetz - SubvG) beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschrän-
kung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher
§ 1 dem Subventionsgeber anzuzeigen.
Geltungsbereich
§4
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit Absatz 2 nichts an-
Scheingeschäfte,
deres bestimmt, für Leistungen, die Subventionen
Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.
(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind
(2) Für Leistungen nach Landesrecht, die Subven- für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung
tionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und Weitergewährung oder das Belassen einer Sub-
sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landes- vention oder eines Subventionsvorteils unerheblich.
recht dies bestimmt. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Schein-
handlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist
§2
der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Ge-
Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen währung, Rückforderung, Weitergewährung oder
das Belassen der Subvention oder des Subventions-
(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zu-
vorteils maßgebend.
ständige Behörde oder andere in das Subventions-
verfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Sub- (2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Sub-
ventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Ge- vention oder eines Subventionsvorteils ist ausge-
währung einer Subvention demjenigen, der für sich schlossen, wenn im Zusammenhang mit einer bean-
oder einen anderen eine Subvention beantragt oder tragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine
eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmög-
Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsa- lichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt
chen als subventionserheblich im Sinne des § 264 vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen
des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach und Verhältnissen unangemessene Gestal tungsmög-
1. dem Subventionszweck, lichkei t benutzt, um eine Subvention oder einen
Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in
2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies
und Richtlinien über die Subventionsvergabe so- dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist na-
wie mentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen
3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Sub-
ventionsvorteils in einer dem Subventionszweck
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung,
widersprechenden Weise künstlich geschaffen wer-
Weitergewährung oder das Belassen einer Subven-
den.
tion oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.
§5
(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren
gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Herausgabe von Subventionsvorteilen
Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genom- (1) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung,
mene Subvention oder der in Anspruch genommene deren Verwendung durch Gesetz oder durch den
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention 2. Nach § 47 a wird folgender § 47 b eingefügt:
beschrünkt ist, entgegen der Verwendungsbeschrän-
,.§ 47 b
kung verwendet und dadurch einen Vorteil erlangt,
hat diesen dem Subventionsgeber herauszugeben. Für Unternehmer, die nach § 2 verpflichtet
sind, die Eintragung ihres Unternehmens in das
(2) Für den Umfang der Herausgabe gelten die Handelsregister herbeizuführen, gelten die Vor-
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über schriften dieses Abschnitts schon von dem Zeit-
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche- punkt an, in dem diese Verpflichtung entstanden
rung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereiche- ist."
rung kann sich der Herausgabepflichtige nicht be-
rufen, soweit er die Verwendungsbeschränkung
3. Nach § 130 werden folgende §§ 130 a und 130 b
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
eingefügt:
kannte.
,,§ 130 a
(3) Besonders bestehende Verpflichtungen zur (1) Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesell-
Herausgabe bleiben unberührt. schafter eine natürliche Person ist, zahlungsunfä-
hig oder deckt das Vermögen der Gesellschaft
§6 nicht mehr die Schulden, so ist die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Ver-
Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs
gleichsverfahrens zu beantragen. Antragspflich-
Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und tig sind die organschaftlichen Vertreter der zur
kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Ge-
haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die sellschafter und die Liquidatoren. Der Antrag ist
den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei
den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder der Uberschuldung der Gesellschaft zu stel-
len. Der Antrag ist nicht schuldhaft verzögert,
§7
wenn die Antragspflichtigen die Eröffnung des
Berlin-Klausel gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorg-
falt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schäftsleiters betreiben.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Ge-
sellschaft eingetreten ist oder sich ihre Uber-
§8 schuldung ergeben hat, dürfen die organschaft-
lichen Vertreter der zur Vertretung der Gesell-
Inkrafttreten schaft ermächtigten Gesellschafter und die Liqui-
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die datoren für die Gesellschaft keine Zahlungen lei-
Verkündung folgenden Monats in Kraft. -sten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch
nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
vereinbar sind.
Artikel 3
(3) Wird entgegen Absatz 1 die Eröffnung des
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Ver-
gleichsverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig be-
§ 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches er- antragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlun-
hält folgende Fassung: gen geleistet, nachdem die Zahlungsunfähigkeit
,, (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre
durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangs- Uberschuldung ergeben hat, so sind die organ-
lage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteils- schaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Ge-
vermögen oder der erheblichen Willensschwäche sellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Li-
eines anderen sich oder einem Dritten für eine Lei- quidatoren der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz
stung Vermögensvorteile versprechen oder gewäh- des daraus entstehenden Schadens als Gesamt-
ren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu schuldner verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie
der Leistung stehen." die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
ten Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft
sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann durch
Artikel 4 Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder ein-
Änderung des Handelsgesetzbuches geschränkt noch ausgeschlossen werden. Soweit
der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der
Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatz-
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
pflicht weder durch einen Verzicht oder Ver-
gleich der Gesellschaft .noch dadurch aufgeho-
1. § 41 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ben, daß die Handlung auf einem Beschluß der
„Die Bilanz ist von dem Kaufmann unter Angabe Gesellschafter beruht. Ein Zwangsvergleich oder
des Datums zu unterzeichnen." ein im Vergleichsverfahren geschlossener Ver-
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2039
gleich wirkt für und gegen die Forderung der Ge- b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
sellschaft. Die Ansprüche aus diesen Vorschrif- ,, (3) Bei einer offenen Handelsgesellschaft
ten verjähren in fünf Jahren. oder Kommanditgesellschaft der in § 209
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art gelten § 208
die in den Absätzen 1 bis 3 genannten organ- Abs. 2 und § 210 Abs. 2 für die organschaft-
schaftli chen Vertreter ihrerseits Gesellschaften lichen Vertreter und die Liquidatoren der zur
sind, bei denen kein Gesellschafter eine natür- Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Ge-
liche Person ist, oder sich die Verbindung von sellschafter sinngemäß. Gleiches gilt, wenn
Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. die organschaftlichen Vertreter ihrerseits Ge-
sellschaften der in § 209 Abs. 1 Satz 3 be-
§ 130 b zeichneten Art sind oder sich die Verbindung
von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt."
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen
4. Das Dritte Buch wird aufgehoben.
§ 130 a Abs. 1 oder 4 unterläßt, als organschaft-
licher Vertreter oder Liquidator bei Zahlungsun-
fähigkeit oder Uberschuldung der Gesellschaft
die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Artikel 6
gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantra- Änderung weiterer Gesetze
gen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die 1. § 74 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverf assungsge-
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder setzes wird wie folgt geändert:
Geldstrafe."
a) Nummer 1 wird gestrichen; die bisherigen
Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4;
4. Nach § 177 wird folgender § 177 a eingefügt:
b) nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue
,,§ 177 a Nummer 5 eingefügt:
Die §§ 130 a und 130 b gelten auch für die Ge- ,,5. des Subventionsbetruges, des Kreditbe-
sellschaft, bei der ein Kommanditist eine natür- truges, des Bankrotts, der Gläubigerbe-
liche Person ist." günstigung und der Schuldnerbegünsti-
gung,";
c) in Nummer 6 werden hinter dem Wort „Be-
Artikel 5 trugs" die Worte „in sonstigen Fällen" einge-
Änderung der Konkursordnung fügt.
2. Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:
Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
a) § 17 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
1. In § 175 Nr. 2 und 3 und § 197 Abs. 1 werden je- ,,3. wenn gegen den Schuldner wegen Bank-
weils die Worte „betrüglichen Bankrotts" durch rotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des
die Worte „Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, Strafgesetzbuches eine gerichtliche Unter-
§ 283 a des Strafgesetzbuches" ersetzt. suchung oder ein wiederaufgenommenes
Verfahren anhängig oder der Schuldner
2. Dem § 209 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: wegen einer solchen Straftat rechtskräftig
verurteilt ist;";
„Gleiches gilt für das Konkursverfahren über das
Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft b) § 79 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
oder Kommanditgesellschaft, wenn kein persön- „2. wenn der Schuldner flüchtig ist oder sich
lich haftender Gesellschafter eine natürliche Per- verborgen hält, wenn gegen ihn wegen
son ist." Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a
des Strafgesetzbuches eine gerichtliche
3. § 210 wird wie folgt geändert: Untersuchung oder ein wiederaufgenom-
menes Verfahren anhängig ist oder wenn
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: sich ergibt, daß er wegen einer solchen
„Wird der Antrag nicht von allen persönlich Straftat rechtskräftig verurteilt worden
haftenden Gesellschaftern oder allen Liquida- ist;";
toren gestellt, so ist er zuzulassen, wenn bei c) in § 88 Abs. 1 werden die Worte „betrügeri-
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder schen Bankrotts" durch die Worte „Bankrotts
bei einer offenen ·Handelsgesellschaft oder nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafge-
Kommanditgesellschaft der in § 209 Abs. 1 setzbuches" ersetzt;
Satz 3 bezeichneten Art die Zahlungsunfähig-
keit oder die Uberschuldung, bei einer ande- d) der Fünfzehnte Abschnitt wird aufgehoben;
ren offenen Handelsgesellschaft oder Kom- e) in der Uberschrift vor § 124 wird das Wort
manditgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit ,,Sechzehnter" durch das Wort „Fünfzehnter"
glaubhaft gemacht wird."; ersetzt.
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: hat, gelten die Vorschriften der Reichsabgaben-
ordnung über die Verfolgung von Sterrerstrafta-
a) In § 34 c Abs. 2 Nr. 1 werden hinter dem ten entsprechend."
Wort „Wuchers" der Beistrich gestrichen
und die Worte „Konkursvergehen oder Ver-
gleichsvergehen" durch die Worte „oder 7, Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
einer Konku rsstrnflat" ersetzt; Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das
b) in § 57 Abs. 1 Nr. 3 werden di<::~ Worte „betrü- Gesetz über die Neuorganisation der Marktord-
gerischen Bankrotts" durch die Worte „Bank- nungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetz-
rotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Straf- blatt I S. 1608), wird wie folgt geändert:
gesetzbuches" ersetzt.
a) § 31 erhält folgende Fassung:
4. § 160 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- ,,§ 31
und Wirtschafl.sgenossensd1i.lften erhält folgende Anwendung von Straf- und Buß-
Fassung: geldvorschriften der Reichsabgabenordnung
,,(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem (1) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des
Gericht (§ 10) zur Befolgung der in §§ 14, 25 a, Rates oder der Kommission oder auf Grund
28, 30, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 dieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungs-
Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festset- waren zu erheben sind, gelten, soweit die Ab-
zung von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher gaben keine Zölle, Abschöpfungen, Ausfuhr-
Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die abgaben oder Abgaben im Rahmen von Pro-
Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 2 bis duktionsregelungen sind, die Strafvorschrif-
4, § 42 Abs. 1 (jn Verbindung mit § 53 des Han- ten des § 392 Abs. 1 bis 4, der §§ 393 bis 395
delsgesetzbuches), §§ 47, 48 Abs. 2, § 51 Abs. 4 und 401, 402 sowie die Bußgeldvorschriften
und 5, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 enthaltenen Vor- der §§ 404, 405 Abs. 1, 3 und des § 410 der
schriften sowie die Mitglieder des Vorstands und Reichsabgabenordnung entsprechend.
des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu an-
zuhalten, dafür zu sorgen, daß die Genossen- (2) Die nach Absatz 1 anzuwendenden Straf-
schaft nicht länger als drei Monate ohne oder und Bußgeldvorschriften sowie die auf Zölle
ohne beschlußfähi9en Aufsichtsrat ist." für Marktordnungswaren, Abschöpfungen,
Ausfuhrabgaben und Abgaben im Rahmen
von Produktionsregelungen anzuwendenden
5. Nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der Straf- und Bußgeldvorschriften gelten, unab-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar hängig von dem Recht des Tatortes, auch für
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird folgende Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs
Vorschrift eingefügt: dieses Gesetzes begangen werden.";
,,§ 20
b) § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verfolgung von Straftaten nach § 264
des Strafgesetzbuches ,, (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 1. Straftaten nach § 31,
des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investi- 2. Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbu-
tionszulage bezieht, sowie der Begünstigung ches, die sich beziehen auf besondere Ver-
einer Person, die eine solche Straftat begangen günstigungen (§ 6) und Leistungen der In-
hat, gelten die Vorschriften der Reichsabgaben- terventionsstellen im Rahmen von Inter-
ordnung über die Verfolgung von Steuerstrafta- ventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit
ten entsprechend." Rechtsakten des Rates oder der Kommis-
sion zu Zwecken der gemeinsamen Markt-
organisationen gewährt werden, sowie auf
6. Nach § 5 des Investitionszulagengesetzes in der Ausgleichsbeträge nach§ 34 a und
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528), geändert durch 3. Begünstigung einer Person, die eine Straf-
das Gesetz zur Anderung des Dritten Verstro- tat nach den Nummern 1 oder 2 begangen
mungsgesetzes vom 29. März 1976 (Bundesge- hat,
setzbl. I S. 749), wird folgende Vorschrift einge- Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßord-
fügt: nung) auch durch die Hauptzollämter oder die
,,§ 5 a Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Satz 1
Verfolgung von Straftaten nach § 264 · gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ord-
des Strafgesetzbuches nungswidrigkeiten nach § 32 entsprechend.";
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 c) in§ 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Straf-
des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investi- taten nach § 31" durch die Worte „Straftaten
tionszulage bezieht, sowie der Begünstigung der in § 33 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art"
einer Person, die eine solche Straftat begangen ersetzt.
Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2041
Artikel 7 aussetzen, die Verurteilung wegen betrügerischen
Bankrotts nach § 239 der Konkursordnung in der
Schlußvorschriften
bisherigen Fassung gleich.
§ 1
Verweisungen §3
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften Berlin-Klausel
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
schriften. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§2
Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts
§4
nach bisherigem Recht
Inkrafttreten
Der Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283
Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches steht in Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
den Vorschriften, die eine solche Verurteilung vor- Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Neufestsetzung des Regelbedarfs
(Regelbedarf-Verordnung 1976)
Vom 30. Juli 1976
Auf Grund des § 1615 f Abs. 2 des Bürgerlichen b) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum
Gesetzbuchs verordnet die Bundesregierung mit Zu- 31. Mai 1974 monatlich 153 Deutsche Mark;
stimmung des Bundesrates: c) für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Ok-
tober 1976 monatlich 174 Deutsche Mark;
§ 1 d) ab 1. November 1976 monatlich 200 Deutsche
Mark;
§ 1 der Verordnung zur Berechnung des Regel-
unterhalts vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I 3. vom dreizehnten bis zur Vollendung des acht-
S. 1010), zuletzt geändert durch die Regelbedarf- zehnten Lebensjahres
Verordnung 1974 vom 15. März 1974 (Bundesgesetz- a) für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Sep-
blatt I S. 748), erhält folgende Fassung:· tember 1972 monatlich 156 Deutsche Mark;
b) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum
,,§ 1
31. Mai 1974 monatlich 180 Deutsche Mark;
Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. 1 c) für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Ok-
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beträgt tober 1976 monatlich 204 Deutsche Mark;
1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres d) ab 1. November 1976 monatlich 237 Deutsche
a) für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Sep- Mark."
tember 1972 monatlich 108 Deutsche Mark; § 2
b) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
31. Mai 1974 monatlich 126 Deutsche Mark; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
c) für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Ok- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des
tober 1976 monatlich 144 Deutsche Mark; Gesetzes über die rechtliche Stellung der nicht-
d) ab 1. November 1976 monatlich 165 Deutsche ehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundes-
Mark; gesetzbl. I S. 1243) auch im Land Berlin.
2. vom siebten bis zur Vollendung des zwölften
Lebensjahres § 3
a) für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Sep- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
tember 1972 monatlich 132 Deutsche Mark; kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2043
Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen
Vom 30. Juli 1976
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in 2. in Absatz 2 Sätze 5 und 6 durch folgende Sätze:
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 „Hier biegt sie im rechten Winkel 435 m nach
(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch Nordwesten ab, beschreibt anschließend zwei
das Sechzehnte Gesetz zur· Änderung des Zollgeset- aufeinanderfolgende, gegenläufige Bögen in einer
zes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), Länge von 1 845 m zunächst nach Nordnordosten
wird verordnet: und weiter nach Nordnordwesten bis zur Süd-
seite des Lankenauer Hafens. Nunmehr wendet
§ 1 sie sich 380 m nach Westsüdwesten, schneidet
dabei die Uferlinie, biegt etwa in der Mitte des
In der Anlage zur Verordnung über die Grenze Hafenbeckens rechtwinklig nach Nordnordwesten
des Freihafens Bremen vom 30. Juli 1974 (Bundes- ab und verläuft dann 515 m, in einem Abstand
gesetzbl. I S. 1621) werden ersetzt von 180 m parallel zur westseitigen Kaje."
1. in Absatz 1 Satz 1 durch folgenden Satz:
§ 2
,,Die Zollgrenze um den Freihafen _Bremen ver-
läuft auf dem rechten \,Veserufer vom Ende der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Gleisanlagen am Westrand der Südmole des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Uberseehafens in südsüdöstlidl.er Richtung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
1 170 m bis zum Kopf der Nordkaje des Europa- audl im Land Berlin.
hafens, biegt 15 m nach Südwesten ab und über-
§ 3
quert sodann die Hafeneinfahrt Europahafen in
gerader Richtung bis zur Nordwestspitze des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Molenkopfes.", kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 5. August 1976
Tag Inhalt Seite
1. 7. 76 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister
der Verteidigung des Königreichs der Niederlande über die Durchführung der Baumaß-
nahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederlän-
dischen Streitkräfte ................................................................ . 1289
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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