2021
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1976 Nr. 92
Tag Inhalt Seite
22. 7. 76 Verordnung zum Filmförderungsgesetz 2021
707-5-1
28. 7. 76 Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäher-
lärm) - 8. BimSch V - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2024
Verordnung
zum Filmförderungsgesetz
Vom 22. Juli 1976
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Filmförderungs- § 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) wird ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 27 Satz 2 des Film-
förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem
deutschen Kurzfilm oder nicht programmfüllenden
deutschen Kinder- oder Jugendfilm auf einem der in § 3
der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiele von der im
Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wer- Die Verordnung zum Gesetz über Maßnahmen zur
den, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wies- Förderung des deutschen Films vom 7. November
baden erteilten Prädikat „ besonders wertvoll" 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1231) wird aufgehoben.
gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genann-
ten Auszeichnungen (Preise und Prämien).
§ 4
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aus-
zeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem Diese Verordnung tritt am Tage nadl. der Ver-
weiteren Film zuerkannt wird. kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
Internatiomlles Trickfilmlesl.ival, Anne c y
Intcrnationa lc Fi::lrbfilrnwoche, Bar c e 1 o n a
[nternationaler Autorenfilmwettbewerb, Bergamo
Internationaler Agrarfilm-Wettbewerb, Be r 1 in
Internationale Filmfestspiele, Be r 1in
Internationales Dokumentar- und Kurzfilmfestival, Bi 1b a o
Internationale Filmfestspiele, Cannes
Internationale Filmfestspiele, Co rk
Internationales Sportfilmfestival, Cortina d' Ampezzo
Festspiel der Völker -- - Internationale Schau des gesellschaftskundlichen Kulturfilms-, F 1 o r e n z
Internationales Kurzfilmfestival, San Francisco
Internationale Kurzfilmtage, Grenoble
lnternationale Filmfestspiele, Karlsbad
Internationaler Experimentalfilmwettbewerb, K n ok k e -1 e Z out e
Internationales Kurzfilmfestival, Krakau
Internationale Filmfestspiele, L o ca r n o
Internationales Trickfilmfestival, Mama i a
Internationale Filmwoche, Mannheim
Internationale Filmfestspiele, M e l b o ur n e
Internationale Filmfestspiele, Moskau
Internationales Filmfestival, Ny o n
Internationales Film- und Fernseh-Festival in Oberhausen (,,Sportfilmtage Oberhausen")
Westdeutsche Kurzfilmtage, 0 b erhausen
Internationale Filmfestspiele, San Sebastian
Internationale Filmfestspiele, Teheran
Internationales Kurzfilmfestival, Th es s a 1 o n i k i
Internationale Festwoche für Berg- und Forschungsfilme, Trient
Internationale Woche des religiösen Films und der menschlichen Werte, Va 11 ad o l i d
Internationale Dokumentarfilmschau, Venedig
Internationales Trickfilmfestival, Zagreb
Internationales Filmfestival für Verkehrssicherheit, Zagreb
Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1976 2023
Anlage 2
Der Bundesminister des Innern: Deutscher Filmpreis und weitere Filmpreise, soweit
sie für Kurzfilme i. S. des Filmförderungsgesetzes
verliehen werden
Der Bundesminister für Wirtschaft: Deutscher Industriefilmpreis
Der Bundesminister für Jugend, Familie Deutscher Jugendfilmpreis
und Gesundheit: } für Kurzspielfilme
Deutscher Kinderfilmpreis
Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen: Preis für den besten Kurzfilm mit bildungspolih-
schem Thema
Die Academy of Motion Pictures, Arts and Sciences, Oscar, Kurzfilmpreis
Hollywood:
Die Katholische Filmarbeit in Deutschland: Preis im Rahmen der Westdeutschen Kurzfilmtage
Oberhausen und der Internationalen Filmwoche
Mannheim
Das Internationale Evangelische Filmzentrum: Preis im Rahmen der Westdeutschen Kurzfilmtage
Oberhausen und der Internationalen Filmwoche
Mannheim
Der Deutsche Volkshochschulverband: Preis im Rahmen der Westdeutschen Kurzfilmtage
Oberhausen und der Internationalen Filmwoche
Mannheim
Die Federation Internationale de la Presse Preis der Internationalen Filmkritik im Rahmen der
Cinematographique (Fipresci): Westdeutschen Kurzfilmtage Oberhausen und der
Internationalen Filmwoche Mannheim
Die Arbeitsgemeinschaft der Filmjournalisten e. V.: Preis der Deutschen Filmkritik (Curt-Oertel-
Medaille)
Der Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V.: Kurzfilmpreise
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Achte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm)
- 8. BimSchV -
Vom 28. Juli 1976
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und des § 32 des Bun- 2. die Geräusche der Rasenmäher folgende Emis-
des-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 sionswerte nicht überschreiten:
(Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert Leistung Emissionswert
durch das VerwaltungsVf!rfabrensgesetz vom 25. Mai
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), verordnet die bis 3 Kilowatt 75 Dezibel (A)
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten über 3 Kilowatt bis 7 Kilowatt 78 Dezibel (A)
Kreise mit Zustimmung des Bundesrates: über 7 Kilowatt 83 Dezibel (A)
(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 gelten fol-
§ 1 gende Emissionswerte:
Anwendungsbereich Leistung Emissionswert
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen, bis 3 Kilowatt 68 Dezibel (A}
das Einführen und den Betrieb von motorbetriebe- über 3 Kilowatt bis 7 Kilowatt 72 Dezibel (A)
nen Rasenmähern; dem Einführen steht das son- über 7 Kilowatt 77 Dezibel (A)
stige Verbringen von motorbetriebenen Rasenmä-
hern in den Geltungsbereich dieser Verordnung
gleich. Diese Verordnung fJilt nicht für Rasenmäher, § 3
die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt Regelung des Betriebs
werden oder die einer Zulassung nach den Vor-
(1) Rasenmäher dürfen
schriften des Straßenverkehrsrechts unterliegen.
a) in der Zeit von 22 bis 7 Uhr,
b) an Sonn- und Feiertagen und
§2 c) an Werktagen in der Zeit von 19 bis 22 Uhr
Kennzeichnung und Beschaffenheit nicht betrieben werden.
(1) Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im (2) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Rasenmäher, die mit einem Emissionswert von we-
den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn niger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.
1. die Rasenmäher mit Angaben über die Höhe ihrer (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-
Geräuschemissionen, die bei den in der Anlage nahmen von den Regelungen des Absatzes 1 zu-
zu dieser Verordnung bestimmten Betriebsvor- lassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-
gängen nicht überschritten wird, sowie über ihre ren Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelt-
Leistung deutlich sichtbar gekennzeichnet sind und einwirkungen nicht zu befürchten sind.
Nr. 92 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1976 2025
(4) Weiter~Jchernle Bestimmungen vor allem zum b) die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 festgesetz-
Schutz der Mittags- und Nachtruhe sowie zum ten Emissionswerte nicht einhalten,
Schutz von Sonn- und Feiertagen bleiben unberührt.
2. entgegen § 3 Abs. 1 Rasenmäher betreibt.
§ 6
§4
Meßverfahren Ubergangsregelung
Die Geräuschemission von Rasenmähern wird § 2 findet keine Anwendung auf Rasenmäher, die
nach der Anlage zu dieser Verordnung ermittelt. vor dem 1. Oktober 1976 hergestellt worden sind.
§7
§ 5
Berlin-Klausel
Ordnungswidrigkeiten
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2 des
vorsätzlich oder fahrlässig Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land
1. Rasenmäher gewerbsmi.ißig oder im Rahmen Berlin.
wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr
§8
bringt oder einführt, die
a) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht, unvollständig Inkrafttreten
oder mit einer zu niedrigen Emissionsangabe Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1976 in
gekennzeichnet sind oder Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
zu § 4 der Achten Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Rasenmäherlärm) - 8. BimSchV -
Emissionsmeßverfahren für Rasenmäher
1. Zweck
Das Meßverfahren dient dazu, die Geräuschemission von Rasenmähern zu ermitteln, die
in der Verordnung vorgesehene Kennzeichnung vorzunehmen und die Einhaltung der
Emissionswerte zu überprüfen.
2: Begriffe
2.1. Emission
Emission im Sinne dieser Regelung ist das von Rasenmähern ausgehende Geräusch.
2.2. Emissionspegel
Emissionspegel im Sinne dieser Regelung ist ein auf einen Umkreis von 10 Meter Radius
bezogener A-bewerteter Schalldruckpegel, der die von Rasenmähern ausgehende
A-bewertete Schalleistung kennzeichnet.
3. Ermittlung des Emissionspegels
Der Emissionspegel wird durch Messung und Berechnung ermittelt.
3.1. Messung der Emission
3.1.1. Der Rasenmäher ist im Freien auf einer möglichst ebenen Rasenfläche, die frei von
schallabsorbierendem Belag (z.B. Schnee) ist, aufzustellen. In einem Abstand von wenig-
stens 30 m vom Umriß des Rasenmähers dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die
die Messung akustisch erheblich stören könnten.
Bei Windgeschwindigkeiten über 1 Meter/Sekunde (m/s) ist ein Windschirm zu verwen-
den; beträgt die \Vindgeschwindigkeit mehr als 5 m/s, so darf die Messung nicht statt-
finden.
3.1.2. Rasenmäher ·werden beim Betriebsvorgang „Standlauf" gemessen; Rasenmäher mit Fahr-
antrieb ,verden zusätzlich beim Betriebsvorgang „Vorbeifahrt" gemessen. Maßgebend ist
der lautere Betriebsvorgang. Alle Messungen werden bei drehendem Messer durch-
geführt. Während der Messung wird kein Rasen geschnitten; der Rasen im Meßbereich
hat maximal 6 cm Länge.
3.1.3. Meßpunkte, Meßstrecken und Meßzeiten werden für die verschiedenen Betriebsvorgänge
(Nummer 3.1.4) wie folgt vorgesehen:
a) Standlauf: Die Emission ist an 4 Meßpunkten zu messen, die auf den beiden Haupt-
achsen des Rasenmähers angeordnet sind. Die Meßpunkte liegen in
10 Meter Abstand von der Lotrechten durch den Schnittpunkt der beiden
Hauptachsen des Rasenmähers. Es wird in einer Höhe von 1,2 Metern
über dem Boden gemessen.
Ein fünfter Meßpunkt liegt in der bezeichneten Lotrechten 10 Meter über
dem Boden. Hilfsweise kann 3 Meter über dem Boden gemessen werden;
in diesem Fall sind vom Ergebnis der Messung an diesem Punkt 10 dB (A)
abzuziehen.
b) Vorbeifahrt: Die Emission ist an zwei Meßpunkten beiderseits des Rasenmähers in
je 10 Metern Abstand von der Fahrspurmitte und in einer Höhe von
1,2 Metern über dem Boden zu messen, wobei die Verbindungslinie
z,vischen den Meßpunkten die Fahrspur senkrecht schneidet.
Es wird gemessen, während der Rasenmäher die Meßstrecke durchfährt
(Meßzeit). Die Meßstrecke beginnt 10 Meter vor und endet 10 Meter
hinter der Verbindungslinie zwischen den Meßpunkten. Als Meßwerte
gelten die Maximalwerte an beiden Meßpunkten während der Vorbei-
fahrten.
Nr. 92- --Ti1g der Ausgabe: Bonn, den 4. August 976 2027
:3.1.4. DiP Bdriebsvor9~in~Je werden wie folut bestimmt:
a) Standlaut: Lauf des betriebswarmen Motors mit höchster im Betrieb einstellbarer
Drehzabl. Die Schnitthöhe wird so eingestellt, daß sie unrnH-
telba r über der Höhe des Grases liegt.
Auf Grasfangeinrichtung umrüstbare Rasenmäher ,verden unter Ver-
wendung der Grasfangeinrichtung gemessen.
Die Schneidwerkzeuge bei Spindelmähern werden so eingestent,
daß sie auf der ganzen Schnittbreite Papier mit einem Gev,,richt von
80 g/rn:! gerade noch schneiden können.
b) Vorbeifdhrl.: Durchfahren der Meßstrecke mit maximaJer Geschwindigkeit in einem
Gang, in dem höchstens 8 km/h gefahren werden kann; bei hydrauli-
schem oder sonstigem kontinuierlich einstellbarem Fahrantrieb ist die
entsprechende Fahrstufe einzuschalten.
Der Motor ist in Vollgasstellung, die Schneidwerkzeuge sind mit maxi-
maler Drehzahl zu betreiben.
3.1.5. Die Dauer der Einzelmessung beträgt 5 Sekunden (Meßtakt). Berücksichtigt wird die
höchste Anzeige innerhalb des Meßtaktes (Meßwert). Die Meßwerte werden, auf ganze
Zahlen gerundet, in dB (A) angegeben. An jedem Meßpunkt sind so viele möglichst un-
mHtelbar aufeinanderfolgende Einzelmessungen vorzunehmen, bis die Emission zuver-
lässig erfaßt ist.
3.1.6. Zur Messung sind geeichte Präzisionsschallpegelmesser zu benutzen. Die Geräte sind auf
Frequenzbewertung „A" und „schnelle Anzeige" einzustellen.
3.2. Be rech n u n g de s E m i s s i o n spe g e 1s
3.2.1. Aus den nach Nummer 3.1 ermittelten Meßwerten ist für jeden einzelnen Meßpunkt der
Wirkpegel, aus allen Wirkpegeln der Gesamtwirkpegel wie folgt zu berechnen:
3.2.1.l. Zur Berechnung des Wirkpegels wird für jeden Meßwert L die Pegeldifferenz AL zu
einem Bezugspegel L0 (,1 L L -- L0 ) gebildet, der so gewählt ist, daß aUe Pegeldi.fferen-
zen in den Bereich der Tabelle nach Nummer 3.2.1.3 fallen.
Zu jedem Zahlenwert II L wird aus der Tabelle die zugehörige Zahl g entnommen.
Aus allen Zahlen g wird g nach der Formel
m + 92 + ..... gn
g=
n
berechnet und auf zwei Ziffern gerundet. n ist die Anzahl der Meßwerte.
Die dem gerundeten g nächstgelegene Zahl wird in der Tabelle Spalte g aufgesucht, der
zugehörige Zahlenwert der Pegeldifferenz AL entnommen und zum Bezugspegel L0 ad-
diert (L = L + ,iL).
0
3.2.l.2. Der Gesamtwirkpegel wird nach dem gleichen Schema wie der Wirkpegel berechnet. An
die Stelle der Meßwerte treten die einzelnen, an den Meßpunkten ermittelten Wirkpegel.
3.2.1.3. Tabelle
AL g AL g Lj L g
oder oder oder oder oder oder
AL g AL g AL g
20 100 10 10 0 1110
19 79 9 7,9 1 0,79
18 63 8 6,3 2 0,63
17 50 7 5,0. 3 0,50
16 40 6 4,0 4 0,40
15 32 5 3,2 5 0,32
14 25 4 2,5 6 0,25
13 20 3 2,0 7 0,20
12 16 2 1,6 8 0,16
11 13 1 1,3 9 0,13
10 10 0 1,0 -10 0,10
(Berechnungsformel: g 10 0, lßL)
3.2.2. Der Gesamtwirkpegel ist der Emissionspegel.
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Meßprotokoll
Uber cJ ie Ermi tll ung des Emissionspegels ist ein Meßprotokoll anzufertigen.
Das Meßprotokoll muß enthalten
a) Typ, Hersteller, Baujahr, technische Daten und Zustand des Rasenmähers,
b) Skizze von der Aufstellung des Rasenmähers mit Angabe der ungefähren Maße, der
Lage wesentlicher Schallquellen {z.B. des Auspuffs) und der Lage der Meßpunkte. In
der Skizze sind Hindernisse, die die Schallausbreitung beeinflussen können, einzu-
tragen.
c) Beschreibung der Betriebsvorgänge,
d) Typ und HerstelJer der zur Messung verwendeten Geräte, letzte Eichung (Eichstelle,
Datum),
e) Anzahl der Einzelmessungen an jedem Meßpunkt,
f) Wirkpegel für jeden Meßpunkt,
g) Gesamtwirkpegel/Emissionspegel,
h) Besonderheiten.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzbliltt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekilnntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzbl,ill Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekilnnlmachungen sowie Zolltilrifverordnungen veröffentlicht.
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,111f das Postsd1eckkonlo Bundesgesctzbliltt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
l'n!is dieser Aus9abe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Ve1s<1ndkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
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