2005
Bundesgesetzblatt
Teill Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1976 Nr. 91
Tag Inhalt Seite
22. 7. 76 Neufassung des Bundeszentralreglstergesetzes (BZRG) 2005
312-1
Hinweis auf andere Verktlndungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2018
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2019
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2019
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)
Vom 22. Juli 1976
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände- werbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundes-
rung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Mai gesetzbl. I S. 1281),
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1278) wird nachstehend 4. § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Einfüh-
der Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in der 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942),
vom 1. Juni 1976 an geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Diese Fassung ergibt sich aus 5. Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974
1. § 61 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 19. Septem- (Bundesgesetzbl. I S. 3393),
ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797),
6. § 67 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden
2. Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Straf- Jugend vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I s. 965),
s. 469), 7. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-
3. Artikel II des Gesetzes zur Änderung der Gewer- zentralregistergesetzes vom 25. Mai 1976 (Bun-
beordnung und über die Einrichtung eines Ge- desgesetzbl. I S. 1278).
Bonn, den 22. Juli 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Erster Teil 3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit
Strafvorbehalt verwarnt oder
Registerbehörde
4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld
§ 1 eines Jugendlichen oder Heranwachsenden fest-
gestellt
Bundeszentralregister
hat.
Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt §5
der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichts-
Inhalt der Eintragung
hof ein zentrales Register (Bundeszentralregister).
(1) Einzutragen sind
§2 1. die Personendaten des Verurteilten,
Sitz und Aufbau 2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
(1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin ge- 3. der Tag der (letzten) Tat,
führt. 4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt
(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau als Tag des ersten Urteils der Tag der Unter-
der Registerbehörde trifft der Bundesminister der zeichnung durch den Richter; ist gegen den Straf-
Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und befehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag
Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftertei- der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung
lung betreffen, ist die Zl1st.immung des Bundesrates Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch
erforder lieh. verwarfen wurde,
5. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der
Verurteilte schuldig gesprochen worden ist,
Zweiter Teil unter Angabe der angewendeten Strafvorschrif-
Das Zentralregister ten,
6. alle Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des
Erster Abschnitt Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle
kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entschei-
Inhalt und Führung des Registers dung neben einer Strafe oder neben Freispre-
chung oder selbständig angeordneten Maßnah-
§3 men (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs} und
Inhalt des Registers Nebenfolgen.
In das Register werden eingetragen (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Neben-
1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 9),
folgen, auf die bei Anwendung von Jugendstraf-
2. Entmündigungen(§ 10 Ahs. 1), recht erkannt worden ist, wird in das Register ein-
3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und getragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach
Gerichten (§ 11}, § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung
zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maß-
4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 12),
regel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
5. nachträgliche Entscheidungen, die sich auf eine
der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintra- (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl
gungen beziehen (§ 10 Ahs. 2, §§ 14 bis 19). der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes ein-
zutragen.
§4 §6
Verurteilungen (aufgehoben)
In das Register sind die rnchtskräftigen Entschei-
dungen einzutragen, durch die ein deutsches Ge- §7
richt im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
einer rechtswidrigen Tat
Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich
1. auf Strafe erkannt, eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche
2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung an- Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das
geordnet, Register einzutragen.
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976 2007
§8 der körperlicher Eignung abgelehnt, zurück-
Aussetzung zur Bewährung genommen oder widerrufen wird.
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine (2) In das Register sind auch die vollziehbaren
und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen
Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewäh-
rung ausgesetzt, so ist dies in das Register einzutra- einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige ge-
gen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu ver- richtliche Entscheidungen einzutragen, durch die
merken. wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Un-
würdigkeit
(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56 d 1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder
des Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis
Bewährungshelfers untersteJit, so ist auch diese zurückgenommen,
Entscheidung einzutragen.
2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt untersagt,
(§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird die Entschei- 3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung
dung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur von Auszubildenden entzogen oder
Bewährung ausgesetzt (§ 27 des Jugendgerichts-
4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung
gesetzes), so ist das Ende der Bewährungszeit ein-
oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
zutragen.
verboten
§9 wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2
Sperre für Fahrerlaubnis Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentral-
register einzutragen ist; richtet sich die Entschei-
Hat das Gericht eine Sperre (§ 69 a des Straf-
dung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die
gesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ab-
Eintragung bei der vertretungsberechtigten natür-
laufs in das Register einzutragen.
lichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, un-
geeignet oder unwürdig ist.
§ 10
(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene
Entmündigungen vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies
(1) In das Register sind die gerichtlichen Ent- in das Register einzutragen.
scheidungen einzutragen, durch die jemand entmün-
digt wird. § 12
(2) Wird die Entmündigung wieder aufgehoben Schuldunfähigkeit
(§§ 675, 679, 685, 686 der Zivilprozeßordnung), so ist (1) In das Register sind einzutragen
auch diese Entscheidung einzutragen.
1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen
§ 11
einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein
Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht aus-
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden zuschließender Schuldunfähigkeit oder auf
und Gerichten Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfä-
(1) In das Register sind die vollziehbaren und die higkeit ohne Bestrafung abgeschlossen wird,
nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Ver- 2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der An-
waltungsbehörde einzutragen, durch die trag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der
Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen
1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses
(§ 413 der Strafprozeßordnung), mit der Begrün-
Gesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die
Ausreise untersagt wird, dung abgelehnt wird, daß von dem Beschuldigten
erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten
2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen seien oder daß er für die Allgemeinheit trotzdem
der Voraussetzungen für die Abschiebung festge- nicht gefährlich sei.
stellt wird,
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die feh-
3. von einer deutschen Behörde die Entfernung lende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3
eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder
Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Ar- nicht ausgeschlossen werden kann.
tikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts ver-
langt wird, § 13
4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Gel- (aufgehoben)
tungsbereich beschränkt wird,
§ 14
5. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwen-
dung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem
über Schußwaffen, Munition und Geschosse Strafrecht
mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird, (1) In das Register sind einzutragen
b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines 1. die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des
Munitionserwerbscheins oder eines Waffen- Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Bewäh-
scheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlen- rungszeit zu vermerken,
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung 3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewäh-
(~iner Maßregel der Besserung und Sicherung rungszeit nach § 22 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2
nach den §§ 67 c, 67 d und 70 a Abs. 1 des Straf- Satz 2, § 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 3 des
gesetzbuchs; dabei ist die Dauer der Führungs- Jugendgerichtsgesetzes,
aufsicht oder das Ende der Bewährungszeit zu 4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe nach
vermerken,
den §§ 26 a, 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 3 des
3. die nachträgliche Unterstellung des Verurteil- Jugendgerichtsgesetzes,
ten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewäh-
5. die Beseitigung des Strafmakels nach den §§ 97
rungshelfers nach den §§ 56 e und. 56 d des
und 100 des Jugendgerichtsgesetzes,
Strafgesetzbuchs sowie die Abkürzung oder
Verlängerung der Bewährungszeit oder der Füh- 6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe
rungsaufsicht nach § 56 a Abs. 2, den §§ 56 e, 57 oder eines Strafrestes nach den §§ 26, 88 und 89
Abs. 3, § 68 c Abs. 1, den§§ 68 d und 70 a Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und der Widerruf der
des Strafgesetzbuchs, Beseitigung des Strafmakels nach § 101 des Ju-
4. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach § 56 g gendgerichtsgesetzes.
Abs. 1 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, (2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichts-
5. die Uberweisung des Täters in den Vollzug gesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese
einer anderen Maßregel der Besserung und in das Register einzutragen. Die Eintragung über
Sicherung nach § 67 a des Strafgesetzbuchs, einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt,
6. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67 c wenn der Schuldspruch
Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs, 1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ge-
7. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines tilgt wird oder
Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung 2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgeset-
und Sicherung zur Bewährung nach den §§ 56 f, zes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in
57 Abs. 3, den §§ 67 g und 70 b des Strafgesetz- das Erziehungsregister einzutragen ist.
buchs und der Widerruf des Straferlasses nach
§ 56 g Abs. 2 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetz- § 16
buchs,
Gnadenerweise und Amnestien
8. die Aufhebung der Unterstellung unter die Auf-
sicht und Leitung eines Bewährungshelfers nach In das Register sind einzutragen
den §§ 56 e, 57 Abs. 3 und § 70 a Abs. 3 des 1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen
Strafgesetzbuchs, Strafe oder einer Maßregel der Besserung und
9. der Tag der Wiedererlangung von Fähigkeiten Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Be-
und Rechten nach den §§ 45 a und 45 b des währungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende
Strafgesetzbuchs, zu vermerken,
10. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Er- 2. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die
teilung eim~r Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs. 7 Umwandlung einer im Register eingetragenen
des Strafgesetzbuchs. Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Si-
cherung sowie die Wiederverleihung von Fähig-
(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbe-
keiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem
halt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist
Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren
diese Entscheidung in das Register einzutragen.
hatte.
Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit
fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat § 17
(§ 59 b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung der Vollstreckung
Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt
aus dem Register entfernt. In das Register ist der Tag einzutragen, an dem
die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Straf-
arrestes oder einer Jugendstrafe oder eine Maßregel
§ 15 der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der
Nachträgliche Entscheidungen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet
nach Jugendstrafrecht oder auf andere Weise erledigt ist.
(1) In das Register sind einzutragen
§ 18
1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
durch Beschluß nach § 57 des Jugendgerichts- Wiederaufnahme des Veriahrens
gesetzes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit (1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß
zu vermerken, einzutragen, durch den das Gericht wegen einer
2. die Aussetzung des Slrafrestes sowie das Ende registerpflichtigen Verurteilung die Wiederauf-
der Bewährungszeit und die endgültige Entlas- nahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der
sung des Verurteilten nach den §§ 88, 89 des Ju- Strafprozeßordnung).
gendgerichtsgesetzes, im Falle des § 89 auch die (2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wie-
Dauer der festgesetzten bestimmten Jugend- deraufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeß-
strafe, ordnung) rechtskräft!g geworden, so wird die Ein-
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976 2009
tragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der Bes-
Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil serung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den
aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt. Fällen der Nummern 3 und 6 Mitteilungen nach
Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhand- § 12 einer Strafnachricht gleich.
lung ergangene Entscheidung in das Register einge-
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über
tragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurtei-
die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeich-
lung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem
neten Anordnung, ein Suchvermerk oder eine
Register entfernt.
Steckbriefnachricht eingeht.
(3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entschei-
§ 19
dung widerrufen und ist im Register eine weitere
Aufhebung von Entscheidungen Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die
(1) Wird eine Entmündigung auf Anfechtungs- Registerbehörde die Behörde, welche die weitere
klage aufgehoben (§§ 672, 684 der Zivilprozeßord- Entscheidung mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu
nung), so wird die Eintragung der Entmündigung benachrichtigen.
aus dem Register entfernt.
§ 22
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn
Entfernung von Eintragungen
1. eine nach § 11 eingetragene Entscheidung auf-
gehoben oder durch eine neue Entscheidung ge- (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der
genstandslos wird, Registerbehörde glaubhaft gemacht wird, werden
aus dem Register entfernt.
2. die Vollziehbarkeit einer nach § 11 eingetra-
genen Entscheidung auf Grund behördlicher oder (2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte
gerichtlicher Entscheidung entfällt, Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register
entfernt.
3. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entschei-
dung erlassen oder in der Mitteilung an das Re- § 23
gister bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für
Anordnung der Entfernung
eine bestimmte Frist eingetragen werden soll,
und diese Frist abgelaufen ist. (1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag
oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle,
welche die Entscheidung getroffen hat, insbeson-
§ 20
dere im Interesse der Rehabilitation des Betroffenen
Mitteilungen zum Register anordnen, daß Eintragungen nach den §§ 11 und 12
Die Gerichte und Behörden teilen dem Bundes- aus dem Register entfernt werden, soweit nicht das
zentralregister die einzutragenden Entscheidungen, öffentliche Interesse einer solchen Anordnung ent-
Feststellungen und Tatsachen mit. Ist eine Verurtei- gegensteht. Vor seiner Entscheidung soll er in den
lung im Falle des § 30 Abs. 4 in ein Führungszeug- Fällen des § 12 einen in der Psychiatrie erfahrenen
nis aufzunehmen, so ist dies in der Mitteilung zu medizinischen Sachverständigen hören.
vermerken. (2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ent-
fernung einer Eintragung steht dem Antragsteller
§ 21 innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der
Hinweispflicht der Registerbehörde Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der General-
bundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entschei-
(1) Erhält das Register eine Mitteilung über
det der Bundesminister der Justiz.
1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 4 Abs. 1
Nr. 3), § 24
2. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),
Zu Unrecht entfernte Eintragungen
3. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes
Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register
oder einer Maßregel der Besserung und Siche-
entfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des
rung zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1
Nr.1, 2, § 15Abs.1 Nr.1, 2), Generalbundesanwalts wieder in das Register auf-
genommen werden. Vor der Entscheidung ist dem
4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14 Abs. 1 Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Nr. 4), geben.
5. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67 c
Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (§ 14 Abs. 1 Zweiter Abschnitt
Nr. 6),
Steckbriefnachrichten und Suchvermerke
6. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes
oder einer Maßregel der Besserung und Siche-
rung im Gnadenwege (§ 16 Nr. 1), § 25
so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht Niederlegung
hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn Behörden können Suchvermerke und, wenn sie
eine Strafnachricht eingeht, bevor sich aus dem dafür zuständig sind, auch Steckbriefnachrichten im
Register ergibt, daß die Entscheidung nicht mehr Register niederlegen.
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 26 langen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintra-
Behandlung gungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes
Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt
(1) Enthält das Register eine Eintragung oder er- wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in
hält es eine Mitteilung über den Gesuchten, so gibt den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt
die Registerbehörde der anfragenden Behörde das wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amts-
Datum und die Gt~schäftsnummer der Entscheidung gericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller per-
sowie die mitteilende Behörde bekannt. Entspre- sönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Füh-
chend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Ertei- rungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder,
lung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amts-
aus dem Register eingeht. gericht zu vernichten.
(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen (6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-
vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlan-
Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mit- gen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragun-
teilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn gen enthält, zunächst an eine von ihm benannte
Anfragen von derselben Behörde unter verschiede- amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
nen Geschäftsnummern vorliegen. land zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.
Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertre-
§ 27 tung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
Erledigung
§ 29
(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von
drei Jahren seit der Niederlegung, so ist dies der Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden
Registerbehörde mitzuteilen.
Behörden erhalten über eine bestimmte Person
(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledi- ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung
gung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine
von drei Jahren seit der Niederlegung. Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungs-
zeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder
erfolglos bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen
Dritter Abschnitt auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu
gewähren.
Auskunft aus dem Zentralregister
§ 30
1. Führungszeugnis Inhalt des Führungszeugnisses
§ 28 (1) In das Führungszeugnis werden die im Ersten
Abschnitt bezeichneten Eintragungen aufgenom-
Antrag men.
(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet (2) Nicht aufgenommen werden
hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie be-
1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des
treffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Füh-
Strafgesetzbuchs,
rungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetz-
lichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberech- 2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichts-
tigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur gesetzes,
sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. 3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von
(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stel- nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist,
len. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines
er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertre- Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur
tungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung
gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antrag- nicht widerrufen worden ist,
stellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre- 4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe er-
ten lassen. kannt worden ist, wenn der Strafmakel gericht-
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel- lich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt
tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den An- und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
trag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. 5. Verurteilungen, durch die auf
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tages-
(4) Die Ubersendung des Führungszeugnisses an sätzen,
eine andere Person als den Antragsteller ist nicht b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr
zulässig. als drei Monaten
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei erkannt worden ist, wenn im Register keine wei-
einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde un- tere Strafe eingetragen ist,
mittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem An- 6. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besse-
tragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungs- rung und Sicherung, Nebenstrafen oder Neben-
zeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann ver- folgen allein oder in Verbindung miteinander
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976 2011
oder in Verbindung mil Erziehungsmaßregeln § 32
oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
Länge der Frist
7. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme
des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurtei-
Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens lung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenom-
angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf men wird, beträgt
hinzuweisen, 1. drei Jahre
8. Eintragungen nach § 10, wenn die Entmündigung bei Verurteilungen zu
wiederaufgehoben worden ist (§ 10 Abs. 2), a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest
9. Eintragungen m1ch den § 11 und 12. von nicht mehr als drei Monaten, wenn die
Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 nicht vor-
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 liegen,
Abs. 5, § 29) sind entgegen Absatz 2 auch aufzuneh-
men b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als
drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,
1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentzie- wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines
hende Maßregel der Besserung und Sicherung Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege
angeordnet worden ist, zur Bewährung ausgesetzt, diese Entschei-
2. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung dung nicht widerrufen worden und im Regi-
nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, ster nicht außerdem Freiheitsstrafe, Straf-
arrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
3. Eintragungen nach § 12.
c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2
Abs. 5, § 29) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 nicht vorliegen,
bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten auf-
zunehmen, die d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn
ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit
1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen
eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti- worden ist,
gen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2. fünf Jahre in den übrigen Fällen.
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe
a) von einem Vertreter oder Beauftragten im d, Nr. 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der
Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugend-
b) von einer Person, die in einer Rechtsvor- strafe.
schrift ausdrücklich als Verantwortlicher be-
§ 33
zeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und
für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung Nebenentscheidungen
bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. (1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche
Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des
§ 31 Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt
worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 30
Nichtaufnahme von Verurteilungen Abs. 2 und§ 32 maßgebend.
nach Fristablauf
(2) In den Fällen des § 32 bleiben Nebenstrafen,
(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Straf-
Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis arrest ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststel-
aufgenommen.
lung der Frist unberücksichtigt.
(2) Dies gilt nicht
1. bei Verurteilungen, durch die auf lebenslange § 34
Freiheitsstrafe erkannt oder Sicherungsverwah-
rung angeordnet worden ist, Beginn der Frist
2. bei Verurteilungen, durch welche die Unterbrin- Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maß-
in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 gebend, wenn
Abs. 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden 1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend-
ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 strafe gebildet,
Abs. 5, § 29) beantragt wird.*)
2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf
Jugendstrafe erkannt wird oder
*) Nach Arlikel 326 Abs. 5 Nr. 4 a EC:SICB ist § 31 Abs. 2 Nr. 2
BZRG bis zum 31. 12. 19Tl in fol\Jender Fassung anzuwenden: 3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
„2. bei Verurlcilungcn, durch welche die Unterbringung in einem ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung
psychiatrischen Krankenhaus ,1111reordnet worden ist, wenn ein Füh-
rungszeugnis für Bchürdcn (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird." enthält.
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 35 (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach
Ablaufhemmung Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei
Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bun-
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder desminister der Justiz.
das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-
len oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist
§ 38
nicht ab, solange er diese Fähigkeit oder dieses
Recht nicht wiedererlangt hat. Nachträgliche Verurteilung
(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich Wird eine weitere Verurteilung im Register ein-
aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung getragen, so kommt dem Verurteilten eine Anord-
einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetz- nung nach § 37 nicht zugute, solange die spätere
buchs auf geführten Maßregeln der Besserung und Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen
Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Ertei- ist. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
lung einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt ist.
2. U n b e s c h r ä n kt e Aus k u n f t au s d e m
§ 36 Zentralregister
Mehrere Verurteilungen
§ 39
(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen ein-
getragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis Umfang der Auskunft
aufzunehmen, solange eine von ihnen in das (1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis
Zeugnis aufzunehmen ist. nicht aufgenommen werden, sowie von Steckbrief-
(2) Außer Betracht bleiben nachrichten und Suchvermerken darf - unbescha-
det der §§ 40 und 53 - nur Kenntnis gegeben wer-
1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis den
für Behörden aufzunehmen sind (§ 30 Abs. 3, 4,
1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Auf-
§ 31 Abs. 2 Nr. 2),
sichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetzbuchs) für
2. Verurteilungen in den Fällen des § 30 Abs. 2 Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvoll-
Nr. 1 bis 4, zugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von 2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,
nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf 3. dem Bundesamt und den Landesämtern für Ver-
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr fassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst
als drei Monaten erkannt worden ist. und dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für
die diesen Behörden übertragenen Sicherheits-
§ 37 aufgaben,
Anordnung der Nichtaufnahme 4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von
von Verurteilungen Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen
(1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag der Polizei für Zwecke der Verhütung und Ver-
oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilun- folgung von, Straftaten,
gen entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungs-
zeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, 6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungs-
soweit das öffentliche Interesse der Anordnung ent- verfahren,
gegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungs- 7. den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft
bereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundes- auf einen Ausländer bezieht,
anwalt das erkennende Gericht und die sonst zu- 8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
ständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine
9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrecht-
Verurteilung, durch welche eine freiheitsentzie-
liche Erlaubnisse oder für die Erteilung von
hende Maßregel der Besserung und Sicherung an-
Jagdscheinen zuständigen Behörden.
g.eordnet worden ist, so soll er auch einen in der
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverstän- (2) Eintragungen über Entmündigungen, die wie-
digen hören. deraufgehoben worden sind (§ 10 Abs. 2), dürfen
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie
durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Geset- wird nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften
zes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden für Zwecke der Rechtspflege Auskunft erteilt.
und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, (3) Verurteilungen zu Jugendstrafe dürfen nicht
oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu nach Absatz 1 mitgeteilt werden, wenn der Straf-
wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine An- makel als beseitigt erklärt ist; über sie wird nur
ordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften
diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wieder- für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Aus-
erlangt hat. kunft erteilt.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976 2013
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird Vierter Abschnitt
nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Ab-
satz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzuge- Tilgung
ben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf
§ 43
nur für diesen Zweck verwertet werden.
(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in Tilgung nach Fristablauf
ein Führungszeugnis nicht oder die nur in ein Füh- (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) wer-
rungszeugnis nach § 30 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, den nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
so ist hierauf besonders hinzuweisen. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs
Monate nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Re-
§ 40 gister entfernt. Während dieser Zeit darf über die
Auskunft in besonderen Fällen Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(1) Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet (3) Absatz 1 gilt nicht
hat, kann mit Genehmigung des Generalbundes- 1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheits-
anwalts mitgeteilt werden, ob über sie Eintragun- strafe,
gen im Register enthalten sind, die in ein Führungs- 2. bei Anordnung der Unterbringung in der Siehe-
zeugnis nicht aufgenommen werden, falls sie ein be- rungsverwahrung, in einem psychiatrischen
rechtigtes Interesse hieran darlegt. § 28 Abs. 1 Krankenhaus oder in einer sozial-therapeuti-
Satz 2, 3 gilt entsprechend. Wohnt der Antragsteller sehen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetz-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Mit- buchs. *)
teilung an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu
§ 44
senden, bei dem er die Mitteilung persönlich ein-
sehen kann. Wohnt der Antragsteller außerhalb des Länge der Tilgungsfrist
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mit- (1) Die Tilgungsfrist beträgt
teilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register
hingewiesen wird, an eine von ihm benannte amt- 1. fünf Jahre
liche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Verurteilungen
zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich ein- a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig
sehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein
vom Amtsgericht oder der amtlichen Vertretung der Strafarrest und keine Jugendstrafe im Regi-
Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. ster eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht
(2) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß
mehr als drei Monaten, wenn im Register
für wissenschaftliche Forschungsvorhaben unbe-
keine weitere Strafe eingetragen ist,
schränkt Auskunft aus dem Register erteilt wird,
wenn und soweit die Bedeutung des Forschungsvor- c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem
habens dies rechtfertigt und die Gewähr besteht, Jahr,
daß ein Mißbrauch der bekanntzugebenden Eintra- d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jah-
gungen nicht zu befürchten ist. Der Generalbundes- ren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder
anwalt darf in einem solchen Fall insbesondere die eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnaden-
Namen der Betroffenen nur dann preisgeben, wenn wege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
ohne diese Preisgabe das Forschungsvorhaben nicht e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren,
durchgeführt werden kann. wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewäh-
rungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege er-
§ 41 lassen worden ist,
Weiterleitung von Auskünften f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gericht-
Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen lich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt
Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht auf- worden ist,
genommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1
Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der
wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn für immer und des Berufsverbots für immer,
andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben er- eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein
heblich gefährdet oder erschwert würde. oder in Verbindung miteinander oder in Ver-
bindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zucht-
mitteln angeordnet worden ist,
3. A u s k ü n f t e a n B e h ö r d e n 2. zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
§ 42
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest
Vertrauliche Behandlung der Auskünfte von nicht mehr als drei Monaten, wenn die
Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden
*) Nach Artikel 326 Abs. 5 Nr. 4 b EGStGB in Verb. mit Artikel 1
(§ 28 Abs. 5, §§ 29, 39, 41) dürfen nur den mit der Nr. 22 b BZRÄndG ist § 43 Abs. 3 Nr. 2 BZRG bis zum 31. 12. 1977
Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Be- in folgender Fassung anzuwenden:
„2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
diensteten zur Kenntnis gebracht werden. oder in einem psychiatrischen Krankenhaus."
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a streckung erledigt ist und das öffentliche Interesse
und b nicht vorliegen, der Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so
drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, soll der Generalbundesanwalt das erkennende Ge-
wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines richt und die sonst zuständige Behörde hören. Be-
Strnfrestes gerichtlich oder im Gnadenwege trifft die Eintragung eine Verurteilung, durch
zur Bewährung ausgesetzt worden und im Re- welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Bes-
gister nicht außerdem Freiheitsstrafe, Straf- serung und Sicherung angeordnet worden ist, so
arrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer medizinischen Sachverständigen hören.
in den Fällen der Nummer I Buchstaben d (2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung
bis f, durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-
3. fünfzehn Jahre zes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden
in allen übrigen Fällen. und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Straf- wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine An-
restes zur Bewährung oder die Beseitigung des ordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er
Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wieder-
unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen wi- erlangt hat.
derrufen worden sind.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch- Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei
stabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 verlängert sich die Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung
Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Straf- die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt
arrestes oder der Jugendstrafe, der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bun-
desminister der Justiz.
§ 45
Feststellung der Frist und Ablaufhemmung § 48
Zu Unrecht getilgte Eintragungen
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist
gelten die §§ 33, 34 entsprechend. Eine Eintragung, die zu Unrecht im Register ge-
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich tilgt worden ist, darf nur mit Genehmigung des
aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung Generalbundesanwalts wieder in das Register auf-
einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetz- genommen werden. Vor der Entscheidung ist dem
buchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Sicherung noch nicht erledigt ist. § 35 Abs. 1 gilt geben.
entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen ein-
Fünfter Abschnitt
getragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst
zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraus- Rechtswirkungen der Tilgung
setzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung
einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Er- § 49
teilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet
worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurtei- Verwertungsverbot
lungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt (1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im
worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 44 Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so
noch nicht abgelaufen wäre. dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffe-
nen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und
§ 46
nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung (2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstan-
dene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der
Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Hand- Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von
lung eingetragen, für die das nach der Verurteilung Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zu-
geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur sammenhang mit der Tat oder der Verurteilung er-
noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer gangen sind, bleiben unberührt.
Nebenfolge androht, so ordnet der Generalbundes-
anwalt auf Antrag des Verurteilten an, daß die Ein-
§ 50
tragung zu tilgen ist.
Ausnahmen
§ 47
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 49
Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
(1) Der GeneralbundesamvaH kann auf Antrag 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend
entgegen den §§ 43, 44 zu tilgen sind, falls die Voll- gebietet,
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976 2015
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten (2) Eintragungen nach Absatz 1 werden bei der
über den Geisteszustand des Betroffenen zu er- Anwendung dieses Gesetzes wie Verurteilungen in
statten ist, falls die Umstände der früheren Tat dessen Geltungsbereich behandelt. Hierbei steht
für die Beurteilung seines Geisteszustandes von eine Strafart oder Maßregel der Besserung und
Bedeutung sind, Sicherung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens geltenden Strafart oder Maßregel gleich, der sie am
beantragt wird oder meisten entspricht.
4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die inner-
einem Gewerbe, die Einstellung in den öffent- deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom
lichen Dienst oder die Erteilung einer Waffen- 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) bleiben un-
besitzkarte, eines Munitionserwerbscheins oder berührt.
Waffenscheins beantragt, falls die Zulassung,
Einstellung oder Erteilung der waffenrechtlichen § 53
Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung Auskunft aus dem Register
der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, Behörden außerhalb des Geltungsbereichs dieses
wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Gesetzes sowie über- und zwischenstaatlichen Stel-
Ausübung eines Berufes oder Gewerbes unter- len wird nach den hierfür geltenden Gesetzen und
sagenden Entscheidung beantragt. Vereinbarungen Auskunft aus dem Register erteilt.
(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 darf eine frühere Soweit solche Vorschriften fehlen, kann der Bun-
Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt wer- desminister der Justiz anordnen, daß ihnen im
den, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahr- gleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie ver-
erlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurtei- gleichbaren Stellen im Geltungsbereich dieses Ge-
lung wegen dieser Tat in das Verkehrszentral- setzes.
register einzutragen war.
§ 54
Berücksichtigung von Verurteilungen
Sechster Abschnitt Eine strafgerichtliche Verurteilung gilt, auch
Begrenzung von Offenbarungspflichten wenn sie nicht nach § 52 in das Register eingetra-
des Verurteilten gen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleich-
bare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes tilgungsreif wäre. § 51 gilt auch zugunsten des
§ 51
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Offenbarungspflicht bei Verurteilungen Verurteilten.
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft be-
zeichnen und braucht den der Verurteilung zu-
grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, Dritter Teil
wenn die Verurteilung Das Erziehungsregister
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein
Führungszeugnis nach § 30 Abs. 3, 4 aufzuneh- § 55
men oder
2. zu tilgen ist. Führung des Erziehungsregisters
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Das Erziehungsregister wird von dem Bundes-
unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verur- zentralregister geführt. Für das Erziehungsregister
teilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit
Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird. die §§ 56 bis 59 nicht etwas anderes bestimmen.
§ 56
Siebenter Abschnitt Eintragungen in das Erziehungsregister
Verurteilungen durch Gerichte und Auskunft (1) In das Erziehungsregister werden die folgen-
an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs den Entscheidungen und Anordnungen eingetragen,
dieses Gesetzes soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregi-
ster einzutragen sind:
§ 52 1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2
Eintragungen in das Register des Jugendgerichtsgesetzes,
(1) In das Register sind auch strafgerichtliche 2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder
Verurteilungen einzutragen, die nicht durch deut- Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16, 112 a Nr. 2 des Jugend-
sche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes gerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfol-
ergangen sind, wenn sie sich auf Deutsche oder im gen (§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes)
Geltungsbereich dieses Gesetzes geborene oder allein oder in Verbindung miteinander,
wohnhafte Ausländer beziehen und die Straftat 3. der Schuldspruch, der nach § 15 Abs. 2 Satz 2
nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gel- Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden
tenden Recht ein Verbrechen oder Vergehen ist. ist,
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Entscheidungen, in denen der Richter die Aus- (3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen
wahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Be-
dem Vormundschaftsrichter überläßt (§§ 53, 104 hörden weitergeleitet werden.
Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),
5. Anordnungen des Vormundschaftsrichters, die § 57 a
auf Grund einer Entscheidunu nach Nummer 4
ergehen, Steckbriefnachrichten und Suchvermerke
6. der Freispruch WE:~gen mangelnder Reife und die Im Erziehungsregister können Steckbriefnach-
Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde richten und Suchvermerke nur von den Behörden
(§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Er-
ziehungsregister erteilt wird.
7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des
Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des
Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgeset- § 58
zes,
Entfernung von Eintragungen
8. die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft
oder der (vorläufigen oder endgültigen) Fürsor- (1) Eintragungen im Erziehungsregister werden
geerziehung durch den Vormundschaftsrichter entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr
(§§ 57, 65, 67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt), vollendet hat. Die Eintragung über eine Fürsorge-
erziehung wird erst nach Ablauf des 30. Lebens-
9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des
jahres entfernt. Ober sie wird nach Ablauf des
Vormundschaftsrichters nach § 1631 Abs. 2,
24. Lebensjahres nur den Strafgerichten und Staats-
§ 1666 Abs. 1 und § 1838 des Bürgerlichen Ge-
anwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Be-
setzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1671
troffenen Auskunft erteilt. *)
Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die
Sorge für die Person des Minderjährigen betref- (2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zen-
fen; ferner die Entscheidungen, durch welche die tralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe,
vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsent-
geändert werden. ziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
eingetragen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich
die vom Richter nach § 45 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 (3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag
Nr. 1 des Jugendgerichlsgesetzes getroffene Maß- oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen
nahme einzutragen. vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung
erledigt ist und das öffentliche Interesse einer sol-
(3) Ist Erziehungsbeistandschaft angeordnet, so chen Anordnung nicht entgegensteht. § 47 Abs. 3 ist
ist auch ihre Aufhebung einzutragen (§ 61 Abs. 2 anzuwenden.
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt).
(4) Die §§ 49, 50 gelten entsprechend.
(4) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so sind
auch ihre Aufhebung sowie der Widerruf der Auf-
§ 59
hebung einzutragen (§ 75 Abs. 2 und 4 des Gesetzes
für Jugendwohlfahrt). Begrenzung von Offenbarungspflichten
des Betroffenen
§ 57 (1) Eintragungen in das Erziehungsregister und
Auskunft aus dem Erziehungsregister die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht
der Betroffene nicht zu offenbaren.
(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen -
unbeschadet des § 40 Abs. 2 -- nur mitgeteilt wer- (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf
den Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann
der Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus
1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für
Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
Zwecke der Rechtspflege sowie den Justiz-
vollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
2. den Vormundschaftsgerichten für Verfahren,
welche die Sorge für die Person des im Register Vierter Teil
Geführten betreffen, Ubergangs- und Schlußvorschriften
3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern
für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben § 60
der Jugendhilfe,
tJbernahme von Eintragungen in das Zentralregister
4. den Gnadenbehörden für (_:;nadensachen.
(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregi- (1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten die-
ster als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft ses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen wor-
zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Aus- den sind, werden in das Zentralregister übernom-
kunft aus dem Zentralregister (§ 39 Abs. 4) auch die men.
in das Erziehun~1sregister aufgenommenen Eintra-
*) Satz 2 und 3 treten erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Artikel 326 Abs. 4
gungen mitgeteilt. EGStGB).
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976 2017
(2) Nicht übernomnwn werden Eintragungen .über § 63
Verurteilungen zu
Eintragungen in der Erziehungskartei
1. Geldstrafe, die mc~hr als zwei Jahre vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wor- Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
den ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr denen Eintragungen in der gerichtlichen Erzie-
als drei Monate beträgt und keine weitere Eintra- hungskartei sind in das Erziehungsregister zu über-
gung im Register enthalten ist:, nehmen.
2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der §§ 64-66
Nummer 1 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe und (Anderung verschiedener Gesetze)
Jugendstrafe von nicht mehr als neun Monaten
sowie Strafarrest, wenn die Strafe mehr als fünf
Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus- § 67
gesprochen worden ist, (gegenstandslos)
3. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als
neun Monaten, aber nicht mehr als drei Jahren, § 68
die mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist, (1) (gegenstandslos)
(2) Die Meldebehörde (§ 28 Abs. 2) nimmt die Ge-
4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als
bühr für das Führungszeugnis entgegen. Sie behält
drei, aber nicht mehr als fünf Jahren, die mehr
davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an
als fünfzehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausgesprochen worden ist. die Bundeskasse ab.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn § 69
1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheits- Bestimmungen und Bezeichnungen
verbrecher oder innerhalb der letzten zehn Jahre in anderen Vorschriften
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Frei-
heitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als neun Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz
Monaten verurteilt worden ist, über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister
und die Tilgung von Strafvermerken oder auf Be-
2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in stimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die
einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Untersa- Behandlung von Verurteilungen nach Jugendstraf-
gung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer recht im Strafregister betreffen, verwiesen wird
erkannt worden ist. oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch
(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragun- dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
gen über Entscheidungen. von Verwaltungsbehörden treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945. gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
(5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden
Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses § 70
Gesetzes behandelt.
Berlin-Klausel
§ 61 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
tilgungsreife Eintragungen 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder til- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
gungsreif sind oder die nach § 60 Abs. 2 nicht in
das Zentralregister übernommen werden, gelten die
§§ 49 bis 51. § 71
§ 62 Aufhebung von Vorschriften und Inkrafttreten
Urteile nicht mehr bestehender Gerichte (1) (Bet:11af das Inkrafttreten der ursprünglichen
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach den Fassung des Gesetzes)
§§ 37, 47 sind deren Absätze 2 entsprechend anzu- (2) (Aufhebung von Vorschriften)
wenden, wenn clas Urteil von einem Gericht erlas-
sen wurde, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit (3) Die Aufgaben des Generalbundesanwalts und
nicht mehr ausgeübt wird. Das gleiche gilt bei einer des Bundesministers der Justiz nach diesem Gesetz
Verurteilung durch das Reichsgericht im ersten werden bis zu den in den Sätzen 2 und 3 bezeich-
Rechtszug, den ehemaligen Volksgerichtshof, ein neten Zeitpunkten von den bisher zuständigen Be-
früheres Wehrmachtsgericht oder ein Gericht eines hörden wahrgenommen, wenn sie Personen betref-
früheren wehrmachtähnlichen V crbandes. fen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gebo-
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ren sind. Der Bundesminister der Justiz wird er- auf den Generalbundesanwalt und den Bundes-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung minister der Justiz übergehen. Der Ubergang muß
des Bundesrates für den Bereich der bisher zustän- bis zum 31. Dezember 1980 abgeschlossen sein.
digen Registerbehörden zum schrittweisen Aufbau (4) Soweit die Aufgaben des Zentralregisters von
der Datenbank des Bundeszentralregisters nach den Behörden der Länder wahrgenommen werden,
Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten die steht die Gebühr für das Führungszeugnis den Län-
Zeitpunkte zu bestimmen, zu denen diese Aufgaben dern zu.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 30. Juli 1976
Tag Inhalt Seite
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Sklaverei 1274
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Be-
kämpfung der Falschmünzerei ....................................................... . 1275
5. 7. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 1276
9. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Weltorganisa-
tion für Meteorologie .............................................................. . 1277
9. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den Beitritt Griechenlands
zum Ubereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gem ein schaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen ................. . 1278
9. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen ..................................................................... . 1278
9. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
zivilrechtliche ll<lflung für Olverschmutzungsschäden ................................. . 1279
9. 7. 76 Be kann lmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
Mt1ßnahmen au! Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ........................... . 1279
9. 7. 76 Bekanntmachung i..'tber den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogran11n .................................................................. . 1280
9. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zur Durchführung einer
europäischen Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Behandlung von
Klärschlamm'' ..................................................................... . 1280
9. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zur Durchführung einer
europäischen Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Analyse der
organischen Mikroverunreinigungen im Wasser" ..................................... . 1281
9. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Durchführung
einer europäischen Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Forschungs-
arb~ite.~ über dt1s physikulisch-chemische Verhalten von Schwefeldioxyd in der Atmo-
sphare ............................................ • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · 1281
9. 7. 76 Bekannlmt1drnng über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Durchführung
einer europäischen konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
,,Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen" ..................................... . 1282
9. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zur Durchführung einer
europäischen konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema „Werk-
stoffe für Gasturbinen" ............................................................. . 1282
13. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung eines
Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie ................................... . 1283
23. 7. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Portugal über den Internationalen Personen- und
Güterverkehr auf der Straße ........................................................ . 1283
Nr. 91 Bonn, den 3. 976 2019
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 7. 76 Sechste Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die von den Krankenkassen den frei-
beruflich tätigen Hebammen für Hebamrnenhilfe
zu zahlenden Gebühren 135 22, 7. 76 1. 3. 76
2124-2-2
21. 7. 76 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 136 23. 7. 76 24, 7. 76
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24, 6, 76 Verordnung (EWG) Nr. 1510/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 19 des Kooperationsabkommens und Artikel 12 des Inte-
rimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich der
Einfuhr von Fr u c h t s a 1 a t e n mit Ursprung in Tunesien in
die Gemeinschaft 28. 6. 76 L 169/13
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1512/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Inte-
rimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr
von K 1 e i (~ mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft 28.6. 76 L 169/19
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1513/76 des Rates über die Einfuhr
von K 1 e i e und anderen Rückständen vorn Sichten, Mahlen
oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit
Ursprung in Tunesien 28.6. 76 L 169/22
24, 6, 76 Verordnung (EWG) Nr. 1514/76 des Rates über die Einfuhren
von O 1 i v e n ö 1 mit Ursprung in Algerien 28. 6. 76 L 169/24
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1515/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 19 des KoopPrati.onsabkomrnens und Artikel 12 des Inte-
rimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
hinsichllich der Einfuhr von Frucht s a 1 a t e n mit Ur-
sprung in Algerien in die Gemeinschaft 28. 6. 76 L 169/26
Nr. 91 Bonn, den 3. 976 2019
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 7. 76 Sechste Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die von den Krankenkassen den frei-
beruflich tätigen Hebammen für Hebamrnenhilfe
zu zahlenden Gebühren 135 22, 7. 76 1. 3. 76
2124-2-2
21. 7. 76 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 136 23. 7. 76 24, 7. 76
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24, 6, 76 Verordnung (EWG) Nr. 1510/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 19 des Kooperationsabkommens und Artikel 12 des Inte-
rimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich der
Einfuhr von Fr u c h t s a 1 a t e n mit Ursprung in Tunesien in
die Gemeinschaft 28. 6. 76 L 169/13
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1512/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Inte-
rimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr
von K 1 e i (~ mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft 28.6. 76 L 169/19
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1513/76 des Rates über die Einfuhr
von K 1 e i e und anderen Rückständen vorn Sichten, Mahlen
oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit
Ursprung in Tunesien 28.6. 76 L 169/22
24, 6, 76 Verordnung (EWG) Nr. 1514/76 des Rates über die Einfuhren
von O 1 i v e n ö 1 mit Ursprung in Algerien 28. 6. 76 L 169/24
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1515/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 19 des KoopPrati.onsabkomrnens und Artikel 12 des Inte-
rimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
hinsichllich der Einfuhr von Frucht s a 1 a t e n mit Ur-
sprung in Algerien in die Gemeinschaft 28. 6. 76 L 169/26
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24, 6, 76 Verordnung (EWG) Nr, 1516/76 des Rates über die Einfuhr
von zur Herstellung von Brenn wein bestimmtem Wein
aus frischen Trauben mit Ursprung in Algerien 28.6, 76 L 169/29
24. G. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1518/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 21 des Kooperationsabkommens und Artikel 14 des Inte-
rimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über die Einfuhr von K 1 e i e mit Ursprung in Algerien in die
Gemeinschaft 28,6, 76 L 169/37
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1519/76 des Rates über die Einfuhr
von K 1 e i e und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen
oder von anderen Bearbeitungen von G et r e i de mit
Ursprung in Algerien 28.6. 76 L 16'9/40
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1520/76 des Rates über die Einfuhr
von Ha r 1: w e i z e n mit Ursprung in Marokko 28, 6, 76 L 169/42
24.6, 76 Verordnung (EWG) Nr. 1521/76 des Rates über die Einfuhren
von O 1 i v e n ö 1 mit Ursprung in Marokko 28.6, 76 L 169/43
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1522/76 des Rates über die Einfuhr
von Sardinen zubereitungen oder -konserven mit
Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft 28, 6, 76 L 169/45
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1523/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 20 des Kooperationsabkommens und Artikel 13 des Inte-
rimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und dem Königreich Marokko hinsichtlich der
Einfuhr von F r u c h t s a 1 a t e n mit Ursprung in Marokko in
die Gemeinschaft 28,6. 76 L 169/47
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1525/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 23 des Kooperationsabkommens und Artikel 16 des Inte-
rimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und dem Königreich Marokko über die Einfuhr
von K 1 e i e mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft 28,6, 76 L 169/53
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1526/76 des Rates über die Einfuhr
von K 1 e i e und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen
oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit
Ursprung in Marokko 28, 6, 76 L 169/56
Andere Vorschriften
24.6. 76 Verordnung (EWC]) Nr. 1511/76 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa)
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1976) 28,6. 76 L 169/16
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1517/76 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarif-
stelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Algerien (1976/1977) 28, 6, 76 L 169/31
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1524/76 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa)
des c;emeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko (1976) 28, 6, 76 L 169/50
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30, 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69,
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,mf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM /1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.