1949
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 31.Juli 1976 Nr.90
Tag I n h a lt Seite
27-. 7-. 7-6 Verordnung über die Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen 1949
27-. 7-. 7-6 Verordnung zur Umstellung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße auf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur Änderung
dieser Verordnung (GefahrgutVStr-Urnstellungs- und ÄnderungsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1950
034-1, 7102-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2002
Verordnung
über die Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen
Vom 27. Juli 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungs- Unterricht teilnehmen und bei Arbeitslosigkeit An-
gesetzes verordnet die Bundesregierung mit Zu- spruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
stimmung des Bundesrates: hätten.
§2
§ 1 Leistungen
Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit Die Teilnehmer erhalten für längstens 12 Monate
Leistungen nach § 44 Abs. 2 und Abs. 3 bis 7 sowie
Der Bundesanstalt für Arbeit wird die Aufgabe
nach den §§ 45, 155 bis 161 und 165 des Arbeits-
übertragen,
förderungsgesetzes.
1. Aussiedlern im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und §3
Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der
Berlin-Klausel
Fassung der Bekanntmachung vom 3. September
1971 (BundesgesetzbJ. I S. 1565, 1807), zuletzt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
geändert durch Artikel 31 des Haushaltsstruktur- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
blatt I S. 3091), Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. Personen, die eine einmalige Unterstützung der
Bundesregierung (Begrüßungsgabe) nach den §4
Richtlinien des Bundesministers des Innern vom Inkrafttreten
15. August 1974 in der Fassung vom 10. Mai 1976 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
(VtK I 5 933 731/1) erhalten haben, kündung in Kraft.
3. Ausländern, die als Asylberechtigte nach § 28
des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch Bonn, den 27. Juli 1976
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ar-
beitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmer-
Der Bundeskanzler
überlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (Bundes-
Schmidt
gesetzbl. 1 S. 1542), anerkannt sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Arbeitsförderungsgesetzes haben, Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Leistungen nach § 2 zu gewähren, wenn sie an Der Bundesminister der Justiz
einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Dr. Vogel
1950 13undcs~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Umstellung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
auf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
sowie zur Änderung dieser Verordnung
(GeiahrgutVStr-Umstellungs- und ÄnderungsV)
Vom 27. Juli 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5, des § 5 Abs. 2 b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgenden Satz
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefähr- ersetzt:
licher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I „Das Fahrpersonal ist verpflichtet, diese
S. 2121) wird von der Bundesregierung nach An- Weisungen in dem nach der gegebenen Si-
hörung von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 tuation möglichen Umfang zu befolgen."
dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates,
auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 dieses c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Gesetzes von der Bundesregierung und auf Grund
des § 6 dieses Gesetzes vom Bundesminister für ,, (5) Die für die jeweilige Beförderung erfor-
Verkehr verordnet: derlichen Unfallmerkblätter sind im oder am
Führerhaus und, sofern nach § 8 Warntafeln
Artikel 1
erforderlich sind, in dem Behältnis an der
Die Verordnung über die Beförderung gefähr- Rückseite der Warntafeln mitzuführen. Sind
licher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) vom für die Warntafeln besondere Kennzeich-
10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 449) wird ein-
nungsnummern vorgeschrieben, brauchen
schließlich ihrer Anlagen A und B (Anlagenband
Unfallmerkblätter in dem Behältnis an der
zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37 vom 18. Mai
1973) hiermit neu erlassen. Rückseite der Warntafeln nicht mitgeführt
zu werden."
Artikel 2 d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die gemäß Artikel 1 neu erlassene Verordnung .,(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der sind anzuwenden, wenn
Straße wird wie folgt geändert:
1. das Nettogewicht bei Gütern
1. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt: a) der Klassen I a, I b, I c und VI insgesamt
mehr als 50 kg [Sicherheitszündhöl-
„Das Begleitpapier muß Namen und Anschrift zer der Klasse I c Ziffer 1 a) unterlie-
des Absenders und Empfängers, Versandort, Be- gen ohne Rücksicht auf das Gewicht
stimmungsort sowie die Bezeichnung und das jedoch nicht den Vorschriften der Ab-
Nettogewicht des Gutes enthalten. Das Nettoge- sätze 1 bis 5; das gleiche gilt für Stoffe
wicht braucht nicht angegeben zu werden, wenn der Klasse VI, soweit sie nicht unter
es die in § 5 Abs. 6 Nr. 1 angegebenen Mengen § 11 Abs. 2 Nr. 1 fallen] oder
überschreitet oder es sich um eine nach § 7 er-
b) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c,
laubnispflichtige Beförderung handelt und das
IV a, V, VII und VIII insgesamt mehr
Begleitpapier einen Vermerk enthält, daß das
als 3 000 kg
Nettogewicht über den in § 5 Abs. 6 Nr. 1 oder
im Anhang B.8 angegebenen Gewichtsgrenzen beträgt;
liegt." 2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaub-
2. § 5 wird wie folgt geti.ndert: nispflichtig ist oder
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz 3. es sich
ersetzt: a) um Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1
„Der Absender muß sicherstellen, daß die bis 5 oder
Unfallmerkblätter dem Beförderer vor Be- b) um gefährliche Güter in Tanks oder
ginn der Beförderung übergeben werden." um ungereinigte leere Tanks handelt."
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1951
e) Folgende Absützc 7 bis 9 werden angefügt: 3. am Schluß folgender Satz angefügt:
,, (7) Werden d ic in Absatz 6 Nr. 1 bezeich- ,,Für die Verlängerung oder Wiederertei-
neten Cülc!r in Vcrsc.1ndstücken befördert lung der besonderen Zulassung genügt bei
und die dort dngcu(:lwncn Gewjchtsgrenzen Tankfahrzeugen die Untersuchung des
überschritten, so sind die Vorschriften der Tanks durch den Sachverständigen nach
Absütze 1 bis 5 erfüllt, wenn für die ver- § 10 Abs. 3 Nr. 1, bei Zugfahrzeugen die
schiedenem gefährlichen Güter ein gemeinsa- Uberprüfung der elektrischen Ausrüstung
mes Unfallrnerkblatt für eine oder mehrere nach Absatz 4, sofern das Fahrzeug eine
Klassen mitgeführt wird. Beträgt das Netto- gültige Prüfplakette nach § 29 St VZO
gewicht eines einzcl ncn gefährlichen Gutes trägt. II
jedoch mehr als 3 000 kg, ist hierfür zusätz- c) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
lich ein SJWl'.i fisclws Unfollrnerkblatt mitzu-
führen. ,, (4) Die elektrische Ausrüstung nach An-
hang B.2 der Tankfahrzeuge, Beförderungs-
(8) Ein Unfallmerkblatt darf auch mitge- einheiten der Fahrzeugklasse B.III und Zug-
führt werden, wenn die in Absatz 6 Nr. 1 an- fahrzeuge ist wiederkehrend zu prüfen. Die
gegebenen Gewichtsgrenzen nicht erreicht Frist für die wiederkehrende Prüfung der
sind oder im Verlauf der Beförderung unter- elektrischen Ausrüstung für Tankfahrzeuge
schritten werden. Bei der Beförderung unge- sowie Zugfahrzeuge wird einheitlich auf
reinigter leerer Tanks des Absatzes 6 Nr. 3 3 Jahre und für die Beförderungseinheiten
Buchstabe b ist die Mitführung des Dnfall- der Fahrzeugklasse B.III auf 5 Jahre fest-
merkblattes des zuletzt beförderten Gutes er- gesetzt. Diese Prüfungen sind von den nach
laubt. § 10 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zuständigen Sach-
(9) An den in Absatz 5 genannten Stellen verständigen durchzuführen."
dürfen nur die für die jeweilige Beförderung d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5, die
erforderlichen Unfallmerkblätter mitgeführt Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze
werden. Andere Unfallmerkblätter dürfen ersetzt:
getrennt von den Begleitpapieren der Ladung „Ist im Fahrzeugschein ein solcher Vermerk
in einem Umschlag oder sonstigen Behältnis enthalten, darf bei der Hauptuntersuchung
mit der Aufschrift „Ungültige Unfallmerk- der Fahrzeuge nach § 29 StVZO eine Prüf-
blätter" im Führerhaus des Fahrzeugs aufbe- plakette nur angebracht werden, wenn die
wahrt werden."
Frist für die Geltungsdauer der besonderen
Zulassung noch nicht abgelaufen ist, das
3. § 6 wird wie folgt geändert: Fahrzeug auch für eine ordnungsgemäße
a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt er- Kennzeichnung nach § 8 ausgerüstet ist und
setzt: den Vorschriften der Abschnitte 2 der Kapi-
tel I und II der Anlage B über die Ausrüstung
„Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse der Fahrzeuge entspricht. Bei Tankfahrzeu-
B.III [Randnummer 11 105 (2) c) der Anlage B] gen ist bei der Hauptuntersuchung zusätzlich
und Tankfahrzeuge, die zur Beförderung ge- durch eine äußere Besichtigung des Tanks
fährlicher Güter bestimmt sind, sind beson- festzustellen, ob der Tank Mängel aufweist.
ders zuzulassen. Dies gilt auch für Zugfahr- Werden Mängel festgestellt, darf die Prüf-
zeuge, die zum Betrieb vorgenannter Tank- plakette nach § 29 StVZO nicht angebracht
fahrzeuge, einschließlich Sattelanhänger, be- werden. Weist der Tank lediglich Mängel
stimmt sind. Die Bescheinigung der besonde- auf, die die Sicherheit nicht beeinflussen, so
ren Zulassung muß für Tankfahrzeuge und kann die Prüfplakette zugeteilt werden, wenn
Zugfahrzeuge dem Muster des Anhangs B.3 a, die unverzügliche Beseitigung der Mängel
für Beförderun9seinheiten der Fahrzeugklas- zu erwarten ist."
se B.III dem Muster des Anhangs B.3 b der
4. § 7 wird wie folgt geändert:
Anlage B entsprechen."
a) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ab-
b) In Absatz 3 werden nehmbaren Großtanks" ersetzt durch „Tank-
1. am Anfang des Satzes 1 das Wort „Gel- containern, Aufsetztanks und Gefäßbatte-
tung" durch „Geltungsdauer" ersetzt; rien".
2. der Wortlaut des Satzes 2 wie folgt ge- b) Im Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „um-
ändert: ladbaren Flüssigkeitsbehältern (-containern) 11
ersetzt durch „Tankcontainern".
„Sie darf bei Beförderungseinheiten der
Fahrzeugklasse B.III 5 Jahre, bei Zugfahr- c) Im Absatz 5 werden im letzten Satz die Worte
zeugen von Tankfahrzeugen 3 Jahre und ,,einem Jahr" ersetzt durch „drei Jahren".
bei Tankfahrzeugen den Zeitpunkt der
nächsten vorgeschriebenen und von einem 5. § 8 wird wie folgt geändert:
amtlichen oder amtlich anerkannten Sach-
verständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 durch- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
zuführenden Prüfung oder Untersuchung ,, (1) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge
des Tanks nicht überschreiten."; und Lastzüge müssen mit zwei rechteckigen
1952 Bundesgesetzbla lt, Jahrgang 1976, Teil I
rLickstrr1hlenckn orangcfdrlH'ncn Warntafeln (7) Werden in einem Tankfahrzeug meh-
(rarbe nach R/\L B40 IJR Nr. RAL 2006) von rere verschiedene Stoffe in getrennten Tanks
40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm oder in getrennten Abteilen eines Tanks be-
llöhc sowie eincrn schwdrzen Rand von höch- fördert, so müssen an den Seiten jedes Tanks
stens 15 mm Brej te vcrscben sein, wenn oder Tankabteils parallel zur Längsachse des
1. das NellogPwichl der geladenen gefähr- Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich
lichen Güter sichtbar angebracht sein, die mit den nach
Absatz 1 vorgeschriebenen übereinstimmen
a) der Klassen I a, I h, I c und VI insge-
und mit den zugehörigen Kennzeichnungs-
samt mehr als 50 kg [Sicherheitszünd-
nummern versehen sind. Die nach Absatz 3
hölzer der Klasse I c Ziffer 1 a) unter-
an der Vorder- und Rückseite vorgesehenen
liegen ohne Rücksicht auf das Gewicht
Tafeln haben dann keine Nummer.
nicht den Vorschriften der Absätze 1
bis 4 und 9; d<1s gleiche gilt für Stoffe (8) Die Kennzeichnungsnummern setzen
der Klasse VI, soweit sie nicht unter sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 follen] oder und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Num-
b) der Klassen l d, 1 e, II, III a, III b, III c, mer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im
IV a, V, Vll und V 111 insgesamt mehr oberen Teil der Tafel und diejenige zur Kenn-
als 3 000 kg zeichnung des Stoffes im unteren Teil der
Tafel angebracht sein; sie müssen durch eine
beträgt oder
waagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite
2. die Bclörderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnis- in der Mitte der Tafel getrennt sein (s. An-
pflichtig ist oder hang B.5). Die Kennzeichnungsnummern müs-
sen unauslöschbar und nach einem Brand
3. es sich um gefährliche Güter --- ausgenom- 11
von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.
men Stoffe der Klasse IV b - in Tanks
oder um ungcrpinigte leere Tanks handelt. d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Ab-
Die Anforderungen an die Warntafeln gelteri sätze 9 bis 11.
unbeschadet der Vorschriften in Absatz 4 e) Absatz 9 (neu) Sätze 2 und 3 werden wie
auch als erfülll, wenn die Warntafeln den folgt gefaßt:
jeweils geltenden Vorschriften des Europäi-
schen Ubereinkommens über die internatio- ,, Sie dürfen verdeckt oder entfernt werden,
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der sobald das Nettogewicht der geladenen Gü-
Straße (ADR) vom 30. September 1957 (An- ter - ausgenommen gefährliche Güter in
lagenband zum Bundesgesetzblatt 1969 Teil II Tanks - die in Absatz 1 Nr. 1 angegebenen
Nr. 54) entsprechen." Gewichtsgrenzen unterschreitet. Für das An-
bringen, Verdecken und Entfernen der
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Warntafeln einschließlich der in Anhang B.5
vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern
1. In Satz 1 werden die Worte „Die Warn-
ist der Fahrzeugführer verantwortlich."
tafeln müssen" ersetzt durch die Worte
,,Die Warntafeln ohne Kennzeichnungs- f) In Absatz 11 (neu) wird die Angabe „Ziffern 1
nummern müssen". bis 4" geändert in „Ziffern 1 bis 5".
2. Satz 3 erhält folgende Fassung:
6. § 10 wird wie folgt geändert:
"Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit
Warntafeln einschließlich der in Anhang a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
B.5 vorgeschriebenen Kennzeichnungs-
nummern hat der Halter zu sorgen. 11 ,, (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erteilt
für Einzelfahrten die Straßenverkehrs-
c) Folgende Absätze 5 bis 8 werden neu einge- behörde, in deren Bezirk der erlaubnispflich-
fügt: tige Verkehr beginnt. Die zeitlich befristete
Erlaubnis für eine begrenzte oder unbegrenzte
,, (5) Tankfahrzeuge, in denen ein im An-
Zahl von Fahrten erteilt
hang B.5 aufgezählter Stoff befördert wird,
müssen mit den vorgeschriebenen orange- a) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Be-
farbenen Warntafeln versehen sein, auf de- zirk der Beförderer seinen Wohnort, sei-
nen die in diesem Anhang vorgesehenen nen Sitz oder eine Zweigniederlassung
Kennzeichnungsnummern angegeben sein hat oder
müssen. b) - falls Wohnort, Sitz oder Zweignieder-
(6) Werden jedoch in einer aus Tankfahr- lassung, außerhalb des Geltungsbereichs
zeug und Tankanhänger bestehenden Beför- dieser Verordnung liegen - die Straßen-
derungseinheit zwei verschiedene Stoffe be- verkehrsbehörde, in deren Bezirk u.er er-
fördert, so müssen am Fahrzeug und am An- laubnispflichtige Verkehr beginnt.
hänger jeweils vorn und hinten orangefar- Wird die Ladung außerhalb des Geltungs-
bene Tafeln mit den entsprechenden Kenn- bereichs dieser Verordnung aufgenom-
zeichnungsnummern des beförderten Stoffes men, so beginnt der erlaubnispflichtige
angebracht sein. Verkehr an der Grenzübergangsstelle."
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1953
b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„ 1. für die Untersuchungen der Tanks die 1. In Buchstabe a wird am Schluß das Wort
amtlichen oder amtlich anerkannten ,,oder" durch einen Strichpunkt ersetzt.
Sachverständigen nach § 24 c der Ge-
werbeordnung sowie die nach Rechtsver- 2. Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
ordnungen auf Grund des § 24 Abs. 1 der „b) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 nicht für
Gewerbeordnung amtlich anerkannten die Ausrüstung des Fahrzeugs mit
Sachverständigen;" Warntafeln einschließlich der in An-
c) Im Absc1tz 3 Nr. 3 werden die Worte „äuße- hang B.5 vorgeschriebenen Kennzeich-
ren Besichtigungen der festverbundenen nungsnummern sorgt;".
Tanks nach § 6 Abs. 4" ersetzt durch „Unter- 3. Folgender neuer Buchstabe c wird ange-
suchungen der Fahrzeuge und Besichtigungen fügt:
der Tanks nach § 6 Abs. 5".
,,c) entgegen § 8 Abs. 5 bis 8 in Verbin-
d) Im Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „klei- dung mit Anhang B.5 auf den Warn-
nen Flüssigkei l.sbehältern (-containern)" ge- tafeln Kennzeichnungsnummern nicht
strichen. oder nicht vorschriftsmäßig anbringt;".
f) Nummer 7 wird gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt 9eändert:
g) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden
a) Im Absatz 2 Nr. 1 sind die Worte ,, §§ 5 und 9"
7 und 8.
zu ersetzen durch ,, §§ 5, 8 und 9".
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 9. § 14 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Die Ausnahmeregelung gilt entsprechend
auch für die mit der Kampfmittelbeseitigung ,,§ 14
zusammenhängende Beförderung mit der
(1) Tankcontainer mit einem Fassungsraum
Maßgabe, daß an die Stelle der Innenminister
unter 1 000 1, die vor dem 1. September 1976 ge-
der Bundesländer gegebenenfalls die für die
baut worden sind und die nicht den Vorschrif-
Kampfmittelbeseitigung zuständige oberste
ten des Anhangs B.1 b entsprechen, dürfen noch
Landesbehörde tritt."
bis zum 31. August 1979 für die Beförderung ge-
8. § 12 wird wie folgt geändert: fährlicher Güter verwendet werden, wenn sie
die Vorschriften der Anlage A dieser Verord-
af Im Satz 1 werden die Worte „des § 24 des
nung oder des ADR für die Beförderung dieser
Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt durch „des
Güter in Gefäßen erfüllen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Be-
förderung gefährlicher Güter". (2) Tankcontainer mit einem Fassungsraum
b) In Nummer 1 wird Buchstabe d durch fol- von mindestens 1 000 l, die den Vorschriften des
gende Fassung ersetzt: Anhangs B.1 b nicht entsprechen, dürfen bis zum
28. Februar 1977 weiterverwendet werden. Nach
,,d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicher-
diesem Zeitpunkt dürfen sie weiterverwendet
stellt, daß die Unfallmerkblätter dem Be-
werden, wenn keine sicherheitstechnischen Be-
förderer rechtzeitig übergeben werden
denken bestehen und dies durch eine Bescheini-
oder daß sie dem § 5 Abs. 1 entspre-
gung der Bundesanstalt für Materialprüfung
chen;".
nachgewiesen wird.
c) In Nummer 3 werden
(3) Tankcontainer, die der Druckgasverord-
1. nach Buchstabe b folgender neuer Buch- nung oder der Verordnung über brennbare Flüs-
stabe c eingefügt: sigkeiten entsprechen und die bis zum 31. Au-
,,c) entgegen Randnummer 10 171 in Ver- gust 1978 hergestellt sind, dürfen weiterverwen-
bindung mit Randnummern 11171 und det werden.
71 171 der Anlage B oder entgegen
einer in der Erlaubnis nach § 7 erteil- (4) Gefäße nach Randnummer 2186 Abs. 1
ten vollziehbaren Auflage das Fahr- Satz 1 mit einem Fassungsvermögen von höch-
zeug nicht von einem Beifahrer be- stens 500 1 und nach Randnummer 2510 Abs. 2
gleiten läßt;"; Buchstabe b mit einem Rauminhalt bis zu 1 250 1
dürfen bis zum 31. August 1979 weiterverwen-
2. die bisherigen Buchstaben c und d in d
det werden.
und e geändert.
d) In Nummer 4 wird Buchstabe c durch fol- (5) Für Zugfahrzeuge muß die besondere Zu-
gende Fassung ersetzt: lassung nach § 6 bis zum Zeitpunkt der ersten
Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) nach dem
„c) entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 5 keine oder 30. September 1976, spätestens jedoch am 1. Ok-
nicht vorschriftsmäßige Unfallmerkblät- tober 1977 erteilt sein.
ter oder diese nicht an den vorgeschrie-
benen Stellen oder entgegen § 5 Abs. 7 (6) Die auf Grund früherer Vorschriften ver-
Satz 2 keine spezifischen Unfallmerkblät- wendeten Warntafeln gelten bis zum 31. Dezem-
ter mitführt:;". ber 1980 als Warntafeln im Sinne von § 8 Abs. 1.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(7) Die nach Anhang B.5 erforderlichen Kenn- Artikel 4
zeichnungsnummern müssen spätestens am
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
1. Dezember 1976 auf den Warntafeln ange-
bracht sein. den Wortlaut der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und ihrer Anlagen
(8) Abweichend von § 8 Abs. 8 dürfen bis zum A und B in der jeweils gültigen Fassung bekannt-
31. Dezember 1980 die Kennzeichnungsnummern zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
auf den Warntafeln in entsprechender Größe,
lauts zu beseitigen.
Form und Farbe auch durch Zettel, Anstrich
oder in gleichwertiger Weise angebracht sein.
Artikel 5
(9) Der bisherige rechteckige Gefahrzettel Nr.
Berlin-Klausel
4 A mit orangefarbenem Grund darf noch bis
zum 31. Dezember 1976 weiterverwendet wer- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
den." leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
10. § 18 Abs. 4 wird gestrichen. über die Beförderung gefährlicher Güter auch im
Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 6
Die Anlagen A und B der gemäß Artikel 1 neu er- Inkrafttreten
lassenen Verordnung über die Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße werden nach Maßgabe Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in
der dieser Verordnung beigefügten Anlage geändert. Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1955
Anlage
zur GefahrgutVStr-Umstellungs- und ÄnderungsV
(Anlagen A und B zur GefahrgutVStr)
I. Anlage A
1. In Randnummer 2000 (2) erhält der Anfang des zweiten Satzes folgende Fassung:
,,Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien, die Aufsetz-
tanks und die Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, ... ",
2. In Randnummer 2001 (3) werden am Schluß des Absatzes 3 zwei Sternchen angebracht und dazu fol-
gende Fußnote aufgenommen:
**) Die Druckangabe „kg/cm2 " ist auf Grund des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli
1969 im gesamten Text der Anlagen A und B der GefahrgutVStr durch die gesetzliche Einheit „bar"
zu ersetzen.
3. In Randnummer 2003 (3) wird nach den Angaben zu „Anhang A. 2: ... " eingefügt:
,,Anhang A. 3: Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen III a und IVa;".
4. In Randnummer 2004 werden die Angaben zur Klasse VII in der Spalte Verpackung von „2702-2710"
geändert in „2702-2711 ".
5. In Randnummer 2019 (1) werden die Angaben ,, , sofern sie in geschlossener Ladung befördert werden,"
gestrichen.
6. In Randnummer 2039 (2) werden die Angaben „Beschaffenheit des Gutes und Verpackung entsprechend
den Vorschriften der GefahrgutVStr" und „der Anlage C zur EVO" in Kursivdruck gesetzt.
7. In Randnummer 2039 (3) wird in der zweiten Zeile das Wort „Beförderungspapier" durch „Begleit-
papier" ersetzt.
8. In den Randnummern 2069 (1), 2070 (1) und 2105 (1) wird jeweils im Klammervermerk in der 4. Zeile
die Angabe des Absatzes „16" geändert in „13" (Druckfehlerberichtigung).
9. In Randnummer 2075 wird in der zweiten Zeile „oder" durch „und" ersetzt (Druckfehlerberichtigung).
10. In Randnummer 2077 (2) werden die Angaben „Beschaffenheit des Gutes und Verpackung entsprechen
den Vorschriften der GefahrgutVStr" und „der Anlage C zur EVO" in Kursivdruck gesetzt.
11. In Randnummer 2100 (2) f) wird nach Satz 1 eingefügt:
„Wenn es sich um einen Zünd- oder Brennsatz handelt, der für eine militärische Verwendung bestimmt
ist, muß der Antrag auf Zulassung an das Institut für chemisch-technische Untersuchungen (CTI) ge-
richtet werden.
12. In Randnummer 2131 Ziffer 18 Bern. 1 werden nach „12 bis 15" die Angaben „sowie 15 A. und 15 B."
eingefügt.
13. In Randnummer 2150 (2) wird die Zeile mit „Fluorwasserstoff" gestrichen.
14. In der Tabelle zu Randnummer 2152 (2) wird unter Ziffer 5 bei Schwefeldioxid in den Spalten 2 und 3
nach „Glasröhren 100 g" in einer neuen Zeile nachgetragen „in Glasdruckflaschen/ 1,5 kg, 1,5 kg /"
(Druckfehlerberichtigung).
15. In Randnummer 2156 (2) werden die Angaben „von ... (Bezeichnung des Staates)" gestrichen.
16. In Randnummer 2186 (1) wird die Zahl „500" in „450" geändert.
17. In Randnummer 2201 werden die doppelt gedruckten Ziffern 4 und 5 einmal mit allen Angaben ge-
strichen.
18. In Randnummer 2307 werden
a) im Absatz 1 die Angaben „Ziffer 1 bis 4 und 6" ersetzt durch „Ziffern 1 bis 3 und 5",
b) im Absatz 2 nach „müssen" das Wort „außerdem" eingefügt.
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
19. In Randnummer 2344 (1) wird nach Rn. 2336 die Angabe des Absatzes ,,(1)" gestrichen (Druckfehler-
berichtigung).
20. Jn Rirndnummpr 2401 Ziffer 22 wird die Angabe „Ziffern 21 bis 23" geändert in „Ziffern 21 oder 23"
(Druckfehlerberichtigung).
21. In Randnummer 2403 (1) c) wird „Beförderungspapier" ersetzt durch „Begleitpapier" (Druckfehlerberich-
tigung).
22. In Randnummer 2409 (5) b) werden die Angaben
a) ,,, mit Ifondlrnben versehene" gestrichen,
b) ,,oder hartgelötet," ersetzt durch ,11 hartgelötet oder gefalzt,".
23. In den Randnummern 2412 (6) a) und 2423 (1) a) wird jeweils in der ersten Zeile vor „Porzellan" ein-
gefügt „Glas" (Druckfehlerberichtigung).
24. In Randnummer 2429 b) 1. wird das Wort „Einberufung" geändert in „Einbettung" (Druckfehlerberichti-
gung).
25. In Randnummer 2457 (1) werden geändert
a) unter Buchstabe c die Angabe „0,5 mCi" in „5 mCi" (Druckfehlerberichtigung) und
b) unter Buchstabe d in der letzten Zeile die Angabe „Rn. 2456 (1)" in „Rn. 2456 (1) a)" (Druckfehler-
berichtigung).
26. In Randnummer 2501 Ziffer 15 a) wird die in Klammern angegebene Stoffbezeichnung geändert in
,,(Hydrogenfluoride)".
27. In Randnummer 2510 (2) b) wird „1250" in ,,450" geändert.
28. In Randnummer 2514 (3) wird nach „Natriumhydroxid" eingefügt „und Kaliumhydroxid".
29. In Randnummer 2517 (2) werden geändert
a) in der ersten Zeile „f)" in „d)" (Druckfehler) und
b) in der zweiten Zeile die Worte „Druck von 1 kg/cm 2 standhalten." in „Druck unter Wasser von
0,2 kg/ cm 2 standhalten, ohne Undichtheiten zu zeigen."
30. Die Klasse VII wird wie folgt neu gefaßt:
„KLASSE VII. Organische Peroxide
1. Stoffaufzählung
2700 Von den unter den Begriff der Klasse VII fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die
in Rn. 2701 genannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der
Anlage B unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe und
Gegenstände dieser Verordnung.
Bern. 1. Unter den Begriff der Klasse VII fallen explosive und nicht explosive organische Peroxide. Zur Ermitt-
lung der explosiven Eigenschaften sind die in Anhang A. 1 aufgeführten Prüfverfahren anzuwenden.
2. Die angegebenen Mindestgehalte an Wasser, Phlegmatisierungsmitteln, Lösemitteln und festen, inerten
Stoffen sind mit einer Genauigkeit von 5 °/o, bezogen auf diese Zusatzstoffe, einzuhalten.
3. Als Phlegmatisierungsmittel gelten solche flüssigen Stoffe, die gegenüber organischen . Peroxiden inert
sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.
Gruppe A
2701 1. Di-(tert.butyl)-peroxid, technisch rein
2. tert. Butylhydroperoxid
a) mit mindestens 10 °/o Wasser
b) mit mindestens 30 °/o Wasser
c) mit mindestens 8 °/o Di-(tert.butyl)-peroxid und mit mindestens 10 °/o Wasser
d) mit mindestens 20 0/o Di-(tert.butyl)-peroxid
3. tert. Butylperacetat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
4. tert. Butylperbenzoat
a) technisch rein
b) mit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln
5. tert. Butylpermaleinat
a) als Paste mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
b) als Lösung mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1957
6. Di-(terl.butylperoxy)-phthalat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
7. 2,2-Bis-(lerl.bulylperoxy)-butan mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
8. DilJenzoylperoxid
a) mit mindestens 5 0/o, jedoch weniger als 10 0/o Wasser
b) mit mindestens 20 0/o Wasser
c) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
d) mit mindestens 45 0/o festen, organischen inerten Stoffen
Bern. Dibcnzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 700/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vor-
schriften dieser Verordnung nicht unterstellt.
9. Cyclohexanonperoxid (1-Hydroxy-1'-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid), technisch rein
a) mit mindestens 5 0/o, jedoO/o weniger als 10 0/o Wasser
b) mit mindestens 10 0/o Wasser
c) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
d) als Lösung mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
Bern. Cyclohcxunonpcroxid (1-Hydroxy-1'-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid) mit einem Gehalt von mindestens
70 °/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.
9A. Bis-( 1-hydroxy-cyclohexyl)-peroxid, technisch rein
10. Cumolhydroperoxid, technisch rein
11. Dilauroylperoxid, technisch rein
12. Tetralinhydroperoxid, technisch rein
13. Bis-(2,4-dichlorbenzoylJ-peroxid
a) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 25 0/o Wasser
b) mit mindestens 25 0/o Wasser
c) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
14. p-Menthanhydroperoxid, technisch rein
15. Pinanhydroperoxid, technisch rein
16. Dicumylperoxid, technisch rein
Bern. Dicumylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 60 0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vor·
schriften dieser Verordnung nicht unterstellt.
17. Bis-( 4-chlorbenzoyl)-peroxid
a) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 25 0/o Wasser
b) mit mindestens 25 0/o Wasser
c) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
Bern. Bis-(4-chlorbenzoyl)-peroxid mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist
den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.
18. Diisopropylbenzolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 70 °/o
19. Methylisobutylketonperoxid
mit mindestens 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln oder mit mindestens 20 °/o Phlegmati-
sierungsmitteln und mindestens 20 0/o Methylisobutylketon
20. tert. Butylcumylperoxid, technisch rein
21. (bleibt offen)
22. (bleibt offen)
23. 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexan
a) technisch rein
b) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen
24. 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexin-3
a) technisch rein
b) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen
25. 2,2-Bis-(4,4-ditert.butylperoxycyclohexyl)-propan mit mindestens 60 0/o festen trockenen
inerten Stoffen
26. 1,3-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol. technisch rein
Bem. 1,3-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol mit einem Gehalt von mindestens 600/o an festen trockenen
inerten Stoffen ist den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.
27. 1,4-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol, technisch rein
Bem. 1,4-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol mit einem Gehalt von mindestens 60 0/o an festen trockenen
inerten Stoffen ist den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.
28. 1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan
a) mit mindestens 45 0/o Phlegmatisierungsmitteln
b) mit mindestens 56 0/o festen trockenen inerten Stoffen
29. tert. Butylperisononanoat (tert. Butylperoxy-3,5,5-trimethyl-hexanoat), technisch rein
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
30. Accty Jucctonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-dihydroxydioxolan-1,2)
mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln
31. 2,5-Dimethyl-2,5-di-(benzoylperoxy)-hexan
mit mindestens 20 0/o festen trockenen inerten Stoffen
32. n-Buty 1-4,4-bis-( tert.buty lperoxy )-valerat
a) technisch rein
b) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen
33. Hcxamcthyltctroxonan (3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetraoxanonan)
a) mil mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
b) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen
34. Mclhyläthylketonpcroxide mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
a) nicht explosiv
b) explosiv, jedoch in bezug auf explosive Eigenschaften nicht gefährlicher als der Stoff
der Ziffer 4 a)
34A. 3-tert. Butylperoxy-3-phenylphthalid, technisch rein
Bern. zur Gruppe A:
DiP Slolfo cl(•1 Cruppe A dürfen zusätzlich mit Lösemitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe in-
diffPI('nl sind.
Gruppe B
(bleibt offen)
Gruppe C
35. Peressigsäure, stabilisiert,
mit höchstens 40 0/o Peressigsäure, höchstens 6 0/o Wasserstoffperoxid, 5 bis 20 0/o Wasser,
35 bis 75 °/o Essigsäure und höchstens 1 0/o Schwefelsäure
Gruppe D
40. In den Gruppen A oder C nicht genannte organische Peroxide und ihre Lösungen, die als
Mustersendungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Ver-
sandstück, wenn sie mindestens die gleiche Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in
den Gruppen A und C aufgeführten Stoffe
Gruppe E
Bern. Die Cruppc E enthält organische Peroxide, die sich bei gewöhnlicher oder wenig erhöhter Temperatur
leicht zersetzen und deren Umgebungstemperatur bei der Beförderung bestimmte Höchstwerte nicht über·
schreiten darf.
45. Dioctanoylperoxid, technisch rein
46. Acetylcyclohexansulfonylperoxid
a) mit 78 bis 82 0/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und 12 bis 16 0/o Wasser
b) in einer Lösung mit mindestens 80 0/o Lösemitteln
c) in einer Lösung mit mindestens 70 0/o Phlegmatisierungsmitteln
47. Diisopropylperoxydicarbonat
a) technisch rein
b) in einer Lösung mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln
48. Dipropionylperoxid
in einer Lösung mit mindestens 75 0/o Lösemitteln
49. tert. Butylperpivalat
a) technisch rein
b) in einer Lösung mit mindestens 25 0/o Phlegmatisierungs- oder Lösungsmitteln
50. Diisononanoylperoxid [Bis-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxidj in einer Lösung
mit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln
51. Dipelargonylperoxid, technisch rein
52. tert. Butylper-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein
53. Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat
in einer Lösung mit mindestens 35 0/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln
54. Didecanoylperoxid, technisch rein
55. tert. Butylperisobutyrat in einer Lösung mit mindestens 25 0/o Phlegmatisierungsmitteln
56. Dicyclohexylperoxydicarbonat
a) technisch rein
b) mit mindestens 10 0/o Wasser
Nr. 90 ~ · Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1975 1959
!;7. l3is·(4-lcr/. /Julylcyclohexyl)-peroxydicarbonat, technisch rein
5B. ])iocc/011ullwlwlpcroxicle mit höchstens 9 0/o Wasserstoffperoxid,
mindestens 21.i 0 /o Diacctonalkohol und mindestens 8 0/o Wasser und mit einem
Cc'smn1ilk1ivsaucrst.offgehalt von höchstens 10 °/o
5!J. Dicclylpcroxyclicarbonat, technisch rein
GO. Di-n-lmlyl-peroxydicarbonat in einer Lösung mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungs-
mitteln
Gl. Di-sck. butyl-pcroxydicarbonat in einer Lösung mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungs-
mitteln
G2. Diäthylpcroxydicorhonat in einer Lösung mit mindestens 75 °/o Phlegmatisierungsmitteln
63. Diocctylpcroxid in einer Lösung mit mindestens 75 0/o Phlegmatisierungsmitteln
64. Bis-(3,S,5-trimethyl-1,2-dioxolanyl-3)-peroxid
als Paste mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
65. Dihenzylperoxyclicarhonat mit mindestens 15 0/o Wasser
Bem. zur Gruppe [:
Lösemil.lPI sind Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und außerdem eine der folgenden
Bedinguni1en erfüllen:
il) nicht cnzündlich und Siedetemperatur mindestens 85° C oder
L} nicht entzündlich und Siedetemperatur unter 85° C, aber mindestens 60° C; in diesem Falle müssen
luftdicht verschlossene Gefäße verwendet werden oder
c) Flammpunkt mindestens 21° C und Siedetemperatur mindestens 85° C oder
d) Flilrnnqrnnkt unter 21 ° C, aber nicht unter 5° C und Siedetemperatur mindestens 60° C; in diesem Falle
rniis,;pn luflclicht verschlossene Gefäße verwendet werden.
Gruppe f
96. Die in der Cruppe E nicht genannten, ihrer geringen Beständigkeit nach definitionsgemäß
zu dieser Gruppe gehörenden organischen Peroxide, die als Mustersendungen zur Be-
förderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück
llem. Diese orq<111 isdien Peroxide sind bei solchen Umgebungstemperaturen zu befördern, bei denen sie mindestens
die qleichc Lilqernnqsbesliindigkeit aufweisen wie die Stoffe der Gruppe E bei den für diese vorgeschrie-
lH~11c11 I focl,sl.lernpcraluren.
Gruppe G
97. Mh,dwngcn der Sloffe der Gruppe A miteinander
98. Mischungen der Stoffe der Gruppe E miteinander oder mit Stoffen der Gruppe A
Gruppe H
99. Ungereinigte leere Verpackungen und ungereinigte leere Tanks die Stoffe der Klasse VII
1
enthalten haben
2701 a Die Stoffe der Gruppe A, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufge-
geben werden, sind den für diese Klasse in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften nicht
unterstellt:
a) Flüssige Stoffe
in Mengen bis 1 000 g je Versandstück in Flaschen aus geeignetem Kunststoff oder Glas,
Stoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 auch in Flaschen aus Aluminium, mit Stopfen aus ge-
eignetem Kunststoff, Bügelverschluß oder Schraubverschluß, mit elastischer Einlage. Die
Flaschen sind in Pappdosen einzubetten. Es muß eine genügende Menge von inerten Füll-
stoffen vorhanden sein, um die gesamte Flüssigkeitsmenge aufsaugen zu können.
b) Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe
in Mengen bis 1 000 g je Versandstück in Gefäßen oder Beuteln aus geeignetem Kunststoff,
die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
c) Benzoylperoxid mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
in Mengen bis 1 000 g je Versandstück in Tuben aus Aluminium oder aus geeignetem Kunst-
stoff.
d) Benzoylperoxid mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
in Mengen bis 5 000 g je Versandstück in Tuben aus Aluminium oder aus geeignetem Kunst-
stoffr die einzeln in eine Pappschachtel eingesetzt oder in vorgeformter Pappe eingelegt
sind und in einem Einheitskarton (siehe Rn. 2012) für 10 kg Höchstgewicht oder in einer
Holzkiste zusammengefaßt werden.
Zum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen
Peroxiden ein Leerraum von 25 0/o und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen
Peroxiden ein solcher von 10 0/o freizulassen.
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
2702 (1) D<!r W<•rkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen
wercl<~n und k(•irw sc:hi.idlic:hen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(2) Die Verpüc:kun~Jen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß
sie sich unlerwt!gs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung
zuvcrli.issig sL,11Hihalten. Die inneren Verpackungen sind in den äußeren Behältern zuver-
lässig fcstzulcqcn. Sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes
vorgeschric~lwn ist, dürfen die inneren Verpackungen einzeln ode-r zu mehreren in die Ver-
sandbc!l1ältcir Pin~Jesetzt werden.
(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entzündbaren Material
lwsU!lH•n; sie m üssc:n ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die
Peroxide nicht zc•rsclzc!ncl wirken.
2. Ver p a c k u n g d er e in z e 1n e n Stoffe
a. Verpuclwny der SloHe cler Gruppe A
2703 (1) Die c;d/iße rn üsscn so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
geldn~~c•n Lllln.
(2) Wc~nn jedoch flüssige Stoffe der Gruppe A bei 40 °C bemerkbar Gas abspalten, müssen
die~ CcfJßc~ mil einer Entlüflungseinrichtung versehen sein, die den Ausgleich zwischen dem
inncr<,'n und dem atmosphärischen Druck gestattet und die unter allen Umständen - auch bei
einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit
verhindert, obne daß Verunwinigungen in das Gefäß gelangen können.
(1) Enllüflungsc;inrichlungen dürfen nicht angebracht sein an Gefäßen mit Stoffen, die gemäß
dc'.r Bc;rrwrkung zur Gruppe A mit Lösemitteln verdünnt sind. In diesem Fall dürfen die Gefäße
höchstc,ns zu 75 °lo ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
2704 (1) Die flüssigen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt
sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
Sie dürfen auch in Mengen bis zu 0,5 1 in Glasflaschen verpackt sein, die bruchsicher in
geeigr!C'le nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
(2) Die festen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße oder Beutel aus geeignetem Kunststoff
verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
Wasserfeudll.e Stoffe sind derart wasserdicht zu verpacken, daß eine Austrocknung sicher
verhindert wird.
Die Stoffe der Ziffer 16 in fester Form dürfen auch in Säcke aus geeignetem Kunststoff ver-
packt sein, die in geeignete metallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
(3) Die pastenförmigen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße oder Beutel aus geeignetem
Kunststoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind.
Die pastenförmigen Stoffe der Ziffer 8 c) dürfen auch in Tuben aus Aluminium oder aus
geeignetem Kunststoff verpackt sein, die einzeln in eine Pappschachtel einzusetzen oder in
vorgeformter Pappe einzulegen sind. Die Pappschachteln sind in einen Pappkasten von aus-
reichender mechanischer Widerstandsfähigkeit einzusetzen.
(4) Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5 a), 8 c), 9 c), 10, 12, 14, 15, 16, 18 und 20 dürfen auch in
Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Edel-
stahl der Werkstoff-Nr. 1.4571 oder aus anderen geeigneten Stählen verpackt sein. Im letzt-
genannten Fall ist die chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber dem Füllgut durch
eine Prüfung nachzuweisen.
fü!m. Es dürfen nur Stähle verwendet werden, deren chemische Beständigkeit von der Bundesanstalt für Material-
prüfun9, Berlin-Ddhlem, geprüft wurde.
(5) Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5 b), 10, 12, 14, 15, 16, 18 und 20 dürfen auch in Gefäße aus
geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete metallische Schutzbehälter einzusetzen
sind.
(6) Die Stoffe der Ziffern 10, 12, 14, 16 und 18 dürfen auch in im Vollbad verzinkte oder ver-
zinnte Gefäße verpackt sein.
(7) Die Innnenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 8 a), 9 a), 13 a) und 17 a) dürfen je
höchstens 6 kg der Stoffe enthalten.
(8) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 8 b) - ausgenommen die in Tuben
verpackten pastenförmigen Stoffe - , 9 b), 13 b) und 17 b) dürfen höchstens 35 kg der Stoffe
enthalten.
(9) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 31, 32 b) und 33 b) dürfen höchstens
25 kg der Stoffe enthalten.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1961
(10) Ein Versandstück mit Stoffen der Gruppe A darf nicht mehr als 50 kg der Stoffe ent-
halten. Für die Stoffe der Ziffern 4 a), 24 a), 32 a) und 34 b) beträgt das Höchstgewicht der
Stoffe je Versandstück 30 kg, für die Stoffe der Ziffern 1 und 16 100 kg, für die in Tuben ver-
packten pastenförmigen Stoffe der Ziffer 8 c) 5 kg.
(11) Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff dürfen Gefäße mit flüssigen
oder pastenförmigen Stoffen nur bis 93 °/o des Fassungsraumes gefüllt sein.
(12) Die Stoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 dürfen auch verpackt sein:
a) in geschweißte Rollreifenfässer mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Liter aus Stahl
mit einer Dicke im Mantel von mindestens 1,75 mm und in den Böden von mindestens 2 mm
oder aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 6/o Al und einer Wanddidce von
mindestens 3 mm.
Die Fässer müssen mit einem in einer Spundkappe untergebrachten Sicherheitsventil aus-
gerüstet sein. Das Sicherheitsventil muß sich bei einem Uberdruck von höchstens 0,2 kg/ cm 2
öffnen. Die Spundkappe muß zusätzlich durch eine Kappe aus geeignetem Kunststoff ge-
schützt sein. Die Dichtung des Sicherheitsventils muß vor jeder Verwendung der Fässer
überprüft werden. Die Fässer dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein;
b) in geschweißte Rollsickenfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Liter.
Die ausreichende mechanische Festigkeit ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.
Die Einfüllöffnung muß durch eine mit einer geeigneten Dichtung versehenen Verschluß-
schraube ausgestattet sein .. Die Fässer dürfen höchstens zu 85 0/o ihres Fassungsraumes
gefüllt sein.
Bem. Es dürfen nur Fässer verwendet werden, deren Baumuster von der Bundesanstalt für 1v1atcrialprüfung,
Berlin-Dahlem, oder dem Bundesbahnzcntralamt, J\linden (Westf.}, geprüft wurde.
b. Verpackung der Stoffe der Gruppe B
2705 (bleibt offen)
2706 (bleibt offen)
c. Verpackung der Stoffe der Gruppe C
2707 (1) Die Stoffe der Ziffer 35 müssen in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Gefäße aus geeig-
netem Kunststoff verpackt sein, die mit einem plombierfähigen Spezialverschluß aus geeig-
netem Kunststoff zu versehen sind, der oben eine Offnung aufweist, die den Ausgleich
zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Drude gestattet und unter allen Umständen
- auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von
Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können. Die Gefäße
sind in geeignete, verschließbare Schutzbehälter aus einem geeigneten Werkstoff fest an-
liegend einzusetzen.
(2) Die Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.
d. Verpackung der Stoffe der Gruppen D und F
2708 (1) Die Stoffe der Gruppen D und F müssen in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück in
Flaschen mit genügender Wanddicke aus geeignetem Kunststoff oder Glas, die in geeignete,
nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind, verpackt sein.
Glasflaschen sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle fest in die Schutzbehälter ein-
zubetten. Feste Stoffe dürfen auch in Beutel aus geeignetem Kunststoff von genügender Stärke
verpackt sein, welche ebenfalls in geeignete, nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
(2) Wenn die Peroxide der Gruppe D bei 40° C bemerkbar Gas abspalten, müssen die Ge-
fäße den Bedingungen der Rn. 2703 (2) entsprechen.
Für die Stoffe der Gruppe F gelten die Vorschriften der Rn. 2709 (1) und (2) sinngemäß.
e. Verpackung der Stofie der Gruppe E
2709 (1) Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen - soweit nicht durch die Bemerkung zur
Gruppe E in der Rn. 2701 anders vorgeschrieben - mit einer Entlüftungseinrichtung versehen
sein, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und
unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung -
das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße ge-
langen können.
(2) Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-
raumes gefüllt sein, bezogen auf das Volumen der Stoffe bei den in der Rn. 71 400 genannten
Temperaturen.
Enthalten die Stoffe Lösemittel gemäß der Bemerkung zur Gruppe E Abs. b) oder d), so
darf der Füllungsgrad der Gefäße nur 75 0/o betragen.
2710 (1) Die Stoffe der Ziffern 45, 51, 54, 56 b), 57 und 59 müssen in Gefäße oder Säcke aus
geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein
Versandstück darf höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für den Stoff der Ziffer 56 b)
beträgt die Höchstmenge 25 kg.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Stoffe der Ziffern 46 a), 56 a} und 65 müssen in Beutel aus geeignetem Kunststoff
verpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein
Beutel darf höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens 24 kg dieser Stoffe enthalten.
(3) Die Stoffe der Ziffer 47 a) müssen verpackt sein:
a.) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff;
b) in Aluminiumgefäße mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium mit Deckel aus
Kunststoff.
Die Gefäße nach a) und b) sind in geeignete Schutzbehälter einzusetzen. Ein Kunststoffgefäß
darf höchstens 1 kg, ein Aluminiumgefäß höchstens 3 kg und ein Schutzbehälter höchstens
10 kg dieser Stoffe enthalten.
(4) Die Stoffe der Ziffern 46 b), 46 c), 47 b), 48, 49 b), 50, 52, 53, 55, 58 U:nd 60 bis 63 müssen
in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz-
behälter einzusetzen sind.
Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.
Für die Stoffe der Ziffern 52, 55 und 63 beträgt die Höchstmenge 25 kg.
(5) Die Stoffe der Ziffer 49 a) müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die
in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Kunststoffgefäß darf höchstens 10 kg, ein
Schutzbehälter höchstens 40 kg dieser Stoffe enthalten.
(6) Die Stoffe der Ziffer 64 sind in Gefäße oder Beutel aus geeignetem Kunststoff zu ver-
packen, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
Ein Schutzbehälter darf nicht mehr als 25 kg der Stoffe enthalten.
f. Verpackung der Stoffe der Gruppe F
2710/1 Siehe Rn. 2708.
g. Verpackung der Stoffe der Gruppe G
2711 Die Verpackung der Stoffe der Ziffern 97 und 98 richtet sich nach den für die Stoffe der
Gruppe A oder E geltenden Verpackungsvorschriften, wobei für die Art der zu wählenden
Verpackung der Aggregatzustand der Mischung maßgebend ist. Das Höchstgewicht der
Mischung je Versandstück und ggf. je Innenverpackung muß den Vorschriften für den
Mischungspartner mit dem jeweils geringeren zugelassenen Höchstgewicht entsprechen.
3. Zusammenpackung
2712 Die Stoffe der Klasse VII dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen dieser Ver-
ordnung noch mit sonstigen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Grup-
pen A, D, E, Fund G zu einem Versandstück vereinigt werden.
4. Aufs c h r i f t e n und G e fahr z et t e 1 auf V e r s an d stücken
(siehe Anhang A. 9)
2713 (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse VII ist mit zwei Zetteln nach Muster 3 zu
versehen.
(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 a), 8 a), 8 b), 9 a), 13 a), 13 b), 17 a), 17 b), 24 a),
32 a), 34 b), 46 a), 47 a), 49 a), 52, 55, 56 a) und 65 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 1
zu versehen. Dies gilt nicht für solche Versandstücke, in denen diese Stoffe aufgrund der
Konstruktion und des Baumaterials der Behälter nicht zur Explosion kommen können. Ein
solches Verhalten der Stoffe muß durch Brand- und andere geeignete Versuche, die an einem
oder mehreren Versandstücken unter Berücksichtigung der bei der Beförderung auftretenden
großen Stoffmengen auszuführen sind, nachgewiesen sein. Werden die Versandstücke gemäß
Rn. 10 118 (1) in Behältern {Containern) befördert, so sind diese ebenfalls entsprechend
Rn. 10 118 (5) mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen.
Bern. Auf die Bczcttelung nach Muster 1 wird nur bei Versandstücken verzichtet, bei denen durch von der
Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin-Dahlem, oder im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Brand- oder
,rndere geeignete Vesuche nachgewiesen wurde, daß die Stoffe in dieser Verpackung nicht zur Explosion
kommen können.
(3) An Versandstücken mit flüssigen Stoffen der Klasse VII sind Zettel nach Muster 8 an-
zubringen; diese Zettel müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüber-
liegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit
Zetteln nach Muster 9 versehen sein.
(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 97 und 98 müssen, wenn die Mischungen explosive
Stoffe der Klasse VII enthalten, zusätzlich einen Zettel nach Muster 1 tragen.
Absatz 2 gilt entsprechend.
2714
B. Vermerke im Begleitpapier
2715 Bei den Stoffen der Ziffern 97 und 98 muß außer der Bezeichnung der Güter im Begleitpapier
nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung in Klammem die in Rn. 2701 durch Kursivschrift hervor-
gehobene Benennung des Hauptbestandteils der Mischung angegeben werden.
Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1963
2716-
2719
C. Entleerte Behälter
2720 Die Verpackungen und die Tanks der Ziffer 99 müssen ebenso verschlossen und undurch-
lüssig sein wie in gefülltem Zustand.
2721-
2799"
31. Rdndnumnwr 3112 crhiill: folgende Neufassung:
.,Zu Rn. 2701 Ziffern 1 bis 98: Die Stoffe unterliegen den Prüfvorschriften nach Rn. 3152/1,
3154 a) bis d), 3155, 3156 und 3159."
32. Randnumnwr 3152/1 wird mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:
,,Zu Rn. 2700, 31.12 und 71400:
Prüfung der in Rn. 2 7 0 1 genannten Stoffe auf chemische Beständigkeit
durch wärmeisolierende Warmlagerung
(Wärmcstaulagerung)
3152/1 (1) Beschreibung der Versuchsvorrichtung:
Die Prüfung der chemischen Beständigkeit eines organischen Peroxides bei wärmeisolieren-
dcr Warmlagerung wird mit Hilfe der nachfolgend beschriebenen Versuchsvorrichtung durch-
geführl.
Diese Vorrichtung besteht aus einem handelsüblichen 500-ml-Dewargefäß, von dessen in
Abb. 20 angegebenen Maßen möglichst wenig abgewichen werden soll.
Das Gefäß wird mit einem Glashohlstopfen nach Abb. 21 verschlossen. In diesen Stopfen
ist als Durchführung für ein Thermoelementschutzrohr ein Glasrohr von 7 mm äußerem Durch-
messer und 5 mm lichter Weite eingeschmolzen. Durch den engen Spalt zwischen diesem
Glasrohr und dem Führungsrohr des Glasstopfens findet der Druckausgleich für den Stopfen-
innenraum bei Erwärmung statt. Der Durchmesser des unteren in das Dewargefäß hinein-
ragenden Teiles des Stopfens wird so gewählt, daß der Stopfen dicht an der Wand des
Gefäßes anliegt.
Zwischen Gefäß und Stopfen wird eine Dichtung aus einem elastischen und dem Stoff
gegenüber inerten Material angebracht.
Als Haltefedern zur Sicherung des Stopfens gegen Abwerfen werden Federn von 5 mm
Durchmesser und 50 mm Länge verwendet, wie sie auch zur Sicherung von Schliffverbindun-
gen an Glasapparaturen handelsüblich sind. Sie werden in die am Glasstopfen angeschmolze-
nen Häkchen sowie an die Haken der Haltevorrichtung für das Dewargefäß ein- bzw. an-
gehängt.
Die Haltevorrichtung selbst besteht aus einem spiralig gewundenen Stahldraht von 3 mm
Durchmesser, an den ein Fuß aus Stahlblech angeschweißt worden ist.
Das Dewargefäß ist so auszuwählen, daß der darin zu prüfende Stoff weitgehend der glei-
chen Wctrmeisolierung unterliegt wie in dem größten zugelassenen Versandstück. Die Halb-
wertzeit der Abkühlung des verschlossenen und mit 400 ml Dimethylphthalat gefüllten Gefäßes
soll nicht weniger als 5 Stunden betragen; d. h. nach 5 Stunden darf sich die Differenz zwi-
schen der Anfangstemperatur des erhitzten Dimethylphthalats und der konstanten Raum-
temperatur höchstens halbiert haben. Während der Abkühlung ist das Gefäß vor Zugluft zu
schützen.
Zur Messung des Temperaturverlaufes in der Substanz während des Versuchs wird ein
Chromel-Alumel-Miniatur-Mantel-Thermoelement mit einem Durchmesser von 1 mm verwen-
det. Die elektrisch und mechanisch durch eine Schutzkappe von 1,5 mm Durchmesser voll
abgeschirmte Lötstelle befindet sich in einem Glasschutzrohr von 2 mm lichter Weite und
3,5 mm Außendurchmesser in einem Abstand von 60 mm axial über dem Boden des Dewar-
gefäßes.
Zur Durchführung der Warmlagerung wird das Gefäß einzeln in einen handelsüblichen
thermostatisierten Trockenschrank ohne Zwangsbelüftung mit einem Innenraum von minde-
stens 25 1 eingesetzt. Zum Schutz gegen Beschädigung kann der Trockenschrank mit einem
passenden Stahleinsatz von 10 mm Wanddicke ausgerüstet werden. Der Trockenschrank wird
dann statt mit seiner Tür mit einer Asbestplatte verschlossen, die so durch einen federnden
Blechstreifen gehalten wird, daß bei einer eventuell eintretenden heftigen Reaktion der
Verschluß schon bei schwachem Uberdruck abgeworfen wird. Der Trockenschrank ist weiter
mit einem in den Innenraum hineinragenden Kontrollthermometer sowie mit einem Kontakt-
thermometer versehen, durch das die Stromversorgung abgeschaltet wird, sobald eine Uber-
hitzung von 5° C über den eingestellten Wert hinaus eintritt.
Sollen Lagerungen bei Temperaturen unterhalb des Temperaturregelbereichs des Trocken-
schranks vorgenommen werden, so wird das Dewargefäß in ein Doppelmantelgefäß genügen-
der Größe aus einem geeigneten Werkstoff eingesetzt, das mit einer Kork- oder Asbestplatte
lose verschlossen wird. Der Doppelmantel wird von einer nicht brennbaren Flüssigkeit (Sole)
durchspült, deren Temperatur durch einen Umwälzthermostaten auf die gewünschte Höhe
konstant geregelt wird.
1964 Bundes9esctzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) D111d11i'1linu1q der Vc,rsl1che:
Das (;(:wicht der in dns Dewargefäß eingefüllten 400 ml Substanz wird durch Wiegen
lwstimm 1.. Dann wird die Dichtung angebracht, das Gefäß mit dem Glasstopfen verschlossen,
die liafü~nmrJ eingesetzt und durch Einhängen der Federn gesichert, das Thermoelement-
schnlzrolir einudührl und mit einem inerten Material in den Glasstopfen eingedichtet.
Das so verschlossene, auf Zimmertemperatur befindliche Dewargefäß wird nun in den auf
die uewünschte konstm1te Temperatur vorgeheizten Trockenschrank eingesetzt, der in einem
Schutzraum uuf~Jeslellt ist. Das bereits vorher durch den Schornstein des Schrankes ein-
9eführte Thermoelement wird rasch in das Glasschutzröhrchen bis zum Anschlag a.uf dessen
Boden ein9cführt und der Schrank verschlossen. Ein zweites Thermoelement, dessen Lötstelle
sich außerhalb des Dewargefäßes im Trockenschrank in gleicher Höhe wie die Lötstelle inner-
halb der Substunz befindet, dient zur Messung und Dberwachung der Trockenschrank-
temperatur.
Sofort nach dem Verschließen des Trockenschrankes werden die registrierenden Meßgeräte
ein9eschaltet, an die die Thermoelemente bereits angeschlossen sind und die eine Ablese-
gcnaui9keit von 0,5° C haben sollen,
Die zur Temperaturmessung und -registrierung benötigten Geräte sind getrennt in einem
geschützten Meßrnum aufgestellt.
DiEi Versuchsdauer beträgt, nachdem die Probe die Lagertemperatur erreicht hat, 7 Tage,
falls nicht schon vorher eine vollständige Zersetzung der Probe auftritt. Wird innerhalb der
7 Tage eine exotherme Reaktion registriert, die nicht zur völligen Zersetzung der Probe führt,
so ist die Lagerung bis zur Beendigung der Reaktion fortzusetzen.
Wenn keine exotherme Zersetzung beobachtet wird, ist das thermische Verhalten an jeweils
einer neuen Probe durch Variation der Lagertemperatur in 10°-C-Schritten, im Bereich unter-
halb 50° C jedoch in 5°-C-Schritten, zu ermitteln. Ziel der Versuche ist es, die Beständigkeits-
temperntur zu bestimmen, d. h. diejenige höchste Temperatur, bei der keine exotherme Zer-
setzung ohne oder mit Selbstbeschleunigung abläuft.
(3) Beurteilung der Ergebnisse:
Folgende Ergebnisse können erhalten werden:
a) Innerhalb des Beobachtungszeitraumes wird keine exotherme Reaktion registriert, d. h.
zwischen Subslanztemperatur und Lagertemperatur wird keine Differenz gemessen.
Das Produkt ist bei dieser Temperatur beständig.
b) Innerhalb des Beobachtungszeitraumes wird eine exotherme Reaktion registriert. Die dabei
produzierte Wärmemenge ist jedoch gerade so gering, daß es nicht zur Selbstbeschleuni-
gung der Zersetzung kommt. Die Substanztemperatur liegt geringfügig oberhalb der Lager-
temperatur, wobei sich schließlich ein Gleichgewicht zwischen Wärmeproduktion und
-abfuhr ein9estellt hat.
Das Produkt ist bei dieser Temperatur nicht beständig.
c) Innerhalb des Beobachtungszeitraumes wird eine exotherme Reaktion mit Selbstbeschleu-
ni~Jung registriert. Die dabei produzierte Wärmemenge ist so groß, daß sie nicht mehr in
genügendem Maße aus dem Gefäß abfließen kann, sondern zu weiterer Temperatur-
erhöhun9 der Substanz führt.
Das Produkt zersetzt sich bei dieser Temperatur unter Selbstbeschleunigung der Zer-
se tzun 9sreaktion,
Wenn eine solche Zersetzung stattfindet, wird der Grad der Heftigkeit beobachtet.
Milde Zersetzung:
Die Zersetzung verläuft langsam. Häufig bleibt ein großer Teil der zersetzten Substanz
im Dewar9efäß zurück.
Hefti9e Zersetzung:
Die Zersetzung verläuft schnell. Nach der Reaktion werden keine oder nur gerin9e harz-
mlige Rückstünde im Dewargefäß gefunden. Oft ist die Tür des Trockenschrankes auf-
gedrückt.
Sehr hefli~Je Zersetzung (Verpuffung):
Dewar9efäf:I und Stopfen sind zersplittert.
Explosion:
Trockenschrnnk ist beschädigt oder zerborsten.
Hat man durch Variation der Lagertemperatur die Beständi9keitstemperatur ermittelt, so
ergibt sich darnus die maximale Temperatur der Umgebung, die beim Transport nicht
übPrschritten werden darf. Sie liegt 10° C unter der Beständigkeitstemperatur.
Or~J<inische Peroxide, die sich bei der Wärmestaulagerung heftig zersetzen, verpuffen
oder explodieren, sind, wenn sie eine geringere Beständigkeitstemperatur als 50° C auf-
weisen, in die Cruppe Eder Rn. 2701 einzustufen.
Orqanische Peroxide, die sich bei der Wärmestaulagerung bei 50° C nur milde zersetzen
und die sich außerdem bei der Prüfung nach den anderen im Anhang A. 1 vorgeschriebe-
nen Verfohren als nicht explosiv erweisen, sind, wenn sie eine geringere Beständigkeits-
ternperatur als 45r) C besitzen, in die Gruppe Eder Rn. 2701 einzustufen."
Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1965
33. In Randnunmwr 3154 d) (5) erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Or~Jilnischc Peroxide, für welche der Grenzdurchmesser 2,0 mm oder mehr beträgt, sind als explosive
Stoffe zu betrachten."
34. Rc1ndnumrn(:r 3155 b) (7) wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
„Or~J,lllisdw Peroxide, die eine Schlagempfindlichkeit bei 4 kgm oder weniger aufweisen, sind als
(!xplosivc S!of!e zu betrachten, wenn sie zugleich detonations- oder deflagrationsfähig sind (siehe
Rn. 3159)."
35. R<1ndnurnmcr 315G b) (ü) wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
,,Or~Jilnisclw Peroxide, die eine Reibempfindlichkeit bei 36 kg oder weniger aufweisen, sind als explo-
sive Stoffe :;.u bc'.lrnchten, wenn sie zugleich detonations- oder deflagrationsfähig sind (siehe Rn. 3159)."
36. Randnummer 3159 wird mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:
,,Prüfung der organischen Peroxide auf Detonations- oder Deflagrationsfähigkeit (siehe Rn. 3112)
3159 (1) Beschreibung der Versuchsvorrichtung (Abb. 19):
Zur Prüfung eines organischen Peroxides auf Detonations- oder Deflagrationsfähigkeit wird
der Stoff unter Einschluß in einem 2"-Stahlrohr dem Detonationsstoß einer Dbertragungs-
ladung von 50 g Hexogen, phlegmatisiert mit 5 °/o Wachs, ausgesetzt.
Für die Prüfung wird ein nahtlos gezogenes 2"-Stahlrohr nach DIN 2448 aus St 00 mit einer
Wcmddicke von 5,0 mm und einer Länge von 500 mm mit angeschweißtem Boden verwendet.
Das offene Ende trägt ein Außengewinde, auf welches eine handelsübliche Verschlußkappe
(Temperguß) aufgeschraubt wird. Die Kappe hat eine Bohrung von 7,5 mm Durchmesser zum
Durchführen des elektrischen Zünders mit Sprengkapsel.
Als Verstärkungsladung dient ein zylindrischer Preßkörper von 50 g Hexogen mit 5 °/o
Wachs, der in einer Preßform mit 1500 kg/cm 2 Preßdruck hergestellt wird. Er hat einen Durch-
messer von 30 mm, eine Höhe von 43 mm und eine axiale Aussparung von 7 mm Durchmesser
und 20 mm Tiefe zur Aufnahme der Sprengkapsel. Zur Zündung dient eine Sprengkapsel
Nr. 8.
(2) Durchführung der Versuche:
Nach dem Einfüllen von p u 1ver förmigen Stoffen - unter häufigem, vorsichtigem Auf-
stoßen des Rohres auf die Unterlage - wird der Preßkörper zentral so eingesetzt, daß er mit
dem Rohrende abschließt. Nach sorgfältiger Reinigung des Gewindes von Substanzresten wird
in die Aussparung des Preßkörpers ein Holzstab von 6,8 mm Durchmesser eingesetzt, die
Verschlußkappe über den Holzstab geschoben und von Hand fest angeschraubt. Damit wird
erreicht, daß nach Herausziehen des Holzstabes kurz vor der Zündung die Sprengkapsel
leicht eingeführt werden kann.
Bei der Prüfung f 1 ü s s i g er Stoffe muß die Verstärkungsladung vor der Einwirkung der
Plüssigkeit auf geeignete Weise geschützt werden. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden,
daß der Preßkörper in Zinn- oder Aluminiumfolie eingeschlagen wird. Der Preßkörper wird
dann mittels dünner Drähte, die durch zusätzliche Bohrungen in der Verschlußkappe gezogen
sind, an dieser befestigt. Die Verträglichkeit von Folie, Draht, Stahl und zu prüfendem Stoff
muß, wenn nicht bekannt, durch geeigcnete Vorversuche ermittelt werden.
Kurz vor dem Versuch wird die Sprengkapsel mit aufgeschobenem elektrischen Zünder in
die Bohrung der Verschlußkappe bis zum Festsitzen eingeführt. Das Rohr wird senkrecht
stehend mit Sandverdämmung in einer Sprenggrube gesprengt. Die Reste des Rohres werden
möglichst vollständig gesammelt, um Aufschluß über das Verhalten des Stoffes zu erlangen,
und fotografiert.
(3) Beurteilung der Ergebnisse:
a) Ist das Rohr vollständig in Streifen oder Splitter zerlegt oder bis zum Boden aufgerissen,
so ist der Stoff als detonations- oder deflagrationsfähig anzusehen.
b) Ist das Rohr durch die Wirkung der Verstärkungsladung nur in einer Länge aufgerissen,
wie es bei einem Versuch mit einem geeigneten Inertstoff der Fall ist, und befinden sich
im Rohr noch größere Mengen nicht umgesetzten Stoffes, so ist der Stoff nicht als detona-
tions- oder deflagrationsfähig im Sinne der Rn. 3155 b) (7) und 3156 b) (6) anzusehen.
c) In Fällen, in denen das Rohr in einer größeren Länge als bei einem Versuch mit einem
geeigneten Inertstoff aufgerissen ist, muß durch Wiederholung des Versuches sichergestellt
werden, daß keine vol,lständige Umsetzung der Substanz eintritt. In diesem Falle gilt der
Stoff nicht als detonations- oder deflagrationsfähig im Sinne der Rn. 3155 b) (7) und
3156 b) (6).
d) In Fällen, in denen das Rohr nur in einer Länge aufgerissen ist, wie es bei einem Versuch
mit einem geeigneten Inertstoff aer Fall ist, die Substanz jedoch rückstandslos umgesetzt
worden ist, muß durch Wiederholung des Versuchs unter kontinuierlicher Messung der
Umsetzgeschwindigkeit oder durch andere geeignete Versuche eine Klärung des Reaktions-
verhaltens des Stoffes herbeigeführt werden."
37. Die im Anhang A. 1 aufgeführten Zeichnungen werden durch die nachfolgenden Abbildungen 19 bis 21
ergänzt.
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anhang A. 1
Priifung der organischen Peroxide auf Detonations- oder Deilagrationsfähigkeit
ZU Rn. 3159
tt:-;---;-l~-f'tlf-71---------1J
a.-------""'4
5
,......___·,,,</Jso
1
1
1
Maße in mm
Abb. 19: 2"-Stah]rohr mit Verschlußkappe und angeschweißtem Boden
(D Zündleitung
@ elektr. Zünder
® Sprengkapsel Nr. 8
© Verschlußkappe aus Temperguß
@ Füllung
@ Verstärkungsladung
50 g Hexogen mit 5 °/o Wachs
0 Stahlrohr DIN 2448, Werkstoff St 00
® Boden
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1967
Anhang A. 1
Prüfung der organischen Peroxide auf chemische Beständigkeit durch wärmeisolierende Warmlagerung
(Wärmestaulagerung)
zu Rn. 3152/1
@
© ----------•
@
-------©
@
®
®
©
@)
®
®
r
60
220
L
--70(/)--
Maße in mm
Abb. 20: Versuchsanordnung zur wärmeisolierenden Warmlagerung
G) Miniatur-Thermoelement
@ Glashohlstopfen
@ Feder
© Dewargefäß, 500 ml Inhalt
® Thermoelementlötstelle
@ Zuleitung zum Registriergerät
(j) inerte Dichtung
® inerte elastische Dichtung
® Haken der Haltevorrichtung
@) Substanz
@ Glasschutzrohr für Thermoelement,
2 mm lichte Weite, 3,5 mm Außendurchmesser
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anhang A.1
Fortsetzung zu Rn. 3152/1
Material:
Jenaer Geräteglas G 20
t
20
-1 45
Häkchen
____________,~
25
1• 54-57 ( / ) ~
je nach Innendurchmesser
des Dewargefäßes
114-------85 ( / ) - - - - - ~
Maße in mm
Abb. 21: Glashohlstopfen für 500-ml-Dewargefäße
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1969
38. Die Bern. am Schluß der Randnummer 3501 wird durch folgenden Satz ergänzt:
.Die Püilil 11sl.i1I l.cn dürfen Prüf crqebnissc anderer Stellen anerkennen."
D
39. In Randnummer 3503 wird ,,-" durch „D" ersetzt.
DB
40. In Randnummer 3600 des Anhangs A. 6 wird beim Radionuklid Ag Silber-110 die Angabe der
Gruppe „II" geändert in „III" (Druckfehlerberichtigung).
41. In Randnummer 3900 werden
a) in Absatz 1 nach der Zettelangabe „4" eingefügt „4 A";
b) in Absatz 2 die Zettelangabe „4 A," gestrichen und
c) Absatz 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
,, (3) In der unteren Hälfte der Gefahrzettel darf sich eine Aufschrift in Zahlen oder Buchstaben
befinden, die auf die Art der Gefahr hinweist."
42. In Randnummer 3902 werden
a) der Nummernnachweis bei den Gefahrzetteln Nr. 1, 2 A, 3, 4 und 5 (jeweils linke Halbseite) wie
folgt neu gefaßt:
,,Nr. 1 ( ...... ):
vorgeschrieben in Rn. 2037 (1), 2075, 2112 (1), 2713 (2) und (4);
Nr. 2 A ( ...... ):
vorgeschrieben in Rn. 2154 (3), 2188 (2), 2307 (1), 2432 (1) und 14 121 (3);
Nr. 3 ( ...... ):
vorgeschrieben in Rn. 2381 (1), 2713 (1) und 14 121 (3);
Nr.4 ( ...... ):
vorgeschrieben in Rn. 2307 (1) und (2), 2316 (3), 2432 (1), 2443 (3) und 14 121 (3);
Nr.5 ( ...... ):
vorgeschrieben in Rn. 2381 (1), 2524 (1), 2535 (3) und 14 121 (3) ;";
b) die Angaben zu Nr. 4 A ersetzt durch:
,, (Andreaskreuz auf einer Ähre, schwarz auf wei- Gesundheitsschädlich
ßem Grund): In den Fahrzeugen und an den Belade-, Entlade-
vorgeschrieben in Rn. 2432 (1) und 2443 (3); oder Umladestellen getrennt von Nahrungsmit-
teln halten."
43. In der Darstellung der Gefahrzettel des Anhangs A. 9 wird der Gefahrzettel Nr. 4 A durch die nach-
stehende Darstellung ersetzt:
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
II. AnlageB
44. Das ]nlrnltsvPrzeiclrnis der Anlage B wird im Abschnitt Anhänge wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Anhang B. 1 werden ersetzt durch:
„Gemeinsame Vorschriften zu den Anhängen B. 1 für Tanks und B. 1 b für
Tunkcontainer 200 000-209 999
/\nlrnng B. 1 Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Gefäß-
batterien und Aufsetztanks 210 000-212 099
Anhang B. 1 b Vorschriften für Tankcontainer (Bauart und Prüfungen) 212 100-219 999";
b) bei Anhang B. 4 werden die Angaben „240 000--279 999" geändert in
,,240 000----249 999";
c) nach Anh,m9 B. 4 wird neu aufgenommen:
,,Anhang B. 5 Verzeichnis der Stoffe, bei deren Beförderung in Tankfahr-
zeugen nach § 8 Abs. 5 auf den Warntafeln noch Kennzeich-
nungsnummern angegeben werden müssen 250 000-279 999";
d) die An9aben „Anhänge B. 5 bis B. 7 werden geändert in „Anhänge B. 6 und B. 7".
11
45. In der Ubersicht der Randnummer 10 003 (2) werden
a) in der Zeile „alle" in der Spalte „Bau" vor „10 127" die Angaben „10 118 (2)," und
b) nach der Zeile „III a" eine neue Zeile mit den Angaben „III b" in der Spalte „Klasse" und „32 251"
in der Spalte „Ausrüstung"
auf genommen.
46. In der Ubersicht der Randnummer 10 003 (3) wird in der Zeile „alle" in der Spalte „Durchführung der
Beförderung" nach Rn. 10 172 eingefügt „10 351,".
47. In Randnummer 10 100 (2) werden
a) in der 10. Zeile nach den Worten „nach § 7 erlaubnispflichtig ist" eingefügt: ,, , es sich um gefähr-
liche Güter der Klasse IV b handelt",
b) in den Nummern 1, 3 und 4 jeweils die Worte „je Klasse" (3X) gestrichen.
48. In Randnummer 10 102 (1) werden
a) am Schluß der Erläuterung des Begriffs „Behälter (Container) der Satzteil „noch die Flüssigkeits-
11
behälter (-container) ein;" ersetzt durch „noch die Tankcontainer ein;",
b) die Erläuterung des Begriffs „Flüssigkeitsbehälter (-container)" durch folgende Fassung ersetzt:
„Tankcontainer" ein Beförderungsgerät, das der vorstehend gegebenen Begriffsbestimmung der
Behälter (Container) entspricht, so gebaut ist, daß es flüssige, gasförmige, pulverförmige oder kör-
nige Stoffe ohne Verpackung aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,4;5 m 3 hat;",
c) die Begriffsbestimmungen „Großer Flüssigkeitsbehälter (-container) 11
1 „Kleiner Flüssigkeitsbehälter
(-container)" und „Abnehmbarer Großtank" gestrichen,
11
d) in der Erläuterung des Begriffs Aufsetztank „Flüssigkeitsbehälter (-container) ersetzt durch „Tank-
container",
e) die Erläuterung des Begriffs „Tank" durch folgende Fassung ersetzt:
„Tank", wenn das Wort allein verwendet wird, ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank, ein
Tankcontainer oder eine Gefäßbatterie [siehe jedoch die Einschränkung der Bedeutung des Begriffs
„Tank" in Rn. 200 000 (3) der Gemeinsamen Vorschriften zu den Anhängen B. 1 und B. 1 b sowie in
Rn. 212 102 (1) a)].
49. In Randnummer 10 102 wird Absatz 2 wie folgt geändert:
,, (2) Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien, die
Aufselztanks und die Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies ausdrücklich
bestimmt ist."
50. Die Bemerkung unter der Uberschrift vor Randnummer 10 118 erhält folgende Fassung:
Bern. Die Vorschriften über die Beförderung in Tankcontainern sind in den Randnummern über die „Beförderung
in Tünks" enthalten.
51. In Randnummer 10 121 (2) werden am Anfang des ersten Satzes „abnehmbaren Großtank oder in einem
kleinen Flüssigkeitsbehälter (-container)" durch „Aufsetztank, in einer Gefäßbatterie oder in einem
Tankcontainer" ersetzt.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1971
52. In Randnumrrwr lO 127 werden
a) die Absiitze 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
,,(1) Die Vorschriften für den Bau, die Uberwachung, die Füllung und die Verwendung der fest-
verbundenen Tanks, Gefäßbatterien und Aufsetztanks sowie verschiedene Vorschriften über die
Tankfahrzeuge und ihre Verwendung sind im Anhang B. 1 enthalten.
(2) Die Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen,
die Kennzeichnung und den Betrieb der Tankcontainer befinden sich in Anhang B. 1 b.",
b) die folgenden Absiitzc 3 und 4 neu aufgenommen:
,, (3) Die Gemeinsamen Vorschriften zu den Anhängen B. 1 und B. 1 b befinden sich in Rn. 200 000.
(4) Wegf!n der c;Piäße siehe Anlage A.".
53. In Randnummer 10 240 (1) wird in der ersten Zeile nach „Lastkraftwagen" eingefügt „und Zugfahrzeug".
54. In Randnummer 10 260 werden
a) der bisherige Wortlaut Absatz ,,(1)",
b) folgender neuer Absatz 2 angefügt:
,, (2) Bei der Beförderung
a) besonders gefährlicher Güter des Anhangs B. 8 in erlaubnispflichtigen Mengen,
b) sonstiger gefährlicher Güter in Mengen über 3 000 kg oder 30001 je Gutart
muß der Beförderer dem Fahrer und ggf. auch dem Beifahrer eine für das zu befördernde Gut
geeignete Schutzausrüstung*) mitgeben."
55. Die Randnummern „10 300-10 352" werden in „10 300-10 350" geändert.
56. Randnummer 10 351 wird mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:
,,Betätigung des Trennschalters nach Rn. 220 000 (2) b)
10 351 Soweit nach Rn. 10 251 die Vorschriften des Anhangs B. 2 über die elektrische Ausrüstung
von Fahrzeugen gelten, dürfen mit dem nach Rn. 220 000 (2} b) des Anhangs B. 2 erforderlichen
Trennschalter die Stromkreise nur unterbrochen werden, wenn im Zusammenhang mit Unfällen
oder Zwischenfällen gefährliche Stoffe frei werden oder die Gefahr des Freiwerdens besteht."
57. Randnummer „10 352" wird am Seitenrand als Leernummer aufgenommen.
58. In Randnummer 11 105 Abs. 2 werden
a) in Buchstabe a die zweite Zeile wie folgt geändert:
,,- soweit ein Anhänger mitgeführt wird, müssen noch folgende Anforderungen erfüllt sein:" und
b) in Buchstabe b Nr. 3 das Wort „brennbarer" ersetzt durch „entzündbarer" (Ubersetzungsungenauig-
keit aus dem franz. ADR-Text).
59. In Randnummer 11 106 werden
a) am Schluß des Absatzes 2 e) der Punkt durch „oder" ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
,,f) von den unter den Buchstaben b bis e genannten Stoffen und Gegenständen bis zu einem Ge-
samtgewicht, das sich nach dem auf der Beförderungseinheit verladenen Gut mit dem nach den
Buchstaben c bis e niedrigsten Höchstgewicht richtet.",
b) im Absatz 3 b) in der ersten Zeile die Angaben „Ziffern 1 bis 10" ersetzt durch „Ziffern 1 bis 10 A.",
c) ein neuer Absatz 6 mit folgendem Wortlaut angefügt:
,, (6) Mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a, I b und I c beladene Anhänger, die den geforderten
Merkmalen der Beförderungseinheiten B. I, B. II oder B. III entsprechen, dürfen auch von Kraftf ahr-
zeugen gezogen werden, die diesen Merkmalen nicht entsprechen."
60. In Randnummer 11 240 wird in der zweiten Zeile nach „Lastkraftwagen" eingefügt „und Zugfahrzeug".
61. In Randnummer 14 104 wird der Text durch folgenden Satz geändert:
„Für brennbare und unbrennbare Gase, die eine kritische Temperatur von 70° C und darüber besitzen
und die chemisch stabil sind, ist die Bedeckung nicht erforderlich."
•) Als geeignet ist z. B. die in den vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebenen Unfallmerkblättern angegebene Schutzaus-
rüstung anzusehen. Jedoch sind Schutzanzug, vollkommener Kopf-, Gesichts- und Nackenschutz sowie die besondere Erste-Hilfe-
Ausrüstung - soweit überlldupt als geeignet oder erforderlich anzusehen - nur bei der Beförderung dieser gefährlichen Güter in
Tankfahrzeugen oder Tankcontainern mitzugeben.
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
62. In Randummer 14 121 werden
a) im Absalz 1 die Angaben „oder in abnehmbaren Großtanks" durch ,, , in Aufsetztanks oder in Ge-
fäßbatterien" ersetzt,
b) der Absatz 2 durch folgende Fassung ersetzt:
11 (2) Alle Stoffe der Klasse I d Ziffern 1 bis 14, ausgenommen Fluor (Ziffer 3) und Chlorcyan [Ziffer
8 a)], dürfen in Tankcontainern befördert werden. Chlor (Ziffer 5) sowie Chlorkohlenoxid (Phosgen)
[Ziffer 8 a)] dürfen jedoch nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m 3 be-
fördert werden."
c) folgender Absatz 3 neu aufgenommen:
,, (3) Ungeachtet der Vorschriften der Rn. 10 121 (2) müssen Tankcontainer mit Stoffen der Ziffer 1 a)
außer Kohlenoxid --·, der Ziffer 1 b) außer Wassergas --, der Ziffern 6 und 7 sowie Dimethyl-
fü.hcr, Äthylchlorid, Vinylbromid, Vinylchlorid und Vinylmethyläther der Ziffer 8 a), 1.1-Difluoräthan
und Monoc:hlordifluoräthan der Ziffer 8 b), Äthan und Äthylen der Ziffer 9, 1.1-Difluoräthylen und
Vinylfluorid der Ziffer 10 und mit Stoffen der Ziffer 12 an beiden Seiten mit einem Zettel nach
Muster 2 A versehen sein. Tankcontainer mit Sauerstoff und Borfluorid der Ziffer 3, Stickoxydul der
Ziffer 9, mit flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Ziffer 11 müssen an beiden Seiten mit einem
Zettel nach Muster 3 versehen sein. Tankcontainer mit Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, T-Gas und
Borlrichlorid der Ziffer 5 und Methylbromid der Ziffer 8 a) müssen an beiden Seiten mit einem Zettel
nach Muster 4 versehen sein. Tankcontainer mit Kohlenoxid der Ziffer 1 a), Wassergas der Ziffer 1 b),
verdichtetem Olgas der Ziffer 2, verflüssigtem Olgas der Ziffer 4, Schwefelwasserstoff der Ziffer 5,
Dimethylamin, Athylamin (Monoäthylamin), Äthylenoxid, Methylamin (Monomethylamin), Methyl-
chlorid (Monochlormethan), Trimethylamin und Methylmercaptan der Ziffer 8 a) müssen an beiden
Seiten mit je einem Zettel nach Muster 2 A und 4 versehen sein. Tankcontainer mit Stickstofftetroxid
der Ziffer 5 und Chlorkohlenoxid der Ziffer 8 a) müssen an beiden Seiten mit je einem Zettel nach
Muster 3 und 4 versehen sein. Tankcontainer mit Bromwasserstoff der Ziffer 5 und Chlorwasserstoff
der Ziffer 10 müssen an beiden Seiten mit je einem Zettel nach Muster 4 und 5 versehen sein."
63. In Randnummer 14127 werden die Worte „der Tanks und kleinen Flüssigkeitsbehälter (-container)"
ersetzt durch „der festverbundenen Tanks, Gefäßbatterien und Aufsetztanks".
64. In Randnummer 14 128 werden
a) der bisherige Text Absatz ,, (1)" und der Anfang des Satzes durch folgenden Wortlaut ersetzt:
11 (1) Leere fest verbundene Tanks, leere Gefäßbatterien und leere Aufsetztanks (siehe Bern. 1 unter
Rn. 2131 Ziffer 18 der Anlage A), die ....... ",
b) folgender Absatz 2 neu aufgenommen:
,, (2) Wcg(!fl Tankcontainf!r siehe Rn. 212707."
65. In Rcmdnummcr 14 240 wird nuch „Lastkraftwagen" in der zweiten/dritten Zeile „und Zugfahrzeug" ein-
gefügt.
66, Randnummer 14 400 wird mit allen Angaben gestrichen. Die Angaben 11 14 401-14 406" werden geändert
in II 14 400-14 406",
67. Randnummer 15 121 erhält folgende Fassung:
,,(1) Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)] dürfen in festverbundenen
Tanks und in Aufsetztanks befördert werden.
(2) Natrium, Kalium, Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)] sowie Siliciumchloroform
(Trichlorsilan) [Ziffer 4] dürfen in Tankcontainern befördert werden."
68. Die Randnummern „15 122-15 126" werden in „15 122-15 127" geändert.
69. Die bisherige Randnummer 15 127 wird gestrichen.
70. In Randnummer 15 128 werden
a) der bisherige Text Absatz ,, (1)" und der Anfang des Satzes durch folgenden Wortlaut ersetzt:
11 (1) Leere festverbundene Tanks und leere Aufsetztanks, die ... ",
b) folgender Absatz 2 neu aufgenommen:
,,(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707."
71. In Randnummer 21 111 Satz 2 werden die Angaben „kleine Flüssigkeitsbehälter (-container)" ersetzt
durch „Tankcontainer".
Nr. 90 •···- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1973
72. Rilndrrnrnrncr 21121 erhüll folgende Fassung:
,,(1) Von den Stoffen der Klusse II darf nur weißer oder gelber Phosphor der Ziffer 1 in festverbunde-
nen T,rnks und in Aufsctztunks befördert werden.
(2) Weißer oder gelber Phosphor (Ziffer 1) und frisch gelöschte Holzkohle in pulverförmigem oder
körnigem Zustand (Ziffer 8) der Klasse II dürfen jedoch in Tankcontainern befördert werden,"
73. ln R<1ndnurnmer 21 128 werden
a) der bisherige Text Absatz ,,(1)" und der Anfang des Satzes durch folgenden Wortlaut ersetzt:
,,(1) Leere festverlnmdene Tilnks und leere Aufsetztanks, die ... ",
b) fol9cndcr Absatz 2 nc,u aufgenommen:
,,(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707 und 215 704."
74. R<1ndnurnmcr 31 121 erhJ.11 folgende Fassung:
,, (1) Alle Flüssigkeiten der Klasse III a mit Ausnahme von Nitromethan (Mononitromethan) (Ziffer 3)
dürfen in fcstvcrbundencn Tanks und in Aufsetztanks befördert werden.
(2) Alle Stoffe der Klasse III a mit Ausnahme von Nitromethan (Mononitromethan) (Ziffer 3) dürfen in
Tankcontainern befördert werden."
75. In Randnummer 31 U7 werden die Worte „der Tanks und kleinen Flüssigkeitsbehälter (-container)" er-
setzt durch „der fest verbundenen Tanks, Gefäßbatterien und Aufsetztanks".
76. In Rdndnunmier 31 128 werden
a) der bislwri9e Text .Absatz ,,(l)" und der Anfang des Satzes durch folgenden Wortlaut ersetzt:
,, (lJ Lccn: fcsLverbund('ne Tanks und leere Aufsetztanks, die ... ",
b) folgender Absatz 2 nen aufgenommen:
.,(2) Vv'cgcn Tankconl.ilint:r siehe Rn. 212 707."
77. In Rc1nd11u1nnwr 31 251 werden die Angaben „Ziffern 1, 2 und 3 sowie von Acetaldehyd, Aceton und
Acetonmisdrnngcn der Ziffer 5." geändert in „Ziffern 1, 2, 3 und 5."
78. In Rtind111m1m(:r :32 121 werden
a) der bisherige Text Absatz ,,(1)",
b) folgender Absatz 2 neu aufgenommen:
,,(2) Schwefel (Ziffer 2), Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid (Ziffer 8) sowie Naphthalin
(Ziffer 11) der Klasse lII b dürfen jedoch in Tankcontainern befördert werden."
79. Die Randnummern „32 122-32 170" werden in „32 122-32 127" geändert.
80. Folgende Randnummer 32 128 wird neu aufgenommen:
„ leere Tanks
32 128 Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707."
81. Die Reihenfolge der Randnummern wird wie folgt fortgesetzt:
,.32 129-32 170".
82. In Randnummer 32 400 wird nach „Tankfahrzeugen" eingefügt „und in Tankcontainern".
83. In Randnummer 33 121 erhalten
a) der Schluß des Absatzes 1 folgende Fassung:
,, ... in festverbundenen Tanks oder in Aufsetztanks befördert werden.
b) der Absatz 2 folgende Fassung:
,, (2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3, die Lösungen der Stoffe der Ziffer 4 sowie feuchtes Natrium-
chlorat der Klasse III c dürfen in Tankcontainern befördert werden."
84. Die Randnummern „33 122-33 126" werden in „33 122-33 127" geändert.
85. Die bisherige Randnummer 33 127 wird gestrichen.
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
86. In Randnummer 33 128 werden
a) in Absatz 1 „Leere Tanks" durch „Leere festverbundene Tanks und leere Aufsetztanks" ersetzt,
b) Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"(2) Leere festverbundene Tanks und leere Aufsetztanks, die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 sowie
Lösungen von Stoffen der Ziffer 4 enthalten haben und denen Rückstände ihres früheren Inhalts
außen anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.",
c) folgender Absatz 3 neu aufgenommen:
,,(3) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707."
87. In Randnummer 41 121 erhalten
a) der Absatz 1 folgende Fassung:
,,(1) Flüssigkeiten der Ziffern 1 b) und 31 b), die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 81 bis 83
mit Ausnahme von Dimefox, HETP, Mevinphos, Parathion, Sulfotep und TEPP der Ziffer 81 a}, Acryl-
nitril [Ziffer 2 a}], Acetonitril (Ziffer 2 b)], Allylchlorid [Ziffer 4 a}], Acetoncyanhydrin [Ziffer 11 a)],
Anilin [Ziffer 11 b)], Epichlorhydrin [Ziffer 12 a}], Äthylenchlorhydrin [Ziffer 12 b}], Allylalkohol
[Ziffer 13 a)], Dimethylsulfat [Ziffer 13 b)], Phenol [Ziffer 13 c)], Kresole [Ziffer 22 a)] und Xylenole
[Ziffer 22 b)] dürfen in fest verbundenen Tanks oder in Aufsetztanks befördert werden.",
b) der Schluß des Absatzes 2 folgende Fassung:
,. ... für diesen Zweck gebauten festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.",
c) Absatz 3 folgende Fassung:
,,(3) Die folgenden Stoffe der Rn. 2401 dürfen in Tankcontainern befördert werden:
Acrylnitril [Ziffer 2 a}], Acetonitril (Methylcyanid) [Ziffer 2 b)], wässerige Lösungen von Äthylenimin
(Ziffer 3), Allylchlorid (Ziffer 4 a)], Chlorameisensäuremethylester [Ziffer 4 b}], Chlorameisensäure-
äthylester [Ziffer 4 c}], Acetoncyanhydrin [Ziffer 11 a)], Anilin [Ziffer 11 b)], Epichlorhydrin (Ziffer
12 a)], 2,2-Dichlordiäthyläther [Ziffer 12 f)], Allylalkohol {Ziffer 13 a}], Dimethylsulfat [Ziffer 13 b)J,
Phenol [Ziffer 13 c}), Bleialkyle (Ziffer 14), Brombenzylcyanid [Ziffer 21 a)], Phenylcarbylaminchlorid
(Ziffer 21 b)], Allylisothiocyanat {Ziffer 21 d)], Chloraniline (Ziffer 21 e)], Mononitroaniline und Dini-
troaniline [Ziffer 21 f}], Naphthylamine [Ziffer 21 g)], 2,4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h)], Dinitrobenzole
[Ziffer 21 i}], Chlornitrobenzole [Ziffer 21 k)], Mononitrotoluole [Ziffer 21 1)), Dinitrotoluole [Ziffer
21 m)], Nitroxylole [Ziffer 21 n)], Toluidine [Ziffer 21 o)], Xylidine [Ziffer 21 p)], Kresole [Ziffer 22 a}],
Xylenole [Ziffer 22 b)], Xylylbromid [Ziffer 23 a)], Chloracetophenon (Phenacylchlorid) [Ziffer 23 b)],
Bromacetophenon (Phenacylbromid) [Ziffer 23 c)], p-Chloracetophenon (Ziffer 23 d)], symmetrisches
Dichloraceton [Ziffer 23 e}], 2,4-Toluylendiisocyanat [Ziffer 25 a)] sowie dessen Mischungen mit 2,6-
Toluylendiisocyanat (die ihm assimiliert werden), Lösungen anorganischer Cyanide (Ziffer 31 b)],
1,2-Dibromäthan (Ziffer 61 a)], sowie Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Methylenchlorid (die
ihm assimiliert werden), Chloressigsäuremethylester [Ziffer 61 e)], Chloressigsäureäthylester (Ziffer
61 f)J, Benzylchlorid [Ziffer 61 k)], Benzotrichlorid {das den Stoffen der Ziffer 62 assimiliert wird),
Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Ziffern 81 bis 83)."
88. In Randnummer 41 127 werden
a) Absatz 1 gestrichen,
b) von dem bisherigen Absatz 2 die Angabe ,, (2)" gestrichen.
89. In Randnummer 41 128 erhalten
a) der Anfang des Absatzes 1 folgenden Wortlaut:
,, (1) Leeren festverbundenen Tanks und leeren Aufsetztanks dürfen ... ",
b) ein neu aufzunehmender Absatz 2 folgende Fassung:
,,(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707.",
c) der bisherige Absatz 2 die Nummer ,, (3)" und am Anfang folgende Fassung:
"(3) Leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer der Ziffer 91, die ... ".
90. In Randnummer 41 240 wird nach „Lastkraftwagen" eingefügt „und Zugfahrzeug".
91. Randnummer 41 251 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften der Rn. 220 000 des Anhangs B. 2 gelten nur für die Beförderung von Stoffen der
Ziffern 1 bis 7, 12 a), b) und f), 13 a), 14, 15 a) und b) sowie 16."
92. Randnummer 42 127 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften für Tankcontainer entsprechen denen des Anhangs B. l für festverbundene Tanks
und Aufsetztanks."
Nr. 90 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1975
93. In Randnurnmcr 51 121 erhalten
a) der Schluß des Absatzes 1 folgenden Wortlaut:
,, ... in festverbunclenen Tanks oder in Aufsetztanks befördert werden.",
b) der Absatz 2 folgende Fassung:
,, (2) Alle in Rn. 2501 genannten oder unter eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe, deren physi-
k.-llischer Zustand es zuläßt, dürfen in Tankcontainern befördert werden, Fluorwasserstoff (Ziffer 6)
jedoch nicht in Tunkcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m 3 ."
94. Die Randnummern 51 122-51 126 werden in „51122-51127" geändert.
95. Die bisherige Randnummer 51 127 wird gestrichen.
9G. Jn Randnummer 51 128 erhalten
a) der Anfüng des Absrllzes 1 folgenden Wortlaut:
,,(1) Leere festvc~rlrnndene Tanks und leere Aufsetztanks der Ziffer 51 müssen ... ",
h) ein neu aufzunehmender Absatz 2 folgende Fassung:
,,(2) We9en Tankcontainer siehe Rn. 212 707.",
c) der bisherige Absatz 2 die Nummer ,,(3)" und am Anfang folgende Fassung:
,, (3) Tankcontainer und Aufsetztanks, die ... ".
97. In Randnumnwr 51 171 wird in der 4. Zeile nach „Bromtrifluorid" eingefügt „und Brompentafluorid".
98. In Randnummer 51 240 wird nach „Lastkraftwagen" eingefügt „und Zugfahrzeug".
99. In Rundnummer 51 251 werden die Angaben „Stoffen der Klasse V Ziffer 2 a) und 3 a)" geändert in
,,Stoffen der Ziffern 21 c), d) und e), 23 sowie Acetylchlorid der Ziffer 22 und Äthylendiamin der Zif-
fer 35."
100. In Randnummer 71 104 (1) erhallen die beiden ersten Sätze folgenden Wortlaut:
,,Stoffe der Ziffern 1 bis 34 A, 35, 40 und 97 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.
Stoffe der Ziffern 45 bis 65, 96 und 98 in mit einem Kühlmittel gefüllte Schutzverpackungen sind in
gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen."
101. Randnummer 71 121 erhält folgende Fassung:
,, (1) Stoffe der Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 dürfen in festverbundenen Tanks und in Aufsetztanks
befördert werden.
(2) Die in Absatz l genannten Stoffe dürfen auch in Tankcontainern befördert werden."
102. Die Randnummern „71122-71 126" werden in „71122-71127" geändert.
103. Die bisherige Rirndnurnmer 71 127 wird gestrichen.
104. Randnummer 71 128 erhält folgende Fassung:
.,(1) Leere fcstvcrbundcne Tanks und leere Aufsetztanks der Ziffer 99 müssen für die Beförderung
ebenso verschlossen und undurchlässig sein wie im gefüllten Zustand.
(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707."
105. Randnummer 71 171 (1) erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind nur bei den nachstehend aufgeführten Gütern anzuwen-
den, wenn deren Menge die angegebene Freigrenze überst~igt:
Gruppe A: Stoffe der Ziffern 4 a}, 8 a), 9 a}, 13 a), 17 a}, 24 a}, 32 a) und 34 b): 1 000 kg,
Stoffe der Ziffern 8 b), 13 b) und 17 b): 2 000 kg.
Die angegebenen Freigrenzen erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Versandstücke der
Anforderung in Rn. 2713 (2), zweiter Satz, genügen.
Gruppe C: Stoffe der Ziffer 35: 1 000 kg,
Gruppe E: Sloffe der Ziffern 4G a), 47 a), 49 a) und 65: 100 kg,
Stoffe der Ziffern 52, 55, 56 a), 63 und 64: 1 000 kg,
Stoffe der Ziffern 45, 46 b) und c), 47 b), 48, 49 b), 50, 51, 53, 54, 56 b),
57 und 5B bis 62: 4 000 kg.
Gruppe C: Für Stoffe der Ziffern 97 und 98 gelten die Vorschriften für den Mischungspartner mit der
jeweils n icclrigslen festgesetzten Freigrenze.
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
106. In Randnummer 71 400 werden die Absätze 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
,,(1) Die Stoffe der Gruppe E sind so zu versenden, daß nachstehende Umgebungstemperaturen nicht
überschritten werden:
Stoffe der Ziffer 45: mit Lösemitteln: Stoffe der Ziffer 57:
Höchsttemperatur +- 10° C Höchsttemperatur - 5° C Höchsttemperatur + 30° C
Stoffe der Ziffer 46 a): Stoffe der Ziffer 50: Stoffe der Ziffer 58:
Höchsttemperntur - 10° C Höchsttemperatur 0° C Höchsttemperatur + 30° C
Stoffe der Ziffer 46 b) : Stoffe der Ziffer 59:
Stoffe der Ziffer 51:
Höchsttemperatur -10° C Höchsttemperatur Höchsttemperatur + 25° C
Stoffe der Ziffer 46 c):
Stoffe der Ziffer 52: Stoffe der Ziffer 60:
Höchsttemperatur - 10° C
Höchsttemperatur + 20° C Höchsttemperatur - 10° C
Stoffe der Ziffer 47 a):
Höchsttemperatur - 10° C Stoffe der Ziffer 53: Stoffe der Ziffer 61:
Höchsttemperatur -10° C Höchsttemperatur -10° C
Stoffe der Ziffer 47 b):
Höchsttemperatur - 10° C Stoffe der Ziffer 54: Stoffe der Ziffer 62:
Stoffe der Ziffer 48: Höchsttemperatur + 20° C Höchsttemperatur -10° C
Höchsttemperatur +- 2° C Stoffe der Ziffer 55: Stoffe der Ziffer 63:
Stoffe der Ziffer 49 a): Höchsttemperatur + 10° C Höchsttemperatur + 15° C
Höchsttemperatur 10° C Stoffe der Ziffer 56 a): Stoffe der Ziffer 64:
Stoffe der Ziffer 49 b) Höchsttemperatur + 5° C Höchsttemperatur + 25° C
mit Phlegmatisierungsmitteln: Stoffe der Ziffer 56 b) : Stoffe der Ziffer 65:
Höchsttemperatur +- 2° C Höchsttemperatur + 5° C Höchsttemperatur + 25° C
Für die Stoffe der Ziffer 98 gelten die für den jeweils unbeständigsten Mischungspartner festgesetzten
Höchsttempcra Luren.
(2) Werden die Stoffe der Gruppe E nicht in Kühlfahrzeugen befördert, muß die Kühlmittelmenge
in der Schutzverpackung so dosiert sein, daß die in Absatz 1 angegebenen Temperaturen während der
gesamten Beförderungsdauer einschließlich des Beladens und Entladens nicht überschritten werden.
Stoffe der Gruppe E, deren höchste zulässige Umgebungstemperatur auf + 20° C oder höher festgelegt
ist, dürfen auch ohne Kühlung oder Kühlmittel befördert werden, wenn durch eine entsprechend nied-
rige, jahreszeitlich bedingte Temperatur gewährleistet ist, daß die angegebene Höchsttemperatur
der Umgebung während der gesamten Beförderungsdauer einschließlich des Beladens und Entladens
nicht überschritten wird."
107, Randnummer 71 401 erhält folgende Neufassung:
,.In einer Beförderun9seinheit dürfen nicht mehr als 1 200 kg der Stoffe der Ziffern 46 a), 47 a), 49 a)
und 65, nicht mehr als 5 000 kg der Stoffe der Ziffern 52, 55, 56 a), 63 und 64 und nicht mehr als
10 000 kg der Stoffe der Ziffern 45, 46 b) und c), 47 b}, 48, 49 b), 50, 51, 53, 54, 56 b), 57, 58, 59, 60, 61
und 62 befördert werden. Für die Stoffe der Ziffer 98 gelten die für die Mischungspartner jeweils
festgesetzten niedrigsten Höchstmengen."
108. In Randnummer 71 403 erhfüt der Anfang des ersten Satzes folgende Fassung:
„Die mit 2 Zetteln nach Muster 3 versehenen Versandstücke mit Stoffen der Klasse VII dürfen nicht
zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:"
109. Die Randnummern „81404--209999" werden in „81 400-199 999" geändert.
110. Vor Anhang B. 1 wird eine neue Randnummer mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
„Gemeinsame Vorschriften zu den Anhängen
B. 1 für Tanks
und
B. 1 b für Tankcontainer
200 000 (1) Anhang B. 1 gilt für Tanks, jedoch nicht für Tankcontainer und auch nicht für Gefäße.
(2) Anhang B. 1 b gilt für Tankcontainer, jedoch nicht für Gefäße.
(3) Abweichend von der Begriffsbestimmung in Rn. 10 102 (1) umfaßt das Wort „Tank",
wenn es im Anhang B. 1 allein verwendet wird, nicht die Tankcontainer. Bestimmungen
der Anlage B und des Anhangs B. 1 b können jedoch die Anwendung bestimmter Vorschriften
des Anhangs B. 1 für Tankcontainer vorsehen.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1977
(4) Wegen der Gefäße siehe die sie betreffenden Vorschriften in der Anlage A (Versand-
stücke).
(5) Es wird darauf hingewiesen, das Rn. 10 121 (1) die Beförderung gefährlicher Stoffe in
Tanks untersagt, sofern diese Beförderungsart nicht ausdrücklich zugelassen ist. Die An-
hänge B. 1 und B. 1 b beschränken sich daher auf Vorschriften für solche Tanks und Tank-
container, die für ausdrücklich zugelassene Beförderungen verwendet werden."
111. Die Reihenfolge der Randnummern wird wie folgt fortgesetzt: n200 001-209 999".
112. Die Uberschrift des Anhangs B. 1 erhält folgenden Wortlaut:
,,Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge),
Gefäßbatterien und Aufsetztanks"
113. Die Bemerkungen unter der Uberschrift des Anhangs B. 1 werden gestrichen.
114. In Randnummer 210 002 (1) werden die Worte „mit abnehmbaren Großtanks" ersetzt durch „mit Tank-
containern, Aufsetztanks und Gefäßbatterien".
115. In Randnummer 210 002 (4) werden die Worte „Große Flüssigkeitsbehälter (-container) und" gestrichen.
116. In Randnummer 210 021 (2) wird folgender Unterabsatz f angefügt:
„f) An Tanks, die keiner Flüssigkeitsdruckprobe unterliegen, ist die Dichtheitsprüfung alle 3 Jahre
zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung des Tanks zu verbinden. u
117. In Randnummer 210 410 (3) b) werden in der Uberschrift die Worte „Abnehmbare Großtanks" ersetzt
durch „Gefäßbatterien und Aufsetztanks".
118. Die Randnummern „210 711-219 999" werden in „210 711-212 099" geändert.
119. Folgender Anhang B. 1 b wird neu aufgenommen:
„Anhang B. 1 b
Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern
Bern. Kapitel I enthält Vorschriften für Tankcontainer, die für die Beförderung von Stoffen aller Klassen be-
stimmt sind. Kapitel II enthält Sondervorschriften, die die Vorschriften des Kapitels I ergänzen oder ändern.
Kapitel I
Vorschriften für alle Klassen
Abschnitt 1
Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
212 100 Diese Vorschriften gelten für alle zur Beförderung von flüssigen, gas- und staubförmigen
sowie körnigen Stoffen bestimmten Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als
0,45 m~ sowie für deren Ausrüstungsteile.
212 101 Ein Tankcontainer besteht aus einem Tank und aus Ausrüstungsteilen einschließlich der
Einrichtungen zum Anbringen der Lastaufnahmemittel, die das Umsetzen des Tankcontainers
ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben.
212 102 In den nachfolgendc-m Vorschriften versteht man unter:
(1) a) ,,Tank" den Tankmantel und die Tankböden (einschließlich der Offnung und ihrer
Deckel);
b) ,,Bedienungsausrüstung des Tanks" die Füll- und Entleereinrichtungen, die Lüftungs-
einrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die
Meßinstrumente;
c) ,,baulicher Ausrüstung" die außen am Tank angebrachten Versteifungselemente,
Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung.
(2) a) ,,Berechnungsdruck" einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beför-
derten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen
kann,. jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur
Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder die inneren Ver-
stärkungseinrichtungen nicht berücksichtigt werden dürfen;
b) ,,höchstem Betriebsdruck" den größeren der drei folgenden Werte:
1. höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchst-
zulässiger Fülldruck);
1978 Bundesgesetzblatt:, Jahrgang 1976, Teil I
2. höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist
(höchstzulässiger Entleerungsdruck);
3. durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effek-
tiver Druck im Tank, wenn die Temperatur 50° C erreicht (Gesamtdruck);
c) ,,Prüfdruck" den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank
entstE1ht;
d) ,,Fülldruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich ent-
wickelt;
<1) ,,Entlcenmgsdruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tat-
süchlich entwickelt;
(3) ,,Dichtheitsprüfung" eine Prüfung, bei welcher der Tank einem effektiven inneren Druck
unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 0,20 kg/
cm~ (Uherdruck) br,trngen muß.
212 103-
212 199
Abschnitt 2
Bau
212 200 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein. Für geschweißte
Tunks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht.
Die Schweißverbindungen müssen ordnungsgemäß ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.
Die Werkstoffe der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen *), die mit dem Inhalt in Berührung
kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche
Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.
212 201 Die Tanks, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen
sein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen ohne Verlust des Inhalts 1) mindestens
den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.
212 202 Der für die Bemessung des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Be-
reclmungsdruck, doch müssen dabei auch die in der Rn. 212 201 erwähnten Beanspruchungen
berücksichtigt werden. Sofern Tanks betriebsmäßig evakuiert werden, müssen sie auch auf
Unterdruck berechnet werden.
212 203 Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den einzelnen Klassen sind bei der Bemessung
der Tanks mindestens die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
(1) Bei Tanks mit Entleerung durch die eigene Schwere des Stoffes, die für die Beförde-
rung von Stoffen bestimmt sind, die bei 50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und
etwa auftretenden Partialdruck von inerten Gasen) von höchstens 1,1 kg/cm 2 (absolut)
haben, wird der Tank nach einem Berechnungsdruck bemessen, der dem doppelten statischen
Druck der zu befördernden Flüssigkeit, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck
von Wasser entsprid1t.
(2) Bei Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für die Beförderung von Stoffen, die bei
50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten
Gasen) von höchstens 1,1 kg/cm 2 (absolut) haben, wird der Tank nach einem Berechnungs-
druck bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder des Entleerungsdrucks beträgt.
(3) Bei Tanks mit beliebigem Füll- oder Entleersystem, die für die Beförderung von
Stoffen bestimmt sind, die bei 50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auf-
tretenden Partialdruck von inerten Gasen) von mehr als 1,1 bis 1,75 kg/cm 2 (absolut) haben,
wird der Tunk nach einem Berechnungsdruck bemessen, der mindestens 1,5 kg/cm 2 (Uber-
druck) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder des Entleerungsdruckes, wenn dieser
höher ist, entspricht.
(4) Bei Tanks mit beliebigem Füll- oder Entleersystem, die für die Beförderung von
Stoffen bestimmt sind, die bei 50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftre-
tenden Partialdruck von inerten Gasen) von mehr als 1,75 kg/cm 2 (absolut) haben, wird der
Tank nach t~inem Berechnungsdruck bemessen, der dem höheren der folgenden Drücke ent-
spricht: dem 1,Sfachen des Gesamtdrucks bei 50° C weniger 1 kg/cm 2, wobei der Mindestwert
nicht weniger als 4 kg/cm 2 (Uberdruck) betragen darf, oder dem 1,3fachen des Füll- oder des
Entleerungsdrucks.
212 204 Tankcontainer für die Beförderung gewisser gefährlicher Stoffe müssen einen zusätzlichen
Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein (diese
erhöhte Wanddicke wird auf Grund- der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist,
bestimmt siehe die Bestimmungen in den einzelnen Klassen) oder aus einer Schutzeinrich-
lun9 bestehen.
*) Wird ein Tank zur bninn!Jarer Plüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C innen mit einer Beschichtung aus
nicl1tmel.<1llischcll Werkslolf<)ll außen mit einer Beschichtung oder Isolierung aus nichtmetallischen Werkstoffen ausgerüstet,
müssen Maßnahmen zur VP1m<-idunq (Jtdührliclwr clcklroslalischcr Aufladungen getroffen werden.
1 ) Dies gilt nichl für die aus etwa vorhandenen E11t9asu11gsöffnu11gen austretenden Gasmengen.
Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1979
212 205 Beim Berechnungsdruck muß die Spannung a (sigma) an der am stärksten beanspruchten
Sl(!lle des T,rnks den nachstehenden, im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen ent-
sprcdwn. Ullcrdies sind die höchsten oder tiefsten Einfüll- und Betriebstemperaturen der Stoffe
l>ei der Wahl des Werkstoffes und der Bem~ssung der Wanddicke auch unter Beachtung der
Sprüclhruclrnncmplindlichkeit zu berücksichtigen.
(1) Für Melalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder mit einer verein-
bc1rlcn Slrec:kqrenze Re (gewöhnlich 0,2 0/o der remanenten Dehnung oder bei austenitischen
Slühlen die 1 °/o-Delmgrenze):
ü) wenn das Verhdltnis Re/Rm kleiner oder gleich 0,66 ist
(Re qMuntierte Streckgrenze, 0,2 0/o-Grenze oder bei austenitischen Stählen die
1 0/o-Dehngrenze,
Rm Mindt~slwert der garantierten Zugfestigkeit),
muß o / 0,75 Re sein;
b) wenn das Verhällnis Re/Rm größer als 0,66 ist, muß a ~ 0,5 Rm sein. Von dieser Bestim-
mung kann unter der Voraussetzung abgewichen werden, daß Re/Rm größer als 0,66 und
kleiner als 0,85 ist. Dünn muß a ~ 0,75 Re sein.
(2) Für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine Mindest-
zugfestigkei l Rm haben, muß a ;S; 0,43 Rm sein.
1 000
(3) Die Bruchdehnung 2) in 0/o muß mindestens dem Zahlenwert - - entsprechen, darf je-
Rm
doch bei Slähl nicht weniger als 20 0/o, bei Feinkornstählen nicht weniger als 16 0/o, bei Alu-
miniumle~Jierungen nicht weniger als 12 0/o betragen.
212 206 Tanks für die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt unter oder
bis einschließlich 55° C und für brennbare Gase müssen elektrisch geerdet werden können.
212 207 Die Tankcontainer müssen die nachfolgend in Absatz 1 genannten Kräfte aufnehmen können.
Die Tanks müssen die nachfolgend in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Wanddicken haben.
(1) Die Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen beim höchst-
zulä_ssigcn Püllgcwicht folgende Kräfte aufnehmen können:
-- 2foches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;
-- lfaches Gesamtgewicht horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung (wenn die Fahrtrichtung
nicht eindeutig bestimmt ist, gilt das 2fache Gesamtgewicht in jeder Richtung);
lfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts und
2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
Unter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende Sicherheitswerte eingehalten werden:
bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze die 1,Sfache Sicherheit gegen
die festgestellte Streckgrenze;
bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze die 1,Sfache Sicherheit gegen
die fest9estellte 0,2 0/o-Streckgrenze oder bei austenitischen Stählen die 1 0/o-Dehngrenze.
(2) Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils der Tanks wird nach folgender Formel
berechnet:
PXD
e =~ mm,
200 X a
wobei:
P =···" Berechnungsdruck oder Prüfdruck in kg/cm 2
D = innerer Durchmesser des Tanks in mm
0
a ,-" zulässige Spannung in kg/mm 2 , festgesetzt in Rn. 212 205 (1) a), (1) b) und (2)
bedeutet.
In keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen 3 und 4
festgelegten Werte.
(3) Die Wände und Böden von Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m
müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Flußstahl 3) (entsprechend den
Vorschriften der Rn. 212 205) bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem
anderen Meta 11 hergestellt sind.
Für alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m, die aus Flußstahl3) (entspre-
chend den Vorschriften der Rn 212 205) bestehen, ist diese Mindestdicke auf 6 mm oder einen
entsprechenden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls festzulegen.
2) Die Proben wcrclen quer ,ttr Walzrichtung entnommen. ·Die Maße für die Probe zur Ermittlung der Bruchdehnung sollen wie folgt
festgelegt sein: Lo 0
~ 5d
L o = Maßllingc vor dem Zuqversuch
d 0
~ Durchmesser
3) Unter Flußs,lahl versteht m,in einen Stahl, dessen Zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm! liegt.
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Wenn die Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigungen aufweisen, können die
zusUindigen Behörden gestatten, daß die Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz redu-
ziert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m jedoch nicht auf
weniger als :3 mm Flußstahl 3) oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen
Metalls; für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m jedoch nicht auf weniger als
4 mm bei Verwendung von Flußstahl 3) oder einen entsprechenden Wert bei Verwendung eines
anderen Metalls.
Sofern die Vorschri.flen, die Anhänge oder die Technischen Richtlinien keine Regelung ent-
lwllen, gellen die Technischen Regeln der Druckgasverordnung.
212 208 Die Bcfestignn~iseinrichtungen von Fahrzeugen für Tankcontainer müssen beim höchst-
zuli.issigPn Füll~wwicht des Tanks die in Rn. 212 207 (1) genannten Kräfte aufnehmen können.
212 209-
212 299
Abschnitt 3
Ausrüstung
212 :100 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Hand-
habung gegen Losreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Wenn die Verbindung zwischen
Untcrucslell und Tank etwas Spiel zuläßt, müssen die Ausrüstungsteile so befestigt sein,· daß
sie durch diese Verschiebun9 nicht beschädigt werden können.
Die Ausrüstungsteile müssen die 9leiche Sicherheit 9ewährleisten wie der Tank.
Für Tanks mit Untenentleerung gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der
Rn. 212 301.
212 301 Tanks mit Unl.cnentleerung und Abteile von unterteilten Tanks mit Untenentleerung müssen
mit zwei hinlercinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wo-
bei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperr-
einrichtung 1 ) und der zweite aus einem Ventil oder einer an jeä.em Ende des Entleerungs-
sLulzens anqcbrachten Einrichtung bestehen muß 5). Diese innere Absperreinrichtung muß von
oben oder von unten her betätigt werden können. In beiden Fällen muß die Stellung -- offen
oder f:J('scblosscn der inneren Absperreinrichtung wenn möglich vom Boden aus kontrollier-
bar sein. Die Bdiitigungsvorrichtungen der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen
sein, daß jefJliclws lHl!Jewollte Offnen durch einen Stoß oder eine unabsichtliche Handlung
ausqeschlossen ist.
Im F,llle einer Bt)schüdigung der äußeren Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß
wirksam bleiben. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren
Entleereinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen
die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter
dem Einfluß üußernr Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Ent-
leereinrichlun~Jen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutz-
kappen müssen uegen ungewolltes Offnen gesichert sein.
212 302 Mit Ausnuhme der Tanks für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase muß jeder
Tank oder jedes seiner Abteile mit einer Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die
innere lksichtiuung zu ermöglichen.
212 303 Tanks für die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C bis 1,1 kg/cm 2
(absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des
Tankinhalts beim Umstürzen haben, oder sie müssen gemäß Rn. 212 304 oder 212 305 aus-
geführt sein.
212 304 Tirnks für die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr
als 1,1 bis 1,75 kg/cm 2 (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf min-
destens 1,5 kg/ cm 2 (Uberdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem
Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder gemäß Rn. 212 305 ausgeführt sein.
212 305 Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als
l,75 bis 3 kg/cm 2 (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens
3 kg/cm 2 (Uberdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck
entspricht, vollsUindig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein.
212 306 Tanks uns Aluminium für die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem
Flc1mmpunkt unler oder bis einschließlich 55° C und von brennbaren Gasen dürfen keine be-
weglichen Teile aus ungeschütztem rostendem Stahl haben, die mit den Aluminiumtanks in
schlagende oder reibende Berührung kommen können (z.B. Deckel, Verschlußteile usw.).
8) Unter Plußsta)J! verst.011\ m;,n Pin<\ll Stahl, dessen Zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm! liegt.
4) Ausgenommen Tanks für die Bc!liiHkrunq (J(iwisser kristallisierbarcr oder sehr dickflüssiger Stoffe.
5) Bei Tankcontainern mit Pill('/1\ Volumen von weni9er als 1 rn 3 darf dieses Ventil oder die angebrachte Einrichtung durch einen
Blindflansch ersetzt werden.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1981
212 307-
212 399
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
212 400 Tankcontainer unterliegen der Baumusterzulassungspflicht. Das Baumuster für Tankcontainer
läßt die Bundesanstalt für Materialprüfung zu. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn
das Baumuster des Tankcontainers den Vorschriften des Anhangs B. 1 b entspricht. ·
Für jedes neue Baumuster eines Tankcontainers ist durch die Bundesanstalt für Material-
prüfung eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das geprüfte Baumuster des Tank-
containers einschließlich seiner Befestigungseinrichtungen zu dem. beabsichtigten Zweck
geeignet ist und daß die Bauvorschriften des Abschnitts 3 eingehalten sind. Falls die Tank-
container ohne Änderung in Serie gefertigt werden, gilt diese Zulassung für die ganze Serie.
In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe, für die der Tankcontainer .zugelassen
ist, und eine Zulassungsnummer festzulegen. Die Zulassungsnummer besteht aus einem „D"
und einer Registriernummer. Der Bundesminister für Verkehr kann Richtlinien für das Zulas-
sungsverfahren erlassen.
Die Baumusterzulassung kann widerruflich, inhaltlich beschränkt, befristet · oder unter
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Abwehr der von der Beförderung
gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die
nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
212 401- Abschnitt 5
212 499 Prüfungen
212 500 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor
der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige Prüfung muß eine
Bauprüfung, eine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung umfassen. Wenn
die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer
Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine innere
und äußere Prüfung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung umfassen. Wärmeisolie-
rende und andere Schutzeinrichtungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere
Beurteilung des Tanks erforderlich ist. Die erstmalige Druckprüfung und die wiederkehrenden
Druckprüfungen sind mit dem auf dem Schild des Tanks angegebenen Prüfdruck durchzufüh-
ren, soweit nicht im Einzelfall wiederkehrende Prüfungen mit geringeren Prüfdrücken zu-
gelassen sind.
In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Mate-
rialprüfung durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt
werden.
212 501 Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und spätestens alle 5 Jahre nach den Bestimmungen
der Rn. 212 500 zu prüfen. Vor Inbetriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre ist eine Dicht-
heits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen.
212 502 Die Prüfungen sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen.
Er hat über diese Prüfungen Bescheinigungen auszustellen.
212 503-
212 599
Abschnitt 6
Kennzeichnung
212 600 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer
leicht zugänglichen Stelle des Tanks .angebracht sein. Auf diesem. Schild müssen mindestens
die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren an-
gebracht sein. Diese Angaben dürfen auf einem verstärkten Teil des Tanks selbst angebracht
sein, wenn dadurch die Widerstandsfähigkeit der Tanks nicht beeinträchtigt wird:
- 2'.ulassungsnummer
- Hersteller oder Herstellerzeichen
- Herstellungsnummer
- Baujahr
- Prüfdruck in kg/cm2 (Uberdruck)
. - Fassungsraum in Litern - bei unterteilten Tanks Fassungsraum eines jeden Tankabteils
- Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über + 50° C und
unter - 20° C)
- Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der letzten wiederkehrenden Prüfung
- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige
Betriebsdruck anzubringen.
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
212 601 Folgende Angaben müssen auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:
Name des Eigentümers und des Betreibers
- Fassungsraum des Tanks
Eigengewicht
Höchstzulässiges Gesamtgewicht
Angabe des beförderten Ladegutes 7)
Die Tankcontainer müssen außerdem mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein
[siehe Rn. 10 121 (2)].
212 602-
212 699
Abschnitt 1
Betrieb
212 700 Die Tankcontainer müssen während der Beförderung so auf dem Fahrzeug befestigt sein,
daß sie durch Einrichtungen des Fahrzeugs oder des Tankcontainers ausreichend gegen seit-
liche und rückwärtige Stöße sowie gegen Uberrollen geschützt sind 8). Wenn die Tanks, ein-
schließlich der Betriebsausrüstungen, so gebaut sind, daß sie den Stößen oder dem Uberrollen
standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu schützen.
212 701 Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für deren Beförderung
sie zugelassen sind. ·
212 702 Folgende Füllungsgrade der Tanks für die Beförderung von flüssigen Stoffen bei normalen
Temperaturen dürfen nicht überschritten werden:
(1) a) für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit
Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil:
100 100
Füllungsgrad = ------ O/ooder---- 0/o
1 + a (50-tF) 1 + 35 a
des Fassungsraums;
b) für giftige oder ätzende Stoffe (ob sie entzündbar sind oder nicht) in Tanks mit
Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil:
98 98
Füllungsgrad = - - - - - - - 0/o oder - - - -
1 + a (50-tF) 1 +35 a
des Fassungsraums;
c) für entzündbare Stoffe und schwach konzentrierte Säuren und Laugen in geschlosse-
nen Tanks:
97 97
Füllungsgrad = - - - - - - - 0/o oder - - - - 0/o
1 + a {50-tF) 1 +35 a
des Fassungsraums;
d) für giftige Stoffe und hochkonzentrierte Säuren und Laugen in geschlossenen Tanks:
95 95
Füllungsgrad = - - - - - - - 0/o oder - - - - 0/o
1 + a {50-tF) 1 +35 a
des Fassungsraums.
(2) In diesen Formeln bedeutet a den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der
Flüssigkeit zwischen 15° und 50° C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35° C.
d15-d50
a wird nach der Formel berechnet: a = - - - -
35 X d50
Dabei bedeuten d15 und d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15° bzw. 50° C und tF die mittlere
Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.
(3) Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförde-
rung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50° C gehalten wird. In
diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die· Temperatur
so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung mittels eines Temperaturreglers
nie über 95 0/o gefüllt ist.
6) entfällt
7) Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung oder durch eine Kennummer ersetzt werden.
8) Beispiele für den Schutz des Tanks:
1. Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z. B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe
der Tankmittellinie schützen.
2. Der Schutz gegen Uberrollen kann z. B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen.
3. Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z. B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen.
Nr. 90--Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli'1976 1983
212 703 Soweit Tanks, die für die Beförderung von flüssigen Stoffen 9) bestimmt sind, nicht durch
Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 5 000 1 Fassungsraum unterteilt sind, muß
der Füllungsgrad mindestens 80 0/o ihres Fassungsraums betragen, außer wenn sie praktisch
leer sind.
212 704 Die Tanks müssen so verschlossen und dicht sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach
außen gelangen kann.
212 705 Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut
zunächst liegende Einrichtung zu schließen.
212 706 Während der Beförderung dürfen den Tankcontainern außen keine gefährlichen Füllgutreste
anhaften.
212 707 Leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in
gefülltem Zustand.
212 708-
212 799
Abschnitt 8
Ubergangsbestimmungen
(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)
212 800-
213 099
Kapitel II
Sondervorschriften, welche die Vorschriften des Kapitels I ergänzen oder ändern
Klasse I d
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
213 100- (Keine Sondervorschriften)
213 199
Abschnitt 2
Bau
213 200 Tanks für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 10 und 14 dürfen nicht aus Alumi-
nium oder Aluminiumlegierungen bestehen.
213 201 Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 müssen aus Werkstoffen gefertigt
sein, die den vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Richtlinien entsprechen.
213 202-
213 299
Abschnitt 3
Ausrüstung
213 300 Außer den in Rn. 212 301 vorgesehenen Einrichtungen müssen die Auslaufrohre der Tanks
durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein.
213 301 Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen dürfen außer mit Offnungen für die
Füllung und die Entleerung sowie für den Gaspendelstutzen auch mit Offnungen für das An-
bringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern und Manometern versehen sein.
213 302 Sicherheitsventile müssen den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen ent-
sprechen.
(1) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 1 bis 10 und 14 dürfen mit höchstens
zwei Sicherheitsventilen versehen sein. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das
0,9-1,0fache des Prüfdruckes des Tanks beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen so beschaffen
sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich des Anpralls der Flüssigkeit,
standhalten. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen ist untersagt.
Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 1 bis 14, die für die Atmungsorgane gefähr-
lich sind oder eine Vergiftung bewirken können 10 ), dürfen keine Sicherheitsventile haben,
O) Als flüssig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren Auslaufzeit aus einem DIN-Becher mit 4 mm Bohrung
bei 20° C weniger als 10 Minuten (entsprechend einer Auslaufzeit von weniger als 690 Sek. bei 20G C in einem Ford-Becher 4
oder weniger als 2 680 Cenlistoke) beträgt.
10) Siehe Pußnolen 11 und 12.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
<1ußcr wenn zwischen dem Tankinnern und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht
ist. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den An-
forderungen der Bundesanstalt für Materialprüfung entsprechen.
(2) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer 11, die nicht dauernd mit der Außenluft
in Verbindung stehen, sowie solche, die bestimmt sind für die Beförderung von Gasen der
Ziffern 12 und 13, müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen
sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es das im Tank befindliche Gas abführen kann,
ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 0/o über-
steigt. Die Tanks dürfen zusätzlich mit Berstscheiben versehen sein, die zwischen dem Tank-
innern und den Sicherheitsventilen angebracht sind. In diesem Fall muß die Anordnung der
Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der Bundesanstalt für Material-
prüfung entsprechen.
(3) Die Sicherheitsventile müssen sich bei dem auf dem Tank für die Beförderung von Gasen
der Ziffern 11 bis 13 angegebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie
auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei
der tiefsten Temperatur ist durch die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Bau-
musterprüfung festzustellen und nachzuweisen.
213 303 Mit Ausnahme der Offnungen für die Sicherheitsventile müssen alle Gas- oder Flüssigkeits-
durchgangsöffnungen des Tanks, die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm haben, mit einer
innenliegenden, selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung oder einer gleichwertigen Einrich-
tung versehen sein. Bei der Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 ist eine innenliegende
Absperreinrichtung nicht erforderlich, wenn die Armatur gegen äußere Beschädigungen durch
einen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit wie die Tankwand bietet,
gesichert ist. Bei der Beförderung von unbrennbaren und ungiftigen Gasen ist eine selbsttätig
wirkende Absperreinrichtung nicht erforderlich.
213 304 Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen
(1) Wenn die Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen der Ziffern 4 bis 8 eine
wärmeisolierende Schutzeinrichtung haben, muß diese unter Vorbehalt der in Absatz 3 vor-
gesehenen Sondervorschriften
- entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die
obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa
4 cm getrennt ist,
oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen
bestehen.
Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie eine leichte Prü-
fung der Füll- und Entleereinrichtungen nicht verhindert.
(2) Tanks für die Beförderung von Butadien (Ziffer 6), Aethylenoxid [Ziffer 8 a)] und Mono-
chlortrifluoräthylen [Ziffer 8 b)] müssen eine Sonnenschutzeinrichtung, wie vorstehend be-
schrieben, haben.
(3) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 1.3 müssen wärmeisoliert sein.
Die Schutzeinrichtung muß durch eine vollständige Metallumhüllung gegen Stöße gesichert
sein. Ist der Raum zwischen Tank und Metallumhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), muß die
Schutzumhüllung so berechnet sein, daß sie einem äußeren Druck von mindestens 1 kg/cm 2
(Uberdruck) ohne Verformung standhält. Hierbei dürfen Verstärkungseinrichtungen berück-
sichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung ver-
hindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Tank oder an dessen Aus-
rüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von
Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern.
(4) Weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Einrichtungen für die Befesti-
gung der Tanks für die Beförderung von flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigen
Gemischen von Sauerstoff und Stickstoff (Ziffer 11) dürfen entzündbare Stoffe enthalten.
Diese Bestimmung gilt auch für Tanks, deren zulässige niedrigste Betriebstemperatur unter
der Siedetemperatur von Sauerstoff (- 182° C) liegt.
213 305 Tankcontainer mit mehreren Gefäßen (Elementen) müssen folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
(1) Hat ein Gefäß (Element) eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen) ein
Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Gefäßen (Elementen) Absperreinrichtungen,
so muß jedes Gefäß (Element) mit einem solchen versehen sein.
(2) Die Einrichtung zum Füllen und Entleeren darf an einem Sammelrohr angebracht sein.
(3) Gefäße (Elemente) eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen) für die
Beförderung von verdichteten Gasen, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine
Vergiftung bewirken können 11 ), müssen einzeln durch ein Verschlußventil verschließbar sein.
Dies gilt auch für Tanks einer Tankbatterie für brennbare Gase.
11) Als verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten: Kohlen-
oxid, Wasse~gas, Synthesegase, Stadtgas, verdichtetes Olgas, Borfluorid sowie Gemische von Kohlenoxid, Wassergas, Synthese-
gasen und Stadtgas.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1985
(4) Gefäße (Elemente) eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen) für die
Beförderung von verflüssigten Gasen, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine
Vergiftung bewirken können 12 ), müssen jedes einzeln für sich gefüllt und durch ein plombier-
tes Verschlußventil getrennt werden können. Dies gilt auch für Tanks einer Tankbatterie für
brennbare Gase.
213 306-
213 399
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
213 400- (Keine Sondervorschriften)
213 499
Abschnitt 5
Prüfungen
213 500 Die Werkstoffe der Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 müssen nach
den vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Richtlinien geprüft werden.
213 501 Es sind einem Prüfdruck zu unterwerfen:
(1) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 1 bis 3 gemäß Rn. 2149 (1).
(2) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 4 bis 8
a) gemäß Rn 2150 (2), wenn der Durchmesser der Tanks höchstens 1,5 m beträgt,
b) gemäß nachstehend angegebenen Werten*), wenn der Durchmesser der Tanks mehr als
1,5 m beträgt:
Mindestprüfdruck für Tanks
mit ohne
Ziffer
wärmeisolierender Sdrntzvorrichtung
kg/cm! kg/cm2
Verflüssigtes Olgas ..................... . 4 33 37
Bromwasserstoff ........................ . 5 50 55
Schwefelwasserstoff ..................... . 5 45 50
Ammoniak ............................. . 5 26 29
Chlor .................................. . 5 17 19
Schwefeldioxid ......................... . 5 10 12
Stickstofftetroxid ....................... . 5 10 10
T-Gas .................................. . 5 24 26
Bortrichlorid 5 10 10
Propan ................................. . 6 25 28
Cyclopropan ........................... . 6 16 18
Propylen ............................... . 6 25 28
Butan .................................. . 6 10 10
Normalbutan ........................... . 6 10 10
Butadien ............................... . 6 10
Butylen ................................ . 6 10 tO
GemischA 7 10 10
Gemisch A O • • • • • • • . . . • • • • • • • • . • • • • • • • • • • 7 12 14
Gemisch A 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 16 18
Gemisch B 7 20 23
Gemisch C 7 25 27
Propan-Butan mit mindestens 20 0/o Butan 7 25 28
Propan-Butan mit mindestens 50 0/o Butan 7 25 28
12) Als verflüssigte Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten: Brom-
wasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid, T-Gas, Vinylmethyläther, Methylchlorid,
Methylbromid, Chlorkohlenoxid, Vinylbromid, Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin, Äthylamin, Aethylenoxid, Methyl-
mercaptan, Gemische von Kohlendioxid mit Aethylenoxid und Chlorwasserstoff.
•) 1. Die vorgeschriebenen Prüfdrucke sind:
a) bei den Tanks mit wärmeisolierender Schutzvorrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 60° C,
vermindert um 1 kg/cm2, mindestens aber 10 kg/cm2;
b) bei den Tanks ohne wärmeisolierende Schutzvorrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 65° C,
vermindert um 1 kg/cm2, mindestens aber 10 kgicm2.
2. Für Chlorkohlenoxid [Ziffer 8 a)) wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases der Mindestp.rüfdruck für Tanks mit
wärmeisolierender Schutzvonichtung auf 15 kg/cm 2 und für Tanks ohne wärmeisolierende Schutzvorrichtung auf 17 kg/cm 2
festgesetzt.
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Mindestprüfdruck für Tanks
mit ohne
Ziffer
wärmeisolierender Schutzvorrichtung
kg/cm2 kg/cm2
Dimethyläther .......................... . 8 a) 14 16
Vinylmethyläther .............. : ........ . 8 a) 10 10
Methylchlorid 8 a) 13 15
Methylbromid 8 a) 10 10
Äthylchlorid ............................ . 8 a) 10 10
Chlorkohlenoxid ........................ . 8 a) 15 17
Vinylchlorid ............................ . 8 a) 10 11
Vinylbromid ........................... . 8 a) 10 10
Methylamin ............................ . 8 a) 10 11
Dimethylamin .......................... . 8 a) 10 10
Trimethylamin .......................... . 8 a) 10 10
Äthylamin ............................. . 8 a) 10 10
Äthylenoxid ............................ . 8 a) 10
Methylmercaptan .. : .................... . 8 a) 10 10
Dichlordifluormethan ................... . 8 b) 15 16
Dichlormonofluormethan 8 b) 10 10
Monochlordifluormethan ................ . 8 b) 24 26
Dichlortetrafluoräthan ................... . Sb) 10 10
Monochlortrifluoräthan 8 b) 10 10
Monochlordifluoräthan Sb) 10 10
Monochlortrifluoräthylen Sb) 15
Monochlordifluormonobrommethan ....... . Sb) 10 10
1,1-Difluoräthan ........................ . Sb) 14 16
Octafluorcyclobutan .................... . Sb) 10 10
Monochlorpentafluoräthan ............... . Sb) 20 23
Gas 502-R-502 .......................... . Sb) 25 28
Gemisch F 1 8 c) 10 11
Gemisch F 2 8 c) 15 16
Gemisch F 3 8 c) 24 27
(3) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 9 und 10
a) gemäß Rn. 2150 (3) und (4) oder
b) gemäß den nachstehend angegebenen Werten bei Tankcontainern mit Gefäßen (Elementen),
wenn diese als Batterie zusammengeschlossen sind, voneinander nicht getrennt werden
können und mit einer wärmeisolierenden Schutzschicht versehen sind:
Höchstgewicht
Mindest- der Flüssigkeit
Ziffer prüfdruck je Liter
Fassungsraum
kg/cm2 kg
Xenon .................................. 9 120 1,30
Kohlendioxid ............................ 9 { 225
190 { 0,78
0,73
Stickoxydul ............................. 9 225 0,78
Äthan ................................... 9 120 0,32
0,36
Äthylen ................................. 9 { 225
120 { 0,25
Sch wefelhexafluorid ..................... 10 120 1,34
1,12
Chlortrifluormethan ...................... 10 { 225
120 { 0,96
Chlorwasserstoff . " ...................... 10 120 0,69
Trifluormonobrommethan ................ 10 120 1,50
0,92
Trifluormethan .......................... 10
190
250 { 0,99
Vinylfluorid ............................. 10 225 0,65
1, 1-Difluoräthylen ........................ 10 225 0,78
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1987
(4) Tanks für die Beförderung von unter Druck gelöstem Ammoniak (Ziffer 14) gemäß df'n
nachstehend angegebenen Werten:
Hödtstgewicht
Mlndest- der Flüssigkeit
Ziffer prilldru<k je Liter
Fassungsraum
kg/cm! kg
Für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 °/o bis höchstens 40 °/o Ammoniak 14 a) 10 0,80
mit über 40 0/o bis höchstens 50 0/o Ammoniak 14 b) 12 0,77
(5) a) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13, die mit Sicherheits-
ventilen ausgerüstet sind, dem 1,5fachen des auf dem Tank angegebenen Betriebs-
drucks, mindestens jedoch 3 kg/ cm 2 (Uberdruck); Tanks mit Vakuum-Isolierung dem
l ,5fachen des um 1 kg/ cm 2 erhöhten Betriebsdrucks. Hierbei bleibt der sich bei einer
Temperatur von 50° C ergebende Druck unberücksichtigt. Als höchster Betriebsdruck
gilt der effektive Druck, der sich bei einer Temperatur ergibt, auf der d-us Gas im
Behälter künstlich gehalten wird.
b) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer 11 ohne Sicherheitsventile bei der
erstmaligen Prüfung mit 2 kg/cm 2 (Uberdruck), bei den wiederkehrenden Prüfungen
mit 1 kg/cm 2 (Uberdruck).
213 502 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen von wärmeisolierenden Schutz-
einrichtungen durchzuführen.
213 503 Der Fassungsraum jedes Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 4 bis 8 und 14
muß unter Aufsicht eines behördlich anerkannten Sachverständigen durch Wägen oder durch
Auslitern einer Wasserfüllung bestimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Fassungs-
raum, muß weniger als 1 0/o betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen
des Tanks ist nicht gestattet.
Für Stoffe der Ziffern 9 und 10 sind die höchstzulässigen Füllgewichte gemäß Rn. 2150 (4)
durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen. Dies gilt auch für Tank-
container mit mehreren Gefäßen (Elementen), die mit einem niedrigeren Druck als dem in
Rn. 213 501 (3) b) angeführten geprüft wurden. Der Füllungsgrad wird in diesem Falle jedoch
so berechnet, daß der innere Druck des betreffenden Stoffes bei 55° C den auf dem Tank-
container eingestempelten Prüfdruck nicht übersteigt.
213 504 Alle Schweißnähte des Tanks sind mit Durchstrahlung oder Ultraschall zerstörungsfrei
zu prüfen.
213 505 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212 500 und 212 501 betragen die Fristen für die
wiederkehrenden Prüfungen:
(1) 2 1/2 Jahre für Tanks für die Beförderung von Stadtgas [Ziffer 1 b)], Borfluorid (Ziffer 3),
Bromwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid (Ziffer 5),
Chlorkohlenoxid (Phosgen) [Ziffer 8 a)] und Chlorwasserstoff (Ziffer 10).
(2) 6 Jahre für Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer 11 ohne Sicherheitsventile.
(3) 8 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre für Tanks für die Beförde-
rung von Gasen der Ziffer 11 mit Sirnerheitsventilen und für Tanks für die Beförderung von
Gasen der Ziffern 12 und 13. Zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen kann von behördlich
anerkannten Sachverständigen eine Dichtheitsprüfung verlangt werden.
213 506 Für Tanks mit Vakuum-Isolierung für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13
darf die Wasserdruckprüfung anläßlich der wiederkehrenden Prüfungen durch eine Dicht-
heitsprüfung ersetzt werden, die mit dem Gas, für welches der Tank vorgesehen ist, oder mit
einem inerten Gas durchzuführen ist.
213 507 Werden in Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 anläßlich der inneren
Besichtigung Offnungen ausgeschnitten, so muß die Art der Zuschweißung von einem behörd-
lich anerkannten Sachverständigen genehmigt werden und die Funktionsfähigkeit des Tanks
gewährleisten.
213 508-
213 599
Abschnitt 6
Kennzeldmung
213 600 Auf den in Rn. 212 600 vorgesehenen Schildern müssen folgende Angaben zusätzlich ein-
gestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen auch
auf einem verstärkten Teil des Tanks selbst angebracht sein, wenn dadu.rch die Widerstands-
fähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:
(1) An Tanks für die Beförderung eines einzigen Stoffes:
- die ungekürzte Benennung des Gases.
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Diese Bezeichnung ist für die Tanks für die Beförderung von verdichteten Gasen (Ziffern 1
bis 3) durch den für clen Tank höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15° C und für Tanks
für die Beförderung von verflüssigten Gasen (Ziffern 4 bis 13) sowie von unter Druck ge-
löstem Ammoniak (Ziffer 14) durch das höchstzulässige Füllgewicht in kg zu ergänzen.
(2) An 'fcmks fiir wcchsdweise Verwendung:
die ungck ürzl.c~ Berwnnung der Gase, für die der Tank zugelassen ist.
Diese Bezc!ichnung ist durch das höchstzulässige Füllgewicht für jedes Gas in kg zu ergänzen.
(3) An Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer 11, die mit Sicherheitsventilen
ausqerüslct sind, sowie an Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 12 und 13:
--- der Betriebsdruck.
(4) An Tanks mil Wärmeisolierung die Angabe „wärmeisoliert".
213 601 Auf einer in der Nähe der Einfüllstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Tankcontainern
mit mehreren Gefäßen (Elementen) müssen angeschrieben sein:
Höhe des Prüfdrucks der Gefäße (Elemente);
Höhe des Betriebsdrucks der Gefäße (Elemente) für die Beförderung von verdichteten
Gasen;
Zahl der Gefäße (Elemente);
gesamter Fassungsraum der Gefäße (Elemente) in Litern;
ungekürzte Benennung des Gases
sowie für verflüssigte Gase
höchstzulässiges Füllgewicht je Gefäß (Element) in kg.
213 602-
213 699
Abschnitt 7
Betrieb
213 700 In den Tanks für wechselweise Beförderung mehrerer verflüssigter Gase (Ziffern 4 bis 13)
darf nur einer der in derselben Gruppe genannten Gase befördert werden. Diese Gruppen
sind:
Gruppe 1: Kohlenwasserstoffe (Ziffern 6 und 7);
Gruppe 2: Chlorfluorkohlenwasserstoffe [Ziffer 8 b) und c)];
Gruppe 3: Ammoniak (Ziffer 5), Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin und Aethylamin
[Ziffer 8 a)];
Gruppe 4: Methylchlorid, Methylbromid, Aethylchlorid und Vinylchlorid [Ziffer 8 a));
Gruppe 5: T-Gas (Ziffer 5) und Aethylenoxid [Ziffer 8 a)];
Gruppe 6: flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff, flüssiger Stickstoff, auch in Mischungen mit
Edelgasen, flüssige Gemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edel-
gase enthallen, und flüssige Edelgase (Ziffer 11);
Gruppe 7: flüssiges Methan, flüssiges Aethan, flüssige Gemische von Methan und Aethan,
auch mit Zusatz von Propan und Butan; flüssiges Aethylen (Ziffer 12).
213 701 Tanks, die mil einem Stoff gefüllt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen der-
selben Gruppe angehörenden Stoff von flüssigem Gas vollkommen entleert und danach
entspannt werden.
213 702 Die wechselweise Verwendung von Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen
derselben Gruppe ist zugelassen, sofern alle Bedingungen für die im gleichen Tank zu be-
fördernden Gase eingehalten sind. Die wechselweise Verwendung ist durch einen behördlich
anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.
213 703 Wenn der behördlich anerkannte Sachverständige damit einverstanden ist, dürfen die Tanks
wechselweise für Gase mehrerer Gruppen verwendet werden.
213 704 Bei der Ubergabe von gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks zur Beförderung dürfen
nur die für das tatsächlich oder - wenn entleert - d'as zuletzt eingefüllte Gas geltenden
Angaben sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.
213 705 Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen) dürfen nur ein und
dasselbe Gas enthalten. Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen)
für die Beförderung von verflüssigten Gasen, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder
die eine Vergiftung bewirken können 13 ), müssen jedes einzeln für sich gefüllt werden und
durch ein plombiertes Verschlußventil getrennt bleiben.
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1989
213 706 Di<' l1iiclisl1.uliis:;iqc) Füllung in kg je Liter gemäß Rn. 2149 (2), Rn. 2150 (2), (3) und (4) und
l\11. '.)1 :i01 (3) b) und (4) ist einzuhalten.
21:J 707 DC'r riillunDSCJrad der Tanks mit Sicherheitsventilen für die Beförderung von Gasen der
Zilfrrn 11 bis n muß so berness1:~n sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur,
lH!i der der Dampfdruck dem Offnungsdruck .der Ventile gleichkommt, das Volumen der
Flüssiql<cit bei brennbaren Gasen 95 0/o und bei anderen Gasen 98 0/o des Fassungsraums des
Tanks bei di<'ser Tunperalur nicht überschreitet.
213 708 Di<) Vc>rwr:11dun9 von FE!tt und 01 zum Abdichten von Fugen ode~ zum Schmieren der
V crscblufü)inrichtu119en der Tanks für die Beförderung von flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff
oder flüssi1J<)n C3cmiscl1f)n von Sauerstoff und Stickstoff (Ziffer 11) ist untersagt.
213 709-
213 799
Abschnitt 8
Ubergangsbestimmungen
(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)
213 800-
214 099
Klasse III a
Endzündbare flüssige Stoffe
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
214 100- (K<'ill<\ Sondervorschriften)
214 199
Abschnitt 2
Bau
214 200 Tunks für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] müssen für einen Druck
von 10 k9/cm 2 (Ubcrdruck) berechnet sein.
214 201-
214 299
Abschnitt 3
Ausrüstung
214 300 Tanks für die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis
zu 55° C mit nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung und solche mit einem Sicherheitsventil
müssen in der Lüftungseinrichtung eine bauartgeprüfte Flammendurchschlagsicherung haben.
214 301 Alle Offnungen der Tanks für die Beförderung von Acrolein, Chloropren und Schwefel-
kohlenstoff [Ziffer 1 a)] müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tank-
wände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze
aufweisen. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß durch eine ver-
riegelbare Metallkappe geschützt werden können.
214 302 Jeder Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m 3, bei unterteilten Tanks jedes Tank-
abteil, muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes ausgerüstet sein.
214 303 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von Tanks mit einem Fassungsraum von mehr
als 3 m 3 zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55° C
müssen mit einer Anschlußmöglichkeit für eine Gaspendelleitung ausgerüstet sein.
214 304-
214 399
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
214 400- (Keine Sondervorschriften)
214 499
13) Als verflüssiqte Case, die für die A tmungsor~Jane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten:
Bromwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid, T-Gas, Vinylmethyläther, Methyl-
chlorid, Methylbrornid, Chlorkohlenoxid, Vinylbromid, Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin, Aethylamin, Aethylenoxid
Methylmercaptan, Gemische von Kohlendioxid mit Aethylenoxid und Chlorwasserstoff.
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschnitt 5
Prüfungen
214 500- (Keine Sondervorschriften)
214 599
Abschnitt 6
Kennzeichnung
214 600- (Keine Sondervorschriften)
214 699
Abschnitt 7
Betrieb
214 700 Die nachstehenden Füllungsgrade für luftdicht verschlossene Tanks dürfen für Flüssig-
keiten mit einem Dampfdruck von mehr als 1,75 kg/cm 2 (absolut) bei 50° C nicht überschritten
werden:
Für Melhylformiat [Ziffer 1 a)] und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungs-
koeffizienten von über 150 X 10-5 bis 180 X 10-5 ........ 91 0/o des Fassungsraums;
für Acetaldehyd (Ziffer 5) und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoeffi-
zienten von über 180 X 10-5 bis 230 X 10-5 ........ 90 6/o des Fassungsraums.
214 701 Acetaldehyd (Ziffer 5) darf nur dann in Tanks aus Aluminium befördert werden, wenn
sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.
214 702 Während der kalten Jahreszeit (Oktober bis März) dürfen für die Krackung bestimmte
Leichtdestillate und andere flüssige Kohlenwasserstoffe mit einem Dampfdruck bei 50° C bis
1,5 kg/cm 2 (absolut) in Tanks gemäß Rn. 212 303 befördert werden.
214 703 Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] darf nur in luftdicht verschlossenen oder in solchen Tanks
befördert werden, deren Sicherheitsventil auf mindestens 3 kg/ cm2 (Uberdruck) eingestellt ist.
214 704-
214 799
Abschnitt 8
Ubergangsbestimmungen
(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)
214 800-
215 099
Klasse I e
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Klasse II
Selbstentzündliche Stoffe
Klasse III b
Entzündbare feste Stoffe
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
215 100- (Keine Sondervorschriften)
215 199
Abschnitt 2
Bau
215 200 Tanks für die Beförderung von Siliciumchloroform (Rn. 2181 Ziffer 4) und von weißem
oder gelbem Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1) müssen für einen Druck von 10 kg/cm 2 (Uberdruck)
berechnet werden.
215 201-
215 299
Abschnitt 3
Ausrüstung
215 300 Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2181 Ziffer 1 a) müssen an ihren Offnungen
(Hähnen, Mannlöchern usw.) luftdicht schließende, verriegelbare Kappen besitzen und mit
einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein,
die verhindert, daß während der Beförderung die Temperatur an der Außenseite 50° C über-
steigt.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1991
215 301 Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1) müssen
folgenden Vorschriften entsprechen:
(1) Die Erwärmungseinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß
außen angebracht sein. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen;
die Offnungen müssen sich in dem Teil des Tanks befinden, der oberhalb des höchstzulässigen
Standes des Phosphors liegt, und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig ein-
geschlossen sein.
(2) Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Standes des Phosphors
versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen,
das den höchstzulässigen Waserstand anzeigt.
215 302 Tanks für die Beförderung von Schwefel [Rn. 2331 Ziffer 2 b)] und Naphthalin [Rn. 2331
Ziffer 11 c)] müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflamm-
barem Material versehen sein, die verhindert, daß während der Beförderung die Temperatur
an der Außenseite 50° C übersteigt. Sie dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem
Druckunterschied von 0,2 bis 0,3 kg/cm 2 von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Die
Enlleereinrichtungen müssen durch verriegelbare Kappen geschützt werden können.
215 303-
215 399
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
215 400- (Keine Sondervorschriften)
215 499
Abschnitt 5
Prüfungen
215 500 Tanks für die Beförderung von Siliciumchloroform (Rn. 2181 Ziffer 4), von weißem oder
gelbem Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1), von Schwefel (Rn. 2331 Ziffer 2) (bei Aluminiumtanks
unter zusätzlicher Berücksichtigung der Einfülltemperatur) und von Naphthalin (Rn. 2331 Zif-
fer 11) müssen mit einem Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck) geprüft werden.
215 501-
215 599
Abschnitt 6
Kennzeichnung
215 600- (Keine Sondervorschriften)
215 699
Abschnitt 7
Betrieb
215 700 Bei der Beförderung von Stoffen der Rn. 2181 Ziffer 1 a) müssen die Kappen gemäß Rn.
215 300 verriegelt sein; die Temperatur darf an der Außenseite der Tanks 50° C nicht über-
steigen.
215 701 Der Füllungsgrad für Siliciumchloroform (Rn. 2181 Ziffer 4) darf höchstens 1,14 kg/1 be-
tragen, wenn nach Gewicht gefüllt wird; wird volumetrisch gefüllt, darf der Füllungsgrad
höchstens 85 0/o betragen.
215 702 Weißer oder gelber Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1) muß bei Verwendung von Wasser als
Schutzmittel beim Einfüllen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei
darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60° C höchstens 98 0/o betragen. Bei Ver-
wendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60° C
höchstens 96 0/o betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefüllt sein, daß
nach dem Erkalten der Stickstoffdruck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der
Tank ist gasdicht zu verschließen.
215 703 Tanks für die Beförderung von Schwefel (Rn. 2331 Ziffer 2) dürfen nur bis zu einem Fül-
lungsgrad von 98 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.
215 704 Tanks, die Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1) enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Be-
förderung:
entweder mit Stickstoff gefüllt sein; der Absender muß im Begleitpapier bescheinigen,
daß der Tank nach Verschluß gasdicht ist;
oder zu mindestens 96 0/o und höchstens 98 0/o ihres Fassungsraums mit Wasser gefüllt sein;
in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß dem Wasser soviel Frostschutzmittel zugesetzt
werden, daß das Wasser während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutz-
mittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit Phosphor nicht reagieren.
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
215 705-
215 799
Abschnitt 8
Ubergangsbestimmungen
(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)
215 800-
216 099
Klasse IIII c
Oxydierend wirkende Stoffe
Klasse VII
Organische Peroxide
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
216 lOO- (K(•in(~ Sondervorschriften)
216 199
Abschnitt 2
Bau
216 200 Tctnks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und von
Wasserstoffperoxid (Rn. 2371 Ziffer 1) sowie von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701
Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) müssen samt Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad
von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder einem geeigneten Spezialstahl gefertigt sein, der keine
Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt.
216 201-
216 299
Abschnitt 3
Ausrüstung
216 300 Alle Uffnungen der Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoff-
peroxid mit mehr als 70 °/o Wasserstoffperoxid müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels
befinden. Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit
mehr als 60 0/o, aber höchstens 70 0/o Wasserstoffperoxid und von Wasserstoffperoxid der
Rn. 2371 Ziffer 1 dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Offnungen haben. In diesem Fall
müssen die Entleereinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander
unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperr-
einrichtun9 mit einem Schnellschlußventil einer genehmigten· Bauart und der zweite aus je
einer Absperreinrichtung an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider
Absperreinrichtungen ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubrin-
gen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung
mit dem Tank verbunden und ueschlossen bleiben.
216 301 Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen mit geeignetem Kunststoff überzogen sein.
216 302 Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701, Ziffern 1, 10, 14,
15 und 18) müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine Flammendurchschlag-
sicherung enthält und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Druck
von 1,8 bis 2,2 kg/cm 2 (Uberdruck) automatisch öffnet. Die Werkstoffe dieser Einrichtungen,
die mit der Flüssigkeit oder deren Dampf in Berührung kommen können, dürfen nicht kata-
lytisch wirken (federbelastetes Sicherheitsventil aus Silumin, V2A-Stahl oder gleichwertigem
Material).
216 303 Tanks für die Beförderunu von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701 Ziffern 1, 10, 14,
15 und 18) sind mit einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die
obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa
4 cm getrennt ist, zu versehen.
216 304-
216 399
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
216 400- (Keine Sondervorschriften)
216 499
Abschnitt 5
Prüfungen
216 500 Tanks für die Beförderung von Wasserstoffperoxid und dessen wässerigen Lösungen
(Rn. 2371 Ziffer 1) sowie von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701 Ziffern 1, 10, 14, 15
und 18) müssen mit einem Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck) geprüft werden.
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1993
216 501-
216 599
Abschnitt 6
Kennzeichnung
216 600- (Keine Sondervorschriften)
216 699
Abschnitt 7
Betrieb
216 700 Das Innere des Tanks und alle Bestandteile, die mit Wasserstoffperoxid (Rn. 2371 Ziffer 1)
in Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder
andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die nicht mit dem Stoff
reagieren können.
216 701 Tanks für die Beförderung von flüssigen Stoffen der Rn. 2371 Ziffern 1 bis 3 dürfen bei einer
Bezugstemperatur von 15° C nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt werden. Tanks für
die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18)
dürfen nur bis zu 80 °/o ihres Fassungsraums gefüllt werden. Die Tanks müssen bei der Füllung
frei von Verunreinigungen sein.
216 702-
216 799
Abschnitt 8
Ubergangsbestimmungen
(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)
216 800-
217 099
Klasse IV a
Giftige Stoffe
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
217 100- (Keine Sondervorschriften)
217 199
Abschnitt 2
Bau
217 200 Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 2 a), 3, 4 a), 11 a), 13 b), 14, 23,
61 a) - mit Ausnahme von Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Methylenchlorid - , 61 c),
61 f), 81 und 82 (soweit diese Stoffe bei + 40° C flüssig sind) müssen für einen Druck von
10 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet sein.
217 201 Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 41121 (3), ausgenommen die in Rn. 217 200
aufgeführten, müssen für Druckentleerung von mindestens 3 kg/cm 2 (Uberdruck) gebaut sein.
217 202-
217 299
Abschnitt 3
Ausrüstung
217 300 (1) Alle Offnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 41121 (3) müssen sich
oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden.
(2) Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch
Rohransätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß
durch eine verriegelbare Metallkappe geschützt werden können. Die Tanks dürfen zusätzlich
mit Berstscheiben versehen sein, die zwischen dem Tankinnern und den Sicherheitsventilen
angebracht sind. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheits-
ventils den Anforderungen der Bundesanstalt für Materialprüfung entsprechen.
217 301-
217 399
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
217 400- (Keine Sondervorschriften)
217 499
Abschnitt 5
Prüfungen
217 500 Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 2 a), 3, 4 a), 11 a), 13 b), 14, 23,
61 a), 61 e), 61 f), 81 und 82 (soweit diese Stoffe bei + 40° C flüssig sind) müssen erstmalig
und wiederkehrend mit einem Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck) geprüft werden.
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
217 501-
217 599
Abschnitt 6
Kennzeichnung
217 600- (Keine Sondervorschriflen)
217 699
Abschnitt 7
Betrieb
217 700 Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 2 a) und b), 4 a), 11 a), 12 a),
13 a) und b) sowie 81 bis 83 dürfen nur bis zu 93 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.
217 701 Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Aethylenimin (Rn. 2401 Ziffer 3)
und von Stoffen der Rn. 2401 Ziffer 14 dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.
217 702-
217 799
Abschnitt 8
Ubergangsbestimmungen
(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)
217 800-
218 099
Klasse V
Ätzende Stoffe
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
218 100- (Keine Sondervorschriften)
218 199
Abschnitt 2
Bau
218 200 'fonks für die Beförderung von Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und Brom (Ziffer 14) müssen
für einen Druck von 21 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet sein. Tanks für Brom müssen mit einer
Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke versehen sein.
218 201 Tanks für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 a), 1 b), 2 a), 2 b), 6 a). 6 c), 7, 8, 9, 21 a)
und 23 müssen für einen Druck von 10 kg/cm 2 (Dberdruck) berechnet sein.
218 202 Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 51121 (2) - ausgenommen die in den
Rn. 218 200 und 218 201 aufgeführten - müssen für einen Druck von 4 kg/cm 2 (Dberdruck)
b1:mxhnet und für Druckentleerung von mindestens 3 kg/cm 2 (Dberdruck) gebaut sein.
218 203 Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid (Ziffer 41)
müssen den Bedingungen der Rn. 216 200 entsprechen.
218 204-
218 299
Abschnitt 3
Ausrüstung
218 300 Alle Offnungen der Tanks für die Beförderung von Flußsäure und Fluorwasserstoff (Ziffer 6}
und Brom (Ziffer 14) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände
dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die
Verschlüsse müssen durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.
218 301 Tanks für die Beförderung von stabilisiertem Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) müssen mit
einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizeinrichtung versehen sein. Die
Tanks dürfen auch für Untenentleerung eingerichtet sein. In diesem Fall müssen die Entleer-
einrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen, Ver-
schlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem
Schnellschlußventil von einer genehmigten Bauart und der zweite aus je einer Absperrein-
richtung an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider Absperreinrich-
tungen ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen.
218 302 Tünks für die Beförderung von Hypochloritlösungen (Ziffer 37) und von wässerigen Lösun-
gen von Wasserstoffperoxid (Ziffer 41) müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe
in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher
Uberdruck bilden kann.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1995
218 303-
218 399
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
218 400- (Keine Sondervorschriften)
218 499
Abschnitt 5
Prüfungen
218 500 Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d] müssen erstmalig und wieder-
kehrend mit einem Druck von 10 kg/cm 2 (Oberdruck), Tanks für die übrigen Stoffe der
Rn. 51 121 (2) mit einem Druck von 4 kg/cm2 (Oberdruck) geprüft werden.
218 501 Die Druckprüfung an Tanks für die Beförderung von stabilisiertem Schwefelsäureanhydrid
(Ziffer 9) ist alle 2¼ Jahre zu wiederholen.
218 502 Der Zustand der Bleiauskleidung der Tanks für die Beförderung von Brom (Ziffer 14) ist
von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung
zu prüfen.
218 503 Die Druckprüfung an Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und Fluß-
säure mit mehr als 85 °/o Fluorwasserstoff [Ziffer 6 c)] ist alle 8 Jahre zu wiederholen und mit
einer inneren Untersuchung der Gefäße sowie einer Oberprüfung der Armaturen zu verbinden.
Die Gefäße sind darüber hinaus alle 4 Jahre hinsichtlich der Korrosionsbeständigkeit mit
geeigneten Meßgeräten (z. B. Ultraschall) zu untersuchen.
218 504-
218 599
Absdmitt 6.
Kennzeichnung
218 600 Auf den Tanks für die Beförderung von Brom (Ziffer 14) sind außer den in den Rn. 212 600
und 212 601 vorgesehenen Angaben anzuschreiben: höchstzulässiges Füllgewicht in kg und
das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung.
218 601-
218 699
Abschnitt 7
Betrieb
218 700 Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und für Flußsäure mit mehr
als 85 °/o Fluorwasserstoff [Ziffer 6 c)] dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad von 90 0/o ihres
Fassungsraums bei 50° C, Tanks für die Beförderung von Schwefelsäure [Ziffer 1 c)] nur bis zu
einem Füllungsgrad von 95 °/o ihres Fassungsraumes, diejenigen für die Beförderung von stabi-
lisiertem Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) nur bis zu einem Füllungsgrad von 88 0/o und die-
jenigen für die Beförderung von Brom (Ziffer 14) müssen mindestens mit einem Füllungsgrad
von 90 0/o und dürfen höchstens bis zu einem Füllungsgrad von 92 8/o oder bis zu 2,86 kg je
Liter ihres Fassungsraums gefüllt werden.
218 701-
218 799
Abschnitt 8
Ubergangsbestimmungen
(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)
218 800-
218 899"
120. In Randnummer 220 000 (2) b) wird Satz 2 wie folgt geändert:
„Elektrische Sammler, die hinter der Führerhausrückwand angeordnet sind, müssen in einem Kasten
mit Lüftungsöffnungen und isolierten Innenwänden untergebracht sein."
121. In Randnummer 220 002 b) wird in der vierten Zeile „Ammoniak (Ziffer 5)" gestrichen.
122. In Anhang B. 4 werden die Leernummern n240 011-279 999" geändert in „240 011-249 999".
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
123. Nüch Anhang B. 4 wird folgender Anhang B. 5 neu aufgenommen:
„Anhang B. 5
Verzeichnis der Stoffe, bei deren Beförderung in Tankfahrzeugen nach § 8 Abs. 5
auf den Warntafeln noch Kennzeichnungsnummern angegeben werden müssen
Bern. Die ersle Ziffer der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr bezeichnet die Hauptgefahr wie folgt:
2 Gas
3 Entzündbarer flüssiger Stoff
4 Entzündbarer fester Stoff
5 Entzündend (oxydierend) wirkender Stoff oder organisches Peroxid
6 Giftiger Stoff
8 Ätzender Stoff
Die zweite und die dritte Ziffer bezeichnen die zusätzlichen Gefahren:
0 Ohne Bedeutung
1 Explosion
2 Entweichen von Gas
3 Entzündbarkeit
5 Entzündende (oxydierende) Eigenschaften
6 Giftigkeit
8 Ätzbarkeit
9 Gefahr einer heftigen Reaktion, die aus der Selbstzersetzung oderder Polymerisation entsteht.
Sind die beiden ersten Ziffern die gleichen, so deutet dies auf eine Zunahme der Hauptgefahr hin; 33 be-
deutet also eine sehr leicht entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt unter 21° C); 66 weist auf einen sehr
giftigen Stoff und 88 auf einen sehr stark ätzenden Stoff hin. Ergeben die beiden ersten Ziffern die Zahl 22,
so bedeutet dies ein gekühltes Gas. Die Zahl 42 bezeichnet einen festen Stoff, der in Berührung mit Wasser
Gase entwickeln kann.
Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe „X" vorangestellt wird, dann ist es aus-
drücklich verboten, den Stoff mit Wasser in Berührung zu bringen.
250 000 Bei den nachgenannten Stoffen sind auf den Warntafeln folgende Kennzeichnungsnummern
anzugeben:
Nummer zur Nummer zur
Klasse und Kennzeichnung Kennzeichnung
Bezeichnung des Stoffes Ziffer der Stoff- der Gefahr des Stoffes
aufzählung (obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Abfallschwefelsäure, vollständig deni-
triert .............................. . V, 1. d) 88 1832
Acetal (Acetaldehyddiäthylacetal) ..... . IIIa, 1. a) 33 1088
Acetaldehyd ......................... . IIIa, 5. 33 1089
Acetaldehyddiäthylacetal: siehe Acetal
Aceton .............................. . IIIa, 5. 33 1090
Acetoncyanhydrin .................... . IVa, 11. a) 66 1541
Acetonitril (Methylcyanid) ............ . IVa, 2. b) 633 1648
Acetylchlorid ........................ . V, 22. 83 1717
Acrolein ............................. . IIIa, 1. a) 336 1092
Acrylnitril ........................... . IV a,2. a) 633 1093
Acrylsäureäthylester ................. . IIIa, 1. a) 339 1917
Äthanol ............................. . IIIa, 5. 33 1170
Äthylacetat .......................... . Illa, 1. a) 33 1173
Äthyläther ........................... . Illa, 1. a) 33 1155
Äthylalkohol ......................... . IIIa, 5. 33 1170
Äthylbenzol ......................... . IIIa, 1. a) 33 1175
Äthylchlorid (Chloräthyl) ............. . Id, 8. a) 23 1037
Äthylen ............................. . ld, 9. 23 1962
Äthylen, flüssig (tiefgekühlt) ......... . Id, 12. 223 1038
Äthylenchlorhydrin .................. . IVa, 12. b) 66 1135
Äthylenchlorid: siehe 1,2-Dichloräthan
Äthylendiamin ....................... . V, 35. 83 1604
Äthylenoxid ......................... . ld, 8. a) 236 1040
Äthylfluid ........................... . IVa, 14. 663 1649
Äthylformiat ......................... . Illa, 1. a) 33 1190
Äthylglykolacetat .................... . IIIa, 3. 30 1172
Äthylmercaptan ...................... . llla, 1. a) 336 2363
Äthylsilikat (Kieselsäuretetraäthylester) Illa, 3. 30 1292
Allylalkohol ......................... . IVa, 13. a) 63 1098
Allylchlorid .......................... . IVa, 4. a) 633 1100
Ameisensäure mit mindestens 70 0/o reiner
Säure ............................. . V, 21. b) 80 1779
Ameisensäureäthylester .............. . IIIa, 1. a) 33 1190
Ameisensäuremethylester ............. . Illa, 1. aJ 33 1243
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1997
Nummer zur Nummer zur
Klasse und
Bezeichnung des Stoffes Kennzeichnung Kennzeichnung
Ziffer der Stoff-
der Gefahr des Stoffes
aufzählung
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
J\mmoniak ........................... . Id, 5. 268 1005
Ammoniak, in Wasser gelöst, mit über
35 °/o bis höchstens 40 0/o Ammoniak .. Id, 14. a)
Ammoniak in Wasser gelöst, mit über
40 °/o bis höchstens 50 0/o Ammoniak .. Id, 14. b)
} 268 2073
Amylacetat .......................... . IIIa, 3. 30 1104
Amylalkohol, tertiär .................. . IIIa, 1. a) 33 1105
Amylalkohole (andere als tertiäre) .... . IIIa, 3. 30 1105
Anilin ............................... . IVa, 11. b) 60 1547
J\.ntimonpentachlorid ................. . V, 11. a) 80 1730
Aruon, flüssig (tiefgekühlt) ........... . Id, 11. 22 1951
Benzaldehyd ......................... . IIIa, 4. 30 1990
Benzol ............................... . IIIa, 1. a) 33 1114
Benzoylchlorid ....................... . V, 22 83 1736
Blausäurelösungen, wässerige, mit höch-
stens 20 0/o reiner Säure ............ . IVa ,1. b) 66 1613
Rleialkyle (Tetraäthylblei, Tetramethyl-
blei) und ihre Mischungen mit orga-
nischen Verbindungen der Halogene .. IVa, 14. 663 1649
Brorn ................................ . V, 14. 886 1744
Bromwasserstoff ..................... . Id, 5. 286 1048
Bromwasserstofflösungen ............. . V, 5. 88 1788
Butadien ............................. . Id, 6. 239 1010
But.:1n ................................ . Id, 6. 23 1011
n-Butanol ............................ . IIIa, 3. 30 1120
sec-Butanol .......................... . IIIa, 3. 30 1121
tert-Butanol .......................... . IIIa, 5. 33 1122
Butanon-2: siehe Methyläthylketon
iso-Butylacetat ....................... . IIIa, 1. a) 33 1213
n-Butylacetat ........................ . IIIa, 3. 30 1123
sec-Butylacetat ....................... . IIIa, 1. a) 33 1124
n-Butylalkohol ....................... . IIIa, 3. 30 1120
sec-Butylalkohol ..................... . IIIa, 3. 30 1121
tert-Butylalkohol ..................... . IIIa, 5. 33 1122
Bulylamin ........................... . IIIa, 5. 338 1125
n-Bulylchlorid ........................ . IIIa, 1. a) 33 1127
Butylen .............................. . Id, 6. 23 1012
Butyraldehyd ........................ . IIIa, 1. a) 33 1129
Calciumchlorat, Lösungen von ......... . IIIc, 4. a) 50 2429
Chlor ................................ . Id, 5. 266 1017
Chlorälhyl: siehe Äthylchlorid
Chlorkohlenoxid ..................... . Id 8. a) 266 1076
Chloropren .......................... . IIIa, 1. a) 336 1991
Chlorschwefel, stabilisiert ............. . V, 11. a) 886 1828
Chlorsulfonsäure ..................... . V, 11. a) 88 1754
Chlortrifluormethan (R 13) ............ . Id, 10. 20 1022
Chlorwasserstoff ..................... . Id, 10. 286 1050
Chlorwasserstofflösungen ............. . V, 5. 88 1789
Cumol (iso-Propylbenzol) ............. . IIIa, 3. 30 1918
Cumolhydroperoxid mit einem Peroxid-
gehalt von höchstens 95 °/o .......... . VII, 10. 539 2116
Cyanidlösungen, anorganische ......... . IVa, 31. b) 66 1935
Cyclohexan .......................... . IIIa, 1. a) 33 1145
Cyclohexanon ....................... . IIIa, 3. 30 1915
Cyclohexen .......................... . IIIa, 1. a) 33 2256
Cyclopentan ......................... . IIIa, 1. a) 33 1146
Cyclopropan ......................... . Id, 6. 23 1027
Decah ydronaphthaline ................ . IIIa, 3. 30 1147
Diacetona.lkohol, techn ................ . IIIa, 5. 33 1148
Diäthylamin .......................... . IIIa, 5. 338 1154
Diäthylbenzol ........................ . IIIa, 4. 30 2049
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nummer zur Nummer zur
Klasse und
Bezeichnung des Stoffes Kennzeichnung Kennzeichnung
Ziffer der Stoff-
der Gefahr des Stoffes
aufzählung
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
1,2-Dichloräthan (Athylenchlorid) ...... . Illa, 1. a) 336 1184
Dichlordifluormethan (R 12) ........... . ld, 8. b) 20 1028
Dichlormonofluormethan (R 21) ........ . ld, 8. b) 20 1029
Dichlorpropen ........................ . IIIa, 3. 36 2047
Dichlortetrafluoräthan (R 114) ......... . ld, 8. b) 20 1958
Di-iso-Propyläther .................... . Illa, 1. a) 33 1159
Dimethoxymethan: siehe Methylal
Dimelhyläther ....................... . ld, 8. a) 23 1033
Dimethylkarbonat .................... . Illa, 1. a) 33 1161
Dimethylsulfat ....................... . IVa, 13. b) 663 1595
Dioxan .............................. . Illa, 5. 336 1165
Eisessig in wässerigen Lösungen mit
mehr als 80 0/o reiner Säure ......... . V, 21. c) 83 1842
Epichlorhydrin ....................... . IVa, 12. a) 663 2023
Erdgas, flüssig (tiefgekühlt) ........... . ld, 12. 223 2043
Essigester ........................... . llla, 1. a) 33 1173
Essigsäure in wässerigen Lösungen mit
mehr als 80 0/o reiner Säure ......... . V, 21. c) 83 1842
Es~gsäureäthylester .................. . Illa, 1. a) 33 1173
Essigsäureamylester .................. . llla, 3. 30 1104
Essigsäureanhydrid ................... . V, 21. e) 83 1715
n-Essigsäurebutylester ................ . Illa, 3. 30 1123
sec-Essigsäurebutylester .............. . IIIa, 1. a) 33 1124
Essigsäuremethylester ................ . llla, 1. a) 33 1231
Fluorborsäure, wässerige Lösungen mit
höchstens 78 0/o reiner Säure ......... . V, 7. 88 1775
Fluorwasserstoff V, 6. d) 286 1052
Flußsäure, wässerige Lösungen von
Fluorwasserstoff mit mehr als 60 °/o,
aber höchstens 85 0/o reiner Säure ..... V, 6. a)
Flußsäure, wässerige Lösungen von
Fluorwasserstoff mit höchstens 60 0/o
reiner Säure ....................... . V, 6. b)
} 886 1790
Furfurol ............................. . Illa, 4. 36 1199
Gemische von Kohlenwasserstoffen (ver-
flüssigte Gase) (Gemische A, A0, Al, B
und C) ............................ . ld, 7. 23 1965
Hexamethylendiamin ................. . V, 35. 80 1783
Holzgeist ............................ . llla, 5. 336 1230
Hydrazin in wässerigen Lösungen mit
höchstens 72 0/o Hydrazin:
- Lösungen mit mehr als 64 0/o ..... . V, 34. 86 2029
- Lösungen mit höchstens 64 0/o .... . V, 34. 86 2030
Hypochloritlösungen mit mehr als 50 g
aktivem Chlor pro Liter ............. . V, 37. a) }
Hypochloritlösungen mit höchstens 50 g 85 1791
aktivem Chlor pro Liter ............ . V, 37. b)
Isobutan ............................. . ld, 6. 23 1969
Isobutylen ........................... . ld, 6. 23 1055
Isopren .............................. . llla, 1. a) 339 1218
Isopropanol: siehe Isopropylalkohol
Isopropylalkohol (Isopropanol) ........ . IIIa. 5. 33 1219
Kalilaugen (Kaliumhydroxid in Lösungen) V, 32. 88 1814
Kalium .............................. . le, 1. a) X423 2257
Kaliumchlorat, Lösungen von .......... . Illc, 4. a) 50 2427
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 1999
Nummer zur Nummer zur
Klasse und Kennzeichnung Kennzeichnung
Bezeichnung des Stoffes Ziffer der Stoff- des Stoffes
aufzählung der Gefahr
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Kaliumhydroxid in Lösungen: siehe Kali-
laugen
Kieselsäuretetraäthylester: siehe Athyl-
silikat
Kohlendioxid ........................ . Id, 9. 20 1013
Kohlendioxid, flüssig (tiefgekühlt) ..... . Id, 13. 22 2187
Kohlensäure ......................... . Id, 9. 20 1013
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als
Mischung, mit einem Flammpunkt un-
ter 21 ° C, soweit in diesem Anhang
nicht namentlich genannt ........... . IIIa, 1. a) 33 1203
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als
Mischung, mit einem Flammpunkt von
21 ° C bis 55° C, soweit in diesem An-
hang nicht namentlich genannt ...... . IIIa, 3. 30 1223
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als
Mischung, mit einem Flammpunkt über
55° C bis 100° C, soweit in diesem An-
hang nicht namentlich genannt ...... . IIIa, 4. 30 1202
Kresole .............................. . IVa, 22. a) 60 2076
Lachgas ............................. . Id, 9. 25 1070
Luft, flüssig .......................... . Id, 11. 22 1003
p-Menthanhydroperoxid mit einem Per-
oxidgehalt von höchstens 95 0/o ...... . VII, 14. 539 2125
Methan, flüssig (tiefgekühlt) .......... . ld, 12. 223 1972
Methanol ............................ . IIIa, 5. 336 1230
Methylacetat ......................... . Illa, 1. a) 33 1231
Methylacrylat ........................ . llla, 1. a) 339 1919
Methyläther ......................... . ld, 8. a) 23 1033
Methyläthylketon (Butanon-2) ......... . Illa, 1.-. a) 33 1193
Methylal (Dimethoxymethan) ......... . Illa, 1. a) 33 1234
Methylalkohol ....................... . IIIa, 5. 336 1230
Methylamin, wasserfrei (Monomethyl-
amin) .............................. . ld, 8. a) 263 1061
Methylamin, Lösungen von ............ . Illa, 5. 336 1235
Methylbromid ........................ . Id, 8. a) 263 1062
Methylchlorid ........................ . Id, 8. a) 236 1063
Methylcyanid: siehe Acetonitril
Methylformiat ....................... . llla, 1. a) 33 1243
Methyl-iso-Butylcarbinol .............. . llla, 3. 30 2053
Methylisobutylketon ................. . IIIa, 1. a) 33 1245
Methylmethacrylat ................... . Illa, 1. a) 339 1247
Methylpropionat ..................... . Illa, 1. a) 33 1248
Methylvinylketon .................... . IIIa, 1. a) 33 1251
Mischsäure mit mehr als 30 0/o reiner Sal-
petersäure ......................... . V, 3. a) 856 1796
Mischsäure mit höchstens 30 °/o reiner
Salpetersäure ...................... . V, 3. b) 886 1796
Monobrommethan .................... . Id, 8. a) 263 1062
Monochloräthan ...................... . ld, 8. a) 23 1037
Monochlorbenzol ..................... . Illa, 3. 30 1134
Monochlordifluormethan (R 22) ........ . ld, 8. b) 20 1018
Monochlormethan .................... . Id, 8. a) 236 1063
Monomethylamin: siehe Methylamin,
wasserfrei
Naphthalin in geschmolzenem Zustand .. lllb, 11. c) 44 2304
Natrium ............................. . le, 1. a) X423 1428
Natriumchlorat, Lösungen von ......... . Illc, 4. a) 50 2428
Natriumchlorit, Lösungen von ......... . Illc, 4. c) 50 19d8
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nummer zur Nummer zur
Klasse und Kennzeichnung Kennzeichnung
Bezeichnung des Stoffes Ziffer der Stoff- der Gefahr des Stoffes
aufzählung (obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Natriumhydroxid in Lösungen: siehe Na-
tronlaugen
Natronlaugen (Natriumhydroxid in Lö-
sungen) ........................... . V, 32. 88 1824
Nitrobenzol .......................... . Illa, 4. 36 1662
Oleum ............................... . V, 1. a) 886 1831
Paraldehyd .......................... . Illa, 1. a) 33 1264
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen
mit höchstens 50 0/o reiner Säure ..... . V, 4. 85 1802
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen
mit mehr als 50 0/o aber höchstens
72,5 °/o reiner Säure ................. . Illc, 3. 588 1873
Phenol .............................. . IVa, 13. c) 68 1671
Phosgen ............................. . Id, 8. a) 266 1076
Phosphor, weiß oder gelb ............. . II, 1. 436 1381
Phosphoroxychlorid .................. . V, 11. a) 88 1810
Phosphortrichlorid .................... . V, 11. a) 88 1809
Phosphorylchlorid .................... . V, 11. a) 88 1810
Pinanhydroperoxid mit einem Peroxid-
gehalt von höchstens 95 0/o .......... . VII, 15. 539 2162
Propan .............................. . ld, 6. 23 1978
Propanal: siehe Propionalhedyd
Propanol: siehe Propylalkohol
Propionaldehyd (Propanal) ............ . llla, 1. a) 33 1275
Pyridin .............................. . llla, 5. 36 1282
iso-Propylacetat ...................... . Illa, 1. a) 33 1220
n-Propylacetat ....................... . Illa, 1. a) 33 1276
Propylalkohol (Propanol) ............. . Illa, 5. 33 1274
iso-Propylamin ....................... . llla, 5. 338 1221
iso-Propylbenzol: siehe Cumol
Propylen ............................ . ld, 6. 23 1077
Propylendiamin ...................... . V, 35. 83 2258
Propylenoxid ........................ . Illa, 1. a) 336 1280
Salpetersäure mit mehr als 70 0/o reiner
Säure ............................. . V, 2. a) 856 2032
Salpetersäure mit mehr als 55 0/o, aber
höchstens 70 °/o reiner Säure ......... . V, 2. b) 886 2031
Salzsäure ............................ . V,5. 88 1789
Sauerstoff, flüssig (tiefgekühlt) ....... . ld, 11. 225 1073
Schwefel in geschmolzenem Zustand ... . Illb, 2. b) 44 2448
Schwefeläther ........................ . Illa, 1. a) 33 1155
Schwefeldioxid ....................... . ld, 5. 26 1079
Schwefelkohlenstoff .................. . Illa, 1. a) 336 1131
Schwefelsäure mit mehr als 85 0/o reiner
V, 1. a)
Säure ............................. .
Schwefelsäure mit mehr als 75 °/o, aber
höchstens 85 °/o reiner Säure ........ . V, 1. b)
l 88 1830
Schwefelsäure mit höchstens 75 °/o reiner
Säure ............................. .
Schwefelsäure, rauchend .............. .
V, 1. c)
V, 1. a)
l 886 1831
Schwefelsäureanhydrid ............... . V,9. 885 1829
Schweflige Säure ..................... . ld, 5. 26 1079
Siliciumtetrachlorid .................. . V, 11. a) 88 1818
Spiritus, gewöhnlicher ................. . Illa, 5. 33 1170
Stickoxydul .......................... . ld, 9. 25 1070
Stickstoff, flüssig (tiefgekühlt) ........ . ld, 11. 22 1977
Stickstofftetroxid ..................... . Id, 5. 265 1067
Styrol (Vinylbenzol) .................. . Illa, 3. 30 2055
Sulfurylchlorid ....................... . V, 11. a) 88 1834
Nr. 90---Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 2001
-----------------------------------:---------,-----------,,-----------,
Nummer zur Nummer zur
Klasse und
Kennzeichnung Kennzeichnung
ßcl'.cichnung des Sloffes Ziffer der Stoff-
der Gefahr des Stoffes
aufzählung
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Tcrpenlinöl .. _. _..................... . IIIa, 3. 30 1299
Te~uhydrofurun ..................... . IIIa, 5. 33 2056
Thionylchlorid ....................... . V, 11. a) 88 1836
Tilantetrachlorid ..................... . V, 11. a) 88 1838
Toluol . _............................. . IIIa, 1. a) 33 1294
Triüthylamin ......................... . IIIa, 5. 336 1296
Triäthylenletramin ................... . V, 35. 80 2259
Trimethylamin, wasserfrei ............ . Id, 8. a) 236 1083
Trimethylamin, Lösungen von ........ . IIIa, 5. 336 1297
Tripropylumin ........................ . V, 35. 83 2260
Vinylacel.al .......................... . IIIa, 1. a) 33 1301
Vinylbenzol: siehe Styrol
Vinylchlorid ......................... . Id, 8. a) 239 1086
Vinylrnethylälher .................... . Id, 8. a) 239 1087
Wasserstoffperoxid, stabilisiert und in
l
wässerigen Lösungen mit mehr als
60 °/o Wasserstoffperoxid, stabilisiert .. IIIc, 1. 559 2015
Wasserstoffperoxid in wässerigen Lösun-
gen mit mehr als 40 0/o bis höchstens
60 0/o Wasserstoffperoxid ........... . V, 41. a) 85 2014
Wasserstoffperoxid in wässerigen Lösun-
gen mit mehr als 6 0/o bis höchstens
40 0/o Wasserstoffperoxid ........... . V, 41. b)
Xylenole IVa, 22. b) 60 2261
Xylole IIIa, 3. 30 1307
250 001 Die Kennzeichnungsnummern müssen auf der Tafel wie folgt dargestellt werden:
Nummer zur
Kennzeichnung
der Gefahr
(2 oder 3 Ziffern)
~
(')
3
Nummer zur
Kennzeichnung
des Stoffes
(4 Ziffern)
-----------------40cm--------------
Untergrund orangefarben
250 002- Rand, Querstrich und Ziffern schwarz mit 15 mm Strichdicke
279 999"
124. In Randnummer 280 001 wird in der Liste II bei der Klasse VII Ziffer 46 a) die Stoffbezeichnung in der
Spalte 3 geändert in „Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit 78 bis 82 0/o Acetylcyclohexansulfonyl-
peroxid und 12 bis 16 0/o Wasser".
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1469/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 25.6. 76 L 165/14
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1470/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 25.6. 76 L 165/16
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1471/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 25. 6. 76 L 165/18
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1472/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.6. 76 L 165/21
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1474/76 der Kommission zur Anpas-
sung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3062/74 gewährten
Subventionen 25.6. 76 L 165/24
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1475/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für B i r n e n für das Wirtschafts-
jahr 1976/1977 25.6. 76 L 165/26
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1476/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Ä p f e 1 für das Wirtschaftsjahr
1976/1977 25.6. 76 L 165/28
24. 6. 76 Verordnung {EWG) Nr. 1478/76 der Kommission betreffend in
Frankreich im Anschluß an die Auswirkungen der Trocken-
heit auf den Rind f 1 e i s c h m a r kt zu ergreifende außer-
gewöhnliche Interventionsmaßnahmen 25.6. 76 L 165/31
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1479/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 25.6. 76 L 165/33
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1480/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Re i s und
Bruchreis 25.6. 76 L 165/35
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1481/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 25.6. 76 L 165/37
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1482/76 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 25.6. 76 L 165/39
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1483/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 25.6. 76 L 165/42
24. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1484/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 25.6. 76 L 165/43
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1487 /76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 über die gemeinsame Markt-
organisation für Zucker 26. 6. 76 L 167/9
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1488/76 des Rates zur Festlegung der
Bestimmungen für die Einführung einer Mindestlagermengen-
regelung für Zucker 26.6. 76 L 167/11
Nr. 90 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976 2003
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1tu1n llnd fü,z<,ichnung dc:r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 6. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 1489/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 766/68 hinsichtlich der Gewährung
von Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, der im
Rahmen einer Präfcrenzregelung in die Gemeinschaft einge-
führt wurde 26.6. 76 L 165/13
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1490/76 des Rates zur Festsetzung der
Differenzabgabe auf rohen Präferenz zucke r und des
Differenzbetrages für den in den französischen überseeischen
Departcmellts erzeugten Rohrrohzucker für das Zuckerwirt-
schaftsjahr llJ7G/1977 26. 6. 76 L 165/15
22. 6. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 1491/76 des Rates über Maßnahmen
für das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/1977 zur Erleichterung des
!\.bsatzes von in den französischen überseeischen Departe-
ments erzeugtem Zn c k er 26.6. 76 L 165/17
22. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1492/76 des Rates zur Festsetzung des
Betraqes der Beihilfe für die Erzeugung von Ananas k o n -
s er v e n und cks an die Ananaserzeuger zu zahlenden Min-
destpreises für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 26.6. 76 L 165/18
24. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1493/76 des Rates zur Aussetzung der
Bedingm19, der die Einfuhr bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e
mit lJrsprulJ(J in Marokko und Tunesien in die Gemeinschaft
qemäß d<'ll Assoziierungsabkommen zwischen der Gemein-
schaft und _jedt:m dieser Länder unterliegt 26.6. 76 L 165/19
25. 6. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 1494/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf c; e t r e i de , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 26.6. 76 L 165/21
25. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1495/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ge t r e i cl e, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26.6. 76 L 165/23
25. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1496/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fis c her e i -
erzeugnissen 26.6. 76 L 165/25
23. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1497/76 der Kommission über die
Anwendung der Beitrittsausgleichsbeträge und Währungsaus-
gleichsbeträge auf bestimmte G et r e i dem i s c h f u t t e r -
mittel 26.6. 76 L 165/27
25. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1498/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über die Durchfüh-
rungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge 26.6. 76 L 165/28
25. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 der Kommission zur Gewäh-
rung von im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfen für die
private Lagerhaltung von R in d f 1 e i s c h 26.6. 76 L 165/31
25. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1501/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3376/75 hinsichtlich der
Senkung der Einfuhrbelastung für R i n d f 1e i s c h -
erz e u g n iss e mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean im zweiten Halb-
jahr 1976 26.6. 76 L 165/35
25. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1502/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 26. 6. 76 L 165/37
21. 6. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 1503/76 des Rates über den Abschluß
cles Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Isla-
mischen Republik Pakistan 28. 6. 76 L 168/1
21. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1504/76 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EW(~) Nr. 885/68 hinsichtlich der Grundregeln
der Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Rindfleisch 28.6. 76 L 168/7
21. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1505/76 des Rates über den Beitrag
der Gemeinschaft zur Behebung der durch das Erdbeben vom
Mai 1976 in der Landwirtschaft der Region Friaul/Julisch-Ve-
nelien verursachtf!n Schäden 28.6. 76 L 168/9
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1506/76 des Rates über den Beitrag
der Cemeinschaft zur Behebung der durch das Erdbeben vom
Mai 1976 verursachten Schäden an der Infrastruktur der
Region Friaul/Julisch-Venetien 28.6. 76 L 168/11
24. 6. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 1507/76 des Rates zur Festsetzung
von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfu1uen bestimmter Waren mit Ursprung
in Algerien, Marokko unrl Tunesien (1976) 28. 6. 76 L 169/1
24. G. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1508/76 des Rates über die Einfuhren
von Oliven ö 1 mit Ursprung in Tunesien 28. 6. 76 L 169/9
24. G. 76 Verordnung (EWC~) Nr. 1509/76 des Rates über die Einfuhr
von S a r d i n e n zubereitungen oder -konserven mit
Ursprnng in Tnnesien in die Gemeinschaft 28.6. 76 L 169/11
Andere Vorschriften
22. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1473/76 der Kommission zur Verlän-
gerung von Eilmaßnahmen für die Einfuhr von Baumwollgar-
nen mit Ursprung in Spanien in das Vereinigte Königreich 25. 6. 76 L 165/23
23. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1477/76 der Kommission zur Wieder-
einfühnmg des Zollsatzes für Messer mit schneidender oder
gezahnter Klinge, einschließlich Klappmesser für den Garten-
bau, der Tarifnummer 82.09, mit Ursprung in Entwicklungslän-
dern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des
Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 25.6. 76 L 165/30
21. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1485/76 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 30 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen,
nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des
Gemeinsamen Zolltarifs 26.6. 76 L 167/1
21. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1486/76 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenras-
sen, nicht zum Schlachten, ·der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2
des Gemeinsamen Zolltarifs 26.6. 76 L 167/5
25. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1499/76 der Kommission zur .Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 394/70, (EWG) Nr. 825/75,
(EWG) Nr. 2048/75, (EWG) Nr. 2850/75 in bezug auf das
Zolltarifschema bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors 26.6. 76 L 167/29
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1162/76 des
Rates vom 17. Mai 1976 über Maßnahmen zur Anpassung des
Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse (ABI. Nr. L 135
vom 24. 5. 1976) 22.6. 76 L 160/15
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 des
Rates vom 17. Mai 1976 über die Gewährung einer Umstel-
lungspri:imie im Weinbau (ABI. Nr. L 135 vom 24. 5. 1976) 22.6. 76 L 160/15
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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