1933
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1976 Nr. 89
Tag Inhalt Seite
26. 7. 76 Neufassung der Höfeordnung 1933
13. 7. 76 Zwciunddreißigsf.<! Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von
Stoffen und ZulH!rcitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes ....................... . 1940
2121-:iO-I-G
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcsct.zblalt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1943
Red11svorsdiriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1944
Bekanntmachung
der Neuiassung der Höieordnung
Vom 26. Juli 1976
Auf Grund des Artikels 3 § 7 des Zweiten Geset-
zes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 881) wird nachstehend
der Wortlaut der Höfeordnung vom 24. April 1947
(Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe -
Amtsblatt der Britischen MiUtärregierung Nr. 18
S. 505) in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung be-
kanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt folgende Gesetze:
1. Das am 1. November 1964 in Kraft getretene Erste
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom
24. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 693) r
2. den Artikel 3 des am 1. Juli 1970 in Kraft getre-
tenen Gesetzes über die rechtliche Stellung der
nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1243),
3. den § 57 Abs. 11 des am 1. Januar 1970 in Kraft
getretenen Beurkundungsgesetzes vom 28. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
4. das eingangs erwähnte, am 1. Juli 1976 in Kraft
getretene Zweite Gesetz zur Änderung der Höfe-
ordnung.
Bonn, den 26. Juli 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rk e 1
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Höfeordnung (HöfeO)
§ 1 tenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft
als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grund-
Begriff des Hof es buch gelöscht wird.
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Ge- (6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen
biet der Linder Hamburg, Nieder,sachsen, Nord- können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist,
rhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Vor-
zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die mundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht
im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die
gemeinschaftlichen Eigentum von EhegaHen (Ehe- Genehmigung hören.
gattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortge-
setzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen (7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklä-
Wirtschaftswert von mindestens 20 000 Deutsche rung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetra-
Mark hat. Wirtschaftswert i:st der nach den steuer- gen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte
lichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirt- Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Er-
schaftswert im Sinne des § 4(5 des Bewertungsgeset- klärung beim Landwirtschaftsgericht ein.
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1974 (Bunclesges<::~tzbl. l S. 2369), ge- § 2
i:i.ndert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslocke-
rungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I Bestandteile
S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert Zum Hof gehören:
von weniger als 20 000 Deutsche Mark, mindestens a) alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regel-
jedoch von 10 000 Deutsche Mark hat, wird Hof, mäßig von der Hof stelle aus bewirtschaftet wer-
wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof se,in soll, den; eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche
und wenn der Tlofvermerk im Grundbuch eingetra- vorübergehende Benutzung durch andere schließt
gen wird. die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus, ebenso-
wenig die vorläufige Besitzeinweisung eines an-
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach
deren in einem Flurbereinigungsverfahren oder
Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegat-
einem ähnlichen Verfahren;
tenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehe-
gattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im b) Mitghedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähn-
Grundbuch eingetragen wird. liche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob
srie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind
(3) Eine Be5,itzung verliert die Eigenschaft als Hof, oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner
wenn keine der in Absatz l aufgezählten Eigentums- dem Hof dienende Miteigentumsantei1e an einem
formen mehr besteht oder eine der übrigen Voraus- Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu
setzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hof- dem ,sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz
•eigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des von untergeordneter Bedeutung sind.
Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der
Wirtschaftswert unter 10 000 Deutsche Mark sinkt § 3
oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hof.stelle
mehr besteht. Hofeszubehör
Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör. Es um-
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof faßt insbesondere das auf dem Hof für die Bewirt-
auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof schaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Haus-
mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grund- gerät, den vorhandenen Dünger und die für die Be-
buch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie wirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vor-
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder räte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Be-
Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein tr ie bsmi ttel.
soll, und wenn der liof vcrnwrk im Grundbuch ein-
getragen wird. § 4
(5) Ein Ehega ttcnhof verl ierl diese Eigenschaft mit Erbfolge in einen Hof
der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes
Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe ver- nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine
liert er die Eigenschaft als Ehegatt(~nhof, wenn beide Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinan-
Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegat- der der Hof es wert.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1935
§ 5 durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden,
Gesetzliche Hoferbenordnung so scheiden sie als Hoferben aus.
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung (5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1
trifft, sind als Hoferlwn krafl Gesetzes in folgender entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3
Ordnung berufen: gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser
1. die Kinder des Erblt1ssers 1rnd deren Abkömm-
den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus
linge, dessen Familie der Hof stammt.
2. der Ehegull.e des Erblassers, (6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als
3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1
oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht,
Mitteln erworben worden ist, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der
4. die Geschwister des Erblassers und deren Ab- Wirtschaft,sunfähigkeit ist oder wenn es sich um die
kömmlinge. Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt.
Scheidet der zunächst berufene Hof erbe aus, so fällt
Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind
der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der
nur dann als Hoferben berufen, wenn sie nach den
Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt
Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Er-
hätte.
ben sind.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körper-
§ 6 lichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen
Einzelheiten zur Hof e-rbenordnung Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage
ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe
ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
berufen:
l. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser
die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des § 7
Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn,
Bestimmung des Hoferben
daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die
durch den Eigentümer
Bestimmung cles 1-:Ioferben ausdrücklich vorbehal-
ten hat; (1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Ver-
2. in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen fügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm
der Erbla.sser durch die Ausbildung oder durch den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof (Ubergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann
hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschafts-
soll; unfähigkeit na,ch § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe
3. in dritter Linie der älteste der Miterben oder, ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Ab-
wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der kömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum
jüngste von ihnen. Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömm-
linge wegen Wirtschaftsunfähigkeit aussc)1eiden
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei meh-
und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhan-
reren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer
den ist.
von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter
diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngsten- (2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des
recht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen. Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömm-
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der
ling übertragen, so ist, solange dieser den Hof be-
Ehegatte als lfoferbe aus,
wirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Ubertragung
1. wenn Verwandte der dritten und vierten Hof- der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung
erbenordnung leben und ihr Ausschluß von der eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam,
Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hof-
für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig erbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt,
wäre; oder wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Be-
2. wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen schäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferben-
Gesetzbuchs ausgeschlossen ist. berechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erken-
nen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur der-
Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge
jeni,ge Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder
unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft un-
aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen
ter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2
Mitteln der Hof erworben worden i1st.
nicht beschränkt.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus
beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider § 8
Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern
wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemein- Der Hoferbe beim Ehegattenhof
schaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen (1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des
nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hof-
der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als erben zu.
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hof- die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschla-
erben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen gen. Auf diese Ausschlag-ung finden die Vorschrif-
getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederauf- ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Aus-
heben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung schlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung.
nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der
überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestim-
§ 12
men.
Abfindung der Miterben nach dem Erbfall
(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Güter-
gemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die (1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden
Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung
Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Ab- durch Ubergabevertrag oder Verfügung von Todes
kömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Güter- wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch
gemeinschaft anders als durch den Tod des über- gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung
lebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die in Geld zu.
Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die (2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hof es wert
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das
dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Güter- Eineinhalbf ache des zuletzt festgesetzten Einheits-
gemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene wertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes
Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestim- in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-
mung zu treffen, unberührt. tember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert
durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungs-
§ 9 gesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I
Vererbung mehrerer Höfe S. 685). Kommen besondere Umstände des Einzel-
falls, die für den Wert des Hofes von erheblicher
(1) Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe, so
Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder un-
können die als Hoferben berufenen Abkömmlinge
genügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen
in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wäh-
Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen
len; dabei kann jedoch nicht ein Hof gewählt wer-
gemacht werden.
den, für den ein anderer Abkömmling, der noch
nicht gewählt hat, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder (3) Von dem Hof es wert werden die N achlaßver-
Nr. 2 vorrangig als Hoferbe berufen ist. Sind mehr bindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der
Höfe vorhanden als berechtigte Abkömmlinge, so Erben zueinander den Hof treffen und die der Hof-
wird die Wahl nach denselben Grundsätzen wieder- erbe allein zu tragen hat. Der danach verbleibende
holt. Hinterläßt der Eigentümer keine Abkömmlinge, Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofes-
so können die als Hoferben in derselben Ordnung wertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des
Berufenen in der gleichen Weise wählen. Diese Vor- Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu
schriften gelten auch dann, wenn ein Hoferbe nach ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 hinsichtlich meh- Nachlaß nach dem allgemeinen Recht entspricht.
rerer Höfe als berufen anzusehen wäre.
(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich
(2) Die Wahl ist gegenüber dem Gericht in öffent- der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er
lich beglaubigter Form oder zu seiner Niederschrift oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern-
zu erklären; die Niederschrift wird nach den Vor- oder Großelt~rnteil vom Erblasser als Abfindung
schriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. Das aus dem Hof erhalten hat.
Gericht kann dem Wahlberechtigten auf Antrag
(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Mit-
eines nachstehenden Wahlberechtigten eine ange-
erben zustehenden Abfindung, auch wenn diese
messene Frist zur Erkli:irung über die Wahl bestim-
durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich
men. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt der
festgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hof-
Wahlberechtigte hinter die übrigen Wahlberechtig-
erbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungs-
ten zurück.
mäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnep
(3) Jeder Hoferbenberechtigte erwirbt das Eigen- Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Be-
tum an dem ihm zufallenden Hof rückwirkend vom teiligten eine Stundung zugemutet werden kann.
Tode des Erblassers an. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob
und in welcher Höhe eine gestundete Forderung
§ 10 zu verzinsen und ob, in welche-r Art urid in welchem
Vererbung nach allgemeinem Recht Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die
Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Ver-
allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften zinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag auf-
dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirk- heben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach
sam bestimmt ist. dem Erlaß der Entscheidung wesentlich geändert
haben.
§ 11
(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Ab-
Ausschlagung
findung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als ge-
Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch stundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die
Erklärung gegenüber dem Gericht ausschlagen, ohne Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1937
angemessE~nen Berufsausbildun~r zu zahlen und ihm wert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußer-
zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung ten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Er-
oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene satzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der
Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen,
sind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zin- Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes be-
sen und in Anrechnung darauf zu erbringen. legen ist.
(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet (3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich
geltenden Anspruch sind die Vorschriften des Ab- um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht
satzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Ab- den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1
satz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen. bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen nota-
(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt
riellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetrie-
verpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung
bes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den
des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung
Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so
der Kosten, die durch den dem Miterben gewährten
ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt,
Unterhalt nicht gedeckt sincl.
wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentums-
(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die übergangs oder einer den Anspruch auf Ubereig-
er nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur nung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der
Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.
des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten ver-
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der
bleibenden Wertes (Absatz 3 Satz l) erhalten, so ist
Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem
er entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürger-
Erbfall
lichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetra-
ges verpflichtet. a) wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert
oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen
(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt,
sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberech- oder
tigten, Erbersatzberechtigten, Vermächtnisnehmern
b) den Hof oder Teile davon auf andere Weise als
sowie des überlebenden Ehegatten, der den Aus-
land- oder forstwirtschaftlich nutzt
gleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs) verlangt. und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.
(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung
oder Verwertung entstehenden öffentlichen Ab-
§ 13
gaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen.
Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben auf-
des höierechtlichen Zwecks genommenen dinglichen Belastung des Hofes be-
ruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es
(1) Veräußert der Floferbe innerhalb von zwanzig
sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rah-
Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die
men einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag.
nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer be-
Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu
:i:;eits empfangenen Abfindung die Herausgabe des
und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet.
erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem
Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei
nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am
wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Lei-
Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt
stungen des Hoferben beruht oder dessen Heraus-
auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke ein-
gabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit ent-
zeln oder nacheinander veräußert werden und die
sprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein
dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des
Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder
Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn,
Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des
daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes er-
Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach
forderlich war. Eine Ubergabe des Hofes im Wege
dem Erbfall erfolgt
der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Ver-
äußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in (6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe inner-
eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrs- halb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen
wert des Hofes 1m Zeitpunkt der Einbringung als Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör,
Veräußerungserlös. so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinn-
gemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatz-
(2) Hat der nach Absatz l Verpflichtete innerhalb
betrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzun-
von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der
gen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.
Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen
Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 (7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den
Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder
gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jah•
Aufwendungen von dem V cräußerungserlös abset- ren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof,
zen; als gleichwerli~J ist dabei eine Besitzung anzu- Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vor-
sehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatz- schriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwen-
grundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofes- den.
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteige- § 15
rung und die Enteignung gleich.
Nachlaßverbindlichkeiten
(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertrag-
(1) Der Hoferbe haftet, auch wenn er an dem
bar. Sie verjJhrcn mit Ablauf des dritten Jahres
übrigen Nachlaß nicht als Miterbe beteiligt ist, für
nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von
die Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
dem Eintritt. der Voraussetzungen des Anspruchs
Kenntnis erlangt, spfücstens in dreißig Jahren vom (2) Die Nachlaßverbindlichkeiten einschließlich
Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und
im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder Rentenschulden, aber ohne die auf dem Hof ruhen-
wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht den sonstigen Lasten (Altenteil, Nießbrauch usw.)
worden ist, sofern sie Hof ist oder war. sind, soweit das außer dem Hof vorhandene Ver-
mögen dazu ausreicht, aus diesem zu berichtigen.
(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über
eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich (3) Soweit die Nachlaßverbindlichkeiten nicht
Mitteilung zu machen sowie über alle für die Be- nach Absatz 2 berichtigt werden können, ist der
rechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Hoferbe den Miterben gegenüber verpflichtet, sie
Verlangen Auskunft zu erteilen. allein zu tragen und die Miterben von ihnen zu be-
freien.
§ 14 (4) Verbleibt nach Berichtigung der Nachlaßver-
bindlichkeiten ein Uberschuß, so ist dieser auf die
Stellung des überlebenden Ehegatten Miterben nach den Vorschriften des allgemeinen
(1) Dem überlebenden Ehegatten des Erblassers Rechts zu verteilen. Der Hof erbe kann eine Beteili-
steht, wenn der Hoferbe ein Abkömmling des gung an dem Uberschuß nur dann und nur insoweit
Erblassers ist, bis wr Vollendung des fünfundzwan- verlangen, als der auf ihn entfallende Anteil größer
zigsten Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung ist als der Hofeswert (§ 12 Abs. 2).
und Nutznießung am Hof zu. Dieses Recht kann (5) Gehören zum Nachlaß mehrere Höfe, so wer-
a) der Eigentümer durch Ehevertrag oder Ver- den die Pflicht zur Abfindung der Miterben ein-
fügung von Todes wegen, schließlich der Leistungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2
b) das Gericht auf Antrag eines Beteiligten aus ebenso wie die Nachlaßverbindlichkeiten von allen
wichtigem Grunde Hoferben gemeinschaftlich, und zwar im Verhältnis
zueinander entsprechend den Hofeswerten getragen.
verlängern, beschränken oder <1ufheben.
(2) Steht dem überlebenden Ehegatten die Ver- § 16
waltung und Nutznießung nicht zu oder endet sie,
so kann er, wenn er Miterbe oder pflichtteilsberech- Verfügung von Todes wegen
tigt ist und auf ihm nach § 12 zustehende Ansprüche (1) Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höfe-
sowie auf alle Ansprüche aus der Verwendung eige- rechts (§ 4) durch Verfügung von Todes wegen nicht
nen Vermögens für den Hof verzichtet, vom Hof- ausschließen. Er kann sie jedoch beschränken; so-
erben auf Lebenszeit den in solchen Verhältnissen weit nach den Vorschriften des Grundstückver-
üblichen Altenteil verlangen. Der Altenteils- kehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
anspruch erlischt, wenn der überlebende Ehegatte S. 1091), geändert durch Artikel 199 des Gesetzes
eine neue Ehe eingeht. Er kann in diesem Fall vom vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), für ein
Hoferben die Zahlung eines Kapitals verlangen, das Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine
dem Wert des Altenteils entspricht, jedoch nicht Genehmigung erforderlich wäre, ist die Zustimmung
mehr als den Betrag, der ihm ohne Verzicht bei der des Gerichts zu der Verfügung von Todes wegen
Erbauseinandersdzung zugekommen sein würde. erforder lieh.
(3) Der überlebende Ehegatte kann, wenn ihm der (2) Für die Berechnung des Pflichtteils des Hof-
Eigentümer durch Verfügung von Todes wegen eine erben ist der nach dem allgemeinen Recht, für die
dahingehende Befugnis erteilt hat, unter den Ab- Berechnung des Pflichtteils der übrigen Erben der
kömmlingen des Eigentümers den Hoferben bestim- nach diesem Gesetz zu ermittelnde gesetzliche Erb-
men. Seine Befugnis erlischl, wenn er sich wieder teil maßgebend. Dabei ist der Hof in jedem Falle
verheiratet oder wenn der gesetzliche Hoferbe das nach dem in § 12 Abs. 2 bestimmten Wert anzu-
fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Die Be- setzen.
stimmung erfolgt durch mündliche Erklärung zur
§ 17
Niederschrift des Gerichts oder durch Einreichung
einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklä- Ubergabevertrag
rung; die Niederschrift wird nach den Vorschriften
(1) Bei der Ubergabe des Hofes an den Hoferben
des Beurkundungsgesetzes errichtet. Mit Abgabe der
Erklärung tritt der neu bestimmte Hoferbe hinsicht- im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge fin-
lich des Hofes in die Rechtsstellung des bisherigen den die Vorschriften des § 16 entsprechende An-
gesetzlichen Hoferben ein. Auf Antrag eines Betei- wendung.
ligten regelt das Gericht, und zwar auch mit Wir- (2) Ubergibt der Eigentümer den Hof an einen
kung gegenüber Dritten, die mit dem Ubergang des hoferbenberechtigten Abkö1p.mling, so gilt zu-
Hofes zusammenhängenden Fragen. gunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hin-
Nr. 89 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1939
sichtlich des Hofes mil dem Zeitpunkt der Uber- richtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
tragung als eingetreten. 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt ge-
(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstück- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli
verkehrsgesdzes eine Gf~nehmigung erforderlich ist, 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863), genannten Gerichte
wird sie durch clas Gericht erteilt. ausschließlich zuständig.
(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die
§ 18 Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder
kraft Verfügung von Todes wegen Hof erbe eines
Zuständigkeit der Gerichte
Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines
(1) Für die Enlscheiclung über alle Anträge und Erbscheins. In dem Erbschein ist der Hoferbe als
Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfe- solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten
ordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Be- ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu
teiligten hierüber sind die im Gesetz über das ge- bescheinigen.
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zweiunddreißigste Verordnung
zur .Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 13. Juli 1976
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Futtermittel-
gesetz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
tungen nach § 35a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. März 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 905), wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der Ver-
Kurz- schreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
479. a-Äthyl-3-butyramido-2,4,6-trijod-hydro- Natrium- 1. Januar 1980
zimtsäure und ihre Salze tyropanoat
(für das
Natriumsalz)
480. 1-Äthyl-4-(2-morpholino-äthyl)-3,3-diphenyl- Doxapram 1. Januar 1980
pyrrolidin-2-on und seine Salze
481. 3-(12H-Benzofuro[3,2-c] [l]benzoxepin-6- Oxetoron 1. Januar 1980
yliden)-N,N-dimethyl-propylamin
und seine Salze
482. a-(-)-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl- Levo- 1. Januar 1980
1-phenyl-propyl)-propionat als 2,6-Di-tert- propoxyphen-
butyl-naphthalin-1,5-disulfonat dibudinat
483. (-)-1-( tert-Butyl-amino}-3-[ (4-morpholino- Timolol 1. Januar 1980
1,2,5-thiadiazol-3-y1)-oxy ]-propan-2-ol
und seine Salze
484. 3-Bu ty lamino-4-phenoxy-5-sulfamoy1- Bumetanid 1.Januar 1980
benzoesäure und ihre Salze
485. 1-(3-Carbamoyl-3,3-diphenyl-propyl}- Buzepid- 1. Januar 1980
perh ydro-1-meth y 1-azepini um-j odid metiodid
486. 10-(Chinuclidin-3-y1-methy1)-phenothiazin Mequitazin 1. Januar 1980
und seine Salze
487. 3-(2-Chlor-äthy1)-2-[ (2-chlor-ä thyl)-amino]- Ifosfamid 1. Januar 1980
tetrahydro-2H-1,3,2-oxazaphosphorin-2-oxid
488. 7-Chlor-5-(cyclohex-1-en-yl)-1,3-dihydro- Tetrazepam 1. Januar 1980
1-methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
und seine Salze
489. 21-Chlor-9-fluor-11/-J,l 7-dihydroxy-16ß- Clobetasol- 1. Januar 1980
methyl-pregna-1,4-dien-3,20-dion-17- 17-propionat
propionat
- die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1941
Ende der Ver-
Kurz- schreibungs-
Wissenschaftliche B<~zeichnung bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
490. 21-Chlor-9-fluor-11/J-hydroxy-16a,17-(iso- Halcinonid 1. Januar 1980
propyliden-dioxy)-pregn-4-en-3,20-dion
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
491. 5-Chlor-7-j od-8-hydroxychinolin- 1. Januar 1980
cetyltrimethyl-ammonium-Salz
492. 4-Chlor-N-(2-methyl-indolin-1-yl)-3-sulfa- Indapamid 1. Januar 1980
moyl-benzamid und seine Salze
493. Des-Bt-phenylalanin-insulin vom Rind 1. Januar 1980
494. l 0-(3-Dimethy lamino-2-methyl-propyl)- Cyamemazin 1. Januar 1980
phenothiazin-2-carbonitril und seine Salze
495. 6u-Fluor-11/J-hydroxy-16o-methyl-3,20-dioxo- Fluocortin- 1. Januar 1980
pregna-1,4-dien-21-säure-butylester butylester
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
496. 7-13-H ydroxy-2-(3-hydroxy-oct-1-en-yl)- Dinoproston 1. Januar 1980
5-oxo-cyclopentyl ]-hept-5-en-säure
(Prostaglandin fa) und ihre Salze
497. 2-[p-(2-Hydroxy-3-isopropy lamino-propoxy)- Atenolol 1. Januar 1980
phenyl]-acetamid und seine Salze
498. l 7/J-Hydroxy-östr-4-en-3-on-hydrogensulfat Nandrolon- 1. Januar 1980
und seine Salze hydrogen-
in Arzneimitteln zur Anwendung sulfat
am Auge--
499. 1-(3-Mercapto-propionsäure)-8-D-arginin- Desmopressin 1. Januar 1980
vasopressin und seine Salze
500. 3-Methoxy-östra-1,3,5(1 0)-trien-16cx, 17a-diol Epimestrol 1. Januar 1980
501. N 1-(4-Methoxy-l ,2,5-thiadiazol-3-yl)- Sulf ametrol 1. Januar 1980
sulfanilamid und seine Salze
502. Methyl-(5-benzoyl-benzimidazol-2-carbamat) Mebendazol 1. Januar 1980
und seine Salze
in Arzneimitteln zur Anwendung
bei Menschen
503. (10-Methyl-phenothiazin-2-yl)-essigsäure Metiazin- 1. Januar 1980
und ihre Salze säure
504. u-Methyl-DL-thyroxin-äthylester Etiroxat 1. Januar 1980
und seine Salze
505. 1-Methy1-5-(p-toluoy l)-pyrrol-2-essigsäure Tolmetin 1. Januar 1980
und ihre Salze
506. 1-[5-(p-Nitro-pheny1)-furfuryliden-amino]- Dantrolen 1. Januar 1980
hydantoin und seine Salze
507. 5-Oxo-L-proly 1-L-histidyl-L-tryptophyl-L- Gonadorelin 1. Januar 1980
seryl-L-tyrosy 1-glycy1-L-leucyl-L-arginyl-L-
prolyl-glycinamid und seine Salze
in Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren --
508. Röteln-Virus, Stamm Wistar RA 27/3,
attenuiert
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittelgeset-
zes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Lösken
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1943
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 24. Juli 1976
Tag Inhalt Seite
19. 7. 76 Verordnung zur Aufhebung der Besonderen Zollsätze gegenüber der Demokratischen
Volksrepublik Algerien ............................................................ . 1250
8. G. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapital-
hilfe ............................................... , . , , · ·,,,, · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1251
25. 6. 76 BC'ktrnnl.machung Lilwr den Geltungsbereich des Abkommens über Verwaltungsmaßregeln
zur Cewührnng wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel ....................... . 1254
25. G. 7G Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Be-
kärnpfun~J des Mädchenhandels ..................................................... . 1255
25. 6. 7G Bekannlrnac:hung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkunft zur Unter-
drückung des f'rauen- und Kinderhandels ............................................ . 1256
25. G. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Bekämpfung der Ver-
breitung unzüchtiger Veröffentlichungen ............................................ . 1257
25. G. 76 Bekannt111achung über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens von
1912 ................................... , ·,, · · · · · ·, · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1258
25. 6. 76 Bek,rnntrnachung über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens von
1925 .............................................................................. . 1259
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Beschränkung der Her-
stellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel ...................... . 1260
30. 6. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe ........................ . 1261
6. 7. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit ..... 1262
12. 7. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Artikels 12
Absatz 1 des am 30. Mai 1958 in Den Haag zustandegekommenen Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusam-
menlegung der Grnnzabfortigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Bet.riebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze .................... . 1264
16. 7. 76 Bekanntmachung des Ubereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ............................ . 1265
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 6. 76 VeronJnunrJ (EWC) Nr. 13%/76 der Kommission zur Festset-
zung der für C e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F c i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 18. 6. 76 L 157/30
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1397/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstallung für Ge t r e i de und M a 1 z an-
zuwendenden Berichtigung 18. 6. 76 L 1.57/33
17. 6. 76 Verordn un~J (EWG) Nr. 13'98/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 18. 6. 76 L 157/35
17. 6. 76 VerorclnunrJ (EWC) Nr. 1400/76 der Kommission zur Ände-
rung des Anhanqs der Verordnungen (EWG) Nr. 136/76,
Nr. 336/76 und Nr. 638/76 zur Festsetzung des Mindestpreises
für den Verkauf von Mager m i 1 c h p u 1 ver für das im
Ruhmen der Verordnungen (EWG) Nr. 3354/75, Nr. 135/76 und
Nr. 357 /7G durchqeführte Ausschreibungsverfahren 21. 6. 76 L 159/26
18. 6. 76 Vl;rordnung (EWC) Nr. 1401/76 der Kommission zur Festset-
zung der uuf Ce l. r e i cJ e, M eh 1 e, Cr ob g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 19. 6. 76 L 158/1
18. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1402/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r e i ,cJ €\, M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 19. 6. 76 L 158/3
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 14,03/76 der Kommission zur Festset-
zung der bej der Einfuhr von Wein anzuwendenden Refe-
renzpreise frei Grenze 19. 6. 76 L 158/5
18. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1404/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M u i s als Hilfeleistung für die Vereinigte Republ,ik Tansania 19.6. 76 L t58/ 18
18. 6. 76 Vf;rorclnung (EWC) Nr. 1405/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Benin 19.6. 76 L 158/21
18. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1406/76 der Kommission. zur Ände-
rung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 genannten
J\ usschrcibun~1skd11 tion für die Ausfuhr von Weißzucker 19. 6. 76 L 158/24
18. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1407/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2107174 über Schutzmaßnah-
men bei der Einfuhr von Pi 1 z k o n s er v e n 19.6. 76 L 158/25
18. 6. 76 V<~rorclnung (EWC) Nr. 1408/76 der Kommission zur Ände-
rung dN Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des
Einfuhrpreises für best.immle Fischereierzeugnisse 19. 6. 76 L 158/27
18. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1409/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnunq (EWG) Nr. 753/76 hinsichtlich der Be-
stimmungen über die Denaturierung des Mager m i 1 c h-
p u l ver s 19. 6. 76 L 158/29
18. 6. 7G Vl!rordnung (EWC) Nr. 1410/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWC) Nr. 582/76 in bezug auf die Fest-
S<!lzun~J der in den Niederlanden geltenden Ankaufspreise für
In lcrventioncn 19. 6. 76 L 15'8/31
18. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1411/76 der Kommission über den
Verkauf von enlbeintem Rind f I e i s c h aus Beständen der
] nlerventionsslellcn zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen 19. 6. 76 L 158/33
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1945
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 6. 76 Verordnung (EWC} Nr. 1412/76 der Kommission zur Festset-
zung des bE!i Anwendung der EinfuhrUz,enzregelung für
Pi 1 z k o n s er v e n auf die Bezugsmengen anzuwendenden
Vomhundertsatzes 19. 6. 76 L 158/37
18. 6. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 1413/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nrn. 2073/74 und 2320/74 hin-
sichtlich der Verkaufspreise von bestimmtem Rind -
f 1 e i s c h im Besitz der Interventionsstellen und des Uber-
nahrnelerm ins für besEmmtes, zum Verkauf angebotenes
F leis c: h 19, 6. 7·6 L 158/38
18. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1414/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betra~Jes d(!r ßeihilfo für Olsa a t e n 19.6. 76 L 158/43
1B. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1415/76 der Kommission zur Festset-
z11nq rfos WC'!lmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 119. 6. 76 L 1518/ 45
21. 6. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 1418/76 des Rates über die gemein-
sanw Mark torganisalion für Reis 25.6. 76 L 166/1
21. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1419/76 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr
1975/197G 25.6. 76 L 166/13
21. 6. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 1420/76 des Rates zur Festsetzung der
Interventionspreise für Rohreis für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 25.6. 76 L 166/14
21. 6. 76 Verordnun9 (EWC) Nr. 1421 /76 des Rates zur Festsetzung der
Preise für C c 1. r e i d e und Reis für das Wirtschaftsjahr
1976/197'7 25.6. 76 L 166/17
21. 6. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 1422/76 des Rates zur Festsetzung der
Regeln für die Bestimmung der neben Arles und Vercelli
vorgcsclH!rien Handelsplätze für Reis 25.6. 76 L 166/18
21. 6. 76 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 1423/76 des Rates über die Standard-
qualitüten für R c i s und Bruchreis 25.6. 76 L 166/20
21. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1424/76 des Rates zur Festlegung der
Crundrcgeln fiir die lntervPntion bei Reis 25.6. 76 L 166/24
21. G. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1425/76 des Rates über besondere
Inlcrvcnlionsmaßnc1hmcn für Reis 25.6. 76 L 166/26
21. 6. 76 V crordnung (EWC) Nr. 1426/76 des Rates zur Festsetzung der
rnonalliclwn ZuschlÜ\Je zu den Preisen für Rohreis und
iicschültcn R <! i s flir das Wirtschaftsjahr 1975/1976 25.6. 76 L 166/28
21. 6. 76 Vcrord111rno (EWC) Nr. 1427176 des Rates zur Festsetzung der
monc11.l ic:hcn Z11schlü11e zu den Preisen für Rohreis und
gcsc:hültcn Reis I ür das Wirtschaftsjahr 1976/ 1977 25.6. 76 L 166/29
21. G. 7G Verordnunq (EWC) Nr. 1428/76 des Rutes über die Regeln für
die vorlwriqc Festsetzung der Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 25.6. 76 L 166/30·
21. 6. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 1429/76 des Rates zur Festsetzung der
Schwc~llcnpreise für qeschälten Reis und Bruchreis
uncl des .in den Schwellenpreis für vollständig geschliffenen
Reis einzubeziehenden Schutzbetrags für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 25.6. 76 L 166/33
21. 6. 76 Vcrordnun{J (EWC) Nr. 1430/76 des Rates zur Festsetzung des
in den Schwellenpreis für vollständig geschliffenen Reis
einzubeziehenden Schutzbetrags im Wirtschaftsjahr 1976/1977 25.6. 76 L 166/35
21. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1431/76 des Rates über die Grundre-
geln für die Gewährun~J von Erstattungen bei der Ausfuhr
von Reis und über die Kriterien für die Festsetzung der
Erstal.lungsbelräge 25.6. 76 L 166/36
21. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1432/76 des Rates zur Festlegung der
im Falle von Störungen auf dem Re i s s e kt o r anzuwen-
denden Grundregeln 25.6. 76 L 166/39
21. 6. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 1433/76 des Rates zur Festlegung der
Voraussetzun~ren für die Anwendung der Schutzmaßnahmen
uuf dem Sektor Reis 25.6. 76 L 166/42
21. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1434/76 des Rates über die Reis -
e in fuhr e n aus der Arabischen Republik Ägypten 25.6. 76 L 166/45
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 6. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 1435/76 des Rates zur Festlegung der
Crundrc~Jel11 für die Beilritlsausgleichsbeträge für Reis und
zur Pcstscl.zung dieser Ausgleichsbeträge für einige Erzeug-
nisse 25.6. 76 L 166/47
18. G. 7G Verordnung (EWC) Nr. 1436/76 des Rates über die Lieferung
von Mager m i 1 c h p u I ver an die Republik Zaire zugun-
sten der Bevölkerun~J im Gebiet des Kivu-Sees als Nahrungs-
miltclh ilfe im Rc1hmen der Verordnung (EWG) Nr. 1348/75 22.6. 76 L 160/1
21. G. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1437/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G c t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 22.6. 76 L 160/2
21. 6. 7G Verordnung (EWG) Nr. 1438/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22.6. 76 L 160/4
21. 6. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1439/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 22. 6. 76 L 160/6
18. b. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1440/76 des Rates über die Anwen-
dung des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island 23.6. 76 L 161/ 1
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1441/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh l e , G r ob g r i e ß und
Fein gr ieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 23.6. 76 L 161/2
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1442/76 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prämien; die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r c i cl e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 6. 76 L 161/ 4
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1443/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 23.6. 76 L 161/6
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1444/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Hybridmais zur Aussaat für
das Wirtschaftsjahr 1976/1977 23. 6. 76_ L 161/8
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 der Kommission zur Festset-
zun~J der Liste der verschiedenen Sorten von L o 1 i u m
perennc L. 23.6. 76 L 161/10
22. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1446/76 der Kommission über die
·wiedcrholung einer Ausschreibung zur Lieferung von B u t -
t er o i 1 im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das Ha-
schemitische Königreich Jordanien 23.6. 76 L 161112
22. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1447/76 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h pul ver an die UNRWA im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 23.6. 76 L 161/14
22. 6. 7G Verordnung (EWC} Nr. 1448/76 der Kommission zur vorüber-
~Jehenclen Aussetzung der Ausschreibungen nach Verordnung
(EWC) Nr. 70/75 über den Verkauf von entbeintem Rind -
f 1 c i s c h aus Beständen der Interventionsstellen 23. 6. 76 L 161/ 18
22. 6. 7G Verordnung (EWC) Nr. 1440/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 23. 6. 76 L 161/19
23. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1452/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i cl e , M e h l e , G r ob g r i e ß und
F c in ~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24.6. 76 L 163/6
23. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1453/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfung,en bei der Einfuhr für
G e t. r e i d e , M e h I und M a l z hinzugefügt werden 24. 6. 76 L 163/8
23. 6. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1455/76 der Kommission zur dritten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2805/73 hinsichtlich des
Höchstgehalts an schwefeliger Säure für einige weiße
Qualitätsweine 24.6. 76 L 163/12
23. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1456/76 der Kommission zur zweiten
Anderung der Verordnung Nr. 26/64/EWG mit zusätzlichen
Vorschriften für die Errichtung des Wein b au k a t a -
s 1. er s, seine Auswertung und laufende Vervollständigung 24.6. 76 L 163/13
Nr. B9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1947
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und B!.'Z<!ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1458/76 der Kommission zur Ände-
nrng der Verordnung (EWC) Nr. 358/76 zur Durchführung
einer Ausschreibung der Abschöpfung und/ oder Erstattung
bei der Ausfuhr von vollständig geschliffenem Langkorn -
r c i s nach lwslimmt0n Drittländern 24.6. 76 L 163/15
23. G. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1459/76 der Kommission zur Ände-
rung der Jür Ce 1. r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstall.llll!JCll 24.6. 76 L 163/16
23. 6. 76 V<'rordnunq (EWC) Nr. 1460/76 der Kommission zur Berichti-
qun9 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/76 über den Verkauf
von <!nlbeintem R i n d f 1 c i s c h aus Beständen der Inter-
venlionssl.ellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 24.6. 76 L 163/18
23. 6. 76 Vc!rord rrn nq (EWC) Nr. 1461 /76 der Kommission zur Festset-
zu 119 der Abschöpl11nqen bei der Einfuhr von Weiß - und
R.ohzucker 24.6. 76 L 163/19
21. 6. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 1462/76 des Rates zur Festsetzung der
l-fouptintcrventionsortc für O 1 s a a t e n und der dort gelten-
den abqeleilc!f<'ll Jntcrventionspreise für das Wirtschaftsjahr
197()/1!)77 25.6. 76 L 165/1
21. 6. 7G Verordnung (EWC) Nr. 1463/76 des Rates betreffend die Aus-
gleichslidrägc für Raps - und Rübsens amen 25.6. 76 L 165/4
21. 6. 76 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 1466/76 des Rates zur Verlängerung
der in der Verordnung (EWG) Nr. 3328/75 vorgesehenen
Einfulnregelung für Rindfleisch mit Ursprung in
bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean 25.6. 76 L 165/9
24. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1467/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf C c t r e i de , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Fein g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 25.6. 76 L 165/10
24. 6. 76 Vcrordnunu (EWC) Nr. 1468/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e 1. r e i d c , M c h 1 und M a l z hinzugefügt werden 25.6. 76 L 165/12
Andere Vorschriften
1. 6. 76 Vcronlmrng (EWC) Nr. 1416/76 des Rates betreffend Finanz-
vorschriflen für das Europäische Zentrum für die Förderung
der Berufsbildung 24.6. 76 L 164/1
l. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1417/76 des Rates betreffend Finanz-
vorschri.ften für die Europäische Stiftung zur Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen 24.6. 76 L 164/16
21. 6. 76 Verordnun~J (EW(;) Nr. 1450/76 des Rates zur zeitweiligen
Auss<'l.zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
1arifs fiir einige lunclwirt.schaftliche Waren 24.6. 76 L 163/1
22. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1451/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 557/76 über die in der Landwirtschaft
anzuwendenden lJmrechnungskurse 24.6. 76 L 163/3
22. 6. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 1454/76 der Kommission über die
Festsetzunq von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
W<'rls von Zilrusfriic:hten und i\pfoln und Birnen 24. 6. 76 L 163/10
23. G. 76 Vr!rordm111q (EWC) Nr. 1457/76 der Kommission zur Verlän-
qernng der qc!mcinsc:hc1lllichen Einfuhrüberwachung von Reiß-
verschlüssen 24.6. 76 L 163/14
21. 6. 76 Vc!nndnung (EWC) Nr. 1464/76 cks Rates zur Eröffnung,
/\ufteilunq und Verwdliung eines c;emeinschaftszollkontin-
CJCnts tür Rnrn, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des
Cerneinsanwn Zolltarifs mit Ursprung in den AKP-Staaten
(1976/ rn77J 25. 6. 76 L 165/5
21. 6. 76 Veronlnunu (EWC) Nr. 14b5/7G des Rates zur Eröffnung,
/\uJtc!ilu119 ll!ld Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
qents für Rum, Arn1k und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des
Gern.einsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Europäi-
schen Wirtschaftsgerneinscbaft ussoziierten überseeischen
Lündern und CPbieten (1976/1977) 25.6. 76 L 165/7
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 305. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 131 vom 16. Juli 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats'"Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 131 vom 16. Juli 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes~Jeset,hlatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglic:h Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden smd. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Berngs·
pi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.