1889
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1976 Nr. 88
Tag Inhalt Seite
21. 7. 76 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und
Zweite Verordnung zur Änderung der Druckgasverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1889
934-1, 7102-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931
Dreiundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).
und zweite Verordnung zur Änderung der Druckgasverordnung
Vom 21. Juli 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Anforderungen des neuen Anhangs VIII der An-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung genügen.
vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121) und (3) Artikel 1 Abs. 1 und 2 findet im Land Berlin
des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Gewerbeordnung keine Anwendung.
wird von der Bundesregierung und auf Grund des
§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
Artikel 2
13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt
geändert durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz Zweite Verordnung
vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in zur Änderung der Druckgasverordnung
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund- Die Verordnung über ortsbewegliche Behälter und
gesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zu- über Füllanlagen für Druckgase vom 20. Juni 1968
stimmung des Bundesrates verordnet: (Bundesgesetzbl. I S. 730), zuletzt geändert durch
§ 68 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird
Artikel 1 wie folgt geändert:
Dreiundachtzigste Verordnung 1. § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
(EVO) ,,Die Zulassungen nach den Sätzen 1 und 2 müs-
sen nach § 14 dieser Verordnung oder, soweit
(1) Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für
vom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663) in den nicht grenzüberschreitenden Verkehr Bauart-
der Fassung der Vierundsiebzigsten Verordnung zur zulassungen erforderlich sind, nach diesen erteilt
Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 6. März 1967 (Bun- sein."
desgesetzbl. II S. 941), zuletzt geändert durch die
Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der 2. § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. Juni 1973 (Bun-
,, (3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vor-
desgesetzbl. I S. 584), wird nach Maßgabe der dieser
schriften für den nicht grenzüberschreitenden
Verordnung beigefügten Anlage geändert.
Verkehr Prüffristen für Druckgasbehälter ge-
(2) Die Behälterwagen müssen spätestens drei Mo- nannt sind, gelten diese anstelle der nach den
nate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Absätzen 1 und 2 festzulegenden Prüffristen."
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. § 28 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-
,,§ 15 Abs. 3 gill entsprechend."
desgesetzbl. I S. 721) auch im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in
}cjtungsgesctzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1891
Anlage
(Änderungsverordnung zur Anlage C
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung)
I. Teil
Allgemeine Vorschriften
1. Rn 2 (1) wird am Schluß wie folgt ergänzt:
,, Anhang X : Vors.chriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern."
2. Zu Rn 4 Abs. 2 wird folgende Fußnote aufgenommen:
„Die Druckangabe „kg/cm 2 " ist auf Grund des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969
im gesamten Text der Anlage C durch die gesetzliche Einheit „bar" zu ersetzen."
3. Rn 7 wird durch folgende Neufassung ersetzt:
,, (1) Behälter (Container) im Sinne der Anlage C sind bahneigene und private Transportgeräte,
die nach besonderen Vorschriften der Eisenbahn gebaut und - soweit es sich um Privatbehälter,
ausgenommen Tankcontainer gemäß Anhang X, handelt - zugelassen sind, um die Beförderung
von Gütern im Haus-Haus-Verkehr entweder ausschließlich durch die Eisenbahn oder in Ver-
bindung mit anderen Beförderungsmitteln zu erleichtern.
(2) Alle Bestimmungen der Anlage C über Beförderungen in Wagen gelten sinngemäß auch für
Beförderungen in Großbehältern (Großcontainern), ausgenommen in Tankcontainern.
(3) Für die Beförderung von flüssigen, gas- und staubförmigen sowie körnigen Stoffen in Tank-
containern mit mehr als 0,45 m 3 Inhalt gelten die Bestimmungen des Anhangs X.
(4) Für die Kleinbehälter (Kleincontai:ner), die zur Beförderung von Stoffen in loser Schüttung dienen
- ausgenommen die in Abs. (3) genannten Tankcontainer-, gelten die Gefäßvorschriften für Versand-
stücke, sofern in den einzelnen Klassen nichts anderes gesagt ist."
4. Eine neue Randnummer 13 mit folgendem Wortlaut wird aufgenommen:
„13 Wenn ein in Rn 1800 des Anhangs VIII aufgeführtes gefährliches Gut in einem Behälterwagen
befördert wird, muß der Behälterwagen mit Tafeln ausgerüstet sein, die den Bestimmungen dieses
Anhangs entsprechen."
5. Die bisherigen Randnummern 13 bis 16 werden 14 bis 17, die bisherigen Leerrandnummern 17-18
werden 18-19.
II.Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klasse I c. Ztindwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
6. In Rn 100 (2) f) wird nach dem ersten Satz eingefügt:
„Wenn es sich um einen Zünd- oder Brennsatz handelt, der für eine militärische Verwendung bestimmt
ist, muß der Antrag auf Zulassung an das Institut für chemisch-technische Untersuchungen (CTI)
gerichtet werden."
Klasse I d. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
7. Rn 131 Ziffer 18 erhält folgende Fassung:
„18 Ungereinigte leere Gefäße, einschließlich der Behälterwagengefäße und Tankcontainer, die Gase
der Ziffern 1 und 2, Barfluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4 bis 10 und 12/bis 15 sowie
15 A und 15 B enthalten haben."
(Die Bemerkungen 1 und 2 bleiben in Kraft.)
8. In Rn 132 (3) erhalten die Bemerkungen zu den Unterabsätzen 2. und 6. folgenden Wortlaut:
.,Bern.: Wegen Behälterwagen siehe Rn 159 (3); wegen Tankcontainer -siehe Anhang X Abs. 2.7.1."
9. Unter der Uberschrift „2. Verpackung der einzelnen Stoffe" vor Rn 133 erhält die Bemerkung folgende
Fassung:
„Bern.: Die Gase der Ziffern 12 und 13 dürfen nur in Behälterwagen (siehe Rn 161) oder Tankcontainern (siehe
Anhang X) befördert werden."
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
10. Unter der Ubersclnilt „b. Vorschriften für die Metallgefäße" vor Rn 141 erhält die Bemerkung folgende
Fassung:
,,!Sie gcll.cn nicht für die in Rn 135 (3) erwähnten Flaschen aus Aluminiumlegierungen, die in Rn 136 erwähnten Metallröhren,
die in Rn 1:J'l (1) b) erwJ.hnten Gefäße und nicht für die in Rn 138 erwähnten Metallgefäße für Druckgaspackungen und Kar-
tuschc11; wcqc\n BcJ1J.ltcrwd(JCngefüße siehe auch Rn 159 bis 162, wegen Tankcontainer siehe Anhang X.]"
11. In der Uberschrift „3. Gefäßzeichen" vor Rn 148 erhält der Text in der Klammer folgende Fassung:
,. (wegen Behälterwagengefäße siehe Rn 162; wegen Tankcontainer siehe Anhang X)"
12. In Rn 150 (2) (Tabelle) wird hinter Fluorwasserstoff und den zugehörigen Angaben für Mindestprüf-
druck und Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungsraum jeweils ein,,*)" eingesetzt.
13. Rn 155 (2) erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Gase der Ziffern 12 und 13 dürfen nur in Behälterwagen oder Tankcontainern befördert
werden. Der Absender und die Eisenbahn müssen sich bei Gasen der Ziffer 12 über die Beförderungs-
bedingungen vor der Aufgabe der Sendung zur Beförderung verständigen."
14. In Rn 156 (6) erhält der erste Satz folgende Fassung:
,, (6) Für Behälterwagen und Tankcontainer mit Gasen der Ziffer 12 hat der Absender die nach-
stehende Erklärung in den Frachtbrief einzutragen:"
15. In Rn 160 (2) (Tabelle) werden
a) hinter Fluorwasserstoff und den zugehörigen Angaben für Mindestprüfdruck und Höchstgewicht
der Flüssigkeit je Liter Fassungsraum jeweils ein ,, **)" eingesetzt;
b) bei Vinylmethyläther in der Spalte Mindestprüfdruck für Gefäße ohne wärmeisolierende Schutz-
vorrichtung ,, **)" gestrichen.
16. In Rn 161 (6) werden im ersten Satz und im Absatz b) jeweils „6 Jahre" in „8 Jahre" geändert.
17. Rn 163 (3) wird gestrichen.
18. Die Uberschrift vor Rn 164 erhält folgenden Wortlaut:
„ 2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen, an den Tank c o n t a in er n und
an den Klein b eh ä 1 t er n (Klein c o n t a in er n) (siehe Anhang IX)."
19. Rn 164 (1) erhäll folgende Fassung:
,, (1) An beiden Seiten der Behälterwagen und der Wagen, auf denen Tankcontainer mit einem Fas-
sungsraum von mehr als 1 m 3 befördert werden, mit Gasen der Ziffern 1 bis 3 sind Zettel nach Muster 10
anzubringen."
20. Rn 164 (1 a) erhi:i.lt folgende Fassung:
"(1 a) Behälterwagen und Wagen mit Tankcontainern mit Chlor, Stickstofftetroxid (Ziffer 5) oder
Chlorkohlenoxid (Phosgen), Äthylenoxid [Ziffer 8 a)] müssen an beiden Längsseiten in oder neben
dem Zettelhalter einen Zettel mit rotem Ring (Breite 1 cm, Innendurchmesser 11 cm) auf weißem Grund
tragen. Diese Vorschriften gelten auch für entleerte Behälterwagen und Wagen mit entleerten Tank-
containern, die zur Beförderung dieser Gase gedient haben,"
21. Rn 164 (5) erhält folgende Fassung:
,. (5) Behälterwagen und Tankcontainer mit Stoffen der Ziffer 1 a) außer Kohlenoxid, der Ziffer 1 b)
außer Wassergas, der Ziffern 6 und 7 sowie Dimethyläther, Äthylchlorid, Vinylbromid, Vinylchlorid
und Vinylmethyläther der Ziffer 8 a), 1.1-Difluoräthan und Monochlordifluoräthan der Ziffer 8 b),
Äthan und Äthylen der Ziffer 9, 1.1-Difluoräthylen und Vinylfluorid der Ziffer 10 und mit Stoffen
der Ziffer 12 müssen an beiden Seiten mit einem Zettel nach Muster 2 A versehen sein.
Behälterwagen und Tankcontainer mit Sauerstoff und Barfluorid der Ziffer 3, Stickoxydul der Ziffer 9,
mit flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Ziffer 11 müssen an beiden Seiten mit einem Zettel
nach Muster 3 versehen sein.
Behälterwagen und Tankcontainer mit Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, T-Gas und Bortrichlorid der
Ziffer 5 und Methylbromid der Ziffer 8 a) müssen an beiden Seiten mit einem Zettel nach Muster 4
versehen sein.
Behälterwagen und Tankcontainer mit Kohlenoxid der Ziffer 1 a), Wassergas der Ziffer 1 b), ver-
dichtetem Olgas der Ziffer 2, verflüssigtem Olgas der Ziffer 4, Schwefelwasserstoff der Ziffer 5, '
Dimethylamin, Äthylamin (Monoäthylamin), Äthylenoxid, Methylamin (Monomethylamin), Methyl-
chlorid (Monochlormcthan), Trimethylamin und Methylmercaptan der Ziffer 8 a) müssen an beiden
Seiten mit je einem Zettel nach Muster 2 A und 4 versehen sein.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1893
BehälLerwagen und Timkcontainer mit Slickstofftetroxid der Ziffer 5 und Chlorkohlenoxid der Zif-
fer Ba) müssen <1n beiden Seilen mit je einem Zettel nach Muster 3 und 4 versehen sein.
Behälterwagen und Tankcontainer mit Bromwasserstoff der Ziffer 5 und Chlorwasserstoff der Ziffer 10
müssen an beiden Seiten mit je einem Zettel nach Muster 4 und 5 versehen sein. u
22. Rn 16B (1) erhiill folgende Fassung:
,, {1) Soweit die Rn 131 bis 167 und der Anhang X keine Vorschriften enthalten, denen die Gefäße
zur Beförderung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind
hierfür die Technischen Regeln der Druckgasverordnung maßgebend."
23. In Rn 1GB (2) wird folgender Unterabsatz d) neu aufgenommen:
,,d) UIH'rgirngslwstimmungen für Tankcontainer siehe Anhang X."
Klasse I e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
24. Rn 1B1 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. Un\1ercini~Jl.e leere Gefciße, einschließlich der Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Kleinbe-
hüllcr (Kleincon1ainer), die Stoffe der Klasse I e enthalten haben."
25. Rn 1B3 (4) erhält folgende! Fassung:
,, (4) Wegen Beförderung von Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium {Ziffer 1 a)J
in Behälterwagen siehe Rn 193, in Tankcontainern siehe Anhang X."
26. In Rn 1B6 (l) wird die! Z<1hl „500" in „450" gE!ändert.
27. Rn 1B6 (3) c~rliält folgc\rHle Passung:
,, (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 193 (4), wegen Beförderung in Tankcontainern
siehe Anhang X."
28. Rn 194 (3) erhält folgende Fassung:
,, (3) Stoffe, deren Versand in loser Schüttung gestattet ist, dürfen auch unverpackt in Kleinbehältern
{Kleincontainern) aufgegclwn werden, sofern diese den Vorschriften der Rn 192 entsprechen."
29. Der bisherige Text der Rn 199 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Die Gefäße der Rn 186 mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die vor dem Inkrafttreten des
Anhangs X im Verkehr standen, sind während einer Ubergangszeit von 3 Jahren, gerechnet vom Zeit-
punkt der Inkraftsetzung dieses Anhangs an, zum Verkehr zugelassen,"
Klasse II. Selbstentzündliche Stoffe
30. Rn 201 Ziffer 14 erhält folgende Fassung:
„14 Ungereinigte leere Eisenfässer, sowie Behälterwagengefäße und Tankcontainer, die Phosphor der
Ziffer 1 enthalten haben."
31. Rn 203 (3) erhält folgende Fassung:
,,(3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 218, in Tankcontainern siehe Anhang X,"
32. Der bisherige Text der Rn 209 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
,, (1) Die Stoffe der Ziffern 7 bis 10 und 12 müssen in gut schließende Behälter verpackt sein. Hölzerne
Behälter für Stoffe der Ziffern 7 und 8 müssen dicht ausgekleidet sein.
(2) Wegen Beförderung von frisch gelöschter Holzkohle, pulverförmig oder körnig, der Ziffer 8 in
Tankcontainern siehe Anhang X."
33. Die Dberschrift vor Rn 220 erhält folgenden Wortlaut:
„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und
an den Kleinbehültern (Kleincontainern) (siehe Anhang IX)."
34. In Rn 220 (l) wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:
,,An beiden Seiten von Behälterwagen und Tankcontainern mit Stoffen der Ziffer 1 sowie an Behälter-
wagen mit St.offen der Ziffer 3 B müssen Zettel nach Muster 2 C angebracht werden."
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
35. In Rn 223 (1) erhält der Text in der eckigen Klammer folgende Fassung:
,, [wegen Behälterwagengefäße und Tankcontainer siehe Abs. (2)],"
36. In Rn 223 (2) wird der erste Satz eingangs wie folgt gefaßt:
,, (2) Die Behälterwagengefäße und die Tankcontainer, die Phosphor der Ziffer 1 enthalten haben,
müssen bei der Aufgabe zur Beförderung ... "
Klasse III a. Entzündbare flüssige Stoffe
37. Rn 301 Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
„6 Ungereinigte leere Gefäße, einschließlich Behälterwagengefäße und Tankcontainer, die entzündbare
Flüssigkeiten der Klasse III a enthalten haben."
38. Rn 302 (1) erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen,
insbesondere nichts verdampfen kann. Sondervorschriften für Behälterwagengefäße siehe Rn 311 (3), für
Tankcontainer siehe Anhang X."
39. Rn 303 (10) wird wie folgt gefaßt:
"(10) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 311, in Tankcontainern siehe Anhang X."
40. Rn 305 (2) erhält folgende Fassung:
,,(2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 311, in Tankcontainern siehe Anhang X."
41. In Rn 307 (2) wird nach dem Wort „müssen" das Wort „außerdem" eingefügt.
42. Rn 312 (3) wird gestrichen.
43. Die Dberschrift vor Rn 313 erhält folgenden Wortlaut:
„2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen, an den Tank c o n t a in er n und
an den K 1 ein b eh ä 1t er n ( K 1 ein c o n t a in er n) (siehe Anhang IX)."
44. Rn 313 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 5 müssen an beiden Seiten der Wagen, der
Behälterwagen und der Tankcontainer Zettel nach Muster 2 A angebracht werden. Außerdem müssen
an beiden Seiten von Wagen und Behälterwagen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5 sowie an Wagen, auf
denen Tankcontainer befördert werden, Zettel nach Muster 10 angebracht werden. An Wagen, Behälter-
wagen und Tankcontainern mit Acrolein und Chloropren [Ziffer 1 a)] müssen an beiden Seiten außer-
dem Zettel nach Muster 4 angebracht werden.
(2) An beiden Seiten von Wagen, Behälterwagen und Tankcontainern mit Methylalkohol (Ziffer 5)
müssen zusätzlich Zettel nach Muster 4 angebracht werden.
(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 307 (1) und (2) zu bezetteln.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
45. Rn 316 (3) erhält folgende Fassung:
,, (3) Als Stückgut aufgegebene Gefäße der Ziffer 6 sowie Behälterwagen und Tankcontainer, die
Methylalkohol (Ziffer 5) enthalten haben, müssen mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein {siehe
Anhang IX)."
Klasse III b. Entzündbare feste Stoffe
46. Rn 333 (2) und (3) erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Stoffe der Ziffer 1 und Schwefel der Ziffer 2 a) dürfen auch in loser Schüttung oder unverpackt
gemäß Rn 348 (1) und Rn 350 (3) versandt werden. Wegen der Beförderung von Schwefel der Ziffer 2 a)
in Tankcontainern siehe Anhang X.
(3) Schwefel der Ziffer 2 b) darf nur in Behälterwagen (siehe Rn 349) oder in Tankcontainern (siehe
Anhang X) befördert werden."
47. In Rn 339 wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
,,(3) Wegen Beförderung von Phosphorpentasulfid und Phosphorsesquisulfid der Ziffer 8 in Tank-
containern siehe Anhang X."
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1895,
48. Rn 342 (:l) und (4) erhält folgende Fassung:
,, (3) NaphllJiJlin der Ziffer 11 a) und b) darf auch in loser Schüttung gemäß Rn 348 (2) und 350 (3)
versandt werden. Wegen der Beförderung in Tankcontainern siehe Anhang X.
(4) Naphthalin der Ziffer 11 c) darf nur in Behälterwagen (siehe Rn 349) oder in Tankcontainern (siehe
Anhang X) befördert werden. 11
49. Die Uberschrift vor Rn 351 erhält folgenden Wortlaut: •
„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und
an den Klein b e hä 1t e rn (Kl eine on tainern) (siehe Anhang IX)."
50. Rn 351 (1) erhält folgende Fassung:
,, (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 müssen auf beiden Seiten
der Wagen, bei Beförderung von Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid der Ziffer 8 in Tank-
11
containern müssen auf beiden Seiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 2 B angebracht werden.
Klasse III c. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
51. Rn 371 Ziffer 11 erhält folgenden Wortlaut:
,, 11 Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Klein-
behälter (Kleincontainer), die Stoffe der Klasse III c enthalten haben. 11
(Die Bemerkung bleibt.)
52. Rn 373 (4) erhält folgende Fassung:
,,(4) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 386, in Tankcontainern siehe Anhang X."
53. Rn 374 (2) erhält folgende Fassung:
,, (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 386, in Tankcontainern siehe Anhang X."
54, Rn 375 (2) erhält folgende Fassung:
,, (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 386, in Tankcontainern siehe Anhang X."
55. Rn 376 (9) erhält folgende Fassung:
,, (9) Wegen Beförderung der festen Stoffe in loser Schüttung siehe Rn 385 und 387 (3); wegen Beför-
derung der Lösungen in Behälter- oder Topfwagen siehe Rn 386; wegen Beförderung der Lösungen und
von feuchtem Natriumchlorat in Tankcontainern siehe Anhang X."
56. In Rn 387 (3) wird der letzte Satz [,,Die Lösungen der Stoffe der Ziffer 4 dürfen auch in kleinen Flüs-
sigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden."] gestrichen.
57, Die Ubcrschrift vor Rn 388 erhält folgenden Wortlaut:
„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und
an den Kleinbehältern (Kleincontainern) (siehe Anhang IX)."
58. Rn 388 (1) und (2) wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Bei Beförderung von Stoffen der Klasse III c müssen auf beiden Seiten der Wagen und Tank-
container Zettel nach Muster 3 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 381 (1) zu bezetteln."
Klasse IV a. Giftige Stoffe
59. Rn 401 Ziffern 91 und 92 erhalten folgende Fassung:
„91 Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Behälterwagengefäße und der Tankcontainer, und
ungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 11 bis 16, 21 bis 25, 31 bis 34, 41, 51 bis 54, 81
und 82 enthalten haben."
,,92 Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Klein-
behälter (Kleincontainer), und ungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 61, 62, 66, 71 bis 75,
83 und 84 enthalten haben,"
(Die Bemerkung bleibt.)
60. Rn 404 (3) erhält folgende Fassung:
,,(3) Wegen Beförderung von Acrylnitril und Acetonitril der Ziffer 2 a) und b) in Behälterwagen siehe
Rn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X."
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
61. In Rn 405 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
,, (4) Wegen Beförderung von wässerigen Lösungen von Äthylenimin der Ziffer 3 in Behälterwagen
siehe Rn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X."
62. Rn 406 (2) erhält folgende Fassung:
.,(2) Wegen Beförderung von Allylchlorid der Ziffer 4 a) in Behälterwagen siehe Rn 438; wegen Be-
förderung von Allylchlorid der Ziffer 4 a}, Chlorameisensäuremethylester der Ziffer 4 b) und Chlor-
ameisensäureäthylester der Ziffer 4 c) in Tankcontainern siehe Anhang X."
63. Rn 408 (3) erhält folgende Fassung:
,, (3) Wegen Beförderung von Acetoncyanhydrin der Ziffer 11 a) und Anilin der Ziffer 11 b) in Be-
hälterwagen siehe Rn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X."
64. Rn 409 (6) erhält folgende Fassung:
II (6) Wegen Beförderung von Epichlorhydrin und Äthylenchlorhydrin der Ziffer 12 a) und b) sowie
2,2-Dichlordiäthyläther der Ziffer 12 f) in Behälterwagen siehe Rn 438; wegen Beförderung von Epichlor-
hydrin der Ziffer 12 a) und 2,2-Dichlordiäthyläther der Ziffer 12 f) in Tankcontainern siehe Anhang X."
65. Rn 410 (3) erhält folgende Fassung:
,, (3) Wegen Beförderung von Allylalkohol, Dimethylsulfat und Phenol der Ziffer 13 a), b) und c) in
Behälterwagen siehe Rn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X."
66. Rn 411 (2) erhält folgende Fassung:
11 (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tankcontainern siehe' Anhang X."
67. Rn 412 (10) erhält folgende Fassung:
,,(10) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 21 in Behälterwagen siehe Rn 438. Wegen
Beförderung in Tankcontainern siehe Anhang X."
68. Rn 413 (2) erhält folgende Fassung:
11 (2) Wegen Beförderung von Kresolen und Xylenolen der Ziffer 22 a) und b) in Behälterwagen siehe
Rn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X."
69. In Rn 414 wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
,,(3) Wegen Beförderung in Tankcontainern siehe Anhang X."
70. Rn 415 (3) erhält folgende Fassung:
11 (3) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 31 b) in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tank-
containern siehe Anhang X."
71. Rn 423 (4) erhält folgende Fassung:
11(4) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 61 e) und f) in Behälterwagen siehe Rn 438 (1). Wegen
Beförderung von 1,2-Dibromäthan [Ziffer 61 a)] sowie Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Methylen-
chlorid (die ihm assimiliert werden), Chloressigsäuremethylester [Ziffer 61 e)], Chloressigsäureäthyl-
ester [Ziffer 61 f)], Benzylchlorid [Ziffer 61 k)] und Benzotrichlorid (das den Stoffen der Ziffer 62 assi-
miliert wird) in Tankcontainern siehe Anhang X. 11
72. Rn 427 (2) erhält folgende Fassung:
,, (2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 81 in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tank-
containern siehe Anhang X."
73. Rn 428 (2) erhält folgende Fassung:
,,(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 82 in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tank-
containern siehe Anhang X."
74. Rn 429 (2) erhält folgende Fassung:
,,(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 83 in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tank-
containern siehe Anhang X."
75. In Rn 438 (1) werden im ersten Absatz „6 a)" und der letzte Satz [,,Abnehmbare Gefäße*) müssen auf
den Wagengestellen so befestigt sein, daß sie sich nicht verschieben können"] und die Fußnote sowie
der letzte Satz des zweiten Absatzes (,,Vor dem 1. November 1968 zugelassene .......... ") gestrichen.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1897
76. Rn 43B (J) erhält folgende Fassung:
(3) Die Gefäße für die Stoffe der Ziffer 14 sowie für wässerige Lösungen von Äthylenimin (Ziffer 3)
müssen ctus Feinkornstahl hergestellt und geschweißt sein; die Schweißverbindung muß volle Sicherheit
bieten. Die Gefäße müssen außerdem folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie müssen aus Stahlblech solcher Dicke hergestellt sein, daß das Produkt aus Wanddicke (in mm)
und Mindestzugfestigkeit (in kg/mm 2) des verwendeten Stahls mindestens 520 beträgt.
b) Gefäße, deren Fassungsraum 10 000 Liter nicht übersteigt, dürfen jedoch aus Stahlblech von minde-
stens 10 mm Wanddicke und Gefäße, deren Fassungsraum 12 500 Liter nicht übersteigt, aus Stahlblech
von mindestens 12,5 mm Wanddicke hergestellt sein.
c) Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie eine Flüssigkeitsdruckprobe von 7 kg/ cm2 bestehen
können; diese Prüfung muß am Ende einer Frist wiederholt werden, die doppelt so lang ist wie die
vorgeschriebene Frist für die periodische Revision des Wagens, der dieses Gefäß trägt.
Alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Gefäße
müssen von einer Schutzschicht umgeben sein, deren Dicke mindestens 75 mm beträgt und die von
einem Stahlblech von mindestens 3 mm Dicke oder von einem Blech aus einer Aluminiumlegierung
von gleicher Festigkeit gehalten wird. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß
muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.
Die Behälterwagengefäße für .Äthylenimin (Ziffer 3) sind spätestens alle 4 Jahre einer inneren Unter-
suchung zu unterziehen.
d) Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 Q/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden."
77. Rn 439 (4) wird gestrichen.
78. Die Uberschrift vor Rn 440 erhält folgenden Wortlaut:
„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und
an den Kleinbehältern (Kleincontainern) (sieheAnhangIX)."
79. In Rn 440 (1) wird im zweiten Halbsatz „oder 11 a)" gestrichen. Ferner wird ein zweiter Unterabsatz
mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:
„Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 2 bis 4, 11 bis 14, 21 bis 23, 31, 81 und 82 müssen an beiden
Seiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 4, bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 2 bis 4 außer-
dem Zettel nach Muster 2 A angebracht werden. Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 61, 62 und
83 müssen an beiden Seiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 4 A angebracht werden."
80. Rn 443 (2) und (3) erhält folgenden Wortlaut:
,, (2) Die anderen Verpackungen der Ziffern 91 und 92, einschließlich der Behälterwagengefäße und der
Tankcontainer, müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.
(3) Die als Stückgut aufgegebenen Verpackungen der Ziffer 91, einschließlich Behälterwagen und
Tankcontainer, sowie verpackte Säcke der Ziffer 91 müssen mit Zetteln nach Muster 4 versehen sein;
verpackte Säcke der Ziffer 92 müssen mit Zetteln nach Muster 4A versehen sein (siehe Anhang IX)."
Klasse IV b. Radioaktive Stoffe
81. Rn 452 (7) c) ii) erhält folgende Fassung:
,,Wird ein Bauartmuster genehmigt, so erteilt die zuständige Behörde diesem Bauartmuster ein Kenn-
zeichen, das aus einem „D" und der Genehmigungsnummer (fortlaufenden Nummer) besteht."
82. Die Fußnote zu Rn 452 (7) c) ii) wird gestrichen.
Klasse V. Ätzende Stoffe
83. Rn 501 Ziffer 51 erhält folgende Fassung:
„51 Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Behälterwagengefäße und Tankcontainer, die Stoffe
der Klasse V, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 13 und 36, enthalten haben."
(Die Bemerkung bleibt.)
84. Rn 503 (6) erhält folgende Fassung:
,, (6) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 1 a) bis d) und 2 bis 5 in Behälterwagen siehe Rn 529,
in Tankcontainern siehe Anhang X."
85. Rn 505 (3) erhält folgende Fassung:
,, (3) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 6 und 7 in Behälterwagen siehe Rn 529; wegen Beför-
derung der Stoffe der Ziffern 6 bis 8 in Tankcontainern siehe Anhang X."
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
86. Rn 506 (3) erhält folgende Fassung:
,, (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X."
87. Rn 507 (2) erhält folgende Fassung:
,, (2) Wegen Beförderung der in Ziffer 11 a) namentlich aufgeführten Stoffe in Behälterwagen siehe
Rn 529; wegen Beförderung der Stoffe der Ziffer 11 in Tankcontainern siehe Anhang X."
88. Rn 508 (2) erhält folgende Fassung:
,, (2) Wegen Beförderung von Antimontrichlorid in Behälterwagen siehe Rn 529; wegen Beförderung
der Stoffe der Ziffer 12 in Tankcontainern siehe Anhang X."
89. Rn 509 (2) erhält folgende Fassung:
,, (2) Wegen Beförderung von Bisulfaten (Ziffer 13) in loser Schüttung siehe Rn 528 und 530 (4); wegen
Beförderung von Antimonpentafluorid der Ziffer 15 b) in Behälterwagen siehe Rn 529, wegen Beförde-
rung der Stoffe der Ziffern 13 und 15 in Tankcontainern siehe Anhang X."
90. In Rn 510 (2) b) wird „1250" in 450" geändert.
11
91. Rn 510 (5) erhält folgende Fassung:
11 (5) Wegen Beförderung von Brom in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe An-
hang X."
92. Rn 511 (3) erhält folgende Fassung:
11 (3) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 21 b), c) und e) in Behälterwagen siehe Rn 529; wegen
Beförderung der Stoffe der Ziffer 21 in Tankcontainern siehe Anhang X. 11
93. Rn 512 (2) erhält folgende Fassung:
II (2) Wegen Beförderung von Acetylchlorid und Benzoylchlorid in Behälterwagen siehe Rn 529; wegen
Beförderung der Stoffe der Ziffer 22 in Tankcontainern siehe Anhang X. 11
94. Rn 513 (3) erhält folgende Fassung:
11 (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X."
95. In Rn 514 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
11
,, (4) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 31 in Tankcontainern siehe Anhang X.
96. Rn 515 (2) erhält folgende Fassung:
., (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X. N
97. In Rn 517 (2) wird im zweiten Halbsatz „f" in d" geändert.
11
98. Rn 517 (3) erhält folgende Fassung:
11 (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X. N
99. Rn 518 (2) erhält folgende Fassung:
• (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X.•
100. In Rn 519 wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
,,(3) Wegen Beförderung in Tankcontainern siehe Anhang X."
101. Rn 520 (3) erhält folgende Fassung:
., (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X."
102. Rn 521 (4) erhält folgende Fassung:
,,(4) Wegen Beförderung in Behälterwagen und Topfwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe
Anhang X."
103. Rn 530 (3) wird mit Ausnahme des letzten Absatzes gestrichen. Der erste Satz des verbleibenden Ab-
satzes erhält folgende Fassung:
,,Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60/o bis höchstens 40 6 /o Wasserstoff-
peroxid [Ziffer 41 b)] dürfen auch in Tankcontainern aus glasfaserverstärktem Polyesterharz mit einer
geeigneten Auskleidung und einem Fassungsraum von höchstens 3 m3 befördert werden. 11
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1899
104. Die Ubcrschrift vor Rn 531 erhält folgenden Wortlaut:
„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und
an den Kleinbehältern (Kleincontainern) (siehe Anhang IX).u
105. Rn 531 crhäll folgende Fassung:
„An Behälterwagen für die Beförderung von Brom (Ziffer 14} muß eine Tafel angebracht sein, die
folgende Angaben enthält: die Bezeichnung „Brom", das Eigengewicht des Wagens einschließlich der
Ausrüstung, die zulässige Höchstfüllung in kg; an Tankcontainern für die Beförderung von Brom muß
neben den im Anhang X vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf beiden Seiten eine Tafel mit der
Bezeichnung „Brenn" angebracht werden."
106. Rn 532 (1) und (2) erhält folgende Fassung:
,, (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 8, 9 bis 12, 14, 15, 22, 24, 31 bis 35 und 41 a) müssen
auf beiden Seiten der Wagen, bei Beförderung von Stoffen der Klasse V in Tankcontainern müssen auf
beiden Seiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 5 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer} sind gemäß Rn 524 (1) zu bezetteln.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
107. Rn 535 (1) erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Gefäße der Ziffer 51 müssen als Stückgut ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein
wie in gefülltem Zustand.
Behälterwagengefäße und Tankcontainer, entleert von Brom der Ziffer 14, müssen luftdicht verschlossen
sein."
108. Rn 536 erhält folgende Fassung:
„Die Gefäße der Rn 510, mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die vor dem Inkrafttreten des
Anhangs X im Verkehr standen, sind während einer Ubergangszeit von 3 Jahren, gerechnet vom Zeit-
punkt der Inkraftsetzung dieses Anhangs an, zum Verkehr zugelassen."
109. In Rn 625 (3) werden
a) der zweite Satz (Ausgenommen hiervon .... benutzt werden.) gestrichen und
b} am Schluß folgender Satz neu aufgenommen:
„Sonderregelungen dürfen für Wagen getroffen werden, in denen
1. Tiere von Zirkusunternehmen,
2. Renn- und Turnierpferde
befördert werden.
Klasse VII. Organische Peroxide
110. Die Klasse VII wird in dPn Rn 700 bis 713 neu gefaßt und erhält folgenden Wortlaut:
„700 Von den unter den Begriff der Klasse VII fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in
Rn 701 genannten und auch diese nur zu den in Rn 701 bis 723 enthaltenen Bedingungen zur
Beförderung zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
Bern.: 1. Unter den Begriff der Klasse VII fallen explosive und nicht explosive organische Peroxide. Zur Ermittlung
der explosiven Eigenschaften sind die in Anhang I aufgeführten Prüfverfahren anzuwenden.
2. Die angegebenen Mindestgehalte an Wasser, Phlegmatisierungsmitteln, Lösemitteln und festen, inerten
Stoffen sind mit einer Genauigkeit von 5 0/o, bezogen auf diese Zusatzstoffe, einzuhalten.
3. Als Phlegmatisierungsmittel gelten solche flüssigen Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind
und die einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.
Gruppe A
701 1. Di-(tert.butyl)-peroxid, technisch rein
2. tert. Butylhydroperoxid
a) mit mindestens 10 °/o Wasser
b) mit mindestens 30 0/o Wasser
c) mit mindestens 8 ·0 /o Di-(tert.butyl)-peroxid und mit mindestens 10 0/o Wasser
d) mit mindestens 20 0/0 Di-(tert.butyl}-peroxid
3. tert. Butylperacetat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
4. tert. Butylperbenzoat
a) technisch rein
b) mit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln
5. tert. Butylpermaleinat
a) als Paste mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln
b) als Lösung mit mindestens 50 ·0 /o Phlegmatisierungsmitteln
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
6. Di-(lcrt.lmtylperoxy)-phlhalat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
1. 2,2-Bis-(tert.butylperoxy)-butan mit mindestens 50 '0/o Phlegmatisierungsmitteln
8. Dibenzoylperoxid
u) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 20 0/o Wasser
b) mit mindestens 20 0/o Wasser
c) als Paste mit mindestens 30 '0/o Phlegmatisierungsmitteln
d) mit mindestens 45 °/o festen, organischen inerten Stoffen
Bern.: Dibenzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 70 °/e an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vor•
schritten der Anlage C nicht unterstellt.
9. Cyclohexanonperoxid (1-Hydroxy-1'-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid) technisch rein
a) mit mindestens 5 0/o, jedoch weniger als 10 °/o Wasser
b) mit mindestens 10 0/o Wasser
c) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
d) als Lösung mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
Bern.: Cyclohexanonperoxid (1-Hydroxy-1' -hydroperoxy-dicyclohexylperoxid) mit einem Gehalt von mindestens
70 0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
9A. Bis-(1-hyclroxy-cyclohexyl)-peroxid, technisch rein
10. Cumolhyclroperoxid, technisch rein
11. Dilauroylperoxid, technisch rein
12. Tetralinhyclroperoxid, technisch rein
13. Bis-(2,4-dichlorbenzoyl-)-peroxid
a) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 25 0/o Wasser
b) mit mindestens 25 0/o Wasser
c) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
14. p-Menthanhydroperoxid, technisch rein
15. Pinanhydroperoxid, technisch rein
16. Dicumylperoxid, technisch rein
Bern.: Dicumylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 60 0/o an festen, trockenen inerten Stoffen ist den Vor-
schriften der Anlage C nicht unterstellt.
17. Bis-( 4-chlorbenzoyl)-peroxid
a) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 25 '0/o Wasser
b) mit mindestens 25 0/o Wasser
c) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln
Bern.: Bis-(4-chlorbenzoyl)-peroxid mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist
den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
18. Diisopropylbenzolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 70'0/o
19. Methylisobutylketonperoxid mit mindestens 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln oder mit minde-
stens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 20 0/o Methylisobutylketon
20. tert.Butylcumylperoxid, technisch rein
21. (bleibt offen)
22. (bleibt offen)
23. 2,5-Dimethy1-2,5-cli-( ter t. buty Jperoxy )-hex an
a) technisch rein
b) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen
24. 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexin-3
a) technisch rein
b) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen
25. 2,2-Bis-(4,4-didert.butylperoxycyclohexyl)-propan mit mindestens 60°/o festen trockenen iner-
ten Stoffen
26. 1,3-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol, technisch rein
Bern.: 1,3-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol mit einem Gehalt von mindestens 60 0/o an festen trockenen
inerten Stoffen ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
27. 1,4-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol, technisch rein
Bern.: 1,4-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol mit einem Gehalt von mindestens 60 0/o an festen trockenen
inerten Stoffen ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
28. 1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,5,5-trimethylcyclohexan
a) mit mindestens 45 0/o Phlegmatisierungsmitteln
b) mit mindestens 56 0/o festen trockenen inerten Stoffen
29. tert. Butylperisononanoat (tert. Butylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat), technisch rein
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1901
30. Acclylacclonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-dihydroxydioxolan-1,2) mit mindestens 50 0/o Phleg-
mctlisierungsrnitteln
31. 2,5-Dimethyl-2,5-di-(benzoylperoxy)-hexan mit mindestens 20 0/o festen trockenen inerten
Stoffen
32. n-Butyl-4,4-bis-(tert.butylperoxy)-valerat
a) technisch rein
b) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen
:n l lcxamcthyltctroxonan (3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetraoxanonan)
a) mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
b) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen
34. McthylcithylJwtonperoxide mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln
a) 11icht explosiv
b) explosiv, jedoch in bezug auf explosive Eigenschaften nicht gefährlicher als der Stoff der
Ziffer 4 a)
34A. 3-tcrt.Buly lpcroxy-3-phenylphthalid, technisch rein
HPm. zur Gruppe A
Di<, S!offe ,kr C:ruppc A dürfen z1isJ!zlich mit Lösemitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe indifferent
sincl.
(3ruppc B
(bleibt offen)
Cruppe C
')C
,J,), Jlcrcssigsiiurc, slabilis1erl,
mit höchstens 40 0/o Percssigsciure, höchstens 6 0/o vVasserstoffperoxid, 5 bis 20 °/o Wasser,
JS l,is 7:i n;o Essigsliure und höchstens 1 °/o Schwefelsäure
Gruppe D
40. Jn den Cruppen A oder; C nicht genannte organische Peroxide und ihre Lösungen, die als
Muslcrscndungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versand-
stück, wenn sie mindestens dieselbe Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in den
( ;ruppPn A tmd C aufgeführten Stoffe.
Gruppe E
Bern,: Die c; ru ppe E enthält organische Peroxide, die sidl bei gewöhnlidler oder wenig erhöhter Temperatur
leicht zersetzen und deren Umgebungstemperatur bei der Beförderung bestimmte Höchstwerte nicht über-
scl!rcilcn darf.
5') tcrt.Butylpcr-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein
57. Bis-(4-tert.bulylcyclohexyl)-peroxydicarbonat, technisch rein
58. Diacctonalkoholpcroxide mit höchstens 9 0/o Wasserstoffperoxid, mindestens 26 °/o Diaceton-
alkohol und mindestens 8 0/o Wasser und mit einem Gesamtaktivsauerstoffgehalt von höch-
stens 100/o
63. Diacelylperoxid in einer Lösung mit mindestens 75 0/o Phlegmatisierungsmitteln
Bern. zur Gruppe E
Lösemittel sind Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und außerdem eine der folgenden Bedin-
gungen erfüllen:
a) nicht entzündlich und Siedetemperatur mindestens 85° C; oder
b) nicht entzündlich und Siedetemperatur unter 85° C, aber mindestens 60° c, in diesem Falle müssen luftdicht
verschlossene Gefäße verwendet werden, oder
c) Flammpunkt mindestens 21° C und Siedetemperatur mindestens 85° C; oder
d) Flammpunkt unter 21 ° C, aber nicht unter 5° C und Siedetemperatur mindestens 60° CI in diesem Falle müssen
luftdicht verschlossene Cefäße verwendet werden.
c;ruppe F
(bleibt offen)
Gruppe G
97. Mischungen der Stoffe der Gruppe A. mileinander
98. Mischungen der Stoffe der Gruppe E miteinander oder mit Stoffen der Gruppe A
Gruppe H
99. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich der Behälterwagengefäße und der Tank-
contc1iner, die Stoffe der Klasse VII enthalten haben.
701a Die Stoffe der Cruppe A, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben
1
werden, sind dem Abschnitt 2. ,,Beförderungsvorschriften' nicht unterstellt:
a) Flüssige Sloffe
in Mengen bis 1 000 g je Versc1ndstück in Flaschen aus geeignetem Kunststoff oder Glas,
Stoffe der Zillr'rn 10, 14, 15 und 18 auch in Flaschen aus Aluminium, mit Stopfen aus geeigne-
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
tem Kunststoff, Bügelverschluß oder Schraubverschluß, mit elastischer Einlage. Die Flaschen
sind in Pappdosen einzubetten. Es muß eine genügende Menge von inerten Füllstoffen vor-
handen sein, um die gesamte Flüssigkeitsmenge aufsaugen zu können.
b) Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe
in Mengen bis 1 000 g je Versandstück in Gefäßen oder Beuteln aus geeignetem Kunststoff,
die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
c) Benzoylperoxid mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln in Mengen bis 1 000 g je
Versandstück in Tuben aus Aluminium oder aus geeignetem Kunststoff.
d) Benzoylperoxid mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
in Mengen bis 5 000 g je Versandstück in Tuben aus Aluminium oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln in eine Pappschachtel eingesetzt oder in vorgeformter Pappe eingelegt sind
und in einem Einheitspappkasten (siehe Rn 14) für 10 kg Höchstgewicht oder in einer Holz-
kiste zusammengefaßt werden.
Zum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen
Peroxiden ein Leerraum von 25 0/o und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organi-
schen Peroxiden ein solcher von 10 ll/o freizulassen.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind unter F zusammengefaßt)
A. V e r s a n d s t ü c k e
1: A 11 gemeine Verpackungs vors c h r i f t e n
702 (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden
und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(2) Die Verpackungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß
sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zu-
verlässig standhalten. Die inneren Verpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig fest-
zulegen. Sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben
1st, dürfen die inneren Verpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt
werden.
(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entzündbaren Material be-
stehen; sie müssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die
Peroxide nicht zersetzend wirken.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1 n e n S t o ff e
a. Verpackung der Stoffe der Gruppe A
703 (1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann.
(2) Wenn jedoch flüssige Stoffe der Gruppe A bei 40° C bemerkbar Gas abspalten, müssen die
Gefäße mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein, die den Ausgleich zwischen dem inneren
und dem atmosphärischen Druck gestattet und die unter allen Umständen - auch bei einer
Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert,
ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.
(3) Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht angebracht sein an Gefäßen mit Stoffen, die gemäß
der Bemerkung zur Gruppe A mit Lösemitteln verdünnt sind. In diesem Fall dürfen die Gefäße
höchstens zu 75 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
704 (1) Die flüssigen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt
sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
Sie dürfen auch in Mengen bis zu 0,5 1 in Glasflaschen verpackt sein, die bruchsicher in geeignete
nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
(2) Die festen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße oder Beutel aus geeignetem Kunststoff
verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
Wasserfeuchte Stoffe sind derart wasserdicht zu verpacken, daß eine Austrocknung sicher ver-
hindert wird.
Die Stoffe der Ziffer 16 in fester Form dürfen auch in Säcke aus geeignetem Kunststoff verpackt
sein, die in geeignete metallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
(3) Die pastenförmigen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße oder Beutel aus geeignetem
Kunststoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind.
Die pastenförmigen Stoffe der Ziffer 8 c) dürfen auch in Tuben aus Aluminium oder aus geeigne-
tem Kunststoff verpackt sein, die einzeln in eine Pappschachtel einzusetzen oder in vorgeformter
Pappe einzulegen sind.
Die Pappschachteln sind in einen Pappkasten von ausreichender mechanischer Widerstands-
fähigkeit einzusetzen.
Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1903
(4) Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5 a), 8 c), 9 c), 10, 12, 14, 15, 16, 18 und 20 dürfen auch in
Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Edelstahl
der Werkstoff-Nr. 1.4571 oder aus anderen geeigneten Stählen verpackt sein. Im letztgenannten
Pall ist die chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber dem Füllgut durch eine Prüfung
nachzuweisen.
Bern.: Es dürfen nur Stähle verwendet werden, deren chemische Beständigkeit von der Bundesanstalt für Material-
prüfung, Berlin-Dahlern, geprüft wurde.
(5) Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5 b), 10, 12, 14, 15, 16, 18 und 20 dürfen auch in Gefäßen aus
geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete metallische Schutzbehälter einzusetzen
sind.
(6) Die Stoffe der Ziffern 10, 12, 14, 16 und 18 dürfen auch in im Vollbad verzinkte oder ver-
zinnte Gefäße verpackt sein.
(7) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 8 a), 9 a), 13 a) und 17 a) dürfen je höch-
stens 6 kg der Stoffe enthalten.
(8) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 8 b) - ausgenommen die in Tuben
verpackten pastenförmigen Stoffe - , 9 b), 13 b) und 17 b) dürfen höchstens 35 kg der Stoffe
enthalten.
(9) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 31, 32 b) und 33 b) dürfen höchstens 25 kg
der Stoffe enthalten.
(10) Ein Versandstück mit Stoffen der Gruppe A darf nicht mehr als 50 kg der Stoffe ent-
halten. Für die Stoffe der Ziffern 4 a), 24 a), 32 a) und 34 b) beträgt das Höchstgewicht der Stoffe
je Versandstück 30 kg, für die Stoffe der Ziffern 1 und 16 100 kg, für die in Tuben verpackten
pastenförmigen Stoffe der Ziffer 8 c) 5 kg.
(11) Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff dürfen Gefäße mit flüssigen oder
pastenförmigen Stoffen nur bis 93 0/o des Fassungsraumes gefüllt sein.
(12) Die Stoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 dürfen auch verpackt sein:
a) in geschweißte Rollreifenfässer mit einem Fassungsraum von höchstens 200 Liter aus Stahl mit
einer Dicke im Mantel von mindestens 1,75 mm und in den Böden von mindestens 2 mm oder
aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 °/o Al und einer Wanddicke von minde-
stens 3 mm.
Die Fässer müssen mit einem in einer Spundkappe untergebrachten Sicherheitsventil aus-
gerüstet sein. Das Sicherheitsventil muß sich bei einem Uberdruck von höchstens 0,2 kg/cm 2
öffnen. Die Spundkappe muß zusätzlich durch eine Kappe aus geeignetem Kunststoff geschützt
sein. Die Dichtung des Sicherheitsventils muß vor jeder Verwendung der Fässer überprüft
werden. Die Fässer dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein;
b) in gQschweißlc Rollsickenfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Liter.
Die ausreichende mechanische Festigkeit ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen. Die
Einfüllöffnung muß durch eine mit einer geeigneten Dichtung versehenen Verschlußschraube
ausgestattet sein. Die Fässer dürfen höchstens zu 85 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein."
Bern.: Es dürfen nur Fässer verwendet werden, deren Baumuster von der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin-
D<lhlem, oder dem Bundesbahn-Zentralamt, Minden (Westf.), geprüft w,urde.
(13) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 in Behälterwagen siehe
Rn 717, in Tankcontainern siehe Anhang X.
b. Verpackung der Stoffe der Gruppe B
705 (bleibt offen)
706 (bleibt offen)
c. Verpackung der Stoffe der Gruppe C
707 (1) Die Stoffe der Ziffer 35 müssen in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Gefäße aus geeigne-
tem Kunststoff verpackt sein, die mit einem plombierfähigen Spezialverschluß aus geeignetem
Kunststoff zu versehen sind, der oben eine Offnung aufweist, die den Ausgleich zwischen dem
inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen Umständen - auch bei einer
Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit ver-
hindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können. Die Gefäße sind in geeignete,
verschließbare Schutzbehälter aus einem geeigneten Werkstoff fest anliegend einzusetzen.
(2) Die Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.
d. Verpackung der Stoffe der Gruppe D
708 (1) Die Stoffe der Gruppe D müssen in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück in Flaschen mit
genügender Wanddicke aus geeignetem Kunststoff oder Glas, die in geeignete, nichtmetallische
Schutzbehälter einzusetzen sind, verpackt sein.
Glasflaschen sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle fest in die Schutzbehälter einzu-
betten. Feste Stoffe dürfen auch in Beutel aus geeignetem Kunststoff von genügender Stärke ver-
packt sein, welche ebenfalls in geeignete, nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
(2) Wenn die Peroxide bei 40° C bemerkbar Gas abspalten, müssen die Gefäße den Bedingungen
der Rn 703 (2) entsprechen.
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
e. Verpackung der Stoffe der Gruppe E
709 (1) Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen - soweit nicht durch die Bemerkung zur
Gruppe E in der Rn 701 anders vorgeschrieben - mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein,
die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen
Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Heraus-
spritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße gelangen können.
(2) Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes
gefüllt sein. Enthalten die Stoffe Lösemittel gemäß der Bern. zur Gruppe E Abs. b) oder d), so
darf der Füllungsgrad der Gefäße nur 75 0/o betragen. Die Bezugstemperatur beträgt abweichend
von Rn 4 (3) 20° C für Stoffe der Ziffer 52 und 30° C für Stoffe der Ziffer 58.
710 (1) Die Stoffe der Ziffer 57 müssen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunststoff verpackt
sein, die in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf höchstens 50 kg
dieser Stoffe enthalten.
(2) (bleibt offen)
(3) (bleibt offen)
(4) Die Stoffe der Ziffern 52, 58 und 63 müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt
sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 52 und 63 höchstens
25 kg, mit Stoffen der Ziffer 58 höchstens 50 kg enthalten.
f. Verpackung der Stoffe der Gruppe F
(bleibt offen)
g. Verpackung der Stoffe der Gruppe G
711 Die Verpackung der Stoffe der Ziffern 97 und 98 richtet sich nach den für die Stoffe der Gruppe A
oder E geltenden Verpackungsvorschriften, wobei für die Art der zu wählenden Verpackung der
Aggregatzustand der Mischung maßgebend ist. Das Höchstgewicht der Mischung je Versandstück
und gegebenenfalls je Innenverpackung muß den Vorschriften für den Mischungspartner mit
dem jeweils geringeren zugelassenen Höchstgewicht entsprechen.
3. Zusammenpackung
712 Die Stoffe der Klasse VII dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen der Anlage C
noch mit sonstigen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A, D,
E und G zu einem Versandstück vereinigt werden.
4. Aufs c h r i f t e n und G e fahr z et t e 1 auf V e r s an d stücken
(siehe Anhang IX)
713 (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse VII ist mit zwei Zetteln nach Muster 3 zu
versehen.
(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 a), 8 a), 8 b), 9 a), 13 a), 13 b}, 17 a), 17 b), 24 a),
32 a), 34 b) und 52 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen. Dies gilt nicht für
solche Versandstücke, in denen diese Stoffe aufgrund der Konstruktion und des Baumaterials
der Behälter nicht zur Explosion kommen können. Ein solches Verhalten der Stoffe muß durch
Brand- und andere geeignete Versuche, die an einem oder mehreren Versandstücken unter Berück-
sichtigung der bei der Beförderung auftretenden großen Stoffmengen auszuführen sind, nach-
gewiesen sein. Werden die Versandstücke gemäß Rn 718 (1) in Kleinbehältern (Kleincontainern)
befördert, so sind diese ebenfalls mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen.
Bern.: Auf die Bezettelung nach Muster 1 wird nur bei Versandstücken verzichtet, bel denen durch von der Bundes-
anstalt für Materialprüfung, Berlin-Dahlem, oder im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Brand- oder andere
geeignete Versuche nachgewiesen wurde, daß die Stoffe in dieser Verpackung nicht zur Explosion kommen
können.
(3) An Versandstücken mit flüssigen Stoffen der Klasse VII sind Zettel nach Muster 8 anzu-
bringen; diese Zettel müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden
Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden. Versand-
stücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach
Muster 9 versehen sein.
(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 97 und 98 müssen, wenn die Mischungen explosive
Stoffe der Klasse VII enthalten, zusätzlich einen Zettel nach Muster 1 tragen. Absatz 2 gilt ent-
sprechend."
111. Die bisherigen Rn 712 bis 721 werden 714 bis 723, die bisherigen Rn 722-1099 werden 724-1099.
112. In Rn 714 (neu) werden nach dem ersten Satz folgende Absätze neu eingefügt:
"Versandstücke mit Stoffen der Gruppe E dürfen nur in den Monaten Oktober bis April befördert
werden.
Die Stoffe der Ziffer 8 c) dürfen als Expreßgut versandt werden, wenn sie gemäß Rn 704 (3) zweiter
Absatz verpackt sind."
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1905
113. In Rn 714 (neu) werden im bisherigen zweiten Absatz im ersten Halbsatz die Wörter „jedoch auch"
gestrichen.
114. In Rn 714 (neu) werdc!n im bisherigen vorletzten Absatz „705" in „703 (2)" und im letzten Absatz „718"
in „720" geändert.
115. Rn 715 (neu) wird durch folgenden Absatz ergänzt:
„Bei den Stoffen der Ziffern 97 und 98 muß außerdem in Klammern die in Rn 701 durch Kursivschrift
hervorgeholwne Benennung des Hauptbestandteils der Mischung angegeben werden."
116. In Rn 71G (1) (neu) wird "1 bis 25, 30 und 31" in „1 bis 34A, 35, 40, 52, 57, 58, 63, 97 und 98" geändert.
117. In Rn 717 (neu) erhäll clcr erste Halbsatz folgende Fassung:
,,Die Stoffe der Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 dürfen in Behälterwagen befördert werden."
118. Rn 717 a) (neu) erhält folgl'ncle Fassung:
„Die Ce/äße müssen aus Aluminium (Reinheitsgrad mindestens 99,5 ·0/o Al) oder aus Stahl hergestellt
sein und einen Fassungsraum von 10 bis 15 m 3 haben. Wenn die Behälterwagengefäße für einen Prüf-
druck von mindestens 4 kg/cm:! ausgelegt sind, darf der Fassungsraum bis zu 18 m 3 betragen."
119. In Rn 718 (2) (ncu) wird „718" in „720" geändert.
120. Die Uhcrsch rift. vor Rn 719 (neu) erhält folgenden Wortlaut:
„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und
an den Kleinhehältern (Kleincontainern) (siehe Anhang IX)."
121. Rn 719 (1) (neu) erhält folgende Fassung:
,, (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit organischen Peroxiden verladen sind,
sowie ,m beiden Seilen der Tankcontainer mit Stoffen der Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 müssen Zettel
nach Muster 3 an~Jebracht werden."
122. In Rn 719 (2) (1wu) wird „711 (1)" in „713 (1)" geändert.
123. In Rn 720 (nc!u) crhälL der Anfang des ersten Satzes folgende Fassung:
,,Die Stoffe der Klasse VII dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:"
124. In Rn 722 (1) und (2) (1wu) wird jeweils „50" in „99" geändert.
III.Teil
Anhänge
129. Rn 1112 crhiiH folgende Fassung:
,,Zu Rn 701 Ziffern 1 bis 98:
Die SLotfc, unterliegen den Prüfvorschriflen gemäß Rn 1154 a) bis d), 1155, 1156 und 1159."
126. In Rn 1154 d) (5) crhäH der letzte Satz folgende Fassung:
„Organische Peroxide, flir welche der Grenzdurchmesser 2,0 mm oder mehr beträgt, sind als explosive
Stoffe zu belrdchtcn."
127. Rn 1155 h) (7) wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
„Organisc:he Peroxide, die eine Schlagempfindlichkeit bei 4 kgm oder weniger aufweisen, sind als
explosive Stoffe zu bclrac:htc:n, wenn sie zugleich detonations- oder deflagrationsfähig sind (siehe
Rn 1159)."
128. Rn 1156 b) (6) wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
„Oiganisc:hc Peroxide, die eine Reibempfindlichkeit bei 36 kg oder weniger aufweisen, sind als explosive
Stoffe zu betrachten, wenn sie zugleich detonations- oder deflagrationsfähig sind (siehe Rn 1159)."
1906 Bu ndcsgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
129. Eine neu<' 1~11 l Vi 1l wird rnil fol~wndPm Wortlaut aufgenommen:
,.Prüfung der organischen Peroxide auf Detonations- oder DeHagrationsfähigkeH (siehe Rn 1112)
1159 (1) Bc,schr<'ihun~J der Versuchsvorrichtung: (Fig. 19)
Zur Pr(ilun~J eines or~J<rnisc:hen Peroxides auf Detonations- .oder Deflagrationsfähigkeit wird der
Stoff unl<:r Einschluß in einem 2"-Stahlrohr dem Detonationsstoß einer Ubertragungsladung von
50 g l l<)XO~Jcn, pl1legmulisierl mit 5 °/o ·wachs, ausgesetzt.
Für die Prüfung wird ein nahtlos gezogenes 2"-Stahlrohr nach DIN 2448 aus St 00 mit einer
Wanclclickc von 5,0 mm und einer Länge von 500 mm mit angeschweißtem Boden verwendet.
Dus olf<mP End<, Lrügt (,in Außengewinde, auf welches eine handelsübliche Verschlußkappe
(Tcrnpcrguß) aufqc,schruubt wird. Die Kappe hat eine Bohrung von 7,5 mm Durchmesser zum
Durchfühn,n des elektrischen Zünders mit Sprengkapsel. Als Verstärkungsladung dient ein zylin-
drisdwr Preßkörpcr von 50 g Hexogen mit 5 °/o Wachs, der in einer Preßform mit 1 500 kg/cm 2
Preßdruck }wrqeslelll wird. Er hat einen Durchmesser von 30 mm, eine Höhe von 43 mm und eine
üxialc 1\usspanrng von 7 mm Durchmesser und 20 mm Tiefe zur Aufnahrµe der Sprengkapsel. Zur
Zündtm!J dit:nl eine Spren~Jkapsel Nr.8.
(2) Durchführnnq <l<!r Versuche:
Nitch dem Einfüllen von pulverförmigen Stoffen - unter häufigem, vorsichtigem Aufstoßen des
Rohres a ul die U n Lcrlage -·-· wird der Preßkörper zentral so eingesetzt, daß er mit dem Rohrende
abschließt. Nach sorgfältiger Reinigung des Gewindes von Substanzresten wird in die Aussparung
des Preßkörpcrs ein Holz-stab von 6,8 mm Durchmesser eingesetzt, die Verschlußkappe über den
J--folzsta b geschoben und von Hand fest angeschraubt. Damit wird erreicht, daß nach Herausziehen
des Jlolzsl.abcs kurz vor der Zündung die Sprengkapsel leicht eingeführt werden kann. Bei der
Prüfung fl iissig<:r Stoffe muß die Verstärkungsladung vor der Einwirkung der Flüssigkeit auf
geeigrn,lc! Weise geschützt werden. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, daß der Preßkörper
in Zinn- oder .Aluminiumfolie eingeschlagen wird. Der Preßkörper wird dann mittels dünner
Drähte, die durch zusützliche Bohrungen in der Verschlußkappe gezogen sind, an dieser befestigt.
Die Verlrä~Jlichkeit von Folie, Draht, Stahl und zu prüfendem Stoff muß, wenn nicht bekannt,
durch Qecignclc Vorversuche ermittelt werden. Kurz vor dem Versuch wird die Sprengkapsel mit
aufgescl1olwncm elektrischem Zünder in die Bohrung der Verschlußkappe bis zum Festsitzen
eingd(ihrl. Das Rohr wird scmkrecht stehend mit Sandverdämmung in einer Sprenggrube gesprengt.
Die Rt;sLc des Rohres WC)rden möglichst vollständig gesammelt, um Aufschluß über das Ver-
haHcn des Stoff<'.s zu erlangen, und fotografiert.
(]) Beurteilung der Ergebnisse:
a) Ist das Rohr vollständig in Streifen oder Splitter zerlegt oder bis zum Boden aufgerissen, so
ist der Stoff uls detonations- oder deflagrationsfähig anzusehen.
b) lsl das Rohr durch die Wirkung der Verstärkungsladung nur in einer Länge aufgerissen, wie
<;s bei einem Versuch mit einem geeigneten Inertstoff der Fall ist, und befinden sich im Rohr
noch ~irößerc Mengen nicht umgesetzten Stoffes, so ist der Stoff nicht als detonations- oder
ddlagrationsfähig im Sinne der Rn 1155 b) (7) und 1156 b) (6) anzusehen.
c) In Fällen, in denen das Rohr in einer größeren Länge als bei einem Versuch mit einem
geeigneten lnertstoff aufgerissen ist, muß durch Wiederholung des Versuches sichergestellt
werden, daß keine vollständige Umsetzung der Substanz eintritt. In diesem Falle gilt der Stoff
nicht als detonations- oder deflagrationsfähig im Sinne der Rn 1155 b) (7) und 1156 b) (6).
d) In Fällf~n, in denen das Rohr nur in einer Länge aufgerissen ist, wie es bei einem Versuch mit
einem geeigneten Inertstoff der Fall ist, die Substanz jedoch rückstandslos umgesetzt worden
ist, muß durch Wiederholung des Versuchs unter kontinuierlicher Messung der Umsetzungs-
geschwindigkei l oder durch andere geeignete Versuche eine Klärung des Reaktionsverhaltens
des Stoffes herbeigeführt werden.
130. Die im Anhang I aufgeführten Zeichnungen werden durch die nachfolgende Zeichnung ergänzt.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1907
Anhang I
Prüfung der organischen Peroxide auf Detonations- oder Deflagrationsfähigkeit
zu Rn 1159
Maße inmm
Fig. 19: 2"-Stahlrohr mit Verschlußkappe und angeschweißtem Boden
CD Zündleitung
Q) elektr. Zünder
® Sprengkapsel Nr. 8
© Verschlußkappe aus· Temperguß
® Füllung
@ Verstärkungsladung
50 g Hexogen mit 5 0/o Wachs
(Z) Stahlrohr DIN 2448 Werkstoff St 00
® Boden
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
131. Im Anhan~J II erhüll di(' UlH'rschrift des Teiles B folgenden neuen Wortlaut:
„B. Vorschriften und Richtlinien für Werkstoffe und Bau von Behälterwagengefäßen und Tanks von
Tankcontainern für tiefgekühlte verflüssigte Gase der Klasse I d"
132. Rn 1250 (1) t>rhctll tol~JCIHl<' Fassung:
., (1) Die Ceföße müssen aus Slahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Messing hergestellt
sein. Kuplcr oder Messing sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten; für
Äthylen isl <'in Cehall von höchstens 0,005 °/o Acetylen zulässig."
133. Die BC'111. dm Schluß der Rn 1501 wird durch folgenden Satz ergänzt:
,,Die Prülanstallen dürfen Prüfergebnisse anderer Stellen anerkennen."
134. Rn 1503 <:rhüll. folgende Fassung:
„Die Fässer ~Jcprülter Bauarten sind durch das eingeprägte oder aufgedruckte Kurzzeichen „D" sowie
durch die Bezeichnun9 „RID" und eine Registriernummer, die durch das Bundesbahn-Zentralamt Minden
(Westf.) erleill wird, dauerhaft zu kennzeichnen."
135. Ein neuer Anhan~J VIII mit folgendem Wortlaut wird aufgenommen:
„Anhang VIII
Vorschriften für die Kennzeichnung der Behälterwagen
Kennzeichnungstafeln an Behälterwagen
1800 (1) Der Absender muß an jeder Längsseite eines Behälterwagens, in dem ein in Rn. 1801
aufgezäh Her Stoff befördert wird, senkrecht eine nichtrückstrahlende, rechteckige, orange-
farbene Tafol, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, anbringen.
Diese Talel muß einen schwarzen Rand von 15 mm Breite aufweisen.
Bern.: Der Filrhlon der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichroma-
lischen Normvalcnzsyslems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgender Normfarb-
werlantcile beschrieben ist.:
Trichromalische f'arbwerlpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems
X 0,52 0,52 0,578 0,618
y 0,38 0,40 0,422 0,38
LP11dll<lidllefctklor bei nichtrücks!rahlen<lcr Farbe: 8 0,22.
Milltdp1111k1vaknz E. Normlichtarl C, Meßgeometrie 45°/0°.
(2) .Jede Tafel muß die Kennzeichnungsnummern tragen, die dem beförderten Stoff im
Verzeichnis der Rn 1801 zngeleilt worden sind.
(3) Die Kennwiclrnungsnnmmern setzen sich aus schwai"zen Ziffern von 100 mm Höhe und
15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen
Teil der Tafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Tafel an-
gPbrachl sein; sie müssen durch eine waagerechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der
Mille der Tafel getrennt sein (siehe Rn 1802). Die Kennzeichnungsnummern müssen unaus-
löschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.
(4) Werden in einem Behälterwagen mehrere verschiedene Stoffe in getrennten Behältern
oder Behälterabteilen befördert, so muß der Absender die in Abs. (1) vorgeschriebenen orange-
farbenen Tafeln mil den zugehörigen Kennzeichnungsnummern an den Seiten jedes Behälters
oder Behäll.crablPils pi:trallel zur Wagenlängsachse in der Weise anbringen, daß sie deutlich
sichlbdr sind.
(5) Welln die gclührlicben Stoffe ausgeladen und die Behälter gereinigt und entgast sind,
dürfen die ora11gdarbcnen Tafeln nicht mehr sichtbar sein.
(6) Während einer Dbergangszeit von 4 Jahren,· vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Anhangs an ~Je rechnet, können die für die Tafeln vorgesehenen Angaben auch in entsprechen-
der Cröfü\ Form und Farbe auf jeder Längsseite der Behälterwagen (oder ihrer Behälter)
durch Zettel, Anstrich oder in gleichwertiger Weise angebacht werden.
1n di<!scm Fall gcl Len die Bestimmungen des letzten Satzes des Abs. (3) hinsichtlich Feuer-
twsli:indigkcit nicht.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1909.
lHOl Verzeichnis der Stoiie und der Kennzeichnungsnummern
ßem.: Die· ('rs1t' Zilkr der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr bezeichnet die Hauptgefahr wie folgt:
2. C,1s 5. Entzündend (oxydierend) wirkender Stoff oder or-
:i. Entzündban'r Jlüssiger S1olf ganisches Peroxid
11. EnlzC1udbiirt:r ksler Stoff 6. Giftiger Stoff
8. Ätzender Stoff.
Dir, ,.wc,ilc, 1111d dir- dril.l<' Ziffer hezPiclrnen die zusätzlichen Gefahren:
0. Ohne Hrnl<,utmHJ 6. Giftigkeit
1. Explosion 8. Ätzbarkeit
2. Enl.wcidw11 von Cc1s 9. Gefahr einer heftigen Reaktion, die aus der Selbst-
:.!. EntzüncJbark<'it zersetzung oder der Polymerisation entsteht.
:,. E11fzünc\e11dc (oxycJicrende) Ei9enschaflen
Sincl die bciclcn ersten Ziffern die gleichen, so deutet dies auf eine Zunahme der Hauptgefahr hin; 33 bedeu-
ld also ein<' sehr leicht entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt unter 21° C); 66 weist auf einen sehr giftigen
Stoff und BB auf eirwn sehr ätzenden Stoff hin. Ergeben die beiden ersten Ziffern die Zahl 22, so bedeutet
diPs <'in \JekiihltPs Cc1s. Die Zahl 42 bezeichnet einen festen Stoff, der in Berührung mit Wasser Gase ent-
wickeln k,rnn.
WPnn <lc,r Nurnrner zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe "X,, vorangeslelll wird, ist es ausdrücklich
V<'rhote11, <kn Sl.off mit Wasser in Berührung zu bringen.
Di<) Stoff(! qcrnäß Rn. rnoo (2) sind nachstehend aufgezählt:
---·-----·---..· · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - c
Nummer zur Nummer zur
Klasse und
Kennzeichnung Kennzeichnung
lk1.c'id1nung des Stoffes Ziffer der Stoff-
der Gefahr des Stoffes
aufzählung
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
;\hl<.1llschwd<~lsüure, vollständig deni-
triNI V, 1. d) 88 1832
/\ccta 1 (Au!lt1 ldehyddiäthylacetal) ..... . IIIa, 1. a) 33 1088
/\c:etalck!liyd . . . . .................... . IIIa, 5. 33 1089
Acel.i1ldehyddiütbyl<.1cel.al: siehe Acetal
Aceton IIIa, 5. 33 1090
Acetoncyanhydrin .................... . IVa, 11. a} 66 1541
i\cetc)l]itril (Methylcyanid) ............ . IVa, 2. b) 633 1648
Acctylchlorid ........................ . V, 22. 83 1717
Acrolein ............................. . IIIa, 1. a) 336 1092
Acrylnitril ........................... . IVa, 2. a) 633 1093
Acrylsi:iurei:ithylester ................. . IIIa, 1. a) 339 1917
.Ä.thanol .............................. . IIIa, 5. 33 1170
Athylacelat ......................... . IIIa, 1. a) 33 1173
Al11yliither ........................... . IIIa, 1. a) 33 1155
Alhylülkohol ........................ . IIIa, 5. 39 1170
Alhylbenzol ......................... . IIIa, 1. a) 33 1175
Athylchlorid (Chlorälhyl) ............. . Id, 8. a) 23 1037
Athylen ......................... . Id, 9. 23 1962
.i\ thyk!n, flüssig (tiefgekühlt) ......... . Id, 12 . 223 ~038
Athylenchlorhydrin .................. . IVa, 12. b) 66 1135
Athylc~nchlorid: siehe 1,2-Dichloräthan
Athylencliamin ....................... . V, 35. 83 1604
Athylenoxid ......................... . Id, 8. a) 236 1040
Athylfluid ......................... . IVa, 14. 663 1649
.Athylformidt. ........................ . IIIa, 1. a) 93 1190
A.thylglykolaceta1 .................... . IIIa, 3. 30 1172
Älhylmercapl.an ...................... . IIIa, 1. a) 336 2363
Athylsilikat (Kieselsäuretetraäthylester) IIIa, 3. 30 1292
Allylalkohol ......................... . IVa, 13. a) 63 1098
Allylchloricl ......................... . IVa, 4. a) 633 1100
Ameisensäure mit mindestens 70 °/o reiner
Säure ......................... . V, 21. b) 80 1779
Ameisensäurnälhylest<~r .............. . IIIa, 1. a) 33 1190
Ameisensäuremethylester ............. . IIIa, 1. a) 33.,, 1243
Ammoniak ........................... . Id, 5. 268 1005
Ammoniak, in Wasser gelöst, mit über
35 °/o bis höchstens 40 °/o Ammoniak .. Id, 14. a) }
Ammoniak in Wasser gelöst, mit über 268 2073
40 °/o bis höchstens 50 0/o Ammoniak .. Id, 14. b)
Arnylacetat ......................... . IIIa, 3. 30 1104
Amylalkohol, tertiär .................. . IIIa, 1. a) 33 1105
Amylalkohole (andere als tertiäre) .... . Illa, 3. 30 1105
Anilin ............................... . IVa, 11. b) 60 1547
Anlimonpentachlorid ................. . V, 11. a) 80 1730
Argon, flüssig (tiefgekühlt) ........... . Id, 11. 22 1951
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nummer zur Nummer zur
Klasse und Kennzeichnung Kennzeichnung
Bezeichnung des Stoffes Ziffer der Stoff- des Stoffes
der Gefahr
aufzählung
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Benzaldehyd ......................... . IIIa, 4. 30 1990
Benzol ............................... . Illa, 1. a) 33 1114
Benzoylchlorid ....................... . V, 22 83 1736
Blausäurelösungen, wässerige, mit höch-
stens 20 0/o reiner Säure ............ . IVa, 1. b) 66 1613
Bleialkyle (Tetraäthylblei, Tetramethyl-
blei) und ihre Mischungen mit orga-
nischen Verbindungen der Halogene .. IVa, 14. 663 1649
Brom ................................ . V, 14. 886 1744
Bromwassersloff ..................... . Id, 5. 286 1048
Bromwasserstofflösungen ............. . V,5. 88 1788
Butadien ............................. . ld, 6. 239 1010
Butan ....... , ........................ . Id, 6. 23 1011
n-Butanol ............................ . Illa, 3. 30 1120
sec-Butanol .......................... . Illa, 3. 30 1121
tert-Butanol .......................... . IIIa, 5. 33 1122
Butanon-2: siehe Methyläthylketon
iso-Butylacetat ....................... . Illa, 1. a) 33 1213
n-Butylacetat ........................ . Illa, 3. 30 1123
sec-Butylacetat ....................... . IIIa, 1. a) 33 1124
n-Butylalkohol ....................... . IIIa, 3. 30 1120
sec-Butylalkohol ..................... . Illa, 3. 30 1121
tert-Butylalkohol ..................... . Illa, 5. 33 1122
Butylamin ........................... . Illa, 5. 338 1125
n-Butylchlorid ........................ . Illa, 1. a) 33 1127
Butylen .............................. . ld, 6. 23 1012
Butyraldehyd ........................ . llla, 1. a) 33 1129
Calciumchlorat, Lösungen von ......... . Illc, 4. a) 50 2429
Chlor ................................ . Id, 5. 266 1017
Chloräthyl: siehe Äthylchlorid
Chlorkohlenoxid ..................... . Id 8. a) 266 1076
Chloropren .......................... . Illa, 1. a) 336 1991
Chlorschwefel, stabilisiert ............. . V, 11. a) 886 1828
Chlorsulfonsäure ..................... . V, 11. a) 88 1754
Chlortrifluormethan (R 13) ............ . Id, 10. 20 1022
Chlorwasserstoff ..................... . Id, 10. 286 1050
Chlorwasserstofflösungen ............. . V, 5. 88 1789
Cumol (iso-Propylbenzol) ............. . Illa, 3. 30 1918
Cumolhydroperoxid mit einem Peroxid-
gehalt von höchstens 95 0/o .......... . VII, 10. 539 2116
Cyanidlösungen, anorganische ......... . IVa, 31. b) 66 1935
Cyclohexan .......................... . llla, 1. a) 33 1145
Cyclohexanon ....................... . Illa, 3. 30 1915
Cyclohexen .......................... . Illa, 1. a) 33 2256
Cyclopentan ......................... . Illa, 1. a) 33 1146
Cyclopropan ......................... . Id, 6. 23 1027
Decahydronaphthaline ................ . Illa, 3. 30 1147
Diacetonalkohol, techn. . .............. . Illa, 5. 33 1148
Diäthylamin .......................... . llla, 5. 338 1154
Diäthylbenzol ........................ . Illa, 4. 30 2049
1,2-Dichloräthan (Äthylenchlorid) ...... . Illa, 1. a) 336 1184
Dichlordifluormethan (R 12) ........... . Id, 8. b) 20 1028
Dichlormonofluormethan (R 21) ........ . Id, 8 .. b) 20 1029
Dichlorpropen ........................ . IIIa, 3. 36 2047
Dichlortetrafluoräthan (R 114) ......... . Id, 8. b) 20 1958
Di-iso-Propyläther .................... . Illa, 1. a) 33 1159
Dlmethoxymethan: siehe Methylal
Dimethyläther ....................... . Id, 8. a) 23 1033
Dimethylkarbonat .................... . IIIa, 1. a) 33 1161
Dimethylsulfat ....................... . IVa, 13. b) 663 1595
Dioxan .............................. . Illa, 5. 336 1165
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1911
Nummer zur Nummer zur
Klasse und
Kennzeichnung Kennzeichnung
Bezeichnung des Stoffes Ziffer der Stoff-
der Gefahr des Stoffes
aufzählung
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Eisessig in wässerigen Lösungen mit
mehr als 80 0/o reiner Säure ......... . V, 21. c) 83 1842
Epichlorhydrin ....................... . IVa, 12. a) 663 2023
Erdgas, flüssig (tiefgekühlt) ........... . Id, 12. 223 2043
Essigester ........................... . IIIa, 1. a) 33 1173
Essigsäure in wässerigen Lösungen mit
mehr als 80 °/o reiner Säure ......... . V, 21. c) 83 1842
Essigsäureäthylester .................. . IIIa, 1. a) 33 1173
Essigsäureamylester .................. . IIIa, 3. 30 1104
Essigsäureanhydrid ................... . V, 21. e) 83 1715
n-Essigsäurebutylester ................ . IIIa, 3. 30 1123
sec-Essigsäurebutylester .............. . IIIa, 1. a) 33 1124
Essigsäuremethylester ................ . IIIa, 1. a) 33 1231
Fluorborsäure, wässerige Lösungen mit
höchstens 78 0/o reiner Säure ......... . V, 7. 88 1775
Fluorwasserstoff V, 6. d) 286 1052
Flußsäure, wässerige Lösungen von
Fluorwasserstoff mit mehr als 60 0/o,
aber höchstens 85 0/o reiner Säure .... V, 6. a)
Flußsäure, wässerige Lösungen von
Fluorwasserstoff mit höchstens 60 0/o
reiner Säure ....................... . V, 6. b)
} 886 1790
Furfurol ............................. . IIIa, 4. 36 1199
Gemische von Kohlenwasserstoffen (ver-
flüssigte Gase) (Gemische A, AO, Al, B
und C} ............................ . Id, 7. 23 1965
Hexamethylendiamin ................. . V, 35. 80 1783
I-Iolzgeist ............................ . IIIa, 5. 336 1230
Hydrazin in wässerigen Lösungen mit
höchstens 72 °/o Hydrazin:
- Lösungen mit mehr als 64 0/o ..... . V, 34. 86 2029
Lösungen mit höchstens 64 0/o .... . V, 34. 86 2030
Hypochloritlösungen mit mehr als 50 g
aktivem Chlor pro Liter ............. . V, 37. a) }
Hypochloritlösungen mit höchstens 50 g 85 1791
aktivem Chlor pro Liter ............ . V, 37. b)
lsobutan ............................. . Id, 6. 23 1969
Isobutylen ........................... . Id, 6. 23 1055
Isopren .............................. . IIIa, 1. a) 339 1218
Isopropanol: siehe Isopropylalkohol
Isopropylalkohol (Isopropanol) ........ . IIIa. 5. 33 1219
Kalilaugen (Kaliumhydroxid in Lösungen) V, 32. 88 1814
Kalium .............................. . Ie, 1. a) X423 2257
Kaliumchlorat, Lösungen von .......... . IIIc, 4. a:) 50 2427
Kaliumhydroxid in Lösungen: siehe Kali-
laugen
Kieselsäuretetraäthylester: siehe Äthyl-
silikat
Kohlendioxid ........................ . Jd, 9. 20 1013
Kohlendioxid, flüssig (tiefgekühlt) ..... . Id, 13 . 22 2187
Kohlensäure ......................... . • Id, 9. 20 1013
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als
Mischung, mit einem Flammpunkt un-
ter 21 ° C, soweit in diesem Anhang
nicht namentlich genannt ........... . IIIa, 1. a) 33 1203
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als
Mischung, mit einem Flammpunkt von
21 ° C bis 55° C, soweit in diesem An-
hang nicht namentlich genannt ...... . IIIa, 3. 30 1223
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nummer zur Nummer zur
Klasse und
Bezeichnung des Stoffes Kennzeichnung Kennzeichnung
Ziffer der Stoff-
der Gefahr des Stoffes
aufzählung
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(u) (b) (c) (d)
Kohlcnwusserst.offc, flüssige, rein oder als
Mischung, mit einem Flammpunkt über
55° C bis 100° C, soweit in diesem An-
lwng nicht narncnt.lich genannt ...... . IIIa, 4. 30 1202
KresolP .............................. . IVa, 22. a) 60 2076
Luchgas ............................. . Id, 9. 25 1070
L11fl, fl(issiiJ .......................... . Id, 11. 22 1003
p-Mcnt hanh ydroperoxid mit einem Per-
oxidgehalt von höchstens 95 °/o ...... . VII, 14. 539 2125
Methan, fliissig (tiefgekühlt) .......... . Id, 12. 223 1972
Mdhilnol ............................ . IIIa, 5. 336 1230
Melhylacclal ........................ . IIIa, 1. a) 33 1231
Methylacryl,11 ........................ . IIIa, 1. a) 339 1919
Met.hylät.her ......................... . Id, 8. a) 23 1033
Met.hylälhylkeLon (Butanon-2) ......... . IIIa, 1. a) 33 1193
Mcthy liil (Dirnethoxymethan) ......... . Illa, 1. a) 33 1234
Meihylulkohol ....................... . IIIa, 5. 336 1230
Mcth y l~1r11 i 11, w<1sserlrei (Monomcthyl-
an1in) .............................. . Id, 8. a) 263 1061
McLhylalllin, Lösungen von ............ . Illa, 5. 336 1235
Methylbromid ........................ . Id, 8. a) 263 1062
Melhylchlor.id ........................ . Id, 8. a) 236 1063
Mcthylcyanid: siehe Acetonitril
Methylfonniut ....................... . IIIa, 1. a) 33 1243
Mdhyl-iso-BuLylcarbinol .............. . IIIa, 3. 30 2053
Melhylisobutylkcton ................. . IIIa, 1. a) 33 1245
Melhylrnethacrylat ................... . Illa, 1. a) 339 1247
Met.hylpropional ..................... . Illa, 1. a) 33 1248
Methyl vinylketon .................... . IIIa, 1. a) 33 1251
Mischsäure mit mehr als 30 °/o reiner Sal-
petersäure ......................... . V, 3. a) 856 1796
Mischsäure mit höchstens 30 °/o reiner
Salpetersäure ...................... . V, 3. b) 886 1796
Monobrornmcthan .................... . Id, 8. a) 263 1062
Monochlorälhan ...................... . Id, 8. a) 23 1037
Monochlorbenzol ..................... . IIIa, 3. 30 1134
Monm:hlordifluormethan (R 22) ........ . Id, 8. b) 20 1018
Monochlormethan .................... . Id, 8. a) 236 1063
Monomclhylamin: siehe Methylamin,
wasserfrei
Nuphthalin in geschmolzenem Zustand .. IIIb, 11. c) 44 2304
Nat.riu1n ............................. . Ie, 1. a) X423 1428
Nalriumchloral, Lösungen von ......... . Illc, 4. a) 50 2428
Natriumchlorit, Lösungen von ......... . IIIc, 4. c) 50 1908
Natriumhydroxid in Lösungen: siehe Na-
tronlaugen
Natronlaugen (Natriumhydroxid in Lö-
sungen) ........................... . V, 32. 88 1824
Nitrobenzol .......................... . IIIa, 4. 36 1662
Oleum V, 1. a) 886 1831
Paraldehyd ........................... . Illa, 1. a) 33 1264
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen
mit höchstens 50 0/o reiner Säure ..... V, 4. 85 1802
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen
mit mehr als 50 °/o aber höchstens
72,5 °/o reiner Säure ................. . Illc, 3. 588 1873
Phenol .............................. . IVa, 13. c) 68 1671
Phosgen ............................. . ld, 8. a) 266 1076
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1913
Nummer zur Nummer zur
Klasse und
Bezeichnung des Stoffes Kennzeichnung Kennzeichnung
Ziffer der Stoff-
der Gefahr des Stoffes
aufzählung
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Phosphor, weiß oder gelb ............. . II, 1. 436 1381
Phosphoroxychlorid .................. . V, 11. a) 88 1810
Phosphortrichlorid .................... . V, 11. a) 88 1809
Phosphorylchlorid .................... . V, 11. a) 88 1810
Pinanhydroperoxid mit einem Peroxid-
gehalt von höchstens 95 0/o .......... . VII, 15. 539 2162
Propan .............................. . Id, 6. 23 1978
Propanal: siehe Propionaldehyd
Propanol: siehe Propylalkohol
Propionalclehyd (Propanal) ............ . IIIa, 1. a) 33 1275
Pyridin .............................. . Illa, 5. 36 1282
iso-Propylacelat ...................... . IIIa, 1. a) 33 1220
n-Propylacetat ....................... . Illa, 1. a) 33 1276
Propylalkohol (Propanol) .............. . Illa, 5. 33 1274
iso-Propylamin ....................... . IIIa, 5. 338 1221
iso-Propylbenzol: siehe Curnol
Propylen ............................ . Id, 6. 23 1077
Propylendiamin ....................... . V, 35. 83 2258
Propylenoxid ......................... . Illa, 1. a) 336 1280
Salpetersäure mit mehr als 70 0/o reiner
Säure ............................. . V, 2. a) 856 2032
Salpetersäure mit mehr als 55 °/o aber
höchstens 70 °/o reiner Säure ........ . V, 2. b) 886 2031
Salzsäure ............................ . V, 5. 88 1789
Sauerstoff, flüssig (tiefgekühlt) ....... . Id, 11. 225 1073
Schwefel in geschmolzenem Zustand ... . IIIb, 2. b) 44 2448
Schwefeläther ........................ . Illa, 1. a) 33 1155
Schwefeldioxid ....................... . Id, 5. 26 1079
Schwefelkohlenstoff .................. . Illa, 1. a) 336 1131
Schwefelsäure mit mehr als 85 0/o reiner
Säure ............................. . V, 1. a)
Schwefelsäure mit mehr als 75 °/o aber
höchstens 85 °/o reiner Säure ........ . V, 1. b)
l
,,
{ 88 1830
Schwefelsäure mit höchstens 75 0/o reiner
1
Säure ............................. . V, 1. c) )
Schwefelsäure, rauchend .............. . V, 1. a) 886 1831
Schwefelsäureanhydrid ....•........... V, 9. 885 1829
Schweflige Säure ..................... . Id, 5. 26 1079
Siliciumtetrachlorid .................. . V, 11. a) 88 1818
Spiritus, gewöhnlicher ................ . IIIa, 5. 33 1170
Stickoxydul .......................... . Id, 9. 25 1070
Stickstoff, flüssig (tiefgekühlt) ........ . Id, 11. 22 1977
Stickstofftetroxid ..................... . Id, 5. 265 1067
Styrol (Vinylbenzol) .................. . Illa, 3. 30 2055
Sulfurylchlorid ....................... . V, 11. a) 88 1834
Terpentinöl .......................... . IIIa, 3. 30 1299
Tettahydrofuran ..................... . IIIa, 5. 33 2056
Thionylchlorid ....................... . V, 11. a) 88 1836
Titantelrachlorid ..................... . V, 11. a) 88 1838
Toluol ............................... . IIIa, 1. a) 33 1294
Triäthylamin ......................... . Illa, 5. 336 1296
Triäthylentetrnmin .................. ,.. V, 35. 80 2259
Trimethylamin, wasserfrei ............ . Id, 8. a) 236 1083
Trimethylamin, Lösungen von ........ . IIIa, 5. 336 1297
Tripropylamin ........................ . V, 35. 83 2260
Vinylacetal ........................... . IIIa, 1. a) 33 1301
Vinylbenzol: siehe Styrol
Vinylchlorid ......................... . Id, 8. a) 239 1086
Vinylmethyläther .................... . Id, 8. a) 239 1087
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nummer zur Nummer zur
Klasse und
Kennzeichnung Kennzeichnung
Bezeichnung des Stoffes Ziffer der Stoff-
aufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Wasserstoffperoxid, stabilisiert und in
wässerigen Lösungen mit mehr als
60 0/o Wasserstoffperoxid, stabilisiert .. Illc, 1. 559 2015
Wasserstoffperoxid in wässerigen Lösun-
gen mit mehr als 40 °/o bis höchstens
60 0/o Wasserstoffperoxid ........... . V, 41. a) 1 85 2014
Wasserstoffperoxid in wässerigen Lösun-
gen mit mehr als 6 0/o bis höchstens
40 11 /o Wasserstoffperoxid ............ . V, 41. b)
j
Xylenole ............................ . IVa, 22. b) 60 2261
Xylole ............................... . Illa, 3. 30 1307
1802 Die Kennzeichnungsnummern müssen auf den Tafeln wie folgt erscheinen:
Nummer
zur Kennzeichnung
der Gefahr
(2 oder 3 Ziffern,
welchen vor-
kommendenfalls
der Buchstabe „X"
vorangestellt wird) E
0
0
(")
C:
~
Nummer
zur Kennzeichnung
des Stoffes E
0
~
(4 Ziffern)
L __ _
----------------40cm----------------
Grund: orange
Rand, waagerechte Linie und Ziffern: schwarz, Breite 15 mm.
1803-
1899"
136. Randnummer 1900 erhält folgende Fassung:
1900 ,, (1) Die Zettel 1, 2A, 2B, 2C, 2D, 3, 4, 4A, 5, 6A, 6B und 6C müssen, wenn sie für Versand-
slücke bestimmt sind, die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge
von 100 mm haben.
Die Zettel 1, 2A, 2B, 2C, 2D, 3, 4, 4A, 5 und 6D müssen, wenn sie für Wagen bestimmt sind,
die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens
150 mm haben.
(2) Die Zettel 7, 8 und 9 müssen die Form eines Rechtecks im Normalformat A 5 (148 X
210 mm) haben. Zettel auf Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm)
verkleinert sein.
(3) Der Zettel 10 hat die Form eines Dreiecks :mit einer Grundlinie von 148 mm und einer
Höhe von 74 mm.
(4) In der unteren Hälfte der Gefahrzettel darf sich eine Aufschrift in Zahlen odeJ Buchstaben
befind(m, die auf die Art der Gefahr hinweist."
Nr. 88 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1915
Ll7. In Hn l!JOI (1) <·rl1iill d(•t ('tsl<• Abst1lz folgende Fassung:
,, (1) Die: Cdührzdl.cl sind auf dc:n Versandstücken, an den Wagen, den Tankcontainern und auf den
KlPinbchültPrn (Kleincontainern) aufzukleben oder in einer anderen geeigneten Weise zu befestigen.
Nur wenn di<: ii11fkn• Bc:schuffenhcit eines Versandstückes es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder
Tüfclc:lwn aulgckldJI w<mlen, die aber mit dem Versandstück fest verbunden sein müssen. Statt Zettel
dürfen <1n den VcrsandlH:llültcrn, an Privatwagen, an Tankcontainern und an privaten Kleinbehältern
(Klcincontuincrn) aud1 daucrlrnft<: Ccfahrzeichen ausgenommen solche nach Muster 10 angebracht
W<'.rtlen, die c!Pn vorgt'sd1richenen Mustern genau entsprechen müssen."
13H. 111 R11 1902 wird d<:r l{,rnd1111mmcrnachweis bei den Gefahrzetteln Nr. 1, 2A, 3, 4 und 5 (linke Kolonne)
wie fol~Jl neu !Jda/H:
,,Nr. 1... :
vorgPschricben in Rn Tl (1), 43 (1) und (2), 75, 80 (1) und (2), 112 (1), 117 (1) und (2), 713 (2) und (4);
Nr.2/\ ... :
vorgeschrit'l)('n in Rn 154 (3), 164 (2), (3) und (5), 188 (2), 195 (2) und (3), 307 (l), 313 (1) und (3), 432 (1),
440 (1);
Nr. 3.
vor9cschri(!IH\11 in Hn Hi4 (5), 381 (1), 388 (1) und (2), 713 (1), 719 (1) und (2);
Nr. 4 ... :
vorqe:schri(:bcn in Rn 16,1 (5), 307 (l) und (2), 313 (1), (2) und (3), 316 (3), 432 (1), 440 (1) und (2), 443 (3);
Nr. 5... :
vor!JesdiriPbe11 in Rn 1G4 (.'i), 381 (1), 388 (2), 524 (1), 532 (1) und (2), 535 (3);"
139. In Rn 1902 crllült die Erlüul.<)rttnU dc!s GefahrzettPls Nr. 4A folgende Fassung:
"Nr. 4A (And redskwuz auf einer Ahrer schwarz Gesundheitsschädlich;
ouI wei13cm Grund): in _Wagen und Güterhallen (Magazinen) getrennt
vorqeschrieben in Rn 432 (1), 440 (l) und von Nahrungs- und Genußmitteln zu halten; wegen
(2) 443 (3);
1 der Zusammenladeverbote siehe Rn 439, 441.
Bern.: 1)<'1 iille n•dllcckiHe Zcilt<'l mil or,1119efarbenem Grund kann bis Ende 1976 weiterverwendet werden.'
140. In der BildtdJd der (~efabrzettel wird die Darstellung des Gefahrzettels Nr. 4A durch nachstehenden
Abdruck ersdzt:
· . . >?,,~.>
...···/··,
~ .... ' .."
· ...•······✓··
- ·..·
' '•·
... 1J
'·
'
141. Nach Anhang IX wird ein neuer Anhang X mit nachstehend aufgeführtem Wortlaut aufgenommen:
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anhang X
Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern
1. Vorschriften für alle Klassen
1.1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffe
1.1.1 Diese Vorschriften gelten für Tankcontainer für flüssige, gas- und staubförmige sowie körnige
Stoffe mit mehr als 0,45 m:1 Inhalt sowie für deren Ausrüstungsteile.
1.1.2 Im Teil 1 sind Vorschriften aufgeführt, die für Tankcontainer für Stoffe aller Klassen gelten. Die
Teile 2 bis 6 und 8 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen oder Abweichungen von den
Vorschriften des Teils 1 bilden.
1.1.3 Der Tankcontainer besieht aus dem Tank und den Ausrüstungsteilen, einschließlich der Einrich-
tungen, die das Umsetzen der Tankcontainer ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichts-
lage crlaub<)n.
1.1.4 In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter:
1.1.4.1 Tank:
den Tanknwntcl und die Tankböden (einschließlich der Offnungen und ihrer Deckel);
l3edicnungsausrüstung des Tanks:
die Füll- und Untleereinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und
Wärmesc:hulzcinrichlungen sowie die Meßinstrumente;
baulicher Ausrüstung:
die außen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den
Schutz oder die Stabilisierung.
1.1.4.2 Bcrcchn un9sd ruck:
einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger
stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muß wie
der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder
die inneren Verstärkungseinrichtungen nicht berücksichtigt werden dürfen;
höd1stem Betriebsdruck: den größeren der drei folgenden Werte:
a) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger
Pülldruck);
b) höchster elfckti ver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzuläs-
siger Untlcerungsdruck);
c) durch das Püllgtlt (einschließlich eventuell vorhandener Gase} bewirkter effektiver Druck im
Tunk, wenn die Temp<!ra1:ur 50° C erreicht (Gesamtdruck};
Prüfdruck:
den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht;
Fülldruck:
den höchsten Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt;
Enllecrungsdruck:
den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.
1.1.4.3 Dichthci tsprüfun9:
C!inc Prüttm~J, bei der der Tank nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode
einem cJfektivcn inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebs-
druck, aber mindestens 0,20 kg/cm 2 (Uberdruck) betragen muß.
1.2 Bau
1.'..U Die Tanks müssen aus geeignd.en metallischen Werkstoffen hergestellt sein. Für geschweißte
Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht. Die
Sch weißvcrbindun9cn müssen ordnungsgemäß ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Der
Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen *), die mit dem Inhalt in Berührung kommen,
dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen
oder den Wr!rkstolf merklich schwächen.
1.2.2 Die Tanks, ihre ßt!clienun~Jsausrüslung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein,
daß sie unter norrnalen Beförderungsbedingungen ohne Verlust des Inhalts 1 ) mindestens den
statisdwn und dynamischen Be,rnspruchungen standhalten.
1) Das qill nicht Uir die ,ius etwa voilic111dencn l'nlgasungsöffnungen austretenden Gasmengen.
*) Wird ein Tank zur Beliirdenmq brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C innen mit einer Beschichtung
aus nichtmetallisdwn Werkstoffen oder außen mit einer Beschichtung oder Isolierung aus nichtmetallischen Werkstoffen
aus<J<>rüslel, miissen M<1ßnahmen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen getroffen werden.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1917
1.2.3 Der für die Bemessung des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungs-
druck, doch müssen dabei auch die in Abs. 1.2.2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.
Sofern Tanks bctriebsmäßig evakuiert werden, müssen sie auch auf Unterdruck berechnet werden.
1.2.4 Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks
mindestens die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
1.2.4.1 Tanks mit Entleerung durch die eigene Schwere des Stoffes, die für Stoffe bestimmt sind, die
bei 50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten
Gasen) von höchstens 1,1 kg/cm 2 (absolut) haben, werden nach einem Berechnungsdruck bemes-
sen, der dem doppelten statischen Druck der zu befördernden Flüssigkeit, mindestens jedoch
dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht;
1.2.4.2 Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50° C einen Gesamtdruck (d. h.
Dampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten Gasen) von höchstens 1,1 kg/cm 2
(absolut) haben, werden nach einem Berechnungsdruck bemessen, der das 1,3fache des Füll-
oder des Enlleerungsdrucks beträgt;
1.2.4.3 Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleersystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50° C
einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten Gasen)
von mehr als 1,1 bis 1,75 kg/cm 2 (absolut) haben, werden nach einem Berechnungsdruck bemes-
sen, der mindestens 1,5 kg/cm 2 (Uberdruck) beträgt oder dem 1,3fachen des Füll- oder des
Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;
1.2.4.4 - Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleersystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50° C
einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten Gasen)
von mehr als 1,75 kg/cm 2 (absolut) haben, werden nach einem Berechnungsdruck bemessen, der
dem höheren der folgenden Drücke entspricht:
dem 1,5fachen des Gesamtdrucks bei 50° C weniger 1 kg/ cm 2, wobei der Mindestwert nicht
weniger als 4 kg/cm 2 (Dberdruck) betragen darf, oder
- dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks.
1.2.5 Tankcontainer für gewisse gefährliche Stoffe müssen einen zusätzlichen Schutz haben. Dieser
kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein (diese erhöhte Wanddicke wird
auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt - siehe die Bestim-
mungen in den einzelnen Klassen) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen.
1.2.6 Beim Berechnungsdruck oder beim Prüfdruck muß die Spannung <J (sigma) an der am stärksten
beanspruchten Stelle des Tanks den nachstehenden, im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten
Grenzen entsprechen. Dberdies sind die höchsten oder tiefsten Einfüll- und Betriebstemperaturen
der Stoffe bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke auch unter Beachtung
der Sprödbruchunempfindlichkeit zu berücksichtigen.
1.2.6.1 Für Metalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder solchen, die eine ver-
einbarte Streckgrenze Re haben (gewöhnlich 0,2 °/o der remanenten Dehnung oder bei austenitischen
Stählen die 1 0/o-Dehngrenze),
1.2.6.1.1 - wenn das Verhältnis Re/Rm kleiner oder gleich 0,66 ist
(Re garantierte Streckgrenze, 0,2 0/o-Grenze oder bei austenitischen Stählen die 1 0/o-Dehn-
grenze, Rm == Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit),
muß a ~ 0,75 Re sein;
1.2.6.1.2 - wenn das Verhältnis Re/Rm größer als 0,66 ist,
muß a ;S; 0,5 Rm sein;
von dieser Bestimmung kann unter der Voraussetzung abgewichen werden, daß Re/Rm größer
als 0,66 und kleiner als 0,85 bar ist. Dann muß a ~ 0,15 Re sein;
1.2.6.2 für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine Mindestzug-
festigkeit Rm haben,
muß a ;;;;; 0,43 Rm sein.
1.2.6.3 2) Die Bruchdehnung in 0/o muß mindestens dem Zahlenwert
1 000
entsprechen, darf jedoch bei Stahl nicht weniger als 20 0/o, bei Feinkornstählen nicht weniger
Rm
als 16 0/o, bei Aluminiumlegierungen nicht weniger als 12 0/o betragen.
1.2.7 Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter oder bis einschließlich 55° C
und für brennbare Gase müssen elektrisch geerdet werden können.
1.2.8 Die Tankcontainer müssen die in Abs. 1.2.8.1 genannten Kräfte aufnehmen können und die in
Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.4 festgelegten Wanddicken haben.
2) Die Proben werden quer zur Walzrichtung entnommen. Die Maße für die Probe zur Ermittlung der Bruchdehnung
sollen wie folgt festgelegt sein:
Lo = 5d
Lo =·Maßlänge vor dem Zugversuch
d = Durchmesser.
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1.2.8.1 Die Tankcontainer einschließlidl ihrer Befestigungseinrichtungen müssen beim höchstzulässigen Füll-
gewicht folgende Kräfte aufnehmen können:
- 2f aches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;
tfaches Gesamtgewicht horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung
(wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig erkennbar ist, so gilt das 2f ache Gesamtgewicht in jeder
Richtung);
- tf aches Gesamtgewicht vertikal aufwärts und
- 2fach es Gesamtgewicht vertikal abwärts.
Unter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende Werte eingehalten werden:
- bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze die 1,Sfache Sicherheit gegen die
festgestellte Streckgrenze oder
bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die
festgestellte 0,2 0/o-Streckgrenze oder bei austenitischen Stählen die 1 1/,-Dehngrenze.
1.2.8.2 Die Mindestwanddic:ke des zylindrischen Teils der Tanks wird nach folgender Formel berechnet:
PXD
e= - - - - m m
200 X o
wobei
P Berechnungsdruck oder Prüfdruck in kg/cm!
D innerer Durchmesser des Tanks in mm
o zulässige Spannung in kg/mm!, festgesetzt in den Abs. 1.2.6.1.1, 1.2.6.1.2 und 1.2.6.2,
bedeutet.
In keinem Fall darf die Wanddic:ke aber weniger betragen als die in den Abs. 1.2.8.3 und 1.2.8.4
festgelegten Werte.
1.2.8.3 Die Wände und Böden von Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m müssen eine
Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus einem den Vorsdlriften in Abs. 1.2.6 ent-
sprechenden Flußstahl 3) bestehen, oder eine gleichwertige Dic:ke, wenn sie aus einem anderen
Metall hergestellt sind.
Für alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m, die aus einem den Vorschriften des
Abs. 1.2.6 entsprechenden Flußstahl 3) bestehen, ist diese Mindestdic:ke auf 6 mm oder einen
entsprechenden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls festzulegen.
1.2.8.4 Wenn die Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigungen aufweisen, kann die Bundesanstalt
für Materialprüfung gestatten, daß die Mindestdic:ken im Verhältnis zu diesem Schutz reduziert
werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m jedoch nicht auf weniger als
3 mm bei Verwendung eines den Vorschriften in Abs. 1.2.6 entsprechenden Flußstahls 3) oder eine
gleichwertige Dic:ke bei Verwendung eines anderen Metalls; für Tanks mit einem Durchmesser von
mehr als 1,80 m jedoch nicht auf weniger als 4 mm bei Verwendung von Flußstahl 3) oder einen
entsprechenden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls.
1.2.9 Tankcontainer dürfen nur auf solchen Wagen befördert werden, deren Befestigungseinrichtungen
beim höchstzulässigen Füllgewicht des Tanks die in Abs. 1.2.8.1 genannten Kräfte aufnehmen
können.
1.3 Ausrüstung
1.3.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen
Losreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Wenn die Verbindung zwischen Untergestell und
Tank etwas Spiel zuläßt, müssen die Ausrüstungsteile so befestigt sein, daß sie durch diese Ver-
schiebung nicht beschädigt werden können.
Die Ausrüstungsteile müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der Tank.
Für Tanks mit Untenentleerung gelten außerdem die besonderen Bestimmungen in Abs. 1.3.2.
1.3.2 Tanks mit Untenentleerung und Abteile von unterteilten Tanks mit Untenentleerung müssen mit
zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der
erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung') und
der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrach-
ten Einrichtung 5) bestehen muß. Diese innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her
betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung - offen oder geschlossen - der inneren Absperr-
einrichtung wenn möglich vom Boden aus kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren
Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jegliches ungewolltes Offnen infolge Stoßes
oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist.
3) Unter Flußstahl versteht man einen Stahl. dessen Zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm' liegt.
4) Ausgenommen für Tanks für gewisse kristallisierbare oder sehr dickflüssige Stoffe.
5) Bei Tankcontainern mit einem Volumen von weniger als 1 m1 kann dieses Ventil oder die angebrachte Einrichtung
durch einen Blindflansch ersetzt werden.
Nr. 88 - Tag der' Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1919
Im Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam
bleiben. Um jeglichen Abgang des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Entleerungs-
einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere
Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer
Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleereinrichtungen (einschließ-
lich Flansche und Schraubverschluß) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes
Offnen gesichert sein.
1.3.3 Mit Ausnahme der Tanks für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase muß jeder Tank oder
jedes seiner Abteile mit einer Dffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Besichtigung
zu ermöglichen.
1.3.4 Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C bis 1,1 kg/cm2 (absolut)
müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts
beim Umstürzen haben oder sie müssen gemäß Abs. 1.3.5 oder 1.3.6 ausgeführt sein.
1.3.5 Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1, 1 bis
1,75 kg/cm 2 (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 1,5 kg/cm 2
(Uberdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, voll-
ständig öffnet, oder gemäß Abs. 1.3.6 ausgeführt sein.
1.3.6 Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,75 bis
3 kg/cm 2 (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 3 kg/cm 2
(Uberdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, voll-
ständig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein.
1.3.7 Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter oder bis einschließlich
55° C und für brennbare Gase aus Aluminium, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für
diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können,
z.B. Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefertigt sein.
1.4 Zulassung des Baumusters
Tankcontainer unterliegen der Baumusterzulassungspflicht. Das Baumuster für Tankcontainer läßt
die Bundesanstalt für Materialprüfung zu. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn das Bau-
muster des Tankcontainers den Vorschriften des Anhangs X entspricht.
Für jedes neue Baumuster eines Tankcontainers ist durch die Bundesanstalt für Materialprüfung eine
Bescheinigung darüber auszustellen, daß das geprüfte Baumuster des Tankcontainers einschließ-
lich seiner Befestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist, und daß die
Bauvorschriften gemäß Abs. 1.2 und die Ausrüstungsvorschriften gemäß Abs. 1.3 eingehalten
sind. Falls die Tankcontainer ohne Änderung in Serie gefertigt werden, gilt diese Zulassung für die
ganze Serie. In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe, für die der Tankcontainer
zugelassen ist, und eine Zulassungsnummer festzulegen. Die Zulassungsnummer besteht aus einem
,,D" und einer Registriernummer. Der Bundesminister für Verkehr kann Richtlinien für das Zulas-
sungsverfahren erlassen.
Die Baumusterzulassung kann widerruflich, inhaltlich beschränkt, befristet oder unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Abwehr der von der Beförderung gefährlicher Güter
ausgehenden Gefahren im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die nachträgliche Beifügung, Ände-
rung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
1.5 Prüfungen
1.5.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor der
Indienststellung und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung, eine
innere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung umfassen. Wenn die Tanks und ihre
Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen
werden. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prüfung sowie im all-
gemeinen eine Wasserdruckprüfung umfassen. Ummantelungen, Isolierungen usw. sind nur soweit
zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist. Die erstmalige Druck-
prüfung und die wiederkehrenden Druckprüfungen sind mit dem auf dem Schild des Tanks an-
gegebenen Prüfdruck durchzuführen, soweit nicht im Einzelfall wiederkehrende Prüfungen mit
geringeren Prüfdrücken zugelassen sind. In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zu-
stimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit
oder mit einem Gas ersetzt werden.
1.5.2 Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und spätestens alle 5 Jahre gemäß Abs. 1.5.1 zu prüfen. Vor In-
betriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre ist eine Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher
Ausrüstungsteile vorzunehmen.
1.5.3 Die Prüfungen sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Er hat
über diese Prüfungen Bescheinigungen auszustellen.
1920 BLmdesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1.G Kennzeichnung
1.G.1 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer Stelle befestigt
sein, wo die Angaben leicht gefunden werden können. Auf diesem Schild müssen mindestens die
nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein.
Diese Angaben dürJen auf einem verstärkten Teil der Tanks selbst angebracht sein, wenn dadurch
die Widerstandsfähigkeit der Tanks nicht beeinträchtigt wird.
Zulassungsnummer
I lers Le ll er oder Hers LP 11 erzei chen
1Terstcllungsnummcr
J3dujahr
Prüfdruck in kg/cm 2 (Uberdruck)
Rirnrninhalt in Litern---- bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils
Bcredmungsl.cmpciralur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über + 50° C und unter
20° C)
D<1lum (Mo11c1t, .ldhr) der erstmaligen und der letzten wiederkehrenden Prüfung
Stempel des Sad1vcrstündigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
An Tanks, die rnil Druck gdüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs-
druck anzusdneilwn.
1.G.2 Pol9cndc J\n9abc!n müssen auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:
Nc1m<! des Ei9c,nhirnt!rs und des Betreibers
Raulllinhalt
Ei9cnq(•wichl
llödtslzulüssi~J<:s C<;sarutgc;wicht
/\n~1,1hc d<'s lidiirdcrten Ladegutes 7)
Dll~ Tankconl.<1in<'r müssen außerdem mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein.
1.7 Betrieb
1.7.1 Die Tankcontainer müssen während des Transportes so auf dem Wagen befestigt sein, daß sie durch
Einrichtungen des Wagens oder des Tankcontainers ausreichend gegen seitliche und rückwärtige
Stöße sowie gegen Uberrollen gesichert sind 8). Wenn die Tanks, einschließlich der Betriebsaus-
rüstungen, so gebaut sind, daß sie den Stößen oder dem Uberrollen standhalten können, ist es nicht
nötig, sie auf diese Weise zu sichern.
1.7.2 Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für die sie zugelassen sind.
1.7.3 Folgende Füllungsgrade der Tanks für die Beförderung von flüssigen Stoffen bei normalen Tempera-
turen dürfen nicht überschritten werden:
1.7.3.1 für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungsein-
richtungen mit oder ohne Sicherheitsventil:
100 100
Füllungsgrad ::.:--------% oder----'0/o
+ a (50-t1,,) 1 + 35 a
des Raurninhaltsi
1.7.3.2 für giftige oder ätzende Stoffe (ob sie entzündbar sind oder nicht) in Tanks mit Lüftungsein-
richtun~wn mit oder ohne Sicherheitsventil:
98 98
Füllungsgrad - - - - - - - 0 /o oder _ _ _ _ '0/o
a (50--tr,,) 1 + 35 a
dPs Rauminhalts;
1.7.3.3 für entzündbare Stoffe und schwach konzentrierte Säuren und Laugen in geschlossenen Tanks:
97 97
Füllungsgrad 0
- - - - - - - 0 / o oder----'0/o
1 + a (50-tF) 1 + 35 a
des Rauminhalts;
fi) Entfällt.
7) Die lfo1H·1111u111f ki11111 d11rcl1 eine Silmmelbczeichnung oder durch eine Kennummer ersetzt werden.
8) lki~pi<;le für Schutz des T,rnks:
1. Der Schutz sPilliclws Anfahren kann z. B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseilen
,1uch in l löhc Tunkmillellinie schützen.
2. Der Schulz !JC'(Jt,11 l'/hcrrolkn kann z. B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen.
:1. nc,r Sd1utz !J('(Jvn /\11fahren von rückwärts kann z. B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1921
1.7.3.4 für giftige Stoffe und hochkonzentrierte Säuren und Laugen in geschlossenen Tanks:
95 95
Füllungsgrnd , - - - - - - - ¾ oder ----'0/o
a (50--tr,,) 1 + 35 a
des Rauminhalts.
1.7.3.5 In diesen Formeln bedeutet a den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit
zwischen 15° und 50° C, d. h. für die maximale Temperaturerhöhung von 35° C.
a wird nach der Formel berechnet: a =
35 X dso
Dabei bedeuten d 15 und d 50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15° bzw. 50° C und tF die mittlere
Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.
1.7.3.6 Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt
während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50° C
gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und
die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 0/o
gefüllt ist.
1.7.4 Soweit Tanks für flüssige Stoffe 9) nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens
5 000 1 Rauminhalt unterteilt sind, muß der Füllungsgrad mindestens 80'0/o betragen, außer wenn
sie leer sind.
1.7.5 Die Tanks müssen so verschlossen und dicht sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen
gelangen kann.
1.7.6 Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst
liegende Einrichtung zu schließen.
1.7.7 Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefahrbringenden Füllgutreste anhaften.
1.7.8 Leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in ge-
fülltem Zustand.
1.8 Ubergangsvorschriften
1.8.1 Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen unter 1 000 l, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften
gebaut wurden, ohne ihnen zu entsprechen, jedoch nach den Bestimmungen des RID oder der
Anlage C gebaut sind, dürfen während einer Ubergangszeit von 3 Jahren, von der Inkraftsetzung
dieser Vorschriften an gerechnet, für die Beförderung flüssiger, gas- und staubförmiger sowie
körniger Stoffe weiterverwendet werden.
1.8.2 Solche Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von 1 0001 und mehr dürfen mit Zustimmung
der Bundesanstalt für Materialprüfung während .einer Ubergangszeit von 5 Jahren, von der Inkraft-
setzung dieser Vorschriften an gerechnet, für die Beförderung flüssiger, gas- und staubförmiger
sowie körniger Stoffe weiterverwendet werden.
1.8.3 Tankcontainer, die der Druckgasverordnung oder der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
entsprechen und die bis zum 31. August 1978 hergestellt sind, dürfen weiterverwendet werden.
2. Sondervorschriften für die Klasse I d:
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
2.1 Verwendung
Mit Ausnahme von Fluor (Ziffer 3) und Chlorcyan [Ziffer 8 a)] dürfen alle Stoffe der Ziffern 1 bis
14 in Tankcontainern befördert werden. Chlorkohlenoxid (Phosgen) [Ziffer 8 a)] darf jedoch in
Mengen von mehr als 1 m:1 nicht in Tankcontainern befördert werden.
2.2 Bau
2.2.1 Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 10 und 14 dürfen nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierun-
gen bestehen.
2.2.2 Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13 müssen aus Werkstoffen gefertigt sein, die den vom Bundes-
minister für Verkehr erlassenen Richtlinien entsprechen.
2.3 Ausrüstung
2.3.1 Außer den in Abs. 1.3.2 vorgesehenen Einrichtungen müssen die Auslaufrohre der Tanks durch
Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein.
9) Als flüssig sin<l im Sinne dieser Bestimmung Stoffe anzusehen, deren Auslaufzeit aus dem DIN-Becher mit 4 mm
Bohrnng bei 20° C wNtiger als 10 Minuten (entsprechend einer Auslaufzeit von weniger als 690 Sek. bei 20° C
in einem For<l-ßeclwr 4 oder weniger als 2 680 Cenlistoke) beträgt.
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2.3.2 Tanks für verflüssigte Gase können außer mit Offnungen für die Füllung und die Entleerung
sowie gegebenenfalls für den benötigten Gaspendelstutzen mit Offnungen für das Anbringen von
Flüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern und Manometern versehen sein.
2.3.3 Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der nachgenannten Abs. 2.3.3.1 bis 2.3.3.3 entsprechen.
2.3.3.1 Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 10 und 14 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen versehen
sein. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9- bis 1,0fache des Prüfdrucks des Tanks
beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung,
einschließlich des Anpralls der Flüssigkeit, standhalten. Die Verwendung von gewichtsbelasteten
Ventilen ist untersagt.
Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 14, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Ver-
giftung bewirken können 10 ), dürfen keine Sicherheitsventile haben, außer wenn zwischen dem
Tankinnern und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht ist. In diesem Fall muß die
Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der Bundesanstalt für
Materialprüfung entsprechen.
2.3.3.2 Tanks für Gase der Ziffer 11, die während der Beförderung nicht dauernd mit der Außenluft in
Verbindung stehen, sowie Tanks für Gase der Ziffern 12 und 13 müssen mit zwei voneinander
unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es das
im Tank befindliche Gas abführen kann, ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen
Betriebsdruck um mehr als 10'0/o übersteigt. Die Tanks der Tankcontainer können zusätzlich mit
Berstscheiben versehen sein, die zwischen dem Tankinnern und den Sicherheitsventilen angebracht
sind. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anfor-
derungen der Bundesanstalt für Materialprüfung entsprechen.
2.3.3.3 Die Sicherheitsventile müssen sich bei dem auf dem Tank für die Gase der Ziffern 11 bis 13 ange-
gebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei der tiefsten Betriebs-
temperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei der tiefsten Temperatur ist durch
die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzu-
weisen.
2.3.4 Mit Ausnahme der Offnungen für die Sicherheitsventile müssen alle Gas- oder Flüssigkeitsdurch-
gangsöffnungen der Tanks, die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm haben, mit einer innen-
liegenden selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung oder einer gleichwertigen Einrichtung ver-
sehen sein.
Bei Gasen der Ziffern 11 bis 13 ist eine innenliegende Absperreinrichtung nicht erforderlich, wenn
die Armatur gegen äußere Beschädigung einen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicher-
heit wie die Tankwand bietet, gesichert ist. Bei unbrennbaren und ungiftigen Gasen ist eine selbst-
tätig wirkende Absperreinrichtung nicht erforderlich.
2.3.5 Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen:
2.3.5.1 Wenn die Tanks für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 eine wärmeisolierende Schutzeinrichtung
haben, so muß diese unter Vorbehalt der Sondervorschriften in Abs. 2.3.5.2
entweder aus einem Sonnenschutz bestehen, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens
die obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa
4 cm getrennt ist,
oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen be-
stehen.
Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie eine leichte Prüfung der
Füll- und Entleerarmalur nicht verhindert.
2.3.5.2 Tanks für Butadien (Ziffer 6). Athylenoxid [Ziffer 8 a)] und Monochlortrifluoräthylen [Ziffer 8 b)]
müssen eine Sonnenschutzeinrichtung gemäß Absatz 2.3.5.1 haben.
2.3.5.3 Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13 sind mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung zu ver-
sehen, die durch eine vollständige Metallumhüllung gegen Stöße gesichert sein muß. Ist der Raum
zwischen Tank und Metallumhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), muß rechnerisch nachgewiesen
werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 1 kg/cm 2 (Uberdruck) ohne
Verformung standhält. Hierbei dürfen Verstärkungseinrichtungen berücksichtigt werden. Wenn
die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der
Isolierschicht bei Undichtheiten am Tank oder an dessen Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck
entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern.
2.3.5.4 Weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Elemente für die Befestigung der Tanks
für flüssige Luft, flüssigen Sauerstoff oder flüssige Gemische von Sauerstoff und Stickstoff (Zif-
fer 11) dürfen entzündbare Stoffe enthalten. Diese Bestimmung gilt auch für Tanks, deren zulässige
niedrigste Betriebstemperatur unter der Siedetemperatur von Sauerstoff (- 182° C) liegt.
2.3.6 Tanks einer Tankbatterie müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
2.3.6.1 Hat ein Tank einer Tankbatterie ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Tanks
Absperreinrichtungen, so muß jeder Tank mit einem solchen versehen sein.
10) Siehe Fußnoten 11 und 12.
Nr. B8 der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1923
2.3.6.2 Die Eimic:htunq zurn Fiilkn und Entleeren darf an einem Sammelrohr angebracht sein, das die
Tanks V('.rhind<:I.
2.3.6.'.i "Links citl('r Tankliilll(iric für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3), die für die Atmungsorgane gefähr-
lich sind ockr <'ine Vl'r9illung bewirken können 11), müssen einzeln durch ein Ventil verschließbar
S<!in. Dit's gilt auch fiir Tanks einer Tankbatterie für brennbare Gase.
2.3.6.4 Tanks einer Tankbatterie für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10), die für die Atmungsorgane ge-
fähr1id1 sind odr r die eine Vergiftung bewirken können 12), müssen jeder einzeln für sich gefüllt
1
und durch ein plombiertes Ventil getr(mnt werden können. Dies gilt auch für Tanks einer Tank-
bül.lcric für brcnnliani Casc.
2.4 Zulassung des Baumusters
Keine Sondervorschriften.
2.5 Prüfungen
2.5.1 Die W{>rksl.olfc dt'r Tanks für die Gase der Ziffern 11-13 müssen nach den vom Bundesminister
für VNkchr crldsscll<'ll Richtlinif\n geprüft werden.
2.5.2 Es sind c.inem Prüfdruck zu unterwerfen:
2.5.2.1 Tanks für Gase der Ziffern bis 3 gemäß Rn 149 (1);
2.5.2.2 TiJnks für (-;dS(! der Ziffern 4 bis 8 gemäß Rn 150 (2), wenn der Durchmesser der Tanks höch-
stens 1,5 m betrügt und gemJß Rn 160 (2) b), wenn der Durchmesser mehr als 1,5 m beträgt;
2.5.2.3 Tanks für Case dc,r Ziffern 9 und 10 gemäß Rn 150 (3) und (4) oder gemäß Rn 160 (3) b), wenn die
Tanks als Batterit~ zusc1rnmengeschlossen sind, voneinander nicht getrennt werden können, und mit
einer w~irnwisoiiPrendf:n Schutzschicht versehen sind;
2.5.2.4 Tanks f(ir unl<•r Druck gelöstes Ammoniak (Ziffer 14) gemäß Rn 160 (6);
2.5.2.5 Tanks für Case dvr Ziffern 11 bis 13, die mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, dem 1,5fachen
des auf dem Tank anfJegelwnen Betriebsdruckes, mindestens jedoch 3 kg/cm2 (Uberdruc~; Tanks
mit Vi.ikuum-lsoliPnmg dc;rn l,5fa.chen des um 1 kg/cm 2 erhöhten Betriebsdruckes;
Hierbei bleibt der sich bei f"iner Temperatur von 50° C ergebende Druck unberücksichtigt. Als
höchster Tktriebsdruck gilt der effektive Druck, der sich bei der Temperatur ergibt, auf der das
Gas im Behälter künstlich gehalten wird;
Tanks für Gase der Ziffer 11 ohne Sicherheitsventile bei der erstmaligen Prüfung mit 2 kg/cm 2
(Überdruck}, bei den wiederkehrenden Prüfungen mit 1 kg/cm 2 (Dberdruck).
2.5.3 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen von Wärmeisolierungen durchzuführen.
2.5..4 Der Rauminhalt jedes Tanks für Gase der Ziffern 4 bis 8 und 14 muß unter Aufsicht eines behörd-
lich anerkannten Sachverständigen durch Wägen oder durch Auslitem einer Wasserfüllung be-
stimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Rauminhalt, muß weniger als 1 °/o betragen. Eine
rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tanks ist nicht gestattet. Die höchstzulässigen
Füllgewichte gemäß Rn 150 (4) und 160 (5) sind durch einen behördlich anerkannten Sachverstän-
digen festzulegen.
2 5.5 Alle Schweißnähte des Tanks sind mit Durchstrahlung oder Ultraschall zerstörungsfrei zu prüfen.
2.5.6 Abweichend von den Prüfvorschriften gemäß Abs. 1.5 betragen die Fristen für die wiederkehrenden
Prüfungen:
2.5.6.1 2½ Jahre an Tanks für Stadtgas [Ziffer 1 b)], Barfluorid (Ziffer 3), Bromwasserstoff, Schwefel-
wasserstoff, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid (Ziffer 5), Chlorkohlenoxid [Ziffer 8 a)] und
Chlorwasserstoff (Ziffer 10).
2.5.6.2 6 Jahre an Tanks für Gase der Ziffer 11 ohne Sicherheitsventile.
2.5.6.3 8 Jahre nach dn Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre an Tanks für Gase der Ziffer 11 mit
Sicherheitsventilen und an Tanks für Gase der Ziffern 12 und 13. Zwischen zwei wiederkeh-
renden Prüfungen kann von behördlich anerkannten Sachverständigen eine Dichtheitsprüfung
verlangt werden.
2.5.7 Für Tanks mit Vakuum-Isolierung, die für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 be-
stimmt sind, darf die Wasserdruckprüfung anläßlich der wiederkehrenden Prüfungen durch eine
Dichtheitsprüfung ersetzt werden, die mit dem Gas, für welches der Tank vorgesehen ist, oder mit
einem inerten Gas durchzuführen ist.
Atmun9sorrJruie gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten:
vn t1c•sccrns,E!, Stadtgas, verdichtetes Olgas, Borfluorid sowie Gemische von Kohlenoxid,
II
12) die für die Atmungsorgane 9efährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten:
Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid, T-Gas, Vinylmethyläther,
Chlorkohlenoxid, Vinylbromid, Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin, Athylamin
Cemische von Kohlendioxid mit Athylenoxid und Chlorwasserstoff.
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2.5.8 Werden in Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13 anläßlich der inneren Besichtigung Dffnungen
ausgeschnitten, so muß die Art des Zuschweißens, die die Funktionsfähigkeit des Tanks gewähr-
leistet, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen genehmigt werden.
2.6 Kennzeichnung
2.6.1 Auf den in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schildern muß zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen
Verfahren angebracht sein oder es dürfen diese Angaben auf einem verstärkten Teil des Tanks
selbst angebracht sein, wenn dadurch die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt
wird:
2.6.1.1 An Tanks für einen einzigen bestimmten Stoff:
- die ungekürzte Benennung des Gases.
Diese Bezeichnung ist für die Tanks für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3) durch den für den Tank
höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15° C und für Tanks für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 13)
sowie für unter Druck gelöstes Ammoniak (Ziffer 14) durch das höchstzulässige Füllgewicht in kg
zu ergänzen.
2.6.1.2 An Tanks für wechselweise Verwendung:
- die ungekürzte Benennung der Gase, für die der Tank zugelassen ist.
Diese Bezeichnung ist durch das höchstzulässige Füllgewicht für jedes Gas in kg zu ergänzen.
2.6.1.3 An Tanks für Gase der Ziffer 11, die mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, sowie an Tanks
für Gase der Ziffern 12 und 13:
- der Betriebsdruck.
2.6.1.4 An Tanks mit Wärmeisolierung die Angabe „ wärmeisoliert".
2.6.2 Auf einer in der Nähe der Einfüllstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Tankbatterien müssen
angeschrieben sein:
- Höhe des Prüdrucks
Höhe des Betriebsdrucks der Tanks für verdichtete Gase
Zahl der Tanks
- gesamter Rauminhalt der Tanks in Litern
- ungekürzte Benennung des Gases
sowie für verflüssigte Gase:
- die höchstzulässige Füllung der Tanks in kg.
2.7 Betrieb
2.7.1 In den Tanks für wechselweise Beförderung mehrerer verflüssigter Gase (Ziffern 4--:-13) darf nur
eines der in derselben Gruppe genannten Gase befördert werden. Diese Gruppen sind:
Gruppe 1: Kohlenwasserstoffe (Ziffern 6 und 7);
Gruppe 2: Chlorfluorkohlenwasserstoffe [Ziffern 8 b) und 8 c)];
Gruppe 3: Ammoniak (Ziffer 5), Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin und Äthylamin
[Ziffer 8 a)];
Gruppe 4: Methylchlorid, Methylbromid, Äthylchlorid und Vinylchlorid [Ziffer 8 a)];
Gruppe 5: T-Gas (Ziffer 5) und Äthylenoxid [Ziffer 8 a) 1;
Gruppe 6: Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff, flüssiger Stickstoff, auch in Mischungen mit Edel-
gasen, flüssige Gemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edelgase ent-
halten, und flüssige Edelgase (Ziffer 11);
Gruppe 7: Flüssiges Methan, flüssiges Äthan, flüssige Gemische von Methan und Äthan, auch mit
Zusatz von Propan und Butan; flüssiges Äthylen (Ziffer 12).
2.7.2 Tanks, die mit einem Stoff gefüllt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen derselben
Gruppe angehörenden Stoff von flüssigem Gas vollkommen entleert und danach entspannt werden.
2.7.3 Die wechselweise Verwendung von Tanks für verflüssigte Gase derselben Gruppe ist zugelassen,
sofern alle Bedingungen für die im gleichen Tank zu befördernden Gase eingehalten sind. Die
wechselweise Verwendung ist durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.
2.7 .4 Wenn der behördlich anerkannte Sachverständige damit einverstanden ist, dürfen die Tanks für
Gase verschiedener Gruppen verwendet werden.
2.7.5 Bei der Ubergabe von gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks zur Beförderung dürfen nur die
für das tatsächlich oder - wenn entleert - das zuletzt eingefüllte Gas geltenden Daten sichtbar
sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1925
2.7.6 Tanks einer Tankbatterie dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten. Tanks einer Tankbatterie
für verflüssigte Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken
können 1 :1), müssen jeder einzeln für sich gefüllt werden und durch ein plombiertes Ventil getrennt
bleiben.
2.7.7 Die höchstzulässige Füllung in kg je Liter gemäß Rn 150 (2), (3) und (4) und Rn 160 (3) und (6)
ist einzuhalten.
2.7.8 Der Füllungsgrad der Tanks mit Sicherheitsventilen für Gase der Ziffern 11 bis 13 muß so bemessen
sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Offnungs-
druck der Ventile gleichkommt, das Volumen der Flüssigkeit für die brennbaren Gase 95°/o und
für die anderen Gase 98 0/o des Rauminhaltes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet.
2.7.9 Die Verwendung von Fett und 01 zum Abdichten von Fugen oder zum Schmieren der Verschluß-
einrichtungen der Tanks für flüssige Luft, flüssigen Sauerstoff oder flüssige Gemische von Sauer-
stoff und Stickstoff (Ziffer 11) ist untersagt.
3. Sondervorschriften für die Klasse III a
Entzündbare flüssige Stoffe
3.1 Verwendung
Mit Ausnahme von Nitromethan (Ziffer 3) dürfen alle entzündbaren flüssigen Stoffe der Rn 301
in Tankcontainern befördert werden.
3.2 Bau
Die Tanks für Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] müssen für einen Druck von 10 kg/cm2 (Uberdruck)
berechnet sein.
3.3 Ausrüstung
3.3.1 Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis zu 55° C mit nicht absperrbarer
Lüftungseinrichtung und solche mit einem Sicherheitsventil müssen in der Lüftungseinrichtung eine
bauartgeprüfte flammendurchschlagsichere Armatur haben.
3.3.2 Alle Offnungen der Tanks für Acrolein, Chloropren und Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] müssen
sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits-
spiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht ver-
schlossen und der Verschluß muß durch eine verriegelbare Metallkappe geschützt werden können.
3.3.3 Jeder Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m 3 , bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil,
muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes ausgerüstet sein.
3.3.4 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als
3 m 3 zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55° C müssen mit
einer Anschlußmöglichkeit für eine Gaspendelleitung ausgerüstet sein.
3.4 Zulassung des Baumusters
Keine Sondervorschriften.
3.5 Prüfungen
Keine Sondervorschriften.
3.6 Kennzeichnung
Keine Sondervorschriften.
3.7 Betrieb
3.7.1 Die nachstehenden Füllungsgrade der luftdicht verschlossenen Tanks dürfen für die Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck von mehr als 1,75 kg/cm2 (absolut) bei 50° C nicht überschritten werden:
Für Methylformiat [Ziffer 1 a)] und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoef-
fizienten von über
150 X 10-5 bis 180 X 10-5 •••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••• 910/o,
für Acetaldehyd (Ziffer 5) und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoeffi-
zienten von über
180 X 10-5 bis 230 X 10-5 •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 90 0/o.
13) Als verflüssigte Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten:
Bromwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid, T-Gas, Vinylmethyläther,
Methylchlorid, Methylbromid, Chlorkohlenoxid, Vinylbromid, Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin, Äthylamin,
Äthylenoxid, Methylmercaptan, Gemische von Kohlendioxid mit Äthylenoxid und Chlorwasserstoff.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3.7.2 Acetuldchyd (Ziffer 5) darf nur dann in Tanks aus Aluminium befördert werden, wenn sie aus-
schließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.
3.7.3 Während der kalten Jahreszeit (Oktober bis März) dürfen für die Krackung bestimmte Leichtdestil-
2
late und andere flüssige Kohlenwasserstoffe mit einem Dampfdruck bei 50° C bis 1,5 kg/cm
(absolut) in Tanks gemäß Abs. 1.3.4 befördert werden.
3.7.4 Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] darf nur in luftdicht verschlossenen oder in solchen Tanks beför-
dert werden, deren Sicherheitsventil auf mindestens 3 kg/cm 2 (Uberdruck) eingestellt ist.
4. Sondervorschriften für die Klassen I e, II, III b:
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln; selbstentzündliche Stoffe; ent-
zündbare feste Stoffe
4.1 Verwendung
Natrium, Kalium, Legierungen von Natrium und Kalium sowie Siliciumchloroform [Rn 181 Zif-
fern 1 a) und 4], weißer oder gelber Phosphor sowie frisch gelöschte Holzkohle in pulverförmigem
oder körnigem Zustand (Rn 201 Ziffern 1 und 8), Schwefel, Phosphorsesquisulfid und Phosphor-
pentasulfid (Rn 331 Ziffern 2 und 8) und Naphthalin (Ziffer 11) dürfen in Tankcontainern befördert
werden.
4.2 Bau
Tanks für Siliciumchloroform (Rn 181 Ziffer 4) und für weißen oder gelben Phosphor (Rn 20f
Ziffer 1) müssen für einen Druck von 10 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet werden.
4.3 Ausrüstung
4.3.1 Tanks für die Stoffe der Rn 181 Ziffer 1 a) müssen an ihren Offnungen (Hähnen, Einsteigeöffnungen
usw.) luftdicht schließende, verriegelbare Kappen besitzen und mit einer wärmeisolierenden Schutz-
einrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein, die verhindert, daß während der
Beförderung die Temperatur an der Außenseite 50° C übersteigt.
4.3.2 Tanks für weißen oder gelben Phosphor (Rn 201 Ziffer 1) müssen folgenden Vorschriften ent-
sprechen:
4.3.2.1 Die Erwärmungseinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen an-
gebracht sein. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen; die Offnungen
müssen sich in dem Teil des Tanks befinden, der oberhalb des höchstzulässigen Standes des
Phosphors liegt, und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig eingeschlossen sein.
4.3.2.2 Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Standes des Phosphors versehen
sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den zuläs-
sigen höchsten Wasserstand anzeigt.
4.3.3 Tanks für Schwefel [Rn 331 Ziffer 2 b)] und Naphthalin [Rn 331 Ziffer 11 c)] müssen mit einer
wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein, die
verhindert, daß während der Beförderung die Temperatur an der Außenseite 50° C übersteigt. Sie
dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 0,2 bis 0,3 kg/cm2
von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Die Entleereinrichtungen müssen durch verriegelbare
Kappen geschützt werden können.
4.4 Zulassung des Baumusters
Keine Sondervorschriften.
4.5 Prüfungen
Tanks für Siliciumchloroform lRn 181 Ziffer 4), für weißen oder gelben Phosphor (Rn 201 Ziffer 1).
für Schwefel (Rn 331 Ziffer 2) (Aluminiumbehälter unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ein-
fülltemperatur) und für Naphthalin (Rn 331 Ziffer 11) müssen mit einem Druck von 4 kg/cm 2
(Uberdruck) geprüft werden.
4.6 Kennzeichnung
Keine Sondervorschriften.
4.7 Betrieb
4.7.1 Bei Beförderung von Stoffen der Rn 181 Ziffer 1 a) müssen die Kappen gemäß Absatz 4.3.1 ver-
riegelt sein; die Temperatur darf an der Außenseite der Tanks 50° C nicht übersteigen.
4.7.2 Der Füllungsgrad für Siliciumchloroform (Rn 181 Ziffer 4) darf höchstens 1,14 kg/1 betragen, wenn
nach Gewicht gefüllt wird; wird volumetrisch gefüllt, darf der Füllungsgrad höchstens 85 0/o be-
tragen.
Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1927
4.7.3 Weißer oder gelber Phosphor (Rn 201 Ziffer 1) muß bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel
beim Einfüllen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Fül-
lungsgrad bei einer Temperatur von 60° C höchstens 980/o betragen. Bei Verwendung von Stick-
stoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60° C höchstens 96 0/o
betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefüllt sein, daß nach dem Erkalten
der Stickstoffdruck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist gasdicht zu
verschließen.
4.7.4 Tanks für Schwefel (Rn 331 Ziffer 2) dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad von 98 0/o gefüllt sein.
4.7.5 Tanks, die Phosphor (Rn 201 Ziffer 1) enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung:
- entweder mit Stickstoff gefüllt sein; der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen, daß der
Tank nach Verschluß gasdicht ist;
- oder zu mindestens 96 0/o und höchstens 98 '0/o ihres Fassungsraumes mit Wasser gefüllt sein;
in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß dem Wasser soviel Frostschutzmittel zugesetzt
werden, daß das Wasser während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel
darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit Phosphor nicht reagieren.
5. Sondervorschriften für die Klassen III c und VII:
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe; organische Peroxide
5.1 Verwendung
Die Stoffe der Rn 371 Ziffern 1 bis 3, die Lösungen der Stoffe der Ziffer 4 sowie feuchtes Natrium-
chlorat [Ziffer 4 a)] und die Stoffe der Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 dürfen in Tankcontainern
befördert werden.
5.2 Bau
Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid (Rn 371 Ziffer 1)
sowie für die flüssigen organischen Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) müssen samt Aus-
rüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder einem
geeigneten Spezialstahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der
organischen Peroxide bewirkt.
5.3 Ausrüstung
5.3.1 Alle Offnungen der Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 70 0/o
Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid (Rn 371 Ziffer 1) müssen sich oberhalb des Flüs-
sigkeitsspiegels befinden. Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60,
aber höchstens 70-0/o Wasserstoffperoxid, dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Offnungen
haben. In diesem Fall müssen die Entleereinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinander liegen-
den, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren
Absperreinrichtung mit einem Schnellschlußventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus
je einem Absperrorgan an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider
Absperrorgane ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn
die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank
verbunden und geschlossen bleiben.
5.3.2 Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen mit geeignetem Kunststoff überzogen sein.
5.3.3 Tanks für flüssige organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) müssen mit einer
Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagsichere Armatur enthält und der
ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Druck von 1,8 bis 2,2 kg/cm 2 (Uberdruck)
automatisch öffnet. Die Werkstoffe, die mit der Flüssigkeit oder deren Dampf in Berührung kommen
können, dürfen nicht katalytisch wirken (federbelastetes Sicherheitsventil aus Silumin, V2A-Stahl
oder gleichwertiges Material).
5.3.4 Tanks für flüssige organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) sind mit einem Son-
nenschutz gemäß Abs. 2.3.5.1 auszurüsten. Das Schutzdach und der von ihm nicht bedeckte Tank-
mantel müssen einen weißen Anstrich haben.
5.4 Zulassung des Baumusters
Keine Sondervorschriften.
5.5 Prüfungen
Tanks für Wasserstoffperoxid und dessen wässerige Lösungen (Rn 371 Ziffer 1) sowie für flüssige
2
organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) müssen mit einem Druck von 4 kg/cm
(Uberdruck) geprüft werden.
5.6 Kennzeichnung
Keine Sondervorschriften.
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5.7 Betrieb
:'i.7.l Das Innere der Tanks und alle Bestandteile, die mit Wasserstoffperoxid (Rn 371 Ziffer 1) in Berüh-
rung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrich-
tungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die nicht mit dem Stoff gefährlich reagieren
können.
'> 7.2 Tanks für flüssige Stoffe der Rn 371 Ziffern 1 bis 3 dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15° C nur
bis zu 95 0/o gefüllt werden. Tanks für flüssige organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15
und 18) dürfen nur bis zu 800/o gefüllt werden. Die Tanks müssen bei der Füllung frei von Verun-
reinigungen sein.
Sondervorschriften für die Klassen IV a und VI:
Giftige und ansteckungsgeiährliche Stoffe
6.1 Verwendung
Die folgenden Stoffe der Rn 401 dürfen in Tankcontainern befördert werden:
Acrylnitril [Ziffer 2 a)],
Acetonitril [ZifJer 2 b)],
wJssf'ri~J<! Lösungc)n von Äthylenimin (Ziffer 3),
Allylchlorid [Ziffer 4 a)],
ChlorunH·iscnsi.iuremcthylester [Ziffer 4 b)].
Chlori1111('iS(!nsi.iurciithylester [Ziffer 4 c)],
An,toncydnhyclrin [Zifler 11 a)],
Anilin [Ziller 11 b)],
Epichlorhydrin [Ziffer 12 a)],
2,2-Dichlordilithyli:ither [Ziffer 12 f)],
Allylalkohol [Ziffer 13 a)],
Dimelhylsulfat [Ziffer 13 b)],
Ph(,nol lZiffer 13 c)],
Bleialkyle (Ziffer 14),
Brombenzylcyanid [Ziffer 21 a)],
Phcnylcarbylaminchlorid [Ziffer 21 b)].
2,4-Toluylcndiisocyanat [Ziffer 25 a)] sowie die Mischungen mit 2,6-Toluylendiisocyanat (die ihm
assimiliert werden),
Allylisothiocyanat [Ziffer 21 d)],
Ch1oraniline [Ziffer 21 e)],
Mononitroctniline und Dinitroaniline [Ziffer 21 f)],
Naphthylamine [Ziffer 21 g)],
2,4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h)],
Dinitrobenzole [Ziffer 21 i)],
Chlornitrobenzolc [Ziffer 21 k)],
Mononilrotoluole [Ziffer 211)],
Dinilrotoluole [Ziffer 21 m)],
Nilroxylole [Ziffer 21 n)],
Toluidine [Ziffer 21 o)],
Xylidinc [Ziffer 21 p)],
Kresole [Ziffer 22 a)],
Xylenolc [Zim~r 22 b)],
Xylylbromid [Ziffer 23 a)],
Chlortlce\ophenon (Phenacylchlorid) [Ziffer 23 b)],
Brmnac(~f ophcnon (Phenacylbromid) [Ziffer 23 c)],
p-Chlorac:dophenon [Ziffer 23 d)],
!'iymrnc·I risdws Dichloraceton [Ziffer 23 e)],
Liisunu('n ,mor~Jilniscb()r Cyanide [Ziffer 31 b)],
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1929
1,2-Dibromäthän [Ziffer 61 a)] sowie Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Methylenchlorid
(die ihm assimiliert werden),
Chloressigsäuremethylester [Ziffer 61 e)],
Chloressigsäureäthylester [Ziffer 61 f)J,
Benzylchlorid [Ziffer 61 k)],
Benzotrichlorid (das den Stoffen der Ziffer 62 assimiliert wird),
Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Ziffern 81 bis 83).
6.2 Bau
6.2.1 Tanks für die Stoffe der Rn 401 Ziffern 2 a), 3, 4 a), 11 a), 13 b), 14, 23, 61 a) - mit Ausnahme von
Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Methylenchlorid - , 61 e}, 61 f), 81 und 82 (soweit bei
+ 40° C flüssig) müssen für einen Druck von 10 kg/cm2 (Uberdruck.) berechnet sein.
6.2.2 Tanks für die übrigen Stoffe des Absatzes 6.1 müssen für Druckentleerung mit einem Druck von
mindestens 3 kg/cm2 (Uberdruck) gebaut sein.
6.3 Ausrüstung
Alle Offnungen der Tanks für Stoffe des Absatzes 6.1 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels
befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch
Rohransätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß durch
eine verriegelbare Metallkappe geschützt werden können. Die Tanks der Tankcontainer können
zusätzlich mit Berstscheiben versehen sein, die zwischen dem Tankinnern und den Sicherheits-
ventilen angebracht sind. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheits-
ventils den Anforderungen der Bundesanstalt für Materialprüfung entsprechen.
6.4 Zulassung des Baumusters
Keine Sondervorschriften.
6.5 Prüfung
Tanks für Stoffe der Rn 401 Ziffern 2 a), 3, 4 a), 11 a), 13 b), 14, 23, 61 a), 61 e), 61 f), 81 und 82 (so-
weit bei + 40° C flüssig) müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von 4 kg/cm 2
(Uberdruck) geprüft werden.
6.6 Kennzeichnung
Keine Sondervorschriften.
6.7 Betrieb
6.7.1 Tanks für Stoffe der Rn 401 Ziffern 2 a) und b), 4 a), 11 a), 12 a), 13 a) und b) sowie 81 bis 83
dürfen nur bis zu 93 0/o gefüllt sein.
6.7.2 Tanks für wässerige Lösungen von Äthylenimin (Rn 401 Ziffer 3) und für Stoffe der Rn 401 Ziffer 14
dürfen nur bis zu 95 °/o gefüllt sein.
8. Sondervorschriften für di.e Klasse V:
Ätzende Stoffe
8.1 Verwendung
Alle Stoffe der Rn 501 bzw. die Stoffe; welche unter eine Sammelbezeichnung fallen und deren
physikalischer Zustand es zuläßt, dürfen in Tankcontainern befördert werden.
8.2 Bau
8.2.1 Tanks für Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und Brom (Ziffer 14) müssen für einen Druck von 21 kg/cm 2
(Uberdruck) berechnet sein. Tanks für Brom müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens
5 mm Dicke versehen sein.
8.2.2 Tanks für die Stoffe der Ziffern 1 a), 1 b), 2 a), 2 b), 6 a), 6 c), 7, 8, 9, 21 a) und 23 müssen für einen
Druck von 10 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet sein.
8.2.3 Tanks für die übrigen Stoffe des Abs. 8.1 müssen für einen Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck)
berechnet und für Druckentleerung von mindestens 3 kg/cm2 (Uberdruck) gebaut sein.
8.2.4 Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid (Ziffer 41) müssen den Bedingungen
gemäß Abs. 5.2 entsprechen.
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
8.3 Ausrüstung
8.3.1 Alle Offnungen der Tanks für Flußsäure und Fluorwasserstoff (Ziffer 6) und Brom (Ziffer 14)
müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen unterhalb des
Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Verschlüsse müssen
durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.
8.3.2 Die Tanks für stabilisiertes Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) müssen mit einer Wärmeisolierung
sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein. Die Tanks dürfen auch für Unten-
entleerung eingerichtet sein. In diesem Fall müssen sie mit zwei hintereinanderliegenden, von-
einander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren
Absperreinrichtung mit einem Schnellschlußventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus
je einem Absperrorgan an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider
Absperrorgane ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen.
8.3.3 Tanks für Hypochloritlösungen (Ziffer 37) und für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid
(Ziffer 41) müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können,
kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Uberdruck bilden kann.
8.4 Zulassung des Baumusters
Keine Sondervorschriften.
8.5 Prüfungen
8.5.1 Tanks für Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von
10 kg/cm 2 (Uberdruck), Tanks für die übrigen Stoffe des Abs. 8.1 mit einem Druck von 4 kg/cm 2
(Uberdruck) geprüft werden.
8.5.2 Die Druckprüfung an Tanks für stabilisiertes Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) ist alle 2½ Jahre
zu wiederholen.
ß.5.3 Der Zustand der Bleiauskleidung der Tanks für Brom (Ziffer 14) ist von einem behördlich an-,
erkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung zu prüfen.
8.5.4 Die Druckprüfung an Tanks für Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und Flußsäure mit mehr als 85 0/o
Fluorwasserstoff [Ziffer 6 c)] ist alle 8 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung
der Gefäße sowie einer Uberprüfung der Armaturen zu verbinden. Die Gefäße sind darüber
hinaus alle 4 Jahre hinsichtlich der Korrosionsbeständigkeit mit geeigneten Meßgeräten (z. B.
Ultraschall) zu untersuchen.
8.6 Kennzeichnung
Auf den Tanks für Brom (Ziffer 14) sind außer den in Abs. 1.6.1 und 1.6.2 vorgesehenen An-
gaben anzuschreiben: höchstzulässiges Füllgewicht in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten
inneren Untersuchung.
8.7 Betrieb
Tanks für Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und für Flußsäure mit mehr als 85 0/o Fluorwasserstoff
(Ziffer 6 c)] dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad von 90 0/o bei 50° C, Tanks für Schwefelsäure
[Ziffer 1 c)] dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad von 95 0/o, diejenigen für stabilisiertes Schwefel-
säureanhydrid (Ziffer 9) nur bis zu einem Füllungsgrad von 88 6/o und diejenigen für Brom (Zif-
fer 14) müssen mindestens bis zu einem Füllungsgrad von 90 0/o und dürfen höchstens bis zu einem
Füllungsgrad von 92 °/o oder zu 2,86 kg je Liter ihres Rauminhaltes gefüllt werden.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976 1931
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dtltum und Bezeidrnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 6. 76 Verordnun~r (EWG) Nr. 1366/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h I und M a I z hinzugefügt werden 16. 6. 76 L 155/3
15. 6. 76 Veror,dnung (EWG) Nr. 1367/76 der Kommission zur Festset-
zunq dPr clurchschniHlichen Erzeugerpreise für Wein 16.6, 76 L 155/5
15. 6. 76 Verordnun9 (EWC) Nr. 1368/76 der Kommission zur Ände-
runq der Erstattung bei der Ausfuhr auf dem Rind -
fleischsektor 16. 6. 76 L 155/7
15. 6, 76 Verorcl1111ng (EWG) Nr. 1370/76 der Kommission zur Ände-
runq der fiir Ct:)treide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattun9en 16. 6. 76 L 155/12
15. 6. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 1371 /7·6 der Kommission zur Ände-
runq des (;rundheLrn9s der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersek l:ors 16.6. 76 L 155/14
15. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr, 1372/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 16. 6. 76 L 155/15
16. 6. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 1373/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
F c i n g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Eirufuhr 17, 6. 76 L 166/1
16. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1374/76 der Kommission zur Festset-
zung dPr Prämien, die den Abschöpfungen be i der Einfuhr für
1
G e t r e i cl e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wel'den 17. 6. 76 L 156/3
16. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1375/76 der Kommission zur Festset-
zung der ErstaUung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 17. 6. 76 L 156/5
16. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13176/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebende,s und geschlachtetes
Geflügel 17. 6. 76 L 156/7
16. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1377/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusaitzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors G e -
flügelfleisch 17. 6. 76 L 156/9
16. 6, 76 Verordnung (EWG) Nr. 1378/76 der Kommission zur Festset-
zunq von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 17. 6. 76 L 156/11
16. 6. 76 Veror dnung (EWG) Nr. 1379/76 der Kommission zur Ände-
1
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1120/75 hinsichtlich des Gül-
tigkeitszeitraums der Bescheinigung der Ursprungsbezeich-
nung bestimmter, aus Portugal eingeführber Weine 17.6. 76 L 156/13
16. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1380/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die Festlegung
besonderer Bedingungen für die Ausfuhr bestimmter K ä s e -
so r t e n nach Spanien 17. 6. 76 L 156/14
16. 6. 76 VerordmrntJ (EWG) Nr. B81/76 des Rates zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
für G e t r e i d e und R e i s 17. 6. 76 L 156/16
16. 6. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 1382/7'6 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 17. 6. 76 L 156/19
16. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1383/76 der Kommission zur Ände-
rung der al,s Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
tr e id e und Re i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 17. 6. 76 L 156/20
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc!Z('ichnun~J der lü!chtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1385/76 der Kommission zur
Festsetzung der auf G et r e i de , M eh 1 e , Grobgrieß
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfun1Jen bei cler Einfuhr 18. 6. 76 L 157/2
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13186/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i cl e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18. 6, 76 L 157/4
17. 6. 76 Vcror,cJnung (EWG) Nr. 13'87/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18. 6. 76 L 157/6
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1388/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschliag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 18. 6. 76 L 15(7/8
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1389/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 18. 6. 76 L 157/10
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13'90/76 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s -
und Rübsens amen dienenden Elemente 18. 6. 76 L 157/13
16. 6. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 13191/76 der Kommission über die
Ausschreibung clccr Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h p u 1 v e r an die Arabische Republik Ägypten im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe des Welternährungspro-
gramms 18. 6. 76 L 157/W
16. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13'92/76 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h pul ver an Sri Lanka im Rahmen der Nahrungs-
mitlelhilfe an das Welternährungsprogramm 18. 6. 76 L 157/18
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des
Weinsektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern 18.6. 76 L 157/20
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1394/76 der Kommission über Einzel-
heiten lwlrcffcnd die Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 aus der
Türkei 18. 6. 76 L 157/25
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1395 /76 der Kommission zur Festset-
1
zung dc!r J\usfuhn~rstattungen bei Obst und Gemüse 1i8. 6. 76 i. 157/27
Andere Vorschriften
11. 6. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1352/76 der Kommission über die
Tarifierung von Waren der Tarifnummer 15.02 des Cemeinsa-
men Zolltarifs 12. 6. 76 L 153/33
15. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1369/76 der Kommission zur Einfüh-
rung von Eilmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von Baum-
wollgarncm, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf,
mit Ursprung in Mexiko, in die Länder der Benelux 16. 6. 76 L 155/11
16. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13184/76 des Rates betreffend die
gegenüber Portugal anwendbare ZoHbehandlung 18.6. 76 L 157/1
17. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1399/76 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 21. 6. 76 L 15:9/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqeselzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.