1873
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1976 Nr. 87
Tag Inhalt Seite
22. 7. 76 Gesel.z zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) 1873
7111-1
22. 7. 76 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1876
2172-1
21. 7. 76 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoffschlosser ....................... . 1871
19. 7. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 29 des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971) ............. . 1888
2172-1
Gesetz
zur Einsparung von Energie in Gebäuden
(Energieeinsparungsgesetz - EnEG)
Vom 22. Juli 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere An-
rates das folgende Gesetz beschlossen: forderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen,
bleiben sie unberührt.
§ 2
§ 1
Energiesparender Wärmeschutz Anforderungen an heizungs- und raumluft-
bei zu errichtenden Gebäuden technische Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen
(1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder
(1) Wer ein Gehüude errichtet, das S(~iner Zweck- der Versorgung mit Brauchwasser dienende An-
bestimmung nach beheizt oder gekühlt werden· muß, lagen oder Einrichtungen in Gebäude einbaut oder
hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach einbauen läßt oder in Gebäuden aufstellt oder auf-
·:tv:raßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechts- stellen läßt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausfüh-
verordnung so zu entwerfen und auszuführen, daß rung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maß-
beim Heizern und Kühlen vermeidbare Energiever- gabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden
luste unterbleiben. Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, daß
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestim-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates mungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderun- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gen können sich auf die Begrenzung des Wärme- vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Be-
durchgangs sowie der Lüftungswärmeverluste und schaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 ge-
auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse be- nannten Anlagen und Einrichtungen genügen müs-
ziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs sen, damit vermeidbare Energieverluste unterblei-
ist der gesamte Einfluß der die beheizten oder ge- ben. Für zu errichtende Gebäude können sich die
kühlten Räume nach außen und zum Erdreich ab- Anforderungen beziehen auf
grenzenden sowie derjenigen Bauteile zu berück- 1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Lei-
sichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichen- stungsaufteilung der Wärmeerzeuger,
der Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von
2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluß der
Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern 3. die Begrenzung der Brauchwassertemperatur,
und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bau- 4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung
teilen zu berücksichtigen. der Wärmeversorgungssysteme,
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. den Einsatz von Würnwrt.ickgcwinnungsanlagen, 2. eine Innentemperatur unter 15 °C erfordern,
6. die meßtechnische Ausstallung zur Verbrauchs- 3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des
erfassung, Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend dek-
7. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrich- ken,
tungen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung 4. nur teilweise beheizt werden müssen,
des Absatzes l auf Grund der technischen Ent- 5. eine überwiegende Verglasung der wärmeüber-
wicklung erforderlich wird. tragenden Umfassungsflächen erfordern,
(3) Die Abs~itze l und 2 gelten entsprechend, so- 6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen
weit in bestehende Gebüude bisher nicht vorhan- bestimmt sind,
dene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder 7. sportlich, kulturell oder zu Versammlungen ge-
vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet wer- nutzt werden,
den. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Um-
8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten
rüstungen können die Anforderungen auf die ge-
einen erhöhten Luftwechsel erfordern,
samten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt wer-
den. Außerdem können Anforderungen zur Ergän- 9. und nach der Art ihrer Ausführung für eine dau-
zung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Ein- ernde Verwendung nicht geeignet sind,
richtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Ver- soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Ener-
besserung des Wirkungs!Jrades und einer Erfassung gieverluste zu verhindern, dies erfordert oder zu-
des Energieverhrcrnchs gestellt werden. läßt. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1
(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere An- genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
forderungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen
und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 3
zu bestimmen, daß die nach den §§ 1 bis 3 und 4
Abs. 1 festzulegenden Anforderungen auch bei we-
Anforderungen an den Betrieb heizungs- und sentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten
raumlufttechnischer Anlagen sowie von sind.
ßrauchwasseranlagen
§ 5
(1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder
der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen Gemeinsame Voraussetzungen
oder Einrichtun9en in Cebüuden betreibt oder be- für Rechtsverordnungen
treiben läßt, hat dafür Sorge zu tragen, daß sie nach (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§
Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechts- bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem
verordnung so instandgehalten und betrieben wer- Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude glei-
den, daß nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu cher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
ihrer bestimmungsgernäßen Nutzung erforderlich ist. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar,
wenn generell die erforderlichen Aufwendungen in-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
nerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die ein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
tretenden Einsparungen erwirtschaftet werden kön-
vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb
nen. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu er-
der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtun-
gen genügen muß, damit vermeidbare Energiever- wartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
luste unterbleiben. Die Anforderungen können sich (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen,
auf die sachkundige Bedienung, Instandhaltung, daß auf Antrag von den Anforderungen befreit wer-
regelmäßige Wartung und auf die bestimmungs- den kann, soweit diese im Einzelfall wegen beson-
gemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen be- derer Umstände durch einen unangemessenen Auf-
ziehen. wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere An- Härte führen.
forderungen an den Betrieb der in Absatz 1 genann- § 6
ten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie
unberührt. Maßgebender Zeitpunkt
§ 4 Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden
und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Geset-
Sonderregelungen zes ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmi-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gung maßgebend.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 7
von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechts-
verordnungen Ausnahmen zuzulassen und abwei- Uberwachung
chende Anforderungen für Gebäude und Gebäude- (1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu
teile vorzuschreiben, die nach ihrem üblichen Ver- wachen, daß die in den Rechtsverordnungen nach
wendungszweck den §§ 1 bis 4 festgesetzten Anforderungen erfüllt
1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, werden, soweit die Erfüllung dieser Anforderungen
durchschnittlichen HPizdauer beheizt werden nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften im er-
müssen, forderlichen Umfang überwacht wird.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976 1875
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen be- § 9
stimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechts- .Änderung des Schornsteinfegergesetzes
verordnung die Uberwachung hinsichtlich der in den
Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 festgesetz- Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September
ten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeig- 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634, 2432), zuletzt ge-
nete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverstän- ändert durch das Achtzehnte Rentenanpassungsge-
dige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und setz vom 28. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),
2 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. wird wie folgt geändert:
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
„Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme
die Uberwachung hinsichtlich der durch Rechtsver-
und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immis-
ordnung nach § 3 festgesetzten Anforderungen auf
sionsschutzes sowie der rationellen Energiever-
geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachver- wendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr. 11
ständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf § 3 be-
zieht, gilt Satz 1 entsprechend. 2. § 13 Abs. 1 wird durch folgende Nummer 11 er-
gänzt:
(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absät-
zen 2 und 3 kann die Art und das Verfahren der ,.11. Uberwachung von Feuerungsanlagen hin-
Uberwachung geregelt werden; ferner können An- sichtlich der Anforderungen an den Betrieb
zeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben wer- heizungs- oder raumlufttechnischer oder der
den. Es ist vorzusehen, daß in der Regel Anforderun- Versorgung mit Brauchwasser dienender
gen auf Grund der §§ 1 und 2 nur einmal und An- Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm
forderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinspa-
Jahr überwacht werden; bei Anlagen in Einfamilien- rungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (Bundes-
häusern, kleinen und mittleren Mehrfamilienhäusern gesetzbl. I S. 1873) übertragen worden ist."
und vergleichbaren Nichtwohngebäuden ist eine
längere Uberwachungsfrist vorzusehen. 3. In § 24 Abs. 1 wird nach der Zahl 9 das Wort
„ und durch einen Beistrich ersetzt. Nach der
II
11
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist Zahl 10 werden die Worte und 11 angefügt.
II
vorzusehen, daß
1. eine Uberwachung von Anlagen mit einer gerin- § 10
gen Wärmeleistung entfällt,
Berlin-Klausel
2. die Uberwachung der Erfüllung von Anforderun-
gen sich auf die Kontrolle von Nachweisen be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schränkt, soweit die Wartung durch eigenes des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Fachpersonal oder auf Grund von Wartungsver- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
trägen durch Fachbetriebe sichergestellt ist. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten § 11
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Inkrafttreten
fahrlässig einer Rechtsverordnung
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
1. nach § 2 Abs. 2 oder 3 über Anforderungen an in Kraft.
heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie
Brauchwasseranlagen oder nach § 3 über Anfor- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
derungen an den Betrieb solcher Anlagen,
2. nach § 4 Abs. 1 oder 2 über Sonderregelungen, Bonn, den 22. Juli 1976
ausgenommen Anforderungen an den Wärme-
schutz (§ 1 Abs. 2), oder Der Bundespräsident
3. nach § 7 Abs. 4 über die Art und das Verfahren Scheel
der Uberwachung und über Anzeige- und Nach-
Für den Bundeskanzler
weispflichten
Der Bundesminister
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für für innerdeutsche Beziehungen
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- E. Franke
schrift verweist.
Der Bundesminister für Wirtschaft
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen Friderichs
des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark, im Falle des Ab- Der Bundesminister für Raumordnung,
satzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Bauwesen und Städtebau
Deutsche Mark geahndet werden. Karl Rayens
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung
,rHilfswerk für behinderte Kinderu
Vom 22. Juli 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. In § 21 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ., (3) Bis zum Inkrafttreten eines Bundesge-
setzes über die Grunderwerbssteuer sind die
landesrechtlichen Vorschriften, die beim Grund-
Artikel 1 stückserwerb mit Hilfe einer nach den Vorschrif-
ten des Bundesversorgungsgesetzes gewährten
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
Kapitalabfindung grunderwerbsteuerliche Ver-
einer Stiftung
günstigungen vorsehen, auf den Erwerb eines
,, Hilfswerk für behinderte Kinder"
Grundstücks mit Hilfe einer nach § 14 Abs. 3
Satz 1 kapitalisierten Rente entsprechend anzu-
Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung wenden."
,,Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezem-
ber 1971 (Bundesgesctzbl. l S. 2018) wird wie folgt Artikel 2
geändert:
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird clie Zahl „ 100" durch die § 1
Zahl „ 150" ersetzt.
An der Rentenerhöhung nehmen auch die Be-
rechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapi-
2. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
talisiert worden ist.
,, (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mittel
§2
sind in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark
Berlin-Klausel
für den Teil II und in Höhe von 50 Millionen
Deutsche Mark für den Teil III zu verwenden." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
3. In § 12 wird die Zahl „50" durch die Zahl "100"
Land Berlin.
ersetzt.
§3
4. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "100" durch Inkrafttreten
die Zahl „ 125" und die Zah] ,.450" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
,,562" ersetzt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans Matthöfer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Nr. 87 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976 1877
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kunststoifschlosser
Vom 21. Juli 1976
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
S. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugend- den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundes- sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
gesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-
Bundcsrn in istcr für Bildung und Wissenschaft ver- rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist
ordnet: oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
§ 1 chung erfordern.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 5
Der AusbildungsbPruf Kunststoffschlosser wird Ausbildungsplan
staatlich ancrkunnt. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
§ 2 Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen:
AusbildlrnHsdauer
Die Ausbildung clcrnerl cln!i Jahre. § 6
Berichtsheft
§ 3
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
Ausbildungsberufsbild eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
1. Grundfertigkeiten der Mdallbearbeitung, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
2. Gnmdfertigkeiten der Holzbearbeitung,
§ 7
3. Grundfertigkeiten der Kunststoffbearbeitung,
4. Anwenden der erforderlichen Energien bei der Zwischenprüfung
Kunststoffbearbeitung und -verarbeitung, (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
5. Grundkenntnisse des Aufbaus, der Eigenschaf- schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-
ten und der Anwendung der Kunststoffe, halb Jahren stattfinden.
6. Trennen von Kunststoffhalbzeug durch Schnei- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
den und Stanzen, der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre
7. spanendes Bearbeiten von Kunststoffen, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
8. Umformen thermoplastischen Halbzeugs, den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-
9. Schweißen thermoplastischen Halbzeugs, menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
10. Kleben von Kunststoffen,
11. Prüfen von Schweiß-, Kleb- und Schraubverbin- (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
dungen an Kunststoffteilen, ling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei prak-
tische Arbeiten ausführen. Hierfür kommen insbe-
12. Anfertigen von Skizzen,
sondere in Betracht:
13. Verarbeiten glasfaserverstärkter Gießharze,
1. Anfertigen einer Muffenverbindung an Rohren
14. Herstellen eines Verbundes aus Thermoplasten aus PVC hart (Polyvinylchlorid hart),
und aus glasfaserverstärkten Duroplasten,
2. Anfertigen eines Vierkant-Flansches für einen
15. Grundkenntnisse der Auskleidungstechnik, Abzugskanal aus PE (Polyäthylen) oder PP (Poly-
16. Herstellen und Montieren von Rohrleitungen so- propylen) im Heizelementschweißverfahren ein-
wie Anschließen von Behältern und Apparatu- schließlich Bohren der Flanschlöcher,
ren, 3. Anfertigen einer Rohrsehelle aus Flachstahl.
17. Pflegen der Werkzeuge, Maschinen und Einrich-
tungen, § 8
18. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt-
Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung
schutz.
§ 4 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und
Ausbildungsrahmenplan
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur bildung wesentlich ist.
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,
ling in insgesamt höchstens zwölf Stunden eine c) Bestimmungen für den Umweltschutz.
praktische Arbeit ausführen. Hierzu eignet sich be-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
sonders das Herstellen eines Werkstückes.
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
Das Werkstück ist im Einzelfertigungsverfahren
1. im Prüfungsfach Technologie eineinhalb Stunden,
nach Zeichnung, wenn möglich unter Benutzung der
üblichen Kunstsloffverarbeitungsmaschinen, im we- 2. im Prüfungsf ach Technisches Zeichnen eineinhalb
sentlichen von Hand herzustellen. Es ist aus mehre- Stunden,
ren Teilen, die aus verschiedenen Kunststoffen be- 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik einein-
stehen, wenn möglich durch Verwenden von Rohr- halb Stunden,
elementen und in der Regel durch Schweißen und 4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde
Kleben, zusammenzusetzen. eine Stunde.
Das Werkstück muß erkennen lassen, daß der (5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung pro-
Prüfling die vorgeschriebenen Maße, Toleranzen und grammiert durchgeführt wird, kann von den in Ab-
Passungen unter Berücksichtigung der geforderten satz 4 genannten Prüfungszeiten abgewichen wer-
Oberflächenbeschaffenheit einhalten kann und den den.
Kunststoff werkstoffgerecht verarbeitet hat. Zube- (6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben
hörteile sind zu kennzeichnen. für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-
. ehe Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben gegen-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- über dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-
kunde die Prüfungsfächer Technologie das vier-
sches Zeichnen, Technische Mathematik sowie Wirt- fache, Technisches Zeichnen das dreifache und
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
Technische Mathematik das zweifache Gewicht.
Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens
1. im Prüfungsfach Technologie:
ausreichende Leistungen erbracht sind.
a) Fertigung mit Werkzeugen, Maschinen und
Einrichtungen, (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
b) Eigenschaften, Lieferformen, Bearbeitbarkeit
fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in die-
und Verwendbarkeit der wichtigsten Kunst-
sen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurück-
stoffe und der notwendigen Hilfsstoffe,
liegenden Prüfung ausgereicht haben.
2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Lesen technischer Zeichnungen, § 9
b) Herstellen einer Ergänzungszeichnung oder Berlin-Klausel ·
Herausziehen von Einzelteilen in Form einer
Skizze, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
c) Anfertigen einer Abwicklung,
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: dungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) fachbezogenes Prozent- und Verhältnisrech-
nen sowie Dreisatz, § 10
b) Flächen- und Körperberechnungen, Inkrafttreten
4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde: Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in
a) Wirtschaftskunde, Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976 1879
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kunststoffschlosser
zu vermitteln
Lfd. Gesamt-
Teil des zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. Ausbildungsberufsbildes dauer
und Fertigkeiten halbjahr Monate
1J2J3J4J5J6
4
Grundfertigkeiten der a) Messen und Anreißen: X 6
Meta] lbearbei t ung aa) Kenntnisse der häufigsten
(§ 3 Nr. l) metallischen Werkstoffe
und ihres Verhaltens bei
der Bearbeitung
bb) Kenntnisse der Meßzeuge
und ihrer Handhabung
cc) Messen und Anreißen mit
Meßstab, Meßschieber,
Winkel, Gehrungswinkel,
Stechzirkel, Anreißlehre,
Reißnadel, Körner und
F[andhammer anhand von
Werkstattzeichnungen mit
Angaben über Oberflä-
chenbeschaffenheit, Maß-
toleranen, Passungen und
Werkstoff
dcl) Behandeln und Lagern der
Meßzeuge
ee) Anreißen unbearbeiteter
und bearbeiteter Flächen
b) Biegen, Richten, Hämmern,
Bördeln und Abkanten:
aa) Kenntnisse der spanlosen
Formung der Werkstoffe
im kalten und warmen
Zustand
bb) Kalt- und Warmbiegen
cc) Richten einfacher Teile
c) Sägen, Feilen, Bohren und Dre-
hen sowie Gewindeschneiden
von Hand:
aa) Kenntnisse des Verhaltens
der Metalle beim Spanen
bb) Kenntnisse der Sägen mit
grober, mittlerer und fei-
ner Zahnteilung
cc) Kenntnisse der Feilen nach
Art, Form und unterschied-
lichem Hieb
dd) Kenntnisse der Bohrer
ee) Einspannen der Werk-
stücke
ff) Sägen von Hand und mit
der Maschine einschließ-
lich Bohren bei tieferen
Schnitten
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
-
--1-~~
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbild_u_n_g_s_b_er_u_f_sb_i_ld_e_s_ _
1
______
zu vermittelnde Kenntnisse
1
imzuAusbildungs-
1 2 1
vermitteln
3 1 4 1 5 1 6
Gesamt-
dauer
u_n_d_F_e_r_ti_g_k_e_it_e_n_ _ _ _ _ _ _----'-_...:...h_a_lb...:...j_a_h...:...r_-'---I---M_o_n_a_t_e_
1
1 2 3 4 5
gg) Feilen ebener und
gekrümmter Flächen
hh) Bohren mit Bohrmaschinen
ii) Schleifen der Bohrwerk-
zeuge
kk) Drehen
11) Gewindeschneiden von
Hand
d) Löten:
aa) Kenntnisse des Weich- und
Hartlötens
bb) Löten unbearbeiteter und
bearbeiteter Teile
e) Schweißen:
aa) Kenntnisse der Grundlagen
des Schweißens und
Brennschneidens
bb) Kenntnisse der Schweißzu-
sa tzwer kstoff e
cc) Kenntnisse der Brenngase
und der elektrischen Ener-
gie
dd) Schweißen einfacher Nähte
f) Abwickeln; Anfertigen von
Schablonen:
aa) Abwickeln eines herzustel-
lenden Gegenstandes
bb) Ausschneiden von Blech-
und Pappschablonen
g) Ein- und Ausbauen einfacher
Armaturen:
aa) Kenntnisse der Arten von
Armaturen, insbesondere
von Rohrabsperrorganen
bb) Kenntnisse der Wirkungs-
weise von Hähnen und
Ventilen
cc) Kenntnisse des einwand-
freien Sitzes von Dichtun-
gen
dd) Ein- und Ausbauen, insbe-
sondere Einpassen einfa-
cher Armaturen unter Ver-
meidung des Verspannens
der zu verbindenden Teile
beim Anziehen der
Flanschschrauben
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976 1881
zu vermitteln
Gesamt-
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
dauer
Nr. Aus bild ungs berufs bil des und Fertigkeiten halbjahr
Monate
tj2j3j4j5j6
------1-------------1-----------------1--~~-~----1------
2 Grundfertigkeiten der a) Sägen: X 1½
Holzbearbeitung aa) Kenntnisse der Kreis- und
(§ 3 Nr. 2) der Bandsägen
bb) Sägen mit Spannsäge,
Fuchsschwanz und Stich-
säge
b) Hobeln:
aa) Kenntnisse der Oberflä-
chengüte, insbesondere ih-
rer Beeinflußbarkeit durch
Winkelstellung des Hobel-
eisens
bb) Hobeln mit Schrupp- und
mit Schlichthobel
cc) Einsetzen, Ausrichten und
Herausnehmen des Hobel-
eisens
c) Stemmen:
aa) Kenntnisse des Einflusses
der Winkelstellung des
Stemmeisens auf Schneid-
wirkung und Oberflächen-
güte
bb) Stemmen unter Beachtung
der Faserrichtung des
Werkstoffes
d) Raspeln:
aa) Raspeln der Werkstücke
bb) Schlichten und Glätten ge-
raspelter Flächen
e) Kleben:
aa) Kenntnisse der Bindekraft
und der Behandlung des
Klebstoffes
bb) Kleben von Holz
f) Bohren:
aa) Kenntnisse der Holzbohrer
bb) Bohren mit Bohrmaschinen
g) Putzen und Schleifen von Holz-
teilen mit Glas- oder Sand-
papier von Hand und mit der
Maschine
3 Grundfertigkeiten der a) Sparren: X 4½
Kunststoffbearbeitung
(§ 3 Nr. 3) aa) Kenntnisse des Verhaltens
der Kunststoffe beim Spa-
rren
bb) Kenntnisse der Werkzeuge
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zu vermitteln Gesamt-
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
und Fertigkeiten
dauer
Nr. Ausbildungsberufsbildes halbjahr
Monate
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4
cc) Sägen, Bohren, Schmirgeln,
Polieren, Schneiden und
Stanzen von Hand und mit
der Maschine sowie Dre-
hen, Feilen und Raspeln
b) Spanloses Formen:
aa) Kenntnisse des Verhaltens
der Kunststoffe beim span-
losen Formen
bb) spanloses Formen ein-
facher Teile
c) Fügen:
aa) Kenntnisse der häufigsten
Kunststoffe und ihres Ver-
haltens beim Schweißen
bb) Kenntnisse der Klebstoffe
und der Lösungsmittel
cc) Warmgas-Schweißen, Heiz-
elementschweißen und
Reibschweißen
dd) Kleben von Kunststoffen
4 Anwenden der erforder- ~ a) Kenntnisse der Temperatur des X 6
lichen I'.ncrgien bei der Dampfes und des Heißwassers
Kunststoffbembeitnn9
und -verarbeitung b) Kenntnisse der AbhängigkE\it
(§ 3 Nr. 4) der Dampftempe_ratur vom
Druck
c) Kenntnfase der Funktion von
Casbrennern
d) Kenntnisse der Wirkungsweise
des Regelwiderstandes und des
Regeltrafos
e) Crundkenntnisse der Wärme-
Erzeugung durch elektrischen
Strom
f) Anwenden von Elektrizität,
Dampf und Cas zur Erwärmung
von Kunststoffteilen und Werk-
zeugen
g) Regeln der Temperatur
5 Grundkenntnisse des Auf- a) Uberblick über die Kunststoffe X
baus, der Eigenschaften
b) stofflicher Aufbau und Eintei-
und der Anwendung der
lung der Kunststoffe
Kunststoffe
(§ 3 Nr. 5) c) Verfahren zur Herstellung von
Halbzeug und Fertigartikeln
d) Anwendung von Kunststoffen
im Maschinen- und Apparate-
bau
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976 1883
zu vermitteln
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse Gesamt-
im Ausbildungs-
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Fertigkeiten halbjahr dauer
Monate
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e) die wichtigsten Thermoplaste
und Duroplaste, ihre Be- und
Verarbeitung sowie ihre An-
wendung
f) Einfluß der mechanischen und
thermischen Eigenschaften der
Kunststoffe auf die Bearbeitung
und auf die Abhängigkeit der
Formungstemperaturen vom
Werkstoff
g) Verhalten des Halbzeugs im
thermoelastischen und thermo-
plastischen Bereich, insbeson-
dere Rückstellung
6 Trennen von Kunststoff- a) Schneiden: X
halbzeug durch Schneiden aa) Schneiden von Tafeln und
und Stanzen Folien einschließlich
(§ 3 Nr. 6) Schneiden von Hand mit
Sattlermesser nach Scha-
blonen
bb) Temperieren des Werkstof-
fes
b) Stanzen
7 spanendes Bearbeiten von a) Sägen: X
Kunststoffen aa) Einspannen der Sägebän-
(§ 3 Nr. 7) der oder der Sägeblätter
bb) Sägen mit Handsägen
cc) Sägen mit mechanischen
Sägen
dd) Trennen mit handgeführten
und stationären Trenn-
scheiben
b) Feilen und Raspeln
c) Bohren, Drehen und Fräsen:
aa) Kenntnisse des Verhältnis-
ses zwischen Werkstoffab-
nahme und Oberflächen-
güte
bb) Kenntnisse der optimalen
Schnittwinkel
cc) Kenntnisse der Schnittge-
schwindigkeiten und Vor-
schübe für die Bearbei-
tung unterschiedlicher
Kunststoffe
dd) Grundfertigkeiten der Be-
arbeitung von Kunststoff-
halbzeug auf der Bohr-,
Dreh- und Fräsmaschine
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zu vermitteln Gesamt-
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs- dauer
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Fertigkeiten halbjahr Monate
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- - - --·-·-· - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - ' - - - ' - - - - - ' - - - ' - - - - - ' - - l - - - - - -
4
ee) Spannen der Werkstücke
und Einstellen der Werk-
zeuge
ff) Schmieren und Kühlen
d) Schmirgeln:
aa) Kenntnisse der Schmirgel-
scheiben und der Schleif-
bänder
bb) Kenntnisse der Körnung
von Schmirgel-, Glas- und
Sandpapier sowie von
Schmirgel-, Glas- und
Sandleinen
cc) Schmirgeln von Hand und
mit der Maschine unter
(
Verwendung ortsfester und
handgeführter Schmirgel-
scheiben
e) Glätten:
aa) Bearbeiten von Flächen,
Sägeschnittkanten und ge-
feilten Kanten mit der Zieh-
klinge
bb) Entfernen des Schweißwul-
stes mit Schneidwerkzeu-
gen
f) Polieren von Thermoplasten un-
ter Anwendung rotierender
Schwabbelscheiben mit und
ohne Verwendung von Paste
8 Umformen thermoplasti- a) Biegen von Rohren und Tafeln: X
schen Halbzeugs aa) Kenntnisse der richtigen
(§ 3 Nr. 8) Umformtemperatur
bb) Handhaben des Gasbren-
ners
cc) Erwärmen von Teilen in
Wärmeschränken und Bä-
dern
dd) Biegen der Tafeln von
Hand und mit maschinellen
Einrichtungen
ee) Biegen von Vollstäben
ff) Biegen von Rohren mit
Sandfüllung und mit
Schlauchstütze von Hand
einschließlich der Verwen-
dung von Schablonen
gg) Kühlen des Werkstückes
mit Luft oder Wasser
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976 1885
zu vermitteln
zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs- Gesamt-
Lfd. Teil des
Ausbildungsberufsbildes und Fertigkeiten halbjahr dauer
Nr.
Monate
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4
----------------,,------------------,-----,--.,----,----,---,----r------
b) Weiten und Stauchen von Roh-
ren:
aa) Weiten von Rohren und
Zylindern mit Stahl- und
Holzdornen
bb) Uberziehen von Stahlroh-
ren mit Kunststoffrohren
einschließlich der Verwen-
dung von Gleitmitteln
cc) Herstellen von Chemie-
muffen
dd) Kalibrieren
c) Zug- und Druckumformen von
Taf ein aus thermoplastischen
Kunststoffen:
aa) Kenntnisse der Arten und
der Arbeitsweise von Um-
formmaschinen und -vor-
richtungen einschließlich
der Werkzeuge
bb) Kenntnisse der Umformbe-
dingungen
cc) Streckziehen mit und ohne
Negativwerkzeug
dd) Tiefziehen durch Stempel
mit und ohne Negativwerk-
zeug
9 Schweißen thermoplasti- a) Warmgas-Schweißen: X 6
schen Halbzeugs aa) Kenntnisse der Schweißbe-
(§ 3 Nr. 9) dingungen und des Güte-
grades der Schweißverbin-
dung
bb) Vorbereiten der Fügeflä-
chen von Hand und mit der
Maschine
cc) Vorbereiten des Zusatz-
werkstoffes
dd) Schweißen mit elektrisch-
und gasbeheizten Schweiß-
geräten
ee) Herstellen von Stumpf-,
Kehl- und Ecknähten
ff) Vorhand-, Senkrecht- und
Uber-Kopf-Schweißen
gg) Ausarbeiten der Wurzel-
seite und Herstellen der
Kapplage
b) Heizelementschweißen:
aa) Kenntnisse der Schweißbe-
dingungen und des Güte-
grades der Schweißverbin-
dung
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zu vermitteln
Gesamt-
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
dauer
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
Monate
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bb) Vorbereiten der Fügeflä-
chen von Hand und mit der
Maschine
cc) Handhaben elektrisch- und
gasbeheizter Heizelemente
dd) Schweißen von Halbzeug
unterschiedlicher Dicke
ee) Kenntnisse des Wärme-
Impuls-Schweißens
c) Reibschweißen:
aa) Kenntnisse des Reibschwei-
ßens und seiner Anwen-
dung
bb) Reibschweißen, insbeson-
dere unter Verwendung
der Drehmaschine
d) Kenntnisse des Extruder-,
Hochfrequenz- und Ultraschall-
schweißens
10 Kleben von Kunststoffen a) Kenntnisse der Klebstoffe und X
(§ 3 Nr. 10) ihrer Abbindezeiten
b) Vorbereiten der zu verkleben-
den Flächen durch mechani-
sches Bearbeiten einschließlich
Kalibrieren von Rohren
c) Reinigen der Klebstellen
d) Aufbringen des Klebstoffes
11 Prüfen von Schweiß-, a) Kenntnisse der wichtigsten Ver- X
Kleb- und Schraubver- fahren zur Prüfung von Rohr-
bindungen an Kunststoff- leitungen und Behältern
teilen
b) Beurteilen von Schweiß- und
(§ 3 Nr. 11)
Klebverbindungen durch Au-
genschein und mit elektrischen
Prüfgeräten
c) Prüfen von Schweiß- und Kleb-
verbindungen an Behältern,
Rohrleitungen und Apparaten
durch Abdrücken
1
12 Anfertigen von Skizz<--'n Skizzieren von Apparaturen, Ap- X 6
(§ 3 Nr. 12) parateteilen und Rohrleitungen
einschließlich Isometrien
13 Verarbeiten glasfaserver- a) Kenntnisse der Reaktionszeiten X
stärkter Gießharze der wichtigsten Harz-Härter-
(§ 3 Nr. 13) Kombinationen
Nr. H7 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976 1887
zu vermitteln
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse Gesamt-
im Ausbildungs-
Nr. Ausbildun9sbcrnfsbildes und Fertigkeiten dauer
halbjahr
Monate
- - - - ---
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·-----1-----------------1----'-------'---'------'---'---I-------
b) Vorbereiten der Werkzeuge
c) Handlaminieren
d) Entformen
14 Herstellen eines Verbun- a) Vorbereiten der zu verbinden- X
des aus Thermoplasten den Flächen
und aus glasfoserverstärk- b) Herstellen der Harzansätze
ten Duroplasten
(§ 3 Nr. 14) c) Vorbereiten und Zuschneiden
der Verstärkungsmittel
d) Aufbringen des Laminates von
l-land und mit Wickelvorrich-
tung
e) Herstellen einer Wickelmuffe
durch Handlaminieren
15 Grundkenntnisse der Aus- a) Antiadhäsiv-Auskleidung X
kleidungstechnik
(§ 3 Nr. 15) b) Korrosionsschutz-Auskleidung
16 Herstellen und Montieren a) Kenntnisse der Montage von X 6
von Rohrleitungen sowie Kunststoffrohrleitungen, insbe-
Anschließen von Behä 1- sondere der Lagerung, der Auf-
tern und Apparaturen lagerabstände, des Dehnungs-
(§ 3 Nr. 16) ausgleichs und der Verbin-
dungstechnik
b) Kenntnisse der Funktion von
Armaturen, Pumpen und Venti-
latoren
c) Herstellen und Montieren von
Behältern, Apparaturen, Rohr-
leitungen und sonstigen Bau-
teilen aus Kunststoff
d) Herstellen und Verlegen von
Rohrleitungen einschließlich
Armaturen
e) Anschließen von Behältern und
Apparaturen
17 Pflegen der Werkzeuge, a) Kenntnisse der Bedeutung des X X X X X X
Maschinen und Einrich- einwandfreien Zustandes von
tungen Werkzeugen, Maschinen und
(§ 3 Nr. 17) Einrichtungen
b) Feststellen und Melden von
Störungen an Werkzeugen, Ma-
schinen und Einrichtungen
1888 ßundes~iesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zu vermitteln
Gesamt-
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
dauer
Nr. A usbildungsberufsbildc!S und Fertigkeiten halbjahr
Monate
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1 ! 2 J3J4J5J6
1 2 3 4 5
1
l8 Arbeitsschutz, Unfallver- a) Kenntnisse der einschlägigen X X X X X X
hütung und Umweltschutz Arbeitsschutzvorschriften in
(§ 3 Nr. 18) Gesetzen und Verordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen
Vorschriften der Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung,
insbesondere der Unfallverhü-
tungsvorschriften, Richtlinien
und Merkblätter
c) Handhaben von Notschaltern
und Feuerlöschgeräten
d) Bedienen stationärer und trans-
portabler Hebegeräte und -ma-
schirren unter Beachtung der
besonderen Unfallverhütungs-
vorschritten
e) Verhalten bei Unfällen, Erste
Hilfe
f) Kenntnisse der Gefahren insbe-
sondere von Giften, Gasen und
leicht entzündbaren Stoffen im
jeweiligen Tätigkeitsbereich
g) Um wel tschu tzmaßnahmen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR
148/75 - , ergangen auf Vorlagen des Oberlandes-
gerichts Köln und Verfassungsbeschwerde, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 29 des Gesetzes über die Errichtung einer Stif-
tung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom
17. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2018) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rke 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Buncfosan'wiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundes\Jc)setzbliltt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dilzu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck,mntmachungen Sowie Zolltilfifverordnunqen veröffentlicht.
Bez u <J s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonrwmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
l'osl!ad1 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u \J s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
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p1eis ist die Mehrwertsteuer enthüllen; der ilngewm1dte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.