1857
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1976 Nr. 86
Tag Inhalt Seite
19. 7. 76 Verordnung über Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes
(Geflügelfleischausnahmeverordnung - GFlAusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1857
20. 7. 76 Vierte Verordnung über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1860
21. 7. 76 Verordnung zur Änderung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . 1861
611-3
21. 7. 76 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
steuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1862
612-14-1
14. 7. 76 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Grimmelshausen-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1870
19. 7. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gericht-
liche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871
317-1
20. 7. 76 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes 1871
702-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1872
Verordnung
über Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes
(Geflügelfleischausnahmeverordnung- GFIAusnV)
Vom 19. Juli 1976
Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Geflügelfleisch- nannten Geflügelarten (Landwirt), jedoch jährlich
hygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetz- nicht mehr als 10 000 Stück Geflügel;
blatt I S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz
2. nächstgelegene Wochenmärkte:
zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
vom 25. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385), Nicht mehr als SO km vom Betrieb des Landwir-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: tes, in dem das Geflügel gehalten und geschlach-
tet wurde, entfernte oder nach Absatz 2 von der
zuständigen Behörde bezeichnete Wochenmärkte;
§ 1
3. geringe Mengen:
Begriffsbestimmungen
Die im Verlaufe eines Jahres von einem Land-
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind wirt nach Maßgabe dieser Verordnung zur Ab-
gabe bestimmte Menge frischen Geflügelfleisches
1. Landwirt mit kleinerer Geflügelzucht:
bis zu 6000 kg Gewicht;
Geflügelhalter mit einer Haltung von jährlich
nicht mehr als 2 500 Stück Puten oder Gänsen 4. Einzelhandelsgeschäft:
oder jährlich nicht mehr als 10 000 Stück Geflügel Eine einzelne Verkaufsstätte eines Lebensmittel-
der anderen im Geflügelfleischhygienegesetz ge- einzelhändlers.
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die zuständige Behörde kann eine Uber- 1. die Hygiene der Haltung und der Schlachtung
schreitung der in Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten Ent- des Schlachtgeflügels und der Behandlung des
fernung im Einzeltall zulassen, wenn die örtlichen frischen Geflügelfleisches mindestens zweimal
Gegebenheiten dies nahelegen und eine geeignete jährlich durch einen amtlichen Tierarzt überprüft
Kühleinrichtung für die Beförderung des frischen wird und
Geflügelfleisches vorhanden ist. In der Bescheini-
2. der Landwirt eine Bescheinigung des amtlichen
gung nach § 4 Abs. l sind diese Wochenmärkte zu
Tierarztes nach § 4 besitzt.
bezeichnen.
§ 2 (2) Der Landwirt hat über das von ihm nach Maß-
Ausnahme von Vorschriften des Gesetzes gabe dieser Verordnung abgegebene oder gelieferte
frische Geflügelfleisch nach Gewicht, Geflügelart,
(1) Frisches Geflügelfleisch darf von einem Land- Tag der Schlachtung und Abgabe oder Lieferung
wirt ausnahmsweise in geringen Mengen entweder sowie unter Angabe des Wochenmarktes oder des
auf nächstgelegenen Wochenmärkten unmittelbar belieferten Einzelhandelsgeschäftes besondere Auf-
an den Verbraucher abgegeben oder unmittelbar an zeichnungen oder entsprechende Angaben in seinen
ein einzelnes in derselben oder in einer benach- Geschäftsunterlagen zu machen. Diese Aufzeichnun-
barten Gemeinde befindliches Einzelhandelsgeschäft gen oder Geschäftsunterlagen sind bei der Abgabe
geliefert werden, wenn die Voraussetzungen des oder Lieferung mitzuführen und drei Jahre lang
Absatzes 2 sowie der §§ 3 und 5 erfüllt sind. auf zu bewahren.
(2) Das frische Geflügelfleisch darf
§ 4
1. nur von Schlachtgeflügel stammen, das im Betrieb
Bescheinigung des amtlichen Tierarztes
des Landwirtes mindestens für die Dauer einer
Mast- oder Legeperiode hygienisch einwandfrei (1) Die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird
gehalten worden ist und nach dessen Feststellung von dem amtlichen Tierarzt auf Antrag ausgestellt.
keine Erscheinung einer Krankheit, einer Störung In ihi- sind die Ergebnisse der Uberprüfung ein-
des Allgemeinbefindens oder Einzelmerkmale ge- schließlich Bedingungen und Auflagen sowie deren
zeigt hat, die den Ausbruch einer Erkrankung Erfüllung zu vermerken. Sie ist auszustellen, wenn
oder einer Störung des Allgemeinbefindens be- die erforderlichen Einrichtungen für die Einhaltung
fürchten lassen, der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 vorhanden
2. längstens vier Tage vor der Abgabe an den Ver- sind und der Antragsteller die Gewähr für: ihre
braucher gewonnen worden sein, Einhaltung bietet. Die Bescheinigung ist entweder
für die Abgabe auf Wochenmärkten oder für die
3. nur in ganzen und unzerteilten Tierkörpern im
Lieferung an ein vom Antragsteller bezeichnetes
Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes ohne Kopf und ohne im Tarsalgelenk Einzelhandelsgeschäft auszustellen. Soll die Abgabe
abgetrennte Beine angeboten werden; der zuge- auf mehreren, gleichzeitig stattfindenden Wochen-
hörige Hals und die zugehörigen Nebenprodukte märkten erfolgen, so ist für jeden von diesen unter
der Schlachtung sind jedem Tierkörper beizufü- genauer Bezeichnung des Wochenmarktes eine be-
gen; Tierkörper von Puten dürfen auch in Hälf- sondere Bescheinigung auszustellen.
ten oder Vierteln und ohne die zugehörigen Ne-
benprodukte der Schlachtung abgegeben werden, (2) Bei der Abgabe oder Lieferung ist die Be-
scheinigung mitzuführen und der mit der amtlichen
4. nur abgegeben oder geliefert werden, wenn es
Uberwachung beauftragten Person auf Verlangen
hygienisch einwandfrei gewonnen, behandelt und
vorzuzeigen.
insbesondere unmittelbar nach der Gewinnung
bis zur Abgabe oder Lieferung und vor jeder
(3) Die Bescheinigung ist einzuziehen, wenn
Beförderung auf eine Kerntemperatur von min-
destens + 4° C gekühlt, jedoch nicht gefroren 1. der Zeitpunkt der Uberprüfung nach § 3 Abs.
oder gefroren und wieder aufgetaut wurde; Tier- Nr. 1 länger als neun Monate zurückliegt;
körper, Tierkörperteile oder Nebenprodukte der
Schlachtung dürfen insbesondere zur Kühlung 2. Bedingungen und Auflagen in Verbindung mit
nicht in ein gemeinsames Wasserbad getaucht der Uberprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht
werden, ausgenommen solche, die mit einer was- oder nicht fristgerecht nachgekommen worden
serdichten Hülle zum Schutz vor unmittelbarer ist,
Berührung mit dem Wasser umgeben sind.
3. Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 4
nicht beachtet worden sind,
§ 3
4. Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3,
Voraussetzungen für Abgabe und Lieferung
nach § 3 Abs. 2 oder nach § 5 wiederholt nicht
Aufzeichnungspflicht
beachtet und nachträglich in der Bescheinigung
(1) Abgabe und Lieferung von frischem Geflügel- festgesetzte Bedingungen oder Auflagen nicht
fleisch nach § 2 Abs. 1 setzen voraus, daß oder nicht fristgerecht erfüllt worden sind.
Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976 1859
§ 5 § 6
Umhüllung und Kennzeichnung Berlin-Klausel
(1) Frisches Geflii!Jelflc~isch, das zur Lieferung an
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ein Einzellwndels~1cscl1üft bestimmt ist, muß vom Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Landwirt vor der Lieferung mit durchsichtigen und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Ge-
farblosen Schutzhüllen versehen werden, die dieses flügelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
bis zur Ab~F1be dn den Verbraucher vollständig und
fest urnschl ießcn und ausreichend vor nachteiligen
Beeintrüch! iqungen schützen. § 7
(2) Die Einzelpdckunq muß vor der Lieferung Inkrafttreten
durch den Lmd w irt so gekennzeichnet sein, daß
die Herkunft des frischen Geflügelfleisches bis zur Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in
Abgabe an den Verlmrndwr leicht feststellbar ist. Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierte Verordnung
über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz
Vom 20. Juli 1976
Auf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 2 des Bundeszen-
tralregistergesetzes vom 18. März 1971 (Bundes-
gesetz bl. I S. 243), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Bundeszentralregistergeset-
zes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1278),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Aufgaben, die nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes von Landesbehörden
wahrgenommen werden, gehen auf den General-
bundesanwalt und den Bundesminister der Justiz
über
a) am 1. August 1976, soweit sie Personen betreffen,
die im Bereich der Staatsanwaltschaften bei den
Landgerichten Deggendorf, München I und Mün-
chen II,
b) am 1. Oktober 1976, soweit sie Personen betref-
fen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften bei
den Landgerichten Braunschweig, Bückeburg und
H~nnover
geboren sind.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 70 des Bun-
deszentralregistergesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erk el
Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976 1861
Verordnung
zur Änderung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 21. Juli 1976
Auf Grund des § 44 Abs. 6 und des § 51 Abs. 1 33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausge-
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der zahlten Betrags, wenn der Schuldner die
11
Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundes- Kapi talertragsteuer übernimmt; •
gesetzbl. I S. 2165; 1975 I S. 422), zuletzt geändert
durch das Geselz zur Anderung des Einkommen- 2. § 14 erhält die folgende Fassung:
steuergesetzes vom 20. April 1976 (Bundesgesetzbl.
I S. 1054), und des § 23 a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Buch- ,,§ 14
stabe h des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas- Anwendungszeitraum
sung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bun- (1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-
desgesetzbl. I S. 1933), geändert durch Artikel 40 des nung gilt für Kapitalerträge, die in den Kalen-
Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 derjahren 1976 und 1977 zufließen.
(Bundesgesetzbl. I S. 3091), verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: (2) Für Kapitalerträge, die nach dem 31. De-
zember 1977 zufließen, gilt die Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April
11
Artikel l 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 766).
Die Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April Artikel 2
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 766) wird wie folgt ge-
ändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 erhält die folgende Fassung: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
,,2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2, 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft
eine Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 1
Artikel 3
- Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist,
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans Matthöfer
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 21. Juli 1976
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineralölsteuerge- b} In Satz 2 wird hinter dem Wort „Zollver-
setzes 1964 in der Fassung der Bekanntmachung kehr" eingefügt: ,,oder zur Freigutverede-
vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), lung".
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1964 (Heizölkennzeich- 4. In § 11 Abs. 1 wird jeweils hinter dem Wort
nung} vom 19. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 721), ,,Zollverkehr" eingefügt: ,,oder zur Freigutvere-
wird verordnet: delung".
Artikel 1
5. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 5 und 6
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- angefügt:
steuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
,, (5) Eingeführtes Mineralöl kann im Anschluß
S. 237, 280), zuletzt geändert durch die Fünfzehnte
an die Abfertigung zum freien Verkehr mit
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
einem Mineralölversandschein nach vorge-
Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom
schriebenem Muster oder einem anderen vom
16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3521), wird
Hauptzollamt zugelassenen Versandpapier einer
wie folgt geändert:
anderen Zollstelle als voraussichtlicher Emp-
fangszollstelle unversteuert überwiesen werden,
1. § 5 Abs. 3 Nr. 1 erhält die folgende Fassung: wenn der Empfänger, der zum Besitz unversteu-
„ 1. das Gewinnen von Mineralöl erten Mineralöls berechtigt sein muß, im Zeit-
punkt der Anmeldung noch nicht feststeht. Für
a} in Vorrichtungen zur Reinigung oder das Verfahren bei der Uberweisung und für die
Reinhaltung von Gewässern, Abfertigung durch die Zollstelle, der das Mine-
b) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der ralöl überwiesen worden ist, gelten die
Luft bei der Verladung von Mineralöl Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
oder der Entgasung von Transportmitteln (6) Eingeführtes Gasöl darf während des Ver-
oder sands auf Schiffen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4
c) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeits- des Gesetzes und nach § 6 Abs. 2 der Verord-
kleidung oder Altpapier, nung über die Durchführung der Heizölkenn-
zeichnung vom 1. April 1976 (Bundesgesetzbl. I
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet
S. 873) gekennzeichnet werden, wenn dies in der
wird,".
Anmeldung beantragt worden ist. Ist Gasöl
während der Beförderung gekennzeichnet wor-
2. In § 9 werden den, so ist es durch denjenigen zu gestellen,
a) in Absatz 2 Satz 1 die Zahl „37" durch die dem es zur Beförderung überlassen worden ist."
Angabe „36 a", das Wort „Fünfundzwan-
zigste" durch das Wort „Siebenundzwan- 6. Dem § 16 Abs. 1 wird der folgende Satz ange-
zigste", die Angabe „3. September 1974" fügt:
durch die Angabe „10. Mai 1976" und die
„Probeläufe im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 des
Zahl „2158" durch die Zahl „1185" ersetzt;
Gesetzes sind die Funktionsprüfungen von
b) folgender Absatz 6 angefügt: Motoren auf Prüfständen."
,, (6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes gilt für die Steueranmeldung und 1. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
für die Entrichtung der Steuer Absatz 4 ent-
sprechend." a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Wenn die Steuerbelange es erfordern, hat
3. § 10 Abs. 6 wird wie folgt geändert: er auf Verlangen des Hauptzollamts weitere
Anschreibungen zu führen.".
a) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
b) In Satz 3 wird das Wort „Es" durch die
„Mineralöl, das zum Zollverkehr oder zur Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt.
Freigutveredelung abgefertigt werden soll,
ist der zuständigen Zollstelle mit einem
zusätzlichen Stück des für den Verkehr vor- 8. § 22 wird wie folgt geändert:
gesehenen Vordruckes anzumelden und zu a) In Absatz 1 wird Satz 3 durch die folgenden
gestellen." Sätze ersetzt:
Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976 1863
„Einer Versenclungsanmeldung bedarf es trieb entfernt, so bleiben die bedingten
nicht, soweit Anteilsteuerschulden abweichend von § 15
1. Mineralöl an Erlaubnisscheinnehmer als Abs. 2 Satz. 3 bedingt. Die bedingte Steuer-
Endverwender abgegeben wird, schuld und bedingte Anteilsteuerschulden
für Additives fallen weg, wenn die Waren
2. anderes Mineralöl als Gasöl an Erlaubnis-
vernichtet werden oder untergehen."
scheinnehmer als Verteiler abgegeben
wird,
3. Mineralöl an Empfänger abgegeben wird, 11. Folgender neuer § 27 wird eingefügt:
die es ohne förmliche Einzelerlaubnis zu ,,§ 27
steuerbegünstigten Zwecken verteilen
(1) Gasöl, das die in § 8 Abs. 2 des Gesetzes
oder verwenden dürfen,
vorgesehenen Kennzeichnungsstoffe enthält,
4. leichtes Heizöl im Sinne des § 1 der Ver- darf unversteuert nach § 9 Abs. 2 als Schiffsbe-
ordnung zur Durchführung der Heizöl- triebsstoff abgegeben und verwendet werden.
kennzeichnung abgegeben wird. Betriebe, die Schiffe gewerbsmäßig mit Betriebs-
Der Lieferer hat in diesen Fällen die einzel- stoffen versorgen, dürfen mit Bewilligung des
nen Lieferungen durch Empfangsbestätigun- zuständigen Hauptzollamts gekennzeichnetes
gen des Empfängers oder mit Zulassung der und anderes Gasöl in Lagerbehältern miteinan-
Dienststelle des Hauptzollamts, welche die der mischen, wenn das Gemisch aus den Behäl-
Steueraufsicht ausübt, durch betriebliche tern ausschließlich als Schiffsbetriebsstoff
Versandpapiere glaubwürdig zu belegen, die unversteuert abgegeben wird. Das Hauptzollamt
den Namen und die Anschrift des Empfän- kann zur Sicherung der Steuerbelange beson-
gers sowie Art, Menge und steuerlichen dere Auflagen erteilen.
Zustand des Mineralöls und Zeitpunkt der (2) Leichtes Heizöl darf mit Bewilligung des
Lieferung enthalten." Bundesministers der Finanzen für den einzelnen
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Mineralöl" Fall oder für gleichartige Fälle als Treibstoff für
eingefügt: ,, und Additives, deren Mineralöl- Notstromaggregate verwendet werden, die für
anteil nicht versteuert ist,". die Energieversorgung öffentlicher Einrichtun-
gen in Krisenfällen bestimmt sind. Die Bewilli-
gung wird nur erteilt, wenn die als Treibstoff
9. § 25 wird wie folgt geändert: verwendeten Mengen durch Meßeinrichtungen
festgestellt werden können. Sie sind jeweils
a) folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
spätestens bis zum 15. des auf die Verwendung
,, (1) Unter Verzicht auf eine förmliche Ein- folgenden Monats der für den Verwender ört-
zelerlaubnis werden die steuerbegünstigte lich zuständigen Zollstelle zur Versteuerung
Verwendung und die Verteilung von Mine- anzumelden und mit dem Unterschiedsbetrag
ralöl an andere zur steuerbegünstigten Ver- der Steuersätze nach § 2 Abs. l Nr. 2 und nach
wendung zu den in der Anlage zu dieser § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu versteuern. Für
Verordnung aufgeführten Zwecken und die Entrichtung der Steuer gilt § 6 des Gesetzes
unter den dort genannten Voraussetzungen entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen
und Auflagen allgemein erlaubt." kann die Bewilligung für den einzelnen Fall
oder für gleichartige Fälle den örtlich zuständi-
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden
gen Hauptzollämtern übertragen."
Absätze 2 bis 4.
c) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: 12. § 28 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der ,, (3) Ein Steuerlager wird nicht bewilligt für
Verwender über den Bezug und die Verwen- den Bezug und die Lagerung von leichtem Heiz-
dung des Mineralöls Anschreibungen zu füh- öl allein zur Versorgung von Endverwendern im
ren und sie den mit der Steueraufsicht Sinne des § 8 Abs. 2 des Gesetzes."
betrauten Amtsträgern oder der Zollstelle
vorzulegen." 13. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 5 durch folgende Sätze
10. § 26 wird wie folgt geändert:
ersetzt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „darf" „Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
durch die Worte „und mineralölhaltige fordern, wenn sie für die Steueraufsicht
Waren, deren Mineralölanteil nicht versteu- oder, um eine ernsthafte Gefährdung der
ert ist, dürfen" ersetzt. Entrichtung der Steuer im Sinne des § 9
Satz 2 des Gesetzes auszuschließen, nötig
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
erscheinen; es kann insbesondere Angaben
,, (2) Wird Mineralöl zur Vernichtung aus darüber verlangen, ob dem Antragsteller,
dem Herstellungsbetrieb entfernt, so entsteht dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonsti-
die Steuerschuld bedingt. Werden Additives, gen Teilhabern einer Firma oder deren
deren Mineralölanteil nicht versteuert ist, Rechtsvorgängern oder den mit der
zur Vernichtung aus dem Herstellungsbe- Geschäftsführung Beauftragten bereits ein
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Steuerlager oder eine andere Steuervergün- b} Dem Absatz 6 wird der folgende Satz ange-
stigung nach dem Mineralölsteuergesetz fügt:
bewilligt war und widerrufen worden ist. „Erstattungen werden nicht gewährt für den
Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver- Abrechnungszeitraum, für den eine
zichten, die nach Lage des Falles entbehrlich gefälschte, verfälschte oder für andere als
sind." die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rech-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: nung vorgelegt wird."
,, (2) Die Bewilligung wird mit der schriftli-
chen Mitteilung an den Antragsteller wirk- 18. In § 39 Abs. 5 und 7 werden jeweils hinter dem
sam. Das Hauptzollamt kann die Bewilligung Wort „Zollverkehr" die Worte „oder zur Frei-
schon vor Abschluß einer Prüfung des gutveredelung" eingefügt.
Antrags erteilen, wenn in Höhe der voraus-
sichtlichen Steuerschulden Sicherheit gelei- 19. § 42 wird wie folgt geändert:
stet wird."
a) In Absatz 2
14. § 31 wird wie folgt geändert: aa) erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,Wenn die Steuerbelange es erfordern,
a) In Absatz 2 hat er auf Verlangen des Hauptzollamts
aa) erhält Satz 2 folgende Fassung: weitere Anschreibungen vorzunehmen.";
"Wenn die Steuerbelange es erfordern, bb) wird in Satz 3 das Wort „Es" durch die
hat er auf Verlangen des Hauptzollamts Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt.
weitere Anschreibungen vorzunehmen.";
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
bb) wird in Satz 3 das Wort „Es" durch die
Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt. ,,(7) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat
der Hersteller der Dienststelle des Haupt-
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: zollamts, welche die Steueraufsicht ausübt,
,,(7) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvor-
der Lagerinhaber der Dienststelle des Haupt- gänge schriftlich anzumelden."
zollamts, welche die Steueraufsicht ausübt,
für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvor- 20. Folgender neuer § 45 wird eingefügt:
gänge schriftlich anzumelden."
,,§ 45
(1) Wer Mineralöl vertreibt oder gewerbsmä-
15. In § 35 Abs. 1 und 2 wird jeweils hinter dem
ßig für Dritte lagert oder befördert oder wer
Wort „Zollverkehr" eingefügt: ,,oder zur Frei-
Einrichtungen für die Eigenversorgung mit Die-
gutveredelung".
selkraftstoff unterhält, hat dies unverzüglich
schriftlich in zwei Stücken bei dem für den
16. § 36 wird wie folgt geändert: Geschäftssitz seines Betriebes zuständigen
Hauptzollamt anzumelden. In der Anmeldung
a) In Absatz 6 Nr. 3 werden hinter dem Wort sind anzugeben
,,Zollverkehr" die Worte „oder zur Freigut-
1. die Art der Mineralöle,
veredelung" eingefügt;
2. d1e Lager und die Verkaufsstellen unter An-
b) Absatz 11 wird gestrichen; gabe ihrer Lage,
c) Absatz 12 wird Absatz 11 und erhält die 3. Art, Fassungsvermögen und technische Ein-
folgende Fassung: richtung einschließlich Meßvorrichtungen
der im Betrieb vorhandenen Lagerstätten,
,, (11) Für die Anteilsteuerschuld für Additi- 4. Zahl und Art der vorhandenen Transport-
ves (§ 33 Abs. 2 Satz 3) gelten § 15 Abs. 2 mittel für Mineralöl und
sowie der vorstehende Absatz 10 entspre-
chend." 5. Art der im Betrieb vorhandenen Buchfüh-
rung.
17. § 38 wird wie folgt geändert: (2) Änderungen der angemeldeten Verhält-
nisse sind dem Hauptzollamt binnen vier Wo-
a) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze chen schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.
angefügt:
(3) Von der Anmelde- und Anzeigepflicht sind
,,Die Steuer wird nicht erstattet für Fahrben- Händler befreit, die Mineralöl nur in abgepack-
zin, das in Fahrzeugen verbraucht worden ten Behältnissen bis zu jeweils 50 Liter Inhalt,
ist, die für eine ausländische Vertretung bei Flüssiggas bis zu 33 Kilogramm, vertreiben,
oder für andere Begünstigte zugelassen, die Mineralöl ausschließlich aus öffentlichen
jedoch nichtbegünstigten Dritten zur ständi- Tankstellen an Verbraucher abgeben oder die
gen Benutzung überlassen worden sind. Eine der Steueraufsicht schon als Inhaber eines Her-
entsprechende Erklärung ist mit jedem stellungsbetriebes, eines Steuerlagers oder einer
Antrag abzugeben." förmlichen Einzelerlaubnis zur steuerbegünstig-
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976 1865
ten Verwendung oder Verteilung unterliegen. Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstel-
Der Bundesminister der Finanzen kann im Ver- lung nach § 14 a des Gesetzes aus den Behältern
waltungswege Betriebe von der Anmelde- und abzulassen, wenn die mit der Steueraufsieht
Anzeigepflicht ausnehmen, wenn wegen beson- betrauten Amtsträger dies verlangen. Uber die
derer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu ertei-
des Mineralöls eine Uberw achung nicht erfor- len. Die Amtsträger können das Mineralöl in
derlich erscheint. den Behältern sicherstellen oder von einer
(4) Inhaber von Betrieben, die der Anmelde- Sicherstellung absehen, wenn ein unverzügli-
pflicht unterliegen, haben auf Verlangen des cher Austausch des Mineralöls den öffentlichen
Hauptzollamts über den Bezug, den Vertrieb, Verkehr stören würde. Sie können auch zulas-
die Lagerung und den Transport von Mineralöl sen, daß der Fahrzeugführer das Mineralöl bis
besondere Anschreibungen zu führen, aus denen zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zum
Ablassen, jedoch längstens 24 Stunden, weiter-
jeweils Art,Kennzeichnung und Menge des
Mineralöls, der Lieferer, der Empfänger und die verwendet. In diesem Fall hat der Fahrzeugfüh-
Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen, wenn rer das Fahrzeug nach dem Ablassen des nicht
diese Angaben aus den betrieblichen Unterla- verwendeten Mineralöls unverzüglich einer von
gen nicht ersichtlich sind." den Amtsträgern bestimmten Zollstelle zur
erneuten Prüfung vorzuführen. Den Rest des
21. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden§§ 46 und 47. Mineralöls hat der Fahrzeugführer auf Verlan-
gen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer
22. Hinter § 47 wird eingefügt: von ihr bestimmten Stelle abzuliefern. Eine
zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als
„Zu§ 12 Abs. 2 und§ 14 a des Gesetzes Verwendung im Sinne des § 12 Abs. 9 Satz 1 des
§ 48 Gesetzes."
(1) Wer für sich oder für andere Mineralöl
befördert oder als Kraftstoff in Fahrzeugen oder 23. Die bisherigen §§ 47, 48 und 49 werden §§ 49,
Antriebsanlagen verwendet, hat das Fahrzeug 50 und 51.
oder die Anlage anzuhalten, wenn er hierzu
mündlich oder durch erkennbare Zeichen der 24. Der neue § 49 wird wie folgt geändert:
mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
aufgefordert wird. Auf Verlangen der mit der a) In Absatz 1
Steueraufsicht betrauten Amtsträger hat der aa) erhält Nummer 1 folgende Fassung:
Aufgeforderte sich auszuweisen, die Entnahme ,, 1. entgegen § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 5,
von Mineralölproben zu dulden und über die § 44 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1
Herkunft des beförderten Mineralöls oder des die gewerbsmäßige Herstellung,
verwendeten Kraftstoffs alle Auskünfte zu ertei- Gewinnung, Lagerung oder Verwen-
len, die erforderlich sind, um die mineralölsteu- dung oder den gewerbsmäßigen Ver-
erliche Behandlung aufzuklären. § 176 der trieb oder Transport von unbearbei-
Reichsabgabenordnung bleibt unberührt. Bei der tetem Erdöl oder Mineralöl oder Ein-
Entnahme von Proben dieser Erzeugnisse hat richtungen für die Eigenversorgung
der Aufgeforderte auf Verlangen die erforder- mit Dieselkraftstoff nicht, nicht rich-
liche Hilfe zu leisten, tig, nicht vollständig oder nicht
1. um eine sachgemäße Entnahme der Probe zu rechtzeitig anmeldet,";
ermöglichen,
2. um Unfälle, Sachbeschädigungen und Verun- bb) werden in Nummer 2 hinter der Angabe
reinigungen zu vermeiden. ,,§ 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5" das Wort
„oder" durch einen Beistrich ersetzt
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 eine sowie hinter der Angabe ,,§ 44 Abs. 2"
Steuer nach § 12 Abs. 9 des Gesetzes entstan- die Worte „oder§ 45 Abs. 2" eingefügt;
den, so kann die Dienststelle des Hauptzollam-
tes, welche die Steueraufsicht ausübt, an Ort cc) erhalten die Nummern 4 bis 8 folgende
und Stelle sofort dem Fahrzeugführer oder dem Fassung:
Beteiligten einen scliriftlichen Steuerbescheid „4. entgegen § 31 Abs. 7 oder § 42
erteilen. Die mit der Steueraufsicht betrauten Abs. 7 für die Steueraufsicht wich-
Amtsträger ziehen die Steuer ein und erteilen tige Vorgänge nicht anmeldet,
über die Entrichtung eine Quittung. Entrichtet 5. entgegen § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1
der zur Zahlung Aufgeforderte die Steuer nicht oder entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2,
sofort, so ist im Steuerbescheid die Zahlstelle zu Abs. 6 oder entgegen § 42 Abs. 1
bezeichnen, bei der der Betrag unverzüglich ein- oder § 44 Abs. 3 das Belegheft nicht
zuzahlen ist. oder nicht vollständig führt,
(3) Entgegen den Verboten und Beschränkun- 6. entgegen § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25
gen des § 12 Abs. 7 und 8 des Gesetzes in Abs. 2 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 42
Fahrzeugen mitgeführtes oder in Behältern von Abs. 2 Satz 2 oder § 45 Abs. 4
Antriebsanlagen enthaltenes Mineralöl hat der Anschreibungen nicht oder nicht
Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der vollständig führt,
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
7. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, cc) werden in der neuen Nummer 5 jeweils
§ 27 Abs. 2 Satz 3 oder § 36 Abs. 10 die Zahlen „46" durch „47" ersetzt;
Satz 1 oder entgegen § 23 Abs. 8,, dd) werden folgende Nummern 8 bis 12
auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 angefügt:
Satz 2 oder § 46 Abs. 2, Mineralöl,
„8. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 trotz
für das die Steuerschuld unbedingt
Aufforderung Fahrzeuge oder
geworden ist, nicht, nicht richtig
Antriebsanlagen nicht anhält,
oder nicht rechtzeitig zur Steuerfest-
setzung anmeldet, 9. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 sich
nicht ausweist, die Entnahme von
8. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, 6
Proben nicht duldet, Auskünfte nicht
oder § 36 Abs. 10 Satz 1, Abs. 11
erteilt oder entgegen § 48 Abs. 1
oder entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1
Satz 4 Hilfe nicht leistet,
Additives oder andere mineralölhal-
tige Waren, für welche die Anteil- 10. entgegen § 48 Abs. 3 Mineralöl aus
steuerschuld unbedingt entstanden Behältern in Fahrzeugen oder
oder geworden ist, nicht, nicht rich- Antriebsanlagen nicht abläßt,
tig oder nicht rechtzeitig zur Steuer- 11. entgegen § 48 Abs. 3 Satz 5 ein Fahr-
festsetzung anmeldet,"; zeug bei einer bestimmten Zollstelle
nicht vorführt,
dd) erhält Nummer 11 folgende Fassung:
12. entgegen § 48 Abs. 3 Satz 6 sicherge-
„ 11. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 1, 2, § 31 stelltes Mineralöl bei der Zollstelle
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 42 oder einer von ihr bestimmten Stelle
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 nicht abliefert."
Anschreibungen nicht aufrechnet
oder den Bestand an Mineralölen
nicht, nicht richtig oder nicht recht- Artikel 2.
zeitig anmeldet,"; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ee) werden in Nummer 12 die Zahl „45" Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
durch „46" ersetzt sowie hinter den gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Worten ,,§ 14 Abs. 1, 4, auch in Verbin- Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
dung mit" die Worte „Absatz 5 Satz 3," 1964 (Heizölkennzeichnung) auch im Land Berlin.
eingefügt.
b) In Absatz 2 Artikel 3
Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a,
aa) wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
soweit er Nummer 2.3 der Anlage zu § 25 Abs. 1 der
„2. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 während geänderten Verordnung zur Durchführung des
des Transports auf Schiffen gekenn- Mineralölsteuergesetzes betrifft, und Nr. 20 treten
zeichnetes Gasöl nicht gestellt,"; am 1. Oktober 1976 in Kraft. Im übrigen tritt diese
bb) werden die bisherigen Nummern 2 bis 6 Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Nummern 3 bis 7; Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Pöhl
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976 1867
Anlage
zu § 25 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Die Verwendung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter
Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:
Nr. Verwendungszweck Personenkreis Art des Mineralöls Voraussetzungen
---
2 3 5
1
'
1. Gewinnung von Licht Verteiler und Verwender Flüssiggas ohne
2. Verheizen und Antrieb
von Gasturbinen in orts-
festen Anlagen zur
Stromerzeugung nach
§ 8 Abs. 2 des Gesetzes
2.1. Verteiler und Verwender Flüssiggas ohne
2.2. Verteiler und Verwender andere Schweröle als Das Mineralöl muß nach
Gasöle, ihnen ent- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
sprechende Mineralöle des Gesetzes versteuert
der Nummer 27.07 G sein
des Zolltarifs und
Reinigungsextrakte der
Nummer 27.14 C des
Zolltarifs mit einem
Tropfpunkt nach
DIN 51801 unter 35 °C
2.3. Verwender leichtes Heizöl (Gasöl Das Mineralöl muß nach
und ihm im Siede- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
verhalten entsprechendes des Gesetzes versteuert
Mineralöl aus der sein. Der Lieferer hat
Nummer 27.07 G des den Verwender schrift-
Zolltarifs, das nach § 8 lieh darauf hinzuweisen,
Abs. 2 des Gesetzes ge- daß das leichte Heizöl
kennzeichnet ist) nur im Haushalt oder
Betrieb des Verwenders
verheizt werden darf und
daß die Verwendung zu
anderen Zwecken, ins-
besondere als Treibstoff,
neben steuer- und straf-
rechtlichen Folgen den
Ausschluß von der Be-
günstigung nach sich
zieht
3. Verwendung als Probe Inhaber von Herstel- alle Mineralöle ohne
nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 lungsbetrieben und von
des Gesetzes Steuerlagern, Verteiler
und Verwender
4. Verwendung als Luft- Führer eines Luft- alle Mineralöle ohne
fahrtbetriebsstoff nach fahrzeugs
§ 8 Abs. 3 Nr. 2
des Gesetzes
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nr. Verwendungszweck Personenkreis Art des Mineralöls Voraussetzungen
1 2 3 4 5
5. Verwendung nach§ 8 Verwender Testbenzin der Tarifstelle Packungen für den
Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes 27.10 A III a) 1 des Einzelverkauf müssen
als Entkonservienmgs- Zolltarifs einen Hinweis auf den
mittel begünstigten Verwen-
dungszweck tragen. Ihre
inneren Umschließungen,
bei anderen Gebinden
die in die Hand des
Käufers übergehenden
Rechnungen oder Liefer-
scheine, müssen mit dem
folgenden Hinweis ver-
sehen sein: ,,Mineralöl-
erzeugnis, steuerbe-
günstigt ! Darf nicht als
Treib-, Heiz- oder
Schmierstoff oder zur
Herstellung solcher
Stoffe verwendet
,. werden!"
6. Verwendung nach§ 8 Verteiler und Verwender mittelschwere Ole, wie Nummer 5
Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes Schweröle, Mineralöle
als Formenöl, Stanzöl, der Nummer 27.07 G
Schalungs- und En t- und Reinigungsextrakte
schalungsöl, Trennmittel, der Nummer 27.14 C
Gaswaschöl, Rost- des Zolltarifs mit einem
lösungs- und Korrosions- Tropfpunkt nach
schutzmittel, Konser- DIN 51801 unter 35 °C
vierungs- und Entkonser-
vierungsmittel, Binde-
mittel (jedoch nicht sog.
Luftfilteröle), Preß-
wasserzusatz, Impräg-
niermittel, Isolieröl und
-mittel, Fußboden-,
Leder- und Hufpflege-
mittel, Weichmacher -
auch zur Plastifizierung
der Beschichtungsmassen
von Farbschichten-
papier -, Saturierungs-
und Schaumdämpfungs-
mittel, Schädlingsbe-
kämpfungs- und Pflanzen-
schutzmittel oder Träger-
stoffe dafür, Vergüteöl,
Materialbenrbeitungsöl,
Brünierungsöl, Wärme-
übertragungsöl, Hydrau-
liköl, Dichtungs-
schmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und
Batschöl, Textil- und
Lederhilfsmittel
7. alle nach § 8 Abs. 3 Nr. 3
des Gesetzes begün-
stiglen Zwecke
7.1. Verteiler und Verwender Flüssiggas ohne
Nr. 86 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976 1869
Nr. V crwcndun\JSZWf)Ck Personenkreis Art des Mineralöls Voraussetzungen
1 2 3 4 s
7-.2. Verteiler und Verwender Spezial- und Testbenzine Gasöl in Ampullen bis zu
der Tarifstelle 27.10 A 250 ccm; andere in ver-
III a) und entsprechende schlossenen Behältern
Erzeugnisse der Tarif- bis zu 50,- kg. Der Ab-
stelle 27.07 B des Zoll- gabepreis darf 1,10 DM
tarifs, Mineralöle mit je Liter nicht unter-
Pharmakopoe- oder sthreiten
Analysenbezeichnung;
andere als in Nr. 7.3.
erfaßte Gasöle
7.3. Verteiler und Verwender Mineralöle der Nummer in Behältern bis zu 200 l;
29.01 des Zolltarifs der Abgabepreis darf
1,10 DM je Liter nicht
unterschreiten
7-.4. Verteiler und Verwender Weißöl und Paraffin um ohne
liquidum (Schweröle)
7.5. Verteiler und Verwender Mineralöle nach § 1 ohne
Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes
7-.6. Verteiler und Verwender Mineralöle der Nummer der Abgabepreis darf
27.07 G des Zölltarifs, 210,- DM je t nicht
ausgenommen solche mit unterschreiten
der Beschaffenheit von
Gasöl
7-.7-. Verteiler und Verwender Methyltertiärbutyläther, wie Nr. 5
Mineralöl nach § 1
Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
8. Verkokung von Sl<:in- Verteiler und Verwender Petrolkoks ohne
kohle nach § 8 a
des Gesetzes
9. SchiffsbetriebsstoJf nach
§ 9 Abs. 2 der Ver-
ordnung
9.1. Führer eines Schiffes Benzin auf im Ausland behei-
mateten Schiffen im
Hauptbehälter normaler
Größe eingebracht
9.2. Führer eines Schiffes Benzin und Schweröle unter den Voraus-
der Bundeswehr setzungen des § 9 Abs. 2
der Verordnung
9.3. Führer eines Schiffes Schweröle während der Durchfuhr
nach § 9 Abs. 2 Satz 3 auf Zollstraßen im See-
der Verordnung verkehr oder im See-
hafenverkehr
10. Beförderung Versender und Flüssiggas nicht entleerbare Rest-
Empfänger mengen in Druck-Tank-
und Druck-Kesselwagen
und in Tankschiffen mit
Druckbehältern
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Grimmelshausen-Gedenkmünze)
Vom 14. Juli 1976
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von zeigt ein Fabelwesen mit aufgeschlagenem Buch.
Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. Ferner weist die Bildseite die Umschrift
S. 323) ist aus Anlaß der 300. Wiederkehr des Todes-
„HANS JACOB CHRISTOPH
tages von llüns Jacob Christoph von Grimmelshau-
VON GRIMMELSHAUSEN
sen eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nenn-
1621 * 1676 f"
wert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die
auf.
Ausprägung erfolgte im Bayerischen Hauptmünzamt
München, die Auflage betrügt 8 Millionen Stück. Die Wertseite trägt einen Adler. Uber dem Adler
ist die Umschrift
1
Die Münzen werden ab 17. August 1976 in den ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ',
Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt
am unteren Münzrand die Jahreszahl „ 1976" und
von Herrn Reinhart Heinsdorff, Ottmaring.
die Umschrift „5 DEUTSCHE MARK"
Die Münze besteht aus einer Legierung von angebracht. Das Münzzeichen „D des Bayerischen
11
625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Hauptmünzamtes München befindet sich unterhalb
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Milli- der rechten Kralle des Adlers.
metern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Der glatte Münzrand trägt die vertiefte Inschrift
Das Geprtige auf beiden Seiten ist erhaben und ,,DER ABENTHEUERLICHE SIMPLICISSIMUS".
wird von einem schützenden glatten Randstab um-
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift sind
geben.
zwei kleine stilisierte Masken eingeprägt.
Die Bildseite enthält eine Wiedergabe des Titel- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
bildes der Originalausgabe des „Simplicissimus". Es gemacht.
Bonn, den 14. Juli 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976 1871
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Mai 1976 - 2 BvL 13/75 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Albstadt, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli
] 953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Vom 20. Juli 1976
In dem durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes zur
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
29. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1701) neu ge-
faßten § 13 wird in Absatz 2 Nr. 3 das Wort „Ar-
beitslosenhilfe" durch das Wort „Arbeitslosenbei-
hilfe" ersetzt.
Bonn, den 20. Juli 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Micha
Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976 1871
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Mai 1976 - 2 BvL 13/75 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Albstadt, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli
] 953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Vom 20. Juli 1976
In dem durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes zur
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
29. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1701) neu ge-
faßten § 13 wird in Absatz 2 Nr. 3 das Wort „Ar-
beitslosenhilfe" durch das Wort „Arbeitslosenbei-
hilfe" ersetzt.
Bonn, den 20. Juli 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Micha
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 21. Juli 1976
Tag Inhalt Seite
15. 7. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1946 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute ......................... . 1225
15. 7. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 113 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
19. Juni 1959 über die ärztliche Untersuchung der Fischer ............................. . 1232
3. 6. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen ....................... . 1237
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Vertrages zum Schutze
der untcrsceisch(~n Telegrafenkabel ................................................. . 1240
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Aus-
stellungen ......................................................................... . 1241
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der drei Genfer Abkommen zur Vereinheit-
lichung des Wechselrechts .......................................................... . 1242
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der drei Genfer Abkommen zur Vereinheit-
lichung des Scheckrechts ........................................................... . 1243
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
gegenseitigen Schutz gegen das Denguefieber ........................................ . 1244
29. 6. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Polen über die weitere Entwicklung der
Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet ......................................... . 1245
5. 7. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe ... 1247
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zo!Harifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,mf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.