1825
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 24.Juli 1976 Nr. 85
Tag Inhalt Seite
16. 7. 76 Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung
durch Ausbilder in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Ausbilder-Eignu,ngs-
verordnung öffentlicher Dienst) ..................................................... . 1825
18. 7. 76 Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter .... . 1828
21. 7. 76 Mineralölbewirl.schaftungs-Verordnung (MinOIBewV) ................................ . 1829
21. 7. 76 Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Elektrizitätslastvertei-
lungs-Verordnung - EltLastV) ..................................................... . 1833
21. 7. 76 Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung (Gaslastverteilungs-Verordnung
--- c;asLastV) ...................................................................... . 1849
Verordnung
über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung
durch Ausbilder in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
(Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst)
Vom 1.6. Juli 1976
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungs- licher Anspruch auf Chancengleichheit, Mobi-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I lität und Aufstieg, individuelle und soziale
S. 1112), zuletzt geändert durch das Jugendarbeits- Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-
schutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I stung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-
S. 965), wird verordnet: dung und Arbeitsmarkt;
b) Betriebe, vergleichbare Einrichtungen im Sinne
§ 1
des § 1 Abs. 5 des Gesetzes, überbetriebliche
Anwendungsbereich
Einrichtungen und berufliche Schulen als Aus-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung bildungsstätten im System der , beruflichen
im öffentlichen Dienst durch Ausbilder nach § 20 Bildung;
Abs. 4 des Gesetzes, die in einem Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst stehen, in Ausbildungsberu- c) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des
fen des öffentlichen Dienstes, der Landwirtschaft Ausbildenden und des Ausbilders.
und der gewerblichen Wirtschaft, mit Ausnahme der
2. Planung und Durchführung der Ausbildung:
Berufsausbildung in den Gewerben der Anlage A
zur Handwerksordnung und im grafischen Gewerbe a) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,
gemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes. Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderun-
gen;
§ 2 b) didaktische Aufbereitung der Ausbildungsin-
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung halte:
Ausbilder im Sinne des § 1 haben über die in aa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der
§ 20 des Gesetzes sowie in den Fällen der Berufs- Ausbildung;
ausbildung in Ausbildungsberufen der gewerblichen bb) Festlegen der lehrgangs- und produk-
Wirtschaft oder der Landwirtschaft über die in § 76 tionsgebundenen sowie der verwaltungs-
oder § 80 des Gesetzes vorgesehene fachliche Eig- praktischen Ausbildungsabschnitte, Aus-
nung hinaus den Erwerb berufs- und arbeitspädago- wahl der betrieblichen und überbetrieb-
gischer Kenntnisse der folgenden Sachgebiete nach- lichen Ausbildungsplätze, Erstellen des
zuweisen:
Ausbildungsplans für die betriebliche und
1. Grundfragen der Berufsbildung: verwaltungsgebundene Ausbildung;
a) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-
dungssystem, individueller und gesellschaft- rufsberatung _und dem Ausbildungsberater;
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Aus- dem soll eine vom Prüfungsteilnehmer prgktisch
bildun~J: durchzuführende Unterweisung von Auszubilden-
aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen den stattfinden.
und Uben am Ausbildungs- und Arbeits- § 4
platz, Lehrgespräch, Demonstration von
Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnung
Ausbildungsvorgiingen;
bb) Ausbildungsmittel; (1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die
zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 Satz
cc) Lern- und Führungshilfen;
2 sowie die §§ 37 und 38 des Gesetzes gelten ent-
dd) Beurteilen und Bewerten. sprechend.
3. Der Jugendliche in der Ausbildung: (2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsord-
nung zu erlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Gesetzes
a) Notwendigkeil und Bedeutung einer jugend-
gilt entsprechend.
gem~ißen Bcrufsm1sbildung;
b) Leistungsprofil, Pcihigkeiten und Eignung; § 5
Zeugnis
c) typische Enlwicklungscrscheinungen und Ver-
haltensweisen im Jugendalter, Motivation und (1) Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis aus-
Verhalten, qruppenpsychologische Verhaltens- zustellen.
weisen; (2) Aus dem Zeugnis muß hervorgehen, ob der
d) belriebliclle und außerbctriebliche Umwelt- Inhaber die berufs- und arbeitspädagogischen Kennt-
einflüsse~, soziales und politisches Verhalten nisse gemäß § 2 nachgewiesen hat.
J ugendli eher;
§ 6
e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-
rigkeiten des Ju~Jendlichen; Andere Nachweise
(1) Wer
f) gesundhei U ichc Betreuung des Jugendlichen
einschließlich der Vorbeugung gegen Berufs- 1. in einem Handwerk,
krankhei len, Bcüchtung der Leistungskurve, in einem grafischen Gewerbe, das einem der in
Unfallverhülunq. den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur
Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe ent-
4. Rechtsgrundlagen: spricht,
a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grund- in der Landwirtschaft oder
gesetzes, der jeweiligen Landesverfassung in der Hauswirtschaft
und des Berufsbildungsgesetzes;
die Mei,sterprüfung bestanden hat oder
b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits-
2. eine im Rahmen der beruflichen Fortbildung nach
und Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und
dem Berufsbildungsgesetz geregelte Meisterprü-
Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-
fung bestanden hat, wenn durch sie eine dieser
vertragsrechts, des Personalvertretungsrechts,
Verordnung entsprechende berufs- und arbeits-
des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförde-
pädagogische Eignung nachgewiesen ist oder
rungs- und Ausbildungsförderungsrechts, des
Jugendarbeitsschutzrechts und des Unfall- 3. nach einer auf Grund des § 21 des Gesetzes er-
schutzrechts; lassenen ,anderen Verordnung über die berufs-
und arbeitspädagogische Eignung berufs- und
c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem
arbeitspädagogisch geeignet ist oder als geeignet
Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Aus-
gilt,
zubildenden.
gilt für die Berufsausbildung als im Sinne· dieser
§ 3 Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeig-
Nachweis der Kenntnisse net.
(1) Die Kenntnisse nach § 2 sind in einer Prüfung (2) Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-
nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wieder- hältnis nach dienstrechtlicher Regelung berufs- oder
holt werden. arbeitspädagogische Kenntnisse nachgewiesen hat,
gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeig-
zuführen.
net, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den An-
(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins- forderungen nach§ 2 gleichwertig sind.
gesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in § 2 auf- (3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
geführten Sachgebieten „Planung und Durchführung
der Ausbildung", ,,Der Jugendliche in der Ausbil- schaft abgenommene Prüfling bestanden hat, deren
dung" und „Rechtsgrundlagen" bestehen. Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ent-
spricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß
(4) Die mündliche Prüfung soll die in § 2 genann- ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 be-
ten Sachgebiete urnfossen und je Prüfungsteilneh- freit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber
mer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außer- eine Bescheinigung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1827
§7 3. gemäß § 6 Abs. 3 oder § 7 von dem nach den §§
Fortsetzung der Ausbildertätigkeit 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit wird.
(1) Personen, die vor dem 1. August 1976 Am 1. August 1977 bestehende Berufsausbildungs-
verträge können zu Ende geführt werden.
1. in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche Un-
terbrechung oder (2) Bis zum 1. August 1981 kann die zuständige
2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. August 1966 Stelle in begründeten Ausnahmefällen von dem
nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis be-
ausgebildet haben, werden von der zuständigen
freien, wenn nachgewiesen wird, daß der Erwerb
Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3 er-
der in § 2 geforderten Kenntnisse noch nicht mög-
forderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß ihre
lich war und eine Gefährdung der Auszubildenden
Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht un-
nicht zu erwarten ist. Die Ausnahme nach Satz 1
erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat.
ist befristet und unter der Auflage zu bewilligen,
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord- daß die nach dieser Verordnung erforderlichen
nung ausbilden und in den letzten zehn Jahren eine Kenntnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzu-
Ausbildung durchlaufen haben, die Kenntnisse ver- weisen sind. Die zuständige Stelle kann weitere
mittelte, die dem Inhalt von § 2 entsprechen, kön- Auflagen erteilen.
nen auf Antrag vom Prüfungsausschuß von dem
(3) Bis zum 1. August 1981 kann in besonderen
nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit
Ausnahmefällen von der Unterweisung nach § 3
werden, es sei denn, daß ihre Ausbildertätigkeit zu
Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden.
nicht unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben
hat.
§ 9
(3) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag über
die Befreiung eine Bescheinigung aus. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§8 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ubergangsvorschrift blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 Satz 2 des Ge-
setzes auch im Land Berlin.
(1) Ab 1. August 1979 darf nur ausbilden, wer
1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis
§ 10
erbracht hat oder
2. gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 als berufs- und arbeits- Inkrafttreten
pädagogisch geeignet gilt oder Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
Bonn, den }6, Juli 1976
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
Vom 18. Juli 1976
Auf Grund des § 64 des Bundesbesoldungsge- Anfangsgehalt ihrns Eingangsamtes (Grundgehalt
setzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ver- der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- A 12 bzw. A 13 und Ortszuschliag) nicht übersteigt.
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1915 (Bun- Das Anfangsgehalt vermindert sich für jede Stunde,
desgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das um die die übertragenen Unterrichtsstunden (ein-
Gesetz über die Personalstruktur im Bundesgrenz- . schließlich Ausbildungsunterricht) bei denAnwärtern
schutz vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357), für das Lehramt an Blinden- und Taubstummen-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: schulen hinter achtzehn Wochenstunden, an anderen
Sonderschulen hinter zwanzig Wochenstunden und
§ 1 an Volksschulen hinter zweiundzwanzig Wochen-
Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen stunden zurückbleiben, um folgende Beträge:
kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unter-
richtsvergütung gewährt werden. Für das Lehramt an
Blinden-
§2
Volks- und Taub- anderen
(1) Unterrichtsvergütung darf für Unterrichtsstun- schulen stummen- Sonder-
den gewährt werden, die über zehn Wochenstunden schulen schulen
beziehungsweise im Kalendermonat über dreiund-
vierzig Stunden des im Rahmen der Ausbildung bei ledigen An-
oder selbständig erteilten Unterrichts hinaus zusätz- wärtern
lich selbständig erteilt werden. Ist nach Landesrecht bis zur Vollen-
eine höhere Anzahl von Unterrichtsstunden im dung des 26. Le-
Rahmen der Ausbildung festgesetzt, darf Unterrichts- bensjahres 85 DM 333 DM 166 DM
vergütung nur für die darüber hinausgehenden Un-
nach Vollendung
terrichtsstunden gewährt werden.
des 26. Lebens-
(2) Unterrichtsvergütung wird für höchstens vier- jahres 61 DM 260 DM 130 DM
undzwanzig im Kalendermonat tatsächlich geleistete
bei verheirateten
Unterrichtsstunden gewährt.
Anwärtern
(3) Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Ab-
bis zur Vollen-
satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine
dung des 26. Le-
Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen
bensjahres 53 DM 233 DM 116 DM
Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, so-
weit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Ver- nach Vollendung
antwortung des Anwärters. des 26. Lebens-
jahres 29 DM 158 DM 79 DM.
§3
Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn mindestens
Die Unterrichtsvergütung darf die für das ange- sechzehn Wochenstunden Unterricht erteilt werden.
strebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrar- Die in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich bei all-
beitsvergütung nicht überschreiten. Die oberste gemeinen Besoldungsverbesserungen um den Vom-
Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der hundertsatz, um den die Grundgehälter angehoben
für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Lan- werden; sie sind auf volle Deutsche Mark abzu-
desbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung. runden.
§4 §5
Für das Land Bayern gilt folgende Dbergangs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
regelung: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundes-
Die Anwärter für das Lehramt an Volksschulen
besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
und Sonderschulen können übergangsweise bis Ende·
des Schuljahres 1979/80 eine Unterrichtsvergütung
erhalten, die zusammen mit dem Anwärtergrund- §6
betrag und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1829
Mineralölbewirtsdtaftungs-Verordnung
(MlnOIBewV)
Vom 21. Juli 1976
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8, der Tatbestände genehmigen, soweit die lebensnotwen-
§§ 3 und 5 Abs. 1, des§ 8 Abs. 6 und der§§ 9 und 21 dige Versorgung der Zivilbevölkerung oder die
Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungsge- Deckung des für Verteidigungszwecke erforderlichen
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Bedarfs der Streitkräfte und der öffentlidlen Ver-
3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt waltung nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere
geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpas- für Verfügungen über Erzeugnisse, die
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I 1. zur gewerblichen Bearbeitung oder Verarbeitung
S. 705), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- oder zur Herstellung von anderen Erzeugnissen
mung des Bundesrates: oder Waren bestimmt sind,
§ 1 2. an Unternehmer zum Zwecke der gewerblichen
Weiterveräußerung abgegeben werden,
Inhaber von Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft mit einer Niederlassung im Geltungsbereich 3. an öffentlidle Auftraggeber auf Grund von Ver-
dieser Verordnung, die im Rahmen ihres Geschäfts- trägen zu liefern sind, die bei Anwendbarkeit
betriebes die in der Anlage 1 aufgeführten Waren dieser Verordnung bestehen und die zu erbrin-
(Erzeugnisse) gewinnen, herstellen, bearbeiten, gende Leistung nach Art, Umfang und Zeit be-
liefern oder zu anderen Waren verarbeiten (Unter- stimmen.
nehmer), dürfen über diese Erzeugnisse nur ver- (2) Die zuständige Behörde kann unter den Vor-
fügen, wenn die Verfügung aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag in
1. auf Grund einer Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Einzelfällen Verfügungen über Erzeugnisse geneh-
Nr. 1 oder migen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen
und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
2. gegenüber dem Inhaber eines Bezugscheines nach sowie mit Auflagen verbunden werden.
§ 4 erfolgt oder
3. nach § 3 genehmigt ist. §4
(1) Zum Bezug von Erzeugnissen werden auf
§2 Antrag Bezugscheine erteilt, wenn der Antragsteller
einen Bedarf nachweist, der im Rahmen der ge-
(1) Unternehmer können verpflichtet werden, im
gebenen Versorgungslage zu decken ist.
Rahmen ihres Geschäftsbetriebes in bestimmter
Weise (2) Ist der Lieferant eines Erzeugnisses in dem
1. über Erzeugnisse zu verfügen, Bezugschein mit Namen (Firma) und Anschrift
benannt, so stellt der Bezugschein zugleich ein
2. Erzeugnisse zu bearbeiten, zu verarbeiten oder Liefergebot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dar.
sonst innerbetrieblich zu verwenden.
(3) Die Bezugscheine sind im Geltungsbereich
(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen nur vor- dieser Verordnung gültig. Sie sind nicht übertragbar.
genommen werden, um die lebensnotwendige Ver- (4) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer
sorgung der Zivilbevölkerung oder die Deckung des Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesminister
für Verteidigungszwedce erforderlichen Bedarfs der für Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmt.
Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung sicher-
zustellen. Sie sind auf das unerläßliche Maß zu § 5-
beschränken.
(1) Die Bezugscheine sind bei Erhalt des Erzeug-
§3 nisses, zu dessen Bezug sie berechtigen, dem Ver-
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durdl äußerer zu übergeben.
Rechtsverordnung Verfügungen über Erzeugnisse (2) Der Veräußerer hat die Bezugscheine durch
allgemein oder hinsidltlich bestimmter Gruppen oder einen Vermerk zu entwerten. Er ist verpflichtet, die
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
entwerteten Bezugscheine eine Jahr lang aufzube- (3) Sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 4 genannten
wahren und sie innerhalb dieser Frist der zustän- Behörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der
digen Behörde auf Anforderung einzureichen. Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese
von den übergeordneten Behörden wahrgenommen
§ 6 werden.
(1) Unternehmer sind verpflichtet, die Bestände an § 8
Erdöl, Motorenbenzin, Dieselkraftstoff und leichtem
und schwerem Heizöl, an denen sie unmittelbar (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet .sich
verfügungsberechtigt sind, unverzüglich nach An- 1. bei Privatpersonen nach dem Hauptwohnsitz oder
wendbarkeit dieser Verordnung zu melden. Die dem Nebenwohnsitz,
Bestände an sonstigen Erzeugnissen sind zu melden,
soweit der Bundesminister für Wirtschaft dies durch 2. bei selbständig Erwerbstätigen, Gewerbetreiben-
Rechtsverordnung bestimmt. den, juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen nach dem Sitz oder dem
(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ort ihrer Niederlassung.
Ausfertigung zu erstatten und müssen folgende
Angaben enthalten: Ist bei Privatpersonen ein Wohnsitz nicht vor-
1. Den Namen (die Firma) des Unternehmers, handen oder kann dieser nicht oder nur mit un-
2. die Anschrift des Betriebes, zumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden, so ist
3. die genaue Bezeichnung der Stelle, an der sich
die Behörde des Aufenthaltsortes zuständig. Gleiches
die Erzeugnisse befinden, gilt für selbständig Erwerbstätige und handlungs-
bevollmächtigte Vertreter von Gewerbetreibenden,
4. die Höhe des Bestandes an Erzeugnissen in den
juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Per-
in der Anlage 1 festgelegten Einheiten.
sonenvereinigungen, wenn sie den Sitz oder den Ort
(3) Die Meldungen sind zu den vom Bundes- der Niederlassung nicht oder nur mit unzumutbaren
minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung Schwierigkeiten erreichen können.
bestimmten Zeitpunkten oder auf Verlangen der
zuständigen Behörde in Anpassung an den ver- (2) Bei Anträgen von Bund und Ländern richtet
änderten Bestand an Erzeugnissen zu wiederholen. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der
den Antrag stellenden Behörde; tritt ein Bedarf
§ 7 außerhalb des Bezirks ein, in dem die antragstel-
lende Behörde ihren Sitz hat, so ist auch die Behörde
(1) Zuständig sind örtlich zuständig, in deren Bezirk der Bedarf ent-
1. der Bundesminister für Wirtschaft steht.
für Verpflichtungen nach § 2 in bestimmter Weise
über Erzeugnisse zu verfügen, soweit die Ver- (3) Tritt ein Bedarf für Verkehrsmittel außerhalb
pflichtungen nicht nach § 4 Abs. 2 begründet des Bezirks ein, in dem die nach Absatz 1 zuständige
werden, sie zu bearbeiten, zu verarbeiten oder Behörde ihren Sitz hat, so ist auch die Behörde
sonst innerbetrieblich zu verwenden, für die Er- örtlich zuständig, in deren Bezirk der Bedarf ent-
teilung von Bezugscheinen nach § 4 zur Deckung steht.
des Bedarfs der in der Anlage 2 bezeichneten
Bedarfsträger; §9
2. das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
für die Entgegennahme der Bestandsmeldungen 1. entgegen § 1 über Erzeugnisse verfügt,
nach §. 6, soweit sich die zu meldenden Bestände
2. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 1
in Tanklagern und Tankstellen mit einem Fas-
sungsvermögen von 100 und mehr Kubikmetern zu wider handelt,
befinden; 3. eine vollziehbare Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2
3. die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen nicht erfüllt,
obersten Landesbehörden 4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Bezugschein
für die Entgegennahme eines Doppels der Be- überträgt,
standsmeldungen nach § 6, soweit sich die zu 5. entgegen § 5 Abs. 2 einen Bezugschein nicht ent-
meldenden Bestände in Tanklagern und Tank- wertet, nicht aufbewahrt oder auf Anforderung
stellen mit einem Fassungsvermögen von 100 und
der zuständigen Behörde nicht einreicht,
mehr Kubikmetern befinden;
6. entgegen § 6 einen in § 6 Abs. 1 Satz 1 bezeich-
4. die Kreise (Landkreise) und kreisfreien Städte in
allen übrigen Fällen. In Ländern, in denen untere neten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten
Behörden der allgemeinen Landesverwaltung be- Bestand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
stehen, sind diese zuständig. nicht unverzüglich meldet oder die Meldung auf
Verlangen nicht wiederholt,
(2) Anstelle der in Absatz 1 Nr. 4 genannten
Behörden ist nach Maßgabe des § 9 des Wirtschafts- begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des
sicherstellungsgesetzes der Bundesminister für Wirt- Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem
schaft zuständig. Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1831
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des (2) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg
§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungs- können die Zuständigkeitsbestimmungen dieser Ver-
gesetzes ist die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichnete ordnung ihrem besonderen Verwaltungsaufbau an-
Behörde, soweit ihr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und passen.
Abs. 3 die Durchführung übertragen ist. § 11
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
§ 10 kündung in Kraft.
(1) Die Landesregierungen können bestimmen, daß (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschafts-
die Zuständigkeiten der unteren Behörden der allge- sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-
meinen Landesverwaltung ganz oder teilweise von kels 80 a des Grundgesetzes und erst dann ange-
kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindever- wandt werden, wenn es der Bundesminister für
bänden wahrgenommen werden. Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Anlage 1
zur Mineralölbewirtschaftungs-
Verordnung
Liste
der gemäß § 1 bewirtschafteten Waren (Erzeugnisse)
derzeit gültige
Meldenummer des
Erzeugnisse Systematischen Maßeinheit
Warenverzeichnisses
für die Industriestatistik
Erdöl, roh 212 100 t
Rohbenzin (Leichtbenzin) 221 100 t
Motorenbenzin 221 310 t
Flugbenzin, einschließlich leichter Flugturbinenkraftstoff 221 331 t
Schwerer Flugturbinenkraftstoff 221 335 t
Spezialbenzin 221 351 t
Testbenzin 221 355 t
Petroleum (Leucht- und Motorenpetroleum) 221 370 t
Dieselkraftstoff 221 390 t
Leichtes Heizöl 221 710 t
Mittelschweres und schweres Heizöl 221 750 t
Flüssiggas, z.B. Propan-Butan-Gemisch, Propan und Butan,
auch mit Zusatz eir1es Indikators 223 100 tu. MJ
Spindelöl aller Art 225 110 t
Maschinenöl aller Art 225 120 t
Motorenöl 225 130 t
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
derzeit gültige
Meldenummer des
Erzeugnisse Systematischen Maßeinheit
Warenverzeichnisses
für die Industriestatistik
Zylinderöl 225 140 t
Turbinenöl 225 150 t
Achsen- und Dunkelöl 225 160 t
Getriebeöl 225 170 t
Weißöl aller Art (einschließlich Paraffinum liquidum) 225 180 t
Sonstige Schmieröle 225 190 t
Metallbearbeitungsöl auch Stanzöl 225 410 t
Isolieröl, z. B. Transformatoren- und Kondensatorenöl 225 450 t
Sonstige mineralische Ole, nicht zu Schmierzwecken,
z. B. Kühlöl, Hydrauliköl 225 490 t
Schmierfette mit einem Mineralölgehalt ab 70 °/o 225 700 t
Schmierfette mit einem Mineralölgehalt unter 70 0/o 493 200 t
Rohparaffin 227 110 t
Hartparaffin 227 130 t
Weichparaffin 227 150 t
Paraffingatsch 227 170 t
Bitumen 227 310 t
Bi tumenemulsionen 227 350 t
Vaselin 227 500 t
Petrolkoks 227 700 t
Reinigungsextrakte aus der Schmierölraffination 227 911 t
Reinigungsextrakte sonstiger Art 227 919 t
Ozokerit, Montan- und Torfwachs, gereinigt 227 950 t
Sonstige anderweitig nicht genannte Mineralölerzeugnisse,
z. B. Rückstände 227 990 t
Aufbereitetes Altöl 228 110 t
Anlage 2
zur Mineralölbewirtschaftungs-
Verordnung
Bedarfsträger gemäߧ 7 Abs. 1 Nr.1
Bundeswehr
Bundesgrenzschutz
Bundespost
Bundesbahn
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Nr. 85 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1833
Verordnung
über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
(Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung - EltLastV)
Vom 21. Jull 1976
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, (2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Be-
Nr. 4, 5 und 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, reichslastverteilung bestimmen sich 11:ach Landes-
der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungs- recht.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt §5
geändert durch Artikel 27 des ZusUindigkeitsanpas-
(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 197 5 (Bundesgesetz-
sen
blatt I S. 705), wird von der Bundesregierung und
auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschafts- 1. an Unternehmen und Betriebe, die elektrische
gesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen,
S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zu- über
ständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 a) die Erzeugung, Weiterleitung, Umwandlung,
(BundesgesetzbL I S. 685), in Verbindung mit Arti- Umspannung, Zuteilung, Abgabe, den Bezug
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundes- und die Verwendung elektrischer Energie;
minister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun-
b) die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Ver-
desrates verordnet:
bringung, Verwendung, Instandsetzung und
§ 1 Veränderung von ortsfesten und beweglichen
Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung Anlagen und Produktionsmitteln, die für die
wird eine Lastverteilung für die elektrische Energie Versorgung mit elektrischer Energie erforder-
eingeri eh tet. lich sind;
c) die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und
§2
Verwendung von Waren der gewerblichen
Die Lastverte.il ung obliegt Wirtschaft, die für eine Versorgung mit elek-
1. den obersten ·wirtschaftsbehörden der Länder als trischer Energie erforderlich sind;
Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können 2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug
höheren und unteren Verwaltungsbehörden so- und die Verwendung elektrischer Energie sowie
wie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und den Ausschluß vom Bezug elektrischer Energie.
Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastvertei-
lung übertragen werden; (2) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen
nach Absatz 1 nur nach Maßgabe des § 9 des Wirt-
2. dem Bundesminister für Wirtschaft als Bundes- schaftssicherstellungsgesetzes erlassen.
lastvertei.ler.
(3) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Ver-
§3
fügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c
(1) Beim Bundesminister für Wirtschaft und bei nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind erfordert oder wenn die Verbindungen zu den über-
zur Durchführung der Lastverteilung besondere geordneten Lastverteilern unterbrochen sind.
Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
(4) Die Lastverteiler können durch Verfügung
Bundeslaslverteilerste1le für elektrische Energie, nach Absatz 1 die Unternehmen, Betriebe und Ver-
GebietslastverteHerstelle für elektrische Energie. braucher verpflichten, einen Vertrag über die in der
Verfügung bezeichneten Leistungen zum üblichen
(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, zum
Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei angemessenen Entgelt zu schließen, soweit Leistun-
diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie gen nach Absatz 1 unter Anwendung bestehender
tragen die Bezeichnungen Verträge nicht oder nicht fristgemäß erbracht oder
Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie, abgegolten werden können. Preisvorschriften sind
zu beachten. Die Verfügung gilt als bindendes Ver-
Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,
tragsangebot des Leistungspflichtigen. Die An-
Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie. nahme des Vertragsangebotes hat der Leistungs-
empfänger dem Leistungspflichtigen unverzüglich
§4 zu erklären.
(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung er- (5) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach
geben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Absatz 1 nur erlassen, soweit diese erforderlich
Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverord- sind, um eine Gefährdung der allgemeinen Versor-
nung zu ändern, wird auf den Bundesminister für gung mit elektrischer Energie zu beheben oder zu
Wirtschaft übertragen. verhindern oder um die Auswirkungen einer Stö-
1834 Blmdesgesctzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rung der Versorgung zu nündcrn. Beslehende Ver- 2. eine Leistung, zu deren Erbringung er durch eine
träge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen vollziehbare Verfügung nach § 5 Abs. 4 ver-
sind möglichst zu berücksichtigen. pflichtet worden ist, nicht, nicht fristgemäß oder
grob fehlerhaft erbringt,
§6
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des
Ortlich zusli.indi~J .ist der Lcislvertcilcr, in dessen Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem
Bezirk Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
1. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens
§9
oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten ge-
hören auch die nicht mit Betriebspersonal besetz- Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
ten, der Versorgung von Verbrauchern mit elek- § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist
trischer Energie dienenden Anlagen; die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlas-
sen hat.
2. die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Ver-
fügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Be- § 10
triebsstätte eines Verhrauclwrs liegt.
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-
§7
den ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-
Einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 des Energiewirt- ren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
schaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 5
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es
§ 11
nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflich-
tige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Nr. 1 dieser Verordnung anqeordnct worden ist. kündung in Kraft.
§8 (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschafts-
sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-
Wer vorsützlich oder falnlüssiu kels 80 a des Grundgesetzes und erst dann ange-
1. einer vollziehbaren Vcrfü~Jtmg nach § 5 Abs. 1 wandt werden, wenn es der Bundesminister für
zuwiderhandelt oder Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1835
Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1
der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I-VIII (Gebiets-
stand 1. Januar 1976) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I
Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen mit den
Regierungsbezirken/Verwaltungsbezirken
Lüneburg,
Aurich,
Stade,
Hannover mit der
kreisfreien Stadt
Hannover und den
Kreisen/Landkreisen
Grafschaft Hoya, Hameln-Pyrmont,
Hannover ohne einen Teil der beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinde Wuns-
torf,
Grafschaft Diepholz ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet .JII aufgeführten Gemeinden,
Grafschaft Schaumburg ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden,
Schaumburg-Lippe mit der Gemeinde Beckedorf
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III)
Hildesheim mit den
Kreisen/Landkreisen
Hildesheim, Alfeld,
Holzminden ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden,
Osterode ohne einen Teil der beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinde Kalefeld,
Osnabrück mit den
Kreisen/Landkreisen
Aschendorf-Hümmling,
Meppen mit den
Gemeinden
Dohren, Haren (teilweise), Haselünne (teilweise), Herzlake, Lähden, Meppen (teilweise),
(die übrigen Gemeinden bzw. Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Tei! I
Brnunsd1weif.J mit den
kreisfreien Städten
Braunschwei9, Salzgitter und den
Kreisen/Landkreisen
Goslar, Helmstedt, Wolfenbüttel, Peine,
Gandersheim ohne den Teil der bei dem Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinde
Kreiensen,
Oldenburg mit den
kreisfreien Städten
Delmenhorst, Oldenburg, Wilhelmshaven und den
Kreisen/Landkreisen
Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Wesermarsch,
Vechta ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden,
Nordrh(~in-Westfalen mit dem
Regierungsbezirk
Detmold mit den
Kreisen/Landkreisen
Lippe,
Paderborn mit den
Gemeinden/Städten
Altenbeken, Bad Lippspringe, Delbrück, Hövelhof, Horchen ohne Ortsteil Etteln, Pader-
born Stadt, Salzkotten Stadt Ortsteile Niederntudorf, Oberntudorf, Salzkotten, Scharmede,
Thüle, Upsprunge,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Höxter nur mit der
Stadt
Steinheim (Ortsteil Grevenhagen),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II).
Lastverteilungsgebiet II
Aus den Ländern
N iüdersachsen
die Regierungsbezirke/Verwaltungsbezirke
Hildesheim mit den
Kreisen/Landkreisen
Göttingen, Northeim,
Holzminden mit den
Gemeinden
Boffzen, Derental, Holzminden teilweise, Lauenförde,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1837
Osterode mit einem Teil der
Gemeinde
Kalefeld,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Braunschweig mit dem
Kreis/Landkreis
Gandersheim mit einem Teil der
Gemeinde
Krciensen,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I},
Nordrhein-Wes lfalen
den Regierungsbezirk
Detmold mit dem
Kreis/Landkreis
Höxter ohne die beim Lastverteilungsgebiet I aufgeführte Stadt Steinheim (Ortsteil Greven-
hagen),
Hessen
die Regierungsbezirke
Kassel,
Darmstadt mit den
kreisfreien Städten
Gießen
Frankfurt (Main) ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Vororte
Kreisen/Landkreisen
Dillkreis ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden,
Wetzlar ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Gemeinden,
Wetteraukreis ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Gemeinden,
Main-Kinzig-Kreis ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Gemeinden,
Limburg-Weilburg mit den
Gemeinden/Städten
Weilburg {Stadtteil Ahausen, Drommershausen, Hirschhausen, Kubach und Bermbach), Weil-
münster (Ortsteile Laimbach, Essershausen, Ernsthausen, Lützendorf, Möttau, Aulenhausen,
Dietenhausen, Rohnstadt, Wolfenhausen, Laubuseschbach, Langenbach und Wohnplatz
Audenschmiede), Weinbach (Ortsteile Gräveneck, Freienfels, Edelsberg, Blessenbach und
Elkershausen), Runkel (Stadtteil Wirbelau), Villmar (Ortsteile Falkenbach, Langenhecke,
Seelbach)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Hochtaunuskreis mit der
Stadt
Bad Homburg v.d.H. (Stadtteil Obereschbach)
{die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Gießen, Vogelsbergkreis
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lastverteilungsgebiet III
Aus den Ländern
Niedersachsen
die Regierungsbezirke/Verwaltungsbezirke
Hannover mit den
Kreisen/Landkreisen
Schaumburg-Lippe ohne die beim Lastverteilungsgebiet I aufgeführte Gemeinde Beckendorf,
Grafschaft Diepholz mit den
Gemeinden
Barnslorf (teilweise), Barver, Brockum, Di.ckel, Diepholz, Drebber, Drentwede, Eydelstedt,
Hemsloh, Hude, Lernbruch, Lernförde, Quernheim, Rheden, Sternshorn, Wagenfeld (teil-
weise), Welschen,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastenverteilungsgebiet I),
Grafschaft Schaumburg mit den
Gemeinden
Obernkirchen (teilweise), Rinteln (teilweise),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Hannover mit einem Teil der
Gemeinde
Wunstorf
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Osnabrück mit der
kreisfreien Stadt
Osnabrück und den
Kreisen/Landkreisen
Grafschaft Bentheim, Lingen, Osnabrück
Meppen ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet I aufgeführten Gemeinden,
Oldenburg mit dem
Kreis/Landkreis
Vechta mit den
Gemeinden
Damme, Steinfeld (teilweise), Neuenkirchen (teilweise)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Nordrhein-Westfalen
die Regierungsbezirke
Münster mit der
kreisfreien Stadt
Münster und den
Kreisen/Landkreisen
Borken ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden,
Coesfeld,
Recklinghausen ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführte Gemeinde Kirchhellen,
Steinfurt, Warendorf,
Nr. 85 --- T<lg der Ausgabe: Bonn, den 24, Juli .1976 1839
Detmold mit der
kreisfreien Stadt
Bielefeld und den
kreisfreien/Landkreisen
Gütersloh, Herford, Minden-Lübbecke,
Paderborn ohne die beim Lastverteilungsgebiet I Gemeindeteile,
Arnsberg mit den
kreisfreien Städten
Bochum, Dortmund, 1-Iq.mm, Herne und den
Kreisen/Landkreisen
Ennepe-Ruhr-Kreis ohne die bei dem Lastverteilungs,gebiet IV aufgeführten Gemeinden,
Hochsauerlandkreis, Soest, Unna, ,
Düsseldorf mit der
kreisfreien Stadt
Wuppertal ohne die südöstlichen Stadtteile und dem
Kreis/Landkreis
Mettmann nur mit der
Stadt
Velbert,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet
Lastverteilungsgebiet IV
Aus den Ländern
Nordrhein-Westfalen
die Regierungsbezirke
Köln,
Düsseldorf mit den
kreisfreien Städten
Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen,
Remscheid, Solingen, Wuppertal nur die südöstlichen Stadtteile und den
Kreisen/Landkreisen
Kleve, Neuß, Viersen, Wesel, Mettmann ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführte
Stadt Velbert,
Münster mit den
kreisfreien Städten
Bottrop, GeLsenkirchen, Gladbeck und den
Kreisen/Landkreisen
Borken nur mit den
Städten
Bocholt, Isselburg,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Recklinghausen nur mit der
Gemeinde
Kirchhellen,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastenverteilungsgebiet III),
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Arnsberg mit der
kreisfreien Stadt
Hagen und den
Kreisen/Landkreisen
Märkischer Kreis, Olpe, Siegen,
Ennepe-Ruhr-Kreis nur mit den
Gemeinden/Städten
Brekerfeldt Stadt, Ennepetal Stadt teilweise, Witten, Herdecke,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Hessen
den Regierungsbezirk
Darmstadt mit dem
Kreis/Landkreis
Dillkreis mit den
Gemeinden/Städten
Offdilln, Haiger (Stadtteile Dillbrecht und Rodenbach), Fellerdilln, Steinbach, Haigerseel-
bach, Allendorf,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Rheinland-Pfalz
die Regierungsbezirke
Trier,
Koblenz mit der
kreisfreien Stadt
Koblenz und den
Kreisen/Landkreisen
Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Neuwied, Westerwaldkreis,
Birkenfeld mit den
Gemeinden
Allenbach, Asbach, Börfink, Bollenbach, Bruchweiler, Gösenroth, Hausen, Hellertshausen,
Horbruch, Hottenbach, Kempfeld, Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren, Schwerbach,
Sensweiler, Stipshausen, Sulzbach, Weitersbach, Wirschweiler,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Mayen-Koblenz ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Gemeinden,
Rhein-Hunsrück-Kreis mit den
Gemeinden
Bärenbach, Belg, Büchenbeuren, Hahn, Hirschfeld, Laufersweiler, Lautzenhausen, Linden-
schied, Mastershausen, Niedersohren, Niederweiler, Raversbeuren, Rödelhausen, Sohren,
Wahlenau, Woppenroth, Würrich,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Rhein-Lahn-Kreis mit den
Gemeinden
Braubach, lsselbach (Ortsteil Ruppenrod),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V).
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1841
Lastverteilungsgebiet V
Die Länder
Saarland,
Rheinland-Pfalz mit den
Regierungsbezirken
Rheinhessen-Pfal z,
Koblenz mit den
Kreisen/Landkreisen
Bad Kreuznach,
Birkenfeld ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden,
Mayen-Koblenz mit den
Gemeinden
Brodenbach, Burgen, Macken, Nörtershausen,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Rhein-Hunsrück-Kreis ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden,
Rhein-Lahn-Kreis ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden Brau-
bach und Isselbach (Ortsteil Ruppenrod),
Hessen mit dem
Regierungsbezirk
Darmstadt mit den
kreisfreien Städten
Wiesbaden
Darmstadt
Offenbach
Frankfurt (Main) mit den
Vororten
Zeilsheim, Unterliederbach, Sossenheim, Sindlingen, Höchst, Nied,
(die übrigen Vororte gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Kreisen/Landkreisen
Untertaunuskreis, Rheingaukreis, Main-Taunus-Kreis, Groß-Gerau, Offenbach, Darmstadt, Die-
burg, Odenwaldkreis,
Limburg-Weilburg ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden,
Hochtaunuskreis ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörende Gemeinde Bad Hom-
burg v.d.H. (Stadtteil Obereschbach),
Bergstraße ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden,
Wetzlar mit den
Gemeinden
Waldsolms (Ortsteile Brandoberndorf, Weiperfelden und Hasselborn), Espa,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)
Wetteraukreis mit der
Stadt
Butzbach (Stadtteile Bodenrod und Maibach),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungs,gebiet II),
Main-Kinzig-Kreis mit der
Stadt
Hanau (Stadtteile Steinheim [Main], Klein-Auheim),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
mit dem
Regierungsbezirk
Karlsruhe mit dem
Kreis/Landkreis
Rhein-Neckar-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Brühl rechlsrheinisch der Koller, Eberbach (Stadtteile Brombach und Bad Schöllenbach),
Heddesbach, Hemsbach (Ortsteil Balzenbach), Neckargemünd (Stadtteil Neckarhäuserhof),
(die Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Bayern mi l clc~m
Regierungsbezirk
Unterfranken mit der
kreisfreien Stadt
Aschaffenburg und dem
Kreis/Landkreis
Aschaffenbur,g mit den
Gemeinden
Karlstein a. Main, Kahl a. Main (Ortsteil Am Kimmelsteich), Kleinostheim, Mainaschaff,
Stockstadt a. Main,
(die Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).
Lastverteilungsgebiet VI
Aus den Ländern
Hessen
den Regierungsbezirk
Darmstadt mit dem
Kreis/Landkreis
Bergstraße mit den
Städten
Viernheim, Lampertheim (Wohnplatz Hüttenfeld), Heppenheim (Stadtteile Ober-Laudenbach
und Igelsbach),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Baden-Württemberg
die Regierungsbezirke
Stuttgart mit den
Kreisen/Landkreisen
Heilbronn Land mit den
Gemeinden/Städten
Eppingen, Gemmingen mit Ortsteil Stebbach, Gundelsheim (Stadtteile Bernbrunn und
Böttinger Hof), Ittlingen, Kirchardt, Siegelsbach,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Main-Tauber-Kreis ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1843
Karlsruhe mit den
Kreisen/Landkreisen
Baden-Baden Stadt, Heidelberg Stadt, Karlsruhe Stadt, Mannheim Stadt, Pforzheim Stadt,
Karlsruhe ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Rastatt ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden Loffenau und
Gaggenau Stadt (Stadtteil Moosbronn),
Neckar-Odenwald-Kreis ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Rhein-Neckar-Kreis ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Gemeinden,
Enzkreis ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Freudenstadt mit der
Gemeinde
Bad Rippoldsau-Schapbach,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Freiburg mit den
Kreisen/Landkreisen
Freiburg Stadt, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis,
Lörrach, Waldshut,
Rottweil mit den
Gemeinden/Städten
Aichhalden (Ortsteil Rötenberg ohne Ortsteile Brandsteig und Etzenbühl),
Hardt, Schenkenzell (Ortsteil Kaltbrunn ohne Ortsteil Neuhaus bei Zollhaus Württemberg),
Schiltach mit Stadtteil Lehengericht ohne Stadtteil Hinterlehen,
Tennenbronn,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Schwarzwald-Baar-Kreis ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Tuttlingen mit den
Gemeinden/Städten
Emmingen ab Egg, Geisingen mit Stadtteilen Aulfingen und Leipferdingen,
Immendingen mit Ortsteilen Hattingen und Hintschingen,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Konstanz mit Stadtteil Bruderhof der Stadt Singen (Htw.) ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Tübingen mit den
Kreisen/Landkreisen
Bodenseekreis ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Sigmaringen mit den
Gemeinden/Städten
Beuron (Ortsteil Hausen im Tal), Herdwangen-Schönach,
Illmensee ohne Ortsteil Illwangen,
Inzigkofen (Ortsteile Engelswies und Thiergarten), Krauchenwies (Ortsteile Göggingen und
Ettisweiler), Leibertingen mit Ortsteil Kreenheinstetten,
Schwenningen, Meßkirch mit Stadtteilen Heudorf bei Meß&irch, Langenhart, Menningen und
Rohrdorf, Ostrach (Ortsteil Burgweiler ohne Ortsteil Dichtenhausen), Pfullendorf mit Stadt-
teilen Aach, Linz und Gaisweiler, Sauldorf mit Ortsteilen Bietingen, Boll, Krumbach, Rast
und Wasser ohne Ortsteil Hölzle, Sigmaringen (Stadtteil Gutenstein), Stetten am kalten
Markt mit Ortsteil Glashütte Baden.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lastverteilungsgebiet VII
Aus den Ländern
Baden-Württemberg
die Regierungsbezirke
Stuttgart mit den
Kreisen/Landkreisen
Heilbronn Stadt, Stuttgart Stadt, Böblingen, Eßlingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-
Kreis, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall, Heidenheim, Ostalbkreis,
Heilbronn Land ohne die bei dem Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden,
Main-Tauber-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Ahorn mit Ortsteil Berolzheim ohne Ortsteil Buch am Ahorn, Assamstadt, Bad Mergentheim
mit Stadtteilen Edelfingen, Hachtel, Herbsthausen, Rot und Wachbach, Boxberg, Creglingen,
Igersheim, Lauda-Königshofen (Stadtteil Königshofen ohne Ortsteil Deubach), Niederstetten
mit Stadtteil Wermutshausen, Weikersheim mit Stadtteilen Haagen und Laudenbach,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Karlsruhe mit den
Kreisen/Landkreisen
Calw,
Karlsruhe mit den
Gemeinden/Städten
Bretten mit Stadtteil Ruit, Kürnbach, Marxzell (Ortsteil Schielberg ohne Ortsteil Berg-
schmiede), Sulzfeld ohne Ortsteil Neuhof,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Rastatt mit den
Gemeinden
Loffenau und Gaggenau Stadt (Stadtteil Moosbronn),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI},
Neckar-Odenwald-Kreis mit den
Gemeinden/Städten
Adelsheim mit Stadtteil Sennefeld ohne Ortsteil Dambergerhof, Buchen (Stadtteile Eberstadt,
Götzingen und Rinschheim}, Osterburken mit Stadtteil Bofsheim, Ravenstein, Rosenberg,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI},
Enzkreis mit den
Gemeinden/Städten
Freudenstein, Friolzheim, Heimsheim, Illingen mit Ortsteil Schützingen, Knittlingen, Lien-
zingen, Maulbronn mit Stadtteil Zaisersweiher, Mönsheim, Mühlacker mit Stadtteil Groß-
glattbach, Neuenbürg, Neuhausen (Ortsteil Kurhaus Monbachtal), Niefern-Oschelbronn
(Ortsteil Oschelbronn), Olbronn-Dürrn (Ortsteil Olbronn}, Otisheim, Sternenfels mit Ortsteil
Diefenbach, Straubenhardt (Ortsteile Langenalb-Sägemühle und Ottenhausen ohne Ortsteil
Hochmühle), Wiernsheim mit Ortsteilen Iptingen und Serres, Wurmberg,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Freudenstadt ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführte Gemeinde Bad Rippoldsau-
Schapbach,
Freiburg mit den
Kreisen/Landkreisen
Rottweil ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden,
Schwarzwald-Baar-Kreis mit den
Nr. B5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1845
Gemeinden/Städten
Bad Dürrheim (Stadtteile Ofingen, Sunthausen, Unterbaldingen und Hochemmingen ohne Heil-
anstalt), Donaueschingen (Stadtteile Aasen und Heidenhofen), Niedereschach (Ortsteil Fisch-
bach), Tuningen, Villingen-Schwenningen (Stadtteil Weigheim),
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Tuttlingen ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden,
Konstanz mit den
Gemeinden/Stadt
Aach, Eigeltingen ohne Ortsteil Dornsberg, Hohenfels mit Ortsteilen Deutwang und Kalkofen
ohne Ortsteil Neumühle, Orsingen-Nenzingen (Ortsteil Langenstein), Volkertshausen,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Tübingen mit den
Kreisen/Landkreisen
Ulm Stadt, Reutlingen, Tübingen, Zollernalbkreis, Alb-Donau-Kreis, Biberach,
Bodenseekreis mit den
Gemeinden/Städten
Deggenhausertal (Ortsteile Rotreis und Waldbuchenhof), Eriskirch, Friedrichshafen, Kreß-
bronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen ohne Ortsteil Remette, Tett-
nang,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Ravensburg ohne die beim Lastverteilungsgebiet VIII aufgeführten Gemeinden,
Sigmaringen ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden.
Bayern
die Regierungsbezirke
Mittelfranken mit dem
Kreis/Landkreis
Ansbach mit der
Gemeinde
Rühlingstetten,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Unterfranken mit dem
Kreis/Landkreis
Würzburg mit den
Gemeinden
Allersheim, Aub, Auf stetten, Baldersheim, Bieberehren, Bolzhausen, Buch, Burgerroth,
Bütthard, Gaubüttelbrunn, Gaukönigshofen, Höttingen, Ingolstadt i. UFr., Kirchheim, Ochsen-
furt ohne die Ortsteile Kleinochsenfurt, Darstadt, Erlach, Goßmannsdorf a. Main und Zeubel-
ried, Riedenheim, Rittershausen, Röttingen, Sächsenheim, Sonderhofen, Stalldorf, Tauber-
rettersheim,
(die übrigen Gemeinden gehören zum L~stverteilungsgebiet VIII),
Schwaben mit den
Kreisen/Landkreisen
Dillingen a. d. Donau mit den
Gemeinden
Bachhagel, Bächingen a. d. Brenz, Bergheim, Burghagel, Dattenhausen, Frauenriedhausen,
Gundelfingen a. d. Donau, Haunsheim, Landshausen, Medlingen, Mödingen, Oberbechingen,
Reistingen, Staufen, Syrgenstein, Veitriedhausen, Wittislingen, Ziertheim, Zöschingen,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Donau-Ries ohne die beim Lastverteilungsgebiet VIII aufgeführten Gemeinden,
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Günzburg mit den
Gemeinden
Leipheim, Riedhausen b. Günzburg,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Oberallgäu mit den
Gemeinden
Altusried (Ortsteile Frauenzell, Kimratshofen und Muthmannshofen), Buchenberg (Ortsteil
Kreuzthal,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Lindau (Bodensee) mit den
Gemeinden
Hergensweiler, Maria-Thann,
{die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Neu-Ulm mit den
Gemeinden
Weißenhorn (Ortsteil Emershofen), Vöhringen {Ortsteile Illerberg und Illerzell), Neu-Ulm
(Ortsteil Gerlenhofen), Oberelchingen, Senden, Thalfingen, Unterelchingen,
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).
Lastverteilungsgebiet VIII
Aus den Ländern
Bayern
die Regierungsbezirke
Oberbayern,
Niederbayern,
Oberpfalz,
Oberfranken,
Mittelfranken ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführte Gemeinde Rühlingstetten
Landkreis Ansbach,
Unterfranken mit den
kreisfreien Städten
Schweinfurt, Würzburg
Kreisen/Landkreisen
Bad Kissingen, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart, Miltenberg, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt,
Aschaffenburg ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Gemeinden,
Würzburg ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Schwaben mit den
kreisfreien Städten
Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Memmingen,
Kreisen/Landkreisen
Aichach-Friedberg, Augsburg, Ostallgäu, Unterallgäu,
Dillingen a. d. Donau ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Günzburg ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Oberallgäu ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Lindau (Bodensee) ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Neu-Ulm ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden,
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1847
Donau-Ries mit den
Gemeinden
Ammerfeld, Asbach-füi umenheim, Buchdorf, Daiting, Donauwörth, Diuisheim, Eggelstetten,
Emskeim, Ensfeld, Feldheim, Flotzheim, Fünfstetten, Genderkingen, Gosheim, Hagau, Hains-
farth (Ortsteil Steinhart). Harburg (Ortsteil Mündling), Holzheim, Huisheim, Itzing, Kaisheim,
Kölburg, Marxheim, Megesheim (Ortsteil Unterappenberg), Mertingen, Mittelstetten, Monheim,
Münster, Neuhausen, Niederschönenfeld, Nußbühl, Oberndorf a. Lech, Otting, Pessenburgheim,
Ried, Rögling, Schäfstall, Schweinspoint, Tagmersheim, Tapfheim, Unterpeiching,
Weilheim, Wittesheim, Wolferstadt,
(die übriuen Gemeinden 9ehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Baden-Württemberg
den Regierungsbezirk
Tübingen mit dem
Kreis
Ravensburg mit der
Gemeinde
Achberg smvic Teiluebiete der Gemeinden/Städte Leutkirch (Stadtteile lfofs und \Vinter-
stettm), Ar~Jenbühl (Ortsteil Eglofs), Isny (Stadtteil Großholzleute).
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
OST-SEE
NORD - SEE
Übersichtskarte über die
Eft- lastverteilung§gebiefe
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Nr. 85 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1849
Verordnung
über die Sicherstellung der Gasversorgung
(Gaslastverteilungs-Verordnung - Gaslast V)
Vom 21. Juli 1976
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buch- (2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder
stabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei
Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicher- diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie
stellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- tragen die Bezeichnungen
machung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I Gruppenlastverteilerstelle für Gas,
S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zu-
Bezirkslastverteilerstelle für Gas,
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bun- Bereichslastverteilerstelle für Gas.
desregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 §4
(Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch (1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung er-
Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes geben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverord-
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset- nung zu ändern, wird auf den Bundesminister für
zes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustim- Wirtschaft übertragen.
mung des Bundesrates verordnet:
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Be-
reichslastverteilung bestimmen sich nach Landes-
§ 1 recht.
(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversor- §5
gung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.
(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlas-
(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brenn- sen
bare, verdichtete Gase, die von Unternehmen und 1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen,
Betrieben gewonnen, hergestellt, gelagert oder in herstellen, umwandeln, lagern, weiterleiten oder
Rohrleitungen weitergeleitet werden und mittelbar verteilen, über
oder unmittelbar für eine Verwendung in der a) die Gewinnung, Herstellung, Umwandlung,
öffentlichen Gasversorgung geeignet sind. Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Weiter-
(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit leitung, Zuteilung, Abgabe, den Bezug und die
anzuwenden, als es zur öffentlichen Gasversorgung Verwendung von Gas;
bestimmt ist. b) die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Ver-
bringung, Verwendung, Instandsetzung und
§2
Veränderung von ortsfesten und beweglichen
Die Lastverteilung obliegt Anlagen und Produktionsmitteln, die für die
1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gasversorgung erforderlich sind;
Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können c) die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und
höheren und unteren Verwaltungsbehörden so- Verwendung von Waren der gewerblichen
wie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas
Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastvertei- erforderlich sind;
lung übertragen werden; 2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug
2. dem Bundesminister für Wirtschaft als Bundes- und die Verwendung von Gas sowie den Aus-
lastverteiler. schluß vom Bezug von Gas.
§3· (2) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen
nach Absatz 1 nur nach Maßgabe des § 9 des Wirt-
(1) Beim Bundesminister für Wirtschaft und bei schaftssicherstell ungsgesetzes er lassen.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind
(3) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Ver-
besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Be-
fügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c
zeichnungen
nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln
Bundeslastverteilerstelle für Gas, erfordert oder wenn die Verbindungen zu den über-
Gebietslastverteilerstelle für Gas. geordneten Lastverteilern unterbrochen sind.
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Die Li.islvertcilr·r können durch Verfügung nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflich-
nach Absatz 1 die Unlernelnnen, Betriebe und Ver- tige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1
braucher verpflichten, einen Vertrag über die in der Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.
Verfügung bezeichneten Leistungen zum üblichen
Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, zum §8
angemessenen Entgelt zu schließen, soweit Leistun-
gen nach Absatz 1 unter Anwendung bestehender Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Verträge nicht oder nicht fristgemäß erbracht oder 1. einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1
abgegolten werden können. Preisvorschriften sind zuwiderhandelt oder
zu beachten. Die Verfügung gilt als bindendes
2. eine Leistung, zu deren Erbringung er durch eine
Vertragsangebot des Leislungspflichtigen. Die
vollziehbare Verfügung nach § 5 Abs. 4 ver-
Annahme des Vertragsangebotes hat der Leistungs-
empfänger dem Leistungspflichtigen unverzüglich pflichtet worden ist, nicht, nicht fristgemäß oder
zu erklären. grob fehlerhaft erbringt,
(5) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des
Absatz 1 nur erlassen, soweit diese erforderlich Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem
sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versor- Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
gung mit Gas zu beheben oder zu verhindern, oder
um die Auswirkung einer Störung der Versorgung §9
zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbe-
stimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu be- Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
rücksichtigen. § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist
die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlas-
§6
sen hat.
Ortlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen
§ 10
Bezirk
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-
1. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1
den ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung
Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unterneh-
über die Zuständigkeit von Behörden dem beson-
mens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstät-
ten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal deren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit
Gas dienenden Anlagen; § 11
2. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers kündung in Kraft.
liegt.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschafts-
§7 sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-
Einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 des Energiewirt- kels 80 a des Grundgesetzes und erst dann ange-
schaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 5 wandt werden, wenn es der Bundesminister für
Abs.. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke -
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1851
Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1
der Gaslastverteilungs-Verordnung
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I-VI (Gebietsstand
1. Januar 1976) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I
Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen mit den
Regierungsbezirken
Aurich,
Hannover,
Lüneburg,
Stade
Verwaltungsbezirken
Braunschweig,
Oldenburg
Regierungsbezirk
Osnabrück mit den
Kreisen/Landkreisen
Aschendorf-Hümmling, Grafschaft Bentheim, Lingen, Meppen, Osnabrück mit den
Gemeinden
Alfhausen, Ankum, Badbergen, Berge, Bersenbrück, Bippen, Bohmte, Bramsche, Eggermühlen,
Fürstenau, Gehrde, Kettenkamp, Menslage, Merzen, Neuenkirchen, Nortrup, Ostercappeln,
Quakenbrück, Rieste, Voltlage
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)
Regierungsbezirk
Hildesheim mit den
Kreisen/Landkreisen
Alfeld (Leine), Hildesheim, Holzminden, Northeim ohne die Gemeinden Hardegsen (teil-
weise) und Noerten-Hardenberg (teilweise), Osterode (Harz)
Hessen aus dem
Regierungsbezirk
Kassel der
Kreis/Landkreis
Kassel mit den
Gemeinden/Städten
Calden, Espenau-, Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen, Karls-
hafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III)
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lastverteilunggebiet II
Aus den Ländern
Nordrhein-Westfalen der
Regierungsbezirk
Arnsberg mit den
kreisfreien Städten
Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, Herne
Kreisen/Landkreisen
Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerland-Kreis, Märkischer Kreis, Olpe, Soest, Unna, Siegen ohne
die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden Burbach und Neunkirchen
Regierungsbezirke
Detmold,
Düsseldorf,
Köln,
Münster
Niedersachsen der
Regierungsbezirk
Osnabrück mit der
kreisfreien Stadt
Osnabrück
Kreis/Landkreis
Osnabrück mit den
Gemeinden
Bad Essen, Bad Iburg, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Dissen am Teutoburger Wald,
Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald.,
Bad Laer, Melle, Wallenhorst
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I)
Rheinland-Pfalz aus dem
Regierungsbezirk
Koblenz mit der
kreisfreien Stadt
Koblenz
Kreise/Landkreise
Ahrweiler, Altenkirchen/Ww., Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis
Regierungsbezirk
Trier mit dem
Kreis/Landkreis
Daun mit den
Gemeinden
Arbach, Bereborn, Berenbach, Bodenbach, Bongard, Borler, Brücktal, Drees, Gelenberg,
Gunderath, Höchstberg, Kaperich, Kelberg, Kirsbach, Kolverath, Kötterichen, Lirstal, Manne-
bach, Mosbruch, Nitz, Oberelz, Reimerath, Retterath, Sassen, Uersfeld, Uess, Welcherath
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV)
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1853
Lastverteilungsgebiet III
Aus den Ländern
Hessen der
Regierungsbezirk
Darmstadt mit den
kreisfreien Städten
Darmstadt, Frankfurt (Main), Gießen, Offenbach (Main), Wiesbaden
Kreisen/Landkreisen
Bergstraße, Darmstadt, Dieburg, -rnukreis, Gießen, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-
·weilburg, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingaukreis,
Untertaunuskreis, Vogelsbergkreis, Wetteraukreis, Wetzlar
Regierungsbezirk
Kassel mit der
kreisfreien Stadt
l):assel
Kreisen/Landkreisen
Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg,
Werra-Meißner-Kreis, Kassel mit den
Gemeinden/Städten
Ahnatal, Baunatal, Breuna, Emstal, Fuldabrück, Fuldatal, Gutsbezirk Kaufunger Wald,
Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Naumburg, Nieste, Niestetal, Schauenburg,
Söhrewald, Wolfhagen, Zierenberg
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I)
Niedersachsen der
Regierungsbezirk
Hildesheim mit den
Kre,isen/Landkreisen
Göttingen, Northeim mit den
Gemeinden
Hardegsen (teilweise), Nörten-Hardenberg (teilweise)
Nordrhein-Westfalen der
Regierungsbezirk
Arnsberg mit dem
Kreis/Landkreis
Siegen mit den
Gemeinden
Burbach und Neunkirchen
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)
Rheinland-Pfalz der
Regierungsbezirk
Koblenz mit dem
Kreis/Landkreis
Rhein-Lahn-Kreis mit den
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gemeinden
Allendorf, Altendiez, Attenhausen, Aull, Balduinstein, Berghausen, Berndroth, Bettendorf,
Biebrich, Birlenbach, Bremberg, Burgschwalbach, Charlottenberg, Cramberg, Diez, Dörnberg,
Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Eppenrod, Ergeshausen, Flacht, Geilnau, Gückingen,
Gutenacker, Hahnstätten, Harnbach, Heistenbach, Herold, Hirschberg, Holzappel, Holzhausen
an der Haide, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Kaltenholzhausen, Katzenelnbogen, Klingel-
bach, Kördorf, Langenscheid, Laurenburg, Lohrheim, Lollschied, Mittelfischbach, Muders-
hausen, Netzbach, Niederneisen, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Oberneisen, Obernhof,
Obertiefenbach, Pohl, Reckenroth, Rettert, Roth, Schaumburg, Scheidt, Schiesheim, Schönborn,
Seelbach, Steinsberg, Wasenbach, Weinähr, Winden
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV)
Regierungsbezirk
Rheinhessen-Pfalz mit der
kreisfreien Stadt
Mainz
Kreis/Landkreis
Mainz-Bingen
Bayern der
Regierungsbezirk
Unterfranken mit der
kreisfreien Stadt
Aschaffenburg mit dem
Kreis/Landkreis
Aschaffenburg mit den
Gemeinden
Alzenau i. UFr., Glattbach, Goldbach, Großostheim, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein
a. Main, Kleinostheim, Mainaschaff, Mömbris, Obernau, Steinbach, Stockstadt a. Main
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI)
Lastverteilungsgebiet IV
Aus den Ländern
Saarland,
Rheinland-Pfalz der
Regierungsbezirk
Koblenz mit den
Kreisen/Landkreisen
Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahnkreis mit den
Gemeinden
Auel, Bad Ems, Becheln, Berg, Bogel, Bornich, Braubach, Buch, Dachsenhausen, Dahlheim,
Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Diethardt, Dörscheid, Domholzhausen, Ehr, Endlichhofen,
Eschbach, Fachbach, Pilsen, Frücht, Geisig, Gemmerich, Hainau, Himmighofen, Hinterwald,
Hömberg, Hunze!, Kamp-Bornhofen, Kasdorf, Kaub, Kehlbach, Kemmenau, Kestert, Lahn-
stein, Lautert, Lierschied, Lipporn, Lykershausen, Marienfels, Miehlen, Miellen, Misselberg,
Münchenroth, Nassau, Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Nievern, Nochern,
Oberbachheim, Oberwallmenach, überwies, Oelsberg, Osterspay, Patersberg, Prath, Reichen-
berg, Reitzenhain, Rettershain, Ruppertshofen, Sauerthal, Schweighausen, Singhofen,
St. Goarshausen Strüth, Sulzbach, Weidenbach, Welterod, Weisel, Weyer, Winterwerb,
Zimmerschied
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet 111)
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 19'76 1855
Trier mit der
kreisfreien Stadt
Trier
Kreisen/Landkreisen
Bcrnkastcl-Wittlich, Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Daun ohne die beim Lastverteilungsge-
biet II aufgeführten Gemeinden
Rheinhcsscn-Pfalz mit den
kreisfreien Städten
Frankenthal, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen a. Rh., ~eustadt an der '\<\Tein-
straße, Pirnwscns, Speyer, Worms, Zweibrücken
Kreisen/Landkreisen
Alzey-Worms, Bi1d Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, KuseI, Landau-
Earl BcnJzilhcrn, Ludwigshafen, Pirmasens
Lastverteilungsgebiet V
Aus den Ländern
Baden-Württemberg die
Regierungsbezirke
Stuttgart mit den
Kreisen/Landkreisen
Heilbronn Stadt, Stuttgart Stadt, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn,
Hohelohckreis, Ludwigsburg, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis, Main-Tauberkreis, Sch\väbisch
Hall
Karlsruhe mit den
Kreisen/Landkreisen
Baden-Baden Stadt, Heidelberg Stadt, Karlsruhe Stadt, Mannheim Stadt, Pforzheim Stadt, Calw,
Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwaldkreis, Rastatt, Rhein-Neckar-Kreis
Freiburg mit den
Kreisen/Landkreisen
Freiburg Stadt, Breisgau--Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach Ortenaukreis,
1
Rottweil, Schw,nzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut
Tübin~ien mit den
Kreisen/Landkreisen
Ulm Stadt, .Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen,
Tübingen, Zollernalbkreis
185€, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bayern der
Regierungsbezirk
Schwaben mit dem
Kreis/Landkreis
Neu-Ulm mit den
Gemeinden
Altenstadt, Au, Aufheim, Bellenberg, Bergenstetten, Filzingen, Hausen, Hegelhofen, Holz-
heim, Holzschwang, Illertissen, Jedesheim, Kellmünz a. d. Iller, Neu-Ulm, Pfuhl, Reutti,
Senden, Tiefenbach, Untereichen, Vöhringen, Weißenhorn
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI)
Kreis/Landkreis
Lindau (Bodensee) mit den
Gemeinden
Bodolz, Lindau (Bodensee), Gemeindeteil Bösenreutin der Gemeinde Sigmarszell, Nonnen-
horn, Wasserburg (Bodensee), Weißenberg
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI)
Rheinland-Pfalz der
Regierungsbezirk
Rheinhessen-Pfalz mit der
kreisfreien Stadt
Worms
Lastverteilungsgebiet VI
Aus den Ländern
Bayern die
Regierungsbezirke
Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken ohne die beim
Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden, Schwaben ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet V aufgeführten Gemeinden
Baden-Württemberg der
Regierungsbezirk
Stuttgart mit dem
Kreis/Landkreis
Main-Tauber-Kreis mit den
Gemeinden
Freudenberg, Ortsteil Gamburg der Gemeinde Werbach, Külsheim, Wertheim
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes9csetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,