1817
Bundesgesetzblatt
Teill Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1976 Nr. 84
Tag Inhalt Seite
19. 7. 76 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fundrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1817
400-2
19. 7. 76 Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimMitwirkungsV) 1819
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1824
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Fundrechts
Vom 19. Juli 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 974 Satz 1 erhält eingangs folgende Fassung:
sen: „Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist
Empfangsbetechtigte dem Finder bekannt ge-
Artikel 1 worden oder haben sie bei einer Sache, die mehr
als zehn Deutsche Mark wert ist,".
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
ändert: 5. § 978 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. In § 965 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „drei „Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969
Deutsche Mark" durch die Worte „zehn Deutsche bis 9n finden keine Anwendung."
Mark" ersetzt.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
,, (2) Ist die Sache nicht weniger als einhun-
2. § 971 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: dert Deutsche Mark wert, so kann der Finder
„Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache von dem Empfangsberechtigten einen Finder-
bis zu eintausend Deutsche Mark fünf vom Hun- lohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der
dert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung
Tieren drei vom Hundert." des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
Finder Bediensteter der Behörde oder der Ver-
3. § 973 wird wie folgt geändert: kehrsanstalt ist oder der Finder die Abliefe-
rungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Mit des Besitzers gegen den Eigentümer wegen
dem Ablauf eines Jahres" durch die Worte Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001
,,Mit dem Ablauf von sechs Monaten" ersetzt. findet auf den Finderlohnanspruch entspre-
chende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Finderlohn, so hat die Behörde oder die Ver-
„Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche kehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der
Mark wert, so beginnt die sechsmonatige Sache an einen Empfangsberechtigten anzu-
Frist mit dem Fund." zeigen.
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder ge- Artikel 2
fundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Be-
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
rechtigten, so besteht ein Anspruch auf Fin-
Funde, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wur-
derlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen
den. Für diese Funde bleiben die bisher geltenden
diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf
Vorschriften maßgebend,
von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen
den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten."
Artikel 3
6. In § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2, § 967
erster Satzteil, § 973 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Satz 3, § 974 Satz 1 sowie § 976 Abs. 1 und Abs. 2 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
letzter Satzteil wird jeweils das Wort „Polizei- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
behörde" durch die Worte „zuständigen Behörde"
ersetzt. In § 967 zweiter Satzteil, § 975 Satz 1
Artikel 4
bis 3 und § 976 Abs. 2 erster Satzteil wird je-
weils das Wort „Polizeibehörde" durch die Worte Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des vierten
,,zuständige Behörde" ersetzt. Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes ßr-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1976 1819
Verordnung
über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes
(HeimMitwirkungsV)
Vom 19. Juli 1976
Inhaltsübersicht
Erster Teil §
Heimbeirat Beschlüsse des Heimbeirates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Sitzungsniederschrift ............................. . 19
Erster Abschnitt 20
Tätigkeitsbericht des Heimbeirates ................ .
Bildung und Zusammensetzung Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates 21
von Heimbeiräten §
Wahl von Heimbeiräten ......................... . Vierter Abschnitt
Aufgaben der Träger ............................ . 2
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
Wahlberechtigung und Wählbarkeit ............... . 3
Ehrenamtliche Tätigkeit .......................... . 22
Zahl der Heimbeiratsmitglieder ................... . 4
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot ....... . 23
Wahlverfahren .................................. . 5
Verschwiegenheitspflicht ......................... . 24
Bestellung des Wahlausschusses .................. . 6
Vorbereitung und Durchführung der Wahl ........ . 7
Mithilfe des Leiters .............................. . 8
Wahlschutz und Wahlkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Zweiter Teil
Wahlanfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Mitwirkung des Heimbeirates
Mitteilung an die zuständige Behörde 11
Aufgaben des Heimbeirates ...................... . 25
Mitwirkung bei Entscheidungen .................. . 26
Zweiter Abschnitt Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen 27
Amtszeit der Heimbeiräte Form und Durchführung der Mitwirkung des Heim-
Amtszeit 12 beirates ........................................ , . 28
Neuwahl des Heimbeirates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Erlöschen der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Nachrücken der Ersatzmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Scblußvorschriiten
Dritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Geschäftsführung des Heimbeirates Erstmalige Wahl nach dieser Verordnung . . . . . . . . . . 30
Vorsitzender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Sitzungen des Heimbeirates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Inkrafttreten ...... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Auf Grund des § 5 des Heimgesetzes vom 7. (3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen
August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1873) wird mit wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Für je-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: den Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben
werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Erster Teil §6
Heimbeirat Bestellung des Wahlausschusses
(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der
Erster Abschnitt Amtszeit bestellt der Heimbeir,at drei Wahlberech-
Bildung und Zusammensetzung tigte als Wahlausschuß und einen von ihnen als
von Heimbeiräten Vorsitzenden.
(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amts-
§1
zeit des Heimbeirates kein Wahlausschuß, so hat
Wahl von Heimbeiräten ihn der Leiter der Einrichtung zu bestellen. Soweit
(1) Zur Mitwirkung der Bewohner in AngeJegen- hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen
heiten des Heimbetriebes werden in Einrichtungen Zahl zur Verfügung stehen, hat der Leiter Mitar-
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die in der Regel min- beiter der Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlaus-
destens sechs Personen aufnehmen, Heimbeiräte ge- schusses zu bestellen.
bildet. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnern (3) In Fällen, in denen bisher kein Heimbeirat
der Einrichtungen gewählt. gebildet worden ist, hat der Leiter der Einrichtung
(2) Für Teile der Einrichtung können eigene bis zum 1. Dezember 1976 den Wahlausschuß nach
Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Absatz 2 zu bestellen.
Mitwirkung der Bewohner besser gewährleistet
§7
wird.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§2
(1) Der Wahlausschuß hat unverzüglich die Wahl-
Aufgaben der Träger
vorschläge und die Zustimmungserklärung der Vor-
Die Träger der Einrichtung haben auf die Bildung geschlagenen zur Annahme einer Wahl einzuholen,
von Heimbeiräten hinzuwirken. Ihre Selbständig- Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen, eine Liste
keit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Auf- der Wahlvorschläge aufzustellen und diese Liste
gaben wird durch die Bildung von Heimbeiräten sowie den Gang der Wahl bekanntzugeben. Er hat
nicht berührt. ferner die Wahlhandlung zu überwachen, die Stim-
§3 men auszuzählen und das Wahlergebnis in einer
Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
hat er in der Einrichtung durch Aushang oder in
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am anderer geeigneter Weise bekanntzumachen.
Wahltag auf Dauer in der Einrichtung aufgenom-
(2) Bei der Vorbereitung und Durchführung der
men worden sind (Bewohner).
Wahl sollen die besonderen Gegebenheiten in den
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am einzelnen Einrichtungen, vor allem Zusammenset-
Wahltag mindestens zwei Monate die Einrichtung zung der Wahlberechtigten, Art, Größe, Zielsetzung
bewohnen. und Ausstat~ung berücksichtigt werden.
§4 (3) Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit
Zahl der Heimbeiratsmitglieder einfacher Stimmenmehrheit.
Der Heimbeirat besteht in Einrichtungen mit in
der Regel §8
Mithilfe des Leiters
6- 20 Bewohnern aus einem Mitglied
(Heimsprecher), Der Leiter der Einrichtung hat die Vorbereitung
21- 50 Bewohnern aus drei Mitgliedern, und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen
Maße personell und sächlich zu unterstützen, insbe-
51-150 Bewohnern aus fünf Mitgliedern,
sondere dem Wahlausschuß die notwendigen Unter-
151-250 Bewohnern aus sieben Mitgliedern, lagen zur Verfügung zu stellen und die erforder-
über 250 Bewohnern aus neun Mitgliedern. lichen Auskünfte zu erteilen.
§5 §9
Wahlverfahren Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und (1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behin-
unmittelbarer Wahl gewählt. dert oder durch Zufügung oder Androhung von
(2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahl- Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von
berechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahl- Vorteilen beeinflußt werden.
vorschlag ist von mindestens drei Wahlberechtigten (2) Die erforderlichen Kosten der Wahl über-
zu unterstützen. nimmt der Träger der Einrichtung.
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1976 1821
§ 10 § 15
Wahlanfechtung Nachrücken der Ersatzmitglieder
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder der (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat
Leiter der Einrichtung können binnen einer Frist von aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt,
zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig ver-
Wahlergebnisses an gerechnet, die W,ahl bei der hindert ist.
zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesent- (2) Die Ersatzmitglieder werden aus den nicht
liche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wähl- gewählten Bewohnern der Vorschlagsliste entnom-
barkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden men. Der nicht gewählte Bewohner mit der nächst-
und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfech- höheren Stimmenzahl tritt als Ersatzmitglied ein.
tung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß
das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt
werden konnte. Dritter Abschnitt
(2) Uber die Anfechtung entscheidet die zuständi- Geschäftsführung des Heimbeirates
ge Behörde.
§ 11 § 16
Mitteilung an die zuständige Behörde Vorsitzender
(1) Ist ein Heimbeirat innerhalb von vier Wochen (1) Der Heimbeirat wählt mit einfacher Mehrheit
nach Ablauf des in § 12 genannten Zeitraumes oder aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
der in § 30 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gebildet, Stellvertreter.
so hat dies der Träger der Einrichtung der zustän- (2) Der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im
digen Behörde unter Angabe der Gründe unver- Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.
züglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zu-
ständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit
§ 17
Träger und Leiter der Einrichtung in geeigneter
Weise auf die Bildung eines Heimbeirates hinzu- Sitzungen des Heimbeirates
wirken, sofern nicht die besondere personelle Struk- (1) Der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt
tur der Bewohnerschaft der Bildung eines Heimbei- die Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest und
rates entgegensteht. leitet die Verhandlung. Er hat die Mitglieder des
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heim- Heimbeirates zu der Sitzung rechtzeitig unter Mit-
beirat vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach teilung der Tagesordnung einzuladen.
§ 13 neu zu wählen ist. Die Frist zur Mitteilung (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des
beginnt mit dem Eintritt der die Neuwahl begrün- Heimbeirates oder des Leiters der Einrichtung hat
denden Tatsachen. der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und
den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf
die T,agesordnung zu setzen.
Zweiter Abschnitt
(3) Der Leiter der Einrichtung ist vom Zeitpunkt
Amtszeit des Heimbeirates der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Er ist
grundsätzlich berechtigt, an den Sitzungen teilzu-
§ 12
nehmen. Die Teilnahme des Leiters kann durch
Amtszeit den Heimbeirat auf Teile der Tagesordnung be-
Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates be- grenzt werden. An Sitzungen, zu denen der Leiter
trägt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem ausdrücklich eingeladen wird, hat er teilzunehmen.
Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt (4) Der Heimbeirat kann beschließen, daß die
noch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Bewohner an einer Sitzung oder an Teilen der
Amtszeit. Sitzung teilnehmen können.
§ 13
Neuwahl des Heimbeirates § 18
Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Ge- Beschlüsse des Heimbeirates
samtzahl der ursprünglich gewählten Mitglieder um (1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit
mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl ge- einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-
sunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der glieder gefaßt.
Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.
(2) Der Heimbeirat ist beschlußfähig, wenn min-
destens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 14
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 19
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch Sitzungsniederschrift
1. Ablauf der Amtszeit,
Uber jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine
2. Niederlegung des Amtes, Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sit-
3. Ausscheiden aus der Einrichtung. zungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, ent- 2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnern
hält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch
und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Verhandlungen mit dem Leiter oder in besonde-
ren Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung
§ 20 hinzuwirken,
Tätigkeitsbericht des Heimbeirates 3. die Eingliederung der Bewohner in die Einrich-
Der Heimbeirat hat einmal in jedem Kalenderjahr tung zu fördern,
den Bewohnern einen Tätigkeitsbericht in geeigne- 4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den
ter Weise zu erstatten. §§ 26 und 27 mitzuwirken,
5. vor Abl,auf der Amtszeit einen Wahlausschuß zu
§ 21
bestellen (§ 6),
Kosten und Sachauiwand des Heimbeirates
6. den Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu er-
(1) Der Träger der Einrichtung gewährt dem statten (§ 20).
Heimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben er-
forderlichen Hilfen. Die hierdurch entstehenden § 26
Kosten übernimmt der Träger der Einrichtung. Mitwirkung bei Entscheidungen
(2) Dem Heimbeirat sind in der Einrichtung ge- Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen des
eignete Möglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, Leiters oder des Trägers in folgenden Angelegen-
insbesondere Plätze für Anschläge zur Verfügung heiten mit:
zu stellen.
1. Aufstellung oder Änderung der Heimordnung,
Vierter Abschnitt 2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
Stellung der Heimheiratsmitglieder
3. Änderung der Heimkostensätze,
§ 22 4. Planung oder Durchführung von Veranstaltun-
gen,
Ehrenamtliche Tätigkeit
5. Freizeitgestaltung,
Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt
unentgeltlich. 6. Betreuung, Pflege und Verpflegung,
§ 23 7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung
des Heimbetriebes,
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
8. Zusammenschluß mit einer anderen Einrichtung,
Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und we- 9. Änderung der Art und des Zweckes der Einrich-
gen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begün- tung oder ihrer Teile,
stigt werden. 10. umfassende bauliche Veränderungen oder In-
§ 24 standsetzungen der Einrichtung.
Verschwiegenheitspilicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des § 27
Heimbeirates haben über die ihnen bei Ausübung Mitwirkung bei
des Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Leistung von Finanzierungsbeiträgen
oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies
gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des (1) Wenn im Zusammenhang mit der Unterbrin-
Heimbeirates. gung eines Bewohners in der Einrichtung von ihm
oder von Dritten zu seinen Gunsten Finanzierungs-
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht beiträge an den Träger geleistet worden sind, wirkt
für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkun-
der Heimbeirat auch bei der Aufstellung der Haus-
dig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertrau-
halts- oder Wirtschaftspläne mit. Dem Heimbeirat
lichen Behandlung bedürfen.
sind zu diesem Zweck die erforderlichen Informa-
tionen zu geben.
Zweiter Teil (2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1
sind alle Leistungen, die über das für die Unter-
Mitwirkung des Heimbeirates bringung vereinbarte laufende Entgelt hinaus zum
Bau, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum
§ 25
Betrieb der Einrichtung erbracht worden sind.
Auigaben des Heimbeirates
(3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt,
Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben: wenn alle Ansprüche, die gegenüber dem Träger
1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewoh- durch die Leistung von Finanzierungsbeiträgen be-
nern der Einrichtung dienen, bei dem Leiter oder gründet worden sind, durch Verrechnung, Rück-
dem Träger der Einrichtung zu beantragen, zahlung oder in sonstiger Weise erloschen sind.
Nr. 84 :_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1976 1823
§ 28 liehe personelle oder sächliche Unterstützung nicht
Form und Durchführung gewährt,
der Mitwirkung des Heimbeirates 2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates
behindert oder beeinflußt,
(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von
dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mit-
Verständnis zwischen Bewohnern, Leiter und Träger teilung unterläßt,
der Einrichtung bestimmt sein. 4. entgegen § 23 ein Mitglied des Heimbeirates bei
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heim- der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder es
beirat durch den Leiter oder durch den Träger der wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder be-
Einrichtung ausreichend zu informieren und nach günstigt,
Möglichkeit auch fachlich zu beraten. 5. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor
(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den ihrer Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.
§§ 26 und 27 hat der Leiter oder der Träger der Ein-
richtung mit dem Heimbeirat vor ihrer Durchführung
§ 30
rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu
erörtern. Anregungen .des Heimbeirates sind in die Erstmalige Wahlen nach dieser Verordnung
Uberlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidun-
(1) Die ersten Heimbeiratswahlen finden bis zum
gen einzubeziehen.
31. Dezember 1976 statt.
(4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates
sind vom Leiter oder vom Träger der Einrichtung in (2) Heimbeiräte, die beim Inkrafttreten der Ver-
angemessener Frist zu bescheiden. ordnung bereits bestehen, bleiben bis zum Ablauf
der in § 12 Satz 1 genannten Zeit im Amt.
Dritter Teil § 31
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
§ 29 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ordnungswidrigkeiten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 Satz 2 des Heim-
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 gesetzes auch im Land Berlin.
des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
§ 32
1. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 einen Wahlausschuß Inkrafttreten
nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vor-
bereitung oder Durchführung der Wahl erforder- Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dulum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 7. 76 Verordnung Nr. 12/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 127 10. 7. 76 13. 7. 76
14. 7. 76 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1976/77
für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinn-
stoffwaren im passiven Veredelungsverkehr der
Gemeinschaft 132 17. 7. 76 18. 7. 76 ·
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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