1809
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1976 Nr. 83
Tag Inhalt Seite
15. 7.76 Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung 1809
2121-1
19. 7. 76 Vierte Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV) 1810
7133-3-2-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36, Nr. 37 und Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1815
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1816
Gesetz
zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Vom 15. Juli 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (4) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt
schlossen: worden ist, haben im übrigen die in den Vor-
Artikel 1 schriften des Bundesrechts begründeten Rechte
und Pflichten eines Apothekers."
Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 601), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom Artikel 2
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Eine in den Ausbildungsstätten in der Deut-
schen Demokratischen Republik oder in Berlin Artikel 3
(Ost) erworbene abgeschlossene Ausbildung für Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Aus- in Kraft.
bildung im Sinne der Nummer 4, es sei denn,
daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
nicht gegeben ist."
sind gewahrt.
2. § 11 wird wie folgt geändert: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Bonn, den 15. Juli 1976
,, (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätig- Der Bundespräsident
keiten und Beschäftigungsstellen beschränkt Scheel
werden. Sie darf nur widerruflich und befristet
bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Der Bundeskanzler
.Jahren erteilt oder verlängert werden." Schmidt
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: Für den Bundesminister
,, (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über für Jugend, Familie und Gesundheit
den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus Der Bundesminister
erteilt oder verlängert werden, wenn der An- für Arbeit und Sozialordnung
tragsteller asylberechtigt ist. Walter Arendt
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierte Verordnung zum Waffengesetz
(4. WaffV)
Vom 19. Jull 1976
Auf Grund des § 49 Abs. 2 und 3 des Waffen- Deutsche Mark
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. für Beamte des höheren Dienstes
8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 432) in Verbin- und vergleichbare Angestellte 52,-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- 2. für Beamte des gehobenen Dien-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) stes und vergleichbare An-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: gestellte 45,-
3. für sonstige Bedienstete 39,-.
§ 1 Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen dieser Stundensätze zu berechnen.
und Untersuchungen nach dem Waffengesetz (Ge-
setz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden § 3
Rechtsvorschriften bestimmen sich nach dem Ge- (1) Bei der Beschußprüfung nach Abschnitt II
bührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr Nr. 14 der Anlage ist die halbe Gebühr zu erheben,
nicht gemäß § 2 nach dem Arbeitsaufwand berech- wenn ein Prüfgegenstand
net wird.
1. nicht handhabungssicher oder
§ 2
2. nicht maßhaltig ist
(1) Die Gebühr ist nach dem Arbeitsaufwand zu
und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefun-
berechnen
den hat.
1. für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prü-
fung, (2) Eine Gebühr nach Abschnitt II Nr. 14 der An-
lage ist nicht zu erheben, wenn der Prüfgegenstand
2. für die Prüfung bei der Entscheidung über Aus-
nahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, 1. ohne Prüfung zurückgegeben wird,
§ 25 Abs. 3 und§ 37 Abs. 3 des Gesetzes, 2. nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt
3. für die Prüfung von Reizstoffgeschossen, Reiz- oder
stoff sprühgeräten und von den dafür verwende- 3. der Beanspruchung, der er bei der Verwendung
ten Reizstoffen (§ 10 der Ersten Verordnung zum der zugelassenen Munition ausgesetzt würde, of-
Waffengesetz vom 24. Mai 1976 Bundesgesetz- fenbar nicht standhalten wird.
blatt I S. 1285 1. WaffV), (3) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen sind die in
4. für die Beschußprüfung Abschnitt II Nr. 14 der Anlage vorgeschriebenen
a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Aus- Gebühren für jeden Lauf zu erheben. Dies gilt nicht
tauschläufen, bei denen zum Antrieb des Ge- für mehrläufige Pistolen.
schosses ein entzündbares flüssiges oder gas- (4) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des
förmiges Gemisch verwendet wird, Antragstellers vorgenommen, so ermäßigt sich die
b) bei nicht der Beschußpflicht unterliegenden Gebühr nach Abschnitt II Nr. 14 der Anlage um
Gegenständen, soweit in Abschnitt II Nr. 14 10 vom Hundert. Stellt der Antragsteller hierbei die
der Anlage keine feste Gebühr vorgeschrie- für die Durchführung der Prüfung erforderlichen
ben ist, technischen Hilfskräfte zur Verfügung, so ermäßigt
c) wenn die Behörde die Beschußmunition selbst sich die Gebühr um weitere 15 vom Hundert.
hergestellt hat. (5) Werden auf Grund eines Antrages mindestens
150 Schußwaffen mit einer Länge von nicht mehr als
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Behörde 60 cm (Kurzwaffen) oder 75 Schußwaffen mit einer
durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Arbeits-
Länge von mehr als 60 cm (Langwaffen) gleichen
aufwand auch für
Typs und Kalibers geprüft, so ermäßigen sich die
1. Reisezeiten, Gebühren um 10 vom Hundert der Gebührensätze
2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertre- nach Abschnitt II Nr. 14 der Anlage; bei einer Prü-
ten sind, fung von mehr als 300 Kurzwaffen oder 150 Lang-
waffen beträgt die Ermäßigung 20 vom Hundert, bei
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üb- einer Prüfung von mehr als 500 Kurzwaffen oder
lichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde be- 250 Langwaffen 30 vom Hundert.
sonders abgegolten werden.
(6) Werden Schußwaffen als Einzelstücke geprüft,
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Ar- so erhöhen sich die Gebührensätze nach Abschnitt II
beitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu Nr. 14 der Anlage um 50 vom Hundert, mindestens
legen jedoch auf 5,- Deutsche Mark.
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1976 1811
§ 4 2. Berichtigung der Geltungsdauer der W affenbe-
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung nach sitzkarte,
§§ 9, 31 oder 44 Abs. 1 des Gesetzes wird auch er- 3. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2
hoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der des Gesetzes,
Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung 4. Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 3 des
des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht statt- Gesetzes, soweit der Gebührenschuldner die tat-
finden konnte oder abgebrochen werden mußte. sächliche Gewalt über den Gegenstand am 1. März
1976 bereits ausgeübt hat,
§ 5 5. Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen
nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des
Verwaltungskostengesetzes; die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 6. Eintragung der Berechtigung zum Munitionser-
des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aus- werb und Ausstellung eines Munitionserwerb-
lagen werden jedoch nicht gesondert erhoben. scheines in Form eines solchen Vermerks in einer
Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 3 des Gesetzes
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außer- oder einer Waffenbesitzkarte, die vor dem 1. März
dem zu erstatten 1976 ausgestellt worden ist,
1. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel, 7. Amtshandlungen, soweit sie im dienstlichen In-
teresse zugunsten eines öffentlichen Bediensteten
2. bei der Prüfung von Gegenständen, die der Zu-
vorgenommen werden.
lassungsbehörde aus dem Ausland zugesandt
werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und (2) Bei Entscheidungen nach Abschnitt II Nr. 1
die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Ge- bis 13 der Anlage zugunsten ausländischer Diploma-
bühren, ten und bevorrechtigter Personen, Mitgliedern der
Ständigen Vertretung der Deutschen Demokrati-
3. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten
schen Republik sowie zugunsten von Begleitperso-
Beschußmittel und die Kosten für das Ein- und
nen ausländischer Staatsgäste und von Staatsgästen
Auspacken der Prüfgegenstände,
aus der Deutschen Demokratischen Republik (§ 50
4. bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Ge- Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) ist der Gebühren-
setzes die Kosten der von der Behörde aufgewen- schuldner von der Zahlung der Gebühren befreit,
deten Prüfmittel, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit ge-
währleistet.
5. bei der Prüfung nach § 10 der 1. W affV die Kosten
der benötigten Versuchstiere und der für diese § 7
während der Versuchs- und Nachbeobachtungs- Das Bundeskriminalamt kann das Institut für
zeit erforderlichen Futtermittel. Aerobiologie der Fraunhofer-Gesellschaft ermächti-
gen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10
der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzu-
§ 6
ziehen.
(1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei: § 8
1. Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder Eintra- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
gung weiterer Waffen in eine Waffenbesitzkarte dung in Kraft. Gleichzeitig treten Abschnitt VIII
nach § 59 Abs. 3 des Gesetzes; sofern auf Antrag und Anlage IV der Dritten Verordnung zum Waffen-
gesonderte Waffenbesitzkarten ausgestellt wer- gesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 373)
den, ist deren Ausstellung gebührenpflichtig, außer Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
Gebührenverzeichnis
A b s ch n itt I : Rahmen gebühren DM
von bis
1. Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instand-
setzung von Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1
Nr. 1 WaffG) 100,- 5 000,-
2. Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) 100,- 5 000,-
3. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3
Satz 2 WaffG ¼ der nach Nummer 1
oder 2 festgesetzten
Gebühr
4. Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyro-
technischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG) 50,- 500,-
5. Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Be-
arbeiten oder Instandsetzen von Schußwaffen (§ 41
Abs. 1 WaffG) 50,- 500,-
6. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Ände-
rung einer Schießstätte einschließlich der Abnahme-
prüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG) 50,- 1 000,-
7. Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten
(§ 45 Abs. 1 WaffG) 20,- 100,-
8. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Hand-
feuerwaffen, Schußapparaten und Einsteckläufe
nach § 21 Abs. 6 WaffG 10,- 500,-
h) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für
Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach
§ 22 Abs. 4 WaffG 10,- 500,-
c) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyro-
technische Munition nach§ 23 Abs. 4 WaffG 10,- 500,-
d) hinsichtlich der Zulassung von Munition nach § 25
Abs. 3 WaffG 10,- 500,-
e) von den Verboten nach§ 37 Abs. 3 WaffG 10,- 1 000,-
f) von den Handelsverboten nach § 38 Abs. 2 W affG 10,- 200,-
g) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen be.i
öffentlichen Veranstaltungen nach § 39 Abs. 2 und
3 WaffG 10,- 200,-
h) in sonstigen Fällen (z. B. nach § 33 Abs. 2 WaffG,
§ 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WaffV) 10,- 200,-
9. Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV 20,- 200,-
10. Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV 20,- 200,-
11. Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG 50,- 200,-
12. Abnahme der Prüfung nach§ 31 WaffG 20,- 200,-
13. Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der
1. WaffV 50,- 500,-
14. Anordnung nach§ 15 Abs. 2 oder§ 40 Abs. 1 WaffG 50,- 500,-
15. Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3
oder § 48 Abs. 2 WaffG 20,- 200,-
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1976 1813
DM
von bis
16. Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5
Satz 1 oder § 40 Abs. 2 WaffG 10,- 50,-
17. Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5
Satz 2 oder § 40 Abs. 2 WaffG 10,- 50,-
18. Untersagung nach§ 41 der 1. WaffV 10,- 50,-
19. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die
im Interesse oder auf Veranlassung des Gebühren-
schuldners vorgenommen werden und nicht in den
Nummern 1 bis 18 und in Abschnitt II aufgeführt sind,
soweit es sich nicht um Widerrufe und Rücknahmen
von Amtshandlungen oder die Ablehnung oder Zu-
rücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amts-
handlungen handelt. 10,- 300,-
Abschnitt II: Feste Gebühren DM
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1
WaffG) 40,-
2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschüt-
zen oder Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 1
oder 2 WaffG) 50,-
3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen-
sammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 100,-
4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne Bedürfnis-
prüfung (§ 32 Abs. 2 WaffG) 20,-
5. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des
§ 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 20,-
6. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte
(§ 28 Abs. 6 WaffG) 60,-
7. Für jede nachträgliche Eintragung weiterer Waffen in
die Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7
WaffG) 10,-
8. Eintragung des Uberlassens einer Waffe in die Waf-
fenbesitzkarte nach§ 34 Abs. 3 Satz 2 WaffG 5,-
9. Ausstellung gesonderter Waffenbesitzkarten in den
Fällen des § 59 Abs. 3 WaffG 10,-
10. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines
(§ 29 Abs. 1 WaffG) 20,-
11. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb
und Ausstellung eines Munitionserwerbscheines in
Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitz-
karte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 10,-
12. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 40,-
13. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines
(§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 20,-
14. Beschußprüfung (§ 16 WaffG)
a) Büchsen und Flinten
aa) Zentralfeuermunition 4,30
bb) Randfeuermunition 1,70
b) Selbstladepistolen 2,-
c) Perkussionspistolen 2,60
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
DM
d) sonstige Pistolen 1,70
e) Perkussionsrevolver 8,50
f) sonstige Revolver 2,60
g) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen 1,70
h) Leuchtpistolen 2,-
i) Böller
aa) mit einem Laufinnendurchmesser bis zu 40 mm 10,-
bb) mit einem Laufinnendurchmesser von mehr als
40mm 13,-
cc) mit drei Läufen 15,-
j) Einsteckläufe für
aa) Zentralfeuermunition 4,30
bb) Randfeuermunition 1,70
k) Austauschläufe für Büchsen und Flinten für
aa) Zentralfeuermunition 4,30
bb) Randfeuermunition 1,70
1) Austauschläufe für Pistolen 1,70
15. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des
§ 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Absatz 3 zweiter Halbsatz
WaffG 5,-
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechti-
gung nach § 7 für die Fälle des § 27 Abs. 4 Satz 2
WaffG 10,-
17. Abstempelung der Karteiblätter pro angefangene
50 Stück {§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) 5,-
18. Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung
(§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV) 5,-
19. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurch-
führung der Beschußprüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV) 5,-
20. Neuerteilung einer Erlaubnis nach Abschnitt I Num-
mer 1 oder 2, die nach § 57 Abs. 1 WaffG erloschen ist 50,-
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1976 1815
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 14. Juli 1976
Tag lnhal t Seite
2. 7. 76 Verordnung zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 22. Dezember 1975 zur Änderung
des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im
kleinen Grenzverkehr .............................................................. . 1077
20. 5. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über Kapitalhilfe ..... . 1080
23. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................ . 1082
23. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation ...................................................... . 1082
23. 6. 76 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention ......... . 1083
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen 1084
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Ubereinkunft zum Schutze der für die
Landwirtschaft nützlichen Vögel .................................................... . 1085
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen ........................... . 1086
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot .................... . 1087
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des
Flaggenrechls der Staaten ohne Meeresküste ...................... , ................. . 1088
Nr. 37, ausgegeben am 16. Juli 1976
9. 7. 76 Gesetz zu dem lnterna.tionalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . 1089
Nr. 38, ausgegeben am 17. Juli 1976
14. 7. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
13. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jEider Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214
24. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . 1217
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schieds-
klauseln im Handelsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1224
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeidlnung der Redltsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1353/76 der Kommission über Hart-
weizenqualitäten, die in den Genuß der Beihilferegelung für
Hartweizen für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 kommen
können, und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1257/76 12.6. 76 L 153/34
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1354/76 der Kommission zur Ausset-
zung der Einfuhren von gefrorenem ganzen K a b e l j a u 12. 6. 76 L 153/36
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13515/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 hinsichtlich der in be-
stimmten Fällen gewährten Senkung des Butterpreises 12. 6. 76 L 153/38
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 der Kommission über die
nach Maßgabe der Entwicklung des irischen und des eng-
lischen Pfundes anwendbaren Währungsausgleichsbeträge
und Differenzbeträge 12.6. 76 L 153/39
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1357/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 12.6. 76 L 153/41
14. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1358/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.6. 76 L 154/1
14. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1359/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 15. 6. 76 L 154/3
14. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1360/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 15. 6. 76 L 154/5
14. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1361 /76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Erstattung bei der Ausfuhr von
R e i s und R e i s g e m i s c h e n 15.6. 76 L 154/11
14. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1362/76 der Kommission bezüglich
eines Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Ab-
schöpfungen für O 1 i v e n ö 1 15.6. 76 L 164/13
14. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1363/76 der Kommission zur
Änderung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 15. 6. 76 L 154/15
14. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1364/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 15. 6. 76 L 154/17
15. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1365/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 16.6. 76 L 155/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verli1gsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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