1801
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1976 Nr. 82
Tag Inhalt Seite
14. 7. 76 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr 1801
!!231-8, 9231-1, 13-4, 8050-8
14. 7. 76 Gesetz zur Änderung des Güterkraitverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1806
9241-1
8. 7. 76 Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein . . . . . . . . . . . . 1807
12. 7. 76 Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1808
:W'.l0-6-11
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die zeilliche U/Jersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1976 beigefügt.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
Vom 14. Juli 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Fahrpersonals
1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der
Feuerwehr und der anderen Einheiten und Ein-
Artikel 1
richtungen des Katastrophenschutzes, der Po-
Das Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenver- lizei und des Zolldienstes,
kehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277),
2. von Personenkraftwagen und von Kraftfahr-
geändert durch Artikel 287 Nr. 80 des Einführungs-
zeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: bis zu 2,8 t, es sei denn, daß sie als Fahrperso-
nal in einem unter den Geltungsbereich der
Arbeitszeitordnung fallenden Arbeitsverhält-
1. Die Bezeichnung des Gesetzes erhält folgende nis stehen."
Fassung: ,,Gesetz über das Fahrpersonal von
Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrperso-
nalgesetz - FPersG -) ". 3. Der bisherige § wird § 1 a und erhält folgende
Fassung:
,,§ 1 a
2. Folgender neuer § 1 wird eingefügt:
Rechtsverordnungen
,,§ 1
Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
Anwendungsbereich tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung
und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von des Bundesrates
Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, so-
weit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen l. zur Durchführung
teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom
Fahrer, Beifcthrer und Schaffner. 25. März 1969 (ABI. EG Nr. L 77 S. 49), zuletzt
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. e) die Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelun-
515/72 vom 28. Februar 1972 (ABI. EG Nr. L 67 gen über Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ru-
s. 11), hezeiten sowie Ruhepausen und Lenkzeit-
sowie unterbrechungen
der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom zu erlassen.
20. Juli 1970 (ABI. EG Nr. L 164 S. 1), geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1787/73 vom
4. § 3 wird wie folgt geändert:
25. Juni 1973 (ABI. EG Nr. L 181 S. 1),
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Rechtsverordnungen über
a) die Organisation, das Verfahren und die ,, (1) Die Aufsicht über die Ausführung der
Mittel der Uberwachung der Durchführung Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr.
der Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und 1463/70, des AETR sowie dieses Gesetzes und
Nr. 1463/70, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
b) die Gestaltung und Behandlung der Tätig- Rechtsverordnungen obliegt den von den Lan-
keitsnachweise und Kontrollgeräte, desregierungen bestimmten Behörden (Auf-
sichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz
c) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen
nichts anderes bestimmt ist."
für das Fahrpersonal sowie Ausnahmen
von den Vorschriften über die ununterbro- b) In Absatz 2 wird das Zitat ,, § 5 Abs. 3 dieses
chene Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen Gesetzes und§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Güterkraft-
und Ruhezeiten, verkehrsgesetzes" ersetzt durch das Zitat ,,§ 6
d) die Benutzung von Fahrzeugen Abs. 2 dieses Gesetzes und § 54 Abs. 2 Nr. 3
zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Buchstabe a, § 87 a Abs. 2 Nr. 1 des Güter-
Deutschland eine Regelung in den Artikeln 5, kraftverkehrsgesetzes".
14, 14 a und 18 der Verordnung (EWG) Nr. c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „zur Ein-
543/69 und in deren Anhang sowie in den Ar- sicht vorzulegen" ersetzt durch die Worte
tikeln 17, 18, 20 und 21 der Verordnung (EWG)
,,zur Prüfung auszuhändigen oder einzusen-
Nr. 1463/70 und in deren Anhang I anheimg-e-
den".
stellt oder auferlegt wird,
d) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:
2. zur Durchführung des Europäischen Dberein-
kommens über die Arbeit des im internationa- ,, (7) Zuständige Behörde im Sinne des Arti-
len Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso- kels 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG)
nals (AETR) vom 1. Juli 1970 (Bundesgesetz- Nr. 1463/70 ist das Kraftfahrt-Bundesamt."
blatt 1974 II S. 1473),
Rechtsverordnungen über 5. Nach § 3 wird folgender neuer § 3 a eingefügt:
a) die Organisation, das Verfahren und die
,,§ 3 a
Mittel der Uberwachung der Durchführung
des AETR, Maßnahmen beim Fehlen
b) die Gestaltung und Behandlung des persön- der Tätigkeitsnachweise
lichen Kontrollbuchs,
(1) Legt ein Mitglied des Fahrpersonals auf Ver-
c) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen langen der zuständigen Behörde keine oder nicht
für Fahrer, vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise
d) Ausnahmen von den Vorschriften des vor, kann ihm die zuständige Behörde die Fort-
AETR setzung der Fahrt untersagen, bis der Mangel be-
zu erlassen, soweit der Bundesrepublik hoben ist.
Deutschland eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2,
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle zuständigen
Artikel 3 Abs. 2, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 12
Dienststellen sowie andere für die Kontrolle an
und 14 des AETR und in dessen Anhang an-
der Grenze zuständigen Stellen sind in diesem
heimgestellt oder auferlegt wird,
Fall berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen
3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßen- oder ihnen die Weiterfahrt zu untersagen."
verkehr oder zum Schutze von Leben und Ge-
sundheit der Mitglieder des Fahrpersonals
6. § 4 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnungen über
a) Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Lenkzeitunter- a) Der Satzteil „ 1. der in § 1 genannten oder auf
brechungen und Schichtzeiten, § 1 beruhenden Vorschriften," wird ersetzt
b) Ruhezeiten und Ruhepausen, durch den Satzteil „der in § 1 a genannten
c) Tätigkeitsnachweise, oder auf § 1 a beruhenden Vorschriften"; die
Nummer 2 wird gestrichen.
d) die Organisation, das Verfahren und die
Mittel der Dberwachung der Durchführung b) Das Zitat ,,§ 5" wird durch das Zitat ,,§§ 5 bis
dieser Rechtsverordnungen, 5 c" ersetzt.
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1976 1803
7. Anstelle des § 5 werden folgende neue §§ 5 bis 2. als Unternehmer gegen eine Vorschrift der
5 c eingefügt: Verordnung (EWG) Nr. 543/69
,.§ 5
a) über die Aushändigung des persönlichen
Ordnungswidrigkeiten Kontrollbuchs, die Ausfüllung des Deck-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich blattes, die Anweisung an die Kontroll-
oder fahrlässig buchinhaber über die Prüfung oder die Ein-
ziehung der Kontrollbücher nach den Num-
1. einer Vorschrift einer auf Grund des § 1 a er-
mern 2, 4, 5 oder 6 der Anweisungen für
lassenen Rechtsverordnung oder einer auf die Führung des persönlichen Kontroll-
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergan- buchs im Anhang,
genen vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen b) über das Verzeichnis der persönlichen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Kontrollbücher nach Artikel 14 Abs. 7,
schrift verweist, c) über die Aufbewahrung der persönlichen
2. als Unternehmer entgegen § 2 ein Mitglied des Kontrollbücher nach Artikel 14 Abs. 8 oder
Fahrpersonals auf Grund der zurückgelegten d) über die Aufstellung des Linienfahrplans
Fahrstrecken oder der Menge der beförderten oder des Arbeitszeitplans, über die Anga-
Güter entlohnt, ben oder die Eintragungen oder die Unter-
3. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr- schrift im Arbeitszeitplan nach Artikel 15
personals entgegen § 3 Abs. 3 Abs. 1 bis 4
a) Auskünfte nicht, nicht fristgerecht, nicht verstößt,
wahrheitsgemäß oder nicht vollständig er-
3. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine
teilt oder
Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
b) Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht zur
über das persönliche Kontrollbuch nach Arti-
Prüfung aushändigt oder einsendet.
kel 13 a Satz 2, Artikel 14 Abs. 1, 2, 5 oder 6
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen oder nach den Nummern 7 bis 14 oder 16 bis
des Absatzes 1 Nr. 1, soweit sie Vorschriften 26 der Anweisungen für die Führung des per-
über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Lenkzeitunterbre- sönlichen Kontrollbuchs im Anhang verstößt.
chungen, Schichtzeit, Ruhezeiten und Ruhepau- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
sen betrifft, und in den Fällen des Absatzes 1 des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben b, c und d mit
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Deutsche Mark, in den sonstigen Fällen des Ab- Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit
satzes 1 Nr. 1 und in den Fällen des Absatzes 1 einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche geahndet werden.
Mark geahndet werden.
§Sb
§Sa Ordnungswidrigkeiten
- Zuwiderhandlungen gegen das AETR -
Ordnungswidrigkeiten
- Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
{EWG) Nr. 543/69 - oder fahrlässig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 1. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-
oder fahrlässig personals gegen eine Vorschrift des AETR
a) über das Mindestalter der Fahrer nach Ar-
1. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-
tikel 5,
personals gegen eine Vorschrift der Verord-
nung (EWG) Nr. 543/69 b) über die tägliche oder die zusätzliche wö-
a) über das Mindestalter der Mitglieder des chentliche Ruhezeit nach den Artikeln 6
Fahrpersonals und über die Anforderungen oder 9,
an die im Personenverkehr eingesetzten c) über die Lenkzeit oder Lenkzeitunterbre-
Fahrer nach Artikel 5, chungen nach den Artikeln 7 oder 8 oder
b) über die Begleitung oder die Ablösung d) über die Begleitung oder die Ablösung
durch einen anderen Fahrer nach Artikel 6, durch einen anderen Fahrer nach Artikel 10
c) über die Lenkzeit oder Lenkzeitunterbre-
verstößt, als Unternehmer jeweils in Verbin-
chungen nach den Artikeln 7 oder 8, dung mit Artikel 13 Abs. 1,
d) über die tägliche oder die zusätzliche wö-
chentliche Ruhezeit nach den Artikeln 11 2. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des
oder 12 oder AETR
e) über das Mitführen eines Auszugs aus dem a) über das Verzeichnis der persönlichen Kon-
Arbeitszeitplan oder eines Abdrucks des trollbücher nach Artikel 12 Abs. 4,
Linienfahrplans nach Artikel 15 Abs. 5 b) über die Aufbewahrung der persönlichen
verstößt, Kontrollbücher nach Artikel 12 Abs. 5 oder
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) über die UlH\rwachung der Lenkzeiten, der d) über die Eintragung der Zeitgruppen auf
weiteren Arbeiten und Ruhezeiten nach dem Schaublatt oder einem besonderen
Artikel 13 Abs. 2 oder über das pmsönliche Blatt bei Betriebsstörung oder mangelhaf-
Konlrollbuch nach den Nummern 2, 4, 5 tem Funktionieren des Geräts nach Arti-
oder 6 der Anweisungen für die Führung kel 18 Abs. 2
des persönl iclwn Kontrollbuchs im Anhang verstößt,
verstößt, 5. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installa-
teur gegen die Vorschriften über den Einbau,
3. als Mil~JI i(~d des Fahrpersonals gegen eine
die Reparatur, die Plombierung oder die Ein-
Vorschrift des AETR über das persönliche
bauplakette eines Kontrollgeräts nach Arti-
Kontrollbuch nach Artikel 12 Abs. l oder 6
kel 14 Abs. 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG)
oder nach den Nummern 7 bis 14 oder 16 bis
Nr. 1463/70 verstößt.
27 der Anweisungen für die Führung des per-
sönlichen Kontrollbuchs im Anhang verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. l und 2 mit einer Geldbuße
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übri-
des Absatzes 1 Nr. l Buchstaben b, c und d mit gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Deutsche Mark geahndet werden.
Mark, in den übri~Jen Füllen des Absatzes 1 mit
(3) In den Fällen des Absatzes l Nr. 2 können
einer Geldbuße bis zu tdusend Deutsche Mark
Kontrollgeräte oder Schaublätter, auf die sich die
geahndet werden.
Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen wer-
§Sc den."
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung 8. Folgender neuer § 6 wird eingefügt:
(EWG) Nr. 1463/70 -- ,,§ 6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Zuständigkeit für die Verfolgung
oder fahrlässig und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1. gegen eine Vorschrift der Verordnung (EWG) (1) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes
Nr. 1463/70 über den Einbau oder die Benut- über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwal-
zung des Kontrolluerät:s nach den Artikeln 3 tungsbehörden ist auch die Verwaltungsbehörde
und 4 verstößt, zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Nie-
derlassung des Betriebes liegt, bei der der Betrof-
2. nicht nach den Artikeln 7 und 8 der Verord- fene tätig ist; § 39 des Gesetzes über Ordnungs-
nung (EWG) Nr. 1463/70 genehmigte und widrigkeiten gilt entsprechend.
nicht mit dem Prüfzeichen versehene Kontroll-
(2) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen
geräte oder Schaublätter gewerbsmäßig feil-
begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes
bietet oder verwendet,
weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie-
3. als Unternehmer gegen eine Vorschrift der derlassung hat, und hat auch der Betroffene im
Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz,
so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
a) über den Betrieb des Kontrollgeräts oder Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrig-
die Unversehrtheit der Plomben nach Arti- keiten die Bundesanstalt für den Güterfernver-
kel 15, kehr.
b) über die Aushändigung oder Aufbewah- (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 5 c Abs. 1
rung der Schaublätter nach Artikel 16 Nr. 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 oder 2 oder Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
c) über die Durchführung von Reparaturen keiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
nach Artikel l8 Abs. 1 Satz 1 (4) Wird ein Verstoß von Bediensteten der
verstößt, Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bun-
despost begangen, so ist Verwaltungsbehörde im
4. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregie-
a) über den Betrieb des Kontrollgeräts oder rung bestimmte Behörde."
die Unversehrtheit der Plomben nach den
Artikeln 15 oder 17 Abs. 2,
Artikel 2
b) über die Behandlung, Beschriftung, Vor-
1. Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
lage oder Mitführung der Schaublätter Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bun-
nach Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs.
desgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 13
2, 3 oder 5,
Abs. 3 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
c) über die Durchführung von Reparaturen licher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetz-
nach Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 oder blatt I S. 2121), wird wie folgt geändert:
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1976 1805
a) § G Abs. 1 Nr. 6 w.ird aufgehoben. nalgesetz vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom
b) In § 24 Abs. l werden die Worte „Satz l Nr. 1
14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1801)."
bis G" geslriclwn.
2. Das Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom
18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), zu- Artikel 3
letzt geändert durch das Achte Gesetz zur Ände- Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
nmg des Wchrsoldgesetzes vom 2. September den Wortlaut des Fahrpersonalgesetzes in der
1974 (Bundesgescl.zbl. I S. 2152), wird wie folgt neuen Fassung bekanntzumachen und dabei
geändert: Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des
In § 1 Nr. :3 wird fol~Jender neuer Buchstabe j Wortlauts zu beseitigen.
angefügt:
„j) § 3 ü des FahrpersoniJigesetzes vom 30. März Artikel 4
1971 (13undesgesetzb1. l S. 277), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vorn 14. Juli 1976 (Bundcs-- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
qesctzbl. I S. 1801)." des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
3. Das Gesetz über die .Arbeitszeit in Bäckereien Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsge- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
sctzbl. I S. 521), z11letzt geündert durch Artikel 22 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
des Zustündigkeitslockerungsgcsetzes vom
10. März 1975 (Bundes9esetzbl. I S. 685), wird wie
folgt geändert: Artikel 5
In § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt: Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des der Ver-
,, (4) Für Fahrer und Beifahrer in den in § 1 kündung folgenden vierten Monats, Artikel 1 Nr. 3
genannten Betrieben nilt neben diesem Gesetz, und 7 jedoch am Tage nach der Verkündung in
soweit es keine Re~Jnlung enthält, das Fahrperso- Kraft.
D;1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
·walter Arendt
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 14. Juli 1976
Der Bundcsiaq hat mil Zustimmung des Bundes- 1. auf die Genehmigungspflicht oder die Pflicht
rntcs das folgende Gesetz beschlossen: zur Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften
dieses Gesetzes verzichtet wird oder
Artikel 1 2. Vorschriften über die Genehmigung, das Ge-
nehmigungsverfahren, den Tarif und die
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Uberwachung eingeführt werden oder be-
Bekanntmachung vom 6. August 1975 (Bundesge- stimmt wird, daß Beförderungen ausschließ-
setzbl. I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch Arti- lich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur
kel 9 des Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden
2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Fe- dürfen, die im Geltungsbereich dieses Geset-
bruar 1976 (Bundesgesetzbl. II S. 253), wird wie folgt zes zugelassen sind."
geändert: c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
folgende Fassung:
§ 103 wird wie folgt geändert:
,, (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1
a) Im Einleitungssatz des Absatzes 3 werden die bis 3 und nach Absatz 4 bedürfen der Zustim-
Worte „sowie des grenzüberschreitenden kombi- mung des Bundesrates."
nierten Verkehrs(§ 3 Abs. 2)" gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 Artikel 2
eingefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
,,(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dem Gebiet des grenzüberschreitenden kombi-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
nierten Verkehrs (§ 3 Abs. 2) zur Ordnung dieses
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Verkehrs und zur Durchführung internationaler des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Abkommen sowie von Verordnungen, Entschei-
dungen und Richtlinien des Rates und der Kom-
mission der Europfüschen Gemeinschaften durch Artikel 3
Rechtsverordnung Vorschriften erlassen, durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
die für diesen Verkehr in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1976 1807
Verordnung
über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein
Vom 8. Juli 1976
Auf Grund des 3 § Abs. 1 Sa l.z 1 Nm. 4 und 5 des für den bergwärts oder talwärts angrenzenden
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Lotsenbezirk mindestens 120 Streckenfahrten in
Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 jedem Lotsenbezirk, davon mindestens je 40 auf
(Bundosge:setzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch einem Schubverband.
§ 13 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
(3) Mindestens ein Viertel der Streckenfahrten,
Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I
bei Fahrten auf Schubverbänden die Hälfte, müs,sen
S. 2121 ), wircl verordnet:
seit dem 1. März 1976 abgeleistet und durch Eintra-
gung im Schifferdienstbuch nachgewi,esen s,ein. Die
§ 1 übrigen Streckenfahrten s,ind glaubhaft zu machen;
Geltungsbereich Fahrten als Schiffsführer oder Rudergänger im je-
weiligen Lotsenbezirk werden hierauf angerechnet.
Die5,c Verordnung ~rilt für die in § 10 Buchstaben
A c bis e des preußischen Regulativs vom 23. März
1870, betreffend die Ausführung der revidierten §3
Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Amts- Künftiger Erwerb von Lotsenpatenten
blatt der Regierung Wiesbaden S. 169), genannten
Lotsenhezirke Wer nach dem 30. Juni 1974 ein Lotsenpatent für
einen der in § 1 genannten Lotsebezirke erworben
-- von Kaub stromaufwärts bis Bingen,
hat oder erwerben will, muß die Voraussetzungen
- von Kaub stromabwärts bis St. Goar,
des preußischen Regulativs vom 23. März 1870 auch
- von St. Goar stromaufwärts bis Kaub.
für die Erweiterung des Lotsenpatents erfüllen.
Außerdem gilt diese Verordnung für den Lotsenbe-
zirk
§4
von Bingen stromabwärts bis Kaub;
auf diesen Lotsenbezirk sind die Vorschriften des Prüfung
preußi1schen Regulativs vom 23. März 1870 entspre- (1) Der Antragsteller hat seine Eignung als Lotse
chend anzuwenden. für jeden Lotsenbezirk, für den er di,e Erweiterung
se,ines Lotsenpatents begehrt, weiterhin durch eine
§2 Prüfung nachzuweisen.
Erweiterung von Lotsenpatenten (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 11 des
preußischen Regulativs vom 23. März 1870 für die
(1) Lotsenpatente, die vor dem 1. Juli 1974 für
Abnahme der Lotsenprüfung ist das Wasser- und
mindestens einen der in § 1 genannten Lotsenbe-
Schiffahrtsamt Bingen.
zirke erteilt wurden, sind unter den Voraussetzun-
gen der Absätze 2 und 3 auf Antrag auf die anderen
Lotsenbezirke zu erweitern. §5
(2) Die in § 12 Buchstabe a des preußischen Regu- Berlin-Klausel
lativs vom 23. März 1870 geforderte Zeit von einem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Jahr als Gehilfe eines zugelassenen Lotsen gilt auch Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dann als erfüllt, wenn der Antragsteller eine be- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
stimmte Anzahl von Streckenfahrten in Begleitung über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
eines für den jeweiligen Lotsenbezirk zugelassenen Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Lotsen abgeleistet hat, und zwar für den Erwerb des
Lotsenpatents §6
- für den Lotsenbezirk, der die Gegenrichtung des
Inkrafttreten
Lotsenbezir~s bildet, für den er das Lotsenp,atent
ber•eits besitzt, mindestens 80 Streckenfahrten, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
davon mindestens 25 auf einem Schubverband, kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 12. Juli 1976
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizei- Medizinaloberrat im Bundesgrenzschutz
beamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes über Polizeidirektor im fümdesgrenzschutz
die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom Medizinaldirektor im Bundesgrenzschutz
3. Juni 1976 (Bundcsgesetzbl. I S. 1357) wird ver-
ordnet: Leitender Polizeidirektor im Bundesgrenzschutz
Leitender Medizinaldirektor im Bundesgrenzschutz
§ 1
Direktor im Bundesgrenzschutz
Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des Kommandeur im Bundesgrenzschutz
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Bunclespolizeibeamtengesetzes
Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
sind folgende Beamte:
Kriminalmeister (künftig wegfallend)
Polizeiwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Kriminalobermeister (künftig wegfallend)
Polizeioberwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Kriminalkommissaranwärter
Polizeihauptwr1chtmeisteranwärter im Bundes-
Kriminalkommissar zur Anstellung (z. A.)
grenzschutz
Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz Kriminalkommissar
zur Anstellung (z. A.) Kriminaloberkommissar
Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz Kriminalhauptkommissar
Polizeimeister im Bundesgrenzschutz Erster Kriminalhauptkommissar
Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz Kriminalra tanwärter
Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz Kriminalrat zur Anstellung (z. A.)
Stabsmeister im Bundesgrenzschutz Kriminalrat
(künftig wegfallend) Kriminaloberrat
Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz Kriminaldirektor
(künftig wegfallend) Leitender Kriminaldirektor
Polizeikommissaranwärter im Bundesgrenzschutz Abteilungspräsident
Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz (als Leiter einer kriminalpolizeilichen
zur Anstellung (z. A.) Fachabteilung des Bundeskriminalamtes)
Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Polizeioberkommissar im Bundesgrenzschutz Präsident des Bundeskriminalamtes
Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder.
Erster Polizeihauptkommissar
ün Bundesgrenzschutz
§ 2
Poliz(~iratanwi::i.rter im Bundesgrenzschutz
Polizeirat im Bundesgrenzschutz Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
zur AnstelJung (z. A.) 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu
§ 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
Polizeirat im Bundesgrenzschutz
30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 474), zuletzt ge-
Medizinalrat im Bundesgrenzschutz ändert durch die Verordnung vom 10. Juni 1974
Polizeioberrat im Bundesgrenzschutz (Bundesgesetzbl. I S. 1268), außer Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundes,rnzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes1Jt:selzbL1lt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesuesctzblatt Teil lT werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannirnc1chungen sowie Zolll<Hifverordnuugcn vei öffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag v01liegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 l.lonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundes]eselzbliilter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser A 11 s gab e: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwerl.sl.etier enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.