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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1976 Nr. 81
Tag Inhalt Seite
8. 7. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1789
830-2-8
12. 7. 76 Verordnung zur Änderung der Geflügelfleisc:hmindestanforderungen-Verordnung . . . . . . . 1790
7832-5-1
12. 7. 76 Verordnung zur Änderung der Geflügelfleisc:huntersuc:hungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1795
7832-5-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rec:htsvorsc:hriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1800
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durdtführung des § 19 Abs. 1
des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 8. Juli 1976
Auf Grund des § 24 a Buchstabe d des Bundes- dem vorangegangenen Rechnungsjahr erhöht oder
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- ermäßigt hat:
machung vom 22. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I a) Behandlung durch Ärzte,.
S. 1633) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- b) Behandlung durch Zahnärzte (ohne kieferortho-
mung des Bundesrates: pädische Behandlung),
c) Arzneien, Heil- und Hilfsmittel aus Apotheken.
Artikel 1 Der Berechnung sind die Aufwendungen und durch-
schnittlichen Mitgliederzahlen zugrunde zu legen,
§ 3 der Verordnung zur Durchführung des § 19
die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. Au- nung auf Grund der ihm am 1. September jedes
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 755), geändert durch Jahres vorliegenden Geschäftsergebnisse und Jah-
die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur resrechnungen der Krankenkassen bekannt sind. § 2
Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversor- Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden."
gungsgesetzes vom 10. August 1966 (Bundesge-
setzbl. I S. 501), erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,§ 3 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Der Berechnung der Pauschbeträge für die Rech-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 92 des
nungsjahre von 1965 an wird jeweils der Pausch- Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
betrag für das vorangegangene Rechnungsjahr zu-
grunde gelegt. Dieser Betrag wird in dem Verhält-
nis erhöht oder ermäßigt, in dem sich die Summe Artikel 3
der Ausgaben aller Krankenkassen je Mitglied Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
(ohne Rentner) für folgende Leistungen gegenüber nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Geilügelileischmindestanforderungen-Verordnung
Vom 12. Juli 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2, c) In Absatz 4 werden die Worte „das Gesetz
§ 19 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 des Geflügelfleisch- vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
hygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetz- S. 1711)" durch die Worte „das Tierkörper-
blatt I S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz zur beseitigungsgesetz vom 2. September 1975
Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S. 2313)" ersetzt.
25. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385), wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 4. In § 6 Nr. 1 werden die Worte „Schlachtbetriebe
oder Gefrier- oder Kühlhäuser" durch die Worte
,,Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Gefrier-
Artikel 1 oder Kühleinrichtungen" ersetzt.
Die Geflügelflei schmindestanforderungen-Verord-
nung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873), 5. In § 8 Abs. 2 wird das Datum „ 1. Januar 1977"
geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1976 (Bun- durch das Datum „ 1. Januar 1978" ersetzt.
desgesetzbl. I S. 385), wird wie folgt geändert:
6. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden das Wort „Schlachtbe- a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
triebe" durch die Worte „Schlachtbetriebe, Zer- ,,2. einen leicht zu reinigenden und zu desin-
legungsbetriebe" und die Worte „Gefrier- und fizierenden besonderen Raum oder einen
Kühlhäuser" durch die Worte „Gefrier- und ebenso beschaffenen besonderen über-
Kühleinrichtungen" ersetzt. dachten Platz für krankes oder krank-
heitsverdächtiges Schlachtgeflügel;"
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Export- b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
schlachtbetriebe" durch die Worte „Export- „8. einen ausreichend großen Kühlraum für
schlachtbetriebe, Exportzer legungsbetriebe" die Lagerung von vorläufig beschlag-
und die Worte „Gefrier- und Kühlhäuser" nahmtem Geflügelfleisch, dessen Unter-
durch die Worte „Gefrier- und Kühleinrich- suchung noch nicht abgeschlossen oder
tungen" ersetzt. das erst nach Erhitzen als tauglich zu be-
b) In Absatz 3 werden die Worte „Export- urteilen ist; wenn die anfallende Menge
schlachtbetriebe, außerhalb dieser gelegene dies zuläßt, genügt eine geeignete, ver-
Gefrier- und Kühlhäuser und Exportverar- schließbare Abtrennung in einem in
beitungsbetriebe" durch die Worte „Expo:i;t- Nummer 6 genannten Kühlraum, sofern
schlachtbetriebe, Exportzerlegungsbetriebe, Einrichtungen vorhanden sind, die die
Exportverarbeitungsbetriebe und außerhalb Dbertragung von Krankheitserregern
dieser gelegene Gefrier- und Kühleinrichtun- verhüten;"
gen" ersetzt. c) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 4 werden die Worte „das Gesetz ,,9. besondere wasserdichte, korrosionsfeste,
vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I leicht zu reinigende und zu desinfizie-
S. 1711)" durch die Worte „das Tierkörper- rende, gekennzeichnete Behälter mit
beseitigungsgesetz vom 2. September 1975 dichtschließenden Deckeln, die so be-
(Bundesgesetzbl. I S. 2313)" ersetzt. schaffen sein müssen, daß eine unbefugte
Entnahme des Inhalts verhindert wird,
3. § 5 wird wie folgt geändert: für die Lagerung von untauglichem oder
nicht zum Genuß für Menschen bestimm-
a) In Absatz 1 werden das Wort „Schlachtbe- tem Geflügelfleisch, insbesondere von
triebe" durch die Worte „Schlachtbetriebe,
Abfällen. Sofern dieses Geflügelfleisch
Zerlegungsbetriebe" und die Worte „Gefrier-
und diese Abfälle nicht am Ende jedes
und Kühlhäuser" durch die Worte „Gefrier-
Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt
und Kühleinrichtungen" ersetzt.
oder unschädlich beseitigt werden oder
b) In Absatz 3 werden die Worte „Schlachtbe- die anfallende Menge dies erforderlich
triebe, außerhalb dieser gelegene Gefrier- macht, muß ein verschließbarer, kühl-
und Kühlhäuser und Verarbeitungsbetriebe" barer Raum dafür vorhanden sein. Dar-
durch die Worte „Schlachtbetriebe, Zer- über hinaus müssen entsprechende Be-
legungsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und hälter in ausreichender Zahl in unmittel-
außerhalb dieser gelegene Gefrier- und Kühl- barer Nähe der Untersuchungsplätze vor-
einrichtungen" ersetzt. handen sein;"
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1791
d) Nummer 10 erhält folgende Fassung: k) Nummer 26 erhält folgende Fassung:
„ lü. eine crnsn\ichendc, die Beeinträchtigung ,,26. Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
des frischen Geflügelfleisches verhü- geräte, wie Tische, auswechselbare
tende rtiumliche Trennung von Einrich- Schneideunterlagen, Behältnisse, Trans-
tungen für die Unbrauchbarmachung portbänder und Sägen aus korrosions-
oder anderweitige Verwertung von un- f estem, leicht zu reinigendem und zu
tauglichem Geflügelfleisch, von Geflü- desinfizierendem Material, das die
gelfleisch, das nicht zum Genuß für Qualität des frischen Geflügelfleisches
Menschen bestimmt ist, sowie von son- nicht beeinträchtigt; insbesondere ist
stigen bei der Schlachtung anfallenden die Verwendung von Holz untersagt;"
Abfällen, wenn die Unbrauchbarma- 1) Nummer 27 erhält folgende Fassung:
chung oder Verwertung in unmittelbar ,,27. für die Anlieferung des Schlachtgeflü-
dem Schlachtbetrieb angeschlossenen
gels Käfige aus korrosionsfestem, leicht
Anlagen erfolgt;"
zu reinigendem und zu desinfizierendem
e) In Nummer 11 wird folgender Halbsatz ange- Material;"
fügt: m) Folgende Nummer 28 wird angefügt:
„die Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu „28. eine Beschaffenheit der in Nummer 6
betätigen sein;" genannten Räume, die den Anforderun-
gen in Abschnitt II entspricht."
f) In Nummer 12 wird nach dem Wort „einge-
richteten" das Wort ,, , befestigten" eingefügt.
7. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
g) In Nummer 19 werden eingangs die Worte a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Nummern 1 bis 9" durch die Worte „Num-
mern 1 bis 5 und 7 bis 9" ersetzt. „Abschnitt II
Hygienevorschriften für Gefrier- und
h) In Nummer 20 werden nach dem Wort „Vor-
Kühleinrichtungen, die außerhalb von
richtungen" die Worte „in Räumen, in denen
Schlachtbetrieben oder Zerlegungsbetrieben
geschlachtet oder frisches Geflügelfleisch
liegen".
bearbeitet wird," eing~fügt.
b) In Nummer 1 werden eingangs die Worte
i) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
„der Schlachtbetriebe" durch die Worte „der
„21. eine ausreichende Beleuchtung in allen Schlachtbetriebe oder der Zerlegungsbe-
Räumen, die zur Aufnahme von triebe" ersetzt.
Schlachtgeflügel bestimmt sind oder in
c) Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fas-
denen frisches Geflügelfleisch gewon-
nen, gelagert oder sonst behandelt wird, sung:
sowie in den in Nummer 11 genannten „f) eine Anlage zur Wasserversorgung, die
Räumen; die Beleuchtung darf Farben in ausreichender Menge ausschließlich
nicht verändern. Dies gilt auch für den Trinkwasser liefert, das unter Druck
in Nummer 2 genannten überdachten steht; besondere getrennte Leitungen für
Platz;" Wasser, das keine Trinkwassereigen-
schaften besitzt, zur ausschließlichen
j) Nummer 22 erhält folgende Fassung: Verwendung in den in Anlage 2 Ab-
„22. eine Anlage zur Wasserversorgung, die schnitt I Nr. 7 genannten Fällen. Diese
in ausreichender Menge ausschließlich Leitungen müssen deutlich gekennzeich-
Trinkwasser liefert, das unter Druck net sein und dürfen keine Räume durch-
steht; besondere getrennte Leitungen queren, in denen sich frisches Geflügel-
für Wasser, das keine Trinkwasser- fleisch befindet. In Kühleinrichtungen,
eigenschaften besitzt, zur ausschließ- die ihre Tätigkeit bereits vor dem 15. Fe-
lichen Verwendung in den in Anlage 2 bruar 1975 ausgeübt haben, kann zuge-
Abschnitt I Nr. 7 genannten Fällen. lassen werden, daß Leitungen für Was-
Diese Leitungen müssen deutlich ge- ser ohne Trinkwassereigenschaften
kennzeichnet sein und dürfen keine Räume durchqueren, in denen frisches
Räume durchqueren, in denen sich fri- Geflügelfleisch behandelt wird, wenn
sches Geflügelfleisch befindet. In diese Leitungen in diesen Räumen keine
Schlachtbetrieben, die ihre Tätigkeit Hähne oder Zapfstellen besitzen;"
bereits vor dem 15. Februar 1975 ausge- d) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
übt haben, kann zugelassen werden, daß
Leitungen für Wasser ohne Trinkwas- „2. Andere Kühleinrichtungen, als die in
sereigenschaften Räume durchqueren, in Nummer 1 genannten, müssen
denen frisches Geflügelfleisch behandelt a) die Anforderungen in Nummer
wird, wenn diese Leitungen in diesen Buchstaben c, d, e, h, i erfüllen, so-
Räumen keine Hähne oder Zapfstellen fern sie begehbar sind wie Kühlräume
besitzen;" oder Kühlzellen;
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) eine Temperatur von höchstens 1. einen ausreichend großen l):ühlraum und er-
+ 4 °C erreichen und einhalten kön- forderlichenfalls auch einen Gefrierraum, die
nen sowie so ausgekleidet sein, daß den Anforderungen in Abschnitt II entspre-
sie leicht zu reinigen und zu desinfi- chen;
zieren sind, sofern sie nicht begehbar
2. einen Raum für das Zerlegen, .Entbeinen und
sind wie Kühlschränke.
Umhüllen mit einem Registrierthermometer
Betriebe, in denen sich diese Kühlein- oder Registrierfernthermometer sowie mit
richtungen befinden, müssen über die in Fußböden und mit Wänden, die Abschnitt I
Nummer 1 Buchstaben b, f, g, j und k Nr. 19 Buchstaben a und b entsprechen;
genannten Voraussetzungen verfügen."
3. einen Raum für das Verpacken und den Ver-
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. sand;
e) In der neuen Nummer 3 werden eingangs die 4. eine ausreichende Beleuchtung in allen Räu-
Worte „der Schlachtbetriebe" durch die men, in denen Fleisch gelagert oder sonst be- ·
Worte „der Schlachtbetriebe oder der Zer- handelt wird, sowie in den Umkleideräumen,
legungsbetriebc" ersetzt. Wasch- und Duschgelegenheiten, Toiletten;
f) Folgende~ Nummer 4 wird angefügt: die Beleuchtung darf Farben nicht verändern;
„4. Andere Gefriereinrichtungen, als die in 5. eine den hygienischen Erfordernissen ent-
Nummer 3 genannten, müssen sprechende Vorrichtung für die Behandlung
von Fleisch und fü,r das Abstellen der dafür
a) die Anforderungen in Nummer 1
verwendeten Behältnisse, die so beschaffen
Buchstaben c, e, h, i erfüllen und die
ist, daß weder das Fleisch noch die Behält-
in Nummer 3 Buchstabe a oder b ge-
nisse unmittelbar mit dem Fußboden in Be-
nannten Temperaturen erreichen und
rührung kommen;
einhalten können, sofern sie begehbar
sind wie Gefrierräume oder Gefrier- 6. die in Abschnitt I Nr. 8, 9, 11, 14, 15, 16, 20,
zellen; 22, 23, 24, 25, 26 entsprechenden Räume oder
b) die in Nummer 3 Buchstabe a oder b Einrichtungen."
genannten Temperaturen erreichen
und einhalten können sowie so ausge- 9. Anlage 2 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
kleidet sein, daß sie leicht zu reini-
gen und zu desinfizieren sind, sofern a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
sie nicht begehbar sind wie Gefrier- ,,Hygienevorschriften für Personal, Räume,
schränke oder -truhen. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte".
Betriebe, in denen sich diese Gefrierein-
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
richtungen befinden, müssen über die in
Nummer 1 Buchstaben b, f, g, j und k ge- aa) In Buchstabe a Satz 1 werden die Worte
nannten Voraussetzungen verfügen." „nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2" durch
die Worte „nach Anlage 1 Abschnitt II
g) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Nr. 3 bis 5" sowie in Satz 2 das Wort
,,5. Wird jedoch in Gefriereinrichtungen ge- „Geflügelfleisch" durch das Wort
frorenes frisches Geflügelfleisch aus- ,, Fleisch" ersetzt.
schließlich in Sammelpackungen gela- bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
gert, die einen ausreichenden Schutz ge-
,,c) Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr.
gen eine nachteilige Beeinträchtigung
bis 5 und 8 genannten Räume, Plätze
des frischen Geflügelfleisches bieten, so
und Behälter sowie die in Abschnitt
gilt statt der Nummer 3 oder 4 folgen-
III Nr. 2 und 3 genannten Räume
des:
sind nach Bedarf, zumindest aber
a) Die Räume müssen innen leicht trok- nach Beendigung eines Arbeitstages
ken zu reinigen urrd so eingerichtet zu reinigen und zu desinfiziertn. Die
sein, daß die Sammelpackungen aus- in Anlage 1 Abschnitt l Nr. 6, Ab-
reichend gegen Beschädigungen ge- schnitt II Nr. 1 und 2 und Abschnitt
schützt sind; III Nr. 1 genannten Kühleinrichtun-
b) die in Nummer 3 Buchstabe a oder b gen sind bei Bedarf, zumindest aber
genannten Temperaturen müssen er- nach jeder vollständigen Räumung
reicht und eingehalten werden kön- zu reinigen und zu desinfizieren.
nen." Gefriereinrichtungen sind regelmä-
ßig trocken zu reinigen und bei Be-
8. In Anlage wird folgender neuer Abschnitt III darf nach Abtauen gründlich mit
angefügt: warmem Wasser zu reinigen und zu
„Abschnitt III desinfizieren."
Hygiencvorschriften für Zerlegungsbetriebe cc) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
Zerlcgungsbctriebe müssen mindestens über „d) Die Käfige für die Anlieferung des
folgendes verfügen: Schlachtgeflügels sind nach jeder
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1793
EnUer!rung zu reinigen und zu desin- sondere Abfall, ist unverzüglich in die
fiz.icrcn." dafür vorgesehenen Räume, Einrichtun-
dd) Buchstab(! f erhält folgende Fassung: gen oder Behälter zu verbringen und so
zu behandeln, daß eine Keimverschlep-
,,f) Räume und Behälter für untaug-
pung vermieden wird."
liches oder nicht zum- Genuß für
Menschen bestimmtes Fleisch, ins- e) In Nummer 8 Satz 1 werden die Worte „der
lwsondere Abfälle, sind nach Bedarf Untersuchung" durch die Worte „der Unter-
zu entleeren und unmittelbar nach suchung durch Besicbtigen, erforderlichen-
jeder Entleerung zu reinigen und zu falls auch Durchtasten und Anschneiden"
desinfizieren." ersetzt.
c) Nummer 2 erhält folgende Fassung: f) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:
,,2. Räume, Arbeitsgeräte und Einric4tungs- ,,9. Vor beendeter Geflügelfleischuntersu-
gegensti:inde dürfen nur ihrem Zweck ent- chung ist jede weitere Zerlegung oder
sprechend verwendet werden. Zur Ver- sonstige Behandlung sowie das Entfernen
sorgung des Personals bestimmte Speisen des frischen Geflügelfleisches verboten.
und Getränke sowie hierzu benutzte Be- Der amtliche Tierarzt kann eine von
hältnisse dürfen nicht in Räume, in denen Satz 1 abweichende Behandlung fordern
Fleisch bearbeitet oder sonst behandelt oder zulassen, wenn dies nach Lage des
wird, verbracht werden." Falles geboten ist."
d) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils das Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
Wort „Geflügelfleisch" durch das Wort
,, Fleisch" ersetzt.
11. Anlage 2 erhält folgenden neuen Abschnitt IV:
e) In Nummer 6 werden die Worte „sowie Ab-
schnitt II Nr. 1 Buchstaben a und b" durch „Abschnitt IV
die Worte ,, , Abschnitt II Nr. 1 bis 5 sowie. Vorschriften für die Zerlegung
Abschnitt III Nr. 1 bis 3" ersetzt.
1. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter
f) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
muß dem mit der Uberwachung beauftragten
,,7. Für alle Verwendungszwecke ist Trink- amtlichen Tierarzt die Herkunft des in den
wasser zu benutzen. Liegen die in An- Betrieb verbrachten Fleisches nachweisen
lage 1 Abschnitt I Nr. 22, Abschnitt II können.
Nr. 1 Buchstabe f und Anlage 4 Ab-
schnitt I Nr. 15 genannten Voraussetzun- 2. Frisches Geflügelfleisch, das den Anforderun-
gen vor, darf Wasser, das keine Trink- gen des Geflügelfleischhygienegesetzes ent-
wassereigenschaften besitzt, für die Er- spricht, ist getrennt von anderem Fleisch zu
zeugung von Dampf, zur Brandbekämp- lagern und an einem anderen Ort oder zu
fung, zur Kühlung von Kühlmaschinen einem anderen Zeitpunkt zu zerlegen; ande-
und für das Abschwemmen von Federn res Fleisch darf nur gelagert oder behandelt
und anderen Abfällen in geschlossenen werden, wenn es geltenden Vorschriften des
Anlagen verwendet werden." Gemeinschaftsrechtes entspricht.
g) In Nummer 8 werden das Wort „Geflügel- 3. Frisches Geflügelfleisch, das zerlegt werden
fleisch" durch das Wort „Fleisch" und das soll, muß eine Innentemperatur von höch-
Wort „Geflügelfleisches" durch das Wort stens + 4 °C haben; frisches Geflügelfleisch
,, Fleisches" ersetzt. darf jedoch schlachtwarm zerlegt werden,
wenn der Schlachtraum und der Zerlegungs-
raum in demselben Gebäudebereich so nahe
10. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
beieinander gelegen sind, daß das zu zer-
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: legende frische Geflügelfleisch unmittelbar
,, 1. Schlachtgeflügel, das in die Schlacht- im Anschluß an die Schlachtung über eine
räume verbracht wird, muß sofort ge- mechanische Förderanlage vom Schlacht-
schlachtet werden." raum in den Zerlegungsraum gebracht und
dort sofort zerlegt werden kann. Das frische
b) In Nummer 2 werden die Worte „Die Geflügelfleisch darf nicht länger im Zerle-
Schlachttiere müssen" durch die Worte „Das gungsraum verbleiben, als dies zu seiner Be-
Schlachtgeflügel muß" ersetzt. handlung erforderlich ist.
c) In Nummer 3 werden die Worte „Die ge- 4. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern ist ver-
II
schlachteten Tiere müssen durch die Worte boten."
,,Das geschlachtete Geflügel muß" ersetzt.
d) Nummer 7 erhält folgende Fassung: 12. Anlage 4 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
„ 7. Fleisch, das weitergehend untersucht a) In Nummer 3 wird Buchstabe a gestrichen
wird oder das untauglich oder nicht zum die Buchstaben b bis e werden Buchstaben a
Genuß fü:r: Menschen bestimmt ist, insbe- bis d.
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) Nummer 15 erhält folgende Fassung: Artikel 2
„ 15. eine Anlage zur Wasserversorgung, die Der Bundesminister wird den Wortlaut der Ge-
in ausreichender Menge Trinkwasser fl ügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in
liefert, das unter Druck steht; beson- der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei
dere, getrennte Leitungen für Wasser, Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
das keine Trinkwassereigenschaften be-
sitzt, zur ausschließlichen Verwendung
in den in Anlage 2 Abschnitt I Nmn- Artikel 3
mer 7 genannten Fällen. Diese Leitun-
gen müssen deutlich gekennzeichnet - Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sein und dürfen keine Räume durch- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
queren, in denen sich Fleisch befindet. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-
In Zerlegungsbetrieben, die ihre Tätig- fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
keit bereits vor dem 15. Februar 1975
ausgeübt haben, kann zugelassen wer-
den, daß Leitungen für Wasser ohne Artikel 4
Trinkwassereigenschaften Räume durch- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
queren, in denen Fleisch behandelt satzes 2 am 1. Januar 1977 in Kraft.
wird, wenn diese Leitungen in diesen
Räumen keine Hähne oder Zapfstellen (2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe e tritt am 15. Februar
besitzen;" 1980 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung des Staatssekretärs
Brühann
Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1795
Verordnung
zur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
Vom 12. Juli 1976
Auf Grund des § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 4, gesetzbl. I S. 1711) ", gestrichen und das Wort
§ 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 und ,,Eingangsuntersuchung" durch die Worte „sol-
§ 24 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom chen Untersuchung" ersetzt.
12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Geflügel- 5. § 7 wird gestrichen.
fleischhygienegesetzes vom 25. Februar 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 385), wird mit Zustimmung des
6. In Anlage 1 Abschnitt I Nr. 9 und 10 werden
Bundesrates verordnet:
jeweils die Worte „Abschnitt I" gestrichen.
Artikel 1 7. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung a) In Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 882), zuletzt „Die vorläufige Beschlagnahmung kann auf
geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1976 (Bun- Teile von Sendungen beschränkt werden,
desgesetzbl. I S. 385), wird wie folgt geändert: wenn den Umständen nach anzunehmen ist,
daß die Mängel sich auf diese Teile der Sen-
1. § 1 wird wie folgt geändert: dung beschränken."
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „ge- b) In Nummer 7 wird das Wort „Tierkörper"
wonnen" das Wort ,, , zerlegt" eingefügt; durch die Worte „die geschlachteten Tiere"
b) folgender Absatz 3 wird angefügt: ersetzt.
,, (3) Im innerstaatlichen und innergemein- c) In Nummer 10 erhält der Eingangssatz fol-
schaftlichen Handelsverkehr mit frischem gende Fassung:
Geflügelfleisch sind der Feststellung, ob es „Frisches Geflügelfleisch darf als tauglich
sich um frisches oder zubereitetes oder we- zum Genuß für Menschen nur gekennzeich-
der frisches noch zubereitetes Geflügelfleisch net werden, wenn folgende, zum Genuß für
handelt, die Vorschriften in Anlage 4 Ab- Menschen nicht geeignete Teile entfernt wor-
schnitt III der Geflügelfleischmindestanfor- den sind:"
derungen-Verordnung vom 24. Juli 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils gel- d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
tenden Fassung mit Ausnahme der Nummer 3 ,, 11. Die Kennzeichnung ist wie folgt vorzu-
Satz 3 und 4 zugrunde zu legen. Geflügel- nehmen:
fleisch, das weniger als 2 vom Hundert a) Bei nicht einzeln verpackten oder
Speisesalz enthält und keinem anderen Be- nicht einzeln mit einer Schutzhülle
handlungsverfahren nach Anlage 4 Ab- versehenen Tierkörpern durch An-
schnitt III Nr. 1 der Geflügelfleischmindest- bringen einer Plombe nach Num-
anforderungen-Verordnung unterzogen wor- mer 12 an jedem Tierkörper;
den ist, ist wie frisches Geflügelfleisch zu
behandeln." b) bei einzeln verpackten oder einzeln
mit Schutzhüllen versehenen Tier-
körpern sowie bei Tierkörperteilen
2. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
oder bei Nebenprodukten der
„Wird frisches Geflügelfleisch zerlegt, so sind Schlachtung in Letztverbraucherpak-
die Untersuchung und Beurteilung nach An- kungen durch eine Kennzeichnung
lage 1 Abschnitt IV und die Kennzeichnung nach Nummer 13 auf der Schutzhülle,
nach Anlage 1 Abschnitt II vorzunehmen." der Verpackung oder auf besonde-
ren Kennzeichnungseinlagen aus ge-
3. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden eignetem hygienisch einwandfreiem
jeweils die Worte „Abschnitt I" gestrichen. Material;
c) bei Sammelpackungen zusätzlich zur
4. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „in der Fassung Kennzeichnung nach Buchstabe a
der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 oder b durch eine Kennzeichnung
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch nach Nummer 14 auf der Sammel-
das Gesetz vom 14. Dezember 1970 (Bundes- packung."
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
e) Nummer 12 erhält folgende Fassung: den Zweifel an der Genußtauglichkeit des
,, 12. Plomben müssen aus widerstandsfähi- frischen Fleisches, so sind weitergehende
gem, hygienisch einwandfreiem Material Untersuchungen nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde durchzuführen. Die Sen-
bestehen und dürfen nicht wiederver-
wendet werden können; sie müssen im dung oder der von den weitergehenden Unter-
suchungen betroffene Teil der Sendung ist
oberen Teil die Großbuchstaben DE, in
bis zum Abschluß der Untersuchung vorläufig
der Mitte die Veterinärkontrollnummer
zu beschlagnahmen.
des zugelassenen Schlacht- oder Zer-
legungsbetriebes und im unteren Teil 3. Für die Beurteilung gilt Abschnitt II entspre-
die Abkürzung EWG enthalten; Buch- chend.
staben und Ziffern müssen 0,2 cm hoch 4. Der amtliche Tierarzt hat Aufzeichnungen
und leicht lesbar sein." zu machen, aus denen der Zerlegungsbetrieb,
f) Nummer 13 erhält folgende Fassung: dort durchgeführte Uberprüfungen, Unter-
suchungen und deren Ergebnisse sowie die
,,13. Die Art der Kennzeichnung nach Num- den Betrieb betreffenden Entscheidungen er-
mer 11 Buchstabe b muß den Anforde- sichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind drei
rungen in Nummer 12 entsprechen; sie Jahre aufzubewahren."
ist leicht sichtbar und dauerhaft anzu-
bringen."
10. In der Bezeichnung der Anlage 2 wird der Klam-
g) Folgende neue Nummern 14 und 15 werden merhinweis ,, (zu § 3 und 4)" durch den Klam-
eingefügt: merhinweis ,, (zu § 3)" ersetzt und in der Uber-
,, 14. Die nach Nummer 11 Buchstabe c vor- schrift die Worte „Abschnitt I" gestrichen.
geschriebene Kennzeichnung muß aus
einem Oval von 6,5 cm Breite und 4,5 cm
11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Höhe bestehen und die in Nummer 12
geforderten Angaben leicht lesbar ent- a) Muster 2 erhält die als Anlage zu dieser Ver-
halten. Die Buchstaben müssen 0,8 cm ordnung beigefügte Fassung.
und die Ziffern 1, 1 cm hoch sein.
b) Muster 3 wird wie folgt geändert:
15. Die Kennzeichnung von Schutzhüllen
und Einzelpackungen oder Sammelpak- aa) In Ziffer II werden nach dem Wort
kungen ist so anzubringen, daß sie beim ,, (-betriebe) die Worte „oder des (der)
11
Offnen zerstört wird. Wird die Kenn- zugelassenen Zerlegungsbetriebes (-be-
zeichnung beim Offnen nicht zwangs~ triebe)" angefügt;
läufig zerstört, so müssen Schutzhüllen bb) in Ziffer IV erhalten die Nummern 1 bis
und Einzelpackungen so beschaffen 3 folgende Fassung:
sein, daß sie nicht wiederverwendet
„ 1. die Schlachtbetriebe, in denen das
werden können."
Geflügel geschlachtet worden ist,
h) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16. oder die Zerlegungsbetriebe, in de-
nen im Falle der Zerlegung das
frische Geflügelfleisch zerlegt wor-
8. a) In Abschnitt III Nr. 1 Satz 1 wird die Ver- den ist, von der obersten Veterinär-
weisung „Abschnitt II Nr. 11 und 13" durch behörde des Versandlandes unter
,,Abschnitt II Nr. 11 bis 16" ersetzt; Erteilung einer Veterinärkontroll-
b) in Nummer 2 werden die Worte „Plombe, nummer zum Export von frischem
Aufdruck und Stempel müssen" durch die Geflügelfleisch in den Geltungsbe-
Worte „Die Kennzeichnung muß" ersetzt. reich der Verordnung zugelassen
worden sind und laufend überwacht
werden;
9. Anlage 1 erhält folgenden neuen Abschnitt IV:
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe
„Abschnitt IV oder Zerlegungsbetriebe gelegenen
Kühl- oder Gefriereinrichtungen, so-
Untersuchung
fern das frische Geflügelfleisch dort
in Geflügelfleischzerlegungsbetrieben
gelagert worden ist, von der obersten
1. Der amtliche Tierarzt hat vor der Zerlegung Veterinärbehörde des Versandlandes
das frische Fleisch darauf zu überprüfen, ob zugelassen worden sind und laufend
es die vorgeschriebene Kennzeichnung auf- überwacht werden;
weist und von der vorgeschriebenen Genuß- 3. das Schlachtgeflügel, die Tierkörper
tauglichkeitsbescheinigung begleitet ist. Da- und Nebenprodukte der Schlachtung
bei ist insbesondere auch auf Abweichungen sowie im Falle der Zerlegung das zer-
der Konsistenz, der Farbe und des Geruches legte frische Geflügelfleisch in zu-
zu achten. gelassenen Betrieben den vorge-
2. Reichen die Ergebnisse dieser Uberprüfung schriebenen amtlichen Untersuchun-
nicht aus oder bestehen aus sonstigen Grün- gen unterzogen worden sind und das
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1797
frische Geflügelfleisch als tauglich 3. ·das Schlachtgeflügel, die Tierkörper und
zum Genuß für Menschen erklärt Nebenprodukte der Schlachtung sowie
worden ist;" im Falle der Zerlegung das zerlegte
frische Geflügelfleisch in zugelassenen
c) Muster 4 wird wie folgt geändert:
Betrieben den vorgeschriebenen amtli-
aa) In Ziffer II werden nach dem Wort chen Untersuchungen unterzogen worden
,,(-betriebe)" die Worte „oder des (der) sind und das Geflügelfleisch als tauglich
zugelassenen Zerlegungsbetriebes (-be- zum Genuß für Menschen erklärt worden
triebe)" eingefügt. ist;"
bb) In Ziffer IV erhalten die Nummern 1 bis e) In Muster 6 Ziffer IV erhalten die Nummern 1
3 folgende Fassung: bis 3 folgende Fassung:
„ 1. die Schlachtbetriebe, in denen das ,, 1. die Schlachtbetriebe, in denen das Ge-
Geflügel geschlachtet worden ist, flügel geschlachtet worden ist, oder die
oder die Zerlegungsbetriebe, in de- Zerlegungsbetriebe, in denen im Falle
nen im Falle der Zerlegung das der Zerlegung das frische Geflügelfleisch
frische Geflügelfleisch zerlegt wor- zerlegt worden ist, von der obersten Ve-
den ist, von der obersten Veterinär- terinärbehörde der Deutschen Demokra-
behörde der Deutschen Demokrati- tischen Republik unter Erteilung einer
schen Republik unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zu Lieferungen
Veterinärkontrollnummer zu Liefe- von frischem Geflügelfleisch in den Gel-
rungen von frischem Geflügelfleisch tungsbereich der Verordnung zugelassen
in den Geltungsbereich der Verord- worden sind und laufend überwacht wer-
nung zugelassen worden sind und den;
laufend überwacht werden; 2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl-
oder Zerlegungsbetriebe gelegenen oder Gefriereinrichtungen, sofern das Ge-
Kühl- oder Gefriereinrichtungen, so- flügelfleisch dort gelagert worden ist,
fern das frische Geflügelfleisch dort von der obersten Veterinärbehörde der
gelagert worden ist, von der obersten Deutschen Demokratischen Republik zu-
Veterinärbehörde der Deutschen De- gelassen worden sind und laufend über-
mokratischen Republik zugelassen wacht werden;
worden sind und laufend überwacht 3. das Schlachtgeflügel, die Tierkörper und
werden; Nebenprodukte der Schlachtung i:,owie
3. das Schlachtgeflügel, die Tierkörper im Falle der Zerlegung das zerlegte
und Nebenprodukte der Schlachtung frische Geflügelfleisch in zugelassene·n
sowie im Falle der Zerlegung das Betrieben den vorgeschriebenen amtli-
zerlegte frische Geflügelfleisch in zu- chen Untersuchungen unterzogen worden
gelassenen Betrieben den vorge- sind und das Geflügelfleisch als tauglich
schriebenen amtlichen Untersuchun- zum Genuß für Menschen erklärt worden
gen unterzogen worden sind und das ist;"
frische Geflügelfleisch als tauglich
zum Genuß für Menschen erklärt 12. Anlage 4 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
worden ist;"
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte
d) In Muster 5 Ziffer IV erhalten die Nummern 1 ,,§ 5 Abs. 4" durch die Worte ,,§ 5 Abs. 2
bis 3 folgende Fassung: und 4 ersetzt.
11
,, 1. die Schlachtbetriebe, in denen das Ge- b) In Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
flügel geschlachtet worden ist, oder die „Bei Sendungen unter 36 kg oder mit weniger
Zerlegungsbetriebe, in denen im Falle der als 6 Packstücken ist die gesamte Sendung
Zerlegung das frische Geflügelfleisch zer- entsprechend zu untersuchen. 11
legt worden ist, von der obersten Veteri-
c) In Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
närbehörde des Versandlandes unter Er-
teilung einer Veterinärkontrollnummer ,,Andere Verfahren zum Auftauen dürfen an-
zum Export von frischem Geflügelfleisch gewendet werden, wenn sie wissenschaftlich
in den Geltungsbereich der Verordnung anerkannt und praktisch erprobt sind und
zugelassen worden sind und laufend keine Beeinträchtigung des Ergebnisses zu
überwacht werden; erwarten ist."
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe d) Nummer 9 erhält folgenden neuen Buchsta•
oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl- ben b:
oder Gefriereinrichtungen, sofern das Ge- ,,b) Werden in frischem Geflügelfleisch Sal-
flügelfleisch dort gelagert worden ist, monellen oder andere für die Gesundheit
von der obersten Veterinärbehörde des des Menschen gefährliche Erreger fest-
Versandlandes zugelassen worden sind gestellt und handelt es sich um nicht
und laufend überwacht werden; mehr als eine Feststellung je 36 kg oder
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
je 6 Packstücke, so ist eine erneute Un- Artikel 2
tersuchung im doppelten als dem in
Der Bundesminister wird den Wortlaut der Ge-
Nummer 6 genannten Umfang durchzu-
flügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der gel-
führen. Wird dabei erneut diese Fest-
tenden Fassung bekanntmachen und dabei erforder-
stellung getroffen, so ist die Sendung als
lichenfalls Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-
untauglich zu beurteilen und vorläufig
gen.
zu beschlagnahmen. Packstücke, in de-
nen Salmonellen oder andere für die Artikel 3
Gesundheit des Menschen gefährliche
Erreger festgestellt worden sind, oder Berlin-Klausel
frisches Geflügelfleisch, das mit befalle- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nem Geflügelfleisch unmittelbar in Be- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
rührung gekommen ist, sind in jedem gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-
Falle als untauglich zu beurteilen und fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
vorläufig zu beschlagnahmen."
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c;
Artikel 4
e) In Nummer 10 werden die Worte „Nummer 9
Buchstabe b" durch die Worte „Nummer 9 Inkrafttreten
Buchstabe c" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung des Staatssekretärs
Brühann
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1799
Anlage
Muster 2
Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Geflügelfleisch 1 ),
das für einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist
Versandland Nr.2)
Zuständiges Ministerium
AussteJlende Behörde
Ref. 2)
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von
(Tierart)
Art der Teile
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke
Nettogewicht
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s) 4)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4)
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3 )
Name und Anschrift des Absenders
Name und Anschrift des Empfängers
IV. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch 4),
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4 )
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
das Geflügelfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrie-
ben geschlachtet worden sind 4),
das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);
b) das Geflügelfleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie des
Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr
mit frischem Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richt-
linie genannten hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in am
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Geflüqelfleisch: Frisches Fleisch von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Enten und Gänsen, die als Haustiere gehalten wer-
den, das einer' auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Geflügel-
fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Fakultativ.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsduiiten für die Agrarwirtsmaft
10. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1341176 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 11. 6. 76 L 152/7
10. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1342/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 11. 6. 76 L 15Q/9
10. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1343/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 11. 6. 76 L 15Q/12
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1344/7-6 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12.6. 76 L 153/ 1
11. 6. 76 Verordnung (E·WG) Nr. 1345/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 12. 6. 76 L 153/3
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1346/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 12.6.76 L 153/5
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1347/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 12. 6. 76 L 153/7
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1348/76 der Kommissfon zur Festset-
zung der Erstattungen für M i 1 c h und M i 1 c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 12. 6. 76 L 153/9
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1349/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Arabische Repu-
blik Ägypten 12.6. 76 L 153/22
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1350/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Sudan 12. 6. 76 L 153/26
11. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1351176 der Kommission zur siebten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 320/73 über die Bestim-
mung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft
festgestellten Preise für Kälber und für ausgewachsene
Rinder 12. 6. 76 L 153/29
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag, Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmacbungen sowie Zolltariiverordnungen veröffentlidtt.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/1.